Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 21/15 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:060917UB13R2115R0
bei uns veröffentlicht am06.09.2017

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2

Die 1965 geborene Klägerin arbeitete zuletzt ohne tarifvertragliche Bindung bei der M. GmbH (Arbeitgeber). Seit dem 20.11.2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses für einen solchen Fall war im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden. Mit Bescheid vom 11.4.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom Januar 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung - zunächst befristet vom 1.1.2011 bis zum 30.11.2012, daran anschließend auf Dauer (Bescheid vom 6.9.2012). Zum 31.12.2012 wurde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers beendet.

3

Im Mai 2011 zahlte der Arbeitgeber der Klägerin eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010, deren Höhe er im August 2012 gegenüber der Beklagten mit 5500 Euro angab. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom September 2012 zur beabsichtigten Anwendung der Hinzuverdienstregelung machte die Klägerin geltend, dass die Urlaubsabgeltung für einen Zeitraum vor Beginn der Rente gezahlt worden sei und sie seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe.

4

Mit Bescheid vom 2.10.2012 berechnete die Beklagte die Rente ab 1.5.2011 neu und stellte eine Überzahlung iHv 729,75 Euro fest. In der Anlage 10 zu diesem Bescheid hob die Beklagte den "Rentenbescheid vom 14.04.2011" hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1.5.2011 nach § 48 SGB X auf und forderte die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung. Das einmalig im Mai 2011 gezahlte Arbeitsentgelt sei als Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen, denn es stamme aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn noch bestanden habe.

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Widerspruch und Klage der Klägerin sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013; Urteil vom 1.7.2014).

6

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das LSG die Berufung zugelassen (Beschluss vom 10.12.2014). Anschließend hat es das Urteil des SG aufgehoben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 insoweit, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 in Höhe von 729,75 Euro aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde (Urteil vom 16.6.2015). Eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf die Rente der Klägerin habe nicht zu erfolgen. Zwar handele es sich bei der streitigen Einmalzahlung um Arbeitsentgelt iS des § 96a SGB VI iVm § 14 SGB IV, jedoch stamme dieses nicht aus einer noch bestehenden Beschäftigung iS des § 96a SGB VI. Obwohl das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen zum Ruhen gekommen sei, liege insoweit eine vergleichbare Sachlage iS des Art 3 Abs 1 GG vor, denn es habe wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit und an einer Wahrnehmung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber gefehlt.

7

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Die Norm sei auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht infolge arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen ab Rentenbeginn zum Ruhen gebracht werde. Der vorliegende Sachverhalt sei mit diesen Fällen nicht vergleichbar. § 96a SGB VI solle die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern. Aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung solle kein höheres Gesamteinkommen erzielt werden als vor dem Rentenbezug.

8

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).

12

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) angegriffene Bescheid vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013, mit dem die Beklagte ihren Rentenbewilligungsbescheid vom 11.4.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise mit Wirkung ab 1.5.2011 aufgehoben und die Erstattung der entstandenen Überzahlung iHv 729,75 Euro gefordert hat.

13

Das LSG hat das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte war berechtigt, die der Klägerin gezahlte Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 als Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI bei ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigen und den Überzahlungsbetrag zurückzufordern.

14

A. Der Bescheid vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 ist formell rechtmäßig.

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I. Die Klägerin wurde vor Erlass des angefochtenen Bescheids ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs 1 SGB X). Davon konnte schon deshalb nicht nach § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X abgesehen werden, weil die Beklagte von der Klägerin auch die Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit verlangt(vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 19).

16

II. Die Entscheidung der Beklagten ist hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung und die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 2.10.2012 unter der Überschrift "Bescheidaufhebung und deren Begründung" verfügt hat ( vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 24). Denn auch die Anlage 10 ist Bestandteil des Bescheids.

17

Unschädlich ist ebenso, dass die Beklagte den teilweise aufgehobenen Bescheid als "Rentenbescheid vom 14.04.2011" (richtig: 11.4.2011) bezeichnet hat. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (§ 38 SGB X), der keinen Einfluss auf die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids hat (§ 33 Abs 1 SGB X; vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 18).

18

B. Die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung ist auch materiell rechtmäßig.

19

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 11.4.2011 ab 1.5.2011 ist § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1, Abs 1a und Abs 2 Nr 2, 3 SGB VI(die Bestimmungen des SGB VI idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 - BGBl I 681; im Folgenden: aF).

20

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs 1 S 1 SGB X). Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - binnen Jahresfrist nach § 48 Abs 4 S 1 und 2 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB X - aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das ist hier der Fall.

21

I. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der Zahlung der Urlaubsabgeltung im Mai 2011 eingetreten. Bei der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 handelt es sich um Arbeitsentgelt nach § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV(1.), das als Hinzuverdienst aus einem Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezugs anzusehen ist (2.). Aufgrund dessen stand der Klägerin der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Monat Mai nur in geminderter Höhe zu, so dass der Rentenbewilligungsbescheid insoweit aufzuheben war (3.).

22

1. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Urlaubsabgeltung grundsätzlich Arbeitsentgelt iS von § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV ist.

23

Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die in § 96a Abs 2 SGB VI aF näher bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 aaO genannten Beträge nicht übersteigt. Danach ist als Hinzuverdienst insbesondere Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Was als Arbeitsentgelt iS dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt sich nach den für alle Versicherungszweige geltenden Regelungen in § 14 SGB IV(vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 30 mwN). Ergänzend sind die Bestimmungen der auf der Grundlage von § 17 Abs 1 SGB IV erlassenen "Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt"(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV vom 21.12.2006, BGBl I 3385) heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 16.2.1989 - 4 RA 2/88 - SozR 2200 § 1241 f Nr 2 S 8 - Juris RdNr 14 - noch zu der am 31.12.2006 außer Kraft getretenen Arbeitsentgeltverordnung; s auch Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI RdNr 19, Stand der Einzelkommentierung Mai 2017; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2015; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 34 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung April 2013). Schließlich ist grundsätzlich zu untersuchen, ob Sonderregelungen außerhalb der §§ 14, 17 SGB IV das Arbeitsentgelt abweichend regeln(§ 1 Abs 3 SGB IV, vgl hierzu zB Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 70, Stand der Einzelkommentierung Februar 2016). Aus den beiden letztgenannten Prüfungsschritten ergeben sich für die Urlaubsabgeltung jedoch keine Erkenntnisse (s aber Parallelentscheidung des Senats zum Az B 13 R 33/16 R).

24

Nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38; BSG Urteil vom 12.3.1986 - 5a RKnU 2/85 - BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr 25 S 58). In Betracht kommen auch einmalige Einnahmen, die - wie hier die Urlaubsabgeltung - nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 SGB IV). Solche Einnahmen müssen sich aber zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen und dürfen sich nicht - wie etwa echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, oder Ruhegehälter - ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die Zeit nach dem beendeten Arbeitsverhältnis beziehen (vgl Senatsurteile vom 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 3 RdNr 26; vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 21; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17, Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.8.1984 - 11 RK 5/83 - SozR 5420 § 2 Nr 31, Juris RdNr 11; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Februar 2016, K § 14 RdNr 26; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 14 RdNr 6 f).

25

Nach diesen Maßstäben sieht der Senat Leistungen zur Urlaubsabgeltung weiterhin als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV an(vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 33 mwN ). Auch wenn diese grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen (a), stehen sie nach ihrer Zweckbestimmung noch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis (b). An diesem Ergebnis ändert sich durch die Aufgabe der sog Surrogatstheorie nichts (c). Auf die Rechtswidrigkeit der hier erfolgten vorzeitigen Urlaubsabgeltung kommt es nach § 14 SGB IV nicht an(d). Eine spezialgesetzliche Ausnahme von der Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt liegt nicht vor; sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs 1 S 3 SGB IV(in der bis zum 22.4.2015 geltenden Fassung) oder § 17 SGB IV iVm § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung der Verordnung vom 10.11.2010 (BGBl I 1751).

26

a) Der Anspruch auf Urlaub ist nach § 7 Abs 4 BUrlG zwar nur dann abzugelten, wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann". Der Urlaub wandelt sich danach mit (nicht: nach) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl BAG Urteil vom 9.8.2011 - 9 AZR 365/10 - BAGE 139, 1-14, Juris RdNr 17; vgl bereits BSG Urteil vom 26.1.1967 - 3 RK 44/64 - BSGE 26, 68, 70 = SozR Nr 21 zu § 160 RVO, Juris RdNr 21) in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es dafür noch einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf (vgl BAG Urteil vom 5.12.1995 - 9 AZR 871/94 - BAGE 81, 339, Juris RdNr 23). Es handelt sich bei § 7 Abs 4 BUrlG auch um eine Vorschrift, von der, soweit der gesetzliche Mindesturlaub(§ 3 BUrlG) betroffen ist, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (§ 13 Abs 1 BUrlG). Dies gilt ebenso für tarifliche Regelungen (vgl BAG Urteil vom 18.6.1980 - 6 AZR 328/78 - Juris RdNr 12). Das dadurch bewirkte Verbot der vorzeitigen Abgeltung des Mindestjahresurlaubs soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit verfügen kann (vgl EuGH Urteil vom 16.3.2006 - C-131/04 ua - Slg 2006, I-2531 - Juris RdNr 60).

27

b) Hieraus folgt jedoch andererseits auch, dass die Urlaubsabgeltung stets in einem engen inneren und zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch steht. Für die Einordnung als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV ist es daher nicht entscheidend, ob der jeweilige Urlaubsabgeltungsanspruch den Mindesturlaub bzw eventuell darüber hinausgehenden Urlaub betrifft und erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eventuell bereits vorher rechtlich entsteht bzw ausgezahlt wird.

28

Denn Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich ein bis dahin noch bestehender Urlaubsanspruch. Mit dem Abgeltungsanspruch werden die in einem bestimmten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses (Bezugszeitraum bzw Urlaubsjahr) entstandenen, aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht gewährten und nicht verfallenen Urlaubstage in Geld ersetzt. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG verfallen Urlaubsansprüche - auch im Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit - nach § 7 Abs 3 S 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, dh am 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres (BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 15.10.2013 - 9 AZR 302/12 - Juris RdNr 11; EuGH Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 Slg 2011, I-11757 -RdNr 44). Sofern sich eine besondere arbeitsvertragliche Regelung ausschließlich auf solche Urlaubsansprüche bezieht, die wegen Zeitablaufs schon verfallen sind, kommt eine - über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende - Abgeltung ausnahmsweise auch im bestehenden Arbeitsverhältnis in Betracht (BAG Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 - Juris RdNr 21).

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Die Entstehung und der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist in all diesen Fällen eng mit dem Schicksal des Urlaubsanspruchs verknüpft. Auch die Höhe der finanziellen Abgeltung ist in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses realisiert (vgl EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 > - Juris RdNr 61; vgl § 11 BUrlG). Es handelt sich daher bei der Urlaubsabgeltung um eine dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Gegenleistung (so schon BSG Urteil vom 26.1.1967 - 3 RK 44/64 - BSGE 26, 68 = SozR Nr 21 zu § 160 RVO, Juris RdNr 21), die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erst mit dem Verfall bzw der Unmöglichkeit einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs anfällt. Da der Abgeltungsanspruch als Sekundäranspruch (vgl Schinz in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl 2016, § 7 BUrlG RdNr 110)an die Stelle des bereits während der Beschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs tritt, unterscheidet er sich damit auch von einer echten Abfindung, die den Arbeitnehmer für den Wegfall erst künftiger Verdienstmöglichkeiten entschädigt.

30

c) Soweit sich frühere Entscheidungen bei ihrer Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV(vgl ua BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr 16, S 75f, Juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 29.7.1993 - 11 RAr 17/92 - Juris RdNr 15; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231-247, Juris RdNr 51) auf die sog Surrogatstheorie des BAG bezogen haben, ändert sich durch deren Aufgabe (ua Urteile des BAG vom 13.12.2011 - 9 AZR 399/10 - RdNr 15; vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64 in Folge der Rechtsprechung des EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06 - Slg 2009, I-179) an dem hier gefundenen Ergebnis nichts.

31

Nach der sog Surrogatstheorie (vgl hierzu zusammenfassend BAG Urteil vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64, Juris RdNr 16) blieb der Abgeltungsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst. Danach wurde vorausgesetzt, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis (hypothetisch) weiter bestünde. Der Arbeitnehmer sollte trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell in die Lage versetzt werden, Freizeit zur Erholung zu nehmen (vgl BAG Urteil vom 23.6.1983 - 6 AZR 180/80 - BAGE 44, 75, Juris RdNr 18).

32

Nunmehr wird der Abgeltungsanspruch dagegen als ein reiner Geldanspruch verstanden, der einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers bildet und sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet (BAG Urteil vom 19.5.2015 - 9 AZR 725/13 - Juris RdNr 18; BAG Urteil vom 22.9.2015 - 9 AZR 170/14 - BAGE 152, 308). Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Urlaubsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch "erfüllbar" wäre.

33

Damit bleibt trotz der Aufgabe der Surrogatstheorie für die grundsätzliche Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV entscheidend, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung eine seiner Grundvoraussetzungen und seinen Umfang dem laufenden Arbeitsverhältnis verdankt. Der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis kann durch die Aufgabe der Surrogatstheorie demnach als gestärkt betrachtet werden. Der Zweck der Urlaubsabgeltung wird nicht mehr gedanklich mit einer fiktiven nachträglichen Urlaubszeit verknüpft und damit von der Zeit nach dem Arbeitsverhältnis gelöst.

34

Insoweit lässt sich auch aus der speziellen Vorschrift des § 157 Abs 2 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, die für die Urlaubsabgeltung einen Zeitraum beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ansetzt(vgl insoweit auch die vorübergehend vom 1.1.1982 bis 31.12.1985 geltenden Vorschriften des § 1227 Abs 2 RVO, § 2 Abs 3 AVG, § 168 Abs 1 S 2 AFG, § 311 S 3 RVO), kein für § 14 SGB IV verallgemeinerungsfähiger Gedanke ableiten. Die Bedeutung dieser Vorschrift beschränkt sich auf ihren Regelungsbereich.

35

Vereinbar mit dem gefundenen Ergebnis sind insbesondere auch die Entscheidungen anderer Senate, wonach die Urlaubsabgeltung nicht den Charakter eines Arbeitsentgelts für die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegende Zeit hat und das Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis insoweit nicht durch die Urlaubsabgeltung verlängert wird (vgl bereits BSG Urteil vom 22.11.1960 - 7 RAr 109/58 - BSGE 13, 155, 158 = SozR Nr 3 zu § 85 AVAVG; soweit sich das Urteil des BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 68/12 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 22 Juris RdNr 13 mit der Aussage, die Urlaubsabgeltung stelle kein Arbeitsentgelt dar, auf die Entscheidungen des BSG vom 20.3.1984 - 8 RK 4/83 - BSGE 56, 208, 210 = SozR 2200 § 189 Nr 4, Juris RdNr 13 und BSG Urteil vom 27.6.1984 - 3 RK 9/83 - SozR 2200 § 189 Nr 5 Juris RdNr 10 ff bezieht, geht es dort im Kern darum, dass die Urlaubsabgeltung kein "mit der Krankengeldzahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt-Surrogat" sei, weil im Krankheitsfall der Urlaub und damit auch der Abgeltungszeitraum unterbrochen werde, sodass während dieser Zeit der Krankengeldanspruch nicht ruhe).

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d) Im konkreten Fall bestehen an der grundsätzlichen Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) umso weniger Zweifel, als diese bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet wurde.

37

Insoweit ist unerheblich, dass die vorzeitige Zahlung - jedenfalls in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub - rechtswidrig erfolgt ist (§ 134 BGB). Da der Mindesturlaubsanspruch für 2010 im Mai 2011 noch nicht verfallen war, war dessen Abgeltung vor Ende des Arbeitsverhältnisses rechtlich nicht zulässig (vgl a bzw b). Im Rahmen des § 14 SGB IV kommt es jedoch ausdrücklich nicht darauf an, ob auf die Leistung ein Rechtsanspruch besteht. In einem solchen Fall genügt es, dass die Klägerin - wie hier - die Leistung im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich erhalten hat (vgl BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 24 S 64, Juris RdNr 22).

38

2. Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 2010 auch um einen Hinzuverdienst iS des § 96a SGB VI aF, der während des Rentenbezugs (a) ungeachtet einer fehlenden tatsächlichen Arbeitsleistung (b) aus einem noch nicht beendeten Beschäftigungsverhältnis (c) erzielt wurde.

39

a) Ein Hinzuverdienst liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Arbeitsentgelt nicht nur während des Rentenbezugs tatsächlich zugeflossen ist, sondern dieser Zeit auch rechtlich zugeordnet werden kann. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Wortlaut und Systematik (aa) sowie aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI aF(bb) und ist bei der Urlaubsabgeltung als einmaligem Arbeitsentgelt unter wertender Betrachtung von deren Art und Charakter hier grundsätzlich gegeben (cc).

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aa) Die erforderliche zeitlich-rechtliche Kongruenz der beiden Geldleistungen lässt sich bereits aus dem Begriff "Hinzuverdienst" und der systematischen Einordnung des § 96a SGB VI aF im Unterabschnitt "Zusammentreffen von Renten und Einkünften" schlussfolgern.

41

Sowohl die Rente (vgl § 63 Abs 6, § 64 SGB VI) als auch das laufende Arbeitsentgelt werden grundsätzlich monatsweise bezogen. Indem das Gesetz in § 96a Abs 1 SGB VI aF auf das Arbeitsentgelt "im Monat" und damit auf denselben Bezugszeitraum wie für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abstellt, geht es ersichtlich von dem Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt und damit von gleichzeitig für denselben Zeitraum erzielten Geldleistungen aus(vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 Juris RdNr 25). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Hinzuverdienst auf die Zeit des Rentenbezugs entfallen muss, ergeben sich aus der speziellen Regelung des § 96a Abs 3 S 1 und 2 SGB VI aF zur Berücksichtigung bestimmter Sozialleistungen. Dort wird einleitend formuliert, dass diese bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der "neben" einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung "erzielt" wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstehen.

42

bb) Allein die gleichzeitige Erzielung von Hinzuverdienst und Rente entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 96a SGB VI aF.

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Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) zum 1.1.1996 eingeführt. Der Gesetzgeber (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11.10.1995, BT-Drucks 13/2590 S 19) ließ sich im Wesentlichen von der Funktion der Rente wegen Erwerbsminderung als "Lohnersatz" leiten. Ziel der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei es, dem in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Versicherten den Lohn, der aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erzielt werden könne, in einem Umfang zu ersetzen, der der lebensstandardsichernden Funktion der Rente entspreche. Durch die Hinzuverdienstgrenze solle verhindert werden, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst ein höheres Gesamteinkommen erzielen könne als vor dem Rentenbezug (vgl BR-Drucks 496/95 S 42 f).

44

Wird die Rente als Kompensation für die mit den gesundheitlichen Leistungseinschränkungen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile verstanden, ist eine Minderung der Rente aber nur durch einen solchen Hinzuverdienst angebracht, den der Versicherte trotz bzw mit der geminderten Erwerbsfähigkeit im jeweiligen Zahlungsmonat der Rente "gleichzeitig" erwirtschaften kann. Das von der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgedeckte Risiko hat sich dann in dem jeweiligen Bezugszeitraum nicht voll verwirklicht. Als Regelung zur Vermeidung einer Übersicherung durch den "gleichzeitigen Bezug" von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Erwerbsminderungsrente (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 Juris RdNr 37) stellt § 96a SGB VI aF auch eine verhältnismäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken iS von Art 14 Abs 1 GG dar. Erforderlich ist daher über den (ggf zeitlich zufälligen) Zufluss des Arbeitsentgelts nach Rentenbeginn hinaus auch eine rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung.

45

cc) Ob im Einzelfall ein mit der Rentenleistung kongruent erzieltes "einmaliges Arbeitsentgelt" vorliegt, erfordert eine wertende Betrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung. Danach ist die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 hier während des Rentenbezugs erzielt worden.

46

Während laufende Leistungen (zB Lohn, Gehalt, Entgeltfortzahlung) in der Regel unproblematisch zeitlich zugeordnet werden können, ist die Einordnung einer einmaligen Einnahme - wie hier der Urlaubsabgeltung - schwieriger. Denn einmalige Einnahmen sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 SGB IV).

47

Obwohl der Urlaubsabgeltungsanspruch regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist er nicht der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen (vgl oben zu a). Endet das Arbeitsverhältnis (zum Beschäftigungsverhältnis s unter c) vor oder zeitgleich mit dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung, so ist eine Urlaubsabgeltung - ungeachtet ihres späteren Zuflusses während des Rentenbezugs - kein rentenschädlicher Hinzuverdienst (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, Stand Februar 2008 - § 96a RdNr 15c, 15d; KomGRV, Stand März 2013, § 96a SGB VI RdNr 3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete erst am 31.12.2012.

48

Aus dem Charakter des Urlaubsabgeltungsanspruchs ergibt sich außerdem, dass die Urlaubsabgeltung nicht dem ursprünglichen Urlaubsjahr (hier 2010) zugeordnet werden kann. Denn die Urlaubsabgeltung setzt nicht nur das Entstehen eines Urlaubsanspruchs in einem bestimmten Jahr, sondern vielmehr auch dessen weitere Übertragung im Rahmen eines Verfallzeitraums von 15 Monaten voraus (so a, bb). Die Abgeltung erfolgt gerade deshalb, weil der Urlaub in dem Jahr seiner Entstehung und auch darüber hinaus nicht gewährt werden konnte. Weder der Urlaub noch dessen Abgeltung wird in dem Urlaubsjahr "erdient". Ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch setzt allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371, Juris RdNr 8 mwN).

49

Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung um einen besonders geregelten Fall des Leistungsstörungsrechts (vgl BAG Urteil vom 16.5.2017 - 9 AZR 572/16 - NJW 2017, 2638, 2639). Die Klägerin hat den Urlaubsabgeltungsanspruch somit trotz bzw im Zusammenhang mit der geminderten Erwerbsfähigkeit während des Rentenbezugs im laufenden Arbeitsverhältnis erzielt.

50

b) Die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung setzt dabei nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht voraus, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des Rentenbezugs beruht. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Hinzuverdienstregelung (aa), dem Zusammenhang mit der aufgehobenen Vorschrift des § 94 SGB VI aF(bb) sowie aus einem Vergleich mit anderen Arten des Hinzuverdiensts (cc). Die Bezugnahme des § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV auf die "Beschäftigung" ändert daran nichts(dd).

51

aa) Zwar hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 96a SGB VI aF insbesondere mit Blick auf die "Einkünfte aus sogenannter Arbeit auf Kosten der Gesundheit"(vgl BR-Drucks 496/95 S 42 zu Nr 2) eingeführt. Die Versicherten sollten nicht mehr neben dem vollen Lohn für eine Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit zugleich noch eine volle Rente beziehen können. Diese bislang bestehende Möglichkeit habe die Lohnersatzfunktion der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgehöhlt (vgl BR-Drucks 496/95 S 43). Auf Anregung des Bundesrechnungshofs wurde daher erstmals die Anrechnung gleichzeitig erarbeiteter Einkünfte auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geregelt.

52

Die tatsächliche Arbeit auf Kosten der Gesundheit stellt aber nach dem Wortlaut des § 96a SGB VI aF sowie nach dessen umfassenderer Zielsetzung (Stärkung der Lohnersatzfunktion bzw Übersicherungseinwand) nur einen Anwendungsfall des Hinzuverdiensts unter mehreren dar.

53

Indem § 96a Abs 1 SGB VI aF den Begriff des Arbeitsentgelts(§ 14 SGB IV) verwendet, umfasst die Regelung gerade nicht nur die Gegenleistungen für eine bestimmte Arbeitsleistung, sondern auch die nicht im synallagmatischen Verhältnis stehenden Zuwendungen des Arbeitgebers wie etwa die Entgeltfortzahlung, das Urlaubsgeld oder wie hier die Urlaubsabgeltung. Hätte der Gesetzgeber ein von § 14 SGB IV abweichendes begriffliches Verständnis des "Arbeitsentgelts" gewollt, hätte er den Begriff durch entsprechende Formulierung (etwa: "ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt") einschränken müssen(Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 22). Statt dessen hat er in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI eine Regelung zum zulässigen zweimaligen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze getroffen, von der gerade schwankende Einkommensverhältnisse aufgrund einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erfasst werden.

54

Auch nach dem Zweck des § 96a SGB VI aF, Doppelleistungen bzw eine Übersicherung zu verhindern, kann die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelt ohne unmittelbar zugrunde liegender Arbeitsleistung nicht in Abrede gestellt werden. Gerade wenn Arbeitsentgelt in Zeiten (weiter)gezahlt wird, in denen eine Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird, hat es dieselbe unterhaltssichernde bzw lohnersetzende Funktion wie die Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit (vgl BSG Urteil vom 22.7.1987 - 1 RA 33/86 - BSGE 62, 77, 79 f = SozR 2200 § 1284 Nr 2, Juris RdNr 16 - zu § 61 AVG).

55

bb) Dies entspricht auch grundsätzlich der bis zum 31.12.2007 (vorrangig) geltenden Vorschrift des § 94 SGB VI aF, wonach auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet wurde, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist(vgl auch die bis zum 31.12.1991 geltenden ähnlichen Vorschriften des § 61 AVG bzw § 1284 RVO). Mit Streichung des § 94 SGB VI aF durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl I 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 sollten die darin geregelten Fälle nicht von der Berücksichtigung als Hinzuverdienst ausgeschlossen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass § 94 SGB VI und § 96a SGB VI aF "dem Grunde nach ziel- und wirkungsgleich" seien(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36 zu Nr 27 - § 94). Dabei schließt § 96a SGB VI aF - anders als § 94 Abs 1 S 2 SGB VI aF - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Fall einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung nicht aus(vgl oben aa). Insoweit decken sich § 94 SGB VI aF und § 96a SGB VI aF nur "dem Grunde" nach.

56

cc) Auch beim "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" (§ 96a Abs 1 S 2 Alt 2 SGB VI aF) kommt es nicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes an. Denn Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 22). Die Gewinnermittlung erfolgt auf Basis des Wirtschaftsjahres (vgl § 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz). Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung wird bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, ermittelt, dh als ein durchschnittliches Monatseinkommen (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 23 mwN). Danach ist es bei selbstständig Tätigen unbeachtlich, ob sie die Arbeitsleistung während des Rentenbezugs tatsächlich erbracht haben.

57

Letztlich zeigt auch die Einbeziehung von Sozialleistungen in den anrechenbaren Hinzuverdienst nach § 96a Abs 3 SGB VI aF, dass es dem Gesetzgeber bei der Erzielung von anrechenbaren Leistungen nicht wesentlich auf die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit während des Rentenbezugs ankommt.

58

dd) Diesem Ergebnis steht auch nicht die Bezugnahme in § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV auf den Begriff der "Beschäftigung" entgegen, der an § 7 Abs 1 SGB IV anknüpft( Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 39 mwN ). Merkmale einer Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV). Kennzeichnend für den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses sind damit insbesondere die grundsätzliche Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers sowie die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers (vgl BSG Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4, Juris RdNr 19). Dies erfordert aber nicht zwingend den tatsächlichen Einsatz der Arbeitskraft.

59

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses erlangt je nach Sinnzusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt ist, unterschiedliche Bedeutung. Erforderlich ist eine funktionsdifferente Auslegung, bei der die Essentialia eines Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf den jeweiligen Normzweck Modifikationen unterliegen können (vgl BSG Beschluss vom 11.12.1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 22; BSG Urteil vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6, Juris RdNr 24; BSG Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4, Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.4.1998 - B 7 AL 32/97 R - BSGE 82, 118 = SozR 3-4100 § 101 Nr 8, Juris RdNr 17). Vor dem Hintergrund der jeweiligen Norm kann insbesondere die Auslegung dazu differieren, welche Bedeutung die reale Arbeitsleistung für die Beschäftigung hat. Insoweit hat sich schon früh eine Betrachtungsweise entwickelt, nach der der Begriff der "Beschäftigung" nicht nur in einem tatsächlichen Sinn zu deuten ist (vgl bereits BSG Beschluss vom 11.12. 1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 23). Vielmehr wird je nach beitrags- oder leistungsrechtlicher Fallkonstellation von einem mehr oder weniger an das Arbeitsverhältnis angenäherten "Beschäftigungsverhältnis" ausgegangen. Ein Beschäftigungsverhältnis dauert jedenfalls auch in Zeiten fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird, sofern nur der Arbeitsvertrag fortbesteht und die Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (so zur beitragsrechtlichen Beschäftigung s BSG Urteil vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6, Juris RdNr 24; so aber auch zur leistungsrechtlichen Beschäftigung BSG Urteil vom 11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R - Juris RdNr 12).

60

Da § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV nach seinem Sinn und Zweck(s oben aa) gerade keine während des Rentenbezugs fortbestehende tatsächliche Arbeitsleistung fordert und auch einmaliges Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst nicht grundsätzlich ausschließt, ist hier von einem eher verrechtlichten Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" als Grundlage der jeweiligen Einkünfte auszugehen. Das "tatsächliche Substrat" des Beschäftigungsverhältnisses hat damit für § 96a SGB VI aF weniger Bedeutung als für die Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld(vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5, Juris RdNr 14).

61

Erst recht kommt es nicht auf das Fortbestehen der tatsächlichen "Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt" an, für die die spezielle Vorschrift des § 7 Abs 3 SGB IV (bei fortdauerndem Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt) eine zeitlich auf einen Monat begrenzte Fiktion regelt(vgl Peters, SGB IV, Stand Juli 2010, § 7 RdNr 55).

62

c) Sinn und Zweck des Kongruenzprinzips erfordern jedoch, dass das während des Rentenbezugs erzielte Arbeitsentgelt noch dem laufenden Beschäftigungsverhältnis als einer der in § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV genannten Quellen des Hinzuverdiensts zugerechnet werden kann. Dieser Zusammenhang ist allerdings erst dann aufgehoben, wenn für die Beendigung bzw Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses klare und eindeutige Anhaltspunkte bestehen, die eine Zurechenbarkeit des Hinzuverdiensts zu dieser Grundlage ausschließen. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.

63

Ein Beschäftigungsverhältnis iS von § 96a SGB VI aF(vgl oben b dd) endet - trotz eines rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses - bereits dann, wenn der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet bzw der Arbeitnehmer seine Dienstbereitschaft endgültig einstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach tarifrechtlichen Regeln oder arbeitsvertraglichen Absprachen ruht (vgl Senatsurteile vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 29, 33 ff; vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 45). Damit wird nach außen deutlich, dass später entstehende Ansprüche nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden sollen. Denkbar wäre insoweit auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer Kündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht in letzterem Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt, auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten (BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308, 315 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 238 - Juris RdNr 28).

64

Vergleichbare Anhaltspunkte für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegen hier nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG nicht durch eine tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung zum Ruhen gekommen. Auch ein stillschweigend vereinbartes oder auch nur faktisches Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann nach den Feststellungen des LSG nicht angenommen werden.

65

Allein die - ggf auch länger andauernde - Arbeitsunfähigkeit führt ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BAG Urteil vom 23.8.1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34 - Juris RdNr 17 ; BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308 - Juris RdNr 19 ff; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 239 - Juris RdNr 33 f ). Eine durch Krankheit herbeigeführte dauerhafte Verhinderung zur Arbeitsleistung bewirkt nicht bereits die eindeutige Suspendierung der Hauptpflichten, denn es handelt sich um eine Leistungsstörung im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Schuldrechts. Sie berechtigt den Arbeitgeber gegebenenfalls zur Kündigung und den Arbeitnehmer, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Sie führt aber für sich genommen noch nicht zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses iS von § 96a SGB VI aF oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Ohne weitere ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Parteien kann aus der Einstellung von Arbeit und Entgeltleistung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Ruhensvereinbarung geschlossen werden (Schoof in Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, 3. Aufl 2005, § 54 RdNr 39; BAG Urteil vom 23.8.1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34).

66

Ebenso wenig folgt bereits aus dem Rentenantrag gegenüber der Beklagten oder der - hier zunächst befristet bewilligten - Erwerbsminderungsrente, dass die Klägerin ihre Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansah. Vielmehr kommt auch die Deutung in Betracht, dass die Klägerin für den Fall einer Behebung der Erkrankung oder Nicht-(weiter-)Bewilligung der Rente grundsätzlich an der Dienstbereitschaft festhalten wollte. Für die Annahme einer (konkludenten) Ruhensvereinbarung wären darüber hinaus besondere Anhaltspunkte für eine Willensbildung gerade zwischen den Vertragsparteien erforderlich.

67

Entgegen der Ansicht des LSG ist ein Arbeitnehmer, der längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist, einem Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart hat, auch nicht gleichzustellen. Denn in einer solchen Abrede liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund, der eine nach außen verlässliche Rechtslage schafft.

68

3. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Klägerin nach Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 11.4.2011 im Mai 2011 Einkommen erzielt hat, das zur Minderung der Rentenhöhe um die Hälfte geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X). Der Rentenbewilligungsbescheid war daher in dieser Höhe aufzuheben (b); es lagen weder ein atypischer Fall (c) noch eine Fristüberschreitung (d) vor.

69

a) Die Urlaubsabgeltung ist in dem Kalendermonat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem es zugeflossen ist (Lepiorz in Löschau, SGB VI, Stand April 2014, § 96a RdNr 79). Nach § 48 Abs 1 S 3 SGB X iVm § 100 Abs 1 S 1 SGB VI ist die Rente bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten - dh hier ab Anfang Mai.

70

b) Die Klägerin hat mit der Urlaubsabgeltung im Mai 2011 die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe überschritten und damit Einkommen erzielt, das zur Minderung des Rentenanspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X).

71

Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt(§ 96a Abs 1 S 2 SGB VI idF vom 27.12.2003 - BGBl I 3019). Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ist "rentenunschädlich", wenn der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt (vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - B 13 R 10/10 R - SozR 4-2600 § 96a aF Nr 13 RdNr 22). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet.

72

Das im Mai 2011 zugeflossene Entgelt in Höhe von 5500 Euro überschreitet zwar die doppelte Hinzuverdienstgrenze der Vollrente (800 Euro) bzw der Rente in Höhe von drei Vierteln (5208,90 Euro), nicht jedoch die doppelte individuelle Hinzuverdienstgrenze der halben Rente (7047,34 Euro). Das hat zur Folge, dass der Klägerin die Rente gemäß § 96a Abs 1a Nr 2, Abs 2 Nr 3b SGB VI aF im Mai 2011 nur in Höhe der Hälfte zugestanden hat. Statt 1459,83 Euro wären insoweit nur 729,92 Euro zu zahlen gewesen. Dies führt zur Aufhebbarkeit des Bescheids vom 1.4.2011 in dieser Höhe (dass die Beklagte die Überzahlung um 0,17 Euro niedriger festsetzte, beschwert die Klägerin nicht). Die Beschränkung einer Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X auf die Höhe des nachträglich zugeflossenen Hinzuverdiensts(vgl Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37 Juris RdNr 47) kommt hier nicht zum Tragen, da der Hinzuverdienst, der zur Minderung der bereits erhaltenen Vollrente geführt hat, die weggefallene Anspruchshöhe (729,92 Euro) bei weitem überschreitet. Es bedarf daher auch keiner Prüfung mehr, ob hier auch der Tatbestand des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 bzw 4 SGB X gegeben ist.

73

4. Ein atypischer Fall, der die Beklagte zu einer Ermessensentscheidung hätte veranlassen müssen (§ 48 Abs 1 S 2 SGB X), ist nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG), nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu erkennen.

74

5. Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X iVm § 48 Abs 4 SGB X eingehalten. Denn sie erlangte erst auf Grundlage der Bescheinigung des Arbeitgebers im August 2012 Kenntnis über die Höhe der Urlaubsabgeltung und damit über eine für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erhebliche Tatsache (vgl BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 28/02 R - SozR 4-1300 § 24 Nr 1 RdNr 21), während der angefochtene Bescheid bereits am 2.10.2012 erging.

75

C. War demnach die Teilaufhebungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig, steht zugleich fest, dass der angefochtene Bescheid vom 2.10.2012 auch insoweit nicht zu beanstanden ist, als er die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat Mai 2011 zum Inhalt hat (§ 50 Abs 1 SGB X).

76

D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 11 Urlaubsentgelt


(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Be

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 3 Dauer des Urlaubs


(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 13 Unabdingbarkeit


(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die A

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 17 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst


(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur te

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach

Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV | § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen


(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonnta

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 100 Änderung und Ende


(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht b

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung


(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt


Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes z

Referenzen - Urteile

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Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 21/15 R zitiert oder wird zitiert von 24 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 21/15 R zitiert 18 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 33/16 R

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Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Bek

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2016 - 8 Sa 463/16 - wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - B 13 R 34/15 R

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. April 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Sept. 2015 - 9 AZR 170/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2014 - 3 Sa 467/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Juni 2013 - 16 Sa 51/13 - wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 04. März 2014 - B 1 KR 68/12 R

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2012 geändert, soweit es wegen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 4. bi

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Okt. 2013 - 9 AZR 302/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2013

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 1370/11 - aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2012 - B 14 AS 196/11 R

bei uns veröffentlicht am 29.11.2012

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. November 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 5. Fe

Bundessozialgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - B 5 R 8/12 R

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt Kosten des Revisionsverfahrens.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Aug. 2012 - 9 AZR 353/10

bei uns veröffentlicht am 07.08.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2010 - 11 Sa 64/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen te

Bundessozialgericht Urteil, 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 10. Juli 2012 - B 13 R 85/11 R

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

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Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2010 - 14 Sa 2333/09 - aufgehoben.

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2010 - 6 Sa 1944/09 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklag

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Sozialgericht Landshut Urteil, 13. Juli 2018 - S 2 R 1024/16

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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Monat November 2015 Rente wegen voller Erwerbsmind

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2018 - L 4 KR 388/17

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Tatbestand   1 Im

Bundessozialgericht Urteil, 25. Mai 2018 - B 13 R 3/17 R

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Bundessozialgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - B 5 R 26/16 R

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge

Referenzen

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 9. August 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung.

2

Die am 14.7.1989 geborene Klägerin bezog von dem beklagten Grundsicherungsträger zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester seit dem 1.1.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Anträge auf Gewährung von Leistungen stellte durchgehend die Mutter. Ab August 2005 bezog die Klägerin monatliche Unterhaltsleistungen von dem getrennt lebenden Vater. Eine Mitteilung gegenüber dem Beklagten erfolgte insoweit nicht.

3

Im Januar 2007 erfuhr der Beklagte von den Unterhaltszahlungen und hob mit an die Mutter gerichtetem Bescheid vom 28.6.2007 die für den Zeitraum 1.8.2005 bis 31.7.2006 ergangenen Bewilligungen "für Sie und Ihre Kinder" auf. Die Gesamtüberzahlung in Höhe von 2539,65 Euro war nach den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und jeweils nach Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung aufgeschlüsselt. Für die Klägerin ergab sich ein Gesamtbetrag von 1820,90 Euro (1292,85 Euro Regelleistung und 528,05 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung). Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid, soweit er die Kinder betreffe, an die Mutter als gesetzliche Vertreterin ergehe, und die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 2539,65 Euro gefordert. Auf den Widerspruch der Klägerin reduzierte der Beklagte die Erstattungssumme durch einen unmittelbar an die zwischenzeitlich volljährig gewordene Klägerin versandten Bescheid vom 1.10.2008 auf 1770,99 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.11.2008).

4

Die hiergegen gerichtete Klage hat die Klägerin hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligungsbescheide zurückgenommen und der Beklagte hat die Erstattungssumme in einem Erörterungstermin am 7.1.2010 auf 1043,51 Euro reduziert. Die gegen das Erstattungsverlangen gerichtete Klage hat die Klägerin fortgeführt und zugleich "die Einrede des § 1629a BGB" erhoben. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage abgewiesen und zugleich die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 9.8.2010). Der auf § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Erstattungsbescheid sei rechtmäßig. § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stehe dem nicht entgegen. Ob diese Vorschrift ohnehin erst im Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung finden könne, könne dahinstehen. Vielmehr sei diese Norm im Sozialrecht von vornherein nicht anwendbar. Insbesondere beschränke sich der in § 61 Satz 2 SGB X enthaltene Verweis auf die ergänzende Anwendung der Vorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge und dies bedeute im Umkehrschluss, dass die Vorschriften des BGB im Bereich des SGB X nicht allgemein anwendbar seien. Eine entsprechende Anwendung des § 1629a BGB scheide aus, weil es an einer mit dem Zivilrecht vergleichbaren Interessenlage fehle und für die Anwendung dieser Vorschrift kein Bedürfnis bestehe. Bei der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 45 ff SGB X habe die Behörde bereits die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Etwas anderes folge auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 1629a BGB ausgehe, stehe seiner Anwendung im konkreten Fall doch § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB entgegen, wonach die Haftungsbeschränkung nicht für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften gelte, die alleine der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Minderjährigen dienten. Bei den nunmehr zurückgeforderten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handele es sich um solche Verbindlichkeiten.

5

In ihrer fristgerecht unter Beifügung einer Zustimmungserklärung des Beklagten in elektronischer Form eingelegten Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 1629a BGB sowie § 50 SGB X. Ergänzend beruft sie sich auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 23.7.2009 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, in dem ausgeführt wird, dass die Gefahr einer Überschuldung Minderjähriger durch die Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf § 1629a BGB nicht gesehen werde. Diese Norm begründe ein Leistungsverweigerungsrecht für das dann volljährige Kind gegenüber dem Gläubiger. Der Erstattungsanspruch bestünde weiterhin, müsse aber nicht mehr erfüllt werden. Die Bundesregierung gehe davon aus, dass die Grundsicherungsstellen gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entsprechend beraten. Die Klägerin ist allerdings der Ansicht, dass es ihr möglich sein müsse, diesen Einwand bereits außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 9. August 2010 sowie den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. Oktober 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 sowie des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 7. Januar 2010 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist nur ergänzend darauf hin, dass § 1629a BGB erst im Vollstreckungsverfahren Anwendung finden könne. Die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Bescheids bleibe hiervon unberührt.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig (hierzu A.) und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) begründet (vgl § 170 Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz; hierzu B.).

10

A. Die Klägerin hat die Sprungrevision form- und fristgerecht eingelegt.

11

Die Revision ist nach § 164 Abs 1 Satz 1 iVm § 65a SGG mittels eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur formgerecht erhoben worden(vgl § 65a Abs 1 Satz 3 SGG iVm § 2 Abs 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht, BGBl I 2006, 3219; vgl grundlegend BFHE 215, 47 zur "Funktionsäquivalenz" der Signatur zur eigenhändigen Unterschrift).

12

Die für die Sprungrevision geltenden Formerfordernisse sind erfüllt (vgl § 161 Abs 1 SGG): Das SG hat die Sprungrevision in seinem Urteil zugelassen und die Zustimmungserklärung des Revisionsbeklagten ist innerhalb der Revisionsfrist beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen. Denn der Revisionsschrift der Klägerin war eine Erklärung des Beklagten beigefügt, nach der er sich damit einverstanden erklärt, dass "die Sprungrevision eingelegt und zugelassen wird".

13

Dass die Zustimmungserklärung des Beklagten nicht im Original übersandt wurde, sondern in elektronischer Form als Anhang im pdf-Format zu der in elektronischer Form ordnungsgemäß übersandten Revisionsschrift, steht dem in § 161 Abs 1 Satz 1 SGG enthaltenen Schriftlichkeitserfordernis nicht entgegen. Dass das Schriftformerfordernis für die Zustimmungserklärung erfüllt ist, wenn der Revisionskläger die ihm per Telefax zugeleitete Zustimmung des Gegners seinerseits per Fax an das Gericht weiterleitet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 161 RdNr 4a). Denn angesichts der auch bei "Originalen" möglichen Fälschungen ist für die Erfüllung des Formerfordernisses entscheidend, dass aus der Erklärung die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision mit der Folge einer Übergehung der Berufungsinstanz, die Person des Erklärenden und dessen Wille, die Erklärung in den Verkehr zu bringen, entnommen werden kann.

14

Diese Voraussetzungen sind auch gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als Telefax zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten einscannt und in eine pdf-Datei umwandelt, um sie als elektronische Datei im Rahmen seiner elektronischen Aktenbearbeitung und Kommunikation mit dem Gericht weiterverwenden zu können. Aus der Einfügung des § 65a SGG durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl I 837) und der damit begründeten Zulässigkeit der Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Gerichte kann nur hergeleitet werden, dass die Übermittlung eines eingescanntes Dokumentes als Anhang einer den Anforderungen des § 65a SGG genügenden Revisionsschrift dem Schriftformerfordernis genügt. Die Möglichkeit, als Anlage ein eingescanntes Dokument zu versenden, ohne dabei mit verfahrensrechtlich vorgegebenen Formerfordernissen in Konflikt zu kommen, ist die notwendige Folge dieser technischen Möglichkeit und des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes, auch in Gerichtsverfahren elektronische Dokumente als Äquivalent zur Papierform rechtswirksam zu verwenden (Gesetzesbegründung zum Justizkommunikationsgesetz, BT-Drucks 15/4067 S 24).

15

B. Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 4 Satz 1 SGG). Ob die angefochtene Entscheidung mit revisiblem Recht vereinbar ist (vgl § 162 SGG)kann aufgrund des vom SG festgestellten Sachverhalts (vgl § 163 SGG) nicht abschließend geprüft werden.

16

Mangels fehlender Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der hier noch alleine streitgegenständliche und auf § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 SGB X beruhende Erstattungsbescheid vom 28.6.2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 1.10.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2008 sowie des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 7.1.2010 formell rechtmäßig ist; insbesondere ob die nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 24 Abs 1 SGB X erforderliche Anhörung stattgefunden hat oder ein entsprechender Verfahrensmangel geheilt worden ist(s I.). Allerdings steht der materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nicht bereits seine mangelnde Bestimmtheit entgegen (s II.). Während die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 SGB X im vorliegenden Fall grundsätzlich vorliegen(s III.), konnte aber ebenfalls nicht abschließend entschieden werden, ob die Haftung der Klägerin hier gemäß des entsprechend anwendbaren § 1629a BGB begrenzt ist und der Erstattungsbescheid bereits deshalb (ggf teilweise) aufzuheben ist(s IV.).

17

I. Der Rechtsstreit unterliegt bereits deshalb der Zurückverweisung, weil der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des SG die formelle Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides nicht abschließend prüfen kann. Insbesondere fehlt es an Feststellungen zu der Frage, ob vor Erlass des Erstattungsbescheides eine Anhörung der Klägerin gemäß § 24 Abs 1 SGB X stattgefunden hat.

18

Auch wenn die Erstattung entsprechend der Forderung des § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X mit der (hier gemäß § 77 SGG bindend gewordenen) Aufhebung verbunden worden ist, ändert dies nichts daran, dass es sich bei dem Erstattungsverlangen um einen eigenständigen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X handelt, der seinerseits in die Rechte der Klägerin eingegriffen hat und deshalb vor seinem Erlass eine entsprechende Anhörung voraussetzt(vgl BSG SozR 1300 § 45 Nr 12).

19

1. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Anhörungserfordernis sind nicht gegeben. Ein Fall des Ausnahmekatalogs des § 24 Abs 2 SGB X liegt bereits tatbestandlich nicht vor. Insbesondere wurden nicht lediglich einkommensabhängige Leistungen an geänderte Verhältnisse angepasst (§ 24 Abs 2 Nr 5 SGB X), weil die Behörde auf der Grundlage des § 50 SGB X für die Vergangenheit Leistungen erstattet verlangt.

20

Der Anwendungsbereich des § 24 SGB X ist für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht - etwa im Sinne einer teleologischen Reduktion(vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 24 Nr 1) - eingeschränkt (vgl Thieme in Wannagat, SGB X, Stand 2001, § 24 RdNr 6). Eine solche Einschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Erstattung nach § 50 Abs 1 SGB X ohnehin akzessorisch zu der hier bestandskräftigen Aufhebung ist, weil es sich bei § 24 Abs 2 SGB X um einen abschließenden Ausnahmekatalog handelt, wie sich aus der rechtsstaatlichen Bedeutung der Anhörung und dem Vergleich mit § 28 Abs 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt, der eine Generalklausel mit Beispielen enthält(stRspr BSGE 44, 207 = SozR 1200 § 34 Nr 2; BSG SozR 1200 § 34 Nr 14; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2011, § 24 RdNr 10). Dass es nicht darauf ankommt, ob die Anhörung die Entscheidung in der Sache hätte beeinflussen können, folgt auch aus § 42 Satz 2 SGB X.

21

2. Das LSG wird zu klären haben, ob bislang eine Anhörung gemäß § 24 Abs 1 SGB X stattgefunden hat oder ob, sollte dies nicht der Fall gewesen sein, im Widerspruchs- oder Klageverfahren gemäß § 41 Abs 2 SGB X eine Heilung dieses Verfahrensmangels stattgefunden hat.

22

a) Dabei wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass, solange die Klägerin minderjährig war, die vor dem Erlass des Erstattungsbescheides erforderliche Anhörung gegenüber einem vertretungsberechtigten Erziehungsberechtigten zu erfolgen hatte. Auf die Frage, ob § 38 SGB II für das Aufhebungs- und Erstattungsverfahren überhaupt Anwendung finden kann(vgl hierzu Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 38 RdNr 2, 23b), kommt es deswegen nicht an.

23

Die Vertretungsmacht, die hier die Notwendigkeit einer Anhörung der Erziehungsberechtigten begründet, folgt aus der elterlichen Sorge (§ 1629 Abs 1 Satz 1 BGB). Dabei lässt sich den Feststellungen des SG bereits nicht entnehmen, ob abweichend von der gemäß § 1629 Abs 1 Satz 2 BGB grundsätzlich gemeinschaftlichen Vertretung des Kindes hier eine alleinige Vertretung durch die Mutter nach § 1629 Abs 1 Satz 3 BGB in Betracht kommt(vgl hierzu BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2). Im Rahmen der Anhörung braucht dieser Frage allerdings nicht nachgegangen zu werden, weil die Anhörung eines Elternteils insoweit ausreichend ist.

24

Obwohl nach § 24 Abs 1 SGB X "der Beteiligte"(vgl § 12 SGB X) anzuhören ist, gilt dies nicht für den Fall, dass der Beteiligte sozialrechtlich nicht handlungsfähig ist (vgl § 11 Abs 1 SGB X). Dann ist sein gesetzlicher Vertreter anzuhören (vgl nur Mutschler in Kasseler Komm, SGB X, Stand 2011, § 24 RdNr 10). Dem steht § 36 SGB I als öffentlich-rechtliche Ausnahme nach § 11 Abs 1 Nr 2 SGB X(von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 11 RdNr 7) nicht entgegen, weil es sich beim Aufhebungs- und Erstattungsverfahren um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren handelt, das nicht auf die Gewährung von Sozialleistungen gerichtet ist und deswegen von § 36 Abs 1 Satz 1 SGB I, der erkennbar auf den rechtlichen Vorteil für den Minderjährigen abstellt, nicht umfasst ist(vgl Didong in: jurisPK-SGB I, § 36 RdNr 16; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 36 RdNr 15; Udsching/Link, SGb 2007, 513, 516).

25

Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber Minderjährigen hat der Senat unter Heranziehung des Zustellungsrechts des Bundes bereits entschieden, dass die Bekanntgabe gegenüber einem gesetzlichen Vertreter genügt (BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7, RdNr 21 unter Berufung auf § 6 Abs 3 VwZG; vgl auch Udsching/Link, SGb 2007, 513, 516). Dies gilt entsprechend auch für die Anhörung. Dagegen spricht nicht, dass § 6 Abs 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) letztlich der in § 1629 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 BGB geregelten Empfangsvertretung als Fall der "passiven" Stellvertretung entspricht(vgl zu § 6 Abs 3 VwZG: Sadler, VwVG/VwZG, 7. Aufl 2010, § 6 RdNr 20; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 9. Aufl 2011, § 6 VwZG RdNr 4; vgl zu § 1629 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 BGB; Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 1629 RdNr 15). Denn das in § 24 Abs 1 SGB X geregelte Anhörungserfordernis dient in erster Linie dem Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Zudem soll es das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken (vgl BT-Drucks 7/868 S 28). Es erfüllt damit seinen Zweck, ohne dass es ein aktives Tun des Anzuhörenden bzw seines Vertreters voraussetzt. Im Übrigen erschiene es widersprüchlich, wenn zwar die mit der Gefahr der Bestandskraft einhergehende Bekanntgabe eines Bescheides an nur einen Elternteil erfolgen dürfte, nicht aber die vor dem Erlass des Bescheides notwendige Anhörung.

26

b) Im Hinblick auf die mögliche Heilung einer unterlassenen Anhörung, wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass die Nachholung der Anhörung nach § 41 Abs 2 SGB X im Gerichtsverfahren ein eingeständiges, nicht notwendigerweise förmliches Verwaltungsverfahren - ggf unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens - voraussetzt, das auch die Erklärung der Behörde umfasst, sie halte nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörung am bisher erlassenen Verwaltungsakt fest(ausführlich BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

27

c) Sollte das LSG zu dem Ergebnis kommen, dass vor Erlass des Erstattungsbescheides eine Anhörung nicht stattgefunden hat und dieser Verfahrensmangel bislang nicht geheilt worden ist - auch nicht im Rahmen des von der Klägerin durchgeführten Widerspruchsverfahrens oder des Erörterungstermins -, wird es zu beachten haben, dass jedenfalls im jetzt durchzuführenden Berufungsverfahren keine Heilung mehr in Betracht kommt.

28

Nach § 41 Abs 2 SGB X erfährt die Möglichkeit der Heilung insofern eine zeitliche Grenze, als die Anhörung nach § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X nur bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Entsprechend der mit § 41 Abs 2 SGB X korrespondierenden Vorschrift des § 114 Abs 2 Satz 2 SGG(vgl BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 9: "funktionale Einheit") ist diese Vorschrift nicht mehr anwendbar, nachdem erstmals die letzte Tatsacheninstanz abgeschlossen wurde. Im Falle der Sprungrevision wird die zeitliche Grenze damit durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils gesetzt (vgl allgemein Steinwedel in Kasseler Komm, SGB X, Stand 2011, § 41 RdNr 23, 27; offen gelassen von: BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 58/03 R - BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 9 = Juris RdNr 17; BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - Juris RdNr 19).

29

Gegen die Heilung eines Verfahrensmangels durch Nachholung im Gerichtsverfahren im Rahmen eines wiedereröffneten Berufungsverfahrens nach einer Zurückverweisung spricht entscheidend, dass diese von einem Verfahrensmangel des LSG - nämlich fehlenden Feststellungen zur Anhörung - abhängig ist. Denn eine Zurückverweisung kommt nur in Betracht, wenn das LSG keine Feststellungen zur Anhörung getroffen hat. Hat das LSG hingegen festgestellt, dass keine Anhörung erfolgt ist, besteht kein Grund für eine Zurückverweisung. Das Letztere muss ebenfalls gelten, wenn das LSG keine Feststellungen getroffen hat und diese fehlenden Feststellungen des LSG in Verbindung mit einer Aufklärungsrüge eines Beteiligten zu entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen des Revisionsgerichts führen. Für eine Verschlechterung der Rechtsposition des klagenden Adressaten eines Verwaltungsakts, in dem der beklagten Behörde eine weitere Gelegenheit zur Heilung ihres Verfahrensfehlers eingeräumt wird, wenn es im anschließenden gerichtlichen Verfahren zu einem Verfahrensmangel des angerufenen Gerichts gekommen ist, der von der Behörde erfolgreich gerügt wird, ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Ausnahmecharakter des § 114 Abs 2 Satz 2 SGG, nachdem der vergleichbare § 94 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung aufgehoben wurde(vgl Berchtold in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, 97, 115 f sowie BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - RdNr 19; BSG vom 31.10.2002 - B 4 RA 43/01 R - Juris RdNr 17).

30

II. Der angefochtene Erstattungsbescheid vom 28.6.2007 war (noch) inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).

31

Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (näher BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN). Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 123, 261, 283).

32

1. Bedenken gegenüber der hinreichenden Bestimmtheit des mit dem inzwischen bestandskräftig gewordenen Aufhebungsbescheides verbundenen Erstattungsbescheides ergeben sich nicht bereits daraus, dass der Adressat des Erstattungsverlangens nicht hinreichend erkennbar wäre.

33

Zwar könnten sich deswegen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit ergeben, weil der Erstattungsbescheid vom 28.6.2007 alleine an die Mutter der seinerzeit noch minderjährigen Klägerin gerichtet war. Auch wird die Mutter entsprechend dieser Adressierung an verschiedenen Stellen des Bescheides direkt angesprochen, wenn es etwa heißt, es bestünde gegen diese eine Gesamtforderung in Höhe von 2539,65 Euro und dieser Betrag sei von ihr gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Entscheidend ist allerdings, dass sich aus dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der zurückzuzahlende Gesamtbetrag das Ergebnis einer Addition von insgesamt drei Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen ist, die sich jeweils an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten. So heißt es im Rahmen der hier noch streitgegenständlichen Erstattungsregelung, es "wurden Ihnen und Ihren Kindern [...] Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 2539,65 Euro zu Unrecht gezahlt". Die (individuelle) Aufschlüsselung der überzahlten Leistungen ist Bestandteil der Aufhebungsentscheidung, vor deren Hintergrund auch die Erstattungsregelung zu sehen ist, weil der Beklagte, entsprechend der Vorgabe des § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X, beide Entscheidungen verbunden hat(vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 27 RdNr 13).

34

Dass der Beklagte bei Erlass des Erstattungsbescheides nicht davon ausging, die Mutter der Klägerin sei (Gesamt-)Schuldnerin der Rückforderungssumme, ergibt sich dabei insbesondere aus der Formulierung: "Soweit der Bescheid Ihre Kinder betrifft, ergeht er an Sie als gesetzlichen Vertreter." Vor dem Hintergrund der fehlenden sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit der Klägerin und ihrer Schwester zum damaligen Zeitpunkt war es konsequent, die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung alleine von einem Elternteil zu verlangen, ohne dass dadurch die eigentlichen Bescheidadressaten nicht mehr erkennbar wären.

35

2. Weitergehende Bedenken gegenüber der Bestimmtheit des Erstattungsbescheides bestehen nicht. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob die zum Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung des BSG, wonach ein Aufhebungsbescheid dann nicht hinreichend bestimmt iS des § 33 SGB X ist, wenn er nur eine Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrags ohne Konkretisierung dieses Betrags für die einzelnen Wochen enthält(BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 10; SozR 3-1500 § 128 Nr 15 S 32 f), auf das SGB II, eventuell modifiziert um das hier grundsätzlich geltende Monatsprinzip, zu übertragen ist.

36

Zumindest für den hier noch streitgegenständlichen Erstattungsverwaltungsakt lässt sich die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung der gesetzlichen Regelung des § 50 SGB X nicht entnehmen(so auch Krasney in Kasseler Komm, SGB X, Stand 2011, § 33 RdNr 7; Sächsisches LSG vom 18.9.2008 - L 3 AS 40/08 - Juris RdNr 60). § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X fordert lediglich, die "zu erstattende Leistung" festzusetzen. Weitergehende Differenzierungsanforderungen dürften nicht zuletzt der eigentlichen Zielvorgabe der Bestimmtheitsanforderung, nämlich eine eindeutige Vollstreckungsgrundlage zu schaffen und dem Betroffenen das von ihm erwartete Verhalten klar vor Augen zu führen, eher abträglich sein.

37

3. Der Erstattungsbescheid ist auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil er in der Gestalt, die er durch den Änderungsbescheid vom 1.10.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 18.11.2008 erfahren hat, im Rahmen der Festsetzung der zu erstattenden Leistung nicht mehr zwischen dem der Klägerin bewilligten Sozialgeld und den Leistungen für Unterkunft und Heizung unterschied. Soweit teilweise vertreten wird, ein Aufhebungs- und wohl auch ein Erstattungsbescheid seien nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie - spiegelbildlich zur Bewilligung - die aufgehobenen Leistungen nach Leistungsarten unterschieden, insbesondere also deutlich machten, ob es sich um Leistungen für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung handele (so LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 - L 3 AS 138/08 - Juris RdNr 54 ff), folgt dem der Senat jedenfalls für die Festsetzung der zu erstattenden Leistung nach § 50 SGB X nicht. Gegen die Notwendigkeit weiterer Differenzierungen im Rahmen der isolierten Rückforderung spricht die im Grundsatz bestehende Akzessorietät des Erstattungsverwaltungsakts zum Ergebnis der Aufhebungsentscheidung. Die Vorschrift des § 40 Abs 2 Satz 1 SGB II, wonach abweichend von § 50 SGB X unter bestimmten Umständen ein Teil der Unterkunftskosten von der Erstattung ausgenommen bleibt, steht dem nicht entgegen. Dies betrifft allenfalls die Begründung des Verwaltungsakts, nicht aber die hinreichende Bestimmtheit seines Verfügungssatzes.

38

III. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X liegen vor. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen nach dieser Vorschrift zu erstatten. Hier ist der Aufhebungsbescheid vom 28.6.2007 durch die Rücknahme der Klage bereits bestandskräftig geworden (vgl § 77 SGG).

39

Zutreffend hat sich der Beklagte im Hinblick auf die Rückforderung zudem an die Klägerin gewandt. Ausgehend von der Annahme, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher kennt, sondern dass Anspruchsinhaber grundsätzlich jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (grundlegend BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12), können auch in der Rückforderungskonstellation nur von demjenigen Leistungen verlangt werden, dem sie zuvor bewilligt worden waren (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 15; Udsching/Link, SGb 2007, 513, 514). Ein Erstattungsanspruch etwa gegen die gesetzlichen Vertreter des Leistungsempfängers scheidet auch dann aus, wenn diese die Überzahlung durch Verletzung ihrer Mitteilungspflichten hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verursacht haben (so zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwG, NZS 1992, 156; FEVS 43, 324). Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Vertreter nach § 34 SGB II wird davon nicht berührt.

40

IV. Eine abschließende Entscheidung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob § 1629a BGB bereits zur Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides führt, ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht des SG ist § 1629a BGB auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend anwendbar(dazu unter 1.), und zwar bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren (dazu unter 2.). Dem steht auch § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB nicht entgegen(dazu unter 3.). Jedoch hat das SG, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, keine Feststellungen zur Höhe des Vermögens der Klägerin bei Eintritt der Volljährigkeit getroffen.

41

1. Dem Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Revisionsklägerin gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X kann die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entgegenstehen.

42

In seinem Beschluss vom 13.5.1986 (1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 = NJW 1986, 1859) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ua ausgeführt: Das als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) anerkannte Recht auf Selbstbestimmung wird berührt, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder kraft der ihnen zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 1629 Abs 1 BGB) finanziell verpflichten können. Hierdurch können in erheblichem Maße die Grundbedingungen freier Entfaltung und Entwicklung und damit nicht nur einzelne Ausformungen allgemeiner Handlungsfreiheit, sondern die engere persönliche Lebenssphäre junger Menschen betroffen werden. Es ist verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, wenn sich die Haftung des Minderjährigen bei einem ererbten und fortgeführten Handelsgeschäft auf das im Wege der Erbfolge erworbene Vermögen beschränkt. Nichts anderes kann für die finanziellen Folgen gelten, die Minderjährigen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften nach § 38 SGB II aufgebürdet werden.

43

Der Gesetzgeber ist der vom BVerfG in dem Beschluss vom 13.5.1986 (aaO) formulierten Aufforderung, in Wahrnehmung seiner Wächteramtes (Art 6 Abs 2 Satz 2 GG) Regelungen zu treffen, die verhindern, dass der volljährig Gewordene nicht mehr als nur eine scheinbare Freiheit erreicht, nachgekommen und hat durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.8.1998 ( BGBl I 2487) § 1629a BGB geschaffen. Danach ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig Gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, beschränkt auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit. Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer Anhaltspunkte für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend.

44

Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 34a SGB II "Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen" durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - RBEG), in der ausgeführt wird: "Die Regelung des neuen § 34a trägt damit dem praktischen Bedürfnis nach Inanspruchnahme des Verursachers Rechnung, da insbesondere bei Leistungsgewährung an minderjährige Kinder auch ein Anspruch gegenüber den gesetzlichen Vertretern bestehen kann. ... Im Übrigen gilt bei Eintritt der Volljährigkeit zugunsten der Schuldner § 1629a BGB, so dass insoweit eine Beschränkung auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen gegeben sein kann." (BT-Drucks 17/3404 S 113). Dies deckt sich mit der von der Klägerin zur Akte gereichten Antwort des BMAS an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, wonach vor dem Hintergrund der Regelung des § 1629a BGB eine Gefahr des überschuldeten Eintritts in die Volljährigkeit nicht gesehen werde und dementsprechend kein Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich sei.

45

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann diese entsprechende Geltung der Haftungsbeschränkung gemäß § 1629a BGB nicht erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Anwendung finden(so aber für das Steuerfestsetzungsverfahren BFHE 203, 5), weil schon der Erstattungsbescheid aus den aufgezeigten Gründen gegen das höherrangige Verfassungsrecht verstößt.

46

Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ein (verfassungswidriger) Erstattungsbescheid gegenüber einem volljährig Gewordenen zunächst bestandskräftig werden sollte, bevor diesem die Möglichkeit gegeben werden soll, seine Haftungsbeschränkung, die zu diesem Zeitpunkt bereits "entscheidungsreif" wäre, geltend zu machen. Abgesehen von den durch das Vollstreckungsverfahren entstehenden weiteren (unnötigen) Kosten erscheint es auch unter Praktikabilitätsgesichtspunkten geboten, die ggf schwierige Feststellung des Vermögens bei Eintritt der Volljährigkeit möglichst zeitnah zu bestimmen.

47

Sollte - wie vorliegend - der Schuldner bei Erlass des Erstattungsbescheides noch nicht volljährig sein, ist der Erstattungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses zunächst rechtmäßig. Dies entspricht der § 1629a BGB zugrunde liegenden unbeschränkten Haftung des Minderjährigen bis zum Eintritt der Volljährigkeit(vgl nur Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 1629a BGB RdNr 8; kritisch hierzu K. Schmidt, Festschrift für Derleder, 2005, S 601, 607). Soweit aber bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt, kommt die Haftungsbeschränkung zum Zuge. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides.

48

Tritt - wie in diesem Verfahren - die Volljährigkeit nach Erlass des ursprünglichen Erstattungsbescheides, aber noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein, ist zu beachten, dass bei (reinen) Anfechtungsklagen der maßgebende Zeitpunkt in der Regel die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung ist (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 33 mwN). Sollten die Voraussetzungen des § 1629a BGB gegeben sein, was mangels Feststellungen des SG zur Vermögenslage der Klägerin bei Eintritt der Volljährigkeit nicht beurteilt werden kann, wäre der Erstattungsbescheid von Anfang an rechtswidrig.

49

3. Der Haftungsbeschränkung der Klägerin steht vorliegend nicht entgegen, dass die Haftungsbeschränkung nicht für Rechtsgeschäfte aus der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse gilt (§ 1629a Abs 2 Alt 2 BGB). Denn diese Regelung zielt entsprechend dem Begriff "persönliche Bedürfnisse" nicht auf das durch das SGB II abgedeckte Existenzminimum, sondern auf Kleingeschäfte des täglichen Lebens seitens des Minderjährigen oder größere altersgerechte Anschaffungen wie ein Fahrrad oder einen Computer ab (vgl auch Gesetzesbegründung zum RBEG, BT-Drucks 17/3404 S 113).

50

Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des MHbeG sollen mit dieser Ausnahme von der Haftungsbegrenzung nicht nur Kleingeschäfte des täglichen Lebens (zB Kauf von Nahrungsmitteln oder Schulutensilien), sondern auch größere Geschäfte erfasst werden, die für Minderjährige der jeweiligen Altersstufe typisch oder jedenfalls nicht ungewöhnlich sind (zB Kauf eines Fahrrades oder Computers). In beiden Fällen bedürfe der Minderjährige keines Schutzes, weil ihm der Gegenwert des Geschäfts unmittelbar zugute komme und keine "unzumutbaren" finanziellen Belastungen im Sinne der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 72, 155, 173) in Rede stünden (BT-Drucks 13/5624 S 13, ebenso: Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 1629a RdNr 11).

51

Auch wenn die dem Minderjährigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes den (im Sinne der Existenzsicherung) verstandenen "persönlichen Bedürfnissen" des Kindes dienten, sind diese von der Ausnahmeregelung nicht mit umfasst. Auf den Fall, dass grundsätzlich alle "persönlichen Bedürfnisse" des Kindes durch staatliche Fürsorgeleistungen sichergestellt werden müssen, weil die Leistungsfähigkeit der Eltern als Unterhaltsverpflichtete nicht genügt, zielt die Ausnahmeregelung erkennbar nicht ab. Zudem ist in diesen Fällen gerade nicht mehr der (generalisierte) Schluss zulässig, dass durch die Rückforderung keine unzumutbaren finanziellen Belastungen entstehen. Allein diese Grundannahme rechtfertigt aber die Anwendung dieser Ausnahmeregelung, ohne dass es im Rahmen der Rückforderung von SGB II-Leistungen überzeugen würde, eine summenmäßige Begrenzung einzuführen, ab der die auf dem Fehlverhalten der (grundsätzlich ebenfalls ersatzpflichtigen) Eltern beruhende Schuldenlast "unzumutbar" wäre (für eine teleologische Reduktion des § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB für den Fall, dass dem Minderjährigen erhebliche finanzielle Belastungen drohten, Huber in Münchener Komm, BGB, 5. Aufl 2008, § 1629a RdNr 28).

52

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung für den Monat November 2006 wegen Hinzuverdienstes und die Erstattung der entstandenen Überzahlung von 273,68 Euro.

2

Der 1953 geborene Kläger war Sparkassenbetriebswirt bei der Sparkasse O. Auf sein Arbeitsverhältnis fand seit Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Sparkassen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-S) Anwendung.

3

Mit Bescheid vom 3.1.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom September 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.4.2006 bis 30.9.2007. Seit 1.10.2007 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 10.8.2007). Im November 2006 wurde der Beklagten eine Einmalzahlung (anteiliges Weihnachtsgeld) an den Kläger für diesen Monat iHv 1605 Euro gemeldet.

4

Nach vorheriger Anhörung berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 25.1.2008 die Rente ab 1.11.2006 neu und stellte für den Monat November 2006 eine Überzahlung von 273,68 Euro fest. Wegen Überschreitens der individuellen Hinzuverdienstgrenze stehe dem Kläger die Rente für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2006 nur in Höhe von drei Vierteln zu; ab 1.12.2006 habe er wieder Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1.11.2006 nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und Nr 3 SGB X auf und forderte die Erstattung der entstandenen Überzahlung nach § 50 Abs 1 SGB X. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009).

5

Auf die Klage hat das SG mit Urteil vom 18.6.2010 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als das im November 2006 zugeflossene Weihnachtsgeld zu einer Neuberechnung und Überzahlung geführt hat. Die Beklagte müsse die Aufhebungsentscheidung im Tenor ihres Verwaltungsakts treffen. Dies sei aber weder im Bescheid vom 25.1.2008 noch im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009 erfolgt.

6

Auf die Beschwerde der Beklagten hat das LSG mit Beschluss vom 13.10.2010 die Berufung zugelassen. Mit Urteil vom 7.4.2011 hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X lägen nicht vor, da der Kläger keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst erzielt habe. Zwar sei das einmalig gezahlte Weihnachtsgeld grundsätzlich Arbeitsentgelt iS des hier heranzuziehenden § 14 SGB IV. Bei dessen Auszahlung im November 2006 habe der Kläger aber nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Denn er habe keine Arbeitsleistung angeboten oder erbracht und habe auch kein Arbeitsentgelt mehr bezogen.

7

Die Anrechenbarkeit von Einmalzahlungen nach § 96a SGB VI richte sich entsprechend der Zuordnung iS der Vorschrift des § 23a SGB IV. Nach dessen Abs 2 sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung gezahlt werde, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzurechnen.

8

Die Differenzierung der Beklagten, dass eine Einmalzahlung bei einem bestehenden, aber ruhenden Arbeitsverhältnis angerechnet werde, bei einem beendeten Beschäftigungsverhältnis eine Anrechnung hingegen nicht erfolge, sei nicht nachvollziehbar. Die unterschiedliche leistungsrechtliche Behandlung dieser beiden Fallkonstellationen sei nicht gerechtfertigt. Denn ihnen sei gemein, dass für die Zeit nach Rentenbeginn keine Arbeitsleistung erbracht und kein Arbeitsentgelt gezahlt werde.

9

Zudem könne der § 96a SGB VI zugrunde liegende Rechtsgedanke auf den Fall des Klägers nicht angewendet werden. Denn mit der Einführung der Norm sollten in erster Linie Entgelte aus einer tatsächlich neben der Rente ausgeübten Beschäftigung angerechnet werden, um eine Übersicherung zu vermeiden. Gedacht habe der Gesetzgeber insbesondere an Fälle, in denen auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet werde. Von einer solchen Übersicherung sei aber nur auszugehen, wenn tatsächlich noch ein vollwertiges Arbeitsverhältnis bestehe, in dem die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptpflichten noch erfüllen müssten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

10

Einer Anrechnung stehe auch § 100 Abs 1 SGB VI entgegen. Die Auszahlung des Weihnachtsgelds sei am 30.11.2006 erfolgt. Am 1.11.2006 habe somit noch keine Änderung vorgelegen, welche hätte berücksichtigt werden können.

11

Schließlich komme die Anrechnung des im November 2006 gezahlten Weihnachtsgelds auf die Rente des Klägers auch nach der hier noch anwendbaren Bestimmung des § 94 SGB VI nicht in Betracht. Diese schließe in Abs 1 S 2 die Anrechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt aus.

12

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Selbst wenn das strittige Weihnachtsgeld nach § 94 SGB VI nicht auf die Rente anzurechnen sei, schließe dies dessen Berücksichtigung nach Maßgabe des § 96a SGB VI nicht aus. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei diese Norm auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 96a SGB VI oder aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr stelle die Bestimmung für die Berücksichtigung von Hinzuverdienst ohne weitere Einschränkungen nur auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ab. Dafür spreche auch Sinn und Zweck des § 96a SGB VI, der die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern solle. Denn dieser solle aus der gezahlten Rente und einem Einkommen aus einer Beschäftigung kein höheres Gesamteinkommen erzielen als vor dem Rentenbezug. Da aber eine Übersicherung sowohl bei einer ausgeübten als auch bei einer nicht ausgeübten Beschäftigung eintreten könne, sei § 96a SGB VI auf beide Beschäftigungsarten anzuwenden. Denn die Lohnersatzfunktion der Rente werde in beiden Fällen gleichermaßen verletzt. Vorliegend habe während des Rentenbezugs auch eine Beschäftigung iS des § 7 SGB IV bestanden. Zur Auslegung könne auf Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zurückgegriffen werden (Bezugnahme auf Urteile vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R). Danach hindere der Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Denn die Arbeitsvertragsparteien hätten am Arbeitsverhältnis festgehalten, um es zu gegebener Zeit fortzusetzen. Dieser Sachverhalt gewährleiste eine gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes wie insbesondere ein hinreichendes Substitut für die Arbeitspflicht. Die Rente sei dem Kläger zunächst nur befristet bewilligt worden, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich sein gesundheitlicher Zustand bessere und er dann wieder für seine Arbeitgeberin tätig sein könne. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band gerade nicht zerschnitten, sondern in Form des Ruhens aufrechterhalten worden. Zwar beträfen die in Bezug genommenen BSG-Urteile vom 24.9.2008 Rechtsfragen des Versicherungs- und Beitragsrechts. Die dortigen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Beschäftigung iS des § 7 SGB IV seien aber auch für das Leistungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen.

13

Entgegen der Auffassung des LSG könne § 23a SGB IV als eine rein beitragsbezogene Regelung bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a SGB VI zu berücksichtigen sei, nicht herangezogen werden. Zudem sei entgegen der Meinung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall das gezahlte Weihnachtsgeld auch gemäß § 100 Abs 1 SGB VI im Auszahlungsmonat November 2006 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und die Rente in diesem Monat in der geänderten Höhe zu leisten gewesen.

14

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 und des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

18

A. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG den Bescheid vom 25.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2009 (vgl § 95 SGG) aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3.1.2006 für den Zeitraum vom 1.11. bis 30.11.2006 die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert und die Erstattung von 273,68 Euro gefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

19

Denn die im November 2006 zugeflossene anteilige Jahressonderzahlung der Sparkasse ("Weihnachtsgeld") ist als Einmalzahlung weder nach § 94 SGB VI (in seiner hier noch anwendbaren, bis 31.12.2007 geltenden Fassung) auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen, noch ist sie gemäß § 96a Abs 1 SGB VI als Hinzuverdienst für diesen Monat zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung des Klägers stammt. Seine Beschäftigung bei der Sparkasse war vielmehr durch das tarifvertraglich bestimmte Ruhen seines Arbeitsverhältnisses ab April 2006 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unterbrochen. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an.

20

B. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheids vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Monat November 2006 kommt hier (nur) § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1 S 2 und § 100 Abs 1 SGB VI in Betracht.

21

Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs 1 S 3 SGB X).

22

Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI(in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also beim Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn.

23

C. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 25.1.2008 die angefochtenen Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) getroffen und den Bescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Monat November 2006 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung von 273,68 Euro zurückgefordert hat.

24

Denn ausgehend vom objektivierten Empfängerverständnis (zu diesem Auslegungsmaßstab: BSG vom 29.10.1992 - SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34 mwN) war für den Kläger eindeutig erkennbar, dass die Beklagte - wie mit der Anhörung bereits angekündigt - an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für den vorgenannten Monat wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr festhalten wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf S 1) des Bescheids getroffen (vgl BSG vom 8.12.1993 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2 LS 2 und S 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26), sondern erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 25.1.2008 unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat, dass der Rentenbescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2006 teilweise aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung zu erstatten ist. Denn dem Kläger ist auf S 5 unter der Überschrift "Weitere Hinweise" ausdrücklich mitgeteilt worden, dass (auch) die Anlage 10 Bestandteil des Bescheids ist. Unabhängig davon haben aber bereits die Hinweise auf S 1 des Bescheids vom 25.1.2008 mit ihrem deutlich persönlichen Bezug: "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.11.2006 neu berechnet" und "… Überzahlung von 273,68 EUR … ist zu erstatten" sowie auf S 2: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.11.2006 nur in Höhe von drei Vierteln und ab 01.12.2006 in voller Höhe zu" deutlich gemacht, dass die Beklagte die frühere Bewilligung abändern, dh teilweise aufheben wollte (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 66/99 R - Juris RdNr 20).

25

D. Der Bescheid vom 25.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2009, der die Rentenhöhe (nur) für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2006 geändert hat, ist rechtswidrig. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der Einmalzahlung in diesem Monat nicht eingetreten. Diese ist weder nach § 94 SGB VI auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen(dazu unter 1), noch ist sie als Hinzuverdienst bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 1 S 1 und 2, Abs 1a Nr 2 und Abs 2 Nr 2 und 3 SGB VI zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer Beschäftigung des Klägers im Zeitraum des Rentenbezugs stammt(dazu unter 2 und 3).

26

1. Gemäß § 94 SGB VI (in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), der in der Reihenfolge vor § 96a SGB VI anzuwenden ist(§ 98 S 1 Nr 7, 7a SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), ist das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen, wenn die "Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt" worden ist (Abs 1 S 1). Das Arbeitsentgelt ist um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern (Abs 1 S 2). Danach ist die anteilige Jahressonderzahlung der Sparkasse nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen.

27

2. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in seiner hier maßgeblichen, vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 41 ff; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO S 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll(vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN ).

28

3. Die anteilige Jahressonderzahlung der Sparkasse war kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI.

29

Zwar handelt es sich bei der Sparkassensonderzahlung um Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 1 SGB VI, das dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossen ist(dazu unter a). Dennoch bleibt sie im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt. Denn diese Einmalzahlung stammt nicht aus einer Beschäftigung des Klägers während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.4.2006 seine Beschäftigung bei der Sparkasse mit Ablauf des 31.3.2006 unterbrochen (dazu unter b). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das - wie hier - allein aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (dh ohne tatsächliche Arbeitsleistung) dem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem aus leistungsrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließt, wird von § 96a Abs 1 SGB VI nicht erfasst(dazu unter c).

30

a) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI durch § 14 SGB IV legal definiert ist(vgl BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 7; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 13; BSG vom 23.8.2005 - SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 33; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Brähler in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 96a RdNr 69, Stand Einzelkommentierung November 2011; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 6, Stand Einzelkommentierung März 2012; vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 6; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 21, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

31

Hiernach ist die im November 2006 anteilsmäßig ausgezahlte Jahressonderzahlung der Sparkasse Arbeitsentgelt. Denn es handelt sich um eine Einmalzahlung, die dem Kläger in ursächlichem Zusammenhang mit seinem (früheren) Beschäftigungsverhältnis bei der Sparkasse zugeflossen ist; sie wurde ihm von seiner Arbeitgeberin im November 2006 iHv 1604,54 Euro (brutto) in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Regelung (§ 18.4 TVöD-S) bei bestehendem, aber ruhendem Arbeitsverhältnis ausgezahlt.

32

b) Mit dem tarifvertraglich angeordneten Ruhen seines Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (dazu unter aa) wurde die Beschäftigung des Klägers bei der Sparkasse für die Dauer der Zeitrentenbewilligung unterbrochen (dazu unter bb).

33

aa) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Sparkasse ruhte ab 1.4.2006. Dies ergibt sich aus dem für die beiden Arbeitsvertragsparteien seit Oktober 2005 maßgebenden TVöD-S. In dessen § 33 Abs 2 S 1 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach S 5 und 6 endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers lediglich eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Zeitrentenbewilligung.

34

Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses führt zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, mit der Folge, dass der jeweilige Gläubiger die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 236, 238 mwN).

35

Mit Bescheid vom 3.1.2006 hatte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.4.2006 bis 30.9.2007 bewilligt. Aus diesem Grunde ruhte gemäß der vorgenannten tarifvertraglichen Normen für den genannten Zeitraum sein Arbeitsverhältnis, sodass ab Rentenbeginn der Kläger keine Arbeitsleistung mehr anbieten oder erbringen musste und (im Gegenzug) die Sparkasse auch kein Arbeitsentgelt mehr schuldete.

36

bb) Das tarifvertraglich (zwingend) angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses führte zur Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers für den Zeitraum der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

37

Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs 1 SGB VI ist iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen(vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 9 f; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 22, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Beschäftigung ist nach S 1 dieser Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (aaO S 2).

38

Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG vom 21.3.2007 - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 27; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 24.9.2008 - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 24 und SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21). Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSG vom 24.7.1986 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72; BSG vom 29.6.1995 - SozR 3-4100 § 101 Nr 6 S 18; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN).

39

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI anzurechnen ist, ist vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung auszugehen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung ist dabei unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 15; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 8.7.2009 - SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 22; vgl auch BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 244).

40

Dies war vorliegend der Fall. Denn mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1.4.2006 wurde gemäß § 33 Abs 2 S 5 und 6 TVöD-S das zwischen dem Kläger und der Sparkasse fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Dadurch wurden die Dienstleistungspflicht des Klägers und gleichzeitig die Vergütungspflicht der Sparkasse suspendiert. In dieser Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten liegt auf Seiten der Arbeitgeberin ein (tarifvertraglich zwingend angeordneter) Verzicht auf ihr Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Klägers. Dies führte hier aus leistungsrechtlicher Sicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 31.3.2006.

41

Diesem Ergebnis stehen nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des 12. Senats des BSG vom 24.9.2008 (SozR 4-2400 § 7 Nr 9 und - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10)entgegen. Denn zum einen ist Gegenstand der dortigen Ausführungen das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne, und zum anderen hat der 12. Senat in den dortigen Fallkonstellationen das (Fort-)Bestehen eines (beitragsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeit, jedoch mit fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts angenommen. Letzteres war vorliegend aber für die Zeit ab 1.4.2006 nicht der Fall.

42

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten aus der Vorschrift des § 7 Abs 1a SGB IV. Denn die dort spezialgesetzlich erfasste Fallgruppe der Freistellung von der Arbeitspflicht bei durchgehender Entgeltzahlung auf der Grundlage von Wertguthaben liegt hier ersichtlich nicht vor.

43

c) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließt, bleibt im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96a Abs 3 S 4 SGB VI).

44

aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.

45

bb) Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.

46

Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590 S 19 f; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 12; Senatsurteil vom 7.10.2004 - BSGE 93, 222 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 9). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (vgl BVerfG aaO).

47

Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 S 20).

48

Insgesamt erschließt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Quinten in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 96a RdNr 6). Denn in einer solchen Konstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sind(vgl KomGRV, § 96a SGB VI, Anm 3, Stand Einzelkommentierung April 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a SGB VI RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008).

49

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bei der Berechnung der anteiligen Sparkassensonderzahlung die Kalendermonate ohne Entgeltanspruch - hier also (auch) die des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - nicht mitzählten (vgl § 18.4 Abs 1 S 8 TVöD-S).

50

cc) Dieses Auslegungsergebnis zu § 96a Abs 1 SGB VI wird auch durch einen systematischen Vergleich mit dem bis zum 31.12.2007 die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelnden § 94 SGB VI bestätigt. Denn auch nach dieser mit § 96a SGB VI im Wesentlichen "ziel- und wirkungsgleichen" Vorschrift (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36) war die anteilmäßige Sparkassensonderzahlung - wie unter 1. ausgeführt - als Einmalzahlung nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang über für Zeiten des Rentenbezugs fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt.

51

E. War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Monat November 2006 teilweise aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X nicht vor.

52

F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. November 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 5. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2008 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005 sowie vom 1. Februar bis 30. April 2006 wendet.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. November 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Landessozialgerichts vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeit-raum von Juni 2005 bis November 2006 aufgehoben und die Erstattung von insgesamt 11 771,66 Euro gefordert hat.

2

Die im Juli 1950 geborene Klägerin war im streitigen Zeitraum alleinstehend und bezog von der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden nur noch Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte gewährte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2005 (Bescheid vom 8.4.2005) und änderte in der Folge diese Bewilligung für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.2005 (Bescheid vom 22.6.2005). Für den Bewilligungsabschnitt vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 bewilligte der Beklagte wiederum Leistungen in wechselnder Höhe (Bescheid vom 11.10.2005) und änderte diese für die Zeit vom 1.2. bis 30.4.2006 (Bescheid vom 13.12.2005). Für den Bewilligungsabschnitt vom 1.5.2006 bis 31.10.2006 bewilligte er Leistungen mit Bescheid vom 18.4.2006 und schließlich für die Zeit vom 1.11.2006 bis 30.4.2007 mit Bewilligungsbescheid vom 10.10.2006.

3

Der Beklagte erhielt in der Folge Kenntnis davon, dass der Klägerin im Jahr 2005 mehrere kleinere Geldbeträge sowie am 14.12.2005 ein Betrag von 9693,48 Euro aus einer Erbschaft zugeflossen seien. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5.2.2008 hob der Beklagte "die Entscheidungen" vom "8.4.2005, 11.10.2005, 18.4.2006 und 11.10.2006" über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 1.6.2005 bis 31.7.2005 und vom 1.10.2005 bis 30.11.2005 teilweise sowie vom 1.9.2005 bis 30.9.2005 und vom 1.12.2005 bis 30.11.2006 vollständig auf. Es folgte die Bezifferung der Aufhebungsbeträge getrennt nach Regelleistung, Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Leistungen für Unterkunft und Heizung, insgesamt ergab sich eine Gesamterstattungsforderung in Höhe von 11 771,66 Euro.

4

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.6.2008 zurückgewiesen. Der Klägerin seien im Jahr 2005 insgesamt 10 793,48 Euro aus einer Erbschaft im Zeitraum von Juni 2005 bis Dezember 2005 zugeflossen. Es ergebe sich, ausgehend von der Aufschlüsselung im Einzelnen, ein monatlich anzurechnender Betrag von 869,46 Euro. Unter Berücksichtigung der im streitbefangenen Zeitraum ausgezahlten Leistungen und der abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung folge daraus ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 11 771,66 Euro. Nicht berücksichtigt werden könnten die Darlehensverpflichtungen der Klägerin. Der Widerspruchsbescheid enthielt darüber hinaus eine Übersicht, von welchen zugeflossenen Beträgen der Beklagte im streitigen Zeitraum jeweils monatlich ausgegangen ist sowie ferner eine nach Monaten differenzierte Übersicht, wie sich der Rückforderungsbetrag nach Auffassung des Beklagten errechnet (insoweit aber ohne Aufschlüsselung nach Regelleistung und Kosten der Unterkunft).

5

Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat auf die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 23.6.2010 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2008 aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1.11.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Erbschaft vorliegend um Einkommen oder Vermögen gehandelt habe; ebenso könne offenbleiben, ob der Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) eingehalten habe, denn der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5.2.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.6.2008 sei bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil er den Anforderungen des § 33 SGB X an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten nicht genüge. Es müsse die Kennzeichnung des Regelungsgegenstands nach dem bewilligten Betrag, den begünstigten Personen und dem Bewilligungszeitraum erfolgen. Zudem müsse die Aufhebung erkennbar machen, ob sie alle von dem jeweiligen Bewilligungsbescheid und seinen Änderungen geregelten Bezugsmonate betreffe oder sich auf einzelne Teilzeiträume beschränke, die dann zu benennen seien. Entsprechendes gelte hinsichtlich einer betragsmäßig vollständigen oder lediglich anteiligen Rücknahme. Vorliegend ergebe sich die mangelnde Bestimmtheit schon deshalb, weil gleich drei aufzuhebende Bescheide nicht benannt worden seien.

6

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen seien hinreichend bestimmt. Durch die ausdrückliche Benennung des Aufhebungszeitraums und unter Heranziehung der Begründung sowie ggf vorhandener Anlagen und früher ergangener Bescheide sei der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts jedenfalls einer widerspruchsfreien Auslegung zugänglich. Zudem seien die Aufhebungszeiträume dahingehend konkretisiert worden, ob eine teilweise oder eine vollständige Aufhebung der Bewilligung erfolgt sei. Die Regelung habe nur dahingehend verstanden werden können, dass im Hinblick auf die benannten Zeiträume die Leistungen unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidungen in ihrer jeweils gültigen Fassung aufgehoben werden sollten. Die Benennung der fehlenden Änderungsbescheide sei schriftsätzlich im Klageverfahren nachgeholt worden. Im Übrigen genüge die angegriffene Entscheidung auch im Hinblick auf die Aufhebungssumme den Bestimmtheitsanforderungen, da jedenfalls im Widerspruchsbescheid eine ausführliche und detaillierte Darstellung der monatlichen Einzelbeträge erfolgt sei.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. November 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und führt ergänzend aus, bei fehlender Aufhebung von Bescheiden komme auch keine Erstattung in Betracht.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Beklagten (§ 160 Abs 1, § 164 Sozialgerichtsgesetz) ist nur teilweise im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Für die Zeiträume vom 1.7. bis 31.10.2005 sowie vom 1.2. bis 30.4.2006 war die Revision dagegen zurückzuweisen, denn insoweit fehlte es an der Aufhebung der auf diese Zeiträume entfallenden Leistungsbescheide (Änderungsbescheide), sodass das LSG insoweit die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.6.2008. Gegen die in diesem Bescheid enthaltenen Verfügungen, die zuvor ergangenen Bewilligungsentscheidungen vom 8.4.2005, 11.10.2005, 18.4.2006 und 10.10.2006 über Leistungen nach dem SGB II vom 1.6. bis 31.7.2005 und vom 1.10. bis 30.11.2005 teilweise sowie vom 1.9. bis 30.9.2005 und vom 1.12.2005 bis 30.11.2006 ganz aufzuheben, und für den Gesamtzeitraum vom 1.6.2005 bis 30.11.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 7286,56 Euro (Regelleistung 5557,51 Euro, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 1729,05 Euro) und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 4485,10 Euro, also insgesamt 11 771,66 Euro zurückzufordern, wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG).

12

2. Es kann vorliegend über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der vorangegangenen Verwaltungsakte nicht abschließend entschieden werden, weil das LSG im Hinblick auf die von ihm angenommene fehlende Bestimmtheit dieser angefochtenen Verwaltungsakte die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligungsbescheide nicht weiter geprüft hat.

13

a) Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid insoweit auf § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X gestützt. Ob er die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen vom 8.4.2005, 11.10.2005, 18.4.2006 und 10.10.2006 durchgehend auf § 48 SGB X stützen konnte, kann mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht entschieden werden. Eine Anwendung des § 48 SGB X kommt in Betracht, wenn nach Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist. § 45 SGB X, der weitergehenden Vertrauensschutz bietet(vgl § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X), findet dagegen Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deshalb geändert werden soll. Beide Normen grenzen sich folglich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll, ab (vgl BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 13; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R).

14

Das LSG hat es bereits offen gelassen, ob es sich bei "der Erbschaft", die nach der Aufstellung im Widerspruchsbescheid in mehreren Etappen zugeflossen ist, um zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gehandelt hat; der für die Abgrenzung maßgebliche Zeitpunkt des jeweiligen Einkommenszuflusses (bzw Vermögenserwerbs) ist nicht geprüft worden. Schließlich fehlen auch Feststellungen zur Höhe ggf zu berücksichtigenden Einkommens. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, ob sämtliche Leistungsbewilligungen gemäß § 48 SGB X aufgehoben werden konnten, oder - wofür hier viel spricht - nicht jedenfalls die Bescheide betreffend die Leistungszeiträume ab dem Jahr 2006 nach dem Zufluss des Betrags von 9693,48 Euro im Dezember 2005 bereits anfänglich rechtswidrig waren und eine Aufhebung deshalb nur unter den Voraussetzungen von § 45 SGB X hätte erfolgen dürfen. Erst im Anschluss an diese Prüfung können abschließende Aussagen zur Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung getroffen werden. Allein der Umstand, dass der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung vorliegend ausschließlich auf § 48 SGB X gestützt hat, führt allerdings nicht zum Erfolg der Klage, denn die §§ 45, 48 SGB X haben dasselbe Ziel, weshalb das Auswechseln der genannten Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig ist(vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 17 mwN).

15

Je nachdem, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, wird das LSG die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Norm zu prüfen haben. Dabei werden auch Feststellungen zur formellen Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids nachzuholen sein, insbesondere zur Durchführung der Anhörung, wobei ungeachtet der in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen dazu das Erfordernis einer eigenständigen, nicht notwendigerweise förmlichen Anhörung jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren gewahrt wäre (vgl BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2 RdNr 17; Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 144/10 R).

16

b) Die vom LSG angenommene Rechtswidrigkeit der Aufhebungsverfügung ergibt sich aber nicht aus der mangelnden Bestimmtheit iS von § 33 Abs 1 SGB X. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2; Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R). Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont, für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl auch BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (so BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14 sowie BSG vom 29.4.1997 - 4 RA 25/96 - und vom 16.12.1997 - 4 RA 56/96).

17

Der Aufhebungsverwaltungsakt des Beklagten genügt den dargelegten Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis. Es geht aus dem Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides klar und unzweideutig hervor, dass der Beklagte als handelnde Behörde bestimmte, näher bezeichnete Leistungsbescheide, die allein die Klägerin betreffen, ganz oder teilweise aufhebt. Die Aufhebungsverfügungen sind auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil sie nicht monatsweise zwischen der bewilligten Regelleistung und den Leistungen für Unterkunft und Heizung unterschieden hätten. Soweit teilweise vertreten wird, ein Aufhebungsverwaltungsakt sei nur dann hinreichend bestimmt, wenn er - spiegelbildlich zur Bewilligung - die aufgehobenen Leistungen monatsweise nach Leistungsarten unterscheide, insbesondere also deutlich machte, ob es sich um Leistungen für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung handele (so LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 - L 3 AS 138/08 - Juris RdNr 54 ff), folgt der Senat dem nicht (ablehnend für die Festsetzung der Erstattungsforderung nach § 50 Abs 1 SGB X bereits Urteil des Senats vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2 RdNr 37). Für den Leistungsberechtigten muss nur erkennbar sein, ob und in welchem Umfang ihm monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleiben, um sein Verhalten daran ausrichten zu können. Jedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte aber im Einzelnen erkennbar gemacht, welche Bezugsmonate in welchem Umfang von der Aufhebung betroffen sind.

18

Auch die Tatsache, dass der Beklagte im Aufhebungsverwaltungsakt einen Bewilligungsbescheid statt mit "10.10.2006" mit "11.10.2006" bezeichnet hat, hat nicht zur Folge, dass der Verwaltungsakt insgesamt wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig ist. Es handelte sich bei der fehlerhaften Datumsangabe - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die jederzeit beseitigt werden kann (vgl § 38 SGB X). Die fehlende Aufzählung sämtlicher für die betreffenden Leistungszeiträume relevanter Bewilligungsbescheide ist keine Frage der Bestimmtheit, denn dies wirkt sich lediglich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung aus (dazu unter 3). Die Bestimmtheit des Verwaltungsakts ist deshalb nicht in Frage gestellt.

19

3. Der Erstattungsverwaltungsakt ist teilweise rechtswidrig und war insoweit aufzuheben. Eine Erstattung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann auf § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X nur gestützt werden, soweit ein Verwaltungsakt (mithin die entsprechende Leistungsbewilligung) aufgehoben worden ist. Dies hat der Beklagte vorliegend hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 22.6.2005 und vom 13.12.2005 versäumt. Zwar ist für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2005 einerseits und den Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 andererseits der zunächst maßgebliche Bewilligungsbescheid (vom 8.4.2005 bzw vom 11.10.2005) von der Aufhebung erfasst. Im laufenden Bewilligungszeitraum vom 1.5. bis 31.10.2005 hat der Beklagte aber ab dem 1.7.2005 aufgrund einer Änderung der Verhältnisse eine vollständig neue Leistungsbewilligung erlassen, nämlich den Änderungsbescheid vom 22.6.2005. Ebenso hat er für den Bewilligungszeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 mit Änderungsbescheid vom 13.12.2005 vom 1.2.2006 bis 30.4.2006 eine neue Leistungsbewilligung vorgenommen. Diese beiden Änderungsbescheide sind im Aufhebungsbescheid nicht genannt. Damit ist eine Aufhebung dieser Bescheide nicht verfügt; die Bewilligungsbescheide vom 22.6.2005 und vom 13.12.2005 sind bestandskräftig. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 8.4.2005 und vom 11.10.2005 geht insoweit ins Leere. Eine Erstattung der Leistungen für die Zeiträume vom 1.7. bis 31.10.2005 und vom 1.2.2006 bis 30.4.2006 auf Grundlage von § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X scheidet aus.

20

Wegen des Erstattungsverwaltungsakts im Übrigen ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, solange nicht feststeht, inwieweit die Aufhebung der übrigen Bewilligungen Bestand hat. Auch für den Erstattungsverwaltungsakt gilt, dass seine mangelnde Bestimmtheit nicht erkennbar ist. Die übrige Prüfung, ob die Erstattungsverfügung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Ggf ist die gesamte Erstattungssumme im Hinblick auf die fehlende Aufhebung für einzelne Leistungszeiträume neu zu bestimmen.

21

Das LSG wird ggf über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung für die Monate November und Dezember 2008 wegen Hinzuverdienstes und die Erstattung der in diesen Monaten entstandenen Überzahlung von 921,80 Euro.

2

Die 1958 geborene Klägerin war Erzieherin bei der C.-U. Berlin (nachfolgend: C-U Berlin). Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die C.-U. Berlin (TV-C.) vom 1.1.2007 Anwendung.

3

Mit Bescheid vom 13.10.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.10.2008 bis 31.8.2010. Seit 1.9.2010 bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 30.6.2010). Im Dezember 2008 wurden der Beklagten Einmalzahlungen an die Klägerin für November 2008 iHv 1082 Euro (anteilige tarifliche Jahressonderzahlung) und für Dezember 2008 iHv 3362 Euro (Urlaubsabgeltung) gemeldet.

4

Nach vorheriger Anhörung berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 24.2.2009 die Rente ab 1.11.2008 neu und stellte für November und Dezember 2008 eine zu erstattende Überzahlung von 921,80 Euro fest. Wegen Überschreitens der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe der Klägerin die Rente für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln und vom 1.12. bis 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel zu; ab 1.1.2009 habe sie wieder Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 nach § 48 SGB X auf und forderte die Erstattung der entstandenen Überzahlung nach § 50 SGB X. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4.5.2009).

5

Auf die Klage hat das SG mit Urteil vom 12.2.2010 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Bescheid vom 24.2.2009 enthalte weder auf der ersten Seite noch in der Anlage 10 einen wirksamen Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 23.6.2011 das SG-Urteil geändert, soweit der Bescheid vom 24.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009 für die Zeit ab 1.1.2009 aufgehoben worden sei. Insoweit hat es die Klage abgewiesen, weil der Bescheid für die Zeit ab 1.1.2009 rechtmäßig sei. Für diese Zeit sei nach seinem Inhalt die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder in der ursprünglichen Höhe zuerkannt worden.

7

Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zwar sei entgegen der Rechtsmeinung des SG im Bescheid vom 24.2.2009 die Regelung über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 hinreichend bestimmt. Denn ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger sei ersichtlich, dass die Beklagte an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe nicht mehr festhalten wolle. Es sei deutlich zum Ausdruck gekommen und nicht ansatzweise zweifelhaft, dass und in welchem Umfang die Beklagte den Bescheid vom 13.10.2008 geändert habe.

8

Der Bescheid vom 24.2.2009 sei jedoch hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 rechtswidrig, denn die von § 48 Abs 1 S 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen sei durch die Zahlung der beiden einmaligen Arbeitsentgelte nicht eingetreten. Die strittigen Einmalzahlungen stammten nicht aus einer Beschäftigung iS des § 96a SGB VI. Denn eine solche habe seit dem Rentenbeginn ab 1.10.2008 nicht mehr bestanden. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Zeitrentenbewilligung ab 1.10.2008 nach dem hier maßgeblichen TV-C. habe zur Beendigung der Beschäftigung der Klägerin geführt.

9

Der Begriff der Beschäftigung iS des § 96a SGB VI sei iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen. Er werde charakterisiert durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber und damit durch die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb oder eine Verwaltung. Eine solche persönliche Abhängigkeit der Klägerin ab Rentenbezug sei jedoch nicht festzustellen. Denn sie habe keine Dienste im Rahmen des Arbeitsvertrags angeboten oder erbracht. Umgekehrt habe die C-U Berlin ihr auch kein Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung geschuldet.

10

Dies entspreche der arbeitsrechtlichen Situation. Denn auch im Arbeitsrecht ende die Beschäftigung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert seien (Hinweis auf Urteile des BAG vom 7.9.2004 - 9 AZR 587/03 - und vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05).

11

Nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des BSG. Danach sei eine "funktionsdifferente Auslegung" des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Insbesondere ließen sich die Merkmale des die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses nicht unbesehen auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis übertragen (Hinweis auf Urteile des BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - und vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92). Eine Beschäftigung iS des § 96a Abs 1 SGB VI setze ein Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Bezugs der Rentenleistung voraus. Denn diese Norm bezwecke die Anrechnung eines Arbeitsentgelts aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 13/2590 S 19, 20, 23). Die Klägerin habe aber ausschließlich vor Bezug der Rente gearbeitet.

12

Entgegen der Ansicht der Klägerin komme für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Einmalzahlung als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sei, die Anwendung des § 23a Abs 1 S 3 und Abs 2 SGB IV nicht in Betracht; nach dieser Vorschrift sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung gezahlt werde, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzurechnen. § 23a SGB IV sei jedoch eine rein beitragsrechtliche Regelung.

13

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Norm auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 96a Abs 1 SGB VI oder aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr stelle die Bestimmung für die Berücksichtigung von Hinzuverdienst ohne weitere Einschränkungen nur auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ab. Dafür spreche auch Sinn und Zweck des § 96a SGB VI, der die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern solle. Denn dieser solle aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung kein höheres Gesamteinkommen erzielen als vor dem Rentenbezug. Da aber eine Übersicherung sowohl bei einer ausgeübten als auch bei einer nicht ausgeübten Beschäftigung eintreten könne, sei § 96a SGB VI auf beide Beschäftigungsarten anzuwenden. Denn die Lohnersatzfunktion der Rente werde in beiden Fällen verletzt. Vorliegend habe während des Rentenbezugs auch eine Beschäftigung iS des § 7 SGB IV bestanden. Zur Begriffsbestimmung könne auf Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zurückgegriffen werden (Bezugnahme auf Urteile vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R). Danach hindere der Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Denn die Arbeitsvertragsparteien hätten am Arbeitsverhältnis festgehalten, um es zu gegebener Zeit fortzusetzen. Dieser Sachverhalt gewährleiste eine gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes wie insbesondere ein hinreichendes Substitut für die Arbeitspflicht. Die Rente sei der Klägerin zunächst nur befristet bewilligt worden, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand bessere und sie dann wieder für ihre Arbeitgeberin tätig sein könne. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band gerade nicht zerschnitten, sondern in Form des Ruhens aufrechterhalten worden. Zwar beträfen die in Bezug genommenen BSG-Urteile vom 24.9.2008 (aaO) Rechtsfragen des Versicherungs- und Beitragsrechts. Die dortigen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Beschäftigung iS des § 7 SGB IV seien aber auch für das Leistungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen.

14

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 und des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das LSG sei zutreffend davon ausgegangen, dass es allein darauf ankomme, ob während des Rentenbezugs ein Beschäftigungsverhältnis mit Hinzuverdienst bestanden habe. Zwar setze eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Bei den von der Beklagten in Bezug genommenen BSG-Entscheidungen habe jedoch eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden, während derer der Arbeitgeber die Vergütung weiter gezahlt habe. Hierin bestehe der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall. Denn hier habe während des Rentenbezugs aufgrund des tarifvertraglich angeordneten Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Vergütungspflicht der Arbeitgeberin mehr bestanden. Nachträgliche Zahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis seien nach dem Zweck des § 96a SGB VI nicht auf die laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen, denn sie beruhten auf einer vor Rentenbeginn erbrachten Arbeitsleistung.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

19

A. Zu Recht hat das LSG den Bescheid vom 24.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009 (vgl § 95 SGG) aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 für den Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2008 die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert und die Erstattung von 921,80 Euro gefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

20

Denn die im November und Dezember 2008 zugeflossenen Einmalzahlungen (Jahressonderzahlung und Urlaubsabgeltung) sind nicht gemäß § 96a Abs 1 SGB VI als Hinzuverdienst für diese Monate zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung der Klägerin stammen. Ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin war vielmehr durch das tarifvertraglich bestimmte Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses ab Oktober 2008 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unterbrochen. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an.

21

B. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheids vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 kommt hier (nur) § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1 S 2 und § 100 Abs 1 SGB VI in Betracht.

22

Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs 1 S 3 SGB X).

23

Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI(in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn.

24

C. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 24.2.2009 die angefochtenen Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) getroffen und den Bescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung von 921,80 Euro zurückgefordert hat.

25

Denn ausgehend vom objektivierten Empfängerverständnis (zu diesem Auslegungsmaßstab: BSG vom 29.10.1992 - SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34 mwN) war für die Klägerin eindeutig erkennbar, dass die Beklagte - wie mit der Anhörung bereits angekündigt - an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für die vorgenannten Monate wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr festhalten wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf S 1) des Bescheids getroffen (vgl BSG vom 8.12.1993 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2 LS 2 und S 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26), sondern erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 24.2.2009 unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat, dass der Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 teilweise aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung zu erstatten ist. Denn der Klägerin ist auf S 6 unter der Überschrift "Weitere Hinweise" ausdrücklich mitgeteilt worden, dass (auch) die Anlage 10 Bestandteil des Bescheids ist. Unabhängig davon haben aber bereits die Hinweise auf S 1 des Bescheids vom 24.2.2009 mit ihrem deutlich persönlichen Bezug: "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.11.2008 neu berechnet" und "… Überzahlung von 921,80 EUR … ist zu erstatten" sowie auf S 2: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln, vom 01.12.2008 bis zum 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel und ab 01.01.2009 in voller Höhe zu" deutlich gemacht, dass die Beklagte die frühere Bewilligung abändern, dh teilweise aufheben wollte (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 66/99 R - Juris RdNr 20).

26

D. Der Bescheid vom 24.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009, der die Rentenhöhe (nur) für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 geändert hat, ist rechtswidrig. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der beiden Einmalzahlungen in diesen Monaten nicht eingetreten. Diese sind vielmehr als Hinzuverdienst bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 1 S 1 und 2, Abs 1a Nr 2 und Abs 2 Nr 2 und 3 SGB VI unberücksichtigt zu lassen, weil sie nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin im Zeitraum des Rentenbezugs stammen.

27

1. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in seiner hier maßgeblichen, ab 1.1.2008 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 41 ff; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO S 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll(vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN ).

28

2. Die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung waren kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI.

29

Zwar handelt es sich bei diesen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 1 SGB VI, das der Klägerin nach Rentenbeginn zugeflossen ist(dazu unter a). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt. Denn diese einmalig gezahlten Arbeitsentgelte stammen nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.10.2008 ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin mit Ablauf des 30.9.2008 unterbrochen (dazu unter b). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die - wie hier - allein aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (dh ohne tatsächliche Arbeitsleistung) dem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem aus leistungsrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließen, werden von § 96a Abs 1 SGB VI nicht erfasst(dazu unter c).

30

a) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI durch § 14 SGB IV legal definiert ist(vgl BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 7; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 13; BSG vom 23.8.2005 - SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 33; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Brähler in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 96a RdNr 69, Stand Einzelkommentierung November 2011; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 6, Stand Einzelkommentierung März 2012; vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 6; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 21, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

31

Hiernach sind sowohl die anteilige tarifliche Jahressonderzahlung als auch die Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt. Denn bei ihnen handelt es sich um Einmalzahlungen, die der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem (früheren) Beschäftigungsverhältnis bei der C-U Berlin zugeflossen sind.

32

Die anteilige tarifliche Sonderzahlung wurde ihr nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG von der C-U Berlin im November 2008 iHv 1081,58 Euro (brutto) in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Regelung (vgl § 20 TV-C.) bei bestehendem, aber ruhendem Arbeitsverhältnis ausgezahlt.

33

Auch die von der C-U Berlin nach Maßgabe des Tarifvertrags beim Ruhen eines Arbeitsverhältnisses (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.) zu zahlende Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt (vgl BSG vom 29.7.1993 - 11 RAr 17/92 - Juris RdNr 15; BSG vom 23.1.1997 - SozR 3-4100 § 117 Nr 14 S 98; BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 243; Seewald in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 94, Stand Einzelkommentierung April 2008). Nach den Feststellungen des LSG hat die C-U Berlin der Klägerin die Urlaubsabgeltung im Dezember 2008 iHv 3362,04 Euro (brutto) ausgezahlt.

34

b) Mit dem tarifvertraglich angeordneten Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (dazu unter aa) wurde die Beschäftigung der Klägerin bei der C-U Berlin für die Dauer der Zeitrentenbewilligung unterbrochen (dazu unter bb).

35

aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C-U Berlin ruhte ab 1.10.2008. Dies ergibt sich aus dem nach den Feststellungen des LSG für die beiden Arbeitsvertragsparteien maßgebenden TV-Ch. In dessen § 33 Abs 2 S 1 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach S 5 und 6 endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers lediglich eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Zeitrentenbewilligung.

36

Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses führt zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, mit der Folge, dass der jeweilige Gläubiger die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 236, 238 mwN).

37

Mit Bescheid vom 13.10.2008 hatte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.10.2008 bis 31.8.2010 bewilligt. Aus diesem Grunde ruhte gemäß der vorgenannten tarifvertraglichen Normen für den genannten Zeitraum ihr Arbeitsverhältnis, sodass ab Rentenbeginn die Klägerin keine Arbeitsleistung mehr anbieten oder erbringen musste und (im Gegenzug) die C-U Berlin auch kein Arbeitsentgelt mehr schuldete.

