Landessozialgericht NRW Urteil, 07. Mai 2015 - L 9 AL 233/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.07.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 600,- Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Zahlung eines Honorars aus einem Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung (ursprünglich § 37a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung; ab 01.01.2004 § 37 SGB III, ab 01.01.2009 § 45 Abs. 3 SGB III).
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Firma P GmbH aus X (im Folgenden Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 01.06.2005 - 92 IN 00/00 - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegenstand der P war u.a. die Durchführung von Lehrgängen in Bezug auf den Arbeitsmarkt.
4Im Jahre 2003 schrieb die Beklagte die Beauftragung Dritter mit Aufgaben der Vermittlung öffentlich aus, u.a. für das Gebiet der Regionaldirektion Baden-Württemberg durch die Öffentliche Ausschreibung 12/2003. Die Ausschreibung bezog sich dabei auf zahlreiche einzelne Beauftragungen, die ihrerseits in einzelnen Losen (insgesamt 10) zusammengefasst waren. Die Beauftragungen waren geordnet nach Losen und Auftragsnummern in Los- und Preisblättern im Einzelnen aufgeführt, die als Anlage 8 der Öffentlichen Ausschreibung 12/2003 beigefügt waren.
5Die Beauftragungen bezogen sich jeweils auf die Bezirke einzelner Agenturen für Arbeit (früher: Arbeitsämter) und auf bestimmte Gruppen von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchende, die bei der betreffenden Agentur für Arbeit als solche gemeldet waren. Die von den einzelnen, in den Los- und Preisblättern aufgeführten Beauftragungen umfassten Gruppen von Arbeit- und/oder Ausbildungssuchenden wurden zum einen unter der Rubrik "Zielgruppe" inhaltlich umschrieben (z.B. in der Beauftragung Los 3 Auftrag 5 (Agentur für Arbeit H): "Fachkräfte und ungelernte Kräfte mit keinen bis leichten berufsfachlichen Defiziten. Diese Gruppe weist mind. ein Vermittlungshemmnis aus. Ausbildungssuchende (max. Anteil unter 20% auf Hauptschulen, Realschulen und Berufsvorbereitungsjahr-Klassen)") und zum anderen unter der Rubrik "Beauftragungskürzel" kategorisiert. Die Los- und Preisblätter enthielten dabei insgesamt sechs Kategorien (VG-E 6; VG-AE 6-12; VG-AE )12; VT-E; VT-P; VT-F; die Beauftragung Los 3 Auftrag 5 bezog sich beispielsweise auf die Kategorie VG-AE 6-12).
6Diese Kategorien stellten jeweils unterschiedliche Beauftragungsarten dar, die in der als Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003 beigefügten Leistungsbeschreibung näher beschrieben wurden. Unter Ziffer 1. "Einführung" hieß es hier zunächst u.a.:
7"Der Beauftragte Dritte wird im Rahmen des konkret beschriebenen Inhalts der Beauftragung für eine nachweislich erbrachte und zu dokumentierende Leistung honoriert."
8Sodann wurden, insbesondere in der als Anlage 2.1 beigefügten "Beschreibung der Beauftragungen" die einzelnen Beauftragungen inhaltlich voneinander abgegrenzt und beschrieben. Dabei wurde vor allem zwischen der "Beauftragung mit der gesamten Vermittlung von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchenden" (Beauftragungsarten VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12) und der "Beauftragung mit Teilaufgaben der Vermittlung" (Beauftragungsarten VT-E, VT-P und VT-F) unterschieden. Eine Beauftragung unter dem Bearbeitungskürzel "VG-AE 6-12" hatte danach z.B. die gesamte Vermittlung auf Aufwands- und Erfolgsbasis zum Gegenstand; Zielgruppe dieser Beauftragungsart sollten von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesene Ausbildungssuchende, deren Unterbringung auf dem Ausbildungsmarkt erschwert ist, bzw. Arbeitslose mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 bis zu 12 Monaten sein. Demgegenüber betrafen z.B. die Beauftragungsart VT-E "Aktivierung der Eigenbemühungen/Bewerbungsmanagement" und die Beauftragungsart VT-P "Profiling".
9Schließlich wurde in den Los- und Preisblättern für jeden einzelnen Auftrag der Beauftragungsbeginn (z.B. 01.03.2004 für die Beauftragung Los 3 Auftrag 5) und die Dauer der Beauftragung (z.B. 12 Monate für die Beauftragung Los 3 Auftrag 5) angegeben. Innerhalb des sich daraus ergebenden Zeitraums der einzelnen Beauftragung sollte die Beklagte dem Beauftragten Dritten Bewerber bis zu der jeweils als "Planmenge" angegebenen Anzahl als Obergrenze (vgl. Ziffer 6. der Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003) zuweisen. Die Beauftragte Dritte sollte danach die mit der einzelnen Beauftragung verbundenen Leistungen gegenüber den jeweils zugewiesenen Arbeit- und/oder Ausbildungssuchenden erbringen.
10Bei der Angebotsabgabe im Rahmen der Öffentlichen Ausschreibung hatten die einzelnen Bieter in die Los- und Preisblätter unter der Rubrik "Preis pro Bewerber (netto)" den Betrag einzusetzen, für den sie die Beauftragungen übernehmen wollten. In den Kategorien VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12 war dies das Erfolgshonorar, das im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines im Rahmen der konkreten Beauftragung zugewiesenen Bewerbers in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausweislich der Beschreibung der einzelnen Beauftragungsarten zu zahlen sein sollte.
11Mit der Erteilung des Zuschlags sollte der Vertrag zu den Vorgaben des in der Ausschreibung dargelegten Verfahrens auf der Grundlage des vorgelegten Angebots - vorbehaltlich einer eventuellen späteren urkundlichen Festlegung ggf. in Form eines Vertrages - rechtskräftig zustande kommen (Ziffer 7. der Anlage 1 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003)
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausschreibung 12/2003 inklusive ihrer Anlagen Bezug genommen.
13Nach Abgabe ihres Angebots erhielt die Insolvenzschuldnerin für zahlreiche Lose und die darunter jeweils zusammen gefassten Beauftragungen den Zuschlag, u.a. für das Los 3.
14Sodann schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte für jedes Los, für das die Insolvenzschuldnerin den Zuschlag erhalten hatte, einen - für jedes Los inhaltlich identischen - "Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III", u.a. am 23.01./02.02.2004 für das Los 3 (im Folgenden: Vertrag).
15Gegenstand des Vertrags war u.a. die Beauftragung des Auftragnehmers (Insolvenzschuldnerin) mit der gesamten Vermittlung von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchenden, vgl. Teil A § 1 Abs. 1, Erster Spielgelstrich des Vertrags. Als Vertragsbestandteile galten gemäß § 2 Abs. 1 in der genannten Rangfolge u.a. die Bedingungen dieses Vertrages und dessen Anlagen (Buchstabe a), die Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung Nr. 12/2003 (Buchstabe b) und das Angebot der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung Nr. 12/2003, Los Nr. 3 (Buchstabe c).
16Nach seinem § 3 Abs. 1 wurde der Vertrag für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 31.12.2004 geschlossen. Bis zum 31.12.2004 begonnene Beauftragungen sollten aber von der Insolvenzschuldnerin auch über das Vertragsende hinaus ordnungsgemäß durchzuführen und vereinbarungsgemäß zu beenden sein. In diesem Fall sollten die vertraglichen Regelungen für die betroffenen Beauftragungen bis zu deren Abschluss fortgelten. Beginn und Dauer der Beauftragungen sollte dem als Anlage zum Vertrag beigefügten Los- und Preisblatt aus der Ausschreibung zu entnehmen sein (§ 3 Abs. 2 des Vertrages). Die individuelle Zuweisung des Bewerbers, über die nach § 1 Abs. 3 des Vertrages die zuweisende Dienststelle als Vertreterin der Beklagten zu entscheiden hatte, musste nach § 3 Abs. 3 des Vertrages innerhalb der Beauftragungsdauer erfolgen und endete spätestens mit Ablauf der Beauftragung.
17In § 6 enthielt der Vertrag u.a. Regelungen zum Datenschutz. Nach § 6 Abs. 9 war der Auftragnehmer u.a. verpflichtet, die Daten noch zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verwendung durch den Auftraggeber vorzuhalten, sie sodann jedoch aus seinen Systemen zu löschen. Nach § 6 Abs. 10 berechtigten Zuwiderhandlungen gegen diese datenschutzrechtlichen Bestimmungen den Auftraggeber zur fristlosen außerordentlichen Kündigung.
18Im Teil B des Vertrages waren darüber hinaus für die Auftragsart "Beauftragung mit der gesamten Vermittlung von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchenden", d.h. für die in der Leistungsbeschreibung zur Öffentlichen Ausschreibung beschriebenen Kategorien VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12, besondere Regelungen getroffen. Diese lauteten auszugsweise:
19"§ 15 Leistungsgegenstand
20(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Vermittlung der von ihm in der Größenordnung des als Anlage beigefügten Los- und Preisblattes zugewiesenen Bewerber der angeführten Zielgruppen in betriebliche Ausbildungsverhältnisse und/oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im ersten Arbeitsmarkt.
21(2) Die Beauftragung des Dritten umfasst alle Tätigkeiten, die zum Erfolg i.S. des § 35 (1) Satz 2 SGB III führen. Art und Umfang richten sich nach den individuellen Erfordernissen. Wie der Vermittlungserfolg herbeigeführt wird, bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Die vom Auftragnehmer zu erreichende Eingliederungserwartung ist dem beigefügten Losblatt zu entnehmen.
22(3) Der Auftragnehmer darf nur für die von der Agentur für Arbeit namentlich benannten und zugewiesenen Bewerber tätig werden.
23§ 16 Dauer der Beauftragung, Zuweisungsdauer der Bewerber
24(1) Die Beauftragungsdauer ist dem als Anlage beigefügten Los- und Preisblatt zu entnehmen.
25(2) Die individuelle Zuweisung eines Arbeitsuchenden/Ausbildungsuchenden dauert grundsätzlich drei Monate; sie kann in begründeten Einzelfällen in Absprache mit der zuweisenden Dienststelle auf bis zu sechs Monate verlängert werden. In begründeten Einzelfällen kann von vornherein eine Zuweisung bis zu 6 Monaten erfolgen.
26(3) ...
27(4) Die individuelle Zuweisungsdauer darf nicht über das Ende der Beauftragung hinausgehen.
28§ 17 Allgemeine Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise
29(1) Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung inklusive Umsatzsteuer. Hierin sind sämtliche Kosten, insbesondere auch die für die Unfallversicherung, enthalten. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist das Los- und Preisblatt.
30(2) Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. betrieblichen Ausbildung muss innerhalb der Zuweisungsdauer des Bewerbers erfolgen.
31(3) Die Höhe der Vergütung ist für die gesamte Vertragslaufzeit bindend und abhängig von der Nachhaltigkeit der Vermittlung des Bewerbers.
32(4) Das Erfolgshonorar wird wie folgt gezahlt:
33- 50 v.H. nach Aufnahme des Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisses und Vorlage des entsprechenden Vertrages,
34- weitere 50 v.H., falls die Beschäftigung nach sechs Monaten noch besteht.
35(5) Voraussetzung für die zweite Auszahlung ist eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes/Beschäftigungsbetriebes, dass der/die vom Auftragnehmer vermittelte Bewerberin mindestens sechs Monate beschäftigt war. Eine anteilige Auszahlung der zweiten Rate bei geringerer Beschäftigungsdauer als sechs Monate kommt nicht in Betracht.
36(6) Eine Vergütung kann nicht erfolgen, wenn das Ausbildungs-/ Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen ist.
37(7) Die Zahlung der Vergütung für Vermittlungsgutscheine zugewiesener Bewerber ist ausgeschlossen (§ 421g (3) Nr. 1 SGB III).
38(8) Dem Auftragnehmer entstehende Kosten für andere als vom Auftraggeber zugewiesene Bewerber werden nicht erstattet.
39§ 18 Vergütung und Zahlungsweise für die einzelnen Beauftragungsarten
40(1) Art und Umfang der Beauftragung ist dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Die zu zahlende Vergütung ergibt sich bindend aus der jeweiligen Beauftragung.
41(2) Gesamte Vermittlung auf Erfolgsbasis (VG E-6)
42Die Vergütung erfolgt als Erfolgshonorar und beträgt bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen unbefristeten oder nicht unter drei Monaten befristeten Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder einer betrieblichen Ausbildung den in der Anlage zum Vertrag zur jeweiligen Beauftragung festgesetzten Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer.
43(3) Gesamte Vermittlung auf Aufwands- und Erfolgsbasis (VG AE 6-12)
44a) Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber und einem Honorar für jede getätigte Vermittlung, die zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung führt. Die Aufwandspauschale wird einmalig gezahlt.
45b) Die Aufwandspauschale wird gleichzeitig als Risikoausgleich für die vom Auftragnehmer unternommenen vermittlerischen Aktivitäten gewährt.
46c) Die Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber beträgt 15 % der ersten Rate des Erfolgshonorars und setzt voraus, dass der zugewiesene Bewerber beim Auftragnehmer erschienen ist. Die Aufwandspauschale wird in dem der Zuweisung folgenden Monat in einer Summe gezahlt. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Erscheinen des Bewerbers schriftlich mitgeteilt hat. Diese Mitteilung ist monatlich in Listenform vorzulegen.
47d) Das Erfolgshonorar beträgt bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen unbefristeten oder nicht unter drei Monaten befristeten Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder einer betrieblichen Ausbildung den in der Anlage zum Vertrag zur jeweiligen Beauftragung festgesetzten Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer.
48(4) Gesamte Vermittlung auf Aufwands- und Erfolgsbasis (VG AE )12)
49a) Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber und einem Honorar für jede getätigte Vermittlung, die zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung führt. Die Aufwandspauschale wird einmalig gezahlt.
50b) Die Aufwandspauschale wird gleichzeitig als Risikoausgleich für die vom Auftragnehmer unternommenen vermittlerischen Aktivitäten gewährt.
51c) Die Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber beträgt 25% der ersten Rate des Erfolgshonorars und setzt voraus, dass der zugewiesene Bewerber beim Auftragnehmer erschienen ist. Die Aufwandspauschale wird in dem der Zuweisung folgenden Monat in einer Summe gezahlt. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Erscheinen des Bewerbers schriftlich mitgeteilt hat. Diese Mitteilung ist monatlich in Listenform vorzulegen.
52d) Das Erfolgshonorar beträgt bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen nicht unter drei Monaten befristeten Vollzeit-oder Teilzeitbeschäftigung oder einer betrieblichen Ausbildung den im als Anlage zum Vertrag beigefügten Los- und Preisblatt zur jeweiligen Beauftragung festgesetzten Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer.
53Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
54Im Rahmen der Beauftragung Los 3 Auftrag 5 (Beauftragungsart: VG-AE 6-12, Laufzeit des Auftrags vom 01.03.2004 für die Dauer von 12 Monaten, d.h. bis 28.02.2005) wies die Agentur für Arbeit H u.a. am 25.03.2004 die bei ihr arbeitsuchend gemeldete Frau O C (im Folgenden: Arbeitsuchende) der Insolvenzschuldnerin für die Zeit ab dem 07.04.2004 zu. Der Preis pro Bewerber betrug in diesem Auftrag nach dem entsprechenden Los- und Preisblatt 517,24 Euro netto (600,- Euro inklusive Umsatzsteuer). Die Arbeitsuchende erschien bei der Insolvenzschuldnerin am 07.04.2004.
55Mit Schreiben vom 07.06.2004 machte die Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten u.a. für die Arbeitsuchende eine Aufwandspauschale in Höhe von 45,- Euro inklusive Umsatzsteuer geltend. Die Beklagte zahlte diese Aufwandspauschale am 07.07.2004 an die Insolvenzschuldnerin.
56Zum 21.06.2004 nahm die Arbeitsuchende eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma C (C) GmbH in X am O auf, die mehrfach befristet wurde und letztlich bis zum 20.06.2006 dauerte.
57Mit zwei Schreiben vom 11.12.2006 stellte der Kläger der Beklagten die erste und die zweite Hälfte des Erfolgshonorars für die Vermittlung der Arbeitsuchende in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Höhe von jeweils 300,- Euro (insgesamt also 600,- Euro) in Rechnung. Der Rechnung über die zweite Hälfte des Erfolgshonorars fügte er eine an die Insolvenzschuldnerin gerichtete und von der Cam 21.11.2006 unterschriebene "Bescheinigung über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses" bei, in der u.a. der 01.07.2004 als erster Arbeitstag genannt war.
58Mit Schreiben vom 19.04.2007 lehnte die Beklagte die Zahlung (dort bezeichnet als erstes Erfolgshonorar) ab, weil eine honorierbare Beschäftigungsaufnahme nicht vorliege. Dieses Schreiben erfolgte aufgrund eines Datenblattes der Beklagten, in dem als Zuweisungsende der 20.06.2004 wegen Abbruchs aus wichtigen Grund vermerkt war und unter der Rubrik "honorierbare Beschäftigungsaufnahme" ein "nein" stand. Weitere Angaben enthielt das Datenblatt nicht.
59Der Kläger hat am 23.10.2007 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, den das Amtsgericht I am 28.11.2007 erlassen hat. Dieser Mahnbescheid umfasste neben der hier streitigen Forderung eine Vielzahl anderer Forderungen, andere Arbeitnehmer betreffend, im Umfang von insgesamt 18.955,00 Euro (ohne Kosten).
60Nach Widerspruch der Beklagten ist dieses Verfahren in ein Klageverfahren übergeleitet geworden, das zunächst beim Landgericht T unter dem Az.: 15 O 00/00 anhängig gewesen ist. Dieses Verfahren ist mit einem weiteren beim Landgericht T anhängigen Verfahren zwischen den Beteiligten, in dem es um entsprechende Forderungen ging (15 O 00/00), verbunden worden (Verbindungsbeschluss vom 18.11.2008). Führend ist das Verfahren 15 O 00/00 geblieben. Nach Rücknahme eines Teils der Forderungen, Begleichung eines Teils der Forderungen sowie einer Klageerweiterung (Schriftsatz des Klägers vom 09.12.2008), sind dort noch Erfolgshonorare in Höhe von 88.130,00 Euro und 2.431,10 Euro Schadensersatz streitig gewesen.
61Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 07.04.2009 hat das Landgericht T mit Beschluss vom 08.06.2009 den Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zusammen mit drei weiteren Verfahren (15 O 00/00, 15 O 00/00 und 15 O 00/00) an das Sozialgericht (SG) Düsseldorf (dortiges Az.: zunächst S 19 AL 136/09) verwiesen. Die gegen diesen Verweisungsbeschluss eingelegte Beschwerde zum OLG T hatte nur in dem Verfahren 15 O 00/00 Erfolg (Beschluss vom 19.08.2009 - 12 W 00/00 -). Im Übrigen sind die Beschwerden zurückgewiesen (Beschluss des OLG T vom 17.08.2009 - 12 W 00/00 - in dem Verfahren 15 O 00/00) bzw. zurückgenommen worden.
62Die unter dem Az.: S 19 AL 136/09 bei SG Düsseldorf zunächst anhängigen drei Streitverfahren (ursprüngliche Az.: 15 O 31/08, 15 O 194/08 und 15 O 214/08) hat das Gericht mit Beschluss vom 10.09.2010 getrennt. Das Verfahren 15 O 31/08 wurde unter Az.: S 19 AL 793/10 fortgeführt. Aus diesem Verfahren hat das Gericht mit weiterem Trennungsbeschluss vom 07.05.2012 den vorliegenden Teil abgetrennt, soweit es um die Arbeitsuchende O C geht. Diesbezüglich hat der Kläger sodann das erste und zweite Erfolgshonorar im Umfang von insgesamt 600,00 Euro geltend gemacht (Schriftsatz vom 31.05.2012).
63Der Kläger hat vorgetragen, die Arbeitsuchende habe innerhalb der Zuweisungszeit vom 07.04.2004 bis zum 06.07.2004 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Ein Zuweisungsschreiben der Beklagten liege nicht vor. Er hat die Auffassung vertreten, dass auch eigeninitiativlich durch den Teilnehmer gesuchte Arbeitsstellen zu vergüten seien. Dies folge insbesondere aus der Regelung in § 17 Abs. 6 des Vertrages, wonach eine Vergütung ausdrücklich (nur) für den Fall ausgeschlossen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen sei. Weiterhin hat er gemeint, die Vorlage des Arbeitsvertrages sei zur Fälligkeit der ersten Hälfte des Erfolgshonorars nicht zwingend notwendig. Es müsse auch die vorlegte Bescheinigung des Arbeitgebers genügen.
64Der Kläger hat beantragt,
65die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
66Die Beklagte hat beantragt,
67die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
68Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Zahlung der Vergütung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Arbeitsaufnahme außerhalb der Zuweisungszeit erfolgt sei. Der Zuweisungszeitraum habe lediglich vom 07.04.2004 bis 20.06.2004 gedauert und sei dann abgebrochen worden. Im Übrigen sei ein eigeninitiativlich gesuchtes Arbeitsverhältnis nicht zu vergüten. Darüber hinaus sei der Arbeitsvertrag des Teilnehmers durch den Kläger nicht vorgelegt worden, so dass die Forderung nicht fällig sei. Außerdem erhebt sie den Einwand bzw. die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung durch den Kläger sowie der Verjährung und macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil der Kläger bzw. die Insolvenzschuldnerin ihrer aus § 6 Abs. 9 des Vertrages folgenden Pflicht zur Löschung von Daten nicht nachgekommen sei.
69Das SG hat eine schriftliche Auskunft der Arbeitsuchenden eingeholt. Diese hat in ihrer schriftlichen Auskunft vom 10./17.06.2013 ausgeführt, die Beschäftigung bei der Firma C1 sei aufgrund Eigeninitiative aufgenommen worden.
70Das SG hat außerdem die Leistungsakte der Arbeitsuchenden beigezogen.
71Mit Urteil vom 14.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch stehe zwar nicht entgegen, dass die Arbeitsuchende eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht innerhalb der individuellen Zuweisungsdauer aufgenommen hätte. Es erscheine zweifelhaft, ob die sich bei der Zuweisung zum 07.04.2004 wegen der Mindestzuweisungsdauer von drei Monaten ergebende Zuweisungsdauer bis zum 06.07.2004 verkürzt werden könne. Jedenfalls habe die Beklagte eine entsprechende Verkürzung nicht nachgewiesen. Soweit die Beklagte zu der von ihr behaupteten verkürzten Zuweisungszeit Zeugen benannt habe, sei dies unsubstantiiert erfolgt. Angesichts eines Sachverhaltes, der zwischenzeitlich ca. 10 Jahre zurückliege, und bei hunderten betroffenen Teilnehmern hätte die Beklagte vielmehr nachvollziehbar darlegen müssen, wieso die von ihr benannten Zeugen überhaupt etwas zu dem konkreten Sachverhalt aussagen könnten. So könne lediglich davon ausgegangen werden, dass von den Zeugen allenfalls auf das unzureichende Datenblatt verwiesen werden könne. Hier komme hinzu, dass der Hintergrund der angeblich verkürzten Zuweisungsdauer mit Abbruch am 20.06.2004 sich unschwer aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten lasse. Die Arbeitsuchende habe nicht erst am 01.07.2004, sondern am 21.06.2004 die Arbeit aufgenommen, wie sich aus der Leistungsakte der Teilnehmerin ergebe. Insoweit liege es nahe, dass diese Beschäftigungsaufnahme zu der unzutreffenden Verkürzung der individuellen Zuweisungszeit führe.
72Dem geltend gemachten Anspruch stehe jedoch entgegen, dass der "Vermittlungserfolg" nicht aufgrund eines Tätigwerdens des Klägers eingetreten sei. Vielmehr habe die Teilnehmerin sich die Beschäftigung eigeninitiativlich gesucht. Dies werde von dem Vertrag nicht erfasst.
73Allerdings sei der Vertrag zu diesem Punkt recht ungenau gefasst, bedürfe also der Auslegung. So könnte insbesondere aus der Regelung in § 17 Abs. 6 des Vertrages, wonach eine Vergütung nicht erfolgen könne, wenn das Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlags der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen sei, der Umkehrschluss gezogen werden, dass in allen anderen Fällen das Erfolgshonorar (bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen) zu zahlen wäre. Auch die Formulierung in § 15 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages ("Wie der Vermittlungserfolg herbeigeführt wird, bleibt dem Auftragnehmer überlassen") scheine vordergründig eine solch weite Auslegung zu stützten. Allerdings verweise bereits das Wort "Vermittlungserfolg" darauf hin, dass eine Vermittlung stattgefunden haben müsse. Noch deutlicher werde dies in § 15 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages, wonach ausdrücklich auf "Tätigkeiten, die zum Erfolg... führen" verwiesen wird. Es genüge also nicht die bloße Zuweisung des Teilnehmers an den Auftragnehmer in Verbindung mit der Beschäftigungsaufnahme, um den Anspruch auszulösen. Vielmehr werde nach dem Vertragstext ein konkretes Tätigwerden des Auftragnehmers erwartet, das zum Erfolg führe, also für den Erfolgseintritt kausal sei. Diese Auslegung werde gestützt durch die Vergütungsregelung in § 18 des Vertrages. Die Absätze (3) und (4), jeweils unter Buchstabe a, nähmen Bezug auf eine "getätigte Vermittlung". Außerdem erhalte der Auftragnehmer jedenfalls bei den Beauftragungsarten VG AE 6-12 und VG AE ) 12 gemäß § 18 (3) und (4) des Vertrages eine Aufwandspauschale allein für die Zuweisung des Teilnehmers in Verbindung mit dessen Erscheinen. Aus dem Umstand, dass diese Aufwandspauschale zugleich als Risikoausgleich für die vom Auftragnehmer unternommenen vermittlerischen Aktivitäten gewährt werde, vgl. § 18 Abs. 3 Buchstabe b, Abs. 4 Buchstabe b des Vertrages, werde zudem deutlich, dass eine vermittlerische Aktivität gefordert und erwartet werde. Dies bedeute, dass im Streitfall eine solche vermittlerische Aktivität von dem Kläger konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen sei, sowie der Zusammenhang dieser Tätigkeit mit dem Eintritt des Erfolges.
74Auf der Grundlage dieser Auslegung komme ein Vergütungsanspruch (Erfolgshonorar) bei eigeninitiativlich gesuchtem Beschäftigungsverhältnis nicht in Betracht. Von einer solchen eigeninitiativlich gesuchten Arbeit sei mangels Vorhandensein anderweitiger Unterlagen und Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Auskunft der Teilnehmerin vom 10./17.06.2013 vorliegend auszugehen. Demgegenüber habe der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt, welche vermittlerischen Aktivitäten er im konkreten Fall unternommen habe und wieso gerade diese zu dem Erfolgseintritt geführt haben sollten.
75Gegen dieses ihm am 18.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.2014 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er meint das SG hätte angesichts der von ihm festgestellten ungenauen Fassung der Vertrages die §§ 305 ff. BGB beachten müssen, wonach Ungenauigkeiten in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, d.h. hier also der Beklagten gingen. Die Förderung der Eigeninitiative, die ausdrücklich dem Konzept der Insolvenzschuldnerin entsprochen habe, müsse für die Begründung eines Anspruchs auf das Erfolgshonorar genügen. Insoweit behauptet er, es seien mit der Arbeitsuchenden jeweils die konkrete Bewerbung durchgesprochen und Verbesserungen vorgeschlagen worden. Insofern seien stets eine Anhaltung der Arbeitsuchenden zu eigeninitiativlichen Bewerbungen, eine Verbesserung der Bewerbung sowie eine Überprüfung der Ergebnisse durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt. Darüber hinaus meint der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (nicht veröffentlichtes Urteil vom 10.12.2012), dass es im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Massengeschäfts, das die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte vereinbart hätten, dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entsprochen habe, dass der Vergütungsanspruch bereits dann entstehe, wenn die in § 17 des Vertrages aufgestellten formalen Voraussetzungen erfüllt seien. § 17 Abs. 6 des Vertrages wäre andernfalls sinnlos. Bei einer anderen Auslegung hätte die Insolvenzschuldnerin jede einzelne Vermittlungshandlung nachzuweisen, was jede vereinfachte Abwicklung der umfangreichen Geschäftsbeziehungen faktisch unmöglich machen würde. Letztlich trete die Dauer der Zuweisungszeit gemäß § 17 Abs. 2 des Vertrages an die Stelle des Kausalitätsnachweises. Schließlich behauptet er, nach der stetigen Übung zwischen den Vertragsparteien sei auch bei eigeninitiativlich gesuchten Arbeitsverhältnissen ein Erfolgshonorar gezahlt worden.
76Der Kläger beantragt,
77das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.07.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen.
78Die Beklagte beantragt,
79die Berufung zurückzuweisen.
80Sie hält es nach den vertraglichen Bestimmungen für eindeutig, dass für ein Erfolgshonorar eine konkrete Vermittlungstätigkeit der Insolvenzschuldnerin erforderlich sei, die kausal zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses führe. Dies folge auch aus dem Vermittlungsbegriff des SGB III. Sie behauptet, eine stetige anderweitige Praxis habe zwischen den Beteiligten nicht bestanden, was sich auch aus der Vielzahl der streitigen Verfahren ergebe. Im Übrigen hält sie daran fest, dass die Beschäftigungsaufnahme außerhalb der Zuweisungsdauer erfolgt sei, und hält auch ihre übrigen, bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen aufrecht.
81Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte im Übrigen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
82Entscheidungsgründe:
83Die kraft Zulassung der Berufung durch das SG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - den Rechtsweg hat der Senat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen - zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Erfolgshonorars wegen der Vermittlung der Arbeitsuchenden gegen die Beklagte aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 17 Abs. 1, 2 und 4, 18 Abs. 3 Buchstaben a) und d) des Vertrages i.V.m. dem Los- und Preisblatt zu Los Nr. 3 und dort die Auftragsnummer 5.
841. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch allerdings nicht von vornherein der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 242 BGB) entgegen.
85a) Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, wonach der Kläger seine aus § 6 Abs. 9 des Vertrages folgende Pflicht zur Löschung von Daten nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages verletzt habe, hieraus Vorteile ziehe, indem er seine Klage auf die an sich zu löschenden Daten stütze, und sein Verhalten deshalb durch den rechtsvernichtenden Einwand unzulässiger Rechtsausübung sanktioniert werden müsse, nicht.
86aa) Eine unzulässige Rechtsausübung ergibt sich nicht aus der Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Kläger (zu dieser Fallgruppe im Rahmen des Einwands unzulässiger Rechtsanwendung siehe z.B. Olzen/Loschelders, in: Staudinger, BGB, § 242 Rn. 250 ff.).
87Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs. Zwar kann dem Gläubiger eine Berufung auf den eigenen Anspruch nach Treu und Glauben verwehrt sein, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (BGH v. 04.08.2010 - XII ZR 14/09 -, juris Rn 29 m.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
88(1) Der Kläger hat bereits nicht gegen § 6 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz des Vertrages verstoßen, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten noch nicht im Sinne dieser vertraglichen Regelung beendet ist. Mit "Beendigung des Vertragsverhältnisses" kann auf keinen Fall der Ablauf der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages geregelten Vertragslaufzeit, d.h. der 31.12.2004, gemeint sein. Dies zeigt sich schon daran, dass auch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages bei über den 31.12.2004 hinausreichenden Beauftragungen die vertraglichen Pflichten über den 31.12.2004 hinaus bestehen bleiben und der Vertrag selbst voraussetzt, dass Vergütungsansprüche erst nach Auftragsende abgerechnet werden. Darüber hinaus deutet die weite Formulierung "Vertragsbeziehungen" darauf hin, dass hiervon auch die Abwicklung von Vergütungsansprüchen umfasst sind. Die Zahlung der Vergütung gehört schließlich zu den vertraglichen Hauptpflichten der Beklagten, und solange die Beklagte diese Hauptpflicht nicht erfüllt hat, kann von der Beendigung der Vertragsbeziehungen im Wortsinn keine Rede sein.
89Für diese Sichtweise spricht auch der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 9 des Vertrages. Die Regelung soll keinesfalls die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch die Insolvenzschuldnerin in zeitlicher Hinsicht beschränken. Vielmehr geht es nach § 6 Abs. 9 Satz 1 1. Halbsatz in erster Linie um eine Vorhaltung von Daten "zur Verwendung durch den Auftraggeber", d.h. durch die Beklagte. Diese soll auch noch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen für die Dauer von zwei Jahren auf die beim Auftragnehmer, d.h. der Insolvenzschuldnerin, gespeicherten Daten zugreifen können. Um was für Daten es dabei geht, erschließt sich aus § 6 Abs. 8 des Vertrages, der ausdrücklich von "Sozialdaten" spricht und auf den § 6 Abs. 9 des Vertrages durch die Formulierung "die Daten" Bezug nimmt. Gemeint sind also im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, d.h. hier die für die Erfüllung der Aufgaben der Beklagten nach dem SGB III notwendigen Daten der zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Die Vorhaltung der Daten nach § 6 Abs. 9 Satz 1 1.Halbsatz dient also der Erfüllung der Aufgaben der Beklagten im Sozialrechtsverhältnis zu den zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Nach Ablauf von zwei Jahren sollen die Daten dann gelöscht werden, weil sie die Beklagte nach ihren in den vorformulieren Vertragsbedingungen zum Ausdruck kommenden Vorstellungen nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB III im Verhältnis zu den Ausbildung- und Arbeitsuchenden benötigt. Insofern stellt § 6 Abs. 9 Satz 1 des Vertrags eine Konkretisierung der Erforderlichkeit der Datenspeicherung im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X dar. Eine solche Konkretisierung war für die Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange der zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden notwendig, weil die Beklagte durch den Vertrag einen privaten Dritten, nämlich die Insolvenzschuldnerin, in die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben einbezogen hat und diesem Dritten, der selbst nicht an die §§ 67 ff. SGB X gebunden ist, Sozialdaten zur Verwendung und Speicherung überlassen wurden. Die Regelung des § 6 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz des Vertrages bezieht sich damit allein auf das Sozialrechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen der Insolvenzschuldnerin zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Die vertraglichen Hauptpflichten der Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin sind demgegenüber erkennbar nicht betroffen.
90(2) Selbst wenn man eine Verletzung von § 6 Abs. 9 des Vertrages bejahen würde, läge keine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten vor. § 6 Abs. 9 des Vertrages dient erkennbar nicht dem Schutz der Beklagten, sondern ausschließlich dem Schutz der zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Die etwaige Verletzung der Pflichten aus § 6 Abs. 9 des Vertrages hat auch nicht zu schwerwiegenden Nachteilen bei der Beklagten geführt. Die Beklagte ist in diesem und in anderen Verfahren in der Lage, auf den Tatsachenvortrag des Klägers zu reagieren und beispielsweise eine Vermittlung innerhalb der Zuweisungsdauer substantiiert zu bestreiten. Dies zeigt sogar, dass die Beklagte selbst noch über die notwendigen Daten verfügt und damit, wenn man anders als nach den obigen Ausführungen von einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden Beendigung der Vertragsbeziehungen ausginge, selbst gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hätte.
91(3) Vor allem steht eine etwaige Verletzung von § 6 Abs. 9 des Vertrages nicht im inneren Zusammenhang mit den hier anhängigen Ansprüchen des Klägers. Die etwaige Pflicht der Beklagten zur Zahlung eines Erfolgshonorars hat mit der Löschung von Daten von zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden nichts zu tun.
92bb) Dem Kläger kann auch, selbst wenn man eine Verletzung der Pflicht zur Datenlöschung aus § 6 Abs. 9 des Vertrages unterstellt, nicht vorgeworfen werden, er habe eine ihm günstige Rechtsposition unredlich erworben oder eine Rechtsposition der Beklagten unredlich vereitelt (zu dieser Fallgruppe im Rahmen des Einwands unzulässiger Rechtsanwendung siehe z.B. Olzen/Loschelders, in: Staudinger, BGB, § 242 Rn. 237 ff.). Den geltend gemachten Vergütungsanspruch hat der Kläger nicht durch gesetz- oder sittenwidriges Verhalten erworben. Ebenso wenig hat er die Daten, auf die er zur Begründung seines Anspruchs zurückgreifen kann, durch unredliches Verhalten erworben. Die Löschungsverpflichtung aus § 6 Abs. 9 des Vertrages dient, wie bereits ausgeführt, nicht dem Schutz der Beklagten und soll gerade nicht berechtigte Ansprüche des Klägers vereiteln.
93cc) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Berufung der Beklagten auf die angebliche Verletzung von § 6 Abs. 9 des Vertrages durch den Kläger selbst als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich dar. Die Beklagte macht sich zum Sachwalter der betroffenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden, ohne von diesen hierzu ermächtigt worden zu sein. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass einzelne der Insolvenzschuldnerin zugewiesene Ausbildung- und Arbeitsuchenden ihrerseits datenschutzrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Jedenfalls hat die Beklagte nichts Entsprechendes behauptet. Die Beklagte beruft sich deshalb treuwidrig auf eine rein formale Rechtsposition und die angeblichen Interessen Dritter, um damit nicht im Zusammenhang stehende Ansprüche des Klägers zu blockieren. Dies verstößt gegen Treu und Glauben (vgl. insoweit auch Olzen/Loschelders, in: Staudinger, BGB, § 242 Rn. 258 f.)
94Sie kann deshalb im Übrigen wegen eines angeblichen Anspruchs auf Löschung von Daten der betroffenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen.
95b) Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist auch nicht aus anderen Gründen gegeben. Etwaige Verstöße der Insolvenzschuldnerin gegen die Rechenschaftspflichten des § 19 des Vertrages stehen in keinem inneren Zusammenhang zu den geltend gemachten Ansprüchen.
96Die in § 19 Abs. 1 des Vertrages geregelten Mitteilungs- und Rechenschaftspflichten dienen vornehmlich dazu, dass die Beklagte das Verhalten der zugewiesenen Bewerber, insbesondere ihre Eingliederungsbereitschaft, kontrollieren kann. Dies zeigt sich nicht nur besonders deutlich in den ersten beiden Spiegelstrichen von § 19 Abs. 1 des Vertrages, wonach der Auftragnehmer über "die konkreten Bemühungen" der zugewiesenen Bewerber zu berichten hat, sondern wird auch in § 19 Abs. 2 des Vertrages deutlich, wonach der Auftragnehmer dem zuweisenden Arbeitsamt unverzüglich den Nichtantritt oder die unzureichende Mitwirkung, die mangelnde Motivation oder die fehlende Leistungsbereitschaft der zugewiesenen Bewerber anzuzeigen hat. Die kurzen Fristen für die Erfüllung der Pflichten nach § 19 Abs. 1 des Vertrages sollen der Beklagten erkennbar ermöglichen, umgehend auf etwaige Obliegenheitsverletzungen der zugewiesenen Bewerber zu reagieren, indem sie z.B. die Voraussetzungen einer Sperrzeit zeitnah mit der etwaigen Obliegenheitsverletzung prüfen und hieraus leistungsrechtliche Konsequenzen, z.B. durch Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld, ziehen kann. Darüber hinaus dienen die Rechenschaftspflichten, was sich insbesondere durch den Verweis auf § 7 des Vertrages in § 19 Abs. 3 des Vertrages und den in § 7 Abs. 1 des Vertrages geregelten Verweis auf § 89 Abs. 3 bis 5 SGB X ergibt, der Kontrolle der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer selbst. Demgegenüber bezwecken die betreffenden Regelungen nicht, für eine zügige Abrechnung von Honoraransprüchen des Auftragnehmers zu sorgen. Insoweit hätten die Vertragsparteien ausdrückliche (Abrechnungs)Regelungen treffen müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
97Die Beklagte ist zudem offensichtlich in der Lage, den Tatsachenvortrag des Klägers auf seine Richtigkeit zu überprüfen, so dass eine schwerwiegende Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten insoweit nicht ersichtlich ist. Etwaige Gegenansprüche wegen der Verletzung von Rechenschaftspflichten hat die Beklagte nicht erhoben, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt.
982. Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die Arbeitsuchende ihre versicherungspflichtige Beschäftigung (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 02.04.2014 - L 9 AL 246/13 NZB -, juris Rn. 26 ff.) entgegen § 17 Abs. 2 des Vertrages nicht innerhalb der Zuweisungsdauer aufgenommen hätte.
99a) Allerdings ist ein Erfolgshonorar nach § 18 Abs. 3 Buchstaben a) und d) des Vertrages (hier i.V.m. dem Los- und Preisblatt zu Los Nr. 3) nur dann zu zahlen, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Zuweisungsdauer aufgenommen wird. Die Regelung des § 17 Abs. 2 des Vertrages ist insoweit eindeutig. Eine andere Auslegung, etwa in dem vom Kläger gewünschten Sinne, dass eine Beschäftigungsaufnahme, die nach Ablauf der Zuweisungsdauer im zeitlichen Zusammenhang mit dieser erfolgt, genügt, ist nicht möglich. Die vertragliche Regelung ist nicht auslegungsfähig und auch, weil sie eindeutig ist, nicht auslegungsbedürftig (so auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 51).
100§ 17 Abs. 2 des Vertrages ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 58 Abs. 1 SGB X unwirksam, weil sie die Insolvenzschuldnerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Vergütungsanspruch voraussetzt, dass die Vermittlungshandlungen der Insolvenzschuldnerin kausal für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses sind (vgl. insoweit aber OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 55; siehe dazu unten 4.).
101Eine unangemessene Benachteiligung kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil nach § 16 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz des Vertrages die individuelle Zuweisung eines Arbeitsuchenden oder Ausbildungsuchenden in begründeten Einzelfällen in Absprache mit der zuweisenden Dienststelle verlängert werden kann. Es oblag damit der Insolvenzschuldnerin, beispielsweise in solchen Fällen, in denen ein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht stand, das aber erst nach Ablauf der Zuweisungsdauer aufgenommen werden konnte, bei der Beklagten um eine Verlängerung der Zuweisung nachzusuchen. Im Falle treuwidriger Verweigerung der Verlängerung wäre der Beklagten dann die Berufung auf § 17 Abs. 2 des Vertrages u.U. verbaut gewesen (vgl. insoweit auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 53 f.).
102Vor allem entspricht die grundsätzlich dreimonatige Zuweisungsdauer gesetzlichen Wertungen (vgl. insoweit auch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Gesetz regelt mit dem zum 27.03.2002 - und damit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung der Möglichkeit, Dritte mit den Aufgaben der Vermittlung zu beauftragen, durch § 37a SGB III in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung - durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23.03.2002 (BGBl I 1130) eingeführten Vermittlungsgutschein (ursprünglich § 421g SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, nunmehr als "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein" in § 45 Abs. 4 SGB III geregelt) einen vergleichbaren Sachverhalt. Der Vermittlungsgutschein bewirkt, das einem Dritten, der vom Arbeitnehmer als Arbeitsvermittler eingeschaltet wurde, in vergleichbarer Weise wie nach § 18 Abs. 3 Buchstaben a) und d) des Vertrages (hier i.V.m. dem Los- und Preisblatt zu Los Nr. 3) ein Vergütungsanspruch wegen der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen die Beklagte zusteht (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III in der ursprünglichen, ab dem 27.03.2002 geltenden Fassung). Ein Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein besteht nur, wenn die Vermittlung während der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt, d.h. das betreffende Beschäftigungsverhältnis während der Gültigkeitsdauer beginnt (vgl. BSG, Urt. v. 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R -, juris Rn. 20 f.). Die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins betrug bis zum 31.03.2012 kraft gesetzlicher Anordnung drei Monate (§ 421g Abs. 1 Satz 3 SGB III in der ursprünglich, ab dem 27.03.2003 geltenden Fassung; zuletzt § 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung). Wenn damit einem privaten Arbeitsvermittler, der auf der Grundlage eines Vermittlungsgutscheins mit der Vermittlung eines Arbeitnehmers beauftragt wird, bis zum 31.03.2012 nur dann ein Vergütungsanspruch zustand, wenn aufgrund der Vermittlung ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb der dreimonatigen Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins begann, erschließt sich nicht, warum die Regelung des § 17 Abs. 2 des Vertrages, die eine vergleichbare Beschränkung des Vergütungsanspruchs enthält, eine unangemessene Benachteiligung darstellen soll. Vielmehr wird durch § 17 Abs. 2 des Vertrages bewirkt, dass die Insolvenzschuldnerin und andere private Arbeitsvermittler in Bezug auf einen etwaigen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte gleich behandelt wurden (vgl. auch insoweit OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 57).
103b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Arbeitsuchende jedoch ihre Beschäftigung am 21.06.2004 noch während der Zuweisungsdauer aufgenommen. Die Arbeitsuchende ist der Insolvenzschuldnerin am 07.04.2004 zugewiesen worden. Die Zuweisungsdauer betrug nach § 16 Abs. 2 des Vertrags mindestens drei Monate. Danach dauerte die Zuweisung der Arbeitsuchenden bis zum 06.07.2004. Eine Möglichkeit zur Verkürzung der Zuweisungsdauer sah der Vertrag nicht vor. § 16 Abs. 2 des Vertrages regelte nur die Möglichkeit einer Verlängerung der Zuweisungsdauer auf maximal sechs Monate. § 5 des Vertrages enthielt nur Regelungen über die Kündigung des gesamten Vertrages aus wichtigem Grund. In Anbetracht dieser Regelung hätte es für die "Rücknahme", die "Kündigung" oder die sonstige Beendigung einer Zuweisung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Regelzuweisungsdauer einer besonderen Regelung im Vertrag bedurft. Diese fehlt jedoch.
104Im Übrigen drängt es sich, wie bereits das SG zutreffend erkannt hat, auf, dass der interne Vermerk der Beklagten, dass die Zuweisung "aus wichtigen Grund" zum 20.06.2004 beendet worden sei, allein auf der Beschäftigungsaufnahme der Arbeitsuchenden zum 21.06.2004 beruht. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beschäftigungsaufnahme und der "Beendigung" der Zuweisung ist eklatant. Sonstige "wichtige Gründe" für die "Beendigung der Zuweisung" hat die Beklagte nicht vorgetragen.
105Vor diesem Hintergrund ist auch keine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Es hätte der Beklagten oblegen, ihre internen Aufzeichnung zu erläutern. Ohne die bislang fehlende Erläuterung würde die Einvernahme von Mitarbeitern der Beklagten eine reine Ausforschung bedeuten, zu der auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichtet. Es ist zudem nicht Aufgabe des Senats, interne Vorgänge der Beklagten aufzuklären. Hierzu ist die Beklagte als an Gesetz und Recht gebundener Träger öffentlicher Verwaltung selbst verpflichtet. Daran ändert auch die Beauftragung einer (externen) Anwaltskanzlei nichts.
1063. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch auch nicht entgegen, dass der Kläger nur die nach § 17 Abs. 5 des Vertrages erforderliche Bescheinigung, dass das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitsuchenden länger als sechs Monate bestanden hat, bei der Beklagten eingereicht hat, entgegen § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrages jedoch den Arbeitsvertrag der Arbeitsuchenden mit der C GmbH nicht vorgelegt hat.
107a) Allerdings haben der Kläger und die Insolvenzschuldnerin die genannten Vorgaben des Vertrages nicht eingehalten. Die Regelung des § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrags ist eindeutig und keiner anderen Auslegung dergestalt, dass auch sonstige Bescheinigungen genügen, fähig. Es besteht auch kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung, denn der Vertrag enthält insoweit keine Lücke, die durch den hypothetischen Willen der Vertragsparteien geschlossen werden könnte. Dass die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrags nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht ausreicht, zeigt gerade auch die Regelung des § 17 Abs. 5 des Vertrages, die neben die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich tritt und lediglich zusätzliche Voraussetzungen für die zweite Hälfte des Erfolgshonorars normiert.
108b) Ohne Vorlage des Arbeitsvertrages besteht nach § 17 Abs. 4 des Vertrages nicht nur kein Anspruch auf die erste Hälfte des Erfolgshonorars, sondern auch die zweite Hälfte des Erfolgshonorars ist nicht zu zahlen. Dies zeigt die Formulierung in § 17 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich des Vertrages, wonach weitere 50 v. H. zu zahlen sind, wenn die Beschäftigung nach sechs Monaten noch besteht. Ohne dass die ersten 50 v.H. des Erfolgshonorars nach dem ersten Spiegelstrich des § 17 Abs. 4 zu zahlen sind, können daher auch die zweiten 50 v. H. nicht fällig werden.
109c) Der Senat hat auch keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelungen. Das Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages stellt keine unangemessene Benachteiligung der Insolvenzschuldnerin wider Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar.
110Das Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages findet seine Rechtfertigung zum einen darin, dass nur die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf das Erfolgshonorar begründen kann (dazu im Einzelnen der Beschluss des Senats vom 02.04.2014 - L 9 AL 246/13 NZB -, juris Rn. 26 ff.). Zum anderen dient die Vorlage des Vertrags auch der Überprüfung der aus § 6 Abs. 1 des Vertrages i. V. mit § 36 Abs. 1 SGB III folgenden Pflichten. Danach hatte auch die Insolvenzschuldnerin die gesetzlichen Vorgaben der Arbeitsvermittlung einzuhalten. Die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Anspruchsvoraussetzungen durch die Beklagte setzt einen entsprechenden Beschäftigungsnachweis voraus, aus dem sich insbesondere auch die Art der Beschäftigung, die Sozialversicherungspflichtigkeit, das Antrittsdatum und eine etwaige Befristung ergibt (vgl. insoweit auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 73).
111Der Insolvenzschuldnerin war die Beibringung des Arbeitsvertrages auch nicht generell unmöglich oder unzumutbar. Die Beklagte verlangt zur Feststellung von Ansprüchen aus dem SGB III regelmäßig von den betreffenden Anspruchsstellern die Vorlage von Arbeitsverträgen. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich der Arbeitsförderung bekannt ist, stellt dieses Verlangen in der Regel auch kein Problem dar. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus einem Vermittlungsgutschein, bei denen die Beklagte regelmäßig ebenfalls die Vorlage des Arbeitsvertrages verlangt. Regelmäßig übersenden Arbeitgeber auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten die mit den Anspruchsstellern geschlossenen Arbeitsvertrage ohne Zögern. Der Senat kann sich auch an keinen Fall erinnern, in dem ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer untersagt hätte, einen Arbeitsvertrag bei der Beklagten vorzulegen. Über § 19 Abs. 2 des Vertrages stand der Insolvenzschuldnerin auch eine Handhabe für den Fall zur Verfügung, dass ihr ein Arbeitsuchender den von ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht übermittelte. Sie konnte die Beklagte hierüber informieren, die dann wiederum von dem Instrumentarium des § 66 SGB I Gebrauch machen konnte (vgl. insoweit auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 72).
112Ob etwas anderes gilt und eine Anpassung des Vertrages erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall tatsächlich die Weitergabe des Arbeitsvertrages untersagt, braucht nicht entschieden zu werden, denn hierfür liegen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vor.
113d) Die Berufung der Beklagten auf das Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages nach § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich verstößt jedoch im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), so dass die Nichtvorlage des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitsuchenden und der C GmbH dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen gehalten werden kann.
114Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass die Beklagte selbst keinerlei Maßnahmen ergriffen hat, um in den Besitz des Arbeitsvertrages zu gelangen. Geht man von der öffentlich-rechtlichen Natur des Vertrages aus, wofür im Hinblick darauf, dass die Hauptpflichten der Insolvenzschuldnerin gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrages öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterlagen, viel spricht, greift möglicherweise auch für die Ausführung des Vertrages und damit auch für die Zeit nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 8 SGB X der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X ein (siehe dazu auch unten e)).
115In jedem Fall handelt die Beklagte im vorliegenden Einzelfall rechtsmissbräuchlich, weil sie auf einer formalen Rechtsposition, nämlich dem Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages, beharrt, obwohl der Zweck, dem die Vorlage des Arbeitsvertrages dienen soll, bereits erreicht ist. Sämtliche Umstände, die für die Beurteilung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind, sind der Beklagten bereits bekannt. Aus der Leistungsakte der Arbeitsuchenden ergab sich ohne weiteres der Beginn und die Art des Beschäftigungsverhältnisses, seine Sozialversicherungspflichtigkeit und ein etwaige Befristung. Möglicherweise ist sogar der Arbeitsvertrag selbst zur Leistungsakte der Arbeitsuchenden gelangt. In jedem Fall waren durch Vorlage des Arbeitsvertrages keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erlangen. Den Inhalt der Leistungsakte des jeweiligen Arbeitsuchenden muss sich die Beklagte als bekannt zurechnen lassen. Es ist ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, zur Prüfung der Honoraransprüche der Insolvenzschuldnerin die Leistungsakten der jeweils betroffenen Arbeitsuchenden beizuziehen. Dies entspricht beispielsweise auch bei der Abrechnung von Vergütungsansprüchen aus Vermittlungsgutscheinen der gängigen Praxis. Ergeben sich daraus diejenigen Umstände, die durch die Vorlage des Arbeitsvertrages nachgewiesen werden sollen, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sie dennoch auf der Vorlage des Arbeitsvertrages besteht.
116e) Selbst wenn man dies anders sähe, dürfte die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufgrund der fehlenden Vorlage des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitsuchenden und der C GmbH abgewiesen werden. Vielmehr hätte der Senat die Arbeitsuchende und/oder die C GmbH zunächst um Vorlage des Arbeitsvertrages zu bitten. Dies folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 103 SGG), der unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrages im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommt.
117Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Untersuchungsgrundsatz nicht durch § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrages durchbrochen oder modifiziert. Die Beklagte verkennt, dass der gesetzlich angeordnete Untersuchungsgrundsatz nur durch eine formell gesetzliche Regelung modifiziert oder durchbrochen werden kann, wie sie z.B. in § 139 Abs. 2 SGB III enthalten ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 26; Urt. v. 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 -, juris Rn. 17). Eine solche gesetzliche Regelung existiert hier nicht.
118§ 17 Abs. 4 erster Spiegelstricht normiert zudem noch nicht einmal eindeutig eine allein die Insolvenzschuldnerin treffende Darlegungsobliegenheit. Vielmehr verlangt die vertragliche Regelung nur die "Vorlage des Arbeitsvertrages", ordnet jedoch nicht an, dass die Insolvenzschuldnerin selbst den Arbeitsvertrag beibringen muss. Die "Vorlage des Arbeitsvertrages" kann nach dem Vertrag durchaus auch durch Dritte, namentlich den Arbeitsuchenden oder seinen Arbeitgeber, erfolgen. Entscheidend ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dass der Arbeitsvertrag vorliegt, nicht jedoch, wer ihn vorlegt.
119Es liegt schließlich auch kein Fall vor, in dem allein ein Beteiligter Informationen in das Verfahren einbringen kann, die weder anderen noch dem Gericht zur Verfügung stehen (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 3b). Im Gegenteil steht der Arbeitsvertrag der Insolvenzschuldnerin gerade nicht "von allein" zur Verfügung, sondern sie müsste sich ihn erst von der Arbeitsuchenden oder der C GmbH beschaffen.
1204. Es fehlt jedoch an den für die Entstehung des Anspruchs auf das geltend gemachte Erfolgshonorar notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Buchstabe a) des Vertrages. Eine "Vermittlung, die zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung führt", liegt nicht vor.
121a) Das SG hat in der Sache zutreffend entschieden, dass eine den Anspruch auf das Erfolgshonorar aus §§ 17 Abs. 1 bis 4, § 18 Abs. 3 Buchstabe a) des Vertrages auslösende "Vermittlung" nur vorliegt, wenn Handlungen der Insolvenzschuldnerin kausal für den Eintritt des Vermittlungserfolgs, d.h. die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, waren. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung zunächst den zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus präzisiert der Senat den Vermittlungsbegriff im Sinne des Vertrages, und zwar nicht nur in Sinne von § 18 Abs. 3 Buchstabe a), sondern insgesamt, d.h. auch für § 18 Abs. 2 und Abs. 4 des Vertrages dahingehend, dass eine den Anspruch auf ein Erfolgshonorar begründende Vermittlung voraussetzt, dass der Auftragnehmer, d.h. hier die Insolvenzschuldnerin, als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dies folgt aus der Auslegung der Absätze 2 bis 4 des § 18 sowie der übrigen vertraglichen Regelungen, die den Begriff der "Vermittlung" enthalten oder sich auf ihn beziehen (z.B. §§ 15 und 17 des Vertrages), und der als Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003 beigefügten Leistungsbeschreibung, die gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b) Gegenstand des Vertrages ist, nach dem objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X).
122Bei den vertraglichen Regelungen handelt es sich, wie der Kläger zutreffend erkennt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen, d.h. für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender, hier die Beklagte) der anderen Vertragspartei (hier der Insolvenzschuldnerin) bei Abschluss eines Vertrags stellt (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X). Für das Verständnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt der Grundsatz objektiver und einheitlicher Auslegung. Maßgeblich ist, wie ein verständlicher und redlicher Vertragspartner sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26.03.2014 - IV ZR 422/12 -, juris Rn. 37 m.N.). Zwar kommt es dabei, insbesondere wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern verwendet werden, grundsätzlich auf die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden an (vgl. BGH, a.a.O.). Die Insolvenzschuldnerin ist und war jedoch keine natürliche Person oder Verbraucherin, sondern im Bereich der Arbeitsvermittlung geschäftlich tätig. Bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr kommt es auf die Sicht der normalerweise beteiligten Verkehrskreise an (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 17.10.2007 - 4 AZR 812/06 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Maßgeblich ist deshalb, wie ein durchschnittlicher, mit dem Bereich der Arbeitsvermittlung vertrauter Unternehmer den im Vertrag verwendeten Begriff der "Vermittlung" verstehen musste.
123Daraus folgt zunächst, dass sich die Auslegung an dem Vermittlungsbegriff des SGB III orientieren muss. Die vertraglichen Regelungen wurden von der Beklagten gestellt, die als Sozialversicherungsträger an die Regelungen des SGB III gebunden ist. Der Vertrag wurde zudem ausdrücklich als "Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III" bezeichnet. Schließlich hatte die Insolvenzschuldnerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages die bei ihrer "Vermittlungstätigkeit relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten". Hiermit sind, was sich auch aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages ergibt, in erster Linie die Vorschriften des SGB III gemeint.
