Landessozialgericht NRW Urteil, 07. Mai 2015 - L 9 AL 233/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.07.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 600,- Euro festgesetzt.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Zahlung eines Honorars aus einem Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung (ursprünglich § 37a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung; ab 01.01.2004 § 37 SGB III, ab 01.01.2009 § 45 Abs. 3 SGB III).
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Firma P GmbH aus X (im Folgenden Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 01.06.2005 - 92 IN 00/00 - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegenstand der P war u.a. die Durchführung von Lehrgängen in Bezug auf den Arbeitsmarkt.
4Im Jahre 2003 schrieb die Beklagte die Beauftragung Dritter mit Aufgaben der Vermittlung öffentlich aus, u.a. für das Gebiet der Regionaldirektion Baden-Württemberg durch die Öffentliche Ausschreibung 12/2003. Die Ausschreibung bezog sich dabei auf zahlreiche einzelne Beauftragungen, die ihrerseits in einzelnen Losen (insgesamt 10) zusammengefasst waren. Die Beauftragungen waren geordnet nach Losen und Auftragsnummern in Los- und Preisblättern im Einzelnen aufgeführt, die als Anlage 8 der Öffentlichen Ausschreibung 12/2003 beigefügt waren.
5Die Beauftragungen bezogen sich jeweils auf die Bezirke einzelner Agenturen für Arbeit (früher: Arbeitsämter) und auf bestimmte Gruppen von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchende, die bei der betreffenden Agentur für Arbeit als solche gemeldet waren. Die von den einzelnen, in den Los- und Preisblättern aufgeführten Beauftragungen umfassten Gruppen von Arbeit- und/oder Ausbildungssuchenden wurden zum einen unter der Rubrik "Zielgruppe" inhaltlich umschrieben (z.B. in der Beauftragung Los 3 Auftrag 5 (Agentur für Arbeit H): "Fachkräfte und ungelernte Kräfte mit keinen bis leichten berufsfachlichen Defiziten. Diese Gruppe weist mind. ein Vermittlungshemmnis aus. Ausbildungssuchende (max. Anteil unter 20% auf Hauptschulen, Realschulen und Berufsvorbereitungsjahr-Klassen)") und zum anderen unter der Rubrik "Beauftragungskürzel" kategorisiert. Die Los- und Preisblätter enthielten dabei insgesamt sechs Kategorien (VG-E 6; VG-AE 6-12; VG-AE )12; VT-E; VT-P; VT-F; die Beauftragung Los 3 Auftrag 5 bezog sich beispielsweise auf die Kategorie VG-AE 6-12).
6Diese Kategorien stellten jeweils unterschiedliche Beauftragungsarten dar, die in der als Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003 beigefügten Leistungsbeschreibung näher beschrieben wurden. Unter Ziffer 1. "Einführung" hieß es hier zunächst u.a.:
7"Der Beauftragte Dritte wird im Rahmen des konkret beschriebenen Inhalts der Beauftragung für eine nachweislich erbrachte und zu dokumentierende Leistung honoriert."
8Sodann wurden, insbesondere in der als Anlage 2.1 beigefügten "Beschreibung der Beauftragungen" die einzelnen Beauftragungen inhaltlich voneinander abgegrenzt und beschrieben. Dabei wurde vor allem zwischen der "Beauftragung mit der gesamten Vermittlung von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchenden" (Beauftragungsarten VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12) und der "Beauftragung mit Teilaufgaben der Vermittlung" (Beauftragungsarten VT-E, VT-P und VT-F) unterschieden. Eine Beauftragung unter dem Bearbeitungskürzel "VG-AE 6-12" hatte danach z.B. die gesamte Vermittlung auf Aufwands- und Erfolgsbasis zum Gegenstand; Zielgruppe dieser Beauftragungsart sollten von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesene Ausbildungssuchende, deren Unterbringung auf dem Ausbildungsmarkt erschwert ist, bzw. Arbeitslose mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 bis zu 12 Monaten sein. Demgegenüber betrafen z.B. die Beauftragungsart VT-E "Aktivierung der Eigenbemühungen/Bewerbungsmanagement" und die Beauftragungsart VT-P "Profiling".
9Schließlich wurde in den Los- und Preisblättern für jeden einzelnen Auftrag der Beauftragungsbeginn (z.B. 01.03.2004 für die Beauftragung Los 3 Auftrag 5) und die Dauer der Beauftragung (z.B. 12 Monate für die Beauftragung Los 3 Auftrag 5) angegeben. Innerhalb des sich daraus ergebenden Zeitraums der einzelnen Beauftragung sollte die Beklagte dem Beauftragten Dritten Bewerber bis zu der jeweils als "Planmenge" angegebenen Anzahl als Obergrenze (vgl. Ziffer 6. der Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003) zuweisen. Die Beauftragte Dritte sollte danach die mit der einzelnen Beauftragung verbundenen Leistungen gegenüber den jeweils zugewiesenen Arbeit- und/oder Ausbildungssuchenden erbringen.
10Bei der Angebotsabgabe im Rahmen der Öffentlichen Ausschreibung hatten die einzelnen Bieter in die Los- und Preisblätter unter der Rubrik "Preis pro Bewerber (netto)" den Betrag einzusetzen, für den sie die Beauftragungen übernehmen wollten. In den Kategorien VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12 war dies das Erfolgshonorar, das im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines im Rahmen der konkreten Beauftragung zugewiesenen Bewerbers in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausweislich der Beschreibung der einzelnen Beauftragungsarten zu zahlen sein sollte.
11Mit der Erteilung des Zuschlags sollte der Vertrag zu den Vorgaben des in der Ausschreibung dargelegten Verfahrens auf der Grundlage des vorgelegten Angebots - vorbehaltlich einer eventuellen späteren urkundlichen Festlegung ggf. in Form eines Vertrages - rechtskräftig zustande kommen (Ziffer 7. der Anlage 1 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003)
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausschreibung 12/2003 inklusive ihrer Anlagen Bezug genommen.
13Nach Abgabe ihres Angebots erhielt die Insolvenzschuldnerin für zahlreiche Lose und die darunter jeweils zusammen gefassten Beauftragungen den Zuschlag, u.a. für das Los 3.
14Sodann schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte für jedes Los, für das die Insolvenzschuldnerin den Zuschlag erhalten hatte, einen - für jedes Los inhaltlich identischen - "Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III", u.a. am 23.01./02.02.2004 für das Los 3 (im Folgenden: Vertrag).
15Gegenstand des Vertrags war u.a. die Beauftragung des Auftragnehmers (Insolvenzschuldnerin) mit der gesamten Vermittlung von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchenden, vgl. Teil A § 1 Abs. 1, Erster Spielgelstrich des Vertrags. Als Vertragsbestandteile galten gemäß § 2 Abs. 1 in der genannten Rangfolge u.a. die Bedingungen dieses Vertrages und dessen Anlagen (Buchstabe a), die Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung Nr. 12/2003 (Buchstabe b) und das Angebot der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung Nr. 12/2003, Los Nr. 3 (Buchstabe c).
16Nach seinem § 3 Abs. 1 wurde der Vertrag für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 31.12.2004 geschlossen. Bis zum 31.12.2004 begonnene Beauftragungen sollten aber von der Insolvenzschuldnerin auch über das Vertragsende hinaus ordnungsgemäß durchzuführen und vereinbarungsgemäß zu beenden sein. In diesem Fall sollten die vertraglichen Regelungen für die betroffenen Beauftragungen bis zu deren Abschluss fortgelten. Beginn und Dauer der Beauftragungen sollte dem als Anlage zum Vertrag beigefügten Los- und Preisblatt aus der Ausschreibung zu entnehmen sein (§ 3 Abs. 2 des Vertrages). Die individuelle Zuweisung des Bewerbers, über die nach § 1 Abs. 3 des Vertrages die zuweisende Dienststelle als Vertreterin der Beklagten zu entscheiden hatte, musste nach § 3 Abs. 3 des Vertrages innerhalb der Beauftragungsdauer erfolgen und endete spätestens mit Ablauf der Beauftragung.
17In § 6 enthielt der Vertrag u.a. Regelungen zum Datenschutz. Nach § 6 Abs. 9 war der Auftragnehmer u.a. verpflichtet, die Daten noch zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verwendung durch den Auftraggeber vorzuhalten, sie sodann jedoch aus seinen Systemen zu löschen. Nach § 6 Abs. 10 berechtigten Zuwiderhandlungen gegen diese datenschutzrechtlichen Bestimmungen den Auftraggeber zur fristlosen außerordentlichen Kündigung.
18Im Teil B des Vertrages waren darüber hinaus für die Auftragsart "Beauftragung mit der gesamten Vermittlung von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchenden", d.h. für die in der Leistungsbeschreibung zur Öffentlichen Ausschreibung beschriebenen Kategorien VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12, besondere Regelungen getroffen. Diese lauteten auszugsweise:
19"§ 15 Leistungsgegenstand
20(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Vermittlung der von ihm in der Größenordnung des als Anlage beigefügten Los- und Preisblattes zugewiesenen Bewerber der angeführten Zielgruppen in betriebliche Ausbildungsverhältnisse und/oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im ersten Arbeitsmarkt.
21(2) Die Beauftragung des Dritten umfasst alle Tätigkeiten, die zum Erfolg i.S. des § 35 (1) Satz 2 SGB III führen. Art und Umfang richten sich nach den individuellen Erfordernissen. Wie der Vermittlungserfolg herbeigeführt wird, bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Die vom Auftragnehmer zu erreichende Eingliederungserwartung ist dem beigefügten Losblatt zu entnehmen.
22(3) Der Auftragnehmer darf nur für die von der Agentur für Arbeit namentlich benannten und zugewiesenen Bewerber tätig werden.
23§ 16 Dauer der Beauftragung, Zuweisungsdauer der Bewerber
24(1) Die Beauftragungsdauer ist dem als Anlage beigefügten Los- und Preisblatt zu entnehmen.
25(2) Die individuelle Zuweisung eines Arbeitsuchenden/Ausbildungsuchenden dauert grundsätzlich drei Monate; sie kann in begründeten Einzelfällen in Absprache mit der zuweisenden Dienststelle auf bis zu sechs Monate verlängert werden. In begründeten Einzelfällen kann von vornherein eine Zuweisung bis zu 6 Monaten erfolgen.
26(3) ...
27(4) Die individuelle Zuweisungsdauer darf nicht über das Ende der Beauftragung hinausgehen.
28§ 17 Allgemeine Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise
29(1) Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung inklusive Umsatzsteuer. Hierin sind sämtliche Kosten, insbesondere auch die für die Unfallversicherung, enthalten. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist das Los- und Preisblatt.
30(2) Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. betrieblichen Ausbildung muss innerhalb der Zuweisungsdauer des Bewerbers erfolgen.
31(3) Die Höhe der Vergütung ist für die gesamte Vertragslaufzeit bindend und abhängig von der Nachhaltigkeit der Vermittlung des Bewerbers.
32(4) Das Erfolgshonorar wird wie folgt gezahlt:
33- 50 v.H. nach Aufnahme des Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisses und Vorlage des entsprechenden Vertrages,
34- weitere 50 v.H., falls die Beschäftigung nach sechs Monaten noch besteht.
35(5) Voraussetzung für die zweite Auszahlung ist eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes/Beschäftigungsbetriebes, dass der/die vom Auftragnehmer vermittelte Bewerberin mindestens sechs Monate beschäftigt war. Eine anteilige Auszahlung der zweiten Rate bei geringerer Beschäftigungsdauer als sechs Monate kommt nicht in Betracht.
36(6) Eine Vergütung kann nicht erfolgen, wenn das Ausbildungs-/ Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen ist.
37(7) Die Zahlung der Vergütung für Vermittlungsgutscheine zugewiesener Bewerber ist ausgeschlossen (§ 421g (3) Nr. 1 SGB III).
38(8) Dem Auftragnehmer entstehende Kosten für andere als vom Auftraggeber zugewiesene Bewerber werden nicht erstattet.
39§ 18 Vergütung und Zahlungsweise für die einzelnen Beauftragungsarten
40(1) Art und Umfang der Beauftragung ist dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Die zu zahlende Vergütung ergibt sich bindend aus der jeweiligen Beauftragung.
41(2) Gesamte Vermittlung auf Erfolgsbasis (VG E-6)
42Die Vergütung erfolgt als Erfolgshonorar und beträgt bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen unbefristeten oder nicht unter drei Monaten befristeten Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder einer betrieblichen Ausbildung den in der Anlage zum Vertrag zur jeweiligen Beauftragung festgesetzten Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer.
43(3) Gesamte Vermittlung auf Aufwands- und Erfolgsbasis (VG AE 6-12)
44a) Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber und einem Honorar für jede getätigte Vermittlung, die zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung führt. Die Aufwandspauschale wird einmalig gezahlt.
45b) Die Aufwandspauschale wird gleichzeitig als Risikoausgleich für die vom Auftragnehmer unternommenen vermittlerischen Aktivitäten gewährt.
46c) Die Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber beträgt 15 % der ersten Rate des Erfolgshonorars und setzt voraus, dass der zugewiesene Bewerber beim Auftragnehmer erschienen ist. Die Aufwandspauschale wird in dem der Zuweisung folgenden Monat in einer Summe gezahlt. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Erscheinen des Bewerbers schriftlich mitgeteilt hat. Diese Mitteilung ist monatlich in Listenform vorzulegen.
47d) Das Erfolgshonorar beträgt bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen unbefristeten oder nicht unter drei Monaten befristeten Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder einer betrieblichen Ausbildung den in der Anlage zum Vertrag zur jeweiligen Beauftragung festgesetzten Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer.
48(4) Gesamte Vermittlung auf Aufwands- und Erfolgsbasis (VG AE )12)
49a) Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber und einem Honorar für jede getätigte Vermittlung, die zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung führt. Die Aufwandspauschale wird einmalig gezahlt.
50b) Die Aufwandspauschale wird gleichzeitig als Risikoausgleich für die vom Auftragnehmer unternommenen vermittlerischen Aktivitäten gewährt.
51c) Die Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber beträgt 25% der ersten Rate des Erfolgshonorars und setzt voraus, dass der zugewiesene Bewerber beim Auftragnehmer erschienen ist. Die Aufwandspauschale wird in dem der Zuweisung folgenden Monat in einer Summe gezahlt. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Erscheinen des Bewerbers schriftlich mitgeteilt hat. Diese Mitteilung ist monatlich in Listenform vorzulegen.
52d) Das Erfolgshonorar beträgt bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen nicht unter drei Monaten befristeten Vollzeit-oder Teilzeitbeschäftigung oder einer betrieblichen Ausbildung den im als Anlage zum Vertrag beigefügten Los- und Preisblatt zur jeweiligen Beauftragung festgesetzten Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer.
53Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
54Im Rahmen der Beauftragung Los 3 Auftrag 5 (Beauftragungsart: VG-AE 6-12, Laufzeit des Auftrags vom 01.03.2004 für die Dauer von 12 Monaten, d.h. bis 28.02.2005) wies die Agentur für Arbeit H u.a. am 25.03.2004 die bei ihr arbeitsuchend gemeldete Frau O C (im Folgenden: Arbeitsuchende) der Insolvenzschuldnerin für die Zeit ab dem 07.04.2004 zu. Der Preis pro Bewerber betrug in diesem Auftrag nach dem entsprechenden Los- und Preisblatt 517,24 Euro netto (600,- Euro inklusive Umsatzsteuer). Die Arbeitsuchende erschien bei der Insolvenzschuldnerin am 07.04.2004.
55Mit Schreiben vom 07.06.2004 machte die Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten u.a. für die Arbeitsuchende eine Aufwandspauschale in Höhe von 45,- Euro inklusive Umsatzsteuer geltend. Die Beklagte zahlte diese Aufwandspauschale am 07.07.2004 an die Insolvenzschuldnerin.
56Zum 21.06.2004 nahm die Arbeitsuchende eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma C (C) GmbH in X am O auf, die mehrfach befristet wurde und letztlich bis zum 20.06.2006 dauerte.
57Mit zwei Schreiben vom 11.12.2006 stellte der Kläger der Beklagten die erste und die zweite Hälfte des Erfolgshonorars für die Vermittlung der Arbeitsuchende in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Höhe von jeweils 300,- Euro (insgesamt also 600,- Euro) in Rechnung. Der Rechnung über die zweite Hälfte des Erfolgshonorars fügte er eine an die Insolvenzschuldnerin gerichtete und von der Cam 21.11.2006 unterschriebene "Bescheinigung über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses" bei, in der u.a. der 01.07.2004 als erster Arbeitstag genannt war.
58Mit Schreiben vom 19.04.2007 lehnte die Beklagte die Zahlung (dort bezeichnet als erstes Erfolgshonorar) ab, weil eine honorierbare Beschäftigungsaufnahme nicht vorliege. Dieses Schreiben erfolgte aufgrund eines Datenblattes der Beklagten, in dem als Zuweisungsende der 20.06.2004 wegen Abbruchs aus wichtigen Grund vermerkt war und unter der Rubrik "honorierbare Beschäftigungsaufnahme" ein "nein" stand. Weitere Angaben enthielt das Datenblatt nicht.
59Der Kläger hat am 23.10.2007 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, den das Amtsgericht I am 28.11.2007 erlassen hat. Dieser Mahnbescheid umfasste neben der hier streitigen Forderung eine Vielzahl anderer Forderungen, andere Arbeitnehmer betreffend, im Umfang von insgesamt 18.955,00 Euro (ohne Kosten).
60Nach Widerspruch der Beklagten ist dieses Verfahren in ein Klageverfahren übergeleitet geworden, das zunächst beim Landgericht T unter dem Az.: 15 O 00/00 anhängig gewesen ist. Dieses Verfahren ist mit einem weiteren beim Landgericht T anhängigen Verfahren zwischen den Beteiligten, in dem es um entsprechende Forderungen ging (15 O 00/00), verbunden worden (Verbindungsbeschluss vom 18.11.2008). Führend ist das Verfahren 15 O 00/00 geblieben. Nach Rücknahme eines Teils der Forderungen, Begleichung eines Teils der Forderungen sowie einer Klageerweiterung (Schriftsatz des Klägers vom 09.12.2008), sind dort noch Erfolgshonorare in Höhe von 88.130,00 Euro und 2.431,10 Euro Schadensersatz streitig gewesen.
61Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 07.04.2009 hat das Landgericht T mit Beschluss vom 08.06.2009 den Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zusammen mit drei weiteren Verfahren (15 O 00/00, 15 O 00/00 und 15 O 00/00) an das Sozialgericht (SG) Düsseldorf (dortiges Az.: zunächst S 19 AL 136/09) verwiesen. Die gegen diesen Verweisungsbeschluss eingelegte Beschwerde zum OLG T hatte nur in dem Verfahren 15 O 00/00 Erfolg (Beschluss vom 19.08.2009 - 12 W 00/00 -). Im Übrigen sind die Beschwerden zurückgewiesen (Beschluss des OLG T vom 17.08.2009 - 12 W 00/00 - in dem Verfahren 15 O 00/00) bzw. zurückgenommen worden.
62Die unter dem Az.: S 19 AL 136/09 bei SG Düsseldorf zunächst anhängigen drei Streitverfahren (ursprüngliche Az.: 15 O 31/08, 15 O 194/08 und 15 O 214/08) hat das Gericht mit Beschluss vom 10.09.2010 getrennt. Das Verfahren 15 O 31/08 wurde unter Az.: S 19 AL 793/10 fortgeführt. Aus diesem Verfahren hat das Gericht mit weiterem Trennungsbeschluss vom 07.05.2012 den vorliegenden Teil abgetrennt, soweit es um die Arbeitsuchende O C geht. Diesbezüglich hat der Kläger sodann das erste und zweite Erfolgshonorar im Umfang von insgesamt 600,00 Euro geltend gemacht (Schriftsatz vom 31.05.2012).
63Der Kläger hat vorgetragen, die Arbeitsuchende habe innerhalb der Zuweisungszeit vom 07.04.2004 bis zum 06.07.2004 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Ein Zuweisungsschreiben der Beklagten liege nicht vor. Er hat die Auffassung vertreten, dass auch eigeninitiativlich durch den Teilnehmer gesuchte Arbeitsstellen zu vergüten seien. Dies folge insbesondere aus der Regelung in § 17 Abs. 6 des Vertrages, wonach eine Vergütung ausdrücklich (nur) für den Fall ausgeschlossen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen sei. Weiterhin hat er gemeint, die Vorlage des Arbeitsvertrages sei zur Fälligkeit der ersten Hälfte des Erfolgshonorars nicht zwingend notwendig. Es müsse auch die vorlegte Bescheinigung des Arbeitgebers genügen.
64Der Kläger hat beantragt,
65die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
66Die Beklagte hat beantragt,
67die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
68Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Zahlung der Vergütung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Arbeitsaufnahme außerhalb der Zuweisungszeit erfolgt sei. Der Zuweisungszeitraum habe lediglich vom 07.04.2004 bis 20.06.2004 gedauert und sei dann abgebrochen worden. Im Übrigen sei ein eigeninitiativlich gesuchtes Arbeitsverhältnis nicht zu vergüten. Darüber hinaus sei der Arbeitsvertrag des Teilnehmers durch den Kläger nicht vorgelegt worden, so dass die Forderung nicht fällig sei. Außerdem erhebt sie den Einwand bzw. die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung durch den Kläger sowie der Verjährung und macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil der Kläger bzw. die Insolvenzschuldnerin ihrer aus § 6 Abs. 9 des Vertrages folgenden Pflicht zur Löschung von Daten nicht nachgekommen sei.
69Das SG hat eine schriftliche Auskunft der Arbeitsuchenden eingeholt. Diese hat in ihrer schriftlichen Auskunft vom 10./17.06.2013 ausgeführt, die Beschäftigung bei der Firma C1 sei aufgrund Eigeninitiative aufgenommen worden.
70Das SG hat außerdem die Leistungsakte der Arbeitsuchenden beigezogen.
71Mit Urteil vom 14.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch stehe zwar nicht entgegen, dass die Arbeitsuchende eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht innerhalb der individuellen Zuweisungsdauer aufgenommen hätte. Es erscheine zweifelhaft, ob die sich bei der Zuweisung zum 07.04.2004 wegen der Mindestzuweisungsdauer von drei Monaten ergebende Zuweisungsdauer bis zum 06.07.2004 verkürzt werden könne. Jedenfalls habe die Beklagte eine entsprechende Verkürzung nicht nachgewiesen. Soweit die Beklagte zu der von ihr behaupteten verkürzten Zuweisungszeit Zeugen benannt habe, sei dies unsubstantiiert erfolgt. Angesichts eines Sachverhaltes, der zwischenzeitlich ca. 10 Jahre zurückliege, und bei hunderten betroffenen Teilnehmern hätte die Beklagte vielmehr nachvollziehbar darlegen müssen, wieso die von ihr benannten Zeugen überhaupt etwas zu dem konkreten Sachverhalt aussagen könnten. So könne lediglich davon ausgegangen werden, dass von den Zeugen allenfalls auf das unzureichende Datenblatt verwiesen werden könne. Hier komme hinzu, dass der Hintergrund der angeblich verkürzten Zuweisungsdauer mit Abbruch am 20.06.2004 sich unschwer aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten lasse. Die Arbeitsuchende habe nicht erst am 01.07.2004, sondern am 21.06.2004 die Arbeit aufgenommen, wie sich aus der Leistungsakte der Teilnehmerin ergebe. Insoweit liege es nahe, dass diese Beschäftigungsaufnahme zu der unzutreffenden Verkürzung der individuellen Zuweisungszeit führe.
72Dem geltend gemachten Anspruch stehe jedoch entgegen, dass der "Vermittlungserfolg" nicht aufgrund eines Tätigwerdens des Klägers eingetreten sei. Vielmehr habe die Teilnehmerin sich die Beschäftigung eigeninitiativlich gesucht. Dies werde von dem Vertrag nicht erfasst.
73Allerdings sei der Vertrag zu diesem Punkt recht ungenau gefasst, bedürfe also der Auslegung. So könnte insbesondere aus der Regelung in § 17 Abs. 6 des Vertrages, wonach eine Vergütung nicht erfolgen könne, wenn das Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlags der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen sei, der Umkehrschluss gezogen werden, dass in allen anderen Fällen das Erfolgshonorar (bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen) zu zahlen wäre. Auch die Formulierung in § 15 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages ("Wie der Vermittlungserfolg herbeigeführt wird, bleibt dem Auftragnehmer überlassen") scheine vordergründig eine solch weite Auslegung zu stützten. Allerdings verweise bereits das Wort "Vermittlungserfolg" darauf hin, dass eine Vermittlung stattgefunden haben müsse. Noch deutlicher werde dies in § 15 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages, wonach ausdrücklich auf "Tätigkeiten, die zum Erfolg... führen" verwiesen wird. Es genüge also nicht die bloße Zuweisung des Teilnehmers an den Auftragnehmer in Verbindung mit der Beschäftigungsaufnahme, um den Anspruch auszulösen. Vielmehr werde nach dem Vertragstext ein konkretes Tätigwerden des Auftragnehmers erwartet, das zum Erfolg führe, also für den Erfolgseintritt kausal sei. Diese Auslegung werde gestützt durch die Vergütungsregelung in § 18 des Vertrages. Die Absätze (3) und (4), jeweils unter Buchstabe a, nähmen Bezug auf eine "getätigte Vermittlung". Außerdem erhalte der Auftragnehmer jedenfalls bei den Beauftragungsarten VG AE 6-12 und VG AE ) 12 gemäß § 18 (3) und (4) des Vertrages eine Aufwandspauschale allein für die Zuweisung des Teilnehmers in Verbindung mit dessen Erscheinen. Aus dem Umstand, dass diese Aufwandspauschale zugleich als Risikoausgleich für die vom Auftragnehmer unternommenen vermittlerischen Aktivitäten gewährt werde, vgl. § 18 Abs. 3 Buchstabe b, Abs. 4 Buchstabe b des Vertrages, werde zudem deutlich, dass eine vermittlerische Aktivität gefordert und erwartet werde. Dies bedeute, dass im Streitfall eine solche vermittlerische Aktivität von dem Kläger konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen sei, sowie der Zusammenhang dieser Tätigkeit mit dem Eintritt des Erfolges.
74Auf der Grundlage dieser Auslegung komme ein Vergütungsanspruch (Erfolgshonorar) bei eigeninitiativlich gesuchtem Beschäftigungsverhältnis nicht in Betracht. Von einer solchen eigeninitiativlich gesuchten Arbeit sei mangels Vorhandensein anderweitiger Unterlagen und Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Auskunft der Teilnehmerin vom 10./17.06.2013 vorliegend auszugehen. Demgegenüber habe der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt, welche vermittlerischen Aktivitäten er im konkreten Fall unternommen habe und wieso gerade diese zu dem Erfolgseintritt geführt haben sollten.