38

bb) Das tarifvertraglich (zwingend) angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses führte zur Unterbrechung der Beschäftigung der Klägerin für den Zeitraum der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

39

Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs 1 SGB VI ist iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen(vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 9 f; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 22, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Beschäftigung ist nach S 1 der Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (aaO S 2).

40

Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG vom 21.3.2007 - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 27; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 24.9.2008 - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 24 und SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21). Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSG vom 24.7.1986 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72; BSG vom 29.6.1995 - SozR 3-4100 § 101 Nr 6 S 18; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN).

41

Das LSG ist zu Recht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI anzurechnen ist, vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ausgegangen. Dabei hat es zutreffend den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses beurteilt. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 15; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 8.7.2009 - SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 22; vgl auch BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 244).

42

Dies war vorliegend der Fall. Denn mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1.10.2008 wurde gemäß § 33 Abs 2 S 5 und 6 TV-Ch. das zwischen der Klägerin und der C-U Berlin fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Dadurch wurden die Dienstleistungspflicht der Klägerin und gleichzeitig die Vergütungspflicht der C-U Berlin suspendiert. In dieser Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten liegt auf Seiten der Arbeitgeberin ein (tarifvertraglich zwingend angeordneter) Verzicht auf ihr Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung der Klägerin. Dies führte hier aus leistungsrechtlicher Sicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2008.

43

Diesem Ergebnis stehen nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des 12. Senats des BSG vom 24.9.2008 (SozR 4-2400 § 7 Nr 9 und BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10)entgegen. Denn zum einen ist Gegenstand der dortigen Ausführungen das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne, und zum anderen hat der 12. Senat in den dortigen Fallkonstellationen das (Fort-)Bestehen eines (beitragsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeit, jedoch mit fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts angenommen. Letzteres war vorliegend aber für die Zeit ab 1.10.2008 nicht der Fall.

44

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten aus der Vorschrift des § 7 Abs 1a SGB IV. Denn die dort spezialgesetzlich erfasste Fallgruppe der Freistellung von der Arbeitspflicht bei durchgehender Entgeltzahlung auf der Grundlage von Wertguthaben liegt hier ersichtlich nicht vor.

45

c) Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung aus ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließen, bleiben im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt(vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96a Abs 3 S 4 SGB VI).

46

aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.

47

bb) Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.

48

Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590 S 19 f; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 12; Senatsurteil vom 7.10.2004 - BSGE 93, 222 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 9). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (vgl BVerfG aaO).

49

Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 S 20).

50

Insgesamt erschließt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Quinten in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 96a RdNr 6). Denn in einer solchen Konstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung, eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sind(vgl KomGRV, § 96a SGB VI, Anm 3, Stand Einzelkommentierung April 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a SGB VI RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008).

51

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr als bei der Berechnung der anteiligen Jahressonderzahlung die Kalendermonate ohne Entgeltanspruch - hier also (auch) die des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - nicht mitzählten (vgl § 20 Abs 4 S 1 TV-C.); entsprechendes gilt für die Urlaubsabgeltung, weil für die Zeit eines ruhenden Arbeitsverhältnisses kein Urlaubsanspruch bestand (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.).

52

cc) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den systematischen Vergleich mit dem bis zum 31.12.2007 die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelnden § 94 SGB VI bestätigt. Diese Bestimmung war neben - in der Reihenfolge aber vor - § 96a SGB VI anzuwenden(§ 98 S 1 Nr 7, 7a SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung). § 94 SGB VI hat der Gesetzgeber wegen der "Ziel- und Wirkungsgleichheit" mit § 96a SGB VI mit Wirkung vom 1.1.2008 "gestrichen". Die "sehr ähnlichen Sachverhalte" sollen nur noch im Rahmen des § 96a SGB VI beurteilt werden(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36).

53

Nach dessen Abs 1 war das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen, wenn die "Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt" worden war (S 1). Das Arbeitsentgelt war um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern (S 2).

54

Übertragen auf den vorliegenden Fall wären auch nach dieser Vorschrift die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen gewesen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang über für Zeiten des Rentenbezugs fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt.

55

E. War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X nicht vor.

56

F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2012 zu ändern und dem Kläger für die Monate April bis September 2011 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 10. November 2015 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung eines Krankengeldzuschusses (KrgZ) als rentenschädlicher Hinzuverdienst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2

Der 1952 geborene Kläger erhält seit Dezember 2004 vom beklagten RV-Träger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit. Seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst setzte er nach Rentenbeginn in Teilzeit mit 25,32 Wochenstunden fort. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung betrug ab Mai 2010 laufend monatlich 1759,62 Euro (brutto) und die in voller Höhe geleistete Rente 496,73 Euro (brutto), sodass er insgesamt ein Bruttoeinkommen von 2256,35 Euro erzielte. Die Hinzuverdienstgrenze des Klägers für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe belief sich auf 1826,36 Euro, die für eine Rente in Höhe der Hälfte auf 2223,39 Euro.

3

Ende Januar 2011 erkrankte der Kläger längerfristig. Er erhielt im Januar ein Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich Sonderzahlung) von 1929,94 Euro, im Februar von 1770,23 Euro und im März (Entgeltfortzahlung bis 5.3.2011) von 284,29 Euro. Ab 6.3. bis zum 23.8.2011 bezog der Kläger Krankengeld (Krg) auf der Grundlage eines Regelentgelts von kalendertäglich 82,65 Euro. Vom 24.8. bis zum 21.10.2011 erhielt er während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation von der Beklagten Übergangsgeld (Übg), das nach einem auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzten Regelentgelt von kalendertäglich 65,90 Euro berechnet wurde. Zur Aufstockung dieser Sozialleistungen zahlte der Arbeitgeber dem Kläger bis einschließlich September 2011 den in § 22 Abs 2 TVöD vorgesehenen KrgZ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Zahlbetrag der Sozialleistungen und dem Nettoentgelt. Dieser belief sich nach den Feststellungen des LSG im März 2011 auf 121,73 Euro und in den Folgemonaten bis einschließlich September 2011 auf jeweils 146,08 Euro.

4

Am 1.7.2011 legte der Kläger die von der Beklagten angeforderten Nachweise zur Überprüfung einer weiteren Rentenberechtigung vor. Daraufhin stellte die Beklagte die Rentenzahlung ab September 2011 vorläufig ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 5.9.2011 zur beabsichtigten Aufhebung der Rentenzahlung wegen einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen an. Mit Bescheid vom 21.11.2011 berechnete sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum ab 1.10.2010 neu. Sie verfügte, dass die Rente ab April 2011 nicht mehr zu zahlen sei, weil die Hinzuverdienstgrenze von 2223,39 Euro für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte durch das dem Krg zugrunde liegende Bemessungsentgelt von monatlich (82,65 Euro x 30 =) 2479,50 Euro und den KrgZ überschritten werde; das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Januar und März 2011 sei unschädlich. Die entstandene Überzahlung für die Monate April bis August 2011 iHv 2234,17 Euro sei zu erstatten. Der Bescheid vom 21.11.2011 wurde bestandskräftig.

5

Der Kläger beantragte Anfang 2012 eine Überprüfung des Bescheids vom 21.11.2011. Das dem Krg zugrunde liegende Regelentgelt sei zu hoch angesetzt und der KrgZ sei nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Daraufhin bewilligte die Beklagte zunächst im Bescheid vom 6.3.2012 die erneute Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ab 1.12.2011, doch wurde die Nachzahlung für Dezember 2011 bis März 2012 iHv 1797,92 Euro zunächst einbehalten. Nach weiteren Ermittlungen entschied die Beklagte im Bescheid vom 3.5.2012, dass die Rente ab 1.3.2011 neu berechnet und für den Zeitraum 1.3.2011 bis 30.6.2012 eine Nachzahlung iHv 1791,32 Euro geleistet werde. In Anlage 10 des Bescheids ist ausgeführt, dass in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 20.11.2003 (B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3) nunmehr als Hinzuverdienst lediglich die Bemessungsgrundlagen für das Krg bzw Übg ohne Einbeziehung von Einmalzahlungen herangezogen würden, dh für das Krg 58,09 Euro und für das Übg 58,65 Euro täglich. Somit seien zu berücksichtigen:

- für März 2011:

Arbeitsentgelt (1.-5.3.)

284,29 €

        

dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (26 x 58,09 €)

1510,34 €

        

KrgZ   

 121,73 €

                 

1916,36 €

                 

        

- für April bis Juli 2011 jeweils:

dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (30 x 58,09 €)

1742,70 €

        

KrgZ   

 146,08 €

                 

1888,78 €

                 

        

- für August 2011:

dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (23 x 58,09 €)

1336,07 €

        

dem Übg zugrunde liegendes Entgelt (8 x 58,65 €)

469,20 €

        

KrgZ   

 146,08 €

                 

1951,35 €

                 

        

- für September 2011:

dem Übg zugrunde liegendes Entgelt (30 x 58,65 €)

1759,50 €

        

KrgZ   

 146,08 €

                 

1905,58 €

6

Damit werde die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 1826,36 Euro in allen Monaten überschritten, die Hinzuverdienstgrenze für eine halbe Rente iHv 2223,39 Euro jedoch nicht. Somit stehe dem Kläger für März 2011 - zweites Überschreiten im Jahr - noch die volle Rente zu, für die Monate April bis September 2011 allerdings nur die Rente zur Hälfte. Da zudem der Kläger für Oktober 2011 die volle Rente beanspruchen könne, für November 2011 (Zahlung von Weihnachtsgeld) aber überhaupt keine Leistung, ergebe sich aus dem Bescheid vom 21.11.2011 für den Zeitraum 1.4. bis 30.11.2011 eine Überzahlung iHv 442,88 Euro. Diese Überzahlung werde mit der aus dem Bescheid vom 6.3.2012 noch zustehenden Nachzahlung iHv 1797,92 Euro verrechnet, sodass noch eine Nachzahlung iHv 1355,04 Euro zur Auszahlung gelange.

7

Der Kläger machte mit seinem Widerspruch sinngemäß geltend, ihm stehe auch für April bis September 2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu. Der sozialversicherungsbeitragsfrei ausgezahlte KrgZ sei entsprechend dem BSG-Urteil vom 20.11.2003 (B 13 RJ 43/02 R) nicht als Hinzuverdienst anzurechnen. Die in § 23c SGB IV hinsichtlich der Beitragspflicht ausdrücklich geregelte Ausnahme müsse auch für die Leistungshöhe angewandt werden. Es sei erklärtes Ziel des Gesetzgebers gewesen, Zuschüsse in der vorliegenden Höhe von der Leistungsberechnung zu entkoppeln.

8

Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 12.10.2012; Urteil des SG Münster vom 3.3.2015). Im Berufungsverfahren hat das LSG auf die Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung von Rückforderungen nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X hingewiesen(vgl Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37). Daraufhin hat die Beklagte am 10.11.2015 ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben und sich unter Zugrundelegung einer streitigen Rest-Nettorente von 1791,32 Euro und des die Hinzuverdienstgrenze von März bis September 2011 um insgesamt 543,89 Euro übersteigenden Betrags zu einer weiteren Zahlung an den Kläger iHv 1247,43 Euro verpflichtet. Die weitergehende Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 14.6.2016).

9

Das LSG hat ausgeführt, richtige Klageart sei die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG. Ihr Gegenstand sei nur der als sog Zweitbescheid erlassene Bescheid vom 3.5.2012, durch den der Bescheid vom 21.11.2011 konkludent aufgehoben worden sei. In der Sache stehe dem Kläger für den Zeitraum 1.4.2011 bis 30.9.2011 kein höherer Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Der KrgZ falle unter den Begriff des Arbeitsentgelts nach § 96a Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 14 SGB IV, denn der Kläger habe die Zuschüsse nur aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Aus der fehlenden Beitragspflicht nach § 23c SGB IV könne nicht geschlossen werden, dass der KrgZ kein Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV sei, denn gegen ein solches Verständnis spreche die systematische Stellung der Norm.

10

Es bestehe auch keine durch Auslegung zu schließende Regelungslücke. Ohne auf die Gesetzesmaterialien zurückgreifen oder die Gesetzessystematik bemühen zu müssen, ergebe sich bereits aus § 96a Abs 1 und Abs 3 SGB VI, dass unter den Begriff "Hinzuverdienst" neben dem unmittelbar durch eine Erwerbstätigkeit Erwirtschafteten auch all das falle, was bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen anstelle dessen geleistet werde. Es sei auch keine unzulässige Doppelberücksichtigung desselben Einkommens festzustellen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass der Kläger aufgrund der Anrechnung des KrgZ als Hinzuverdienst insgesamt nicht denselben Betrag zur Verfügung gehabt habe wie vor seiner Erkrankung und dass er sich ohne Zahlung des KrgZ finanziell besser gestanden hätte. Es sei jedoch nicht Aufgabe der GRV, die Umsetzung arbeits- oder tarifvertraglicher Ziele sozialversicherungsrechtlich zu ermöglichen. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor, da Rentner grundsätzlich einer anderen Gruppe angehörten als Nichtrentner.

11

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 96a SGB VI iVm §§ 14, 23c Abs 1 S 1 SGB IV sowie des Art 3 Abs 1 GG. Hinsichtlich der Behandlung des KrgZ bestehe eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber mit Einführung des § 23c SGB IV durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz(vom 21.3.2005 mWv 30.3.2005, BGBl I 818) lediglich beitragsrechtlich - allerdings mit dem Ziel der Vermeidung künftiger höherer Leistungen - geschlossen habe. Hieraus folge, dass beitragsfreie Arbeitgeberzuschüsse als Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung unbeachtlich seien. Auch § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V zeige, dass nur "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" zum Ruhen des Anspruchs auf Krg führen solle, nicht aber der nach § 23c SGB IV beitragsfreie KrgZ. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Straffung des § 49 SGB V zugleich eine Verschärfung der Regelungen zum Hinzuverdienst im SGB VI intendiert habe; vielmehr sei von einem Redaktionsversehen auszugehen.

12

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 zu ändern sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2012 zu ändern und sie zu verurteilen, dem Kläger für die Monate April bis einschließlich September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

14

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012, soweit er nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch streitbefangen ist, zu Unrecht als rechtmäßig und den Bescheid vom 21.11.2011 fehlerhaft als nicht streitgegenständlich erachtet. Der Kläger kann im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens für die Monate April bis September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe beanspruchen, weil in diesem Zeitraum sein Arbeitsentgelt und das Krg bzw Übg die hierfür maßgebliche Hinzuverdienstgrenze nicht überstieg. Der KrgZ, den der Kläger von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum Krg bzw Übg erhielt, ist nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst anzusehen.

16

A) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide der Beklagten vom 21.11.2011 und 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012 und in Gestalt des im Berufungsverfahren am 10.11.2015 angenommenen Teilanerkenntnisses. Im Bescheid vom 3.5.2012 verfügte die Beklagte, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung "ab 01.03.2011 neu berechnet" werde. Diese Neuberechnung bewirkte gegenüber dem bestandskräftig gewordenen, den Rentenbezug ab 1.1.2010 bis 30.11.2011 regelnden Bescheid vom 21.11.2011 eine Änderung nur für die Monate April bis Oktober 2011. Sie führte dazu, dass nunmehr dem Kläger für die Monate April bis September 2011 die Rente in Höhe der Hälfte und für Oktober 2011 in voller Höhe zuerkannt wurde. Die im Bescheid vom 21.11.2011 noch verfügte Erstattung einer Überzahlung iHv 2234,17 Euro für April bis September 2011 wurde (unter Saldierung mit Nachzahlungen für weitere Zeiträume) durch die Anordnung einer Nachzahlung iHv 1791,32 Euro ersetzt. Auf den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X ist somit der Bescheid vom 3.5.2012 gerade insoweit streitbefangen, als er eine weitergehende Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 für die Monate April bis September 2011 und eine noch höhere Nachzahlung versagt und soweit das Teilanerkenntnis die vom Kläger beanspruchte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe noch nicht vollständig zuerkannt hat.

17

Zutreffende Klageart hierfür ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG - s hierzu zB BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 11; Senatsurteil vom 20.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 13). Das Verbot von Klageänderungen im Revisionsverfahren (§ 168 S 1 SGG) steht einer Ergänzung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um eine Leistungsklage noch im Revisionsverfahren nicht entgegen (vgl § 99 Abs 3 Nr 2 SGG), weil eine Änderung des Klagegrundes iS des § 99 Abs 3 SGG damit nicht verbunden ist(BSG Urteil vom 20.9.1989 - 7 RAr 110/87 - BSGE 65, 272, 275 = SozR 4100 § 78 Nr 8 S 34 - Juris RdNr 32; BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 23 RdNr 13).

18

B) Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG statthaft, obgleich eine Zulassung des Rechtsmittels nicht erfolgte. Der Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens betraf zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (§ 202 S 1 SGG iVm § 4 Abs 1 ZPO; vgl BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 3 KR 15/05 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 4 RdNr 13 mwN) einen Verwaltungsakt über eine Geldleistung, welche die Berufungssumme von 750 Euro überstieg, sodass es einer Berufungszulassung nicht bedurfte (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Denn es errechnet sich auf der Grundlage eines Zahlbetrags der begehrten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe von monatlich 445,07 Euro (April bis Juni) bzw 449,48 Euro (Juli bis September) und des bewilligten Zahlbetrags der halben Rente von monatlich 222,54 Euro bzw 224,74 Euro eine Beschwer des Klägers iHv (3 x 222,53 + 3 x 224,74 =) 1341,81 Euro. Die im Bescheid vom 3.5.2012 saldierten Rückzahlungs- und Nachzahlungsbeträge für andere Zeiträume, über die zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sind für die Berufungssumme ebenso ohne Belang wie das im Verlauf des Berufungsverfahrens von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis über 1247,43 Euro.

19

C) Die Revision hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012 und des Teilanerkenntnisses ist rechtswidrig und beschwert den Kläger (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), soweit er für die Monate April bis September 2011 eine vollständige Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 ablehnt, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für diesen Zeitraum lediglich in Höhe der Hälfte zuerkennt und die Differenz zu der bereits in voller Höhe gezahlten Rente zurückfordert. Die Beklagte ist verpflichtet, insoweit den Bescheid vom 21.11.2011 in Gestalt des Bescheids vom 3.5.2012 zu ändern. Denn der Kläger kann auch in diesem Zeitraum die Zahlung der Rente in voller Höhe, dh hier die Nachzahlung des Betrags verlangen, der unter Berücksichtigung bereits vorgenommener Saldierungen mit Nachzahlungsbeträgen für andere Zeiträume sowie des Teilanerkenntnisses noch offen ist.

20

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf eine weitergehende Korrektur des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 21.11.2011 ist § 44 SGB X. Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich - unter anderem - im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Bescheid vom 21.11.2011 ist insofern ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, als er verfügte, dass die ursprünglich bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in voller Höhe für den Zeitraum ab April 2011 im Hinblick auf die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr gezahlt wird. Diese Belastung hat in der Gestalt, die die Rentenbewilligung für Zeiträume ab März 2011 in dem Bescheid vom 3.5.2011 gefunden hat, insoweit noch Bestand, als darin für die Monate April bis September 2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Höhe der Hälfte zuerkannt wurde, mithin in Höhe der zweiten Hälfte.

21

Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Bescheidkorrektur nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X, dass bei Erlass des Bescheids vom 21.11.2011 das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist hier erfüllt. Denn als Rechtsgrundlage für die in jenem Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung der Bewilligung eines Zahlbetrags an Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum ab April 2011 im Hinblick auf Hinzuverdienst kommt allein § 48 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 3 SGB X iVm § 96a Abs 1, Abs 2 Nr 1 und Abs 3 SGB VI(die Bestimmungen des SGB VI in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 - BGBl I 681; im Folgenden: aF) in Betracht. Nach § 48 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit eine wesentliche Änderung in den bei seinem Erlass vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X gilt in Fällen der Einkommensanrechnung auf einen zurückliegenden Zeitraum der Beginn des Anrechnungszeitraums als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Rechtsgrundlage für die angeordnete Erstattung überzahlter Rentenleistungen infolge der Aufhebung eines Verwaltungsakts ist § 50 Abs 1 SGB X.

22

Die genannten Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 und 2 SGB X für eine Bescheidkorrektur zu Lasten des Klägers lagen jedoch nicht vor. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in voller Höhe vorgelegen haben (s hierzu Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 16/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 15 mwN), trat hier nicht ein. Denn der vom Arbeitgeber des Klägers gemäß § 22 Abs 2 TVöD gezahlte KrgZ war kein rentenschädlicher Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF(s nachfolgend unter I.). Bei Außerachtlassung des KrgZ wurde die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe in den noch streitbefangenen Monaten April bis September 2011 aufgrund der zu berücksichtigenden Einnahmen nicht überschritten (dazu unter II.). Somit steht dem Kläger für diese Monate die Rente in voller Höhe zu und ist für eine teilweise Erstattung der bereits geleisteten Rentenzahlungen nach § 50 SGB X kein Raum(dazu unter III.).

23

I. Der vom Arbeitgeber des Klägers auf der Grundlage des § 22 Abs 2 TVöD während des Bezugs von Krg und Übg gezahlte KrgZ ist nicht als Hinzuverdienst auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen. Zwar handelt es sich um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (dazu unter 1.) und auch um einen während des Rentenbezugs erzielten Hinzuverdienst (dazu unter 2.). Es ist jedoch geboten, einen KrgZ, soweit er gemäß § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt, bei Anwendung des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu behandeln(dazu unter 3.).

24

1. Der KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD ist "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung" iS des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF.

25

Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die in § 96a Abs 2 SGB VI aF näher bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 aaO genannten Beträge nicht übersteigt. Danach ist als Hinzuverdienst insbesondere Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Was als "Arbeitsentgelt" iS dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt sich (a) im Ausgangspunkt nach den für alle Versicherungszweige geltenden Regelungen in § 14 SGB IV(stRspr - s zuletzt Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 30 mwN). Ergänzend sind (b) die Bestimmungen der auf der Grundlage von § 17 Abs 1 SGB IV erlassenen "Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt"(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV vom 21.12.2006, BGBl I 3385) heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 16.2.1989 - 4 RA 2/88 - SozR 2200 § 1241f Nr 4 S 8 - Juris RdNr 14 - noch zu der am 31.12.2006 außer Kraft getretenen Arbeitsentgeltverordnung; s auch Gürtner in Kasseler Komm, § 34 SGB VI RdNr 19, Stand der Einzelkommentierung März 2017; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2015; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 34 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung April 2013). Schließlich ist (c) in einem dritten Schritt zu untersuchen, ob Sonderregelungen außerhalb der §§ 14, 17 SGB IV das Arbeitsentgelt abweichend regeln(§ 1 Abs 3 SGB IV, vgl hierzu zB Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 70, Stand der Einzelkommentierung Februar 2016).

26

a) Der nach § 22 TVöD gezahlte KrgZ ist Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV.

27

aa) Gemäß § 14 Abs 1 S 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung(§ 7 SGB IV), gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen insbesondere die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung. Arbeitsentgelt sind aber auch alle Zahlungen, denen ein Anspruch auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie zB die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, im Krankheitsfall sowie bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 2, 3, 3a und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz(EFZG - vgl BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15). Dasselbe gilt für einen KrgZ, der vom Arbeitgeber für Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Ergänzung der deshalb gewährten Sozialleistungen gezahlt wird (zum KrgZ als Arbeitsentgelt s bereits BSG Urteil vom 30.1.1963 - 3 RK 16/59 - BSGE 18, 236 = SozR Nr 3 zu § 189 RVO - Juris RdNr 11, 14, 16; BSG Urteil vom 15.12.1970 - 10 RV 789/68 - BSGE 32, 150 = SozR Nr 4 zu § 14 BVG - Juris RdNr 17 f; BSG Urteil vom 10.11.1977 - 3 RK 11/76 - Juris RdNr 13 f; s auch BAG Urteil vom 26.3.1991 - 3 AZR 47/90 - AP Nr 29 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen - Juris RdNr 15). Der vom Arbeitgeber gemäß § 22 TVöD zu leistende KrgZ ist Bestandteil des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgelts. Zur Zahlung eines solchen KrgZ war der Arbeitgeber vormals gesetzlich verpflichtet, als das Krg aus der GKV noch deutlich niedriger war als heute und es noch keinen allgemeinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gab (vgl § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung der Arbeiter im Krankheitsfall vom 26.6.1957 - ArbKrankhG - BGBl I 649). Mit Schaffung des Lohnfortzahlungsgesetzes (Art 1 des Gesetzes vom 27.7.1969 - BGBl I 946) wurde die Zahlung eines KrgZ durch den Arbeitgeber zu einer aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geschuldeten Zusatzleistung (vgl Steffan in vom Stein/Rothe/Schlegel , Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, 2015, Kap 4 § 4 RdNr 50; Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl 2015, § 98 RdNr 158 ff).

28

bb) Der Einordnung des KrgZ als arbeitsrechtlich geschuldetes Entgelt steht hier nicht entgegen, dass diese Leistung vom Arbeitgeber des Klägers lediglich als Vorschuss auf die Rente gezahlt wurde (vgl BSG Urteil vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - BSGE 115, 110 = SozR 4-1200 § 53 Nr 4, RdNr 22; s auch Abschn R 3.1.1 und 3.1.12 der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der DRV zu § 96a SGB VI, Stand 31.5.2017). Zwar sieht § 22 Abs 4 TVöD eine solche Ausgestaltung an sich vor. Nach S 2 dieser Regelung wird der KrgZ nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Beschäftigte eine Rente aus eigener Versicherung aus der GRV erhält. Nach § 22 Abs 4 S 4 Halbs 1 TVöD gilt ein überzahlter KrgZ als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehende Rentenleistung; gemäß Halbs 2 dieser Regelung gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über (zur Unwirksamkeit nur dieses Forderungsübergangs vgl BSG Urteil vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - aaO, RdNr 23 ff; BAG Urteil vom 12.5.2016 - 6 AZR 365/15 - BAGE 155, 88 = AP Nr 1 zu § 22 TVöD - Juris RdNr 19). Diese tarifliche Regelung ist auch auf eine rückwirkend bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzuwenden, sodass grundsätzlich neben einer solchen Rente kein KrgZ beansprucht werden kann; ein gleichwohl gewährter KrgZ ist an den Arbeitgeber zurückzuzahlen (BAG Urteil vom 12.5.2016 - 6 AZR 365/15 - aaO, RdNr 13 ff). Das gilt jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter im Rahmen einer neben dem Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgeübten Weiterbeschäftigung wegen Krankheit arbeitsunfähig wird. In einer solchen Konstellation steht ihm neben dem Anspruch auf Krg auch der tarifliche KrgZ zu (BAG Urteil vom 12.5.2016 - aaO, RdNr 35), sodass dessen Zahlung nicht lediglich vorschussweise erfolgt.

29

cc) Ein Ausschluss des KrgZ vom Begriff des Arbeitsentgelts iS des § 14 SGB IV ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs 1 S 3 SGB IV(in der bis zum 21.4.2015 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung; nunmehr: § 1 Abs 1 S 1 Nr 16 SvEV idF des 5. SGB IV-ÄndG vom 15.4.2015, BGBl I 583). Hiernach waren steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen - insbesondere im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten - nicht als Arbeitsentgelt zu behandeln. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg oder zu anderen Sozialleistungen gehören dazu jedoch nicht.

30

b) Die ergänzenden Regelungen der SvEV (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2011 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der SvEV vom 10.11.2010, BGBl I 1751) gestatten es nicht, den KrgZ von einer Behandlung als Arbeitsentgelt auszunehmen.

31

Der KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung in § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV. Nach dieser Regelung sind ua laufende Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Der KrgZ ist zwar ein solcher laufender Zuschuss, doch fehlt es an der weiteren Voraussetzung der Lohnsteuerfreiheit. Allerdings war ursprünglich in Abschn 2 Ziff 2 des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10.9.1944 ebenso wie später in Abschn 10 Abs 2 Ziff 4 der Lohnsteuerrichtlinien 1952 bestimmt, dass Kranken- und Hausgeldzuschüsse lohnsteuerfrei sind. Diese Regelung lehnte sich an die Bestimmung in § 189 Abs 1 S 3 RVO an, nach der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken- oder Hausgeld ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsentgelt galten(hierzu näher BFH Urteil vom 21.11.1958 - VI 48/57 S - BFHE 68, 176 - Juris RdNr 12, 25; ebenso der zum 1.8.1961 eingefügte, bis 31.12.1969 geltende § 160 Abs 4 RVO idF des Gesetzes vom 12.7.1961, BGBl I 913). Seit dem 1.1.1963 gehörten jedoch gemäß § 2 Abs 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) vom 25.7.1962 die Zuschüsse im Krankheitsfall in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (vgl Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bescheid vom 7.2.1963 - BB 1963, 394 sowie Anmerkung hierzu). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Nach § 2 Abs 2 Nr 5 LStDV(idF des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2601) gehören zum Arbeitslohn auch die besonderen Zuwendungen, die aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden, "zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall" (s auch Kirchhof, EStG, 16. Aufl 2017, § 19 RdNr 78, Stichwort "Krankengeldzuschüsse"; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 22 RdNr 158, Stand der Einzelkommentierung Februar 2017).

32

Ein Ausschluss der Zuordnung des KrgZ zum Arbeitsentgelt findet sich auch nicht in den weiteren Regelungen von § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 bis Nr 15 SvEV(in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung). § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 SvEV nimmt nur die Beträge nach § 10 EFZG von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt aus. Hierbei handelt es sich um Zuschläge zum Arbeitsentgelt, die speziell für in Heimarbeit Beschäftigte zur wirtschaftlichen Sicherung im Krankheitsfall zu zahlen sind. § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 SvEV nimmt lediglich die Zuschläge des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG vom Arbeitsentgelt aus(zur Steuerfreiheit dieser Zuschläge s auch § 3 Nr 1 Buchst d EStG). § 1 Abs 1 S 1 Nr 8 SvEV betrifft nur die Ausklammerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 SGB III nicht übersteigen. Krankengeldzuschüsse können auch nicht als "sonstige Bezüge" iS von § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 SvEV aufgrund einer Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber(§ 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG)vom Arbeitsentgelt ausgeklammert werden. Denn "sonstige Bezüge" iS dieser Vorschriften ist nach der Definition in § 38a Abs 1 S 3 EStG nur Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, was beim KrgZ jedoch der Fall ist.

33

c) Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen, die gemäß § 1 Abs 3 SGB IV den allgemeinen Regelungen in den §§ 14, 17 SGB IV vorgehen, sind für den KrgZ ebenfalls nicht einschlägig.

34

Dies gilt zum einen für die in § 96a Abs 1 S 3 SGB VI aF normierte Ausnahme von der Behandlung als Arbeitsentgelt hinsichtlich derjenigen Entgelte, die an Pflegepersonen oder an behinderte Menschen in Einrichtungen gezahlt werden(nunmehr § 96a Abs 2 S 2 SGB VI in der ab 1.7.2017 geltenden Fassung).

35

Aber auch die Regelung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V aF(in der bis zum 29.3.2005 geltenden Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261), die speziell die Einordnung des KrgZ behandelte, ist nicht mehr anwendbar. Dort war bestimmt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg nicht als Arbeitsentgelt gelten, soweit sie zusammen mit dem Krg das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Damit führte § 49 SGB V jene Regelung inhaltlich modifiziert fort, die zuvor nach § 189 Abs 1 S 3 RVO(idF von § 8 Nr 3 ArbKrankhG vom 26.6.1957) die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg "ohne Rücksicht auf ihre Höhe" vom Begriff des Arbeitsentgelts ausklammerte (s früher auch § 160 Abs 4 RVO in der ab 1.8.1961 bis 31.12.1969 geltenden Fassung). Art 4 Nr 3 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (vom 21.3.2005, BGBl I 818) hat die Bestimmung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V jedoch mWv 30.3.2005 gestrichen und durch die Vorschrift in § 23c SGB IV ersetzt. § 23c Abs 1 S 1 SGB IV(vom 30.3.2005 bis 31.12.2007 sowie vom 1.1.2017 bis 10.4.2017: § 23c S 1 SGB IV) regelt nach seinem Wortlaut nur noch, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg, Verletztengeld, Übg usw und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krg usw weiter erzielt werden, nicht als "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" gelten, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Damit sondert diese Vorschrift den KrgZ nicht mehr insgesamt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aus dem Begriff des Arbeitsentgelts aus, was ohne Weiteres auch im Rahmen des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF maßgeblich wäre. Vielmehr trifft § 23c SGB IV nach seinem Wortlaut eine spezifische Regelung zur Erhebung von Beiträgen. Das ergibt sich auch aus der Eingliederung in den Zweiten Titel "Beiträge" des Zweiten Abschnitts des SGB IV (dh nicht in den Ersten Abschnitt "Grundsätze und Begriffsbestimmungen", der ua die §§ 14, 17 SGB IV enthält).

36

2. Der nach vorstehenden Ausführungen als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung einzuordnende KrgZ wäre dem Grunde nach auch Hinzuverdienst. Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des Rentenbezugs rechtlich zugeordnet werden kann(s hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Eine solche rechtlich-zeitliche Kongruenz zwischen dem KrgZ und dem Rentenbezug ist hier bereits aufgrund der fortlaufend und parallel zur monatlichen Rentenzahlung für denselben Zeitraum erfolgenden Auszahlung des KrgZ zu bejahen.

37

3. Gleichwohl ist es mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Regelung geboten, einen vom Arbeitgeber ergänzend zum Krg oder Übg gezahlten KrgZ iS des § 23c Abs 1 S 1 SGB IV nicht zusätzlich zum Krg als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Insoweit ist die Regelung in § 96a Abs 1 S 2 und 3 iVm Abs 3 S 1 und 3 SGB VI aF im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen.

38

Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm gehört zu den anerkannten, bei Beachtung ihrer Voraussetzungen auch mit Rücksicht auf Art 20 Abs 2 S 2 und Abs 3 GG nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - NVwZ 2017, 617 RdNr 22; s auch Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14, RdNr 32 mwN). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil der Sinn und Zweck der Norm (a), ihre Entstehungsgeschichte (b) und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen (c) gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - aaO). Die Grenzen der Auslegung sind dabei weiter, soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, den verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - aaO, RdNr 20 mwN) (d). Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Die Erfüllung des Wortlauts einer Norm zwingt deshalb nicht ausnahmslos dazu, deren Rechtsfolgen wirksam werden zu lassen (vgl BVerfG Beschluss vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 ua - NJW-RR 2016, 1366 RdNr 50 mwN).

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a) Die Besonderheit des KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD besteht darin, dass er einerseits - wie gezeigt - Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung iS der §§ 14, 17 SGB IV darstellt. Andererseits gelangt der KrgZ aber stets nur dann zur Auszahlung, wenn auch eine Entgeltersatzleistung bezogen wird, die im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung nicht nur mit ihrem Netto-Zahlbetrag, sondern - insoweit fiktiv - mit dem ihr zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt berücksichtigt wird (§ 96a Abs 3 S 3 SGB VI aF - zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 35 ff). Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt der KrgZ lediglich dazu, dass das mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen in einer Beschäftigung ergänzend zum Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (also entsprechend der Konzeption des § 43 Abs 1 SGB VI) erzielte Arbeitsentgelt im Netto-Betrag auch dann erhalten bleibt, wenn infolge Arbeitsunfähigkeit Entgeltersatzleistungen das originäre Arbeitsentgelt ersetzen müssen. Sein Zweck besteht darin, den Lebensstandard auch in Arbeitsunfähigkeitszeiten auf dem bisherigen Niveau zu sichern, indem Einbußen aufgrund der das Nettoarbeitsentgelt nicht erreichenden Sozialleistungen (Krg oder Übg) ausgeglichen werden. Dies macht deutlich, dass der KrgZ gerade nicht zu einer Übersicherung führt, die mit den Regelungen zum Hinzuverdienst in § 96a SGB VI aF verhindert werden soll(Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 34). Trotz des Nichtvorliegens einer Übersicherung im Netto-Betrag kann aber, wie der Fall des Klägers anschaulich zeigt, gerade die Zusammenrechnung des KrgZ mit dem der Zahlung des Krg zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für die daneben bezogene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe führen, obwohl das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch "aktive" Arbeit in derselben Höhe erzielte Nettoarbeitsentgelt rentenunschädlich war.

40

Mit der in § 96a Abs 3 SGB VI aF angeordneten Einbeziehung des Erwerbsersatzeinkommens als Hinzuverdienst sollte aber, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht grundsätzlich etwas anderes bewirkt - insbesondere keine zusätzliche Belastung eingeführt - werden als bei der originären Berücksichtigung eines durch Arbeit erzielten Hinzuverdienstes(Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 17). Vielmehr sollte mit der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Ergänzung des § 96a SGB VI aF um die Abs 3 und 4(idF des RRG 1999 vom 16.12.1997 - BGBl I 2998; zur weiteren Gesetzesentwicklung s Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 33) lediglich sichergestellt werden, "dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt" (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/8671 S 118 - zu Nr 47a ). Eine Schlechterstellung der Bezieher kurzfristiger Entgeltersatzleistungen gegenüber Versicherten, die neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Arbeitsentgelt aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, war mit der Regelung nicht beabsichtigt (Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - aaO, RdNr 18). Zu solch einer im Lichte des Art 3 Abs 1 GG kaum zu rechtfertigenden Schlechterstellung würde es aber führen, wenn für Zeiten, in denen der Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Entgeltersatzleistung Krg und zudem einen das bisherige Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Nettolohns aufstockenden KrgZ bezieht, die Hinzuverdienstgrenze rentenschädlich als überschritten angesehen würde, obwohl bei aktiver Beschäftigung mit einem Nettolohn in derselben Höhe die Hinzuverdienstgrenze nicht erreicht und daher die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ungeschmälert geleistet wird. Aus diesem Grund gebietet es der Sinn und Zweck der Regelung des § 96a SGB VI aF zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst unter Einbeziehung von Entgeltersatzleistungen, einen zusätzlich zum Krg, aber innerhalb der Grenzen des § 23c Abs 1 S 1 SGB IV gezahlten KrgZ als Hinzuverdienst unberücksichtigt zu lassen.

41

b) Aus der Entstehungsgeschichte und Entwicklung der gesetzlichen Regelungen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift des § 96a SGB VI aF zur rentenschädlichen Berücksichtigung von Hinzuverdienst wurde erstmals mWv 1.1.1996 in das Gesetz aufgenommen. Damals war allerdings noch keine Regelung zur Berücksichtigung von Entgeltersatzeinkommen enthalten, sodass die hier zugrunde liegende Problematik einer Zusammenrechnung von Krg und KrgZ ohne Bedeutung war. Eine solche Konstellation wurde erstmals mit Einfügung des § 96a Abs 3 SGB VI aF zum 1.1.1999 relevant. Diese Bestimmung sollte jedoch - wie oben ausgeführt - nur eine Besserstellung der Bezieher von Entgeltersatzleistungen verhindern, die hätte eintreten können, wenn neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Fall der Arbeitsunfähigkeit anstelle des Brutto-Arbeitsentgelts nur der niedrigere Netto-Zahlbetrag des Krg als Hinzuverdienst angerechnet worden wäre. Die Frage, ob ein KrgZ zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt, das dem Krg zugrunde liegt, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wurde im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, der vorschlug, die Regelung in das RRG 1999 einzufügen, nicht erörtert.

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Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (vom 21.3.2005 - BGBl I 818) mit der Streichung der Bestimmung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V und der Neuregelung in § 23c SGB IV gerade auch eine Berücksichtigung des KrgZ als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a SGB VI bewirken wollte. Vielmehr sollte mit dem Gesetzesvorhaben eine langjährige Praxis der Sozialversicherungsträger anerkannt und die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg und zu anderen Entgeltersatzleistungen weiterhin von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 15/4228 - S 2 , S 21 und S 22 - zu Nr 5 <§ 23c>). Die Folgewirkungen der zur Vereinfachung des Beitragseinzugs vorgenommenen Änderungen für die Leistungsseite der Sozialversicherung hatte der Gesetzgeber dabei nur insoweit im Blick, als er die weitere Ausklammerung des KrgZ bei der Beitragserhebung auch damit begründete, dass dadurch später höhere Sozialleistungen - insbesondere höhere Rentenanwartschaften im Alter - vermieden werden sollten. Denn es sei "Ziel dieser Zusatzleistungen, die Abdeckung der konkreten Bedarfssituation zu erreichen" (BT-Drucks 15/4228 S 22 - zu Nr 5 <§ 23c> Abs 2). Damit hat der Gesetzgeber das sozialpolitische Ziel der arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelungen zum KrgZ im Grundsatz als berechtigt anerkannt. Es ist aber nicht ansatzweise zu erkennen, dass mit der Gesetzesänderung im Ergebnis eine Absenkung von Rentenleistungen gerade wegen der Zahlung dieser Zusatzleistungen bewirkt werden sollte.

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c) Unter systematischen Gesichtspunkten ist zudem zu berücksichtigen, dass in der Regelung des § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V letztlich auch zum Ausdruck kommt, dass bei Erhalt eines KrgZ zusätzlich zum Krg(in den Grenzen des § 23c SGB IV) eine Übersicherung nicht vorliegt. Denn sie ordnet ein Ruhen des Anspruchs auf Krg zur Vermeidung einer Übersicherung nur an, soweit der Versicherte "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" erhält. Nach § 23c Abs 1 S 1 SGB IV gelten aber die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krg das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen.

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d) Die im Wege der teleologischen Reduktion gebotene Nichtberücksichtigung des KrgZ als rentenschädlicher Hinzuverdienst zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt, das dem Krg zugrunde liegt, dient nicht zuletzt auch dazu, dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG Geltung zu verschaffen. Insofern ist von Bedeutung, dass gemäß § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 bis 8 SvEV nur bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers, die an sich Arbeitsentgelt darstellen, dennoch nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden, sodass sie auch im Rahmen des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht als rentenschädlich anzusehen sind(s oben RdNr 32); vgl hierzu auch die Übersicht von Werner in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 14 RdNr 187). Das mag bei den Beträgen nach § 10 EFZG, die Auftraggeber an Heimarbeiter zum Ausgleich des Einkommensverlusts im Krankheitsfall zu zahlen haben(s § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 SvEV), mit den Besonderheiten der Entgeltgestaltung in der Heimarbeit zu rechtfertigen sein. Auch die Ausklammerung der Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG(s § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 SvEV) vom ggf rentenschädlichen Arbeitsentgelt mag ihren rechtfertigenden Grund in der gebotenen besonderen Fürsorge für Mütter (Art 6 Abs 4 GG) haben. Dagegen ist nicht erkennbar, welchen sachlichen Grund es dafür geben könnte, dass ein Arbeitnehmer, der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und zugleich Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld erhält, sich einen Zuschuss des Arbeitgebers zu diesen Sozialleistungen in bestimmten Grenzen nicht als Arbeitsentgelt zurechnen lassen muss (s § 1 Abs 1 S 1 Nr 8 SvEV), während im Krankheitsfall ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krg Arbeitsentgelt und somit im Rahmen des § 96a SGB VI aF rentenschädlich sein soll. Insofern enthält die Vorschrift des § 1 Abs 1 S 1 SvEV wegen der bislang fehlenden Einbeziehung von Krankengeldzuschüssen mit Blick auf die Anrechnung von Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst eine Regelungslücke, die im Lichte des Art 3 Abs 1 GG im Leistungsrecht durch eine teleologische Reduktion des § 96a SGB VI aF zu schließen ist.

45

II. Ist nach alledem der KrgZ, den der Kläger in den Monaten April bis September 2011 von seinem Arbeitgeber gemäß § 22 Abs 2 TVöD zusätzlich zum Krg erhielt, nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF zu berücksichtigen, so ist in diesem Zeitraum ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe nicht festzustellen. Diese Hinzuverdienstgrenze betrug gemäß § 96a Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB VI aF das 0,23-fache der monatlichen Bezugsgröße, die mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten, zu vervielfältigen ist. Das ergibt nach der Berechnung in Anlage 19 des Bescheids vom 3.5.2012 1826,36 Euro. Beanstandungen insoweit hat der Kläger nicht vorgebracht; auch sonst sind Fehler nicht ersichtlich. Das vom Kläger bezogene Krg bzw Übg war gemäß § 96a Abs 3 S 1 Nr 1 und 3 iVm S 3 SGB VI aF lediglich in Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelts - begrenzt auf den Höchstbetrag des im Falle der Erzielung von Arbeitsentgelt anrechenbaren Hinzuverdiensts(Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 19) - zu berücksichtigen. Es umfasste 1742,70 Euro (April bis Juli 2011), 1805,27 Euro (August 2011) bzw 1759,50 Euro (September 2011) und blieb damit im gesamten hier bedeutsamen Zeitraum unter der genannten Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe.

46

III. Wurde aber die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe im hier streitbefangenen Zeitraum nicht überschritten, so lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X für eine Aufhebung der Rentenbewilligung für die Monate April bis September 2011, wie sie im Bescheid vom 21.11.2011 verfügt wurde, nicht vor. Dieser Bescheid erweist sich insoweit als unrichtig iS von § 44 Abs 1 SGB X. Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 21.11.2011 hinsichtlich der Versagung einer Rentenzahlung in voller Höhe für die Monate April bis September 2011 zurückzunehmen und die Rente für diese Monate, soweit sie aufgrund des Bescheids vom 3.5.2012 und unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses noch nicht geleistet wurde, nachzuzahlen. Die Begrenzung in § 44 Abs 4 S 1 SGB X steht dem nicht entgegen, da der Kläger die Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 bereits im Januar 2012 beantragt hat (§ 44 Abs 4 S 3 SGB X).

47

D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie

1.
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
2.
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
3.
als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
4.
als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.

(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. April 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2013 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9240,26 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen iHv 9240,26 Euro wegen von einem privaten Arbeitgeber für den Beigeladenen gezahlter Versorgungszuschläge.

2

Der Beigeladene stand im Zeitraum vom 1.10.1994 bis 31.3.2006 als Beamter zuletzt mit Besoldungsgruppe (BesGrp) A 9 im Dienst der Klägerin. Vom 1.4.2001 bis 31.3.2006 war er unter Fortfall der Bezüge für eine Beschäftigung bei der f. GmbH (nachfolgend: F) unter Anerkennung öffentlicher Belange beurlaubt. Die Klägerin sicherte dem Beigeladenen die Anerkennung dieser Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu, weil F sich verpflichtet hatte, während der Zeit der Beschäftigung des Beigeladenen an sie einen Versorgungszuschlag iHv 30 % auf Grundlage der BesGrp A 9 zu zahlen. F führte die an die Klägerin geleisteten Versorgungszuschläge und die hierfür abgeführte Lohnsteuer in den monatlichen Gehaltsmitteilungen des Beigeladenen auf. Nach der Liquidation der F und der Entlassung des Beigeladenen aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31.3.2006 übte er eine selbstständige Tätigkeit aus.

3

Die Klägerin übersandte der Beklagten unter dem 22.5.2008 eine Nachversicherungsbescheinigung für den Zeitraum vom 1.10.1994 bis 31.3.2006 und leistete ausgehend von der BesGrp A 9 Nachversicherungsbeiträge iHv 51 215,12 Euro.

4

Mit Bescheid vom 9.6.2010 forderte die Beklagte weitere 9240,26 Euro von der Klägerin. Zur Begründung gab sie an, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Nachzuversichernden auch der von F in der Zeit vom 1.4.2001 bis 31.3.2006 gezahlte Versorgungszuschlag gehöre, weil es sich hierbei um Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV handele. Als Versorgungszuschlag berücksichtigte die Beklagte 30 % des in der Nachversicherungsbescheinigung für den vorgenannten Zeitraum angegebenen Entgelts nach Maßgabe der BesGrp A 9. Den Widerspruch der Klägerin vom 15.7.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2010 zurück.

5

Auf die von der Klägerin am 16.7.2010 erhobene Klage hat das SG den Bescheid vom 9.6.2010 aufgehoben (Urteil vom 22.8.2013). Der Versorgungszuschlag sei keine beitragspflichtige, der Nachversicherung unterliegende Einnahme des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei F im Nachversicherungszeitraum und damit auch kein Arbeitsentgelt. Der Versorgungszuschlag sei von F nicht als Gegenleistung für die von dem Beigeladenen erbrachte Arbeit gezahlt worden, sondern habe ausschließlich der Aufrechterhaltung der beamtenrechtlichen Versorgung durch die Klägerin während der Zeit der Beurlaubung des Beigeladenen gedient.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.4.2015). Bei der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge seien als Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV auch diejenigen Einnahmen des Nachzuversichernden einzubeziehen, die ihm im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klägerin über die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft während der Zeit der Beurlaubung als Beamter ohne Dienstbezüge durch die Beschäftigung bei F zugeflossen seien. Erst die Zahlung des Versorgungszuschlags habe die versicherungsfreie Beschäftigung des Beigeladenen bei F mit einem deutlich höheren Gehalt als nach seiner letzten BesGrp A 9 ermöglicht. Damit stehe der Versorgungszuschlag in einem unmittelbaren Zusammenhang sowohl mit der Versorgungszusage der Klägerin als auch mit dem fiktiven Gehaltsbezug als Beamter im Nachversicherungszeitraum, der Grundlage des Nachversicherungsbeitrags sei. Zudem unterliege der Versorgungszuschlag der Lohnsteuer. Auch dies rechtfertige vor dem Hintergrund der von § 17 Abs 1 S 2 SGB IV postulierten weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts die Einordnung des Versorgungszuschlags als Teil des Arbeitsentgelts.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 181 Abs 2 S 1 SGB VI iVm § 14 Abs 1 S 1 SGB IV fehlerhaft angewandt. Der Versorgungszuschlag sei kein Arbeitsentgelt, weil er keine Einnahme des Beigeladenen aus seiner Beschäftigung bei F im Nachversicherungszeitraum sei. Dem stehe nicht entgegen, das der Versorgungszuschlag einkommensteuerrechtlich als Arbeitslohn gelte.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. April 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2013 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Der Senat hat den ehemaligen Beamten der Klägerin nach dessen Zustimmung mit Beschluss vom 24.5.2016 zum Verfahren beigeladen (§ 168 S 2, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG).

12

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil des LSG hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen gegen die Klägerin, wie durch Bescheid vom 9.6.2010 gefordert. Das LSG-Urteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

14

I. Die gegen den vorgenannten Bescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage iS des § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG statthaft und in zulässiger Weise erhoben.

15

Die Durchführung eines Vorverfahrens war nicht erforderlich. Denn nach § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. So liegt der Fall hier. Die Klägerin führt das Verfahren als Land gegen die Beklagte, die als zuständiger Rentenversicherungsträger (RV-Träger) von ihr als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin die Nachentrichtung von Beiträgen durch Verwaltungsakt einfordert (vgl Senatsurteil vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 10). Da die Durchführung eines Vorverfahrens in dieser Konstellation nicht statthaft ist (BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RK 3/93 - SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 4), war der Widerspruchsbescheid vom 8.10.2010 mangels Zuständigkeit der Widerspruchsstelle schon aus diesem Grund aufzuheben.

16

II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

17

Streitgegenstand ist die Nachversicherungsforderung der Beklagten iHv 9240,26 Euro, die sie durch Bescheid vom 9.6.2010 gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Die Forderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 181 iVm § 185 Abs 1 S 1 SGB VI. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend zwar gegeben (dazu unter 1-3). Der benannte Verwaltungsakt ist gleichwohl rechtswidrig. Denn die dort erhobene Forderung bezieht sich nach Auslegung des angefochtenen Bescheids ausschließlich auf die Nachversicherung für von F an die Klägerin gezahlte Versorgungszuschläge, die nicht der Nachversicherung unterliegen (dazu unte 4).

18

1. Die Voraussetzungen für die Nachversicherung des Beigeladenen durch die Klägerin bei der Beklagten liegen vor.

19

Nachversichert werden gemäß § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI Personen, die ua als Beamte versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Das ist hier der Fall. Der Beigeladene schied zum 31.3.2006 aus dem Beamtenverhältnis aus. Damit entfiel die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI), sodass der Beigeladene mangels ersichtlicher Aufschubtatbestände (vgl § 184 Abs 2 SGB VI) und Ansprüchen oder Anwartschaften auf Versorgung nachzuversichern war.

20

2. Die Nachversicherung umfasst auch die Zeit vom 1.4.2001 bis 31.3.2006, in der der Beigeladene als Beamter unter Fortfall der Bezüge für eine Beschäftigung bei F beurlaubt war. Denn die Klägerin hatte durch ihre Zusicherung, auch die Zeit der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei Eintritt des Versorgungsfalls anzuerkennen, die Versorgungsanwartschaft auf die Zeit der Beschäftigung bei F erstreckt. Die Erstreckung der Versorgungsanwartschaft hatte zur Folge, dass für die Beschäftigung des Beigeladenen bei F Versicherungsfreiheit in der GRV bestand (§ 5 Abs 1 S 1 Alt 2 SGB VI).

21

3. Rechtsgrundlage für die Forderung von Nachversicherungsbeiträgen durch die Beklagte ist § 181 iVm § 185 Abs 1 S 1 SGB VI.

22

§ 181 SGB VI modifiziert die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn der Arbeitgeber die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der GRV versichert. Die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs 1 S 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage sind gemäß § 181 Abs 2 S 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge der Nachversicherung werden von den Arbeitgebern getragen (§ 181 Abs 5 S 1 SGB VI). Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig (§ 181 Abs 5 S 2 SGB VI). Nach § 185 Abs 1 S 1 SGB VI zahlen die Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an den RV-Träger.

23

Zusätzliche Folge der Erstreckung der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung ist nach § 181 Abs 2 S 2 SGB VI, dass für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung der Beitragsbemessung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen sind. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Nachversicherung des Beigeladenen im Zeitraum von April 2001 bis März 2006 auf Grundlage der Arbeitsentgelte hätte erfolgen müssen, die von F an den Beigeladenen gezahlt worden sind. Denn maßgeblich sind für die Berechnung der Beiträge stets die wirklichen bzw tatsächlichen (Brutto-)Arbeitsentgelte (vgl BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 43/88 - BSGE 65, 230, 232 = SozR 2200 § 1402 Nr 10 S 19; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr 11 S 27; W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 181 RdNr 9; Gürtner in Kasseler Komm, § 181 SGB VI RdNr 6, Stand: Einzelkommentierung September 2015; Kuklok in Ruland, Dünn, Gemeinschaftskomm zum SGB VI, § 181 RdNr 42, Stand: Einzelkommentierung März 2016).

24

4. Zwar vermag der Senat nach den Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen, ob die Höhe der von der Klägerin für den Beigeladenen entrichteten Nachversicherungsbeiträge diesen Grundsätzen entsprechend berechnet worden ist. Dies kann jedoch dahinstehen. Obwohl es durchaus naheliegt, dass die von der Klägerin gezahlten Nachversicherungsbeiträge, deren Höhe ausschließlich auf Grundlage der "fiktiven" Dienstbezüge des Beigeladenen nach BesGrp A 9 bemessen worden ist, zu niedrig waren, kann die Beklagte mit ihrer geltend gemachten Nachforderung iHv 9240,26 Euro nicht durchdringen. Denn die Auslegung des angefochtenen Bescheids vom 9.6.2010 - die auch dem Revisionsgericht obliegt (vgl BSG Urteil vom 2.11.2012 - B 4 KG 2/11 R - BSGE 112, 126 = SozR 4-5870 § 6a Nr 4, RdNr 18 mwN)- ergibt unter Berücksichtigung der Begründung des Verwaltungsakts (vgl § 35 Abs 1 SGB X; zur Auslegung von Verwaltungsakten allgemein BSG Urteil vom 29.6.1984 - 12 RK 38/82 - SozR 2200 § 490 Nr 1 S 2), dass die Beklagte von der Klägerin Nachversicherungsbeiträge iHv 9240,26 Euro für den Beigeladenen ausschließlich wegen der von F gezahlten Versorgungszuschläge gefordert hat. Die Versorgungszuschläge unterliegen jedoch nicht der Nachversicherung.

