Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Juni 2017 - L 7 AS 14/16

bei uns veröffentlicht am29.06.2017
vorgehend
Sozialgericht München, S 13 AS 2396/14, 02.12.2015
nachgehend
Bundessozialgericht, B 14 AS 342/17 B, 06.02.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2.12.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage auf Bewilligung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Immobilienkaufmann, Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung oder Sozialversicherungsfachangestellten. Im Berufungsverfahren begehrt er zusätzlich die Bewilligung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen.

Der 1966 geb. Kläger steht beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er verfügt nach eigenen Angaben über eine Ausbildung zum Technischen Kaufmann sowie zum Beamten des gehobenen nicht-technischen Verwaltungsdienstes. Er war bis 2002 bei der Oberfinanzdirektion F-Stadt bzw. A-Stadt als Beamter im gehobenen Dienst beschäftigt, zuletzt im Bereich der Immobilienverwaltung. Der Kläger ist aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und ist seit 2002 ohne Beschäftigung.

Den 2007 ausgestellten Bildungsgutschein für die Weiterbildung zum Facility-Manager löste der Kläger nicht ein.

Im Jahr 2009 fanden Beratungsgespräche mit dem Kläger statt, in denen über berufliche Perspektiven gesprochen wurden. Es wurde vereinbart, Bewerbungsbemühungen zu unternehmen sowie die Eignungsbeurteilung beim Psychologischen Dienst erstellen zu lassen. Eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Suche nach einer Stelle für eine betriebliche Umschulung und einer umfassenden Eignungsbeurteilung kam nicht zustande. Der Beklagte erließ am 3.8.2009 einen dem entsprechenden Eingliederungsverwaltungsakt, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte. Der Beklagte hob den Eingliederungsverwaltungsakt wegen unbestimmter Rechtsfolgenbelehrung auf. Eine Eignungsfeststellung erfolgte nicht.

Der Beklagte beabsichtigte wegen häufiger Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wiederholt, den Kläger vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit zum Zwecke der Überprüfung der Erwerbsfähigkeit untersuchen zu lassen (vgl. Schreiben vom 4.10.2011, 20.10.2011, 9.11.2011, 12.12.2011). Der Kläger gab keine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ab und füllte den dazu erforderlichen Gesundheitsfragebogen nicht aus. Zu einer Untersuchung kam es bislang nicht.

Mit Schreiben vom 4.5.2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, am 15.3.2012 ein Beratungsgespräch bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit geführt zu haben. Die Beraterin habe festgestellt, dass eine Umschulung erforderlich sei, um auf dem Ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es ergäben sich Umschulungsmöglichkeiten zum Sozialversicherungsangestellten mit Ausbildung an der FH F-Stadt, zum Immobilienkaufmann wahlweise Immobilienassistenten mit einer erforderlichen (dualen) Ausbildung bei der Deutschen Immobilienakademie (DIA) bzw. dem Europäischen Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (EBZ) sowie zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung. Die Ausbildung hierfür werde bundesweit in verschiedenen Städten vom Institut für berufliche Bildung AG Buxtehude (IBB) angeboten. Die Arbeitsvermittlung habe ihm aber keine Umschulung bewilligt.

Mit Schreiben vom 7.5.2012 erwiderte der Beklagte hierauf, dass die Berufsberaterin den Kläger ausdrücklich darüber informiert habe, keine Aussage/Zusage zu den Fördermöglichkeiten und Leistungen des Job-Centers treffen zu können. Schulische Umschulungen würden vom Jobcenter grundsätzlich nicht finanziert, da die Integrationsquote bei derartigen Umschulungen ausgesprochen ungünstig sei.

Am 16.11.2012 und 7.12.2012 beantragte der Kläger erneut die Förderung von Umschulungsmaßnahmen und erhob am 23.5.2013 eine auf Verbescheidung des Antrags gerichtete Untätigkeitsklage (S 13 AS 1191/13).

Mit Schreiben vom 25.7.2013 wurden dem Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheines erläutert. Erforderlich sei zunächst im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine gesundheitliche Eignungsfeststellung.

In einem Gespräch mit der Arbeitsvermittlung am 2.10.2013 wurden dem Kläger alle Beratungsvermerke rückwirkend bis zum 30.8.2006 sowie alle Vermerke „Wechsel der Profillage“ ausgedruckt und ausgehändigt. Der Kläger führte die bisherigen Absagen auf die fehlende Berufspraxis sowie den nicht verwertbaren Fachhochschulabschluss zurück. Der zuständige Sachbearbeiter stellte eine Förderung mittels Eingliederungszuschuss in Aussicht. Der Kläger begehrte eine Weiterbildung, der Sachbearbeiter wies diesbezüglich auf einen Vorrang der unmittelbaren Arbeitsaufnahme hin und erläuterte erneut das Verfahren der Eignungsfeststellung (psychologisches Gutachten).

Mit Bescheid vom 27.2.2014 lehnte der Beklagte eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Sozialversicherungsangestellten ab. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung seien stets nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und dem Einsatz der Mittel als notwendig und zweckmäßig zu prüfen. Diese sei gegeben, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme zu erwarten und mit einer darauf folgenden Arbeitsaufnahme zu rechnen sei. Da der Kläger seit dem Jahr 2002 keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, wäre eine Heranführung an den Ersten Arbeitsmarkt vorrangig.

Mit Bescheid vom 28.2.2014 lehnte der Beklagte mit derselben Begründung eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung ab und mit weiterem Bescheid vom 28.2.2014 eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Immobilienkaufmann bzw. Immobilienassistenten.

Gegen die Ablehnungen legte der Kläger mit drei Schreiben vom 7.3.2014 Widerspruch ein, die mit drei Widerspruchsbescheiden jeweils vom 14.8.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger seit mehr als 12 Jahren nicht mehr beschäftigt gewesen sei. Seine Eingliederungschancen seien auch bei erfolgreichem Abschluss der beantragten Maßnahme als sehr gering einzuschätzen. Es werde als sinnvoller erachtet, zunächst wieder Arbeitserfahrung zu sammeln, um so den Zugang zum Ersten Arbeitsmarkt langsam wieder zu erschließen. Dem Kläger sei mehrfach die Gewährung eines Eingliederungszuschusses angeboten worden. Hinsichtlich des Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung sei bei einem Stellensuchlauf festgestellt worden, dass es bundesweit nur 2 Angebote gegeben habe.

Hiergegen erhob der Kläger am 18.9.2014 Klage zum Sozialgericht München. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 17.11.2014 aus, dass eine Umschulung erforderlich sei, weil er seinen Beruf durch Altersbeschränkung nicht mehr ausüben könne. Ein Eingliederungszuschuss würde nicht zum Erfolg führen. Der Beklagte habe den Weg zur Berufsberatung blockiert. Die Handlungsstrategie des Beklagten im Sinne der Vermittlung sei gescheitert.

Mit Urteil vom 2.12.2015 wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB III seien nicht erfüllt. Von der beruflichen Weiterbildung sei eine berufliche Ausbildung zu trennen. Diese könne gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 73 SGB III gefördert werden. Deren Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Zur Abgrenzung, ob die konkrete Maßnahme eine der Weiter- oder eine der Berufsausbildung sei, habe das Bundessozialgericht die maßgeblichen Kriterien aufgestellt. Danach sei auf den Charakter der Maßnahme nach objektiven Kriterien abzustellen. Entscheidend sei der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll, mithin die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots, nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme. Weiterbildungsangebote sollten grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen; es handle sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach - wenn auch nicht zwingend - mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergehe (st. Rspr., vgl. BSG vom 26.4.2014, B 4 AS 26/13 R, BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 3, Rn. 19 m.w.N.). Ob es sich vorliegend bei den drei Maßnahmen um solche der Weiter- oder der Ausbildung handle, lasse das Gericht dahinstehen. Denn auch wenn es sich um solche der Weiterbildung handelt, bestehe kein Anspruch auf die begehrte Förderung. Die Gewährung einer Weiterbildung setze nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf Tatbestandsseite voraus, dass die Maßnahme notwendig sei, um den Betroffenen bei Arbeitslosigkeit einzugliedern. Eine Maßnahme sei dann notwendig, wenn sie geeignet und erforderlich sei, um den angestrebten Zweck zu erreichen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 12.11.2015, L 7 AS 5471/13, juris Rn. 28 m.w.N.; Reichel in jurisPK-SGB III, 2014, § 81 Rn. 37 m.w.N.). Die Notwendigkeit sei im Rahmen einer durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter zu treffenden Prognoseentscheidung zu beurteilen. Es müsse die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sein werden als vorher. Bei dieser Entscheidung sei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter durch das Gesetz ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet. Der gerichtlichen Kontrolle unterliege lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sei (vgl. BSG vom 3.7.2003, B 7 AL 66/02 R, SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rn. 24). Hierfür sei maßgeblicher Prüfungszeitpunkt der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung, namentlich der Erlass des Widerspruchsbescheids (BSG a.a.O.). Vorliegend begegneten die in den Bescheiden vom 27.2.2014 bzw. 28.2.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.8.2014 getroffene Entscheidung, dass die Eingliederungschancen des Klägers auch bei erfolgreichem Abschluss der beantragten Maßnahmen als sehr gering eingeschätzt würden, keinen Bedenken. Der Beklagte beziehe in diese Prognose u.a. ein, dass es aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit als sinnvoller erachtet werde, zunächst wieder Arbeitserfahrung zu sammeln, um so den Zugang zum Ersten Arbeitsmarkt langsam wieder zu erschließen. Der Beurteilungsspielraum sei dabei nicht überschritten worden. Eine Notwendigkeit der Weiterbildung sei vorliegend nicht nach § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB III anzuerkennen. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. In die Beurteilung habe der Beklagte die Leistungsgrundsätze nach § 3 SGB II einzubeziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II könnten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich seien. Erforderlichkeit in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn ein Eingliederungserfolg der begehrten Maßnahme mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden könne (vgl. Meyerhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 3 Rn. 30). Dies sei nicht anzunehmen, unabhängig davon, ob in dem Begriff der Erforderlichkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff gesehen werde oder dem Leistungsträger auch hierbei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werde (vgl. dazu Meyerhoff, a.a.O., Rn. 32). Denn aufgrund der langjährigen Entfernung vom allgemeinen Arbeitsmarkt sei es auch nach Ansicht des Gerichts sinnvoller, wenn der Kläger zunächst durch entsprechende Maßnahmen an den Arbeitsmarkt herangeführt werde, um sich an eine regelmäßige Tätigkeit in einem allgemeinen Arbeitsumfeld zu gewöhnen. Auch wenn sämtliche Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfüllt sein sollten, bestehe kein Verpflichtungsanspruch zugunsten des Klägers. Die Vorschrift räume dem Beklagten auf der Rechtsfolgenseite bei seiner Entscheidung ein Ermessen ein. Dies erstrecke sich nach der Ausgestaltung in § 16 Abs. 1 SGB II sowohl auf das „Ob“ (Entschließungsermessen) als auch das „Wie“ (Auswahlermessen). Der zur Entscheidung zuständige Träger habe daher gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das vom Kläger verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Vornahme kann nur dann erfolgreich sein, wenn sich das Ermessen derart reduziert hat, dass in der Sache nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung getroffen werden könne („Ermessensreduzierung auf Null“). Dies bedeute vorliegend, dass es sich bei der angestrebten Weiterbildung um die einzige Maßnahme handeln müsse, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könne und eine Vermittlung in Arbeit als ausgeschlossen oder zumindest als in besonderem Maße erschwert zu gelten habe, etwa weil gesundheitliche Einschränkungen oder andere wesentliche Vermittlungshindernisse vorliegen (vgl. nur LSG Hamburg vom 21.1.2015, L 2 AL 37/12, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2011, L 14 AL 174/11 B ER). Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null liege für keine der vom Kläger beantragten Weiterbildungsmaßnahmen vor. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Erfolg anderer Maßnahmen - wie z.B. die konkrete Arbeitsplatzvermittlung oder die Gewährung eines Eingliederungszuschusses - auf jeden Fall ausgeschlossen sei. Umgekehrt sei nicht anzunehmen, dass eine der begehrten Weiterbildungen zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit führten. Ein solcher Umstand, belegt z.B. durch eine konkrete Beschäftigungszusage, wäre in die Ermessensentscheidung einzubeziehen und könne ggf. zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Klagen seien auch unbegründet, sofern mit ihnen auch hilfsweise eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung beantragt werde. Der Beklagte wäre zu einer Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, wenn seine Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, § 131 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGG. Der Beklagte habe gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ermessensfehler könnten vorliegen in Form eines Ermessensausfalls (d.h. Ermessen wurde gar nicht ausgeübt), eines Heranziehungsdefizits (d.h. es wurden nicht alle relevanten Umstände oder aber sachfremde Umstände in die Entscheidung eingestellt), einer Fehlgewichtung der Umstände sowie einer Disproportionalität (d.h. die Gewichtung wurde nicht eingehalten). Fehler bei der Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben seien dem Beklagten bei seiner Entscheidung über die begehrten Maßnahmen nicht unterlaufen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bereits hinsichtlich der Entscheidung über das „Ob“ einer Weiterbildung darauf abgestellt habe, dass er es für sinnvoller erachte, wenn der Kläger zunächst wieder Arbeitserfahrung sammele, um so den Zugang zum Ersten Arbeitsmarkt langsam wieder zu erschließen.

Hiergegen richtet sich die am 11.1.2016 beim Bay. Landessozialgericht eingelegte Berufung. Die Vermittlungsstrategie sei gescheitert und die Weiterbildung notwendig. Ein punktueller Stellensuchlauf habe keine Aussagekraft. Altersbedingt könne er nicht mehr in seinem bisherigen Beruf eingesetzt werden. Er berief sich auf einen Bericht des IAB, wonach Arbeitslose von Qualifizierungen profitieren würden. Vorsorglich beantrage er alternative berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Die Prognoseentscheidung sei falsch. Der bloße Verweis auf seine 12-jährige Arbeitslosigkeit sei ermessensfehlerhaft. Die Begründung der Bescheide sei nicht ausreichend und seine Wünsche nach einer Umschulung würden unzureichend berücksichtigt (§ 35 SGB X, § 33 SGB I).

Der Beklagte erwiderte, dass es sich um keine Weiterbildungsmaßnahmen handeln würden, ein Bezug zum Ausgangsberuf sei beim Sozialversicherungsfachangestellten und Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung nicht erkennbar. Die Vermittlung habe grundsätzlich Vorrang vor einer Förderung der Weiterbildung. Abzustellen sei dabei nicht auf seinen Ausgangsberuf nach § 10 SGB II.

