Oberlandesgericht Köln Urteil, 19. Mai 2015 - 15 U 38/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.02.2013 (28 O 773/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und - wie folgt - neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:
a) (in Bezug auf N K T)
G K T habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen,
wie auf den Seiten 161 f. des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,
und/oder
b) „Im Juni 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei N T festgestelltes Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio. DM ordnungsgemäß versteuert worden sei.“,
wie auf Seiten 162 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,
und/oder
c) „Er (sc. N2 N3) beklagte (sc. in der Fernsehsendung „Live aus der alten Oper“ am 02. November 1989), immer wenn es im nahen Osten um Waffen und Geld gegangen sei, sei man auf die Familie T gestoßen, immer wieder auf T.“,
wie auf Seite 168 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,
und/oder
2. durch die Passagen
„Und schließlich ist der Anschein finanzieller Korrektheit dadurch erschüttert worden, dass N T - dem aufsichtsführenden CSU-Kreisvorsitzenden F S zufolge – als Schatzmeister seines kleinen Ortsverbandes keinen Nachweis liefern konnte, wofür eine Viertelmillion Mark ausgegeben worden war. War N T dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der CSU so handelte?“
und/oder
„Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der Kassenfehlbetrag in diesem zu den kleinsten Ortsverbänden der CSU gehörenden Ortsverband 17b 236.000 Mark betrug. Verantwortlich dafür waren L O und N T, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag in den Gremien der Münchner CSU nicht geklärt. L G2 als Schatzmeister des CSU-Bezirks schrieb: „Es fehlt der Widerschein dieses enormen Fehlbetrages.“ Vornehm formuliert! (Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?)“.
den Eindruck zu erwecken, N K T habe als zuständiger Schatzmeister eines CSU-Ortsverbandes einen Fehlbetrag von 236.000,00 DM bzw. einer Viertelmillion Mark nicht erklären und belegen können,
wie auf den Seiten 179 und 311 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,
und/oder
3. durch die Passage
„Wie intensiv die Aktivitäten des T-Clans waren, wurde durch die Erklärung von G.K. T selbst deutlich. Als publik wurde, dass T-Sohn N in Gegenwart des deutschen Botschafters in Saudi-Arabien an einem Verhandlungsgespräch mit den Saudis über den Verkauf von Leopard-Panzern teilgenommen hatte (und sich dabei skandalös verhalten hatte), begründete der T-Vater dies damit, dass sein Sohn N aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen tätig geworden sei. Er sei schon circa 20 Mal in Saudi-Arabien gewesen, in der Tat eine erstaunliche Häufigkeit für einen jungen Mann, der gerade erst Rechtsreferendar war. Deshalb nochmals die Frage: Wie viel erhielt T dafür? Wie viel sein Sohn N? Und auf welche Konten wurde überwiesen? Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“
die Eindrücke zu erwecken,
a) N K T habe Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten,
und/oder
b) N K T habe gegenüber dem deutschen Finanzamt Provisionszahlungen aus Waffengeschäften verschwiegen,
wie auf Seite 170 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,
und/oder
4. durch die Passagen
„Die T Kinder dementierten F2 A, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen.“ Erstens aber hatte A nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich). So hat T-Freund X T3 angegeben, dass T auch Kunde des Züricher Bankhauses C war. N T gab gegenüber dem Spiegel zu, dass es T Konten bei Q, W sowie bei der Filiale der Deutschen Bank in der Schweiz gegeben habe. Davon, dass sein Vater laut T3 auch Kunde beim Bankhaus C gewesen sei, habe er nichts gewusst. Das bedeutet dann aber auch, dass er dieses Konto bei der Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben hatte und dass es auch nicht aus den Steuerklärungen von G.K. T ersichtlich war.“
und/oder
„Dem Spiegel gegenüber weigerten sich die T-Kinder, „über Einzelheiten der Vermögensanlage“ ihrer Eltern Zeugnis abzulegen. Alle Schweizer Konten wie auch deren Erträge und Zuflüsse seien „ordnungsgemäß versteuert“ worden. Das widerspricht jedoch dem, was etwa anderthalb Jahre später geschah (...). Wenn alle in die Schweiz führenden Spuren getilgt werden sollten, war es unglaubwürdig, dass das Geld auf den Schweizer Konten angeblich „ordnungsgemäß versteuert“ worden war. (...) Außerdem hatte N T, wie erwähnt, gegenüber dem Spiegel selbst angegeben, von dem T-Konto beim Bankhaus C nichts gewusst zu haben, also konnte insoweit auch nichts versteuert worden sein. (...). War N T dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der CSU so handelte?“
den Verdacht zu erwecken bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, N K T habe ein Guthaben beim Bankhaus C geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert,
wie auf den Seiten 163 f. und 178 f. des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilungen zu Ziffern 1.a)-c) sowie 2.-4. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten um die äußerungsrechtliche Zulässigkeit einzelner Passagen aus einem Buch sowie von Interviewäußerungen des Beklagten.
4Der Kläger ist ein Sohn des 1988 verstorbenen ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten G K T, der von seinen drei Kindern zu jeweils 1/3 beerbt wurde. Gegen den Kläger wurde von 1995 bis 2007 ein Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durchgeführt, das am 06.08.2007 mit einem rechtskräftigen Freispruch endete. Vorwürfe gegen den Vater des Klägers waren Gegenstand mehrerer Untersuchungsausschüsse. Der Beklagte ist pensionierter Finanzbeamter und Verfasser des im Jahre 2010 in fünfter Auflage erschienenen Buches „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“, hinsichtlich dessen auf die Anlage K 1 verwiesen wird. Der Beklagte gab am 21.01.2010 der Münchner „tz“ ein Interview, wegen dessen Inhalts auf Anlage K 2 Bezug genommen wird. Der Kläger ließ den Beklagten wegen mehrerer Äußerungen in diesem Buch und bei dem Interview mit Schreiben vom 29.07.2011 abmahnen. Der Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung indes mit Schreiben vom 22.08.2011 ab.
5In erster Instanz hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung verschiedener Äußerungen begehrt und die Auffassung vertreten, dass der Beklagte in seinem Buch bzw. in dem Interview die den Klageanträgen entsprechenden Aussagen gemacht habe, die als ausdrückliche bzw. verdeckte unwahre Tatsachenbehauptungen einzuordnen und als solche unzulässig seien.
6Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,
81. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:
9a) (in Bezug auf N K T)
10G K T habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen;
11und/oder
12b) „Im Juni 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei N T festgestelltes Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio. DM ordnungsgemäß versteuert worden sei.“
13und/oder
14c) „Er (sc. N2 N3) beklagte (sc. in der Fernsehsendung „Live aus der alten Oper“ am 02. November 1989), immer wenn es im nahen Osten um Waffen und Geld gegangen sei, sei man auf die Familie T gestoßen, immer wieder auf T.“
15und/oder
162. durch die Passagen
17„Und schließlich ist der Anschein finanzieller Korrektheit dadurch erschüttert worden, dass N T - dem aufsichtsführenden CSU-Kreisvorsitzenden F S zufolge – als Schatzmeister seines kleinen Ortsverbandes keinen Nachweis liefern konnte, wofür eine Viertelmillion Mark ausgegeben worden war. War N T dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der CSU so handelte?“
18und/oder
19„Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der Kassenfehlbetrag in diesem zu den kleinsten Ortsverbänden der CSU gehörenden Ortsverband 17b 236.000 Mark betrug. Verantwortlich dafür waren L O und N T, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag in den Gremien der Münchner CSU nicht geklärt. L G2 als Schatzmeister des CSU-Bezirks schrieb: „Es fehlt der Widerschein dieses enormen Fehlbetrages.“ Vornehm formuliert! (Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?)“.
20den Eindruck zu erwecken, N K T habe als zuständiger Schatzmeister eines CSU-Ortsverbandes einen Fehlbetrag von 236.000,00 bzw. einer Viertelmillion Mark nicht erklären und belegen können.
21und/oder
223. durch die Passage
23„Wie intensiv die Aktivitäten des T-Clans waren, wurde durch die Erklärung von G.K. T selbst deutlich. Als publik wurde, dass T-Sohn N in Gegenwart des deutschen Botschafters in Saudi-Arabien an einem Verhandlungsgespräch mit den Saudis über den Verkauf von Leopard-Panzern teilgenommen hatte (und sich dabei skandalös verhalten hatte), begründete der T-Vater dies damit, dass sein Sohn N aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen tätig geworden sei. Er sei schon circa 20 Mal in Saudi-Arabien gewesen, in der Tat eine erstaunliche Häufigkeit für einen jungen Mann, der gerade erst Rechtsreferendar war. Deshalb nochmals die Frage: Wie viel erhielt T dafür? Wie viel sein Sohn N? Und auf welche Konten wurde überwiesen? Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“
24die Eindrücke zu erwecken,
25a) N K T habe Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten;
26und/oder
27b) N K T habe gegenüber dem deutschen Finanzamt Provisionszahlungen aus Waffengeschäften verschwiegen;
28und/oder
294. durch die Passage
30„Ich bezweifele allerdings, dass das Geld (sc. angeblich von L2-I T4 auf ein geheimes Nummernkonto der CSU gezahlte 1,4 Millionen DM) tatsächlich an die CSU geflossen ist. Wenn T4 von einem Nummernkonto spricht, stellt sich die Frage, auf wen das zugelassen ist. Wahrscheinlich auf G K T bzw. seine Erben. Ob das Geld von dort an die CSU weitergeflossen ist, halte ich für fraglich. (...)
31Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Geld an die CSU ging. In meinem Buch beschreibe ich folgende Szene: Als E 1992 starb, standen zwei CSU Spitzenpolitiker nebeneinander am Grab. Der eine, ein früherer Minister und enger T-Weggefährte, murmelte, als der Sarg in die Grab hinuntergelassen wurde: „Hier wird jetzt viel Geld versenkt. Der kannte als Einziger die Nummernkonten von T in der Schweiz.“ Dass er als Einziger davon wusste, bezweifele ich, die T-Kinder werden das auch gewusst haben.“
32den Eindruck zu erwecken, die Erben von G K T hätten der CSU Spendengelder vorenthalten,
33und/oder
345. durch die Passagen
35„Die T Kinder dementierten F2 A, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen.“ Erstens aber hatte A nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich). So hat T-Freund X T3 angegeben, dass T auch Kunde des Züricher Bankhauses C war. N T gab gegenüber dem Spiegel zu, dass es T Konten bei Q, W sowie bei der Filiale der Deutschen Bank in der Schweiz gegeben habe. Davon, dass sein Vater laut T3 auch Kunde beim Bankhaus C gewesen sei, habe er nichts gewusst. Das bedeutet dann aber auch, dass er dieses Konto bei der Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben hatte und dass es auch nicht aus den Steuerklärungen von F.J. T ersichtlich war.“
36und/oder
37„Dem Spiegel gegenüber weigerten sich die T-Kinder, „über Einzelheiten der Vermögensanlage“ ihrer Eltern Zeugnis abzulegen. Alle Schweizer Konten wie auch deren Erträge und Zuflüsse seien „ordnungsgemäß versteuert“ worden. Das widerspricht jedoch dem, was etwa anderthalb Jahre später geschah (...). Wenn alle in die Schweiz führenden Spuren getilgt werden sollten, war es unglaubwürdig, dass das Geld auf den Schweizer Konten angeblich „ordnungsgemäß versteuert“ worden war. (...) Außerdem hatte N T, wie erwähnt, gegenüber dem Spiegel selbst angegeben, von dem T-Konto beim Bankhaus C nichts gewusst zu haben, also konnte insoweit auch nichts versteuert worden sein. (...). War N T dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber dem Finanzamt so handelte?“
38den Verdacht zu erwecken bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, N K T habe ein Guthaben beim Bankhaus C geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert.
39Der Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klage teilweise unzulässig sei. Er hat behauptet, dass es sich bei sämtlichen angegriffenen Äußerungen, soweit sie von ihm überhaupt getätigt worden seien bzw. hierdurch die vom Kläger beanstandeten Eindrücke erweckt würden, um wahre Tatsachenbehauptungen handele; er hat gemeint, dass an deren Veröffentlichung angesichts des politischen Wirkens von G K T ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe.
42Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Höhe der Erbschaft vollumfänglich stattgegeben. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 a) hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Beklagte in seinem Buch auf den Seiten 161 f. durch die Wiedergabe von Drittäußerungen zu einer Erbschaft von mindestens 300 Mio. DM sowie trotz der Bezeichnung als „abenteuerliches Gerücht“ zwingend und unabweislich zum Ausdruck gebracht habe, dass es eine entsprechende Erbschaft gegeben habe. Für die Wahrheit dieser in dem konkreten Zusammenhang - auch in Bezug auf den Kläger - wegen des Vorwurfs einer „Bemakelung“ des ererbten Vermögens und des Vorwurfs mangelnder Steuerehrlichkeit ehrenrührigen (verdeckten) Tatsachenbehauptung, die der Beklagte sich zu eigen gemacht habe, sei er entsprechend § 186 StGB beweispflichtig. Diesen Wahrheitsbeweis habe der Beklagte indes nicht geführt, weil nach der Vernehmung des Zeugen L3 (Mitarbeiter der Citibank im Privatkundengeschäft) nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass dieser entsprechend der Behauptung des Beklagten im Jahre 1992 mit dem Kläger wegen eines möglichen Transfers von Bargeld in Höhe von 300 Millionen Mark aus dem Erbe des Vaters nach Luxemburg telefoniert habe. Weitere Beweisangebote des Beklagten seien wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Die mit dem Klageantrag zu 1 b) zur Unterlassung begehrte Behauptung, bei dem Kläger sei ein Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio. DM festgestellt worden, sei ebenfalls als unwahr zu behandeln, da die Berichte in der Süddeutschen Zeitung vom 27./28.10.2001 (Anlagen B 1 und B 2), auf die sich der Beklagte insoweit beruft, nicht geeignet seien, die Wahrheit der Behauptung zu belegen. Die Äußerung sei auch als Verdachtsberichterstattung unzulässig, weil nicht mitgeteilt worden sei, dass hieraus keine für den Kläger nachteiligen Folgerungen gezogen worden seien. Die vermeintliche Wiedergabe einer Aussage des Herrn N3 gemäß dem Klageantrag zu 1 c) sei ebenfalls unzulässig, weil der Beklagte eine Interpretation vorgenommen habe, die dem tatsächlichen Inhalt der Äußerung, wie er sich aus einer von dem Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Bruders des Klägers (Anlage B 9) ergebe, nicht gerecht werde. Durch die mit dem Klageantrag zu 2) angegriffenen Äußerungen werde der unabweisliche Eindruck erweckt, dass die Buchführung des Klägers als Schatzmeister eines CSU-Ortsverbandes nicht korrekt gewesen sei und ein Fehlbetrag von (fast) 250.000,00 DM nicht habe erklärt werden können. Auch insoweit sei der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet, weil er den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis nicht geführt, sondern selbst eingeräumt habe, dass die vom Kläger übernommene Buchführung letztlich formal korrekt gewesen sei. Zudem seien die Äußerungen auch insoweit nicht als Verdachtsberichterstattung zulässig, weil über den Ausgang eventueller behördlicher Ermittlungen nichts mitgeteilt werde. Die mit dem Klageantrag zu 3) beanstandeten Äußerungen würden den Eindruck erwecken, dass der Kläger nicht versteuerte Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten habe. Die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung habe der auch insofern beweispflichtige Beklagte nicht belegt, insbesondere sei der hierfür angebotene Beweis durch Vernehmung des seinerzeitigen deutschen Botschafters in Arabien nicht geeignet, angeblich tatsächlich geflossene Provisionszahlungen nachzuweisen. Zudem handele es sich hierbei ebenfalls nicht um eine zulässige Verdachtsberichterstattung, weil der Ausgang des Steuerstrafverfahrens nicht wiedergegeben worden sei. Das mit dem Klageantrag zu 4) begehrte Verbot, durch die Äußerungen des Beklagten in dem Interview vom 21.1.2010 den Eindruck zu erwecken, dass die Erben von G K T der CSU Spendengelder vorenthalten hätten, sei ebenfalls auszusprechen, weil die Aussagen zwar als Meinungsäußerung formuliert seien, allerdings vom Leser als Tatsachenbehauptung verstanden würden, zu deren Wahrheit der auch insofern darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht hinreichend vorgetragen habe. Schließlich sei die Klage mit dem Antrag zu 5) begründet, da durch die beanstandeten Äußerungen der Verdacht erweckt werde, der Kläger habe Guthaben beim Schweizer Bankhaus C geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert, indem dagegen vorgebrachte Einwände als unberechtigt dargestellt worden seien. Auch insofern seien die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten, weil es angesichts des - nicht erwähnten - rechtskräftigen Freispruchs des Klägers im Steuerstrafverfahren bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht eines Steuerdelikts fehle.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 13.02.2013 (Bl. 535 ff. GA) Bezug genommen.
44Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt sowie sein Vorbringen aus erster Instanz zu den einzelnen Klageanträgen vertieft und ergänzt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 a) ist der Beklagte der Auffassung, dass er durch die beanstandeten Passagen seines Buches nicht im Sinne einer verdeckten Tatsachenbehauptung den zwingenden und unabweislichen Eindruck erwecke, dass der Kläger und seine Geschwister mindestens 300 Mio. DM geerbt hätten, sondern wahrheitsgemäß ein entsprechendes – für den Kläger nicht ehrenrühriges - Gerücht wiedergegeben habe. Der Kläger habe den tatsächlichen Wert der Erbschaft nicht belegt, während der von dem Beklagten benannte Zeuge L3 seines Erachtens die in sein Wissen gestellten Vorgänge und dadurch eine Erbschaft in der angegebenen Größenordnung hinreichend bestätigt habe. Soweit in den Äußerungen der Vorwurf mangelnder Steuerehrlichkeit des Klägers gesehen werde, gebe es hierfür hinreichende Anhaltspunkte, da nach Meinung des Beklagten eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe, das mit einem Freispruch beendete Steuerstrafverfahren, in dessen Zusammenhang mittlerweile einige Zeugen wegen Falschaussagen verurteilt worden seien, und weitere – u.a. im Zusammenhang mit den Klageanträgen zu 1 b) und 2) stehende - Umstände dafür sprächen, dass der Kläger „es im Umgang mit der Wahrheit nicht immer so genau nehme“. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 b) meint der Beklagte, dass eine auf den Kläger bezogene Anfrage der Staatsanwaltschaft Augsburg, für die er sich auf eine dienstliche Äußerung bzw. Vernehmung von Oberstaatsanwalt O2 beruft, unstreitig sei. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die mit dem Klageantrag zu 1 c) beanstandeten Äußerungen eine zulässige Wiedergabe der Angaben von Herrn N3 aus der Erinnerung darstellten, die deren Gesamteindruck zutreffend wiedergäben. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist der Beklagte der Meinung, dass eine persönliche Bereicherung des Klägers als Schatzmeister eines CSU-Ortsverbandes nicht behauptet werde und Unregelmäßigkeiten der Buchführung durch die vorgelegte schriftliche Aussage des als solchen benannten Zeugen E2. S (Anlage B 18) bestätigt würden. Zum Klageantrag zu 3 a) meint der Beklagte, dass Provisionszahlungen bei Waffengeschäften selbstverständlich seien und er im Hinblick auf die Auslandsreisen des Klägers berechtigt sei, danach zu fragen, ob der Kläger solche Zahlungen erhalten habe. Auch eine Nichterklärung entsprechender Einnahmen gegenüber dem Finanzamt habe er lediglich in Frageform als Möglichkeit dargestellt, so dass seines Erachtens auch der Klageantrag zu 3 b) unbegründet ist. Auch hinsichtlich der entsprechend den Klageanträgen zu 4) und 5) untersagten Erweckung der Eindrücke, der Kläger habe der CSU Spendengelder vorenthalten und ererbtes Guthaben bei dem Schweizer Bankhaus C nicht steuerlich deklariert, ist der Beklagte der Auffassung, dass er berechtigt sei, insoweit bestehende, auf konkreten Umständen beruhende Zweifel zu äußern. Schließlich seien die mit Schriftsatz vom 31.1.2013 unterbreiteten Beweisangebote zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
45Der Beklagte beantragt,
46das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
47Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
48die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
49Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 a) ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte auch für die Verbreitung eines - nach seinem Vorbringen nur vom Beklagten selbst stammenden - „Gerüchts“ verantwortlich sei, hinsichtlich dessen Wahrheit das Landgericht den dem Beklagten obliegenden Beweis zu Recht nicht als geführt angesehen und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt habe. Zum Klageantrag zu 1 b) behauptet der Kläger, dass die im Jahre 2001 durchgeführte Überprüfung keine Zuordnung des Wertpapierdepots zu seinem Vermögen ergeben habe, und meint, dass der Beweisantritt des Beklagten mangels Substantiierung und wegen Verspätung unzulässig sei. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 c) ist der Kläger der Auffassung, dass die angebliche „Zusammenfassung“ des Beklagten die tatsächlich gefallenen Äußerungen des N2 N3 nicht zutreffend wiedergebe. Zum Klageantrag zu 2) meint der Kläger, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beklagte in seinem Buch unzutreffend das Fehlen von Belegen zum Nachweis der Verwendung des Parteivermögens behauptet habe, obwohl der Rechenschaftsbericht des Klägers sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der CSU-Landesleitung als zutreffend befunden worden sei, und es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass zum Ausgleich eines angeblichen Fehlbetrages eine Überweisung von dem sog. N4-Konto erfolgt sei. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) hält der Kläger die mit der Berufung erhobenen Einwände des Beklagten für nicht hinreichend substantiiert. Zum Klageantrag zu 4) ist der Kläger der Auffassung, dass kein berechtigtes Informationsinteresse an der Verbreitung der entsprechend der Beurteilung durch das Landgericht in dem Buch des Beklagten enthaltenen und nach dem Vorbringen des Klägers unwahren Behauptung bestehe, die Erben von G K T hätten der CSU Spendengelder vorenthalten. Hinsichtlich des Klageantrags zu 5) meint der Kläger, dass der Beklagte keine hinreichenden Belegtatsachen für den in dessen Buch referierten Verdacht, der Kläger habe Guthaben beim Schweizer Bankhaus C geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert, vorgetragen habe.
50Der Senat hat - teilweise im Wege der Rechtshilfe - Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Rechtshilfegerichts, Amtsgerichts München - Az. 161 AR 22384/14 -, vom 20.11.2014 (Bl. 1024 ff. GA) sowie des Senats vom 14.04.2015 (Bl. 1117 ff. GA) Bezug genommen.
51II.
52Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet.
53Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1. a)-c), 2., 3. a)-b) sowie 5. auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht stattgegeben.
54Der Kläger hat den vorgenannten Klageanträgen entsprechende Unterlassungsansprüche in Bezug auf Äußerungen des Beklagten in seinem Buch „Macht und Missbrauch - Von T bis T2“ aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die insofern im Tenor des vorliegenden Urteils bei diesen Klageanträgen jeweils vorgenommene Modifikation durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sowie die hinsichtlich des Antrags zu 1.b) erfolgte Unterstreichung und hinsichtlich des Antrags zu 5. vorgenommene Korrektur (Ersetzung der Worte „dem Finanzamt“ durch „der CSU“) dienen lediglich der redaktionellen Klarstellung und stellen keine inhaltliche Einschränkung oder teilweise Klageabweisung dar. Hinsichtlich des Klageantrags 4. besteht nach Auffassung des Senats hingegen kein Unterlassungsanspruch aus den genannten Normen oder einem anderen Rechtsgrund.
55Klageantrag zu 1.a) (Höhe der Erbschaft)
56Die Einwände des Beklagten gegen die im Tenor des angefochtenen Urteils zu 1 a) ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung greifen nicht durch.
571.
58Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte durch die in dem angefochtenen Urteil (S. 25 ff. UA) zitierten Passagen aus seinem Buch im Sinne einer verdeckten Tatsachenbehauptung den Eindruck erweckt, dass der Vater des Klägers seinen Kindern ein Vermögen von mindestens 300 Mio. DM hinterlassen habe.
59Eine Tatsache wird verdeckt behauptet, wenn dem Leser eine „zwischen den Zeilen“ zum Ausdruck gebrachte Sachaussage als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt wird. Bei verdeckten Aussagen ist ein Unterlassungsanspruch allerdings nicht schon dann begründet, wenn sich aus den im Text enthaltenen Aussagen mehrere Schlüsse ergeben und ein solcher Schluss in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde. Nach der im Anschluss an die Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601), der auch der Senat folgt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.05.2014 - 15 U 3/14 -, AfP 2014, 463), würde die uneingeschränkte Übertragung der Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung auf verdeckte Aussagen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gefährden. Die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs gegen mehrdeutige offene Tatsachenbehauptungen beruht maßgeblich auf der Überlegung, dass der sich Äußernde die Möglichkeit hat, sich klar und eindeutig auszudrücken und dadurch Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten nicht fernliegende Deutungsvarianten zu vermeiden. Dies wäre jedoch bei verdeckten Äußerungen entweder nicht möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit verbunden, weil es regelmäßig dem Einflussbereich des sich Äußernden entzogen ist, welche einzelnen Schlussfolgerungen der Rezipient aus zutreffend dargestellten Fakten zieht. Daher ist unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen eine Annahme verdeckter Tatsachenbehauptungen nur hinsichtlich sich als unabweislich aufdrängender Schlussfolgerungen gerechtfertigt und es sind im Übrigen Unterlassungsansprüche zu verneinen, weil es „mehrdeutige“ verdeckte Tatsachenbehauptungen nach diesem Verständnis schon nicht geben kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2013 - 15 U 130/13 -, AfP 2014, 70; LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2010 - 324 O 3/10 -, AfP 2011, 394; Soehring, Presserecht, 5. Auflage, § 16 Rn. 44 d).
60Auch wenn die angebliche Erbschaftssumme von 300 Mio. DM von dem Beklagten als „abenteuerliches Gerücht“ bezeichnet wurde und verschiedene „Quellen“ genannt wurden, die u.a. von anderen (teilweise auch geringeren) Beträgen sprechen, entsteht durch die Art und Weise der Darstellung für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten im Sinne einer unabweislichen Schlussfolgerung der Eindruck, dass der Beklagte sich durch die Aus- und Bewertung der verschiedenen Quellen die Überzeugung verschafft hat, dass die Erbschaft mindestens 300 Mio. DM betragen habe und dies als feststehende Tatsache präsentiert. Hierfür spricht zunächst der Einleitungssatz der auf Seite 25 des angefochtenen Urteils zitierten Passage des Buches („Nach dem Tod von T kursierte das abenteuerliche Gerücht, dass er ein Vermögen von 300 Millionen Mark hinterlassen habe.“), an das sich die Wiedergabe verschiedener Äußerungen Dritter zur mutmaßlichen Höhe der Erbschaft anschließt. Hierbei werden neben einem (angeblichen) T-Biographen und ‑Vertrauten sowie F2 A ein früherer Bundesminister und der Präsident des Rechnungshofes mit konkreten Zahlenangaben und letzterer mit der Äußerung zitiert, dass er „dieses Vermögen als feststehende und bekannte Tatsache betrachte“, wodurch für einen Leser, der die Ausführungen mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Interesse zur Kenntnis nimmt, der einleitenden Aussage trotz der Bezeichnung als „abenteuerliches Gerücht“ der Anschein der Richtigkeit verliehen wird. Insofern beschränkt sich die Darstellung des Beklagten nicht auf die bloße (zutreffende) Wiedergabe der Existenz von Gerüchten, sondern er bezieht eindeutig Stellung und stellt die Höhe einer entsprechenden Erbschaft im Sinne einer verdeckten Tatsachenbehauptung als zutreffend dar. Was die (angebliche) Höhe der Erbschaft angeht, muss der Beklagte sich an dem in dem Einleitungssatz genannten Betrag (300 Mio. DM) als Mindestsumme festhalten lassen und kann sich nicht gegenüber der Annahme einer verdeckten Tatsachenbehauptung darauf berufen, dass im weiteren Text unterschiedliche Zahlen genannt werden. Lediglich die F2 A zugeschriebene Zahlenangabe liegt unter 300 Mio. DM, alle anderen liegen (teilweise deutlich) darüber; dies gilt insbesondere für die (angebliche) Äußerung des Präsidenten des Rechnungshofes, demzufolge allein der Anteil der Schwester des Klägers bei 150 Mio. DM gelegen haben soll. Ob der Beklagte auch zur Unterlassung der Weitergabe eines „bloßen“ Gerüchts verpflichtet ist, bedarf danach keiner abschließenden Beurteilung.
