Bundessozialgericht Urteil, 02. Apr. 2014 - B 4 AS 26/13 R

bei uns veröffentlicht am02.04.2014

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2010 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für nicht gedeckte Unterkunftskosten im Zeitraum 1.11.2008 bis 31.7.2010 hat.

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Der 1975 geborene Kläger studierte nach Mittlerer Reife und beendeter Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann im Jahre 2002 für ein Semester an der Hochschule für Wirtschaft und Politik. In der Folgezeit bezog er zunächst Sozialhilfe und ab 2005 Alg II. In Absprache mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten führte er das Studium ab Sommersemester 2008 an der Universität H. als Nachfolgerin der Hochschule für Wirtschaft und Politik fort. Am 10.4.2008 schlossen Kläger und Beklagter eine Eingliederungsvereinbarung (EinglVb) ab, die eine Gültigkeitsklausel "bis 10.10.2008 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird" enthielt. Darin wurde unter anderem vereinbart:

"1. Leistungen Jobcenter R.

* Sonstiges

        

- Für die Dauer des geplanten Studiums von bis zu 3 Jahren wird Arbeitslosengeld II als Unterstützung zur beruflichen Integration im bisherigen Umfang weiter gezahlt. Sollte sich herausstellen, dass das Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht wie geplant fortgesetzt werden kann, wird ein Rehaverfahren eingeleitet.

Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: /.

2. Bemühungen Herr D.K.

D.K. verpflichtet sich,

* Aus-/Weiterbildung/Anpassung

        

- Nachholen des Studienabschlusses

* Sonstiges

        

- Es ist erforderlich, dass eine sofortige Mitteilung bei der Arbeitsvermittlung erfolgt, wenn sich herausstellt, dass das Studium nicht wie geplant aus gesundheitlichen Gründen fortgeführt werden kann."

        

Neben allgemeinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Änderungen und Bestimmungen betreffend den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches enthielt die EinglVb ferner eine formularmäßige Rechtsfolgenbelehrung.

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Mit erneuter Aufnahme des Studiums erhielt der Kläger nach § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG als Studierender an einer Hochschule Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von monatlich 333 Euro bzw später 366 Euro. Ergänzt wurde diese nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG um einen Zuschuss zum Unterkunftsbedarf von 133 Euro bzw später 146 Euro und nach § 13 Abs 3 BAföG von weiteren 72 Euro monatlich.

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Nachdem der Kläger sich am 21.4.2008 wegen der Übernahme des Semesterbeitrags an den Beklagten gewandt hatte, teilte dieser am 24.4.2008 mit, die in der EinglVb zugesagte Unterstützung für die gesamte Dauer des Studiums könne nicht aufrecht erhalten werden. Bei Aufnahme eines Studiums entfalle der Anspruch auf Alg II. Lediglich "im Härtefall" könnten auf Antragstellung "Kosten für Miete und Unterkunft" gewährt werden. Falls der Kläger sein Studium "nach der Probezeit" fortführe, erlösche der Leistungsanspruch spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.8.2008. Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, dass die Wiederaufnahme des Studiums derzeit die einzige erfolgversprechende Eingliederungsmöglichkeit darstelle.

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Der Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 18.9.2008 einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 296 Euro monatlich für die Zeit vom 1.5.2008 bis zum 31.10.2008. Deren Fortzahlung lehnte er mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II, denn er sei von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Er absolviere eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 SGB II(hier in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung, aF) seien nicht erfüllt. Der Kläger lebe im eigenen Haushalt und nicht in demjenigen der Eltern (Bescheid vom 12.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2009).

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Am 28.1.2010 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung, die die Deutsche Rentenversicherung Bund zunächst ab dem 1.8.2010 befristet und später unbefristet für die Zeit ab dem 1.1.2010 bewilligte.

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Das SG hat die Klage auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.7.2010). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG den Gerichtsbescheid aufgehoben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2009 verurteilt, dem Kläger die nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 31.7.2010 zu erstatten (Urteil vom 2.7.2012). Der Kläger habe einen unmittelbaren Anspruch auf Erfüllung aus der EinglVb vom 10.4.2008. Diese vertragliche Verpflichtung sei in der Folgezeit durch Bewilligungsentscheidungen umzusetzen gewesen. Das Leistungsversprechen des Beklagten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass es über den 10.10.2008 hinaus gültig gewesen sei. Die EinglVb sei auch wirksam zustande gekommen. Ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor. Eine EinglVb könne, solange sie nicht nichtig sei, grundsätzlich auch Vereinbarungen über Förderungen von Aus- und Weiterbildung enthalten, die nach dem SGB III nicht förderungsfähig seien. Der Beklagte habe die EinglVb auch nicht wirksam gekündigt.

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Der Beklagte rügt mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision eine Verletzung von § 15 SGB II. Der Kläger könne sich für den geltend gemachten Anspruch nicht auf die EinglVb berufen, denn diese sei nichtig. Der zulässige Regelungsinhalt der EinglVb beschränke sich ausschließlich auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien kein zulässiger Regelungsgegenstand. Auch die Leistungsvoraussetzungen des § 22 Abs 7 SGB II aF hätten nicht vorgelegen. Mit der zum 1.1.2010 rückwirkend festgestellten Erwerbsminderung sei die Zuständigkeit des Beklagten zudem vollständig entfallen.

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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2010 zurückzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er führt zur Begründung aus, dass die EinglVb nach den Feststellungen des LSG nicht bis zum 10.10.2008 befristet gewesen sei, sodass sich sein Leistungsanspruch unmittelbar aus der Vereinbarung ergäbe. In einer EinglVb könnten auch Regelungen über gebundene Leistungen, etwa solche zur Sicherung des Lebensunterhaltes, getroffen werden. Die EinglVb sei ggf als Zusicherung auszulegen, sodass dem Auszubildenden im Falle der Hilfebedürftigkeit passive Leistungen nach dem SGB II zu gewähren seien. Sein Anspruch gründe im Übrigen auf § 22 Abs 7 SGB II aF. Der Ausschluss von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern wohnten, verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil es hierfür keine tragfähige Begründung gebe. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber Schülern, die nicht bei ihren Eltern wohnten, die gleichwohl einen Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II aF hätten. Es läge auch ein Verstoß gegen Art 1 iVm Art 20 GG vor, denn die Bedarfssätze im BAföG unterschritten das Existenzminimum. Er könne im konkreten Fall zudem aufgrund seiner Erkrankung nicht selbst durch Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen. Schlussendlich folge der geltend gemachte Anspruch aus § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF. Es liege hier ein besonderer Härtefall vor, denn das Studium sei die einzige Möglichkeit, einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, ein Anspruch des Klägers gegen sie komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum kein Leistungsberechtigter nach dem SGB XII gewesen sei. Ferner sei ein Anspruch nach § 22 SGB XII ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen gegen den Beklagten. Weder kann er sich mit Erfolg auf § 22 Abs 1 S 1 SGB II(3.) oder § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF(4.), noch auf die EinglVb vom 10.4.2008 oder eine hierin zu erblickende Zusicherung iS des § 34 SGB X als Anspruchsgrundlage für einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten berufen(5.). Er hat auch keinen Erfolg mit seinem Begehren auf eine darlehensweise Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF(6.). Ebenso wenig kann er Leistungen nach dem SGB XII hierfür von der Beigeladenen beanspruchen (7.).

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1. Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen für ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung vom 1.11.2008 bis 31.7.2010 als Zuschuss oder Darlehen. Da allein der Beklagte Revision gegen das Urteil des LSG eingelegt hat, ist der Streitgegenstand hierauf beschränkt. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare Verfügungen (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f). An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II aufgrund des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46, RdNr 11).

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2. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) bzw kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), soweit der Anspruch auf § 22 Abs 1 S 1 SGB II, § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF bzw § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF und § 22 Abs 1 S 2 SGB XII oder § 34 SGB X gründet. Im Hinblick auf die EinglVb vom 10.4.2008 als Rechtsgrundlage des von ihm geltend gemachten Anspruchs ist zulässige Klageart die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG).

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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den anderweitig nicht gedeckten Unterkunftskosten gegen den Beklagten auf Grundlage von § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dem Anspruch des Klägers auf diese Leistungen steht bereits seine fehlende Leistungsberechtigung entgegen. Dahinstehen kann insoweit, dass das LSG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II und hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II war. Er war von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF ausgeschlossen.

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Gemäß § 7 Abs 5 S 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich solcher zur Deckung des Bedarfs durch die Kosten für Unterkunft und Heizung(§ 19 S 1 SGB II aF). Dem Ausschluss des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF liegt dabei die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II)mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Es sollen nicht mehrere Träger zur Deckung ein und desselben Bedarfs zuständig sein (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 18; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 14).

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Nach den Feststellungen des LSG absolvierte der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums eine Ausbildung in der Form eines Studiums iS des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 BAföG an der Universität H., die im konkreten Fall auch durch Leistungen nach dem BAföG gefördert worden ist. Dass der Kläger bereits über einen Berufsabschluss verfügt hat, steht der Einordnung des Studiums als Ausbildung iS des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF nicht entgegen. Es handelte sich dabei insbesondere nicht um eine Maßnahme der Weiterbildung iS von § 77 SGB III aF(idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4607), die keinen Ausschluss von SGB II-Leistungen begründet (BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 19 RdNr 18 ff, unter Bezugnahme auf stRspr BVerwG, etwa BVerwG Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125).

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Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung richtet sich ausschließlich nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme. Entscheidend ist insoweit der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll (BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr 1, RdNr 10). Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, das deswegen vielfach - wenn auch nicht zwingend - mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (vgl § 85 Abs 2 SGB III aF; BSG Urteil vom 30.8.2010, aaO, RdNr 23 mwN auf die stRspr des BSG).

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Nach den Feststellungen des LSG war die abgeschlossene Berufsausbildung ausschließlich Zugangsvoraussetzung für den gewählten Studiengang, sowohl zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, als auch eines Bachelors of Arts in Sozialökonomie. Das Studium schloss nicht insofern an die Kenntnisse aus der Berufsausbildung an, als das an der Universität vermittelte Wissen auf ihnen aufbaute oder einen unmittelbaren Bezug zu diesen Kenntnissen hatte. Der formale Ausbildungsabschluss war vielmehr nur erforderlich, um zur Aufnahmeprüfung und nach deren Bestehen zum Studium zugelassen zu werden, vergleichbar der allgemeinen Hochschulreife, erworben durch das Abitur.

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Da der Kläger Studierender an einer Hochschule war, kann er auch die Rückausnahmen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 6 SGB II(idF des 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes <22. BAföGÄndG> vom 23.12.2007, BGBl I 3254, 3258, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2008 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist), die Schüler betreffen, nicht für sich in Anspruch nehmen.

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4. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung ergänzender Leistungen für ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF als Zuschuss. Nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF(eingeführt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2007 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist; nunmehr: § 27 Abs 3 SGB II) steht abweichend von § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF Auszubildenden, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 BAföG bemisst, ein Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu(§ 22 Abs 1 S 1 SGB II). Unabhängig von den mangelnden Feststellungen des LSG zum Hilfebedarf des Klägers im Hinblick auf die Unterkunftskosten dem Grunde nach und ggf dessen Höhe, erfüllt er bereits die persönlichen Voraussetzungen des § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF nicht.

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Der Kläger bezog nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) Leistungen nach dem BAföG, wobei sich sein Bedarf nach § 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 BAföG(bis zum 31.7.2008 idF des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390, und ab 1.8.2008 idF des 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) bemaß. Damit erhielt er Leistungen als Studierender an einer Hochschule, der nicht bei seinen Eltern wohnt (§ 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2, Abs 3 BAföG). § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF findet jedoch nur auf Studierende Anwendung, deren Bedarf sich nach § 13 Abs 1, Abs 2 Nr 1 BAföG bemisst, also auf solche, die eine Ausbildung in einer der in § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG genannten Einrichtungen absolvieren und bei ihren Eltern wohnen.

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Eine Anwendung von § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF auf die vom Kläger repräsentierte Personengruppe über den Wortlaut der Norm hinaus kommt nicht in Betracht. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung (hiervon ist bereits der 14. Senat im Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20 RdNr 20-21 ausgegangen; ebenso BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 28) und für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die hier vorliegende Fallkonstellation fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

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Der Gesetzgeber hat bewusst nur für den Personenkreis ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorgesehen, der entweder während einer Berufsausbildung außerhalb des Elternhauses wohnt und nur Anspruch auf eine Förderung nach § 65 Abs 1 SGB III iVm dem niedrigeren Leistungssatz nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG hat(vgl Fallkonstellation, die der Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.3.2010 zugrunde lag - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 13)oder der als Studierender bei den Eltern lebt und nur Unterkunftsleistungen nach § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG erhält. In beiden Fällen können typischerweise Lücken bei der Finanzierung der Unterkunftskosten entstehen. Die ergänzenden Leistungen für Studierende, die im Haushalt der Eltern wohnen, sollen zu den dort anfallenden Kosten für die Unterkunft und Heizung beitragen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil mitzutragen haben. Sind die Eltern selbst hilfebedürftig, haben sie nach dem SGB II nur kopfteilig Anspruch auf Unterkunfts- und Heizkostenleistungen, sodass der auf das studierende Kind entfallende Anteil an den Wohnkosten ansonsten ungedeckt bliebe (BT-Drucks 16/1410, S 23).

27

Soweit der Kläger geltend macht, der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 iVm Art 20 GG (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 134 - SGB II-Regelleistung; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33) erfordere seine Einbeziehung in den Kreis der nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF Leistungsberechtigten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger beruft sich darauf, aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG folge die staatliche Garantie der Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins erforderlich seien (vgl BVerfGE 82, 60 <80>; BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 135). Insoweit übersieht er jedoch, dass er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts staatliche Mittel in Gestalt der Leistungen nach dem BAföG erhalten hat, insbesondere erhöhte Unterkunftsleistungen. Für Studierende, die in einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses wohnen, sah § 13 Abs 3 BAföG im hier streitigen Zeitraum(idF des Art 1 Nr 6 AföRG, Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390, mWv 1.4.2001) im Fall der Unterdeckung bei den Unterkunftskosten eine pauschalierte Erhöhung der Leistungen hierfür um 72 Euro monatlich auf insgesamt 218 Euro vor. Inwieweit auch im BAföG - wie im SGB II - die Deckung der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen gewährleistet werden müsste (vgl zur Pauschalierung und Typisierung in der Ausbildungsförderung: BVerwG Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 3/09 - juris RdNr 32), bedurfte hier keiner Prüfung. Der Kläger begehrt vorliegend ausschließlich Leistungen nach dem SGB II. Das SGB II sah jedoch wegen der Pauschalierung bei den Unterkunftskosten im BAföG nur in genau definierten Härtefällen eine Aufstockung der Ausbildungsförderungsleistungen durch § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF vor. Soweit der Kläger - wie zuvor dargelegt - über die geregelten Ausnahmefälle des § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF hinaus einen weitergehenden gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch geltend macht, rügt er daher keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung des Existenzminimums, sondern eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG.

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Art 3 Abs 1 GG erfordert hier jedoch keine verfassungskonforme Anwendung des § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF dergestalt, dass Studierende, die außerhalb des Elternhauses wohnen, in den Kreis der nach dieser Vorschrift Leistungsberechtigten aus Gleichheitsgründen einzubeziehen wären. Grundsätzlich verletzt eine Norm, durch welche eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, zwar den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33, juris RdNr 17 f mwN). Es mangelt hier jedoch bereits an der Vergleichbarkeit der vom Kläger benannten Personengruppen, der bei den Eltern lebenden Studierenden bzw Auszubildenden mit eigenem Haushalt und den Studierenden mit eigenem Haushalt. Es liegen derartige Unterschiede zwischen ihnen vor, dass eine Gleichbehandlung nicht geboten ist.

29

Die Bedarfslagen beider Gruppen unterscheiden sich deutlich. Den vom Kläger hier zum Vergleich herangezogenen Personengruppen von Studierenden, Schülern und Auszubildenden standen niedrigere Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw dem SGB III iVm den Vorschriften des BAföG als Studierenden mit eigenem Haushalt zu. Studierende, die im Elternhaus lebten, erhielten nach § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG nur einen abgesenkten Beitrag zu ihren Unterkunftskosten, zwischen dem 1.8.2008 und dem 27.10.2010 betrug dieser 48 Euro (22. BAföGÄndG vom 23.12.2007 mWv 1.8.2008, BGBl I 3254). Studierenden mit einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses konnten hingegen in dem zuvor benannten Zeitraum nach § 13 Abs 2 Nr 2 iVm § 13 Abs 3 BAföG bis zu 218 Euro zur Finanzierung ihrer Unterkunft und insgesamt maximal 584 Euro gewährt werden. Bei Schülern, beispielsweise in einer Fachoberschulklasse, mit einem eigenen Haushalt (höchste im BAföG vorgesehene Ausbildungsförderungsleistung für Schüler), konnte der im Gesamtbedarf nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 2 BAföG von 459 Euro im streitigen Zeitraum enthaltene Unterkunftsanteil von 57 Euro maximal um 72 Euro erhöht werden, sodass ihnen höchstens 531 Euro als Gesamtleistung zur Verfügung stand. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich mit einem Auszubildenden vergleichen wollte, der Leistungen zur Berufsausbildung nach dem SGB III bezieht und außerhalb des Elternhauses wohnt, gleichwohl aber einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF haben konnte. Die Berufsausbildungsbeihilfe bemaß sich für diesen Auszubildenden im hier streitigen Zeitraum (AföRG vom 19.3.2001, BGBl I 390, mWv 1.4.2001) nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG, also einem niedrigeren Satz als demjenigen, der für Studierende an einer Hochschule zugrunde zu legen war(§ 13 Abs 1 Nr 2 BAföG). An diese unterschiedlichen Bedarfslagen durfte der Gesetzgeber mit § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF anknüpfen.

30

Der Kläger konnte ausschließlich aus individuellen Gründen die ihm entstehenden Unterkunftsaufwendungen nicht mit der ihm gewährten Ausbildungsförderung decken. Er erfuhr jedoch durch § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF keine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Leistungshöhe nach dem BAföG gegenüber anderen Studierenden der maßgeblichen Vergleichsgruppe, dh den Studierenden, die außerhalb des Elternhauses leben.

31

5. Dem Kläger steht schließlich auch kein Leistungsanspruch gegen den Beklagten auf Grundlage der EinglVb vom 10.4.2008 zu. Eine EinglVb scheidet zwar nicht grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für Leistungen nach dem SGB II aus (vgl nur BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 18). Vorliegend kann der Kläger sich jedoch nicht auf sie berufen. Dabei kann offenbleiben, ob der erkennende Senat an die Feststellung des LSG gebunden ist, das Leistungsversprechen des Beklagten in der EinglVb habe nach dem objektiven Empfängerhorizont die Laufzeit über den 10.10.2008 hinaus modifiziert. Denn der Beklagte konnte sich nicht bindend in Gestalt einer EinglVb nach § 15 SGB II zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil des Alg II verpflichten.

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§ 15 Abs 1 S 1 SGB II(idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) bestimmt: "Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren ...". Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte nach Ziff 1 der EinglVb verpflichtet, für die Dauer des geplanten Studiums von bis zu drei Jahren Alg II als Unterstützung zur beruflichen Integration im bisherigen Umfang zu gewähren. Der Kläger sollte im Gegenzug das Studium wieder aufnehmen und den Studienabschluss nachholen. Dass der Kläger seiner Verpflichtung insoweit nachgekommen ist, als er im streitigen Zeitraum an der Hochschule studiert hat, kann den Feststellungen des LSG mit ausreichender Sicherheit entnommen werden. Ebenso steht fest, dass der Beklagte seiner Verpflichtung nur bis zum 31.10.2008 nachgekommen ist. Die Leistungsablehnung durch den Beklagten für den hier streitigen Zeitraum ist jedoch nicht zu beanstanden. Die EinglVb vom 10.4.2008 war von Anfang an nichtig.

33

a) Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, welche Rechtsqualität der EinglVb nach § 15 SGB II zukommt. Der erkennende Senat neigt jedoch in Fortführung der bislang vorliegenden Rechtsprechung des 11. und 14. Senats dazu, die EinglVb nach § 15 SGB II der Rechtsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags zuzuordnen (vgl BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 20; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 18; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 75/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 16 Nr 13 und BSGE vorgesehen, juris RdNr 19), konkret der Form eines subordinationsrechtlichen Austauschvertrags gemäß § 53 Abs 1 S 2, § 55 SGB X(vgl im Einzelnen zur hM in der Literatur, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag - zT unter Einordnung als sog "hinkender", "unechter" Austauschvertrag - befürwortet: Banafsche, SR 2013, 121, 126 ff; Berlit in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 8; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 55 RdNr 4; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III, § 15 SGB II RdNr 21 f, 109 ff, Stand VI/2006; Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 5; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 8; Lahne in Hohm, Gemeinschaftskomm zum SGB II, § 15 RdNr 11, Stand VII/2012; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, K § 15 RdNr 34, 37, 59 ff, Stand VII/2012; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 22 ff; Weinreich, SGb 2012, 513, 519). Hieraus folgt, dass sich die rechtliche Beurteilung vertraglicher Störungen nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm §§ 53 ff SGB X richtet(vgl ebenfalls unter Angabe des Meinungsstandes BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 21 ff),mit der Konsequenz, dass vorliegend die gesamte EinglVb nichtig ist (§ 58 Abs 3 SGB X). Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg einen Anspruch auf ergänzende Unterkunftsleistungen aus der EinglVb herleiten.

34

Der vereinbarten Verpflichtung des Beklagten in Ziff 1 der EinglVb, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Dauer des geplanten Studiums zu zahlen, steht das Vertragsformverbot gemäß § 53 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X entgegen. Gemäß § 53 Abs 1 S 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Verwaltung hat dabei stets den rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes zu beachten (Art 20 Abs 3 GG). Sofern der Verwaltung eine bestimmte Handlungsform eindeutig durch Gesetz vorgegeben wird, hat sie dies nach Art 20 Abs 3 GG zu beachten, ihr steht vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gegenüber den von ihrem Handeln Betroffenen insoweit keine Gestaltungsfreiheit zu.

35

Die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - geregelt in den §§ 19 ff SGB II - durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Gestalt einer EinglVb nach § 15 SGB II - gleichsam ausgehandelt zwischen den beiden an dem Vertrag beteiligten - ist rechtlich nicht zulässig(so auch die einhellige Meinung im Schrifttum: vgl Berlit in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 22; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III, § 15 SGB II RdNr 54 ff, Stand VI/2006; Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 24; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 15; Lahne in Hohm, Gemeinschaftskomm zum SGB II, § 15 RdNr 25, Stand VII/2012; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, K § 15 RdNr 41, Stand VII/2012; Pfohl in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylblG, § 15 RdNr 9, Stand VII/2011; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 15 RdNr 22; Stark in Estelmann, SGB II, § 15 RdNr 52, Stand VII/2008; Bieback, VSSR 2013, 301, 304; Weinreich, SGb 2012, 513, 517; in diese Richtung sind auch Banafsche, SR 2013, 121, 134 und Kretschmer, Das Recht der Eingliederungsvereinbarung des SGB II, 2012, 211 f zu verstehen; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 22 bejaht eine mögliche Regelung mit jedoch nur klarstellender Funktion). Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang, in dem § 15 SGB II steht, sowie dessen Sinn und Zweck.

36

Nach dem Wortlaut von § 15 Abs 1 S 1 SGB II soll - als Regelfall - die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Gemäß § 1 Abs 3 SGB II umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit(Nr 1 - so genannte aktive Leistungen) und zur Sicherung des Lebensunterhalts (Nr 2 - so genannte passive Leistungen, vgl auch BT-Drucks 15/1516, S 54). Beide Leistungsformen sind von einander zu unterscheiden (vgl auch § 19a Abs 1 SGB I). § 15 Abs 1 S 1 SGB II bezieht sich ausschließlich auf die aktiven Leistungen. So soll in der EinglVb insbesondere vereinbart werden, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er seine Bemühungen nachzuweisen hat (§ 15 Abs 1 S 2 Nr 1, 2 SGB II). Soweit der Kläger meint, aus § 15 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB II - die Bestimmung, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat - schließen zu können, dass auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Regelungsgegenstand der EinglVb sein könnten, verkennt er, dass sich auch dieser Beispielsfall eines Vereinbarungsinhalts nur auf die Beantragung von Eingliederungsleistungen bezieht. Für andere Leistungen hält das SGB II die Vorschriften des § 5 Abs 3 und § 12a SGB II vor. Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Danach enthält die EinglVb verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Mindestanforderungen an die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang (BT-Drucks 15/1516, S 54).

37

Dieser Befund wird durch die systematische Stellung des § 15 SGB II innerhalb des grundsicherungsrechtlichen Leistungssystems bestätigt. § 15 SGB II findet sich im Kap 3, Abschn 1 "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit". Die Vorschrift leitet damit nach § 14 SGB II, dem vorangestellten Grundsatz des Förderns, als verfahrenssteuernde Vorschrift den Abschn 1 - "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" ein. Ihr folgen die Regelungen über die einzelnen Leistungen zur Eingliederung, mit dem Kernstück des § 16 SGB II. Damit hat der Gesetzgeber der Verwaltung zugleich auch systematisch einen abschließenden Katalog möglicher Inhalte einer EinglVb vorgegeben. Da die Unterkunftsleistungen als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Abschn des 3. Kap ausdrücklich keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit darstellen, können sie damit auch nicht zulässiger Inhalt einer EinglVb sein. Der Verwaltung wird diese Handlungsform für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Gesetzgeber nicht eröffnet.

38

Die in der EinglVb vereinbarten Leistungen sollen den Leistungsberechtigten zudem unabhängig machen von den passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zumindest den Anspruch auf diese iS des § 3 Abs 1 S 1 SGB II mindern. Ihr Zweck ist es mithin - im Idealfall -, dass sich die Gewährung von passiven Leistungen erübrigt. Dem widerspräche es, wenn Alg II oder Teile dessen zugleich Gegenstand der EinglVb sein könnten. Der Leistungsberechtigte müsste sich ansonsten "vertraglich" verpflichten, Eingliederungsbemühungen zu unternehmen, um die vom Beklagten zugesagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entbehrlich zu machen. Ihn träfe die Vertragspflicht, sich darum zu bemühen, dass sein Vertragspartner von seiner zugesagten Leistungsverpflichtung frei wird. Diese Zweckrichtung liegt dem gesetzlichen Konzept der EinglVb ersichtlich nicht zugrunde. Aufgrund der von Anfang an vorliegenden Nichtigkeit der EinglVb vom 10.4.2008 kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte sich von dieser durch das Schreiben vom 24.4.2008 wirksam gelöst hat (§ 59 SGB X).

39

b) Selbst wenn man die EinglVb nicht als öffentlich-rechtlichen Vertrag bewerten wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

40

aa) Soweit die Auffassung vertreten wird, bei der EinglVb handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder um eine öffentlich-rechtliche Zusatzvereinbarung (Stark in Estelmann, SGB II, § 15 RdNr 30, Stand VII/2008) oder eine normersetzende öffentlich-rechtliche Handlungsform sui generis (Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2006, 52, 54) und die §§ 53 ff SGB X - entsprechend - herangezogen werden sollen(hierzu BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 22), ergibt sich die Nichtigkeit der konkret vorliegenden EinglVb aus den genannten Gründen zum Vertragsformverbot (vgl a). Sofern das Handeln der Verwaltung durch EinglVb nach diesen Ansichten ähnlich wie ein Verwaltungsakt zu kontrollieren sein soll (vgl Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2006, 52, 54), folgt die Unwirksamkeit direkt aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Gesetzesvorrangs nach Art 20 Abs 3 GG. Die zum Vertragsformverbot nach § 53 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X gemachten Ausführungen zu Art 20 Abs 3 GG gelten für diese Ansicht unmittelbar.

41

bb) Auch soweit Ziff 1 der EinglVb der Rechtsform nach als Zusicherung iS von § 34 SGB X anzusehen sein sollte(vgl zur Einordnung von EinglVb als Zusicherungen grundsätzlich Knickrehm in Schuler-Harms, Konsensuale Handlungsformen im Sozialleistungsrecht, 2012, 43, 52), ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Eine Zusicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Gegenzug zur Absolvierung eines Studiums oder dessen Abschluss zu gewähren, wäre ebenfalls nichtig. Gemäß § 34 Abs 1 S 1 SGB X ist eine Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung findet nach § 34 Abs 2 SGB X ua § 40 SGB X Anwendung. Gemäß § 40 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. So liegt der Fall hier.

42

Der Kläger hat sich in Ziff 2 der EinglVb - im Gegenzug zur Zusage der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - zu Eingliederungsbemühungen verpflichtet und der Beklagte hat diese Verpflichtung zur Bedingung seiner Zusicherung gemacht. Dies wird dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums iS des Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG nicht gerecht. Vielmehr ist Alg II bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen als gesetzlich gebundene Leistung verpflichtend zu erbringen. Es besteht insoweit keinerlei Disponibilität, insbesondere nicht in dem Sinne, dass die Bewilligung passiver Leistungen, die im Kern zwar nicht voraussetzungslos, jedoch unverfügbar sind (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 133), durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Leistungsberechtigten von einem bestimmten Verhalten des Letzteren abhängig gemacht wird. Damit würden diese Leistungen von vornherein und vollständig unter die "aufschiebende Bedingung" eines gewünschten Verhaltens gestellt. Dies würde zudem - ohne gesetzliche Grundlage - eine dem Verfassungsrang der passiven Leistungen widersprechende Zulassung von so genannten "Workfare-Elementen" bedeuten (vgl dazu auch BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 20). Eingriffe in die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen eines "Fehlverhaltens" des Leistungsberechtigten im Rahmen der Eingliederungsbemühungen dürfen indes wegen der verfassungsrechtlich abgesicherten Gewährleistung des Existenzminimums ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, also nach geltendem Recht durch die Vorschriften der §§ 31 f SGB II, welche sich ihrerseits erst nachträglich auf bereits bewilligte Leistungen auswirken.

43

Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Beklagte seine Leistungen vorliegend ohne die Gegenleistung des Klägers hätte erbringen wollen. Dies gilt auch, soweit der Kläger sich in der EinglVb nicht nur zur Durchführung des Studiums, sondern auch zu dessen Abschluss verpflichtete. Diese Verpflichtungen des Klägers stellen unzulässige Bedingungen für eine Zusicherung des Beklagten dar. Im Falle eines Abbruchs der Bildungsmaßnahme enthält § 15 Abs 3 SGB II zudem eine Sondervorschrift in Form eines Schadensersatzanspruchs.

44

Dieser Fehler einer Zusicherung war bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offensichtlich. Die gesetzlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen die Lebensgrundlage der Leistungsempfänger sichern und gründen auf der Gewährleistung aus Art 1 iVm Art 20 GG. Sie unterliegen keinem Gestaltungsspielraum der Verwaltung. Es stellt einen von jedem Urteilsfähigen erkennbaren Fehler dar, wenn eine Zusicherung der Erbringung dieser Leistungen von der Durchführung und dem Abschluss eines Studiums abhängig gemacht werden würde (vgl Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 10).

45

6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erstattung der ungedeckten Unterkunftsaufwendungen in Form eines Darlehens nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF. Nach § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF können Auszubildende iS des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erhalten. Der Senat konnte dahin stehen lassen, ob ein vormals Leistungsberechtigter nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug für die Vergangenheit noch Leistungen zur Existenzsicherung in Darlehensform beanspruchen kann. Es liegt hier bereits kein "Härtefall" iS der bisherigen Rechtsprechung des BSG vor.

46

So haben die für die Angelegenheiten der Grundsicherung zuständigen Senate in der Vergangenheit den Härtefall wie folgt umschrieben: Ein Härtefall könne insbesondere dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe. Eine weitere Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des 14. Senats anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 36). Die Behinderung oder Krankheit soll dabei nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden können. Hinzukommen müsse auch in dieser Konstellation, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Ende gebracht werde. Schließlich ist ein besonderer Härtefall angenommen worden, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar ist (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 24; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 37; zusammenfassend s BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung, juris RdNr 19 bis 21).

47

Soweit es die beiden ersten Fallkonstellationen betrifft, war das Studium des Klägers zumindest zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes nicht weit fortgeschritten oder stand vor dem Ende. Angesichts der vom Kläger erfolgreich absolvierten Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann ist ferner zweifelhaft, inwieweit das Studium - prognostisch zu Beginn des streitigen Zeitraumes - die einzige Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt gewesen sein könnte. Allerdings mangelt es an konkreten Feststellungen des LSG zu den Studienfortschritten und zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und dessen beruflicher Perspektive. Unabhängig hiervon kann jedoch nicht angenommen werden, dass mangelnde finanzielle Mittel die Gefahr der vorzeitigen Beendigung des Studiums - auch unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen - hervorgerufen haben. Der Kläger hat Ausbildungsförderung nach dem BAföG im Höchstsatz erhalten, sodass zwar möglicherweise ungedeckte "Spitzen" im Bedarf vorhanden waren. Ein "besonderer" Härtefall iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF liegt jedoch erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen(BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 20 mwN). Die Situation des Klägers unterscheidet sich jedoch - soweit es die hier ausschließlich geltend gemachten Unterkunftskosten betrifft - nicht von der anderer Studierender mit Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG im Höchstsatz, sodass die Annahme einer "besonderen Härte" iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF auszuschließen ist.

48

7. Dem Kläger steht auch gegen die Beigeladene kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für seine ungedeckten Aufwendungen durch Unterkunft und Heizung zu. Weder ist die Beigeladene im streitigen Zeitraum für die begehrten Leistungen zuständig, noch bestünde materiell-rechtlich ein Anspruch auf sie.

49

Der Senat hat nach § 44a Abs 1 S 3 SGB II(hier idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2742 mWv 1.8.2006) von der Erwerbsfähigkeit des Klägers für den streitigen Zeitraum auszugehen. Danach hatten die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen. § 44a Abs 1 S 3 SGB II enthielt insoweit nicht nur die Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern nach der Rechtsprechung des 7b Senats des BSG eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 SGB III(BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 19). Der Leistungsberechtigte ist auf diese Weise nicht nur bei einem schon bestehenden Streit zwischen den Leistungsträgern bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle nach deren Anrufung, sondern bereits im Vorfeld so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der Beklagte fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben. Dies ist hier nicht der Fall gewesen (s auch BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 20).

50

Unabhängig hiervon käme als Anspruchsgrundlage im Übrigen allein § 22 Abs 1 S 2 SGB XII in Betracht. Gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB XII(idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670, der insofern seit dem Inkrafttreten am 7.12.2006 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (§ 22 Abs 1 S 2 SGB XII). Sofern der Kläger für den gesamten streitigen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB XII gewesen sein sollte, wäre er zunächst als Ausbildungsförderung nach dem BAföG beziehender Auszubildender aufgrund des § 22 Abs 1 S 1 SGB XII von den Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ausgeschlossen gewesen. Insoweit gelten die zu § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF gemachten Ausführungen(s unter 3.) entsprechend. Anhaltspunkte für einen in der Person des Klägers begründeten besonderen Härtefall iS des § 22 Abs 1 S 2 SGB XII sind - ausgehend von voller Erwerbsminderung - unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 6. ebenfalls nicht vorhanden.

