Landessozialgericht NRW Urteil, 12. März 2015 - L 5 KR 91/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 32.489,09 Euro festgesetzt.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 24 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Zeit von 2002 bis Februar 2010.
3Die 1988 unter der Firma R Spielwaren GmbH gegründete und 2007 umfirmierte Klägerin hat die "Herstellung und den Ex- und Import von Spielwaren aller Art" zum Unternehmensgegenstand (Handelsregister B Amtsgericht T 000). Sie vertreibt Gesellschaftsspiele, Bau- und Legespiele in 48 Ländern auf allen Kontinenten.
4An der Herstellung eines von der Klägerin vertriebenen Gesellschaftsspiels sind Spieleautoren (fortan: Spielkonstrukteure), Spielrealisatoren, Illustratoren, Grafiker und Drucker beteiligt: Der Spielkonstrukteur denkt sich einen Spielmechanismus aus und legt unter den Grundkomponenten des Gesellschaftsspiels (Spielplan, -figuren, -karten etc.), die aus anderen Spielen zweckentfremdet oder selbst angefertigt werden, fest, welche Komponenten in welcher Stückzahl und mit welcher Funktion verwendet werden. Er definiert, welche Grundausstattung jeder Spieler zu Beginn erhalten soll, wie sich der Spielverlauf gestaltet und wie das Spiel endet. Der daraus entwickelte sog. "Prototyp" wird vom Spielekonstrukteur zunächst allein und dann mit wechselnden Dritten mehrfach probeweise durchgespielt. Erforderlichenfalls wird der Prototyp (z.B. bei beim Testspiel auftretenden logischen Brüchen) modifiziert. Nach Abschluss dieses Vorgangs wird der Prototyp zusammen mit einer vom Spielekonstukteur verfassten Spielanweisung, in der Spielmechanismus, Spielgeschehen und Spielregeln festgelegt und erläutert werden, an die Klägerin geschickt. Die bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigten Spielerealisatoren unterziehen den Prototyp mehreren Testspielen, um herauszufinden, ob sich das Spiel für eine Vermarktung eignet und die Spielmechanik funktioniert. Ist ersteres der Fall, werden etwaige Mängel der Spielmechanik nach Rücksprache mit dem Spielkonstrukteur beseitigt. Sodann wird der Prototyp von den Spielerealisatoren in ein aktuell attraktives und vermarktungsfähiges Spielthema (z.B. Märchen, Science-Fiction, Mythen) eingebunden und mit einem passenden Titel und einem Logo versehen. Daneben wird die Spielanweisung so formuliert, dass sie von jedem Leser möglichst nach erstem Lesen verstanden werden kann. Externe Illustratoren gestalten nach den Vorgaben der Spielerealisatoren die zum Spielthema passenden Bildvorlagen, die Bebilderung der Spielanleitung und die dazu gehörenden Illustrationen. Die entsprechenden Druckvorlagen werden danach von bei der Klägerin angestellten Grafikern gefertigt und bei der Herstellung zum Druck bzw. Ausstanzen durch die Drucker verwandt. Bevor Spiel und Spielanleitung in den Druck gehen, werden sie dem Spielekonstukteur nochmals zugesandt, damit er sie als "druckfertig" freigeben kann.
5Mit den Spielekonstrukteuren schließt die Klägerin für jeden Prototyp, den sie als Spiel vermarkten will, einen sog. "Verlags-Vertrag". Darin überträgt der als "Autor" bezeichnete Spielekonstrukteur der Klägerin für die Dauer des Vertrags das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung; er räumt der Klägerin auch das Recht zur Bearbeitung, Verwertung und Vergabe von Lizenzen ein, die Klägerin darf auch über die Erscheinungsweise, Gestaltung, Herstellung, Ausstattung, Anzahl und Höhe der Auflagen, den Verkaufspreis sowie die Werbe- und Vertriebsmaßnahmen und Vertriebswege entscheiden. Die Klägerin verpflichtet sich zur Vervielfältigung, Verbreitung und zur angemessenen Werbung. Als Vergütung des Spielekonstrukteurs sind ein Honorar und eine Beteiligung an den Nettoeinnahmen der Verwertung vorgesehen. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die beispielhaft von der Klägerin übersandten Verlagsverträge (Bl. 82 - 86 und Bl. 104 ff der Gerichtsakte) Bezug genommen.
6Die Beklagte prüfte im April 2007 die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG und stellte deren grundsätzliche Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KSVG fest (Erfassungsbescheid vom 13.3.2008). Die Klägerin betreibe ein Unternehmen, das nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteile. Wie es für einen Verlag typisch sei, stelle die Klägerin mit ihren Gesellschaftsspielen Druckwerke her, vervielfältige und vertreibe diese. Als Druckwerk sei das Spiel, zumindest aber die darin enthaltene Bedienungsanleitung anzusehen. Für die Jahre 2002 bis 2006 forderte die Beklagte von der Klägerin Künstlersozialabgaben in Höhe von 17.953,80 Euro (Abrechnungsbescheid vom 14.3.2008 in der Gestalt des Bescheids vom 26.6.2009).
7Die Beklagte setzte die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2007 gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG anhand einer Schätzung basierend auf den Durchschnittswerten der Vorjahre auf 5.172,62 Euro fest (Abgabebescheid vom 11.6.2008 in der Gestalt der Bescheide vom 14.7.2008 und 20.8.2009). Für das Jahr 2008 forderte sie Künstlersozialabgaben in Höhe von 3.927,20 EUR ein und bestimmte die monatlichen Vorauszahlungen für Januar und Februar 2009 mit 414,15 EUR sowie für März 2009 bis Februar 2010 mit 293,87 Euro (Abgabebescheid vom 15.4.2009 in der Gestalt des Bescheids vom 20.8.2009).
8Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin gegen den Erfassungs- und die Abgabenbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 22.9.2009 zurück: Da die Klägerin im Rechtsverkehr und im Internet als "Verlag" auftrete und mit den Spielekonstukteuren "Verlags"-Verträge geschlossen habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.11.2003 -B 3 KR 10/03 R-) davon auszugehen, dass sie einen sonstigen Verlag i.S.v. § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG betreibe. Die Gesellschaftsspiele seien Druckwerke und dienten der Unterhaltung eines breiten Publikums. Der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 KSVG habe die Klägerin nicht ausdrücklich widersprochen. Die an Spielekonstrukteure gezahlten Entgelte habe sie zu Recht in die Bemessung einbezogen, da es sich um künstlerische bzw. publizistische Leistungen handele. Der Spielekonstrukteur sei der eigentliche Urheber der Spielidee. Er übertrage dem Verlag das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Spiels und geriere sich wie ein Autor oder Drehbuchautor, der seinem Verlag Nutzungsrechte, die auch urheberrechtlich relevant sein, überlasse. Dass bei der Klägerin angestellte Spielerealisatoren die Spielerklärungen ausformulierten, sei unerheblich, da z.B. auch Redakteure Zeitungsartikel redigierten. Aus § 8 des Verlagsvertrags ergebe sich, dass der Autor der eigentliche Urheber sei, da er sein abschließendes Einverständnis zum Druck erteile. Sie sehe sich in ihrer Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des BSG zu Bedienungsanleitungen (Urteil vom 30.1.2001 -B 3 KR 7/00 R-) bestätigt; die dem Spiel beiliegenden Spielregeln seien wie Bedienungsanleitungen zum Spiel publizistische Werke. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe in seinen Beschlüssen vom 18.4.1987 (2 BvR 909/82 u.a.) bestätigt: Der angestrebte Zweck des KSVG stelle eine vertretbare Erwägung des allgemeinen Wohls dar und rechtfertige eine entsprechende Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. Die Einbeziehung von Entgelten für Nicht-Versicherungspflichtige in die Bemessungsgrundlage sei verfassungsgemäß, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze für eine ungleiche Abgabenbelastung bei einem strukturellen Vollzugsdefizit seien nicht erfüllt, da es bei der Künstlersozialabgabe umfangreiche rechtliche Möglichkeiten zur gleichmäßigen Erhebung gebe (§§ 28, 29 KSVG, § 31 Abgabenordnung (AO)). Durch die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung für die der Erhebung zu Grunde liegende Betriebsprüfung werde auch eine flächendeckende Erhebung gewährleistet.