Der Kläger erhielt am 9.6.2017 antragsgemäß Gelegenheit zur Akteneinsicht.

Am 12.6.2017 beantragte er eine Terminsverlegung. Bei der Akteneinsicht seien Ungereimtheiten festzustellen, die noch geklärt werden müssten. Außerdem benötigte er eine weitere Akteneinsicht.

Der Antrag auf Terminsverlegung wurde abgelehnt. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde genehmigt, welche am 16.6.2017 stattfand.

Am 19.6.2017 beantragte der Kläger erneut eine Terminsverlegung. Das vorliegende Aktenmaterial sei für das vorliegende Verfahren schlichtweg nicht geeignet. In diesem Schreiben stellte er diverse Fragen zu den Akten des Beklagten, die mit gerichtlichem Schreiben vom 20.6.2017 durch die Berichterstatterin beantwortet wurden. Ferner wurde der Beklagte zu einer Stellungnahme zum Schreiben des Klägers vom 19.6.2017 gebeten. Hierzu übersandte der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.6.20017 diverse Ausdrucke aus Verbis, welche dem Kläger wiederum zur Kenntnis gegeben wurden.

Der Terminsverlegungsantrag vom 19.6.2017 wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 20.6.2017 abgelehnt.

Am 27.6.2017 stellte der Kläger ein Ablehnungsgesuch mit jeweils derselben Begründung gegen jedes einzelne Mitglied des Senats. Sie seien ihrer Pflicht zur Amtsermittlung nach § 103 SGG nicht nachgekommen. Am 28.6.2017 ergänzte der Kläger die Begründung zum Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin mit folgendem Satz: „Mit dem kursierenden (Akten-)material wird dem Berufungsbeklagten einseitig rechtliches Gehör gewährt.“

Der Kläger stellt Antrag aus seinem Schreiben vom 15.3.2016.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet.

Der Senat konnte in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheiden. Die gegen die einzelnen Mitglieder gerichteten Ablehnungsgesuche unzulässig und rechtsmissbräuchlich und als solche unbeachtlich, § 60 SGG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO. Sie hinderten den Senat damit nicht an einer Entscheidung. Berichterstatterin war RiLSG A … VRiLSG Dr. B. und RiLSG C. oblag bis zur mündlichen Verhandlung nicht die Sachverhaltsermittlung, § 155 SGG. Unabhängig davon sind allein Verfahrensfehler objektiv und von vornherein nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch zu begründen (vgl. BSG vom 31.8.2015, B 9 V 26/15 B, Rn 15). Der Vorwurf, dass mit dem kursierenden Aktenmaterial dem Beklagten einseitig rechtliches Gehör gewährt werde, ist in seinem Bedeutungsgehalt nicht verständlich. Denn es ist davon auszugehen, dass der Akteninhalt dem Beklagten ohnehin bekannt ist, so dass es nicht darauf ankommt, ob Aktenmaterial „kursiert“ oder nicht. Die Ablehnungsgesuche dienten unter Berücksichtigung des zeitlichen Kontextes, in dem sie gestellt wurden, erkennbar allein dem Zweck, eine Terminsverlegung und weitere Sachverhaltsermittlungen zu erzwingen. Daher hält sie der Senat auch für rechtsmissbräuchlich und somit unbeachtlich.

Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf eine mögliche fehlerhafte Ermessensausübung nicht an. Denn das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach § 81 SGB III nicht gegeben sind. Die vom Sozialgericht angestellten Überlegungen zum Ermessen erfolgten hilfsweise und sind nicht streitentscheidend. Die vom Beklagten getroffene Prognoseentscheidung ist nicht zu beanstanden. Erforderlich ist eine positive Beschäftigungsprognose, d.h. die Eingliederungschancen müssen nach der Maßnahme besser sein als ohne diese (vgl. juris-PK, SGB III, § 81 Rn 43). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Weiterbildung ist nicht notwendig. Der Kläger ist bereits qualifiziert. Er verfügt über einen Fachholabschluss und nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht über eine Ausbildung zum Technischen Kaufmann. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger seit 2002 ohne Berufspraxis ist. Dies ist ein Vermittlungshindernis, das durch die beantragten Maßnahmen nicht beseitigt werden wird.

Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nicht erfüllt sind, scheidet auch eine Verpflichtung zu erneuter Verbescheidung des Antrags aus.

Soweit der Kläger hilfsweise die Gewährung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen im Berufungsverfahren erstmals beantragt, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Ungeachtet der Voraussetzungen des § 99 SGG ist die Klage schon allein deswegen unzulässig, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger einen solchen Antrag zuvor beim Beklagten gestellt hat. Zudem fehlt es an einer Entscheidung des Beklagten, die Gegenstand einer Klage nach § 54 SGG sein könnte. Die Klage war insoweit als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

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(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

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(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

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1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
2.
der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.

(5) (weggefallen)

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2010 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für nicht gedeckte Unterkunftskosten im Zeitraum 1.11.2008 bis 31.7.2010 hat.

2

Der 1975 geborene Kläger studierte nach Mittlerer Reife und beendeter Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann im Jahre 2002 für ein Semester an der Hochschule für Wirtschaft und Politik. In der Folgezeit bezog er zunächst Sozialhilfe und ab 2005 Alg II. In Absprache mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten führte er das Studium ab Sommersemester 2008 an der Universität H. als Nachfolgerin der Hochschule für Wirtschaft und Politik fort. Am 10.4.2008 schlossen Kläger und Beklagter eine Eingliederungsvereinbarung (EinglVb) ab, die eine Gültigkeitsklausel "bis 10.10.2008 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird" enthielt. Darin wurde unter anderem vereinbart:

"1. Leistungen Jobcenter R.

* Sonstiges

        

- Für die Dauer des geplanten Studiums von bis zu 3 Jahren wird Arbeitslosengeld II als Unterstützung zur beruflichen Integration im bisherigen Umfang weiter gezahlt. Sollte sich herausstellen, dass das Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht wie geplant fortgesetzt werden kann, wird ein Rehaverfahren eingeleitet.

Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: /.

2. Bemühungen Herr D.K.

D.K. verpflichtet sich,

* Aus-/Weiterbildung/Anpassung

        

- Nachholen des Studienabschlusses

* Sonstiges

        

- Es ist erforderlich, dass eine sofortige Mitteilung bei der Arbeitsvermittlung erfolgt, wenn sich herausstellt, dass das Studium nicht wie geplant aus gesundheitlichen Gründen fortgeführt werden kann."

        

Neben allgemeinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Änderungen und Bestimmungen betreffend den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches enthielt die EinglVb ferner eine formularmäßige Rechtsfolgenbelehrung.

3

Mit erneuter Aufnahme des Studiums erhielt der Kläger nach § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG als Studierender an einer Hochschule Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von monatlich 333 Euro bzw später 366 Euro. Ergänzt wurde diese nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG um einen Zuschuss zum Unterkunftsbedarf von 133 Euro bzw später 146 Euro und nach § 13 Abs 3 BAföG von weiteren 72 Euro monatlich.

4

Nachdem der Kläger sich am 21.4.2008 wegen der Übernahme des Semesterbeitrags an den Beklagten gewandt hatte, teilte dieser am 24.4.2008 mit, die in der EinglVb zugesagte Unterstützung für die gesamte Dauer des Studiums könne nicht aufrecht erhalten werden. Bei Aufnahme eines Studiums entfalle der Anspruch auf Alg II. Lediglich "im Härtefall" könnten auf Antragstellung "Kosten für Miete und Unterkunft" gewährt werden. Falls der Kläger sein Studium "nach der Probezeit" fortführe, erlösche der Leistungsanspruch spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.8.2008. Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, dass die Wiederaufnahme des Studiums derzeit die einzige erfolgversprechende Eingliederungsmöglichkeit darstelle.

5

Der Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 18.9.2008 einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 296 Euro monatlich für die Zeit vom 1.5.2008 bis zum 31.10.2008. Deren Fortzahlung lehnte er mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II, denn er sei von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Er absolviere eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 SGB II(hier in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung, aF) seien nicht erfüllt. Der Kläger lebe im eigenen Haushalt und nicht in demjenigen der Eltern (Bescheid vom 12.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2009).

6

Am 28.1.2010 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung, die die Deutsche Rentenversicherung Bund zunächst ab dem 1.8.2010 befristet und später unbefristet für die Zeit ab dem 1.1.2010 bewilligte.

7

Das SG hat die Klage auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.7.2010). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG den Gerichtsbescheid aufgehoben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2009 verurteilt, dem Kläger die nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 31.7.2010 zu erstatten (Urteil vom 2.7.2012). Der Kläger habe einen unmittelbaren Anspruch auf Erfüllung aus der EinglVb vom 10.4.2008. Diese vertragliche Verpflichtung sei in der Folgezeit durch Bewilligungsentscheidungen umzusetzen gewesen. Das Leistungsversprechen des Beklagten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass es über den 10.10.2008 hinaus gültig gewesen sei. Die EinglVb sei auch wirksam zustande gekommen. Ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor. Eine EinglVb könne, solange sie nicht nichtig sei, grundsätzlich auch Vereinbarungen über Förderungen von Aus- und Weiterbildung enthalten, die nach dem SGB III nicht förderungsfähig seien. Der Beklagte habe die EinglVb auch nicht wirksam gekündigt.

8

Der Beklagte rügt mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision eine Verletzung von § 15 SGB II. Der Kläger könne sich für den geltend gemachten Anspruch nicht auf die EinglVb berufen, denn diese sei nichtig. Der zulässige Regelungsinhalt der EinglVb beschränke sich ausschließlich auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien kein zulässiger Regelungsgegenstand. Auch die Leistungsvoraussetzungen des § 22 Abs 7 SGB II aF hätten nicht vorgelegen. Mit der zum 1.1.2010 rückwirkend festgestellten Erwerbsminderung sei die Zuständigkeit des Beklagten zudem vollständig entfallen.

9

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2010 zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er führt zur Begründung aus, dass die EinglVb nach den Feststellungen des LSG nicht bis zum 10.10.2008 befristet gewesen sei, sodass sich sein Leistungsanspruch unmittelbar aus der Vereinbarung ergäbe. In einer EinglVb könnten auch Regelungen über gebundene Leistungen, etwa solche zur Sicherung des Lebensunterhaltes, getroffen werden. Die EinglVb sei ggf als Zusicherung auszulegen, sodass dem Auszubildenden im Falle der Hilfebedürftigkeit passive Leistungen nach dem SGB II zu gewähren seien. Sein Anspruch gründe im Übrigen auf § 22 Abs 7 SGB II aF. Der Ausschluss von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern wohnten, verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil es hierfür keine tragfähige Begründung gebe. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber Schülern, die nicht bei ihren Eltern wohnten, die gleichwohl einen Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II aF hätten. Es läge auch ein Verstoß gegen Art 1 iVm Art 20 GG vor, denn die Bedarfssätze im BAföG unterschritten das Existenzminimum. Er könne im konkreten Fall zudem aufgrund seiner Erkrankung nicht selbst durch Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen. Schlussendlich folge der geltend gemachte Anspruch aus § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF. Es liege hier ein besonderer Härtefall vor, denn das Studium sei die einzige Möglichkeit, einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden.

12

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, ein Anspruch des Klägers gegen sie komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum kein Leistungsberechtigter nach dem SGB XII gewesen sei. Ferner sei ein Anspruch nach § 22 SGB XII ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen gegen den Beklagten. Weder kann er sich mit Erfolg auf § 22 Abs 1 S 1 SGB II(3.) oder § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF(4.), noch auf die EinglVb vom 10.4.2008 oder eine hierin zu erblickende Zusicherung iS des § 34 SGB X als Anspruchsgrundlage für einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten berufen(5.). Er hat auch keinen Erfolg mit seinem Begehren auf eine darlehensweise Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF(6.). Ebenso wenig kann er Leistungen nach dem SGB XII hierfür von der Beigeladenen beanspruchen (7.).

15

1. Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen für ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung vom 1.11.2008 bis 31.7.2010 als Zuschuss oder Darlehen. Da allein der Beklagte Revision gegen das Urteil des LSG eingelegt hat, ist der Streitgegenstand hierauf beschränkt. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare Verfügungen (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f). An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II aufgrund des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46, RdNr 11).

16

2. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) bzw kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), soweit der Anspruch auf § 22 Abs 1 S 1 SGB II, § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF bzw § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF und § 22 Abs 1 S 2 SGB XII oder § 34 SGB X gründet. Im Hinblick auf die EinglVb vom 10.4.2008 als Rechtsgrundlage des von ihm geltend gemachten Anspruchs ist zulässige Klageart die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG).

17

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den anderweitig nicht gedeckten Unterkunftskosten gegen den Beklagten auf Grundlage von § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dem Anspruch des Klägers auf diese Leistungen steht bereits seine fehlende Leistungsberechtigung entgegen. Dahinstehen kann insoweit, dass das LSG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II und hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II war. Er war von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF ausgeschlossen.

18

Gemäß § 7 Abs 5 S 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich solcher zur Deckung des Bedarfs durch die Kosten für Unterkunft und Heizung(§ 19 S 1 SGB II aF). Dem Ausschluss des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF liegt dabei die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II)mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Es sollen nicht mehrere Träger zur Deckung ein und desselben Bedarfs zuständig sein (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 18; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 14).

19

Nach den Feststellungen des LSG absolvierte der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums eine Ausbildung in der Form eines Studiums iS des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 BAföG an der Universität H., die im konkreten Fall auch durch Leistungen nach dem BAföG gefördert worden ist. Dass der Kläger bereits über einen Berufsabschluss verfügt hat, steht der Einordnung des Studiums als Ausbildung iS des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF nicht entgegen. Es handelte sich dabei insbesondere nicht um eine Maßnahme der Weiterbildung iS von § 77 SGB III aF(idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4607), die keinen Ausschluss von SGB II-Leistungen begründet (BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 19 RdNr 18 ff, unter Bezugnahme auf stRspr BVerwG, etwa BVerwG Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125).

20

Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung richtet sich ausschließlich nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme. Entscheidend ist insoweit der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll (BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr 1, RdNr 10). Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, das deswegen vielfach - wenn auch nicht zwingend - mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (vgl § 85 Abs 2 SGB III aF; BSG Urteil vom 30.8.2010, aaO, RdNr 23 mwN auf die stRspr des BSG).

