Bundessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - B 11 AL 1/14 R

published on 11/12/2014 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - B 11 AL 1/14 R
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Gericht

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Juni 2013 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) die Auszahlung der zweiten Rate einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro für die Vermittlung der Beigeladenen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

2

Die Beklagte stellte der damals arbeitslosen Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein aus, mit dem sie sich an den Kläger, einen privaten Arbeitsvermittler, wandte und diesen mit der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses beauftragte. Durch Vermittlung des Klägers schloss die Beigeladene mit der Firma T., einem Verleiher von Arbeitnehmern (Zeitarbeitsfirma), einen Arbeitsvertrag. Im Rahmen dieses ab 7.12.2010 bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses lieh die Firma T. die Beigeladene an die Firma A. (Entleiher) aus, bei der die Beigeladene fortan nach den Weisungen der Firma A. arbeitete. Die Beigeladene beendete ihr Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zur Firma T. zum 31.3.2011 und ging ab 1.4.2011 ein neues Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis mit der Firma A. ein.

3

Die Beklagte zahlte dem Kläger die erste Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung der Beigeladenen bei der Firma T. aus. Am 6.6.2011 beantragte der Kläger auch die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von weiteren 1000 Euro. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Beigeladene innerhalb von sechs Monaten nach Beschäftigungsbeginn in ein rechtlich neues Beschäftigungsverhältnis gewechselt habe; § 421g Abs 2 S 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (SGB III aF) bestimme aber, dass der Restbetrag in Höhe weiterer 1000 Euro erst nach sechsmonatiger Dauer "des" Beschäftigungsverhältnisses fällig werde (Bescheid vom 16.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2011).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.4.2012). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2011 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1000 Euro an den Kläger verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend vom Wortlaut des § 421g Abs 2 S 3 SGB III aF sei die zweite Vergütungsrate zwar erst fällig, wenn das vermittelte Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate angedauert habe; dies sei vorliegend erkennbar nicht der Fall. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift gehe es beim Vermittlungsgutschein aber um eine nachhaltige Vermittlung eines Arbeitslosen in ein Beschäftigungsverhältnis. Diese sei geglückt und es sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene auch nach ihrer Festeinstellung durch die Firma A. auf demselben Arbeitsplatz wie zuvor gearbeitet habe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 421g Abs 2 S 3 SGB III aF.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Juni 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24. April 2012 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat das Urteil des SG sowie den ablehnenden Bescheid der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1000 Euro für die Vermittlung der Beigeladenen.

11

Gemäß § 421g Abs 1 SGB III aF hatten Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs 3 SGB III beruhte, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt waren, oder die eine Beschäftigung ausübten oder zuletzt ausgeübt hatten, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem 6. Abschnitt des 6. Kapitels gefördert wurde, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Gemäß § 421g Abs 1 S 4 SGB III aF verpflichtete sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hatte, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Nach § 421g Abs 2 S 3 SGB III aF wurde die Vergütung iHv 1000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Vermittler musste gemäß § 296 Abs 1 S 1 SGB III aF ein Vertrag geschlossen worden sein, der der Schriftform bedurfte. Nach Abs 1 S 3 dieser Vorschrift gehörten zu den Leistungen der Vermittlung auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich waren, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung.

12

Einen entsprechenden Vertrag schloss der Kläger mit der Beigeladenen, die er erfolgreich an die Zeitarbeitsfirma T. vermittelte, sodass dem Kläger - unstreitig - ein Anspruch auf die Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung iHv 1000 Euro zustand, die die Beklagte ihm auch auszahlte. Hingegen liegen - entgegen der Auffassung des LSG - die rechtlichen Voraussetzungen für die Auszahlung weiterer 1000 Euro nicht vor. Denn in Bezug auf das von der Beigeladenen zur Firma A. eingegangene Beschäftigungsverhältnis zum 1.4.2011 fehlt es an der Vermittlung dieses Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger als vergütungsfähige Maßnahme.

13

Eine eigene Vermittlungstätigkeit erfordert nach dem Vermittlungsbegriff des § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)(zu dessen Anwendbarkeit vgl BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 12 mwN), dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Vermittlungsleistung und dem Vermittlungserfolg notwendig ist, folgt aus der Formulierung des § 296 Abs 2 S 1 SGB III, der mit der adverbialen Verbindung "infolge der Vermittlung" dieselbe Kausalität wie § 652 Abs 1 S 1 BGB ("infolge der Vermittlung") aufgreift(vgl Senatsurteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 10/10 R - Juris, RdNr 20; Rixen, NZS 2002, 466, 470).

14

Zwar ist die Vermittlungstätigkeit weder im allgemeinen Maklerrecht des BGB noch im Bereich des das Maklerrecht überlagernden (vgl hierzu: BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 13; BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung November 2011; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 421g RdNr 21; Spellbrink SGb 2004, 75, 153) öffentlichen Arbeitsförderungsrechts eine höchstpersönlich zu erbringende Verbindlichkeit (vgl zu § 652 BGB etwa: Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 26.2.1998 - 5 U 60/97 - Juris, RdNr 17, insoweit in MDR 1998, 1283 f nicht abgedruckt, und zu §§ 296, 421g SGB III: Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568, 569). Der private Arbeitsvermittler ist daher weder zu eigenen Vermittlungsbemühungen verpflichtet noch muss er den Vermittlungserfolg durch eigenes Tätigwerden herbeiführen. Er kann sich grundsätzlich vielmehr Personen bedienen, die er zur Erfüllung der von ihm übernommenen Verbindlichkeit im eigenen Pflichtenkreis einsetzt. Da der Makler aber für den Arbeitserfolg entlohnt wird, genügt es nicht, dass seine Tätigkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrags "irgendwie" kausal geworden ist. Vielmehr muss sich der Abschluss des Hauptvertrags als Verwirklichung gerade der Gelegenheit darstellen, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss anzusehen ist (vgl Bundesgerichtshof NJW 2008, 651; BGH NJW-RR 1988, 1397; vgl im Einzelnen: Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 421g RdNr 42 mwN).

15

Da der private Vermittler im Rahmen des SGB III an die Stelle der ansonsten zuständigen BA tritt und der private Maklervertrag vom öffentlichen Recht überlagert ist, müssen zusätzlich alle Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SGB III aF erfüllt sein. Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen als auch über die Anforderungen des vermittelten Arbeitsplatzes gemacht haben. Dies macht es erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird (BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3 RdNr 12; Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 652 RdNr 25, 27). Hieran fehlt es.

16

Entsprechende Schritte für eine Vermittlung der Beigeladenen in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma A. hat der Kläger nicht unternommen. Er hat sich weder ein Bild über die Anforderungen des Arbeitsplatzes bei dieser Firma gemacht noch ist er zu diesem Arbeitgeber in Kontakt getreten. Daher fehlt es an einer aktiven Förderung der Abschlussbereitschaft zu einem Arbeitsvertrag zwischen der Beigeladenen und der Firma A. im Sinne einer Kausalität der Arbeitsvermittlung gerade in dieses Beschäftigungsverhältnis und an der Zurechenbarkeit der endgültigen Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis zum Handeln des Klägers. Vielmehr hat sich im vorliegenden Fall der sog Klebeeffekt der Leiharbeit realisiert.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Bei der in § 421g Abs 2 und 3 SGB III aF geregelten Vergütung, die der private Arbeitsvermittler unmittelbar von der BA fordern kann, handelt es sich - anders als beim Anspruch des Arbeitslosen auf Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins neuen Rechts(nach § 45 Abs 6 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung - vgl SG Magdeburg Urteil vom 30.7.2014 - S 18 AL 190/13 - Juris) nicht um eine Sozialleistung iS des § 11 S 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil, sodass der Kläger nicht kostenprivilegiert iS des § 183 SGG ist. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs 3, § 63 Abs 1 S 1 letzter Halbs Gerichtskostengesetz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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Tenor Unter Aufhebung des Bescheids vom 15.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2013 wird die Beklagte über die bereits gewährte Hauptforderung und die dadurch erfolgte Erledigung des Rechtsstreits hinaus verpflichtet, an den Kläg
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Annotations

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).