9Mit ihrer am 9.10.2009 erhobenen Klage hat die Klägerin die Vorlage nach Art. 100 Grundgesetz (GG) gefordert: Das KSVG wahre die verfassungsrechtlich gebotene Gleichheit im Belastungserfolg nicht, weil die Abgabe zur Deckung des Kapitalbedarfs der Künstlersozialversicherung in der Vergangenheit willkürlich nur bei einem geringen Teil der Abgabepflichtigen erhoben worden sei. Bis 2009 habe das KSVG keine ausreichenden Regelungen für eine verfassungsgemäße Durchsetzung der Abgabenbelastung enthalten. Durch das 3. Änderungsgesetz vom 12.6.2007 habe sich daran nichts Wesentliches geändert: Die Entscheidungen des BVerfG zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zum strukturellen Vollzugsdefizit (vom 27.6.1991 -2 BvR 1493/98- und vom 9.3.2004 -2 BvR 17/02-) seien auf die Künstlersozialabgabe übertragbar, sodass alle Steuerpflichtigen rechtlich und tatsächlich gleich zu belasten seien und der Gesetzgeber die Steuerehrlichkeit durch hinreichende Kontrollmöglichkeiten abstützen müsse. Diese Anforderungen erfülle das KSVG nicht. Anders als im Steuerrecht, wo eine gewisse Gestaltungshöhe für den Kunstbegriff erforderlich sei, habe die Trivialisierung des Kunstbegriffs durch die Sozialgerichtsbarkeit zum einen Ansturm auf die günstige Absicherung in der Künstlersozialversicherung geführt sowie zu einer Verdreifachung der Anzahl der Verwerter von 1996 bis 2007. Nach dem 3. Änderungsgesetz vom 12.6.2007 habe der finanzielle Mehrbedarf der Künstlersozialkasse nicht durch die Veranlagung abgabepflichtiger Unternehmen gedeckt werden können, so dass der Abgabesatz erhöht worden sei. Da wegen des Prüfungsturnus der Deutschen Rentenversicherung erst ab 2011 eine flächendeckende Prüfung der Unternehmen möglich gewesen sei und bis dahin nur ein Teil die Abgabenlast habe tragen müssen, liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der im "Ersten Prüfungsturnus" (2008 bis 2011) geprüften Verwerter vor. Im Grunde habe die Gesetzesänderung nur Einnahmeerhöhungen der Künstlersozialkasse bewirkt, ohne die Erhebungsregeln entsprechend anzupassen. Weder die Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten (§§ 28 ff. KSVG) seien hier ausreichend noch enthalte die AO eine die Künstlersozialabgabe betreffende Ermittlungspflicht. Ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG() werde durch den hohen bürokratischen Aufwand, den sie betreiben müsse, um die Begriffe "Künstler", "künstlerische Leistung" oder "nur gelegentliche Auftragserteilung" zu interpretieren und die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, verletzt. Da sie weder von der Künstlersozialabgabe profitiere noch mit Künstlern "ein kulturhistorisch gewachsenes besonderes Verhältnis symbiotischer Art" unterhalte, werde sie auch in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Rechtsstreit sei auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen, da Art. 33 Abs. 1 der 6. Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG-RL; ab dem 1.1.2007: Art. 401 MwStSystRL) es den Mitgliedsstaaten untersage, neben der Steuer, die als Mehrwertsteuer bestehe, eine weitere Steuer beizubehalten oder einzuführen, die den Charakter einer Umsatzsteuer habe.
10Die angegriffenen Bescheide seien materiell rechtswidrig, da sie kein Verlag sei. Wie sie sich im Internet präsentiere, sei nach dem Rechtsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet" unerheblich. Sie vervielfältige und verbreite keine Druckwerke i.S.v. § 7 Abs. 1 Landespressegesetz NRW, sondern vertreibe aus Würfeln, Spielfiguren, Spielkarten und Spielplänen bestehende Spiele, die in einer Stülpschachtel verpackt seien. Das Entwerfen eines Spielmechanismus sei keine publizistische oder künstlerische Tätigkeit sondern eher ein technischer Prozess; die Tätigkeit daher eher mit der eines Ingenieurs, Militärstrategen oder eines Logistikers vergleichbar. Die Spielekonstukteure seien von Hause aus Mathematiker, Architekten und Elektroingenieure. Im Gegensatz zu Betriebs- und Bedienungsanleitungen für technische Geräte handele es sich bei den Spielerklärungen um ausschließlich an die Spielerealisatoren gerichtete Erläuterungen, die diese für den Endbenutzer umformulierten. Da der Spielerealisator nur entscheide, in welches Thema das Spiel einzubetten sei und Titel und Logo vergebe, erbringe er ebenfalls keine eigenschöpferische Leistung. Konsequenterweise sei daher sowohl der Spielidee als auch den Spielregeln als bloßen Handlungsanweisungen ein urheberrechtlicher Schutz nach dem Urhebergesetz (UrhG) zu versagen (Urteil des LG Mannheim vom 19.2.2008 -7 O 240/0-). Da das Urheberrecht nicht deckungsgleich mit den in § 2 KSVG normierten künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten sei, gehe der von der Beklagten gezogene Umkehrschluss, dass eine urheberrechtlich geschützte Tätigkeit zugleich auch eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit sei, fehl. Unter Herausnahme der für die Spielekonstrukteure gezahlten Entgelte habe die Beklagte die Forderung für 2002-2006 um 10.7650,70 Euro, für 2007 um 2.929,65 Euro und für 2008 um 2.386,06 Euro zu reduzieren.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Bescheid über die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht vom 13.3.2008, den Bescheid über die Prüfung der Künstlersozialabgaben für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.12.2006 vom 14.3.2008, geändert durch den Bescheid vom 26.6.2009, den Bescheid über die Schätzung der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2007 vom 11.6.2008, geändert durch den Bescheid vom 14.7.2008, geändert durch den Bescheid vom 20.8.2009, sowie den Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe 2008 vom 15.4.2009, geändert durch den Bescheid vom 20.8.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.9.2009 wegen Unvereinbarkeit mit dem grundgesetzlich geschützten Recht der Klägerin sowie wegen materieller Rechtswidrigkeit vollumfänglich aufzuheben.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren bezogen und ihren Vortrag zur Verfassungsmäßigkeit des KSVG ergänzt. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Art. 33 Abs.1 der 6. EG-RL/ Art. 401/402 MwStSystRL entbehre jeder Grundlage. Bei der Künstlersozialabgabe handele es sich nicht um eine Steuer, da im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 AO eine Zweckbindung vorliege und die Künstlersozialabgabe nicht in den allgemeinen Haushalt eingestellt werde, sondern als abgesondertes Vermögen verwaltet und für die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten verwendet werde. Da die Leistung der Spielekonstrukteure genial sei, könnten sie nicht als bloße Techniker angesehen werden. Dass ihre Tätigkeit nicht im Künstlerbericht der Bundesregierung erwähnt werde, sei unschädlich, weil sich dieser Beruf erst ab den 1980iger Jahren entwickelt habe. Weitere gewichtige Indizien für die Einstufung als Künstler bzw. Publizist seien, dass Spiele ein Teil der hiesigen Kultur seien, der Verband der Spiele-Autoren-Zunft dem Rat für soziokulturelle Bildung angehöre und der Name des Spielekonstrukteurs auf dem Spielekarton genannt werde.