25

Nachversicherungspflichtig ist gemäß der nach § 181 Abs 1 S 1 SGB VI heranzuziehenden Vorschrift des § 162 Nr 1 SGB VI bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus einer (nach-)versicherungspflichtigen Beschäftigung. Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs 1 S 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

26

Arbeitsentgelt sind hiernach (nur) Leistungen, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden. Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen(vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 16 RdNr 17; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15). Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38). Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38). Zwar gehören zum Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur "im Zusammenhang mit ihr" erzielt werden, was besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen kann (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15). Hingegen sind solche Einnahmen, die zwar auf der Beschäftigung beruhen, jedoch ihrer Zweckbestimmung nach einem außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegenden Zeitraum zuzuordnen sind (zB Abfindung, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wird), ebenso wenig Arbeitsentgelt (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15 mwN)wie Einnahmen, die zwar während des Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden, ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in der Beschäftigung selbst haben (Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 25 mwN, Stand: Einzelkommentierung Februar 2016). So liegt der Fall bei den Versorgungszuschlägen.

27

Sie haben aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Konstruktion und Zweckbestimmung ihren Entstehungsgrund nicht in dem Beschäftigungsverhältnis zwischen F und dem Beigeladenen (dazu unter a). Einen vom LSG befundenen mittelbaren Zusammenhang durch den Vorteil eines deutlichen höheren Entgelts während der Beschäftigung bei dem privaten Arbeitgeber vermag der Senat nicht zu erkennen. Es mangelt insoweit bereits an der Abhängigkeit der Höhe der Versorgungszuschläge von der Höhe des erzielten Entgelts (dazu unter b). Den Versorgungszuschlägen kommt vielmehr der Charakter einer "arbeitgeberseitig finanzierten Altersvorsorgeaufwendung" zu, die kein Entgeltbestandteil und daher nicht rentenversicherungsbeitragspflichtig ist (dazu unter c). Auch wäre eine Verbeitragung der Versorgungszuschläge im Nachversicherungsfall nicht mit seiner "Abgeltungs- bzw Ausgleichsfunktion" im Verhältnis zu dem das "Versorgungsrisiko" des beurlaubten Beamten tragenden Dienstherrn vereinbar (dazu unter d). Hieran ändert die steuerrechtliche Behandlung des Versorgungszuschlags als steuerpflichtiger Arbeitslohn nichts (dazu unter e).

28

a) Die von F an die Klägerin gezahlten Versorgungszuschläge haben aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Konstruktion und Zweckbestimmung ihren Entstehungsgrund nicht in dem Beschäftigungsverhältnis zwischen F und dem Beigeladenen, sondern in dem Dienstverhältnis zur Klägerin.

29

Nach § 91 Abs 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 29.11.1977 (HmbGVBl 367) in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2009 geltenden Fassung richtete sich die Versorgung der Beamten nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Grundsätzlich gilt gemäß § 6 Abs 1 S 2 Nr 5 Halbs 1 BeamtVG die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die Zeit für eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann aber nach § 6 Abs 1 S 2 Nr 5 Halbs 2 BeamtVG dann als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei der Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.

30

Nach den zu dieser Bestimmung von der Klägerin erlassenen und hier maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl Hinweise des Hamburgischen Senatsamts für den Verwaltungsdienst vom 19.5.1994, MittVw 1994, 66; s auch die entsprechenden Regelungen in Nr 6.1.10 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 BeamtVG) ist die Zusicherung der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (Versorgungszusage) regelmäßig von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen, der iHv 30 % der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung zu erheben ist. Mit dieser Koppelung der Höhe der Versorgungszuschläge an die ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wird bereits deutlich, dass sie sich nicht nach dem Wert der von dem Beigeladenen für F erbrachten Arbeitsleistung bemessen, sondern insoweit Anknüpfungspunkt allein das ruhende Beamtenverhältnis ist. Damit handelt es sich bei den Versorgungszuschlägen nicht um Gegenleistungen der F an den Beigeladenen für die von ihm erbrachte Arbeit (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 36 f). Die Versorgungszuschläge sind vielmehr die "Gegenleistung" dafür, dass die beurlaubende Stelle die Urlaubszeit in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einrechnet, mithin die Versorgungslast auch für die Zeit trägt, in der der Beamte für einen (privaten) Dritten tätig ist (vgl VG Stade Urteil vom 8.5.2003 - 3 A 1614/02 - Juris RdNr 23; Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, 83 f). Bezweckt wird mit dieser Leistung eine pauschale Abgeltung des Dienstherrn für die während der Beurlaubungszeit des Beamten weiterhin gewährleistete beamtenrechtliche Versorgung. Sie soll dem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich im Sinne einer Refinanzierung für die zu seinen Lasten gehende Versorgung des beurlaubten Beamten verschaffen und insoweit einen "Gegenwert" dafür darstellen, dass der beurlaubte Beamte trotz Aufrechterhaltung der Versorgung in der Zeit der Beurlaubung seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellt (vgl Hessisches LSG Urteil vom 5.6.2014 - L 3 U 70/12 - Juris RdNr 39; Weinbrenner/Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 6 BeamtVG RdNr 128, 131, Stand: Einzelkommentierung Juli 2011). Weitergehende Rechtswirkungen kommen den Versorgungszuschlägen nicht zu.

31

b) Sofern das LSG einen (mittelbaren) Zusammenhang zwischen den Versorgungszuschlägen und den Entgelten aus dem privaten Beschäftigungsverhältnis darin sieht, dass der Vorteil eines "deutlich höheren Gehalts" gegenüber den Bezügen nach der BesGrp A 9 erst durch die Zahlung der Versorgungszuschläge bewirkt worden sei, verkennt es die Ursächlichkeit. Denn für das "deutlich höhere Gehalt" ist ursächlich allein der zwischen dem Beigeladenen und F geschlossene Arbeitsvertrag und - dem vorgelagert - die Beurlaubung des Beigeladenen. Die Versorgungszuschläge sind keine notwendige Voraussetzung für eine Beurlaubung als Beamter, und sie stehen auch der Höhe nach in keinem Verhältnis zu dem Wert der Arbeitsleistung des Beigeladenen für F, wie es in dem "deutlich höheren Gehalt" zum Ausdruck gekommen ist.

32

Vielmehr hat F auf Grundlage der BesGrp A 9 monatlich einen Versorgungszuschlag an die Klägerin gezahlt. Selbst wenn der Schuldner des jeweiligen Versorgungszuschlags, wie es zT im Schrifttum vertreten wird, der beurlaubte Beamte sein sollte (so Weinbrenner/Schmalhofer, aaO, § 6 BeamtVG RdNr 133, Stand: Einzelkommentierung Juli 2011),so hat sich hier F verpflichtet, der Klägerin den monatlichen Versorgungszuschlag zur Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgung zu zahlen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu a) folgt hieraus, dass der Versorgungszuschlag allenfalls mit arbeitgeberfinanzierten Beiträgen zur Altersvorsorge vergleichbar ist. Solche Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge sind aber grundsätzlich kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV. Insbesondere gehört der von den Arbeitgebern zu tragende hälftige Rentenversicherungsbeitrag (sogenannter "Arbeitgeberanteil") nicht zum Bruttoarbeitsentgelt (BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262, 302 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 45).

33

c) Diesem Charakter einer "arbeitgeberseitig finanzierten Altersvorsorgeaufwendung" würde es zudem widersprechen, den Versorgungszuschlag bei der (späteren) Rentenfestsetzung für einen aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch ausgeschiedenen Beamten "werterhöhend" zu berücksichtigen. Mit dem Versorgungszuschlag soll gewährleistet werden, dass dem Beamten durch die im öffentlichen Interesse erfolgte Beurlaubung keine Nachteile bei der späteren beamtenrechtlichen Versorgung entstehen. Er soll im Versorgungsfall eine Beamtenpension beanspruchen können, als ob er in seiner Position als Beamter verblieben wäre (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 37). Umgekehrt soll der beurlaubte Beamte durch die Zahlung des Versorgungszuschlags an den Dienstherrn aber auch nicht mehr beamtenrechtliche Versorgung erhalten, als ihm nach seiner Besoldungsgruppe zusteht. Es soll insoweit lediglich der "Status quo" aufrechterhalten bleiben. Bei Berücksichtigung der Versorgungszuschläge als Arbeitsentgelt würden dem ehemaligen Beamten im Fall der Nachversicherung aber Rentenanwartschaften erwachsen, die nicht seinen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten entsprechen, sondern erheblich höher sind. Dann würde jedoch beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Fall der Nachversicherung in der GRV nicht nur eine Lücke in der Alterssicherung geschlossen, sondern der Ausfall der beamtenrechtlichen Altersversorgung würde im Rentenversicherungssystem überkompensiert. Ein solcher Vorteil soll mit der Zahlung der Versorgungszuschläge aber gerade nicht bezweckt werden.

34

d) Schließlich wäre eine Verbeitragung des Versorgungszuschlags im Nachversicherungsfall nicht mit seiner "Abgeltungs- bzw Ausgleichsfunktion" im Verhältnis zu dem das "Versorgungsrisiko" des beurlaubten Beamten tragenden Dienstherrn vereinbar. Mit dem Versorgungszuschlag soll - wie oben unter a) ausgeführt - eine pauschale Abgeltung des Dienstherrn für die während der Beurlaubungszeit des Beamten von ihm weiterhin sichergestellte beamtenrechtliche Versorgung gewährleistet werden. Der Dienstherr soll also einen finanziellen Ausgleich dafür erhalten, dass er die Versorgungslast trägt, obwohl der beurlaubte Beamte für einen Dritten tätig ist. Bei Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen auf die Versorgungszuschläge würde der Dienstherr aber gerade diesen "Gegenwert" zum Teil wieder einbüßen.

35

e) Die steuerrechtliche Behandlung des Versorgungszuschlags als steuerpflichtiger Arbeitslohn ändert nichts daran, dass er kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV ist.

36

Zwar handelt es sich bei den Versorgungszuschlägen nach dem Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.2.1991 (BStBl I 951) über die steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags für Beamte bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge in den Fällen, in denen der private Arbeitgeber die Versorgungszuschläge tatsächlich zahlt, um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann die Zahlung aber in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen. Seit diesem Erlass sind die Arbeitgeber, die einen beurlaubten Beamten beschäftigen, verpflichtet, diesem die Zahlungen des Versorgungszuschlags der Höhe nach mitzuteilen und die Lohnsteuer auszuweisen (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 11). Nach den Feststellungen des LSG verfuhr F entsprechend. Diese besondere steuerrechtliche Behandlung des Versorgungszuschlags ist für dessen beitragsrechtliche Beurteilung als Arbeitsentgelt jedoch nicht maßgeblich.

37

Auch wenn das Einkommensteuerrecht zum "Arbeitslohn" und das Beitragsrecht zum "Arbeitsentgelt" weitestgehend gleiche Begriffsdefinitionen aufweisen und in der Praxis deshalb die Grundlagen der Bemessung grundsätzlich übereinstimmen, folgt hieraus nicht zwingend ein allgemeines Prinzip gleicher Rechtsanwendung in beiden Rechtsgebieten. Denn es existieren schon bei derselben Beschäftigung und denselben Einnahmen jeweils Besonderheiten, die eine unterschiedliche Berücksichtigung zur Folge haben können (vgl BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 269 f = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 40 f zur unterschiedlichen Bemessung bei Abfindungen). Zudem ist der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV mit dem Begriff des "Arbeitslohns" im Einkommensteuerrecht nicht identisch, sondern eigenständig und losgelöst von diesem geregelt(vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 16, Werner in JurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 14 RdNr 33). Der insbesondere in § 17 Abs 1 S 2 SGB IV zum Ausdruck kommende Gedanke einer anzustrebenden möglichst weitgehenden Übereinstimmung des Beitragsrechts mit dem Steuerrecht führt daher nicht zwingend zu einer vollends einheitlichen Rechtsanwendung(vgl BSG Urteil vom 28.2.1984 - 12 RK 65/82 - SozR 2200 § 180 Nr 16 S 48 f; BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 15 S 31; Zieglmeier in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 2, Stand: Einzelkommentierung Dezember 2015; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 7, Stand: Einzelkommentierung Februar 2016).

38

Aus diesem Grund kann auch aus der fehlenden Erwähnung des Versorgungszuschlags in der gemäß § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV ergangenen und hier noch anzuwendenden Arbeitsentgeltverordnung(idF vom 20.12.2001, BGBl I 3918 mWv 1.1.2001, zum 1.1.2007 ersetzt durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.12.2006, BGBl I 3385) nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Leistung dann wegen ihrer steuerrechtlichen Beurteilung im Beitragsrecht unter Beachtung von § 17 Abs 1 S 2 SGB IV als Arbeitsentgelt zu behandeln sei. Denn wenn der Versorgungszuschlag von vornherein nicht dem - eigenständig geregelten - Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 SGB IV unterfällt, weil er - wie oben unter a) aufgezeigt - nicht zu den "Einnahmen aus einer Beschäftigung" gehört, hat es zum einen keiner Regelung bedurft, ihn aufgrund der Verordnungsermächtigung von dem beitragsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt auszunehmen, und ist zum andern eine abweichende steuerrechtliche Behandlung allein kein Grund, ihn nun doch dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen(vgl BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 S 4; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr 11 S 31; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 16).

39

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

40

IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 sowie § 47 Abs 1 S 1 GKG.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung für die Monate November und Dezember 2008 wegen Hinzuverdienstes und die Erstattung der in diesen Monaten entstandenen Überzahlung von 921,80 Euro.

2

Die 1958 geborene Klägerin war Erzieherin bei der C.-U. Berlin (nachfolgend: C-U Berlin). Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die C.-U. Berlin (TV-C.) vom 1.1.2007 Anwendung.

3

Mit Bescheid vom 13.10.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.10.2008 bis 31.8.2010. Seit 1.9.2010 bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 30.6.2010). Im Dezember 2008 wurden der Beklagten Einmalzahlungen an die Klägerin für November 2008 iHv 1082 Euro (anteilige tarifliche Jahressonderzahlung) und für Dezember 2008 iHv 3362 Euro (Urlaubsabgeltung) gemeldet.

4

Nach vorheriger Anhörung berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 24.2.2009 die Rente ab 1.11.2008 neu und stellte für November und Dezember 2008 eine zu erstattende Überzahlung von 921,80 Euro fest. Wegen Überschreitens der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe der Klägerin die Rente für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln und vom 1.12. bis 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel zu; ab 1.1.2009 habe sie wieder Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 nach § 48 SGB X auf und forderte die Erstattung der entstandenen Überzahlung nach § 50 SGB X. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4.5.2009).

5

Auf die Klage hat das SG mit Urteil vom 12.2.2010 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Bescheid vom 24.2.2009 enthalte weder auf der ersten Seite noch in der Anlage 10 einen wirksamen Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 23.6.2011 das SG-Urteil geändert, soweit der Bescheid vom 24.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009 für die Zeit ab 1.1.2009 aufgehoben worden sei. Insoweit hat es die Klage abgewiesen, weil der Bescheid für die Zeit ab 1.1.2009 rechtmäßig sei. Für diese Zeit sei nach seinem Inhalt die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder in der ursprünglichen Höhe zuerkannt worden.

7

Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zwar sei entgegen der Rechtsmeinung des SG im Bescheid vom 24.2.2009 die Regelung über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 hinreichend bestimmt. Denn ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger sei ersichtlich, dass die Beklagte an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe nicht mehr festhalten wolle. Es sei deutlich zum Ausdruck gekommen und nicht ansatzweise zweifelhaft, dass und in welchem Umfang die Beklagte den Bescheid vom 13.10.2008 geändert habe.

8

Der Bescheid vom 24.2.2009 sei jedoch hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 rechtswidrig, denn die von § 48 Abs 1 S 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen sei durch die Zahlung der beiden einmaligen Arbeitsentgelte nicht eingetreten. Die strittigen Einmalzahlungen stammten nicht aus einer Beschäftigung iS des § 96a SGB VI. Denn eine solche habe seit dem Rentenbeginn ab 1.10.2008 nicht mehr bestanden. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Zeitrentenbewilligung ab 1.10.2008 nach dem hier maßgeblichen TV-C. habe zur Beendigung der Beschäftigung der Klägerin geführt.

9

Der Begriff der Beschäftigung iS des § 96a SGB VI sei iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen. Er werde charakterisiert durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber und damit durch die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb oder eine Verwaltung. Eine solche persönliche Abhängigkeit der Klägerin ab Rentenbezug sei jedoch nicht festzustellen. Denn sie habe keine Dienste im Rahmen des Arbeitsvertrags angeboten oder erbracht. Umgekehrt habe die C-U Berlin ihr auch kein Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung geschuldet.

10

Dies entspreche der arbeitsrechtlichen Situation. Denn auch im Arbeitsrecht ende die Beschäftigung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert seien (Hinweis auf Urteile des BAG vom 7.9.2004 - 9 AZR 587/03 - und vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05).

11

Nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des BSG. Danach sei eine "funktionsdifferente Auslegung" des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Insbesondere ließen sich die Merkmale des die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses nicht unbesehen auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis übertragen (Hinweis auf Urteile des BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - und vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92). Eine Beschäftigung iS des § 96a Abs 1 SGB VI setze ein Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Bezugs der Rentenleistung voraus. Denn diese Norm bezwecke die Anrechnung eines Arbeitsentgelts aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 13/2590 S 19, 20, 23). Die Klägerin habe aber ausschließlich vor Bezug der Rente gearbeitet.

12

Entgegen der Ansicht der Klägerin komme für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Einmalzahlung als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sei, die Anwendung des § 23a Abs 1 S 3 und Abs 2 SGB IV nicht in Betracht; nach dieser Vorschrift sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung gezahlt werde, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzurechnen. § 23a SGB IV sei jedoch eine rein beitragsrechtliche Regelung.

13

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Norm auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 96a Abs 1 SGB VI oder aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr stelle die Bestimmung für die Berücksichtigung von Hinzuverdienst ohne weitere Einschränkungen nur auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ab. Dafür spreche auch Sinn und Zweck des § 96a SGB VI, der die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern solle. Denn dieser solle aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung kein höheres Gesamteinkommen erzielen als vor dem Rentenbezug. Da aber eine Übersicherung sowohl bei einer ausgeübten als auch bei einer nicht ausgeübten Beschäftigung eintreten könne, sei § 96a SGB VI auf beide Beschäftigungsarten anzuwenden. Denn die Lohnersatzfunktion der Rente werde in beiden Fällen verletzt. Vorliegend habe während des Rentenbezugs auch eine Beschäftigung iS des § 7 SGB IV bestanden. Zur Begriffsbestimmung könne auf Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zurückgegriffen werden (Bezugnahme auf Urteile vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R). Danach hindere der Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Denn die Arbeitsvertragsparteien hätten am Arbeitsverhältnis festgehalten, um es zu gegebener Zeit fortzusetzen. Dieser Sachverhalt gewährleiste eine gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes wie insbesondere ein hinreichendes Substitut für die Arbeitspflicht. Die Rente sei der Klägerin zunächst nur befristet bewilligt worden, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand bessere und sie dann wieder für ihre Arbeitgeberin tätig sein könne. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band gerade nicht zerschnitten, sondern in Form des Ruhens aufrechterhalten worden. Zwar beträfen die in Bezug genommenen BSG-Urteile vom 24.9.2008 (aaO) Rechtsfragen des Versicherungs- und Beitragsrechts. Die dortigen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Beschäftigung iS des § 7 SGB IV seien aber auch für das Leistungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen.

14

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 und des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das LSG sei zutreffend davon ausgegangen, dass es allein darauf ankomme, ob während des Rentenbezugs ein Beschäftigungsverhältnis mit Hinzuverdienst bestanden habe. Zwar setze eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Bei den von der Beklagten in Bezug genommenen BSG-Entscheidungen habe jedoch eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden, während derer der Arbeitgeber die Vergütung weiter gezahlt habe. Hierin bestehe der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall. Denn hier habe während des Rentenbezugs aufgrund des tarifvertraglich angeordneten Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Vergütungspflicht der Arbeitgeberin mehr bestanden. Nachträgliche Zahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis seien nach dem Zweck des § 96a SGB VI nicht auf die laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen, denn sie beruhten auf einer vor Rentenbeginn erbrachten Arbeitsleistung.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

19

A. Zu Recht hat das LSG den Bescheid vom 24.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009 (vgl § 95 SGG) aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 für den Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2008 die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert und die Erstattung von 921,80 Euro gefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

20

Denn die im November und Dezember 2008 zugeflossenen Einmalzahlungen (Jahressonderzahlung und Urlaubsabgeltung) sind nicht gemäß § 96a Abs 1 SGB VI als Hinzuverdienst für diese Monate zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung der Klägerin stammen. Ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin war vielmehr durch das tarifvertraglich bestimmte Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses ab Oktober 2008 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unterbrochen. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an.

21

B. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheids vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 kommt hier (nur) § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1 S 2 und § 100 Abs 1 SGB VI in Betracht.

22

Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs 1 S 3 SGB X).

23

Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI(in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn.

24

C. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 24.2.2009 die angefochtenen Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) getroffen und den Bescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung von 921,80 Euro zurückgefordert hat.

25

Denn ausgehend vom objektivierten Empfängerverständnis (zu diesem Auslegungsmaßstab: BSG vom 29.10.1992 - SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34 mwN) war für die Klägerin eindeutig erkennbar, dass die Beklagte - wie mit der Anhörung bereits angekündigt - an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für die vorgenannten Monate wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr festhalten wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf S 1) des Bescheids getroffen (vgl BSG vom 8.12.1993 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2 LS 2 und S 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26), sondern erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 24.2.2009 unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat, dass der Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 teilweise aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung zu erstatten ist. Denn der Klägerin ist auf S 6 unter der Überschrift "Weitere Hinweise" ausdrücklich mitgeteilt worden, dass (auch) die Anlage 10 Bestandteil des Bescheids ist. Unabhängig davon haben aber bereits die Hinweise auf S 1 des Bescheids vom 24.2.2009 mit ihrem deutlich persönlichen Bezug: "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.11.2008 neu berechnet" und "… Überzahlung von 921,80 EUR … ist zu erstatten" sowie auf S 2: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln, vom 01.12.2008 bis zum 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel und ab 01.01.2009 in voller Höhe zu" deutlich gemacht, dass die Beklagte die frühere Bewilligung abändern, dh teilweise aufheben wollte (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 66/99 R - Juris RdNr 20).

26

D. Der Bescheid vom 24.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009, der die Rentenhöhe (nur) für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 geändert hat, ist rechtswidrig. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der beiden Einmalzahlungen in diesen Monaten nicht eingetreten. Diese sind vielmehr als Hinzuverdienst bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 1 S 1 und 2, Abs 1a Nr 2 und Abs 2 Nr 2 und 3 SGB VI unberücksichtigt zu lassen, weil sie nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin im Zeitraum des Rentenbezugs stammen.

27

1. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in seiner hier maßgeblichen, ab 1.1.2008 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 41 ff; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO S 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll(vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN ).

28

2. Die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung waren kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI.

29

Zwar handelt es sich bei diesen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 1 SGB VI, das der Klägerin nach Rentenbeginn zugeflossen ist(dazu unter a). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt. Denn diese einmalig gezahlten Arbeitsentgelte stammen nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.10.2008 ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin mit Ablauf des 30.9.2008 unterbrochen (dazu unter b). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die - wie hier - allein aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (dh ohne tatsächliche Arbeitsleistung) dem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem aus leistungsrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließen, werden von § 96a Abs 1 SGB VI nicht erfasst(dazu unter c).

30

a) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI durch § 14 SGB IV legal definiert ist(vgl BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 7; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 13; BSG vom 23.8.2005 - SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 33; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Brähler in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 96a RdNr 69, Stand Einzelkommentierung November 2011; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 6, Stand Einzelkommentierung März 2012; vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 6; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 21, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

31

Hiernach sind sowohl die anteilige tarifliche Jahressonderzahlung als auch die Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt. Denn bei ihnen handelt es sich um Einmalzahlungen, die der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem (früheren) Beschäftigungsverhältnis bei der C-U Berlin zugeflossen sind.

32

Die anteilige tarifliche Sonderzahlung wurde ihr nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG von der C-U Berlin im November 2008 iHv 1081,58 Euro (brutto) in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Regelung (vgl § 20 TV-C.) bei bestehendem, aber ruhendem Arbeitsverhältnis ausgezahlt.

33

Auch die von der C-U Berlin nach Maßgabe des Tarifvertrags beim Ruhen eines Arbeitsverhältnisses (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.) zu zahlende Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt (vgl BSG vom 29.7.1993 - 11 RAr 17/92 - Juris RdNr 15; BSG vom 23.1.1997 - SozR 3-4100 § 117 Nr 14 S 98; BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 243; Seewald in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 94, Stand Einzelkommentierung April 2008). Nach den Feststellungen des LSG hat die C-U Berlin der Klägerin die Urlaubsabgeltung im Dezember 2008 iHv 3362,04 Euro (brutto) ausgezahlt.

34

b) Mit dem tarifvertraglich angeordneten Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (dazu unter aa) wurde die Beschäftigung der Klägerin bei der C-U Berlin für die Dauer der Zeitrentenbewilligung unterbrochen (dazu unter bb).

35

aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C-U Berlin ruhte ab 1.10.2008. Dies ergibt sich aus dem nach den Feststellungen des LSG für die beiden Arbeitsvertragsparteien maßgebenden TV-Ch. In dessen § 33 Abs 2 S 1 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach S 5 und 6 endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers lediglich eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Zeitrentenbewilligung.

36

Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses führt zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, mit der Folge, dass der jeweilige Gläubiger die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 236, 238 mwN).

37

Mit Bescheid vom 13.10.2008 hatte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.10.2008 bis 31.8.2010 bewilligt. Aus diesem Grunde ruhte gemäß der vorgenannten tarifvertraglichen Normen für den genannten Zeitraum ihr Arbeitsverhältnis, sodass ab Rentenbeginn die Klägerin keine Arbeitsleistung mehr anbieten oder erbringen musste und (im Gegenzug) die C-U Berlin auch kein Arbeitsentgelt mehr schuldete.

38

bb) Das tarifvertraglich (zwingend) angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses führte zur Unterbrechung der Beschäftigung der Klägerin für den Zeitraum der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

39

Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs 1 SGB VI ist iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen(vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 9 f; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 22, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Beschäftigung ist nach S 1 der Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (aaO S 2).

40

Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG vom 21.3.2007 - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 27; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 24.9.2008 - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 24 und SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21). Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSG vom 24.7.1986 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72; BSG vom 29.6.1995 - SozR 3-4100 § 101 Nr 6 S 18; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN).

41

Das LSG ist zu Recht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI anzurechnen ist, vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ausgegangen. Dabei hat es zutreffend den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses beurteilt. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 15; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 8.7.2009 - SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 22; vgl auch BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 244).

42

Dies war vorliegend der Fall. Denn mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1.10.2008 wurde gemäß § 33 Abs 2 S 5 und 6 TV-Ch. das zwischen der Klägerin und der C-U Berlin fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Dadurch wurden die Dienstleistungspflicht der Klägerin und gleichzeitig die Vergütungspflicht der C-U Berlin suspendiert. In dieser Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten liegt auf Seiten der Arbeitgeberin ein (tarifvertraglich zwingend angeordneter) Verzicht auf ihr Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung der Klägerin. Dies führte hier aus leistungsrechtlicher Sicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2008.

43

Diesem Ergebnis stehen nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des 12. Senats des BSG vom 24.9.2008 (SozR 4-2400 § 7 Nr 9 und BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10)entgegen. Denn zum einen ist Gegenstand der dortigen Ausführungen das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne, und zum anderen hat der 12. Senat in den dortigen Fallkonstellationen das (Fort-)Bestehen eines (beitragsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeit, jedoch mit fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts angenommen. Letzteres war vorliegend aber für die Zeit ab 1.10.2008 nicht der Fall.

44

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten aus der Vorschrift des § 7 Abs 1a SGB IV. Denn die dort spezialgesetzlich erfasste Fallgruppe der Freistellung von der Arbeitspflicht bei durchgehender Entgeltzahlung auf der Grundlage von Wertguthaben liegt hier ersichtlich nicht vor.

45

c) Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung aus ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließen, bleiben im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt(vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96a Abs 3 S 4 SGB VI).

46

aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.

47

bb) Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.

48

Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590 S 19 f; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 12; Senatsurteil vom 7.10.2004 - BSGE 93, 222 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 9). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (vgl BVerfG aaO).

49

Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 S 20).

50

Insgesamt erschließt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Quinten in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 96a RdNr 6). Denn in einer solchen Konstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung, eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sind(vgl KomGRV, § 96a SGB VI, Anm 3, Stand Einzelkommentierung April 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a SGB VI RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008).

51

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr als bei der Berechnung der anteiligen Jahressonderzahlung die Kalendermonate ohne Entgeltanspruch - hier also (auch) die des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - nicht mitzählten (vgl § 20 Abs 4 S 1 TV-C.); entsprechendes gilt für die Urlaubsabgeltung, weil für die Zeit eines ruhenden Arbeitsverhältnisses kein Urlaubsanspruch bestand (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.).

52

cc) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den systematischen Vergleich mit dem bis zum 31.12.2007 die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelnden § 94 SGB VI bestätigt. Diese Bestimmung war neben - in der Reihenfolge aber vor - § 96a SGB VI anzuwenden(§ 98 S 1 Nr 7, 7a SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung). § 94 SGB VI hat der Gesetzgeber wegen der "Ziel- und Wirkungsgleichheit" mit § 96a SGB VI mit Wirkung vom 1.1.2008 "gestrichen". Die "sehr ähnlichen Sachverhalte" sollen nur noch im Rahmen des § 96a SGB VI beurteilt werden(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36).

53

Nach dessen Abs 1 war das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen, wenn die "Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt" worden war (S 1). Das Arbeitsentgelt war um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern (S 2).

54

Übertragen auf den vorliegenden Fall wären auch nach dieser Vorschrift die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen gewesen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang über für Zeiten des Rentenbezugs fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt.

55

E. War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X nicht vor.

56

F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2010 - 10 Sa 203/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die 1959 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten, den tariflichen Mehrurlaub sowie den gesetzlichen Mindesturlaub für die Jahre 2006, 2007 und 2008 abzugelten.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 1. Februar 1980 als Verkäuferin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 16 Stunden beschäftigt. Nach Ziff. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrags für den Einzelhandel Anwendung.

3

Die Klägerin war seit dem 27. Januar 1997 durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum Ablauf des Monats März 2008 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit weiterem Bescheid vom 12. Dezember 2007 bewilligte sie der Klägerin ab dem 1. April 2008 eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31. März 2008. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 verlangte die Klägerin von der Beklagten ohne Erfolg, ihren aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2008 resultierenden Urlaub im Umfang von insgesamt 81 Tagen abzugelten.

4

Im Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2008 (MTV Einzelhandel) heißt es - soweit maßgeblich - wie folgt:

        

§ 15 

        

Urlaub

        

…       

        

(3)     

Der Urlaub beträgt je Kalenderjahr

                 

…       

                 

nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage.

        

…       

        
        

(7)     

Der Urlaub ist möglichst im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach Absatz 5 entstandener geringfügiger Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

        

(8)     

Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 4 Monaten des folgenden Kalenderjahres ge-währt und genommen werden.

        

(9)     

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Hierbei ist je Urlaubstag 1/26 des Monatseinkommens zugrunde zu legen.

        

…       

        
        

§ 24   

        

Verfallklausel

        

(1)     

Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt:

                 

…       

        
                 

b)    

spätestens 3 Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

                          

Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen;

                 

…       

        
        

(2)     

Die Ansprüche verfallen nicht, sofern sie innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind.

        

(3)     

Vorstehende Fristen gelten als Ausschlussfristen.

        

…“    

        
5

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht nach § 24 MTV Einzelhandel verfallen. Tarifliche Ausschlussfristen seien auf den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht anzuwenden. Allenfalls könne der tarifliche Mehrurlaub verfallen sein. Die Tarifvertragsparteien seien nach § 13 Abs. 1 BUrlG nicht befugt, die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs tariflichen Ausschlussfristen zu unterwerfen.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.179,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Ausschlussfrist gelte für sämtliche Urlaubsabgeltungsansprüche. Das verstoße weder gegen die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes noch gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Urlaubsabgeltungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht bestätigt. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgeltung ihrer für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Urlaubsansprüche. Die Abgeltungsansprüche sind gemäß § 24 Abs. 1 Buchst. b MTV Einzelhandel verfallen.

10

I. Der MTV Einzelhandel findet zumindest nach Ziff. 1 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Danach gelten die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrags für den Einzelhandel. Das ist vorliegend der MTV Einzelhandel.

11

II. Es kann hier dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang für den streitgegenständlichen Zeitraum Urlaubsansprüche der Klägerin entstanden waren. Ein etwaiger Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG und § 15 Abs. 9 MTV Einzelhandel wäre jedenfalls gemäß § 24 Abs. 1 Buchst. b MTV Einzelhandel verfallen. Nach dieser Tarifvorschrift verfallen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht wurden (§ 24 Abs. 2 MTV Einzelhandel). Diese Frist wahrte die Klägerin hinsichtlich der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2008 fälligen Urlaubsabgeltungsansprüche nicht. Sie machte die Ansprüche erst mit Schreiben vom 26. Juni 2009 gegenüber der Beklagten geltend.

12

III. Urlaubsabgeltungsansprüche können tariflichen Ausschlussfristen unterfallen.

13

1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 24 Abs. 1 Buchst. b MTV Einzelhandel ausdrücklich die Geltung der Ausschlussfristen für Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bestimmt. Eine solche Regelung durften sie auch nach bisheriger Rechtsprechung des Senats für den tariflichen Mehrurlaub und dessen Abgeltung treffen, obwohl der Senat bislang davon ausging, die gesetzliche Unabdingbarkeit erstrecke sich auch auf den Urlaubsabgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG(BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21). Der tarifliche Mehrurlaub und dessen Abgeltung unterfällt nicht dem tariflich unabdingbaren Schutz der §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG und auch nicht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sog. Arbeitszeitrichtlinie; ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9). Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein Unionsrecht entgegen (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17). Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln(BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16). Nur für den gesetzlichen Mindesturlaub oder dessen Abgeltung war es nach bisheriger Rechtsprechung ausgeschlossen, tarifliche Ausschlussfristen anzuwenden (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 27).

14

2. Der in § 24 Abs. 1 Buchst. b MTV Einzelhandel für alle Urlaubsabgeltungsansprüche bei Nichteinhaltung der Ausschlussfrist angeordnete Verfall ist auch für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs wirksam. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen.

15

a) Nach der früheren Senatsrechtsprechung unterlag der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht den tariflichen Ausschlussfristen, selbst wenn diese umfassend alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrafen (vgl. zuletzt BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21; 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 48, BAGE 126, 352; vgl. für die st. Rspr. auch BAG 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - zu II 4 der Gründe, BAGE 83, 29). Begründet wurde dies damit, dass der Abgeltungsanspruch als Ersatz für den unantastbaren Urlaubsanspruch nach § 1 und § 3 Abs. 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehe. Die gesetzliche Unabdingbarkeit nach § 13 Abs. 1 BUrlG erstrecke sich auch auf den Urlaubsabgeltungsanspruch. Er sei ebenso wie der gesetzliche Urlaubsanspruch selbst unabdingbar (vgl. zuletzt BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21; 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 48, aaO; vgl. für die st. Rspr. auch BAG 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - zu II 4 der Gründe, aaO; 24. November 1992 - 9 AZR 549/91 - zu 3 der Gründe, AP BUrlG § 1 Nr. 23 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 102). Da der Urlaubsabgeltungsanspruch kein einfacher Geldanspruch, sondern ein Surrogat des Urlaubsanspruchs sei, würden für ihn dieselben Regeln gelten, insbesondere auch der Schutz des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG(zB BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 841/94 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 81, 339). In dem seiner Entscheidung vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119) zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung rechtzeitig geltend gemacht. Deshalb konnte der Senat die Frage, ob die Versäumung von Ausschlussfristen trotz des vom EuGH zugebilligten besonderen Schutzes des krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmers zum Verfall eines Urlaubsabgeltungsanspruchs führen kann, ausdrücklich offenlassen (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 77, aaO). Hier bedarf es einer Stellungnahme; denn diese Rechtsfrage ist im Streitfall entscheidungserheblich.

16

b) Die bisherige Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit von tariflichen Ausschlussfristen kann nicht mehr aufrechterhalten werden. Das ist eine Folgewirkung der Aufgabe der Surrogatstheorie (vgl. BAG 24. März 2009 9 AZR 983/07 - Rn. 44 ff., BAGE 130, 119; fortgeführt von BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 17, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16). Ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nach der reformierten Rechtsprechung nur ein reiner Geldanspruch, so unterfällt er auch den Bedingungen, die nach dem anwendbaren Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben sind. Dazu gehören auch tarifliche Ausschlussfristen.

17

aa) Der Urlaubsabgeltungsanspruch stellt bei andauernder Arbeitsunfähigkeit eine auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie gerichtete reine Geldforderung dar(vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 17 ff., EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 44 ff., BAGE 130, 119). Er entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bleibt in seinem Bestand unberührt, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch über das Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des Folgejahres und darüber hinaus fortdauert (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 21, aaO). Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten(BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 18, aaO; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff. mwN, aaO).

18

bb) Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist auch im Fall der andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr befristet. Während unter Geltung der Surrogatstheorie der Urlaubsabgeltungsanspruch nur erfüllbar und damit fällig wurde, soweit der Arbeitnehmer spätestens vor dem Ablauf der Übertragungsdauer seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangte (vgl. AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 134), hat nach der Aufgabe dieser Theorie der Ablauf des Bezugs- bzw. Übertragungszeitraums keine rechtliche Bedeutung mehr. Als reiner Geldanspruch entsteht der Abgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird nach § 271 BGB sofort fällig(vgl. zuletzt BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 21, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17; MüArbR/Düwell 3. Aufl. Bd. 1 § 80 Rn. 67). Die Anwendbarkeit von Ausschlussfristen kann deshalb nicht mehr mit dem Hinweis auf das eigenständige Fristenregime des BUrlG abgelehnt werden.

19

Anderenfalls erhielte ein dauerhaft bis zum Lebensende arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer, der aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, niemals eine Urlaubsabgeltung. Ein solches Ergebnis wäre nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff nicht mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar. Danach soll der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit in den Genuss einer finanziellen (Urlaubs-)Vergütung kommen. So hat der Gerichtshof ausdrücklich erkannt, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, „dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte“ (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 62, Slg. 2009, I-179).

20

cc) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen vom 7. Juli 2011 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache KHS AG gegen Schulte (- C-214/10 - Rn. 67) den Abgeltungsanspruch missverständlich als „Surrogat“ bezeichnet hat. Die Generalanwältin hat nicht auf den Surrogatsbegriff, wie ihn die urlaubsrechtlichen Senate des Bundesarbeitsgerichts in ständiger Rechtsprechung bis zum 20. Januar 2009 als Fachbegriff der Surrogatstheorie geprägt haben, Bezug genommen. Sie hat lediglich auf Darstellungen arbeitsrechtlicher Praktiker in Zeitschriften verwiesen. Den von ihr benutzten Begriff hat sie inhaltlich damit umschrieben, dass der „Urlaub nicht durch eine finanzielle Vergütung ‚ersetzt’ und nicht ‚abgefunden’ werden“ dürfe. Er diene „dem Zweck, den Arbeitnehmer finanziell in eine Lage zu versetzen, die es ihm erlaubt, seinen Jahresurlaub nachzuholen, und zwar unter vergleichbaren Bedingungen, als wenn er weiter tätig wäre und ein Urlaubsentgelt gemäß Art. 7 Abs. 1“ der Richtlinie 2003/88/EG beziehen würde. Danach meint sie, Funktion des Surrogats sei, eine Abfindungspraxis zu vermeiden. Dieser Inhalt ist mit der seit dem Urteil vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119) entwickelten Rechtsprechungslinie des Senats ver-einbar. Dass die Generalanwältin das Wort „Surrogat“ nicht im Sinne des urlaubsrechtlichen Fachbegriffs verwendet, wird durch ihre weiteren Ausführungen in den Schlussanträgen deutlich. Sie schlägt dem Gerichtshof der Europäischen Union nämlich vor, nur in der umstrittenen Frage der Ansammlung von Urlaubsansprüchen seine bisherige Rechtsprechung zu präzisieren und Klarheit herzustellen (Schlussanträge vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - [KHS AG gegen Schulte] Rn. 47). Hinsichtlich des „wichtigen finanziellen Aspekts der Urlaubsabgeltung“ empfiehlt sie, an der Antwort in der Rechtssache Schultz-Hoff festzuhalten. In den von den Schlussanträgen in Bezug genommenen Stellen geht der EuGH für den Fall der nachgewiesenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit davon aus, „dass die in Art. 7 Abs. 2 vorgesehene finanzielle Vergütung verhindern soll, dass dem Arbeitnehmer wegen der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden Unmöglichkeit, den tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss dieses Anspruchs, ‚selbst in finanzieller Form’, verwehrt wird“(Schlussanträge vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - [KHS AG gegen Schulte] Rn. 67). Für einen Fall wie dem des dauererkrankten Klägers Schultz-Hoff hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, es sei mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie unvereinbar, dem kranken Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub unter Hinweis auf die fortbestehende Erkrankung zu verwehren(vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 62, Slg. 2009, I-179). Das war zwingender Anlass für den erkennenden Senat, die Surrogatstheorie aufzugeben. Die Ausführungen der Generalanwältin enthalten zwar den Begriff Surrogat. Ihnen liegt jedoch nicht die vom Senat aufgegebene Surrogatstheorie zugrunde. Deshalb sieht der Senat keinen Grund anzunehmen, dass die in der Rechtssache Schultz-Hoff gefundene Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG durch den EuGH zwischenzeitlich klärungsbedürftig geworden sei.

21

dd) Aus alldem ergibt sich: Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (vgl. BAG 11. Oktober 2010 - 9 AZN 418/10 - Rn. 20, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 75 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 125; im Ergebnis so bereits: BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 69, BAGE 130, 119; MüArbR/Düwell § 80 Rn. 67; Subatzus DB 2009, 510, 512; Arnold/Tillmanns/Arnold BUrlG 2. Aufl. § 7 Rn. 180).

22

3. Die hier anzuwendende tarifliche Ausschlussfrist des § 4 MTV Einzelhandel ist nicht nach § 13 Abs. 1 BUrlG iVm. § 134 BGB unwirksam, weil sie den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs einschließt.

23

a) Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs stellt zumindest bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit und der jedenfalls insoweit erfolgten Aufgabe der Surrogatstheorie einen reinen Geldanspruch dar, der sich nicht mehr von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterscheidet. Hieraus folgt zugleich, dass er grundsätzlich wie jeder andere Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zu behandeln ist und auch Ausschlussfristen unterliegen kann (so auch die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der LAG und im Schrifttum: vgl. LAG Hamm 16. Juni 2011 - 16 Sa 1089/10 - juris Rn. 55; LAG Niedersachsen 14. Dezember 2010 - 13 Sa 1050/10 - juris Rn. 21; LAG Köln 16. November 2010 - 12 Sa 375/10 - juris Rn. 23, ZTR 2011, 231; LAG Berlin-Brandenburg 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1464/10 - juris Rn. 20; LAG Niedersachsen 13. August 2010 - 6 Sa 409/10 - juris Rn. 32; LAG München 24. Juni 2010 - 4 Sa 1029/09 - juris Rn. 29; LAG Düsseldorf 23. April 2010 - 10 Sa 203/10 - juris Rn. 36, LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 27a; AnwK-ArbR/Düwell § 13 BUrlG Rn. 36; ErfK/Dörner/Gallner 11. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 65; HWK/Schinz 4. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 108a; Arnold/Till-manns/Zimmermann § 13 Rn. 39 und 46; Boecken/Jacobsen ZTR 2011, 267, 276; Wulfers ZTR 2010, 180, 183; Rummel AA 2010, 163, 165; Geyer ZTR 2009, 346, 354; Bauer/Arnold NJW 2009, 631, 635). Ebenso wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt (zur Anwendbarkeit von Ausschlussfristen auf das Urlaubsentgelt: vgl. BAG 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 4 c der Gründe, BAGE 100, 189) kann deshalb bei Nichtbeachtung einer anwendbaren tariflichen Ausschlussfrist auch der Abgeltungsanspruch verfallen.

24

b) Selbst wenn der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs wie der Mindesturlaub unabdingbar wäre, würde dies die Anwendung tariflicher Ausschlussfristen nicht ausschließen. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs wird nicht beseitigt. Der Arbeitnehmer wird lediglich gehalten, diesen innerhalb der tariflichen Verfallfristen geltend zu machen. Ausschlussfristen können auch für unabdingbare Ansprüche gelten (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 16 und 51 ff., BAGE 126, 12).

25

4. Die Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen verstößt nicht gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie. Sie ist insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie und den hierzu vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen vereinbar(so auch die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der LAG und im Schrifttum: vgl. LAG Hamm 16. Juni 2011 - 16 Sa 1089/10 - juris Rn. 55; LAG Niedersachsen 14. Dezember 2010 - 13 Sa 1050/10 - juris Rn. 21; LAG Köln 16. November 2010 - 12 Sa 375/10 - juris Rn. 24; LAG Niedersachsen 13. August 2010 - 6 Sa 409/10 - juris Rn. 32; LAG München 24. Juni 2010 - 4 Sa 1029/09 - juris Rn. 31; LAG Düsseldorf 23. April 2010 - 10 Sa 203/10 - juris Rn. 39, LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 27a; ErfK/Dörner/Gallner § 7 BUrlG Rn. 65; AnwK-ArbR/Düwell § 13 BUrlG Rn. 36; Arnold/Tillmanns/Zimmermann § 13 Rn. 39 und 46; Boecken/Jacobsen ZTR 2011, 267, 276; Wulfers ZTR 2010, 180, 183; Bauer/Arnold NJW 2009, 631, 635; Picker ZTR 2009, 230, 239; Gaul/Bonanni/Ludwig DB 2009, 1013, 1016).

26

a) Nach der Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 ist zwar Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen, „dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte“ (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 62, Slg. 2009, I-179). Dabei sind die Begriffe „einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG weit zu verstehen. Erfasst werden insbesondere auch tarifvertragliche Regelungen (vgl. auch Gaul/Bonanni/Ludwig DB 2009, 1013, 1016).

27

b) Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie bedingt nicht, dass tarifliche Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Anwendung finden dürfen. Denn der EuGH hat ferner in seiner Entscheidung zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie ausgeführt, dass dieser grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, wonach für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gewisse Modalitäten zu beachten seien. Dies gelte selbst dann, wenn diese Modalitäten den Verlust des Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalteten. Insoweit sei alleinige Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, Slg. 2009, I-179; ihm folgend: BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 48, BAGE 130, 119).

28

c) Diese von der Richtlinie eingeräumte Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Ausübung des Urlaubsanspruchs gilt gleichermaßen für den aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG folgenden Anspruch auf eine finanzielle Vergütung. Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie soll lediglich verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsnahme aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder Genuss des bezahlten Jahresurlaubs, sei es auch nur in finanzieller Form, verwehrt wird(vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 56, Slg. 2009, I-179).

29

d) Diesem Zweck stehen nationale Regelungen über Ausübungsmodalitäten, selbst wenn sie bei Nichtbeachtung zum Verlust des Anspruchs führen können, solange nicht entgegen, wie der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit behält, das ihm mit der Richtlinie 2003/88/EG verliehene Recht auf Urlaubsabgeltung auszuüben. Die Entstehung der finanziellen Vergütung aus Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie wird durch eine Ausschlussfrist gerade nicht von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht. Tarifliche Ausschlussfristen betreffen nämlich nicht den Inhalt eines Anspruchs, sondern regeln vielmehr lediglich den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts (vgl. BAG 26. September 2007 - 5 AZR 881/06 - Rn. 14, AP TVG § 1 Tarifverträge: Betonsteingewerbe Nr. 8). Sie beziehen sich daher gerade nicht auf das Recht als solches, sondern lediglich auf dessen Geltendmachung. Die zeitliche Begrenzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist ändert deshalb auch nichts daran, dass es dem Arbeitnehmer selbst bei über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehender Arbeitsunfähigkeit regelmäßig tatsächlich möglich ist, seinen Anspruch zu verwirklichen. Das Unionsrecht will nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie nur denjenigen Arbeitnehmer schützen, der objektiv wegen Arbeitsunfähigkeit gehindert ist, seine Ansprüche zu realisieren, nicht hingegen auch den, der lediglich untätig bleibt und ohne Not Fristen versäumt(so auch: ErfK/Dörner/Gallner § 7 BUrlG Rn. 65; AnwK-ArbR/Düwell § 13 BUrlG Rn. 36).

30

IV. Die Klägerin kann im Hinblick auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen.

31

1. Dabei kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob die dargestellte langjährige Rechtsprechung des Senats zur Unabdingbarkeit (§ 13 Abs. 1 BUrlG) des Abgeltungsanspruchs hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs aus § 7 Abs. 4 BUrlG überhaupt geeignet war, ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer in deren Fortbestand zu begründen. Für die Arbeitgeber bestand mit Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 bereits kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Surrogatstheorie mehr (so zuletzt: BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16). Ob dieser Zeitpunkt auch für Arbeitnehmer maßgeblich ist, kann ebenfalls unentschieden bleiben, da der Urlaubsabgeltungsanspruch erst im Frühjahr 2008 und damit sogar nach Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2. August 2006 (- 12 Sa 486/06 - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43) entstanden ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnten auch Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, dass die Senatsrechtsprechung zu den Grundsätzen der Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit unverändert fortgeführt würde (so auch LAG Düsseldorf 23. April 2010 - 10 Sa 203/10 - Rn. 47, LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 27a; zum Wegfall des Vertrauensschutzes für Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt: vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 76, BAGE 130, 119). Der Vertrauensverlust ist insoweit umfassend und betrifft nicht lediglich den einzelnen Aspekt des Erlöschens von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit. Denn jedenfalls durch das Vorabentscheidungsersuchen wurde die Rechtsprechung zur Surrogatstheorie bei andauernder Arbeitsunfähigkeit von Grund auf infrage gestellt. Es bestand spätestens ab diesem Zeitpunkt auch für Arbeitnehmer insgesamt kein Grund mehr, in die Rechtsprechung zum Urlaub und zur Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit zu vertrauen (vgl. Grobys NJW 2009, 2177, 2179). Deshalb gilt dies auch für die Rechtsprechungsgrundsätze zum Nichteingreifen von tariflichen Ausschlussfristen.

32

2. Gegen die Gewährung von Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin spricht zudem, dass ihr durch die Rechtsprechungsänderung nichts genommen wird, was ihr bei Fortbestehen der bisherigen Rechtsprechung zugestanden hätte. Denn auch nach der bisherigen Rechtsprechung hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gehabt. So wäre dieser wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraums des § 15 Abs. 8 MTV Einzelhandel zum 30. April 2008 erloschen.

33

3. Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, ihr Anspruch sei erst mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Slg. 2009, I-179) im Sinne der Ausschlussfrist entstanden oder fällig geworden. Sie habe erst infolge dieser Entscheidung von dem Bestehen ihres Anspruchs Kenntnis erlangen können. Vorher habe es keine Veranlassung gegeben, den nach der gefestigten Rechtsprechung nicht bestehenden Anspruch geltend zu machen. Dem steht schon entgegen, dass es für den Verfall auf die Kenntnis des Bestehens eines Anspruchs regelmäßig nicht ankommt (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 19, BAGE 125, 216; 26. April 1978 - 5 AZR 62/77 - zu II der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 64 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 35). Auch § 24 MTV Einzelhandel verlangt für den Beginn der Verfallfrist nicht, dass der Berechtigte Kenntnis vom Bestehen seines Anspruchs hat. Zudem machte die Klägerin ihren Anspruch erst mit Schreiben vom 26. Juni 2009 geltend. Selbst wenn der Lauf der Ausschlussfrist erst im Januar 2009 mit der Verkündung der Entscheidung des EuGH begonnen hätte, wahrt die Geltendmachung im Juni 2009 die dreimonatige Ausschlussfrist nicht.

34

V. Die Klägerin kann sich auch nicht auf höhere Gewalt berufen. Nach § 206 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Diese Vorschrift wird als allgemeingültiges Rechtsprinzip auch auf tarifliche Ausschlussfristen angewandt (BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 4 a der Gründe, AP ZPO § 496 Nr. 4 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 26).

35

1. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob diese Vorschrift auch auf eine „gefestigte anspruchsfeindliche Rechtsprechung“ anzuwenden ist (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 4 b dd der Gründe, BAGE 103, 290). Denn die Hemmung der tariflichen Ausschlussfrist wäre spätestens mit dem öffentlichen Bekanntwerden der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Slg. 2009, I-179) beendet worden. Ab diesem Zeitpunkt durfte die Klägerin insgesamt nicht mehr erwarten, dass das Bundesarbeitsgericht seine ständige Rechtsprechung fortführt. Das gilt auch für das Vorbringen, die bisherige Rechtsprechung, tarifliche Ausschlussfristen auf den gesetzlichen Mindesturlaub und dessen Abgeltungsanspruch als Surrogat nicht anzuwenden (vgl. hierzu: BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 48, BAGE 126, 152), habe sie von der Geltendmachung abgehalten. Denn in der Rechtssache Schultz-Hoff hat der EuGH ausdrücklich erkannt, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, „dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte“ (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 62, aaO). Nach dieser verbindlichen Auslegung war das von der Surrogatstheorie aufgestellte Merkmal der Erfüllbarkeit nicht mehr mit der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar und es musste erwartet werden, dass die Rechtsprechung den Urlaubsabgeltungsanspruch entsprechend dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG wie den Anspruch auf Urlaubsentgelt als reinen Geldanspruch ansieht. Für den Anspruch auf Urlaubsentgelt hatte zu dieser Zeit der Senat bereits in ständiger Rechtsprechung angenommen, dieser unterliege anders als der Anspruch auf Urlaubsgewährung dem tariflichen Verfall (vgl. BAG 19. April 2005 - 9 AZR 160/04 - zu I 2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 12 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 178; zuletzt: 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 30, EzA BUrlG § 13 Nr. 61).

36

2. Auch wenn zugunsten der Klägerin auf das Bekanntwerden der Vorabentscheidung in der Rechtssache Schultz-Hoff abgestellt würde, wäre die Geltendmachung im Juni 2009 nicht geeignet, die dreimonatige tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Die vorgeschriebene schriftliche Geltendmachung gegenüber der Beklagten war auch nach der verlangten Art der Geltendmachung der Klägerin möglich und zumutbar. Ob dies auch für eine zweistufige Ausschlussfrist mit der Obliegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung gelten würde (vgl. dazu: BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 197), bedarf hier keiner Stellungnahme des Senats.

37

B. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    G. Müller    

                 

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2010 - 11 Sa 64/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2009 - 7 Ca 198/09 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.919,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 9. April 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz zu 80 % zu tragen, die Beklagte zu 20 %. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu 71 % zu tragen, die Beklagte zu 29 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Jahren 2005 bis 2009.

2

Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 in der Rehabilitationsklinik der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung iHv. zuletzt 2.737,64 Euro als Angestellte beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21. Juni 2001 ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung bestimmt und außerdem die für die Arbeitgeberin jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden. Im Jahr 2004 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig. Ab dem 20. Dezember 2004 bezog sie eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung, die sie nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bezog.

3

Mit ihrer der Beklagten am 8. April 2009 zugestellten Klage hat die Klägerin die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 verlangt und beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.841,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen.

4

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente auf Zeit habe das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD geruht. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses seien Urlaubsansprüche der Klägerin nicht entstanden, sodass kein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe. Jedenfalls habe die Klägerin nicht über mehrere Jahre hinweg Urlaubsansprüche ansammeln können. Dem stünden auch die allgemeinen Verjährungsregeln und die tariflichen Ausschlussfristen entgegen.