124Der Begriff der "Vermittlung" wird im SGB III unterschiedlich verwendet. So wird Vermittlung im Anschluss an die Legaldefinition des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung) in § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III dahingehend umschrieben, dass sie alle Tätigkeiten umfasst, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III normiert damit einen tätigkeitsbezogenen Vermittlungsbegriff und eröffnet mit seiner finalen Definition die Möglichkeit, auch rein interne Vorgänge, wie die Auswertung des Bewerberprofils, als Vermittlungsarbeit anzusehen (vgl. Abler, in: GK-SGB III, § 35 Rn. 22).
125Demgegenüber liegt den Regelungen, die sich mit dem Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers, der insbesondere aufgrund eines Vermittlungsgutscheins mit der Vermittlung eines Arbeitssuchenden beauftragt wurde, befassen (§§ 296 Abs. 2, 421g SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung), ein engeres, erfolgsbezogenes Begriffsverständnis zugrunde (vgl. insoweit auch Neunaber, in: jurisPK-SGB III, § 296 Rn. 24). Für die Konkretisierung der Vermittlungstätigkeit im Sinne dieser Vorschriften ist vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen. Danach ist erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (BSG, Urt. v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R -, juris Rn. 12; BSG v. 11.12.2014 - B 11 AL 1/14 R -, juris Rn. 13). Ungeachtet der erst mehrere Jahre nach der Schaffung des Instituts des Vermittlungsgutscheins erfolgten höchstrichterlichen Begriffsklärung war von Anfang an unbestritten, dass ein privater Arbeitsvermittler eine Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein nur erhalten konnte, wenn er kausal den Abschluss des Arbeitsvertrages gefördert hat. So hieß es in der Gesetzesbegründung zu § 421g (DT-Drucks 14/8546, S. 10):
126"Das Honorar ist erfolgsabhängig. Es kann nur gezahlt werden, wenn die Einschaltung des Vermittlers zu der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden geführt hat."
127Dieser erfolgsbezogene Vermittlungsbegriff liegt auch den §§ 15, 17 und 18 des Vertrages zugrunde. Dies zeigt sich schon darin, dass § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 des Vertrages ein "Erfolgshonorar" vorsehen und mithin eindeutig der Vermittlungserfolg und nicht die Vermittlungstätigkeit honoriert werden soll. Für die reine Vermittlungstätigkeit erhält der Auftragnehmer vielmehr in den Beauftragungsarten VG-AE 6-12 und VG-AE )12 nach § 18 Abs. 3 Buchstaben a) bis c), Abs. 4 Buchstaben a) bis c) eine Aufwandspauschale. Vor allem bringt §18 Abs. 3 Buchstabe a), Abs. 4 Buchstabe a) das Erfordernis der Kausalität zwischen der Vermittlungstätigkeit und dem Erfolg, d.h. der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, deutlich zum Ausdruck. Das Erfolgshonorar wird danach nur für eine solche "getätigte Vermittlung" gezahlt, die zur Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung oder Ausbildung "führt". Zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann aber schon dem Wortsinn nach nur eine solche Tätigkeit "führen", die für die Begründung des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses kausal ist. Letztlich wählt der Vertrag damit eine ähnliche Formulierung wie die Gesetzesbegründung zu § 421g SGB III a.F., die eindeutig von einem erfolgsbezogenen Vermittlungsbegriff ausgeht.
128Entsprechendes folgt auch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Zwar nimmt diese Vorschrift auf § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III Bezug. Sie definiert den Inhalt des Auftrags jedoch dahingehend, dass alle Tätigkeiten umfasst sind, die zum "Erfolg" im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III führen. Erfolg im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig die Erreichung des Ziels der dort beschriebenen Vermittlung, nämlich die Zusammenführung von Ausbildungsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.
129Darüber hinaus geht es bei der Zahlung eines Erfolgshonorars nach dem Vertrag um eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Zahlung der Vergütung für einen insbesondere aufgrund eines Vermittlungsgutscheins beauftragten privaten Arbeitsvermittler, was auch in der Vorschrift des § 17 Abs. 7 des Vertrages (Ausschluss der Vergütung für Vermittlungsgutscheine zugewiesener Bewerber) zum Ausdruck kommt. Eine Vergütung erhält ein privater Arbeitsvermittler sowohl nach § 652 BGB als auch nach §§ 296 Abs. 2, 421g SGB III nur dann, wenn er in Kontakt mit dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber getreten ist, diese zusammen geführt hat und sein Handeln mitursächlich für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Warum für die Insolvenzschuldnerin, die auf der Grundlage des Vertrages letztlich ebenso wie ein privater Arbeitsvermittler tätig werden sollte, etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht.
130Schließlich folgt dieses Auslegungsergebnis auch aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003). Die Honorierung erfolgt danach nur für eine nachweislich erbrachte und dokumentierte Leistung. Welche Leistung honoriert werden kann, ergibt sich aus der jeweiligen Beauftragungsart. Dass die Förderung von Eigeninitiative, z.B. durch Bewerbungstraining, für die Entstehung eines Anspruchs auf ein Erfolgshonorar in den Beauftragungsarten VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12 nicht genügen kann, zeigt sich dabei gerade auch im Vergleich zu den Beauftragungsarten VT-E, VT-P und VT-F. Diese haben nur "Teilaufgaben der Vermittlung" zum Gegenstand; honoriert werden bestimmte Tätigkeiten, wie z.B. die Durchführung von Maßnahmen zur Verstärkung von Eigenbemühungen oder von Bewerbungstraining. Demgegenüber ist der Auftragnehmer in den Beauftragungsarten VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12 mit der "gesamten Vermittlung" beauftragt, und zwar stets (auch) auf Erfolgsbasis. Ein irgendwie geartetes "Tätigwerden" im Hinblick auf die Vermittlung des zugewiesenen Bewerbers, das für die Begründung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht kausal ist, kann für eine "gesamte Vermittlung" und eine Honorierung "auf Erfolgsbasis" schon begrifflich nicht genügen.
131Eine andere Auslegung ergibt sich nicht aus § 17 Abs. 6 des Vertrages, wonach eine Vergütung nicht erfolgen kann, wenn das Ausbildungs-/ Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen ist. Diese Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Klägers und der von diesem zitierten ordentlichen Gerichte dem Erfordernis der Kausalität zwischen der Vermittlungstätigkeit und der Beschäftigungsaufnahme nicht entgegen. Sie dient vielmehr der Klarstellung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob (und ggf. unter welchen Voraussetzungen) ein Vergütungsanspruch aufgrund eines Vermittlungsgutscheins auch dann entstehen kann, wenn durch Unterstützungsleistungen des Arbeitsvermittlers ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, für das die Beklagte dem oder der Arbeitsuchenden bereits vor der Vermittlung ein Vermittlungsangebot unterbreitet hat, zwar von der Beklagten in ihren Geschäftsanweisungen generell vereint, in der Rechtsprechung aber unterschiedlich beantwortet wird (vgl. hierzu SG Leipzig, Urt. v. 10.12.2014 - S 17 AS 1301/11 -, juris Rn. 16 f. einerseits und LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 19.02.2008 - L 7 AL 213/05 -, juris Rn. 19 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.02.2014 - L 2 AL 88/13 B ER -, juris Rn. 28 andererseits). Vor diesem Hintergrund soll § 17 Abs. 6 des Vertrags den Anspruch auf ein Erfolgshonorar unabhängig davon ausschließen, ob die Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers ungeachtet des Vermittlungsvorschlags der Beklagten für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses kausal war. Darüber hinaus verschiebt die Vorschrift durch das Wort "nachweislich" die Beweislast zum Nachteil der Beklagten. Beruft sie sich auf einen eigenen Vermittlungsvorschlag, kann sie den Honoraranspruch nur dann - unabhängig von kausalen Vermittlungshandlungen des Auftragnehmers - zu Fall bringen, wenn sie nachweist, dass das Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis durch ihren Vermittlungsvorschlag zustande gekommen ist.
132Aus dem Charakter der Geschäftsbeziehungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten als "Massengeschäft" folgt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Die Beibringung eines "Kausalitätsnachweises" ist für einen Arbeitsvermittler, der sorgfältig arbeitet, regelmäßig kein Problem. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Fällen, in denen über die Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein gestritten wurde, bekannt, dass sich Arbeitsvermittler regelmäßig von den Arbeitsuchenden und den Arbeitgebern schriftlich bestätigen lassen, dass das Beschäftigungsverhältnis durch ihre Vermittlung zustande gekommen ist. Eine solche Bestätigung hätte sich auch die Insolvenzschuldnerin ohne weiteres ausstellen lassen können, zumal sie sich bereits nach § 17 Abs. 4 des Vertrages den Arbeitsvertrag und eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer von mehr als sechs Monaten beschaffen musste. Erfahrungsgemäß hätte die Beklagte einen ursächlichen Beitrag der Insolvenzschuldnerin für das Entstehen des Beschäftigungsverhältnisses bei Vorlage einer solchen Bestätigung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht angezweifelt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der mit der Konstellation eines Vermittlungsgutscheins vergleichbaren Interessenlage stellt das Kausalitätserfordernis auch keine unangemessene Benachteiligung der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 307 BGB dar.
133Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass jede Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Zuweisungsdauer den Anspruch auf das Erfolgshonorar unabhängig davon begründet, dass die Insolvenzschuldnerin den Kontakt zwischen Arbeitgeber und zugewiesenem Arbeitsuchenden hergestellt und die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses (kausal) gefördert hat, entsprach auch nicht der ständigen Übung zwischen den Vertragsparteien. Insoweit kann dahinstehen, ob die vom Kläger zitierte Auffassung des im Verfahren des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 4 O 314/08, als Zeugen vernommenen Mitarbeiters der Beklagten I die Handhabung des Vertrages durch die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz zutreffend wiedergibt, was die Beklagte bestreitet. In jedem Fall ist die Aussage des Zeugen kein Beleg für die ständige Praxis der Beklagten insgesamt. Die Beklagte ist in zahlreichen gerichtlichen Verfahren der Auffassung des Klägers zur Auslegung des Vertrages entgegengetreten. Zudem belegen die von der Beklagten zu den Akten gereichten Ablehnungsschreiben der Agentur für Arbeit H vom 22.11.2004 und April 2005, dass die Zahlung einer Vergütung jedenfalls im Bereich der Regionaldirektion Baden-Württemberg und gerade auch im Rahmen der hier streitgegenständlichen Beauftragung Los 3 Auftrag 5 abgelehnt wurde, wenn die Vermittlung nicht durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt war, sondern sich der oder die Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende die Stelle selbst gesucht hat. Von einer einvernehmlichen, vom Ergebnis der objektiven Auslegung abweichenden Handhabung des Vertrages kann daher keine Rede sein.
134Schließlich zwingt auch § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Von Zweifeln bei der Auslegung von AGB kann nur gesprochen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 17.10.2007 - 4 AZR 812/06 -, juris Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Auslegung des Vertrages nach den vorstehenden Ausführungen zu einem eindeutigen Ergebnis führt.
135b) Nach den dargelegten Grundsätzen liegt eine den Anspruch auf das Erfolgshonorar nach § 18 Abs. 3 Buchstabe a) des Vertrages begründende Vermittlung nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Insolvenzschuldnerin tatsächlich mit der Arbeitsuchenden konkrete Bewerbungen durchgesprochen, Verbesserungen vorgeschlagen, sie zu eigeninitiativlichen Bewerbungen angehalten, auf eine Verbesserung der Bewerbungen hingewirkt und die jeweiligen Ergebnisse überprüft hat. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, werden die Voraussetzungen des erfolgsbezogenen Vermittlungsbegriffs nicht erfüllt. Die Insolvenzschuldnerin ist auch nach ihren eigenen Angaben nicht mit dem Arbeitgeber, der C GmbH, in Kontakt getreten und hat für den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitsuchenden und der C GmbH auch keinen zumindest mitursächlichen Beitrag geleistet. Vielmehr hat sich die Arbeitsuchende die Arbeitsstelle selbst, d.h. eigeninitiativlich, gesucht. An der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses war die Insolvenzschuldnerin nicht beteiligt.
1365. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
1376. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Annahme des SG keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Nach welchen Grundsätzen sich die Auslegung sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Verträge richtet (§§ 133, 157 BGB, ggf. i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R -, juris Rn. 14). Wie die im konkreten Fall streitgegenständlichen vertraglichen Bestimmungen auszulegen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit sind ungeachtet der Vielzahl der im gesamten Bundesgebiet, u.a. auch vor ordentlichen Gerichten, anhängigen oder anhängig gewesenen Klageverfahren zwischen den Beteiligten nur deren individuelle Interessen betroffen. Es ist nicht erkennbar, dass und in welcher Hinsicht die im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen Breitenwirkung haben, d.h. ihre Klärung nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die Allgemeinheit von Interesse ist (vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss des Senats vom 02.04.2014 - L 9 AL 246/13 NZB -, juris Rn. 23 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG und des BGH). Bezeichnenderweise ist bislang auch in keinem der zahlreichen Parallelfälle die Revision zugelassen worden. Sämtliche beim BGH eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden sind ohne Erfolg geblieben. Von daher sind, worauf der Senat klarstellend hinweist, auch in etwaigen sonstigen beim SG noch anhängigen Fällen auch die gesetzlich abschließend geregelten Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht erfüllt.
1387. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 61 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 07. Mai 2015 - L 9 AL 233/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht NRW Urteil, 07. Mai 2015 - L 9 AL 233/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandessozialgericht NRW Urteil, 07. Mai 2015 - L 9 AL 233/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt
- 1.
das Eingliederungsziel, - 2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, - 3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, - 4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
- 1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
- 1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- 1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt
- 1.
das Eingliederungsziel, - 2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, - 3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, - 4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
- 1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, - 2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, - 3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und - 4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.
(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.
(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.
(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.
(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 730,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I. Die Beschwerde vom 05.09.2013 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 05.08.2013 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
31. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
4a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
5Das ist hier der Fall. Der Kläger begehrt eine einmalige Geldleistung in Gestalt eines Erfolgshonorars für die Vermittlung der Frau T in ein am 01.10.2004 begonnenes, acht Stunden wöchentlich umfassendes Beschäftigungsverhältnis mit einem Gesamtverdienst von 1.874,56 Euro brutto wie netto in den ersten sechs Monaten. Die Höhe des vom Kläger begehrten Erfolgshonorars beträgt ausweislich seines erstinstanzlich gestellten Antrags 730,- Euro.
6b) Die Berufung ist vorliegend auch nicht deshalb statthaft, weil der Kläger ursprünglich Erfolgshonorare für die Vermittlung von insgesamt 228 Arbeitnehmern in Höhe von insgesamt 88.130,- Euro geltend gemacht hat (Verfahren des LG Stuttgart mit dem Az.: 15 O 31/08 (verbunden mit dem Verfahren 15 O 229/08), vom SG dann unter dem Az. S 19 AL 793/10 aus dem mehrere Verfahren des LG Stuttgart nach rechtskräftigem Verweisungsbeschluss umfassenden Verfahren S 19 AL 136/09 abgetrennt) und es zur Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren auf einen 750,- Euro nicht übersteigenden Wert deshalb gekommen ist, weil das SG das vorliegende Verfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Verfahren ist nicht mit dem Wert der Streitgegenstände in den noch beim SG anhängigen Verfahren, soweit sie aus dem ursprünglichen Verfahren herrühren, zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung von Streitgegenständen getrennter Verfahren zur Erreichung des gesetzlich festgesetzten Rechtsmittelstreitwertes kommt nur dann in Betracht, wenn die Trennung willkürlich ist, d.h. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93 -, juris Rn. 8 ff.; Urt. v. 20.07.1999 - X ZR 139/96 -, juris Rn. 9; siehe aber auch BGH, Urt. v. 03.07.1996 - VIII ZR 302/95 -, juris Rn. 7, wonach eine Zusammenrechnung nur in Betracht kommt, wenn in allen Einzelverfahren Urteile ergangen sind und diese in der Rechtsmittelinstanz anhängig sind, was hier nicht der Fall ist). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
7aa) Die Voraussetzungen für eine Trennung lagen vor. Nach § 145 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Voraussetzung für die Trennung ist somit eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 18). Hier war eine objektive Klagehäufung im Sinne von § 56 SGG gegeben, weil der Kläger mehrere Streitgegenstände, d.h. Ansprüche im prozessualen Sinne, in einer Klage verfolgt hat. Der Kläger hat ursprünglich, wie in anderen beim Senat anhängigen Verfahren (Az.: L 9 AL 4/13, L 9 AL 5/13 und L 9 AL 11/13) auch, eine Vielzahl von Forderungen in einer Klage geltend gemacht, denen jeweils unterschiedliche und eigenständige Lebenssachverhalte zugrunde lagen. Es handelte sich jeweils um Ansprüche auf Honorar für die erfolgreiche Vermittlung bestimmter Arbeitnehmer. Jeder Vermittlungsvorgang für jeden Arbeitnehmer, für den der Kläger einen Honoraranspruch geltend macht, stellt einen eigenständigen Lebenssachverhalt dar, der auch gesondert darauf zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch im materiellen Sinne besteht. Nach dem auch für das sozialgerichtliche Verfahren maßgeblichen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012 , § 95 Rn. 4 f.) hat der Kläger mithin mehrere prozessuale Ansprüche bzw. Klagebegehren im Sinne von § 56 SGG in einer Klage verfolgt.
8bb) Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens war nicht schlechthin unvertretbar, sondern beruhte auf sachlichen Erwägungen. Der zuständige Kammervorsitzende des SG hat im Richterbrief vom 01.08.2011 ausführlich begründet, warum er beabsichtigt, das vorliegende Verfahren abzutrennen. Seine Erwägungen sind auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 145 Abs. 1 ZPO, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.07.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. -, juris Rn. 20), sachgerecht und, was für die Verneinung eines Willkürverstoßes entscheidend ist, im Ergebnis vertretbar.
9Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entstanden ist, ist für jeden betroffenen Arbeitnehmer individuell gesondert zu prüfen. Schon allein aus der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 15.08.2008 geht deutlich hervor, dass sich bei den einzelnen betroffenen Arbeitnehmern unterschiedliche Probleme stellen. So ist insbesondere der nach Auffassung des SG für seine Entscheidung tragende Gesichtspunkt der Vermittlung in ein lediglich geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur bei einigen Arbeitnehmern, insbesondere bei der im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerin, einschlägig. Schon allein deshalb dient die Abtrennung der Honoraransprüche bezüglich der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf die hier betroffene Arbeitnehmerin, der Übersichtlichkeit des Prozesstoffes.
10Darüber hinaus erscheint es nicht zuletzt wegen der Beweisangebote der Beteiligten nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Vermittlungshonorare teilweise von Beweisaufnahmen abhängt. Eine notwendigerweise in einer mündlichen Verhandlung durchzuführende Beweisaufnahme für die in der Anspruchsbegründung genannten 45 angeblich vertragsmäßig vermittelten Arbeitnehmer würde die Kapazitäten des sozialgerichtlichen Verfahrens sprengen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mögliche und ausweislich des vom SG beigezogenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2010 - 3 O 331/07 - auch praktizierte Bewertung des Beteiligtenvorbringens als unschlüssig oder unerheblich mangels Substantiierung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen des nach § 103 SGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ausscheidet.
