Landgericht Mannheim Urteil, 29. Feb. 2008 - 7 O 240/07

bei uns veröffentlicht am29.02.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Darstellung von 16 Würfelspielen in einer Publikation der Beklagten.
Der Kläger ist Mathematiker und ein bekannter, mehrfach ausgezeichneter Autor von Gesellschaftsspielen. Unter den nachfolgend genannten Bezeichnungen hat der Kläger Konzept und Regel für Würfelspiele in eigenen Schriften aus den Jahren 1990, 1999, 2000 bzw. 2006 (…) in englischer oder. deutscher Sprache veröffentlicht:
- M.    
- T.    
- Ze.  
- O.    
- K.    
- P.    
- S.    
- C.    
- V.    
- E.    
- Ha.  
- M.    
- Sch.
- Sw.  
Eine Version von „E.“ ist im H. Verlag unter der Bezeichnung „He.“ erschienen. Das auf die Idee und das Konzept des Klägers zurückgehende Spiel Hec. (Anlage A 14) wird als Brettspiel mit entsprechenden Spielsteinen und Würfeln nebst aufbereiteter Spielregel im Z. Verlag herausgegeben. Im „F.“-Spieleverlag erscheint als Spiel nebst Spielplan, Spiel- und Wertungssteinen sowie Spielwürfeln (Anlage A 36) das bereits in der Zeitschrift „Sp.“ durch den Kläger veröffentlichte Spiel „J.“ .
Die Beklagte betreibt ein Verlagshaus und gibt das Ende März 2007 erschienene - mit der Klage angegriffene - Werk „D.“ (Autor: ...) heraus (vorliegend als Anlage B 2). Hierin werden die 16 vom Kläger veröffentlichten Würfelspiele nach einer dem (angegriffenen) Werk zugrunde liegenden Kategorisierung in eine Spielefamilie entsprechend dem Schema „SPIELZIEL - SPIELABLAUF - WERTUNG - BEMERKUNG / TAKTIK - VARIANTEN“ beschrieben, wobei der Kläger mit Ausnahme dreier Spiele als „Autor“ bzw. als „Ideengeber“ genannt wird:
Ohne den Kläger als „Ideengeber / Autor“ aufzuführen finden sich auf S. 92 / 93, S. 115 / 116 bzw. S. 214 / 215 Beschreibungen der Spiele M. (Anlage A 6), T. (Anlage A 10) und P. (Anlage A 19).
Unter den selbigen Bezeichnungen werden auf S. 12 / 13, S. 210 - 212, S. 234 / 235 bzw. S. 345 - 347 die Spiele O. (Anlage A 15), Cr. (Anlage A 17), Ka. (Anlage A 23) und Sw. (Anlage A 37) dargestellt.
Die Spiele „V.“, „E.“, „Harakiri“ und „Sch.“ werden auf S. 244 / 245, S. 247 / 248 / 257 / 258, S. 277 - 280 bzw. S. 338 / 339 unter den Kurzbezeichnungen Q. (Anlage A 25), W. (Anlage A 27), Do. (Anlage A 29) und Hu. (Anlage A 33) vorgestellt.
Als Grundidee oder Variante das Spiel des Klägers ausweisend bzw. die Spieldarstellung als adaptierend kennzeichnend finden sich auf S. 175 - 179, S. 223 - 230 bzw. S. 283 - 286 die Spiele Ze. (Anlage A 11), G. (Variante: „Se.“ ; Anlage A 21) und Ma. (Adaption von „M.“ ; Anlage A 31).
10 
Unter Benennung der herausgebenden Verlage und Wiedergabe der Aufmachung der verlegten Spiele in jeweils einer Farbtafel (S. 250) beschreibt die Beklagte schließlich auf S. 192 - 194 bzw. S. 340 / 341 die Spiele Hec. (Anlage A 13) und J. (Anlage A 35).
11 
Hinsichtlich des genauen Inhalts, der textlichen Darstellung und Gestaltung (nebst Grafiken) der 16 vom Kläger veröffentlichten Würfelspiele sowie der Spielbeschreibungen der Beklagten wird auf die angeführten Anlagen verwiesen.
12 
Einer Veröffentlichung von Spielidee, Spielkonzept und Spielregel der 16 Würfelspiele durch die Beklagte hat der Kläger nicht zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 27.04.2007 wurde die Beklagte aufgefordert, es zu unterlassen, das angegriffene Werk „D.“ weiter zu verbreiten. Die Beklagte stoppte hierauf einstweilen die Verbreitung des Buches und erteilte vorläufige Auskunft über die Anzahl der gedruckten Bücher. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte bisher nicht abgegeben.
13 
Der Kläger trägt vor,
14 
durch die Verbreitung des angegriffenen Buches verletze die Beklagte die ihm zustehenden Urheberrechte. Die Verletzung folge bereits aus der identischen Übernahme der Spielideen, -regeln und -konzeption. Die von ihm veröffentlichten Würfelspiele seien wie Sprachwerke der Literatur geschützt, womit die Spielregel inhaltlich einen Schutz erfahre wie einzelne Figuren oder der Handlungsstrang eines Theaterstücks bzw. eines Romans. Das Spiel sei jedenfalls in seiner konkreten sprachlichen und grafischen Ausgestaltung schutzfähig. Der individuelle Schöpfungsgrad zeige sich hierbei gerade auch in der Knappheit und Klarheit der sprachlichen Spieldarstellung, die für jedermann verständlich sei. Inhaltliche Formulierungen und Wortwahl sowie Satzfolge und -aufbau in den Beschreibungen des angegriffenen Buches seien „nahezu“ / „teilweise“ identisch zu denen der Spieldarstellungen des Klägers. Passagen seien geradezu wörtlich übernommen, zumindest so nah am Text der Spielbeschreibungen des Klägers orientiert, dass von sprachlicher Übereinstimmung gesprochen werden könne. Auch übernehme das angegriffene Buch Grafiken (sog. Wertungsblätter) aus den Veröffentlichungen des Klägers bei den Spielen „ Cr. “ (Anlage A 17, S. 211), „ P. “ (Anlage A 19, S. 215), „ Q. “ (Anlage A 25, S. 244) und „ W. “ (Anlage A 27, S. 258). In der Beschreibung des Spiels „ O. “ (Anlage A 15, S. 201, 202) habe die Beklagte ebenso unberechtigt komplexe mathematische Berechnungen zu Wahrscheinlichkeiten übernommen. Die vom Kläger veröffentlichten Spieldarstellungen seien insbesondere neu. Der Kläger sei deren Schöpfer.
15 
Schließlich folge eine Urheberrechtsverletzung aus der Benutzung der Spielenamen, deren „Erfinder“ der Kläger sei. Zumindest habe der Kläger an den Spielenamen Titelschutzrechte.