5

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des der Klägerin zustehenden Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Jahren 2005 bis 2009 verurteilt, der Klägerin 13.403,70 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen und die Klage in Bezug auf die von der Klägerin beanspruchte Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, den gesetzlichen Erholungsurlaub und den zusätzlichen Urlaub für schwerbehinderte Menschen aus den Jahren 2005 bis 2007 abzugelten. Soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs der Klägerin aus den Jahren 2008 und 2009 verurteilt hat, ist die Revision der Beklagten unbegründet.

7

I. Ein Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des Erholungsurlaubs gemäß § 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG und des Zusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aus den Jahren 2005 bis 2007 folgt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Urlaubsansprüche der Klägerin aus diesen Jahren haben bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 nicht mehr bestanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Bezug der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung allerdings nicht das Entstehen von Urlaubsansprüchen der Klägerin in diesen Jahren gehindert. Insofern lässt das Urteil des Landesarbeitsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.

8

1. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung (st. Rspr. seit BAG 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 37, 382; vgl. auch 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 21, BAGE 130, 119; ErfK/Gallner 12. Aufl. § 1 BUrlG Rn. 6; MüArbR/Düwell 3. Aufl. Bd. 1 § 77 Rn. 7). Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht ebenso wie der Urlaubsanspruch nach § 125 SGB IX(zur Bindung an das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs: vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 71 mwN, BAGE 124, 1) nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (st. Rspr., grundlegend BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 360/80  - zu II 4 a bis e der Gründe, BAGE 39, 53 ). Gegenteiliges ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (ErfK/Gallner aaO). Der Ausschuss für Arbeit des Deutschen Bundestags führte zu dem Entwurf des § 4 BUrlG vielmehr aus, der Entwurf stelle auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab, sodass es unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer während des Laufs der Wartezeit die ihm obliegende Beschäftigung tatsächlich ausgeübt habe(BT-Drucks. IV/785 S. 3). Gemäß § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zeiträume nach Ablauf der Wartezeit anders behandeln wollte. Darüber, dass der seit dem 1. Juli 2001 bei der Beklagten beschäftigten Klägerin ungeachtet eines tariflichen Mehrurlaubs jährlich gemäß § 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG 20 Arbeitstage Erholungsurlaub und fünf weitere Arbeitstage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zustanden, besteht kein Streit.

9

2. Ohne Bedeutung ist, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 20. Dezember 2004 bis zu seiner Beendigung am 31. März 2009 aufgrund des Bezugs der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD geruht hat. Zwar bestimmt § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD im Wesentlichen übereinstimmend mit der Vorgängervorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 BAT, dass sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Diese Vorschrift ist jedoch jedenfalls insoweit unwirksam, als sie auch die Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern und schwerbehinderten Menschen erfasst, die aus gesundheitlichen Gründen nicht die ihnen nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung erbracht haben. Eine solche Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche lässt § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen steht auch dann nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 8. März 1994 - 9 AZR 49/93 - zu III 2 der Gründe, BAGE 76, 74), wenn längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbracht wurde. Kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann von den Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG auch in Tarifverträgen nicht abgewichen werden. Das Verbot der Abweichung gilt unabhängig davon, ob im Urlaubsjahr eine Arbeitsleistung erbracht wurde oder der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen daran ganz oder teilweise gehindert war.

10

3. Ein anderes Verständnis des Abweichungsverbots in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG würde der Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts nicht gerecht(vgl. Boecken FS Düwell S. 53, 59 ff.; Boecken/Jacobsen ZTR 2011, 267, 269 f.; Suckow/Klose JbArbR Bd. 49 S. 59, 63; aA ohne nähere Begründung wohl Düwell DB 2012, 1750, 1751).

11

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 24, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8) müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 48, Slg. 2010, I-365; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 197 f., Slg. 2009, I-3071; 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 113 f., Slg. 2004, I-8835).

12

b) Dies bewirkt, dass bei der Auslegung des Abweichungsverbots in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen ist, dass die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, differenziert, und dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18), die durch die Arbeitszeitrichtlinie kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 23, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 22, Slg. 2009, I-179; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 48, Slg. 2006, I-2531; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 29, Slg. 2004, I-2605; 26. Juni 2001 - C-173/99 - [BECTU] Rn. 43, Slg. 2001, I-4881). Daraus folgt, dass bei „ordnungsgemäß krankgeschriebenen“ Arbeitnehmern der allen Arbeitnehmern zustehende Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden darf, dass sie während des Urlaubsjahres tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 20 mwN, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 41, aaO). Wird § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG anhand des Wortlauts und des Zwecks der Arbeitszeitrichtlinie ausgelegt, steht diese Vorschrift einer Kürzung der Mindesturlaubsansprüche von Arbeitnehmern entgegen, die aus gesundheitlichen Gründen im Bezugszeitraum keine Arbeitsleistung erbracht haben, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob sie infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo oder aber infolge einer Krankheit, welcher Art oder welchen Ursprungs auch immer, krankgeschrieben waren(EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 30, aaO). Vor diesem Hintergrund bedarf es jedenfalls in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Erkrankung kausal für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses war, keiner weiteren Klärung der Rechtslage durch den EuGH gemäß Art. 267 AEUV.

13

4. Ordnet eine Tarifvorschrift wie § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD an, dass sich die Dauer des gesetzlichen Urlaubs für jeden vollen Monat um ein Zwölftel vermindert, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, so weicht sie jedenfalls dann iSd. § 13 Abs. 1 BUrlG zu Ungunsten des Arbeitnehmers von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG ab, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann. Unerheblich ist dabei, ob die Tarifvorschrift bereits das Entstehen von Urlaubsansprüchen hindern oder ob sie einen entstandenen Urlaubsanspruch vermindern will. Beide Konstellationen unterscheiden sich in ihrer Wirkung auf den Urlaubsanspruch im Ergebnis nicht.

14

a) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings teilweise angenommen, während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses entstünden keine Urlaubsansprüche bzw. die Kürzung des Urlaubsanspruchs um Zeiten des Ruhens sei zulässig (vgl. nur LAG Düsseldorf 19. Januar 2012 - 15 Sa 380/11 - ZTR 2012, 283; LAG Baden-Württemberg 9. Juni 2011 - 6 Sa 109/10 -; LAG München 26. Mai 2011 - 4 Sa 66/11 -; LAG Düsseldorf 1. Oktober 2010 - 9 Sa 1541/09 -; LAG Köln 29. April 2010 - 6 Sa 103/10 - ZTR 2010, 589; Düwell DB 2012, 1750, 1751; Wicht BB 2012, 1349; Bürger ZTR 2011, 707, 713; Fieberg NZA 2009, 929). Dem liegt die Erwägung zugrunde, wenn aufgrund der Suspendierung der Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrags kein Vergütungsanspruch bestehe, könne auch kein Annex- oder Neben- oder Sekundäranspruch auf Urlaub begründet werden (LAG München 26. Mai 2011 - 4 Sa 66/11 - zu II 2 c bb der Gründe mwN). Andererseits soll es nur dann gerechtfertigt sein, dem Arbeitgeber die Verpflichtung zuzuweisen, Urlaub zu gewähren und Urlaubsentgelt zu zahlen, wenn vertraglich eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht (LAG Düsseldorf 1. Oktober 2010 - 9 Sa 1541/09 - zu B I 3 b aa (1) der Gründe). Maßgebend soll sein, dass nicht die (Dauer-)Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers per se das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bewirke, sondern die Vereinbarung des Ruhens als willensgesteuertes Element alleinige Ursache für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses sei (vgl. Wicht BB 2012, 1349, 1352; Fieberg NZA 2009, 929, 934; Picker ZTR 2009, 230, 237 jeweils mwN). Angeknüpft wird auch unter Hinweis auf die Regelung in § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX an die Abhängigkeit der Urlaubstage von der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche. Bei konsequenter Anwendung der Berechnungsformel für den Urlaubsanspruch bei einer Beschäftigung von weniger als fünf Tagen in der Woche betrage die Höhe des Urlaubsanspruchs bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis „Null“ (Wicht aaO). Die „Anpassung“ des Urlaubsanspruchs stehe insofern in Einklang mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols vom 22. April 2010 - C-486/08 - (vgl. LAG Düsseldorf 5. Mai 2010 - 7 Sa 1571/09 - zu II 2 a der Gründe, NZA-RR 2010, 568). Teilweise wird eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, das Ruhen hindere das Entstehen von Urlaubsansprüchen nur dann, wenn es bereits zu Beginn des Urlaubsjahres vorgelegen habe und während des gesamten Jahres fortbestehe (LAG Düsseldorf 1. Oktober 2010 - 9 Sa 1541/09 - zu B I 3 b bb der Gründe; Düwell DB 2012, 1750).

15

b) Die Annahme, dass Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis auch dann nicht entstehen, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses auf eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, ist mit der in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG angeordneten Unabdingbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nicht zu vereinbaren(abl. auch Boecken/Jacobsen ZTR 2011, 267, 268 ff.; noch offengelassen in BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 16, NZA 2012, 166).

16

aa) Der Hinweis auf das willensgesteuerte Element auch auf Seiten des Arbeitnehmers überzeugt nicht. Von den §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 BUrlG können nach der ausdrücklichen Anordnung in § 13 Abs. 1 BUrlG weder die Tarifvertragsparteien geschweige denn die Arbeitsvertragsparteien abweichen, indem sie im Rahmen einer Ruhensvereinbarung ausdrücklich oder konkludent vorsehen, dass keine Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers entstehen, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Nicht nur der Umfang des Mindesturlaubsanspruchs, sondern auch die Definition des Geltungsbereichs des BUrlG ist der Disposition der Tarifvertragsparteien entzogen. Nach § 2 Satz 1 BUrlG sind Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Indem die Tarifvertragsparteien des TVöD als Folge der Anordnung des Ruhens in § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD angeordnet haben, haben sie Arbeitnehmer, die eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD im Ergebnis aus dem Anwendungsbereich des BUrlG ausgenommen. Dies lässt § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu. § 2 Satz 1 BUrlG nimmt arbeitsunfähige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Abrede der Arbeitsvertragsparteien oder aufgrund tariflicher Anordnung ruht, nicht aus. Sinn und Zweck der §§ 1, 2 BUrlG gebieten auch keine teleologische Reduktion(aA jetzt Düwell DB 2012, 1750). Die Freistellung von der Arbeit ist kein Selbstzweck, sondern der Urlaub dient grundsätzlich dazu, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 31, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Die Entstehung des Urlaubsanspruchs ist allerdings weder von einem konkreten noch von einem abstrakten Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers abhängig (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 30 mwN, BAGE 126, 352; Boecken/Jacobsen ZTR 2011, 267, 268). Mit dem Zusatz „Erholung“ wird in § 1 BUrlG lediglich der sozialpolitische Zweck des Urlaubs beschrieben(MüArbR/Düwell § 77 Rn. 8).

17

bb) Aus der zu § 3 Abs. 1 BUrlG abgeleiteten Umrechnungsformel für die Fälle der Beschäftigung an nicht allen Werktagen der Kalenderwoche und aus der Regelung in § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX kann nicht abgeleitet werden, dass Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis auch dann nicht entstehen, wenn die Ruhensvereinbarung für den Fall des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers getroffen wurde. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer ebenso wie ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ohne Ruhensvereinbarung aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen. Dadurch reduziert sich der Umfang der Arbeitspflicht jedoch nicht auf „Null“. Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis wird „an sich“ eine Arbeitsleistung geschuldet, die Pflicht ruht lediglich (Boecken/Jacobsen ZTR 2011, 267, 269). Zudem dient die Umrechnungsformel bei einer Beschäftigung an nicht allen Werktagen der Kalenderwoche der Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage. Diese Formel setzt damit das Bestehen eines Urlaubsanspruchs voraus und kann daher nicht zur Klärung der Frage herangezogen werden, ob überhaupt für bestimmte Zeiträume ein Urlaubsanspruch entstanden ist.

18

cc) Auch der Gesetzgeber ist in § 17 BEEG und § 4 ArbPlSchG davon ausgegangen, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen. Dies zeigen die in diesen Vorschriften enthaltenen Kürzungsmöglichkeiten (vgl. für die Elternzeit: BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 24, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 138). Nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden (so schon BAG 30. Juli 1986 - 8 AZR 475/84  - zu I 3 der Gründe, BAGE 52, 305 ). Davon sind auch die Tarifvertragsparteien des TVöD ausgegangen. Sie haben nicht angenommen, dass die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses in § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD per se bewirkt, dass während des Bezugs der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung keine Urlaubsansprüche entstehen, sondern haben es für erforderlich gehalten, die Verminderung des Urlaubs in § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD ausdrücklich zu regeln.

19

dd) Die in § 17 Abs. 1 BEEG und § 4 Abs. 1 ArbPlSchG vorgesehenen Kürzungsmöglichkeiten sind auch nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der für eine teleologische Reduktion des BUrlG in Bezug auf ruhende Arbeitsverhältnisse herangezogen werden könnte(vgl. BAG 30. Juli 1986 - 8 AZR 475/84  - zu I 3 b der Gründe, BAGE 52, 305 ; vgl. auch allg. gegen eine Übertragung von urlaubsrechtlichen Sonderbestimmungen auf den Urlaub nach dem BUrlG: BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 360/80 - zu II 4 d der Gründe, BAGE 39, 53). Dem steht schon entgegen, dass der Gesetzgeber in dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflegezeitgesetz nicht die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs vorgesehen hat (Liebscher ArbR 2011, 189, 191), obwohl während der Pflegezeit die Hauptleistungspflichten ruhen (ErfK/Gallner § 3 PflegeZG Rn. 4; DFL/Böck 4. Aufl. § 3 PflegeZG Rn. 11).

20

5. Die in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen Urlaubsansprüche der Klägerin sind jedoch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 verfallen. Dies folgt allerdings nicht bereits aus den tariflichen Fristenregelungen.

21

a) Der Verfall der in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche ergibt sich nicht aus § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD. Zwar verfallen Urlaubsansprüche nach dieser Tarifregelung auch bei fortbestehender Erkrankung am 31. Mai des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres, die Vorschrift gilt jedoch nur für den tariflichen Mehrurlaub und erfasst nicht den gesetzlichen Mindesturlaub (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 18, NZA 2012, 987). Nur Letzterer ist in der Revision noch Streitgegenstand. Die Klägerin hat die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht insofern nicht mit Rechtsmitteln angegriffen.

22

b) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten folgt der Verfall der Urlausansprüche auch nicht aus der Nichteinhaltung der in § 37 Abs. 1 TVöD geregelten Ausschlussfrist. Diese findet auf den Urlaubsanspruch keine Anwendung (vgl. BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu A II 1 d der Gründe mwN, BAGE 108, 357; HWK/Schinz 5. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 74e).

23

6. Die in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen Urlaubsansprüche der Klägerin sind jedoch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und damit am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen, sodass diese Urlaubsansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten waren.

24

a) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG muss der Urlaub im Fall seiner Übertragung in das nächste Kalenderjahr in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Danach erlischt er (st. Rspr. seit BAG 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zu 1 der Gründe, BAGE 22, 85; vgl. AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 7 BUrlG Rn. 86, 89). Dass nicht zeitgerecht geltend gemachter bzw. gewährter Urlaub verfällt, folgt aus der vom Gesetz (§§ 1, 13 BUrlG) unabdingbar festgelegten Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr, die zugleich dem Sinn und Zweck der gesamten gesetzlichen Urlaubsregelung entspricht. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass jeder Arbeitnehmer in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung auch tatsächlich erhält. Diesem Ziel dienten die im Vergleich zu den Regelungen in den Landesurlaubsgesetzen wesentlich striktere zeitliche Begrenzung des Urlaubsanspruchs und die eingeschränkte Möglichkeit der Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr. Nicht zeitgerecht in Anspruch genommener Urlaub sollte verfallen (BAG 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - aaO mwN).

25

b) Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG freilich mitzuberücksichtigen(vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101 ff., BAGE 134, 1). Art. 7 dieser Richtlinie lautet:

        

„Jahresurlaub

        

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

        

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

26

aa) Der EuGH, dem nach Art. 267 AEUV die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Richtlinien zugewiesen ist(vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47, BAGE 130, 119), hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen. Allerdings hat er dieser grundsätzlichen Feststellung die Voraussetzung hinzugefügt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06  - [Schultz-Hoff] Rn. 43, 49, Slg. 2009, I-179). Der EuGH hat später ergänzend festgestellt, dass ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus mehreren Bezugszeiträumen, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 30, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub könne den Zweckbestimmungen des Urlaubs nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreite. Das nationale Recht könne daher Übertragungszeiträume vorsehen, an deren Ende auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch entfalle. Ein solcher Übertragungszeitraum müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, aaO; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 41, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9). Bei der Festlegung der Länge sei einerseits zu berücksichtigen, dass jeder Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen Rechnung tragen müsse, in denen sich ein Arbeitnehmer befinde, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig sei. Dieser Zeitraum müsse daher für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] aaO). Anderseits müsse der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 39, aaO).

27

bb) Nach der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH hat der Senat angenommen, der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlösche nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG genannten Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist, und hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie in der Auslegung des EuGH in der Schultz-Hoff-Entscheidung richtlinienkonform ausgelegt bzw. fortgebildet (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 57 ff., BAGE 130, 119).

28

cc) Nunmehr hat der EuGH in der KHS-Entscheidung seine Schlussfolgerung im Schultz-Hoff-Urteil, dass eine nationale Bestimmung, mit der ein Übertragungszeitraum festgelegt wird, nicht das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben, ausdrücklich „nuanciert“ (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Er hat erkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlischt(EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 44, aaO). Angesichts dieser geänderten Rechtsprechung des EuGH ist die Frage in Rechtsprechung (Hessisches LAG 7. Februar 2012 - 19 Sa 818/11 - Revision anhängig unter - 9 AZR 305/12 -; LAG Hamm 12. Januar 2012 - 16 Sa 1352/11 - Revision anhängig unter - 9 AZR 232/12 -; LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2011 - 10 Sa 19/11 - Revision anhängig unter - 9 AZR 225/12 -) und Literatur (vgl. nur Bauer/von Medem NZA 2012, 113, 115 f.; Gehlhaar NJW 2012, 271, 273 f.; Pötters/Stiebert NJW 2012, 1034, 1037; Schinz RdA 2012, 181, 184; Bayreuther DB 2011, 2848, 2849; Franzen NZA 2011, 1403, 1405; Forst Anm. EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) unterschiedlich beantwortet worden, ob auch nach der „nuancierten“ Rechtsprechung des EuGH an einer zeitlich nicht begrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit festzuhalten sei. Erörtert wurde, ob aufgrund der Erkenntnis des EuGH in der KHS-Entscheidung, dass die Arbeitszeitrichtlinie nur einen Übertragungszeitraum verlangt, der die Dauer des Bezugzeitraums deutlich überschreitet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, aaO), und ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten diese Voraussetzung bei einem Bezugszeitraum von einem Jahr erfüllt, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform so ausgelegt werden kann oder muss, dass diese Vorschrift auch die Mindesturlaubsansprüche bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Diskutiert wurde auch, ob der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG(„drei Monate“) aufgrund der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung und zeitlichen Begrenzung der gesetzlichen Urlaubsansprüche bei Dauererkrankung des Arbeitnehmers entgegensteht (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 37, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 20; Schinz RdA 2012, 181, 185; Suckow/Klose JbArbR Bd. 49 S. 59, 73). Letzteres ist nicht der Fall. Eine modifizierte unionsrechtskonforme Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ist nach der modifizierten Rechtsprechung des EuGH in der KHS-Entscheidung geboten.

29

(1) Einzelstaatliche Normen sind im Verhältnis zu einem privaten Arbeitgeber wie der Beklagten allerdings grundsätzlich unangewendet zu lassen, wenn das nationale Recht gegen das Primärrecht der Union verstößt (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 53, BAGE 130, 119). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird(EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 37, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Diese Rechtslage führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass die Befristung des Urlaubsanspruchs in § 7 Abs. 3 BUrlG im Falle einer Dauererkrankung des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden darf. Dies folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die Grundrechtecharta erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 den Rang von Primärrecht erhielt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet.

30

(2) Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, nur dann, wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 23, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8; vgl. Wißmann FS Bepler S. 649, 654). § 7 Abs. 3 BUrlG kann und muss unionsrechtskonform ausgelegt werden(vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 57, BAGE 130, 119). Ermöglicht es das nationale Recht durch Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 58 mwN, aaO; vgl. auch EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 24 mwN, aaO). Mehrere mögliche Auslegungsmethoden sind daher hinsichtlich des Richtlinienziels bestmöglich anzuwenden im Sinne eines Optimierungsgebots (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 46, NJW 2012, 669). Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die nationalen Gerichte die Reichweite der innerstaatlichen Bestimmung zu diesem Zweck einschränken müssen (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 25 mwN zur Rspr. des EuGH, BAGE 132, 247; Gallner FS Etzel S. 155, 163). Ergebnis der richterlichen Rechtsanwendung kann dabei auch die Festlegung einer konkreten Zahl sein (vgl. zur Zahl von 15 Überhangmandaten: BVerfG 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 ua - Rn. 144).

31

(3) Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtlinienziels im Auslegungsweg findet zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 47, NJW 2012, 669). Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 25 mwN, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8; BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 26, BAGE 132, 247). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 47 f., NJW 2012, 669).

32

c) In Anwendung dieser Grundsätze ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Ein solcher Übertragungszeitraum von 15 Monaten wurde vom EuGH als unionsrechtskonform gebilligt, sodass es keiner Einleitung eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie bedarf. Dabei ist klarzustellen, dass sich die Länge des Übertragungszeitraums von 15 Monaten nicht zwingend aus dem Unionsrecht ergibt. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, einen anderen Übertragungszeitraum festzusetzen, der lediglich deutlich länger sein müsste als der Bezugszeitraum. Ein solches Tätigwerden des Gesetzgebers ist in der Literatur vielfach gefordert worden (vgl. Bauer/von Medem NZA 2012, 113, 116 f.; Düwell jurisPR-ArbR 16/2012 Anm. 3; Franzen NZA 2011, 1403, 1404 f.) - bislang ohne Erfolg.

33

aa) Eine solche unionsrechtskonforme Auslegung entspricht dem vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfolgten Zweck, wenn die Ziele des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie und der regelmäßig anzunehmende Wille des nationalen Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien berücksichtigt werden(BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 59 mwN, BAGE 130, 119). Dabei kann dahinstehen, inwieweit rechtsmethodisch an der klassischen Unterscheidung zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung festzuhalten ist (kritisch zur Wortlautgrenze: Pötters/Christensen JZ 2011, 387, 389 ff.; kritisch zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung: Kamanabrou SAE 2009, 233, 234 ff.; Höpfner Anm. AP BUrlG § 11 Nr. 65). Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der Wortlaut im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht und zählt zu den anerkannten Methoden der Auslegung von Gesetzen auch die teleologische Reduktion (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 57, NJW 2012, 669). Entscheidend ist, dass sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus den Gesetzesmaterialien zum BUrlG ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers ergibt, den Urlaubsanspruch auch dann zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG genannten Übertragungszeitraums erlöschen zu lassen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht dazu in der Lage war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Es ist ebenso möglich, dass der Gesetzgeber den Fall nicht im Auge hatte, dass die Verwirklichung des Urlaubs im Kalenderjahr und im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen ist (vgl. BAG 13. November 1969 - 5 AZR 82/69 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 211).

34

bb) Insofern gebietet der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung eine weitgehende Rückkehr zum Auslegungsergebnis der früheren Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG(BAG 13. November 1969 - 5 AZR 82/69 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 211; zur Ähnlichkeit dieser Rspr. mit der Rspr. des EuGH: vgl. Polzer Die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr S. 21). Danach verfiel der Urlaubsanspruch nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge lang andauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen. Vielmehr wurde § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG so ausgelegt, dass der Urlaub im Falle der Unmöglichkeit der Urlaubsverwirklichung im Kalenderjahr infolge lang andauernder Arbeitsunfähigkeit auf das folgende Kalenderjahr ohne Beschränkung auf die Dreimonatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG übergeht. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. August 2011 (- 9 AZR 425/10 - Rn. 19, EzA BUrlG § 7 Nr. 125) bereits klargestellt, dass zum Urlaubsanspruch nicht nur der jeweils neueste, am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres entstehende Anspruch gehört, sondern auch der infolge der Übertragung hinzutretende, noch zu erfüllende Anspruch aus dem Vorjahr. Auf diese kumulierende Weise wächst der Urlaubsanspruch an. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG besteht nur die Besonderheit, dass der Arbeitgeber im Interesse einer zeitnahen Erholung den Anteil des Urlaubsanspruchs, der vor dem laufenden Urlaubsjahr entstanden ist, innerhalb des ersten Quartals gewähren muss. Geht der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch trotz Ablaufs des Übertragungszeitraums - etwa wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - nicht unter, ist dieser Teil des Urlaubsanspruchs gegenüber dem Teil, den der Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben hat, nicht privilegiert. Er unterliegt dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG(BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - aaO). Soweit in der Vergangenheit offengelassen wurde, ob der übertragene Urlaubsanspruch am Ende des Jahres im Falle fortbestehender Arbeitsunfähigkeit untergeht (BAG 13. November 1969 - 5 AZR 82/69 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 211; vgl. auch 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19, EzA BUrlG § 7 Nr. 125; 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 11, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 18; 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 37, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 20), ist diese Frage zu verneinen.

35

(1) Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 BUrlG - insbesondere des Satzes 2 - auf den übertragenen Urlaub(vgl. Bauer/von Medem NZA 2012, 113, 116 unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG). Wegen des (weiterhin) vorliegenden Grundes in der Person des Arbeitnehmers wird der Urlaubsanspruch (erneut) übertragen, diesmal in das - vom Urlaubsjahr aus betrachtet - übernächste Kalenderjahr.

36

(2) Zum anderen steht einem Untergang des in das Folgejahr übertragenen Urlaubsanspruchs der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung entgegen.

37

(a) Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, dass ein Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten muss(EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 41, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9). Der Bezugszeitraum ist nach dem BUrlG das Kalenderjahr. Würde der übertragene Urlaub bereits am Ende des Folgejahres verfallen, würde der Übertragungszeitraum nur dem Bezugszeitraum entsprechen, diesen aber nicht deutlich überschreiten. Diese Rechtsfrage war bereits mehrfach Gegenstand der Auslegung durch den EuGH (acte éclairé). Eine erneute Vorlage dieser Rechtsfrage nach Art. 267 AEUV ist nicht geboten( vgl. jüngst BVerfG 29. Mai 2012 - 1 BvR 3201/11 - Rn. 30).

38

(b) Art. 9 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation(IAO) über den bezahlten Jahresurlaub vom 24. Juni 1970 (vgl. BGBl. II 1975 S. 746) gebietet keine europarechtswidrige Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG im Sinne eines(teilweisen) Erlöschens des übertragenen Urlaubs 12 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (aA Düwell jurisPR-ArbR 16/2012 Anm. 3). Nach dieser Regelung ist der in Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens genannte ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Die Bestimmungen des IAO-Übereinkommens Nr. 132 sind jedoch keine unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Normen (BAG 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zu I 5 der Gründe, BAGE 75, 171; vgl. auch 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 23, EzA BUrlG § 7 Nr. 125; Powietzka/Rolf BUrlG § 1 Rn. 16; ErfK/Gallner § 7 BUrlG Rn. 35 mwN). Durch das Zustimmungsgesetz ist das IAO-Übereinkommen Nr. 132 nicht innerstaatliches Recht in dem Sinne geworden, dass seine Vorschriften normativ auf alle Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einwirken mit der Folge, dass die Gerichte für Arbeitssachen entgegenstehende gesetzliche oder kollektiv-rechtliche Bestimmungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen nicht zu beachten haben oder zumindest völkerrechtsfreundlich auszulegen haben (BAG 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zu I 5 b der Gründe, aaO). Insbesondere ist die durch die Ratifizierung begründete Bindung nicht derart, dass sie die Bindung an das Unionsrecht außer Kraft setzen könnte. Der EuGH hat bei seiner Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie die in Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 enthaltene zwölfmonatige Frist berücksichtigt(EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 41 f., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) und ist dennoch zu dem Ergebnis gelangt, der Übertragungszeitraum müsse deutlich länger als 12 Monate sein. Hieran sieht sich der Senat wegen Art. 23 GG, Art. 267 AEUV gebunden.

39

Es kann daher offenbleiben, ob Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 den Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs überhaupt erfasst und ob dieser Vorschrift die Verpflichtung zu entnehmen ist, dass der Urlaubsanspruch nach einem bestimmten Zeitraum untergehen muss(in diesem Sinne: BAG 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zu I 5 c der Gründe, BAGE 75, 171). Die Befristung des Urlaubsanspruchs ist ein vom deutschen Gesetzgeber gewähltes Mittel, um den Arbeitnehmer dazu anzuhalten, den Urlaubsanspruch zeitnah zum Urlaubsjahr geltend zu machen. Im IAO-Übereinkommen Nr. 132 ist dieses Mittel nicht vorgegeben. Art. 14 des Übereinkommens schreibt nur vor, dass mit der Art der Durchführung des Übereinkommens im Einklang stehende wirksame Maßnahmen zu treffen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften oder Bestimmungen über den bezahlten Urlaub „durch eine angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel“ zu gewährleisten.

40

cc) Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so verfällt der Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Der in das Folgejahr übertragene Urlaub unterliegt dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG(BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19, EzA BUrlG § 7 Nr. 125). Eine erneute Privilegierung des bereits einmal übertragenen Urlaubs ist europarechtlich nicht geboten. Soweit der Senat (24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 59, BAGE 130, 119) aufgrund der Schlussfolgerungen des EuGH in der Schultz-Hoff-Entscheidung angenommen hat, dass Urlaubsansprüche bei fortbestehender Krankheit unabhängig von der Länge des Zeitraums der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme zu keinem Zeitpunkt verfallen, hält der Senat nach der „Nuancierung“ der Rechtsprechung des EuGH und der Erkenntnis des Gerichtshofs in der KHS-Entscheidung, dass ein Recht des Arbeitnehmers, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde, daran nicht fest. Verfällt der aufrechterhaltene Urlaub nach nationalem Recht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, mithin 15 Monate nach dem Ende des Bezugszeitraums, bedarf es keiner Klärung der Frage, ob unionsrechtlich auch ein kürzerer Übertragungszeitraum von zB 13 oder 14 Monaten zulässig wäre (zu dieser Frage: vgl. Forst Anm. EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7).

41

dd) Eine weitere Reduktion des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht geboten. Der Gesetzgeber hat den Urlaub in §§ 1, 13 Abs. 1 BUrlG grundsätzlich unabdingbar an das Urlaubsjahr gebunden(vgl. BAG 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zu 1 der Gründe, BAGE 22, 85). Selbst dann, wenn eine Übertragung ausnahmsweise gestattet ist, muss der Urlaub in engem zeitlichen Anschluss an das Kalenderjahr durchgeführt werden. Aus §§ 1, 7 Abs. 3 BUrlG ergibt sich insofern das Gebot der zeitnahen Erfüllung des Urlaubsanspruchs(BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - zu II 3 b bb der Gründe, AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114). Das Bedürfnis nach urlaubsgemäßer Erholung verringert sich auch, je mehr sich der zeitliche Abstand zum Entstehungsjahr des Urlaubs vergrößert (vgl. BAG 21. Juli 1973 - 5 AZR 105/73 - AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Nr. 15). Darüber hinaus ist das Interesse des Arbeitgebers an einer zeitlichen Begrenzung der Urlaubsansprüche anzuerkennen. Eine solche Begrenzung kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Muss ein Arbeitgeber im Falle einer Dauererkrankung des Arbeitnehmers nicht mit einer unbegrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen rechnen, wird er in aller Regel trotz der lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eher zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereit sein und von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses Abstand nehmen.

42

d) Bei Anwendung dieser Grundsätze verfiel der im Jahr 2005 entstandene Urlaub am 31. März 2007, der im Jahr 2006 entstandene Urlaub am 31. März 2008 und der im Jahr 2007 entstandene Urlaub am 31. März 2009. Der Urlaub aus diesen Jahren ist wegen seines Verfalls nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

43

II. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, sie sei nicht verpflichtet, den gesetzlichen Erholungsurlaub und den der Klägerin zustehenden Schwerbehindertenzusatzurlaub aus den Jahren 2008 und 2009 im Umfang von insgesamt 31 Urlaubstagen gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit insgesamt 3.919,95 Euro brutto nebst Zinsen abzugelten. Darüber, dass ein Urlaubstag mit 126,45 Euro brutto abzugelten ist, besteht kein Streit.

44

1. Der im Jahr 2008 erworbene gesetzliche Urlaubsanspruch von insgesamt 25 Urlaubstagen verfiel nicht mit Ablauf des 31. März 2009. Dies folgt schon aus § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TVöD, wonach der Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März angetreten werden kann, bis zum 31. Mai anzutreten ist. Diese zugunsten der Beschäftigten von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG abweichende Regelung verstößt nicht gegen die Regelung in § 13 Abs. 1 BUrlG. Die Voraussetzung, dass der Urlaub von der Klägerin wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnte, ist erfüllt. Die Beklagte hat selbst behauptet, dass die Klägerin im Jahr 2008 und darüber hinaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 aufgrund ihrer gesundheitlichen Konstitution nicht in der Lage war, ihre Arbeitskraft für die vertragsgemäße Tätigkeit anzubieten. Die Klägerin beansprucht auch mit Recht die Abgeltung des im Jahr 2009 entstandenen anteiligen gesetzlichen Erholungsurlaubs von fünf Urlaubstagen und des anteiligen Zusatzurlaubs von einem Tag, sodass die Beklagte insgesamt 31 Urlaubstage mit jeweils 126,45 Euro brutto abzugelten hat und deshalb zur Zahlung von 3.919,95 Euro brutto zu verurteilen war.

45

2. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Es ist nicht festgestellt, dass die Klägerin die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt bezüglich der Urlaubsabgeltung iSd. § 286 Abs. 1 BGB durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hat. Aus § 7 Abs. 4 BUrlG folgt nur das Entstehen des Abgeltungsanspruchs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses(BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 17, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 18). Für die Leistung der Abgeltung ist damit jedoch nicht iSd. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, der Arbeitgeber gerate ohne Weiteres bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verzug, hält er daran nicht mehr fest.

46

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Matthias Dipper    

        

    Neumann    

        

        

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 1370/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28. September 2011 - 6 Ca 1516/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Abgeltung gesetzlichen Urlaubs nach dem BUrlG und nach § 125 SGB IX sowie des tariflichen Mehrurlaubs.

2

Die 1959 geborene Klägerin war vom 20. November 2000 bis zum 31. März 2011 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Nach Ziff. 11 des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags vom 23. Oktober 2000 fanden die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrags „des Tarifpartners, bei dem EUREST Mitglied ist“, Anwendung. Zum Urlaub enthält § 8 des Manteltarifvertrags zwischen der EUREST DEUTSCHLAND GmbH und der Gewerkschaft NGG vom 16. März 2004 (MTV) ua. folgende Bestimmungen:

§ 8 - Urlaub

        

2.    

Dauer des Urlaubs

                 

Der Urlaub beträgt bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche:

                 

für Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. April 2004 eingetreten sind

                 

…       

                 

- ab Vollendung des 30. Lebensjahres 30 Arbeitstage

                 

…       

        

9.    

Übertragbarkeit des Urlaubs

                 

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des/der Arbeitnehmer/in liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

        

10.     

Abgeltung des Urlaubs

                 

Eine Abgeltung des Urlaubs ist zu vermeiden.

                 

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Urlaubsansprüche sind noch während der Zugehörigkeit des/der Arbeitnehmer/in zum Betrieb zu erfüllen. Lassen dies dringende betriebliche Verhältnisse nicht zu oder scheidet der/die Arbeitnehmer/in fristlos aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist der Urlaub abzugelten.

        

…       

        
        

§ 14 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses            

        

1.    

Beendigungsgründe

                 

Das Arbeitsverhältnis endet

                 

…       

                 

- mit Ablauf des Monats, in dem Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt.

                 

…“    

3

Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 1.917,00 Euro. Sie war seit dem 29. März 2006 durchgehend arbeitsunfähig krank. Nach dem Bezug von Krankengeld erhielt sie zunächst eine befristete und ab dem 1. April 2011 eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Für die Klägerin ist zumindest seit 2007 eine Schwerbehinderung festgestellt. Die Beklagte rechnete zuletzt eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.664,10 Euro brutto ab und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag an die Klägerin aus. In der Entgeltabrechnung ist der Betrag als „Urlaubsabgeltung/Tag“ ausgewiesen.

4

Mit Schreiben vom 28. April 2011 machte die Klägerin ua. ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis einschließlich 2007 geltend.

5

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Abgeltung von 179 Urlaubstagen mit jeweils 87,14 Euro brutto für die Jahre 2006 bis einschließlich 2011.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.933,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 9.933,96 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.672,54 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Revision der Beklagten ist begründet.

10

Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 8 Ziff. 10 MTV auf weitere Abgeltung von Urlaub. Zwar macht sie nach der Rechtsprechung des Senats zu Recht geltend, auch während des Bezugs der Rente wegen Erwerbsminderung seien Urlaubsansprüche entstanden (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8 ff., BAGE 142, 371). Die in den Jahren 2006 bis einschließlich 2009 entstandenen Urlaubsansprüche sind jedoch noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergegangen. Die Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2010 und 2011 sind durch Zahlung erfüllt.

11

I. Die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2006 bis 2009 sind 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. Abgeltungsansprüche konnten nicht mehr entstehen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, Slg. 2011, I-11757). Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff., BAGE 142, 371). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraums ausscheidet (BAG 12. März 2013 - 9 AZR 292/11 - Rn. 14 mwN). Der MTV sieht zugunsten der Klägerin keine längere Übertragungsdauer vor. Nach § 8 Ziff. 9 Satz 3 MTV muss der übertragene Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

12

II. Für das Jahr 2010 und anteilig für das Jahr 2011 beansprucht die Klägerin die Abgeltung von insgesamt 44 Tagen Urlaub. Dieser Anspruch ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

13

1. Bei dem geltend gemachten Abgeltungsbetrag je Urlaubstag in Höhe von 87,14 Euro brutto ergibt sich bei 44 Urlaubstagen ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.834,16 Euro brutto. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zahlte die Beklagte auf die Geltendmachung der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. April 2004 insgesamt 5.664,10 Euro brutto Urlaubsabgeltung.

14

2. Die Beklagte nahm bei dieser Zahlung keine nach Urlaubsjahren differenzierte Leistungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB vor. Sie gab in der Abrechnung als Leistungszweck der Zahlung von 5.664,10 Euro nur „Urlaubsabgeltung/Tag“ an. Dies war nach §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass jeglicher etwaig bestehender Abgeltungsanspruch erfüllt werden sollte(BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 19). Soweit das Landesarbeitsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung angenommen hat, die Beklagte habe insoweit auf die gesetzlichen Urlaubsansprüche für die Jahre 2008 bis 2011 geleistet, ist dies rechtsfehlerhaft. Diese Annahme beruht auf der unwirksamen nachträglichen Tilgungsbestimmung der Beklagten im Schriftsatz vom 26. September 2011. Die Bestimmung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der Leistung erfolgen, eine nachträgliche Bestimmung ist grundsätzlich unwirksam (vgl. BGH 26. März 2009 - I ZR 44/06 - Rn. 46; 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 140, 391).

15

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    M. Lücke    

                 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der 1938 geborene Kläger verlangt von dem Beklagten eine vertraglich vereinbarte Urlaubsabgeltung.

2

Unter dem 25. April 2002 schloss der Kläger mit der B GmbH, vertreten durch die Insolvenzschuldnerin, einen Anstellungsvertrag, der ua. die folgenden Regelungen enthielt:

        

„§ 8   

Urlaub

                 

Herr L hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von dreißig Arbeitstagen, der in Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern der indischen Gesellschaften und dem für die Gesellschaften zuständigen Vorstandsmitglied der B AG (Anm.: Insolvenzschuldnerin) zeitlich so festzulegen ist, dass die Belange der genannten Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden.

                 

Eine Übertragung von Resturlaub auf Folgejahre ist möglich. Falls am Tage der Beendigung des Vertrages noch Resturlaub vorhanden ist, wird dieser mit 50 % vergütet.“

3

Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Am 20./24. März 2003 kamen der Kläger und die Insolvenzschuldnerin mit Einverständnis des Beklagten überein, der Kläger solle zu den vertraglichen Bedingungen, die bislang im Verhältnis zwischen dem Kläger und der B GmbH galten, künftig für die Insolvenzschuldnerin tätig werden.

5

Die Insolvenzschuldnerin erteilte dem Kläger fortlaufend Gehaltsabrechnungen, die den Stand der Ansammlung des Resturlaubs anzeigten. In der Abrechnung für Januar 2007 waren 244 Urlaubstage ausgewiesen. Am 17. August 2007 vereinbarten die Parteien die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit Wirkung zum 31. August 2008. Der Kläger verpflichtete sich, bis zu diesem Zeitpunkt 30 Tage Urlaub zu nehmen.

6

Auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags begehrt der Kläger die Abgeltung von 244 der insgesamt angesammelten 274 Urlaubstage. 30 Urlaubstage lässt sich der Kläger anrechnen, weil er entgegen der Verpflichtung vom 17. August 2007 keinen Urlaub genommen hat. Hilfsweise verlangt er die Abgeltung von 127 Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 129.686,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2008 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, der Urlaubsanspruch sei mit Ausnahme des aus dem Jahr 2008 resultierenden Anspruchs verfallen. Eine Übertragung des Erholungsurlaubs iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrags auf das Folgejahr sei von dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen abhängig. Liege ein Übertragungsgrund vor, sei der Jahresurlaub auf den 31. Dezember des Folgejahres befristet. In diesem Zusammenhang behauptet der Beklagte, dem Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2005 mitgeteilt zu haben, dass er einer Ansammlung von Urlaubsansprüchen nicht zustimme.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, zur Berichtigung einer Masseverbindlichkeit an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 129.686,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2008 zu zahlen.

11

I. Anspruchsgrundlage des von dem Kläger erhobenen Abgeltungsanspruchs ist § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags vom 25. April 2002.

12

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags hat der Beklagte, falls am Tage der Beendigung des Vertrags noch „Resturlaub vorhanden“ ist, diesen mit 50 % zu vergüten.

13

2. Der ursprünglich zwischen dem Kläger und der B GmbH bestehende Anstellungsvertrag bindet infolge der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin vom 20./24. März 2003, der der Beklagte als Verwalter zustimmte, die Parteien des Rechtsstreits.

14

3. Die Parteien haben mit § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags nicht die gesetzliche Regelung der Urlaubsabgeltung in § 7 Abs. 4 BUrlG ersetzen, sondern eine weitere Anspruchsgrundlage für die hälftige Abgeltung von angesammelten Urlaubsansprüchen schaffen wollen. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags begründet deshalb einen vertraglichen Anspruch auf Abgeltung sämtlicher während des Arbeitsverhältnisses entstandener Urlaubsansprüche, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt wurden. Dabei ist es rechtlich nicht erheblich, ob ein im Kalenderjahr nicht gewährter Urlaub nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG auf das Folgejahr übertragen wurde. Aufgrund der vertraglichen Regelungen in § 8 Abs. 2 des Anstellungsvertrags sollte der Kläger berechtigt sein, Urlaub über mehrere Jahre ohne jede zeitliche Beschränkung anzusammeln und am Ende des Arbeitsverhältnisses die hälftige Abgeltung dieser Ansammlung zu verlangen. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Vertragsbestimmungen.

15

a) Der Anstellungsvertrag vom 25. April 2002 ist zusammen mit den vom 20./24. März 2003 und 17. August 2007 datierenden Folgeverträgen ein nichttypischer Vertrag. Die Auslegung solcher Verträge ist in erster Linie Sache der Tatsachengerichte (vgl. BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 19, AP ZPO § 50 Nr. 17 = EzA TzBfG § 8 Nr. 17). Nimmt das Landesarbeitsgericht - wie im Streitfall - eine Auslegung nicht vor, darf das Revisionsgericht auch nichttypische Verträge selbst auslegen, wenn der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 514/07 - Rn. 30, BAGE 127, 95). So liegt der Fall hier.

16

b) Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Gemäß § 133 BGB ist ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 43, BAGE 132, 88).

17

aa) Der Wortlaut der vertraglichen Abgeltungsbestimmung weicht in mehrfacher Hinsicht von dem der Abgeltungsregelung des Bundesurlaubsgesetzes ab. In § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags ist die Abgeltung des vorhandenen Resturlaubs „mit 50 %“ vorgesehen. Demgegenüber sieht die gesetzliche Abgeltungsregelung des § 7 Abs. 4 BUrlG vor, dass der Urlaub, der alleinwegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ohne jeden Abzug so abzugelten ist, wie das Urlaubsentgelt zu bemessen wäre. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vertragsparteien mit ihrer Sonderregelung die gesetzliche Regelung ersetzen wollten. Vielmehr ergeben die vertragliche 50 %-Abgeltung und die gesetzliche 100 %-Abgeltung ein sich ergänzendes Regelungssystem. Der gesetzliche Abgeltungsanspruch stellt entsprechend Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sog. Arbeitszeitrichtlinie) eine finanzielle Entschädigung dar, die für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht mehr durch Freistellung erfüllbaren, aber sonst noch bestehenden Urlaubsanspruch eingeräumt wird. Er sichert deshalb nur die Abgeltung der Urlaubsdauer, die auf einem nicht infolge Fristablauf verfallenen Urlaubsanspruch beruht. Demgegenüber verschafft die vertragliche Sonderregelung dem Arbeitnehmer eine Art Wahlrecht: Einerseits kann er unter Berücksichtigung der Übertragungsregeln des § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG zeitnah Urlaub nehmen und erhält das nach § 11 BUrlG zu bemessende Urlaubsentgelt bzw. die entsprechende Urlaubsabgeltung. Andererseits kann er von § 8 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags Gebrauch machen. Danach findet, soweit der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Führungstätigkeit im Ausland jahrelang keinen Urlaub nimmt, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine besondere Abgeltung statt. Obwohl nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, soweit keine Ausnahme gilt(vgl. hierzu: BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff. mwN, BAGE 130, 119), spätestens am 31. März der Folgejahres verfallen (vgl. BAG 29. Juli 2003 - 9 AZR 270/03 - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 107, 124), wird die Gesamtzahl der angesammelten Urlaubstage als bei Beendigung vorhandener Resturlaub „mit 50 % vergütet“.

18

bb) Der systematische Zusammenhang, in den die vertragliche Abgeltungsregelung eingebettet ist, legt es nahe, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags eine Abgeltungsverpflichtung für den gesamten nicht gewährten „Resturlaub“ begründen soll. Dies folgt insbesondere aus § 8 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrags. Diese Klausel erlaubt dem Kläger eine von Voraussetzungen unabhängige und zeitlich unbegrenzte Übertragung „auf Folgejahre“. Die Übertragung von Urlaubsansprüchen soll dem Wortlaut der Bestimmung nach nicht daran gebunden sein, dass zugunsten des Klägers ein Übertragungstatbestand vorlag. Das rechtliche Zusammenspiel beider Sätze dokumentiert den Willen der Vertragsparteien, zusätzlich zum gesetzlichen Abgeltungsanspruch eine vertragliche Sonderregelung zu schaffen.

19

cc) Sinn und Zweck der Vereinbarung geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien beabsichtigten, dem Kläger wegen seiner noch im fortgeschrittenen Alter von 63 Jahren übernommenen Führungsaufgaben für ausländische Tochtergesellschaften einen Abgeltungsanspruch einzuräumen, dessen Bestand unabhängig von einem etwaigen Verfall des kalenderjahresbezogenen Urlaubsanspruchs sein und dem Kläger ein hohes Maß an Autonomie einräumen sollte. Das zeigt die zugunsten des Klägers vereinbarte Möglichkeit, Urlaubsansprüche losgelöst von den gesetzlichen Übertragungsregeln in § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG über einen längeren Zeitraum anzusammeln. Das korrespondiert auf Seiten des Arbeitgebers mit der Gefahr, am Ende des Arbeitsverhältnisses erhebliche Aufwendungen tätigen zu müssen, um unbegrenzt angesammelte Urlaubsansprüche abzugelten. Dieses Risiko haben die Vertragsparteien erkannt und zur Vermeidung eines zu starken Ansammlungsanreizes eine Vorkehrung getroffen. Sie haben die bei Beendigung der Anstellung zu leistende Urlaubsabgeltung auf die Hälfte des Entgelts begrenzt, das der Kläger im Falle einer noch möglichen Urlaubsnahme als Urlaubsentgelt beanspruchen könnte. So korrespondiert die vereinbarte Erweiterung der Kumulierungsmöglichkeit von Urlaubsansprüchen mit einer Halbierung der Abgeltungshöhe. Dieses Regelungssystem berücksichtigt das § 7 Abs. 3 BUrlG zugrunde liegende Gebot, den Urlaub im Interesse der Erholung möglichst im Urlaubsjahr zu nehmen; denn ein Arbeitnehmer ist gehalten, die Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zwecke des Erholungsurlaubs zu verlangen, wenn er das volle Urlaubsentgelt erhalten will. Zugleich wird so das Risiko des Arbeitgebers verringert, am Ende des Arbeitsverhältnisses mit angesparten Ansprüchen übermäßig belastet zu werden.

20

c) Diese Vertragsgestaltung begegnet jedenfalls im Streitfall keinen durchgreifenden Bedenken.

21

aa) Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien des Arbeitsvertrags zwar nicht, gesetzlich zwingende Urlaubsbestimmungen abzubedingen oder zum Nachteil des Arbeitnehmers zu modifizieren (§ 13 Abs. 1 BUrlG); das Gesetzesrecht des BUrlG schließt aber nicht aus, dass die Parteien neben den gesetzlichen Rechten vertragliche Ansprüche begründen. Dem Arbeitgeber steht es frei, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen, die ihn verpflichtet, Urlaub, der bereits verfallen ist, nachzugewähren (vgl. Friese Urlaubsrecht Rn. 165 mwN). Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die nicht die (Nach-)Gewährung verfallenen Urlaubs, sondern dessen Abgeltung vorsieht.

22

bb) Für den Rechtsstreit ist unerheblich, ob der Beklagte der Ansammlung von Urlaub mit Schreiben vom 26. Juli 2005 widersprochen hat. Die einseitige Erklärung des Beklagten hat auf die vertraglich begründeten Rechte des Klägers aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags keinen Einfluss.

23

cc) Der Senat kann daher die Frage, ob die von den Parteien in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrags geregelte Übertragung von Urlaubsansprüchen ohne Grund und ohne zeitliche Begrenzung mit dem „Gebot zeitnaher Erfüllung des Urlaubsanspruchs“(vgl. hierzu: BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - Rn. 23, AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114) vereinbar ist, offenlassen. Dieses verpflichtet den Arbeitgeber, die Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses erwirbt, grundsätzlich im Urlaubsjahr, spätestens aber innerhalb des in § 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BUrlG geregelten Übertragungszeitraums zu erfüllen. Selbst wenn der Urlaubsanspruch des Klägers ungeachtet der vertraglichen Regelungen in § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrags verfallen wäre, ließe dies den Abgeltungsanspruch, den der Kläger im Streitfall geltend macht, unberührt. Denn die vertragliche Abgeltungsregelung, die die Vertragsparteien mit § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags schufen, setzt nicht einen bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses noch bestehenden Urlaubsanspruch voraus, sondern knüpft allein an den Umstand an, dass der Urlaubsanspruch des Klägers nicht gewährt wurde, sondern als Resturlaub noch im Urlaubssaldo „vorhanden“ ist. Diese Art der vereinbarten hälftigen Abgeltung, die der Kläger für nicht gewährten Urlaub verlangen kann, schließt die Entschädigung für verfallenen Urlaub ein (siehe unter I 3 b der Gründe).

24

4. Der Abgeltungsanspruch beläuft sich auf den geltend gemachten Betrag iHv. 129.686,00 Euro. Der Kläger hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 274 Arbeitstage Urlaub. 30 Urlaubstage hiervon lässt er sich aufgrund der Vereinbarung vom 17. August 2007 anrechnen. Der Beklagte hat demnach Abgeltung in Höhe des eingeklagten Betrags zu leisten.

25

a) Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin endete infolge der Vereinbarung vom 17. August 2007 mit dem 31. August 2008 (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Befristungsregelung einer Kontrolle anhand des § 14 Abs. 1 TzBfG standhielte. Der Kläger hat eine mögliche Unwirksamkeit nicht binnen der in § 17 Satz 1 TzBfG bestimmten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht.

26

b) Dem Kläger standen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 274 Tage Erholungsurlaub zu.

27

aa) Der Kläger hat vorgetragen, er habe zum Stichtag 1. Januar 2007 Anspruch auf 244 Arbeitstage Urlaub gehabt. Dieser Umfang des Urlaubsanspruchs gilt als zugestanden. Nach § 138 Abs. 3 ZPO gelten Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Der Beklagte hat gegen den Umfang des von dem Kläger vorgetragenen Urlaubsanspruchs keine Einwände erhoben. Mit dem Hinweis, die dem Kläger erteilten Gehaltsabrechnungen seien für sich genommen kein Schuldanerkenntnis (vgl. zur Rechtsnatur von Gehaltsabrechnungen: BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - zu I 4 b bb der Gründe, BAGE 54, 242), hat der Beklagte das Klagevorbringen rechtlich bewertet, ohne den Vortrag des Klägers zum Umfang des Urlaubsanspruchs in Abrede zu stellen.

28

bb) Zu Beginn des Jahres 2008 erwarb der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrags zusätzlich einen 30 Arbeitstage umfassenden Urlaubsanspruch.

29

cc) Der Beklagte hat dem Kläger während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums keinen Erholungsurlaub gewährt.

30

c) Von der Summe beider Ansprüche lässt sich der Kläger 30 Urlaubstage anrechnen. Die verbleibenden 244 Urlaubstage hat der Beklagte pro Tag mit 50 % des täglichen Urlaubsentgelts iHv. 1.063,00 Euro abzugelten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags).

31

II. Der Beklagte hat die Forderung nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2008 zu verzinsen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

32

III. Der Beklagte hat diesen Zahlungsanspruch als Masseverbindlichkeit zu berichtigen. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen Masseverbindlichkeiten, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch ist dies der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wird ( BAG 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - zu A II 2 der Gründe, BAGE 105, 345 ). Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin endete infolge der Vereinbarung vom 17. August 2007 mit dem 31. August 2008, mithin nach dem am 1. September 2002 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren.

33

IV. Der Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Starke    

        

    Heilmann    

                 

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2010 - 6 Sa 1944/09 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 13. November 2009 - 1 Ca 431/09 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2010 - 6 Sa 1944/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs, des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs sowie die Zahlung des tariflichen Urlaubsgelds.

2

Der mit einem Grad von mindestens 50 schwerbehinderte Kläger war seit dem 1. Juni 1978 bei der Beklagten, einer Reifenherstellerin, in einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die Kautschukindustrie in Hessen kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. In § 16 des Manteltarifvertrags für die Kautschukindustrie in den Ländern Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 17. Dezember 2003 (im Folgenden: MTV) heißt es:

        

„Ausschlussfristen

        

1.    

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen beiderseitig innerhalb von drei Monaten nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden, und zwar seitens des Arbeitnehmers bei der Betriebsleitung oder ihrem Beauftragten, seitens der Betriebsleitung beim Arbeitnehmer.

        

2.    

Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers sind Ansprüche spätestens zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Werden Ansprüche erst später fällig, so berechnet sich die Frist von zwei Monaten vom Tag der Fälligkeit an.

        

3.    

Nach Ablauf dieser Fristen ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf eine Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.“

3

Der für mehrere Bundesländer - ua. für das Land Hessen - geltende Urlaubstarifvertrag für die Betriebe der kautschuk- und kunststoffverarbeitenden Industrie vom 11. Februar 2000 (im Folgenden: UrlaubsTV) sieht auszugsweise Folgendes vor:

        

„§ 3   

        

Urlaubsdauer

        

(1)     

Die Urlaubsdauer beträgt 30 Tage.

