Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004.
Der am 1956 geborene Kläger, nach seinen Angaben von Beruf Baukeramiker und Grundofensetzer, war vom 1. April 1994 bis 13. Dezember 2004 bei der Gemeinde S. gewerberechtlich mit einem Gewerbe „Kachelöfen + Kamine, Raumgestaltung, Keramik (+ Porzellan), Internationales Kunsthandwerk“ angemeldet. Der Kläger ist seit April 2002 geschieden, aber seit Juni 2006 wieder verheiratet; mit seiner jetzigen Frau, die in der streitbefangenen Zeit Sozialhilfe bezogen hatte, hat er zwei Kinder (geb. 28. Dezember 2002 und 5. Januar 2005). Aus einer früheren Verbindung sind ebenfalls zwei Kinder hervorgegangen. Der Kläger ist melderechtlich nicht unter der Anschrift seiner Ehefrau in der L.straße 4 in U., sondern in der H.-Str. in U. gemeldet, nachdem er dorthin - ebenso wie seine zwischenzeitlich pflegebedürftige Mutter - im Zusammenhang mit der Zwangsräumung beider bisherigen Wohnungen am 13. Dezember 2004 von der Gemeinde S. eingewiesen worden war. Seit 1. Januar 2005 bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Erstmals hatte der Kläger im November 2002 - damals noch wohnhaft in der P.-Str. in U. - beim Beklagten Sozialhilfe beantragt. Seinerzeit hatte er den im April 1999 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und seiner Mutter geschlossenen Mietvertrag über die Anmietung von zwei Wohnungen mit einem LKW-Stellplatz in der P.-Str. zu einer Gesamtmiete von 1.320,00 DM sowie den Fahrzeugschein eines auf seine frühere Ehefrau zugelassenen Opel „Corsa“ (Erstzulassung Dezember 1988, amtl. Kennzeichen RT-... ) vorgelegt und ferner vorgebracht, ihm gehöre ein weiteres Fahrzeug (Marke Daimler-Benz, Erstzulassung Mai 1978, amtl. Kennzeichen RT-..., zugelassen auf die Firma des Klägers am 14. Dezember 2001); darüber hinaus verfüge er über kein Vermögen, habe aber Bankschulden über insgesamt noch etwa 460.000,00 DM. Nachdem der Kläger auf zweimalige Aufforderungen des Beklagten zu weiteren Angaben und Nachweisen nicht reagiert hatte, wurde der Antrag auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) mit Bescheid vom 2. Juni 2003 wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten und daraus folgend auch ein besonderer Mietzuschuss abgelehnt. Der den - erst am 27. Juli 2003 eingelegten Widerspruch - als unzulässig zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004 wurde nach Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) vom 5. April 2005 (7 K 1587/04) bestandskräftig.
Am 1. Dezember 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut die Gewährung von Leistungen nach dem BSHG. Hierzu gab er an, aus selbständiger Erwerbstätigkeit monatliche Einkünfte von etwa 150,00 Euro zu erzielen und für die Pflege seiner 83-jährigen Mutter Gegenleistungen in Höhe von monatlich etwa 370,00 Euro zu erhalten. Dem stünden monatliche Ausgaben von 550,00 Euro für die Miete sowie weitere - nicht bezifferte - Aufwendungen für die Haftpflicht-, Kraftfahrzeughaftpflicht- und Glasbruchversicherung gegenüber; Vermögen sei lediglich in Form eines Daimler-Benz LKW-Kastenwagens (amtl. Kennzeichen RT-... ) sowie eines weiteren Fahrzeugs der Marke Chrysler „Dodge Ram“ (Erstzulassung Juli 1983, amtl. Kennzeichen RT-... ; zugelassen auf die Firma des Klägers am 22. Juli 2003) vorhanden. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zu weiteren Angaben sowie zur Vorlage verschiedener Nachweise (u.a. letzte Einkommensteuererklärung bzw. Einkommensteuerbescheid, Bestätigung der Mutter über die Häufigkeit und Höhe der monatlichen Zahlungen, Stellungnahme eines Kraftfahrzeughändlers über den aktuellen Wert seiner Fahrzeuge, Mietbescheinigung, Scheidungsurteil) unter Fristsetzung zum 5. Januar 2004 auf, wobei für den Fall fehlender Mitwirkung die Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I angekündigt wurde. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 teilte der Kläger mit, seit Dezember 2003 keine Miete mehr zu zahlen; von seiner Mutter erhalte er seit 1. Juli 2003 monatlich 200,00 Euro sowie außerdem bereits seit Januar 2003 für „Telefon, Kfz. usw.“ monatlich 170,00 Euro, während das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung monatlich 205,00 Euro betrage; gelebt habe er außerdem von dem restlichen Geld der Einkommensteuerrückerstattung für 2001 von 3.017,33 Euro. Dazu legte er u.a. den Bescheid der A.O. vom 2. Dezember 2003, den Steuerbescheid des Finanzamts Reutlingen vom 9. Oktober 2003 sowie eine selbst erstellte Gewinn- und Verlustrechnung für 2003 (Ausgaben 10.190,82 Euro, Einnahmen 6.487,97 Euro ) vor. Mit Schreiben vom 16. März 2004 wurde der Kläger unter erneutem Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten sowie unter Fristsetzung zum 6. April 2004 zur Vorlage u.a. der von einem Steuerberater zu erstellenden Gewinnermittlung für das Jahr 2003, der Kontennachweise zur Gewinnermittlung sowie der Afa-Liste 2003 aufgefordert. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 1. April 2004, in dem er u.a. geltend machte, seit sechs Jahren beim Sozialgericht um Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zu prozessieren und einen Sozialhilfeantrag gestellt zu haben, weil das Geld zum Bestreiten seines Lebensunterhalts nicht reiche.
Mit Bescheid vom 7. April 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf laufende HLU sowie auf einen besonderen Mietzuschuss mit der Begründung ab, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I) nicht nachgekommen sei und wegen der Ablehnung der HLU auch ein Mietzuschuss nicht in Betracht komme; dieser mittels Einschreiben zur Post aufgegebene Bescheid konnte dem Kläger nach einem Postrücklauf erst am 3. Mai 2004 ausgehändigt werden, nachdem er seinen Angaben zufolge in der Zeit vom 9. bis 23. April 2004 urlaubsabwesend war. Bereits am 7. April 2004 gingen beim Beklagten noch die Kontoauszüge der KSK über das dort für die Mutter des Klägers geführte Konto für die Monate Januar bis März 2004 ein. Unter dem 29. April 2004 beanstandete der Kläger, einen Bescheid über seinen Sozialhilfeantrag bislang nicht erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 23. Mai 2004 (Eingang beim Beklagten am 24. Mai 2004) legte er sodann Widerspruch ein. Ein am 7. Dezember 2004 beim VG gestellter Antrag auf eine einstweilige Anordnung (7 K 2216/04) wurde mit Beschluss vom 24. Februar 2005 abgelehnt, weil der Kläger die bestehenden Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt habe. Mit Schreiben vom 8. April 2005 hörte der Beklagte den Kläger im Rahmen des § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nochmals an.
In einem Fax vom 16. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten Krankenhilfe, ferner mit Schreiben vom 19. Dezember 2004 (Eingang per Fax am 23. Dezember 2004) einmalige Beihilfen (Kleiderschrank, Wintermantel, Winterschuhe, Handschuhe, Kühlschrank, Waschmaschine), die Übernahme der Kosten der Zwangsräumung sowie außerdem erneut HLU. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. November 2005 wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit ab. Hiergegen legte der Kläger am 10. November 2005 Widerspruch ein. Am 2. Dezember 2005 erhob er sodann zum Sozialgericht Reutlingen (SG) eine Untätigkeitsklage (S 3 SO 4137/05), nahm diese jedoch am 24. Januar 2006 zurück. Zuvor war der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2006 ergangen, in dem zur Begründung ausgeführt war, bei den Anträgen vom 16. und 23. Dezember 2004 handele es sich um Anträge nach § 67 SGB I; die Voraussetzungen für eine positive Ermessensentscheidung lägen aber nicht vor, weil der Kläger weder seine Mitwirkungspflichten nachgeholt habe noch die Leistungsvoraussetzungen gegeben seien. Deswegen erhob der Kläger am 24. Januar 2006 erneut Klage zum SG (S 3 SO 316/06). Mit Urteil vom 6. Juli 2006 wies das SG, das - entsprechend der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage gestellten Anträge - hinsichtlich des im Verfahren angefochtenen Bescheids vom 4. November 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2006 als streitbefangen die Gewährung laufender HLU, von Krankenhilfe sowie einmaliger Beihilfen für die Zeit vom 16. bis 31. Dezember 2004 erachtete, die Klage ab; dieses dem Kläger mittels Einschreiben mit Rückschein über seine Mutter als Empfangsberechtigte am 25. Juli 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger nicht angefochten.
Schon am 7. April 2005 hatte der Kläger zum SG wegen der bislang unterbliebenen Entscheidung über seinen gegen den Bescheid vom 7. April 2004 eingelegten Widerspruch eine Untätigkeitsklage erhoben (S 3 SO 1068/05). Mit Schreiben vom 25. April 2005 hat er geltend gemacht, wenn er nachträglich noch seine volle Sozialhilfe bekomme, sei er in der Lage, seine 2004 entstandenen Schulden zu bezahlen, nach gebrauchten Möbeln zu suchen und diese herzurichten. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mangels eines Anordnungsgrundes wegen des Leistungsbezugs nach dem SGB II erfolglos geblieben (Beschluss des SG vom 27. April 2005 - S 3 SO 1069/05 ER-B -; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B -).
Während des Klageverfahrens ist der - den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. April 2004 zurückweisende - Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 (zugestellt am 1. Juni 2005) ergangen. Die Voraussetzungen des § 66 SGB I seien gegeben, die des § 67 SGB I nicht erfüllt; der Kläger habe weder seine Mitwirkungspflichten nachgeholt noch lägen die Leistungsvoraussetzungen vor. Die Einwände des Klägers seien nicht geeignet, einen Anspruch aus den §§ 11, 12 ff. BSHG zu begründen, vielmehr spreche alles dafür, dass der alleinstehende Kläger in der Lage sei, aus Einkommen und Vermögen seinen Bedarf zu decken, sodass Anspruch auf HLU nicht bestehe. Sozialleistungen könnten nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juni 2004 nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast versagt werden, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht feststellen ließen.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 (Eingang beim SG am 1. Juli 2005) hat Rechtsanwalt P., dem der Kläger am 30. Juni 2005 Prozessvollmacht erteilt hatte, die Vertretung des Klägers angezeigt und um Akteneinsicht gebeten. In einem weiteren Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2005 (Eingang am 18. Juli 2005) hat der Kläger die Untätigkeitsklage auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt und nunmehr rückständige HLU für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Dezember 2004 begehrt. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2005 (Eingang 7. Juli 2005) mitgeteilt, dass er die Untätigkeitsklage nicht zurückzunehmen beabsichtige. Mit Urteil vom 6. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Juli 2006 zugestellte Urteil verwiesen.
10 
Hiergegen richtet sich die am 15. August 2006 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er vorgebracht, bei der Zwangsräumung habe er fast alle Möbel, fast das ganze Familienerbe sowie fast die kompletten „Passiva“ seiner Firma, darunter eine einmalige Sammlung handgemachter (Groß-)Kacheln, verloren; bis auf die Möbel sei er aber noch zu einem großen Teil im Besitz seines Familienhausstandes. Er habe, nachdem er die Pflege seiner an Altersdemenz leidenden Mutter habe übernehmen müssen, keine Miete, Nebenkosten u.a. mehr bezahlen können. Aus finanziellen Gründen könne er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern nicht zusammenziehen. Seine Restschulden (außer der Miete) werde er möglicherweise bis 2008/2009 abbezahlt haben.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2005 zu verurteilen, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 zu gewähren.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
16 
Der Senat hat vom VG die Akte des Verfahrens 7 K 2216/04 sowie ferner die Akte des 5. Senats des Landessozialgerichts - LSG - (L 5 AL 2179/02) beigezogen.
17 
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten, die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände), die Klageakte des SG (S 3 SO 1068/05), die weiteren Akten des SG (S 3 SO 1069/05 ER, S 3 SO 1070/05 PKH, S 3 SO 1743/05 PKH-A, S 3 SO 4137/05, S 3 SO 316/06), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 4334/06) und die weiteren Akten des Senats (L 7 SO 2060/05 ER-B, L 7 SO 2074/05 PKH-B, L 7 SO 5100/05 B, L 7 SO 96/06 PKH-B) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte sowie nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte Berufung ist unzulässig, soweit es den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2004 betrifft, im Übrigen unbegründet.
20 
Der Kläger hat das Urteil des SG vom 6. Juli 2006 (S 3 SO 316/06), in dem dieses u.a. über sein Begehren auf HLU für den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2004 unter Anfechtung des Bescheids vom 4. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2006 befunden hat, nicht mit der Berufung angefochten. Dass der Kläger, der im vorgenannten Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend und dem dort der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt worden war, das Urteil nicht erhalten hat, hat er selbst nicht behauptet; dieses Urteil ist sonach rechtskräftig geworden. Im Urteil vom 6. Juli 2006 (S 3 SO 316/06) hat das SG indes über den vorbezeichneten Streitgegenstand sachlich entschieden, auch wenn es nicht beachtet hat, dass über die HLU (u.a. für den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2004) auch im Verfahren S 3 SO 1068/05, das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegt, gestritten worden ist. Der Geltendmachung von HLU für den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2004 steht sonach bereits die formelle und materielle Rechtskraft des Urteils des SG im Verfahren S 3 SO 316/06 entgegen; dieses Urteil bindet die Beteiligten gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG, auch soweit es unter Missachtung der anderweitigen Rechtshängigkeit des erhobenen Anspruchs ergangen ist (vgl. Bundesgerichtshof BB 1952, 116; Bundesfinanzhof BFH/NV 1986, 285). Dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine sachliche Entscheidung über die Berufung des Klägers verwehrt, soweit er HLU für den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2004 verlangt; das Rechtsmittel ist insoweit unzulässig.
21 
Die Berufung im Übrigen ist unbegründet, soweit es dem Kläger um Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2004 geht. Auch insoweit ist der Senat jedoch an einer Sachentscheidung gehindert, weil die am 15. Juli 2005 auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) umgestellte Klage unzulässig ist. Dabei bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Bescheid vom 7. April 2004 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 gefunden hat, als Ablehnungsbescheid wegen Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 Abs. 2 SGB X; zur materiellen Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f. ) oder als Versagungsbescheid (§ 66 SGB I; zum Verhältnis beider Versagungsgründe Bundessozialgericht BSGE 72, 118 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44) einzuordnen wäre (vgl. zur Umdeutung BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1 einerseits; BSGE 96, 40 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 3 andererseits); im Falle eines Versagungsbescheids wäre ohnehin regelmäßig nur die isolierte Anfechtungsklage gegeben (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1).
22 
Der Senat ist in jedem Fall nicht befugt, über die umgestellte Klage zu entscheiden. Ursprünglich hatte der Kläger beim SG mit der am 7. April 2005 erhobenen Klage beanstandet, dass über seinen Widerspruch vom April 2004 gegen den den Antrag auf HLU vom 1. Dezember 2003 ablehnenden Bescheid (vom 7. April 2004) immer noch nicht entschieden sei. Diese Klage stellte sich als Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG) dar. Am 25. Mai 2005 ist sodann der zurückweisende Widerspruchsbescheid des Beklagten ergangen; die Hauptsache wäre nunmehr an sich für erledigt zu erklären gewesen (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG; hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnr. 11). Einen entsprechenden Hinweis hat das SG mit Verfügung vom 21. Juni 2005 auch erteilt; dem wollte der Kläger in seinem Schreiben vom 6. Juli 2005 jedoch nicht nachkommen. Stattdessen hat er im Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2005 nunmehr die Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2005 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung rückständiger HLU in der Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2004 verlangt; er hat sein Begehren mithin auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) umgestellt. Ein solcher Übergang von der Untätigkeitsklage ist zwar grundsätzlich statthaft (a.A. Zeihe, SGG, § 88 Rdnr. 9b); die Umstellung ist als gewillkürte Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG zu behandeln und als solche regelmäßig auch sachdienlich (so - soweit ersichtlich - die herrschende Meinung; vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnrn. 10b, 12a; Bley in Gesamtkommentar, SGG, § 88 Anm. 5b; Binder in Hk-SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16; Eschner in Jansen u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 22). Eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG (und nicht bloß eine Klageerweiterung nach § 99 Abs. 3 SGG) ist die Umstellung schon deswegen, weil - anders als im finanz- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. hierzu Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, § 75 Rdnr. 21 m.w.N.) - sowohl die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG als auch diejenige nach Abs. 2 a.a.O. im sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig auf Bescheidung gerichtet ist (vgl. BSGE 19, 164, 166 f.; BSGE 75, 56, 58 = SozR 3-1500 § 88 Nr. 2; Krasney/Udsching, a.a..O., Rdnrn. 53 f.; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnrn. 9 ff.; siehe auch § 131 Abs. 3 SGG; zu einer hier nicht einschlägigen Ausnahme BSGE 75, 262, 268 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 9b). Mit der Untätigkeitsklage wird mithin ein anderes Ziel als mit der Anfechtungsklage (und der mit ihr verbundenen Leistungsklage) verfolgt; der Streitgegenstand geht bei der Anfechtungsklage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, bei der mit ihr kombinierten Leistungsklage zusätzlich auf Gewährung von Leistungen.
23 
Die Statthaftigkeit der gewillkürten Klageänderung im Rahmen des Übergangs von der Untätigkeitsklage zur Anfechtungs- und Leistungsklage macht die geänderte Klage allerdings noch nicht ohne weiteres zulässig. Denn selbst wenn die besonderen Prozessvoraussetzungen der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG gegeben wären, entbindet dies nicht von der Prüfung, ob die geänderte Klage zulässig ist. Für die Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) müssen vielmehr sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 49, 163, 165 = SozR 1500 § 87 Nr. 6; BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1; SozR 4-1500 § 160a Nr. 6; BSG, Urteile vom 11. Juni 1992 - 12 RK 45/90 -, 23. März 1993 - 4 RA 39/91 - und 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - ); hierzu gehört auch die Einhaltung der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 und 2 SGG. Dementsprechend ist bei Umstellung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG in eine (mit einer Leistungsklage verbundene) Anfechtungsklage die Klagefrist zu wahren (vgl. Krasney/Udsching, a.a.O., Rdnr. 39; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnrn. 10b, 12a). Die Einhaltung der Frist war hier auch nicht entbehrlich; denn ein Fall des § 96 SGG ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger ursprünglich nicht über § 54 SGG einen Verwaltungsakt angefochten, sondern eine auf den Erlass des Widerspruchsbescheids gerichtete Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG) erhoben hatte; ob anders zu entscheiden wäre, wenn dem Beklagten wegen fehlender Bescheidung eines (Erst-)Antrags schon eine Untätigkeit im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG vorzuhalten gewesen wäre (vgl. hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16; Ulmer in Hennig u.a., SGG, § 88 Rdnr. 21), kann hier dahinstehen.
24 
Die Klagefrist des § 87 SGG ist hier bei der auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellten Klage indes nicht gewahrt; sie beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu laufen. Der Widerspruchsbescheid kann auch förmlich zugestellt werden; nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Vorliegend ist die Klagefrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
25 
Die für den Lauf der Frist erforderliche, dem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 66 Abs. 1 SGG i.V.m. § 86 Abs. 3 Satz 3 SGG) war vollständig und richtig (vgl. hierzu BSG SozR Nr. 15 zu § 66 SGG; BSG SozR 1500 § 66 Nr. 9). Der Widerspruchsbescheid ist den - den Kläger im Widerspruchsverfahren vertretenden - Rechtsanwälten Schwörer u.a. am 1. Juni 2005 mit Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG i.V.m. §§ 177 ff. der Zivilprozessordnung; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X) wirksam zugestellt worden. Damit endete die Klagefrist (§ 87 Abs. 1 SGG) für den Kläger am Freitag, den 1. Juli 2005. Demgegenüber ist die mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 geänderte Klage erst am 18. Juli 2005 beim SG eingegangen. Zwar hatte sich Rechtsanwalt P. schon mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 (beim SG eingegangen am 1. Juli 2005) für den Kläger legitimiert; in diesem Schriftsatz hatte er indes noch keine Anträge gestellt, sondern lediglich um Akteneinsicht gebeten. Sonach ist die geänderte Klage verspätet erhoben.
26 
Wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage kann dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche den Kläger an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert hätten, sind indes von ihm weder vorgebracht noch sonst wie ersichtlich.
27 
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt. Deshalb kommt es auf die inhaltliche Auslegung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2005 nicht mehr an, obwohl hier vieles für die fehlende Hilfebedürftigkeit des Klägers in der streitbefangenen Zeit spricht. Dem Kläger ist es bis heute nicht gelungen, nachvollziehbar darzustellen, wovon er bis Dezember 2004 gelebt hat, obwohl er während der ganzen Zeit (und außerdem schon auf seinen ersten Antrag vom November 2002) keine Leistungen vom Beklagten erhalten hat; darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 6. März 2006 (L 7 SO 96/06 PKH-B) hingewiesen. Statt dessen war es dem Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag (vgl. nur die Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 12. Juni 2004 an den Beklagten sowie die im Verfahren 7 K 2216/04 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2004) im hier umstrittenen Zeitraum möglich, wiederholt in Urlaub zu fahren, wobei offenbar während des Urlaubs vom 9. bis 23. April 2004 Taxi- und Benzinrechnungen in Sa. (vgl. Beschluss des VG vom 24. Februar 2005 a.a.O.) angefallen sind, die in die im dortigen Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt worden sind. Eingeräumt hat der Kläger freilich in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an den Beklagten, dass er seinen Lebensunterhalt in den vorausgegangenen Wochen von der im Oktober 2003 erhaltenen Steuerrückerstattung für 2001 in Höhe von 3.017,33 Euro bestritten habe (vgl. dazu BVerwGE 108, 296); ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für 2003 verfügte er ferner allein im Dezember 2003 über Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 4.813,59 Euro. Seine Restschulden (außer der Miete) will er im Übrigen ausweislich seines Schreibens vom 21. Dezember 2006 voraussichtlich bis 2008/2009 abbezahlt haben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte sowie nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte Berufung ist unzulässig, soweit es den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2004 betrifft, im Übrigen unbegründet.
20 
Der Kläger hat das Urteil des SG vom 6. Juli 2006 (S 3 SO 316/06), in dem dieses u.a. über sein Begehren auf HLU für den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2004 unter Anfechtung des Bescheids vom 4. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2006 befunden hat, nicht mit der Berufung angefochten. Dass der Kläger, der im vorgenannten Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend und dem dort der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt worden war, das Urteil nicht erhalten hat, hat er selbst nicht behauptet; dieses Urteil ist sonach rechtskräftig geworden. Im Urteil vom 6. Juli 2006 (S 3 SO 316/06) hat das SG indes über den vorbezeichneten Streitgegenstand sachlich entschieden, auch wenn es nicht beachtet hat, dass über die HLU (u.a. für den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2004) auch im Verfahren S 3 SO 1068/05, das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegt, gestritten worden ist. Der Geltendmachung von HLU für den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2004 steht sonach bereits die formelle und materielle Rechtskraft des Urteils des SG im Verfahren S 3 SO 316/06 entgegen; dieses Urteil bindet die Beteiligten gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG, auch soweit es unter Missachtung der anderweitigen Rechtshängigkeit des erhobenen Anspruchs ergangen ist (vgl. Bundesgerichtshof BB 1952, 116; Bundesfinanzhof BFH/NV 1986, 285). Dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine sachliche Entscheidung über die Berufung des Klägers verwehrt, soweit er HLU für den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2004 verlangt; das Rechtsmittel ist insoweit unzulässig.
21 
Die Berufung im Übrigen ist unbegründet, soweit es dem Kläger um Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2004 geht. Auch insoweit ist der Senat jedoch an einer Sachentscheidung gehindert, weil die am 15. Juli 2005 auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) umgestellte Klage unzulässig ist. Dabei bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Bescheid vom 7. April 2004 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 gefunden hat, als Ablehnungsbescheid wegen Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 Abs. 2 SGB X; zur materiellen Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f. ) oder als Versagungsbescheid (§ 66 SGB I; zum Verhältnis beider Versagungsgründe Bundessozialgericht BSGE 72, 118 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44) einzuordnen wäre (vgl. zur Umdeutung BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1 einerseits; BSGE 96, 40 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 3 andererseits); im Falle eines Versagungsbescheids wäre ohnehin regelmäßig nur die isolierte Anfechtungsklage gegeben (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1).
22 
Der Senat ist in jedem Fall nicht befugt, über die umgestellte Klage zu entscheiden. Ursprünglich hatte der Kläger beim SG mit der am 7. April 2005 erhobenen Klage beanstandet, dass über seinen Widerspruch vom April 2004 gegen den den Antrag auf HLU vom 1. Dezember 2003 ablehnenden Bescheid (vom 7. April 2004) immer noch nicht entschieden sei. Diese Klage stellte sich als Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG) dar. Am 25. Mai 2005 ist sodann der zurückweisende Widerspruchsbescheid des Beklagten ergangen; die Hauptsache wäre nunmehr an sich für erledigt zu erklären gewesen (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG; hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnr. 11). Einen entsprechenden Hinweis hat das SG mit Verfügung vom 21. Juni 2005 auch erteilt; dem wollte der Kläger in seinem Schreiben vom 6. Juli 2005 jedoch nicht nachkommen. Stattdessen hat er im Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2005 nunmehr die Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2005 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung rückständiger HLU in der Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2004 verlangt; er hat sein Begehren mithin auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) umgestellt. Ein solcher Übergang von der Untätigkeitsklage ist zwar grundsätzlich statthaft (a.A. Zeihe, SGG, § 88 Rdnr. 9b); die Umstellung ist als gewillkürte Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG zu behandeln und als solche regelmäßig auch sachdienlich (so - soweit ersichtlich - die herrschende Meinung; vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnrn. 10b, 12a; Bley in Gesamtkommentar, SGG, § 88 Anm. 5b; Binder in Hk-SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16; Eschner in Jansen u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 22). Eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG (und nicht bloß eine Klageerweiterung nach § 99 Abs. 3 SGG) ist die Umstellung schon deswegen, weil - anders als im finanz- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. hierzu Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, § 75 Rdnr. 21 m.w.N.) - sowohl die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG als auch diejenige nach Abs. 2 a.a.O. im sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig auf Bescheidung gerichtet ist (vgl. BSGE 19, 164, 166 f.; BSGE 75, 56, 58 = SozR 3-1500 § 88 Nr. 2; Krasney/Udsching, a.a..O., Rdnrn. 53 f.; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnrn. 9 ff.; siehe auch § 131 Abs. 3 SGG; zu einer hier nicht einschlägigen Ausnahme BSGE 75, 262, 268 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 9b). Mit der Untätigkeitsklage wird mithin ein anderes Ziel als mit der Anfechtungsklage (und der mit ihr verbundenen Leistungsklage) verfolgt; der Streitgegenstand geht bei der Anfechtungsklage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, bei der mit ihr kombinierten Leistungsklage zusätzlich auf Gewährung von Leistungen.
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Die Statthaftigkeit der gewillkürten Klageänderung im Rahmen des Übergangs von der Untätigkeitsklage zur Anfechtungs- und Leistungsklage macht die geänderte Klage allerdings noch nicht ohne weiteres zulässig. Denn selbst wenn die besonderen Prozessvoraussetzungen der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG gegeben wären, entbindet dies nicht von der Prüfung, ob die geänderte Klage zulässig ist. Für die Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) müssen vielmehr sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 49, 163, 165 = SozR 1500 § 87 Nr. 6; BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1; SozR 4-1500 § 160a Nr. 6; BSG, Urteile vom 11. Juni 1992 - 12 RK 45/90 -, 23. März 1993 - 4 RA 39/91 - und 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - ); hierzu gehört auch die Einhaltung der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 und 2 SGG. Dementsprechend ist bei Umstellung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG in eine (mit einer Leistungsklage verbundene) Anfechtungsklage die Klagefrist zu wahren (vgl. Krasney/Udsching, a.a.O., Rdnr. 39; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnrn. 10b, 12a). Die Einhaltung der Frist war hier auch nicht entbehrlich; denn ein Fall des § 96 SGG ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger ursprünglich nicht über § 54 SGG einen Verwaltungsakt angefochten, sondern eine auf den Erlass des Widerspruchsbescheids gerichtete Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG) erhoben hatte; ob anders zu entscheiden wäre, wenn dem Beklagten wegen fehlender Bescheidung eines (Erst-)Antrags schon eine Untätigkeit im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG vorzuhalten gewesen wäre (vgl. hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16; Ulmer in Hennig u.a., SGG, § 88 Rdnr. 21), kann hier dahinstehen.
24 
Die Klagefrist des § 87 SGG ist hier bei der auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellten Klage indes nicht gewahrt; sie beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu laufen. Der Widerspruchsbescheid kann auch förmlich zugestellt werden; nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Vorliegend ist die Klagefrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
25 
Die für den Lauf der Frist erforderliche, dem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 66 Abs. 1 SGG i.V.m. § 86 Abs. 3 Satz 3 SGG) war vollständig und richtig (vgl. hierzu BSG SozR Nr. 15 zu § 66 SGG; BSG SozR 1500 § 66 Nr. 9). Der Widerspruchsbescheid ist den - den Kläger im Widerspruchsverfahren vertretenden - Rechtsanwälten Schwörer u.a. am 1. Juni 2005 mit Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG i.V.m. §§ 177 ff. der Zivilprozessordnung; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X) wirksam zugestellt worden. Damit endete die Klagefrist (§ 87 Abs. 1 SGG) für den Kläger am Freitag, den 1. Juli 2005. Demgegenüber ist die mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 geänderte Klage erst am 18. Juli 2005 beim SG eingegangen. Zwar hatte sich Rechtsanwalt P. schon mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 (beim SG eingegangen am 1. Juli 2005) für den Kläger legitimiert; in diesem Schriftsatz hatte er indes noch keine Anträge gestellt, sondern lediglich um Akteneinsicht gebeten. Sonach ist die geänderte Klage verspätet erhoben.
26 
Wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage kann dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche den Kläger an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert hätten, sind indes von ihm weder vorgebracht noch sonst wie ersichtlich.
27 
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt. Deshalb kommt es auf die inhaltliche Auslegung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2005 nicht mehr an, obwohl hier vieles für die fehlende Hilfebedürftigkeit des Klägers in der streitbefangenen Zeit spricht. Dem Kläger ist es bis heute nicht gelungen, nachvollziehbar darzustellen, wovon er bis Dezember 2004 gelebt hat, obwohl er während der ganzen Zeit (und außerdem schon auf seinen ersten Antrag vom November 2002) keine Leistungen vom Beklagten erhalten hat; darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 6. März 2006 (L 7 SO 96/06 PKH-B) hingewiesen. Statt dessen war es dem Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag (vgl. nur die Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 12. Juni 2004 an den Beklagten sowie die im Verfahren 7 K 2216/04 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2004) im hier umstrittenen Zeitraum möglich, wiederholt in Urlaub zu fahren, wobei offenbar während des Urlaubs vom 9. bis 23. April 2004 Taxi- und Benzinrechnungen in Sa. (vgl. Beschluss des VG vom 24. Februar 2005 a.a.O.) angefallen sind, die in die im dortigen Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt worden sind. Eingeräumt hat der Kläger freilich in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an den Beklagten, dass er seinen Lebensunterhalt in den vorausgegangenen Wochen von der im Oktober 2003 erhaltenen Steuerrückerstattung für 2001 in Höhe von 3.017,33 Euro bestritten habe (vgl. dazu BVerwGE 108, 296); ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für 2003 verfügte er ferner allein im Dezember 2003 über Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 4.813,59 Euro. Seine Restschulden (außer der Miete) will er im Übrigen ausweislich seines Schreibens vom 21. Dezember 2006 voraussichtlich bis 2008/2009 abbezahlt haben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Okt. 2007 - L 7 SO 4334/06 zitiert 33 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 131


(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 87


(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 64


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde


(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2) Für di

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 21 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,2. Be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 85


(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörd

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 141


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen An

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 67 Nachholung der Mitwirkung


Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 2 Allgemeines


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkredi

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Okt. 2007 - L 7 SO 4334/06 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Okt. 2007 - L 7 SO 4334/06

bei uns veröffentlicht am 18.10.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten

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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 3 SO 1068/05 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 ) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb war auf seine Bedürftigkeit (§ 115 ZPO) und die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) nicht weiter einzugehen.
Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten - für die allerdings manches spricht - zu folgen wäre, dass die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 erst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 (eingegangen beim SG am 18. Juli 2005) im Wege der Klageänderung umgestellte Klage bereits wegen Versäumung der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG unzulässig wäre (so Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnrn. 10b, 12a); der gegenteiligen Meinung, die eine Fristgebundenheit bei Umstellung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG) in eine Klage nach § 54 SGG verneint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16), dürfte entgegenzuhalten sein, dass für die Zulässigkeit einer in einem neuen Klageverfahren erhobenen Gestaltungsklage - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides - zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 87 SGG gegeben sein müssen.
Bei der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bietet die im Verfahren des SG - S 3 SO 1068/05 - in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) umgestellte Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand indessen selbst dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie an keine Frist gebunden gewesen wäre. Denn diese Klage richtet sich im Ergebnis gegen die Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 f., 21 ff. des Bundessozialhilfegesetzes ) wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Dezember 2003. Zwar war für die Leistungsversagung ursprünglich im Bescheid vom 7. April 2004 die Bestimmung des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung herangezogen worden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht SozR 1200 § 66 Nr. 13; SozR 4-1200 § 66 Nr. 1). Die Verweigerung von Sozialhilfe ist jedoch nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 - nach vorheriger Anhörung des Klägers (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 20) - wohl vorrangig auf den Gesichtspunkt der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 Abs. 2 SGB X) gestützt worden (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - m.w.N. ). Eine derartige Verfahrensweise des Beklagten erscheint vorliegend rechtmäßig (vgl. zur Umdeutung eines Bescheides nach § 66 SGB I in einen solchen nach § 48 SGB X BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1), zumal die materielle Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG der Hilfesuchende trägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f. ) und zudem die bei Nachholung der Mitwirkungshandlung vorgesehene Rechtsfolge (§ 67 SGB I) ungünstiger sein dürfte als diejenige bei der Leistungsablehnung mangels Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen, wenn wider Erwarten im Gerichtsverfahren doch noch die Sachaufklärung gelingt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis beider Versagungsgründe BSG, Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 ; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 1990 - 6 S 121.89 - FEVS 41, 57 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44 ff.).
Die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit des Klägers in der im Klageverfahren S 5 SO 1068/05 streitbefangenen Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 dürften - bei nach gegenwärtigem Kenntnisstand erschöpfter Sachaufklärung - nicht feststellbar sein. Diesbezüglich verweist der Senat auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (VG) vom 24. Februar 2005 - 7 K 2216/04 -, welcher auf die im Dezember 2004 vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung zwischen den auch vorliegend Beteiligten ergangen ist. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger schon im November 2002 erstmals Sozialhilfe beantragt hatte, jedoch bis einschließlich Dezember 2004 (also mehr als zwei Jahre) ohne jegliche Unterstützung seitens des Beklagten gelebt hat. Insoweit vermochte der Kläger während sämtlicher zwischenzeitlich eingeleiteter Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar darzutun, wie ihm dies - bei der behaupteten Hilfebedürftigkeit - gelungen ist; auch sein letztes Schreiben an das SG vom 21. Februar 2006 (Klageverfahren S 3 SO 316/06) trägt insoweit zur Erhellung nichts bei. Statt dessen war es dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag (vgl. nur die Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 12. Juni 2004 an den Beklagten sowie die im Verfahren 7 K 2216/04 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2004) im hier umstrittenen Zeitraum möglich, wiederholt in Urlaub zu fahren, wobei offenbar während des Urlaubs vom 9. bis 23. April 2004 Taxi- und Benzinrechnungen in S. (vgl. Beschluss des VG vom 24. Februar 2005 a.a.O.) angefallen sind, die in die im dortigen PKH-Verfahren vorgelegte „Gewinn- und Verlustrechnung 01-11/2004“ eingestellt worden sind. Eingeräumt hat der Kläger freilich in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an den Beklagten, dass er seinen Lebensunterhalt in den vorausgegangenen Wochen von der im Oktober 2003 erhaltenen Steuerrückerstattung für 2001 in Höhe von 3.017,33 EUR bestritten habe (anders allerdings die Darstellung im Schriftsatz vom 10. März 2005 an das VG - 7 K 2216/04 -); ausweislich der „Gewinn- und Verlustrechnung 2003“ verfügte er ferner allein im Dezember 2003 über Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 4.813,59 EUR. Soweit im Schriftsatz vom 10. März 2005 behauptet ist, der Kläger habe diese Einnahmen „zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten“ verwendet, ist dem - so auch bereits das VG im Beschluss vom 24. Februar 2005 - entgegenzuhalten, dass die Tilgung von Schulden grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist (vgl. BVerwGE 66, 342, 346; BVerwGE 96, 152, 155 ff.). Noch in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 an das VG im Verfahren 7 K 1587/04 hat der Kläger im Übrigen von „treuen Stammkunden“ gesprochen, welche ihn - da andernfalls „Schwarzarbeit und illegaler Handel“ - daran hinderten, sein (laut Auskunft des Bürgermeisteramts So. vom 16. Dezember 2004 bereits am 1. April 1994 angemeldetes und erst am 13. Dezember 2004 abgemeldetes) Gewerbe abzumelden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter teilweiser Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - auf jeweils 876,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner, tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2003 - 7 S 343/02 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.). Gemessen daran liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich.
Die Ablehnung des Wohngeldantrags vom 07.02.2002 im Bescheid des Landratsamts Biberach vom 20.06.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.12.2002 sind rechtmäßig; der Klägerin steht der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus §§ 3, 23, 27 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2002 (BGBl. I S. 474) - WoGG - folgt, dass die Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Dementsprechend kommt es für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes auf das gesamte Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13 WoGG an (§§ 2, 9 ff. WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Einkünfte zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung - als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1994, NJW 1995, 1569) - im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (§§ 11 Abs. 1, 27 WoGG).
Wer Wohngeld beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 10, 11 WoGG) erforderlich sind. Er hat den vorgeschriebenen Antragsvordruck auszufüllen (§ 60 Abs. 2 SGB I). Kommt er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) nicht nach, so kann die Wohngeldstelle nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 SGB I das Wohngeld ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der von ihm angegebenen Einnahmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, gilt das Folgende:
Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt ermittelt die Wohngeldstelle von Amts wegen (§ 20 SGB X); auch das Gericht erforscht den Sachverhalt von sich aus (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ermittlungspflicht endet, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998, FEVS 49, 37; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 20 RdNrn. 6 ff.; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Band 2, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 26 RdNrn. 5 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 86 RdNrn. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 RdNrn. 11 f.). Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen.
Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974 a.a.O.; Beschluss vom 13.04.2000 - 5 B 14/00 -, juris; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, a.a.O. RdNr. 10). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörden in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, BVerwGE 41, 220; Urteil vom 10.03.1966, BVerwGE 23, 331). Liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte vor, wird die Wohngeldstelle eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen dürfen (vgl. Nr. 11.0 Abs. 2 Teil A der WoGVwV 2002; OVG Saarland, Urteil vom 14.01.2000 - 3 R 4/99 -, juris). Diese Befugnis - wie die der Ablehnung des Wohngeldantrags wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts - besteht unabhängig von der sich aus § 66 Abs. 1 SGB I ergebenden Möglichkeit, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; die jeweiligen Versagungsgründe sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, entfalten andere Rechtswirkungen und bedingen verschiedene Rechtsschutzformen (zu § 66 Abs. 1 SGB I vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - BVerwGE 71, 8; BayVGH, Beschluss vom 01.07.1998, FEVS 49, 107; OVG Berlin, Beschluss vom 28.03.1990, FEVS 41, 57; Beschluss vom 19.10.1988, FEVS 39, 369; Urteil vom 01.12.1983, FEVS 34, 373; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, a.a.O. § 23 RdNr. 45).
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 1 WoGG wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit möglich ist, dann kein Fall nach § 11 Abs. 2 WoGG vorliegt, bei welchem grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen ist. Von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfasst, in denen trotz vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben eine verlässliche Einkommensprognose im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund objektiver Umstände nicht möglich erscheint (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 11 RdNrn. 45 ff.). Anderenfalls hätte der Antragsteller es in der Hand, die nach § 11 WoGG zwingend vorgeschriebene Reihenfolge und Methodik bei der Einkommensermittlung außer Kraft zu setzen und manipulativ die Einkommensermittlungsart nach Abs. 2 zu bestimmen.
10 
Nach diesen Vorgaben begegnet die im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002 vorgenommene Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Klägerin und der von ihr - allerdings nicht frei von Ungereimtheiten - angegebenen  finanziellen Mitteln besteht ein offensichtliches Missverhältnis, das von ihr trotz mehrfacher Nachfragen seitens der Wohngeldbehörden sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. die Niederschrift über die Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2003) nicht aufgelöst worden ist. Für weitere behördliche oder gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bestand und besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
11 
Bei Stellung ihres Wohngeldantrags vom 07.02.2002 hat die Klägerin ausschließlich Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von umgerechnet 553,58 EUR monatlich angegeben. Zugleich wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für die von ihr allein bewohnte und 95 qm große Wohnung mit 498,51 EUR monatlich beziffert. Im Hinblick auf die Differenz in Höhe von 55,07 EUR hält es auch der Senat für lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine Einzelperson - selbst bei einfachster Lebensweise - mit diesem Betrag, von dem zumindest noch die Stromkosten abzuziehen sind, den gesamten Lebensunterhalt bestreiten kann (Lebensmittel, Bekleidung, Hygieneartikel, Putzmittel, Glühbirnen, Reparaturkosten, Telefon u.s.w.).
