Finanzgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 3 K 2206/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten für geliefertes Rohmaterial im Fall eines „total buy out“ verpflichtet ist.
3Die Klägerin ist die Produktionsgesellschaft für Nachrichten und Magazinformate der A Deutschland. Der in Australien wohnhafte B verpflichtete sich als freier Produzent gegenüber der Klägerin nach § 2 eines mit dieser am 25.03.2010 geschlossenen Rahmenvertrages, ihr angefertigte Produktionen, Reportschalten und Reporterleistungen für Programme der A Deutschland nach Absprache anzubieten. Als Hauptberichterstattungsgebiet wurde in dem Vertrag Australien vorgesehen. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug nach § 3 des Vertrages zur Zahlung einer einmaligen pauschalen, nach erfolgter Erstausstrahlung fälligen Vergütung zur Abgeltung aller vertraglichen Leistungen sowie der Rechteübertragung im Sinne eines „total buy out“ gem. § 8 des Vertrages für die von Herrn B produzierten und abgelieferten Beiträge, Bild- und Tonmaterialien sowie Recherche- und Reporterleistungen. Nach § 8 des Vertrages verpflichtete sich Herr B, sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des vertragsgegenständlichen Vorhabens bei ihm entstandene und entstehende bzw. von ihm bereits erworbene und noch zu erwerbende urheberrechtliche Nutzungs- und Leistungsschutz- sowie sonstige Rechte inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt auf die Klägerin zu übertragen. Des Weiteren sollten sämtliche aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit in der Vergangenheit entstandenen Rechte an dem jeweiligen von Herrn B zugelieferten Material und den Produktionen im Zeitpunkt des jeweiligen Entstehens vollumfänglich im Wege des „total buy out“ übertragen werden. Der Klägerin stand neben dem Verfilmungs- und Senderecht u.a. auch das Recht zu, die Produktion zu bearbeiten, umzugestalten und zu verfremden. Sie erwarb nach § 8 des Vertrages zudem das Recht, die ihrerseits erworbenen Rechte auf Dritte zu übertragen. Die Rechteübertragung sollte des Weiteren das jeweilige gesamte von Herrn B erstellte Material einschließlich Rohmaterial sowie die von Herrn B nach Maßgabe des Vertrages erstellten Produktionen unabhängig von der tatsächlichen Verwendung durch die Klägerin bzw. den Sendern der A Deutschland umfassen. § 12.2 des Vertrages sieht die Anwendung deutschen Rechts vor.
4Am 26.10.2011 stellte das Bundeszentralamt für Steuern der A Deutschland GmbH & deren Tochtergesellschaften und Herrn B für den Zeitraum vom 21.09.2011 bis zum 31.08.2014 eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem DBA Deutschland - Australien aus, wonach die Klägerin berechtigt war, den Steuerabzug auf 10 % der Vergütungen zu begrenzen.
5Am 15.02.2012 rechnete Herr B über drei Minuten Rohmaterial ... „laut Vertrag mit A“ gegenüber der Klägerin i.H.v. insgesamt 1.900 € ab. Der Beitrag war in der Sendung X bereits am 10.02.2012 ausgestrahlt worden. Von den 1.900 € entfielen 1.600 € auf das Rohmaterial und 300 € auf Kostenersatz für Flug, Hotel und Kleidung. Die Zahlung der Klägerin ging am 29.02.2012 bei Herrn B ein.
6Am 03.04.2012 meldete die Klägerin für die an Herrn B gezahlte Vergütung Steuern für das 1. Quartal 2012 i.H.v. 160 € an.
7Am 18.04.2012 legte sie hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie für die Vergütung keinen Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG durchzuführen habe. Die zwischen ihr und Herrn B vereinbarte zeitlich unbefristete Überlassung von Nutzungsrechten an den genannten Werken sei unter Beachtung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 39 AO wie ein Verkauf der Rechte zu sehen. Es liege keine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung und damit kein Anwendungsfall des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vor. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass eine vollständige Übertragung aus rechtlicher Sicht nicht möglich sei. Der ursprüngliche Rechtsinhaber sei zu einer weiteren Verwertung seiner Leistung nicht berechtigt. Allein der wirtschaftliche Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers sei entscheidend. Für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums sei ohne Belang, ob das Verfügungsrecht, vor allem das Recht zur Belastung und Veräußerung beim zivilrechtlich Berechtigten verbleibe. Vorliegend handele es sich zwar um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Dies könne jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen. Der ursprüngliche Rechtsinhaber übertrage ihr, der Klägerin, sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte für unbegrenzte Zeit. Er behalte nur das Stammrecht zurück, welches keiner eigenständigen Nutzung zugänglich sei. Insbesondere bei dem Rechtserwerb in Form eines „total buy out“ werde deutlich, dass der Rechtserwerber wie ein Eigentümer gestellt werde. Durch diese Vereinbarung könne der Rechtserwerber jederzeit die Rechte an Dritte veräußern. Hinsichtlich der urheberrechtlich geschützten Rechte bestehe nach § 41 UrhG ein gesetzliches Rücktrittsrecht, das für den ursprünglichen Rechtsinhaber die Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag innerhalb von fünf Jahren vorsehe. Das Rücktrittsrecht sei als auflösende Bedingung anzusehen und nach § 5 BewG in analoger Anwendung unbeachtlich. Erst durch die Rücktrittserklärung käme es zu einer zeitlich befristeten Rechtsüberlassung. Nur dann sei ein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen.
8Mit Einspruchsentscheidung vom 14.06.2013 setzte der Beklagte die Steuer nach § 50a EStG für das 1. Quartal 2012 auf 96 € fest. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Zugleich hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
9Zur Begründung führte er aus, Herr B sei gem. §§ 1 Abs. 4 i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 2f aa) EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Es liege eine zeitlich begrenzte und keine unbefristete Rechteüberlassung im Sinne eines Rechtskaufs vor, so dass die Voraussetzungen des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG gegeben seien. Die Klägerin sei daher zur Steueranmeldung und -abführung nach § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG verpflichtet gewesen.
10Herr B erziele als natürliche Person mit Wohnsitz in Australien durch die befristete Überlassung von durch seine Recherchen gewonnenem Bild- und Tonmaterial inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2f aa) EStG, nämlich für die gem. § 1 des Vertrages an die Klägerin überlassenen Rechte inkl. der Urheberrechte. Die Klägerin sei als Schuldnerin der an Herrn B gezahlten Vergütung verpflichtet gewesen, einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.H.v. 96 € für Rechnung des Vergütungsgläubigers als Steuerschuldner durchzuführen. Die Steuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG entstehe nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließe. In diesem Zeitpunkt habe der Schuldner der Vergütung nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers und Steuerschuldners vorzunehmen. Die einbehaltene Steuer sei nach Maßgabe des § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG an das zuständige Finanzamt abzuführen.
11Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG werde die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs bei Einkünften erhoben, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten herrührten. Nach R 50a.1 Sätze 1 und 4 EStR sowie H 50a.1 „Rechteüberlassung“ EStH zählten hierzu Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten. Urheberrechte i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG seien Rechte, die nach Maßgabe des UrhG geschützt seien, vgl. § 73a Abs. 2 EStDV.
12Werde vereinbart, dass sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden bzw. bereits erworbene und noch zu erwerbende urheberrechtliche Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte im Sinne eines „total buy out“ übertragen würden, so seien auch Urheberrechte i.S.d. UrhG davon betroffen.
13Nach Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 25.11.2010, BStBl. I 2010, 1350, komme ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht bei einer endgültigen Rechtsüberlassung, also einem Rechtekauf in Betracht. Eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liege vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten nicht endgültig verbleibe, sein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht ausgeschlossen sei oder eine vollständige Übertragung wie bei urheberrechtlich geschützten Rechten nach § 29 UrhG nicht zulässig sei.
14§ 29 Abs. 1 UrhG finde hier Anwendung und werde nicht von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO verdrängt. Die mit der unter § 1 des Vertrages vereinbarten Produktion verbundene Anfertigung von Bild- und Tonmaterial durch Herrn B stelle ein Filmwerk i.S.d. §§ 88 bis 94 UrhG dar, das dem allgemeinen Schutz von Urheberrechten gem. §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG unterliege. Es bestünden für den Urheber i.S.d. § 7 UrhG die Verwertungsrechte i.S.d. §§ 15 bis 24 UrhG und sonstige Rechte i.S.d. §§ 25 bis 27 UrhG. Gem. § 29 Abs. 2 UrhG seien die Einräumung von Nutzungsrechten i.S.d. § 31 UrhG, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte möglich. Gem. § 29 Abs. 1 UrhG sei das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar.
15Rechte seien immaterielle Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich durch Abtretung nach §§ 398, 413 BGB übertragen würden. § 413 BGB finde auf Urheberrechte keine Anwendung, da das Urheberrecht als unübertragbares Recht kein „anderes Recht“ i.S.d. § 413 BGB sei. Ob das Urheberrecht nach anderen zivilrechtlichen Vorschriften übertragbar sei, könne dahinstehen. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO komme durch § 29 Abs. 1 UrhG nicht zur Anwendung, da § 29 Abs. 1 UrhG eine öffentlich-rechtliche Vorschrift sei, die durch § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht unbeachtlich werden könne. Das Urheberrecht umfasse das Urheberpersönlichkeitsrecht i.S.d. §§ 12 bis 14 UrhG, welches eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Das UrhG selbst grenze zivilrechtliche Vorschriften ab, indem es nur für die §§ 97 bis 105 in der Überschrift „bürgerlich-rechtliche Vorschriften“ anordne. Zudem unterliege das Urheberrecht gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
16Die Klägerin sei nach § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG verpflichtet gewesen, eine Steueranmeldung für Rechnung von Herrn B für das 1. Quartal 2012 abzugeben. Der Steuerabzug sei jedoch nur i.H.v. 96 € zutreffend erfolgt, da die Bemessungsgrundlage richtigerweise 960 €, nämlich 60 % von 1.600 € betrage.
17Die Klägerin hat am 16.07.2013 Klage erhoben.
18Zur Begründung führt sie ergänzend aus, sie sei nicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 EStG zum Steuerabzug verpflichtet.
19Herr B habe sämtliche nach § 11 UrhG mit dem Urheberrecht verbundenen Vermögensrechte, also alle Nutzungs- und Verwertungsrechte dauerhaft auf sie, die Klägerin, übertragen. Die Vertragslaufzeit nach § 5.1 des Rahmenvertrages betreffe nur die künftige Zusammenarbeit. Für die Anwendbarkeit des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG müsse das maßgebliche Recht im Vermögen des Überlassenden bleiben. Eine nicht unter § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fallende Veräußerung liege auch dann vor, wenn sich ein Recht infolge der Nutzung „verbrauche“ und dadurch wirtschaftlich endgültig in das Vermögen des Nutzenden übergehe. Nach § 8.1 des Vertrages zwischen ihr, der Klägerin, und Herrn B habe dieser ihr das ausschließliche Recht verschafft, das vertragsgegenständliche Werk umfassend in jeder erdenklichen Weise und ohne örtliche, zeitliche oder sachliche Beschränkung wirtschaftlich oder anderweitig zu verwerten.
20Dass die nichtvermögenswerte geistige und persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk, das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht nach deutschem Recht nicht übertragbar sei, sei unerheblich. Das BMF-Schreiben vom 25.11.2010 und der Beklagte gingen unzutreffend davon aus, durch die fehlende Übertragbarkeit des nicht vermögenswerten Kerns des Urheberpersönlichkeitsrechts nach §§ 11, 29 Abs. 1 UrhG erfolge eine nur zeitlich begrenzte Rechteüberlassung. Diese zusätzliche Sphäre des Urheberrechts könne keine zeitliche Beschränkung darstellen. Sie, die Klägerin, könne Herrn B als Urheber nach dem geschlossenen Vertrag von allen vermögenswerten Positionen dauerhaft bis zum Erlöschen des Urheberrechts nach 70 Jahren nach seinem Tod ausschließen und das Werk verändern, vgl. §§ 29 Abs. 2, 39 UrhG. Zwar entstünden die ihr vertraglich verschafften Nutzungs- und Verwertungsrechte durch Abspaltung vom Urheberrecht des Werkschaffenden. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich nach ihrer Entstehung um im Verhältnis zum Urheberpersönlichkeitsrecht selbständige und verkehrsfähige Rechtspositionen handele. Zurück bleibe mit dem Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts nur etwas, was weder rechtlich übertragbar noch wirtschaftlich verwertbar und damit i.R.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO unmaßgeblich sei. Trotz der verbleibenden geistig-persönlichen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk sei dieser von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen. Aufgrund der vertraglich eingeräumten umfassenden Befugnis zur Änderung und damit zum Eingriff in das Werk handele es sich bei dem unübertragbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts um eine leere Hülle. Dem entspreche, dass der BFH bei der Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums das Zurückbehalten einer Rechtsposition für unbeachtlich halte, auch wenn diese aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sei. Die Anwendung dieser Grundsätze sei nicht auf Fälle des Immobilienleasings beschränkt.
21Der 13. Senat des FG Köln habe in dem am 25.08.2016 entschiedenen Parallelverfahren (13 K 2205/13) nicht berücksichtigt, dass auch der Urheber selbst nach dem erfolgten „total buy out“ von der Einwirkung auf sein Urheberrecht trotz des zurückbleibenden rein ideellen Urheberpersönlichkeitsrechts ausgeschlossen sei. Dies folge aus § 31 Abs. 3 UrhG, wonach ihr, der Klägerin, auch gegen den Urheber selbst deliktische Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zustünden, wenn der Urheber das im Wege des „total buy out“ übertragene Nutzungsrecht weiter nutze.
22Der 13. Senat berücksichtige auch nicht, dass der Urheber nach ständiger zivilrechtlicher Rechtsprechung bei uneingeschränkter Übertragung aller übertragbaren urheberrechtlichen Befugnisse auch nicht stets neben seinem Rechtsnachfolger für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung aktiv legitimiert sei.
23Nach der Einräumung des umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechts stünden dem Urheber keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen rechtswidriger Nutzungshandlungen zu, d.h. er habe keine vermögensrechtlichen Ansprüche wegen der wirtschaftlichen Auswertung des Werks. Solche Ansprüche kämen nur dann in Betracht, wenn der Urheber an der Verwertung ein eigenes wirtschaftliches Interesse hätte, was bei einem „buy out“ gegen Einmalzahlung ausgeschlossen sei.
24Ihre, der Klägerin, wirtschaftliche Position würde auch bei Insolvenz des Urhebers nicht eingeschränkt.
25Die mögliche nachträgliche Anpassung einer Vergütung nach § 32a Abs. 1 UrhG stehe dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht entgegen, da allenfalls eine nachträgliche Kaufpreisanpassung stattfinde, die zeitlich unbegrenzte Überlassung des Nutzungsrechts davon aber unberührt bleibe. Dass der Urheber im absoluten Ausnahmefall einen Nachschlag bekommen könne, sei entgegen der Auffassung des 13. Senates kein wesentliches Kriterium, da eine Einwirkung auf das Wirtschaftsgut im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO damit nicht verbunden sei.
26Der Urheber könne die umfassende Einwirkung auf sein Werk durch sie, die Klägerin, nicht verhindern und die Art und Weise der Verwertung in keiner Form vorgeben oder mitgestalten. Der Urheber habe keinerlei Mitwirkungsrechte.
27Diese schwache Stellung des Urhebers im Vergleich zur starken und umfassenden Stellung des Erwerbers im Fall des „total buy out“ sei auch gerade Gegenstand eines aktuellen Gesetzesvorhabens.
28Im Übrigen verkenne der Beklagte die urheberrechtliche Rechtslage, da er die Steuerabzugsverpflichtung auf § 29 UrhG stütze. Bei der Übertragung weltweiter Rechte an Urheberrechten sei zu beachten, dass sich die Übertragbarkeit und Verfügung nicht nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragsstatut, also deutschem Recht richte. Vielmehr bestimmten sich Übertragbarkeit und Verfügung nach dem Recht des jeweiligen Landes, für das urheberrechtlicher Schutz in Anspruch genommen werde. Dieses Schutzlandprinzip sei für Mitgliedstaaten des Berner Übereinkommens zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) bereits nach Art. 5 Abs. 2 RBÜ verpflichtend. Wolle der Urheber eines Werks, das er einem in Deutschland Ansässigen übertragen habe, einer bestimmten Nutzung in einem ausländischen Staat widersprechen, könne er sich nicht auf § 29 UrhG berufen. Er müsse zunächst prüfen, ob es eine vergleichbare Regelung in dem betreffenden Staat gebe. Bei einer weltweiten Verwertung müsste er dies nach der Rechtsordnung jedes betroffenen Staates vornehmen. Dementsprechend könne die vertragliche Verfügung über Rechte in mehreren Ländern nicht allein auf der Grundlage der Wertungen des deutschen Rechts als Nutzungsüberlassung oder Rechtekauf bewertet werden. Das Argument des Beklagten, § 29 UrhG stehe einer verbrauchenden Nutzungsüberlassung entgegen, laufe bei einer Nutzung im Ausland schon aus diesem Grund ins Leere. Es müsste vielmehr für jede betroffene Rechtsordnung festgestellt werden, ob die in Tz. 23 des BMF-Schreibens beschriebenen Kriterien für eine bloße Nutzungsüberlassung vorlägen und die Gesamtvergütung im Schätzungswege aufgeteilt werde. Da sich die Übertragbarkeit und Verfügung über den Großteil der vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte somit nicht nach deutschem, sondern nach Urheberrecht ausländischer Rechtsordnungen richte, müsste dieses auch berücksichtigt werden.
29Sie, die Klägerin, habe eine Rechtsposition erlangt, bei der sie den Journalisten dauerhaft von jeglicher Nutzung oder Verwertung habe ausschließen können. Sie habe es allein in der Hand gehabt, einen Rückfall der Rechte nach § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG durch deren Ausübung zu verhindern. Die Rückrufmöglichkeit nach § 41 UrhG ändere nichts daran, dass das wirtschaftliche Eigentum ihr zuzurechnen sei. Denn bei dieser Regelung handele es sich um eine auflösende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB, die dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht entgegenstehe. Es hänge allein von ihr, der Klägerin, als dem Fernsehsender ab, ob die Rückrufmöglichkeit theoretisch bestehen bleibe oder durch ihre Untätigkeit relevant werden könnte. Sie habe die erworbenen Rechte an dem Rohmaterial tatsächlich ausgeübt, indem sie es bearbeitet und noch vor dem Zahlungszeitpunkt, an dem eine Abzugssteuerverpflichtung zu prüfen sei, gesendet habe. Jegliches Rückrufrecht des § 41 UrhG sei damit ausgeschlossen worden. Die Argumentation des Beklagten sei widersprüchlich, wenn er einerseits aus der Ungewissheit über die Ausübung des Rückrufrechts im Fall der Nichtausübung des Nutzungsrechts eine lediglich zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung folgere, andererseits aber für den Abzugssteuertatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f aa) EStG annehme, die eine Verwertung des überlassenen Rechts in einer inländischen Betriebsstätte und damit nicht nur die bloße Nutzungsmöglichkeit voraussetze. Es könnten schon deshalb nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15./25.10.2010 maßgeblich sein, weil es sich lediglich um einen Rahmenvertrag handele. Zur Auftragserteilung sei nach § 2.1 eine Einzelvereinbarung erforderlich, wobei ein Vergütungsanspruch erst durch Sendung des Beitrags, also durch Verwertung und damit für eine Rechteübertragung unter Ausschluss des Rückrufrechts nach § 41 UrhG entstehe. So sei es auch hier gewesen. Formalitäten und Abrechnung seien erst nach Sendung am 10.02.2012 im Nachhinein am 15.02.2012 erfolgt. Darüber hinaus müssten durch die Nichtausübung des Nutzungsrechts erhebliche Interessen des Urhebers verletzt sein, was bei der Lieferung von aktuellem Rohmaterial nicht denkbar sei, da es zum Rückrufzeitpunkt bereits wertlos wäre. Die Bearbeitung und Sendung des Materials führe gleichzeitig zur Begründung der beschränkten Steuerpflicht und zum Ausschluss des § 41 UrhG. Das Gestaltungsrecht des § 41 UrhG, das einem Wegfall der Geschäftsgrundlage vergleichbar sei, werde erst mit Zugang der Erklärung beim Inhaber des Nutzungsrechts wirksam, begrenze das Nutzungsverhältnis aber nicht zeitlich. Die Negierung der vollständigen wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit aufgrund des Rückrufrechts würde zudem § 5 Abs. 1 Satz 1 BewG widersprechen.
30Es sei darauf hingewiesen, dass Herr B bei einem Rechteverkauf ggf. nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f bb) EStG beschränkt steuerpflichtig sein möge. Bei einem „total buy out“ werde das alleinige Besteuerungsrecht nach Art. 21 Abs. 2 des DBA aber regelmäßig Australien zufallen.
31Die Klägerin beantragt,
32die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das 1. Kalendervierteljahr 2012 vom 03.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2013 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Abzugssteuer um 96 € herabgesetzt wird.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 30.05.1984, BStBl. II 1984, 825, betreffe mit Leasingverträgen eine andere Rechtsproblematik. Auch die BFH-Urteile vom 28.01.2004, BStBl. II 2005, 550, und vom 19.12.2007, BStBl. II 2010, 398, könnten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von einem Rechtekauf ausgegangen werden könne. Vielmehr habe der BFH entschieden, dass sich Persönlichkeits- und damit entsprechende Urheberrechte grundsätzlich nicht verbrauchten. In den Urteilen sei es zudem u.a. um die Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und Rechteüberlassung gegangen. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Rechten setze voraus, dass der Erwerber aufgrund eines Rechtsgeschäfts i.S.d. bürgerlichen Rechts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erlange, die ihm gegen seinen Willen nicht entzogen werden könne, er die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte erwerbe und ihm die Chance einer Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung zustehe. Auch wenn bei den hier zu beurteilenden Verträgen wesentliche Rechte übertragen würden, bleibe es dabei, dass aufgrund der besonderen Natur der Unübertragbarkeit des Kerns des Urheberrechts wesentliche gesetzliche Schutzrechte bestünden, die einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums hinderten. Die Einräumung von Nutzungsrechten sei eine bloße Belastung des Stammrechts. Eine Rückübertragung sei nicht erforderlich. Vorliegend gelte dies insbesondere für die Regelung des § 41 UrhG. Das Rückrufrecht biete dem Urheber die Möglichkeit, das Nutzungsrecht dem Erwerber gegen seinen Willen zu entziehen. Es liege nicht vollständig in der Sphäre des Nutzungsberechtigten, ob es zu einem Rückruf komme, da die Nichtausübung des Nutzungsrechts seinen Grund auch in außerhalb der Sphäre des Erwerbers liegenden Entwicklungen haben könne wie z.B. eine sich durch ändernde Zuschauerinteressen eintretende Unwirtschaftlichkeit wegen verschlechterter Vermarktungsaussichten. Auf das Rückrufrecht könne nach § 41 Abs. 4 UrhG nicht im Voraus verzichtet werden. Anders als beim „echten“ Verkauf habe der Erwerber nicht die Freiheit, das erworbene Recht ungenutzt zu lassen, da er spätestens nach 5 Jahren damit rechnen müsse, dass der Autor mit Fristsetzung das ausschließliche Nutzungsrecht zurückrufe.
36Der BFH habe klargestellt, dass eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung vorliege, soweit und solange ein Verbleib des Rechts beim Berechtigten ungewiss sei z.B., weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen könne. Ob es sich um eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung oder um eine endgültige Übertragung handele, sei nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss zu beurteilen. Nur wenn das Nutzungsrecht durch Vertrag endgültig beim Berechtigten verbleibe oder ein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht in Betracht komme (z.B. Bandenwerbung, Exklusivübertragung einer Uraufführung), liege keine zeitliche Begrenzung vor. Ein sofortiger bzw. innerhalb der Vertragslaufzeit liegender wirtschaftlicher Verbrauch sei vorliegend nicht gegeben. Der Urheber komme selbst im Fall der Überlassung („Übertragung“) geschützter Werke gegen Einmalzahlung in den Genuss weiterer wirtschaftlicher Erfolge durch Wertsteigerungen und habe weit ausreichende Auskunftsrechte nach § 32a UrhG. Dem stehe die „Nachschusspflicht“ des Nutzers zum Erreichen angemessener Entgelte gegenüber. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei zudem eine weitergehende Nutzung der Beiträge z.B. durch wiederholte Ausstrahlung nicht ausgeschlossen.
37Die Höhe der Vergütung richte sich laut Vertrag nach der Sendelänge und danach, ob eine vollständig fertig gestellte Produktion oder Rohmaterial geliefert werde. Die Verwertung in der inländischen Betriebsstätte beginne spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Material als Ausdruck der vertraglich eingeräumten Rechtsnutzung gesichtet werde. Ab diesem Zeitpunkt lägen inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG vor.
38Auch das von der Klägerin ins Feld geführte Schutzlandprinzip könne nicht überzeugen, da sich die Beurteilung der Steuerpflicht und der damit verbundenen Frage, ob ein Steuerabzugsverfahren zur Anwendung komme, nach dem hier zur Anwendung kommenden deutschen Recht beurteile. Im Bereich des Urheberrechts finde grundsätzlich das Territorialitätsprinzip Anwendung, wonach nationale Urheberrechte in ihrer Geltung auf das Territorium desjenigen Staates beschränkt blieben, der sie bei Vorliegen der nationalen gesetzlichen Voraussetzungen anerkenne. Die von der Klägerin aufgeführte Frage, inwieweit eine Rechtsverwertung im Ausland dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliege, sei irrelevant, da die Nutzungsrechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet würden. Deutschland habe sich konventionsrechtlich nach § 121 UrhG, § 5 Abs. 1 RBÜ verpflichtet, ausländische Urheber nicht anders zu behandeln als Inländer.
39Im Übrigen wäre Herr B auch dann in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn es sich um einen Rechteverkauf handeln würde, da er dann inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2f bb) EStG erzielte. Da Deutschland nach Art. 12 Abs. 1 DBA-Australien ein Besteuerungsrecht i.H.v. 10 % zustehe, müsste Herr B eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgeben. Damit sei der Einwand der Klägerin, dass die deutsche Sichtweise des Steuerabzugsverfahrens für einen Steuerausländer nicht einmal im Ansatz vermittelbar sei, hinfällig.
40Entscheidungsgründe
41Die Klage hat keinen Erfolg.
42I. Die Klage ist zulässig.
43Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen eine von ihr selbst abgegebene Steueranmeldung wendet. Sie ist als Vergütungsschuldnerin auch zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung gem. § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 EStDV berechtigt. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre Steueranmeldung, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt, überprüfen lassen (vgl. BFH 27.07.2011 – I R 32/10, BStBl. II 2014, 513; BFH 05.05.2010 - I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 m.w.N.).
44II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
45Die Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das 1. Kalendervierteljahr 2012 vom 03.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
461. Die Klägerin war gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 EStDV jeweils in den 2012 geltenden Fassungen als Vergütungsschuldnerin dazu verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers, Herrn B, vorzunehmen und bei dem Beklagten anzumelden.
47a) Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften erhoben, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6). Nach § 50 Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Vergütungsschuldner den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldners) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt (nach aktueller Gesetzesfassung an das Bundeszentralamt für Steuern) abzuführen. Nach § 73e Satz 2 EStDV hat der Schuldner bis zum gleichen Zeitpunkt dem nach § 73e Satz 1 EStDV zuständigen Finanzamt (nach aktueller Fassung dem Bundeszentralamt für Steuern) eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen i.S.d. § 50a Abs. 1 EStG, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden.
48b) Die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind erfüllt.
49aa) Der in Australien wohnhafte B ist beschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG. Danach sind vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 1a EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG haben. Dies ist bei Herrn B der Fall. Er erzielt inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Danach sind inländische Einkünfte i.S.d. beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird. Als Journalist bzw. Bildberichterstatter erzielt Herr B Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil er insoweit einen Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG selbständig ausübt. Die der Klägerin von Herrn B gelieferten Beiträge werden bzw. wurden im Inland verwertet. Eine Verwertung erfordert einen über die Ausübung hinausgehenden Vorgang, mit dem das Ergebnis der Arbeitsleistung selbst dem Inland zugeführt wird (vgl. Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG, Rn. 145, Stand Mai 2015). Hierunter fällt z.B. auch der „Verkauf“ oder die zeitlich begrenzte Überlassung von schriftstellerischen, künstlerischen oder freiberuflichen Urheberrechten an Inländer (vgl. Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG, Rn. 145, Stand Mai 2015; siehe auch Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 57, Stand Mai 2015). Eine Verwertung im Inland liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner – wie hier die Klägerin in ... – im Inland ansässig ist (vgl. Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG, Rn. 146, Stand Mai 2015 mit Verweis auf BFH 20.07.1988 – I R 174/85, BStBl. II 1989, 87).
50Dahingestellt bleiben kann für die Frage des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch nach dem DBA mit Australien zugewiesen wird. Denn nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet der §§ 43b und 50g EStG sowie eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden, wenn Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können.
51bb) Herr B hat auch Einkünfte erzielt, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten, herrühren. Nach § 73a Abs. 2 EStDV sind Urheberrechte i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Rechte, die nach Maßgabe der Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind. Eine nicht unter die Norm des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fallende Rechtsveräußerung liegt nicht vor.
52aaa) Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist erforderlich, dass es sich um Vergütungen für die „Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten“ handelt. Ein Nutzungsrecht in diesem Sinne wird nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur dann nicht „überlassen“, wenn es veräußert wird (vgl. z.B. BFH 16.05.2001 – I R 64/99, BStBl. II 2003, 641; FG Köln 25.08.2016 – 13 K 2205/13, n.v.; FG München 19.03.2014 – 7 V 181/14, zitiert nach juris; BMF 25.11.2010, BStBl. I 2010, 1350, Tz. 23; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 50a, Rn. 13; Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50a EStG, Rn. 57, Stand Oktober 2014; Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 68, Stand Mai 2015; Loose, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 50a EStG, Rn. 25, Stand April 2015; Kube, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 50a, Rn. C 75, Stand Oktober 2011; Maßbaum, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50a EStG, Rn. 58, Stand Mai 2015; Jelinek, in: Bordewin/Brandt, EStG, § 50a, Rn. 79, Stand August 2014). Eine (zeitlich begrenzte) Nutzungsüberlassung liegt dann nicht mehr vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten mit Gewissheit endgültig verbleibt (vgl. BFH 27.02.1975 – III R 64/74, BStBl. II 1976, 529; FG Münster 15.12.2010 - 8 K 1543/07, BB 2011, 623) oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes (vgl. RFH 07.07.1927 – VI A 217/27, RStBl. 1927, 200) oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BFH 01.12.1982 – I B 11/82, BStBl. II 1983, 367). Eine zeitlich begrenzte Übertragung von Rechten und damit eine Nutzungsüberlassung sind dagegen zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (vgl. BFH 01.12.1982 – I B 11/82, BStBl. II 1983, 367; BFH 23.04.2003 – IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH 07.12.1977 - I R 54/75, BStBl. II 1978, 355; BFH 23.05.1979 – I R 163/77, BStBl. II 1979, 757; BFH 22.01.1988 – III B 9/87, BStBl. II 1988, 537; FG Köln 25.08.2016 – 13 K 2205/13, n.v.; FG Berlin-Brandenburg 14.06.2012 – 9 K 156/05, EFG 2013, 934; FG Münster 15.12.2010 - 8 K 1543/07, BB 2011, 623; Maßbaum/Müller, BB 2015, 3032). Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung von Rechten handelt, ist nach dem Vertrag und damit auch nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich bei Abschluss des Vertrags darstellen. Denn der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (BFH 07.12.1977 – I R 54/75, BStBl. II 1978, 355; FG Köln 25.08.2016 – 13 K 2205/13, n.v.; FG Münster 15.12.2010 - 8 K 1543/07, BB 2011, 623; FG Berlin-Brandenburg 14.06.2012 – 9 K 156/05, EFG 2013, 934). Für die Annahme eines Rechtskaufs ist erforderlich, dass eine Rückübertragung des Nutzungsrechts bei Vertragsbeginn praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Maßbaum/Müller, BB 2015, 3032).
53bbb) Nach diesen Grundsätzen geht der Senat von einer Nutzungsüberlassung und nicht von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechtskaufs an dem urheberrechtlich geschützten Werk des Herrn B aus.
54(1) Nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen konnte der zwischen der Klägerin und Herrn B im März 2010 geschlossene Rahmenvertrag schon nicht auf eine zivilrechtlich wirksame Vollrechtsübertragung gerichtet sein. Das Urheberrecht ist bereits seiner Natur nach unveräußerlich, so dass regelmäßig von einer dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegenden Nutzungsüberlassung und nicht von einer Rechtsveräußerung auszugehen ist (vgl. Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 68, Stand Mai 2015; Maßbaum/Müller, BB 2015, 3032). Nach § 29 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Nach § 29 Abs. 2 UrhG sind lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten i.S.d. § 31 UrhG, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte zulässig. Von dieser im deutschen Recht geltenden urheberrechtlichen Rechtslage geht offensichtlich auch die Klägerin aus. Denn in § 8.1 des Rahmenvertrages ist vorgesehen, dass der Vertragspartner – hier Herr B – der Klägerin zur ausschließlich beliebig häufigen Nutzung sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des vertragsgegenständlichen Vorhabens bei ihm bereits entstandene und entstehende bzw. von ihm erworbene und noch zu erwerbende urheberrechtliche Nutzungsrechte überträgt.
55Die Argumentation der Klägerin, dass sich die Übertragbarkeit und Verfügung bei der Übertragung weltweiter Rechte an Urheberrechten nicht nach dem von den Parteien des Rahmenvertrages gewählten deutschen Recht, sondern nach dem Schutzlandprinzip richte, so dass es auch darauf ankomme, ob eine dem § 29 Abs. 1 UrhG vergleichbare Regelung in Rechtsordnungen der möglicherweise ebenfalls betroffenen Staaten existiere, vermag der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 UrhG im vorliegenden Fall nicht zu widersprechen. Die Klägerin und Herr B haben den zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrag nach § 12.2 ausdrücklich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterstellt und damit insoweit eine nach internationalem Privatrecht zulässige Rechtswahl getroffen.
56(a) Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich die Ansprüche, die der Inhaber einer ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnis im Fall der Verletzung dieses Rechts geltend machen kann, nach deutschem internationalen Privatrecht in der Tat nach dem Recht des Schutzlandes richten (vgl. BGH 24.09.2014 – I ZR 35/11, NJW 2015, 1690; BGH 02.10.1997 – I ZR 88/95, NJW 1998, 1395 m.w.N.). Dem Urheber steht danach kein einheitliches Urheberrecht, das einem einzigen Statut unterliegt, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte zu (vgl. BGH 02.10.1997 – I ZR 88/95, NJW 1998, 1395; FG Köln 25.08.2016 – 13 K 2205/13, n.v. m.w.N.; vgl. auch Fezer/Koos, in: Staudinger, BGB, D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rn. 892, Stand 2015). Die Geltung des Schutzlandprinzips ergibt sich ebenso aus Art. 8 Abs. 1 der Rom II-Verordnung sowie aus den internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber wie insbesondere aus der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ). Dabei handelt es sich um zwingendes Recht, das einer Rechtswahl der Parteien nicht zugänglich ist (BGH 02.10.1997 – I ZR 88/95, NJW 1998, 1395; FG Köln 25.08.2016 – 13 K 2205/13, n.v.; Obergfell, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, C. Urheberrechtsverträge, Rn. 6.1164). Nach dem Recht des Schutzlandes bestimmen sich insbesondere auch das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung (vgl. BGH 24.09.2014 – I ZR 35/11, NJW 2015, 1690). Das Recht des Schutzlandes entscheidet damit nicht nur über die Schutzwirkungen des Urheberrechts, sondern auch darüber, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist. Es ist weiter für die Beurteilung maßgebend, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragbar sind (vgl. BGH 02.10.1997 – I ZR 88/95, NJW 1998, 1395; Kotthoff, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 31, Rn. 19).
57(b) Selbst wenn aber nach den Rechtsordnungen diverser Schutzländer eine Vollrechtsübertragung des Urheberrechts möglich sein mag, kann dies vorliegend nicht dazu führen, dass von einer solchen auszugehen wäre, da § 29 Abs. 1 UrhG nach wie vor maßgeblich zur Anwendung gelangt.
58(aa) Dies folgt zum einen aus dem zwischen der Klägerin und Herrn B geschlossenen Rahmenvertrag, nach dessen § 12.2 der Vertrag ausdrücklich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Eine derartige Rechtswahl für Urheberrechtsverträge ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH 24.09.2014 – I ZR 35/11, NJW 2015, 1690; FG Köln 25.08.2016 – 13 K 2205/13, n.v.; Obergfell, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, C. Urheberrechtsverträge, Rn. 6.1164). Das im Urheberrecht maßgebende Schutzlandprinzip hindert nicht, dass schuldrechtliche Verträge über Urheberrechte und Nutzungsrechte, die in mehreren Staaten belegene Rechte berühren, jedenfalls hinsichtlich der schuldrechtlichen Aspekte einheitlich einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt werden können (vgl. OLG München 14.06.2007 – U (K) 5554/06, ZUM 2007, 751). Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Rom I – Verordnung unterliegt der Vertrag damit dem von den Parteien gewählten Recht. Gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Rom I – Verordnung gilt eben diese für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Dass der vorliegende Sachverhalt durch die Ansässigkeit von Herrn B in Australien und seinem konkreten Tätigwerden in .../Indien Auslandsbezug zu Staaten außerhalb der europäischen Union aufweist, ist danach unschädlich. Die Vorschriften der Rom I – Verordnung gelten auch im Verhältnis zu Drittstaaten (vgl. Hohloch, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Art. 1 Rom I VO, Rn. 4).
59(bb) Zum anderen folgt die maßgebliche Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 UrhG daraus, dass ohnehin die Bundesrepublik Deutschland nach der beabsichtigten Verwendung der von Herrn B gelieferten Beiträge als bedeutendstes Schutzland in Betracht zu ziehen sein dürfte. So beabsichtigt die Klägerin nach § 1 des Rahmenvertrages, Herrn B mit den im Vertrag zuvor genannten Leistungen gem. Einzelauftrag zur Nutzung unter anderem in den Sendungen bzw. den Programmen der Sender der A Deutschland (... etc.) zu beauftragen. Auf die Rechtsordnungen anderer Staaten dürfte es im Hinblick auf das Schutzlandprinzip daher ohnehin nur untergeordnet ankommen.
60(cc) Auf das Schutzlandprinzip und die in anderen Rechtsordnungen zur Übertragbarkeit von Urheberrechten getroffenen Regelungen kommt es damit jedenfalls nicht maßgeblich an. Auf der Grundlage des Rahmenvertrages erfolgt ist lediglich das, was nach deutschem Recht zulässig war, nämlich eine Nutzungsüberlassung. Eine Vollrechtsübertragung ist damit schon von Rechts wegen nicht möglich.
61(2) Abgesehen davon, dass das Urheberrecht an einem geschützten Werk nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften an sich schon nicht übertragen, sondern nur zur Nutzung überlassen werden kann, spricht gegen eine endgültige Nutzungsüberlassung im Sinne eines Rechtskaufs, dass Herrn B im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf den es für die Beurteilung nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen maßgeblich ankommt, noch das Rückrufrecht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG zugestanden hat (vgl. BFH 01.12.1982 – I B 11/82, BStBl. II 1983, 367). Danach kann der Urheber das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Gem. § 41 Abs. 4 Satz 1 UrhG kann auf das Rückrufrecht nicht im Voraus verzichtet werden. Damit war im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar, ob und wann das Nutzungsrecht an dem Werk „...“ enden würde, auch wenn das Rückrufrecht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG mit Ausstrahlung des Beitrags in der Sendung „X“ am 10.02.2012 erloschen sein mag.
62Der Senat vermag insoweit nicht dem Vortrag der Klägerin zu folgen, dass auf den Zeitpunkt der Sendung des Beitrags als Zeitpunkt der Verwertung unter gleichzeitigem Ausschluss des Rückrufrechts nach § 41 UrhG abzustellen sei, da ein Vergütungsanspruch erst durch Sendung des Beitrags entstehe. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass auch nicht allein auf den Vertrag vom 25.03.2010 abgestellt werden kann, da es sich insoweit lediglich um einen Rahmenvertrag handelt, nach dessen § 2.1 eine weitere Einzelvereinbarung erforderlich ist. Gerade diese Einzelvereinbarung in Ergänzung zu dem Rahmenvertrag stellt nach Auffassung des Senats jedoch den maßgeblichen Vertrag dar, auf dessen Abschlusszeitpunkt abzustellen ist. Gerade aufgrund dieser Einzelvereinbarung, die zwingend der Sendung des Beitrags durch die Klägerin und der Abrechnung durch Herrn B vorausgegangen sein muss, wird Herr B für die Klägerin tätig und stellt ihr vereinbarungsgemäß von ihm erstellte Produktionen, Reporterschalten, Reporterleistungen und sonstige vertragsgegenständliche Leistungen zur Verfügung. Dass es die im Rahmenvertrag vorgesehene Einzelvereinbarung auch konkret gegeben hat, geht zudem aus der Abrechnung von Herrn B vom 15.02.2012 hervor, in der er der Klägerin „3 min. Rohmaterial laut Vertrag mit A“ in Rechnung stellt.
63Nach § 8.1 des Rahmenvertrages umfasst die Rechteübertragung das jeweilige gesamte von Herrn B erstellte Material einschließlich Rohmaterial sowie die von ihm nach Maßgabe des Rahmenvertrages erstellten Produktionen, unabhängig von der tatsächlichen Verwendung durch die Klägerin bzw. den Sendern der A Deutschland. Demgegenüber handelt es sich bei der in § 3.4 des Rahmenvertrages vorgesehenen Vergütungsregelung lediglich um eine Fälligkeitsvereinbarung, wonach die Vergütungen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung nach Erstausstrahlung der einzelnen Produktionen innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Rechnung bei der Klägerin fällig werden.
64Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war es damit keineswegs ausgeschlossen, dass die eingeräumten Rechte wieder an Herrn B nach § 41 Abs. 1 UrhG zurückfallen würden, zumal eine Verwertungsverpflichtung der Klägerin nicht bestand und ihm im Fall der Nichtausstrahlung nach § 3.4 des Rahmenvertrages lediglich ein kostenerstattendes „Ausfallhonorar“ nach Maßgabe des § 4.2 zustand.
65Einen Widerspruch sieht der Senat in dieser Betrachtungsweise nicht. Eine Verwertung der von Herrn B erbrachten Leistung i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nach Auffassung des Senats bereits in dem Zeitpunkt gegeben, in dem Herr B das Werk – hier die „...“ – der Klägerin überlassen hat. Ein Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht wäre damit unabhängig davon gegeben, ob Herr B eine Vergütung für die tatsächliche Ausstrahlung seines Materials oder nur das „Ausfallhonorar“ für die bloße, aber nicht ausgeübte Nutzungsmöglichkeit erhalten hätte.
66Allerdings betont der Senat, dass es für ihn bei der Beurteilung, ob eine Nutzungsüberlassung oder eine „Rechtsveräußerung“ vorliegt, keineswegs ausschließlich auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Rückrufrechts nach § 41 UrhG ankommt, als vielmehr auf den Umstand, dass das Urheberrecht als solches nach § 29 Abs. 1 UrhG einer Veräußerung entzogen ist. Insoweit kann es nach Auffassung des Senates auch nicht maßgeblich darauf ankommen, dass eine zeitlich uneingeschränkte Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin nach Maßgabe des § 8.1 des Rahmenvertrages durch die Vertragsparteien beabsichtigt gewesen ist (vgl. auch Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 68, Stand Mai 2015; kritisch zum Rückrufrecht nach § 41 UrhG als maßgebliches Abgrenzungskriterium auchKlein, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 49 EStG, Rn. 932, Stand Juni 2014). Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Einwendungen, die die Klägerin gegen das (Fort-)Bestehen des Rückrufrechts nach § 41 UrhG vorgebracht hat, dem Urheber zudem auf jeden Fall noch das Rückrufrecht nach § 42 UrhG wegen gewandelter Überzeugung gegeben ist, auf das gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 UrhG ebenfalls nicht im Voraus verzichtet werden kann.
67(3) Es ist vorliegend auch nicht von einer sog. verbrauchenden Rechtsüberlassung auszugehen, die einer Rechtsveräußerung gleich stünde und daher den Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr erfüllte (vgl. BFH 16.05.2001 – I R 64/99, BStBl. II 2003, 641). Ein Recht, das in der Nutzung verbraucht wird, wird „veräußert“ und nicht „überlassen“ (Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 69, Stand Mai 2015). Davon ist z.B. auszugehen im Fall der Bandenwerbung bei einer konkreten Sportveranstaltung (vgl. BFH 16.05.2001 – I R 64/99, BStBl. II 2003, 641; BFH 28.01.2004 – I R 73/02, BStBl. II 2005, 550) oder dem exklusiven Recht zur Uraufführung eines Theaterstücks (vgl. BMF 25.11.2010, BStBl. I 2010, 1350, Tz. 23; Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 69, Stand Mai 2015; Maßbaum, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50a EStG, Rn. 58, Stand Mai 2015). Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der von Herrn B gelieferte Beitrag „ ...“ kann beliebig oft gesendet oder im Internet bereitgestellt werden. Dass es sich dabei um einen Beitrag handelt, bei dem es auf seine besondere Aktualität ankäme und der daher nach kurzer Zeit nicht mehr genutzt werden könnte, ist für den Senat nicht erkennbar. Dagegen spricht insbesondere, dass es sich dabei nicht etwa um einen Beitrag für eine Nachrichtensendung, sondern um einen nach vorheriger Absprache erstellten Beitrag für das vornehmlich der Unterhaltung dienende ... A „X“ gehandelt hat. Eine weitere Nutzung in anderen Sendungen auf anderen Programmen, wie dies in § 1 des Rahmenvertrages ausdrücklich vorgesehen ist, oder durch Onlinestellung erscheint daher durchaus möglich.
68(4) Der Senat vermag schließlich auch keine Rechtsveräußerung nach Maßgabe der Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anzunehmen.
69(a) Gem. § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Als Wirtschaftsgüter kommen auch Nutzungsrechte in Betracht (FG Köln 25.08.2016 – 13 K 2205/13, n.v.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO, Rn. 17, Stand Juni 2012). Abweichend von § 39 Abs. 1 AO ist gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO einem anderen das Wirtschaftsgut zuzurechnen, wenn dieser nicht der Eigentümer ist, aber die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Grundidee des wirtschaftlichen Eigentums ist die Tatsache, dass eine zivilrechtliche Rechtsposition i.S.d. § 39 Abs. 1 AO aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen derart ausgehöhlt sein kann, dass sie für den Inhaber wirtschaftlich (nahezu) wertlos ist. Dies ist gegeben, wenn die mit dem Vollrecht verbundenen rechtlichen Befugnisse, soweit sie wirtschaftlich wertvoll sind, dauerhaft einem anderen zustehen oder tatsächlich von einem anderen wahrgenommen werden können. Welche mit dem Vollrecht verbundenen Befugnisse wirtschaftlich von Bedeutung sind, hängt von der Art des Wirtschaftsguts und den konkreten Umständen ab (vgl. Ratschow, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, Rn. 16). Ein wirtschaftlicher Ausschluss ist gegeben, wenn aufgrund der vertraglichen Gestaltung die Substanz und der Ertrag einer Sache vollständig und auf Dauer einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zustehen (vgl. BFH 30.05.1984 – I R 146/81, BStBl. II 1984, 825). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch dann anzunehmen sein, wenn die Kriterien zur Zuordnung wirtschaftlichen Eigentums nicht in vollem Umfang erfüllt sind (vgl. BFH 09.10.2008 – IX R 73/06, BStBl. II 2009, 140; BFH 15.12.1999 – I R 29/97, BStBl. II 2000, 527 jeweils m.w.N.). Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH 09.10.2008 – IX R 73/06, BStBl. II 2009, 140 m.w.N.). Wichtige Gesichtspunkte für die Beurteilung wirtschaftlichen Eigentums können insbesondere der Gefahrübergang sowie der Übergang von Nutzen und Lasten sein (vgl. Schmieszek, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 39, Rn. 23, Stand Januar 2013). Ein Nutzungsrecht begründet, sofern kein dauerhafter Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers vorliegt, in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum (vgl. Schmieszek, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 39, Rn. 27, Stand Januar 2013).
70(b) Unter Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Klägerin zwar durchaus eine sehr starke wirtschaftliche Position im Hinblick auf das urheberrechtlich geschützte Werk zusteht, dies aber insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Besonderheiten des Urheberrechts nicht ausreicht, um den Inhaber des Stammrechts dauerhaft wirtschaftlich aus seiner Rechtsposition zu verdrängen.
71(aa) Herr B hat der Klägerin sämtliche Rechte an seinem Werk im Sinne eines „total buy out“ übertragen. Darunter versteht man die Einräumung umfassender Nutzungsrechte an einem Werk gegen eine einmalige Pauschalvergütung (vgl. OFD Karlsruhe 29.04.2014, DStR 2014, 1554). So ist in § 8.1 des zwischen der Klägerin und Herrn B geschlossenen Rahmenvertrages aufgeführt, dass Herr B der Klägerin zur ausschließlich beliebig häufigen Nutzung sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des vertragsgegenständlichen Vorhabens bei ihm bereits entstandene und entstehende bzw. von ihm erworbenen und noch zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt überträgt, wobei insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Rechte eingeschlossen sein sollten. Ebenso steht der Klägerin das Recht zur Übertragung der Rechte auf Dritte zu. Nach § 3.1 des Rahmenvertrages erhält Herr B zur Abgeltung aller vertraglichen Leistungen sowie Rechteübertragung im Sinne des „total buy out“ gem. § 8 des Rahmenvertrages eine im Einzelnen aufgeführte gestaffelte einmalige pauschale Vergütung. Nach § 8.4 sind mit Zahlung dieser Vergütung sämtliche Ansprüche des Herrn B gegen die Klägerin abgegolten. Herr B hat der Klägerin damit – vereinfacht gesagt – alles übertragen, was er übertragen konnte, und der Klägerin damit eine sehr weitreichende wirtschaftliche Position im Hinblick auf sein Werk eingeräumt.
72(bb) Dennoch ist Herr B aufgrund der Besonderheiten des Urheberrechts nicht umfassend wirtschaftlich ausgeschlossen, was dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin nach Auffassung des Senats zwingend entgegensteht.
73Gem. der allgemeinen Norm des § 11 UrhG schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und insbesondere auch in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. § 11 Satz 2 UrhG betont das Ziel des Urheberrechtsgesetzes, den Urheber auch wirtschaftlich abzusichern (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 11, Rn. 1). Es gilt der Grundsatz, den Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (vgl. BGH 20.10.2010 – I ZR 18/09, GRUR 2011, 714; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 11, Rn. 8). So hat der Urheber eines geschützten Werkes nicht nur gem. § 32 UrhG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Nach § 32a UrhG steht ihm auch ein Anspruch auf weitere Beteiligung zu. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber einer den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, wenn der Urheber dem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Dabei liegt ein auffälliges Missverhältnis jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der – im Nachhinein betrachtet – angemessenen Vergütung beträgt (vgl. BGH 10.05.2012 – I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248; Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 17. Aufl. 2015, Rn. 966; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 32a, Rn. 37). Gem. § 32a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 des § 32a UrhG nicht im Voraus verzichtet werden. Auf diesem Weg nimmt der Urheber also nach wie vor an dem wirtschaftlichen Erfolg seines Werkes teil, der damit auch im Fall des „total buy out“ nicht vollständig dem Inhaber eines umfassenden Nutzungs- und Verwertungsrechts zusteht. Dies entspricht der Intention des Urheberrechtsgesetzes, dem eigentlichen Werkschöpfer angesichts der auch wirtschaftlichen Übermacht der Medienkonzerne auch mittels der vertragsrechtlichen Vorschriften möglichst die Kontrolle über die Verwertung seiner Werke und Leistungen zu erhalten (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, Einl. Rn. 19). Aufgrund der Wahl deutschen Rechts in § 12.2 des Rahmenvertrages ist § 32a UrhG im Verhältnis der Klägerin zu Herrn B auch unabhängig von § 32b UrhG anwendbar (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 32b, Rn. 3).
74Aufgrund dieser zwingenden, auch im Fall eines „total buy out“-Vertrages bestehen bleibenden wirtschaftlichen Position des Urhebers und dem dem Urheberrechtsgesetz zugrunde liegenden Leitgedanken unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe des § 29 UrhG, wonach das Urheberrecht eben nicht übertragbar ist, sondern nur zur Nutzung überlassen werden kann, sieht der Senat einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht als gegeben an (vgl. auch FG Köln 25.08.2016 – 13 K 2205/13, n.v.). Vor dem Hintergrund der speziell urheberrechtlichen Vorgaben vermag der Senat in dem Anspruch auf weitere Beteiligung nach Maßgabe des § 32a UrhG auch nicht einen für den Regelfall vernachlässigbaren Anspruch zu sehen, zumal die Klägerin den von Herrn B gelieferten Beitrag auf jede erdenkliche Art zu nutzen berechtigt ist, die von ihr erworbenen Rechte auf Dritte übertragen kann und sich die wirtschaftliche Werthaltigkeit auch eines dreiminütigen Beitrags insbesondere auch in Zeiten des Internets nicht zuverlässig voraussehen lässt.
75(cc) Wie der 13. Senat des FG Köln sieht auch der erkennende Senat in vorliegendem Fall keine Veranlassung, das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen, da im Bereich der Abwehrrechte wegen der Anwendbarkeit des Schutzlandprinzips eine Trennung rechtlich schon nicht in Betracht kommt und es im Fall der Vertragsrechte zwingend bei den nicht dispositiven Beteiligungsrechten an den Erträgen und Vorteilen der Nutzung nach Maßgabe des § 32a UrhG verbleibt. Selbst bei Trennung der Rechte träte mangels der rechtlichen Möglichkeit eines wirtschaftlichen Ausschlusses des Urhebers von einer Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen kein wirtschaftliches Eigentum an dem abgespaltenen Nutzungsrecht ein (vgl. FG Köln 25.08.2016 – 13 K 2205/13, n.v.).
762. Den danach von der Klägerin dem Grunde nach zu Recht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG mit Zahlung am 29.02.2012 vorgenommenen Steuerabzug hat der Beklagte mit 96 € in der Einspruchsentscheidung auch der Höhe nach in nicht zu beanstandender Weise bestimmt.
77a) Der Beklagte hat eine Bemessungsgrundlage i.H.v. 960 € angenommen. Dabei ist er zunächst von dem von Herrn B für die Rechteüberlassung an dem Rohmaterial berechneten Betrag von 1.600 € ausschließlich der Kosten für Flug, Hotel und Kleidung ausgegangen. Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 25.11.2010, BStBl. I 2010, 1350, Rz. 87, ist er weiter davon ausgegangen, dass 40 % der Vergütung auf die persönlich ausgeübte Tätigkeit des Herrn B und 60 %, also 960 €, auf die Verwertung entfallen (vgl. auch OFD Karlsruhe 29.04.2014, DStR 2014, 1554; Maßbaum, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50a EStG, Rn. 57, Stand Mai 2015; Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50a EStG, Rn. 58, Stand Oktober 2014). Die Klägerin hat diesen Aufteilungsmaßstab unbeanstandet gelassen. Für den Senat besteht insofern ebenfalls keine Verlassung, hiervon zu Gunsten der Klägerin abzuweichen.
78b) Der Beklagte ist auch zutreffend von einem Steuersatz von 10 % ausgegangen. Gem. § 50a Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt der Steuerabzug im Fall des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich 15 %. Nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Schuldner der Vergütungen u.a. in den Fällen des § 50a Abs. 1 EStG den Steuerabzug nach Maßgabe des Doppelbesteuerungsabkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern dem Gläubiger aufgrund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren). Nach der für Herrn B für den Zeitraum vom 21.09.2011 bis zum 31.08.2014 ausgestellten Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern gem. § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG vom 26.10.2011 war die Klägerin als Vergütungsschuldnerin berechtigt, den Steuerabzug nach § 50a Abs. 2 EStG nach dem von dieser Vorschrift abweichenden niedrigeren Steuersatz von 10 % vorzunehmen.
79III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
80IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.
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Urteil einreichenFinanzgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 3 K 2206/13 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit
- 1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und - 2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit
- 1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, - 2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder - 3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6
- 1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden; - 2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.
(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.
(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.
(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; - 2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde; - 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; - 4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; - 5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - 5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; - 6.
den Luftverkehr; - 6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; - 7.
das Postwesen und die Telekommunikation; - 8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; - 9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; - 9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; - 10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder - a)
in der Kriminalpolizei, - b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und - c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.
die Statistik für Bundeszwecke; - 12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht; - 13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; - 14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten, im Kern über die Frage, ob eine zeitlich beschränkte Überlassung von Rechten und damit eine Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – oder eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin vorliegt.
3Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, die zu einem größeren Medienkonzern gehört. Sie beabsichtigte einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer abweichenden Fernsehfassung zu verfilmen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der A Limited – im Folgenden: Ltd. –, einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, im Oktober 2010 einen Autorenvertrag in Bezug auf die Überarbeitung eines von einem Dritten (Herrn W) verfassten Drehbuchs.
4Dem erkennenden Senat liegen weder der Vertrag zur Übertragung der Verfilmungsrechte von Seiten des Romanverfassers (Herr P) noch die Verträge im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Drehbuch (von W) oder der erstmaligen Überarbeitung des Drehbuchs durch die Ltd. vor. Keiner dieser Verträge ist unmittelbarer Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens. Streitgegenständlich ist vielmehr die steuerliche Behandlung eines Teils der Durchführung eines weiteren zwischen der Klägerin, der Ltd. sowie den natürlichen Personen Herrn E und Herrn E1 als Autoren abgeschlossenen Vertrags. Die Klägerin schloss mit der Ltd. als Auftragnehmerin sowie den beiden Autoren ausweislich des hier in englischer Originalsprache und deutscher Übersetzung vorliegenden Vertrages am 10. März 2011 einen (weiteren) Autorenvertrag mit dem Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers.
5Die Klägerin beauftragte die Ltd. damit, die Leistungen der Autoren zu den in dem Vertrag festgelegten Bedingungen und Konditionen zu erbringen. Dazu verpflichtete sich die Ltd., wobei die beiden Autoren ausdrücklich zusicherten, dass die Ltd. berechtigt sei, den Vertrag abzuschließen und die darin dargelegten Rechte zu gewähren und abzutreten. Sie erklärten sich ausdrücklich damit einverstanden, an die Bedingungen und Konditionen des Vertrages in gleichem Maße gebunden und durch sie verpflichtet zu sein, wie sie es wären, wenn sie unmittelbare Partei des Vertrages wären. Außerdem waren dem Vertrag zwei umfassende, als wesentliche Bestandteile des Vertrages definierte (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag) Anlagen beigefügt, mit denen die beiden Autoren weitgehend übereinstimmend die Rechte auf die Klägerin übertrugen.
6Die Ltd. und die beiden Autoren räumten der Klägerin das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film-/ Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein (§ 2 Hauptvertrag, §§ 1 und 2 der Anlage). Dabei umfasste das Recht der Klägerin auch die Bearbeitung und Veränderung (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag i.V.m. § 2 Abs. 1.4 Anlage). Die Einräumung der Rechte an die Klägerin sollte unwiderruflich sein. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Hauptvertrag). Die Klägerin war berechtigt das Urheberrecht und Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen Universum einzutragen und zu sichern (§ 8 Abs. 4 Hauptvertrag) und alle Rechte, die Gegenstand des Vertrages waren, vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen (§ 2 Abs. 5 Hauptvertrag).
7Soweit Verwertungs- und Nutzungsrechte auf der Basis zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht auf die Klägerin übertragen worden seien, verpflichteten sich die Ltd. und die Autoren auf Anforderung der Klägerin diese Rechte im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als erstes der Klägerin anzubieten (§ 2 Abs. 3 Anlage).
8Im Hinblick auf den weltweiten „Buy-out“-Charakter des Vertrages vereinbarten die Beteiligten unwiderruflich, dass die Beauftragung der Ltd. und der Autoren nicht der Zuständigkeit, den Vereinbarungen oder den Bestimmungen einer Gilde oder einer Gewerkschaft unterlägen und dass keine weitergehende Vergütung – insbesondere im Hinblick auf Sozialversicherungen – geltend gemacht werden könnten (§ 4 Abs. 6 des Hauptvertrages).
9In § 6 des Vertrages war geregelt, dass die Ltd./die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall der Rechte nach Setzung einer Nachfrist und gegen Rückzahlung der Vergütung beanspruchen. Der Vertrag wurde deutschem Recht unterstellt (§ 9 Abs. 4 Hauptvertrag). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag mit Anlage Bezug genommen.
10Entsprechend der vertraglichen Regelung zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in Teilzahlungen nach Maßgabe jeweils von der Ltd. zu erfüllender Teilleistungen zahlte die Klägerin am 28. April 2011 insgesamt 20.000 € an die Ltd. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern – BZSt – für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Eine Bescheinigung wurde später für Vergütungen, die ab dem 20. Mai 2011 an die Ltd. erbracht wurden, erteilt.
11Nachdem die Klägerin zunächst in der ersten Steueranmeldung für das zweite Kalenderquartal 2011 keinen Steuerabzug nach § 50a EStG für die beiden Zahlungen an die Ltd. vorgenommen hatte, gab sie unter dem 18. April 2012 eine korrigierte Steueranmeldung ab, mit der für beide Zahlungen von nunmehr jeweils 11.880,01 € ein Einbehalt von Abzugssteuern in Höhe von jeweils 1.782 € zzgl. 98,01 € Solidaritätszuschlag angemeldet wurde (korrigierte Steueranmeldung, Akte zu § 50 Buchst. a EStG). Die Anmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung – AO –). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 17. Juni 2014, BStBl I 2014, 887 dazu ergänzend erklärt, es seien keine Betriebsausgaben angefallen und geltend gemacht worden.
12Gegen die als Festsetzung geltende Anmeldung legte die Klägerin am 30. April 2012 fristgerecht – unter Bezugnahme auf eine vorher mit der Oberfinanzdirektion – OFD – K geführte Korrespondenz zur hier streitbefangenen Rechtsfrage, ob eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung vorliege – Einspruch ein. Der durch die Verträge herbeigeführte vollständige Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers führe dazu, dass ungeachtet der Unübertragbarkeit des urheberrechtlichen Stammrechtes bei ihr wirtschaftliches Eigentum an den übertragenen Rechten eingetreten sei.
13Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 als unbegründet zurück. Dabei ging er von dem unstreitigen Lebenssachverhalt, der rechnerisch unstreitig zutreffenden Berechnung der einbehaltenen Steuern und Solidaritätszuschläge sowie dem übereinstimmenden Verständnis der Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht der Ltd. hinsichtlich der Überlassung der Verfilmungsrechte (§§ 7, 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG) aus. Unter Bezugnahme auf das ihn bindende Schreiben des BMF vom 25. November 2011, BStBl I 2010, 1350 hielt er daran fest, dass die Zahlungen an die Ltd. dem Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterlägen, da es sich um eine Rechteüberlassung und nicht um einen Rechtekauf handele. Das für die Annahme eines Rechtekaufs erforderliche wirtschaftliche Eigentum der Klägerin an dem Urheberrecht werde durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) – UrhG – ausgeschlossen. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO könne nur zur Unbeachtlichkeit zivilrechtlicher Vorschriften für steuerliche Zwecke führen, jedoch nicht zur Verdrängung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie § 29 Abs. 1 UrhG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
14Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Mit ihr verfolgt sie ausgehend von dem unstreitigen äußeren Lebenssachverhalt und in völliger Übereinstimmung mit ihrem außergerichtlichen Vorbringen weiterhin das Ziel der Aufhebung der einer Festsetzung gleichstehenden geänderten Steueranmeldung nach § 50 Buchst. a EStG für das zweite Quartal 2011.
15Nach ihrer Überzeugung ist sie nicht zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 EStG verpflichtet, da im Streitfall wirtschaftlich ein Rechtekauf vorliege, der nach übereinstimmendem Verständnis aller Beteiligten und der Regelung im BMF-Schreiben vom 25. November 2010 (dort Rdnr. 23) nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterfalle.
16Im Streitfall sei im Vermögen der die Rechte überlassenden Ltd. kein relevantes Recht verblieben. Die Ltd. habe sämtliche relevanten Rechte auf sie, die Klägerin, übertragen. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass die Ltd. nur Zwischenhändlerin gewesen sei und sich ihrer Rechtsposition vollständig entledigt habe. Als juristische Person könne sie überhaupt nicht Urheber im Sinne des § 7 UrhG sein.
17Entgegen der in dem BMF-Schreiben geäußerten Auffassung, eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liege stets vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten nicht endgültig verbleibe, sein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht ausgeschlossen sei oder eine vollständige Übertragung, wie bei urheberrechtlich geschützten Rechten, nicht zulässig sei (§ 29 Abs. 1 UrhG), sei es unerheblich, dass die nicht vermögenswerte, geistige und persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk im Sinne des § 11 UrhG nach deutschem Recht nicht übertragbar sei. Die Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechtes könne nicht in eine zeitliche Beschränkung der davon abgespaltenen selbstständigen und verkehrsfähigen Rechtspositionen umgedeutet werden. Der Beklagte und das BMF gingen daher unzutreffend davon aus, allein durch die fehlende Übertragbarkeit des nichtvermögenswerten Kerns des Urheberpersönlichkeitsrechtes nach §§ 11, 29 Abs. 1 UrhG erfolge nur eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung.
18Im Streitfall könne die Klägerin sowohl die Ltd. als auch die Autoren als Urheber nach dem geschlossenen Vertrag von allen vermögenswerten Positionen dauerhaft bis zum Erlöschen des Urheberrechtes nach 70 Jahren ausschließen. Die Urheber seien von jeglicher Einwirkung auf ihr Werk wirtschaftlich ausgeschlossen. Das zurückbleibende Stammrecht stelle eine leere Hülle dar. Es liege eine Veräußerung vor, weil sich das übertragene Recht bei ihr verbrauche und dadurch wirtschaftlich endgültig in ihr Vermögen übergegangen sei.
19Die Nutzungs- und Verwertungsrechte stellten selbstständige und verkehrsfähige Rechtspositionen dar. Sie könnten nach § 31 UrhG abgespalten und nach § 34 UrhG auf Dritte weiter übertragen werden. Zurück bleibe lediglich das Urheberpersönlichkeitsrecht, das weder rechtlich übertragbar noch wirtschaftlich verwertbar sei und damit bei der Frage der Bildung wirtschaftlichen Eigentums nicht maßgeblich sein könne.
20Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – sei anerkannt, dass unübertragbare Rechtspositionen steuerlich anderen als den zivilrechtlichen Rechtsinhabern zugeordnet werden könnten (Verweis auf BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825, 827). So habe der BFH (Urteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BStBl II 2005, 550, 554) bei der Überlassung von Nutzungsrechten an Name und Bild eines Sportlers im Rahmen einer Werbekampagne untersucht, ob sich die Nutzungsrechte mit Abschluss der Werbekampagne verbraucht hätten. Der BFH habe dabei zwischen nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechten einerseits und der Möglichkeit einer verbrauchenden Überlassung von Nutzungsrechten andererseits unterschieden.
21Wenn man die Übertragung der Nutzungsbefugnis nicht als Rechtekauf qualifiziere, müsse zwingend die Berücksichtigung des urheberrechtlichen Schutzlandprinzips erfolgen. Soweit sich der Beklagte auf § 29 UrhG stütze, könne dies nur die Übertragung der Rechte in Deutschland betreffen. Denn bei der Übertragung weltweiter Rechte sei zu beachten, dass nach dem Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dessen revidierter Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe (– RBÜ – Bundesgesetzblatt II 1973, 1071), das Schutzlandprinzip gelte. Nach § 5 Abs. 2 des Übereinkommens richte sich grundsätzlich der Schutz nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht werde. Hinsichtlich der Frage der Übertragbarkeit bzw. der Qualifikation als Nutzungsüberlassung oder Rechtekauf müsse daher bei der Übertragung der weltweiten Verwertungsrechte auf die Rechtsordnungen aller betroffenen Staaten abgestellt werden.
22Soweit der Beklagte dies bestreite und auf die alleinige Anwendung deutschen Rechts abstellen wolle, verkenne er, dass es nicht um die Frage des anwendbaren Steuerrechtes (unstreitig sei deutsches Steuerrecht anwendbar), sondern um die nach Auffassung des Beklagten der Qualifikation als Rechte(ver)kauf entgegenstehende Regelung in § 29 UrhG gehe. Diese sei aber auf die Rechteverwertung in Ländern außerhalb Deutschlands nicht anwendbar.
23Letztlich spiele auch die theoretische Möglichkeit eines Rechterückrufs durch den Urheber praktisch keine Rolle, da es allein in ihrer, der Klägerin, Hand gelegen habe, einen Rückfall der Rechte nach § 6 des Vertrages oder § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG durch die Ausübung der Nutzungsrechte zu verhindern. Die Möglichkeit des Rückrufrechtes sei in § 6 des Vertrages im Sinne einer auflösenden Bedingung geregelt worden. Da die Bedingungen weder im Streitjahr noch später eingetreten seien, bleibe es bei der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zu ihr. Denn sie habe jeden anderen und also auch die Urheber im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen können, worauf es nach der Rechtsprechung des BFH und der Kommentarliteratur zu § 39 AO für die Frage der Entscheidung über das wirtschaftliche Eigentum ankomme.
24Bei der Auslegung des Gesetzes müsse ergänzend beachtet werden, dass der Gesetzgeber die im Jahr 2007 eingeführte Verpflichtung zum Steuerabzug bei der Veräußerung von Rechten durch das Jahressteuergesetz 2009 wieder abgeschafft habe, weil die Einkünfte aus der Veräußerung von Rechten regelmäßig aufgrund von Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – in Deutschland nicht besteuert werden konnten (Bundestagsdrucksache 16/10189, Seite 62).
25Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zum gesetzlichen Rückrufrechts gemäß § 41 UrhG verweist die Klägerin darauf, dass diese Regelung bei Filmrechten nur bis zum Beginn der Dreharbeiten Anwendung finden könne, da § 90 UrhG ansonsten einen Ausschluss regele. Das vertragliche Rückfallrecht sei im Streitfall für einen Zeitraum von fünf Jahren vollständig und danach für eine Nachfrist von zwölf Monaten ausgeschlossen worden.
26Die danach gegebene abstrakte Möglichkeit einer späteren Geltendmachung des Rückfallrechtes sei für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht bedeutsam. § 39 AO stelle darauf ab, ob der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Der Regelfall beim Erwerb von Verfilmungsrechten sei aber deren Ausnutzung durch Herstellung des Films.
27Letztlich sei das Vorbringen des Beklagten auch widersprüchlich. Die Abzugssteuer knüpfe an die inländische beschränkte Steuerpflicht der Ltd. an. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG erfasse die streitbefangenen Einkünfte aber nur dann, wenn sie in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet würden. Im Moment der Verwertung sei aber das Rückforderungsrecht nach § § 41, 90 UrhG und nach Vertrag ausgeschlossen. Stelle man für den Steuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entgelte, sondern auf die Verwertung der überlassenen Rechte, die erst zur inländischen Steuerpflicht führe, ab, könne die Abzugssteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 24. Oktober 2013 und den Schriftsatz vom 7. April 2014 verwiesen.
28Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beklagten betont die Klägerin weiter, es müsse sich letztlich nach den Kriterien für die Bestimmung wirtschaftlichen Eigentums entscheiden, ob sie einen Kaufpreis oder Mietzahlungen entrichtet habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein Rechteverkauf keineswegs durch die Einmaligkeit der Rechtenutzung gekennzeichnet. Dies zeige sich schon daran, dass z.B. Patente verkauft werden könnten, obwohl die Nutzung eines Patentes sich über einen langen Zeitraum erstrecken könne.
29Auch der BFH gehe davon aus, dass wirtschaftliches Eigentum an Gegenständen begründet werden könne, die nicht übertragbar seien. Daran ändere sich nichts dadurch, dass in dem vom Beklagten herangezogenen Fall der BFH die tatrichterliche Wertung des Finanzgerichts (vgl. FG Münster vom 4. Mai 1999 12 K 2504/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1999, 1282) unbeanstandet gelassen habe. Das FG habe darauf abgestellt, dass die Rückübertragungspflicht nicht aus den Folgen einer Vertragsverletzung entstanden sei, sondern bei Einstellung der Nutzung des dort streitgegenständlichen Gebrauchsmusters zu erfolgen hatte. Das Entgelt habe nicht aus einem Einmalbetrag bestanden, sondern sei laufend zu zahlen gewesen. Da die laufende Nutzung vergütet worden sei, habe man einen ersatzlosen Rückfall vereinbart. Außerdem sei die gemeinsame Weiterentwicklung des Produktes verabredet sowie der Vertrag befristet gewesen. Dem BFH habe damit ein Fall vorgelegen, der in praktisch allen Punkten vom Streitfall abweiche.
30Auch der weitere vom Beklagten herangezogenen Fall zur Überlassung der Nutzungsrechte an einem Drehbuch unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt vom Streitfall. Der Vertrag für die Rechteübertragung an einem Drehbuch sei dort unter der Bedingung geschlossen worden, dass ein zu Grunde liegender Produktionsvertrag nicht aufgelöst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15. September 2014 und 25. Februar 2015 verwiesen.
31Die Klägerin beantragt,
32die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 und die berichtigte, einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das zweite Kalendervierteljahr 2011 vom 18. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Abzugssteuer von 3.564 € und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag von 190,02 € auf jeweils null Euro herabgesetzt werden,
33hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen
36hilfsweise, die Revision zuzulassen.
37Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BFH vermöge deren Schlussfolgerungen nicht zu tragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der BFH entschieden, dass sich Persönlichkeits- und damit entsprechende Urheberrechte grundsätzlich nicht verbrauchten.
38Wirtschaftliches Eigentum der Klägerin liege im Streitfall nicht vor. Auch wenn wesentliche Rechte auf die Klägern übertragen worden seien, bleibe es dabei, dass aufgrund der besonderen Natur der Unübertragbarkeit des Kerns des Urheberrechts wesentliche gesetzliche Schutzrechte beim Urheberrechtsinhaber bestehen blieben, die einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verhinderten. Die Einräumung von Nutzungsrechten sei eine bloße Belastung des Stammrechts.
39Dies ergebe sich in besonderem Maße aus § 41 UrhG, der dem Urheber gegen jeden Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ein Rückrufrecht einräume und ihm damit die Möglichkeit biete, dem Erwerber das Nutzungsrecht auch gegen dessen Willen zu entziehen.
40Soweit der BFH z.B. in den Fällen der Bandenwerbung bei konkreten Ereignissen oder der exklusiven Übertragung einer Uraufführung von einer Rechteübertragung ohne zeitliche Begrenzung ausgegangen sei, gehe es jeweils um Fälle der Einmaligkeit der Rechtenutzung. Demgegenüber habe der BFH (Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311) ganz generell entschieden, soweit und solange der Verbleib eines in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Rechts beim Berechtigten ungewiss sei, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen könne, liege eine zeitlich begrenzte Überlassung vor; dies gelte unabhängig davon, wer den Rückfall herbeiführen könne und ob der mögliche Rückfall Sanktion für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht sei.
41Auch in dem, eine dem Streitfall vergleichbare Situation (Überlassung von Urheber- und Verwertungsrechte im Zusammenhang mit einem Filmvorhaben) betreffenden, Beschluss aus dem Jahr 1982 (Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367) sei der BFH von einer zeitlich begrenzten Überlassung der Rechte ausgegangen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Dies sei im Hinblick auf vertragliche Auflösungsrechte oder § 41 Abs. 1 UrhG anzunehmen.
42So liege die Rechtslage auch im Streitfall. Anders als beim echten Verkauf habe die Klägerin als Erwerberin der Urheberrechte nicht die Freiheit gehabt, das erworbene Recht auf unbestimmte Zeit ungenutzt zu lassen. Sie habe sowohl hinsichtlich der vertraglichen als auch der gesetzlichen Rückrufrechte aus § 41 UrhG mit einer Rückforderung rechnen müssen.
43Entscheidend für die Frage der Zuordnung zu einer zeitlich befristeten Rechteüberlassung oder zu einem Rechtekauf seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine zeitlich begrenzte Überlassung sei demnach dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Zu diesem Zeitpunkt sei im Streitfall aber noch ungewiss gewesen, ob und wann die Drehbuchvorlage umgesetzt würde.
44Einen Widerspruch zum Einsetzen der beschränkten Steuerpflicht erst bei Verwertung sehe er nicht. Die Verwertung in der inländischen Betriebsstätte beginne spätestens mit Sichtung des Drehbuchentwurfs, da dies bereits Ausdruck der vertraglich eingeräumten Rechtenutzung sei. Unabhängig davon entstehe die Abzugssteuer nach § 50 Buchst. a Abs. 5 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließe.
45Auch die weiteren Argumente der Klägerin für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums könnten nicht überzeugen. Die herangezogene Rechtsprechung zu Leasingverträgen, bei denen der wirtschaftliche Verbrauch des überlassenen Wirtschaftsguts während der Dauer des Leasingverhältnisses eintrete, sei ebenso wenig mit dem Streitfall vergleichbar wie die bereits angesprochenen einmaligen Ereignisse (Bandenwerbung, Uraufführung).
46Anders als bei Patentrechten wirke der Urheberrechtsschutz auf Dauer. Das Urheberrecht sei mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. Auch die Sonderregelung in § 32a UrhG, wonach der gegen Einmalbetrag Rechte überlassende Urheberrechtsinhaber ggf. später in den Genuss weiterer wirtschaftlicher Erfolge kommen könne, zeige deutlich, dass ein auf Dauer wirkender wirtschaftlicher Verbrauch von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.
47Das Vorbringen zum urheberrechtlichen Schutzlandprinzip könne nicht überzeugen. Die Beurteilung der Steuerpflicht und der damit verbundenen Frage, ob ein Steuerabzug zur Anwendung komme, beurteile sich nach deutschem Recht. Das urheberrechtliche Schutzlandprinzip sei im Streitfall auch deshalb irrelevant, weil die Nutzungsrechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet würden.
48Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Juli und 3. November 2014 Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Steueranmeldung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
51Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin grundsätzlich zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – berechtigt. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre eigenen Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten, überprüfen lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juli 2011 I R 33/10, BStBl II 2014, 513; vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 jeweils m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
52Die Einkünfte der Vergütungsgläubigerin, der Ltd., unterliegen auch dem Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 2 Nr. 1 KStG) gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG und § 8 Abs. 1 KStG. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubigerin vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an den Beklagten abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG).
53Die Ltd. ist grundsätzlich mit ihren inländischen Gewerbeeinkünften nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG aus der Überlassung (Vermietung und Verpachtung) oder nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG aus der Veräußerung von Rechten, die in einer inländischen Einrichtung oder Betriebstätte verwertet werden, nach innerstaatlichem Recht in Deutschland steuerpflichtig. Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
54Aus Sicht des erkennenden Senats liegt, ungeachtet der genauen Bestimmung, wann exakt die Verwertung eines Drehbuchs einsetzt (vgl. dazu §§ 41, 90 UrhG; Landgericht – LG – München I, Urteil vom 10. Mai 2007 7 O 11550/06, juris; nachfolgend Oberlandesgericht – OLG – München, Urteil vom 13. Dezember 2007 29 U 3559/07, OLG-Report – OLGR – München 2008, 139) und auch ungeachtet der Frage, an welchen Orten die Verfilmung stattgefunden hat, jedenfalls eine Verwertung in einer inländischen Einrichtung vor. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BStBl II 1989, 87), wonach eine selbstständige schriftstellerische Tätigkeit – hier die Fertigung des Drehbuchs – dort verwertet wird, wo der Autor dem Verleger die Autorenrechte überlässt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlages. Übertragen auf die hier überlassenen Verfilmungsrechte, Druckrechte etc. bedeutet dies eine Verwertung am inländischen Geschäftsleitungsort der Klägerin. Das entspricht auch der konkreten vertraglichen Absprache, wonach die Übermittlung der hier überlassenen Drehbücher als erfolgt gilt, wenn das Werk tatsächlich im deutschen Büro eingegangen ist (vgl. § 1 Abs. 2 des Autorenvertrages).
55Ohne Bedeutung für den Steuerabzug ist die Frage einer endgültigen Besteuerung in Deutschland und damit die Regelung in Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2010 – DBA Großbritannien –, wonach Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im anderen Staat besteuert werden können. Nach § 50 Buchst. d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer nach § 50 Buchst. a EStG auch hinsichtlich solcher Einkünfte anzuwenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland nicht besteuert werden dürfen.
56Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen im Streitfall insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG mit Bezug auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vor.
57Ein derartiger Steuerabzug ist nach der im Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes nur bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten herrühren, vorzunehmen. Demgegenüber ist hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Rechten im Streitjahr keine Einbehaltungspflicht vorgesehen.
58Hier liegt nach Überzeugung des Senats eine Überlassung, keine Veräußerung von Rechten vor.
59Ein Nutzungsrecht wird nicht überlassen, wenn es veräußert wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 m.w.N.). Dieses Verständnis entspricht den Gesetzesmaterialien. Zunächst war geplant den Steuerabzug für „Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Urheberrechten …“ in das EStG zu überführen (vgl. Bundestagsdrucksache 260 vom 7. März 1958, Seiten 9 und 60). Erst im endgültigen Gesetzestext erfolgte die Formulierung zur Steuererhebung durch Steuerabzug bei „Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten herrühren“ (vgl. Bundesgesetzblatt 1958, 473).
60Dieses Verständnis des § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach also nur die Überlassung zur Nutzung, nicht aber die endgültige Rechteüberlassung erfasst wird, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BStBl II 2003, 641 zu § 50 Buchst. a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F.) und der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG München, Beschluss vom 19. März 2014 7 V 181/14, juris), der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, BStBl I 2010, 1350 Rdnr. 23) und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. Frotscher, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 68; Loose in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 25; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57; Kube in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 75; Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Auflage, 2016, § 50 Buchst. a Rdnr. 13; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 58; Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 79). Auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites gehen übereinstimmend von dieser ganz herrschenden Meinung aus.
61Entscheidend ist daher die tatrichterlich zu treffende Feststellung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; vom 27. Februar 2002 I R 62/01, BFH/NV 2002, 1142), ob im Streitfall bei Würdigung der anwendbaren Gesetze und der vertraglichen Absprachen von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechte(ver)kaufs oder von einer Überlassung eines Rechts zur Nutzung auszugehen ist.
62Keine Überlassung mit zeitlicher Begrenzung liegt vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367 m.w.N.). Eine (zeitlich begrenzte) Überlassung von Rechten ist demgegenüber zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 761 m.w.N.; vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988, III B 9/87, BStBl II 1988, 537 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2010, 8 K 1543/07, BB 2011, 623; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2012 9 K 156/05, EFG 2013, 934).
63Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung an Rechten handelt, ist grundsätzlich nach dem Vertrag zu beurteilen. Denn der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1977 I R 54/75, BStBl II 1978, 355).
64In Anbetracht der komplexen gesetzlichen Rechtsregelungen bei der Übertragung oder Überlassung weltweiter Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken ist aber nach Überzeugung des erkennenden Senats bei der Prüfung der genaueren Bestimmung der Übertragung, also ob das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten, hier der Klägerin, endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt, insgesamt von den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen auszugehen. Eine Betrachtung nur der vertraglichen Regelungen würde die gesetzlichen Begrenzungen für die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten unzulässig ignorieren. Dies entspricht ersichtlich auch der Auffassung der Klägerin, die insoweit zutreffend insbesondere auf das Schutzlandprinzip verwiesen hat.
65Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist ausgehend von der oben dargestellten Definition im Streitfall von einer begrenzten Rechteüberlassung auszugehen. Die zwingenden nationalen und internationalen gesetzlichen Regelungen lassen bereits eine umfassende und uneingeschränkte Übertragung der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nicht zu und auch die für die Vertragsrechte maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen schließen eine vollständige Übertragung der Werknutzungsrechte/ Urheberrechte aus (1.). Die vertraglichen Grundlagen sind so gestaltet, dass im Zeitpunkt der für den Steuerabzug maßgeblichen Zahlung an die Ltd. ein Rückfall der Rechte nicht ausgeschlossen werden kann (2.). Gründe, unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 Abs. 2 AO von dem gefundenen Ergebnis abzuweichen, bestehen nicht (3.).
661. Die gesetzlichen Grundlagen sprechen gegen eine vollständige Rechteübertragung im Sinne einer Veräußerung des Urheberrechtes an die Klägerin, da dieser weder sämtliche Abwehrrechte (a.) noch sämtliche Gestaltungs- und Nutzungsrechte (b. und c.) endgültig und unentziehbar übertragen werden konnten.
67a. Nach deutschem internationalem Privatrecht richten sich Abwehrrechte aus dem Urheberrecht nach dem Recht des Schutzlandes. Dem Urheber steht daher sowohl aus nationaler Sicht als auch aus Sicht von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom II-Verordnung – und den internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber, also insbesondere der revidierten Berner Übereinkunft, kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen Statut unterliegen würde, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte (vgl. dazu BGH-Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 88/95, NJW 1998, 1395, Rdnr. 33; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, (2015) D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rdnr. 923 m.w.N.; Obergfell in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015 C. Urheberrechtsverträge, Rdnr. 6.1164; Magnus in Staudinger, Rom I-Verordnung Art. 4 Rdnr. 531). Diese im Streitfall für alle Vertragsbeteiligten verbindliche Rechtslage (vgl. Art. 32 Rom II-Verordnung) kann vertraglich nicht verändert werden. Eine Vereinbarung über das anwendbare Recht ist nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkungen des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Vertragsbeteiligten entzogen (BGH a.a.O. Rdnr. 34; BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 24 m.w.N.).
68Dies bedeutet, dass sich sowohl die Frage, wer als Urheber und damit als erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist, als auch die Frage des Umfangs der Schutzwirkung des Urheberrechts und die Frage, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragen werden können, nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes richten (BGH a.a.O. Rdnr. 39/40). Entscheidend ist die Rechtsinhaberschaft jeweils nach dem Recht des betroffenen Schutzlandes (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2007 I-20 U 175/06, juris, Rdnr. 23 m.w.N.).
69Die Argumentation der Klägerin, sie könne unter Ausschluss der Ltd. und der Autoren sämtliche Nutzungsrechte unentziehbar und auf Dauer ausüben und habe daher wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 AO erlangt, könnte hinsichtlich der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nur bei Überprüfung der Rechte in sämtlichen möglicherweise betroffenen Rechtsterritorien entschieden werden. Die Argumentation des Beklagten, der ganz wesentlich auf die Regelung in § 29 UrhG abgestellt hat, leidet insoweit ebenfalls darunter, dass entsprechende aus § 29 UrhG abgeleitete(Abwehr)Rechte nur bezüglich der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar Anwendung finden können. Hinsichtlich der Abwehrrechte der Ltd. und/oder der Autoren für das übrige „Universum“ käme es auf die Rechtslage in den jeweiligen Schutzländern zur Übertragbarkeit von Urheberrechten an.
70b. Der Senat muss sich im Streitfall aber weder mit den verschiedenen Rechten der Schutzländer auseinandersetzen noch die Frage entscheiden, ob bereits die Unübertragbarkeit der Abwehrrechte für einzelne Schutzländer insgesamt zur Qualifikation als Rechteüberlassung führen müsste, da die Beteiligten in § 9 Abs. 4 des Hauptvertrages den gesamten Vertrag deutschem Recht unterstellt haben und bereits dies dazu führt, dass der Klägerin auch nicht alle Gestaltungs- und Nutzungsrechte der eigentlichen Urheber des/der Drehbuchs/der Drehbücher auf Gestaltung und Nutzung unentziehbar übertragen werden konnten.
71Eine derartige Rechtswahl für Urheberrechtsverträge ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 41 m.w.N.; Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 17. November 2015 4 Ob 98/15p, juris; Obergfell a.a.O. Rdnr. 6.1164).
72Soweit ein Vertrag – wie hier – deutschem Recht unterstellt wird, hat dies nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Juli 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom I-Verordnung – zur Folge, dass dieser, soweit eine Rechtswahl möglich ist (zur Problematik der Spaltungs- oder Einheitstheorie vgl. Magnus a.a.O. Rdnr. 536/537), dem gewählten Recht unterliegt. Auch diese Regelung ist wie alle Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht (vgl. hier konkret Art. 29 Rom I-Verordnung) und damit für die sämtlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Vertragsbeteiligten verbindlich.
73Insoweit ist nach der oben bereits angesprochenen Regelung in § 29 UrhG eine rechtsgeschäftliche Übertragung des so genannten Stammrechtes – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregeln im Erbfall – nicht möglich (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 5 m.w.N.). Das Recht kann nur zur Nutzung überlassen werden.
74Hinsichtlich der Rechteüberlassung nach dem Recht der Bundesrepublik kommt hinzu, dass die Ltd. nach § 29 UrhG das Urheberrecht schon deshalb nicht übertragen konnte, weil sie nach deutschem Rechtsverständnis nicht Autorin und damit Inhaberin des Urheberrechts war, sondern ihr selbst ebenfalls nur das Nutzungsrecht von den Autoren überlassen worden sein kann.
75Dass dies der Klägerin bewusst war, zeigt die Gestaltung des Autorenvertrags, in dem die Ltd. als Auftragnehmerin, die beiden Verfasser der Drehbücher aber als Autoren bezeichnet werden. Alle wesentlichen Vertragsregelungen umfassen ausdrücklich auch die beiden Autoren, die abschließend dem Vertrag in der Weise beigetreten sind, dass sie sich an die Bedingungen und Konditionen im gleichen Maße gebunden sehen, als ob sie Partei des Vertrages gewesen wären.
76c. Unabhängig von der konkret vorgenommenen Rechtswahl gelten im Streitfall nach Art. 9 Abs. 2 Rom I-Verordnung die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Dies erfasst im Bereich des Urheberrechtes über § 32 Buchst. b UrhG auf jeden Fall die Regelungen in § 32 und § 32 Buchst. a UrhG (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 1690 Rdnr. 52; Fezer/Koos a.a.O. Rdnr. 996 m.w.N.; Krümmel in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, Handelsgesetzbuch – HGB – 4. Aufl., 2014, Internationales Vertragsrecht VI. Rdnr. 169). Danach kann insbesondere die weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen aus der Nutzung eines überlassenen Werkes nicht ausgeschlossen werden. Dies kann z.B. die weitere Beteiligung eines Drehbuchautors an den übertragenen Nutzungsrechten betreffen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. August 2015 I-6 W 75/15, 6 W 75/15, juris).
772. Sowohl nach den gesetzlichen als auch nach den vertraglichen Regelungen standen der Ltd. und/oder den Autoren im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG, also in dem Moment, in dem die Vergütung zufloss, jedenfalls das gesetzliche Rückrufsrecht nach § 41 Abs. 1 UrhG zu. Auf das Recht konnte im Vorhinein nach § 41 Abs. 4 UrhG nicht verzichtet werden.
78Auch wenn die Urheberrechte an Drehbüchern zu den in § 90 UrhG genannten Rechten gehören, für die nur bis zu Beginn der Dreharbeiten der Widerruf nach § 41 UrhG möglich ist, kann im Zeitpunkt der Steuerentstehung ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann diese Möglichkeit auch unter Berücksichtigung des zeitweiligen Ausschlusses dieses Rechtes nach § 6 des Hauptvertrages nicht unberücksichtigt bleiben.
79Die Klägerin selbst hat in § 4 Abs. 8 des Hauptvertrages und unter Tz 6 der Anlage jeweils ausdrücklich geregelt, nicht zur Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Formen der Realisation der überlassenen Drehbücher verpflichtet zu sein. Schon die Tatsache, dass bereits bei Vertragsabschluss ein (anderes) Drehbuch vorlag, das aber augenscheinlich nicht, zumindest nicht unverändert, verwendet werden sollte, zeigt, dass diesen Vertragsklauseln eine Bedeutung zukommt.
80Davon ausgehend kann im Streitfall eine endgültige zeitlich unbefristete Übertragung des Urheberrechtes nicht festgestellt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages in Betracht kam, sondern der Klägerin wegen des Schutzlandprinzips grundsätzlich nicht alle Abwehrrechte der Ltd. oder der Autoren übertragen werden konnten und sie aufgrund der Unübertragbarkeit des Stammrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) die Autoren niemals endgültig aus ihrer Rechtsposition (z.B. wegen des Rückrufsrechtes nach § 41 UrhG) verdrängen konnte. Außerdem blieben die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren (nicht der Ltd.).
81Es kann daher bereits aus Rechtsgründen keine vollständige Übertragung, sondern nur eine (weitere) Nutzungsüberlassung vorliegen. Eine derartige Nutzungsüberlassung ist bisher nur in besonderen Konstellationen als „Rechtekauf“ qualifiziert worden, nämlich wenn sich die überlassenen Rechte praktisch im Rahmen einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung verbraucht haben, wie z.B. beim Recht zur Übertragung einer Uraufführung (vgl. BMF a.a.O. Rdnr. 24; Maßbaum a.a.O. Rdnr. 58 unter „Veräußerung“; Frotscher a.a.O. Rdnr. 69; Loose a.a.O. Rdnr. 25). Eine derartige Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.
82Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung die bisher akzeptierte Grenze zwischen Rechteverkauf und zeitlich begrenzter Rechteüberlassung, wonach grundsätzlich von einer zeitlich begrenzten Rechtsüberlassung auszugehen ist, soweit und solange der Verbleib des Nutzungsrechtes beim Berechtigten ungewiss ist, weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann oder dem Berechtigten aus anderen Gründen nicht endgültig verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367; Frotscher, a.a.O. Rdnr. 68; Wied a.a.O. § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57 unter Hinweis auf BStBl I 2010, 1350; ebenso Kube a.a.O. Rdnr. 79, Loschelder a.a.O. Rdnr. 13 und Jelinek a.a.O. Rdnr. 79; a.A. Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG Rdnr. 932 m.w.N.) im Hinblick auf die vertraglichen Absprachen im Streitfall zu verschieben.
83Der Senat sieht sich insoweit auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 1970 (I R 137/68, BStBl II 1971, 200). Zwar hat dort der BFH § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als nicht anwendbar angesehen, weil die zeitlich und örtlich unbegrenzte Überlassung von Verfilmungsrechten seines Erachtens weder Miete noch Pacht im Sinne des § 21 EStG sein konnte. Derartige Verfilmungsrechte betreffen vorrangig das Originalwerk, hinsichtlich dessen die Klägerin bereits die Verfilmungsrechte besaß. Insoweit wird auch auf § 88 UrhG verwiesen. Demgegenüber sind hier die Drehbücher betroffen, die für die Produktion eines Films erstellt werden. Sie sind Gegenstand der ausdrücklichen Regelung in § 89 Abs. 3 UrhG. Unabhängig davon regelt die Anlage zum Vertrag in Ausfüllung der Regelung zur Rechteeinräumung in § 2 des Hauptvertrages neben den Verfilmungs- und Bearbeitungsrechten umfangreiche weitere Rechte, wie z.B. das Merchandisingrecht und das Druckrecht. Das Verfilmungsrecht stellt daher nur einen Teil der übertragenen Rechte dar. Letztlich hat der BFH an anderer Stelle die Übertragung eines Verfilmungsrechtes ausdrücklich als eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert, die nur deshalb nicht zu Einkünften nach § 21 EStG führten, weil der Tatbestand der Vermietungseinkünfte durch § 18 EStG verdrängt werde (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 268/83, BStBl II 1987, 372).
84Der Senat kann daher auch offen lassen, inwieweit ein derartiges Verfilmungsrecht ähnlich wie das Verlagsrecht nicht etwa vom Autor eines Buches oder Drehbuches überlassen wird, sondern in der Person des Berechtigten (Verleger oder Produzent) entsteht (vgl. insoweit zum Verlagsrecht BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 760). Im Übrigen hat die Klägerin die dem Verlagsrecht innewohnende Verpflichtung zur Publikation (vgl. § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht – VerlG –) im Streitfall (bewusst) vermieden und sich lediglich das Druckrecht übertragen lassen (Tz 1.9 der Anlage zum Vertrag).
853. Auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 AO bestehen im Streitfall keine Gründe zu einer abweichenden Zuordnung. Die Klägerin ist nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Urheberrechtes oder eines daraus abgeleiteten Nutzungsrechtes geworden.
86Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. November 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl II 1994, 164; vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BStBl II 1998, 203). Als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 39 AO kommen dabei auch Nutzungsrechte in Betracht (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 17).
87Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers im Sinn des § 39 AO wird angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, BFH/NV 2012, 1094 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 39 Rdnr. 23 m.w.N.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 103 m.w.N.).
88Ein solcher wirtschaftlicher Ausschluss der Autoren von den streitbefangenen Urheber- oder Nutzungsrechten liegt unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Lage nicht vor.
89Nach Überzeugung des Senats kommt es auch insoweit allein wegen der nach der gesetzlichen Ausgestaltung (§ 29 Abs. 1 UrhG) stets nur eingeschränkt übertragbaren Urheberrechte (§ 73a Abs. 2 EStDV), der unabdingbaren Widerrufsrechte (§§ 41, 88 bis 90 UrhG) und der zwingenden Anwendung der Regelungen über die angemessene Vergütung und die weitere Beteiligung des Urhebers (§§ 32 bis 32 Buchst. b UrhG) auf die konkrete Ausgestaltung der Vertragsregelungen im Streitfall nicht an.
90Diese rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Klägerin auch bei der – augenscheinlich standardisierten – Vertragsgestaltung berücksichtigt. So hat sie zwar im Rahmen des Vertrages versucht, alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte für die gesamte Dauer des Urheberrechtes auf sich übertragen zu lassen. Aber sowohl der Vertrag als auch die Anlage zeigen, dass ihr die partielle Unübertragbarkeit von Rechten aufgrund des Schutzlandprinzips oder des gewählten deutschen (Vertrags-) Rechtes bewusst war. So findet sich exemplarisch in Tz 3 der Anlage eine Regelung zu den aufgrund zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht übertragbaren Verwertungs- und Nutzungsrechten. Soweit möglich werden neben den ausführlichen Einzelregelungen zu den Rechtsübertragungen, Regelungen zur Anwendung besonderer Möglichkeiten des US-amerikanischen Rechts (Tz 4 der Anlage) für Auftragswerke zum Gegenstand des Vertrags gemacht. Auch Tz 6 der Anlage zeigt das Bewusstsein von den rechtlichen Begrenzungen der Rechtsübertragung, wenn dort die Ltd. und die Autoren „soweit gesetzlich zulässig“ auf ihre Rückrufs- oder Zugangsrechte gemäß §§ 41, 25 UrhG verzichten.
91Selbst wenn man der Möglichkeit des Rückrufsrechts nach § 41 UrhG für die Frage der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums keine Bedeutung zumisst (vgl. zur Problematik von Rückfallklauseln oder Rückfallrechten Fischer a.a.O. § 39 AO Rdnr. 130 m.w.N.), blieben, ungeachtet des in der Vertragsanlage unter Tz 7 geregelten Ausschlusses der Zustimmungserfordernisse nach § 34 UrhG (vgl. dazu § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG), allein aufgrund der Unübertragbarkeit des Urheberrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) neben dem Stammrecht die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren. Eine wirtschaftliche Partizipation an einer erfolgreichen Vermarktung des Filmes oder anderer übertragener Rechte konnte daher im Zeitpunkt der Entstehung der Abzugssteuer und auch später keinesfalls ausgeschlossen werden.
92Der Senat sieht keine Veranlassung das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht (vgl. § 31 UrhG) bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen. Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der Abwehrrechte schon wegen des Schutzlandprinzips eine Trennung rechtlich nicht möglich und im Bereich der Vertragsrechte bleibt es auf jeden Fall bei den nicht dispositiven Beteiligungsrechten an den Erträgnissen der Nutzung (vgl. §§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG). Selbst bei Trennung der beiden Rechte träte daher mangels der rechtlichen Möglichkeit eines wirtschaftlichen Ausschlusses des Urhebers von einer Beteiligung an den Erträgnissen kein wirtschaftliches Eigentum am abgespaltenen Nutzungsrecht ein.
93Gegen die Annahme wirtschaftlichen Eigentums am Urheberrecht oder Nutzungsrecht spricht bei Auftragswerken wie im Streitfall weiterhin die Tatsache, dass die ersten Zahlungen (vgl. hier § 4 Abs. 1 des Vertrages) üblicherweise zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem lediglich das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist. Ein Verfügungsgeschäft ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das vertragsgegenständliche Werk und damit auch das Urheberrecht noch gar nicht entstanden ist (vgl. zur Problematik Kotthoff a.a.O. § 31 Rdnr. 18). Zu diesem Zeitpunkt scheidet wirtschaftliches Eigentum aus, weil das gedachte Wirtschaftsgut Urheberrecht/Nutzungsrecht noch nicht existiert.
94Der danach zu Recht von der Klägerin vorgenommene Steuerabzug gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist von der Klägerin auch betragsmäßig korrekt erfolgt. Die Steuer ist zutreffend nach § 50 Buchst. a Abs. 2 Satz 1 EStG mit 15 % der um die Einbehaltungsbeträge von 1.782 € Körperschaftsteuer und 98,01 € Solidaritätszuschlag erhöhten Nettozahlungen von 10.000 €, also insgesamt von einem Bruttobetrag in Höhe von 11.880,01 € berechnet worden. Betriebsausgaben sind weder geltend gemacht worden noch – ausweislich der ergänzenden Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – angefallen.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
96Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Streitfall ein grundsätzliches Problem grenzüberschreitender Überlassung von Nutzungsrechten an Urheberrechten betrifft und bei den betroffenen Unternehmen erheblichen administrativen Aufwand auslöst. Eine Klärung der Rechtsfrage durch den BFH erscheint daher wünschenswert.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
- 1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), - a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, - b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen, - c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, - d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, - e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, - aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, - bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder - cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
- f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch - aa)
Vermietung und Verpachtung oder - bb)
Veräußerung
- g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
- 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die - a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, - b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, - c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden, - d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, - e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
- 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des - a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn - aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, - bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder - cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
- b)
(weggefallen) - c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn - aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder - bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
- d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut - aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder - bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen; - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; - 8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit - a)
inländischen Grundstücken oder - b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
- 8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; - 9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt; - 10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. - 11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte - a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen, - b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und - c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.
(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen für einen Abzug von Körperschaftsteuer gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990/1997) i.V.m. § 49 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991/1996) vorliegen. Streitjahre sind 1995 bis 1997.
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine inländische GmbH, zahlte in den Streitjahren Lizenzgebühren an die Vergütungsgläubigerin, einer niederländischen Kapitalgesellschaft, der D-B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Zuvor hatte die britische B-Ltd. das Exklusivrecht erworben, bestimmte Arten von Automaten in allen durch die A-AG auf einem bestimmten Gebiet betriebenen Gaststätten aufzustellen und zu betreiben. Die B-Ltd. übertrug mit Vertrag vom 13. November 1991 zum 1. Januar 1992 für die Dauer von fünf Jahren die Rechte und Pflichten aus jenem Vertrag auf die Klägerin. Als Gegenleistung sollte die Klägerin an die B-Ltd. jährlich einen Betrag in Höhe von 28,5 % des Münzertrags aller Automaten zahlen, die die Klägerin hatte oder in der Zukunft haben sollte. Mit Vertrag vom 16. Dezember 1991 übertrug die B-Ltd. ihre vertraglichen Ansprüche auf die britische C-Ltd. und diese wiederum auf die D-B.V. Nach der zwischen der C-Ltd. und der D-B.V. getroffenen Vereinbarung vom 16. Dezember 1991 hatte die D-B.V. an die C-Ltd. für die Übertragung der Rechte aus dem mit der Klägerin bestehenden Vertrag eine Lizenzgebühr in Höhe von 93 % der Beträge, die sie von der Klägerin erhielt, zu zahlen.
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Nachdem zunächst Freistellungsbescheinigungen für die Jahre bis 1994 erteilt worden waren, lehnte das (seinerzeitige) Bundesamt für Finanzen die auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) --DBA-Niederlande-- basierende Freistellung vom Steuerabzug gegenüber der D-B.V. ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) forderte daraufhin die Klägerin als Vergütungsschuldnerin auf, die Vergütungen im Rahmen von vierteljährlichen Voranmeldungen anzumelden und die Steuer abzuführen. Die Klägerin reichte entsprechende Voranmeldungen für die Quartale I/1995, IV/1995, II/1996, III/1996, I/1997 und III/1997 ein, in denen sie Einnahmen i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 erklärte und den Steuerabzug mit 25 % zzgl. des Solidaritätszuschlages berechnete. Im Einspruchsverfahren gegen die Voranmeldungen legte sie ihre vertragliche Vereinbarung mit der B-Ltd. und den Unterlizenzvertrag zwischen der C-Ltd. und der D-B.V. --aus der sich die Abführungsverpflichtung von 93 % der Vergütung von der D-B.V. an die C-Ltd. ergab-- vor. Die Klage gegen die Voranmeldungen blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 4. März 2010 6 K 511/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1058).
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Die Klägerin macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und die Anmeldungen über den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 1990/1997 für die Quartale I/1995, IV/1995, II/1996, III/1996, I/1997 und III/1997 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Klage teilweise stattgegeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Bei der Berechnung der Abzugsteuer ist die im Steueranmeldungsverfahren von der Vergütungsgläubigerin offengelegte Abführungsverpflichtung gegenüber ihrer (Unter-)Lizenzgeberin mindernd zu berücksichtigen.
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1. Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steuererklärung (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG 1990/1997, § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990/1997) berechtigt. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten, überprüfen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043, m.w.N.). Der Senat legt dabei das Rechtsschutzbegehren der Klägerin mit Blick auf das angefochtene Urteil und ihre Revisionsbegründung dahin aus, dass der Revisionsantrag die nicht ausdrücklich angeführte Steueranmeldung IV/1995 umfasst.
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2. Die Einkünfte der Vergütungsgläubigerin (D-B.V.) unterliegen dem Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990/1997, die nach § 49 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG 1991/1996 auch für Körperschaften gelten, die --wie die D-B.V.-- weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubigerin vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an das FA abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1990/1997).
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a) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990/1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 EStG 1990/1997, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden. Diese Voraussetzungen sind im Ergebnis erfüllt. Die Klägerin hat entsprechende Rechte in einer inländischen Betriebsstätte --dem Unternehmen der Klägerin-- verwertet. Ob diese Rechteverwertung als vermögensverwaltend oder aber als gewerblich anzusehen ist, ist dabei entgegen der Vorinstanz unbeachtlich. Denn auch wenn Letzteres der Fall wäre, so könnte sich doch nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990/1997 ändern: Aufgrund des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1990/1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die --wie hier nach § 21 Abs. 3 EStG 1990/1997 Vermietungseinkünfte gegenüber solchen aus Gewerbebetrieb-- zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550). Gleiches gilt --bezogen auf eine gewerbliche ausländische Kapitalgesellschaft-- nach der in § 49 Abs. 2 EStG 1990/1997 angeordneten sog. isolierenden Betrachtungsweise für solche Besteuerungsmerkmale, welche im Ausland verwirklicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Dezember 1974 I R 161/73, BFHE 115, 93, BStBl II 1975, 464; Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 49 Rz 30, m.w.N.; s. auch Senatsurteil vom 7. November 2001 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861). Der Senat nimmt insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zitierten Entscheidungen Bezug.
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Mit § 8 Abs. 2 KStG 1991/1996 und dessen Bedeutung für Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (s. dazu Senatsurteil in BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861) hat das alles entgegen der Revision ebenso wenig zu tun, wie mit der Frage der aus dieser Vorschrift abzuleitenden Gewerblichkeit der erwirtschafteten Einkünfte (s. dazu Senatsurteil vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961). Auch unionsrechtliche Vorgaben für die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften (hier: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen [Bilanzrichtlinie]) bedingen nichts anderes; sie berühren die rechtliche Qualifizierung von im Ausland erzielten Einkünften (hier: den streitgegenständlichen Einkünften) nicht. Ohnehin sind die Gewinnermittlungen am Sitzort der Kapitalgesellschaft und die Art der Einkünfteermittlung im Quellenstaat voneinander unabhängig.
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b) Ein Steuerabzug ist nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 mit Bezug auf § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990/1997 nur bei Einkünften vorgesehen, die aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten u.a. herrühren. Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Das FG hat die Vereinbarung zwischen der B-Ltd. und der A-AG über das Recht, bestimmte Arten von Automaten in allen durch die A-AG auf einem bestimmten Gebiet betriebenen Gaststätten aufzustellen und zu betreiben, als Automatenaufstellvertrag gewürdigt: Es handele sich nicht um einen Miet- oder Pachtvertrag über unbewegliches Vermögen, da der wesentliche Inhalt des Vertrages nicht das Recht sei, ein bestimmtes Stück Wand oder Fußboden in der jeweiligen Gaststätte für eigene Zwecke nutzen zu können, sondern das --sogar als Exklusivrecht ausgestaltete-- Recht, in der Gaststätte bestimmte Automaten aufstellen und betreiben zu dürfen, wobei Änderungen der Anzahl oder der Art der Automaten der Zustimmung des "Verpächters" bedürften. Die Ausübung dieser Gestattung sei dann an die Klägerin für die Dauer von fünf Jahren überlassen worden, was angesichts der Vertragsdauer der ursprünglichen Vereinbarung zwischen der B-Ltd. und der A-AG (zehn Jahre) als zeitlich befristete Überlassung der Rechtsausübung (nicht aber als Rechteübertragung) zu werten sei.
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Diese tatrichterliche Würdigung der vertraglichen Grundlage der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Sie lässt keine Verstöße gegen Auslegungsregeln oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze erkennen. Das FG hat für seine Würdigung die maßgebenden Vertragsbestandteile und die Interessenlage der Parteien herangezogen. Dass die Klägerin die Vereinbarung davon abweichend --im Sinne eines Pachtvertrages über unbewegliches Vermögen-- einordnet, berührt die Bindung an diese Tatsachenfeststellung des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht.
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c) Schließlich besteht die Verpflichtung zum Steuerabzug unabhängig davon, ob die betreffenden Einkünfte (u.a.) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1997). Es kann im Rahmen der hier zu beurteilenden Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Steueranmeldung also dahinstehen, ob das Besteuerungsrecht für die (Unter-)Lizenzierung nicht ohnehin nach Maßgabe von Art. 15 DBA-Niederlande den Niederlanden und nicht Deutschland zusteht. Darüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit.
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3. Das FG hat ohne Rechtsfehler davon abgesehen, die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer um nicht näher spezifizierte Gemeinkosten zu kürzen. Anders verhält es sich jedoch bei der der Einkünfteerzielung durch die Vergütungsgläubigerin zugrunde liegenden (Unter-)Lizenzvereinbarung und den ihr daraus erwachsenden Abführungsverpflichtungen von 93 % der Einnahmen.
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a) Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1990/1997 unterliegen die Einnahmen der Vergütungsgläubiger. Abzüge für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern sind nach Satz 6 der Vorschrift (= § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997) nicht zulässig.
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b) Für unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende (Betriebs-)Ausgaben gilt diese Beschränkung indessen nicht; solche Ausgaben sind entgegen dem Regelungswortlaut des § 50a Abs. 4 Satz 6 EStG 1990/§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997 im Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Das folgt aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht und ergibt sich insoweit aus der einschlägigen Spruchpraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), in dessen Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461; bestätigt durch Urteile vom 15. Februar 2007 C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande", Slg. 2007, I-1425; vom 31. März 2011 C-450/09 "Schröder", Internationales Steuerrecht --IStR-- 2011, 301). Danach steht das Abzugsverfahren als solches jedenfalls in den Streitjahren (s. dazu und für die Zeit nach Inkrafttreten der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 175, 17, auch Senatsbeschluss vom 29. November 2007 I B 181/07, BFHE 219, 214, BStBl II 2008, 195, sowie uitspraak des niederländischen Hoge Raad vom 24. September 2010 09/00296, 09/00400, IStR 2010, 881, anhängig beim EuGH als Rechtssache C-498/10 "X NV") zwar in Einklang mit unionsrechtlichen Anforderungen. Doch erfordern diese Anforderungen im Stadium des Steuerabzugs die Berücksichtigung der besagten Ausgaben. Um dem Rechnung zu tragen, hat der Senat ein entsprechendes Abzugsgebot in § 50a Abs. 4 Satz 6 EStG 1990/§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997 "geltungserhaltend" hineingelesen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95). Auch auf diese zitierten Entscheidungen wird Bezug genommen.
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c) Diese Ausgangslage ist prinzipiell für den Streitfall einschlägig. Auch hier berührt das Steuerabzugsverfahren den Schutzbereich der Dienstleistungs-, ggf. auch der Kapitalverkehrsfreiheit nach Maßgabe von Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG-- (jetzt Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--) sowie Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV), und auch hier ist der Schutzbereich dieser Grundfreiheiten prinzipiell eröffnet. Denn bei dem Vergütungsgläubiger --der D-B.V.-- als Lizenzinhaberin einerseits und dem Vergütungsschuldner --der Klägerin-- als Lizenznehmerin andererseits handelt es sich um Personen, die sich grenzüberschreitend als jeweils Gebietsfremde gegenüberstehen. Ausschlaggebend ist, dass beide Gesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind. Dass der ursprüngliche Berechtigte --die A-AG-- ebenso wie die Klägerin gleichermaßen in Deutschland ansässig war, ändert daran nichts. Insbesondere kann angesichts dessen nicht der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des FA beigepflichtet werden, die Lizenzgebühren stellten lediglich einen "durchlaufenden Posten" dar; ein grenzüberschreitender Sachverhalt sei von vornherein nicht gegeben. Verhielte es sich so, läge ein rein inländischer Vorgang vor und entfiele eine Steuerabzugsverpflichtung schon von daher. Das aber kann nicht ernsthaft vertreten werden.
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d) Die Anwendung der besagten Grundfreiheiten scheitert auch nicht daran, dass der dem Steuerabzug unterworfene beschränkt Steuerpflichtige sich gegenüber einem im Inland zu veranlagenden unbeschränkt Steuerpflichtigen mit entsprechenden Einkünften nicht in einer vergleichbaren Situation befände. Zwar sind die Einkünfte hier wie dort gleichermaßen steuerpflichtig, und es ist prinzipiell --wie dargestellt-- auch unbeachtlich, dass der beschränkt Steuerpflichtige mit dem Quellensteuerabzug einer vom Steuerinländer abweichenden "Besteuerungstechnik" unterworfen wird (EuGH-Urteile vom 22. Dezember 2008 C-282/07 "Truck Center", IStR 2009, 135; vom 3. Juni 2010 C-487/08 "Kommission/Spanien", IStR 2010, 483). Doch geht es im Streitfall nicht um diese unterschiedliche "Besteuerungstechnik" --nämlich den Quellensteuerabzug--, sondern um deren Ausgestaltung vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeits- und konkret des objektiven Nettoprinzips. Dazu hat der EuGH sich in seinem Urteil in der Rechtssache "Scorpio" (in Slg. 2006, I-9461) aber in der beschriebenen Weise abschließend geäußert und nachfolgend seine Rechtsauffassung (z.B. in den Urteilen in Slg. 2007 I-1425, und in IStR 2011, 301) wiederholt bestätigt. Die Umstände, welche den EuGH in jener Rechtssache "Scorpio" bewogen haben, den Abzug solchen Erwerbsaufwands, der in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen steht, bereits beim Steuerabzug zuzulassen, sind mit denen des Streitfalls insoweit deckungsgleich. Dass es dort um die Besteuerung von Künstlern und Sportlern ging, hier aber um die Verwertung von Lizenzrechten, macht keinen beachtlichen Unterschied aus.
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e) Die in Rede stehenden Lizenzgebühren stehen in dem geltend gemachten Umfang auch in dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zu den daraus erlangten Einnahmen.
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aa) Von einem unmittelbaren Zusammenhang in diesem Sinne ist auszugehen, wenn eine untrennbare Verbindung zwischen der Aufwendung und der Tätigkeit zur Erzielung dieser Einkünfte besteht. Die Ausgaben müssen durch die Tätigkeit verursacht werden und damit für deren Ausübung erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dieser Aufwendungen notwendige Voraussetzung dafür war, dass der Steuerpflichtige die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte erzielen konnte (vgl. EuGH-Urteil in IStR 2011, 301 Rz 45).
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bb) Die Abführungsverpflichtung der Vergütungsgläubigerin mindert danach die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer. Denn soweit die Vergütungsgläubigerin für die im (Unter-)Lizenzvertrag für sie eingeräumte Möglichkeit, im eigenen Namen im Inland die streitgegenständlichen Einnahmen zu erzielen, Aufwendungen leisten musste, sind diese Aufwendungen gerade durch die konkrete inländische steuerpflichtige Tätigkeit ausgelöst worden. Es handelt sich nicht um Erwerbsaufwand allgemeiner Art zur "Anschaffung" des Gestattungsrechts. Vielmehr versetzen erst die Unterlizenzierung und die dafür entstandenen Aufwendungen die Vergütungsgläubigerin in die Lage, die Überlassungsleistung gegenüber der Klägerin zu erbringen. Sichtbar wird dies nicht zuletzt daran, dass die Lizenz nicht allgemein und mit der Möglichkeit einer weiteren Unterlizenzierung ins Ausland, sondern nur für ein bestimmtes Gebiet innerhalb Deutschlands vergeben wurde. (Auch) So gesehen steht sie aber unmittelbar mit derjenigen Tätigkeit in Beziehung, die die beschränkte Steuerpflicht auslöst. Leistung und Aufwand sind in der gebotenen Weise miteinander verbunden (anders FG München, Urteil vom 19. Juli 2010 7 K 1154/09, EFG 2010, 1891).
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cc) Die Lizenzaufwendungen und deren unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den daraus generierten Einnahmen hat die Vergütungsgläubigerin der Klägerin mitgeteilt und durch die Vorlage des (Unter-)Lizenzvertrages, der eine entsprechende Zahlungsverpflichtung vorsieht, in hinlänglicher und nachvollziehbarer Weise dargetan. Der Vergütungsschuldner ist im Abzugsverfahren als bloßer Entrichtungssteuerschuldner nicht gehalten, über eine Plausibilitätskontrolle hinaus weitere Nachforschungen --etwa zu Art und Weise oder zum Zeitpunkt erbrachter Zahlungen, zur Angemessenheit der Höhe der Zahlungen oder zu den Beteiligungsverhältnissen an beteiligten Gesellschaften-- anzustellen.
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f) Ein vergleichbarer unmittelbarer Zusammenhang mit den inländischen Einkünften besteht --worin dem FG beizupflichten ist-- hinsichtlich der weiteren Aufwendungen nicht. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung von Aufwendungen in ihrer unmittelbaren Veranlassung durch die im Inland erzielten Einkünfte und eines entsprechend engen Zusammenhangs mit diesen Einkünften (s. auch Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 93/03, BFHE 218, 83, BStBl II 2008, 132). Es ist nach den tatrichterlichen Feststellungen davon auszugehen, dass es sich hierbei um bloße Gemeinkosten handelt.
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Diese Aufwendungen müssen entgegen der Klägerin auch nicht deshalb im Abzugsverfahren abgezogen werden, weil bei steuerabzugspflichtigen Einkünften der streitgegenständlichen Art (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990/1997) ein nachgelagertes Erstattungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zum einen hat der Senat vielfach ein Erstattungsverfahren in analoger Anwendung befürwortet, um im Nachhinein zuvor nicht mitgeteilte Aufwendungen geltend machen zu können und um dadurch unionsrechtlichen Erfordernissen zu genügen (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 10. Januar 2007 I R 87/03, BFHE 216, 312, BStBl II 2008, 22; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50d Rz 9, m.w.N.). Zum anderen unterscheiden sich die aus unionsrechtlichen Gründen zu berücksichtigenden Aufwendungen im Rahmen eines nachgelagerten Erstattungsverfahrens qualitativ nicht von jenen beim Steuerabzug im Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung. Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95 ausgeführt hat, der Steuerschuldner könne seine Erwerbsaufwendungen im Rahmen eines Erstattungsbegehrens geltend machen, bezog sich diese Aussage erkennbar auf jene Aufwendungen, die er dem Vergütungsschuldner im Abzugsverfahren noch nicht mitgeteilt hatte, was wiederum zur Folge hatte, dass der Steuerabzug auf der Grundlage der erzielten Einnahmen vorgenommen wurde. Weitergehendes lässt sich dem nicht entnehmen. Insbesondere sollte damit keinesfalls die materielle Erstattungsvoraussetzung (z.B. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50 Rz 27) des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Betriebsausgaben mit den Einnahmen entsprechend § 3c EStG 1990/1997 im Sinne einer allgemeinen Veranlassung ausgedehnt werden (Gosch, ebenda; Heinicke in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 50 Rz 17).
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4. Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und abermals eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Die Auslegung der Dienstleistungsfreiheit und der sonstigen unionsrechtlichen Bestimmungen ist hinsichtlich der streitentscheidenden Vorschriften in Anbetracht der bereits vorliegenden gefestigten Spruchpraxis des EuGH nicht zweifelhaft, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage des Streitfalls nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt sind (vgl. zur fehlenden Vorlageverpflichtung bei offenkundiger Rechtslage z.B. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T.", EuGHE 1982, 3415).
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5. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Lizenzgebühren eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Ihr Urteil war aufzuheben, und der Klage ist in diesem Punkt antragsgemäß zu entsprechen. Die Berechnung der nach Abzug der Abführungsverpflichtung von der Bemessungsgrundlage verbleibenden Abzugsteuer wird dem FA übertragen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Tatbestand
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I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung über den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 des im Streitjahr 2001 geltenden Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35 --EStG 1997 n.F.--).
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Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die in Deutschland eine Konzertagentur betreibt. Im 1. Quartal 2001 schloss sie Verträge mit Künstlern, Künstlergruppen und Agenturen, die in England, Schweden und den USA ansässig waren und die Staatsangehörigkeit des entsprechenden Staates besaßen bzw. nach den Vorschriften des betreffenden Staates gegründet worden waren. Für das erste Quartal 2001 meldete sie Steuerabzugsbeträge gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1997 n.F. an. In der Anlage zu der Anmeldung listete sie die Gruppen/Vertragspartner, die auf die einzelnen Vertragspartner (Vergütungsgläubiger) entfallende Bemessungsgrundlage, den Steuersatz (26,75 %) sowie den Steuerbetrag von insgesamt 213.356,66 DM, ohne Angabe der Steuerart, auf. Gegen die Anmeldung legte sie fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als unbegründet zurückwies.
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Im Klageverfahren verständigten sich die Beteiligten darauf, dass die geschuldeten Vergütungen hinsichtlich der Ertragsteuern in der Weise "brutto" vereinbart waren, dass die Klägerin die Steuern zu Lasten der Vergütungsgläubiger einbehalten durfte, wie es in Bezug auf die vereinbarten Gagen auch geschehen war. Demgegenüber waren die Vergütungen hinsichtlich der Umsatzsteuer "netto" in der Weise vereinbart, dass sie insoweit ohne Abzug geschuldet waren.
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Das Finanzgericht (FG) Hamburg gab der Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2008 2 K 218/07 teilweise statt (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 410).
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Dagegen haben sowohl die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt.
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Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das FG-Urteil sowie die angefochtene Steueranmeldung für I/2001 betreffend die Künstlergruppe … aufzuheben und im Übrigen dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Quellensteuer auf 25 % nach Abzug von 50 % Betriebsausgaben herabgesetzt wird.
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Das FA hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft, da zur Bemessung der Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1997 n.F. die aufgrund der sog. "Nullregelung" nach § 52 Abs. 2 der im Streitjahr 2001 geltenden Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1999 a.F.) nicht erhobene Umsatzsteuer nicht einbezogen worden sei. Es beantragt, das Urteil des FG Hamburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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In Übrigen beantragen die Beteiligten wechselseitig, die Revision des anderen Beteiligten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dessen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus. Im zweiten Rechtsgang wird das FG feststellen müssen, in welcher Höhe die aufgrund der sog. Nullregelung nicht erhobene Umsatzsteuer auf Vergütungsgläubiger entfiel, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besaßen oder die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und in einem Mitgliedstaat ansässig waren (EU/EWR-Vergütungsgläubiger).
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO).
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1. Zutreffend hat das FG erkannt, dass die Klägerin als Vergütungsschuldnerin zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steuererklärung (§ 50a Abs. 5 Satz 2 f. EStG 1997 n.F., § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV 2000--) berechtigt ist. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen die Steueranmeldung, die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt, überprüfen lassen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung Senatsurteile vom 17. November 2004 I R 20/04, BFH/NV 2005, 892, und vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550).
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2. Die Einkünfte der ausländischen Künstler aus ihren Auftritten im Inland und der ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen dem Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Nr. 3 EStG 1997 n.F. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubiger vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an das FA abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1997 n.F.).
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a) Bedenken gegen die Bestimmtheit der als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Steueranmeldung bestehen nicht. Dabei kann offenbleiben, ob § 119 Abs. 1 AO anwendbar ist. Denn zum einen ist die Steuerfestsetzung jedenfalls durch die Bezeichnung "Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 4 EStG" hinreichend bestimmt und zum anderen beruht sie auf den eigenen Angaben der Klägerin (§ 73e Satz 2 EStDV 2000).
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b) Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 n.F. unterliegen die Einahmen der Vergütungsgläubiger. Die Berechnung der Einnahmen ist zwischen den Beteiligten nur insoweit streitig, als das FG die Umsatzsteuer auf die hinzugerechneten Einnahmen ihrerseits nicht als weitere Einnahme berücksichtigt hat. Zu Recht wendet das FA ein, dass dies nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats steht. Bei Anwendung der sog. Nullregelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV 1999 a.F. erzielt der ausländische Unternehmer danach eine Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG 1997 n.F. in Gestalt der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld, die in Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer anzusetzen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 57/89, BFHE 161, 97, BStBl II 1990, 967; vom 8. Mai 1991 I R 14/90, BFH/NV 1992, 291; vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560; Senatbeschluss vom 17. November 2004 I R 75/01, BFH/NV 2005, 690). Diese Rechtsprechung hat zwar Kritik erfahren (vgl. z.B. Frotscher, EStG, § 50a Rz 8; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50a EStG Rz 116; Gosch in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 50a EStG Rz 21). Der Senat hält aber in Anbetracht dessen, dass §§ 51, 52 UStDV 1999 a.F. vom Veranlagungszeitraum 2002 an durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2002, 3794, BStBl I 2002, 4) aufgehoben und durch das sog. Reverse-Charge-Verfahren in § 13b Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 --mit der Konsequenz des Nichteinbezugs der Umsatzsteuer in die Abzugsteuer (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 1. August 2002, BStBl I 2002, 709; Frotscher, ebenda; Gosch, ebenda)-- ersetzt worden sind, schon aus Kontinuitätsgründen an seiner Rechtsprechung fest. Es bleibt also dabei, dass die Umsatzsteuer bei allen Vergütungsgläubigern als weitere Einnahme zu berücksichtigen ist.
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c) Dem Grunde nach geht das FG zu Recht davon aus, dass im Abzugs- und Haftungsverfahren --entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997 n.F.-- unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Betriebsausgaben von der Brutto-Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461) entschieden, dass das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen und die damit einhergehende Haftung des Vergütungsschuldners grundsätzlich mit EU-Recht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), jetzt Art. 56, Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01), vereinbar sind, sofern im Steuerabzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Vergütungsgläubigers, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, geltend gemacht werden können (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95).
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Als Betriebsausgaben können nach diesen Grundsätzen auch die von den EU/EWR-Vergütungsgläubigern geschuldeten Umsatzsteuern, die bereits als Einnahme aufgrund der Wirkung der Nullregelung berücksichtigt wurden, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das vom EuGH in seiner Entscheidung in Slg. 2006, I-9461 genannte Erfordernis der "Mitteilung" der Kosten steht dem Abzug nicht entgegen. Einer ausdrücklichen Mitteilung der Vergütungsgläubiger bedurfte es angesichts der sicheren Kenntnis des Betrags seitens der Klägerin nicht. In diesem Punkt ist der Rechtsstreit aber noch nicht entscheidungsreif. Denn das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe die aufgrund der Nullregelung nicht erhobene Umsatzsteuer auf EU/EWR-Vergütungsläubiger entfiel.
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d) Eine Schätzung weiterer Betriebsausgaben hat das FG aufgrund der Verhältnisse im Streitfall zu Recht abgelehnt. Das FG hat für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass der Klägerin keine weiteren Kosten, z.B. für Ton, Licht, Agenten oder Manager, von den EU/EWR-Vergütungsgläubigern mitgeteilt wurden. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass das Abzugsverfahren einer Schätzung entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität notwendig, aber auch ausreichend, wenn im Abzugsverfahren nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit stehenden, vom Vergütungsgläubiger "mitgeteilten" Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Eine weiter gehende Einschränkung des § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997 dahin, dass auch vom Vergütungsgläubiger nicht mitgeteilte Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 162 AO zu schätzen und in Abzug zu bringen wären, erfordert der Anwendungsvorrang des EU-Rechts mithin nicht. Vielmehr kann der Steuerschuldner seine Erwerbsaufwendungen im Nachhinein im Rahmen eines Erstattungsbegehrens geltend machen (vgl. Senatsurteil in BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95).
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e) Auf den nach Abzug der Umsatzsteuer (bezogen auf die EU/EWR-Vergütungsgläubiger) ermittelten Nettobetrag ist der gesetzliche Steuersatz von 25 % (§ 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 n.F.) anzuwenden. Dagegen kann das FA (vgl. auch BMF-Schreiben vom 5. April 2007, BStBl I 2007, 449) nicht mit Erfolg unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 3/260, S. 60, 61; BTDrucks 12/1108, S. 63; BTDrucks 13/4839, S. 78) einwenden, dem gesetzlichen Steuersatz liege bereits ein pauschaler Betriebsausgabenabzug zugrunde.
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Denn selbst wenn das zuträfe, böte der Umstand, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts bestimmte Betriebsausgaben abgezogen werden können, keine Handhabe, den gesetzlich festgelegten Steuersatz zu überschreiten (ablehnend auch Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 30; Intemann/Nacke, Der Betrieb 2007, 1430, 1432; Grams/Schön, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2007, 658, 662; Kempermann, Finanz-Rundschau 2007, 842, 843; Lüdicke, Beihefter zu Heft 17, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 25, 32; Blümich/Wied, § 50a EStG Rz 12; Schauhoff/ Cordewener/Schlotter, Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in der EU, 2008, S. 62 ff; kritisch auch Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/08/144 vom 31. Januar 2008). Der Anwendungsvorrang des EU-Rechts kann zwar --wie im Fall des § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997-- ggf. zur geltungserhaltenden Reduktion einer nationalen Steuernorm führen, nicht aber zur (eingriffsverschärfenden) Extension einer an diese Norm anknüpfenden anderen Vorschrift, die ihrerseits gemeinschaftsrechtlich unbedenklich ist.
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Ebenso wenig könnte das geltend gemachte Motiv des Gesetzgebers bei der Bemessung des Steuersatzes dazu führen, die aufgrund Gemeinschaftsrechts in Abzug zu bringenden mitgeteilten unmittelbaren Betriebsausgaben erst ab einer bestimmten Schwelle --wie die im BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 449 geltend gemachten 50 % der Vergütungssumme-- zu berücksichtigen. Denn damit würden die Vorgaben des EuGH in dem Urteil in Slg. 2006, I-9461, nach dem der Betriebsausgabenabzug ohne weitere Voraussetzungen zu erfolgen hat, missachtet.
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Der Senat sieht auch keine Veranlassung den Abzugsbetrag nicht nach dem linearen Tarif des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 n.F., sondern nach dem für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden tariflichen Steuersatz zu berechnen. Soweit der EuGH zum Erstattungsverfahren (§ 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG 1997 n.F.) entschieden hat, dass die Grundfreiheiten des EG-Vertrags einer nationalen Regelung, welche die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % durch Steuerabzug unterwirft, nur dann entgegen stehen, wenn die Besteuerung, nach welcher die Einkünfte Gebietsansässiger besteuert werden, im Vergleich niedriger ist (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 C-234/01 "Gerritse" (Slg. 2003, I-5933, BStBl II 2003, 859; vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2007 I R 93/03, BFHE 218, 83, BStBl II 2008, 132, und in BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550), sind diese Grundsätze nicht auf das dem Erstattungsverfahren vorgelagerte Abzugsverfahren übertragbar (ebenso M. Lang, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 2007, 17, 25 ff.; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 30; anders Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 19. Oktober 2006 2006/14/0109, Beilage zur Österreichischen Steuer-Zeitung 2007, 117). Denn die dadurch erforderliche Vergleichsberechnung setzt einerseits einen Überblick über die Gesamtjahreseinkünfte des Vergütungsgläubigers voraus, die der Vergütungsschuldner im Zeitpunkt des Steuerabzugs, an den die Haftung anknüpft, nicht haben kann. Andererseits sind im Abzugsverfahren nur die im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen abzugsfähig; die sonstigen Aufwendungen können ohnehin erst im Erstattungsverfahren geltend gemacht werden.
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3. Das Abzugsverfahren verstößt nicht gegen die Grundfreiheiten und die sonstigen Bestimmungen des EG-Vertrags.
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a) Die von dem Steuerabzug ausgehende Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49, Art. 50 EG (Art. 56, Art. 57 AEUV) ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Effizienz der Beitreibung zu gewährleisten. Das Steuerabzugsverfahren ist ein legitimes Mittel, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaates ansässigen Person sicherzustellen und zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461).
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Der erkennende Senat sieht sich in dieser Einschätzung durch das EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2008 C-282/07 "Truck Center" (IStR 2009, 135) zur Niederlassungsfreiheit bestätigt. Der EuGH erkennt darin die unterschiedlichen Steuererhebungsformen als logische Folge der unterschiedlichen Besteuerung von gebietsansässigen und gebietsfremden Vergütungsempfängern an. Er stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass gebietsansässige Empfänger unmittelbar der Kontrolle der dortigen Steuerverwaltung mit der Möglichkeit der Zwangsbeitreibung unterliegen, während diese Steuerverwaltung bei gebietsfremden Zahlungsempfängern auf die Unterstützung der Steuerverwaltung des Sitzstaates des Zahlungsempfängers angewiesen sei. Diese Begründung rechtfertigt nicht nur die unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen gegenüber Gebietsfremden innerhalb der Europäischen Union, sondern auch gegenüber beschränkt Steuerpflichtigen, die in Drittstaaten ansässig sind. Ausgehend von dieser Entscheidung erübrigen sich auch Ausführungen zu etwa mit dem Abzugsverfahren verbundenen Liquiditätsnachteilen. Denn der EuGH stellt auch darauf ab, dass neben der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte, die unterschiedlichen Steuerregelungen den gebietsansässigen Zahlungsempfängern nicht notwendigerweise einen Vorteil verschaffen, da sie Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen leisten müssen und der für Zwecke der Vorauszahlungen zugrunde zu legende Steuersatz höher sein kann als bei den im Abzugsverfahren einzubehaltenden Steuern. Dass es insoweit zu Lasten ausländischer Künstler nicht zu einer endgültigen Benachteiligung kommt, wird nach Auffassung des erkennenden Senats durch die Vergleichsberechnung im Erstattungsverfahren sichergestellt. Zutreffend hat das BMF dargelegt, dass außerdem mit der Freistellung und dem Kontrollmeldeverfahren (vgl. § 50d Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 3 EStG 1997 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, § 52 Abs. 59a EStG 1997 n.F.) weitere Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger Nachteile im Steuerabzugsverfahren zur Verfügung stehen.