        

(2)     

Als Urlaubstage zählen alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage sowie der gesetzlichen Feiertage.

                 

…       

        

(3)     

Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

                          
        

§ 4     

        

Urlaubsvergütung

        

…       

        
        

II.     

Zusätzliches Urlaubsgeld

        

(1)     

Für alle Arbeitnehmer beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld je tariflichen Urlaubstag 35,00 DM.

                 

...“   

4

Das Arbeitsentgelt des Klägers betrug zuletzt je Arbeitstag 108,02 Euro brutto.

5

Der Kläger konnte wegen durchgängig andauernder Arbeitsunfähigkeit zwei Tage Urlaub des Jahres 2004 sowie den gesamten Urlaub des Jahres 2005 und auch nicht den für die Monate Januar bis April 2006 entstandenen anteiligen Urlaub in Anspruch nehmen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. April 2006. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers dauerte auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Seit dem 1. Mai 2006 bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.

6

Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 forderte der Kläger von der Beklagten vergeblich die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs iHv. zwei Arbeitstagen aus dem Jahr 2004, von 35 Arbeitstagen aus dem Jahr 2005 und von 12 Arbeitstagen aus dem Jahr 2006 sowie die Zahlung des tariflichen Urlaubsgelds für diese 49 Urlaubstage.

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) und das Bundesarbeitsgericht lasse es nicht zu, dass Urlaubsansprüche bei andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verfallen. Tarifliche Ausschlussfristen von nur zwei bzw. drei Monaten verstießen gegen die Vorgaben des EuGH.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.170,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die neuere Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts stehe nicht mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie in Einklang. Die Klageforderung sei jedenfalls gemäß § 16 MTV verfallen, da der Kläger die Klageansprüche nicht fristgemäß geltend gemacht habe.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Abgeltung des gesetzlichen Teilurlaubs einschließlich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für das Jahr 2006 iHv. 899,81 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und diese nur zur Zahlung von 756,14 Euro brutto verurteilt, weil auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub für das Jahr 2006 verfallen sei. Die Parteien verfolgen mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision ihre Anträge auf Zahlung des vollen Klagebetrags bzw. auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

11

A. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Revision des Klägers war dagegen zurückzuweisen. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des anteiligen gesetzlichen Mindesturlaubs für das Jahr 2006 unterfalle nicht der tariflichen Ausschlussfrist. Der Kläger ist gemäß § 16 MTV von der Geltendmachung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche ausgeschlossen.

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I. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, den anteiligen gesetzlichen Urlaubsanspruch des Klägers von sieben Arbeitstagen für das Jahr 2006 in Höhe von 756,14 Euro brutto abzugelten und die hierauf entfallenden Zinsen zu zahlen.

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1. Die ua. im Land Hessen geltenden Tarifverträge für die Kautschukindustrie fanden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien schon kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

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2. Der Senat hat bereits entschieden, dass Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs und des gesetzlichen Mindesturlaubs tariflichen Ausschlussfristen unterfallen können. Der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG steht dem nicht entgegen(BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 12 ff., NZA 2011, 1421).

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Seine frühere Rechtsprechung, der zufolge tarifliche Ausschlussfristen nicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche anzuwenden seien ( vgl. zuletzt BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07  - Rn. 21; 20. Mai 2008 -  9 AZR 219/07  - Rn. 48, BAGE 126, 352 ), hat der Senat im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinieund seiner Auslegung durch den EuGH für die Fälle fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausdrücklich aufgegeben(BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1421). Das ist eine notwendige Folgewirkung der Aufgabe der Surrogatstheorie (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 44 ff., BAGE 130, 119; fortgeführt von BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 17, BAGE 134, 196). Nach der reformierten Rechtsprechung ist der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch, der als solcher den Bedingungen unterfällt, die nach dem anwendbaren Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben sind. Dazu gehören tarifliche Ausschlussfristen.

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3. Der Kläger ist gemäß § 16 Ziff. 3 Satz 1 MTV mit der Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs für den anteiligen gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr 2006 ausgeschlossen. Er machte den Anspruch nicht innerhalb der Fristen des § 16 Ziff. 1, Ziff. 2 MTV geltend. Die Obliegenheit, die tariflichen Ausschlussfristen einzuhalten, verkürzt entgegen der Auffassung des Klägers seine Rechte nicht in unzulässiger Weise.

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a) Der Anspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des im Jahr des Ausscheidens entstandenen Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG fällt unter die Ausschlussfristen des § 16 MTV. Sie betreffen nach dem Tarifwortlaut alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Zu diesen gehört der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Formulieren Tarifvertragsparteien keine Einschränkungen, so fallen unter den Begriff der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 416/07 - Rn. 19, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 191 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 190).

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§ 16 Ziff. 2 MTV verlangt, dass beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers „Ansprüche“ spätestens zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen sind. Eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Ansprüchen sieht die Tarifnorm nicht vor. Zudem ist die Regelung im Zusammenhang mit der vorangehenden Ziffer auszulegen. Nach § 16 Ziff. 1 MTV müssen ausdrücklich „alle“ Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseitig innerhalb von drei Monaten nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Abgeltung von Urlaubsansprüchen trotz des allgemein und weit gefassten Wortlauts von den tariflichen Ausschlussfristen des § 16 MTV ausnehmen wollten, zumal der UrlaubsTV keine eigenständige Ausschlussfristenregelung für diese Ansprüche enthält. Soweit die ältere Rechtsprechung des Senats annahm, tarifliche Ausschlussfristen seien dahingehend auszulegen, dass Urlaubsabgeltungsansprüche im Zweifel von ihnen nicht erfasst werden, so wird daran nicht festgehalten. Die Rechtsprechung beruhte auf der Surrogatstheorie, der zufolge Urlaubsabgeltungsansprüche wie Urlaubsansprüche befristet für einen bestimmten Zeitraum bestanden und deren Erfüllung während dieses Zeitraums stets verlangt werden konnte (vgl. BAG 24. November 1992 - 9 AZR 549/91 - zu 3 der Gründe, AP BUrlG § 1 Nr. 23 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 102). Diese Auslegungsregel kann nicht mehr aufrechterhalten werden. Denn nach der neueren Rechtsprechung sind Urlaubsabgeltungsansprüche reine Geldansprüche. Jedenfalls bei Tarifverträgen, die wie der MTV nach Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 abgeschlossen wurden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Ausschlussfristen, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen sollen, auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zeitlich begrenzen.

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b) Das Schreiben vom 15. Juli 2009, mit dem der Kläger die Ansprüche erstmals geltend machte, wahrte nicht die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 16 Ziff. 2 MTV.

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Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. April 2006. Ab dem 1. Mai 2006 begann damit die Ausschlussfrist des § 16 Ziff. 2 MTV zu laufen. Der Fristbeginn wurde nicht gemäß § 16 Ziff. 2 Satz 2 MTV auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben. Nach dieser Vorschrift berechnet sich die Frist von zwei Monaten vom Tag der Fälligkeit an, wenn Ansprüche erst später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht, entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG stets mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird gemäß § 271 BGB auch sofort fällig(vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 18 mwN, NZA 2011, 1421; 11. Oktober 2010 - 9 AZN 418/10 - Rn. 20, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 75 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 125). Der Kläger machte seine Forderung gegenüber der Beklagten nicht binnen zwei Monaten ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2006, sondern erstmals mit Schreiben vom 15. Juli 2009 geltend.

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c) Die Beklagte kann sich auf die Ausschlussfrist berufen, ohne dass hierin aufgrund besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung iSd. § 16 Ziff. 3 Satz 2 MTV läge. Die Parteien haben keine Anhaltspunkte hierfür vorgetragen; im Übrigen sind sie nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich auch nicht darauf, es sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustands schlechthin unmöglich gewesen, seine Angelegenheiten zu besorgen. Deshalb wurde der Lauf der Ausschlussfrist auch nicht ausnahmsweise entsprechend § 206 BGB gehemmt(vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Hemmung: BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 34 mwN, NZA 2011, 1421; 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 49 f., NZA 2012, 166).

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d) Die Ausschlussfristenregelung des § 16 MTV steht auch in Einklang mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers gebietet Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht, dass eine Ausschlussfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch die Dauer des Bezugszeitraums des Urlaubsanspruchs deutlich übersteigt. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht(zur Vorlageverpflichtung: vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 20 ff., BAGE 134, 1, unter Bezugnahme auf BVerfG 25. Februar 2010 -  1 BvR 230/09  - Rn. 15 mwN, AP GG Art. 101 Nr. 65 = EzA KSchG § 17 Nr. 21). Dies gilt selbst dann, wenn man die Frage, wie die Abgeltung des Urlaubsanspruchs iSd. Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie dogmatisch einzuordnen ist, als vom EuGH noch nicht erschöpfend beantwortet ansieht(vgl. zur Problematik des Surrogatsbegriffs: Düwell DB 2011, 2492 f.).

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aa) Nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Handlungen der Organe, mithin auch über die Auslegung von Richtlinien(vgl. ErfK/Wißmann 12. Aufl. Art. 267 AEUV Rn. 10). Eine Vorlage kommt nur in Betracht, wenn die Frage des Unionsrechts nach Auffassung des vorlegenden Gerichts für dessen Entscheidung erforderlich ist. Es ist allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem EuGH ggf. vorzulegenden Fragen zu beurteilen (vgl. EuGH 18. Dezember 2007 - C-341/05 - [Laval] Rn. 45 mwN, Slg. 2007, I-11767).

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bb) Die Frage, ob die Abgeltung des Urlaubs iSd. Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie ein Surrogat des Urlaubsanspruchs darstellt, und welche Rechtsfolgen mit dieser Einordnung verbunden wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die beiden denkbaren dogmatischen Einordnungen des Urlaubsabgeltungsanspruchs führen vorliegend zum selben Ergebnis.

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(1) Sieht man die Abgeltung des Urlaubsanspruchs im Rahmen des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie entsprechend der neuen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 4 BUrlG - jedenfalls für die Fälle der lang andauernden Krankheit des Arbeitnehmers - als reinen Geldanspruch an, so enthält die Richtlinie keine Vorgaben hinsichtlich der Möglichkeit, diesen Anspruch nach nationalem Recht einer zeitlich befristeten Geltendmachung zu unterwerfen. Seinem bloßen Wortlaut nach enthält Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie nicht einmal das Gebot der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur das Verbot der Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis.

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(a) Nach der Auslegung des EuGH begründet Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie allerdings einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommenen Urlaub in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen. Sie dürfen lediglich die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104/EG ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 46, 56, Slg. 2009, I-179). Fehlt es - wie bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch - an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren - einschließlich der Verjährungsregelungen - für die Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Bei der Ausgestaltung müssen die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität gewahrt werden (vgl. EuGH 18. September 2003 - C-125/01 - [Pflücke] Rn. 34 mwN, Slg. 2003, I-9375; vgl. zum Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen: LAG Düsseldorf 5. Mai 2010 -  7 Sa 1571/09  - zu III 2 der Gründe, NZA-RR 2010, 568). Die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung wahrt diese Grundsätze. Die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wird dadurch weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert (vgl. EuGH 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 48, Slg. 2009, I-2119). In Bezug auf die Erfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen hat der EuGH entschieden, dass insoweit die Verjährungsfrist nicht so kurz sein darf, dass es den Betroffenen in der Praxis nicht gelingt, die Frist einzuhalten, und sie damit den Schutz verlieren, den ihnen die Richtlinie garantieren soll (EuGH 16. Juli 2009 - C-69/08 - [Visciano] Rn. 44, Slg. 2009, I-6741). Die Prüfung, ob die Ausschlussfrist den Grundsatz der Effektivität wahrt, obliegt dem nationalen Gericht (vgl. EuGH 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 34, aaO).

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(b) Es spricht eine Vermutung dafür, dass die zweimonatige Verfallfrist des § 16 Ziff. 2 MTV angemessen ist. Als tarifliche Regelung unterliegt sie nach deutschem Recht keiner Angemessenheitskontrolle (vgl. BAG 22. September 1999 - 10 AZR 839/98 - zu II 3 b cc der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 226 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 132; 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 81, 5). Unabhängig davon erscheint eine Frist von zwei Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht so kurz, dass es Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis endet, nicht gelingen kann, die Frist zur Geltendmachung ihrer Urlaubsabgeltungsansprüche zu wahren. Dabei ist zu beachten, dass der ausscheidende Arbeitnehmer grundsätzlich dazu in der Lage ist, seine Ansprüche anhand des Bundesurlaubsgesetzes und der einschlägigen tariflichen Vorschriften selbst zu berechnen; er ist nicht auf zusätzliche Auskünfte, deren Einholung zusätzliche Zeit beanspruchen würde, angewiesen. Durch einen Verfall der Urlaubsabgeltungsansprüche droht - anders als beim Verfall des Vergütungsanspruchs - nicht, dass der für das Vertragsverhältnis wesentliche Leistungsaustausch verfehlt wird.

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Selbst wenn man den Anwendungsbereich des Grundsatzes der Gleichwertigkeit so ausdehnend verstehen müsste, dass es europarechtlich geboten wäre, die zu Formularverträgen entwickelten Grundsätze (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66) auch für die Angemessenheitsprüfung der tariflichen Regelung des § 16 Ziff. 2 MTV heranzuziehen und die Zweimonatsfrist deshalb als unangemessen kurz erschiene, wären die Ansprüche des Klägers jedenfalls aufgrund der angemessenen dreimonatigen Frist nach § 16 Ziff. 1 MTV verfallen.

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(2) Wäre der Abgeltungsanspruch nach der Arbeitszeitrichtlinie als Surrogat im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats zu verstehen, so bedeutete dies, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch kein einfacher Geldanspruch wäre, sondern für ihn dieselben rechtlichen Regelungen gölten wie für den Urlaubsanspruch selbst. Die Frage, ob der europarechtlich garantierte Mindesturlaub verfallen kann, ist - soweit vorliegend von Relevanz - durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt: Nach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Der EuGH hat dazu festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen. Dieser grundsätzlichen Feststellung hat der EuGH die Voraussetzung hinzugefügt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 26, NZA 2011, 1333; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, Slg. 2009, I-179).

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Bezogen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch bedeutet die Anwendung dieser Grundsätze, dass die Richtlinie einer nationalen tariflichen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass der Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehenden Fälligkeit des Anspruchs geltend gemacht werden muss. Es handelt sich um Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung, die sich nach dem einzelstaatlichen und nicht nach dem europäischen Recht richten. Auch die weitere Voraussetzung, an die der EuGH die Zulässigkeit von Ausschlussfristen knüpft, ist erfüllt. Der Arbeitnehmer hat vor Ablauf der tariflichen Verfallfrist tatsächlich die Möglichkeit, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. Diesen wesentlichen Unterschied zwischen dem europarechtlich garantierten Urlaubsanspruch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und dem europarechtlich garantierten Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verkennt der Kläger. Auch der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich dazu in der Lage, den auf Zahlung von Geld gerichteten Anspruch geltend zu machen und seine Erfüllung entgegenzunehmen (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 29, NZA 2011, 1421). Dass die Arbeitsunfähigkeit für sich genommen einer Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und der Entgegennahme von Geld nicht entgegensteht, hält der Senat für offenkundig. Er geht davon aus, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit besteht.

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Deshalb ist die Vorgabe des EuGH, dass der Übertragungszeitraum deutlich länger sein müsse als der Bezugszeitraum (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, NZA 2011, 1333), nicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch des dauerhaft erkrankten Arbeitnehmers übertragbar. Die Vorgabe gilt nur für den Urlaubsanspruch selbst, den der dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht in Anspruch nehmen kann. Die Länge einer tariflichen Frist, nach der der Urlaubsabgeltungsanspruch dem Verfall unterliegt, kann daher deutlich kürzer als zwölf Monate sein.

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4. Der Kläger kann im Hinblick auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die dargestellte langjährige Rechtsprechung des Senats zur Unabdingbarkeit (§ 13 Abs. 1 BUrlG) des Abgeltungsanspruchs hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs aus § 7 Abs. 4 BUrlG überhaupt geeignet war, ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer in deren Fortbestand zu begründen. Der Senat braucht auch nicht darüber zu befinden, ob für Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber mit Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 bereits kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung mehr bestehen konnte. Der Kläger hat das Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2. August 2006 (- 12 Sa 486/06 - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43)nicht zum Anlass genommen, tätig zu werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnten auch Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, dass die Senatsrechtsprechung zu den Grundsätzen der Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit unverändert fortgeführt würde (BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 31, NZA 2011, 1421). Der Vertrauensverlust betrifft nicht lediglich den einzelnen Aspekt des Erlöschens von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit, sondern umfasst auch die Rechtsprechungsgrundsätze zum Nichteingreifen von tariflichen Ausschlussfristen. Gegen die Gewährung von Vertrauensschutz zugunsten des Klägers spricht zudem, dass ihm durch die Rechtsprechungsänderung nichts genommen wird, was ihm bei Fortbestehen der bisherigen Rechtsprechung zugestanden hätte (BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 32, aaO). Denn auch nach der bisherigen Rechtsprechung hätte dem Kläger kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zugestanden. Dieser wäre wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Übertragungszeitraums zum 31. März 2007 erloschen.

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II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das teilweise klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

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1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abgeltung etwaiger, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehender gesetzlicher Mindesturlaubsansprüche für die Jahre 2004 und 2005 zu. Die Revision des Klägers rügt zwar zutreffend, dass das Landesarbeitsgericht der Beklagten insoweit zu Unrecht Vertrauensschutz zugebilligt hat. Das Berufungsurteil ist jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Etwaig entstandenen Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung steht jedenfalls § 16 Ziff. 3 Satz 1 MTV entgegen.

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a) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte genieße hinsichtlich der Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs Vertrauensschutz, ist rechtsfehlerhaft.

36

Mögliches Vertrauen privater Arbeitgeber auf den Fortbestand der früheren ständigen Rechtsprechung zum Verfall des Urlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG auch bei fortbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist seit dem 24. November 1996 nicht länger schutzwürdig und nicht erst - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - seit dem Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2. August 2006 (- 12 Sa 486/06 - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43). Die Grundlage des Vertrauens auf die Fortdauer der früheren Senatsrechtsprechung, die den Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums annahm, war nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 zerstört. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. März 2010 (- 9 AZR 128/09 - Rn. 96 ff., BAGE 134, 1) festgestellt und eingehend begründet.

37

b) Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob auch nach der neuen Rechtsprechung des Senats insbesondere der Anspruch auf Urlaub für das Jahr 2004 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2006 noch Bestand hatte oder bereits verfallen war. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 22. November 2011 (- C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 44, NZA 2011, 1333) die Rechtsgrundsätze, die er in der Rechtssache Schultz-Hoff aufgestellt hat, „nuanciert“. Er geht nunmehr davon aus, Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie stehe einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, die die Möglichkeit eines langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmers, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Vor diesem Hintergrund könnte der Senat gehalten sein, seine mit Urteil vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119) vorgenommene europarechtskonforme Auslegung bzw. Fortbildung des BUrlG auf das europarechtlich geforderte Mindestmaß zu beschränken. Indem § 7 Abs. 3 BUrlG einen sehr kurzen Übertragungszeitraum normiert, gewährleistet das Gesetz eine enge zeitliche Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 19, NZA 2012, 143). Der darin zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers könnte es gebieten, dass der Urlaubsanspruch bei Arbeitnehmern, die mehrere Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig erkrankt sind, nach der kürzesten Frist, die europarechtlich zulässig ist, verfällt. Bei einer solchen Begrenzung der europarechtskonformen Auslegung bzw. Rechtsfortbildung wäre zu prüfen, ob der Rechtsprechung des EuGH bereits mit ausreichender Klarheit zu entnehmen ist, von welcher exakten Dauer der Übertragungszeitraum nach der Arbeitszeitrichtlinie mindestens sein muss. Eine solche sofortige Weiterentwicklung der neuen Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen im genannten Sinn könnte allerdings die Grenze der richterlichen Rechtsanwendung und -fortbildung in unzulässiger Weise überschreiten. Es ist fraglich, ob die Festlegung der konkreten Länge des Übertragungszeitraums den Gerichten für Arbeitssachen zukommt oder ob es nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung Aufgabe des Gesetzgebers ist, den entsprechenden Übertragungszeitraum festzulegen (vgl. zu den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung: jüngst BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - Rn. 50 ff., BVerfGE 128, 193; dazu Höpfner NZA 2011, 893, 896 mwN). Zu bedenken sind ferner die Folgen aus der nunmehr vom EuGH ausdrücklich betonten Verankerung des Urlaubsanspruchs im Primärrecht der Union (vgl. dazu Stiebert/Pötters EuZW 2011, 960, 961 f.).

38

c) Im Streitfall steht der Geltendmachung dieser Ansprüche jedenfalls § 16 Ziff. 3 Satz 1 MTV entgegen. Soweit am 30. April 2006 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs aus den Vorjahren entstanden waren, wahrte der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist nicht. Denn die erstmalige Geltendmachung erfolgte mit Schreiben vom 15. Juli 2009 (vgl. oben unter A I).

39

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abgeltung etwaiger, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehender Ansprüche auf Schwerbehindertenzusatzurlaub zu. Die Revision des Klägers rügt zwar zutreffend, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Urlaubsanspruch nach § 125 SGB IX sei trotz der langjährigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG spätestens am 31. März des jeweiligen Folgejahres verfallen. Das Berufungsurteil ist jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Etwaig entstandenen Ansprüchen auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs steht § 16 Ziff. 3 Satz 1 MTV entgegen.

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a) Auf den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX sind die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden. Auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub ist daher nach der neueren Senatsrechtsprechung abzugelten, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist (BAG 23. März 20109 AZR 128/09 - Rn. 69, 71, BAGE 134, 1). Der Zusatzurlaubsanspruch nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs, es sei denn tarifliche oder einzelvertragliche Bestimmungen sehen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vor. Der Arbeitgebern zu gewährende Vertrauensschutz geht nicht weiter als bei dem Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 72 ff., aaO).

41

b) Soweit am 30. April 2006 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Ansprüche auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Vorjahren entstanden waren, sind sie verfallen. Aus der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs folgt notwendig, dass es sich auch bei dem Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX um einen einfachen Geldanspruch handelt, auf den tarifliche Ausschlussfristen Anwendung finden. Die erstmalige Geltendmachung mit dem Schreiben vom 15. Juli 2009 hat die Ausschlussfristen des anwendbaren § 16 MTV nicht gewahrt(vgl. oben unter A I).

42

3. Entgegen der Rechtsansicht der Revision des Klägers hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte geltend machen müssen. § 16 MTV erfasst aufgrund seiner weiten Formulierung auch Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs. Der tarifliche Mehrurlaub und dessen Abgeltung unterfallen weder dem tariflich unabdingbaren Schutz der §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (BAG 9. August 2011 -  9 AZR 365/10  - Rn. 13 mwN, NZA 2011, 1421). Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln(BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19, BAGE 134, 1).

43

4. Die Revision des Klägers rügt ebenso ohne Erfolg, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, seinen Ansprüchen auf Zahlung von tariflichem Urlaubsgeld iSd. UrlaubsTV stehe ebenfalls § 16 Ziff. 3 Satz 1 MTV entgegen.

44

a) Es kann offenbleiben, ob der Kläger nach § 4 Abschn. II UrlaubsTV für die gesetzlichen Zusatzurlaubstage nach § 125 SGB IX ein zusätzliches Urlaubsgeld zu verlangen berechtigt war. Bedenken hiergegen bestehen insoweit, als der Wortlaut des § 4 Abschn. II Ziff. 1 UrlaubsTV allein auf tarifliche Urlaubstage abstellt und § 3 Ziff. 3 UrlaubsTV zudem bestimmt, dass sich der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach den gesetzlichen Bestimmungen „regelt“, die kein zusätzliches Urlaubsgeld vorsehen (vgl. zum zusätzlichen Urlaubsgeld für „genommenen“ tariflichen Urlaub nach § 13 Rahmentarifvertrag Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland vom 14. September 1993: BAG 17. November 1998 - 9 AZR 507/97 - zu I 2 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Betonsteingewerbe Nr. 6 = EzA TVG § 4 Betonsteingewerbe Nr. 1).

45

b) § 16 MTV ist auch auf das tarifliche Urlaubsgeld anzuwenden. Schon nach der früheren Rechtsprechung unterlag der Anspruch auf (zusätzliches) Urlaubsgeld - ebenso wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt - als Zahlungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis den tariflichen Ausschlussfristen und konnte verfallen, wenn der Arbeitnehmer die Ansprüche nicht fristgerecht geltend machte (vgl. BAG 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 4 c der Gründe, BAGE 100, 189; 11. April 2000 - 9 AZR 225/99 - zu I 3 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 13 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 4; vgl. ferner AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. § 11 BUrlG Rn. 69; ErfK/Gallner § 11 BUrlG Rn. 35).

46

Unabhängig davon, ob das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 4 Abschn. II UrlaubsTV eine von der Urlaubsnahme unabhängige Gratifikation oder eine zum Urlaub akzessorische Sonderzahlung darstellt (vgl. zu dieser Differenzierung: BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 531/09 - Rn. 22 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 9 = EzA BUrlG § 7 Nr. 122; 19. Mai 2009 - 9 AZR 477/07 - Rn. 15 mwN, DB 2009, 2051), steht der Anwendung tariflicher Ausschlussfristen weder der Unabdingbarkeitsschutz der §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch derjenige des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie entgegen. Das zusätzliche Urlaubsgeld stellt, auch soweit es zum gesetzlichen Mindesturlaub hinzutritt, eine reine Geldforderung dar. Es unterfällt von vornherein weder dem Unabdingbarkeitsschutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 13 BUrlG noch dem Schutz des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, da es sich um eine darüber hinausgehende weder vom BUrlG noch von der Arbeitszeitrichtlinie garantierte zusätzliche Leistung handelt. Vor diesem Hintergrund sind die Tarifvertragsparteien frei, zusätzliches Urlaubsgeld tariflichen Ausschlussfristen zu unterwerfen.

47

B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision und als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Mehnert    

        

    Neumann    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2010 - 14 Sa 2333/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juni 2009 - 44 Ca 2253/09 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.692,32 Euro brutto abzüglich 1.188,64 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2009 zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Abgeltung von 16 Urlaubstagen aus dem Jahr 2008.

2

Der Kläger war seit dem 15. Januar 2008 beim Beklagten als „Operation-Manager“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einer Fünftagewoche zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 5.000,00 Euro beschäftigt. Gemäß § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien betrug der Urlaubsanspruch „27 Arbeitstage/Werktage“. Dabei sollte im Kalenderjahr des Beginns und des Endes des Arbeitsverhältnisses für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Kalendertage bestand, 1/12 des Jahresurlaubs gewährt werden.

3

In der Zeit vom 28. Mai bis zum 30. Juni 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

4

Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht einen Kündigungsrechtsstreit wegen der vom Beklagten ausgesprochenen Kündigungen vom 27. Mai 2008 zum 30. Juni 2008 und vom 17. Juni 2008 zum 15. Juli 2008. Das Arbeitsgericht stellte mit Urteil vom 27. November 2008 rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 17. Juni 2008 erst zum 31. Juli 2008 geendet hat.

5

Urlaub war dem Kläger nicht gewährt worden. Er verlangte deshalb mit Schreiben vom 6. Januar 2009 vom Beklagten die Abgeltung von 16 Urlaubstagen aus dem Jahr 2008. Das lehnte dieser durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2009 ab.

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein Urlaubsabgeltungsanspruch könne nicht verfallen, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt werde und der Kündigungszeitpunkt bzw. das genaue Ende des Arbeitsverhältnisses unklar sei. Zudem sei es rechtlich nicht überzeugend, einem Arbeitnehmer, der im gesamten Kalenderjahr keine Arbeitsleistung erbracht habe, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bzw. auf Abgeltung zu erhalten und umgekehrt einem anderen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbracht habe, denselben Anspruch zu verwehren, nur weil er ihn nicht „rechtzeitig“ geltend gemacht habe.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.692,32 Euro brutto abzüglich 1.188,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2009 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, vorliegend bedürfe die nationale Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keiner Modifizierung, da die Umstände, die zum Verfall des Urlaubsanspruchs führten, nur vom Willen und Können des Arbeitnehmers abhingen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom Senat zugelassenen Revision sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

A. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung von 16 Urlaubstagen aus dem Jahr 2008 in Höhe von 3.692,32 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengelds.

11

I. Der Anspruch folgt aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach hat der Arbeitgeber den Urlaub abzugelten, der dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das sind vorliegend mindestens die geltend gemachten 16 Urlaubstage.

12

1. Dem Kläger stand nach § 6 des Arbeitsvertrags ein jährlicher Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen zu. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 15. Januar 2008 begann, hatte der Kläger bei seiner Beendigung die Wartezeit von sechs Monaten gemäß § 4 BUrlG erfüllt. Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den ungekürzten Vollurlaub. Eine Kürzung (Teilurlaub) sieht § 5 BUrlG für diesen Fall nicht vor. Hiervon weicht § 6 des Arbeitsvertrags zwar zuungunsten des Klägers ab, indem der Urlaubsanspruch nur in Höhe von 1/12 je Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses entstehen soll. Diese Abweichung von § 5 ist nach § 13 Abs. 1 BUrlG einzelvertraglich zulasten des Arbeitnehmers nicht zulässig und für den gesetzlichen Mindesturlaub deshalb nicht wirksam. Dem Kläger stand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses damit mindestens der ungekürzte gesetzliche Vollurlaub zu. Das sind 20 Arbeitstage in der Fünftagewoche. Hiervon macht er nur 16 Tage als Abgeltung geltend.

13

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Urlaubsanspruch nicht mit Ablauf des Jahres 2008 erloschen, weil der Kläger im Urlaubsjahr 2008 keinen Urlaub beansprucht und die Abgeltung des Urlaubs erstmals mit Schreiben vom 6. Januar 2009 und damit nach Ablauf des Urlaubsjahres verlangt hat.

14

a) Die frühere Rechtsprechung hat angenommen, der Abgeltungsanspruch sei abgesehen von dem Tatbestandsmerkmal der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch. Er setze als Erfüllungssurrogat des Urlaubsanspruchs voraus, dass der Urlaub noch gewährt werden könne, wenn das Arbeitsverhältnis noch bestände (erstmals BAG 6. Juni 1968 - 5 AZR 410/67 - zu 4 der Gründe, AP BUrlG § 3 Rechtsmissbrauch Nr. 5 = EzA BUrlG § 1 Nr. 5: „von denselben rechtlichen Faktoren abhängig wie die des Freizeitanspruchs“; ferner 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 - zu 2 der Gründe, BAGE 46, 224; 7. März 1985 - 6 AZR 334/82 - zu 3 b der Gründe, BAGE 48, 186; 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zu I 4 der Gründe, BAGE 75, 171; 17. Januar 1995 - 9 AZR 263/92 - zu I 1 der Gründe). Da der Urlaubsanspruch auf das Kalenderjahr befristet sei, müsse auch der ihn ersetzende Abgeltungsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres geltend gemacht und erfüllt werden. Anderenfalls gehe er ebenso wie der Urlaubsanspruch ersatzlos unter (zB BAG 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - zu I 1 c aa der Gründe, BAGE 79, 92). Danach wäre der Abgeltungsanspruch des Klägers am 31. Dezember 2008 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verfallen.

15

b) Der Senat gibt seine Rechtsprechung zum Charakter des Abgeltungsanspruchs als Surrogat des Urlaubsanspruchs insgesamt auf. Der Abgeltungsanspruch ist ein Geldanspruch, dessen Erfüllbarkeit nicht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt und der nicht dem Fristenregime des BUrlG unterliegt. Deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger seinen Urlaub im Urlaubsjahr 2008 verlangte.

16

aa) Anlass der Surrogatsrechtsprechung waren die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung von fortdauernd arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wollte ausschließen, dass arbeitsunfähig ausscheidende Arbeitnehmer bessergestellt werden als die im Arbeitsverhältnis verbleibenden arbeitsunfähigen Arbeitnehmer (BAG 17. Januar 1995 - 9 AZR 436/93 - zu I 1 b der Gründe). Nach der mittlerweile überholten Rechtsprechung wären die Urlaubsansprüche der arbeitsunfähigen im Arbeitsverhältnis verbleibenden Arbeitnehmer zum 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Demgegenüber hätte der Abgeltungsanspruch, wäre er nicht Erfüllungssurrogat des Urlaubsanspruchs, als reiner Geldanspruch trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden müssen. Weiterhin nahm die Rechtsprechung zur Begründung der Surrogatstheorie eine Zweckidentität von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen an. Der Arbeitnehmer erhalte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Urlaubsabgeltung das Arbeitsentgelt für eine fiktive Arbeitszeit weiter, die der ihm als Urlaub zu gewährenden Freizeit entspreche (BAG 7. November 1985 - 6 AZR 202/83 - zu 3 der Gründe, BAGE 50, 107). Er sollte nach § 7 Abs. 4 BUrlG so gestellt werden, als würde die Arbeitspflicht durch Gewährung des Urlaubs suspendiert werden können. Nur deswegen habe er den Abgeltungsanspruch. Dieser bestehe demnach nur in der Bindung an die als fortbestehend zu behandelnde Arbeitspflicht (BAG 7. März 1985 - 6 AZR 334/82 - zu 3 b der Gründe, BAGE 48, 186). Er diene der gleichen Funktion wie der Urlaubsanspruch selbst (BAG 23. Juni 1983 - 6 AZR 180/80 - zu 3 der Gründe, BAGE 44, 75). Der Arbeitnehmer sollte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell in die Lage versetzt werden, Freizeit zur Erholung zu nehmen (BAG 23. Juni 1983 - 6 AZR 180/80 - aaO).

17

bb) Diese Argumente tragen nicht mehr.

18

(1) Die Surrogatstheorie konnte für Abgeltungsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums in der Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (-  C-350/06 und C-520/06  - Slg. 2009, I-179) nicht aufrechterhalten werden (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 15, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 20). Damit ist aber zugleich auch ihr tragendes Fundament entfallen, krankheitsbedingt arbeitsunfähige und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer nicht besser zu stellen als im Arbeitsverhältnis verbleibende arbeitsunfähige Arbeitnehmer. Dies wirkt sich auf den Abgeltungsanspruch insgesamt aus. Er ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG in seiner Rechtsqualität ein einheitlicher Anspruch. Die Vorschrift differenziert nicht zwischen arbeitsunfähigen und arbeitsfähigen Arbeitnehmern. Das verbietet es, die Surrogatstheorie nur für Abgeltungsansprüche fortdauernd arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer aufzugeben.

19

(2) Für eine dennoch unterschiedliche Behandlung des rechtlichen Schicksals des Urlaubsabgeltungsanspruchs, je nachdem, ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig oder arbeitsfähig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, gibt es auch keinen sonstigen sachlichen Grund.

20

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird es in jedem Fall unmöglich, den Urlaub in natura zu nehmen. Dies unterscheidet die Lage des ausgeschiedenen maßgeblich von der des im Arbeitsverhältnis verbleibenden Arbeitnehmers. Aus diesem Grund stellt die Zuerkennung eines nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristeten Urlaubsabgeltungsanspruchs auch keine ungerechtfertigte Besserstellung des ausscheidenden Arbeitnehmers gegenüber der Situation bei Verbleib im Arbeitsverhältnis dar. Zwar kann im fortbestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur innerhalb des Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG die Erfüllung des Urlaubsanspruchs verlangt werden. Jedoch ist hier eine Freistellung grundsätzlich möglich. Dagegen ist eine solche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich.

21

cc) Der Surrogatscharakter des Abgeltungsanspruchs ist zudem im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich angelegt und dem Gesetzeszusammenhang nicht in einer Weise zu entnehmen, die jede andere Auslegung ausschließt (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 62, BAGE 130, 119 ). In § 7 Abs. 4 BUrlG selbst ist kein Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs verankert. Zudem macht der Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung auch nicht von einer Geltendmachung, sondern allein von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig. Auch § 7 Abs. 3 BUrlG normiert seinem Wortlaut und Sinn nach allein die zeitliche Bindung und Übertragung des Urlaubs als Freizeitanspruch(so bereits die vormalige Rechtsprechung, vgl. BAG 21. Juli 1978 - 6 AZR 1/77 - zu 4 der Gründe, AP BUrlG § 13 Unabdingbarkeit Nr. 5 = EzA BUrlG § 7 Nr. 20).

22

dd) Zudem dient das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG dem auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zweck, einen einigermaßen regelmäßigen Rhythmus für eine mögliche Freizeitnahme zur selbstbestimmten Erholung zu gewährleisten. Die Regelung soll einer nicht gewollten Urlaubshortung entgegenwirken (Schütz/Hauck Gesetzliches und tarifliches Urlaubsrecht Rn. 483). Diese Gesichtspunkte passen nicht zum Urlaubsabgeltungsanspruch und lassen sich nicht auf diesen übertragen. Insbesondere besteht hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs von vornherein nicht die Gefahr der Hortung, da dieser Anspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine abzugeltenden Urlaubsansprüche mehr entstehen können.

23

ee) Die völlige Aufgabe der Surrogatstheorie hat zur Folge, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr stets einen auf eine finanzielle Vergütung iSd. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäisches Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) gerichteten reinen Geldanspruch darstellt. Die damit insbesondere verbundene Möglichkeit des Verfalls aufgrund Nichtwahrung tariflicher Ausschlussfristen (vgl. zu dieser Konsequenz bei andauernder Arbeitsunfähigkeit bereits ausführlich: BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 16 ff., EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 18) steht im Einklang mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie.

24

(1) Die Vereinbarkeit der Anwendung von Ausschlussfristen auf den Abgeltungsanspruch mit Unionsrecht hat der Senat bereits für die Fälle der Urlaubsabgeltung eines andauernd arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers eingehend begründet (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 22 ff., EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 20; 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 25 ff., EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 18 ). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.

25

(2) Die von der Arbeitszeitrichtlinie eingeräumte Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Ausübung des von Art. 7 Abs. 1 gewährleisteten Urlaubsanspruchs gilt ebenso für den aus Art. 7 Abs. 2 der Arbeitsrichtlinie folgenden Anspruch auf eine finanzielle Vergütung. Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie soll lediglich verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsnahme aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder Genuss des bezahlten Jahresurlaubs, sei es auch nur in finanzieller Form, verwehrt wird(vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06  - [Schultz-Hoff] Rn. 56, Slg. 2009, I-179). Diesem Zweck stehen nationale Regelungen über Ausübungsmodalitäten, selbst wenn sie bei Nichtbeachtung zum Verlust des Anspruchs führen können, solange nicht entgegen, wie der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit behält, das ihm mit der Arbeitszeitrichtlinie verliehene Recht auf Urlaubsabgeltung auszuüben (vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06  - [Schultz-Hoff] Rn. 46, 56, 62, aaO). Es ist grundsätzlich nicht nur dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, sondern erst recht auch dem arbeitsfähig ausgeschiedenen Arbeitnehmer regelmäßig unschwer tatsächlich möglich, seinen Abgeltungsanspruch zur Wahrung von Ausschlussfristen geltend zu machen.

26

3. Der für Arbeitgeber aus Art. 12, 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes steht dem Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht entgegen.

27

a) Es verstößt als solches nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG, eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine vergleichbare Rechtsbindung. Die über den Einzelfall hinausreichende Wirkung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht nur auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Ein Gericht kann deshalb von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen, auch wenn keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen eintreten. Es muss jedoch den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes beachten und ihm erforderlichenfalls durch Billigkeitserwägungen Rechnung tragen. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. für die st. Rspr.: BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07  - Rn. 85, BVerfGE 122, 248 ; BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 100 mwN, BAGE 134, 1).

28

b) Der vorliegend geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch entstand erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 und damit nach Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2. August 2006 (-  12 Sa 486/06  - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43). Danach bestand kein schützenswertes Vertrauen mehr in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Surrogatstheorie. Ab diesem Zeitpunkt durfte der Beklagte insgesamt nicht mehr erwarten, dass das Bundesarbeitsgericht seine ständige Rechtsprechung fortführt, da jedenfalls mit diesem Vorlagebeschluss die Rechtsprechung zur Surrogatstheorie von Grund auf infrage gestellt wurde (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 76, BAGE 130, 119 ). Der Vertrauensverlust ist insoweit umfassend und betrifft nicht lediglich den einzelnen Aspekt des Erlöschens von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnten Arbeitgeber nicht mehr davon ausgehen, dass die Senatsrechtsprechung zu den Grundsätzen der Surrogatstheorie und der hieraus gefolgerten Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs fortgeführt würde.

29

4. Der Abgeltungsanspruch ist auch nicht nach § 12 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Gemäß § 12 des Arbeitsvertrags muss der Mitarbeiter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach der letzten Vergütungsabrechnung geltend machen, andernfalls sind sie verwirkt. Vorliegend bedarf es keiner Aufklärung, wann die letzte Vergütungsabrechnung erfolgte und ob das Schreiben des Klägers vom 6. Januar 2009 rechtzeitig oder verspätet war. Denn die Vertragsklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

30

a) Schon nach dem äußeren Erscheinungsbild handelt es sich beim vom Beklagten verwendeten schriftlichen Arbeitsvertrag um ein Vertragsmuster für eine Vielzahl von Fällen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Der Vertrag ist allgemein gefasst und enthält nur wenige auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bezogene Daten, die an den hierfür vorgesehenen auszufüllenden Lücken eingefügt wurden. Auch die Regelung zur Verwirkung von Ansprüchen in § 12 des schriftlichen Arbeitsvertrags selbst belegt ihren generellen Charakter, in dem es dort ausdrücklich heißt: „Der/die Mitarbeiter/in“. Im Übrigen gilt die Vertragsklausel auch nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom Beklagten gestellt, da ein Arbeitsvertrag einen Verbrauchervertrag iSd. §§ 13, 310 Abs. 3 BGB darstellt(vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V 1 der Gründe, BAGE 115, 19; BT-Drucks. 14/7052 S. 190). Selbst bei unterstellter einmaliger Verwendung des vorliegenden Vertragsmusters findet nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB statt.

31

b) Die Verfallklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts benachteiligt eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten vorsieht, den Arbeitnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (st. Rspr. seit BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 28 ff. mwN, BAGE 116, 66 ).

32

c) Diese Grenze wird von der in § 12 des schriftlichen Arbeitsvertrags vorgesehenen Ausschlussfrist von einem Monat ab der letzten Vergütungsabrechnung bei der gebotenen generellen Betrachtung nicht gewahrt. Etwaige Besonderheiten einer bestimmten Branche oder bestimmter Arbeitsverhältnisse stehen hingegen nicht in Rede.

33

II. Dem Kläger stehen die beanspruchten Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB zu.

34

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Furche    

        

    Heilmann    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Juni 2013 - 16 Sa 51/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

2

Die Klägerin war ab dem 1. April 2007 bei der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung iHv. zuletzt 2.000,00 Euro brutto als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr jährlich 36 Urlaubstage zu. Im Jahr 2010 hatte sie sechs Tage Urlaub. Nach der Feststellung einer Schwangerschaft bestand ab dem 1. Mai 2010 ein Beschäftigungsverbot. Am 21. Dezember 2010 gebar sie einen Sohn. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist befand sich die Klägerin ab dem 16. Februar 2011 in Elternzeit. Die Parteien beendeten das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. Mai 2012.

3

Mit Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten ohne Erfolg die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 bis zum 4. Juni 2012. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. September 2012 erklärt, sie kürze den Erholungsurlaub der Klägerin für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht mehr abgeben können. Im Übrigen verstoße die im Gesetz vorgesehene Kürzungsmöglichkeit gegen das Recht der Europäischen Union.

5

Die Klägerin hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.234,50 Euro brutto nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Juni 2012 zu zahlen.

6

Zu ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Abgabe der Kürzungserklärung sei auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch möglich. Für ihre Abgabe schreibe das BEEG keinen Zeitpunkt vor.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und dem zuletzt gestellten Klageantrag stattgegeben. Es hat die Revision insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Abgeltung des Urlaubs für Zeiten der Elternzeit verurteilt worden ist. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter, soweit sie zur Zahlung von 3.822,00 Euro brutto verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

9

I. Die Beklagte hat die Revision in zulässiger Weise nur beschränkt eingelegt. Sie greift das Urteil des Landesarbeitsgerichts nur an, soweit dieses eine Kürzung des Erholungsurlaubs um je ein Zwölftel für die Monate März 2011 bis April 2012 abgelehnt hat. Die Beklagte wendet sich mit der Revision nicht dagegen, dass das Landesarbeitsgericht der Klägerin eine Abgeltung von je 1,5 Urlaubstagen in Bezug auf die Monate Februar 2011 und Mai 2012 iHv. je 136,50 Euro brutto zugesprochen hat, weil sich die Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur auf jeden „vollen Kalendermonat“ beziehe. Die Beklagte begehrt daher nur die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie verurteilt wurde, an die Klägerin 3.822,00 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

10

II. Die Beklagte hat mit ihrer Kürzungserklärung im September 2012 den mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 17 Abs. 3 BEEG, § 7 Abs. 4 BUrlG entstandenen Abgeltungsanspruch nicht wirksam um 3.822,00 Euro brutto gekürzt. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

11

1. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden auch die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2011 noch. Während der Elternzeit, die zu einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses führt, entstehen Urlaubsansprüche (BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 24, BAGE 138, 58). Diese waren nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG am 31. Dezember 2011 verfallen. Der Arbeitgeber hat noch nicht gewährten Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Die Vorschrift stellt sicher, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 15, BAGE 126, 352). Der Urlaubsanspruch der Klägerin, die länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt war, entstand bereits Anfang Januar 2011. Diesen Urlaub hatte die Klägerin vor Beginn der Elternzeit nicht erhalten. Da das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Elternzeit nicht fortgesetzt wurde, sind die Urlaubsansprüche des Jahres 2011 nach § 17 Abs. 3 BEEG, § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

12

2. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub kürzen, muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen (Neumann/Fenski BUrlG 10. Aufl. § 17 BEEG Rn. 3). Will er seine Befugnis ausüben, ist eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen (vgl. BAG 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 29 [zu § 17 BErzGG]; 27. November 1986 - 8 AZR 221/84 - zu 2 b der Gründe, BAGE 53, 366 [zu § 8d MuSchG aF]; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 17 BErzGG Rn. 5).

13

3. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Arbeitgeber die Erklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben muss, wenn er von seiner Kürzungsbefugnis Gebrauch machen will.

14

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Kürzungserklärung im (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis abzugeben. Selbst die Abgabe der Erklärung erst im Rechtsstreit um die Zahlung der Urlaubsabgeltung ist als wirksam angesehen worden (BAG 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 29; 28. Juli 1992 - 9 AZR 340/91 - zu 1 c der Gründe, BAGE 71, 50). Auch nach der überwiegenden Ansicht im Schrifttum kann die Kürzung vor, während oder nach Ende der Elternzeit erklärt werden (ErfK/Gallner 15. Aufl. § 17 BEEG Rn. 4; HWK/Gaul 6. Aufl. § 17 BEEG Rn. 5; Neumann/Fenski aaO; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 172 Rn. 26; Arnold/Tillmanns/Tillmanns BUrlG 3. Aufl. § 17 BEEG Rn. 10; Hk-MuschG/BEEG/Rancke 3. Aufl. § 17 BEEG Rn. 6). Nachdem der Senat die sog. Surrogatstheorie mit Urteil vom 19. Juni 2012 (- 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64) vollständig aufgegeben hat, sind mehrere Landesarbeitsgerichte weiterhin davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber die Kürzung des Erholungsurlaubs auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erklären kann (LAG Niedersachsen 16. September 2014 - 15 Sa 533/14 - zu II 1 b der Gründe, mit zust. Anm. Hoffmann jurisPR-ArbR 2/2015 [Revision eingelegt unter - 9 AZR 703/14 -]; LAG Rheinland-Pfalz 16. Januar 2014 - 5 Sa 180/13 - zu II 3 b der Gründe; Hessisches LAG 6. Dezember 2013 - 3 Sa 980/12 - zu B I 2 b der Gründe [Revision eingelegt unter - 9 AZR 205/14 -]).

15

b) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne eine Erklärung mit der Folge der Kürzung des Abgeltungsanspruchs nicht mehr abgegeben werden, ist auch auf Zustimmung gestoßen. Dabei ist ua. darauf hingewiesen worden, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nach seinem Wortlaut nur von der Kürzung des „Urlaubsanspruchs“ und nicht des Urlaubsabgeltungsanspruchs spreche(Dawirs NJW 2014, 3612, 3616).

16

4. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Norm hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass nach der vollständigen Aufgabe der Surrogatstheorie § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht mehr auf den Urlaubsabgeltungsanspruch angewandt werden kann.

17

a) Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie. Nach dieser war der Urlaubsabgeltungsanspruch Erfüllungssurrogat des Urlaubsanspruchs. Es bestand Zweckidentität zwischen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 16, BAGE 142, 64). Dass für die bisherige Rechtsprechung des Senats die Surrogatstheorie maßgeblich war, zeigt das Argument im Urteil des Senats vom 28. Juli 1992 (- 9 AZR 340/91 - zu 1 c der Gründe, BAGE 71, 50): „Ist es möglich, den Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 1 BErzGG zu kürzen, kann der Arbeitgeber ebenso das Surrogat des Urlaubs, die Urlaubsabgeltung, kürzen.“

18

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch und nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs. Der Urlaubsabgeltungsanspruch verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist er entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 14, BAGE 145, 107). Der Abgeltungsanspruch ist damit nicht mehr als Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern als ein Aliud in Form eines selbstständigen Geldanspruchs anzusehen.

19

b) Die übrigen in der Vergangenheit von der Rechtsprechung angeführten Argumente sind nicht geeignet, eine Kürzung des Urlaubsabgeltunganspruchs zu begründen. So trägt das Argument nicht, oft stehe erst im Nachhinein fest, in welchem Umfang eine Kürzung überhaupt in Betracht komme. Den Umfang der möglichen Kürzung des Erholungsurlaubs gibt § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG mit der Formulierung „für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel“ vor. Von der Dauer der Elternzeit hat der Arbeitgeber regelmäßig bereits aufgrund des schriftlichen Verlangens nach § 16 Abs. 1 BEEG Kenntnis.

20

c) Wird das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, können Arbeitgeber während der einzuhaltenden Kündigungsfristen (vgl. § 19 BEEG) oder vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags von ihrer Kürzungsbefugnis Gebrauch machen. Ein schutzwürdiges Interesse von Arbeitgebern, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Zahlungsansprüche von Arbeitnehmern kürzen zu dürfen, fehlt deshalb.

21

d) Die Regelung in § 17 Abs. 4 BEEG gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Vorschrift regelt die Kürzung des nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Urlaubs, also eines bestehenden oder entstehenden Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Die Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit beendet wird. Eine rückwirkende Kürzung des vor der Elternzeit erfüllten Urlaubsanspruchs und eine Rückforderung des gezahlten Urlaubsentgelts sieht § 17 Abs. 4 BEEG in diesem Fall nicht vor. Daraus wird deutlich, dass es sich bei der Verrechnungsmöglichkeit gerade nicht um ein Gestaltungsrecht mit Rückwirkung handelt, sondern um die Befugnis, bestehenden oder künftig entstehenden Urlaub zu kürzen.

22

Zwar sind dem Arbeitsrecht Gestaltungsrechte mit Rückwirkung nicht fremd (vgl. zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 145, 8). Gerade das von der Beklagten in der Revisionsverhandlung angeführte Anfechtungsrecht zeigt freilich, dass genau zu prüfen ist, ob die Rückwirkung mit den Besonderheiten des Arbeitsrechts zu vereinbaren ist. So kann ein bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht mehr mit rückwirkender Kraft angefochten werden (ex-nunc-Wirkung; vgl. BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 754/97 - zu II 3 a aa der Gründe mwN, BAGE 90, 251). Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Rückwirkung eines durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübten Gestaltungsrechts auf einen Zeitpunkt vor Zugang der Erklärung nicht nur zu praktischen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung vollzogener Rechtsverhältnisse führen, sondern auch den Grundsätzen rechtlicher Klarheit widersprechen würde (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 38). Soll die Ausübung eines Gestaltungsrechts gleichwohl ex-tunc-Wirkung entfalten, ist grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung erforderlich (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 50 mwN, BAGE 145, 163). Eine solche Anordnung fehlt in § 17 BEEG.

23

5. Die Beklagte kann sich nicht auf ein geschütztes Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen.

24

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85 mwN, BVerfGE 122, 248).

25

b) Bezüglich der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 BEEG lag eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vor. Die beiden von der Beklagten angeführten Entscheidungen vom 23. April 1996 (- 9 AZR 165/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 29) und 28. Juli 1992 (- 9 AZR 340/91 - zu 1 c der Gründe, BAGE 71, 50) ergingen zu § 17 BErzGG. Schon bei Beginn der Elternzeit im Jahre 2011 konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung ohne Weiteres auf § 17 BEEG übertragen würde, weil zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass die sog. Surrogatstheorie nicht aufrechterhalten bleiben konnte. Für die Arbeitgeber bestand mit Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 bereits kein schützenswertes Vertrauen mehr in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Surrogatstheorie (BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101, BAGE 134, 1). Spätestens mit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2. August 2006 (- 12 Sa 486/06 -) muss ein umfassender Vertrauensverlust in den Fortbestand der Surrogatstheorie angenommen werden (BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 31, BAGE 139, 1).

26

6. Die vom Landesarbeitsgericht bejahte Frage, ob die Kürzungsbefugnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist(vgl. dazu aus jüngerer Zeit: Kamanabrou RdA 2014, 321, 324 ff.; Ricken/Zibolka EuzA 2014, 504, 511 ff.; Schubert NZA 2013, 1105, 1111), bedurfte im vorliegenden Fall keiner Klärung (offengelassen bereits in BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 37, BAGE 138, 58).

27

7. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten ohne Erfolg die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche bis zum 4. Juni 2012.

28

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Merte    

        

    Martin Lücke    

                 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2014 - 3 Sa 467/13 - wird zurückgewiesen.

2. Das Rubrum des Urteils des Arbeitsgerichts Zwickau vom 7. Juni 2013 - 7 Ca 118/13 - wird mit der Maßgabe berichtigt, dass 1. H, 2. B und 3. J Klägerinnen in Erbengemeinschaft nach dem am 15. Mai 2013 verstorbenen M sind.

3. Der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Zwickau vom 7. Juni 2013 - 7 Ca 118/13 - wird zur Klarstellung neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen in Erbengemeinschaft nach M 2.217,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2011 zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Abgeltung von 14,33 gesetzlichen Urlaubstagen des vormaligen Klägers (Erblasser).

2

Die Klägerinnen sind die Erben des am 15. Mai 2013 verstorbenen M (Erblasser). Dieser war beim Beklagten im Rahmen einer Fünftagewoche als Lehrer beschäftigt. Seit dem 9. Januar 2008 war er als schwerbehinderter Mensch anerkannt und ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod arbeitsunfähig krank. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dieser enthielt in den vom 1. März 2009 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassungen ua. folgende Regelungen:

        

§ 26 

        

Erholungsurlaub

        

(1)     

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

                 

…       

nach dem vollendeten
                 

40. Lebensjahr

30 Arbeitstage.

                 

…       

        

(2)     

Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

                 

a)    

Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

                 

b)    

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

                 

c)    

Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

                 

…       

        
        

§ 33   

        

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

        

…       

        

(2)     

Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.

        

…       

        

§ 37   

        

Ausschlussfrist

        

(1)     

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

        

…“    

3

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Erblasser ab Mai 2009 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab März 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Beklagte teilte ihm in einem Schreiben vom 1. März 2011 mit, das Arbeitsverhältnis ende gemäß § 33 Abs. 2 TV-L mit Ablauf des 17. März 2011.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 2011 forderte der Erblasser den Beklagten auf, insgesamt 95 Urlaubstage aus den Jahren 2008 bis 2011 abzugelten.

