Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 24 Übergangsbestimmungen

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 24 Übergangsbestimmungen
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(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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23/04/2015 13:15

Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung nach § 15 III 2, 3 SchVG findet § 9 II SchVG keine Anwendung.
13/11/2014 13:56

Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.
Subjectsallgemein
20/03/2014 10:53

Die Vorschriften gelten auch dann, wenn bei Schuldverschreibungen eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 II SchVG herbeiführen will.
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published on 16/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf 220.000,-- Euro festgesetzt. IV. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Gründe
published on 12/07/2018 00:00

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published on 12/01/2017 00:00

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