Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenv

(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen: 1. die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-,
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 19/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 174/12 Verkündet am: 19. März 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Beamt
published on 28/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL VI ZR 194/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 19/05/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten vom 12.09.2016 wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 18.08.2016 in Nr. I., II, und V. abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich
published on 01/09/2016 00:00

Tenor Auf die Berufungen der Beklagten -und der Streithelferin wird das am 07.10.2015 verkündete Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Köln (2 O 277/14) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.