16 
Sofern urheberrechtliche Ansprüche nicht durchgriffen, sei die Klage nach dem Wettbewerbsrecht begründet. Das angegriffene Buch sei entgegen seinem Titel kein enzyklopädisches Werk, welches Rezensionen der Spiele beinhalte. Es habe vielmehr einen kommerziellen Charakter, sei mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht und ziele darauf, potentielle Käufer und Leser zum „Nachahmen“ / „Nachspielen“ aufzurufen. Die Wettbewerbswidrigkeit folge aus der unmittelbaren Übernahme der Leistungen des Klägers in Form der Spielbeschreibungen, der dem Buch zugrunde liegenden „Nachahmungsintension“ und der Ersparnis der Beklagten an eigenen Kosten durch die mit der Leistungsübernahme einhergehende „Vervielfältigungstätigkeit“.
17 
Der Kläger b e a n t r a g t :
18 
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Publikation „D.“, Autor ..., ISBN-Nr. …, herzustellen, herstellen zu lassen, zu verbreiten, zu kopieren und/oder in sonstiger Weise zu verwerten.
19 
1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Exemplare insgesamt bis zur Rechtshängigkeit ausgeliefert wurden und welcher Umsatz damit erzielt wird.
20 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 1. dem Kläger bis dato entstanden ist.
21 
Die Beklagte b e a n t r a g t ,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Die Beklagte trägt vor,
24 
Urheberrechte des Klägers seien nicht verletzt. Es fehle bereits an schutzfähigen Werken. Die Spielidee als solche sei nicht schutzfähig. Die Darstellung der Spielregeln sei systematisch als Gebrauchstext einzuordnen. Die Spielbeschreibungen in den Veröffentlichungen des Klägers seien konventionell an der jeweiligen Spielkonzeption orientiert, sprachlich knapp und nüchtern – der Zweckmäßigkeit einer Spieldarstellung folgend – gehalten. Soweit von einer Schutzfähigkeit der veröffentlichten Spielbeschreibungen des Klägers auszugehen wäre, handele es sich bei den Spieldarstellungen im angegriffenen Buch allenfalls um eine freie Benutzung. Die Texte seien nicht wörtlich identisch übernommen. Vielmehr seien die Texte im Rahmen der „enzyklopädischen“ Spieldarstellungen eigenständig vom Autor ...geschaffen worden. Er habe einen eigenen redaktionellen Ansatz verfolgt, nämlich nicht lediglich die Würfelspiele auf herkömmliche Art und Weise zu beschreiben, sondern diese nach eigenen Kriterien zu kategorisieren sowie in einen historischen, systematischen Zusammenhang zu stellen. Sofern einzelne Worte identisch seien, handele es sich um notwendige Begriffe für eine Spielbeschreibung. Die Texte des Autors ...seien stets durch eine andere grammatikalische Satzstruktur – einen anderen Satzbau – gekennzeichnet. Die „Übernahme von Ergebnissen komplexer Wahrscheinlichkeitsberechnungen“ sei urheberrechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich um freizuhaltende wissenschaftliche Ergebnisse handele. Im übrigen seien die vom Kläger in Anspruch genommenen Würfelspiele auch nicht neu, womit es auch deshalb an einer individuellen Schöpfung durch den Kläger fehle. Es handele sich vielmehr um Variationen bekannter Spielprinzipien, die teilweise bereits in dem 1981 erschienenen Buch „174 + 1 Würfelspiele“ (Autorin: Rita D.; Anlage B 5) beschrieben bzw. unlängst im Laufe der historischen Entwicklung des Würfelspiels bekannt seien. Eine eindeutige „Autorenzuordnung“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich.
25 
Urheberrechtsschutz könne der Kläger ebenso wenig für die Spielenamen beanspruchen. Selbst wenn dem Kläger Werktitelschutzrechte zustünden, so erfolge die Titelnennung innerhalb des angegriffenen Buches in redaktionellem Zusammenhang, womit ein kennzeichenrechtlicher Verstoß schon aus diesem Grunde nicht vorliege.
26 
Die Beklagte verstoße auch nicht gegen Wettbewerbsrecht. Insofern fehle es schon an einer Wettbewerbsabsicht, denn die angegriffene Publikation habe enzyklopädischen Charakter. Sie sei der Versuch, sämtliche Würfelspiele aus 5000 Jahren zu kategorisieren und in einen systematischen Zusammenhang zu bringen. Die Aufnahme eines Würfelspiels in diese „Enzyklopädie“ sei erst nach dessen Vorveröffentlichung und damit nach dessen wirtschaftlicher Auswertung erfolgt. Von einer Leistungsübernahme könne keine Rede sein, weise dieses Buch doch vor seinem enzyklopädischen Ansatz einen eigenständigen Inhalt auf. Soweit der Kläger einen „Nachbauschutz“ reklamiere, sei dies von der wettbewerbsrechtlichen Kategorie einer „Nachahmung“ nicht erfasst. Auch könne beispielhaft an der Darstellung des Spiels „ Hec. “ (Anlage A 13, S. 192 - 194) erkannt werden, dass das angegriffene Buch nicht zum Nachbau von verlegten Spielen animiere, sondern vielmehr zu deren Kauf auffordere.
27 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A.
29 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegen die besonderen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage (Antrag Ziff. 3) nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Der Kläger kennt den genauen Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen nicht. Ohne diese Kenntnis kann er den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht begründen. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung dahin erklärt hat, „bis dato“ meine „bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung“.
B.
30 
Eine Rechtsverletzung, welche die gestellten Anträge rechtfertigen könnte, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festzustellen.
I.
31 
Eine Urheberrechtsverletzung (§§ 97 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1, 16 UrhG; 823 BGB) ist nicht schlüssig dargetan.
32 
Die vom Kläger veröffentlichten Spielregeln können - unabhängig von ihrer subjektiven Neuheit - allenfalls Schutz in der konkreten Darstellung als „Gebrauchstexte“ erlangen. Soweit ein Schutz der Spielregeln hiernach denkbar wäre, sind die Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten aber als freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) zu qualifizieren. Urheberrechtlichen Schutz erfahren schließlich weder die grafischen Darstellungen noch die komplexen Ergebnisse von Wahrscheinlichkeitsrechnungen noch die Spielenamen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Kläger diese Elemente geschaffen hat.
33 
1. Der gedankliche Inhalt der Spielregeln, erst recht die Spielideen der vom Kläger veröffentlichten Würfelspiele, vermitteln gegenüber den Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten keinen urheberrechtlichen Schutz.
34 
Urheberrechtlich geschützt sind nach §§ 1, 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UrhG persönlich geistige Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Durch die in den Gesetzeswortlaut aufgenommenen Werkkategorien der Literatur, Wissenschaft und Kunst hat der Gesetzgeber zum Schutz der Freiheit der Gedanken und Lehren vor einer Monopolisierung „Anweisungen an den menschlichen Geist“ als „Handlungsanweisungen, sich in einer bestimmten Situation oder unter bestimmten Voraussetzungen in einer bestimmten Weise zu verhalten“ vom Schutz des Urheberrechts ausgeschlossen (vgl. Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 2 Rz. 5, Rz. 58). Hieraus folgt, dass Spielsysteme und Spielideen als solche nicht schutzfähig sind. Dies bestätigend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Zahlenlotto“ (BGH Urt. v. 17.10.1961 - I ZR 24/60, GRUR 1962, 51, 52) lediglich entschieden, dass eine schriftlich niedergelegte Spielregel den Anforderungen genügen kann , die an ein Schriftwerk als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu stellen sind. Dem folgend ist in der Rechtsprechung allein anerkannt, dass im Einzelfall eine Spielregel in ihrer konkreten sprachlichen Ausgestaltung durch einzelne Spielanleitungen urheberrechtlich geschützt sein kann. Über diesen Stand der Rechtsprechung geht auch nicht das vom Kläger zitierte Urteil des OLG München hinaus (Urt. v. 25.11.1993 - 29 U 3141/93, ZUM 1995, 48).
