vorgehend
Landgericht Frankfurt (Oder), 13 O 100/10, 20.07.2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11 U 90/10, 23.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR422/12 Verkündet am:
26. März 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 63; AVB Haftpflichtversicherung (hier Ziff. 1.1, 7.14 (1) AHB 2008); BGB
§ 307 Abs. 1 Satz 2 Bk, § 305c Abs. 2
1. Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko
abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu
werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten ("Quasideckung"
).
2. Ziff. 1.1 AHB 2008 ist nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
unwirksam; sie ist auch nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB.
3. Der Risikoausschluss in Ziff. 7.14 (1) AHB 2008 ist unabhängig davon, auf wessen
Handeln die Ableitung der Abwässer zurückgeht.
BGH, Urteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 26. März 2014

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein selbständiger Ofenbaumeister, nimmt den Beklagten , einen Versicherungsmakler, im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihm eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt hat, die Schäden aus Fliesenlegerarbeiten nicht erfasst , weshalb der Versicherer die Deckung für einen vom Kläger bei solchen Arbeiten angeblich verursachten Schaden ablehnt.
2
Der vom Beklagten vermittelten Versicherung liegt eine vom Beklagten ausgefüllte und vom Kläger unterschriebene "Deckungsnote" vom 2. September 2009 zugrunde, in der als ausgeübtes Handwerk "Ofensetzer" angegeben ist. Im Anschluss an ein Telefonat zwischen den Parteien, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, fügte der Beklagte vor der Weiterleitung an den Versicherer an dieser Stelle handschriftlich den Zusatz "incl. zugehöriger Fliesenarbeiten" ein.
3
Der vom Versicherer ausgestellte Versicherungsschein weist als Versicherungsbeginn den 3. September 2009 aus und gibt die versicherten Risiken mit "Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau" an.
4
Der Versicherungsfall ist in den der Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen des Versicherers (im Folgenden: AHB) in Ziffer 1.1 wie folgt beschrieben: "Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an."
5
Nach Ziffer 7.14 AHB sind von der Versicherung ausgeschlossen: "Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, …"
6
Am 25. November 2009 meldete der Kläger dem Versicherer einen Schadenfall. Er gab an, dass es zu einem Schaden in einem näher bezeichneten Gebäude in B. gekommen sei. In dem dortigen Keller befänden sich diverse Maschinen einer Dialysepraxis, für die er eine Podestfläche und einen Pumpensumpf, in den ständig Wasser einlaufe, abgedichtet und eingefliest habe. Weil sich die von ihm eingebaute Abdichtung des Pumpensumpfes gelöst habe, habe sich unterhalb des Einlaufrohres eine Leckage gebildet, aus der ständig Wasser ausgetreten sei, so dass der gesamte Keller unter dem Estrich ebenso wie diverse Wände und Fahrstuhlschächte infolge austretenden Wassersdurchnässt worden seien. Der Wasseraustritt sei erstmalig am 7. November 2009 in den Fahrstuhlschächten bemerkt worden.
7
Die fraglichen Arbeiten hatte der Kläger bereits im Juli 2009 ausgeführt.
8
Der Versicherer lehnte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, dass Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Fliesenarbeiten vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien; die Abdichtung des Pumpensumpfes und anschließende Verfliesung falle in das Risiko eines Fliesenlegerbetriebs.
9
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe schuldhaft nicht dafür gesorgt, dass er Versicherungsschutz auch für reine - und nicht nur für als Nebenarbeiten ausgeführte - Fliesenlegerarbeiten genieße. Er behauptet, er habe den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er solche Arbeiten erbringe, die selbstverständlich auch versichert sein müssten; der Beklagte habe ihm zugesagt, sich darum zu kümmern.

10
Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger so zu stellen, als hätte er BetriebshaftpflichtVersicherungsschutz für Fliesenlegerarbeiten an dem im Urteilstenor näher bezeichneten Bauvorhaben gehabt. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2013, 125 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
11
Dagegen wendet dieser sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


12
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
13
I. Dieses hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet und in der Sache einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unzulänglicher Beratung gemäß §§ 63, 61 Abs. 1 VVG bejaht.
14
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten liege vor, weil er zur Vermittlung eines passenden Versicherungsschutzes verpflichtet gewesen sei und dafür auch das zu versichernde Risiko habe ermitteln müssen. Er hätte die Frage, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen und Umständen im Einzelnen der Kläger Betriebshaftpflichtschutz auch für Fliesenarbeiten wünschte, durch gezieltes Nachfragen klären müssen. Dieser Verpflichtung sei er nicht gerecht geworden.
15
Da auch ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu verneinen sei, habe der Beklagte ihn so zu stellen, als hätte der Versicherer die Deckung des unversichert gebliebenen Risikos übernommen.
16
Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf das Fehlen eines Schadens des Klägers. Insbesondere sei der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten. Zwar käme als Zeitpunkt des Versicherungsfalles sowohl die Durchführung der Arbeiten durch den Kläger als auch deren Fertigstellung als auch die Inbetriebnahme des Pumpensumpfs als auch der Austritt des Wassers in Betracht. Eine präzise zeitliche Abgrenzung sei aber kaum möglich. Deshalb spreche einiges für eine Intransparenz der Vertragsklausel der Ziffer 1 AHB i.S. des § 307 BGB mit der Folge, dass auf den dem Versicherungsnehmer günstigsten Zeitpunkt, hier also den des Wasseraustritts im November 2009 abzustellen sei. Der Versicherungsschutz wäre auch nicht etwa bei Einschluss des Risikos "Fliesenlegerarbeiten" aufgrund der Klausel Ziffer 7.14 (1) AHB ausgeschlossen gewesen, weil dieser Ausschluss lediglich den Fall betreffe, dass der Versicherungsnehmer oder ein Dritter, für den er einzustehen habe, die Abwässer abgeleitet oder deren Ableitung veranlasst habe.
17
II. Dies hält rechtlicher Nachprüfungnicht in allen Punkten stand.
18
1. Keinen Bedenken begegnet es allerdings, dass das Berufungsgericht die Feststellungsklage für zulässig erachtet hat.

19
a) Für die Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist der tatsächliche Vortrag des Klägers zu unterstellen. Danach wäre der Beklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen , der bestünde, wenn er dem Kläger auch Betriebshaftpflicht-Versicherungsschutz für Fliesenarbeiten vermittelt hätte (sog. "Quasideckung" ; vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 63 Rn. 16; MünchKomm-VVG/Reiff, § 63 Rn. 19; HK-VVG/Münkel, 2. Aufl. § 6 Rn. 46; Schwintowski in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 63 Rn. 20).
20
Jedoch kann der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung im Allgemeinen nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will. Der Versicherungsnehmer kann daher nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung des Versicherungsschutzes klagen (Senatsurteile vom 21. September 1983 - IVa ZR 165/81, NJW 1984, 370; vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80, BGHZ 79, 76, 78). Entsprechend muss es auch dem Beklagten im Falle seiner Haftung freistehen, die von der Geschädigten gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche entweder zu erfüllen oder den Versuch ihrer Abwehr zu unternehmen, indem er die Kosten der Rechtsverteidigung des Klägers gegenüber der Geschädigten übernimmt.
21
Deshalb kann der Kläger auch ihm gegenüber nur eine Klage auf Feststellung erheben; das erforderliche konkrete Rechtsverhältnis ist damit gegeben, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob die erhobenen Ansprüche der Geschädigten begründet sind.

