Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Jan. 2015 - 6 Sa 446/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0113.6SA446.14.0A
published on 13/01/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Jan. 2015 - 6 Sa 446/14
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. März 2014 - 1 Ca 546/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten, um Weiterbeschäftigung, Provisionsansprüche und um ein Tankguthaben des Klägers.

2

Der Kläger war bei dem Beklagten seit Mitte September 2008 als Autoverkäufer in dessen Autohaus beschäftigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der betriebliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet ist. Unstreitig beschäftigte der Beklagte bei Kündigungsausspruch mit dem Kläger jedenfalls fünf Vollzeitkräfte (R. S, T. S, H. M, H. P, Kläger), sowie zwei Teilzeitmitarbeiterinnen mit bis zu 20 Wochenstunden und (einschließlich einer Reinigungskraft) drei Teilzeitmitarbeiterinnen mit bis zu 10 Stunden pro Woche. Zwischen den Parteien ist streitig, ob noch weitere Vollzeitkräfte und Aushilfen zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist umstritten, ob die Ehefrau des Beklagten vollschichtig arbeitete (so der Kläger) oder als weitere Teilzeitmitarbeiterin mit bis zu 10 Stunden zu berücksichtigen ist (so der Beklagte), ob die Zeugen T. W und J. B-S als Aushilfen mit je 0,5 anzurechnen sind und zudem der Vollzeitmitarbeiter E. C. Schließlich ist zwischen den Parteien streitig, ob maximal zwei bis drei saisonale Aushilfen, die nach dem Vortrag des Beklagten im Frühjahr und Herbst als Leiharbeitnehmer in der Regel für vier bis sechs Wochen für einen erhöhten Bedarf beim Reifenwechseln mitarbeiten, Berücksichtigung finden müssen.

3

Der Beklagte schuldete dem Kläger eine monatliche Fixvergütung von 800,00 Euro brutto und 200,00 Euro brutto Fahrzeugprovision pro verkauftem Fahrzeug. Ob eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt ist, ist, insbesondere hinsichtlich der vom Kläger zu beanspruchenden Provisionen, zwischen den Parteien bis zuletzt umstritten. Ebenso ist streitig, ob zu Gunsten des Klägers ein monatliches Tankguthaben, wenn ja zu welchen Konditionen, vereinbart war. Diesbezüglich ist dem Kläger arbeitgeberseits mit Email vom 15. August 2008 eine „Automobilverkäufer-Provisionsvereinbarung bis zum endgültigen Abschluss eines Arbeitsvertrages“ übersendet worden, die neben den genannten Vergütungskonditionen folgenden Passus enthält:

4

„Herr A. bekommt vom C. einen Vorführwagen zur Verfügung gestellt. Herr A. kann bis zu 400,00 Euro auf die Tankkarte des Autohauses S tanken“.

5

Die Vereinbarung wurde nicht unterzeichnet. Zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kam es nicht.

6

Mit Schreiben vom 18. März 2013 kündigte der Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. April 2013. Der Kläger war ab 22. März 2013 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt.