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8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 27 Leistungen für Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 3 Leistungsgrundsätze


(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 12 Bedarf für Schüler


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachobe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsber

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung


(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages


(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt ein

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit


(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:1.der kommunale Träger,2.ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder3.die Krankenkasse, die be

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 22 Sonderregelungen für Auszubildende


(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In beso

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 106 Nettoentgeltdifferenz


(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen1.dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und2.dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches


Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatli

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 101 Saison-Kurzarbeitergeld


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn1.sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört,

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1. ein

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12a Vorrangige Leistungen


Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich i

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen


(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 14 Grundsatz des Förderns


(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nic

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 105 Höhe


Das Kurzarbeitergeld beträgt1.für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,2.für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozentder Nettoent

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 55 Austauschvertrag


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform


(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre. (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgesc

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Referenzen

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juli 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Jobcenter die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.3.2009 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

2

Die im Jahr 1950 geborene Klägerin ist seit 2002 ohne Beschäftigung und bezieht nach Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe seit dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II. Sie bewohnt seit dem Jahr 1985 eine 76,83 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in Freiburg. Für die Wohnung bezahlt sie seit dem 1.11.2007 monatlich 497 Euro Kaltmiete, eine Heizkosten- und Warmwasserpauschale von 37,50 Euro sowie Betriebskosten. Der für die Stadt Freiburg erstellte qualifizierte Mietspiegel 2007 weist für die Zeit ab 1.3.2007 für eine 45 qm große Wohnung einen durchschnittlichen "Basismietpreis" von 7,51 Euro je qm aus, der Mietspiegel 2009 von 7,87 Euro. Für bestimmte Ausstattungsvarianten erfolgen prozentuale Zu- und Abschläge von diesem Basismietpreis. Ab 1.1.2005 zahlte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden auch: Beklagter) der Klägerin die vollen Kosten der Unterkunft sowie anteilige Kosten der Heizung, damals insgesamt 570,18 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 8.8.2005 wurde der Klägerin vom Beklagten mitgeteilt, ihre Kosten der Unterkunft seien unangemessen hoch, und sie wurde unter anderem aufgefordert, die Kosten zu senken. Angemessen seien maximal 5,62 Euro je qm, für 45 qm also insgesamt 252,90 Euro. Eine ähnliche Aufforderung erging mit Schreiben des Beklagten vom 9.3.2006. Der Beklagte zahlte aber weiterhin die vollen Kosten der Unterkunft. Unter dem 17.7.2007 schlossen die Beteiligten zur Senkung der unangemessenen Miete eine Vereinbarung, in der sich die Klägerin bereit erklärte, ab Oktober 2007 die überhöhten Kosten als Eigenanteil zu übernehmen. Ein Versuch des Beklagten, an die Klägerin eine geringere Leistung für die Unterkunft zu zahlen, führte zu einem Klageverfahren, aufgrund dessen der Beklagte schließlich weiterhin bis zum 31.3.2008 die vollen Kosten der Unterkunft zahlte. Für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen in Höhe von 786,64 Euro monatlich, davon Leistungen für Unterkunft und Heizung von 439,64 Euro (Kaltmiete 290,70 Euro plus Nebenkosten 117,97 Euro = 408,67 Euro plus Heizkosten 30,97 Euro; Bescheid vom 25.3.2008) und für die Zeit vom 1.10.2008 bis 31.3.2009 in derselben Höhe (weiterer Bescheid vom 25.3.2008). Mit Bescheiden vom 18.5.2008 änderte der Beklagte diese Bescheide und bewilligte wegen Anhebung der Regelleistung von 347 auf 351 Euro insgesamt Leistungen von 790,64 Euro ab 1.7.2008. Die gegen diese letzten Bescheide erhobenen Widersprüche wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 15.7.2008).

3

Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG) verbunden und nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten hinsichtlich einer angemessenen Kaltmiete von 305,10 Euro monatlich für die Zeit vom 1.11.2008 bis 31.3.2009 im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 10.7.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.7.2010) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe die zulässigerweise allein umstrittenen Kosten der Unterkunft zutreffend festgesetzt. Für einen Ein-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von 45 qm nach dem landesrechtlich geregelten Wohnungsbindungsrecht angemessen. Die Größe der Wohnung der Klägerin von 74 qm überschreite diesen Wert erheblich und ihre tatsächliche Miete liege deutlich über der angemessenen Referenzmiete von 290,70 bzw 305,10 Euro pro Monat aus dem Produkt von Mietpreis und Quadratmeter. Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Durchschnittsmiete sei vorliegend die Stadt Freiburg. Die von dem Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 6,46 Euro bzw 6,78 Euro und die sich daraus (x 45 qm =) ergebenden Obergrenzen von 290,70 bzw 305,10 Euro entsprächen dem Mietniveau in der Stadt Freiburg im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen bis 45 qm. Der Mietspiegel der Stadt Freiburg sei als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (ua Hinweis auf BSG vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - und BSG vom 22.9.2009 - B 14 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30) für die Ermittlung einer Vergleichsmiete geeignet und der Beklagte habe aus ihm die richtigen Schlüsse gezogen. Auszugehen sei von den ermittelten Basismietpreisen von 7,51 Euro im Mietspiegel 2007 und 7,87 Euro in dem Mietspiegel 2009 pro Quadratmeter für eine zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnung mit 45 qm in einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung. Von diesen Beträgen seien entsprechend der Systematik des Mietspiegels Abschläge zu machen von 6 % für eine überwiegend einfache Bodenausstattung, 4 % für das Fehlen einer Gegensprechanlage und eines Türöffners sowie 5 % für die Lage an einer Durchgangsstraße. Die Untersuchungen des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in Freiburg" seien nicht geeignet, diese auf empirischer Grundlage gewonnenen Wertungen und Einschätzungen des örtlichen Wohnungsmarktes in Frage zu stellen.

4

Die Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sei abgelaufen, der Beklagte habe die Klägerin mit Schreiben vom 8.8.2005 und 9.3.2006 darauf hingewiesen, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, und die Klägerin habe sich verpflichtet, ab Oktober 2007 den unangemessenen Teil der Kosten der Unterkunft selbst zu tragen. Der Klägerin sei ein Umzug im Vergleichsraum der Stadt Freiburg möglich und zumutbar. Weder sei keine angemessene Wohnung zu finden noch ständen gesundheitliche Gründe einem Umzug entgegen. Dass die Klägerin möglicherweise im Jahr 2013 abschlagsfrei Altersrente in Anspruch nehmen könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Heizung und sonstigen Nebenkosten habe der Beklagte abzüglich des Betrages für die Warmwasserbereitung in vollem Umfang übernommen, sodass die Klägerin insofern nicht beschwert sei.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht richtig angewandt. Es habe zu Unrecht das Konzept des Beklagten als plausibles Konzept anerkannt. Insbesondere sei ungeklärt, ob Wohnungen wie das LSG sie für angemessen halte, überhaupt existierten. Dagegen spreche ua eine Untersuchung der Stadt Freiburg aus dem Jahr 2004. Die Ablehnung ihres Beweisantrages verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art 6 Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), weil ihr eine Beweislast aufgebürdet worden sei, die objektiv nicht zu erbringen gewesen sei. Eine Wohnung von 45 qm sei für sie nicht angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175), insbesondere im Vergleich mit einem jungen Menschen müsse ihre "Lebensleistung" berücksichtigt werden und, dass sie kurz vor dem Erreichen des Rentenalters stehe. Bei einem Umzug müsse sie ihr soziales Umfeld aufgeben, weil es nicht möglich sei, in dem von ihr bewohnten Stadtteil zu dem von dem Beklagten angegebenen Preis eine Wohnung zu mieten. Nach einem Beschluss des Gemeinderats vom 5.5.2009 sei bei älteren Menschen die Wohnungsdauer - mindestens 15 Jahre - zu berücksichtigen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juli 2010 und des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2009 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 18. Mai 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Juli 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 monatlich Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 645,94 Euro zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des LSG vom 5.7.2010 aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Denn aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung vom 1.7.2008 bis zum 31.3.2009 hat.

10

Nach dem angefochtenen Urteil des LSG, das die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hat die Klägerin nach den angefochtenen Bescheiden des Beklagten in der Veränderung durch deren Teilanerkenntnis vor dem SG, monatlich nur Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2008 in Höhe von 439,64 Euro (Kaltmiete 290,70 Euro plus kalte Nebenkosten 117,97 Euro = 408,67 Euro plus Kosten der Heizung 30,97 Euro) und für die Zeit vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 von 454,04 Euro (Erhöhung der Kaltmiete um 14,40 Euro auf 305,10 Euro aufgrund des Teilanerkenntnisses). Als Ergebnis des Revisionsverfahrens ist es jedoch möglich, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung hat, weil dem LSG hinsichtlich der Herleitung der einzelnen Beträge nicht gefolgt werden kann.

11

Streitgegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche der Klägerin auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.3.2009 und die letzten diese Ansprüche regelnden Bescheide des Beklagten vom 18.5.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.7.2008. An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert.

12

Die Klägerin lebt nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz) allein in ihrer Wohnung und gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, der insofern vom 1.7.2008 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde).

13

Rechtsgrundlage für die vorliegend der Höhe nach umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 SGB II. Danach werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, der insofern vom 1.7.2008 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (stRspr vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 12 mwN). Zwischen der Leistung für die Unterkunft (dazu 1.) und der Leistung für die Heizung (dazu 2.) ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals "Leistungen" sowie der Rechtsprechung des Senats (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 18) zu entnehmen ist.

14

1. Die Klägerin könnte gegen den Beklagten einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die ihr bewilligten 408,67 Euro monatlich für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.10.2008 und 423,07 Euro monatlich für die Zeit vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 haben.

15

Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach leistungsberechtigte Hilfebedürftige Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst ist die angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren abstrakt zu ermitteln (dazu a). Dann ist - falls insofern vom Hilfebedürftigen Einwände vorgebracht werden - zu prüfen, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine solche abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte angemietet werden können (dazu b). Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft, also die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft des Hilfebedürftigen (entsprechend a) übersteigen, sind erstere nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate(dazu c) (vgl ua BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 12 ff; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27: Mietspiegel als schlüssiges Konzept; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29; zuletzt: BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 20 ff).

16

a) Ob die abstrakt ermittelte, angemessene Leistung für die Unterkunft der Klägerin monatlich nicht höher als die ihr bewilligten 408,67 Euro für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.10.2008 und 423,07 Euro für die Zeit vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 ist, kann nicht festgestellt werden.

17

Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der soeben aufgeführten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.

18

(1) Die angemessene Wohnungsgröße beträgt für Alleinstehende wie die Klägerin in Baden-Württemberg allgemein und damit auch in Freiburg 45 qm.

19

Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen § 27 Abs 4, § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2376: "Wohnungsförderungsgesetz") wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die "Bestimmungen" des jeweiligen Landes.

20

Nach den Feststellungen des LSG hat das Land Baden-Württemberg zwar keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist nach der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.2.2002 (GABl S 240, idF vom 22.1.2004, GABl S 248) für Ein-Personen-Haushalte von einer Wohnfläche von 45 qm auszugehen. An dieser Regelung für die Belegung von gefördertem Wohnraum ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II anzuknüpfen(vgl BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 22).

21

(2) Als den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum hat das LSG zu Recht die Stadt Freiburg zugrunde gelegt und insbesondere auf deren Einwohnerzahl von über 200 000 hingewiesen (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 24).

22

(3) Welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche unter Berücksichtigung eines einfachen Wohnungsstandards als angemessen auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums Stadt Freiburg für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.3.2009 zugrunde zu legen ist, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht bestimmt werden.

23

Dass von einem einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard, der hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt, auszugehen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 24; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 25).

24

Zur Ermittlung der diesem einfachen Wohnungsstandard angemessenen Kaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt ist zu überprüfen, ob das LSG seiner Entscheidung ein sogenanntes schlüssiges Konzept zugrunde gelegt hat bzw ein solches der überprüften Entscheidung des SG bzw dem Bescheid des Beklagten zugrunde lag. In Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts hat das LSG zutreffend zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete auf die Freiburger Mietspiegel 2007 und 2009 zurückgegriffen. Qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch - wie diese Mietspiegel - können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs 1 SGB II sein(vgl bereits BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 16; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 25; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 25; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen RdNr 27 mwN).

25

Dem LSG kann insofern gefolgt werden, als es bei der Anwendung der Mietspiegel nicht besondere Baualtersklassen herausgegriffen, sondern die in den Mietspiegeln angeführte Standardwohnung (errichtet in der Zeit zwischen 1961 und 1977, in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung) zugrunde gelegt hat. Des Weiteren ist es gemäß den Mietspiegeln von einer Kaltmiete pro Quadratmeter von 7,51 Euro im Jahr 2008 und von 7,87 Euro im Jahr 2009 für eine Wohnfläche von 45 qm ausgegangen.

26

Ob das weitere Vorgehen des LSG, von diesen Durchschnittsbeträgen entsprechend der Systematik der Mietspiegel Abschläge zu machen von zB 6 % für eine überwiegend einfache Bodenausstattung, geeignet ist, um dem angemessenen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard Rechnung zu tragen, könnte zweifelhaft sein, weil statistische Nachweise fehlen, denen entnommen werden kann, dass es entsprechende Wohnungen in ausreichender Zahl in Freiburg gibt. Das entsprechende Ermittlungsdefizit liegt auch dem Vorbringen der Klägerin zugrunde, dass für die von Seiten des LSG aus den Mietspiegeln abgeleiteten angemessenen Nettokaltmieten keine Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu bekommen sei, also auf den noch offenen, weiteren Prüfungspunkt b).

27

(4) Die kalten Betriebskosten, die zu der so ermittelten - abstrakt angemessenen - Nettokaltmiete noch hinzuzurechnen sind, müssen, damit zunächst die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ermittelt wird, ebenfalls abstrakt ermittelt werden. Dazu kann auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen (vgl nur BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 33 f).

28

Dem wird das Urteil des LSG nicht gerecht, weil das LSG einen Betrag von 117,97 Euro monatlich zugrunde gelegt hat. Dies ist der Betrag, den der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden neben der Kaltmiete und der Pauschale für die Heizkosten und Warmwasserbereitung als weitere Betriebskosten berücksichtigt hat. Dass dieser Betrag den abstrakten angemessenen kalten Betriebskosten für eine 45-qm-Wohnung in Freiburg entspricht, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.

29

b) Ob im örtlichen Vergleichsraum "Stadt Freiburg" auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 45 qm Wohnfläche ausgehend von den vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten abstrakt ermittelten, angemessenen Leistungen für die Unterkunft für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2008 in Höhe von 408,67 Euro monatlich (Kaltmiete für 45 qm x 6,46 Euro/qm = 290,70 Euro plus Betriebskosten in Höhe von 117,97 Euro) und für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2009 in Höhe von 423,07 Euro monatlich (Kaltmiete für 45 qm x 6,78 Euro/qm = 305,10 Euro plus Betriebskosten in Höhe von 117,97 Euro) tatsächlich hätte angemietet werden können, kann vom Senat unabhängig von den Ausführungen zu den kalten Betriebskosten (siehe zuvor) aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden.

30

Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 36). Dem schließt sich der erkennende Senat zumindest dann an, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt.

31

Das LSG hat seiner Entscheidung aber nicht den Durchschnitts- oder entsprechend der Terminologie des Freiburger Mietspiegels "Basismietpreis" von 7,51 Euro im Mietspiegel 2007 und 7,87 Euro in dem Mietspiegel 2009 für eine zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnung mit 45 qm in einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung zugrunde gelegt, sondern eine fiktive Wohnung mit bestimmten Abschlägen, um dem angemessenen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard Rechnung zu tragen. Diese Abschläge führten nach der Berechnung des LSG für das Jahr 2008 zu einer abstrakt angemessenen Kaltmiete pro Quadratmeter von 6,46 Euro und für das Jahr 2009 von 6,78 Euro. Dass es Wohnungen zu diesen abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum Freiburg in einer bestimmten Häufigkeit gab, ist vom LSG nicht festgestellt worden.

32

Von daher kann das auf die Anmietbarkeit solcher Wohnungen abzielende Revisionsvorbringen der Klägerin und die Entscheidung, ob durch dieses die obige Tatsachenvermutung (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 9 ff) erschüttert wird, dahingestellt bleiben, zumal es sich im Wesentlichen um neuen, im Revisionsverfahren unzulässigen Tatsachenvortrag handelt (vgl nur § 163 SGG). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK, weil sie die Nichtexistenz angemessener Wohnungen habe beweisen sollen. Derartiges wird von der Klägerin nicht verlangt, sondern nur eine Erschütterung des oben dargestellten Anscheinsbeweises (vgl zum Beweis negativer Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale: Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, Vor § 284 RdNr 24 und Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl 2011, § 286 RdNr 64).

33

c) Gründe, warum die Klägerin über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte(oben a), wenn eine solche Wohnung auch hätte angemietet werden können (oben b), sind nicht zu erkennen.

34

Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

35

Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich aus dem Leistungsbezug der Klägerin seit dem 1.1.2005 und dem vorliegend umstrittenen Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.3.2009. Durch Schreiben des Beklagten vom 8.8.2005 und 9.3.2006 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Unter dem 17.7.2007 haben die Beteiligten sogar eine Vereinbarung zur Senkung der unangemessenen Miete geschlossen, in der sich die Klägerin bereit erklärte, ab Oktober 2007 die überhöhten Kosten als Eigenanteil zu übernehmen.

36

Gründe, warum der Klägerin eine Kostensenkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, hat das LSG nicht festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, der Klägerin sei ein Umzug im Vergleichsraum Stadt Freiburg möglich und zumutbar, insbesondere ständen diesem keine gesundheitlichen Gründe entgegen.

37

Einem Umzug entgegenstehende Gründe, wie eine Behinderung oder die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind (vgl § 22b Abs 3 Satz 2 SGB II idF des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes - BGBl I 2011, 453; ähnlich schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 33 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 33), liegen nach den Feststellungen des LSG bei der Klägerin nicht vor. Der Verweis der Klägerin auf ihr Alter, ihren möglichen baldigen Renteneintritt und ihre "Lebensleistung" beinhaltet keine Gründe, die eine Ausnahme und insbesondere die von der Klägerin begehrte Erhöhung ihrer Wohnfläche um 15 qm zu rechtfertigen vermögen.

38

Soweit die Klägerin ausführt, bei einem Umzug müsse sie ihr soziales Umfeld aufgeben, weil es nicht möglich sei, in dem von ihr bewohnten Stadtteil zu dem von dem Beklagten angegebenen Preis eine Wohnung anzumieten, ist zu bedenken, dass jeder Umzug in gewissem Maße mit einer Veränderung des sozialen Umfeldes einhergeht und dies eine normale Folge ist, die sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Das "Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes", eine "affektive Bindung" an einen bestimmten Stadtteil oder ein Alter von zB 56 Jahren stehen einem Umzug nicht entgegen (BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 33).

39

Die Ausführungen der Klägerin zu einem angeblichen Gemeinderatsbeschluss hinsichtlich der Berücksichtigung der Wohnungsdauer bei älteren Menschen sind neuer, im Revisionsverfahren unzulässiger Tatsachenvortrag (vgl nur § 163 SGG).

40

Aus der in dieses Verfahren eingeführten Begründung in dem noch anhängigen Revisionsverfahren B 14 AS 107/10 R und die Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175) folgt nichts Anderes, weil es keinen festgestellten individuellen Grund in der Person der Klägerin gibt, aus dem eine andere Bemessung der Leistung für die Unterkunft folgt oder der einer Kostensenkung nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II entgegensteht.

41

2. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Leistung für die Heizung im streitigen Zeitraum von 31,17 Euro monatlich (Heizkosten und Warmwasserpauschale von 37,50 Euro abzüglich einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,33 Euro).

42

Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 23 ff). Abzuziehen ist jedoch bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist (vgl nur BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5).

43

Als von der Klägerin tatsächlich zu zahlende Heizkosten- und Warmwasserpauschale hat das LSG 37,50 Euro monatlich festgestellt. Deren Angemessenheit ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Jahresbetrag dieser Pauschale inklusiv der Kosten der Warmwasserbereitung (37,50 x 12 = 450) unter dem jeweils niedrigsten Grenzbetrag der bundesweiten Heizspiegel für die Abrechnungsjahre 2008 (14,60 Euro/qm x 45 qm = 657 Euro) und 2009 (12,10 Euro/qm x 45 qm = 544,50 Euro) liegt.

44

Von diesen 37,50 Euro sind 6,33 Euro für die Warmwasserbereitung abzuziehen und nicht 6,63 Euro, wie das LSG ebenso wie der Beklagte ohne Herleitung dieses Betrags angenommen haben. In dem schon genannten Urteil des BSG vom 27.2.2008, auf das sich das LSG bezieht, wird kein anzurechnender Betrag für die Warmwasserbereitung bei einer Regelleistung von 351 Euro genannt, wie sie vorliegend an die Klägerin gezahlt wurde. Nach der Berechnung in dem Urteil des BSG ist bei einer Regelleistung von 347 Euro eine Pauschale von 6,26 Euro zugrunde zu legen (vgl die Tabelle in RdNr 25). Zum hier maßgeblichen Zeitraum ab 1.7.2008 war die Regelleistung von 347 Euro auf 351 Euro erhöht worden, also um ca 1,15 %. Übertragen auf die Pauschale von 6,26 Euro sind 1,15 % 7,2 Cent, sodass die für die Warmwasserbereitung von der Regelleistung abzuziehende Pauschale mit (6,26 plus 0,07 =) 6,33 Euro zu errechnen ist (ebenso Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331, 335).

45

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.1.2008 - über Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 2 SGB II hinaus - während ihrer Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin.

2

Die am 1956 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt mit ihrer 1990 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin absolvierte zwischen 1989 und 1995 ein Studium, das sie mit der Prüfung zur Diplom-Ingenieurin im Bereich Architektur beendete. In den letzten Jahren vor dem hier streitigen Zeitraum arbeitete sie nicht mehr in diesem Beruf. Zwischen 24.10.2005 und 31.3.2006 bezog sie erstmals Leistungen nach dem SGB II, damals noch in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann. Durch Bescheid vom 31.3.2006 hob die Beklagte die Bewilligung vom 19.1.2006 mit der Begründung auf, der Bedarf der Familie sei durch Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes gedeckt.

3

Am 28.12.2006 beantragte die Klägerin erneut Leistungen nach dem SGB II, nachdem ihr Ehemann und sie sich getrennt hatten und dieser keinen Unterhalt mehr zahlte. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 4.5.2007 für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2007 Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 2 SGB II und der Tochter Sozialgeld einschließlich der kopfteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Für die Zeit vom 28.12.2006 bis 31.1.2007 lehnte sie eine Leistungsgewährung mit der Begründung ab, der Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter sei durch Vermögen des Kindes gedeckt. Weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin gewährte die Beklagte nicht, weil die Klägerin nach § 7 Abs 5 SGB II - mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarf - von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Bei dieser Auffassung verblieb sie auch für den hier streitigen Zeitraum (Bescheid vom 2.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2008). Die Klägerin hatte am 1.9.2006 eine Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin an den H-Schulen in B begonnen. Die Ausbildung ist nach Auskunft der Bezirksregierung K und der Schulleitung nach § 2 BAföG förderfähig. Die schulische Ausbildung war bis Ende August 2008 geplant. Danach sollte ein halbjähriges Apothekenpraktikum (1.9.2008 bis 28.2.2009) folgen. Für diese außerbetriebliche Ausbildung stellte ihr die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Bonn - am 21.6.2006 einen Bildungsgutschein gemäß § 77 Abs 3 SGB III aus, mit Zusage der Übernahme der Lehrgangskosten bis zu 24 Monaten, einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums in Vollzeit sowie Fahrtkosten.

4

Das SG Köln hat die Klage auf Alg II für die Klägerin abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.9.2008). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 2.7.2007 sei zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verspätet eingelegt worden. Die Klägerin habe jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen. Sie habe eine dem Grunde nach, gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG förderfähige Ausbildung durchlaufen und sei daher nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarf ausgeschlossen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin hiergegen mit der gleichen Begründung zurückgewiesen (Urteil vom 10.8.2009). Ergänzend hat es ausgeführt, im Falle der Klägerin führten lediglich individuelle Versagensgründe - hier die Überschreitung der maximalen Altersgrenze für Förderleistungen nach dem BAföG - zum Ausschluss von Ausbildungsleistungen zur Lebensunterhaltssicherung. Die Gewährung von Alg II würde mithin im Falle der Klägerin zu einer Ausbildungsförderung auf einer weiteren Ebene (neben BAföG/SGB III) führen, was dem reinen Existenzsicherungszweck der Leistungen nach dem SGB II zuwider laufe. Es sei hier auch nicht deswegen eine Ausnahme zu machen, weil die Maßnahme mit einem Bildungsgutschein der BA nach § 77 SGB III gefördert worden sei. Unter Heranziehung von objektiven Kriterien zur Bestimmung des Charakters der Maßnahme im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung (SozR 4-4300 § 77 Nr 2; B 11a AL 23/05 R und B 7/7a AL 68/06 R) handele es sich hier um Ausbildung und nicht um Weiterbildung. Die staatlicher Regelung unterliegende Schulung ziele auf den Erwerb von Kenntnissen in einem anerkannten Ausbildungsberuf ab. Sie setze zwar einen mittleren Berufsabschluss, jedoch keine berufliche Vorerfahrung oder Qualifikation voraus. Insoweit seien die Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.8.2005 (L 5 B 52/05 AS ER) und des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 4.7.2008 (L 3 AS 47/07) nicht übertragbar. Daher könne es auch dahinstehen, ob und ggf aus welchem Grund der Gesetzgeber von einem Leistungsausschluss nach dem SGB II im Falle von nach § 77 SGB III förderbaren Maßnahmen Abstand genommen habe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 7 Abs 5 SGB II. Diese Vorschrift sei im Falle einer beruflichen Weiterbildung nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht anwendbar. Jede andere Handhabung würde dem Prinzip des Forderns und Förderns zuwider laufen, denn die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bedeute letztlich, dass sie die Ausbildung abbrechen müsse, um ggf mit einer anderen Fördermaßnahme zu einer Chance zu gelangen die Arbeitslosigkeit zu überwinden. Zudem könne es nicht darauf ankommen, dass die Maßnahme nach Auffassung des LSG keine zur Weiterbildung sei, denn insoweit müsse ihr Vertrauensschutz iS des Vertrauens in die Richtigkeit der sie begünstigenden Entscheidung der BA zugestanden werden.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.8.2009 und den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 10.9.2008 aufzuheben, den Bescheid vom 2.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.1.2008 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe - über die Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehung hinaus - als Zuschuss zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verweist auf die Ausführungen des LSG und führt ergänzend aus, bereits die Förderfähigkeit der Ausbildung der Klägerin nach den Vorschriften des BAföG schließe eine Leistungsgewährung nach dem SGB II aus. Die Klägerin habe zudem nicht auf die Entscheidung der BA vertrauen können, denn die Weiterbildungsleistung sei unter der Bedingung bewilligt worden, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicher stellen könne. Der Klägerin sei in einem Vermittlungsgespräch bei der Beklagten vor Antritt der Maßnahme auch bereits dargelegt worden, dass eine Förderung der Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin durch den SGB II-Leistungsträger nicht erfolgen könne. Leistungen in Darlehensform habe sie nicht begehrt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin im Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.1.2008 Alg II nach dem Gesetz über die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - über die bereits bewilligten Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 2 SGB II hinaus - zustehen.

11

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 2.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2008, mit dem die Beklagte für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.1.2008 ua die Gewährung von Alg II an die Klägerin - über Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 2 SGB II hinaus - abgelehnt hat. Zwar betreffen auch die Bescheide vom 15.11.2007 und 20.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2008 und der Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X vom 4.5.2007 Leistungen für die Klägerin im zuvor benannten Zeitraum. Die Beteiligten haben jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG und schriftlich sowie zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung gegenüber dem erkennenden Senat erklärt, sich insoweit der rechtskräftigen Entscheidung über den eingangs benannten Bescheid zu unterwerfen. Die Klägerin hat den Streitgegenstand durch ihren Antrag bereits im Klageverfahren auf Leistungen für sich und durch den Berufungsantrag auf den Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.1.2008 begrenzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BSG hat sie zudem auf ein Darlehen nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II verzichtet, sodass nur noch Zuschussleistungen im Streit stehen. Bescheide für weitere Leistungszeiträume sind auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. § 96 SGG greift in Angelegenheiten des SGB II nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht durch(s nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R; BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R).

12

Der Anspruch der Klägerin auf die begehrten Leistungen scheitert nicht bereits daran, dass der Bescheid vom 2.7.2007 bindend geworden wäre, weil sie den Widerspruch nicht innerhalb der Frist des § 84 Abs 1 Satz 1 SGG bei der Beklagten eingelegt hat. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat die Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch bei der Oberbürgermeisterin der Stadt B eingelegt. Damit hat sie fristgerecht Widerspruch erhoben, denn nach § 84 Abs 2 Satz 1 SGG gilt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde eingegangen ist. Die Ausführungen des LSG zur Fristwahrung dieser Handlung sind nicht zu beanstanden.

13

Die Klägerin ist auch grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II. Aus den bindenden Feststellungen des LSG in Verbindung mit dem Akteninhalt folgt, dass sie, wie nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt(BGBl I 2003, 2954) erforderlich, das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. erwerbsfähig und 3. hilfebedürftig ist sowie 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Sie ist damit eine erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne der zuvor benannten Norm.

14

Allerdings vermochte der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II entgegensteht. Insoweit gilt hier: Die nach den Feststellungen des LSG dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähige Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin an den H-Schulen bewirkt grundsätzlich einen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II. Unerheblich ist, dass die Klägerin gleichwohl keine Leistungen nach dem BAföG erhält, denn hierfür sind nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II unbeachtliche, in ihrer Person liegende Gründe verantwortlich (1.). Unabhängig von der grundsätzlichen Förderfähigkeit der Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin nach dem BAföG könnte die Klägerin allerdings dann einen Anspruch auf die Regelleistung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung haben, wenn sie diese Ausbildung nicht als schulische Berufsausbildung, sondern im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung iS des § 77 SGB III absolviert haben sollte. Die Förderung einer "Ausbildung" nach § 77 SGB III führt nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Ob es sich im konkreten Fall um eine "Weiterbildungsmaßnahme" handelt, wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu klären haben (2.).

15

1. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses sind im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt. Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Sollte es sich bei der von der Klägerin am 1.9.2006 begonnenen Maßnahme um eine Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin handeln, wäre diese dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne dieser Vorschrift.

16

Nach den bindenden Feststellungen des LSG befindet sich die Klägerin seit dem 1.9.2006 in einer Bildungsmaßnahme zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin. Als Ausbildung ist die Maßnahme grundsätzlich nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BAföG förderfähig. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BAföG idF des 13. Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 20.12.1990 (BGBl I 2982 , mWv 1.8.1990) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Diesen Voraussetzungen entspricht die Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin nach den vom LSG beigezogenen Auskünften der Bezirksregierung K vom 11.10.2008 und der Schulleitung der H-Schulen vom 14.1.2008 dem Grunde nach. Die Klägerin wäre damit grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen.

17

Unerheblich ist insoweit, dass sie tatsächlich - aus den Gründen des § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG(idF des BAföG vom 6.6.1983, BGBl I 645) - kein BAföG erhält. Nach § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Das war am 1.9.2006 - dem Beginn der Ausbildung - bei der am 21.4.1956 geborenen Klägerin der Fall. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme hiervon nach Satz 2 des Abs 3 dieser Vorschrift idF des 21. Gesetzes zur Änderung des BAföG ( vom 2.12.2004, BGBl I 3127 mWv 8.12.2004) erfüllt die Klägerin nicht. Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II jedoch nicht entgegen. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Förderung der betreffenden Person, sondern die Förderfähigkeit der Ausbildung selbst. Allein letztere zieht bereits die Folge des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nach sich (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9; s auch zum Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II eines Studenten, dessen Hochschulstudium nach § 2 BAföG abstrakt förderungsfähig ist, der aber Ausbildungsförderung nicht bezieht, ua weil er die Altersgrenze des § 10 Abs 3 BAföG überschritten hat, BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R; vgl auch Brühl/Schoch in Münder, SGB II, 3. Aufl 2007, § 7 RdNr 114; S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 7 SGB II RdNr 36 auch im Hinblick auf die Altersgrenze; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 95; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Feb IV/08, RdNr 87). Eine der in § 7 Abs 6 SGB II geregelten Ausnahmen liegt hier nicht vor(vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 61/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen ).

18

2. Die Klägerin könnte allerdings dann von der Wirkung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgenommen sein, wenn die Ausbildungsförderung nach den Regeln der §§ 77 ff SGB III erfolgt ist. Denn Maßnahmen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung begründen keinen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dieses gilt unabhängig von der grundsätzlichen Förderfähigkeit der schulischen Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin nach dem BAföG.

19

Die Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II bei Weiterbildungsmaßnahmen folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es werden dort ausdrücklich nur die Förderungen nach dem BAföG und der beruflichen Ausbildung nach §§ 60 bis 62 SGB III erwähnt(vgl Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 7 RdNr 119; Valgolio in Hauck/Noftz SGB II, Stand IV/2008, § 7 RdNr 90 ff). Als gesetzgeberisches Versehen kann dies nicht gewertet werden.

20

Die Gesetzesbegründung legt nahe, dass vom Leistungsausschluss nur diejenigen Personen erfasst werden sollen, deren Ausbildung tatsächlich nach dem BAföG oder den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig ist. In der Gesetzesbegründung wird auf den Gleichklang des SGB II mit dem Referenzsystem des SGB XII Bezug genommen (Ausschussbericht BT-Drucks 15/1749, S 31). Auch dort wird heute (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB XII) ausschließlich auf die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG bzw den §§ 60 bis 62 SGB III abgestellt. Insoweit knüpft das SGB XII an die Regelungen des § 26 BSHG an. Doch nicht erst zu § 26 BSHG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung, sondern bereits zu den Vorfassungen, in denen der Leistungsausschluss in Abhängigkeit zur Förderfähigkeit von "Ausbildung" im Rahmen des BAföG oder AFG stand, hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung entschieden, die berufliche Weiterbildung sei nicht unter den Begriff der "Ausbildung" zu subsumieren (so auch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 25; Niewald in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 22 RdNr 21). Zur Begründung führt es aus: Mit dem, mit Wirkung vom 1.1.1982 durch Art 21 Nr 8 und 10 2. HStruktG neu eingefügten § 26 BSHG werde zwar das Ziel verfolgt, die Sozialhilfe (ursprünglich in der Gestalt der Ausbildungshilfe, später in der Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt) von Kosten zu befreien, die mit der Finanzierung von Ausbildungen verbunden seien. Angesichts dessen hätte es jedoch einer ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Verlautbarung bedurft, nach der auch Personen, die sich im Rahmen des AFG einer dem Grunde nach förderungsfähigen Umschulung unterziehen, im Regelfall von der Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sein sollten. Aus dem verwendeten Wort "Ausbildung" lasse sich weder nach dessen Inhalt (Sinn), noch dem allgemeinen Sprachgebrauch herleiten, etwa eine Umschulung werde von § 26 Satz 1 BSHG erfasst; denn der Ausschluss vom Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt solle nur für eine Ausbildung gelten, die entweder im Rahmen des BAföG oder im Rahmen des AFG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Daher müsse der Begriff "Ausbildung" aus der Sicht des einen oder des anderen Gesetzes interpretiert werden. Insbesondere das AFG differenziere jedoch zwischen "Ausbildung" und "Fort- bzw Weiterbildung". Sie unterschieden sich konzeptionell, begrifflich und inhaltlich. Unter dem Begriff "Ausbildung im Rahmen des AFG" in § 26 Satz 1 BSHG sei in Abgrenzung zur beruflichen Fortbildung und zur beruflichen Umschulung allein die berufliche Ausbildung zu verstehen. Sie müsse als berufliche Ausbildung nach dem AFG dem Grunde nach förderungsfähig sein (BVerwG Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86, BVerwGE 82, 125; BVerwG Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 1/91, NZS 1994, 240; BVerwG Beschluss vom 28.08.1998 - 5 B 53/98; s auch OVG Hamburg Beschluss vom 4.1.1995 - Bs IV 245/94, FEVS 46, 167). Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieser langjährigen Rechtsprechung auf das Referenzsystem des SGB XII verweist, muss davon ausgegangen werden, dass auch im SGB II zumindest die Förderung der heutigen "Weiterbildung" nach §§ 77 ff SGB III zu keinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II führt.

21

Dieses Ergebnis wird durch einen Blick auf die systematischen Zusammenhänge innerhalb des SGB II bestätigt. Dabei ist nicht nur abzustellen auf den Grundsatz des Förderns und Forderns (§ 1 Abs 1 SGB II) oder das Ziel des SGB II, die Leistungen auf die Überwindung oder Minderung der Hilfebedürftigkeit auszurichten (§ 1 Abs 1 Satz 4 Nr 1 SGB II; vgl LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.8.2005 - L 5 B 52/05 AS ER). Entscheidend ist das Zusammenwirken dieser Grundsätze mit der konkreten Ausgestaltung der Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 1 SGB II. Nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin geltenden Fassung(Art 1a Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts der BA vom 19.7.2007 BGBl I 1457, mWv 26.7.2007 u d Art 2 4. Gesetz zur Änderung des SGB III vom 10.10.2007 BGBl I 2329, mWv 1.10.2007) kann der Grundsicherungsträger die Übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k, 421m, 421n, 421o, 421p und 421q SGB III geregelten Leistungen erbringen. Er kann mithin auch Leistungen zur beruflichen Weiterbildung - anders als berufliche Ausbildungsleistungen - als Eingliederungsmaßnahme gewähren (6. Abschnitt 4. Kapitel SGB III). Alsdann wäre es jedoch systemwidrig, die Teilnehmer an solchen Maßnahmen zugleich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (durch Subsumtion unter § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II) auszuschließen. Denn auch die Gewährung von Eingliederungsleistungen setzt im Regelfall voraus, dass Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II vorliegt(vgl ausführlich BSG Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R). Dann sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem zur Bedarfsdeckung erforderlichen Umfang jedoch immer - gleichsam als "Annex" - mit den Eingliederungsleistungen verbunden.

22

Die Überprüfung der Rechtsqualität der von der Klägerin durchlaufenen Maßnahme ist auch nicht deswegen überflüssig, weil die Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin, wenn sie als "Regelausbildung" durchlaufen wird, dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig ist und damit grundsätzlich einen Leistungsausschluss nach dem § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nach sich zieht. Erfüllt die konkrete Maßnahme die Voraussetzungen der §§ 77 ff SGB III fällt sie - aus den oben benannten systematischen Gründen - aus dem Anwendungsbereich des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II heraus(vgl OVG Hamburg Beschluss vom 4.1.1995 - Bs IV 245/94, FEVS 46, 167 und Beschluss vom 26.2.1993 - Bs IV 1/93 , FEVS 44, 337).

23

Mit dem LSG geht der erkennende Senat jedoch davon aus, dass die Leistungsbewilligung nach §§ 77 ff SGB III durch die BA - für sich genommen - nicht ausreicht, um die Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin hier als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Anderenfalls würde die gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit eröffnet, dass die BA, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt für die Klägerin zu erbringen hatte, mit ihrer Qualifizierung der Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme den Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Gewährung von Alg II bindet. Insofern birgt die Bezeichnung der Maßnahme als "Ausbildung" zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin noch keine abschließende Aussage über die Art der Maßnahme, denn im technischen Sinn stellt jede Maßnahme der beruflichen Bildung eine Form von Ausbildung dar, wenn man darunter die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit dem Ziel einer bestimmten beruflichen Befähigung versteht. Infolgedessen ist weder wegen der Bezeichnung "Ausbildung" allein, noch der Förderfähigkeit einer "Ausbildung" eine Aussage über die Maßnahmeart möglich. Vielmehr kommt es auf die Abgrenzungsmerkmale im Einzelnen an (vgl BSG Urteil vom 19.3.1974 - 7 RAr 9/73, BSGE 37, 163 = SozR 4100 § 41 Nr 1). Nach der langjährigen Rechtsprechung des BSG ist die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R, BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr 1; s auch BSG Urteil vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R, SozR 4-4300 § 77 Nr 2; BSG Urteil vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R ). Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg auf dem das Ziel erreicht werden soll (vgl insoweit B. Schmid in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand VIII/09, Vor §§ 77 - 96 RdNr 2b). Die Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase (vgl insoweit B. Schmid in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand VIII/09, Vor §§ 77 - 96 RdNr 1)oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss (Zur Bedeutung der Erstmaligkeit der Bildungsmaßnahme vgl Eicher in Udsching/Rolfs , Jahrbuch des Sozialrechts der Gegenwart, Band 27, S 363, 371 - § 77 Abs 2 SGB III), die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (§ 85 Abs 2 SGB III).

24

Nach der Ausbildungsverordnung handelt es sich bei der Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin um eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung, die einen mittleren Bildungsabschluss voraussetzt (vgl www.berufsnet.arbeitsagentur.de - Stichwort PTA - Steckbrief; Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pharmazeutisch-technische Assistenten/Assistentinnen vom 23.9.1997, BGBl I 2352; § 2 Abs 1 Nr 4 Gesetz über den Beruf des Pharmazeutisch-technischen Assistenten, BGBl I 1997, 2350). Weitere Voraussetzungen sind nicht geregelt. Daraus schließt das LSG, dass die Ausbildung somit keine berufliche Vorerfahrungen oder andere berufliche Qualifikationen voraussetze (vgl insoweit B. Schmid in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand VIII/09, Vor §§ 77 - 96 RdNr 2b), sodass eine Qualifizierung als Weiterbildungsmaßnahme ausscheide. Allein nach den Vorschriften einer Ausbildungsverordnung ist jedoch nicht zu beurteilen, ob ein bestimmtes Lernziel im Wege der Ausbildung oder der Weiterbildung erreicht wird. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme angezeigt, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nimmt, insbesondere, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind (vgl BSG Urteil vom 6.3.1991 - 9b RAr 5/90, SozR 3-4100 § 47 Nr 2 zur Abgrenzung Fortbildung - Umschulung nach dem AFG) und die Ausgestaltung der konkreten Ausbildung mitbeeinflusst haben. Hieran mangelt es vorliegend. Das LSG hat lediglich festgestellt, dass auch die von der Klägerin absolvierte Maßnahme einen mittleren Bildungsabschluss voraussetze. Zur Begründung verweist es jedoch nicht auf eine Auskunft über die konkret von der Klägerin durchlaufene Maßnahme, sondern auf die Ausführungen der BA im Internet zu der Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin. Hieraus kann aber lediglich auf den Regelfall geschlossen werden, nicht jedoch, ob das auch im konkreten Fall zutrifft. So fehlt es insbesondere an Feststellungen dazu, ob die Bildungsmaßnahme der Klägerin etwa auf einen kürzeren Zeitraum als nach der Ausbildungsverordnung vorgesehen angelegt war oder andere Veränderungen des Lehrstoffs auf Grund von beruflicher Vorbildung erfolgt sind. Diese Feststellungen wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

25

Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn

1.
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
2.
der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und
3.
die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind.

(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.

(3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.

(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht.

(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.

(6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn

1.
er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
2.
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann.

(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.

Das Kurzarbeitergeld beträgt

1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen

1.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
2.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. § 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.

(4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Zeiten, in denen sie während einer Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin auf Widerruf stand.

2

Die 1982 geborene, alleinstehende Klägerin brach ein Studium an der Fachhochschule K zum 31.8.2005 ab. Im Anschluss bezog sie vom 1.9.2005 bis zum 30.6.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der Beklagten. Ab dem 1.7.2006 war sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Regierungsinspektoranwärterin (im gehobenen nichttechnischen Dienst) bei der -Universität Ma beschäftigt und absolvierte einen insgesamt dreijährigen Vorbereitungsdienst. Dieser umfasste Fachstudien an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) des Landes Rheinland-Pfalz in M für die Dauer von 21 Monaten sowie berufspraktische Studien mit Schwerpunkt an der Universität Ma für die Dauer von 15 Monaten.

3

Die Klägerin erhielt vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2008 Anwärterbezüge in Höhe von brutto 902,36 Euro (netto 887,75 Euro) monatlich; seit 1.7.2008 bis zum Ende des vorliegend streitigen Zeitraums in Höhe von 895,33 Euro netto monatlich. Für die Dauer des Grundstudiums an der FHöV von August 2006 bis Februar 2007 sowie des Hauptstudiums an der FHöV von September 2007 bis April 2008 gewährte ihr der Dienstherr Trennungsgeld. Daneben bezog sie vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 Wohngeld in Höhe von monatlich 22 Euro. Der von ihr zu zahlende Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung betrug monatlich 133,50 Euro.

4

Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum in einer 40 qm großen Wohnung in K (Gesamtmiete in Höhe von 320 Euro). Im Juli 2006 (Praxiseinführung) und in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.8.2007 (Einführungspraktikum) war sie in ihrer Dienststelle in Ma tätig. Von Mai 2008 bis Juli 2008 absolvierte sie eine Gastausbildung beim K er Entsorgungsbetrieb, von August bis Oktober 2008 war sie wieder an der Universität Ma tätig (Hauptpraktikum). Für die Fahrten von K nach Ma wandte sie im Juli 2006 ca 240 Euro, von März bis August 2007 ca 250 Euro monatlich und von August bis Oktober 2008 ca 255 Euro monatlich auf.

5

Den Antrag der Klägerin vom 20.7.2006 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 26.7.2006; Widerspruchsbescheid vom 22.8.2006). Die Ausbildung der Klägerin sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), sodass die Klägerin vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II erfasst werde.

6

Die Klage hiergegen blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.11.2007). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch stehe zwar die Regelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht entgegen. Die Klägerin könne gemäß § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG und § 60 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 2 Abs 2 Nr 1 Berufsbildungsgesetz wegen des Bezuges von Anwärterbezügen und weil die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem ausschließlichen Ziel der späteren Verwendung als Beamtin erfolge, weder BAföG noch Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Sie sei aber nach ihren Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II, was das SG im Einzelnen ausgeführt hat. Insbesondere seien die Fahrkosten nicht vom Einkommen abzusetzen, weil sie nicht notwendig gewesen seien. Die Klägerin habe auch nach Ma umziehen und so die Fahrkosten vermeiden können.

7

Die hiergegen gerichtete Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seines Urteils vom 2.10.2008 hat das LSG ausgeführt: Selbst wenn die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit gegeben gewesen sei, sei die Klägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen gewesen. Die von der Klägerin an der FHöV in M durchlaufene Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig iS des § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG. Die eigentliche Studienzeit überwiege gegenüber der praktischen Ausbildung und präge daher die Ausbildung als Ausbildung an einer Fachhochschule. Der Ausschluss von der Ausbildungsförderung nach § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG führe nicht dazu, dass die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach entfalle. Es gehe bei § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG lediglich um eine Bestimmung der Rangfolge bei mehreren in Betracht zu ziehenden Einkommensquellen. Versagt werde die Ausbildungsförderung nur deshalb, weil für die betreffende Ausbildung schon andere finanzielle Mittel, nämlich das Einkommen des Auszubildenden als Beamtenanwärter, zur Verfügung stünden (Hinweis auf OVG Niedersachsen Urteil vom 18.10.1990 - 14 L 349/89). Ein Umstand, der eine besondere Härte iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II begründen könne, liege nicht vor. Die Klägerin verfüge mit Nettobezügen in Höhe von 887,75 Euro über eine im Vergleich zu anderen Ausbildungsberufen hohe Ausbildungsvergütung, zu der noch weitere Ansprüche auf Trennungsgeld und Wohngeld hinzukämen. Eine unzumutbare Belastung durch den Leistungsausschluss im Sinne eines Härtefalls nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sei deshalb nicht ersichtlich. Die Klägerin könne auch keinen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II beanspruchen, weil sie keiner der hier genannten Fallgruppen zuzuordnen sei.

8

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II und des § 2 Abs 1 Nr 6 iVm Abs 6 Nr 3 BAföG. Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestehe für die Zeiträume, in denen sie wegen der Höhe der Fahrkosten ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus den Anwärterbezügen habe decken können. Das LSG habe die Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II fehlerhaft angewandt. Scheitere die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung an einem Merkmal, das sich auf den Ausbildungsgang selbst beziehe, sei die Ausbildung dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Die vom LSG vertretene Auffassung, die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach beantworte sich allein aus § 2 Abs 1 BAföG, sei aus systematischen Gründen unzutreffend. Sämtliche Absätze des § 2 BAföG bezögen sich auf die "Förderungsfähige Ausbildung", wie sich schon aus der Überschrift des Abschnitts I des BAföG ergebe. Ausschließlich der Abschnitt II (§§ 8 ff BAföG) widme sich den persönlichen Voraussetzungen. Vorliegend sei die Verknüpfung zwischen der Ausbildung und der Begründung des Beamtenverhältnisses zwingend und jeder Einflussnahme durch den Auszubildenden entzogen, weshalb die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht von einem personenbezogenen Merkmal abhänge. Zutreffend sei zwar, dass das von § 2 BAföG einerseits und § 7 Abs 5 SGB II andererseits geschaffene System vermeiden solle, Ausbildungsförderung aus verschiedenen Finanztöpfen zu leisten. Eine solche "Quersubventionierung" stehe hier aber auch nicht in Rede, denn das LSG übersehe, dass die Anwärterbezüge keine Form der Ausbildungsförderung seien. Ihre Zahlung beruhe allein auf dem Alimentationsprinzip. Wegen der Natur der Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sei ein Ausschlussgrund von Gesetzes wegen bezogen auf die Ausbildung selbst gegeben. Es handele sich gerade nicht um einen individuellen, personenbezogenen Versagungsgrund. Eine Korrektur gegen den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift dürfe nicht erfolgen.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 und vom 1. August 2008 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

10

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet.

13

Zutreffend hat das LSG hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitigen Zeiträume vom 1.3.2007 bis zum 31.8.2008 entschieden, dass die Klägerin - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II war - keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II hat. Die Klägerin war gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil das von ihr betriebene Studium an der FHöV M im Rahmen des BAföG dem Grunde nach bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise förderungsfähig ist.

14

1. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60, 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

15

Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zu Grunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie der Senat bereits entschieden hat und wovon auch die Vorinstanzen und die Beteiligten ausgehen, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, jeweils RdNr 16 mwN).

16

2. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich nach § 2 BAföG. § 2 BAföG regelt - von den Besonderheiten des Fernunterrichts(vgl § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG) abgesehen - den Bereich der (abstrakt) förderungsfähigen Ausbildungen abschließend (vgl Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1). Demgegenüber umschreibt § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendete - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung.

17

a) Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte (im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte, vgl dazu im Einzelnen Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO, § 2 RdNr 98 f), die sich den in § 2 Abs 1 BAföG genannten Schulgattungen zuordnen lässt. Bei der FHöV M, die die Klägerin im Rahmen der Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes besucht hat, handelt es sich nach den Feststellungen des LSG um eine solche Ausbildungsstätte iS des § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrfach entschieden hat, ist auch die Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Sinne des BAföG grundsätzlich dann förderungsfähig, wenn sie durch den Besuch einer in § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG(in der Neufassung vom 23.12.2003, mit Wirkung vom 1.1.2005, BGBl I 2848) genannten Ausbildungsstätte geprägt ist (BVerwGE 60, 231 = Buchholz 436.36 § 25a BAföG Nr 1 = juris RdNr 25; BVerwG 1.12.1981 - 5 C 1/80, FamRZ 1982, 537 = juris RdNr 4 und BVerwG Urteil vom 22.1.1987 - 5 C 19/84, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr 11). Zutreffend hat das LSG insoweit ausschließlich darauf abgestellt, dass der Besuch der Fachhochschule im Vordergrund der Ausbildung stand und ihr das prägende Schwergewicht gab, wogegen die praktische Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung war. Zudem handelt es sich bei der FHöV M um eine öffentliche Einrichtung iS des § 2 Abs 1 Satz 3 BAföG, auch wenn sich den allgemein zugänglichen Quellen über die konkrete Einrichtung entnehmen lässt, dass sie ausschließlich Beamtenanwärtern zugänglich ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG ist dem (insoweit unverändert gebliebenen) Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 2 BAföG zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber unter einer öffentlichen Einrichtung eine nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen organisierte Ausbildungsstätte versteht und mit diesem Begriff lediglich eine Abgrenzung zur privaten Ausbildungsstätte vornehmen will, bei der einschränkende Regelungen für eine Ausbildungsförderung gelten. Der von der Klägerin eingewandte Umstand, dass an der FHöV M lediglich Beamtenanwärter studieren können, ist damit für die Förderungsfähigkeit der an dieser Ausbildungsstätte angebotenen Studiengänge unerheblich.

18

b) An der Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ändert die Ausschlussregelung des § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG(angefügt mit dem 11. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21.6.1988 mit Wirkung vom 1.7.1988 ) nichts, die auf die Klägerin Anwendung findet. Nach § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG wird ua dann keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält. Die Ausschlussregelungen des § 2 Abs 6 berühren aber die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach nicht. Auch wenn diese Ausschlussregelungen des § 2 Abs 6 BAföG im Abschnitt I des Gesetzes mit der Überschrift "Förderungsfähige Ausbildung" stehen, haben sie nicht den Zweck, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben. Ihr Sinn liegt allein darin, das Konkurrenzverhältnis zwischen Förderungsansprüchen zu lösen, das dann entsteht, wenn für ein- und dieselbe Ausbildung neben den in § 2 Abs 6 Nr 1 bis 4 BAföG aufgeführten Leistungen(ua Leistungen der Begabtenförderung nach § 2 Abs 6 Nr 2 BAföG) auch eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz möglich ist. In derartigen Fällen sollen die in § 2 Abs 6 BAföG aufgezählten Leistungen nach der Rechtsprechung des BVerwG in der Weise Vorrang haben, dass Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht (auch nicht aufstockend) erbracht werden(vgl zu § 2 Abs 6 Nr 1 BAföG BVerwG Urteil vom 4.6.1981 Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 23 = juris RdNr 14 ff und BT-Drucks 11/1315 S 10 zu § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG). An dieser Rechtsprechung hat das BVerwG auch bei der Abgrenzung zu den Ausbildungsgängen in Teilzeitform, die es wegen der Voraussetzung des § 2 Abs 5 BAföG als nicht förderungsfähig dem Grunde nach ansieht, ausdrücklich auch nach Inkrafttreten des § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG festgehalten(BVerwG Urteil vom 14.12.1994 Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 112 = juris RdNr 10). Unerheblich ist schließlich, dass diese Rechtsprechung zur Frage der Zweitausbildung iS des § 7 Abs 3 BAföG ergangen ist, denn der Begriff der "Förderungsfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen. Dieses Ergebnis wird unterstrichen durch die Entscheidung des BVerwG vom 19.2.2004 (BVerwGE 120, 149), die die Frage des Fachrichtungswechsels nach einer ersten, abgebrochenen Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst betraf. Dort wird noch nicht einmal problematisiert, ob die erste Ausbildung eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 3 Satz 2 iVm § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG ist.

19

3. Es sind keine Gesichtspunkte - etwa aus dem Sinn und Zweck der Norm - erkennbar, die für die Auslegung gerade des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von den vom BVerwG für das BAföG aufgestellten Grundsätzen abweichende Kriterien erforderlich machten. Insbesondere ist auch für den Anwendungsbereich des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ohne Bedeutung, ob der in Ausbildung befindliche Hilfebedürftige tatsächlich anderweitig Ausbildungsförderung erhält und die Ausbildung durch Leistungen der Ausbildungsförderung oder anderweitig (etwa durch Mittel der Graduiertenförderung oder - wie hier - durch Anwärterbezüge) gesichert ist(vgl bereits BSGE 99, 67 = SozR, aaO). Von den Fällen des § 7 Abs 6 SGB II abgesehen, die vorliegend nicht einschlägig sind, kommt bei Hilfebedürftigkeit lediglich bei Vorliegen einer besonderen Härte die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Würdigung des LSG, ein solcher Fall der besonderen Härte liege angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin, die mögliche BAföG-Ansprüche der Höhe nach überstiegen, nicht vor, ist nicht zu beanstanden und von der Klägerin mit der Revision auch nicht angegriffen worden.

20

4. Ein Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II(eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2007) kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin kein BAföG bezieht. Da sich der Bedarf der Klägerin - den Bezug von BAföG hinzugedacht - nach § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 2 BAföG richten würde und sie mithin auch in diesem Fall keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hätte, braucht nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen ein Beamtenanwärter im Haushalt der Eltern lebt, durchgreifende Bedenken gegen den Ausschluss dieser Personengruppe in § 22 Abs 7 SGB II bestehen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

I.

2

Die im Februar 1988 geborene Beschwerdeführerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern in einem im Eigentum der Mutter stehenden Einfamilienhaus. Von August 2004 bis Juli 2007 befand sie sich in einer Ausbildung in einer staatlich anerkannten Berufsfachschule in privater Trägerschaft. Ausweislich des Schulvertrags war sie verpflichtet, Schulgebühren in monatlichen Raten in Höhe von 55 Euro beziehungsweise (im zweiten Ausbildungsjahr) 65 Euro zu zahlen. Zusätzlich entrichtete sie eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 70 Euro für Zusatzleistungen des Schulträgers.

3

Die Beschwerdeführerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 192 Euro monatlich. Außerdem bezog sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Der Leistungsträger berücksichtigte dabei die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich als bedarfsminderndes Einkommen.

4

Auf die Klagen der Beschwerdeführerin sprachen ihr das Sozialgericht und das Landessozialgericht teilweise höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seien nur teilweise als Einkommen anzurechnen.

5

Die Revisionen des Leistungsträgers hatten teilweise Erfolg. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 109,60 Euro monatlich als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen seien und lediglich ein Betrag in Höhe von 82,40 Euro als zweckbestimmte Einnahme privilegiert sei. Der zweckbestimmte Anteil sei nicht konkret entsprechend der zweckgebundenen Verwendung durch die Beschwerdeführerin, sondern pauschal zu bestimmen. Mit der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II solle einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch verfehlt werde. Andererseits solle die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht würden. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienten sowohl der Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst. Unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normierten Nachranggrundsatzes sei erforderlich, den Anteil der Ausbildungsförderung, der eine Privilegierung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II erfahre, betragsmäßig einzugrenzen. Dabei könne es nicht auf die subjektive Zweckbestimmung durch den Empfänger der Leistung ankommen. Für eine Privilegierung sei vielmehr erforderlich, dass sich der Verwendungszweck im Vorhinein nach objektiver Betrachtung erkennen lasse. Ansonsten würde je nach Ausgabeverhalten des Hilfeempfängers Einkommen unter Schutz gestellt, das von der objektiven Zweckrichtung her durchaus (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts dienen solle. Im Übrigen werde nur eine pauschale Bestimmung des Ausbildungsanteils den Anforderungen einer Massenverwaltung gerecht. In der Praxis der Sozialhilfeträger, der sich die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende überwiegend angeschlossen hätten, sei ausgehend von einer entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1990 davon ausgegangen worden, dass eine Pauschale von 20 vom Hundert von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ausbildungsbedingte Kosten gewährt werde. Die Pauschalierung in einer solchen Größenordnung sei durchaus nachvollziehbar, da der überwiegende Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sei. Die Pauschalierung müsse sich allerdings von dem Betrag ableiten, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz insgesamt als bedarfsdeckend angesehen werde. Eine nachvollziehbare Pauschalierung könne sich daher nur von dem durch den Gesetzgeber des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten. Die Pauschale sei vorliegend also ausgehend von dem Betrag zu bestimmen, mit dem ein Berufsfachschüler, der wegen der Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sei, seine gesamten Ausbildungskosten decken müsse. Dies seien nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung 412 Euro. Für die Beschwerdeführerin errechne sich daraus eine Pauschale für zweckbestimmte Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 Euro (20 vom Hundert von 412 Euro). Die Ausbildungskosten, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung hinaus wegen der Besonderheiten der vorliegenden Ausbildung angefallen seien, könne die Beschwerdeführerin nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen absetzen. Es könnten solche Ausgaben nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben abgesetzt werden, die der Art nach bereits bei der Ermittlung des Einkommens wegen einer besonderen Zweckbestimmung berücksichtigt worden seien. Wenn diese Einnahme nicht erst über den entsprechenden Mitteleinsatz des Leistungsempfängers ihre Zweckbindung erlangen könne, sondern sich die Zweckbindung nach objektiven Kriterien bestimmen lassen müsse, könne deshalb eine weitergehende subjektive Zweckbestimmung bei Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II keine Beachtung finden.

6

Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts - sie betreffen unterschiedliche Zeiträume, sind ansonsten aber im Wesentlichen identisch - richtet, rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips, von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, da die angegriffenen Entscheidungen ihrem Bedürfnis, eine Fachschulausbildung in einer Schule in privater Trägerschaft zu absolvieren, nicht hinreichend Rechnung trage. Sie sei im Verhältnis zu vergleichbaren Auszubildenden in schulgeldfreien Ausbildungsstätten benachteiligt. Das Sozialstaatsprinzip gebiete, dass Schüler und Auszubildende auch Ersatzschulen unabhängig von der wirtschaftlichen Lage ihrer Eltern besuchen könnten. In diesem Zusammenhang sieht die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Sie werde gegenüber Auszubildenden in bemittelten Elternhäusern oder von Auszubildenden an schulgeldfreien Schulen benachteiligt. Der existenzielle Grundsicherungsbedarf schließe zudem auch das Erfordernis einer Rücklagenbildung ein.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Daher ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.

8

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für den Besuch der privaten Berufsfachschule nicht zu einem höheren, bei der Berechnung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu berücksichtigenden gesetzlichen Bedarf führen.

9

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG enthält einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. -, NJW 2010, S. 505 <508, Rn. 135>). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält das Grundrecht keinen Anspruch auf Leistungen zur Rücklagenbildung oder zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule. Wenn die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger sichergestellt sind, liegt es allein in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang darüber hinaus soziale Hilfe gewährt wird (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 40, 121 <133>; 82, 60 <80>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 8). Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 82, 60 <80>).

10

b) Die Bemessung des Existenzminimums, dessen Sicherung Ziel des hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), richtet sich ausschließlich nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, so dass für den Rückgriff auf andere Grundrechte kein Raum ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. -, NJW 2010, S. 505 <509, Rn. 145>). Deswegen sind die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen, sie sei durch die Nichtberücksichtigung ihrer durch den Besuch der Berufsfachschule entstandenen Kosten in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, unbegründet.

11

c) Auch die Regelungen des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG berühren die hier streitigen Fragen nicht. Dort sind lediglich die Voraussetzungen für die Zulassung privater Schulen niedergelegt und der Schutz solcher Institutionen geregelt. Zwar lassen sich hieraus auch staatliche Förderpflichten gegenüber den Trägern dieser Schulen ableiten (vgl. BVerfGE 75, 40 <61 ff.>; 90, 107 <114 ff.>). Zur Frage der finanziellen Unterstützung von Schülern solcher Schulen verhält sich diese Vorschrift aber nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1982 - 7 B 143/81 -, NVwZ 1982, S. 441 f.; BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70/88 -, NVwZ 1993, S. 691 <692>).

12

2. Die Berücksichtigung von Einkommen bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit und bei der Berechnung der zustehenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zur Anrechnung des Kindergelds als Einkommen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 -, juris, Rn. 6 ff.).

13

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) wird durch die Anrechnung von Einkommen nicht verletzt. Dieses Grundrecht greift dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. -, NJW 2010, S. 505 <507, Rn. 134>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2010 -1 BvR 688/10 -, n.v.). Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von be-darfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>).

14

Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Privilegierung von bestimmten Einnahmen, wie sie § 11 Abs. 3 SGB II vorsieht, verfassungsrechtlich geboten ist. Jedenfalls ist es nicht wegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderlich, dass solche Einnahmen von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind, auf die der Hilfebedürftige zur Deckung seines Existenzminimums tatsächlich zurückgreifen kann. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme.

15

Es kann dahinstehen, ob es andere freiheitsrechtliche Vorgaben in bestimmten Konstellationen gebieten, bestimmte Sozialleistungen von der Einkommensanrechnung auszunehmen. Dies könnte dann notwendig sein, soweit anderenfalls etwaige verfassungsrechtliche Leistungsansprüche aufgrund der Einkommensanrechnung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch de facto nicht erfüllt würden. Dies ist hier jedoch nicht das Fall, weil jedenfalls der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung nicht von Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden muss.

16

b) Grundrechtlicher Prüfungsmaßstab ist ansonsten nur Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 100, 195 <205>).

17

aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>; 107, 205 <214>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271 <290>; 99, 367 <388>; 107, 27 <45> m.w.N.). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 77, 84 <106>; 81, 156 <205>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 8). Rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung kann dabei insbesondere der Nachrang von Sozialleistungen, zu dem auch der Einsatz anderweitigen Einkommens gehört, sein (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 9).

18

Daraus folgt, dass der Gesetzgeber gleichartige Einnahmen bei verschiedenen Personengruppen nicht unterschiedlich der Einkommensanrechnung unterwerfen darf, ohne dass hierfür ein nach Art und Gewicht bestehender Unterschied besteht, der die ungleiche Behandlung rechtfertigt. Dabei kann auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität bei der Regelung von Massenerscheinungen eine besondere Bedeutung für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen zukommen (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>). Art. 3 Abs. 1 GG ist hingegen bereits nicht einschlägig, wenn verschiedenartige Einnahmen bei der Einkommensanrechnung unterschiedlich berücksichtigt werden.

19

bb) § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verletzt bei der hier in Rede stehenden Anrechnung des sogenannten Schüler-BAföG Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

20

Die Beschwerdeführerin wird durch die Anrechnung von Einkommen nicht anders behandelt als Auszubildende, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehen und eine schulgeldfreie Schule besuchen. Die Einkommensanrechnung erfolgt in beiden Fällen in gleicher Weise. Die gesetzliche Regelung differenziert hier nicht. Unterschiedlich ist lediglich das diesbezügliche Ausgabeverhalten, das aber nicht von staatlicher Seite kompensiert werden muss.

21

Die Beschwerdeführerin wird auch gegenüber bemittelten Auszubildenden nicht schlechter behandelt. Personen, die über hinreichendes Einkommen beziehungsweise Vermögen verfügen, erhalten weder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch noch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Beschwerdeführerin wird gegenüber diesen Personengruppen durch die Gewährung staatlicher Leistungen vielmehr privilegiert. Dies gilt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die nur Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Diese müssen - anders als die Beschwerdeführerin - ihren Lebensunterhalt, soweit er nicht durch die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gedeckt werden kann, aus eigenen Mitteln finanzieren.

22

3. Das Bundessozialgericht hat die maßgeblichen Vorschriften auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet.

23

a) Das Bundesverfassungsgericht prüft - abgesehen vom Willkürverbot - insofern nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 <27>; BVerfGK 6, 46 <50>; 10, 13 <15>; 10, 159 <163>; stRspr).

24

b) Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Bundessozialgericht hat die mit Verfassungsrecht in Einklang stehenden Vorschriften des einfachen Rechts angewendet, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde.

25

Dies gilt insbesondere mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Das Bundessozialgericht durfte nach dem oben Ausgeführten davon ausgehen, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nur besteht, soweit andere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Solche Mittel waren hier jedoch in Gestalt der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfügbar. Durch diese Leistungen einerseits und die gekürzte Regelleistung andererseits hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis sogar mehr staatliche Leistungen erhalten, als aufgrund § 20 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich vorgesehen waren, weil die Anrechnung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in den angegriffenen Entscheidungen nur teilweise erfolgte.

26

Die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass die mit dem Besuch der Privatschule verbundenen Aufwendungen nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen mindern, weil nicht auf diesem Weg das Gebot, den Anteil der zweckbestimmten Einnahmen nach objektiven Maßstäben festzulegen, umgangen werden darf, ist vertretbar und damit nicht willkürlich, so dass auch dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6 651,88 € für den Zeitraum September 2000 bis Juli 2002.

2

Der Kläger beantragte am 8. September 2000 für den Besuch der Berufsoberschule I. im Schuljahr 2000/2001 und am 18. September 2001 für den Besuch der Schule im Schuljahr 2001/2002 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er gab jeweils an, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über Vermögen zu verfügen. Die Beklagte bewilligte Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2000 bis einschließlich März 2001 in Höhe von monatlich 194,29 € (380 DM) und für den Zeitraum April bis einschließlich Juli 2001 in Höhe von monatlich 352,79 € (690 DM) sowie für den Zeitraum September 2001 bis einschließlich Juli 2002 in Höhe von monatlich 352,79 €. Vermögen wurde jeweils nicht angerechnet.

3

Im April 2003 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger im Jahr 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Auf die Aufforderung der Beklagten, Angaben zu seinem Kapitalvermögen nachzureichen, legte der Kläger ihr in der Folgezeit, zuletzt im August 2004, Bestätigungen seiner Bank sowie Kontoauszüge vor, aus denen sich verschiedene Guthaben, Geldanlagen sowie ein Bausparguthaben ergaben. Der Kläger reichte weiterhin ein auf den 26. Dezember 1999 datiertes, von ihm und seinem Vater unterzeichnetes und als "Darlehensvertrag" bezeichnetes Schreiben ein, in dem sich der Vater des Klägers zur Gewährung eines zinslosen Kredits über 20 000 DM zum Kauf eines Neuwagens verpflichtete, das aus dem Bausparvertrag zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger trug vor, das Geld im Dezember 1999 für den Kauf eines Pkw Audi A3 verwendet zu haben, für den er als Werksangehöriger ca. 40 000 DM gezahlt habe.

4

Die Beklagte bewertete u.a. das Kraftfahrzeug als einsetzbares Vermögen des Klägers und hob mit Bescheid vom 11. Januar 2005 ihre Bewilligungsbescheide auf. Gleichzeitig lehnte sie wegen bedarfsdeckenden Vermögens die Gewährung von Ausbildungsförderung ab und forderte die geleistete Ausbildungsförderung für den gesamten Förderzeitraum (September 2000 bis Juli 2002) in Höhe von insgesamt 6 651,88 € zurück.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen (Urteil vom 5. Oktober 2006). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

6

Das für den ersten Bewilligungszeitraum anzurechnende Vermögen des Klägers übersteige den festgestellten monatlichen Bedarf. Zum Vermögen zähle der Zeitwert des Pkw Audi A3 in Höhe von 18 260 €, das Bausparguthaben in einer Höhe von 2 933,12 €, das an die Schwester des Klägers übertragene Wertpapierdepot in Höhe von 3 658,50 € sowie zwei Konten bei der Volksbank P. mit einem Guthaben von insgesamt 1 829,65 €.

