Oberlandesgericht Köln Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 09. Juli 2015 - 3 U 58/12
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Berufung und Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 – 30 O 538/10 – abgeändert und unter Zurückweisung der Berufungen und der Anschlussberufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
1. Die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 aus 332.000 € sowie in Höhe von 1% Zinsen p.a. für die Zeit vom 16.11.2011 bis 28.09.2012 aus 348.000 € wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH (AG Köln – 71 IN 354/12) zur laufenden Nummer 20 festgestellt;
2. Die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH (AG Köln – 71 IN 354/12) zur laufenden Nummer 21 festgestellt.
3. Es wird festgestellt, dass die von den Klägern unter dem 08.09.2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
7. Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über Ansprüche auf Rückzahlung von Anleihen nach erklärter Kündigung aus wichtigem Grund. Der Beklagte ist – nachdem das Verfahren aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.09.2012, Az. 71 IN 354/12 zwischenzeitlich unterbrochen gewesen ist, weil die ursprüngliche Beklagte Insolvenz angemeldet hat – nunmehr als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin Partei des Rechtsstreits geworden.
4Die Insolvenzschuldnerin ist ein Immobilienunternehmen, das sich auf den Erwerb, die Vermietung, die Entwicklung und das Bestandsmanagement vermieteter Einzelhandelsimmobilien spezialisiert hat.
5Der Kläger zu 1) erwarb in den Jahren 2005 und 2006 332 Anleihen im Nennwert von 332.000 € einer sogenannten „zweiten Tranche“ und 348 Anleihen der sogenannten „dritten Tranche“ im Nennwert von 348.000 €, die jeweils von der Insolvenzschuldnerin ausgegeben worden waren. Anleihen der „zweiten Tranche“ im Nennwert von 70.000 € übertrug der Kläger zu 1) im Wege der Schenkung an seinen Sohn, den Kläger zu 2). Die Schuldverschreibungen sollten nach den Anleihebedingungen mit 6% jährlich verzinst werden. Die Zinsen waren hinsichtlich der sogenannten „zweiten Tranche“ am 01.07. eines jeden Jahres und die der „dritten Tranche“ am 16.11. eines jeden Jahres fällig. Die Tranchen waren nach den Anleihebedingungen am 30.06.2016 bzw. am 16.11.2016 zur Rückzahlung in Höhe des Nennwerts fällig.
6Unter § 4 der Anleihebedingungen der „zweiten Tranche“ wird unter der Überschrift „Laufzeit, Rückzahlung, Rückerwerb, Kündigung, Übertragung“ folgendes ausgeführt:
7„1. Die Laufzeit der Hypotheken-Anleihe beginnt am 01.07.2006 und endet am 30.06.2016.
82. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Teilschuldverschreibungen am 01.07.2016 zum Nennbetrag zurückzuzahlen. Fällt dieser Fälligkeitstermin auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.
93. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, Teilschuldverschreibungen aus dieser Emission im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zurück zu erwerben. Die angekauften Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft nach eigener Wahl halten oder weiterverkaufen.
104. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Schuldverschreibungen insgesamt oder teilweise ab dem 30.09.2009 jeweils am ersten Tag eines Kalendermonats („Rückzahlungstag“) zum Nennbetrag einschließlich der bis zum Rückzahlungstag aufgelaufenen Zinsen zurück zu zahlen. Die Rückzahlung ist den Anlegern gemäß § 11 bekannt zu geben und muss die folgenden Angaben enthalten:
11…
125. In Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen der D Banking AG,G, bzw. von F, C, können die Teilschuldverschreibungen als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde jederzeit übertragen werden. Die Übereignung und der Verkauf bedürfen nicht der Genehmigung der Gesellschaft.“
13Weitere Angaben zu Kündigungsmöglichkeiten der Anleihen durch Gläubiger oder Schuldner enthalten die Anleihebedingungen nicht.
14Die Anleihebedingungen der „dritten Tranche“ unterscheiden sich darin, dass dort unter § 4 Ziffer 1 der Beginn auf den 16.11.2006 und das Ende auf den 15.11.2016 aufgenommen wurden.
15In der Folgezeit geriet die Insolvenzschuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten. Seit Juni 2010 ist sie bilanziell überschuldet. Am 31.12.2010 verzeichnete die Insolvenzschuldnerin einen Fehlbetrag in Höhe von 4,2 Millionen Euro. Bereits am 30.06.2010 erklärte die Insolvenzschuldnerin dies in einer Ad-hoc-Mitteilung. Mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 12.08.2010 legte sie ein Restrukturierungskonzept vor. Dieses sah eine Reduzierung des Zinssatzes für die ausgegebenen Anleihen auf 1% p.a. rückwirkend ab dem 01.07.2010 bis einschließlich 30.06.2013 und eine Reduzierung des Nennwerts der Anleihen um 60% auf 40% vor. Gleichzeitig wies die Insolvenzschuldnerin darauf hin, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Insolvenzantrag unausweichlich sei, wenn die Gläubigerversammlungen nicht sämtlich der vorgeschlagenen Reduzierung des Zinssatzes zustimmen würden.
16In von der Insolvenzschuldnerin einberufenen Gläubigerversammlungen vom 24., 25. und 26.08.2010 – diese waren für jede Tranche gesondert einberufen worden – sollte beschlossen werden, dass die Gläubiger bis zum 24.08.2013 auf etwaige Kündigungsrechte verzichteten. Die Versammlung war allerdings nicht beschlussfähig, weil nicht die Hälfte der im Umlauf befindlichen Inhaberschuldverschreibungen vertreten war.
17Die Kläger kündigten ihre Anleihen daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2010, der Beklagten zugegangen am 13.09.2010, aus wichtigem Grund.
18In Gläubigerversammlungen am 27. und 28.10.2010 stimmten die Anleihengläubiger den Beschlussvorschlägen der Insolvenzschuldnerin hinsichtlich des Ausschlusses der Kündigungen und der Reduzierung der Zinsen wirksam zu.
19Mit Wertstellung vom 11.11.2010 zahlte die Beklagte die Zinsen für die erste und zweite „Tranche“. Für die dritte „Tranche“ zahlte die Beklagte Zinsen in Höhe von 6% p.a. bis zum 30.06.2010 und 1% p.a. ab dem 01.07.2010.
20Um den Nennwert zu reduzieren, führte die Insolvenzschuldnerin erneut Gläubigerversammlungen durch, die allerdings nicht beschlussfähig waren. Mit Beschluss vom 28.09.2012 – Az. 71 IN 354/12 – hat das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.
21Die Kläger haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ihnen wegen erheblicher Verschlechterung der Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB zugestanden habe. Die Kündigung sei zudem deshalb erfolgt, weil die Zinszahlung zum 01.07.2010 nicht geleistet wurde und zur Abwendung der Insolvenzanmeldepflicht ein Zinsverzicht der Gläubiger herbeigeführt werden sollte. Ob der Erfolg der Klage zur Insolvenz über das Vermögen der Beklagten führen würde, bleibe reine Spekulation; ebenso spekulativ bleibe die Vermutung, dass die Kläger im Insolvenzfall mit ihren Forderungen vollständig ausfallen sollten. Die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Rechte sei im Übrigen nicht treuwidrig.
22„Vorsorglich“ haben die Kläger ihr Rückzahlungsverlangen auch auf pVV, §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 StGB gestützt und in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin spätestens von Frühjahr 2005 an überschuldet gewesen sei und Insolvenz hätte anmelden müssen; zudem seien die in den Jahren 2006 und 2007 veröffentlichten Einschätzungen betreffend den Wert des Immobilienvermögens deutlich zu positiv gewesen; die gravierende Abwertung des Immobilienbestandes im Jahr 2008 hätte schon in den Jahren 2006 und 2007 erfolgen müssen. Darüber hinaus enthalte der Prospekt zum Thema Erfahrung und Kompetenz der Emittentin vorsätzlich falsche Angaben und sei gezielt auf die Täuschung von Anlageinteressenten ausgerichtet gewesen. Die Kläger seien durch die Prospektangaben sowie ein Rechtsgutachten der Kanzlei D2 bewusst über die Sicherheit der Anlage getäuscht worden; so sei insbesondere der Eindruck erweckt worden, dass eine werthaltige, grundbuchliche Absicherung vor Insolvenzrisiken vorliege und die Anleihe daher so gut wie mündelsicher sei.
23Die Kläger haben beantragt,
241. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 680.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen;
252. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 70.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen;
263. festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme der Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Verzug ist;
274. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) rückständige Zinsen für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 17.09.2010 in Höhe von 7.177,77 € zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen;
285. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) rückständige Zinsen für die Zeit vom 11.07.2010 bis zum 17.09.2010 in Höhe von 738,88 € zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen;
296. die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 11.168,15 € zu zahlen.
30Die Insolvenzschuldnerin hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Insolvenzschuldnerin hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass eine wesentliche Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse nicht vorliege; ein Kündigungsgrund könne nicht angenommen werden. Zwar sei sie inzwischen bilanziell überschuldet und habe von Anfang an nur ein Stammkapital in Höhe von 25.000,-- € aufzuweisen gehabt. Wesentliche Ursache ihres Restrukturierungsbedarfs sei jedoch die negative Preisentwicklung für Einzelhandelsimmobilien seit der Finanzkrise 2008 gewesen. Die beabsichtigte Herbeiführung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zur Reduzierung des Nennwertes könne ebenfalls kein Kündigungsrecht begründen, denn ansonsten wäre eine – gesetzlich vorgesehene – Anpassung von Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger von vornherein unmöglich. Ein Kündigungsrecht der Kläger bestehe zudem deshalb nicht, weil sie aus einer Kündigung keinerlei Vorteile ziehen könnte, denn ein Erfolg der Kläger – und der zahlreichen weiteren klagenden Anleihegläubiger – würde dazu führen, dass eine weitere positive Fortbestehensprognose möglicherweise ausgeschlossen wäre und die Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragen müsste. Sollte daraufhin tatsächlich über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssten die Kläger damit rechnen, dass sie einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Von daher würden bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der Beklagten an einer Fortsetzung des Schuldverhältnisses überwiegen. Darüber hinaus scheide ein Kündigungsrecht deshalb aus, weil die Kläger dabei einen unzulässigen Sondervorteil anstrebten, was dem Gedanken der Gleichbehandlung der einzelnen Anleger entgegenstünde. Schließlich stünden der klägerischen Kündigung auch die Beschlüsse der Anleihegläubiger entgegen.
33Die Beklagte hat sich erstinstanzlich zudem darauf berufen, dass fehlerhafte Angaben im Vorfeld des Erwerbs, die einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 264a StGB begründen könnten, nicht vorlägen. Sie sei nicht bereits seit Frühjahr 2005 überschuldet gewesen. Die Angaben im Wertpapierprospekt seien richtig und vollständig, auch in Bezug auf die Sicherheitenlage.
34Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
35Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass den Klägern jeweils gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 680.000 € bzw. 70.000 € zusteht. Auch hat es die Insolvenzschuldnerin verurteilt, an den Kläger zu 1) rückständige Zinsen für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 17.09.2010 in Höhe von 3.673,33 € sowie entsprechende Prozesszinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
36Gegen die Aktivlegitimation der Kläger bestünden keine Bedenken, nachdem diese entsprechende Depotbescheinigungen vorgelegt hätten.
