Oberlandesgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 15 U 179/15
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten -und der Streithelferin wird das am 07.10.2015 verkündete Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Köln (2 O 277/14) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in den Jahren 2010 bis 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26.06.2010 sowie auf Ersatz der infolge dieses Unfallereignisses außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte C & Collegen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfall und - nach Erreichen der Altersgrenze - Rentenausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26.06.2010 zu erstatten.
3. Es wird weiter festgestellt, dass der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 26.06.2010 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StVG auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € beschränkt ist. Die weitergehende Klage der Klägerin wird zurückgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
5. Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.10.2010 in F (Kreis G) in Anspruch.
4Am 26.10.2010 wurde die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemannes auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad schwer verletzt, als das Motorrad bei einem Abbiegevorgang nach links von einem frontal von hinten auffahrenden Pkw erfasst wurde, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war.
5Die am 21.01.1981 geborene Klägerin ist seit dem Unfall ein Pflegefall (Pflegestufe III) und dauerhaft erwerbsunfähig. Vor dem Unfall war sie seit dem 16.11.2005 erwerbstätig.
6Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin als dessen Haftpflichtversicherung wurde durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.10.2015 (3 O 107/11, GA 313 ff.) festgestellt, dass Letztere verpflichtet sind, dem Ehemann der Klägerin als Gesamtschuldner den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang zu erstatten, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist bzw. übergehen wird, wobei sich die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten (hiesigen Streithelferin) auf ihre Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis zum Pkw-Fahrer beschränkt.
7In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Rottweil (3 O 440/13) begehrt die hiesige Beklagte die Feststellung, dass die Streithelferin und deren Versicherter verpflichtet sind, sie in voller Höhe von sämtlichen unfallbedingten Schäden der hiesigen Klägerin freizustellen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
8Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin die Beklagte im Juni 2014 auf Zahlung eines bezifferten Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen; außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26.10.2010 zu erstatten. Nachdem die - dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene - Streithelferin mit Abrechnungsschreiben vom 22.01.2015 mitgeteilt hat, sie habe Vorschüsse in Höhe von insgesamt 51.150,00 € auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht (GA 113), hat die Klägerin ihren bis dahin mit 142.352,73 € bezifferten Zahlungsantrag unter teilweiser Klagerücknahme auf 91.202,73 € reduziert. Die Beklagte und die Streithelferin haben die Abweisung der Klage beantragt.
9Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilurteil vom 07.10.2015 (2 O 277/14) festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in den Jahren 2010 bis 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26.10.2010 und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt ist und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1, § 11 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass allein der Ehemann der Klägerin Halter des Motorrads und die Klägerin nicht - wie von Beklagtenseite behauptet - Mithalterin gewesen sei. Es liege auch kein Fall höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG vor; ob der Unfall für den Ehemann der Klägerin unabwendbar gewesen sei, sei nur im Haftungsverhältnis zwischen ihm und dem Halter des unfallgegnerischen Pkw von Bedeutung. Dass die Klägerin durch den Unfall einen Erwerbsausfallschaden erlitten habe, stehe angesichts ihrer früheren Erwerbstätigkeit und ihrer nunmehrigen dauerhaften Erwerbsunfähigkeit fest, da auch eine von ihr etwa bezogene Erwerbsuntätigkeitsrente nicht ausreiche, den vollen Schaden abzudecken. Soweit die Beklagte die Höhe des von der Klägerin behaupteten, ohne den Unfall erzielbaren Nettoeinkommens bestreite, sei dies angesichts der detaillierten Darlegung der Klägerin unsubstantiiert. Die Klägerin habe ihre Anspruchsberechtigung auch nicht durch einen Leistungsbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren (Erwerbsunfähigkeitsrente), da der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108 ff., VersR 2001, 215) am Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X scheitere, das nicht nur im Fall fahrlässigen Handelns, sondern erst Recht im vorliegenden Fall der Gefährdungshaftung eingreife. Danach komme auch eine Anrechnung der Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Wege des Vorteilsausgleichs nicht in Betracht, da dies eine unbillige Entlastung des Schädigers darstellen würde. Wegen der Einzelheiten der Begründung und des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
10Die Beklagte und die Streithelferin haben gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
11Die Beklagte wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Landgerichts, die Klägerin sei nicht Mithalterin des Motorrads gewesen; richtigerweise - so die Ansicht der Beklagten - habe die Beweisaufnahme das Gegenteil ergeben. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass sich die Klägerin Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechnen lassen müsse. Zum einen habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin insoweit bereits nicht aktivlegitimiert sei, weil im vorliegenden Fall neben ihrem Ehemann auch ein Dritter als haftender Zweitschädiger vorhanden sei, für den das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht gelte und der im Verhältnis zu ihrem Ehemann für den Unfallschaden in voller Höhe hafte. Daher sei ihr voller und ungeteilter Ersatzanspruch insgesamt, d.h. auch in Bezug auf ihren Ehemann, gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Unfallzeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Darüber hinaus ergebe sich aus der Neuregelung des Familienprivilegs in § 86 Abs. 1 VVG, dass der Klägerin selbst dann, wenn - hypothetisch - nur ihr Ehemann als Haftender in Betracht käme, ihre Aktivlegitimation für eine doppelte Geltendmachung des Erwerbsschadens fehlen würde. Die dortige Neuregelung habe laut Gesetzesbegründung bewusst eine Umstellung von einem Anspruchsübergangs- zu einem Regressausschluss vorgenommen. Da § 86 VVG und § 116 SGB X nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 274/12 - VersR 2013, 520) einen gemeinsamen Sinncharakter hätten, müsse dieser Wechsel auch im Sozialversicherungsrecht nachvollzogen werden. Frühere, evtl. anders lautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wie etwa die von Klägerseite angeführte Entscheidung vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, a.a.O.) seien damit überholt; zudem sei diese Entscheidung im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig, da sie einen Fall ohne Zweitschädiger und keinen Erwerbsausfallschaden, sondern den Sonderfall Pflegegeld betroffen habe. Schließlich habe das Landgericht auch nicht berücksichtigt, dass zu ihren - der Beklagten - Gunsten die Rechtsfigur der "gestörten Gesamtschuld" eingreife. De facto führe die vom Landgericht vertretene Auffassung zu einer Belastung des Ehemannes der Klägerin über den Schaden hinaus, was dem Schutzzweck des Familienverbundes widerspreche. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin in Höhe der erbrachten Zahlungen ihrer Krankenkasse sowie der Rentenversicherung kein Schaden im Sinne von § 249 Satz 1 BGB (Differenzhypothese) entstanden sei und sie sich die erhaltenen Leistungen jedenfalls im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse. Das Angehörigenprivileg solle nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten dienen. Der Feststellungstenor des angefochtenen Urteil sei zudem nicht nur deshalb zu weit gefasst, weil keine Ausnahme für übergegangene Ansprüche vorgesehen sei, sondern auch, weil er keine zeitliche Befristung des - auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit der Klägerin begrenzten - Erwerbsschadens und keine Beschränkung auf den Haftungshöchstbetrag der §§ 7, 12 StVG auf 5 Mio. € enthalte. Schließlich habe die Klägerin das von ihr behauptete Nettoeinkommen vor dem Unfall nicht hinreichend substantiiert dargetan und das Landgericht weder die Erfüllungswirkung etwaiger Zahlungen der Streithelferin gemäß § 422 BGB, noch die diesbezügliche Darlegungslast der Klägerin aus § 363 BGB berücksichtigt.
12Die Streithelferin wendet sich nur gegen die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe ihre Anspruchsberechtigung nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X durch Leistungsbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren. Da das Familienprivileg nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, nicht aber zu ihr - der Streithelferin - gelte, sie aber gemeinsam mit der Beklagten gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldner hafte, finde die Rechtsfigur des "gestörten Gesamtschuldverhältnisses" Anwendung, d.h. der Anspruch des Gläubigers - hier der Klägerin - werde von vorneherein um den Anteil des privilegierten Schuldners gekürzt. Die vom Landgericht angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung stehe dem nicht entgegen, da sie lediglich Fälle ohne Zweitschädiger betreffe
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage unter Abänderung des am 07.10.2015 verkündeten Teilgrund- und Teilurteils des Landgerichts Köln (2 O 277/14) abzuweisen.
15Die Streithelferin beantragt,
16das Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Köln wie folgt abzuändern:
171. der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in den Jahren 2010 - 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 sowie auf Ersatz der infolge dieses Unfallereignisses außergerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte C & Collegen ist dem Grunde nach unter Abzug kongruenter Leistungen eintrittspflichtiger Sozialversicherungsträger gerechtfertigt;
182. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 unter Abzug kongruenter Leistungen eintrittspflichtiger Sozialversicherungsträger zu erstatten.
19Die Klägerin beantragt,
20die Berufungen zurückzuweisen.
21Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
22In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin klargestellt, dass mit dem Feststellungsantrag betreffend den künftigen „Verdienstausfall“ auch ein Rentenschaden der Klägerin nach Erreichen der Altersgrenze geltend gemacht werden soll.
23Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
24II.
25Die statthaften und auch im Übrigen gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässigen Berufungen der Klägerin und der Streithelferin haben in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Haftung der Beklagten auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € zu beschränken ist.
261. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Motorrads ergibt sich dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1, §§ 11, 12 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG.
27a. Dass die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrads körperlich verletzt und dadurch erwerbsunfähig geworden ist, ist unstreitig.
28b. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht als - vom Schutzzweck des § 7 StVG nicht erfasste - Mithalterin des Motorrads anzusehen ist, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.
29Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung geben und deshalb gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine erneute Feststellung des Senats gebieten könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch mit der Berufung nicht dargetan.
30Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, also über die Fahrzeugnutzung als Gefahrenquelle verfügen kann. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht entscheidend, können aber ein wesentlicher Gesichtspunkt sein (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 7 StVG Rdn. 14 m.w.Nachw.).
31Danach hat das Landgericht hier zu Recht darauf abgestellt, dass nach der glaubhaften - und von der Beklagten mit der Berufung auch nicht in Zweifel gezogenen - Aussage des Ehemannes der Klägerin, des Zeugen O C2, davon auszugehen ist, dass dieser das Motorrad nicht nur aus eigenen Mitteln angeschafft, sondern auch aus eigenen Mitteln unterhalten und damit die damit verbundenen Kosten alleine getragen hat. Dass die Klägerin an dieser Finanzierung insofern mittelbar beteiligt war, als sich die von ihrem Ehemann bestrittenen Kosten auch auf das eheliche Gesamtvermögen auswirkten, ändert nichts daran, dass ihr Ehemann im Verhältnis der Eheleute zueinander derjenige war, der allein die Kosten für das Fahrzeug aufbrachte. Andernfalls wäre bei jeder Ehe mit Zugewinngemeinschaft zwangsläufig von einer Haltereigenschaft beider Ehepartner für sämtliche Fahrzeuge im ehelichen Haushalt auszugehen.
32Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht den Umstand, dass die Klägerin über keinen Motorradführerschein verfügte, zu Recht als weiteres Indiz für ihre fehlende (Mit-)Haltereigenschaft gewertet hat. Zwar steht dies - wie die Beklagte zutreffend geltend macht – einer Haltereigenschaft nicht zwingend entgegen. Auch Personen ohne Fahrerlaubnis können Halter eines Fahrzeugs sein, das Dritte für sie bestimmungsgemäß und nach ihren Anweisungen nutzen. Ein solcher Fall liegt hier aber nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Vielmehr hat der Zeuge C2 zur persönlichen Zuordnung des Motorrads in der Ehe angegeben, es sei schon immer sein Traum gewesen, eine Harley Davidson zu besitzen und die Maschine sei sein "Spielzeug" gewesen; die Klägerin habe dafür ein VW-Cabrio als "ihr Spielzeug" besessen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht das Fehlen eines eigenen Führerscheins zu Recht als weiteren Anhalt dafür angesehen, dass jeder Ehepartner die Verfügungsgewalt über sein "Spielzeug" haben sollte und das Motorrad mithin allein der Verfügungsgewalt des Ehemannes unterlag.
33Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass es sich bei der Fahrt am 26.06.2010 um eine Ausflugsfahrt im gemeinsamen Einvernehmen der Eheleute zum Besuch bei einer Tante der Klägerin handelte und auf der Rückfahrt ein Zwischenstopp für einen kleinen Lebensmitteleinkauf gemacht wurde. Dass ein Beifahrer im Einzelfall Anlass und Ziel einer Fahrt mitbestimmt, reicht nicht aus, um seine Haltereigenschaft zu bejahen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass andernfalls auch ein Nutzer eines Taxis oder ein minderjähriges Kind, das auf seinen Wunsch zu einem bestimmten Ziel gefahren wird, als Halter anzusehen wäre. Hier kommt hinzu, dass die Initiative für die Fahrt der Eheleute am 26.06.2010 nach der Aussage des Zeugen C2 von diesem ausgegangen ist, indem er den Vorschlag einer Ausflugsfahrt gemacht und die Klägerin nur dadurch dazu gewonnen hat, dass er einen Besuch bei ihrer Tante vorgeschlagen hat.
34c. Die weitere - zutreffende - Feststellung des Landgerichts, dass der Unfall für den Ehemann der Klägerin keine höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG darstellte, wird von den Berufungsführern nicht in Frage gestellt.
35Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall ist nicht ersichtlich. Umgekehrt kann ihr Ehemann sich ihr gegenüber auf keine Haftungsprivilegierung zwischen Ehegatten berufen, da die Privilegierung der §§ 1359, 277 BGB nach herrschender Meinung im Straßenverkehr nicht gilt (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB a.a.O. § 1359 Rdn. 2; Grüneberg, a.a.O. § 277 Rdn. 2).
36d. Mit dem Landgericht ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Klägerin verletzungsbedingt ein Erwerbsausfallschaden entstanden ist und künftig entstehen wird und sich nach Erreichen der Altersgrenze ein Rentenausfallschaden anschließen wird.
37Hierzu bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte - wie das Landgericht meint - die Höhe des ohne den Unfall erzielbaren Nettoeinkommens der Klägerin nur unzureichend bestritten hat. Unabhängig von der konkreten Höhe dieses Einkommens ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Klägerin vor dem Unfall erwerbstätig war - nach den von ihr vorgelegten Unterlagen hatte sie nach der Fachhochschulreife eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert und war im "S Management" einer Softwarefirma mit einer variablen Provisionsvergütung angestellt (GA 8, 10, 37 ff.) - und künftig aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können wird.
38Ebenfalls offen bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, ob eine etwaige Erwerbsausfallrente -der Klägerin in ihrem Verhältnis zur Beklagten anzurechnen bzw. zu berücksichtigen ist, da davon auszugehen ist, dass eine solche Rente den Verdienstausfall-/Rentenausfallschaden der Klägerin jedenfalls nicht in voller Höhe ausgleichen wird. Die Beklagte spricht in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2016 selbst von einer Rente (nur) in Höhe von ca. 2/3 des letzten Nettoeinkommens der Klägerin.
392. Der Senat teilt auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung und des anschließenden ergänzenden Vorbringens der Parteien und der Streithelferin die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation für den geltend gemachten Erwerbsausfallschaden im Verhältnis zur Beklagten auch durch etwaige Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X verloren hat.
40a. Die Beklagte wird von der Klägerin als Haftpflichtversicherung ihres Ehemannes in Anspruch genommen, gegenüber dem der gesetzliche Anspruchsübergang des § 116 Abs. 1 SGB X durch das sog. Familienprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen ist. Danach bleibt die Klägerin auch bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Inhaberin des Anspruchs auf Ersatz des entsprechenden Verdienstausfallschadens gegen ihren Ehemann. Das gilt - wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, a.a.O.) entschieden hat - auch für den Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung ihres Ehemannes, der als akzessorisches Recht in seinem Bestand und seiner Wirkung von dem Haftpflichtanspruch abhängig ist. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont, dass er sich angesichts der klaren Normenaussage des § 116 Abs. 6 SGB X und der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht in der Lage sieht, eine - von der Literatur damals angeregte - "teleologische Reduktion" des Übergangsausschlusses vorzunehmen, die im Ergebnis auf eine Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips hinauslaufe; dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Soweit man - so der Bundesgerichtshof weiter - in einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 (Urt. v. 09.07.1996 - VI ZR 5/95, NJW 1996, 2933) für den Fall des Anspruchsübergangs auf einen Sozialhilfeträger anders entschieden habe, habe dies auf dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität beruht, der im Fall des Anspruchsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger nicht gelte.
41b. Der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin, diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig, weil im dortigen Fall - anders als hier - kein Zweitschädiger vorhanden gewesen sei, gegenüber dem das Familienprivileg nicht eingreife, und der Erstattungsanspruch der Klägerin im vorliegenden Fall daher im Unfallzeitpunkt ungeteilt gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, vermag der Senat nicht zu folgen.
42Zutreffend ist, dass hier das Familienprivileg gegenüber dem Fahrer des unfallgegnerischen Pkw nicht gilt, so dass die Ersatzansprüche der Klägerin gegen ihn und gegen die Streithelferin als dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergehen, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses kongruente Sozialleistungen zu erbringen hat. Im Verhältnis zum unfallgegnerischen Fahrer und zur Streithelferin kann die Klägerin diese Ansprüche demnach nicht mehr geltend machen.
43Daraus folgt aber nicht automatisch, dass ihr damit auch die Anspruchsinhaberschaft für die - nach dem Familienprivileg bei ihr verbleibenden - Ansprüche gegen ihren Ehemann und die Beklagte entzogen wäre. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Ansprüche eines Gläubigers gegen Gesamtschuldner - wie sich aus §§ 422 ff. BGB ergibt - durchaus ein eigenständiges Schicksal erleiden können und daher auch nur in Bezug auf einen Schuldner ein Forderungsübergang erfolgen kann.
44Dem steht nach Auffassung des Senats die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1970 (VI ZR 179/68, NJW 1970, 1844 ff.) nicht entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Inanspruchnahme des (nicht familienprivilegierten) Zweitschädigers durch den Sozialversicherungsträger entschieden, dass dieser sich gemäß § 1542 RVO i.V.m. § 67 Abs. 2 VVG a.F. nur insoweit an den Zweitschädiger halten könne, als dieser auch im Innenverhältnis zum (familienprivilegierten) Erstschädiger den Schaden zu tragen habe, weil der Zweitschädiger außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehe, für ihn nicht die sozialen Bindungen des Versicherungsträgers gälten und deshalb kein sachlicher Grund bestehe, die Begünstigungen des familienangehörigen Erstschädigers im Ergebnis zu Lasten des Zweitschädigers ausschlagen zu lassen. Daraus ergibt sich zwar für den vorliegenden Fall, dass die Ansprüche der Klägerin gegen den Fahrer des gegnerischen Pkw und die Streithelferin im Moment des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, der bei ihnen allerdings wegen der von ihm erbrachten Leistungen auch zu 100% Regress nehmen kann, da sie nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Rottweil im Verhältnis zum Ehemann der Klägerin und zur Beklagten den Schaden in vollem Umfang zu tragen haben. Zu etwaigen Auswirkungen dieses Forderungsübergangs im Verhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem familienfremder Zweitschädiger auf das Forderungsverhältnis zwischen der geschädigten Klägerin und dem familienprivilegierten Erstschädiger und dessen Versicherung, insbesondere einer diesbezüglichen Ausnahme des Familienprivilegs und Durchbrechung der gesetzlichen Regelung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist der Entscheidung jedoch nichts zu entnehmen.
45c. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten "gemeinsamen Sinncharakter" von § 116 Abs. 6 SGB X und § 86 VVG.
46Zutreffend ist, dass der Gesetzgeber mit der VVG-Reform im Jahr 2008 das Familienprivileg im Versicherungsvertragsrecht in § 86 Abs. 3 VVG nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3945 vom 20.12.2006, Seite 82) bewusst von einem Ausschluss des Anspruchsübergangs in einen Regressausschluss umgewandelt hat. Dies mag - da der Geschädigte damit die Anspruchsinhaberschaft auch gegenüber seinem Familienangehörigen verliert, dieser aber dennoch von dem Versicherer nicht in Regress genommen werden kann - auch mit dem Ziel erfolgt sein, eine Bereicherung des Geschädigten durch die Möglichkeit einer doppelten Entschädigung zu vermeiden.
47Zutreffend ist auch, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 05.02.2013 (VI ZR 274/12, VersR 2013, 520) ausgeführt hat, dass bei einem Anspruchsübergang nach § 86 Abs. Abs. 1, 3 VVG und nach § 116 Abs. 1, Abs. 6 SGB X eine vergleichbare Interessenlage besteht, weil bei beiden Vorschriften zum einen durch den Anspruchsübergang bewirkt werden soll, dass der Versicherungsträger Rückgriff nehmen könne, der Schädiger nicht durch die Versicherungsleistungen unangemessen entlastet und eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werde, zum anderen aber hiervon bei Familienangehörigen eine Ausnahme bestehe, weil die Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen (und damit mittelbar auch bei dem mit ihm meist wirtschaftlich zusammenlebenden Geschädigten) in Widerspruch zu der wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten vermieden werden solle (vgl. BGH a.a.O.). Wegen dieses Gleichlaufs von § 86 VVG und § 116 SGB X hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die zu § 86 VVG erfolgte Ausweitung des "Familienprivilegs" auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch auf § 116 SGB X übertragen.
48Diese Interessengleichheit allein rechtfertigt es aber nicht, deswegen die für § 86 Abs. 3 VVG erfolgte Umwandlung des Familienprivilegs von einem Anspruchsübergangs- in einen Regressausschluss auf § 116 SGB X zu übertragen. Insoweit ist angesichts der bislang unverändert gebliebenen Regelung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGBX vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass eine solche Übertragung - wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat - angesichts der klaren Aussage dieser Norm eine nicht mehr zulässige Rechtsfortbildung darstellen würde und eine entsprechende Anpassung dieser Rechtslage Aufgabe des Gesetzgebers wäre. Der Ansicht der Beklagten, diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei in Anbetracht der zwischenzeitlichen Änderung des VVG überholt, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem steht entgegen, dass der Gesetzgeber bislang von einer entsprechenden Anpassung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X abgesehen hat, obwohl ihm ausweislich der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 86 Abs. 3 VVG die Relevanz der Änderung von einem Übergangs- in einen Regressausschluss durchaus bewusst war, auch die Regelungen in § 76 Satz 3 BBG und § 6 Abs. 3 EntgFG lediglich einen Regressausschluss vorsehen und der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) deutlich gemacht hatte, dass er für eine Änderung des § 116 Abs. 6 SGB X eine Tätigkeit des Gesetzgebers für erforderlich erachte. Dies gilt umso mehr, als sogar § 116 Abs. 6 SGB X selbst eine ausdrücklich differenzierende Abstufung zwischen einem Anspruchsübergangsausschluss und einem Regressausschluss enthält: Während nach Satz 1 der Vorschrift bereits der Übergang des Anspruchs ausgeschlossen ist, wenn die häusliche Gemeinschaft mit dem Familienangehörigen bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses bestand, ist nach Satz 2 der Vorschrift nur der Regress ausgeschlossen, wenn die häusliche Gemeinschaft erst nach dem Schadensereignis hergestellt wurde. In Anbetracht dessen kann nicht angenommen werden, dass eine entsprechende Änderung des § 116 Abs. 6 SGB X lediglich auf einem Versehen bzw. einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers beruht, die durch die Rechtsprechung gefüllt werden könnte.
493. Schließlich vermag der Senat auch der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin nicht zu folgen, in der vorliegenden Konstellation ergebe sich aus der Figur des "gestörten Gesamtschuldverhältnisses" eine Kürzung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte und ihren Ehemann.
50a. Ein "gestörtes Gesamtschuldverhältnis" liegt vor, wenn für einen Gesamtschuldner eine Haftungsfreistellung besteht und daher das Ausgleichsverhältnis zwischen den Beteiligten gestört ist. Diese Konstellation wird in der Mehrzahl der Störungsfälle - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Freistellungsregelung - dahingehend gelöst, dass sich der Ersatzanspruch des Geschädigten/Anspruchsinhabers gegen den nicht privilegierten Schädiger um den Haftungsanteil des freigestellten Mitschädigers reduziert, um auf diesem Weg eine Inanspruchnahme des Haftungsprivilegierten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs - und damit ein Unterlaufen seiner Haftungsfreistellung - zu vermeiden; zudem wird damit - wie in der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1970 (VI ZR 179/68, a.a.O.) - dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Zweitschädiger (meist) außerhalb des Schutzzwecks der jeweiligen Haftungsprivilegierung steht, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Haftungsprivilegierung zu seinen Lasten ausschlagen zu lassen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. 2016 vor § 249 Rdn. 125; § 426 Rdn. 18, 23). Dementsprechend kann der Sozialversicherungsträger auch im vorliegenden Fall die Streithelferin als Haftpflichtversicherung des nicht privilegierten Zweitschädigers - wie oben ausgeführt - grundsätzlich nur in Höhe seines Haftungsanteils im Innenverhältnis zum Ehemann der Klägerin und der Beklagten in Anspruch nehmen, der sich hier allerdings - wie ebenfalls ausgeführt - auf 100% beläuft.
51b. Dieser Gedanke der Anspruchsreduzierung für den Geschädigten lässt sich jedoch nach Auffassung des Senats aus folgenden Erwägungen nicht auf die Klägerin und ihre Anspruchsinhaberschaft gegenüber ihrem Ehemann und der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherung übertragen.
52aa. Der Ehemann der Klägerin und damit auch die Beklagte sind dieser gegenüber nicht haftungsprivilegiert, sondern haben ihr gegenüber grundsätzlich in vollem Umfang für den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden, mithin auch für ihren Verdienstausfall- und Rentenschaden einzustehen. Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X gilt nur gegenüber dem Sozialversicherungsträger und gerade nicht im Verhältnis zur Klägerin, der es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) vielmehr unbenommen ist, den familienangehörigen Schädiger und seine Haftpflichtversicherung auch bei einem Rentenbezug voll in Anspruch zu nehmen. Auch die zwischen Ehegatten geltende Haftungsprivilegierung der §§ 1359, 277 BGB gilt – wie ausgeführt - nach herrschender Meinung im Straßenverkehr nicht (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB a.a.O. § 1359 Rdn. 2; Grüneberg, a.a.O. § 277 Rdn. 2).
53bb. Auch der - mit ihrem Ehemann und der Beklagten gesamtschuldnerisch haftende - Zweitschädiger und die Streithelferin sind gegenüber der Klägerin grundsätzlich in keiner Weise haftungsprivilegiert, sondern haben ihr den durch den Unfall verursachten Schaden - einschließlich ihres Verdienstausfall/und Rentenschadens dem Grunde nach im vollen Umfang zu erstatten. Allerdings ist der Anspruch der Klägerin ihnen gegenüber in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Schäden der Höhe nach "beschränkt", da sie diesbezüglich ihre Aktivlegitimation gemäß § 116 Abs. 1 SGB X an den Sozialversicherungsträger verloren hat, soweit dieser an sie aufgrund des Unfalls Leistungen zu erbringen hat.
54cc. Ob man diesen teilweisen Verlust der Aktivlegitimation gegenüber dem Zweitschädiger und der Streithelferin trotz des Umstands, dass sich dadurch an ihrer umfänglichen Ersatzpflicht für den Unfallschaden der Klägerin in der Summe nichts geändert hat, überhaupt einer Haftungsprivilegierung im Sinne der obigen Rechtsprechung gleichsetzen kann, kann offen bleiben. Auch dann ist es nach Auffassung des Senats in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Familienprivilegs jedenfalls nicht gerechtfertigt, diese Konstellation eines "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" zu Lasten der Klägerin im Wege der ihres Anspruchs (auch) gegen ihren Ehemann und die Beklagte aufzulösen. Vielmehr erscheint eine Lösung im Ausgleichsverhältnis der Schädiger untereinander, konkret zu Lasten des Ehemannes der Klägerin und der Beklagten angemessen.
55(1) Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin damit de facto wirtschaftlich "bereichert" wird, da sie sowohl die Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers erhält als auch ihren Ehemann und die Beklagte auf Erstattung ihres (kongruenten) Verdienstausfall-/Rentenschadens in Anspruch nehmen kann, steht dem nach der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) nicht entgegen. Nach den dortigen Ausführungen muss sich die Klägerin etwaige Leistungen der Rentenversicherung nicht einmal nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung gegenüber ihrem Ehemann anrechnen lassen, da dies dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB widerspräche. Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die - wie die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin im vorliegenden Fall - gerade im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, die durch das schädigende Ereignis verursacht worden ist, sollen ihrem Sinn und Zweck nach nicht den Schädiger entlasten, und zwar unabhängig davon, ob diesen Leistungen eigene Beiträge des Geschädigten zugrunde liegen oder nicht. Dass der durch einen Familienangehörigen Geschädigte dadurch besser gestellt wird als ein durch einen Dritten Geschädigter, stellt nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, sondern ist als Konsequenz des - aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden - Angehörigenprivilegs gerechtfertigt.
56(2) Danach greift nach Ansicht des Senats auch das weitere Argument der Beklagten nicht, dass im Fall der ungekürzten Beibehaltung des Erstattungsanspruchs der Klägerin ihr Ehemann verpflichtet werde, ihr mehr als den unfallbedingt entstandenen Schaden zu erstatten und damit schlechter gestellt sei als ein nicht familienangehöriger Schädiger. Vielmehr ist und bleibt ihr Ehemann ihr gegenüber (nur) verpflichtet, ihr in der Summe den Schaden zu erstatten, der ihr durch den Unfall entstanden ist; insbesondere hat er eine doppelte Inanspruchnahme wegen des Verdienstausfall-/Rentenschadens nicht zu befürchten, da ein diesbezüglicher Regress des Sozialversicherungsträgers gegen ihn gerade durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen ist.
57Umgekehrt kann der Ehemann der Klägerin sich aber auch nicht darauf berufen, er habe darauf vertrauen dürfen, dass sich die Klägerin - wie bei jedem anderen Schädiger auch - etwaige Leistungen des Sozialversicherungsträgers auch ihm gegenüber würde anrechnen lassen müssen. Dem steht wiederum der in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck kommende Gedanke entgegen, dass der Anspruch auf Erstattung von Erwerbsminderungsschäden durch Unterhaltsleistungen Dritter - bei keinem Schädiger - nicht ausgeschlossen wird. Auch ein nicht familienangehöriger Schädiger wird - wie oben ausgeführt - durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers in der Summe gerade nicht entlastet, sondern hat in dieser Höhe lediglich nicht an den Geschädigten sondern den Sozialversicherungsträger zu leisten.
58Schließlich stehen auch Sinn und Zweck des Familienprivilegs einer ungekürzten Inanspruchnahme des Ehemanns der Klägerin und damit der Beklagten nicht entgegen. Das Familienprivileg hat nach derzeitiger Gesetzeslage - wie oben ausgeführt - gerade nicht den Zweck, den schädigenden Familienangehörigen im Verhältnis zum Geschädigten von der Haftung freizustellen. Vielmehr soll dem Geschädigten danach die Dispositionsfreiheit darüber belassen werden, ob er seine Ansprüche gegen den Familienangehörigen - mit den daraus ggfls. für diesen und das familiäre Zusammenleben resultierenden Folgen - realisiert oder nicht (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.04.1992 - 7 U 59/91, NJW-RR 1993, 40). Entscheidet er sich - wie hier die Klägerin - für eine Realisierung, sind auch die daraus resultierenden Konsequenzen in diesem familieninternen Verhältnis zu tragen.
59(3) Damit ergeben sich nach Auffassung des Senats schließlich auch keine unangemessenen Folgen für den Innenausgleich zwischen den der Klägerin gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern gemäß § 426 BGB.
60Der Ehemann der Klägerin und die Beklagten sind vor einer doppelten Inanspruchnahme wegen des Verdienstausfall-/Rentenschadens sowohl durch die Klägerin als auch durch den Zweitschädiger bzw. die Streithelferin dadurch geschützt, dass Letztere wegen ihres vollen Haftungsanteils im Innenverhältnis keinen Regress bei ihm/ihnen nehmen können. Umgekehrt besteht aber auch für den Zweitschädiger und die Streithelferin nicht die Gefahr, durch einen Innenregress des Ehemanns bzw. der Beklagten wegen des Verdienstausfall-/Rentenschadens der Klägerin doppelt in Anspruch genommen zu werden. Denn sie können einer solchen Inanspruchnahme ihre Leistungen an den Sozialversicherungsträger als Erfüllung entgegenhalten, da es sich insoweit um ein und denselben (kongruenten) Erstattungsanspruch der Klägerin handelt. Damit wird auch die obige Vorgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X sich nicht zu Lasten des Zweitschädigers auswirken dürfe, gewahrt.
61Dass der Ehemann der Klägerin und die Beklagte damit im Ergebnis den Verdienstausfall-/Rentenschaden der Klägerin zu tragen haben, obwohl ihnen im Innenverhältnis zum Zweitschädiger und der Streithelferin ein 100%-iger Erstattungsanspruch zusteht, rechtfertigt ebenfalls keine Anspruchskürzung für die Klägerin (auch) ihm gegenüber, da dies – wie oben ausgeführt – dem Gedanken des § 843 Abs. 4 BGB und der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs widerspräche, der zufolge dem Geschädigten trotz Leistungsbezugs der volle Erstattungsanspruch gegen den Familienangehörigen verbleiben und ihm die Entscheidung darüber belassen werden soll, ob er diesen Anspruch realisiert. Sollte er sich für eine solche Realisierung gegenüber seinem Familienangehörigen entscheiden, sind die daraus ggfls. resultierenden Konsequenzen dann auch von diesem zu tragen.
624. Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Klägerin sich etwaige Leistungen der Rentenversicherung im Verhältnis zur Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss. Insoweit wird wiederum auf Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) unter Ziffer 3. verwiesen.
635. Dem weiteren Einwand der Beklagten, dass etwaige Leistungen der Streithelferin an die Klägerin auf ihren Verdienstausfallschaden gemäß § 422 Abs. 1 BGB auch im Verhältnis zur Beklagten Erfüllungswirkung haben, hat die Klägerin bereits durch ihre teilweise Klagerücknahme Rechnung getragen, nachdem die Streithelferin mit Schreiben vom 22.01.2015 (GA 113) eine entsprechende Tilgungsbestimmung für die von ihr geleisteten Vorschüsse in Höhe von 51.150,00 € getroffen hat.
64Soweit die Beklagte meint, die Klägerin müsse gemäß § 363 BGB darüber hinaus auch vortragen und belegen, dass die Streithelferin keine weiteren - ihren Anspruch evtl. voll zum Erlöschen bringenden - Zahlungen auf den Verdienstausfallschaden erbracht habe, ist dem nicht folgen. Nach § 363 BGB tritt eine Umkehr der Beweislast für die Erfüllungswirkung einer Leistung dann ein, wenn der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat. Das ändert aber nichts daran, dass der Schuldner zunächst die Tatsache der Leistung darlegen und beweisen muss (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75 Aufl. 2016, § 363 Rdn. 1). Demnach müsste hier zunächst die Beklagte zumindest konkret vortragen, dass die Klägerin von der Streithelferin weitere Leistungen erhalten hat. Insoweit obliegt der Klägerin auch keine sekundäre Darlegungslast, da es der Beklagten möglich und zumutbar ist, diese Informationen bei ihrer Streithelferin einzuholen.
65Im Übrigen wäre es der Beklagten unbenommen, etwaige weitere Zahlungen der Streithelferin auf den Verdienstausfall der Klägerin im Fall einer Vollstreckung der Klägerin gemäß § 767 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
666. Zu Recht beanstandet die Beklagte jedoch, dass der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung keine betragsmäßige Beschränkung des Erstattungsanspruchs der Klägerin enthält.
67a. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG ist die Haftung der Beklagten auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € beschränkt, da der bei ihr versicherte Ehemann der Klägerin nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nur aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG und nicht wegen Verschuldens gemäß § 823 BGB haftet.
68Die Klägerin selbst hat wiederholt erklärt, gegen die Beklagte nur Ansprüche aus Haftung wegen Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG geltend zu machen. Auch die Beklagte hat ausdrücklich - unter detaillierter Darlegung des Unfallhergangs - vorgetragen, dass der Ehemann der Klägerin den Unfall nicht habe vermeiden können. Die Streithelferin hat diesen Vortrag zwar erstinstanzlich ausdrücklich bestritten. Ihr Vorbringen in Widerspruch zu der von ihr unterstützten Hauptpartei ist aber gemäß § 67 ZPO bereits unbeachtlich (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 187; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. 2016, § 67 Rdn. 9). Darüber hinaus sprechen sowohl das erstinstanzlich zu Akte gereichte Gutachten der E und das im Rechtsstreit vor dem Landgericht Rottweil (3 O 107/11 LG Rottweil) eingeholte Gutachten T dafür, dass der Unfall nur für den Pkw-Fahrer technisch vermeidbar war, und zwar selbst dann, wenn der Ehemann nicht geblinkt haben sollte. Schließlich hat auch das Landgericht Rottweil in seinem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 19.10.2015 (3 O 107/11) im Verhältnis zwischen dem Pkw-Fahrer sowie der Streithelferin und dem Ehemann der Klägerin festgestellt, dass Letzterem nur die Betriebsgefahr und kein Mitverschulden anzulasten ist.
69b. Die betragsmäßige Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG ist - jedenfalls dann, wenn sie wie hier in Anbetracht der in Rede stehenden schweren Verletzung der Klägerin und ihrer daraus resultierenden Ansprüche ernsthaft in Betracht kommt - im Falle einer entsprechenden Verurteilung mit auszusprechen (vgl. Hentschel a.a.O. § 12 Rdn. 3; OLG Celle, Urt. v. 16.05.2007 - 14 U 56/06, OLGR Celle 2007, 505).
707. Ohne Erfolg macht die Beklagte hingegen wiederum geltend, der Erstattungsanspruch der Klägerin sei auch zeitlich auf ihre voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu beschränken.
71Zutreffend ist, dass der Anspruch der Klägerin, soweit er gemäß §§ 11, 13 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 843 Abs. 2 bis 4 BGB analog auf Zahlung einer Geldrente wegen ihres Erwerbsausfallschadens gerichtet ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Dauer ihrer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit zu beschränken ist, wobei bei nicht selbständig Tätigen grundsätzlich von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit Erreichen des gesetzlichen Ruhestands auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1953 - III ZR 26/52, BGHZ 11, 181, juris Tz. 8; Urt. v. 27.06.1995 - VI ZR 165/94, NJW-RR 1995, 1272, juris Tz.6; Urt. v. 26.09.1995 - VI ZR 245/94, NJW 1995, 3313, juris Tz. 5; Urt. v. 09.11.2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146, juris Tz. 14; Urt. v. 27.01.2004 - VI 342/02, VersR 2004, 653, juris Tz. 5). Die Festsetzung dieser Rentendauer gehört grundsätzlich zum Grund des Anspruchs. Sie kann zwar aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, dann aber muss zumindest in den Urteilsgründen ein entsprechender Vorbehalt erfolgen, damit der Umfang der Rechtskraft des Grundurteils klar erkennbar ist (so schon BGH, Urt. v. 26.11.1953, a.a.O.; Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl. 2016 § 843 Rdn. 10).
72Hier hat die Klägerin jedoch bereits in erster Instanz geltend gemacht, dass sich ab ihrem fiktiven Eintritt in die Verrentung unfallbedingt - statt des bis dahin gegebenen Erwerbsschadens - ein Rentenschaden ergeben wird, der demnach ebenfalls von der Haftung ihres Ehemannes und der Beklagten umfasst wird. Bereits danach war ihr Feststellungsantrag bezüglich "weiteren Verdienstausfall(s)" auch als Geltendmachung eines künftigen Rentenschadens auszulegen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zudem auf Nachfrage des Senats in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt. Eine zeitliche Beschränkung ihres künftigen Erstattungsanspruchs war demnach - bei dieser Lesart - nicht vorzunehmen.
738. Soweit die Beklagte schließlich Einwände gegen die Höhe des von der Klägerin veranschlagten hypothetischen Einkommens ohne Unfall geltend gemacht hat, dürften diese zwar - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht zu unsubstantiiert sein. Dies kann im vorliegenden Grundverfahren (sowohl bezüglich der vergangenen als auch der künftigen Erstattungsjahre) indes offen bleiben, da - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Klägerin jedenfalls ein Ausfallschaden entstanden ist bzw. entstehen wird, und dessen konkrete Höhe im Bertragsverfahren zu klären ist.
749. Der Klägerin steht nach den obigen Ausführungen schließlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG, § 249 BGB dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte C & Collegen zu.
75III.
76Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es mangels vollstreckbaren Tenors nicht.
77Entsprechend der Anregung der Beklagten und der Streithelferin war im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht entschiedene Frage eines Anspruchsübergangs/einer Anspruchsbeschränkung für den Geschädigten in der Konstellation eines gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X gegenüber dem Sozialversicherungsträger privilegierten familienangehörigen Erstschädigers und eines nicht entsprechend privilegierten Zweitschädigers gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
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(1) Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person; - 2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung von dem beklagten Haftpflichtversicherer - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherte R. erbracht hat und künftig erbringen muss. Die Versicherte erlitt am 29. Mai 1993 einen Verkehrsunfall , bei dem sie schwer verletzt wurde. Zu dem Unfall kam es, weil der Versicherungsnehmer J. der Beklagten mit seinem Kraftfahrzeug, in dem sich die Versicherte als Beifahrerin befand, aufgrund Übermüdung von der Fahrbahn abkam. J. verstarb an der Unfallstelle. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Klägerin gewährte ihrer Versicherten unfallbedingt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sie in Höhe von 84.976,12 € erstattet verlangt. Die Beklagte ist der Auffassung, einem Anspruchsübergang auf die Klägerin stehe das Familienprivileg (§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X) entgegen, denn R. und J. seien Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen und hätten in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Das Landgericht hat die Klage, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil zugesprochen , durch Schlussurteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen , weil die analoge Anwendung von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X auf nichteheliche Lebensgemeinschaften in der Literatur umstritten sei und diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.
