I.
Die vorliegende Arrestsache ist Teil einer umfangreichen Serie gleichgelagerter Verfahren, in denen die geschädigte Anlegerseite zur Sicherung eines deliktischen Anspruchs gegen den Antragsgegner (künftig nur: AG) jeweils die Anordnung des dinglichen Arrests anstrebt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Wie auch in den aktuellen Parallelsachen ist das vorliegende Arrestverfahren eingeleitet worden, nachdem die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts den AG soweit hier von Interesse - wegen (gewerbsmäßiger) Untreue in zehn Fällen sowie wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt hatte. Die Revision des AG gegen das Strafurteil vom 26.04.2016 ist inzwischen mit Beschluss des BGH vom 08.03.2017 - 1 StR 540/16 - (= NStZ-RR 2017, 213) als unbegründet verworfen worden; mit Beschluss vom gleichen Tag hat der BGH auch die Revisionen im Strafverfahren gegen die anderen Tatbeteiligten verworfen (BGH 1 StR 466/16 = BGH WM 2017, 1047).
2. Nach den Feststellungen der Strafkammer, die insoweit auch in der Begründung der einzelnen Arrestgesuche vollständig wiedergegeben werden, stellt sich das Tatgeschehen im wesentlichen wie folgt dar:
2.1 Der AG war zwischen November 2009 und September 2012 der alleinige Vorstand der C. S. Verwaltungs AG (nachfolgend nur: CSA Verwaltung) gewesen. Darüber hinaus hatte er jeweils als (Allein-)Geschäftsführer (und jedenfalls bei einer der beiden Gesellschaften zugleich als Anteilseigner) von zwei - im Strafurteil mit den Abkürzungen CSA 4 bzw. CSA 5 bezeichneten - Fonds- bzw. Anlagegesellschaften fungiert, welche - nacheinander - die Anteilseignerinnen der CSA Verwaltung gewesen waren. Die CSA Verwaltung hatte wiederum bei diesen beiden -inzwischen in Insolvenz gefallenen - Unternehmen (fortan nur: Fondsgesellschaften oder CSA 4 bzw. CSA 5) jeweils die Stellung einer Komplementärin eingenommen. An den Fondsgesellschaften hatten sich Privatanleger entweder als atypisch stille Beteiligte oder als Treuhandkommanditisten beteiligt. Ihren Beitritt zur jeweiligen Fondsgesellschaft hatten die Anleger bereits vor dem im Jahr 2009 beginnenden Tatzeitraum vollzogen. Hierbei hatten zahlreiche Anleger - wie auch die Antragstellerseite dieses Verfahrens (fortan nur: AS) - nach der Leistung einer Einmaleinlage ihre Beteiligungsbeiträge durch Ratenzahlungen erbracht. Diese Zahlungen waren auch über die festgestellten Untreuehandlungen hinaus fortgesetzt worden, zum Teil bis zur Verhaftung des AG im Dezember 2014.
2.2 Untreuekomplex Unmittelbar nach der Aufnahme seiner Vorstandstätigkeit bei der CSA Verwaltung hatte der AG damit begonnen, die bei den Fondsunternehmen CSA 4 und CSA 5 vorhandenen und laufend weiter eingehenden Anlegergelder planmäßig in großem Umfang für eigene Zwecke zu vereinnahmen oder im Wege der Vermögensverschiebung einem der von ihm beherrschten sonstigen Unternehmen zum dauerhaften Verbleib zuzuführen. Hierzu war der AG u.a. in großem Umfang stille Beteiligungen der Fondsgesellschaften an ihm gehörenden oder zumindest von ihm geleiteten Unternehmen eingegangen. Mit dem auf diese Weise den beiden Fondsvermögen fortlaufend eigennützig entzogenen Kapital hatte er für die von ihm beherrschten Unternehmen Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen erworben, ohne den Fondsgesellschaften ihrerseits Rechte an den für die Verwertungsgesellschaften erworbenen Sach- bzw. Vermögenswerten einzuräumen. Soweit er die durch seine Transaktionen begünstigten Unternehmen vertraglich zu periodischen Zahlungen und/oder zur Rückzahlung der für die stille Beteiligung jeweils aufgewendeten Investition an die Fondsgesellschaften verpflichtet hatte, war er von Anfang an entschlossen gewesen, diesen Verpflichtungen nicht nachzukommen.
Zu diesen jeweils nicht wertentsprechend ausgeglichenen Vermögensverschiebungen des AG gehören auch die folgenden Vorgänge, die nach den insoweit in der Antragsschrift wörtlich wiedergegebenen Feststellungen der Strafkammer zugleich exemplarisch für die gesamte Vorgehensweise des AG im Untreuekomplex sind:
a) Im Juni 2010 hatte der AG im Namen der CSA 5 einen Vertrag über eine stille Beteiligung bei der A. GmbH (zukünftig nur: Assetox) abgeschlossen, auf dessen Grundlage bis Ende 2011 insgesamt 1,5 Mio. Euro aus dem Vermögen der CSA 5 auf Konten der Assetox abflossen. In der Folgezeit hatte die Assetox - eine Einmann GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der AG jedenfalls bis Ende 2014 gewesen war - aus den Mitteln dieser Beteiligung ein Grundstück in Bad Homburg erworben und hierauf ein luxuriöses Wohnanwesen für die Ehefrau des AG und ihren gemeinsamen Sohn errichtet.
b) Ende Januar 2011 war der AG einen Vertrag über eine stille Beteiligung der CSA 5 mit einer Bareinlage von rund 1,9 Mio. Euro bei der ihm als alleinigem Anteilseigner gehörenden Gesellschaft Equity Solution LLC (fortan nur: ES) mit Sitz in Denver/USA eingegangen. Anschließend hatte die ES im wesentlichen mit den Mitteln aus dieser
a) in voller Höhe erbrachten Bareinlage umfangreichen Grundbesitz mit einer Luxusvilla samt Swimmingpool in der Dominikanischen Republik erworben, wo der AG vor der Verhaftung seinen Wohnsitz gehabt hatte. Des weiteren hatte die - hierbei (auch) von der in den USA lebenden Lebensgefährtin des AG vertretene - ES am 29. Dezember 2011 der CSA 5 eigene Anteile an einem amerikanischen Unternehmen im Nennwert von 140.000 USD zu einem Preis von knapp zwei Millionen Euro verkauft. Zugleich wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass der Kaufpreisanspruch der ES mit sämtlichen Ansprüchen der CSA 5 aus dem Beteiligungsvertrag von Ende Januar 2011 verrechnet wird. Die an die CSA 5 veräußerten Anteile sind - jedenfalls heute - wertlos.
2.3 Betrugskomplex
Nach den Feststellungen und der darauf aufbauenden Einordnung der Strafkammer sind zahlreiche Anleger (zusätzlich) dadurch betrügerisch geschädigt worden, dass sie „auch nach dem jeweiligen Abschluss der Untreuehandlungen" (so die Sachverhaltswiedergabe in BGH 1 StR 540/16 bei Rn.19) vom AG weiterhin in Unkenntnis über die massiven Vermögensschädigungen zu Lasten der Fondsgesellschaften gelassen worden waren und infolge dieser vom AG nach Ingerenzgrundsätzen bewirkten Täuschung durch Unterlassung ihre Ratenzahlungen jeweils fortgesetzt hatten. Den Gesamtumfang der „im Anschluss an die einzelnen Untreuedelikte“ (gemeint ist: ab einem bestimmten Stichtag, nämlich dem 01.07.2010 bzw. dem 01.01.2012, vgl. Strafurteil S. 38f.) eingegangenen Beitragsraten hat das Landgericht - mit einem Sicherheitsabschlag von 20% - bei der CSA 4 mit gut 2,1 Mio. Euro und im Bereich der CSA 5 mit rund 19,3 Mio. Euro beziffert.
3. Die Antragstellerseite (nachfolgend: AS), die sich im Jahre 2003 an der CSA 5 mit einer sog. Kombianlage, nämlich mit einer noch im Beitrittsjahr einbezahlten Einmaleinlage von 10.500,- Euro (einschließlich Agio) sowie einer Rateneinlage in Höhe von insgesamt 19.080,- Euro beteiligt hatte, leitet aus den im Strafurteil geschilderten Untreue- und Betrugshandlungen des AG folgende deliktische Schadensersatzansprüche her:
Hinsichtlich der bis Ende 2008 geleisteten Einlagen bestehe ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe des Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag 31.12.2008, nämlich von 4.228,- Euro. Der danach eingetretene Vermögensschaden wegen betrüge rischer Täuschung durch Unterlassen entspreche dem Umfang der von November 2009 bis einschließlich Dezember 2014 geleisteten 62 Monatsraten von je 106,- Euro (= 6.572,00 Euro).
Zum Vorliegen eines Arrestgrundes bezieht sich die AS im wesentlichen auf die im Arrestantrag auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen im Strafurteil zum verschwenderischen Lebensstil des AG, zum Auslandsbezug seiner eigenen persönlichen Lebensverhältnisse und der seiner bereits erwähnten Lebensgefährtin, sodann zur Art und zum Umfang und wiederum zum Auslandsbezug der im Untreuekomplex geschilderten Vermögensverschiebungen sowie zu den fehlenden Anhaltspunkten für eine ernsthafte Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung in der Person des AG.
Das Landgericht hat den Arrestantrag abgelehnt, weil „jedenfalls“ ein Arrestgrund nicht hinreichend dargetan sei. Unter dem Gesichtspunkt eines sog. Gesamtschadens im Sinn des § 92 InsO sei im Übrigen auch das Bestehen eines deliktischen Arrestanspruchs durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Soweit der AG nach Ingerenzgrundsätzen auch wegen Betrugs verurteilt worden sei, überschreite diese Konstruktion wohl die einer Verpflichtung zur Selbstbelastung gezogenen Zumutbarkeits-grenzen.
Hiergegen richtet sich die im wesentlichen auf das bisherige Vorbringen und ergänzende Rechtsausführungen gestützte Beschwerde der AS, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Mit Beschluss des Einzelrichters ist die Sache gemäß § 568 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen worden.
II.
Die gemäß § 567 I Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
A. Arrestanspruch
Der einen Arrestanspruch ablehnenden Auffassung des Landgerichts kann - im Ergebnis - nur hinsichtlich des Vorbringens der AS zu einem infolge der Untreuehandlungen des AG eingetretenen Wertverlust der Beteiligung in Höhe des Auseinandersetzungsguthabens zum 31.12.2008 gefolgt werden. Demgegenüber sind die Ausführungen des Landgerichts zum sog. Betrugskomplex in mehrfacher Hinsicht nicht frei von Rechtsirrtum.
1. Arrestforderung wegen des Wertverfalls der Beteiligung
1.1 Soweit die jeweilige Anlegerseite eine deliktische Schadensersatzforderung aus dem durch die verschiedenen Untreuehandlungen des AG eingetretenen Wertverlust ihrer Beteiligung(en) herleitet, ist ihr Vorbringen zum Anspruchsgrund jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 826 BGB schlüssig (vgl. im übrigen BGH WM 2017,1047, dort Rn. 22 a.E. zu einer Vermögensbetreuungspflicht des AG i.S.d § 266 StGB auch „gegenüber den Vermögen der Anleger“).
1.2 Wie das Landgericht im rechtlichen Ansatz noch zutreffend annimmt, geht es in diesem Haftungskomplex allerdings um einen sog. Gesamtschaden im Sinn des § 92 InsO (dazu gleich näher unter 2.4), dessen Geltendmachung auch hinsichtlich des dem einzelnen Insolvenzgläubiger entstandenen Quotenverringerungsschadens ausschließlich dem Insolvenzverwalter der konkret betroffenen Fondsgesellschaft vorbehalten ist; dem einzelnen Insolvenzgläubiger - wie der hiesigen AS - fehlen daher insoweit während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens sowohl die Prozessführungswie die Einziehungsbefugnis (vgl. etwa BGHZ 159, 25, Rn. 20; BGH WM 2009, 1982, Rn. 15).
Aus dem Übergang der Einziehungsbefugnis auf die Verwalterseite und der daran geknüpften Durchsetzungssperre für die Insolvenzgläubiger folgt jedoch keineswegs zwingend, dass § 92 InsO eine solche prozessuale Sperrwirkung bereits in einem dem Hauptsacheprozess vorgeschalteten Arrestverfahren wie hier entfaltet.
a) Vielmehr ist zu unterscheiden: Durch die materielle Einziehungsermächtigung der §§ 92, 93 InsO ist dem Insolvenzverwalter als gesetzlichem Prozessstandschafter ohne weiteres die Möglichkeit eröffnet, einen Gesamtschaden auch schon im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob hierzu ausschließlich der Verwalter befugt ist oder ob daneben der Insolvenzgläubiger weiterhin berechtigt bleibt, die Sicherung seines Anspruchs im Arrestverfahren zu betreiben.
b) Diese Ausgangsfrage wird von der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum und jeweils im Anschluss an Bork ZInsO 2001, 835 dahin beantwortet, dass der Regelungszweck der §§ 92, 93 InsO einer - parallelen - Sicherungsbefugnis des Rechtsinhabers auf der Arrestebene nicht entgegensteht (Kübler/Prütting/Bork-Lüke, Rn. 27a; Uhlenbruck-Hirte, 14. Auflage, Rn. 27; Jaeger-Müller, 2007, Rn. 36, sowie Braun-Kroth, 5. Auflage, Rn. 9, dort FN 20, alle jeweils zu § 92 InsO; a.A. Karsten Schmidt, 19. Auflage, Rn. 8 zu § 92 InsO). Die herrschende Auffassung in der Literatur hält auch der erkennende Senat und ebenfalls im Anschluss an Bork a.a.O. aus folgenden Gründen für zutreffend:
aa) § 92 InsO soll einen ungestörten Ablauf des Insolvenzverfahrens sicherstellen, indem ein Wettlauf der Gläubiger um das pfändbare Vermögen des Ersatzpflichtigen ausgeschlossen wird. Sogleich soll die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gewährleistet werden. Schließlich dient die Vorschrift auch dazu, die Insolvenzmasse zugunsten sämtlicher Gläubiger zu vervollständigen sowie durch die Bündelung in der Hand der Verwalterseite die Durchsetzung der Ansprüche zu erleichtern (BGHZ 197, 75, Rn. 45; MK-Brandes/Gehrlein, 3. Auflage, Rn. 1 zu § 92 InsO). All diesen auf ein optimiertes Ergebnis der Forderungsverwertung ausgerichteten Regelungszielen stehen weder die Einleitung eines Arrestverfahrens durch den einzelnen Gläubiger noch die Rechtswirkungen eines Vollstreckungstitels zugunsten des Forderungsinhabers entgegen. Denn eine Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl erschöpft sich in der Pfändung und führt somit nicht zur Verwertung des gepfändeten Vermögensgegenstandes (§§ 928, 930 ZPO). Nach Rechtskraft eines in der Hauptsache erstrittenen Titels lässt sich auf zwei Wegen erreichen, dass auch hinsichtlich der aus der Vollstreckung einer Arrestanordnung hervorgegangenen Sicherheiten der Verwertungserlös jeweils in die Masse gelangt: Entweder - wozu der Senat neigt – ist von der umfassenden Einziehungsbefugnis des Verwalters auch die Verwertung der (an sich akzessorischen) Sicherheiten mitumfasst; oder aber der Forderungsinhaber darf als Titelgläubiger sein Pfändungspfandrecht nur zugunsten der Masse verwerten (vgl. im einzelnen Bork a.a.O., S. 837, 838).
bb) Da dem Insolvenzgläubiger als Forderungsinhaber nach wie vor sämtliche Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Absicherung offenstehen, ergibt sich daraus ein weiterer Grund, ihm zugleich die Option einer Anspruchssicherung im Arrestverfahren zu erhalten (Bork a.a.O. S. 838).
cc) Demzufolge kann auch die Interessenlage nicht zu einer anderen Bewertung führen: Da der Verwertungserlös auf jeden Fall zur Masse gezogen wird, hat der Verwalter von einer parallel bestehenden Sicherungsbefugnis des einzelnen Gläubigers keine erkennbaren Nachteile zu befürchten. Demgegenüber hat die Gläubigerseite ein sowohl berechtigtes wie nachhaltiges Sicherungsinteresse daran, im Fall eines Untätigbleibens des Insolvenzverwalters einer drohenden Vollstreckungsvereitelung entgegenzuwirken oder / und verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen sowie streitige Forderungen klären lassen zu können. Für eine vergleichbare Situation -nämlich bei der Forderungspfändung - ist eine solche prozessuale Sicherungsbefugnis des Forderungsinhabers längst anerkannt (vgl. dazu Bork a.a.O., S. 836 m.w.N.). Ein evidentes Sicherungsbedürfnis wegen eines Untätigbleibens der Verwalterseite wird auch in der Fallgestaltung der vorliegenden Arrestverfahren exemplarisch dadurch veranschaulicht, dass der für beide Fondgesellschaften zuständige Insolvenzverwalter bis heute - über ein Jahr nach den Strafurteilen des Landgerichts – noch keine Arrestverfahren gegen die Tätergruppe angestrengt hat.
1.3 Der Durchsetzung des geltend gemachten Arrestanspruchs wegen des Wertver-lusts der Beteiligung steht jedoch die - bereits aus sachlichrechtlichen Gründen -fehlende Aktivlegitimation der AS entgegen: Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gesellschafter wegen einer aus einer Schädigung der Gesellschaft resultierenden Minderung des Werts seiner Beteiligung Schadensersatz im Regelfall nicht durch Leistung an sich persönlich, sondern nur durch Leistung an die Gesellschaft verlangen (vgl. etwa BGH WM 1987, 3113, dort Rn. 24; 2013, 1321 Rn.16). Auch bei dem vorliegenden Schadenseinschlag handelt es sich nicht um einen ausschließlich eigenen Vermögensnachteil der AS, sondern lediglich um einen sich typischerweise mittelbar und in gleicher Weise bei jedem Gesellschafter eingetretenen Reflexschaden. Der Grundsatz, dass wegen der Interessen der Mitgesellschafter, der Gesellschaft und ihrer Gläubiger mit der Gesellschafterklage nur eine Leistung an die Gesellschaft selbst begehrt werden kann, gilt auch dann, wenn wie hier die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden und nach Erfüllung der Verbindlichkeiten etwa noch vorhandenes Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen ist (BGH WM 2013 a.a.O.). Anhaltspunkte für eine Ausnahmekonstellation, die eine abweichende Beurteilung gebieten könnte (vgl. BGH WM 1987 a.a.O.), sind hier nicht ersichtlich. Demnach kann ein Arrestanspruch wegen des Wertverfalls von vornherein nur mit der Maßgabe einer Leistung an den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
1.4 Darüber hinaus hat die AS nach wie vor keinen schlüssigen Sachvortrag zur Forderungshöhe unterbreitet: Denn der Kontoauszug zum 31.12.2008 (Anlage AS 7) kann nicht die fehlenden Darlegungen dazu ersetzen, wie sich das an diesem Stichtag bestehende Auseinandersetzungsguthaben der AS und die Verhältnisse der Fondsgesellschaft nach den sonstigen maßgeblichen Rahmenbedingungen - also ohne die Untreuehandlungen des AG - bis zu demjenigen Zeitpunkt weiterentwickelt hätten, zu dem die AS nach einer entsprechenden Aufklärung gekündigt haben würde. Zudem bleibt schon offen, in welchem Zeitfenster nach dem Beginn der planmäßigen Vermögensverschiebungen des AG die behauptete Kündigung erfolgt wäre. Entsprechendes gilt für den in der Sache identischen Schadenseinschlag, den die AS - mit alternativer Begründung - daraus ableitet, dass sie im Fall der vom AG geschuldeten Aufklärung (ab wann?) ihre Beteiligung „sofort fristlos gekündigt“ und das ihr zustehende Auseinandersetzungsguthaben (zum Bewertungsstichtag 31.12.2008) eingefordert hätte.
2. Anspruch auf Schadensersatz wegen täuschungsbedingter Fortsetzung der Ratenzahlungen
2.1 Glaubhaft gemachter Sachverhalt
Das Vorbringen der AS zu ihren vertragsgemäß ohne Unterbrechung fortgesetzten Ratenzahlungen bis einschließlich Dezember 2014 wird bereits durch den als Anlage AS 5 vorgelegten Kontoauszug ausreichend belegt. Der darin ausgewiesene Stand der Einlagen (ohne Agio) in Höhe von 23.400,- Euro zum Stichtag 31.12.2014 entspricht exakt der Summe der Einmaleinlage von 10.000,- Euro und des Gesamtbetrags von 134 Monatsraten (seit November 2003) von jeweils (netto) 100,- Euro. In der eidesstattlichen Versicherung der AS wird auch für ihre Person das Vorliegen eines täuschungsbedingten Irrtums bestätigt, wie er nach den Feststellungen der Strafkammer in sämtlichen Fällen einer über 2009 hinaus fortgesetzten Ratenzahlung bei jedem geschädigten Anleger vorgelegen hatte.
Die das eigentliche Tatgeschehen ausfüllenden Umstände und somit der weitere anspruchsbegründende Sachverhalt sind jeweils dadurch schlüssig vorgetragen und zugleich glaubhaft gemacht, dass ein wesentlicher Teil der Feststellungen im Strafurteil jeweils im Wortlaut - entweder als komplette Abschnitte oder als auszugweise wiedergegebene Passagen - in die Sachverhaltsdarstellung des Arrestgesuchs eingearbeitet ist und diese Texte zusätzlich durch stichpunktartige Zusammenfassungen weiterer Erkenntnisse der Strafkammer wiederum unter Angabe der jeweiligen Seite des in einer vollständigen Ablichtung vorgelegten Strafurteils ergänzt werden (vgl. etwa OLG Bamberg MDR 2013, 57, Rn. 22 im Anschluss an BGHZ 156, 139, Rn. 15ff.; ferner OLG Köln, Beschluss vom 23.7.2014 - 18 W 44/14 - dort Rn. 14 sowie OLG München, Urteil vom 18.4.2016 - 21 U 3720/15 - dort Rn. 25).
2.2 Arrestanspruch wegen Betruges durch Unterlassen (§ 823 II BGB i.V.m. §§ 263, 13 StGB)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der an die Feststellungen im Strafurteil anknüpfende Sachvortrag der AS auch geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betruges durch Unterlassen infolge einer durch Ingerenz begründeten Garantenstellung und einer daraus resultierenden Erfolgsabwendungspflicht zu erfüllen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zunächst auf die Einordnung in der das Strafverfahren gegen die übrigen Tatbeteiligten abschließenden Grundsatzentscheidung BGH WM 2017, 1047 (dort Rn. 25ff.) Bezug, auf die insoweit auch der die Re vision des AG verwerfende Beschluss verweist (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 31). Lediglich ergänzend ist anzumerken:
a) Die (ohnehin nur floskelhaft angedeuteten) Bedenken des Landgerichts gegen die Zumutbarkeit eines normgerechten Verhaltens des AG sind bereits von den tatsächlichen Gegebenheiten her nicht nachzuvollziehen.
Allerdings erörtert der BGH auch im Zusammenhang mit einer aus Ingerenz herrührenden Garantenstellung nur eine daraus erwachsende Aufklärungspflicht des AG (BGH a.a.O., Rn. 24 ff.). Indessen stellt die gezielte und ausdrückliche Unterrichtung der Anleger über die eingetretenen Vermögensschädigungen mit dem Zweck, sie von weiteren Einzahlungen abzuhalten, nur eine von mehreren Möglichkeiten dar, die dem AG (wie den anderen Tatbeteiligten) offengestanden hätten, um seine aus den vorausgegangenen Untreuetaten herrührende Pflicht zur Erfolgsabwendung zu erfüllen.
aa) Dies betrifft zunächst den Inhalt der gebotenen Information. Diese hätte auch unterhalb der Schwelle einer ausdrücklichen Selbstbelastung die gebotene Aussicht auf eine Einstellung der Ratenzahlungen gehabt. So hätte der Vereinnahmung weiterer Ratenzahlungen nach Lage der Dinge bereits durch ein Rundschreiben vorgebeugt werden können, in dem die betroffenen Anleger bestimmt und ausdrücklich aufgefordert wurden, ab sofort keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten (vgl. hierzu auch OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 43). Noch entscheidender aber ist, dass die Fondsverwaltung auf eine „Mitwirkung“ der Anleger gar nicht angewiesen war. Denn die Zahlungen waren jeweils aufgrund einer schon in der Beitrittserklärung erteilten Abbuchungsermächtigung (vgl. Anlage AS 1) abgewickelt worden. Hiernach hätte sich eine Einstellung der Ratenzahlungen bereits dadurch bewirken lassen, dass die kontoführende Bank angewiesen worden wäre, sämtliche noch laufenden Einziehungsvorgänge im Lastschriftverfahren zu beenden bzw. „bis auf weiteres“ auszusetzen. In einem weiteren Schritt hätte es dann genügt, die Anleger in einem begleitenden Rundschreiben davon zu unterrichten sowie ergänzend (= begründungshalber) darauf hinzuweisen, dass wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung der Verhältnisse der Fondsgesellschaften die Voraussetzungen für eine weitere Inanspruchnahme ihrer Abbuchungsermächtigung „bis auf weiteres“ nicht mehr gegeben seien.
bb) Die Einbeziehung solcher niederschwelligen Möglichkeiten der Erfolgsabwendung steht nicht im Widerspruch zum Gleichwertigkeitserfordernis des § 13 / 2. HS StGB. Danach muss bei verhaltensgebundenen Delikten das Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung durch ein Tun auch hinsichtlich der spezifischen Begehungsweise entsprechen (Jescheck in: LK, 11. Auflage, Rn. 5, 6 zu § 13 StGB sowie Je-scheck, StrafR AT, 4. Auflage, § 59 V = S. 510f.). Hierfür reicht es beim Betrug jedenfalls aus, wenn der Täter den Irrtum selbst, absichtlich bzw. wissentlich sowie im Wege eines gezielten Vertrauensmissbrauchs herbeigeführt hat (vgl. Jescheck, StrafR AT a.a.O., S. 511). So liegen die Dinge auch hier.
Dagegen erschließen sich aus der sog. Entsprechungsklausel keine einengenden Vorgaben für die Art und Weise, in der die Pflicht zur Erfolgsabwendung zu erfüllen gewesen wäre. Es besteht deshalb auch unter diesem Blickwinkel keine Notwendigkeit, bei einer Konstellation wie hier, in der verschiedene Möglichkeiten einer sicheren Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten, in der Frage der Zumutbar-keit nur die aus der Tätersicht problematischen Handlungsalternativen zu berücksichtigen. Es kann dem Täter nicht zum Vorteil gereichen, dass er auch mit einfacheren Mitteln den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs hätte verhindern können.
b) Es bleibt dahingestellt, ob die Garantenstellung und eine sich daraus ergebende Aufklärungspflicht des AG zugleich aus dem Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Anlegern und den Fondsgesellschaften in Verbindung mit der Stellung des AG als „Vertretungsorgan der Gesellschaften“ hergeleitet werden kann (so die tragende bzw. vorrangige Begründung von BGH 1 StR 540/16, = NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 25, 27-29).
2.3 Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB
Daneben sind (selbstredend) auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der AS wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) erfüllt (vgl. hierzu auch BGHZ 176, 204, Rn. 12, 26ff.; ferner BGH WM 2016, 1975). So haften Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und sonstige (faktische) Geschäftsleiter einer Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das operative Geschäft von vornherein auf systematische Täuschung und Schädigung der Kunden und damit auf ein „Schwindelunternehmen“ angelegt gewesen war (BGH WM 2015, 2112). Das hat entsprechend zu gelten, wenn sich die Gesellschaft – wie hier - erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach einem Wechsel in der Führungsspitze zu einem solchen „Schwindelunternehmen“ entwickelt hatte (in diesem Sinne auch BGH WM 2017, 1047, Rn. 30).
2.4 Durchsetzungssperre nach § 92 InsO? Da sich die prozessuale Sperrwirkung der §§ 92, 93 InsO regelmäßig nicht auf das Arrestverfahren erstreckt (vgl. oben 1.2 b), ist die AS bereits aus diesem Grund nicht gehindert, die Sicherung ihrer Schadensersatzforderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu betreiben.
Wie das Landgericht darüber hinaus verkennt, ist bezüglich der durch die Fortsetzung der Ratenzahlungen eingetretenen Vermögensnachteile auch nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 InsO für die Annahme einer Durchsetzungssperre kein Raum.
a) Die Vorschrift des § 92 InsO setzt das Vorliegen eines sog. Gesamtschadens voraus. Hierbei geht es um eine Verkürzung der Insolvenzmasse, welche die Gesamtheit der Gläubiger trifft. Aus ihrer Sicht sind sie jeweils von einem Quotenverringerungsschaden betroffen, der Teil eines Gesamtschadens ist: Durch den schadensauslösenden Vorgang wird die Quote des einzelnen Insolvenzgläubigers in gleicher Weise geschmälert wie die aller übrigen Gläubiger (BGHZ 159, 25, Rn. 13). In Betracht kommt deshalb nur ein Schadenseinschlag, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat. Dagegen handelt es sich um einen von § 92 InsO nicht erfassten Einzelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergemeinschaft, sondern individuell geschädigt wird (so die prägnante Abgrenzung in BGH WM 2011, 1483 = NJW-RR 2011, 1318, dort Rn. 6, 9; zustimmend etwa MK-Brandes/Gehrlein, 3. Auflage, Rn. 11; Uhlenbruck-Hirte a.a.O., Rn. 5 sowie Braun-Kroth a.a.O., Rn 5, jeweils zu § 92 InsO).
Ein dem Anwendungsbereich des § 92 InsO entzogener Individualschaden liegt stets vor, wenn nur einzelne Gläubiger Vermögensnachteile aus der Verletzung von ihnen gegenüber obliegenden vertraglichen Verpflichtungen oder aus ausschließlich jeweils gegen sie (persönlich) gerichteten unerlaubten Handlungen erlitten haben (ständige Rechtsprechung und nahezu einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. etwa BGH WM 2003, 1178 = NJW-RR 2003, 1040, Rn. 25; WM 2008, 1220 = BGHZ 176, 204, dort Rn. 12, 26ff.; OLG Köln ZInsO 2006, 1278, Rn. 4 und OLG Nürnberg WM 2011, 1666, Rn. 25, 26, jeweils mit Nachweisen auch zum Schrifttum). Dies gilt auch dann, wenn eine ganze Gruppe von Insolvenzgläubigern wie etwa sämtliche Anleger einer Kapitalanlagegesellschaft durch gleichartige deliktische Handlungen geschädigt worden ist. Denn das Bestehen mehrerer oder sogar massenhaft eingetretener Individu-alschäden führt nicht dazu, dass nunmehr von einem Gesamtschaden auszugehen wäre (OLG Köln a.a.O. Rn. 9 und OLG Nürnberg a.a.O. im Anschluss etwa an Kiethe ZIP 2005, 1535, 1539).
b) Nach diesen Einordnungskriterien ist vorliegend ein sog. Gesamtschaden gleich aus mehreren Gründen nicht gegeben.
aa) So weist das im Strafurteil festgestellte (und in der Antragsschrift entsprechend geschilderte) Tatgeschehen zunächst die Besonderheit auf, dass in den Jahren 2012 bis 2014 keinerlei Untreuehandlungen des AG mehr stattgefunden hatten. Die letzten Vermögensverschiebungen waren Ende Dezember 2011 erfolgt (Strafurteil, dort S. 17 bzw. 19). Hiernach scheidet für diesen Zeitraum ein Gesamtschaden offenkundig schon deshalb aus, weil bereits nach dem äußeren Tathergang jeglicher Zusammenhang zwischen den fortlaufenden Einzahlungen der Anleger und einem masseschädigenden Verhalten des AG fehlt. Dementsprechend waren in dieser abschließenden Tatphase die Vermögen der Fondsgesellschaften nicht nur nicht weiter ausgeplündert worden, sondern wieder angewachsen mit der Folge, dass schon keine zureichenden Anhaltspunkte für eine die Insolvenzmasse noch weiter schmälernde Entwicklung bestehen. Hiernach ist die Annahme eines Gemeinschaftsschadens für den Zeitraum nach Ende des Jahres 2011 selbst auf der Grundlage des rechtlichen Ausgangspunkts des Landgerichts nicht haltbar.
bb) Sodann und insbesondere ist für die Konstruktion eines vermeintlichen Gesamtschadens kein Raum, weil es sich bei jeder weiteren Ratenzahlung ausschließlich um einen individuellen Vermögensverlust des betreffenden Anlegers handelt. Es fehlt damit jeglicher Bezug zu sämtlichen Wesensmerkmalen eines Gemeinschaftsschadens, also zu einem Schadenseinschlag, welchen die einzelnen Gläubiger ausschließlich 1. aufgrund ihrer Gläubigerstellung und 2. damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger sowie 3. jeweils mit den gleichen Auswirkungen auf ihre gemeinsame Insolvenzquote erlitten haben (vgl. BGH WM 2011, 1483 = NJW-RR 2011, 1318, dort Rn. 6, 9).
Denn es geht insoweit gerade nicht um die mittelbaren Folgen eines deliktischen Zugriffs auf das Gesellschaftsvermögen, sondern um den auf einer ganz anderen Handlungsebene abgelaufenen Vorgang einer täuschungsbedingten Selbstschädigung der betroffenen Anleger. Sowohl der deliktische Angriff auf die Dispositionsfreiheit des getäuschten Anlegers wie auch auf dessen Privatvermögen als das eigentliche Tatobjekt der jeweiligen Betrugstat sind ausschließlich der Individualsphäre des geschädigten Gläubigers zugeordnet (vgl. auch BGHZ 176, 204, dort Rn. 26ff., wonach vertragliche Ansprüche wegen arglistiger Täuschung ausschließlich den individuellen „Kontrahierungsschaden“ des einzelnen Vertragspartners betreffen und deshalb allein vom jeweiligen Geschädigten als Individualanspruch geltend zu machen sind). Entsprechendes gilt - ohne Rückgriff auf die tatbestandlichen Vorgaben einer schadensgleichen Vermögensgefährdung (vgl. dazu etwa MK-Hefendehl, 2. Auflage, Rn. 588ff. zu § 263 StGB) - für den jeweiligen Schadenseintritt (und dessen auch der Höhe nach individuellen Umfang), der bereits mit dem Zahlungsvorgang (genauer: mit dem Abfluss der abgebuchten Monatsrate vom Anlegerkonto) vollzogen war.
cc) Darüber hinaus muss zur Ablehnung eines Gesamtschadens - wiederum für sich genommen und zwingend - bereits der Umstand führen, dass sich infolge der massiven Ausplünderungen des Fondsvermögens durch den AG die Verhältnisse für die getäuschten Anleger so grundlegend verändert hatten, dass ihre Situation bei wertender Betrachtung jeweils der eines sog. Neugläubigers angenähert war (so ausdrücklich auch BGH WM 2017, 1047, Rn. 30). Mithin kann sich die AS zusätzlich darauf berufen, dass § 92 InsO für Neugläubiger ohnehin keine Sperrwirkung entfaltet (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 126, 181, 201; 138, 211; OLG Nürnberg a.a.O., Rn. 27).
dd) Unter diesen Umständen kommt es schon nicht mehr darauf an, dass die AS nur mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist und damit nicht zum Kreis der Insolvenzgläubiger gehört (vgl. hier näher BGHZ 197, 75, Rn. 43; OLG Nürnberg a.a.O., Rn. 24). Auch eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung von § 92 S. 1 InsO in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Insolvenzgläubigers kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGHZ a.a.O., Rn. 44ff.; Kiethe a.a.O. S. 1538f.). Eine Rechtsschutzlücke ist aus Sicht der Verwal terseite schon deshalb nicht zu besorgen, weil sie einen eigenen Schaden der Fondsgesellschaften in jedem Fall schon nach § 80 InsO geltend machen kann.
c) Eine entsprechende Anwendung des § 92 InsO ist im übrigen auch nicht unter dem Blickwinkel eines sog. „Reflexschadens“ geboten (vgl. hierzu und im Folgenden auch Kiethe a.a.O. S. 1538ff.). Denn die Rechtsprechungsgrundsätze zum Ausgleich mittelbarer Schäden von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft, die aus einer Schädigung des Gesellschaftsvermögens resultieren und sich in einer Wertminderung der Beteiligung des einzelnen Gesellschafters niedergeschlagen haben (vgl. hierzu etwa BGHZ 197, 75, Rn. 35), sind nicht ansatzweise auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Um einen sog. Reflexschaden, der in der Regel nur durch Leistung an die Gesamthand auszugleichen ist, handelt es sich ausschließlich bei dem Wertverlust ihrer Beteiligung, den die Anleger als mittelbare Folge der das jeweilige Gesellschaftsvermögen schädigenden Untreuedelikte des AG erlitten hatten (vgl. oben 1.3). Demgegenüber waren die auf der Fortführung der Ratenzahlung beruhenden Vermögensnachteile jeweils unmittelbar und damit als Individualschaden bei jedem betroffenen Anleger eingetreten. Keiner dieser betrugsbedingten Vermögensverluste steht in einem ursächlichen oder gar funktionalen Zusammenhang mit vorausgegangenen oder zeitgleich erfolgten Kapitalentnahmen.
aa) Für die Jahre 2012 bis 2014, lässt sich, wie bereits unter 2.4 b/aa dargelegt, nicht einmal mehr eine zeitliche Überschneidung zwischen den fortlaufenden Ratenzahlungen und konkreten Untreuehandlungen des AG feststellen.
bb) Aber auch für den davorliegenden Tatzeitraum beansprucht die AS keinen Ausgleich für Vermögensnachteile, die aufgrund derselben schadensstiftenden Handlung zugleich der Gesellschaft entstanden sind (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1962, 859, Rn. 13; 1986, 1174, Rn. 31ff.). Selbst soweit bei der Verschiebung von Gesellschaftsvermögen jeweils zugleich das durch die vorausgegangenen Ratenzahlungen angesammelte Kapital tangiert worden war, handelt es sich jedes Mal um tatsächlich wie rechtlich selbständige Vorgänge (vgl. auch OLG Bamberg, MDR 2013, 57, Rn. 20). Die sich aus der letztgenannten Konstellation ergebende - bislang nur theoretische -Möglichkeit, dass der AG in Bezug auf Vermögensverlagerungen, die zugleich aus aktuellen Ratenzahlungen der Anleger gebildetes - neues - Gesellschaftskapital einbezogen hatten, einer „doppelten“ Inanspruchnahme durch den Verwalter einer und die betroffenen Anleger andererseits ausgesetzt sein könnte, betrifft ausschließlich den Haftungsumfang (dazu sogleich unter 2.7 lit. b).
2.5 Gesamtschuldnerische Haftung Da der AG seine vermögensschädigenden Taten jeweils im Rahmen seiner Stellung und seines Aufgabenkreises als Vertretungsorgan der CSA Verwaltungs AG begangen hat (vgl. dazu etwa BGH NJW 1996, 1535, Rn. 9), haften die wegen der Verletzung unternehmensbezogener Pflichten nach § 31 BGB einstandspflichtige juristische Person und der AG als ihr Repräsentant jeweils als Gesamtschuldner nach § 840 I BGB (vgl. MK-Arnold, 7. Auflage, Rn. 45 zu § 31 BGB).
2.6 Schadenshöhe
Der ersatzpflichtige Schaden entspricht in allen Fällen jeweils dem durch die Abbuchung vom Anlegerkonto sofort eingetretenen Vermögensverlust in der vollen Höhe des an die Fondsgesellschaft abgeflossenen Ratenbetrages von monatlich 106,00 Euro. Für eine diese Vermögenseinbuße ausgleichende oder wenigstens mindernde Kompensation durch einen Wertzuwachs der Anlegerbeteiligung (nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. etwa BGHSt 60, 1, dort Rn. 31), gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Nach den überzeugenden Darlegungen der Strafkammer waren jedenfalls die ab einem bestimmten Stichtag, nämlich im Anschluss an die ersten massiven Vermögensverlagerungen (vgl. dazu sogleich 2.7 lit. a) eingegangenen Zahlungen von vornherein ungeeignet, noch irgendwelche (weiteren) werthaltigen Beteiligungsrechte zu generieren (S.38f. des Strafurteils). Im Rückblick hatten die Geschädigten diese nachfolgenden Ratenleistungen deshalb „buchstäblich zum Fenster hinausgeworfen“ (vgl. Strafurteil, dort S. 102, 103; zustimmend BGH 1 StR 540/16 = NStZ-RR 2017, 213, Rn. 34 und BGH WM 2017 a.a.O., Rn. 35 jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum Vermögensschaden bei Anlagebetrügereien).
Die Frage, ob ein Teil der betrügerisch vereinnahmten Ratenleistungen noch im Fondsvermögen vorhanden ist, kann der Klärung im Hauptsacheprozess vorbehalten bleiben. Die Anleger können und brauchen dazu nicht von sich aus vorzutragen. Vielmehr darf auch insoweit zunächst konkretes Vorbringen der einstandspflichtigen Fondsinitiatoren erwartet werden. Dies auch im Hinblick darauf, dass noch völlig of fen ist, ob das nach Befriedigung der Insolvenzgläubiger noch vorhandene Fondsvermögen überhaupt ausreichen wird, wenigstens den sog. mittelbaren Schaden der Anleger aufgrund des Wertverfalls ihrer Beteiligung seit dem Beginn der Untreuehandlungen aufzufangen.
2.7 Haftungsumfang
a) Nach den Feststellungen der Strafkammer sind (spätestens) die ab dem 1. Juli 2010 eingegangenen Ratenzahlungen jeweils auf eine täuschungsbedingte Unkenntnis der geschädigten Anleger von der desolaten Situation der CSA 5 zurückzuführen (Strafurteil, dort S. 38, 39). Die daraus folgende Begrenzung des Tatzeitraums ist sachgerecht. Denn die Entstehung einer Garantenstellung des AG nach Ingerenzgrundsätzen setzt zunächst einmal einen Vorlauf an hinreichend massiven (Vor-)Schädigungen des jeweiligen Fondsvermögens voraus, welche wiederum eine entsprechend tiefgreifende und damit offenkundig reaktionspflichtige „Schieflage“ der Gesellschaft nach sich gezogen hatten. Dementsprechend bleibt die Einstandspflicht des AG für betrügerisch vereinnahmte Ratenzahlungen auch im vorliegenden Fall auf den Tatzeitraum vom 01.07.2010 bis Ende Dezember 2014 begrenzt, in dem die AS insgesamt 54 Monatsraten von je 106,00 Euro, zusammengenommen also 5.724,00 Euro hatte abbuchen lassen.
b) Eine weitergehende Beschränkung des Haftungsumfangs ist auch nicht unter dem Blickwinkel geboten, dass sich, wie bereits erwähnt, die Untreuehandlungen des AG und die periodischen Ratenzahlungen der Anleger bis Ende 2011 zeitlich überlagert hatten (missverständlich deshalb - aber damit zugleich einem zusätzlichen Erörterungsbedarf zum zumessungserheblichen Schuldumfang vorbeugend - die Sachverhaltsdarstellung in BGH 1 StR 540/16 = NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 5, 19: „… Leistungen periodisch einzahlender Anleger nach dem jeweiligen Abschluss der Untreuehandlungen …"). Zum einen sind, wie dargelegt, in keinem Schadenskomplex die Entnahme von Fondskapital und eine vorausgegangene betrügerische Schädigung von Anlegern auf ein und dieselbe Tathandlung zurückzuführen.
Zum zweiten bietet das von der Strafkammer festgestellte Tatgeschehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in dem einen oder anderen Fall einer Vereinnahmung von Fondsvermögen zugleich auf neu angesammeltes Kapital aus den periodi schen Ratenzahlungen „zugegriffen“ worden war. Allerdings ist es denkbar, dass der Gesamtumfang des bei den Untreuetaten planmäßig verschobenen Vermögens der CSA 5 - nämlich über 9 Millionen Euro (Strafurteil, S. 108) - ab einem bestimmten Zeitpunkt den Bestand des operativen Kapitals betragsmäßig überschritten hatte, der bereits beim Eintritt des AG in die CSA Verwaltung im November 2009 vorhanden gewesen war. Eine solche Konstellation lässt sich bislang nicht ausschließen, weil auch das Strafurteil keine näheren Feststellungen zur konkreten Vermögenssituation und insbesondere zum Umfang des liquiden Kapitals der Fondsgesellschaften bei Beginn des Tatzeitraums im Untreuekomplex enthält. Daraus ergibt sich jedoch keine Darlegungslücke im Vortrag der AS.
Denn auch im vorliegenden Stadium eines „einseitigen“ Verfahrens muss sich ein Antragsteller im Rahmen seiner erweiterten Darlegungslast nur dann mit möglichen Verteidigungspositionen der Schuldnerseite auseinandersetzen, wenn nach seinem eigenen Vorbringen (bzw. einer gegnerischen Schutzschrift) hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Einwendung vorliegen oder aktenkundig ist, dass sich der Gegner bereits auf eine Einrede bzw. ein Gestaltungsrecht berufen hat (Schuschke/Walker, 6. Auflage, Rn.26; MK-Drescher, 4. Auflage, Rn.21; Prüt-ting/Gehrlein-Fischer, 8. Auflage, Rn.6, jeweils zu § 920 ZPO). Er braucht also nicht jede nur theoretisch denkbare oder gar spekulative Konstruktion eines etwaigen Einwendungstatbestandes auszuräumen (Stein/Jonas-Grunsky, 22. Auflage, Rn. 11 zu § 920 ZPO). Um eine solche entlegene, weil zunächst bestimmte (und eher fernliegende) Rahmenbedingungen sowie weitere besondere Modalitäten des Tathergangs voraussetzende Konstruktion geht es auch bei dem Gesichtspunkt einer doppelten Inanspruchnahme; zudem wird eine darauf gestützte Verteidigungslinie - was hier nicht vertieft werden kann - nach Lage der Dinge ohnehin nur in den künftigen Passivprozessen mit der Verwalterseite in Betracht kommen.
Somit ist es allein die Sache des AG, gegenüber einer Inanspruchnahme durch die Verwalterseite jeweils zureichende Anhaltspunkte für eine Fallgestaltung aufzuzeigen, bei der aus seiner Sicht eine Begrenzung des Haftungsumfangs erforderlich ist, damit eine Kumulation der Ansprüche des Insolvenzverwalters und der Gläubigerseite in Bezug auf bestimmte - ebenfalls hier nicht näher erörterungsbedürftige - Schadenspositionen vermieden wird.
Mithin hat die AS jedenfalls einen deliktisch begründeten Arrestanspruch in Höhe von 5.724,00 Euro dargetan und glaubhaft gemacht.
3. Kostenpauschale
Da die Kostenpauschale nicht die Kosten des Arrestverfahrens abdeckt (Zöller-Vollkommer a.a.O., Rn. 2 zu § 922 ZPO), werden davon ausschließlich folgende Gebühren aus dem jeweiligen Gegenstandswert einer Hauptforderung von 5.724,00 Euro umfasst:
(1) eine 0,3 Verfahrensgebühr für die Arrestvollziehung gemäß Nr. 3309 RVG-VV samt Auslagenpauschale von 20,00 Euro,
(2) für das Erkenntnisverfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV sowie
(3) eine 1,2 Termingebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV zuzüglich Auslagenpauschale.
Hieraus ergibt sich ein pauschalierter Erstattungsanspruch von insgesamt (aufgerundet) 1.300,00 Euro.
B. Arrestgründe
Wie das Landgericht schon im rechtlichen Ausgangspunkt übersieht, greift zugunsten der AS bereits der privilegierte Arrestgrund der Auslandsvollstreckung ein (§ 917 II 1 ZPO). Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen eines allgemeinen Arrestgrundes nach § 917 I ZPO gegeben. Im einzelnen:
1. Arrestgrund wegen notwendiger Auslandsvollstreckung ( § 917 II, 1 ZPO) 1.1 Glaubhaft gemachter Sachverhalt zum Auslandsbezug
a) Nach den ebenfalls in der Antragsschrift (dort S.4ff. und 26ff.) wiedergegebenen Feststellungen im Strafurteil hatte die vom AG als Inhaber sämtlicher Gesellschaftsanteile beherrschte ES aus den Mitteln der ihr zugeführten Bareinlage der CSA 5 in Höhe von rund 1,9 Millionen Euro umfangreichen Grundbesitz mit einer Luxusvilla in der Dominikanischen Republik erworben, wo der AG bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2014 seinen Wohnsitz gehabt hatte, während seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind nach wie vor in den USA lebt (S. 11, 23ff. des Strafurteils). Im Verhältnis zur Dominikanischen Republik ist die Gegenseitigkeit nicht verbürgt (vgl. etwa MK-Gottwald, 5. Auflage, Rn. 139 zu § 328 ZPO).
Da die Angabe von Auslandsvermögen in einem bestimmten Drittstaat erkennbar dazu bestimmt ist, die damit im Tatbestand des § 917 II, 1 ZPO assoziierte Gegenseitigkeitsprüfung auszulösen, war die fehlende Gegenseitigkeit schon aus diesem Grund nicht darlegungsbedürftig; zudem hätte die AS (anders als die Gläubigerseite in dem in BGHZ 141, 286, dort Rn. 42 beurteilten Kontrastfall) ohnehin nur auf den -gerichtskundigen - Referenzstand der einschlägigen Staatenliste (vgl. MK-Gottwald a.a.O.) zu verweisen brauchen (vgl. im übrigen MK-Prütting, 5. Auflage, Rn. 13 zu § 291 ZPO).
