Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 85 Fahrkosten
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 85 Fahrkosten
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis
Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.
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(1) Für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 260 und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des Zweiten Buches in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung entsprechend, wenn
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(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: 1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kost
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published on 02/11/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.10.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist im Rahmen des
published on 16/12/2016 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren
nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugela
published on 31/05/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B- Stadt vom 12.10.2011 und der Bescheid vom 31.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2011 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rech
published on 31/05/2016 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.818,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger wehrt sich Rahmen ei
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Annotations
(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: 1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An-...