75Gegen dieses ihm am 18.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.2014 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er meint das SG hätte angesichts der von ihm festgestellten ungenauen Fassung der Vertrages die §§ 305 ff. BGB beachten müssen, wonach Ungenauigkeiten in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, d.h. hier also der Beklagten gingen. Die Förderung der Eigeninitiative, die ausdrücklich dem Konzept der Insolvenzschuldnerin entsprochen habe, müsse für die Begründung eines Anspruchs auf das Erfolgshonorar genügen. Insoweit behauptet er, es seien mit der Arbeitsuchenden jeweils die konkrete Bewerbung durchgesprochen und Verbesserungen vorgeschlagen worden. Insofern seien stets eine Anhaltung der Arbeitsuchenden zu eigeninitiativlichen Bewerbungen, eine Verbesserung der Bewerbung sowie eine Überprüfung der Ergebnisse durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt. Darüber hinaus meint der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (nicht veröffentlichtes Urteil vom 10.12.2012), dass es im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Massengeschäfts, das die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte vereinbart hätten, dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entsprochen habe, dass der Vergütungsanspruch bereits dann entstehe, wenn die in § 17 des Vertrages aufgestellten formalen Voraussetzungen erfüllt seien. § 17 Abs. 6 des Vertrages wäre andernfalls sinnlos. Bei einer anderen Auslegung hätte die Insolvenzschuldnerin jede einzelne Vermittlungshandlung nachzuweisen, was jede vereinfachte Abwicklung der umfangreichen Geschäftsbeziehungen faktisch unmöglich machen würde. Letztlich trete die Dauer der Zuweisungszeit gemäß § 17 Abs. 2 des Vertrages an die Stelle des Kausalitätsnachweises. Schließlich behauptet er, nach der stetigen Übung zwischen den Vertragsparteien sei auch bei eigeninitiativlich gesuchten Arbeitsverhältnissen ein Erfolgshonorar gezahlt worden.
76Der Kläger beantragt,
77das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.07.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen.
78Die Beklagte beantragt,
79die Berufung zurückzuweisen.
80Sie hält es nach den vertraglichen Bestimmungen für eindeutig, dass für ein Erfolgshonorar eine konkrete Vermittlungstätigkeit der Insolvenzschuldnerin erforderlich sei, die kausal zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses führe. Dies folge auch aus dem Vermittlungsbegriff des SGB III. Sie behauptet, eine stetige anderweitige Praxis habe zwischen den Beteiligten nicht bestanden, was sich auch aus der Vielzahl der streitigen Verfahren ergebe. Im Übrigen hält sie daran fest, dass die Beschäftigungsaufnahme außerhalb der Zuweisungsdauer erfolgt sei, und hält auch ihre übrigen, bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen aufrecht.
81Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte im Übrigen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
82Entscheidungsgründe:
83Die kraft Zulassung der Berufung durch das SG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - den Rechtsweg hat der Senat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen - zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Erfolgshonorars wegen der Vermittlung der Arbeitsuchenden gegen die Beklagte aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 17 Abs. 1, 2 und 4, 18 Abs. 3 Buchstaben a) und d) des Vertrages i.V.m. dem Los- und Preisblatt zu Los Nr. 3 und dort die Auftragsnummer 5.
841. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch allerdings nicht von vornherein der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 242 BGB) entgegen.
85a) Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, wonach der Kläger seine aus § 6 Abs. 9 des Vertrages folgende Pflicht zur Löschung von Daten nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages verletzt habe, hieraus Vorteile ziehe, indem er seine Klage auf die an sich zu löschenden Daten stütze, und sein Verhalten deshalb durch den rechtsvernichtenden Einwand unzulässiger Rechtsausübung sanktioniert werden müsse, nicht.
86aa) Eine unzulässige Rechtsausübung ergibt sich nicht aus der Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Kläger (zu dieser Fallgruppe im Rahmen des Einwands unzulässiger Rechtsanwendung siehe z.B. Olzen/Loschelders, in: Staudinger, BGB, § 242 Rn. 250 ff.).
87Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs. Zwar kann dem Gläubiger eine Berufung auf den eigenen Anspruch nach Treu und Glauben verwehrt sein, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (BGH v. 04.08.2010 - XII ZR 14/09 -, juris Rn 29 m.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
88(1) Der Kläger hat bereits nicht gegen § 6 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz des Vertrages verstoßen, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten noch nicht im Sinne dieser vertraglichen Regelung beendet ist. Mit "Beendigung des Vertragsverhältnisses" kann auf keinen Fall der Ablauf der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages geregelten Vertragslaufzeit, d.h. der 31.12.2004, gemeint sein. Dies zeigt sich schon daran, dass auch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages bei über den 31.12.2004 hinausreichenden Beauftragungen die vertraglichen Pflichten über den 31.12.2004 hinaus bestehen bleiben und der Vertrag selbst voraussetzt, dass Vergütungsansprüche erst nach Auftragsende abgerechnet werden. Darüber hinaus deutet die weite Formulierung "Vertragsbeziehungen" darauf hin, dass hiervon auch die Abwicklung von Vergütungsansprüchen umfasst sind. Die Zahlung der Vergütung gehört schließlich zu den vertraglichen Hauptpflichten der Beklagten, und solange die Beklagte diese Hauptpflicht nicht erfüllt hat, kann von der Beendigung der Vertragsbeziehungen im Wortsinn keine Rede sein.
89Für diese Sichtweise spricht auch der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 9 des Vertrages. Die Regelung soll keinesfalls die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch die Insolvenzschuldnerin in zeitlicher Hinsicht beschränken. Vielmehr geht es nach § 6 Abs. 9 Satz 1 1. Halbsatz in erster Linie um eine Vorhaltung von Daten "zur Verwendung durch den Auftraggeber", d.h. durch die Beklagte. Diese soll auch noch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen für die Dauer von zwei Jahren auf die beim Auftragnehmer, d.h. der Insolvenzschuldnerin, gespeicherten Daten zugreifen können. Um was für Daten es dabei geht, erschließt sich aus § 6 Abs. 8 des Vertrages, der ausdrücklich von "Sozialdaten" spricht und auf den § 6 Abs. 9 des Vertrages durch die Formulierung "die Daten" Bezug nimmt. Gemeint sind also im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, d.h. hier die für die Erfüllung der Aufgaben der Beklagten nach dem SGB III notwendigen Daten der zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Die Vorhaltung der Daten nach § 6 Abs. 9 Satz 1 1.Halbsatz dient also der Erfüllung der Aufgaben der Beklagten im Sozialrechtsverhältnis zu den zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Nach Ablauf von zwei Jahren sollen die Daten dann gelöscht werden, weil sie die Beklagte nach ihren in den vorformulieren Vertragsbedingungen zum Ausdruck kommenden Vorstellungen nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB III im Verhältnis zu den Ausbildung- und Arbeitsuchenden benötigt. Insofern stellt § 6 Abs. 9 Satz 1 des Vertrags eine Konkretisierung der Erforderlichkeit der Datenspeicherung im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X dar. Eine solche Konkretisierung war für die Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange der zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden notwendig, weil die Beklagte durch den Vertrag einen privaten Dritten, nämlich die Insolvenzschuldnerin, in die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben einbezogen hat und diesem Dritten, der selbst nicht an die §§ 67 ff. SGB X gebunden ist, Sozialdaten zur Verwendung und Speicherung überlassen wurden. Die Regelung des § 6 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz des Vertrages bezieht sich damit allein auf das Sozialrechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen der Insolvenzschuldnerin zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Die vertraglichen Hauptpflichten der Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin sind demgegenüber erkennbar nicht betroffen.
90(2) Selbst wenn man eine Verletzung von § 6 Abs. 9 des Vertrages bejahen würde, läge keine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten vor. § 6 Abs. 9 des Vertrages dient erkennbar nicht dem Schutz der Beklagten, sondern ausschließlich dem Schutz der zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Die etwaige Verletzung der Pflichten aus § 6 Abs. 9 des Vertrages hat auch nicht zu schwerwiegenden Nachteilen bei der Beklagten geführt. Die Beklagte ist in diesem und in anderen Verfahren in der Lage, auf den Tatsachenvortrag des Klägers zu reagieren und beispielsweise eine Vermittlung innerhalb der Zuweisungsdauer substantiiert zu bestreiten. Dies zeigt sogar, dass die Beklagte selbst noch über die notwendigen Daten verfügt und damit, wenn man anders als nach den obigen Ausführungen von einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden Beendigung der Vertragsbeziehungen ausginge, selbst gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hätte.
91(3) Vor allem steht eine etwaige Verletzung von § 6 Abs. 9 des Vertrages nicht im inneren Zusammenhang mit den hier anhängigen Ansprüchen des Klägers. Die etwaige Pflicht der Beklagten zur Zahlung eines Erfolgshonorars hat mit der Löschung von Daten von zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden nichts zu tun.
92bb) Dem Kläger kann auch, selbst wenn man eine Verletzung der Pflicht zur Datenlöschung aus § 6 Abs. 9 des Vertrages unterstellt, nicht vorgeworfen werden, er habe eine ihm günstige Rechtsposition unredlich erworben oder eine Rechtsposition der Beklagten unredlich vereitelt (zu dieser Fallgruppe im Rahmen des Einwands unzulässiger Rechtsanwendung siehe z.B. Olzen/Loschelders, in: Staudinger, BGB, § 242 Rn. 237 ff.). Den geltend gemachten Vergütungsanspruch hat der Kläger nicht durch gesetz- oder sittenwidriges Verhalten erworben. Ebenso wenig hat er die Daten, auf die er zur Begründung seines Anspruchs zurückgreifen kann, durch unredliches Verhalten erworben. Die Löschungsverpflichtung aus § 6 Abs. 9 des Vertrages dient, wie bereits ausgeführt, nicht dem Schutz der Beklagten und soll gerade nicht berechtigte Ansprüche des Klägers vereiteln.