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Des Weiteren bleibt das Steuerabzugsverfahren jedenfalls bis zur Geltung der Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern --EG-Beitreibungsrichtlinie-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2001 Nr. L 175, 17) i.V.m. dem Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie i.d.F. vom 3. Mai 2003 (BGBl I 2003, 654) aus europarechtlicher Sicht unbeanstandet. Für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Zeitraums stellt der EuGH auf den Zeitraum der Auszahlung der Vergütung und nicht den Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids ab (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461, Tz. 39 i.V.m. Tz. 19 f.; anders M. Lang, SWI 2007, 17, 24). Im Übrigen ist selbst für das Jahr 2007 zu bezweifeln, ob die zwischenstaatlich vereinbarte Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen geeignet ist, die vom EuGH geschilderten und anerkannten Vorteile des Steuerabzugsverfahrens in Frage stellen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2007 I B 181/07, BFHE 219, 214, BStBl II 2008, 195).
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b) Die Vereinbarkeit des Abzugsverfahrens mit dem (seinerzeitigen) EG-Vertrag wird aus den vorgenannten Gründen durch die Regelungen der jeweils einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht berührt. Die dort enthaltenen Regelungen zur Amts- und Vollstreckungshilfe können die Notwendigkeit des Abzugsverfahrens nicht in Frage stellen. Auch der EuGH hat den DBA-Regelungen keine Relevanz beigemessen, eine effektive Steuererhebung zu gewährleisten (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461). Insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, dass nach der Rechtslage in den Jahren, in denen der Abzug hätte vorgenommen werden müssen, gemäß den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder aufgrund sonstiger bilateraler Abkommen Vollstreckungshilfe zu leisten gewesen wäre. Die in den Streitjahren möglichen grenzüberschreitenden Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchen konnten nach Auffassung des Senats die Nachteile, die der Finanzverwaltung aus ihrer fehlenden Ermittlungsmöglichkeit auch im EU-Ausland erwachsen, nicht ausgleichen.
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c) Soweit die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Abzugsverfahrens den Kultur- und Bildungsauftrag der EG (jetzt: EU) nach Art. 151 EG (jetzt Art. 167 AEUV) anführt, ist dem nicht zu folgen. Ein Anspruch auf Anwendung eines bestimmten Besteuerungsverfahrens oder eine steuerliche Privilegierung gegenüber inländischen Künstlern lässt sich daraus nicht herleiten.
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d) Da das unterschiedliche Besteuerungsverfahren bei Gebietsfremden und Gebietsansässigen sachlich gerechtfertigt ist, d.h. einen legitimen Zweck verfolgt und verhältnismäßig ist, liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundrechte vom 4. November 1950 i.V.m. Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 nicht vor (vgl. zu Rechtfertigungsanforderungen Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 23. Oktober 1990 Nr. 17/1989/177/233, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1404). Auch das allgemeine DBA-Diskriminierungsverbot nach dem Vorbild des Art. 24 des OECD-Musterabkommens ist aus diesem Grund nicht verletzt. Eine unzulässige Diskriminierung liegt nicht allein darin, dass nicht ansässige Personen aus praktischen Erwägungen in einem anderen Verfahren besteuert werden als ansässige Personen, soweit sich keine höhere Gesamtsteuerbelastung für den Nichtansässigen im Vergleich zum Ansässigen ergibt (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1998 I R 54/96, BFHE 186, 89). Aufgrund der Möglichkeiten der Freistellung und dem Erstattungsverfahren gelten selbst für in einem Drittstaat ansässige Künstler vergleichbare Bedingungen, so dass auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 der EU-Menschenrechtscharta, ungeachtet der Frage, ob dessen sachlicher Schutzbereich ("Arbeitsbedingungen") überhaupt eröffnet ist, nicht vorliegt.
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e) Der Senat sieht schließlich keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Die Auslegung der Dienstleistungsfreiheit und der sonstigen europarechtlichen Bestimmungen ist hinsichtlich der streitentscheidenden Vorschrift in Anbetracht der bereits vorliegenden gefestigten Spruchpraxis des EuGH nicht zweifelhaft, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage des Streitfalls nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt sind (vgl. zur fehlenden Vorlageverpflichtung bei offenkundiger Rechtslage EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T.", EuGHE 1982, 3415).
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4. Die Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzugs begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
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Soweit in der Literatur kritisiert wird, die Auswahl der Besteuerungstatbestände der beschränkten Steuerpflicht, an die das Abzugsverfahren anknüpft, erscheine unzulänglich und in ihrer Gesamtheit ungereimt (vgl. Lüdicke, Beihefter zu Heft 17, DStR 2008, 25, 27; Staringer in Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Band 31, S. 135, 151; zweifelnd Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 2), rechtfertigt dies keine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 GG. Trotz systematischer Bedenken an der Auswahl der Besteuerungsobjekte und der damit einhergehenden Besteuerungslücken bei nicht erfassten Einkünften mit Inlandsbezug hält sich die gesetzliche Regelung noch im Rahmen des dem Gesetzgeber --angesichts der Vielfalt wirtschaftlicher Betätigungsmöglichkeiten mit unterschiedlich starkem Inlandsbezug-- zustehenden weiten Entscheidungsspielraums. Auch das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Steuerpflicht ausländischer Künstler und des Steuerabzugs nicht beanstandet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 2010 2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327). Im Übrigen könnte die Klägerin durch eine Ausdehnung der Steuerpflicht auf andere Steuergegenstände keine Besserstellung für sich selbst erreichen.
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5. Das FG ist teilweise von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1)1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 5 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags.3Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz nach § 32b Absatz 2 oder nach § 2 Absatz 5 des Außensteuergesetzes gilt, ist dieser auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden.4§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b, 35a und 35c sind nicht anzuwenden.5Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen.6Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.
(1a)1Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 und 3 auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, wenn eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung besteht, die auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht.2Dies gilt nur für Staatsangehörige
- 1.
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie - 2.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz haben.
(2)1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.2Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Einkünfte eines inländischen Betriebs; - 2.
wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden; - 3.
in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3; - 4.
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4, - a)
wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1), - b)
wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer 8) oder - c)
in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a;
- 5.
für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird; - 6.
für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.
(3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht
- 1.
an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder - 2.
am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:
- 1.
Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Voraussetzung ist, dass - a)
der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und - b)
die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a zu berücksichtigenden Leistung oder Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
- 1a.
(weggefallen) - 1b.
(weggefallen) - 2.
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.2Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend.3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.
(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 2, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
- 1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), - a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, - b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen, - c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, - d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, - e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, - aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, - bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder - cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
- f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch - aa)
Vermietung und Verpachtung oder - bb)
Veräußerung
- g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
- 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die - a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, - b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, - c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden, - d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, - e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
- 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des - a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn - aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, - bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder - cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
- b)
(weggefallen) - c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn - aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder - bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
- d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut - aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder - bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen; - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; - 8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit - a)
inländischen Grundstücken oder - b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
- 8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; - 9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt; - 10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. - 11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte - a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen, - b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und - c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
- 1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), - a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, - b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen, - c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, - d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, - e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, - aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, - bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder - cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
- f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch - aa)
Vermietung und Verpachtung oder - bb)
Veräußerung
- g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
- 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die - a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, - b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, - c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden, - d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, - e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
- 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des - a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn - aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, - bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder - cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
- b)
(weggefallen) - c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn - aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder - bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
- d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut - aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder - bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen; - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; - 8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit - a)
inländischen Grundstücken oder - b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
- 8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; - 9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt; - 10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. - 11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte - a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen, - b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und - c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit
- 1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und - 2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit
- 1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, - 2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder - 3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6
- 1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden; - 2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.
(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.
(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.
(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.
Einkommensteuergesetz - EStG | § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
(1)1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben; § 50d Absatz 3 gilt entsprechend.2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen.3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.
(2)1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die
- 1.
die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und - 2.
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung).
(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(3) (weggefallen)
(1)1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, nicht erhoben.2Erfolgt die Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst.3Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebsstätte ist.4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von
- 1.
Zinsen, - a)
die nach deutschem Recht als Gewinnausschüttung behandelt werden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) oder - b)
die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen;
- 2.
Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag übersteigen, den der Schuldner und der Gläubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b bestehen, vereinbart hätten.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschränkungen:
- 1.
Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein.2Nutzungsberechtigter ist - a)
ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 erzielt; - b)
eine Betriebsstätte, wenn - aa)
die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf Grund derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden, tatsächlich zu der Betriebsstätte gehört und - bb)
die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuern beziehungsweise im Fall Belgiens dem „impôt des non-résidents/belasting der nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ oder zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
- 2.
Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist. - 3.
Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren, so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner oder Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren angesehen. - 4.
Im Sinne des Absatzes 1 sind - a)
„Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschläge für verspätete Zahlung und die Rückzahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen; - b)
„Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzgebühren.
- 5.
Die Ausdrücke „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“, „verbundenes Unternehmen“ und „Betriebsstätte“ bedeuten: - a)
„Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ jedes Unternehmen, das - aa)
eine der in Anlage 3 Nummer 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsformen aufweist und - bb)
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft ansässig gilt und - cc)
einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und nicht von ihr befreit ist.2Entsprechendes gilt für eine mit diesen Steuern identische oder weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
- b)
„Verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass - aa)
das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder - bb)
das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder - cc)
ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.
- c)
„Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(4) § 50d Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten, werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.
(6)1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichgestellt ist.2Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist, das
- 1.
eine der folgenden Rechtsformen aufweist: - –
Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima; - –
Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/società à responsabilità limitata; - –
Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in accomandita per azioni, und
- 2.
nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ansässig ist und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt, und - 3.
unbeschränkt der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids vom 2. Dezember 2013.
die Ablehnung des Antrags.
2. September 2013, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
-
1.
Nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG (für die Streitjahre 2007 und 2008) bzw. nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (für die Streitjahre 2009 bis 2011) wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben u. a. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten herrühren. Der Schuldner der Vergütungen hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Vergütungen dem Gläubiger zufließen (§ 50a Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG). Voraussetzung für eine Steuerabzugsverpflichtung der Antragstellerin hinsichtlich der an die ausländischen Verlage gezahlten Lizenzgebühren ist somit zum einen eine beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Verlage nach § 49 EStG und zum anderen, dass es sich bei den von den ausländischen Verlagen erzielten beschränkt steuerpflichtigen Einkünften um solche handelt, die in § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG (für die Streitjahre 2007 und 2008) bzw. § 50a Abs. 1 EStG (für die Streitjahre 2009 bis 2011) genannt sind.
-
2.
Da die Antragstellerin den Steuerabzug, zu dem sie nach § 50a Abs. 5 Sätze 1 bis 3 EStG verpflichtet war, nicht vorgenommen hat, haftet sie nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG i.V.m. § 73g Abs. 1 EStDV als Schuldnerin der Vergütung, da sie die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt hat. Bei der Berechnung der Höhe der Abzugssteuer (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG) sind dem Antragsgegner keine Rechtsfehler unterlaufen. Ermessensfehler des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. § 50a Abs. 5 EStG i.V.m. § 73g EStDV sieht sowohl eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners als auch des Haftungsschuldners vor. Der Antragsgegner hat auch von seinem Auswahlermessen Gebrauch gemacht, indem er im Haftungsbescheid die Gründe genannt hat, warum er die Antragstellerin und nicht den ausländischen Steuerschuldner in Anspruch nimmt. Diese sind nicht zu beanstanden.
-
3.
Der Antragsgegner war auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes oder nach Treu und Glauben an einer Inanspruchnahme der Antragstellerin gehindert. Das Finanzamt ist bei Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht an Auffassungen gebunden, die es bei vorhergehenden Veranlagungen vertreten hat (Prinzip der Abschnittsbesteuerung). Das gilt selbst dann, wenn das Finanzamt früher auf Grund einer Betriebsprüfung anders verfahren ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 25. Mai 1977 I R 93/75, BStBl. II 1977, 660; vom 11. Februar 1981 I R 128/77, BStBl. II 1981, 448). Eine Bindungswirkung tritt ausnahmsweise nur ein, wenn das Finanzamt eine verbindliche Zusage i.S.d. §§ 204 ff. AO, eine Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42 e EStG) oder eine ansonsten verbindliche Auskunft erteilt hat. Dies war jedoch im Streitfall offensichtlich nicht der Fall.
-
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten, im Kern über die Frage, ob eine zeitlich beschränkte Überlassung von Rechten und damit eine Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – oder eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin vorliegt.
3Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, die zu einem größeren Medienkonzern gehört. Sie beabsichtigte einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer abweichenden Fernsehfassung zu verfilmen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der A Limited – im Folgenden: Ltd. –, einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, im Oktober 2010 einen Autorenvertrag in Bezug auf die Überarbeitung eines von einem Dritten (Herrn W) verfassten Drehbuchs.
4Dem erkennenden Senat liegen weder der Vertrag zur Übertragung der Verfilmungsrechte von Seiten des Romanverfassers (Herr P) noch die Verträge im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Drehbuch (von W) oder der erstmaligen Überarbeitung des Drehbuchs durch die Ltd. vor. Keiner dieser Verträge ist unmittelbarer Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens. Streitgegenständlich ist vielmehr die steuerliche Behandlung eines Teils der Durchführung eines weiteren zwischen der Klägerin, der Ltd. sowie den natürlichen Personen Herrn E und Herrn E1 als Autoren abgeschlossenen Vertrags. Die Klägerin schloss mit der Ltd. als Auftragnehmerin sowie den beiden Autoren ausweislich des hier in englischer Originalsprache und deutscher Übersetzung vorliegenden Vertrages am 10. März 2011 einen (weiteren) Autorenvertrag mit dem Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers.
5Die Klägerin beauftragte die Ltd. damit, die Leistungen der Autoren zu den in dem Vertrag festgelegten Bedingungen und Konditionen zu erbringen. Dazu verpflichtete sich die Ltd., wobei die beiden Autoren ausdrücklich zusicherten, dass die Ltd. berechtigt sei, den Vertrag abzuschließen und die darin dargelegten Rechte zu gewähren und abzutreten. Sie erklärten sich ausdrücklich damit einverstanden, an die Bedingungen und Konditionen des Vertrages in gleichem Maße gebunden und durch sie verpflichtet zu sein, wie sie es wären, wenn sie unmittelbare Partei des Vertrages wären. Außerdem waren dem Vertrag zwei umfassende, als wesentliche Bestandteile des Vertrages definierte (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag) Anlagen beigefügt, mit denen die beiden Autoren weitgehend übereinstimmend die Rechte auf die Klägerin übertrugen.
6Die Ltd. und die beiden Autoren räumten der Klägerin das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film-/ Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein (§ 2 Hauptvertrag, §§ 1 und 2 der Anlage). Dabei umfasste das Recht der Klägerin auch die Bearbeitung und Veränderung (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag i.V.m. § 2 Abs. 1.4 Anlage). Die Einräumung der Rechte an die Klägerin sollte unwiderruflich sein. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Hauptvertrag). Die Klägerin war berechtigt das Urheberrecht und Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen Universum einzutragen und zu sichern (§ 8 Abs. 4 Hauptvertrag) und alle Rechte, die Gegenstand des Vertrages waren, vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen (§ 2 Abs. 5 Hauptvertrag).
7Soweit Verwertungs- und Nutzungsrechte auf der Basis zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht auf die Klägerin übertragen worden seien, verpflichteten sich die Ltd. und die Autoren auf Anforderung der Klägerin diese Rechte im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als erstes der Klägerin anzubieten (§ 2 Abs. 3 Anlage).
8Im Hinblick auf den weltweiten „Buy-out“-Charakter des Vertrages vereinbarten die Beteiligten unwiderruflich, dass die Beauftragung der Ltd. und der Autoren nicht der Zuständigkeit, den Vereinbarungen oder den Bestimmungen einer Gilde oder einer Gewerkschaft unterlägen und dass keine weitergehende Vergütung – insbesondere im Hinblick auf Sozialversicherungen – geltend gemacht werden könnten (§ 4 Abs. 6 des Hauptvertrages).
9In § 6 des Vertrages war geregelt, dass die Ltd./die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall der Rechte nach Setzung einer Nachfrist und gegen Rückzahlung der Vergütung beanspruchen. Der Vertrag wurde deutschem Recht unterstellt (§ 9 Abs. 4 Hauptvertrag). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag mit Anlage Bezug genommen.
10Entsprechend der vertraglichen Regelung zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in Teilzahlungen nach Maßgabe jeweils von der Ltd. zu erfüllender Teilleistungen zahlte die Klägerin am 28. April 2011 insgesamt 20.000 € an die Ltd. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern – BZSt – für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Eine Bescheinigung wurde später für Vergütungen, die ab dem 20. Mai 2011 an die Ltd. erbracht wurden, erteilt.
11Nachdem die Klägerin zunächst in der ersten Steueranmeldung für das zweite Kalenderquartal 2011 keinen Steuerabzug nach § 50a EStG für die beiden Zahlungen an die Ltd. vorgenommen hatte, gab sie unter dem 18. April 2012 eine korrigierte Steueranmeldung ab, mit der für beide Zahlungen von nunmehr jeweils 11.880,01 € ein Einbehalt von Abzugssteuern in Höhe von jeweils 1.782 € zzgl. 98,01 € Solidaritätszuschlag angemeldet wurde (korrigierte Steueranmeldung, Akte zu § 50 Buchst. a EStG). Die Anmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung – AO –). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 17. Juni 2014, BStBl I 2014, 887 dazu ergänzend erklärt, es seien keine Betriebsausgaben angefallen und geltend gemacht worden.
12Gegen die als Festsetzung geltende Anmeldung legte die Klägerin am 30. April 2012 fristgerecht – unter Bezugnahme auf eine vorher mit der Oberfinanzdirektion – OFD – K geführte Korrespondenz zur hier streitbefangenen Rechtsfrage, ob eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung vorliege – Einspruch ein. Der durch die Verträge herbeigeführte vollständige Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers führe dazu, dass ungeachtet der Unübertragbarkeit des urheberrechtlichen Stammrechtes bei ihr wirtschaftliches Eigentum an den übertragenen Rechten eingetreten sei.
13Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 als unbegründet zurück. Dabei ging er von dem unstreitigen Lebenssachverhalt, der rechnerisch unstreitig zutreffenden Berechnung der einbehaltenen Steuern und Solidaritätszuschläge sowie dem übereinstimmenden Verständnis der Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht der Ltd. hinsichtlich der Überlassung der Verfilmungsrechte (§§ 7, 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG) aus. Unter Bezugnahme auf das ihn bindende Schreiben des BMF vom 25. November 2011, BStBl I 2010, 1350 hielt er daran fest, dass die Zahlungen an die Ltd. dem Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterlägen, da es sich um eine Rechteüberlassung und nicht um einen Rechtekauf handele. Das für die Annahme eines Rechtekaufs erforderliche wirtschaftliche Eigentum der Klägerin an dem Urheberrecht werde durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) – UrhG – ausgeschlossen. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO könne nur zur Unbeachtlichkeit zivilrechtlicher Vorschriften für steuerliche Zwecke führen, jedoch nicht zur Verdrängung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie § 29 Abs. 1 UrhG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
14Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Mit ihr verfolgt sie ausgehend von dem unstreitigen äußeren Lebenssachverhalt und in völliger Übereinstimmung mit ihrem außergerichtlichen Vorbringen weiterhin das Ziel der Aufhebung der einer Festsetzung gleichstehenden geänderten Steueranmeldung nach § 50 Buchst. a EStG für das zweite Quartal 2011.
15Nach ihrer Überzeugung ist sie nicht zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 EStG verpflichtet, da im Streitfall wirtschaftlich ein Rechtekauf vorliege, der nach übereinstimmendem Verständnis aller Beteiligten und der Regelung im BMF-Schreiben vom 25. November 2010 (dort Rdnr. 23) nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterfalle.
16Im Streitfall sei im Vermögen der die Rechte überlassenden Ltd. kein relevantes Recht verblieben. Die Ltd. habe sämtliche relevanten Rechte auf sie, die Klägerin, übertragen. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass die Ltd. nur Zwischenhändlerin gewesen sei und sich ihrer Rechtsposition vollständig entledigt habe. Als juristische Person könne sie überhaupt nicht Urheber im Sinne des § 7 UrhG sein.
17Entgegen der in dem BMF-Schreiben geäußerten Auffassung, eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liege stets vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten nicht endgültig verbleibe, sein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht ausgeschlossen sei oder eine vollständige Übertragung, wie bei urheberrechtlich geschützten Rechten, nicht zulässig sei (§ 29 Abs. 1 UrhG), sei es unerheblich, dass die nicht vermögenswerte, geistige und persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk im Sinne des § 11 UrhG nach deutschem Recht nicht übertragbar sei. Die Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechtes könne nicht in eine zeitliche Beschränkung der davon abgespaltenen selbstständigen und verkehrsfähigen Rechtspositionen umgedeutet werden. Der Beklagte und das BMF gingen daher unzutreffend davon aus, allein durch die fehlende Übertragbarkeit des nichtvermögenswerten Kerns des Urheberpersönlichkeitsrechtes nach §§ 11, 29 Abs. 1 UrhG erfolge nur eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung.
18Im Streitfall könne die Klägerin sowohl die Ltd. als auch die Autoren als Urheber nach dem geschlossenen Vertrag von allen vermögenswerten Positionen dauerhaft bis zum Erlöschen des Urheberrechtes nach 70 Jahren ausschließen. Die Urheber seien von jeglicher Einwirkung auf ihr Werk wirtschaftlich ausgeschlossen. Das zurückbleibende Stammrecht stelle eine leere Hülle dar. Es liege eine Veräußerung vor, weil sich das übertragene Recht bei ihr verbrauche und dadurch wirtschaftlich endgültig in ihr Vermögen übergegangen sei.
19Die Nutzungs- und Verwertungsrechte stellten selbstständige und verkehrsfähige Rechtspositionen dar. Sie könnten nach § 31 UrhG abgespalten und nach § 34 UrhG auf Dritte weiter übertragen werden. Zurück bleibe lediglich das Urheberpersönlichkeitsrecht, das weder rechtlich übertragbar noch wirtschaftlich verwertbar sei und damit bei der Frage der Bildung wirtschaftlichen Eigentums nicht maßgeblich sein könne.
20Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – sei anerkannt, dass unübertragbare Rechtspositionen steuerlich anderen als den zivilrechtlichen Rechtsinhabern zugeordnet werden könnten (Verweis auf BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825, 827). So habe der BFH (Urteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BStBl II 2005, 550, 554) bei der Überlassung von Nutzungsrechten an Name und Bild eines Sportlers im Rahmen einer Werbekampagne untersucht, ob sich die Nutzungsrechte mit Abschluss der Werbekampagne verbraucht hätten. Der BFH habe dabei zwischen nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechten einerseits und der Möglichkeit einer verbrauchenden Überlassung von Nutzungsrechten andererseits unterschieden.
21Wenn man die Übertragung der Nutzungsbefugnis nicht als Rechtekauf qualifiziere, müsse zwingend die Berücksichtigung des urheberrechtlichen Schutzlandprinzips erfolgen. Soweit sich der Beklagte auf § 29 UrhG stütze, könne dies nur die Übertragung der Rechte in Deutschland betreffen. Denn bei der Übertragung weltweiter Rechte sei zu beachten, dass nach dem Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dessen revidierter Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe (– RBÜ – Bundesgesetzblatt II 1973, 1071), das Schutzlandprinzip gelte. Nach § 5 Abs. 2 des Übereinkommens richte sich grundsätzlich der Schutz nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht werde. Hinsichtlich der Frage der Übertragbarkeit bzw. der Qualifikation als Nutzungsüberlassung oder Rechtekauf müsse daher bei der Übertragung der weltweiten Verwertungsrechte auf die Rechtsordnungen aller betroffenen Staaten abgestellt werden.
22Soweit der Beklagte dies bestreite und auf die alleinige Anwendung deutschen Rechts abstellen wolle, verkenne er, dass es nicht um die Frage des anwendbaren Steuerrechtes (unstreitig sei deutsches Steuerrecht anwendbar), sondern um die nach Auffassung des Beklagten der Qualifikation als Rechte(ver)kauf entgegenstehende Regelung in § 29 UrhG gehe. Diese sei aber auf die Rechteverwertung in Ländern außerhalb Deutschlands nicht anwendbar.
23Letztlich spiele auch die theoretische Möglichkeit eines Rechterückrufs durch den Urheber praktisch keine Rolle, da es allein in ihrer, der Klägerin, Hand gelegen habe, einen Rückfall der Rechte nach § 6 des Vertrages oder § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG durch die Ausübung der Nutzungsrechte zu verhindern. Die Möglichkeit des Rückrufrechtes sei in § 6 des Vertrages im Sinne einer auflösenden Bedingung geregelt worden. Da die Bedingungen weder im Streitjahr noch später eingetreten seien, bleibe es bei der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zu ihr. Denn sie habe jeden anderen und also auch die Urheber im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen können, worauf es nach der Rechtsprechung des BFH und der Kommentarliteratur zu § 39 AO für die Frage der Entscheidung über das wirtschaftliche Eigentum ankomme.
24Bei der Auslegung des Gesetzes müsse ergänzend beachtet werden, dass der Gesetzgeber die im Jahr 2007 eingeführte Verpflichtung zum Steuerabzug bei der Veräußerung von Rechten durch das Jahressteuergesetz 2009 wieder abgeschafft habe, weil die Einkünfte aus der Veräußerung von Rechten regelmäßig aufgrund von Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – in Deutschland nicht besteuert werden konnten (Bundestagsdrucksache 16/10189, Seite 62).
25Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zum gesetzlichen Rückrufrechts gemäß § 41 UrhG verweist die Klägerin darauf, dass diese Regelung bei Filmrechten nur bis zum Beginn der Dreharbeiten Anwendung finden könne, da § 90 UrhG ansonsten einen Ausschluss regele. Das vertragliche Rückfallrecht sei im Streitfall für einen Zeitraum von fünf Jahren vollständig und danach für eine Nachfrist von zwölf Monaten ausgeschlossen worden.
26Die danach gegebene abstrakte Möglichkeit einer späteren Geltendmachung des Rückfallrechtes sei für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht bedeutsam. § 39 AO stelle darauf ab, ob der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Der Regelfall beim Erwerb von Verfilmungsrechten sei aber deren Ausnutzung durch Herstellung des Films.
27Letztlich sei das Vorbringen des Beklagten auch widersprüchlich. Die Abzugssteuer knüpfe an die inländische beschränkte Steuerpflicht der Ltd. an. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG erfasse die streitbefangenen Einkünfte aber nur dann, wenn sie in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet würden. Im Moment der Verwertung sei aber das Rückforderungsrecht nach § § 41, 90 UrhG und nach Vertrag ausgeschlossen. Stelle man für den Steuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entgelte, sondern auf die Verwertung der überlassenen Rechte, die erst zur inländischen Steuerpflicht führe, ab, könne die Abzugssteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 24. Oktober 2013 und den Schriftsatz vom 7. April 2014 verwiesen.
28Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beklagten betont die Klägerin weiter, es müsse sich letztlich nach den Kriterien für die Bestimmung wirtschaftlichen Eigentums entscheiden, ob sie einen Kaufpreis oder Mietzahlungen entrichtet habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein Rechteverkauf keineswegs durch die Einmaligkeit der Rechtenutzung gekennzeichnet. Dies zeige sich schon daran, dass z.B. Patente verkauft werden könnten, obwohl die Nutzung eines Patentes sich über einen langen Zeitraum erstrecken könne.
29Auch der BFH gehe davon aus, dass wirtschaftliches Eigentum an Gegenständen begründet werden könne, die nicht übertragbar seien. Daran ändere sich nichts dadurch, dass in dem vom Beklagten herangezogenen Fall der BFH die tatrichterliche Wertung des Finanzgerichts (vgl. FG Münster vom 4. Mai 1999 12 K 2504/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1999, 1282) unbeanstandet gelassen habe. Das FG habe darauf abgestellt, dass die Rückübertragungspflicht nicht aus den Folgen einer Vertragsverletzung entstanden sei, sondern bei Einstellung der Nutzung des dort streitgegenständlichen Gebrauchsmusters zu erfolgen hatte. Das Entgelt habe nicht aus einem Einmalbetrag bestanden, sondern sei laufend zu zahlen gewesen. Da die laufende Nutzung vergütet worden sei, habe man einen ersatzlosen Rückfall vereinbart. Außerdem sei die gemeinsame Weiterentwicklung des Produktes verabredet sowie der Vertrag befristet gewesen. Dem BFH habe damit ein Fall vorgelegen, der in praktisch allen Punkten vom Streitfall abweiche.
30Auch der weitere vom Beklagten herangezogenen Fall zur Überlassung der Nutzungsrechte an einem Drehbuch unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt vom Streitfall. Der Vertrag für die Rechteübertragung an einem Drehbuch sei dort unter der Bedingung geschlossen worden, dass ein zu Grunde liegender Produktionsvertrag nicht aufgelöst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15. September 2014 und 25. Februar 2015 verwiesen.
31Die Klägerin beantragt,
32die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 und die berichtigte, einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das zweite Kalendervierteljahr 2011 vom 18. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Abzugssteuer von 3.564 € und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag von 190,02 € auf jeweils null Euro herabgesetzt werden,
33hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen
36hilfsweise, die Revision zuzulassen.
37Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BFH vermöge deren Schlussfolgerungen nicht zu tragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der BFH entschieden, dass sich Persönlichkeits- und damit entsprechende Urheberrechte grundsätzlich nicht verbrauchten.
38Wirtschaftliches Eigentum der Klägerin liege im Streitfall nicht vor. Auch wenn wesentliche Rechte auf die Klägern übertragen worden seien, bleibe es dabei, dass aufgrund der besonderen Natur der Unübertragbarkeit des Kerns des Urheberrechts wesentliche gesetzliche Schutzrechte beim Urheberrechtsinhaber bestehen blieben, die einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verhinderten. Die Einräumung von Nutzungsrechten sei eine bloße Belastung des Stammrechts.
39Dies ergebe sich in besonderem Maße aus § 41 UrhG, der dem Urheber gegen jeden Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ein Rückrufrecht einräume und ihm damit die Möglichkeit biete, dem Erwerber das Nutzungsrecht auch gegen dessen Willen zu entziehen.
40Soweit der BFH z.B. in den Fällen der Bandenwerbung bei konkreten Ereignissen oder der exklusiven Übertragung einer Uraufführung von einer Rechteübertragung ohne zeitliche Begrenzung ausgegangen sei, gehe es jeweils um Fälle der Einmaligkeit der Rechtenutzung. Demgegenüber habe der BFH (Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311) ganz generell entschieden, soweit und solange der Verbleib eines in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Rechts beim Berechtigten ungewiss sei, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen könne, liege eine zeitlich begrenzte Überlassung vor; dies gelte unabhängig davon, wer den Rückfall herbeiführen könne und ob der mögliche Rückfall Sanktion für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht sei.
41Auch in dem, eine dem Streitfall vergleichbare Situation (Überlassung von Urheber- und Verwertungsrechte im Zusammenhang mit einem Filmvorhaben) betreffenden, Beschluss aus dem Jahr 1982 (Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367) sei der BFH von einer zeitlich begrenzten Überlassung der Rechte ausgegangen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Dies sei im Hinblick auf vertragliche Auflösungsrechte oder § 41 Abs. 1 UrhG anzunehmen.
42So liege die Rechtslage auch im Streitfall. Anders als beim echten Verkauf habe die Klägerin als Erwerberin der Urheberrechte nicht die Freiheit gehabt, das erworbene Recht auf unbestimmte Zeit ungenutzt zu lassen. Sie habe sowohl hinsichtlich der vertraglichen als auch der gesetzlichen Rückrufrechte aus § 41 UrhG mit einer Rückforderung rechnen müssen.
43Entscheidend für die Frage der Zuordnung zu einer zeitlich befristeten Rechteüberlassung oder zu einem Rechtekauf seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine zeitlich begrenzte Überlassung sei demnach dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Zu diesem Zeitpunkt sei im Streitfall aber noch ungewiss gewesen, ob und wann die Drehbuchvorlage umgesetzt würde.
44Einen Widerspruch zum Einsetzen der beschränkten Steuerpflicht erst bei Verwertung sehe er nicht. Die Verwertung in der inländischen Betriebsstätte beginne spätestens mit Sichtung des Drehbuchentwurfs, da dies bereits Ausdruck der vertraglich eingeräumten Rechtenutzung sei. Unabhängig davon entstehe die Abzugssteuer nach § 50 Buchst. a Abs. 5 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließe.
45Auch die weiteren Argumente der Klägerin für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums könnten nicht überzeugen. Die herangezogene Rechtsprechung zu Leasingverträgen, bei denen der wirtschaftliche Verbrauch des überlassenen Wirtschaftsguts während der Dauer des Leasingverhältnisses eintrete, sei ebenso wenig mit dem Streitfall vergleichbar wie die bereits angesprochenen einmaligen Ereignisse (Bandenwerbung, Uraufführung).
46Anders als bei Patentrechten wirke der Urheberrechtsschutz auf Dauer. Das Urheberrecht sei mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. Auch die Sonderregelung in § 32a UrhG, wonach der gegen Einmalbetrag Rechte überlassende Urheberrechtsinhaber ggf. später in den Genuss weiterer wirtschaftlicher Erfolge kommen könne, zeige deutlich, dass ein auf Dauer wirkender wirtschaftlicher Verbrauch von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.
47Das Vorbringen zum urheberrechtlichen Schutzlandprinzip könne nicht überzeugen. Die Beurteilung der Steuerpflicht und der damit verbundenen Frage, ob ein Steuerabzug zur Anwendung komme, beurteile sich nach deutschem Recht. Das urheberrechtliche Schutzlandprinzip sei im Streitfall auch deshalb irrelevant, weil die Nutzungsrechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet würden.
48Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Juli und 3. November 2014 Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Steueranmeldung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
51Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin grundsätzlich zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – berechtigt. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre eigenen Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten, überprüfen lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juli 2011 I R 33/10, BStBl II 2014, 513; vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 jeweils m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
52Die Einkünfte der Vergütungsgläubigerin, der Ltd., unterliegen auch dem Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 2 Nr. 1 KStG) gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG und § 8 Abs. 1 KStG. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubigerin vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an den Beklagten abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG).
53Die Ltd. ist grundsätzlich mit ihren inländischen Gewerbeeinkünften nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG aus der Überlassung (Vermietung und Verpachtung) oder nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG aus der Veräußerung von Rechten, die in einer inländischen Einrichtung oder Betriebstätte verwertet werden, nach innerstaatlichem Recht in Deutschland steuerpflichtig. Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
54Aus Sicht des erkennenden Senats liegt, ungeachtet der genauen Bestimmung, wann exakt die Verwertung eines Drehbuchs einsetzt (vgl. dazu §§ 41, 90 UrhG; Landgericht – LG – München I, Urteil vom 10. Mai 2007 7 O 11550/06, juris; nachfolgend Oberlandesgericht – OLG – München, Urteil vom 13. Dezember 2007 29 U 3559/07, OLG-Report – OLGR – München 2008, 139) und auch ungeachtet der Frage, an welchen Orten die Verfilmung stattgefunden hat, jedenfalls eine Verwertung in einer inländischen Einrichtung vor. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BStBl II 1989, 87), wonach eine selbstständige schriftstellerische Tätigkeit – hier die Fertigung des Drehbuchs – dort verwertet wird, wo der Autor dem Verleger die Autorenrechte überlässt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlages. Übertragen auf die hier überlassenen Verfilmungsrechte, Druckrechte etc. bedeutet dies eine Verwertung am inländischen Geschäftsleitungsort der Klägerin. Das entspricht auch der konkreten vertraglichen Absprache, wonach die Übermittlung der hier überlassenen Drehbücher als erfolgt gilt, wenn das Werk tatsächlich im deutschen Büro eingegangen ist (vgl. § 1 Abs. 2 des Autorenvertrages).
55Ohne Bedeutung für den Steuerabzug ist die Frage einer endgültigen Besteuerung in Deutschland und damit die Regelung in Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2010 – DBA Großbritannien –, wonach Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im anderen Staat besteuert werden können. Nach § 50 Buchst. d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer nach § 50 Buchst. a EStG auch hinsichtlich solcher Einkünfte anzuwenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland nicht besteuert werden dürfen.
56Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen im Streitfall insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG mit Bezug auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vor.
57Ein derartiger Steuerabzug ist nach der im Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes nur bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten herrühren, vorzunehmen. Demgegenüber ist hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Rechten im Streitjahr keine Einbehaltungspflicht vorgesehen.
58Hier liegt nach Überzeugung des Senats eine Überlassung, keine Veräußerung von Rechten vor.
59Ein Nutzungsrecht wird nicht überlassen, wenn es veräußert wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 m.w.N.). Dieses Verständnis entspricht den Gesetzesmaterialien. Zunächst war geplant den Steuerabzug für „Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Urheberrechten …“ in das EStG zu überführen (vgl. Bundestagsdrucksache 260 vom 7. März 1958, Seiten 9 und 60). Erst im endgültigen Gesetzestext erfolgte die Formulierung zur Steuererhebung durch Steuerabzug bei „Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten herrühren“ (vgl. Bundesgesetzblatt 1958, 473).
60Dieses Verständnis des § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach also nur die Überlassung zur Nutzung, nicht aber die endgültige Rechteüberlassung erfasst wird, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BStBl II 2003, 641 zu § 50 Buchst. a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F.) und der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG München, Beschluss vom 19. März 2014 7 V 181/14, juris), der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, BStBl I 2010, 1350 Rdnr. 23) und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. Frotscher, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 68; Loose in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 25; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57; Kube in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 75; Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Auflage, 2016, § 50 Buchst. a Rdnr. 13; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 58; Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 79). Auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites gehen übereinstimmend von dieser ganz herrschenden Meinung aus.
61Entscheidend ist daher die tatrichterlich zu treffende Feststellung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; vom 27. Februar 2002 I R 62/01, BFH/NV 2002, 1142), ob im Streitfall bei Würdigung der anwendbaren Gesetze und der vertraglichen Absprachen von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechte(ver)kaufs oder von einer Überlassung eines Rechts zur Nutzung auszugehen ist.
62Keine Überlassung mit zeitlicher Begrenzung liegt vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367 m.w.N.). Eine (zeitlich begrenzte) Überlassung von Rechten ist demgegenüber zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 761 m.w.N.; vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988, III B 9/87, BStBl II 1988, 537 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2010, 8 K 1543/07, BB 2011, 623; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2012 9 K 156/05, EFG 2013, 934).
63Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung an Rechten handelt, ist grundsätzlich nach dem Vertrag zu beurteilen. Denn der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1977 I R 54/75, BStBl II 1978, 355).
64In Anbetracht der komplexen gesetzlichen Rechtsregelungen bei der Übertragung oder Überlassung weltweiter Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken ist aber nach Überzeugung des erkennenden Senats bei der Prüfung der genaueren Bestimmung der Übertragung, also ob das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten, hier der Klägerin, endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt, insgesamt von den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen auszugehen. Eine Betrachtung nur der vertraglichen Regelungen würde die gesetzlichen Begrenzungen für die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten unzulässig ignorieren. Dies entspricht ersichtlich auch der Auffassung der Klägerin, die insoweit zutreffend insbesondere auf das Schutzlandprinzip verwiesen hat.
65Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist ausgehend von der oben dargestellten Definition im Streitfall von einer begrenzten Rechteüberlassung auszugehen. Die zwingenden nationalen und internationalen gesetzlichen Regelungen lassen bereits eine umfassende und uneingeschränkte Übertragung der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nicht zu und auch die für die Vertragsrechte maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen schließen eine vollständige Übertragung der Werknutzungsrechte/ Urheberrechte aus (1.). Die vertraglichen Grundlagen sind so gestaltet, dass im Zeitpunkt der für den Steuerabzug maßgeblichen Zahlung an die Ltd. ein Rückfall der Rechte nicht ausgeschlossen werden kann (2.). Gründe, unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 Abs. 2 AO von dem gefundenen Ergebnis abzuweichen, bestehen nicht (3.).
661. Die gesetzlichen Grundlagen sprechen gegen eine vollständige Rechteübertragung im Sinne einer Veräußerung des Urheberrechtes an die Klägerin, da dieser weder sämtliche Abwehrrechte (a.) noch sämtliche Gestaltungs- und Nutzungsrechte (b. und c.) endgültig und unentziehbar übertragen werden konnten.
67a. Nach deutschem internationalem Privatrecht richten sich Abwehrrechte aus dem Urheberrecht nach dem Recht des Schutzlandes. Dem Urheber steht daher sowohl aus nationaler Sicht als auch aus Sicht von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom II-Verordnung – und den internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber, also insbesondere der revidierten Berner Übereinkunft, kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen Statut unterliegen würde, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte (vgl. dazu BGH-Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 88/95, NJW 1998, 1395, Rdnr. 33; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, (2015) D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rdnr. 923 m.w.N.; Obergfell in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015 C. Urheberrechtsverträge, Rdnr. 6.1164; Magnus in Staudinger, Rom I-Verordnung Art. 4 Rdnr. 531). Diese im Streitfall für alle Vertragsbeteiligten verbindliche Rechtslage (vgl. Art. 32 Rom II-Verordnung) kann vertraglich nicht verändert werden. Eine Vereinbarung über das anwendbare Recht ist nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkungen des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Vertragsbeteiligten entzogen (BGH a.a.O. Rdnr. 34; BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 24 m.w.N.).
68Dies bedeutet, dass sich sowohl die Frage, wer als Urheber und damit als erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist, als auch die Frage des Umfangs der Schutzwirkung des Urheberrechts und die Frage, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragen werden können, nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes richten (BGH a.a.O. Rdnr. 39/40). Entscheidend ist die Rechtsinhaberschaft jeweils nach dem Recht des betroffenen Schutzlandes (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2007 I-20 U 175/06, juris, Rdnr. 23 m.w.N.).
69Die Argumentation der Klägerin, sie könne unter Ausschluss der Ltd. und der Autoren sämtliche Nutzungsrechte unentziehbar und auf Dauer ausüben und habe daher wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 AO erlangt, könnte hinsichtlich der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nur bei Überprüfung der Rechte in sämtlichen möglicherweise betroffenen Rechtsterritorien entschieden werden. Die Argumentation des Beklagten, der ganz wesentlich auf die Regelung in § 29 UrhG abgestellt hat, leidet insoweit ebenfalls darunter, dass entsprechende aus § 29 UrhG abgeleitete(Abwehr)Rechte nur bezüglich der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar Anwendung finden können. Hinsichtlich der Abwehrrechte der Ltd. und/oder der Autoren für das übrige „Universum“ käme es auf die Rechtslage in den jeweiligen Schutzländern zur Übertragbarkeit von Urheberrechten an.
70b. Der Senat muss sich im Streitfall aber weder mit den verschiedenen Rechten der Schutzländer auseinandersetzen noch die Frage entscheiden, ob bereits die Unübertragbarkeit der Abwehrrechte für einzelne Schutzländer insgesamt zur Qualifikation als Rechteüberlassung führen müsste, da die Beteiligten in § 9 Abs. 4 des Hauptvertrages den gesamten Vertrag deutschem Recht unterstellt haben und bereits dies dazu führt, dass der Klägerin auch nicht alle Gestaltungs- und Nutzungsrechte der eigentlichen Urheber des/der Drehbuchs/der Drehbücher auf Gestaltung und Nutzung unentziehbar übertragen werden konnten.
71Eine derartige Rechtswahl für Urheberrechtsverträge ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 41 m.w.N.; Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 17. November 2015 4 Ob 98/15p, juris; Obergfell a.a.O. Rdnr. 6.1164).
72Soweit ein Vertrag – wie hier – deutschem Recht unterstellt wird, hat dies nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Juli 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom I-Verordnung – zur Folge, dass dieser, soweit eine Rechtswahl möglich ist (zur Problematik der Spaltungs- oder Einheitstheorie vgl. Magnus a.a.O. Rdnr. 536/537), dem gewählten Recht unterliegt. Auch diese Regelung ist wie alle Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht (vgl. hier konkret Art. 29 Rom I-Verordnung) und damit für die sämtlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Vertragsbeteiligten verbindlich.
73Insoweit ist nach der oben bereits angesprochenen Regelung in § 29 UrhG eine rechtsgeschäftliche Übertragung des so genannten Stammrechtes – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregeln im Erbfall – nicht möglich (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 5 m.w.N.). Das Recht kann nur zur Nutzung überlassen werden.
74Hinsichtlich der Rechteüberlassung nach dem Recht der Bundesrepublik kommt hinzu, dass die Ltd. nach § 29 UrhG das Urheberrecht schon deshalb nicht übertragen konnte, weil sie nach deutschem Rechtsverständnis nicht Autorin und damit Inhaberin des Urheberrechts war, sondern ihr selbst ebenfalls nur das Nutzungsrecht von den Autoren überlassen worden sein kann.
75Dass dies der Klägerin bewusst war, zeigt die Gestaltung des Autorenvertrags, in dem die Ltd. als Auftragnehmerin, die beiden Verfasser der Drehbücher aber als Autoren bezeichnet werden. Alle wesentlichen Vertragsregelungen umfassen ausdrücklich auch die beiden Autoren, die abschließend dem Vertrag in der Weise beigetreten sind, dass sie sich an die Bedingungen und Konditionen im gleichen Maße gebunden sehen, als ob sie Partei des Vertrages gewesen wären.
76c. Unabhängig von der konkret vorgenommenen Rechtswahl gelten im Streitfall nach Art. 9 Abs. 2 Rom I-Verordnung die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Dies erfasst im Bereich des Urheberrechtes über § 32 Buchst. b UrhG auf jeden Fall die Regelungen in § 32 und § 32 Buchst. a UrhG (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 1690 Rdnr. 52; Fezer/Koos a.a.O. Rdnr. 996 m.w.N.; Krümmel in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, Handelsgesetzbuch – HGB – 4. Aufl., 2014, Internationales Vertragsrecht VI. Rdnr. 169). Danach kann insbesondere die weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen aus der Nutzung eines überlassenen Werkes nicht ausgeschlossen werden. Dies kann z.B. die weitere Beteiligung eines Drehbuchautors an den übertragenen Nutzungsrechten betreffen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. August 2015 I-6 W 75/15, 6 W 75/15, juris).
772. Sowohl nach den gesetzlichen als auch nach den vertraglichen Regelungen standen der Ltd. und/oder den Autoren im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG, also in dem Moment, in dem die Vergütung zufloss, jedenfalls das gesetzliche Rückrufsrecht nach § 41 Abs. 1 UrhG zu. Auf das Recht konnte im Vorhinein nach § 41 Abs. 4 UrhG nicht verzichtet werden.
78Auch wenn die Urheberrechte an Drehbüchern zu den in § 90 UrhG genannten Rechten gehören, für die nur bis zu Beginn der Dreharbeiten der Widerruf nach § 41 UrhG möglich ist, kann im Zeitpunkt der Steuerentstehung ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann diese Möglichkeit auch unter Berücksichtigung des zeitweiligen Ausschlusses dieses Rechtes nach § 6 des Hauptvertrages nicht unberücksichtigt bleiben.
79Die Klägerin selbst hat in § 4 Abs. 8 des Hauptvertrages und unter Tz 6 der Anlage jeweils ausdrücklich geregelt, nicht zur Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Formen der Realisation der überlassenen Drehbücher verpflichtet zu sein. Schon die Tatsache, dass bereits bei Vertragsabschluss ein (anderes) Drehbuch vorlag, das aber augenscheinlich nicht, zumindest nicht unverändert, verwendet werden sollte, zeigt, dass diesen Vertragsklauseln eine Bedeutung zukommt.
80Davon ausgehend kann im Streitfall eine endgültige zeitlich unbefristete Übertragung des Urheberrechtes nicht festgestellt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages in Betracht kam, sondern der Klägerin wegen des Schutzlandprinzips grundsätzlich nicht alle Abwehrrechte der Ltd. oder der Autoren übertragen werden konnten und sie aufgrund der Unübertragbarkeit des Stammrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) die Autoren niemals endgültig aus ihrer Rechtsposition (z.B. wegen des Rückrufsrechtes nach § 41 UrhG) verdrängen konnte. Außerdem blieben die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren (nicht der Ltd.).
81Es kann daher bereits aus Rechtsgründen keine vollständige Übertragung, sondern nur eine (weitere) Nutzungsüberlassung vorliegen. Eine derartige Nutzungsüberlassung ist bisher nur in besonderen Konstellationen als „Rechtekauf“ qualifiziert worden, nämlich wenn sich die überlassenen Rechte praktisch im Rahmen einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung verbraucht haben, wie z.B. beim Recht zur Übertragung einer Uraufführung (vgl. BMF a.a.O. Rdnr. 24; Maßbaum a.a.O. Rdnr. 58 unter „Veräußerung“; Frotscher a.a.O. Rdnr. 69; Loose a.a.O. Rdnr. 25). Eine derartige Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.
82Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung die bisher akzeptierte Grenze zwischen Rechteverkauf und zeitlich begrenzter Rechteüberlassung, wonach grundsätzlich von einer zeitlich begrenzten Rechtsüberlassung auszugehen ist, soweit und solange der Verbleib des Nutzungsrechtes beim Berechtigten ungewiss ist, weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann oder dem Berechtigten aus anderen Gründen nicht endgültig verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367; Frotscher, a.a.O. Rdnr. 68; Wied a.a.O. § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57 unter Hinweis auf BStBl I 2010, 1350; ebenso Kube a.a.O. Rdnr. 79, Loschelder a.a.O. Rdnr. 13 und Jelinek a.a.O. Rdnr. 79; a.A. Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG Rdnr. 932 m.w.N.) im Hinblick auf die vertraglichen Absprachen im Streitfall zu verschieben.
83Der Senat sieht sich insoweit auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 1970 (I R 137/68, BStBl II 1971, 200). Zwar hat dort der BFH § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als nicht anwendbar angesehen, weil die zeitlich und örtlich unbegrenzte Überlassung von Verfilmungsrechten seines Erachtens weder Miete noch Pacht im Sinne des § 21 EStG sein konnte. Derartige Verfilmungsrechte betreffen vorrangig das Originalwerk, hinsichtlich dessen die Klägerin bereits die Verfilmungsrechte besaß. Insoweit wird auch auf § 88 UrhG verwiesen. Demgegenüber sind hier die Drehbücher betroffen, die für die Produktion eines Films erstellt werden. Sie sind Gegenstand der ausdrücklichen Regelung in § 89 Abs. 3 UrhG. Unabhängig davon regelt die Anlage zum Vertrag in Ausfüllung der Regelung zur Rechteeinräumung in § 2 des Hauptvertrages neben den Verfilmungs- und Bearbeitungsrechten umfangreiche weitere Rechte, wie z.B. das Merchandisingrecht und das Druckrecht. Das Verfilmungsrecht stellt daher nur einen Teil der übertragenen Rechte dar. Letztlich hat der BFH an anderer Stelle die Übertragung eines Verfilmungsrechtes ausdrücklich als eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert, die nur deshalb nicht zu Einkünften nach § 21 EStG führten, weil der Tatbestand der Vermietungseinkünfte durch § 18 EStG verdrängt werde (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 268/83, BStBl II 1987, 372).
84Der Senat kann daher auch offen lassen, inwieweit ein derartiges Verfilmungsrecht ähnlich wie das Verlagsrecht nicht etwa vom Autor eines Buches oder Drehbuches überlassen wird, sondern in der Person des Berechtigten (Verleger oder Produzent) entsteht (vgl. insoweit zum Verlagsrecht BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 760). Im Übrigen hat die Klägerin die dem Verlagsrecht innewohnende Verpflichtung zur Publikation (vgl. § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht – VerlG –) im Streitfall (bewusst) vermieden und sich lediglich das Druckrecht übertragen lassen (Tz 1.9 der Anlage zum Vertrag).
853. Auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 AO bestehen im Streitfall keine Gründe zu einer abweichenden Zuordnung. Die Klägerin ist nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Urheberrechtes oder eines daraus abgeleiteten Nutzungsrechtes geworden.
86Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. November 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl II 1994, 164; vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BStBl II 1998, 203). Als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 39 AO kommen dabei auch Nutzungsrechte in Betracht (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 17).
87Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers im Sinn des § 39 AO wird angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, BFH/NV 2012, 1094 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 39 Rdnr. 23 m.w.N.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 103 m.w.N.).
88Ein solcher wirtschaftlicher Ausschluss der Autoren von den streitbefangenen Urheber- oder Nutzungsrechten liegt unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Lage nicht vor.
89Nach Überzeugung des Senats kommt es auch insoweit allein wegen der nach der gesetzlichen Ausgestaltung (§ 29 Abs. 1 UrhG) stets nur eingeschränkt übertragbaren Urheberrechte (§ 73a Abs. 2 EStDV), der unabdingbaren Widerrufsrechte (§§ 41, 88 bis 90 UrhG) und der zwingenden Anwendung der Regelungen über die angemessene Vergütung und die weitere Beteiligung des Urhebers (§§ 32 bis 32 Buchst. b UrhG) auf die konkrete Ausgestaltung der Vertragsregelungen im Streitfall nicht an.
90Diese rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Klägerin auch bei der – augenscheinlich standardisierten – Vertragsgestaltung berücksichtigt. So hat sie zwar im Rahmen des Vertrages versucht, alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte für die gesamte Dauer des Urheberrechtes auf sich übertragen zu lassen. Aber sowohl der Vertrag als auch die Anlage zeigen, dass ihr die partielle Unübertragbarkeit von Rechten aufgrund des Schutzlandprinzips oder des gewählten deutschen (Vertrags-) Rechtes bewusst war. So findet sich exemplarisch in Tz 3 der Anlage eine Regelung zu den aufgrund zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht übertragbaren Verwertungs- und Nutzungsrechten. Soweit möglich werden neben den ausführlichen Einzelregelungen zu den Rechtsübertragungen, Regelungen zur Anwendung besonderer Möglichkeiten des US-amerikanischen Rechts (Tz 4 der Anlage) für Auftragswerke zum Gegenstand des Vertrags gemacht. Auch Tz 6 der Anlage zeigt das Bewusstsein von den rechtlichen Begrenzungen der Rechtsübertragung, wenn dort die Ltd. und die Autoren „soweit gesetzlich zulässig“ auf ihre Rückrufs- oder Zugangsrechte gemäß §§ 41, 25 UrhG verzichten.
91Selbst wenn man der Möglichkeit des Rückrufsrechts nach § 41 UrhG für die Frage der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums keine Bedeutung zumisst (vgl. zur Problematik von Rückfallklauseln oder Rückfallrechten Fischer a.a.O. § 39 AO Rdnr. 130 m.w.N.), blieben, ungeachtet des in der Vertragsanlage unter Tz 7 geregelten Ausschlusses der Zustimmungserfordernisse nach § 34 UrhG (vgl. dazu § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG), allein aufgrund der Unübertragbarkeit des Urheberrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) neben dem Stammrecht die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren. Eine wirtschaftliche Partizipation an einer erfolgreichen Vermarktung des Filmes oder anderer übertragener Rechte konnte daher im Zeitpunkt der Entstehung der Abzugssteuer und auch später keinesfalls ausgeschlossen werden.
92Der Senat sieht keine Veranlassung das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht (vgl. § 31 UrhG) bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen. Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der Abwehrrechte schon wegen des Schutzlandprinzips eine Trennung rechtlich nicht möglich und im Bereich der Vertragsrechte bleibt es auf jeden Fall bei den nicht dispositiven Beteiligungsrechten an den Erträgnissen der Nutzung (vgl. §§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG). Selbst bei Trennung der beiden Rechte träte daher mangels der rechtlichen Möglichkeit eines wirtschaftlichen Ausschlusses des Urhebers von einer Beteiligung an den Erträgnissen kein wirtschaftliches Eigentum am abgespaltenen Nutzungsrecht ein.
93Gegen die Annahme wirtschaftlichen Eigentums am Urheberrecht oder Nutzungsrecht spricht bei Auftragswerken wie im Streitfall weiterhin die Tatsache, dass die ersten Zahlungen (vgl. hier § 4 Abs. 1 des Vertrages) üblicherweise zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem lediglich das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist. Ein Verfügungsgeschäft ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das vertragsgegenständliche Werk und damit auch das Urheberrecht noch gar nicht entstanden ist (vgl. zur Problematik Kotthoff a.a.O. § 31 Rdnr. 18). Zu diesem Zeitpunkt scheidet wirtschaftliches Eigentum aus, weil das gedachte Wirtschaftsgut Urheberrecht/Nutzungsrecht noch nicht existiert.
94Der danach zu Recht von der Klägerin vorgenommene Steuerabzug gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist von der Klägerin auch betragsmäßig korrekt erfolgt. Die Steuer ist zutreffend nach § 50 Buchst. a Abs. 2 Satz 1 EStG mit 15 % der um die Einbehaltungsbeträge von 1.782 € Körperschaftsteuer und 98,01 € Solidaritätszuschlag erhöhten Nettozahlungen von 10.000 €, also insgesamt von einem Bruttobetrag in Höhe von 11.880,01 € berechnet worden. Betriebsausgaben sind weder geltend gemacht worden noch – ausweislich der ergänzenden Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – angefallen.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
96Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Streitfall ein grundsätzliches Problem grenzüberschreitender Überlassung von Nutzungsrechten an Urheberrechten betrifft und bei den betroffenen Unternehmen erheblichen administrativen Aufwand auslöst. Eine Klärung der Rechtsfrage durch den BFH erscheint daher wünschenswert.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in Nizza das "Hi Hotel". Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten 25 Dias mit Innenansichten verschiedener Räume des Hotels. Er räumte der Beklagten jedenfalls das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ihrer Internetseite ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten gibt es nicht. Ende Februar 2003 stellte der Kläger der Beklagten mit der Bemerkung "include the rights - only for the hotel hi" 2.500 € für 25 Fotoaufnahmen in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie verwendete die Lichtbilder in Prospekten und auf ihrer Homepage.
- 2
- Im Jahr 2008 stieß der Kläger in einer Buchhandlung in Köln auf den im Phaidon-Verlag mit Sitz in Berlin erschienenen Fotoband "Innenarchitektur weltweit", der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthielt. Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im Taschen -Verlag mit Sitz in Köln erschienenen Band "Architecture in France", veröffentlicht.
- 3
- Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch Weitergabe der Fotografien an Dritte wie den Phaidon-Verlag seine urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht eingeräumt , die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in Prospekten und im Internet zu nutzen.
- 4
- Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
- 5
- Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" gemäß der Anlage K 1, ohne seine vorherige Zustimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder auszustellen oder ausstellen zu lassen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen , der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 3. festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der Hauptsache erledigt sind.
- 6
- Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Phaidon-Verlag habe auch einen Sitz in Paris. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem französischen Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben habe.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2010, 644). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, ZUM 2011, 574). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
- 8
- Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2012, 1069 = WRP 2012, 1421 - Hi Hotel I): Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?
- 9
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 3. April 2014 (C-387/12, GRUR 2014, 599 - Hi Hotel/Spoering) wie folgt entschieden : Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig , der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
- 10
- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach § 97 UrhG begründet; dem Kläger hätten auch die zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zugestanden. Dazu hat es ausgeführt :
- 11
- Da der Kläger für die Fotografien urheberrechtlichen Schutz in Deutschland beanspruche, sei nach dem Schutzlandprinzip für das Bestehen und den Umfang der Rechte sowie den Tatbestand der Rechtsverletzung deutsches Recht zugrunde zu legen. Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe die Bilder selbst angefertigt und sei daher deren Urheber. Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die Bilder weitergegeben habe. Die Frage, ob sie auch ohne ausdrückliche Gestattung des Klägers befugt gewesen sei, Dritten das Recht zur eigenen Nutzung der Lichtbilder einzuräumen , sei nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen. Gemäß Art. 28 EGBGB sei zwar grundsätzlich französisches Recht anzuwenden, weil der Vertrag mit Frankreich engere Verbindungen als mit Deutschland aufweise. Gleichwohl sei die Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG anwendbar, da sie den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB unabhängig vom auf den Vertrag anzuwendenden Recht zwingend regele. Bei Anwendung der Übertra- gungszweckregel könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in Bildbänden zu verwenden, die nicht der Bewerbung des Hotels dienten, oder sie Dritten für eine solche Verwendung zu überlassen. Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz seien nicht verjährt. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten liege vor.
- 12
- B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (dazu B I). Ihr kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung jedoch nicht stattgegeben werden (dazu B II).
- 13
- I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte , die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-IVO
).
- 14
- 1. Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
- 15
- 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung seiner urheberrechtlich ge- schützten Rechte an Lichtbildern auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.
- 16
- 3. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in Frankreich. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-IVO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist Nizza.
- 17
- 4. Die Beklagte kann vor den deutschen Gerichten verklagt werden, da nach dem schlüssigen Vorbringen des Klägers in Deutschland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist und einzutreten droht.
- 18
- a) Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel /Spoering; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 19, jeweils mwN).
- 19
- b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, GRUR 2012, 300 Rn. 41 - eDate Advertising/MGN; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/Spoering, mwN). Macht der Kläger eine Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten durch mehrere mutmaßliche Verursacher geltend, kann Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der allein in Anspruch genommene Beklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 34 bis 37 und 40 - Hi Hotel/Spoering). Danach ist im Streitfall die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründet.
- 20
- aa) Nach dem Vorbringen des Klägers ist sein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Lichtbildern dadurch in Deutschland verletzt worden, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag diese Lichtbilder in seinem Fotoband "Innenarchitektur weltweit" über eine Buchhandlung in Köln verbreitet hat. Ferner ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Lichtbilder dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag übergeben, zu eigen gemacht hat und behauptet, dieser Verlag habe die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag habe die in Rede ste- henden Lichtbilder unbefugt im Inland verbreitet und die Beklagte habe dazu durch Übergabe der Lichtbilder an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag Hilfe geleistet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1069 Rn. 18 bis 20 - Hi Hotel I).
- 21
- bb) Damit hat der Kläger eine Verletzung seiner in Deutschland urheberrechtlich geschützten Rechte an den Lichtbildern durch mehrere mutmaßliche Verursacher - darunter die Beklagte und den in Berlin ansässigen PhaidonVerlag - schlüssig vorgetragen. Nach seinem Vorbringen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr der Verwirklichung des Schadens in Deutschland besteht.
- 22
- II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
- 23
- 1. Zur Beurteilung der Frage, ob dem Kläger ein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Fotografien zusteht und ob - gegebenenfalls - die Beklagte dieses Recht verletzt hat, sind die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.
- 24
- a) Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 24 - Wagenfeld-Leuchte; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I, jeweils mwN; ebenso nunmehr Art. 8 Abs. 1 der gemäß ihrem Art. 32 am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom-II-VO], die nach ihrem Art. 31 aber nur auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten). Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 385 ff. - Spielbankaffaire; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 127 und 129).
- 25
- b) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden.
- 26
- 2. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und den Ansprüchen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche andererseits zu unterscheiden.
- 27
- a) Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war als auch zur Zeit der Entscheidung urheberrechtswidrig ist. Für die Begründetheit der Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 15 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 39 - Seilzirkus, jeweils mwN). Dabei setzt die Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall war - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Rn. 15 = WRP 2010, 123 - Scannertarif).
- 28
- b) Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Der Kläger kann die Beklagte, wenn diese ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers widerrechtlich verletzt hat, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Fassung vom 23. Juni 1995, § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG). Ferner konnte der Kläger von der Beklagten zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren war und sie unschwer Aufklärung geben konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 Rn. 14 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 43 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, jeweils mwN).
- 29
- 3. Die in Rede stehenden Fotografien sind in Deutschland - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Fotografien genießen in Deutschland urheberrechtlichen Schutz, auch wenn sie in Frankreich angefertigt worden sind. Ein inländisches Urheberrecht kann auch durch eine Werkschöpfung im Ausland begründet werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252, 256 - Folgerecht bei Auslandsbezug; Katzenberger in Schricker/ Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 123 mwN). Desgleichen kann ein inländisches Schutzrecht des Lichtbildners an einem im Ausland aufgenommenen Lichtbild entstehen. Der Kläger ist als Hersteller der Fotografien berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung seiner urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien geltend zu machen.
- 30
- 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die ihr vom Kläger übergebenen Bilder weitergegeben habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 31
- a) Die vom Kläger erhobenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Feststellung der Erledigung der Auskunftsanträge setzen voraus, dass die Beklagte die in Rede stehenden neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" in Deutschland (selbst) vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat oder hat (durch Dritte) vervielfältigen , verbreiten oder ausstellen lassen.
- 32
- b) Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte in Deutschland tätig geworden ist. Es hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Abbildung vom Kläger angefertigter Fotografien in Bildbänden deutscher Verlage wie dem Band "Innenarchitektur weltweit" des in Berlin ansässigen Phaidon-Verlag oder dem Band "Architecture in France" des in Köln ansässigen Taschen-Verlages auf von der Beklagten in Deutschland vorgenommene Nutzungshandlungen zurückzuführen ist.
- 33
- c) Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bewirkt hat, dass diese Fotografien durch Dritte in Deutschland unbefugt vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt worden sind (dazu B II 4 c aa). Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt jedoch voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat (dazu B II 4 c bb). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht werden (dazu B II 4 c cc).
- 34
- aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag zur Nutzung überlassen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich eine Ursache dafür gesetzt hat, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag - die deutsche Schwestergesellschaft des französischen Verlages - die Fotografien in seinen Fotoband "Innenarchitektur weltweit" aufgenommen und sie als Teil dieses Fotobandes in Deutschland - unter anderem über eine Buchhandlung in Köln - in Verkehr gebracht hat. Damit wurden die Fotografien in Deutschland verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG). Zugleich wurden die Fotografien dadurch in Deutschland ausgestellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, § 18 UrhG), falls sie zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung im Inland noch nicht veröffentlicht waren (zur entsprechenden Anwendung des § 18 UrhG auf Lichtbilder und zum Begriff des Zurschaustellens vgl. Vogel in Schri- cker/Loewenheim aaO § 18 UrhG Rn. 13 und 17). Darüber hinaus wurden die Fotografien in Deutschland vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), soweit der Fotoband im Inland hergestellt wurde.
- 35
- bb) Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat.
- 36
- (1) Die Beklagte könnte für das durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich bewirkte Verbreiten und ein von ihr dadurch bewirktes Vervielfältigen und Ausstellen der Fotografien in Deutschland als mittelbarer Täter (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, BB 1969, 292, 293 - Curt-Goetz-Filme II), Teilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel) oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II) haften, wobei sie als Störer allerdings nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17, 21, 24 und 25 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse).
