Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
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published on 28/07/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 29.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
published on 13/07/2015 00:00
Gründe
S 11 KR 538/14
Rechtskräftig: unbekannt
Spruchkörper: Kammer
Titel:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger -
Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt - -
gegen
C
published on 15/07/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.12.2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2009 abgewiesen.
I
published on 29/05/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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