Weitere Auslandsaspekte ergeben sich aus den in der Antragsschrift geschilderten Vermögensverschiebungen zugunsten der Verwertungsgesellschaft Energy Outsourcing Ltd. (künftig nur: EOS) mit Sitz in Birmingham, an der sich die CSA 5 in zwei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen noch in der ersten Tatphase mit insgesamt (rund) 2,8 Millionen Euro beteiligt hatte. Auch in diesen beiden Tatkomplexen waren - ausschließlich zur Verschleierung der Transaktionen gedachte -„Kompensationsverträge“ abgeschlossen worden, an denen jeweils wiederum die Lebensgefährtin des AG mitgewirkt hatte (vgl. Strafurteil, dort S. 14-18 und 108).
b) Die Bedenken des Landgerichts gegen die Aussagekraft der von der Strafkammer verwerteten Selbstauskunft des AG vom 19.02.2014, in der er sich gegenüber einer Bank ausdrücklich als 100%igen Anteilseigner der ES sowie das genannte Anwesen als sein Immobilienvermögen bezeichnet hatte, überspannen offenkundig die Anforderungen an das abgesenkte Beweismaß einer Glaubhaftmachung (vgl. auch Beschluss des OLG München vom 18.04.2016 - 21 U 3720/15 -, dort Rn. 25). Abgesehen davon wird hierbei die - ausführliche - Beweiswürdigung der Strafkammer zu diesem Tatkomplex ausgeblendet, in der auch der Indizwert der Selbstauskunft wiederholt erörtert und mit dem übrigen Beweisstoff abgeglichen wird (Strafurteil, dort S. 59 - 64).
Unerheblich ist, dass die maßgebenden Passagen der Beweiswürdigung in Abschnitt D.VI. des Strafurteils in der Antragsschrift weder referiert noch unter Angabe der Seitenzahl als Belegstellen angeführt werden. Denn es geht hier nicht um die Behebung einer Schlüssigkeitslücke. Anders als bei der Schlüssigkeitsprüfung hat die anschließende Auswertung des Strafurteils als Mittel der Glaubhaftmachung daher - wie beim Urkundenbeweis sonst auch - ohne jede Bindung an einengende Vorgaben des Beweisführers zu erfolgen. Sie ist deshalb auch auf solche in der Antragsschrift nicht ausdrücklich angesprochenen Abschnitte zu erstrecken, die entsprechend dem Aufbau der Entscheidungsgründe in einem sachlogischen Darlegungszusammenhang mit der Sachverhaltsschilderung in der Antragsschrift stehen; dazu gehören insbesondere die den einzelnen Feststellungen des Tatgeschehens jeweils zugeordneten Ausschnitte der Beweiswürdigung.
Es kann deshalb dahinstehen, ob sich eine auf der ausführlichen - weitgehend wörtlichen - Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts in Abschnitt C. des Strafurteils aufgebaute Darstellung wie hier nicht ohnehin dahin versteht, dass damit zugleich die mit jedem eingearbeiteten Teil der Sachverhaltsschilderung korrespondierenden Passagen der Beweiswürdigung jeweils mit in Bezug genommen werden.
Hiernach bestehen aufgrund der überzeugenden Beweiswürdigung der Strafkammer a.a.O. keine ernsthaften Zweifel, dass der AG - wie übrigens bei den anderen beteiligten Verwertungsgesellschaften auch - Alleininhaber der ES war bzw. ist und sich das Anwesen inzwischen in seinem Eigentum befindet (so ausdrücklich S. 64 des Strafurteils). Gleiches gilt für die in der Antragschrift übernommene Feststellung der Strafkammer, dass der AG vor der Verhaftung im Dezember 2014 seinen (letzten) Wohnsitz in der Dominikanischen Republik gehabt hatte.
Da die exakte Lage sowie die Adresse des dortigen Grundbesitzes „Sea Horse Ranch Nr. 147“ (der unter dieser Bezeichnung auch einer „Besichtigung“ im Internet zugänglich ist) jeweils bekannt sind (S. 25, 61 und 64 des Strafurteils), ist dadurch in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung zugleich die Adresse des (letzten) Wohnsitzes des AG ausreichend glaubhaft gemacht.
1.2 Vermutung der Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung Die glaubhaft gemachten Auslandsbeziehungen begründen eine Vermutung für die Notwendigkeit einer Vollstreckung in einem Drittstaat in Übersee, bei dem die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Für diese (widerlegliche) Vermutung reicht es bereits aus, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in einem solchen Drittstaat hat (Wieczorek/Schütze-Thümmel (= W/Sch-Thümmel), 4. Auflage, Rn. 32 zu § 917 ZPO; in diesem Sinne bereits OLG Karlsruhe OLGZ 73, 58, 60). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dass sich der AG seit Mitte Dezember 2014 ohne Unterbrechung in Haft befindet, ist für sich genommen kein substantieller Anhaltspunkt dafür, dass die Bindungen des AG an seinen Wohnsitz in Übersee samt den damit verknüpften wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen nicht mehr bestehen oder nachhaltig unterbrochen sind. Dagegen sprechen im übrigen auch der Wohnsitz der an den Umschichtungen in der Verwertungsphase wiederholt beteiligten Lebensgefährtin in den USA sowie die weiteren Feststellungen der Strafkammer zu einem gemeinsamen Bauvorhaben des Paares in Florida und der von der Lebensgefährtin brieflich geäußerten Rückkehrerwartung (S. 60 des Strafurteils).
1.3 Inlandsvermögen bzw. daneben bestehende Sicherheiten Auch in Verbindung mit den Sicherheiten aus der Rückgewinnungshilfe wird die Vermutung der notwendigen Auslandsvollstreckung durch den inländischen Vermögensstatus des AG nicht ausgeräumt.
a) Die Existenz inländischer Vermögenswerte gehört, wie häufig verkannt wird, nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 917 II, 1 ZPO (OLG Celle NJW 1969, 1541, 1542; OLG Karlsruhe a.a.O. S. 59, 60; MK-Drescher a.a.O., Rn. 13). Die Frage, ob und in welchem Umfang der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung (auch) Vermögen im Inland besitzt, tangiert den Arrestgrund der Auslandsvollstreckung ausschließlich dann, wenn feststeht, dass der Umfang des inländischen Vermögens zur Gläubigerbefriedigung unzweifelhaft ausreicht und insoweit keine Gefahr eines Vermögenstransfers ins Ausland besteht (allgemeine Ansicht, vgl. etwa OLG Frankfurt OLGR 2003, 16, Rn. 6, 7; Stein/Jonas-Grunsky a.a.O., Rn. 19; MK-Drescher a.a.O., Rn. 13; W/Sch-Thümmel a.a.O., Rn. 30, jeweils zu § 917 ZPO). Jedenfalls dann, wenn wie hier eine notwendige Auslandsvollstreckung vermutet wird, liegt insoweit die Darlegungslast von vorneherein beim Schuldner (W/Sch-Thümmel a.a.O. Rn. 33 im Anschluss an OLG Düsseldorf NJW 1977, 2034, dort Rn.37). Selbst im vorliegenden Stadium eines „einseitigen Verfahrens“ darf sich der Gläubiger daher regelmäßig auf die Darlegung beschränken, dass nach seinem Kenntnisstand kein nennenswertes bzw. jedenfalls kein ausreichendes Inlandsvermögen vorhanden ist und daneben auch keine den voraussichtlichen Vollstreckungsbedarf zuverlässig abdeckenden Sicherheiten (im In- oder Ausland) bestehen (vgl. etwa OLG Frankfurt a.a.O.; Köper NJW 2004, 2485, 2486).
Auch diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift. Die Einzelheiten der Vermögensverlagerungen samt den nachfolgenden Umschichtungen im Bereich der in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften sind bereits in der Schilderung der Untreuetaten enthalten. Im Vorbringen zum Arrestgrund wird u.a. (nochmals) zusam menfassend bzw. ergänzend auf die massiven Vermögenstransfers ins Ausland, den von der Assetox erworbenen Grundbesitz in Bad Homburg sowie auf die Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft hingewiesen; aus dem Zusammenhang dieser Darlegungen wird zugleich deutlich, dass keinerlei sonstige Erkenntnisse über das Inlandsvermögen des AG vorliegen (S. 25ff. der Antragsschrift).
Dem sonach in jeder Hinsicht zureichenden Sachvortrag der AS bzw. den darin angesprochenen Feststellungen im Strafurteil sind bereits keine ernsthaft gegen die Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung sprechenden Aspekte und damit erst recht keine die dahingehende Vermutung entkräftenden Umstände zu entnehmen.
b) Da jeder Arrestgläubiger in der Lage der AS zu einer Vielzahl von jeweils in gleicher Weise deliktisch geschädigten Anlegern gehört, reicht es für eine Absicherung von vornherein nicht aus, dass der Bestand des bislang bekannten Inlandsvermögens des AG (nur) die Höhe des im konkreten Fall geltend gemachten Arrestanspruchs übersteigt. Vielmehr hat sich der beurteilungserhebliche Sicherungsbedarf am Umfang aller noch offenen Schadenersatzforderungen mit dem gleichen deliktischem Hintergrund auszurichten, denen der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung ausgesetzt ist (so i. E. bereits Köper NJW 2004, 2485, 2486). Allein dieser Maßstab wird sowohl der vorliegenden Situation jedes einzelnen Geschädigten, der sich nach einem groß aufgezogenen Anlegerbetrug in einem extrem verschärften Gläubigerwettlauf befindet, wie auch dem dadurch herausgeforderten Gebot eines effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit dem Privilegierungszweck des § 917 II, 1 ZPO (vgl. W/Sch-Thümmel a.a.O., Rn. 32) gerecht. Allein dadurch wird zugleich eine sonst unumgängliche Begünstigung von Serientätern vermieden, die sich wie der AG auf die massenhafte Schädigung von Kleinanlegern spezialisiert haben. Diese den Sicherungsbedarf ausweitende Einordnung widerspricht keineswegs dem Grundsatz, dass eine drohende Gläubigerkonkurrenz für sich genommen noch keinen Arrestgrund i.S.d. § 917 I ZPO darstellt (vgl. etwa OLG Bamberg WM 2013, 649, dort Rn. 58, 59). Auf der vorliegenden Bewertungsebene geht es allein um die Frage einer ausreichenden Abdeckung der jeweiligen Gläubigerforderung durch Inlandsvermögen oder daneben bestehende Sicherheiten, welche - grundsätzlich - einem der Darlegungslast der Schuldnerseite zugewiesenen Ausnahmetatbestand zugeordnet ist (vgl. auch Köper a.a.O. S. 2486).