61Dass es sich bei der so verstandenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine Meinungsäußerung handelt, stellt der Beklagte nicht in Abrede, wie sich nicht zuletzt auch aus seinen (Gegen-) Beweisantritten zur Höhe des Erbes ergibt, und unterliegt auch nach Auffassung des Senats keinem durchgreifenden Zweifel.
622.
63Hierbei handelt es sich um eine eigene (verdeckte) Tatsachenbehauptung des Beklagten.
64Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig dann vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch ohne Distanzierung wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Verbreiter zugerechnet werden. Um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen, ist bei einer solchen Annahme jedoch Zurückhaltung geboten; abzulehnen ist sie etwa beim Abdruck einer Presseschau oder bei der Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 03.0.2012 - 4 U 1883/11 -, juris).
65Nach diesen Maßstäben kann bei dem o.g. Verständnis der Äußerung nicht von einer Distanzierung des Beklagten ausgegangen werden, weil er nicht nur fremde Aussagen referiert, sondern diese - teilweise - übernimmt und sie sich mit dem o.g. Inhalt zu eigen macht. Besonders deutlich wird dies, wenn der Beklagte Angaben des Präsidenten des Bundesrechnungshofs mit folgenden Zusatz wiedergibt: „Aber ich ging davon aus, dass er in seiner Position Einblick hatte und nicht auf Gerüchte angewiesen war. Dass er, ein treuer CSU-Mann, T und seine Tochter unbegründet in Verruf gebracht hätte, war auszuschließen.“ (Seite 162).
663.
67Die (verdeckte) Tatsachenbehauptung des Beklagten zum Wert des Nachlasses von G K T tangiert (auch) das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, so dass dieser von der Äußerung betroffen und zur Geltendmachung von diesbezüglichen (Unterlassungs-) Ansprüchen berechtigt ist.
68Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die bloße Behauptung, dass jemand eine Erbschaft in bestimmter Höhe gemacht hat, nicht per se geeignet ist, dessen Achtungsanspruch in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Die Behauptung des Beklagten, der Vater des Klägers habe ein Vermögen von mindestens 300 Mio. DM hinterlassen, ist allerdings in ihrem Kontext als ehrenrührig anzusehen, weil damit zum einen die Behauptung verknüpft ist, dass das vererbte Vermögen nicht aus legalen Quellen stamme, und zum anderen die Steuerehrlichkeit des Klägers in Frage gestellt wird; die Darstellung als „Gerücht“ impliziert, dass der Kläger und seine Geschwister die angebliche Höhe der Erbschaft dementieren und (deshalb) auch bei deren Versteuerung und ggf. weiteren steuerlichen Vorgängen nicht ordnungsgemäß angegeben haben. Dies ergibt sich insbesondere aus den weiteren in dem angefochtenen Urteil zitierten Passagen des Buches (S. 27 UA). Zudem wirft der Beklagte im Buch die Frage nach rechtlichen Möglichkeiten auf, auch heute noch von T illegal erworbenes Vermögen einzuziehen (Seite 177).
694.
70Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass den Beklagten die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung einer Erbschaft in Höhe von (mindestens) 300 Mio. DM trifft.
71Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Anspruchsteller (vgl. BGHZ 176, 175). Eine Ausnahme gilt bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen ehrkränkender Äußerungen nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB. Insofern trifft grundsätzlich den Behauptenden die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Betroffenen beeinträchtigenden Behauptung. Im Grundsatz kann der Betroffene daher auch dann Unterlassung einer seinen Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit indessen ebenfalls nicht feststeht. Anderes gilt jedoch wiederum, wenn der Behauptende sich gemäß § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1987 - VI ZR 195/86 -, NJW 1987, 2225; BGH, Urt. v. 12.02.1985 - VI ZR 225/83 -, NJW 1985, 1621). Voraussetzung für die zulässige Wahrnehmung berechtigter Interessen ist die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Fehlt es an einer Feststellung der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung, so ist für diese vorzunehmende Prüfung zu Gunsten des Mitteilenden davon auszugehen, dass die Aussage wahr ist und von dieser Unterstellung aus dann zu fragen, ob er die Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte (BGH, a.a.O.).
72Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht den Beklagten zu Recht als beweisbelastet für die Richtigkeit seiner Behauptung angesehen, dass der Wert des Nachlasses von G K T mindestens 300 Mio. DM betragen habe. Bei dem o.g. Verständnis der Äußerung u.a. als Vorwurf der Begehung eines Steuerdelikts handelt es sich um eine den Ruf (u.a.) des Klägers beeinträchtigende Behauptung i.S.d. § 186 StGB, so dass der Wahrheitsbeweis grundsätzlich dem Beklagten obliegt. Auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme weder die Behauptung des Beklagten, es seien mindestens 300 Mio. DM vererbt worden, noch die Behauptung des Klägers, der Nachlasswert habe unter 10 Mio. DM gelegen, bewiesen worden ist, ändert dies die Beweislast nicht. Denn der Beklagte hat nicht i.S.d. § 193 StGB in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, insbesondere nicht die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten. Für die Beurteilung dieser Frage sind angesichts des mit der inkriminierten Äußerung verbundenen Vorwurfs der Begehung von (Steuer-) Straftaten die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung - jedenfalls entsprechend - anwendbar.
73Eine solche Berichterstattung ist hiernach nur zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit Öffentlichkeitswert verleiht. Dabei sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Sie darf keine Vorverurteilung enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei bereits überführt. Eine auf Sensation abzielende, bewusst einseitige oder verfälschte Darstellung ist unzulässig. Auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente müssen berücksichtigt werden, was regelmäßig die Einholung einer Stellungnahme des Verdächtigen erforderlich macht. Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99 -, NJW 2000, 1036; OLG Dresden, Urt. v. 27.11.2003 - 4 U 991/03 -, NJW 2004, 1181). Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung gebietet eine entsprechende Pflicht, der Stichhaltigkeit der ihr zugeleiteten Informationen unter Berücksichtigung der dem Verdächtigen bei identifizierender Berichterstattung drohenden Nachteile gewissenhaft nachzugehen, und eine entsprechende Zurückhaltung, ggf. einhergehend mit einer Beschränkung auf eine ausgewogenen Berichterstattung (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, 350; OLG Köln, Urteil vom 02.06.1987 - 15 U 39/87 -, NJW 1987, 2682).
74Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt:
75Zum einen fehlt es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Die Angaben der in dem Buch des Beklagten genannten „Zeugen“, die entsprechende Vermutungen zur Höhe des Nachlasses von G K T geäußert haben, reichen hierfür nicht aus, zumal offenbar weder sie noch sonstige Umstände die zuständigen Behörden zur Bejahung eines (hinreichenden) Tatverdachts veranlasst haben. Die in Rede stehenden Vorgänge nach dem Tod des Vaters des Klägers im Jahre 1988 liegen bereits mehrere Jahrzehnte zurück, ohne dass es zu einer Anklageerhebung oder gar Verurteilung des Klägers wegen der ihm vorgeworfenen (Steuer-) Delikte gekommen ist (vgl. zum Aspekt des Zeitablaufs ohne strafrechtliche Konsequenzen: BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12 -, MMR 2015, 137). Die nicht ordnungsgemäße Versteuerung des Nachlasses war ausweislich des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 06.08.2007 insbesondere auch nicht Gegenstand des mit rechtskräftigem Freispruch des Klägers beendeten Verfahrens, das u.a. den Verdacht von Steuerverkürzungen im Zusammenhang mit Provisionszahlungen für Airbus- und Panzerlieferungen zwischen 1985 und 1993 betraf. Ansonsten gibt es ferner selbst nach dem Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte für die Aufnahme polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder steuerstrafrechtlicher Ermittlungen wegen der behaupteten Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Nachlass. Auch und erst recht sind anderweitige Äußerungen zum Vorhandensein größerer Bargeldbeträge der „Familie T“ nicht geeignet, die vom Beklagten in seinem Buch behauptete Höhe eines Nachlasses vom 300 Mio. DM zu belegen. Die in dem mehr als 20 Jahre nach den in Rede stehenden Vorgängen veröffentlichten Buch des Beklagten angeführten „Beweistatsachen“ stellen mithin nicht mehr als bloße Vermutungen dar, über die der Beklagte nicht in der geschehenen Weise berichten durfte.
76Schließlich ist die Darstellung des Beklagten nicht ausgewogen, da kein Hinweis auf den rechtskräftigen Freispruch des Klägers und/oder die Nichteinleitung von Ermittlungen bezüglich der angeblichen Steuerhinterziehung in Bezug auf den Nachlass erfolgte. Ob zur Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht ferner eine Stellungnahme des Klägers hätte eingeholt werden müssen, auch wenn er vermutlich keine weitergehenden Informationen als im vorliegenden Verfahren erteilt hätte, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung.
77Entgegen der Auffassung des Beklagten obliegt ihm daher der Vollbeweis i.S.d. § 286 ZPO und es gelten keine erleichterten Anforderungen für die Darlegung und/oder den Beweis der Wahrheit seiner Behauptung.
785.