37Die Kündigungen der Kläger seien gemäß § 314 BGB wirksam erfolgt; ein wichtiger Grund zur Kündigung sei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls anzunehmen. Dabei könne offen bleiben, ob die Insolvenzschuldnerin bereits zum Erwerbszeitpunkt überschuldet gewesen sei oder fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt gemacht habe. Den Klägern sei eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar, weil die Beklagte in den Ad-hoc-Mitteilungen vom 30.06.2010 und 12.08.2010 angekündigt habe, bei unveränderten Anleihebedingungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Hierin liege ein Grund für eine fristlose Kündigung, selbst wenn die Überschuldung tatsächlich nicht festgestellt werden könne. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die die Anleihen der Kläger sichernden Grundpfandrechte nachrangig gegenüber anderen Gläubigern seien. Die Anleihen seien mit einem Darlehensvertrag jedenfalls vergleichbar. Einer vorherigen Abmahnung hätte es nicht bedurft. Eine solche wäre eine bloße Förmelei gewesen. Es lägen auch weitere besondere Umstände vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Insbesondere habe die Insolvenzschuldnerin das Recht zur Kündigung ausschließen wollen. Die Kündigung sei auch innerhalb einer angemessenen Frist erklärt worden; sie sei nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Neben weiteren Erwägungen sei zu berücksichtigen, dass das Vermögen der Kläger ohne die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls zu großen Teilen verloren gegangen wäre. Auch erlangten die Kläger gegenüber anderen Anleihengläubigern keinen unzulässigen Vorteil. Der Kündigungsverzicht in der Gläubigerversammlung im Oktober 2010 könne die Kündigung nicht ausschließen, weil diese bereits erfolgt sei.
38Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen für die „erste“ und „zweite Tranche“ bestünde nicht, weil diese unstreitig gezahlt worden seien. Hinsichtlich der „dritten Tranche“ bestehe jedoch ein solcher Anspruch, weil die Reduzierung der Zinsen erst nach der Kündigung durch die Kläger wirksam beschlossen worden sei. Der Zinsanspruch belaufe sich insoweit auf 3.673,33 €.
39Soweit die Kläger auch die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht haben, bestehe dieser Anspruch dem Grunde nach. Allerdings sei dieser nicht auf der Basis einer 2,5-fachen, sondern mit einer 1,8-fachen Gebühr angemessen zu berechnen.
40Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
41Gegen dieses Urteil haben die Insolvenzschuldnerin und die Kläger Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Insolvenzschuldnerin haben die Kläger Anschlussberufung eingelegt.
42Die Parteien streiten – wie auch in erster Instanz – im Wesentlichen über die Frage, ob die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen unter den gegebenen Umständen wirksam waren, d. h. insbesondere darüber, ob für die Kläger ein wichtiger Kündigungsgrund vorlag.
43Der (nach Eröffnung des Insolvenzfahrens) nunmehr im Berufungsverfahren beklagte Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin macht geltend, in den Anleihebedingungen sei ein Individualkündigungsrecht nicht vorgesehen. Ein solches sei durch die Anleihebedingungen wirksam ausgeschlossen worden. Es sei nur ein Kündigungsrecht für den Gläubiger, nicht aber ein solches für den Schuldner genannt, was insoweit als konkludenter Ausschluss des Kündigungsrechts anzusehen sei. Eine Kündigung nach § 314 BGB komme auch aus anderen Gründen nicht in Betracht. Die Rechtsprechung zu den Darlehensverträgen könne insoweit keine Anwendung finden. Dies sei schon aus dem Grund anzunehmen, weil bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einer darlehensgebenden Bank und einer dritten Person grundsätzlich die AGB der Banken zu berücksichtigen seien, die eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich zuließen.
44Jedenfalls könnte die Frage, ob sich die Vermögensverhältnisse der Insolvenzschuldnerin verschlechtert hätten, nicht offen bleiben. Denn eine Kündigung könne nach den für Darlehen geltenden Grundsätzen nur berechtigt sein, wenn sich die Substanz des Vermögens verschlechtert hätte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn die Immobilien an sich hätten sich nicht verschlechtert. Lediglich seien diese im Marktwert gesunken.
45Die drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sei kein Kündigungsgrund gewesen. Allenfalls eine verschlechterte Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin könne einen Kündigungsgrund darstellen. Eine solche hätten die Kläger nicht hinreichend dargelegt.
46Das Landgericht hätte auch eine unzureichende Interessenabwägung vorgenommen. Denn vorliegend könnten die Kläger nur auf Kosten der übrigen Gläubiger kündigen. Die gesetzlich vorgesehene Restrukturierung scheide dann aber aus. In diesem Zusammenhang sei auf die Gesamtzahl der Kündigungen abzustellen. Auch müssten die Belange der anderen Gläubiger hinreichend berücksichtigt werden. Unstreitig sei insoweit, dass der Erfolg der Kläger zu einer (vorzeitigen) Insolvenz der Beklagten führen würde. Auch der Schutzzweck des SchVG stehe einer Kündigung entgegen.
47Ein anderer Kündigungsgrund sei nicht ersichtlich. Die Anwendung von § 490 BGB scheide aus. Dieser laufe der kollektiven Bindung des SchVG entgegen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn – wie hier – Kenntnis von der Restrukturierung anzunehmen sei. In diesem Zusammenhang sei die Kündigung auch als treuwidrig und daher unwirksam zu betrachten, zumal es anderenfalls zu einem ungewollten „Wettlauf der Gläubiger“ kommen würde. Der Kündigung stehe schließlich die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung entgegen. Diese könne auch rückwirkend entsprechende Beschlüsse fassen.
48Zinsansprüche und Ansprüche auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schieden vor diesem Hintergrund ohne weiteres aus.
49Im Hinblick auf die ursprünglich von der Insolvenzschuldnerin eingelegte Berufung geht diese davon aus, dass die hinsichtlich des Zinsanspruchs vorgetragenen Tatsachen zutreffend seien. Allerdings seien die Zinsen wirksam auf einen Zinssatz von 1% p.A. reduziert worden. Dieser Beschluss wirke auch für und gegen die Kläger.
50Soweit die Kläger nunmehr lediglich die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle begehrten, könnte dieser Anspruch anerkannt werden, wenn die Kläger ihre Aktivlegitimation, die weiterhin bestritten werde, nachweisen würden. Das Anerkenntnis könne auch noch sofort im Sinne des § 93 ZPO erfolgen, weil die Kläger die Aktivlegitimation bislang nicht hinreichend dargelegt hätten und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klage nicht begründet gewesen sei.
51Ursprünglich hat die Insolvenzschuldnerin angekündigt zu beantragen, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 (Az. 30 O 538/10) die Klage abzuweisen. Die Kläger haben insoweit einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt.
52Ursprünglich haben die Kläger angekündigt zu beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 (Az. 30 O 538/10), die Insolvenzschuldnerin zu verurteilen, an die Kläger zu 1) rückständige Zinsen aus der Hypothekenanleihe mit der ISIN DE 00xxxxQxx2 (WKN AxxxAG) für die Zeit vom 01.07.2010 bis 17.09.2010 in Höhe von weiteren 3.504,44 € zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2010; an den Kläger zu 2) rückständige Zinsen aus der Hypothekenanleihe mit der ISIN DE000xxQxx2 (WKN AxxxAG) für die Zeit vom 01.07.2010 bis 17.09.2010 in Höhe von 738,88 € zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2010; an die Kläger zu 1) und 2) zur gesamten Hand außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.799,12 € zu zahlen. Die Insolvenzschuldnerin hat angekündigt, die Zurückweisung der Berufung zu beantragen.
53Im Wege der Anschlussberufung haben die Kläger weiter angekündigt zu beantragen, festzustellen, dass die Insolvenzschuldnerin im Verzug mit der Annahme der Anleihen ist. Insoweit hat die Insolvenzschuldnerin einen Berufungszurückweisungsantrag angekündigt.
54Mit Schriftsatz vom 14.08.2014 haben die Kläger beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen und gegen den Insolvenzverwalter fortzuführen, nachdem dieser die von den Klägern geltend gemachten Forderungen in voller Höhe bestritten hatte.
55Sie beantragen nunmehr,
561. die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 767.917,13 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH (AG Köln – 71 IN 354/12) zur laufenden Nummer 20 festzustellen;
572. die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 25.758,74 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH (AG Köln – 71 IN 354/12) zur laufenden Nummer 117 festzustellen;
583. die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 82.082,03 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH (AG Köln – 71 IN 354/12) zur laufenden Nummer 21 festzustellen;
59Der Beklagte erkennt die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 aus 332.000 € sowie in Höhe von 1% Zinsen p.a. für die Zeit vom 16.11.2011 bis 28.09.2012 aus 348.000 € an.
60Der Beklagte erkennt die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 an.
61Im Übrigen beantragt der Beklagte,
621. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 (Az. 30 O 538/10) die Klage abzuweisen.
632. festzustellen, dass die von den Klägern unter dem 08.09.2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
64Der Kläger beantragt,
65die Feststellungsklage abzuweisen.
66Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit ihrer Klage stattgegeben wurde. Das Landgericht habe die Kündigungsmöglichkeit aus § 314 BGB mit Recht angenommen. Es müsse insoweit auch berücksichtigt werden, dass die Gläubiger vorliegend Verbraucher seien. Schließlich habe sich die Insolvenzschuldnerin an einem Zinsswap-Geschäft beteiligt. Auch dies stelle einen wirksamen Kündigungsgrund dar. Auch könnte § 313 BGB einschlägig sein. Hinsichtlich der von ihnen eingelegten Berufung tragen die Kläger vor, das Landgericht habe unzutreffend angenommen, dass die mit der Klage geltend gemachten Zinsen bereits gezahlt seien. Zwar seien Zinsen für die „erste“ und „zweite Tranche“ am 11.11.2010 gezahlt worden. Dabei habe es sich aber um die Zinsen für den Zeitraum bis zum 30.06.2010 gehandelt, die am 01.07.2010 fällig gewesen wären. Die Kläger hätten jedoch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom 07.07.2010 bis zum 16.09.2010. Diesen Vortrag stellt der Beklagte nunmehr ausdrücklich als zutreffend dar. Danach belaufe sich dieser für den Kläger zu 1) auf 3.504,44 € und für den Kläger zu 2) auf 738,88 €.
67Die Reduzierung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der geltend gemachten 2,5-fachen Gebühr auf eine 1,8-fache Gebühr sei nicht möglich. Das Landgericht habe insoweit den der Geltendmachung der Forderung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt.
68Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Kläger erklärt, dass sie ihre Klageforderung nicht mehr auf Schadensersatzansprüche stützen. Die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus der Kündigung der Anleihen.
69Im Übrigen wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
70II.
71Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg; sie führt, soweit die Klageforderungen nicht von dem Beklagten im Rahmen der Anträge der Berufung anerkannt worden sind, zur Änderung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage mit den nunmehr gestellten Anträgen. Die Berufung und Anschlussberufung der Kläger haben keinen Erfolg.
721. Das Verfahren ist gegen den Beklagten als bestreitenden Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten fortzusetzen, nachdem das Verfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen gewesen ist. Ist – wie hier – in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Hierzu ist auch der Gläubiger befugt gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2012 – III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7, mwN). Die Aufnahme des Verfahrens ist beim Oberlandesgericht möglich (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 240 Rn. 10, mwN). Durch die Aufnahme des Verfahrens hat sich der Streitgegenstand gemäß § 180 Abs. 2 ZPO entsprechend den nunmehr gestellten Anträgen geändert, ohne dass es auf die Vorschriften der Klageänderung ankäme (vgl. Greger in Zöller aaO, § 240 Rn. 14, mwN).
73Im Rahmen der Entscheidung über die nunmehr von den Klägern gestellten Anträge auf Feststellung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle ist sowohl über die Berufung des Beklagten, als auch über die Berufung der Kläger zu entscheiden, weil die nunmehr gestellten Feststellungsanträge sowohl die ursprünglichen Zahlungsanträge enthalten, soweit diesen durch das Landgericht stattgegeben worden ist (insoweit Berufung des Beklagten), als auch die weitergehenden Anträge, die das Landgericht zurückgewiesen hat (insoweit Berufung und Anschlussberufung der Kläger).
742. Der Beklagte war gemäß § 304 Satz 1 ZPO dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, soweit er den gegen ihn geltend gemachten Anspruch (teilweise) anerkennt hat. Denn unstreitig besteht gemäß § 41 Abs. 1 InsO ein Anspruch des Klägers zu 1), die Hauptforderung in Höhe von 680.000 € nebst Zinsen von 1% p.A. für die Zeit vom 01.07.2012 bis zur Insolvenzeröffnung aus 332.000 € und Zinsen in Höhe von 1% p.A. aus 348.000 € für die Zeit seit dem 16.11.2011 bis zur Insolvenzeröffnung zur Insolvenztabelle festzustellen.
75Denn jedenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Anleihen in Höhe des Nennbetrages sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden (§ 41 Abs. 1 InsO). Ebenfalls unstreitig ist, dass die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 70.000 € nebst Zinsen in Höhe von 1% p.a. für die Zeit zwischen dem 01.07.2012 bis zur Insolvenzeröffnung festzustellen ist.
763. Soweit die Kläger über den anerkannten Anspruch hinaus die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle geltend machen, ist die Klage abzuweisen. Den Klägern steht über den anerkannten Betrag kein weitergehender Anspruch gegen den Beklagten zu.
77a) Die Kläger sind zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert. Vorliegend hat das Landgericht bereits im Tatbestand auf Seite 2 des angegriffenen Urteils folgendes ausdrücklich festgestellt:
78„Der Kläger zu 1) ist daher Inhaber von Anleihen im Nennwert von insgesamt 680.000 €. Der Kläger zu 2) ist Inhaber von Anleihen der zweiten Tranche im Nennwert von 70.000 €.“
79Diese Feststellung hat die damalige Insolvenzschuldnerin nicht mit einem Tatbestandberichtigungsantrag angegriffen. Damit ist die entsprechende Feststellung als in erster Instanz unstreitig anzusehen, so dass ein Bestreiten in der zweiten Instanz ohne weiteres nicht mehr in Betracht kommt (§§ 529, 531 ZPO). Der Beklagte hat insbesondere keine Gründe vorgetragen, die eine Berücksichtigung ausnahmeweise ermöglichen würde.
80Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist allerdings auch zutreffend. Denn die Insolvenzschuldnerin hat ursprünglich die Aktivlegitimation der Kläger mit der Begründung bestritten, es seien keine Depotauszüge vorgelegt worden. Diese haben die Kläger sodann vorgelegt. Nachdem die Insolvenzschuldnerin die Richtigkeit dieser Auszüge in erster Instanz nicht bestritten hat, ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Aktivlegitimation insgesamt unstreitig ist.
81b) Ein vertraglicher Anspruch der Kläger auf Zahlung der weitergehenden Zinsen in Höhe von weiteren 5% p.a. wie von den Klägern geltend gemacht (Zinsen bis zur fristlosen Kündigung), setzt voraus, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung mit der Reduzierung des Zinssatzes auf 1% p.a. ihnen gegenüber nicht wirksam geworden ist. Nur in diesem Fall bestünde ein Anspruch auf Zahlung der mit insgesamt 6% p.a. in den Anleihebedingungen festgelegten Zinsen bis zum Wirksamwerden der ausgesprochenen fristlosen Kündigung aus den Anleiheverträgen und sodann aus Verzug. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die auf der Grundlage der §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden, setzen voraus, dass die damalige Forderung der Kläger berechtigt gewesen ist.
82Die weitere Zinsforderung der Kläger ist nur berechtigt, wenn die Kündigung der Kläger vom 08.09.2010 wirksam war. Denn nur in diesem Fall wäre der Beschluss der jeweiligen Gläubigerversammlung mit der Reduzierung des Zinssatzes ihnen gegenüber nicht wirksam geworden. Die Voraussetzungen für den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 27.10./28.10./01.11.2010 zur Reduzierung des Zinssatzes liegen im Übrigen insgesamt vor. Dies gilt gleichermaßen für die Verzugszinsen. Denn diese sind nur zu zahlen, wenn die Insolvenzschuldnerin mit der Rückzahlung der Hauptforderung in Verzug gekommen wäre. Dies setzt wiederum zunächst die Pflicht zur Rückzahlung aus dem Anleihenvertrag voraus, die wiederum eine wirksame Kündigung voraussetzt. Auch der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Forderungen berechtigt waren, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn die Kündigung wirksam wäre.
83c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts konnten sich die Kläger nicht durch ihre Kündigungen von dem jeweiligen Anleihenvertrag lösen. Ihre Kündigungen sind nicht wirksam geworden. Zwar besteht ein grundsätzliches Kündigungsrecht der Kläger. Dieses konnte aber zeitlich begrenzt nicht ausgeübt werden.
84aa) Eine Kündigung auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in den Anleihenbedingungen kommt nicht in Betracht. Die Anleihenbedingungen enthalten unter § 4 die unter Ziffer I genannten Kündigungsmöglichkeiten. Danach ist die Laufzeit ausdrücklich festgeschrieben. Das Gleiche gilt für die Möglichkeit der Schuldnerin (in den Bedingungen als „Gesellschaft“ bezeichnet), die Anleihe zu kündigen. Eine Regelung, nach der die Gläubiger – hier die Kläger – zur Kündigung der Anleihe mit der Folge einer Rückzahlungspflicht zum Nennbetrag berechtigt wären, enthalten die Bedingungen hingegen nicht. Dies wird auch nicht geltend gemacht.
85bb) Auch die Anwendung des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 490 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil es sich bei den streitgegenständlichen Anleihen um Inhaber(teil)schuldverschreibungen handelt, auf die nach h. M. in Literatur und Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die §§ 488 ff. BGB nicht anwendbar sind, weil es sich nicht um Darlehen, sondern um abstrakte Schuldversprechen handelt. Auch wenn Anleihen nach ihrem wirtschaftlichen Charakter als Darlehen im Sinne der §§ 488 ff. BGB anzusehen sein könnten, hat der Gesetzgeber diese als verkehrsfähige, verbriefte Darlehen in den Vorschriften der §§ 793 ff. BGB geregelt, so dass die für Wertpapiere geltenden Sonderregelungen anzuwenden sind. Hierdurch wird der Rückgriff auf die Bestimmungen des Darlehensvertrages, insbesondere auf § 490 BGB ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2014, 4 U 97/14, DB 2014, 2521, juris Rn. 46; wohl auch für die Frage nach der Anwendbarkeit des § 313 BGB: BGH, Urteil vom 15.07.2014, XI ZR 100/13, NJW 2014, 3362 Rn. 31 ff.; Seibt/Schwarz in ZIP 2015, 401, 407, jeweils mwN; sowie zur Rechtsentwicklung und zu den verschiedenen Meinungen: Hopt/Mülbert, WM 1990, Sonderbeilage 3, S. 3, 5; Hammen, NJW 1987, 2856, 2857; Sprau in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 793 Rn. 2; Staudinger-Freitag/Mülbert, BGB (2011), § 488 Rn. 48; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 – 7 U 4544/96, Rn. 18, zitiert nach juris; Maier-Reimer, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts (2004), S. 135; Lenenbach, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, Rn. 2.112; Trautrims, BB 2012, 1824).
86cc) Schließlich kommt auch eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in Betracht.
87Gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Kündigungsgrund im Grundsatz dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (Lenenbach, a. a. O., Rn. 2.110; Knops, BB 2008, 2535, 2539; Thomas, ZHR 171 (2007), 684, 708; Müller-Eising/Bode, BKR 2006, 480, 482; Rühlmann, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt (2005), § 14 Rn. 42).
88Eine solche Kündigung ist zwar nicht durch die Anleihebedingungen ausgeschlossen (dazu (1)). Auch ist die Kündigung nicht ausgeschlossen, weil Anleihen kein Dauerschuldverhältnis begründen (dazu (2)), durch die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes grundsätzlich ausgeschlossen würden (dazu (3)) oder die Gläubigerversammlung die Kündigungsmöglichkeit wirksam ausgeschlossen hätte (dazu (4)). Die Kündigung scheidet aber aus, weil diese zur Unzeit erfolgte (dazu (5)).
89(1) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen in den Bedingungen der Anleihen ausgeschlossen. Zum einen kann die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund als zwingendes Recht nicht vollständig ausgeschlossen werden (vgl. OLG Frankfurt, DB 2014, 2521, juris Rn. 37 f.). Zum anderen fehlt in ausdrücklicher Ausschluss des Kündigungsrechts. Selbst wenn grundsätzlich auch ein konkludenter Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit des § 314 BGB durch die Bedingungen der Anleihen möglich wäre (so OLG Frankfurt DB 2014, 2521), kommt dieser vorliegend nicht in Betracht. Anders als in dem der vorgenannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt sind in den Anleihebedingungen der Schuldnerin überhaupt keine Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen. In den Anleihebedingungen, die Gegenstand des Verfahrens des OLG Frankfurt waren, waren hingegen Kündigungsmöglichkeiten für die Gläubiger in den Anleihebedingungen ausdrücklich für verschiedene Fälle aufgenommen. Diese Regelungen hat das OLG Frankfurt als abschließend angesehen. Da im vorliegenden Fall für die Gläubiger keine Gründe genannt sind, die eine Beendigung der Anleihe ermöglichen, kommt eine Auslegung der Anleihebedingungen in Bezug auf einen möglichen Ausschluss des Kündigungsrechts im Sinne des § 314 BGB nicht in Betracht. Es bleiben die allgemeinen Regelungen, so auch § 314 BGB, grundsätzlich weiterhin anwendbar (vgl. LG Bonn, Urteil vom 25.03.2014 – 10 O 299/13, ZIP 2014, 1073). Aus dem Schweigen der Anleihebedingungen kann somit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gefolgert werden, dass die Kündigung auch aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden sollte.
90(2) Die Kündigung nach § 314 BGB scheidet vorliegend nicht aus, weil die Vorschrift des § 314 BGB auf Anleihen wegen des fehlenden Charakters als Dauerschuldverhältnis nicht anwendbar ist.
91Grundsätzlich setzt die Anwendbarkeit des § 314 BGB zwar ein Dauerschuldverhältnis voraus. Auch ist zweifelhaft, ob es sich bei einer Anleihe um ein solches handelt. Ein Dauerschuldverhältnis ist auf ein fortgesetztes Verhalten innerhalb eines Vertrages gerichtet, aus dem sich während der Laufzeit immer wieder neue Rechte und Pflichten beider Parteien ergeben. Anleihen könnten insoweit einseitige Verpflichtungen zur Zahlung der Zinsen und schließlich nach Ablauf der vereinbarten Zeit des Nennwertes sein (vgl. hierzu insgesamt Seibt/Schwarz ZIP 2015, 401, mwN). Unabhängig von der Frage, ob Anleihen ein Dauerschuldverhältnis darstellen, bleibt aber die Kündigungsmöglichkeit des § 314 BGB bestehen, weil § 314 BGB Ausfluss des Gedankens von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB ist und daher grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Horn in BKR 2009, 446).
92Dass die Anleihe als Kapitalmarktinstrument veräußerbar ist, schließt die Kündigung aus denselben Gründen nicht aus.
93(3) Auch die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 und 1899 (dieses ist aufgrund des Ausgabedatums der Anleihen - bis zum 05.08.2009 - anwendbar) schließen die Kündigung gemäß § 314 BGB nicht grundsätzlich aus. Allerdings kann insoweit die Ausübung des Kündigungsrechts zeitlich begrenzt nicht ausgeübt werden, weil ein Kündigungsgrund nicht anzunehmen ist. Dies ergibt eine systematische und teleologische Betrachtung der Regelungen des Schuldverschreibungsgesetztes aus dem Jahr 2009, aber auch eine solche Betrachtung des Schuldverschreibungsgesetzes aus dem Jahr 1899.
