Finanzgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2016 - 13 K 2205/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten, im Kern über die Frage, ob eine zeitlich beschränkte Überlassung von Rechten und damit eine Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – oder eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin vorliegt.
3Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, die zu einem größeren Medienkonzern gehört. Sie beabsichtigte einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer abweichenden Fernsehfassung zu verfilmen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der A Limited – im Folgenden: Ltd. –, einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, im Oktober 2010 einen Autorenvertrag in Bezug auf die Überarbeitung eines von einem Dritten (Herrn W) verfassten Drehbuchs.
4Dem erkennenden Senat liegen weder der Vertrag zur Übertragung der Verfilmungsrechte von Seiten des Romanverfassers (Herr P) noch die Verträge im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Drehbuch (von W) oder der erstmaligen Überarbeitung des Drehbuchs durch die Ltd. vor. Keiner dieser Verträge ist unmittelbarer Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens. Streitgegenständlich ist vielmehr die steuerliche Behandlung eines Teils der Durchführung eines weiteren zwischen der Klägerin, der Ltd. sowie den natürlichen Personen Herrn E und Herrn E1 als Autoren abgeschlossenen Vertrags. Die Klägerin schloss mit der Ltd. als Auftragnehmerin sowie den beiden Autoren ausweislich des hier in englischer Originalsprache und deutscher Übersetzung vorliegenden Vertrages am 10. März 2011 einen (weiteren) Autorenvertrag mit dem Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers.
5Die Klägerin beauftragte die Ltd. damit, die Leistungen der Autoren zu den in dem Vertrag festgelegten Bedingungen und Konditionen zu erbringen. Dazu verpflichtete sich die Ltd., wobei die beiden Autoren ausdrücklich zusicherten, dass die Ltd. berechtigt sei, den Vertrag abzuschließen und die darin dargelegten Rechte zu gewähren und abzutreten. Sie erklärten sich ausdrücklich damit einverstanden, an die Bedingungen und Konditionen des Vertrages in gleichem Maße gebunden und durch sie verpflichtet zu sein, wie sie es wären, wenn sie unmittelbare Partei des Vertrages wären. Außerdem waren dem Vertrag zwei umfassende, als wesentliche Bestandteile des Vertrages definierte (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag) Anlagen beigefügt, mit denen die beiden Autoren weitgehend übereinstimmend die Rechte auf die Klägerin übertrugen.
6Die Ltd. und die beiden Autoren räumten der Klägerin das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film-/ Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein (§ 2 Hauptvertrag, §§ 1 und 2 der Anlage). Dabei umfasste das Recht der Klägerin auch die Bearbeitung und Veränderung (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag i.V.m. § 2 Abs. 1.4 Anlage). Die Einräumung der Rechte an die Klägerin sollte unwiderruflich sein. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Hauptvertrag). Die Klägerin war berechtigt das Urheberrecht und Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen Universum einzutragen und zu sichern (§ 8 Abs. 4 Hauptvertrag) und alle Rechte, die Gegenstand des Vertrages waren, vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen (§ 2 Abs. 5 Hauptvertrag).
7Soweit Verwertungs- und Nutzungsrechte auf der Basis zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht auf die Klägerin übertragen worden seien, verpflichteten sich die Ltd. und die Autoren auf Anforderung der Klägerin diese Rechte im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als erstes der Klägerin anzubieten (§ 2 Abs. 3 Anlage).
8Im Hinblick auf den weltweiten „Buy-out“-Charakter des Vertrages vereinbarten die Beteiligten unwiderruflich, dass die Beauftragung der Ltd. und der Autoren nicht der Zuständigkeit, den Vereinbarungen oder den Bestimmungen einer Gilde oder einer Gewerkschaft unterlägen und dass keine weitergehende Vergütung – insbesondere im Hinblick auf Sozialversicherungen – geltend gemacht werden könnten (§ 4 Abs. 6 des Hauptvertrages).
9In § 6 des Vertrages war geregelt, dass die Ltd./die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall der Rechte nach Setzung einer Nachfrist und gegen Rückzahlung der Vergütung beanspruchen. Der Vertrag wurde deutschem Recht unterstellt (§ 9 Abs. 4 Hauptvertrag). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag mit Anlage Bezug genommen.
10Entsprechend der vertraglichen Regelung zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in Teilzahlungen nach Maßgabe jeweils von der Ltd. zu erfüllender Teilleistungen zahlte die Klägerin am 28. April 2011 insgesamt 20.000 € an die Ltd. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern – BZSt – für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Eine Bescheinigung wurde später für Vergütungen, die ab dem 20. Mai 2011 an die Ltd. erbracht wurden, erteilt.
11Nachdem die Klägerin zunächst in der ersten Steueranmeldung für das zweite Kalenderquartal 2011 keinen Steuerabzug nach § 50a EStG für die beiden Zahlungen an die Ltd. vorgenommen hatte, gab sie unter dem 18. April 2012 eine korrigierte Steueranmeldung ab, mit der für beide Zahlungen von nunmehr jeweils 11.880,01 € ein Einbehalt von Abzugssteuern in Höhe von jeweils 1.782 € zzgl. 98,01 € Solidaritätszuschlag angemeldet wurde (korrigierte Steueranmeldung, Akte zu § 50 Buchst. a EStG). Die Anmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung – AO –). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 17. Juni 2014, BStBl I 2014, 887 dazu ergänzend erklärt, es seien keine Betriebsausgaben angefallen und geltend gemacht worden.
12Gegen die als Festsetzung geltende Anmeldung legte die Klägerin am 30. April 2012 fristgerecht – unter Bezugnahme auf eine vorher mit der Oberfinanzdirektion – OFD – K geführte Korrespondenz zur hier streitbefangenen Rechtsfrage, ob eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung vorliege – Einspruch ein. Der durch die Verträge herbeigeführte vollständige Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers führe dazu, dass ungeachtet der Unübertragbarkeit des urheberrechtlichen Stammrechtes bei ihr wirtschaftliches Eigentum an den übertragenen Rechten eingetreten sei.
13Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 als unbegründet zurück. Dabei ging er von dem unstreitigen Lebenssachverhalt, der rechnerisch unstreitig zutreffenden Berechnung der einbehaltenen Steuern und Solidaritätszuschläge sowie dem übereinstimmenden Verständnis der Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht der Ltd. hinsichtlich der Überlassung der Verfilmungsrechte (§§ 7, 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG) aus. Unter Bezugnahme auf das ihn bindende Schreiben des BMF vom 25. November 2011, BStBl I 2010, 1350 hielt er daran fest, dass die Zahlungen an die Ltd. dem Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterlägen, da es sich um eine Rechteüberlassung und nicht um einen Rechtekauf handele. Das für die Annahme eines Rechtekaufs erforderliche wirtschaftliche Eigentum der Klägerin an dem Urheberrecht werde durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) – UrhG – ausgeschlossen. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO könne nur zur Unbeachtlichkeit zivilrechtlicher Vorschriften für steuerliche Zwecke führen, jedoch nicht zur Verdrängung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie § 29 Abs. 1 UrhG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
14Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Mit ihr verfolgt sie ausgehend von dem unstreitigen äußeren Lebenssachverhalt und in völliger Übereinstimmung mit ihrem außergerichtlichen Vorbringen weiterhin das Ziel der Aufhebung der einer Festsetzung gleichstehenden geänderten Steueranmeldung nach § 50 Buchst. a EStG für das zweite Quartal 2011.
15Nach ihrer Überzeugung ist sie nicht zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 EStG verpflichtet, da im Streitfall wirtschaftlich ein Rechtekauf vorliege, der nach übereinstimmendem Verständnis aller Beteiligten und der Regelung im BMF-Schreiben vom 25. November 2010 (dort Rdnr. 23) nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterfalle.
16Im Streitfall sei im Vermögen der die Rechte überlassenden Ltd. kein relevantes Recht verblieben. Die Ltd. habe sämtliche relevanten Rechte auf sie, die Klägerin, übertragen. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass die Ltd. nur Zwischenhändlerin gewesen sei und sich ihrer Rechtsposition vollständig entledigt habe. Als juristische Person könne sie überhaupt nicht Urheber im Sinne des § 7 UrhG sein.
17Entgegen der in dem BMF-Schreiben geäußerten Auffassung, eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liege stets vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten nicht endgültig verbleibe, sein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht ausgeschlossen sei oder eine vollständige Übertragung, wie bei urheberrechtlich geschützten Rechten, nicht zulässig sei (§ 29 Abs. 1 UrhG), sei es unerheblich, dass die nicht vermögenswerte, geistige und persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk im Sinne des § 11 UrhG nach deutschem Recht nicht übertragbar sei. Die Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechtes könne nicht in eine zeitliche Beschränkung der davon abgespaltenen selbstständigen und verkehrsfähigen Rechtspositionen umgedeutet werden. Der Beklagte und das BMF gingen daher unzutreffend davon aus, allein durch die fehlende Übertragbarkeit des nichtvermögenswerten Kerns des Urheberpersönlichkeitsrechtes nach §§ 11, 29 Abs. 1 UrhG erfolge nur eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung.
18Im Streitfall könne die Klägerin sowohl die Ltd. als auch die Autoren als Urheber nach dem geschlossenen Vertrag von allen vermögenswerten Positionen dauerhaft bis zum Erlöschen des Urheberrechtes nach 70 Jahren ausschließen. Die Urheber seien von jeglicher Einwirkung auf ihr Werk wirtschaftlich ausgeschlossen. Das zurückbleibende Stammrecht stelle eine leere Hülle dar. Es liege eine Veräußerung vor, weil sich das übertragene Recht bei ihr verbrauche und dadurch wirtschaftlich endgültig in ihr Vermögen übergegangen sei.
19Die Nutzungs- und Verwertungsrechte stellten selbstständige und verkehrsfähige Rechtspositionen dar. Sie könnten nach § 31 UrhG abgespalten und nach § 34 UrhG auf Dritte weiter übertragen werden. Zurück bleibe lediglich das Urheberpersönlichkeitsrecht, das weder rechtlich übertragbar noch wirtschaftlich verwertbar sei und damit bei der Frage der Bildung wirtschaftlichen Eigentums nicht maßgeblich sein könne.
20Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – sei anerkannt, dass unübertragbare Rechtspositionen steuerlich anderen als den zivilrechtlichen Rechtsinhabern zugeordnet werden könnten (Verweis auf BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825, 827). So habe der BFH (Urteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BStBl II 2005, 550, 554) bei der Überlassung von Nutzungsrechten an Name und Bild eines Sportlers im Rahmen einer Werbekampagne untersucht, ob sich die Nutzungsrechte mit Abschluss der Werbekampagne verbraucht hätten. Der BFH habe dabei zwischen nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechten einerseits und der Möglichkeit einer verbrauchenden Überlassung von Nutzungsrechten andererseits unterschieden.
21Wenn man die Übertragung der Nutzungsbefugnis nicht als Rechtekauf qualifiziere, müsse zwingend die Berücksichtigung des urheberrechtlichen Schutzlandprinzips erfolgen. Soweit sich der Beklagte auf § 29 UrhG stütze, könne dies nur die Übertragung der Rechte in Deutschland betreffen. Denn bei der Übertragung weltweiter Rechte sei zu beachten, dass nach dem Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dessen revidierter Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe (– RBÜ – Bundesgesetzblatt II 1973, 1071), das Schutzlandprinzip gelte. Nach § 5 Abs. 2 des Übereinkommens richte sich grundsätzlich der Schutz nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht werde. Hinsichtlich der Frage der Übertragbarkeit bzw. der Qualifikation als Nutzungsüberlassung oder Rechtekauf müsse daher bei der Übertragung der weltweiten Verwertungsrechte auf die Rechtsordnungen aller betroffenen Staaten abgestellt werden.
22Soweit der Beklagte dies bestreite und auf die alleinige Anwendung deutschen Rechts abstellen wolle, verkenne er, dass es nicht um die Frage des anwendbaren Steuerrechtes (unstreitig sei deutsches Steuerrecht anwendbar), sondern um die nach Auffassung des Beklagten der Qualifikation als Rechte(ver)kauf entgegenstehende Regelung in § 29 UrhG gehe. Diese sei aber auf die Rechteverwertung in Ländern außerhalb Deutschlands nicht anwendbar.
23Letztlich spiele auch die theoretische Möglichkeit eines Rechterückrufs durch den Urheber praktisch keine Rolle, da es allein in ihrer, der Klägerin, Hand gelegen habe, einen Rückfall der Rechte nach § 6 des Vertrages oder § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG durch die Ausübung der Nutzungsrechte zu verhindern. Die Möglichkeit des Rückrufrechtes sei in § 6 des Vertrages im Sinne einer auflösenden Bedingung geregelt worden. Da die Bedingungen weder im Streitjahr noch später eingetreten seien, bleibe es bei der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zu ihr. Denn sie habe jeden anderen und also auch die Urheber im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen können, worauf es nach der Rechtsprechung des BFH und der Kommentarliteratur zu § 39 AO für die Frage der Entscheidung über das wirtschaftliche Eigentum ankomme.
24Bei der Auslegung des Gesetzes müsse ergänzend beachtet werden, dass der Gesetzgeber die im Jahr 2007 eingeführte Verpflichtung zum Steuerabzug bei der Veräußerung von Rechten durch das Jahressteuergesetz 2009 wieder abgeschafft habe, weil die Einkünfte aus der Veräußerung von Rechten regelmäßig aufgrund von Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – in Deutschland nicht besteuert werden konnten (Bundestagsdrucksache 16/10189, Seite 62).
25Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zum gesetzlichen Rückrufrechts gemäß § 41 UrhG verweist die Klägerin darauf, dass diese Regelung bei Filmrechten nur bis zum Beginn der Dreharbeiten Anwendung finden könne, da § 90 UrhG ansonsten einen Ausschluss regele. Das vertragliche Rückfallrecht sei im Streitfall für einen Zeitraum von fünf Jahren vollständig und danach für eine Nachfrist von zwölf Monaten ausgeschlossen worden.
26Die danach gegebene abstrakte Möglichkeit einer späteren Geltendmachung des Rückfallrechtes sei für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht bedeutsam. § 39 AO stelle darauf ab, ob der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Der Regelfall beim Erwerb von Verfilmungsrechten sei aber deren Ausnutzung durch Herstellung des Films.
27Letztlich sei das Vorbringen des Beklagten auch widersprüchlich. Die Abzugssteuer knüpfe an die inländische beschränkte Steuerpflicht der Ltd. an. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG erfasse die streitbefangenen Einkünfte aber nur dann, wenn sie in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet würden. Im Moment der Verwertung sei aber das Rückforderungsrecht nach § § 41, 90 UrhG und nach Vertrag ausgeschlossen. Stelle man für den Steuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entgelte, sondern auf die Verwertung der überlassenen Rechte, die erst zur inländischen Steuerpflicht führe, ab, könne die Abzugssteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 24. Oktober 2013 und den Schriftsatz vom 7. April 2014 verwiesen.
28Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beklagten betont die Klägerin weiter, es müsse sich letztlich nach den Kriterien für die Bestimmung wirtschaftlichen Eigentums entscheiden, ob sie einen Kaufpreis oder Mietzahlungen entrichtet habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein Rechteverkauf keineswegs durch die Einmaligkeit der Rechtenutzung gekennzeichnet. Dies zeige sich schon daran, dass z.B. Patente verkauft werden könnten, obwohl die Nutzung eines Patentes sich über einen langen Zeitraum erstrecken könne.
29Auch der BFH gehe davon aus, dass wirtschaftliches Eigentum an Gegenständen begründet werden könne, die nicht übertragbar seien. Daran ändere sich nichts dadurch, dass in dem vom Beklagten herangezogenen Fall der BFH die tatrichterliche Wertung des Finanzgerichts (vgl. FG Münster vom 4. Mai 1999 12 K 2504/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1999, 1282) unbeanstandet gelassen habe. Das FG habe darauf abgestellt, dass die Rückübertragungspflicht nicht aus den Folgen einer Vertragsverletzung entstanden sei, sondern bei Einstellung der Nutzung des dort streitgegenständlichen Gebrauchsmusters zu erfolgen hatte. Das Entgelt habe nicht aus einem Einmalbetrag bestanden, sondern sei laufend zu zahlen gewesen. Da die laufende Nutzung vergütet worden sei, habe man einen ersatzlosen Rückfall vereinbart. Außerdem sei die gemeinsame Weiterentwicklung des Produktes verabredet sowie der Vertrag befristet gewesen. Dem BFH habe damit ein Fall vorgelegen, der in praktisch allen Punkten vom Streitfall abweiche.
30Auch der weitere vom Beklagten herangezogenen Fall zur Überlassung der Nutzungsrechte an einem Drehbuch unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt vom Streitfall. Der Vertrag für die Rechteübertragung an einem Drehbuch sei dort unter der Bedingung geschlossen worden, dass ein zu Grunde liegender Produktionsvertrag nicht aufgelöst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15. September 2014 und 25. Februar 2015 verwiesen.
31Die Klägerin beantragt,
32die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 und die berichtigte, einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das zweite Kalendervierteljahr 2011 vom 18. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Abzugssteuer von 3.564 € und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag von 190,02 € auf jeweils null Euro herabgesetzt werden,
33hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen
36hilfsweise, die Revision zuzulassen.
37Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BFH vermöge deren Schlussfolgerungen nicht zu tragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der BFH entschieden, dass sich Persönlichkeits- und damit entsprechende Urheberrechte grundsätzlich nicht verbrauchten.
38Wirtschaftliches Eigentum der Klägerin liege im Streitfall nicht vor. Auch wenn wesentliche Rechte auf die Klägern übertragen worden seien, bleibe es dabei, dass aufgrund der besonderen Natur der Unübertragbarkeit des Kerns des Urheberrechts wesentliche gesetzliche Schutzrechte beim Urheberrechtsinhaber bestehen blieben, die einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verhinderten. Die Einräumung von Nutzungsrechten sei eine bloße Belastung des Stammrechts.
39Dies ergebe sich in besonderem Maße aus § 41 UrhG, der dem Urheber gegen jeden Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ein Rückrufrecht einräume und ihm damit die Möglichkeit biete, dem Erwerber das Nutzungsrecht auch gegen dessen Willen zu entziehen.
40Soweit der BFH z.B. in den Fällen der Bandenwerbung bei konkreten Ereignissen oder der exklusiven Übertragung einer Uraufführung von einer Rechteübertragung ohne zeitliche Begrenzung ausgegangen sei, gehe es jeweils um Fälle der Einmaligkeit der Rechtenutzung. Demgegenüber habe der BFH (Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311) ganz generell entschieden, soweit und solange der Verbleib eines in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Rechts beim Berechtigten ungewiss sei, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen könne, liege eine zeitlich begrenzte Überlassung vor; dies gelte unabhängig davon, wer den Rückfall herbeiführen könne und ob der mögliche Rückfall Sanktion für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht sei.
41Auch in dem, eine dem Streitfall vergleichbare Situation (Überlassung von Urheber- und Verwertungsrechte im Zusammenhang mit einem Filmvorhaben) betreffenden, Beschluss aus dem Jahr 1982 (Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367) sei der BFH von einer zeitlich begrenzten Überlassung der Rechte ausgegangen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Dies sei im Hinblick auf vertragliche Auflösungsrechte oder § 41 Abs. 1 UrhG anzunehmen.
42So liege die Rechtslage auch im Streitfall. Anders als beim echten Verkauf habe die Klägerin als Erwerberin der Urheberrechte nicht die Freiheit gehabt, das erworbene Recht auf unbestimmte Zeit ungenutzt zu lassen. Sie habe sowohl hinsichtlich der vertraglichen als auch der gesetzlichen Rückrufrechte aus § 41 UrhG mit einer Rückforderung rechnen müssen.
43Entscheidend für die Frage der Zuordnung zu einer zeitlich befristeten Rechteüberlassung oder zu einem Rechtekauf seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine zeitlich begrenzte Überlassung sei demnach dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Zu diesem Zeitpunkt sei im Streitfall aber noch ungewiss gewesen, ob und wann die Drehbuchvorlage umgesetzt würde.
44Einen Widerspruch zum Einsetzen der beschränkten Steuerpflicht erst bei Verwertung sehe er nicht. Die Verwertung in der inländischen Betriebsstätte beginne spätestens mit Sichtung des Drehbuchentwurfs, da dies bereits Ausdruck der vertraglich eingeräumten Rechtenutzung sei. Unabhängig davon entstehe die Abzugssteuer nach § 50 Buchst. a Abs. 5 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließe.
45Auch die weiteren Argumente der Klägerin für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums könnten nicht überzeugen. Die herangezogene Rechtsprechung zu Leasingverträgen, bei denen der wirtschaftliche Verbrauch des überlassenen Wirtschaftsguts während der Dauer des Leasingverhältnisses eintrete, sei ebenso wenig mit dem Streitfall vergleichbar wie die bereits angesprochenen einmaligen Ereignisse (Bandenwerbung, Uraufführung).
46Anders als bei Patentrechten wirke der Urheberrechtsschutz auf Dauer. Das Urheberrecht sei mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. Auch die Sonderregelung in § 32a UrhG, wonach der gegen Einmalbetrag Rechte überlassende Urheberrechtsinhaber ggf. später in den Genuss weiterer wirtschaftlicher Erfolge kommen könne, zeige deutlich, dass ein auf Dauer wirkender wirtschaftlicher Verbrauch von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.
47Das Vorbringen zum urheberrechtlichen Schutzlandprinzip könne nicht überzeugen. Die Beurteilung der Steuerpflicht und der damit verbundenen Frage, ob ein Steuerabzug zur Anwendung komme, beurteile sich nach deutschem Recht. Das urheberrechtliche Schutzlandprinzip sei im Streitfall auch deshalb irrelevant, weil die Nutzungsrechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet würden.
48Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Juli und 3. November 2014 Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Steueranmeldung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
51Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin grundsätzlich zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – berechtigt. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre eigenen Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten, überprüfen lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juli 2011 I R 33/10, BStBl II 2014, 513; vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 jeweils m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
52Die Einkünfte der Vergütungsgläubigerin, der Ltd., unterliegen auch dem Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 2 Nr. 1 KStG) gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG und § 8 Abs. 1 KStG. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubigerin vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an den Beklagten abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG).
53Die Ltd. ist grundsätzlich mit ihren inländischen Gewerbeeinkünften nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG aus der Überlassung (Vermietung und Verpachtung) oder nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG aus der Veräußerung von Rechten, die in einer inländischen Einrichtung oder Betriebstätte verwertet werden, nach innerstaatlichem Recht in Deutschland steuerpflichtig. Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
54Aus Sicht des erkennenden Senats liegt, ungeachtet der genauen Bestimmung, wann exakt die Verwertung eines Drehbuchs einsetzt (vgl. dazu §§ 41, 90 UrhG; Landgericht – LG – München I, Urteil vom 10. Mai 2007 7 O 11550/06, juris; nachfolgend Oberlandesgericht – OLG – München, Urteil vom 13. Dezember 2007 29 U 3559/07, OLG-Report – OLGR – München 2008, 139) und auch ungeachtet der Frage, an welchen Orten die Verfilmung stattgefunden hat, jedenfalls eine Verwertung in einer inländischen Einrichtung vor. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BStBl II 1989, 87), wonach eine selbstständige schriftstellerische Tätigkeit – hier die Fertigung des Drehbuchs – dort verwertet wird, wo der Autor dem Verleger die Autorenrechte überlässt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlages. Übertragen auf die hier überlassenen Verfilmungsrechte, Druckrechte etc. bedeutet dies eine Verwertung am inländischen Geschäftsleitungsort der Klägerin. Das entspricht auch der konkreten vertraglichen Absprache, wonach die Übermittlung der hier überlassenen Drehbücher als erfolgt gilt, wenn das Werk tatsächlich im deutschen Büro eingegangen ist (vgl. § 1 Abs. 2 des Autorenvertrages).
55Ohne Bedeutung für den Steuerabzug ist die Frage einer endgültigen Besteuerung in Deutschland und damit die Regelung in Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2010 – DBA Großbritannien –, wonach Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im anderen Staat besteuert werden können. Nach § 50 Buchst. d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer nach § 50 Buchst. a EStG auch hinsichtlich solcher Einkünfte anzuwenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland nicht besteuert werden dürfen.
56Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen im Streitfall insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG mit Bezug auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vor.
57Ein derartiger Steuerabzug ist nach der im Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes nur bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten herrühren, vorzunehmen. Demgegenüber ist hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Rechten im Streitjahr keine Einbehaltungspflicht vorgesehen.
58Hier liegt nach Überzeugung des Senats eine Überlassung, keine Veräußerung von Rechten vor.
59Ein Nutzungsrecht wird nicht überlassen, wenn es veräußert wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 m.w.N.). Dieses Verständnis entspricht den Gesetzesmaterialien. Zunächst war geplant den Steuerabzug für „Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Urheberrechten …“ in das EStG zu überführen (vgl. Bundestagsdrucksache 260 vom 7. März 1958, Seiten 9 und 60). Erst im endgültigen Gesetzestext erfolgte die Formulierung zur Steuererhebung durch Steuerabzug bei „Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten herrühren“ (vgl. Bundesgesetzblatt 1958, 473).
60Dieses Verständnis des § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach also nur die Überlassung zur Nutzung, nicht aber die endgültige Rechteüberlassung erfasst wird, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BStBl II 2003, 641 zu § 50 Buchst. a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F.) und der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG München, Beschluss vom 19. März 2014 7 V 181/14, juris), der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, BStBl I 2010, 1350 Rdnr. 23) und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. Frotscher, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 68; Loose in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 25; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57; Kube in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 75; Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Auflage, 2016, § 50 Buchst. a Rdnr. 13; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 58; Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 79). Auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites gehen übereinstimmend von dieser ganz herrschenden Meinung aus.
61Entscheidend ist daher die tatrichterlich zu treffende Feststellung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; vom 27. Februar 2002 I R 62/01, BFH/NV 2002, 1142), ob im Streitfall bei Würdigung der anwendbaren Gesetze und der vertraglichen Absprachen von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechte(ver)kaufs oder von einer Überlassung eines Rechts zur Nutzung auszugehen ist.
62Keine Überlassung mit zeitlicher Begrenzung liegt vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367 m.w.N.). Eine (zeitlich begrenzte) Überlassung von Rechten ist demgegenüber zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 761 m.w.N.; vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988, III B 9/87, BStBl II 1988, 537 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2010, 8 K 1543/07, BB 2011, 623; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2012 9 K 156/05, EFG 2013, 934).
63Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung an Rechten handelt, ist grundsätzlich nach dem Vertrag zu beurteilen. Denn der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1977 I R 54/75, BStBl II 1978, 355).
64In Anbetracht der komplexen gesetzlichen Rechtsregelungen bei der Übertragung oder Überlassung weltweiter Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken ist aber nach Überzeugung des erkennenden Senats bei der Prüfung der genaueren Bestimmung der Übertragung, also ob das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten, hier der Klägerin, endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt, insgesamt von den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen auszugehen. Eine Betrachtung nur der vertraglichen Regelungen würde die gesetzlichen Begrenzungen für die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten unzulässig ignorieren. Dies entspricht ersichtlich auch der Auffassung der Klägerin, die insoweit zutreffend insbesondere auf das Schutzlandprinzip verwiesen hat.
65Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist ausgehend von der oben dargestellten Definition im Streitfall von einer begrenzten Rechteüberlassung auszugehen. Die zwingenden nationalen und internationalen gesetzlichen Regelungen lassen bereits eine umfassende und uneingeschränkte Übertragung der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nicht zu und auch die für die Vertragsrechte maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen schließen eine vollständige Übertragung der Werknutzungsrechte/ Urheberrechte aus (1.). Die vertraglichen Grundlagen sind so gestaltet, dass im Zeitpunkt der für den Steuerabzug maßgeblichen Zahlung an die Ltd. ein Rückfall der Rechte nicht ausgeschlossen werden kann (2.). Gründe, unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 Abs. 2 AO von dem gefundenen Ergebnis abzuweichen, bestehen nicht (3.).
661. Die gesetzlichen Grundlagen sprechen gegen eine vollständige Rechteübertragung im Sinne einer Veräußerung des Urheberrechtes an die Klägerin, da dieser weder sämtliche Abwehrrechte (a.) noch sämtliche Gestaltungs- und Nutzungsrechte (b. und c.) endgültig und unentziehbar übertragen werden konnten.
67a. Nach deutschem internationalem Privatrecht richten sich Abwehrrechte aus dem Urheberrecht nach dem Recht des Schutzlandes. Dem Urheber steht daher sowohl aus nationaler Sicht als auch aus Sicht von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom II-Verordnung – und den internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber, also insbesondere der revidierten Berner Übereinkunft, kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen Statut unterliegen würde, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte (vgl. dazu BGH-Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 88/95, NJW 1998, 1395, Rdnr. 33; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, (2015) D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rdnr. 923 m.w.N.; Obergfell in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015 C. Urheberrechtsverträge, Rdnr. 6.1164; Magnus in Staudinger, Rom I-Verordnung Art. 4 Rdnr. 531). Diese im Streitfall für alle Vertragsbeteiligten verbindliche Rechtslage (vgl. Art. 32 Rom II-Verordnung) kann vertraglich nicht verändert werden. Eine Vereinbarung über das anwendbare Recht ist nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkungen des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Vertragsbeteiligten entzogen (BGH a.a.O. Rdnr. 34; BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 24 m.w.N.).
68Dies bedeutet, dass sich sowohl die Frage, wer als Urheber und damit als erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist, als auch die Frage des Umfangs der Schutzwirkung des Urheberrechts und die Frage, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragen werden können, nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes richten (BGH a.a.O. Rdnr. 39/40). Entscheidend ist die Rechtsinhaberschaft jeweils nach dem Recht des betroffenen Schutzlandes (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2007 I-20 U 175/06, juris, Rdnr. 23 m.w.N.).
69Die Argumentation der Klägerin, sie könne unter Ausschluss der Ltd. und der Autoren sämtliche Nutzungsrechte unentziehbar und auf Dauer ausüben und habe daher wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 AO erlangt, könnte hinsichtlich der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nur bei Überprüfung der Rechte in sämtlichen möglicherweise betroffenen Rechtsterritorien entschieden werden. Die Argumentation des Beklagten, der ganz wesentlich auf die Regelung in § 29 UrhG abgestellt hat, leidet insoweit ebenfalls darunter, dass entsprechende aus § 29 UrhG abgeleitete(Abwehr)Rechte nur bezüglich der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar Anwendung finden können. Hinsichtlich der Abwehrrechte der Ltd. und/oder der Autoren für das übrige „Universum“ käme es auf die Rechtslage in den jeweiligen Schutzländern zur Übertragbarkeit von Urheberrechten an.
70b. Der Senat muss sich im Streitfall aber weder mit den verschiedenen Rechten der Schutzländer auseinandersetzen noch die Frage entscheiden, ob bereits die Unübertragbarkeit der Abwehrrechte für einzelne Schutzländer insgesamt zur Qualifikation als Rechteüberlassung führen müsste, da die Beteiligten in § 9 Abs. 4 des Hauptvertrages den gesamten Vertrag deutschem Recht unterstellt haben und bereits dies dazu führt, dass der Klägerin auch nicht alle Gestaltungs- und Nutzungsrechte der eigentlichen Urheber des/der Drehbuchs/der Drehbücher auf Gestaltung und Nutzung unentziehbar übertragen werden konnten.
71Eine derartige Rechtswahl für Urheberrechtsverträge ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 41 m.w.N.; Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 17. November 2015 4 Ob 98/15p, juris; Obergfell a.a.O. Rdnr. 6.1164).
72Soweit ein Vertrag – wie hier – deutschem Recht unterstellt wird, hat dies nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Juli 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom I-Verordnung – zur Folge, dass dieser, soweit eine Rechtswahl möglich ist (zur Problematik der Spaltungs- oder Einheitstheorie vgl. Magnus a.a.O. Rdnr. 536/537), dem gewählten Recht unterliegt. Auch diese Regelung ist wie alle Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht (vgl. hier konkret Art. 29 Rom I-Verordnung) und damit für die sämtlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Vertragsbeteiligten verbindlich.
73Insoweit ist nach der oben bereits angesprochenen Regelung in § 29 UrhG eine rechtsgeschäftliche Übertragung des so genannten Stammrechtes – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregeln im Erbfall – nicht möglich (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 5 m.w.N.). Das Recht kann nur zur Nutzung überlassen werden.
74Hinsichtlich der Rechteüberlassung nach dem Recht der Bundesrepublik kommt hinzu, dass die Ltd. nach § 29 UrhG das Urheberrecht schon deshalb nicht übertragen konnte, weil sie nach deutschem Rechtsverständnis nicht Autorin und damit Inhaberin des Urheberrechts war, sondern ihr selbst ebenfalls nur das Nutzungsrecht von den Autoren überlassen worden sein kann.
75Dass dies der Klägerin bewusst war, zeigt die Gestaltung des Autorenvertrags, in dem die Ltd. als Auftragnehmerin, die beiden Verfasser der Drehbücher aber als Autoren bezeichnet werden. Alle wesentlichen Vertragsregelungen umfassen ausdrücklich auch die beiden Autoren, die abschließend dem Vertrag in der Weise beigetreten sind, dass sie sich an die Bedingungen und Konditionen im gleichen Maße gebunden sehen, als ob sie Partei des Vertrages gewesen wären.
76c. Unabhängig von der konkret vorgenommenen Rechtswahl gelten im Streitfall nach Art. 9 Abs. 2 Rom I-Verordnung die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Dies erfasst im Bereich des Urheberrechtes über § 32 Buchst. b UrhG auf jeden Fall die Regelungen in § 32 und § 32 Buchst. a UrhG (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 1690 Rdnr. 52; Fezer/Koos a.a.O. Rdnr. 996 m.w.N.; Krümmel in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, Handelsgesetzbuch – HGB – 4. Aufl., 2014, Internationales Vertragsrecht VI. Rdnr. 169). Danach kann insbesondere die weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen aus der Nutzung eines überlassenen Werkes nicht ausgeschlossen werden. Dies kann z.B. die weitere Beteiligung eines Drehbuchautors an den übertragenen Nutzungsrechten betreffen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. August 2015 I-6 W 75/15, 6 W 75/15, juris).
772. Sowohl nach den gesetzlichen als auch nach den vertraglichen Regelungen standen der Ltd. und/oder den Autoren im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG, also in dem Moment, in dem die Vergütung zufloss, jedenfalls das gesetzliche Rückrufsrecht nach § 41 Abs. 1 UrhG zu. Auf das Recht konnte im Vorhinein nach § 41 Abs. 4 UrhG nicht verzichtet werden.
78Auch wenn die Urheberrechte an Drehbüchern zu den in § 90 UrhG genannten Rechten gehören, für die nur bis zu Beginn der Dreharbeiten der Widerruf nach § 41 UrhG möglich ist, kann im Zeitpunkt der Steuerentstehung ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann diese Möglichkeit auch unter Berücksichtigung des zeitweiligen Ausschlusses dieses Rechtes nach § 6 des Hauptvertrages nicht unberücksichtigt bleiben.
79Die Klägerin selbst hat in § 4 Abs. 8 des Hauptvertrages und unter Tz 6 der Anlage jeweils ausdrücklich geregelt, nicht zur Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Formen der Realisation der überlassenen Drehbücher verpflichtet zu sein. Schon die Tatsache, dass bereits bei Vertragsabschluss ein (anderes) Drehbuch vorlag, das aber augenscheinlich nicht, zumindest nicht unverändert, verwendet werden sollte, zeigt, dass diesen Vertragsklauseln eine Bedeutung zukommt.
80Davon ausgehend kann im Streitfall eine endgültige zeitlich unbefristete Übertragung des Urheberrechtes nicht festgestellt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages in Betracht kam, sondern der Klägerin wegen des Schutzlandprinzips grundsätzlich nicht alle Abwehrrechte der Ltd. oder der Autoren übertragen werden konnten und sie aufgrund der Unübertragbarkeit des Stammrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) die Autoren niemals endgültig aus ihrer Rechtsposition (z.B. wegen des Rückrufsrechtes nach § 41 UrhG) verdrängen konnte. Außerdem blieben die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren (nicht der Ltd.).
81Es kann daher bereits aus Rechtsgründen keine vollständige Übertragung, sondern nur eine (weitere) Nutzungsüberlassung vorliegen. Eine derartige Nutzungsüberlassung ist bisher nur in besonderen Konstellationen als „Rechtekauf“ qualifiziert worden, nämlich wenn sich die überlassenen Rechte praktisch im Rahmen einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung verbraucht haben, wie z.B. beim Recht zur Übertragung einer Uraufführung (vgl. BMF a.a.O. Rdnr. 24; Maßbaum a.a.O. Rdnr. 58 unter „Veräußerung“; Frotscher a.a.O. Rdnr. 69; Loose a.a.O. Rdnr. 25). Eine derartige Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.
82Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung die bisher akzeptierte Grenze zwischen Rechteverkauf und zeitlich begrenzter Rechteüberlassung, wonach grundsätzlich von einer zeitlich begrenzten Rechtsüberlassung auszugehen ist, soweit und solange der Verbleib des Nutzungsrechtes beim Berechtigten ungewiss ist, weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann oder dem Berechtigten aus anderen Gründen nicht endgültig verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367; Frotscher, a.a.O. Rdnr. 68; Wied a.a.O. § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57 unter Hinweis auf BStBl I 2010, 1350; ebenso Kube a.a.O. Rdnr. 79, Loschelder a.a.O. Rdnr. 13 und Jelinek a.a.O. Rdnr. 79; a.A. Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG Rdnr. 932 m.w.N.) im Hinblick auf die vertraglichen Absprachen im Streitfall zu verschieben.
83Der Senat sieht sich insoweit auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 1970 (I R 137/68, BStBl II 1971, 200). Zwar hat dort der BFH § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als nicht anwendbar angesehen, weil die zeitlich und örtlich unbegrenzte Überlassung von Verfilmungsrechten seines Erachtens weder Miete noch Pacht im Sinne des § 21 EStG sein konnte. Derartige Verfilmungsrechte betreffen vorrangig das Originalwerk, hinsichtlich dessen die Klägerin bereits die Verfilmungsrechte besaß. Insoweit wird auch auf § 88 UrhG verwiesen. Demgegenüber sind hier die Drehbücher betroffen, die für die Produktion eines Films erstellt werden. Sie sind Gegenstand der ausdrücklichen Regelung in § 89 Abs. 3 UrhG. Unabhängig davon regelt die Anlage zum Vertrag in Ausfüllung der Regelung zur Rechteeinräumung in § 2 des Hauptvertrages neben den Verfilmungs- und Bearbeitungsrechten umfangreiche weitere Rechte, wie z.B. das Merchandisingrecht und das Druckrecht. Das Verfilmungsrecht stellt daher nur einen Teil der übertragenen Rechte dar. Letztlich hat der BFH an anderer Stelle die Übertragung eines Verfilmungsrechtes ausdrücklich als eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert, die nur deshalb nicht zu Einkünften nach § 21 EStG führten, weil der Tatbestand der Vermietungseinkünfte durch § 18 EStG verdrängt werde (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 268/83, BStBl II 1987, 372).
84Der Senat kann daher auch offen lassen, inwieweit ein derartiges Verfilmungsrecht ähnlich wie das Verlagsrecht nicht etwa vom Autor eines Buches oder Drehbuches überlassen wird, sondern in der Person des Berechtigten (Verleger oder Produzent) entsteht (vgl. insoweit zum Verlagsrecht BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 760). Im Übrigen hat die Klägerin die dem Verlagsrecht innewohnende Verpflichtung zur Publikation (vgl. § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht – VerlG –) im Streitfall (bewusst) vermieden und sich lediglich das Druckrecht übertragen lassen (Tz 1.9 der Anlage zum Vertrag).
853. Auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 AO bestehen im Streitfall keine Gründe zu einer abweichenden Zuordnung. Die Klägerin ist nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Urheberrechtes oder eines daraus abgeleiteten Nutzungsrechtes geworden.
86Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. November 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl II 1994, 164; vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BStBl II 1998, 203). Als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 39 AO kommen dabei auch Nutzungsrechte in Betracht (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 17).
87Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers im Sinn des § 39 AO wird angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, BFH/NV 2012, 1094 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 39 Rdnr. 23 m.w.N.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 103 m.w.N.).
88Ein solcher wirtschaftlicher Ausschluss der Autoren von den streitbefangenen Urheber- oder Nutzungsrechten liegt unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Lage nicht vor.
89Nach Überzeugung des Senats kommt es auch insoweit allein wegen der nach der gesetzlichen Ausgestaltung (§ 29 Abs. 1 UrhG) stets nur eingeschränkt übertragbaren Urheberrechte (§ 73a Abs. 2 EStDV), der unabdingbaren Widerrufsrechte (§§ 41, 88 bis 90 UrhG) und der zwingenden Anwendung der Regelungen über die angemessene Vergütung und die weitere Beteiligung des Urhebers (§§ 32 bis 32 Buchst. b UrhG) auf die konkrete Ausgestaltung der Vertragsregelungen im Streitfall nicht an.
90Diese rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Klägerin auch bei der – augenscheinlich standardisierten – Vertragsgestaltung berücksichtigt. So hat sie zwar im Rahmen des Vertrages versucht, alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte für die gesamte Dauer des Urheberrechtes auf sich übertragen zu lassen. Aber sowohl der Vertrag als auch die Anlage zeigen, dass ihr die partielle Unübertragbarkeit von Rechten aufgrund des Schutzlandprinzips oder des gewählten deutschen (Vertrags-) Rechtes bewusst war. So findet sich exemplarisch in Tz 3 der Anlage eine Regelung zu den aufgrund zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht übertragbaren Verwertungs- und Nutzungsrechten. Soweit möglich werden neben den ausführlichen Einzelregelungen zu den Rechtsübertragungen, Regelungen zur Anwendung besonderer Möglichkeiten des US-amerikanischen Rechts (Tz 4 der Anlage) für Auftragswerke zum Gegenstand des Vertrags gemacht. Auch Tz 6 der Anlage zeigt das Bewusstsein von den rechtlichen Begrenzungen der Rechtsübertragung, wenn dort die Ltd. und die Autoren „soweit gesetzlich zulässig“ auf ihre Rückrufs- oder Zugangsrechte gemäß §§ 41, 25 UrhG verzichten.
91Selbst wenn man der Möglichkeit des Rückrufsrechts nach § 41 UrhG für die Frage der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums keine Bedeutung zumisst (vgl. zur Problematik von Rückfallklauseln oder Rückfallrechten Fischer a.a.O. § 39 AO Rdnr. 130 m.w.N.), blieben, ungeachtet des in der Vertragsanlage unter Tz 7 geregelten Ausschlusses der Zustimmungserfordernisse nach § 34 UrhG (vgl. dazu § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG), allein aufgrund der Unübertragbarkeit des Urheberrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) neben dem Stammrecht die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren. Eine wirtschaftliche Partizipation an einer erfolgreichen Vermarktung des Filmes oder anderer übertragener Rechte konnte daher im Zeitpunkt der Entstehung der Abzugssteuer und auch später keinesfalls ausgeschlossen werden.
92Der Senat sieht keine Veranlassung das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht (vgl. § 31 UrhG) bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen. Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der Abwehrrechte schon wegen des Schutzlandprinzips eine Trennung rechtlich nicht möglich und im Bereich der Vertragsrechte bleibt es auf jeden Fall bei den nicht dispositiven Beteiligungsrechten an den Erträgnissen der Nutzung (vgl. §§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG). Selbst bei Trennung der beiden Rechte träte daher mangels der rechtlichen Möglichkeit eines wirtschaftlichen Ausschlusses des Urhebers von einer Beteiligung an den Erträgnissen kein wirtschaftliches Eigentum am abgespaltenen Nutzungsrecht ein.
93Gegen die Annahme wirtschaftlichen Eigentums am Urheberrecht oder Nutzungsrecht spricht bei Auftragswerken wie im Streitfall weiterhin die Tatsache, dass die ersten Zahlungen (vgl. hier § 4 Abs. 1 des Vertrages) üblicherweise zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem lediglich das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist. Ein Verfügungsgeschäft ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das vertragsgegenständliche Werk und damit auch das Urheberrecht noch gar nicht entstanden ist (vgl. zur Problematik Kotthoff a.a.O. § 31 Rdnr. 18). Zu diesem Zeitpunkt scheidet wirtschaftliches Eigentum aus, weil das gedachte Wirtschaftsgut Urheberrecht/Nutzungsrecht noch nicht existiert.
94Der danach zu Recht von der Klägerin vorgenommene Steuerabzug gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist von der Klägerin auch betragsmäßig korrekt erfolgt. Die Steuer ist zutreffend nach § 50 Buchst. a Abs. 2 Satz 1 EStG mit 15 % der um die Einbehaltungsbeträge von 1.782 € Körperschaftsteuer und 98,01 € Solidaritätszuschlag erhöhten Nettozahlungen von 10.000 €, also insgesamt von einem Bruttobetrag in Höhe von 11.880,01 € berechnet worden. Betriebsausgaben sind weder geltend gemacht worden noch – ausweislich der ergänzenden Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – angefallen.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
96Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Streitfall ein grundsätzliches Problem grenzüberschreitender Überlassung von Nutzungsrechten an Urheberrechten betrifft und bei den betroffenen Unternehmen erheblichen administrativen Aufwand auslöst. Eine Klärung der Rechtsfrage durch den BFH erscheint daher wünschenswert.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2016 - 13 K 2205/13
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(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.
(3)1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
(4)1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen.2Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.3Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
- 1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; - 2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
- 1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; - 2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; - 3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
- 1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), - 2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und - 3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
- 1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), - 2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und - 3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
1Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes“ jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.2Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund des § 50a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 des Gesetzes nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.4Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.5Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Steueranmeldung vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten zu unterschreiben.6Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist.7Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass
- 1.
die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug angeordnet hat, und - 2.
bei entsprechender Anordnung die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
Tatbestand
- 1
-
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung über den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 des im Streitjahr 2001 geltenden Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35 --EStG 1997 n.F.--).
- 2
-
Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die in Deutschland eine Konzertagentur betreibt. Im 1. Quartal 2001 schloss sie Verträge mit Künstlern, Künstlergruppen und Agenturen, die in England, Schweden und den USA ansässig waren und die Staatsangehörigkeit des entsprechenden Staates besaßen bzw. nach den Vorschriften des betreffenden Staates gegründet worden waren. Für das erste Quartal 2001 meldete sie Steuerabzugsbeträge gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1997 n.F. an. In der Anlage zu der Anmeldung listete sie die Gruppen/Vertragspartner, die auf die einzelnen Vertragspartner (Vergütungsgläubiger) entfallende Bemessungsgrundlage, den Steuersatz (26,75 %) sowie den Steuerbetrag von insgesamt 213.356,66 DM, ohne Angabe der Steuerart, auf. Gegen die Anmeldung legte sie fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als unbegründet zurückwies.
- 3
-
Im Klageverfahren verständigten sich die Beteiligten darauf, dass die geschuldeten Vergütungen hinsichtlich der Ertragsteuern in der Weise "brutto" vereinbart waren, dass die Klägerin die Steuern zu Lasten der Vergütungsgläubiger einbehalten durfte, wie es in Bezug auf die vereinbarten Gagen auch geschehen war. Demgegenüber waren die Vergütungen hinsichtlich der Umsatzsteuer "netto" in der Weise vereinbart, dass sie insoweit ohne Abzug geschuldet waren.