35 
Ob mit einem solch möglichen urheberrechtlichen Schutz einer Spielregel als Sprachwerk ein inhaltlicher Schutz vergleichbar einem literarisch-künstlerischen Werk (zum Roman vgl. BGH Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 65/96, GRUR 1999, 984 - Laras Tochter) einhergeht, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, die der Sichtweise der erkennenden Kammer entspricht, ebenso im Einzelfall zu prüfen, denn „die erforderliche [schöpferische] Eigenart braucht … nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben“ (BGH I ZR 24/60, a.a.O.). Bei dieser Einzelfallprüfung ist der gedankliche Inhalt einer Spielregel dahingehend abzugrenzen, ob er sich entweder auf Handlungsanweisungen oder Mitteilungen tatsächlicher / technisch-mathematischer Art beschränkt („Gebrauchstext“) – sich in der nicht schutzfähigen Spielidee als solcher erschöpft – oder einer auf künstlerisch-schöpferischer Phantasie beruhenden „Fabel“ entspricht, die nicht die Benutzung freien Gemeinguts oder fremder Schöpfungen darstellt.
36 
Nach diesen Grundsätzen ist der gedankliche Inhalt der Spielregeln der vom Kläger veröffentlichten Würfelspiele nicht schutzfähig . Die Spielregeln sind als Gebrauchstexte zu qualifizieren.
37 
a) Die Spielregeln der 14 Würfelspiele „M.“, „T.“, „O.“, „K.“, „P.“, „S.“, „C.“, „V.“, „E.“, „Ha.“, „M.“ und „Sch.“ erschöpfen sich jeweils in der sprachlichen Handlungsanweisung zur Umsetzung der jeweiligen Spielideen. Die Spieldarstellungen der Veröffentlichungen des Klägers, welche der Kammer als Anlagen (A 3, A 4, A 5, A 7, A 8, A 9, A 16, A 18, A 20, A 22, A 24, A 26, A 29, A 30, A 32, A 34) zur Beurteilung vorlagen, geben sprachlich knapp und maßgeblich auf das Ergebnis ausgerichtet allein die Spielanweisungen wieder, wie sie Würfelspielen als typischerweise auf Glück, zum Teil Logik oder Bluff beruhend eigen sind.
38 
b) Das vom Kläger beschriebene Spiel „Sw.“ (Anlage A 38) unterscheidet sich zwar von den vorgenannten Spielen sowohl durch unweit größere taktische Möglichkeiten für den Spieler und als auch durch den mit Titel und Kerngedanken hergestellten Kontext zu Tauschvorgängen an Warenmärkten in der Realwirtschaft, verfügt hierdurch aber nicht über eine schutzfähige „Fabel“, die über die zum freien Gemeingut gehörende Idee als solche hinausgeht. Der „Warentausch“ als Begriff der Spielbeschreibung dient augenscheinlich der schlagwortartige Charakterisierung des Vorgangs in einer Spielrunde und teilt über die sprachlich knappe, maßgeblich auf das Spielergebnis zielende an der Idee des Spielsystems ausgerichteten Handlungsanweisung an den Spieler keinen weitergehenden Inhalt mit. Ein Variantenreichtum des Spiels, der möglicherweise einen schutzfähigen Inhalt begründen könnte, ist weder vorgetragen, noch anhand der Anlage A 38 ersichtlich.
39 
c) Hinsichtlich der Spiele „Hec.“ (Anlage A 14) und „J.“ (Anlage A 36) kommt die Kammer zur selbigen Überzeugung wie vorangehend dargestellt. Bei der Beurteilung des Spiels „Hec.“ konnte auf die in Anlage A 14 verwiesene, auf der Homepage des Z. Verlags öffentlich zugängliche Darstellung der Spielregel in deutscher Sprache zurückgegriffen werden (§ 291 ZPO). Beide ebenso eher taktisch angelegten Würfelspiele weisen neben sprachlich knapp auf das Spielziel orientierten Handlungsanweisungen lediglich einen augenscheinlich an Kinder gerichteten assoziativen Einstieg zu „Bratwürmern“ als Hühnerfutter bzw. der „Erforschung der Jupitermonde“ auf. Diese schlichte Verknüpfung der Spielziele (der von der einzelnen Spielidee als typisch zu klassifizierenden Würfelspiele) mit für die - kindliche - Vorstellungswelt begreifbaren Erscheinungen führt nicht zu einem der schutzfähigen „Fabel“ vergleichbaren Inhalt.
40 
Unabhängig von der für die Kammer hieraus folgenden Einordnung als „Gebrauchstext“ übersieht der Kläger, dass die entsprechenden Spieldarstellungen der Beklagten (Anlage A 13, A 35) diese neben der Anweisung zum Spiel stehenden assoziativen Elemente auslässt und von „Sternsteinen“ bzw. schlicht vom „Platzieren von Spielsteinen“ ohne einen inhaltlichen Zusammenhang sprechen.
41 
d) Schließlich erkennt die Kammer auch im Spiel „Ze.“ (Anlage A 12) entsprechend den vorangestellten Überlegungen keinen über die Handlungsanweisung zum Spiel hinausgehenden schutzfähigen Inhalt. Im einzelnen variierende Runden eines maßgeblich auf Glück basierenden Würfelspiels (vgl. S. 166 Anlage A 12: „…kommt es darauf an, Fingerspitzengefühl für die Neuaufnahme der Würfel zu entwickeln“) vergleichend den Disziplinen beim Ze. anzuordnen schafft keinen „Handlungsstrang“, der über die schlichte Spielidee hinausgeht.
42 
Das vom Kläger – nochmals in der mündlichen Verhandlung verdeutlichte – mit der Klage primär verfolgte Ansinnen, die „Wiedergabe der gesamten Idee der von ihm erfundenen Spiele, so dass der Leser in der Lage ist, die Spiele nachzuspielen“ zu verhindern, steht wie aufgezeigt im Widerspruch zum geltenden Urheberrecht. Das „geistige Eigentum“ des Klägers wird entgegen seiner Auffassung hierdurch nicht schutzlos gestellt. Denn an der – auch genialen – „Idee“ wie der schlichten „Anweisung an den menschlichen Geist“ existiert keine verfassungsrechtlich gesicherte Eigentumsposition. Der Gesetzgeber hat unter Berücksichtigung der Bestandsgarantie für Urheberrechte (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) und der grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG mit den Bestimmungen der §§ 1, 2 UrhG in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Urheberrechts bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).
43 
2. Ob die vom Kläger veröffentlichten Spielregeln der 16 Würfelspiele als Gebrauchstexte (vgl. zur Problematik u.a. BGH Urt. v. 17.4.1986 - I ZR 213/83, GRUR 1986, 739 - Anwaltsschriftsatz) hinsichtlich ihrer sprachlichen Form und Art der Darstellung nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung für jeden einzelnen Fall einen hinreichend schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) bedarf keiner abschließenden Beurteilung durch die Kammer, denn jedenfalls handelt es sich bei den Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten um freie Benutzungen.
44 
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 24 Abs. 1 UrhG). Zur Feststellung einer freien Benutzung sind das benutzte (ältere) Werk und das angegriffene (neue) Werk gegenüberzustellen und miteinander zu vergleichen. Ausgehend von den individuellen Merkmalen des benutzten Werkes und des hierdurch bestimmten Schutzumfangs ist hierbei zu fragen, ob bei einer Gesamtbetrachtung der Übereinstimmungen das benutzte Werk nur als Anregung gedient hat (vgl. allgemein Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 24 Rz. 11 - 16). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer folgende Feststellungen zu treffen:
45 
Die Art der Darstellung, sprich Gang der Darstellung / Gliederung / Aufbau / Textstruktur, der Spielregeln bei den Veröffentlichungen des Klägers entspricht den Konventionen von Spielregeln überhaupt und folgt dem grundsätzlichen Schema „Spielziel - Spielablauf - Spielende / Wertung - Bemerkung / Taktik - Varianten“. Hieraus kann sich ein möglicher Schutzbereich dieser Spielregeln nicht kennzeichnend bestimmen. Die Sprache der Regeln ist als knapp – nüchtern – zielgerichtet und klar zu beschreiben. Auch dies stellt keine prägende Besonderheit dar, sondern ist vielmehr Kennzeichen einer brauchbaren verständlichen Spielbeschreibung. Damit wird der Schutzbereich allein durch Satzbau und Wortwahl bestimmt. Dieser eng gefassten Schutzbereich wird von den Spielbeschreibungen der angegriffenen Publikation verlassen. Nach einem Vergleich der vorgelegten Anlagen übernimmt die Publikation der Beklagten die Texte des Klägers gerade nicht wörtlich identisch. Die Texte weisen vielmehr durchgehend eine eigene Satzstruktur und eigene Formulierungen auf. Die vom Kläger explizit in der Klageschrift zitierten Stellen geben diesen aus den Anlagen gewonnenen Eindruck ebenso wieder. Dass sich die Publikation der Beklagten wohl inhaltlich an der Veröffentlichung des Klägers orientiert, führt entgegen der Darstellung des Klägers nicht dazu, dass von sprachlicher Übereinstimmung oder gar identischer Übernahme zu sprechen ist. Vielmehr vermischt der Kläger hier die inhaltliche mit der sprachlich-textlichen Betrachtung. Und soweit der Kläger seine Behauptung der identischen Übernahme durch die Einschränkungen „nahezu“ bzw. „teilweise“ relativiert oder gar von „inhaltlicher Formulierung“ spricht, gibt er diese Vermischung letztlich selbst zu erkennen.
46 
3. Die Übernahme von Ergebnissen der (komplexen) Berechnung mathematischer Wahrscheinlichkeiten in der Beschreibung des Spiels „ O. “ (Anlage A 15, S. 201, 202) ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden, denn wissenschaftliche Erkenntnisse bleiben als kulturelles Gemeingut schutzlos (vgl. SCHULZE, a.a.O, § 2 Rz. 41). Sie werden vom Urheber nicht geschaffen, sondern sind grundsätzlich vorhanden und müssen nur erkannt werden.
47 
4. Die übernommenen Grafiken (sog. Wertungsblätter) aus den Veröffentlichungen des Klägers bei den Spielen „ Cr. “ (Anlage A 17, S. 211), „ P. “ (Anlage A 19, S. 215), „ Q. “ (Anlage A 25, S. 244) und „ W. “ (Anlage A 27, S. 258) sind keine urheberrechtlich schutzfähigen Werke. Diese Wertungsblätter resultieren logisch zwingend aus den Spielregeln und der diesen zugrundeliegenden Spielideen. Sie sind als Tabellen ohne weitergehenden eigenen Schöpfungsgrad zu qualifizieren.
48 
5. Schließlich bleibt dem Kläger auch ein urheberrechtlicher Schutz der Spielenamen versagt. Zwar geht die herrschende Meinung (vgl. Schulze, a.a.O., § 2 Rz. 110 m.w.N.) mittlerweile von der grundsätzlichen Möglichkeit aus, Titel könnten auch urheberrechtlich Werke nach § 2 UrhG sein. Jedoch ist gerade hier wegen des geringen Gestaltungsspielraums resultierend aus der Kürze der Bezeichnungen und des Freihaltebedürfnisses an einzelnen Worten ein strenger Maßstab an die Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) zu stellen. Die vom Kläger in dessen Veröffentlichungen verwendeten Spielenamen reichen nicht hinaus über die durchschnittlich anzutreffende schlagwortartige Kennzeichnung von Inhalten oder assoziativen Charakterzügen eines Werks, womit der notwendige Grad an Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Bei den verwendeten Spielenamen handelt es sich mit Ausnahme der Bezeichnung „C.“ (Anlage A 24) um kurze Begriffe bzw. Wortgruppen, welche dem englischen oder deutschen Sprachgebrauch (bzw. dem Lateinischen: „O.“) entnommen sind, allgemein Spiel, Spielrisiken oder spielerische Konfrontation kennzeichnen („M.“, „T.“, „P.“, „E.“, „Ha.“) , Elemente des Spiels oder der Wertung charakterisieren („O.“, „K.“, „S.“, „V.“) oder Assoziationen bzw. Themenbezüge schlagwortartig benennen („Ze.“, „M.“, „Sch.“, „Sw.“, „Hec.“, „J.“) . Soweit es sich bei der Bezeichnung „C.“ überhaupt um Wortneuschöpfungen handelt, erreicht auch dies nicht einen über dem Durchschnitt liegenden Schöpfungsgrad.
II.
49 
Auf eine Verletzung von Werktitelschutzrechten (§§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 3 MarkenG) kann sich der Kläger nicht berufen.
50 
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Spielenamen können als Werktitel (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG) solche geschäftlichen Bezeichnungen sein, wenn sie eine geistige Leistung in einer Weise verkörpern, die für den Verkehr nicht den Warencharakter, sondern das immaterielle geistige Wesen des Spiels als vorherrschend erscheinen lassen (BGH Urt. v. 21.1.1993 - I ZR 25/91, GRUR 1993, 767, 768 - Zappel-Fisch). Nach dieser Rechtsprechung erscheint die Einordnung der betreffenden Spielenamen als Werktitel wohl nicht ausgeschlossen, jedoch verkennt der Kläger, dass die Spielenamen in dem angegriffenen Buch keine titelmäßige Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG finden. Die Spielenamen werden innerhalb der urheberrechtlich nicht zu untersagenden – aus Sicht der Kammer enzyklopädischen – Darstellung der „inhaltlich entsprechenden“ Spiele unter Hinweis auf deren Entstehungszeit und systematische Einordnung redaktionell verwendet. Eine solche Titelnennung wird nicht vom Schutzbereich des § 15 MarkenG umfasst, weil mit dem Hinweis auf Entstehungszeit und der (überwiegenden) Nennung des „Autors / Ideengebers“ wie der entsprechenden Veröffentlichungsschrift sich die Beklagte die „Schaffung der Spielinhalte“ nicht zu eigen macht, und daher in einen potentiell durch unternehmerische Leistung geschaffenen wirtschaftlichen Wert am Titel nicht eingegriffen wird und auch die Allgemeinheit nicht Gefahr läuft, Opfer von Fehleinschätzungen durch Verwechslungen zu werden (vgl. zur Titelnennung: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 15 Rz. 92 ff, 96; § 14 Rz. 144 ff, 157).
III.
51 
Letztlich nimmt der Kläger auch den ergänzenden Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG zu Unrecht in Anspruch.
52 
Voraussetzung ist hiernach eine unlautere Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Kammer kann es dahinstehen lassen, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zwischen den Parteien besteht, weil der Vortrag des Klägers im Übrigen unschlüssig ist. Dieser erschöpft sich im schlichten Nachahmungsvorwurf. Elemente einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 a, b UWG) oder sonstige besondere Umstände, die eine Wettbewerbswidrigkeit begründen, trägt der Kläger weder vor, noch sind diese sonst ersichtlich. Eine schlichte Nachahmung sonderrechtlich nicht geschützter Leistungen (hier der gedankliche Inhalt der Spielbeschreibungen / Spielideen) ist wettbewerbsrechtlich nicht untersagt (vgl. Schulze, a.a.O., § 1 Rz. 7 m.w.N.). Insofern hat der Gesetzgeber durch die bewusste inhaltliche Begrenzung der Sonderrechte, wie nach dem Urheberrechtsgesetz, eine Wertentscheidung für die grundsätzliche Freiheit der Nachahmung im Wettbewerb getroffen.
C.
53 
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 18.02.2008 gab keine Veranlassung, die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen (§ 156 ZPO).
D.
54 
Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Gründe

 
28 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A.
29 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegen die besonderen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage (Antrag Ziff. 3) nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Der Kläger kennt den genauen Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen nicht. Ohne diese Kenntnis kann er den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht begründen. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung dahin erklärt hat, „bis dato“ meine „bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung“.
B.
30 
Eine Rechtsverletzung, welche die gestellten Anträge rechtfertigen könnte, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festzustellen.
I.
31 
Eine Urheberrechtsverletzung (§§ 97 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1, 16 UrhG; 823 BGB) ist nicht schlüssig dargetan.
32 
Die vom Kläger veröffentlichten Spielregeln können - unabhängig von ihrer subjektiven Neuheit - allenfalls Schutz in der konkreten Darstellung als „Gebrauchstexte“ erlangen. Soweit ein Schutz der Spielregeln hiernach denkbar wäre, sind die Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten aber als freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) zu qualifizieren. Urheberrechtlichen Schutz erfahren schließlich weder die grafischen Darstellungen noch die komplexen Ergebnisse von Wahrscheinlichkeitsrechnungen noch die Spielenamen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Kläger diese Elemente geschaffen hat.
33 
1. Der gedankliche Inhalt der Spielregeln, erst recht die Spielideen der vom Kläger veröffentlichten Würfelspiele, vermitteln gegenüber den Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten keinen urheberrechtlichen Schutz.
34 
Urheberrechtlich geschützt sind nach §§ 1, 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UrhG persönlich geistige Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Durch die in den Gesetzeswortlaut aufgenommenen Werkkategorien der Literatur, Wissenschaft und Kunst hat der Gesetzgeber zum Schutz der Freiheit der Gedanken und Lehren vor einer Monopolisierung „Anweisungen an den menschlichen Geist“ als „Handlungsanweisungen, sich in einer bestimmten Situation oder unter bestimmten Voraussetzungen in einer bestimmten Weise zu verhalten“ vom Schutz des Urheberrechts ausgeschlossen (vgl. Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 2 Rz. 5, Rz. 58). Hieraus folgt, dass Spielsysteme und Spielideen als solche nicht schutzfähig sind. Dies bestätigend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Zahlenlotto“ (BGH Urt. v. 17.10.1961 - I ZR 24/60, GRUR 1962, 51, 52) lediglich entschieden, dass eine schriftlich niedergelegte Spielregel den Anforderungen genügen kann , die an ein Schriftwerk als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu stellen sind. Dem folgend ist in der Rechtsprechung allein anerkannt, dass im Einzelfall eine Spielregel in ihrer konkreten sprachlichen Ausgestaltung durch einzelne Spielanleitungen urheberrechtlich geschützt sein kann. Über diesen Stand der Rechtsprechung geht auch nicht das vom Kläger zitierte Urteil des OLG München hinaus (Urt. v. 25.11.1993 - 29 U 3141/93, ZUM 1995, 48).
35 
Ob mit einem solch möglichen urheberrechtlichen Schutz einer Spielregel als Sprachwerk ein inhaltlicher Schutz vergleichbar einem literarisch-künstlerischen Werk (zum Roman vgl. BGH Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 65/96, GRUR 1999, 984 - Laras Tochter) einhergeht, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, die der Sichtweise der erkennenden Kammer entspricht, ebenso im Einzelfall zu prüfen, denn „die erforderliche [schöpferische] Eigenart braucht … nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben“ (BGH I ZR 24/60, a.a.O.). Bei dieser Einzelfallprüfung ist der gedankliche Inhalt einer Spielregel dahingehend abzugrenzen, ob er sich entweder auf Handlungsanweisungen oder Mitteilungen tatsächlicher / technisch-mathematischer Art beschränkt („Gebrauchstext“) – sich in der nicht schutzfähigen Spielidee als solcher erschöpft – oder einer auf künstlerisch-schöpferischer Phantasie beruhenden „Fabel“ entspricht, die nicht die Benutzung freien Gemeinguts oder fremder Schöpfungen darstellt.
36 
Nach diesen Grundsätzen ist der gedankliche Inhalt der Spielregeln der vom Kläger veröffentlichten Würfelspiele nicht schutzfähig . Die Spielregeln sind als Gebrauchstexte zu qualifizieren.
37 
a) Die Spielregeln der 14 Würfelspiele „M.“, „T.“, „O.“, „K.“, „P.“, „S.“, „C.“, „V.“, „E.“, „Ha.“, „M.“ und „Sch.“ erschöpfen sich jeweils in der sprachlichen Handlungsanweisung zur Umsetzung der jeweiligen Spielideen. Die Spieldarstellungen der Veröffentlichungen des Klägers, welche der Kammer als Anlagen (A 3, A 4, A 5, A 7, A 8, A 9, A 16, A 18, A 20, A 22, A 24, A 26, A 29, A 30, A 32, A 34) zur Beurteilung vorlagen, geben sprachlich knapp und maßgeblich auf das Ergebnis ausgerichtet allein die Spielanweisungen wieder, wie sie Würfelspielen als typischerweise auf Glück, zum Teil Logik oder Bluff beruhend eigen sind.