79Ausgehend von dieser Beweislastverteilung ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
80Das Landgericht hat ausführlich begründet, dass und weshalb es die Aussage des Zeugen L3 (Bl. 427 ff. GA) nicht als zum Beweis einer entsprechenden Erbschaft geeignet angesehen hat (S. 28 ff. UA). Abgesehen davon, dass der Beklagte mit seinem gegen die Landgerichtliche Beweiswürdigung gerichteten Rechtsmittelvorbringen nicht aufzeigt, dass die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und zweitinstanzlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts unzutreffend sind und einer Wiederholung bzw. Ergänzung bedürfen, sondern im Wesentlichen lediglich in unzulässiger Weise seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzt, greifen die - lediglich punktuellen - Angriffe des Beklagten gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls deshalb nicht durch, weil sie das zentrale Problem der Ungewissheit über den Gesprächspartner des Zeugen L3 nicht überwinden können. Der Zeuge hat zwar bestätigt, dass er im Jahre 1992 mit einer Person, die er für N T gehalten hat, wegen des möglichen Transfers eines als das „Erbe unseres Vaters“ deklarierten größeren Bargeldbetrags telefoniert habe. Dass es sich bei dem Gesprächspartner des Zeugen tatsächlich um den Kläger gehandelt hat, steht indes nicht fest und erscheint aus den vom Landgericht dargelegten Gründen auch zweifelhaft; so erscheint fraglich, weshalb der Kläger, der - wie der Zeuge B in seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet hat - Angst hatte abgehört zu werden, mit dem ihm völlig unbekannten Zeugen L3 zum Transfer eines derart hohen Geldbetrag hätte telefonieren sollen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013 genommenen Niederschriften von Aussagen (Bl. 436 ff. GA), da diese nicht geeignet sind, die Darstellung des Zeugen L3 zur Identität des Gesprächspartners zu bestätigen, hinsichtlich des Zustandekommen des (angeblichen) Kontakts über Frau T5 der Schilderung des Zeugen L3 widersprechen und auch ansonsten das Vorbringen des Beklagten zur angeblichen Höhe der Erbschaft nicht belegen.
81Die sonstigen vom Beklagten angeführten Umstände, die seines Erachtens bestätigen, dass der Kläger „es im Umgang mit der Wahrheit nicht immer so genau nimmt“, sind ebenfalls nicht geeignet, den ihm obliegenden Beweis mangelnder Steuerehrlichkeit des Klägers zu führen. Dies gilt namentlich für eine in anderem Zusammenhang erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe und den Ausgang des Strafverfahrens vor dem Landgericht Augsburg. Die vom Bundesgerichtshof aufgehobene Verurteilung kann hierfür jedenfalls nicht herangezogen werden, und auch der Umstand, dass nach Angaben des Beklagten einige der in jenem Verfahren vernommenen Zeugen mittlerweile wegen Falschaussagen verurteilt worden sein sollen, reicht zum Beweis der Nachlasshöhe in dem vom Beklagten behaupteten Umfang nicht aus. Dies gilt auch für nach Auffassung des Beklagten dem Kläger vorzuwerfende anderweitige „Verfehlungen“, um die es u.a. bei den weiteren Klageanträgen geht, sowie die Bestätigung von Bargeldübergaben durch vom Beklagten vorgelegte Unterlagen und diesbezügliche Beweisangebote. Auch wenn dieses Vorbringen des Beklagten zutreffend sein sollte, ergeben sich selbst nach der „Eisberg-Theorie“ des Beklagten daraus keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Erbschaft in Höhe von mindestens 300 Mio. DM. Auch und erst recht der STERN-Artikel in der Ausgabe 27/2012 (Anlage K 16 bzw. Anlagen B 26 und 28) ist nicht geeignet, den dem Beklagten obliegenden Wahrheitsbeweis zu führen, da dieser erkennbar maßgeblich auf Informationen des Beklagten und des Zeugen L3 beruht.
82Schließlich ergibt sich aus der im Zusammenhang mit Bemühungen um eine vergleichsweise Verfahrensbeendigung seitens des Klägers vorgelegten vorläufigen Kostenrechnung des Amtsgerichts München vom 22.05.1991 (96 VI 9332/88) kein Erbe in der vom Beklagten behaupteten Größenordnung, da diese Rechnung von einem (vorläufigen) Nachlasswert in Höhe von 10 Mio. DM ausgeht. Anhaltspunkte für eine (spätere) Bestimmung eines höheren Nachlasswerts durch das Amtsgericht München bestehen nicht, so dass auch die ohnehin nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossene Beiziehung der entsprechenden Nachlassakte nicht geboten ist, weil sie einer Ausforschung gleich käme.
836.
84Das Landgericht ist auch zu Recht den mit Schriftsatz vom 31.01.2013 (Bl. 465 ff. GA) unterbreiteten weiteren Beweisangeboten des Beklagten nicht nachgegangen, weil diese i.S.d. § 296 a ZPO verspätet waren, so dass sie auch zweitinstanzlich gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2003 - 8 U 29/03 -, OLGR 2004, 60).
85Zu diesem Zeitpunkt war die mündliche Verhandlung geschlossen. Dementsprechend hat der Beklagte in dem o.g. Schriftsatz auch deren Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO beantragt. Selbst wenn - wie der Beklagte zweitinstanzlich meint - der zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013 modifizierte Beweisbeschluss nicht vollständig ausgeführt gewesen sein sollte, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dass die Beweisaufnahme aus Sicht der Kammer beendet war und die mündliche Verhandlung geschlossen wurde. Denn das Gericht hat mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass die Gegenzeugen nicht mehr vernommen werden müssen, wozu der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Stellung genommen hat, die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Frage der Beweislast bzw. der Äußerung im Hinblick auf den Antrag zu 1 a) nochmals erörtert wurde und nach Stellung der Anträge ein Verkündungstermin („zum Spruch“) bestimmt wurde. Es war also erkennbar gerade keine Fortsetzung der Beweisaufnahme und/oder der mündlichen Verhandlung beabsichtigt und es lag – wie sich aus dem Schriftsatz vom 31.01.2013 ergibt – auch kein diesbezügliches Missverständnis auf Beklagtenseite vor. Ein Wiedereröffnungsgrund wurde aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen (S. 32 ff. UA) weder erst- noch zweitinstanzlich dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Denn die Vorschrift des § 156 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Einbringung gemäß §§ 296, 296 a ZPO verspäteten Vorbringens in den Prozess doch noch zu ermöglichen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2003 - 8 U 29/03 -, OLGR 2004, 60).
86Dem Beklagten war kein Schriftsatznachlass und/oder eine Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, eingeräumt worden, und das Landgericht hat ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 18.01.2013 die vorläufige Würdigung des Beweisergebnisses mitgeteilt, so dass - im Unterschied etwa zu der Konstellation, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2012 (IV ZR 230/11, juris) zugrunde lag - die Benennung weiterer Zeugen nicht zugelassen wurde oder entschuldigt ist.
87Auch die sachlichen Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht das Vorbringen im Schriftsatz des Beklagten vom 31.01.2013 als unerheblich und die dortigen Beweisantritte als ungeeignet angesehen hat, sind aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Insofern bedarf es auch im Berufungsverfahren keiner Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme zu diesem Klageantrag, da der Zeuge L3 bereits vom Landgericht vernommen wurde und die Beweisantritte bezüglich der Zeugen T5 und L4 aus den vorstehenden Gründen verspätet sind. Dies gilt auch und erst recht für weitere erstmals zweitinstanzlich vorgebrachte Beweisantritte des Beklagten (z.B. in den Schriftsätzen vom 16.09.2013, 20.12.2013 und vom 30.04.2014), da weder dargelegt wurde noch sonst ersichtlich ist, dass und ggf. weshalb entsprechendes Verteidigungsvorbringen zu den mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Vorgängen nicht bereits erstinstanzlich erfolgen konnte.
88Im Übrigen haben die Zeugen L4 und T5, soweit sie im Verfahren 28 O 442/12 vor dem Landgericht Köln als Zeugen vernommen worden sind, ohnehin keine ergiebigen Angaben machen können; auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dessen Urteil vom 25.06.2014 kann insoweit verwiesen werden.
897. Die Aufstellung dieser danach als unwahr zu behandelnden Tatsachenbehauptung muss der Kläger nicht hinnehmen, insbesondere fehlt es nicht an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen äußerungsrechtlichen Relevanz.
90Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für die Frage eines Unterlassungsanspruchs zwar darauf an, ob in einer solchen Berichterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen liegt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2009, 609). Dies ist in Bezug auf die inkriminierte Äußerung, der Kläger und seine Geschwister hätten von ihrem Vater mindestens 300 Mio. DM geerbt, jedoch der Fall, weil hiermit - wie dargelegt - zum einen der Vorwurf einer (möglicherweise) illegalen Herkunft und damit - wie es das Landgericht formuliert hat - „Bemakelung“ des vererbten Vermögens und zum anderen der unvollständigen Deklarierung gegenüber dem Finanzamt verbunden ist, was einen relevanten Unterschied zu einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung entsprechend den vom Kläger eingeräumten und wohl auch entsprechend steuerlich behandelten Nachlasswert von „lediglich“ bis zu 10 Mio. DM darstellt.
91Klageantrag zu 1.b) (Wertpapiervermögen)
92Das Landgericht hat den Beklagten auch zu Recht zur Unterlassung der Behauptung, „Im Juni 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei N T festgestelltes Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio. DM ordnungsgemäß versteuert worden sei.“, verurteilt, wobei die Unterstreichung zur Verdeutlichung des Kerns des Unterlassungspetitums erfolgte.