7

Der Kläger hat am 22. März 2013 beim Arbeitsgericht Mainz Kündigungsschutzklage erhoben, seine Weiterbeschäftigung als Verkäufer und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Im Verlaufe des Rechtsstreits erster Instanz hat er die Klage hinsichtlich verschiedener Zahlungsansprüche erweitert.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Kündigung sei unwirksam, da auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde und sie nicht sozial gerechtfertigt sei. Zu berücksichtigen sei der bei Kündigungsausspruch noch beschäftigte, zwischenzeitlich aber wohl ersetzte Vollzeitmitarbeiter E. C und die vollzeitig tätige Ehefrau des Beklagten, die morgens das Autohaus auf und abends wieder abschließe und jeden 2. Samstag arbeite. Als weitere Aushilfskraft sei mit 0,5 anzusetzen der als „Mädchen für alles“ beschäftigte Zeuge T. W, der Fahrzeuge überführe, und die Aushilfskraft J. B-S. Auch die vom Beklagten genannten Leiharbeiter seien regelmäßig bei ihm als Aushilfen beschäftigt und daher zu berücksichtigen, so dass man insgesamt auf mehr als 10 Beschäftigte iSd. § 23 KSchG komme. Zudem verstoße die Kündigung gegen § 612 a BGB und Treu und Glauben (§ 242 BGB). Er habe immer gute Verkaufszahlen gehabt und erst nachdem er einen Zahlungsverzug des Beklagten wegen Provisionen für 19,5 Fahrzeuge geltend gemacht habe, habe sich das Arbeitsverhältnis zunehmend verschlechtert. Die vom Beklagten im Gütetermin behaupteten betriebs- und verhaltensbedingten Gründe könnten nicht ausschlaggebend gewesen sein, da der Beklagte die Stelle neu besetzt habe. Der Kläger hat vorgetragen, ihm stünden für die Jahre 2010 bis 2013 noch Provisionsansprüche für 49 von ihm verkaufte, jedoch vom Beklagten nicht mit Provision vergütete Fahrzeuge à 200,00 Euro brutto zu, insgesamt daher 9.800,00 Euro brutto, dies ergebe sich im Einzelnen aus den zur Akte gereichten Provisionslisten für 2010 (Bl. 43 d. A.), 2011 (Bl. 39 ff. d. A.), 2012, (Bl. 35 ff. d. A.) und 2013 (Bl. 34 ff. d. A.), auf die vollinhaltlich Bezug genommen werde. Auch habe der Beklagte zu Unrecht eine Provision um 100,00 Euro brutto gekürzt. Er verlange zudem Urlaubsabgeltung für 11 Urlaubstage aus 2013 in Höhe von 1.980,00 Euro brutto, weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Mai 2012 in Höhe von 1.523,10 Euro und für September 2012 in Höhe von 761,55 Euro, hinzu komme Vergütung für April 2013 in Höhe seines durchschnittlichen Bruttoverdienstes von 3.300,00 Euro, sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 22. bis 30. März 2013 von 1.066, 17 Euro brutto und der PKW-Zuschuss für die Tankkarte à 400,00 Euro netto.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

10

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18. März 2013, zugegangen nicht vor dem 18. März 2013, nicht zum 30. April 2013 endet,

11

2. den Beklagten im Falle des Obsiegens des Klägers zu verurteilen, den Kläger zu den zuletzt vereinbarten arbeitsvertraglichen Bedingungen unverzüglich weiterzubeschäftigen als Verkäufer,

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3. sofern der Beklagte nicht zum Gütetermin ein Zwischenzeugnis vorlegt, welches sich auf Art und Umfang, Führung und Leistung erstreckt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Umfang, Führung und Leistung erstreckt,

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4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.531,36 Euro brutto sowie 400,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. April 2013 zu zahlen.

14

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar. Einschließlich des Klägers beschäftigte er fünf Vollzeitkräfte und zwei Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Stunden/Woche (B. K, T. E) und vier Aushilfen mit bis zu 10 Stunden/Woche, wozu auch seine Ehefrau zähle. In der Vergangenheit habe er wegen des erhöhten Bedarfs beim Reifenwechsel im Frühjahr und Herbst für ca. vier bis sechs Wochen unregelmäßig saisonal zwei bis drei Leiharbeitnehmer der Firma I. als Aushilfen beschäftigt, in der letzten Saison sei es nur noch einer gewesen. Der vom Kläger benannte Mitarbeiter E. C sei bereits Juli 2012 in Rente gegangen und durch den Zeugen R. S ersetzt worden; da der Zeuge C an Demenz erkrankt sei, komme er aufgrund langjähriger Verbundenheit nur noch ab und zu zu Besuch. Beim Zeugen T. W handele es sich lediglich um einen Freund, der den Dienstwagen beim Kläger habe abholen sollen. Der Zeuge J. B-S sei nur für vier Wochen als Praktikant tätig gewesen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 2.231,16 Euro für April 2012 bis März 2013 allenfalls im Einzelnen dargelegte weitere Entgeltfortzahlung für Mai und September 2012 in Höhe von 991,17 Euro brutto zu. Für das Jahr 2013 habe der Kläger noch Provisionen für drei Fahrzeuge à 600,00 Euro brutto zu beanspruchen. Weitere Provisionen könne er nicht verlangen, da ausweislich der vom Beklagten zur Akte gereichten Übersichten nebst Verträgen (Bl. 80 ff. d. Akten) in den Jahren 2010 bis 2013 insgesamt 275 Fahrzeuge verkauft worden seien, wovon der Kläger 223 Verkäufe getätigt habe. Er selbst oder seine Ehefrau hätten hingegen - was sich ebenfalls aus den Übersichten und Verträgen ergebe - 52 Autos verkauft hätten, wobei diese Verträge entweder die Schrift oder die Unterschrift der Ehefrau des Beklagten und zudem jeweils im rechten oberen Eck die Signierung des Beklagten oder seiner Ehefrau aus deren Vertragsvorlagen trügen, während der Kläger seine Verträge immer handschriftlich ausgefüllt habe. Zuletzt hat der Beklagte unstreitig gestellt, dass dem Kläger dem Grunde nach die geltend gemachte Urlaubsabgeltung 2013 zusteht. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach dem Kläger das verlangte Tankguthaben zustehe, gebe es nicht.

17

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 05. März 2014 offene Provisionsansprüche in Höhe von 700,00 Euro brutto, Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.118,68 Euro brutto, weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Mai 2012 in Höhe von 426,30 Euro brutto und September 2012 in Höhe von 169,36 Euro brutto, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für März 2013 in Höhe von 295,13 Euro brutto und April 2013 in Höhe von 2.281,17 Euro brutto zugesprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis beendet. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht dartun können. Selbst wenn man die Ehefrau des Beklagten als Vollzeitkraft rechne (obwohl der Kläger dies nicht substantiiert dargetan habe), würden sich lediglich 8,0 Mitarbeiter ergeben. Sicher nicht mitzuzählen sei der nur für vier Wochen als Praktikant tätige Zeuge J. B-S und auch die zwei bis drei saisonalen Aushilfen, da Zeiten außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls, wie dies in Zeiten des Reifenwechsels in einer Autowerkstatt der Fall sei, für die Arbeitnehmerzahl im Allgemeinen nicht kennzeichnend sei. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keinen Beweis dafür angetreten habe, dass die Aushilfsmitarbeiter beim Beklagten angestellt gewesen seien. Auf den substantiierten Vortrag des Beklagten zum demenzkranken und bereits seit Juli 2012 ausgeschiedenen und durch den Zeugen R. S ersetzten Zeugen E. C habe der Kläger nicht substantiiert erwidert. Gleiches gelte für den Zeugen T. W. Selbst wenn man die beiden jedoch mit 1,5 berücksichtige, ergebe sich die notwendige Zahl von Arbeitnehmern nicht. Die Kündigung sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, da der Kläger nicht substantiiert dargetan habe, dass sie treuwidrig oder nach § 612a BGB unwirksam sei. Wegen letzterem habe der Kläger noch nicht einmal dargelegt, dass die behaupteten Provisionsansprüche tatsächlich bestanden hätten. Der Kläger könne lediglich die vom Beklagten eingeräumten drei Provisionen für 2013 à 600,00 Euro verlangen und die zu Unrecht um 100,00 Euro gekürzte Provision. Weitere Provisionsansprüche bestünden nicht, da der Kläger trotz erheblichen Bestreitens des Beklagten nicht konkret dargetan und unter Beweis gestellt habe, dass und konkret welche der vom Beklagten unter Vorlage diverser Unterlagen bestrittenen Verkäufe er wann und mit wem getätigt habe und welche Vergütung noch offen sei. Das geltend gemachte Tankguthaben stehe dem Kläger schon nicht zu, weil nicht ersichtlich sei, für welchen Zeitraum es geltend gemacht werde, zudem sei ein vom Verwendungszweck unabhängiger Auszahlungsanspruch nicht vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 7 bis 15 des Urteils (= Bl. 276 ff. d. A.) verwiesen.

