Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. März 2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B

bei uns veröffentlicht am06.03.2006

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 3 SO 1068/05 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 ) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb war auf seine Bedürftigkeit (§ 115 ZPO) und die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) nicht weiter einzugehen.
Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten - für die allerdings manches spricht - zu folgen wäre, dass die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 erst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 (eingegangen beim SG am 18. Juli 2005) im Wege der Klageänderung umgestellte Klage bereits wegen Versäumung der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG unzulässig wäre (so Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnrn. 10b, 12a); der gegenteiligen Meinung, die eine Fristgebundenheit bei Umstellung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG) in eine Klage nach § 54 SGG verneint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16), dürfte entgegenzuhalten sein, dass für die Zulässigkeit einer in einem neuen Klageverfahren erhobenen Gestaltungsklage - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides - zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 87 SGG gegeben sein müssen.
Bei der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bietet die im Verfahren des SG - S 3 SO 1068/05 - in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) umgestellte Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand indessen selbst dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie an keine Frist gebunden gewesen wäre. Denn diese Klage richtet sich im Ergebnis gegen die Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 f., 21 ff. des Bundessozialhilfegesetzes ) wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Dezember 2003. Zwar war für die Leistungsversagung ursprünglich im Bescheid vom 7. April 2004 die Bestimmung des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung herangezogen worden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht SozR 1200 § 66 Nr. 13; SozR 4-1200 § 66 Nr. 1). Die Verweigerung von Sozialhilfe ist jedoch nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 - nach vorheriger Anhörung des Klägers (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 20) - wohl vorrangig auf den Gesichtspunkt der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 Abs. 2 SGB X) gestützt worden (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - m.w.N. ). Eine derartige Verfahrensweise des Beklagten erscheint vorliegend rechtmäßig (vgl. zur Umdeutung eines Bescheides nach § 66 SGB I in einen solchen nach § 48 SGB X BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1), zumal die materielle Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG der Hilfesuchende trägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f. ) und zudem die bei Nachholung der Mitwirkungshandlung vorgesehene Rechtsfolge (§ 67 SGB I) ungünstiger sein dürfte als diejenige bei der Leistungsablehnung mangels Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen, wenn wider Erwarten im Gerichtsverfahren doch noch die Sachaufklärung gelingt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis beider Versagungsgründe BSG, Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 ; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 1990 - 6 S 121.89 - FEVS 41, 57 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44 ff.).
Die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit des Klägers in der im Klageverfahren S 5 SO 1068/05 streitbefangenen Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 dürften - bei nach gegenwärtigem Kenntnisstand erschöpfter Sachaufklärung - nicht feststellbar sein. Diesbezüglich verweist der Senat auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (VG) vom 24. Februar 2005 - 7 K 2216/04 -, welcher auf die im Dezember 2004 vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung zwischen den auch vorliegend Beteiligten ergangen ist. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger schon im November 2002 erstmals Sozialhilfe beantragt hatte, jedoch bis einschließlich Dezember 2004 (also mehr als zwei Jahre) ohne jegliche Unterstützung seitens des Beklagten gelebt hat. Insoweit vermochte der Kläger während sämtlicher zwischenzeitlich eingeleiteter Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar darzutun, wie ihm dies - bei der behaupteten Hilfebedürftigkeit - gelungen ist; auch sein letztes Schreiben an das SG vom 21. Februar 2006 (Klageverfahren S 3 SO 316/06) trägt insoweit zur Erhellung nichts bei. Statt dessen war es dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag (vgl. nur die Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 12. Juni 2004 an den Beklagten sowie die im Verfahren 7 K 2216/04 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2004) im hier umstrittenen Zeitraum möglich, wiederholt in Urlaub zu fahren, wobei offenbar während des Urlaubs vom 9. bis 23. April 2004 Taxi- und Benzinrechnungen in S. (vgl. Beschluss des VG vom 24. Februar 2005 a.a.O.) angefallen sind, die in die im dortigen PKH-Verfahren vorgelegte „Gewinn- und Verlustrechnung 01-11/2004“ eingestellt worden sind. Eingeräumt hat der Kläger freilich in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an den Beklagten, dass er seinen Lebensunterhalt in den vorausgegangenen Wochen von der im Oktober 2003 erhaltenen Steuerrückerstattung für 2001 in Höhe von 3.017,33 EUR bestritten habe (anders allerdings die Darstellung im Schriftsatz vom 10. März 2005 an das VG - 7 K 2216/04 -); ausweislich der „Gewinn- und Verlustrechnung 2003“ verfügte er ferner allein im Dezember 2003 über Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 4.813,59 EUR. Soweit im Schriftsatz vom 10. März 2005 behauptet ist, der Kläger habe diese Einnahmen „zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten“ verwendet, ist dem - so auch bereits das VG im Beschluss vom 24. Februar 2005 - entgegenzuhalten, dass die Tilgung von Schulden grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist (vgl. BVerwGE 66, 342, 346; BVerwGE 96, 152, 155 ff.). Noch in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 an das VG im Verfahren 7 K 1587/04 hat der Kläger im Übrigen von „treuen Stammkunden“ gesprochen, welche ihn - da andernfalls „Schwarzarbeit und illegaler Handel“ - daran hinderten, sein (laut Auskunft des Bürgermeisteramts So. vom 16. Dezember 2004 bereits am 1. April 1994 angemeldetes und erst am 13. Dezember 2004 abgemeldetes) Gewerbe abzumelden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 87


(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 21 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,2. Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 67 Nachholung der Mitwirkung


Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter teilweiser Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - auf jeweils 876,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner, tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2003 - 7 S 343/02 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.). Gemessen daran liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich.
Die Ablehnung des Wohngeldantrags vom 07.02.2002 im Bescheid des Landratsamts Biberach vom 20.06.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.12.2002 sind rechtmäßig; der Klägerin steht der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus §§ 3, 23, 27 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2002 (BGBl. I S. 474) - WoGG - folgt, dass die Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Dementsprechend kommt es für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes auf das gesamte Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13 WoGG an (§§ 2, 9 ff. WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Einkünfte zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung - als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1994, NJW 1995, 1569) - im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (§§ 11 Abs. 1, 27 WoGG).
Wer Wohngeld beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 10, 11 WoGG) erforderlich sind. Er hat den vorgeschriebenen Antragsvordruck auszufüllen (§ 60 Abs. 2 SGB I). Kommt er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) nicht nach, so kann die Wohngeldstelle nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 SGB I das Wohngeld ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der von ihm angegebenen Einnahmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, gilt das Folgende:
Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt ermittelt die Wohngeldstelle von Amts wegen (§ 20 SGB X); auch das Gericht erforscht den Sachverhalt von sich aus (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ermittlungspflicht endet, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998, FEVS 49, 37; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 20 RdNrn. 6 ff.; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Band 2, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 26 RdNrn. 5 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 86 RdNrn. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 RdNrn. 11 f.). Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen.
Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974 a.a.O.; Beschluss vom 13.04.2000 - 5 B 14/00 -, juris; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, a.a.O. RdNr. 10). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörden in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, BVerwGE 41, 220; Urteil vom 10.03.1966, BVerwGE 23, 331). Liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte vor, wird die Wohngeldstelle eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen dürfen (vgl. Nr. 11.0 Abs. 2 Teil A der WoGVwV 2002; OVG Saarland, Urteil vom 14.01.2000 - 3 R 4/99 -, juris). Diese Befugnis - wie die der Ablehnung des Wohngeldantrags wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts - besteht unabhängig von der sich aus § 66 Abs. 1 SGB I ergebenden Möglichkeit, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; die jeweiligen Versagungsgründe sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, entfalten andere Rechtswirkungen und bedingen verschiedene Rechtsschutzformen (zu § 66 Abs. 1 SGB I vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - BVerwGE 71, 8; BayVGH, Beschluss vom 01.07.1998, FEVS 49, 107; OVG Berlin, Beschluss vom 28.03.1990, FEVS 41, 57; Beschluss vom 19.10.1988, FEVS 39, 369; Urteil vom 01.12.1983, FEVS 34, 373; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, a.a.O. § 23 RdNr. 45).
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 1 WoGG wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit möglich ist, dann kein Fall nach § 11 Abs. 2 WoGG vorliegt, bei welchem grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen ist. Von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfasst, in denen trotz vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben eine verlässliche Einkommensprognose im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund objektiver Umstände nicht möglich erscheint (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 11 RdNrn. 45 ff.). Anderenfalls hätte der Antragsteller es in der Hand, die nach § 11 WoGG zwingend vorgeschriebene Reihenfolge und Methodik bei der Einkommensermittlung außer Kraft zu setzen und manipulativ die Einkommensermittlungsart nach Abs. 2 zu bestimmen.
10 
Nach diesen Vorgaben begegnet die im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002 vorgenommene Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Klägerin und der von ihr - allerdings nicht frei von Ungereimtheiten - angegebenen  finanziellen Mitteln besteht ein offensichtliches Missverhältnis, das von ihr trotz mehrfacher Nachfragen seitens der Wohngeldbehörden sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. die Niederschrift über die Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2003) nicht aufgelöst worden ist. Für weitere behördliche oder gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bestand und besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
11 
Bei Stellung ihres Wohngeldantrags vom 07.02.2002 hat die Klägerin ausschließlich Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von umgerechnet 553,58 EUR monatlich angegeben. Zugleich wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für die von ihr allein bewohnte und 95 qm große Wohnung mit 498,51 EUR monatlich beziffert. Im Hinblick auf die Differenz in Höhe von 55,07 EUR hält es auch der Senat für lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine Einzelperson - selbst bei einfachster Lebensweise - mit diesem Betrag, von dem zumindest noch die Stromkosten abzuziehen sind, den gesamten Lebensunterhalt bestreiten kann (Lebensmittel, Bekleidung, Hygieneartikel, Putzmittel, Glühbirnen, Reparaturkosten, Telefon u.s.w.).
12 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht die im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zum Teil wechselnden, zum Teil unsubstantiierten Erklärungen der Klägerin darüber, wie sie mit diesem monatlichen Betrag auskommt, als unglaubhaft bewertet.
13 
Unter dem 28.05.2002 hat die Klägerin die Erklärung unterzeichnet, wonach sie von ihren Kindern m o n a t l i c h mit 250,00 EUR unterstützt werde. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens hat sie gegenüber der Wohngeldbehörde fernmündlich am 10.06.2002 sinngemäß erklärt, dass wegen der Möglichkeit, kein Wohngeld zu erhalten, über diese Erklärung, insbesondere über die Höhe der Unterstützungsleistung, noch einmal geredet werden müsse (S. 90 der Behördenakten). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2002 ließ sie erklären, dass sie t e i l w e i s e , soweit erforderlich und möglich, von ihren Kindern unterstützt werde. In einem weiteren Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2002 machte sie geltend, lediglich mitgeteilt zu haben, e i n m a l eine Unterstützung von den Kindern erhalten zu haben. Sie werde von ihren Kindern finanziell nicht unterstützt, da diese finanziell hierzu gar nicht in der Lage seien. Gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen gab die Klägerin mit einem dort am 07.02.2003 eingegangenen Schreiben an, dass die Unterstützung ihrer Kinder (lediglich) auf Sachleistungen beruhen würde. Ihr Lebensunterhalt würde durch ihre Bekannten bestritten werden, von denen sie manchmal ein Stück Brot oder eine Mahlzeit erhalte. Zur Begründung des Zulassungsantrags führt sie aus, dass sie günstig einkaufe, bestimmte Nahrungsmittel wie Kaffee und Tee mehrfach verwende und ab und an Zuwendungen von Bekannten erhalte. Im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (12 S 2655/03) erklärt sie, dass sie sich mit einer Mahlzeit pro Tag zufrieden gebe.