11Weiterhin ist auch nicht zu beanstanden, dass das SG die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens damit begründet hat, dass bei Fortführung des ursprünglichen Verfahrens seine Arbeitskraft für mehrere Wochen vollständig absorbiert würde, was im Hinblick auf die anderen anhängigen Verfahren nicht vertretbar wäre. Das SG ist nicht zuletzt wegen des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit gehalten, für eine zügige Erledigung der bei ihm anhängigen Verfahren entsprechend ihrer jeweiligen Dringlichkeit zu sorgen. Dass es nicht sachgerecht ist, die Erledigung dringlicher Verfahren, z.B. des einstweiligen Rechtsschutzes, wegen eines umfangreichen und unübersichtlichen, aber in mehrere einzelne, leichter zu erledigende Verfahren auftrennbare Verfahren zurückzustellen, versteht sich von selbst. Die Einschätzung, wie viel Aufwand die Erledigung des Verfahrens ohne Auftrennung erfordert, unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich.
12Schließlich zeigt auch der tatsächliche Prozessverlauf, dass die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens durchaus die zumindest teilweise Erledigung des ursprünglichen Streitgegenstandes gefördert hat. Das SG wurde offensichtlich in der Lage versetzt, notwendige Ermittlungen von Amts wegen zügig durchzuführen (vgl. das richterliche Schreiben vom 02.05.2012). Vor allem erfolgten die Äußerungen des Klägers selbst einigermaßen zügig. Dies steht im krassen Gegensatz zu den beim Senat anhängigen Berufungsverfahren L 9 AL 4/13, L 9 AL 5/13 und L 9 AL 11/13. In diesen Verfahren standen seit mehreren Monaten Stellungnahmen und notwendige Darlegungen des Klägers aus. Für den Senat drängt sich deshalb der Schluss auf, dass nicht zuletzt die Komplexität dieser ebenfalls eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffenden Verfahren eine angemessene Verfahrensförderung durch den Kläger selbst verhinderte.
13Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 10.07.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. -, juris Rn. 20. Sie betraf einen anderen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall. Im Gegensatz zu dem vom BVerfG aufgehobenen Oberlandesgericht hat das SG seine Entscheidung zur Abtrennung des vorliegenden Verfahrens begründet. Darüber hinaus stellen sich hier, wie bereits ausgeführt, schon ausweislich der schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten nicht bezüglich aller betroffenen Arbeitnehmer dieselben Rechtsfragen.
14c) Der Kläger hat die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG), wobei die Frist auch dann gewahrt ist, wenn man auf die am 09.08.2013 erfolgte Zustellung der ursprünglichen, nicht berichtigten Fassung des Urteils abstellt.
152. Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
16Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung nur zuzulassen, wenn
171. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
182. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
193. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
20Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
21a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
22Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit), und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 28 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschl. vom 15.05.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG; zum Ganzen LSG NRW, Beschl. v. 07.10.2011 - L 19 AS 937/11 NZB -, juris Rn. 17).
23Daran fehlt es hier. Klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf.
24aa) Streitentscheidend ist die Auslegung des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages. Nach welchen Grundsätzen sich die Auslegung sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Verträge richtet (§§ 133, 157 BGB, ggf. i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R -, juris Rn. 14). Wie die im konkreten Fall streitgegenständlichen vertraglichen Bestimmungen auszulegen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit sind ungeachtet der Vielzahl der im gesamten Bundesgebiet, u.a. auch vor ordentlichen Gerichten, anhängigen oder anhängig gewesenen Klageverfahren zwischen den Beteiligten nur deren individuelle Interessen betroffen. Das OLG Nürnberg hat insoweit in einem Verfahren der Beteiligten Folgendes ausgeführt (Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 85):
25"Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003, NJW-RR 2004, 476; vom 27.3.2003 NJW 2003, 1943) kommt einer Rechtssache erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierbei muss erkennbar werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Die bloße Rechtshängigkeit einer Reihe von Parallelverfahren zwischen den Prozessparteien, in denen sich die gleichen Rechtsfragen stellen, die auch im vorliegenden Verfahren zu beantworten waren, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung."
26Diesen Ausführungen, die auch der Rechtsprechung des BSG entsprechen (vgl. z.B. BSG, Beschl. v. 26.01.2012 - B 5 R 334/11 B -, juris Rn. 8; Beschl. v. 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B -, juris Rn. 9), schließt sich der Senat an, zumal der BGH die gegen die zitierte Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Es ist nicht erkennbar, dass und in welcher Hinsicht die im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen Breitenwirkung haben, d.h. ihre Klärung nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die Allgemeinheit von Interesse ist.
27bb) Darüber hinaus fehlt es auch deshalb an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, weil sich die streitentscheidende Rechtsfrage, wie die in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag mehrfach verwendeten Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung", "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" und "versicherungspflichtige Beschäftigung" auszulegen sind und ob auch die Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als Vermittlung in ein "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" anzusehen ist und einen Vergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin begründen konnte, keine besonderen Probleme aufwirft und auf der Grundlage der höchstrichterlich geklärten Auslegungsmethoden ohne weiteres zu beantworten ist (vgl. BSG, Beschl. v. 12.06.2013 - B 3 KR 32/12 B -, juris Rn. 14). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stellt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger referierten Verlautbarungen einzelner Landgerichte offensichtlich keine "sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung" bzw. ein "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dar.
28Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Vertrag von der Beklagten und damit einem Sozialversicherungsträger vorformuliert wurde. Für die Auslegung ist deshalb gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich, was die Beklagte mit der Verwendung dieser Begriffe regeln wollte, soweit dies für einen objektiven Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar war. Es kommt darauf an, wie ein objektiver Empfänger die von der Beklagten als Sozialversicherungsträger vorgegebenen Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" verstehen musste. Demgegenüber ist es irrelevant, wie die Insolvenzschuldnerin diese Bestimmungen subjektiv und in Unkenntnis sozialrechtlicher Zusammenhänge tatsächlich verstanden hat.
29Im Sprachgebrauch der Sozialversicherungsträger und auch sonstiger mit dem Sozialversicherungsrecht befasster Institutionen und Personen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse keine "sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse". Dies zeigen nicht nur Formulierungen des BSG (vgl. insbesondere BSG, Urt. v. 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, juris Rn. 11 ff, insb. Rn. 27), sondern vor allem auch öffentlich zugängliche Informationen und Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger, insbesondere der Beklagten (vgl. z.B. die Ausführungen der Beklagten unter http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Beschaeftigung/Beschaeftigung-Nav.html). Dass und warum die Beklagte die Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" in dem mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrag anders als sonst verwendet haben soll, erschließt sich nicht und wird vom Kläger auch nicht dargelegt.
30Die vom SG zutreffend zitierten und für die Auslegung der vertraglichen Regelungen ergänzend heranzuziehenden gesetzlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Der Begriff der "versicherungspflichtigen Beschäftigung" wird in der gerade für die Beklagte maßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III legaldefiniert. Entsprechende Regelungen enthalten die Vorschriften über die Versicherungspflicht von Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Das mit "Versicherungspflicht" "Sozialversicherungspflicht" gemeint ist, versteht sich von selbst, denn die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung als Teil des Arbeitsförderungsrechts gehören kraft Gesetzes zur "Sozialversicherung" (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV) und im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IV in der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind diejenigen, die kraft Gesetzes oder Satzung versichert sind (vgl. auch BT-Drucks 16/10810, S. 43 zur Ersetzung des Wortes "sozialversicherungspflichtige" durch das Wort "versicherungspflichtige" in § 421g SGB III zum 01.01.2009: lediglich redaktionelle Änderung). Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Beteiligten in allen Zweigen der Sozialversicherung "versicherungsfrei" und zwar anders als z.B. Beamte nicht als Personen in allen Beschäftigungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), sondern nur - tätigkeitsbezogen - "in dieser Beschäftigung" (vgl. den eindeutigen Wortlaut von § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung). Daraus ergibt sich für das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Recht zwanglos, dass eine geringfügige Beschäftigung gerade keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sein kann. Der Kläger, der meint, die Versicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten als Personen ändere nichts daran, dass es sich bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele, ignoriert nicht nur den Wortlaut der genannten Vorschrift und den gesetzlich vorgegebenen Unterschied zwischen personenbezogenen und tätigkeitsbezogenen Gründen für Versicherungsfreiheit, sondern verkennt auch die systematischen Zusammenhänge: Der Tatbestand der Versicherungsfreiheit überlagert denjenigen der Versicherungspflicht und verhindert, dass die Rechtsfolgen der Versicherungspflicht wirksam werden (Schlegel, in: jurisPK-SGB IV, § 8 Rn. 16). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann mithin schon begrifflich kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein.
31Aus den Vorschriften über die Pflicht von Arbeitgebern, für geringfügig Beschäftigte Pauschalbeiträge zu zahlen (§ 249b Satz 1 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), folgt nichts anderes. Diese Pauschalbeiträge stellen keine (Versicherungs-)Pflichtbeiträge dar und vermitteln den geringfügig Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Ansprüche und in der gesetzlichen Rentenversicherung nur geringfügige Vorteile (§§ 52 Abs. 2, 76b SGB VI). Sie dienen primär der Eindämmung von Missbrauch und sollen der Ausweitung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse entgegenwirken (vgl. BT-Drucks 14/280, S. 10). Sie können ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein nicht entgegen der vorstehend geschilderten zwingenden Gesetzessystematik zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis machen. Dies zeigt besonders deutlich auch der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. Danach hat der Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das "beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären", zu leisten. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geht mithin eindeutig davon aus, dass geringfügig Beschäftigte tatsächlich nicht versicherungspflichtig Beschäftigte sind und dementsprechend auch nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen können.
32Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch die einen ähnlichen Sachverhalt regelnden Vorschriften über den Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aufgrund eines Vermittlungsgutscheins nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschrift des § 421g SGB III. Der Vergütungsanspruch des Vermittlers bestand nach dieser Vorschrift nur bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung "in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich" (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.; seit 01.04.2012 gilt für einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III Entsprechendes). Die Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis genügt nach dieser Regelung nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.02.2006 - L 28 AL 166/03 -, juris Rn. 39; Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 421g Rn. 14, Stand: Dez. 2009; Rademacher, in: GK-SGB III, § 421g Rn. 36, Stand: April 2010; Weber, in: Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 421g Rn. 28, Stand: Dez. 2008). Dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin abweichend von der bereits bei Vertragsschluss geltenden Regelung des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. auch bei Vermittlung eines zugewiesenen Arbeitnehmers in eine geringfügige Beschäftigung ein Vermittlungshonorar zahlen wollte, ist abwegig. Im Gegenteil zeigt die Bezugnahme auf § 421g SGB III in § 17 Abs. 7 des Vertrages und die mit § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a.F. vergleichbare gestufte Auszahlung des Erfolgshonorars nach § 17 Abs. 4 des Vertrages, dass sich die Beklagte an die Regelungen über den Vermittlungsgutschein anlehnen wollte.
33Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Bedingung für das Erfolgshonorar, dass die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erfolgen muss, kein anderes Ergebnis. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2) verfolgen erkennbar den Zweck, nur diejenige Vermittlungstätigkeit zu honorieren, die dem Grunde nach geeignet ist, den betreffenden Arbeitnehmer dergestalt in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, dass er seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherstellen kann und so zumindest zeitweise nicht auf Leistungen der Beklagten angewiesen ist. Dieser Zweck kann bei einer geringfügigen Beschäftigung von vornherein nicht erreicht werden. Dies ist auch der ausschlaggebende Grund dafür, warum der Gesetzgeber geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen hat (vgl. Schlegel, in: jurisPK-SGB IV, § 8 Rn. 22). Darüber hinaus mag es der Beklagten auch darum gegangen sein, durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung dafür zu sorgen, dass Beiträge fließen und damit auch ihre Aufwendungen (z.B. für die Honoraransprüche der Insolvenzschuldnerin) refinanziert werden. Auch dieses Ziel wird durch die Vermittlung in eine geringfügige Beschäftigung nicht erreicht, denn die Beklagte erhält keinerlei Zahlungen aus einer geringfügigen Beschäftigung.
34cc) Schließlich vermag auch die vom Kläger gerügte Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen ein Trennungsbeschluss Verfassungsrecht verletzt, ist durch die vom Kläger im Übrigen zutreffend zitierte Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Vor allem liegt der vom Kläger gerügte Grundrechtsverstoß nach den Ausführungen zu 2. b) nicht vor.
35b) Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
36Eine Divergenz i.S.v. 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des zuständigen Landesozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG, Beschl. vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B -, juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
37Nach diesen Grundsätzen liegt keine Divergenz vor. Das SG hat keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Die Richtigkeit der Entscheidung des SG im Einzelfall hat der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.
38c) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor.
39aa) Soweit der Kläger sinngemäß die Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses als Verfahrensfehler geltend macht, kann dies die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht begründen.
40Die etwaige Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses vom 16.12.2011 stellt grundsätzlich keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler dar. Der Trennungsbeschluss war gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar und unterliegt daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 512 ZPO als solcher nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. Entsprechend den für das Revisionsverfahren geltenden Grundsätzen kann eine Trennung nur dann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn sie willkürlich und ohne sachlichen Grund beschlossen und ein Beteiligter dadurch in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (BSG, Beschl. v. 29.07.2005 - B 7a AL 162/05 B -, juris Rn. 6, Beschl. v. 25.02.2010 - B 11 AL 114/09 B -, juris Rn. 4). Dies ist hier nach den Ausführungen zu 2. b) nicht der Fall.
41Auch aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach mit der Nichtzulassungsbeschwerde solche Mängel gerügt werden können, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1972 - VIII C 84.70 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 06.12.2007 - 9 B 53/07 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 01.12.2011 - 4 BN 38/11 -, juris Rn. 3), kann der Kläger nichts für sich günstiges herleiten. Die Trennung hatte weder auf die prozessuale noch auf die materielle Rechtslage Auswirkungen. Die durch die Trennung bewirkte Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes stellt als solche keinen Verfahrensmangel dar, weil die Trennung nicht willkürlich war (vgl. oben 2. b)).
42Soweit der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses könne im Revisionsverfahren überprüft werden (BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 17), vermag dies nicht zu überzeugen. Die nach § 202 SGG entsprechend geltende Bestimmung des § 557 Abs. 2 ZPO, die § 512 ZPO für das Revisionsverfahren entspricht und aus der sich eigentlich das Gegenteil ergibt, hat der 6. Senat nicht zitiert. Er hat sich zudem mit den aus diesen Bestimmungen in der Rechtsprechung des BSG abgeleiteten Grundsätzen (vgl. statt vieler BSG, Beschl. v. 24.05.2013 - B 1 KR 50/12 B -, juris Rn. 5 sowie die im vorstehenden Absatz zitierten Entscheidungen) gebrochen, ohne diese auch nur mit einem Wort zu erwähnen. Im Übrigen liegt aber auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des 6. Senats des BSG im vorliegenden Fall kein Verfahrensfehler vor, weil ein Ermessensfehler des SG nicht ersichtlich ist. Nach den Ausführungen zu 2. b) liegen durchaus sachliche Gründe für die Trennung vor.
43bb) Weitere Verfahrensfehler hat der Kläger nicht gerügt und damit auch nicht im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht (vgl. insoweit Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 36 m.w.N., § 145 Rn. 4). Sie sind auch nicht ersichtlich.
443. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
454. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
46II. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre, - 4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
- 1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
- 1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- 1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
-
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
-
Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro hat.
- 2
-
Der Kläger schloss am 25.9.2007 mit dem Arbeitsuchenden H (H) einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag. Nach diesem Vertrag war der Kläger verpflichtet, sich zu bemühen, H eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln. Für den Fall der Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins der BA war mit Hinweisen auf § 421g und § 296 Abs 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie auf Erläuterungen im Vermittlungsgutschein die Abrechnung direkt mit der BA vereinbart. Falls kein gültiger Vermittlungsgutschein vorgelegt werde oder die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt seien, habe H die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten.
- 3
-
Am 27.9.2007 stellte die Beklagte für H einen Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeitsdauer bis 26.12.2007 aus, den dieser dem Kläger vorlegte. Der Vermittlungsgutschein enthielt den Hinweis, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen; maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage.
- 4
-
Infolge der Vermittlungsbemühungen des Klägers kam es zu einer Bewerbung und zu einem Vorstellungsgespräch des H bei der Firma A (A). Die Firma A teilte H mit Schreiben vom 19.10.2007 mit, sie werde ihn einstellen, sobald er im Besitz der Fahrerlaubnis für LKW der Klasse CE sei; als Termin sei der 1.2.2008 vorgemerkt. Die LKW-Fahrerlaubnis erwarb H am 22.1.2008, woraufhin ein Arbeitsvertrag vom 31.1./3.2.2008 geschlossen und H bei A ab 4.2.2008 unbefristet als Kraftfahrer beschäftigt wurde. In einer schriftlichen "Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" vom 20.3.2008 bescheinigte die Firma A, dass H auf Vermittlung des Klägers seit 4.2.2007 (gemeint: 4.2.2008) bei ihr beschäftigt und dass der Arbeitsvertrag am 22.12.2007 auf Dauer geschlossen worden sei.
- 5
-
Den Antrag des Klägers auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins in Höhe von 1000 Euro lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden (Bescheid vom 7.5.2008; Widerspruchsbescheid vom 23.7.2008).
- 6
-
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.1.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit im Vermittlungsgutschein auf den Tag der Einigung oder der Zusage abgestellt werde, seien die Anforderungen nicht durch das Schreiben vom 19.10.2007 erfüllt. Dieses Schreiben könne nicht als Einstellungszusage bewertet werden, weil es keinen hinreichenden Bindungswillen iS der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere des Umfangs der Tätigkeit des Arbeitnehmers, der Dauer der Tätigkeit sowie des Beschäftigungsbeginns erkennen lasse. Die "Einstellungszusage" sei mit einem dehnbaren, einen eventuellen Bindungswillen unterminierenden Vorbehalt versehen ("vorgemerkt"). Soweit sich der Kläger erstmals im August 2008 auf eine von der Firma A bereits am 22.12.2007 mündlich erteilte Einstellungszusage berufe, die wiederum von dieser nicht bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 8.10.2008, sondern erst auf Nachfrage des SG in einem Schreiben vom 18.12.2008 "bestätigt" worden sei, könne die Kammer diesem Vorbringen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht folgen, zumal zu berücksichtigen sei, dass sich Erklärungen des Klägers bzw der Firma A im Verlauf des Verfahrens immer mehr den für einen Zahlungsanspruch des Vermittlers sprechenden Gegebenheiten hätten anpassen können. Hinzu komme, dass nach Überzeugung der Kammer auch unter Zugrundelegung einer am 22.12.2007 mündlich erteilten Einstellungszusage diese schwebend unwirksam gewesen und frühestens mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis am 22.1.2008, und damit wiederum außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins, wirksam geworden wäre.
- 7
-
Mit der Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 421g SGB III iVm § 296 SGB III. Er habe den Arbeitnehmer H in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit der Firma A vermittelt. Der Arbeitsvertrag sei zwar erst am 3.2.2008 und damit außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins unterzeichnet worden. Der Bestätigung der Firma A vom 20.3.2008 sei aber zu entnehmen, dass der Arbeitsvertrag bereits am 22.12.2007 geschlossen worden sei, worüber das SG nochmals durch ein Schreiben der Firma A vom 18.12.2008 in Kenntnis gesetzt worden sei. Überdies habe die Firma A dem H bereits am 19.10.2007 eine schriftliche Einstellungszusage erteilt. Diese lasse entgegen der Auffassung des SG schon ihrem Wortlaut nach einen hinreichenden Bindungswillen iS der §§ 133, 157 BGB erkennen. Auch wenn der tatsächliche Erwerb der Fahrerlaubnis erst zum 22.1.2008 erfolgt sei, werde der gesetzliche Zahlungsanspruch bereits durch die Einstellungszusage begründet. Nach § 133 BGB sei bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Der erteilten Einstellungszusage sei vornehmlich der Wille der Firma A zur Einstellung des H zu entnehmen. Auch wenn die Voraussetzungen zur Einstellung erst am 22.1.2008 erfüllt gewesen seien, sei doch darauf abzustellen, dass der mündliche Vertragsschluss bereits am 22.12.2007 erfolgt sei.