Der den Sicherungsbedarf bestimmende Aspekt einer extremen Gläubigerkonkurrenz erstreckt sich hierbei auch auf die Schädigungen anderer Fondsgesellschaften und deren Anleger, wenn sie - wie hier die CSA 4 - zusammen mit den übrigen Unternehmensbereichen nach einem einheitlichen Tatplan zu einer in allen Teilen nur noch als „Schwindelunternehmen“ agierenden Struktur umfunktioniert worden waren. Hiernach rechnen zum maßgeblichen Sicherungsbedarf nicht nur sämtliche Schadenersatzforderungen der im Betrugskomplex unmittelbar geschädigten Anleger beider Fondsgesellschaften, sondern auch die Ansprüche der beiden Insolvenzverwalter wegen der durch die Untreuedelikte angerichteten Gesamtschäden.
c) Das bislang bekannte Inlandsvermögen des AG beschränkt sich auf die im Wege der strafprozessualen Gewinnabschöpfung sichergestellten Vermögenswerte von rund 111.000,- Euro aus vereinnahmten Gehaltszahlungen sowie von weiteren rund 1,5 Millionen Euro aus den transferierten Zahlungen an die Assetox, deren Alleininhaber der AG war bzw. noch ist (Strafurteil, dort S. 115, 116). Diesen Vermögenswerten von zusammengenommen 1,61 Millionen Euro stehen allein im Betrugskomplex Schadensersatzansprüche der Anleger in einer Größenordnung von weit über 20 Millionen Euro gegenüber; dazu kommen noch die - aus den mittelbaren Schäden der Anleger resultierenden - Ansprüche der beiden geschädigten Fondsgesellschaften in einer Gesamthöhe von rund 9,3 Millionen Euro (S. 38, 39 und 108 des Strafurteils). Die Vollstreckungsprognose fällt selbst dann kaum günstiger aus, wenn als weitere (und dem beschlagnahmten Inlandsvermögen qualitativ gleichwertige?) Sicherheit noch die bei der Verwertungsgesellschaft EOS mit Sitz in Birmingham sichergestellten Vermögenswerte in Höhe von rund 655.000,- Euro einbezogen werden (vgl. hierzu W/Sch-Thümmel, a.a.O., Rn. 19).
Unter dem spezifischen Blickwinkel möglicher Vollstreckungsperspektiven im Ausland fällt zusätzlich ins Gewicht, dass die Summe der insgesamt erlangten Sicherheiten von nur knapp 2,3 Millionen Euro wertmäßig noch nicht einmal die Hälfte des aus den Kapitalverlagerungen resultierenden Auslandvermögens des AG von zusammengenommen rund 4,8 Millionen Euro (einschließlich der bei EOS sicherstellten Vermögenswerte) ausmacht, wovon nach der genannten Selbstauskunft des AG immerhin zwei Millionen Euro auf den Grundbesitz in der Dominikanischen Republik entfallen.
Schließlich hat es auch bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung nicht auf den Zeitpunkt des Arrestantrages anzukommen, sondern auf den Eintritt der Vollstreckungsreife im zukünftigen Hauptprozess (vgl. etwa MK-Drescher a.a.O.; Rn. 13 m.w.N.). Die Aussichten auf eine baldige Titulierung in den Hauptsacheprozessen sind jedoch alles andere als günstig (vgl. 2.4). Es kommt deshalb als weiterer negativer Entwicklungsfaktor zum Tragen, dass Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe, nur bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren nach Rechtskraft des Strafurteils verlängert werden können (§ 111i III, 2 StPO); das entspricht exakt der Beschlusslage im Strafverfahren gegen den AG, wie sie inzwischen im Bundesanzeiger vom 30.06.2017 veröffentlicht ist.
Nach alledem reichen die aus der Rückgewinnungshilfe erlangten Sicherheiten noch nicht einmal aus, um einen erheblichen Teil der Gläubigeransprüche abzudecken. Vielmehr spricht alles dafür, dass die große Mehrheit der Geschädigten und insbesondere der den ganz überwiegenden Umfang der Forderungen repräsentierende Teil der Gläubiger - einschließlich der Verwalterseite - (jedenfalls auch) auf eine Vollstreckung im Ausland und dort insbesondere auch in einem Drittstaat in Übersee angewiesen sein werden, für den die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
d) Bei dieser Sachlage kommt es schon nicht mehr darauf an, dass unabhängig von den sonstigen Auslandsbeziehungen des AG bereits die Art und Weise der von ihm bewerkstelligten Vermögenstransfers in verschiedene Auslandsstaaten und die anschließend wiederum nach einem ausgekochten System erfolgten Vermögensumschichtungen ohnehin den dringenden Verdacht begründen, dass der AG auch in Zukunft jede sich bietende Möglichkeit nutzen wird, bislang noch nicht bekanntes bzw. nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Sicherheit dienendes Inlandsvermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
e) Mithin ergibt sich ein Arrestgrund bereits aus der Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung und der hieran geknüpften - unwiderleglichen - Vermutung einer Vollstreckungsgefährdung (vgl. etwa MK-Drescher a.a.O., Rn. 13; W/Sch-Thümmel a.a.O., Rn. 18).
2. Arrestgrund nach § 917 I ZPO Darüber hinaus ist auch ein allgemeiner Arrestgrund nach § 917 I ZPO hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Denn bereits in dem von der Strafkammer festge stellten - und so in der Antragsschrift vollständig wiedergegebenen - Tatgeschehen des Untreuekomplexes sind gleich in mehrfacher Hinsicht hinreichend aussagekräftige Umstände zu Tage getreten, welche weit über das Mindestmaß der tatbestandlichen Anforderungen hinaus geeignet sind, die nachhaltige Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung bzw. -behinderung durch den AG zu begründen.
2.1. Allerdings folgt ein Arrestgrund - für sich genommen und allgemein betrachtet -nicht bereits daraus, dass dem Arrestanspruch eine gegen das Vermögen des Gläubigers gerichtete Straftat zugrunde liegt (OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 52 m.w.N.).
a) Vielmehr hat es bei der gebotenen Prüfung der Umstände des Einzelfalls auch darauf anzukommen, welche den Sicherungsbedarf der Gläubigerseite betreffenden Indizien sich zum einen aus den kriminellen Handlungen des Schuldners und zum anderen aus seinem sonstigen Verhalten - insbesondere nach der Aufdeckung und Aufarbeitung seiner Straftaten - erschließen (OLG Bamberg a.a.O.). Diese Vorgabe einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls wird in Teilen der Rechtsprechung und Literatur im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses verstanden; danach ist etwa in den Fällen eines massiven Anlagebetrugs dem strafbaren Geschehen ein so hohes Gewicht beizumessen, dass es besonderer Umstände bedarf, um den Arrestgrund - ausnahmsweise - entfallen zu lassen (so zuletzt OLG München WM 2017, 644, Rn. 5, 6 im Anschluss an BGH WM 1983, 614, dort Rn.14; OLG München OLGR 1995, 226; OLG Dresden MDR 1998, 795; KG NStZ-RR 2010, 179; Stein/Jonas-Grunsky a.a.O., Rn. 8; Zöller-Vollkommer 31. Auflage, Rn.6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 76. Aufl., Rn.11; W/Sch-Thümmel a.a.O., Rn. 11, jeweils zu § 917 ZPO).
Demgegenüber verlangt eine restriktive Meinung (angeblich auf der Linie von BGH WM 1975, 641), dass zur bloßen Begehung der Straftat regelmäßig noch weitere konkrete Verdachtsmomente hinzutreten müssen (vgl. etwa OLG Düsseldorf NJWRR 1999, 1592; OLG Köln NJW-RR 2000, 69, Rn. 5, 6; OLG Hamm NJW-RR 2007, 388, Rn. 26; offengelassen in OLG Rostock NJW-RR 2012, 222, Rn.30).
Die restriktive Auffassung hat inzwischen eine das erwähnte Regel-AusnahmeVerhältnis sogar umkehrende Zuspitzung erfahren: Danach sollen das Gewicht der schadensstiftenden Tat „nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen“ und „vielmehr regelmäßige Erkenntnisse (!) auch aus dem Verhalten nach der Tat… erforderlich sein (BGH NJW 2014, 3258, Rn. 7).
b) Die strengeren Vorgaben der restriktiven Ansicht (künftig nur: Gegenmeinung u.ä.) sind jedoch nur dann angebracht, wenn das vermögensschädigende Verhalten des Schuldners bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht als typischer Ausdruck einer ausgeprägten kriminellen Einstellung anzusehen ist. Dieser Fallgruppe entstammen sowohl die den (von der Gegenansicht zu Unrecht für sich reklamierten) Leitentscheidungen des BGH zugrundeliegenden Sachverhalte (vgl. BGH WM 1975, 641: arglistiges Verschweigen eines Mangels beim Verkauf eines Hausgrundstücks bzw. BGH WM 1983, 614, dort Rn.15ff: unlautere Abrechnung über den Verbleib überlassener Gelder, allerdings ohne den Nachweis einer Untreuehandlung) wie auch der in OLG Hamm NJW-RR 2007, 388 beurteilte Versicherungsbetrug. Es geht hier also vor allem um Verhaltensweisen, die zwar (tendenziell) Betrugs- oder Untreuecharakter haben, jedoch noch „im Bereich dessen (liegen), was an Vertragsverletzungen nicht selten vorkommt, ohne dass der Schuldner schon dadurch allgemein… als gänzlich unzuverlässig angesehen werden müsste.“ (BGH WM 1975, 641, Rn. 13). Als insoweit vergleichbarer Sachverhalt wird zugleich der in BGH NJW 2014, 3258 entschiedene Fall einer Kartellordnungswidrigkeit einzuordnen sein. Bei solchen - noch weit unterhalb der Schwelle zur mittleren Kriminalität angesiedelten -Tatvorgängen leuchtet es ein, dass es für die Annahme einer Vollstreckungsgefährdung noch zusätzlicher Verdachtsmomente bedarf.