22
b) Diesem Rechtsschutzbegehren entsprechen der Antrag des Klägers und der Tenor des landgerichtlichen Urteils. Zwar sind darin die von der Geschädigten angemeldeten Ansprüche nicht konkret bezeichnet ; der Inhalt der getroffenen Feststellung ist aber durch die Bezugnahme auf die Arbeiten, für die der Kläger Deckungsschutz begehrt, hinreichend klar, zumal der Urteilstenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 22).
23
Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. Das Wahlrecht des Beklagten ergibt sich zweifelsfrei aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils. Feststellungen zur Haftung des Klägers gegenüber der Geschädigten haben die Vorinstanzen nicht getroffen.
24
2. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten angenommen.
25
a) Die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (Senatsurteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359; BGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, VersR 2009, 1495 Rn. 8; vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJWRR 2007, 1503 Rn. 10; vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 78). Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen; er muss von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen (Senatsurteil vom 22. Mai 1985 aaO; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 aaO).
26
b) Gegen diese Pflichten hat der Beklagte bereits deshalb verstoßen , weil er im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe, den Versicherungsbedarf zu ermitteln, nicht nachgefragt hat, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger im Rahmen seines Betriebs tatsächlich ausübt.
27
Der Pflichtenverstoß ist auch auf der Basis des vom Beklagten behaupteten Inhalts des streitigen Telefongesprächs anzunehmen, weshalb es einer Beweisaufnahme hierüber nicht bedurfte. Selbst wenn der Kläger in dem Telefonat nur den Hinweis gab, dass in der Deckungsnote nur von "Ofensetzer" die Rede sei, er als Ofenbauer "aber auch mal Fliesen kleben müsse", wäre schon dies ein ausreichender Anlass für weitere Nachfragen des Beklagten gewesen. Allein die Hinzufügung des Zusatzes "incl. zugehöriger Fliesenarbeiten" auf der Deckungsnote genügte nicht. Sie ergab auch keinen Sinn, weil etwaige Fliesenarbeiten, die ausnahmsweise im Zusammenhang mit dem Ofensetzerhandwerk vorzunehmen waren, nach Teil I Nr. 1 der für das Versicherungsverhältnis weiter vereinbarten "Besondere(n) Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes" des Versicherers aufgrund des dort enthaltenen Verweises auf § 5 Handwerksordnung ohnehin mitversichert waren. Vielmehr hätte der Beklagte dem Kläger auf diesen Hinweis hin erklären müssen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob er gelegentlich auch selbständige Fliesenar- beiten erbringt, was dann eines gesonderten Versicherungsschutzes bedurft hätte.
28
Das schließt zugleich ein Mitverschulden des Klägers aus.
29
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Kläger tatsächlich gegenüber seiner Auftraggeberin haftpflichtig gemacht hat. Dies ist nicht entscheidungserheblich, weil der Versicherungsschutz auch der Abwehr unbegründeter Ansprüche dient.
30
4. Dagegen sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen durch Pflichtverletzung des Beklagten eingetretenen Schaden des Klägers bejaht hat, von Rechtsfehlern beeinflusst.
31
a) Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts , dass das nach Ziffer 1.1 AHB für einen Versicherungsfall maßgebliche Schadenereignis in den versicherten Zeitraum fällt.
32
aa) Die Auslegung und die Wirksamkeit dieser mit Ziffer 1 AHB 2008 - Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft - übereinstimmenden Klausel sind allerdings umstritten. Außer dem Berufungsgericht hält auch ein Teil des Schrifttums die Klausel wegen Intransparenz nach § 307 BGB für unwirksam (Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. § 100 Rn. 31; HK-VVG/Schimikowski, 2. Aufl. AHB Ziff. 1 Rn. 13; letzterer mit der Einschränkung, dass die Klausel entweder intransparent i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder mehrdeutig und damit unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB sei); ein anderer Teil der Literatur hält die Regelung für nicht mehrdeutig und wirksam (MünchKomm-VVG/Littbarski, § 100 Rn. 117 ff.; VersicherungsrechtsHandbuch /Schneider 2. Aufl. § 24 Rn. 22; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 100 Rn. 61 f.). Der Senat hat die Frage, was nach den AHB im Allgemeinen unter dem Schadenereignis zu verstehen ist, in einem Urteil vom 27. November 2002 ausdrücklich offen gelassen (IV ZR 159/01, VersR 2003, 187 unter III 1). Sie muss auch hier nicht entschieden werden.
33
bb) Entgegen der erstgenannten Auffassung ist die Definition des Versicherungsfalles in den AHB weder wegen Intransparenz unwirksam noch unklar; sie führt im Streitfall dazu, dass das maßgebliche Schadenereignis im Wasseraustritt zu sehen ist.
34
(1) Zunächst scheidet eine Inhaltskontrolle der Bestimmung aus. Der Gesetzgeber hat im Versicherungsvertragsgesetz bewusst nicht geregelt , welcher Vorgang in der Haftpflichtversicherung den Versicherungsfall darstellt, sondern dies der Klärung durch das Vertragsrecht überlassen (Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 100 Rn. 25). Die Definition des Versicherungsfalles, die in unterschiedlichen Bedingungen in ganz unterschiedlicher Weise erfolgt, ohne deshalb mit § 100 VVG unvereinbar zu sein, gehört damit zum Kern der Leistungsbeschreibung, weshalb sie sich einer inhaltlichen AGB-Kontrolle entzieht (Lücke aaO Rn. 26). Eine Inhaltskontrolle (auf Unangemessenheit) findet hinsichtlich der Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt. Diese Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle nur dann nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (vgl. nur Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 13 und vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). So liegt es hier nicht.
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(2) Aber auch eine Transparenzkontrolle scheidet aus. Zwar erstreckt sich diese gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich auch auf das Hauptleistungsversprechen. Jedoch ist Ziffer 1.1 AHB von vornherein von einer Unwirksamkeitsfolge ausgeschlossen, weil es ansonsten - mangels gesetzlicher Definition des Versicherungsfalls in der Haftpflichtversicherung - keine Regelung zum Versicherungsschutz als solchem und zur Einordnung des Versicherungsfalls gäbe. Wo eine gesetzliche Auffangregelung fehlt, hat die Unwirksamkeit von essentialia negotii die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der Versicherungsnehmer verlöre dann jeglichen Versicherungsschutz. Eine reine Transparenzkontrolle des Vertragskerns, die in Unwirksamkeit des gesamten Vertrages resultiert, ist deshalb im Hinblick auf die Garantie der Vertragsfreiheit unzulässig (MünchKomm-VVG/Bruns, § 307 BGB Rn. 38).
36
(3) Gleichwohl hat das Berufungsgericht das Schadenereignis für den Streitfall im Ergebnis zutreffend bestimmt. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es hierfür nicht.
37
(a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammen- hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).
38
(b) Die diesen Vorgaben folgende Auslegung der Ziffer 1.1 AHB ergibt, dass im Streitfall erst der Austritt des Wassers als das maßgebliche Schadenereignis anzusehen ist (a.A. Lücke, VuR Kompakt 2013,5,

7).


39
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Satz 3 der Ziffer 1 AHB zunächst entnehmen, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung ankommt, da diese erst noch zum Schadenereignis führen muss. Der Zeitpunkt der Ausführung der Fliesen- und Abdichtungsarbeiten scheidet damit aus. Umgekehrt wird er aufgrund der Regelung der Ziffer 1.1 Satz 2 AHB erkennen, dass das Schadenereignis zeitlich noch vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Dritten liegen muss, da die Schädigung als Folge des Schadenereignisses bezeichnetist. Dabei muss der zeitliche Abstand allerdings nicht groß sein, da die Schädigung des Dritten "unmittelbar" aus dem Schadenereignis entstanden sein soll. Danach kommt auch die Abnahme der fehlerhaften Arbeit als maßgebliches Ereignis nicht in Betracht; sie führt die Schädigung nicht unmittelbar herbei. Als mögliche Anknüpfungspunkte verbleiben damit nur die In- betriebnahme des Pumpensumpfes und der tatsächlich stattfindende Wasseraustritt.
40
Die letzte Tatsache, die den Schaden an den Sachen des Auftraggebers ausgelöst hat, ist jedoch erst der Austritt des Wassers selbst. Erst für diesen Umstand wird der Kläger hier von seinem Auftraggeber haftbar gemacht. Schadenereignis kann aber nur ein solches Ereignis sein, das zur Auslösung des gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Haftpflichtanspruchs geeignet ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 184 f.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Klausel daher aufgrund des in ihr verwendeten Begriffs der Unmittelbarkeit so verstehen, dass ihm gerade für den Eintritt dieser Tatsache Haftpflichtversicherungsschutz gewährt werden soll.
41
Damit liegt das Schadenereignis innerhalb der versicherten Zeit. Zwar ist es unklar, wann genau die Undichtigkeit nach der Inbetriebnahme der Anlage eintrat und der Wasseraustritt begonnen hat, bevor das Wasser schließlich in die Räume der Geschädigten lief und dort am 7. November 2009 entdeckt wurde. Es ist aber klar, dass aus dem Leck des Pumpensumpfes bis zur Entdeckung der Feuchtigkeitsschäden ständig Wasser ausgelaufen ist, so dass der Versicherungsfall jedenfalls auch in der versicherten Zeit angedauert hat.
42
b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vermögen aber aus einem anderen Grunde die Annahme, dass der Kläger im Falle zutreffender Risikoermittlung und Beratung durch den Beklagten Versicherungsschutz für dieses Schadenereignis genossen hätte, auch im Ergebnis nicht zu tragen. Insoweit bedarf es noch weiterer Feststellungen.

43
aa) Das Berufungsgericht hat ein Eingreifen der Ausschlussklausel in Ziffer 7.14 (1) AHB zu Unrecht abgelehnt.
44
(1) Diese Bestimmung kann aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie nur dann Anwendung findet, wenn der Versicherungsnehmer selbst die Abwässer abgeleitet oder wenigstens ihre Ableitung veranlasst hat. Einen Anhaltspunkt für eine derartige Einschränkung bietet der Wortlaut der Regelung nicht. Aber auch aus ihrem Zweck kann sie nicht entnommen werden. Der Grund fürden Ausschluss liegt in der besonderen Abwassergefahr aufgrund der unübersehbaren Veränderungen der Beschaffenheit, denen Gebrauchswasser nach seiner Nutzung unterliegen kann. Es vermag Krankheitskeime, Fäulnisstoffe oder chemische Zusätze in sich aufzunehmen, die ihm aggressive, gefährliche Eigenschaften verleihen, mit denen in der Natur vorkommendes Wasser regelmäßig nicht behaftet ist. Für diese typischen, unüberschaubaren Gefahren der Abwässer, die Anlass zu ihrer tunlichst gesicherten Ableitung geben, will auch der Haftpflichtversicherer nicht einstehen (Senatsurteil vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 154/71, VersR 1973, 170). Der Ausschlussgrund ist damit objektiver Natur und unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung dieser Abwässer zurückgeht (ebenso entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die von ihm angeführte Kommentarliteratur: Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Anm. G 181 letzter Satz; Späte, Haftpflichtversicherung § 4 Rn. 88).
45
(2) Es handelt sich hier auch nicht um häusliche Abwässer, die vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sind. Da auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer die potentiell erhöhte Gefährlich- keit von Abwasser als Grund für den Ausschluss erkennen wird, wird er den Begriff der häuslichen Abwässer als Abgrenzung zu gewerblichen oder betrieblichen Abwässern verstehen, denen eine derartige Gefährlichkeit regelmäßig in nochmals erhöhtem Maße anhaftet. Abwässer aus medizinischen Geräten, wie sie hier in den Pumpensumpf fließen, sind danach nicht als häusliche Abwässer im Sinne der Klausel anzusehen.
46
bb) Aus der Anwendbarkeit von Ziffer 7.14 (1) AHB auf den vom Kläger gemeldeten Schadenfall folgt jedoch noch nicht, dass der Kläger auch im Falle der gebotenen Nachfrage nach den im Rahmen seines Betriebes ausgeführten Arbeiten und einer zutreffenden Beratung auf Grundlage der dann erteilten Antwort keinen Versicherungsschutz für diesen Schaden gehabt hätte. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer Feststellungen.
47
(1) In den vereinbarten "Besondere(n) Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes" heißt es unter II.3.3. unter anderem wie folgt: "… Mitversichert sind - in teilweiser Abweichung von … Ziff. 7.14 (1), (3) und (4) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch 3.3.1 Abwässer (…), mit Ausnahme von Schäden aus Ab- wasseranlagen des Versicherungsnehmers, aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für Abwasseranla- gen bestimmt sind …"
48
Damit ist hier ein Wiedereinschluss von Haftpflichtansprüchen aus durch Abwässer entstandenem Sachschaden vorgesehen, der seinerseits nur wegen der darin weiter enthaltenen Rückausnahme nicht zum Zuge kommt. Die Herstellung der Abdichtung eines Pumpensumpfes, in den Abwässer aus einer Dialysepraxis fließen, wird von dieser Rückausnahme erfasst.
49
(2) Aufgrund der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist es offen, ob die Pflichtverletzung des Beklagten dazu geführt hat, dass er davon abgesehen hat, dem Kläger einen Versicherungsschutz zu empfehlen, der einen Einschluss von Schäden durch Abwässer ohne diese Rückausnahme vorsah.
50
Wie oben unter 2. a) ausgeführt, gehört es zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers, aufgrund einer sachgerechten Risikoprüfung für einen den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. In diesem Rahmen hat er auch die Bedingungen der von ihm empfohlenen Versicherung in den Blick zu nehmen , insbesondere soweit diese von anderen marktüblichen Bedingungen abweichen. Insoweit dürfte aber der weitgehend uneingeschränkte Wiedereinschluss von Schäden durch Abwässer im Baunebengewerbe üblich sein (so auch Lücke, VuR kompakt 2013, 5, 7). Denn nach dem "Tarif I: Industrie, Handel und Gewerbe" des Mustertarifs 2007 (abgedruckt z.B. in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. S. 1608 ff.) sind gemäß Ziff. 1.2 lit. b) Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Abwässer für das Baunebengewerbe - darunter fallen nach Ziffer 1.2.5 Ofenbauer ebenso wie Fliesenleger - in Abweichung von Ziffer 7.14 (1) AHB ohne die hier vereinbarte Rückausnahme eingeschlossen.
51
Es kommt deshalb darauf an, ob der Beklagte bei gehöriger Nachfrage zu den vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeiten hätte erkennen können, dass der eingeschränkte Wiedereinschluss nicht genügte, weil der Kläger auch Arbeiten an einer Anlage vorgenommen hatte, in die Abwässer abgeleitet wurden. Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Das wird es - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - nachzuholen haben.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.07.2010- 13 O 100/10 -
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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2009 - V ZR 235/08

bei uns veröffentlicht am 02.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL V ZR 235/08 Verkündet am: 2. Oktober 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG §§ 23 Abs. 4; 46 Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 201/10 Verkündet am: 25. Juli 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 B