21

Nach den Feststellungen des LSG war die abgeschlossene Berufsausbildung ausschließlich Zugangsvoraussetzung für den gewählten Studiengang, sowohl zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, als auch eines Bachelors of Arts in Sozialökonomie. Das Studium schloss nicht insofern an die Kenntnisse aus der Berufsausbildung an, als das an der Universität vermittelte Wissen auf ihnen aufbaute oder einen unmittelbaren Bezug zu diesen Kenntnissen hatte. Der formale Ausbildungsabschluss war vielmehr nur erforderlich, um zur Aufnahmeprüfung und nach deren Bestehen zum Studium zugelassen zu werden, vergleichbar der allgemeinen Hochschulreife, erworben durch das Abitur.

22

Da der Kläger Studierender an einer Hochschule war, kann er auch die Rückausnahmen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 6 SGB II(idF des 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes <22. BAföGÄndG> vom 23.12.2007, BGBl I 3254, 3258, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2008 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist), die Schüler betreffen, nicht für sich in Anspruch nehmen.

23

4. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung ergänzender Leistungen für ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF als Zuschuss. Nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF(eingeführt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2007 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist; nunmehr: § 27 Abs 3 SGB II) steht abweichend von § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF Auszubildenden, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 BAföG bemisst, ein Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu(§ 22 Abs 1 S 1 SGB II). Unabhängig von den mangelnden Feststellungen des LSG zum Hilfebedarf des Klägers im Hinblick auf die Unterkunftskosten dem Grunde nach und ggf dessen Höhe, erfüllt er bereits die persönlichen Voraussetzungen des § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF nicht.

24

Der Kläger bezog nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) Leistungen nach dem BAföG, wobei sich sein Bedarf nach § 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 BAföG(bis zum 31.7.2008 idF des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390, und ab 1.8.2008 idF des 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) bemaß. Damit erhielt er Leistungen als Studierender an einer Hochschule, der nicht bei seinen Eltern wohnt (§ 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2, Abs 3 BAföG). § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF findet jedoch nur auf Studierende Anwendung, deren Bedarf sich nach § 13 Abs 1, Abs 2 Nr 1 BAföG bemisst, also auf solche, die eine Ausbildung in einer der in § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG genannten Einrichtungen absolvieren und bei ihren Eltern wohnen.

25

Eine Anwendung von § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF auf die vom Kläger repräsentierte Personengruppe über den Wortlaut der Norm hinaus kommt nicht in Betracht. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung (hiervon ist bereits der 14. Senat im Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20 RdNr 20-21 ausgegangen; ebenso BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 28) und für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die hier vorliegende Fallkonstellation fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

26

Der Gesetzgeber hat bewusst nur für den Personenkreis ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorgesehen, der entweder während einer Berufsausbildung außerhalb des Elternhauses wohnt und nur Anspruch auf eine Förderung nach § 65 Abs 1 SGB III iVm dem niedrigeren Leistungssatz nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG hat(vgl Fallkonstellation, die der Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.3.2010 zugrunde lag - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 13)oder der als Studierender bei den Eltern lebt und nur Unterkunftsleistungen nach § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG erhält. In beiden Fällen können typischerweise Lücken bei der Finanzierung der Unterkunftskosten entstehen. Die ergänzenden Leistungen für Studierende, die im Haushalt der Eltern wohnen, sollen zu den dort anfallenden Kosten für die Unterkunft und Heizung beitragen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil mitzutragen haben. Sind die Eltern selbst hilfebedürftig, haben sie nach dem SGB II nur kopfteilig Anspruch auf Unterkunfts- und Heizkostenleistungen, sodass der auf das studierende Kind entfallende Anteil an den Wohnkosten ansonsten ungedeckt bliebe (BT-Drucks 16/1410, S 23).

27

Soweit der Kläger geltend macht, der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 iVm Art 20 GG (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 134 - SGB II-Regelleistung; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33) erfordere seine Einbeziehung in den Kreis der nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF Leistungsberechtigten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger beruft sich darauf, aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG folge die staatliche Garantie der Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins erforderlich seien (vgl BVerfGE 82, 60 <80>; BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 135). Insoweit übersieht er jedoch, dass er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts staatliche Mittel in Gestalt der Leistungen nach dem BAföG erhalten hat, insbesondere erhöhte Unterkunftsleistungen. Für Studierende, die in einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses wohnen, sah § 13 Abs 3 BAföG im hier streitigen Zeitraum(idF des Art 1 Nr 6 AföRG, Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390, mWv 1.4.2001) im Fall der Unterdeckung bei den Unterkunftskosten eine pauschalierte Erhöhung der Leistungen hierfür um 72 Euro monatlich auf insgesamt 218 Euro vor. Inwieweit auch im BAföG - wie im SGB II - die Deckung der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen gewährleistet werden müsste (vgl zur Pauschalierung und Typisierung in der Ausbildungsförderung: BVerwG Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 3/09 - juris RdNr 32), bedurfte hier keiner Prüfung. Der Kläger begehrt vorliegend ausschließlich Leistungen nach dem SGB II. Das SGB II sah jedoch wegen der Pauschalierung bei den Unterkunftskosten im BAföG nur in genau definierten Härtefällen eine Aufstockung der Ausbildungsförderungsleistungen durch § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF vor. Soweit der Kläger - wie zuvor dargelegt - über die geregelten Ausnahmefälle des § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF hinaus einen weitergehenden gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch geltend macht, rügt er daher keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung des Existenzminimums, sondern eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG.

28

Art 3 Abs 1 GG erfordert hier jedoch keine verfassungskonforme Anwendung des § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF dergestalt, dass Studierende, die außerhalb des Elternhauses wohnen, in den Kreis der nach dieser Vorschrift Leistungsberechtigten aus Gleichheitsgründen einzubeziehen wären. Grundsätzlich verletzt eine Norm, durch welche eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, zwar den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33, juris RdNr 17 f mwN). Es mangelt hier jedoch bereits an der Vergleichbarkeit der vom Kläger benannten Personengruppen, der bei den Eltern lebenden Studierenden bzw Auszubildenden mit eigenem Haushalt und den Studierenden mit eigenem Haushalt. Es liegen derartige Unterschiede zwischen ihnen vor, dass eine Gleichbehandlung nicht geboten ist.

29

Die Bedarfslagen beider Gruppen unterscheiden sich deutlich. Den vom Kläger hier zum Vergleich herangezogenen Personengruppen von Studierenden, Schülern und Auszubildenden standen niedrigere Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw dem SGB III iVm den Vorschriften des BAföG als Studierenden mit eigenem Haushalt zu. Studierende, die im Elternhaus lebten, erhielten nach § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG nur einen abgesenkten Beitrag zu ihren Unterkunftskosten, zwischen dem 1.8.2008 und dem 27.10.2010 betrug dieser 48 Euro (22. BAföGÄndG vom 23.12.2007 mWv 1.8.2008, BGBl I 3254). Studierenden mit einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses konnten hingegen in dem zuvor benannten Zeitraum nach § 13 Abs 2 Nr 2 iVm § 13 Abs 3 BAföG bis zu 218 Euro zur Finanzierung ihrer Unterkunft und insgesamt maximal 584 Euro gewährt werden. Bei Schülern, beispielsweise in einer Fachoberschulklasse, mit einem eigenen Haushalt (höchste im BAföG vorgesehene Ausbildungsförderungsleistung für Schüler), konnte der im Gesamtbedarf nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 2 BAföG von 459 Euro im streitigen Zeitraum enthaltene Unterkunftsanteil von 57 Euro maximal um 72 Euro erhöht werden, sodass ihnen höchstens 531 Euro als Gesamtleistung zur Verfügung stand. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich mit einem Auszubildenden vergleichen wollte, der Leistungen zur Berufsausbildung nach dem SGB III bezieht und außerhalb des Elternhauses wohnt, gleichwohl aber einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF haben konnte. Die Berufsausbildungsbeihilfe bemaß sich für diesen Auszubildenden im hier streitigen Zeitraum (AföRG vom 19.3.2001, BGBl I 390, mWv 1.4.2001) nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG, also einem niedrigeren Satz als demjenigen, der für Studierende an einer Hochschule zugrunde zu legen war(§ 13 Abs 1 Nr 2 BAföG). An diese unterschiedlichen Bedarfslagen durfte der Gesetzgeber mit § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF anknüpfen.

30

Der Kläger konnte ausschließlich aus individuellen Gründen die ihm entstehenden Unterkunftsaufwendungen nicht mit der ihm gewährten Ausbildungsförderung decken. Er erfuhr jedoch durch § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF keine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Leistungshöhe nach dem BAföG gegenüber anderen Studierenden der maßgeblichen Vergleichsgruppe, dh den Studierenden, die außerhalb des Elternhauses leben.

31

5. Dem Kläger steht schließlich auch kein Leistungsanspruch gegen den Beklagten auf Grundlage der EinglVb vom 10.4.2008 zu. Eine EinglVb scheidet zwar nicht grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für Leistungen nach dem SGB II aus (vgl nur BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 18). Vorliegend kann der Kläger sich jedoch nicht auf sie berufen. Dabei kann offenbleiben, ob der erkennende Senat an die Feststellung des LSG gebunden ist, das Leistungsversprechen des Beklagten in der EinglVb habe nach dem objektiven Empfängerhorizont die Laufzeit über den 10.10.2008 hinaus modifiziert. Denn der Beklagte konnte sich nicht bindend in Gestalt einer EinglVb nach § 15 SGB II zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil des Alg II verpflichten.

32

§ 15 Abs 1 S 1 SGB II(idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) bestimmt: "Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren ...". Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte nach Ziff 1 der EinglVb verpflichtet, für die Dauer des geplanten Studiums von bis zu drei Jahren Alg II als Unterstützung zur beruflichen Integration im bisherigen Umfang zu gewähren. Der Kläger sollte im Gegenzug das Studium wieder aufnehmen und den Studienabschluss nachholen. Dass der Kläger seiner Verpflichtung insoweit nachgekommen ist, als er im streitigen Zeitraum an der Hochschule studiert hat, kann den Feststellungen des LSG mit ausreichender Sicherheit entnommen werden. Ebenso steht fest, dass der Beklagte seiner Verpflichtung nur bis zum 31.10.2008 nachgekommen ist. Die Leistungsablehnung durch den Beklagten für den hier streitigen Zeitraum ist jedoch nicht zu beanstanden. Die EinglVb vom 10.4.2008 war von Anfang an nichtig.

33

a) Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, welche Rechtsqualität der EinglVb nach § 15 SGB II zukommt. Der erkennende Senat neigt jedoch in Fortführung der bislang vorliegenden Rechtsprechung des 11. und 14. Senats dazu, die EinglVb nach § 15 SGB II der Rechtsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags zuzuordnen (vgl BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 20; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 18; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 75/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 16 Nr 13 und BSGE vorgesehen, juris RdNr 19), konkret der Form eines subordinationsrechtlichen Austauschvertrags gemäß § 53 Abs 1 S 2, § 55 SGB X(vgl im Einzelnen zur hM in der Literatur, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag - zT unter Einordnung als sog "hinkender", "unechter" Austauschvertrag - befürwortet: Banafsche, SR 2013, 121, 126 ff; Berlit in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 8; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 55 RdNr 4; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III, § 15 SGB II RdNr 21 f, 109 ff, Stand VI/2006; Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 5; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 8; Lahne in Hohm, Gemeinschaftskomm zum SGB II, § 15 RdNr 11, Stand VII/2012; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, K § 15 RdNr 34, 37, 59 ff, Stand VII/2012; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 22 ff; Weinreich, SGb 2012, 513, 519). Hieraus folgt, dass sich die rechtliche Beurteilung vertraglicher Störungen nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm §§ 53 ff SGB X richtet(vgl ebenfalls unter Angabe des Meinungsstandes BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 21 ff),mit der Konsequenz, dass vorliegend die gesamte EinglVb nichtig ist (§ 58 Abs 3 SGB X). Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg einen Anspruch auf ergänzende Unterkunftsleistungen aus der EinglVb herleiten.

34

Der vereinbarten Verpflichtung des Beklagten in Ziff 1 der EinglVb, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Dauer des geplanten Studiums zu zahlen, steht das Vertragsformverbot gemäß § 53 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X entgegen. Gemäß § 53 Abs 1 S 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Verwaltung hat dabei stets den rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes zu beachten (Art 20 Abs 3 GG). Sofern der Verwaltung eine bestimmte Handlungsform eindeutig durch Gesetz vorgegeben wird, hat sie dies nach Art 20 Abs 3 GG zu beachten, ihr steht vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gegenüber den von ihrem Handeln Betroffenen insoweit keine Gestaltungsfreiheit zu.

35

Die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - geregelt in den §§ 19 ff SGB II - durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Gestalt einer EinglVb nach § 15 SGB II - gleichsam ausgehandelt zwischen den beiden an dem Vertrag beteiligten - ist rechtlich nicht zulässig(so auch die einhellige Meinung im Schrifttum: vgl Berlit in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 22; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III, § 15 SGB II RdNr 54 ff, Stand VI/2006; Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 24; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 15; Lahne in Hohm, Gemeinschaftskomm zum SGB II, § 15 RdNr 25, Stand VII/2012; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, K § 15 RdNr 41, Stand VII/2012; Pfohl in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylblG, § 15 RdNr 9, Stand VII/2011; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 15 RdNr 22; Stark in Estelmann, SGB II, § 15 RdNr 52, Stand VII/2008; Bieback, VSSR 2013, 301, 304; Weinreich, SGb 2012, 513, 517; in diese Richtung sind auch Banafsche, SR 2013, 121, 134 und Kretschmer, Das Recht der Eingliederungsvereinbarung des SGB II, 2012, 211 f zu verstehen; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 22 bejaht eine mögliche Regelung mit jedoch nur klarstellender Funktion). Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang, in dem § 15 SGB II steht, sowie dessen Sinn und Zweck.

