Oberlandesgericht Köln Urteil, 19. Mai 2015 - 15 U 38/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0519.15U38.13.00
published on 19/05/2015 00:00
Oberlandesgericht Köln Urteil, 19. Mai 2015 - 15 U 38/13
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.02.2013 (28 O 773/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und - wie folgt - neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1.               zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:

a)               (in Bezug auf N K T)

G K T habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen,

wie auf den Seiten 161 f. des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,

und/oder

b)               „Im Juni 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei N T festgestelltes Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio. DM ordnungsgemäß versteuert worden sei.“,

wie auf Seiten 162 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,

und/oder

c)               „Er (sc. N2 N3) beklagte (sc. in der Fernsehsendung „Live aus der alten Oper“ am 02. November 1989), immer wenn es im nahen Osten um Waffen und Geld gegangen sei, sei man auf die Familie T gestoßen, immer wieder auf T.“,

wie auf Seite 168 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,

und/oder

2.              durch die Passagen

              „Und schließlich ist der Anschein finanzieller Korrektheit dadurch erschüttert worden, dass N T - dem aufsichtsführenden CSU-Kreisvorsitzenden F S zufolge – als Schatzmeister seines kleinen Ortsverbandes keinen Nachweis liefern konnte, wofür eine Viertelmillion Mark ausgegeben worden war. War N T dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der CSU so handelte?“

und/oder

„Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der Kassenfehlbetrag in diesem zu den kleinsten Ortsverbänden der CSU gehörenden Ortsverband 17b 236.000 Mark betrug. Verantwortlich dafür waren L O und N T, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag in den Gremien der Münchner CSU nicht geklärt. L G2 als Schatzmeister des CSU-Bezirks schrieb: „Es fehlt der Widerschein dieses enormen Fehlbetrages.“ Vornehm formuliert! (Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?)“.

den Eindruck zu erwecken, N K T habe als zuständiger Schatzmeister eines CSU-Ortsverbandes einen Fehlbetrag von 236.000,00 DM bzw. einer Viertelmillion Mark nicht erklären und belegen können,

wie auf den Seiten 179 und 311 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,

und/oder

3.              durch die Passage

„Wie intensiv die Aktivitäten des T-Clans waren, wurde durch die Erklärung von G.K. T selbst deutlich. Als publik wurde, dass T-Sohn N in Gegenwart des deutschen Botschafters in Saudi-Arabien an einem Verhandlungsgespräch mit den Saudis über den Verkauf von Leopard-Panzern teilgenommen hatte (und sich dabei skandalös verhalten hatte), begründete der T-Vater dies damit, dass sein Sohn N aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen tätig geworden sei. Er sei schon circa 20 Mal in Saudi-Arabien gewesen, in der Tat eine erstaunliche Häufigkeit für einen jungen Mann, der gerade erst Rechtsreferendar war. Deshalb nochmals die Frage: Wie viel erhielt T dafür? Wie viel sein Sohn N? Und auf welche Konten wurde überwiesen? Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“

die Eindrücke zu erwecken,

a)               N K T habe Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten,

und/oder

b)               N K T habe gegenüber dem deutschen Finanzamt Provisionszahlungen aus Waffengeschäften verschwiegen,

wie auf Seite 170 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,

und/oder

4.              durch die Passagen

              „Die T Kinder dementierten F2 A, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen.“ Erstens aber hatte A nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich). So hat T-Freund X T3 angegeben, dass T auch Kunde des Züricher Bankhauses C war. N T gab gegenüber dem Spiegel zu, dass es T Konten bei Q, W sowie bei der Filiale der Deutschen Bank in der Schweiz gegeben habe. Davon, dass sein Vater laut T3 auch Kunde beim Bankhaus C gewesen sei, habe er nichts gewusst. Das bedeutet dann aber auch, dass er dieses Konto bei der Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben hatte und dass es auch nicht aus den Steuerklärungen von G.K. T ersichtlich war.“

              und/oder

              „Dem Spiegel gegenüber weigerten sich die T-Kinder, „über Einzelheiten der Vermögensanlage“ ihrer Eltern Zeugnis abzulegen. Alle Schweizer Konten wie auch deren Erträge und Zuflüsse seien „ordnungsgemäß versteuert“ worden. Das widerspricht jedoch dem, was etwa anderthalb Jahre später geschah (...). Wenn alle in die Schweiz führenden Spuren getilgt werden sollten, war es unglaubwürdig, dass das Geld auf den Schweizer Konten angeblich „ordnungsgemäß versteuert“ worden war. (...) Außerdem hatte N T, wie erwähnt, gegenüber dem Spiegel selbst angegeben, von dem T-Konto beim Bankhaus C nichts gewusst zu haben, also konnte insoweit auch nichts versteuert worden sein. (...). War N T dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der CSU so handelte?“

den Verdacht zu erwecken bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, N K T habe ein Guthaben beim Bankhaus C geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert,

wie auf den Seiten 163 f. und 178 f. des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilungen zu Ziffern 1.a)-c) sowie  2.-4. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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published on 22/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 19/08 Verkündet am: 22. September 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 15/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/04 Verkündet am: 15. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 22/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 204/04 Verkündet am: 22. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 16/10/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.07.2013  abgeändert:Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.2013 wird aufgehoben, und der Antrag auf ihren
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Annotations

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.

(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.

(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.

(4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.