93Dass eine solche Anfrage der Staatsanwaltschaft erfolgt ist, stellt der Kläger nicht in Abrede, so dass es auf den diesbezüglichen zweitinstanzlichen Beweisantritt des Beklagten und/oder dessen etwaige Verspätung nicht ankommt. Selbst wenn aber – wie der Beklagte behauptet - sich die Anfrage auf den Kläger bezog, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass (zuvor) das Vorhandensein eines entsprechenden Wertpapiervermögens in der angegebenen Höhe „festgestellt“ wurde, sondern vielmehr gerade geklärt werden sollte, wem das Vermögen zuzuordnen ist, von dem der Kläger ausweislich der Berichte in der Süddeutschen Zeitung vom 27./28.10.2001 (Anlagen B 1 und B 2) behauptet hatte, dass es sich um Mandantengeld handele.
94Bei der Behauptung des Beklagten, dass es sich um Vermögen des Klägers gehandelt habe, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist und für die der Beklagte auch keinen (geeigneten) Beweis angeboten hat, handelt es sich allenfalls um einen Verdacht, über den der Beklagte aus den zum Klageantrag zu 1 a) unter 4. dargelegten Gründen nicht in der geschehenen Weise hätte berichten dürfen. Zum einen fehlt es an hinreichenden Beweistatsachen, weil die o.g. Berichte in der Süddeutschen Zeitung, auf die sich der Beklagte beruft, nicht ausreichen, um das Vorhandensein von Wertpapiervermögen des Klägers in Höhe von 108 Mio. DM zu belegen, zumal darin lediglich die Rede davon ist, dass das Vermögen dem Kläger zugerechnet bzw. zugeordnet werde. Zum anderen ist die Darstellung des Beklagten auch insofern unvollständig, als über das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Anfrage und ggf. eingeleiteter Ermittlungen nicht berichtet wurde und dadurch ein unausgewogenes, den Kläger einseitig belastendes Bild entsteht.
95Klageantrag zu 1.c) (Äußerungen von N2 N3)
96Der Beklagte wurde auch zu Recht zur Unterlassung der Behauptung, „Er (sc. N2 N3) beklagte (sc. in der Fernsehsendung „Live aus der alten Oper“ am 02. November 1989), immer wenn es im nahen Osten um Waffen und Geld gegangen sei, sei man auf die Familie T gestoßen, immer wieder auf T.“, verurteilt.
97Der exakte Wortlaut der Äußerungen von S2 B2 alias N2 N3 liegt nicht vor. Der Beklagte räumt auch selbst ein, dass es sich bei der Darstellung in seinem Buch nicht um eine wörtliche oder zumindest sinngemäße Wiedergabe handele, sondern behauptet, „die Abweichung im Wortlaut gibt den Gesamteindruck des seinerzeitigen Interviews wieder“, und meint, sie sei als „inhaltlich nicht verfälschende, aber in der Sprache des Literaten leicht veränderte Aussage noch durch das in Artikel 5 GG geschützte Grundrecht gedeckt“.
98Dass Herr B2 bzw. N3 sich entsprechend geäußert haben soll, ergibt sich zwar aus den eigenen handschriftlichen Notizen des Beklagten (Anlage B 8), bei denen indes schon aufgrund der Art der Aufzeichnungen zweifelhaft erscheint, ob diese unmittelbar während der Sendung oder - was näher liegt - im Nachhinein angefertigt wurden. Zudem ergibt sich aus dem zitierten Berufungsvorbringen des Beklagten, dass die Darstellung der Äußerungen in dem Buch nicht wortlautgetreu ist, was angesichts der wörtlichen Übereinstimmung auch für die handschriftlichen Aufzeichnungen gelten muss.
99Aus der - ebenfalls vom Beklagten vorgelegten - eidesstattlichen Versicherung von E2. G H T, dem Bruder des Klägers, vom 08.11.2010 (Anlage B 9), die nach der Art der Darstellung in Form von Fragen und Antworten schon eher den Eindruck vermittelt, dass die Äußerungen von Herrn N3 bzw. B2 einigermaßen wortgetreu wiedergegeben wurden, findet sich eine ausdrückliche oder sinngemäße Äußerung mit dem vom Beklagten als angebliches Zitat wiedergegebenen Inhalt nicht, sondern danach soll der Interviewpartner gesagt haben: „Als Monzer al Kassar festgenommen wurde, hat er eine Aussage gemacht – ich möchte ihre Frage auf diese Weise beantworten – und in dieser Aussage steht ein Name drin: „T“.“ Von einer wiederholten Erwähnung („immer wieder“) des Namens T und/oder des Klägers („Familie T“) in Form eines „Beklagens“ des Interviewten ist dort keine Rede.
100Dass eine entsprechende Äußerung in der Fernsehsendung gefallen ist oder der Kläger in entsprechender Weise in Waffengeschäfte im Nahen Osten verwickelt war, ergibt sich auch nicht aus dem SPIEGEL-Artikel in der Ausgabe 49/1986 (Anlage B 19) oder dem Beitrag in der Abendzeitung vom 14./15.03.1992 (Anlage B 11), auf die sich der Beklagte beruft. Darin wird allenfalls ein entsprechender Verdacht geäußert, über den der Beklagte entsprechend den Ausführungen zu den Klageanträgen zu 1 a) und b) rund 20 Jahre später nicht in der geschehenen Weise hätte berichten dürfen, insbesondere ohne das Unterbleiben strafrechtlicher oder sonstiger Sanktionierung zu erwähnen.
101Klageantrag zu 2. (Schatzmeister)
102Auch insoweit hat das Landgericht den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, durch die Passagen „Und schließlich ist der Anschein finanzieller Korrektheit dadurch erschüttert worden, dass N T - dem aufsichtsführenden CSU-Kreisvorsitzenden F S zufolge – als Schatzmeister seines kleinen Ortsverbandes keinen Nachweis liefern konnte, wofür eine Viertelmillion Mark ausgegeben worden war. War N T dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der CSU so handelte?“ und/oder „Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der Kassenfehlbetrag in diesem zu den kleinsten Ortsverbänden der CSU gehörenden Ortsverband 17b 236.000 Mark betrug. Verantwortlich dafür waren L O und N T, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag in den Gremien der Münchner CSU nicht geklärt. L G2 als Schatzmeister des CSU-Bezirks schrieb: „Es fehlt der Widerschein dieses enormen Fehlbetrages.“ Vornehm formuliert! (Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?)“, den Eindruck zu erwecken, N K T habe als zuständiger Schatzmeister eines CSU-Ortsverbandes einen Fehlbetrag von 236.000,00 bzw. einer Viertelmillion Mark nicht erklären und belegen können.
1031.
104Entgegen der Berufungsbegründung ist das Landgericht nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger den Vorwurf einer persönlichen Bereicherung zu Lasten des CSU-Ortsverbandes erhoben habe, sondern hat die Äußerungen im Sinne einer verdeckten Tatsachenbehauptung als Erweckung des Eindrucks einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung in Bezug auf einen Fehlbetrag von fast 250.000,00 DM aufgefasst, was der Beklagte zweitinstanzlich noch bekräftigt. Hierbei handelt es sich nach der Art und Weise der vom Beklagten gewählten Formulierung u.a. in Frageform um eine verdeckte Tatsachenbehauptung, mit der Beklagte den Vorgang im Gesamtkontext so darstellt, dass L O den Geldbetrag entnommen und der Kläger ihn bei der Verschleierung dieser Entnahme dadurch unterstützt habe, dass der Fehlbetrag mit Mitteln des sog. N4-Kontos wieder in die Vereinskasse eingezahlt worden sei.
105Nach allgemeiner Ansicht sind Tatsachenbehauptungen Äußerungen über Tatbestände oder Vorgänge, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und auf ihre Richtigkeit objektiv, mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar sind. Entscheidend ist nicht, wie die Äußerung von dem Verfasser gemeint war oder in welcher Form er sich geäußert hat, sondern ob der unbefangene durchschnittliche Leser einer Äußerung ihr einen auf dem Weg der Beweiserhebung auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbaren Sachverhalt entnimmt. Maßgeblich ist dabei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsrezipienten, bei dessen Ermittlung auch zu berücksichtigen ist, an welchen Kreis sich die Publikation wendet. Demgegenüber ist eine Meinungsäußerung – wiederum aus der Sicht des durchschnittlichen Rezipienten – nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet, sondern geprägt durch Elemente einer subjektiven Ansicht oder Überzeugung. Weist eine Äußerung untrennbar sowohl tatsächliche wie auch wertende Elemente auf, wird die Äußerung danach zu beurteilen sein, ob der tatsächliche oder der wertende Charakter überwiegt. Dabei ist die beanstandete Äußerung in dem Gesamtkontext zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (BGH, Urt. v. 22.09.2009 - VI ZR 19/08 -, NJW 2009, 3580; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und BildBerichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 4 Rn. 43, 48, 50 - jeweils m.w.N.).
106Nach diesen Maßstäben ist den inkriminierten Äußerungen nicht bloß die Wiedergabe einer persönlichen Einschätzung des Beklagten, sondern die Tatsachenbehauptung zu entnehmen, dass der Kläger die Finanzen des Ortsverbandes nicht ordnungsgemäß verwaltet habe. Auch wenn die Ausführungen dazu teilweise in Frageform formuliert sind, ergibt sich für einen unbefangenen Leser, der den Text mit durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, der Eindruck, dass der Beklagte nach Überprüfung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu der Auffassung gelangt ist, dass die Buchhaltung des Klägers formelle Mängel aufweist, und dieses Ergebnis als Tatsache präsentiert. Dies ergibt sich insbesondere aus den Passagen betreffend die Erschütterung des Anscheins finanzieller Korrektheit durch den fehlenden Nachweis der Mittelverwendung, der anschließenden – erkennbar rhetorischen – Fragestellung „War N T dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der CSU so handelte?“ sowie der Darstellung eines erheblichen Fehlbetrags und der Verantwortlichkeit u.a. des Klägers als feststehend („Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der Kassenfehlbetrag in diesem zu den kleinsten Ortsverbänden der CSU gehörenden Ortsverband 17b 236.000 Mark betrug. Verantwortlich dafür waren L O und N T, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag in den Gremien der Münchner CSU nicht geklärt“) und der späteren Frage „Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?“.
1072.
108Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat der entsprechend den Ausführungen zum Klageantrag zu 1. a) für die Wahrheit dieser ehrenrührigen Behauptung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte diese gerade nicht bewiesen. Weder ist bewiesen, dass es eine (unrechtmäßige) Entnahme seitens des Zeugen O gegeben hat, noch kann gar festgestellt werden, dass der Kläger eine solche Entnahme (mit Mitteln des sogenannten N4-Kontos) ausgeglichen hat.
109Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar fest, dass es in der Kasse des Ortsverbandes 17b über längere Zeit einen „Fehlbetrag“ in Höhe von ca. 236.000,00 DM gab, was die vernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigt haben und vom Kläger letztlich auch nicht in Abrede gestellt wird. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Zeuge O Beträge bis zu dieser Größenordnung aus der Kasse des Ortsverbands unrechtmäßig entnommen (und damit unterschlagen) hat. Vielmehr resultierte der „Fehlbetrag“ schlicht daraus, dass die Ausgaben des Ortsverbandes höher als dessen Einnahmen waren und die kameralistische Buchführung des Ortsverbandes - so der Zeuge E2. S - deswegen einen negativen Saldo auswies.
110Dass (dem Fehlbetrag zugrunde liegende) Auszahlungen an den Zeugen O oder einen Dritten erfolgten, ohne dass hierfür jeweils (werthaltige) Leistungen erbracht worden sind, der Zeuge O sich mithin aus der Kasse in unrechtmäßiger Weise bedient oder ohne hinreichenden Grund Zahlungen geleistet hätte, kann nicht festgestellt werden. Zwar hat der Zeuge E2. S bekundet, dass der Fehlbetrag - nach seiner Meinung - nicht „gedeckt“ gewesen sei, vor allem weil der Ortsverband - nach seiner Beurteilung - keine Aktivitäten gehabt habe, die derart hohe Ausgaben hätten rechtfertigen können, und dass der Landesschatzmeister E2. G2 ihm gegenüber angegeben habe, dass „jeder finanzielle Widerschein“ fehle. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt vielmehr nahe, dass die Beurteilungen der vorgenannten Personen offenbar auch und vor allem darauf beruhten, dass der Ortsverband - in Person des Zeugen O - zunächst keine ordnungsgemäßen Buchführungsunterlagen vorlegen konnte. Dementsprechend hat der Zeuge E2. E3 bestätigt, dass die Buchführung des Ortsverbandes - ebenso wie diejenige des Werbeunternehmens des Zeugen O - „katastrophal“ gewesen sei. Der Zeuge E2. E3 hat jedoch zugleich bestätigt, dass der Kläger später ordnungsgemäße Kassenunterlagen übergeben habe, die sodann von der Staatsanwaltschaft München I, in der der Zeuge als Gruppenleiter der Abteilung 11 beschäftigt war, mit Hilfe eines Wirtschaftssachverständigen überprüft worden seien, der keine Unregelmäßigkeiten habe feststellen können, so dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Dies entspricht dem vom Zeugen O in Ablichtung vorgelegten „Prüfungsbericht CSU Ortsverband 17 b“ des Kassenprüfers S3 G3 vom 24.06.1995, mit dem eine ordnungsgemäße Buchführung festgestellt wird und nach dem insbesondere sämtliche Ausgaben belegt und deren parteipolitische Verwendung nachgewiesen sind. In Ansehung dessen vermögen die Angaben des Zeugen E2. S eine unrechtmäßige Entnahme nicht zu beweisen, zumal dieser die ihm vorgelegten (ungeordneten) Unterlagen an den Landesschatzmeister E2. G2 übergeben hatte und mit den vom Kläger erstellten Unterlagen nicht mehr befasst war.
111Erst Recht kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine Entnahme aus der Kasse des Ortsverbandes 17b (bloße Ausgaben) mit Mitteln eines sogenannten „N4-Kontos“ ausgeglichen hat. Die vom Amtsgericht München vernommenen Zeugen haben hierzu keine Angaben machen können, sondern vielmehr ausschließlich einen Ausgleich des Fehlbetrages durch u.a. vom Kläger akquirierte Spenden bestätigt. Der vom Senat vernommene Zeuge B hat zwar bestätigt, dass dem Zeugen O ein - mit Hilfe des Klägers verschleiertes - Darlehen der Firma E4 J gewährt worden sei, auf welche der Kläger nach dem Eindruck des Zeugen maßgeblichen Einfluss gehabt habe. Zu einer Zahlung an den Ortsverband hat der Zeuge hingegen keine Angaben machen können, auch nicht zu einer denkbaren (Rück-)Zahlung seitens des Zeugen O, der die Darlehensgewährung wiederum selbst bestätigt, aber - wie der Zeuge B - mit eigenen finanziellen Problemen begründet hat.
112Auf den von ihm zunächst benannten Zeugen Q2 hat der Beklagte verzichtet. Verzichtet hat der Beklagte auch auf die Vernehmung der D und T4, nachdem diese sich in der gebotenen Form des § 386 Abs. 1 ZPO auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben. Denn der Beklagte hat die Befugnis zur Aussageverweigerung nicht bestritten und rügelos zur Sache verhandelt; hierin liegt ein Verzicht auf die Zeugen (vgl. Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 387 ZPO Rn. 1; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 387 ZPO Rn. 2). Soweit der Zeuge T4 schriftliche Angaben gemacht, insbesondere auf Presseveröffentlichungen Bezug genommen hat, lassen diese - unabhängig von ihrer grundsätzlichen Verwertbarkeit - ebenfalls nicht darauf schließen, dass Geld von einem „N4-Konto“ über den Zeugen O an den Ortsverband geflossen ist; der pauschale Verweis auf nicht näher konkretisierte Bekundungen im Strafverfahren sowie vor einem Untersuchungsausschuss hat keinen hinreichenden Beweiswert, so dass auch keine Beiziehung der diesbezüglichen Akten erforderlich war.
1133.
114Dass auch insoweit die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten wurden, soweit sich der Beklagte hinsichtlich dieser Äußerung auf einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 18.05.2000 (Anlage B 25) beruft, ist nach dem Vorstehenden unerheblich.
115Klageantrag zu 3. (Provisionen für Waffengeschäfte)
116Unbegründet ist die Berufung des Beklagten auch insoweit, als er sich gegen das Verbot wendet, durch die Passage „Wie intensiv die Aktivitäten des T-Clans waren, wurde durch die Erklärung von G.K. T selbst deutlich. Als publik wurde, dass T-Sohn N in Gegenwart des deutschen Botschafters in Saudi-Arabien an einem Verhandlungsgespräch mit den Saudis über den Verkauf von Leopard-Panzern teilgenommen hatte (und sich dabei skandalös verhalten hatte), begründete der T-Vater dies damit, dass sein Sohn N aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen tätig geworden sei. Er sei schon circa 20 Mal in Saudi-Arabien gewesen, in der Tat eine erstaunliche Häufigkeit für einen jungen Mann, der gerade erst Rechtsreferendar war. Deshalb nochmals die Frage: Wie viel erhielt T dafür? Wie viel sein Sohn N? Und auf welche Konten wurde überwiesen? Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“ die Eindrücke zu erwecken, N K T habe Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten und/oder N K T habe gegenüber dem deutschen Finanzamt Provisionszahlungen aus Waffengeschäften verschwiegen.
117Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, dass durch die im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Passagen seines Buches der unter 3.a) beschriebene Eindruck erweckt wird, dass der Kläger Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten habe. Dies ist aus den zum Klageantrag zu 2. angeführten Erwägungen insbesondere auch insofern zutreffend, als der Beklagte seine Äußerungen in Form von Fragen formuliert hat. Ebenso obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit dieser Behauptung. Dem Beweisangebot auf Vernehmung des seinerzeitigen deutschen Botschafters in Arabien ist das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen, weil dieser allenfalls allgemeine Aussagen zu diesbezüglichen Gepflogenheiten machen könnte, aber selbst nach dem Vorbringen des Beklagten nicht (Augen-)Zeuge bei Provisionszahlungen war oder hierzu aus eigener unmittelbarer Kenntnis konkrete Angaben machen könnte. Dementsprechend beruft sich der Beklagte in der Berufungsbegründung auch nur darauf, dass der Deutsche Botschafter „zu diesem Thema viel auszusagen hätte“, was weder als hinreichender Parteivortrag noch als erheblicher Beweisantritt anzusehen ist.
118Entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten wird durch die o.g. Textpassage, insbesondere die Äußerung „Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“ auch entsprechend dem Tenor des angefochtenen Urteils zu 3.b) der Eindruck erweckt, dass der Kläger gegenüber dem deutschen Finanzamt Provisionszahlungen aus Waffengeschäften verschwiegen habe. Selbst wenn diese Äußerung ebenfalls als Frage formuliert wurde, entsteht für den Durchschnittsrezipienten angesichts des Gesamtzusammenhangs im Sinne einer unabweislichen Schlussfolgerung der Eindruck, dass der Kläger angebliche Provisionen aus Waffengeschäften „selbstverständlich“ (auch) nicht versteuert habe, und werden entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht nur diesbezügliche Zweifel zum Ausdruck gebracht. Denn (illegale) Einnahmen aus Waffengeschäften werden üblicherweise nicht dem Finanzamt gemeldet. Wenn - wie der Beklagte einräumt - die o.g. Passagen die verdeckte Tatsachenbehauptung enthalten, dass der Kläger aus Waffengeschäften Provisionszahlungen erhalten habe, ist die weitere Schlussfolgerung, dass diese nicht versteuert worden seien, deshalb geradezu zwingend. Es fehlt jedoch an jeglichem Beweisantritt des Beklagten für die Wahrheit der Behauptung, die entsprechend den obigen Ausführungen auch nicht als Verdachtsberichterstattung zulässig ist.