5

Der Beklagte galt unter Zugrundelegung eines zwischen den Parteien unstreitigen Abgeltungsbetrags iHv. 154,76 Euro brutto pro Urlaubstag zunächst 37 Urlaubstage mit 5.726,12 Euro brutto und später weitere drei Urlaubstage mit 464,28 Euro brutto ab.

6

Mit seiner dem Beklagten am 25. Juli 2011 zugestellten Klage hat der Erblasser zuletzt noch die Abgeltung von weiteren 26 Urlaubstagen verlangt.

7

Der Erblasser hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag von 4.023,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2009 sei im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17. März 2011 bereits größtenteils verfallen gewesen. Der Erblasser hätte vom 18. bis zum 31. März 2011 nur noch zehn Urlaubstage in Anspruch nehmen können. Im Übrigen sei ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererbbar.

9

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung iHv. 2.217,71 Euro brutto für 14,33 Urlaubstage verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit Recht zurückgewiesen. Der Erblasser hatte gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die ihm von den Vorinstanzen zugesprochene weitere Urlaubsabgeltung. Dieser Anspruch ist auf die Klägerinnen in Erbengemeinschaft übergegangen. Das arbeitsgerichtliche Urteil war allerdings nach § 319 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die schon vor der Urteilsverkündung eingetretene Erbfolge zu berichtigen.

11

I. Dem Erblasser standen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17. März 2011 aus dem Urlaubsjahr 2009 noch 25 Urlaubstage zu (§ 3 BUrlG, § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

12

1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Umfang von 25 Arbeitstagen ist zu Beginn des Jahres 2009 unabhängig davon entstanden, dass der Erblasser seit dem 9. Januar 2008 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Auch der Bezug der Erwerbsminderungsrente ab Mai 2009 war für den Fortbestand des Urlaubsanspruchs unerheblich. Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8, BAGE 142, 371). Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und dies nach einer tariflichen Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L ist jedenfalls insoweit unwirksam, als sie auch die Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern und schwerbehinderten Menschen erfasst, die aus gesundheitlichen Gründen nicht die ihnen nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung erbracht haben. Eine solche Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche lässt § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu(vgl. zu der entsprechenden Regelung im TVöD BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 9, aaO).

13

2. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Jahr 2009 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17. März 2011 noch nicht verfallen war. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 7. August 2012 (- 9 AZR 353/10 - Rn. 32, BAGE 142, 371) eingehend begründet, weshalb die gesetzlichen Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres untergehen.

14

a) Die Auffassung des Beklagten, dem Erblasser habe ein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zugestanden, weil sein Urlaub aus dem Jahr 2009 bereits tageweise vor dem 31. März 2011 untergegangen sei, beruht auf der vom Bundesarbeitsgericht vormals vertretenen Surrogatstheorie. Der Senat hat die Rechtsprechung zum Charakter des Abgeltungsanspruchs als Surrogat des Urlaubsanspruchs jedoch insgesamt aufgegeben (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15, BAGE 142, 64). In der Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - Slg. 2009, I-179) ist das tragende Fundament der Surrogatstheorie entfallen, krankheitsbedingt arbeitsunfähige und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer nicht besserzustellen als im Arbeitsverhältnis verbleibende arbeitsunfähige Arbeitnehmer (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 17 ff., aaO). Das Argument des Beklagten, der Urlaubsanspruch sei mit der Frist „belastet“ und diese setze sich im Abgeltungsanspruch fort, trägt deshalb nicht. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist anders als nach der aufgegebenen Surrogatstheorie ein reiner Geldanspruch. Er verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist er entstanden, ist er nicht mehr Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern bildet einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 18 mwN).

15

b) Soweit in der Literatur unabhängig von der Abgeltung des Urlaubsanspruchs vereinzelt ein sukzessiver Untergang des Urlaubsanspruchs vor Ablauf des Übertragungszeitraums vertreten wird (vgl. Bachmann in GK-BUrlG 5. Aufl. § 7 Rn. 122), beruht dies auf der Prämisse, bei der Urlaubsschuld des Arbeitgebers handele es sich um eine absolute Fixschuld. Diese Annahme steht freilich im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 28. November 1990 - 8 AZR 570/89 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 66, 288).

16

c) Würde der Urlaub gemäß der Ansicht des Beklagten sukzessive verfallen, würde im Ergebnis der Übertragungszeitraum verkürzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, für den der Urlaub gewährt wird, deutlich überschreiten muss(EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 41; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, Slg. 2011, I-11757). Da der Bezugszeitraum nach dem BUrlG das Kalenderjahr ist, muss der Übertragungszeitraum deutlich länger als zwölf Monate sein. Wäre der Urlaubsanspruch entsprechend der Ansicht des Beklagten mit dem Ablauf der Übertragungsfrist „belastet“, hätte dies zur Folge, dass ein Teil der Urlaubsansprüche des Erblassers aus dem Jahr 2009 bereits im Februar 2011 untergegangen wäre. Mangels eines sukzessiven Verfalls der Urlaubsansprüche des Erblassers aus dem Jahr 2009 nach dem nationalen Recht bedarf die Frage, ob im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ein Übertragungszeitraum von weniger als 14 Monaten noch als „deutlich länger“ als ein Jahr iSd. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angesehen werden kann (verneinend Bauer/v. Medem NZA 2012, 113, 115), keiner Antwort.

17

II. Der Erblasser erwarb mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Abgeltungsanspruch für die im Jahr 2009 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche im Umfang von 25 Arbeitstagen. Aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Abgeltungsanspruchs iHv. 154,76 Euro brutto pro Tag stand dem Erblasser damit ein Anspruch iHv. 3.869,00 Euro brutto zu (vgl. zu der auf ein Kalenderjahr bezogenen Urlaubsabgeltungsforderung als einheitlicher Streitgegenstand BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 865/08 - Rn. 30; vgl. auch BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 21, BAGE 142, 371). Diesen Anspruch hat der Erblasser mit dem anwaltlichen Schreiben vom 17. März 2011 iSd. § 37 Abs. 1 TV-L rechtzeitig geltend gemacht. Der Anspruch ist bis auf 2.217,71 Euro brutto durch Zahlung des Beklagten gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

18

III. Der verbleibende Zahlungsanspruch iHv. 2.217,71 Euro brutto nebst Zinsen ist mit dem Tod des Erblassers gemäß § 1922 BGB auf die Klägerinnen in Erbengemeinschaft übergegangen. Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Vielmehr ist er vererbbar (so auch: ErfK/Gallner 15. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 81; AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 7 BUrlG Rn. 141; Schubert RdA 2014, 9, 14  ff.; Höpfner RdA 2013, 65, 69 f.; bisher offengelassen von BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 12, BAGE 139, 168). Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit nur einen Schadensersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch selbst als vererblich angesehen hat (BAG 19. November 1996 - 9 AZR 376/95 - zu I 2 c der Gründe mwN, BAGE 84, 325), wird hieran nach der vollständigen Aufgabe der Surrogatstheorie nicht mehr festgehalten.

19

IV. Das Urteil des Arbeitsgerichts führt den Erblasser als Kläger auf, obwohl er im Zeitpunkt der Verkündung bereits verstorben war. Auch wenn der Tod zunächst unbekannt bleibt, treten die Rechtsnachfolger an die Stelle des Verstorbenen; das Urteil wirkt für und gegen die Erben (§ 1922 BGB; § 325 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - zu 2 b der Gründe, BGHZ 121, 263). Die Angabe des Namens des Verstorbenen im Rubrum des Urteils ist eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen ist (zu § 118 Abs. 1 VwGO vgl. BVerwG 27. Juni 2002 - 5 C 65.01 - zu 1 der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht ist als das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht für die Berichtigung zuständig (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 28 mwN, BAGE 130, 101).

20

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Spiekermann    

        

    Vogg    

                 

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2012 geändert, soweit es wegen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 4. bis zum 30. April 2008 das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Juli 2011 aufgehoben hat. Insoweit wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 3.4 bis 28.5.2008.

2

Der 1950 geborene Kläger war aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied bei der beklagten Krankenkasse (KK). Sein Beschäftigungsverhältnis endete am 31.3.2008. Er erhielt für die Folgezeit bis 7.4.2008 Urlaubsabgeltung. Seine behandelnden Ärztinnen stellten bei ihm lückenlos abschnittsweise vom 3.4.2008 bis 28.5.2008 Arbeitsunfähigkeit (AU) fest (zunächst bis voraussichtlich 17.4.2008, am 17.4. bis 30.4., am 30.4. bis 16.5. und am 15.5. bis 28.5.2008, insbesondere wegen Radikulopathie im Lumbalbereich). Die Agentur für Arbeit (AA) lehnte seinen Antrag (1.4.2008) auf Arbeitslosengeld (Alg) ab, weil der Anspruch wegen der gewährten Urlaubsabgeltung vom 1. bis zum 7.4.2008 nach § 143 Abs 2 SGB III(in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) ruhe und ab 8.4.2008 die Verfügbarkeit als Voraussetzung für einen Alg-Anspruch wegen der AU fehle. Eine Leistungsfortzahlung bei AU nach § 126 SGB III(in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) könne nicht erfolgen, weil die AU nicht während des Bezugs von Alg eingetreten sei (Bescheid vom 21.5.2008, Widerspruchsbescheid vom 28.5.2008).

3

Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger ab 3.4.2008 Krg zu zahlen, weil zu dem Zeitpunkt, an dem ein Krg-Anspruch hätte entstehen können, keine Mitgliedschaft des Klägers als versicherungspflichtig Beschäftigter mehr vorgelegen habe. Die Urlaubsabgeltung habe das Beschäftigungsverhältnis nicht verlängert. Die eingetretene Auffangversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V) begründe keinen Anspruch auf Krg und verdränge einen nachwirkenden Anspruch aus § 19 Abs 2 SGB V(Bescheid vom 18.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008).

4

Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger Krg für die Zeit vom 3.4. bis 28.5.2008 zu zahlen (Urteil vom 14.7.2011). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger sei ab 1.4.2008 in der Auffangversicherung ohne Anspruch auf Krg versichert gewesen (§ 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V). Diese gehe gemäß § 5 Abs 8a S 4 SGB V einem nachgehenden Anspruch nach § 19 Abs 2 SGB V vor(Urteil vom 27.11.2012).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 19 Abs 2, 5 Abs 1 Nr 2 SGB V. Der bis 30.4.2008 nachgehende Leistungsanspruch werde nicht von der Auffangversicherung verdrängt. Ab 1.5.2008 habe seine Pflichtmitgliedschaft nach oder analog § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V den Krg-Anspruch begründet.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Juli 2011 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist teilweise begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Der Kläger hat für die Zeit vom 4. bis 30.4.2008 einen Anspruch auf Krg. Das Urteil des LSG ist insoweit abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen (dazu 1.). Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG), weil am 3.4.2008 der Anspruch auf Krg noch nicht entstanden war und der Kläger ab dem 1.5.2008 nicht mit Anspruch auf Krg versichert war (dazu 2.).

10

1. Für den Zeitraum vom 4. bis 30.4.2008 ist dem Kläger aufgrund eines nachwirkenden Leistungsanspruchs Krg zu gewähren. Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33). An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt beim nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung.

11

Nach § 19 Abs 2 S 1 SGB V besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein solcher nachgehender Anspruch voraus, dass kein anderweitiger aktueller Krankenversicherungsschutz besteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 25). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt(stRspr, vgl BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 mwN; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 20 = USK 2007-33; aA Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2014, K § 19 RdNr 61, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverhältnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsansprüchen besteht). Gleiches gilt im Prinzip auch gegenüber der speziell geregelten Konkurrenz mit der Auffangversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 13 und Abs 8a SGB V sowie hierzu BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 30 ff).

12

Der Kläger stand in der Zeit vom 4. bis 30.4.2008 in keinem aktuellen Versicherungsverhältnis. Denn es bestand keine den Krg-Anspruch vermittelnde Mitgliedschaft des Klägers aus der Beschäftigtenversicherung (dazu a). Eine Mitgliedschaft bestand auch nicht wegen eines Anspruchs auf Krg nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V fort(dazu b). Der Kläger unterlag auch weder der Versicherungspflicht der Krankenversicherung der Arbeitslosen - KVdA - (dazu c) noch der Auffangversicherung (dazu d). Auch die weiteren Voraussetzungen des Krg-Anspruchs waren erfüllt (dazu e).

13

a) Der Kläger war im betroffenen Zeitraum nicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versichert. Nach den unangegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) lagen für den Kläger zwar für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31.3.2008 die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V vor. Die Mitgliedschaft endete jedoch mit dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses am 31.3.2008 (§ 190 Abs 2 SGB V). Die gewährte Urlaubsabgeltung verlängerte das Beschäftigungsverhältnis und damit die Pflichtmitgliedschaft nicht. § 190 Abs 2 SGB V ist zu entnehmen, dass Voraussetzung für den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses ua eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist. Die Urlaubsabgeltung stellt kein Arbeitsentgelt dar (BSGE 56, 208 ff = SozR 2200 § 189 Nr 4; BSG SozR 4-2500 § 49 Nr 4 RdNr 11; BSG SozR 2200 § 189 Nr 5 S 10). Dass eine Urlaubsabgeltung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht fortbestehen lässt, ergibt sich im Übrigen auch aus § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V. Danach sind ua versicherungspflichtig die Personen in der Zeit, für die sie Alg oder Unterhaltsgeld (Uhg) nach dem SGB III nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Die Einbeziehung der Urlaubsabgeltung wäre nicht erforderlich, wenn sie für die Dauer, für die sie erbracht wird, ohnehin zur Aufrechterhaltung der Beschäftigtenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V führte.

14

b) Die Mitgliedschaft aus der Beschäftigtenversicherung bestand auch nicht wegen eines Anspruchs auf Krg nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V fort. Die Mitgliedschaft bleibt danach ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454). § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, ist aber zugleich auch erforderlich, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg - hier also am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen. Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12). Die ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung für einen Krg-Anspruch erfolgte aber erst nach dem 31.3.2008, am 3.4.2008.

15

c) Der Kläger unterlag auch nicht ab dem Tag nach ärztlicher Feststellung der AU am 3.4.2008 der Versicherungspflicht in der KVdA nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V(hier anzuwenden in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung durch Art 9 Abs 21 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007, BGBl I 2631). Danach sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Alg oder Uhg nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Daran fehlte es.

16

Der Kläger bezog im April 2008 kein Alg oder Uhg nach dem SGB III. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V stellt bei der ersten Alternative allein auf den tatsächlichen Bezug von Alg oder Uhg ab, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorliegen(BSG Urteil vom 22.5.2003 - B 12 KR 20/02 R - Juris RdNr 21 - USK 2003-9; BSG SozR 4100 § 155 Nr 4 S 2 f und Nr 5 S 7; BSG SozR 4100 § 159 Nr 5 S 10). An dem für den Beginn der Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V erforderlichen Bezug von Alg fehlt es. Das bloße Bestehen eines Alg-Anspruchs ist für die Versicherungspflicht in der KVdA nicht ausreichend (BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 11 mwN). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die Ablehnung des Alg-Anspruchs zu Recht oder Unrecht erfolgte. Ein Alg-Anspruch kam in Betracht, wenn sich der Kläger mit einem etwa verbliebenen Restleistungsvermögen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (zum Maßstab für die Beurteilung der krankheitsbedingten AU: BSGE 96, 182 = SozR 4-2500 § 44 Nr 9, RdNr 13 ff; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 9; vgl auch Bieback SGb 2005, 591 ff; Hase AuB 2005, 187).

17

Ein Anspruch des Klägers auf Alg ruhte im zweiten Monat auch nicht nach § 143 Abs 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung(§ 5 Abs 1 Nr 2 Fall 2 SGB V). Die Regelung ist weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden. Ein vollständig in den ersten Monat fallender Ruhenszeitraum - wie vorliegend - erfüllt den Tatbestand schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht. Der Alg-Anspruch des Klägers ruhte lediglich vom 1. bis allenfalls zum 7.4.2008. Ob der Anspruch nur bis zum Eintritt der AU ruhte, weil der Kläger in der Folgezeit mangels Verfügbarkeit keinen Anspruch mehr hatte, der hätte ruhen können, bedarf keiner Entscheidung. Denn spätestens ab 8.4.2008 zahlte die AA allein deshalb kein Alg, weil der Kläger aufgrund seiner AU den Vermittlungsbemühungen der AA nicht zur Verfügung gestanden haben soll (§ 119 Abs 1 Nr 3 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung durch Art 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848). Das Fehlen eines Anspruchs auf Alg im zweiten Monat ist in einem solchen Fall allenfalls mittelbar auf das Ruhen wegen Urlaubsabgeltung zurückzuführen. Der Anspruchsausschluss basierte nämlich ausschließlich auf dem Umstand, dass der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig war und vor Beginn der AU kein Alg bezogen hatte, sodass eine Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs 1 S 1 SGB III(in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung durch Art 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997, BGBl I 594) nicht in Betracht kam.

18

Eine solche mittelbare Auswirkung des Ruhens des Alg-Anspruchs auf den Nichtbezug von Alg im zweiten Monat erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V(so bereits BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R - Juris RdNr 11 - USK 2007-28; aA LSG NRW Urteil vom 25.9.2008 - L 16 KR 37/08 - und diesem wohl zustimmend Winkler info also 2013, 25, 27). Wortlaut, Historie, Gesetzeszweck und -systematik lassen ein solch weites Verständnis der gesetzlichen Regelung nicht zu. Bereits der Wortlaut der Norm stellt darauf ab, dass der Anspruch auf Alg (auch noch) im zweiten Monat wegen einer Urlaubsabgeltung gemäß § 143 Abs 2 SGB III ruht. Ausreichend ist danach nicht, dass der Anspruch aufgrund eines vorausgegangenen, aber inzwischen beendeten Ruhenszeitraums wegen fehlender Verfügbarkeit nicht besteht.

19

Auch die historische Entwicklung der Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V nur für Zeiten eines bestehenden, aber ruhenden Alg-Anspruchs entstehen lassen wollte. Schon für die Vorgängerregelung, § 155 Abs 2 S 2 Arbeitsförderungsgesetz, hatte der Gesetzgeber den Versicherungsschutz bei Eintritt einer Sperrzeit ausdrücklich auf den Ruhenszeitraum ab der 5. bis zur 8. Woche selbst beschränkt. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung, BT-Drucks 9/799 S 46 zu Nr 52) heißt es dazu: "Die Verlängerung der Sperrzeiten auf acht Wochen macht es erforderlich, einen Krankenversicherungsschutz für die über die vierte Woche hinausgehende Dauer der Sperrzeit vorzusehen." Bei der Überführung dieser Regelung in das SGB V ist die Grundkonzeption der Regelung beibehalten worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BR-Drucks 550/96 S 233 zu Art 5 Nr 1).

20

Durch die Einführung der Versicherungspflicht im zweiten Monat auch bei einem Ruhen des Alg-Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung wollte der Gesetzgeber schließlich eine Gleichstellung der betroffenen Personen mit denjenigen erreichen, deren Alg aufgrund einer Sperrzeit ruht. So heißt es in der Begründung zur Änderung des § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V wörtlich: "Zur Vermeidung sozialpolitisch unbefriedigender Ergebnisse wird künftig sichergestellt, dass das Ruhen einer Leistung nach dem Dritten Buch wegen einer Urlaubsabgeltung - ebenso wie bei einem Ruhen wegen einer Sperrzeit - ab Beginn des zweiten Monats bis zum Ende des Ruhenszeitraums zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung führt." (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Job-AQTIV-Gesetz -, BT-Drucks 14/6944 S 52 zu Art 3 Nr 1 Buchst a). Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich klargestellt, dass die Versicherungspflicht auf Ruhenszeiträume nach Beendigung des nachgehenden Leistungsanspruchs beschränkt ist. Ein weitergehender Regelungswille lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

21

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch eine teleologische Auslegung der Norm. Sinn und Zweck der Regelung ist es, eine Lücke im Versicherungsschutz zu schließen, die sich dadurch ergibt, dass der Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 SGB V lediglich für einen Monat nachwirkt(so bereits BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R - Juris RdNr 13; vgl auch die Gesetzesbegründungen BT-Drucks 9/799 S 46 zu Nr 52; BR-Drucks 550/96 S 233 zu Art 5 Nr 1 und BT-Drucks 14/6944 S 52 zu Art 3 Nr 1 Buchst a). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber sämtliche denkbaren Fallgestaltungen eines Nichtbezuges von Alg, die allenfalls mittelbar auf einem Ruhen des Alg-Anspruchs im ersten Monat zurückzuführen sind, in den Regelungsumfang aufnehmen wollte (vgl zum Verbleib einzelner Lücken insbesondere auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden Geiger info also 2008, 58, 59). Dies zeigt schon der Umstand, dass der Gesetzgeber auch die Versicherungspflicht bei einem Ruhen des Alg-Anspruchs wegen einer Sperrzeit ausdrücklich nur auf den Zeitraum von Beginn des zweiten Monats bis zum Ablauf von zwölf Wochen erstreckt hat. Gewollt war demnach eine zeitlich eng begrenzte Versicherungspflicht bei Ruhen eines Alg-Anspruchs zur Schließung kurzzeitiger Versicherungslücken. Bei Eintreten mehrerer Sperrzeiten, die zeitlich einander nachfolgen (§ 144 Abs 2 SGB III; ab 1.4.2012 § 159 Abs 2 SGB III), kann es hingegen sogar noch während des sich daraus ergebenden Gesamtruhenszeitraums nach der 12. Woche einer Sperrzeit zu einem Ende der Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V kommen, wenn die Dauer der Sperrzeiten nicht schon das Erlöschen des Anspruchs selbst nach § 147 Abs 2 SGB III(seit 1.4.2012 § 161 Abs 1 Nr 2 SGB III) zur Folge hat und § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V deshalb ohnehin nicht zur Anwendung gelangt. Eine nur durch das (ungewisse) Ende einer AU begrenzte Versicherungspflicht widerspräche dem Zweck der Vorschrift, nur vorübergehende Lücken zu schließen.

22

Schließlich sprechen auch systematische Erwägungen dafür, eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V nicht über den Ruhenszeitraum hinaus zu begründen. Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht nach dieser Regelung ist ua der Bezug von Alg, ergänzt um die aufgeführten Ruhenszeiträume. In beiden Fällen erfüllt der Berechtigte alle Tatbestandsvoraussetzungen eines Alg-Anspruchs, kann während des Ruhens des Anspruchs diesen aber mangels Auszahlungsanspruchs noch nicht durchsetzen. Angesichts vergleichbarer Sachlage und der in erster Linie nur zeitlichen Verschiebung der Auszahlung des Alg (in Sperrzeitfällen tritt daneben noch eine Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 SGB III - seit 1.4.2012 § 148 SGB III - ein) ist es zum Schutz Betroffener bei Zahlung einer Urlaubsabgeltung konsequent, vorübergehend eine Versicherungspflicht vorzusehen, sobald der nachgehende Leistungsanspruch "aufgebraucht" ist. Fehlt es demgegenüber wegen der AU an der Verfügbarkeit des Arbeitslosen, so liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Alg-Anspruchs nicht vor; es gibt also keinen Anspruch, der ruhen könnte, sodass eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V ausscheidet(im Ergebnis ebenso: Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2014, K § 5 RdNr 192; Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl, § 5 RdNr 32.1, Stand 9.8.2013).

23

Eine analoge Anwendung der Norm auf Fallgestaltungen ist ausgeschlossen, in denen die AA einen Alg-Anspruch mangels Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzungen bindend abgelehnt hat (eine Regelungslücke verneinend auch Meyerhoff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl, § 44 RdNr 27.1, Stand 23.5.2013). Der Gesetzgeber hat die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V nämlich bewusst in der gesetzlichen Fassung ausgestaltet(so für die Frage nach dem Geltungsumfang der Norm für freiwillig Versicherte bereits BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R - Juris RdNr 12). Es besteht keine planwidrige Regelungslücke. Zudem fehlt es - wie aufgezeigt - an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

24

d) Der Kläger unterfiel auch nicht der Auffangversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V). Nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. § 5 Abs 8a S 4 SGB V regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen der Auffangversicherung und dem nachwirkenden Anspruch(§ 19 Abs 2 S 1 SGB V). Danach gilt der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 SGB V nicht als Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Damit wird grundsätzlich der Vorrang der Auffangversicherung gegenüber einem nachwirkenden Leistungsanspruch festgelegt (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 32). Der nachwirkende Anspruch kommt gegenüber der Auffangversicherung allerdings dann zum Zug, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen wird (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 30 ff; zustimmend Brandts in Kasseler Komm, SGB V, § 19 RdNr 34a, Stand September 2013; Mack in jurisPK-SGB V, 2. Aufl, § 19 RdNr 85.1, Stand 22.10.2013, sowie Meyerhoff SGb 2013, 413, 416 und jurisPR-SozR 16/2013 Anm 2; aA Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2014, K § 19 RdNr 22a). Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen bei der Feststellung der Versicherungspflicht (stRspr, vgl zB BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 33; BSGE 108, 222 = SozR 4-2500 § 5 Nr 14, RdNr 30; BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16 f; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr 15 S 47).

25

Maßgeblicher Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist zunächst der letzte Tag der Mitgliedschaft aus der Beschäftigtenversicherung. Allerdings ist an einer Prognose, die nach der oben aufgezeigten Konkurrenzregelung zur Anwendung des § 19 Abs 2 SGB V führt, nicht starr festzuhalten, wenn sich im Laufe des Monats nach Beendigung der Mitgliedschaft die tatsächlichen Verhältnissen ändern und nunmehr - im Gegensatz zur bisherigen Prognose - vorausschauend davon auszugehen ist, dass sich an den nachgehenden Leistungsanspruch kein Versicherungspflichtverhältnis nahtlos anschließen wird und deshalb das von § 19 Abs 2 SGB V verfolgte Ziel, kurzfristige Lücken im Versicherungsschutz zu schließen(so bereits BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 S 23 f mwN), nicht (mehr) erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für den nachgehenden Leistungsanspruch entfallen ab diesem Zeitpunkt. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 SGB V gilt nach der Konkurrenzregelung des § 5 Abs 8a S 4 SGB V nicht (mehr) als Absicherung im Krankheitsfall iS von § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, weil (vorausschauend) im Anschluss hieran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht(offengelassen insoweit Wagner in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 19 SGB V RdNr 17, Stand September 2013 unter Berufung auf LSG für das Saarland Urteil vom 19.10.2011 - L 2 KR 73/10 - einerseits und LSG Nordrhein-Westfalen vom 5.5.2011 - L 5 KR 402/10 - andererseits). Die Versicherungspflicht richtet sich mithin nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V.

26

Nur ein solches Verständnis führt zu systematisch schlüssigen Ergebnissen. § 19 Abs 2 SGB V ist als Ausnahmeregelung zur Vermeidung sozialer Härten konzipiert. Sie soll - wie zuvor § 214 Abs 1 RVO - verhindern, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken, zB wegen eines Arbeitsplatzwechsels, vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben. Die Schutzbedürftigkeit und damit der gesetzgeberische Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden, beitragsfreien Versicherungsschutzes entfällt, wenn es keine Sicherungslücke (mehr) gibt, weil unmittelbar im Anschluss an die bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs 2 SGB V ein neues Versicherungsverhältnis begründet wird(BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 S 23 f mwN). Der Senat hat sich mit dieser Rechtsprechung der sog Verdrängungslehre angeschlossen und der sog Überlagerungslehre (dieser zustimmend noch Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2014, K § 19 RdNr 61)eine Absage erteilt (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 23). Nichts anderes gilt für die Auffangversicherung. Liegen ihre tatbestandlichen Voraussetzungen wegen einer an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepassten Prognose erst während des Monatszeitraums vor, hat § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ebenso wie alle übrigen Pflichtversicherungstatbestände ab diesem Zeitpunkt Vorrang vor dem subsidiären nachwirkenden Anspruch. Auch in einem solchen Fall besteht keine Sicherungslücke mehr, weil ein neues Versicherungsverhältnis besteht.

27

Diese Auffassung führt nicht dazu, dass Unklarheit über den Versichertenstatus entsteht (vgl dazu BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 33). Denn es ist zu keinem Zeitpunkt ungewiss, ob der Versicherte einen nachwirkenden Leistungsanspruch besitzt oder aber pflichtversichert ist. Die Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten lässt lediglich den nachwirkenden Anspruch nach § 19 Abs 2 SGB V vorzeitig enden.

28

In Anwendung dieser Grundsätze hatte der Kläger bis 30.4.2008 keinen Versicherungsschutz durch die Auffangversicherung. Am 31.3.2008, dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses, war bei prognostischer, objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass der Kläger nach Ablauf des Ruhenszeitraums wegen der Urlaubsabgeltung spätestens ab 8.4.2008 Alg beziehen und damit nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungspflichtig sein würde. Dafür, dass der Kläger am 3.4.2008 und über den Ruhenszeitraum hinaus arbeitsunfähig erkranken würde, ergaben sich zum Beurteilungszeitpunkt keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte.

29

Die mit der bescheinigten AU geänderten Umstände führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ließen sie nicht mehr die Prognose zu, dass der Kläger spätestens ab dem 8.4.2008 Alg beziehen und deswegen pflichtversichert sein würde. Die neu zu treffende Prognose rechtfertigte aber nur die Annahme einer AU (zunächst bis 17.4.2008 und sodann im Rahmen einer weiteren Prognose) bis 30.4.2008. Die jeweils angegeben Diagnosen begründeten ebenfalls nicht die Annahme, dass AU über den 30.4.2008 hinaus andauern würde.

30

e) Der Kläger erfüllte auch die weiteren Voraussetzungen des Krg-Anspruchs. Der Krg-Anspruch entstand am 4.4.2008. Nach den unangegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) stellte die behandelnde Ärztin am 3.4.2008 zutreffend die AU des Klägers bis zum Ablauf des 17.4.2008 fest. Der Kläger ließ auch rechtzeitig vor dem Ende dieses Zeitraums (dazu BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 14; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 24; BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15) die Fortdauer seiner AU bis zum 30.4.2008 ärztlich feststellen (Bescheinigung vom 17.4.2008). Nach § 46 S 1 Nr 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg in solchen Fällen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Der nachwirkende, auf die Dauer eines Monats begrenzte Anspruch endete für den Kläger am 30.4.2008.

31

2. Der Kläger hatte dagegen keinen Krg-Anspruch für den 3.4.2008 und für die Zeit vom 1. bis 28.5.2008. Am 3.4.2008 entstand - wie dargelegt - kein Krg-Anspruch. Für die Zeit ab 1.5.2008 war der Kläger lediglich nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V ohne Anspruch auf Krg krankenversichert. Er hatte nämlich keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und war zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen. Eine Versicherungspflicht aufgrund der anderen Tatbestände des § 5 Abs 1 SGB V war nicht gegeben.

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie

1.
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
2.
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
3.
als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
4.
als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.

(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2010 - 11 Sa 64/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2009 - 7 Ca 198/09 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.919,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 9. April 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz zu 80 % zu tragen, die Beklagte zu 20 %. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu 71 % zu tragen, die Beklagte zu 29 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Jahren 2005 bis 2009.

2

Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 in der Rehabilitationsklinik der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung iHv. zuletzt 2.737,64 Euro als Angestellte beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21. Juni 2001 ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung bestimmt und außerdem die für die Arbeitgeberin jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden. Im Jahr 2004 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig. Ab dem 20. Dezember 2004 bezog sie eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung, die sie nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bezog.

3

Mit ihrer der Beklagten am 8. April 2009 zugestellten Klage hat die Klägerin die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 verlangt und beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.841,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen.

4

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente auf Zeit habe das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD geruht. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses seien Urlaubsansprüche der Klägerin nicht entstanden, sodass kein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe. Jedenfalls habe die Klägerin nicht über mehrere Jahre hinweg Urlaubsansprüche ansammeln können. Dem stünden auch die allgemeinen Verjährungsregeln und die tariflichen Ausschlussfristen entgegen.

5

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des der Klägerin zustehenden Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Jahren 2005 bis 2009 verurteilt, der Klägerin 13.403,70 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen und die Klage in Bezug auf die von der Klägerin beanspruchte Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, den gesetzlichen Erholungsurlaub und den zusätzlichen Urlaub für schwerbehinderte Menschen aus den Jahren 2005 bis 2007 abzugelten. Soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs der Klägerin aus den Jahren 2008 und 2009 verurteilt hat, ist die Revision der Beklagten unbegründet.

7

I. Ein Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des Erholungsurlaubs gemäß § 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG und des Zusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aus den Jahren 2005 bis 2007 folgt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Urlaubsansprüche der Klägerin aus diesen Jahren haben bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 nicht mehr bestanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Bezug der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung allerdings nicht das Entstehen von Urlaubsansprüchen der Klägerin in diesen Jahren gehindert. Insofern lässt das Urteil des Landesarbeitsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.

8

1. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung (st. Rspr. seit BAG 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 37, 382; vgl. auch 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 21, BAGE 130, 119; ErfK/Gallner 12. Aufl. § 1 BUrlG Rn. 6; MüArbR/Düwell 3. Aufl. Bd. 1 § 77 Rn. 7). Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht ebenso wie der Urlaubsanspruch nach § 125 SGB IX(zur Bindung an das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs: vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 71 mwN, BAGE 124, 1) nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (st. Rspr., grundlegend BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 360/80  - zu II 4 a bis e der Gründe, BAGE 39, 53 ). Gegenteiliges ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (ErfK/Gallner aaO). Der Ausschuss für Arbeit des Deutschen Bundestags führte zu dem Entwurf des § 4 BUrlG vielmehr aus, der Entwurf stelle auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab, sodass es unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer während des Laufs der Wartezeit die ihm obliegende Beschäftigung tatsächlich ausgeübt habe(BT-Drucks. IV/785 S. 3). Gemäß § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zeiträume nach Ablauf der Wartezeit anders behandeln wollte. Darüber, dass der seit dem 1. Juli 2001 bei der Beklagten beschäftigten Klägerin ungeachtet eines tariflichen Mehrurlaubs jährlich gemäß § 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG 20 Arbeitstage Erholungsurlaub und fünf weitere Arbeitstage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zustanden, besteht kein Streit.

9

2. Ohne Bedeutung ist, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 20. Dezember 2004 bis zu seiner Beendigung am 31. März 2009 aufgrund des Bezugs der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD geruht hat. Zwar bestimmt § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD im Wesentlichen übereinstimmend mit der Vorgängervorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 BAT, dass sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Diese Vorschrift ist jedoch jedenfalls insoweit unwirksam, als sie auch die Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern und schwerbehinderten Menschen erfasst, die aus gesundheitlichen Gründen nicht die ihnen nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung erbracht haben. Eine solche Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche lässt § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen steht auch dann nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 8. März 1994 - 9 AZR 49/93 - zu III 2 der Gründe, BAGE 76, 74), wenn längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbracht wurde. Kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann von den Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG auch in Tarifverträgen nicht abgewichen werden. Das Verbot der Abweichung gilt unabhängig davon, ob im Urlaubsjahr eine Arbeitsleistung erbracht wurde oder der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen daran ganz oder teilweise gehindert war.

10

3. Ein anderes Verständnis des Abweichungsverbots in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG würde der Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts nicht gerecht(vgl. Boecken FS Düwell S. 53, 59 ff.; Boecken/Jacobsen ZTR 2011, 267, 269 f.; Suckow/Klose JbArbR Bd. 49 S. 59, 63; aA ohne nähere Begründung wohl Düwell DB 2012, 1750, 1751).

11

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 24, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8) müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 48, Slg. 2010, I-365; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 197 f., Slg. 2009, I-3071; 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 113 f., Slg. 2004, I-8835).

12

b) Dies bewirkt, dass bei der Auslegung des Abweichungsverbots in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen ist, dass die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, differenziert, und dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18), die durch die Arbeitszeitrichtlinie kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 23, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 22, Slg. 2009, I-179; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 48, Slg. 2006, I-2531; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 29, Slg. 2004, I-2605; 26. Juni 2001 - C-173/99 - [BECTU] Rn. 43, Slg. 2001, I-4881). Daraus folgt, dass bei „ordnungsgemäß krankgeschriebenen“ Arbeitnehmern der allen Arbeitnehmern zustehende Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden darf, dass sie während des Urlaubsjahres tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 20 mwN, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 41, aaO). Wird § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG anhand des Wortlauts und des Zwecks der Arbeitszeitrichtlinie ausgelegt, steht diese Vorschrift einer Kürzung der Mindesturlaubsansprüche von Arbeitnehmern entgegen, die aus gesundheitlichen Gründen im Bezugszeitraum keine Arbeitsleistung erbracht haben, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob sie infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo oder aber infolge einer Krankheit, welcher Art oder welchen Ursprungs auch immer, krankgeschrieben waren(EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 30, aaO). Vor diesem Hintergrund bedarf es jedenfalls in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Erkrankung kausal für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses war, keiner weiteren Klärung der Rechtslage durch den EuGH gemäß Art. 267 AEUV.

13

4. Ordnet eine Tarifvorschrift wie § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD an, dass sich die Dauer des gesetzlichen Urlaubs für jeden vollen Monat um ein Zwölftel vermindert, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, so weicht sie jedenfalls dann iSd. § 13 Abs. 1 BUrlG zu Ungunsten des Arbeitnehmers von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG ab, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann. Unerheblich ist dabei, ob die Tarifvorschrift bereits das Entstehen von Urlaubsansprüchen hindern oder ob sie einen entstandenen Urlaubsanspruch vermindern will. Beide Konstellationen unterscheiden sich in ihrer Wirkung auf den Urlaubsanspruch im Ergebnis nicht.

14

a) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings teilweise angenommen, während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses entstünden keine Urlaubsansprüche bzw. die Kürzung des Urlaubsanspruchs um Zeiten des Ruhens sei zulässig (vgl. nur LAG Düsseldorf 19. Januar 2012 - 15 Sa 380/11 - ZTR 2012, 283; LAG Baden-Württemberg 9. Juni 2011 - 6 Sa 109/10 -; LAG München 26. Mai 2011 - 4 Sa 66/11 -; LAG Düsseldorf 1. Oktober 2010 - 9 Sa 1541/09 -; LAG Köln 29. April 2010 - 6 Sa 103/10 - ZTR 2010, 589; Düwell DB 2012, 1750, 1751; Wicht BB 2012, 1349; Bürger ZTR 2011, 707, 713; Fieberg NZA 2009, 929). Dem liegt die Erwägung zugrunde, wenn aufgrund der Suspendierung der Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrags kein Vergütungsanspruch bestehe, könne auch kein Annex- oder Neben- oder Sekundäranspruch auf Urlaub begründet werden (LAG München 26. Mai 2011 - 4 Sa 66/11 - zu II 2 c bb der Gründe mwN). Andererseits soll es nur dann gerechtfertigt sein, dem Arbeitgeber die Verpflichtung zuzuweisen, Urlaub zu gewähren und Urlaubsentgelt zu zahlen, wenn vertraglich eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht (LAG Düsseldorf 1. Oktober 2010 - 9 Sa 1541/09 - zu B I 3 b aa (1) der Gründe). Maßgebend soll sein, dass nicht die (Dauer-)Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers per se das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bewirke, sondern die Vereinbarung des Ruhens als willensgesteuertes Element alleinige Ursache für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses sei (vgl. Wicht BB 2012, 1349, 1352; Fieberg NZA 2009, 929, 934; Picker ZTR 2009, 230, 237 jeweils mwN). Angeknüpft wird auch unter Hinweis auf die Regelung in § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX an die Abhängigkeit der Urlaubstage von der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche. Bei konsequenter Anwendung der Berechnungsformel für den Urlaubsanspruch bei einer Beschäftigung von weniger als fünf Tagen in der Woche betrage die Höhe des Urlaubsanspruchs bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis „Null“ (Wicht aaO). Die „Anpassung“ des Urlaubsanspruchs stehe insofern in Einklang mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols vom 22. April 2010 - C-486/08 - (vgl. LAG Düsseldorf 5. Mai 2010 - 7 Sa 1571/09 - zu II 2 a der Gründe, NZA-RR 2010, 568). Teilweise wird eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, das Ruhen hindere das Entstehen von Urlaubsansprüchen nur dann, wenn es bereits zu Beginn des Urlaubsjahres vorgelegen habe und während des gesamten Jahres fortbestehe (LAG Düsseldorf 1. Oktober 2010 - 9 Sa 1541/09 - zu B I 3 b bb der Gründe; Düwell DB 2012, 1750).

15

b) Die Annahme, dass Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis auch dann nicht entstehen, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses auf eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, ist mit der in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG angeordneten Unabdingbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nicht zu vereinbaren(abl. auch Boecken/Jacobsen ZTR 2011, 267, 268 ff.; noch offengelassen in BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 16, NZA 2012, 166).

16

aa) Der Hinweis auf das willensgesteuerte Element auch auf Seiten des Arbeitnehmers überzeugt nicht. Von den §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 BUrlG können nach der ausdrücklichen Anordnung in § 13 Abs. 1 BUrlG weder die Tarifvertragsparteien geschweige denn die Arbeitsvertragsparteien abweichen, indem sie im Rahmen einer Ruhensvereinbarung ausdrücklich oder konkludent vorsehen, dass keine Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers entstehen, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Nicht nur der Umfang des Mindesturlaubsanspruchs, sondern auch die Definition des Geltungsbereichs des BUrlG ist der Disposition der Tarifvertragsparteien entzogen. Nach § 2 Satz 1 BUrlG sind Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Indem die Tarifvertragsparteien des TVöD als Folge der Anordnung des Ruhens in § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD angeordnet haben, haben sie Arbeitnehmer, die eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD im Ergebnis aus dem Anwendungsbereich des BUrlG ausgenommen. Dies lässt § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu. § 2 Satz 1 BUrlG nimmt arbeitsunfähige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Abrede der Arbeitsvertragsparteien oder aufgrund tariflicher Anordnung ruht, nicht aus. Sinn und Zweck der §§ 1, 2 BUrlG gebieten auch keine teleologische Reduktion(aA jetzt Düwell DB 2012, 1750). Die Freistellung von der Arbeit ist kein Selbstzweck, sondern der Urlaub dient grundsätzlich dazu, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 31, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Die Entstehung des Urlaubsanspruchs ist allerdings weder von einem konkreten noch von einem abstrakten Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers abhängig (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 30 mwN, BAGE 126, 352; Boecken/Jacobsen ZTR 2011, 267, 268). Mit dem Zusatz „Erholung“ wird in § 1 BUrlG lediglich der sozialpolitische Zweck des Urlaubs beschrieben(MüArbR/Düwell § 77 Rn. 8).

17

bb) Aus der zu § 3 Abs. 1 BUrlG abgeleiteten Umrechnungsformel für die Fälle der Beschäftigung an nicht allen Werktagen der Kalenderwoche und aus der Regelung in § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX kann nicht abgeleitet werden, dass Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis auch dann nicht entstehen, wenn die Ruhensvereinbarung für den Fall des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers getroffen wurde. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer ebenso wie ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ohne Ruhensvereinbarung aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen. Dadurch reduziert sich der Umfang der Arbeitspflicht jedoch nicht auf „Null“. Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis wird „an sich“ eine Arbeitsleistung geschuldet, die Pflicht ruht lediglich (Boecken/Jacobsen ZTR 2011, 267, 269). Zudem dient die Umrechnungsformel bei einer Beschäftigung an nicht allen Werktagen der Kalenderwoche der Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage. Diese Formel setzt damit das Bestehen eines Urlaubsanspruchs voraus und kann daher nicht zur Klärung der Frage herangezogen werden, ob überhaupt für bestimmte Zeiträume ein Urlaubsanspruch entstanden ist.

18

cc) Auch der Gesetzgeber ist in § 17 BEEG und § 4 ArbPlSchG davon ausgegangen, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen. Dies zeigen die in diesen Vorschriften enthaltenen Kürzungsmöglichkeiten (vgl. für die Elternzeit: BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 24, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 138). Nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden (so schon BAG 30. Juli 1986 - 8 AZR 475/84  - zu I 3 der Gründe, BAGE 52, 305 ). Davon sind auch die Tarifvertragsparteien des TVöD ausgegangen. Sie haben nicht angenommen, dass die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses in § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD per se bewirkt, dass während des Bezugs der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung keine Urlaubsansprüche entstehen, sondern haben es für erforderlich gehalten, die Verminderung des Urlaubs in § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD ausdrücklich zu regeln.

19

dd) Die in § 17 Abs. 1 BEEG und § 4 Abs. 1 ArbPlSchG vorgesehenen Kürzungsmöglichkeiten sind auch nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der für eine teleologische Reduktion des BUrlG in Bezug auf ruhende Arbeitsverhältnisse herangezogen werden könnte(vgl. BAG 30. Juli 1986 - 8 AZR 475/84  - zu I 3 b der Gründe, BAGE 52, 305 ; vgl. auch allg. gegen eine Übertragung von urlaubsrechtlichen Sonderbestimmungen auf den Urlaub nach dem BUrlG: BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 360/80 - zu II 4 d der Gründe, BAGE 39, 53). Dem steht schon entgegen, dass der Gesetzgeber in dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflegezeitgesetz nicht die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs vorgesehen hat (Liebscher ArbR 2011, 189, 191), obwohl während der Pflegezeit die Hauptleistungspflichten ruhen (ErfK/Gallner § 3 PflegeZG Rn. 4; DFL/Böck 4. Aufl. § 3 PflegeZG Rn. 11).

20

5. Die in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen Urlaubsansprüche der Klägerin sind jedoch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 verfallen. Dies folgt allerdings nicht bereits aus den tariflichen Fristenregelungen.

21

a) Der Verfall der in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche ergibt sich nicht aus § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD. Zwar verfallen Urlaubsansprüche nach dieser Tarifregelung auch bei fortbestehender Erkrankung am 31. Mai des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres, die Vorschrift gilt jedoch nur für den tariflichen Mehrurlaub und erfasst nicht den gesetzlichen Mindesturlaub (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 18, NZA 2012, 987). Nur Letzterer ist in der Revision noch Streitgegenstand. Die Klägerin hat die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht insofern nicht mit Rechtsmitteln angegriffen.

22

b) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten folgt der Verfall der Urlausansprüche auch nicht aus der Nichteinhaltung der in § 37 Abs. 1 TVöD geregelten Ausschlussfrist. Diese findet auf den Urlaubsanspruch keine Anwendung (vgl. BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu A II 1 d der Gründe mwN, BAGE 108, 357; HWK/Schinz 5. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 74e).

23

6. Die in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen Urlaubsansprüche der Klägerin sind jedoch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und damit am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen, sodass diese Urlaubsansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten waren.

24

a) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG muss der Urlaub im Fall seiner Übertragung in das nächste Kalenderjahr in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Danach erlischt er (st. Rspr. seit BAG 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zu 1 der Gründe, BAGE 22, 85; vgl. AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 7 BUrlG Rn. 86, 89). Dass nicht zeitgerecht geltend gemachter bzw. gewährter Urlaub verfällt, folgt aus der vom Gesetz (§§ 1, 13 BUrlG) unabdingbar festgelegten Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr, die zugleich dem Sinn und Zweck der gesamten gesetzlichen Urlaubsregelung entspricht. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass jeder Arbeitnehmer in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung auch tatsächlich erhält. Diesem Ziel dienten die im Vergleich zu den Regelungen in den Landesurlaubsgesetzen wesentlich striktere zeitliche Begrenzung des Urlaubsanspruchs und die eingeschränkte Möglichkeit der Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr. Nicht zeitgerecht in Anspruch genommener Urlaub sollte verfallen (BAG 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - aaO mwN).

25

b) Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG freilich mitzuberücksichtigen(vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101 ff., BAGE 134, 1). Art. 7 dieser Richtlinie lautet:

        

„Jahresurlaub

        

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

        

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

26

aa) Der EuGH, dem nach Art. 267 AEUV die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Richtlinien zugewiesen ist(vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47, BAGE 130, 119), hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen. Allerdings hat er dieser grundsätzlichen Feststellung die Voraussetzung hinzugefügt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06  - [Schultz-Hoff] Rn. 43, 49, Slg. 2009, I-179). Der EuGH hat später ergänzend festgestellt, dass ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus mehreren Bezugszeiträumen, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 30, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub könne den Zweckbestimmungen des Urlaubs nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreite. Das nationale Recht könne daher Übertragungszeiträume vorsehen, an deren Ende auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch entfalle. Ein solcher Übertragungszeitraum müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, aaO; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 41, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9). Bei der Festlegung der Länge sei einerseits zu berücksichtigen, dass jeder Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen Rechnung tragen müsse, in denen sich ein Arbeitnehmer befinde, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig sei. Dieser Zeitraum müsse daher für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] aaO). Anderseits müsse der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 39, aaO).

27

bb) Nach der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH hat der Senat angenommen, der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlösche nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG genannten Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist, und hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie in der Auslegung des EuGH in der Schultz-Hoff-Entscheidung richtlinienkonform ausgelegt bzw. fortgebildet (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 57 ff., BAGE 130, 119).

28

cc) Nunmehr hat der EuGH in der KHS-Entscheidung seine Schlussfolgerung im Schultz-Hoff-Urteil, dass eine nationale Bestimmung, mit der ein Übertragungszeitraum festgelegt wird, nicht das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben, ausdrücklich „nuanciert“ (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Er hat erkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlischt(EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 44, aaO). Angesichts dieser geänderten Rechtsprechung des EuGH ist die Frage in Rechtsprechung (Hessisches LAG 7. Februar 2012 - 19 Sa 818/11 - Revision anhängig unter - 9 AZR 305/12 -; LAG Hamm 12. Januar 2012 - 16 Sa 1352/11 - Revision anhängig unter - 9 AZR 232/12 -; LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2011 - 10 Sa 19/11 - Revision anhängig unter - 9 AZR 225/12 -) und Literatur (vgl. nur Bauer/von Medem NZA 2012, 113, 115 f.; Gehlhaar NJW 2012, 271, 273 f.; Pötters/Stiebert NJW 2012, 1034, 1037; Schinz RdA 2012, 181, 184; Bayreuther DB 2011, 2848, 2849; Franzen NZA 2011, 1403, 1405; Forst Anm. EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) unterschiedlich beantwortet worden, ob auch nach der „nuancierten“ Rechtsprechung des EuGH an einer zeitlich nicht begrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit festzuhalten sei. Erörtert wurde, ob aufgrund der Erkenntnis des EuGH in der KHS-Entscheidung, dass die Arbeitszeitrichtlinie nur einen Übertragungszeitraum verlangt, der die Dauer des Bezugzeitraums deutlich überschreitet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, aaO), und ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten diese Voraussetzung bei einem Bezugszeitraum von einem Jahr erfüllt, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform so ausgelegt werden kann oder muss, dass diese Vorschrift auch die Mindesturlaubsansprüche bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Diskutiert wurde auch, ob der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG(„drei Monate“) aufgrund der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung und zeitlichen Begrenzung der gesetzlichen Urlaubsansprüche bei Dauererkrankung des Arbeitnehmers entgegensteht (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 37, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 20; Schinz RdA 2012, 181, 185; Suckow/Klose JbArbR Bd. 49 S. 59, 73). Letzteres ist nicht der Fall. Eine modifizierte unionsrechtskonforme Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ist nach der modifizierten Rechtsprechung des EuGH in der KHS-Entscheidung geboten.

29

(1) Einzelstaatliche Normen sind im Verhältnis zu einem privaten Arbeitgeber wie der Beklagten allerdings grundsätzlich unangewendet zu lassen, wenn das nationale Recht gegen das Primärrecht der Union verstößt (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 53, BAGE 130, 119). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird(EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 37, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Diese Rechtslage führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass die Befristung des Urlaubsanspruchs in § 7 Abs. 3 BUrlG im Falle einer Dauererkrankung des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden darf. Dies folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die Grundrechtecharta erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 den Rang von Primärrecht erhielt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet.

30

(2) Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, nur dann, wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 23, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8; vgl. Wißmann FS Bepler S. 649, 654). § 7 Abs. 3 BUrlG kann und muss unionsrechtskonform ausgelegt werden(vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 57, BAGE 130, 119). Ermöglicht es das nationale Recht durch Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 58 mwN, aaO; vgl. auch EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 24 mwN, aaO). Mehrere mögliche Auslegungsmethoden sind daher hinsichtlich des Richtlinienziels bestmöglich anzuwenden im Sinne eines Optimierungsgebots (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 46, NJW 2012, 669). Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die nationalen Gerichte die Reichweite der innerstaatlichen Bestimmung zu diesem Zweck einschränken müssen (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 25 mwN zur Rspr. des EuGH, BAGE 132, 247; Gallner FS Etzel S. 155, 163). Ergebnis der richterlichen Rechtsanwendung kann dabei auch die Festlegung einer konkreten Zahl sein (vgl. zur Zahl von 15 Überhangmandaten: BVerfG 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 ua - Rn. 144).

31

(3) Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtlinienziels im Auslegungsweg findet zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 47, NJW 2012, 669). Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 25 mwN, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8; BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 26, BAGE 132, 247). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 47 f., NJW 2012, 669).

32

c) In Anwendung dieser Grundsätze ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Ein solcher Übertragungszeitraum von 15 Monaten wurde vom EuGH als unionsrechtskonform gebilligt, sodass es keiner Einleitung eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie bedarf. Dabei ist klarzustellen, dass sich die Länge des Übertragungszeitraums von 15 Monaten nicht zwingend aus dem Unionsrecht ergibt. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, einen anderen Übertragungszeitraum festzusetzen, der lediglich deutlich länger sein müsste als der Bezugszeitraum. Ein solches Tätigwerden des Gesetzgebers ist in der Literatur vielfach gefordert worden (vgl. Bauer/von Medem NZA 2012, 113, 116 f.; Düwell jurisPR-ArbR 16/2012 Anm. 3; Franzen NZA 2011, 1403, 1404 f.) - bislang ohne Erfolg.

33

aa) Eine solche unionsrechtskonforme Auslegung entspricht dem vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfolgten Zweck, wenn die Ziele des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie und der regelmäßig anzunehmende Wille des nationalen Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien berücksichtigt werden(BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 59 mwN, BAGE 130, 119). Dabei kann dahinstehen, inwieweit rechtsmethodisch an der klassischen Unterscheidung zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung festzuhalten ist (kritisch zur Wortlautgrenze: Pötters/Christensen JZ 2011, 387, 389 ff.; kritisch zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung: Kamanabrou SAE 2009, 233, 234 ff.; Höpfner Anm. AP BUrlG § 11 Nr. 65). Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der Wortlaut im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht und zählt zu den anerkannten Methoden der Auslegung von Gesetzen auch die teleologische Reduktion (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 57, NJW 2012, 669). Entscheidend ist, dass sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus den Gesetzesmaterialien zum BUrlG ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers ergibt, den Urlaubsanspruch auch dann zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG genannten Übertragungszeitraums erlöschen zu lassen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht dazu in der Lage war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Es ist ebenso möglich, dass der Gesetzgeber den Fall nicht im Auge hatte, dass die Verwirklichung des Urlaubs im Kalenderjahr und im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen ist (vgl. BAG 13. November 1969 - 5 AZR 82/69 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 211).