38 
b) Das vom Kläger beschriebene Spiel „Sw.“ (Anlage A 38) unterscheidet sich zwar von den vorgenannten Spielen sowohl durch unweit größere taktische Möglichkeiten für den Spieler und als auch durch den mit Titel und Kerngedanken hergestellten Kontext zu Tauschvorgängen an Warenmärkten in der Realwirtschaft, verfügt hierdurch aber nicht über eine schutzfähige „Fabel“, die über die zum freien Gemeingut gehörende Idee als solche hinausgeht. Der „Warentausch“ als Begriff der Spielbeschreibung dient augenscheinlich der schlagwortartige Charakterisierung des Vorgangs in einer Spielrunde und teilt über die sprachlich knappe, maßgeblich auf das Spielergebnis zielende an der Idee des Spielsystems ausgerichteten Handlungsanweisung an den Spieler keinen weitergehenden Inhalt mit. Ein Variantenreichtum des Spiels, der möglicherweise einen schutzfähigen Inhalt begründen könnte, ist weder vorgetragen, noch anhand der Anlage A 38 ersichtlich.
39 
c) Hinsichtlich der Spiele „Hec.“ (Anlage A 14) und „J.“ (Anlage A 36) kommt die Kammer zur selbigen Überzeugung wie vorangehend dargestellt. Bei der Beurteilung des Spiels „Hec.“ konnte auf die in Anlage A 14 verwiesene, auf der Homepage des Z. Verlags öffentlich zugängliche Darstellung der Spielregel in deutscher Sprache zurückgegriffen werden (§ 291 ZPO). Beide ebenso eher taktisch angelegten Würfelspiele weisen neben sprachlich knapp auf das Spielziel orientierten Handlungsanweisungen lediglich einen augenscheinlich an Kinder gerichteten assoziativen Einstieg zu „Bratwürmern“ als Hühnerfutter bzw. der „Erforschung der Jupitermonde“ auf. Diese schlichte Verknüpfung der Spielziele (der von der einzelnen Spielidee als typisch zu klassifizierenden Würfelspiele) mit für die - kindliche - Vorstellungswelt begreifbaren Erscheinungen führt nicht zu einem der schutzfähigen „Fabel“ vergleichbaren Inhalt.
40 
Unabhängig von der für die Kammer hieraus folgenden Einordnung als „Gebrauchstext“ übersieht der Kläger, dass die entsprechenden Spieldarstellungen der Beklagten (Anlage A 13, A 35) diese neben der Anweisung zum Spiel stehenden assoziativen Elemente auslässt und von „Sternsteinen“ bzw. schlicht vom „Platzieren von Spielsteinen“ ohne einen inhaltlichen Zusammenhang sprechen.
41 
d) Schließlich erkennt die Kammer auch im Spiel „Ze.“ (Anlage A 12) entsprechend den vorangestellten Überlegungen keinen über die Handlungsanweisung zum Spiel hinausgehenden schutzfähigen Inhalt. Im einzelnen variierende Runden eines maßgeblich auf Glück basierenden Würfelspiels (vgl. S. 166 Anlage A 12: „…kommt es darauf an, Fingerspitzengefühl für die Neuaufnahme der Würfel zu entwickeln“) vergleichend den Disziplinen beim Ze. anzuordnen schafft keinen „Handlungsstrang“, der über die schlichte Spielidee hinausgeht.
42 
Das vom Kläger – nochmals in der mündlichen Verhandlung verdeutlichte – mit der Klage primär verfolgte Ansinnen, die „Wiedergabe der gesamten Idee der von ihm erfundenen Spiele, so dass der Leser in der Lage ist, die Spiele nachzuspielen“ zu verhindern, steht wie aufgezeigt im Widerspruch zum geltenden Urheberrecht. Das „geistige Eigentum“ des Klägers wird entgegen seiner Auffassung hierdurch nicht schutzlos gestellt. Denn an der – auch genialen – „Idee“ wie der schlichten „Anweisung an den menschlichen Geist“ existiert keine verfassungsrechtlich gesicherte Eigentumsposition. Der Gesetzgeber hat unter Berücksichtigung der Bestandsgarantie für Urheberrechte (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) und der grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG mit den Bestimmungen der §§ 1, 2 UrhG in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Urheberrechts bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).
43 
2. Ob die vom Kläger veröffentlichten Spielregeln der 16 Würfelspiele als Gebrauchstexte (vgl. zur Problematik u.a. BGH Urt. v. 17.4.1986 - I ZR 213/83, GRUR 1986, 739 - Anwaltsschriftsatz) hinsichtlich ihrer sprachlichen Form und Art der Darstellung nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung für jeden einzelnen Fall einen hinreichend schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) bedarf keiner abschließenden Beurteilung durch die Kammer, denn jedenfalls handelt es sich bei den Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten um freie Benutzungen.
44 
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 24 Abs. 1 UrhG). Zur Feststellung einer freien Benutzung sind das benutzte (ältere) Werk und das angegriffene (neue) Werk gegenüberzustellen und miteinander zu vergleichen. Ausgehend von den individuellen Merkmalen des benutzten Werkes und des hierdurch bestimmten Schutzumfangs ist hierbei zu fragen, ob bei einer Gesamtbetrachtung der Übereinstimmungen das benutzte Werk nur als Anregung gedient hat (vgl. allgemein Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 24 Rz. 11 - 16). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer folgende Feststellungen zu treffen:
45 
Die Art der Darstellung, sprich Gang der Darstellung / Gliederung / Aufbau / Textstruktur, der Spielregeln bei den Veröffentlichungen des Klägers entspricht den Konventionen von Spielregeln überhaupt und folgt dem grundsätzlichen Schema „Spielziel - Spielablauf - Spielende / Wertung - Bemerkung / Taktik - Varianten“. Hieraus kann sich ein möglicher Schutzbereich dieser Spielregeln nicht kennzeichnend bestimmen. Die Sprache der Regeln ist als knapp – nüchtern – zielgerichtet und klar zu beschreiben. Auch dies stellt keine prägende Besonderheit dar, sondern ist vielmehr Kennzeichen einer brauchbaren verständlichen Spielbeschreibung. Damit wird der Schutzbereich allein durch Satzbau und Wortwahl bestimmt. Dieser eng gefassten Schutzbereich wird von den Spielbeschreibungen der angegriffenen Publikation verlassen. Nach einem Vergleich der vorgelegten Anlagen übernimmt die Publikation der Beklagten die Texte des Klägers gerade nicht wörtlich identisch. Die Texte weisen vielmehr durchgehend eine eigene Satzstruktur und eigene Formulierungen auf. Die vom Kläger explizit in der Klageschrift zitierten Stellen geben diesen aus den Anlagen gewonnenen Eindruck ebenso wieder. Dass sich die Publikation der Beklagten wohl inhaltlich an der Veröffentlichung des Klägers orientiert, führt entgegen der Darstellung des Klägers nicht dazu, dass von sprachlicher Übereinstimmung oder gar identischer Übernahme zu sprechen ist. Vielmehr vermischt der Kläger hier die inhaltliche mit der sprachlich-textlichen Betrachtung. Und soweit der Kläger seine Behauptung der identischen Übernahme durch die Einschränkungen „nahezu“ bzw. „teilweise“ relativiert oder gar von „inhaltlicher Formulierung“ spricht, gibt er diese Vermischung letztlich selbst zu erkennen.
46 
3. Die Übernahme von Ergebnissen der (komplexen) Berechnung mathematischer Wahrscheinlichkeiten in der Beschreibung des Spiels „ O. “ (Anlage A 15, S. 201, 202) ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden, denn wissenschaftliche Erkenntnisse bleiben als kulturelles Gemeingut schutzlos (vgl. SCHULZE, a.a.O, § 2 Rz. 41). Sie werden vom Urheber nicht geschaffen, sondern sind grundsätzlich vorhanden und müssen nur erkannt werden.
47 
4. Die übernommenen Grafiken (sog. Wertungsblätter) aus den Veröffentlichungen des Klägers bei den Spielen „ Cr. “ (Anlage A 17, S. 211), „ P. “ (Anlage A 19, S. 215), „ Q. “ (Anlage A 25, S. 244) und „ W. “ (Anlage A 27, S. 258) sind keine urheberrechtlich schutzfähigen Werke. Diese Wertungsblätter resultieren logisch zwingend aus den Spielregeln und der diesen zugrundeliegenden Spielideen. Sie sind als Tabellen ohne weitergehenden eigenen Schöpfungsgrad zu qualifizieren.
48 
5. Schließlich bleibt dem Kläger auch ein urheberrechtlicher Schutz der Spielenamen versagt. Zwar geht die herrschende Meinung (vgl. Schulze, a.a.O., § 2 Rz. 110 m.w.N.) mittlerweile von der grundsätzlichen Möglichkeit aus, Titel könnten auch urheberrechtlich Werke nach § 2 UrhG sein. Jedoch ist gerade hier wegen des geringen Gestaltungsspielraums resultierend aus der Kürze der Bezeichnungen und des Freihaltebedürfnisses an einzelnen Worten ein strenger Maßstab an die Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) zu stellen. Die vom Kläger in dessen Veröffentlichungen verwendeten Spielenamen reichen nicht hinaus über die durchschnittlich anzutreffende schlagwortartige Kennzeichnung von Inhalten oder assoziativen Charakterzügen eines Werks, womit der notwendige Grad an Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Bei den verwendeten Spielenamen handelt es sich mit Ausnahme der Bezeichnung „C.“ (Anlage A 24) um kurze Begriffe bzw. Wortgruppen, welche dem englischen oder deutschen Sprachgebrauch (bzw. dem Lateinischen: „O.“) entnommen sind, allgemein Spiel, Spielrisiken oder spielerische Konfrontation kennzeichnen („M.“, „T.“, „P.“, „E.“, „Ha.“) , Elemente des Spiels oder der Wertung charakterisieren („O.“, „K.“, „S.“, „V.“) oder Assoziationen bzw. Themenbezüge schlagwortartig benennen („Ze.“, „M.“, „Sch.“, „Sw.“, „Hec.“, „J.“) . Soweit es sich bei der Bezeichnung „C.“ überhaupt um Wortneuschöpfungen handelt, erreicht auch dies nicht einen über dem Durchschnitt liegenden Schöpfungsgrad.
II.
49 
Auf eine Verletzung von Werktitelschutzrechten (§§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 3 MarkenG) kann sich der Kläger nicht berufen.
50 
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Spielenamen können als Werktitel (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG) solche geschäftlichen Bezeichnungen sein, wenn sie eine geistige Leistung in einer Weise verkörpern, die für den Verkehr nicht den Warencharakter, sondern das immaterielle geistige Wesen des Spiels als vorherrschend erscheinen lassen (BGH Urt. v. 21.1.1993 - I ZR 25/91, GRUR 1993, 767, 768 - Zappel-Fisch). Nach dieser Rechtsprechung erscheint die Einordnung der betreffenden Spielenamen als Werktitel wohl nicht ausgeschlossen, jedoch verkennt der Kläger, dass die Spielenamen in dem angegriffenen Buch keine titelmäßige Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG finden. Die Spielenamen werden innerhalb der urheberrechtlich nicht zu untersagenden – aus Sicht der Kammer enzyklopädischen – Darstellung der „inhaltlich entsprechenden“ Spiele unter Hinweis auf deren Entstehungszeit und systematische Einordnung redaktionell verwendet. Eine solche Titelnennung wird nicht vom Schutzbereich des § 15 MarkenG umfasst, weil mit dem Hinweis auf Entstehungszeit und der (überwiegenden) Nennung des „Autors / Ideengebers“ wie der entsprechenden Veröffentlichungsschrift sich die Beklagte die „Schaffung der Spielinhalte“ nicht zu eigen macht, und daher in einen potentiell durch unternehmerische Leistung geschaffenen wirtschaftlichen Wert am Titel nicht eingegriffen wird und auch die Allgemeinheit nicht Gefahr läuft, Opfer von Fehleinschätzungen durch Verwechslungen zu werden (vgl. zur Titelnennung: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 15 Rz. 92 ff, 96; § 14 Rz. 144 ff, 157).
III.
51 
Letztlich nimmt der Kläger auch den ergänzenden Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG zu Unrecht in Anspruch.
52 
Voraussetzung ist hiernach eine unlautere Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Kammer kann es dahinstehen lassen, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zwischen den Parteien besteht, weil der Vortrag des Klägers im Übrigen unschlüssig ist. Dieser erschöpft sich im schlichten Nachahmungsvorwurf. Elemente einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 a, b UWG) oder sonstige besondere Umstände, die eine Wettbewerbswidrigkeit begründen, trägt der Kläger weder vor, noch sind diese sonst ersichtlich. Eine schlichte Nachahmung sonderrechtlich nicht geschützter Leistungen (hier der gedankliche Inhalt der Spielbeschreibungen / Spielideen) ist wettbewerbsrechtlich nicht untersagt (vgl. Schulze, a.a.O., § 1 Rz. 7 m.w.N.). Insofern hat der Gesetzgeber durch die bewusste inhaltliche Begrenzung der Sonderrechte, wie nach dem Urheberrechtsgesetz, eine Wertentscheidung für die grundsätzliche Freiheit der Nachahmung im Wettbewerb getroffen.
C.
53 
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 18.02.2008 gab keine Veranlassung, die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen (§ 156 ZPO).
D.
54 
Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Mannheim Urteil, 29. Feb. 2008 - 7 O 240/07

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 1 Allgemeines


Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - I ZR 277/00

bei uns veröffentlicht am 15.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 277/00 Verkündet am: 15. Mai 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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Landessozialgericht NRW Urteil, 12. März 2015 - L 5 KR 91/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 32.489,09 Euro festgesetzt. 1Tatbest

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 277/00 Verkündet am:
15. Mai 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Feststellungsinteresse III
Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach
§ 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung
des zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht
deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2000 wird unter Berücksichtigung der Erledigung des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerprogramm "M. ". Sie schloß mit der Beklagten zu 1, einer GmbH, im Jahre 1994 einen Software-Vermarktungsvertrag über die Version "M. 3.4" und im Jahre 1997 einen weiteren Vertrag über die Version "M. 4.5" des Programms.