18

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 31. Juli 2014 zu-gestellte Urteil mit 31. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. September 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

19

Der Kläger greift mit seiner Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts nur teilweise an, zuletzt noch bezüglich der Entscheidung über die Kündigung, den Weiterbeschäftigungsantrag, weitere Provisionsansprüche in Höhe von 8.300,00 Euro brutto, sowie das Tankguthaben für März 2013 in Höhe von 400,00 Euro; zugleich macht er erstmals im Berufungsverfahren ein Tankguthaben in gleicher Höhe für April 2013 geltend. Soweit der Kläger mit seiner Berufung vom Arbeitsgericht abgewiesene weitere Differenzvergütungsansprüche wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 438,06 Euro brutto verfolgt hat, haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 13. Januar 2015 einen Teilvergleich geschlossen, wegen dessen Inhaltes auf Bl. 364 d. A. verwiesen wird.

20

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung - soweit zuletzt noch von Belang - nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 23. September 2014 und seines Schriftsatzes vom 02. Dezember 2014, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 314 ff. d. A. und 359 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
die nicht sozial gerechtfertigte Kündigung sei unwirksam, da das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sei; er habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts schlüssig dargelegt, dass eine Überschreitung des Schwellenwertes möglich sei; das Arbeitsgericht habe die - nicht streng zu betrachtende - Darlegungs- und Beweislast verkannt. Er habe alle ihm bekannten Mitarbeiter benannt (fünf Vollzeitkräfte plus die Ehefrau des Beklagten und der erst kurz vor dem Kläger aus dem Betrieb ausgeschiedene E. C als Vollzeitkraft; B. K, T. E, S. H, die Reinigungskraft und T. W mit je 0,5; sowie die drei Saisonaushilfen), ohne dass der Beklagte im Einzelnen erklärt habe, welche rechtserheblichen Umstände gegen diese Darlegungen sprächen, so dass eine Beweiserhebung nicht entbehrlich gewesen sei, zumal das einfache Bestreiten unter Umständen auch als Beweisvereitelung hätte gewertet werden können. Vertragsunterlagen und Auszüge aus der Lohnbuchhaltung habe der Beklagte nicht vorgelegt und Zeugen nicht benannt. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Saisonaushilfen nicht berücksichtigt, wobei unerheblich sei, dass es sich um Leiharbeitnehmer gehandelt habe, da es auf ihre Eingliederung in den Betrieb ankomme und mit ihnen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt und nicht lediglich Auftragsspitzen bewältigt würden; auf die Dauer der einzelnen Aushilfsbeschäftigung komme es nicht an. Außerdem sei die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam, weil der Beklagte nicht vorgetragen habe, warum er als langjähriger Mitarbeiter gekündigt worden sei. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass ihm - zuletzt noch verfolgte - weitere 8.300 Euro brutto an Provisionen zustünden. Er habe die Listen der verkauften Fahrzeuge vorgelegt. Die vom Beklagten zur Akte gereichten Kaufverträge seien nicht aussagekräftig genug, um zu beweisen, dass die Käufe wirklich vom Beklagten oder seiner Ehefrau getätigt worden seien; der Beklagte habe den Gegenbeweis nicht erbracht. Auch habe er Anspruch auf 800,00 Euro Tankguthaben für März und April 2013. Es sei ausweislich der Email vom 15. August 2008 ausdrücklich vereinbart gewesen und auch so gehandhabt worden, dass er monatlich 400,00 Euro auf die Tankkarte des Beklagten habe tanken dürfen. Das Arbeitsgericht habe zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass er insoweit seiner Beweislast nicht nachgekommen sei.

21

Der Kläger beantragt zuletzt,

22

unter teilweiser Abänderung des am 05. März 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - 1 Ca 546/13 -

23

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 18. März 2013, zugegangen nicht vor dem 18. März 2013, zum 30. April 2013 endet;

24

2. den Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den zuletzt vereinbarten arbeitsvertraglichen Bedingungen unverzüglich weiter als Verkäufer zu beschäftigen;

25

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 8.300,00 Euro brutto sowie 800,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. April 2013 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 12. November 2014 (Bl. 352 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt:

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Das Arbeitsgericht sei den als Ausforschungsbeweis zu betrachtenden Beweisantritten des Klägers zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu Recht nicht nachgegangen. Er sei seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, insbesondere könne er keine negativen Tatsachen beweisen. Der Zeuge C sei - vom Kläger ins Blaue hinein bestritten - im Juli 2012 ausgeschieden und durch den mitgezählten R. S ersetzt worden. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche werde auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen, da der Kläger Neues nicht vorgetragen habe.