- 8
-
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 20. Januar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte zur Auszahlung der ersten Rate aus dem für den Arbeitnehmer H ausgestellten Vermittlungsgutschein in Höhe von 1000 Euro verpflichtet ist.
- 9
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
- 10
-
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
- 11
-
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz
) .
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das SG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung verneint.
- 13
-
1. Die formellen Voraussetzungen der Sprungrevision des Klägers - insbesondere Zulassung im Urteil des SG, Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung des Gegners mit der Revisionsschrift (§ 161 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGG) - liegen vor (dazu näher BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13).
- 14
-
2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung ebenfalls nicht entgegen.
- 15
-
a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Soweit der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt hat, ist der Senat an diese Fassung nicht gebunden (§ 123 SGG). Dem Gesamtvorbringen ist zu entnehmen, dass der Kläger Aufhebung der ergangenen Bescheide und Auszahlung der Vermittlungsvergütung begehrt. Der Antrag ist deshalb als zulässiges Anfechtungs- und Leistungsbegehren (§ 54 Abs 4 SGG) zu verstehen, zumal der Kläger schon erstinstanzlich einen Leistungsantrag gestellt hat.
- 16
-
b) Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, obwohl das SG davon abgesehen hat, den Arbeitnehmer H zum Verfahren beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG). Zwar hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass bei einem Streit zwischen dem Vermittler und der BA um Auszahlung einer Vermittlungsvergütung nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins wegen der Abhängigkeit der Vergütungsansprüche von den Vermittlungsmakleransprüchen gegen den Arbeitnehmer letzterer notwendig beizuladen ist (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20). Der Senat kann offen lassen, ob eine Beiladung des Arbeitnehmers in allen Fällen als notwendig anzusehen ist. Denn eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (ua BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 3; SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; stRspr). Vom Ausschluss einer denkbaren Benachteiligung des H ist auch dann auszugehen, wenn - was vorliegend der Fall ist - der Kläger die Zahlung einer Vermittlungsvergütung von der BA nicht verlangen kann. Dies folgt aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III.
- 17
-
Nach dieser Vorschrift ist die von einem Arbeitsuchenden geschuldete Vermittlungsvergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 421g SGB III gezahlt hat. Diese als Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers gefasste Regelung kann nach der erwähnten Rechtsprechung des 7. Senats des BSG nur so verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch des Vermittlers auf Dauer gestundet ist und somit auch dann gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend gemacht werden kann, wenn im Gerichtsverfahren ein Anspruch gegen die BA endgültig verneint wird (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20; ebenso Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 RdNr 63 f, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Der Annahme einer dauerhaften Stundung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und H in ihrem Vermittlungsvertrag vereinbart haben, der Arbeitsuchende habe die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten, falls die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt seien. Denn diese Vereinbarung ist - unabhängig davon, ob es sich um eine formularmäßige Bestimmung handelt (§§ 307 ff BGB, vgl dazu BGH NJW 2010, 3222) - wegen Verstoßes gegen das sich aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III ergebende gesetzliche Verbot insoweit nichtig(§ 134 BGB).
- 18
-
2. Das SG hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Zahlung einer Vermittlungsvergütung deshalb nicht besteht, weil innerhalb der Geltungsdauer des vorliegenden Vermittlungsgutscheins weder ein Arbeitsvertrag geschlossen noch eine bindende Einstellungszusage erteilt worden ist.
- 19
-
a) Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III in der Fassung, die die Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I 2902) erhalten hat. Danach haben bestimmte Personen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins und die Beklagte verpflichtet sich mit dem Vermittlungsgutschein nach näherer Maßgabe der Vorschrift zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt hat (Abs 1 Satz 1 und 4, Abs 2). Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von drei Monaten (Abs 1 Satz 5). Eine Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (Abs 2 Satz 2 und 3).
- 20
-
Wie das BSG bereits entschieden hat, ist der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs. Dieser setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften des BGB, die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert werden (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 13 ff; BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11). Insoweit folgt aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff BGB mit den §§ 296, 297, 421g SGB III, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur besteht, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg hat(vgl zur Erfolgsabhängigkeit BT-Drucks 14/8546 S 10; BSG Beschluss vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B - juris, RdNr 8). Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen.
- 21
-
b) Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17 und 18). Da sich der Vermittler aber grundsätzlich auf den im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen darf (BSGE aaO), dürfte es im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen sein, entsprechend den dortigen Angaben auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage abzustellen. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn auch bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt des (schriftlichen oder mündlichen) Arbeitsvertrags bzw der Einstellungszusage folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des SG, dass kein derartiger Vermittlungserfolg eingetreten ist.
- 22
-
c) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger zur Bezahlung der Vermittlungsdienstleistung nach Maßgabe des § 296 SGB III den ihm vorgelegten Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeitsdauer vom 27.9. bis 26.12.2007 akzeptiert. Im Vermittlungsgutschein ist ausdrücklich vermerkt, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen, maßgebend sei der Tag des Arbeitsvertragsabschlusses bzw bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage der Tag der Einigung oder der Zusage.
- 23
-
Nach den Feststellungen des SG ist jedoch zwischen der Firma A und H innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Der schriftliche Vertrag ist - unstreitig - erst im Jahre 2008 ausgefertigt worden. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die "Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" der Firma A vom 20.3.2008 behauptet hat, der Arbeitsvertrag sei mündlich schon am 22.12.2007 geschlossen worden, ist dem das SG nicht gefolgt. Es hat im angefochtenen Urteil auf den Widerspruchsbescheid verwiesen, in dem näher ausgeführt ist, dass sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag wie auch aus dem Geschehensablauf insgesamt keine Hinweise auf einen bereits im Vorfeld geschlossenen Vertrag ergeben. Die tatsächliche Feststellung des SG, ein Arbeitsvertrag sei erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zustande gekommen, kann der Kläger nicht dadurch in Frage stellen, dass er in der Revisionsbegründung sein früheres tatsächliches Vorbringen zum angeblich schon am 22.12.2007 geschlossenen Arbeitsvertrag wiederholt. Falls er damit auch die vom SG vorgenommene Beweiswürdigung angreifen will, ist zu beachten, dass nach § 161 Abs 4 SGG die Sprungrevision nicht auf (angebliche) Verfahrensmängel gestützt werden kann(vgl BSG SozR 1500 § 161 Nr 26).
- 24
-
Das SG hat ferner ebenfalls festgestellt, dass die Firma A gegenüber H innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins (27.9. bis 26.12.2007) keine Einstellungszusage erteilt hat. Es hat insoweit ausgeführt, das Schreiben der Firma A vom 19.10.2007, auf das sich der Kläger vor allem beruft, lasse keinen hinreichenden Bindungswillen erkennen, weil die näheren Bedingungen einer späteren Beschäftigung unklar blieben und zudem der Wortlaut des Schreibens einen Vorbehalt zum Ausdruck bringe. Dem stimmt der Senat zu; der entgegenstehenden Auslegung der Revisionsbegründung vermag er nicht zu folgen. Das SG hat ferner ausgeführt, H sei auch nicht am 22.12.2007 eine Einstellung mündlich zugesagt worden; insoweit seien weder das Vorbringen des Klägers noch die Einlassung der Firma A glaubhaft. Bei diesen Ausführungen des SG handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG).
- 25
-
Ob zugunsten von H, wie der Kläger geltend macht, eine verbindliche Einstellungszusage erteilt worden ist, hängt davon ab, welche Willenserklärungen vorliegen und wie diese zu würdigen sind (vgl Preis in Erfurter Komm, 11. Aufl 2011, BGB 230 § 611 RdNr 253 f). Dabei hat der Senat die im Urteil der Tatsacheninstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Willen des Erklärenden zu beachten (vgl BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47; SozR 3-4100 § 141b Nr 21 S 94). Das Revisionsgericht darf die Würdigung durch die Tatsacheninstanz nur bezüglich der Rechtsanwendung, also daraufhin prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet sind oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegt (BSG aaO mwN). Die Ausführungen des SG lassen aber keine derartigen Fehler erkennen. Im Gegenteil liegt es nahe, dass die Firma A den H als Kraftfahrer nicht vor Erwerb der LKW-Fahrerlaubnis am 22.1.2008 einstellen und auch nicht zuvor nähere Einzelheiten festlegen wollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Vermerk in den vom SG in Bezug genommenen Verwaltungsakten über die Vorsprache des H bei der Agentur für Arbeit Ho am 19.11.2007, wonach dieser erklärt habe, er habe eine mündliche Einstellungszusage der Firma A, sobald er 21 Jahre alt sei (am 11.12.2007) und den Führerschein Klasse CE vorweisen könne.
- 26
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 730,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I. Die Beschwerde vom 05.09.2013 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 05.08.2013 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
31. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
4a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
5Das ist hier der Fall. Der Kläger begehrt eine einmalige Geldleistung in Gestalt eines Erfolgshonorars für die Vermittlung der Frau T in ein am 01.10.2004 begonnenes, acht Stunden wöchentlich umfassendes Beschäftigungsverhältnis mit einem Gesamtverdienst von 1.874,56 Euro brutto wie netto in den ersten sechs Monaten. Die Höhe des vom Kläger begehrten Erfolgshonorars beträgt ausweislich seines erstinstanzlich gestellten Antrags 730,- Euro.
6b) Die Berufung ist vorliegend auch nicht deshalb statthaft, weil der Kläger ursprünglich Erfolgshonorare für die Vermittlung von insgesamt 228 Arbeitnehmern in Höhe von insgesamt 88.130,- Euro geltend gemacht hat (Verfahren des LG Stuttgart mit dem Az.: 15 O 31/08 (verbunden mit dem Verfahren 15 O 229/08), vom SG dann unter dem Az. S 19 AL 793/10 aus dem mehrere Verfahren des LG Stuttgart nach rechtskräftigem Verweisungsbeschluss umfassenden Verfahren S 19 AL 136/09 abgetrennt) und es zur Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren auf einen 750,- Euro nicht übersteigenden Wert deshalb gekommen ist, weil das SG das vorliegende Verfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Verfahren ist nicht mit dem Wert der Streitgegenstände in den noch beim SG anhängigen Verfahren, soweit sie aus dem ursprünglichen Verfahren herrühren, zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung von Streitgegenständen getrennter Verfahren zur Erreichung des gesetzlich festgesetzten Rechtsmittelstreitwertes kommt nur dann in Betracht, wenn die Trennung willkürlich ist, d.h. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93 -, juris Rn. 8 ff.; Urt. v. 20.07.1999 - X ZR 139/96 -, juris Rn. 9; siehe aber auch BGH, Urt. v. 03.07.1996 - VIII ZR 302/95 -, juris Rn. 7, wonach eine Zusammenrechnung nur in Betracht kommt, wenn in allen Einzelverfahren Urteile ergangen sind und diese in der Rechtsmittelinstanz anhängig sind, was hier nicht der Fall ist). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
7aa) Die Voraussetzungen für eine Trennung lagen vor. Nach § 145 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Voraussetzung für die Trennung ist somit eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 18). Hier war eine objektive Klagehäufung im Sinne von § 56 SGG gegeben, weil der Kläger mehrere Streitgegenstände, d.h. Ansprüche im prozessualen Sinne, in einer Klage verfolgt hat. Der Kläger hat ursprünglich, wie in anderen beim Senat anhängigen Verfahren (Az.: L 9 AL 4/13, L 9 AL 5/13 und L 9 AL 11/13) auch, eine Vielzahl von Forderungen in einer Klage geltend gemacht, denen jeweils unterschiedliche und eigenständige Lebenssachverhalte zugrunde lagen. Es handelte sich jeweils um Ansprüche auf Honorar für die erfolgreiche Vermittlung bestimmter Arbeitnehmer. Jeder Vermittlungsvorgang für jeden Arbeitnehmer, für den der Kläger einen Honoraranspruch geltend macht, stellt einen eigenständigen Lebenssachverhalt dar, der auch gesondert darauf zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch im materiellen Sinne besteht. Nach dem auch für das sozialgerichtliche Verfahren maßgeblichen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012 , § 95 Rn. 4 f.) hat der Kläger mithin mehrere prozessuale Ansprüche bzw. Klagebegehren im Sinne von § 56 SGG in einer Klage verfolgt.
8bb) Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens war nicht schlechthin unvertretbar, sondern beruhte auf sachlichen Erwägungen. Der zuständige Kammervorsitzende des SG hat im Richterbrief vom 01.08.2011 ausführlich begründet, warum er beabsichtigt, das vorliegende Verfahren abzutrennen. Seine Erwägungen sind auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 145 Abs. 1 ZPO, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.07.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. -, juris Rn. 20), sachgerecht und, was für die Verneinung eines Willkürverstoßes entscheidend ist, im Ergebnis vertretbar.
9Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entstanden ist, ist für jeden betroffenen Arbeitnehmer individuell gesondert zu prüfen. Schon allein aus der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 15.08.2008 geht deutlich hervor, dass sich bei den einzelnen betroffenen Arbeitnehmern unterschiedliche Probleme stellen. So ist insbesondere der nach Auffassung des SG für seine Entscheidung tragende Gesichtspunkt der Vermittlung in ein lediglich geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur bei einigen Arbeitnehmern, insbesondere bei der im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerin, einschlägig. Schon allein deshalb dient die Abtrennung der Honoraransprüche bezüglich der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf die hier betroffene Arbeitnehmerin, der Übersichtlichkeit des Prozesstoffes.
10Darüber hinaus erscheint es nicht zuletzt wegen der Beweisangebote der Beteiligten nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Vermittlungshonorare teilweise von Beweisaufnahmen abhängt. Eine notwendigerweise in einer mündlichen Verhandlung durchzuführende Beweisaufnahme für die in der Anspruchsbegründung genannten 45 angeblich vertragsmäßig vermittelten Arbeitnehmer würde die Kapazitäten des sozialgerichtlichen Verfahrens sprengen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mögliche und ausweislich des vom SG beigezogenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2010 - 3 O 331/07 - auch praktizierte Bewertung des Beteiligtenvorbringens als unschlüssig oder unerheblich mangels Substantiierung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen des nach § 103 SGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ausscheidet.
11Weiterhin ist auch nicht zu beanstanden, dass das SG die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens damit begründet hat, dass bei Fortführung des ursprünglichen Verfahrens seine Arbeitskraft für mehrere Wochen vollständig absorbiert würde, was im Hinblick auf die anderen anhängigen Verfahren nicht vertretbar wäre. Das SG ist nicht zuletzt wegen des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit gehalten, für eine zügige Erledigung der bei ihm anhängigen Verfahren entsprechend ihrer jeweiligen Dringlichkeit zu sorgen. Dass es nicht sachgerecht ist, die Erledigung dringlicher Verfahren, z.B. des einstweiligen Rechtsschutzes, wegen eines umfangreichen und unübersichtlichen, aber in mehrere einzelne, leichter zu erledigende Verfahren auftrennbare Verfahren zurückzustellen, versteht sich von selbst. Die Einschätzung, wie viel Aufwand die Erledigung des Verfahrens ohne Auftrennung erfordert, unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich.
12Schließlich zeigt auch der tatsächliche Prozessverlauf, dass die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens durchaus die zumindest teilweise Erledigung des ursprünglichen Streitgegenstandes gefördert hat. Das SG wurde offensichtlich in der Lage versetzt, notwendige Ermittlungen von Amts wegen zügig durchzuführen (vgl. das richterliche Schreiben vom 02.05.2012). Vor allem erfolgten die Äußerungen des Klägers selbst einigermaßen zügig. Dies steht im krassen Gegensatz zu den beim Senat anhängigen Berufungsverfahren L 9 AL 4/13, L 9 AL 5/13 und L 9 AL 11/13. In diesen Verfahren standen seit mehreren Monaten Stellungnahmen und notwendige Darlegungen des Klägers aus. Für den Senat drängt sich deshalb der Schluss auf, dass nicht zuletzt die Komplexität dieser ebenfalls eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffenden Verfahren eine angemessene Verfahrensförderung durch den Kläger selbst verhinderte.
13Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 10.07.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. -, juris Rn. 20. Sie betraf einen anderen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall. Im Gegensatz zu dem vom BVerfG aufgehobenen Oberlandesgericht hat das SG seine Entscheidung zur Abtrennung des vorliegenden Verfahrens begründet. Darüber hinaus stellen sich hier, wie bereits ausgeführt, schon ausweislich der schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten nicht bezüglich aller betroffenen Arbeitnehmer dieselben Rechtsfragen.
14c) Der Kläger hat die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG), wobei die Frist auch dann gewahrt ist, wenn man auf die am 09.08.2013 erfolgte Zustellung der ursprünglichen, nicht berichtigten Fassung des Urteils abstellt.
152. Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
16Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung nur zuzulassen, wenn
171. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
182. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
193. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
20Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
21a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
22Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit), und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 28 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschl. vom 15.05.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG; zum Ganzen LSG NRW, Beschl. v. 07.10.2011 - L 19 AS 937/11 NZB -, juris Rn. 17).
23Daran fehlt es hier. Klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf.
24aa) Streitentscheidend ist die Auslegung des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages. Nach welchen Grundsätzen sich die Auslegung sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Verträge richtet (§§ 133, 157 BGB, ggf. i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R -, juris Rn. 14). Wie die im konkreten Fall streitgegenständlichen vertraglichen Bestimmungen auszulegen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit sind ungeachtet der Vielzahl der im gesamten Bundesgebiet, u.a. auch vor ordentlichen Gerichten, anhängigen oder anhängig gewesenen Klageverfahren zwischen den Beteiligten nur deren individuelle Interessen betroffen. Das OLG Nürnberg hat insoweit in einem Verfahren der Beteiligten Folgendes ausgeführt (Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 85):
25"Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003, NJW-RR 2004, 476; vom 27.3.2003 NJW 2003, 1943) kommt einer Rechtssache erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierbei muss erkennbar werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Die bloße Rechtshängigkeit einer Reihe von Parallelverfahren zwischen den Prozessparteien, in denen sich die gleichen Rechtsfragen stellen, die auch im vorliegenden Verfahren zu beantworten waren, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung."
26Diesen Ausführungen, die auch der Rechtsprechung des BSG entsprechen (vgl. z.B. BSG, Beschl. v. 26.01.2012 - B 5 R 334/11 B -, juris Rn. 8; Beschl. v. 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B -, juris Rn. 9), schließt sich der Senat an, zumal der BGH die gegen die zitierte Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Es ist nicht erkennbar, dass und in welcher Hinsicht die im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen Breitenwirkung haben, d.h. ihre Klärung nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die Allgemeinheit von Interesse ist.
27bb) Darüber hinaus fehlt es auch deshalb an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, weil sich die streitentscheidende Rechtsfrage, wie die in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag mehrfach verwendeten Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung", "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" und "versicherungspflichtige Beschäftigung" auszulegen sind und ob auch die Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als Vermittlung in ein "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" anzusehen ist und einen Vergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin begründen konnte, keine besonderen Probleme aufwirft und auf der Grundlage der höchstrichterlich geklärten Auslegungsmethoden ohne weiteres zu beantworten ist (vgl. BSG, Beschl. v. 12.06.2013 - B 3 KR 32/12 B -, juris Rn. 14). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stellt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger referierten Verlautbarungen einzelner Landgerichte offensichtlich keine "sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung" bzw. ein "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dar.
28Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Vertrag von der Beklagten und damit einem Sozialversicherungsträger vorformuliert wurde. Für die Auslegung ist deshalb gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich, was die Beklagte mit der Verwendung dieser Begriffe regeln wollte, soweit dies für einen objektiven Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar war. Es kommt darauf an, wie ein objektiver Empfänger die von der Beklagten als Sozialversicherungsträger vorgegebenen Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" verstehen musste. Demgegenüber ist es irrelevant, wie die Insolvenzschuldnerin diese Bestimmungen subjektiv und in Unkenntnis sozialrechtlicher Zusammenhänge tatsächlich verstanden hat.
29Im Sprachgebrauch der Sozialversicherungsträger und auch sonstiger mit dem Sozialversicherungsrecht befasster Institutionen und Personen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse keine "sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse". Dies zeigen nicht nur Formulierungen des BSG (vgl. insbesondere BSG, Urt. v. 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, juris Rn. 11 ff, insb. Rn. 27), sondern vor allem auch öffentlich zugängliche Informationen und Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger, insbesondere der Beklagten (vgl. z.B. die Ausführungen der Beklagten unter http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Beschaeftigung/Beschaeftigung-Nav.html). Dass und warum die Beklagte die Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" in dem mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrag anders als sonst verwendet haben soll, erschließt sich nicht und wird vom Kläger auch nicht dargelegt.
30Die vom SG zutreffend zitierten und für die Auslegung der vertraglichen Regelungen ergänzend heranzuziehenden gesetzlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Der Begriff der "versicherungspflichtigen Beschäftigung" wird in der gerade für die Beklagte maßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III legaldefiniert. Entsprechende Regelungen enthalten die Vorschriften über die Versicherungspflicht von Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Das mit "Versicherungspflicht" "Sozialversicherungspflicht" gemeint ist, versteht sich von selbst, denn die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung als Teil des Arbeitsförderungsrechts gehören kraft Gesetzes zur "Sozialversicherung" (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV) und im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IV in der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind diejenigen, die kraft Gesetzes oder Satzung versichert sind (vgl. auch BT-Drucks 16/10810, S. 43 zur Ersetzung des Wortes "sozialversicherungspflichtige" durch das Wort "versicherungspflichtige" in § 421g SGB III zum 01.01.2009: lediglich redaktionelle Änderung). Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Beteiligten in allen Zweigen der Sozialversicherung "versicherungsfrei" und zwar anders als z.B. Beamte nicht als Personen in allen Beschäftigungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), sondern nur - tätigkeitsbezogen - "in dieser Beschäftigung" (vgl. den eindeutigen Wortlaut von § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung). Daraus ergibt sich für das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Recht zwanglos, dass eine geringfügige Beschäftigung gerade keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sein kann. Der Kläger, der meint, die Versicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten als Personen ändere nichts daran, dass es sich bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele, ignoriert nicht nur den Wortlaut der genannten Vorschrift und den gesetzlich vorgegebenen Unterschied zwischen personenbezogenen und tätigkeitsbezogenen Gründen für Versicherungsfreiheit, sondern verkennt auch die systematischen Zusammenhänge: Der Tatbestand der Versicherungsfreiheit überlagert denjenigen der Versicherungspflicht und verhindert, dass die Rechtsfolgen der Versicherungspflicht wirksam werden (Schlegel, in: jurisPK-SGB IV, § 8 Rn. 16). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann mithin schon begrifflich kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein.
31Aus den Vorschriften über die Pflicht von Arbeitgebern, für geringfügig Beschäftigte Pauschalbeiträge zu zahlen (§ 249b Satz 1 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), folgt nichts anderes. Diese Pauschalbeiträge stellen keine (Versicherungs-)Pflichtbeiträge dar und vermitteln den geringfügig Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Ansprüche und in der gesetzlichen Rentenversicherung nur geringfügige Vorteile (§§ 52 Abs. 2, 76b SGB VI). Sie dienen primär der Eindämmung von Missbrauch und sollen der Ausweitung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse entgegenwirken (vgl. BT-Drucks 14/280, S. 10). Sie können ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein nicht entgegen der vorstehend geschilderten zwingenden Gesetzessystematik zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis machen. Dies zeigt besonders deutlich auch der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. Danach hat der Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das "beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären", zu leisten. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geht mithin eindeutig davon aus, dass geringfügig Beschäftigte tatsächlich nicht versicherungspflichtig Beschäftigte sind und dementsprechend auch nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen können.
32Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch die einen ähnlichen Sachverhalt regelnden Vorschriften über den Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aufgrund eines Vermittlungsgutscheins nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschrift des § 421g SGB III. Der Vergütungsanspruch des Vermittlers bestand nach dieser Vorschrift nur bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung "in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich" (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.; seit 01.04.2012 gilt für einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III Entsprechendes). Die Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis genügt nach dieser Regelung nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.02.2006 - L 28 AL 166/03 -, juris Rn. 39; Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 421g Rn. 14, Stand: Dez. 2009; Rademacher, in: GK-SGB III, § 421g Rn. 36, Stand: April 2010; Weber, in: Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 421g Rn. 28, Stand: Dez. 2008). Dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin abweichend von der bereits bei Vertragsschluss geltenden Regelung des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. auch bei Vermittlung eines zugewiesenen Arbeitnehmers in eine geringfügige Beschäftigung ein Vermittlungshonorar zahlen wollte, ist abwegig. Im Gegenteil zeigt die Bezugnahme auf § 421g SGB III in § 17 Abs. 7 des Vertrages und die mit § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a.F. vergleichbare gestufte Auszahlung des Erfolgshonorars nach § 17 Abs. 4 des Vertrages, dass sich die Beklagte an die Regelungen über den Vermittlungsgutschein anlehnen wollte.
33Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Bedingung für das Erfolgshonorar, dass die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erfolgen muss, kein anderes Ergebnis. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2) verfolgen erkennbar den Zweck, nur diejenige Vermittlungstätigkeit zu honorieren, die dem Grunde nach geeignet ist, den betreffenden Arbeitnehmer dergestalt in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, dass er seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherstellen kann und so zumindest zeitweise nicht auf Leistungen der Beklagten angewiesen ist. Dieser Zweck kann bei einer geringfügigen Beschäftigung von vornherein nicht erreicht werden. Dies ist auch der ausschlaggebende Grund dafür, warum der Gesetzgeber geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen hat (vgl. Schlegel, in: jurisPK-SGB IV, § 8 Rn. 22). Darüber hinaus mag es der Beklagten auch darum gegangen sein, durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung dafür zu sorgen, dass Beiträge fließen und damit auch ihre Aufwendungen (z.B. für die Honoraransprüche der Insolvenzschuldnerin) refinanziert werden. Auch dieses Ziel wird durch die Vermittlung in eine geringfügige Beschäftigung nicht erreicht, denn die Beklagte erhält keinerlei Zahlungen aus einer geringfügigen Beschäftigung.
34cc) Schließlich vermag auch die vom Kläger gerügte Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen ein Trennungsbeschluss Verfassungsrecht verletzt, ist durch die vom Kläger im Übrigen zutreffend zitierte Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Vor allem liegt der vom Kläger gerügte Grundrechtsverstoß nach den Ausführungen zu 2. b) nicht vor.
35b) Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
36Eine Divergenz i.S.v. 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des zuständigen Landesozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG, Beschl. vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B -, juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
37Nach diesen Grundsätzen liegt keine Divergenz vor. Das SG hat keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Die Richtigkeit der Entscheidung des SG im Einzelfall hat der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.
38c) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor.
39aa) Soweit der Kläger sinngemäß die Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses als Verfahrensfehler geltend macht, kann dies die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht begründen.
40Die etwaige Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses vom 16.12.2011 stellt grundsätzlich keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler dar. Der Trennungsbeschluss war gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar und unterliegt daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 512 ZPO als solcher nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. Entsprechend den für das Revisionsverfahren geltenden Grundsätzen kann eine Trennung nur dann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn sie willkürlich und ohne sachlichen Grund beschlossen und ein Beteiligter dadurch in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (BSG, Beschl. v. 29.07.2005 - B 7a AL 162/05 B -, juris Rn. 6, Beschl. v. 25.02.2010 - B 11 AL 114/09 B -, juris Rn. 4). Dies ist hier nach den Ausführungen zu 2. b) nicht der Fall.
41Auch aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach mit der Nichtzulassungsbeschwerde solche Mängel gerügt werden können, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1972 - VIII C 84.70 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 06.12.2007 - 9 B 53/07 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 01.12.2011 - 4 BN 38/11 -, juris Rn. 3), kann der Kläger nichts für sich günstiges herleiten. Die Trennung hatte weder auf die prozessuale noch auf die materielle Rechtslage Auswirkungen. Die durch die Trennung bewirkte Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes stellt als solche keinen Verfahrensmangel dar, weil die Trennung nicht willkürlich war (vgl. oben 2. b)).
42Soweit der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses könne im Revisionsverfahren überprüft werden (BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 17), vermag dies nicht zu überzeugen. Die nach § 202 SGG entsprechend geltende Bestimmung des § 557 Abs. 2 ZPO, die § 512 ZPO für das Revisionsverfahren entspricht und aus der sich eigentlich das Gegenteil ergibt, hat der 6. Senat nicht zitiert. Er hat sich zudem mit den aus diesen Bestimmungen in der Rechtsprechung des BSG abgeleiteten Grundsätzen (vgl. statt vieler BSG, Beschl. v. 24.05.2013 - B 1 KR 50/12 B -, juris Rn. 5 sowie die im vorstehenden Absatz zitierten Entscheidungen) gebrochen, ohne diese auch nur mit einem Wort zu erwähnen. Im Übrigen liegt aber auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des 6. Senats des BSG im vorliegenden Fall kein Verfahrensfehler vor, weil ein Ermessensfehler des SG nicht ersichtlich ist. Nach den Ausführungen zu 2. b) liegen durchaus sachliche Gründe für die Trennung vor.
43bb) Weitere Verfahrensfehler hat der Kläger nicht gerügt und damit auch nicht im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht (vgl. insoweit Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 36 m.w.N., § 145 Rn. 4). Sie sind auch nicht ersichtlich.
443. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
454. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
46II. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.
(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn
- 1.
es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und - 2.
die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.
(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
- 1.
die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und - 2.
die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.
(4) Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt
- 1.
das Eingliederungsziel, - 2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, - 3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, - 4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Tenor
-
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Juni 2013 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24. April 2012 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
-
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) die Auszahlung der zweiten Rate einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro für die Vermittlung der Beigeladenen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
- 2
-
Die Beklagte stellte der damals arbeitslosen Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein aus, mit dem sie sich an den Kläger, einen privaten Arbeitsvermittler, wandte und diesen mit der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses beauftragte. Durch Vermittlung des Klägers schloss die Beigeladene mit der Firma T., einem Verleiher von Arbeitnehmern (Zeitarbeitsfirma), einen Arbeitsvertrag. Im Rahmen dieses ab 7.12.2010 bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses lieh die Firma T. die Beigeladene an die Firma A. (Entleiher) aus, bei der die Beigeladene fortan nach den Weisungen der Firma A. arbeitete. Die Beigeladene beendete ihr Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zur Firma T. zum 31.3.2011 und ging ab 1.4.2011 ein neues Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis mit der Firma A. ein.
- 3
-
Die Beklagte zahlte dem Kläger die erste Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung der Beigeladenen bei der Firma T. aus. Am 6.6.2011 beantragte der Kläger auch die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von weiteren 1000 Euro. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Beigeladene innerhalb von sechs Monaten nach Beschäftigungsbeginn in ein rechtlich neues Beschäftigungsverhältnis gewechselt habe; § 421g Abs 2 S 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (SGB III aF) bestimme aber, dass der Restbetrag in Höhe weiterer 1000 Euro erst nach sechsmonatiger Dauer "des" Beschäftigungsverhältnisses fällig werde (Bescheid vom 16.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2011).
- 4
-
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.4.2012). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2011 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1000 Euro an den Kläger verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend vom Wortlaut des § 421g Abs 2 S 3 SGB III aF sei die zweite Vergütungsrate zwar erst fällig, wenn das vermittelte Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate angedauert habe; dies sei vorliegend erkennbar nicht der Fall. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift gehe es beim Vermittlungsgutschein aber um eine nachhaltige Vermittlung eines Arbeitslosen in ein Beschäftigungsverhältnis. Diese sei geglückt und es sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene auch nach ihrer Festeinstellung durch die Firma A. auf demselben Arbeitsplatz wie zuvor gearbeitet habe.
- 6
-
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Juni 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24. April 2012 zurückzuweisen.
- 7
-
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 8
-
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
- 9
-
Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das LSG hat das Urteil des SG sowie den ablehnenden Bescheid der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1000 Euro für die Vermittlung der Beigeladenen.
- 11
-
Gemäß § 421g Abs 1 SGB III aF hatten Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs 3 SGB III beruhte, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt waren, oder die eine Beschäftigung ausübten oder zuletzt ausgeübt hatten, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem 6. Abschnitt des 6. Kapitels gefördert wurde, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Gemäß § 421g Abs 1 S 4 SGB III aF verpflichtete sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hatte, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Nach § 421g Abs 2 S 3 SGB III aF wurde die Vergütung iHv 1000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Vermittler musste gemäß § 296 Abs 1 S 1 SGB III aF ein Vertrag geschlossen worden sein, der der Schriftform bedurfte. Nach Abs 1 S 3 dieser Vorschrift gehörten zu den Leistungen der Vermittlung auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich waren, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung.
- 12
-
Einen entsprechenden Vertrag schloss der Kläger mit der Beigeladenen, die er erfolgreich an die Zeitarbeitsfirma T. vermittelte, sodass dem Kläger - unstreitig - ein Anspruch auf die Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung iHv 1000 Euro zustand, die die Beklagte ihm auch auszahlte. Hingegen liegen - entgegen der Auffassung des LSG - die rechtlichen Voraussetzungen für die Auszahlung weiterer 1000 Euro nicht vor. Denn in Bezug auf das von der Beigeladenen zur Firma A. eingegangene Beschäftigungsverhältnis zum 1.4.2011 fehlt es an der Vermittlung dieses Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger als vergütungsfähige Maßnahme.
- 13
-
Eine eigene Vermittlungstätigkeit erfordert nach dem Vermittlungsbegriff des § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)(zu dessen Anwendbarkeit vgl BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 12 mwN), dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Vermittlungsleistung und dem Vermittlungserfolg notwendig ist, folgt aus der Formulierung des § 296 Abs 2 S 1 SGB III, der mit der adverbialen Verbindung "infolge der Vermittlung" dieselbe Kausalität wie § 652 Abs 1 S 1 BGB ("infolge der Vermittlung") aufgreift(vgl Senatsurteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 10/10 R - Juris, RdNr 20; Rixen, NZS 2002, 466, 470).
- 14
-
Zwar ist die Vermittlungstätigkeit weder im allgemeinen Maklerrecht des BGB noch im Bereich des das Maklerrecht überlagernden (vgl hierzu: BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 13; BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung November 2011; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 421g RdNr 21; Spellbrink SGb 2004, 75, 153) öffentlichen Arbeitsförderungsrechts eine höchstpersönlich zu erbringende Verbindlichkeit (vgl zu § 652 BGB etwa: Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 26.2.1998 - 5 U 60/97 - Juris, RdNr 17, insoweit in MDR 1998, 1283 f nicht abgedruckt, und zu §§ 296, 421g SGB III: Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568, 569). Der private Arbeitsvermittler ist daher weder zu eigenen Vermittlungsbemühungen verpflichtet noch muss er den Vermittlungserfolg durch eigenes Tätigwerden herbeiführen. Er kann sich grundsätzlich vielmehr Personen bedienen, die er zur Erfüllung der von ihm übernommenen Verbindlichkeit im eigenen Pflichtenkreis einsetzt. Da der Makler aber für den Arbeitserfolg entlohnt wird, genügt es nicht, dass seine Tätigkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrags "irgendwie" kausal geworden ist. Vielmehr muss sich der Abschluss des Hauptvertrags als Verwirklichung gerade der Gelegenheit darstellen, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss anzusehen ist (vgl Bundesgerichtshof
NJW 2008, 651; BGH NJW-RR 1988, 1397; vgl im Einzelnen: Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 421g RdNr 42 mwN) .
- 15
-
Da der private Vermittler im Rahmen des SGB III an die Stelle der ansonsten zuständigen BA tritt und der private Maklervertrag vom öffentlichen Recht überlagert ist, müssen zusätzlich alle Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SGB III aF erfüllt sein. Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen als auch über die Anforderungen des vermittelten Arbeitsplatzes gemacht haben. Dies macht es erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird (BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3 RdNr 12; Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 652 RdNr 25, 27). Hieran fehlt es.
- 16
-
Entsprechende Schritte für eine Vermittlung der Beigeladenen in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma A. hat der Kläger nicht unternommen. Er hat sich weder ein Bild über die Anforderungen des Arbeitsplatzes bei dieser Firma gemacht noch ist er zu diesem Arbeitgeber in Kontakt getreten. Daher fehlt es an einer aktiven Förderung der Abschlussbereitschaft zu einem Arbeitsvertrag zwischen der Beigeladenen und der Firma A. im Sinne einer Kausalität der Arbeitsvermittlung gerade in dieses Beschäftigungsverhältnis und an der Zurechenbarkeit der endgültigen Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis zum Handeln des Klägers. Vielmehr hat sich im vorliegenden Fall der sog Klebeeffekt der Leiharbeit realisiert.
- 17
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Bei der in § 421g Abs 2 und 3 SGB III aF geregelten Vergütung, die der private Arbeitsvermittler unmittelbar von der BA fordern kann, handelt es sich - anders als beim Anspruch des Arbeitslosen auf Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins neuen Rechts(nach § 45 Abs 6 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung - vgl SG Magdeburg Urteil vom 30.7.2014 - S 18 AL 190/13 - Juris) nicht um eine Sozialleistung iS des § 11 S 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil, sodass der Kläger nicht kostenprivilegiert iS des § 183 SGG ist. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs 3, § 63 Abs 1 S 1 letzter Halbs Gerichtskostengesetz.
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 730,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I. Die Beschwerde vom 05.09.2013 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 05.08.2013 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
31. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
4a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
5Das ist hier der Fall. Der Kläger begehrt eine einmalige Geldleistung in Gestalt eines Erfolgshonorars für die Vermittlung der Frau T in ein am 01.10.2004 begonnenes, acht Stunden wöchentlich umfassendes Beschäftigungsverhältnis mit einem Gesamtverdienst von 1.874,56 Euro brutto wie netto in den ersten sechs Monaten. Die Höhe des vom Kläger begehrten Erfolgshonorars beträgt ausweislich seines erstinstanzlich gestellten Antrags 730,- Euro.