Der Beklagte zu 2 ist seit 1. Juli 1994 Geschäftsführer der Beklagten zu 1, deren Vertriebsleiterin seit 1995 die Beklagte zu 3 ist.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe unerlaubt Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms erstellt und diese ohne Abrechnung weiterveräußert.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) der Klägerin Auskunft über die von ihnen vorgenommenen Vervielfältigungen des Computerprogramms mit der Bezeichnung "M. " in den Versionen 3.4 OEM und 4.5 OEM sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke dieses Programms zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer , sowie unter Angabe der Mengen der kopierten und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,


b) der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 a) be- schriebenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer;
- der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren ;
- sowie des erzielten Gewinns;
2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Rechnungslegung bestätigt, wobei es hinsichtlich des Beklagten zu 2 den 1. Juli 1994 und in bezug auf die Beklagte zu 3 das Jahr 1995 als Beginn bestimmt hat; die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat es dagegen aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzanspruch sogleich mit einer - noch unbezifferten - Leistungsklage im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen können. Die Bezifferung des Schadens hänge allein von der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten ab. In einem solchen Fall müsse der Weg der Leistungsklage beschritten werden.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärungen des Auskunftsbegehrens zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
1. Allerdings fehlt regelmäßig das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage i.S. des § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, die Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen (BGH, Urt. v. 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urt. v.
17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse

II).


Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage entfällt in der Regel nicht bereits dadurch, daß der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozeßökonomische Erwägungen geboten ist. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das Feststellungsurteil schützt den Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten Schadens. Der Senat hat daher bereits zur Rechtslage vor der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich war, darauf abgestellt, daß sich in der Praxis die Erhebung der Stufenklage im Wettbewerbsrecht wegen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig erwies (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II). Der Verletzte mußte, wenn die zugesprochene Auskunft erteilt war, den Prozeß fortsetzen. Ansonsten begann nach § 211 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Für den Verletzten brachte dies zusätzliche Schwierigkeiten mit sich, wenn es zum Streit darüber kam, ob die Auskunft vollständig erteilt war. Diese Erwägungen gelten nach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 in noch stärkerem Maße, nachdem die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
nur eine Hemmung der Verjährung zur Folge hat, die binnen sechs Monaten nach einem Stillstand des Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).
Darüber hinaus entspricht es prozessualer Erfahrung, daß die Parteien solcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den meisten Fällen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Schadens finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es besteht deshalb kein Anlaß, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das Gericht nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrags zu befassen.
Aufgrund dieser im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhelliger Meinung, daß das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II, m.w.N.).
2. Die Feststellungsklage ist begründet. Es ist außer Streit, daß auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen - entsprechend dem für erledigt erklärten Klageantrag I 1 a) in Verbindung mit den zeitlichen Beschränkungen (Haftung des Beklagten zu 2 ab 1. Juli 1994 und der Beklagten zu 3 ab 1995) - der Klägerin ein Schaden entstanden ist und möglicherweise noch entstehen wird. Für diesen haben die drei Beklagten, soweit sie in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend haften, gesamtschuldnerisch einzustehen. Deren Verantwortlichkeit ist vom Berufungsgericht im Rahmen der Verur-
teilung zur Rechnungslegung festgestellt. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Ullmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann RiBGH Pokrant Büscher befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 277/00 Verkündet am:
15. Mai 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Feststellungsinteresse III
Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach
§ 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung
des zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht
deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2000 wird unter Berücksichtigung der Erledigung des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerprogramm "M. ". Sie schloß mit der Beklagten zu 1, einer GmbH, im Jahre 1994 einen Software-Vermarktungsvertrag über die Version "M. 3.4" und im Jahre 1997 einen weiteren Vertrag über die Version "M. 4.5" des Programms.
Der Beklagte zu 2 ist seit 1. Juli 1994 Geschäftsführer der Beklagten zu 1, deren Vertriebsleiterin seit 1995 die Beklagte zu 3 ist.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe unerlaubt Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms erstellt und diese ohne Abrechnung weiterveräußert.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) der Klägerin Auskunft über die von ihnen vorgenommenen Vervielfältigungen des Computerprogramms mit der Bezeichnung "M. " in den Versionen 3.4 OEM und 4.5 OEM sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke dieses Programms zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer , sowie unter Angabe der Mengen der kopierten und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,


b) der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 a) be- schriebenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer;
- der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren ;
- sowie des erzielten Gewinns;
2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Rechnungslegung bestätigt, wobei es hinsichtlich des Beklagten zu 2 den 1. Juli 1994 und in bezug auf die Beklagte zu 3 das Jahr 1995 als Beginn bestimmt hat; die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat es dagegen aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzanspruch sogleich mit einer - noch unbezifferten - Leistungsklage im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen können. Die Bezifferung des Schadens hänge allein von der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten ab. In einem solchen Fall müsse der Weg der Leistungsklage beschritten werden.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärungen des Auskunftsbegehrens zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
1. Allerdings fehlt regelmäßig das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage i.S. des § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, die Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen (BGH, Urt. v. 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urt. v.
17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse

II).


Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage entfällt in der Regel nicht bereits dadurch, daß der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozeßökonomische Erwägungen geboten ist. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das Feststellungsurteil schützt den Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten Schadens. Der Senat hat daher bereits zur Rechtslage vor der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich war, darauf abgestellt, daß sich in der Praxis die Erhebung der Stufenklage im Wettbewerbsrecht wegen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig erwies (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II). Der Verletzte mußte, wenn die zugesprochene Auskunft erteilt war, den Prozeß fortsetzen. Ansonsten begann nach § 211 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Für den Verletzten brachte dies zusätzliche Schwierigkeiten mit sich, wenn es zum Streit darüber kam, ob die Auskunft vollständig erteilt war. Diese Erwägungen gelten nach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 in noch stärkerem Maße, nachdem die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
nur eine Hemmung der Verjährung zur Folge hat, die binnen sechs Monaten nach einem Stillstand des Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).
Darüber hinaus entspricht es prozessualer Erfahrung, daß die Parteien solcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den meisten Fällen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Schadens finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es besteht deshalb kein Anlaß, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das Gericht nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrags zu befassen.
Aufgrund dieser im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhelliger Meinung, daß das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II, m.w.N.).
2. Die Feststellungsklage ist begründet. Es ist außer Streit, daß auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen - entsprechend dem für erledigt erklärten Klageantrag I 1 a) in Verbindung mit den zeitlichen Beschränkungen (Haftung des Beklagten zu 2 ab 1. Juli 1994 und der Beklagten zu 3 ab 1995) - der Klägerin ein Schaden entstanden ist und möglicherweise noch entstehen wird. Für diesen haben die drei Beklagten, soweit sie in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend haften, gesamtschuldnerisch einzustehen. Deren Verantwortlichkeit ist vom Berufungsgericht im Rahmen der Verur-
teilung zur Rechnungslegung festgestellt. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Ullmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann RiBGH Pokrant Büscher befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.