93cc) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Berufung der Beklagten auf die angebliche Verletzung von § 6 Abs. 9 des Vertrages durch den Kläger selbst als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich dar. Die Beklagte macht sich zum Sachwalter der betroffenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden, ohne von diesen hierzu ermächtigt worden zu sein. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass einzelne der Insolvenzschuldnerin zugewiesene Ausbildung- und Arbeitsuchenden ihrerseits datenschutzrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Jedenfalls hat die Beklagte nichts Entsprechendes behauptet. Die Beklagte beruft sich deshalb treuwidrig auf eine rein formale Rechtsposition und die angeblichen Interessen Dritter, um damit nicht im Zusammenhang stehende Ansprüche des Klägers zu blockieren. Dies verstößt gegen Treu und Glauben (vgl. insoweit auch Olzen/Loschelders, in: Staudinger, BGB, § 242 Rn. 258 f.)
94Sie kann deshalb im Übrigen wegen eines angeblichen Anspruchs auf Löschung von Daten der betroffenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen.
95b) Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist auch nicht aus anderen Gründen gegeben. Etwaige Verstöße der Insolvenzschuldnerin gegen die Rechenschaftspflichten des § 19 des Vertrages stehen in keinem inneren Zusammenhang zu den geltend gemachten Ansprüchen.
96Die in § 19 Abs. 1 des Vertrages geregelten Mitteilungs- und Rechenschaftspflichten dienen vornehmlich dazu, dass die Beklagte das Verhalten der zugewiesenen Bewerber, insbesondere ihre Eingliederungsbereitschaft, kontrollieren kann. Dies zeigt sich nicht nur besonders deutlich in den ersten beiden Spiegelstrichen von § 19 Abs. 1 des Vertrages, wonach der Auftragnehmer über "die konkreten Bemühungen" der zugewiesenen Bewerber zu berichten hat, sondern wird auch in § 19 Abs. 2 des Vertrages deutlich, wonach der Auftragnehmer dem zuweisenden Arbeitsamt unverzüglich den Nichtantritt oder die unzureichende Mitwirkung, die mangelnde Motivation oder die fehlende Leistungsbereitschaft der zugewiesenen Bewerber anzuzeigen hat. Die kurzen Fristen für die Erfüllung der Pflichten nach § 19 Abs. 1 des Vertrages sollen der Beklagten erkennbar ermöglichen, umgehend auf etwaige Obliegenheitsverletzungen der zugewiesenen Bewerber zu reagieren, indem sie z.B. die Voraussetzungen einer Sperrzeit zeitnah mit der etwaigen Obliegenheitsverletzung prüfen und hieraus leistungsrechtliche Konsequenzen, z.B. durch Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld, ziehen kann. Darüber hinaus dienen die Rechenschaftspflichten, was sich insbesondere durch den Verweis auf § 7 des Vertrages in § 19 Abs. 3 des Vertrages und den in § 7 Abs. 1 des Vertrages geregelten Verweis auf § 89 Abs. 3 bis 5 SGB X ergibt, der Kontrolle der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer selbst. Demgegenüber bezwecken die betreffenden Regelungen nicht, für eine zügige Abrechnung von Honoraransprüchen des Auftragnehmers zu sorgen. Insoweit hätten die Vertragsparteien ausdrückliche (Abrechnungs)Regelungen treffen müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
97Die Beklagte ist zudem offensichtlich in der Lage, den Tatsachenvortrag des Klägers auf seine Richtigkeit zu überprüfen, so dass eine schwerwiegende Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten insoweit nicht ersichtlich ist. Etwaige Gegenansprüche wegen der Verletzung von Rechenschaftspflichten hat die Beklagte nicht erhoben, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt.
982. Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die Arbeitsuchende ihre versicherungspflichtige Beschäftigung (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 02.04.2014 - L 9 AL 246/13 NZB -, juris Rn. 26 ff.) entgegen § 17 Abs. 2 des Vertrages nicht innerhalb der Zuweisungsdauer aufgenommen hätte.
99a) Allerdings ist ein Erfolgshonorar nach § 18 Abs. 3 Buchstaben a) und d) des Vertrages (hier i.V.m. dem Los- und Preisblatt zu Los Nr. 3) nur dann zu zahlen, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Zuweisungsdauer aufgenommen wird. Die Regelung des § 17 Abs. 2 des Vertrages ist insoweit eindeutig. Eine andere Auslegung, etwa in dem vom Kläger gewünschten Sinne, dass eine Beschäftigungsaufnahme, die nach Ablauf der Zuweisungsdauer im zeitlichen Zusammenhang mit dieser erfolgt, genügt, ist nicht möglich. Die vertragliche Regelung ist nicht auslegungsfähig und auch, weil sie eindeutig ist, nicht auslegungsbedürftig (so auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 51).
100§ 17 Abs. 2 des Vertrages ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 58 Abs. 1 SGB X unwirksam, weil sie die Insolvenzschuldnerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Vergütungsanspruch voraussetzt, dass die Vermittlungshandlungen der Insolvenzschuldnerin kausal für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses sind (vgl. insoweit aber OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 55; siehe dazu unten 4.).
101Eine unangemessene Benachteiligung kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil nach § 16 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz des Vertrages die individuelle Zuweisung eines Arbeitsuchenden oder Ausbildungsuchenden in begründeten Einzelfällen in Absprache mit der zuweisenden Dienststelle verlängert werden kann. Es oblag damit der Insolvenzschuldnerin, beispielsweise in solchen Fällen, in denen ein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht stand, das aber erst nach Ablauf der Zuweisungsdauer aufgenommen werden konnte, bei der Beklagten um eine Verlängerung der Zuweisung nachzusuchen. Im Falle treuwidriger Verweigerung der Verlängerung wäre der Beklagten dann die Berufung auf § 17 Abs. 2 des Vertrages u.U. verbaut gewesen (vgl. insoweit auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 53 f.).
102Vor allem entspricht die grundsätzlich dreimonatige Zuweisungsdauer gesetzlichen Wertungen (vgl. insoweit auch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Gesetz regelt mit dem zum 27.03.2002 - und damit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung der Möglichkeit, Dritte mit den Aufgaben der Vermittlung zu beauftragen, durch § 37a SGB III in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung - durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23.03.2002 (BGBl I 1130) eingeführten Vermittlungsgutschein (ursprünglich § 421g SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, nunmehr als "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein" in § 45 Abs. 4 SGB III geregelt) einen vergleichbaren Sachverhalt. Der Vermittlungsgutschein bewirkt, das einem Dritten, der vom Arbeitnehmer als Arbeitsvermittler eingeschaltet wurde, in vergleichbarer Weise wie nach § 18 Abs. 3 Buchstaben a) und d) des Vertrages (hier i.V.m. dem Los- und Preisblatt zu Los Nr. 3) ein Vergütungsanspruch wegen der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen die Beklagte zusteht (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III in der ursprünglichen, ab dem 27.03.2002 geltenden Fassung). Ein Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein besteht nur, wenn die Vermittlung während der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt, d.h. das betreffende Beschäftigungsverhältnis während der Gültigkeitsdauer beginnt (vgl. BSG, Urt. v. 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R -, juris Rn. 20 f.). Die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins betrug bis zum 31.03.2012 kraft gesetzlicher Anordnung drei Monate (§ 421g Abs. 1 Satz 3 SGB III in der ursprünglich, ab dem 27.03.2003 geltenden Fassung; zuletzt § 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung). Wenn damit einem privaten Arbeitsvermittler, der auf der Grundlage eines Vermittlungsgutscheins mit der Vermittlung eines Arbeitnehmers beauftragt wird, bis zum 31.03.2012 nur dann ein Vergütungsanspruch zustand, wenn aufgrund der Vermittlung ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb der dreimonatigen Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins begann, erschließt sich nicht, warum die Regelung des § 17 Abs. 2 des Vertrages, die eine vergleichbare Beschränkung des Vergütungsanspruchs enthält, eine unangemessene Benachteiligung darstellen soll. Vielmehr wird durch § 17 Abs. 2 des Vertrages bewirkt, dass die Insolvenzschuldnerin und andere private Arbeitsvermittler in Bezug auf einen etwaigen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte gleich behandelt wurden (vgl. auch insoweit OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 57).
