Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 3 Versicherungsschein

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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17/08/2017 15:05

Ein Autofahrer, der unerlaubt und unter Drogen ein Auto führt, macht sich zum einen strafbar und muss zum anderen auch selbst für den Schaden aufkommen.
Subjectsandere
27/08/2014 14:22

Die Ausstellung eines Versicherungsscheins stellt kein höchstpersönliches bzw. formgebundenes Rechtsgeschäft dar. Sie kann so auch von dem für den Versicherer tätigen Makler vorgenommen werden.
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Von § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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published on 19/09/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 235/00 Verkündet am: 19. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________
published on 21/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 209/02 Verkündet am: 21. Mai 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________
published on 19/11/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 277/05 Verkündetam: 19.November2008 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AHaft
published on 08/08/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird a
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