Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Juli 2014 - 18 W 44/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0723.18W44.14.00
published on 23/07/2014 00:00
Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Juli 2014 - 18 W 44/14
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.06.2014, Az. 4 O 113/14, abgeändert.

Gegen die Antragsgegner und Arrestschuldner wird wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgender Beschluss erlassen:

Arrestbefehl und Arrestpfändungsbeschluss:

I.

Wegen einer Schadenersatzforderung der Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von € 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie einer Kostenpauschale von € 8.000,00 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner angeordnet.

II.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung beim Amtsgericht Köln durch die Antragsgegner in Höhe von € 28.000,00 gehemmt.

IV.

In Vollziehung des Arrestes werden gepfändet die angeblichen Forderungen der Antragsgegner zu 1. und zu 2. auf Auszahlung des Guthabens

a) auf Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftiger Überschüsse (Guthaben), die den Schuldnern bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung jeweils Gebühren und Ansprüche aus dem jeweiligen Girovertrag auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenen Tagesguthabens unter Einschluss des Rechts, über dieses Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen sowie auf Gutschrift der eingehenden Beträge;

b) aus zu Ihren Gunsten bestehenden Kreditverträgen, Kreditzusagen und offenen Kreditlinien, insbesondere auf Auszahlung von Kreditmitteln;

c) aus Ihren bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonten, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung des Sparguthabens;

d) auf Zahlung und Leistungen jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere und die Dividenden und sonstigen Vergütungen anderer Wertpapiere gutgebracht sind;

e) auf Rückübertragung aller gegebenen Sicherheiten.

In Vollziehung des Arrestes werden weiter gepfändet die angeblichen Ansprüche der Antragsgegner als Inhaber eines Stahlkammerfaches auf Zutritt zu dem Fach und auf Mitwirkung der Drittschuldnerin bei dessen Öffnung oder Öffnung durch die Drittschuldnerin allein. Angeordnet wird, dass für die Pfändung des Inhaltes ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher den Zutritt zum Stahlfach zu nehmen hat.

1. bei der S-Bank N eG, C Platz 1, N,

2. bei der T Bank – T oHG, Istraße 46, I2,

3. bei der B Aktienbank AG, I3straße 21, B,

jeweils bis zum Höchstbetrag von € 28.000,00 nebst Zinsen.

Die Antragsgegner zu 1. und zu 2. haben sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten. Der jeweilige Drittschuldner darf an die Antragsgegner nicht mehr leisten.

V.

In Vollziehung des Arrestes werden die angeblichen Ansprüche der Antragsgegner gegen

das Land Hessen, vertreten durch die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Frankfurt, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt (vgl. § 5 (1) 2. der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (vom 30.06.2006 StAnz.S.2097)

(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt 7310 Js 230995/12)

auf Herausgabe des bei den Antragsgegnern beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften Bargeldes (Geschäftsnummer 2 HL 624/13 F GH – Nummer 120163 und 2 HL 421/13 FGH – Nummer 118296) gepfändet.

VI.

Die genannten Drittschuldner zu IV. und V. haben binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, zu erklären:

1. ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und zur Leistung der Zahlung bereit seien;

2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderungen machen;

3. ob und wegen welcher anderen Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 28/07/2017 00:00

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerseite wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 6.3.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer deliktisch begründe
published on 22/12/2015 00:00

Tenor Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 08.12.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wird wegen und in Höhe
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Annotations

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.