30

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Januar 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

31

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

32

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstaben b, c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 31. Juli 2014 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 31. Juli 2014 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 23. September 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

33

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

34

1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kündigung des Beklagten vom 18. März 2013 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. April 2014 beendet hat. Der vom Kläger fristgerecht iSd. § 4 Satz 1 KSchG erhobenen Kündigungsschutzklage blieb der Erfolg versagt.

35

1.1. Die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 18. März 2013 ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG zu überprüfen, da der betriebliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht eröffnet ist.

36

1.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nicht in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG).

37

a) Für die Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Da § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG für die Ermittlung der Betriebsgröße auf die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer abstellt, ist die Beschäftigungslage maßgebend, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist. Eine zufällige tatsächliche Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs ist unbeachtlich. Deshalb bedarf es zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl grundsätzlich eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und einer Einschätzung seiner zukünftigen Entwicklung, wobei Zeiten außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 - Rn. 24; 24. Februar 2005 - 2 AZR 373/03 - Rn. 21 mwN, zitiert nach juris).

38

b) Bei der Bestimmung der Betriebsgröße iSv. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG sind im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht(BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 - Rn. 11, zitiert nach juris). Dies folgt aus dem Regelungszweck. Sinn und Zweck der Herausnahme von Kleinbetrieben aus dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gebieten unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG ein Verständnis, wonach Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb bei der Bestimmung der Betriebsgröße insoweit mitzuzählen sind, wie ihr Einsatz einem „in der Regel“ vorhandenen Beschäftigungsbedarf entspricht. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, für welche Zeitdauer der jeweils einzelne Leiharbeitnehmer im Betrieb eingesetzt ist. Auch dann, wenn auf einem Arbeitsplatz ständig wechselnde Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, ist dieser, soweit er die regelmäßige Belegschaftsstärke kennzeichnet, zu berücksichtigen (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 - Rn. 20, aaO). Werden Leiharbeitnehmer zur Vertretung von Stammarbeitnehmern beschäftigt, zählen sie grundsätzlich nicht mit. Sie zählen - ebenso wenig wie vorübergehend beschäftigte eigene Arbeitnehmer - auch dann nicht mit, wenn sie nur zur Bewältigung von Auftragsspitzen eingesetzt werden, die den allgemeinen Geschäftsbetrieb nicht kennzeichnen. Dagegen sind sie mitzuzählen, soweit ihre Beschäftigung dem „Regelzustand“ des Betriebs entspricht, soweit also bestimmte Arbeitsplätze im fraglichen Referenzzeitraum stets mit Arbeitnehmern besetzt waren bzw. sein werden, sei es mit eigenen Arbeitnehmern des Betriebsinhabers, sei es, etwa nach deren Ausscheiden oder „immer schon“ mit (wechselnden) Leiharbeitnehmern (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 - Rn. 24, aaO).

39

c) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes trägt der Arbeitnehmer(BAG, st. Rspr., vgl. insgesamt: 28. Oktober 2008 - 2 AZR 131/07 - Rn. 29, mwN, zitiert nach juris). § 23 KSchG beschreibt eine Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitnehmer kann nur bei Überschreitung des Schwellenwerts die fehlende soziale Rechtfertigung geltend machen. Auch hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 23 KSchG trotz verschiedentlicher Neuregelungen im hier maßgeblichen Punkt unverändert gelassen, obwohl ihm die seit Jahrzehnten bestehende bisherige Rechtsprechung bekannt war. Schließlich verlangt der Gesichtspunkt der Sachnähe des Arbeitgebers, was die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast anbelangt, kein anderes Ergebnis. Etwaigen Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen; es ist darauf zu achten, dass an die Erfüllung der Darlegungslast durch den Arbeitnehmer keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da der Arbeitgeber aufgrund seiner Sachnähe ohne Weiteres substantiierte Angaben zum Umfang und zur Struktur der Mitarbeiterschaft und ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen machen kann, dürfen vom Arbeitnehmer keine Darlegungen verlangt werden, die er mangels eigener Kenntnismöglichkeit nicht erbringen kann. Der Arbeitnehmer genügt deshalb regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er - entsprechend seiner Kenntnismöglichkeiten - die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt. Der Arbeitgeber muss dann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen erklären, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Darlegungen des Arbeitnehmers sprechen(vgl. BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 131/07 - Rn. 30, mwN, zitiert nach juris).