- 37
- (2) In jedem Fall setzt eine Haftung der Beklagten nicht nur eine Verletzung des Schutzrechts durch Dritte, sondern auch eine adäquate Veranlassung dieser Rechtsverletzung durch die Beklagte voraus. Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Verhalten einer als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommenen Person und der Verletzung eines Schutzrechts durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Verhalten der in Anspruch genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. zum Begriff der Adäquanz BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292 - Lizenzmangel; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421, jeweils mwN).
- 38
- Eine adäquate Veranlassung von in Deutschland durch Dritte begangenen Rechtsverletzungen setzt daher voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat. Hat die Beklagte dem Verlag bei der Übergabe der Fotografien dagegen ihr nicht nur vermeintlich, sondern tatsächlich zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen, haftet sie für Rechtsverletzungen durch Dritte in Deutschland nicht als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer, weil sie diese Rechtsverletzungen dann nicht adäquat veranlasst hat. Eine Einräumung oder Übertragung tatsächlich bestehender Nutzungsrechten ist im Allgemeinen nicht geeignet, zu einer Verletzung des Schutzrechts durch Dritte zu führen.
- 39
- (3) Darüber hinaus wäre eine Haftung der Beklagten auch mangels einer Rechtsverletzung durch Dritte ausgeschlossen, wenn sie dem französischen Verlag das Recht zum Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien in Deutschland eingeräumt oder übertragen hätte und die Dritten diese Rechte erworben hätten.
- 40
- cc) Die Beklagte hätte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Rechte zur Nutzung der Fotografien in Bildbänden eingeräumt oder übertragen, wenn der Kläger der Beklagten entweder bereits nicht das Recht eingeräumt hätte, seine Fotografien auch in Bildbänden zu nutzen, oder er ihr zwar dieses Recht eingeräumt hätte, aber nicht seine Zustimmung erklärt hätte, dass sie dieses Recht ihrerseits Dritten überträgt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder einräumt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt habe, sei nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG zu beurteilen. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, dass er ihr nicht das Recht eingeräumt habe , die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt hat, nicht nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG, sondern nach französischem Urhebervertragsrecht zu beantworten.
- 41
- (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fragen des Urhebervertragsrechts - wie hier diejenige nach der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts - grundsätzlich nicht nach dem SchutzIandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (vgl. BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 13 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 147 bis 151; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., Vor § 120 Rn. 49 f.).
- 42
- (2) Für das Vertragsstatut sind im Streitfall die mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht maßgeblich. Diese Vorschriften sind zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die - wie der hier zu beurteilende - davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden.
- 43
- (3) Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht - wie hier - nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart worden ist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB wird zwar vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden ist - ihre Niederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB jedoch nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag der Parteien die engsten Verbindungen mit Frankreich aufweist, weil die Lichtbilder in Nizza für ein dort ansässiges Unternehmen angefertigt worden sind und der Werbung für das auf den Bildern abgelichtete , dort belegene Hotel dienen sollten. Auf den Vertrag ist daher grundsätzlich französisches Urhebervertragsrecht anwendbar.
- 44
- (4) Gemäß Art. 34 EGBGB (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO) bleibt die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, unberührt.
- 45
- (5) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zählt § 31 Abs. 5 UrhG nicht zu den Bestimmungen, die den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB zwingend regeln (Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 86 und 88 mwN; von Welser in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32b UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 14, jeweils mwN; Loewenheim, Festschrift Bornkamm [2014], S. 887, 891 f.; aA LG München I, ZUM-RD 2002, 21, 25 f. und 27; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 32b UrhG Rn. 33 f. und Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 166 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor § 120 Rn. 55, jeweils mwN).
- 46
- Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
- 47
- Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertrags- statut zu regeln. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates international gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt. Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler Entscheidungen empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt und die Rechtsanwendung erschwert würde. Art. 34 EGBGB darf nicht die Funktion einer allgemeinen Ausweichklausel übernehmen, mit der das das EUSchVÜ und EGBGB beherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragschließenden nach Belieben beseitigt und die einheitliche Anknüpfung des Vertragsstatuts aufgelöst wird. In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 256 bis 258 mwN; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504, S. 83).
- 48
- Nach diesen Maßstäben ist § 31 Abs. 5 UrhG keine international zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB.
- 49
- Der in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegte und ausgeformte Auslegungsgrundsatz , dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke ), beruht auf dem das gesamte Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 16 und 19 f. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN). Er dient, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (vgl. Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 31 UrhG Rn. 65) und gilt auch bei einer Einräumung von Leistungsschutzrechten (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 30 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus diesem Schutzzweck jedoch nicht, dass die Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG im Sinne von Art. 34 EGBGB international zwingend ist.
- 50
- Der mit § 31 Abs. 5 UrhG bezweckte Schutz der regelmäßig schwächeren Vertragspartei dient vor allem Individualbelangen. Soweit ein solcher Schutz der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auch im öffentlichen Gemeinwohlinteresse liegt, handelt es sich um eine bloße Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflexartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB nicht aus (vgl. zum Verbraucherkreditgesetz BGHZ 165, 248, 257).
- 51
- Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner, dass nicht einmal alle nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften zugleich gemäß Art. 34 EGBGB international zwingend sind (BGHZ 165, 248, 256) und es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um keine nach deutschem Recht zwingende Vorschrift handelt. Sie überlässt es grundsätzlich den Vertragsparteien, Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts zu bestimmen. Sie greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien fehlt oder Unklarheiten über Inhalt oder Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 17 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, mwN).
- 52
- Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner ein Umkehrschluss aus § 32b UrhG. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 32 und 32a UrhG zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder soweit Gegenstand des Vertrags maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes sind. § 32b UrhG bestimmt danach ausdrücklich, dass sich die urheberschützenden Vorschriften über die angemessene Vergütung (§§ 32, 32a UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen als zwingende Regelungen im Sinne des Art. 34 EGBGB gegenüber ausländischem Recht durchsetzen. Dagegen gibt es keine Vorschrift, die bestimmt , dass es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um eine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Gesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Dafür gibt es insbesondere in den Gesetzesmaterialen zu den hier in Rede stehenden Bestimmungen keinen Anhaltspunkt. Deshalb lässt das Fehlen einer § 32b UrhG entsprechenden Regelung für § 31 Abs. 5 UrhG darauf schließen, dass diese Bestimmung keine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB ist.
- 53
- Da jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG einen Sachverhalt mit Auslandsberüh- rung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln soll, ist auch im Interesse der Einheitlichkeit von Entscheidungen mit internationalem Bezug davon auszugehen, dass die Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht.
- 54
- C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheidungsreif ist. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht insbesondere das für die Bestimmung der Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte maßgebliche französische Urhebervertragsrecht zu ermitteln haben (zur Pflicht des Tatrichters, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht gemäß § 293 ZPO zu ermitteln vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11 mwN). Sollte die Beklagte nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt haben, wird das Berufungsgericht ferner Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag ein Vervielfältigen oder Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland bewirkt hat (vgl. Rn. 34). Das Berufungsgericht hat bislang auch noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat (vgl. Rn. 32). Auch dies wird das Berufungsgericht - soweit erforderlich - nachzuholen haben. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz im Wege der Gegenrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen übergangen, dass die Beklagte dem in Köln ansässigen Taschen-Verlag die Fotografien übergeben und daran Nutzungsrechte eingeräumt habe.
- 55
- D. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
- 56
- I. Für den Fall, dass sich die Reichweite eines Nutzungsrechts auch nach französischem Urhebervertragsrecht nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck richtet, wenn die Parteien bei der Einräumung des Nutzungsrechts nicht ausdrücklich angegeben haben, wie weit dieses reicht (vgl. Art. L. 131-3 Code de la Propriété Intellectuelle: La transmission des droits de l'auteur est subordonnée à la condition que chacun des droits cédés fasse l'objet d'une mention distincte dans l'acte de cession et que le domaine d'exploitation des droits cédés soit délimité quant à son étendue et à sa destination, quant au lieu et à sa durée.), wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Nutzung sei nicht vom Vertragszweck umfasst, keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
- 57
- 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck habe der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt, die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Zweck der Vereinbarung sei die Anfertigung hochwertiger Dias des Hotels zur ausschließlichen Verwendung für die Bewerbung des Hotels. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zur Veröffentlichung der Fotografien in Bildbänden, die jedenfalls nicht der Bewerbung des Hotels dienen sollten, sei zum Erreichen dieses Vertragszwecks nicht erforderlich.
- 58
- 2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auch wenn der Zweck der Abrede die Bewerbung des Hotels wäre, wäre der Abdruck der Bilder in Kunstbüchern von diesem Vertragszweck umfasst, weil eine Veröffentlichung in Kunstbüchern - gerade bei einem Design-Hotel - Werbung für das Hotel sei. Die Revision versucht damit lediglich, die tatrichterliche Beurteilung, wonach der Vertragszweck sich nicht auf eine solche nur mittelbare Werbung für das Hotel erstreckt, durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
- 59
- 3. Die Revision macht vergeblich geltend, der Passus "include the rights - only for the hotel hi" könne nicht zur Bestimmung des Vertragszwecks herangezogen werden. Der Umstand, dass dieser Text - wie die Revision behauptet - vom Kläger nach Abschluss seiner Leistungen auf die Rechnung geschrieben wurde, besagt nicht, dass die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Für eine solche Vereinbarung der Parteien spricht vielmehr, dass die Beklagte die Rechnung in Kenntnis dieses Hinweises bezahlt hat. Der Wortlaut dieses Textes weist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht eher darauf hin, dass die vom Kläger gefertigten Bilder nicht ausschließlich zur Bewerbung des Hotels verwendet werden sollten. Gegen eine Einräumung weiterreichender Nutzungsrechte spricht vielmehr die vereinbarte Gegenleistung von nur 100 € pro großformatigem Dia.
- 60
- 4. Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet habe, sei ein Indiz für eine weitreichende Nutzungsrechtseinräumung mit dem Zweck der umfassenden Bewerbung des Hotels. Selbst wenn der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet hätte - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und zwischen den Parteien umstritten ist - könnte hieraus nicht ohne weiteres auf eine Einräumung umfassender Nutzungsrechte geschlossen werden (vgl. zum deutschen Recht § 44 Abs. 1 UrhG: Veräußert der Urheber das Original eines Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.).
- 61
- II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zur Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , den Kläger regelmäßig über Publikationen unterrichtet habe. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten ohne Rechtsfehler als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vorgetragen , die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , habe den Kläger fortlaufend über die Publikationen informiert und ihm das, was sie von Zeitschriften oder Verlagen erhalten habe, zeitnah übersandt. An die jeweiligen Daten könne sie sich auf Grund des langen Zeitraums jedoch nicht mehr erinnern.
- 62
- Die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat damit nicht dargelegt, ob und wann der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB), dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag in Deutschland den Fotoband "Innenarchitektur weltweit" vertreibt, der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthält.
- 63
- III. Hinsichtlich der Auskunftsanträge wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, so dass - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine übereinstimmende, sondern eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Es ist daher nicht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden, sondern zu prüfen, ob die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. oben Rn. 27).
Koch Schwonke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2010 - 28 O 229/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2011 - 6 U 101/10 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten, im Kern über die Frage, ob eine zeitlich beschränkte Überlassung von Rechten und damit eine Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – oder eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin vorliegt.
3Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, die zu einem größeren Medienkonzern gehört. Sie beabsichtigte einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer abweichenden Fernsehfassung zu verfilmen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der A Limited – im Folgenden: Ltd. –, einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, im Oktober 2010 einen Autorenvertrag in Bezug auf die Überarbeitung eines von einem Dritten (Herrn W) verfassten Drehbuchs.
4Dem erkennenden Senat liegen weder der Vertrag zur Übertragung der Verfilmungsrechte von Seiten des Romanverfassers (Herr P) noch die Verträge im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Drehbuch (von W) oder der erstmaligen Überarbeitung des Drehbuchs durch die Ltd. vor. Keiner dieser Verträge ist unmittelbarer Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens. Streitgegenständlich ist vielmehr die steuerliche Behandlung eines Teils der Durchführung eines weiteren zwischen der Klägerin, der Ltd. sowie den natürlichen Personen Herrn E und Herrn E1 als Autoren abgeschlossenen Vertrags. Die Klägerin schloss mit der Ltd. als Auftragnehmerin sowie den beiden Autoren ausweislich des hier in englischer Originalsprache und deutscher Übersetzung vorliegenden Vertrages am 10. März 2011 einen (weiteren) Autorenvertrag mit dem Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers.
5Die Klägerin beauftragte die Ltd. damit, die Leistungen der Autoren zu den in dem Vertrag festgelegten Bedingungen und Konditionen zu erbringen. Dazu verpflichtete sich die Ltd., wobei die beiden Autoren ausdrücklich zusicherten, dass die Ltd. berechtigt sei, den Vertrag abzuschließen und die darin dargelegten Rechte zu gewähren und abzutreten. Sie erklärten sich ausdrücklich damit einverstanden, an die Bedingungen und Konditionen des Vertrages in gleichem Maße gebunden und durch sie verpflichtet zu sein, wie sie es wären, wenn sie unmittelbare Partei des Vertrages wären. Außerdem waren dem Vertrag zwei umfassende, als wesentliche Bestandteile des Vertrages definierte (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag) Anlagen beigefügt, mit denen die beiden Autoren weitgehend übereinstimmend die Rechte auf die Klägerin übertrugen.
6Die Ltd. und die beiden Autoren räumten der Klägerin das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film-/ Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein (§ 2 Hauptvertrag, §§ 1 und 2 der Anlage). Dabei umfasste das Recht der Klägerin auch die Bearbeitung und Veränderung (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag i.V.m. § 2 Abs. 1.4 Anlage). Die Einräumung der Rechte an die Klägerin sollte unwiderruflich sein. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Hauptvertrag). Die Klägerin war berechtigt das Urheberrecht und Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen Universum einzutragen und zu sichern (§ 8 Abs. 4 Hauptvertrag) und alle Rechte, die Gegenstand des Vertrages waren, vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen (§ 2 Abs. 5 Hauptvertrag).
7Soweit Verwertungs- und Nutzungsrechte auf der Basis zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht auf die Klägerin übertragen worden seien, verpflichteten sich die Ltd. und die Autoren auf Anforderung der Klägerin diese Rechte im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als erstes der Klägerin anzubieten (§ 2 Abs. 3 Anlage).
8Im Hinblick auf den weltweiten „Buy-out“-Charakter des Vertrages vereinbarten die Beteiligten unwiderruflich, dass die Beauftragung der Ltd. und der Autoren nicht der Zuständigkeit, den Vereinbarungen oder den Bestimmungen einer Gilde oder einer Gewerkschaft unterlägen und dass keine weitergehende Vergütung – insbesondere im Hinblick auf Sozialversicherungen – geltend gemacht werden könnten (§ 4 Abs. 6 des Hauptvertrages).
9In § 6 des Vertrages war geregelt, dass die Ltd./die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall der Rechte nach Setzung einer Nachfrist und gegen Rückzahlung der Vergütung beanspruchen. Der Vertrag wurde deutschem Recht unterstellt (§ 9 Abs. 4 Hauptvertrag). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag mit Anlage Bezug genommen.
10Entsprechend der vertraglichen Regelung zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in Teilzahlungen nach Maßgabe jeweils von der Ltd. zu erfüllender Teilleistungen zahlte die Klägerin am 28. April 2011 insgesamt 20.000 € an die Ltd. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern – BZSt – für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Eine Bescheinigung wurde später für Vergütungen, die ab dem 20. Mai 2011 an die Ltd. erbracht wurden, erteilt.
11Nachdem die Klägerin zunächst in der ersten Steueranmeldung für das zweite Kalenderquartal 2011 keinen Steuerabzug nach § 50a EStG für die beiden Zahlungen an die Ltd. vorgenommen hatte, gab sie unter dem 18. April 2012 eine korrigierte Steueranmeldung ab, mit der für beide Zahlungen von nunmehr jeweils 11.880,01 € ein Einbehalt von Abzugssteuern in Höhe von jeweils 1.782 € zzgl. 98,01 € Solidaritätszuschlag angemeldet wurde (korrigierte Steueranmeldung, Akte zu § 50 Buchst. a EStG). Die Anmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung – AO –). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 17. Juni 2014, BStBl I 2014, 887 dazu ergänzend erklärt, es seien keine Betriebsausgaben angefallen und geltend gemacht worden.
12Gegen die als Festsetzung geltende Anmeldung legte die Klägerin am 30. April 2012 fristgerecht – unter Bezugnahme auf eine vorher mit der Oberfinanzdirektion – OFD – K geführte Korrespondenz zur hier streitbefangenen Rechtsfrage, ob eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung vorliege – Einspruch ein. Der durch die Verträge herbeigeführte vollständige Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers führe dazu, dass ungeachtet der Unübertragbarkeit des urheberrechtlichen Stammrechtes bei ihr wirtschaftliches Eigentum an den übertragenen Rechten eingetreten sei.
13Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 als unbegründet zurück. Dabei ging er von dem unstreitigen Lebenssachverhalt, der rechnerisch unstreitig zutreffenden Berechnung der einbehaltenen Steuern und Solidaritätszuschläge sowie dem übereinstimmenden Verständnis der Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht der Ltd. hinsichtlich der Überlassung der Verfilmungsrechte (§§ 7, 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG) aus. Unter Bezugnahme auf das ihn bindende Schreiben des BMF vom 25. November 2011, BStBl I 2010, 1350 hielt er daran fest, dass die Zahlungen an die Ltd. dem Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterlägen, da es sich um eine Rechteüberlassung und nicht um einen Rechtekauf handele. Das für die Annahme eines Rechtekaufs erforderliche wirtschaftliche Eigentum der Klägerin an dem Urheberrecht werde durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) – UrhG – ausgeschlossen. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO könne nur zur Unbeachtlichkeit zivilrechtlicher Vorschriften für steuerliche Zwecke führen, jedoch nicht zur Verdrängung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie § 29 Abs. 1 UrhG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
14Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Mit ihr verfolgt sie ausgehend von dem unstreitigen äußeren Lebenssachverhalt und in völliger Übereinstimmung mit ihrem außergerichtlichen Vorbringen weiterhin das Ziel der Aufhebung der einer Festsetzung gleichstehenden geänderten Steueranmeldung nach § 50 Buchst. a EStG für das zweite Quartal 2011.
15Nach ihrer Überzeugung ist sie nicht zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 EStG verpflichtet, da im Streitfall wirtschaftlich ein Rechtekauf vorliege, der nach übereinstimmendem Verständnis aller Beteiligten und der Regelung im BMF-Schreiben vom 25. November 2010 (dort Rdnr. 23) nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterfalle.
16Im Streitfall sei im Vermögen der die Rechte überlassenden Ltd. kein relevantes Recht verblieben. Die Ltd. habe sämtliche relevanten Rechte auf sie, die Klägerin, übertragen. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass die Ltd. nur Zwischenhändlerin gewesen sei und sich ihrer Rechtsposition vollständig entledigt habe. Als juristische Person könne sie überhaupt nicht Urheber im Sinne des § 7 UrhG sein.
17Entgegen der in dem BMF-Schreiben geäußerten Auffassung, eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liege stets vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten nicht endgültig verbleibe, sein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht ausgeschlossen sei oder eine vollständige Übertragung, wie bei urheberrechtlich geschützten Rechten, nicht zulässig sei (§ 29 Abs. 1 UrhG), sei es unerheblich, dass die nicht vermögenswerte, geistige und persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk im Sinne des § 11 UrhG nach deutschem Recht nicht übertragbar sei. Die Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechtes könne nicht in eine zeitliche Beschränkung der davon abgespaltenen selbstständigen und verkehrsfähigen Rechtspositionen umgedeutet werden. Der Beklagte und das BMF gingen daher unzutreffend davon aus, allein durch die fehlende Übertragbarkeit des nichtvermögenswerten Kerns des Urheberpersönlichkeitsrechtes nach §§ 11, 29 Abs. 1 UrhG erfolge nur eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung.
18Im Streitfall könne die Klägerin sowohl die Ltd. als auch die Autoren als Urheber nach dem geschlossenen Vertrag von allen vermögenswerten Positionen dauerhaft bis zum Erlöschen des Urheberrechtes nach 70 Jahren ausschließen. Die Urheber seien von jeglicher Einwirkung auf ihr Werk wirtschaftlich ausgeschlossen. Das zurückbleibende Stammrecht stelle eine leere Hülle dar. Es liege eine Veräußerung vor, weil sich das übertragene Recht bei ihr verbrauche und dadurch wirtschaftlich endgültig in ihr Vermögen übergegangen sei.
19Die Nutzungs- und Verwertungsrechte stellten selbstständige und verkehrsfähige Rechtspositionen dar. Sie könnten nach § 31 UrhG abgespalten und nach § 34 UrhG auf Dritte weiter übertragen werden. Zurück bleibe lediglich das Urheberpersönlichkeitsrecht, das weder rechtlich übertragbar noch wirtschaftlich verwertbar sei und damit bei der Frage der Bildung wirtschaftlichen Eigentums nicht maßgeblich sein könne.
20Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – sei anerkannt, dass unübertragbare Rechtspositionen steuerlich anderen als den zivilrechtlichen Rechtsinhabern zugeordnet werden könnten (Verweis auf BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825, 827). So habe der BFH (Urteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BStBl II 2005, 550, 554) bei der Überlassung von Nutzungsrechten an Name und Bild eines Sportlers im Rahmen einer Werbekampagne untersucht, ob sich die Nutzungsrechte mit Abschluss der Werbekampagne verbraucht hätten. Der BFH habe dabei zwischen nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechten einerseits und der Möglichkeit einer verbrauchenden Überlassung von Nutzungsrechten andererseits unterschieden.
21Wenn man die Übertragung der Nutzungsbefugnis nicht als Rechtekauf qualifiziere, müsse zwingend die Berücksichtigung des urheberrechtlichen Schutzlandprinzips erfolgen. Soweit sich der Beklagte auf § 29 UrhG stütze, könne dies nur die Übertragung der Rechte in Deutschland betreffen. Denn bei der Übertragung weltweiter Rechte sei zu beachten, dass nach dem Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dessen revidierter Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe (– RBÜ – Bundesgesetzblatt II 1973, 1071), das Schutzlandprinzip gelte. Nach § 5 Abs. 2 des Übereinkommens richte sich grundsätzlich der Schutz nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht werde. Hinsichtlich der Frage der Übertragbarkeit bzw. der Qualifikation als Nutzungsüberlassung oder Rechtekauf müsse daher bei der Übertragung der weltweiten Verwertungsrechte auf die Rechtsordnungen aller betroffenen Staaten abgestellt werden.
22Soweit der Beklagte dies bestreite und auf die alleinige Anwendung deutschen Rechts abstellen wolle, verkenne er, dass es nicht um die Frage des anwendbaren Steuerrechtes (unstreitig sei deutsches Steuerrecht anwendbar), sondern um die nach Auffassung des Beklagten der Qualifikation als Rechte(ver)kauf entgegenstehende Regelung in § 29 UrhG gehe. Diese sei aber auf die Rechteverwertung in Ländern außerhalb Deutschlands nicht anwendbar.
23Letztlich spiele auch die theoretische Möglichkeit eines Rechterückrufs durch den Urheber praktisch keine Rolle, da es allein in ihrer, der Klägerin, Hand gelegen habe, einen Rückfall der Rechte nach § 6 des Vertrages oder § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG durch die Ausübung der Nutzungsrechte zu verhindern. Die Möglichkeit des Rückrufrechtes sei in § 6 des Vertrages im Sinne einer auflösenden Bedingung geregelt worden. Da die Bedingungen weder im Streitjahr noch später eingetreten seien, bleibe es bei der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zu ihr. Denn sie habe jeden anderen und also auch die Urheber im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen können, worauf es nach der Rechtsprechung des BFH und der Kommentarliteratur zu § 39 AO für die Frage der Entscheidung über das wirtschaftliche Eigentum ankomme.
24Bei der Auslegung des Gesetzes müsse ergänzend beachtet werden, dass der Gesetzgeber die im Jahr 2007 eingeführte Verpflichtung zum Steuerabzug bei der Veräußerung von Rechten durch das Jahressteuergesetz 2009 wieder abgeschafft habe, weil die Einkünfte aus der Veräußerung von Rechten regelmäßig aufgrund von Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – in Deutschland nicht besteuert werden konnten (Bundestagsdrucksache 16/10189, Seite 62).
25Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zum gesetzlichen Rückrufrechts gemäß § 41 UrhG verweist die Klägerin darauf, dass diese Regelung bei Filmrechten nur bis zum Beginn der Dreharbeiten Anwendung finden könne, da § 90 UrhG ansonsten einen Ausschluss regele. Das vertragliche Rückfallrecht sei im Streitfall für einen Zeitraum von fünf Jahren vollständig und danach für eine Nachfrist von zwölf Monaten ausgeschlossen worden.
26Die danach gegebene abstrakte Möglichkeit einer späteren Geltendmachung des Rückfallrechtes sei für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht bedeutsam. § 39 AO stelle darauf ab, ob der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Der Regelfall beim Erwerb von Verfilmungsrechten sei aber deren Ausnutzung durch Herstellung des Films.
27Letztlich sei das Vorbringen des Beklagten auch widersprüchlich. Die Abzugssteuer knüpfe an die inländische beschränkte Steuerpflicht der Ltd. an. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG erfasse die streitbefangenen Einkünfte aber nur dann, wenn sie in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet würden. Im Moment der Verwertung sei aber das Rückforderungsrecht nach § § 41, 90 UrhG und nach Vertrag ausgeschlossen. Stelle man für den Steuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entgelte, sondern auf die Verwertung der überlassenen Rechte, die erst zur inländischen Steuerpflicht führe, ab, könne die Abzugssteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 24. Oktober 2013 und den Schriftsatz vom 7. April 2014 verwiesen.
28Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beklagten betont die Klägerin weiter, es müsse sich letztlich nach den Kriterien für die Bestimmung wirtschaftlichen Eigentums entscheiden, ob sie einen Kaufpreis oder Mietzahlungen entrichtet habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein Rechteverkauf keineswegs durch die Einmaligkeit der Rechtenutzung gekennzeichnet. Dies zeige sich schon daran, dass z.B. Patente verkauft werden könnten, obwohl die Nutzung eines Patentes sich über einen langen Zeitraum erstrecken könne.
29Auch der BFH gehe davon aus, dass wirtschaftliches Eigentum an Gegenständen begründet werden könne, die nicht übertragbar seien. Daran ändere sich nichts dadurch, dass in dem vom Beklagten herangezogenen Fall der BFH die tatrichterliche Wertung des Finanzgerichts (vgl. FG Münster vom 4. Mai 1999 12 K 2504/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1999, 1282) unbeanstandet gelassen habe. Das FG habe darauf abgestellt, dass die Rückübertragungspflicht nicht aus den Folgen einer Vertragsverletzung entstanden sei, sondern bei Einstellung der Nutzung des dort streitgegenständlichen Gebrauchsmusters zu erfolgen hatte. Das Entgelt habe nicht aus einem Einmalbetrag bestanden, sondern sei laufend zu zahlen gewesen. Da die laufende Nutzung vergütet worden sei, habe man einen ersatzlosen Rückfall vereinbart. Außerdem sei die gemeinsame Weiterentwicklung des Produktes verabredet sowie der Vertrag befristet gewesen. Dem BFH habe damit ein Fall vorgelegen, der in praktisch allen Punkten vom Streitfall abweiche.
30Auch der weitere vom Beklagten herangezogenen Fall zur Überlassung der Nutzungsrechte an einem Drehbuch unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt vom Streitfall. Der Vertrag für die Rechteübertragung an einem Drehbuch sei dort unter der Bedingung geschlossen worden, dass ein zu Grunde liegender Produktionsvertrag nicht aufgelöst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15. September 2014 und 25. Februar 2015 verwiesen.
31Die Klägerin beantragt,
32die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 und die berichtigte, einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das zweite Kalendervierteljahr 2011 vom 18. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Abzugssteuer von 3.564 € und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag von 190,02 € auf jeweils null Euro herabgesetzt werden,
33hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen
36hilfsweise, die Revision zuzulassen.
37Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BFH vermöge deren Schlussfolgerungen nicht zu tragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der BFH entschieden, dass sich Persönlichkeits- und damit entsprechende Urheberrechte grundsätzlich nicht verbrauchten.
38Wirtschaftliches Eigentum der Klägerin liege im Streitfall nicht vor. Auch wenn wesentliche Rechte auf die Klägern übertragen worden seien, bleibe es dabei, dass aufgrund der besonderen Natur der Unübertragbarkeit des Kerns des Urheberrechts wesentliche gesetzliche Schutzrechte beim Urheberrechtsinhaber bestehen blieben, die einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verhinderten. Die Einräumung von Nutzungsrechten sei eine bloße Belastung des Stammrechts.
39Dies ergebe sich in besonderem Maße aus § 41 UrhG, der dem Urheber gegen jeden Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ein Rückrufrecht einräume und ihm damit die Möglichkeit biete, dem Erwerber das Nutzungsrecht auch gegen dessen Willen zu entziehen.
40Soweit der BFH z.B. in den Fällen der Bandenwerbung bei konkreten Ereignissen oder der exklusiven Übertragung einer Uraufführung von einer Rechteübertragung ohne zeitliche Begrenzung ausgegangen sei, gehe es jeweils um Fälle der Einmaligkeit der Rechtenutzung. Demgegenüber habe der BFH (Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311) ganz generell entschieden, soweit und solange der Verbleib eines in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Rechts beim Berechtigten ungewiss sei, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen könne, liege eine zeitlich begrenzte Überlassung vor; dies gelte unabhängig davon, wer den Rückfall herbeiführen könne und ob der mögliche Rückfall Sanktion für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht sei.
41Auch in dem, eine dem Streitfall vergleichbare Situation (Überlassung von Urheber- und Verwertungsrechte im Zusammenhang mit einem Filmvorhaben) betreffenden, Beschluss aus dem Jahr 1982 (Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367) sei der BFH von einer zeitlich begrenzten Überlassung der Rechte ausgegangen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Dies sei im Hinblick auf vertragliche Auflösungsrechte oder § 41 Abs. 1 UrhG anzunehmen.
42So liege die Rechtslage auch im Streitfall. Anders als beim echten Verkauf habe die Klägerin als Erwerberin der Urheberrechte nicht die Freiheit gehabt, das erworbene Recht auf unbestimmte Zeit ungenutzt zu lassen. Sie habe sowohl hinsichtlich der vertraglichen als auch der gesetzlichen Rückrufrechte aus § 41 UrhG mit einer Rückforderung rechnen müssen.
43Entscheidend für die Frage der Zuordnung zu einer zeitlich befristeten Rechteüberlassung oder zu einem Rechtekauf seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine zeitlich begrenzte Überlassung sei demnach dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Zu diesem Zeitpunkt sei im Streitfall aber noch ungewiss gewesen, ob und wann die Drehbuchvorlage umgesetzt würde.
44Einen Widerspruch zum Einsetzen der beschränkten Steuerpflicht erst bei Verwertung sehe er nicht. Die Verwertung in der inländischen Betriebsstätte beginne spätestens mit Sichtung des Drehbuchentwurfs, da dies bereits Ausdruck der vertraglich eingeräumten Rechtenutzung sei. Unabhängig davon entstehe die Abzugssteuer nach § 50 Buchst. a Abs. 5 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließe.
45Auch die weiteren Argumente der Klägerin für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums könnten nicht überzeugen. Die herangezogene Rechtsprechung zu Leasingverträgen, bei denen der wirtschaftliche Verbrauch des überlassenen Wirtschaftsguts während der Dauer des Leasingverhältnisses eintrete, sei ebenso wenig mit dem Streitfall vergleichbar wie die bereits angesprochenen einmaligen Ereignisse (Bandenwerbung, Uraufführung).
46Anders als bei Patentrechten wirke der Urheberrechtsschutz auf Dauer. Das Urheberrecht sei mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. Auch die Sonderregelung in § 32a UrhG, wonach der gegen Einmalbetrag Rechte überlassende Urheberrechtsinhaber ggf. später in den Genuss weiterer wirtschaftlicher Erfolge kommen könne, zeige deutlich, dass ein auf Dauer wirkender wirtschaftlicher Verbrauch von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.
47Das Vorbringen zum urheberrechtlichen Schutzlandprinzip könne nicht überzeugen. Die Beurteilung der Steuerpflicht und der damit verbundenen Frage, ob ein Steuerabzug zur Anwendung komme, beurteile sich nach deutschem Recht. Das urheberrechtliche Schutzlandprinzip sei im Streitfall auch deshalb irrelevant, weil die Nutzungsrechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet würden.
48Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Juli und 3. November 2014 Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Steueranmeldung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
51Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin grundsätzlich zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – berechtigt. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre eigenen Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten, überprüfen lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juli 2011 I R 33/10, BStBl II 2014, 513; vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 jeweils m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
52Die Einkünfte der Vergütungsgläubigerin, der Ltd., unterliegen auch dem Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 2 Nr. 1 KStG) gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG und § 8 Abs. 1 KStG. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubigerin vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an den Beklagten abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG).
53Die Ltd. ist grundsätzlich mit ihren inländischen Gewerbeeinkünften nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG aus der Überlassung (Vermietung und Verpachtung) oder nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG aus der Veräußerung von Rechten, die in einer inländischen Einrichtung oder Betriebstätte verwertet werden, nach innerstaatlichem Recht in Deutschland steuerpflichtig. Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
54Aus Sicht des erkennenden Senats liegt, ungeachtet der genauen Bestimmung, wann exakt die Verwertung eines Drehbuchs einsetzt (vgl. dazu §§ 41, 90 UrhG; Landgericht – LG – München I, Urteil vom 10. Mai 2007 7 O 11550/06, juris; nachfolgend Oberlandesgericht – OLG – München, Urteil vom 13. Dezember 2007 29 U 3559/07, OLG-Report – OLGR – München 2008, 139) und auch ungeachtet der Frage, an welchen Orten die Verfilmung stattgefunden hat, jedenfalls eine Verwertung in einer inländischen Einrichtung vor. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BStBl II 1989, 87), wonach eine selbstständige schriftstellerische Tätigkeit – hier die Fertigung des Drehbuchs – dort verwertet wird, wo der Autor dem Verleger die Autorenrechte überlässt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlages. Übertragen auf die hier überlassenen Verfilmungsrechte, Druckrechte etc. bedeutet dies eine Verwertung am inländischen Geschäftsleitungsort der Klägerin. Das entspricht auch der konkreten vertraglichen Absprache, wonach die Übermittlung der hier überlassenen Drehbücher als erfolgt gilt, wenn das Werk tatsächlich im deutschen Büro eingegangen ist (vgl. § 1 Abs. 2 des Autorenvertrages).
55Ohne Bedeutung für den Steuerabzug ist die Frage einer endgültigen Besteuerung in Deutschland und damit die Regelung in Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2010 – DBA Großbritannien –, wonach Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im anderen Staat besteuert werden können. Nach § 50 Buchst. d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer nach § 50 Buchst. a EStG auch hinsichtlich solcher Einkünfte anzuwenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland nicht besteuert werden dürfen.
56Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen im Streitfall insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG mit Bezug auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vor.
57Ein derartiger Steuerabzug ist nach der im Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes nur bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten herrühren, vorzunehmen. Demgegenüber ist hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Rechten im Streitjahr keine Einbehaltungspflicht vorgesehen.
58Hier liegt nach Überzeugung des Senats eine Überlassung, keine Veräußerung von Rechten vor.
59Ein Nutzungsrecht wird nicht überlassen, wenn es veräußert wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 m.w.N.). Dieses Verständnis entspricht den Gesetzesmaterialien. Zunächst war geplant den Steuerabzug für „Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Urheberrechten …“ in das EStG zu überführen (vgl. Bundestagsdrucksache 260 vom 7. März 1958, Seiten 9 und 60). Erst im endgültigen Gesetzestext erfolgte die Formulierung zur Steuererhebung durch Steuerabzug bei „Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten herrühren“ (vgl. Bundesgesetzblatt 1958, 473).
60Dieses Verständnis des § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach also nur die Überlassung zur Nutzung, nicht aber die endgültige Rechteüberlassung erfasst wird, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BStBl II 2003, 641 zu § 50 Buchst. a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F.) und der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG München, Beschluss vom 19. März 2014 7 V 181/14, juris), der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, BStBl I 2010, 1350 Rdnr. 23) und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. Frotscher, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 68; Loose in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 25; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57; Kube in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 75; Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Auflage, 2016, § 50 Buchst. a Rdnr. 13; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 58; Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 79). Auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites gehen übereinstimmend von dieser ganz herrschenden Meinung aus.
61Entscheidend ist daher die tatrichterlich zu treffende Feststellung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; vom 27. Februar 2002 I R 62/01, BFH/NV 2002, 1142), ob im Streitfall bei Würdigung der anwendbaren Gesetze und der vertraglichen Absprachen von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechte(ver)kaufs oder von einer Überlassung eines Rechts zur Nutzung auszugehen ist.
62Keine Überlassung mit zeitlicher Begrenzung liegt vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367 m.w.N.). Eine (zeitlich begrenzte) Überlassung von Rechten ist demgegenüber zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 761 m.w.N.; vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988, III B 9/87, BStBl II 1988, 537 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2010, 8 K 1543/07, BB 2011, 623; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2012 9 K 156/05, EFG 2013, 934).
63Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung an Rechten handelt, ist grundsätzlich nach dem Vertrag zu beurteilen. Denn der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1977 I R 54/75, BStBl II 1978, 355).
64In Anbetracht der komplexen gesetzlichen Rechtsregelungen bei der Übertragung oder Überlassung weltweiter Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken ist aber nach Überzeugung des erkennenden Senats bei der Prüfung der genaueren Bestimmung der Übertragung, also ob das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten, hier der Klägerin, endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt, insgesamt von den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen auszugehen. Eine Betrachtung nur der vertraglichen Regelungen würde die gesetzlichen Begrenzungen für die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten unzulässig ignorieren. Dies entspricht ersichtlich auch der Auffassung der Klägerin, die insoweit zutreffend insbesondere auf das Schutzlandprinzip verwiesen hat.
65Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist ausgehend von der oben dargestellten Definition im Streitfall von einer begrenzten Rechteüberlassung auszugehen. Die zwingenden nationalen und internationalen gesetzlichen Regelungen lassen bereits eine umfassende und uneingeschränkte Übertragung der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nicht zu und auch die für die Vertragsrechte maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen schließen eine vollständige Übertragung der Werknutzungsrechte/ Urheberrechte aus (1.). Die vertraglichen Grundlagen sind so gestaltet, dass im Zeitpunkt der für den Steuerabzug maßgeblichen Zahlung an die Ltd. ein Rückfall der Rechte nicht ausgeschlossen werden kann (2.). Gründe, unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 Abs. 2 AO von dem gefundenen Ergebnis abzuweichen, bestehen nicht (3.).
661. Die gesetzlichen Grundlagen sprechen gegen eine vollständige Rechteübertragung im Sinne einer Veräußerung des Urheberrechtes an die Klägerin, da dieser weder sämtliche Abwehrrechte (a.) noch sämtliche Gestaltungs- und Nutzungsrechte (b. und c.) endgültig und unentziehbar übertragen werden konnten.
67a. Nach deutschem internationalem Privatrecht richten sich Abwehrrechte aus dem Urheberrecht nach dem Recht des Schutzlandes. Dem Urheber steht daher sowohl aus nationaler Sicht als auch aus Sicht von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom II-Verordnung – und den internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber, also insbesondere der revidierten Berner Übereinkunft, kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen Statut unterliegen würde, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte (vgl. dazu BGH-Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 88/95, NJW 1998, 1395, Rdnr. 33; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, (2015) D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rdnr. 923 m.w.N.; Obergfell in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015 C. Urheberrechtsverträge, Rdnr. 6.1164; Magnus in Staudinger, Rom I-Verordnung Art. 4 Rdnr. 531). Diese im Streitfall für alle Vertragsbeteiligten verbindliche Rechtslage (vgl. Art. 32 Rom II-Verordnung) kann vertraglich nicht verändert werden. Eine Vereinbarung über das anwendbare Recht ist nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkungen des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Vertragsbeteiligten entzogen (BGH a.a.O. Rdnr. 34; BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 24 m.w.N.).
68Dies bedeutet, dass sich sowohl die Frage, wer als Urheber und damit als erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist, als auch die Frage des Umfangs der Schutzwirkung des Urheberrechts und die Frage, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragen werden können, nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes richten (BGH a.a.O. Rdnr. 39/40). Entscheidend ist die Rechtsinhaberschaft jeweils nach dem Recht des betroffenen Schutzlandes (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2007 I-20 U 175/06, juris, Rdnr. 23 m.w.N.).
69Die Argumentation der Klägerin, sie könne unter Ausschluss der Ltd. und der Autoren sämtliche Nutzungsrechte unentziehbar und auf Dauer ausüben und habe daher wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 AO erlangt, könnte hinsichtlich der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nur bei Überprüfung der Rechte in sämtlichen möglicherweise betroffenen Rechtsterritorien entschieden werden. Die Argumentation des Beklagten, der ganz wesentlich auf die Regelung in § 29 UrhG abgestellt hat, leidet insoweit ebenfalls darunter, dass entsprechende aus § 29 UrhG abgeleitete(Abwehr)Rechte nur bezüglich der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar Anwendung finden können. Hinsichtlich der Abwehrrechte der Ltd. und/oder der Autoren für das übrige „Universum“ käme es auf die Rechtslage in den jeweiligen Schutzländern zur Übertragbarkeit von Urheberrechten an.
70b. Der Senat muss sich im Streitfall aber weder mit den verschiedenen Rechten der Schutzländer auseinandersetzen noch die Frage entscheiden, ob bereits die Unübertragbarkeit der Abwehrrechte für einzelne Schutzländer insgesamt zur Qualifikation als Rechteüberlassung führen müsste, da die Beteiligten in § 9 Abs. 4 des Hauptvertrages den gesamten Vertrag deutschem Recht unterstellt haben und bereits dies dazu führt, dass der Klägerin auch nicht alle Gestaltungs- und Nutzungsrechte der eigentlichen Urheber des/der Drehbuchs/der Drehbücher auf Gestaltung und Nutzung unentziehbar übertragen werden konnten.
71Eine derartige Rechtswahl für Urheberrechtsverträge ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 41 m.w.N.; Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 17. November 2015 4 Ob 98/15p, juris; Obergfell a.a.O. Rdnr. 6.1164).
72Soweit ein Vertrag – wie hier – deutschem Recht unterstellt wird, hat dies nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Juli 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom I-Verordnung – zur Folge, dass dieser, soweit eine Rechtswahl möglich ist (zur Problematik der Spaltungs- oder Einheitstheorie vgl. Magnus a.a.O. Rdnr. 536/537), dem gewählten Recht unterliegt. Auch diese Regelung ist wie alle Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht (vgl. hier konkret Art. 29 Rom I-Verordnung) und damit für die sämtlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Vertragsbeteiligten verbindlich.
73Insoweit ist nach der oben bereits angesprochenen Regelung in § 29 UrhG eine rechtsgeschäftliche Übertragung des so genannten Stammrechtes – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregeln im Erbfall – nicht möglich (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 5 m.w.N.). Das Recht kann nur zur Nutzung überlassen werden.
74Hinsichtlich der Rechteüberlassung nach dem Recht der Bundesrepublik kommt hinzu, dass die Ltd. nach § 29 UrhG das Urheberrecht schon deshalb nicht übertragen konnte, weil sie nach deutschem Rechtsverständnis nicht Autorin und damit Inhaberin des Urheberrechts war, sondern ihr selbst ebenfalls nur das Nutzungsrecht von den Autoren überlassen worden sein kann.
75Dass dies der Klägerin bewusst war, zeigt die Gestaltung des Autorenvertrags, in dem die Ltd. als Auftragnehmerin, die beiden Verfasser der Drehbücher aber als Autoren bezeichnet werden. Alle wesentlichen Vertragsregelungen umfassen ausdrücklich auch die beiden Autoren, die abschließend dem Vertrag in der Weise beigetreten sind, dass sie sich an die Bedingungen und Konditionen im gleichen Maße gebunden sehen, als ob sie Partei des Vertrages gewesen wären.
76c. Unabhängig von der konkret vorgenommenen Rechtswahl gelten im Streitfall nach Art. 9 Abs. 2 Rom I-Verordnung die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Dies erfasst im Bereich des Urheberrechtes über § 32 Buchst. b UrhG auf jeden Fall die Regelungen in § 32 und § 32 Buchst. a UrhG (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 1690 Rdnr. 52; Fezer/Koos a.a.O. Rdnr. 996 m.w.N.; Krümmel in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, Handelsgesetzbuch – HGB – 4. Aufl., 2014, Internationales Vertragsrecht VI. Rdnr. 169). Danach kann insbesondere die weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen aus der Nutzung eines überlassenen Werkes nicht ausgeschlossen werden. Dies kann z.B. die weitere Beteiligung eines Drehbuchautors an den übertragenen Nutzungsrechten betreffen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. August 2015 I-6 W 75/15, 6 W 75/15, juris).
772. Sowohl nach den gesetzlichen als auch nach den vertraglichen Regelungen standen der Ltd. und/oder den Autoren im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG, also in dem Moment, in dem die Vergütung zufloss, jedenfalls das gesetzliche Rückrufsrecht nach § 41 Abs. 1 UrhG zu. Auf das Recht konnte im Vorhinein nach § 41 Abs. 4 UrhG nicht verzichtet werden.
78Auch wenn die Urheberrechte an Drehbüchern zu den in § 90 UrhG genannten Rechten gehören, für die nur bis zu Beginn der Dreharbeiten der Widerruf nach § 41 UrhG möglich ist, kann im Zeitpunkt der Steuerentstehung ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann diese Möglichkeit auch unter Berücksichtigung des zeitweiligen Ausschlusses dieses Rechtes nach § 6 des Hauptvertrages nicht unberücksichtigt bleiben.
79Die Klägerin selbst hat in § 4 Abs. 8 des Hauptvertrages und unter Tz 6 der Anlage jeweils ausdrücklich geregelt, nicht zur Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Formen der Realisation der überlassenen Drehbücher verpflichtet zu sein. Schon die Tatsache, dass bereits bei Vertragsabschluss ein (anderes) Drehbuch vorlag, das aber augenscheinlich nicht, zumindest nicht unverändert, verwendet werden sollte, zeigt, dass diesen Vertragsklauseln eine Bedeutung zukommt.
80Davon ausgehend kann im Streitfall eine endgültige zeitlich unbefristete Übertragung des Urheberrechtes nicht festgestellt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages in Betracht kam, sondern der Klägerin wegen des Schutzlandprinzips grundsätzlich nicht alle Abwehrrechte der Ltd. oder der Autoren übertragen werden konnten und sie aufgrund der Unübertragbarkeit des Stammrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) die Autoren niemals endgültig aus ihrer Rechtsposition (z.B. wegen des Rückrufsrechtes nach § 41 UrhG) verdrängen konnte. Außerdem blieben die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren (nicht der Ltd.).
81Es kann daher bereits aus Rechtsgründen keine vollständige Übertragung, sondern nur eine (weitere) Nutzungsüberlassung vorliegen. Eine derartige Nutzungsüberlassung ist bisher nur in besonderen Konstellationen als „Rechtekauf“ qualifiziert worden, nämlich wenn sich die überlassenen Rechte praktisch im Rahmen einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung verbraucht haben, wie z.B. beim Recht zur Übertragung einer Uraufführung (vgl. BMF a.a.O. Rdnr. 24; Maßbaum a.a.O. Rdnr. 58 unter „Veräußerung“; Frotscher a.a.O. Rdnr. 69; Loose a.a.O. Rdnr. 25). Eine derartige Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.
82Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung die bisher akzeptierte Grenze zwischen Rechteverkauf und zeitlich begrenzter Rechteüberlassung, wonach grundsätzlich von einer zeitlich begrenzten Rechtsüberlassung auszugehen ist, soweit und solange der Verbleib des Nutzungsrechtes beim Berechtigten ungewiss ist, weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann oder dem Berechtigten aus anderen Gründen nicht endgültig verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367; Frotscher, a.a.O. Rdnr. 68; Wied a.a.O. § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57 unter Hinweis auf BStBl I 2010, 1350; ebenso Kube a.a.O. Rdnr. 79, Loschelder a.a.O. Rdnr. 13 und Jelinek a.a.O. Rdnr. 79; a.A. Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG Rdnr. 932 m.w.N.) im Hinblick auf die vertraglichen Absprachen im Streitfall zu verschieben.
83Der Senat sieht sich insoweit auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 1970 (I R 137/68, BStBl II 1971, 200). Zwar hat dort der BFH § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als nicht anwendbar angesehen, weil die zeitlich und örtlich unbegrenzte Überlassung von Verfilmungsrechten seines Erachtens weder Miete noch Pacht im Sinne des § 21 EStG sein konnte. Derartige Verfilmungsrechte betreffen vorrangig das Originalwerk, hinsichtlich dessen die Klägerin bereits die Verfilmungsrechte besaß. Insoweit wird auch auf § 88 UrhG verwiesen. Demgegenüber sind hier die Drehbücher betroffen, die für die Produktion eines Films erstellt werden. Sie sind Gegenstand der ausdrücklichen Regelung in § 89 Abs. 3 UrhG. Unabhängig davon regelt die Anlage zum Vertrag in Ausfüllung der Regelung zur Rechteeinräumung in § 2 des Hauptvertrages neben den Verfilmungs- und Bearbeitungsrechten umfangreiche weitere Rechte, wie z.B. das Merchandisingrecht und das Druckrecht. Das Verfilmungsrecht stellt daher nur einen Teil der übertragenen Rechte dar. Letztlich hat der BFH an anderer Stelle die Übertragung eines Verfilmungsrechtes ausdrücklich als eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert, die nur deshalb nicht zu Einkünften nach § 21 EStG führten, weil der Tatbestand der Vermietungseinkünfte durch § 18 EStG verdrängt werde (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 268/83, BStBl II 1987, 372).
84Der Senat kann daher auch offen lassen, inwieweit ein derartiges Verfilmungsrecht ähnlich wie das Verlagsrecht nicht etwa vom Autor eines Buches oder Drehbuches überlassen wird, sondern in der Person des Berechtigten (Verleger oder Produzent) entsteht (vgl. insoweit zum Verlagsrecht BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 760). Im Übrigen hat die Klägerin die dem Verlagsrecht innewohnende Verpflichtung zur Publikation (vgl. § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht – VerlG –) im Streitfall (bewusst) vermieden und sich lediglich das Druckrecht übertragen lassen (Tz 1.9 der Anlage zum Vertrag).
853. Auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 AO bestehen im Streitfall keine Gründe zu einer abweichenden Zuordnung. Die Klägerin ist nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Urheberrechtes oder eines daraus abgeleiteten Nutzungsrechtes geworden.
86Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. November 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl II 1994, 164; vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BStBl II 1998, 203). Als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 39 AO kommen dabei auch Nutzungsrechte in Betracht (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 17).
87Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers im Sinn des § 39 AO wird angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, BFH/NV 2012, 1094 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 39 Rdnr. 23 m.w.N.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 103 m.w.N.).
88Ein solcher wirtschaftlicher Ausschluss der Autoren von den streitbefangenen Urheber- oder Nutzungsrechten liegt unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Lage nicht vor.
89Nach Überzeugung des Senats kommt es auch insoweit allein wegen der nach der gesetzlichen Ausgestaltung (§ 29 Abs. 1 UrhG) stets nur eingeschränkt übertragbaren Urheberrechte (§ 73a Abs. 2 EStDV), der unabdingbaren Widerrufsrechte (§§ 41, 88 bis 90 UrhG) und der zwingenden Anwendung der Regelungen über die angemessene Vergütung und die weitere Beteiligung des Urhebers (§§ 32 bis 32 Buchst. b UrhG) auf die konkrete Ausgestaltung der Vertragsregelungen im Streitfall nicht an.
90Diese rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Klägerin auch bei der – augenscheinlich standardisierten – Vertragsgestaltung berücksichtigt. So hat sie zwar im Rahmen des Vertrages versucht, alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte für die gesamte Dauer des Urheberrechtes auf sich übertragen zu lassen. Aber sowohl der Vertrag als auch die Anlage zeigen, dass ihr die partielle Unübertragbarkeit von Rechten aufgrund des Schutzlandprinzips oder des gewählten deutschen (Vertrags-) Rechtes bewusst war. So findet sich exemplarisch in Tz 3 der Anlage eine Regelung zu den aufgrund zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht übertragbaren Verwertungs- und Nutzungsrechten. Soweit möglich werden neben den ausführlichen Einzelregelungen zu den Rechtsübertragungen, Regelungen zur Anwendung besonderer Möglichkeiten des US-amerikanischen Rechts (Tz 4 der Anlage) für Auftragswerke zum Gegenstand des Vertrags gemacht. Auch Tz 6 der Anlage zeigt das Bewusstsein von den rechtlichen Begrenzungen der Rechtsübertragung, wenn dort die Ltd. und die Autoren „soweit gesetzlich zulässig“ auf ihre Rückrufs- oder Zugangsrechte gemäß §§ 41, 25 UrhG verzichten.
91Selbst wenn man der Möglichkeit des Rückrufsrechts nach § 41 UrhG für die Frage der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums keine Bedeutung zumisst (vgl. zur Problematik von Rückfallklauseln oder Rückfallrechten Fischer a.a.O. § 39 AO Rdnr. 130 m.w.N.), blieben, ungeachtet des in der Vertragsanlage unter Tz 7 geregelten Ausschlusses der Zustimmungserfordernisse nach § 34 UrhG (vgl. dazu § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG), allein aufgrund der Unübertragbarkeit des Urheberrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) neben dem Stammrecht die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren. Eine wirtschaftliche Partizipation an einer erfolgreichen Vermarktung des Filmes oder anderer übertragener Rechte konnte daher im Zeitpunkt der Entstehung der Abzugssteuer und auch später keinesfalls ausgeschlossen werden.
92Der Senat sieht keine Veranlassung das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht (vgl. § 31 UrhG) bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen. Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der Abwehrrechte schon wegen des Schutzlandprinzips eine Trennung rechtlich nicht möglich und im Bereich der Vertragsrechte bleibt es auf jeden Fall bei den nicht dispositiven Beteiligungsrechten an den Erträgnissen der Nutzung (vgl. §§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG). Selbst bei Trennung der beiden Rechte träte daher mangels der rechtlichen Möglichkeit eines wirtschaftlichen Ausschlusses des Urhebers von einer Beteiligung an den Erträgnissen kein wirtschaftliches Eigentum am abgespaltenen Nutzungsrecht ein.
93Gegen die Annahme wirtschaftlichen Eigentums am Urheberrecht oder Nutzungsrecht spricht bei Auftragswerken wie im Streitfall weiterhin die Tatsache, dass die ersten Zahlungen (vgl. hier § 4 Abs. 1 des Vertrages) üblicherweise zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem lediglich das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist. Ein Verfügungsgeschäft ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das vertragsgegenständliche Werk und damit auch das Urheberrecht noch gar nicht entstanden ist (vgl. zur Problematik Kotthoff a.a.O. § 31 Rdnr. 18). Zu diesem Zeitpunkt scheidet wirtschaftliches Eigentum aus, weil das gedachte Wirtschaftsgut Urheberrecht/Nutzungsrecht noch nicht existiert.
94Der danach zu Recht von der Klägerin vorgenommene Steuerabzug gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist von der Klägerin auch betragsmäßig korrekt erfolgt. Die Steuer ist zutreffend nach § 50 Buchst. a Abs. 2 Satz 1 EStG mit 15 % der um die Einbehaltungsbeträge von 1.782 € Körperschaftsteuer und 98,01 € Solidaritätszuschlag erhöhten Nettozahlungen von 10.000 €, also insgesamt von einem Bruttobetrag in Höhe von 11.880,01 € berechnet worden. Betriebsausgaben sind weder geltend gemacht worden noch – ausweislich der ergänzenden Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – angefallen.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
96Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Streitfall ein grundsätzliches Problem grenzüberschreitender Überlassung von Nutzungsrechten an Urheberrechten betrifft und bei den betroffenen Unternehmen erheblichen administrativen Aufwand auslöst. Eine Klärung der Rechtsfrage durch den BFH erscheint daher wünschenswert.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in Nizza das "Hi Hotel". Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten 25 Dias mit Innenansichten verschiedener Räume des Hotels. Er räumte der Beklagten jedenfalls das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ihrer Internetseite ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten gibt es nicht. Ende Februar 2003 stellte der Kläger der Beklagten mit der Bemerkung "include the rights - only for the hotel hi" 2.500 € für 25 Fotoaufnahmen in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie verwendete die Lichtbilder in Prospekten und auf ihrer Homepage.
- 2
- Im Jahr 2008 stieß der Kläger in einer Buchhandlung in Köln auf den im Phaidon-Verlag mit Sitz in Berlin erschienenen Fotoband "Innenarchitektur weltweit", der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthielt. Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im Taschen -Verlag mit Sitz in Köln erschienenen Band "Architecture in France", veröffentlicht.
- 3
- Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch Weitergabe der Fotografien an Dritte wie den Phaidon-Verlag seine urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht eingeräumt , die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in Prospekten und im Internet zu nutzen.
- 4
- Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
- 5
- Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" gemäß der Anlage K 1, ohne seine vorherige Zustimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder auszustellen oder ausstellen zu lassen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen , der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 3. festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der Hauptsache erledigt sind.
- 6
- Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Phaidon-Verlag habe auch einen Sitz in Paris. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem französischen Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben habe.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2010, 644). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, ZUM 2011, 574). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
- 8
- Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2012, 1069 = WRP 2012, 1421 - Hi Hotel I): Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?
- 9
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 3. April 2014 (C-387/12, GRUR 2014, 599 - Hi Hotel/Spoering) wie folgt entschieden : Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig , der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
- 10
- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach § 97 UrhG begründet; dem Kläger hätten auch die zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zugestanden. Dazu hat es ausgeführt :
- 11
- Da der Kläger für die Fotografien urheberrechtlichen Schutz in Deutschland beanspruche, sei nach dem Schutzlandprinzip für das Bestehen und den Umfang der Rechte sowie den Tatbestand der Rechtsverletzung deutsches Recht zugrunde zu legen. Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe die Bilder selbst angefertigt und sei daher deren Urheber. Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die Bilder weitergegeben habe. Die Frage, ob sie auch ohne ausdrückliche Gestattung des Klägers befugt gewesen sei, Dritten das Recht zur eigenen Nutzung der Lichtbilder einzuräumen , sei nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen. Gemäß Art. 28 EGBGB sei zwar grundsätzlich französisches Recht anzuwenden, weil der Vertrag mit Frankreich engere Verbindungen als mit Deutschland aufweise. Gleichwohl sei die Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG anwendbar, da sie den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB unabhängig vom auf den Vertrag anzuwendenden Recht zwingend regele. Bei Anwendung der Übertra- gungszweckregel könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in Bildbänden zu verwenden, die nicht der Bewerbung des Hotels dienten, oder sie Dritten für eine solche Verwendung zu überlassen. Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz seien nicht verjährt. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten liege vor.
- 12
- B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (dazu B I). Ihr kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung jedoch nicht stattgegeben werden (dazu B II).
- 13
- I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte , die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-IVO
).
- 14
- 1. Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
- 15
- 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung seiner urheberrechtlich ge- schützten Rechte an Lichtbildern auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.
- 16
- 3. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in Frankreich. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-IVO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist Nizza.
- 17
- 4. Die Beklagte kann vor den deutschen Gerichten verklagt werden, da nach dem schlüssigen Vorbringen des Klägers in Deutschland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist und einzutreten droht.
- 18
- a) Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel /Spoering; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 19, jeweils mwN).
- 19
- b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, GRUR 2012, 300 Rn. 41 - eDate Advertising/MGN; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/Spoering, mwN). Macht der Kläger eine Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten durch mehrere mutmaßliche Verursacher geltend, kann Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der allein in Anspruch genommene Beklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 34 bis 37 und 40 - Hi Hotel/Spoering). Danach ist im Streitfall die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründet.
- 20
- aa) Nach dem Vorbringen des Klägers ist sein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Lichtbildern dadurch in Deutschland verletzt worden, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag diese Lichtbilder in seinem Fotoband "Innenarchitektur weltweit" über eine Buchhandlung in Köln verbreitet hat. Ferner ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Lichtbilder dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag übergeben, zu eigen gemacht hat und behauptet, dieser Verlag habe die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag habe die in Rede ste- henden Lichtbilder unbefugt im Inland verbreitet und die Beklagte habe dazu durch Übergabe der Lichtbilder an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag Hilfe geleistet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1069 Rn. 18 bis 20 - Hi Hotel I).
- 21
- bb) Damit hat der Kläger eine Verletzung seiner in Deutschland urheberrechtlich geschützten Rechte an den Lichtbildern durch mehrere mutmaßliche Verursacher - darunter die Beklagte und den in Berlin ansässigen PhaidonVerlag - schlüssig vorgetragen. Nach seinem Vorbringen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr der Verwirklichung des Schadens in Deutschland besteht.
- 22
- II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
- 23
- 1. Zur Beurteilung der Frage, ob dem Kläger ein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Fotografien zusteht und ob - gegebenenfalls - die Beklagte dieses Recht verletzt hat, sind die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.
- 24
- a) Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 24 - Wagenfeld-Leuchte; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I, jeweils mwN; ebenso nunmehr Art. 8 Abs. 1 der gemäß ihrem Art. 32 am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom-II-VO], die nach ihrem Art. 31 aber nur auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten). Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 385 ff. - Spielbankaffaire; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 127 und 129).
- 25
- b) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden.
- 26
- 2. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und den Ansprüchen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche andererseits zu unterscheiden.
- 27
- a) Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war als auch zur Zeit der Entscheidung urheberrechtswidrig ist. Für die Begründetheit der Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 15 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 39 - Seilzirkus, jeweils mwN). Dabei setzt die Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall war - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Rn. 15 = WRP 2010, 123 - Scannertarif).
- 28
- b) Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Der Kläger kann die Beklagte, wenn diese ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers widerrechtlich verletzt hat, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Fassung vom 23. Juni 1995, § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG). Ferner konnte der Kläger von der Beklagten zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren war und sie unschwer Aufklärung geben konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 Rn. 14 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 43 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, jeweils mwN).
- 29
- 3. Die in Rede stehenden Fotografien sind in Deutschland - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Fotografien genießen in Deutschland urheberrechtlichen Schutz, auch wenn sie in Frankreich angefertigt worden sind. Ein inländisches Urheberrecht kann auch durch eine Werkschöpfung im Ausland begründet werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252, 256 - Folgerecht bei Auslandsbezug; Katzenberger in Schricker/ Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 123 mwN). Desgleichen kann ein inländisches Schutzrecht des Lichtbildners an einem im Ausland aufgenommenen Lichtbild entstehen. Der Kläger ist als Hersteller der Fotografien berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung seiner urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien geltend zu machen.
- 30
- 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die ihr vom Kläger übergebenen Bilder weitergegeben habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 31
- a) Die vom Kläger erhobenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Feststellung der Erledigung der Auskunftsanträge setzen voraus, dass die Beklagte die in Rede stehenden neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" in Deutschland (selbst) vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat oder hat (durch Dritte) vervielfältigen , verbreiten oder ausstellen lassen.
- 32
- b) Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte in Deutschland tätig geworden ist. Es hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Abbildung vom Kläger angefertigter Fotografien in Bildbänden deutscher Verlage wie dem Band "Innenarchitektur weltweit" des in Berlin ansässigen Phaidon-Verlag oder dem Band "Architecture in France" des in Köln ansässigen Taschen-Verlages auf von der Beklagten in Deutschland vorgenommene Nutzungshandlungen zurückzuführen ist.
- 33
- c) Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bewirkt hat, dass diese Fotografien durch Dritte in Deutschland unbefugt vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt worden sind (dazu B II 4 c aa). Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt jedoch voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat (dazu B II 4 c bb). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht werden (dazu B II 4 c cc).
- 34
- aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag zur Nutzung überlassen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich eine Ursache dafür gesetzt hat, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag - die deutsche Schwestergesellschaft des französischen Verlages - die Fotografien in seinen Fotoband "Innenarchitektur weltweit" aufgenommen und sie als Teil dieses Fotobandes in Deutschland - unter anderem über eine Buchhandlung in Köln - in Verkehr gebracht hat. Damit wurden die Fotografien in Deutschland verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG). Zugleich wurden die Fotografien dadurch in Deutschland ausgestellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, § 18 UrhG), falls sie zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung im Inland noch nicht veröffentlicht waren (zur entsprechenden Anwendung des § 18 UrhG auf Lichtbilder und zum Begriff des Zurschaustellens vgl. Vogel in Schri- cker/Loewenheim aaO § 18 UrhG Rn. 13 und 17). Darüber hinaus wurden die Fotografien in Deutschland vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), soweit der Fotoband im Inland hergestellt wurde.
- 35
- bb) Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat.
- 36
- (1) Die Beklagte könnte für das durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich bewirkte Verbreiten und ein von ihr dadurch bewirktes Vervielfältigen und Ausstellen der Fotografien in Deutschland als mittelbarer Täter (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, BB 1969, 292, 293 - Curt-Goetz-Filme II), Teilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel) oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II) haften, wobei sie als Störer allerdings nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17, 21, 24 und 25 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse).
- 37
- (2) In jedem Fall setzt eine Haftung der Beklagten nicht nur eine Verletzung des Schutzrechts durch Dritte, sondern auch eine adäquate Veranlassung dieser Rechtsverletzung durch die Beklagte voraus. Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Verhalten einer als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommenen Person und der Verletzung eines Schutzrechts durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Verhalten der in Anspruch genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. zum Begriff der Adäquanz BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292 - Lizenzmangel; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421, jeweils mwN).
- 38
- Eine adäquate Veranlassung von in Deutschland durch Dritte begangenen Rechtsverletzungen setzt daher voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat. Hat die Beklagte dem Verlag bei der Übergabe der Fotografien dagegen ihr nicht nur vermeintlich, sondern tatsächlich zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen, haftet sie für Rechtsverletzungen durch Dritte in Deutschland nicht als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer, weil sie diese Rechtsverletzungen dann nicht adäquat veranlasst hat. Eine Einräumung oder Übertragung tatsächlich bestehender Nutzungsrechten ist im Allgemeinen nicht geeignet, zu einer Verletzung des Schutzrechts durch Dritte zu führen.
- 39
- (3) Darüber hinaus wäre eine Haftung der Beklagten auch mangels einer Rechtsverletzung durch Dritte ausgeschlossen, wenn sie dem französischen Verlag das Recht zum Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien in Deutschland eingeräumt oder übertragen hätte und die Dritten diese Rechte erworben hätten.
- 40
- cc) Die Beklagte hätte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Rechte zur Nutzung der Fotografien in Bildbänden eingeräumt oder übertragen, wenn der Kläger der Beklagten entweder bereits nicht das Recht eingeräumt hätte, seine Fotografien auch in Bildbänden zu nutzen, oder er ihr zwar dieses Recht eingeräumt hätte, aber nicht seine Zustimmung erklärt hätte, dass sie dieses Recht ihrerseits Dritten überträgt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder einräumt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt habe, sei nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG zu beurteilen. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, dass er ihr nicht das Recht eingeräumt habe , die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt hat, nicht nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG, sondern nach französischem Urhebervertragsrecht zu beantworten.
- 41
- (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fragen des Urhebervertragsrechts - wie hier diejenige nach der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts - grundsätzlich nicht nach dem SchutzIandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (vgl. BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 13 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 147 bis 151; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., Vor § 120 Rn. 49 f.).
- 42
- (2) Für das Vertragsstatut sind im Streitfall die mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht maßgeblich. Diese Vorschriften sind zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die - wie der hier zu beurteilende - davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden.
- 43
- (3) Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht - wie hier - nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart worden ist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB wird zwar vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden ist - ihre Niederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB jedoch nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag der Parteien die engsten Verbindungen mit Frankreich aufweist, weil die Lichtbilder in Nizza für ein dort ansässiges Unternehmen angefertigt worden sind und der Werbung für das auf den Bildern abgelichtete , dort belegene Hotel dienen sollten. Auf den Vertrag ist daher grundsätzlich französisches Urhebervertragsrecht anwendbar.
- 44
- (4) Gemäß Art. 34 EGBGB (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO) bleibt die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, unberührt.
- 45
- (5) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zählt § 31 Abs. 5 UrhG nicht zu den Bestimmungen, die den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB zwingend regeln (Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 86 und 88 mwN; von Welser in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32b UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 14, jeweils mwN; Loewenheim, Festschrift Bornkamm [2014], S. 887, 891 f.; aA LG München I, ZUM-RD 2002, 21, 25 f. und 27; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 32b UrhG Rn. 33 f. und Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 166 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor § 120 Rn. 55, jeweils mwN).
- 46
- Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
- 47
- Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertrags- statut zu regeln. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates international gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt. Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler Entscheidungen empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt und die Rechtsanwendung erschwert würde. Art. 34 EGBGB darf nicht die Funktion einer allgemeinen Ausweichklausel übernehmen, mit der das das EUSchVÜ und EGBGB beherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragschließenden nach Belieben beseitigt und die einheitliche Anknüpfung des Vertragsstatuts aufgelöst wird. In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 256 bis 258 mwN; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504, S. 83).
- 48
- Nach diesen Maßstäben ist § 31 Abs. 5 UrhG keine international zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB.
- 49
- Der in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegte und ausgeformte Auslegungsgrundsatz , dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke ), beruht auf dem das gesamte Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 16 und 19 f. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN). Er dient, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (vgl. Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 31 UrhG Rn. 65) und gilt auch bei einer Einräumung von Leistungsschutzrechten (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 30 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus diesem Schutzzweck jedoch nicht, dass die Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG im Sinne von Art. 34 EGBGB international zwingend ist.
- 50
- Der mit § 31 Abs. 5 UrhG bezweckte Schutz der regelmäßig schwächeren Vertragspartei dient vor allem Individualbelangen. Soweit ein solcher Schutz der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auch im öffentlichen Gemeinwohlinteresse liegt, handelt es sich um eine bloße Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflexartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB nicht aus (vgl. zum Verbraucherkreditgesetz BGHZ 165, 248, 257).
- 51
- Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner, dass nicht einmal alle nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften zugleich gemäß Art. 34 EGBGB international zwingend sind (BGHZ 165, 248, 256) und es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um keine nach deutschem Recht zwingende Vorschrift handelt. Sie überlässt es grundsätzlich den Vertragsparteien, Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts zu bestimmen. Sie greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien fehlt oder Unklarheiten über Inhalt oder Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 17 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, mwN).
- 52
- Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner ein Umkehrschluss aus § 32b UrhG. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 32 und 32a UrhG zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder soweit Gegenstand des Vertrags maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes sind. § 32b UrhG bestimmt danach ausdrücklich, dass sich die urheberschützenden Vorschriften über die angemessene Vergütung (§§ 32, 32a UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen als zwingende Regelungen im Sinne des Art. 34 EGBGB gegenüber ausländischem Recht durchsetzen. Dagegen gibt es keine Vorschrift, die bestimmt , dass es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um eine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Gesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Dafür gibt es insbesondere in den Gesetzesmaterialen zu den hier in Rede stehenden Bestimmungen keinen Anhaltspunkt. Deshalb lässt das Fehlen einer § 32b UrhG entsprechenden Regelung für § 31 Abs. 5 UrhG darauf schließen, dass diese Bestimmung keine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB ist.
- 53
- Da jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG einen Sachverhalt mit Auslandsberüh- rung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln soll, ist auch im Interesse der Einheitlichkeit von Entscheidungen mit internationalem Bezug davon auszugehen, dass die Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht.
- 54
- C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheidungsreif ist. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht insbesondere das für die Bestimmung der Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte maßgebliche französische Urhebervertragsrecht zu ermitteln haben (zur Pflicht des Tatrichters, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht gemäß § 293 ZPO zu ermitteln vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11 mwN). Sollte die Beklagte nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt haben, wird das Berufungsgericht ferner Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag ein Vervielfältigen oder Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland bewirkt hat (vgl. Rn. 34). Das Berufungsgericht hat bislang auch noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat (vgl. Rn. 32). Auch dies wird das Berufungsgericht - soweit erforderlich - nachzuholen haben. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz im Wege der Gegenrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen übergangen, dass die Beklagte dem in Köln ansässigen Taschen-Verlag die Fotografien übergeben und daran Nutzungsrechte eingeräumt habe.
- 55
- D. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
- 56
- I. Für den Fall, dass sich die Reichweite eines Nutzungsrechts auch nach französischem Urhebervertragsrecht nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck richtet, wenn die Parteien bei der Einräumung des Nutzungsrechts nicht ausdrücklich angegeben haben, wie weit dieses reicht (vgl. Art. L. 131-3 Code de la Propriété Intellectuelle: La transmission des droits de l'auteur est subordonnée à la condition que chacun des droits cédés fasse l'objet d'une mention distincte dans l'acte de cession et que le domaine d'exploitation des droits cédés soit délimité quant à son étendue et à sa destination, quant au lieu et à sa durée.), wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Nutzung sei nicht vom Vertragszweck umfasst, keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
- 57
- 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck habe der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt, die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Zweck der Vereinbarung sei die Anfertigung hochwertiger Dias des Hotels zur ausschließlichen Verwendung für die Bewerbung des Hotels. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zur Veröffentlichung der Fotografien in Bildbänden, die jedenfalls nicht der Bewerbung des Hotels dienen sollten, sei zum Erreichen dieses Vertragszwecks nicht erforderlich.
- 58
- 2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auch wenn der Zweck der Abrede die Bewerbung des Hotels wäre, wäre der Abdruck der Bilder in Kunstbüchern von diesem Vertragszweck umfasst, weil eine Veröffentlichung in Kunstbüchern - gerade bei einem Design-Hotel - Werbung für das Hotel sei. Die Revision versucht damit lediglich, die tatrichterliche Beurteilung, wonach der Vertragszweck sich nicht auf eine solche nur mittelbare Werbung für das Hotel erstreckt, durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
- 59
- 3. Die Revision macht vergeblich geltend, der Passus "include the rights - only for the hotel hi" könne nicht zur Bestimmung des Vertragszwecks herangezogen werden. Der Umstand, dass dieser Text - wie die Revision behauptet - vom Kläger nach Abschluss seiner Leistungen auf die Rechnung geschrieben wurde, besagt nicht, dass die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Für eine solche Vereinbarung der Parteien spricht vielmehr, dass die Beklagte die Rechnung in Kenntnis dieses Hinweises bezahlt hat. Der Wortlaut dieses Textes weist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht eher darauf hin, dass die vom Kläger gefertigten Bilder nicht ausschließlich zur Bewerbung des Hotels verwendet werden sollten. Gegen eine Einräumung weiterreichender Nutzungsrechte spricht vielmehr die vereinbarte Gegenleistung von nur 100 € pro großformatigem Dia.
- 60
- 4. Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet habe, sei ein Indiz für eine weitreichende Nutzungsrechtseinräumung mit dem Zweck der umfassenden Bewerbung des Hotels. Selbst wenn der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet hätte - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und zwischen den Parteien umstritten ist - könnte hieraus nicht ohne weiteres auf eine Einräumung umfassender Nutzungsrechte geschlossen werden (vgl. zum deutschen Recht § 44 Abs. 1 UrhG: Veräußert der Urheber das Original eines Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.).
- 61
- II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zur Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , den Kläger regelmäßig über Publikationen unterrichtet habe. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten ohne Rechtsfehler als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vorgetragen , die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , habe den Kläger fortlaufend über die Publikationen informiert und ihm das, was sie von Zeitschriften oder Verlagen erhalten habe, zeitnah übersandt. An die jeweiligen Daten könne sie sich auf Grund des langen Zeitraums jedoch nicht mehr erinnern.
- 62
- Die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat damit nicht dargelegt, ob und wann der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB), dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag in Deutschland den Fotoband "Innenarchitektur weltweit" vertreibt, der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthält.
- 63
- III. Hinsichtlich der Auskunftsanträge wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, so dass - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine übereinstimmende, sondern eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Es ist daher nicht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden, sondern zu prüfen, ob die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. oben Rn. 27).
Koch Schwonke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2010 - 28 O 229/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2011 - 6 U 101/10 -
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in Nizza das "Hi Hotel". Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten 25 Dias mit Innenansichten verschiedener Räume des Hotels. Er räumte der Beklagten jedenfalls das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ihrer Internetseite ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten gibt es nicht. Ende Februar 2003 stellte der Kläger der Beklagten mit der Bemerkung "include the rights - only for the hotel hi" 2.500 € für 25 Fotoaufnahmen in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie verwendete die Lichtbilder in Prospekten und auf ihrer Homepage.
- 2
- Im Jahr 2008 stieß der Kläger in einer Buchhandlung in Köln auf den im Phaidon-Verlag mit Sitz in Berlin erschienenen Fotoband "Innenarchitektur weltweit", der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthielt. Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im Taschen -Verlag mit Sitz in Köln erschienenen Band "Architecture in France", veröffentlicht.
- 3
- Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch Weitergabe der Fotografien an Dritte wie den Phaidon-Verlag seine urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht eingeräumt , die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in Prospekten und im Internet zu nutzen.
- 4
- Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
- 5
- Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" gemäß der Anlage K 1, ohne seine vorherige Zustimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder auszustellen oder ausstellen zu lassen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen , der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 3. festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der Hauptsache erledigt sind.
- 6
- Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Phaidon-Verlag habe auch einen Sitz in Paris. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem französischen Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben habe.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2010, 644). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, ZUM 2011, 574). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
- 8
- Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2012, 1069 = WRP 2012, 1421 - Hi Hotel I): Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?
- 9
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 3. April 2014 (C-387/12, GRUR 2014, 599 - Hi Hotel/Spoering) wie folgt entschieden : Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig , der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
- 10
- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach § 97 UrhG begründet; dem Kläger hätten auch die zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zugestanden. Dazu hat es ausgeführt :
- 11
- Da der Kläger für die Fotografien urheberrechtlichen Schutz in Deutschland beanspruche, sei nach dem Schutzlandprinzip für das Bestehen und den Umfang der Rechte sowie den Tatbestand der Rechtsverletzung deutsches Recht zugrunde zu legen. Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe die Bilder selbst angefertigt und sei daher deren Urheber. Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die Bilder weitergegeben habe. Die Frage, ob sie auch ohne ausdrückliche Gestattung des Klägers befugt gewesen sei, Dritten das Recht zur eigenen Nutzung der Lichtbilder einzuräumen , sei nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen. Gemäß Art. 28 EGBGB sei zwar grundsätzlich französisches Recht anzuwenden, weil der Vertrag mit Frankreich engere Verbindungen als mit Deutschland aufweise. Gleichwohl sei die Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG anwendbar, da sie den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB unabhängig vom auf den Vertrag anzuwendenden Recht zwingend regele. Bei Anwendung der Übertra- gungszweckregel könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in Bildbänden zu verwenden, die nicht der Bewerbung des Hotels dienten, oder sie Dritten für eine solche Verwendung zu überlassen. Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz seien nicht verjährt. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten liege vor.
- 12
- B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (dazu B I). Ihr kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung jedoch nicht stattgegeben werden (dazu B II).
- 13
- I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte , die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-IVO
).
- 14
- 1. Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
- 15
- 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung seiner urheberrechtlich ge- schützten Rechte an Lichtbildern auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.
- 16
- 3. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in Frankreich. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-IVO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist Nizza.
- 17
- 4. Die Beklagte kann vor den deutschen Gerichten verklagt werden, da nach dem schlüssigen Vorbringen des Klägers in Deutschland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist und einzutreten droht.
- 18
- a) Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel /Spoering; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 19, jeweils mwN).
- 19
- b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, GRUR 2012, 300 Rn. 41 - eDate Advertising/MGN; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/Spoering, mwN). Macht der Kläger eine Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten durch mehrere mutmaßliche Verursacher geltend, kann Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der allein in Anspruch genommene Beklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 34 bis 37 und 40 - Hi Hotel/Spoering). Danach ist im Streitfall die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründet.
- 20
- aa) Nach dem Vorbringen des Klägers ist sein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Lichtbildern dadurch in Deutschland verletzt worden, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag diese Lichtbilder in seinem Fotoband "Innenarchitektur weltweit" über eine Buchhandlung in Köln verbreitet hat. Ferner ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Lichtbilder dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag übergeben, zu eigen gemacht hat und behauptet, dieser Verlag habe die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag habe die in Rede ste- henden Lichtbilder unbefugt im Inland verbreitet und die Beklagte habe dazu durch Übergabe der Lichtbilder an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag Hilfe geleistet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1069 Rn. 18 bis 20 - Hi Hotel I).
- 21
- bb) Damit hat der Kläger eine Verletzung seiner in Deutschland urheberrechtlich geschützten Rechte an den Lichtbildern durch mehrere mutmaßliche Verursacher - darunter die Beklagte und den in Berlin ansässigen PhaidonVerlag - schlüssig vorgetragen. Nach seinem Vorbringen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr der Verwirklichung des Schadens in Deutschland besteht.
- 22
- II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
- 23
- 1. Zur Beurteilung der Frage, ob dem Kläger ein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Fotografien zusteht und ob - gegebenenfalls - die Beklagte dieses Recht verletzt hat, sind die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.
- 24
- a) Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 24 - Wagenfeld-Leuchte; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I, jeweils mwN; ebenso nunmehr Art. 8 Abs. 1 der gemäß ihrem Art. 32 am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom-II-VO], die nach ihrem Art. 31 aber nur auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten). Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 385 ff. - Spielbankaffaire; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 127 und 129).
- 25
- b) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden.
- 26
- 2. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und den Ansprüchen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche andererseits zu unterscheiden.
- 27
- a) Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war als auch zur Zeit der Entscheidung urheberrechtswidrig ist. Für die Begründetheit der Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 15 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 39 - Seilzirkus, jeweils mwN). Dabei setzt die Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall war - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Rn. 15 = WRP 2010, 123 - Scannertarif).
- 28
- b) Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Der Kläger kann die Beklagte, wenn diese ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers widerrechtlich verletzt hat, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Fassung vom 23. Juni 1995, § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG). Ferner konnte der Kläger von der Beklagten zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren war und sie unschwer Aufklärung geben konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 Rn. 14 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 43 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, jeweils mwN).
- 29
- 3. Die in Rede stehenden Fotografien sind in Deutschland - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Fotografien genießen in Deutschland urheberrechtlichen Schutz, auch wenn sie in Frankreich angefertigt worden sind. Ein inländisches Urheberrecht kann auch durch eine Werkschöpfung im Ausland begründet werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252, 256 - Folgerecht bei Auslandsbezug; Katzenberger in Schricker/ Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 123 mwN). Desgleichen kann ein inländisches Schutzrecht des Lichtbildners an einem im Ausland aufgenommenen Lichtbild entstehen. Der Kläger ist als Hersteller der Fotografien berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung seiner urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien geltend zu machen.
- 30
- 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die ihr vom Kläger übergebenen Bilder weitergegeben habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 31
- a) Die vom Kläger erhobenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Feststellung der Erledigung der Auskunftsanträge setzen voraus, dass die Beklagte die in Rede stehenden neun Innenaufnahmen des "Hi Hotels" in Deutschland (selbst) vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat oder hat (durch Dritte) vervielfältigen , verbreiten oder ausstellen lassen.
- 32
- b) Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte in Deutschland tätig geworden ist. Es hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Abbildung vom Kläger angefertigter Fotografien in Bildbänden deutscher Verlage wie dem Band "Innenarchitektur weltweit" des in Berlin ansässigen Phaidon-Verlag oder dem Band "Architecture in France" des in Köln ansässigen Taschen-Verlages auf von der Beklagten in Deutschland vorgenommene Nutzungshandlungen zurückzuführen ist.
- 33
- c) Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bewirkt hat, dass diese Fotografien durch Dritte in Deutschland unbefugt vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt worden sind (dazu B II 4 c aa). Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt jedoch voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat (dazu B II 4 c bb). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht werden (dazu B II 4 c cc).
- 34
- aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag zur Nutzung überlassen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich eine Ursache dafür gesetzt hat, dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag - die deutsche Schwestergesellschaft des französischen Verlages - die Fotografien in seinen Fotoband "Innenarchitektur weltweit" aufgenommen und sie als Teil dieses Fotobandes in Deutschland - unter anderem über eine Buchhandlung in Köln - in Verkehr gebracht hat. Damit wurden die Fotografien in Deutschland verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG). Zugleich wurden die Fotografien dadurch in Deutschland ausgestellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, § 18 UrhG), falls sie zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung im Inland noch nicht veröffentlicht waren (zur entsprechenden Anwendung des § 18 UrhG auf Lichtbilder und zum Begriff des Zurschaustellens vgl. Vogel in Schri- cker/Loewenheim aaO § 18 UrhG Rn. 13 und 17). Darüber hinaus wurden die Fotografien in Deutschland vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), soweit der Fotoband im Inland hergestellt wurde.
- 35
- bb) Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat.
- 36
- (1) Die Beklagte könnte für das durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich bewirkte Verbreiten und ein von ihr dadurch bewirktes Vervielfältigen und Ausstellen der Fotografien in Deutschland als mittelbarer Täter (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, BB 1969, 292, 293 - Curt-Goetz-Filme II), Teilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel) oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II) haften, wobei sie als Störer allerdings nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17, 21, 24 und 25 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse).
- 37
- (2) In jedem Fall setzt eine Haftung der Beklagten nicht nur eine Verletzung des Schutzrechts durch Dritte, sondern auch eine adäquate Veranlassung dieser Rechtsverletzung durch die Beklagte voraus. Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Verhalten einer als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommenen Person und der Verletzung eines Schutzrechts durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Verhalten der in Anspruch genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. zum Begriff der Adäquanz BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292 - Lizenzmangel; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421, jeweils mwN).
- 38
- Eine adäquate Veranlassung von in Deutschland durch Dritte begangenen Rechtsverletzungen setzt daher voraus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat. Hat die Beklagte dem Verlag bei der Übergabe der Fotografien dagegen ihr nicht nur vermeintlich, sondern tatsächlich zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen, haftet sie für Rechtsverletzungen durch Dritte in Deutschland nicht als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer, weil sie diese Rechtsverletzungen dann nicht adäquat veranlasst hat. Eine Einräumung oder Übertragung tatsächlich bestehender Nutzungsrechten ist im Allgemeinen nicht geeignet, zu einer Verletzung des Schutzrechts durch Dritte zu führen.
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- (3) Darüber hinaus wäre eine Haftung der Beklagten auch mangels einer Rechtsverletzung durch Dritte ausgeschlossen, wenn sie dem französischen Verlag das Recht zum Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien in Deutschland eingeräumt oder übertragen hätte und die Dritten diese Rechte erworben hätten.
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- cc) Die Beklagte hätte dem in Paris ansässigen Phaidon-Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Rechte zur Nutzung der Fotografien in Bildbänden eingeräumt oder übertragen, wenn der Kläger der Beklagten entweder bereits nicht das Recht eingeräumt hätte, seine Fotografien auch in Bildbänden zu nutzen, oder er ihr zwar dieses Recht eingeräumt hätte, aber nicht seine Zustimmung erklärt hätte, dass sie dieses Recht ihrerseits Dritten überträgt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder einräumt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt habe, sei nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG zu beurteilen. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, dass er ihr nicht das Recht eingeräumt habe , die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt hat, nicht nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG, sondern nach französischem Urhebervertragsrecht zu beantworten.
- 41
- (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fragen des Urhebervertragsrechts - wie hier diejenige nach der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts - grundsätzlich nicht nach dem SchutzIandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (vgl. BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 13 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 147 bis 151; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., Vor § 120 Rn. 49 f.).
- 42
- (2) Für das Vertragsstatut sind im Streitfall die mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht maßgeblich. Diese Vorschriften sind zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die - wie der hier zu beurteilende - davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden.
- 43
- (3) Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht - wie hier - nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart worden ist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB wird zwar vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden ist - ihre Niederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB jedoch nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag der Parteien die engsten Verbindungen mit Frankreich aufweist, weil die Lichtbilder in Nizza für ein dort ansässiges Unternehmen angefertigt worden sind und der Werbung für das auf den Bildern abgelichtete , dort belegene Hotel dienen sollten. Auf den Vertrag ist daher grundsätzlich französisches Urhebervertragsrecht anwendbar.
- 44
- (4) Gemäß Art. 34 EGBGB (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO) bleibt die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, unberührt.
- 45
- (5) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zählt § 31 Abs. 5 UrhG nicht zu den Bestimmungen, die den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB zwingend regeln (Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 86 und 88 mwN; von Welser in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32b UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 14, jeweils mwN; Loewenheim, Festschrift Bornkamm [2014], S. 887, 891 f.; aA LG München I, ZUM-RD 2002, 21, 25 f. und 27; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 32b UrhG Rn. 33 f. und Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 166 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor § 120 Rn. 55, jeweils mwN).
- 46
- Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
- 47
- Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertrags- statut zu regeln. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates international gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt. Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler Entscheidungen empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt und die Rechtsanwendung erschwert würde. Art. 34 EGBGB darf nicht die Funktion einer allgemeinen Ausweichklausel übernehmen, mit der das das EUSchVÜ und EGBGB beherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragschließenden nach Belieben beseitigt und die einheitliche Anknüpfung des Vertragsstatuts aufgelöst wird. In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 256 bis 258 mwN; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504, S. 83).
- 48
- Nach diesen Maßstäben ist § 31 Abs. 5 UrhG keine international zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB.
- 49
- Der in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegte und ausgeformte Auslegungsgrundsatz , dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke ), beruht auf dem das gesamte Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 16 und 19 f. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN). Er dient, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (vgl. Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 31 UrhG Rn. 65) und gilt auch bei einer Einräumung von Leistungsschutzrechten (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 30 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus diesem Schutzzweck jedoch nicht, dass die Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG im Sinne von Art. 34 EGBGB international zwingend ist.
- 50
- Der mit § 31 Abs. 5 UrhG bezweckte Schutz der regelmäßig schwächeren Vertragspartei dient vor allem Individualbelangen. Soweit ein solcher Schutz der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auch im öffentlichen Gemeinwohlinteresse liegt, handelt es sich um eine bloße Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflexartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB nicht aus (vgl. zum Verbraucherkreditgesetz BGHZ 165, 248, 257).
- 51
- Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner, dass nicht einmal alle nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften zugleich gemäß Art. 34 EGBGB international zwingend sind (BGHZ 165, 248, 256) und es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um keine nach deutschem Recht zwingende Vorschrift handelt. Sie überlässt es grundsätzlich den Vertragsparteien, Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts zu bestimmen. Sie greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien fehlt oder Unklarheiten über Inhalt oder Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 17 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, mwN).
- 52
- Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner ein Umkehrschluss aus § 32b UrhG. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 32 und 32a UrhG zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder soweit Gegenstand des Vertrags maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes sind. § 32b UrhG bestimmt danach ausdrücklich, dass sich die urheberschützenden Vorschriften über die angemessene Vergütung (§§ 32, 32a UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen als zwingende Regelungen im Sinne des Art. 34 EGBGB gegenüber ausländischem Recht durchsetzen. Dagegen gibt es keine Vorschrift, die bestimmt , dass es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um eine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Gesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Dafür gibt es insbesondere in den Gesetzesmaterialen zu den hier in Rede stehenden Bestimmungen keinen Anhaltspunkt. Deshalb lässt das Fehlen einer § 32b UrhG entsprechenden Regelung für § 31 Abs. 5 UrhG darauf schließen, dass diese Bestimmung keine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB ist.
- 53
- Da jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG einen Sachverhalt mit Auslandsberüh- rung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln soll, ist auch im Interesse der Einheitlichkeit von Entscheidungen mit internationalem Bezug davon auszugehen, dass die Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht.
- 54
- C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheidungsreif ist. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht insbesondere das für die Bestimmung der Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte maßgebliche französische Urhebervertragsrecht zu ermitteln haben (zur Pflicht des Tatrichters, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht gemäß § 293 ZPO zu ermitteln vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11 mwN). Sollte die Beklagte nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt haben, wird das Berufungsgericht ferner Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag ein Vervielfältigen oder Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland bewirkt hat (vgl. Rn. 34). Das Berufungsgericht hat bislang auch noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat (vgl. Rn. 32). Auch dies wird das Berufungsgericht - soweit erforderlich - nachzuholen haben. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz im Wege der Gegenrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen übergangen, dass die Beklagte dem in Köln ansässigen Taschen-Verlag die Fotografien übergeben und daran Nutzungsrechte eingeräumt habe.
- 55
- D. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
- 56
- I. Für den Fall, dass sich die Reichweite eines Nutzungsrechts auch nach französischem Urhebervertragsrecht nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck richtet, wenn die Parteien bei der Einräumung des Nutzungsrechts nicht ausdrücklich angegeben haben, wie weit dieses reicht (vgl. Art. L. 131-3 Code de la Propriété Intellectuelle: La transmission des droits de l'auteur est subordonnée à la condition que chacun des droits cédés fasse l'objet d'une mention distincte dans l'acte de cession et que le domaine d'exploitation des droits cédés soit délimité quant à son étendue et à sa destination, quant au lieu et à sa durée.), wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Nutzung sei nicht vom Vertragszweck umfasst, keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
- 57
- 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck habe der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt, die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Zweck der Vereinbarung sei die Anfertigung hochwertiger Dias des Hotels zur ausschließlichen Verwendung für die Bewerbung des Hotels. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zur Veröffentlichung der Fotografien in Bildbänden, die jedenfalls nicht der Bewerbung des Hotels dienen sollten, sei zum Erreichen dieses Vertragszwecks nicht erforderlich.
- 58
- 2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auch wenn der Zweck der Abrede die Bewerbung des Hotels wäre, wäre der Abdruck der Bilder in Kunstbüchern von diesem Vertragszweck umfasst, weil eine Veröffentlichung in Kunstbüchern - gerade bei einem Design-Hotel - Werbung für das Hotel sei. Die Revision versucht damit lediglich, die tatrichterliche Beurteilung, wonach der Vertragszweck sich nicht auf eine solche nur mittelbare Werbung für das Hotel erstreckt, durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
- 59
- 3. Die Revision macht vergeblich geltend, der Passus "include the rights - only for the hotel hi" könne nicht zur Bestimmung des Vertragszwecks herangezogen werden. Der Umstand, dass dieser Text - wie die Revision behauptet - vom Kläger nach Abschluss seiner Leistungen auf die Rechnung geschrieben wurde, besagt nicht, dass die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Für eine solche Vereinbarung der Parteien spricht vielmehr, dass die Beklagte die Rechnung in Kenntnis dieses Hinweises bezahlt hat. Der Wortlaut dieses Textes weist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht eher darauf hin, dass die vom Kläger gefertigten Bilder nicht ausschließlich zur Bewerbung des Hotels verwendet werden sollten. Gegen eine Einräumung weiterreichender Nutzungsrechte spricht vielmehr die vereinbarte Gegenleistung von nur 100 € pro großformatigem Dia.
- 60
- 4. Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet habe, sei ein Indiz für eine weitreichende Nutzungsrechtseinräumung mit dem Zweck der umfassenden Bewerbung des Hotels. Selbst wenn der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet hätte - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und zwischen den Parteien umstritten ist - könnte hieraus nicht ohne weiteres auf eine Einräumung umfassender Nutzungsrechte geschlossen werden (vgl. zum deutschen Recht § 44 Abs. 1 UrhG: Veräußert der Urheber das Original eines Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.).
- 61
- II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zur Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , den Kläger regelmäßig über Publikationen unterrichtet habe. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten ohne Rechtsfehler als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vorgetragen , die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M. C. , habe den Kläger fortlaufend über die Publikationen informiert und ihm das, was sie von Zeitschriften oder Verlagen erhalten habe, zeitnah übersandt. An die jeweiligen Daten könne sie sich auf Grund des langen Zeitraums jedoch nicht mehr erinnern.
- 62
- Die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat damit nicht dargelegt, ob und wann der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB), dass der in Berlin ansässige Phaidon-Verlag in Deutschland den Fotoband "Innenarchitektur weltweit" vertreibt, der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Hi Hotels" enthält.
- 63
- III. Hinsichtlich der Auskunftsanträge wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, so dass - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine übereinstimmende, sondern eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Es ist daher nicht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden, sondern zu prüfen, ob die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. oben Rn. 27).
Koch Schwonke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2010 - 28 O 229/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2011 - 6 U 101/10 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten, im Kern über die Frage, ob eine zeitlich beschränkte Überlassung von Rechten und damit eine Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – oder eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin vorliegt.
3Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, die zu einem größeren Medienkonzern gehört. Sie beabsichtigte einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer abweichenden Fernsehfassung zu verfilmen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der A Limited – im Folgenden: Ltd. –, einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, im Oktober 2010 einen Autorenvertrag in Bezug auf die Überarbeitung eines von einem Dritten (Herrn W) verfassten Drehbuchs.
4Dem erkennenden Senat liegen weder der Vertrag zur Übertragung der Verfilmungsrechte von Seiten des Romanverfassers (Herr P) noch die Verträge im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Drehbuch (von W) oder der erstmaligen Überarbeitung des Drehbuchs durch die Ltd. vor. Keiner dieser Verträge ist unmittelbarer Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens. Streitgegenständlich ist vielmehr die steuerliche Behandlung eines Teils der Durchführung eines weiteren zwischen der Klägerin, der Ltd. sowie den natürlichen Personen Herrn E und Herrn E1 als Autoren abgeschlossenen Vertrags. Die Klägerin schloss mit der Ltd. als Auftragnehmerin sowie den beiden Autoren ausweislich des hier in englischer Originalsprache und deutscher Übersetzung vorliegenden Vertrages am 10. März 2011 einen (weiteren) Autorenvertrag mit dem Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers.
5Die Klägerin beauftragte die Ltd. damit, die Leistungen der Autoren zu den in dem Vertrag festgelegten Bedingungen und Konditionen zu erbringen. Dazu verpflichtete sich die Ltd., wobei die beiden Autoren ausdrücklich zusicherten, dass die Ltd. berechtigt sei, den Vertrag abzuschließen und die darin dargelegten Rechte zu gewähren und abzutreten. Sie erklärten sich ausdrücklich damit einverstanden, an die Bedingungen und Konditionen des Vertrages in gleichem Maße gebunden und durch sie verpflichtet zu sein, wie sie es wären, wenn sie unmittelbare Partei des Vertrages wären. Außerdem waren dem Vertrag zwei umfassende, als wesentliche Bestandteile des Vertrages definierte (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag) Anlagen beigefügt, mit denen die beiden Autoren weitgehend übereinstimmend die Rechte auf die Klägerin übertrugen.
6Die Ltd. und die beiden Autoren räumten der Klägerin das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film-/ Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein (§ 2 Hauptvertrag, §§ 1 und 2 der Anlage). Dabei umfasste das Recht der Klägerin auch die Bearbeitung und Veränderung (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag i.V.m. § 2 Abs. 1.4 Anlage). Die Einräumung der Rechte an die Klägerin sollte unwiderruflich sein. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Hauptvertrag). Die Klägerin war berechtigt das Urheberrecht und Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen Universum einzutragen und zu sichern (§ 8 Abs. 4 Hauptvertrag) und alle Rechte, die Gegenstand des Vertrages waren, vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen (§ 2 Abs. 5 Hauptvertrag).
7Soweit Verwertungs- und Nutzungsrechte auf der Basis zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht auf die Klägerin übertragen worden seien, verpflichteten sich die Ltd. und die Autoren auf Anforderung der Klägerin diese Rechte im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als erstes der Klägerin anzubieten (§ 2 Abs. 3 Anlage).
8Im Hinblick auf den weltweiten „Buy-out“-Charakter des Vertrages vereinbarten die Beteiligten unwiderruflich, dass die Beauftragung der Ltd. und der Autoren nicht der Zuständigkeit, den Vereinbarungen oder den Bestimmungen einer Gilde oder einer Gewerkschaft unterlägen und dass keine weitergehende Vergütung – insbesondere im Hinblick auf Sozialversicherungen – geltend gemacht werden könnten (§ 4 Abs. 6 des Hauptvertrages).
9In § 6 des Vertrages war geregelt, dass die Ltd./die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall der Rechte nach Setzung einer Nachfrist und gegen Rückzahlung der Vergütung beanspruchen. Der Vertrag wurde deutschem Recht unterstellt (§ 9 Abs. 4 Hauptvertrag). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag mit Anlage Bezug genommen.
10Entsprechend der vertraglichen Regelung zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in Teilzahlungen nach Maßgabe jeweils von der Ltd. zu erfüllender Teilleistungen zahlte die Klägerin am 28. April 2011 insgesamt 20.000 € an die Ltd. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern – BZSt – für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Eine Bescheinigung wurde später für Vergütungen, die ab dem 20. Mai 2011 an die Ltd. erbracht wurden, erteilt.
11Nachdem die Klägerin zunächst in der ersten Steueranmeldung für das zweite Kalenderquartal 2011 keinen Steuerabzug nach § 50a EStG für die beiden Zahlungen an die Ltd. vorgenommen hatte, gab sie unter dem 18. April 2012 eine korrigierte Steueranmeldung ab, mit der für beide Zahlungen von nunmehr jeweils 11.880,01 € ein Einbehalt von Abzugssteuern in Höhe von jeweils 1.782 € zzgl. 98,01 € Solidaritätszuschlag angemeldet wurde (korrigierte Steueranmeldung, Akte zu § 50 Buchst. a EStG). Die Anmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung – AO –). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 17. Juni 2014, BStBl I 2014, 887 dazu ergänzend erklärt, es seien keine Betriebsausgaben angefallen und geltend gemacht worden.
12Gegen die als Festsetzung geltende Anmeldung legte die Klägerin am 30. April 2012 fristgerecht – unter Bezugnahme auf eine vorher mit der Oberfinanzdirektion – OFD – K geführte Korrespondenz zur hier streitbefangenen Rechtsfrage, ob eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung vorliege – Einspruch ein. Der durch die Verträge herbeigeführte vollständige Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers führe dazu, dass ungeachtet der Unübertragbarkeit des urheberrechtlichen Stammrechtes bei ihr wirtschaftliches Eigentum an den übertragenen Rechten eingetreten sei.
13Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 als unbegründet zurück. Dabei ging er von dem unstreitigen Lebenssachverhalt, der rechnerisch unstreitig zutreffenden Berechnung der einbehaltenen Steuern und Solidaritätszuschläge sowie dem übereinstimmenden Verständnis der Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht der Ltd. hinsichtlich der Überlassung der Verfilmungsrechte (§§ 7, 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG) aus. Unter Bezugnahme auf das ihn bindende Schreiben des BMF vom 25. November 2011, BStBl I 2010, 1350 hielt er daran fest, dass die Zahlungen an die Ltd. dem Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterlägen, da es sich um eine Rechteüberlassung und nicht um einen Rechtekauf handele. Das für die Annahme eines Rechtekaufs erforderliche wirtschaftliche Eigentum der Klägerin an dem Urheberrecht werde durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) – UrhG – ausgeschlossen. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO könne nur zur Unbeachtlichkeit zivilrechtlicher Vorschriften für steuerliche Zwecke führen, jedoch nicht zur Verdrängung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie § 29 Abs. 1 UrhG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
14Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Mit ihr verfolgt sie ausgehend von dem unstreitigen äußeren Lebenssachverhalt und in völliger Übereinstimmung mit ihrem außergerichtlichen Vorbringen weiterhin das Ziel der Aufhebung der einer Festsetzung gleichstehenden geänderten Steueranmeldung nach § 50 Buchst. a EStG für das zweite Quartal 2011.
15Nach ihrer Überzeugung ist sie nicht zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 EStG verpflichtet, da im Streitfall wirtschaftlich ein Rechtekauf vorliege, der nach übereinstimmendem Verständnis aller Beteiligten und der Regelung im BMF-Schreiben vom 25. November 2010 (dort Rdnr. 23) nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterfalle.
16Im Streitfall sei im Vermögen der die Rechte überlassenden Ltd. kein relevantes Recht verblieben. Die Ltd. habe sämtliche relevanten Rechte auf sie, die Klägerin, übertragen. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass die Ltd. nur Zwischenhändlerin gewesen sei und sich ihrer Rechtsposition vollständig entledigt habe. Als juristische Person könne sie überhaupt nicht Urheber im Sinne des § 7 UrhG sein.
17Entgegen der in dem BMF-Schreiben geäußerten Auffassung, eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liege stets vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten nicht endgültig verbleibe, sein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht ausgeschlossen sei oder eine vollständige Übertragung, wie bei urheberrechtlich geschützten Rechten, nicht zulässig sei (§ 29 Abs. 1 UrhG), sei es unerheblich, dass die nicht vermögenswerte, geistige und persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk im Sinne des § 11 UrhG nach deutschem Recht nicht übertragbar sei. Die Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechtes könne nicht in eine zeitliche Beschränkung der davon abgespaltenen selbstständigen und verkehrsfähigen Rechtspositionen umgedeutet werden. Der Beklagte und das BMF gingen daher unzutreffend davon aus, allein durch die fehlende Übertragbarkeit des nichtvermögenswerten Kerns des Urheberpersönlichkeitsrechtes nach §§ 11, 29 Abs. 1 UrhG erfolge nur eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung.
18Im Streitfall könne die Klägerin sowohl die Ltd. als auch die Autoren als Urheber nach dem geschlossenen Vertrag von allen vermögenswerten Positionen dauerhaft bis zum Erlöschen des Urheberrechtes nach 70 Jahren ausschließen. Die Urheber seien von jeglicher Einwirkung auf ihr Werk wirtschaftlich ausgeschlossen. Das zurückbleibende Stammrecht stelle eine leere Hülle dar. Es liege eine Veräußerung vor, weil sich das übertragene Recht bei ihr verbrauche und dadurch wirtschaftlich endgültig in ihr Vermögen übergegangen sei.
19Die Nutzungs- und Verwertungsrechte stellten selbstständige und verkehrsfähige Rechtspositionen dar. Sie könnten nach § 31 UrhG abgespalten und nach § 34 UrhG auf Dritte weiter übertragen werden. Zurück bleibe lediglich das Urheberpersönlichkeitsrecht, das weder rechtlich übertragbar noch wirtschaftlich verwertbar sei und damit bei der Frage der Bildung wirtschaftlichen Eigentums nicht maßgeblich sein könne.
20Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – sei anerkannt, dass unübertragbare Rechtspositionen steuerlich anderen als den zivilrechtlichen Rechtsinhabern zugeordnet werden könnten (Verweis auf BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825, 827). So habe der BFH (Urteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BStBl II 2005, 550, 554) bei der Überlassung von Nutzungsrechten an Name und Bild eines Sportlers im Rahmen einer Werbekampagne untersucht, ob sich die Nutzungsrechte mit Abschluss der Werbekampagne verbraucht hätten. Der BFH habe dabei zwischen nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechten einerseits und der Möglichkeit einer verbrauchenden Überlassung von Nutzungsrechten andererseits unterschieden.
21Wenn man die Übertragung der Nutzungsbefugnis nicht als Rechtekauf qualifiziere, müsse zwingend die Berücksichtigung des urheberrechtlichen Schutzlandprinzips erfolgen. Soweit sich der Beklagte auf § 29 UrhG stütze, könne dies nur die Übertragung der Rechte in Deutschland betreffen. Denn bei der Übertragung weltweiter Rechte sei zu beachten, dass nach dem Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dessen revidierter Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe (– RBÜ – Bundesgesetzblatt II 1973, 1071), das Schutzlandprinzip gelte. Nach § 5 Abs. 2 des Übereinkommens richte sich grundsätzlich der Schutz nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht werde. Hinsichtlich der Frage der Übertragbarkeit bzw. der Qualifikation als Nutzungsüberlassung oder Rechtekauf müsse daher bei der Übertragung der weltweiten Verwertungsrechte auf die Rechtsordnungen aller betroffenen Staaten abgestellt werden.
22Soweit der Beklagte dies bestreite und auf die alleinige Anwendung deutschen Rechts abstellen wolle, verkenne er, dass es nicht um die Frage des anwendbaren Steuerrechtes (unstreitig sei deutsches Steuerrecht anwendbar), sondern um die nach Auffassung des Beklagten der Qualifikation als Rechte(ver)kauf entgegenstehende Regelung in § 29 UrhG gehe. Diese sei aber auf die Rechteverwertung in Ländern außerhalb Deutschlands nicht anwendbar.
23Letztlich spiele auch die theoretische Möglichkeit eines Rechterückrufs durch den Urheber praktisch keine Rolle, da es allein in ihrer, der Klägerin, Hand gelegen habe, einen Rückfall der Rechte nach § 6 des Vertrages oder § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG durch die Ausübung der Nutzungsrechte zu verhindern. Die Möglichkeit des Rückrufrechtes sei in § 6 des Vertrages im Sinne einer auflösenden Bedingung geregelt worden. Da die Bedingungen weder im Streitjahr noch später eingetreten seien, bleibe es bei der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zu ihr. Denn sie habe jeden anderen und also auch die Urheber im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen können, worauf es nach der Rechtsprechung des BFH und der Kommentarliteratur zu § 39 AO für die Frage der Entscheidung über das wirtschaftliche Eigentum ankomme.
24Bei der Auslegung des Gesetzes müsse ergänzend beachtet werden, dass der Gesetzgeber die im Jahr 2007 eingeführte Verpflichtung zum Steuerabzug bei der Veräußerung von Rechten durch das Jahressteuergesetz 2009 wieder abgeschafft habe, weil die Einkünfte aus der Veräußerung von Rechten regelmäßig aufgrund von Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – in Deutschland nicht besteuert werden konnten (Bundestagsdrucksache 16/10189, Seite 62).
25Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zum gesetzlichen Rückrufrechts gemäß § 41 UrhG verweist die Klägerin darauf, dass diese Regelung bei Filmrechten nur bis zum Beginn der Dreharbeiten Anwendung finden könne, da § 90 UrhG ansonsten einen Ausschluss regele. Das vertragliche Rückfallrecht sei im Streitfall für einen Zeitraum von fünf Jahren vollständig und danach für eine Nachfrist von zwölf Monaten ausgeschlossen worden.
26Die danach gegebene abstrakte Möglichkeit einer späteren Geltendmachung des Rückfallrechtes sei für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht bedeutsam. § 39 AO stelle darauf ab, ob der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Der Regelfall beim Erwerb von Verfilmungsrechten sei aber deren Ausnutzung durch Herstellung des Films.
27Letztlich sei das Vorbringen des Beklagten auch widersprüchlich. Die Abzugssteuer knüpfe an die inländische beschränkte Steuerpflicht der Ltd. an. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG erfasse die streitbefangenen Einkünfte aber nur dann, wenn sie in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet würden. Im Moment der Verwertung sei aber das Rückforderungsrecht nach § § 41, 90 UrhG und nach Vertrag ausgeschlossen. Stelle man für den Steuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entgelte, sondern auf die Verwertung der überlassenen Rechte, die erst zur inländischen Steuerpflicht führe, ab, könne die Abzugssteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 24. Oktober 2013 und den Schriftsatz vom 7. April 2014 verwiesen.
28Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beklagten betont die Klägerin weiter, es müsse sich letztlich nach den Kriterien für die Bestimmung wirtschaftlichen Eigentums entscheiden, ob sie einen Kaufpreis oder Mietzahlungen entrichtet habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein Rechteverkauf keineswegs durch die Einmaligkeit der Rechtenutzung gekennzeichnet. Dies zeige sich schon daran, dass z.B. Patente verkauft werden könnten, obwohl die Nutzung eines Patentes sich über einen langen Zeitraum erstrecken könne.
29Auch der BFH gehe davon aus, dass wirtschaftliches Eigentum an Gegenständen begründet werden könne, die nicht übertragbar seien. Daran ändere sich nichts dadurch, dass in dem vom Beklagten herangezogenen Fall der BFH die tatrichterliche Wertung des Finanzgerichts (vgl. FG Münster vom 4. Mai 1999 12 K 2504/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1999, 1282) unbeanstandet gelassen habe. Das FG habe darauf abgestellt, dass die Rückübertragungspflicht nicht aus den Folgen einer Vertragsverletzung entstanden sei, sondern bei Einstellung der Nutzung des dort streitgegenständlichen Gebrauchsmusters zu erfolgen hatte. Das Entgelt habe nicht aus einem Einmalbetrag bestanden, sondern sei laufend zu zahlen gewesen. Da die laufende Nutzung vergütet worden sei, habe man einen ersatzlosen Rückfall vereinbart. Außerdem sei die gemeinsame Weiterentwicklung des Produktes verabredet sowie der Vertrag befristet gewesen. Dem BFH habe damit ein Fall vorgelegen, der in praktisch allen Punkten vom Streitfall abweiche.
30Auch der weitere vom Beklagten herangezogenen Fall zur Überlassung der Nutzungsrechte an einem Drehbuch unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt vom Streitfall. Der Vertrag für die Rechteübertragung an einem Drehbuch sei dort unter der Bedingung geschlossen worden, dass ein zu Grunde liegender Produktionsvertrag nicht aufgelöst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15. September 2014 und 25. Februar 2015 verwiesen.
31Die Klägerin beantragt,
32die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 und die berichtigte, einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das zweite Kalendervierteljahr 2011 vom 18. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Abzugssteuer von 3.564 € und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag von 190,02 € auf jeweils null Euro herabgesetzt werden,
33hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen
36hilfsweise, die Revision zuzulassen.
37Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BFH vermöge deren Schlussfolgerungen nicht zu tragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der BFH entschieden, dass sich Persönlichkeits- und damit entsprechende Urheberrechte grundsätzlich nicht verbrauchten.
38Wirtschaftliches Eigentum der Klägerin liege im Streitfall nicht vor. Auch wenn wesentliche Rechte auf die Klägern übertragen worden seien, bleibe es dabei, dass aufgrund der besonderen Natur der Unübertragbarkeit des Kerns des Urheberrechts wesentliche gesetzliche Schutzrechte beim Urheberrechtsinhaber bestehen blieben, die einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verhinderten. Die Einräumung von Nutzungsrechten sei eine bloße Belastung des Stammrechts.
39Dies ergebe sich in besonderem Maße aus § 41 UrhG, der dem Urheber gegen jeden Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ein Rückrufrecht einräume und ihm damit die Möglichkeit biete, dem Erwerber das Nutzungsrecht auch gegen dessen Willen zu entziehen.
40Soweit der BFH z.B. in den Fällen der Bandenwerbung bei konkreten Ereignissen oder der exklusiven Übertragung einer Uraufführung von einer Rechteübertragung ohne zeitliche Begrenzung ausgegangen sei, gehe es jeweils um Fälle der Einmaligkeit der Rechtenutzung. Demgegenüber habe der BFH (Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311) ganz generell entschieden, soweit und solange der Verbleib eines in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Rechts beim Berechtigten ungewiss sei, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen könne, liege eine zeitlich begrenzte Überlassung vor; dies gelte unabhängig davon, wer den Rückfall herbeiführen könne und ob der mögliche Rückfall Sanktion für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht sei.
41Auch in dem, eine dem Streitfall vergleichbare Situation (Überlassung von Urheber- und Verwertungsrechte im Zusammenhang mit einem Filmvorhaben) betreffenden, Beschluss aus dem Jahr 1982 (Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367) sei der BFH von einer zeitlich begrenzten Überlassung der Rechte ausgegangen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Dies sei im Hinblick auf vertragliche Auflösungsrechte oder § 41 Abs. 1 UrhG anzunehmen.
42So liege die Rechtslage auch im Streitfall. Anders als beim echten Verkauf habe die Klägerin als Erwerberin der Urheberrechte nicht die Freiheit gehabt, das erworbene Recht auf unbestimmte Zeit ungenutzt zu lassen. Sie habe sowohl hinsichtlich der vertraglichen als auch der gesetzlichen Rückrufrechte aus § 41 UrhG mit einer Rückforderung rechnen müssen.
43Entscheidend für die Frage der Zuordnung zu einer zeitlich befristeten Rechteüberlassung oder zu einem Rechtekauf seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine zeitlich begrenzte Überlassung sei demnach dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Zu diesem Zeitpunkt sei im Streitfall aber noch ungewiss gewesen, ob und wann die Drehbuchvorlage umgesetzt würde.
44Einen Widerspruch zum Einsetzen der beschränkten Steuerpflicht erst bei Verwertung sehe er nicht. Die Verwertung in der inländischen Betriebsstätte beginne spätestens mit Sichtung des Drehbuchentwurfs, da dies bereits Ausdruck der vertraglich eingeräumten Rechtenutzung sei. Unabhängig davon entstehe die Abzugssteuer nach § 50 Buchst. a Abs. 5 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließe.
45Auch die weiteren Argumente der Klägerin für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums könnten nicht überzeugen. Die herangezogene Rechtsprechung zu Leasingverträgen, bei denen der wirtschaftliche Verbrauch des überlassenen Wirtschaftsguts während der Dauer des Leasingverhältnisses eintrete, sei ebenso wenig mit dem Streitfall vergleichbar wie die bereits angesprochenen einmaligen Ereignisse (Bandenwerbung, Uraufführung).
46Anders als bei Patentrechten wirke der Urheberrechtsschutz auf Dauer. Das Urheberrecht sei mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. Auch die Sonderregelung in § 32a UrhG, wonach der gegen Einmalbetrag Rechte überlassende Urheberrechtsinhaber ggf. später in den Genuss weiterer wirtschaftlicher Erfolge kommen könne, zeige deutlich, dass ein auf Dauer wirkender wirtschaftlicher Verbrauch von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.
47Das Vorbringen zum urheberrechtlichen Schutzlandprinzip könne nicht überzeugen. Die Beurteilung der Steuerpflicht und der damit verbundenen Frage, ob ein Steuerabzug zur Anwendung komme, beurteile sich nach deutschem Recht. Das urheberrechtliche Schutzlandprinzip sei im Streitfall auch deshalb irrelevant, weil die Nutzungsrechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet würden.
48Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Juli und 3. November 2014 Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Steueranmeldung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
51Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin grundsätzlich zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – berechtigt. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre eigenen Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten, überprüfen lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juli 2011 I R 33/10, BStBl II 2014, 513; vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 jeweils m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
52Die Einkünfte der Vergütungsgläubigerin, der Ltd., unterliegen auch dem Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 2 Nr. 1 KStG) gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG und § 8 Abs. 1 KStG. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubigerin vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an den Beklagten abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG).
53Die Ltd. ist grundsätzlich mit ihren inländischen Gewerbeeinkünften nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG aus der Überlassung (Vermietung und Verpachtung) oder nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG aus der Veräußerung von Rechten, die in einer inländischen Einrichtung oder Betriebstätte verwertet werden, nach innerstaatlichem Recht in Deutschland steuerpflichtig. Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
54Aus Sicht des erkennenden Senats liegt, ungeachtet der genauen Bestimmung, wann exakt die Verwertung eines Drehbuchs einsetzt (vgl. dazu §§ 41, 90 UrhG; Landgericht – LG – München I, Urteil vom 10. Mai 2007 7 O 11550/06, juris; nachfolgend Oberlandesgericht – OLG – München, Urteil vom 13. Dezember 2007 29 U 3559/07, OLG-Report – OLGR – München 2008, 139) und auch ungeachtet der Frage, an welchen Orten die Verfilmung stattgefunden hat, jedenfalls eine Verwertung in einer inländischen Einrichtung vor. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BStBl II 1989, 87), wonach eine selbstständige schriftstellerische Tätigkeit – hier die Fertigung des Drehbuchs – dort verwertet wird, wo der Autor dem Verleger die Autorenrechte überlässt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlages. Übertragen auf die hier überlassenen Verfilmungsrechte, Druckrechte etc. bedeutet dies eine Verwertung am inländischen Geschäftsleitungsort der Klägerin. Das entspricht auch der konkreten vertraglichen Absprache, wonach die Übermittlung der hier überlassenen Drehbücher als erfolgt gilt, wenn das Werk tatsächlich im deutschen Büro eingegangen ist (vgl. § 1 Abs. 2 des Autorenvertrages).
55Ohne Bedeutung für den Steuerabzug ist die Frage einer endgültigen Besteuerung in Deutschland und damit die Regelung in Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2010 – DBA Großbritannien –, wonach Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im anderen Staat besteuert werden können. Nach § 50 Buchst. d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer nach § 50 Buchst. a EStG auch hinsichtlich solcher Einkünfte anzuwenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland nicht besteuert werden dürfen.
56Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen im Streitfall insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG mit Bezug auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vor.
57Ein derartiger Steuerabzug ist nach der im Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes nur bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten herrühren, vorzunehmen. Demgegenüber ist hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Rechten im Streitjahr keine Einbehaltungspflicht vorgesehen.
58Hier liegt nach Überzeugung des Senats eine Überlassung, keine Veräußerung von Rechten vor.
59Ein Nutzungsrecht wird nicht überlassen, wenn es veräußert wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 m.w.N.). Dieses Verständnis entspricht den Gesetzesmaterialien. Zunächst war geplant den Steuerabzug für „Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Urheberrechten …“ in das EStG zu überführen (vgl. Bundestagsdrucksache 260 vom 7. März 1958, Seiten 9 und 60). Erst im endgültigen Gesetzestext erfolgte die Formulierung zur Steuererhebung durch Steuerabzug bei „Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten herrühren“ (vgl. Bundesgesetzblatt 1958, 473).
60Dieses Verständnis des § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach also nur die Überlassung zur Nutzung, nicht aber die endgültige Rechteüberlassung erfasst wird, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BStBl II 2003, 641 zu § 50 Buchst. a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F.) und der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG München, Beschluss vom 19. März 2014 7 V 181/14, juris), der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, BStBl I 2010, 1350 Rdnr. 23) und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. Frotscher, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 68; Loose in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 25; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57; Kube in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 75; Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Auflage, 2016, § 50 Buchst. a Rdnr. 13; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 58; Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 79). Auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites gehen übereinstimmend von dieser ganz herrschenden Meinung aus.
61Entscheidend ist daher die tatrichterlich zu treffende Feststellung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; vom 27. Februar 2002 I R 62/01, BFH/NV 2002, 1142), ob im Streitfall bei Würdigung der anwendbaren Gesetze und der vertraglichen Absprachen von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechte(ver)kaufs oder von einer Überlassung eines Rechts zur Nutzung auszugehen ist.
62Keine Überlassung mit zeitlicher Begrenzung liegt vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367 m.w.N.). Eine (zeitlich begrenzte) Überlassung von Rechten ist demgegenüber zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 761 m.w.N.; vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988, III B 9/87, BStBl II 1988, 537 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2010, 8 K 1543/07, BB 2011, 623; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2012 9 K 156/05, EFG 2013, 934).
63Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung an Rechten handelt, ist grundsätzlich nach dem Vertrag zu beurteilen. Denn der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1977 I R 54/75, BStBl II 1978, 355).
64In Anbetracht der komplexen gesetzlichen Rechtsregelungen bei der Übertragung oder Überlassung weltweiter Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken ist aber nach Überzeugung des erkennenden Senats bei der Prüfung der genaueren Bestimmung der Übertragung, also ob das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten, hier der Klägerin, endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt, insgesamt von den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen auszugehen. Eine Betrachtung nur der vertraglichen Regelungen würde die gesetzlichen Begrenzungen für die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten unzulässig ignorieren. Dies entspricht ersichtlich auch der Auffassung der Klägerin, die insoweit zutreffend insbesondere auf das Schutzlandprinzip verwiesen hat.
65Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist ausgehend von der oben dargestellten Definition im Streitfall von einer begrenzten Rechteüberlassung auszugehen. Die zwingenden nationalen und internationalen gesetzlichen Regelungen lassen bereits eine umfassende und uneingeschränkte Übertragung der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nicht zu und auch die für die Vertragsrechte maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen schließen eine vollständige Übertragung der Werknutzungsrechte/ Urheberrechte aus (1.). Die vertraglichen Grundlagen sind so gestaltet, dass im Zeitpunkt der für den Steuerabzug maßgeblichen Zahlung an die Ltd. ein Rückfall der Rechte nicht ausgeschlossen werden kann (2.). Gründe, unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 Abs. 2 AO von dem gefundenen Ergebnis abzuweichen, bestehen nicht (3.).
661. Die gesetzlichen Grundlagen sprechen gegen eine vollständige Rechteübertragung im Sinne einer Veräußerung des Urheberrechtes an die Klägerin, da dieser weder sämtliche Abwehrrechte (a.) noch sämtliche Gestaltungs- und Nutzungsrechte (b. und c.) endgültig und unentziehbar übertragen werden konnten.
67a. Nach deutschem internationalem Privatrecht richten sich Abwehrrechte aus dem Urheberrecht nach dem Recht des Schutzlandes. Dem Urheber steht daher sowohl aus nationaler Sicht als auch aus Sicht von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom II-Verordnung – und den internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber, also insbesondere der revidierten Berner Übereinkunft, kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen Statut unterliegen würde, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte (vgl. dazu BGH-Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 88/95, NJW 1998, 1395, Rdnr. 33; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, (2015) D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rdnr. 923 m.w.N.; Obergfell in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015 C. Urheberrechtsverträge, Rdnr. 6.1164; Magnus in Staudinger, Rom I-Verordnung Art. 4 Rdnr. 531). Diese im Streitfall für alle Vertragsbeteiligten verbindliche Rechtslage (vgl. Art. 32 Rom II-Verordnung) kann vertraglich nicht verändert werden. Eine Vereinbarung über das anwendbare Recht ist nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkungen des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Vertragsbeteiligten entzogen (BGH a.a.O. Rdnr. 34; BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 24 m.w.N.).
68Dies bedeutet, dass sich sowohl die Frage, wer als Urheber und damit als erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist, als auch die Frage des Umfangs der Schutzwirkung des Urheberrechts und die Frage, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragen werden können, nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes richten (BGH a.a.O. Rdnr. 39/40). Entscheidend ist die Rechtsinhaberschaft jeweils nach dem Recht des betroffenen Schutzlandes (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2007 I-20 U 175/06, juris, Rdnr. 23 m.w.N.).
69Die Argumentation der Klägerin, sie könne unter Ausschluss der Ltd. und der Autoren sämtliche Nutzungsrechte unentziehbar und auf Dauer ausüben und habe daher wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 AO erlangt, könnte hinsichtlich der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nur bei Überprüfung der Rechte in sämtlichen möglicherweise betroffenen Rechtsterritorien entschieden werden. Die Argumentation des Beklagten, der ganz wesentlich auf die Regelung in § 29 UrhG abgestellt hat, leidet insoweit ebenfalls darunter, dass entsprechende aus § 29 UrhG abgeleitete(Abwehr)Rechte nur bezüglich der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar Anwendung finden können. Hinsichtlich der Abwehrrechte der Ltd. und/oder der Autoren für das übrige „Universum“ käme es auf die Rechtslage in den jeweiligen Schutzländern zur Übertragbarkeit von Urheberrechten an.
70b. Der Senat muss sich im Streitfall aber weder mit den verschiedenen Rechten der Schutzländer auseinandersetzen noch die Frage entscheiden, ob bereits die Unübertragbarkeit der Abwehrrechte für einzelne Schutzländer insgesamt zur Qualifikation als Rechteüberlassung führen müsste, da die Beteiligten in § 9 Abs. 4 des Hauptvertrages den gesamten Vertrag deutschem Recht unterstellt haben und bereits dies dazu führt, dass der Klägerin auch nicht alle Gestaltungs- und Nutzungsrechte der eigentlichen Urheber des/der Drehbuchs/der Drehbücher auf Gestaltung und Nutzung unentziehbar übertragen werden konnten.
71Eine derartige Rechtswahl für Urheberrechtsverträge ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 41 m.w.N.; Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 17. November 2015 4 Ob 98/15p, juris; Obergfell a.a.O. Rdnr. 6.1164).
72Soweit ein Vertrag – wie hier – deutschem Recht unterstellt wird, hat dies nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Juli 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom I-Verordnung – zur Folge, dass dieser, soweit eine Rechtswahl möglich ist (zur Problematik der Spaltungs- oder Einheitstheorie vgl. Magnus a.a.O. Rdnr. 536/537), dem gewählten Recht unterliegt. Auch diese Regelung ist wie alle Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht (vgl. hier konkret Art. 29 Rom I-Verordnung) und damit für die sämtlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Vertragsbeteiligten verbindlich.
73Insoweit ist nach der oben bereits angesprochenen Regelung in § 29 UrhG eine rechtsgeschäftliche Übertragung des so genannten Stammrechtes – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregeln im Erbfall – nicht möglich (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 5 m.w.N.). Das Recht kann nur zur Nutzung überlassen werden.
74Hinsichtlich der Rechteüberlassung nach dem Recht der Bundesrepublik kommt hinzu, dass die Ltd. nach § 29 UrhG das Urheberrecht schon deshalb nicht übertragen konnte, weil sie nach deutschem Rechtsverständnis nicht Autorin und damit Inhaberin des Urheberrechts war, sondern ihr selbst ebenfalls nur das Nutzungsrecht von den Autoren überlassen worden sein kann.
75Dass dies der Klägerin bewusst war, zeigt die Gestaltung des Autorenvertrags, in dem die Ltd. als Auftragnehmerin, die beiden Verfasser der Drehbücher aber als Autoren bezeichnet werden. Alle wesentlichen Vertragsregelungen umfassen ausdrücklich auch die beiden Autoren, die abschließend dem Vertrag in der Weise beigetreten sind, dass sie sich an die Bedingungen und Konditionen im gleichen Maße gebunden sehen, als ob sie Partei des Vertrages gewesen wären.
76c. Unabhängig von der konkret vorgenommenen Rechtswahl gelten im Streitfall nach Art. 9 Abs. 2 Rom I-Verordnung die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Dies erfasst im Bereich des Urheberrechtes über § 32 Buchst. b UrhG auf jeden Fall die Regelungen in § 32 und § 32 Buchst. a UrhG (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 1690 Rdnr. 52; Fezer/Koos a.a.O. Rdnr. 996 m.w.N.; Krümmel in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, Handelsgesetzbuch – HGB – 4. Aufl., 2014, Internationales Vertragsrecht VI. Rdnr. 169). Danach kann insbesondere die weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen aus der Nutzung eines überlassenen Werkes nicht ausgeschlossen werden. Dies kann z.B. die weitere Beteiligung eines Drehbuchautors an den übertragenen Nutzungsrechten betreffen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. August 2015 I-6 W 75/15, 6 W 75/15, juris).
772. Sowohl nach den gesetzlichen als auch nach den vertraglichen Regelungen standen der Ltd. und/oder den Autoren im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG, also in dem Moment, in dem die Vergütung zufloss, jedenfalls das gesetzliche Rückrufsrecht nach § 41 Abs. 1 UrhG zu. Auf das Recht konnte im Vorhinein nach § 41 Abs. 4 UrhG nicht verzichtet werden.
78Auch wenn die Urheberrechte an Drehbüchern zu den in § 90 UrhG genannten Rechten gehören, für die nur bis zu Beginn der Dreharbeiten der Widerruf nach § 41 UrhG möglich ist, kann im Zeitpunkt der Steuerentstehung ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann diese Möglichkeit auch unter Berücksichtigung des zeitweiligen Ausschlusses dieses Rechtes nach § 6 des Hauptvertrages nicht unberücksichtigt bleiben.
79Die Klägerin selbst hat in § 4 Abs. 8 des Hauptvertrages und unter Tz 6 der Anlage jeweils ausdrücklich geregelt, nicht zur Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Formen der Realisation der überlassenen Drehbücher verpflichtet zu sein. Schon die Tatsache, dass bereits bei Vertragsabschluss ein (anderes) Drehbuch vorlag, das aber augenscheinlich nicht, zumindest nicht unverändert, verwendet werden sollte, zeigt, dass diesen Vertragsklauseln eine Bedeutung zukommt.
80Davon ausgehend kann im Streitfall eine endgültige zeitlich unbefristete Übertragung des Urheberrechtes nicht festgestellt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages in Betracht kam, sondern der Klägerin wegen des Schutzlandprinzips grundsätzlich nicht alle Abwehrrechte der Ltd. oder der Autoren übertragen werden konnten und sie aufgrund der Unübertragbarkeit des Stammrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) die Autoren niemals endgültig aus ihrer Rechtsposition (z.B. wegen des Rückrufsrechtes nach § 41 UrhG) verdrängen konnte. Außerdem blieben die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren (nicht der Ltd.).
81Es kann daher bereits aus Rechtsgründen keine vollständige Übertragung, sondern nur eine (weitere) Nutzungsüberlassung vorliegen. Eine derartige Nutzungsüberlassung ist bisher nur in besonderen Konstellationen als „Rechtekauf“ qualifiziert worden, nämlich wenn sich die überlassenen Rechte praktisch im Rahmen einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung verbraucht haben, wie z.B. beim Recht zur Übertragung einer Uraufführung (vgl. BMF a.a.O. Rdnr. 24; Maßbaum a.a.O. Rdnr. 58 unter „Veräußerung“; Frotscher a.a.O. Rdnr. 69; Loose a.a.O. Rdnr. 25). Eine derartige Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.
82Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung die bisher akzeptierte Grenze zwischen Rechteverkauf und zeitlich begrenzter Rechteüberlassung, wonach grundsätzlich von einer zeitlich begrenzten Rechtsüberlassung auszugehen ist, soweit und solange der Verbleib des Nutzungsrechtes beim Berechtigten ungewiss ist, weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann oder dem Berechtigten aus anderen Gründen nicht endgültig verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367; Frotscher, a.a.O. Rdnr. 68; Wied a.a.O. § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57 unter Hinweis auf BStBl I 2010, 1350; ebenso Kube a.a.O. Rdnr. 79, Loschelder a.a.O. Rdnr. 13 und Jelinek a.a.O. Rdnr. 79; a.A. Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG Rdnr. 932 m.w.N.) im Hinblick auf die vertraglichen Absprachen im Streitfall zu verschieben.
83Der Senat sieht sich insoweit auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 1970 (I R 137/68, BStBl II 1971, 200). Zwar hat dort der BFH § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als nicht anwendbar angesehen, weil die zeitlich und örtlich unbegrenzte Überlassung von Verfilmungsrechten seines Erachtens weder Miete noch Pacht im Sinne des § 21 EStG sein konnte. Derartige Verfilmungsrechte betreffen vorrangig das Originalwerk, hinsichtlich dessen die Klägerin bereits die Verfilmungsrechte besaß. Insoweit wird auch auf § 88 UrhG verwiesen. Demgegenüber sind hier die Drehbücher betroffen, die für die Produktion eines Films erstellt werden. Sie sind Gegenstand der ausdrücklichen Regelung in § 89 Abs. 3 UrhG. Unabhängig davon regelt die Anlage zum Vertrag in Ausfüllung der Regelung zur Rechteeinräumung in § 2 des Hauptvertrages neben den Verfilmungs- und Bearbeitungsrechten umfangreiche weitere Rechte, wie z.B. das Merchandisingrecht und das Druckrecht. Das Verfilmungsrecht stellt daher nur einen Teil der übertragenen Rechte dar. Letztlich hat der BFH an anderer Stelle die Übertragung eines Verfilmungsrechtes ausdrücklich als eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert, die nur deshalb nicht zu Einkünften nach § 21 EStG führten, weil der Tatbestand der Vermietungseinkünfte durch § 18 EStG verdrängt werde (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 268/83, BStBl II 1987, 372).