94In diesem Zusammenhang ist die gesetzliche Wertung des Schuldverschreibungsgesetzes mit zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Frage der (Un-)Zumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag für den Gläubiger (vgl. Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401) als Grund für die Kündigung. Bereits das Schuldverschreibungsgesetz 1899 sah in § 11 Abs. 1 die Möglichkeit zur Ermäßigung des Zinsfußes oder der Bewilligung einer Stundung durch einen entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung vor. Das Schuldverschreibungsgesetz 2009 ermöglicht es in § 5 Abs. 3 Ziff. 3 und 8 darüber hinaus, dass die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss einer Verringerung der Hauptforderung und einem Kündigungsverzicht zustimmen können, wobei über § 24 Abs. 2 des SchVG 2009 sogar die Möglichkeit besteht, diese Regelungen auch auf Schuldverschreibungen, die vor dem 05.08.2009 ausgegeben wurden, für anwendbar zu erklären (was vorliegend in der ersten Gläubigerversammlung geplant war, aber daran scheiterte, dass nicht das notwendige Kapital vertreten war (§ 24 Abs. 2, § 15 Abs. 3 SchVG 2009).
95Dieser Wertung steht die grundsätzliche Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) nicht entgegen, auch wenn der Kündigungsgrund zeitlich begrenzt nicht anzunehmen ist. Denn im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung gehen die Interessen der Gläubiger, ihr Vermögen evtl. durch Kündigung und den damit entstehenden Anspruch auf Rückzahlung zu sichern, nur in dem Fall vor, wenn die Mehrheit der Gläubiger eine Restrukturierung plant. Denn nur in diesem Fall gebietet es das Ziel des Gesetzgebers, der Gläubigerversammlung die Möglichkeit einzuräumen, eine Restrukturierung der Gesellschaft zu ermöglichen (Primat der Gläubigerversammlung), die Kündigungsrechte zu beschränken.
96Es ist den Gläubigern auch nicht grundsätzlich zumutbar, generell auf das Recht der außerordentlichen Kündigung zu verzichten und die Anwendbarkeit des § 314 BGB insgesamt abzulehnen, weil dies für den Vorrang der Entscheidung der Gläubigerversammlung nicht notwendig ist. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, ein Kündigungsrecht des jeweiligen Gläubigers auch dann nicht anzuerkennen, wenn die Gläubigerversammlung einer Restrukturierung nicht zustimmt.
97Für die Annahme, dass das Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte, spricht auch, dass der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Anleihen und zur Anpassung kapitalmarktrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 09.05.2008 in § 22 des vorgeschlagenen Schuldverschreibungsgesetzes noch vorsah, dass die Kündigungsrechte in den Anleihebedingungen ausgeschlossen werden können. Diese Regelung sei – so der Referentenentwurf (S. 39) – notwendig, weil Schuldverhältnisse mindestens aus wichtigem Grund gekündigt werden könnten und der Schuldner die Sicherheit haben müsse, dass die Gläubiger insbesondere bei einer Realisierung des vom Gläubiger übernommenen Risikos nicht kündigen könnten. Es war seinerzeit streitig, ob mit dieser Regelung auch die Kündigungsmöglichkeit des § 314 BGB ausgeschlossen werden sollte. Dadurch dass diese Regelung nicht in das Gesetz aufgenommen worden ist, wird deutlich, dass jedenfalls ein genereller Ausschluss der Kündigungsrechte aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) nicht gewollt war.
98Auch die Vorschrift des § 5 Abs. 5 SchVG 2009 – diese ist vorliegend ohnehin nicht anwendbar – führt entgegen der Auffassung von Paulus (WM 2012, 1109) zu keinem anderen Ergebnis, weil insoweit eine Interessenabwägung bezogen auf den Einzelfall zu erfolgen hat. Auch kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, weil das SchVG 2009 nur anwendbar ist, soweit die Anleihe ab dem 05.08.2009 herausgegeben wurde, oder die Anwendbarkeit im Rahmen einer Gläubigerversammlung beschlossen wurde. Ein solcher Beschluss ist wirksam nicht zustande gekommen, weil die hierzu einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig war. Damit kommt die Anwendung des § 5 Abs. 5 SchVG 2009 nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Gläubigerversammlung, eine Rückwirkung des Kündigungsverzichts zu erreichen, kann vor diesem Hintergrund nicht zum Tragen kommen (vgl. OLG Frankfurt DB 2014, 2521, juris Rn. 61; so auch LG Bonn, ZIP 2014, 1073). § 5 Abs. 5 SchVG regelt darüber hinaus nur den Fall, dass die Kündigungsrechte nach den Anleihebedingungen nur Kollektiv von Gläubigern gemeinsam wahrgenommen werden können (vgl. Veranneman, SchVG, § 5 Rn. 36 sowie Begründung des Regierungsentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12814 S. 19). Eine solche Regelung sehen die Anleihebedingungen der Insolvenzschuldnerin nicht vor und sollten unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung auch nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung sein.
99Schließlich kann auch ein Vergleich mit der Treuepflicht der Gesellschafter einer Gesellschaft den Ausschluss des Kündigungsrechts vorliegend nicht begründen. Die Gesellschafter können Einfluss auf die Leitung der Geschäfte der Gesellschaft nehmen. Einen solchen Einfluss haben die Kläger als Gläubiger der Anleihen der Insolvenzschuldnerin nicht. Ihre rechtlichen Möglichkeiten werden durch das SchVG konkretisiert.
100(4) Soweit im vorliegenden Fall – noch vor Zugang der klägerischen Kündigung bei der Insolvenzschuldnerin – von der Gläubigerversammlung ein Beschluss gefasst wurde, der einen Kündigungsverzicht der Anleihegläubiger für das Jahr 2013 vorsah, ist dieser Beschluss seinerzeit nicht wirksam geworden, weil die erforderliche Mehrheit der Hälfte des Nennwertes der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen nicht zustande gekommen war (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 SchVG). Die spätere Beschlussfassung erfolgte erst nach Zugang der Kündigung, ohne dass dabei etwa eine Rückwirkung des Kündigungsverzichts beschlossen worden wäre. Die im Jahr 2010 erfolgten Beschlussfassungen der Gläubigerversammlung stehen mithin der klägerischen Kündigung nicht entgegen.
101Soweit eine rückwirkende Möglichkeit, die Kündigung auszuschließen, gemäß § 5 Abs. 5 SchVG anzunehmen sein könnte, kommt diese Regelung – wie dargelegt – nicht zur Anwendung.
102(5) Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert allerdings daran, dass sie zur Unzeit erfolgte. Eine Kündigung durch die Kläger vor der zweiten Gläubigerversammlung war nicht zulässig. Es war den Klägern vielmehr zuzumuten, die zweite Gläubigerversammlung abzuwarten. Insofern fehlte der Kündigung der Kläger im Zeitpunkt ihres Ausspruchs der erforderliche Kündigungsgrund gem. § 314 BGB.
103Im Rahmen der für die Frage nach der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 314 BGB erforderlichen Interessenabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin der Anleihen grundsätzlich einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann, wenn dadurch die Ansprüche des Anlegers gefährdet werden (Knops, BB 2008, 2535, 2539), wobei jedoch immer auch die Frage der Zumutbarkeit und die Frage einer damit im Zusammenhang stehenden Risikoverteilung zu beachten ist (vgl. insbesondere Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401 sowie Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Bd. 5, Rn. 10/186b).
104In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass es zu einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Insolvenzschuldnerin kam, die den Klägern nicht aufgrund einer Risikoverteilung zuzumuten ist.
105Die Insolvenzschuldnerin hat das Vorliegen einer Verschlechterung ihrer Vermögenslage unter Hinweis darauf bestritten, dass keine Substanzverschlechterung der erworbenen Immobilien vorliege, sondern wesentliche Ursache ihres Restrukturierungsbedarfs die negative Preisentwicklung für Einzelhandelsimmobilien seit der Finanzkrise 2008 sei. Die Kläger sind dem in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter entgegen getreten, haben jedoch die Auffassung vertreten, dass es – bedingt durch die Neubewertung der Immobilien im Zuge einer negativen Entwicklung der Marktlage - zu einer deutlichen Verschärfung der Überschuldungssituation bei der Insolvenzschuldnerin gekommen sei. Dieses sei ein von der Insolvenzschuldnerin zu tragendes Risiko, dessen Verwirklichung sie – die Kläger – zu einer fristlosen Kündigung berechtige.
106Die Insolvenzschuldnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass die Veränderung des Marktniveaus ein von den Klägern zu tragendes Risiko sei. Die Veränderung des Marktniveaus stelle einen wirtschaftlichen Faktor dar, der von der Insolvenzschuldnerin nicht zu beeinflussen sei. Vielmehr handele es sich insoweit um ein allein den Anleger treffendes wirtschaftliches Prognoserisiko, auf das auch auf verschiedenen Seiten des Prospekts der Sache nach hingewiesen worden sei. Wenn es danach allein aufgrund der Verwirklichung eines die Anleger treffenden Risikos einer negativen Marktentwicklung (Prognoserisiko) zu einer drohenden Insolvenz der Schuldnerin gekommen sei, könne die sich daraus ergebende Gefährdung von Gläubigeransprüchen keine außerordentliche Kündigung der Kläger rechtfertigen. Vielmehr sei es ihnen aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung zuzumuten, bis zum Ende der Laufzeit am Vertrag festzuhalten.
107Dem kann so nicht beigetreten werden. Der Gläubiger kann – wie dargelegt – keinen Einfluss auf die Geschäfte der Schuldnerin nehmen. Er ist vielmehr – abgesehen von den im SchVG vorgesehenen Möglichkeiten – nicht in der Lage, die Geschäftsführung der Schuldnerin zu beeinflussen, so dass allein die Insolvenzschuldnerin für die wirtschaftliche Entwicklung ihres Vermögens verantwortlich ist. Die Frage, aus welchem Grund eine Verschlechterung der Vermögenssituation eingetreten ist, kann jedenfalls dann keine Rolle (mehr) spielen, wenn diese sich soweit verschlechtert hat, dass eine Insolvenz unmittelbar bevorsteht. Eine solche Konstellation war hier gegeben. Die drohende Insolvenz war für den Fall angekündigt, dass die Gläubiger nicht auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichten. In diesem Fall überwiegen die Gläubigerinteressen an der Erhaltung ihrer Ansprüche.
108Allein die Gläubigerversammlung muss – nach dem gesetzlichen Schutzzweck des SchVG und dem insoweit gebotenen Anlegerschutz – die Möglichkeit erhalten, über die nach dem SchVG vorgesehenen Maßnahmen zur Restrukturierung zu entscheiden, so dass die Möglichkeit einer Kündigung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn – wie hier – ein Restrukturierungskonzept vorliegt und die Gläubigerversammlung bislang nicht die Möglichkeit hatte, eine Kündigung durch entsprechenden Beschluss abzuwenden.
109Vorliegend konnte die vor der Kündigung der Kläger einberufene Gläubigerversammlung nicht wirksam das Kündigungsrecht ausschließen, weil der hierfür erforderliche Kapitalanteil in der Versammlung nicht vertreten war (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SchVG 1899). In diesem Fall muss der Gläubigerversammlung aber die Möglichkeit eingeräumt werden, eine zweite, unabhängig vom anwesenden Kapitalanteil beschlussfähige Gläubigerversammlung (§ 11 Abs. 5 SchVG 1899) einzuberufen, die sodann auch über den Ausschluss des Kündigungsrechts befinden kann.
110Nur auf diese Weise bleibt das Primat der Gläubigerversammlung als Leitbild des SchVG gewahrt. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntnis eines Restrukturierungskonzepts und der durch die Gläubigerversammlung geplanten Annahme (hier mit Bekanntmachung der Restrukturierung vom 25.08.2010, Anlage B5), hat daher eine Interessenabwägung im Rahmen der Zumutbarkeit des § 314 BGB zu ergeben, dass Einzelkündigungenvor einer möglichen Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ausgeschlossen sind, weil es den einzelnen Gläubigern zumutbar ist, im Interesse der kollektiven Bindung aller Gläubiger und einer sich daraus ergebenden Vorrangstellung der Gläubigerversammlung als solcher, eine Beschlussfassung und damit Einschätzung der Sanierungsmöglichkeiten durch alle Gläubiger zu ermöglichen.