16Die Klägerin hat eine Erklärung des früher für sie tätigen Spielerealisators E vom 21.10.2008, den mit Herrn Q am 26.4.2002 über das Spiel "G", den mit dem Zeugen I am 14.12.2005 über das Spiel "U" und den am 12.5.2008 mit Herrn C über das Spiel "X" geschlossenen Autoren-Vertrag vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Band I der Gerichtsakte Bezug genommen. Des Weiteren hat die Klägerin vier Prototypen (sowie die daraus entwickelten Spiele "B", "G", "U" und "D") sowie weitere verkaufsfertige Spiele ohne die dazugehörigen Prototypen übersandt.
17Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2011 abgewiesen: Den verfassungs- und europarechtlichen Bedenken folge die Kammer nicht und schließe sich den Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 4.8.1987 an. Wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung sei die Rechtsprechung zum Vollzugsdefizit im Steuerrecht nicht auf den Bereich der Sozialversicherung übertragbar. Die Argumentation der Klägerin zum angeblichen strukturellen Vollzugsdefizit sei im Hinblick auf die Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten nach §§ 28 und 29 KSVG im hohem Maße spekulativ und undifferenziert, da letztlich die Gewinnminderung auch eine geringere Besteuerung bedeute. Soweit Überschüsse durch Nacherhebung von Künstlersozialabgaben entstünden, sichere die Zweckbindung langfristig auch eine sachgemäße Verwertung. Der EuGH habe mit Urteil vom 8.3.2001 (C-68/99) hervorgehoben, dass den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Regelung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und die Festsetzung der Höhe der Beiträge obliege. Das Gemeinschaftsrecht unterscheide ausdrücklich zwischen Steuern, Abgaben und Gebühren, so dass Gründe, die Künstlersozialabgabe abweichend von der Rechtsprechung des BVerfG zu bewerten, nicht vorlägen. Darüber hinaus habe die Beklagte die Spielekonstrukteure zutreffend als Publizisten eingestuft, da dieser Begriff weit zu fassen sei; das BSG sehe auch das Verfassen von Bedienungsanleitungen als publizistische Tätigkeit an. Wer die Gesetzmäßigkeiten des Spiels entwerfe, die Endfassung des Spiels redigiere bzw. als druckfertig qualifiziere und auf dem Produkt namentlich genannt werde, leiste den entscheidenden Beitrag zum publizistischen Werk.
18Gegen das ihr unter dem 12.1.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.2.2012 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, die angegriffenen Bescheide seien nichtig, weil sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden seien: Nach § 28 p Abs. 1 und 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) werde die Erfüllung der Pflichten der Arbeitgeber, die auch die Beachtung der Melde- und Entrichtungspflichten nach dem KSVG umfasse, durch die Träger der Rentenversicherung geprüft. Gem. § 35 Abs. 2 KSVG könne die Beklagte das Prüfungsrecht an sich ziehen und erforderliche Bescheide zur Abgabepflicht und Höhe der Künstlersozialabgabe erlassen, wenn sie den Rentenversicherungsträger nach Ausübung ihres Entschließungsermessens hierüber informiere. Da es im vorliegenden Fall an einer entsprechenden Vorabinformation des Rentenversicherungsträgers fehle, habe die Beklagte die Zuständigkeit nicht nach § 35 Abs. 2 KSVG an sich gezogen, sodass es bei der ab dem 15.6.2007 auf den Träger der Rentenversicherung übergegangenen Zuständigkeit verblieben sei. Die Klägerin hat im Übrigen ihre verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken vertieft und ihre materiell-rechtlichen Bedenken ergänzt: Anders als ein Buchautor, der dem Verlag ein Manuskript vorlege und sich durch Hinweise des Verlags nach seiner freien Entscheidung zu Änderungen entschließe, lege der Spielekonstukteur nur einen abstrakten spieltechnischen Entwurf vor und prüfe dessen Reiz. Er treffe keine zur Veröffentlichung bestimmte oder geeignete Aussage und leiste keinen textlichen Beitrag zur Erstellung der Spielanleitung. Dass er hinsichtlich der im Prototyp verwendeten Bestandteile gerade nicht versichern müsse, dass fremde Urheber- und Persönlichkeitsrechte verletzt seien, zeige, dass der Vertrag nicht auf die Erlangung künstlerischer oder publizistischer Leistungen gerichtet sei. Da er berechtigt sei, den Prototyp beliebig mit Fremdteilen, Kopien und Plagiaten zu bestücken, erbringe er offensichtlich keine künstlerische oder publizistische Leistung. Weil er kein Urheberrecht an der Ausgestaltung des Spiels habe, könne sich der Verlag über seine Korrekturen ohne weiteres hinwegsetzen. Bei der vertraglichen Regelung hinsichtlich der "Druckfertigkeit" handele es sich um ein Relikt aus dem von ihr als Muster verwendeten Vertrags eines Buchverlags. Auf den Endprodukten seien neben den Spielekonstrukteuren auch die Spielerealisatoren und Grafiker namentlich aufgeführt. Auch der Vergleich der verkaufsfertigen Stülpschachteln mit den in Buchstabenschachteln oder Klarsichtfolie befindlichen Prototypen, der Vergleich der Illustration, der Schachtelober- und -unterseiten, der Ordnungsmittel, der Spielbretter, der Auslagebretter, der Spielkarten und Spielfiguren von Prototyp und fertigem Spiel zeige, dass erhebliche Änderungen vorgenommen oder einzelne Elemente gar nicht vom Prototyp in das fertige Spiel übernommen worden seien.
19Die Klägerin beantragt sinngemäß,
20das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2011 aufzuheben und
21die Nichtigkeit der streitbefangenen Bescheide festzustellen,
22hilfsweise,
23den Bescheid über die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht vom 13.3.2008, den Bescheid über die Prüfung der Künstlersozialabgaben für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.12.2006 vom 14.3.2008, geändert durch den Bescheid vom 26.6.2009, den Bescheid über die Schätzung der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2007 vom 11.6.2008, geändert durch den Bescheid vom 14.7.2008, geändert durch den Bescheid vom 20.8.2009, sowie den Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe 2008 vom 15.4.2009, geändert durch den Bescheid vom 20.8.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.9.2009 aufzuheben, soweit darin Entgelte zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden, die an Spielekonstrukteure gezahlt wurden.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie nimmt auf ihre bisherigen Ausführungen und das erstinstanzliche Urteil Bezug.
27Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.3.2015 sind der Spielekonstrukteur I und der Spielerealisator U als Zeugen vernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
28Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten und die von der Klägerin übersandten Unterlagen, Prototypen und verkaufsfertigen Spiele, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Berufung ist unbegründet.
31Streitgegenstand ist die Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG dem Grunde nach, die endgültige Festsetzung der Abgabeschuld für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2008 sowie die Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen für Januar 2009 bis Februar 2010. Die Voraussetzungen des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind für weitere, während des Rechtsstreits erlassene Abrechnungsbescheide nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 12.11.2003 -B 3 KR 10/03 R-, SozR 4-5425 § 24 Nr. 3, SozR 4-5425 § 2 Nr. 2, SozR 4-5425 § 25 Nr. 2 BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 sowie § 25 Nr. 11 und 13).
32I. Hauptantrag
33Die im Berufungsverfahren mit dem Hauptantrag geltend gemachte Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der Erfassungsbescheid vom 13.3.2008 sowie die Abrechnungsbescheide vom 14.3.2008, geändert durch den Bescheid vom 26.6.2009, vom 14.7.2008, geändert durch den Bescheid vom 20.8.2009 und vom 15.4.2009, geändert durch den Bescheid vom 20.8.2009, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.9.2009 sind nicht nichtig.
34Nach § 40 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (Generalklausel). Von einem besonders schwerwiegenden Fehler ist dann auszugehen, wenn die erlassende Behörde den Verwaltungsakt ohne jeden sachlichen Bezug zu ihrem Aufgabengebiet erlassen hat (sog "absolute sachliche Unzuständigkeit", siehe BSG, Urteil vom 14.12.1965 -RU 113/63- und vom 9.6.1999 -B 6 KA 76/97 R-).
35Die Beklagte war für den Erlass der streitgegenständigen Bescheide sachlich zuständig. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Im ersten Schritt wird die Abgabepflicht festgestellt (Erfassungsbescheid); im zweiten Schritt wird die Höhe der Abgabeschuld festgesetzt (Abrechnungsbescheid). Nach der bis zum 14.6.2007 geltenden Rechtslage war nur die Künstlersozialkasse für den Erlass der Erfassungs- und Abgabebescheide zuständig (§§ 27 Abs. 1a Satz 1 und 35 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Durch das 3. KSVGÄndG (BGBl. I S. 1034), in Kraft getreten zum 15.6.2007, wurde die Zuständigkeit zwischen der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung aufgeteilt. Durch § 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG (in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) wurde die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der von ihr nach § 28 p Abs. 1a SGB IV vorzunehmenden Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten, mit der Überwachung der abgabepflichtigen Arbeitgeber betraut. Die Zuständigkeit für den Erlass des Erfassungsbescheids verblieb weiterhin bei der Künstlersozialkasse, sie war bis zum 31.12.2008 auch weiterhin für den Erlass der Abgabebescheide zuständig (§ 27 Abs. 1a Satz 1 KSVG in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung); ab dem 1.1.2009 gilt dies ebenfalls, es sei denn, diese werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28 p SGB IV erlassen. Lediglich hinsichtlich der Unternehmen ohne Beschäftigte und der Ausgleichsvereinigungen verblieb die gesamte Zuständigkeit (also incl. der Betriebsprüfung) bei der Künstlersozialkasse. Entgegen der klägerischen Auffassung wurde die Befugnis der Künstlersozialkasse, abweichend von § 28p Absatz 1a SGB IV selbst zu prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten, erst zum 1.1.2015 eingeführt (§ 35 Abs. 2 KSVG).
36Die von der Beklagten durchgeführte Betriebsprüfung begann mit der Ankündigung am 8.12.2006, wurde im April 2007 durchgeführt und nach einer Schlussbesprechung am 14.3.2008 abgeschlossen. Durch die Gesetzesänderung zum 15.6.2007 hätte die Betriebsprüfung der Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Beklagten, sondern von dem Rentenversicherungsträger abgeschlossen werden müssen, zumal weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/4648) Übergangsregelungen für zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Betriebsprüfungen vorsah. Der (zumindest) durch die unzuständig gewordene Behörde vorgenommene Abschluss der Betriebsprüfung führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte nicht mehr für den Erlass des Erfassungsbescheids vom 13.3.2008 sachlich zuständig war. Denn die Feststellung der Zugehörigkeit eines Unternehmens (wenn auch auf der Grundlage der Betriebsprüfung) nach § 24 KSVG oblag stets der Beklagten.
37II. Hilfsantrag
38Auch der Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 12.12.2011 zu Recht abgewiesen. Der Erfassungsbescheid vom 13.3.2008 sowie die Abrechnungsbescheide vom 14.3.2008, geändert durch den Bescheid vom 26.6.2009, vom 14.7.2008, geändert durch den Bescheid vom 20.8.2009 und vom 15.4.2009, geändert durch den Bescheid vom 20.8.2009, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.9.2009, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG.
39Der Erfassungsbescheid und die Abrechnungsbescheide sind formell rechtmäßig, da die Beklagte -wie bereits ausgeführt- für deren Erlass insbesondere sachlich zuständig war. Sie sind auch materiell rechtmäßig.
40Die Abgabepflicht kann alternativ auf § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG gestützt werden (BSG, Urteil vom 25.11.2010 -B 3 KR 1/10 R-). Da die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin jedenfalls nach § 24 Abs. 2 KSVG zu Recht festgestellt hat (hierzu unter 2.), kann der Senat im Ergebnis offen lassen, ob die Klägerin auch nach § 24 Abs. 1 KSVG abgabeverpflichtet ist (hierzu unter 1.):
411. Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 KSVG
42Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie ein im Katalog des § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 KSVG genanntes Unternehmen betreiben, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie typischerweise und entsprechend dem Zweck des Unternehmens künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (BT-Drs. 11/2964, S. 18 zu Nr. 5). Dass die Klägerin nicht nur vorübergehend ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, ist unstreitig.
43a. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG
44Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG sind u.a. Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie einen Buch-, Presse- oder sonstigen Verlag betreiben. Bei Gesellschaftsspielen handelt es sich weder um Literatur, Presse oder Tonkunst. Ob die Klägerin einen "sonstigen Verlag" im Sinne des Gesetzes betreibt, kann der Senat im Ergebnis offen lassen.
45Die Klägerin kann jedenfalls nicht bereits deshalb einem "sonstigen Verlag" zugeordnet werden, weil ihre im Handelsregister eingetragene Firma und der Unternehmensgegenstand auf eine Verlagstätigkeit hindeuten: Das BSG hat mit Urteil vom 12.11.2003 (-B 3 KR 10/03 R-) bei als Gesellschaft geführten Unternehmen, die auf Grund ihrer Rechtsform in das Handelsregister einzutragen sind, bei Beurteilung der Zugehörigkeit nach § 24 KSVG darauf abgestellt, welche Firma die Gesellschaft führt und welchen im Gesellschaftsvertrag niedergelegten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG)) und aus der Handelsregistereintragung zu entnehmenden Unternehmensgegenstand (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 6, § 10 Abs. 1 GmbHG) das Unternehmen hat. Das Handelsregister dokumentiere, in welcher Art und Weise ein Unternehmer im Rechtsverkehr gegenüber Dritten auftrete (§§ 9, 10, 15 Handelsgesetzbuch (HGB)). Sei der im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Unternehmensgegenstand zutreffend im Handelsregister verzeichnet und bekannt gegeben, müsse sich die Gesellschaft an dieser Eintragung festhalten lassen (§§ 10,15 HGB), auch wenn sie tatsächlich nicht oder nicht mehr jenen Geschäftsgegenstand verfolge, der sich aus dem Handelsregister ergebe. Der im HRB Nr. 9965 des Registergerichts Siegburgs eingetragene Unternehmensgegenstand ("Die Herstellung, den Import und Export sowie den Groß- und Einzelhandel mit Spielwaren aller Art") deutet nicht klar und deutlich auf das Betreiben eines Verlags hin. Die Firmierungen (bis 2007: "R Spielwaren GmbH" und ab 2007 "R") enthalten schon dem Wortlaut nach (Spielwaren, Spiele) nach keinen zweifelsfreien Hinweis auf eine verlegerische Tätigkeit.
46Die Betrachtungsweise der Beklagten, die Einordnung der Klägerin von der von ihr verwendeten Bezeichnung im Rechtsverkehr (die Klägerin bezeichnet sich in den Autorenverträgen und im Impressum ihrer Homepage www.r als "Verlag") abhängig zu machen, führt letztendlich zu zufälligen Ergebnissen, die mit der Unternehmenswirklichkeit wohlmöglich nichts gemein haben. Anders als bei der Wahl der Firma oder der Formulierung des im Handelsregister einzutragenden Unternehmensgegenstands werden Bezeichnungen im Internet (oft ohne juristischen Beistand einzuholen) von juristischen Laien gewählt. Anders als das Handelsregister bezweckt die Abgabepflicht nach § 24ff. KSVG auch nicht den Schutz des Rechtsverkehrs, sondern lediglich die Beteiligung der Abgabeverpflichteten an der Aufbringung der Mittel für die Künstlersozialversicherung. So hat auch das BSG entscheiden, dass nicht alle Verlage abgabepflichtig sind, die sich als solche bezeichnen (z.B. Bierverlage); umgekehrt aber auch solche Unternehmen, die nicht als "Verlag" firmieren, sich aber tatsächlich mit der Vervielfältigung und Verbreitung von Medien auf eigene Rechnung befassen (z.B. Filmverleih), als "sonstige Verlage" zu behandeln sind (BSG, Urteil vom 4.3.2004 -B 3 KR 17/03 R-). Abgabeverpflichtet sollten daher nur diejenigen sein, die tatsächlich eine der in § 24 KSVG genannten Voraussetzungen erfüllen (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Auflage 2009, § 24 Rz.40).
47Die Frage, wer tatsächlich einen "Verlag" betreibt, wir durch das Gesetz nicht beantwortet, da das KSVG den Begriff nicht definiert. Auch der Gesetzgeber (BT-Drucks 9/26 S. 17) hat den Begriff nicht näher umschrieben, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Gruppe der Vermarkter als Gesamtheit solidarisch im Wege der Umlage zur Finanzierung der Beiträge herangezogen werden soll. Dieser Intension entsprechend hat das BSG den Begriff "Verlag" zunächst weiter ausgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R-) ohne ihn mangels Entscheidungserheblichkeit genau definieren zu müssen (vgl. BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 15 - Schulbuchverlag; BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 6 und § 25 Nr. 9 - Musikverlag; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 und § 24 Nr. 20 - Zeitungsverlag; BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 = BSGE 78, 118 - Presse- und Kunstverlag; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 6 - Romanverlag; BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1 - Herausgabe eines Schwimm-Magazins). In seinen früheren Entscheidungen hat sich das BSG an § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht (VerlG) vom 19. Juni 1901 (RGBl S. 217) angelehnt. Danach ist Verleger derjenige, der Werke der Literatur, der Presse oder der Tonkunst zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung übernimmt (vgl. auch Finke/Brachmann/Nordhausen a.a.O. § 24 RdNr. 36 mwN). Da der Gesetzgeber die Tatbestände des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG später wiederholt zur Beschränkung der Abgabelasten eingeschränkt hat, hat das BSG dem Rücksicht tragend eine Abgabepflicht nur (noch) für solche Unternehmen angenommen, deren wesentlicher Geschäftszweck auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Informationsträgern (Medien) gerichtet ist. Wesentlich sei das Betreiben aller Geschäfte, die der Weitergabe, technischen Verarbeitung, der Verbreitung, dem Absatz und der Absatzvermittlung von Kulturgut dienten. Beispielsweise seien Warenkataloge keine Verlagsprodukte, da sie nicht zur Information, Bildung oder Unterhaltung eines breiteren Publikums dienten (BSG, Urteil vom 4.3.2004 -B 3 KR 17/03 R-).
48Das von der Klägerin für die Herstellung und Verbreitung ihrer Gesellschaftsspiele genutzte Medium ist das Druckwerk (für die Einordnung von Computerspielen als Druckwerke siehe Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 24, Rz. 41):
49Druckwerke sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen (§ 7 Abs. 1 Landespressegesetz NRW). Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden (Abs. 2).
50Alle von der Klägerin hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Gesellschaftsspiele (Auflistung sämtlicher Spiele siehe unter www.r) werden in einer bunt bedruckten Stülpschachtel verkauft, die das Spielmaterial und die Spielanleitung enthält. Die Spielanleitungen können auf der Homepage der Klägerin auch isoliert online abgerufen und als pdf -Datei ausgedruckt werden. Die vier Spiele "B", "U", "G" und "D" (auf die sich die mündliche Verhandlung vor dem Senat im Einverständnis mit den Beteiligten konzentriert hat) bestehen aus einem Spielbrett, Spielkarten, aus Holz gefertigten bunten Holzfiguren oder Spielsteinen sowie der Spielanleitung; ein Spiel beinhaltet Spielgeld. Das Material ist teilweise in Plastiktüten bzw. Cellophanpapier verpackt bzw. muss aus einem Stanzkarton ausgestanzt werden. Alles befindet sich aufliegend bzw. in einem Tiefzeilkarton aus Plastik, der sich in die Stülpschachtel einfügt. Das Spielbrett, die Spielkarten, das Spielgeld und die Stülpschachtel werden anhand der von der Klägerin erstellten Druckvorlagen mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellt. Das Spielfeld und die Spielkarten sind bildliche Darstellungen mit und ohne Text bzw. Bildträger. Dass der Tiefzeilkarton aus Plastik, die Kunststoffhüllen und die Holzfiguren für sich genommen nicht den Druckwerken zuzuordnen sind, hindert die Einordnung des fertigen Spiels als Druckwerk nicht: Die aus Plastik bzw. Cellophan bestehenden Materialien dienen lediglich der Verpackung. So verlieren Bücher oder Tonträger ihren Charakter als Druckwerk auch nicht dadurch, dass sie beispielsweise in Plastik eingeschweißt werden. Die Holzfiguren bzw. Spielsteine treten schon mengenmäßig hinter den in jeder Stülpschachtel vorhandenen Druckwerken zurück. Zudem geht die Eigenschaft von Büchern oder Zeitschriften als Druckwerk nicht dadurch verloren, dass mit ihnen lose oder fest verbundene Gegenstände, die selbst keine Druckwerke sind, als Einheit verkauft werden (z.B. der Kochlöffel oder die Aussteckformen bei Koch- und Backbüchern, die Star-Wars-Sammelfigur beim Star-Wars-Comic oder bei Fühlbüchern die teilweise aus Plastik, Stoff oder Holz bestehenden Seiten).