40

1.1.2. Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht eröffnet ist.

41

a) Unstreitig beschäftigte der Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung regelmäßig jedenfalls fünf in Vollzeit tätige Mitarbeiter (R. S, T. S, H. M, H. P, Kläger), sowie zwei Teilzeitmitarbeiterinnen mit bis zu 20 Wochenstunden und (einschließlich einer Reinigungskraft) drei Teilzeitmitarbeiterinnen mit bis zu 10 Stunden pro Woche, was insgesamt rechnerisch zu 7,5 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern iSd. § 23 Abs. 1 KSchG führt.

42

b) Mit zutreffenden Erwägungen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der vom Kläger zunächst als weitere Aushilfe genannte Mitarbeiter J. B-S keine Berücksichtigung zu finden hat. Betriebspraktika, die nicht in einem Arbeitsverhältnis abgeleistet werden, sind bei der Berechnung des Schwellenwerts (§ 23 Abs. 1 KSchG) nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hat im Rechtsstreit vorgetragen, dass der Zeuge lediglich für vier Wochen bei ihm Praktikant war. Dem ist der Kläger bereits erstinstanzlich nicht entgegengetreten. Weder hat er behauptet, dass der von ihm genannte Zeuge während des Praktikums in einem Arbeitsverhältnis gestanden, noch, dass seine nur vierwöchige Tätigkeit einen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf widergespiegelt hat. Dies hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert. Der Kläger hat die richtigen Ausführungen des Arbeitsgerichts zu diesem Punkt im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen.