12 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht die im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zum Teil wechselnden, zum Teil unsubstantiierten Erklärungen der Klägerin darüber, wie sie mit diesem monatlichen Betrag auskommt, als unglaubhaft bewertet.
13 
Unter dem 28.05.2002 hat die Klägerin die Erklärung unterzeichnet, wonach sie von ihren Kindern m o n a t l i c h mit 250,00 EUR unterstützt werde. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens hat sie gegenüber der Wohngeldbehörde fernmündlich am 10.06.2002 sinngemäß erklärt, dass wegen der Möglichkeit, kein Wohngeld zu erhalten, über diese Erklärung, insbesondere über die Höhe der Unterstützungsleistung, noch einmal geredet werden müsse (S. 90 der Behördenakten). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2002 ließ sie erklären, dass sie t e i l w e i s e , soweit erforderlich und möglich, von ihren Kindern unterstützt werde. In einem weiteren Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2002 machte sie geltend, lediglich mitgeteilt zu haben, e i n m a l eine Unterstützung von den Kindern erhalten zu haben. Sie werde von ihren Kindern finanziell nicht unterstützt, da diese finanziell hierzu gar nicht in der Lage seien. Gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen gab die Klägerin mit einem dort am 07.02.2003 eingegangenen Schreiben an, dass die Unterstützung ihrer Kinder (lediglich) auf Sachleistungen beruhen würde. Ihr Lebensunterhalt würde durch ihre Bekannten bestritten werden, von denen sie manchmal ein Stück Brot oder eine Mahlzeit erhalte. Zur Begründung des Zulassungsantrags führt sie aus, dass sie günstig einkaufe, bestimmte Nahrungsmittel wie Kaffee und Tee mehrfach verwende und ab und an Zuwendungen von Bekannten erhalte. Im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (12 S 2655/03) erklärt sie, dass sie sich mit einer Mahlzeit pro Tag zufrieden gebe.
14 
Vor diesem Hintergrund ist die - zutreffende - Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach sich kaum jemand den „Luxus“ einer zu großen und zu teuren Wohnung in einer Umgebung, in der angemessene Wohnungen zu bekommen sind, leistet, wenn er nicht zumindest die sozialhilferechtlichen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Die Behauptung der Klägerin, dass es in dieser eher ländlichen Gegend des Landkreises Biberach keine günstigere bzw. angemessenere Wohngelegenheit gäbe, erscheint abwegig; im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 09.09.2003 hat die Klägerin insoweit auch angegeben, dass sie die große Wohnung brauche, da sie an Platzangst leide.
15 
Angesichts der erheblichen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sowie des Umstands, dass nach wie vor nicht klar ist, wovon die tägliche Haushaltsführung bestritten wird, ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.02.2002 rechtlich nichts gegen die streitige Versagung von Wohngeld zu erinnern. Im Übrigen sieht auch der Senat die Behauptung der Klägerin, ihr sei vor Unterzeichnung der Erklärung vom 28.05.2002 seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt worden, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 250,00 EUR seien für die Wohngeldgewährung unschädlich, als nicht glaubhaft an. Zum einen hat sich der betroffene Sachbearbeiter in mehreren schriftlichen Äußerungen vehement gegen diesen Vorwurf verwahrt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich und widerspricht daher der Lebenserfahrung, dass der Sachbearbeiter eine solche, offensichtlich fehlerhafte Erklärung abgegeben haben soll. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso die in Sozialhilfe- und Wohngeldsachen erfahrene Klägerin einer solchen Aussage hätte Glauben schenken sollen. Selbst wenn die von der Klägerin abgegebene Erklärung auf einer solchen fehlerhaften Auskunft beruhen würde, wäre ihr vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich eine wahrheitswidrige Angabe über ihre Einkommenssituation abgegeben hätte. Auf den weiteren Umstand, dass die Klägerin Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ist, kommt es nach alledem nicht mehr an; insoweit hat die Klägerin immerhin behauptet, dass die Betriebskosten (Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Reparaturen, Steuern und Versicherung) von einem Herrn ... , den sie zur Arbeit fahre, übernommen würden.
16 
Im Hinblick auf den Wiederholungsantrag vom 12.02.2003, der Gegenstand einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ist, wird der Klägerin (nochmals) Gelegenheit einzuräumen sein, substantiiert und plausibel darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Geschieht das, wird sich das Gericht nach §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung relevanten Umstände eine richterliche Überzeugung zu bilden haben. Ein rein schematisches Anlegen des Regelsatzes der Sozialhilfe scheidet hierbei aus, da die Kosten des Lebensunterhaltes z.B. auch durch eine Darlehensaufnahme oder Vermögensverwertung gedeckt oder durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können (vgl. etwa §§ 25 Abs. 1 und 2, 25a Abs. 1 BSHG; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 25 RdNrn.9 f.; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 10 RdNrn. 27 ff.; bedenklich daher Nr. 11.0 Abs. 1 S. 2 Teil A der WoGVwV 2002).
17 
Schließlich ist noch richtig zu stellen: Bei einem nach § 8 WoGG zu berücksichtigenden Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 230,00 EUR wird nach § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR (Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende) Wohngeld nur bis zu einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen bis einschließlich 700,00 EUR gewährt; bei einem diesen Betrag übersteigenden Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Senat legt als Streitwert den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses zu Grunde, der jedoch im vorliegenden Fall monatlich (nur) 73,00 EUR beträgt (vgl. § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR bzw. Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 3 SO 1068/05 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 ) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb war auf seine Bedürftigkeit (§ 115 ZPO) und die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) nicht weiter einzugehen.
Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten - für die allerdings manches spricht - zu folgen wäre, dass die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 erst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 (eingegangen beim SG am 18. Juli 2005) im Wege der Klageänderung umgestellte Klage bereits wegen Versäumung der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG unzulässig wäre (so Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnrn. 10b, 12a); der gegenteiligen Meinung, die eine Fristgebundenheit bei Umstellung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG) in eine Klage nach § 54 SGG verneint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16), dürfte entgegenzuhalten sein, dass für die Zulässigkeit einer in einem neuen Klageverfahren erhobenen Gestaltungsklage - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides - zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 87 SGG gegeben sein müssen.
Bei der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bietet die im Verfahren des SG - S 3 SO 1068/05 - in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) umgestellte Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand indessen selbst dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie an keine Frist gebunden gewesen wäre. Denn diese Klage richtet sich im Ergebnis gegen die Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 f., 21 ff. des Bundessozialhilfegesetzes ) wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Dezember 2003. Zwar war für die Leistungsversagung ursprünglich im Bescheid vom 7. April 2004 die Bestimmung des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung herangezogen worden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht SozR 1200 § 66 Nr. 13; SozR 4-1200 § 66 Nr. 1). Die Verweigerung von Sozialhilfe ist jedoch nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 - nach vorheriger Anhörung des Klägers (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 20) - wohl vorrangig auf den Gesichtspunkt der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 Abs. 2 SGB X) gestützt worden (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - m.w.N. ). Eine derartige Verfahrensweise des Beklagten erscheint vorliegend rechtmäßig (vgl. zur Umdeutung eines Bescheides nach § 66 SGB I in einen solchen nach § 48 SGB X BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1), zumal die materielle Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG der Hilfesuchende trägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f. ) und zudem die bei Nachholung der Mitwirkungshandlung vorgesehene Rechtsfolge (§ 67 SGB I) ungünstiger sein dürfte als diejenige bei der Leistungsablehnung mangels Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen, wenn wider Erwarten im Gerichtsverfahren doch noch die Sachaufklärung gelingt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis beider Versagungsgründe BSG, Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 ; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 1990 - 6 S 121.89 - FEVS 41, 57 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44 ff.).
Die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit des Klägers in der im Klageverfahren S 5 SO 1068/05 streitbefangenen Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 dürften - bei nach gegenwärtigem Kenntnisstand erschöpfter Sachaufklärung - nicht feststellbar sein. Diesbezüglich verweist der Senat auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (VG) vom 24. Februar 2005 - 7 K 2216/04 -, welcher auf die im Dezember 2004 vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung zwischen den auch vorliegend Beteiligten ergangen ist. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger schon im November 2002 erstmals Sozialhilfe beantragt hatte, jedoch bis einschließlich Dezember 2004 (also mehr als zwei Jahre) ohne jegliche Unterstützung seitens des Beklagten gelebt hat. Insoweit vermochte der Kläger während sämtlicher zwischenzeitlich eingeleiteter Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar darzutun, wie ihm dies - bei der behaupteten Hilfebedürftigkeit - gelungen ist; auch sein letztes Schreiben an das SG vom 21. Februar 2006 (Klageverfahren S 3 SO 316/06) trägt insoweit zur Erhellung nichts bei. Statt dessen war es dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag (vgl. nur die Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 12. Juni 2004 an den Beklagten sowie die im Verfahren 7 K 2216/04 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2004) im hier umstrittenen Zeitraum möglich, wiederholt in Urlaub zu fahren, wobei offenbar während des Urlaubs vom 9. bis 23. April 2004 Taxi- und Benzinrechnungen in S. (vgl. Beschluss des VG vom 24. Februar 2005 a.a.O.) angefallen sind, die in die im dortigen PKH-Verfahren vorgelegte „Gewinn- und Verlustrechnung 01-11/2004“ eingestellt worden sind. Eingeräumt hat der Kläger freilich in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an den Beklagten, dass er seinen Lebensunterhalt in den vorausgegangenen Wochen von der im Oktober 2003 erhaltenen Steuerrückerstattung für 2001 in Höhe von 3.017,33 EUR bestritten habe (anders allerdings die Darstellung im Schriftsatz vom 10. März 2005 an das VG - 7 K 2216/04 -); ausweislich der „Gewinn- und Verlustrechnung 2003“ verfügte er ferner allein im Dezember 2003 über Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 4.813,59 EUR. Soweit im Schriftsatz vom 10. März 2005 behauptet ist, der Kläger habe diese Einnahmen „zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten“ verwendet, ist dem - so auch bereits das VG im Beschluss vom 24. Februar 2005 - entgegenzuhalten, dass die Tilgung von Schulden grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist (vgl. BVerwGE 66, 342, 346; BVerwGE 96, 152, 155 ff.). Noch in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 an das VG im Verfahren 7 K 1587/04 hat der Kläger im Übrigen von „treuen Stammkunden“ gesprochen, welche ihn - da andernfalls „Schwarzarbeit und illegaler Handel“ - daran hinderten, sein (laut Auskunft des Bürgermeisteramts So. vom 16. Dezember 2004 bereits am 1. April 1994 angemeldetes und erst am 13. Dezember 2004 abgemeldetes) Gewerbe abzumelden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter teilweiser Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - auf jeweils 876,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner, tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2003 - 7 S 343/02 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.). Gemessen daran liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich.
Die Ablehnung des Wohngeldantrags vom 07.02.2002 im Bescheid des Landratsamts Biberach vom 20.06.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.12.2002 sind rechtmäßig; der Klägerin steht der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus §§ 3, 23, 27 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2002 (BGBl. I S. 474) - WoGG - folgt, dass die Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Dementsprechend kommt es für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes auf das gesamte Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13 WoGG an (§§ 2, 9 ff. WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Einkünfte zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung - als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1994, NJW 1995, 1569) - im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (§§ 11 Abs. 1, 27 WoGG).
Wer Wohngeld beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 10, 11 WoGG) erforderlich sind. Er hat den vorgeschriebenen Antragsvordruck auszufüllen (§ 60 Abs. 2 SGB I). Kommt er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) nicht nach, so kann die Wohngeldstelle nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 SGB I das Wohngeld ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der von ihm angegebenen Einnahmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, gilt das Folgende:
Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt ermittelt die Wohngeldstelle von Amts wegen (§ 20 SGB X); auch das Gericht erforscht den Sachverhalt von sich aus (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ermittlungspflicht endet, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998, FEVS 49, 37; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 20 RdNrn. 6 ff.; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Band 2, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 26 RdNrn. 5 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 86 RdNrn. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 RdNrn. 11 f.). Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen.
Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974 a.a.O.; Beschluss vom 13.04.2000 - 5 B 14/00 -, juris; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, a.a.O. RdNr. 10). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörden in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, BVerwGE 41, 220; Urteil vom 10.03.1966, BVerwGE 23, 331). Liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte vor, wird die Wohngeldstelle eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen dürfen (vgl. Nr. 11.0 Abs. 2 Teil A der WoGVwV 2002; OVG Saarland, Urteil vom 14.01.2000 - 3 R 4/99 -, juris). Diese Befugnis - wie die der Ablehnung des Wohngeldantrags wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts - besteht unabhängig von der sich aus § 66 Abs. 1 SGB I ergebenden Möglichkeit, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; die jeweiligen Versagungsgründe sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, entfalten andere Rechtswirkungen und bedingen verschiedene Rechtsschutzformen (zu § 66 Abs. 1 SGB I vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - BVerwGE 71, 8; BayVGH, Beschluss vom 01.07.1998, FEVS 49, 107; OVG Berlin, Beschluss vom 28.03.1990, FEVS 41, 57; Beschluss vom 19.10.1988, FEVS 39, 369; Urteil vom 01.12.1983, FEVS 34, 373; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, a.a.O. § 23 RdNr. 45).
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 1 WoGG wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit möglich ist, dann kein Fall nach § 11 Abs. 2 WoGG vorliegt, bei welchem grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen ist. Von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfasst, in denen trotz vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben eine verlässliche Einkommensprognose im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund objektiver Umstände nicht möglich erscheint (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 11 RdNrn. 45 ff.). Anderenfalls hätte der Antragsteller es in der Hand, die nach § 11 WoGG zwingend vorgeschriebene Reihenfolge und Methodik bei der Einkommensermittlung außer Kraft zu setzen und manipulativ die Einkommensermittlungsart nach Abs. 2 zu bestimmen.
10 
Nach diesen Vorgaben begegnet die im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002 vorgenommene Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Klägerin und der von ihr - allerdings nicht frei von Ungereimtheiten - angegebenen  finanziellen Mitteln besteht ein offensichtliches Missverhältnis, das von ihr trotz mehrfacher Nachfragen seitens der Wohngeldbehörden sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. die Niederschrift über die Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2003) nicht aufgelöst worden ist. Für weitere behördliche oder gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bestand und besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
11 
Bei Stellung ihres Wohngeldantrags vom 07.02.2002 hat die Klägerin ausschließlich Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von umgerechnet 553,58 EUR monatlich angegeben. Zugleich wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für die von ihr allein bewohnte und 95 qm große Wohnung mit 498,51 EUR monatlich beziffert. Im Hinblick auf die Differenz in Höhe von 55,07 EUR hält es auch der Senat für lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine Einzelperson - selbst bei einfachster Lebensweise - mit diesem Betrag, von dem zumindest noch die Stromkosten abzuziehen sind, den gesamten Lebensunterhalt bestreiten kann (Lebensmittel, Bekleidung, Hygieneartikel, Putzmittel, Glühbirnen, Reparaturkosten, Telefon u.s.w.).
12 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht die im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zum Teil wechselnden, zum Teil unsubstantiierten Erklärungen der Klägerin darüber, wie sie mit diesem monatlichen Betrag auskommt, als unglaubhaft bewertet.
13 
Unter dem 28.05.2002 hat die Klägerin die Erklärung unterzeichnet, wonach sie von ihren Kindern m o n a t l i c h mit 250,00 EUR unterstützt werde. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens hat sie gegenüber der Wohngeldbehörde fernmündlich am 10.06.2002 sinngemäß erklärt, dass wegen der Möglichkeit, kein Wohngeld zu erhalten, über diese Erklärung, insbesondere über die Höhe der Unterstützungsleistung, noch einmal geredet werden müsse (S. 90 der Behördenakten). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2002 ließ sie erklären, dass sie t e i l w e i s e , soweit erforderlich und möglich, von ihren Kindern unterstützt werde. In einem weiteren Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2002 machte sie geltend, lediglich mitgeteilt zu haben, e i n m a l eine Unterstützung von den Kindern erhalten zu haben. Sie werde von ihren Kindern finanziell nicht unterstützt, da diese finanziell hierzu gar nicht in der Lage seien. Gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen gab die Klägerin mit einem dort am 07.02.2003 eingegangenen Schreiben an, dass die Unterstützung ihrer Kinder (lediglich) auf Sachleistungen beruhen würde. Ihr Lebensunterhalt würde durch ihre Bekannten bestritten werden, von denen sie manchmal ein Stück Brot oder eine Mahlzeit erhalte. Zur Begründung des Zulassungsantrags führt sie aus, dass sie günstig einkaufe, bestimmte Nahrungsmittel wie Kaffee und Tee mehrfach verwende und ab und an Zuwendungen von Bekannten erhalte. Im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (12 S 2655/03) erklärt sie, dass sie sich mit einer Mahlzeit pro Tag zufrieden gebe.
14 
Vor diesem Hintergrund ist die - zutreffende - Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach sich kaum jemand den „Luxus“ einer zu großen und zu teuren Wohnung in einer Umgebung, in der angemessene Wohnungen zu bekommen sind, leistet, wenn er nicht zumindest die sozialhilferechtlichen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Die Behauptung der Klägerin, dass es in dieser eher ländlichen Gegend des Landkreises Biberach keine günstigere bzw. angemessenere Wohngelegenheit gäbe, erscheint abwegig; im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 09.09.2003 hat die Klägerin insoweit auch angegeben, dass sie die große Wohnung brauche, da sie an Platzangst leide.
15 
Angesichts der erheblichen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sowie des Umstands, dass nach wie vor nicht klar ist, wovon die tägliche Haushaltsführung bestritten wird, ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.02.2002 rechtlich nichts gegen die streitige Versagung von Wohngeld zu erinnern. Im Übrigen sieht auch der Senat die Behauptung der Klägerin, ihr sei vor Unterzeichnung der Erklärung vom 28.05.2002 seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt worden, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 250,00 EUR seien für die Wohngeldgewährung unschädlich, als nicht glaubhaft an. Zum einen hat sich der betroffene Sachbearbeiter in mehreren schriftlichen Äußerungen vehement gegen diesen Vorwurf verwahrt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich und widerspricht daher der Lebenserfahrung, dass der Sachbearbeiter eine solche, offensichtlich fehlerhafte Erklärung abgegeben haben soll. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso die in Sozialhilfe- und Wohngeldsachen erfahrene Klägerin einer solchen Aussage hätte Glauben schenken sollen. Selbst wenn die von der Klägerin abgegebene Erklärung auf einer solchen fehlerhaften Auskunft beruhen würde, wäre ihr vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich eine wahrheitswidrige Angabe über ihre Einkommenssituation abgegeben hätte. Auf den weiteren Umstand, dass die Klägerin Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ist, kommt es nach alledem nicht mehr an; insoweit hat die Klägerin immerhin behauptet, dass die Betriebskosten (Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Reparaturen, Steuern und Versicherung) von einem Herrn ... , den sie zur Arbeit fahre, übernommen würden.
16 
Im Hinblick auf den Wiederholungsantrag vom 12.02.2003, der Gegenstand einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ist, wird der Klägerin (nochmals) Gelegenheit einzuräumen sein, substantiiert und plausibel darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Geschieht das, wird sich das Gericht nach §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung relevanten Umstände eine richterliche Überzeugung zu bilden haben. Ein rein schematisches Anlegen des Regelsatzes der Sozialhilfe scheidet hierbei aus, da die Kosten des Lebensunterhaltes z.B. auch durch eine Darlehensaufnahme oder Vermögensverwertung gedeckt oder durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können (vgl. etwa §§ 25 Abs. 1 und 2, 25a Abs. 1 BSHG; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 25 RdNrn.9 f.; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 10 RdNrn. 27 ff.; bedenklich daher Nr. 11.0 Abs. 1 S. 2 Teil A der WoGVwV 2002).
17 
Schließlich ist noch richtig zu stellen: Bei einem nach § 8 WoGG zu berücksichtigenden Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 230,00 EUR wird nach § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR (Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende) Wohngeld nur bis zu einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen bis einschließlich 700,00 EUR gewährt; bei einem diesen Betrag übersteigenden Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Senat legt als Streitwert den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses zu Grunde, der jedoch im vorliegenden Fall monatlich (nur) 73,00 EUR beträgt (vgl. § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR bzw. Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 3 SO 1068/05 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 ) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb war auf seine Bedürftigkeit (§ 115 ZPO) und die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) nicht weiter einzugehen.
Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten - für die allerdings manches spricht - zu folgen wäre, dass die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 erst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 (eingegangen beim SG am 18. Juli 2005) im Wege der Klageänderung umgestellte Klage bereits wegen Versäumung der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG unzulässig wäre (so Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnrn. 10b, 12a); der gegenteiligen Meinung, die eine Fristgebundenheit bei Umstellung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG) in eine Klage nach § 54 SGG verneint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16), dürfte entgegenzuhalten sein, dass für die Zulässigkeit einer in einem neuen Klageverfahren erhobenen Gestaltungsklage - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides - zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 87 SGG gegeben sein müssen.
Bei der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bietet die im Verfahren des SG - S 3 SO 1068/05 - in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) umgestellte Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand indessen selbst dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie an keine Frist gebunden gewesen wäre. Denn diese Klage richtet sich im Ergebnis gegen die Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 f., 21 ff. des Bundessozialhilfegesetzes ) wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Dezember 2003. Zwar war für die Leistungsversagung ursprünglich im Bescheid vom 7. April 2004 die Bestimmung des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung herangezogen worden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht SozR 1200 § 66 Nr. 13; SozR 4-1200 § 66 Nr. 1). Die Verweigerung von Sozialhilfe ist jedoch nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 - nach vorheriger Anhörung des Klägers (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 20) - wohl vorrangig auf den Gesichtspunkt der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 Abs. 2 SGB X) gestützt worden (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - m.w.N. ). Eine derartige Verfahrensweise des Beklagten erscheint vorliegend rechtmäßig (vgl. zur Umdeutung eines Bescheides nach § 66 SGB I in einen solchen nach § 48 SGB X BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1), zumal die materielle Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG der Hilfesuchende trägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f. ) und zudem die bei Nachholung der Mitwirkungshandlung vorgesehene Rechtsfolge (§ 67 SGB I) ungünstiger sein dürfte als diejenige bei der Leistungsablehnung mangels Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen, wenn wider Erwarten im Gerichtsverfahren doch noch die Sachaufklärung gelingt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis beider Versagungsgründe BSG, Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 ; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 1990 - 6 S 121.89 - FEVS 41, 57 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44 ff.).
Die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit des Klägers in der im Klageverfahren S 5 SO 1068/05 streitbefangenen Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 dürften - bei nach gegenwärtigem Kenntnisstand erschöpfter Sachaufklärung - nicht feststellbar sein. Diesbezüglich verweist der Senat auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (VG) vom 24. Februar 2005 - 7 K 2216/04 -, welcher auf die im Dezember 2004 vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung zwischen den auch vorliegend Beteiligten ergangen ist. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger schon im November 2002 erstmals Sozialhilfe beantragt hatte, jedoch bis einschließlich Dezember 2004 (also mehr als zwei Jahre) ohne jegliche Unterstützung seitens des Beklagten gelebt hat. Insoweit vermochte der Kläger während sämtlicher zwischenzeitlich eingeleiteter Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar darzutun, wie ihm dies - bei der behaupteten Hilfebedürftigkeit - gelungen ist; auch sein letztes Schreiben an das SG vom 21. Februar 2006 (Klageverfahren S 3 SO 316/06) trägt insoweit zur Erhellung nichts bei. Statt dessen war es dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag (vgl. nur die Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 12. Juni 2004 an den Beklagten sowie die im Verfahren 7 K 2216/04 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2004) im hier umstrittenen Zeitraum möglich, wiederholt in Urlaub zu fahren, wobei offenbar während des Urlaubs vom 9. bis 23. April 2004 Taxi- und Benzinrechnungen in S. (vgl. Beschluss des VG vom 24. Februar 2005 a.a.O.) angefallen sind, die in die im dortigen PKH-Verfahren vorgelegte „Gewinn- und Verlustrechnung 01-11/2004“ eingestellt worden sind. Eingeräumt hat der Kläger freilich in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an den Beklagten, dass er seinen Lebensunterhalt in den vorausgegangenen Wochen von der im Oktober 2003 erhaltenen Steuerrückerstattung für 2001 in Höhe von 3.017,33 EUR bestritten habe (anders allerdings die Darstellung im Schriftsatz vom 10. März 2005 an das VG - 7 K 2216/04 -); ausweislich der „Gewinn- und Verlustrechnung 2003“ verfügte er ferner allein im Dezember 2003 über Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 4.813,59 EUR. Soweit im Schriftsatz vom 10. März 2005 behauptet ist, der Kläger habe diese Einnahmen „zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten“ verwendet, ist dem - so auch bereits das VG im Beschluss vom 24. Februar 2005 - entgegenzuhalten, dass die Tilgung von Schulden grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist (vgl. BVerwGE 66, 342, 346; BVerwGE 96, 152, 155 ff.). Noch in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 an das VG im Verfahren 7 K 1587/04 hat der Kläger im Übrigen von „treuen Stammkunden“ gesprochen, welche ihn - da andernfalls „Schwarzarbeit und illegaler Handel“ - daran hinderten, sein (laut Auskunft des Bürgermeisteramts So. vom 16. Dezember 2004 bereits am 1. April 1994 angemeldetes und erst am 13. Dezember 2004 abgemeldetes) Gewerbe abzumelden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.