51Die Gesellschaftsspiele dienen ohne jeden Zweifel der Unterhaltung eines breiten Publikums. Hinsichtlich der Frage, ob die von der Klägerin vertriebenen Gesellschaftsspiele im Sinne der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) auch zum Kulturgut gehören hat der Senat Bedenken, kann dies jedoch im Ergebnis offen lassen:
52Kulturgut wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "ein überliefertes Kulturgut einer Gemeinschaft, eines Volkes" (www.duden.de) definiert. Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung (KultgSchG) kann für die Frage, was allgemein als Kulturgut zu bezeichnen ist, nicht herangezogen werden, da es nur den Schutz von national wertvollem Kulturgut, welches in ein Verzeichnis eingetragen wird und so bei der Ausfuhr einer Genehmigung bedarf, bezweckt. Kulturgut im Sinne des KultgSchG sind beispielsweise Kunstwerke und anderes Kulturgut (§ 1) sowie Archivgut mit Bedeutung für die deutsche Politik-, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte (§ 10). Eine Definition des Begriffs "Kulturgut" enthält das Gesetz nicht. Kulturgüter einer Gesellschaft dürften regelmäßig von archäologischer, geschichtlicher, literarischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung sein wie beispielsweise Schlösser, Baudenkmäler, Industriedenkmäler, Bestände von Bibliotheken und Museen. Ob die Gesellschaftsspiele der Klägerin als Gegenstände des täglichen Lebens, die ähnlich einem Besuch in der Oper oder Theater der Unterhaltung in der Freizeit dienen, als "Freizeitkulturgut" zu definieren sind, erscheint jedoch fraglich. Dafür spricht einerseits, dass beispielsweise die "Klassiker" unter den Spielen "Mensch ärgere Dich" (welches in diesem Jahr seinen einhundertsten Geburtstag feiert: www.schmidspiele.de) und "Schach" zumindest im deutschen und europäischen Kulturkreis weit verbreitet sind. Andererseits hat der Senat erhebliche Bedenken, jede seit langer Zeit verbreitete Freizeitbeschäftigung (wie z.B. Fußballspielen, Minigolf oder der Besuch in der Kneipe) mit dem Besuch in der Oper oder dem Museum gleichzustellen und die hierzu benötigten Gegenstände (Fußball, Minigolfschläger bzw. den Bierdeckel) als Kulturgut zu bezeichnen, zumal eine enge Auslegung im Hinblick auf die vom BSG ja zwischenzeitlich wieder restriktivere Handhabung des § 24 KSVG eher geboten erscheint.
53 54Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KSVG liegen nicht vor. Die Klägerin betreibt keinen Kunsthandel. Ein Kunsthandel ist ein Unternehmen, das mit Werken der bildenden Kunst handelt (Finke/Bachmann/Nordhausen a.a.O. Rz. 127). Kunsthändler ist nicht nur der Galerist, sondern auch das Kaufhaus, der Agent und jeder Sonstige, der an dem Handel mit wirtschaftlichen Interesse beteiligt ist (BGH ZUM 2008, 773). In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, zu denen auch die bildende Kunst gehört. Auf eine weitergehende Festlegung, was man darunter im Einzelnen versteht, hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S 21). Der Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl. BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 Rd.Nr. 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 - jeweils m.w.N.; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl. BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Durch den "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) hat der Gesetzgeber einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Gemälde, Konzert) entspricht oder damit vergleichbar ist. Auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe kommt es dabei nicht an (BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 mwN; stRspr). Der "Gesellschaftsspiele Herstellende und Vertreibende" ist im Künstlerbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 1975 nicht genannt und auch mit keiner der dort aufgeführten Tätigkeiten, wie beispielsweise Objektemacher, künstlerischer Grafiker, Illustrator und Layouter vergleichbar. Er entspricht auch keiner der aus dem Künstlerbericht im weiteren Verlauf entwickelten anerkannten künstlerischen Betätigungsfelder (Finke/Bachmann/Nordhausen, a.a.O., § 2 Rn.17 führen beispielhaft u.a. auf: Covergestalter, Autorenkorrektor, Booklethersteller, Illuminateur, Produktdesigner). Auch wenn sich bei der Herstellung des Gesellschaftsspiels durchaus auch künstlerische Elemente bei der Illustration der Bestandteile des Spiels oder dem Korrekturlesen der Bedienungsanleitung finden lassen, stellt doch das verkaufsfertige Produkt keine bildende Kunst dar.
55 56Die Klägerin unterfällt jedoch deshalb der Pflicht zur Künstlersozialabgabe, weil sie regelmäßig Leistungen selbständiger Publizisten für ihre unternehmerischen Zwecke in Anspruch nimmt.
57Der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG, die am 1.1.1989 in das Gesetz eingefügt wurde, um der Vielfalt und Weiterentwicklung der Kunst- und Verwertungsformen Rechnung zu tragen, unterfallen Unternehmen, die nach ihrem Unternehmenszweck nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, aber regelmäßig Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten für ihr Unternehmen in Anspruch nehmen (Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O. § 24 Rz. 20 und 40). Unternehmer sind dann zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG).
58Die Klägerin nimmt die Leistungen der nicht bei ihr versicherungspflichtig beschäftigten Spielkonstrukteure (und im Übrigen auch der Illustratoren) in Anspruch, um später mit dem aus dem Prototyp entwickelten Spiel Gewinne zu erzielen. Dies erfolgt auch regelmäßig, da die Klägerin fortlaufend Spielideen sucht und neue Spiele auf den Markt bringt. Man geht nämlich bereits dann von einer Regelmäßigkeit aus, wenn die Auftragserteilung durchgängig erfolgt, sich also z.B. täglich, wöchentlich, monatlich oder zu bestimmten Anlässen (z.B. Feiertage) wiederholt oder sich bei größeren Zeitintervallen nicht in einer einmaligen Beauftragung erschöpft (BSG, Urteil vom 4.3.2004 -B 3 KR 17/03 R-).
