Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8 Ermittlung des Einkommens

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

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bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 1 K 147/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A GmbH, A-Straße, A-Stadt - Klägerin - Prozessbev.: Rechtsanwälte und Steuerberater B., B-Straße, B-Stadt gegen

Finanzgericht München Urteil, 30. Apr. 2019 - 6 K 1185/18

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor 1. In Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 2016 vom 5. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2018 wird dem Finanzamt aufgegeben, die Körperschaftsteuer aus um … € niedrigeren Einkünften

Finanzgericht München Urteil, 13. März 2017 - 7 K 55/16

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht Mietaufwendungen der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen

Finanzgericht München Urteil, 13. März 2017 - 7 K 1767/15

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist, ob der Verzicht der Klägerin auf Darlehensforderungen gegenüber ihren (ehemaligen) Gesellsc

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 21. Aug. 2015 - 7 K 3844/13

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 3844/13 IM NAMEN DES VOLKES Gerichtsbescheid Stichwort: Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG 2003 auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR; ist bei

Finanzgericht München Urteil, 23. März 2015 - 7 K 780/13

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 780/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: verdeckte Gewinnausschüttungen In der Streitsache wegen Körperschaftsteuer 2008 gesondert

Finanzgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - 6 K 3113/11

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Die Klägerin ist die Kommune X mit ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) &#

Finanzgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - 6 K 1824/13

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor 1. Dem Beklagten wird aufgegeben, geänderte Körperschaftsteuerbescheide 2004 und 2005 zu erlassen und für das Jahr 2004 eine Gewinnerminderung von ... € und für das Jahr 2005 eine Gewinnerhöhung von ... € anzusetzen.

Finanzgericht München Urteil, 28. Juli 2014 - 7 K 1127/13

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gründe Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Gewinn der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 um Zuschätzungen erhö

Finanzgericht München Urteil, 27. Apr. 2015 - 7 K 1760/13

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor 1. Unter Änderung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide der Jahre 2004 bis 2007 jeweils vom 3. Mai 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2013 wird das Finanzamt verpflichtet, für die von der Klägerin eingega

Finanzgericht München Urteil, 17. Feb. 2014 - 7 K 50/12

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist die Nichtanerkennung von Reisekosten in den Jahren 2004 bis 2006. Die Klägerin ist eine

Finanzgericht München Urteil, 07. Juli 2014 - 7 K 886/13

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob die Zahlung einer Pension zusätzlich zu einem Arbeitslohn eine verdeckte Gewinnausschüttung (vG

Finanzgericht München Beschluss, 14. Nov. 2014 - 7 V 2594/14

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor 1. Die Vollziehung des Nachforderungsbescheids hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2009 vom 24. Juni 2014 wird bis einen Monat nach Ergehen der Entscheidung über den Einspruch vom 26. Juni 2014 in Höhe von 754.485,

Finanzgericht München Urteil, 26. Jan. 2015 - 7 K 1650/11

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor 1. Die Körperschaftsteuerbescheide 2001 -2005, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001 bis 31.12.2005, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2001 und 2002

Finanzgericht München Urteil, 26. Nov. 2014 - 9 K 2275/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor 1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007, jeweils vom 24. Juli 2014, und der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 5. August 2014 wird die Einkommensteuer 2005 auf 50.790 €, die Einkommensteuer 2006 auf 94.1

Finanzgericht München Urteil, 11. Juni 2018 - 7 K 634/17

bei uns veröffentlicht am 11.06.2018

Tenor 1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2009 und 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer zum 31.12.2010, gesonderter Feststellung des vortra

Finanzgericht München Urteil, 09. Apr. 2018 - 7 K 729/17

bei uns veröffentlicht am 09.04.2018

Tenor 1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2013, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2013, Gewerbesteuermessbetrag 2013, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbever

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - 22 ZB 15.2277

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 684,30 € festgesetzt.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 10. Mai 2017 - 3 K 1157/16

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung rückgängig gemacht werden kann. Der Kläger war

Finanzgericht München Urteil, 14. Mai 2018 - 7 K 1440/17

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in D, schloss am 27.07.2007 mit der Fi

Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung werden verworfen. II. Die von der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5.1 des Beherrschungs- und

Referenzen

(1) 1Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. 2Sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem...