Finanzgericht München Beschluss, 17. Juli 2014 - 14 V 3/14

published on 17/07/2014 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 17. Juli 2014 - 14 V 3/14
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Tenor

1. Die Vollziehung der Steueranmeldung vom ... in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... sowie der Steueranmeldungen vom ... wird in Höhe des von der Antragstellerin geleisteten Anteils der Kernbrennstoffsteuer für ... von insgesamt ... € ab Fälligkeit bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidungen in den jeweiligen Hauptsachen ... aufgehoben. Die Aufhebung der Vollziehung der genannten Steueranmeldungen entfällt rückwirkend, sofern nicht bis zum ... dem ... gegenüber eine Sicherheit in Höhe von ... € geleistet wird.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Beschluss ist im Kostenpunkt für die Antragstellerin vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Antragstellerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Beschwerde wird zugelassen

Tatbestand

I. Streitig ist in den Hauptsachen (…), ob die Antragstellerin in den Monaten … Schuldnerin von Kernbrennstoffsteuer geworden ist.

Die Antragstellerin betreibt in … zusammen mit … ein Kernkraftwerk und ist im Besitz der dafür erforderlichen atomrechtlichen Genehmigung. In den Monaten … befüllte die Antragstellerin den Kernreaktor mit Brennelementen und löste sich selbsttragende Kettenreaktionen aus. Die dabei verwendeten Brennelemente enthielten insgesamt … Gramm … Diesbezüglich meldete die Antragstellerin beim Hauptzollamt (HZA) mit … Steueranmeldungen vom … Kernbrennstoffsteuer i. H. v. insgesamt … € zur Versteuerung an. Hinsichtlich der Steueranmeldung vom … erließ das HZA unter dem … einen Steueränderungsbescheid, mit dem es die Steuerfestsetzung auf die … als Gesamtschuldner erweiterte.

Gegen die Steueranmeldung vom … erhob die Antragstellerin Sprungklage zum Finanzgericht … (Az. …), die das Gericht zur Durchführung des Einspruchsverfahrens an das HZA zurückgab, weil dieses der Sprungklage nicht zustimmte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsentscheidung vom …) erhob die Antragstellerin erneut Klage (…). Bezüglich der übrigen Steueranmeldungen erhob die Antragstellerin Sprungklage (…), denen das HZA zustimmte. Sämtliche Klageverfahren ruhen derzeit aufgrund übereinstimmender Anträge der Beteiligten.

Außerdem beantragte die Antragstellerin beim HZA jeweils die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (AdV) der genannten Steueranmeldungen, was das HZA mit seinen Verfügungen vom … ablehnte. Bezüglich der Steueranmeldung für … stellte die Antragstellerin auch bei Gericht einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung, dem der Senat mit Beschluss vom … stattgab (Az. …). Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung mit Beschluss vom … wieder auf (Az. …). Außerdem stellte die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Steueranmeldung für … zunächst auch bei Gericht einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung. Diesen nahm sie wieder zurück, nachdem der BFH mit Beschluss vom … (Az. …) in einem Parallelverfahren und dem genannten Beschluss im Verfahren … die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung für Kernbrennstoffsteuer abgelehnt hatte.

Nachdem das Finanzgericht Hamburg dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 29. Januar 2013 (Az. 4 K 270/11; 2 BvL 6/13) das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorgelegt und um Entscheidung ersucht hatte, ob dieses mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist, beantragte die Antragstellerin beim HZA bezüglich der Steueranmeldungen für … erneut die Aufhebung der Vollziehung, die das HZA mit Bescheiden vom … ablehnte. Eine Entscheidung des BVerfG liegt noch nicht vor. Insgesamt entrichtete die Antragstellerin auf die angemeldete Kernbrennstoffsteuer für die oben genannten Monate einen anteiligen Betrag i. H. v. … €.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (4 K 122/13, Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft 2014, 233; Rs. C-5/14) ersuchte das Finanzgericht Hamburg den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung im Hinblick auf eine eventuelle Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG.

Im Anschluss stellte die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Aufhebung der Vollziehung und begründet diesen im Wesentlichen folgendermaßen: Der Antrag sei zulässig, weil gegenüber dem bereits durchgeführten AdV-Verfahren veränderte Umstände vorlägen. Bereits die Vorlage zum BVerfG bzw. zum EuGH würde eine AdV-Gewährung notwendig machen.

Das KernbrStG stehe im Widerspruch zu europarechtlichen Vorschriften. Als Input-Besteuerung von Energie verstoße die Kernbrennstoffsteuer gegen Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Energiesteuerrichtlinie. Darüber hinaus verstoße das KernbrStG gegen das sekundärrechtliche Verbot der Erhebung nicht harmonisierter Verbrauchsteuern auf elektrischen Strom. Ferner verletze es den EURATOM-Vertrag und stelle als einseitige Belastung einzelner deutscher Kraftwerksbetreiber eine verdeckte Beihilfe für die anderen Energieerzeuger dar, weshalb es mit der Schaffung eines europäischen Energiebinnenmarktes unvereinbar sei. Während des Vorlageverfahrens beim EuGH müsse die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt werden, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der BFH fordere bei Zweifeln an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht auch nicht die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung.

Außerdem sei das KernbrStG formell verfassungswidrig, weil dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass eines solchen Gesetzes zugestanden habe. Insoweit nimmt die Antragstellerin auf ihr Vorbringen in den Hauptsacheverfahren und in dem Verfahren … Bezug und weist darauf hin, dass das Finanzgericht Hamburg von der Verfassungswidrigkeit des KernbrStG überzeugt sei und die Frage der Verfassungswidrigkeit dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle vorgelegt habe. Auch daraus folge die Verpflichtung zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung. Der Gewährung von AdV stehe auch nicht der Beschluss des BFH vom … (Az. …) entgegen.

Die Aufhebung der Vollziehung sei ohne Sicherheitsleistung zu gewähren. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für ein Sicherheitserfordernis. Die Finanzverwaltung genüge ihrer Darlegungslast nicht, wenn lediglich pauschal auf die vermeintlich – künftig – schlechte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen verwiesen werde. Zudem hätten Inhaber von Genehmigungen für kerntechnische Anlagen schon aufgrund atomrechtlicher Vorgaben dauerhaft angemessene finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage vorzusehen und beizubehalten. Weiterhin sei die Eigenkapitalquote nicht allein für die Gewährung von AdV ohne Sicherheitsleistung ausschlaggebend. Vielmehr sei sie eng und im Ergebnis mit Verlustübernahmeverpflichtungen in den … eingebunden, weshalb für die Beurteilung auf den gesamten Konzern abzustellen sei. Zudem sei auch von staatlicher Seite bislang von einer hinreichenden Bonität ausgegangen worden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Steueranmeldung vom … in Gestalt des Änderungsbescheids vom … sowie der Steueranmeldungen vom … in Höhe des von ihr geleisteten Anteils der Kernbrennstoffsteuer für … von insgesamt … € ohne Sicherheitsleistung für den Zeitraum ab Fälligkeit der angemeldeten Kernbrennstoffsteuer bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Abschluss der Klage bzw. Sprungklage in der jeweiligen Hauptsache aufzuheben.

Das HZA beantragt, den Antrag abzulehnen,

hilfsweise, die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen.

Es regt an, gegebenenfalls die Beschwerde zuzulassen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil keine veränderten Umstände gegenüber dem bereits vorliegenden Beschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorlägen. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt nur höchstrichterliche Vorlageentscheidungen als eine Veränderung der Umstände einzuordnen seien, die die Änderung eines BFH-Beschlusses rechtfertigen könnten, seien jedenfalls die in der Zwischenzeit durch das Finanzgericht Hamburg erfolgten Vorlageentscheidungen nicht geeignet, die Frage der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem neuen Licht erscheinen zu lassen.

Ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des KernbrStG mit Vorschriften höherrangigen Rechts und an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ergäben sich nicht schon daraus, dass das Finanzgericht Hamburg als erstinstanzliches Gericht dem EuGH Fragen der Europarechtmäßigkeit gestellt habe. Dies folge schon daraus, dass die Anforderungen für ein Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage wesentlich niedriger seien als für die Annahme von ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Zudem seien die Fragen der Europarechtmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer bereits Gegenstand der einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewesen, die der BFH mit seinen Beschlüssen vom … (Az. …) unanfechtbar entschieden habe. Da weder die Antragstellerin noch das Finanzgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH neue Gründe gegen die Vereinbarkeit des KernbrStG mit höherrangigem Recht vorgetragen hätten, sei eine Änderung der BFH-Beschlüsse nicht berechtigt.

Auch in der Sache seien die gegen die Europarechtmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer vorgetragenen Argumente den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen nicht annähernd gleichwertig. Das KernbrStG sei mit den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie vereinbar. Kernbrennstoffe seien von der Energiesteuerrichtlinie bewusst ausgeschlossen worden, weshalb auch eine analoge Anwendung nicht möglich sei. Auch ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuersystemrichtlinie sei nicht gegeben, und es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilfenrecht. Schließlich sei die Kernbrennstoffsteuer mit den Vorschriften des Euratom-Vertrages vereinbar. Ergänzend nimmt das HZA die Stellungnahme der … vom … in der Rechtssache … in Bezug.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgetragenen Argumente würden ebenfalls aus verschiedenen Gründen nicht überzeugen. Insbesondere handele es sich bei der Kernbrennstoffsteuer um eine Verbrauchsteuer, so dass dem Bund die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zustehe.

Das Finanzgericht, das in einem solchen Fall einstweiligen Rechtsschutz gewähre, suspendiere die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers. Dies müsse bei der Anwendung des Anordnungsermessens berücksichtigt werden. Diese Interessenabwägung habe der BFH in seinem Beschluss vom … bereits vorgenommen und einstweiligen Rechtsschutz versagt. Weder hätten sich die dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhaltsumstände gewandelt, noch ändere die zwischenzeitlich erfolgte Vorlage des Finanzgerichts Hamburg an das BVerfG dieses Ergebnis. Vielmehr führe die Vorlage eines Gesetzes nach Art. 100 Abs. 1 GG durch ein erstinstanzliches Gericht nicht zu der Verpflichtung anderer Gerichte, einstweiligen Rechtsschutz gegen die darauf gestützten Verwaltungsakte zu gewähren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung irreparable Nachteile oder eine unzumutbare Härte für die Antragstellerin drohen würden. Der BFH habe die verfassungsrechtlichen Bedenken gekannt, die das Finanzgericht Hamburg zu einer Vorlage an das BVerfG bewogen hätten. Abgesehen davon komme dem öffentlichen Interesse am Vollzug des KernbrStG nach den Umständen des vorliegenden Falles Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu.

Jedenfalls sei eine Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen.

Im vorliegenden Fall bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in der Zukunft die Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle eines Unterliegens der Antragstellerin in der Hauptsache gefährdet oder erschwert sein könnte. Der maßgebliche Zeitpunkt, in dem die Durchsetzung der Steuerforderung zumindest erschwert erscheinen müsse, sei nicht die Gegenwart, sondern der zukünftige Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache. Beispielsweise habe die Eigenkapitalquote der Antragstellerin zum … unter … % gelegen. Darüber hinaus bestünden erhebliche Risiken im Hinblick auf die hohen Rückstellungen für … Weiterhin stünden Steuerschulden der Antragstellerin von insgesamt etwa … Euro im Raum, die sich bis zur Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich noch beträchtlich erhöhen würden und im Falle der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und einem Unterliegen in der Hauptsache zu verzinsen seien. Es komme nur auf die zukünftige Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners selbst an. Ob mit dem Steuerschuldner verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte möglicherweise herangezogen werden können, sei nicht maßgeblich, weil der Unternehmensvertrag beendet werden könne. Es bestehe ferner die Gefahr, dass die Antragstellerin nach ihrer derzeitigen wirtschaftliche Lage nicht über ausreichende Einnahmen verfüge, aus denen sie die potentielle Steuerschuld begleichen könnte. Das erhöhte finanzielle Risiko für den … werde auch durch … gestützt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten und die Akten der Hauptsacheverfahren sowie die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten, zuletzt vom …, hingewiesen.

Gründe

II. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der … Steueranmeldungen vom … (in Gestalt des Änderungsbescheids vom …), … hat Erfolg. Allerdings ist die Aufhebung der Vollziehung entsprechend dem Hilfsantrag des HZA von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass hinsichtlich der Steueranmeldung vom … für … bereits im Jahr … durch den Senat zunächst vorläufiger Rechtsschutz gewährt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom …) und der BFH diese Entscheidung mit Beschluss vom … (Az. …) wieder aufgehoben hat. Weiterhin spricht nicht gegen die Zulässigkeit des Antrags, dass die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom … beim Finanzgericht … einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung betreffend die Steueranmeldung für den Monat … gestellt (Az. …) und diesen nach Ergehen einer ablehnenden Entscheidung des BFH in dem AdV-Verfahren bzgl. der Steueranmeldung für … und in einem Parallelverfahren wieder zurückgenommen hat.

Gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aufheben und gem. § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO Aussetzungsbeschlüsse jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Da die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nicht in materielle Rechtskraft erwächst, steht es dem Antragsteller frei, jederzeit einen neuen Antrag zu stellen. Die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ist allerdings an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2013 V B 68/13, BFH/NV 2014, 173; BFH-Beschluss vom 8. März 2013 III S 2/12, BFH/NV 2013, 960). „Umstände“ in diesem Sinne können Tatsachen und Beweismittel sein, die nach Ablehnung der AdV entstanden oder bekannt geworden sind. Dasselbe gilt, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage inzwischen höchstrichterlich (anders) entschieden worden oder inzwischen ein die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffender Vorlagebeschluss ergangen ist (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2013 V B 68/13, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 21. Februar 2007 XI S 1/07, BFH/NV 2007, 1116).

Abgesehen davon, dass über die hier zu beurteilenden Steueranmeldungen – mit Ausnahme der Steueranmeldung für … –  noch keine Entscheidung über einen AdV-Antrag vorliegt, weil die Antragstellerin ihren für die Steueranmeldung für … zunächst gestellten Antrag wieder zurückgenommen und im Übrigen noch keinen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bei Gericht gestellt hat, liegen im Vergleich zu den beiden früheren Anträgen der Antragstellerin auf AdV auch veränderte Umstände vor. Zum einen hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Januar 2013 (Az. 4 K 270/11; 2 BvL 6/13) dem BVerfG das – auch im vorliegenden Fall der Besteuerung zugrunde zu legende – KernbrStG im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Überprüfung vorgelegt und um Entscheidung gebeten, ob dieses mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist. Zum anderen hat das Finanzgericht Hamburg dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorgelegt und insgesamt um Prüfung ersucht, ob das KernbrStG unionsrechtmäßig ist (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2013 4 K 122/13, a. a. O.).

2. Der Antrag ist auch begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Steueranmeldungen bestehen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom    19. März 2014 V B 14/14, BFHE 244, 156; Beschluss vom 14. November 2013 VII B 170/13, BFH/NV 2014, 387; Beschluss vom 9. Mai 2012 I B 18/12, BFH/NV 2012, 1489; Beschluss vom 5. April 2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308). Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine dem Bescheid zugrunde liegende Norm begründet werden. An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2012 I B 18/12, a. a. O.).

a) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steueranmeldungen, die jeweils einen Verwaltungsakt unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 168 Satz 1 der Abgabenordnung 1977 (AO) darstellen, ergeben sich unstreitig nicht aus der Anwendung des KernbrStG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, weil die streitgegenständlichen Steueranmeldungen – worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht – in Übereinstimmung mit den Vorschriften des KernbrStG steht. Insbesondere handelt es sich bei dem von der Antragstellerin verwendeten … um Kernbrennstoff i. S. d. § 2 Nr. … KernbrStG, den die Antragstellerin zur gewerblichen Stromerzeugung verwendet und der gem. § 1 Abs. 1 KernbrStG der Kernbrennstoffsteuer unterliegt. Die Kernbrennstoffsteuer ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 KernbrStG mit dem erstmaligen Einsetzen der Brennelemente in den Kernreaktor des Kernkraftwerks und dem Auslösen einer sich selbst tragenden Kettenreaktion in der angemeldeten Höhe (vgl. § 3 KernbrStG) entstanden. Die Antragstellerin ist als … Steuerschuldnerin geworden.

b) Der Senat hat jedoch nach summarischer Prüfung Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des der Steueranmeldung zugrunde liegenden KernbrStG, weil er Bedenken bezüglich der Einordnung der Kernbrennstoffsteuer als Verbrauchsteuer und demzufolge hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hat.

aa) Für eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG spricht schon die Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Vollziehung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt werden.

So verlangen einige Senate des BFH für eine AdV von Steuerbescheiden aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das gründe in dem Geltungsanspruch jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes. Geboten ist hiernach eine Interessenabwägung zwischen der einer AdV entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine AdV sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen (BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149; BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162; BFH-Beschluss vom 9. März 2012 VII B 171/11, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IV B 47/03, BFHE 202, 346; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176). Andere Senate zweifeln dagegen das Erfordernis eines besonderen berechtigten Interesses an, lassen dies aber letztlich offen (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13, BFHE 244, 320; BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558; BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13, BFHE 244, 320).

Nach der Mehrheit der BFH-Entscheidungen ist bei der Prüfung des berechtigten Interesses des Steuerpflichtigen eine Interessenabwägung zwischen den individuellen Interessen des Steuerpflichtigen und den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen vorzunehmen. Dabei soll es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ankommen. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2012 II B 17/12, BFH/NV 2012, 1652; vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. März 2012 III B 6/12, BFH/NV 2012, 1144; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178; offen gelassen bei BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, a. a. O., bei BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13, a. a. O., und bei BFH-Beschluss vom 9. Mai 2012 I B 18/12, a. a. O.). Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2012 I B 18/12, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 5. März 2012 III B 6/12, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass die dargestellte Rechtsprechung zum berechtigten Interesse nicht einschlägig ist, weil die formelle Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG und damit der Geltungsanspruch des Gesetzes in Zweifel stehen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist dementsprechend Gegenstand des derzeit beim BVerfG anhängigen konkreten Normenkontrollverfahrens (Az. 2 BvL 6/13).

Darüber hinaus hat das Finanzgericht Hamburg den EuGH mit Beschluss vom 3. Dezem- ber 2013 (4 K 122/13, a. a. O.; Rs. C-5/14) um Vorabentscheidung im Hinblick auf eine eventuelle Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG ersucht. Soweit Zweifel an der Unionsrechtsmäßigkeit des KernbrStG bestehen, ist ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers im dargestellten Sinne ohnehin nicht erforderlich. Vielmehr wird dieses Erfordernis auf die Fälle der Geltendmachung von Verletzungen des Unionsrechts nicht übertragen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 V S 30/12, BFH/NV 2013, 779; BFH-Beschluss vom 24. März 1998 I B 100/97, BFHE 185, 467).

Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund eventueller verfassungsrechtlicher Mängel der der Besteuerung zugrunde liegenden Rechtsvorschrift ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin erforderlich ist. Denn nach Auffassung des Senats ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG dem BVerfG zur Entscheidung vorliegt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Vorlagebeschluss durch den BFH an das BVerfG nach Art. 100 GG einen Vorrang begründenden Umstand darstellt (BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09; a. a. O.). Es ist zwar noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden, ob dies auch dann gilt, wenn die konkrete Normenkontrolle durch ein Instanzgericht und nicht durch den BFH veranlasst worden ist (vgl. aber BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, wo vom Fachgericht gesprochen wird, und BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935 sowie BFH-Beschluss vom 23. April 2012 III B 187/11, BFH/NV 2012, 1328, wo allgemein das zuständige Gericht angesprochen wird). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedoch, beide Fälle in diesem Zusammenhang gleich zu behandeln, weshalb auch der Vorlagebeschluss eines Instanzgerichts die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt.

Außerdem steht dem Interesse des Gesetzgebers bzw. des HZA an einer geordneten Haushaltsführung die Schwere eines eventuellen Verfassungsverstoßes, nämlich die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, entgegen.

Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt es auch nicht darauf an, wie die Entscheidung des BVerfG voraussichtlich ausgehen wird. Denn es ist nicht gerechtfertigt, aufgrund einer Prognose über die Entscheidung des BVerfG vorläufigen Rechtsschutz generell auszuschließen. Ist ein qualifiziertes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorhanden, muss es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch effektiv durchsetzbar sein und darf nicht deshalb leerlaufen, weil das BVerfG möglicherweise in einem Normenkontrollverfahren eine Weitergeltung verfassungswidriger Normen anordnet (BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, a. a. O.).

bb) Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch in der Sache gerechtfertigt, weil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG bestehen.

Diese ergeben sich zum einen daraus, dass das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Januar 2013 (Az. 4 K 270/11, a. a. O.; 2 BvL 6/13) dem BVerfG das KernbrStG im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Überprüfung vorgelegt hat.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung können sich insbesondere daraus ergeben, dass ein oberstes Bundesgericht schon ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und insbesondere einen Vorlagebeschluss erlassen hat (BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914; differenzierend BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BFHE 203, 257). Entsprechendes gilt im Regelfall auch dann, wenn der Vorlagebeschluss nicht durch den BFH, sondern durch ein Finanzgericht erfolgt (s. auch oben). Sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Vorlagebeschluss durch den Senat eines Finanzgerichts unzulässig oder offenkundig unbegründet ist, führt dieser zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, der auf den betreffenden Rechtsnormen beruht (Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 4.Juli 2012 13 V 1292/12, EFG 2012, 2036; Gosch in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 Rz. 130; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 69 Rz. 90). Für eine Unzulässigkeit oder offenkundigen Unbegründetheit des Vorlagebeschlusses bestehen allerdings keine Anhaltspunkte.

Darüber hinaus nimmt der Senat in vollem Umfang auf seinen Beschluss vom … (…, aufgehoben durch BFH-Beschluss vom …) Bezug und hält an seiner dort geäußerten Rechtsauffassung fest.

c) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steueranmeldungen vom … ergeben sich auch dadurch, dass das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (Az. 4 K 122/13, a. a. O., bzw. Rs. C-5/14) den EuGH um Vorabentscheidung im Hinblick auf eine eventuelle Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG ersucht hat. Unter anderem beinhaltet das Vorabentscheidungsersuchen Fragen nach der Vereinbarkeit des KernbrStG mit der Verbrauchsteuersystemrichtlinie und der Energiesteuerrichtlinie sowie mit dem europäischen Beihilferecht und dem EAGV, deren Beantwortung dem EuGH vorbehalten ist.

d) Die Vollziehung der streitgegenständlichen Steueranmeldungen war mit Wirkung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt aufzuheben, weil bereits zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steueranmeldungen bestanden haben (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

3. Die Aufhebung der Vollziehung wird gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 FGO i. V. m. § 155 FGO i. V. m. § 108 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) von der Leistung einer Sicherheit i. H. v. … € abhängig gemacht.

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ist regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre (BFH-Beschluss vom 12. September 2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229; BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, a. a. O.).  Der Steueranspruch ist gefährdet, wenn die Gefahr besteht, dass die Antragstellerin zu einer späteren Zeit nicht in der Lage sein wird, den Steueranspruch zu erfüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2011 VIII B 70/09, a. a. O.).

Die Aussetzung gegen Leistung einer Sicherheit ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV gefährdet oder erschwert erscheint. Die Anordnung der Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Vermeidung von Steuerausfällen, die infolge einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung vor allem dadurch entstehen können, dass der Steuerpflichtige im Verfahren zur Hauptsache letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (BFH-Beschluss vom 6. August 2007 VII B 108 – 109/06 u. a., BFH/NV 2007, 2358; BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204). Besteht eine entsprechende Gefahr im konkreten Fall nicht, ist für die Anordnung einer Sicherheitsleistung kein Raum (BFH-Beschluss vom 6. August 2007 VII B 108 – 109/06 u. a., a. a. O.; BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, a. a. O.). Die Sicherheitsleistung erübrigt sich auch, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Beschluss vom 27. November 2009 II B 102/09, n. v.; BFH-Beschluss vom 12. September 2011 VIII B 70/09, a. a. O.).

Die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss – wenn sich diese Umstände nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben – und der Steuerpflichtige ggf. Umstände vortragen muss, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; BFH-Beschluss vom 7. September 2007 V B 95/07, n. v.; BFH-Beschluss vom 7. Mai 2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2006 VII B 317/05, BFH/NV 2006, 1894). Allgemeine Erwägungen, wonach sich die Verhältnisse der Antragstellerin im Lauf der Zeit verschlechtern können, sind nicht geeignet, die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu begründen. Dazu bedarf es vielmehr konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs (BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Ausübung des richterlichen Ermessens hält es der Senat für sachgerecht und geboten, die Aufhebung der Vollziehung von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Die gewährte Aufhebung der Vollziehung der Steueranmeldungen ist von einer Sicherheitsleistung abhängig, die bis zum … durch eine Bankbürgschaft oder gem. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbracht werden kann. Die Sicherheit ist unmittelbar gegenüber dem HZA zu erbringen.

Zur Klarstellung werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung eine Bedingung der Aussetzung der Vollziehung darstellt. Sie hängt von dem zukünftigen ungewissen Ereignis ab, dass die Antragstellerin die verlangte Sicherheitsleistung in dem vom Gericht vorgegebenen Zeitrahmen erbringt. Das HZA ist an der Vollziehung der Steueranmeldung also nur dann gehindert, wenn die Antragstellerin bis zu dem … Sicherheit leistet. Wenn keine Sicherheit geleistet wird, sind die angefochtenen Steueranmeldungen vollziehbar, bei später erfolgter Sicherheitsleistung wird die Aufhebung der Vollziehung mit dem Erbringen der Sicherheitsleistung wirksam.

Die Höhe der Sicherheitsleistung ergibt sich aus dem durch die Aufhebung der Vollziehung entstehenden Erstattungsbetrag zuzüglich geschätzter Zinsen für die Aufhebung der Vollziehung gem. § 237 AO (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197). Für die Höhe der zu schätzenden Zinsen legt der Senat einen Zeitraum von ca. … beginnend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der angemeldeten Kernbrennstoffsteuer bis zum voraussichtlichen Ergehen einer Entscheidung in den vorliegenden Hauptsacheverfahren zugrunde.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren, von einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden, unterlegen ist, wirkt sich kostenmäßig nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 151 Abs. 3 FGO analog, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

6. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Beschwerde zugelassen (§ 128 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 13/04/2017 00:00

Tenor Das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1804), zuletzt geändert durch Artikel 240 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (Bu
published on 19/03/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Unternehmerin. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragstellerin war A,
published on 18/12/2013 00:00

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published on 21/11/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist die geschiedene Ehefrau des im September 2011 verstorbenen Erblassers (E). Aufgrund eine
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Annotations

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Der Austausch nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuer-entstehung.

(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.

Die Steuer für ein Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235 beträgt 145 Euro.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.