59Die seitens der Spielekonstrukteure entwickelten Prototypen sind allerdings keine Werke eines Künstlers. Bei der Zuordnung einer Tätigkeit zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dem KSVG hat das BSG es (zusammenfassend: Urteil vom 25.11.2010 -B 3 KS 1/10 R-) bei Berufstätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen in pauschaler Weise den künstlerischen Betätigungen zuzuordnen sind, nicht als entscheidend angesehen, ob im Einzelfall (z.B. wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl. BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 11 - Industriedesigner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 - Tätowierer). Bei Tätigkeiten, die diesem Rahmen nicht zuzuordnen sind, hat es sich daran orientiert, in welchem Umfeld die Leistungen erbracht werden: Künstler sei, wer das typische handwerkliche Berufsfeld verlasse, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewege und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt sei. Der Beruf des "Spielekonstrukteurs" oder "Entwicklers einer Spielidee" unterfällt unstreitig nicht den im Künstlerbericht aufgeführten Berufen der bildenden Künste wie z.B. Objektemacher, künstlerischer Grafiker, Illustrator oder Layouter. Seine Tätigkeit ist auch nicht mit diesen Berufen vergleichbar. Zwar enthält der Entwicklungsprozess eines Prototyps als Nebenprodukt auch kreative und künstlerische Elemente, da die Spielfelder und Spielkarten mit Pappe Papier, Schere, Stiften und einem Laminiergerät oder mittels eines Druckers selbst gebastelt oder hergestellt werden. Auch wenn sich dies -wie beispielsweise der Prototyp des Spiels Memo Kids zeigt- durchaus als anspruchsvoll erweisen kann, so steht doch die Spielidee bzw. der Spielmechanismus als geistiges Werk eindeutig im Vordergrund. Die Spielregeln, Spielsteine, Spielbretter und Spielkarten dienen lediglich dazu, die Spielidee "beim Spiel" nachvollziehen und erkennen zu können. Die zentrale (und auch nicht von jedem ohne weiteres nachahmbare) Leistung des Prototyps ist daher eher mit der eines Technikers oder eines Erfinders vergleichbar. Die Tätigkeit der Spielekonstrukteure ist auch nicht in künstlerischen Kreisen (wohl aber in eigenen Kreisen) anerkannt, sie bewegen sich vielmehr in einem von der Kunst und auch dem Handwerk abzugrenzenden eigenen Bereich (hinsichtlich der Spielmaterialien produktionsfertiger Gesellschaftsspiele teilweise aber wohl Kunst annehmend Schricker in "Urheberrecht für Spiele", GRUR Int. 2008, 200; je nach Spielart differenzierend ((für ein Loriot-Skat-Kartenspiel bejahend für den Zauberwürfel verneinend)): Uwe Andreas Henkenborg, Dissertation "Der Schutz von Spielen -Stiefkinder des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts", 1994, S. 65 ff). Zum einen gibt es für den Spielekonstukteur keine vorgegebene, handwerkliche oder gar künstlerische Ausbildung, vielmehr haben die auf dem Markt tätigen Spielekonstrukteure die verschiedensten beruflichen Hintergründe (Ebel/Meyer "Vom Spieleabend zur Spieleentwicklung in "politik und kultur" Sept-Okt. 2010, S.9); die für die Klägerin tätigen Spielekonstrukteure sind gelernte Mathematiker, Ingenieure und Elektrotechniker. Zum anderen bewegen sich Spielekonstrukteure auch nicht im künstlerischen Umfeld, da sie ihre Werke nicht auf Kunstmessen oder Kunstausstellungen präsentieren. Denn mittlerweile hat die Branche eine eigene "Internationalen Spieleerfindermesse" (Februar 2015 in Haar, auf der erstmalig in diesem Jahr auch ein Spieleautorenwettbewerb angeboten wurde) und auch eigene Fachliteratur (z.B. die Zeitschrift "Spiel und Autor" - www.spielundautor.de -).
60Die Klägerin nimmt von der Spielkonstukteuren jedoch publizistische Leistungen in Anspruch.
61Als Publizist im Sinne des Gesetzes bezeichnet § 2 Satz 2 KSVG zum einen denjenigen, der als Schriftsteller oder Journalist publizistisch tätig ist. Leitbild dessen ist das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten, bei dessen Erfüllung das Gesetz nicht weiter nach der Qualität der eigenschöpferischen Leistung unterscheidet. Beiden Berufsbildern können die Spielekonstrukteure jedoch nicht zugeordnet werden, weil sie weder Sachbücher im herkömmlichen Sinne noch tagesaktuelle Beiträge für Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk oder Fernsehen verfassen. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Publizisten, den er bewusst nicht definiert (BR-Drucks 260/79, S. 21) im KSVG aber nicht auf diese Berufe beschränkt, wie sich aus der in § 2 Satz 2 KSVG enthaltenen Öffnungsklausel "oder in anderer Weise publizistisch tätig wird" ergibt. Nach der Überzeugung des Senats unterfallen die Spielekonstrukteure dieser Öffnungsklausel.
62Der Begriff des Publizisten ist nach der die Intension des Gesetzgebers aufgreifenden Rechtsprechung des BSG weit auszulegen (BSG SozR 5425 § 2 Nr.1: nebenberuflicher Umbruchredakteur; BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2: Pressefotograf; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7: kunstgeschichtliche Vorträge in Museen). Er beschränkt sich nicht auf die "eigenschöpferische Wortgestaltung" sowie auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog. Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Rundfunk, Fernsehen oder Internet). Ausgehend von der Wortherkunft ("Publizist", lat. "publicare", übersetzt: "veröffentlichen") versteht man unter einem Publizisten heute jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (so: Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl. ab 1971, Bd. 19, S. 381). Der "Publizistik" ist zunächst eigen, dass das erstellte Werk für die "Öffentlichkeit" bestimmt ist (Finke/Bachmann/Nordhausen § 24 Rn. 55). § 6 Abs. 1 des UrhG vom 9. September 1965 (BGBl I S 1273) legt fest, dass ein Werk veröffentlicht ist, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist dies bereits dann der Fall, "wenn es für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen abgegrenzt oder durch gegenseitige Beziehungen oder Beziehungen zum Veranstalter persönlich gebunden ist". Die in den Prototyp gegossene Spielidee ist für die Öffentlichkeit bestimmt. Denn ähnlich wie bei einem Buch, dass der Autor dem Verlag mit dem Ziel zur Verfügung stellt, dass es von einer möglichst breiten Öffentlichkeit gelesen wird, soll der Spielmechanismus in einem Gesellschaftsspiel von einem möglichst großen Personenkreis gespielt werden. Auch fehlt es den Spielekonstrukteuren nicht an der Absicht, an einem zu veröffentlichen Werk mitzuarbeiten, da sie der Klägerin im Verlagsvertrag gerade das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einräumen und sich die Klägerin korrespondierend hierzu genau dazu vertraglich verpflichtet. Der Spielekonstrukteur erbringt bei der Entwicklung des Prototyps auch die vom BSG in seiner Entscheidung zu den Bedienungsanleitungen (BSG, Urteil vom 30.1.2001 -B 3 KR 7/00 R-) geforderte "eigenschöpferische Leistung" von einer Gestaltungshöhe, die zumindest der einer einfachen journalistischen oder schriftstellerischen Tätigkeit entspricht. In Abgrenzung zu dem bloßen Zusammenstellen technischer Daten formuliert das BSG in Anlehnung an das Urheberrecht, welches wegen seiner Zielrichtung nicht ohne weiteres auf das KSVG übertragen werden könne, dass alle, die wegen ihrer schöpferischen Leistung Urheberschutz in Anspruch nehmen könnten, auch das Mindestmaß einer schöpferischen Leistung erbrächten, die im KSVG zur Anerkennung von Künstlern und Publizisten erforderlich sei (BSG, Urteil vom 7.12.2006 -B 3 KR 2/06 R-). Im Urheberrecht wird bei Spielen zwischen der bloßen Idee für das Spiel und ihrer konkreten Ausgestaltung unterschieden (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013 § 2 Rn. 104). Nur der konkreten Ausgestaltung des Spiels (Beschreibung und Ausgestaltung der Spielregeln) kann u.U. ein urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn ihr eine gewisse Schöpfungshöhe zuzuerkennen ist (Übersicht der Rechtsprechung in Dreier/Schulze a.a.O. Rn. 38 und 104: z.B. bejaht bei Computer- und Logistikspielen (OLG München, Urteil vom 25.11.1993 -29 U 5805/93-); verneint bei Golfregeln und Spielideen für Fernsehformate, Würfelspiele (LG Mannheim, Urteil vom 29.2.2008 -7 O 240/07- ); Dr. Spindler in "Die Reform des Urheberrechts", NJW 35/2014, S. 2550). Dabei meint Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe nicht etwa eine bestimmte Qualitätsstufe, sondern eine quantitative Komponente der schöpferischen Leistung (Uwe Andreas Henkenborg, a.a.O., S. 129). Die Idee als solche ist nicht schutzberechtigt, da andernfalls über ihren Schutz ein Monopol an allen ihren denkbaren Ausgestaltungen bestünde. Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch (§ 6 des Verlagsvertrags) auf die Übergabe eines Prototyps, in dem Spielmechanismus, Spielgeschehen und Spielregeln festgelegt sind. Dieser Prototyp enthält in Form der Spielbeschreibung und der Spielmaterialien (Bretter, Karten, Steine etc.) eine (von vielen denkbaren) materialisierte Ausgestaltung des Spielmechanismus, die des Urheberrechts fähig wäre. Da sich die von der Klägerin vorgelegten Prototypen sowohl von der reinen Zusammenstellung bloßer technischer Daten deutlich abheben als auch in ihrer Komplexität und gestalterischen Vielfalt die quantitativen Anforderungen des Urheberrechts erfüllen, kann der Senat seine Bedenken, die er hinsichtlich der Anwendung des Urheberrechts auf das KSVG hat, dahinstehen lassen. Dass die eigenschöpferische Leistung der Spielekonstrukteure nicht unverändert veröffentlicht wird, hat auf die Einordnung ihrer Tätigkeit als publizistische Leistung keinen Einfluss. Denn es ist bereits ausreichend, dass der in sonstiger Weise publizistisch Tätige an dem zu Veröffentlichenden "mitwirkt". Zwar wird die im Prototyp materialisierte Idee des Spielekonstrukteurs durch die Mitarbeiter der Klägerin getestet und ggf. geringfügig verändert; das Spielthema wird u.U. geändert und mit einem neuen Titel und Logo versehen; den (ggf. in Zahl und Ausgestaltung veränderten) Spielmaterialien wird ein professionelles Erscheinungsbild gegeben und die Spielanleitung wird verständlicher und ausführlicher verfasst und bebildert. Bei allen dem Senat vorliegenden Prototypen und den daraus entwickelten verkaufsfertigen Spielen ist die verkörperte Spielidee des Spielekonstrukteurs jedoch nach wie vor klar erkennbar, im Fall von U hat sich sogar weder der Titel noch das Spielthema (Wüste) verändert. Auch wenn die Entscheidung, wie ein Spiel veröffentlicht wird, letztlich bei der Klägerin liegt, so steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme doch fest, dass die vertragliche Passage, dass das Spiel vom Spielekonstrukteur als druckfertig bestätigt werden muss, keine leere Hülse ist. Denn die Spielekonstrukteure werden sowohl bei Änderungen bzw. Problemen des Spielablaufs befragt, wenn sie auch zum Schluss das Spiel noch einmal zur Prüfung erhalten, ob der Klägerin bei der Ausarbeitung nicht ihrerseits Fehler unterlaufen sind. Gegen die Ansicht der Klägerin, es handele sich bei der Entwicklung des Prototyps um einen nach außen nicht erkennbaren internen Vorgang, spricht auch, dass der Spielekonstukteur (ggf. neben anderen) auf dem Spielekarton und in den Spielanleitungen namentlich genannt wird. So ist die Spielanleitung bei "B" mit " Ein Spiel von I für 2-6-Personen", bei "G" mit "G von X Q Das etwas andere Merkspiel für 2 bis 6 Junggebliebene und Kinder ab 5 Jahren" und bei "U" mit "Ein Spiel von I für 3-5 Personen" überschrieben.
63Einwände gegen die Berechnung der Höhe der Künstlersozialversicherungsabgabe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die Klägerin, die zur Herstellung der Gesellschaftsspiele auch selbständige Illustratoren beauftragt, auch diesbezüglich der Abgabepflicht unterfällt, muss der Senat nicht entscheiden, da die entsprechenden Entgelte seitens der Beklagten nicht berücksichtigt worden sind.
64Die umfangreichen verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin werden vom Senat nicht geteilt, sodass er auch die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG nicht als gegeben ansieht. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG in seine Urteilen vom 8.10.2014 (B 3 KS 1/13) und 25.2.2015 (B 3 KR 5/13 R) an.
65Auch bestehen keine europarechtlichen Bedenken betreffend eines Verstoß der §§ 23 ff KSVG gegen Art. 33 der 6. RILI 77/388/EWG vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und für die Zeit ab 1.1.2007 auf Art 401 der RILI 2006/112/EG (MwStSystRL). Insoweit verweist der Senat -nach eigener Prüfung- auf die jüngst hierzu getroffene Entscheidung des BSG vom 25.2.2015 (a.a.O.).
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
67Der Senat lässt die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu. Die Frage, ob das Herstellen von Gesellschaftsspielen unter Beteiligung selbständiger Spielekonstrukteure § 24 KSVG unterfällt, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt (§160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
68Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert i.H.v. 32.489,09 Euro setzt sich einerseits aus dem Regelstreitwert für den Erfassungsbescheid (5.000 Euro) und der Summe der für 2002 bis 2008 endgültig festgesetzten Künstlersozialabgabe (17.953,80 Euro + 5.172,62 Euro + 3.927,20 Euro) zusammen zuzüglich 435,47 Euro für die für 2009 und 2010 vorläufig festgesetzte Künstlersozialabgabe (10% der vorläufig festgesetzten Summe, entsprechend der st. Rechtsprechung des Senats, zuletzt im Beschluss vom 18.10.2012 -L 5 KR 194/12 B-). Der Nichtigkeitsfeststellungsklage kommt neben der Anfechtung der streitbefangenen Bescheide keine streitwerterhöhende Bedeutung zu, da beide Klagen das gleiche rechtliche und wirtschaftliche Ziel verfolgen, die Klägerin von der Erfassung als abgabepflichtiges Unternehmen zu bewahren.
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(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.
(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.
(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.
(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.
(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.
(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.
Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.
(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.
Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.
(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.
(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.
(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere
- 1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt; - 2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis; - 3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet; - 4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und - 5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.
(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.
(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.
(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.
(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.
(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.
(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.
(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.
(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.
(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.
(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere
- 1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt; - 2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis; - 3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet; - 4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und - 5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.
(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.
(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.
(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.
(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.
(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.
(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.
(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.
(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.
(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.
(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere
- 1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt; - 2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis; - 3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet; - 4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und - 5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.
(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.
(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, - 2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, - 3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, - 4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, - 5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. - 6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.
(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu erfolgen.
(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden. Die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)