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2002 - IV ZR 159/01

bei uns veröffentlicht am 27.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 159/01 Verkündet am: 27. November 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _______________

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2002 - IV ZR 226/01

bei uns veröffentlicht am 11.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 226/01 Verkündet am: 11. Dezember 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2007 - III ZR 269/06

bei uns veröffentlicht am 14.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 269/06 Verkündet am: 14. Juni 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 652 Der.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2007 - IV ZR 252/06

bei uns veröffentlicht am 26.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 252/06 Verkündetam: 26.September2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2009 - III ZR 21/09

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 21/09 Verkündet am: 16. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2005 - III ZR 251/04

bei uns veröffentlicht am 20.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 251/04 Verkündet am: 20. Januar 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 307 B
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2014 - IV ZR 422/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2018 - IV ZR 243/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 243/17 Verkündet am: 11. Juli 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2017 - I ZR 143/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 143/16 Verkündet am: 30. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2017 - IV ZR 91/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 1. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Aug. 2016 - 20 U 69/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (115 O 180/15) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistu

Referenzen

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

22
bb) Der gegen die hier zugrunde gelegte Auffassung erhobene Einwand, die Frage der rechtlichen Qualifizierung müsse geklärt werden, weil ein bereits kraft Gesetzes nichtiger Beschluss nicht mit rechtsgestaltender Wirkung für unwirksam erklärt werden könne (Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 77), rechtfertigt keine andere Beurteilung (wie hier Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 158 f.; vgl. auch BayOblG WuM 1992, 642; Dötsch, aaO), sondern verweist lediglich auf das Erfordernis einer sachgerechten – das Ergebnis der Entscheidungsgründe spiegelnden – Tenorierung. Bedenkt man, dass der Tenor ohnehin im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (vgl. etwa Senat, Urt. v. 30. März 2007, V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 m.w.N.), erscheint es unbedenklich , wenn das Gericht – so es die Frage offen lässt, ob ein Anfechtungs- oder ein Nichtigkeitsgrund durchgreift – den Beschluss für ungültig erklärt. Ein sol- cher Tenor bringt nicht nur das Entscheidende zum Ausdruck, dass nämlich der bezeichnete Beschluss keine Rechtswirkungen entfaltet, sondern er deckt auch die Konstellation der Nichtigkeit mit ab, weil er keine Festlegung dazu enthält, ob der Ausspruch des Gerichts konstitutiv oder deklaratorisch wirkt. Soweit der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (BGHZ 156, 279, 293 f.) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht weiter festgehalten.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

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1. Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsmaklervertrag. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn. 10 und BGHZ 162, 67, 78; BGHZ 94, 356, 359). Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens, insbesondere die Erstellung einer sachgerechten Schadensanzeige (OLG Hamm NJW-RR 2001, 602, 603; Prölss/Martin/ Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 5). Dementsprechend hatte der Beklagte den Kläger auf sein Ersuchen bei der Erstellung der "Unfall-SchadenAnzeige" und auch bei der weiteren Abwicklung der übrigen, ebenfalls von ihm vermittelten Versicherungen unterstützt.
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a) Die Parteien des Versicherungsvertrags, der Versicherer auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite, bedienen sich für das Zustandekommen ihres Vertragsverhältnisses häufig der Hilfe Dritter, in der Regel eines Versicherungsvertreters oder eines unabhängigen Versicherungsmaklers. Richtig ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebundenen , den wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer herkömmlich unterstützenden Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschlussvertreter. Er hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individuellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen , das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Ver- sicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (BGHZ 94, 356, 358 f.; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78; ebenso Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, Anhang zu § 48 Rn. 6 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 VVG Rn. 5, 9 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 251/04
Verkündet am:
20. Januar 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 307 Bh, 652; VVG §§ 165, 178; AGBG § 9 Bh

a) Vermittelt der Versicherungsmakler dem Kunden eine Lebensversicherung
mit Nettopolice, so entfällt seine vereinbarungsgemäß vom
Kunden - in Raten - zu zahlende Abschlußprovision nicht dadurch,
daß dieser die Versicherung vorzeitig kündigt.

b) Ein formularmäßiger Ausschluß aller Beratungspflichten des Versicherungsmaklers
, auch für den vermittelten Vertrag, benachteiligt
den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
und ist deswegen jedenfalls in bezug auf diesen Vertrag
gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 - LG Karlsruhe
AG Ettlingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin vermittelte der Beklagten am 28. Februa r 2000 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ansässigenA. S.A. mit einer Beitragssumme von 49.647,60 DM und einer Vertragslaufzeit von 35 Jahren, außerdem eine BeitragsfortzahlungsZusatzversicherung mit Leistung bei Berufsunfähigkeit und eine TodesfallZusatzversicherung mit vorzeitiger Sparzielabsicherung. Bei der Lebensversicherung handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags ent-
hält. Statt dessen unterzeichnete die Beklagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung" , in der sie sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von 4.054,02 DM, zahlbar in 36 Monatsraten zu je 112,61 DM, sowie von weiteren monatlich 1,56 DM (1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags) ab dem vierten Versicherungsjahr während der Laufzeit des Versicherungsvertrags verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende gesamte Prämie während der ersten drei Jahre von 156,40 DM auf 50,40 DM gesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter anderem :
1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nachfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermitteln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versicherungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler erhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung. 2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet. … 4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den ersten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme des jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versicherungsunternehmen , sofern der Kunde nicht nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem jeweiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprüche des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Än de-
rung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versicherungsvertrages aus anderen Gründen unberührt. 5. Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr während der ersten drei Versicherungsjahre … tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem jeweils vermittelten (Haupt-)Versicherungsvertrag … an den Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt.
Versicherungsbeginn war der 1. April 2000. Die Beklagt e zahlte über einen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis zum März 2001. Danach kündigte sie den Versicherungsvertrag und stellte ihre Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision für die Zeit von April 2001 bis März 2003 in Höhe von 1.248,58 €. Die Beklagte hält die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam und beruft sich unter anderem auf fehlerhafte und unvollständige Beratung durch die Klägerin.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihre r vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht (5. Zivilkammer des Landgerichts Karl sruhe) hat unter Hinweis auf seine in NJW-RR 2003, 1470 = VersR 2004, 110 veröffentlichte frühere Entscheidung ausgeführt:
In diesem Urteil, dem ein dem vorliegenden Fall entsp rechender Sachverhalt zugrunde gelegen habe, habe die Kammer den Vermittlervertrag wegen Verstoßes der Provisionsvereinbarung gegen das dem Versicherungsnehmer durch das Versicherungsvertragsgesetz gewährleistete Recht der jederzeitigen Kündigung der Lebensversicherung als nach § 134 BGB nichtig angesehen. Die Fälligkeit des ganz überwiegenden Teils der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Vermittlungsprovision in den ersten Jahren der Versicherung und die Unverfallbarkeit dieser Provision, auch wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung vorzeitig kündige oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandele , bedeute im Ergebnis eine unzulässige Erschwerung der dem Versicherungsnehmer gemäß § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG zwingend eingeräumten Freiheit, die Versicherung jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Die Bestimmung des § 178 VVG, wonach sich der Versicherer auf eine zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende Vereinbarung nicht berufen könne, sei ein gesetzliches Verbot zum Schutz des Versicherungsnehmers, das nicht nur für den Versicherer, sondern auch für den Versicherungsvermittler gelte. An dieser Rechtsprechung halte die Kammer auch im Hinblick auf die Einwände der Klägerin fest.
Es treffe zwar zu, daß der Versicherungsnehmer sein Kündi gungsrecht auch abtreten könne, allerdings nur in dem Sinne, daß der Zessionar dann ebenfalls ein Kündigungsrecht habe, um den durch die bisherigen Prämienzahlungen geschaffenen Kapitalwert (Rückkaufswert gemäß § 176 VVG) für sich liquide zu machen. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers selbst könne jedoch richtiger Auffassung nach nicht ausgeschlossen werden. Gesetzlicher Grundsatz bei der Maklerprovision sei es allerdings, daß der Provisionsanspruch mit dem Abschluß des Hauptgeschäfts entstehe und es nicht darauf ankomme, ob der Hauptvertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einverständliche Aufhebung etc. beseitigt werde. Von diesem Grundsatz habe die Rechtsprechung aber eine Ausnahme für den Fall gemacht, daß dem Kunden vertraglich ein freies, an keine Voraussetzungen geknüpftes Rücktrittsrecht eingeräumt sei. Dasselbe gelte, wenn der Hauptvertrag wie bei einer Lebensversicherung mit laufender Beitragszahlung in eine Mehrzahl von Leistungsabschnitten aufgeteilt sei, dergestalt, daß der Versicherungsnehmer für jeden Abschnitt das freie Recht habe, das Wirksamwerden des Vertrags für diesen Abschnitt und die folgenden Abschnitte zu beseitigen. Gegen die Anwendung der §§ 165, 174 und 178 VVG lasse sich ferner nicht einwenden, daß eine Vertragsstrafe im engeren Sinne nicht vereinbart worden sei. Die vom Gesetz gewährleistete Kündigungsfreiheit sei schon dann unzulässig beeinträchtigt, wenn mit der Kündigung objektiv ein erheblicher Nachteil verknüpft sei, der geeignet sei, den Kündigungsberechtigten von der Ausübung seines Rechts abzuhalten. Ein derartiger Nachteil liege auch in der Provisionszahlung zu Beginn der Lebensversicherung, wenn eine solche Vergütung wirtschaftlich betrachtet eine Gegenleistung für spätere Versicherungsperioden sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob solche Zahlungen an den Versicherer oder den Versicherungsvermittler erfolgten. Der Schutzzweck des § 134 BGB erfordere, daß auch
Geschäfte mit Dritten, die die Kündigungsfreiheit beeinträchtigten, nichtig seien. Die mit einem Dritten für den Fall der Kündigung vereinbarte Vertragsstrafe oder sonstige nachteilige Folgen könne das Kündigungsrecht nicht weniger behindern oder ausschließen als eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherer. Es erscheine auch um so weniger gerechtfertigt, den Versicherungsvermittler von dem Schutzzweck der §§ 165, 174 und 178 VVG auszunehmen , als zwischen diesem und dem Lebensversicherer häufig eine enge wirtschaftliche Verbindung bestehe und die Versicherung, soweit der von ihr bestimmte Vertriebsweg Verträge unmittelbar zwischen dem Vermittler und dem Kunden vorsehe, die Bedingungen der Vermittlungsverträge in wesentlichen Punkten vorgebe oder jedenfalls mitgestalte.

II.


Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht st and.
1. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen nach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungsvertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsvertrag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt, da die Beklagte als Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluß ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und Art. 8 EGVVG).
2. Amtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbringens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versiche-
rungsvertrags mit der Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungsvertreterin ) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versicherungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision greift das als ihr günstig nicht an. Diese Feststellungen sind daher auch für den Senat maßgebend. Rechtsgrundlage der Provisionsansprüche ist somit § 652 BGB.
3. Die Frage, inwieweit ein Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer eine Provisionsabrede wirksam treffen kann, ist in Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten.

a) Nach der herkömmlichen Übung schließt der Versicherung smakler zwar - ausdrücklich oder konkludent - einen Maklervertrag stets mit dem Versicherungsnehmer (so etwa Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl, nach § 48 VVG Rn. 3; abweichend Reiner in Ebenroth/Boujong/Jost, HGB, § 98 Rn. 30). Er erhält aber gleichwohl seine Provision nicht von diesem, sondern von dem Versicherer (vgl. BGHZ 94, 356, 359), dessen Prämie freilich mit einem anfangs jedenfalls beträchtlichen Anteil (näher Schwintowski in Honsell [Hrsg], Berliner Kommentar zum VVG [BK], Vorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.) die an den Makler zu entrichtende Courtage enthält (sogenannte Bruttopolice). Für diese Zahlung gilt nach wohl allgemeiner Meinung der sogenannte "Schicksalsteilungsgrundsatz" : Die Courtage teilt das Schicksal der Versicherungsprämie im Guten wie im Schlechten (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1306; OLG Saarbrücken OLG-Report 1997, 334, 335; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Bd. I, vor §§ 43-48 Anm. 82; BK/Gruber, Anhang zu § 48 Rn. 18; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach § 48 VVG Rn. 35; jeweils m.w.N.). Kündigt daher der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag vor dessen Ablauf, so entfällt mit der weiteren
Prämienzahlung auch der in den künftigen Prämien enthaltene Anteil der Maklerprovision.

b) Bei der im Streitfall demgegenüber nicht nur rech tlich, sondern auch tatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versicherungsvertrag auch hinsichtlich der Provisionspflicht liegt es insofern anders: Jedenfalls nach dem Inhalt der Abrede zwischen dem Makler und seinem Kunden soll der Anspruch auf den Maklerlohn in diesem Fall unabhängig von dem späteren Schicksal des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrags sein, eine vorzeitige Kündigung der Versicherung also die Verpflichtung zur Fortzahlung der Courtageraten nicht berühren. Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird die damit zumindest bei kurzer Laufzeit des Versicherungsvertrags verbundene Schlechterstellung des Versicherungsnehmers mit unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen (Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. §§ 165, 174, 178 VVG; Unwirksamkeit gemäß § 9 AGB oder § 307 BGB n.F.) für unzulässig gehalten: so das Berufungsgericht in NJW-RR 2003, 1470); LG Nürnberg -Fürth VerBAV 1999, 322 = VersR 2000, 1235 (LS); AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502 und 2003, 504 (jeweils aufgehoben durch Urteile des Landgerichts Berlin; Anm. der Redaktion in VersR 2003, 1571 und 1574); zustimmend Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach § 48 VVG Rn. 42a. Demgegenüber bejaht die inzwischen wohl überwiegende Meinung auch unter solchen Umständen die Wirksamkeit einer besonderen Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer : OLG Frankfurt a.M. VersR 2003, 1571; OLG Karlsruhe VersR 2004, 999; OLG Nürnberg VersR 2003, 1574; LG Baden-Baden, Urteil vom 12. März 2004 - 2 S 76/03 (dazu Senatsurteil vom heutigen Tage, III ZR 207/04); LG Karlsruhe - 9. Zivilkammer -, Urteil vom 14. Mai 2004 - 9 S 261/03
(Revisionsverfahren III ZR 322/04); LG Paderborn NJW-RR 2004, 329; Loritz, VersR 2004, 405, 408 ff. m.w.N.
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassu ng an. Die gegen die Gültigkeit einer solchen Provisionsabrede von der Gegenansicht vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Infolgedessen läßt sich das Berufungsurteil weder mit der darin gegebenen Begründung noch aus anderen Gründen aufrechterhalten.
4. Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers nach § 134 BGB, weil sie die dem Versicherungsnehmer gemäß § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG zwingend eingeräumte Kündigungsfreiheit erschwere, wovon das Berufungsgericht ausgeht, kommt schon von der Rechtsfolge her nicht in Betracht. Über die vom Berufungsgericht erörterte Frage , inwieweit das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers durch die in Ziff. 5 der Vertragsbedingungen vereinbarte Abtretung auf den Zessionar übergeht und ob der Versicherungsnehmer dessen ungeachtet nach § 165 VVG weiterhin zur Kündigung berechtigt ist, muß daher nicht entschieden werden. Nach jenen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen mit laufender Prämienzahlung das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 165 Abs. 1 VVG) oder - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen (§ 174 Abs. 1 VVG). Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer gemäß § 178 Abs. 1 und 2 VVG nicht berufen. Diese Normen verbieten indes nicht das Rechtsgeschäft als solches, sondern lediglich einzelne Klauseln, sie
tasten vor allem den Bestand des Versicherungsverhältnisses für die Zeit vor der Kündigung nicht an. Demgegenüber würde eine Nichtigkeit der Provisionsabrede gemäß § 134 BGB dem Versicherungsmakler von Anfang an jeglichen Provisionsanspruch nehmen und damit weit über den vom Gesetz bezweckten Schutz des Versicherungsnehmers hinausgehen. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die dem Versicherungsnehmer lediglich eine Vertragsbeendigung oder Vertragsänderung für die Zukunft ermöglichen soll, geben dafür eine Rechtfertigung.
5. Für ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt (§ 138 Abs. 1 BGB) bieten die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt. Die Beklagte macht dies auch nicht geltend. Von dem ihr eingeräumten zweiwöchigen Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKG und § 361a BGB hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.
6. Die formularmäßige Klausel über eine Fortdauer der Provisionszahlungspflicht unabhängig von dem späteren Schicksal des Versicherungsvertrags in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags nach nicht überraschend (§ 3 AGBG; jetzt § 305c Abs. 1 BGB). Sie ist entgegen der Auffassung einzelner Instanzgerichte (LG Nürnberg-Fürth VerBAV 1999, 322, 324; AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502, 503 und 2003, 504 f.) auch weder ganz noch zum Teil nach § 9 des im Streitfall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren AGB-Gesetzes (jetzt § 307 BGB) unwirksam. Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Maklerkunden (§ 9 Abs. 1 AGBG) liegt nicht vor,
insbesondere weicht die Abrede nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

a) Maklerlohnansprüche für die Vermittlung von Verträg en entstehen gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann, wenn der Hauptvertrag wirksam zustande kommt. Der weitere Bestand des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags bleibt auf die Provisionsforderung grundsätzlich ohne Einfluß. Die Zahlungspflicht des Maklerkunden entfällt deswegen im allgemeinen nicht, wenn der vermittelte Vertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einverständliche Aufhebung oder ähnliche Rechtsgeschäfte beseitigt wird, ohne daß dabei eine schon im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit mitgewirkt hätte (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966, 967).
Davon weicht die hier in Rede stehende Vertragsklausel n icht ab. Es handelt sich für die ersten drei Jahre um eine reine Abschlußprovision, die kein Betreuungsentgelt enthält. Die Bestimmung knüpft an einen wirksamen Abschluß des Versicherungsvertrags an und erklärt spätere Änder ungen oder eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrags für provisionsunschädlich. Zu derartigen nachträglichen Rechtsgeschäften, die den Vergütungsanspruch des Maklers nicht berühren, gehört auch eine Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 165 VVG oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gemäß § 174 VVG. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht eine solche Kündigung einem zeitlich befristeten, aber sonst an keine Voraussetzungen gebundenen Rücktrittsrecht, bei dem eine echte vertragliche Bindung erst in dem Zeitpunkt begründet wird, an dem das Rücktrittsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann (Senatsurteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 208/95 -
NJW 1997, 1581, 1582 und vom 13. Januar 2000 - III ZR 294/98 - NJW-RR 2000, 1302, 1303), nicht gleich. Das Versicherungsverhältnis läßt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht weiter meint, in eine Kette periodisch aufeinander folgender Teile aufspalten, so daß ein Makleranspruch für die späteren Perioden jeweils erst mit Nichtausübung des Kündigungsrechts nach § 165 VVG entstünde.