14 
Vor diesem Hintergrund ist die - zutreffende - Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach sich kaum jemand den „Luxus“ einer zu großen und zu teuren Wohnung in einer Umgebung, in der angemessene Wohnungen zu bekommen sind, leistet, wenn er nicht zumindest die sozialhilferechtlichen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Die Behauptung der Klägerin, dass es in dieser eher ländlichen Gegend des Landkreises Biberach keine günstigere bzw. angemessenere Wohngelegenheit gäbe, erscheint abwegig; im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 09.09.2003 hat die Klägerin insoweit auch angegeben, dass sie die große Wohnung brauche, da sie an Platzangst leide.
15 
Angesichts der erheblichen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sowie des Umstands, dass nach wie vor nicht klar ist, wovon die tägliche Haushaltsführung bestritten wird, ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.02.2002 rechtlich nichts gegen die streitige Versagung von Wohngeld zu erinnern. Im Übrigen sieht auch der Senat die Behauptung der Klägerin, ihr sei vor Unterzeichnung der Erklärung vom 28.05.2002 seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt worden, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 250,00 EUR seien für die Wohngeldgewährung unschädlich, als nicht glaubhaft an. Zum einen hat sich der betroffene Sachbearbeiter in mehreren schriftlichen Äußerungen vehement gegen diesen Vorwurf verwahrt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich und widerspricht daher der Lebenserfahrung, dass der Sachbearbeiter eine solche, offensichtlich fehlerhafte Erklärung abgegeben haben soll. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso die in Sozialhilfe- und Wohngeldsachen erfahrene Klägerin einer solchen Aussage hätte Glauben schenken sollen. Selbst wenn die von der Klägerin abgegebene Erklärung auf einer solchen fehlerhaften Auskunft beruhen würde, wäre ihr vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich eine wahrheitswidrige Angabe über ihre Einkommenssituation abgegeben hätte. Auf den weiteren Umstand, dass die Klägerin Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ist, kommt es nach alledem nicht mehr an; insoweit hat die Klägerin immerhin behauptet, dass die Betriebskosten (Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Reparaturen, Steuern und Versicherung) von einem Herrn ... , den sie zur Arbeit fahre, übernommen würden.
16 
Im Hinblick auf den Wiederholungsantrag vom 12.02.2003, der Gegenstand einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ist, wird der Klägerin (nochmals) Gelegenheit einzuräumen sein, substantiiert und plausibel darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Geschieht das, wird sich das Gericht nach §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung relevanten Umstände eine richterliche Überzeugung zu bilden haben. Ein rein schematisches Anlegen des Regelsatzes der Sozialhilfe scheidet hierbei aus, da die Kosten des Lebensunterhaltes z.B. auch durch eine Darlehensaufnahme oder Vermögensverwertung gedeckt oder durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können (vgl. etwa §§ 25 Abs. 1 und 2, 25a Abs. 1 BSHG; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 25 RdNrn.9 f.; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 10 RdNrn. 27 ff.; bedenklich daher Nr. 11.0 Abs. 1 S. 2 Teil A der WoGVwV 2002).
17 
Schließlich ist noch richtig zu stellen: Bei einem nach § 8 WoGG zu berücksichtigenden Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 230,00 EUR wird nach § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR (Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende) Wohngeld nur bis zu einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen bis einschließlich 700,00 EUR gewährt; bei einem diesen Betrag übersteigenden Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Senat legt als Streitwert den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses zu Grunde, der jedoch im vorliegenden Fall monatlich (nur) 73,00 EUR beträgt (vgl. § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR bzw. Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.