Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 35

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 27


(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozial

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 13


(1) Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten und den Zuschußberechtigten Angaben darüber verlangen, in welchem der Bereiche selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeitseinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem U
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2017 - B 3 KS 2/16 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2016 - B 3 KS 2/15 R

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 12. März 2015 - L 5 KR 91/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 32.489,09 Euro festgesetzt. 1Tatbest

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Jan. 2015 - L 3 R 323/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Heranziehung der Klägerin zur Künstlersozialabgab

Bundessozialgericht Urteil, 08. Okt. 2014 - B 3 KS 1/13 R

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 C 190/12

bei uns veröffentlicht am 05.09.2013

Tenor Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2).Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Dez. 2012 - 2 C 320/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tenor Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.D

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Nov. 2012 - L 4 R 2556/10

bei uns veröffentlicht am 09.11.2012

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. April 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 08. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2009 aufgehoben.Die Beklagte trägt die Ko

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Juli 2011 - 2 A 246/10

bei uns veröffentlicht am 06.07.2011

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juni 2010 – 5 K 618/09 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.Der Streitwert wird für das Antragsverfahren

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. März 2011 - 2 C 509/09

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

Tenor Die am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ (GLB 5.08.02) in A-Stadt–B ist unwirksam.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.Das Urteil ist hinsic

Bundessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2010 - B 3 KS 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.11.2010

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Nov. 2010 - 2 A 29/10

bei uns veröffentlicht am 11.11.2010

Tenor Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2009 – 5 K 1831/08 – werden zurückgewiesen.Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Juni 2009 - 2 C 284/09

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

Tenor Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 1 B 304/07

bei uns veröffentlicht am 26.07.2007

Tenor Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2007 - 2 L 381/07 - wie folgt gefasst: Der Antragsgegnerin wird einstweilen unters

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(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen...