Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 106 Nettoentgeltdifferenz

(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen

1.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
2.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. § 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.

(4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 56 Entschädigung


(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder u

Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV | § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen


(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonnta
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 109 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel sollen hierbei der fachliche Gelt
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 153 Leistungsentgelt


(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind1.eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,2.die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen au

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26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landesarbeitsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - 4 Sa 670/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. Juni 2014 - 23 Ca 13672/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 14. Nov. 2014 - 6 Sa 640/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Juni 2013 - 39 Ca 11319/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - 9 Sa 663/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 17.06.2014, Az.: 23 Ca 1116/13 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand D

Landesarbeitsgericht München Urteil, 22. Jan. 2015 - 3 Sa 694/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.07.2014 - 41 Ca 12047/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Par

Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. Feb. 2015 - 9 Sa 657/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.07.2014, Az.: 41 Ca 13470/13 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Di

Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. Feb. 2015 - 9 Sa 665/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 29.07.2014, Az.: 41 Ca 12049/13 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 14. Nov. 2014 - 6 Sa 848/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Oktober 2013 - 16 Ca 8539/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die

Landesarbeitsgericht München Urteil, 14. Nov. 2014 - 6 Sa 691/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Gründe B E R I C H T I G U N G Landesarbeitsgericht München 6 Sa 691/13 17 Ca 9047/12 (ArbG München) In Sachen A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B

Landesarbeitsgericht München Urteil, 14. Nov. 2014 - 6 Sa 692/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18. Juni 2013 - 17 Ca 9048/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand D

Landesarbeitsgericht München Urteil, 14. Nov. 2014 - 6 Sa 693/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18. Juni 2013 - 17 Ca 9049/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand D

Landesarbeitsgericht München Urteil, 14. Nov. 2014 - 6 Sa 1029/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. Oktober 2013 - 17 Ca 2139/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 14. Nov. 2014 - 6 Sa 98/14

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 31. Oktober 2013 - 26 Ca 11249/13- wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - 9 Sa 450/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.03.2014, 43 Ca 4729/13, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Par

Landesarbeitsgericht München Urteil, 12. Nov. 2014 - 11 Sa 545/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München - Az. 42 Ca 3614/13 - vom 21.02.2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - 9 Sa 449/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. B-Straße, B-Stadt gegen Firma C. C-Straße, B-Stadt Beklagte und Berufungsbeklagte Prozessbevollmäch

Landesarbeitsgericht München Urteil, 27. Nov. 2014 - 3 Sa 257/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11.03.2014 - 16 Ca 3261/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Part

Landesarbeitsgericht München Urteil, 12. Nov. 2014 - 11 Sa 538/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München - Az. 42 Ca 13410/13 - vom 21.02.2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Juni 2016 - 4 AZR 368/14

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Februar 2014 - 7 Sa 259/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Apr. 2016 - 4 AZR 8/14

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. September 2013 - 4 Sa 530/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - 5 AZR 567/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2014 - 11 Sa 200/14 - wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - B 4 AS 55/13 R

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Apr. 2014 - B 4 AS 26/13 R

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2013 - L 2 AS 1962/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Klägerin

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 17.9.

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2010 - B 4 AS 39/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Höhe des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 28.6. bis 31

Sozialgericht Reutlingen Entscheidung, 10. März 2007 - S 2 AS 4659/06

bei uns veröffentlicht am 10.03.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuc

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(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind1.eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,2.die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des §...