7

Das Verwaltungsgericht habe den Pkw Audi A3 zu Recht nicht als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG eingestuft. Ziffer 27.2.5 BAföGVwV sei als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift weder für das Gericht bindend noch könne sich der Kläger unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG darauf berufen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien "Haushaltsgegenstände" bewegliche Sachen, die nach ihrem herkömmlichen Nutzungszweck dem Wohnen und der Hauswirtschaft dienten, während der Nutzungszweck eines Pkw in der Beförderung von Personen oder Sachen bestehe. Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG, Haushaltsgegenstände von der Vermögensanrechnung auszunehmen, weil es dem Auszubildenden unzumutbar sei, sie zur Deckung seines Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs einzusetzen, spreche ebenfalls für die Einordnung als verwertbares Vermögen. Auf einen Pkw sei ein Auszubildender für seine Lebensführung nicht derart angewiesen, dass ihm dessen Verwertung nicht zumutbar wäre. Er könne im Allgemeinen auf öffentliche Verkehrsmittel oder ggf. auf ein gegenüber einem Pkw günstigeres Fahrzeug ausweichen. Unbilligen Härten, die sich im Einzelfall aus der Anrechnung eines Pkw zum Vermögen des Auszubildenden ergeben könnten - etwa dann, wenn ein Pkw aus gesundheitlichen Gründen oder deshalb benötigt werde, weil die Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in zumutbarer Weise zu erreichen sei - lasse sich mit der Härtefreistellung eines weiteren Teils des Vermögens nach § 29 Abs. 3 BAföG begegnen.

8

Dem Vermögen des Klägers sei darüber hinaus das Guthaben aus dem Bausparvertrag zuzurechnen. Dessen angebliche Abtretung und die daraus folgende rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung begründe kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Der Vermögensanrechnung stehe auch nicht die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen, wonach von dem Vermögenswert die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen seien. Der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne dieser Vorschrift, weil dies über den Umweg des Schuldenabzugs im Ergebnis stets zu einer Umgehung der nach der Wertung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorzunehmenden Vermögensanrechnung führen würde. Unabhängig davon setze ein Schuldenabzug voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehe und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen sei. Nach dem Inhalt des "Darlehensvertrages" vom 26. Dezember 1999 sei hingegen nicht anzunehmen, dass der Vater des Klägers die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ernstlich beabsichtige.

9

Der Kläger müsse sich auch ein bei der Volksbank P. bestehendes Wertpapierdepot als Vermögen anrechnen lassen, das am 31. Dezember 1999 einen Bestand von Aktien zu einem Kurswert von 3 658,50 € enthalten habe. Zwar seien die Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in dem Depot vorhanden gewesen. Sie seien jedoch weiterhin als Vermögen des Klägers anzusehen, weil er sie rechtsmissbräuchlich an seine Schwester übertragen habe. Der Kläger habe die Aktien nach seinen Angaben am 17. April 2000 - also nicht einmal 5 Monate vor Eingang des ersten Förderantrags - und damit in zeitlichem Zusammenhang zur Ausbildung auf seine Schwester übertragen. Eine dem Kurswert der Aktien entsprechende Gegenleistung seiner Schwester habe der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend dargetan. Weiterer Sachaufklärung habe es nicht bedurft.

10

Für den zweiten Bewilligungszeitraum übersteige das anzurechnende Vermögen des Klägers ebenfalls den im Bewilligungsbescheid festgestellten monatlichen Bedarf. Der Pkw Audi A3 sei im Zeitpunkt der Antragstellung (18. September 2001) mit einem Zeitwert von 16 434 € anzurechnen, das Bausparkonto mit einem Wert von 3 513,74 € und das Girokonto sowie das weitere Konto bei der Volksbank P. mit einem Wert von insgesamt 1 047,82 €. Hinzu komme das Wertpapierdepot, das am 31. Dezember 2000 bei einem Bestand von 1 300 Aktien einen Kurswert von 10 239,50 € gehabt habe. Die unentgeltliche Übertragung von 1 250 Aktien (Kurswert am 31. Dezember 2000: 8 677 €) am 13. Februar 2001 auf die Eltern des Klägers wirke sich nicht vermögensmindernd aus, weil auch sie rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Hinblick auf das behauptete Treuhandverhältnis habe der Kläger seiner gesteigerten Darlegungslast nicht genügt. Er habe weder einen schriftlichen Treuhandvertrag noch sonst einen objektiven Anhalt für eine Treuhandabrede vorgelegt, etwa eine Bankbestätigung über den ursprünglichen Erwerber der Aktien oder einen Nachweis (Überweisungsauftrag, Kontoauszüge) darüber, wer im Innenverhältnis den Kaufpreis gezahlt habe. Auch insoweit habe es deshalb keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft.

11

Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben beruhten. Der Kläger habe vorhandenes Vermögen, die vor Antragstellung erfolgten Vermögensübertragungen sowie den "Darlehensvertrag" verschwiegen. Ihm hätte insbesondere auch klar sein müssen, dass rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragene Vermögensgegenstände ebenfalls unter das abgefragte Vermögen fielen. Ohne Bedeutung sei, ob die Nichtangabe des Pkw grob fahrlässig gewesen sei, denn die Bewilligungen beruhten zur Gänze auf den grob fahrlässig unterlassenen Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie den Schulden und Lasten. Die Beklagte habe die Bewilligungsbescheide auch fristgerecht zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers begegne auch der Datenabgleich für das Jahr 2001 keinen Bedenken.

12

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 11. Januar 2005 weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 2 BAföG und des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.

13

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet und im Übrigen im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung gewährter Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bestätigt, weil der Kläger jedenfalls in dieser Höhe anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat. Hinsichtlich der weitergehenden Rücknahme und Rückforderung verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung, ob in Bezug auf ein Wertpapierguthaben ein verdecktes Treuhandverhältnis besteht, Anforderungen gestellt hat, die im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) stehen, und in Bezug auf die Nichtangabe eines Personenkraftwagens eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers aus Gründen angenommen hat, die nicht durchgreifen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die dem Senat eine eigene Würdigung ermöglichten, ist die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligungsbescheide § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X (die Rückforderung bestimmt sich dann nach § 50 SGB X). Der Leistungsträger kann hiernach einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier Einkommen des Klägers oder seiner Eltern nicht auf den Bedarf anzurechnen ist; zu entscheiden ist allein, ob die Bewilligung wegen der Nichtberücksichtigung von Vermögen rechtswidrig war. Wegen der zeitabschnittsweisen Bewilligung von Ausbildungsförderung ist gesondert für jeden Bewilligungszeitraum das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, anzurechnende Vermögen dem jeweils zu berücksichtigenden Bedarf gegenüberzustellen.

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Dies ist hier jedenfalls für einen Teilbetrag der für den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 gewährten Ausbildungsförderung der Fall, weil der Kläger Vermögen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen wäre, grob fahrlässig nicht angegeben hat. Ob für diesen Bewilligungszeitraum weiteres Vermögen anzurechnen bzw. der Kläger in Bezug auf den als Vermögen anzurechnenden Wert des Kraftfahrzeuges grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, bedarf weiterer Tatsachenfeststellungen (2.). Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 gilt dies auch für die Anrechnung eines Wertpapierdepots (3.).

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2. Die Bewilligungsbescheide betreffend den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 durften in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € zurückgenommen werden, weil der Kläger insoweit anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat (2.1). Zu dem anzurechnenden Vermögen gehört auch der Wert des Kraftfahrzeuges (2.2); insoweit sind aber weitere Tatsachenfeststellungen bezüglich der groben Fahrlässigkeit erforderlich (2.3).

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2.1 Der Kläger verfügte nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung für den ersten Bewilligungszeitraum jedenfalls über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 8 421,27 €, das er grob fahrlässig nicht angegeben hat.

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a) Als Vermögen zu berücksichtigen waren zunächst die Guthaben auf den Konten der Volksbank P., die am Tage der Antragstellung zusammen 1 829,65 € betragen haben.

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b) In Höhe des erreichbaren Verwertungserlöses von 2 933,12 € ist weiterhin das Guthaben des Bausparvertrages im Zeitpunkt der Stellung des BAföG-Antrages als Vermögen anzurechnen. Dieses Guthaben hat hier nicht deswegen anrechnungsfrei zu bleiben, weil der Kläger hierüber wegen einer mit seinem Vater getroffenen Darlehensabrede nicht verfügen durfte oder er sich zumindest einer Forderung ausgesetzt sah, welche die Anrechnung ausschlösse.

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Zwar ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des Senats können Herausgabeansprüche des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähig sein, wenn es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10, - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris). Das Urteil beruht aber nicht auf dieser Verletzung von Bundesrecht, weil der Verwaltungsgerichtshof frei von Verfahrensfehlern zu der auch sonst nicht zu beanstandenden, selbständig tragenden Bewertung gelangt ist, dass nach dem Inhalt des geschlossenen Darlehensvertrages die Voraussetzungen für einen Schuldabzug nicht vorliegen. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld als abzugsfähig setzt allerdings nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung gerade im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist (s. Urteil vom 4. September 2008 a.a.O.). Hierauf hat indes auch der Verwaltungsgerichtshof nicht abgestellt. Er hat der Sache nach nicht nur Zweifel am Bestand der Forderung geäußert, sondern letztlich verneint, dass eine Forderung mit Rechtsbindungswillen begründet worden sei, so dass es an einer zivilrechtlich wirksam begründeten, berücksichtigungsfähigen Schuld fehlt.

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c) Der Verwaltungsgerichtshof hat in rechtsfehlerfreier Anwendung der Grundsätze, die der Senat (s. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen entwickelt hat, dem Kläger auch den Wert eines auf dessen Schwester übertragenen Aktiendepots zugerechnet, der zu dem hier nach § 28 Abs. 2 Halbs. 2 BAföG (a.F.) noch maßgeblichen Zeitpunkt des Endes des vor der Antragstellung abgelaufenen Jahres 3 658,50 € betragen hatte.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat - entgegen der Ansicht der Revision - insoweit auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Schwester des Klägers nicht als Zeugin vernommen hat. Weil nach seiner Bewertung bereits keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Kaufpreiszahlung bestanden, musste sich ihm eine entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen; der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zudem nicht auf die von ihm nunmehr als verfahrensfehlerhaft unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung durch Zeugeneinvernahme hingewirkt.

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d) Der Kläger hat die vorbezeichneten Vermögenswerte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig nicht angegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Beschluss vom 18. März 2009 - BVerwG 5 B 10.09 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14; s.a. - zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81; s.a. BSG, Urteile vom 31. August 1976 - 7 RAr 112/74 - BSGE 42, 184, vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 - SozR 4100 § 152 Nr. 10, vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 und vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - FEVS 52, 494). Nach dem Sachverhalt, wie er sich nach den - insoweit den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er die vorbezeichneten Vermögenswerte auch anzugeben hatte. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass dieses Vermögen ihm nicht (mehr) zuzurechnen und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei, musste er hier diese Vorgänge zumindest offenlegen, um der Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen.

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e) Die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides lagen ebenfalls vor. Die Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung das ihr eingeräumte Ermessen nicht verkannt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X noch gewahrt. Diese Frist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (Beschluss vom 28. Mai 2004 - BVerwG 5 B 52.04 - juris). Sie ist hier nicht schon im April 2003 durch den Hinweis auf Kapitaleinkünfte des Klägers in Lauf gesetzt worden, der erst Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - durch die vom Kläger im August 2004 vorgelegten Unterlagen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, dass die Beklagte die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen durfte, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die lediglich klarstellende (s. BTDrucks 15/3655 S. 2, 12) Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG (Gesetz vom 2. Dezember 2004, BGBl I S. 3127) nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot.

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f) Das hiernach einzusetzende, von dem Kläger grob fahrlässig nicht angegebene anrechnungsfähige Vermögen übersteigt unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), der für den Teilbewilligungszeitraum April bis Juli 2001 erhöht worden war, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf und war nach Maßgabe des § 30 BAföG auf den monatlichen Bedarf anzurechnen. Bereits hiernach ist dem Kläger in Höhe von 2 563,07 € rechtswidrig Ausbildungsförderung gewährt worden. Die Bewilligungsbescheide konnten insoweit aufgehoben und die zu Unrecht überzahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert werden.

27

2.2 Die Gewährung von Ausbildungsförderung war darüber hinaus objektiv rechtswidrig, weil das im Eigentum des Klägers stehende, fast neuwertige Kraftfahrzeug der Marke Audi A3 als beweglicher Gegenstand mit Geldwert im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG (verwertbares) Vermögen ist und nicht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG als Haushaltsgegenstand anzusehen ist, der nicht als Vermögen gilt.

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a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als nach § 26 BAföG einzusetzendes Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ein Kraftfahrzeug bildet als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielbaren Erlöses einzusetzendes Vermögen. Anhaltspunkte für ein rechtliches Verwertungshindernis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sind tatrichterlich nicht festgestellt.

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b) Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG.

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aa) Bereits dem Wortlaut nach gehören Kraftfahrzeuge nicht zu den verwertungsfrei gestellten Haushaltsgegenständen. Kraftfahrzeuge werden nicht im oder für den Haushalt benötigt. Sie ermöglichen Mobilität, und zwar gerade außerhalb des räumlichen Zusammenhanges eines Haushaltes. Soweit ein Kraftfahrzeug beispielsweise dazu genutzt wird, den Einkauf zu erleichtern und so Vorratshaltung zu ermöglichen, ist auch hier die Mobilitätsfunktion lediglich Hilfsmittel, ohne diesen Gegenstand im engeren Sinne an den Haushalt zu koppeln.

31

Die im Familienrecht vertretene, auf die Aufteilung des Hausstandes zwischen Eheleuten bezogene weite Auslegung des Begriffs des Hausratsgegenstandes ist auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Begriff des Haushaltsgegenstandes nicht übertragbar. Danach kann auch ein Kraftfahrzeug Haushaltsgegenstand sein, wenn es aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und nicht den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547 <1552>). Selbst nach diesem den Wortlaut funktional erweiternden Begriffsverständnis ist ein Kraftfahrzeug auch bei Trennung oder Scheidung (§§ 1361a, 1568a BGB) nicht stets und unabhängig von seiner Einbindung in die gemeinschaftliche Haushaltsgestaltung und Lebensführung den besonderen Aufteilungsregeln für den Hausrat unterworfen. Das Kraftfahrzeug muss vielmehr kraft Widmung für den gemeinsamen Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung der gemeinsamen Kinder oder zu Schul- und Wochenendfahrten gemeinschaftlich genutzt worden sein (vgl. - teils noch zur früheren Hausratsverordnung - BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 1/83 - FamRZ 1983, 794; BayObLG, Beschluss vom 24. September 1981 - Allg Reg 78/81 - FamRZ 1982, 399; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 1990 - 2 UF 79/89 G - FamRZ 1990, 1118; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Januar 1991 - 2 UF 87/90 - FamRZ 1991, 848; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 12 WF 106/96 - NdsRpfl 1996, 286; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2000 - 2 WF 111/99 - FamRZ 2001, 760). Auch diese Rechtsprechung gesteht aber zu, dass ein Personenkraftwagen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung grundsätzlich kein Hausratsgegenstand ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 1992 - 3 UF 134/91 - FamRZ 1992, 1445). Die auf die einzelfallbezogene Widmung und Verwendung bezogene Zuordnung zum nach Sonderregelungen aufzuteilenden Hausrat, die sich vom allgemeinen Sprachgebrauch gelöst hat, ist zudem in dem auf Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung angelegten Ausbildungsförderungsrecht nicht angezeigt; hier ist an einer gegenstandsbezogenen Betrachtung festzuhalten.

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bb) Gegen die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als Haushaltsgegenstand spricht auch der Sinn des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG. Diese Regelung soll vermeiden, dass Auszubildende zur Deckung des ausbildungsbedingten Bedarfs Vermögensgegenstände verwerten (müssen), die sie typischerweise für die alltägliche Lebens- und Wirtschaftsführung benötigen. Für die Ermittlung dieses Bedarfs ist auf einen "hypothetischen Durchschnittsauszubildenden" mit typischerweise geringem Einkommen und Vermögen abzustellen. Zur Deckung des Mobilitätsbedarfes dürfen Auszubildende im Regelfall auf andere Mittel und preiswertere Fortbewegungsmöglichkeiten, insbesondere die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, verwiesen werden. Die Zurechnung von Kraftfahrzeugen als Vermögenswert erlaubt einem Auszubildenden auch, Eigentümer eines Kraftfahrzeuges zu sein und dieses zu nutzen; es bleibt stets anrechnungsfrei, wenn dessen Geldwert den allgemeinen Vermögensfreibetrag nicht übersteigt. Ist ein Auszubildender, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, kann zudem zur Vermeidung einer Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben und so gewährleistet werden, dass ein zu Ausbildungszwecken benötigtes Kraftfahrzeug nicht eingesetzt werden muss.

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cc) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für eine Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu den Haushaltsgegenständen sprechen (a.A. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 27 Rn. 15). Soweit nach der früheren Rechtslage auch auf das Vermögen der Eltern des Auszubildenden abgestellt worden war und hier im Ergebnis Konsens bestanden haben sollte, dass - außer etwa bei Luxuskraftfahrzeugen - Personenkraftwagen nicht zu berücksichtigen wären, ließe dies keine Rückschlüsse auf die Anrechnung des Vermögens Auszubildender oder die Auslegung des Begriffs des Haushaltsgegenstandes zu.

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dd) Die Erwägung des Klägers, die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als verwertbares Vermögen bewirke eine Schlechterstellung solcher Auszubildender, die selbst über ein Kraftfahrzeug verfügten, gegenüber solchen Auszubildenden, denen zur Deckung des Mobilitätsbedarfs durch Dritte (z.B. Eltern oder Ehegatte) ein Kraftfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestellt werde, überzeugt schon mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht. Der Vorteil, der aus der Möglichkeit der Nutzung eines fremden Kraftfahrzeuges zur Deckung des Mobilitätsbedarfs gezogen wird, ist jedenfalls kein einsetzbares Vermögen und berührt allenfalls Fragen der Einkommensanrechnung, nicht der Vermögensverwertung. Weil zwischen dem Einsatz von Einkommen und Vermögen einerseits und der Bemessung der bedarfsorientierten Leistungen andererseits systematisch zu unterscheiden ist, greift auch die Überlegung nicht durch, gegen eine Einordnung als Haushaltsgegenstand spreche, dass die Ausbildungsförderungsleistungen so bemessen seien, dass damit typischerweise die für den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Aufwendungen nicht bestritten werden könnten. Unabhängig davon ist auch im Ausbildungsförderungssatz ein gewisser Mobilitätsbedarf berücksichtigt.

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ee) Der Vergleich mit anderen sozialrechtlichen Regelungen, die bedarfsdeckende Leistungen unter Anrechnung von Einkommen oder Vermögen gewähren, bestätigt die Auslegung, dass ein Kraftfahrzeug kein Haushaltsgegenstand ist. Im Recht der Sozialhilfe (§ 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG/§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) darf die Leistungsgewährung nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen "Hausrates". Kraftfahrzeuge sind dem Hausrat - unabhängig vom Wert - nicht zugeordnet worden. Ein Vermögensverwertungsschutz für ein Kraftfahrzeug ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt erwogen worden, dass es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sei (OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 2 E 196/04 - NJ 2005, 180) oder die Verwertung eine besondere Härte bedeutete (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 12 ME 342/03 - FEVS 55, 355).

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Dass aus sozialrechtlicher Perspektive Kraftfahrzeuge keine Hausrats- bzw. Haushaltsgegenstände sind, bestätigt auch die zum Verwertungsschutz von Kraftfahrzeugen getroffene Sonderregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Auch im Recht der Arbeitslosenhilfe war für die Nichtberücksichtigung von Vermögen zwischen angemessenem Hausrat und einem angemessenen Kraftfahrzeug unterschieden worden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AlhiV 2002). Dass angemessene Kraftfahrzeuge gesondert und ausdrücklich von einer Vermögensverwertung ausgenommen werden, spricht auch gegen einen allgemeinen, rechtsgebietsübergreifenden Grundsatz, dass ihre Verwertung ausgeschlossen sei.

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ff) Keine andere Beurteilung rechtfertigt Nr. 27.2.5 BAföGVwV. Danach sollen zu den beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (Haushaltsgegenstände), "regelmäßig" auch "Personenkraftfahrzeuge" rechnen. Das gilt auch für die hieran anknüpfende Rechtsprechung, die im Interesse eines einfachen Verwaltungsvollzuges eine Verwertung nur solcher Kraftfahrzeuge verlangt, die als Luxus- oder Wertanlagegegenstände (Oldtimer) einzustufen sind, den üblichen Wert wesentlich übersteigen, einen erheblichen Wert haben oder derer es zur angemessenen Lebens- und Wirtschaftsführung eines Auszubildenden nicht bedarf (VGH Mannheim, Urteil vom 21. Februar 1994 - 7 S 197.93 - juris Rn. 53; VGH München, Beschluss vom 17. November 2006 - 12 ZB 06.523 - juris Rn. 2; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2005 - An 2 K 05.01183 - juris Rn. 29; VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2007 - Au 3 K 07.600 - juris Rn. 19; VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 9 K 6934/03 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 1. März 2006 - 15 K 04.6489 - juris Rn. 30 ; s.a. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 2009, § 27 Rn. 15).

38

Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Nr. 27.2.5 BAföGVwV nicht die Gerichte. Sie darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Behörden in ihrer bisherigen Praxis ggf. auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - BVerwGE 82, 163 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 33.88 - Buchholz 436.36 § 45a BAföG Nr. 1) nur die Verwertung solcher Kraftfahrzeuge verlangt haben, bei denen nicht die Funktion als Fortbewegungsmittel im Vordergrund stand oder die einen für Auszubildende überdurchschnittlichen Wert verkörperten, ansonsten aber Kraftfahrzeuge als Haushaltsgegenstände und damit nicht als Vermögensgegenstand gewertet oder sonst (z.B. nach § 29 Abs. 3 BAföG) anrechnungsfrei gelassen haben.

39

2.3 Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob sich der Kläger hinsichtlich des nicht angegebenen Kraftfahrzeuges auf Vertrauensschutz berufen kann.

40

a) Der Kläger hat die Bewilligung von Ausbildungsförderung, soweit sie auch wegen der Nichtanrechnung des Wertes des Kraftfahrzeuges rechtswidrig ist, entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs nicht bereits deswegen durch unvollständige Angaben erwirkt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), weil er grob fahrlässig Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie zu seinen Schulden und Lasten und insbesondere auch zu dem Bausparguthaben (s.o. 2.1 lit. b)) unterlassen hat, bei dessen Benennung die Beklagte dann auch auf den Darlehensvertrag und damit auf das Kraftfahrzeug gestoßen wäre. Die in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angabe muss für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kausal geworden sein (s. BSG, Urteile vom 1. August 1978 - 7 RAr 37/77 - BSGE 47, 28 und vom 24. Oktober 1984 - 6 RKa 10/83 - SozSich 1985, 158 ). Dies erfordert bei der Nichtangabe von Vermögen regelmäßig auch, dass sich die verletzte Mitteilungs- oder Offenbarungspflicht gerade unmittelbar auf den nicht angerechneten Vermögensgegenstand bezieht. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Theorie des wesentlichen Zusammenhangs (s.a. SG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2005 - S 77 AL 3448/04 - juris) rechtfertigt nicht, für die Zurechnung hypothetische Kausalverläufe zu konstruieren, bei denen grob fahrlässig unterlassene Angaben zu einem bestimmten Vermögensgegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Ermittlungen und Erkenntnissen zu anderen Vermögensgegenständen geführt hätten, zu denen Angaben ohne ein Vertrauensschutz beseitigendes Verschulden unterlassen worden sind. Die - vom Verwaltungsgerichtshof ohnehin als unwirksam behandelte - Abtretung des anzugebenden Bausparguthabens wäre ein für den Kläger günstiger Umstand gewesen, den er - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht hätte angeben müssen.

41

b) Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Kläger auch seinen Personenkraftwagen grob fahrlässig nicht angegeben hat, ist nicht schon mit Blick auf die Regelung in der Verwaltungsvorschrift, dass Personenkraftwagen "regelmäßig" als Haushaltsgegenstand zu werten seien, oder deswegen zu verneinen, weil in Rechtsprechung und Schrifttum divergierende Rechtsansichten zum Einsatz von Kraftfahrzeugen als Vermögen vertreten worden sind.

42

Es ist schon nicht festgestellt, ob dem Kläger die Regelung der Verwaltungsvorschrift und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Antragstellung bekannt gewesen ist. Auch bei Kenntnis dieser Regelung hätte sich dem Kläger schon wegen des Zeitwertes des Kraftfahrzeuges aufdrängen müssen, dass kein "Regelfall" vorliegt, sondern das Fahrzeug zu verwerten ist. Überdies handelt es sich um ein relativ teures Fahrzeug, das - allzumal bei Berufsfachschülern - aus dem Rahmen des "Üblichen" fallen dürfte und in dem Sinne ein "Luxusfahrzeug" ist, als es offenkundig über das hinausgeht, was zur Deckung der Mobilitätsbedürfnisse von Auszubildenden erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat indes - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine umfassenden Feststellungen zur Frage getroffen, ob Umstände vorlagen, die nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Klägers sowie den besonderen Umständen des Falles (zum sog. subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff s. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O.) eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die nachzuholende Bewertung des Maßes der Fahrlässigkeit wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob ihm die "Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung" überlassen wurden bzw. welche Auskunft dem Kläger durch die Beklagte zur Verwertbarkeit des Fahrzeuges erteilt worden ist, und welchen Wortlaut diese Erläuterungen im Zeitpunkt der Antragstellung hatten und ob es ausnahmsweise wegen gewichtiger regionaler Besonderheiten zu einer nachhaltigen Verschiebung des Maßstabes gekommen ist, welche Fahrzeugklasse für Auszubildende in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildungsgang den Rahmen des Üblichen wahrt.

43

3. Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 kann auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtmäßig ist, weil von dem Kläger nicht angegebenes Vermögen anzurechnen war.

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3.1 Die Rücknahme der Bewilligung ist nicht schon mit Blick auf das Guthaben auf den Girokonten bei der Volksbank sowie auf dem Bausparkonto gerechtfertigt. Dieses Vermögen übersteigt nicht den für diesen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Freibetrag vom Vermögen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).

45

3.2 Hinsichtlich der Anrechnung des Wertpapierdepots (im Wert von 10 239,50 € zum Stichtag 31. Dezember 2000), das bereits am 13. Februar 2001 unentgeltlich auf ein Depot der Eltern übertragen worden war, kann nicht festgestellt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Bewertung, der Kläger könne sich für die Unentgeltlichkeit der Übertragung nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen, im Einklang mit der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. zu den Anforderungen an ein (verdecktes) Treuhandverhältnis getroffen hat.

46

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - zu Recht - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis berufen zu können, und ist im sachlichen Einklang mit dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden muss, dass eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, und an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein schriftlicher Treuhandvertrag ist hierfür - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu Recht ausführt - nicht erforderlich. Objektive Anhaltspunkte für das der Sache nach behauptete Treuhandverhältnis, an denen die weitere Sachaufklärung hätte ansetzen müssen, sind aber auch sonst nicht zwingend schriftliche Belege und Unterlagen, deren Vorlage der Verwaltungsgerichtshof vermisst hat. Sie können auch aus den äußeren Umständen folgen. Von seinem zu engen Blickwinkel hat der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieses Wertpapierdepot erst nach der Antragstellung für den vorangehenden Bewilligungszeitraum begründet worden ist und sich jedenfalls dann, wenn hier nicht weiteres anzurechnendes Vermögen des Klägers verschwiegen worden ist, die Klärung der Frage aufdrängte, aus welchen eigenen Mitteln der Kläger in der Lage gewesen wäre, Aktien in dieser Größenordnung zu erwerben.

47

Auch unabhängig vom Bestehen eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses hängt es von den Umständen einer etwaigen Übertragung der für den Aktienkauf erforderlichen Mittel (oder der Aktien selbst) durch Dritte auf den Kläger ab, ob die Grundsätze zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen (s. Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.) auf die besondere Konstellation übertragbar sind, dass einem Auszubildenden ein Vermögenswert erst nach Beginn der Ausbildung zugeflossen und dann mehr als sechs Monate vor der neuerlichen Antragstellung wieder abgeflossen ist. Allein die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt dann nicht, diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten.

48

3.3 Aus den zuvor (zu 1.2, 1.3) genannten Gründen kann auch wiederum nicht abschließend beurteilt werden, ob sich die Rücknahme für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 wegen der Nichtberücksichtigung des Wertes des Kraftfahrzeuges des Klägers als rechtmäßig erweist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

I.

2

Die im Februar 1988 geborene Beschwerdeführerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern in einem im Eigentum der Mutter stehenden Einfamilienhaus. Von August 2004 bis Juli 2007 befand sie sich in einer Ausbildung in einer staatlich anerkannten Berufsfachschule in privater Trägerschaft. Ausweislich des Schulvertrags war sie verpflichtet, Schulgebühren in monatlichen Raten in Höhe von 55 Euro beziehungsweise (im zweiten Ausbildungsjahr) 65 Euro zu zahlen. Zusätzlich entrichtete sie eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 70 Euro für Zusatzleistungen des Schulträgers.

3

Die Beschwerdeführerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 192 Euro monatlich. Außerdem bezog sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Der Leistungsträger berücksichtigte dabei die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich als bedarfsminderndes Einkommen.

4

Auf die Klagen der Beschwerdeführerin sprachen ihr das Sozialgericht und das Landessozialgericht teilweise höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seien nur teilweise als Einkommen anzurechnen.

5

Die Revisionen des Leistungsträgers hatten teilweise Erfolg. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 109,60 Euro monatlich als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen seien und lediglich ein Betrag in Höhe von 82,40 Euro als zweckbestimmte Einnahme privilegiert sei. Der zweckbestimmte Anteil sei nicht konkret entsprechend der zweckgebundenen Verwendung durch die Beschwerdeführerin, sondern pauschal zu bestimmen. Mit der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II solle einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch verfehlt werde. Andererseits solle die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht würden. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienten sowohl der Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst. Unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normierten Nachranggrundsatzes sei erforderlich, den Anteil der Ausbildungsförderung, der eine Privilegierung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II erfahre, betragsmäßig einzugrenzen. Dabei könne es nicht auf die subjektive Zweckbestimmung durch den Empfänger der Leistung ankommen. Für eine Privilegierung sei vielmehr erforderlich, dass sich der Verwendungszweck im Vorhinein nach objektiver Betrachtung erkennen lasse. Ansonsten würde je nach Ausgabeverhalten des Hilfeempfängers Einkommen unter Schutz gestellt, das von der objektiven Zweckrichtung her durchaus (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts dienen solle. Im Übrigen werde nur eine pauschale Bestimmung des Ausbildungsanteils den Anforderungen einer Massenverwaltung gerecht. In der Praxis der Sozialhilfeträger, der sich die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende überwiegend angeschlossen hätten, sei ausgehend von einer entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1990 davon ausgegangen worden, dass eine Pauschale von 20 vom Hundert von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ausbildungsbedingte Kosten gewährt werde. Die Pauschalierung in einer solchen Größenordnung sei durchaus nachvollziehbar, da der überwiegende Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sei. Die Pauschalierung müsse sich allerdings von dem Betrag ableiten, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz insgesamt als bedarfsdeckend angesehen werde. Eine nachvollziehbare Pauschalierung könne sich daher nur von dem durch den Gesetzgeber des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten. Die Pauschale sei vorliegend also ausgehend von dem Betrag zu bestimmen, mit dem ein Berufsfachschüler, der wegen der Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sei, seine gesamten Ausbildungskosten decken müsse. Dies seien nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung 412 Euro. Für die Beschwerdeführerin errechne sich daraus eine Pauschale für zweckbestimmte Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 Euro (20 vom Hundert von 412 Euro). Die Ausbildungskosten, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung hinaus wegen der Besonderheiten der vorliegenden Ausbildung angefallen seien, könne die Beschwerdeführerin nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen absetzen. Es könnten solche Ausgaben nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben abgesetzt werden, die der Art nach bereits bei der Ermittlung des Einkommens wegen einer besonderen Zweckbestimmung berücksichtigt worden seien. Wenn diese Einnahme nicht erst über den entsprechenden Mitteleinsatz des Leistungsempfängers ihre Zweckbindung erlangen könne, sondern sich die Zweckbindung nach objektiven Kriterien bestimmen lassen müsse, könne deshalb eine weitergehende subjektive Zweckbestimmung bei Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II keine Beachtung finden.

6

Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts - sie betreffen unterschiedliche Zeiträume, sind ansonsten aber im Wesentlichen identisch - richtet, rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips, von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, da die angegriffenen Entscheidungen ihrem Bedürfnis, eine Fachschulausbildung in einer Schule in privater Trägerschaft zu absolvieren, nicht hinreichend Rechnung trage. Sie sei im Verhältnis zu vergleichbaren Auszubildenden in schulgeldfreien Ausbildungsstätten benachteiligt. Das Sozialstaatsprinzip gebiete, dass Schüler und Auszubildende auch Ersatzschulen unabhängig von der wirtschaftlichen Lage ihrer Eltern besuchen könnten. In diesem Zusammenhang sieht die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Sie werde gegenüber Auszubildenden in bemittelten Elternhäusern oder von Auszubildenden an schulgeldfreien Schulen benachteiligt. Der existenzielle Grundsicherungsbedarf schließe zudem auch das Erfordernis einer Rücklagenbildung ein.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Daher ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.

8

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für den Besuch der privaten Berufsfachschule nicht zu einem höheren, bei der Berechnung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu berücksichtigenden gesetzlichen Bedarf führen.

9

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG enthält einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. -, NJW 2010, S. 505 <508, Rn. 135>). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält das Grundrecht keinen Anspruch auf Leistungen zur Rücklagenbildung oder zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule. Wenn die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger sichergestellt sind, liegt es allein in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang darüber hinaus soziale Hilfe gewährt wird (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 40, 121 <133>; 82, 60 <80>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 8). Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 82, 60 <80>).

10

b) Die Bemessung des Existenzminimums, dessen Sicherung Ziel des hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), richtet sich ausschließlich nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, so dass für den Rückgriff auf andere Grundrechte kein Raum ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. -, NJW 2010, S. 505 <509, Rn. 145>). Deswegen sind die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen, sie sei durch die Nichtberücksichtigung ihrer durch den Besuch der Berufsfachschule entstandenen Kosten in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, unbegründet.

11

c) Auch die Regelungen des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG berühren die hier streitigen Fragen nicht. Dort sind lediglich die Voraussetzungen für die Zulassung privater Schulen niedergelegt und der Schutz solcher Institutionen geregelt. Zwar lassen sich hieraus auch staatliche Förderpflichten gegenüber den Trägern dieser Schulen ableiten (vgl. BVerfGE 75, 40 <61 ff.>; 90, 107 <114 ff.>). Zur Frage der finanziellen Unterstützung von Schülern solcher Schulen verhält sich diese Vorschrift aber nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1982 - 7 B 143/81 -, NVwZ 1982, S. 441 f.; BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70/88 -, NVwZ 1993, S. 691 <692>).

12

2. Die Berücksichtigung von Einkommen bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit und bei der Berechnung der zustehenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zur Anrechnung des Kindergelds als Einkommen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 -, juris, Rn. 6 ff.).

13

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) wird durch die Anrechnung von Einkommen nicht verletzt. Dieses Grundrecht greift dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. -, NJW 2010, S. 505 <507, Rn. 134>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2010 -1 BvR 688/10 -, n.v.). Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von be-darfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>).

14

Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Privilegierung von bestimmten Einnahmen, wie sie § 11 Abs. 3 SGB II vorsieht, verfassungsrechtlich geboten ist. Jedenfalls ist es nicht wegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderlich, dass solche Einnahmen von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind, auf die der Hilfebedürftige zur Deckung seines Existenzminimums tatsächlich zurückgreifen kann. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme.

15

Es kann dahinstehen, ob es andere freiheitsrechtliche Vorgaben in bestimmten Konstellationen gebieten, bestimmte Sozialleistungen von der Einkommensanrechnung auszunehmen. Dies könnte dann notwendig sein, soweit anderenfalls etwaige verfassungsrechtliche Leistungsansprüche aufgrund der Einkommensanrechnung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch de facto nicht erfüllt würden. Dies ist hier jedoch nicht das Fall, weil jedenfalls der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung nicht von Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden muss.

16

b) Grundrechtlicher Prüfungsmaßstab ist ansonsten nur Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 100, 195 <205>).

17

aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>; 107, 205 <214>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271 <290>; 99, 367 <388>; 107, 27 <45> m.w.N.). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 77, 84 <106>; 81, 156 <205>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 8). Rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung kann dabei insbesondere der Nachrang von Sozialleistungen, zu dem auch der Einsatz anderweitigen Einkommens gehört, sein (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 9).

18

Daraus folgt, dass der Gesetzgeber gleichartige Einnahmen bei verschiedenen Personengruppen nicht unterschiedlich der Einkommensanrechnung unterwerfen darf, ohne dass hierfür ein nach Art und Gewicht bestehender Unterschied besteht, der die ungleiche Behandlung rechtfertigt. Dabei kann auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität bei der Regelung von Massenerscheinungen eine besondere Bedeutung für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen zukommen (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>). Art. 3 Abs. 1 GG ist hingegen bereits nicht einschlägig, wenn verschiedenartige Einnahmen bei der Einkommensanrechnung unterschiedlich berücksichtigt werden.

19

bb) § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verletzt bei der hier in Rede stehenden Anrechnung des sogenannten Schüler-BAföG Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

20

Die Beschwerdeführerin wird durch die Anrechnung von Einkommen nicht anders behandelt als Auszubildende, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehen und eine schulgeldfreie Schule besuchen. Die Einkommensanrechnung erfolgt in beiden Fällen in gleicher Weise. Die gesetzliche Regelung differenziert hier nicht. Unterschiedlich ist lediglich das diesbezügliche Ausgabeverhalten, das aber nicht von staatlicher Seite kompensiert werden muss.

21

Die Beschwerdeführerin wird auch gegenüber bemittelten Auszubildenden nicht schlechter behandelt. Personen, die über hinreichendes Einkommen beziehungsweise Vermögen verfügen, erhalten weder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch noch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Beschwerdeführerin wird gegenüber diesen Personengruppen durch die Gewährung staatlicher Leistungen vielmehr privilegiert. Dies gilt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die nur Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Diese müssen - anders als die Beschwerdeführerin - ihren Lebensunterhalt, soweit er nicht durch die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gedeckt werden kann, aus eigenen Mitteln finanzieren.

22

3. Das Bundessozialgericht hat die maßgeblichen Vorschriften auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet.

23

a) Das Bundesverfassungsgericht prüft - abgesehen vom Willkürverbot - insofern nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 <27>; BVerfGK 6, 46 <50>; 10, 13 <15>; 10, 159 <163>; stRspr).

24

b) Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Bundessozialgericht hat die mit Verfassungsrecht in Einklang stehenden Vorschriften des einfachen Rechts angewendet, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde.

25

Dies gilt insbesondere mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Das Bundessozialgericht durfte nach dem oben Ausgeführten davon ausgehen, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nur besteht, soweit andere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Solche Mittel waren hier jedoch in Gestalt der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfügbar. Durch diese Leistungen einerseits und die gekürzte Regelleistung andererseits hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis sogar mehr staatliche Leistungen erhalten, als aufgrund § 20 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich vorgesehen waren, weil die Anrechnung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in den angegriffenen Entscheidungen nur teilweise erfolgte.

26

Die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass die mit dem Besuch der Privatschule verbundenen Aufwendungen nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen mindern, weil nicht auf diesem Weg das Gebot, den Anteil der zweckbestimmten Einnahmen nach objektiven Maßstäben festzulegen, umgangen werden darf, ist vertretbar und damit nicht willkürlich, so dass auch dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufgehoben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückgewiesen.

Der Beigeladene hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) oder den beigeladenen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Anspruch auf Restförderung einer am 24.4.2006 begonnenen Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 1.10. bis 21.12.2006 hat.

2

Der im Mai 1986 geborene Kläger absolvierte von September 2002 bis Januar 2006 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher (Fachrichtung Formbau) und erhielt anschließend Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 18.1.2006 bis zum 16.1.2007 nach einem Leistungssatz in Höhe von 4,70 Euro täglich auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 9,91 Euro. Daneben bewilligte der Landkreis K. als zuständiger Träger der Grundsicherung dem - damals im Haushalt seiner Eltern lebenden - Kläger als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (aufstockende) Alg II-Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 24.1. bis 31.7.2006 (Bescheid vom 2.2.2006; Änderungsbescheid vom 21.3.2007).

3

Am 16.5.2006 schlossen der Landkreis und der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung (EinglVb), in der sich der Kläger ua zur Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "CNC-Fachkraft" vom 24.4. bis 21.12.2006 verpflichtete und der Landkreis die Übernahme der Lehrgangskosten sowie die Gewährung von Fahrkosten zusagte.

4

Infolge einer Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II zum 1.7.2006 durch Gesetz vom 24.3.2006 (BGBl I 558) entfiel die Hilfebedürftigkeit des Klägers, weil nunmehr aus ihm und seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden war, für die insgesamt keine Hilfebedürftigkeit bestand. Daher lehnte der Landkreis den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung von Alg II ab 1.8.2006 bindend ab (Bescheid vom 11.8.2006) und verwies ihn wegen der Restförderung der Weiterbildungsmaßnahme an die Beklagte. Zugleich bot er den Abschluss eines Darlehensvertrags auf Grundlage des § 16 Abs 4 SGB II an. Dies lehnte der Kläger zunächst ab; in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dresden verfolgte er sein Begehren weiter, Leistungen aufgrund der EinglVb als Zuschuss zu erhalten. Mit Schreiben vom 19.9.2006 kündigte der Landkreis K. die EinglVb mit Wirkung zum 30.9.2006. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren endete am 9.11.2006 mit Vergleich durch den Abschluss des erneut angebotenen Darlehensvertrags, in dem sich ua der Landkreis K. zwecks Weiterfinanzierung der begonnenen Qualifizierungsmaßnahme zur Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 2408,64 Euro verpflichtete. Der Kläger schloss die Maßnahme erfolgreich ab und zahlte vereinbarungsgemäß das Darlehen (ratenweise) zurück.

5

Auf Hinweis des Landkreises hatte der Kläger zuvor bereits bei der Beklagten die Förderung der Weiterbildung für die Zeit vom 1.8. bis 21.12.2006 beantragt, die jedoch weiterhin den Landkreis für zuständig ansah und deshalb den Antrag ablehnte (Bescheid vom 28.9.2006; Widerspruchsbescheid vom 2.2.2007).

6

Gegen den Landkreis K. hat der Kläger am 17.10.2006 Klage auf weitere Förderung erhoben; dieses Verfahren hat das SG ausgesetzt. In dem Klageverfahren gegen die Beklagte hat das SG nach Beiladung des Landkreises Bautzen als Rechtsnachfolger des Landkreises K. mit Urteil vom 6.5.2009 festgestellt, dass der Beigeladene ungeachtet der Kündigung vom 19.9.2006 weiterhin verpflichtet sei, auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 aus der am 10.5.2006 abgeschlossenen EinglVb die Weiterbildungskosten für die Bildungsmaßnahme CNC-Fachkraft als Zuschuss zu übernehmen.

7

Auf die Berufung des Beigeladenen hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2007 verurteilt, "an den Kläger für die Kosten seiner Weiterbildung zum CNC-Fräser vom 1. Oktober 2006 bis 21. Dezember 2006 einen Betrag in Höhe von 2408,64 EUR zu zahlen" (Urteil vom 26.5.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die ursprünglich mit dem Landkreis getroffene EinglVb sei wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch die am 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II ordnungsgemäß nach § 59 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gekündigt worden. Der Kläger habe jedoch seit dem 1.10.2006 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 77 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Zwar habe der Kläger vor Beginn der Maßnahme keinen entsprechenden Antrag (§ 323 Abs 1, § 324 Abs 1 S 1 SGB III) bei der Beklagten gestellt. Es liege jedoch ein Fall unbilliger Härte iS des § 324 Abs 1 S 2 SGB III vor, denn infolge der ursprünglich bestehenden Hilfebedürftigkeit sei es ihm nicht möglich gewesen, vor Antritt der Maßnahme mit Aussicht auf Erfolg einen Förderungsantrag bei der Beklagten zu stellen. Eine Beratung des Klägers und eine Prüfung der Maßnahme seien - für die Beklagte bindend - bereits durch den Landkreis durchgeführt worden; von einer Prognoseentscheidung sei die Beklagte entbunden. Das ihr eingeräumte Ermessen sei in der gegebenen Sachverhaltskonstellation auf Null reduziert. Der Umfang der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten ergebe sich aus dem Darlehensvertrag.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts (insbesondere § 16g Abs 1 S 1 SGB II§ 16 abs 4 sgb ii in der bis 31.7.2006 gültigen fassung>, § 59 Abs 1 S 1 SGB X). Sie verweist darauf, dass § 16 Abs 4 SGB II in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung (aF) eine weitere Fördermöglichkeit durch den SGB II-Leistungsträger vorgesehen habe, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt seien und der Erwerbsfähige sie voraussichtlich erfolgreich abschließen werde. Eine (ähnliche) Fördermöglichkeit habe die Vorschrift auch in der Fassung ab 1.8.2006 vorgesehen, wenn die Förderung wirtschaftlich erschien und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen werde; gefördert werde dann durch die Gewährung eines Darlehens. Gemäß § 16g Abs 1 SGB II(eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2009) könne eine begonnene Maßnahme im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen wie bisher zuschussweise gefördert werden (S 1). Es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage des SGB II der Leistungsträger sei, der eine begonnene Maßnahme (weiter-)fördern solle. Ein Grund, die EinglVb zu kündigen, habe mithin nicht bestanden.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, will mit dem Hilfsantrag aber sicherstellen, dass - wenn es nicht bei der Verurteilung zur Kostentragung bleiben sollte - jedenfalls nicht er, sondern der Beigeladene die (endgültige) Kostenlast der beruflichen Weiterbildung zu tragen habe.

12

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, geht aber davon aus, dass die Revision keinen Erfolg haben werde. Er hat außerdem den im Streit stehenden und darlehnsweise übernommenen Betrag der Maßnahmekosten in Höhe von 2408,64 Euro im Einzelnen erläutert.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Entscheidung des SG wiederherzustellen, weil - wie im Ergebnis erstinstanzlich zu Recht entschieden worden ist - der Beigeladene die Weiterbildungskosten des Klägers auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2006 als Zuschuss zu übernehmen hat.

14

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Weiterbildungsmaßnahme zum CNC-Fräser für die Restzeit vom 1.10. bis zum 21.12.2006 (restliche Maßnahmekosten einschließlich der Fahrkosten zur Bildungsstätte). Da der Beigeladene diese Kosten in Höhe von 2408,64 Euro aufgrund des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschlossenen Vertrags zunächst als - inzwischen vom Kläger zurückgezahltes - Darlehen erbracht hat, ist das SG bei seiner Entscheidung zutreffend von dem - als Hauptantrag geltend gemachten - Feststellungsbegehren des Klägers ausgegangen, dass der Beigeladene diese Kosten in Form eines Zuschusses - endgültig - zu tragen habe. Dieses Feststellungsurteil ist wiederherzustellen; der Beigeladene ist aufgrund der mit dem Kläger geschlossenen EinglVb verpflichtet, die begonnene Maßnahme bis zu deren Abschluss zu fördern, weil die unter dem 19.9.2006 ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung unwirksam war. Nur in diesem Sinn ist auch die Tenorierung im erstinstanzlichen Urteil zu verstehen, wonach der Förderungsanspruch des Klägers "ungeachtet der Kündigung vom 19.9.2006" den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 umfasste. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem damit gegenstandslos gewordenen Darlehensvertrag vom 9.11.2006 (dazu unter 4).

15

2. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Zwischen dem Kläger, der Beklagten und dem Beigeladenen bestand Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses; denn es war zu klären, welcher Träger die Weiterbildungskosten für die Bildungsmaßnahme CNC-Fachkraft zu übernehmen hat. Damit war - neben der (hilfsweise) gegen die Beklagte erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) - die Feststellungsklage gegen den Beigeladenen (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) die richtige Klageart (vgl Lorenz, DVBl 1997, 865, 872; Fröhlich, Vertragsstrukturen in der Arbeitsverwaltung, Dissertation 2007, 166). Im Rahmen dieser Feststellungsklage konnte die Verurteilung des Beigeladenen als Leistungsträger nach § 75 Abs 5 SGG erfolgen. Denn der Kostenübernahmeanspruch gegen die Beklagte und gegen den Beigeladenen schließen sich gegenseitig aus und die Klage gegen die Beklagte kann keinen Erfolg haben, weil - wie im Folgenden dargelegt wird - bereits ein vertraglicher Anspruch gegen den Beigeladenen besteht. Kein Hindernis bildete hier auch die anderweitige Rechtshängigkeit der vor dem SG erhobenen Klage (vgl BSG, Urteil vom 19.5.1982 - 11 RA 37/81 - SozR 2200 § 1239 Nr 2; Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 75 RdNr 16).

16

Der Beigeladene ist für die Übernahme der Restförderung der Maßnahme auch sachlich und örtlich zuständig. Denn die EinglVb vom 16.5.2006 ist zwar zwischen dem Landkreis K. und dem Kläger geschlossen worden und auch die Kündigung vom 19.9.2006 hat der Landkreis K. ausgesprochen. Indes ist - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - der Landkreis B. aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung des Gebiets der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebiets-Neugliederungsgesetz ) vom 29.1.2008 (SächsGVBl S 102) Rechts- und Funktionsnachfolger ua des Landkreises K. geworden (vgl § 4 Abs 1 und 2 SächsKrGebNG). Der Beigeladene gehört zu den nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Trägern.

17

3. Der Beigeladene hat die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme auch für die Zeit vom 1.10. bis 21.12.2006 zu tragen; denn die am 19.9.2006 ausgesprochene Kündigung der EinglVb vom 16.5.2006 (dazu näher unter a und b) war unwirksam (dazu unter c).

18

a) Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist die zwischen dem Kläger und dem Landkreis geschlossene EinglVb.

19

Nach § 15 Abs 1 S 1 SGB II soll der Grundsicherungsträger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (EinglVb). Nach der Grundregel des § 15 Abs 1 S 3 SGB II "soll" die Vereinbarung für sechs Monate abgeschlossen werden. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs 6 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung gilt § 15 Abs 1 S 2 SGB II(richtig: § 15 Abs 1 S 3 SGB II) für die Zeit bis zum 31.12.2006 mit der Maßgabe, dass die EinglVb für bis zu zwölf Monate geschlossen werden kann (vgl ua Radüge in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 65 RdNr 29).

20

Demgemäß verpflichtete sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen in dieser Vereinbarung - ohne weitere zeitliche Beschränkung - zur Übernahme der für den gesamten Zeitraum der Qualifizierungsmaßnahme vom 24.4. bis 21.12.2006 entstehenden Kosten (Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren in Höhe von 4825,60 Euro sowie Fahrkosten bis maximal 260 Euro monatlich) gemäß § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Diese Kostenzusage bindet den Beigeladenen und gibt dem Kläger einen Vertragserfüllungsanspruch (vgl ua Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, K § 15 RdNr 42), wobei die Rechtsqualität der EinglVb hier dahinstehen kann.

21

Ausgehend von der Wortbedeutung "Vereinbarung" liegt es nahe, von einer vertraglichen Abrede auszugehen. Entsprechend qualifiziert die herrschende Meinung der Literatur die EinglVb als öffentlich-rechtlichen Vertrag iS der §§ 53 ff SGB X(Berlit in Münder, SGB II, 3. Aufl 2009, § 15 RdNr 8, mwN; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2012, § 15 RdNr 21 f; Lahne in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand März 2011, § 15 RdNr 11; Löhns in Löhns/Herold/Tews, SGB II, 2. Aufl 2009, § 15 RdNr 5 mwN; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 15 RdNr 11; Sauer, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2011, § 15 RdNr 6; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 22; Zahn in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe - Teil 1 - Sozialgesetzbuch II, Stand Januar 2011, § 15 RdNr 2), teilweise auch als unechten oder hinkenden Austauschvertrag (vgl Weinreich, SGb 2012, 513 ff, 519; kritisch: Colussi, Problem der EinglVb nach § 15 SGB II, 2010, der einen Vertrag in Frage stellt: Der Hilfebedürftige werde zum Abschluss einerEinglVb gezwungen, weil er bei Nichtabschluss mit einer Leistungskürzung <§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB II> rechnen müsse). Aber selbst dann, wenn man die EinglVb als öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder öffentlich-rechtliche Zusatzvereinbarung (so: Stark in Estelmann, SGB II, Stand März 2011, § 15 RdNr 30) oder als normersetzende öffentlich-rechtliche Handlungsform sui generis (so Spellbrink zB in: Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven 2010, 45 ff) qualifizieren wollte, konnte sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen verpflichtend in dieser rechtlichen Form binden, weil er damit weder gegen ein rechtliches Verbot verstieß noch die ihm eingeräumte Entscheidungskompetenz überstieg oder gar die Verpflichtung zu "rechtlich Unmöglichem" einging (Rechtsgedanke aus § 58 Abs 2 Nr 1 SGB X). Vielmehr hätte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine gleiche Entscheidung auch durch Verwaltungsakt treffen können, wenn eine EinglVb nicht zustande gekommen wäre (vgl § 15 Abs 1 S 6 SGB II). Dabei kann hier offenbleiben, ob es sich bei dem Abschluss einer EinglVb einerseits und dem Erlass eines eine EinglVb ersetzenden Verwaltungsakts um zwei grundsätzlich gleichwertige Wege handelt oder sich diese beiden Gestaltungsformen in ihren rechtlichen Anforderungen unterscheiden (vgl dazu näher BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1 RdNr 15 und 23).

22

Da das SGB II keine Regelungen über das Zustandekommen einer EinglVb enthält, finden gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II für das Verfahren die Vorschriften des SGB X Anwendung. Mit der überwiegenden Meinung in der Literatur ist der Senat der Ansicht, dass sich Rechtmäßigkeit und Möglichkeit der Auflösung der EinglVb nach den Vorschriften der §§ 53 ff SGB X über den öffentlich-rechtlichen Vertrag richten; geht man von einem öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform sui generis aus, bietet sich - mangels anderer Rechtsgrundlagen für solche Handlungsformen - die analoge Anwendung der §§ 53 ff SGB X an.

23

b) Die Wirksamkeit der EinglVb als öffentlich-rechtlicher Vertrag bestimmt sich in ihren Anforderungen nach § 15 Abs 1 S 2 SGB II sowie § 55 SGB X und gemäß § 61 S 2 SGB X ergänzend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien (§ 61 S 2 SGB X iVm §§ 145 ff BGB) liegen vor; das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X wurde eingehalten; es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen (§ 53 Abs 2 SGB X: § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Vereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen nicht und sind auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden (vgl dazu näher Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 58 RdNr 3, 6 und 9).

24

c) Die Rechtswirkungen der EinglVb sind schließlich nicht durch eine wirksame Kündigung beendet worden. Denn die Voraussetzungen für eine solche Kündigung lagen nicht vor.

25

Gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 59 Abs 1 S 1 SGB X(wortgleich auch § 60 Abs 1 S 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) kann eine Partei eines öffentlich-rechtlichen Vertrags diesen kündigen, wenn sich die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen Verhältnisse mit Abschluss wesentlich geändert haben (1) und dies zur Folge hat, dass dieser Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist (2), sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist (3). Unabhängig von den formellen Voraussetzungen (ua Schriftform, vgl § 59 Abs 1 S 2 SGB X) sind diese materiellen Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt. Demzufolge ist die Kündigung vom 19.3.2006 unwirksam und hat die EinglVb nicht beendet.

26

aa) Allerdings ist mit der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II durch das Gesetz vom 24.3.2006 (BGBl I 558) mit Wirkung zum 1.7.2006 eine wesentliche Veränderung in den für die "Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen" Verhältnissen iS von § 59 Abs 1 S 1 SGB X eingetreten.

27

Diese Norm trägt vor dem Hintergrund des ungeschriebenen Gebots "pacta sunt servanda" dem auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Gedanken Rechnung, dass eine Loslösung vom Vertrag ausnahmsweise möglich sein muss, wenn die Bindung für eine Vertragspartei unzumutbar geworden ist. Darauf gründen sich die vor allem im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Änderung bzw den Wegfall der Geschäftsgrundlage (heute in § 313 BGB ausdrücklich normiert), an die § 59 Abs 1 S 1 SGB X mit der Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss maßgebend gewesenen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf bestehende Verträge anknüpft. Dabei kann hier offenbleiben, ob § 59 Abs 1 S 1 SGB X eine eigenständige Regelung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage enthält(so ua Sonnhoff in Schlegel/ Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 13 mwN) oder auf die allgemeinen Grundsätze zur Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden kann (vgl Kopp in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 60 Nr 8; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 60 RdNr 1 ff; VGH Baden-Württemberg NVwz-RR 2000, 206; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 3137/00).

28

Der Senat teilt die Einschätzung des LSG, dass auch ohne ausdrückliche Regelung in der EinglVb jedenfalls ab 1.8.2006 mit Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts (vgl § 41 Abs 1 S 3 und 4 SGB II) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl auch Fachliche Hinweise der BA zu § 15 SGB II, Ziff 15.13 zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit; ebenso Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 133). Denn ab diesem Zeitpunkt war der Kläger in Anwendung des ab 1.7.2006 geänderten § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II nicht mehr hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 und Abs 2 SGB II und demgemäß ist sein Antrag auf Alg II vom 8.8.2006 mit (bindendem) Bescheid des Landkreises K. vom 11.8.2006 abgelehnt worden.

29

Die Wesentlichkeit dieser Änderung der Verhältnisse kann auch bei entsprechender Beurteilung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 60 RdNr 8) nicht etwa deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse bei dem Kläger nicht nachhaltig geändert haben und der Landkreis bei Abschluss der EinglVb mit den Rechtsänderungen zum 1.7.2006 rechnen konnte. Denn auch Rechtsänderungen sind im Rahmen von § 59 Abs 1 S 1 SGB X zu berücksichtigen(vgl Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 9a).

30

Zweifelhaft könnte hier allenfalls sein, ob nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X ein Kündigungsrecht auch dann besteht, wenn mit dem späteren Eintreten des Kündigungsgrunds bereits bei Vertragsschluss zu rechnen war(vgl Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 7 mwN). Die Rechtsänderung zum 1.7.2006 war schon vor Abschluss der EinglVb vom 16.5.2006 absehbar: Sie musste dem Landkreis bzw dem zuständigen Sachbearbeiter bei Abschluss der Vereinbarung bekannt sein; denn das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 wurde am 30.3.2006 im Bundesgesetzblatt (Nr 14/2006) verkündet. Dass mit dieser Rechtsänderung auch die Leistungsberechtigung des Klägers entfiel, hätte der Landkreis bzw der zuständige Sachbearbeiter ebenso schon bei Abschluss der Vereinbarung erkennen können. Denn bei der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II im Januar 2006 hatte der Kläger ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten des Beigeladenen die Einkommensverhältnisse seiner Eltern offen gelegt.

31

Letztlich bedarf aber die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorgelegen hat, keiner weiteren Vertiefung, weil es - wie sogleich unter bb) dargelegt wird - dem Landkreis jedenfalls nicht unzumutbar war, am Vertrag festzuhalten.

32

bb) Nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X berechtigt nicht jede wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, zur Kündigung des Vertrags. Voraussetzung ist vielmehr ua, dass es sich um eine derart wesentliche Änderung handelt, dass dem betroffenen Vertragspartner ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Die Unzumutbarkeit ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und gerichtlich voll überprüfbar (vgl ua Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Oktober 2009, K § 59 RdNr 64).

33

Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der Grundsatz der Vertragstreue auch im öffentlichen Recht nur ausnahmsweise und allein dann unterbrochen werden darf, wenn dies notwendig ist, um wesentliche, dh untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings unvereinbare Ergebnisse im öffentlichen Interesse zu vermeiden (vgl Bonk in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, § 60 RdNr 17; Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 3137/00 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

34

Nicht zumutbar ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung einem Vertragspartner dann, wenn der Rahmen des Risikos überschritten wird, den der Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen des anderen Vertragspartners nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Hiernach scheidet eine Kündigung aus, wenn der Kündigende einerseits das Risiko bestimmter Änderungen bewusst übernommen hat, sein Vertragspartner andererseits aber wesentliche Nachteile für den Fall der Kündigung hinzunehmen hätte. Maßgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei eine wichtige Rolle spielt, ob der Kündigende Vorkehrungen gegen die Auswirkungen der Änderungen treffen konnte und welche Bedeutung die Änderung im Verhältnis zum Interesse des Vertragspartners am Inhalt des Vertrags selbst hat (vgl ua Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 12). Damit genießt (entgegen Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 15 RdNr 33, der sich bei der EinglVb nach § 15 SGB II im Fall einer Änderung der Verhältnisse für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs 1 SGB X ausspricht) die Partei, die am Vertrag festhalten will, einen höheren Schutz nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X als bei einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs 1 S 1 SGB X(so im Ergebnis auch Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Oktober 2009, K § 59 RdNr 63 mwN).

35

Dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen war das Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar. Das Kündigungsschreiben des Landkreises vom 19.9.2006 begründet die Kündigung damit, dass sich mit den gesetzlichen Neuregelungen des SGB II im Fall des Klägers wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hätten und deshalb dem Landkreis ein Festhalten an der Vereinbarung nicht möglich sei.

36

Dies hält der gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht Stand. Denn bei der gebotenen Abwägung der Interessen beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits oben ausgeführt - die zum 1.7.2006 bevorstehenden Änderungen des SGB II bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 16.5.2006 bekannt sein mussten. Der Landkreis bzw der zuständige Sachbearbeiter konnte auch bereits damals deren Auswirkungen auf die Leistungsberechtigung des Klägers erkennen. Denn der Kläger lebte im elterlichen Haushalt und ihm waren - solange er als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft galt - aufstockende SGB II-Leistungen (in Höhe von 36,00 Euro monatlich) bis zum 31.7.2006 bewilligt worden (Bescheid vom 2.2.2006). Damit war bei Vertragsschluss offenkundig, dass infolge der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II zum 1.7.2006 die Hilfebedürftigkeit des Klägers spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraums ab 1.8.2006 zu verneinen war, weil nunmehr aus ihm und seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden war und deren Einkommen den maßgebenden Bedarf überstieg. Die Einkommensverhältnisse der Eltern des Klägers waren bereits anlässlich der erstmaligen Antragstellung im Januar 2006 offengelegt worden. Dennoch förderte der Landkreis auch über den Termin der Rechtsänderung zum 1.7.2006 und sogar nach Ablauf der Befristung der monatlichen SGB II-Leistungen bis zum 31.7.2006 die Maßnahme weiter. Erst am 19.9.2006 kündigte er die Vereinbarung zum 30.9.2006, wobei der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits rund zwei Drittel der Weiterbildungsmaßnahme absolviert hatte und dem Landkreis ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten bereits bekannt war, dass die Beklagte die Kosten des Lehrgangs nicht übernehmen würde (VerBis-Ausdruck vom 27.9.2006 über Gespräch vom 15.9.2006 sowie hierauf bezugnehmend Schreiben der BA vom 27.9.2006).

37

Vorkehrungen für den absehbaren Wegfall der Förderungsvoraussetzungen hatte der Landkreis nicht getroffen, insbesondere auch die Beklagte nicht als weitere Leistungsträgerin am Verfahren beteiligt (vgl § 12 Abs 2 S 1 SGB X). Das zeitgleich mit dem Kündigungsschreiben vom 19.9.2006 unterbreitete Angebot, die Maßnahme nunmehr in Form eines Darlehens nach § 16 Abs 4 SGB II aF weiter zu fördern, ändert an der nachteiligen Wirkung der Kündigung nichts. Für den Kläger bedeutete das Darlehensangebot, dass er die weiteren Maßnahmekosten letztlich - wie zwischenzeitlich durch vollständige Rückzahlung des Darlehens auch geschehen - selbst zu tragen hatte, ohne dass er darüber bereits bei Abschluss der EinglVb informiert worden wäre.

38

Damit waren die Folgen des Leistungsendes für den Kläger erheblich. Für den Landkreis hat sich demgegenüber allein das Risiko der Leistungserbringung ohne Fortbestand der Hilfebedürftigkeit des Berechtigten verwirklicht, das er selbst gesetzt hatte, indem er es versäumte, die EinglVb inhaltlich auf den schon bei deren Abschluss absehbaren Wegfall der Förderungsvoraussetzungen zum 31.7.2006 durch eine zeitliche Begrenzung bzw entsprechende Nebenbestimmungen abzustimmen.

39

cc) Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine nachträgliche Vertragsanpassung von den Vertragsparteien nicht in Betracht gezogen worden ist (s dazu unter 4), ist ein Kündigungsrecht auch nicht deshalb zu bejahen, weil ein Festhalten des Landkreises an der EinglVb bis zum Ablauf der Maßnahme am 21.12.2006 zu untragbaren, mit Recht und Gesetz schlechterdings unvereinbaren Ergebnissen führen würde. So kann es insbesondere nicht als von vornherein systemfremd angesehen werden, wenn ein SGB II-Träger die angefangene Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme durch einen Zuschuss auch nach dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen zu Ende führt. Letzteres folgt insbesondere nicht aus § 16 Abs 4 SGB II in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung (aF), auf den sich der Beigeladene beruft.

40

Hiernach konnte bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen eine Maßnahme zur Eingliederung durch ein Darlehen des SGB II-Leistungsträgers weitergefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Fassung des § 16 Abs 4 SGB II durch Gesetz vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) verzichtete mit Wirkung ab 1.8.2006 auf das zeitliche Kriterium und verlangte für eine darlehensweise weitere Förderung lediglich noch, dass "dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird".

41

Es ist, betrachtet man die Umstände des vorliegenden Falls, schon fraglich, ob die Vorschrift des § 16 Abs 4 SGB II aF mit dem Tatbestandsmerkmal des "Entfallens" der Hilfebedürftigkeit auch die Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II erfasst oder ob sie nur Fallgestaltungen betrifft, bei denen sich nach Maßnahmebeginn die tatsächlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers (beispielsweise durch Vermögenszuwachs) nachhaltig verändern. Dies gilt umso mehr, als im SGB III für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Grundsatz des § 422 Abs 1 SGB III das Recht maßgebend bleibt, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt worden ist. Allerdings ist für den hier streitigen Zeitraum davon auszugehen, dass die Verweisungsvorschrift in § 16 Abs 1 S 3 SGB II idF bis 31.7.2006 (danach § 16 Abs 1a SGB II, jetzt § 16 Abs 2 S 1 SGB II) bei Rechtsänderungen im Bereich des SGB II keine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung des § 422 SGB III erlaubt(so wohl auch Eicher in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 56, 57; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2012, K § 16 RdNr 422 ff vgl auch LSG Hamburg, Urteil vom 9.2.2012 - L 4 AS 114/11 - zur Anwendbarkeit des § 422 SGB III im Fall der Änderung des SGB III). Dafür spricht auch die mit Wirkung ab 1.1.2009 eingeführte Übergangsregelung in § 66 Abs 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917). Nach den Gesetzesmaterialien ist es Zweck des § 66 SGB II, der weitgehend mit dem Wortlaut des § 422 SGB III übereinstimmt, "dass unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei Rechtsänderungen die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiterhin anzuwenden sind"(vgl BT-Drucks 16/10810, S 50).

42

Doch selbst wenn man § 16 Abs 4 SGB II aF - wie das LSG und vom LSG zitierte Kommentar-Literatur(ua Eicher, aaO, § 16 RdNr 248 f) dahingehend zu verstehen hätte, dass die darlehensweise Weitergewährung grundsätzlich nur nachrangig (§ 5 Abs 1, § 9 Abs 1 SGB II) gegenüber Leistungen nach dem SGB III erfolgen kann, ergibt sich daraus kein Anhalt für die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsbindung für den Beigeladenen.

43

Vielmehr können sich - wie der vorliegende Fall zeigt - auch in grundsätzlich unterschiedlichen Leistungssystemen wie dem SGB II und dem SGB III rechtliche Verzahnungen ergeben, die es notwendig machen, in Einzelfällen abweichend vom Regelfall der darlehensweisen Weitergewährung von Eingliederungsleistungen bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit, die angefangene, vertraglich zugesicherte Förderung einer Bildungsmaßnahme bis zu deren Ende als Zuschuss zu erbringen, statt den Leistungsempfänger auf das Leistungssystem des SGB III zu verweisen. Dies bestätigt insbesondere auch die weitere Entwicklung der Vorschrift des § 16 Abs 4 SGB II aF. Denn durch das bereits genannte Gesetz vom 21.12.2008 ist mit Wirkung ab 1.1.2009 die bisherige Regelung in § 16 Abs 4 und 5 SGB II in der neuen Regelung des § 16g Abs 1 SGB II zusammengefasst worden. Danach "kann" eine Maßnahme zur Eingliederung (auch dann) weiter gefördert werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während dieser Maßnahme entfällt, dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird (S 1). Die Förderung "soll" als Darlehen erbracht werden (S 2). Wie bereits der Gesetzesfassung zu entnehmen ist und die Gesetzesmaterialien verdeutlichen (BT-Drucks 16/10810, S 49 zu § 16g), bezweckt die Neuregelung "den SGB-II-Leistungsträgern im Einzelfall (zu ermöglichen), abweichend vom Regelfall der Darlehensgewährung die Eingliederungsleistungen bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit als Zuschuss zu erbringen".

44

Auch wenn § 16g Abs 1 SGB II erst ab 1.1.2009 gilt, so wird durch die Regelung doch deutlich, dass nicht etwa übergeordnete Gesichtspunkte den Landkreis bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Klägers infolge der Rechtsänderung zum 1.6.2006 gezwungen haben, die EinglVb im Hinblick auf § 16 Abs 4 SGB II aF zu kündigen. An der Zumutbarkeit einer weiteren Vertragsbindung über den 1.10.2006 hinaus ändert auch nichts, dass der Landkreis trotz der bindenden Ablehnung der Weiterbewilligung von Alg II ab 1.8.2006 (Bescheid vom 11.8.2006) an der Förderung der Weiterbildungsmaßnahme immerhin bis 30.9.2006 festgehalten hat. Denn auch wenn der Kläger aufgrund der Ablehnung seines Antrags vom 8.8.2006 darüber informiert war, dass er nicht mehr zum Kreis der Alg II-Leistungsberechtigten gehörte, konnte dies nichts an seinem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der am 16.5.2006 abgeschlossenen EinglVb und auf eine zuschussweise Weiterförderung der Maßnahme ändern, zumal der noch verbleibende Zeitraum bis zu deren Ende am 21.12.2006 relativ kurz war.

45

4. Dem Anspruch auf Restförderung der Weiterbildungsmaßnahme bis zum 21.12.2006 mangels wirksamer Kündigung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger mit dem Landkreis zur vergleichsweisen Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 9.11.2006 einen Darlehensvertrag über die (restliche) Leistungsgewährung vom 1.10. bis 21.12.2006 abgeschlossen hatte. Denn auf das Darlehensangebot des Landkreises ist der Kläger (im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) nur deshalb eingegangen, um zunächst die Maßnahme zu Ende führen zu können. Die Tatsache, dass der Kläger im Klageverfahren vor dem SG primär die Feststellung der Verpflichtung des Beigeladenen zur Weiterförderung der Maßnahme bis zum 21.12.2006 im Rahmen der abgeschlossenen EinglVb vom 16.5.2006 als Zuschuss beantragt hat, zeigt, dass er das Darlehen nur bis zur Klärung der Verpflichtung des Beigeladenen (oder hilfsweise der Beklagten) zur Kostenübernahme in Anspruch nehmen wollte, er also zumindest konkludent seinerseits einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Fall des Erfolgs seiner Feststellungsklage geltend gemacht oder mit der Klage gegen den SGB II-Leistungsträger (zumindest konkludent) die Kündigung des Darlehensvertrags erklärt hat.

46

Die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit die Feststellung, dass der Beigeladene mangels Wirksamkeit der am 19.9.2006 ausgesprochenen Kündigung der EinglVb vom 16.5.2006 die Weiterbildungskosten des Klägers auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 zu tragen hat, hat zur Folge, dass das vom Kläger bereits vollständig zurückgezahlte Darlehen in Höhe von 2408,64 Euro rückabzuwickeln ist und der Beigeladene diesen Betrag an den Kläger zu zahlen hat.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 26. März 2008 rechtswidrig war.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens für alle Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt).

2

Der 1964 geborene Kläger erhält seit Juli 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Unter dem 11.2.2008 legte der Beklagte dem Kläger eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung vor, die bis zum 11.8.2008 gültig sein sollte. Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, diese Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ersetzte der Beklagte sie durch einen Verwaltungsakt vom 19.2.2008. Hierin wurde als Geltungsdauer die Zeit vom 19.2.2008 bis zum 31.12.2008 festgelegt, soweit zwischendurch nichts anderes vereinbart werde. Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden vom Beklagten ua zugesagt: die Unterstützung bei der Arbeitsuche/-aufnahme durch Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, durch finanzielle Leistungen wie zB Bewerbungskosten, Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit, zB Mobilitätshilfen, sowie öffentlich geförderte Beschäftigung und evtl ein Angebot einer außerbetrieblichen Trainingsmaßnahme.

3

Als Verpflichtung, die der Kläger im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zu erfüllen und entsprechend zu dokumentieren habe, wurde die intensive und initiative Bewerbung auch während einer Arbeitsgelegenheit oder einer Trainingsmaßnahme auferlegt; der Kläger sollte seine Bewerbungsbemühungen auf den gesamten Helferbereich ausdehnen. Der Kläger wurde verpflichtet, eine angebotene Arbeitsgelegenheit anzutreten bzw eine außerbetriebliche Trainingsmaßnahme anzunehmen. Er dürfe außerdem während der Arbeitsgelegenheit oder der Trainingsmaßnahme keinerlei Anlässe dafür bieten, dass aufgrund seines Verhaltens oder seiner Arbeitsweise die Maßnahme abgebrochen werden müsse. Der Kläger sollte außerdem angebotene Unterstützungen der Fachdienste (psychologischer Dienst/ärztlicher Dienst) annehmen, ebenso wie weitere individuelle Unterstützung wie Förderung beruflicher Weiterbildung/Schuldnerberatung/Suchtberatung/psychosoziale Betreuung. Er wurde verpflichtet, alle Termine wahrzunehmen und bei Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung bezüglich Grundpflichten, Meldepflicht und "Gemeinsamen Vorschriften" beigefügt.

4

Gegen diesen Eingliederungsverwaltungsakt legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der Beklagte habe es versäumt, Ermessenserwägungen darzulegen. Mit Datum vom 18.3.2008 verfasste der Beklagte erneut eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung. Bei einer persönlichen Vorsprache am 20.3.2008 lehnte es der Kläger ab, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen; die Unterschrift wurde auch in der Folgezeit nicht nachgeholt. Im Rahmen der Vorsprache bot der Beklagte dem Kläger eine betriebliche Trainingsmaßnahme als Mitarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb an, diese Maßnahme lehnte der Kläger ebenfalls ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt zurück und machte geltend, Ermessenserwägungen seien nicht darzulegen. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben.

5

Mit Bescheid vom 25.4.2008 senkte der Beklagte für die Zeit vom 1.5. bis 31.7.2008 die Leistungen nach dem SGB II um 30 vH der maßgeblichen Regelleistung ab und hob den (Bewilligungs-)Änderungsbescheid vom 4.2.2008 in Höhe von 104 Euro monatlich für den genannten Zeitraum auf, weil der Kläger seine Pflichten aus "der Eingliederungsvereinbarung vom 20.3.2008" verletzt habe, da er an einer angebotenen Trainingsmaßnahme nicht teilgenommen habe. Der gegen den Bescheid vom 25.4.2008 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch beim Landessozialgericht (LSG) anhängig. Mit erneutem Bescheid vom 30.6.2008 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2008 in Höhe von 588,45 Euro bewilligt.

6

Das SG hat die gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 30.7.2009). Das LSG hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14.7.2010). Entgegen der Auffassung des SG sei die Klage zwar nicht unzulässig, insbesondere habe sich der Bescheid vom 19.2.2008 nicht durch Abschluss einer nachfolgenden Eingliederungsvereinbarung erledigt. Der Bescheid vom 25.4.2008, mit dem die bewilligten Leistungen abgesenkt worden seien, zeige auch, dass der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung noch nicht verloren habe. Die Klage sei allerdings nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid enthalte alle von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Elemente. Soweit der Kläger eine unzureichende Ermessensausübung rüge, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 15 Abs 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handele. Der Grundsicherungsträger treffe insoweit eine nicht justitiable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wähle. Dass der angefochtene Bescheid nicht im Einzelnen darauf eingehe, was den Beklagten zu den vom Kläger beanstandeten Regelungen bewogen habe, sei unschädlich. Die Begründungsanforderungen richteten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Es reiche aus, dass dem Kläger hier der dem angefochtenen Verwaltungsakt faktisch zugrunde liegende Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 11.2.2008 persönlich ausgehändigt worden und dieser mit ihm besprochen worden sei. Dies führe dazu, dass der Kläger seine Rechte sachgemäß wahrnehmen könne. Im Übrigen würden in dem Bescheid Intensität und Quantität der geforderten Eigenbemühungen festgelegt und auch der sachliche Umfang der Bewerbungsbemühungen eingegrenzt ("gesamter Helferbereich"). Da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die weitere Entwicklung für den zu regelnden Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden könne, sei es regelmäßig ausreichend, die Fördermaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren.

7

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Zunächst sei eine umfassende und gründliche Potentialanalyse zu erstellen, was nicht geschehen sei. Der Verwaltungsakt sei auch allein schon deshalb rechtswidrig, weil er für eine Dauer von erheblich mehr als sechs Monate habe gelten sollen, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Außerdem sei die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt rechtswidrig, weil aus diesem nicht ersichtlich sei, welche Eingliederungsleistungen des Trägers konkret angeboten würden, die ihm auferlegten Verpflichtungen seien so unbestimmt, dass er nicht erkennen könne, welche Verpflichtungen ihn tatsächlich träfen. Im Übrigen müssten, soweit Ermessensleistungen bewilligt würden, in dem Bescheid auch Ermessenserwägungen enthalten sein.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26. März 2008 rechtswidrig war.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die Klage bereits für unzulässig, da der angefochtene, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt seine Wirkung durch Zeitablauf verloren habe. Im Übrigen sei die festgesetzte Sanktion ausweislich eines Schreibens vom 19.1.2010 an das SG wieder aufgehoben worden. Er erkläre zudem verbindlich, dass auch keine weiteren Rechtsfolgen, wie etwa eine Rückforderung bereits ausgezahlter Sanktionsbeträge mehr in Betracht komme. Nachdem somit eine Beschwer des Klägers nicht mehr vorliege, sei die Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 19.2.2008 war rechtswidrig, weil der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs 1 Satz 6 iVm Satz 3 SGB II ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet hat.

12

1. Die Zulässigkeit der Revision begegnet keinen Bedenken. Insbesondere die Umstellung des Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Revisionsverfahren zulässig; § 168 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht dem nicht entgegen(vgl BSGE 99, 145, 146 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 8a und Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 168 RdNr 2b; Lüdtke in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 168 RdNr 4, jeweils mwN).

13

Der Kläger hat sich ursprünglich zutreffend mit der Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 19.2.2008 gewandt. Die mit der Anfechtungsklage angestrebte Aufhebung dieses Verwaltungsaktes war ua erforderlich, um mögliche Sanktionen abzuwehren. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Bescheid vom 19.2.2008 nicht, wie das SG angenommen hat, nach § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch den Abschluss einer nachfolgenden Eingliederungsvereinbarung erledigt hatte. Die vom SG angenommene nachfolgende Eingliederungsvereinbarung vom "20.3." (tatsächlich datierte sie vom 18.3.2008) ist nicht zustande gekommen. Aufgrund der Erklärungen des Beklagten im Revisionsverfahren steht jedoch fest, dass der angefochtene Bescheid keine Regelungswirkung mehr entfaltet und eine Anfechtungsklage daher nicht mehr in Betracht kam.

14

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es ist mit Wirkung vom 1.1.2011 als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten (vgl dazu im Einzelnen ua Bundessozialgericht Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5). Dieser Beteiligtenwechsel stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar, das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen.

15

2. Die zulässige Revision des Klägers ist auch begründet. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 19.2.2008 war rechtswidrig.

16

a) Die vom Kläger im Revisionsverfahren aufrecht erhaltene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG hier die richtige Klageart. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 7 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 10 bis 10 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IV, RdNr 102). Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt versucht hat, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten sind.

17

b) Der Beklagte hat über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber dem Kläger zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden. Zwar legt § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II zunächst fest, die Agentur für Arbeit solle im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II bestimmt dann jedoch: Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die in Satz 2 aufgeführten Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Kläger hat nach den tatrichterlichen Feststellungen den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ohne Begründung abgelehnt. In einem solchen Fall steht dem Grundsicherungsträger nur die Handlungsform Verwaltungsakt zur Verfügung (Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/12, K § 15 RdNr 24 f).

18

Der Gesetzeswortlaut legt damit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe (so insbes Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 10; Müller, aaO, § 15 RdNr 13; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 24). Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des SGB II. Der Gesetzentwurf zum SGB II betont mehrfach den besonderen Stellenwert, den man der aktiven Mitarbeit des Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung einer Eingliederungsvereinbarung beimisst (BT-Drucks 15/1516, S 44, 46). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken. Dieses gesetzgeberische Anliegen ist auch nicht deshalb vernachlässigenswert, weil die Durchsetzung der Ansprüche auf Eingliederungsleistungen nicht davon abhängt, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt festgelegt worden sind und zudem der jeweilige Sachbearbeiter des Jobcenters womöglich am besten beurteilen kann, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht (so aber BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185, 188 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1, RdNr 17). Zum einen stellt das Anliegen, auf der Basis konsensualer Lösungsversuche langfristig größere Eingliederungserfolge erreichen zu wollen, ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar; zum anderen ist im Schrifttum zutreffend deutlich gemacht worden, dass die Leistungsangebote des Grundsicherungsträgers wie auch die Selbstverpflichtungen des Grundsicherungsempfängers - in den Grenzen des § 58 SGB X - vertraglich deutlich weitergehend ausgestaltet werden können, als dies bei einer Entscheidung durch Verwaltungsakt möglich ist(Siefert, SGb 2010, 612, 616).

19

Eine Gleichrangigkeit der Handlungsformen Vereinbarung und Verwaltungsakt kann schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass im Gesetzgebungsverfahren zwar die Notwendigkeit einer Einbeziehung des Arbeitsuchenden sprachlich stärker betont worden sei, dass letztlich jedoch die fehlende Parität zwischen Grundsicherungsträger und Arbeitsuchendem im Ergebnis nicht korrigiert worden sei, die Eingliederungsvereinbarung bilde vor allem eine Grundlage für Sanktionen bei Nichterfüllung von Pflichten durch den Arbeitsuchenden und liege damit eher im Interesse des Grundsicherungsträgers (BSGE 104, 185, 188 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1). Zum einen gibt es zahlreiche Lebensbereiche, in denen trotz vergleichbar asymmetrischer Verhandlungspositionen die Akzeptanz vertraglicher Regelungen nicht in Zweifel gezogen wird (Siefert, SGb 2010, 612, 615); zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das konsensuale Vorgehen gerade als Konfliktvermeidungsstrategie gesehen hat (Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/12, K § 15 RdNr 15). Wortlaut, Entstehungsgeschichte (hierzu speziell: Müller, aaO, RdNr 17) und Sinn und Zweck des § 15 Abs 1 SGB II sprechen nach allem eher dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre(Huckenbeck, aaO, § 15 RdNr 11).

20

Die Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat, ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet hat. Zwar verweist Satz 6 des § 15 Abs 1 SGB II wegen des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts allein auf "die Regelungen nach Satz 2". Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer eines ersetzenden Verwaltungsakts ohne Bindung an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte. Nach § 15 Abs 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in Satz 1 und 2 des § 15 Abs 1 SGB II zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

21

Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers danach gebunden. Für den Regelfall sieht der Gesetzgeber sechs Monate als angemessen an. Die sechsmonatige Regellaufzeit entspricht dem Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II. Bis zum 31.12.2006 galt als Übergangsregelung zur Entlastung der Verwaltung noch eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten (vgl dazu Fuchsloch in Gagel, SGB II, Stand Juni 2006, § 15 RdNr 73). Die nunmehr geltende kürzere Frist von sechs Monaten gibt dem Hilfebedürftigen einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben (vgl Fuchsloch, aaO; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 15 RdNr 36 f). Deshalb "soll" nach Satz 4 des § 15 Abs 1 SGB II nach Ablauf von sechs Monaten eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden.

22

c) Eine Anfrage beim 4. Senat des BSG nach § 41 Abs 3 Satz 1 SGG war nicht geboten. Eine Anfrage kommt danach nur in Betracht, wenn der erkennende Senat mit einem in der zu treffenden Entscheidung beabsichtigten Rechtssatz von einem in einem früheren Urteil enthaltenen tragenden Rechtssatz eines anderen Senats abweichen will (BSGE 58, 183, 186 f = SozR 1500 § 42 Nr 10; vgl May, Die Revision, 2. Aufl 1997, Kap V E, RdNr 133, 136). Es ist nicht erkennbar, dass es für das Urteil vom 22.9.2009 (BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1), in dem allein über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu entscheiden war, auf die dort geäußerte Rechtsauffassung ankam, die Handlungsformen Vereinbarung und Verwaltungsakt seien bei der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gleichrangig (so auch Siefert, SGb 2010, 612, 615).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. September 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Die 1962 geborene, alleinstehende Klägerin bezog von dem Rechtsvorgänger des beklagten Jobcenters laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Unter dem 31.10.2008 erstellte der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung, die von der Klägerin am 7.11.2008 unterschrieben wurde. Danach sollte sie zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt und zur Auffrischung von Kenntnissen und Abbau von Defiziten eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung wahrnehmen. Als Tätigkeit war "Organisationskraft" vorgesehen, als Tätigkeitsort "Radio W" und als zeitlicher Umfang 35 Stunden pro Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden "inklusive Qualifizierungsanteil". Die Mehraufwandsentschädigung pro Stunde wurde auf 1,20 Euro festgesetzt. Ebenfalls vom 31.10.2008 datiert ein Schriftstück, das mit "Zuweisung in eine Beschäftigung nach § 16 Abs 3 SGB II U 65" überschrieben war. In diesem Schriftstück, das im Briefkopf eine interne Abteilung des Beklagten auswies, waren ua neben dem Namen der Klägerin und ihrem Geburtsdatum die Einsatzstelle (Radio W), die tägliche Beschäftigungszeit von sieben Stunden (inklusive Qualifizierungsanteil) sowie die Mehraufwandspauschale von 1,20 Euro aufgenommen. Zusätzlich wurde festgeschrieben, dass die Zuweisung ab dem 3.11.2008 erfolge und voraussichtlich am 31.1.2009 enden werde. Darüber hinaus wurde Erstattung der Kosten für die Anfahrt zur Maßnahme in Höhe einer Monatsfahrkarte von 43,50 Euro gewährt. Auf einer zweiten Seite wurden noch weitere Einzelheiten wie zB Urlaubsanspruch oder Verhalten bei Erkrankung festgelegt und eine Einverständniserklärung zur Datenübermittlung angefügt. Diese Seite trägt ebenfalls die Unterschrift der Klägerin. Die Klägerin nahm am 3.11.2008 ihre Tätigkeit bei Radio W auf und arbeitete dort bis zum Ende der Maßnahme am 31.1.2009. Der in der Zuweisung ausgewiesene Qualifizierungsanteil wurde von dem Bildungsträger G-Schulen GmbH übernommen.

3

Mit einem am 9.3.2009 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben legte die Klägerin gegen die "Zuweisung vom 31.10.2008" Widerspruch ein. Die durchgeführte Förderung habe keinen Bezug zu einer früheren oder möglichen zukünftigen Arbeit gehabt. Dies habe sie leider zu spät bemerkt. Erkannt habe sie aber am Ende der Beschäftigung, dass ihre Zuweisung zu Radio W ausschließlich dazu gedient habe, dieser Einrichtung zu einer kostengünstigen bzw kostenfreien Arbeitskraft zu verhelfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.6.2009 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da es sich bei der Zuweisung nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe.

4

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer leistungsgerechten Arbeitsvergütung begehrt und den Gesamtbetrag für drei Monate, ausgehend von dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst unter Abzug erhaltener Sozialleistungen mit insgesamt 3717,76 Euro beziffert. Das SG hat mit Urteil vom 23.2.2010 die Klage abgewiesen. Diese sei zwar als reine Leistungsklage statthaft, sie sei aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für den allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht gegeben seien.

5

Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Landessozialgerichts vom 5.9.2012). Entgegen der Auffassung des SG sei die vorliegende Klage nicht lediglich als Leistungsklage aufzufassen, sondern - soweit die Rechtswidrigkeit der Zuweisung vom 31.10.2008 geltend gemacht werde - als Anfechtungsklage. Zutreffend sei dagegen das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, im Wege der reinen Leistungsklage geltend gemacht worden. Es liege insoweit eine Klagehäufung vor.

6

Die Klage auf Wertersatz sei in der Sache nicht begründet. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich entschieden, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht komme, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden seien, die sich als rechtsgrundlos erweisen. Vorliegend spreche einiges dafür, dass es an der gesetzlichen Voraussetzung der Zusätzlichkeit der Beschäftigung gefehlt habe, dies könne aber offenbleiben. Gleiches gelte auch für die Frage, in welcher Höhe Wertersatz für die ggf rechtsgrundlos erlangte Arbeitsleistung von dem Beklagten zu leisten wäre. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch scheitere jedenfalls daran, dass die Klägerin die Zuweisung in die Arbeitsgelegenheit zunächst hingenommen und gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Maßnahme erst einige Zeit nach deren Beendigung in Anspruch genommen habe. Der Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes finde im gesamten öffentlichen Recht Anwendung und lasse dem Betroffenen keine Wahlmöglichkeit, entweder einen gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Hoheitseingriff mit den zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen freiwillig zu dulden und dafür einen Ersatz zu liquidieren. Es könne dabei offenbleiben, ob § 839 Abs 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der hinsichtlich der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs ein Verschulden des Betroffenen voraussetze, in der vorliegenden Konstellation entsprechend anwendbar sei. Jedenfalls sei ein Verschulden der Klägerin zu bejahen, denn es wäre ausreichend gewesen, wenn sie dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie mit der Zuweisung nicht mehr einverstanden sei. Zwar entfalle der Ersatzanspruch nur, soweit die schuldhafte Nichteinlegung des Rechtsbehelfs für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei. Für die durch den Qualifizierungsanteil unterbrochene Einführungsphase lasse sich aber in Ermangelung nennenswerter Arbeitsleistung ein bezifferbarer Erstattungsanspruch nicht feststellen. Könne die Leistungsklage nach alledem keinen Erfolg haben, sei für die isolierte Anfechtungsklage gegen den Zuweisungsbescheid, dessen Geltungszeitraum längst abgelaufen sei, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.

7

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Die Klägerin ist der Ansicht, die Ablehnung des Ersatzanspruchs durch das LSG beruhe auf unzutreffenden Annahmen im Hinblick auf die Möglichkeit, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Es habe zum damaligen Zeitpunkt keine realistischen Rechtsschutzmöglichkeiten für sie gegeben, da in der Zeit 2008/2009 schon streitig gewesen sei, ob es sich bei einer Zuweisung um einen Verwaltungsakt handele oder nicht. Der Beklagte selbst sei in seinem Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass kein Verwaltungsakt vorliege. Es habe deshalb von der Klägerin nicht erwartet werden können, dass sie Widerspruch einlege. Insbesondere sei ein etwaiger Widerspruch nicht "umgehend" einzulegen gewesen, da der Zuweisungsbescheid vom 31.10.2008 datiere, die Tätigkeit jedoch erst am 3.11.2008 begonnen habe. Soweit das LSG die Auffassung vertrete, die Rechtswidrigkeit hätte auch schon sehr viel früher als am Ende der Beschäftigung erkannt werden können, so sei nicht ersichtlich, wann dies gewesen sein solle. Was den vom LSG angesprochenen Eilrechtsschutz betreffe, so sei nicht erkennbar, welchen Eilrechtsschutz sie hätte erfolgreich in Anspruch nehmen können.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. September 2012 und des Sozialgerichts Bremen vom 23. Februar 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 3717,76 Euro nebst Prozesszinsen zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Eingliederungsmaßnahme sei inhaltlich mit der Klägerin abgesprochen gewesen, von dieser freiwillig abgeschlossen und nicht gekündigt worden. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie mit der Art der Durchführung der Maßnahme nicht einverstanden gewesen sei, habe keine Möglichkeit bestanden, im Rahmen der laufenden Maßnahme noch eingreifen zu können.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG konnte nicht abschließend über den von der Klägerin in der Sache begehrten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit entschieden werden.

12

1. Die Leistungsklage der Klägerin auf Wertersatz ist unabhängig von der Zulässigkeit ihrer Anfechtungsklage gegen den "Bescheid des Beklagten vom 31.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2009" zulässig, weil es sich um eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG handelt(BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 13). Angesichts dessen sind weitere Ermittlungen des Senats zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage untunlich, weil diese Entscheidung von der Frage abhängt, ob das Schriftstück vom 31.10.2008 überhaupt ein Verwaltungsakt ist - wie die Klägerin behauptet, der Beklagte aber in seinem Widerspruchsbescheid verneint und das LSG offengelassen hat - und in welchem Verhältnis das Schriftstück zur Eingliederungsvereinbarung steht, die von Seiten des Beklagten am 31.10.2008 und von der Klägerin am 7.11.2008 unterschrieben wurde. Die Würdigung beider Schriftstücke ist seitens des LSG ohnehin im Rahmen seiner weiteren Ermittlungen notwendig.

13

2. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren auf Wertersatz kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht, der als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraussetzt, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung stattgefunden hat, und ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 13; BSG Urteil vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr 9).

14

Es mangelt insoweit bereits an den zur endgültigen Überprüfung des Anspruchs notwendigen bindenden Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsleistung der Klägerin. Das LSG hat zwar in den Raum gestellt, dass nur ein Teil der von der Klägerin geleisteten Arbeit eine wirtschaftlich verwertbare Leistung darstellen könne, weil sie über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt habe und sie sich erst wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit habe gewöhnen und zugleich erproben müssen, ob sie den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ein Teil der Arbeitszeit auf die Qualifizierungsmaßnahmen durch die G-Schulen entfallen sei. Aus diesen Überlegungen zieht das LSG jedoch keine Schlussfolgerungen. Da auch nur ein Teil der geleisteten Arbeit sich als wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit mit Vermögensverschiebung zu Gunsten des Beklagten darstellen kann (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 16 ff), hätten die verschiedenen Teile der Tätigkeit der Klägerin ausdrücklich nach Art und Umfang bezeichnet werden müssen.

15

3. Entscheidend ist aber letztlich, dass nicht abschließend entschieden werden kann, ob die mögliche Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Insofern konnte insbesondere nicht offenbleiben, ob die Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes vom 20.7.2006, BGBl I 1706) bzw nach § 16d Satz 2 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) eine "zusätzliche" Arbeit war. Wird das Merkmal der Zusätzlichkeit verneint, hat dies zur Folge, dass der ursprüngliche Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit - entweder die Eingliederungsvereinbarung oder ein entsprechender Verwaltungsakt - von Anfang an nicht vorlag oder im Laufe der Tätigkeit entfallen sein könnte. Um dies beurteilen zu können, sind jedoch zunächst Feststellungen dahingehend zu treffen, welches Verwaltungshandeln ursprünglich den Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit der Klägerin dargestellt hat.

16

a) Vorliegend kommt als Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Eingliederungsvereinbarung vom 31.10.2008/7.11.2008 in Betracht. Der Senat hat zwar in einem weiteren Urteil vom 13.4.2011 (B 14 AS 101/10 R - SozR 4-1200 § 16 Nr 8 RdNr 16 f)ausgesprochen, dass es sich bei einer auf einer Eingliederungsvereinbarung beruhenden Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) handele, da dort außerhalb des weit gesteckten Rahmens für die Abfassung von Eingliederungsvereinbarungen der konkrete Inhalt der Arbeitsgelegenheit bestimmt werde(vgl auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 7/2012, § 16b RdNr 40). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Konkretisierung der Arbeitsgelegenheit bereits in der Eingliederungsvereinbarung selbst erfolgt. Sie regelt alle wesentlichen Einzelheiten der Arbeitsgelegenheit; die Klägerin hat unterschrieben und damit eingewilligt, dass sie als Organisationskraft bei Radio W mit einem zeitlichen Umfang von 35 Stunden und einer zeitlichen Verteilung von sieben Stunden pro Tag bei einer Mehraufwandsentschädigung von 1,20 Euro pro Stunde arbeiten wird, wobei das individuell verfolgte Maßnahmeziel in der Vermittlung von Kenntnissen lag. Nur wenn in einer Eingliederungsvereinbarung keine solchen konkreten Festlegungen hinsichtlich der Arbeitsgelegenheit vorgenommen werden, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang" und können diese insoweit auch durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen (BSG aaO).

17

b) Ob das ebenfalls auf den 31.10.2008 datierende Schriftstück des Beklagten einen Verwaltungsakt darstellt, in dem die konkreten Einzelheiten der Zuweisung grundlegend geregelt werden, oder ob es sich insofern um eine ergänzende Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Klägerin handelt, wäre unter dem vorgenannten Gesichtspunkt, dass eine konkretisierende Eingliederungsvereinbarung als Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit ausreicht, ebenfalls zu prüfen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach Aktenlage das Schriftstück vom 31.10.2008 aus zwei Seiten besteht und die Klägerin die letzte Seite unterschrieben hat, was für eine ergänzende Vereinbarung zu der Eingliederungsvereinbarung vom selben Tage spricht, zumal in dem Schriftstück dieselben Einzelheiten wie in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführt sind und lediglich die Zeit der Zuweisung (vom 3.11.2008 bis 31.1.2009) sowie die Kosten für die Anfahrt zur Maßnahme ergänzend aufgeführt werden.

18

Andererseits ist das Schriftstück vom 31.10.2008 als "Zuweisung in eine Beschäftigung nach § 16 Abs 3 SGB II U 65" überschrieben, was auf einen Verwaltungsakt hindeuten könnte. Allerdings ist das Schriftstück nach dem Briefkopf an eine interne Geschäftsstelle des Beklagten gerichtet, was jedenfalls von der äußeren Gestaltung her gegen einen an die Klägerin adressierten Verwaltungsakt spricht. Dass die Rechtsnatur von Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten unterschiedlich sein kann und nicht ausnahmslos Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X zugrunde zu legen sind, entspricht auch der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (BSG Urteil vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr 9). Danach ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Regelung iS des § 31 SGB X vorliegt, wobei der Empfängerhorizont maßgeblich ist.

19

c) Kommt das LSG nach den vorgenannten Maßgaben zu dem Ergebnis, dass das Schriftstück vom 31.10.2008 einen Verwaltungsakt darstellt, so ist dessen Wirksamkeit zu überprüfen unter dem Blickwinkel, dass die Klägerin dieses von ihr als Verwaltungsakt qualifizierte Schriftstück unter Berufung auf die mangelnde Zusätzlichkeit der Tätigkeit angefochten hat. Wird dagegen die Eingliederungsvereinbarung als maßgeblicher Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit zugrunde gelegt, ist deren Nichtigkeit nach § 58 Abs 2 Nr 4 SGB X zu prüfen, weil bei mangelnder Zusätzlichkeit in der Vereinbarung eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprochen wurde. In beiden Fällen entfällt nach positiver Prüfung der Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit, weshalb es bei der erneuten Entscheidung des LSG maßgeblich auf die Klärung der Frage der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit ankommen wird.

20

4. Ein Anspruch auf Wertersatz scheitert nicht von vornherein deshalb, weil die Klägerin die Arbeiten zunächst widerspruchslos ausgeführt hat.

21

a) Ob einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch überhaupt der Rechtsgedanke des § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) entgegenstehen kann(BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 21 mwN), kann auch in diesem Verfahren offen bleiben, weil die Klägerin nach den Feststellungen des LSG die Zuweisung zunächst hingenommen hat und erst ab einem bestimmten, nicht näher festgestellten Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Arbeit hatte. Zweifel beinhalten aber keine Kenntnis von einer Nichtschuld.

22

b) Ein vorliegend durchgreifender allgemeiner "Vorrang des Primärrechtsschutzes" ist nicht zu erkennen. Zur Begründung eines solchen von ihm angenommenen "im gesamten öffentlichen Recht" Geltung beanspruchenden Grundsatzes, der über die spezialgesetzliche Regelung in § 839 Abs 3 BGB hinaus geht, hat das LSG sich insbesondere auf die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.7.1981 (1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300: "Nassauskiesung") bezogen, in der aber kein derartiger allgemeiner Grundsatz begründet wird, sondern ausgehend von der konkreten Fallgestaltung und dem Fehlen einer gesetzlichen Entschädigungsregelung bei einem rechtswidrigen Eingriff und dem Unterlassen der grundgesetzlich zulässigen und möglichen Klage gegen den Eingriffsakt ein Entschädigungsanspruch verneint wird (BVerfG, aaO, Juris-RdNr 94 f; ähnlich: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 4.9.2008 - 2 BvR 1720/03 - Juris-RdNr 41). In den anderen vom LSG angeführten sowie weiteren Entscheidungen wird ebenfalls kein allgemeiner Grundsatz des Primärrechtsschutzes hergeleitet, sondern nur angesprochen und sein Eingreifen jeweils verneint (vgl BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 16 f: Abstellen auf die Besonderheiten von Art 84 Abs 4 und Art 104a Abs 5 GG; BVerwG Beschluss vom 22.5.2003 - 6 B 25/03 - Juris-RdNr 6: keine Annahme eines allgemeinen Grundsatzes, sondern Bewertung der Nicht-Inanspruchnahme von Rechtsschutz als Mitverschulden gemäß § 62 VwVfG, § 254 BGB; BGH Urteil vom 13.7.1995 - III ZR 160/94 - BGHZ 130, 332, Juris-RdNr 8; BGH Urteil vom 21.10.1999 - III ZR 130/98 - BGHZ 143, 18, Juris-RdNr 30: Verneinung der Anwendung eines Vorrangs des Primärrechtsschutzes, aber Hinweis auf ein Mitverschulden des Klägers und seine Schadensminderungspflicht). In der vom LSG angeführten Literatur wird ebenfalls kein solcher allgemein geltender Grundsatz aufgestellt, sondern die Rechtsmittelversäumung als eine Ausprägung des Mitverschuldens angesehen (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2013, § 839 RdNr 329).

23

Gegen einen solchen allgemeinen Grundsatz spricht entscheidend die Konzeption des sozialgerichtlichen Verwaltungsverfahrens, das, wie insbesondere § 44 SGB X zeigt, weniger auf die formelle Rechtswahrnehmung, sondern stärker auf die materielle Rechtmäßigkeit und Gerechtigkeit ausgerichtet ist. Bestätigt wird dies durch die allgemeinen Vorschriften im Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wie § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I, nach dem sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden, §§ 13 bis 15 SGB I über Aufklärung, Beratung, Auskunft, einschließlich dem aus ihnen abgeleiteten Herstellungsanspruch, § 17 SGB I über die Ausführung von Sozialleistungen.

24

c) Wenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz des Primärrechtsschutzes für das gesamte öffentliche Recht gibt, so bestehen dessen ungeachtet in öffentlich-rechtlichen (Sozial-)Rechtsverhältnissen wie zwischen der Klägerin als SGB II-Leistungsempfängerin und dem beklagten Jobcenter Nebenpflichten und Obliegenheiten (vgl zur Unterscheidung nur: Grüneberg in Palandt, 72. Aufl 2013, vor § 241 RdNr 13; zum SGB X: Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 6/2013, K § 21 RdNr 30), deren Verletzung zu Rechtsnachteilen führen kann.

25

Eine Kodifikation solcher Pflichten und Obliegenheiten enthalten § 21 Abs 2 SGB X und §§ 60 ff SGB I über die "Mitwirkungspflichten" der Beteiligten, ohne dass diese beanspruchen, insofern abschließend zu sein. Dass aus dem Sozialrechtsverhältnis Nebenpflichten erwachsen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl allgemein nur BSG Urteil vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 - BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4, Juris-RdNr 23: Schadensersatzpflicht; ähnlich: BSG Urteil vom 27.1.2000 - B 12 KR 10/99 R - SozR 3-2400 § 28h Nr 11, Juris-RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 25.3.1999 - B 9 V 11/98 R - SozR 3-3100 § 10 Nr 6, Juris-RdNr 22; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R - BSGE 105, 157 = SozR 4-2500 § 129 Nr 5, RdNr 36 ff; zum Herstellungsanspruch als Folge einer Verletzung von Nebenpflichten: BSG Urteil vom 18.12.1975 - 12 RJ 88/75 - BSGE 41, 126 = SozR 7610 § 242 Nr 5; BSG Urteil vom 23.7.1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr 23; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 16; speziell zu Pflichten der Leistungsberechtigten: BSG Urteil vom 23.3.1972 - 5 RJ 63/70 - BSGE 34, 124 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO, Juris-RdNr 18 f; BSG Urteil vom 10.11.1977 - 3 RK 44/75 - BSGE 45, 119 = SozR 2200 § 1542 Nr 1, Juris-RdNr 18 ff; vgl auch BVerwG Urteil vom 13.4.1984 - 4 C 31/81; BVerwG Beschluss vom 20.1.2010 - 9 B 31/09; vgl zu Nebenpflichten bei öffentlich-rechtlichen Verträgen: Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 61 RdNr 94 ff; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, RdNr 4a, 4c; vgl allgemein zu Nebenpflichten in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen: Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl 2008, § 9 RdNr 30 ff). Als typische Folge einer solchen Pflichtverletzung kann es zu einem Herstellungsanspruch kommen (BSG aaO). Andere Folgen können Schadensersatzansprüche oder, insbesondere bei der Verletzung von Obliegenheiten, die Begrenzung eigener Ansprüche sein, sodass im Ergebnis kein grundlegender Unterschied zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesgerichtshofs besteht (BVerwG Beschluss vom 22.5.2003 - 6 B 25/03 - Juris-RdNr 6; BGH Urteil vom 13.7.1995 - III ZR 160/94 - BGHZ 130, 332, Juris-RdNr 8; BGH Urteil vom 21.10.1999 - III ZR 130/98 - BGHZ 143, 18, Juris-RdNr 30).

26

Übertragen auf das zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Träger von Leistungen nach dem SGB II bestehende Sozialrechtsverhältnis bedeutet dies: Dem Anspruch der Klägerin auf Wertersatz kann entgegenstehen, dass sie ihre Obliegenheit aus dem sozialrechtlichen Grundverhältnis gegenüber dem beklagten Jobcenter verletzt hat, dieses auf mögliche rechtswidrige Umstände hinzuweisen und die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, wenn aus dem Grundverhältnis weitere Ansprüche abgeleitet werden sollen. Auf die Entscheidung, ob der Rechtsgrund für ihr Tätigwerden die Eingliederungsvereinbarung vom 31.10.2008/7.11.2008 oder ein in dem Schriftstück vom 31.10.2008 verlautbarter Verwaltungsakt ist, kommt es insofern nicht an (vgl zur Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag: BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - SozR 4-4200 § 15 Nr 2). Ein solcher Hinweis ist einem Leistungsbezieher auch regelmäßig zumutbar (vgl Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, aaO, § 9 RdNr 36) und entspricht - wenn auch nicht direkt - den Obliegenheiten aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB I, Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und ebensolche Änderungen mitzuteilen. Unterlässt er diesen Hinweis, besteht ab dem Kennenkönnen auch kein Anspruch auf Wertersatz mehr, vielmehr ist eine Anspruchsbegrenzung ab dem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem auch aus der Laienperspektive Anlass bestanden hätte, den Beklagten auf die Fehlerhaftigkeit der Zuweisung hinzuweisen ("hier läuft etwas schief").

27

Wann dieser Zeitpunkt für die Anspruchsbegrenzung eintritt, hängt von dem konkreten Einzelfall ab und hat sowohl die Erkenntnismöglichkeiten des Leistungsbeziehers als auch die Art der Arbeitsgelegenheit zu berücksichtigen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass nicht ab dem ersten Tag der Arbeitsgelegenheit die Hinweispflicht bestand, aber angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nach den Feststellungen des LSG über den gesamten Maßnahmezeitraum hinweg gleichmäßig mit den Tätigkeiten "Disposition, Telefonzentrale, Geräterücknahme" beschäftigt war, jedenfalls vor Ende der Maßnahme, zumal sie in deren Verlauf, wenn auch - so die Klägerin - leider zu spät, die fehlende Zusätzlichkeit erkannt habe. Insoweit sind ebenfalls weitere Feststellungen des LSG notwendig.

28

Schließlich wird das LSG über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.

(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufgehoben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückgewiesen.

Der Beigeladene hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) oder den beigeladenen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Anspruch auf Restförderung einer am 24.4.2006 begonnenen Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 1.10. bis 21.12.2006 hat.

2

Der im Mai 1986 geborene Kläger absolvierte von September 2002 bis Januar 2006 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher (Fachrichtung Formbau) und erhielt anschließend Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 18.1.2006 bis zum 16.1.2007 nach einem Leistungssatz in Höhe von 4,70 Euro täglich auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 9,91 Euro. Daneben bewilligte der Landkreis K. als zuständiger Träger der Grundsicherung dem - damals im Haushalt seiner Eltern lebenden - Kläger als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (aufstockende) Alg II-Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 24.1. bis 31.7.2006 (Bescheid vom 2.2.2006; Änderungsbescheid vom 21.3.2007).

3

Am 16.5.2006 schlossen der Landkreis und der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung (EinglVb), in der sich der Kläger ua zur Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "CNC-Fachkraft" vom 24.4. bis 21.12.2006 verpflichtete und der Landkreis die Übernahme der Lehrgangskosten sowie die Gewährung von Fahrkosten zusagte.

4

Infolge einer Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II zum 1.7.2006 durch Gesetz vom 24.3.2006 (BGBl I 558) entfiel die Hilfebedürftigkeit des Klägers, weil nunmehr aus ihm und seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden war, für die insgesamt keine Hilfebedürftigkeit bestand. Daher lehnte der Landkreis den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung von Alg II ab 1.8.2006 bindend ab (Bescheid vom 11.8.2006) und verwies ihn wegen der Restförderung der Weiterbildungsmaßnahme an die Beklagte. Zugleich bot er den Abschluss eines Darlehensvertrags auf Grundlage des § 16 Abs 4 SGB II an. Dies lehnte der Kläger zunächst ab; in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dresden verfolgte er sein Begehren weiter, Leistungen aufgrund der EinglVb als Zuschuss zu erhalten. Mit Schreiben vom 19.9.2006 kündigte der Landkreis K. die EinglVb mit Wirkung zum 30.9.2006. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren endete am 9.11.2006 mit Vergleich durch den Abschluss des erneut angebotenen Darlehensvertrags, in dem sich ua der Landkreis K. zwecks Weiterfinanzierung der begonnenen Qualifizierungsmaßnahme zur Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 2408,64 Euro verpflichtete. Der Kläger schloss die Maßnahme erfolgreich ab und zahlte vereinbarungsgemäß das Darlehen (ratenweise) zurück.

5

Auf Hinweis des Landkreises hatte der Kläger zuvor bereits bei der Beklagten die Förderung der Weiterbildung für die Zeit vom 1.8. bis 21.12.2006 beantragt, die jedoch weiterhin den Landkreis für zuständig ansah und deshalb den Antrag ablehnte (Bescheid vom 28.9.2006; Widerspruchsbescheid vom 2.2.2007).

6

Gegen den Landkreis K. hat der Kläger am 17.10.2006 Klage auf weitere Förderung erhoben; dieses Verfahren hat das SG ausgesetzt. In dem Klageverfahren gegen die Beklagte hat das SG nach Beiladung des Landkreises Bautzen als Rechtsnachfolger des Landkreises K. mit Urteil vom 6.5.2009 festgestellt, dass der Beigeladene ungeachtet der Kündigung vom 19.9.2006 weiterhin verpflichtet sei, auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 aus der am 10.5.2006 abgeschlossenen EinglVb die Weiterbildungskosten für die Bildungsmaßnahme CNC-Fachkraft als Zuschuss zu übernehmen.

7

Auf die Berufung des Beigeladenen hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2007 verurteilt, "an den Kläger für die Kosten seiner Weiterbildung zum CNC-Fräser vom 1. Oktober 2006 bis 21. Dezember 2006 einen Betrag in Höhe von 2408,64 EUR zu zahlen" (Urteil vom 26.5.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die ursprünglich mit dem Landkreis getroffene EinglVb sei wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch die am 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II ordnungsgemäß nach § 59 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gekündigt worden. Der Kläger habe jedoch seit dem 1.10.2006 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 77 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Zwar habe der Kläger vor Beginn der Maßnahme keinen entsprechenden Antrag (§ 323 Abs 1, § 324 Abs 1 S 1 SGB III) bei der Beklagten gestellt. Es liege jedoch ein Fall unbilliger Härte iS des § 324 Abs 1 S 2 SGB III vor, denn infolge der ursprünglich bestehenden Hilfebedürftigkeit sei es ihm nicht möglich gewesen, vor Antritt der Maßnahme mit Aussicht auf Erfolg einen Förderungsantrag bei der Beklagten zu stellen. Eine Beratung des Klägers und eine Prüfung der Maßnahme seien - für die Beklagte bindend - bereits durch den Landkreis durchgeführt worden; von einer Prognoseentscheidung sei die Beklagte entbunden. Das ihr eingeräumte Ermessen sei in der gegebenen Sachverhaltskonstellation auf Null reduziert. Der Umfang der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten ergebe sich aus dem Darlehensvertrag.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts (insbesondere § 16g Abs 1 S 1 SGB II§ 16 abs 4 sgb ii in der bis 31.7.2006 gültigen fassung>, § 59 Abs 1 S 1 SGB X). Sie verweist darauf, dass § 16 Abs 4 SGB II in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung (aF) eine weitere Fördermöglichkeit durch den SGB II-Leistungsträger vorgesehen habe, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt seien und der Erwerbsfähige sie voraussichtlich erfolgreich abschließen werde. Eine (ähnliche) Fördermöglichkeit habe die Vorschrift auch in der Fassung ab 1.8.2006 vorgesehen, wenn die Förderung wirtschaftlich erschien und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen werde; gefördert werde dann durch die Gewährung eines Darlehens. Gemäß § 16g Abs 1 SGB II(eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2009) könne eine begonnene Maßnahme im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen wie bisher zuschussweise gefördert werden (S 1). Es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage des SGB II der Leistungsträger sei, der eine begonnene Maßnahme (weiter-)fördern solle. Ein Grund, die EinglVb zu kündigen, habe mithin nicht bestanden.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, will mit dem Hilfsantrag aber sicherstellen, dass - wenn es nicht bei der Verurteilung zur Kostentragung bleiben sollte - jedenfalls nicht er, sondern der Beigeladene die (endgültige) Kostenlast der beruflichen Weiterbildung zu tragen habe.

12

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, geht aber davon aus, dass die Revision keinen Erfolg haben werde. Er hat außerdem den im Streit stehenden und darlehnsweise übernommenen Betrag der Maßnahmekosten in Höhe von 2408,64 Euro im Einzelnen erläutert.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Entscheidung des SG wiederherzustellen, weil - wie im Ergebnis erstinstanzlich zu Recht entschieden worden ist - der Beigeladene die Weiterbildungskosten des Klägers auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2006 als Zuschuss zu übernehmen hat.

14

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Weiterbildungsmaßnahme zum CNC-Fräser für die Restzeit vom 1.10. bis zum 21.12.2006 (restliche Maßnahmekosten einschließlich der Fahrkosten zur Bildungsstätte). Da der Beigeladene diese Kosten in Höhe von 2408,64 Euro aufgrund des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschlossenen Vertrags zunächst als - inzwischen vom Kläger zurückgezahltes - Darlehen erbracht hat, ist das SG bei seiner Entscheidung zutreffend von dem - als Hauptantrag geltend gemachten - Feststellungsbegehren des Klägers ausgegangen, dass der Beigeladene diese Kosten in Form eines Zuschusses - endgültig - zu tragen habe. Dieses Feststellungsurteil ist wiederherzustellen; der Beigeladene ist aufgrund der mit dem Kläger geschlossenen EinglVb verpflichtet, die begonnene Maßnahme bis zu deren Abschluss zu fördern, weil die unter dem 19.9.2006 ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung unwirksam war. Nur in diesem Sinn ist auch die Tenorierung im erstinstanzlichen Urteil zu verstehen, wonach der Förderungsanspruch des Klägers "ungeachtet der Kündigung vom 19.9.2006" den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 umfasste. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem damit gegenstandslos gewordenen Darlehensvertrag vom 9.11.2006 (dazu unter 4).

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2. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Zwischen dem Kläger, der Beklagten und dem Beigeladenen bestand Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses; denn es war zu klären, welcher Träger die Weiterbildungskosten für die Bildungsmaßnahme CNC-Fachkraft zu übernehmen hat. Damit war - neben der (hilfsweise) gegen die Beklagte erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) - die Feststellungsklage gegen den Beigeladenen (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) die richtige Klageart (vgl Lorenz, DVBl 1997, 865, 872; Fröhlich, Vertragsstrukturen in der Arbeitsverwaltung, Dissertation 2007, 166). Im Rahmen dieser Feststellungsklage konnte die Verurteilung des Beigeladenen als Leistungsträger nach § 75 Abs 5 SGG erfolgen. Denn der Kostenübernahmeanspruch gegen die Beklagte und gegen den Beigeladenen schließen sich gegenseitig aus und die Klage gegen die Beklagte kann keinen Erfolg haben, weil - wie im Folgenden dargelegt wird - bereits ein vertraglicher Anspruch gegen den Beigeladenen besteht. Kein Hindernis bildete hier auch die anderweitige Rechtshängigkeit der vor dem SG erhobenen Klage (vgl BSG, Urteil vom 19.5.1982 - 11 RA 37/81 - SozR 2200 § 1239 Nr 2; Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 75 RdNr 16).

16

Der Beigeladene ist für die Übernahme der Restförderung der Maßnahme auch sachlich und örtlich zuständig. Denn die EinglVb vom 16.5.2006 ist zwar zwischen dem Landkreis K. und dem Kläger geschlossen worden und auch die Kündigung vom 19.9.2006 hat der Landkreis K. ausgesprochen. Indes ist - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - der Landkreis B. aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung des Gebiets der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebiets-Neugliederungsgesetz ) vom 29.1.2008 (SächsGVBl S 102) Rechts- und Funktionsnachfolger ua des Landkreises K. geworden (vgl § 4 Abs 1 und 2 SächsKrGebNG). Der Beigeladene gehört zu den nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Trägern.

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3. Der Beigeladene hat die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme auch für die Zeit vom 1.10. bis 21.12.2006 zu tragen; denn die am 19.9.2006 ausgesprochene Kündigung der EinglVb vom 16.5.2006 (dazu näher unter a und b) war unwirksam (dazu unter c).

18

a) Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist die zwischen dem Kläger und dem Landkreis geschlossene EinglVb.

19

Nach § 15 Abs 1 S 1 SGB II soll der Grundsicherungsträger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (EinglVb). Nach der Grundregel des § 15 Abs 1 S 3 SGB II "soll" die Vereinbarung für sechs Monate abgeschlossen werden. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs 6 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung gilt § 15 Abs 1 S 2 SGB II(richtig: § 15 Abs 1 S 3 SGB II) für die Zeit bis zum 31.12.2006 mit der Maßgabe, dass die EinglVb für bis zu zwölf Monate geschlossen werden kann (vgl ua Radüge in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 65 RdNr 29).

20

Demgemäß verpflichtete sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen in dieser Vereinbarung - ohne weitere zeitliche Beschränkung - zur Übernahme der für den gesamten Zeitraum der Qualifizierungsmaßnahme vom 24.4. bis 21.12.2006 entstehenden Kosten (Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren in Höhe von 4825,60 Euro sowie Fahrkosten bis maximal 260 Euro monatlich) gemäß § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Diese Kostenzusage bindet den Beigeladenen und gibt dem Kläger einen Vertragserfüllungsanspruch (vgl ua Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, K § 15 RdNr 42), wobei die Rechtsqualität der EinglVb hier dahinstehen kann.

21

Ausgehend von der Wortbedeutung "Vereinbarung" liegt es nahe, von einer vertraglichen Abrede auszugehen. Entsprechend qualifiziert die herrschende Meinung der Literatur die EinglVb als öffentlich-rechtlichen Vertrag iS der §§ 53 ff SGB X(Berlit in Münder, SGB II, 3. Aufl 2009, § 15 RdNr 8, mwN; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2012, § 15 RdNr 21 f; Lahne in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand März 2011, § 15 RdNr 11; Löhns in Löhns/Herold/Tews, SGB II, 2. Aufl 2009, § 15 RdNr 5 mwN; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 15 RdNr 11; Sauer, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2011, § 15 RdNr 6; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 22; Zahn in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe - Teil 1 - Sozialgesetzbuch II, Stand Januar 2011, § 15 RdNr 2), teilweise auch als unechten oder hinkenden Austauschvertrag (vgl Weinreich, SGb 2012, 513 ff, 519; kritisch: Colussi, Problem der EinglVb nach § 15 SGB II, 2010, der einen Vertrag in Frage stellt: Der Hilfebedürftige werde zum Abschluss einerEinglVb gezwungen, weil er bei Nichtabschluss mit einer Leistungskürzung <§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB II> rechnen müsse). Aber selbst dann, wenn man die EinglVb als öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder öffentlich-rechtliche Zusatzvereinbarung (so: Stark in Estelmann, SGB II, Stand März 2011, § 15 RdNr 30) oder als normersetzende öffentlich-rechtliche Handlungsform sui generis (so Spellbrink zB in: Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven 2010, 45 ff) qualifizieren wollte, konnte sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen verpflichtend in dieser rechtlichen Form binden, weil er damit weder gegen ein rechtliches Verbot verstieß noch die ihm eingeräumte Entscheidungskompetenz überstieg oder gar die Verpflichtung zu "rechtlich Unmöglichem" einging (Rechtsgedanke aus § 58 Abs 2 Nr 1 SGB X). Vielmehr hätte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine gleiche Entscheidung auch durch Verwaltungsakt treffen können, wenn eine EinglVb nicht zustande gekommen wäre (vgl § 15 Abs 1 S 6 SGB II). Dabei kann hier offenbleiben, ob es sich bei dem Abschluss einer EinglVb einerseits und dem Erlass eines eine EinglVb ersetzenden Verwaltungsakts um zwei grundsätzlich gleichwertige Wege handelt oder sich diese beiden Gestaltungsformen in ihren rechtlichen Anforderungen unterscheiden (vgl dazu näher BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1 RdNr 15 und 23).

22

Da das SGB II keine Regelungen über das Zustandekommen einer EinglVb enthält, finden gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II für das Verfahren die Vorschriften des SGB X Anwendung. Mit der überwiegenden Meinung in der Literatur ist der Senat der Ansicht, dass sich Rechtmäßigkeit und Möglichkeit der Auflösung der EinglVb nach den Vorschriften der §§ 53 ff SGB X über den öffentlich-rechtlichen Vertrag richten; geht man von einem öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform sui generis aus, bietet sich - mangels anderer Rechtsgrundlagen für solche Handlungsformen - die analoge Anwendung der §§ 53 ff SGB X an.

23

b) Die Wirksamkeit der EinglVb als öffentlich-rechtlicher Vertrag bestimmt sich in ihren Anforderungen nach § 15 Abs 1 S 2 SGB II sowie § 55 SGB X und gemäß § 61 S 2 SGB X ergänzend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien (§ 61 S 2 SGB X iVm §§ 145 ff BGB) liegen vor; das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X wurde eingehalten; es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen (§ 53 Abs 2 SGB X: § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Vereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen nicht und sind auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden (vgl dazu näher Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 58 RdNr 3, 6 und 9).

24

c) Die Rechtswirkungen der EinglVb sind schließlich nicht durch eine wirksame Kündigung beendet worden. Denn die Voraussetzungen für eine solche Kündigung lagen nicht vor.

25

Gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 59 Abs 1 S 1 SGB X(wortgleich auch § 60 Abs 1 S 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) kann eine Partei eines öffentlich-rechtlichen Vertrags diesen kündigen, wenn sich die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen Verhältnisse mit Abschluss wesentlich geändert haben (1) und dies zur Folge hat, dass dieser Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist (2), sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist (3). Unabhängig von den formellen Voraussetzungen (ua Schriftform, vgl § 59 Abs 1 S 2 SGB X) sind diese materiellen Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt. Demzufolge ist die Kündigung vom 19.3.2006 unwirksam und hat die EinglVb nicht beendet.

26

aa) Allerdings ist mit der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II durch das Gesetz vom 24.3.2006 (BGBl I 558) mit Wirkung zum 1.7.2006 eine wesentliche Veränderung in den für die "Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen" Verhältnissen iS von § 59 Abs 1 S 1 SGB X eingetreten.

27

Diese Norm trägt vor dem Hintergrund des ungeschriebenen Gebots "pacta sunt servanda" dem auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Gedanken Rechnung, dass eine Loslösung vom Vertrag ausnahmsweise möglich sein muss, wenn die Bindung für eine Vertragspartei unzumutbar geworden ist. Darauf gründen sich die vor allem im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Änderung bzw den Wegfall der Geschäftsgrundlage (heute in § 313 BGB ausdrücklich normiert), an die § 59 Abs 1 S 1 SGB X mit der Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss maßgebend gewesenen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf bestehende Verträge anknüpft. Dabei kann hier offenbleiben, ob § 59 Abs 1 S 1 SGB X eine eigenständige Regelung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage enthält(so ua Sonnhoff in Schlegel/ Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 13 mwN) oder auf die allgemeinen Grundsätze zur Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden kann (vgl Kopp in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 60 Nr 8; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 60 RdNr 1 ff; VGH Baden-Württemberg NVwz-RR 2000, 206; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 3137/00).

28

Der Senat teilt die Einschätzung des LSG, dass auch ohne ausdrückliche Regelung in der EinglVb jedenfalls ab 1.8.2006 mit Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts (vgl § 41 Abs 1 S 3 und 4 SGB II) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl auch Fachliche Hinweise der BA zu § 15 SGB II, Ziff 15.13 zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit; ebenso Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 133). Denn ab diesem Zeitpunkt war der Kläger in Anwendung des ab 1.7.2006 geänderten § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II nicht mehr hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 und Abs 2 SGB II und demgemäß ist sein Antrag auf Alg II vom 8.8.2006 mit (bindendem) Bescheid des Landkreises K. vom 11.8.2006 abgelehnt worden.

29

Die Wesentlichkeit dieser Änderung der Verhältnisse kann auch bei entsprechender Beurteilung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 60 RdNr 8) nicht etwa deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse bei dem Kläger nicht nachhaltig geändert haben und der Landkreis bei Abschluss der EinglVb mit den Rechtsänderungen zum 1.7.2006 rechnen konnte. Denn auch Rechtsänderungen sind im Rahmen von § 59 Abs 1 S 1 SGB X zu berücksichtigen(vgl Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 9a).

30

Zweifelhaft könnte hier allenfalls sein, ob nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X ein Kündigungsrecht auch dann besteht, wenn mit dem späteren Eintreten des Kündigungsgrunds bereits bei Vertragsschluss zu rechnen war(vgl Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 7 mwN). Die Rechtsänderung zum 1.7.2006 war schon vor Abschluss der EinglVb vom 16.5.2006 absehbar: Sie musste dem Landkreis bzw dem zuständigen Sachbearbeiter bei Abschluss der Vereinbarung bekannt sein; denn das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 wurde am 30.3.2006 im Bundesgesetzblatt (Nr 14/2006) verkündet. Dass mit dieser Rechtsänderung auch die Leistungsberechtigung des Klägers entfiel, hätte der Landkreis bzw der zuständige Sachbearbeiter ebenso schon bei Abschluss der Vereinbarung erkennen können. Denn bei der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II im Januar 2006 hatte der Kläger ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten des Beigeladenen die Einkommensverhältnisse seiner Eltern offen gelegt.

31

Letztlich bedarf aber die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorgelegen hat, keiner weiteren Vertiefung, weil es - wie sogleich unter bb) dargelegt wird - dem Landkreis jedenfalls nicht unzumutbar war, am Vertrag festzuhalten.

32

bb) Nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X berechtigt nicht jede wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, zur Kündigung des Vertrags. Voraussetzung ist vielmehr ua, dass es sich um eine derart wesentliche Änderung handelt, dass dem betroffenen Vertragspartner ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Die Unzumutbarkeit ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und gerichtlich voll überprüfbar (vgl ua Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Oktober 2009, K § 59 RdNr 64).

33

Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der Grundsatz der Vertragstreue auch im öffentlichen Recht nur ausnahmsweise und allein dann unterbrochen werden darf, wenn dies notwendig ist, um wesentliche, dh untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings unvereinbare Ergebnisse im öffentlichen Interesse zu vermeiden (vgl Bonk in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, § 60 RdNr 17; Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 3137/00 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

34

Nicht zumutbar ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung einem Vertragspartner dann, wenn der Rahmen des Risikos überschritten wird, den der Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen des anderen Vertragspartners nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Hiernach scheidet eine Kündigung aus, wenn der Kündigende einerseits das Risiko bestimmter Änderungen bewusst übernommen hat, sein Vertragspartner andererseits aber wesentliche Nachteile für den Fall der Kündigung hinzunehmen hätte. Maßgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei eine wichtige Rolle spielt, ob der Kündigende Vorkehrungen gegen die Auswirkungen der Änderungen treffen konnte und welche Bedeutung die Änderung im Verhältnis zum Interesse des Vertragspartners am Inhalt des Vertrags selbst hat (vgl ua Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 12). Damit genießt (entgegen Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 15 RdNr 33, der sich bei der EinglVb nach § 15 SGB II im Fall einer Änderung der Verhältnisse für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs 1 SGB X ausspricht) die Partei, die am Vertrag festhalten will, einen höheren Schutz nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X als bei einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs 1 S 1 SGB X(so im Ergebnis auch Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Oktober 2009, K § 59 RdNr 63 mwN).

35

Dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen war das Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar. Das Kündigungsschreiben des Landkreises vom 19.9.2006 begründet die Kündigung damit, dass sich mit den gesetzlichen Neuregelungen des SGB II im Fall des Klägers wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hätten und deshalb dem Landkreis ein Festhalten an der Vereinbarung nicht möglich sei.

36

Dies hält der gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht Stand. Denn bei der gebotenen Abwägung der Interessen beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits oben ausgeführt - die zum 1.7.2006 bevorstehenden Änderungen des SGB II bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 16.5.2006 bekannt sein mussten. Der Landkreis bzw der zuständige Sachbearbeiter konnte auch bereits damals deren Auswirkungen auf die Leistungsberechtigung des Klägers erkennen. Denn der Kläger lebte im elterlichen Haushalt und ihm waren - solange er als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft galt - aufstockende SGB II-Leistungen (in Höhe von 36,00 Euro monatlich) bis zum 31.7.2006 bewilligt worden (Bescheid vom 2.2.2006). Damit war bei Vertragsschluss offenkundig, dass infolge der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II zum 1.7.2006 die Hilfebedürftigkeit des Klägers spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraums ab 1.8.2006 zu verneinen war, weil nunmehr aus ihm und seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden war und deren Einkommen den maßgebenden Bedarf überstieg. Die Einkommensverhältnisse der Eltern des Klägers waren bereits anlässlich der erstmaligen Antragstellung im Januar 2006 offengelegt worden. Dennoch förderte der Landkreis auch über den Termin der Rechtsänderung zum 1.7.2006 und sogar nach Ablauf der Befristung der monatlichen SGB II-Leistungen bis zum 31.7.2006 die Maßnahme weiter. Erst am 19.9.2006 kündigte er die Vereinbarung zum 30.9.2006, wobei der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits rund zwei Drittel der Weiterbildungsmaßnahme absolviert hatte und dem Landkreis ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten bereits bekannt war, dass die Beklagte die Kosten des Lehrgangs nicht übernehmen würde (VerBis-Ausdruck vom 27.9.2006 über Gespräch vom 15.9.2006 sowie hierauf bezugnehmend Schreiben der BA vom 27.9.2006).

37

Vorkehrungen für den absehbaren Wegfall der Förderungsvoraussetzungen hatte der Landkreis nicht getroffen, insbesondere auch die Beklagte nicht als weitere Leistungsträgerin am Verfahren beteiligt (vgl § 12 Abs 2 S 1 SGB X). Das zeitgleich mit dem Kündigungsschreiben vom 19.9.2006 unterbreitete Angebot, die Maßnahme nunmehr in Form eines Darlehens nach § 16 Abs 4 SGB II aF weiter zu fördern, ändert an der nachteiligen Wirkung der Kündigung nichts. Für den Kläger bedeutete das Darlehensangebot, dass er die weiteren Maßnahmekosten letztlich - wie zwischenzeitlich durch vollständige Rückzahlung des Darlehens auch geschehen - selbst zu tragen hatte, ohne dass er darüber bereits bei Abschluss der EinglVb informiert worden wäre.

38

Damit waren die Folgen des Leistungsendes für den Kläger erheblich. Für den Landkreis hat sich demgegenüber allein das Risiko der Leistungserbringung ohne Fortbestand der Hilfebedürftigkeit des Berechtigten verwirklicht, das er selbst gesetzt hatte, indem er es versäumte, die EinglVb inhaltlich auf den schon bei deren Abschluss absehbaren Wegfall der Förderungsvoraussetzungen zum 31.7.2006 durch eine zeitliche Begrenzung bzw entsprechende Nebenbestimmungen abzustimmen.

39

cc) Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine nachträgliche Vertragsanpassung von den Vertragsparteien nicht in Betracht gezogen worden ist (s dazu unter 4), ist ein Kündigungsrecht auch nicht deshalb zu bejahen, weil ein Festhalten des Landkreises an der EinglVb bis zum Ablauf der Maßnahme am 21.12.2006 zu untragbaren, mit Recht und Gesetz schlechterdings unvereinbaren Ergebnissen führen würde. So kann es insbesondere nicht als von vornherein systemfremd angesehen werden, wenn ein SGB II-Träger die angefangene Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme durch einen Zuschuss auch nach dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen zu Ende führt. Letzteres folgt insbesondere nicht aus § 16 Abs 4 SGB II in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung (aF), auf den sich der Beigeladene beruft.

40

Hiernach konnte bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen eine Maßnahme zur Eingliederung durch ein Darlehen des SGB II-Leistungsträgers weitergefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Fassung des § 16 Abs 4 SGB II durch Gesetz vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) verzichtete mit Wirkung ab 1.8.2006 auf das zeitliche Kriterium und verlangte für eine darlehensweise weitere Förderung lediglich noch, dass "dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird".

41

Es ist, betrachtet man die Umstände des vorliegenden Falls, schon fraglich, ob die Vorschrift des § 16 Abs 4 SGB II aF mit dem Tatbestandsmerkmal des "Entfallens" der Hilfebedürftigkeit auch die Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II erfasst oder ob sie nur Fallgestaltungen betrifft, bei denen sich nach Maßnahmebeginn die tatsächlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers (beispielsweise durch Vermögenszuwachs) nachhaltig verändern. Dies gilt umso mehr, als im SGB III für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Grundsatz des § 422 Abs 1 SGB III das Recht maßgebend bleibt, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt worden ist. Allerdings ist für den hier streitigen Zeitraum davon auszugehen, dass die Verweisungsvorschrift in § 16 Abs 1 S 3 SGB II idF bis 31.7.2006 (danach § 16 Abs 1a SGB II, jetzt § 16 Abs 2 S 1 SGB II) bei Rechtsänderungen im Bereich des SGB II keine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung des § 422 SGB III erlaubt(so wohl auch Eicher in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 56, 57; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2012, K § 16 RdNr 422 ff vgl auch LSG Hamburg, Urteil vom 9.2.2012 - L 4 AS 114/11 - zur Anwendbarkeit des § 422 SGB III im Fall der Änderung des SGB III). Dafür spricht auch die mit Wirkung ab 1.1.2009 eingeführte Übergangsregelung in § 66 Abs 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917). Nach den Gesetzesmaterialien ist es Zweck des § 66 SGB II, der weitgehend mit dem Wortlaut des § 422 SGB III übereinstimmt, "dass unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei Rechtsänderungen die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiterhin anzuwenden sind"(vgl BT-Drucks 16/10810, S 50).

42

Doch selbst wenn man § 16 Abs 4 SGB II aF - wie das LSG und vom LSG zitierte Kommentar-Literatur(ua Eicher, aaO, § 16 RdNr 248 f) dahingehend zu verstehen hätte, dass die darlehensweise Weitergewährung grundsätzlich nur nachrangig (§ 5 Abs 1, § 9 Abs 1 SGB II) gegenüber Leistungen nach dem SGB III erfolgen kann, ergibt sich daraus kein Anhalt für die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsbindung für den Beigeladenen.

43

Vielmehr können sich - wie der vorliegende Fall zeigt - auch in grundsätzlich unterschiedlichen Leistungssystemen wie dem SGB II und dem SGB III rechtliche Verzahnungen ergeben, die es notwendig machen, in Einzelfällen abweichend vom Regelfall der darlehensweisen Weitergewährung von Eingliederungsleistungen bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit, die angefangene, vertraglich zugesicherte Förderung einer Bildungsmaßnahme bis zu deren Ende als Zuschuss zu erbringen, statt den Leistungsempfänger auf das Leistungssystem des SGB III zu verweisen. Dies bestätigt insbesondere auch die weitere Entwicklung der Vorschrift des § 16 Abs 4 SGB II aF. Denn durch das bereits genannte Gesetz vom 21.12.2008 ist mit Wirkung ab 1.1.2009 die bisherige Regelung in § 16 Abs 4 und 5 SGB II in der neuen Regelung des § 16g Abs 1 SGB II zusammengefasst worden. Danach "kann" eine Maßnahme zur Eingliederung (auch dann) weiter gefördert werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während dieser Maßnahme entfällt, dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird (S 1). Die Förderung "soll" als Darlehen erbracht werden (S 2). Wie bereits der Gesetzesfassung zu entnehmen ist und die Gesetzesmaterialien verdeutlichen (BT-Drucks 16/10810, S 49 zu § 16g), bezweckt die Neuregelung "den SGB-II-Leistungsträgern im Einzelfall (zu ermöglichen), abweichend vom Regelfall der Darlehensgewährung die Eingliederungsleistungen bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit als Zuschuss zu erbringen".

44

Auch wenn § 16g Abs 1 SGB II erst ab 1.1.2009 gilt, so wird durch die Regelung doch deutlich, dass nicht etwa übergeordnete Gesichtspunkte den Landkreis bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Klägers infolge der Rechtsänderung zum 1.6.2006 gezwungen haben, die EinglVb im Hinblick auf § 16 Abs 4 SGB II aF zu kündigen. An der Zumutbarkeit einer weiteren Vertragsbindung über den 1.10.2006 hinaus ändert auch nichts, dass der Landkreis trotz der bindenden Ablehnung der Weiterbewilligung von Alg II ab 1.8.2006 (Bescheid vom 11.8.2006) an der Förderung der Weiterbildungsmaßnahme immerhin bis 30.9.2006 festgehalten hat. Denn auch wenn der Kläger aufgrund der Ablehnung seines Antrags vom 8.8.2006 darüber informiert war, dass er nicht mehr zum Kreis der Alg II-Leistungsberechtigten gehörte, konnte dies nichts an seinem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der am 16.5.2006 abgeschlossenen EinglVb und auf eine zuschussweise Weiterförderung der Maßnahme ändern, zumal der noch verbleibende Zeitraum bis zu deren Ende am 21.12.2006 relativ kurz war.

45

4. Dem Anspruch auf Restförderung der Weiterbildungsmaßnahme bis zum 21.12.2006 mangels wirksamer Kündigung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger mit dem Landkreis zur vergleichsweisen Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 9.11.2006 einen Darlehensvertrag über die (restliche) Leistungsgewährung vom 1.10. bis 21.12.2006 abgeschlossen hatte. Denn auf das Darlehensangebot des Landkreises ist der Kläger (im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) nur deshalb eingegangen, um zunächst die Maßnahme zu Ende führen zu können. Die Tatsache, dass der Kläger im Klageverfahren vor dem SG primär die Feststellung der Verpflichtung des Beigeladenen zur Weiterförderung der Maßnahme bis zum 21.12.2006 im Rahmen der abgeschlossenen EinglVb vom 16.5.2006 als Zuschuss beantragt hat, zeigt, dass er das Darlehen nur bis zur Klärung der Verpflichtung des Beigeladenen (oder hilfsweise der Beklagten) zur Kostenübernahme in Anspruch nehmen wollte, er also zumindest konkludent seinerseits einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Fall des Erfolgs seiner Feststellungsklage geltend gemacht oder mit der Klage gegen den SGB II-Leistungsträger (zumindest konkludent) die Kündigung des Darlehensvertrags erklärt hat.

46

Die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit die Feststellung, dass der Beigeladene mangels Wirksamkeit der am 19.9.2006 ausgesprochenen Kündigung der EinglVb vom 16.5.2006 die Weiterbildungskosten des Klägers auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 zu tragen hat, hat zur Folge, dass das vom Kläger bereits vollständig zurückgezahlte Darlehen in Höhe von 2408,64 Euro rückabzuwickeln ist und der Beigeladene diesen Betrag an den Kläger zu zahlen hat.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

1.
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen.

(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Die Beratung kann aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufgehoben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückgewiesen.

Der Beigeladene hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) oder den beigeladenen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Anspruch auf Restförderung einer am 24.4.2006 begonnenen Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 1.10. bis 21.12.2006 hat.

2

Der im Mai 1986 geborene Kläger absolvierte von September 2002 bis Januar 2006 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher (Fachrichtung Formbau) und erhielt anschließend Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 18.1.2006 bis zum 16.1.2007 nach einem Leistungssatz in Höhe von 4,70 Euro täglich auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 9,91 Euro. Daneben bewilligte der Landkreis K. als zuständiger Träger der Grundsicherung dem - damals im Haushalt seiner Eltern lebenden - Kläger als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (aufstockende) Alg II-Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 24.1. bis 31.7.2006 (Bescheid vom 2.2.2006; Änderungsbescheid vom 21.3.2007).

3

Am 16.5.2006 schlossen der Landkreis und der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung (EinglVb), in der sich der Kläger ua zur Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "CNC-Fachkraft" vom 24.4. bis 21.12.2006 verpflichtete und der Landkreis die Übernahme der Lehrgangskosten sowie die Gewährung von Fahrkosten zusagte.

4

Infolge einer Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II zum 1.7.2006 durch Gesetz vom 24.3.2006 (BGBl I 558) entfiel die Hilfebedürftigkeit des Klägers, weil nunmehr aus ihm und seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden war, für die insgesamt keine Hilfebedürftigkeit bestand. Daher lehnte der Landkreis den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung von Alg II ab 1.8.2006 bindend ab (Bescheid vom 11.8.2006) und verwies ihn wegen der Restförderung der Weiterbildungsmaßnahme an die Beklagte. Zugleich bot er den Abschluss eines Darlehensvertrags auf Grundlage des § 16 Abs 4 SGB II an. Dies lehnte der Kläger zunächst ab; in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dresden verfolgte er sein Begehren weiter, Leistungen aufgrund der EinglVb als Zuschuss zu erhalten. Mit Schreiben vom 19.9.2006 kündigte der Landkreis K. die EinglVb mit Wirkung zum 30.9.2006. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren endete am 9.11.2006 mit Vergleich durch den Abschluss des erneut angebotenen Darlehensvertrags, in dem sich ua der Landkreis K. zwecks Weiterfinanzierung der begonnenen Qualifizierungsmaßnahme zur Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 2408,64 Euro verpflichtete. Der Kläger schloss die Maßnahme erfolgreich ab und zahlte vereinbarungsgemäß das Darlehen (ratenweise) zurück.

5

Auf Hinweis des Landkreises hatte der Kläger zuvor bereits bei der Beklagten die Förderung der Weiterbildung für die Zeit vom 1.8. bis 21.12.2006 beantragt, die jedoch weiterhin den Landkreis für zuständig ansah und deshalb den Antrag ablehnte (Bescheid vom 28.9.2006; Widerspruchsbescheid vom 2.2.2007).

6

Gegen den Landkreis K. hat der Kläger am 17.10.2006 Klage auf weitere Förderung erhoben; dieses Verfahren hat das SG ausgesetzt. In dem Klageverfahren gegen die Beklagte hat das SG nach Beiladung des Landkreises Bautzen als Rechtsnachfolger des Landkreises K. mit Urteil vom 6.5.2009 festgestellt, dass der Beigeladene ungeachtet der Kündigung vom 19.9.2006 weiterhin verpflichtet sei, auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 aus der am 10.5.2006 abgeschlossenen EinglVb die Weiterbildungskosten für die Bildungsmaßnahme CNC-Fachkraft als Zuschuss zu übernehmen.

7

Auf die Berufung des Beigeladenen hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2007 verurteilt, "an den Kläger für die Kosten seiner Weiterbildung zum CNC-Fräser vom 1. Oktober 2006 bis 21. Dezember 2006 einen Betrag in Höhe von 2408,64 EUR zu zahlen" (Urteil vom 26.5.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die ursprünglich mit dem Landkreis getroffene EinglVb sei wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch die am 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II ordnungsgemäß nach § 59 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gekündigt worden. Der Kläger habe jedoch seit dem 1.10.2006 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 77 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Zwar habe der Kläger vor Beginn der Maßnahme keinen entsprechenden Antrag (§ 323 Abs 1, § 324 Abs 1 S 1 SGB III) bei der Beklagten gestellt. Es liege jedoch ein Fall unbilliger Härte iS des § 324 Abs 1 S 2 SGB III vor, denn infolge der ursprünglich bestehenden Hilfebedürftigkeit sei es ihm nicht möglich gewesen, vor Antritt der Maßnahme mit Aussicht auf Erfolg einen Förderungsantrag bei der Beklagten zu stellen. Eine Beratung des Klägers und eine Prüfung der Maßnahme seien - für die Beklagte bindend - bereits durch den Landkreis durchgeführt worden; von einer Prognoseentscheidung sei die Beklagte entbunden. Das ihr eingeräumte Ermessen sei in der gegebenen Sachverhaltskonstellation auf Null reduziert. Der Umfang der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten ergebe sich aus dem Darlehensvertrag.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts (insbesondere § 16g Abs 1 S 1 SGB II§ 16 abs 4 sgb ii in der bis 31.7.2006 gültigen fassung>, § 59 Abs 1 S 1 SGB X). Sie verweist darauf, dass § 16 Abs 4 SGB II in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung (aF) eine weitere Fördermöglichkeit durch den SGB II-Leistungsträger vorgesehen habe, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt seien und der Erwerbsfähige sie voraussichtlich erfolgreich abschließen werde. Eine (ähnliche) Fördermöglichkeit habe die Vorschrift auch in der Fassung ab 1.8.2006 vorgesehen, wenn die Förderung wirtschaftlich erschien und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen werde; gefördert werde dann durch die Gewährung eines Darlehens. Gemäß § 16g Abs 1 SGB II(eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2009) könne eine begonnene Maßnahme im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen wie bisher zuschussweise gefördert werden (S 1). Es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage des SGB II der Leistungsträger sei, der eine begonnene Maßnahme (weiter-)fördern solle. Ein Grund, die EinglVb zu kündigen, habe mithin nicht bestanden.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, will mit dem Hilfsantrag aber sicherstellen, dass - wenn es nicht bei der Verurteilung zur Kostentragung bleiben sollte - jedenfalls nicht er, sondern der Beigeladene die (endgültige) Kostenlast der beruflichen Weiterbildung zu tragen habe.

12

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, geht aber davon aus, dass die Revision keinen Erfolg haben werde. Er hat außerdem den im Streit stehenden und darlehnsweise übernommenen Betrag der Maßnahmekosten in Höhe von 2408,64 Euro im Einzelnen erläutert.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Entscheidung des SG wiederherzustellen, weil - wie im Ergebnis erstinstanzlich zu Recht entschieden worden ist - der Beigeladene die Weiterbildungskosten des Klägers auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2006 als Zuschuss zu übernehmen hat.

14

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Weiterbildungsmaßnahme zum CNC-Fräser für die Restzeit vom 1.10. bis zum 21.12.2006 (restliche Maßnahmekosten einschließlich der Fahrkosten zur Bildungsstätte). Da der Beigeladene diese Kosten in Höhe von 2408,64 Euro aufgrund des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschlossenen Vertrags zunächst als - inzwischen vom Kläger zurückgezahltes - Darlehen erbracht hat, ist das SG bei seiner Entscheidung zutreffend von dem - als Hauptantrag geltend gemachten - Feststellungsbegehren des Klägers ausgegangen, dass der Beigeladene diese Kosten in Form eines Zuschusses - endgültig - zu tragen habe. Dieses Feststellungsurteil ist wiederherzustellen; der Beigeladene ist aufgrund der mit dem Kläger geschlossenen EinglVb verpflichtet, die begonnene Maßnahme bis zu deren Abschluss zu fördern, weil die unter dem 19.9.2006 ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung unwirksam war. Nur in diesem Sinn ist auch die Tenorierung im erstinstanzlichen Urteil zu verstehen, wonach der Förderungsanspruch des Klägers "ungeachtet der Kündigung vom 19.9.2006" den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 umfasste. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem damit gegenstandslos gewordenen Darlehensvertrag vom 9.11.2006 (dazu unter 4).

15

2. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Zwischen dem Kläger, der Beklagten und dem Beigeladenen bestand Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses; denn es war zu klären, welcher Träger die Weiterbildungskosten für die Bildungsmaßnahme CNC-Fachkraft zu übernehmen hat. Damit war - neben der (hilfsweise) gegen die Beklagte erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) - die Feststellungsklage gegen den Beigeladenen (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) die richtige Klageart (vgl Lorenz, DVBl 1997, 865, 872; Fröhlich, Vertragsstrukturen in der Arbeitsverwaltung, Dissertation 2007, 166). Im Rahmen dieser Feststellungsklage konnte die Verurteilung des Beigeladenen als Leistungsträger nach § 75 Abs 5 SGG erfolgen. Denn der Kostenübernahmeanspruch gegen die Beklagte und gegen den Beigeladenen schließen sich gegenseitig aus und die Klage gegen die Beklagte kann keinen Erfolg haben, weil - wie im Folgenden dargelegt wird - bereits ein vertraglicher Anspruch gegen den Beigeladenen besteht. Kein Hindernis bildete hier auch die anderweitige Rechtshängigkeit der vor dem SG erhobenen Klage (vgl BSG, Urteil vom 19.5.1982 - 11 RA 37/81 - SozR 2200 § 1239 Nr 2; Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 75 RdNr 16).

16

Der Beigeladene ist für die Übernahme der Restförderung der Maßnahme auch sachlich und örtlich zuständig. Denn die EinglVb vom 16.5.2006 ist zwar zwischen dem Landkreis K. und dem Kläger geschlossen worden und auch die Kündigung vom 19.9.2006 hat der Landkreis K. ausgesprochen. Indes ist - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - der Landkreis B. aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung des Gebiets der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebiets-Neugliederungsgesetz ) vom 29.1.2008 (SächsGVBl S 102) Rechts- und Funktionsnachfolger ua des Landkreises K. geworden (vgl § 4 Abs 1 und 2 SächsKrGebNG). Der Beigeladene gehört zu den nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Trägern.

17

3. Der Beigeladene hat die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme auch für die Zeit vom 1.10. bis 21.12.2006 zu tragen; denn die am 19.9.2006 ausgesprochene Kündigung der EinglVb vom 16.5.2006 (dazu näher unter a und b) war unwirksam (dazu unter c).

18

a) Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist die zwischen dem Kläger und dem Landkreis geschlossene EinglVb.

19

Nach § 15 Abs 1 S 1 SGB II soll der Grundsicherungsträger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (EinglVb). Nach der Grundregel des § 15 Abs 1 S 3 SGB II "soll" die Vereinbarung für sechs Monate abgeschlossen werden. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs 6 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung gilt § 15 Abs 1 S 2 SGB II(richtig: § 15 Abs 1 S 3 SGB II) für die Zeit bis zum 31.12.2006 mit der Maßgabe, dass die EinglVb für bis zu zwölf Monate geschlossen werden kann (vgl ua Radüge in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 65 RdNr 29).

20

Demgemäß verpflichtete sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen in dieser Vereinbarung - ohne weitere zeitliche Beschränkung - zur Übernahme der für den gesamten Zeitraum der Qualifizierungsmaßnahme vom 24.4. bis 21.12.2006 entstehenden Kosten (Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren in Höhe von 4825,60 Euro sowie Fahrkosten bis maximal 260 Euro monatlich) gemäß § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Diese Kostenzusage bindet den Beigeladenen und gibt dem Kläger einen Vertragserfüllungsanspruch (vgl ua Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, K § 15 RdNr 42), wobei die Rechtsqualität der EinglVb hier dahinstehen kann.

21

Ausgehend von der Wortbedeutung "Vereinbarung" liegt es nahe, von einer vertraglichen Abrede auszugehen. Entsprechend qualifiziert die herrschende Meinung der Literatur die EinglVb als öffentlich-rechtlichen Vertrag iS der §§ 53 ff SGB X(Berlit in Münder, SGB II, 3. Aufl 2009, § 15 RdNr 8, mwN; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2012, § 15 RdNr 21 f; Lahne in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand März 2011, § 15 RdNr 11; Löhns in Löhns/Herold/Tews, SGB II, 2. Aufl 2009, § 15 RdNr 5 mwN; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 15 RdNr 11; Sauer, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2011, § 15 RdNr 6; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 22; Zahn in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe - Teil 1 - Sozialgesetzbuch II, Stand Januar 2011, § 15 RdNr 2), teilweise auch als unechten oder hinkenden Austauschvertrag (vgl Weinreich, SGb 2012, 513 ff, 519; kritisch: Colussi, Problem der EinglVb nach § 15 SGB II, 2010, der einen Vertrag in Frage stellt: Der Hilfebedürftige werde zum Abschluss einerEinglVb gezwungen, weil er bei Nichtabschluss mit einer Leistungskürzung <§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB II> rechnen müsse). Aber selbst dann, wenn man die EinglVb als öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder öffentlich-rechtliche Zusatzvereinbarung (so: Stark in Estelmann, SGB II, Stand März 2011, § 15 RdNr 30) oder als normersetzende öffentlich-rechtliche Handlungsform sui generis (so Spellbrink zB in: Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven 2010, 45 ff) qualifizieren wollte, konnte sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen verpflichtend in dieser rechtlichen Form binden, weil er damit weder gegen ein rechtliches Verbot verstieß noch die ihm eingeräumte Entscheidungskompetenz überstieg oder gar die Verpflichtung zu "rechtlich Unmöglichem" einging (Rechtsgedanke aus § 58 Abs 2 Nr 1 SGB X). Vielmehr hätte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine gleiche Entscheidung auch durch Verwaltungsakt treffen können, wenn eine EinglVb nicht zustande gekommen wäre (vgl § 15 Abs 1 S 6 SGB II). Dabei kann hier offenbleiben, ob es sich bei dem Abschluss einer EinglVb einerseits und dem Erlass eines eine EinglVb ersetzenden Verwaltungsakts um zwei grundsätzlich gleichwertige Wege handelt oder sich diese beiden Gestaltungsformen in ihren rechtlichen Anforderungen unterscheiden (vgl dazu näher BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1 RdNr 15 und 23).

22

Da das SGB II keine Regelungen über das Zustandekommen einer EinglVb enthält, finden gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II für das Verfahren die Vorschriften des SGB X Anwendung. Mit der überwiegenden Meinung in der Literatur ist der Senat der Ansicht, dass sich Rechtmäßigkeit und Möglichkeit der Auflösung der EinglVb nach den Vorschriften der §§ 53 ff SGB X über den öffentlich-rechtlichen Vertrag richten; geht man von einem öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform sui generis aus, bietet sich - mangels anderer Rechtsgrundlagen für solche Handlungsformen - die analoge Anwendung der §§ 53 ff SGB X an.

23

b) Die Wirksamkeit der EinglVb als öffentlich-rechtlicher Vertrag bestimmt sich in ihren Anforderungen nach § 15 Abs 1 S 2 SGB II sowie § 55 SGB X und gemäß § 61 S 2 SGB X ergänzend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien (§ 61 S 2 SGB X iVm §§ 145 ff BGB) liegen vor; das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X wurde eingehalten; es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen (§ 53 Abs 2 SGB X: § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Vereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen nicht und sind auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden (vgl dazu näher Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 58 RdNr 3, 6 und 9).

24

c) Die Rechtswirkungen der EinglVb sind schließlich nicht durch eine wirksame Kündigung beendet worden. Denn die Voraussetzungen für eine solche Kündigung lagen nicht vor.

25

Gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 59 Abs 1 S 1 SGB X(wortgleich auch § 60 Abs 1 S 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) kann eine Partei eines öffentlich-rechtlichen Vertrags diesen kündigen, wenn sich die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen Verhältnisse mit Abschluss wesentlich geändert haben (1) und dies zur Folge hat, dass dieser Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist (2), sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist (3). Unabhängig von den formellen Voraussetzungen (ua Schriftform, vgl § 59 Abs 1 S 2 SGB X) sind diese materiellen Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt. Demzufolge ist die Kündigung vom 19.3.2006 unwirksam und hat die EinglVb nicht beendet.

26

aa) Allerdings ist mit der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II durch das Gesetz vom 24.3.2006 (BGBl I 558) mit Wirkung zum 1.7.2006 eine wesentliche Veränderung in den für die "Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen" Verhältnissen iS von § 59 Abs 1 S 1 SGB X eingetreten.

27

Diese Norm trägt vor dem Hintergrund des ungeschriebenen Gebots "pacta sunt servanda" dem auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Gedanken Rechnung, dass eine Loslösung vom Vertrag ausnahmsweise möglich sein muss, wenn die Bindung für eine Vertragspartei unzumutbar geworden ist. Darauf gründen sich die vor allem im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Änderung bzw den Wegfall der Geschäftsgrundlage (heute in § 313 BGB ausdrücklich normiert), an die § 59 Abs 1 S 1 SGB X mit der Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss maßgebend gewesenen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf bestehende Verträge anknüpft. Dabei kann hier offenbleiben, ob § 59 Abs 1 S 1 SGB X eine eigenständige Regelung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage enthält(so ua Sonnhoff in Schlegel/ Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 13 mwN) oder auf die allgemeinen Grundsätze zur Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden kann (vgl Kopp in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 60 Nr 8; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 60 RdNr 1 ff; VGH Baden-Württemberg NVwz-RR 2000, 206; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 3137/00).

28

Der Senat teilt die Einschätzung des LSG, dass auch ohne ausdrückliche Regelung in der EinglVb jedenfalls ab 1.8.2006 mit Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts (vgl § 41 Abs 1 S 3 und 4 SGB II) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl auch Fachliche Hinweise der BA zu § 15 SGB II, Ziff 15.13 zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit; ebenso Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 133). Denn ab diesem Zeitpunkt war der Kläger in Anwendung des ab 1.7.2006 geänderten § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II nicht mehr hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 und Abs 2 SGB II und demgemäß ist sein Antrag auf Alg II vom 8.8.2006 mit (bindendem) Bescheid des Landkreises K. vom 11.8.2006 abgelehnt worden.

29

Die Wesentlichkeit dieser Änderung der Verhältnisse kann auch bei entsprechender Beurteilung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 60 RdNr 8) nicht etwa deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse bei dem Kläger nicht nachhaltig geändert haben und der Landkreis bei Abschluss der EinglVb mit den Rechtsänderungen zum 1.7.2006 rechnen konnte. Denn auch Rechtsänderungen sind im Rahmen von § 59 Abs 1 S 1 SGB X zu berücksichtigen(vgl Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 9a).

30

Zweifelhaft könnte hier allenfalls sein, ob nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X ein Kündigungsrecht auch dann besteht, wenn mit dem späteren Eintreten des Kündigungsgrunds bereits bei Vertragsschluss zu rechnen war(vgl Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 7 mwN). Die Rechtsänderung zum 1.7.2006 war schon vor Abschluss der EinglVb vom 16.5.2006 absehbar: Sie musste dem Landkreis bzw dem zuständigen Sachbearbeiter bei Abschluss der Vereinbarung bekannt sein; denn das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 wurde am 30.3.2006 im Bundesgesetzblatt (Nr 14/2006) verkündet. Dass mit dieser Rechtsänderung auch die Leistungsberechtigung des Klägers entfiel, hätte der Landkreis bzw der zuständige Sachbearbeiter ebenso schon bei Abschluss der Vereinbarung erkennen können. Denn bei der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II im Januar 2006 hatte der Kläger ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten des Beigeladenen die Einkommensverhältnisse seiner Eltern offen gelegt.

31

Letztlich bedarf aber die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorgelegen hat, keiner weiteren Vertiefung, weil es - wie sogleich unter bb) dargelegt wird - dem Landkreis jedenfalls nicht unzumutbar war, am Vertrag festzuhalten.

32

bb) Nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X berechtigt nicht jede wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, zur Kündigung des Vertrags. Voraussetzung ist vielmehr ua, dass es sich um eine derart wesentliche Änderung handelt, dass dem betroffenen Vertragspartner ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Die Unzumutbarkeit ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und gerichtlich voll überprüfbar (vgl ua Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Oktober 2009, K § 59 RdNr 64).

33

Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der Grundsatz der Vertragstreue auch im öffentlichen Recht nur ausnahmsweise und allein dann unterbrochen werden darf, wenn dies notwendig ist, um wesentliche, dh untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings unvereinbare Ergebnisse im öffentlichen Interesse zu vermeiden (vgl Bonk in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, § 60 RdNr 17; Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 3137/00 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

34

Nicht zumutbar ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung einem Vertragspartner dann, wenn der Rahmen des Risikos überschritten wird, den der Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen des anderen Vertragspartners nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Hiernach scheidet eine Kündigung aus, wenn der Kündigende einerseits das Risiko bestimmter Änderungen bewusst übernommen hat, sein Vertragspartner andererseits aber wesentliche Nachteile für den Fall der Kündigung hinzunehmen hätte. Maßgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei eine wichtige Rolle spielt, ob der Kündigende Vorkehrungen gegen die Auswirkungen der Änderungen treffen konnte und welche Bedeutung die Änderung im Verhältnis zum Interesse des Vertragspartners am Inhalt des Vertrags selbst hat (vgl ua Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 12). Damit genießt (entgegen Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 15 RdNr 33, der sich bei der EinglVb nach § 15 SGB II im Fall einer Änderung der Verhältnisse für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs 1 SGB X ausspricht) die Partei, die am Vertrag festhalten will, einen höheren Schutz nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X als bei einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs 1 S 1 SGB X(so im Ergebnis auch Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Oktober 2009, K § 59 RdNr 63 mwN).

35

Dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen war das Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar. Das Kündigungsschreiben des Landkreises vom 19.9.2006 begründet die Kündigung damit, dass sich mit den gesetzlichen Neuregelungen des SGB II im Fall des Klägers wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hätten und deshalb dem Landkreis ein Festhalten an der Vereinbarung nicht möglich sei.

36

Dies hält der gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht Stand. Denn bei der gebotenen Abwägung der Interessen beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits oben ausgeführt - die zum 1.7.2006 bevorstehenden Änderungen des SGB II bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 16.5.2006 bekannt sein mussten. Der Landkreis bzw der zuständige Sachbearbeiter konnte auch bereits damals deren Auswirkungen auf die Leistungsberechtigung des Klägers erkennen. Denn der Kläger lebte im elterlichen Haushalt und ihm waren - solange er als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft galt - aufstockende SGB II-Leistungen (in Höhe von 36,00 Euro monatlich) bis zum 31.7.2006 bewilligt worden (Bescheid vom 2.2.2006). Damit war bei Vertragsschluss offenkundig, dass infolge der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II zum 1.7.2006 die Hilfebedürftigkeit des Klägers spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraums ab 1.8.2006 zu verneinen war, weil nunmehr aus ihm und seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden war und deren Einkommen den maßgebenden Bedarf überstieg. Die Einkommensverhältnisse der Eltern des Klägers waren bereits anlässlich der erstmaligen Antragstellung im Januar 2006 offengelegt worden. Dennoch förderte der Landkreis auch über den Termin der Rechtsänderung zum 1.7.2006 und sogar nach Ablauf der Befristung der monatlichen SGB II-Leistungen bis zum 31.7.2006 die Maßnahme weiter. Erst am 19.9.2006 kündigte er die Vereinbarung zum 30.9.2006, wobei der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits rund zwei Drittel der Weiterbildungsmaßnahme absolviert hatte und dem Landkreis ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten bereits bekannt war, dass die Beklagte die Kosten des Lehrgangs nicht übernehmen würde (VerBis-Ausdruck vom 27.9.2006 über Gespräch vom 15.9.2006 sowie hierauf bezugnehmend Schreiben der BA vom 27.9.2006).

37

Vorkehrungen für den absehbaren Wegfall der Förderungsvoraussetzungen hatte der Landkreis nicht getroffen, insbesondere auch die Beklagte nicht als weitere Leistungsträgerin am Verfahren beteiligt (vgl § 12 Abs 2 S 1 SGB X). Das zeitgleich mit dem Kündigungsschreiben vom 19.9.2006 unterbreitete Angebot, die Maßnahme nunmehr in Form eines Darlehens nach § 16 Abs 4 SGB II aF weiter zu fördern, ändert an der nachteiligen Wirkung der Kündigung nichts. Für den Kläger bedeutete das Darlehensangebot, dass er die weiteren Maßnahmekosten letztlich - wie zwischenzeitlich durch vollständige Rückzahlung des Darlehens auch geschehen - selbst zu tragen hatte, ohne dass er darüber bereits bei Abschluss der EinglVb informiert worden wäre.

38

Damit waren die Folgen des Leistungsendes für den Kläger erheblich. Für den Landkreis hat sich demgegenüber allein das Risiko der Leistungserbringung ohne Fortbestand der Hilfebedürftigkeit des Berechtigten verwirklicht, das er selbst gesetzt hatte, indem er es versäumte, die EinglVb inhaltlich auf den schon bei deren Abschluss absehbaren Wegfall der Förderungsvoraussetzungen zum 31.7.2006 durch eine zeitliche Begrenzung bzw entsprechende Nebenbestimmungen abzustimmen.

39

cc) Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine nachträgliche Vertragsanpassung von den Vertragsparteien nicht in Betracht gezogen worden ist (s dazu unter 4), ist ein Kündigungsrecht auch nicht deshalb zu bejahen, weil ein Festhalten des Landkreises an der EinglVb bis zum Ablauf der Maßnahme am 21.12.2006 zu untragbaren, mit Recht und Gesetz schlechterdings unvereinbaren Ergebnissen führen würde. So kann es insbesondere nicht als von vornherein systemfremd angesehen werden, wenn ein SGB II-Träger die angefangene Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme durch einen Zuschuss auch nach dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen zu Ende führt. Letzteres folgt insbesondere nicht aus § 16 Abs 4 SGB II in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung (aF), auf den sich der Beigeladene beruft.

40

Hiernach konnte bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen eine Maßnahme zur Eingliederung durch ein Darlehen des SGB II-Leistungsträgers weitergefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Fassung des § 16 Abs 4 SGB II durch Gesetz vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) verzichtete mit Wirkung ab 1.8.2006 auf das zeitliche Kriterium und verlangte für eine darlehensweise weitere Förderung lediglich noch, dass "dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird".

41

Es ist, betrachtet man die Umstände des vorliegenden Falls, schon fraglich, ob die Vorschrift des § 16 Abs 4 SGB II aF mit dem Tatbestandsmerkmal des "Entfallens" der Hilfebedürftigkeit auch die Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II erfasst oder ob sie nur Fallgestaltungen betrifft, bei denen sich nach Maßnahmebeginn die tatsächlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers (beispielsweise durch Vermögenszuwachs) nachhaltig verändern. Dies gilt umso mehr, als im SGB III für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Grundsatz des § 422 Abs 1 SGB III das Recht maßgebend bleibt, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt worden ist. Allerdings ist für den hier streitigen Zeitraum davon auszugehen, dass die Verweisungsvorschrift in § 16 Abs 1 S 3 SGB II idF bis 31.7.2006 (danach § 16 Abs 1a SGB II, jetzt § 16 Abs 2 S 1 SGB II) bei Rechtsänderungen im Bereich des SGB II keine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung des § 422 SGB III erlaubt(so wohl auch Eicher in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 56, 57; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2012, K § 16 RdNr 422 ff vgl auch LSG Hamburg, Urteil vom 9.2.2012 - L 4 AS 114/11 - zur Anwendbarkeit des § 422 SGB III im Fall der Änderung des SGB III). Dafür spricht auch die mit Wirkung ab 1.1.2009 eingeführte Übergangsregelung in § 66 Abs 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917). Nach den Gesetzesmaterialien ist es Zweck des § 66 SGB II, der weitgehend mit dem Wortlaut des § 422 SGB III übereinstimmt, "dass unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei Rechtsänderungen die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiterhin anzuwenden sind"(vgl BT-Drucks 16/10810, S 50).

42

Doch selbst wenn man § 16 Abs 4 SGB II aF - wie das LSG und vom LSG zitierte Kommentar-Literatur(ua Eicher, aaO, § 16 RdNr 248 f) dahingehend zu verstehen hätte, dass die darlehensweise Weitergewährung grundsätzlich nur nachrangig (§ 5 Abs 1, § 9 Abs 1 SGB II) gegenüber Leistungen nach dem SGB III erfolgen kann, ergibt sich daraus kein Anhalt für die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsbindung für den Beigeladenen.

43

Vielmehr können sich - wie der vorliegende Fall zeigt - auch in grundsätzlich unterschiedlichen Leistungssystemen wie dem SGB II und dem SGB III rechtliche Verzahnungen ergeben, die es notwendig machen, in Einzelfällen abweichend vom Regelfall der darlehensweisen Weitergewährung von Eingliederungsleistungen bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit, die angefangene, vertraglich zugesicherte Förderung einer Bildungsmaßnahme bis zu deren Ende als Zuschuss zu erbringen, statt den Leistungsempfänger auf das Leistungssystem des SGB III zu verweisen. Dies bestätigt insbesondere auch die weitere Entwicklung der Vorschrift des § 16 Abs 4 SGB II aF. Denn durch das bereits genannte Gesetz vom 21.12.2008 ist mit Wirkung ab 1.1.2009 die bisherige Regelung in § 16 Abs 4 und 5 SGB II in der neuen Regelung des § 16g Abs 1 SGB II zusammengefasst worden. Danach "kann" eine Maßnahme zur Eingliederung (auch dann) weiter gefördert werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während dieser Maßnahme entfällt, dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird (S 1). Die Förderung "soll" als Darlehen erbracht werden (S 2). Wie bereits der Gesetzesfassung zu entnehmen ist und die Gesetzesmaterialien verdeutlichen (BT-Drucks 16/10810, S 49 zu § 16g), bezweckt die Neuregelung "den SGB-II-Leistungsträgern im Einzelfall (zu ermöglichen), abweichend vom Regelfall der Darlehensgewährung die Eingliederungsleistungen bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit als Zuschuss zu erbringen".

44

Auch wenn § 16g Abs 1 SGB II erst ab 1.1.2009 gilt, so wird durch die Regelung doch deutlich, dass nicht etwa übergeordnete Gesichtspunkte den Landkreis bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Klägers infolge der Rechtsänderung zum 1.6.2006 gezwungen haben, die EinglVb im Hinblick auf § 16 Abs 4 SGB II aF zu kündigen. An der Zumutbarkeit einer weiteren Vertragsbindung über den 1.10.2006 hinaus ändert auch nichts, dass der Landkreis trotz der bindenden Ablehnung der Weiterbewilligung von Alg II ab 1.8.2006 (Bescheid vom 11.8.2006) an der Förderung der Weiterbildungsmaßnahme immerhin bis 30.9.2006 festgehalten hat. Denn auch wenn der Kläger aufgrund der Ablehnung seines Antrags vom 8.8.2006 darüber informiert war, dass er nicht mehr zum Kreis der Alg II-Leistungsberechtigten gehörte, konnte dies nichts an seinem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der am 16.5.2006 abgeschlossenen EinglVb und auf eine zuschussweise Weiterförderung der Maßnahme ändern, zumal der noch verbleibende Zeitraum bis zu deren Ende am 21.12.2006 relativ kurz war.

45

4. Dem Anspruch auf Restförderung der Weiterbildungsmaßnahme bis zum 21.12.2006 mangels wirksamer Kündigung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger mit dem Landkreis zur vergleichsweisen Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 9.11.2006 einen Darlehensvertrag über die (restliche) Leistungsgewährung vom 1.10. bis 21.12.2006 abgeschlossen hatte. Denn auf das Darlehensangebot des Landkreises ist der Kläger (im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) nur deshalb eingegangen, um zunächst die Maßnahme zu Ende führen zu können. Die Tatsache, dass der Kläger im Klageverfahren vor dem SG primär die Feststellung der Verpflichtung des Beigeladenen zur Weiterförderung der Maßnahme bis zum 21.12.2006 im Rahmen der abgeschlossenen EinglVb vom 16.5.2006 als Zuschuss beantragt hat, zeigt, dass er das Darlehen nur bis zur Klärung der Verpflichtung des Beigeladenen (oder hilfsweise der Beklagten) zur Kostenübernahme in Anspruch nehmen wollte, er also zumindest konkludent seinerseits einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Fall des Erfolgs seiner Feststellungsklage geltend gemacht oder mit der Klage gegen den SGB II-Leistungsträger (zumindest konkludent) die Kündigung des Darlehensvertrags erklärt hat.

46

Die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit die Feststellung, dass der Beigeladene mangels Wirksamkeit der am 19.9.2006 ausgesprochenen Kündigung der EinglVb vom 16.5.2006 die Weiterbildungskosten des Klägers auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 zu tragen hat, hat zur Folge, dass das vom Kläger bereits vollständig zurückgezahlte Darlehen in Höhe von 2408,64 Euro rückabzuwickeln ist und der Beigeladene diesen Betrag an den Kläger zu zahlen hat.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Tenor

Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.