103b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Arbeitsuchende jedoch ihre Beschäftigung am 21.06.2004 noch während der Zuweisungsdauer aufgenommen. Die Arbeitsuchende ist der Insolvenzschuldnerin am 07.04.2004 zugewiesen worden. Die Zuweisungsdauer betrug nach § 16 Abs. 2 des Vertrags mindestens drei Monate. Danach dauerte die Zuweisung der Arbeitsuchenden bis zum 06.07.2004. Eine Möglichkeit zur Verkürzung der Zuweisungsdauer sah der Vertrag nicht vor. § 16 Abs. 2 des Vertrages regelte nur die Möglichkeit einer Verlängerung der Zuweisungsdauer auf maximal sechs Monate. § 5 des Vertrages enthielt nur Regelungen über die Kündigung des gesamten Vertrages aus wichtigem Grund. In Anbetracht dieser Regelung hätte es für die "Rücknahme", die "Kündigung" oder die sonstige Beendigung einer Zuweisung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Regelzuweisungsdauer einer besonderen Regelung im Vertrag bedurft. Diese fehlt jedoch.
104Im Übrigen drängt es sich, wie bereits das SG zutreffend erkannt hat, auf, dass der interne Vermerk der Beklagten, dass die Zuweisung "aus wichtigen Grund" zum 20.06.2004 beendet worden sei, allein auf der Beschäftigungsaufnahme der Arbeitsuchenden zum 21.06.2004 beruht. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beschäftigungsaufnahme und der "Beendigung" der Zuweisung ist eklatant. Sonstige "wichtige Gründe" für die "Beendigung der Zuweisung" hat die Beklagte nicht vorgetragen.
105Vor diesem Hintergrund ist auch keine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Es hätte der Beklagten oblegen, ihre internen Aufzeichnung zu erläutern. Ohne die bislang fehlende Erläuterung würde die Einvernahme von Mitarbeitern der Beklagten eine reine Ausforschung bedeuten, zu der auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichtet. Es ist zudem nicht Aufgabe des Senats, interne Vorgänge der Beklagten aufzuklären. Hierzu ist die Beklagte als an Gesetz und Recht gebundener Träger öffentlicher Verwaltung selbst verpflichtet. Daran ändert auch die Beauftragung einer (externen) Anwaltskanzlei nichts.
1063. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch auch nicht entgegen, dass der Kläger nur die nach § 17 Abs. 5 des Vertrages erforderliche Bescheinigung, dass das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitsuchenden länger als sechs Monate bestanden hat, bei der Beklagten eingereicht hat, entgegen § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrages jedoch den Arbeitsvertrag der Arbeitsuchenden mit der C GmbH nicht vorgelegt hat.
107a) Allerdings haben der Kläger und die Insolvenzschuldnerin die genannten Vorgaben des Vertrages nicht eingehalten. Die Regelung des § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrags ist eindeutig und keiner anderen Auslegung dergestalt, dass auch sonstige Bescheinigungen genügen, fähig. Es besteht auch kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung, denn der Vertrag enthält insoweit keine Lücke, die durch den hypothetischen Willen der Vertragsparteien geschlossen werden könnte. Dass die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrags nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht ausreicht, zeigt gerade auch die Regelung des § 17 Abs. 5 des Vertrages, die neben die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich tritt und lediglich zusätzliche Voraussetzungen für die zweite Hälfte des Erfolgshonorars normiert.
108b) Ohne Vorlage des Arbeitsvertrages besteht nach § 17 Abs. 4 des Vertrages nicht nur kein Anspruch auf die erste Hälfte des Erfolgshonorars, sondern auch die zweite Hälfte des Erfolgshonorars ist nicht zu zahlen. Dies zeigt die Formulierung in § 17 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich des Vertrages, wonach weitere 50 v. H. zu zahlen sind, wenn die Beschäftigung nach sechs Monaten noch besteht. Ohne dass die ersten 50 v.H. des Erfolgshonorars nach dem ersten Spiegelstrich des § 17 Abs. 4 zu zahlen sind, können daher auch die zweiten 50 v. H. nicht fällig werden.
109c) Der Senat hat auch keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelungen. Das Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages stellt keine unangemessene Benachteiligung der Insolvenzschuldnerin wider Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar.
110Das Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages findet seine Rechtfertigung zum einen darin, dass nur die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf das Erfolgshonorar begründen kann (dazu im Einzelnen der Beschluss des Senats vom 02.04.2014 - L 9 AL 246/13 NZB -, juris Rn. 26 ff.). Zum anderen dient die Vorlage des Vertrags auch der Überprüfung der aus § 6 Abs. 1 des Vertrages i. V. mit § 36 Abs. 1 SGB III folgenden Pflichten. Danach hatte auch die Insolvenzschuldnerin die gesetzlichen Vorgaben der Arbeitsvermittlung einzuhalten. Die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Anspruchsvoraussetzungen durch die Beklagte setzt einen entsprechenden Beschäftigungsnachweis voraus, aus dem sich insbesondere auch die Art der Beschäftigung, die Sozialversicherungspflichtigkeit, das Antrittsdatum und eine etwaige Befristung ergibt (vgl. insoweit auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 73).
111Der Insolvenzschuldnerin war die Beibringung des Arbeitsvertrages auch nicht generell unmöglich oder unzumutbar. Die Beklagte verlangt zur Feststellung von Ansprüchen aus dem SGB III regelmäßig von den betreffenden Anspruchsstellern die Vorlage von Arbeitsverträgen. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich der Arbeitsförderung bekannt ist, stellt dieses Verlangen in der Regel auch kein Problem dar. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus einem Vermittlungsgutschein, bei denen die Beklagte regelmäßig ebenfalls die Vorlage des Arbeitsvertrages verlangt. Regelmäßig übersenden Arbeitgeber auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten die mit den Anspruchsstellern geschlossenen Arbeitsvertrage ohne Zögern. Der Senat kann sich auch an keinen Fall erinnern, in dem ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer untersagt hätte, einen Arbeitsvertrag bei der Beklagten vorzulegen. Über § 19 Abs. 2 des Vertrages stand der Insolvenzschuldnerin auch eine Handhabe für den Fall zur Verfügung, dass ihr ein Arbeitsuchender den von ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht übermittelte. Sie konnte die Beklagte hierüber informieren, die dann wiederum von dem Instrumentarium des § 66 SGB I Gebrauch machen konnte (vgl. insoweit auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 72).
112Ob etwas anderes gilt und eine Anpassung des Vertrages erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall tatsächlich die Weitergabe des Arbeitsvertrages untersagt, braucht nicht entschieden zu werden, denn hierfür liegen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vor.
113d) Die Berufung der Beklagten auf das Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages nach § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich verstößt jedoch im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), so dass die Nichtvorlage des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitsuchenden und der C GmbH dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen gehalten werden kann.
114Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass die Beklagte selbst keinerlei Maßnahmen ergriffen hat, um in den Besitz des Arbeitsvertrages zu gelangen. Geht man von der öffentlich-rechtlichen Natur des Vertrages aus, wofür im Hinblick darauf, dass die Hauptpflichten der Insolvenzschuldnerin gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrages öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterlagen, viel spricht, greift möglicherweise auch für die Ausführung des Vertrages und damit auch für die Zeit nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 8 SGB X der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X ein (siehe dazu auch unten e)).
115In jedem Fall handelt die Beklagte im vorliegenden Einzelfall rechtsmissbräuchlich, weil sie auf einer formalen Rechtsposition, nämlich dem Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages, beharrt, obwohl der Zweck, dem die Vorlage des Arbeitsvertrages dienen soll, bereits erreicht ist. Sämtliche Umstände, die für die Beurteilung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind, sind der Beklagten bereits bekannt. Aus der Leistungsakte der Arbeitsuchenden ergab sich ohne weiteres der Beginn und die Art des Beschäftigungsverhältnisses, seine Sozialversicherungspflichtigkeit und ein etwaige Befristung. Möglicherweise ist sogar der Arbeitsvertrag selbst zur Leistungsakte der Arbeitsuchenden gelangt. In jedem Fall waren durch Vorlage des Arbeitsvertrages keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erlangen. Den Inhalt der Leistungsakte des jeweiligen Arbeitsuchenden muss sich die Beklagte als bekannt zurechnen lassen. Es ist ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, zur Prüfung der Honoraransprüche der Insolvenzschuldnerin die Leistungsakten der jeweils betroffenen Arbeitsuchenden beizuziehen. Dies entspricht beispielsweise auch bei der Abrechnung von Vergütungsansprüchen aus Vermittlungsgutscheinen der gängigen Praxis. Ergeben sich daraus diejenigen Umstände, die durch die Vorlage des Arbeitsvertrages nachgewiesen werden sollen, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sie dennoch auf der Vorlage des Arbeitsvertrages besteht.
116e) Selbst wenn man dies anders sähe, dürfte die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufgrund der fehlenden Vorlage des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitsuchenden und der C GmbH abgewiesen werden. Vielmehr hätte der Senat die Arbeitsuchende und/oder die C GmbH zunächst um Vorlage des Arbeitsvertrages zu bitten. Dies folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 103 SGG), der unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrages im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommt.
117Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Untersuchungsgrundsatz nicht durch § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrages durchbrochen oder modifiziert. Die Beklagte verkennt, dass der gesetzlich angeordnete Untersuchungsgrundsatz nur durch eine formell gesetzliche Regelung modifiziert oder durchbrochen werden kann, wie sie z.B. in § 139 Abs. 2 SGB III enthalten ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 26; Urt. v. 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 -, juris Rn. 17). Eine solche gesetzliche Regelung existiert hier nicht.
118§ 17 Abs. 4 erster Spiegelstricht normiert zudem noch nicht einmal eindeutig eine allein die Insolvenzschuldnerin treffende Darlegungsobliegenheit. Vielmehr verlangt die vertragliche Regelung nur die "Vorlage des Arbeitsvertrages", ordnet jedoch nicht an, dass die Insolvenzschuldnerin selbst den Arbeitsvertrag beibringen muss. Die "Vorlage des Arbeitsvertrages" kann nach dem Vertrag durchaus auch durch Dritte, namentlich den Arbeitsuchenden oder seinen Arbeitgeber, erfolgen. Entscheidend ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dass der Arbeitsvertrag vorliegt, nicht jedoch, wer ihn vorlegt.
119Es liegt schließlich auch kein Fall vor, in dem allein ein Beteiligter Informationen in das Verfahren einbringen kann, die weder anderen noch dem Gericht zur Verfügung stehen (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 3b). Im Gegenteil steht der Arbeitsvertrag der Insolvenzschuldnerin gerade nicht "von allein" zur Verfügung, sondern sie müsste sich ihn erst von der Arbeitsuchenden oder der C GmbH beschaffen.
1204. Es fehlt jedoch an den für die Entstehung des Anspruchs auf das geltend gemachte Erfolgshonorar notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Buchstabe a) des Vertrages. Eine "Vermittlung, die zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung führt", liegt nicht vor.
121a) Das SG hat in der Sache zutreffend entschieden, dass eine den Anspruch auf das Erfolgshonorar aus §§ 17 Abs. 1 bis 4, § 18 Abs. 3 Buchstabe a) des Vertrages auslösende "Vermittlung" nur vorliegt, wenn Handlungen der Insolvenzschuldnerin kausal für den Eintritt des Vermittlungserfolgs, d.h. die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, waren. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung zunächst den zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus präzisiert der Senat den Vermittlungsbegriff im Sinne des Vertrages, und zwar nicht nur in Sinne von § 18 Abs. 3 Buchstabe a), sondern insgesamt, d.h. auch für § 18 Abs. 2 und Abs. 4 des Vertrages dahingehend, dass eine den Anspruch auf ein Erfolgshonorar begründende Vermittlung voraussetzt, dass der Auftragnehmer, d.h. hier die Insolvenzschuldnerin, als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dies folgt aus der Auslegung der Absätze 2 bis 4 des § 18 sowie der übrigen vertraglichen Regelungen, die den Begriff der "Vermittlung" enthalten oder sich auf ihn beziehen (z.B. §§ 15 und 17 des Vertrages), und der als Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003 beigefügten Leistungsbeschreibung, die gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b) Gegenstand des Vertrages ist, nach dem objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X).
122Bei den vertraglichen Regelungen handelt es sich, wie der Kläger zutreffend erkennt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen, d.h. für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender, hier die Beklagte) der anderen Vertragspartei (hier der Insolvenzschuldnerin) bei Abschluss eines Vertrags stellt (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X). Für das Verständnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt der Grundsatz objektiver und einheitlicher Auslegung. Maßgeblich ist, wie ein verständlicher und redlicher Vertragspartner sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26.03.2014 - IV ZR 422/12 -, juris Rn. 37 m.N.). Zwar kommt es dabei, insbesondere wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern verwendet werden, grundsätzlich auf die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden an (vgl. BGH, a.a.O.). Die Insolvenzschuldnerin ist und war jedoch keine natürliche Person oder Verbraucherin, sondern im Bereich der Arbeitsvermittlung geschäftlich tätig. Bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr kommt es auf die Sicht der normalerweise beteiligten Verkehrskreise an (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 17.10.2007 - 4 AZR 812/06 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Maßgeblich ist deshalb, wie ein durchschnittlicher, mit dem Bereich der Arbeitsvermittlung vertrauter Unternehmer den im Vertrag verwendeten Begriff der "Vermittlung" verstehen musste.
123Daraus folgt zunächst, dass sich die Auslegung an dem Vermittlungsbegriff des SGB III orientieren muss. Die vertraglichen Regelungen wurden von der Beklagten gestellt, die als Sozialversicherungsträger an die Regelungen des SGB III gebunden ist. Der Vertrag wurde zudem ausdrücklich als "Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III" bezeichnet. Schließlich hatte die Insolvenzschuldnerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages die bei ihrer "Vermittlungstätigkeit relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten". Hiermit sind, was sich auch aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages ergibt, in erster Linie die Vorschriften des SGB III gemeint.
124Der Begriff der "Vermittlung" wird im SGB III unterschiedlich verwendet. So wird Vermittlung im Anschluss an die Legaldefinition des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung) in § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III dahingehend umschrieben, dass sie alle Tätigkeiten umfasst, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III normiert damit einen tätigkeitsbezogenen Vermittlungsbegriff und eröffnet mit seiner finalen Definition die Möglichkeit, auch rein interne Vorgänge, wie die Auswertung des Bewerberprofils, als Vermittlungsarbeit anzusehen (vgl. Abler, in: GK-SGB III, § 35 Rn. 22).
125Demgegenüber liegt den Regelungen, die sich mit dem Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers, der insbesondere aufgrund eines Vermittlungsgutscheins mit der Vermittlung eines Arbeitssuchenden beauftragt wurde, befassen (§§ 296 Abs. 2, 421g SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung), ein engeres, erfolgsbezogenes Begriffsverständnis zugrunde (vgl. insoweit auch Neunaber, in: jurisPK-SGB III, § 296 Rn. 24). Für die Konkretisierung der Vermittlungstätigkeit im Sinne dieser Vorschriften ist vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen. Danach ist erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (BSG, Urt. v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R -, juris Rn. 12; BSG v. 11.12.2014 - B 11 AL 1/14 R -, juris Rn. 13). Ungeachtet der erst mehrere Jahre nach der Schaffung des Instituts des Vermittlungsgutscheins erfolgten höchstrichterlichen Begriffsklärung war von Anfang an unbestritten, dass ein privater Arbeitsvermittler eine Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein nur erhalten konnte, wenn er kausal den Abschluss des Arbeitsvertrages gefördert hat. So hieß es in der Gesetzesbegründung zu § 421g (DT-Drucks 14/8546, S. 10):
126"Das Honorar ist erfolgsabhängig. Es kann nur gezahlt werden, wenn die Einschaltung des Vermittlers zu der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden geführt hat."
127Dieser erfolgsbezogene Vermittlungsbegriff liegt auch den §§ 15, 17 und 18 des Vertrages zugrunde. Dies zeigt sich schon darin, dass § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 des Vertrages ein "Erfolgshonorar" vorsehen und mithin eindeutig der Vermittlungserfolg und nicht die Vermittlungstätigkeit honoriert werden soll. Für die reine Vermittlungstätigkeit erhält der Auftragnehmer vielmehr in den Beauftragungsarten VG-AE 6-12 und VG-AE )12 nach § 18 Abs. 3 Buchstaben a) bis c), Abs. 4 Buchstaben a) bis c) eine Aufwandspauschale. Vor allem bringt §18 Abs. 3 Buchstabe a), Abs. 4 Buchstabe a) das Erfordernis der Kausalität zwischen der Vermittlungstätigkeit und dem Erfolg, d.h. der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, deutlich zum Ausdruck. Das Erfolgshonorar wird danach nur für eine solche "getätigte Vermittlung" gezahlt, die zur Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung oder Ausbildung "führt". Zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann aber schon dem Wortsinn nach nur eine solche Tätigkeit "führen", die für die Begründung des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses kausal ist. Letztlich wählt der Vertrag damit eine ähnliche Formulierung wie die Gesetzesbegründung zu § 421g SGB III a.F., die eindeutig von einem erfolgsbezogenen Vermittlungsbegriff ausgeht.
128Entsprechendes folgt auch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Zwar nimmt diese Vorschrift auf § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III Bezug. Sie definiert den Inhalt des Auftrags jedoch dahingehend, dass alle Tätigkeiten umfasst sind, die zum "Erfolg" im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III führen. Erfolg im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig die Erreichung des Ziels der dort beschriebenen Vermittlung, nämlich die Zusammenführung von Ausbildungsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.
129Darüber hinaus geht es bei der Zahlung eines Erfolgshonorars nach dem Vertrag um eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Zahlung der Vergütung für einen insbesondere aufgrund eines Vermittlungsgutscheins beauftragten privaten Arbeitsvermittler, was auch in der Vorschrift des § 17 Abs. 7 des Vertrages (Ausschluss der Vergütung für Vermittlungsgutscheine zugewiesener Bewerber) zum Ausdruck kommt. Eine Vergütung erhält ein privater Arbeitsvermittler sowohl nach § 652 BGB als auch nach §§ 296 Abs. 2, 421g SGB III nur dann, wenn er in Kontakt mit dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber getreten ist, diese zusammen geführt hat und sein Handeln mitursächlich für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Warum für die Insolvenzschuldnerin, die auf der Grundlage des Vertrages letztlich ebenso wie ein privater Arbeitsvermittler tätig werden sollte, etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht.