43

c) Es bestehen - worauf das Arbeitsgericht zutreffend abgehoben hat - erhebliche Bedenken, ob der Kläger der ihm obliegenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der nach seiner Auffassung weiter zu berücksichtigenden Mitarbeiter E. C (1) und T. W (0,5) und der seiner Meinung nach als Vollzeitkraft anzusetzenden Ehefrau des Beklagten (1) nachgekommen ist. Selbst wenn man hiervon jedoch zu Gunsten des Klägers ausgehen wollte, ergeben sich nur 10 zu berücksichtigende Mitarbeiter, weshalb der erforderliche Schwellenwert von mehr als 10 Mitarbeitern jedenfalls nicht überschritten wird. Die weiter vom Kläger angeführten zwei bis drei saisonalen Aushilfskräfte sind, selbst wenn der Beklagte sie zweimal jährlich im Frühjahr und Herbst als Leiharbeitnehmer in der Regel für vier bis sechs Wochen während eines erhöhten Arbeitskräftebedarfs beim Reifenwechseln beschäftigen sollte, bei der regelmäßigen Beschäftigtenzahl nicht anzurechnen. Auch wenn Leiharbeitnehmer nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 - Rn. 11, zitiert nach juris), der sich die Berufungskammer anschließt, grundsätzlich Berücksichtigung finden können, kommt dies nur dann in Betracht, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ bestehenden Beschäftigungsbedarf beruht. Dies ist vorliegend, wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht der Fall. Der Beklagte betreibt ein Autohaus, zu dessen Betriebszweck üblicherweise der Fahrzeugverkauf, Zubehörverkauf und die Fahrzeugreparatur (Werkstatt) gehören. Zeiten kurzfristig erhöhten Beschäftigungsanfalls im Segment Reifenwechsel in Frühjahr und Herbst (Wechsel von Winter- auf Sommerreifen und umgekehrt) stellen angesichts der Vielzahl der in einem Autohaus anfallenden Tätigkeiten lediglich Zeiten außergewöhnlich hohen Geschäftsanfalls dar und sind jedenfalls dann nicht kennzeichnend für den „in der Regel“ bestehenden Beschäftigungsbedarf, wenn es sich jährlich wiederkehrend lediglich - wie vorliegend zweimal jährlich maximal vier bis sechs - um wenige Wochen im Jahr handelt. Die Tatsache, dass der kurzfristig bestehende erhöhte Geschäftsanfall sich jährlich wiederholt, ändert nichts daran, dass dieser nicht den Regelzustand des insgesamt im Betrieb bestehenden Beschäftigungsbedarfs widerspiegelt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren darauf abgehoben hat, bei den Leiharbeitnehmern handele es sich um Saisonkräfte, ändert dies an der Betrachtung nichts. Selbst wenn es bei Saisonbetrieben auf die Betriebsgröße während der Saison ankommen sollte (DLW-Dörner 11. Aufl. Kapitel 4 Rn. 1966; KR - Bader 10. Aufl. § 23 KSchG Rn. 45; differenzierend ErfK - Kiel 15. Aufl. § 23 KSchG Rn. 16), betreibt der Beklagte keinen Saisonbetrieb. Ein solcher liegt vor, wenn im Betrieb zwar das ganze Jahr hindurch gearbeitet wird, dessen Beschäftigtenzahl aber regelmäßigen saisonalen Schwankungen unterworfen ist, wobei geringfügige Schwankungen des Personalbestandes dem Betrieb noch nicht den Charakter eines Saisonbetriebes verleihen (von Hoyningen-Huene KSchG 14. Aufl. § 22 Rn. 4). Aufgrund der jahreszeitlich sehr unterschiedlichen Betriebstätigkeit können in Saisonbetrieben neben einer vergleichsweise kleinen Stammbelegschaft nur für die "Saison", eine vorübergehende Zeit, Saisonarbeiter beschäftigt werden (vgl. BAG 29. Januar 1987 - 2 AZR 109/86 -, Rn. 25, zitiert nach juris). Die Tatsache, dass lediglich in Frühjahr und Herbst vorübergehend ein kurzfristiger Mehrbedarf an Arbeitskräften im Bereich Reifenwechsel besteht, macht den Betrieb des Beklagten nach diesen Grundsätzen nicht zum Saisonbetrieb.

44

1.2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch die vom Beklagten unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochene Kündigung vom 18. März 2013 mit dem 30. April 2013 sein Ende gefunden. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die Kündigung weder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), noch gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB. Die Berufungskammer macht sich insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

45

Soweit der Kläger zweitinstanzlich die Auffassung vertreten hat, die Kündigung sei auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam, weil der Beklagte keine besondere Begründung vorgetragen habe, warum ihm als langjährigem Mitarbeiter gekündigt worden sei, verhalf dies seiner Berufung nicht zum Erfolg. Zwar hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den, wie auf den Betrieb des Beklagten, das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, im Fall der Kündigung ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam(BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - Rn. 19, zitiert nach juris). Hieraus folgert der Kläger jedoch zu Unrecht, die Kündigung sei bereits deshalb als treuwidrig anzusehen, weil der Beklagte im Rechtsstreit die Kündigungsgründe nicht ausreichend dargelegt habe. Auch wenn der Beklagte nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Gütetermin lediglich pauschal betriebsbedingte und verhaltensbedingte Kündigungsgründe genannt haben mag, war er zu einer weiteren Substantiierung nicht verpflichtet. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitnehmer die von ihm behaupteten Unwirksamkeitsgründe darzulegen und zu beweisen, wobei die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ihm dies erleichtern können (vgl. BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - Rn. 30, aaO). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Selbst wenn der Beklagte die Stelle des Klägers wie von diesem behauptet - zu nicht ersichtlichen Konditionen - wieder neu besetzt haben mag, ist nicht erkennbar, dass die vom Beklagten behaupteten Gründe, die der Beklagte auch im persönlichen Verhältnis der Parteien gesehen hat, vorgeschoben sind. Anhaltspunkte für ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten, für eine Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form bzw. eine diskriminierende Kündigung liegen nicht vor.

46

2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. April 2013 geendet hat, steht dem Kläger der - erstmals im Berufungsverfahren unbedingt - geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch nicht zu.

47

3. Der Kläger kann vom Beklagten nicht die Zahlung weiterer Provisionen in Höhe von 8.300,00 Euro brutto verlangen. In Ergebnis und Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass dem Kläger - bis auf den ihm erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten Betrag von 700,00 Euro brutto - keine weiteren Provisionsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Berufungskammer nimmt Bezug auf die diesbezüglichen arbeitsgerichtlichen Ausführungen, macht sie sich zu Eigen und stellt dies ausdrücklich fest(§ 69 Abs. 2 ArbGG).

48

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Soweit der Kläger sich auf die von ihm vorgelegten Verkaufslisten bezieht und geltend macht, die vom Beklagten zur Akte gereichten Kaufverträge seien für einen Gegenbeweis, dass die Käufe wirklich vom Beklagten oder seiner Ehefrau getätigt worden seien, nicht aussagekräftig genug, verkennt der Kläger seine Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich muss der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen (vgl. BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 953/13 -, Rn. 40; 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 14; 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, jeweils zitiert nach juris). Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte die Behauptung des Klägers, er habe sämtliche in den Verkaufslisten aufgeführten Fahrzeuge provisionsauslösend selbst verkauft, erheblich bestritten, indem er 52 Verkäufe substantiiert benannt hat, die entweder die Schrift, die Unterschrift oder die Signierung seiner Ehefrau oder des Beklagten selbst trügen, während der Kläger seine Verträge immer handschriftlich ausgefüllt habe. Dem ist der Kläger bis zuletzt weder substantiiert entgegen getreten, noch hat er für gegenteilige Behauptungen Beweis angetreten. Ein Anspruch besteht daher nicht.

49

4. Ein Anspruch des Klägers auf das geltend gemachte Tankguthaben für März und April 2013 besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

50

4.1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch für den Zeitraum seiner Arbeitsfähigkeit vom 01. bis 21. März 2013 nicht zu. Die Parteien haben - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - bereits keine Vereinbarung getroffen, nach der dem Kläger in jedem Fall monatlich 400,00 Euro Tankguthaben unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Tankkarte des Autohauses des Beklagten ausgezahlt werden sollte. Die vom Kläger zur Akte gereichte Email vom 15. August 2008 beinhaltet - auch wenn man davon ausgeht, dass die Parteien trotz fehlender Unterzeichnung des Textes die dortige Vereinbarung formlos getroffen haben - keine derartige Absprache, sondern regelt lediglich, dass der Kläger die Tankkarte bis zum Höchstbetrag von 400,00 Euro tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Damit haben die Parteien vereinbart, dass dem Kläger ein Ersatz für Aufwendungen zustehen sollte, der nicht pauschal ausgestaltet war, sondern von den tatsächlichen Tankaufwendungen im Autohaus des Beklagten abhängig sein sollte. Da der Kläger nicht dargetan hat, dass derartige Aufwendungen angefallen sind, besteht ein Zahlungsanspruch nicht.

51

4.2. Für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit vom 22. März bis 30. April 2013 kann der Kläger ein Tankguthaben ebenfalls nicht beanspruchen. Gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG gehören zum während der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Entgelt nicht Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm die Tankaufwendungen, deren Ersatz aus den dargestellten Gründen nach der Vereinbarung der Parteien von ihrem tatsächlichen Anfall abhängig sein sollte, während seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entstanden sind. Dafür, dass dies nicht der Fall war, spricht im Übrigen - ohne dass es entscheidungserheblich gewesen wäre -, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht von seinem über 100 km vom Betriebssitz entfernten Wohnort zur Arbeit fahren musste. Wegeentschädigungen sind regelmäßig Aufwendungsersatz für die Kosten der Fahrt vom Wohnort zum Betriebssitz oder zum Arbeitsort, die im Krankheitsfall entfallen (ErfK-Reinhard 15. Aufl. § 4 EFZG Rn. 12).

B.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

53

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 18/06/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. August 2013 - 8 Sa 5/13 - aufgehoben.
published on 26/03/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. November 2010 - 6 Sa 66/10 - wird zurückgewiesen.
published on 23/03/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2009 - 3 Sa 579/09 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsger
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Annotations

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.