111Eine effektive Umsetzung des Primats der Gläubigerversammlung ist dann aber auch nur gewährleistet, wenn die zweite Gläubigerversammlung abgewartet wird, dessen Beschlussfähigkeit nicht von einem bestimmten Anteil der vertretenen Gläubiger abhängig ist. Ob diese Auffassung zur Bestimmung des wichtigen Grundes gem. § 314 BGB sodann eine Einschränkung der durch die Gläubigerversammlung zu beschließenden rückwirkenden Kündigungsverzichtsmöglichkeiten gebietet, kann der Senat vorliegend offen lassen.
112Mit dieser Einschränkung kann durch die Kündigung des einzelnen Gläubigers – entgegen der Ansicht des Beklagten – kein unzulässiger Sondervorteil entstehen, zumal die Möglichkeit der Kündigung im Übrigen jedem Gläubiger gleichermaßen zusteht.
113Zu keinem anderen Ergebnis kann es führen, wenn die Zinsen nicht, oder nicht fristgerecht gezahlt wurden. Denn auch in diesem Fall würden die Rechte der Gläubigerversammlung gegen den Willen des Gesetzgebers beschränkt, wenn die Nichtzahlung der Zinsen – die Zinsen werden im Regelfall nicht gezahlt, weil sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin verschlechterte – der Gläubigerversammlung faktisch die Möglichkeit, über geplante Restrukturierungsmaßnahmen zu entscheiden, entziehen würde. Zahlreiche Gläubiger könnten die Möglichkeit einer Kündigung gemäß § 314 BGB nutzen und so die Restrukturierung gefährden.
114dd) Eine Kündigung gemäß § 313 BGB (vgl. Paulus, WM 2012, 1109) kommt aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.
1154. Soweit die Kläger ihre Ansprüche in erster Instanz auch auf Schadensersatz gestützt haben, sind solche Ansprüche nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Die Kläger haben ausdrücklich ihre Ansprüche nicht mehr auf Schadensersatz gestützt. Insoweit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand, weil diesem Begehren ein anderer Lebenssachverhalt (Umstände bei Ausgabe der Anleihen) zugrunde gelegen hat.
1165. Die von dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Senat erhobene Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ist zulässig und begründet. Sie kann auch in der zweiten Instanz ohne die Beschränkung des § 533 Nr. 1 ZPO noch erhoben werden (vgl. Becker-Eberhard in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl. § 256 Rn. 85). Es besteht zwischen den Prozessparteien auch Streit über ein Rechtsverhältnis, nämlich über die Frage, ob die von den Klägern unter dem 08.09.2010 ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Diese Frage ist – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – vorgreiflich, weil die Frage, ob die Kündigung wirksam ist, für das Bestehen der – über die anerkannten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche entscheidend ist, und auch für die Verwertung von Sicherheiten, die die Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erlangt haben, Bedeutung hat.
117Die Zwischenfeststellungsklage ist auch begründet, weil die von den Klägern unter dem 08.09.2010 ausgesprochene Kündigung – wie im Einzelnen dargelegt – unwirksam ist.
1186. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen (§ 92 Abs. 2 ZPO), weil er im Wesentlichen unterlegen ist. Lediglich Nebenforderungen bestehend aus Zinsen und Ansprüchen auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind nicht begründet.
119Entgegen der Ansicht des Beklagten hat dieser die Forderungen der Kläger nicht sofort mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkannt. Vielmehr hat der Beklagte durch die Ablehnung der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle Anlass zur Klage gegeben. Ein sofortiges Anerkenntnis kommt – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht deshalb in Betracht, weil die Kläger erst in der Berufung ihre Aktivlegitimation hinreichend nachgewiesen hätten. Zwar kommt ein sofortiges Anerkenntnis auch in Betracht, wenn eine Klage erst nachträglich schlüssig gemacht worden ist (vgl. Schulz in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 93 Rn. 15, mwN). Wie bereits ausgeführt war der Beklagte aber mit dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation im Berufungsverfahren ausgeschlossen (s.o.). Auch erfolgte das Anerkenntnis erst nach richterlichem Hinweis.
1207. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
1218. Die Revision ist (ohne Einschränkung) zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere das Verhältnis der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 314 BGB im Spannungsfeld mit dem Gläubigerschutz nach dem Schuldverschreibungsgesetz ist höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt und – wie sich auch aus der umfangreichen Literatur und Rechtsprechung zu dieser Frage ergibt – für zahlreiche Fälle von Bedeutung.
122Streitwert für das Berufungsverfahren: 875.757,00 €
123ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 09. Juli 2015 - 3 U 58/12
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 09. Juli 2015 - 3 U 58/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2011 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte als Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen auf Schadenersatz in Anspruch.
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Die Beklagte, eine Geschäftsbank mit Sitz in London, emittierte am 31. März 2006 in einer (Sammel)Urkunde verbriefte und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen "X. Zertifikate" (im Folgenden: Schuldverschreibungen) im Nennwert von jeweils 1.000 € nach Maßgabe eines Basisprospekts und eines Konditionenblatts. Die Schuldverschreibungen sollten am 29. Februar 2016 zur Rückzahlung fällig sein. Die Höhe der Rückzahlung sollte von der Entwicklung des "X. Referenz-Indexes" (im Folgenden: Index) abhängen, der die Wertentwicklung einer K. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands (im Folgenden: Dach-Fonds) widerspiegelte. Der von der X. GmbH (im Folgenden: Investmentmanagerin) mit Sitz in Deutschland verwaltete Dach-Fonds sollte laut Konditionenblatt seinerseits in bis zu 40 Zielfonds investieren. Über den Dach-Fonds und die Investmentmanagerin hatte die Beklagte vor der Emission der Schuldverschreibungen durch einen detaillierten Fragebogen ("Questionnaire for Due Diligence Review") und mittels mehrerer Gespräche mit Mitarbeitern Informationen eingeholt. In den Anhängen E und F des Konditionenblatts folgten Hinweise, dass die Beklagte auf Anfrage eines von ihr anerkannten "institutionellen Geschäftspartners" unter der Voraussetzung gewöhnlicher Marktverhältnisse einen liquiden Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen unterhalten werde, und Ausführungen dazu, wie die Beklagte im Falle einer vorzeitigen Einreichung zur Rückzahlung vorgehen werde.
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Der Kläger erwarb am 4. April 2006 über die in Luxemburg ansässige E. S.A. (im Folgenden: E. ) 19,735 Schuldverschreibungen zu einem Gesamtpreis von 29.924,58 €. Anfang Dezember 2008 setzte die Beklagte den von ihr unterhaltenen Sekundärmarkt aus. Der vom Kläger mit Schreiben vom 27. April 2009 an die E. erteilte Auftrag, die von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen zum nächstmöglichen Termin zu verkaufen, wurde nicht mehr ausgeführt. Aufgrund krimineller Machenschaften eines leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin ist der Dach-Fonds insolvent. Er wird seit 2009 liquidiert.
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Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadenersatz in Höhe des zum 27. April 2009 in seinen Depotauszügen angegebenen Werts der Schuldverschreibungen von 34.328,92 € zuzüglich Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 14.962,29 € Zug um Zug gegen Übertragung eines Teils der Schuldverschreibungen sowie zum Ersatz eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seinen Klageantrag im Übrigen unter dem Gesichtspunkt einer (vor-)vertraglichen Verletzung von Prüfpflichten im Zug der Emission und die Beklagte ihren Antrag auf (vollständige) Zurückweisung der Berufung weiter.
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Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat das Landgericht Frankfurt am Main am 4. Oktober 2013 im Klageregister einen Vorlagebeschluss vom 27. September 2013 (2-12 OH 4/13) bekannt gemacht, in dem es dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verschiedene "Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids" vorgelegt hat. Unter anderem begehrt es die Feststellung, zwischen den Erwerbern der hier streitgegenständlichen Schuldverschreibungen und der Beklagten sei "ein Vertrag 'sui generis' zustande" gekommen, der Ansprüche der Erwerber aus schuldhafter Pflichtverletzung begründe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 13. Juni 2014 einen Beschluss vom 11. Juni 2014 (23 Kap 1/13) bekannt gemacht, mit dem es den Musterkläger bestimmt hat.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist dagegen begründet und führt zur vollständigen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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A.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZIP 2013, 1560 veröffentlichten Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Prüfpflichten bei der Emission der Schuldverschreibungen bestehe nicht. Entsprechende Pflichten einer Schuldverschreibungen emittierenden Bank richteten sich danach, in welchem Umfang ein verständiger Kunde von der Bank Überprüfungen erwarten dürfe. Anhaltspunkte für Inhalt und Umfang der Nebenpflichten ergäben sich aus den Anleihebedingungen. Nach den Angaben im Konditionenblatt habe ein Anleger zwar erwarten dürfen, dass die Beklagte untersuche, ob der ihrer Anleihe zugrunde gelegte Index bzw. das Portfolio existierten. Er habe jedoch nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte - wie tatsächlich nicht - das Referenzportfolio einer inhaltlichen Überprüfung im Detail unterziehe. Selbst dann, wenn der Beklagten bei der Durchführung einer Due Diligence-Prüfung der Investmentmanagerin und des Dach-Fonds Nachlässigkeiten unterlaufen seien, beruhe der vom Kläger erlittene Schaden nicht auf einer Verletzung von Prüfpflichten. Der Kläger sei durch das kriminelle Agieren des leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin geschädigt worden. Auch dann, wenn die Beklagte weitere Nachforschungen angestellt hätte, hätte sie nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme Manipulationen durch den leitenden Mitarbeiter der Investmentmanagerin nicht erkennen können. Anhaltspunkte dafür, es seien falsche Testate für Jahresabschlüsse erstellt und Kontoauszüge verfälscht worden, habe die Beklagte nicht gehabt.
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Der Kläger habe jedoch in Höhe eines Teils der Klageforderung einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der eingetretene Verlust beruhe auf kriminellen Handlungen der Investmentmanagerin, die kein unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unbeachtliches typisches Spekulationsrisiko darstellten. Die ordnungsgemäße Verwaltung zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch die Investmentmanagerin hätten beide Parteien vorausgesetzt, so dass sie Grundlage des Vertrags geworden sei. Diese Voraussetzung habe sich im Nachhinein als falsch herausgestellt.
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B.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
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I.
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Der Senat hat keinen Anlass, das Revisionsverfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2013 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen.
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1. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zu dem Zweck, die (hier allein relevante) Klärung einer Rechtsfrage im Musterverfahren abzuwarten, kommt ohne Rücksicht darauf nicht in Betracht, ob das Landgericht Frankfurt am Main den Vorlagebeschluss in Übereinstimmung mit den formellen und materiellen Vorgaben der §§ 1, 6 KapMuG gefasst hat. Die Zulassung von Rechtsfragen als Gegenstand des Musterverfahrens dient dem Ziel, eine höchstrichterliche Klärung solcher Fragen, die eine Vielzahl von Einzelfällen betreffen, herbeizuführen (KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 60; vgl. auch BT-Drucks. 15/5091 S. 20). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen zuvörderst berufene (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO) Bundesgerichtshof verpflichtet wäre, Individualverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Musterverfahren abzuwarten (im Ergebnis ebenso KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; aA zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005 [BGBl. I S. 2437] D. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 122; Gundermann/Härle, VuR 2006, 457, 460; Hanisch, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 2011, S. 401 f.; Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 97 mit Fn. 55; Reuschle, WM 2004, 2334, 2336).
- 13
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2. Aus der von der Revision angeführten Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung regelt die Bindungswirkung des Musterentscheids in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und damit die Rechtsfolgen der Aussetzung, nicht deren Voraussetzung.
- 14
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3. Davon abgesehen liegen die Bedingungen für eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht vor. Ein originär nicht musterverfahrensfähiger Rechtsstreit darf nicht über die Aussetzung zur Teilnahme am Musterverfahren bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23). Zwar ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erweitert worden. Jedoch setzt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG weiterhin voraus, dass die geltend gemachten Klageansprüche überhaupt Gegenstand des Musterverfahrens sein können. Ansprüche, die - wie hier vom Kläger - auf die Verletzung (vor-)vertraglicher Rücksichtnahmepflichten, konkret eine unzureichende Überprüfung des Basiswerts einer Schuldverschreibung, gestützt werden, weisen keinen hinreichenden Bezug zu einer falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 KapMuG auf (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 aaO).
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II.
- 15
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Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision des Klägers wenn auch nicht in der Entscheidungsformel, so doch in den Gründen wirksam auf Ansprüche wegen der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Emission der Schuldverschreibungen beschränkt.
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a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 3 mwN). Das ist hier der Fall.
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b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist der vom Berufungsgericht unter diesem Aspekt bezeichnete Anspruch in seinen Voraussetzungen und Folgen deutlich von Ansprüchen aus Prospekthaftung geschieden.
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c) Die Revision hält sich im Rahmen der vom Berufungsgericht getroffenen Zulassungsentscheidung. Sie stützt das klägerische Begehren nur noch auf die angebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten, die darin liegen soll, dass die Beklagte die den Index betreffenden Informationen nicht Auszügen oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen, die Investitionsentscheidungen der Investmentmanagerin vor der Emission nicht überprüft und bei der von ihr durchgeführten Due Diligence-Prüfung nicht auf der Vorlage von ihr selbst als erheblich erachteter Unterlagen bestanden habe.
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2. Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
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a) Das Berufungsgericht ist - wenn auch unausgesprochen - zutreffend von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Die internationale Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 14 mwN). Sie folgt hier (jedenfalls) nach Anrufung der deutschen Gerichte durch den Kläger aus der rügelosen Einlassung der Beklagten, Art. 24 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EuGVVO). Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 24 Satz 2 EuGVVO liegt nicht vor. Ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte daneben aus Art. 5 Nr. 1 und 3 EuGVVO oder Art. 15 f. EuGVVO herzuleiten wäre, spielt im konkreten Fall keine Rolle. Der Senat hat deshalb unbeschadet des Vorabentscheidungsersuchens des Handelsgerichts Wien zu diesen Vorschriften (ABl. EU 2013 Nr. C 274 S. 6) keinen Anlass, zur weiteren Klärung des Anwendungsbereichs der Art. 5 Nr. 1 und 3, Art. 15 Abs. 1 EuGVVO seinerseits ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.
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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen im Verhältnis der Beklagten zum Kläger keine Prüfpflichten, deren Verletzung einen Schadenersatzanspruch begründen könnte.
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aa) Zu den näheren Umständen des Begebungsvertrags und des vom Kläger getätigten Erwerbs der Schuldverschreibungen, insbesondere zu den näheren Umständen des Zustandekommens solcher Verträge sowie dazu, wer Vertragspartei geworden ist und welchen Inhalt die Verträge nach Maßgabe des anwendbaren Sachrechts haben, hat der Kläger nicht vorgetragen und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Damit fehlt es an jeder Grundlage für einen Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer Schutzwirkung des Begebungsvertrags zu seinen Gunsten oder einer Haftung der Beklagten wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei der Anbahnung des Erwerbsgeschäfts.
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bb) Ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das nach ausschließlicher Bezugnahme der Parteien im Rechtsstreit auf deutsche Rechtsvorschriften gemäß Art. 42 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht anzuwenden wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119; der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung [EG] Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom II] [ABl. EU 2007 Nr. L 199 S. 40] ist nach deren Art. 31 f. nicht eröffnet) und aus dem Prüfpflichten zugunsten des Klägers resultierten, kommt allein durch die Kundgabe von Informationen einer international tätigen Bank in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Basisprospekt und Konditionenblatt mit Folgeerwerbern dieser Schuldverschreibungen nicht zustande. Die Kundgabe kann entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung auch nicht in Anlehnung an die Grundsätze einer (wiederum deliktsrechtlich anzuknüpfenden, vgl. Mankowski, CR 1999, 512, 520) Testathaftung zu Ansprüchen der Folgeerwerber von Schuldverschreibungen gegen die emittierende Bank führen. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung vermag, wenn zur Veröffentlichung eines Prospekts weitere Umstände nicht hinzutreten, allenfalls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 26; Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 34). Dieses Vertrauen wird ausschließlich durch spezialgesetzliche bzw. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geschützt (vgl. Bartz in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 58 Rn. 35 und 114; Ekkenga/Maas, Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn. 411; Hopt, Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen, 1991, § 2 Rn. 41 aE), weil ansonsten die Vorgaben des Gesetzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, solche Prospekthaftungsansprüche seien jedenfalls verjährt, greift die Revision nicht an.
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cc) Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus §§ 793, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil er mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen nicht zugleich Inhaber von (deshalb in ihren Voraussetzungen nicht weiter zu untersuchenden) Schadenersatzansprüchen des Ersterwerbers wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen geworden ist.
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(1) Inhalt und Umfang des Forderungsrechts aus § 793 BGB richten sich nach deutschem Sachrecht. Für die im Jahr 2006 emittierten Schuldverschreibungen ist (sachlich ohne Rücksicht auf ihren Art. 1 Abs. 2 Buchst. d gemäß Erwägungsgrund 45 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und zeitlich nach ihrem Art. 28) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. EU 2008 Nr. L 177 S. 6) nicht anwendbar; vielmehr gelten die Art. 27 ff. EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: EGBGB aF). Aus Anhang F des Konditionenblatts (dort § 13 Abs. 1) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Wahl deutschen Rechts nach § 27 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. Ekkenga/Maas, Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn. 312). Art. 37 Nr. 1 EGBGB aF stünde dem nicht entgegen, weil mit dieser Bestimmung nicht der in Art. 27 EGBGB aF kodifizierte Grundsatz der Privatautonomie ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119).
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(2) Nach deutschem Sachrecht ist der zweite und weitere Inhaber einer Schuldverschreibung nicht automatisch Inhaber eines Anspruchs aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung bei Anbahnung des Begebungsvertrags. Nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Schuldrechts stehen zwar Sekundäransprüche, die aus der Verletzung des Leistungsinteresses resultieren, dem jeweiligen Inhaber des Forderungsrechts zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 398 Rn. 19). Ansprüche, die der Kläger aus einem Fehlverhalten der Beklagten im Vorfeld der Emission herleiten will und die daher vor Erwerb der Schuldverschreibungen durch den Kläger entstanden sind, werden aber, sofern sie, wozu der Kläger nicht vorträgt und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat, nicht ihrerseits aufgrund gesonderten Rechtsgeschäfts (mit-) übertragen werden, mit dem Forderungsrecht nicht erworben (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 401 Rn. 6; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl., § 401 Rn. 25; Seetzen, AcP 169 [1969], 352, 353 f.; ders., MDR 1970, 809 f.).
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c) Da eine Haftung der Beklagten wegen einer unzureichenden Erfüllung einer sie treffenden Prüfpflicht schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf den nach § 559 Abs. 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ausgeführten Einwand der Revision nicht mehr an, das Berufungsgericht habe den Zurechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und dem dem Kläger entstandenen Schaden unter Verstoß gegen § 286 ZPO verneint.
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III.
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Die vom Berufungsgericht in vollem Umfang zugelassene Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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1. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 253), nicht schon wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 ZPO) der Aufhebung. Der Zahlungsantrag des Klägers umfasst als Minus die vom Berufungsgericht tenorierte Rechtsfolge (zur Antragstellung im Fall des § 313 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34; zum Streitstand Lüttringhaus, AcP 213 [2013], 266, 287 ff.). Eine hälftige Teilung des Risikos ist mögliche Folge einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 229; Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 26 f.; Urteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99, WM 2002, 2517, 2521).
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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Forderungsrecht des Klägers aus § 793 BGB sei einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB zugänglich, hält indessen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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a) Zwar findet § 313 BGB als gesetzliche Ausformung des Grundsatzes, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, grundsätzlich auf alle schuldrechtlichen Verträge Anwendung. Den regelmäßig inhaltlich abstrakten Inhaberschuldverschreibungen liegen als dogmatisches Grundmodell (Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2009, § 780 Rn. 36) abstrakte Schuldversprechen zugrunde. Für abstrakte Schuldversprechen gilt § 313 BGB (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 25 ff. [zu Genussscheinen]; Urteil vom 23. September 1976 - III ZR 119/74, WM 1976, 1352, 1353; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 7).
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b) Im konkreten Fall knüpft der Kläger die begehrte Vertragsanpassung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht - wie in der mit Urteil des II. Zivilsenats vom 28. Mai 2013 (II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 25 ff.) entschiedenen Konstellation - an eine nachträgliche schwerwiegende Änderung der zur Grundlage des Forderungsrechts gewordenen Umstände im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, sondern gemäß § 313 Abs. 2 BGB an eine in ihrer Schwere vergleichbare anfängliche Fehlvorstellung der "Parteien des Schuldverschreibungsvertrags" über die "ordnungsgemäße Verwaltung" des Dach-Fonds "zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch den Investmentmanager" an. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen eines ursprünglichen Fehlens der subjektiven Geschäftsgrundlage nicht dargelegt:
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aa) Ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts versteht sich der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen selbst als Partei des Schuldverschreibungsvertrags und will an seine eigene Fehlvorstellung über die Vertrauenswürdigkeit der Investmentmanagerin als Verwalterin des Dach-Fonds anknüpfen. Denn er begründet die Wesentlichkeit der "ordnungsgemäßen Verwaltung" des Dach-Fonds als subjektiver Geschäftsgrundlage gemäß den Gründen des Berufungsurteils damit, er hätte auf einen Erwerb der Schuldverschreibungen verzichtet, sofern ihm die kriminellen Machenschaften des leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin bekannt gewesen wären.
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bb) Dieser Rekurs auf die Vorstellungen des Klägers ergibt indessen, wie die Revision mit ihrem Hinweis auf das Fehlen zureichender vertraglicher Beziehungen zwischen der Beklagten und (ex ante anonymen) Folgeerwerbern der Schuldverschreibungen im Ergebnis zu Recht einwendet, schlüssig einen gemeinschaftlichen Irrtum mit der Beklagten bei Begründung des Forderungsrechts nicht. Die Beklagte bildete eine Fehlvorstellung bei Abschluss des Begebungsvertrags nicht im Verein mit dem Kläger, der weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vertragspartei des Begebungsvertrags geworden ist. Ein Irrtum des Klägers bei Abschluss des Erwerbsgeschäfts, von dem er nicht behauptet und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, die Beklagte sei daran beteiligt gewesen, war ebenfalls kein gemeinsamer mit der Beklagten. Dass die Parteien aufgrund des abgeleiteten Erwerbs des Klägers nunmehr als Gläubiger und Schuldner eines Anspruchs aus § 793 BGB schuldrechtlich miteinander verbunden sind, führt nicht dazu, dass etwaige inhaltsgleiche Irrtümer bei der ursprünglich auf ganz unterschiedliche Rechtsgeschäfte bezogenen Willensbildung zu einem gemeinschaftlichen Irrtum im Sinne des § 313 Abs. 2 BGB würden. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Überlegungen des Berufungsgerichts zu den sonstigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 313 Abs. 1 und 2 BGB einer revisionsrechtlichen Überprüfung standzuhalten vermöchten.
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3. Das Berufungsurteil kann, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO). Ein Anspruch des Klägers aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten ist - die Ausführungen des Berufungsgerichts zu sonstigen Anspruchsgrundlagen lässt die Revisionserwiderung unbeanstandet - aus den unter II. genannten Gründen nicht gegeben.
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4. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, ist das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Wiechers Grüneberg Maihold
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Menges Derstadt
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.320,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Rückzahlung einer Anleihe nach erklärter außerordentlicher Kündigung.