119Klageantrag zu 4. (Vorenthaltung von Spendengeldern)
120Insoweit ist die Berufung des Beklagten hingegen begründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte es unterlässt, durch die Passage in dem Interview vom 21.01.2010 „Ich bezweifele allerdings, dass das Geld (sc. angeblich von L2-I T4 auf ein geheimes Nummernkonto der CSU gezahlte 1,4 Millionen DM) tatsächlich an die CSU geflossen ist. Wenn T4 von einem Nummernkonto spricht, stellt sich die Frage, auf wen das zugelassen ist. Wahrscheinlich auf G K T bzw. seine Erben. Ob das Geld von dort an die CSU weitergeflossen ist, halte ich für fraglich. (...) Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Geld an die CSU ging. In meinem Buch beschreibe ich folgende Szene: Als E 1992 starb, standen zwei CSU Spitzenpolitiker nebeneinander am Grab. Der eine, ein früherer Minister und enger T-Weggefährte, murmelte, als der Sarg in die Grab hinuntergelassen wurde: „Hier wird jetzt viel Geld versenkt. Der kannte als Einziger die Nummernkonten von T in der Schweiz.“ Dass er als Einziger davon wusste, bezweifele ich, die T-Kinder werden das auch gewusst haben.“ den Eindruck zu erwecken, die Erben von G K T hätten der CSU Spendengelder vorenthalten.
121Durch die angegriffenen Äußerungen des Beklagten in dem Zeitungsinterview vom 21.10.2010 wird nach den zum Klageantrag zu 1 a) dargestellten Grundsätzen nicht im Sinne einer unabweislichen Schlussfolgerung der Eindruck erweckt, der Kläger und/oder seine Geschwister hätten Kenntnis von möglichen „Schwarzgeldkonten“ ihres Vaters gehabt, sondern dies wurde von dem Beklagten lediglich als bloße Möglichkeit dargestellt.
122Der Beklagte hat zwar in der o.g. Textpassage mehrfach Zweifel daran geäußert, ob für die CSU bestimmte, auf Nummernkonten von G K T in der Schweiz befindliche Gelder von dessen Erben bestimmungsgemäß weitergeleitet wurden, indem er dies für „fraglich“ bzw. „äußerst unwahrscheinlich“ gehalten und die Vermutung geäußert hat, dass die T-Kinder die Nummernkonten gekannt hätten. Ungeachtet dieser Wiederholung, der Steigerung der Intensität der Zweifel und der Einbettung in historischen Begebenheiten mag der Durchschnittsrezipient es nach dem Verständnis des Senats zwar für möglich halten, dass der Kläger und seine Geschwister für die CSU bestimmte Spendengelder nicht weitergeleitet haben. Andere nicht fernliegende Deutungsvarianten sind jedoch nach dem Verständnis des Senats im Gesamtkontext der inkriminierten Äußerungen nicht ausgeschlossen, weil die - vage - Formulierung des Beklagten, dass das Konto (nur) „wahrscheinlich“ auf den Vater des Klägers bzw. dessen Erben „zugelassen“ gewesen sei, und die Wiedergabe der Äußerungen von CSU-Spitzenpolitikern bei der Beisetzung von G K E, dass Geld versenkt werde, also der Kläger und seine Geschwister keine Kenntnis von den Nummernkonten gehabt hätten, als neben der Annahme des Gegenteils seitens des Beklagten gleichermaßen in Betracht kommende Möglichkeit dargestellt wurde.
123Klageantrag zu 5. (Schweizer Bankhaus C)
124Hingegen hat das Landgericht dem Beklagten zu Recht untersagt, durch die Passagen in seinem Buch „Die T Kinder dementierten F2 A, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen.“ Erstens aber hatte A nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich). So hat T-Freund X T3 angegeben, dass T auch Kunde des Züricher Bankhauses C war. N T gab gegenüber dem Spiegel zu, dass es T Konten bei Q, W sowie bei der Filiale der Deutschen Bank in der Schweiz gegeben habe. Davon, dass sein Vater laut T3 auch Kunde beim Bankhaus C gewesen sei, habe er nichts gewusst. Das bedeutet dann aber auch, dass er dieses Konto bei der Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben hatte und dass es auch nicht aus den Steuerklärungen von G.K. T ersichtlich war.“ und/oder „Dem Spiegel gegenüber weigerten sich die T-Kinder, „über Einzelheiten der Vermögensanlage“ ihrer Eltern Zeugnis abzulegen. Alle Schweizer Konten wie auch deren Erträge und Zuflüsse seien „ordnungsgemäß versteuert“ worden. Das widerspricht jedoch dem, was etwa anderthalb Jahre später geschah (...). Wenn alle in die Schweiz führenden Spuren getilgt werden sollten, war es unglaubwürdig, dass das Geld auf den Schweizer Konten angeblich „ordnungsgemäß versteuert“ worden war. (...) Außerdem hatte N T, wie erwähnt, gegenüber dem Spiegel selbst angegeben, von dem T-Konto beim Bankhaus C nichts gewusst zu haben, also konnte insoweit auch nichts versteuert worden sein. (...). War N T dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der CSU so handelte?“ den Verdacht zu erwecken bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, N K T habe ein Guthaben beim Bankhaus C geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert.
125Dass durch die inkriminierten Textpassagen der Verdacht geäußert wird, der Kläger habe von seinem Vater u.a. Guthaben beim Schweizer Bankhaus C geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert, unterliegt nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Landgerichts keinem durchgreifenden Zweifel. Der Beklagte stellt selbst nicht in Abrede, dass der Vorwurf geäußert wird, es habe ein Guthaben auf einem Konto beim Bankhaus C gegeben, welches vom Kläger nicht versteuert worden sei, was sich bereits aus den Schilderungen des Beklagten ergibt, der Kläger habe das Konto bei seiner Erbschaftsteuererklärung nicht angegeben können, wenn ihm dies - wie der Kläger angebe - nicht bekannt gewesen sei. Anders als der Beklagte meint, richtet sich der Vorwurf aber nicht nur an die Eltern des Klägers, sondern betrifft den Kläger - als Verdacht - selbst. Insbesondere die Frage danach, ob der Kläger „ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt“ gewesen sei, kann nur so verstanden werden, dass der Beklagte den Kläger verdächtigt, vom Konto beim Bankhaus C und einem dortigen Guthaben gewusst zu haben. Hätte der Kläger vom Guthaben nämlich tatsächlich nichts gewusst, hätte er weder nicht korrekt handeln - also eine Steuerstraftat begehen - noch letztlich überhaupt ein Guthaben auf dem Konto beim Bankhaus C erben können.
126In der konkreten (einseitigen) Art und Weise der Darstellung durfte der Beklagte hierüber mehr als 20 Jahre nach den in Rede stehenden Vorgängen und Abschluss umfangreicher Ermittlungen gegen den Kläger aus den in dem angefochtenen Urteil und den zu den vorangegangenen Klageanträgen dargelegten Gründen nicht berichten, da es sich insbesondere nicht um unter entsprechender Anwendung der Grundsätze einer Verdachtsberichterstattung zulässige Äußerungen handelt.
127Zwar wurde in den Ausgaben 14/1994 und 26/1994 des SPIEGEL (Anlagen B 4 und B 5) über die Vermutung, dass es ein Konto von G K T beim Bankhaus C gegeben habe, berichtet bzw. eine diesbezügliche Gegendarstellung des Klägers und seiner Geschwister veröffentlicht. Hiermit kann der Beklagte die Zulässigkeit seiner Äußerungen indes nicht mit Erfolg begründen. Denn unbewiesene Tatsachenbehauptungen werden nicht deshalb zulässig, weil sie auch in anderen Veröffentlichungen aufgestellt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12 -, MMR 2015, 137). Abgesehen davon stellen die in dem mehr als 20 Jahre nach den in Rede stehenden Vorgängen veröffentlichten Buch des Beklagten angeführten „Beweistatsachen“ nicht mehr als bloße Vermutungen dar, die offenbar die zuständigen Behörden nicht zur Bejahung eines (hinreichenden) Tatverdachts hinsichtlich einer eventuellen Steuerhinterziehung oder anderer Delikte veranlasst haben.
128Die Darstellung des Beklagten ist zudem nicht ausgewogen, da kein Hinweis auf den rechtskräftigen Freispruch des Klägers und/oder die Nichteinleitung von Ermittlungen bezüglich der angeblichen Steuerhinterziehung in Bezug auf den Nachlass erfolgte, was aus den bereits zu den übrigen Klageanträgen dargestellten Gründen ebenfalls zur Unzulässigkeit dieser Äußerung führt. Die seitens des Beklagten geäußerte Vermutung, die Familie T werde von den zuständigen Behörden „protegiert“, reicht jedenfalls nicht aus, um ohne hinreichende Belegtatsachen einseitig über bloße Mutmaßungen zu mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Ereignissen berichten zu dürfen.
129III.
130Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
131Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
132Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr handelt es sich um eine auf den besonderen Umständen des konkreten Falles beruhende Einzelfallentscheidung.
133Berufungsstreitwert: 100.000,00 €
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Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
(4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.