130Schließlich folgt dieses Auslegungsergebnis auch aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003). Die Honorierung erfolgt danach nur für eine nachweislich erbrachte und dokumentierte Leistung. Welche Leistung honoriert werden kann, ergibt sich aus der jeweiligen Beauftragungsart. Dass die Förderung von Eigeninitiative, z.B. durch Bewerbungstraining, für die Entstehung eines Anspruchs auf ein Erfolgshonorar in den Beauftragungsarten VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12 nicht genügen kann, zeigt sich dabei gerade auch im Vergleich zu den Beauftragungsarten VT-E, VT-P und VT-F. Diese haben nur "Teilaufgaben der Vermittlung" zum Gegenstand; honoriert werden bestimmte Tätigkeiten, wie z.B. die Durchführung von Maßnahmen zur Verstärkung von Eigenbemühungen oder von Bewerbungstraining. Demgegenüber ist der Auftragnehmer in den Beauftragungsarten VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12 mit der "gesamten Vermittlung" beauftragt, und zwar stets (auch) auf Erfolgsbasis. Ein irgendwie geartetes "Tätigwerden" im Hinblick auf die Vermittlung des zugewiesenen Bewerbers, das für die Begründung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht kausal ist, kann für eine "gesamte Vermittlung" und eine Honorierung "auf Erfolgsbasis" schon begrifflich nicht genügen.
131Eine andere Auslegung ergibt sich nicht aus § 17 Abs. 6 des Vertrages, wonach eine Vergütung nicht erfolgen kann, wenn das Ausbildungs-/ Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen ist. Diese Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Klägers und der von diesem zitierten ordentlichen Gerichte dem Erfordernis der Kausalität zwischen der Vermittlungstätigkeit und der Beschäftigungsaufnahme nicht entgegen. Sie dient vielmehr der Klarstellung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob (und ggf. unter welchen Voraussetzungen) ein Vergütungsanspruch aufgrund eines Vermittlungsgutscheins auch dann entstehen kann, wenn durch Unterstützungsleistungen des Arbeitsvermittlers ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, für das die Beklagte dem oder der Arbeitsuchenden bereits vor der Vermittlung ein Vermittlungsangebot unterbreitet hat, zwar von der Beklagten in ihren Geschäftsanweisungen generell vereint, in der Rechtsprechung aber unterschiedlich beantwortet wird (vgl. hierzu SG Leipzig, Urt. v. 10.12.2014 - S 17 AS 1301/11 -, juris Rn. 16 f. einerseits und LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 19.02.2008 - L 7 AL 213/05 -, juris Rn. 19 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.02.2014 - L 2 AL 88/13 B ER -, juris Rn. 28 andererseits). Vor diesem Hintergrund soll § 17 Abs. 6 des Vertrags den Anspruch auf ein Erfolgshonorar unabhängig davon ausschließen, ob die Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers ungeachtet des Vermittlungsvorschlags der Beklagten für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses kausal war. Darüber hinaus verschiebt die Vorschrift durch das Wort "nachweislich" die Beweislast zum Nachteil der Beklagten. Beruft sie sich auf einen eigenen Vermittlungsvorschlag, kann sie den Honoraranspruch nur dann - unabhängig von kausalen Vermittlungshandlungen des Auftragnehmers - zu Fall bringen, wenn sie nachweist, dass das Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis durch ihren Vermittlungsvorschlag zustande gekommen ist.
132Aus dem Charakter der Geschäftsbeziehungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten als "Massengeschäft" folgt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Die Beibringung eines "Kausalitätsnachweises" ist für einen Arbeitsvermittler, der sorgfältig arbeitet, regelmäßig kein Problem. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Fällen, in denen über die Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein gestritten wurde, bekannt, dass sich Arbeitsvermittler regelmäßig von den Arbeitsuchenden und den Arbeitgebern schriftlich bestätigen lassen, dass das Beschäftigungsverhältnis durch ihre Vermittlung zustande gekommen ist. Eine solche Bestätigung hätte sich auch die Insolvenzschuldnerin ohne weiteres ausstellen lassen können, zumal sie sich bereits nach § 17 Abs. 4 des Vertrages den Arbeitsvertrag und eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer von mehr als sechs Monaten beschaffen musste. Erfahrungsgemäß hätte die Beklagte einen ursächlichen Beitrag der Insolvenzschuldnerin für das Entstehen des Beschäftigungsverhältnisses bei Vorlage einer solchen Bestätigung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht angezweifelt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der mit der Konstellation eines Vermittlungsgutscheins vergleichbaren Interessenlage stellt das Kausalitätserfordernis auch keine unangemessene Benachteiligung der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 307 BGB dar.
133Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass jede Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Zuweisungsdauer den Anspruch auf das Erfolgshonorar unabhängig davon begründet, dass die Insolvenzschuldnerin den Kontakt zwischen Arbeitgeber und zugewiesenem Arbeitsuchenden hergestellt und die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses (kausal) gefördert hat, entsprach auch nicht der ständigen Übung zwischen den Vertragsparteien. Insoweit kann dahinstehen, ob die vom Kläger zitierte Auffassung des im Verfahren des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 4 O 314/08, als Zeugen vernommenen Mitarbeiters der Beklagten I die Handhabung des Vertrages durch die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz zutreffend wiedergibt, was die Beklagte bestreitet. In jedem Fall ist die Aussage des Zeugen kein Beleg für die ständige Praxis der Beklagten insgesamt. Die Beklagte ist in zahlreichen gerichtlichen Verfahren der Auffassung des Klägers zur Auslegung des Vertrages entgegengetreten. Zudem belegen die von der Beklagten zu den Akten gereichten Ablehnungsschreiben der Agentur für Arbeit H vom 22.11.2004 und April 2005, dass die Zahlung einer Vergütung jedenfalls im Bereich der Regionaldirektion Baden-Württemberg und gerade auch im Rahmen der hier streitgegenständlichen Beauftragung Los 3 Auftrag 5 abgelehnt wurde, wenn die Vermittlung nicht durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt war, sondern sich der oder die Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende die Stelle selbst gesucht hat. Von einer einvernehmlichen, vom Ergebnis der objektiven Auslegung abweichenden Handhabung des Vertrages kann daher keine Rede sein.
134Schließlich zwingt auch § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Von Zweifeln bei der Auslegung von AGB kann nur gesprochen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 17.10.2007 - 4 AZR 812/06 -, juris Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Auslegung des Vertrages nach den vorstehenden Ausführungen zu einem eindeutigen Ergebnis führt.
135b) Nach den dargelegten Grundsätzen liegt eine den Anspruch auf das Erfolgshonorar nach § 18 Abs. 3 Buchstabe a) des Vertrages begründende Vermittlung nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Insolvenzschuldnerin tatsächlich mit der Arbeitsuchenden konkrete Bewerbungen durchgesprochen, Verbesserungen vorgeschlagen, sie zu eigeninitiativlichen Bewerbungen angehalten, auf eine Verbesserung der Bewerbungen hingewirkt und die jeweiligen Ergebnisse überprüft hat. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, werden die Voraussetzungen des erfolgsbezogenen Vermittlungsbegriffs nicht erfüllt. Die Insolvenzschuldnerin ist auch nach ihren eigenen Angaben nicht mit dem Arbeitgeber, der C GmbH, in Kontakt getreten und hat für den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitsuchenden und der C GmbH auch keinen zumindest mitursächlichen Beitrag geleistet. Vielmehr hat sich die Arbeitsuchende die Arbeitsstelle selbst, d.h. eigeninitiativlich, gesucht. An der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses war die Insolvenzschuldnerin nicht beteiligt.
1365. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
1376. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Annahme des SG keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Nach welchen Grundsätzen sich die Auslegung sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Verträge richtet (§§ 133, 157 BGB, ggf. i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R -, juris Rn. 14). Wie die im konkreten Fall streitgegenständlichen vertraglichen Bestimmungen auszulegen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit sind ungeachtet der Vielzahl der im gesamten Bundesgebiet, u.a. auch vor ordentlichen Gerichten, anhängigen oder anhängig gewesenen Klageverfahren zwischen den Beteiligten nur deren individuelle Interessen betroffen. Es ist nicht erkennbar, dass und in welcher Hinsicht die im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen Breitenwirkung haben, d.h. ihre Klärung nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die Allgemeinheit von Interesse ist (vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss des Senats vom 02.04.2014 - L 9 AL 246/13 NZB -, juris Rn. 23 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG und des BGH). Bezeichnenderweise ist bislang auch in keinem der zahlreichen Parallelfälle die Revision zugelassen worden. Sämtliche beim BGH eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden sind ohne Erfolg geblieben. Von daher sind, worauf der Senat klarstellend hinweist, auch in etwaigen sonstigen beim SG noch anhängigen Fällen auch die gesetzlich abschließend geregelten Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht erfüllt.
1387. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 61 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt
- 1.
das Eingliederungsziel, - 2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, - 3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, - 4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
- 1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
- 1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- 1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt
- 1.
das Eingliederungsziel, - 2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, - 3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, - 4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
- 1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, - 2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, - 3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und - 4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.
(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.
(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.
(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.
(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre, - 4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
- 1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
- 1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- 1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn
- 1.
es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und - 2.
die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.
(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
- 1.
die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und - 2.
die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.
(4) Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt
- 1.
das Eingliederungsziel, - 2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, - 3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, - 4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.