b) Die bei Lebensversicherungen den Versicherungsnehmer b egünstigenden , bereits erörterten gesetzlichen Vorschriften der §§ 165, 174 und 178 VVG können neben § 652 BGB nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sie richten sich ausschließlich an das Versicherungsunternehmen und setzen inhaltlich auch ein Dauerschuldverhältnis voraus, dessen Voraussetzungen (eigene Leistungsfähigkeit, persönliche Beziehungen zu anderen) sich während der regelmäßig langjährigen Laufzeit eines Lebensversicherungsvertrags grundlegend ändern können, so daß mit Rücksicht hierauf das Versicherungsverhältnis vorzeitig kündbar sein soll (Motive zum VVG, Nachdruck 1963, S. 224; BK/Schwintowski, § 165 Rn. 1). Derartige Umstände bestehen bei einem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Maklervertrag entweder nicht oder sie haben jedenfalls nicht ein solches Gewicht, daß wie im Versicherungsverhältnis ein den §§ 165 und 174 VVG entsprechender Eingriff in die Vertragsfreiheit geboten wäre. Das gilt selbst dann, wenn dem Maklerkunden - wie hier - die Möglichkeit eingeräumt wird, die Provision über insgesamt drei Jahre in monatlichen Raten zu tilgen. Richtig ist, daß mit dem Abschluß einer Nettopolice und der damit einhergehenden unmittelbaren Provisionspflicht des Versicherungsnehmers eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung tatsächlich erschwert werden kann, weil sie an der Verpflichtung zur Weiterzahlung der Maklerprovision nichts ändert. Ob diese Folge aus Gründen des Ver-
braucherschutzes rechtspolitisch bedenklich ist oder ob eine solche Vertragsgestaltung umgekehrt wegen der ihr innewohnenden Transparenz zu begrüßen ist (vgl. Loritz, VersR 2004, 405 f., 409, 410), hat der Senat nicht zu entscheiden. Derartigen Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls nicht Aufgabe der Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Sie können bei einem Direktanspruch des Maklers gegen den Versicherungsnehmer auch sonst nicht als treuwidrige Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Selbst bei einer Bruttopolice ist im übrigen eine Kündigung des Versicherungsvertrags während der ersten zwei bis drei Jahre für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit erheblichen Verlusten verbunden. Sofern dies im Versicherungsvertrag hinreichend transparent vereinbart ist, dürfen die einmaligen Abschlußkosten zu einem wesentlichen Anteil mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet werden mit der Folge, daß der Rückkaufswert des Vertrags so lange gegen Null geht (vgl. BGHZ 147, 354, 363 ff.; Bruck/Möller/Winter, aaO, Bd. V/2 Anm. G 399; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, vor § 159 VVG Rn. 53; BK/Schwintowski, Vorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.).

c) Es fehlt endlich auch an einer rechtlichen Grundlage dafür, den für die Bruttoversicherungspolice entwickelten Grundsatz, daß die Courtage des Versicherungsmaklers das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, mit dem Landgericht Nürnberg-Fürth (aaO) auf die unmittelbar vom Versicherungsnehmer zu zahlende Maklerprovision beim Abschluß einer Nettopolice zu übertragen. Bereits der rechtliche Ausgangspunkt dieses "Schicksalsteilungsgrundsatzes" in § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB und § 92 Abs. 4 HGB (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach § 48 VVG Rn. 35) - d.h. aus dem Handelsvertreterrecht entnommenen Vorschriften - macht deutlich, daß es bei jener Regelung lediglich um eine Risikoverteilung zwischen dem Unternehmer und dem von ihm aus den Gewin-
nen des vermittelten Geschäfts entlohnten Vermittler bei Störungen in der Ausführung des Vertrags geht. Für einen Risikoausgleich solcher Art ist im Verhältnis zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden schon im Ansatz kein Raum. Ebensowenig bilden der Maklervertrag und der von der Klägerin vermittelte Lebensversicherungsvertrag hier allein wegen der in Ziffer 5 der Gebührenvereinbarung enthaltenen Sicherungsabtretung der Ansprüche des Beklagten auf die Versicherungsleistungen oder wegen der Anpassung der Prämienhöhe für die Versicherung an die gleichzeitig zu zahlenden Raten aus der Maklercourtage ein einheitliches Geschäft derart, daß auch die Verpflichtung zur ratenweisen Zahlung der Maklerprovision inhaltlich vom Fortbestand des Hauptvertrags abhängig wäre. Es verbleibt nach alledem bei der eingangs dargestellten grundsätzlichen Regel des § 652 Abs. 1 BGB, daß das spätere Schicksal des nachgewiesenen oder vermittelten wirksamen Hauptvertrags den Maklerlohnanspruch unberührt läßt.

III.


Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Be rufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus zu Recht - mit den weiteren Einwänden der Beklagten gegen die Klageforderung nicht befaßt. Der Senat kann dies nicht nachholen. Die Sache ist deswegen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die weitere Verhandlung weist der Senat auf fol gendes hin: Der bei objektiver Auslegung, insbesondere wörtlichem Verständnis, vollständige Aus-
schluß von Beratungspflichten der Klägerin in Ziffer 2 ihrer Vertragsbedingungen , auch für den vom Handelsmakler vermittelten Vertrag, verstößt jedenfalls in diesem Punkt gegen § 9 AGBG und ist deswegen insoweit unwirksam. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGHZ 94, 356, 359; BK/Gruber, Anhang zu § 48 Rn. 6 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach § 48 VVG Rn. 5 m.w.N.). Ob eine dem widersprechende formularmäßige Geschäftsbedingung daher schon gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil wird, mag dahinstehen. Zumindest benachteiligt sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu
und Glauben im Sinne des § 9 AGBG. Das Berufungsgericht wird daher insbesondere dem Vorwurf mangelhafter Beratung der Beklagten durch die Klägerin nachzugehen haben.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 159/01 Verkündet am:
27. November 2002
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AHB § 3 II Nr. 2 Abs. 1 Satz 3
Zur Ursachenidentität im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei wiederkehrenden
schadenstiftenden betrieblichen Produktionsvorgängen.
BGH, Urteil vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. November 2002

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerinnen werden das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2001 aufgehoben und das Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1999 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägerinnen aus der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung HE 704918 für die Jahre 1980 bis 1984 jeweils Deckung bis zu der vereinbarten Jahreshöchstsumme von 1.022.583,70 Mio. DM), insgesamt also bis zu 5.112.918,80 Mio. DM), zu gewähren hat für sämtliche Kontaminationen von Grundwasser und Boden des Betriebsgeländes der Klägerin zu 2) infolge des Austritts von Lösungsmitteln aus dem Betrieb der Flüssiggasextraktionsanlage.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten genommenen Haftpflichtversicherung mit einbezogenem Gewässerschadenrisiko in Form des Anlagenrisikos sowie des Abwässeranlagen - und Einwirkungsrisikos. Der Versicherung liegen u.a. die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen des B. V. (AHB/BVV) und die Zusatzbedingungen zur Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (ZB) zugrunde. Danach ist folgender Deckungsumfang vereinbart:
Gemäß II des Nachtrages Nr. 1 zum Versicherungsschein vom 5. Mai 1980 und I 8.1 des Versicherungsscheins vom 18. Januar 1982 i.V. mit § 3 II Nr. 2 Satz 1 AHB/BVV und § 2 Abs. 2a ZB haftet die Beklagte beim Gewässerschaden-Anlagenrisiko bis zu einer Einheitsdekkungssumme von 1 Mio. DM für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle pro Versicherungsjahr ist auf das Doppelte der Einheitsdeckungssumme begrenzt, § 2 Abs. 1 ZB.
Aufgrund der sogenannten Serienschadenklausel des § 3 II Nr. 2 Satz 3 AHB/BVV gelten mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Schadenereignis.

Von 1980 bis 1984 verarbeitete die Klägerin zu 1) als Betriebsgesellschaft auf dem Betriebsgelände der Klägerin zu 2) im Wege eines Flüssiggasextraktionsverfahrens anstelle der zuvor betriebenen Gasextraktion Tierknochenreste zu Knochenmehl. Dabei wurde das Rohmaterial in mobilen Behältnissen (Extraktoren) aus oberirdischen Tanks über einen am Ende aus beweglichen Edelstahlwellschläuchen bestehenden Lösungsmittelvorlauf mit aufgeheizten chlorkohlenwasserstoffhaltigen Lösungsmitteln (Perchlorethylen, Trichlorethylen, Dichlormethan) bedeckt. Während des durchschnittlich 8 Stunden dauernden Lösungsvorganges in der geschlossenen Produktionsanlage befanden sich die Extraktoren in einer Halle, in deren Betonbodenplatte Gullies eingebaut waren , durch die austretende Lösungsmittel zu einer Sicherheitswanne geleitet wurden. Durch die hohe Betriebstemperatur bildeten sich Chlorwasserstoff (Salzsäure) und weitere chlorierte Verbindungen mit korrosiven Eigenschaften in beträchtlicher Menge, die zu Undichtigkeiten im Ventil- und Dichtungssystem und zum Platzen von Wellschläuchen führten. Dadurch kam es im Bereich der Extraktionshalle mit den Extraktoren und den Umwälzpumpen, der Sicherheitsauffangwanne, des Kesselhauses , der Kondensatoren und des Biofilters für die Hallenabluftreinigung immer wieder zu Austritten von Lösungsmitteln, die in Boden und Grundwasser gelangten; zusätzlich geschah dies beim Befüllen der Lösungsmitteltanks.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1986 teilte das zuständige Landratsamt den Klägerinnen eine massive Verunreinigung des Grundwassers durch Chlorkohlenwasserstoffe mit. Für die ihnen aufgegebenen Sanierungsmaßnahmen (Bodensanierung durch Boden-Luft-Absaugung; Grundwassersanierung durch sog. Stripp-Anlage) wandten die Klägerin-

nen bislang Kosten in Höhe von mehreren Millionen DM auf. Das Gesamtvolumen der andauernden Sanierung ist noch nicht zuverlässig abzuschätzen. Auf die Schadenmeldung vom 31. Januar 1986 erbrachte die Beklagte bisher Versicherungsleistungen in Höhe von 1.496.672,18 DM.
Mit ihrer Klage verlangen die Klägerinnen für weitere aufgewandte Sanierungskosten Zahlung von 771.214,74 DM nebst Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung Deckung bis zur vereinbarten Jahreshöchstsumme von 2 Mio. DM, für fünf Jahre also insgesamt 10 Mio. DM, zu gewähren hat.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag abgewiesen , weil es die Deckungssumme vertragsgemäß als insgesamt auf 2 Mio. DM begrenzt angesehen hat.
Mit der Berufungsbegründung haben die Klägerinnen erstmalig ein Schreiben des Landratsamts vom 2. März 1984 vorgelegt, um den Betrieb der Flüssiggasanlage als alleinige Ursache der Boden- und Grundwasserverunreinigung zu belegen. Darin werden sie über einen vom Wasserwirtschaftsamt am 24. Januar 1984 ermittelten erhöhten Dichlormethanwert am Ablauf eines Oxydationsteiches ihrer Kläranlage in den Fluß H. unterrichtet. Daraufhin hat sich die Beklagte wegen vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadenanzeige auf völlige Leistungsfreiheit gemäß §§ 6 Satz 1, 5 Nr. 2 AHB/BVV berufen; die Klägerinnen hätten seit diesem Schreiben von den Kontaminationsschäden und damit von dem Versicherungsfall gewußt und sie nicht darüber informiert. Die Berufung ist aus diesem Grund erfolglos geblieben.

Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat insgesamt Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Im Feststellungsantrag zu 2) komme zwar nicht mit einer für die Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit zum Ausdruck, für welche Schäden die Beklagte eintrittspflichtig sein solle. Gleichwohl sei die Klage zulässig, weil das Rechtsschutzziel klar erkennbar sei. Für die weitergehenden Anträge zu 3) und 4), mit denen die Feststellung mehrfacher jährlicher Lösungsmittelaustritte mit Verunreinigungen von Boden und Grundwasser und eines Kontaminierungsschadens mit einem Beseitigungsaufwand von mindestens 2 Mio. DM pro Jahr begehrt werde, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte sich zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit berufe.
Es lägen mehrere Schadenereignisse vor, weil es durch die Entstehung von Salzsäure im Bereich des Hauptklärteichs, der Extraktionshalle und der Sicherheitsauffangwanne pro Versicherungsjahr zu mehreren Kontaminierungen des Grundwassers, mithin zu mehreren Schaden-

ereignissen gekommen sei. Dadurch verdopple sich die Einheitsdekkungssumme auf 2 Mio. DM pro Jahr. Diese Deckungssumme stehe je- doch gemäß der Serienschadenklausel nur einmal zur Verfügung, weil der Austritt der Lösungsmittel dieselbe Ursache - die Bildung von Salzsäure - habe.
Hinsichtlich der außerdem behaupteten Kontaminierungen bei der Anlieferung von Lösungsmitteln greife die Serienschadenklausel nicht ein. Diese Kontaminierungen seien jedoch nicht substantiiert vorgetragen , so daß es bei der Jahreshöchstdeckungssumme von 2 Mio. DM verbleibe.
Leistungsfrei sei die Beklagte jedoch, weil die Klägerinnen ihre Anzeigeobliegenheit verletzt hätten, indem sie die Beklagte nicht über das Schreiben des Landratsamtes vom 2. März 1984 unterrichteten, das ihnen die Kenntnis von dem Schadenereignis vermittelt habe. Die sich daraus ergebende Vorsatzvermutung hätten die Klägerinnen nicht widerlegt. Ebensowenig hätten sie den Kausalitätsgegenbeweis geführt. Die Anzeigeobliegenheit hätten sie auch im Zusammenhang mit der Anlieferung von Lösungsmitteln verletzt, weil nach ihrem eigenen Vortrag dabei Lösungsmittel über die Auffangwanne der Tankanlage hinausgespritzt und so über den ungesicherten Boden in den Untergrund eingedrungen sei.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

II. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst, daß über den Feststellungsanspruch nicht durch Teilurteil hätte entschieden werden dürfen. Sie sieht die Gefahr eines dem Teilurteil widersprechenden Schlußurteils in der Möglichkeit, daß das Gericht oder auch das Rechtsmittelgericht den in erster Instanz verbliebenen Zahlungsantrag in Höhe von 771.214,74 DM zuspricht, weil es den Anspruch weder für auf 2 Mio. DM begrenzt noch für gänzlich ausgeschlossen erachtet.
Es kann dahinstehen, ob wegen dieser von der Revision aufgezeigten Gefahr ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen. Denn der von ihr gesehene Verfahrensfehler wird jedenfalls durch die rechtskräftige Feststellung der Deckungspflicht im Revisionsurteil geheilt. Damit sind widersprüchliche Entscheidungen nunmehr ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 240/00 - BGHR ZPO § 301 Heilung 2 und BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991, 3036 unter 1).
2. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge greifen nicht durch.

a) Das Berufungsgericht hat die drei Feststellungsanträge getrennt betrachtet und damit aus dem Blick verloren, daß diese gerade auf seine Anregung neu formuliert und gestellt worden sind. In der Zusammenschau geht es den Klägerinnen, worauf die Revision zutreffend hinweist, um die Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schadensfolgen aus den Verunreinigungen von Boden und Grundwasser durch im Produktionsverlauf der Jahre 1980 bis 1984 ausgetretene Lösungsmittel. Bei der gebotenen interessengerechten Auslegung des Rechtsschutzbegehrens

ist zugunsten der Prozeßpartei stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßgabe der Rechtsordnung vernünftig ist und was ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 - NJW-RR 1995, 1183 unter 2 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verstoßen , indem es der bloßen Wortwahl und getrennten Formulierung folgend die Anträge als jeweils eigenständige Feststellungsbegehren behandelt hat. Bei einer interessengerechten Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, sind die Anträge zu 2) bis 4) jedoch als Teile ein und desselben Feststellungsbegehrens aufzufassen. Würde man sie demgegenüber mit dem Berufungsgericht isoliert betrachten, wären die Anträge zu 3) und 4) bereits nicht zulässig, weil sie sich auf tatsächliche Fragen beziehen, die einer gesonderten Feststellung nicht zugänglich sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 256 Rdn. 5).

b) Das Feststellungsbegehren ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es läßt mit der notwendigen Klarheit erkennen, wofür die Beklagte Deckung gewähren soll. Auf die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei einem Feststellungsantrag nicht an (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 704 Rdn. 2). Im Gegensatz zu einer Freistellungsklage bedarf es bei begehrter Feststellung der Deckungspflicht, die gerade mit Rücksicht auf die noch nicht abschließende Bezifferung des genauen Schadensumfanges erfolgt (Wussow, WJ 1981, 26 f.), auch nicht der genauen Bezeichnung der Forderungen, von denen der Versicherer freistellen soll (vgl. BGHZ 79, 76, 78).


c) Dem Feststellungsbegehren fehlt schließlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit. Ob Leistungsfreiheit vorliegt, ist allein eine Frage der Begründetheit des Anspruchs.
III. 1. Die Ansprüche, deren Deckung die Klägerinnen von der Beklagten verlangen, sind nach § 1 Nr. 1 AHB/BVV i.V. mit § 1 Abs. 1 ZB Gegenstand der abgeschlossenen, das Gewässerschadenrisiko einschließenden Haftpflichtversicherung.
Die Beklagte bestreitet auch nicht mehr, aus dieser Versicherung für die Aufwendungen der Boden- und Grundwassersanierung nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich eintrittspflichtig zu sein. Zuletzt ebenfalls unstreitig und vom Berufungsgericht - in der Revisionsinstanz unangegriffen - festgestellt sind sämtliche streitgegenständlichen Schadstoffaustritte und Kontaminierungsschäden in versicherter Zeit eingetreten. Daher kommt es auf die Frage, was nach den AHB im allgemeinen und speziell beim Gewässerschadenrisiko unter dem Schadenereignis zu verstehen ist, nicht an (vgl. dazu nur BGHZ 43, 88, 92 Folgeereignis; BGHZ 79, 76 ff. Kausalereignis).
2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht durch § 3 II Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 AHB/BVV auf 1 Mio. DM (und nicht etwa, wie das Berufungsgericht irrtümlich meint, auf 2 Mio. DM) begrenzt. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, es liege lediglich ein einziges Schadenereignis im Sinne dieser sogenannten Serienschadenklausel vor, weil von mehre-

ren zeitlich zusammenhängenden Schadenereignissen aus derselben Ursache auszugehen sei.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß verschiedenartige Lösungsmittel an den genannten verschiedenen Stellen der Produktionsanlage wiederholt zu unterschiedlichen Zeiten in jedem Versicherungsjahr ausgetreten und anschließend in Boden und Grundwasser eingedrungen sind. Das steht im Einklang mit dem Parteivorbringen in der Berufungsinstanz und wird auch in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht daher im Ausgangspunkt mehrere Schadenereignisse pro Versicherungsjahr zugrunde gelegt.
Es kann dahinstehen, ob bei solchen wiederholten Austritten von Lösungsmitteln über einen Zeitraum von fast fünf Jahren der für eine Verklammerung zu einem einzigen Schadenereignis erforderliche zeitliche Zusammenhang überhaupt noch angenommen werden kann (vgl. BGHZ 43, 88, 92, 94; Späte, AHB § 3 Rdn. 56; Littbarski, AHB § 3 Rdn. 170 f.). Jedenfalls vermag die vom Berufungsgericht herangezogene Entstehung von "Salzsäure sowie weiterer chlorierter Verbindungen", die durch ihre korrosiven Eigenschaften im Verlauf der Extraktion schadenverursachend gewirkt haben, die für die Klammerwirkung vorausgesetzte Ursachenidentität nicht zu begründen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, ist "dieselbe Ursache" im Sinne dieser § 3 II Nr. 2 Satz 3 AHB entsprechenden Klausel von nur "gleicher" oder "gleichartiger Ursache" zu unterscheiden (BGH, Urteile vom 28. November 1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 1 a und 2;

28. Mai 1969 - IV ZR 617/68 - VersR 1969, 723 unter V; Prölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 3 AHB Rdn. 8; Späte, aaO Rdn. 55; Littbarski, aaO Rdn. 168 f.; Wussow, AHB 8. Aufl. § 3 Rdn. 15; jeweils m.w.N.). Daran ist festzuhalten. Lediglich gleiche bzw. gleichartige Ursachen genügen danach nicht. Risikobegrenzungsklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 b). Die Begrenzung auf wirkliche Ursachenidentität entspricht dem Wortlaut und erhält ihren Sinn für die Fälle, in denen aufgrund einer einzigen Schadenursache zeitnah mehrere Schadenereignisse entstehen. Das erschließt sich auch einem verständigen Versicherungsnehmer. Ein ausdehnendes Verständnis dieser Klausel auf nur gleiche bzw. gleichartige Ursachen liefe zudem Gefahr, zum Nachteil des Versicherungsnehmers von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung abzuweichen. Diese sieht in § 149 VVG die finanzielle Abdeckung der aus dem einzelnen Haftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des Leistungsversprechens des Versicherers vor (vgl. BGH, aaO VersR 1991, 175 unter 3 a).

b) Daß die Entstehung der schadenstiftenden verschiedenartigen Lösungsmittelverbindungen in den Produktionsbereichen Extraktoren, Sicherheitsauffangwanne, Kondensatoren, Umwälzpumpen, Kesselhaus und Biofilter immer wieder zum Austreten und Versickern der Lösungsmittel geführt hat, macht sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu derselben Ursache der jeweiligen Schadenereignisse. Ursachenidentität würde voraussetzen, daß ein einziger chemischer

Prozeß mehrere Lösungsmittelkontaminationen nach sich gezogen hat. Das war hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um eine Vielzahl immer wieder neu eingeleiteter chemischer Prozesse. Dabei kann noch nicht einmal angenommen werden, daß diese jeweils identisch abliefen. So war bereits die Zusammensetzung des Füllguts in den Extraktoren unterschiedlich. Die Lösungsmittel wechselten. Die Rohprodukte waren naturgemäß verschieden. Danach verlief auch der bereits bei der Extraktion einsetzende mikrobiologische Abbauprozeß mit der einhergehenden Entstehung neuer chlorierter Verbindungen unterschiedlich. Eine bedingungsgemäße Verklammerung zu einem Schadenereignis über die einzelnen betrieblichen Produktionsvorgänge scheidet damit aus.
Für die Austritte beim Befüllen der Lösungsmitteltanks fehlt es auch dem Berufungsgericht zufolge ohnehin an einer gemeinsamen Ursache.
Die Beklagte hat daher für die wiederholten Schadenereignisse in Höhe der vereinbarten Höchstdeckungssumme von 2 Mio. DM pro Versicherungsjahr einzustehen.
3. Nicht haltbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei gemäß § 6 Satz 1 AHB/BVV insgesamt leistungsfrei, weil die Klägerinnen nach Erhalt des Schreibens des Landratsamtes vom 2. März 1984 gegen die Obliegenheit aus § 5 Nr. 2 AHB/BVV verstoßen hätten, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.


a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Versicherungsfall sei unter anderem dadurch eingetreten, daß lösungsmittelhaltiges Wasser aus den Kondensatoren in den Hauptklärsammelteich geflossen sei. Davon hätten die Klägerinnen aufgrund dieses Schreibens Kenntnis erhalten, in dem sie darüber unterrichtet worden sind, daß am Ablauf des Klärteichs in das öffentliche Gewässer der H. mit einem Dichlormethanwert von 15 mg/l eine um das 15fache überhöhte Konzentration festgestellt worden sei. Da die Klägerinnen einen Versicherungsfall nicht hätten ausschließen können, seien sie zur schriftlichen Schadenanzeige innerhalb von einer Woche verpflichtet gewesen; die Schadenanzeige vom 31. Januar 1986 sei mithin verspätet erfolgt.

b) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, ob insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anzeigeobliegenheit dargetan sind. Jedenfalls ist nicht festzustellen, daß die Klägerinnen einer solchen Obliegenheit grob fahrlässig oder gar vorsätzlich nicht nachgekommen sind.
aa) Die für die Anzeigeobliegenheit vorausgesetzte positive Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalles (§ 33 Abs. 1 VVG) bezieht sich auf das Schadenereignis und zusätzlich darauf, daß er weiß oder zumindest damit rechnet, daß dieses Schadenereignis Haftpflichtansprüche Dritter gegen ihn zur Folge haben könnte. Ein bloßes Kennenkönnen oder Kennenmüssen des Schadenereignisses bzw. der haftpflichtbegründenden Tatsachen genügt nicht (BGH, aaO sowie Urteile vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80 - VersR 1981, 173 unter III 3, insoweit nicht in BGHZ 79, 76 ff. abgedruckt; 20. November 1970 - IV ZR 55/69 - VersR 1971, 213 unter II 1; 10. Juli 1970 - IV ZR

1086/68 - VersR 1970, 1045 unter 3; Römer/Langheid, VVG § 153 Rdn. 6; Littbarski, aaO § 5 Rdn. 10; BK/Baumann, § 153 VVG Rdn. 13; Prölss/Martin/Voit, aaO § 153 VVG Rdn. 2).
bb) Fraglich ist bereits, ob es sich bei der bloßen Verunreinigung des Klärteichs um ein Schadenereignis im Sinne von § 5 Nr. 1 AHB/BVV handelt. Bei einem Klärteich fehlt es normalerweise an der Einbindung in den unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushaltes, so daß es sich auch um eine Anlage und nicht um ein Gewässer handeln kann (vgl. BGHZ 62, 351, 356; Czychowski, WHG 7. Aufl. § 1 Rdn. 4, 5, 26). Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht entnehmen , daß und gegebenenfalls wie die erhöhte Dichlormethanbelastung des Klärteichs zu einer Verunreinigung des Grundwassers oder des fließenden Gewässers der H. und dann auch noch in einer haftpflichtrelevanten drittgefährdenden Intensität geführt haben könnte.
Die erforderliche positive Kenntnis anzeigepflichtiger Tatsachen wurde den Klägerinnen durch das Schreiben des Landratsamtes jedenfalls nicht vermittelt. Der von ihnen nachgesuchte Deckungsschutz betrifft die erst 1986 festgestellte Schädigung von Boden und Grundwasser durch die in ihrem Betrieb eingesetzten Lösungsmittel. Diese streitbefangenen Umweltschäden sind nicht Gegenstand der Mitteilung des Landratsamtes. Angesprochen wird darin vielmehr nur ein über sechs Wochen zurückliegender einmalig erhöhter Dichlormethanwert in einem Klärteich und das auch lediglich am Abfluß in ein fließendes Gewässer. Von den 1986 entdeckten Umweltschäden hatte zuvor niemand Kenntnis. Auch das Versagen der seinerzeit als voll funktionsfähig eingestuften Sicherheitsvorkehrungen , wie z.B. des Betonbodens und der Sicherheits-

auffangwanne für die Extraktionshalle war nicht bekannt. Der Anlagebetrieb erfolgte in der genehmigten Weise. Es fehlte bis dahin ferner an Untersuchungen von Boden und Grundwasser. Für die Umweltsicherheitsbehörden ergaben sich aus dieser Situation ebenfalls keine weiteren Folgerungen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch keinerlei Anhalt dafür, daß die Klägerinnen zumindest hätten damit rechnen müssen, wegen des im Schreiben des Landratsamts ausgeführten Sachverhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Insoweit vermochte das Schreiben des Landratsamtes nicht einmal objektiv eine Pflicht zur Anzeige gemäß § 5 Nr. 2 AHB/BVV auszulösen.
cc) Der Vorwurf, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich den Inhalt dieser Mitteilung der Beklagten verschwiegen zu haben, ist danach keinesfalls aufrecht zu erhalten. Wenn nicht einmal die zuständigen Behörden nach den gegebenen Umständen Anlaß für weitere Maßnahmen gesehen haben, kann den Klägerinnen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht vorgehalten werden, sie hätten sich 1984 um weitere Klarstellungen bemühen müssen. Abgesehen davon, daß sich ein vernünftiger Versicherungsnehmer nicht durch vorsätzliche Nichterfüllung einer Anzeigenobliegenheit Rechtsnachteile im Deckungsverhältnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. Urteile vom 8. Januar 1981 - IVa ZR 60/80 - VersR 1981, 321 unter II und vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 5), können die Klägerinnen bereits nach den festgestellten Gesamtumständen damals nicht das Bewußtsein gehabt haben, aufgrund der ihnen bekannten Tatsachen zu irgendeiner Anzeige an die Beklagte verpflichtet gewesen zu sein.

4. Auf die weiteren ebenfalls nicht bedenkenfreien Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Entkräftung der Kausalitätsvermutung und zur Relevanz der Obliegenheitsverletzung kommt es nach alledem nicht mehr an. Gleiches gilt für die von der Revision zur Überprüfung gestellte Frage, ob angesichts der Serienschadenklausel bei Vorliegen mehrerer Schadenereignisse die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers für jedes einzelne Schadenereignis maßgeblich bleibt und ob die Serienschadenklausel überhaupt, wovon das Berufungsgericht unausgesprochen auszugehen scheint, die Leistungsfreiheit insgesamt nach sich ziehen kann, auch wenn nur ein einzelnes Schadenereignis nicht angezeigt worden ist. Die Beklagte ist nicht aus dem Gesichtspunkt verletzter Anzeigeobliegenheit leistungsfrei geworden.
Das trifft auch für die Verunreinigungen beim Befüllen der Tankanlage zu. Die Klägerinnen haben unstreitig nicht bemerkt, daß Lösungsmittel über die Auffangwanne hinausgespritzt sind. Die später von ihnen dazu vorgetragenen Feststellungen auf der Grundlage der erst 1986 gewonnenen Erkenntnisse sind nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, mit einer damaligen Kenntnis von den Füllvorgängen gleichzusetzen oder dahingehend zu verstehen.
IV. Der Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. in der Sache selbst entscheiden. Das Feststellungsbegehren ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhältnisses entscheidungsreif.
Die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, für eine volle Inanspruchnahme der Deckung für fünf Jahre sei nicht hinreichend

dargetan und bewiesen, in welchem Jahr welche Schäden eingetreten seien, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität und den Schadenumfang. Im Feststellungsverfahren braucht dem noch nicht weiter nachgegangen zu werden. Dies kann erst im Leistungsverfahren nach einem entsprechenden Bestreiten der Beklagten Bedeutung erlangen. In diesem Fall werden den Klägerinnen die Darlegungs- und Beweiserleichterungen gemäß § 287 ZPO zugute kommen (vgl. zur Schätzung von Schäden bei Bodenkontaminierungen gemäß § 287 ZPO jüngst BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 unter 4).
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

13
2. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, dass die Klausel mit ihrem durch Auslegung gewonnenen Inhalt grundsätzlich kontrollfähig ist. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist lediglich die Leistungsbeschreibung , die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, einer Überprüfung entzogen. Die Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle hingegen nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (BGHZ 141, 137, 141; 142, 103, 109 f.). So liegt es hier.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

21
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 aaO 1035 f.; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10 aaO Rn. 12, jeweils m.w.N.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2009 aaO Rn. 9; vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 7). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rn. 10 m.w.N.; Brömmelmeyer in HK-VVG, 2. Aufl. Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.; Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch 2. Aufl. 2009 § 10 Rn. 168 f.; Brömmelmeyer aaO Rn. 66 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 226/01 Verkündet am:
11. Dezember 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
AHB § 1 Ziff. 1; WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2
1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch i.S. von § 1 Ziff. 1
AHB.
2. Der Risikoausschluß für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum"
nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von
der Leistungspflicht aus.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2002

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. August 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz für bereits erbrachte sowie Freistellung von noch zu erbringenden Ausgleichszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchtigungen des jeweiligen Sondereigentums.
Dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag für Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen des Beklagten (BB) zugrunde. Unter Teil A "Haus- und

Grundbesitzer-Haftpflicht" der Besonderen Bedingungen ist in Ziff. 4 d zum Umfang des Versicherungsschutzes u.a. vereinbart: "Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. II 2 AHB in Verbindung mit § 7 Ziff. 1 AHB - .....
2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; ..... Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum." Anläßlich einer Wohnungsrenovierung im Herbst 1998 wurde am gemeinschaftlichen Eigentum echter Hausschwamm festgestellt. Die betroffenen Gebäudeteile wurden saniert, wobei raumweise Zwischendekken entfernt, Balkone abgebrochen, Wandputz abgeschlagen, Teppichböden entfernt und Heizkörper demontiert werden mußten. Die Kosten der Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums sowie der Wohnungen der betroffenen Wohnungseigentümer trugen die Kläger gemeinschaftlich. Weiterhin ersetzten sie der Klägerin zu 20) einen Mietzinsausfall für die Zeit von Mitte November 1998 bis Juli 1999 in Höhe von 10.540 DM, der Klägerin zu 16) Mietzinszahlungen für eine von Oktober 1998 bis Ende April 1999 angemietete Ersatzwohnung in Höhe von 6.896,40 DM sowie der Klägerin zu 21) Transportkosten für zwischenzeitlich ausgelagerte Möbel in Höhe von 1.848,44 DM.

Die Kläger verlangen für diese Zahlungen Ersatz. Außerdem begehren sie Freistellung von weiteren Mietausfallkosten, die die Klägerin zu 20) für die Monate August und September 1999 in Höhe von 2.480 DM ihnen gegenüber geltend macht. Der Beklagte lehnt Leistungen ab, weil insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.
In beiden Vorinstanzen hatte die Klage hinsichtlich dieser Positionen Erfolg; weitere, von den Klägern erfolglos geltend gemachte Ersatzansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten im ausgeurteilten Umfang für bedingungsgemäß leistungspflichtig. Bei dem allein in Betracht kommenden Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG handele es sich um einen von der Haftpflichtversicherung gedeckten echten Schadensersatzanspruch. Seine verschuldensunabhängige Ausgestaltung und die ihm zugrunde liegenden aufopferungsähnlichen Grundgedanken änderten daran nichts.

Die Mietausfall-, Mietzinszusatz- und Möbeltransportkosten stellten sogenannte unechte Vermögensschäden dar, die zwar im Vermögen des Geschädigten einträten, jedoch adäquat kausal auf einen Sachschaden zurückzuführen seien. Derartige Folgeschäden seien von der Ausschlußklausel in Teil A Ziff. 4 d BB nicht erfaßt. Diese schließe ausdrücklich nur Schäden am Eigentum aus, d.h. an körperlichen Sachen. Folgeschäden würden nicht erwähnt. Die Klausel sei daher aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, daß der Ausschluß nur auf den unmittelbaren Sachschaden beschränkt sei.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht schon an einem den Klägern zuzurechnenden Schadenereignis im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB.
Die Klausel knüpft die Gewährung von Versicherungsschutz zunächst an den Eintritt eines Ereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Versicherungsschutz setzt weiter voraus, daß der Versicherungsnehmer für diese Folge - also etwa den Sachschaden - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind dabei solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1 Ziff. 1 der Bedingungen fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (std.

Rspr. des BGH, siehe nur Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 3 a).
Die Kläger begehren Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme durch Wohnungseigentümer, die auf § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gestützt ist. Unterstellt man, daß diese Vorschrift eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung darstellt, die die Gemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet (siehe dazu nachfolgend unter 3.), kann es sich bei dem Schadenereignis nur um ein solches handeln, das ebendiesen Anspruch auszulösen geeignet ist. Damit scheidet der Schwammbefall von vornherein aus, denn für dessen Folgen haben die Kläger aufgrund des § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG dem jeweiligen Wohnungseigentümer keinen Schadensersatz zu leisten. Gleiches gilt für das Duldungsverlangen an sich.
Als Schadenereignis kommt vielmehr allein der Eingriff in die im jeweiligen Sondereigentum der betroffenen Wohnungseigentümer stehenden Gebäudeteile (Putz, Teppichböden, Heizkörper, Balkonbelag, vgl. dazu allgemein Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 5 Rdn. 27 m.w.N.) in Betracht. Diese Eingriffe waren zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich. Deshalb sind die Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Eingriffe sind den Klägern auch haftungsrechtlich zuzurechnen. Daran ändert nichts, daß sie bewußt vorgenommen worden sind. Auch ein vom Versicherungsnehmer gewollt herbeigeführtes Ereignis kann ein Schadenereignis sein. Versicherungsschutz besteht allerdings dann

nicht, wenn dies vorsätzlich und widerrechtlich geschehen ist (vgl. § 152 VVG und § 4 I Ziff. 1 AHB). Das war hier jedoch nicht der Fall. Denn die betroffenen Wohnungseigentümer waren gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG zur Duldung der - mithin rechtmäßigen - Eingriffe verpflichtet.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung mit privatrechtlichem Inhalt ist. Die an die Eingriffe in das Sondereigentum geknüpfte Rechtsfolge ist vom Willen der Beteiligten unabhängig. Denn die Kläger haften ohne weiteres für die daraus entstehenden Schäden.
3. Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 25. September 2002 aaO unter 2 a). Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, daß darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa m.w.N.).


b) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Klauselwortlaut. Danach setzt Versicherungsschutz unter anderem voraus, daß der Versicherungsnehmer von einem Dritten "auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird". Den Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse führt der Ausdruck Schadensersatz nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache, weil es dort keinen, in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gibt; in der Umgangssprache umschreibt der Ausdruck Schadensersatz allgemein den Ausgleich eines erlittenen Nachteils (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b bb). Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer unabhängig davon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese Rechtsfolge beschreibt, nach § 1 Ziff. 1 AHB Versicherungsschutz jedenfalls dann erwarten, wenn der Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b cc). Deshalb besteht etwa Versicherungsschutz für einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB, der dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b cc und 5). Gleiches gilt für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98 - VersR 1999, 1139 unter II 2).

c) Nach diesen Grundsätzen sind auch die gegen die Kläger geltend gemachten Ansprüche solche auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG sieht als Rechtsfolge die Pflicht vor, den durch den Eingriff entstandenen Schaden zu ersetzen. Darauf

finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB über Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung uneingeschränkte Anwendung (BayObLG NJW-RR 1994, 1104,1105; KG ZMR 2000, 335 m.w.N.). Zu ersetzen sind danach die Vermögenseinbußen durch zusätzliche Mietzinszahlungen und Möbeltransportkosten, sowie der entgangene Mietzins (§ 249 Abs. 1, 252 BGB).
Daß der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG verschuldensunabhängig ausgestaltet ist und - wie die Regelung zum Notstand in § 904 Satz 2 BGB, der er nachgebildet ist - einen aufopferungsentschädigenden Charakter hat, weil der Geschädigte den Eingriff in sein Eigentum dulden muß (vgl. BayObLGZ 1987, 50; KG aaO; Pick, aaO § 14 WEG Rdn. 60; Lüke in Weitnauer, WEG, 8. Aufl. § 14 Rdn. 8), steht der Einordnung als Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 1 Ziff. 1 AHB nicht entgegen. Den Bedingungen ist nicht zu entnehmen, daß der Versicherungsschutz auf Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll, die ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares Verhalten voraussetzen. Dementsprechend ist in der Literatur seit langem einhellig anerkannt, daß Schadensersatzansprüche im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB grundsätzlich auch solche sein können, die - wie etwa die Ansprüche aus §§ 228 Satz 2, 904 Satz 2 BGB - Ersatz für von Dritten zu duldende Beeinträchtigungen gewähren (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 1 AHB Rdn. 7; Späte, AHB § 4 Rdn. 205; Littbarski, AHB § 4 Rdn. 369; BK-Baumann, VVG § 149 Rdn. 53; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Band IV Anm. G 58; Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 70 u. 76; Sieg, VersR 1984, 1105, 1107).

III. Entgegen der Auffassung der Revision greift auch der Lei- stungsausschluß in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB zugunsten des Beklagten nicht ein. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Klausel so zu verstehen, daß nur unmittelbare Sachschäden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht ausgenommen sind.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Risikoausschlußklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteile vom 25. September 2002 aaO unter 2 a und vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof etwa § 4 I Ziff. 6 b AHB, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden bezieht, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, so ausgelegt, daß damit nur der unmittelbare Sachschaden von der Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen ist (BGHZ 88, 228, 231; Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO; vgl. auch BGHZ 23, 349, 352 ff.).
2. Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung der Klausel in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB, soweit danach Schäden einzelner Wohnungseigentümer am Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen bleiben.

Die Klausel nennt nach ihrem Wortlaut nur Schäden "am" Eigen- tum, sei es Gemeinschafts-, Sonder- oder Teileigentum. Folgeschäden werden nicht erwähnt. Damit ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nur der unmittelbare Sachschaden von dem Ausschluß erfasst. Es kann dahinstehen , ob es sich bei den verwendeten Ausdrücken um fest umrissene Rechtsbegriffe handelt und ob sie deshalb im Sinne der Rechtssprache zu verstehen sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa m.w.N. und vorstehend unter III 3 a). Denn sowohl in der Rechtssprache als auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden unmittelbare Schäden am verletzten Recht oder Rechtsgut selbst und mittelbare Schäden als Einbußen am sonstigen Vermögen (Vermögensfolgeschäden , unechte Vermögensschäden) unterschieden (vgl. MünchKommBGB-Oetker, 4. Aufl. § 249 Rdn. 94 f.; Staudinger/Schiemann , BGB 13. Bearb. 1998 vor § 249 Rdn. 43 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. vor § 249 Rdn. 15). Dabei wird der Eigentumsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch im bürgerlichen Recht auf Sachen , also bewegliche oder unbewegliche körperliche Gegenstände, bezogen (vgl. MünchKommBGB/Holch, 4. Aufl. § 90 Rdn. 7 sowie MünchKommBGB /Säcker, 3. Aufl. § 903 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO § 903 BGB Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen der Sachsubstanz selbst sind daher , auch aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, als Schäden "am" Eigentum anzusehen.
Danach erfaßt die Ausschlußklausel in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB Aufwendungen zur Behebung von Schäden an den betroffenen Gebäudebestandteilen. Die streitbefangenen Aufwendungen sind jedoch erst

infolge der Beschädigungen der Sachsubstanz eingetreten. Für derartige mittelbare (Vermögens-) Schäden gilt der Risikoausschluß nach der gebotenen engen Auslegung nicht.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch