Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.

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Referenzen - Gesetze | § 260 SGB 6

§ 260 SGB 6 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 260 SGB 6 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337).

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 36


(1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 2 auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,2. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 auf Verlangen nicht, ni
§ 260 SGB 6 zitiert 1 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337).

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 28


Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nach

Referenzen - Urteile | § 260 SGB 6

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 260 SGB 6.

Landessozialgericht NRW Urteil, 12. März 2015 - L 5 KR 91/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 32.489,09 Euro festgesetzt. 1Tatbest

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Jan. 2015 - L 3 R 323/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Heranziehung der Klägerin zur Künstlersozialabgab

Bundessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2010 - B 3 KS 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.11.2010

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Apr. 2008 - 2 C 309/07

bei uns veröffentlicht am 09.04.2008

Tenor Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein...