Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 19 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV | § 5 Zulassungsverfahren


(1) Im Rahmen der Trägerzulassung prüft die fachkundige Stelle das Vorliegen der Anforderungen des § 2 Absatz 1 bis 6 ortsbezogen und bezogen auf den jeweiligen Fachbereich. Die ortsbezogene Prüfung bezieht die Standorte des Trägers mit ein. Die jewe
wird zitiert von 14 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten


(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 159 Ruhen bei Sperrzeit


(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn1.die oder der Arbeitslose

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden


(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen d

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 3 Leistungen der Arbeitsförderung


(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit


(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und b

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 147 Grundsatz


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach1.der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und2.dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 179 Maßnahmezulassung


(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie1.nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung de

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 83 Weiterbildungskosten


(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,2. Fahrkosten,3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,4. Kosten für die Betreuung von Kindern

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Jan. 2014 - L 11 AS 762/13 NZB

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Gründe I. Streitig ist die Erstattung von zusätzlichen Bewerbungskosten in Höhe von 30,98 Euro. Am 05.04.2011 beantragte die Klägerin die Erstattung von Kosten für sechs Bewerbungen in Höhe von 58,98 Euro sowie für eine Online-Be

Sozialgericht Augsburg Beschluss, 06. Mai 2015 - S 11 AS 351/15 ER

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweilig

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - L 10 AL 242/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.06.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2012 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klä

Sozialgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2015 - S 8 AS 1280/15 ER

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Eingliede

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Nov. 2015 - L 10 AL 253/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.10.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig ist im Rahmen des

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2015 - L 7 AS 215/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wi

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Feb. 2015 - L 7 AS 23/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 13.02.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde wird Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 18. November 2014 aufgehoben. II. Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht und das Beschwe

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 10. Apr. 2017 - S 22 AS 292/17 ER

bei uns veröffentlicht am 10.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 16.03.2017 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.02.2017 wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 13. März 2017 - B 4 S 17.70

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherste

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Juni 2014 - L 11 AS 426/14 NZB

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Gründe I. Streitig ist die Übernahme der Kosten für vom Kläger für eine Weiterbildungsmaßnahme angeschaffte Lernmittel (2 Sachbücher im Wert von insgesamt 56,00 EUR) und für einen "Workshop Nikon Kameraführerschein 11.02.2012, fo

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Apr. 2014 - L 11 AS 189/14 NZB

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Gründe I. Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Software Microsoft Windows XP Professional in Höhe von 130,00 EUR. Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengel

Bundessozialgericht Urteil, 03. Mai 2018 - B 11 AL 11/17 R

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Apr. 2018 - L 4 AS 609/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2018

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Oktober 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2012 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antra

Bundessozialgericht Beschluss, 06. März 2018 - B 11 AL 86/17 B

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2017 - B 11 AL 26/16 R

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Juni 2017 - B 11 AL 6/16 R

bei uns veröffentlicht am 09.06.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 04. Apr. 2017 - B 11 AL 5/16 R

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juni 2016 - B 14 AS 30/15 R

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - L 6 AS 134/14 - wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2016 - S 17 AS 2853/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2015 verurteilt, seine Bescheide vom 28.10.2013, 03.02.2014, 07.04.2014 und 30.04.2014 zu ändern und dem Kläger für die Zeit

Sozialgericht Duisburg Urteil, 12. Feb. 2016 - S 5 AS 1356/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Tenor Der Bescheid vom 22.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2014 wird aufgehoben, soweit eine Minderung von mehr als 30 % des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte tr

Bundessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2015 - B 14 AS 34/14 R

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 10. Sept. 2015 - S 44 AS 4109/13

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetz

Bundessozialgericht Urteil, 05. Aug. 2015 - B 4 AS 9/15 R

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Juni 2015 - L 4 AS 375/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Mai 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig SGB II-Leistungen für Februar 2015 in Höhe von insgesamt

Sozialgericht Aachen Beschluss, 16. Juni 2015 - S 14 AS 513/15 ER

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Sanktions- und Aufhebungsentscheidung in voller Leistungs

Landessozialgericht NRW Urteil, 07. Mai 2015 - L 9 AL 233/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.07.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für d

Bundessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - B 11 AL 1/14 R

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Juni 2013 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saa

Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Okt. 2014 - L 2 AS 1460/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 17.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2014 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.04.2014 richtet, zurückgewiese

Landessozialgericht NRW Beschluss, 26. Sept. 2014 - L 7 AS 201/14 NZB

bei uns veröffentlicht am 26.09.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die zulä

Bundessozialgericht Beschluss, 18. Sept. 2014 - B 11 AL 54/14 B

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewill

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Sept. 2014 - L 5 AS 1066/13

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Ar

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 30. Juli 2014 - S 18 AL 190/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Unter Aufhebung des Bescheids vom 15.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2013 wird die Beklagte über die bereits gewährte Hauptforderung und die dadurch erfolgte Erledigung des Rechtsstreits hinaus verpflichtet, an den Kläg

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - X ARZ 146/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ146/14 vom 23. Juni 2014 in der Sache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richter

Sozialgericht Magdeburg Gerichtsbescheid, 13. Juni 2014 - S 18 AL 482/13

bei uns veröffentlicht am 13.06.2014

Tenor In Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 wird die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen des Bevollmächtigten zu erstatten. Die Beklagte hat die dem Kläger entstanden

Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Juni 2014 - L 9 AL 288/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.08.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteilig

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Apr. 2014 - L 4 AS 91/14 B

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenh

Landessozialgericht NRW Beschluss, 02. Apr. 2014 - L 9 AL 246/13 NZB

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Landessozialgericht NRW Beschluss, 31. März 2014 - L 19 AS 404/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Bundessozialgericht Urteil, 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. August 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Feb. 2014 - L 5 AS 997/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 10.02.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen Richterin S. wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht z

Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2013 - B 4 AS 7/13 R

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Dez. 2013 - 4 L 41/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Aug. 2013 - L 5 AS 191/11

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. April 2011 und der Bescheid des Beklagten vom 13. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2009 werden abgeändert, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligung in Höhe

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Mai 2013 - L 2 AL 62/11

bei uns veröffentlicht am 23.05.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. ..

Bundessozialgericht Beschluss, 06. März 2013 - B 11 AL 93/12 B

bei uns veröffentlicht am 06.03.2013

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 20. April 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Feb. 2013 - L 5 AS 230/10

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 3. Mai 2010 wird abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Nov. 2011 - B 4 AS 177/11 B

bei uns veröffentlicht am 24.11.2011

Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. August 2011

Bundessozialgericht Urteil, 12. Mai 2011 - B 11 AL 25/10 R

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold

Bundessozialgericht Urteil, 12. Mai 2011 - B 11 AL 17/10 R

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Dez. 2009 - 5 Sa 156/09

bei uns veröffentlicht am 08.12.2009

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz und Zahlung von restlicher Ausbildungsvergütung aus einem beendeten Berufsausbild

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(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie1.nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des...
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,2. Fahrkosten,3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,4. Kosten für die Betreuung von Kindern. (2)...
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,2. Fahrkosten,3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,4. Kosten für die Betreuung von Kindern. (2)...
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche...
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