Entscheidungsgründe:
I.
- 2
- Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in r+s 2012, 570 veröffentlicht ist, verneint Ansprüche der Klägerin aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht. Es ist der Auffassung, der in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X normierte Haftungsausschluss, nach dem ein Anspruchsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen ist, sei auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft analog anwendbar. Eine Erstreckung des Schutzbereichs der Vorschrift auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei aus denselben Erwägungen heraus geboten, mit denen der Bundesgerichtshof eine analoge Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG a.F. bejaht habe (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, BGHZ 180, 272 Rn. 17). Höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG, stehe einer Einbeziehung nicht entgegen (BVerfGE 82, 6, 15; 9, 20, 34 f.). Abgrenzungsschwierigkeiten , die für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1987 noch ausschlaggebend gewesen seien (Senatsurteil vom 1. Dezember
1987
- VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 263 ff.), könnten mit Blick auf den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeiteten Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BVerfGE 87, 234, 264 f.) und dessen weite Akzeptanz (etwa BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 13. Januar 1993 - VIII ARZ 6/92, BGHZ 121, 116, 124; BVerwGE 98, 195, 197 ff.; BSGE 72, 125, 127) als ausgeräumt betrachtet werden. So habe auch der für die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X primär zuständige VI. Zivilsenat auf Anfrage des IV. Zivilsenats erklärt, an seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung nicht mehr festhalten zu wollen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO).- 3
- Die gegen eine Übernahme dieser Rechtsprechung auf die Sozialversicherung in der Literatur und von der Klägerin angeführten Argumente überzeugten nicht. Zum Schutz der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen reiche der nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV mögliche (Teil-)Erlass von Ansprüchen durch den Versicherungsträger nicht aus. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke liege vor. Der Gesetzgeber habe die Frage inzwischen im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes für die private Versicherung dahin klargestellt, dass er das Angehörigenprivileg in § 86 Abs. 3 VVG auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft erstreckt habe. Hieraus lasse sich indes nicht folgern, dass der Gesetzgeber nunmehr die Regressfrage für die private Versicherung und die Sozialversicherung unterschiedlich regeln und die Anwendung des Angehörigenprivilegs auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf das Privatversicherungsrecht beschränken wollte. Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, S. 82) lasse sich ein solcher Schluss nicht ziehen, denn diese schwiegen zu dieser Frage. Das Sozialversicherungsrecht sei nicht Thema der VVG-Reform gewesen. Es habe daher kein Anlass bestanden, alle anderen Gesetze an diesen im Zusammenhang mit der gesamten VVG-Reform unbedeutenden Punkt anzupassen. Angesichts der Tatsache, dass § 67 Abs. 2 VVG a.F. und § 116 Abs. 6 SGB X bisher stets gleich ausgelegt worden seien und auch der Gesetzgeber bei Schaffung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X von einer Vergleichbarkeit ausgegangen sei, hätte es näher gelegen, dass er - wenn er das Problem gesehen hätte - hierzu ausdrücklich Stellung bezogen hätte. Einer Analogie könne auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Einbeziehung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den Schutzbereich des Angehörigenprivilegs Aufgabe des Gesetzgebers und nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei. Eine solche Sichtweise lasse die hinter den gesetzlichen Regelungen stehenden Wertungsgesichtspunkte außer Acht.
- 4
- Zwar komme das Angehörigenprivileg bei einer Inanspruchnahme durch einen Sozialhilfeträger - insbesondere wegen des Nachrangs des Sozialhilferechts - nicht zur Anwendung, doch gelte dies nach gefestigter Rechtsprechung nicht für das Erstattungsverlangen von Sozialversicherungsträgern. Hier bleibe es bei dem mit dem Direktanspruch (§ 3 PflVG a.F., jetzt § 115 VVG n.F.) verbundenen Akzessorietätsgedanken, wonach dieser Anspruch der Sicherung der Forderung des Geschädigten diene und deshalb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig sei. Weil es auf den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs ankomme, könne die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass sich die Frage des potentiellen Rückgriffs gegenüber Familienangehörigen wegen des Todes des Schädigers vorliegend nicht stelle.
- 5
- Auch das Rückwirkungsverbot stehe der entsprechenden Anwendung des Angehörigenprivilegs nicht entgegen. Zwar habe der Bundesgerichtshof erst im Jahr 2009 entschieden, dass das Angehörigenprivileg im Rahmen der Privatversicherung auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft Anwendung finde. Ein mit den Fällen der unechten Rückwirkung von Rechtsprechungsänderungen zu gewährender Vertrauensschutz sei der Klägerin im Streitfall jedoch nicht zuzubilligen. Zum einen bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt eine Situation vorgelegen habe, in der ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand einer Rechtsprechung habe entstehen können. Der Bundesgerichtshof habe nämlich bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1987 ausgeführt , dass sich der Senat nicht aus grundsätzlichen Erwägungen an der Rechtsfortbildung und der analogen Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X auf die eheähnliche Lebensgemeinschaft gehindert sehe (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, aaO, S. 262). In den dieser Entscheidung folgenden Jahren habe insbesondere das Bundesverfassungsgericht wiederholt zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften Stellung genommen und dabei bestätigt, dass insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG einer Einbeziehung der Partner in den Schutzbereich von Vorschriften, die den Schutz der "Familie" bezwecken, nicht entgegenstehe. Zum anderen habe die Klägerin aber auch keine schützenswerten Dispositionen getroffen, denn zur Leistung an die Versicherte S. sei sie unabhängig von der Regressmöglichkeit verpflichtet. Schützenswerte Dispositionen der Klägerin im Vertrauen auf den Bestand der Rechtsprechung seien nicht erkennbar.
- 6
- Zutreffend habe das Landgericht vorliegend die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie einer häuslichen und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liege vor, wenn es sich um eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau handele, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulasse und sich durch Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme seien diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben gewesen.
II.
- 7
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 8
- 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar ist. Sie stehen insoweit "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift gleich. An der gegenteiligen Auffassung (Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 263 ff.) wird nicht mehr festgehalten.
- 9
- a) Die Anwendung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrachter Versicherungsleistungen oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger beruht auf einem allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 10 und vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75, VersR 1977, 149, 150; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 32 Rn. 73; vgl. auch Verkehrsgerichtstag 2007 in Goslar, Arbeitskreis 1, Empfehlung 1). Dieser fand seinen Ausdruck zunächst nur in § 67 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrag (RGBl. S. 263; VVG a.F.). Eine entsprechende Regelung fehlte im Sozialversicherungsrecht, solange der den Regress ermöglichende Forderungsübergang in § 1542 RVO geregelt war. Gleichwohl hat der erkennende Senat entschieden, dass dieser Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 82 ff.; vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526, 527). Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 VVG a.F. war zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 83; vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84, VersR 1986, 333, 334; vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 f. und vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, aaO; BGH, Urteile vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 45 [unter Hinweis auf die amtl. Begründung zu § 67, RT-Drucks., 11. Legislaturperiode, II. Session Nr. 22, S. 127, abgedruckt bei Gerhard/Hagen, VVG, 1908, S. 312] und vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO Rn. 10; BVerfGE 127, 263, 281 ff.).
- 10
- b) § 116 Abs. 6 SGB X, der erst für Schadensfälle ab dem 30. Juni 1983 gilt, normiert diese Rechtsprechung für den Bereich des Sozialgesetzbuchs. Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, in dieser Vorschrift die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwi- ckelten Rechtsgrundsätze zur Geltung zu bringen, nach denen der Forderungsübergang gemäß § 1542 RVO a.F. bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige , die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 mit Hinweis auf BT-Drucks. 9/95 S. 28; vgl. ferner Fenn, Zentralblatt für Sozialversicherung , Sozialhilfe und Versorgung 1983, 107, 112 f.).
- 11
- c) Die Interessenlage, die beim Anspruchsübergang nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.) die Anwendung des Familienprivilegs rechtfertigt , besteht in vergleichbarer Weise bei dem Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
- 12
- aa) Die Vorschrift des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist insofern inhaltsgleich mit § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, aaO S. 259 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526). Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X knüpft ebenso wie die des § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VVG) an die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Versicherers an, aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen zu müssen, die mit dem vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287 f.). Die Zession soll bewirken, dass der Sozialversicherungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Versicherungsleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (Senatsurteile vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 288 und vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f.). Von dieser Regel besteht gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) bei der Schädigung eines Familienbzw. Haushaltsangehörigen aus den oben angesprochenen Gründen eine Ausnahme. Die Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten mit Familienbzw. Haushaltsangehörigen über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen in Widerspruch zu der wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten sollen vermieden werden (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, aaO Rn. 21).
- 13
- bb) Für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts ist das Familienprivileg inzwischen erweitert worden; es erfasst nunmehr insbesondere auch nichteheliche Lebenspartner, sofern diese bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben.
- 14
- (1) Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) wurde das ehemals in § 67 VVG a.F. geregelte Haftungsprivileg dahin geändert, dass der Ersatzanspruch, den der geschädigte Versicherungsnehmer gegen einen Dritten hat, gemäß § 86 Abs. 1 VVG n.F. stets auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden ersetzt (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 86 Rn. 46). Gleichzeitig wurde jedoch bestimmt, dass der Übergang nicht geltend gemacht werden kann, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht (§ 86 Abs. 3 VVG). Mit dieser Gesetzesreform hat sich das Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt (Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz , 2. Aufl., § 2 Rn. 431). Für diese Neuregelung war ausschlaggebend, dass nach Auffassung des Gesetzgebers eine Beschränkung des Regressaus- schlusses auf Familienangehörige (in häuslicher Gemeinschaft) nicht mehr den heutigen Verhältnissen entspreche und die für die Sonderregelung maßgeblichen Gesichtspunkte für alle Personen gelten, die in einer häuslichen Gemeinschaft miteinander leben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. Dezember 2006 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts , BT-Drucks. 16/3945, S. 82). Mit der damit verbundenen Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass deren Zahl in den zurückliegenden Jahren deutlich zugenommen hat (vgl. Jahnke, NZV 2008, 57, 60 f. mwN; Lang, NZV 2009, 425 f.) und diese Form des Zusammenlebens, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, gesellschaftlich zunehmend Akzeptanz findet (vgl. Groß, DAR 1999, 337, 340; Jahnke, MDR 2005, 668, 669; dazu auchMünchKomm VVG-Möller/Segger, 1. Aufl., § 86 Rn. 177 ff. mwN).