6b) Die Berufung ist vorliegend auch nicht deshalb statthaft, weil der Kläger ursprünglich Erfolgshonorare für die Vermittlung von insgesamt 228 Arbeitnehmern in Höhe von insgesamt 88.130,- Euro geltend gemacht hat (Verfahren des LG Stuttgart mit dem Az.: 15 O 31/08 (verbunden mit dem Verfahren 15 O 229/08), vom SG dann unter dem Az. S 19 AL 793/10 aus dem mehrere Verfahren des LG Stuttgart nach rechtskräftigem Verweisungsbeschluss umfassenden Verfahren S 19 AL 136/09 abgetrennt) und es zur Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren auf einen 750,- Euro nicht übersteigenden Wert deshalb gekommen ist, weil das SG das vorliegende Verfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Verfahren ist nicht mit dem Wert der Streitgegenstände in den noch beim SG anhängigen Verfahren, soweit sie aus dem ursprünglichen Verfahren herrühren, zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung von Streitgegenständen getrennter Verfahren zur Erreichung des gesetzlich festgesetzten Rechtsmittelstreitwertes kommt nur dann in Betracht, wenn die Trennung willkürlich ist, d.h. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93 -, juris Rn. 8 ff.; Urt. v. 20.07.1999 - X ZR 139/96 -, juris Rn. 9; siehe aber auch BGH, Urt. v. 03.07.1996 - VIII ZR 302/95 -, juris Rn. 7, wonach eine Zusammenrechnung nur in Betracht kommt, wenn in allen Einzelverfahren Urteile ergangen sind und diese in der Rechtsmittelinstanz anhängig sind, was hier nicht der Fall ist). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
7aa) Die Voraussetzungen für eine Trennung lagen vor. Nach § 145 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Voraussetzung für die Trennung ist somit eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 18). Hier war eine objektive Klagehäufung im Sinne von § 56 SGG gegeben, weil der Kläger mehrere Streitgegenstände, d.h. Ansprüche im prozessualen Sinne, in einer Klage verfolgt hat. Der Kläger hat ursprünglich, wie in anderen beim Senat anhängigen Verfahren (Az.: L 9 AL 4/13, L 9 AL 5/13 und L 9 AL 11/13) auch, eine Vielzahl von Forderungen in einer Klage geltend gemacht, denen jeweils unterschiedliche und eigenständige Lebenssachverhalte zugrunde lagen. Es handelte sich jeweils um Ansprüche auf Honorar für die erfolgreiche Vermittlung bestimmter Arbeitnehmer. Jeder Vermittlungsvorgang für jeden Arbeitnehmer, für den der Kläger einen Honoraranspruch geltend macht, stellt einen eigenständigen Lebenssachverhalt dar, der auch gesondert darauf zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch im materiellen Sinne besteht. Nach dem auch für das sozialgerichtliche Verfahren maßgeblichen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012 , § 95 Rn. 4 f.) hat der Kläger mithin mehrere prozessuale Ansprüche bzw. Klagebegehren im Sinne von § 56 SGG in einer Klage verfolgt.
8bb) Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens war nicht schlechthin unvertretbar, sondern beruhte auf sachlichen Erwägungen. Der zuständige Kammervorsitzende des SG hat im Richterbrief vom 01.08.2011 ausführlich begründet, warum er beabsichtigt, das vorliegende Verfahren abzutrennen. Seine Erwägungen sind auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 145 Abs. 1 ZPO, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.07.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. -, juris Rn. 20), sachgerecht und, was für die Verneinung eines Willkürverstoßes entscheidend ist, im Ergebnis vertretbar.
9Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entstanden ist, ist für jeden betroffenen Arbeitnehmer individuell gesondert zu prüfen. Schon allein aus der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 15.08.2008 geht deutlich hervor, dass sich bei den einzelnen betroffenen Arbeitnehmern unterschiedliche Probleme stellen. So ist insbesondere der nach Auffassung des SG für seine Entscheidung tragende Gesichtspunkt der Vermittlung in ein lediglich geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur bei einigen Arbeitnehmern, insbesondere bei der im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerin, einschlägig. Schon allein deshalb dient die Abtrennung der Honoraransprüche bezüglich der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf die hier betroffene Arbeitnehmerin, der Übersichtlichkeit des Prozesstoffes.
10Darüber hinaus erscheint es nicht zuletzt wegen der Beweisangebote der Beteiligten nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Vermittlungshonorare teilweise von Beweisaufnahmen abhängt. Eine notwendigerweise in einer mündlichen Verhandlung durchzuführende Beweisaufnahme für die in der Anspruchsbegründung genannten 45 angeblich vertragsmäßig vermittelten Arbeitnehmer würde die Kapazitäten des sozialgerichtlichen Verfahrens sprengen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mögliche und ausweislich des vom SG beigezogenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2010 - 3 O 331/07 - auch praktizierte Bewertung des Beteiligtenvorbringens als unschlüssig oder unerheblich mangels Substantiierung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen des nach § 103 SGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ausscheidet.
11Weiterhin ist auch nicht zu beanstanden, dass das SG die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens damit begründet hat, dass bei Fortführung des ursprünglichen Verfahrens seine Arbeitskraft für mehrere Wochen vollständig absorbiert würde, was im Hinblick auf die anderen anhängigen Verfahren nicht vertretbar wäre. Das SG ist nicht zuletzt wegen des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit gehalten, für eine zügige Erledigung der bei ihm anhängigen Verfahren entsprechend ihrer jeweiligen Dringlichkeit zu sorgen. Dass es nicht sachgerecht ist, die Erledigung dringlicher Verfahren, z.B. des einstweiligen Rechtsschutzes, wegen eines umfangreichen und unübersichtlichen, aber in mehrere einzelne, leichter zu erledigende Verfahren auftrennbare Verfahren zurückzustellen, versteht sich von selbst. Die Einschätzung, wie viel Aufwand die Erledigung des Verfahrens ohne Auftrennung erfordert, unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich.
12Schließlich zeigt auch der tatsächliche Prozessverlauf, dass die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens durchaus die zumindest teilweise Erledigung des ursprünglichen Streitgegenstandes gefördert hat. Das SG wurde offensichtlich in der Lage versetzt, notwendige Ermittlungen von Amts wegen zügig durchzuführen (vgl. das richterliche Schreiben vom 02.05.2012). Vor allem erfolgten die Äußerungen des Klägers selbst einigermaßen zügig. Dies steht im krassen Gegensatz zu den beim Senat anhängigen Berufungsverfahren L 9 AL 4/13, L 9 AL 5/13 und L 9 AL 11/13. In diesen Verfahren standen seit mehreren Monaten Stellungnahmen und notwendige Darlegungen des Klägers aus. Für den Senat drängt sich deshalb der Schluss auf, dass nicht zuletzt die Komplexität dieser ebenfalls eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffenden Verfahren eine angemessene Verfahrensförderung durch den Kläger selbst verhinderte.
13Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 10.07.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. -, juris Rn. 20. Sie betraf einen anderen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall. Im Gegensatz zu dem vom BVerfG aufgehobenen Oberlandesgericht hat das SG seine Entscheidung zur Abtrennung des vorliegenden Verfahrens begründet. Darüber hinaus stellen sich hier, wie bereits ausgeführt, schon ausweislich der schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten nicht bezüglich aller betroffenen Arbeitnehmer dieselben Rechtsfragen.
14c) Der Kläger hat die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG), wobei die Frist auch dann gewahrt ist, wenn man auf die am 09.08.2013 erfolgte Zustellung der ursprünglichen, nicht berichtigten Fassung des Urteils abstellt.
152. Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
16Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung nur zuzulassen, wenn
171. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
182. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
193. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
20Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
21a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
22Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit), und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 28 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschl. vom 15.05.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG; zum Ganzen LSG NRW, Beschl. v. 07.10.2011 - L 19 AS 937/11 NZB -, juris Rn. 17).
23Daran fehlt es hier. Klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf.
24aa) Streitentscheidend ist die Auslegung des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages. Nach welchen Grundsätzen sich die Auslegung sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Verträge richtet (§§ 133, 157 BGB, ggf. i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R -, juris Rn. 14). Wie die im konkreten Fall streitgegenständlichen vertraglichen Bestimmungen auszulegen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit sind ungeachtet der Vielzahl der im gesamten Bundesgebiet, u.a. auch vor ordentlichen Gerichten, anhängigen oder anhängig gewesenen Klageverfahren zwischen den Beteiligten nur deren individuelle Interessen betroffen. Das OLG Nürnberg hat insoweit in einem Verfahren der Beteiligten Folgendes ausgeführt (Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 85):
25"Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003, NJW-RR 2004, 476; vom 27.3.2003 NJW 2003, 1943) kommt einer Rechtssache erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierbei muss erkennbar werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Die bloße Rechtshängigkeit einer Reihe von Parallelverfahren zwischen den Prozessparteien, in denen sich die gleichen Rechtsfragen stellen, die auch im vorliegenden Verfahren zu beantworten waren, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung."
26Diesen Ausführungen, die auch der Rechtsprechung des BSG entsprechen (vgl. z.B. BSG, Beschl. v. 26.01.2012 - B 5 R 334/11 B -, juris Rn. 8; Beschl. v. 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B -, juris Rn. 9), schließt sich der Senat an, zumal der BGH die gegen die zitierte Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Es ist nicht erkennbar, dass und in welcher Hinsicht die im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen Breitenwirkung haben, d.h. ihre Klärung nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die Allgemeinheit von Interesse ist.
27bb) Darüber hinaus fehlt es auch deshalb an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, weil sich die streitentscheidende Rechtsfrage, wie die in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag mehrfach verwendeten Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung", "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" und "versicherungspflichtige Beschäftigung" auszulegen sind und ob auch die Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als Vermittlung in ein "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" anzusehen ist und einen Vergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin begründen konnte, keine besonderen Probleme aufwirft und auf der Grundlage der höchstrichterlich geklärten Auslegungsmethoden ohne weiteres zu beantworten ist (vgl. BSG, Beschl. v. 12.06.2013 - B 3 KR 32/12 B -, juris Rn. 14). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stellt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger referierten Verlautbarungen einzelner Landgerichte offensichtlich keine "sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung" bzw. ein "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dar.
28Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Vertrag von der Beklagten und damit einem Sozialversicherungsträger vorformuliert wurde. Für die Auslegung ist deshalb gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich, was die Beklagte mit der Verwendung dieser Begriffe regeln wollte, soweit dies für einen objektiven Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar war. Es kommt darauf an, wie ein objektiver Empfänger die von der Beklagten als Sozialversicherungsträger vorgegebenen Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" verstehen musste. Demgegenüber ist es irrelevant, wie die Insolvenzschuldnerin diese Bestimmungen subjektiv und in Unkenntnis sozialrechtlicher Zusammenhänge tatsächlich verstanden hat.
29Im Sprachgebrauch der Sozialversicherungsträger und auch sonstiger mit dem Sozialversicherungsrecht befasster Institutionen und Personen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse keine "sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse". Dies zeigen nicht nur Formulierungen des BSG (vgl. insbesondere BSG, Urt. v. 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, juris Rn. 11 ff, insb. Rn. 27), sondern vor allem auch öffentlich zugängliche Informationen und Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger, insbesondere der Beklagten (vgl. z.B. die Ausführungen der Beklagten unter http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Beschaeftigung/Beschaeftigung-Nav.html). Dass und warum die Beklagte die Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" in dem mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrag anders als sonst verwendet haben soll, erschließt sich nicht und wird vom Kläger auch nicht dargelegt.
30Die vom SG zutreffend zitierten und für die Auslegung der vertraglichen Regelungen ergänzend heranzuziehenden gesetzlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Der Begriff der "versicherungspflichtigen Beschäftigung" wird in der gerade für die Beklagte maßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III legaldefiniert. Entsprechende Regelungen enthalten die Vorschriften über die Versicherungspflicht von Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Das mit "Versicherungspflicht" "Sozialversicherungspflicht" gemeint ist, versteht sich von selbst, denn die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung als Teil des Arbeitsförderungsrechts gehören kraft Gesetzes zur "Sozialversicherung" (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV) und im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IV in der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind diejenigen, die kraft Gesetzes oder Satzung versichert sind (vgl. auch BT-Drucks 16/10810, S. 43 zur Ersetzung des Wortes "sozialversicherungspflichtige" durch das Wort "versicherungspflichtige" in § 421g SGB III zum 01.01.2009: lediglich redaktionelle Änderung). Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Beteiligten in allen Zweigen der Sozialversicherung "versicherungsfrei" und zwar anders als z.B. Beamte nicht als Personen in allen Beschäftigungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), sondern nur - tätigkeitsbezogen - "in dieser Beschäftigung" (vgl. den eindeutigen Wortlaut von § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung). Daraus ergibt sich für das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Recht zwanglos, dass eine geringfügige Beschäftigung gerade keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sein kann. Der Kläger, der meint, die Versicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten als Personen ändere nichts daran, dass es sich bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele, ignoriert nicht nur den Wortlaut der genannten Vorschrift und den gesetzlich vorgegebenen Unterschied zwischen personenbezogenen und tätigkeitsbezogenen Gründen für Versicherungsfreiheit, sondern verkennt auch die systematischen Zusammenhänge: Der Tatbestand der Versicherungsfreiheit überlagert denjenigen der Versicherungspflicht und verhindert, dass die Rechtsfolgen der Versicherungspflicht wirksam werden (Schlegel, in: jurisPK-SGB IV, § 8 Rn. 16). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann mithin schon begrifflich kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein.
31Aus den Vorschriften über die Pflicht von Arbeitgebern, für geringfügig Beschäftigte Pauschalbeiträge zu zahlen (§ 249b Satz 1 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), folgt nichts anderes. Diese Pauschalbeiträge stellen keine (Versicherungs-)Pflichtbeiträge dar und vermitteln den geringfügig Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Ansprüche und in der gesetzlichen Rentenversicherung nur geringfügige Vorteile (§§ 52 Abs. 2, 76b SGB VI). Sie dienen primär der Eindämmung von Missbrauch und sollen der Ausweitung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse entgegenwirken (vgl. BT-Drucks 14/280, S. 10). Sie können ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein nicht entgegen der vorstehend geschilderten zwingenden Gesetzessystematik zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis machen. Dies zeigt besonders deutlich auch der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. Danach hat der Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das "beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären", zu leisten. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geht mithin eindeutig davon aus, dass geringfügig Beschäftigte tatsächlich nicht versicherungspflichtig Beschäftigte sind und dementsprechend auch nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen können.
32Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch die einen ähnlichen Sachverhalt regelnden Vorschriften über den Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aufgrund eines Vermittlungsgutscheins nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschrift des § 421g SGB III. Der Vergütungsanspruch des Vermittlers bestand nach dieser Vorschrift nur bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung "in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich" (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.; seit 01.04.2012 gilt für einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III Entsprechendes). Die Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis genügt nach dieser Regelung nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.02.2006 - L 28 AL 166/03 -, juris Rn. 39; Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 421g Rn. 14, Stand: Dez. 2009; Rademacher, in: GK-SGB III, § 421g Rn. 36, Stand: April 2010; Weber, in: Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 421g Rn. 28, Stand: Dez. 2008). Dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin abweichend von der bereits bei Vertragsschluss geltenden Regelung des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. auch bei Vermittlung eines zugewiesenen Arbeitnehmers in eine geringfügige Beschäftigung ein Vermittlungshonorar zahlen wollte, ist abwegig. Im Gegenteil zeigt die Bezugnahme auf § 421g SGB III in § 17 Abs. 7 des Vertrages und die mit § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a.F. vergleichbare gestufte Auszahlung des Erfolgshonorars nach § 17 Abs. 4 des Vertrages, dass sich die Beklagte an die Regelungen über den Vermittlungsgutschein anlehnen wollte.
33Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Bedingung für das Erfolgshonorar, dass die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erfolgen muss, kein anderes Ergebnis. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2) verfolgen erkennbar den Zweck, nur diejenige Vermittlungstätigkeit zu honorieren, die dem Grunde nach geeignet ist, den betreffenden Arbeitnehmer dergestalt in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, dass er seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherstellen kann und so zumindest zeitweise nicht auf Leistungen der Beklagten angewiesen ist. Dieser Zweck kann bei einer geringfügigen Beschäftigung von vornherein nicht erreicht werden. Dies ist auch der ausschlaggebende Grund dafür, warum der Gesetzgeber geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen hat (vgl. Schlegel, in: jurisPK-SGB IV, § 8 Rn. 22). Darüber hinaus mag es der Beklagten auch darum gegangen sein, durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung dafür zu sorgen, dass Beiträge fließen und damit auch ihre Aufwendungen (z.B. für die Honoraransprüche der Insolvenzschuldnerin) refinanziert werden. Auch dieses Ziel wird durch die Vermittlung in eine geringfügige Beschäftigung nicht erreicht, denn die Beklagte erhält keinerlei Zahlungen aus einer geringfügigen Beschäftigung.
34cc) Schließlich vermag auch die vom Kläger gerügte Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen ein Trennungsbeschluss Verfassungsrecht verletzt, ist durch die vom Kläger im Übrigen zutreffend zitierte Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Vor allem liegt der vom Kläger gerügte Grundrechtsverstoß nach den Ausführungen zu 2. b) nicht vor.
35b) Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
36Eine Divergenz i.S.v. 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des zuständigen Landesozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG, Beschl. vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B -, juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
37Nach diesen Grundsätzen liegt keine Divergenz vor. Das SG hat keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Die Richtigkeit der Entscheidung des SG im Einzelfall hat der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.
38c) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor.
39aa) Soweit der Kläger sinngemäß die Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses als Verfahrensfehler geltend macht, kann dies die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht begründen.
40Die etwaige Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses vom 16.12.2011 stellt grundsätzlich keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler dar. Der Trennungsbeschluss war gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar und unterliegt daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 512 ZPO als solcher nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. Entsprechend den für das Revisionsverfahren geltenden Grundsätzen kann eine Trennung nur dann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn sie willkürlich und ohne sachlichen Grund beschlossen und ein Beteiligter dadurch in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (BSG, Beschl. v. 29.07.2005 - B 7a AL 162/05 B -, juris Rn. 6, Beschl. v. 25.02.2010 - B 11 AL 114/09 B -, juris Rn. 4). Dies ist hier nach den Ausführungen zu 2. b) nicht der Fall.
41Auch aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach mit der Nichtzulassungsbeschwerde solche Mängel gerügt werden können, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1972 - VIII C 84.70 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 06.12.2007 - 9 B 53/07 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 01.12.2011 - 4 BN 38/11 -, juris Rn. 3), kann der Kläger nichts für sich günstiges herleiten. Die Trennung hatte weder auf die prozessuale noch auf die materielle Rechtslage Auswirkungen. Die durch die Trennung bewirkte Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes stellt als solche keinen Verfahrensmangel dar, weil die Trennung nicht willkürlich war (vgl. oben 2. b)).
42Soweit der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses könne im Revisionsverfahren überprüft werden (BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 17), vermag dies nicht zu überzeugen. Die nach § 202 SGG entsprechend geltende Bestimmung des § 557 Abs. 2 ZPO, die § 512 ZPO für das Revisionsverfahren entspricht und aus der sich eigentlich das Gegenteil ergibt, hat der 6. Senat nicht zitiert. Er hat sich zudem mit den aus diesen Bestimmungen in der Rechtsprechung des BSG abgeleiteten Grundsätzen (vgl. statt vieler BSG, Beschl. v. 24.05.2013 - B 1 KR 50/12 B -, juris Rn. 5 sowie die im vorstehenden Absatz zitierten Entscheidungen) gebrochen, ohne diese auch nur mit einem Wort zu erwähnen. Im Übrigen liegt aber auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des 6. Senats des BSG im vorliegenden Fall kein Verfahrensfehler vor, weil ein Ermessensfehler des SG nicht ersichtlich ist. Nach den Ausführungen zu 2. b) liegen durchaus sachliche Gründe für die Trennung vor.
43bb) Weitere Verfahrensfehler hat der Kläger nicht gerügt und damit auch nicht im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht (vgl. insoweit Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 36 m.w.N., § 145 Rn. 4). Sie sind auch nicht ersichtlich.
443. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
454. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
46II. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.