3Am 29.01.2010 erwarb der Kläger über die E AG eine Inhaberschuldverschreibung im Nominalwert von 40.000 EUR (im Folgenden „Klägeranleihe“). Die Klägeranleihe war mit 6.125% p.a., nachträglich zahlbar am 21.01. eines jeden Jahres, verzinst. Sie hatte eine feste Laufzeit bis zum 21.01.2017. Gleichzeitig mit der Klägeranleihe wurden von der Beklagten weitere Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtvolumen von 400.000.000 EUR auf der Grundlage einheitlicher Anleihebedingungen, die als Anlage K 1 und B1 zur Akte gereicht wurden (im Folgenden „Anleihebedingungen“), ausgegeben.
4Gemäß § 9 der Anleihebedingungen war der Inhaber (u.a.) dann berechtigt, die Anleihe außerordentlich zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag zuzüglich etwaiger aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls:
5„Ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft oder ein Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin beantragt und ein solches Verfahrens nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt wird.“
6Gemäß § 1 Abs. 7 der Anleihebedingungen wurde Annex 2 des Emissions- und Zahlstellenvertrags vom 19. Januar 2010 („Annex 2“) in die Anleihebedingungen einbezogen. Annex 2 enthält Verfahrensregelungen, die im Wesentlichen dem Schuldverschreibungsgesetz („SchVG“) nachgebildet sind. In § 11 Abs. 1 der Anleihebedingungen wurden Mehrheitsbeschlüsse über alle gesetzlich zugelassenen Beschlussgegenstände eingeführt, die gemäß § 11 Abs. 2 für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich sind. Gemäß § 11 Abs. 3 der Anleihebedingungen bedurften solche Beschlüsse grundsätzlich einer Mehrheit von 75% der teilnehmenden Stimmrechte.
7Am 24.01.2013 gab die Beklagte in einer Ad-hoc Mitteilung bekannt, dass wegen wettbewerbswidriger Marktbedingungen gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere bei den ausgegeben Anleihen (neben der Schuldverschreibung, zu der die Klägeranleihe gehörte, hatte die Beklagte 2011 noch eine weitere Anleihe über 150.000.000 EUR begeben), erforderlich würden, dass aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die erforderlichen finanzwirtschaftlichen Restrukturierungen und notwendigen Maßnahmen operativer Art umgesetzt werden können und somit eine positive Fortführungsprognose bestehe.
8Am 17.04.2013 machte der Vorstand die Mitteilung, dass ein Verlust des halben Grundkapitals eingetreten sei.
9In einer weiteren Ad-hoc Mitteilung vom 30.04.2013 gab die Beklagte bekannt, dass mit wesentlichen Schuldscheingläubigern eine vorläufige Einigung über die Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten erzielt worden sei und dass beabsichtigt würde, ca. 60 % der Finanzverbindlichkeiten in Eigenkapital umzuwandeln.
10Mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2013 kündigte der Kläger die Klägeranleihe außerordentlich aus wichtigem Grund und verlangte Anerkennung der Rückzahlungspflicht der Anleihesumme zzgl. Zinsen innerhalb einer Frist von 3 Wochen sowie unverzügliche Zahlung des Rückzahlungsbetrags. Mit Schreiben vom 17.05.2013 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Forderung zurück.
11Am 20.06.2013 machte die Beklagte im Bundesanzeiger die Einberufung der Anleihegläubigerversammlung, in der über das Restrukturierungskonzept abgestimmt werden sollte, bekannt. Die einberufene Gläubigerversammlung erreichte jedoch nicht das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum. Am 12.07.2013 wurde die Einberufung zur zweiten Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Am 06.08.2013 stimmten die Anleihegläubiger in der zweiten Versammlung mit dem erforderlichen Quorum dem Restrukturierungskonzept, nach welchem sämtliche Anleihen dieser Tranche, und somit auch die Klägeranleihe, in Erwerbsrechte bezüglich von Anleihen mit reduziertem Nennwert sowie bezüglich von neuen Aktien an der Beklagten umgetauscht werden sollten, mit 99,8% der teilnehmenden Stimmen zu. Des Weiteren wurde auf die Ausübung von Kündigungsrechten bis zum 31.12.2014 verzichtet.
12Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 14.10.2013 die Einbringung von Teilen der Anleiheforderungen gegen die Ausgabe von neuen Aktien im Wege der Sachkapitalerhöhung beschlossen.
13Mit Beschluss vom 13.01.2014 hat das OLG Köln den Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung trotz anhängiger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gemäß § 246a AktG freigegeben.
14Am 31.01.2014 sind die Schuldverschreibungen der Anleihe, einschließlich der Klägeranleihe, in Vollziehung des Beschlusses der Gläubigerversammlung auf die X AG übertragen worden. Mit Einbringungs- und Erlassvertrag vom 14.02.2014 hat die X AG die Anleihe im Wege des Erlasses unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Eigenkapital der Klägerin eingebracht. Die Kapitalerhöhung ist am 24.02.2014 in das Handelsregister der Klägerin eingetragen worden.
15Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorlage des Restrukturierungskonzepts durch die Beklagte als das Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung i.S.d. § 9 der Anleihebedingungen anzusehen sei, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht bestanden habe. Jedenfalls habe ein wichtiger Grund gemäß § 314 BGB vorgelegen.
16Die erfolgte Umsetzung des Restrukturierungskonzepts bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass die zwischenzeitliche Umsetzung des durch die Gläubigerversammlung beschlossenen Restrukturierungskonzept sich auf den aufgrund der erklärten Kündigung der Anleihe entstandenen Rückzahlungsanspruch nicht auswirke, weil die Beklagte sich gemäß § 242 BGB auf den Umtausch der Anleihe nicht berufen dürfe. Jedenfalls bestünde der Anspruch als Schadensersatzanspruch fort.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.320,77 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 10.05.2013 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn.
22Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe seine Aktivlegitimation jedenfalls durch Umsetzung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verloren. Seine Schuldverschreibung existiere nicht mehr.
23Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, aus dem systematischen Zusammenhang ergebe sich, dass mit allgemeine Schuldenregelungen i.S.d. § 9 der Anleihebedingungen nur staatliche insolvenzähnliche Verfahren zur Reorganisation gemeint seien. Die Restrukturierung stelle auch keinen wichtigen Grund i.S.d. § 314 BGB dar. Die Kündigung sei, das Bestehen eines Kündigungsrechts unterstellt, außerdem treuwidrig. Den Anleihegläubiger treffe aus dem SchVG eine Treuepflicht, die es ihm verbiete, sich entgegen der Interessen der Gläubigergemeinschaft einen individuellen Vorteil zu verschaffen.
24Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass, da die Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit gemäß § 5 Abs. 2 SchVG die Unwirksamkeit einer Gesamtkündigung beschließen könne, ein kollektiv beschlossener Kündigungsverzicht auch dazu führen müsse, dass einer vorher bereits erklärten Individualkündigung die Grundlage entzogen würde.
25Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 05.08.2013, vom 11.12.2013 und vom 04.03.2014 sowie der Beklagten vom 08.10.2013, vom 18.02.2014, bei Gericht am 10.03.2014 undatiert eingegangen, und vom 17.03.2014, jeweils mit den zugehörigen Anlagen, Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig und – mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung – begründet.
28I.
29Das Landgericht Bonn ist örtlich zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten (§ 17 ZPO) ist in Bonn. Die Gerichtstandvereinbarung in § 15 Abs. 2 der Anleihebedingungen begründet nach ihrem Wortlaut keinen ausschließlichen Gerichtsstand, und da der Kläger kein Kaufmann ist, wäre gemäß § 38 Abs. 3 ZPO eine im Vorhinein mit dem Kläger vereinbarte Gerichtsstandvereinbarung ohnehin nicht zulässig.
30II
31Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 41.320,77 EUR aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 Abs. 1 S.1, 287 S. 2 BGB.
32Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in der genannten Höhe aus einer Anleihe gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser Anspruch ist infolge der Durchführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte mit der Rückzahlungsverpflichtung in Verzug war, wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs.1 BGB untergegangen.
331.
34Der Kläger hat die Anleihe mit Schreiben vom 10.09.2010 wirksam außerordentlich gekündigt.
35a)
36Ein Kündigungsrecht bestand gemäß § 9 Abs. 1 e) der Anleihebedingungen. Die Beklagte hat i.S.d. § 9 d Abs. 1 e) eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger angeboten.
37Was genau mit einer „allgemeinen Schuldenregelung zugunsten der Gläubiger“ gemeint ist, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Diese Unklarheit geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten. Bei den Anleihebedingungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB, weil die Beklagte sie für eine Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen, nämlich den Verträgen mit sämtlichen Anleihegläubigern, vorformuliert hatte.
38Die Ankündigung eines Restrukturierungskonzepts, bei dem Anleiheforderungen in Eigenkapital umgewandelt werden, kann unschwer als Angebot einer Schuldenregelung bezeichnet werden, weil der Begriff "Schuldenregelung" sehr unbestimmt ist. Zweifelhaft erscheint es sprachlich nur, ob diese mit dem Restrukturierungskonzept durch die Beklagte vorgeschlagene Schuldenregelung als „allgemein“ und als „zugunsten ihrer Gläubiger“ bezeichnet werden kann. Ein Blick in die unmittelbar neben der deutschen Fassung abgedruckte englische Fassung der Anleihebedingungen legt es durchaus nahe, dass diese Auslegung tatsächlich der Intention des Verwenders entspricht. In der englischen Fassung heißt es: „offers […] an arrangement for the benefit of its creditors generally“. Gemeint ist also, dass ein „Arrangement“ zum Wohle der Gläubiger im Allgemeinen angeboten wird. Da die englische Fassung gemäß § 16 der Anleihebedingungen unverbindlich ist, bedarf es keiner Analyse, inwiefern ein Beschluss der Gläubigerverssammlung nach SchVG mit einem „Arrangement“ im anglo-amerikanischen Rechtsverständnis vergleichbar ist. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, dass in den Anleihebedingungen ein Kündigungsrecht für den Fall vorgesehen wurde, dass von Seiten der Beklagten die Initiative zu einer allgemeinen Schuldenregelung ergriffen wird, die – in irgendeiner Art und Weise – den Gläubigern zugutekommt. Da in den Angebotsbedingungen von einem „Angebot“ die Rede ist, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Gläubiger zu der Annahme dieses Restrukturierungskonzepts gezwungen werden können.
39Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall ein generelles Restrukturierungskonzept vorgelegt, das erforderlich war, um eine positive Fortführungsprognose stellen zu können. Für die Anleihegläubiger, die die wesentlichen Fremdkapitalgeber waren, handelte es sich dabei um eine allgemeine Regelung. Da durch diese Maßnahme der Fortbestand der Beklagten gesichert werden sollte, lässt sich auch sagen, dass diese Schuldenregelung zumindest in gewisser Weise auch zugunsten der Gläubiger insgesamt getroffen werden sollte.
40Aus der Überschrift „Insolvenz o.ä.“ ist aus Sicht der Kammer nicht abzuleiten, dass diese Kündigungsregelung nur im Falle von insolvenzähnlichen, sämtliche Gläubiger einbeziehenden staatlichen Verfahren anwendbar sein soll (dagegen LG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 2-17 O 104/13 – nicht veröffentlicht). Ein überhaupt erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstehendes Kündigungsrecht wäre wirtschaftlich völlig sinnlos. Eine Maßnahme, mit der die Schuldnerin zur Abwendung einer Insolvenz die wesentlichen Gläubigergruppen dazu aufruft, per Mehrheitsbeschluss auf Teile ihrer Forderung zu verzichten, kann außerdem nach Meinung der Kammer durchaus als ein insolvenznahes Verfahren betrachtet werden. Ein solcher Verzicht erfolgt niemals wirklich freiwillig. Gläubiger, die dem Verzicht zustimmen, werden dies nur unter dem Eindruck des anderenfalls drohenden Insolvenzverfahrens tun.
41b)
42Neben dem Kündigungsrecht gemäß der Anleihebedingungen bestand ein Kündigungsrecht außerdem, wie das LG Köln (Urteile vom 26.01.2012 – 30 O 13/11, 30 O 14/11, 30 O 63/11 – die letztgenannte Entscheidung veröffentlich in BB 2012, 1821) in ähnlichen Verfahren zutreffend ausgeführt hat, auch gemäß § 314 BGB (dagegen LG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 2-17 O 104/13; Trautrims, BB 2012, 1823ff.).
43Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Anwendbarkeit des § 314 BGB im vorliegenden Fall nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil – anders als in den vom LG Köln (a.a.O.) entschiedenen Fällen – in den Anleihebedingungen ein Katalog von Kündigungsrechten vereinbart war. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann (über die Regelung des § 5 Abs. 5 SchVG hinaus, auf die näher unter 2.b) eingegangen wird) nicht wirksam in den Anleihebedingungen beschränkt werden (vgl. Horn, BKR 2009, 446,450). Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, dass die Anleihebedingungen im vorliegenden Fall eine solche Beschränkung beabsichtigt haben.
442.
45Die Ausübung des Kündigungsrechts verstößt auch nicht gegen § 242 BGB.
46a)
47Anders als unter Gesellschaftern, existieren unter Gläubigern keine Treuepflichten (LG Köln, a.a.O.; kritisch Paulus, WM 2012, 1109, 1111). Das SchVG schafft eine gesetzliche Grundlage dafür, Gläubiger einer Anleihe Mehrheitsbeschlüssen unterwerfen zu können. Dies kann nach Auffassung der Kammer jedoch nicht als gesetzliche Wertentscheidung dahingehend verstanden werden, dass Anleihegläubiger grundsätzlich verpflichtet sind, im Falle von finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners die Restrukturierung gemeinsam loyal zu tragen (anders wohl Paulus, WM 2012, 1109ff.).
48b)
49Aus der Regelung des § 5 Abs. 5 SchVG ergibt sich nach Meinung der Kammer hingegen ein starkes systematisches Argument dafür, dass die Einzelkündigung des Gläubigers grundsätzlich zulässig bleibt. Die in § 5 Abs. 5 SchVG vorgesehene Möglichkeit, die Kündigung in den Anleihebedingungen dahingehend zu beschränken, dass diese nur einheitlich durch eine gemeinsame Erklärung von mehreren Schuldverschreibungsgläubigern (allerdings maximal 25%) ausgeübt werden kann, setzt voraus, dass die Einzelkündigung ohne eine solche Beschränkung zulässig bleibt. Sofern die §§ 5 bis 21 des SchVG in den Anleihebedingungen für anwendbar erklärt werden, kann von ihnen auch nicht zum Nachteil der Gläubiger abgewichen werden. Die einzige zulässige Beschränkung des Kündigungsrechts der Anleihegläubiger ergibt sich demnach aus § 5 Abs. 5 SchVG. Da von dieser Beschränkung im vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht wurde, stand es dem Kläger frei, die Kündigung aus wichtigem Grund zu erklären und darauf zu hoffen, auf diese Weise mehr zurückzuerhalten als nach einer Durchführung des Restrukturierungskonzepts erwarten durfte.
50c)
51Der Kündigung des Klägers wurde auch nicht die Grundlage dadurch entzogen, dass nach der Kündigung durch die Gläubigerversammlung kollektiv ein Kündigungsverzicht beschlossen wurde. Anstatt, wie die Beklagte es vertritt, aus § 5 Abs. 5 SchVG den Schluss zu ziehen, dass, wenn die Gläubigermehrheit sogar die Wirkung einer erklärten „Gesamtkündigung“ aufheben kann, dies für eine einzelne Kündigung erst Recht gelten müsse (ähnlich auch Paulus, WM 2012, 1109, 1112), hält die Kammer den zuvor unter b) ausgeführten Umkehrschluss für viel naheliegender. Die Gläubigerversammlung kann nur beschließen, wozu sie gemäß §§ 5ff. SchVG bzw. (zulässigerweise) in den Anleihebedingungen ermächtigt wurde. Für die Aufhebung der Wirkung einer Einzelkündigung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
52d)
53Auch das von Beklagtenseite angeführte Argument, einzelne Gläubiger würden sich durch die Kündigungsmöglichkeit ggf. einen Sondervorteil verschaffen, greift nach Ansicht der Kammer nicht durch. Es steht – in Ermangelung anderslautender Regelungen – sämtlichen Gläubigern das Recht zu, die Anleihe zu kündigen. Führt dies zu einer Insolvenz der Schuldnerin, stellen Insolvenzvorschriften und insbesondere Anfechtungsvorschriften sicher, dass eine Gleichbehandlung der Gläubiger gewahrt bleibt. Es liegt somit in der Hand der Gläubiger, ob sie das Restrukturierungskonzept mittragen oder über das Schicksal der Schuldnerin „mit den Füßen“ abstimmen wollen. Der Emittent, der sich in eine finanzielle Schieflage gewirtschaftet hat, kann hingegen nicht unter Berufung auf § 242 BGB Schutz seiner außergerichtlichen Sanierungsbemühungen verlangen, wenn es dafür keine ausdrückliche gesetzliche oder vertragliche Grundlage gibt.
543.
55Der Rückzahlungsanspruch aus der Klägeranleihe ist durch Einbringung der Klägeranleihe in das Vermögen der Beklagten jedoch gemäß § 275 BGB untergegangen. Die Klägeranleihe existiert nicht mehr.
56a)
57Gemäß § 5 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 SchVG i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 der Anleihebedingungen kann die Gläubigerversammlung mit Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger derselben Anleihe verbindlich einen Umtausch der Schuldverschreibungen beschließen. Ein solcher Beschluss ist am 06.08.2013 wirksam zustande gekommen. Die gemäß § 11 Abs. 3 der Anleihebedingungen erforderliche Mehrheit von 75% der teilnehmenden Stimmrechte wurde erreicht.
58Der Kläger war auch Inhaber einer von diesem Mehrheitsbeschluss betroffenen Anleihe. Durch die Kündigung ist das entsprechende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht unmittelbar erloschen. Die Klägeranleihe war, im Gegensatz zu den nicht außerordentlich gekündigten Anleihen, lediglich sofort zur Rückzahlung fällig. Die Regelungen des SchVG bleiben jedoch nach zutreffender Ansicht anwendbar, wenn die Laufzeit der individuellen Anleihe durch Kündigung vorzeitig beendet wurde, jedenfalls solange die Rückzahlung noch nicht erfolgt ist (vgl. Horn, BKR 2009, 446, 448).
59b)
60Der Beschluss war auch nicht nichtig. Es ist davon auszugehen, dass Beschlüsse der Gläubigerversammlung, die an schweren und offenkundigen Mängeln leiten, ohne Weiteres nichtig sind (vgl. Maier-Reimer, NJW 2010, 1317, 1319; Podewils, DStR 2009, 1914, 1918). Ein solcher schwerwiegender Beschlussmangel ist jedoch nicht ersichtlich. Daher kann dahinstehen, ob der Beschluss, nachdem er mittlerweile aufgrund der Freigabe durch das OLG Köln umgesetzt wurde, überhaupt noch rückgängig gemacht werden könnte.
61c)
62Das Bestreiten der Durchführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung durch den Kläger mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Zumindest das Ergebnis der Durchführung war Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Nach seinem eigenen Vortrag wurden ihm im Austausch für die Klägeranleihe Erwerbsrechte gutgeschrieben.
63d)
64Die Beklagte ist, entgegen der Ansicht des Klägers, auch nicht gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf den zwischenzeitlich erfolgten Umtausch der Klägeranleihe zu berufen.
65Die Beklagte macht nicht, wie der Kläger meint, gemäß § 797 BGB den formalen Einwand geltend, dass der Kläger die über die Klägeranleihe ausgestellte Urkunde nicht mehr Zug-um-Zug gegen Zahlung aushändigen könne. Vielmehr beruft die Beklagte sich zutreffend darauf, dass die Klägeranleihe, wie alle Anleihen dieser Schuldverschreibung, nach dem Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung nicht mehr existiert.
664.
67Zu dem Zeitpunkt der Einbringung der Klägeranleihe in das Vermögen der Beklagten, durch welche die Rückzahlung an den Kläger unmöglich wurde, befand die Beklagte sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB allerdings in Verzug, weil die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2013 die Rückzahlung ernsthaft und endgültig verweigert hatte. Anhaltspunkte für ein fehlendes Vertretenmüssen der Beklagten sind nicht ersichtlich.
685.
69Durch die Unmöglichkeit der Rückzahlung ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Darauf, dass in der durch das OLG Köln freigegebenen Durchführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung kein Verschulden der Beklagten gesehen werden kann, kommt es nicht an, weil gemäß § 287 S. 2 BGB die Beklagte auch für den zufälligen Untergang haftete.
70Der Umstand, dass dem Kläger im Gegenzug für die verlorene Klägeranleihe Erwerbsrechte zugeschrieben wurden, mindert den Schaden nicht, da der Kläger der Beklagten die Übertragung dieser Rechte angeboten hat. Der Kläger muss sich nicht darauf einlassen, die Erwerbsrechte zu behalten und nur - gegebenenfalls - die Wertdifferenz zu seinem erloschenen Rückzahlungsanspruch als Schaden geltend zu machen.
716.
72Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht gemäß § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen.
73a)
74Der Kläger war nach Meinung der Kammer nicht verpflichtet, das Unmöglichwerden der Rückzahlung der Anleihe durch Anfechtung des Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 20 SchVG bzw. § 11 des Annex 2 zu verhindern. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Sinn der durch das SchVG eingeführten Anfechtungsmöglichkeit weniger darin besteht, einen Rechtsschutz zu eröffnen, als vielmehr darin, ihn zu beschränken und ihn zu kanalisieren und dadurch Rechtssicherheit für den Schuldner und alle gegenwärtigen und künftigen Anleihegläubiger zu schaffen (Maier-Reimer, NJW 2010, 1317). Die Interessen der Beklagten und der übrigen Schuldner sind jedoch nach Meinung der Kammer hinreichend dadurch gewahrt, dass der Beschluss als solcher ohne eine Anfechtung durch einen Gläubiger nicht rückgängig gemacht werden kann.
75Eine Anfechtung durch den Kläger hätte die Durchführung des Beschlusses im vorliegenden Fall außerdem aller Voraussicht nach nicht verhindert. Es ist davon auszugehen, dass das OLG Köln auch bei Anhängigkeit einer Anfechtungsklage des Klägers gemäß § 246a AktG die Freigabe beschlossen hätte und der Kläger deshalb ohnehin auf Schadensersatzansprüche verwiesen gewesen wäre (§ 246a Abs. 4 AktG i.V.m. § 20 Abs. 3 SchVG bzw. § 11 Abs. 3 Annex 2).
76b)
77Der Vorschrift des § 246a Abs. 4 AktG kann auch keine Sperrwirkung dergestalt entnommen werden, dass ein Schadensersatzanspruch ausscheidet, wenn ein Beschluss, dessen Umsetzung einen Anspruch gemäß §§ 280, 287 BGB auslöst, nicht angefochten wurde. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht sicher ist, ob der Kläger die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlung überhaupt erfolgreich hätte geltend machen können. Dass ein fälliger Anspruch des Klägers aus der Anleihe durch die Umsetzung des Beschlusses untergeht, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Beschluss Rechte des Klägers verletzt.
78III.
79Ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB besteht erst seit dem 18.05.2013, weil Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB erst mit der Erfüllungsverweigerung der Beklagten eingetreten ist. In dem Schreiben des Klägers vom 10.05.2013 war eine Frist von drei Wochen gesetzt, so dass dieses keinen unmittelbaren Verzugseintritt begründen konnte. Seit dem Entfallen des ursprünglichen Rückzahlungsanspruchs folgt der Anspruch auf Verzinsung aus § 291 BGB.
80IV.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
82Streitwert: 41.320,77 €
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.
(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.
(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.
(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.