36

Nach dem Wortlaut von § 15 Abs 1 S 1 SGB II soll - als Regelfall - die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Gemäß § 1 Abs 3 SGB II umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit(Nr 1 - so genannte aktive Leistungen) und zur Sicherung des Lebensunterhalts (Nr 2 - so genannte passive Leistungen, vgl auch BT-Drucks 15/1516, S 54). Beide Leistungsformen sind von einander zu unterscheiden (vgl auch § 19a Abs 1 SGB I). § 15 Abs 1 S 1 SGB II bezieht sich ausschließlich auf die aktiven Leistungen. So soll in der EinglVb insbesondere vereinbart werden, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er seine Bemühungen nachzuweisen hat (§ 15 Abs 1 S 2 Nr 1, 2 SGB II). Soweit der Kläger meint, aus § 15 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB II - die Bestimmung, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat - schließen zu können, dass auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Regelungsgegenstand der EinglVb sein könnten, verkennt er, dass sich auch dieser Beispielsfall eines Vereinbarungsinhalts nur auf die Beantragung von Eingliederungsleistungen bezieht. Für andere Leistungen hält das SGB II die Vorschriften des § 5 Abs 3 und § 12a SGB II vor. Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Danach enthält die EinglVb verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Mindestanforderungen an die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang (BT-Drucks 15/1516, S 54).

37

Dieser Befund wird durch die systematische Stellung des § 15 SGB II innerhalb des grundsicherungsrechtlichen Leistungssystems bestätigt. § 15 SGB II findet sich im Kap 3, Abschn 1 "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit". Die Vorschrift leitet damit nach § 14 SGB II, dem vorangestellten Grundsatz des Förderns, als verfahrenssteuernde Vorschrift den Abschn 1 - "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" ein. Ihr folgen die Regelungen über die einzelnen Leistungen zur Eingliederung, mit dem Kernstück des § 16 SGB II. Damit hat der Gesetzgeber der Verwaltung zugleich auch systematisch einen abschließenden Katalog möglicher Inhalte einer EinglVb vorgegeben. Da die Unterkunftsleistungen als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Abschn des 3. Kap ausdrücklich keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit darstellen, können sie damit auch nicht zulässiger Inhalt einer EinglVb sein. Der Verwaltung wird diese Handlungsform für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Gesetzgeber nicht eröffnet.

38

Die in der EinglVb vereinbarten Leistungen sollen den Leistungsberechtigten zudem unabhängig machen von den passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zumindest den Anspruch auf diese iS des § 3 Abs 1 S 1 SGB II mindern. Ihr Zweck ist es mithin - im Idealfall -, dass sich die Gewährung von passiven Leistungen erübrigt. Dem widerspräche es, wenn Alg II oder Teile dessen zugleich Gegenstand der EinglVb sein könnten. Der Leistungsberechtigte müsste sich ansonsten "vertraglich" verpflichten, Eingliederungsbemühungen zu unternehmen, um die vom Beklagten zugesagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entbehrlich zu machen. Ihn träfe die Vertragspflicht, sich darum zu bemühen, dass sein Vertragspartner von seiner zugesagten Leistungsverpflichtung frei wird. Diese Zweckrichtung liegt dem gesetzlichen Konzept der EinglVb ersichtlich nicht zugrunde. Aufgrund der von Anfang an vorliegenden Nichtigkeit der EinglVb vom 10.4.2008 kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte sich von dieser durch das Schreiben vom 24.4.2008 wirksam gelöst hat (§ 59 SGB X).

39

b) Selbst wenn man die EinglVb nicht als öffentlich-rechtlichen Vertrag bewerten wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

40

aa) Soweit die Auffassung vertreten wird, bei der EinglVb handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder um eine öffentlich-rechtliche Zusatzvereinbarung (Stark in Estelmann, SGB II, § 15 RdNr 30, Stand VII/2008) oder eine normersetzende öffentlich-rechtliche Handlungsform sui generis (Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2006, 52, 54) und die §§ 53 ff SGB X - entsprechend - herangezogen werden sollen(hierzu BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 22), ergibt sich die Nichtigkeit der konkret vorliegenden EinglVb aus den genannten Gründen zum Vertragsformverbot (vgl a). Sofern das Handeln der Verwaltung durch EinglVb nach diesen Ansichten ähnlich wie ein Verwaltungsakt zu kontrollieren sein soll (vgl Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2006, 52, 54), folgt die Unwirksamkeit direkt aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Gesetzesvorrangs nach Art 20 Abs 3 GG. Die zum Vertragsformverbot nach § 53 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X gemachten Ausführungen zu Art 20 Abs 3 GG gelten für diese Ansicht unmittelbar.

41

bb) Auch soweit Ziff 1 der EinglVb der Rechtsform nach als Zusicherung iS von § 34 SGB X anzusehen sein sollte(vgl zur Einordnung von EinglVb als Zusicherungen grundsätzlich Knickrehm in Schuler-Harms, Konsensuale Handlungsformen im Sozialleistungsrecht, 2012, 43, 52), ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Eine Zusicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Gegenzug zur Absolvierung eines Studiums oder dessen Abschluss zu gewähren, wäre ebenfalls nichtig. Gemäß § 34 Abs 1 S 1 SGB X ist eine Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung findet nach § 34 Abs 2 SGB X ua § 40 SGB X Anwendung. Gemäß § 40 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. So liegt der Fall hier.

42

Der Kläger hat sich in Ziff 2 der EinglVb - im Gegenzug zur Zusage der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - zu Eingliederungsbemühungen verpflichtet und der Beklagte hat diese Verpflichtung zur Bedingung seiner Zusicherung gemacht. Dies wird dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums iS des Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG nicht gerecht. Vielmehr ist Alg II bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen als gesetzlich gebundene Leistung verpflichtend zu erbringen. Es besteht insoweit keinerlei Disponibilität, insbesondere nicht in dem Sinne, dass die Bewilligung passiver Leistungen, die im Kern zwar nicht voraussetzungslos, jedoch unverfügbar sind (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 133), durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Leistungsberechtigten von einem bestimmten Verhalten des Letzteren abhängig gemacht wird. Damit würden diese Leistungen von vornherein und vollständig unter die "aufschiebende Bedingung" eines gewünschten Verhaltens gestellt. Dies würde zudem - ohne gesetzliche Grundlage - eine dem Verfassungsrang der passiven Leistungen widersprechende Zulassung von so genannten "Workfare-Elementen" bedeuten (vgl dazu auch BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 20). Eingriffe in die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen eines "Fehlverhaltens" des Leistungsberechtigten im Rahmen der Eingliederungsbemühungen dürfen indes wegen der verfassungsrechtlich abgesicherten Gewährleistung des Existenzminimums ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, also nach geltendem Recht durch die Vorschriften der §§ 31 f SGB II, welche sich ihrerseits erst nachträglich auf bereits bewilligte Leistungen auswirken.

43

Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Beklagte seine Leistungen vorliegend ohne die Gegenleistung des Klägers hätte erbringen wollen. Dies gilt auch, soweit der Kläger sich in der EinglVb nicht nur zur Durchführung des Studiums, sondern auch zu dessen Abschluss verpflichtete. Diese Verpflichtungen des Klägers stellen unzulässige Bedingungen für eine Zusicherung des Beklagten dar. Im Falle eines Abbruchs der Bildungsmaßnahme enthält § 15 Abs 3 SGB II zudem eine Sondervorschrift in Form eines Schadensersatzanspruchs.

44

Dieser Fehler einer Zusicherung war bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offensichtlich. Die gesetzlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen die Lebensgrundlage der Leistungsempfänger sichern und gründen auf der Gewährleistung aus Art 1 iVm Art 20 GG. Sie unterliegen keinem Gestaltungsspielraum der Verwaltung. Es stellt einen von jedem Urteilsfähigen erkennbaren Fehler dar, wenn eine Zusicherung der Erbringung dieser Leistungen von der Durchführung und dem Abschluss eines Studiums abhängig gemacht werden würde (vgl Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 10).

45

6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erstattung der ungedeckten Unterkunftsaufwendungen in Form eines Darlehens nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF. Nach § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF können Auszubildende iS des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erhalten. Der Senat konnte dahin stehen lassen, ob ein vormals Leistungsberechtigter nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug für die Vergangenheit noch Leistungen zur Existenzsicherung in Darlehensform beanspruchen kann. Es liegt hier bereits kein "Härtefall" iS der bisherigen Rechtsprechung des BSG vor.

46

So haben die für die Angelegenheiten der Grundsicherung zuständigen Senate in der Vergangenheit den Härtefall wie folgt umschrieben: Ein Härtefall könne insbesondere dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe. Eine weitere Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des 14. Senats anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 36). Die Behinderung oder Krankheit soll dabei nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden können. Hinzukommen müsse auch in dieser Konstellation, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Ende gebracht werde. Schließlich ist ein besonderer Härtefall angenommen worden, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar ist (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 24; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 37; zusammenfassend s BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung, juris RdNr 19 bis 21).

47

Soweit es die beiden ersten Fallkonstellationen betrifft, war das Studium des Klägers zumindest zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes nicht weit fortgeschritten oder stand vor dem Ende. Angesichts der vom Kläger erfolgreich absolvierten Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann ist ferner zweifelhaft, inwieweit das Studium - prognostisch zu Beginn des streitigen Zeitraumes - die einzige Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt gewesen sein könnte. Allerdings mangelt es an konkreten Feststellungen des LSG zu den Studienfortschritten und zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und dessen beruflicher Perspektive. Unabhängig hiervon kann jedoch nicht angenommen werden, dass mangelnde finanzielle Mittel die Gefahr der vorzeitigen Beendigung des Studiums - auch unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen - hervorgerufen haben. Der Kläger hat Ausbildungsförderung nach dem BAföG im Höchstsatz erhalten, sodass zwar möglicherweise ungedeckte "Spitzen" im Bedarf vorhanden waren. Ein "besonderer" Härtefall iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF liegt jedoch erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen(BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 20 mwN). Die Situation des Klägers unterscheidet sich jedoch - soweit es die hier ausschließlich geltend gemachten Unterkunftskosten betrifft - nicht von der anderer Studierender mit Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG im Höchstsatz, sodass die Annahme einer "besonderen Härte" iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF auszuschließen ist.

48

7. Dem Kläger steht auch gegen die Beigeladene kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für seine ungedeckten Aufwendungen durch Unterkunft und Heizung zu. Weder ist die Beigeladene im streitigen Zeitraum für die begehrten Leistungen zuständig, noch bestünde materiell-rechtlich ein Anspruch auf sie.

49

Der Senat hat nach § 44a Abs 1 S 3 SGB II(hier idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2742 mWv 1.8.2006) von der Erwerbsfähigkeit des Klägers für den streitigen Zeitraum auszugehen. Danach hatten die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen. § 44a Abs 1 S 3 SGB II enthielt insoweit nicht nur die Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern nach der Rechtsprechung des 7b Senats des BSG eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 SGB III(BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 19). Der Leistungsberechtigte ist auf diese Weise nicht nur bei einem schon bestehenden Streit zwischen den Leistungsträgern bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle nach deren Anrufung, sondern bereits im Vorfeld so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der Beklagte fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben. Dies ist hier nicht der Fall gewesen (s auch BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 20).

50

Unabhängig hiervon käme als Anspruchsgrundlage im Übrigen allein § 22 Abs 1 S 2 SGB XII in Betracht. Gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB XII(idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670, der insofern seit dem Inkrafttreten am 7.12.2006 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (§ 22 Abs 1 S 2 SGB XII). Sofern der Kläger für den gesamten streitigen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB XII gewesen sein sollte, wäre er zunächst als Ausbildungsförderung nach dem BAföG beziehender Auszubildender aufgrund des § 22 Abs 1 S 1 SGB XII von den Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ausgeschlossen gewesen. Insoweit gelten die zu § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF gemachten Ausführungen(s unter 3.) entsprechend. Anhaltspunkte für einen in der Person des Klägers begründeten besonderen Härtefall iS des § 22 Abs 1 S 2 SGB XII sind - ausgehend von voller Erwerbsminderung - unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 6. ebenfalls nicht vorhanden.

51

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
2.
der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Förderung einer Maßnahme zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (i.F.: KJP).
Die 1964 in K. geborene Klägerin begann ihren Angaben zufolge nach dem Erwerb der Fachhochschulreife (Juni 1985) zunächst ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Gesamthochschule K., das sie jedoch nach einiger Zeit wieder abbrach. Daraufhin führte sie vom 1. Oktober 1987 bis 19. Oktober 1988 an der Gesamthochschule K. im Fachbereich Sozialwesen, Studiengangsystem für soziale Berufe, mit Erfolg ein Grundstudium durch. Dem schloss sich - ebenfalls an der Gesamthochschule K. - in der Zeit ab dem 1. Oktober 1989 ein Hauptstudium an, das sie am 9. Juli 1997 mit dem Diplom über die Verleihung des akademischen Grades als Diplom-Sozialarbeiterin und -Sozialpädagogin erfolgreich abschloss. Im genannten Beruf war die Klägerin vom 7. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 in einem Kinder- und Jugendheim in B.-B. im pädagogischen Gruppendienst tätig. Während dieser Zeit absolvierte sie an der Gesamthochschule K. vom 1. Oktober 1997 bis 19. Juni 2000 ein Ergänzungs- und Vertiefungsstudium im Fach Sozialpädagogik, mit dessen bestandener Prüfung sie die Qualifikationsvoraussetzungen für die Annahme als Doktorandin im Fach Sozialpädagogik erwarb. Bis zum 26. Dezember 2001 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe; seit 1. Januar 2005 steht sie durchgehend beim Beklagten und dessen Rechtsvorgängerin (ARGE Beschäftigung B.-B.) im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Ab April 2003 unterhielt die Klägerin eine „Naturheilpraxis für Pferde und Kleintiere, Tierheilpraktikerin und traditionelle Tierheilerin“, nach Anerkennung als Heilerin durch den D. e.V. (Urkunde vom 11. August 2004) ab November 2004 zusätzlich eine „Praxis für ganzheitliche Lebensberatung und Mentaltraining, traditionelle Heilerin und spirituelle Beraterin“. Im Juni 2006 eröffnete sie außerdem eine Praxis als „Psychologische Beraterin“. Die Einnahmen aus all diesen Tätigkeiten waren zu keinem Zeitpunkt ausreichend, um die grundsicherungsrechtliche Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu beenden. Zahlreiche Bewerbungen der Klägerin auf Stellenangebote in ihrem studierten Beruf wie auch Initiativbewerbungen führten bislang zu keiner Anstellung. Zur Prüfung beruflicher Alternativen wurden bereits in früheren Jahren die Stellungnahme der Dipl.-Psych. L. vom 12. März 2007, ferner der Verlaufsbericht des Dipl.-Psych. P. vom 30. Mai 2007 erhoben. Ein im April 2007 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten gestellter Antrag auf Förderung einer Bildungsmaßnahme zur Heilpraktikerin blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 20. April 2007, Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007), ebenso die Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe (Urteil vom 8. Dezember 2009 - S 11 AS 316/08 -); die Berufung der Klägerin zum Landessozialgericht (LSG) wurde mit Senatsurteil vom 15. September 2011 (L 7 AS 637/10) mangels Vorliegens der tatbestandlichen Förderungsvoraussetzungen zurückgewiesen (rechtskräftig). Einen darauf von der Klägerin am 29. September 2011 gestellten Förderantrag zur Heilpraktikerin für Psychotherapie lehnte der Beklagte unter Verweis auf das vorgenannte Senatsurteil ab (Bescheid vom 9. Februar 2012, Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012).
Am 2. März 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zur KJP am Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie F. e.V. (IPPF), das seit 2002 die staatliche Ausbildung in dem psychoanalytisch begründeten Verfahren nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) anbietet. Die Ausbildung zum KJP dauert in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre; sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes). Die Ausbildung umfasst mindestens 4.200 Stunden, bestehend aus einer praktischen Tätigkeit von mindestens 1.800 Stunden, einer theoretischen Ausbildung von mindestens 600 Stunden, einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision von mindestens 600 Stunden, ferner mindestens 150 Supervisionsstunden und mindestens 120 Stunden Selbsterfahrung sowie aus weiteren auf alle vorgenannten Bereiche verteilbare Stunden (vgl. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, jeweils in der Fassung vom 18. Dezember 1998 ). Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum KJP ist u.a. eine im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b PsychThG, ferner § 7 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV).
Zu ihrem Förderantrag reichte die Klägerin einen Kostenplan (Stand: Januar 2011) ein, aus dem sich Ausbildungskosten von insgesamt 44.870,00 Euro bis 57.870,00 Euro ergaben. Der Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Dipl.-Psych. S.; diese kam (nach Untersuchung der Klägerin am 14. August 2012) im Gutachten vom 17. August 2012 zu dem Ergebnis, das intellektuelle Leistungsvermögen der Klägerin liege auf knapp durchschnittlichem Realschulniveau; von einem ausreichenden Durchhaltevermögen für die Qualifizierung sowie von ausreichender Leistungsorientierung sei auszugehen. Auf Grund von Einschränkungen bei der Stressbelastbarkeit und Selbstreflexion, erhöhtem Misstrauen und fraglicher Konfliktlösemöglichkeiten empfahl sie jedoch eine fachärztliche Abklärung. Das psychologische Gutachten wurde seitens des Beklagten mit der Klägerin am 5. Oktober 2012 besprochen; zu einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit R. konnte diese sich jedoch nicht entschließen. Stattdessen reichte sie ein Attest ihres Hausarztes Dr. H. vom 8. Oktober 2012 ein, in dem davon die Rede war, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine Weiterbildung zur KJP spreche. Am 9. November 2012 erhob die Klägerin zum SG Karlsruhe eine Untätigkeitsklage (S 11 AS 4047/12), die sie nach Ergehen des Bescheids vom 13. Dezember 2012 in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2013 zurücknahm.
In dem Bescheid vom 13. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für die Weiterbildung zum KJP ab, weil die sehr hohen Kosten nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprächen; unklar sei im Übrigen, weshalb die Klägerin im Beruf der Diplom-Sozialarbeiterin und -Sozialpädagogin trotz zahlreicher Bewerbungsbemühungen gescheitert sei. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auf die angesichts des erlangten akademischen Grades der Diplom-Sozialarbeiterin und -Sozialpädagogin vorhandenen Zugangsvoraussetzungen für die Bildungsmaßnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Arbeitsmarkt für den Bereich der KJP keine höheren Integrationschancen gegenüber dem Arbeitsmarkt einer Diplom-Sozialarbeiterin/-Sozialpädagogin biete. Darüber hinaus seien im psychologischen Gutachten vom 17. August 2012 Einschränkungen bei der Stressbelastbarkeit und der Selbstreflexion festgestellt worden. Ferner sei Voraussetzung für die Erteilung eines Bildungsgutscheins, dass Träger und Maßnahme zugelassen seien, was sowohl für den Träger (IPPF) als auch für die begehrte Ausbildungsmaßnahme (KJP) nicht der Fall sei. Außerdem sei eine Zulassung ausgeschlossen, weil in der Maßnahme überwiegend Wissen vermittelt werden solle, welches den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsgängen entspreche.
Deswegen hat die Klägerin am 17. April 2013 Klage zum SG Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, die Weiterbildung sei zu ihrer beruflichen Eingliederung notwendig; durch die Zusatzqualifikation erhalte sie gegenüber Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil, weil damit ein breiterer Kreis von Arbeitgebern angesprochen werden könne. Fachkräfte dieser Art seien rar. Sowohl der Träger als auch die Maßnahme seien nach ihrer Auffassung zugelassen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; sehr wahrscheinlich lägen die Vermittlungshemmnisse in der Person der Klägerin begründet. Mit Urteil vom 27. November 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beklagten getroffene Beschäftigungsprognose sei nicht zu beanstanden; auf dem Arbeitsmarkt stünden weit weniger offene Stellen für KJP zur Verfügung als für den Beruf der Diplom-Sozialarbeiterin/-pädagogin. Außerdem ergebe sich aus dem vom Beklagten eingeholten psychologischen Gutachten, dass es der Klägerin an Stressbelastbarkeit und Selbstreflexion mangele; gerade der Zielberuf der KJP sei jedoch von einer notwendigen hohen Belastbarkeit in Krisensituationen geprägt.
Gegen dieses dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Dezember 2013 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 19. Dezember 2013 beim LSG eingelegte Berufung. Zur Begründung hat die Klägerin vorgebracht, die gewünschte Weiterbildung sei notwendig, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Das psychologische Gutachten bescheinige ihr ein ausreichendes Durchhaltevermögen für die Qualifizierung und eine ausreichende Leistungsorientierung. Es bestehe im Übrigen ein immenser Bedarf für KJP. Ihre Belastungen seien nur psychosozialer Natur und deshalb eine psychiatrische Abklärung nicht notwendig. Die Klägerin hat u.a. ein Attest des Dr. H. vom 13. August 2008 (mit Ergänzung vom 7. Januar 2014) zu den Akten gereicht.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2013 zu verurteilen, eine Bildungsmaßnahme zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin am Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie F. e.V. zu fördern,
11 
hilfsweise, über den Antrag auf Förderung einer Bildungsmaßnahme zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin am Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie F. e.V. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Er hat die Stellungnahme der Medizinaldirektorin E. vom 18. Juli 2014 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2015 hat er ferner einen am 10. November 2015 durchgeführten Stellensuchlauf zu den Berufen Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und KJP übergeben.
15 
Der Senat hat die behandelnden Ärzte der Klägerin, Facharzt für Innere Medizin Dr. H. und Facharzt für Orthopädie Dr. K., als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Dr. H. hat im Schreiben vom 23. Mai 2014 über ambulante Behandlungen der Klägerin seit November 1997 berichtet, u.a. wegen Neurodermitis, eines chronischen Schmerzsyndroms, insbesondere mit Wirbelsäulenbeschwerden, sowie einer psychischen Beschwerdesymptomatik; in Anbetracht des langen Krankheitsverlaufs bestehe eine Chronifizierung mit sicherlich auch deutlicher psychischer Belastung, wobei eine psychotherapeutische Behandlung jedoch immer abgelehnt worden sei. Dr. K. hat im Schreiben vom 22. Mai 2014 etwa 20 Vorstellungstermine der Klägerin von August 1998 bis Februar 2008 wegen Wirbelsäulenbeschwerden, im April 1999 auch wegen einer akuten linksseitigen Gonalgie, angegeben. Außerdem hat Fachärztin für Allgemeinmedizin/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. Dipl.-Psych. V. eine einmalige Behandlung der Klägerin am 23. November 2001 wegen depressiver Symptome mitgeteilt.
16 
Der Senat hat sodann Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Dipl.-Psych. F. zum Sachverständigen bestellt. Die Klägerin ist zu dem vom Sachverständigen auf den 30. April 2015 anberaumten Untersuchungstermin nicht erschienen. Mit Blick auf das beim LSG am 27. April 2015 eingegangene Schreiben der Klägerin vom 21. April 2015, in dem sie um „Verschiebung“ des Termins zur Einholung „rechtlichen Rats“ gebeten hatte, ist diese mit richterlichen Verfügungen vom 28. April und 6. Mai 2015 auf ihre prozessualen Mitwirkungspflichten sowie auf den Grundsatz der objektiven Beweislast hingewiesen worden. Die Klägerin hat darauf im Schreiben vom 3. Juni 2015 mitgeteilt, sie halte ein weiteres Gutachten nicht für notwendig. Auf Anfrage der Berichterstatterin, ob eine Begutachtung nach Aktenlage durchführbar sei, hat Dr. Dipl.-Psych. F. im Schreiben vom 29. Juni 2015 mitgeteilt, dass sich nach Durchsicht der Schreiben der Klägerin Auffälligkeiten hinsichtlich Diktion und inhaltlicher Fokussierung ergäben; ferner zeigten sich aus den Schreiben beigefügten, von der Klägerin kommentierten Zeitungsausschnitten Hinweise auf eine Affektspannung. Über die Wertigkeit der genannten Auffälligkeiten könne aus nervenärztlicher Sicht allein unter Berücksichtigung der schriftlichen Äußerungen der Klägerin nicht befunden werden; unter Würdigung der Gesamtsituation werde eine Begutachtung der Aktenlage der Sache nicht ausreichend gerecht. Auf die richterliche Verfügung vom 6. Juli 2015 mit nochmaligem Hinweis auf ihre prozessualen Mitwirkungspflichten hat die Klägerin im Schreiben vom 23. Juli 2015 darauf beharrt, dass es für die Förderung durch den Beklagten keines neuen Gutachtens bedürfe. Der Senat hat darauf Dr. Dipl.-Psych. F. vom Gutachtenauftrag entbunden.
17 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bd.), die Klageakte des SG (S 14 As 1401/13), die weitere Akte des SG (S 11 AS 4047/12), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 5471/13) und die weitere Senatsakte (L 7 AS 637/10) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
19 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch weder im Hauptantrag noch in dem hilfsweise gestellten Antrag begründet.
20 
1. Mit ihrem im vorliegenden Berufungsverfahren gestellten Hauptantrag vermag die Klägerin bereits aus prozessualen Gründen nicht durchzudringen. Denn bei der von ihr erstrebten Fördermaßnahme handelt es sich um eine Ermessensleistung (vgl. Bundessozialgericht BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 6; Eicher/Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 16 Rdnrn. 64 ff.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 Rdnrn. 10, 19, 86 ff., 428 ), sodass es - selbst wenn die normativen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden - auf der Rechtsfolgenseite regelmäßig noch einer Ermessensentscheidung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf. Zulässige Klageart bei Förderungsbegehren der vorliegenden Art ist deshalb regelmäßig die kombinierte Anfechtungs- und (Verpflichtungs-)Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. auch Senatsurteil vom 15. September 2011 - L 7 AS 637/10 -), welche die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag auch verfolgt. Indessen sind - wie nachstehend unter 2. noch auszuführen sein wird - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Förderung nicht erfüllt. Daher kann vorliegend dahinstehen, welche Klageart - im Fall einer (hier nicht vorliegenden) sog. Ermessensreduzierung „auf Null“ - zulässig wäre, wenn sich die Klage - wie hier - auf eine künftige Förderung bezieht, es sich mithin um einen Streit darüber handelt, ob eine Maßnahme überhaupt förderungsfähig ist (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4100 § 56 Nr. 18; SozR 4460 § 5 Nr. 3).
21 
2. a) Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen der Eingliederung kommt die Bestimmung des § 16 SGB II in Betracht. Die Klägerin steht seit Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 SGB II sind erfüllt (vgl. hierzu BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5); die Erwerbsfähigkeit der Klägerin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 SGB II) begegnet unter Würdigung des Gutachtens der Medizinaldirektorin E. vom 10. Oktober 2014, das vom Senat urkundenbeweislich zu verwerten ist, keinen Bedenken.
22 
Die Vorschrift des § 16 SGB II ist hier, obgleich der Förderantrag von der Klägerin bereits am 12. März 2012 gestellt worden ist, in der durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (mit nachfolgenden Änderungen) anzuwenden. Dies ergibt sich - mangels Einschlägigkeit der speziellen Übergangsregelungen in den §§ 67 ff. SGB II - aus der Übergangsvorschrift des § 66 SGB II. Da es sich bei den hier umstrittenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit um Ermessensleistungen handelt (siehe oben unter 1.), greift die gebundene Entscheidungen erfassende Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (vgl. hierzu Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 66 Rdnrn. 17 f.; Stölting in Eicher, a.a.O., § 66 Rdnrn. 10 f.; ) vorliegend nicht ein, ebenso wenig die Nr. 2 der Vorschrift; denn der Klägerin sind vom Beklagten die begehrten Eingliederungsleistungen zu keinem Zeitpunkt zuerkannt worden (vgl. dazu Voelzke, a.a.O., Rdnrn. 20 ff.; Stölting, a.a.O., Rdnrn. 13 ff. ). Aber auch aus § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, der bestimmt, dass auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist, lässt sich ein abweichender Geltungszeitraum nicht herleiten. Denn die dort aufgeführten Merkmale müssen, damit das einer Gesetzesänderung vorangehende (frühere) Recht Anwendung finden kann, kumulativ vorhanden sein; es reicht mithin nicht aus, wenn der Leistungsantrag noch unter der Geltung des früheren Rechts gestellt worden ist, die Maßnahme jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat (vgl. Voelzke, a.a.O., Rdnr. 27; Stölting, a.a.O., Rdnr. 19; ferner zu der weitgehend wortgleichen Regelung in § 422 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch BSG SozR 4-4300 § 158 Nr. 4). Vorliegend hat die Klägerin den Förderungsantrag zwar bereits im März 2012 gestellt. Indessen hat sie die angestrebte Bildungsmaßnahme zur KJP bei der IPPF bis jetzt nicht (also auch nicht vor der oben genannten, mit Wirkung vom 1. April 2012 eingetretenen Rechtsänderung) angetreten; es steht noch nicht einmal fest, ob überhaupt und ggf. wann sie eine solche Maßnahme durchführen wird.
23 