- 15
- (2) Nach Inkrafttreten der VVG-Reform hat der Bundesgerichtshof dem vom Gesetzgeber erkannten und berücksichtigten gesellschaftlichen Wandel rechtsfortbildend im Bereich des Versicherungsvertragsrechts auch für diejenigen Schadensereignisse Rechnung getragen, die sich vor dem 1. Januar 2009 (vgl. Art. 1 Abs. 2 EGVVG) ereignet haben. Er ist der in einigen Entscheidungen der ober- und landgerichtlichen Rechtsprechung aus jüngerer Zeit vertretenen und auch im Schrifttum zunehmend geäußerten Auffassung gefolgt, dass die Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a.F. geboten sei (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO Rn. 9 ff.). Dabei hat der Bundesgerichtshof offen gelassen , ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift begriffen werden können, und entschieden, dass die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit zumindest ihre analoge Anwendung erfordere. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale seien, treffe die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften könne durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise gestört werden wie bei Ehegatten. Der Gesetzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG habe durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n.F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten gewesen sei; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen. Dieses Urteil hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 86 Rn. 167; Geisler, jurisPRBGHZivilR 12/2009, Anm. 2; Lang, jurisPR-VerkR 11/2009, Anm. 3; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 86 VVG Rn. 105; Armbrüster, LMK 2009, 284055; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz , aaO Rn. 437 ff.; Lang, NZV 2009, 425, 427; ablehnend: Günther, VersR 2009, 816; zweifelnd: MünchKommVVG/Möller/Segger, aaO Rn. 183).
- 16
- cc) Zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Berufungsgericht entschieden, dass Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften grundsätzlich auch in den Schutzbereich des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X einzubeziehen sind.
- 17
- (1) Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1987 im Hinblick auf den zu verzeichnenden gesellschaftlichen Wandel und die zunehmende Zahl und Bedeutung eheähnlicher Lebensgemeinschaften erwogen , diese in den Schutzbereich des § 116 Abs. 6 Satz 1 SBG X einzubeziehen , weil Konfliktsituationen, die diese Vorschrift verhindern wolle, dort ebenso wie in einer Familiengemeinschaft auftreten könnten, wenn der Schädiger einem Regress ausgesetzt sei. Er hat dazu ausgeführt, dass mit einer erweitern- den Anwendung dieser Vorschrift bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften gleichfalls eine Befriedigung zu erreichen wäre. Ob dies mit dem Gesetzesverständnis , insbesondere dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift vereinbar sei, könne offen bleiben, denn gegen eine analoge Anwendung sprächen damit einhergehende Unsicherheiten in der praktischen Rechtsanwendung, die wegen des nicht nur in der Privatversicherung, sondern auch in der Sozialversicherung besonders großen Bedürfnisses nach Berechenbarkeit und leicht feststellbaren typisierenden und pauschalierenden Tatbeständen hier nicht hinnehmbar erscheine (Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, aaO S. 259 ff., 263 ff.). Diese seinerzeit geäußerten Zweifel haben angesichts des seitdem weiter fortgeschrittenen gesellschaftlichen Wandels und der diesen tatsächlichen Veränderungen Rechnung tragenden rechtlichen Fortentwicklung (vgl. BVerfG 82, 6, 12) inzwischen an Gewicht verloren und können nach heutiger Beurteilung der Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Schutzbereich des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht länger entgegenstehen.
- 18
- (2) Offenbleiben kann, ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach heutiger Sicht schon im Wortsinne als Familienangehörige begriffen werden können. Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordert im Bereich des Sozialversicherungsrechts ebenso wie im Versicherungsvertragsrecht zumindest eine analoge Anwendung des Haftungsprivilegs. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des IV. Zivilsenats zur gebotenen analogen Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO Rn. 18 mwN) und erachtet aus denselben Erwägungen heraus die analoge Anwendung auch von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X für zulässig und geboten. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet. Der Gesetzgeber der im Jahre 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Versiche- rungsvertragsgesetzes hat durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n.F. die Notwendigkeit der Erweiterung des Haftungsprivilegs verdeutlicht. Aus dem Umstand, dass er dabei von einer Änderung der mit § 67 Abs. 2 VVG a.F. inhaltsgleichen Vorschrift des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X abgesehen hat, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den bis dahin anerkannten Gleichlauf beider Vorschriften (vgl. BVerfG 127, 263, 266 f. mwN) nunmehr aufgeben wollte. Ein dahingehender Wille lässt sich den Gesetzesmaterialien, die sich mit § 116 Abs. 6 SGB X in keiner Weise befassen (vgl. BT-Drucks. 16/3945), nicht entnehmen. Ein unterschiedliches Verständnis des Angehörigenprivilegs im Bereich des Versicherungsvertragsrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts anderseits ist auch weder geboten noch gerechtfertigt (vgl. OLG Nürnberg, NZV 2009, 287 f.; KassKomm/Kater, Sozialversicherungsrecht , Bd. 2, § 116 SGB X Rn. 246 [Stand: Dezember 2011]; Hauck/ Noftz/Nehls, SGB X, 2. Bd., K § 116 Rn. 46 [Stand: Dezember 2012]; KSW/Waltermann, § 116 SGB X Rn. 77; Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 116 Rn. 35; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, aaO Rn. 437 ff.; ders., NZV 2008, 57, 59 f.; Dahm, NZV 2008, 280, 281; Lang, NZV 2009, 425, 429; ders., jurisPR-VerkR 19/2012 Anm. 1; Grziwotz, FamFR 2012, 360; a.A. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30, Rn. 78; Möller, NZV 2009, 218; zweifelnd: MünchKommVVG-Möller/Segger, aaO Rn. 185; vgl. auch Giesen in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 5. Aufl. § 116 SGB X Rn. 69).
- 19
- 2. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer die analoge Anwendung des Angehörigenprivilegs rechtfertigenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.) bejaht hat. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Da der Klägerin danach der Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X verwehrt ist, hat die Klageabweisung Bestand.
- 20
- 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2011 - 24 O 350/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.05.2012 - 16 U 48/11 -
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person; - 2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Tenor
Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in den Jahren 2010 – 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 sowie auf Ersatz der infolge dieses Unfallereignisses außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte D & Collegen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 zu erstatten.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.00 in F (Kreis Freudenstadt) in Anspruch.
3Die Klägerin war an diesem Tag Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem Motorrad, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Bei einem Abbiegevorgang des Motorrads nach links wurde es von hinten von einem Pkw erfasst, der von einem Herrn E geführt wurde; der Pkw war bei der Streithelferin haftpflichtversichert. Herr E hatte im Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,6‰.
4Die im Jahr 1981 geborene Klägerin wurde vom Motorrad geschleudert und schwer verletzt. Sie ist ein Pflegefall (Pflegestufe III) und dauerhaft erwerbsunfähig. Vor dem Unfall war sie seit dem 16.11.2005 erwerbstätig gewesen.
5Gegenstand der Klage ist ihr Verdienstausfall. Diesen beziffert die Klägerin für die Jahre 2010 – 2013 und verlangt für die Folgejahre Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Die Berechnung des Verdienstausfalls der Jahre 2010 – 2013 nimmt die Klägerin auf der Grundlage eines Schreibens ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vom 24.9.2012 (K 6, Bl. 40) vor, in dem die hypothetische Gehaltsentwicklung ohne den Unfall dargestellt wird. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seite 4 der Klageschrift verwiesen.
6Auf den Verdienstausfall hat die Streithelferin bislang 51.150 € gezahlt, wie sich aus deren Abrechnungsschreiben vom 22.1.2015 ergibt.
7Außerdem bezieht die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente des zuständigen Sozialversicherungsträgers.
8Die Klägerin ist der Ansicht, allein ihr Ehemann sei Halter des Motorrads gewesen. Unstreitig hat sie keine Fahrerlaubnis für Motorräder. Sie behauptet, ihr Ehemann habe das Motorrad von dem Guthaben eines Sparbuchs erworben, das er schon vor der Ehe angespart hatte; er habe auch allein die laufenden Kosten des Motorrads getragen.
9Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 142.352,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen und festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz jedes weiteren Verdienstausfalls verpflichtet ist. Bei dem erstgenannten Betrag handelt es sich um den angeblichen Verdienstausfall der Jahre 2010 – 2013.
10In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 hat die Klägerin die Klage in Bezug auf den Verdienstausfall nebst Zinsen teilweise – nämlich in Höhe von 51.150 € – zurückgenommen.
11Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 91.202,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15.8.2014) zu zahlen sowie die Klägerin von den außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte D & Collegen in Höhe von 2.855,03 € freizustellen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 00.00.00 zu erstatten.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, sie hafte für den Unfallschaden nicht. Der Unfall sei für den Ehemann der Klägerin unabwendbar gewesen.
18Zudem sei die Klägerin Mithalterin des Fahrzeugs gewesen. Hierzu behauptet die Beklagte, die Kosten der Anschaffung des Motorrads sowie die laufenden Kosten hätten die Klägerin und ihr Ehemann, die unstreitig in Zugewinngemeinschaft lebten, gemeinsam getragen.
19Außerdem sei der Anspruch auf Verdienstausfall erfüllt, nämlich durch Zahlungen der Streithelferin. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, die Klägerin müsse die genaue Höhe darlegen und beweisen, § 363 BGB.
20Jedenfalls müsse sich die Klägerin ersparte berufsbedingte Aufwendungen (10% des Einkommens) anrechnen lassen.
21Schließlich müsse sich die Klägerin Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf ihren Verdienstausfall anrechnen lassen. Dem stehe das sogenannte Familienangehörigen-Privileg (§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X) nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger nicht statt, wenn ein Familienangehöriger, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, diesen nicht vorsätzlich schädigt. Die Beklagte meint, die Vorschrift gelte nicht, wenn allein ein familienfremder Unfallgegner für den Unfall verantwortlich sei.
22Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26. März 2015 (Bl. 210) durch Vernehmung des Zeugen C. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2015 (Bl. 267) Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Der Klageantrag zu 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt; der Klageantrag zu 2 ist begründet.
251. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 11 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.
26Die Klägerin wurde beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrads körperlich verletzt und hierdurch erwerbsunfähig. Sie kann daher von der Beklagten den Ersatz des hieraus entstehenden Vermögensschadens verlangen.
27Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Klägerin Mithalterin des Motorrads gewesen wäre. Wird jemand durch das eigene Kraftfahrzeug geschädigt, so stehen ihm keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung zu. Nach der Schutzrichtung der Gefährdungshaftung sollen andere vor den vom Betrieb des Kraftfahrzeugs ausgehenden Gefahren geschützt werden. Der Halter, der das Fahrzeug selbst in den Verkehr gebracht und damit eine Gefahrenquelle geschaffen hat, ist vom Schutzzweck nicht erfasst (Lemcke, zfs 2002, 318, 327; Garbe/Hagedorn, JuS 2004, 287, 290).
28Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht indes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass allein der Ehemann der Klägerin Halter des Motorrads und diese nicht Mithalterin war.
29Halter ist, wer das Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3, Rn 258). „Für eigene Rechnung“ bedeutet, dass der Halter die Kosten des Betriebs bestreitet. Das Merkmal ist schon dann erfüllt, wenn wenigstens ein Teil der Kosten bestritten wird. Beim Eigentümer liegt es stets vor, weil ihn die Wertminderung des Fahrzeugs trifft (Greger/Zwickel, aaO, Rn 261). Verfügungsgewalt meint die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Fahrzeugs zu bestimmen (Greger/Zwickel, aaO, Rn 263).
30Diese Merkmale können auf mehrere Personen zutreffen; jede von ihnen ist dann Mithalter (Greger/Zwickel, aaO, Rn 270).
31Vorliegend spricht die – unbestrittene – Tatsache, dass die Klägerin nicht über einen Motorradführerschein verfügte, dafür, dass nicht sie, sondern nur ihr Ehemann, der Zeuge C, die tatsächliche Möglichkeit hatte, den Einsatz des Motorrads zu bestimmen, so dass nur er Verfügungsgewalt hatte und demnach allein Halter war.
32Nach der detaillierten, in sich widerspruchsfreien und auf Nachfragen konstanten Aussage des Zeugen C steht zudem fest, dass dieser das Motorrad aus eigenen Mitteln angeschafft hatte und auch aus eigenen Mitteln unterhielt. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, es sei schon immer sein Traum gewesen, eine Harley Davidson zu besitzen; es sei sein „Spielzeug“ gewesen.
33Zudem steht aufgrund der glaubhaften Aussage auch fest, dass die Klägerin nicht die tatsächliche Möglichkeit hatte, den Einsatz des Fahrzeugs zu bestimmen. Das wäre in Betracht gekommen, wenn die Fahrt, in deren Verlauf der Unfall geschah, einem gemeinsamen Einkauf der Eheleute gedient hätte. So ist es jedoch nicht gewesen; es handelte sich um eine Ausflugsfahrt, an deren Ende noch ein – kleinerer – Einkauf von Lebensmitteln stand, die sofort benötigt wurden. Allein aus Gründen der Praktikabilität wurde dieser Einkauf mit dem Motorrad erledigt.
342. Der Anspruch ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Es liegt keine höhere Gewalt vor. Es fehlt schon am Merkmal des betriebsfremden Ereignisses. Der Fahrer des Pkw, der den Unfall herbeigeführt hat, hat nicht von außen in den Verkehrsablauf eingegriffen, sondern war selbst Verkehrsteilnehmer. Dass er sich grob über zentrale Verkehrsregeln hinwegsetzte, ändert daran nichts.
353. Es kommt nicht darauf an, ob der Unfall für den Ehemann der Klägerin unabwendbar war. Diese Frage stellt sich gemäß § 17 Abs. 3 StVG nur im Verhältnis des Ehemanns der Klägerin zum Halter des unfallgegnerischen Pkw. Im Verhältnis des Ehemanns der Klägerin zu dieser gilt nur § 7 StVG, der Unabwendbarkeit nicht kennt.
364. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin vor dem Unfall erwerbstätig war und nun dauerhaft erwerbsunfähig ist, steht dem Grunde nach fest, dass sie einen Erwerbsausfallschaden erlitten hat. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und auch unabhängig davon, ob sie sich diese anrechnen lassen muss. Denn jedenfalls deckt eine solche Rente nicht den vollen Schaden ab.
37Soweit die Beklagte die Höhe des ohne den Unfall erzielbaren Nettoeinkommens der Jahre 2010 – 2013 bestreitet (S. 9 der Klageerwiderung), ist dies angesichts der detaillierten Darlegung der hypothetischen Gehaltsentwicklung durch die ehemalige Arbeitgeberin (K 6, Bl. 40) unbeachtlich.
385. Ebenso steht fest, dass der Klägerin auch für die Zeit nach 2013 ein solcher Verdienstausfall entsteht, denn sie ist so schwer verletzt, dass sie nie wieder erwerbstätig sein wird.
396. Die Klägerin hat ihre Anspruchsberechtigung nicht verloren, soweit sie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsunfähigkeitsrente) erhalten hat. Denn der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X scheitert am Familienprivileg des Absatzes 6 der Vorschrift. „Schädiger“ im Sinne der Vorschrift ist auch derjenige, der nur aus der Betriebsgefahr haftet, also ohne eigenes Verschulden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht den Sinn der Vorschrift darin, den Familienfrieden zu erhalten, wenn der Schädiger nur fahrlässig gehandelt habe (BGH v. 28.6.2011 – VI ZR 194/10, Rn 10; BGH v. 5.2.2013 – VI ZR 274/12, Rn 10). Das gilt aber erst recht, wenn er nicht einmal fahrlässig handelte, sondern lediglich durch den Betrieb des Fahrzeugs einen Mitverursachungsbeitrag geleistet hat.
407. Die Klägerin muss sich die Leistungen des Sozialversicherungsträgers auch nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.
41Voraussetzung eines Vorteilsausgleichs ist, dass das Schadenereignis den Vorteil adäquat verursacht hat und zwischen dem schädigenden und dem vorteilverursachenden Ereignis Identität besteht (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn 35). Hier liegt diese Identität vor: Der Unfall, der zur Körperverletzung und damit einhergehenden Erwerbsunfähigkeit führte, hat sowohl den Erwerbsausfallschaden als auch die Rente adäquat verursacht.
42Weitere Voraussetzung des Vorteilsausgleichs ist aber, dass dieser den Schädiger nicht unbillig entlastet (Küppersbusch, aaO).
43Hieran scheitert der Vorteilsausgleich vorliegend. Denn Leistungen aufgrund kollektiver Schadenvorsorge entlasten den Schädiger – wenn die Forderung nicht übergeht – nur in Ausnahmefällen nicht unbillig (Küppersbusch, aaO, Rn 36 aE). Ein solcher Ausnahmefall ist die vorgezogene Altersrente, weil sie nicht zum Ausgleich der Unfallfolgen, sondern wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlt wird (Küppersbusch, Rn 92). Vorliegend steht indes nicht eine vorgezogene Altersrente in Rede, sondern eine Erwerbsunfähigkeitsrente; diese wird zum Ausgleich der Unfallfolgen gezahlt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person; - 2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person; - 2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person; - 2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als Tierhalterin auf Ersatz von Verdienstausfallschaden in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin half am 30. Juli 1999 beim Verladen eines Turnierpferds auf einen Pferdeanhänger mit Zugfahrzeug. Das Pferd riss sich beim Verladen los und trat der Klägerin in den Bauchraum. Hierbei erlitt sie schwerste Verletzungen , aufgrund derer sie dauerhaft arbeitsunfähig ist und eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Ihre Klage auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall wurde im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesen.
- 3
- Die am 18. September 1960 geborene Klägerin hatte 1978 eine Ausbildung zur Patentanwaltsgehilfin abgeschlossen. 1983 erlangte sie auf dem zweiten Bildungsweg die allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,4. Von 1991 bis 1996 studierte sie Germanistik und erreichte einen Magisterabschluss mit der Gesamtnote "sehr gut". Seit 1992 unterrichtete sie in verschiedenen Einrichtungen vor allem Deutsch als Fremdsprache. Mit Wirkung vom 1. April 1998 ging sie ein bis zum 31. März 2003 befristetes Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben bei der Technischen Universität Darmstadt ein. Sie beabsichtigte zu promovieren und begann mit Vorbereitungen hierfür.
- 4
- Die Klägerin hat Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten verlangt. Zum Verdienstausfallschaden hat sie mit Beweisangeboten vorgetragen, ohne den Unfall hätte sie bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31. März 2003 ihre beabsichtigte Promotion abgeschlossen. Aufgrund ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation hätte sie ab 2004 eine sichere vollschichtige Arbeitsstelle im öffentlichen Dienst als Lehrkraft erlangt, die mindestens nach der Vergütungsgruppe BAT IIa eingruppiert gewesen wäre. Hierdurch hätte sie eine monatliche Bruttovergütung von rund 4.500 € erzielt, was nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein Einkommen vor Steuern von 3.600 € ergeben hätte. Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, auf dem für die Klägerin relevanten Arbeitsmarkt stehe ein sehr geringes Angebot an Arbeitsplätzen einer großen Zahl von Bewerbern gegenüber. Die Klägerin, die im Zeitpunkt des beabsichtigten Berufseintritts erheblich älter als andere gleich qualifizierte Bewerber gewesen wäre, hätte voraussichtlich keine Chance auf Erlangung eines Arbeitsplatzes gehabt.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % teilweise stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagten auf die Berufung der Klägerin auf der Grundlage einer hundertprozentigen Haftung zur Zahlung weiteren Schadensersatzes verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Unter anderem hat es die Beklagten verurteilt , ab 1. Januar 2006 eine monatliche Rente in Höhe von 2.853,33 € abzüglich bereits gezahlter 42.085 €, vierteljährlich im Voraus zu zahlen. In diesem Umfang hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision zugelassen, mit der die Beklagten insoweit ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil von Langenick in NZV 2009, 257 ff. und 318 ff. näher dargestellt und besprochen worden ist, hat, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, Folgendes ausgeführt:
- 7
- Die Klägerin könne von der Beklagten zu 1 gemäß § 7 Abs. 1, §§ 11, 13 StVG a.F., § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (nunmehr § 115 Abs. 1 VVG) und von der Beklagten zu 2 gemäß § 833 BGB eine monatliche Verdienstausfallrente in Höhe von 2.680 € beanspruchen. Aufgrund ihrer früheren beruflichen Tätigkeit, des Verlaufs und des sehr guten Abschlusses ihres Studiums der Germanistik, ihrer erworbenen Lehrerfahrung sowie der Vorbereitung der Promotion sei es in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Klägerin im Bereich der sprachlichen Ausbildung eine regelmäßige und vollschichtige Anstellung gefunden hätte. Ihr bisheriger Werdegang weise die Klägerin als strebsam sowie besonders leistungswillig und -fähig aus. Deswegen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass die Klägerin nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsvertrages und einer gewissen Zeit der Arbeitssuche eine vollschichtige Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst, bei karitativen oder sonstigen privaten Institutionen erlangt hätte. In den letzten fünf Jahren sei der Anteil von Akademikern an der Gesamtzahl der Arbeitslosen verhältnismäßig niedrig gewesen. Zwar sei der Arbeitsmarkt für Natur- und Wirtschaftswissenschaftler günstiger als für Geisteswissenschaftler. Jedoch bestehe - auch außerhalb des öffentlichen Dienstes - ein zunehmender Bedarf an Lehrkräften zur Unterweisung ausländischer Mitbürger in deutscher Sprache. Deswegen sei keine anteilige Kürzung des Rentenbetrages wegen angenommener Zeiten der Arbeitslosigkeit vorzunehmen. Die Klägerin hätte ein ihrer Ausbildung entsprechendes Gehalt in der Größenordnung der Vergütungsgruppe IIa des BAT erzielen können. Dementsprechend sei von einem monatlichen Bruttogehalt von 4.550 € auszugehen. Das sich nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ergebende Gehalt betrage rund 80 % des Bruttogehalts, nämlich 3.600 €. Nach Abzug der Erwerbsunfähigkeitsrente ergebe sich ein von den Beklagten zu bezahlender Rentenbetrag in Höhe von 2.680 €.
