Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 404 Bußgeldvorschriften


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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen


Unwirksam sind1.Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder en
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 266 Teilleistungen


Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung


(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung,

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(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pfle

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2010 - III ZR 254/09

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/09 Verkündet am: 18. März 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 307 Bh, Cb,

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Apr. 2016 - L 7 R 377/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 in Form

Bundessozialgericht Urteil, 03. Mai 2018 - B 11 AL 11/17 R

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 30. Nov. 2017 - 5 U 136/13

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 30.8.2013 (310 O 37/13) teilweise - soweit auch der Klageantrag zu 3. abgewiesen worden ist - abgeändert. II. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Pa

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Apr. 2017 - L 2 AL 2/13

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2012 und der Bescheid vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Mai 2016 - L 2 AL 44/14 WA

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsve

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Feb. 2016 - V R 46/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2014  6 K 1387/11 aufgehoben.

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 10. Sept. 2015 - S 44 AS 4109/13

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetz

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juli 2015 - XI R 35/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

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bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

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Bundessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - B 11 AL 1/14 R

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

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Sozialgericht Magdeburg Urteil, 30. Juli 2014 - S 18 AL 190/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

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Sozialgericht Magdeburg Gerichtsbescheid, 13. Juni 2014 - S 18 AL 482/13

bei uns veröffentlicht am 13.06.2014

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Feb. 2014 - L 2 AL 88/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Auszahlung

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 17. Juli 2013 - 4 K 32/11

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Juni 2013 - L 2 AS 199/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 9. Dezember 2011 wird bezogen auf Ziffer 1. des Tenors klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 2. September 2008 in der Gestalt des Wid

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Mai 2013 - L 2 AL 62/11

bei uns veröffentlicht am 23.05.2013

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Landgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Mai 2013 - 5 T 125/13

bei uns veröffentlicht am 10.05.2013

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 14.01.2013 - Az.: 5 C 661/12 (52) – wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten an das Amtsgericht Neunkirchen zurückver

Bundessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2012 - B 11 AL 25/11 R

bei uns veröffentlicht am 06.12.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - 4 K 172/11

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Streitjahren 2006 bis 2008 durch die Vermittlung

Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - B 11 AL 10/10 R

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

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Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - B 11 AL 11/10 R

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

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Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09

bei uns veröffentlicht am 11.08.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung über einen Betrag von 570 Eur

Bundessozialgericht Beschluss, 23. Feb. 2010 - B 11 AL 121/09 B

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Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe - Verfahrensfehler des Landessozialg

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