- 4
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Das Finanzgericht (FG) Hamburg gab der Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2008 2 K 218/07 teilweise statt (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 410).
- 5
-
Dagegen haben sowohl die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt.
- 6
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Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das FG-Urteil sowie die angefochtene Steueranmeldung für I/2001 betreffend die Künstlergruppe … aufzuheben und im Übrigen dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Quellensteuer auf 25 % nach Abzug von 50 % Betriebsausgaben herabgesetzt wird.
- 7
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Das FA hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft, da zur Bemessung der Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1997 n.F. die aufgrund der sog. "Nullregelung" nach § 52 Abs. 2 der im Streitjahr 2001 geltenden Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1999 a.F.) nicht erhobene Umsatzsteuer nicht einbezogen worden sei. Es beantragt, das Urteil des FG Hamburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 8
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In Übrigen beantragen die Beteiligten wechselseitig, die Revision des anderen Beteiligten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 9
-
II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dessen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus. Im zweiten Rechtsgang wird das FG feststellen müssen, in welcher Höhe die aufgrund der sog. Nullregelung nicht erhobene Umsatzsteuer auf Vergütungsgläubiger entfiel, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besaßen oder die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und in einem Mitgliedstaat ansässig waren (EU/EWR-Vergütungsgläubiger).
- 10
-
Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO).
- 11
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1. Zutreffend hat das FG erkannt, dass die Klägerin als Vergütungsschuldnerin zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steuererklärung (§ 50a Abs. 5 Satz 2 f. EStG 1997 n.F., § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV 2000--) berechtigt ist. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen die Steueranmeldung, die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt, überprüfen lassen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung Senatsurteile vom 17. November 2004 I R 20/04, BFH/NV 2005, 892, und vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550).
- 12
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2. Die Einkünfte der ausländischen Künstler aus ihren Auftritten im Inland und der ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen dem Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Nr. 3 EStG 1997 n.F. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubiger vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an das FA abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1997 n.F.).
- 13
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a) Bedenken gegen die Bestimmtheit der als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Steueranmeldung bestehen nicht. Dabei kann offenbleiben, ob § 119 Abs. 1 AO anwendbar ist. Denn zum einen ist die Steuerfestsetzung jedenfalls durch die Bezeichnung "Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 4 EStG" hinreichend bestimmt und zum anderen beruht sie auf den eigenen Angaben der Klägerin (§ 73e Satz 2 EStDV 2000).
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b) Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 n.F. unterliegen die Einahmen der Vergütungsgläubiger. Die Berechnung der Einnahmen ist zwischen den Beteiligten nur insoweit streitig, als das FG die Umsatzsteuer auf die hinzugerechneten Einnahmen ihrerseits nicht als weitere Einnahme berücksichtigt hat. Zu Recht wendet das FA ein, dass dies nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats steht. Bei Anwendung der sog. Nullregelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV 1999 a.F. erzielt der ausländische Unternehmer danach eine Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG 1997 n.F. in Gestalt der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld, die in Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer anzusetzen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 57/89, BFHE 161, 97, BStBl II 1990, 967; vom 8. Mai 1991 I R 14/90, BFH/NV 1992, 291; vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560; Senatbeschluss vom 17. November 2004 I R 75/01, BFH/NV 2005, 690). Diese Rechtsprechung hat zwar Kritik erfahren (vgl. z.B. Frotscher, EStG, § 50a Rz 8; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50a EStG Rz 116; Gosch in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 50a EStG Rz 21). Der Senat hält aber in Anbetracht dessen, dass §§ 51, 52 UStDV 1999 a.F. vom Veranlagungszeitraum 2002 an durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2002, 3794, BStBl I 2002, 4) aufgehoben und durch das sog. Reverse-Charge-Verfahren in § 13b Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 --mit der Konsequenz des Nichteinbezugs der Umsatzsteuer in die Abzugsteuer (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 1. August 2002, BStBl I 2002, 709; Frotscher, ebenda; Gosch, ebenda)-- ersetzt worden sind, schon aus Kontinuitätsgründen an seiner Rechtsprechung fest. Es bleibt also dabei, dass die Umsatzsteuer bei allen Vergütungsgläubigern als weitere Einnahme zu berücksichtigen ist.
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c) Dem Grunde nach geht das FG zu Recht davon aus, dass im Abzugs- und Haftungsverfahren --entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997 n.F.-- unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Betriebsausgaben von der Brutto-Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461) entschieden, dass das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen und die damit einhergehende Haftung des Vergütungsschuldners grundsätzlich mit EU-Recht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), jetzt Art. 56, Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01), vereinbar sind, sofern im Steuerabzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Vergütungsgläubigers, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, geltend gemacht werden können (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95).
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Als Betriebsausgaben können nach diesen Grundsätzen auch die von den EU/EWR-Vergütungsgläubigern geschuldeten Umsatzsteuern, die bereits als Einnahme aufgrund der Wirkung der Nullregelung berücksichtigt wurden, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das vom EuGH in seiner Entscheidung in Slg. 2006, I-9461 genannte Erfordernis der "Mitteilung" der Kosten steht dem Abzug nicht entgegen. Einer ausdrücklichen Mitteilung der Vergütungsgläubiger bedurfte es angesichts der sicheren Kenntnis des Betrags seitens der Klägerin nicht. In diesem Punkt ist der Rechtsstreit aber noch nicht entscheidungsreif. Denn das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe die aufgrund der Nullregelung nicht erhobene Umsatzsteuer auf EU/EWR-Vergütungsläubiger entfiel.
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d) Eine Schätzung weiterer Betriebsausgaben hat das FG aufgrund der Verhältnisse im Streitfall zu Recht abgelehnt. Das FG hat für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass der Klägerin keine weiteren Kosten, z.B. für Ton, Licht, Agenten oder Manager, von den EU/EWR-Vergütungsgläubigern mitgeteilt wurden. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass das Abzugsverfahren einer Schätzung entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität notwendig, aber auch ausreichend, wenn im Abzugsverfahren nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit stehenden, vom Vergütungsgläubiger "mitgeteilten" Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Eine weiter gehende Einschränkung des § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997 dahin, dass auch vom Vergütungsgläubiger nicht mitgeteilte Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 162 AO zu schätzen und in Abzug zu bringen wären, erfordert der Anwendungsvorrang des EU-Rechts mithin nicht. Vielmehr kann der Steuerschuldner seine Erwerbsaufwendungen im Nachhinein im Rahmen eines Erstattungsbegehrens geltend machen (vgl. Senatsurteil in BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95).
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e) Auf den nach Abzug der Umsatzsteuer (bezogen auf die EU/EWR-Vergütungsgläubiger) ermittelten Nettobetrag ist der gesetzliche Steuersatz von 25 % (§ 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 n.F.) anzuwenden. Dagegen kann das FA (vgl. auch BMF-Schreiben vom 5. April 2007, BStBl I 2007, 449) nicht mit Erfolg unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 3/260, S. 60, 61; BTDrucks 12/1108, S. 63; BTDrucks 13/4839, S. 78) einwenden, dem gesetzlichen Steuersatz liege bereits ein pauschaler Betriebsausgabenabzug zugrunde.
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Denn selbst wenn das zuträfe, böte der Umstand, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts bestimmte Betriebsausgaben abgezogen werden können, keine Handhabe, den gesetzlich festgelegten Steuersatz zu überschreiten (ablehnend auch Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 30; Intemann/Nacke, Der Betrieb 2007, 1430, 1432; Grams/Schön, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2007, 658, 662; Kempermann, Finanz-Rundschau 2007, 842, 843; Lüdicke, Beihefter zu Heft 17, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 25, 32; Blümich/Wied, § 50a EStG Rz 12; Schauhoff/ Cordewener/Schlotter, Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in der EU, 2008, S. 62 ff; kritisch auch Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/08/144 vom 31. Januar 2008). Der Anwendungsvorrang des EU-Rechts kann zwar --wie im Fall des § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997-- ggf. zur geltungserhaltenden Reduktion einer nationalen Steuernorm führen, nicht aber zur (eingriffsverschärfenden) Extension einer an diese Norm anknüpfenden anderen Vorschrift, die ihrerseits gemeinschaftsrechtlich unbedenklich ist.
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Ebenso wenig könnte das geltend gemachte Motiv des Gesetzgebers bei der Bemessung des Steuersatzes dazu führen, die aufgrund Gemeinschaftsrechts in Abzug zu bringenden mitgeteilten unmittelbaren Betriebsausgaben erst ab einer bestimmten Schwelle --wie die im BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 449 geltend gemachten 50 % der Vergütungssumme-- zu berücksichtigen. Denn damit würden die Vorgaben des EuGH in dem Urteil in Slg. 2006, I-9461, nach dem der Betriebsausgabenabzug ohne weitere Voraussetzungen zu erfolgen hat, missachtet.
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Der Senat sieht auch keine Veranlassung den Abzugsbetrag nicht nach dem linearen Tarif des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 n.F., sondern nach dem für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden tariflichen Steuersatz zu berechnen. Soweit der EuGH zum Erstattungsverfahren (§ 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG 1997 n.F.) entschieden hat, dass die Grundfreiheiten des EG-Vertrags einer nationalen Regelung, welche die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % durch Steuerabzug unterwirft, nur dann entgegen stehen, wenn die Besteuerung, nach welcher die Einkünfte Gebietsansässiger besteuert werden, im Vergleich niedriger ist (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 C-234/01 "Gerritse" (Slg. 2003, I-5933, BStBl II 2003, 859; vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2007 I R 93/03, BFHE 218, 83, BStBl II 2008, 132, und in BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550), sind diese Grundsätze nicht auf das dem Erstattungsverfahren vorgelagerte Abzugsverfahren übertragbar (ebenso M. Lang, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 2007, 17, 25 ff.; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 30; anders Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 19. Oktober 2006 2006/14/0109, Beilage zur Österreichischen Steuer-Zeitung 2007, 117). Denn die dadurch erforderliche Vergleichsberechnung setzt einerseits einen Überblick über die Gesamtjahreseinkünfte des Vergütungsgläubigers voraus, die der Vergütungsschuldner im Zeitpunkt des Steuerabzugs, an den die Haftung anknüpft, nicht haben kann. Andererseits sind im Abzugsverfahren nur die im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen abzugsfähig; die sonstigen Aufwendungen können ohnehin erst im Erstattungsverfahren geltend gemacht werden.
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3. Das Abzugsverfahren verstößt nicht gegen die Grundfreiheiten und die sonstigen Bestimmungen des EG-Vertrags.
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a) Die von dem Steuerabzug ausgehende Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49, Art. 50 EG (Art. 56, Art. 57 AEUV) ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Effizienz der Beitreibung zu gewährleisten. Das Steuerabzugsverfahren ist ein legitimes Mittel, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaates ansässigen Person sicherzustellen und zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461).
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Der erkennende Senat sieht sich in dieser Einschätzung durch das EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2008 C-282/07 "Truck Center" (IStR 2009, 135) zur Niederlassungsfreiheit bestätigt. Der EuGH erkennt darin die unterschiedlichen Steuererhebungsformen als logische Folge der unterschiedlichen Besteuerung von gebietsansässigen und gebietsfremden Vergütungsempfängern an. Er stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass gebietsansässige Empfänger unmittelbar der Kontrolle der dortigen Steuerverwaltung mit der Möglichkeit der Zwangsbeitreibung unterliegen, während diese Steuerverwaltung bei gebietsfremden Zahlungsempfängern auf die Unterstützung der Steuerverwaltung des Sitzstaates des Zahlungsempfängers angewiesen sei. Diese Begründung rechtfertigt nicht nur die unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen gegenüber Gebietsfremden innerhalb der Europäischen Union, sondern auch gegenüber beschränkt Steuerpflichtigen, die in Drittstaaten ansässig sind. Ausgehend von dieser Entscheidung erübrigen sich auch Ausführungen zu etwa mit dem Abzugsverfahren verbundenen Liquiditätsnachteilen. Denn der EuGH stellt auch darauf ab, dass neben der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte, die unterschiedlichen Steuerregelungen den gebietsansässigen Zahlungsempfängern nicht notwendigerweise einen Vorteil verschaffen, da sie Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen leisten müssen und der für Zwecke der Vorauszahlungen zugrunde zu legende Steuersatz höher sein kann als bei den im Abzugsverfahren einzubehaltenden Steuern. Dass es insoweit zu Lasten ausländischer Künstler nicht zu einer endgültigen Benachteiligung kommt, wird nach Auffassung des erkennenden Senats durch die Vergleichsberechnung im Erstattungsverfahren sichergestellt. Zutreffend hat das BMF dargelegt, dass außerdem mit der Freistellung und dem Kontrollmeldeverfahren (vgl. § 50d Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 3 EStG 1997 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, § 52 Abs. 59a EStG 1997 n.F.) weitere Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger Nachteile im Steuerabzugsverfahren zur Verfügung stehen.
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Des Weiteren bleibt das Steuerabzugsverfahren jedenfalls bis zur Geltung der Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern --EG-Beitreibungsrichtlinie-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2001 Nr. L 175, 17) i.V.m. dem Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie i.d.F. vom 3. Mai 2003 (BGBl I 2003, 654) aus europarechtlicher Sicht unbeanstandet. Für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Zeitraums stellt der EuGH auf den Zeitraum der Auszahlung der Vergütung und nicht den Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids ab (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461, Tz. 39 i.V.m. Tz. 19 f.; anders M. Lang, SWI 2007, 17, 24). Im Übrigen ist selbst für das Jahr 2007 zu bezweifeln, ob die zwischenstaatlich vereinbarte Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen geeignet ist, die vom EuGH geschilderten und anerkannten Vorteile des Steuerabzugsverfahrens in Frage stellen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2007 I B 181/07, BFHE 219, 214, BStBl II 2008, 195).
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b) Die Vereinbarkeit des Abzugsverfahrens mit dem (seinerzeitigen) EG-Vertrag wird aus den vorgenannten Gründen durch die Regelungen der jeweils einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht berührt. Die dort enthaltenen Regelungen zur Amts- und Vollstreckungshilfe können die Notwendigkeit des Abzugsverfahrens nicht in Frage stellen. Auch der EuGH hat den DBA-Regelungen keine Relevanz beigemessen, eine effektive Steuererhebung zu gewährleisten (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461). Insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, dass nach der Rechtslage in den Jahren, in denen der Abzug hätte vorgenommen werden müssen, gemäß den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder aufgrund sonstiger bilateraler Abkommen Vollstreckungshilfe zu leisten gewesen wäre. Die in den Streitjahren möglichen grenzüberschreitenden Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchen konnten nach Auffassung des Senats die Nachteile, die der Finanzverwaltung aus ihrer fehlenden Ermittlungsmöglichkeit auch im EU-Ausland erwachsen, nicht ausgleichen.
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c) Soweit die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Abzugsverfahrens den Kultur- und Bildungsauftrag der EG (jetzt: EU) nach Art. 151 EG (jetzt Art. 167 AEUV) anführt, ist dem nicht zu folgen. Ein Anspruch auf Anwendung eines bestimmten Besteuerungsverfahrens oder eine steuerliche Privilegierung gegenüber inländischen Künstlern lässt sich daraus nicht herleiten.
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d) Da das unterschiedliche Besteuerungsverfahren bei Gebietsfremden und Gebietsansässigen sachlich gerechtfertigt ist, d.h. einen legitimen Zweck verfolgt und verhältnismäßig ist, liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundrechte vom 4. November 1950 i.V.m. Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 nicht vor (vgl. zu Rechtfertigungsanforderungen Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 23. Oktober 1990 Nr. 17/1989/177/233, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1404). Auch das allgemeine DBA-Diskriminierungsverbot nach dem Vorbild des Art. 24 des OECD-Musterabkommens ist aus diesem Grund nicht verletzt. Eine unzulässige Diskriminierung liegt nicht allein darin, dass nicht ansässige Personen aus praktischen Erwägungen in einem anderen Verfahren besteuert werden als ansässige Personen, soweit sich keine höhere Gesamtsteuerbelastung für den Nichtansässigen im Vergleich zum Ansässigen ergibt (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1998 I R 54/96, BFHE 186, 89). Aufgrund der Möglichkeiten der Freistellung und dem Erstattungsverfahren gelten selbst für in einem Drittstaat ansässige Künstler vergleichbare Bedingungen, so dass auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 der EU-Menschenrechtscharta, ungeachtet der Frage, ob dessen sachlicher Schutzbereich ("Arbeitsbedingungen") überhaupt eröffnet ist, nicht vorliegt.
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e) Der Senat sieht schließlich keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Die Auslegung der Dienstleistungsfreiheit und der sonstigen europarechtlichen Bestimmungen ist hinsichtlich der streitentscheidenden Vorschrift in Anbetracht der bereits vorliegenden gefestigten Spruchpraxis des EuGH nicht zweifelhaft, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage des Streitfalls nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt sind (vgl. zur fehlenden Vorlageverpflichtung bei offenkundiger Rechtslage EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T.", EuGHE 1982, 3415).
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4. Die Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzugs begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
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Soweit in der Literatur kritisiert wird, die Auswahl der Besteuerungstatbestände der beschränkten Steuerpflicht, an die das Abzugsverfahren anknüpft, erscheine unzulänglich und in ihrer Gesamtheit ungereimt (vgl. Lüdicke, Beihefter zu Heft 17, DStR 2008, 25, 27; Staringer in Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Band 31, S. 135, 151; zweifelnd Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 2), rechtfertigt dies keine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 GG. Trotz systematischer Bedenken an der Auswahl der Besteuerungsobjekte und der damit einhergehenden Besteuerungslücken bei nicht erfassten Einkünften mit Inlandsbezug hält sich die gesetzliche Regelung noch im Rahmen des dem Gesetzgeber --angesichts der Vielfalt wirtschaftlicher Betätigungsmöglichkeiten mit unterschiedlich starkem Inlandsbezug-- zustehenden weiten Entscheidungsspielraums. Auch das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Steuerpflicht ausländischer Künstler und des Steuerabzugs nicht beanstandet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010 2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327). Im Übrigen könnte die Klägerin durch eine Ausdehnung der Steuerpflicht auf andere Steuergegenstände keine Besserstellung für sich selbst erreichen.
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5. Das FG ist teilweise von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
- 1.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften; - 2.
sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; inländische Einkünfte sind auch - a)
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat, - b)
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und - c)
die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten.
(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
- 1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; - 2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
- 1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; - 2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; - 3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
- 1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; - 2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
- 1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; - 2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; - 3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
- 1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), - 2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und - 3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids vom 2. Dezember 2013.
die Ablehnung des Antrags.
2. September 2013, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
-
1.
Nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG (für die Streitjahre 2007 und 2008) bzw. nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (für die Streitjahre 2009 bis 2011) wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben u. a. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten herrühren. Der Schuldner der Vergütungen hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Vergütungen dem Gläubiger zufließen (§ 50a Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG). Voraussetzung für eine Steuerabzugsverpflichtung der Antragstellerin hinsichtlich der an die ausländischen Verlage gezahlten Lizenzgebühren ist somit zum einen eine beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Verlage nach § 49 EStG und zum anderen, dass es sich bei den von den ausländischen Verlagen erzielten beschränkt steuerpflichtigen Einkünften um solche handelt, die in § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG (für die Streitjahre 2007 und 2008) bzw. § 50a Abs. 1 EStG (für die Streitjahre 2009 bis 2011) genannt sind.
-
2.
Da die Antragstellerin den Steuerabzug, zu dem sie nach § 50a Abs. 5 Sätze 1 bis 3 EStG verpflichtet war, nicht vorgenommen hat, haftet sie nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG i.V.m. § 73g Abs. 1 EStDV als Schuldnerin der Vergütung, da sie die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt hat. Bei der Berechnung der Höhe der Abzugssteuer (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG) sind dem Antragsgegner keine Rechtsfehler unterlaufen. Ermessensfehler des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. § 50a Abs. 5 EStG i.V.m. § 73g EStDV sieht sowohl eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners als auch des Haftungsschuldners vor. Der Antragsgegner hat auch von seinem Auswahlermessen Gebrauch gemacht, indem er im Haftungsbescheid die Gründe genannt hat, warum er die Antragstellerin und nicht den ausländischen Steuerschuldner in Anspruch nimmt. Diese sind nicht zu beanstanden.
-
3.
Der Antragsgegner war auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes oder nach Treu und Glauben an einer Inanspruchnahme der Antragstellerin gehindert. Das Finanzamt ist bei Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht an Auffassungen gebunden, die es bei vorhergehenden Veranlagungen vertreten hat (Prinzip der Abschnittsbesteuerung). Das gilt selbst dann, wenn das Finanzamt früher auf Grund einer Betriebsprüfung anders verfahren ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 25. Mai 1977 I R 93/75, BStBl. II 1977, 660; vom 11. Februar 1981 I R 128/77, BStBl. II 1981, 448). Eine Bindungswirkung tritt ausnahmsweise nur ein, wenn das Finanzamt eine verbindliche Zusage i.S.d. §§ 204 ff. AO, eine Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42 e EStG) oder eine ansonsten verbindliche Auskunft erteilt hat. Dies war jedoch im Streitfall offensichtlich nicht der Fall.
-
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in Nizza das "Hi Hotel". Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten 25 Dias mit Innenansichten verschiedener Räume des Hotels. Er räumte der Beklagten jedenfalls das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ihrer Internetseite ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten gibt es nicht. Ende Februar 2003 stellte der Kläger der Beklagten mit der Bemerkung "include the rights - only for the hotel hi" 2.500 € für 25 Fotoaufnahmen in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie verwendete die Lichtbilder in Prospekten und auf ihrer Homepage.
- 2
- Im Jahr 2008 stieß der Kläger in einer Buchhandlung in Köln auf den im Phaidon-Verlag mit Sitz in Berlin erschienenen Fotoband "Innenarchitektur weltweit", der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthielt. Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im Taschen -Verlag mit Sitz in Köln erschienenen Band "Architecture in France", veröffentlicht.
- 3
- Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch Weitergabe der Fotografien an Dritte wie den Phaidon-Verlag seine urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht eingeräumt , die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in Prospekten und im Internet zu nutzen.
- 4
- Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
- 5
- Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" gemäß der Anlage K 1, ohne seine vorherige Zustimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder auszustellen oder ausstellen zu lassen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen , der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 3. festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der Hauptsache erledigt sind.
- 6
- Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Phaidon-Verlag habe auch einen Sitz in Paris. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem französischen Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben habe.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2010, 644). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, ZUM 2011, 574). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
- 8
- Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2012, 1069 = WRP 2012, 1421 - Hi Hotel I): Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?
- 9
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 3. April 2014 (C-387/12, GRUR 2014, 599 - Hi Hotel/Spoering) wie folgt entschieden : Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig , der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
- 10
- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach § 97 UrhG begründet; dem Kläger hätten auch die zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zugestanden. Dazu hat es ausgeführt :
- 11
- Da der Kläger für die Fotografien urheberrechtlichen Schutz in Deutschland beanspruche, sei nach dem Schutzlandprinzip für das Bestehen und den Umfang der Rechte sowie den Tatbestand der Rechtsverletzung deutsches Recht zugrunde zu legen. Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe die Bilder selbst angefertigt und sei daher deren Urheber. Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die Bilder weitergegeben habe. Die Frage, ob sie auch ohne ausdrückliche Gestattung des Klägers befugt gewesen sei, Dritten das Recht zur eigenen Nutzung der Lichtbilder einzuräumen , sei nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen. Gemäß Art. 28 EGBGB sei zwar grundsätzlich französisches Recht anzuwenden, weil der Vertrag mit Frankreich engere Verbindungen als mit Deutschland aufweise. Gleichwohl sei die Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG anwendbar, da sie den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB unabhängig vom auf den Vertrag anzuwendenden Recht zwingend regele. Bei Anwendung der Übertra- gungszweckregel könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in Bildbänden zu verwenden, die nicht der Bewerbung des Hotels dienten, oder sie Dritten für eine solche Verwendung zu überlassen. Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz seien nicht verjährt. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten liege vor.
- 12
- B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (dazu B I). Ihr kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung jedoch nicht stattgegeben werden (dazu B II).
- 13
- I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte , die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-IVO
).
- 14
- 1. Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
- 15
- 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung seiner urheberrechtlich ge- schützten Rechte an Lichtbildern auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.
- 16
- 3. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in Frankreich. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-IVO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist Nizza.
- 17
- 4. Die Beklagte kann vor den deutschen Gerichten verklagt werden, da nach dem schlüssigen Vorbringen des Klägers in Deutschland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist und einzutreten droht.
- 18
- a) Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel /Spoering; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 19, jeweils mwN).
- 19
- b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, GRUR 2012, 300 Rn. 41 - eDate Advertising/MGN; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/Spoering, mwN). Macht der Kläger eine Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten durch mehrere mutmaßliche Verursacher geltend, kann Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der allein in Anspruch genommene Beklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 34 bis 37 und 40 - Hi Hotel/Spoering). Danach ist im Streitfall die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründet.
- 20
- aa) Nach dem Vorbringen des Klägers ist sein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Lichtbildern dadurch in Deutschland verletzt worden, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag diese Lichtbilder in seinem Fotoband "Innenarchitektur weltweit" über eine Buchhandlung in Köln verbreitet hat. Ferner ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Lichtbilder dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag übergeben, zu eigen gemacht hat und behauptet, dieser Verlag habe die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag habe die in Rede ste- henden Lichtbilder unbefugt im Inland verbreitet und die Beklagte habe dazu durch Übergabe der Lichtbilder an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag Hilfe geleistet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1069 Rn. 18 bis 20 - Hi Hotel I).
- 21
- bb) Damit hat der Kläger eine Verletzung seiner in Deutschland urheberrechtlich geschützten Rechte an den Lichtbildern durch mehrere mutmaßliche Verursacher - darunter die Beklagte und den in Berlin ansässigen PhaidonVerlag - schlüssig vorgetragen. Nach seinem Vorbringen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr der Verwirklichung des Schadens in Deutschland besteht.
- 22
- II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
- 23
- 1. Zur Beurteilung der Frage, ob dem Kläger ein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Fotografien zusteht und ob - gegebenenfalls - die Beklagte dieses Recht verletzt hat, sind die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.
- 24
- a) Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 24 - Wagenfeld-Leuchte; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I, jeweils mwN; ebenso nunmehr Art. 8 Abs. 1 der gemäß ihrem Art. 32 am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom-II-VO], die nach ihrem Art. 31 aber nur auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten). Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 385 ff. - Spielbankaffaire; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 127 und 129).
- 25
- b) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden.
- 26
- 2. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und den Ansprüchen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche andererseits zu unterscheiden.
- 27
- a) Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war als auch zur Zeit der Entscheidung urheberrechtswidrig ist. Für die Begründetheit der Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 15 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 39 - Seilzirkus, jeweils mwN). Dabei setzt die Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall war - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Rn. 15 = WRP 2010, 123 - Scannertarif).
- 28
- b) Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Der Kläger kann die Beklagte, wenn diese ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers widerrechtlich verletzt hat, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Fassung vom 23. Juni 1995, § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG). Ferner konnte der Kläger von der Beklagten zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren war und sie unschwer Aufklärung geben konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 Rn. 14 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 43 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, jeweils mwN).
- 29
- 3. Die in Rede stehenden Fotografien sind in Deutschland - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Fotografien genießen in Deutschland urheberrechtlichen Schutz, auch wenn sie in Frankreich angefertigt worden sind. Ein inländisches Urheberrecht kann auch durch eine Werkschöpfung im Ausland begründet werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252, 256 - Folgerecht bei Auslandsbezug; Katzenberger in Schricker/ Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 123 mwN). Desgleichen kann ein inländisches Schutzrecht des Lichtbildners an einem im Ausland aufgenommenen Lichtbild entstehen. Der Kläger ist als Hersteller der Fotografien berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung seiner urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien geltend zu machen.
- 30
- 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die ihr vom Kläger übergebenen Bilder weitergegeben habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 31
- a) Die vom Kläger erhobenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Feststellung der Erledigung der Auskunftsanträge setzen voraus, dass die Beklagte die in Rede stehenden neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" in Deutschland (selbst) vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat oder hat (durch Dritte) vervielfältigen , verbreiten oder ausstellen lassen.
- 32
- b) Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte in Deutschland tätig geworden ist. Es hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Abbildung vom Kläger angefertigter Fotografien in Bildbänden deutscher Verlage wie dem Band "Innenarchitektur weltweit" des in Berlin ansässigen Phaidon-Verlag oder dem Band "Architecture in France" des in Köln ansässigen Taschen-Verlages auf von der Beklagten in Deutschland vorgenommene Nutzungshandlungen zurückzuführen ist.
- 33
- c) Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bewirkt hat, dass diese Fotografien durch Dritte in Deutschland unbefugt vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt worden sind (dazu B II 4 c aa). Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt jedoch voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat (dazu B II 4 c bb). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht werden (dazu B II 4 c cc).
- 34
- aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag zur Nutzung überlassen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich eine Ursache dafür gesetzt hat, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag - die deutsche Schwestergesellschaft des französischen Verlages - die Fotografien in seinen Fotoband "Innenarchitektur weltweit" aufgenommen und sie als Teil dieses Fotobandes in Deutschland - unter anderem über eine Buchhandlung in Köln - in Verkehr gebracht hat. Damit wurden die Fotografien in Deutschland verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG). Zugleich wurden die Fotografien dadurch in Deutschland ausgestellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, § 18 UrhG), falls sie zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung im Inland noch nicht veröffentlicht waren (zur entsprechenden Anwendung des § 18 UrhG auf Lichtbilder und zum Begriff des Zurschaustellens vgl. Vogel in Schri- cker/Loewenheim aaO § 18 UrhG Rn. 13 und 17). Darüber hinaus wurden die Fotografien in Deutschland vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), soweit der Fotoband im Inland hergestellt wurde.
- 35
- bb) Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat.
- 36
- (1) Die Beklagte könnte für das durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich bewirkte Verbreiten und ein von ihr dadurch bewirktes Vervielfältigen und Ausstellen der Fotografien in Deutschland als mittelbarer Täter (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, BB 1969, 292, 293 - Curt-Goetz-Filme II), Teilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel) oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II) haften, wobei sie als Störer allerdings nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17, 21, 24 und 25 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse).
- 37
- (2) In jedem Fall setzt eine Haftung der Beklagten nicht nur eine Verletzung des Schutzrechts durch Dritte, sondern auch eine adäquate Veranlassung dieser Rechtsverletzung durch die Beklagte voraus. Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Verhalten einer als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommenen Person und der Verletzung eines Schutzrechts durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Verhalten der in Anspruch genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. zum Begriff der Adäquanz BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292 - Lizenzmangel; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421, jeweils mwN).
- 38
- Eine adäquate Veranlassung von in Deutschland durch Dritte begangenen Rechtsverletzungen setzt daher voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat. Hat die Beklagte dem Verlag bei der Übergabe der Fotografien dagegen ihr nicht nur vermeintlich, sondern tatsächlich zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen, haftet sie für Rechtsverletzungen durch Dritte in Deutschland nicht als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer, weil sie diese Rechtsverletzungen dann nicht adäquat veranlasst hat. Eine Einräumung oder Übertragung tatsächlich bestehender Nutzungsrechten ist im Allgemeinen nicht geeignet, zu einer Verletzung des Schutzrechts durch Dritte zu führen.
- 39
- (3) Darüber hinaus wäre eine Haftung der Beklagten auch mangels einer Rechtsverletzung durch Dritte ausgeschlossen, wenn sie dem französischen Verlag das Recht zum Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien in Deutschland eingeräumt oder übertragen hätte und die Dritten diese Rechte erworben hätten.
- 40
- cc) Die Beklagte hätte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Rechte zur Nutzung der Fotografien in Bildbänden eingeräumt oder übertragen, wenn der Kläger der Beklagten entweder bereits nicht das Recht eingeräumt hätte, seine Fotografien auch in Bildbänden zu nutzen, oder er ihr zwar dieses Recht eingeräumt hätte, aber nicht seine Zustimmung erklärt hätte, dass sie dieses Recht ihrerseits Dritten überträgt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder einräumt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt habe, sei nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG zu beurteilen. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, dass er ihr nicht das Recht eingeräumt habe , die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt hat, nicht nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG, sondern nach französischem Urhebervertragsrecht zu beantworten.
- 41
- (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fragen des Urhebervertragsrechts - wie hier diejenige nach der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts - grundsätzlich nicht nach dem SchutzIandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (vgl. BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 13 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 147 bis 151; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., Vor § 120 Rn. 49 f.).
- 42
- (2) Für das Vertragsstatut sind im Streitfall die mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht maßgeblich. Diese Vorschriften sind zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die - wie der hier zu beurteilende - davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden.
- 43
- (3) Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht - wie hier - nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart worden ist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB wird zwar vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden ist - ihre Niederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB jedoch nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag der Parteien die engsten Verbindungen mit Frankreich aufweist, weil die Lichtbilder in Nizza für ein dort ansässiges Unternehmen angefertigt worden sind und der Werbung für das auf den Bildern abgelichtete , dort belegene Hotel dienen sollten. Auf den Vertrag ist daher grundsätzlich französisches Urhebervertragsrecht anwendbar.
- 44
- (4) Gemäß Art. 34 EGBGB (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO) bleibt die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, unberührt.
- 45
- (5) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zählt § 31 Abs. 5 UrhG nicht zu den Bestimmungen, die den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB zwingend regeln (Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 86 und 88 mwN; von Welser in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32b UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 14, jeweils mwN; Loewenheim, Festschrift Bornkamm [2014], S. 887, 891 f.; aA LG München I, ZUM-RD 2002, 21, 25 f. und 27; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 32b UrhG Rn. 33 f. und Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 166 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor § 120 Rn. 55, jeweils mwN).
- 46
- Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
- 47
- Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertrags- statut zu regeln. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates international gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt. Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler Entscheidungen empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt und die Rechtsanwendung erschwert würde. Art. 34 EGBGB darf nicht die Funktion einer allgemeinen Ausweichklausel übernehmen, mit der das das EUSchVÜ und EGBGB beherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragschließenden nach Belieben beseitigt und die einheitliche Anknüpfung des Vertragsstatuts aufgelöst wird. In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 256 bis 258 mwN; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504, S. 83).
- 48
- Nach diesen Maßstäben ist § 31 Abs. 5 UrhG keine international zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB.
- 49
- Der in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegte und ausgeformte Auslegungsgrundsatz , dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke ), beruht auf dem das gesamte Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 16 und 19 f. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN). Er dient, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (vgl. Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 31 UrhG Rn. 65) und gilt auch bei einer Einräumung von Leistungsschutzrechten (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 30 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus diesem Schutzzweck jedoch nicht, dass die Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG im Sinne von Art. 34 EGBGB international zwingend ist.
- 50
- Der mit § 31 Abs. 5 UrhG bezweckte Schutz der regelmäßig schwächeren Vertragspartei dient vor allem Individualbelangen. Soweit ein solcher Schutz der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auch im öffentlichen Gemeinwohlinteresse liegt, handelt es sich um eine bloße Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflexartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB nicht aus (vgl. zum Verbraucherkreditgesetz BGHZ 165, 248, 257).
- 51
- Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner, dass nicht einmal alle nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften zugleich gemäß Art. 34 EGBGB international zwingend sind (BGHZ 165, 248, 256) und es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um keine nach deutschem Recht zwingende Vorschrift handelt. Sie überlässt es grundsätzlich den Vertragsparteien, Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts zu bestimmen. Sie greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien fehlt oder Unklarheiten über Inhalt oder Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 17 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, mwN).
- 52
- Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner ein Umkehrschluss aus § 32b UrhG. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 32 und 32a UrhG zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder soweit Gegenstand des Vertrags maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes sind. § 32b UrhG bestimmt danach ausdrücklich, dass sich die urheberschützenden Vorschriften über die angemessene Vergütung (§§ 32, 32a UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen als zwingende Regelungen im Sinne des Art. 34 EGBGB gegenüber ausländischem Recht durchsetzen. Dagegen gibt es keine Vorschrift, die bestimmt , dass es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um eine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Gesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Dafür gibt es insbesondere in den Gesetzesmaterialen zu den hier in Rede stehenden Bestimmungen keinen Anhaltspunkt. Deshalb lässt das Fehlen einer § 32b UrhG entsprechenden Regelung für § 31 Abs. 5 UrhG darauf schließen, dass diese Bestimmung keine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB ist.
- 53
- Da jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG einen Sachverhalt mit Auslandsberüh- rung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln soll, ist auch im Interesse der Einheitlichkeit von Entscheidungen mit internationalem Bezug davon auszugehen, dass die Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht.
- 54
- C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheidungsreif ist. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht insbesondere das für die Bestimmung der Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte maßgebliche französische Urhebervertragsrecht zu ermitteln haben (zur Pflicht des Tatrichters, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht gemäß § 293 ZPO zu ermitteln vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11 mwN). Sollte die Beklagte nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt haben, wird das Berufungsgericht ferner Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag ein Vervielfältigen oder Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland bewirkt hat (vgl. Rn. 34). Das Berufungsgericht hat bislang auch noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat (vgl. Rn. 32). Auch dies wird das Berufungsgericht - soweit erforderlich - nachzuholen haben. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz im Wege der Gegenrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen übergangen, dass die Beklagte dem in Köln ansässigen Taschen-Verlag die Fotografien übergeben und daran Nutzungsrechte eingeräumt habe.
- 55
- D. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
- 56
- I. Für den Fall, dass sich die Reichweite eines Nutzungsrechts auch nach französischem Urhebervertragsrecht nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck richtet, wenn die Parteien bei der Einräumung des Nutzungsrechts nicht ausdrücklich angegeben haben, wie weit dieses reicht (vgl. Art. L. 131-3 Code de la Propriété Intellectuelle: La transmission des droits de l'auteur est subordonnée à la condition que chacun des droits cédés fasse l'objet d'une mention distincte dans l'acte de cession et que le domaine d'exploitation des droits cédés soit délimité quant à son étendue et à sa destination, quant au lieu et à sa durée.), wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Nutzung sei nicht vom Vertragszweck umfasst, keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
- 57
- 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck habe der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt, die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Zweck der Vereinbarung sei die Anfertigung hochwertiger Dias des Hotels zur ausschließlichen Verwendung für die Bewerbung des Hotels. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zur Veröffentlichung der Fotografien in Bildbänden, die jedenfalls nicht der Bewerbung des Hotels dienen sollten, sei zum Erreichen dieses Vertragszwecks nicht erforderlich.
- 58
- 2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auch wenn der Zweck der Abrede die Bewerbung des Hotels wäre, wäre der Abdruck der Bilder in Kunstbüchern von diesem Vertragszweck umfasst, weil eine Veröffentlichung in Kunstbüchern - gerade bei einem Design-Hotel - Werbung für das Hotel sei. Die Revision versucht damit lediglich, die tatrichterliche Beurteilung, wonach der Vertragszweck sich nicht auf eine solche nur mittelbare Werbung für das Hotel erstreckt, durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
- 59
- 3. Die Revision macht vergeblich geltend, der Passus "include the rights - only for the hotel hi" könne nicht zur Bestimmung des Vertragszwecks herangezogen werden. Der Umstand, dass dieser Text - wie die Revision behauptet - vom Kläger nach Abschluss seiner Leistungen auf die Rechnung geschrieben wurde, besagt nicht, dass die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Für eine solche Vereinbarung der Parteien spricht vielmehr, dass die Beklagte die Rechnung in Kenntnis dieses Hinweises bezahlt hat. Der Wortlaut dieses Textes weist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht eher darauf hin, dass die vom Kläger gefertigten Bilder nicht ausschließlich zur Bewerbung des Hotels verwendet werden sollten. Gegen eine Einräumung weiterreichender Nutzungsrechte spricht vielmehr die vereinbarte Gegenleistung von nur 100 € pro großformatigem Dia.
- 60
- 4. Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet habe, sei ein Indiz für eine weitreichende Nutzungsrechtseinräumung mit dem Zweck der umfassenden Bewerbung des Hotels. Selbst wenn der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet hätte - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und zwischen den Parteien umstritten ist - könnte hieraus nicht ohne weiteres auf eine Einräumung umfassender Nutzungsrechte geschlossen werden (vgl. zum deutschen Recht § 44 Abs. 1 UrhG: Veräußert der Urheber das Original eines Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.).
- 61
- II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zur Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , den Kläger regelmäßig über Publikationen unterrichtet habe. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten ohne Rechtsfehler als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vorgetragen , die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , habe den Kläger fortlaufend über die Publikationen informiert und ihm das, was sie von Zeitschriften oder Verlagen erhalten habe, zeitnah übersandt. An die jeweiligen Daten könne sie sich auf Grund des langen Zeitraums jedoch nicht mehr erinnern.
- 62
- Die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat damit nicht dargelegt, ob und wann der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB), dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag in Deutschland den Fotoband "Innenarchitektur weltweit" vertreibt, der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthält.
- 63
- III. Hinsichtlich der Auskunftsanträge wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, so dass - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine übereinstimmende, sondern eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Es ist daher nicht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden, sondern zu prüfen, ob die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. oben Rn. 27).
Koch Schwonke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2010 - 28 O 229/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2011 - 6 U 101/10 -
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in Nizza das "Hi Hotel". Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten 25 Dias mit Innenansichten verschiedener Räume des Hotels. Er räumte der Beklagten jedenfalls das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ihrer Internetseite ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten gibt es nicht. Ende Februar 2003 stellte der Kläger der Beklagten mit der Bemerkung "include the rights - only for the hotel hi" 2.500 € für 25 Fotoaufnahmen in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie verwendete die Lichtbilder in Prospekten und auf ihrer Homepage.
- 2
- Im Jahr 2008 stieß der Kläger in einer Buchhandlung in Köln auf den im Phaidon-Verlag mit Sitz in Berlin erschienenen Fotoband "Innenarchitektur weltweit", der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthielt. Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im Taschen -Verlag mit Sitz in Köln erschienenen Band "Architecture in France", veröffentlicht.
- 3
- Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch Weitergabe der Fotografien an Dritte wie den Phaidon-Verlag seine urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht eingeräumt , die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in Prospekten und im Internet zu nutzen.
- 4
- Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
- 5
- Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" gemäß der Anlage K 1, ohne seine vorherige Zustimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder auszustellen oder ausstellen zu lassen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen , der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 3. festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der Hauptsache erledigt sind.
- 6
- Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Phaidon-Verlag habe auch einen Sitz in Paris. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem französischen Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben habe.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2010, 644). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, ZUM 2011, 574). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
- 8
- Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2012, 1069 = WRP 2012, 1421 - Hi Hotel I): Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?
- 9
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 3. April 2014 (C-387/12, GRUR 2014, 599 - Hi Hotel/Spoering) wie folgt entschieden : Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig , der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
- 10
- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach § 97 UrhG begründet; dem Kläger hätten auch die zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zugestanden. Dazu hat es ausgeführt :
- 11
- Da der Kläger für die Fotografien urheberrechtlichen Schutz in Deutschland beanspruche, sei nach dem Schutzlandprinzip für das Bestehen und den Umfang der Rechte sowie den Tatbestand der Rechtsverletzung deutsches Recht zugrunde zu legen. Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe die Bilder selbst angefertigt und sei daher deren Urheber. Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die Bilder weitergegeben habe. Die Frage, ob sie auch ohne ausdrückliche Gestattung des Klägers befugt gewesen sei, Dritten das Recht zur eigenen Nutzung der Lichtbilder einzuräumen , sei nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen. Gemäß Art. 28 EGBGB sei zwar grundsätzlich französisches Recht anzuwenden, weil der Vertrag mit Frankreich engere Verbindungen als mit Deutschland aufweise. Gleichwohl sei die Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG anwendbar, da sie den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB unabhängig vom auf den Vertrag anzuwendenden Recht zwingend regele. Bei Anwendung der Übertra- gungszweckregel könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in Bildbänden zu verwenden, die nicht der Bewerbung des Hotels dienten, oder sie Dritten für eine solche Verwendung zu überlassen. Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz seien nicht verjährt. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten liege vor.
- 12
- B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (dazu B I). Ihr kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung jedoch nicht stattgegeben werden (dazu B II).
- 13
- I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte , die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-IVO
).
- 14
- 1. Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
- 15
- 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung seiner urheberrechtlich ge- schützten Rechte an Lichtbildern auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.
- 16
- 3. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in Frankreich. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-IVO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist Nizza.
- 17
- 4. Die Beklagte kann vor den deutschen Gerichten verklagt werden, da nach dem schlüssigen Vorbringen des Klägers in Deutschland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist und einzutreten droht.
- 18
- a) Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel /Spoering; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 19, jeweils mwN).
- 19
- b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, GRUR 2012, 300 Rn. 41 - eDate Advertising/MGN; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/Spoering, mwN). Macht der Kläger eine Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten durch mehrere mutmaßliche Verursacher geltend, kann Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der allein in Anspruch genommene Beklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 34 bis 37 und 40 - Hi Hotel/Spoering). Danach ist im Streitfall die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründet.
- 20
- aa) Nach dem Vorbringen des Klägers ist sein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Lichtbildern dadurch in Deutschland verletzt worden, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag diese Lichtbilder in seinem Fotoband "Innenarchitektur weltweit" über eine Buchhandlung in Köln verbreitet hat. Ferner ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Lichtbilder dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag übergeben, zu eigen gemacht hat und behauptet, dieser Verlag habe die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag habe die in Rede ste- henden Lichtbilder unbefugt im Inland verbreitet und die Beklagte habe dazu durch Übergabe der Lichtbilder an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag Hilfe geleistet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1069 Rn. 18 bis 20 - Hi Hotel I).
- 21
- bb) Damit hat der Kläger eine Verletzung seiner in Deutschland urheberrechtlich geschützten Rechte an den Lichtbildern durch mehrere mutmaßliche Verursacher - darunter die Beklagte und den in Berlin ansässigen PhaidonVerlag - schlüssig vorgetragen. Nach seinem Vorbringen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr der Verwirklichung des Schadens in Deutschland besteht.
- 22
- II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
- 23
- 1. Zur Beurteilung der Frage, ob dem Kläger ein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Fotografien zusteht und ob - gegebenenfalls - die Beklagte dieses Recht verletzt hat, sind die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.
- 24
- a) Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 24 - Wagenfeld-Leuchte; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I, jeweils mwN; ebenso nunmehr Art. 8 Abs. 1 der gemäß ihrem Art. 32 am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom-II-VO], die nach ihrem Art. 31 aber nur auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten). Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 385 ff. - Spielbankaffaire; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 127 und 129).
- 25
- b) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden.
- 26
- 2. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und den Ansprüchen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche andererseits zu unterscheiden.
- 27
- a) Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war als auch zur Zeit der Entscheidung urheberrechtswidrig ist. Für die Begründetheit der Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 15 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 39 - Seilzirkus, jeweils mwN). Dabei setzt die Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall war - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Rn. 15 = WRP 2010, 123 - Scannertarif).
- 28
- b) Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Der Kläger kann die Beklagte, wenn diese ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers widerrechtlich verletzt hat, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Fassung vom 23. Juni 1995, § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG). Ferner konnte der Kläger von der Beklagten zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren war und sie unschwer Aufklärung geben konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 Rn. 14 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 43 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, jeweils mwN).
- 29
- 3. Die in Rede stehenden Fotografien sind in Deutschland - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Fotografien genießen in Deutschland urheberrechtlichen Schutz, auch wenn sie in Frankreich angefertigt worden sind. Ein inländisches Urheberrecht kann auch durch eine Werkschöpfung im Ausland begründet werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252, 256 - Folgerecht bei Auslandsbezug; Katzenberger in Schricker/ Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 123 mwN). Desgleichen kann ein inländisches Schutzrecht des Lichtbildners an einem im Ausland aufgenommenen Lichtbild entstehen. Der Kläger ist als Hersteller der Fotografien berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung seiner urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien geltend zu machen.
- 30
- 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die ihr vom Kläger übergebenen Bilder weitergegeben habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 31
- a) Die vom Kläger erhobenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Feststellung der Erledigung der Auskunftsanträge setzen voraus, dass die Beklagte die in Rede stehenden neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" in Deutschland (selbst) vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat oder hat (durch Dritte) vervielfältigen , verbreiten oder ausstellen lassen.
- 32
- b) Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte in Deutschland tätig geworden ist. Es hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Abbildung vom Kläger angefertigter Fotografien in Bildbänden deutscher Verlage wie dem Band "Innenarchitektur weltweit" des in Berlin ansässigen Phaidon-Verlag oder dem Band "Architecture in France" des in Köln ansässigen Taschen-Verlages auf von der Beklagten in Deutschland vorgenommene Nutzungshandlungen zurückzuführen ist.
- 33
- c) Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bewirkt hat, dass diese Fotografien durch Dritte in Deutschland unbefugt vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt worden sind (dazu B II 4 c aa). Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt jedoch voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat (dazu B II 4 c bb). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht werden (dazu B II 4 c cc).
- 34
- aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag zur Nutzung überlassen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich eine Ursache dafür gesetzt hat, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag - die deutsche Schwestergesellschaft des französischen Verlages - die Fotografien in seinen Fotoband "Innenarchitektur weltweit" aufgenommen und sie als Teil dieses Fotobandes in Deutschland - unter anderem über eine Buchhandlung in Köln - in Verkehr gebracht hat. Damit wurden die Fotografien in Deutschland verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG). Zugleich wurden die Fotografien dadurch in Deutschland ausgestellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, § 18 UrhG), falls sie zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung im Inland noch nicht veröffentlicht waren (zur entsprechenden Anwendung des § 18 UrhG auf Lichtbilder und zum Begriff des Zurschaustellens vgl. Vogel in Schri- cker/Loewenheim aaO § 18 UrhG Rn. 13 und 17). Darüber hinaus wurden die Fotografien in Deutschland vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), soweit der Fotoband im Inland hergestellt wurde.
- 35
- bb) Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat.
- 36
- (1) Die Beklagte könnte für das durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich bewirkte Verbreiten und ein von ihr dadurch bewirktes Vervielfältigen und Ausstellen der Fotografien in Deutschland als mittelbarer Täter (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, BB 1969, 292, 293 - Curt-Goetz-Filme II), Teilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel) oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II) haften, wobei sie als Störer allerdings nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17, 21, 24 und 25 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse).
- 37
- (2) In jedem Fall setzt eine Haftung der Beklagten nicht nur eine Verletzung des Schutzrechts durch Dritte, sondern auch eine adäquate Veranlassung dieser Rechtsverletzung durch die Beklagte voraus. Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Verhalten einer als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommenen Person und der Verletzung eines Schutzrechts durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Verhalten der in Anspruch genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. zum Begriff der Adäquanz BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292 - Lizenzmangel; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421, jeweils mwN).
- 38
- Eine adäquate Veranlassung von in Deutschland durch Dritte begangenen Rechtsverletzungen setzt daher voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat. Hat die Beklagte dem Verlag bei der Übergabe der Fotografien dagegen ihr nicht nur vermeintlich, sondern tatsächlich zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen, haftet sie für Rechtsverletzungen durch Dritte in Deutschland nicht als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer, weil sie diese Rechtsverletzungen dann nicht adäquat veranlasst hat. Eine Einräumung oder Übertragung tatsächlich bestehender Nutzungsrechten ist im Allgemeinen nicht geeignet, zu einer Verletzung des Schutzrechts durch Dritte zu führen.
- 39
- (3) Darüber hinaus wäre eine Haftung der Beklagten auch mangels einer Rechtsverletzung durch Dritte ausgeschlossen, wenn sie dem französischen Verlag das Recht zum Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien in Deutschland eingeräumt oder übertragen hätte und die Dritten diese Rechte erworben hätten.
- 40
- cc) Die Beklagte hätte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Rechte zur Nutzung der Fotografien in Bildbänden eingeräumt oder übertragen, wenn der Kläger der Beklagten entweder bereits nicht das Recht eingeräumt hätte, seine Fotografien auch in Bildbänden zu nutzen, oder er ihr zwar dieses Recht eingeräumt hätte, aber nicht seine Zustimmung erklärt hätte, dass sie dieses Recht ihrerseits Dritten überträgt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder einräumt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt habe, sei nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG zu beurteilen. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, dass er ihr nicht das Recht eingeräumt habe , die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt hat, nicht nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG, sondern nach französischem Urhebervertragsrecht zu beantworten.
- 41
- (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fragen des Urhebervertragsrechts - wie hier diejenige nach der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts - grundsätzlich nicht nach dem SchutzIandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (vgl. BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 13 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 147 bis 151; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., Vor § 120 Rn. 49 f.).
- 42
- (2) Für das Vertragsstatut sind im Streitfall die mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht maßgeblich. Diese Vorschriften sind zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die - wie der hier zu beurteilende - davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden.
- 43
- (3) Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht - wie hier - nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart worden ist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB wird zwar vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden ist - ihre Niederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB jedoch nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag der Parteien die engsten Verbindungen mit Frankreich aufweist, weil die Lichtbilder in Nizza für ein dort ansässiges Unternehmen angefertigt worden sind und der Werbung für das auf den Bildern abgelichtete , dort belegene Hotel dienen sollten. Auf den Vertrag ist daher grundsätzlich französisches Urhebervertragsrecht anwendbar.
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- (4) Gemäß Art. 34 EGBGB (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO) bleibt die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, unberührt.
- 45
- (5) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zählt § 31 Abs. 5 UrhG nicht zu den Bestimmungen, die den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB zwingend regeln (Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 86 und 88 mwN; von Welser in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32b UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 14, jeweils mwN; Loewenheim, Festschrift Bornkamm [2014], S. 887, 891 f.; aA LG München I, ZUM-RD 2002, 21, 25 f. und 27; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 32b UrhG Rn. 33 f. und Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 166 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor § 120 Rn. 55, jeweils mwN).
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- Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
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- Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertrags- statut zu regeln. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates international gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt. Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler Entscheidungen empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt und die Rechtsanwendung erschwert würde. Art. 34 EGBGB darf nicht die Funktion einer allgemeinen Ausweichklausel übernehmen, mit der das das EUSchVÜ und EGBGB beherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragschließenden nach Belieben beseitigt und die einheitliche Anknüpfung des Vertragsstatuts aufgelöst wird. In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 256 bis 258 mwN; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504, S. 83).
- 48
- Nach diesen Maßstäben ist § 31 Abs. 5 UrhG keine international zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB.
- 49
- Der in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegte und ausgeformte Auslegungsgrundsatz , dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke ), beruht auf dem das gesamte Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 16 und 19 f. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN). Er dient, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (vgl. Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 31 UrhG Rn. 65) und gilt auch bei einer Einräumung von Leistungsschutzrechten (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 30 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus diesem Schutzzweck jedoch nicht, dass die Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG im Sinne von Art. 34 EGBGB international zwingend ist.
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- Der mit § 31 Abs. 5 UrhG bezweckte Schutz der regelmäßig schwächeren Vertragspartei dient vor allem Individualbelangen. Soweit ein solcher Schutz der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auch im öffentlichen Gemeinwohlinteresse liegt, handelt es sich um eine bloße Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflexartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB nicht aus (vgl. zum Verbraucherkreditgesetz BGHZ 165, 248, 257).
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- Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner, dass nicht einmal alle nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften zugleich gemäß Art. 34 EGBGB international zwingend sind (BGHZ 165, 248, 256) und es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um keine nach deutschem Recht zwingende Vorschrift handelt. Sie überlässt es grundsätzlich den Vertragsparteien, Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts zu bestimmen. Sie greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien fehlt oder Unklarheiten über Inhalt oder Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 17 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, mwN).
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- Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner ein Umkehrschluss aus § 32b UrhG. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 32 und 32a UrhG zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder soweit Gegenstand des Vertrags maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes sind. § 32b UrhG bestimmt danach ausdrücklich, dass sich die urheberschützenden Vorschriften über die angemessene Vergütung (§§ 32, 32a UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen als zwingende Regelungen im Sinne des Art. 34 EGBGB gegenüber ausländischem Recht durchsetzen. Dagegen gibt es keine Vorschrift, die bestimmt , dass es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um eine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Gesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Dafür gibt es insbesondere in den Gesetzesmaterialen zu den hier in Rede stehenden Bestimmungen keinen Anhaltspunkt. Deshalb lässt das Fehlen einer § 32b UrhG entsprechenden Regelung für § 31 Abs. 5 UrhG darauf schließen, dass diese Bestimmung keine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB ist.
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- Da jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG einen Sachverhalt mit Auslandsberüh- rung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln soll, ist auch im Interesse der Einheitlichkeit von Entscheidungen mit internationalem Bezug davon auszugehen, dass die Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht.
- 54
- C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheidungsreif ist. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht insbesondere das für die Bestimmung der Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte maßgebliche französische Urhebervertragsrecht zu ermitteln haben (zur Pflicht des Tatrichters, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht gemäß § 293 ZPO zu ermitteln vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11 mwN). Sollte die Beklagte nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt haben, wird das Berufungsgericht ferner Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag ein Vervielfältigen oder Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland bewirkt hat (vgl. Rn. 34). Das Berufungsgericht hat bislang auch noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat (vgl. Rn. 32). Auch dies wird das Berufungsgericht - soweit erforderlich - nachzuholen haben. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz im Wege der Gegenrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen übergangen, dass die Beklagte dem in Köln ansässigen Taschen-Verlag die Fotografien übergeben und daran Nutzungsrechte eingeräumt habe.
- 55
- D. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
- 56
- I. Für den Fall, dass sich die Reichweite eines Nutzungsrechts auch nach französischem Urhebervertragsrecht nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck richtet, wenn die Parteien bei der Einräumung des Nutzungsrechts nicht ausdrücklich angegeben haben, wie weit dieses reicht (vgl. Art. L. 131-3 Code de la Propriété Intellectuelle: La transmission des droits de l'auteur est subordonnée à la condition que chacun des droits cédés fasse l'objet d'une mention distincte dans l'acte de cession et que le domaine d'exploitation des droits cédés soit délimité quant à son étendue et à sa destination, quant au lieu et à sa durée.), wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Nutzung sei nicht vom Vertragszweck umfasst, keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
- 57
- 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck habe der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt, die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Zweck der Vereinbarung sei die Anfertigung hochwertiger Dias des Hotels zur ausschließlichen Verwendung für die Bewerbung des Hotels. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zur Veröffentlichung der Fotografien in Bildbänden, die jedenfalls nicht der Bewerbung des Hotels dienen sollten, sei zum Erreichen dieses Vertragszwecks nicht erforderlich.
- 58
- 2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auch wenn der Zweck der Abrede die Bewerbung des Hotels wäre, wäre der Abdruck der Bilder in Kunstbüchern von diesem Vertragszweck umfasst, weil eine Veröffentlichung in Kunstbüchern - gerade bei einem Design-Hotel - Werbung für das Hotel sei. Die Revision versucht damit lediglich, die tatrichterliche Beurteilung, wonach der Vertragszweck sich nicht auf eine solche nur mittelbare Werbung für das Hotel erstreckt, durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
- 59
- 3. Die Revision macht vergeblich geltend, der Passus "include the rights - only for the hotel hi" könne nicht zur Bestimmung des Vertragszwecks herangezogen werden. Der Umstand, dass dieser Text - wie die Revision behauptet - vom Kläger nach Abschluss seiner Leistungen auf die Rechnung geschrieben wurde, besagt nicht, dass die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Für eine solche Vereinbarung der Parteien spricht vielmehr, dass die Beklagte die Rechnung in Kenntnis dieses Hinweises bezahlt hat. Der Wortlaut dieses Textes weist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht eher darauf hin, dass die vom Kläger gefertigten Bilder nicht ausschließlich zur Bewerbung des Hotels verwendet werden sollten. Gegen eine Einräumung weiterreichender Nutzungsrechte spricht vielmehr die vereinbarte Gegenleistung von nur 100 € pro großformatigem Dia.
- 60
- 4. Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet habe, sei ein Indiz für eine weitreichende Nutzungsrechtseinräumung mit dem Zweck der umfassenden Bewerbung des Hotels. Selbst wenn der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet hätte - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und zwischen den Parteien umstritten ist - könnte hieraus nicht ohne weiteres auf eine Einräumung umfassender Nutzungsrechte geschlossen werden (vgl. zum deutschen Recht § 44 Abs. 1 UrhG: Veräußert der Urheber das Original eines Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.).
- 61
- II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zur Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , den Kläger regelmäßig über Publikationen unterrichtet habe. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten ohne Rechtsfehler als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vorgetragen , die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , habe den Kläger fortlaufend über die Publikationen informiert und ihm das, was sie von Zeitschriften oder Verlagen erhalten habe, zeitnah übersandt. An die jeweiligen Daten könne sie sich auf Grund des langen Zeitraums jedoch nicht mehr erinnern.
- 62
- Die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat damit nicht dargelegt, ob und wann der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB), dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag in Deutschland den Fotoband "Innenarchitektur weltweit" vertreibt, der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthält.
- 63
- III. Hinsichtlich der Auskunftsanträge wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, so dass - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine übereinstimmende, sondern eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Es ist daher nicht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden, sondern zu prüfen, ob die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. oben Rn. 27).
Koch Schwonke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2010 - 28 O 229/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2011 - 6 U 101/10 -
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Mai 2015 – 33 O 836/11 SH I – teilweise dahingehend abgeändert, dass zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2014 – 6 U 86/13 – erfolgten Verurteilung, wie sie in dem Beschluss des Landgerichts näher bezeichnet worden ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Zwangshaft, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Schuldnerin, verhängt wird.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Gläubiger zu 2/3, die Schuldnerin zu 1/3; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 1/3 und die Schuldnerin zu 2/3.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Gläubiger ist Drehbuchautor und verlangt von der Beklagten eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Nutzung einer Reihe von Folgen der Serie „Alarm für Cobra 11“, an deren Produktion er teils als Drehbuchautor, teils in anderer Funktion beteiligt war. Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 17. Januar 2014 – 6 U 86/13 – ist die Schuldnerin unter anderem verurteilt worden, dem Gläubiger
4Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Bruttoeinnahmen (ohne Vorwegabzug der den Verwertungsgewinn schmälernden Aufwendungen wie insbesondere der Herstellungs- und Vertriebskosten), die sie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie „Alarm für Cobra 11“/„ Alarm für Cobra 11 – Einsatz für Team 2“
5[es folgt eine Aufzählung der jeweils nach Titel, Staffel und Sendefolge bezeichneten einzelnen Folgen]
6durch die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und oder Ausland und/oder durch die nicht fernsehmäßige Verwertung (insbesondere Videokassetten- und/oder DVD- und/oder Merchandising- und/oder Videospiel-Auswertung) im Inland und/oder Ausland selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat,
7sowie über
8vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (insbesondere Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte) sowie die mit den genannten Serienfolgen (einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs- / Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung über das Internet (unter Bezeichnung der Internetseiten sowie der visits und pageviews);
9[…]
10Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 25.000 EUR festzusetzen, da sie die Verpflichtung zur Auskunfterteilung aus dem vorgenannten Urteil nicht vollständig erfüllt habe. Insbesondere habe sie es abgelehnt, ihm hinsichtlich der erzielten Erlöse aus der Merchandising- und/oder Videospiel-Verwertung sowie der im Pay-TV erzielten Erlöse Auskunft zu erteilen. Schließlich habe sie ihm nicht mitgeteilt, welche Erlöse sie durch den Verkauf von Werbezeiten in den Werbeunterbrechungen der betreffenden Folgen erzielt habe. Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, über die genannten Positionen schulde sie nach dem Urteil keine Auskunft.
11Das Landgericht hat ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 EUR verhängt und zur Begründung ausgeführt, die Schuldnerin sei zur Auskunft in dem vom Gläubiger angegebenen Umfang verpflichtet. Insbesondere sei es auf dieser Stufe des Verfahrens nicht erforderlich, dass sich einzelne Erlöse einer konkreten Sendefolge zurechnen lassen könnten. Lediglich hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes sei der Antrag teilweise unbegründet.
12Mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Schuldnerin weiter das Ziel der Zurückweisung des Zwangsmittelantrags. Der Gläubiger verteidigt den angefochtenen Beschluss.
13II.
14Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
151. Die Schuldnerin ist nicht verpflichtet, Auskunft über die Erlöse zu erteilen, die sie durch den Verkauf von Werbezeiten in den Werbeunterbrechungen der betreffenden Folgen erzielt hat.
16Die Verurteilung der Schuldnerin, auf die sich der Gläubiger stützt, ist auf den Antrag erfolgt, den er im Schriftsatz an das Landgericht Köln vom 3. 5. 2012 (S. 19 = Bl. 81 d. A.) gestellt hat. Zur Begründung hat er dort auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Das Boot“ (GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565) verwiesen. Dort hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt:
17(90) b) Die Revision des Bekl. zu 2 macht vergeblich geltend, der Bekl. zu 2 sei nicht zu einer Auskunftserteilung über sein Fernsehgebührenaufkommen verpflichtet. Rundfunkgebühren sind allerdings keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm, sondern Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung des Rundfunks. Dieser Umstand schließt es allerdings nicht aus, dass die Gebühren zur Ermittlung des Vorteils herangezogen werden können, den eine weitgehend gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Films erzielt. Die Werbeeinnahmen eines Privatsenders sind gleichfalls keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm. Dennoch können sie zur Ermittlung des Gewinns herangezogen werden, den eine werbefinanzierte private Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Beitrags erzielt. Für die Gebühreneinnahmen einer Rundfunkanstalt kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
18(91) c) Die Revision der Bekl. zu 1 und 2 macht im Ergebnis ohne Erfolg geltend, die Bekl. zu 1 und 2 seien nicht zur Auskunftserteilung über Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen verpflichtet. Allerdings handelt es sich bei finanziellen Beiträgen, die zur Herstellung eines Werkes geleistet werden, nicht um Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes i.S. des § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG. Solche Finanzierungshilfen für die Herstellung eines bestimmten Werkes sind jedoch im Rahmen der Prüfung zu beachten, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis besteht.
19(92) Das BerGer. hat mit Recht angenommen, dass die Bekl. zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung über die mit der Produktion betriebene Werbung verpflichtet sind. Zu den Vorteilen i.S. des § 32a Abs. 1 UrhG gehören auch solche, die durch den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt werden.
20Der Bundesgerichtshof hat dort mithin drei verschiedene Kategorien von Erträgen genannt, die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 UrhG als Vorteile aus der Werknutzung zu berücksichtigen sind. Dies sind zum einen die „Werbeeinnahmen eines Privatsenders“, die in Tz. 90 im Zusammenhang mit dem Gebührenaufkommen eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders genannt werden. Die zweite Kategorie umfasst Finanzierungshilfen wie (unter anderem) Werbe- oder Sponsoringentgelte, die der Bundesgerichtshof in Tz. 91 als „finanzielle Beiträge, die zur Herstellung eines Werkes geleistet werden“ charakterisiert. Schließlich nennt der Bundesgerichtshof noch Vorteile, die durch „die mit der Produktion betriebene Werbung“ erzielt werden (a. a. O. Tz. 92).
21Der Antrag und dementsprechend der Tenor sind ersichtlich in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefasst, wie die teilweise wörtlich übernommenen Formulierungen belegen. Er umfasst damit die vom Bundesgerichtshof a. a. O. in Tz. 91 angesprochenen „Finanzierungshilfen“ sowie die mit den genannten Serienfolgen „betriebene Werbung“, die der Bundesgerichtshof a. a. O. Tz. 92 erörtert hat. Die Werbeeinnahmen, die die Schuldnerin durch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendefolgen geschaltete Werbung erzielt hat, würden unter die unter a. a. O. Tz. 90 erörterten Einkünfte fallen. Für diese Kategorie fehlt es jedoch an einer entsprechenden Formulierung im Antrag und im Tenor, so dass sie von deren Wortlaut auch nicht erfasst werden. Es fehlt auch an einer allgemeinen Formulierung, nach der die Schuldnerin generell Auskunft über Werbeeinnahmen zu erteilen hätte, die es erlauben würde, „Finanzierungshilfen“ und „betriebene Werbung“ lediglich als Beispiele zur Verdeutlichung eines umfassenderen Anspruchs auf Auskunft über Werbeinnahmen zu verstehen.
22Bei Werbung handelt es sich insbesondere nicht um „Finanzierungshilfen“, die für die Herstellung eines Werks gezahlt werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auch Werbeentgelte genannt. Erfasst sind damit aber solche Werbeentgelte, die unter den Oberbegriff der Finanzierungshilfen fallen und daher wie Fonds- oder Sponsoringentgelte als Beiträge zur Herstellung des Werks dienen, wie es etwa bei Entgelten für „Product Placement“ der Fall wäre. Das Entgelt für Werbezeiten wird jedoch nicht zur Herstellung eines spezifischen Werks gezahlt, sondern dient – wie die vom Bundesgerichtshof a. a. O. Tz. 90 erörterten Gebühreneinnahmen – der Finanzierung des Programms insgesamt.
23Die durch die Nutzung von Werbezeiten im Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Folgen erzielten Einkünfte stellen auch keine mit den Folgen betriebene Werbung dar. Insbesondere passen die weiteren Bestimmungen dieses Antragsteils („Werbeträger“ usw.) ersichtlich nicht auf diese Art der Einkünfte. Der Antrag bezieht sich damit insoweit auf die Werbung, durch die konkret für eine bestimmte Folge, die Serie oder das Programm der Schuldnerin allgemein geworben worden ist, etwa durch Trailer, Anzeigen oder Internetseiten, wie sie die Schuldnerin – für andere Serien – als Anlage B 7 vorgelegt hat), nicht aber auf Werbeinnahmen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung erzielt worden sind.
24Dem Urteil des Senats lässt sich nichts für eine weitergehende Auslegung des Tenors entnehmen. Auch der Rückgriff auf die Begründung des Antrags in dem Schriftsatz vom 3. Mai 2015 führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Der Gläubiger hat dort lediglich ausgeführt, zu den Vorteilen im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG würden auch solche Vorteile gehören, die durch den „Einsatz eines Werkes in der Werbung“ erzielt werden. Auch durch diese Formulierung werden Erlöse aus der Verwertung von Werbezeiten im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Sendefolgen nicht eindeutig erfasst. Der einzige Hinweis darauf, dass der Antrag in einem weitergehenden Sinn zu verstehen sein könnte, ist das Zitat der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in dem der Gläubiger ausdrücklich auch auf Tz. 90 und damit den Teil des Urteils, in dem sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich mit Einnahmen aus der Werbung selber befasst hat, Bezug genommen hat.
25Dieser Bezug ist jedoch zu schwach ausgeprägt, um über den eindeutig und genau formulierten Wortlaut des Antrags und des Titels hinauszugehen. Eine Differenzierung zwischen allgemeinen Werbeeinnahmen einerseits, Finanzierungshilfen und der mit den Werken betriebene Werbung andererseits ist auch sachlich gerechtfertigt. Für die beiden zuletzt genannten Kategorien hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil eindeutig entschieden, dass sie zu den Vorteilen gehören, über die der Werknutzer Auskunft zu erteilen hat. Die Werbeeinnahmen hat der Bundesgerichtshof dagegen lediglich im Rahmen seiner Argumentation herangezogen, warum die in dem dortigen Verfahren beklagte öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt Auskunft über ihre Gebühreneinnahmen zu erteilen habe. Letztlich handelt es sich daher hinsichtlich der Werbeeinnahmen eines Privatfernsehsenders um ein obiter dictum, das formal nicht die gleiche Qualität hat wie die Ausführungen zu den anderen Einnahmekategorien, auch wenn sich ihm in der Sache eine deutliche Tendenz des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt.
26Allgemein gilt, dass Zweifel im Vollstreckungsverfahren zu Lasten des Titelinhabers gehen, da er durch entsprechende Antragsformulierung die notwendige Verallgemeinerung des Verbots herbeiführen kann und das Vollstreckungsverfahren nicht mit Ungewissheiten belastet werden soll, die besser im Erkenntnisverfahren geklärt werden (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 Rn. 6.4, zu der entsprechenden Fragestellung im Wettbewerbsprozess). Gerade im vorliegenden Fall wäre es angezeigt gewesen, die Frage, ob auch Werbeeinnahmen eines Privatfernsehsenders zu den Vorteilen gehören, die im Rahmen des § 32a Abs. 1 UrhG zu berücksichtigen sind, bereits im Erkenntnisverfahren zu klären.
272. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Nach dem Wortlaut des Titels hat die Schuldnerin Auskunft zu erteilen unter anderem über Bruttoeinnahmen, die sie mit den – einzeln aufgeführten – Sendefolgen
28„durch die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und oder Ausland und/oder durch die nicht fernsehmäßige Verwertung (insbesondere Videokassetten- und/oder DVD- und/oder Merchandising- und/oder Videospiel-Auswertung) im Inland und/oder Ausland selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat“.
29Jede Erteilung einer entsprechenden Lizenz, die (auch) die genannten Sendefolgen umfasst, löst daher grundsätzlich einen Auskunftsanspruch aus. Der Umstand, dass die Schuldnerin nicht für jede einzelne Sendefolge ein gesondertes Lizenzentgelt vereinbart hat, sondern die Lizenzen als Teile eines Paketes erteilt hat, steht dem nicht entgegen. Die Situation ist nicht anders zu beurteilen als bei der Erteilung von internationalen Lizenzen, die die Schuldnerin ebenfalls nicht pro Folge, sondern pro Staffel abgerechnet hat. In diesem Fall hat die Schuldnerin – im Ansatz korrekt – den Anteil des Lizenzentgelts mitgeteilt, der auf die vom Titel umfassten Folgen entfiel (Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin vom 4. 11. 2014, vom Gläubiger als Anlage A 4 vorgelegt).
30Der Einwand der Schuldnerin, es habe sich bei dem Beitrag des Gläubigers um einen „gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen“ Beitrag gehandelt, steht der Auskunfterteilung nicht entgegen. Diese in der Rechtsprechung genannte Einschränkung bezieht sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32a UrhG. Danach kann bei einem „gänzlich untergeordneten, marginalen“ Beitrag zu einem Werk der Anspruch aus § 32a UrhG gänzlich ausgeschlossen sein (BGH, GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 Tz. 43 ff. – Der Fluch der Karibik). Hier ist jedoch nicht zu beurteilen, ob der schöpferische Beitrag des Gläubigers zu den Sendefolgen grundsätzlich geeignet ist, die Rechtsfolge des § 32a UrhG auszulösen, sondern der Umfang der Auskunftspflicht der Schuldnerin über den Gesamtumfang der erzielten Bruttoerlöse. Dass „marginale“ Vorteile nicht von der grundsätzlich bestehenden Auskunftspflicht umfasst wären, die Schuldnerin mithin einen Teil ihrer Bruttoerlöse verschweigen dürfte, kann nicht angenommen werden.
31Immerhin sind die Folgen in die betreffenden Verträge aufgenommen worden, so dass davon auszugehen ist, dass ihr seitens der Pay-TV-Sender ein gewisser Wert – und sei es auch als „Füllmaterial“ – zuerkannt worden ist. Dies liegt bei einer Serie, die ausweislich des unstreitigen Parteivorbringens im Erkenntnisverfahren als die erfolgreichste deutsche Action-Serie gilt, auch nahe. Auch aus dem Umstand, dass es sich um eine von 23 Serien handelte, die Bestandteil der Pay-TV-Auswertung war, lässt sich nicht eine völlige Belanglosigkeit dieser Art der Verwertung ableiten.
32Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof, wie erwähnt, sogar einen Anspruch auf Mitteilung des Gebührenaufkommens des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, durch das die Gesamtveranstaltung des Rundfunks finanziert wird, als berechtigt angesehen (BGH, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 Tz. 90 – Das Boot). Um so mehr hat die Auskunft auch Entgelte zu erfassen, die nicht der Finanzierung des gesamten Programms dienen, sondern die als Gegenleistung für die Nutzung einzelner Teile davon gezahlt worden sind.
333. Gleichermaßen sind die Erlöse aus Merchandising- oder Videospiel-Auswertungen mitzuteilen. Wie die Schuldnerin selber vorträgt, beruhen diese Erlöse auf formatübergreifenden Elementen ohne Bezug zu einzelnen Sendefolgen. Die mit ihnen erzielten Erlöse beruhen daher auf dem Erfolg der Serie insgesamt, von der die hier in Rede stehenden Folgen einen Bestandteil darstellen. Diese Erlöse sind daher (anteilig) unmittelbar auf die hier in Rede stehenden Folgen zurückzuführen. Eine Ausnahme mag für solche Auswertungen erörtert werden können, die eindeutig und ausschließlich nur auf einer Folge aufbauen, an der der Gläubiger nicht beteiligt war. Ansonsten handelt es sich um Erlöse, die gegebenenfalls pro rata zu berücksichtigen sind.
344. Ein Geheimhaltungsinteresse der Schuldnerin steht der Verhängung des beantragten Zwangsgeldes nicht entgegen. Dieses ist durch den vom Senat in dem Urteil angeordneten Wirtschaftprüfervorbehalt ausreichend gewahrt.
355. Die Höhe des vom Landgericht verhängten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Schuldnerin nicht angegriffen.
366. Für den beantragten Vollstreckungsaufschub besteht jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstand kein Anlass. Bereits im November 2014 ist die Schuldnerin aufgefordert worden, ihre bisher erteilten Auskünfte zu ergänzen. Allein bis zur Entscheidung des Landgerichts am 26. Mai 2015 blieb ihr mehr als genug Zeit, die betreffenden Informationen zusammenzustellen.
37Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aus Sicht des Senats nicht geboten.
387. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Neben dem Umstand, dass der Zwangsmittelantrag sich teilweise auf Auskünfte bezog, die von dem Titel nicht erfasst werden, hat bereits das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass das verhängte Zwangsgeld hinter dem bezifferten Antrag des Gläubigers zurückgeblieben ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 511 – Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag).
39Wert für das Beschwerdeverfahren: 12.500 EUR.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
- 1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), - 2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und - 3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
- 1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), - a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, - b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen, - c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, - d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, - e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, - aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, - bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder - cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
- f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch - aa)
Vermietung und Verpachtung oder - bb)
Veräußerung
- g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
- 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die - a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, - b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, - c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden, - d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, - e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
- 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des - a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn - aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, - bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder - cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
- b)
(weggefallen) - c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn - aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder - bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
- d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut - aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder - bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen; - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; - 8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit - a)
inländischen Grundstücken oder - b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
- 8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; - 9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt; - 10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. - 11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte - a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen, - b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und - c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(3) (weggefallen)
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.