- 8
- Wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse stehe der Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 173,33 € zu.
II.
- 9
- Die dagegen gerichtete Revision hat im Umfang der Zulassung weitgehend Erfolg. Die bisherigen Feststellungen tragen die Zuerkennung einer Verdienstausfallrente in Höhe von 2.680 € nicht.
- 10
- 1. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist nicht mehr im Streit. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens kommt es im Revisionsverfahren nicht an, da die Revision insoweit nicht zugelassen worden ist.
- 11
- 2. Unbegründet ist die Revision, soweit die Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente wegen Mehrbedarfs in Höhe von 173,33 € bis zum 30. September 2025 verurteilt worden sind. Die Revision hat die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin unfallbedingt eine Hilfe für vier Stunden wöchentlich benötige und der Aufwand dafür auf monatlich 173,33 € zu schätzen sei, nicht angegriffen.
- 12
- 3. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Vermehrung ihrer Bedürfnisse für die Zeit nach dem 30. September 2025 zugesprochen hat. Dies verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, VersR 1993, 609, 612, insoweit in BGHZ 120, 239 nicht abgedruckt). Der Klageantrag war auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Rente lediglich bis zum 30. September 2025 ge- richtet. Das Berufungsgericht durfte der Klägerin schon deshalb keine zeitlich unbefristete Rente zusprechen.
- 13
- Entgegen der Auffassung der Revision verstößt das Urteil des Berufungsgerichts hingegen nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO, soweit es eine über einen monatlichen Betrag von 2.723,33 € hinausgehende Rente zugesprochen hat. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt, die Beklagten über den bereits zuerkannten monatlichen Rentenbetrag von 130 € hinaus zur Zahlung einer monatlichen Rente von weiteren 2.723,33 € zu verurteilen. Dies entspricht dem im Berufungsrechtszug zuerkannten monatlichen Rentenbetrag von 2.853,33 €.
- 14
- 4. Die Revision hat weiter Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Verdienstausfallrente über den Zeitpunkt des mutmaßlichen Ausscheidens der Klägerin aus dem Erwerbsleben hinaus zuerkannt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz des Erwerbsschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94, VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94, VersR 1995, 1447, 1448; vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02, VersR 2004, 653 f. = r+s 2004, 342 m. Anm. Lemcke).
- 15
- 5. Die Revision ist auch begründet, soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine monatliche Rente wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 2.680 € zuerkannt hat. Die dem zugrunde liegende Prognose, die Klägerin hätte ohne den Unfall während der gesamten Dauer ihres Erwerbslebens ein Bruttogehalt in Höhe von 4.550 € erzielt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 16
- a) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt allerdings nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f. = VersR 1984, 966; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 = VersR 1989, 299, 301; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, Rn. 17, z.V.b.). Derartige Fehler zu Lasten der Beklagten liegen hier indes vor.
- 17
- b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht den hier streitigen Verdienstausfallschaden unter Heranziehung von § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO ermittelt. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91, VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92, VersR 1993, 1284, 1285; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 772; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233). Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, aaO Rn. 18).
- 18
- Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, aaO; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, aaO; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, aaO; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, aaO Rn. 21).
- 19
- Insoweit sind dem weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt ansehen.
- 20
- c) Diesen Grundsätzen wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht weder den Vortrag der Beklagten noch die Ausführungen des Landgerichts zu den Berufsaussichten der Klägerin in der gebotenen Weise bei seinen Überlegungen zur Schadensschätzung in Betracht gezogen hat.
- 21
- Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits fast 39 Jahre alt gewesen sei, erst zwei Jahre nach dem Abschluss ihres Germanistikstudiums im Mai 1996 einen bis zum 31. März 2003 befristeten Teilzeit-Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Lehrbeauftragte erhalten und geplant habe, im Anschluss zu promovieren, wobei sie bei Abschluss einer Promotion mindestens 45 Jahre alt gewesen und insoweit als Be- rufsanfängerin völlig aus der Norm gefallen wäre. Dabei sei völlig offen, ob und ggf. wann die Klägerin ihre Dissertation tatsächlich abgeschlossen hätte, zumal diese berufsbegleitend und neben der Betreuung zweier minderjähriger Kinder erfolgreich hätte abgeschlossen werden müssen. Zudem haben die Beklagten geltend gemacht, die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte nach dem fiktiven Abschluss ihrer Promotion ab dem 1. Januar 2006 eine feste Vollzeitanstellung auf hohem Niveau mit einem Gehalt in Höhe von BAT IIa auf Dauer erhalten, gehe in keiner Weise auf die Feststellungen des Landgerichts ein, wonach die Hessische Landesregierung zur damaligen Zeit ihr Projekt "Sichere Zukunft in Hessen" gestartet habe, zu dem auch Stellenstreichungen im öffentlichen Dienst gehört hätten; infolgedessen seien insbesondere Zeitverträge nicht verlängert sowie NeueinsteIlungen kaum noch vorgenommen worden. Überdies haben die Beklagten vorgetragen, dass bei Einstellung einer Kraft im höheren Alter höhere Gehälter zu bezahlen seien, so dass sich auch aus diesem Grund angesichts der aufgezeigten Sparmaßnahmen die Chancen der Klägerin bei der Stellensuche verringert hätten.
- 22
- Die Ausführungen im Berufungsurteil lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht diese Einwände ausreichend in Erwägung gezogen hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde die Gegebenheiten des hier in Frage stehenden Arbeitsmarkts zutreffend beurteilen konnte. Seine Feststellung, dass die Akademikerarbeitslosigkeit geringer sei als die Arbeitslosigkeit der Gesamtheit aller Arbeitnehmer, stellt auf die konkreten Gegebenheiten des Streitfalls ebenso wenig ab wie die Feststellung, im Bereich sprachlicher Ausbildung bestehe erheblicher Bedarf, und diesem Bedarf werde - insoweit habe das Landgericht seinen Blick allzu sehr verengt - nicht nur von einigen öffentlichen Instituten begegnet.
- 23
- Es kann aufgrund der bisherigen beruflichen Entwicklung der Klägerin, die nach Abschluss ihres Studiums eine Stelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben erlangt hat und auch in der Vergangenheit immer erwerbstätig war, davon ausgegangen werden, dass es ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen wäre, ihrer Qualifikation entsprechende Arbeitsstellen zu finden. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen und seine Erwägungen bilden jedoch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ab Januar 2006 bis zu ihrem Renteneintritt durchgehend ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.550 € erzielt hätte.
- 24
- 6. Das Berufungsurteil kann danach insoweit keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die Schadensschätzung unter Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Parteivortrags erneut vornimmt.
- 25
- Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der erkennende Senat auf Folgendes hin:
- 26
- a) Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Ermittlung des Verdienstausfallschadens , wie sie das Berufungsgericht bisher vorgenommen hat, zu unrichtigen Ergebnissen führen kann.
- 27
- Dabei kommt es allerdings auf die von der Revision gerügten Fehler des Berufungsgerichts bei der Anwendung der Bruttolohnmethode für den Erwerbsschaden bis zum 31. Dezember 2005 nicht an. Insoweit ist die Revision nicht zugelassen worden. Die Grundsätze, die bei der Anwendung dieser Methode zu beachten sind, insbesondere wenn der Geschädigte in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert ist und neben den Schadensersatzleistungen auch Leistungen aus einer Sozialversicherung erhält, sind geklärt (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84, VersR 1986, 162, 163; vom 15. November 1994 - VI ZR 194/93, VersR 1995, 104, 105 f.; vom 28. September 1999 - VI ZR 165/98, VersR 2000, 65; vgl. ferner Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 3 Rn. 261 ff.; ders., r+s 1996, 205 ff.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 95 ff.; Langenick, NZV 2009, 257 ff., 318 ff.).
- 28
- Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass auch bei der Bemessung des Zukunftsschadens , bei dem rechnerisch von einem angemessenen Bruttoeinkommen ausgegangen werden kann, auf die konkreten Verhältnisse des Geschädigten hinsichtlich der Belastung durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und hinsichtlich der Vorteile, die sich aufgrund von Lohnersatzleistungen der Drittleistungsträger ergeben, abzustellen ist. Eine pauschalisierende Betrachtung führt insbesondere bei abhängig Beschäftigten vielfach zu falschen Ergebnissen (vgl. Langenick, NZV 2009, 318 ff. m.w.N.).
- 29
- b) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, die Klägerin müsse sich Werbungskosten oder sonstige ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10 % ihres hypothetischen Einkommens anrechnen lassen , unberücksichtigt gelassen, weil dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte; die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat es abgelehnt. Ob dies, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, kann dahinstehen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist eine erneute mündliche Verhandlung geboten, aufgrund derer das Vorbringen geprüft werden kann. Bei einer Prüfung in der Sache wird das Berufungsgericht die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze in Betracht zu ziehen haben (vgl. dazu etwa Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, aaO, Kap. 8 Rn. 16 ff., 33 ff.; Küppersbusch, aaO, Rn. 78 f., jeweils m.w.N.).
- 30
- c) Für die Mehrbedarfsrente gilt die Beschränkung auf die Lebensarbeitszeit der Klägerin nicht. Insoweit ist darauf abzustellen, wie lange der Mehrbedarf voraussichtlich bestehen wird. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.02.2008 - 8 O 584/05 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.10.2008 - 24 U 51/08 -
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.