84Der Senat kann daher auch offen lassen, inwieweit ein derartiges Verfilmungsrecht ähnlich wie das Verlagsrecht nicht etwa vom Autor eines Buches oder Drehbuches überlassen wird, sondern in der Person des Berechtigten (Verleger oder Produzent) entsteht (vgl. insoweit zum Verlagsrecht BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 760). Im Übrigen hat die Klägerin die dem Verlagsrecht innewohnende Verpflichtung zur Publikation (vgl. § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht – VerlG –) im Streitfall (bewusst) vermieden und sich lediglich das Druckrecht übertragen lassen (Tz 1.9 der Anlage zum Vertrag).
853. Auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 AO bestehen im Streitfall keine Gründe zu einer abweichenden Zuordnung. Die Klägerin ist nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Urheberrechtes oder eines daraus abgeleiteten Nutzungsrechtes geworden.
86Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. November 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl II 1994, 164; vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BStBl II 1998, 203). Als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 39 AO kommen dabei auch Nutzungsrechte in Betracht (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 17).
87Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers im Sinn des § 39 AO wird angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, BFH/NV 2012, 1094 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 39 Rdnr. 23 m.w.N.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 103 m.w.N.).
88Ein solcher wirtschaftlicher Ausschluss der Autoren von den streitbefangenen Urheber- oder Nutzungsrechten liegt unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Lage nicht vor.
89Nach Überzeugung des Senats kommt es auch insoweit allein wegen der nach der gesetzlichen Ausgestaltung (§ 29 Abs. 1 UrhG) stets nur eingeschränkt übertragbaren Urheberrechte (§ 73a Abs. 2 EStDV), der unabdingbaren Widerrufsrechte (§§ 41, 88 bis 90 UrhG) und der zwingenden Anwendung der Regelungen über die angemessene Vergütung und die weitere Beteiligung des Urhebers (§§ 32 bis 32 Buchst. b UrhG) auf die konkrete Ausgestaltung der Vertragsregelungen im Streitfall nicht an.
90Diese rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Klägerin auch bei der – augenscheinlich standardisierten – Vertragsgestaltung berücksichtigt. So hat sie zwar im Rahmen des Vertrages versucht, alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte für die gesamte Dauer des Urheberrechtes auf sich übertragen zu lassen. Aber sowohl der Vertrag als auch die Anlage zeigen, dass ihr die partielle Unübertragbarkeit von Rechten aufgrund des Schutzlandprinzips oder des gewählten deutschen (Vertrags-) Rechtes bewusst war. So findet sich exemplarisch in Tz 3 der Anlage eine Regelung zu den aufgrund zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht übertragbaren Verwertungs- und Nutzungsrechten. Soweit möglich werden neben den ausführlichen Einzelregelungen zu den Rechtsübertragungen, Regelungen zur Anwendung besonderer Möglichkeiten des US-amerikanischen Rechts (Tz 4 der Anlage) für Auftragswerke zum Gegenstand des Vertrags gemacht. Auch Tz 6 der Anlage zeigt das Bewusstsein von den rechtlichen Begrenzungen der Rechtsübertragung, wenn dort die Ltd. und die Autoren „soweit gesetzlich zulässig“ auf ihre Rückrufs- oder Zugangsrechte gemäß §§ 41, 25 UrhG verzichten.
91Selbst wenn man der Möglichkeit des Rückrufsrechts nach § 41 UrhG für die Frage der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums keine Bedeutung zumisst (vgl. zur Problematik von Rückfallklauseln oder Rückfallrechten Fischer a.a.O. § 39 AO Rdnr. 130 m.w.N.), blieben, ungeachtet des in der Vertragsanlage unter Tz 7 geregelten Ausschlusses der Zustimmungserfordernisse nach § 34 UrhG (vgl. dazu § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG), allein aufgrund der Unübertragbarkeit des Urheberrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) neben dem Stammrecht die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren. Eine wirtschaftliche Partizipation an einer erfolgreichen Vermarktung des Filmes oder anderer übertragener Rechte konnte daher im Zeitpunkt der Entstehung der Abzugssteuer und auch später keinesfalls ausgeschlossen werden.
92Der Senat sieht keine Veranlassung das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht (vgl. § 31 UrhG) bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen. Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der Abwehrrechte schon wegen des Schutzlandprinzips eine Trennung rechtlich nicht möglich und im Bereich der Vertragsrechte bleibt es auf jeden Fall bei den nicht dispositiven Beteiligungsrechten an den Erträgnissen der Nutzung (vgl. §§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG). Selbst bei Trennung der beiden Rechte träte daher mangels der rechtlichen Möglichkeit eines wirtschaftlichen Ausschlusses des Urhebers von einer Beteiligung an den Erträgnissen kein wirtschaftliches Eigentum am abgespaltenen Nutzungsrecht ein.
93Gegen die Annahme wirtschaftlichen Eigentums am Urheberrecht oder Nutzungsrecht spricht bei Auftragswerken wie im Streitfall weiterhin die Tatsache, dass die ersten Zahlungen (vgl. hier § 4 Abs. 1 des Vertrages) üblicherweise zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem lediglich das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist. Ein Verfügungsgeschäft ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das vertragsgegenständliche Werk und damit auch das Urheberrecht noch gar nicht entstanden ist (vgl. zur Problematik Kotthoff a.a.O. § 31 Rdnr. 18). Zu diesem Zeitpunkt scheidet wirtschaftliches Eigentum aus, weil das gedachte Wirtschaftsgut Urheberrecht/Nutzungsrecht noch nicht existiert.
94Der danach zu Recht von der Klägerin vorgenommene Steuerabzug gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist von der Klägerin auch betragsmäßig korrekt erfolgt. Die Steuer ist zutreffend nach § 50 Buchst. a Abs. 2 Satz 1 EStG mit 15 % der um die Einbehaltungsbeträge von 1.782 € Körperschaftsteuer und 98,01 € Solidaritätszuschlag erhöhten Nettozahlungen von 10.000 €, also insgesamt von einem Bruttobetrag in Höhe von 11.880,01 € berechnet worden. Betriebsausgaben sind weder geltend gemacht worden noch – ausweislich der ergänzenden Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – angefallen.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
96Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Streitfall ein grundsätzliches Problem grenzüberschreitender Überlassung von Nutzungsrechten an Urheberrechten betrifft und bei den betroffenen Unternehmen erheblichen administrativen Aufwand auslöst. Eine Klärung der Rechtsfrage durch den BFH erscheint daher wünschenswert.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
- 1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), - a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, - b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen, - c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, - d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, - e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, - aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, - bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder - cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
- f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch - aa)
Vermietung und Verpachtung oder - bb)
Veräußerung
- g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
- 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die - a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, - b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, - c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden, - d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, - e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
- 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des - a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn - aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, - bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder - cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
- b)
(weggefallen) - c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn - aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder - bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
- d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut - aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder - bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen; - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; - 8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit - a)
inländischen Grundstücken oder - b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
- 8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; - 9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt; - 10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. - 11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte - a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen, - b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und - c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
- 1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), - a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, - b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen, - c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, - d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, - e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, - aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, - bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder - cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
- f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch - aa)
Vermietung und Verpachtung oder - bb)
Veräußerung
- g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
- 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die - a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, - b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, - c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden, - d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, - e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
- 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des - a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn - aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, - bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder - cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
- b)
(weggefallen) - c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn - aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder - bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
- d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut - aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder - bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen; - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; - 8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit - a)
inländischen Grundstücken oder - b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
- 8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; - 9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt; - 10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. - 11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte - a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen, - b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und - c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten, im Kern über die Frage, ob eine zeitlich beschränkte Überlassung von Rechten und damit eine Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – oder eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin vorliegt.
3Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, die zu einem größeren Medienkonzern gehört. Sie beabsichtigte einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer abweichenden Fernsehfassung zu verfilmen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der A Limited – im Folgenden: Ltd. –, einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, im Oktober 2010 einen Autorenvertrag in Bezug auf die Überarbeitung eines von einem Dritten (Herrn W) verfassten Drehbuchs.
4Dem erkennenden Senat liegen weder der Vertrag zur Übertragung der Verfilmungsrechte von Seiten des Romanverfassers (Herr P) noch die Verträge im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Drehbuch (von W) oder der erstmaligen Überarbeitung des Drehbuchs durch die Ltd. vor. Keiner dieser Verträge ist unmittelbarer Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens. Streitgegenständlich ist vielmehr die steuerliche Behandlung eines Teils der Durchführung eines weiteren zwischen der Klägerin, der Ltd. sowie den natürlichen Personen Herrn E und Herrn E1 als Autoren abgeschlossenen Vertrags. Die Klägerin schloss mit der Ltd. als Auftragnehmerin sowie den beiden Autoren ausweislich des hier in englischer Originalsprache und deutscher Übersetzung vorliegenden Vertrages am 10. März 2011 einen (weiteren) Autorenvertrag mit dem Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers.
5Die Klägerin beauftragte die Ltd. damit, die Leistungen der Autoren zu den in dem Vertrag festgelegten Bedingungen und Konditionen zu erbringen. Dazu verpflichtete sich die Ltd., wobei die beiden Autoren ausdrücklich zusicherten, dass die Ltd. berechtigt sei, den Vertrag abzuschließen und die darin dargelegten Rechte zu gewähren und abzutreten. Sie erklärten sich ausdrücklich damit einverstanden, an die Bedingungen und Konditionen des Vertrages in gleichem Maße gebunden und durch sie verpflichtet zu sein, wie sie es wären, wenn sie unmittelbare Partei des Vertrages wären. Außerdem waren dem Vertrag zwei umfassende, als wesentliche Bestandteile des Vertrages definierte (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag) Anlagen beigefügt, mit denen die beiden Autoren weitgehend übereinstimmend die Rechte auf die Klägerin übertrugen.
6Die Ltd. und die beiden Autoren räumten der Klägerin das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film-/ Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein (§ 2 Hauptvertrag, §§ 1 und 2 der Anlage). Dabei umfasste das Recht der Klägerin auch die Bearbeitung und Veränderung (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag i.V.m. § 2 Abs. 1.4 Anlage). Die Einräumung der Rechte an die Klägerin sollte unwiderruflich sein. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Hauptvertrag). Die Klägerin war berechtigt das Urheberrecht und Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen Universum einzutragen und zu sichern (§ 8 Abs. 4 Hauptvertrag) und alle Rechte, die Gegenstand des Vertrages waren, vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen (§ 2 Abs. 5 Hauptvertrag).
7Soweit Verwertungs- und Nutzungsrechte auf der Basis zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht auf die Klägerin übertragen worden seien, verpflichteten sich die Ltd. und die Autoren auf Anforderung der Klägerin diese Rechte im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als erstes der Klägerin anzubieten (§ 2 Abs. 3 Anlage).
8Im Hinblick auf den weltweiten „Buy-out“-Charakter des Vertrages vereinbarten die Beteiligten unwiderruflich, dass die Beauftragung der Ltd. und der Autoren nicht der Zuständigkeit, den Vereinbarungen oder den Bestimmungen einer Gilde oder einer Gewerkschaft unterlägen und dass keine weitergehende Vergütung – insbesondere im Hinblick auf Sozialversicherungen – geltend gemacht werden könnten (§ 4 Abs. 6 des Hauptvertrages).
9In § 6 des Vertrages war geregelt, dass die Ltd./die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall der Rechte nach Setzung einer Nachfrist und gegen Rückzahlung der Vergütung beanspruchen. Der Vertrag wurde deutschem Recht unterstellt (§ 9 Abs. 4 Hauptvertrag). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag mit Anlage Bezug genommen.
10Entsprechend der vertraglichen Regelung zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in Teilzahlungen nach Maßgabe jeweils von der Ltd. zu erfüllender Teilleistungen zahlte die Klägerin am 28. April 2011 insgesamt 20.000 € an die Ltd. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern – BZSt – für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Eine Bescheinigung wurde später für Vergütungen, die ab dem 20. Mai 2011 an die Ltd. erbracht wurden, erteilt.
11Nachdem die Klägerin zunächst in der ersten Steueranmeldung für das zweite Kalenderquartal 2011 keinen Steuerabzug nach § 50a EStG für die beiden Zahlungen an die Ltd. vorgenommen hatte, gab sie unter dem 18. April 2012 eine korrigierte Steueranmeldung ab, mit der für beide Zahlungen von nunmehr jeweils 11.880,01 € ein Einbehalt von Abzugssteuern in Höhe von jeweils 1.782 € zzgl. 98,01 € Solidaritätszuschlag angemeldet wurde (korrigierte Steueranmeldung, Akte zu § 50 Buchst. a EStG). Die Anmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung – AO –). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 17. Juni 2014, BStBl I 2014, 887 dazu ergänzend erklärt, es seien keine Betriebsausgaben angefallen und geltend gemacht worden.
12Gegen die als Festsetzung geltende Anmeldung legte die Klägerin am 30. April 2012 fristgerecht – unter Bezugnahme auf eine vorher mit der Oberfinanzdirektion – OFD – K geführte Korrespondenz zur hier streitbefangenen Rechtsfrage, ob eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung vorliege – Einspruch ein. Der durch die Verträge herbeigeführte vollständige Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers führe dazu, dass ungeachtet der Unübertragbarkeit des urheberrechtlichen Stammrechtes bei ihr wirtschaftliches Eigentum an den übertragenen Rechten eingetreten sei.
13Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 als unbegründet zurück. Dabei ging er von dem unstreitigen Lebenssachverhalt, der rechnerisch unstreitig zutreffenden Berechnung der einbehaltenen Steuern und Solidaritätszuschläge sowie dem übereinstimmenden Verständnis der Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht der Ltd. hinsichtlich der Überlassung der Verfilmungsrechte (§§ 7, 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG) aus. Unter Bezugnahme auf das ihn bindende Schreiben des BMF vom 25. November 2011, BStBl I 2010, 1350 hielt er daran fest, dass die Zahlungen an die Ltd. dem Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterlägen, da es sich um eine Rechteüberlassung und nicht um einen Rechtekauf handele. Das für die Annahme eines Rechtekaufs erforderliche wirtschaftliche Eigentum der Klägerin an dem Urheberrecht werde durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) – UrhG – ausgeschlossen. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO könne nur zur Unbeachtlichkeit zivilrechtlicher Vorschriften für steuerliche Zwecke führen, jedoch nicht zur Verdrängung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie § 29 Abs. 1 UrhG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
14Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Mit ihr verfolgt sie ausgehend von dem unstreitigen äußeren Lebenssachverhalt und in völliger Übereinstimmung mit ihrem außergerichtlichen Vorbringen weiterhin das Ziel der Aufhebung der einer Festsetzung gleichstehenden geänderten Steueranmeldung nach § 50 Buchst. a EStG für das zweite Quartal 2011.
15Nach ihrer Überzeugung ist sie nicht zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 EStG verpflichtet, da im Streitfall wirtschaftlich ein Rechtekauf vorliege, der nach übereinstimmendem Verständnis aller Beteiligten und der Regelung im BMF-Schreiben vom 25. November 2010 (dort Rdnr. 23) nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterfalle.
16Im Streitfall sei im Vermögen der die Rechte überlassenden Ltd. kein relevantes Recht verblieben. Die Ltd. habe sämtliche relevanten Rechte auf sie, die Klägerin, übertragen. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass die Ltd. nur Zwischenhändlerin gewesen sei und sich ihrer Rechtsposition vollständig entledigt habe. Als juristische Person könne sie überhaupt nicht Urheber im Sinne des § 7 UrhG sein.
17Entgegen der in dem BMF-Schreiben geäußerten Auffassung, eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liege stets vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten nicht endgültig verbleibe, sein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht ausgeschlossen sei oder eine vollständige Übertragung, wie bei urheberrechtlich geschützten Rechten, nicht zulässig sei (§ 29 Abs. 1 UrhG), sei es unerheblich, dass die nicht vermögenswerte, geistige und persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk im Sinne des § 11 UrhG nach deutschem Recht nicht übertragbar sei. Die Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechtes könne nicht in eine zeitliche Beschränkung der davon abgespaltenen selbstständigen und verkehrsfähigen Rechtspositionen umgedeutet werden. Der Beklagte und das BMF gingen daher unzutreffend davon aus, allein durch die fehlende Übertragbarkeit des nichtvermögenswerten Kerns des Urheberpersönlichkeitsrechtes nach §§ 11, 29 Abs. 1 UrhG erfolge nur eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung.
18Im Streitfall könne die Klägerin sowohl die Ltd. als auch die Autoren als Urheber nach dem geschlossenen Vertrag von allen vermögenswerten Positionen dauerhaft bis zum Erlöschen des Urheberrechtes nach 70 Jahren ausschließen. Die Urheber seien von jeglicher Einwirkung auf ihr Werk wirtschaftlich ausgeschlossen. Das zurückbleibende Stammrecht stelle eine leere Hülle dar. Es liege eine Veräußerung vor, weil sich das übertragene Recht bei ihr verbrauche und dadurch wirtschaftlich endgültig in ihr Vermögen übergegangen sei.
19Die Nutzungs- und Verwertungsrechte stellten selbstständige und verkehrsfähige Rechtspositionen dar. Sie könnten nach § 31 UrhG abgespalten und nach § 34 UrhG auf Dritte weiter übertragen werden. Zurück bleibe lediglich das Urheberpersönlichkeitsrecht, das weder rechtlich übertragbar noch wirtschaftlich verwertbar sei und damit bei der Frage der Bildung wirtschaftlichen Eigentums nicht maßgeblich sein könne.
20Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – sei anerkannt, dass unübertragbare Rechtspositionen steuerlich anderen als den zivilrechtlichen Rechtsinhabern zugeordnet werden könnten (Verweis auf BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825, 827). So habe der BFH (Urteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BStBl II 2005, 550, 554) bei der Überlassung von Nutzungsrechten an Name und Bild eines Sportlers im Rahmen einer Werbekampagne untersucht, ob sich die Nutzungsrechte mit Abschluss der Werbekampagne verbraucht hätten. Der BFH habe dabei zwischen nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechten einerseits und der Möglichkeit einer verbrauchenden Überlassung von Nutzungsrechten andererseits unterschieden.
21Wenn man die Übertragung der Nutzungsbefugnis nicht als Rechtekauf qualifiziere, müsse zwingend die Berücksichtigung des urheberrechtlichen Schutzlandprinzips erfolgen. Soweit sich der Beklagte auf § 29 UrhG stütze, könne dies nur die Übertragung der Rechte in Deutschland betreffen. Denn bei der Übertragung weltweiter Rechte sei zu beachten, dass nach dem Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dessen revidierter Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe (– RBÜ – Bundesgesetzblatt II 1973, 1071), das Schutzlandprinzip gelte. Nach § 5 Abs. 2 des Übereinkommens richte sich grundsätzlich der Schutz nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht werde. Hinsichtlich der Frage der Übertragbarkeit bzw. der Qualifikation als Nutzungsüberlassung oder Rechtekauf müsse daher bei der Übertragung der weltweiten Verwertungsrechte auf die Rechtsordnungen aller betroffenen Staaten abgestellt werden.
22Soweit der Beklagte dies bestreite und auf die alleinige Anwendung deutschen Rechts abstellen wolle, verkenne er, dass es nicht um die Frage des anwendbaren Steuerrechtes (unstreitig sei deutsches Steuerrecht anwendbar), sondern um die nach Auffassung des Beklagten der Qualifikation als Rechte(ver)kauf entgegenstehende Regelung in § 29 UrhG gehe. Diese sei aber auf die Rechteverwertung in Ländern außerhalb Deutschlands nicht anwendbar.
23Letztlich spiele auch die theoretische Möglichkeit eines Rechterückrufs durch den Urheber praktisch keine Rolle, da es allein in ihrer, der Klägerin, Hand gelegen habe, einen Rückfall der Rechte nach § 6 des Vertrages oder § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG durch die Ausübung der Nutzungsrechte zu verhindern. Die Möglichkeit des Rückrufrechtes sei in § 6 des Vertrages im Sinne einer auflösenden Bedingung geregelt worden. Da die Bedingungen weder im Streitjahr noch später eingetreten seien, bleibe es bei der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zu ihr. Denn sie habe jeden anderen und also auch die Urheber im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen können, worauf es nach der Rechtsprechung des BFH und der Kommentarliteratur zu § 39 AO für die Frage der Entscheidung über das wirtschaftliche Eigentum ankomme.
24Bei der Auslegung des Gesetzes müsse ergänzend beachtet werden, dass der Gesetzgeber die im Jahr 2007 eingeführte Verpflichtung zum Steuerabzug bei der Veräußerung von Rechten durch das Jahressteuergesetz 2009 wieder abgeschafft habe, weil die Einkünfte aus der Veräußerung von Rechten regelmäßig aufgrund von Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – in Deutschland nicht besteuert werden konnten (Bundestagsdrucksache 16/10189, Seite 62).
25Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zum gesetzlichen Rückrufrechts gemäß § 41 UrhG verweist die Klägerin darauf, dass diese Regelung bei Filmrechten nur bis zum Beginn der Dreharbeiten Anwendung finden könne, da § 90 UrhG ansonsten einen Ausschluss regele. Das vertragliche Rückfallrecht sei im Streitfall für einen Zeitraum von fünf Jahren vollständig und danach für eine Nachfrist von zwölf Monaten ausgeschlossen worden.
26Die danach gegebene abstrakte Möglichkeit einer späteren Geltendmachung des Rückfallrechtes sei für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht bedeutsam. § 39 AO stelle darauf ab, ob der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Der Regelfall beim Erwerb von Verfilmungsrechten sei aber deren Ausnutzung durch Herstellung des Films.
27Letztlich sei das Vorbringen des Beklagten auch widersprüchlich. Die Abzugssteuer knüpfe an die inländische beschränkte Steuerpflicht der Ltd. an. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG erfasse die streitbefangenen Einkünfte aber nur dann, wenn sie in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet würden. Im Moment der Verwertung sei aber das Rückforderungsrecht nach § § 41, 90 UrhG und nach Vertrag ausgeschlossen. Stelle man für den Steuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entgelte, sondern auf die Verwertung der überlassenen Rechte, die erst zur inländischen Steuerpflicht führe, ab, könne die Abzugssteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 24. Oktober 2013 und den Schriftsatz vom 7. April 2014 verwiesen.
28Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beklagten betont die Klägerin weiter, es müsse sich letztlich nach den Kriterien für die Bestimmung wirtschaftlichen Eigentums entscheiden, ob sie einen Kaufpreis oder Mietzahlungen entrichtet habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein Rechteverkauf keineswegs durch die Einmaligkeit der Rechtenutzung gekennzeichnet. Dies zeige sich schon daran, dass z.B. Patente verkauft werden könnten, obwohl die Nutzung eines Patentes sich über einen langen Zeitraum erstrecken könne.
29Auch der BFH gehe davon aus, dass wirtschaftliches Eigentum an Gegenständen begründet werden könne, die nicht übertragbar seien. Daran ändere sich nichts dadurch, dass in dem vom Beklagten herangezogenen Fall der BFH die tatrichterliche Wertung des Finanzgerichts (vgl. FG Münster vom 4. Mai 1999 12 K 2504/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1999, 1282) unbeanstandet gelassen habe. Das FG habe darauf abgestellt, dass die Rückübertragungspflicht nicht aus den Folgen einer Vertragsverletzung entstanden sei, sondern bei Einstellung der Nutzung des dort streitgegenständlichen Gebrauchsmusters zu erfolgen hatte. Das Entgelt habe nicht aus einem Einmalbetrag bestanden, sondern sei laufend zu zahlen gewesen. Da die laufende Nutzung vergütet worden sei, habe man einen ersatzlosen Rückfall vereinbart. Außerdem sei die gemeinsame Weiterentwicklung des Produktes verabredet sowie der Vertrag befristet gewesen. Dem BFH habe damit ein Fall vorgelegen, der in praktisch allen Punkten vom Streitfall abweiche.
30Auch der weitere vom Beklagten herangezogenen Fall zur Überlassung der Nutzungsrechte an einem Drehbuch unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt vom Streitfall. Der Vertrag für die Rechteübertragung an einem Drehbuch sei dort unter der Bedingung geschlossen worden, dass ein zu Grunde liegender Produktionsvertrag nicht aufgelöst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15. September 2014 und 25. Februar 2015 verwiesen.
31Die Klägerin beantragt,
32die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 und die berichtigte, einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das zweite Kalendervierteljahr 2011 vom 18. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Abzugssteuer von 3.564 € und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag von 190,02 € auf jeweils null Euro herabgesetzt werden,
33hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen
36hilfsweise, die Revision zuzulassen.
37Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BFH vermöge deren Schlussfolgerungen nicht zu tragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der BFH entschieden, dass sich Persönlichkeits- und damit entsprechende Urheberrechte grundsätzlich nicht verbrauchten.
38Wirtschaftliches Eigentum der Klägerin liege im Streitfall nicht vor. Auch wenn wesentliche Rechte auf die Klägern übertragen worden seien, bleibe es dabei, dass aufgrund der besonderen Natur der Unübertragbarkeit des Kerns des Urheberrechts wesentliche gesetzliche Schutzrechte beim Urheberrechtsinhaber bestehen blieben, die einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verhinderten. Die Einräumung von Nutzungsrechten sei eine bloße Belastung des Stammrechts.
39Dies ergebe sich in besonderem Maße aus § 41 UrhG, der dem Urheber gegen jeden Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ein Rückrufrecht einräume und ihm damit die Möglichkeit biete, dem Erwerber das Nutzungsrecht auch gegen dessen Willen zu entziehen.
40Soweit der BFH z.B. in den Fällen der Bandenwerbung bei konkreten Ereignissen oder der exklusiven Übertragung einer Uraufführung von einer Rechteübertragung ohne zeitliche Begrenzung ausgegangen sei, gehe es jeweils um Fälle der Einmaligkeit der Rechtenutzung. Demgegenüber habe der BFH (Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311) ganz generell entschieden, soweit und solange der Verbleib eines in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Rechts beim Berechtigten ungewiss sei, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen könne, liege eine zeitlich begrenzte Überlassung vor; dies gelte unabhängig davon, wer den Rückfall herbeiführen könne und ob der mögliche Rückfall Sanktion für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht sei.
41Auch in dem, eine dem Streitfall vergleichbare Situation (Überlassung von Urheber- und Verwertungsrechte im Zusammenhang mit einem Filmvorhaben) betreffenden, Beschluss aus dem Jahr 1982 (Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367) sei der BFH von einer zeitlich begrenzten Überlassung der Rechte ausgegangen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Dies sei im Hinblick auf vertragliche Auflösungsrechte oder § 41 Abs. 1 UrhG anzunehmen.
42So liege die Rechtslage auch im Streitfall. Anders als beim echten Verkauf habe die Klägerin als Erwerberin der Urheberrechte nicht die Freiheit gehabt, das erworbene Recht auf unbestimmte Zeit ungenutzt zu lassen. Sie habe sowohl hinsichtlich der vertraglichen als auch der gesetzlichen Rückrufrechte aus § 41 UrhG mit einer Rückforderung rechnen müssen.
43Entscheidend für die Frage der Zuordnung zu einer zeitlich befristeten Rechteüberlassung oder zu einem Rechtekauf seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine zeitlich begrenzte Überlassung sei demnach dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Zu diesem Zeitpunkt sei im Streitfall aber noch ungewiss gewesen, ob und wann die Drehbuchvorlage umgesetzt würde.
44Einen Widerspruch zum Einsetzen der beschränkten Steuerpflicht erst bei Verwertung sehe er nicht. Die Verwertung in der inländischen Betriebsstätte beginne spätestens mit Sichtung des Drehbuchentwurfs, da dies bereits Ausdruck der vertraglich eingeräumten Rechtenutzung sei. Unabhängig davon entstehe die Abzugssteuer nach § 50 Buchst. a Abs. 5 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließe.
45Auch die weiteren Argumente der Klägerin für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums könnten nicht überzeugen. Die herangezogene Rechtsprechung zu Leasingverträgen, bei denen der wirtschaftliche Verbrauch des überlassenen Wirtschaftsguts während der Dauer des Leasingverhältnisses eintrete, sei ebenso wenig mit dem Streitfall vergleichbar wie die bereits angesprochenen einmaligen Ereignisse (Bandenwerbung, Uraufführung).
46Anders als bei Patentrechten wirke der Urheberrechtsschutz auf Dauer. Das Urheberrecht sei mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. Auch die Sonderregelung in § 32a UrhG, wonach der gegen Einmalbetrag Rechte überlassende Urheberrechtsinhaber ggf. später in den Genuss weiterer wirtschaftlicher Erfolge kommen könne, zeige deutlich, dass ein auf Dauer wirkender wirtschaftlicher Verbrauch von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.
47Das Vorbringen zum urheberrechtlichen Schutzlandprinzip könne nicht überzeugen. Die Beurteilung der Steuerpflicht und der damit verbundenen Frage, ob ein Steuerabzug zur Anwendung komme, beurteile sich nach deutschem Recht. Das urheberrechtliche Schutzlandprinzip sei im Streitfall auch deshalb irrelevant, weil die Nutzungsrechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet würden.
48Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Juli und 3. November 2014 Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Steueranmeldung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
51Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin grundsätzlich zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – berechtigt. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre eigenen Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten, überprüfen lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juli 2011 I R 33/10, BStBl II 2014, 513; vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 jeweils m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
52Die Einkünfte der Vergütungsgläubigerin, der Ltd., unterliegen auch dem Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 2 Nr. 1 KStG) gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG und § 8 Abs. 1 KStG. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubigerin vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an den Beklagten abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG).
53Die Ltd. ist grundsätzlich mit ihren inländischen Gewerbeeinkünften nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG aus der Überlassung (Vermietung und Verpachtung) oder nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG aus der Veräußerung von Rechten, die in einer inländischen Einrichtung oder Betriebstätte verwertet werden, nach innerstaatlichem Recht in Deutschland steuerpflichtig. Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
54Aus Sicht des erkennenden Senats liegt, ungeachtet der genauen Bestimmung, wann exakt die Verwertung eines Drehbuchs einsetzt (vgl. dazu §§ 41, 90 UrhG; Landgericht – LG – München I, Urteil vom 10. Mai 2007 7 O 11550/06, juris; nachfolgend Oberlandesgericht – OLG – München, Urteil vom 13. Dezember 2007 29 U 3559/07, OLG-Report – OLGR – München 2008, 139) und auch ungeachtet der Frage, an welchen Orten die Verfilmung stattgefunden hat, jedenfalls eine Verwertung in einer inländischen Einrichtung vor. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BStBl II 1989, 87), wonach eine selbstständige schriftstellerische Tätigkeit – hier die Fertigung des Drehbuchs – dort verwertet wird, wo der Autor dem Verleger die Autorenrechte überlässt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlages. Übertragen auf die hier überlassenen Verfilmungsrechte, Druckrechte etc. bedeutet dies eine Verwertung am inländischen Geschäftsleitungsort der Klägerin. Das entspricht auch der konkreten vertraglichen Absprache, wonach die Übermittlung der hier überlassenen Drehbücher als erfolgt gilt, wenn das Werk tatsächlich im deutschen Büro eingegangen ist (vgl. § 1 Abs. 2 des Autorenvertrages).
55Ohne Bedeutung für den Steuerabzug ist die Frage einer endgültigen Besteuerung in Deutschland und damit die Regelung in Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2010 – DBA Großbritannien –, wonach Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im anderen Staat besteuert werden können. Nach § 50 Buchst. d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer nach § 50 Buchst. a EStG auch hinsichtlich solcher Einkünfte anzuwenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland nicht besteuert werden dürfen.
56Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen im Streitfall insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG mit Bezug auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vor.
57Ein derartiger Steuerabzug ist nach der im Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes nur bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten herrühren, vorzunehmen. Demgegenüber ist hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Rechten im Streitjahr keine Einbehaltungspflicht vorgesehen.
58Hier liegt nach Überzeugung des Senats eine Überlassung, keine Veräußerung von Rechten vor.
59Ein Nutzungsrecht wird nicht überlassen, wenn es veräußert wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 m.w.N.). Dieses Verständnis entspricht den Gesetzesmaterialien. Zunächst war geplant den Steuerabzug für „Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Urheberrechten …“ in das EStG zu überführen (vgl. Bundestagsdrucksache 260 vom 7. März 1958, Seiten 9 und 60). Erst im endgültigen Gesetzestext erfolgte die Formulierung zur Steuererhebung durch Steuerabzug bei „Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten herrühren“ (vgl. Bundesgesetzblatt 1958, 473).
60Dieses Verständnis des § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach also nur die Überlassung zur Nutzung, nicht aber die endgültige Rechteüberlassung erfasst wird, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BStBl II 2003, 641 zu § 50 Buchst. a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F.) und der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG München, Beschluss vom 19. März 2014 7 V 181/14, juris), der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, BStBl I 2010, 1350 Rdnr. 23) und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. Frotscher, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 68; Loose in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 25; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57; Kube in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 75; Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Auflage, 2016, § 50 Buchst. a Rdnr. 13; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 58; Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 79). Auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites gehen übereinstimmend von dieser ganz herrschenden Meinung aus.
61Entscheidend ist daher die tatrichterlich zu treffende Feststellung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; vom 27. Februar 2002 I R 62/01, BFH/NV 2002, 1142), ob im Streitfall bei Würdigung der anwendbaren Gesetze und der vertraglichen Absprachen von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechte(ver)kaufs oder von einer Überlassung eines Rechts zur Nutzung auszugehen ist.
62Keine Überlassung mit zeitlicher Begrenzung liegt vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367 m.w.N.). Eine (zeitlich begrenzte) Überlassung von Rechten ist demgegenüber zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 761 m.w.N.; vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988, III B 9/87, BStBl II 1988, 537 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2010, 8 K 1543/07, BB 2011, 623; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2012 9 K 156/05, EFG 2013, 934).
63Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung an Rechten handelt, ist grundsätzlich nach dem Vertrag zu beurteilen. Denn der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1977 I R 54/75, BStBl II 1978, 355).
64In Anbetracht der komplexen gesetzlichen Rechtsregelungen bei der Übertragung oder Überlassung weltweiter Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken ist aber nach Überzeugung des erkennenden Senats bei der Prüfung der genaueren Bestimmung der Übertragung, also ob das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten, hier der Klägerin, endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt, insgesamt von den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen auszugehen. Eine Betrachtung nur der vertraglichen Regelungen würde die gesetzlichen Begrenzungen für die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten unzulässig ignorieren. Dies entspricht ersichtlich auch der Auffassung der Klägerin, die insoweit zutreffend insbesondere auf das Schutzlandprinzip verwiesen hat.
65Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist ausgehend von der oben dargestellten Definition im Streitfall von einer begrenzten Rechteüberlassung auszugehen. Die zwingenden nationalen und internationalen gesetzlichen Regelungen lassen bereits eine umfassende und uneingeschränkte Übertragung der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nicht zu und auch die für die Vertragsrechte maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen schließen eine vollständige Übertragung der Werknutzungsrechte/ Urheberrechte aus (1.). Die vertraglichen Grundlagen sind so gestaltet, dass im Zeitpunkt der für den Steuerabzug maßgeblichen Zahlung an die Ltd. ein Rückfall der Rechte nicht ausgeschlossen werden kann (2.). Gründe, unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 Abs. 2 AO von dem gefundenen Ergebnis abzuweichen, bestehen nicht (3.).
661. Die gesetzlichen Grundlagen sprechen gegen eine vollständige Rechteübertragung im Sinne einer Veräußerung des Urheberrechtes an die Klägerin, da dieser weder sämtliche Abwehrrechte (a.) noch sämtliche Gestaltungs- und Nutzungsrechte (b. und c.) endgültig und unentziehbar übertragen werden konnten.
67a. Nach deutschem internationalem Privatrecht richten sich Abwehrrechte aus dem Urheberrecht nach dem Recht des Schutzlandes. Dem Urheber steht daher sowohl aus nationaler Sicht als auch aus Sicht von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom II-Verordnung – und den internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber, also insbesondere der revidierten Berner Übereinkunft, kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen Statut unterliegen würde, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte (vgl. dazu BGH-Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 88/95, NJW 1998, 1395, Rdnr. 33; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, (2015) D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rdnr. 923 m.w.N.; Obergfell in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015 C. Urheberrechtsverträge, Rdnr. 6.1164; Magnus in Staudinger, Rom I-Verordnung Art. 4 Rdnr. 531). Diese im Streitfall für alle Vertragsbeteiligten verbindliche Rechtslage (vgl. Art. 32 Rom II-Verordnung) kann vertraglich nicht verändert werden. Eine Vereinbarung über das anwendbare Recht ist nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkungen des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Vertragsbeteiligten entzogen (BGH a.a.O. Rdnr. 34; BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 24 m.w.N.).
68Dies bedeutet, dass sich sowohl die Frage, wer als Urheber und damit als erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist, als auch die Frage des Umfangs der Schutzwirkung des Urheberrechts und die Frage, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragen werden können, nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes richten (BGH a.a.O. Rdnr. 39/40). Entscheidend ist die Rechtsinhaberschaft jeweils nach dem Recht des betroffenen Schutzlandes (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2007 I-20 U 175/06, juris, Rdnr. 23 m.w.N.).
69Die Argumentation der Klägerin, sie könne unter Ausschluss der Ltd. und der Autoren sämtliche Nutzungsrechte unentziehbar und auf Dauer ausüben und habe daher wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 AO erlangt, könnte hinsichtlich der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nur bei Überprüfung der Rechte in sämtlichen möglicherweise betroffenen Rechtsterritorien entschieden werden. Die Argumentation des Beklagten, der ganz wesentlich auf die Regelung in § 29 UrhG abgestellt hat, leidet insoweit ebenfalls darunter, dass entsprechende aus § 29 UrhG abgeleitete(Abwehr)Rechte nur bezüglich der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar Anwendung finden können. Hinsichtlich der Abwehrrechte der Ltd. und/oder der Autoren für das übrige „Universum“ käme es auf die Rechtslage in den jeweiligen Schutzländern zur Übertragbarkeit von Urheberrechten an.
70b. Der Senat muss sich im Streitfall aber weder mit den verschiedenen Rechten der Schutzländer auseinandersetzen noch die Frage entscheiden, ob bereits die Unübertragbarkeit der Abwehrrechte für einzelne Schutzländer insgesamt zur Qualifikation als Rechteüberlassung führen müsste, da die Beteiligten in § 9 Abs. 4 des Hauptvertrages den gesamten Vertrag deutschem Recht unterstellt haben und bereits dies dazu führt, dass der Klägerin auch nicht alle Gestaltungs- und Nutzungsrechte der eigentlichen Urheber des/der Drehbuchs/der Drehbücher auf Gestaltung und Nutzung unentziehbar übertragen werden konnten.
71Eine derartige Rechtswahl für Urheberrechtsverträge ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 41 m.w.N.; Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 17. November 2015 4 Ob 98/15p, juris; Obergfell a.a.O. Rdnr. 6.1164).
72Soweit ein Vertrag – wie hier – deutschem Recht unterstellt wird, hat dies nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Juli 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom I-Verordnung – zur Folge, dass dieser, soweit eine Rechtswahl möglich ist (zur Problematik der Spaltungs- oder Einheitstheorie vgl. Magnus a.a.O. Rdnr. 536/537), dem gewählten Recht unterliegt. Auch diese Regelung ist wie alle Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht (vgl. hier konkret Art. 29 Rom I-Verordnung) und damit für die sämtlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Vertragsbeteiligten verbindlich.
73Insoweit ist nach der oben bereits angesprochenen Regelung in § 29 UrhG eine rechtsgeschäftliche Übertragung des so genannten Stammrechtes – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregeln im Erbfall – nicht möglich (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 5 m.w.N.). Das Recht kann nur zur Nutzung überlassen werden.
74Hinsichtlich der Rechteüberlassung nach dem Recht der Bundesrepublik kommt hinzu, dass die Ltd. nach § 29 UrhG das Urheberrecht schon deshalb nicht übertragen konnte, weil sie nach deutschem Rechtsverständnis nicht Autorin und damit Inhaberin des Urheberrechts war, sondern ihr selbst ebenfalls nur das Nutzungsrecht von den Autoren überlassen worden sein kann.
75Dass dies der Klägerin bewusst war, zeigt die Gestaltung des Autorenvertrags, in dem die Ltd. als Auftragnehmerin, die beiden Verfasser der Drehbücher aber als Autoren bezeichnet werden. Alle wesentlichen Vertragsregelungen umfassen ausdrücklich auch die beiden Autoren, die abschließend dem Vertrag in der Weise beigetreten sind, dass sie sich an die Bedingungen und Konditionen im gleichen Maße gebunden sehen, als ob sie Partei des Vertrages gewesen wären.
76c. Unabhängig von der konkret vorgenommenen Rechtswahl gelten im Streitfall nach Art. 9 Abs. 2 Rom I-Verordnung die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Dies erfasst im Bereich des Urheberrechtes über § 32 Buchst. b UrhG auf jeden Fall die Regelungen in § 32 und § 32 Buchst. a UrhG (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 1690 Rdnr. 52; Fezer/Koos a.a.O. Rdnr. 996 m.w.N.; Krümmel in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, Handelsgesetzbuch – HGB – 4. Aufl., 2014, Internationales Vertragsrecht VI. Rdnr. 169). Danach kann insbesondere die weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen aus der Nutzung eines überlassenen Werkes nicht ausgeschlossen werden. Dies kann z.B. die weitere Beteiligung eines Drehbuchautors an den übertragenen Nutzungsrechten betreffen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. August 2015 I-6 W 75/15, 6 W 75/15, juris).
772. Sowohl nach den gesetzlichen als auch nach den vertraglichen Regelungen standen der Ltd. und/oder den Autoren im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG, also in dem Moment, in dem die Vergütung zufloss, jedenfalls das gesetzliche Rückrufsrecht nach § 41 Abs. 1 UrhG zu. Auf das Recht konnte im Vorhinein nach § 41 Abs. 4 UrhG nicht verzichtet werden.
78Auch wenn die Urheberrechte an Drehbüchern zu den in § 90 UrhG genannten Rechten gehören, für die nur bis zu Beginn der Dreharbeiten der Widerruf nach § 41 UrhG möglich ist, kann im Zeitpunkt der Steuerentstehung ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann diese Möglichkeit auch unter Berücksichtigung des zeitweiligen Ausschlusses dieses Rechtes nach § 6 des Hauptvertrages nicht unberücksichtigt bleiben.
79Die Klägerin selbst hat in § 4 Abs. 8 des Hauptvertrages und unter Tz 6 der Anlage jeweils ausdrücklich geregelt, nicht zur Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Formen der Realisation der überlassenen Drehbücher verpflichtet zu sein. Schon die Tatsache, dass bereits bei Vertragsabschluss ein (anderes) Drehbuch vorlag, das aber augenscheinlich nicht, zumindest nicht unverändert, verwendet werden sollte, zeigt, dass diesen Vertragsklauseln eine Bedeutung zukommt.
80Davon ausgehend kann im Streitfall eine endgültige zeitlich unbefristete Übertragung des Urheberrechtes nicht festgestellt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages in Betracht kam, sondern der Klägerin wegen des Schutzlandprinzips grundsätzlich nicht alle Abwehrrechte der Ltd. oder der Autoren übertragen werden konnten und sie aufgrund der Unübertragbarkeit des Stammrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) die Autoren niemals endgültig aus ihrer Rechtsposition (z.B. wegen des Rückrufsrechtes nach § 41 UrhG) verdrängen konnte. Außerdem blieben die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren (nicht der Ltd.).
81Es kann daher bereits aus Rechtsgründen keine vollständige Übertragung, sondern nur eine (weitere) Nutzungsüberlassung vorliegen. Eine derartige Nutzungsüberlassung ist bisher nur in besonderen Konstellationen als „Rechtekauf“ qualifiziert worden, nämlich wenn sich die überlassenen Rechte praktisch im Rahmen einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung verbraucht haben, wie z.B. beim Recht zur Übertragung einer Uraufführung (vgl. BMF a.a.O. Rdnr. 24; Maßbaum a.a.O. Rdnr. 58 unter „Veräußerung“; Frotscher a.a.O. Rdnr. 69; Loose a.a.O. Rdnr. 25). Eine derartige Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.
82Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung die bisher akzeptierte Grenze zwischen Rechteverkauf und zeitlich begrenzter Rechteüberlassung, wonach grundsätzlich von einer zeitlich begrenzten Rechtsüberlassung auszugehen ist, soweit und solange der Verbleib des Nutzungsrechtes beim Berechtigten ungewiss ist, weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann oder dem Berechtigten aus anderen Gründen nicht endgültig verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367; Frotscher, a.a.O. Rdnr. 68; Wied a.a.O. § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57 unter Hinweis auf BStBl I 2010, 1350; ebenso Kube a.a.O. Rdnr. 79, Loschelder a.a.O. Rdnr. 13 und Jelinek a.a.O. Rdnr. 79; a.A. Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG Rdnr. 932 m.w.N.) im Hinblick auf die vertraglichen Absprachen im Streitfall zu verschieben.
83Der Senat sieht sich insoweit auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 1970 (I R 137/68, BStBl II 1971, 200). Zwar hat dort der BFH § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als nicht anwendbar angesehen, weil die zeitlich und örtlich unbegrenzte Überlassung von Verfilmungsrechten seines Erachtens weder Miete noch Pacht im Sinne des § 21 EStG sein konnte. Derartige Verfilmungsrechte betreffen vorrangig das Originalwerk, hinsichtlich dessen die Klägerin bereits die Verfilmungsrechte besaß. Insoweit wird auch auf § 88 UrhG verwiesen. Demgegenüber sind hier die Drehbücher betroffen, die für die Produktion eines Films erstellt werden. Sie sind Gegenstand der ausdrücklichen Regelung in § 89 Abs. 3 UrhG. Unabhängig davon regelt die Anlage zum Vertrag in Ausfüllung der Regelung zur Rechteeinräumung in § 2 des Hauptvertrages neben den Verfilmungs- und Bearbeitungsrechten umfangreiche weitere Rechte, wie z.B. das Merchandisingrecht und das Druckrecht. Das Verfilmungsrecht stellt daher nur einen Teil der übertragenen Rechte dar. Letztlich hat der BFH an anderer Stelle die Übertragung eines Verfilmungsrechtes ausdrücklich als eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert, die nur deshalb nicht zu Einkünften nach § 21 EStG führten, weil der Tatbestand der Vermietungseinkünfte durch § 18 EStG verdrängt werde (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 268/83, BStBl II 1987, 372).
84Der Senat kann daher auch offen lassen, inwieweit ein derartiges Verfilmungsrecht ähnlich wie das Verlagsrecht nicht etwa vom Autor eines Buches oder Drehbuches überlassen wird, sondern in der Person des Berechtigten (Verleger oder Produzent) entsteht (vgl. insoweit zum Verlagsrecht BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 760). Im Übrigen hat die Klägerin die dem Verlagsrecht innewohnende Verpflichtung zur Publikation (vgl. § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht – VerlG –) im Streitfall (bewusst) vermieden und sich lediglich das Druckrecht übertragen lassen (Tz 1.9 der Anlage zum Vertrag).
853. Auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 AO bestehen im Streitfall keine Gründe zu einer abweichenden Zuordnung. Die Klägerin ist nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Urheberrechtes oder eines daraus abgeleiteten Nutzungsrechtes geworden.
86Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. November 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl II 1994, 164; vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BStBl II 1998, 203). Als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 39 AO kommen dabei auch Nutzungsrechte in Betracht (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 17).
87Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers im Sinn des § 39 AO wird angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, BFH/NV 2012, 1094 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 39 Rdnr. 23 m.w.N.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 103 m.w.N.).
88Ein solcher wirtschaftlicher Ausschluss der Autoren von den streitbefangenen Urheber- oder Nutzungsrechten liegt unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Lage nicht vor.
89Nach Überzeugung des Senats kommt es auch insoweit allein wegen der nach der gesetzlichen Ausgestaltung (§ 29 Abs. 1 UrhG) stets nur eingeschränkt übertragbaren Urheberrechte (§ 73a Abs. 2 EStDV), der unabdingbaren Widerrufsrechte (§§ 41, 88 bis 90 UrhG) und der zwingenden Anwendung der Regelungen über die angemessene Vergütung und die weitere Beteiligung des Urhebers (§§ 32 bis 32 Buchst. b UrhG) auf die konkrete Ausgestaltung der Vertragsregelungen im Streitfall nicht an.
90Diese rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Klägerin auch bei der – augenscheinlich standardisierten – Vertragsgestaltung berücksichtigt. So hat sie zwar im Rahmen des Vertrages versucht, alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte für die gesamte Dauer des Urheberrechtes auf sich übertragen zu lassen. Aber sowohl der Vertrag als auch die Anlage zeigen, dass ihr die partielle Unübertragbarkeit von Rechten aufgrund des Schutzlandprinzips oder des gewählten deutschen (Vertrags-) Rechtes bewusst war. So findet sich exemplarisch in Tz 3 der Anlage eine Regelung zu den aufgrund zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht übertragbaren Verwertungs- und Nutzungsrechten. Soweit möglich werden neben den ausführlichen Einzelregelungen zu den Rechtsübertragungen, Regelungen zur Anwendung besonderer Möglichkeiten des US-amerikanischen Rechts (Tz 4 der Anlage) für Auftragswerke zum Gegenstand des Vertrags gemacht. Auch Tz 6 der Anlage zeigt das Bewusstsein von den rechtlichen Begrenzungen der Rechtsübertragung, wenn dort die Ltd. und die Autoren „soweit gesetzlich zulässig“ auf ihre Rückrufs- oder Zugangsrechte gemäß §§ 41, 25 UrhG verzichten.
91Selbst wenn man der Möglichkeit des Rückrufsrechts nach § 41 UrhG für die Frage der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums keine Bedeutung zumisst (vgl. zur Problematik von Rückfallklauseln oder Rückfallrechten Fischer a.a.O. § 39 AO Rdnr. 130 m.w.N.), blieben, ungeachtet des in der Vertragsanlage unter Tz 7 geregelten Ausschlusses der Zustimmungserfordernisse nach § 34 UrhG (vgl. dazu § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG), allein aufgrund der Unübertragbarkeit des Urheberrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) neben dem Stammrecht die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren. Eine wirtschaftliche Partizipation an einer erfolgreichen Vermarktung des Filmes oder anderer übertragener Rechte konnte daher im Zeitpunkt der Entstehung der Abzugssteuer und auch später keinesfalls ausgeschlossen werden.
92Der Senat sieht keine Veranlassung das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht (vgl. § 31 UrhG) bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen. Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der Abwehrrechte schon wegen des Schutzlandprinzips eine Trennung rechtlich nicht möglich und im Bereich der Vertragsrechte bleibt es auf jeden Fall bei den nicht dispositiven Beteiligungsrechten an den Erträgnissen der Nutzung (vgl. §§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG). Selbst bei Trennung der beiden Rechte träte daher mangels der rechtlichen Möglichkeit eines wirtschaftlichen Ausschlusses des Urhebers von einer Beteiligung an den Erträgnissen kein wirtschaftliches Eigentum am abgespaltenen Nutzungsrecht ein.
93Gegen die Annahme wirtschaftlichen Eigentums am Urheberrecht oder Nutzungsrecht spricht bei Auftragswerken wie im Streitfall weiterhin die Tatsache, dass die ersten Zahlungen (vgl. hier § 4 Abs. 1 des Vertrages) üblicherweise zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem lediglich das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist. Ein Verfügungsgeschäft ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das vertragsgegenständliche Werk und damit auch das Urheberrecht noch gar nicht entstanden ist (vgl. zur Problematik Kotthoff a.a.O. § 31 Rdnr. 18). Zu diesem Zeitpunkt scheidet wirtschaftliches Eigentum aus, weil das gedachte Wirtschaftsgut Urheberrecht/Nutzungsrecht noch nicht existiert.
94Der danach zu Recht von der Klägerin vorgenommene Steuerabzug gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist von der Klägerin auch betragsmäßig korrekt erfolgt. Die Steuer ist zutreffend nach § 50 Buchst. a Abs. 2 Satz 1 EStG mit 15 % der um die Einbehaltungsbeträge von 1.782 € Körperschaftsteuer und 98,01 € Solidaritätszuschlag erhöhten Nettozahlungen von 10.000 €, also insgesamt von einem Bruttobetrag in Höhe von 11.880,01 € berechnet worden. Betriebsausgaben sind weder geltend gemacht worden noch – ausweislich der ergänzenden Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – angefallen.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
96Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Streitfall ein grundsätzliches Problem grenzüberschreitender Überlassung von Nutzungsrechten an Urheberrechten betrifft und bei den betroffenen Unternehmen erheblichen administrativen Aufwand auslöst. Eine Klärung der Rechtsfrage durch den BFH erscheint daher wünschenswert.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe des Filmregisseurs Dr. H. R. , der unter anderem bei dreizehn in den Jahren 1957 bis 1965 entstandenen Spielfilmen Regie führte. Bei diesen Filmen handelt es sich um die sechs „Edgar-Wallace“-Filme „Der Frosch mit der Maske“, „Die Bande des Schreckens“ , „Der Fälscher von London“, „Zimmer 13“, „Der unheimliche Mönch“ und „Der Würger von Schloss Blackmoor“, die beiden „Dr.-Mabuse“-Filme „Im Stahlnetz des Dr. Mabuse“ und „Die unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse“, die vier „Karl-May“-Filme „Winnetou I“, „Winnetou II“, „Winnetou III“ und „Der Schatz im Silbersee“ sowie die Heimatkomödie „Almenrausch und Edelweiß“. Neun dieser Filme produzierte die Streithelferin der Beklagten; die Kinoauswertung lag überwiegend - nach dem Vorbringen der Beklagten immer - bei der C. GmbH (nachfolgend: C. ).
- 2
- Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme. Der Kläger hält diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger Urheber sämtlicher Filme gewesen sei und niemandem - insbesondere keinem Rechtsvorgänger der Beklagten - entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe. Er nimmt die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.
- 3
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2009, 208). Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts nur insoweit abgeändert, als es eine Schadensersatzpflicht der Beklagten - entsprechend einem vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag - nicht allein zugunsten des Klägers, sondern nur zugunsten der aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt hat. Dagegen haben beide Parteien und die Streithelferin der Beklagten die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 4
- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers sei dem Grunde nach zu bejahen; die Ansprü- che auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien als Hilfsansprüche zur Vorbereitung einer Zahlungsklage gleichfalls begründet. Hierzu hat es ausgeführt :
- 5
- Der Vater des Klägers sei als Regisseur zumindest Miturheber der in Rede stehenden Filmwerke. Die DVD-Auswertung der Filme durch die Beklagte habe sein ausschließliches Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung verletzt, das er dem Kläger vererbt habe. Bei der Videozweitauswertung, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstelle, habe es sich um eine bis 1965 unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen gehandelt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers das Recht, die in Rede stehenden Filme auf diese damals noch unbekannte Art zu nutzen, wirksam Dritten eingeräumt habe. Verträge über Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten seien vor 1966 - anders als in der Zeit von 1966 bis 2007 - urheberrechtlich zwar nicht schlechthin unwirksam gewesen. Der Übertragungszweckgedanke habe der Annahme einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten aber - auch im Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern - im Zweifel entgegengestanden. Es bestehe keine tatsächliche Vermutung, dass bis 1966 sämtliche Filmschaffende - und insbesondere bekannte Filmurheber und berühmte Filmregisseure - den Filmherstellern umfassende Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten übertragen hätten. Im Streitfall seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass der Vater des Klägers unzweideutig kundgetan habe, Nutzungsrechte an den Filmen auch für noch unbekannte Nutzungsarten ausschließlich den Filmherstellern einräumen zu wollen.
- 6
- Der Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger allerdings nicht allein zu. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Vater des Klägers nicht um den alleinigen, sondern nur um einen - wenn auch besonders wichtigen - Miturheber der in Rede stehenden Filme gehandelt habe, neben dem auch andere Mitwirkende (wie Kameramann, Tonmeister, Cutter, Kostüm- und Szenenbildner ) schöpferische Leistungen erbracht hätten, die in untrennbarer Weise in die gemeinsam geschaffenen Filmwerke eingegangen seien. Entsprechend seinem Hilfsantrag könne der Kläger von der Beklagten aber Leistung an alle Miturheber verlangen.
- 7
- B. Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin hat keinen Erfolg.
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der in Rede stehenden Filme auf DVD nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF und § 97 Abs. 2 UrhG nF Schadensersatz beanspruchen kann.
- 9
- 1. Bei den in Rede stehenden Filmen handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um urheberrechtlich geschützte Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG). Der Vater des Klägers ist als Regisseur jedenfalls deren Miturheber (§ 8 Abs. 1 UrhG). Er hat dem Kläger sein Urheberrecht an den Filmwerken vererbt (§ 28 Abs. 1 UrhG), so dass dieser als sein Rechtsnachfolger Inhaber der dem Urheber zustehenden Rechte ist (§ 30 UrhG).
- 10
- 2. Die Beklagte hat durch die Auswertung der Filme auf DVD in das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) der Filmwerke eingegriffen. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf ein von den Filmherstellern abgeleitetes Recht zu einer solchen Auswertung berufen.
- 11
- Bei der Auswertung von Spielfilmen auf DVD handelt es sich um eine Nutzungsart, die bei Abschluss der Verträge in den Jahren bis 1965 unbekannt war. Damals war selbst die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht bekannte Art der Nutzung von Kinofilmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 - Videozweitauswertung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 ff. - Videozweitauswertung III). Die Auswertung auf DVD ist erst nach der Auswertung auf Videokassette bekannt geworden und wirtschaftlich an deren Stelle getreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, BGHZ 163, 109, 115 ff. - Der Zauberberg).
- 12
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Vater des Klägers mit der C. Verträge geschlossen hat, in denen er den jeweiligen Filmherstellern Nutzungsrechte an den in den Jahren 1957 bis 1965 entstandenen Filmwerken eingeräumt hat. Vom Vater des Klägers unterzeichnete Verträge sind im Rechtsstreit allerdings nicht vorgelegt worden. Die Parteien streiten daher darüber, ob und inwieweit der Kläger den Filmherstellern aufgrund der Verträge auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat und ob eine solche Einräumung von Nutzungsrechten wirksam ist.
- 13
- Die letztgenannte Frage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten. Auf Verträge, die - wie die hier zu beurteilenden - vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt lediglich für die §§ 42 und 43 UrhG und - mit Einschränkungen - die §§ 40 und 41 UrhG (§ 132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 132 UrhG Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urheberrecht , 3. Aufl., § 132 UrhG Rn. 2; Möhring/Nicolini/Hartmann, UrhG, 2. Aufl., § 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG).
- 14
- Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 abgedruckt; Urteil vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 - GEMAVermutung IV). Es gab bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorschrift, der zufolge - wie nach der vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG - die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam war. Das Recht des Urhebers konnte nach § 8 Abs. 3 LUG und § 10 Abs. 3 KUG vielmehr unbeschränkt auf andere übertragen werden.
- 15
- Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus (dazu a). Auch eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gültig (dazu b). Nach diesen Maßstäben kann aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass der Vater des Klägers den jeweiligen Filmherstellern Nutzungsrechte an den Filmwerken auch für unbekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt hat (dazu c).
- 16
- a) Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes standen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der das gesamte Urheberrecht beherrschende Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz) und der darauf beruhende Auslegungsgrundsatz, dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke), der grundsätzlich zulässigen Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannten Nutzungsart regelmäßig entgegen (vgl. BGH, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV). Eine Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte danach nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder einer angemessenen Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung angenommen werden.
- 17
- aa) Das Reichsgericht hatte im Jahre 1929 die Frage zu beantworten, ob Wilhelm Busch im Jahre 1896 bzw. seine Erben im Jahre 1918 einem Verlag mit der Übertragung der unbeschränkten dinglichen Urheberrechte gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages auch das Recht übertragen hatten, die Werke Wilhelm Buschs - wie seit dem Jahre 1926 geschehen - durch Rundfunk zu senden. Das Reichsgericht urteilte, das Urheberrecht sei trotz uneingeschränkter Übertragung nur in demjenigen Umfang abgetreten worden, der nach den damaligen Umständen als anerkannter, gesetzlich geschützter Inbegriff nutzbarer Befugnisse für den Verkehr in Betracht gekommen sei. Nach dieser wirtschaftlichen Größe habe sich auch das dafür gewährte Entgelt bestimmt. Hätte wirklich die Absicht bestanden, dem Verlag mit den an ihn überlassenen Befugnissen alle unvorhergesehenen Möglichkeiten der Ausnutzung zuzuwenden, die in Zukunft vielleicht entstehen würden, so hätte das deutlich kundgetan werden müssen (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1929 - I 320/28, RGZ 123, 312, 318 - Wilhelm Busch).
- 18
- Im Jahre 1933 stellte sich dem Reichsgericht die Frage, ob mit der Übertragung der gesamten Urheberrechte einschließlich der Verfilmungsrechte an der Operette „Der Hampelmann“ im Jahre 1924 auch das Recht zur Verwertung der Tonfilmrechte übertragen worden war. Dabei war davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag vor der praktischen Vervollkommnung und Verwendbarkeit des Tonfilms abgeschlossen hatten und sich einer solchen späteren Verwertungsart nicht bewusst gewesen waren. Das Reichsgericht billigte es, dass das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen war, der Urheber solle davor geschützt werden, dass er das ganze Urheberrecht in Unkenntnis der ihm innewohnenden nicht vorhersehbaren künftigen neuen Verwertungsmöglichkeiten aus der Hand gebe, ohne dafür ein angemessen vergütendes Entgelt zu erlangen. Es erachtete die Beurteilung des Berufungsgerichts, danach müsse auch das Tonfilmrecht als mitübertragen gelten, als rechtsfehlerfrei , weil die Urheber nach dem Vertrag für die Verwertung kinematographischer Rechte ein Entgelt von 50% erhielten. Die Urheber hätten demnach ihre Rechte nicht gegen einen bestimmten Geldbetrag übertragen, der die künftigen, noch unbekannten Möglichkeiten der Werknutzung außer Betracht gelassen hätte, sondern seien an jedem Ertrag ihres Werkes weiterhin beteiligt geblieben. Da man damals einen Weg gefunden und gewählt habe, die Gegenleistung für den Erwerb der Rechte auch unvorhersehbaren Möglichkeiten technischer Entwicklung ganz von selbst anzupassen, habe es in der nach Zweck und Umständen erkennbaren Willensrichtung der Vertragsschließenden gelegen, dass die gesamten Urheberrechte einschließlich auch aller noch unbekannten, in Zukunft erst zur Entwicklung kommenden Verwertungsmöglichkeiten übertragen und erworben werden sollten (RG, Urteil vom 5. April 1933 - I 223/32, RGZ 140, 255, 257 f. - Der Hampelmann).
- 19
- bb) Der Bundesgerichtshof hat sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, dass die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten , die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Übertragung nicht in Rechnung gestellt haben, selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechtes dem Werkschöpfer vorbehalten bleibt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz - wie schon das Reichsgericht - aus dem das ganze Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken hergeleitet, den Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (BGH, Urteil vom 6. November 1953 - I ZR 97/52, BGHZ 11, 135, 143 f. - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; Urteil vom 23. April 1954 - I ZR 139/53, GRUR 1954, 412, 414 - Bühnenaufführungsvertrag; Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 266, 282 - Grundig-Reporter).
- 20
- Der Bundesgerichtshof hat ferner in ständiger Rechtsprechung den vom Reichsgericht entwickelten und auf dem Beteiligungsgrundsatz beruhenden Übertragungszweckgedanken herangezogen. Bei Verfügungen über urheberrechtlich geschützte Werke werde der Umfang der Rechtsübertragung im Zweifel durch den Zweck bestimmt, dem die Rechtsübertragung dienen solle; der Inhaber der Urheberrechte übertrage im Zweifel keine weitergehenden Rechte, als es der Zweck des urheberrechtlichen Nutzungsvertrages erfordere (BGH, Urteil vom 21. April 1953 - I ZR 110/52, BGHZ 9, 262, 264 f. - Lied der Wildbahn I; Urteil vom 26. November 1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249 - Cosima Wagner; Urteil vom 14. Juni 1957 - I ZR 143/55, GRUR 1957, 611, 612 - Bel ami; Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 - Kassettenfilm ; Urteil vom 7. November 1975 - I ZR 54/74, GRUR 1976, 382, 383 - Kaviar ; Urteil vom 13. Mai 1982 - I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 - Altverträge ). Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse könne daher in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1959 - I ZR 10/58, GRUR 1960, 197, 199 - Keine Ferien für den lieben Gott; Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, GRUR 1969, 143, 144 - Curt-GoetzFilme
II).
- 21
- b) Für Filmwerke galten vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dieselben Grundsätze. Auch bei Filmwerken konnte von einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten durch den Filmurheber an den Filmhersteller nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten oder seiner angemessenen Beteiligung an den Erlösen ausgegangen werden.
- 22
- Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen, dass ein Filmurheber dem Filmhersteller durch seine Mitwirkung an der Herstellung des Films im Zweifel stillschweigend die Nutzungsrechte für alle üblichen Nutzungsarten einräumt; diese Rechtsprechung betrifft jedoch allein die Einräumung von Nutzungsrechten für bekannte („übliche“) Nutzungsarten. Einer Übertragung dieses Grundsatzes auf die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten standen der Beteiligungsgrundsatz und der Übertragungszweckgedanke entgegen.
- 23
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Zeit bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes gibt ein Urheber, der die Erlaubnis erteilt, dass ein von ihm verfasstes Drehbuch oder der unmittelbare Beitrag, den er zu den Dreharbeiten durch Regieanweisungen oder Mitwirkung bei der Aufnahmeleitung leistet, für die Herstellung eines Filmwerkes verwendet wird, damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Films, das heißt zu seiner Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1955 - I ZA 1/55, GRUR 1955, 596, 597 - Lied der Wild- bahn II; Urteil vom 8. Februar 1957 - I ZR 167/55, UFITA 34 (1957), 399, 402 f. - Lied der Wildbahn III; Urteil vom 13. November 1959 - I ZR 59/58, GRUR 1960, 199, 200 - Tofifa; Urteil vom 10. Januar 1969 - I ZR 48/67, juris Rn. 12 - Triumph des Willens).
- 24
- Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass der Filmproduzent , der mit der Herstellung des Filmes zumeist ein erhebliches Kostenrisiko übernimmt, ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht durch Einspruchsrechte Dritter an der seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwertung des Filmes gehindert zu werden. Er muss deshalb die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk in seiner Hand vereinigt wissen. In der Regel wird sich der Filmproduzent diese Nutzungsrechte von den Urhebern der zur Filmherstellung benutzten Werke wie auch von den an den Dreharbeiten beteiligten Filmschaffenden ausdrücklich übertragen lassen. Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist im Zweifel von einer stillschweigenden Übertragung der fraglichen Nutzungsbefugnis auf den Filmproduzenten auszugehen, wenn der unter Urheberrechtsschutz stehende Beitrag zu der Filmschöpfung von seinem Urheber eindeutig gerade für Zwecke der Filmherstellung zur Verfügung gestellt worden ist. Das Interesse des Filmproduzenten an der uneingeschränkten Verfügungsgewalt über den zumeist unter Aufwand beträchtlicher wirtschaftlicher Werte geschaffenen Film ist für Personen, die an der Durchführung des Filmvorhabens in urheberrechtlich bedeutsamer Weise mitwirken, ohne weiteres erkennbar, so dass es diesen Personen in der Regel nach Treu und Glauben zuzumuten ist, sich die für die übliche Verwertung des Filmes erforderlichen Nutzungsrechte an ihrem Beitrag ausdrücklich vorzubehalten, falls sie deren Übergang auf den Filmproduzenten ausschließen wollen (vgl. BGH, GRUR 1955, 596, 597 - Lied der Wildbahn II; UFITA 34 (1957), 399, 402 f. - Lied der Wildbahn III).
- 25
- bb) Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Videozweitauswertung I“, die gleichfalls die - dort allerdings nach dem Urheberrechtsgesetz von 1965 zu beurteilende - Frage betraf, ob der Vater des Klägers als Regisseur einem Filmhersteller die Nutzungsrechte an Filmwerken für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt hatte, darauf hingewiesen, dass nach dem vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geltenden Recht der Beteiligungsgrundsatz und der Übertragungszweckgedanke regelmäßig der Annahme einer stillschweigenden Einräumung von Rechten an noch nicht bekannten Nutzungsarten durch den Filmurheber an den Filmregisseur entgegenstanden (BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I).
- 26
- Der Senat hat dabei - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt , dass sich bei einem Filmregisseurvertrag, der für die Regietätigkeit eine Pauschalvergütung vorsieht, regelmäßig die Annahme verbietet, der Regisseur habe dem Hersteller die Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt. Ist für die Regietätigkeit des Filmregisseurs bei der Herstellung eines Kinospielfilms ein fester Pauschalbetrag vereinbart, so ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass bei der Bemessung der Vergütung - neben anderen Faktoren - die voraussichtlichen Erträge aus der öffentlichen Filmvorführung des Filmwerks eingeflossen sind. Es ist daher anzunehmen, dass die Kenntnis einer Nutzungsart, die - wie die Zweitauswertung von Spielfilmen auf Videokassette oder auf DVD - in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung der Auswertung im Wege öffentlicher Filmvorführung vergleichbar ist, die Höhe der Vergütung des Regisseurs beeinflusst hätte (vgl. BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I).
- 27
- Von einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten konnte daher auch bei einem Filmregisseurvertrag im Falle der Vereinbarung einer Pauschalvergütung nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berech- tigten ausgegangen werden. Eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten kam dagegen auch bei einem Filmregisseurvertrag grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Absatzbeteiligung vereinbart war, die eine Beteiligung des Berechtigten an der Verwertung seines Werkes gewährleistete.
- 28
- c) Nach diesen Maßstäben kann aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der Vater des Klägers habe den Filmherstellern an den Filmwerken die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt.
- 29
- aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte, die sich zur Rechtfertigung ihres Eingriffs in das Urheberrecht an den Filmwerken auf ein von den Filmherstellern abgeleitetes Recht zur Verwertung der Filme auf DVD beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, dass der Vater des Klägers den Filmherstellern die Nutzungsrechte an seinen Filmwerken auch für damals noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat.
- 30
- bb) Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin macht vergeblich geltend, zugunsten der Beklagten streite eine tatsächliche Vermutung, dass der Vater des Klägers den jeweiligen Filmherstellern entsprechend der damals gängigen Rechtspraxis auch die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten übertragen habe. Sie ist der Ansicht, der Kläger hätte diese Vermutung widerlegen und substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass sein Vater sich diese Rechte bei Abschluss der Regieverträge vorbehalten habe. Es sei unstreitig, dass in der Filmbranche seinerzeit Musterverträge zwischen Filmschaffenden und Filmproduzenten üblich gewesen seien, in denen durch Bezugnahme auf Tarifordnungen grundsätzlich auch die Verwertungsrechte für noch unbekannte Nutzungsarten mitübertragen worden seien. Die Beklagte und ihre Streithelferin hätten unter Beweisantritt vorgetragen, dass in der Zeit vor 1966 gerade bei Regieverträgen ausnahmslos die Urheberrechte umfassend und einschränkungslos (also auch für unbekannte Nutzungsarten) auf den Filmproduzenten übertragen worden seien.
- 31
- Mit diesem Vorbringen versucht die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin, die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.
- 32
- Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass die von der Streithelferin vorgelegten Verträge mit dem Regisseur V. aus den Jahren 1963 bis 1965 ergänzend auf den Tarifvertrag für Filmschaffende vom 19. Dezember 1959 Bezug nehmen und § 3 Nr. 1 dieses Tarifvertrags bestimmt: Alle Urheber-, Leistungsschutz- und Eigentumsrechte am Film [...] stehen, ohne Rücksicht auf die vom Filmschaffenden geleistete Mitarbeit, allein dem Filmhersteller zu dessen ausschließlicher Verwertung in unveränderter oder geänderter Gestalt und gleichviel auch, mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, zu, insbesondere für Fälle der Wieder- oder Neuverfilmung, der Verwertung durch Rundfunk, Fernsehen und andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren.
- 33
- Es hat ferner berücksichtigt, dass diese Regelung auch in die folgenden Tarifverträge bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes unverändert übernommen wurde und bereits die Tarifordnung für Filmschaffende vom 19. August 1943 eine Regelung enthielt, nach der die „Urheberrechte, auch auf zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Verwendungsgebieten“ und das Recht zur Übertragung der Filmaufnahmen „durch Rundfunk, Television oder andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren“ ausschließlich dem Filmhersteller zustanden.
- 34
- Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daraus ergebe sich im Licht der Vertragsfreiheit und des Übertragungszweckgedankens kein für die gesamte Filmbranche typischer Geschehensablauf. Die von der Beklagten und ihrer Streithelferin vorgelegten Verträge begründeten keine tatsächliche Vermutung, dass bis 1966 sämtliche Filmschaffende - und insbesondere bekannte Filmurheber und berühmte Regisseure - den Filmherstellern durch Bezugnahme auf entsprechende Tarifordnungen umfassende Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt hätten. Dem stehe auch entgegen , dass das von der Streithelferin für den Vertrag mit dem Regisseur V. vom 23. Februar 1965 verwendete Formular ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe , nicht zutreffende Formularbedingungen zu streichen; denn es sei nicht ersichtlich, dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Es bestehe daher keine tatsächliche Vermutung, dass sich der niemals tarifgebundene , juristisch vorgebildete Vater des Klägers, der sich bis zur Mitte der fünfziger Jahre bereits durch erfolgreiche Heimatfilme einen Namen gemacht habe, auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung eingelassen habe.
- 35
- cc) Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vater des Klägers eindeutig erklärt hat, den Filmherstellern an den Filmwerken Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten einzuräumen.
- 36
- (1) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, vom Vater des Klägers unterzeichnete Vertragsurkunden lägen nicht vor. Aus den von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwürfen, die ein anderes Filmwerk und einen Jahresvertrag beträfen, ergebe sich nicht zweifelsfrei, ob die Verträge mit diesem Inhalt abgeschlossen worden seien. Die angebotene Vernehmung der Agentin des Regisseurs sei bereits deshalb kein tauglicher Beweisantritt, weil die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung, der Vater des Klägers habe stets großen Wert auf den Abschluss schriftlicher Verträge gelegt und darin keinerlei Beschränkungen der Rechte zu Lasten der C. vereinbart, nichts zu der entscheidenden Frage beitrage, ob er in den Verträgen eindeutig Nutzungsrechte für noch unbekannte Nutzungsarten eingeräumt habe. Gegen diese Beurteilung hat die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin keine Rügen erhoben.
- 37
- (2) Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin macht vergeblich geltend, nach der in einem anderen Verfahren gemachten Aussage des langjährigen Rechtsberaters der C. des , Rechtsanwalts Dr. M. , seien derartige Verträge seinerzeit auch mit dem Vater des Klägers geschlossen worden.
- 38
- Das Berufungsgericht hat in der Aussage des inzwischen verstorbenen Rechtsberaters der C. kein hinreichendes Indiz für eine eindeutige Einräumung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten gesehen. Es hat angenommen, allein in der von diesem Zeugen bekundeten pauschalen Bezugnahme der mit dem Vater des Klägers geschlossenen Jahresverträge auf das Tarifrecht, das eine Rechtsübertragung für „andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren“ der Filmverwertung vorsehe, könne mit Blick auf die vereinbarte Zahlung einer Pauschalvergütung keine unzweideutige Kundgabe des Willens gesehen werden, sämtliche Rechte auch für bei Vertragsabschluss noch unvorhersehbare Arten der Nutzung zu übertragen. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
- 39
- Nach der vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung war die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten auch im Verhältnis zwischen Filmurheber und Filmhersteller - wie unter B I 2 a (Rn. 16 ff.) und b (Rn. 21 ff.) ausgeführt - zwar bei einer prozentualen Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung seines Werkes auf unbekannte Nutzungsarten wirksam. War aber nur eine pauschale Vergütung vereinbart, konnte von einer wirksamen Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten nur ausgegangen werden, wenn der Urheber einen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Wortlaut der Erklärung, mit der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt wurden, eindeutig ist (OLG München, ZUM 2000, 61, 65 f.; LG Hamburg, ZUM-RD 1999, 134, 135 f.; vgl. auch LG München I, ZUM 1999, 332, 334 f.). Vielmehr darf darüber hinaus auch kein Zweifel am Willen des Urhebers bestehen, seinem Vertragspartner gegen die vereinbarte Pauschalvergütung die Nutzungsrechte auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 88 UrhG Rn. 27, § 89 UrhG Rn. 3 und Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 3; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31a Rn. 23). Haben die Vertragspartner eine Pauschalvergütung vereinbart, liegt eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich einer Einräumung von Nutzungsrechten auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten daher nur dann vor, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben (vgl. zur Einräumung von Nutzungsrechten für zwar technisch schon bekannte, aber wirtschaftlich noch bedeutungslose Nutzungsarten BGHZ 128, 336, 342 und 344 - Videozweitauswertung III). Nur unter diesen Voraussetzungen sind die durch den Beteiligungsgrundsatz und den Übertragungszweckgedanken geschützten Interessen des Urhebers hinreichend gewahrt, darüber zu entscheiden , ob und gegen welches Entgelt er mit der Nutzung seines Werkes auf eine neue Nutzungsart einverstanden ist.
- 40
- Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Streitfall - auch nach den Angaben von Rechtsanwalt Dr. M. - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Frage einer Einräumung von Nutzungsrechten für noch unbekannte Nutzungsarten in den Vertragsverhandlungen zwischen der C. und dem Vater des Klägers thematisiert wurde und dieser dabei auf die Vereinbarung eines Beteiligungshonorars verzichtet und sich bewusst damit einverstanden erklärt hat, dass die Einräumung von Nutzungsrechten auch für unbekannte Nutzungsarten mit der vereinbarten Pauschalvergütung abgegolten sein soll. Bei dieser Sachlage stellt - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die in den vorgelegten Vertragsentwürfen nicht hervorgehobene, sondern lediglich ergänzende Bezugnahme auf die Tarifordnung oder den Tarifvertrag für Filmschaffende, deren Kenntnis im hier entscheidenden Punkt bei dem nicht tarifgebundenen Vater des Klägers nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, keine hinreichend deutliche Kundgabe eines auf eine so umfassende Rechtsübertragung gerichteten Parteiwillens dar.
- 41
- 3. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe das Recht des Klägers zur Verwertung der Filmwerke auf DVD schuldhaft verletzt, hat die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin keine Rügen erhoben und ist auch kein Rechtsfehler ersichtlich.
- 42
- II. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die begangenen Verletzungshandlungen, deren nähere Umstände und den dadurch erzielten Gewinn als Hilfsansprüche zur Vorbereitung einer Zahlungsklage auf Schadensersatz begründet sind.
- 43
- Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Berufungsgerichts , ein Miturheber sei nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG grundsätzlich berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung wegen Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts allein an sich selbst zu verlangen. Nach dieser Bestimmung, die auch auf die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffenen Werke anwendbar ist (§ 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG), ist jeder Miturheber berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
- 44
- Weder Wortlaut („Leistung“) noch Sinn und Zweck der Bestimmung verbieten es einem Miturheber, hinsichtlich der einen Leistungsanspruch lediglich vorbereitenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung Erfüllung allein ihm selbst gegenüber zu verlangen (Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 8 Rn. 42; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rn. 21; Loewenheim in Schricker /Loewenheim aaO § 8 UrhG Rn. 20; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41; aA W. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 8 UrhG Rn. 20; offengelassen in BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 - I ZR 58/70, GRUR 1971, 522, 523 - Gasparone II).
- 45
- Allein bei Ansprüchen auf Leistung, wie zum Beispiel auf Schadensersatz oder Überlassung, soll ein Miturheber nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG nur Leistung an alle Miturheber verlangen können (Begründung des Regierungsentwurfs , BT-Drucks. IV/270, S. 41). Diese Regelung soll eine Übervorteilung der anderen Miturheber verhindern (Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41).
- 46
- Macht ein Urheber lediglich Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung im eigenen Namen geltend, ist eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung anderer Miturheber, der die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG entgegenwirken soll, grundsätzlich nicht zu befürchten. Es spricht daher nichts dagegen, dem einzelnen Miturheber insoweit einen Anspruch auf eine ihm gegenüber zu erbringende Leistung zuzubilligen.
- 47
- C. Die Revision des Klägers hat gleichfalls keinen Erfolg.
- 48
- I. Die Revision des Klägers ist zulässig.
- 49
- Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, dass das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegenüber ihm allein, sondern nur gegenüber den aus ihm und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht die Revision des Klägers auch insoweit zugelassen.
- 50
- Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es dazu ausgeführt, es habe die Revision zugelassen, weil der Frage, nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, sowie der Frage der Antragsfassung für Auskunftsansprüche von Miturhebergemeinschaften eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme und eine höchstrichterliche Klärung auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheine.
- 51
- Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein aus der Begründung der Zulassung stets eine Beschränkung auf die mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr http://www.juris.de/jportal/portal/t/419/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=16&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315532009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/419/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/419/ - 22 - nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend deutlich hervorgeht , dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN). Das ist hier nicht der Fall.
- 52
- Die Begründung des Berufungsgerichts lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es damit lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben hat oder ob es die Zulassung der Revision auf die von den angesprochenen Rechtsfragen betroffenen Teile der Entscheidung hat beschränken wollen. Im Übrigen betrifft die von der Revision des Klägers angegriffene Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegenüber dem Kläger allein, sondern nur gegenüber den aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt werden kann, den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und damit den Teil der Entscheidung, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat.
- 53
- II. Die Revision des Klägers ist aber nicht begründet.
- 54
- 1. Der Kläger hat mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen Schaden aus der Vervielfältigung und Verbreitung der genannten Filmwerke zu erstatten. Zur Begründung dieses Feststellungsantrags hat er in erster Linie vorgetragen, sein Vater sei alleiniger Urheber der Filme; er sei daher als der Erbe seines Vaters allein berechtigt , wegen einer Verletzung des Urheberrechts an den Filmwerken Schadensersatz zu fordern (dazu 2). Hilfsweise hat er für den Fall, dass sein Vater als Miturheber der Filme anzusehen sein sollte, geltend gemacht, ein Miturhe- ber sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechtigt, die Feststellung der Schadensersatzpflicht allein gegenüber sich selbst zu verlangen (dazu 3).
- 55
- 2. Der Feststellungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er in erster Linie darauf gestützt ist, dass sein Vater alleiniger Urheber der Filmwerke ist.
- 56
- a) Dem Kläger obliegt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222, 224 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 364; Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 94/01, GRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 - Mondpreise?), die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Vater der alleinige Urheber der Filmwerke ist.
- 57
- Der Regisseur ist zwar in erster Linie als Filmurheber anzusehen, weil er im Regelfall den entscheidenden Einfluss auf die schöpferische Gestaltung der technischen Realisierung eines Filmstoffes nimmt (BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I). Damit streitet aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, noch keine Vermutung für seine Alleinurheberschaft. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, hinsichtlich der Urheberschaft am Filmwerk zugunsten bestimmter Personen wie etwa des Regisseurs Vermutungen aufzustellen, da es angesichts der Vielfältigkeit des filmischen Schaffens an Regeltatbeständen fehle, die eine solche Vermutung rechtfertigen könnten. Er hat es für Filmwerke vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz belassen, dem zufolge jeweils die Personen Urheber des Filmwerkes sind, die bei seiner Herstellung einen schöpferischen Beitrag geleistet haben (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 100).
- 58
- In der Regel werden viele der an der Herstellung eines Filmwerks beteiligten Personen schöpferische Beiträge erbringen mit der Folge, dass in ihrer Person (Mit-)Urheberrechte am Filmwerk entstehen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. IV/270 S. 98). Regelmäßig kommen neben dem Regisseur namentlich der Kameramann und der Cutter als Urheber des Filmwerkes in Betracht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 98, 100; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 61; Schulze in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 88 ff. Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Manegold aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 29; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 89 UrhG Rn. 20; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 89 Rn. 11; zur möglichen Miturheberschaft des Mischtonmeisters BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 97 - Mischtonmeister). Unter diesen Umständen ist es Sache des Klägers, näher darzulegen, dass neben seinem Vater als Filmregisseur keine anderen an der Herstellung des Filmwerks beteiligten Personen wie insbesondere Kameraleute und Cutter schöpferische Beiträge zu dem Filmwerk geleistet haben.
- 59
- b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Vorbringen des Klägers, sein Vater habe allen Filmen durch seine herausragende schöpferische Gestaltungskraft ihre einzigartige Charakteristik verliehen und als künstlerischer Oberleiter die individuelle Form der Filmwerke geprägt, letztlich nur das Wesen der Regietätigkeit umschreibt, ohne eine schöpferische Mitwirkung Dritter auszuschließen.
- 60
- Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit wesentlichen Vortrag des Klägers unbeachtet gelassen. Der Kläger habe vorgetragen, sein Vater habe die Szenen der einzelnen Drehbücher bei allen von ihm geschaffenen Filmwerken stets im Vorfeld in die einzelnen Einstellungen zerlegt und sodann bis ins Detail eins zu eins nach seinen Skizzen und präzisen Anweisungen von den anderen Beteiligten für die in Rede stehenden Filme umsetzen lassen. Er habe ausgeführt, dass es der besonderen Arbeitsweise seines Vaters entsprochen habe, jede einzelne Szene nach Art eines Comicskripts zu zeichnen und zu skizzieren und damit den Ablauf aller abzudrehenden Szenen genauestens vorzugeben. Er habe zudem dargelegt, sein Vater habe während der Dreharbeiten darauf geachtet, dass die einzelnen Werkbeiträge entsprechend seinen präzisen Vorgaben umgesetzt und zu einem sinnvollen Ganzen zusammengewachsen seien.
- 61
- Auch dieses Vorbringen des Klägers beschreibt lediglich typische Tätigkeiten eines Regisseurs und lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass - wie der Kläger geltend gemacht hat - im Hinblick auf die szenisch detaillierten Vorgaben seines Vaters bei der Regieführung für andere Beteiligte kein Freiraum mehr für eigene schöpferische Beiträge bestand. Zur schlüssigen Darlegung einer Alleinurheberschaft seines Vaters hätte der Kläger , wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, hinsichtlich der in Rede stehenden Filmwerke konkret dartun müssen, inwieweit sein Vater den einzelnen als Miturheber in Betracht kommenden Personen genaue Vorgaben gerade für die Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht hat, wie etwa dem Kameramann Vorgaben zu der Linsen- und Blendenauswahl, dem Standort der Kamera , dem Rhythmus und der Bewegung der Kameraführung, der Wahl zwischen Groß- und Detailaufnahme und der szenischen Ausleuchtung. Daran fehlt es.
- 62
- 3. Der Feststellungsantrag hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger ihn für den Fall, dass sein Vater als Miturheber der Filme anzusehen sein sollte, hilfsweise damit begründet hat, ein Miturheber sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechtigt, die Feststellung der Schadensersatzpflicht allein gegenüber sich selbst zu verlangen.
- 63
- Der Berechtigung eines Miturhebers, die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts allein zu seinen Gunsten geltend zu machen, steht zwar nicht der Wortlaut („Leistung“), wohl aber der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG entgegen. Diese Regelung soll - wie unter B II (Rn. 42 ff.) ausgeführt - eine Benachteiligung der anderen Miturheber verhindern.
- 64
- Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei einer Feststellung der Schadensersatzpflicht allein zugunsten eines Miturhebers die Gefahr besteht, dass die anderen Miturheber nicht in ein möglicherweise folgendes Betragsverfahren einbezogen werden. Es ist daher zu befürchten, dass der eine Miturheber den gesamten Schadensersatz zum Nachteil der anderen Miturheber für sich vereinnahmt. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn der Schaden im Betragsverfahren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird, da sich die angemessene Lizenzgebühr nicht nach der schöpferischen Leistung jedes einzelnen Urhebers, sondern nach dem Wert der Nutzung des gesamten Werkes richtet. Ein Miturheber kann daher im Falle der Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht zugunsten aller Miturheber und nicht allein zu seinen Gunsten verlangen (vgl. Wandtke /Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41; aA Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rn. 21 mwN).
- 65
- D. Danach sind die Revisionen der Parteien gegen das Berufungsurteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2008 - 28 O 297/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009 - 6 U 86/08 -
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Schauspieler und Synchronsprecher. Für die deutschsprachige Fassung der Spielfilmproduktionen "Fluch der Karibik" (Kinostart in Deutschland am 2. September 2003), "Fluch der Karibik II" (Kinostart in Deutschland am 27. Juli 2006) und "Fluch der Karibik III" (Kinostart in Deutschland am 24. Mai 2007) synchronisierte er jeweils die von Johnny Depp gespielte Hauptrolle des "Jack Sparrow". Vertragspartner des Klägers war bei der Produktion "Fluch der Karibik" (nachfolgend "Fluch der Karibik I") die B. AG und bei den Produktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" die F. AG. Der Kläger erhielt für die erste Produktion auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Grundgage von 79 € und einem Zusatzhonorar von 3,50 € je Take (gesprochener Abschnitt, Satz oder Satzteil, Szene) ein Gesamthonorar von 1.308 €, für die Produktionen "Fluch der Karibik II und III" ein Pauschalhonorar von jeweils 4.000 €. Im Gegenzug übertrug er sämtliche Nutzungsrechte an den erbrachten künstlerischen Leistungen an seine jeweiligen Vertragspartner.
- 2
- Die in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 und 2 und die in den USA ansässige Beklagte zu 3 gehören zum Walt-Disney-Konzern, der die in Rede stehenden Spielfilme produziert hat. Der Beklagten zu 1 sind die Erlöse aus der Kinoverwertung der Filme, der Beklagten zu 2 die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung in Deutschland zugeflossen.
- 3
- Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1 und 2 hätten auch die Erlöse aus der Kinoverwertung sowie der Video- und DVD-Vermarktung im Übrigen deutschsprachigen Raum (Schweiz, Österreich) erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund des herausragenden Erfolgs der Filme eine angemessene weitere Beteiligung an den Erträgen zu, die die Beklagten aus der Verwertung seiner Leistungen erzielt hätten.
- 4
- Der Kläger hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen, wobei er gegenüber der Beklagten zu 1 Ansprüche hinsichtlich der Kinoauswertung, gegenüber der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Video-, DVD- und Fernsehauswertung und gegenüber der Beklagten zu 3 hinsichtlich der Fernsehausstrahlung geltend gemacht hat. Die ursprünglich gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und DVD-Auswertung verfolgten Ansprüche hat der Kläger für erledigt erklärt.
- 5
- Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagten zu 1 und 2 haben wegen der Ansprüche im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 3 hat sich gegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gewandt.
- 6
- Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Filme "Fluch der Karibik II und III" antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassungen der genannten Filme zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen. Hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den darauf entfallenden Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen hat das Landgericht - mit Ausnahme des als zweite Stufe gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Zahlungsantrags wegen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" - die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 als unbegründet und gegen die Beklagte zu 3 als unzulässig abgewiesen.
- 7
- Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der Beklagten zu 3 hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt, 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der Filmproduktion "Fluch der Karibik I" Auskunft zu erteilen , welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung dieses Films zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen ,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Juli 2008 als Fairnessausgleich aus der Filmauswertung der genannten Filmproduktion zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der Video- und DVD-Vermarktung der genannten Filmproduktionen zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) und unter Angabe der Stückzahlen der verkauften Vervielfältigungsstücke ,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2009 als Fairnessausgleich für die Verwertung der genannten Filmproduktionen in dem Bereich Home-Entertainment (Video/DVD) zu zahlen; 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III"
a) Auskunft zu erteilen, wie häufig die genannten Produktionen im deutschsprachigen Sendegebiet (Deutschland, Österreich, Schweiz) durch die von der Beklagten zu 3 und/oder von ihr lizenzierte Sendeunternehmen ausgestrahlt worden sind und welche Erlöse ihr und/oder der Beklagten zu 3 daraus zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich),
b) an ihn eine noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31. März 2010 als Fairnessausgleich für den Erlöszufluss gemäß vorstehend
a) zu zahlen.
- 8
- Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 1 insgesamt abgewiesen (KG, GRUR-RR 2011, 409).
- 9
- Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 10
- A. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 11
- Die geltend gemachten Auskunftsansprüche seien nicht gegeben, weil bereits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger gegen die Beklagten Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG habe. Der Kläger habe als Synchronsprecher im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Künstler und Leistungsschutzberechtigten einen nur untergeordneten Beitrag zur deutschen Sprachfassung der Filme geleistet, der regelmäßig keinen Anspruch auf Fairnessausgleich begründen könne. Die Vertragspartner des Klägers hätten seinen Beitrag mit den Pauschalhonoraren angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG abgegolten. Eine weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG stehe dem Kläger daher nicht zu, weshalb auch die mit der Stufenklage verfolgten Zahlungsanträge abzuweisen seien.
- 12
- Die Ansprüche wegen des Films "Fluch der Karibik I" seien im Übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und damit vor der im Jahr 2008 erhobenen Klage verjährt.
- 13
- Die Beklagte zu 1 sei auch nicht verpflichtet, die auf den für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Kosten zu tragen, weil dem Kläger wegen seines untergeordneten künstlerischen Beitrags insoweit schon kein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG zustehe.
- 14
- B. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" und den hierauf bezogenen noch unbezifferten Zahlungsantrag sowie den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Auswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" (Berufungsantrag des Klägers zu 2 a) und den hierauf bezogenen unbezifferten Zahlungsantrag (Berufungsantrag des Klägers zu 2 b) für unbegründet erachtet hat. Die weitergehende Revision ist unbegründet.
- 15
- I. Die Beklagte zu 3 ist nicht Rechtsmittelbeklagte des Revisionsverfahrens. Die Revision führt die Beklagte zu 3 in der Revisionsschrift allerdings neben den Beklagten zu 1 und 2 als Revisionsbeklagte an. Gleichwohl ist die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet. Mängel in der Parteibezeichnung in Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204; Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 Rn. 8). Die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelbeklagten kann auch im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dazu zählt vorliegend das Berufungsurteil, das die Revision mit der Revisionsschrift vorgelegt hat. Aus diesem ergibt sich, dass die Beklagte zu 3 in der Sache nur anfänglich am Berufungsverfahren beteiligt war. Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung mit der Berufungsbegründung zurückgenommen. Am Berufungsverfahren war die Beklagte zu 3 - von der Kostenentscheidung abgesehen - anschließend nicht mehr beteiligt. Es bestanden deshalb bereits bei Revisionseinlegung keine vernünftigen Zweifel, dass die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet ist.
- 16
- II. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1
- 17
- Die Revision des Klägers gegen die Beklagte zu 1 hat nur zum Teil Erfolg.
- 18
- 1. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 1 seinen Auskunftsanspruch und den hierauf bezogenen noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch wegen der Filme "Fluch der Karibik I bis III" weiter. Die Revision hat wegen der Revisionsanträge auf die zweitinstanzlichen Schlussanträge des Klägers Bezug genommen. Seine zweitinstanzlichen Schlussanträge erfassten auch die in Rede stehenden Ansprüche wegen der Filme "Fluch der Karibik II und III", weil der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1 beantragt hat, die vom Landgericht im Hinblick auf diese Filme verurteilt worden war.
- 19
- 2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Auskunfts- und den Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 a bis c). Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 d).
- 20
- a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags durch das Landgericht im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vom 18. März 2010 zwar nur den Auskunftsantrag (Antrag zu 1 a) und nicht auch den unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag zu 1 b) angekündigt. Das ist aber unschädlich. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach der die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten muss, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird, erfordert nicht notwendig einen förmlichen Antrag. Es reicht vielmehr aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698). Im Streitfall ist der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel des Klägers auch gegen die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" richtete. Das Landgericht hatte den Auskunftsund den Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, die Ansprüche seien ver- jährt. Diese Ansicht hat der Kläger in der Berufungsbegründung sowohl im Hinblick auf den Auskunfts- als auch auf den Zahlungsantrag angegriffen.
- 21
- b) Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" ist jedenfalls Ende 2007 verjährt.
- 22
- aa) Der als Hilfsanspruch zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verjährt im Verhältnis zum Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (vgl. zu § 195 BGB aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 536 - Vorentwurf II). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
- 23
- Der ausübende Künstler kann nach § 242 BGB Auskunft verlangen, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5). Hinsichtlich des fraglichen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB kommt es danach auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von greifbaren Anhaltspunkten an, die auf ein auffälliges Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 1 aus der Filmauswertung im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG schließen lassen. Dazu genügt auf Klägerseite jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" durch die Beklagte zu 1. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor- derlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 13; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 17).
- 24
- bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist, weil der Kläger spätestens im Jahr 2004 entweder Kenntnis von dem herausragenden Erfolg des Films in Deutschland aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt hat oder von dem Erfolg aufgrund grober Fahrlässigkeit nichts wusste.
- 25
- (1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen verkannt, die an ein Kennenmüssen zu stellen sind. Allerdings kann dem Berechtigten nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung grobe Fahrlässigkeit angelastet werden (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 10. Aufl., § 32a Rn. 42; Schricker/Haedicke in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32a Rn. 31). Von einer allgemeinen Marktbeobachtungspflicht ist das Berufungsgericht aber auch nicht ausgegangen. Es hat vielmehr eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers aus der lang andauernden Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" in allen deutschen Großstädten, der breiten Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse sowie in anderen Medien und der Berichterstattung im Jahr 2004 über die Os- car-Nominierungen in mehreren Kategorien gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung , die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 26
- Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, er habe von dem Blockbuster -Erfolg des Films in den Jahren 2003 und 2004 wegen seiner großen beruflichen Beanspruchung durch zahlreiche Hauptrollen am Dortmunder Stadttheater in diesem Zeitraum keine Kenntnis erlangen können. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berichterstattung über den fraglichen Film in allen deutschen Großstädten einschließlich Dortmund derart umfangreich war, dass der Kläger - sollte er wirklich keine Kenntnis gehabt haben - sich einer Kenntnis vom Erfolg des Films bewusst verschlossen hat.
- 27
- (2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe zunächst keine Kenntnis davon gehabt, dass der Anspruch auf weitere Beteiligung im Jahr 2002 auf ausübende Künstler erstreckt worden sei. Für die grob fahrlässige Unkenntnis kommt es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht an (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14).
- 28
- c) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen des Spielfilms "Fluch der Karibik I" nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist.
- 29
- Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 nach § 32a Abs. 2 UrhG kommt es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände an, aus denen sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG und den Erträgnissen oder Vorteilen der Beklagten zu 1 aufgrund der Filmauswertung ergab.
- 30
- Dies setzt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der vom Dritten - hier der Beklagten zu 1 - erzielten Erträge oder Vorteile voraus (vgl. Schricker/ Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a Rn. 31). Dazu zählen etwa die vom Verwerter erzielten Bruttoerlöse oder sein Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 33 = WRP 2012, 565 - Das Boot). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist. Dies war vorliegend der Fall, weil nach dem Vortrag des Klägers aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vorlagen.
- 31
- d) Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag (vgl. Ziff. 2 der landgerichtlichen Urteilsformel) für unbegründet erachtet hat.
- 32
- aa) Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten zu 1 auch Auskunft über die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" beansprucht. Den Antrag hat der Kläger in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1 hat sich der Erledigungserklä- rung nicht angeschlossen. Das Landgericht hätte danach an sich über die Frage entscheiden müssen, ob sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Es hat den seiner Meinung nach unbegründeten Antrag aber als Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ausgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93, NJW 1994, 2895, 2896) und diesen Antrag für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag dagegen als unbegründet angesehen.
- 33
- bb) Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Video- und DVD-Auswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" zu Recht verneint. Greifbare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und DVD-Auswertung hat der Kläger nicht dargelegt. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
- 34
- 3. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" verneint hat.
- 35
- a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Leistungsschutzberechtigter bereits dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen kann, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; BGH, GRUR 2009, 939 Rn. 35 - Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 Rn. 11 - Das Boot).
- 36
- b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Filme "Fluch der Karibik II und III" sei nicht begründet , weil der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche auffällige Missverhältnis dargelegt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 37
- aa) Gemäß § 32a Abs. 1 UrhG ist derjenige, dem der Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, wenn der Urheber ihm die Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen und Vorteilen des Dritten , so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Auf die Rechte des ausübenden Künstlers ist die Vorschrift des § 32a UrhG entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
- 38
- bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger für die deutschsprachige Fassung der Filme "Fluch der Karibik II und III" erbrachten Leistung, die in der Synchronisierung der von Johnny Depp dargestellten Rolle des "Jack Sparrow", um eine künstlerische Darbietung im Sinne des § 73 UrhG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 120 = WRP 1984, 131 - Synchronisationssprecher; Reich/Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., Kap. 100 Rn. 6; Büscher in Wandtke/Bullinger aaO § 73 Rn. 7 und 21). Der Kläger hat auch die Nutzungsrechte an diesen Leistungen übertragen, die die Beklagte zu 1 ausgewertet hat.
- 39
- cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , ein Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den von der Beklagten zu 1 aus der Verwertung erzielten Erträgen sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nur einen untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk erbracht habe.
- 40
- (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein lediglich untergeordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten werden kann und ein solcher Beitrag regelmäßig keinen Anspruch nach § 32a UrhG begründet. Es hat angenommen, dass die Beiträge des Klägers im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber als untergeordnet einzustufen seien. Zu der originär schauspielerischen Leistung des Johnny Depp habe er keinen Beitrag leisten können. Die deutsche Textfassung sei ihm vorgegeben worden. Sein eigenschöpferischer Beitrag habe sich auf die stimmliche Darstellung des Hauptdarstellers in den Filmen beschränkt. Hier sei sein Spielraum eher begrenzt gewesen. Zudem seien die wortbestimmenden Sequenzen immer wieder durch den Einsatz technischer Tricks und Effekte, zahlreicher Nebendarsteller und Komparsen, längerer Kampf-, Action-, Grusel- und Klamaukszenen unterbrochen, in denen die Figur des "Jack Sparrow" entweder nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung trete und in denen zum Teil das nonverbale Geschehen dominiere. Für die untergeordnete Bedeutung der Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die Synchronisation der Filme "Fluch der Karibik I bis III" nur insgesamt zwölf Tage umfasst habe.
- 41
- (2) Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unter Hinweis auf eine nur untergeordnete Tätigkeit des Klägers verneint.
- 42
- Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 36 UrhG aF, auf die auch im Rahmen der Auslegung des § 32a UrhG zurückgegriffen werden kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/8058, S. 19), setzt der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht voraus, dass die Leistung des ausübenden Künstlers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des Werks gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I). Insoweit sind Urheber oder ausübende Künstler, die einen eher untergeordneten Beitrag zu einem Gesamtwerk erbracht haben, nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a UrhG ausgeschlossen (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 - Kinderhörspiele). Nur bei gänzlich untergeordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten werden, ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen von vornherein ausgeschlossen (zu § 36 UrhG aF BGHZ 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I; BGH, GRUR 2002, 153, 155 - Kinderhörspiele; zu § 32a UrhG Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
- 43
- (3) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers nach § 32a Abs. 2 UrhG seien allein im Hinblick auf die nur geringe Bedeutung des Beitrags des Klägers zum Gesamtwerk von vornherein ausgeschlossen, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an den Beitrag des Klägers als ausübender Künstler für das Gesamtwerk - hier die Filme "Fluch der Karibik II und III" - gestellt. Nur bei gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen Beiträgen ist ein Anspruch nach § 32a UrhG ausgeschlossen. Davon kann bei der Leistung eines Synchronsprechers , der die Synchronisierung des Hauptdarstellers eines Films übernommen hat, im Allgemeinen nicht ausgegangen werden (vgl. auch Reich/ Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz aaO Kap. 100 Rn. 8; Wandtke/Leinemann, ZUM 2011, 746).
- 44
- Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, dass die Synchronisierungsleistung für den Eindruck der dargestellten Filmfigur eine wesentlich mitprägende Bedeutung hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des Landgerichts , wonach die Stimme eines Menschen ein besonderes Persönlichkeitsmerkmal darstellt, das für die Erscheinung des jeweiligen Trägers und für die Wahrnehmung dieser Person durch Dritte regelmäßig eine wesentliche und prägende Rolle spielt und die Tätigkeit des Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines Hauptdarstellers nicht auf das bloße Ablesen eines vorgegebenen Textes beschränkt ist, sondern das stimmliche Nachspielen der jeweiligen Filmszenen erfordert. Dann kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, die Synchronisationsleistung für den Hauptdarsteller eines Films sei von so untergeordneter Bedeutung für das Gesamtwerk, dass ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG von vornherein ausgeschlossen ist.
- 45
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis zwischen den wortbestimmten Szenen, an denen die Figur des "Jack Sparrow" beteiligt ist, und den übrigen Teilen der fraglichen Filme. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind so allgemein gehalten , dass sie nicht den Rückschluss erlauben, der Sprachanteil der Hauptfigur "Jack Sparrow" sei so gering, dass aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls von einer nur marginalen Bedeutung der Synchronisationsleistungen des Klägers auszugehen sei.
- 46
- 4. Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Zahlungsantrags im Hinblick auf die Filme "Fluch der Karibik II und III" gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat den noch unbezifferten Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei wegen der geringen Bedeutung des Beitrags des Klägers nicht gegeben. Da diese Beurteilung keinen Bestand hat (vorstehend Rn. 34 bis 45), ist auch der Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags in diesem Umfang die Grundlage entzogen.
- 47
- III. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2
- 48
- Die Revision des Klägers hat auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 nur teilweise Erfolg. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat (Berufungsanträge des Klägers zu 3 a und b). Die Revision hat dagegen Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es Ansprüche auf Auskunft und Zahlung wegen der Video- und DVDVermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" für unbegründet erachtet hat (Berufungsanträge des Klägers zu 2 a und b).
- 49
- 1. Das Berufungsgericht hat den Auskunfts- und Zahlungsantrag des Klägers gegen die Beklagte zu 2 nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG im Hinblick auf eine nur untergeordnete Bedeutung seines Beitrags zum Gesamtwerk verneint. Diese Annahme hält aus den vorstehend dargestellten Gründen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (Rn. 34 bis 46).
- 50
- 2. Der Auskunfts- und der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Vermarktung des Films "Fluch der Karibik I" ist auch nicht nach §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang mit Recht, dass sich die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wann der Kläger Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen hatte oder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, nur auf die Kinoauswertung dieses Films beziehen. Das Berufungsgericht hat hingegen nicht festgestellt, wann die Beklagte zu 2 mit der Video- und DVD-Auswertung begonnen hat und wann die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 in Lauf gesetzt worden ist.
- 51
- 3. Das Berufungsurteil stellt sich im Hinblick auf die Verneinung des Auskunfts - und Zahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen der Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 52
- Die Beklagte zu 2 hat behauptet, keine TV-Sendelizenzen vergeben und aus der Ausstrahlung der fraglichen Filme im Fernsehen keine Erlöse erzielt zu haben. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Danach besteht im Streitfall gegen die Beklagte zu 2 weder ein weitergehender Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch wegen der Filmauswertung nach § 32a Abs. 2 UrhG.
- 53
- IV. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht den Auskunftsund Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoverwertung der Filme "Fluch der Karibik II und III" und gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video - und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat.
- 54
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 55
- 1. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen , ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 und 40 - Das Boot). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
- 56
- 2. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht, wird das Berufungsgericht auch die Erträgnisse und Vorteile in die Betrachtung einzubeziehen haben, die sich aus Verbreitungshandlungen im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) ergeben haben. Im Ausland ausgeführte Nutzungshandlungen unterfallen vorliegend § 32a Abs. 2 UrhG, weil der Kläger und seine Vertragspartner gemäß Art. 27 EGBGB für ihre Rechtsbeziehungen deutsches Recht gewählt haben (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 32b Rn. 2; Norde- mann/Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 32b Rn. 5). Haben der Urheber oder der Leistungsschutzberechtigte und der Nutzungsberechtigte die Anwendung deutschen Rechts wirksam vereinbart, ist der Anwendungsbereich des § 32a UrhG jedenfalls dann nicht auf in Deutschland erfolgte Nutzungshandlungen begrenzt, wenn - wie im Streitfall - die Rechteeinräumung nicht auf das Inland beschränkt ist. Werden durch die vereinbarte Vergütung sowohl inländische als auch ausländische Nutzungshandlungen abgegolten, sind in die Prüfung des auffälligen Missverhältnisses auch die Erträgnisse und Vorteile des Dritten aus der Nutzung im Ausland einzubeziehen.
- 57
- In die Beurteilung, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis bestehen, ist die weitere Vergütung des Klägers in Höhe von 8.650 € für Werbemaßnahmen nicht einzurechnen. Zwar sind bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten zum Verwerter zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot). Ob diese Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen, kann sich aber überhaupt erst aus einem Vergleich mit den von den Beteiligten erzielten Erträgen und gegebenenfalls nach Erteilung der begehrten Auskünfte ergeben. Diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären.
- 58
- Bei der Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, wird das Berufungsgericht auch den Umstand zu berücksichtigen haben, dass der Kläger für die Synchronisation der Filme "Fluch der Karibik II und III" ein etwa dreifach so hohes Entgelt erhalten hat wie für den Film "Fluch der Karibik I". Zu den Zeitpunkten, als die Vergütungen für die Synchronisationsleistungen des Klägers für die Filme "Fluch der Karibik II und III" vereinbart wurden, war der Erfolg des Filmes "Fluch der Karibik I" bekannt. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger das gegenüber der Vergütung für den ersten Film höhere Honorar erhalten, und auf dieser Basis ist die Frage zu beurteilen, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
- 59
- 3. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs vorliegend Grenzen der Auskunftspflicht ergeben. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsbegehren ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 - Musikfragmente; GRUR 2012, 496 Rn. 75 - Das Boot).
- 60
- Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die verlangte Auskunft beträfe vertrauliche Informationen über betriebsinterne Vorgänge.
- 61
- Der Kläger beansprucht Auskunft von der Beklagten zu 1 über die Einnahmen aus der Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung der fraglichen Filme unter Angabe der Kinobesucherzahlen und von der Beklagten zu 2 über die Einnahmen aus der Video- und DVD-Vermarktung unter Angabe der verkauften Stückzahlen. Dass die Beklagten an diesen nicht weiter aufgegliederten Angaben ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse haben, das so schwer wiegt, dass dahinter das Auskunftsinteresse des Klägers zurücktreten müsste, ist nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2009 - 15 O 261/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2011 - 24 U 2/10 -
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung
- 1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder - 2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten, im Kern über die Frage, ob eine zeitlich beschränkte Überlassung von Rechten und damit eine Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – oder eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin vorliegt.
3Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, die zu einem größeren Medienkonzern gehört. Sie beabsichtigte einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer abweichenden Fernsehfassung zu verfilmen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der A Limited – im Folgenden: Ltd. –, einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, im Oktober 2010 einen Autorenvertrag in Bezug auf die Überarbeitung eines von einem Dritten (Herrn W) verfassten Drehbuchs.
4Dem erkennenden Senat liegen weder der Vertrag zur Übertragung der Verfilmungsrechte von Seiten des Romanverfassers (Herr P) noch die Verträge im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Drehbuch (von W) oder der erstmaligen Überarbeitung des Drehbuchs durch die Ltd. vor. Keiner dieser Verträge ist unmittelbarer Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens. Streitgegenständlich ist vielmehr die steuerliche Behandlung eines Teils der Durchführung eines weiteren zwischen der Klägerin, der Ltd. sowie den natürlichen Personen Herrn E und Herrn E1 als Autoren abgeschlossenen Vertrags. Die Klägerin schloss mit der Ltd. als Auftragnehmerin sowie den beiden Autoren ausweislich des hier in englischer Originalsprache und deutscher Übersetzung vorliegenden Vertrages am 10. März 2011 einen (weiteren) Autorenvertrag mit dem Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers.
5Die Klägerin beauftragte die Ltd. damit, die Leistungen der Autoren zu den in dem Vertrag festgelegten Bedingungen und Konditionen zu erbringen. Dazu verpflichtete sich die Ltd., wobei die beiden Autoren ausdrücklich zusicherten, dass die Ltd. berechtigt sei, den Vertrag abzuschließen und die darin dargelegten Rechte zu gewähren und abzutreten. Sie erklärten sich ausdrücklich damit einverstanden, an die Bedingungen und Konditionen des Vertrages in gleichem Maße gebunden und durch sie verpflichtet zu sein, wie sie es wären, wenn sie unmittelbare Partei des Vertrages wären. Außerdem waren dem Vertrag zwei umfassende, als wesentliche Bestandteile des Vertrages definierte (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag) Anlagen beigefügt, mit denen die beiden Autoren weitgehend übereinstimmend die Rechte auf die Klägerin übertrugen.
6Die Ltd. und die beiden Autoren räumten der Klägerin das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film-/ Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein (§ 2 Hauptvertrag, §§ 1 und 2 der Anlage). Dabei umfasste das Recht der Klägerin auch die Bearbeitung und Veränderung (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag i.V.m. § 2 Abs. 1.4 Anlage). Die Einräumung der Rechte an die Klägerin sollte unwiderruflich sein. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Hauptvertrag). Die Klägerin war berechtigt das Urheberrecht und Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen Universum einzutragen und zu sichern (§ 8 Abs. 4 Hauptvertrag) und alle Rechte, die Gegenstand des Vertrages waren, vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen (§ 2 Abs. 5 Hauptvertrag).
7Soweit Verwertungs- und Nutzungsrechte auf der Basis zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht auf die Klägerin übertragen worden seien, verpflichteten sich die Ltd. und die Autoren auf Anforderung der Klägerin diese Rechte im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als erstes der Klägerin anzubieten (§ 2 Abs. 3 Anlage).
8Im Hinblick auf den weltweiten „Buy-out“-Charakter des Vertrages vereinbarten die Beteiligten unwiderruflich, dass die Beauftragung der Ltd. und der Autoren nicht der Zuständigkeit, den Vereinbarungen oder den Bestimmungen einer Gilde oder einer Gewerkschaft unterlägen und dass keine weitergehende Vergütung – insbesondere im Hinblick auf Sozialversicherungen – geltend gemacht werden könnten (§ 4 Abs. 6 des Hauptvertrages).
9In § 6 des Vertrages war geregelt, dass die Ltd./die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall der Rechte nach Setzung einer Nachfrist und gegen Rückzahlung der Vergütung beanspruchen. Der Vertrag wurde deutschem Recht unterstellt (§ 9 Abs. 4 Hauptvertrag). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag mit Anlage Bezug genommen.
10Entsprechend der vertraglichen Regelung zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in Teilzahlungen nach Maßgabe jeweils von der Ltd. zu erfüllender Teilleistungen zahlte die Klägerin am 28. April 2011 insgesamt 20.000 € an die Ltd. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern – BZSt – für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Eine Bescheinigung wurde später für Vergütungen, die ab dem 20. Mai 2011 an die Ltd. erbracht wurden, erteilt.
11Nachdem die Klägerin zunächst in der ersten Steueranmeldung für das zweite Kalenderquartal 2011 keinen Steuerabzug nach § 50a EStG für die beiden Zahlungen an die Ltd. vorgenommen hatte, gab sie unter dem 18. April 2012 eine korrigierte Steueranmeldung ab, mit der für beide Zahlungen von nunmehr jeweils 11.880,01 € ein Einbehalt von Abzugssteuern in Höhe von jeweils 1.782 € zzgl. 98,01 € Solidaritätszuschlag angemeldet wurde (korrigierte Steueranmeldung, Akte zu § 50 Buchst. a EStG). Die Anmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung – AO –). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 17. Juni 2014, BStBl I 2014, 887 dazu ergänzend erklärt, es seien keine Betriebsausgaben angefallen und geltend gemacht worden.
12Gegen die als Festsetzung geltende Anmeldung legte die Klägerin am 30. April 2012 fristgerecht – unter Bezugnahme auf eine vorher mit der Oberfinanzdirektion – OFD – K geführte Korrespondenz zur hier streitbefangenen Rechtsfrage, ob eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung vorliege – Einspruch ein. Der durch die Verträge herbeigeführte vollständige Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers führe dazu, dass ungeachtet der Unübertragbarkeit des urheberrechtlichen Stammrechtes bei ihr wirtschaftliches Eigentum an den übertragenen Rechten eingetreten sei.
13Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 als unbegründet zurück. Dabei ging er von dem unstreitigen Lebenssachverhalt, der rechnerisch unstreitig zutreffenden Berechnung der einbehaltenen Steuern und Solidaritätszuschläge sowie dem übereinstimmenden Verständnis der Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht der Ltd. hinsichtlich der Überlassung der Verfilmungsrechte (§§ 7, 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG) aus. Unter Bezugnahme auf das ihn bindende Schreiben des BMF vom 25. November 2011, BStBl I 2010, 1350 hielt er daran fest, dass die Zahlungen an die Ltd. dem Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterlägen, da es sich um eine Rechteüberlassung und nicht um einen Rechtekauf handele. Das für die Annahme eines Rechtekaufs erforderliche wirtschaftliche Eigentum der Klägerin an dem Urheberrecht werde durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) – UrhG – ausgeschlossen. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO könne nur zur Unbeachtlichkeit zivilrechtlicher Vorschriften für steuerliche Zwecke führen, jedoch nicht zur Verdrängung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie § 29 Abs. 1 UrhG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
14Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Mit ihr verfolgt sie ausgehend von dem unstreitigen äußeren Lebenssachverhalt und in völliger Übereinstimmung mit ihrem außergerichtlichen Vorbringen weiterhin das Ziel der Aufhebung der einer Festsetzung gleichstehenden geänderten Steueranmeldung nach § 50 Buchst. a EStG für das zweite Quartal 2011.
15Nach ihrer Überzeugung ist sie nicht zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 EStG verpflichtet, da im Streitfall wirtschaftlich ein Rechtekauf vorliege, der nach übereinstimmendem Verständnis aller Beteiligten und der Regelung im BMF-Schreiben vom 25. November 2010 (dort Rdnr. 23) nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterfalle.
16Im Streitfall sei im Vermögen der die Rechte überlassenden Ltd. kein relevantes Recht verblieben. Die Ltd. habe sämtliche relevanten Rechte auf sie, die Klägerin, übertragen. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass die Ltd. nur Zwischenhändlerin gewesen sei und sich ihrer Rechtsposition vollständig entledigt habe. Als juristische Person könne sie überhaupt nicht Urheber im Sinne des § 7 UrhG sein.
17Entgegen der in dem BMF-Schreiben geäußerten Auffassung, eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liege stets vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten nicht endgültig verbleibe, sein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht ausgeschlossen sei oder eine vollständige Übertragung, wie bei urheberrechtlich geschützten Rechten, nicht zulässig sei (§ 29 Abs. 1 UrhG), sei es unerheblich, dass die nicht vermögenswerte, geistige und persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk im Sinne des § 11 UrhG nach deutschem Recht nicht übertragbar sei. Die Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechtes könne nicht in eine zeitliche Beschränkung der davon abgespaltenen selbstständigen und verkehrsfähigen Rechtspositionen umgedeutet werden. Der Beklagte und das BMF gingen daher unzutreffend davon aus, allein durch die fehlende Übertragbarkeit des nichtvermögenswerten Kerns des Urheberpersönlichkeitsrechtes nach §§ 11, 29 Abs. 1 UrhG erfolge nur eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung.
18Im Streitfall könne die Klägerin sowohl die Ltd. als auch die Autoren als Urheber nach dem geschlossenen Vertrag von allen vermögenswerten Positionen dauerhaft bis zum Erlöschen des Urheberrechtes nach 70 Jahren ausschließen. Die Urheber seien von jeglicher Einwirkung auf ihr Werk wirtschaftlich ausgeschlossen. Das zurückbleibende Stammrecht stelle eine leere Hülle dar. Es liege eine Veräußerung vor, weil sich das übertragene Recht bei ihr verbrauche und dadurch wirtschaftlich endgültig in ihr Vermögen übergegangen sei.
19Die Nutzungs- und Verwertungsrechte stellten selbstständige und verkehrsfähige Rechtspositionen dar. Sie könnten nach § 31 UrhG abgespalten und nach § 34 UrhG auf Dritte weiter übertragen werden. Zurück bleibe lediglich das Urheberpersönlichkeitsrecht, das weder rechtlich übertragbar noch wirtschaftlich verwertbar sei und damit bei der Frage der Bildung wirtschaftlichen Eigentums nicht maßgeblich sein könne.
20Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – sei anerkannt, dass unübertragbare Rechtspositionen steuerlich anderen als den zivilrechtlichen Rechtsinhabern zugeordnet werden könnten (Verweis auf BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825, 827). So habe der BFH (Urteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BStBl II 2005, 550, 554) bei der Überlassung von Nutzungsrechten an Name und Bild eines Sportlers im Rahmen einer Werbekampagne untersucht, ob sich die Nutzungsrechte mit Abschluss der Werbekampagne verbraucht hätten. Der BFH habe dabei zwischen nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechten einerseits und der Möglichkeit einer verbrauchenden Überlassung von Nutzungsrechten andererseits unterschieden.
21Wenn man die Übertragung der Nutzungsbefugnis nicht als Rechtekauf qualifiziere, müsse zwingend die Berücksichtigung des urheberrechtlichen Schutzlandprinzips erfolgen. Soweit sich der Beklagte auf § 29 UrhG stütze, könne dies nur die Übertragung der Rechte in Deutschland betreffen. Denn bei der Übertragung weltweiter Rechte sei zu beachten, dass nach dem Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dessen revidierter Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe (– RBÜ – Bundesgesetzblatt II 1973, 1071), das Schutzlandprinzip gelte. Nach § 5 Abs. 2 des Übereinkommens richte sich grundsätzlich der Schutz nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht werde. Hinsichtlich der Frage der Übertragbarkeit bzw. der Qualifikation als Nutzungsüberlassung oder Rechtekauf müsse daher bei der Übertragung der weltweiten Verwertungsrechte auf die Rechtsordnungen aller betroffenen Staaten abgestellt werden.
22Soweit der Beklagte dies bestreite und auf die alleinige Anwendung deutschen Rechts abstellen wolle, verkenne er, dass es nicht um die Frage des anwendbaren Steuerrechtes (unstreitig sei deutsches Steuerrecht anwendbar), sondern um die nach Auffassung des Beklagten der Qualifikation als Rechte(ver)kauf entgegenstehende Regelung in § 29 UrhG gehe. Diese sei aber auf die Rechteverwertung in Ländern außerhalb Deutschlands nicht anwendbar.
23Letztlich spiele auch die theoretische Möglichkeit eines Rechterückrufs durch den Urheber praktisch keine Rolle, da es allein in ihrer, der Klägerin, Hand gelegen habe, einen Rückfall der Rechte nach § 6 des Vertrages oder § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG durch die Ausübung der Nutzungsrechte zu verhindern. Die Möglichkeit des Rückrufrechtes sei in § 6 des Vertrages im Sinne einer auflösenden Bedingung geregelt worden. Da die Bedingungen weder im Streitjahr noch später eingetreten seien, bleibe es bei der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zu ihr. Denn sie habe jeden anderen und also auch die Urheber im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen können, worauf es nach der Rechtsprechung des BFH und der Kommentarliteratur zu § 39 AO für die Frage der Entscheidung über das wirtschaftliche Eigentum ankomme.
24Bei der Auslegung des Gesetzes müsse ergänzend beachtet werden, dass der Gesetzgeber die im Jahr 2007 eingeführte Verpflichtung zum Steuerabzug bei der Veräußerung von Rechten durch das Jahressteuergesetz 2009 wieder abgeschafft habe, weil die Einkünfte aus der Veräußerung von Rechten regelmäßig aufgrund von Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – in Deutschland nicht besteuert werden konnten (Bundestagsdrucksache 16/10189, Seite 62).
25Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zum gesetzlichen Rückrufrechts gemäß § 41 UrhG verweist die Klägerin darauf, dass diese Regelung bei Filmrechten nur bis zum Beginn der Dreharbeiten Anwendung finden könne, da § 90 UrhG ansonsten einen Ausschluss regele. Das vertragliche Rückfallrecht sei im Streitfall für einen Zeitraum von fünf Jahren vollständig und danach für eine Nachfrist von zwölf Monaten ausgeschlossen worden.
26Die danach gegebene abstrakte Möglichkeit einer späteren Geltendmachung des Rückfallrechtes sei für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht bedeutsam. § 39 AO stelle darauf ab, ob der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Der Regelfall beim Erwerb von Verfilmungsrechten sei aber deren Ausnutzung durch Herstellung des Films.
27Letztlich sei das Vorbringen des Beklagten auch widersprüchlich. Die Abzugssteuer knüpfe an die inländische beschränkte Steuerpflicht der Ltd. an. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG erfasse die streitbefangenen Einkünfte aber nur dann, wenn sie in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet würden. Im Moment der Verwertung sei aber das Rückforderungsrecht nach § § 41, 90 UrhG und nach Vertrag ausgeschlossen. Stelle man für den Steuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entgelte, sondern auf die Verwertung der überlassenen Rechte, die erst zur inländischen Steuerpflicht führe, ab, könne die Abzugssteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 24. Oktober 2013 und den Schriftsatz vom 7. April 2014 verwiesen.
28Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beklagten betont die Klägerin weiter, es müsse sich letztlich nach den Kriterien für die Bestimmung wirtschaftlichen Eigentums entscheiden, ob sie einen Kaufpreis oder Mietzahlungen entrichtet habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein Rechteverkauf keineswegs durch die Einmaligkeit der Rechtenutzung gekennzeichnet. Dies zeige sich schon daran, dass z.B. Patente verkauft werden könnten, obwohl die Nutzung eines Patentes sich über einen langen Zeitraum erstrecken könne.
29Auch der BFH gehe davon aus, dass wirtschaftliches Eigentum an Gegenständen begründet werden könne, die nicht übertragbar seien. Daran ändere sich nichts dadurch, dass in dem vom Beklagten herangezogenen Fall der BFH die tatrichterliche Wertung des Finanzgerichts (vgl. FG Münster vom 4. Mai 1999 12 K 2504/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1999, 1282) unbeanstandet gelassen habe. Das FG habe darauf abgestellt, dass die Rückübertragungspflicht nicht aus den Folgen einer Vertragsverletzung entstanden sei, sondern bei Einstellung der Nutzung des dort streitgegenständlichen Gebrauchsmusters zu erfolgen hatte. Das Entgelt habe nicht aus einem Einmalbetrag bestanden, sondern sei laufend zu zahlen gewesen. Da die laufende Nutzung vergütet worden sei, habe man einen ersatzlosen Rückfall vereinbart. Außerdem sei die gemeinsame Weiterentwicklung des Produktes verabredet sowie der Vertrag befristet gewesen. Dem BFH habe damit ein Fall vorgelegen, der in praktisch allen Punkten vom Streitfall abweiche.
30Auch der weitere vom Beklagten herangezogenen Fall zur Überlassung der Nutzungsrechte an einem Drehbuch unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt vom Streitfall. Der Vertrag für die Rechteübertragung an einem Drehbuch sei dort unter der Bedingung geschlossen worden, dass ein zu Grunde liegender Produktionsvertrag nicht aufgelöst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15. September 2014 und 25. Februar 2015 verwiesen.
31Die Klägerin beantragt,
32die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 und die berichtigte, einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das zweite Kalendervierteljahr 2011 vom 18. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Abzugssteuer von 3.564 € und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag von 190,02 € auf jeweils null Euro herabgesetzt werden,
33hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen
36hilfsweise, die Revision zuzulassen.
37Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BFH vermöge deren Schlussfolgerungen nicht zu tragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der BFH entschieden, dass sich Persönlichkeits- und damit entsprechende Urheberrechte grundsätzlich nicht verbrauchten.
38Wirtschaftliches Eigentum der Klägerin liege im Streitfall nicht vor. Auch wenn wesentliche Rechte auf die Klägern übertragen worden seien, bleibe es dabei, dass aufgrund der besonderen Natur der Unübertragbarkeit des Kerns des Urheberrechts wesentliche gesetzliche Schutzrechte beim Urheberrechtsinhaber bestehen blieben, die einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verhinderten. Die Einräumung von Nutzungsrechten sei eine bloße Belastung des Stammrechts.
39Dies ergebe sich in besonderem Maße aus § 41 UrhG, der dem Urheber gegen jeden Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ein Rückrufrecht einräume und ihm damit die Möglichkeit biete, dem Erwerber das Nutzungsrecht auch gegen dessen Willen zu entziehen.
40Soweit der BFH z.B. in den Fällen der Bandenwerbung bei konkreten Ereignissen oder der exklusiven Übertragung einer Uraufführung von einer Rechteübertragung ohne zeitliche Begrenzung ausgegangen sei, gehe es jeweils um Fälle der Einmaligkeit der Rechtenutzung. Demgegenüber habe der BFH (Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311) ganz generell entschieden, soweit und solange der Verbleib eines in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Rechts beim Berechtigten ungewiss sei, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen könne, liege eine zeitlich begrenzte Überlassung vor; dies gelte unabhängig davon, wer den Rückfall herbeiführen könne und ob der mögliche Rückfall Sanktion für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht sei.
41Auch in dem, eine dem Streitfall vergleichbare Situation (Überlassung von Urheber- und Verwertungsrechte im Zusammenhang mit einem Filmvorhaben) betreffenden, Beschluss aus dem Jahr 1982 (Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367) sei der BFH von einer zeitlich begrenzten Überlassung der Rechte ausgegangen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Dies sei im Hinblick auf vertragliche Auflösungsrechte oder § 41 Abs. 1 UrhG anzunehmen.
42So liege die Rechtslage auch im Streitfall. Anders als beim echten Verkauf habe die Klägerin als Erwerberin der Urheberrechte nicht die Freiheit gehabt, das erworbene Recht auf unbestimmte Zeit ungenutzt zu lassen. Sie habe sowohl hinsichtlich der vertraglichen als auch der gesetzlichen Rückrufrechte aus § 41 UrhG mit einer Rückforderung rechnen müssen.
43Entscheidend für die Frage der Zuordnung zu einer zeitlich befristeten Rechteüberlassung oder zu einem Rechtekauf seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine zeitlich begrenzte Überlassung sei demnach dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Zu diesem Zeitpunkt sei im Streitfall aber noch ungewiss gewesen, ob und wann die Drehbuchvorlage umgesetzt würde.
44Einen Widerspruch zum Einsetzen der beschränkten Steuerpflicht erst bei Verwertung sehe er nicht. Die Verwertung in der inländischen Betriebsstätte beginne spätestens mit Sichtung des Drehbuchentwurfs, da dies bereits Ausdruck der vertraglich eingeräumten Rechtenutzung sei. Unabhängig davon entstehe die Abzugssteuer nach § 50 Buchst. a Abs. 5 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließe.
45Auch die weiteren Argumente der Klägerin für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums könnten nicht überzeugen. Die herangezogene Rechtsprechung zu Leasingverträgen, bei denen der wirtschaftliche Verbrauch des überlassenen Wirtschaftsguts während der Dauer des Leasingverhältnisses eintrete, sei ebenso wenig mit dem Streitfall vergleichbar wie die bereits angesprochenen einmaligen Ereignisse (Bandenwerbung, Uraufführung).
46Anders als bei Patentrechten wirke der Urheberrechtsschutz auf Dauer. Das Urheberrecht sei mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. Auch die Sonderregelung in § 32a UrhG, wonach der gegen Einmalbetrag Rechte überlassende Urheberrechtsinhaber ggf. später in den Genuss weiterer wirtschaftlicher Erfolge kommen könne, zeige deutlich, dass ein auf Dauer wirkender wirtschaftlicher Verbrauch von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.
47Das Vorbringen zum urheberrechtlichen Schutzlandprinzip könne nicht überzeugen. Die Beurteilung der Steuerpflicht und der damit verbundenen Frage, ob ein Steuerabzug zur Anwendung komme, beurteile sich nach deutschem Recht. Das urheberrechtliche Schutzlandprinzip sei im Streitfall auch deshalb irrelevant, weil die Nutzungsrechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet würden.
48Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Juli und 3. November 2014 Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Steueranmeldung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
51Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin grundsätzlich zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – berechtigt. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre eigenen Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten, überprüfen lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juli 2011 I R 33/10, BStBl II 2014, 513; vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 jeweils m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
52Die Einkünfte der Vergütungsgläubigerin, der Ltd., unterliegen auch dem Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 2 Nr. 1 KStG) gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG und § 8 Abs. 1 KStG. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubigerin vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an den Beklagten abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG).
53Die Ltd. ist grundsätzlich mit ihren inländischen Gewerbeeinkünften nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG aus der Überlassung (Vermietung und Verpachtung) oder nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG aus der Veräußerung von Rechten, die in einer inländischen Einrichtung oder Betriebstätte verwertet werden, nach innerstaatlichem Recht in Deutschland steuerpflichtig. Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
54Aus Sicht des erkennenden Senats liegt, ungeachtet der genauen Bestimmung, wann exakt die Verwertung eines Drehbuchs einsetzt (vgl. dazu §§ 41, 90 UrhG; Landgericht – LG – München I, Urteil vom 10. Mai 2007 7 O 11550/06, juris; nachfolgend Oberlandesgericht – OLG – München, Urteil vom 13. Dezember 2007 29 U 3559/07, OLG-Report – OLGR – München 2008, 139) und auch ungeachtet der Frage, an welchen Orten die Verfilmung stattgefunden hat, jedenfalls eine Verwertung in einer inländischen Einrichtung vor. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BStBl II 1989, 87), wonach eine selbstständige schriftstellerische Tätigkeit – hier die Fertigung des Drehbuchs – dort verwertet wird, wo der Autor dem Verleger die Autorenrechte überlässt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlages. Übertragen auf die hier überlassenen Verfilmungsrechte, Druckrechte etc. bedeutet dies eine Verwertung am inländischen Geschäftsleitungsort der Klägerin. Das entspricht auch der konkreten vertraglichen Absprache, wonach die Übermittlung der hier überlassenen Drehbücher als erfolgt gilt, wenn das Werk tatsächlich im deutschen Büro eingegangen ist (vgl. § 1 Abs. 2 des Autorenvertrages).
55Ohne Bedeutung für den Steuerabzug ist die Frage einer endgültigen Besteuerung in Deutschland und damit die Regelung in Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2010 – DBA Großbritannien –, wonach Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im anderen Staat besteuert werden können. Nach § 50 Buchst. d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer nach § 50 Buchst. a EStG auch hinsichtlich solcher Einkünfte anzuwenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland nicht besteuert werden dürfen.
56Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen im Streitfall insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG mit Bezug auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vor.
57Ein derartiger Steuerabzug ist nach der im Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes nur bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten herrühren, vorzunehmen. Demgegenüber ist hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Rechten im Streitjahr keine Einbehaltungspflicht vorgesehen.
58Hier liegt nach Überzeugung des Senats eine Überlassung, keine Veräußerung von Rechten vor.
59Ein Nutzungsrecht wird nicht überlassen, wenn es veräußert wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 m.w.N.). Dieses Verständnis entspricht den Gesetzesmaterialien. Zunächst war geplant den Steuerabzug für „Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Urheberrechten …“ in das EStG zu überführen (vgl. Bundestagsdrucksache 260 vom 7. März 1958, Seiten 9 und 60). Erst im endgültigen Gesetzestext erfolgte die Formulierung zur Steuererhebung durch Steuerabzug bei „Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten herrühren“ (vgl. Bundesgesetzblatt 1958, 473).
60Dieses Verständnis des § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach also nur die Überlassung zur Nutzung, nicht aber die endgültige Rechteüberlassung erfasst wird, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BStBl II 2003, 641 zu § 50 Buchst. a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F.) und der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG München, Beschluss vom 19. März 2014 7 V 181/14, juris), der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, BStBl I 2010, 1350 Rdnr. 23) und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. Frotscher, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 68; Loose in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 25; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57; Kube in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 75; Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Auflage, 2016, § 50 Buchst. a Rdnr. 13; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 58; Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 79). Auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites gehen übereinstimmend von dieser ganz herrschenden Meinung aus.
61Entscheidend ist daher die tatrichterlich zu treffende Feststellung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; vom 27. Februar 2002 I R 62/01, BFH/NV 2002, 1142), ob im Streitfall bei Würdigung der anwendbaren Gesetze und der vertraglichen Absprachen von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechte(ver)kaufs oder von einer Überlassung eines Rechts zur Nutzung auszugehen ist.
62Keine Überlassung mit zeitlicher Begrenzung liegt vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367 m.w.N.). Eine (zeitlich begrenzte) Überlassung von Rechten ist demgegenüber zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 761 m.w.N.; vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988, III B 9/87, BStBl II 1988, 537 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2010, 8 K 1543/07, BB 2011, 623; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2012 9 K 156/05, EFG 2013, 934).
63Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung an Rechten handelt, ist grundsätzlich nach dem Vertrag zu beurteilen. Denn der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1977 I R 54/75, BStBl II 1978, 355).
64In Anbetracht der komplexen gesetzlichen Rechtsregelungen bei der Übertragung oder Überlassung weltweiter Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken ist aber nach Überzeugung des erkennenden Senats bei der Prüfung der genaueren Bestimmung der Übertragung, also ob das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten, hier der Klägerin, endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt, insgesamt von den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen auszugehen. Eine Betrachtung nur der vertraglichen Regelungen würde die gesetzlichen Begrenzungen für die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten unzulässig ignorieren. Dies entspricht ersichtlich auch der Auffassung der Klägerin, die insoweit zutreffend insbesondere auf das Schutzlandprinzip verwiesen hat.
65Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist ausgehend von der oben dargestellten Definition im Streitfall von einer begrenzten Rechteüberlassung auszugehen. Die zwingenden nationalen und internationalen gesetzlichen Regelungen lassen bereits eine umfassende und uneingeschränkte Übertragung der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nicht zu und auch die für die Vertragsrechte maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen schließen eine vollständige Übertragung der Werknutzungsrechte/ Urheberrechte aus (1.). Die vertraglichen Grundlagen sind so gestaltet, dass im Zeitpunkt der für den Steuerabzug maßgeblichen Zahlung an die Ltd. ein Rückfall der Rechte nicht ausgeschlossen werden kann (2.). Gründe, unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 Abs. 2 AO von dem gefundenen Ergebnis abzuweichen, bestehen nicht (3.).
661. Die gesetzlichen Grundlagen sprechen gegen eine vollständige Rechteübertragung im Sinne einer Veräußerung des Urheberrechtes an die Klägerin, da dieser weder sämtliche Abwehrrechte (a.) noch sämtliche Gestaltungs- und Nutzungsrechte (b. und c.) endgültig und unentziehbar übertragen werden konnten.
67a. Nach deutschem internationalem Privatrecht richten sich Abwehrrechte aus dem Urheberrecht nach dem Recht des Schutzlandes. Dem Urheber steht daher sowohl aus nationaler Sicht als auch aus Sicht von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom II-Verordnung – und den internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber, also insbesondere der revidierten Berner Übereinkunft, kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen Statut unterliegen würde, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte (vgl. dazu BGH-Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 88/95, NJW 1998, 1395, Rdnr. 33; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, (2015) D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rdnr. 923 m.w.N.; Obergfell in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015 C. Urheberrechtsverträge, Rdnr. 6.1164; Magnus in Staudinger, Rom I-Verordnung Art. 4 Rdnr. 531). Diese im Streitfall für alle Vertragsbeteiligten verbindliche Rechtslage (vgl. Art. 32 Rom II-Verordnung) kann vertraglich nicht verändert werden. Eine Vereinbarung über das anwendbare Recht ist nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkungen des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Vertragsbeteiligten entzogen (BGH a.a.O. Rdnr. 34; BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 24 m.w.N.).
68Dies bedeutet, dass sich sowohl die Frage, wer als Urheber und damit als erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist, als auch die Frage des Umfangs der Schutzwirkung des Urheberrechts und die Frage, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragen werden können, nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes richten (BGH a.a.O. Rdnr. 39/40). Entscheidend ist die Rechtsinhaberschaft jeweils nach dem Recht des betroffenen Schutzlandes (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2007 I-20 U 175/06, juris, Rdnr. 23 m.w.N.).
69Die Argumentation der Klägerin, sie könne unter Ausschluss der Ltd. und der Autoren sämtliche Nutzungsrechte unentziehbar und auf Dauer ausüben und habe daher wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 AO erlangt, könnte hinsichtlich der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nur bei Überprüfung der Rechte in sämtlichen möglicherweise betroffenen Rechtsterritorien entschieden werden. Die Argumentation des Beklagten, der ganz wesentlich auf die Regelung in § 29 UrhG abgestellt hat, leidet insoweit ebenfalls darunter, dass entsprechende aus § 29 UrhG abgeleitete(Abwehr)Rechte nur bezüglich der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar Anwendung finden können. Hinsichtlich der Abwehrrechte der Ltd. und/oder der Autoren für das übrige „Universum“ käme es auf die Rechtslage in den jeweiligen Schutzländern zur Übertragbarkeit von Urheberrechten an.
70b. Der Senat muss sich im Streitfall aber weder mit den verschiedenen Rechten der Schutzländer auseinandersetzen noch die Frage entscheiden, ob bereits die Unübertragbarkeit der Abwehrrechte für einzelne Schutzländer insgesamt zur Qualifikation als Rechteüberlassung führen müsste, da die Beteiligten in § 9 Abs. 4 des Hauptvertrages den gesamten Vertrag deutschem Recht unterstellt haben und bereits dies dazu führt, dass der Klägerin auch nicht alle Gestaltungs- und Nutzungsrechte der eigentlichen Urheber des/der Drehbuchs/der Drehbücher auf Gestaltung und Nutzung unentziehbar übertragen werden konnten.
71Eine derartige Rechtswahl für Urheberrechtsverträge ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 41 m.w.N.; Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 17. November 2015 4 Ob 98/15p, juris; Obergfell a.a.O. Rdnr. 6.1164).
72Soweit ein Vertrag – wie hier – deutschem Recht unterstellt wird, hat dies nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Juli 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom I-Verordnung – zur Folge, dass dieser, soweit eine Rechtswahl möglich ist (zur Problematik der Spaltungs- oder Einheitstheorie vgl. Magnus a.a.O. Rdnr. 536/537), dem gewählten Recht unterliegt. Auch diese Regelung ist wie alle Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht (vgl. hier konkret Art. 29 Rom I-Verordnung) und damit für die sämtlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Vertragsbeteiligten verbindlich.
73Insoweit ist nach der oben bereits angesprochenen Regelung in § 29 UrhG eine rechtsgeschäftliche Übertragung des so genannten Stammrechtes – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregeln im Erbfall – nicht möglich (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 5 m.w.N.). Das Recht kann nur zur Nutzung überlassen werden.
74Hinsichtlich der Rechteüberlassung nach dem Recht der Bundesrepublik kommt hinzu, dass die Ltd. nach § 29 UrhG das Urheberrecht schon deshalb nicht übertragen konnte, weil sie nach deutschem Rechtsverständnis nicht Autorin und damit Inhaberin des Urheberrechts war, sondern ihr selbst ebenfalls nur das Nutzungsrecht von den Autoren überlassen worden sein kann.
75Dass dies der Klägerin bewusst war, zeigt die Gestaltung des Autorenvertrags, in dem die Ltd. als Auftragnehmerin, die beiden Verfasser der Drehbücher aber als Autoren bezeichnet werden. Alle wesentlichen Vertragsregelungen umfassen ausdrücklich auch die beiden Autoren, die abschließend dem Vertrag in der Weise beigetreten sind, dass sie sich an die Bedingungen und Konditionen im gleichen Maße gebunden sehen, als ob sie Partei des Vertrages gewesen wären.
76c. Unabhängig von der konkret vorgenommenen Rechtswahl gelten im Streitfall nach Art. 9 Abs. 2 Rom I-Verordnung die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Dies erfasst im Bereich des Urheberrechtes über § 32 Buchst. b UrhG auf jeden Fall die Regelungen in § 32 und § 32 Buchst. a UrhG (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 1690 Rdnr. 52; Fezer/Koos a.a.O. Rdnr. 996 m.w.N.; Krümmel in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, Handelsgesetzbuch – HGB – 4. Aufl., 2014, Internationales Vertragsrecht VI. Rdnr. 169). Danach kann insbesondere die weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen aus der Nutzung eines überlassenen Werkes nicht ausgeschlossen werden. Dies kann z.B. die weitere Beteiligung eines Drehbuchautors an den übertragenen Nutzungsrechten betreffen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. August 2015 I-6 W 75/15, 6 W 75/15, juris).
772. Sowohl nach den gesetzlichen als auch nach den vertraglichen Regelungen standen der Ltd. und/oder den Autoren im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG, also in dem Moment, in dem die Vergütung zufloss, jedenfalls das gesetzliche Rückrufsrecht nach § 41 Abs. 1 UrhG zu. Auf das Recht konnte im Vorhinein nach § 41 Abs. 4 UrhG nicht verzichtet werden.
78Auch wenn die Urheberrechte an Drehbüchern zu den in § 90 UrhG genannten Rechten gehören, für die nur bis zu Beginn der Dreharbeiten der Widerruf nach § 41 UrhG möglich ist, kann im Zeitpunkt der Steuerentstehung ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann diese Möglichkeit auch unter Berücksichtigung des zeitweiligen Ausschlusses dieses Rechtes nach § 6 des Hauptvertrages nicht unberücksichtigt bleiben.
79Die Klägerin selbst hat in § 4 Abs. 8 des Hauptvertrages und unter Tz 6 der Anlage jeweils ausdrücklich geregelt, nicht zur Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Formen der Realisation der überlassenen Drehbücher verpflichtet zu sein. Schon die Tatsache, dass bereits bei Vertragsabschluss ein (anderes) Drehbuch vorlag, das aber augenscheinlich nicht, zumindest nicht unverändert, verwendet werden sollte, zeigt, dass diesen Vertragsklauseln eine Bedeutung zukommt.
80Davon ausgehend kann im Streitfall eine endgültige zeitlich unbefristete Übertragung des Urheberrechtes nicht festgestellt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages in Betracht kam, sondern der Klägerin wegen des Schutzlandprinzips grundsätzlich nicht alle Abwehrrechte der Ltd. oder der Autoren übertragen werden konnten und sie aufgrund der Unübertragbarkeit des Stammrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) die Autoren niemals endgültig aus ihrer Rechtsposition (z.B. wegen des Rückrufsrechtes nach § 41 UrhG) verdrängen konnte. Außerdem blieben die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren (nicht der Ltd.).
81Es kann daher bereits aus Rechtsgründen keine vollständige Übertragung, sondern nur eine (weitere) Nutzungsüberlassung vorliegen. Eine derartige Nutzungsüberlassung ist bisher nur in besonderen Konstellationen als „Rechtekauf“ qualifiziert worden, nämlich wenn sich die überlassenen Rechte praktisch im Rahmen einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung verbraucht haben, wie z.B. beim Recht zur Übertragung einer Uraufführung (vgl. BMF a.a.O. Rdnr. 24; Maßbaum a.a.O. Rdnr. 58 unter „Veräußerung“; Frotscher a.a.O. Rdnr. 69; Loose a.a.O. Rdnr. 25). Eine derartige Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.
82Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung die bisher akzeptierte Grenze zwischen Rechteverkauf und zeitlich begrenzter Rechteüberlassung, wonach grundsätzlich von einer zeitlich begrenzten Rechtsüberlassung auszugehen ist, soweit und solange der Verbleib des Nutzungsrechtes beim Berechtigten ungewiss ist, weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann oder dem Berechtigten aus anderen Gründen nicht endgültig verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367; Frotscher, a.a.O. Rdnr. 68; Wied a.a.O. § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57 unter Hinweis auf BStBl I 2010, 1350; ebenso Kube a.a.O. Rdnr. 79, Loschelder a.a.O. Rdnr. 13 und Jelinek a.a.O. Rdnr. 79; a.A. Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG Rdnr. 932 m.w.N.) im Hinblick auf die vertraglichen Absprachen im Streitfall zu verschieben.
83Der Senat sieht sich insoweit auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 1970 (I R 137/68, BStBl II 1971, 200). Zwar hat dort der BFH § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als nicht anwendbar angesehen, weil die zeitlich und örtlich unbegrenzte Überlassung von Verfilmungsrechten seines Erachtens weder Miete noch Pacht im Sinne des § 21 EStG sein konnte. Derartige Verfilmungsrechte betreffen vorrangig das Originalwerk, hinsichtlich dessen die Klägerin bereits die Verfilmungsrechte besaß. Insoweit wird auch auf § 88 UrhG verwiesen. Demgegenüber sind hier die Drehbücher betroffen, die für die Produktion eines Films erstellt werden. Sie sind Gegenstand der ausdrücklichen Regelung in § 89 Abs. 3 UrhG. Unabhängig davon regelt die Anlage zum Vertrag in Ausfüllung der Regelung zur Rechteeinräumung in § 2 des Hauptvertrages neben den Verfilmungs- und Bearbeitungsrechten umfangreiche weitere Rechte, wie z.B. das Merchandisingrecht und das Druckrecht. Das Verfilmungsrecht stellt daher nur einen Teil der übertragenen Rechte dar. Letztlich hat der BFH an anderer Stelle die Übertragung eines Verfilmungsrechtes ausdrücklich als eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert, die nur deshalb nicht zu Einkünften nach § 21 EStG führten, weil der Tatbestand der Vermietungseinkünfte durch § 18 EStG verdrängt werde (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 268/83, BStBl II 1987, 372).
84Der Senat kann daher auch offen lassen, inwieweit ein derartiges Verfilmungsrecht ähnlich wie das Verlagsrecht nicht etwa vom Autor eines Buches oder Drehbuches überlassen wird, sondern in der Person des Berechtigten (Verleger oder Produzent) entsteht (vgl. insoweit zum Verlagsrecht BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 760). Im Übrigen hat die Klägerin die dem Verlagsrecht innewohnende Verpflichtung zur Publikation (vgl. § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht – VerlG –) im Streitfall (bewusst) vermieden und sich lediglich das Druckrecht übertragen lassen (Tz 1.9 der Anlage zum Vertrag).
853. Auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 AO bestehen im Streitfall keine Gründe zu einer abweichenden Zuordnung. Die Klägerin ist nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Urheberrechtes oder eines daraus abgeleiteten Nutzungsrechtes geworden.
86Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. November 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl II 1994, 164; vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BStBl II 1998, 203). Als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 39 AO kommen dabei auch Nutzungsrechte in Betracht (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 17).
87Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers im Sinn des § 39 AO wird angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, BFH/NV 2012, 1094 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 39 Rdnr. 23 m.w.N.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 103 m.w.N.).
88Ein solcher wirtschaftlicher Ausschluss der Autoren von den streitbefangenen Urheber- oder Nutzungsrechten liegt unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Lage nicht vor.
89Nach Überzeugung des Senats kommt es auch insoweit allein wegen der nach der gesetzlichen Ausgestaltung (§ 29 Abs. 1 UrhG) stets nur eingeschränkt übertragbaren Urheberrechte (§ 73a Abs. 2 EStDV), der unabdingbaren Widerrufsrechte (§§ 41, 88 bis 90 UrhG) und der zwingenden Anwendung der Regelungen über die angemessene Vergütung und die weitere Beteiligung des Urhebers (§§ 32 bis 32 Buchst. b UrhG) auf die konkrete Ausgestaltung der Vertragsregelungen im Streitfall nicht an.
90Diese rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Klägerin auch bei der – augenscheinlich standardisierten – Vertragsgestaltung berücksichtigt. So hat sie zwar im Rahmen des Vertrages versucht, alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte für die gesamte Dauer des Urheberrechtes auf sich übertragen zu lassen. Aber sowohl der Vertrag als auch die Anlage zeigen, dass ihr die partielle Unübertragbarkeit von Rechten aufgrund des Schutzlandprinzips oder des gewählten deutschen (Vertrags-) Rechtes bewusst war. So findet sich exemplarisch in Tz 3 der Anlage eine Regelung zu den aufgrund zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht übertragbaren Verwertungs- und Nutzungsrechten. Soweit möglich werden neben den ausführlichen Einzelregelungen zu den Rechtsübertragungen, Regelungen zur Anwendung besonderer Möglichkeiten des US-amerikanischen Rechts (Tz 4 der Anlage) für Auftragswerke zum Gegenstand des Vertrags gemacht. Auch Tz 6 der Anlage zeigt das Bewusstsein von den rechtlichen Begrenzungen der Rechtsübertragung, wenn dort die Ltd. und die Autoren „soweit gesetzlich zulässig“ auf ihre Rückrufs- oder Zugangsrechte gemäß §§ 41, 25 UrhG verzichten.
91Selbst wenn man der Möglichkeit des Rückrufsrechts nach § 41 UrhG für die Frage der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums keine Bedeutung zumisst (vgl. zur Problematik von Rückfallklauseln oder Rückfallrechten Fischer a.a.O. § 39 AO Rdnr. 130 m.w.N.), blieben, ungeachtet des in der Vertragsanlage unter Tz 7 geregelten Ausschlusses der Zustimmungserfordernisse nach § 34 UrhG (vgl. dazu § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG), allein aufgrund der Unübertragbarkeit des Urheberrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) neben dem Stammrecht die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren. Eine wirtschaftliche Partizipation an einer erfolgreichen Vermarktung des Filmes oder anderer übertragener Rechte konnte daher im Zeitpunkt der Entstehung der Abzugssteuer und auch später keinesfalls ausgeschlossen werden.
92Der Senat sieht keine Veranlassung das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht (vgl. § 31 UrhG) bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen. Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der Abwehrrechte schon wegen des Schutzlandprinzips eine Trennung rechtlich nicht möglich und im Bereich der Vertragsrechte bleibt es auf jeden Fall bei den nicht dispositiven Beteiligungsrechten an den Erträgnissen der Nutzung (vgl. §§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG). Selbst bei Trennung der beiden Rechte träte daher mangels der rechtlichen Möglichkeit eines wirtschaftlichen Ausschlusses des Urhebers von einer Beteiligung an den Erträgnissen kein wirtschaftliches Eigentum am abgespaltenen Nutzungsrecht ein.
93Gegen die Annahme wirtschaftlichen Eigentums am Urheberrecht oder Nutzungsrecht spricht bei Auftragswerken wie im Streitfall weiterhin die Tatsache, dass die ersten Zahlungen (vgl. hier § 4 Abs. 1 des Vertrages) üblicherweise zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem lediglich das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist. Ein Verfügungsgeschäft ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das vertragsgegenständliche Werk und damit auch das Urheberrecht noch gar nicht entstanden ist (vgl. zur Problematik Kotthoff a.a.O. § 31 Rdnr. 18). Zu diesem Zeitpunkt scheidet wirtschaftliches Eigentum aus, weil das gedachte Wirtschaftsgut Urheberrecht/Nutzungsrecht noch nicht existiert.
94Der danach zu Recht von der Klägerin vorgenommene Steuerabzug gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist von der Klägerin auch betragsmäßig korrekt erfolgt. Die Steuer ist zutreffend nach § 50 Buchst. a Abs. 2 Satz 1 EStG mit 15 % der um die Einbehaltungsbeträge von 1.782 € Körperschaftsteuer und 98,01 € Solidaritätszuschlag erhöhten Nettozahlungen von 10.000 €, also insgesamt von einem Bruttobetrag in Höhe von 11.880,01 € berechnet worden. Betriebsausgaben sind weder geltend gemacht worden noch – ausweislich der ergänzenden Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – angefallen.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
96Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Streitfall ein grundsätzliches Problem grenzüberschreitender Überlassung von Nutzungsrechten an Urheberrechten betrifft und bei den betroffenen Unternehmen erheblichen administrativen Aufwand auslöst. Eine Klärung der Rechtsfrage durch den BFH erscheint daher wünschenswert.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung des Erwerbs von Verfilmungsrechten, im Kern über die Frage, ob eine zeitlich beschränkte Überlassung von Rechten und damit eine Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – oder eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin vorliegt.
3Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, die zu einem größeren Medienkonzern gehört. Sie beabsichtigte einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer abweichenden Fernsehfassung zu verfilmen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der A Limited – im Folgenden: Ltd. –, einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, im Oktober 2010 einen Autorenvertrag in Bezug auf die Überarbeitung eines von einem Dritten (Herrn W) verfassten Drehbuchs.
4Dem erkennenden Senat liegen weder der Vertrag zur Übertragung der Verfilmungsrechte von Seiten des Romanverfassers (Herr P) noch die Verträge im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Drehbuch (von W) oder der erstmaligen Überarbeitung des Drehbuchs durch die Ltd. vor. Keiner dieser Verträge ist unmittelbarer Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens. Streitgegenständlich ist vielmehr die steuerliche Behandlung eines Teils der Durchführung eines weiteren zwischen der Klägerin, der Ltd. sowie den natürlichen Personen Herrn E und Herrn E1 als Autoren abgeschlossenen Vertrags. Die Klägerin schloss mit der Ltd. als Auftragnehmerin sowie den beiden Autoren ausweislich des hier in englischer Originalsprache und deutscher Übersetzung vorliegenden Vertrages am 10. März 2011 einen (weiteren) Autorenvertrag mit dem Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers.
5Die Klägerin beauftragte die Ltd. damit, die Leistungen der Autoren zu den in dem Vertrag festgelegten Bedingungen und Konditionen zu erbringen. Dazu verpflichtete sich die Ltd., wobei die beiden Autoren ausdrücklich zusicherten, dass die Ltd. berechtigt sei, den Vertrag abzuschließen und die darin dargelegten Rechte zu gewähren und abzutreten. Sie erklärten sich ausdrücklich damit einverstanden, an die Bedingungen und Konditionen des Vertrages in gleichem Maße gebunden und durch sie verpflichtet zu sein, wie sie es wären, wenn sie unmittelbare Partei des Vertrages wären. Außerdem waren dem Vertrag zwei umfassende, als wesentliche Bestandteile des Vertrages definierte (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag) Anlagen beigefügt, mit denen die beiden Autoren weitgehend übereinstimmend die Rechte auf die Klägerin übertrugen.
6Die Ltd. und die beiden Autoren räumten der Klägerin das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film-/ Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein (§ 2 Hauptvertrag, §§ 1 und 2 der Anlage). Dabei umfasste das Recht der Klägerin auch die Bearbeitung und Veränderung (§ 2 Abs. 3 Hauptvertrag i.V.m. § 2 Abs. 1.4 Anlage). Die Einräumung der Rechte an die Klägerin sollte unwiderruflich sein. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Hauptvertrag). Die Klägerin war berechtigt das Urheberrecht und Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen Universum einzutragen und zu sichern (§ 8 Abs. 4 Hauptvertrag) und alle Rechte, die Gegenstand des Vertrages waren, vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen (§ 2 Abs. 5 Hauptvertrag).
7Soweit Verwertungs- und Nutzungsrechte auf der Basis zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht auf die Klägerin übertragen worden seien, verpflichteten sich die Ltd. und die Autoren auf Anforderung der Klägerin diese Rechte im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als erstes der Klägerin anzubieten (§ 2 Abs. 3 Anlage).
8Im Hinblick auf den weltweiten „Buy-out“-Charakter des Vertrages vereinbarten die Beteiligten unwiderruflich, dass die Beauftragung der Ltd. und der Autoren nicht der Zuständigkeit, den Vereinbarungen oder den Bestimmungen einer Gilde oder einer Gewerkschaft unterlägen und dass keine weitergehende Vergütung – insbesondere im Hinblick auf Sozialversicherungen – geltend gemacht werden könnten (§ 4 Abs. 6 des Hauptvertrages).
9In § 6 des Vertrages war geregelt, dass die Ltd./die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall der Rechte nach Setzung einer Nachfrist und gegen Rückzahlung der Vergütung beanspruchen. Der Vertrag wurde deutschem Recht unterstellt (§ 9 Abs. 4 Hauptvertrag). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag mit Anlage Bezug genommen.
10Entsprechend der vertraglichen Regelung zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in Teilzahlungen nach Maßgabe jeweils von der Ltd. zu erfüllender Teilleistungen zahlte die Klägerin am 28. April 2011 insgesamt 20.000 € an die Ltd. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern – BZSt – für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Eine Bescheinigung wurde später für Vergütungen, die ab dem 20. Mai 2011 an die Ltd. erbracht wurden, erteilt.
11Nachdem die Klägerin zunächst in der ersten Steueranmeldung für das zweite Kalenderquartal 2011 keinen Steuerabzug nach § 50a EStG für die beiden Zahlungen an die Ltd. vorgenommen hatte, gab sie unter dem 18. April 2012 eine korrigierte Steueranmeldung ab, mit der für beide Zahlungen von nunmehr jeweils 11.880,01 € ein Einbehalt von Abzugssteuern in Höhe von jeweils 1.782 € zzgl. 98,01 € Solidaritätszuschlag angemeldet wurde (korrigierte Steueranmeldung, Akte zu § 50 Buchst. a EStG). Die Anmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung – AO –). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 17. Juni 2014, BStBl I 2014, 887 dazu ergänzend erklärt, es seien keine Betriebsausgaben angefallen und geltend gemacht worden.
12Gegen die als Festsetzung geltende Anmeldung legte die Klägerin am 30. April 2012 fristgerecht – unter Bezugnahme auf eine vorher mit der Oberfinanzdirektion – OFD – K geführte Korrespondenz zur hier streitbefangenen Rechtsfrage, ob eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung vorliege – Einspruch ein. Der durch die Verträge herbeigeführte vollständige Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers führe dazu, dass ungeachtet der Unübertragbarkeit des urheberrechtlichen Stammrechtes bei ihr wirtschaftliches Eigentum an den übertragenen Rechten eingetreten sei.
13Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 als unbegründet zurück. Dabei ging er von dem unstreitigen Lebenssachverhalt, der rechnerisch unstreitig zutreffenden Berechnung der einbehaltenen Steuern und Solidaritätszuschläge sowie dem übereinstimmenden Verständnis der Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht der Ltd. hinsichtlich der Überlassung der Verfilmungsrechte (§§ 7, 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG) aus. Unter Bezugnahme auf das ihn bindende Schreiben des BMF vom 25. November 2011, BStBl I 2010, 1350 hielt er daran fest, dass die Zahlungen an die Ltd. dem Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterlägen, da es sich um eine Rechteüberlassung und nicht um einen Rechtekauf handele. Das für die Annahme eines Rechtekaufs erforderliche wirtschaftliche Eigentum der Klägerin an dem Urheberrecht werde durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) – UrhG – ausgeschlossen. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO könne nur zur Unbeachtlichkeit zivilrechtlicher Vorschriften für steuerliche Zwecke führen, jedoch nicht zur Verdrängung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie § 29 Abs. 1 UrhG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
14Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Mit ihr verfolgt sie ausgehend von dem unstreitigen äußeren Lebenssachverhalt und in völliger Übereinstimmung mit ihrem außergerichtlichen Vorbringen weiterhin das Ziel der Aufhebung der einer Festsetzung gleichstehenden geänderten Steueranmeldung nach § 50 Buchst. a EStG für das zweite Quartal 2011.
15Nach ihrer Überzeugung ist sie nicht zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 EStG verpflichtet, da im Streitfall wirtschaftlich ein Rechtekauf vorliege, der nach übereinstimmendem Verständnis aller Beteiligten und der Regelung im BMF-Schreiben vom 25. November 2010 (dort Rdnr. 23) nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterfalle.
16Im Streitfall sei im Vermögen der die Rechte überlassenden Ltd. kein relevantes Recht verblieben. Die Ltd. habe sämtliche relevanten Rechte auf sie, die Klägerin, übertragen. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass die Ltd. nur Zwischenhändlerin gewesen sei und sich ihrer Rechtsposition vollständig entledigt habe. Als juristische Person könne sie überhaupt nicht Urheber im Sinne des § 7 UrhG sein.
17Entgegen der in dem BMF-Schreiben geäußerten Auffassung, eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liege stets vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten nicht endgültig verbleibe, sein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht ausgeschlossen sei oder eine vollständige Übertragung, wie bei urheberrechtlich geschützten Rechten, nicht zulässig sei (§ 29 Abs. 1 UrhG), sei es unerheblich, dass die nicht vermögenswerte, geistige und persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk im Sinne des § 11 UrhG nach deutschem Recht nicht übertragbar sei. Die Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechtes könne nicht in eine zeitliche Beschränkung der davon abgespaltenen selbstständigen und verkehrsfähigen Rechtspositionen umgedeutet werden. Der Beklagte und das BMF gingen daher unzutreffend davon aus, allein durch die fehlende Übertragbarkeit des nichtvermögenswerten Kerns des Urheberpersönlichkeitsrechtes nach §§ 11, 29 Abs. 1 UrhG erfolge nur eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung.
18Im Streitfall könne die Klägerin sowohl die Ltd. als auch die Autoren als Urheber nach dem geschlossenen Vertrag von allen vermögenswerten Positionen dauerhaft bis zum Erlöschen des Urheberrechtes nach 70 Jahren ausschließen. Die Urheber seien von jeglicher Einwirkung auf ihr Werk wirtschaftlich ausgeschlossen. Das zurückbleibende Stammrecht stelle eine leere Hülle dar. Es liege eine Veräußerung vor, weil sich das übertragene Recht bei ihr verbrauche und dadurch wirtschaftlich endgültig in ihr Vermögen übergegangen sei.
19Die Nutzungs- und Verwertungsrechte stellten selbstständige und verkehrsfähige Rechtspositionen dar. Sie könnten nach § 31 UrhG abgespalten und nach § 34 UrhG auf Dritte weiter übertragen werden. Zurück bleibe lediglich das Urheberpersönlichkeitsrecht, das weder rechtlich übertragbar noch wirtschaftlich verwertbar sei und damit bei der Frage der Bildung wirtschaftlichen Eigentums nicht maßgeblich sein könne.
20Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – sei anerkannt, dass unübertragbare Rechtspositionen steuerlich anderen als den zivilrechtlichen Rechtsinhabern zugeordnet werden könnten (Verweis auf BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825, 827). So habe der BFH (Urteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BStBl II 2005, 550, 554) bei der Überlassung von Nutzungsrechten an Name und Bild eines Sportlers im Rahmen einer Werbekampagne untersucht, ob sich die Nutzungsrechte mit Abschluss der Werbekampagne verbraucht hätten. Der BFH habe dabei zwischen nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechten einerseits und der Möglichkeit einer verbrauchenden Überlassung von Nutzungsrechten andererseits unterschieden.
21Wenn man die Übertragung der Nutzungsbefugnis nicht als Rechtekauf qualifiziere, müsse zwingend die Berücksichtigung des urheberrechtlichen Schutzlandprinzips erfolgen. Soweit sich der Beklagte auf § 29 UrhG stütze, könne dies nur die Übertragung der Rechte in Deutschland betreffen. Denn bei der Übertragung weltweiter Rechte sei zu beachten, dass nach dem Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dessen revidierter Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe (– RBÜ – Bundesgesetzblatt II 1973, 1071), das Schutzlandprinzip gelte. Nach § 5 Abs. 2 des Übereinkommens richte sich grundsätzlich der Schutz nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht werde. Hinsichtlich der Frage der Übertragbarkeit bzw. der Qualifikation als Nutzungsüberlassung oder Rechtekauf müsse daher bei der Übertragung der weltweiten Verwertungsrechte auf die Rechtsordnungen aller betroffenen Staaten abgestellt werden.
22Soweit der Beklagte dies bestreite und auf die alleinige Anwendung deutschen Rechts abstellen wolle, verkenne er, dass es nicht um die Frage des anwendbaren Steuerrechtes (unstreitig sei deutsches Steuerrecht anwendbar), sondern um die nach Auffassung des Beklagten der Qualifikation als Rechte(ver)kauf entgegenstehende Regelung in § 29 UrhG gehe. Diese sei aber auf die Rechteverwertung in Ländern außerhalb Deutschlands nicht anwendbar.
23Letztlich spiele auch die theoretische Möglichkeit eines Rechterückrufs durch den Urheber praktisch keine Rolle, da es allein in ihrer, der Klägerin, Hand gelegen habe, einen Rückfall der Rechte nach § 6 des Vertrages oder § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG durch die Ausübung der Nutzungsrechte zu verhindern. Die Möglichkeit des Rückrufrechtes sei in § 6 des Vertrages im Sinne einer auflösenden Bedingung geregelt worden. Da die Bedingungen weder im Streitjahr noch später eingetreten seien, bleibe es bei der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zu ihr. Denn sie habe jeden anderen und also auch die Urheber im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen können, worauf es nach der Rechtsprechung des BFH und der Kommentarliteratur zu § 39 AO für die Frage der Entscheidung über das wirtschaftliche Eigentum ankomme.
24Bei der Auslegung des Gesetzes müsse ergänzend beachtet werden, dass der Gesetzgeber die im Jahr 2007 eingeführte Verpflichtung zum Steuerabzug bei der Veräußerung von Rechten durch das Jahressteuergesetz 2009 wieder abgeschafft habe, weil die Einkünfte aus der Veräußerung von Rechten regelmäßig aufgrund von Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – in Deutschland nicht besteuert werden konnten (Bundestagsdrucksache 16/10189, Seite 62).
25Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zum gesetzlichen Rückrufrechts gemäß § 41 UrhG verweist die Klägerin darauf, dass diese Regelung bei Filmrechten nur bis zum Beginn der Dreharbeiten Anwendung finden könne, da § 90 UrhG ansonsten einen Ausschluss regele. Das vertragliche Rückfallrecht sei im Streitfall für einen Zeitraum von fünf Jahren vollständig und danach für eine Nachfrist von zwölf Monaten ausgeschlossen worden.
26Die danach gegebene abstrakte Möglichkeit einer späteren Geltendmachung des Rückfallrechtes sei für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht bedeutsam. § 39 AO stelle darauf ab, ob der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Der Regelfall beim Erwerb von Verfilmungsrechten sei aber deren Ausnutzung durch Herstellung des Films.
27Letztlich sei das Vorbringen des Beklagten auch widersprüchlich. Die Abzugssteuer knüpfe an die inländische beschränkte Steuerpflicht der Ltd. an. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG erfasse die streitbefangenen Einkünfte aber nur dann, wenn sie in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet würden. Im Moment der Verwertung sei aber das Rückforderungsrecht nach § § 41, 90 UrhG und nach Vertrag ausgeschlossen. Stelle man für den Steuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entgelte, sondern auf die Verwertung der überlassenen Rechte, die erst zur inländischen Steuerpflicht führe, ab, könne die Abzugssteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 24. Oktober 2013 und den Schriftsatz vom 7. April 2014 verwiesen.
28Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beklagten betont die Klägerin weiter, es müsse sich letztlich nach den Kriterien für die Bestimmung wirtschaftlichen Eigentums entscheiden, ob sie einen Kaufpreis oder Mietzahlungen entrichtet habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein Rechteverkauf keineswegs durch die Einmaligkeit der Rechtenutzung gekennzeichnet. Dies zeige sich schon daran, dass z.B. Patente verkauft werden könnten, obwohl die Nutzung eines Patentes sich über einen langen Zeitraum erstrecken könne.
29Auch der BFH gehe davon aus, dass wirtschaftliches Eigentum an Gegenständen begründet werden könne, die nicht übertragbar seien. Daran ändere sich nichts dadurch, dass in dem vom Beklagten herangezogenen Fall der BFH die tatrichterliche Wertung des Finanzgerichts (vgl. FG Münster vom 4. Mai 1999 12 K 2504/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1999, 1282) unbeanstandet gelassen habe. Das FG habe darauf abgestellt, dass die Rückübertragungspflicht nicht aus den Folgen einer Vertragsverletzung entstanden sei, sondern bei Einstellung der Nutzung des dort streitgegenständlichen Gebrauchsmusters zu erfolgen hatte. Das Entgelt habe nicht aus einem Einmalbetrag bestanden, sondern sei laufend zu zahlen gewesen. Da die laufende Nutzung vergütet worden sei, habe man einen ersatzlosen Rückfall vereinbart. Außerdem sei die gemeinsame Weiterentwicklung des Produktes verabredet sowie der Vertrag befristet gewesen. Dem BFH habe damit ein Fall vorgelegen, der in praktisch allen Punkten vom Streitfall abweiche.
30Auch der weitere vom Beklagten herangezogenen Fall zur Überlassung der Nutzungsrechte an einem Drehbuch unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt vom Streitfall. Der Vertrag für die Rechteübertragung an einem Drehbuch sei dort unter der Bedingung geschlossen worden, dass ein zu Grunde liegender Produktionsvertrag nicht aufgelöst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15. September 2014 und 25. Februar 2015 verwiesen.
31Die Klägerin beantragt,
32die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2013 und die berichtigte, einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das zweite Kalendervierteljahr 2011 vom 18. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Abzugssteuer von 3.564 € und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag von 190,02 € auf jeweils null Euro herabgesetzt werden,
33hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen
36hilfsweise, die Revision zuzulassen.
37Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BFH vermöge deren Schlussfolgerungen nicht zu tragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der BFH entschieden, dass sich Persönlichkeits- und damit entsprechende Urheberrechte grundsätzlich nicht verbrauchten.
38Wirtschaftliches Eigentum der Klägerin liege im Streitfall nicht vor. Auch wenn wesentliche Rechte auf die Klägern übertragen worden seien, bleibe es dabei, dass aufgrund der besonderen Natur der Unübertragbarkeit des Kerns des Urheberrechts wesentliche gesetzliche Schutzrechte beim Urheberrechtsinhaber bestehen blieben, die einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verhinderten. Die Einräumung von Nutzungsrechten sei eine bloße Belastung des Stammrechts.
39Dies ergebe sich in besonderem Maße aus § 41 UrhG, der dem Urheber gegen jeden Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ein Rückrufrecht einräume und ihm damit die Möglichkeit biete, dem Erwerber das Nutzungsrecht auch gegen dessen Willen zu entziehen.
40Soweit der BFH z.B. in den Fällen der Bandenwerbung bei konkreten Ereignissen oder der exklusiven Übertragung einer Uraufführung von einer Rechteübertragung ohne zeitliche Begrenzung ausgegangen sei, gehe es jeweils um Fälle der Einmaligkeit der Rechtenutzung. Demgegenüber habe der BFH (Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311) ganz generell entschieden, soweit und solange der Verbleib eines in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Rechts beim Berechtigten ungewiss sei, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen könne, liege eine zeitlich begrenzte Überlassung vor; dies gelte unabhängig davon, wer den Rückfall herbeiführen könne und ob der mögliche Rückfall Sanktion für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht sei.
41Auch in dem, eine dem Streitfall vergleichbare Situation (Überlassung von Urheber- und Verwertungsrechte im Zusammenhang mit einem Filmvorhaben) betreffenden, Beschluss aus dem Jahr 1982 (Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367) sei der BFH von einer zeitlich begrenzten Überlassung der Rechte ausgegangen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Dies sei im Hinblick auf vertragliche Auflösungsrechte oder § 41 Abs. 1 UrhG anzunehmen.
42So liege die Rechtslage auch im Streitfall. Anders als beim echten Verkauf habe die Klägerin als Erwerberin der Urheberrechte nicht die Freiheit gehabt, das erworbene Recht auf unbestimmte Zeit ungenutzt zu lassen. Sie habe sowohl hinsichtlich der vertraglichen als auch der gesetzlichen Rückrufrechte aus § 41 UrhG mit einer Rückforderung rechnen müssen.
43Entscheidend für die Frage der Zuordnung zu einer zeitlich befristeten Rechteüberlassung oder zu einem Rechtekauf seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine zeitlich begrenzte Überlassung sei demnach dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss sei, ob und wann die Überlassung zur Nutzung ende. Zu diesem Zeitpunkt sei im Streitfall aber noch ungewiss gewesen, ob und wann die Drehbuchvorlage umgesetzt würde.
44Einen Widerspruch zum Einsetzen der beschränkten Steuerpflicht erst bei Verwertung sehe er nicht. Die Verwertung in der inländischen Betriebsstätte beginne spätestens mit Sichtung des Drehbuchentwurfs, da dies bereits Ausdruck der vertraglich eingeräumten Rechtenutzung sei. Unabhängig davon entstehe die Abzugssteuer nach § 50 Buchst. a Abs. 5 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließe.
45Auch die weiteren Argumente der Klägerin für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums könnten nicht überzeugen. Die herangezogene Rechtsprechung zu Leasingverträgen, bei denen der wirtschaftliche Verbrauch des überlassenen Wirtschaftsguts während der Dauer des Leasingverhältnisses eintrete, sei ebenso wenig mit dem Streitfall vergleichbar wie die bereits angesprochenen einmaligen Ereignisse (Bandenwerbung, Uraufführung).
46Anders als bei Patentrechten wirke der Urheberrechtsschutz auf Dauer. Das Urheberrecht sei mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. Auch die Sonderregelung in § 32a UrhG, wonach der gegen Einmalbetrag Rechte überlassende Urheberrechtsinhaber ggf. später in den Genuss weiterer wirtschaftlicher Erfolge kommen könne, zeige deutlich, dass ein auf Dauer wirkender wirtschaftlicher Verbrauch von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.
47Das Vorbringen zum urheberrechtlichen Schutzlandprinzip könne nicht überzeugen. Die Beurteilung der Steuerpflicht und der damit verbundenen Frage, ob ein Steuerabzug zur Anwendung komme, beurteile sich nach deutschem Recht. Das urheberrechtliche Schutzlandprinzip sei im Streitfall auch deshalb irrelevant, weil die Nutzungsrechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet würden.
48Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Juli und 3. November 2014 Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Steueranmeldung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
51Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin grundsätzlich zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – berechtigt. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre eigenen Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten, überprüfen lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juli 2011 I R 33/10, BStBl II 2014, 513; vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 jeweils m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
52Die Einkünfte der Vergütungsgläubigerin, der Ltd., unterliegen auch dem Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 2 Nr. 1 KStG) gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG und § 8 Abs. 1 KStG. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubigerin vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an den Beklagten abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG).
53Die Ltd. ist grundsätzlich mit ihren inländischen Gewerbeeinkünften nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG aus der Überlassung (Vermietung und Verpachtung) oder nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG aus der Veräußerung von Rechten, die in einer inländischen Einrichtung oder Betriebstätte verwertet werden, nach innerstaatlichem Recht in Deutschland steuerpflichtig. Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
54Aus Sicht des erkennenden Senats liegt, ungeachtet der genauen Bestimmung, wann exakt die Verwertung eines Drehbuchs einsetzt (vgl. dazu §§ 41, 90 UrhG; Landgericht – LG – München I, Urteil vom 10. Mai 2007 7 O 11550/06, juris; nachfolgend Oberlandesgericht – OLG – München, Urteil vom 13. Dezember 2007 29 U 3559/07, OLG-Report – OLGR – München 2008, 139) und auch ungeachtet der Frage, an welchen Orten die Verfilmung stattgefunden hat, jedenfalls eine Verwertung in einer inländischen Einrichtung vor. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BStBl II 1989, 87), wonach eine selbstständige schriftstellerische Tätigkeit – hier die Fertigung des Drehbuchs – dort verwertet wird, wo der Autor dem Verleger die Autorenrechte überlässt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlages. Übertragen auf die hier überlassenen Verfilmungsrechte, Druckrechte etc. bedeutet dies eine Verwertung am inländischen Geschäftsleitungsort der Klägerin. Das entspricht auch der konkreten vertraglichen Absprache, wonach die Übermittlung der hier überlassenen Drehbücher als erfolgt gilt, wenn das Werk tatsächlich im deutschen Büro eingegangen ist (vgl. § 1 Abs. 2 des Autorenvertrages).
55Ohne Bedeutung für den Steuerabzug ist die Frage einer endgültigen Besteuerung in Deutschland und damit die Regelung in Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2010 – DBA Großbritannien –, wonach Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im anderen Staat besteuert werden können. Nach § 50 Buchst. d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer nach § 50 Buchst. a EStG auch hinsichtlich solcher Einkünfte anzuwenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland nicht besteuert werden dürfen.
56Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen im Streitfall insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG mit Bezug auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vor.
57Ein derartiger Steuerabzug ist nach der im Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes nur bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten herrühren, vorzunehmen. Demgegenüber ist hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Rechten im Streitjahr keine Einbehaltungspflicht vorgesehen.
58Hier liegt nach Überzeugung des Senats eine Überlassung, keine Veräußerung von Rechten vor.
59Ein Nutzungsrecht wird nicht überlassen, wenn es veräußert wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 m.w.N.). Dieses Verständnis entspricht den Gesetzesmaterialien. Zunächst war geplant den Steuerabzug für „Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Urheberrechten …“ in das EStG zu überführen (vgl. Bundestagsdrucksache 260 vom 7. März 1958, Seiten 9 und 60). Erst im endgültigen Gesetzestext erfolgte die Formulierung zur Steuererhebung durch Steuerabzug bei „Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten herrühren“ (vgl. Bundesgesetzblatt 1958, 473).
60Dieses Verständnis des § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach also nur die Überlassung zur Nutzung, nicht aber die endgültige Rechteüberlassung erfasst wird, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BStBl II 2003, 641 zu § 50 Buchst. a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F.) und der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG München, Beschluss vom 19. März 2014 7 V 181/14, juris), der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, BStBl I 2010, 1350 Rdnr. 23) und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. Frotscher, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 68; Loose in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 25; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57; Kube in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 75; Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Auflage, 2016, § 50 Buchst. a Rdnr. 13; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 58; Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, § 50 Buchst. a Rdnr. 79). Auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites gehen übereinstimmend von dieser ganz herrschenden Meinung aus.
61Entscheidend ist daher die tatrichterlich zu treffende Feststellung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; vom 27. Februar 2002 I R 62/01, BFH/NV 2002, 1142), ob im Streitfall bei Würdigung der anwendbaren Gesetze und der vertraglichen Absprachen von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechte(ver)kaufs oder von einer Überlassung eines Rechts zur Nutzung auszugehen ist.
62Keine Überlassung mit zeitlicher Begrenzung liegt vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367 m.w.N.). Eine (zeitlich begrenzte) Überlassung von Rechten ist demgegenüber zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 761 m.w.N.; vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988, III B 9/87, BStBl II 1988, 537 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2010, 8 K 1543/07, BB 2011, 623; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2012 9 K 156/05, EFG 2013, 934).
63Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung an Rechten handelt, ist grundsätzlich nach dem Vertrag zu beurteilen. Denn der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1977 I R 54/75, BStBl II 1978, 355).
64In Anbetracht der komplexen gesetzlichen Rechtsregelungen bei der Übertragung oder Überlassung weltweiter Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken ist aber nach Überzeugung des erkennenden Senats bei der Prüfung der genaueren Bestimmung der Übertragung, also ob das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten, hier der Klägerin, endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt, insgesamt von den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen auszugehen. Eine Betrachtung nur der vertraglichen Regelungen würde die gesetzlichen Begrenzungen für die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten unzulässig ignorieren. Dies entspricht ersichtlich auch der Auffassung der Klägerin, die insoweit zutreffend insbesondere auf das Schutzlandprinzip verwiesen hat.
65Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist ausgehend von der oben dargestellten Definition im Streitfall von einer begrenzten Rechteüberlassung auszugehen. Die zwingenden nationalen und internationalen gesetzlichen Regelungen lassen bereits eine umfassende und uneingeschränkte Übertragung der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nicht zu und auch die für die Vertragsrechte maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen schließen eine vollständige Übertragung der Werknutzungsrechte/ Urheberrechte aus (1.). Die vertraglichen Grundlagen sind so gestaltet, dass im Zeitpunkt der für den Steuerabzug maßgeblichen Zahlung an die Ltd. ein Rückfall der Rechte nicht ausgeschlossen werden kann (2.). Gründe, unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 Abs. 2 AO von dem gefundenen Ergebnis abzuweichen, bestehen nicht (3.).
661. Die gesetzlichen Grundlagen sprechen gegen eine vollständige Rechteübertragung im Sinne einer Veräußerung des Urheberrechtes an die Klägerin, da dieser weder sämtliche Abwehrrechte (a.) noch sämtliche Gestaltungs- und Nutzungsrechte (b. und c.) endgültig und unentziehbar übertragen werden konnten.
67a. Nach deutschem internationalem Privatrecht richten sich Abwehrrechte aus dem Urheberrecht nach dem Recht des Schutzlandes. Dem Urheber steht daher sowohl aus nationaler Sicht als auch aus Sicht von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom II-Verordnung – und den internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber, also insbesondere der revidierten Berner Übereinkunft, kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen Statut unterliegen würde, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte (vgl. dazu BGH-Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 88/95, NJW 1998, 1395, Rdnr. 33; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, (2015) D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rdnr. 923 m.w.N.; Obergfell in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015 C. Urheberrechtsverträge, Rdnr. 6.1164; Magnus in Staudinger, Rom I-Verordnung Art. 4 Rdnr. 531). Diese im Streitfall für alle Vertragsbeteiligten verbindliche Rechtslage (vgl. Art. 32 Rom II-Verordnung) kann vertraglich nicht verändert werden. Eine Vereinbarung über das anwendbare Recht ist nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkungen des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Vertragsbeteiligten entzogen (BGH a.a.O. Rdnr. 34; BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 24 m.w.N.).
68Dies bedeutet, dass sich sowohl die Frage, wer als Urheber und damit als erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist, als auch die Frage des Umfangs der Schutzwirkung des Urheberrechts und die Frage, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragen werden können, nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes richten (BGH a.a.O. Rdnr. 39/40). Entscheidend ist die Rechtsinhaberschaft jeweils nach dem Recht des betroffenen Schutzlandes (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2007 I-20 U 175/06, juris, Rdnr. 23 m.w.N.).
69Die Argumentation der Klägerin, sie könne unter Ausschluss der Ltd. und der Autoren sämtliche Nutzungsrechte unentziehbar und auf Dauer ausüben und habe daher wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 AO erlangt, könnte hinsichtlich der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nur bei Überprüfung der Rechte in sämtlichen möglicherweise betroffenen Rechtsterritorien entschieden werden. Die Argumentation des Beklagten, der ganz wesentlich auf die Regelung in § 29 UrhG abgestellt hat, leidet insoweit ebenfalls darunter, dass entsprechende aus § 29 UrhG abgeleitete(Abwehr)Rechte nur bezüglich der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar Anwendung finden können. Hinsichtlich der Abwehrrechte der Ltd. und/oder der Autoren für das übrige „Universum“ käme es auf die Rechtslage in den jeweiligen Schutzländern zur Übertragbarkeit von Urheberrechten an.
70b. Der Senat muss sich im Streitfall aber weder mit den verschiedenen Rechten der Schutzländer auseinandersetzen noch die Frage entscheiden, ob bereits die Unübertragbarkeit der Abwehrrechte für einzelne Schutzländer insgesamt zur Qualifikation als Rechteüberlassung führen müsste, da die Beteiligten in § 9 Abs. 4 des Hauptvertrages den gesamten Vertrag deutschem Recht unterstellt haben und bereits dies dazu führt, dass der Klägerin auch nicht alle Gestaltungs- und Nutzungsrechte der eigentlichen Urheber des/der Drehbuchs/der Drehbücher auf Gestaltung und Nutzung unentziehbar übertragen werden konnten.
71Eine derartige Rechtswahl für Urheberrechtsverträge ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rdnr. 41 m.w.N.; Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 17. November 2015 4 Ob 98/15p, juris; Obergfell a.a.O. Rdnr. 6.1164).
72Soweit ein Vertrag – wie hier – deutschem Recht unterstellt wird, hat dies nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Juli 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom I-Verordnung – zur Folge, dass dieser, soweit eine Rechtswahl möglich ist (zur Problematik der Spaltungs- oder Einheitstheorie vgl. Magnus a.a.O. Rdnr. 536/537), dem gewählten Recht unterliegt. Auch diese Regelung ist wie alle Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht (vgl. hier konkret Art. 29 Rom I-Verordnung) und damit für die sämtlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Vertragsbeteiligten verbindlich.
73Insoweit ist nach der oben bereits angesprochenen Regelung in § 29 UrhG eine rechtsgeschäftliche Übertragung des so genannten Stammrechtes – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregeln im Erbfall – nicht möglich (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 5 m.w.N.). Das Recht kann nur zur Nutzung überlassen werden.
74Hinsichtlich der Rechteüberlassung nach dem Recht der Bundesrepublik kommt hinzu, dass die Ltd. nach § 29 UrhG das Urheberrecht schon deshalb nicht übertragen konnte, weil sie nach deutschem Rechtsverständnis nicht Autorin und damit Inhaberin des Urheberrechts war, sondern ihr selbst ebenfalls nur das Nutzungsrecht von den Autoren überlassen worden sein kann.
75Dass dies der Klägerin bewusst war, zeigt die Gestaltung des Autorenvertrags, in dem die Ltd. als Auftragnehmerin, die beiden Verfasser der Drehbücher aber als Autoren bezeichnet werden. Alle wesentlichen Vertragsregelungen umfassen ausdrücklich auch die beiden Autoren, die abschließend dem Vertrag in der Weise beigetreten sind, dass sie sich an die Bedingungen und Konditionen im gleichen Maße gebunden sehen, als ob sie Partei des Vertrages gewesen wären.
76c. Unabhängig von der konkret vorgenommenen Rechtswahl gelten im Streitfall nach Art. 9 Abs. 2 Rom I-Verordnung die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Dies erfasst im Bereich des Urheberrechtes über § 32 Buchst. b UrhG auf jeden Fall die Regelungen in § 32 und § 32 Buchst. a UrhG (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 1690 Rdnr. 52; Fezer/Koos a.a.O. Rdnr. 996 m.w.N.; Krümmel in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, Handelsgesetzbuch – HGB – 4. Aufl., 2014, Internationales Vertragsrecht VI. Rdnr. 169). Danach kann insbesondere die weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen aus der Nutzung eines überlassenen Werkes nicht ausgeschlossen werden. Dies kann z.B. die weitere Beteiligung eines Drehbuchautors an den übertragenen Nutzungsrechten betreffen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. August 2015 I-6 W 75/15, 6 W 75/15, juris).
772. Sowohl nach den gesetzlichen als auch nach den vertraglichen Regelungen standen der Ltd. und/oder den Autoren im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG, also in dem Moment, in dem die Vergütung zufloss, jedenfalls das gesetzliche Rückrufsrecht nach § 41 Abs. 1 UrhG zu. Auf das Recht konnte im Vorhinein nach § 41 Abs. 4 UrhG nicht verzichtet werden.
78Auch wenn die Urheberrechte an Drehbüchern zu den in § 90 UrhG genannten Rechten gehören, für die nur bis zu Beginn der Dreharbeiten der Widerruf nach § 41 UrhG möglich ist, kann im Zeitpunkt der Steuerentstehung ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann diese Möglichkeit auch unter Berücksichtigung des zeitweiligen Ausschlusses dieses Rechtes nach § 6 des Hauptvertrages nicht unberücksichtigt bleiben.
79Die Klägerin selbst hat in § 4 Abs. 8 des Hauptvertrages und unter Tz 6 der Anlage jeweils ausdrücklich geregelt, nicht zur Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Formen der Realisation der überlassenen Drehbücher verpflichtet zu sein. Schon die Tatsache, dass bereits bei Vertragsabschluss ein (anderes) Drehbuch vorlag, das aber augenscheinlich nicht, zumindest nicht unverändert, verwendet werden sollte, zeigt, dass diesen Vertragsklauseln eine Bedeutung zukommt.
80Davon ausgehend kann im Streitfall eine endgültige zeitlich unbefristete Übertragung des Urheberrechtes nicht festgestellt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages in Betracht kam, sondern der Klägerin wegen des Schutzlandprinzips grundsätzlich nicht alle Abwehrrechte der Ltd. oder der Autoren übertragen werden konnten und sie aufgrund der Unübertragbarkeit des Stammrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) die Autoren niemals endgültig aus ihrer Rechtsposition (z.B. wegen des Rückrufsrechtes nach § 41 UrhG) verdrängen konnte. Außerdem blieben die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren (nicht der Ltd.).
81Es kann daher bereits aus Rechtsgründen keine vollständige Übertragung, sondern nur eine (weitere) Nutzungsüberlassung vorliegen. Eine derartige Nutzungsüberlassung ist bisher nur in besonderen Konstellationen als „Rechtekauf“ qualifiziert worden, nämlich wenn sich die überlassenen Rechte praktisch im Rahmen einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung verbraucht haben, wie z.B. beim Recht zur Übertragung einer Uraufführung (vgl. BMF a.a.O. Rdnr. 24; Maßbaum a.a.O. Rdnr. 58 unter „Veräußerung“; Frotscher a.a.O. Rdnr. 69; Loose a.a.O. Rdnr. 25). Eine derartige Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.
82Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung die bisher akzeptierte Grenze zwischen Rechteverkauf und zeitlich begrenzter Rechteüberlassung, wonach grundsätzlich von einer zeitlich begrenzten Rechtsüberlassung auszugehen ist, soweit und solange der Verbleib des Nutzungsrechtes beim Berechtigten ungewiss ist, weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann oder dem Berechtigten aus anderen Gründen nicht endgültig verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BStBl II 1983, 367; Frotscher, a.a.O. Rdnr. 68; Wied a.a.O. § 50 Buchst. a EStG Rdnr. 57 unter Hinweis auf BStBl I 2010, 1350; ebenso Kube a.a.O. Rdnr. 79, Loschelder a.a.O. Rdnr. 13 und Jelinek a.a.O. Rdnr. 79; a.A. Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG Rdnr. 932 m.w.N.) im Hinblick auf die vertraglichen Absprachen im Streitfall zu verschieben.
83Der Senat sieht sich insoweit auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 1970 (I R 137/68, BStBl II 1971, 200). Zwar hat dort der BFH § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als nicht anwendbar angesehen, weil die zeitlich und örtlich unbegrenzte Überlassung von Verfilmungsrechten seines Erachtens weder Miete noch Pacht im Sinne des § 21 EStG sein konnte. Derartige Verfilmungsrechte betreffen vorrangig das Originalwerk, hinsichtlich dessen die Klägerin bereits die Verfilmungsrechte besaß. Insoweit wird auch auf § 88 UrhG verwiesen. Demgegenüber sind hier die Drehbücher betroffen, die für die Produktion eines Films erstellt werden. Sie sind Gegenstand der ausdrücklichen Regelung in § 89 Abs. 3 UrhG. Unabhängig davon regelt die Anlage zum Vertrag in Ausfüllung der Regelung zur Rechteeinräumung in § 2 des Hauptvertrages neben den Verfilmungs- und Bearbeitungsrechten umfangreiche weitere Rechte, wie z.B. das Merchandisingrecht und das Druckrecht. Das Verfilmungsrecht stellt daher nur einen Teil der übertragenen Rechte dar. Letztlich hat der BFH an anderer Stelle die Übertragung eines Verfilmungsrechtes ausdrücklich als eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert, die nur deshalb nicht zu Einkünften nach § 21 EStG führten, weil der Tatbestand der Vermietungseinkünfte durch § 18 EStG verdrängt werde (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 268/83, BStBl II 1987, 372).
84Der Senat kann daher auch offen lassen, inwieweit ein derartiges Verfilmungsrecht ähnlich wie das Verlagsrecht nicht etwa vom Autor eines Buches oder Drehbuches überlassen wird, sondern in der Person des Berechtigten (Verleger oder Produzent) entsteht (vgl. insoweit zum Verlagsrecht BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757, 760). Im Übrigen hat die Klägerin die dem Verlagsrecht innewohnende Verpflichtung zur Publikation (vgl. § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht – VerlG –) im Streitfall (bewusst) vermieden und sich lediglich das Druckrecht übertragen lassen (Tz 1.9 der Anlage zum Vertrag).
853. Auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 AO bestehen im Streitfall keine Gründe zu einer abweichenden Zuordnung. Die Klägerin ist nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Urheberrechtes oder eines daraus abgeleiteten Nutzungsrechtes geworden.
86Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. November 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl II 1994, 164; vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BStBl II 1998, 203). Als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 39 AO kommen dabei auch Nutzungsrechte in Betracht (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 17).
87Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers im Sinn des § 39 AO wird angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, BFH/NV 2012, 1094 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 39 Rdnr. 23 m.w.N.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Rdnr. 103 m.w.N.).
88Ein solcher wirtschaftlicher Ausschluss der Autoren von den streitbefangenen Urheber- oder Nutzungsrechten liegt unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Lage nicht vor.
89Nach Überzeugung des Senats kommt es auch insoweit allein wegen der nach der gesetzlichen Ausgestaltung (§ 29 Abs. 1 UrhG) stets nur eingeschränkt übertragbaren Urheberrechte (§ 73a Abs. 2 EStDV), der unabdingbaren Widerrufsrechte (§§ 41, 88 bis 90 UrhG) und der zwingenden Anwendung der Regelungen über die angemessene Vergütung und die weitere Beteiligung des Urhebers (§§ 32 bis 32 Buchst. b UrhG) auf die konkrete Ausgestaltung der Vertragsregelungen im Streitfall nicht an.
90Diese rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Klägerin auch bei der – augenscheinlich standardisierten – Vertragsgestaltung berücksichtigt. So hat sie zwar im Rahmen des Vertrages versucht, alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte für die gesamte Dauer des Urheberrechtes auf sich übertragen zu lassen. Aber sowohl der Vertrag als auch die Anlage zeigen, dass ihr die partielle Unübertragbarkeit von Rechten aufgrund des Schutzlandprinzips oder des gewählten deutschen (Vertrags-) Rechtes bewusst war. So findet sich exemplarisch in Tz 3 der Anlage eine Regelung zu den aufgrund zwingender gesetzlicher Beschränkungen nicht übertragbaren Verwertungs- und Nutzungsrechten. Soweit möglich werden neben den ausführlichen Einzelregelungen zu den Rechtsübertragungen, Regelungen zur Anwendung besonderer Möglichkeiten des US-amerikanischen Rechts (Tz 4 der Anlage) für Auftragswerke zum Gegenstand des Vertrags gemacht. Auch Tz 6 der Anlage zeigt das Bewusstsein von den rechtlichen Begrenzungen der Rechtsübertragung, wenn dort die Ltd. und die Autoren „soweit gesetzlich zulässig“ auf ihre Rückrufs- oder Zugangsrechte gemäß §§ 41, 25 UrhG verzichten.
91Selbst wenn man der Möglichkeit des Rückrufsrechts nach § 41 UrhG für die Frage der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums keine Bedeutung zumisst (vgl. zur Problematik von Rückfallklauseln oder Rückfallrechten Fischer a.a.O. § 39 AO Rdnr. 130 m.w.N.), blieben, ungeachtet des in der Vertragsanlage unter Tz 7 geregelten Ausschlusses der Zustimmungserfordernisse nach § 34 UrhG (vgl. dazu § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG), allein aufgrund der Unübertragbarkeit des Urheberrechtes (§ 29 Abs. 1 UrhG) neben dem Stammrecht die nicht dispositiven Rechte zur angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung (§§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG) bei den Autoren. Eine wirtschaftliche Partizipation an einer erfolgreichen Vermarktung des Filmes oder anderer übertragener Rechte konnte daher im Zeitpunkt der Entstehung der Abzugssteuer und auch später keinesfalls ausgeschlossen werden.
92Der Senat sieht keine Veranlassung das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht (vgl. § 31 UrhG) bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen. Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der Abwehrrechte schon wegen des Schutzlandprinzips eine Trennung rechtlich nicht möglich und im Bereich der Vertragsrechte bleibt es auf jeden Fall bei den nicht dispositiven Beteiligungsrechten an den Erträgnissen der Nutzung (vgl. §§ 32 Buchst. a und 32 Buchst. b UrhG). Selbst bei Trennung der beiden Rechte träte daher mangels der rechtlichen Möglichkeit eines wirtschaftlichen Ausschlusses des Urhebers von einer Beteiligung an den Erträgnissen kein wirtschaftliches Eigentum am abgespaltenen Nutzungsrecht ein.
93Gegen die Annahme wirtschaftlichen Eigentums am Urheberrecht oder Nutzungsrecht spricht bei Auftragswerken wie im Streitfall weiterhin die Tatsache, dass die ersten Zahlungen (vgl. hier § 4 Abs. 1 des Vertrages) üblicherweise zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem lediglich das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist. Ein Verfügungsgeschäft ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das vertragsgegenständliche Werk und damit auch das Urheberrecht noch gar nicht entstanden ist (vgl. zur Problematik Kotthoff a.a.O. § 31 Rdnr. 18). Zu diesem Zeitpunkt scheidet wirtschaftliches Eigentum aus, weil das gedachte Wirtschaftsgut Urheberrecht/Nutzungsrecht noch nicht existiert.
94Der danach zu Recht von der Klägerin vorgenommene Steuerabzug gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist von der Klägerin auch betragsmäßig korrekt erfolgt. Die Steuer ist zutreffend nach § 50 Buchst. a Abs. 2 Satz 1 EStG mit 15 % der um die Einbehaltungsbeträge von 1.782 € Körperschaftsteuer und 98,01 € Solidaritätszuschlag erhöhten Nettozahlungen von 10.000 €, also insgesamt von einem Bruttobetrag in Höhe von 11.880,01 € berechnet worden. Betriebsausgaben sind weder geltend gemacht worden noch – ausweislich der ergänzenden Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – angefallen.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
96Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Streitfall ein grundsätzliches Problem grenzüberschreitender Überlassung von Nutzungsrechten an Urheberrechten betrifft und bei den betroffenen Unternehmen erheblichen administrativen Aufwand auslöst. Eine Klärung der Rechtsfrage durch den BFH erscheint daher wünschenswert.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit
- 1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und - 2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit
- 1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, - 2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder - 3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6
- 1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden; - 2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.
(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.
(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.
(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit
- 1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und - 2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit
- 1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, - 2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder - 3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6
- 1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden; - 2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.
(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.
(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.
(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, - 2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), - 3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), - 4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, - 2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers, - 2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, - 3.
den Zahlungstag, - 4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.