Nach der hier anzuwendenden Fassung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II kann die Agentur für Arbeit (hier zu lesen: Jobcenter) u.a. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III erbringen. Allein nach dieser Bestimmung ist eine Förderung der von der Klägerin erstrebten Bildungsmaßnahme denkbar. Denn Leistungen der Berufsausbildung können nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II, der auf den Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des SGB III sowie auf §§ 54a und 130 SGB III verweist, erbracht werden, welche hier unzweifelhaft nicht vorliegen. Ferner lässt sich eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht feststellen; zu einer gutachtlichen Untersuchung durch den vom Senat beauftragten Sachverständigen war sie nicht bereit (s. hierzu nachstehend unter c aa).
24 
b) Vorliegend handelt es sich bei der von der Klägerin erstrebten Teilnahme an der bei der IPPF durchzuführenden Bildungsmaßnahme zur KJP der Sache nach um eine berufliche Weiterbildung; die Abgrenzung zu der - nach dem SGB II nicht förderbaren - Berufsausbildung (§§ 56 ff. SGB III) ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 Rdnr. 23>; ferner BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 ; Senatsurteil vom 15. September 2011 - L 7 AS 637/10 -). Entscheidend ist der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll, mithin die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots, nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 19; SozR 4-4200 § 15 Nr. 3). Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen; es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach - wenn auch nicht zwingend - mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (BSG a.a.O.). Der objektive Charakter der Bildungsmaßnahme zur KJP als berufliche Weiterbildung ist nach ihrer Ausgestaltung hier gegeben.
25 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) PsychThG (vgl. ferner § 7 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV) ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zur KJP u.a. eine im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik. Der Zugang zur Ausbildung zur KJP setzt mithin Kenntnisse voraus, die in einer einschlägigen beruflichen Vorbildung erworben worden sind. Auf diesen Vorkenntnissen baut die Ausbildung auf und bezieht die in der beruflichen Vorbildung erworbenen Kenntnisse unmittelbar ein. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben; denn sie verfügt ausweislich der von ihr vorgelegten Dokumente über ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik. Auf die Ausbildung zum KJP finden im Übrigen die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung (§ 7 PsychThG).
26 
c) Handelt es sich nach allem bei der von der Klägerin angestrebten Bildungsmaßnahme zur KJP nicht um eine Berufsausbildung, sondern der Sache nach um eine berufliche Weiterbildung, so sind die im Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III die Weiterbildungsförderung regelnden Bestimmungen der §§ 81 ff. SGB III zu beachten. Diese Vorschriften sind wegen der - dynamisch ausgestalteten - Rechtsgrundverweisung in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 6; BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 14; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 16 Rdnrn. 422 f.; Eicher/Stölting in Eicher, a.a.O., § 16 Rdnrn. 54 ff.) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowohl hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen als auch der Rechtsfolgen heranzuziehen, soweit das SGB II insoweit nichts Abweichendes bestimmt.
27 
Grundnorm für die berufliche Weiterbildungsförderung ist die Vorschrift des § 81 SGB III, auf die vorliegend ebenfalls in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zurückzugreifen ist (vgl. nochmals § 66 Abs. 1 SGB II, der nahezu wortidentisch an § 422 SGB III angelehnt ist). Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
28 
aa) Dem Förderungsbegehren der Klägerin steht bereits entgegen, dass sich die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung nicht erweisen lässt. Denn dies ist nach § 81 Abs. l Satz 1 Nr. 1 SGB III Voraussetzung für die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme. Gleiches ergibt sich aus dem Programmsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II; hiernach können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Eine Notwendigkeit im genannten Sinne kann indes nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden kann (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 63/09 R - ; ferner BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1; Voelzke, a.a.O., K § 16 Rdnrn. 205 ff.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 81 Rdnrn. 87 ff. ). Hierzu gehört auch die Prognose, ob der Teilnehmer für die Ausübung des angestrebten Berufs persönlich, d.h. insbesondere unter Beachtung seiner intellektuellen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeitsstruktur sowie etwaiger gesundheitlicher (physischer und psychischer) Beeinträchtigungen, geeignet ist (vgl. BSGE 39, 291 = SozR 4100 § 36 Nr. 5; BSG, Urteil vom 3. November 1976 - 7 RAr 52/75 - ). Das war aber bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2. April 2013 nicht positiv möglich. Denn schon zum damaligen Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine persönliche Eignung der Klägerin für die erstrebte Bildungsmaßnahme besteht, durch eine Weiterbildung zur KJP mithin die Eingliederungschancen verbessert werden könnten.
29 
KJP diagnostizieren und behandeln psychische und psychosomatische Störungen mit Krankheitswert bei Kindern und Jugendlichen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren. Ihre Diagnose erstellen sie mittels Anamnese sowie auf Grund ärztlicher Befunde und Testverfahren. Auf Grundlage der gewonnenen Ergebnisse wählen sie psychotherapeutische Verfahren aus und klären Patienten oder Sorgeberechtigte über Behandlungsmöglichkeiten und Risiken auf (vgl. - die den Beteiligten mit Verfügung vom 9. März 2015 zugänglich gemachten - Informationen aus BERUFENET ). Im Hinblick auf das Profil des Berufs der KJP liegt mithin auf der Hand und darauf hat das SG Karlsruhe im angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen, dass besondere Anforderungen an die eigene Belastbarkeit des Therapeuten zu stellen sind. Dass die Klägerin diese Voraussetzungen nach ihrer Persönlichkeitsstruktur mitbringt, lässt sich indes nicht feststellen. Zwar ist Dipl.-Psych. S. in ihrem vom Senat urkundenbeweislich verwerteten Gutachten vom 17. August 2012 bei der Klägerin - bei einem knapp durchschnittlichem Realschulniveau - von einem ausreichenden Durchhaltevermögen für die angestrebte Weiterbildungsmaßnahme sowie von einer ausreichenden Leistungsorientierung ausgegangen. Die Psychologin hat indes auf Grund der im Rahmen ihrer Untersuchung gefundenen Hinweise auf Einschränkungen der Stressbelastbarkeit und Selbstreflexion, des von der Klägerin gezeigten erhöhten Misstrauens und der fraglichen Konfliktlösefertigkeiten eine fachärztliche Abklärung empfohlen; einer solchen Begutachtung wollte sich die Klägerin jedoch bereits im Verwaltungsverfahren nicht unterziehen. Sie war vielmehr schon seinerzeit der Auffassung, dass zur Abklärung ihrer Eignung für den angestrebten Beruf das Attest ihres Hausarztes Dr. H. vom 8. Oktober 2012 ausreichend sei, in welchem dieser - freilich ohne das zu begründen - gemeint hat, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine Weiterbildung zur KJP spreche. Das besagte Attest steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu dem Schreiben des Dr. H. als sachverständiger Zeuge vom 23. Mai 2014, in welchem von wiederholten Vorstellungen der Klägerin in seiner Praxis wegen psychischer Dekompensation (Juli 2002), einem Stresssyndrom und psychosomatischen Beschwerden (Februar 2008), einem psychosozialen Problem (März 2011), einer psychischen Dysregulation (November 2011), einem Verdacht auf Fibromyalgie und Verdacht auf Burn-Out-Syndrom (März 2012), einer psychischen Beschwerdesymptomatik (2. Quartal 2012), einem psychosozialen Problem (1. Quartal 2013) sowie einer Stresssituation und psychosomatischen Dysregulation (September 2013) die Rede ist. Eine Überweisung zur psychotherapeutischen Behandlung hat die Klägerin nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen aber stets abgelehnt. Eine von Dr. H. veranlasste Konsultation bei den Dres. V. und Fleck-V. im November 2001 war nicht weiterführend, weil die Klägerin die Behandlung nach nur einmaliger Vorstellung abgebrochen hat, da sie das dort verordnete Medikament, ein leichtes beruhigendes Antidepressivum, nicht hat nehmen wollen (vgl. Schreiben der Dr. Dipl.-Psych. V. vom 23. Juni 2014). Bei Dr. K., der die Klägerin wegen Wirbelsäulenbeschwerden und Knieproblemen bis Februar 2008 behandelt hat, hat diese im Übrigen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zeugenbefragung (Gerichtsschreiben vom 6. Mai 2014) am 13. Mai 2014 vorgesprochen, wobei sie, wie der Arzt in seinem Schreiben vom 22. Mai 2014 mitgeteilt hat, ihm anscheinend vorschreiben wollte, wie er die gerichtliche Anfrage zu beantworten habe. Eine von Dr. K. veranlasste Vorstellung bei dem Internisten Dr. Körner zur Akupunkturbehandlung hat die Klägerin nach Besprechung des geplanten Vorgehens im März 2008 (vgl. Arztbrief vom 26. März 2008) nicht weitergeführt, weil sich - so ihre Begründung im Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2014 - in dem Gespräch herausgestellt habe, dass jener die „GERAC-Studie“ über Akupunktur nicht kenne und er die Mindestanforderungen von 80 Stunden nicht absolviert habe.
30 
Auch Dr. Dipl.-Psych. F., der vom Senat als Sachverständiger mit der Untersuchung der Klägerin beauftragt war (Gutachtensauftrag vom 9. März 2015), hat gewisse Auffälligkeiten der Klägerin gesehen (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2015). Solche Auffälligkeiten haben sich für ihn insbesondere in Bezug auf die Diktion und die inhaltliche Fokussierung der zu den Akten gelangten Schreiben der Klägerin gezeigt. Er hat ferner mit Blick auf die von der Klägerin ihren diversen Schreiben beigefügten Zeitungsausschnitte mit dort eigenhändig vorgenommenen Kommentierungen Hinweise auf eine Affektspannung gesehen. Trotz gerichtlicher Belehrung über die prozessualen Mitwirkungspflichten (§ 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG) sowie über die Folgen der Nichterweislichkeit von der Klägerin günstigen Tatsachen (vgl. richterliche Verfügungen vom 28. April, 6. Mai und 6. Juli 2015) wollte sich diese eine gutachtlichen Untersuchung durch Dr. Dipl.-Psych. F. jedoch nicht unterziehen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. November 2015 ist die Klägerin dabei verblieben, dass eine psychiatrische Abklärung in ihrem Fall nicht erforderlich sei. Der Sachverständige Dr. Dipl.-Psych. F. hat sich indessen aus nachvollziehbaren Gründen ohne Untersuchung der Klägerin zu einem abschließenden gutachtlichen Urteil nicht in der Lage gesehen.
31 
Damit konnten die oben dargestellten Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für den Beruf der KJP auch im Berufungsverfahren nicht beseitigt werden; die Klägerin hat die erforderliche Mitwirkung bei der Sachaufklärung verweigert. Zwar trifft das Gericht nach der im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) eine umfassende Amtsermittlungspflicht; das Gericht ist insoweit jedoch auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungslast sind die Beteiligten auch verpflichtet, sich im gerichtlichen Verfahren untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 103 Rdnr. 14a ). Triftige Gründe, die gutachtliche Untersuchung durch Dr. Dipl.-Psych. F. zu verweigern, hat die Klägerin, die im Übrigen anfänglich hierzu bereit war und beim LSG bereits Fahrtkostenvorschüsse angefordert hatte (vgl. Schreiben vom 13. März 2015, Telefonat mit der Senatsgeschäftsstelle vom 20. März 2015), nicht vorgebracht. Ihr Verweis auf die Atteste ihres Hausarztes Dr. H. reicht hierfür nicht aus. Auf Grund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin an der Sachverhaltsaufklärung und fehlender anderer Erkenntnisquellen hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin - wie sie meint - allein an körperlichen, dem Beruf der KJP nicht entgegenstehenden Einschränkungen leide. Eine Verbesserung der Eingliederungschancen der Klägerin durch die angestrebte Weiterbildungsmaßnahme hat sich mithin mangels erwiesener Eignung für den Beruf der KJP nicht feststellen lassen. Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit einer für sie günstigen Tatsache hat die Klägerin zu tragen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 6, 70, 72; BSGE 30, 121, 123); hierauf ist sie mehrfach hingewiesen worden (vgl. nochmals die richterlichen Verfügungen vom 28. April, 6. Mai und 6. Juli 2015).
32 
bb) Lässt sich nach allem die Eignung der Klägerin für den Beruf der KJP nicht erweisen, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Notwendigkeit der von jener angestrebten Weiterbildung auch deshalb zu verneinen wäre, weil - wovon das SG und der Beklagte ausgehen - die Arbeitsmarktlage für den Beruf der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin günstiger wäre als für den der KJP und damit eine positive Beschäftigungsprognose auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gestellt werden könnte (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4100 § 42 Nr. 12; BSGE 70, 226 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 2).
33 
cc) Offenbleiben kann ferner, ob vorliegend die für eine Weiterbildungsförderung durch das beklagte Jobcenter außerdem vorausgesetzten Merkmale der Zulassung von Bildungsmaßnahme und von Maßnahmeträger gegeben sind (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) und des Weiteren, ob die Zulassungsfähigkeit von Träger und Maßnahme im Einzelfall bei Streitigkeiten über die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 SGB II inzident noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden könnte (vgl. hierzu einerseits Sächs. LSG, Urteil vom 27. September 2009 - L 3 AS 329/09 - ; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 16 Rdnr. 215; andererseits Eicher/Stölting in Eicher, a.a.O., § 16 Rdnr. 108; Thie in LPK-SGB II, 5. Auflage, Anh. § 16 Rdnr. 40 ). Der Besuch von nicht zugelassenen Maßnahmen oder von Maßnahmen nicht zugelassener Träger (vgl. zum Verfahren §§ 176 ff. SGB III) ist jedenfalls nicht förderungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R - ), weil es sich insoweit schon institutionell um keine Weiterbildung im Sinne der §§ 81 ff. SGB III handelt (vgl. BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1).
34 
dd) Die Zulassung der Bildungsmaßnahme zur KJP sowie des Maßnahmeträgers dürfte im Übrigen ausgeschlossen sein, wenn es sich bei der von der IPPF angebotenen Maßnahme - wofür vieles spricht - um ein Studium auf Fachhochschul- oder Hochschulniveau im Sinne des § 180 Abs. 3 Nr. 1 SGB III handeln würde. Eine Förderbarkeit wäre alsdann dem Grunde nach zwar nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gegeben (vgl. zu den Ausbildungsstätten § 2 BAföG; zur Förderbarkeit einer Erst- und weiteren Ausbildung § 7 BaföG; ferner §§ 1, 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 27. Juli 2000 ). Dies würde jedoch auch zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II führen (vgl. etwa SG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2006 - S 23 AS 1002/06 ER - ).
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
19 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch weder im Hauptantrag noch in dem hilfsweise gestellten Antrag begründet.
20 
1. Mit ihrem im vorliegenden Berufungsverfahren gestellten Hauptantrag vermag die Klägerin bereits aus prozessualen Gründen nicht durchzudringen. Denn bei der von ihr erstrebten Fördermaßnahme handelt es sich um eine Ermessensleistung (vgl. Bundessozialgericht BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 6; Eicher/Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 16 Rdnrn. 64 ff.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 Rdnrn. 10, 19, 86 ff., 428 ), sodass es - selbst wenn die normativen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden - auf der Rechtsfolgenseite regelmäßig noch einer Ermessensentscheidung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf. Zulässige Klageart bei Förderungsbegehren der vorliegenden Art ist deshalb regelmäßig die kombinierte Anfechtungs- und (Verpflichtungs-)Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. auch Senatsurteil vom 15. September 2011 - L 7 AS 637/10 -), welche die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag auch verfolgt. Indessen sind - wie nachstehend unter 2. noch auszuführen sein wird - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Förderung nicht erfüllt. Daher kann vorliegend dahinstehen, welche Klageart - im Fall einer (hier nicht vorliegenden) sog. Ermessensreduzierung „auf Null“ - zulässig wäre, wenn sich die Klage - wie hier - auf eine künftige Förderung bezieht, es sich mithin um einen Streit darüber handelt, ob eine Maßnahme überhaupt förderungsfähig ist (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4100 § 56 Nr. 18; SozR 4460 § 5 Nr. 3).
21 
2. a) Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen der Eingliederung kommt die Bestimmung des § 16 SGB II in Betracht. Die Klägerin steht seit Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 SGB II sind erfüllt (vgl. hierzu BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5); die Erwerbsfähigkeit der Klägerin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 SGB II) begegnet unter Würdigung des Gutachtens der Medizinaldirektorin E. vom 10. Oktober 2014, das vom Senat urkundenbeweislich zu verwerten ist, keinen Bedenken.
22 
Die Vorschrift des § 16 SGB II ist hier, obgleich der Förderantrag von der Klägerin bereits am 12. März 2012 gestellt worden ist, in der durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (mit nachfolgenden Änderungen) anzuwenden. Dies ergibt sich - mangels Einschlägigkeit der speziellen Übergangsregelungen in den §§ 67 ff. SGB II - aus der Übergangsvorschrift des § 66 SGB II. Da es sich bei den hier umstrittenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit um Ermessensleistungen handelt (siehe oben unter 1.), greift die gebundene Entscheidungen erfassende Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (vgl. hierzu Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 66 Rdnrn. 17 f.; Stölting in Eicher, a.a.O., § 66 Rdnrn. 10 f.; ) vorliegend nicht ein, ebenso wenig die Nr. 2 der Vorschrift; denn der Klägerin sind vom Beklagten die begehrten Eingliederungsleistungen zu keinem Zeitpunkt zuerkannt worden (vgl. dazu Voelzke, a.a.O., Rdnrn. 20 ff.; Stölting, a.a.O., Rdnrn. 13 ff. ). Aber auch aus § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, der bestimmt, dass auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist, lässt sich ein abweichender Geltungszeitraum nicht herleiten. Denn die dort aufgeführten Merkmale müssen, damit das einer Gesetzesänderung vorangehende (frühere) Recht Anwendung finden kann, kumulativ vorhanden sein; es reicht mithin nicht aus, wenn der Leistungsantrag noch unter der Geltung des früheren Rechts gestellt worden ist, die Maßnahme jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat (vgl. Voelzke, a.a.O., Rdnr. 27; Stölting, a.a.O., Rdnr. 19; ferner zu der weitgehend wortgleichen Regelung in § 422 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch BSG SozR 4-4300 § 158 Nr. 4). Vorliegend hat die Klägerin den Förderungsantrag zwar bereits im März 2012 gestellt. Indessen hat sie die angestrebte Bildungsmaßnahme zur KJP bei der IPPF bis jetzt nicht (also auch nicht vor der oben genannten, mit Wirkung vom 1. April 2012 eingetretenen Rechtsänderung) angetreten; es steht noch nicht einmal fest, ob überhaupt und ggf. wann sie eine solche Maßnahme durchführen wird.
23 
Nach der hier anzuwendenden Fassung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II kann die Agentur für Arbeit (hier zu lesen: Jobcenter) u.a. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III erbringen. Allein nach dieser Bestimmung ist eine Förderung der von der Klägerin erstrebten Bildungsmaßnahme denkbar. Denn Leistungen der Berufsausbildung können nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II, der auf den Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des SGB III sowie auf §§ 54a und 130 SGB III verweist, erbracht werden, welche hier unzweifelhaft nicht vorliegen. Ferner lässt sich eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht feststellen; zu einer gutachtlichen Untersuchung durch den vom Senat beauftragten Sachverständigen war sie nicht bereit (s. hierzu nachstehend unter c aa).
24 
b) Vorliegend handelt es sich bei der von der Klägerin erstrebten Teilnahme an der bei der IPPF durchzuführenden Bildungsmaßnahme zur KJP der Sache nach um eine berufliche Weiterbildung; die Abgrenzung zu der - nach dem SGB II nicht förderbaren - Berufsausbildung (§§ 56 ff. SGB III) ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 Rdnr. 23>; ferner BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 ; Senatsurteil vom 15. September 2011 - L 7 AS 637/10 -). Entscheidend ist der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll, mithin die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots, nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 19; SozR 4-4200 § 15 Nr. 3). Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen; es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach - wenn auch nicht zwingend - mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (BSG a.a.O.). Der objektive Charakter der Bildungsmaßnahme zur KJP als berufliche Weiterbildung ist nach ihrer Ausgestaltung hier gegeben.
25 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) PsychThG (vgl. ferner § 7 Abs. 2 Nr. 2 KJPsychTh-APrV) ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zur KJP u.a. eine im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik. Der Zugang zur Ausbildung zur KJP setzt mithin Kenntnisse voraus, die in einer einschlägigen beruflichen Vorbildung erworben worden sind. Auf diesen Vorkenntnissen baut die Ausbildung auf und bezieht die in der beruflichen Vorbildung erworbenen Kenntnisse unmittelbar ein. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben; denn sie verfügt ausweislich der von ihr vorgelegten Dokumente über ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik. Auf die Ausbildung zum KJP finden im Übrigen die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung (§ 7 PsychThG).
26 
c) Handelt es sich nach allem bei der von der Klägerin angestrebten Bildungsmaßnahme zur KJP nicht um eine Berufsausbildung, sondern der Sache nach um eine berufliche Weiterbildung, so sind die im Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III die Weiterbildungsförderung regelnden Bestimmungen der §§ 81 ff. SGB III zu beachten. Diese Vorschriften sind wegen der - dynamisch ausgestalteten - Rechtsgrundverweisung in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 6; BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 14; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 16 Rdnrn. 422 f.; Eicher/Stölting in Eicher, a.a.O., § 16 Rdnrn. 54 ff.) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowohl hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen als auch der Rechtsfolgen heranzuziehen, soweit das SGB II insoweit nichts Abweichendes bestimmt.
27 
Grundnorm für die berufliche Weiterbildungsförderung ist die Vorschrift des § 81 SGB III, auf die vorliegend ebenfalls in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zurückzugreifen ist (vgl. nochmals § 66 Abs. 1 SGB II, der nahezu wortidentisch an § 422 SGB III angelehnt ist). Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
28 
aa) Dem Förderungsbegehren der Klägerin steht bereits entgegen, dass sich die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung nicht erweisen lässt. Denn dies ist nach § 81 Abs. l Satz 1 Nr. 1 SGB III Voraussetzung für die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme. Gleiches ergibt sich aus dem Programmsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II; hiernach können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Eine Notwendigkeit im genannten Sinne kann indes nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden kann (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 63/09 R - ; ferner BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1; Voelzke, a.a.O., K § 16 Rdnrn. 205 ff.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 81 Rdnrn. 87 ff. ). Hierzu gehört auch die Prognose, ob der Teilnehmer für die Ausübung des angestrebten Berufs persönlich, d.h. insbesondere unter Beachtung seiner intellektuellen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeitsstruktur sowie etwaiger gesundheitlicher (physischer und psychischer) Beeinträchtigungen, geeignet ist (vgl. BSGE 39, 291 = SozR 4100 § 36 Nr. 5; BSG, Urteil vom 3. November 1976 - 7 RAr 52/75 - ). Das war aber bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2. April 2013 nicht positiv möglich. Denn schon zum damaligen Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine persönliche Eignung der Klägerin für die erstrebte Bildungsmaßnahme besteht, durch eine Weiterbildung zur KJP mithin die Eingliederungschancen verbessert werden könnten.
29 
KJP diagnostizieren und behandeln psychische und psychosomatische Störungen mit Krankheitswert bei Kindern und Jugendlichen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren. Ihre Diagnose erstellen sie mittels Anamnese sowie auf Grund ärztlicher Befunde und Testverfahren. Auf Grundlage der gewonnenen Ergebnisse wählen sie psychotherapeutische Verfahren aus und klären Patienten oder Sorgeberechtigte über Behandlungsmöglichkeiten und Risiken auf (vgl. - die den Beteiligten mit Verfügung vom 9. März 2015 zugänglich gemachten - Informationen aus BERUFENET ). Im Hinblick auf das Profil des Berufs der KJP liegt mithin auf der Hand und darauf hat das SG Karlsruhe im angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen, dass besondere Anforderungen an die eigene Belastbarkeit des Therapeuten zu stellen sind. Dass die Klägerin diese Voraussetzungen nach ihrer Persönlichkeitsstruktur mitbringt, lässt sich indes nicht feststellen. Zwar ist Dipl.-Psych. S. in ihrem vom Senat urkundenbeweislich verwerteten Gutachten vom 17. August 2012 bei der Klägerin - bei einem knapp durchschnittlichem Realschulniveau - von einem ausreichenden Durchhaltevermögen für die angestrebte Weiterbildungsmaßnahme sowie von einer ausreichenden Leistungsorientierung ausgegangen. Die Psychologin hat indes auf Grund der im Rahmen ihrer Untersuchung gefundenen Hinweise auf Einschränkungen der Stressbelastbarkeit und Selbstreflexion, des von der Klägerin gezeigten erhöhten Misstrauens und der fraglichen Konfliktlösefertigkeiten eine fachärztliche Abklärung empfohlen; einer solchen Begutachtung wollte sich die Klägerin jedoch bereits im Verwaltungsverfahren nicht unterziehen. Sie war vielmehr schon seinerzeit der Auffassung, dass zur Abklärung ihrer Eignung für den angestrebten Beruf das Attest ihres Hausarztes Dr. H. vom 8. Oktober 2012 ausreichend sei, in welchem dieser - freilich ohne das zu begründen - gemeint hat, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine Weiterbildung zur KJP spreche. Das besagte Attest steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu dem Schreiben des Dr. H. als sachverständiger Zeuge vom 23. Mai 2014, in welchem von wiederholten Vorstellungen der Klägerin in seiner Praxis wegen psychischer Dekompensation (Juli 2002), einem Stresssyndrom und psychosomatischen Beschwerden (Februar 2008), einem psychosozialen Problem (März 2011), einer psychischen Dysregulation (November 2011), einem Verdacht auf Fibromyalgie und Verdacht auf Burn-Out-Syndrom (März 2012), einer psychischen Beschwerdesymptomatik (2. Quartal 2012), einem psychosozialen Problem (1. Quartal 2013) sowie einer Stresssituation und psychosomatischen Dysregulation (September 2013) die Rede ist. Eine Überweisung zur psychotherapeutischen Behandlung hat die Klägerin nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen aber stets abgelehnt. Eine von Dr. H. veranlasste Konsultation bei den Dres. V. und Fleck-V. im November 2001 war nicht weiterführend, weil die Klägerin die Behandlung nach nur einmaliger Vorstellung abgebrochen hat, da sie das dort verordnete Medikament, ein leichtes beruhigendes Antidepressivum, nicht hat nehmen wollen (vgl. Schreiben der Dr. Dipl.-Psych. V. vom 23. Juni 2014). Bei Dr. K., der die Klägerin wegen Wirbelsäulenbeschwerden und Knieproblemen bis Februar 2008 behandelt hat, hat diese im Übrigen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zeugenbefragung (Gerichtsschreiben vom 6. Mai 2014) am 13. Mai 2014 vorgesprochen, wobei sie, wie der Arzt in seinem Schreiben vom 22. Mai 2014 mitgeteilt hat, ihm anscheinend vorschreiben wollte, wie er die gerichtliche Anfrage zu beantworten habe. Eine von Dr. K. veranlasste Vorstellung bei dem Internisten Dr. Körner zur Akupunkturbehandlung hat die Klägerin nach Besprechung des geplanten Vorgehens im März 2008 (vgl. Arztbrief vom 26. März 2008) nicht weitergeführt, weil sich - so ihre Begründung im Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2014 - in dem Gespräch herausgestellt habe, dass jener die „GERAC-Studie“ über Akupunktur nicht kenne und er die Mindestanforderungen von 80 Stunden nicht absolviert habe.
30 
Auch Dr. Dipl.-Psych. F., der vom Senat als Sachverständiger mit der Untersuchung der Klägerin beauftragt war (Gutachtensauftrag vom 9. März 2015), hat gewisse Auffälligkeiten der Klägerin gesehen (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2015). Solche Auffälligkeiten haben sich für ihn insbesondere in Bezug auf die Diktion und die inhaltliche Fokussierung der zu den Akten gelangten Schreiben der Klägerin gezeigt. Er hat ferner mit Blick auf die von der Klägerin ihren diversen Schreiben beigefügten Zeitungsausschnitte mit dort eigenhändig vorgenommenen Kommentierungen Hinweise auf eine Affektspannung gesehen. Trotz gerichtlicher Belehrung über die prozessualen Mitwirkungspflichten (§ 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG) sowie über die Folgen der Nichterweislichkeit von der Klägerin günstigen Tatsachen (vgl. richterliche Verfügungen vom 28. April, 6. Mai und 6. Juli 2015) wollte sich diese eine gutachtlichen Untersuchung durch Dr. Dipl.-Psych. F. jedoch nicht unterziehen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. November 2015 ist die Klägerin dabei verblieben, dass eine psychiatrische Abklärung in ihrem Fall nicht erforderlich sei. Der Sachverständige Dr. Dipl.-Psych. F. hat sich indessen aus nachvollziehbaren Gründen ohne Untersuchung der Klägerin zu einem abschließenden gutachtlichen Urteil nicht in der Lage gesehen.
31 
Damit konnten die oben dargestellten Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für den Beruf der KJP auch im Berufungsverfahren nicht beseitigt werden; die Klägerin hat die erforderliche Mitwirkung bei der Sachaufklärung verweigert. Zwar trifft das Gericht nach der im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) eine umfassende Amtsermittlungspflicht; das Gericht ist insoweit jedoch auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungslast sind die Beteiligten auch verpflichtet, sich im gerichtlichen Verfahren untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 103 Rdnr. 14a ). Triftige Gründe, die gutachtliche Untersuchung durch Dr. Dipl.-Psych. F. zu verweigern, hat die Klägerin, die im Übrigen anfänglich hierzu bereit war und beim LSG bereits Fahrtkostenvorschüsse angefordert hatte (vgl. Schreiben vom 13. März 2015, Telefonat mit der Senatsgeschäftsstelle vom 20. März 2015), nicht vorgebracht. Ihr Verweis auf die Atteste ihres Hausarztes Dr. H. reicht hierfür nicht aus. Auf Grund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin an der Sachverhaltsaufklärung und fehlender anderer Erkenntnisquellen hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin - wie sie meint - allein an körperlichen, dem Beruf der KJP nicht entgegenstehenden Einschränkungen leide. Eine Verbesserung der Eingliederungschancen der Klägerin durch die angestrebte Weiterbildungsmaßnahme hat sich mithin mangels erwiesener Eignung für den Beruf der KJP nicht feststellen lassen. Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit einer für sie günstigen Tatsache hat die Klägerin zu tragen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 6, 70, 72; BSGE 30, 121, 123); hierauf ist sie mehrfach hingewiesen worden (vgl. nochmals die richterlichen Verfügungen vom 28. April, 6. Mai und 6. Juli 2015).
32 
bb) Lässt sich nach allem die Eignung der Klägerin für den Beruf der KJP nicht erweisen, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Notwendigkeit der von jener angestrebten Weiterbildung auch deshalb zu verneinen wäre, weil - wovon das SG und der Beklagte ausgehen - die Arbeitsmarktlage für den Beruf der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin günstiger wäre als für den der KJP und damit eine positive Beschäftigungsprognose auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gestellt werden könnte (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4100 § 42 Nr. 12; BSGE 70, 226 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 2).
33 
cc) Offenbleiben kann ferner, ob vorliegend die für eine Weiterbildungsförderung durch das beklagte Jobcenter außerdem vorausgesetzten Merkmale der Zulassung von Bildungsmaßnahme und von Maßnahmeträger gegeben sind (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) und des Weiteren, ob die Zulassungsfähigkeit von Träger und Maßnahme im Einzelfall bei Streitigkeiten über die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 SGB II inzident noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden könnte (vgl. hierzu einerseits Sächs. LSG, Urteil vom 27. September 2009 - L 3 AS 329/09 - ; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 16 Rdnr. 215; andererseits Eicher/Stölting in Eicher, a.a.O., § 16 Rdnr. 108; Thie in LPK-SGB II, 5. Auflage, Anh. § 16 Rdnr. 40 ). Der Besuch von nicht zugelassenen Maßnahmen oder von Maßnahmen nicht zugelassener Träger (vgl. zum Verfahren §§ 176 ff. SGB III) ist jedenfalls nicht förderungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R - ), weil es sich insoweit schon institutionell um keine Weiterbildung im Sinne der §§ 81 ff. SGB III handelt (vgl. BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1).
34 
dd) Die Zulassung der Bildungsmaßnahme zur KJP sowie des Maßnahmeträgers dürfte im Übrigen ausgeschlossen sein, wenn es sich bei der von der IPPF angebotenen Maßnahme - wofür vieles spricht - um ein Studium auf Fachhochschul- oder Hochschulniveau im Sinne des § 180 Abs. 3 Nr. 1 SGB III handeln würde. Eine Förderbarkeit wäre alsdann dem Grunde nach zwar nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gegeben (vgl. zu den Ausbildungsstätten § 2 BAföG; zur Förderbarkeit einer Erst- und weiteren Ausbildung § 7 BaföG; ferner §§ 1, 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 27. Juli 2000 ). Dies würde jedoch auch zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II führen (vgl. etwa SG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2006 - S 23 AS 1002/06 ER - ).
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
2.
der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
2.
der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.

(5) (weggefallen)

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

2

Der Kläger wurde im August 2007 bei einer körperlichen Auseinandersetzung verletzt. Seinen Antrag, ihm deshalb Beschädigtenversorgung zu gewähren, lehnte der Beklagte ab, weil der schädigende Vorgang nicht erwiesen sei (Bescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2009).

3

Die dagegen erhobene Klage wies das SG ebenfalls mit der Begründung ab, die anspruchsbegründenden Tatsachen seien nicht erwiesen (Urteil vom 2.11.2011). Der Kläger hat im Februar 2012 dagegen Berufung eingelegt. Er leide infolge des tätlichen Angriffs an einer Trigeminusneuralgie, die ihn gesundheitlich schwer beeinträchtige. Das LSG zog ärztliche Befundunterlagen sowie die Akten des den Kläger betreffenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E. bei. Am 24.3.2014 erfolgte die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 16.4.2014.

4

Mit gesonderten, aber im Wesentlichen gleichlautenden Anträgen vom 15.4.2015 lehnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers alle Berufsrichter des zuständigen LSG-Senats wegen Befangenheit ab. Wie er schriftsätzlich nachgewiesen habe, sei das Verfahren weder verhandlungs- noch entscheidungsreif. Die Berufsrichter des Senats hätten grob gegen § 103 SGG verstoßen, indem sämtliche Anträge auf Beweiserhebung des Antragstellers ungehört geblieben seien. Die gesamte bisherige unsachgemäße Verfahrensleitung, fortgesetzt begangene grobe Verfahrensverstöße und jahrelange Untätigkeit des Gerichts seien Ablehnungsgründe.

5

Mit dem angefochtenen Urteil vom 16.4.2015 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Es habe trotz der noch nicht beschiedenen Befangenheitsgesuche gegen sämtliche abgelehnten Berufsrichter entscheiden können, da der Kläger sich in Kenntnis der Ablehnungsgründe im Termin zur Sache eingelassen habe. Die Befangenheitsanträge seien im Übrigen unzulässig gewesen, weil sie von Anfang an nur den Verhandlungstermin hätten verhindern sollen und der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie zudem im eigenen Namen gestellt habe.

6

In der Sache sei zwar ein Angriff iS von § 1 OEG ohne Weiteres zu bejahen. Allerdings sei die Trigeminusneuralgie des Klägers nicht mit Wahrscheinlichkeit Folge des tätlichen Angriffs. Die in zeitlicher Nähe zum Angriff erstellten ärztlichen Befundberichte dokumentierten lediglich oberflächliche Verletzungen und keine Schädigung von Nerven, die für eine Trigeminusneuralgie ursächlich sein könne. Die weiteren vom Kläger beantragten Ermittlungen wie die Anhörung seiner Ehefrau, seines Sohnes sowie die Untersuchung der Notrufverbindungen seines Netzanbieters seien nicht veranlasst, weil nicht entscheidungserheblich gewesen.

7

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, es liege eine Divergenz vor und vor allem habe das LSG Verfahrensfehler begangen, indem es durch die als befangen abgelehnten Richter entschieden habe.

8

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der behaupteten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

9

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

10

a) Der Kläger hat die behauptete Verletzung von § 60 SGG iVm § 42 ZPO sowie seines Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht hinreichend substantiiert dargetan.

11

Grundsätzlich unterliegen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und - wie im Falle einer Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch ein LSG - unanfechtbar sind (§ 177 SGG), nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO). Deshalb kommt ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften in Betracht (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f). Hier liegt der Fall indes anders, weil das LSG die Befangenheitsanträge nicht durch Zwischenentscheidung abgelehnt hat; vielmehr ist es in seinen Urteilsgründen von rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen, die unbeachtlich seien, ausgegangen. In einem solchen Fall kann sich die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts - anders als in den Fällen einer Zwischenentscheidung - als Verfahrensfehler erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (BSG Beschluss vom 13.8. 2009 - B 8 SO 13/09 B - Juris; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 S 7).

12

Auch eine solche fehlerhafte Anwendung einfachen Verfahrensrechts, hier § 60 SGG iVm § 42 ZPO, bei der Behandlung der Befangenheitsgesuche des Klägers hat die Beschwerde indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt und damit noch weniger seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art 101 Abs 1 S 2 GG.

13

Zwar erscheint es zweifelhaft, ob das LSG das Befangenheitsgesuch des Klägers allein deshalb als erledigt ansehen durfte, weil sein Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt und einen Sachantrag gestellt hat. Nach § 60 SGG iVm § 43 ZPO kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Nach dieser Vorschrift verliert der Beteiligte sein Ablehnungsrecht grundsätzlich auch dann, wenn er, nachdem er ein Ablehnungsgesuch erhoben hat, die weitere Verhandlung nicht verweigert. Dies gilt allerdings nicht, wenn ihn inkorrektes richterliches Verhalten zu einer weiteren Einlassung oder Antragstellung gezwungen hat (Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl 2013, § 43 RdNr 7 mwN). Nach § 47 Abs 1 ZPO hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Zu diesen unaufschiebbaren Handlungen zählt es normalerweise nicht, eine vollständige mündliche Verhandlung durchzuführen, wie es das LSG getan hat.

14

Andererseits gilt die Wartepflicht aus § 47 ZPO nicht, wenn das Ablehnungsgesuch missbräuchlich ist(vgl Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl 2014, § 47 RdNr 1a mwN). Insoweit setzt die Beschwerde dem nachvollziehbaren Argument des LSG nichts Stichhaltiges entgegen, das Befangenheitsgesuch sei als missbräuchlich anzusehen, weil der Kläger es erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereicht hat, die er für verfrüht hielt und zugunsten weiterer Ermittlungen abwenden wollte.

15

Letztlich kann die Frage der Erledigung des Gesuchs aber dahinstehen, denn das LSG hat das Befangenheitsgesuch des Klägers unabhängig davon auch als unzulässig angesehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht hinreichend substantiiert dar, warum darin ein Verfahrensverstoß liegen sollte. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs wiederholt sie lediglich ihren bereits gegenüber dem LSG erhobenen Vorwurf, das LSG sei jahrelang untätig gewesen, habe grobe Fehler bei der Verfahrensleitung begangen und insbesondere die erforderlichen Ermittlungen unterlassen und damit gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Dabei setzt sich die Beschwerde aber nicht hinreichend damit auseinander, dass ein Befangenheitsgesuch auch dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn es keinen oder nur einen von vornherein völlig ungeeigneten Ablehnungsgrund nennt, § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 2 S 1 ZPO(BVerfG vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 - NJW 2005, 3410, 3412), zB wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden (BVerwG NJW 1997, 3327) oder nur Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen (OVG Hamburg NVwZ-RR 2000, 548). Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann einem Ablehnungsgesuch von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst Fehler des Richters - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten - vermögen keine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl BFH Beschlüsse vom 27.6.1996 - X B 84/96 - BFH/NV 1997, 122, Juris; vom 29.8.2001 - IX B 3/01 - BFH/NV 2002, 64, Juris). Es müssen vielmehr mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl BFH Beschluss vom 16.2.1989 - X B 99/88, BFH/NV 1989, 708, Juris; BFH Beschluss vom 27.6.1996 - X B 84/96 - BFH/NV 1997, 122, Juris). Solche Gründe hat der Kläger weder vor dem LSG noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt. Behaupteten Fehlern bei der Sachverhaltsaufklärung allein kann kein objektiv vernünftiger Grund für die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters entnommen werden. Soweit der Beteiligte meint, Ermittlungsdefizite festgestellt zu haben, ist diesen etwa durch entsprechende Beweisanträge zu begegnen. Ein Befangenheitsgesuch ist nicht geeignet, die gewünschten Ermittlungen zu erzwingen (BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4, SozR 4-1500 § 160 Nr 14). Die Beschwerde hat auch nicht substantiiert dargelegt, warum das LSG durch den Umgang mit den Ermittlungsanregungen des Klägers eine Parteilichkeit oder eine unsachliche Einstellung zum Ausdruck gebracht haben könnte. Anhaltspunkte für eine Willkür (vgl hierzu BFH Beschlüsse vom 28.11.2001 - VII B 67/01 und vom 19.2.2002 - X B 41/01, beide Juris) sind vom Kläger ebenfalls nicht dargetan worden. Zudem hat er sich auch, wie ausgeführt, nicht mit der nachvollziehbaren Einstufung seines Befangenheitsgesuchs als missbräuchlich durch das LSG auseinandergesetzt.

16

Ebenso wenig hat die Beschwerde dargetan, warum das LSG nicht ausnahmsweise abweichend von § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO über sein offensichtlich vollständig ungeeignetes Befangenheitsgesuch unter Mitwirkung der Richter entscheiden durfte, die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG NJW 2013, 1665; BVerfG NJW 2007, 3771; BFH NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 60 RdNr 79 ff; aA BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12 - Juris). Mehr als eine solche bloße Formalentscheidung brauchte das LSG über das, wie ausgeführt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erfolgversprechende Befangenheitsgesuch des Klägers nicht zu treffen. Zumal der Kläger auch dem Missbrauchsvorwurf des LSG nicht substantiiert entgegengetreten ist.

17

b) Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg eine Verletzung von § 103 SGG der Amtsermittlungspflicht durch das LSG geltend machen. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Der Kläger behauptet selber nicht, in der letzten mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt bzw aufrechterhalten zu haben. Solche Beweisanträge lassen sich auch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen. Mit seinen umfangreichen Ausführungen zur unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG kann der Kläger daher mangels des erforderlichen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags keinen Verfahrensmangel darlegen. Nichts anderes gilt für seinen vielfach wiederholten Vorwurf unrichtiger Tatsachenfeststellungen durch das LSG. Der Kläger wendet sich damit gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN). Die inhaltliche Richtigkeit seiner Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

18

2. Zu den vom Kläger ebenfalls behaupteten Zulassungsgründen der Divergenz bzw grundsätzlichen Bedeutung macht die Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt keine näheren Ausführungen. Diese Nichtzulassungsgründe sind deshalb noch weniger als die behaupteten Verfahrensmängel substantiiert dargelegt.

19

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

20

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
2.
der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.

(5) (weggefallen)

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.