Ganz anders stellt sich dagegen die Situation aus objektiver Sicht der Gläubigerseite dar, wenn der Arrestanspruch - wie in den Fällen des gewerbsmäßigen Anlagebetrugs - auf einer gegen das Vermögen des Gläubigers gerichteten Straftat von einem erheblichen Gewicht und Umfang beruht. Zwar ist auch hier eine Gesamtschau des Tatgeschehens und des Nachtatverhaltens des Schuldners notwendig. Aber der Schutzzweck einer Arrestsicherung lässt es nicht zu, dass das Bestehen eines Arrestgrundes zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft wird, dass nach der Aufdeckung der Taten noch weitere verdachtserhöhenden Momente in der Person des Schuldners hinzugekommen sind. Wie das Verhalten des AG wiederum exemplarisch verdeutlicht, macht ein solches konstitutives Erfordernis von vornherein keinen Sinn, wenn der (noch dazu inhaftierte) Schuldner wie hier - äußerlich - völlig passiv bleibt und sich aus nicht überprüfbaren Gründen in jeder Hinsicht bedeckt hält. Schon im Hinblick darauf, dass hinter einer solchen Haltung auch naheliegende Ver dunklungsabsichten stecken können, lässt sich daraus kein verdachtsminderndes Anzeichen herleiten.
Es reicht somit aus, dass das Schuldnerverhalten auch im Rahmen der späteren Aufarbeitung des Tatgeschehens keine entlastenden Umstände erkennen lässt, die hinreichend aussagekräftig sind, um das bei massiven Vermögensdelikten regelmäßig indizierte Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite - ausnahmsweise - wieder entfallen zu lassen.
c) Der Senat folgt deshalb einer vermittelnden Auffassung, wonach sich hinreichend aussagekräftige Gefährdungsanzeichen ohne weiteres (und insbesondere) auch in sonstigen indiziell bedeutsamen Umständen des Tatgeschehens manifestieren können (so ausdrücklich schon BGH WM 1975, 641, dort Rn. 12). Demzufolge können sich zureichende Anhaltspunkte für einen akuten Sicherungsbedarf bereits aus der Art und dem Umfang oder der Intensität der kriminellen Schädigungshandlungen oder aus der Art und Weise ergeben, in der die Schuldnerseite die Verwertung der strafbar erlangten Vermögensgegenstände betrieben hat (OLG Bamberg a.a.O., Rn. 54; zustimmend etwa Prütting/Gehrlein-Fischer, 8. Auflage, Rn. 3 zu § 917 ZPO). Zu den weiteren Indizien für ein nach wie vor bestehendes Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite rechnen etwa Verdunklungshandlungen des Schuldners im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren und gegebenenfalls auch eine von rechtsfeindlicher Gesinnung getragene Verteidigungsstrategie. Erst recht ist das Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite berührt, wenn der personelle Hintergrund der ans Licht gekommene Straftaten nur zu einem Teil aufgehellt werden konnte und schon aus diesem Grund zu besorgen ist, dass der Schuldner nach wie vor mit der Unterstützung noch nicht gefasster bzw. unbekannt gebliebener Tatgenossen auch bei seinen Bemühungen rechnen kann, sein noch vorhandenes Vermögen dem Gläubigerzugriff zu entziehen (OLG Bamberg und Prütting/Gehrlein-Fischer jeweils a.a.O.). Ein zuverlässiges Gefährdungsindiz ist schließlich auch ein verschwenderischer Lebensstil im Rahmen eines gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetruges (Beschluss des OLG Köln vom 23.07.2014 - 18 W 45/14 -, dort Rn. 8).
2.2. Nach diesem Einordnungsmaßstab sind im vorliegenden Fall bereits die das Erscheinungsbild der Untreuehandlungen prägenden Umstände, nämlich eine gleichermaßen massive wie rücksichtslose kriminelle Intensität, eine hochprofessionelle Tatplanung und -vorbereitung sowie die nach einem ausgeklügelten System erfolgte Einschaltung von in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften, vollauf geeignet, eine von langer Hand inszenierte Verschleierungsstrategie zu belegen, die bei den einzelnen Vermögenstransfers in verschiedene Staaten des westlichen Auslands von Anfang an das Risiko einer effizienten Strafverfolgung (samt begleitenden Sicherungsmaßnahmen zugunsten der geprellten Anleger) gleich miteinkalkuliert hatte. Allein der Umstand, dass bei der Streuung des auf diese Weise generierten Auslandsvermögens auch ein Drittstaat in der Karibik mit den sich daraus ergebenden Hindernissen für einen Gläubigerzugriff einbezogen wurde, spricht für sich. Hierbei hatte es der AG jedoch nicht belassen, sondern in einem selbst nach professionellen Maßstäben raffinierten Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin auch noch die angesprochenen „Kompensationsverträge“ mit dem Ziel einer zusätzlichen Abschirmung und Tarnung seiner Verwertungsgeschäfte eingefädelt. Mithin erschließt sich bereits aus dem Tatgeschehen und der jeweils nachfolgenden Verwertungsphase geradezu ein Musterfall einer schon in das Tatkonzept einstrukturierten Strategie der Verschleierung und Vollstreckungsvereitelung. Diese exemplarische Indizienlage wird abgerundet durch den - an sich schon bezeichnenden - Umstand, dass der AG einen verschwenderischen Lebensstil gepflegt und auch noch einen Rennwagen für 275.000,00 Euro angeschafft hatte.
2.3. Dem Verhalten des AG nach seiner Verhaftung lassen sich - selbst ansatzweise - schon keine entlastenden Umstände entnehmen.
a) Der AG hat sich im Rahmen des Strafverfahrens weder geständig gezeigt noch sonst zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen, sondern in seinem letzten Wort „sämtliche Vorwürfe pauschal von sich gewiesen“ (S. 40, 41 des Strafurteils) und später das Strafurteil mit der Revision anfechten lassen. Diese Umstände sind keineswegs deshalb „bewertungsneutral“, wie das Landgericht meint, weil sie die legitime Ausübung von Verteidigungsrechten eines Beschuldigten bzw. Angeklagten zur Grundlage haben. Denn der rechtliche Handlungsrahmen, der einem Schuldner zur Verfügung steht, und der Bezugsrahmen für die Aufarbeitung der Frage, welche brauchbaren Indizien sich aus dem Schuldnerverhalten für die Vollstreckungsaussichten der Gläubigerseite erschließen, gehören grundverschiedenen Einordnungsebenen an.
Dementsprechend ist es seit jeher einhellige Meinung, dass auch ein rechtmäßiges Verhalten der Schuldnerseite indiziell erheblich sein kann (vgl. etwa KG FamRZ
2014, 148, Rn. 16; OLG Bremen FamRZ 2016, 129, Rn. 23; Stein/Jonas-Grunsky a.a.O., Rn. 6 und MK-Drescher a.a.O., Rn. 5).
b) Dass der AG seine Verteidigungsrechte in dieser Weise ausgeschöpft hat, steht somit nicht der Feststellung entgegen, dass die durch seine Verhaftung und die vollständige Aufklärung des Tatgeschehens eingetretene neue Situation von ihm in keiner Weise genutzt wurde, um der Gläubigerseite auch nur einen Schritt entgegenzukommen, geschweige denn Signale einer ernsthaften Wiedergutmachungsbereitschaft zu vermitteln. Im Gegenteil: Schon im Hinblick auf das pauschale Bestreiten sämtlicher Anklagevorwürfe im „letzten Wort“ manifestieren sich in seiner Verteidigungsstrategie - insgesamt betrachtet - die typischen Anzeichen einer Einstellung, in der ein überführter Straftäter auf der Linie der zurückliegenden Straftaten seine unredliche Verhaltensweise auch gegenüber den Geschädigten fortsetzt.
c) Ein entlastendes Moment lässt sich auch nicht der erwähnten Selbstauskunft vom 19.02.2014 entnehmen, die der AG unter dem Schutz des „Bankgeheimnisses“ und offenbar in Unkenntnis der bevorstehenden Aufdeckung seiner kriminellen Handlungen erteilt hatte.
2.4 Schließlich wird das akute Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite, wie bereits angedeutet, auch nicht durch die Maßnahmen der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe ernsthaft in Frage gestellt.
Das ergibt sich schon aus der extremen Disparität zwischen dem Umfang der sichergestellten Vermögenswerte und der Größenordnung der den maßgebenden Sicherungsbedarf bestimmenden Schadenersatzforderungen (vgl. 1.2 lit.c). Sodann und insbesondere sind die vorliegenden Gegebenheiten auch nach allen übrigen Abwägungskriterien (vgl. hierzu OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 57, 70ff.: Nachtatverhalten und insbesondere Aufklärungsbereitschaft der Schuldnerseite, Umfang des sichergestellten Beutevermögens, mögliche Verbindungen zu noch nicht gefassten Komplizen, aus dem Verteidigungsverhalten ableitbare Prognose für die Dauer der Hauptsacheprozesse usw.) offensichtlich weit von jeder denkbaren Sachverhaltsgestaltung entfernt, in der die Sicherungsmaßnahmen der Rückgewinnungshilfe ausnahmsweise geeignet sind, das Fortbestehen eines Arrestgrundes entfallen zu lassen wie etwa in dem von OLG Bamberg a.a.O. beurteilten Kontrastfall.
2.5 Mithin ist es bereits nicht mehr entscheidungserheblich, dass für das Vorliegen eines allgemeinen Arrestgrundes nach § 917 I ZPO noch zusätzlich spricht, dass die Gläubiger sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht mit massiven Erschwernissen bei der Auslandsvollstreckung konfrontiert sind (vgl. etwa OLG Dresden NJW-RR 2007, 659 Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.4.2008 - 8 U 52/03 - Rn. 23).
III.
Nach alledem war dem Arrestbegehren in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattzugeben und die weitergehende Beschwerde mit der Kostenfolge der §§ 92 I; 97 I ZPO zurückzuweisen.
Entsprechend dem Regelungsgedanken des § 922 I, 2 ZPO war bereits in der Arrestanordnung zu verdeutlichen, dass der Arrest auch das Auslandsvermögen des AG erfasst (vgl. hierzu OLG Karlsruhe a.a.O., S. 60; MK-Drescher a.a.O., Rn. 15; Stein/Jonas-Grunsky a.a.O., Rn. 20).
Die Festsetzung des Beschwerdewerts auf den hälftigen Forderungsbetrag und die dementsprechend gebotene Anhebung des erstinstanzlichen Gegenstandswerts nach § 63 III, 1 Nr. 2 GKG haben jeweils ihre Rechtsgrundlage in den §§ 47 I; 53 I Nr. 1 GKG; § 3 ZPO.