34

bb) Insofern gebietet der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung eine weitgehende Rückkehr zum Auslegungsergebnis der früheren Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG(BAG 13. November 1969 - 5 AZR 82/69 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 211; zur Ähnlichkeit dieser Rspr. mit der Rspr. des EuGH: vgl. Polzer Die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr S. 21). Danach verfiel der Urlaubsanspruch nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge lang andauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen. Vielmehr wurde § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG so ausgelegt, dass der Urlaub im Falle der Unmöglichkeit der Urlaubsverwirklichung im Kalenderjahr infolge lang andauernder Arbeitsunfähigkeit auf das folgende Kalenderjahr ohne Beschränkung auf die Dreimonatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG übergeht. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. August 2011 (- 9 AZR 425/10 - Rn. 19, EzA BUrlG § 7 Nr. 125) bereits klargestellt, dass zum Urlaubsanspruch nicht nur der jeweils neueste, am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres entstehende Anspruch gehört, sondern auch der infolge der Übertragung hinzutretende, noch zu erfüllende Anspruch aus dem Vorjahr. Auf diese kumulierende Weise wächst der Urlaubsanspruch an. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG besteht nur die Besonderheit, dass der Arbeitgeber im Interesse einer zeitnahen Erholung den Anteil des Urlaubsanspruchs, der vor dem laufenden Urlaubsjahr entstanden ist, innerhalb des ersten Quartals gewähren muss. Geht der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch trotz Ablaufs des Übertragungszeitraums - etwa wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - nicht unter, ist dieser Teil des Urlaubsanspruchs gegenüber dem Teil, den der Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben hat, nicht privilegiert. Er unterliegt dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG(BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - aaO). Soweit in der Vergangenheit offengelassen wurde, ob der übertragene Urlaubsanspruch am Ende des Jahres im Falle fortbestehender Arbeitsunfähigkeit untergeht (BAG 13. November 1969 - 5 AZR 82/69 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 211; vgl. auch 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19, EzA BUrlG § 7 Nr. 125; 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 11, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 18; 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 37, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 20), ist diese Frage zu verneinen.

35

(1) Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 BUrlG - insbesondere des Satzes 2 - auf den übertragenen Urlaub(vgl. Bauer/von Medem NZA 2012, 113, 116 unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG). Wegen des (weiterhin) vorliegenden Grundes in der Person des Arbeitnehmers wird der Urlaubsanspruch (erneut) übertragen, diesmal in das - vom Urlaubsjahr aus betrachtet - übernächste Kalenderjahr.

36

(2) Zum anderen steht einem Untergang des in das Folgejahr übertragenen Urlaubsanspruchs der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung entgegen.

37

(a) Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, dass ein Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten muss(EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 41, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9). Der Bezugszeitraum ist nach dem BUrlG das Kalenderjahr. Würde der übertragene Urlaub bereits am Ende des Folgejahres verfallen, würde der Übertragungszeitraum nur dem Bezugszeitraum entsprechen, diesen aber nicht deutlich überschreiten. Diese Rechtsfrage war bereits mehrfach Gegenstand der Auslegung durch den EuGH (acte éclairé). Eine erneute Vorlage dieser Rechtsfrage nach Art. 267 AEUV ist nicht geboten( vgl. jüngst BVerfG 29. Mai 2012 - 1 BvR 3201/11 - Rn. 30).

38

(b) Art. 9 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation(IAO) über den bezahlten Jahresurlaub vom 24. Juni 1970 (vgl. BGBl. II 1975 S. 746) gebietet keine europarechtswidrige Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG im Sinne eines(teilweisen) Erlöschens des übertragenen Urlaubs 12 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (aA Düwell jurisPR-ArbR 16/2012 Anm. 3). Nach dieser Regelung ist der in Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens genannte ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Die Bestimmungen des IAO-Übereinkommens Nr. 132 sind jedoch keine unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Normen (BAG 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zu I 5 der Gründe, BAGE 75, 171; vgl. auch 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 23, EzA BUrlG § 7 Nr. 125; Powietzka/Rolf BUrlG § 1 Rn. 16; ErfK/Gallner § 7 BUrlG Rn. 35 mwN). Durch das Zustimmungsgesetz ist das IAO-Übereinkommen Nr. 132 nicht innerstaatliches Recht in dem Sinne geworden, dass seine Vorschriften normativ auf alle Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einwirken mit der Folge, dass die Gerichte für Arbeitssachen entgegenstehende gesetzliche oder kollektiv-rechtliche Bestimmungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen nicht zu beachten haben oder zumindest völkerrechtsfreundlich auszulegen haben (BAG 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zu I 5 b der Gründe, aaO). Insbesondere ist die durch die Ratifizierung begründete Bindung nicht derart, dass sie die Bindung an das Unionsrecht außer Kraft setzen könnte. Der EuGH hat bei seiner Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie die in Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 enthaltene zwölfmonatige Frist berücksichtigt(EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 41 f., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) und ist dennoch zu dem Ergebnis gelangt, der Übertragungszeitraum müsse deutlich länger als 12 Monate sein. Hieran sieht sich der Senat wegen Art. 23 GG, Art. 267 AEUV gebunden.

39

Es kann daher offenbleiben, ob Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 den Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs überhaupt erfasst und ob dieser Vorschrift die Verpflichtung zu entnehmen ist, dass der Urlaubsanspruch nach einem bestimmten Zeitraum untergehen muss(in diesem Sinne: BAG 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zu I 5 c der Gründe, BAGE 75, 171). Die Befristung des Urlaubsanspruchs ist ein vom deutschen Gesetzgeber gewähltes Mittel, um den Arbeitnehmer dazu anzuhalten, den Urlaubsanspruch zeitnah zum Urlaubsjahr geltend zu machen. Im IAO-Übereinkommen Nr. 132 ist dieses Mittel nicht vorgegeben. Art. 14 des Übereinkommens schreibt nur vor, dass mit der Art der Durchführung des Übereinkommens im Einklang stehende wirksame Maßnahmen zu treffen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften oder Bestimmungen über den bezahlten Urlaub „durch eine angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel“ zu gewährleisten.

40

cc) Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so verfällt der Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Der in das Folgejahr übertragene Urlaub unterliegt dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG(BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19, EzA BUrlG § 7 Nr. 125). Eine erneute Privilegierung des bereits einmal übertragenen Urlaubs ist europarechtlich nicht geboten. Soweit der Senat (24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 59, BAGE 130, 119) aufgrund der Schlussfolgerungen des EuGH in der Schultz-Hoff-Entscheidung angenommen hat, dass Urlaubsansprüche bei fortbestehender Krankheit unabhängig von der Länge des Zeitraums der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme zu keinem Zeitpunkt verfallen, hält der Senat nach der „Nuancierung“ der Rechtsprechung des EuGH und der Erkenntnis des Gerichtshofs in der KHS-Entscheidung, dass ein Recht des Arbeitnehmers, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde, daran nicht fest. Verfällt der aufrechterhaltene Urlaub nach nationalem Recht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, mithin 15 Monate nach dem Ende des Bezugszeitraums, bedarf es keiner Klärung der Frage, ob unionsrechtlich auch ein kürzerer Übertragungszeitraum von zB 13 oder 14 Monaten zulässig wäre (zu dieser Frage: vgl. Forst Anm. EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7).

41

dd) Eine weitere Reduktion des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht geboten. Der Gesetzgeber hat den Urlaub in §§ 1, 13 Abs. 1 BUrlG grundsätzlich unabdingbar an das Urlaubsjahr gebunden(vgl. BAG 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zu 1 der Gründe, BAGE 22, 85). Selbst dann, wenn eine Übertragung ausnahmsweise gestattet ist, muss der Urlaub in engem zeitlichen Anschluss an das Kalenderjahr durchgeführt werden. Aus §§ 1, 7 Abs. 3 BUrlG ergibt sich insofern das Gebot der zeitnahen Erfüllung des Urlaubsanspruchs(BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - zu II 3 b bb der Gründe, AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114). Das Bedürfnis nach urlaubsgemäßer Erholung verringert sich auch, je mehr sich der zeitliche Abstand zum Entstehungsjahr des Urlaubs vergrößert (vgl. BAG 21. Juli 1973 - 5 AZR 105/73 - AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Nr. 15). Darüber hinaus ist das Interesse des Arbeitgebers an einer zeitlichen Begrenzung der Urlaubsansprüche anzuerkennen. Eine solche Begrenzung kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Muss ein Arbeitgeber im Falle einer Dauererkrankung des Arbeitnehmers nicht mit einer unbegrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen rechnen, wird er in aller Regel trotz der lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eher zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereit sein und von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses Abstand nehmen.

42

d) Bei Anwendung dieser Grundsätze verfiel der im Jahr 2005 entstandene Urlaub am 31. März 2007, der im Jahr 2006 entstandene Urlaub am 31. März 2008 und der im Jahr 2007 entstandene Urlaub am 31. März 2009. Der Urlaub aus diesen Jahren ist wegen seines Verfalls nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

43

II. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, sie sei nicht verpflichtet, den gesetzlichen Erholungsurlaub und den der Klägerin zustehenden Schwerbehindertenzusatzurlaub aus den Jahren 2008 und 2009 im Umfang von insgesamt 31 Urlaubstagen gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit insgesamt 3.919,95 Euro brutto nebst Zinsen abzugelten. Darüber, dass ein Urlaubstag mit 126,45 Euro brutto abzugelten ist, besteht kein Streit.

44

1. Der im Jahr 2008 erworbene gesetzliche Urlaubsanspruch von insgesamt 25 Urlaubstagen verfiel nicht mit Ablauf des 31. März 2009. Dies folgt schon aus § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TVöD, wonach der Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März angetreten werden kann, bis zum 31. Mai anzutreten ist. Diese zugunsten der Beschäftigten von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG abweichende Regelung verstößt nicht gegen die Regelung in § 13 Abs. 1 BUrlG. Die Voraussetzung, dass der Urlaub von der Klägerin wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnte, ist erfüllt. Die Beklagte hat selbst behauptet, dass die Klägerin im Jahr 2008 und darüber hinaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 aufgrund ihrer gesundheitlichen Konstitution nicht in der Lage war, ihre Arbeitskraft für die vertragsgemäße Tätigkeit anzubieten. Die Klägerin beansprucht auch mit Recht die Abgeltung des im Jahr 2009 entstandenen anteiligen gesetzlichen Erholungsurlaubs von fünf Urlaubstagen und des anteiligen Zusatzurlaubs von einem Tag, sodass die Beklagte insgesamt 31 Urlaubstage mit jeweils 126,45 Euro brutto abzugelten hat und deshalb zur Zahlung von 3.919,95 Euro brutto zu verurteilen war.

45

2. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Es ist nicht festgestellt, dass die Klägerin die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt bezüglich der Urlaubsabgeltung iSd. § 286 Abs. 1 BGB durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hat. Aus § 7 Abs. 4 BUrlG folgt nur das Entstehen des Abgeltungsanspruchs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses(BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 17, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 18). Für die Leistung der Abgeltung ist damit jedoch nicht iSd. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, der Arbeitgeber gerate ohne Weiteres bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verzug, hält er daran nicht mehr fest.

46

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Matthias Dipper    

        

    Neumann    

        

        

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2016 - 8 Sa 463/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt nach Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit Schadensersatz wegen in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nicht gewährter Urlaubstage.

2

Die am 7. März 1955 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, seit dem 1. Mai 1989 als Redakteurin gegen eine Bruttomonatsvergütung iHv. zuletzt 3.551,00 Euro beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet ua. der Manteltarifvertrag zwischen dem Hessischen Rundfunk und der Tarifgemeinschaft im Hessischen Rundfunk (MTV HR) Anwendung. Zum Urlaubsanspruch war im MTV HR ua. Folgendes geregelt:

        

㤠36

        

Erholungsurlaub

        

1.    

Der Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Zahlung der Dienstbezüge (§ 19), der Familienzuschläge und der sonstigen festen Bestandteile der Vergütung, die nicht nur vorübergehend gezahlt werden.

        

2.    

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

        

3.    

Der Jahresurlaub beträgt

                 

a)    

…       

        
                          

nach dem

vollendeten 40. Lebensjahr

31 Arbeitstage.

                 

Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.

                 

…“    

3

Für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2018 begründeten die Parteien auf der Grundlage des „Tarifvertrags über Altersteilzeitarbeit im Hessischen Rundfunk vom 5. November 2009“ (TV ATZ 2009) ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis zum 31. März 2015. Im Altersteilzeitarbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 17. Juni 2010 heißt es auszugsweise:

        

„Die Einzelheiten Ihrer Rechtsbeziehungen zum hr während der Altersteilzeit richten sich nach dem o. g. Tarifvertrag. Mit Ablauf der passiven Altersteilzeit endet Ihr Arbeitsverhältnis zum hr.“

4

§ 4 Ziff. 5 TV ATZ 2009 lautet:

        

„5.     

Während der aktiven Altersteilzeit wird Erholungsurlaub in dem gemäß MTVHR jeweils zustehenden Umfang gewährt. Während der passiven Altersteilzeit entfällt ein Erholungsurlaub.

                 

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die im Laufe eines Urlaubsjahres von der aktiven in die passive Altersteilzeit wechseln, erhalten für jeden Beschäftigungsmonat dieses Urlaubsjahres in aktiver Altersteilzeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

                 

Im Übrigen findet § 36 Ziff. 6 MTVHR entsprechende Anwendung.“

5

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragte die Klägerin für das Kalenderjahr 2015 31 Urlaubstage. Die Beklagte gewährte ihr unter Ablehnung des Antrags im Übrigen nur acht Urlaubstage.

6

Mit ihrer der Beklagten am 14. August 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin wegen der Nichtgewährung von 23 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2015 Ersatz in Geld verlangt. Sie hat geltend gemacht, ihr habe für das Kalenderjahr 2015 ein ungekürzter Urlaubsanspruch von 31 Arbeitstagen zugestanden. Die bei einem Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis geltenden Umrechnungsgrundsätze fänden bei einem Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase der Altersteilzeit keine Anwendung. Eine Urlaubsumrechnung nach erfüllter Wartezeit benachteilige sie wegen ihrer Teilzeit. Ihr Urlaubsanspruch sei auch nicht nach § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ 2009 umzurechnen. Diese Regelung sei wegen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 BUrlG unwirksam. Wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase könne sie den Schadensersatz in Geld bereits vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.769,52 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2015 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Klägerin habe für das Kalenderjahr 2015 lediglich ein Urlaubsanspruch im Umfang von acht Arbeitstagen zugestanden. Im Jahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase sei der Urlaubsanspruch entsprechend den zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit wöchentlich weniger Arbeitstagen entwickelten Grundsätzen umzurechnen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder der beanspruchte Schadensersatz in Geld noch die Abgeltung von 23 Arbeitstagen Ersatzurlaub aus dem Jahr 2015 zu. Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob die Klägerin im Jahr 2015 einen Urlaubsanspruch im Umfang von 31 Arbeitstagen hatte.

11

I. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach § 251 Abs. 1 BGB statt der Gewährung von Ersatzurlaub Schadensersatz in Geld verlangen, weil ein Anspruch auf Ersatzurlaub wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr realisiert werden kann. Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub richtet sich nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG. Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, der an die Stelle des Ersatzurlaubsanspruchs tretende Schadensersatzanspruch in Geld ergäbe sich aus § 251 Abs. 1 BGB(vgl. BAG 6. August 2013 - 9 AZR 956/11 - Rn. 20; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 12), wird daran nicht festgehalten.

12

1. Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat(st. Rspr., zB BAG 12. April 2016 - 9 AZR 659/14 - Rn. 14; 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 21). Ein Schadensersatz in Geld (§ 251 Abs. 1 BGB) wegen des verfallenen Urlaubs vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre faktisch eine nicht zulässige Abgeltung von Urlaub während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Ersatzurlaubsanspruch tritt als Schadensersatzanspruch (§ 249 Abs. 1 BGB) an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs (BAG 26. Juni 1986 - 8 AZR 75/83 - zu II 1 der Gründe, BAGE 52, 254). Er bewirkt, dass der Urlaubsanspruch trotz seines Erlöschens am Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums bei rechtzeitigem Verlangen des Arbeitnehmers nicht ohne Kompensation untergeht, und dient somit der Sicherstellung des auf bezahlte Freistellung gerichteten Urlaubsanspruchs.

13

2. Mit der Entstehung des Ersatzurlaubsanspruchs erhält der Arbeitnehmer bereits Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution. Nach dem in § 249 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz der Naturalrestitution ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Danach kann der Arbeitnehmer verlangen, so gestellt zu werden, als sei der von ihm rechtzeitig geltend gemachte und vom Arbeitgeber nicht gewährte Urlaub nicht verfallen. Der Ersatzurlaubsanspruch ist somit auf den Fortbestand des Anspruchs auf bezahlte Freistellung unter den Bedingungen des BUrlG gerichtet. Dies hat zur Folge, dass der Ersatzurlaubsanspruch - mit Ausnahme des Fristenregimes (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 24) - den Modalitäten des verfallenen Urlaubsanspruchs unterliegt. Dies gilt sowohl für die Inanspruchnahme als auch für die Abgeltung des Ersatzurlaubs. Für eine Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB bleibt kein Raum. Die Herstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustands erfolgt durch die (Wieder-)Einräumung eines Anspruchs auf bezahlte Freistellung. Hierdurch ist die Naturalrestitution bewirkt, nicht erst durch die Freistellung selbst. Kann Letztere durch den Wegfall der Arbeitspflicht tatsächlich nicht gewährt werden, liegt keine Unmöglichkeit iSv. § 251 Abs. 1 BGB, sondern ein durch § 7 Abs. 4 BUrlG besonders geregelter Fall des Leistungsstörungsrechts(vgl. BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 23, BAGE 139, 168) vor.

14

II. Die Klägerin hat mit Beendigung der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 BUrlG.

15

1. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der (Ersatz-)Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Vorschrift erlaubt eine Abgeltung nicht gewährten (Ersatz-)Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 234/11 - Rn. 19). Darunter ist dessen rechtliche Beendigung zu verstehen. Dies ergibt sich schon aus dem Begriff „Arbeitsverhältnis“, mit dem die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenfassend bezeichnet werden und die regelmäßig durch einen Arbeitsvertrag begründet werden. Ist das Arbeitsverhältnis ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, endet es iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase(so auch für das Beamtenverhältnis BVerwG 19. November 2015 - 2 C 3.15 - Rn. 16). Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Zwar hat der Arbeitnehmer keine Arbeitsverpflichtung, weil er seine Leistung in der Arbeitsphase bereits erbracht hat. Der Arbeitgeber ist aber zur Entgeltleistung verpflichtet, sodass auch kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase eintritt. Auch eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht geboten. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor (BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 234/11 - Rn. 19 mwN).

16

2. Danach ist die für die Abgeltung von Ersatzurlaub erforderliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht eingetreten. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase der Altersteilzeit fort und endet erst mit Ablauf des 31. März 2018.

17

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Lipphaus     

        

    Kranzusch    

                 

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich zuletzt gegen die Rückforderung von Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv 4244,40 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2004 bis 31.12.2004 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze.

2

Der am 1968 geborene Kläger beantragte im August 2004 Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei gab er an, Gesellschafter (Kommanditist) des Autohauses D. GmbH und Co. KG zu sein und bis Februar 2004 Geschäftsführer gewesen zu sein. Auf Nachfrage erklärte er unter dem 3.2.2005 auf dem Formblattvordruck Forms R 14345 ("Erklärung bei selbständiger Tätigkeit über steuerrechtlichen Gewinn") der Beklagten, im Zeitraum vom 1.9.2004 bis 8.11.2004 nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts einen steuerrechtlichen Gewinn aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von "0 EUR" erzielt zu haben. Dabei war er ausdrücklich dazu aufgefordert worden, für die Höhe des Gewinns erforderlichenfalls eine gewissenhafte Schätzung vorzunehmen und ggf eine Bescheinigung des Steuerberaters beizufügen. Der Steuerberater bestätigte die Angaben des Klägers auf demselben Dokument.

3

Mit Bescheid vom 18.2.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines "Leistungsfalls" vom 6.2.2004 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von September 2004 bis Februar 2007. Der Rentenbescheid enthält auf Seite 4 folgenden Hinweis:

        

"Die Rente wird auf der Grundlage einer vorausschauenden Beurteilung des Arbeitseinkommens im Sinne von § 15 SGB IV bewilligt. Dabei ist davon ausgegangen worden, dass entsprechend der Erklärung vom 03.02.2005 und dem Schreiben des Steuerberaters vom 31.01.2005 das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV seit dem 01.09.2004 die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet. Daher besteht die Verpflichtung, uns jeweils bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr des Rentenbeginns und der Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres das Arbeitseinkommen abzüglich der Betriebsausgaben - jedoch vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge - mitzuteilen. (…)

        

Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten."

4

Auch die Anfrage der Beklagten vom 17.5.2005 beantwortete der Kläger unter Bestätigung seines Steuerberaters unter dem 24.5.2005 dahin, dass für die Zeit vom 1.9.2004 bis zum 30.4.2005 kein Gewinn erzielt worden sei. Schließlich legte der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 8.3.2006 vor. Dieser wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Beteiligungen in Höhe von 27 325,00 Euro aus.

5

Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 18.2.2005 "hinsichtlich der Rentenhöhe" mit Wirkung ab dem 1.9.2004 zurück und forderte die vom 1.9. bis 31.12.2004 entstandene Überzahlung iHv 4244,40 Euro zurück (Bescheid vom 14.6.2007). In der Begründung führte sie aus, die Rücknahme des Rentenbescheides sei sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zulässig, weil der Kläger sich zum einen auf Vertrauen in den Rentenbescheid nicht berufen könne (§ 45 Abs 2 S 3 SGB X) und zum anderen die Fristen des § 45 Abs 3, 4 SGB X nicht abgelaufen seien. Auch im Wege des Ermessens sei die Bescheidrücknahme gerechtfertigt, weil Umstände, die die Rücknahme und die damit verbundene Rückforderung als unbillige Härte erscheinen ließen, nach Lage der Akten nicht ersichtlich seien.

6

Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er im Jahre 2004 als Kommanditist am Autohaus D. GmbH und Co. KG beteiligt und darüber hinaus Miteigentümer eines ausschließlich an diese Firma vermieteten Grundstücks gewesen sei. Steuerrechtlich habe eine Betriebsaufspaltung vorgelegen, sodass die Vermietungseinkünfte (27 325,00 Euro) Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellten. Aus der Beteiligung an dem Autohaus D. sei ihm im Jahre 2004 ein Verlust von 19 685,29 Euro zugewiesen worden, der wegen § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich nicht im Entstehungsjahr berücksichtigt werde, sondern erst später mit den Gewinnen aus der KG verrechnet werden könne. Dieser Verlust sei jedoch für die hier relevante Berechnung des Arbeitseinkommens in Ansatz zu bringen. Maßgeblich sei insoweit der Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG vom 7.2.2006, der sich als Grundlagenbescheid zum Einkommensteuerbescheid darstelle und die Höhe der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb verbindlich festlege. Aus diesem ergäben sich für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7639,80 Euro. Damit bestehe zumindest Anspruch auf eine Teilrente wegen voller Erwerbsminderung. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008).

7

Das SG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.9.2010 entsprechend dem Antrag des Klägers den Bescheid vom 14.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2008 abgeändert, "stattdessen … eine Reduzierung auf nur 3/4 der Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgenommen und den Erstattungsbetrag entsprechend gemindert". Das Hessische LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 24.9.2010 zurückgewiesen (Urteil vom 17.1.2012; Beschluss vom 19.3.2012: Berichtigung des Tenors in Ziffer II wegen offenbarer Unrichtigkeit). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 18.2.2005 sei im Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig gewesen. Die Prognoseentscheidung der Beklagten habe auf Angaben des Klägers beruht, die dieser in wesentlicher Hinsicht unrichtig gemacht habe. Ausweislich des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides vom 8.3.2006 für das Kalenderjahr 2004 habe nämlich das Arbeitseinkommen des Klägers im Jahr 2004 oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 345,00 Euro wie auch aller Teilrenten gelegen, sodass von Anfang an kein Rentenanspruch bestanden habe. Der von der Beklagten nicht näher informierte Kläger habe indessen auf die Angaben seines Steuerberaters vertrauen dürfen, sodass ihm weder grobe Fahrlässigkeit iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB X noch Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18.2.2005 vorgeworfen werden könne. Die Beklagte, die das ihr im Rahmen von § 45 SGB X zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, dürfe auch nicht nachträglich die Rechtsgrundlage für ihren Aufhebungsbescheid austauschen und sich auf § 48 SGB X berufen.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X und stützt ihre Begründung nunmehr auch auf § 48 SGB X. Der Rentenbescheid vom 18.2.2005 sei rechtswidrig, weil der Kläger bzw sein Steuerberater in grob fahrlässiger Weise unrichtige bzw unvollständige Angaben gemacht hätten. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Gewerbebetrieb, das als Arbeitseinkommen nach § 15 Abs 1 SGB IV iVm den Vorschriften des Einkommensteuerrechts definiert werde, seien nicht die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft beachtet worden. Der Kläger bzw der Steuerberater, dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen sei, hätten die Relevanz des § 15a EStG für den Hinzuverdienst kennen müssen. Der Formvordruck R 1434 verweise ausdrücklich auf den steuerrechtlichen Gewinn nach den allgemeinen Steuerermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 18.2.2005 auch nach Ablauf von zwei Jahren zurückzunehmen und die Überzahlung zurückzufordern. Eine solche Befugnis ergebe sich auch, weil der Rentenbescheid mit einem Widerrufsvorbehalt erlassen worden sei. Im Übrigen habe sie - die Beklagte - entgegen der Ansicht des SG auch ihr von § 45 SGB X eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, was auch das LSG bestätigt habe.

9

Zudem sei vorliegend - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.7.2005 - L 3 RJ 111/04; LSG Niedersachsen-Bremen Urteile vom 15.8.2002 - L 12 RA 7/01 - und vom 30.5.2007 - L 2 KN 12/07; Sächsisches LSG Urteil vom 12.10.2010 - L 4 R 263/09) - § 48 SGB X auch dann anwendbar, wenn der Einkommensteuerbescheid erst nach Bekanntgabe des Rentenbewilligungsbescheids ergehe. Denn erst mit Erlass bzw Bekanntgabe des Steuerbescheids für das fragliche Einkommensteuerjahr werde die Steuerschuld des Steuerpflichtigen konstitutiv festgestellt und das maßgebliche Einkommen gelte als "erzielt" iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X. Dem Einkommensteuerbescheid komme insoweit Tatbestandswirkung zu, als sich der zuständige Rentenversicherungsträger auf die im Einkommensteuerbescheid festgestellten Angaben stütze. Eine Änderung der Begründung durch den Wechsel der Rechtsgrundlage (§ 48 Abs 1 SGB X anstelle von § 45 Abs 1 SGB X) sei zulässig, § 41 Abs 2 SGB X sowie § 42 SGB X stünden nicht entgegen. Denn letztlich liege hier nur ein das Wesen des Aufhebungsbescheids nicht verändernder Begründungswechsel vor. Eine Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt iS von § 43 Abs 1 S 1 SGB X stelle das nicht dar. Denn ändere sich der Verfügungssatz nicht, so werde bei gleichbleibender Regelung lediglich die Begründung ausgetauscht. Weder der Bescheid vom 14.6.2007 noch der Bescheid vom 30.10.2008 sei in seinem jeweiligen Regelungsbereich dadurch nachträglich geändert worden, dass sie - die Beklagte - ihre Begründung nunmehr (auch) auf § 48 SGB X stütze.

10

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2012 sowie das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

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Er hält das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts im Wesentlichen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen, weil das SG die angegriffenen Bescheide im Ergebnis zutreffend abgeändert hat.

14

Der Bescheid vom 14.6.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008 verlautbaren neben der Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 18.2.2005 die Feststellung einer Überzahlung in Höhe von 4244,40 Euro für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.2004 und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 33). Das maßgebliche Begehren des Klägers (§ 123 SGG) ist auf die teilweise Aufhebung aller drei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG) von drei isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG) gerichtet.

15

Die Klagen sind begründet. Die Beklagte war zum Erlass eines Zahlungsgebots an den Kläger nicht ermächtigt, weil der Eingriffstatbestand des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 50 Abs 3 S 1 SGB X nicht erfüllt ist. Der beklagten DRV Bund steht der von ihr festgestellte Erstattungsanspruch in Höhe des Werts der dem Kläger vermeintlich zu Unrecht zugeflossenen Rente nicht zu. Insbesondere konnte die von der Beklagten verfügte Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag keinen Bestand haben. Nicht streitgegenständlich ist demgegenüber die zusätzlich verlautbarte Rückforderung von Zuschüssen zur Krankenversicherung des Klägers.

16

Ein Erstattungsanspruch besteht zunächst in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 42 Abs 2 S 2 SGB I schon deshalb nicht, weil die Beklagte im Bescheid vom 18.2.2005, dessen Auslegung auch dem Revisionsgericht obliegt (BSGE 67, 104, 110 mwN = SozR 3-1300 § 32 Nr 2), eine das Verwaltungsverfahren abschließende und monatliche Zahlungsansprüche des Klägers endgültig begründende Entscheidung getroffen hat. Die Typus bildenden Merkmale einer einstweiligen Regelung vom Typ eines Vorschusses iS von § 42 Abs 1 SGB I oder vom Typ der Vorwegzahlung werden dort nicht mitgeteilt. Zu Recht hat die Beklagte auch während des gerichtlichen Verfahrens nichts anderes geltend gemacht. Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl auch insofern BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 37 f, 40 mwN sowie die Urteile des 13. Senats in BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 6 S 19 ff und des erkennenden Senats BSGE 79, 61, 63 ff = SozR 3-1200 § 42 Nr 5). Hieran gemessen wird für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten durch den Bescheid vom 18.2.2005 gerade nicht hinreichend deutlich, ihm werde lediglich vorschussweise und im Vorgriff auf dem Grunde nach zustehende monatliche "Rentenansprüche" eine vorläufige Leistung eigener Art zuerkannt, die mit der endgültigen nicht identisch ist und in jedem Fall noch durch deren Festsetzung ersetzt wird. Vielmehr werden mit dem Hinweis, die Rente werde auf der Grundlage einer "vorausschauenden Beurteilung" des Arbeitseinkommens iS von § 15 SGB IV bewilligt, ausdrücklich nach Grund und Höhe endgültige monatliche Zahlungsansprüche zuerkannt. Erst recht hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (zur Möglichkeit einer Leistungsgewährung im Wege der Vorschusszahlung bei verfahrenstechnischer Unmöglichkeit der endgültigen Gewährung oder einer Vorschusszahlung bei Ausstehen des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34; BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Dem gleichzeitig verlautbarten Vorbehalt "Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten" ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Mit ihm wird gerade nicht verlautbart, dass die Beklagte eine auf jeden Fall nur vorläufige und der Ersetzung bedürftige Entscheidung treffen wollte. Der bloße Wille, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und sich unter völlig offenen Voraussetzungen von der Bindung des erlassenen Verwaltungsakts zu befreien, kann im Kontext eines abschließenden Rentenbescheides dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (s auch insofern BSGE 67, 104, 110 f mit umfangreichen weiteren Nachweisen = SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Unter diesen Umständen ist nicht näher darauf einzugehen, dass der genannte Vorbehalt ohne drucktechnische Hervorhebung in der Vielzahl der dem Rentenbescheid beigefügten Belehrungen, Hinweise und Erläuterungen allenfalls bei Anwendung besonderer Sorgfalt durch einen geschulten Leser in seiner potenziellen Bedeutung erkannt werden konnte.

17

Nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dem Kläger stehen jedoch die für September bis Dezember 2004 geleisteten Rentenbeträge zu, weil ihm ein Renten-Stammrecht mit entsprechendem Wert bindend (§ 77 SGG) zuerkannt ist und die Beklagte den zugleich verlautbarten Verwaltungsakt über die Höhe des monatlichen Zahlbetrags nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen durfte.

18

Zwar hat die Beklagte vorliegend durch die Gesamtheit der Regelungen in dem angefochtenen "Rentenbescheid" vom 14.6.2007 und dem Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008 noch hinreichend deutlich verlautbart, sie wolle - nur - den Verwaltungsakt über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Rentenbescheid vom 18.2.2005 für die Zeit vom 1.9.2004 bis 31.12.2004 aufheben. Im Blick auf die auch insofern geklärte Rechtslage kann nämlich ohne weitere Hinweise nicht angenommen werden, die Zurücknahme des "Rentenbescheides vom 18.2.2005 … hinsichtlich der Rentenhöhe" in der "Anlage 10" und die eingangs verlautbarte Neuberechnung der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung könnten sich - auch - auf den gleichzeitig festgestellten Wert des Renten-Stammrechts beziehen (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN und zur Aufhebung allein wegen fehlerhaften Entzugs des Stamm-Rechts auf Rente bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 14). Gemäß § 96a Abs 1 S 1 SGB VI in der maßgeblichen Fassung vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Schon nach dem Wortlaut ("geleistet") bezieht sich die materielle Rechtsfolgenanordnung allein auf den aus dem (Stamm-)Recht erwachsenden und verwaltungsverfahrensrechtlich zusammen mit diesem zuerkannten monatlichen Rentenanspruch, sodass umgekehrt auch nur diese Regelung von der Aufhebung als actus contrarius betroffen ist und vorliegend durch die Feststellung ersetzt wird, dass die monatlichen Einzelansprüche für den streitigen Zeitraum zur Vermeidung einer Übersicherung des Klägers untergegangen sind (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 14).

19

Die Beklagte kann diese Aufhebung nicht auf den Vorbehalt stützen "Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten." Abgesehen davon, dass sie hiervon in den angegriffenen Bescheiden keinen Gebrauch gemacht hat, ist der genannte Zusatz allenfalls als Rückforderungsvorbehalt zu verstehen und umfasst seinem möglichen Wortsinn nach nicht auch die gegenüber der Erstattung zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts (s bereits BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34). Ein derartiger Vorbehalt wäre im Übrigen auch nicht rechtmäßig gewesen. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 18.2.2005 neben der abschließenden Entscheidung über Rentenart, Rentenbeginn und Rentenhöhe ua auch eine das damalige Verwaltungsverfahren abschließende (§ 8 SGB X) und die Beteiligten bindende (§ 77 SGG) endgültige Regelung des hieraus erwachsenden monatlichen Zahlbetrages getroffen. Der genannte Vorbehalt wäre - unterstellt er beträfe auch die Rücknahme - keine "gesetzliche Regelung" iS von § 77 SGG, die die Verbindlichkeit der gewährten Begünstigung aufheben oder reduzieren und die Anwendung von §§ 45, 48 SGB X hintanhalten könnte. Er hätte daher ursprünglich nicht beigefügt werden dürfen und dürfte nunmehr nicht ausgeübt werden. Eine Rechtsvorschrift iS von § 32 Abs 1 Regelung 1 SGB X, auf die sich die Beklagte stützen könnte, gibt es nicht. Um einen Fall der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes (§ 32 Abs 1 Regelung 2 SGB X)handelt es sich schon deshalb nicht, weil endgültige Verwaltungsakte erst nach abschließender Klärung der Sach- (§ 20 Abs 1, 2 SGB X) und Rechtslage ergehen dürfen, sich der genannte Vorbehalt der Beklagten aber gerade die Berücksichtigung erst nachträglich gewonnener Erkenntnisse vorbehält, um ggf zu ihren Gunsten in die Verbindlichkeit des Verwaltungsakts einzugreifen. Dies gilt aufgrund des umfassenden Verbots dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderlaufender Nebenbestimmungen (§ 32 Abs 3 SGB X) insbesondere auch für die in § 32 Abs 2 SGB X genannten Nebenbestimmungen. Schließlich würden durch die umfassende Zulassung von Vorbehalten zur Korrektur möglicher anfänglicher Fehler ebenso wie solcher Vorbehalte, die dazu ermächtigen sollen, den Verwaltungsakt wegen nach seinem Erlass objektiv eingetretener Änderungen aufzuheben oder abzuändern, die §§ 45 und 48 SGB X ins Leere laufen(vgl zu alledem bereits ausführlich BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2).

20

Die Beklagte kann ihre Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 45 Abs 1 und Abs 4 S 1 SGB X stützen, die die Rücknahme eines (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 erlauben. Zwar begünstigt die Nicht-Anrechnungsentscheidung im Bescheid vom 18.2.2005, auf die sich die nach Grund und Höhe endgültige Zuerkennung monatlicher Zahlungsansprüche gründet, den Kläger doppelt rechtswidrig. Der Bescheid vom 18.2.2005 war im hier maßgeblichen Umfang schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat, indem sie entgegen § 20 Abs 1 und 2 SGB X trotz dessen Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen Zahlbetrag der Rente des Klägers entschieden hat, obwohl sie weder selbst die erforderlichen steuerrechtlichen Feststellungen getroffen hatte noch ihr der für das Kalenderjahr 2004 maßgebliche Einkommensteuerbescheid vom 8.3.2006 vorlag, dem sie die erforderlichen Informationen jedenfalls mittelbar hätte entnehmen können (vgl grundlegend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34 f). Zudem durfte eine derartige Entscheidung ausgehend von dem bei Erlass des genannten Verwaltungsakts objektiv bereits feststehenden Sachverhalt auch materiell-rechtlich nicht erlassen werden (s auch BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 16).

21

Ein (teilweises) Entfallen von monatlichen Rentenansprüchen setzt voraus, dass das für denselben Zeitraum tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in § 96a Abs 2 SGB VI genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Nach § 96a Abs 1a SGB VI wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von 3/4, 1/2 oder 1/4 bewilligt(§ 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI aF), wobei die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2004 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße - 345,00 Euro - betrug (§ 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI aF).

22

§ 96a SGB VI soll verhindern, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ein höheres Gesamteinkommen erzielen kann, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert war ("Übersicherung"). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. § 96a SGB VI bestimmt das insofern maßgebliche "Arbeitseinkommen" nicht selbst, sodass die auch insofern einschlägige(§ 1 SGB IV) allgemeine Begriffsbestimmung in § 15 Abs 1 S 1 SGB IV heranzuziehen ist. Hiernach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Neben der Frage der Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens entscheidet das Einkommensteuerrecht darüber hinaus gemäß § 15 Abs 1 S 2 SGB IV und ungeachtet des untechnischen Wortlauts der Norm auch allein und abschließend darüber, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB als Arbeitseinkommen bezeichnet wird. Steuerrechtlich als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" bewertetes Einkommen ist folglich entsprechend als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehen. Den Sozialleistungsträgern soll auf diese Weise eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung erspart werden (BSG SozR 4-2400 § 15 Nr 2 RdNr 11). Von den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs 1 S 1 EStG sind damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft(Nr 1), aus Gewerbebetrieb (Nr 2) und aus selbstständiger Arbeit (Nr 3) als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS von § 15 SGB IV zu bewerten.

23

Wie in anderen Fällen der Berücksichtigung von Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei der Bemessung - des Zahlbetrags - einer Sozialleistung steht der Gesetzgeber bei einem jeweils für den Bezugsmonat vorzunehmenden Vergleich des Erwerbseinkommens Selbstständiger wie des Klägers mit der individuellen Hinzuverdienstgrenze vor rechtlichen und verwaltungspraktischen Problemen. Das einkommensteuerrechtliche Jährlichkeitsprinzip (§§ 4 Abs 1 S 1, 36 Abs 1 EStG) erlaubt nämlich eine Feststellung von Arbeitseinkommen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die entsprechenden Einnahmen zufließen und "für" das sozialrechtlich eine Berücksichtigung erfolgen soll. Da vor Ablauf des Kalenderjahres rechtlich nicht von einem "Einkommen" Selbstständiger gesprochen werden kann, ergibt sich sozialrechtlich notwendig eine zeitliche Verzögerung bei der endgültigen Bemessung des Zahlbetrags der Sozialleistung. Dies entspricht der originären Funktion der Einkommensarten, die ihrerseits nach § 38 AO iVm § 36 Abs 1 EStG erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, das heißt nach § 25 Abs 1 EStG des Kalenderjahres, entstehende Steuerschuld als maßgebliche Rechtsfolge steuerrechtlicher Normen mit zu begründen(vgl BVerfGE 127, 31, 48 mwN). Vor Ablauf des Kalenderjahres ist im Sinne des Steuerrechts zu verstehendes Arbeitseinkommen daher auch im Kontext von § 96a SGB VI nicht (tatsächlich) "erzielt" und damit sozialrechtlich berücksichtigungsfähig. Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung kann folglich bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate nicht jeweils parallel ermittelt und unterjährig laufend der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt werden. Vielmehr besteht - jedenfalls grundsätzlich und in aller Regel - erst im Nachhinein im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, die Möglichkeit, ein durchschnittliches Monatseinkommen zu ermitteln (BSGE 94, 286 RdNr 16 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7).

24

Im Einzelfall und unter besonderen Voraussetzungen vermeidet oder vermindert der Gesetzgeber zwar Arbeitsaufwand und Verfahrensverzögerungen, die sich aus der Inkorporation des Einkommensteuerrechts ergeben, indem er ausnahmsweise materiell-rechtlich die abschließende Verbindlichkeit eines unter erleichterten Bedingungen festgestellten Sachverhalts anordnet. Indessen fehlt es vorliegend an Hinweisen darauf, dass ausnahmsweise anstelle des erst mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres entstehenden und feststellbaren Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit schon Teile des auf der Basis einer unterjährigen Prognose ermittelte Jahresergebnisses ausreichen könnten, um laufende monatliche Zahlungsansprüche zu entziehen (s auch bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1). Ebenso wenig gibt § 96a SGB VI Anlass zu der Annahme, Teile eines in einem abgelaufenen Kalenderjahr erzielten und festgestellten einkommensteuerrechtlichen Gewinns dürften auf fiktiver Grundlage auch im laufenden Kalenderjahr anspruchsmindernd berücksichtigt werden(vgl etwa § 18b Abs 2 S 1 SGB IV). Schließlich durfte die Beklagte mangels gesetzlicher Grundlage Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für ein abgelaufenes Kalenderjahr zur abschließenden Feststellung der hierfür entstandenen Ansprüche auch nicht - wie im Bescheid vom 18.2.2005 - auf lediglich hypothetischer Grundlage abschließend feststellen. Der materiell-rechtliche Tatbestand von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI erfordert vielmehr für die abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen Zahlbetrages stets die abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis der umfassenden und vollständigen Ermittlung(§ 20 SGB X) und Feststellung aller steuerrechtlich relevanten Umstände (BSGE 94, 286 RdNr 15 f = SozR 4-2600 § 96a Nr 7). Eine lediglich hypothetische Gewinn-Schätzung des Versicherten selbst und/oder eines zugezogenen Sach- und Rechtskundigen genügt insofern entgegen der Vorgehensweise der Beklagten von vorneherein nicht.

25

Hiernach ergibt sich, dass dem Kläger für die Monate September bis Dezember 2004 ein monatlicher Rentenzahlbetrag zuerkannt war, der ihm von Gesetzes wegen nicht zustand. Die Beklagte ist zu seinen Gunsten von einem "objektiv" unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Er hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ausweislich des maßgeblichen Steuerbescheides im Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Beteiligungen in Höhe von 27 325,00 Euro erzielt. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 2277,08 Euro. Der Hinzuverdienst lag damit oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 345,00 Euro sowie aller Teilrenten (3/4-Rente = 1001,30 Euro, 1/2-Rente = 1328,64 Euro, 1/4-Rente = 1655,99 Euro). Der für dasselbe Kalenderjahr durch den ebenfalls unangefochtenen Bescheid vom 7.2.2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs 4 EStG zugewiesene Verlust aus der Beteiligung am Autohaus D. in Höhe von 19 685,29 Euro kann steuerrechtlich nicht im Entstehungsjahr berücksichtigt werden, sondern erst später mit den Gewinnen aus der KG verrechnet werden. Nach § 15a EStG können Kommanditisten Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben oder dieses erhöhen, erst künftig und nur gegen Gewinne aus der Beteiligung verrechnen. Abs 1 der Norm bestimmt, dass Verluste grundsätzlich nur bis zur Höhe des Haftungsbetrages des Kommanditisten mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Der Verlust kann zudem auch nur mit Gewinnen späterer Jahre, die aus der Beteiligung dieses Kommanditisten fließen, verrechnet werden (Abs 2 aaO). Anders als beim Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag), der "wie eine Sonderausgabe" vom Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgt(s hierzu Urteil des Senats in BSGE 88, 117, 121 f = SozR 3-2600 § 97 Nr 4), handelt es sich hier um eine Regelung zur Bestimmung allein des einem Kommanditisten aus Gewerbebetrieb erwachsenden Gewinns, die damit auch Teil der "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" iS von § 15 Abs 1 S 1 SGB IV ist.

26

Dennoch kommt eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht in Betracht. Die Feststellungen des LSG geben von vorneherein keinen Anlass, die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X (Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts, den der Begünstigte durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat) und des § 45 Abs 3 S 2 SGB X(Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO) zu prüfen. Der Verwaltungsakt vom 18.2.2005 beruht auch nicht auf "Angaben", die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X). Ebenso wenig kannte er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder ist ihm dessen Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 1 SGB X).

27

Die Beklagte hat als an Gesetz und Recht gebundener Träger öffentlicher Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG) im Rahmen ihrer Zuständigkeit die von ihr jeweils anzuwendenden Rechtssätze in eigener Verantwortung festzustellen und den von ihr ohne Bindung an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten umfassend und vollständig zu ermittelnden (§ 20 Abs 1, 2 SGB X) einschlägigen Lebenssachverhalt unter den Tatbestand der von ihr für einschlägig erachteten Normen zu subsumieren. Dies gilt auch für die Anwendung fachfremder Normen zur Beantwortung von Vorfragen wie vorliegend aus dem Bereich des Einkommensteuerrechts. Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten (§ 21 Abs 2 SGB X, §§ 60 ff SGB I) ändern hieran grundsätzlich nichts und beschränken sich verfahrensrechtlich ausdrücklich auf die Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 21 Abs 2 S 1 SGB X). § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X trägt dem Rechnung, indem er das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts dann mit der Folge der Rücknehmbarkeit für die Vergangenheit als nicht schutzwürdig ansieht, wenn der Begünstigte selbst vorsätzlich oder fahrlässig durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben ursächlich zum Ergehen des rechtswidrigen Verwaltungsakts beigetragen hat. Da Hinweise auf einen spezifischen Inhalt des Begriffs "Angaben" im Zusammenhang der Norm fehlen, ist davon auszugehen, dass hiermit (nur) die Angabe von Tatsachen (vgl Waschull in: Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 32) gemeint ist, zu denen der Antragsteller materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich (§ 21 Abs 2 S 3 SGB X, § 60 SGB I) verpflichtet ist. Hiervon ist ohne nähere Erläuterung auch die bisherige Rechtsprechung ausgegangen (s etwa BSGE 61, 278, 281 = SozR 1300 § 45 Nr 29 und BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 23). Damit ergibt sich umgekehrt, dass weder die Anwendung von Rechtsnormen noch die Subsumtion unter einzelne Rechtsbegriffe auf den Antragsteller überwälzt werden dürfen. Die entsprechenden Äußerungen des Klägers im Verwaltungsverfahren sind folglich bereits keine "Angaben" iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X und damit auch von vorneherein nicht geeignet, insofern sein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts zu bestimmen.

28

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger vorliegend aufgegeben, auf der Grundlage einer gewissenhaften Schätzung eine "Erklärung bei selbstständiger Tätigkeit über steuerrechtlichen Gewinn" abzugeben. Soweit der Kläger dem auf dem Formblattvordruck der Beklagten durch die Angabe "0 EUR" nachgekommen ist, handelt es sich nicht um eine Tatsachenangabe. Wie nämlich schon der Wortlaut von § 15 Abs 1 S 1 SGB IV zeigt, ist "Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit" das Ergebnis der Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Die entsprechenden Feststellungen beziehen sich damit stets auf das Vorliegen eines Rechtsbegriffs (vgl etwa BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 9, und BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr 5, RdNr 12)und sind umgekehrt einer unmittelbaren Klärung im Wege der Beweisaufnahme nicht zugänglich. Eine Übertragung entsprechender Aufgaben der Behörde auf den Antragsteller scheidet folglich auch dann von vorneherein aus, wenn diesem - wie vorliegend - gleichzeitig aufgegeben wird, seine Angaben durch einen Steuerberater bestätigen zu lassen. Eine entsprechende Zuziehung einschlägig Rechtskundiger ist nicht Bestandteil von Mitwirkungspflichten des Antragstellers iS der §§ 60 ff SGB I.

29

Die Beklagte kann eine rückwirkende Aufhebung auch nicht auf § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X stützen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, gegen den die Revision keine Einwendungen erhebt, gibt keinen Hinweis darauf, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens (BSG vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 30/07 R - Juris RdNr 17) positiv bekannt gewesen sein könnte. Ebenso hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass dem Kläger hinsichtlich seiner Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts nicht wenigstens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Auch an diese Feststellungen ist der erkennende Senat im Blick darauf, dass das LSG die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung geklärten Voraussetzungen der "groben Fahrlässigkeit" zutreffend zugrunde gelegt hat, gebunden (§ 163 SGG).

30

Schließlich kann sich die Beklagte ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende Umdeutung in Betracht kommt, auch nicht auf § 48 Abs 1 S 2 SGB X stützen, nach dem - unter weiteren Voraussetzungen - ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden soll. Eine derartige Änderung ist nach dem Eingang des Bescheides vom 18.2.2005 beim damaligen Bevollmächtigten des Klägers nicht eingetreten. § 48 Abs 1 SGB X ermächtigt nicht zur Rücknahme wegen solcher - rechtlich wesentlicher - Tatsachen, die objektiv bereits bei Erlass des früheren Verwaltungsakts gegeben waren. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18.2.2005 waren aber alle Umstände bereits objektiv gegeben, die nach § 96a SGB VI für eine Berücksichtigung von Erwerbseinkommen für das Kalenderjahr 2004 rechtlich erheblich waren. Darauf, wann der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 vom 8.3.2006 der Beklagten vorlag, kommt es entgegen der Revision und der von ihr zitierten Rechtsprechung nicht an (so auch bereits BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 33). Die Einkommensteuerbescheide der Finanzverwaltung werden - anders als die "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" - von § 15 Abs 1 S 1 SGB IV nicht in Bezug genommen. Sie beschränken sich im Übrigen gemäß § 157 AO grundsätzlich und in aller Regel auf eine deklaratorische(exemplarisch BFHE 156, 103, 109 und BFH/NV 2011, 430, 431) Feststellung der Einkommensteuerschuld und erfassen demgemäß ohnehin nicht bindend auch zugrunde liegende Feststellungen, auf die die Beklagte anstelle eigener Schlussfolgerungen hätte zurückgreifen können. Lediglich verfahrensrechtlich darf die Verwaltung mit der abschließenden vorbehaltslosen Feststellung des monatlichen Zahlbetrags der Rente so lange zuwarten, bis der Einkommensteuerbescheid vorliegt und muss dies im Blick auf § 20 Abs 1, 2 SGB X auch, wenn sie die erforderlichen materiell-rechtlichen Feststellungen zur Höhe des Arbeitseinkommens nicht ausnahmsweise vorher selbst auf der Grundlage des einschlägigen Steuerrechts getroffen hat.

31

Etwas anderes gölte von vorneherein selbst dann nicht, wenn man die von der Beklagten zu Unrecht zur Grundlage ihrer Ausgangsentscheidung erhobene Hypothese als Vergleichsmaßstab heranziehen wollte. Derartige Schätzungen des monatlichen Einkommens auf der Basis aller bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens verfügbaren einschlägigen Umstände repräsentieren - wo sie rechtlich zulässig sind - die abschließende und endgültige tatsächliche Grundlage einer hierauf beruhenden endgültigen und vorbehaltslosen Entscheidung. Die ursprüngliche Rechtsfolgenfeststellung durch die Verwaltung beruht damit von vorneherein nicht auf sich erst später realisierenden tatsächlichen Gegebenheiten und wird durch erst nachträglich eintretende Umstände und Entwicklungen auch nicht im Sinne einer wesentlichen Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit widerlegt (BSG SozR 3-2600 § 97 Nr 3 S 15 mwN). Derartige Schätzungen (Prognosen und Hypothesen) können demgemäß nur anfänglich unrichtig sein, wenn sie etwa die zum Zeitpunkt der Vornahme vorhandenen und erkennbaren Umstände und Zahlen nicht vollständig berücksichtigen und/oder die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind, insbesondere ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt (s BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 15 S 88).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung für die Monate November und Dezember 2008 wegen Hinzuverdienstes und die Erstattung der in diesen Monaten entstandenen Überzahlung von 921,80 Euro.

2

Die 1958 geborene Klägerin war Erzieherin bei der C.-U. Berlin (nachfolgend: C-U Berlin). Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die C.-U. Berlin (TV-C.) vom 1.1.2007 Anwendung.

3

Mit Bescheid vom 13.10.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.10.2008 bis 31.8.2010. Seit 1.9.2010 bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 30.6.2010). Im Dezember 2008 wurden der Beklagten Einmalzahlungen an die Klägerin für November 2008 iHv 1082 Euro (anteilige tarifliche Jahressonderzahlung) und für Dezember 2008 iHv 3362 Euro (Urlaubsabgeltung) gemeldet.

4

Nach vorheriger Anhörung berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 24.2.2009 die Rente ab 1.11.2008 neu und stellte für November und Dezember 2008 eine zu erstattende Überzahlung von 921,80 Euro fest. Wegen Überschreitens der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe der Klägerin die Rente für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln und vom 1.12. bis 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel zu; ab 1.1.2009 habe sie wieder Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 nach § 48 SGB X auf und forderte die Erstattung der entstandenen Überzahlung nach § 50 SGB X. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4.5.2009).

5

Auf die Klage hat das SG mit Urteil vom 12.2.2010 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Bescheid vom 24.2.2009 enthalte weder auf der ersten Seite noch in der Anlage 10 einen wirksamen Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 23.6.2011 das SG-Urteil geändert, soweit der Bescheid vom 24.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009 für die Zeit ab 1.1.2009 aufgehoben worden sei. Insoweit hat es die Klage abgewiesen, weil der Bescheid für die Zeit ab 1.1.2009 rechtmäßig sei. Für diese Zeit sei nach seinem Inhalt die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder in der ursprünglichen Höhe zuerkannt worden.

7

Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zwar sei entgegen der Rechtsmeinung des SG im Bescheid vom 24.2.2009 die Regelung über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 hinreichend bestimmt. Denn ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger sei ersichtlich, dass die Beklagte an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe nicht mehr festhalten wolle. Es sei deutlich zum Ausdruck gekommen und nicht ansatzweise zweifelhaft, dass und in welchem Umfang die Beklagte den Bescheid vom 13.10.2008 geändert habe.

8

Der Bescheid vom 24.2.2009 sei jedoch hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 rechtswidrig, denn die von § 48 Abs 1 S 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen sei durch die Zahlung der beiden einmaligen Arbeitsentgelte nicht eingetreten. Die strittigen Einmalzahlungen stammten nicht aus einer Beschäftigung iS des § 96a SGB VI. Denn eine solche habe seit dem Rentenbeginn ab 1.10.2008 nicht mehr bestanden. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Zeitrentenbewilligung ab 1.10.2008 nach dem hier maßgeblichen TV-C. habe zur Beendigung der Beschäftigung der Klägerin geführt.

9

Der Begriff der Beschäftigung iS des § 96a SGB VI sei iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen. Er werde charakterisiert durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber und damit durch die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb oder eine Verwaltung. Eine solche persönliche Abhängigkeit der Klägerin ab Rentenbezug sei jedoch nicht festzustellen. Denn sie habe keine Dienste im Rahmen des Arbeitsvertrags angeboten oder erbracht. Umgekehrt habe die C-U Berlin ihr auch kein Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung geschuldet.

10

Dies entspreche der arbeitsrechtlichen Situation. Denn auch im Arbeitsrecht ende die Beschäftigung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert seien (Hinweis auf Urteile des BAG vom 7.9.2004 - 9 AZR 587/03 - und vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05).

11

Nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des BSG. Danach sei eine "funktionsdifferente Auslegung" des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Insbesondere ließen sich die Merkmale des die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses nicht unbesehen auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis übertragen (Hinweis auf Urteile des BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - und vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92). Eine Beschäftigung iS des § 96a Abs 1 SGB VI setze ein Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Bezugs der Rentenleistung voraus. Denn diese Norm bezwecke die Anrechnung eines Arbeitsentgelts aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 13/2590 S 19, 20, 23). Die Klägerin habe aber ausschließlich vor Bezug der Rente gearbeitet.

12

Entgegen der Ansicht der Klägerin komme für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Einmalzahlung als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sei, die Anwendung des § 23a Abs 1 S 3 und Abs 2 SGB IV nicht in Betracht; nach dieser Vorschrift sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung gezahlt werde, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzurechnen. § 23a SGB IV sei jedoch eine rein beitragsrechtliche Regelung.

13

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Norm auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 96a Abs 1 SGB VI oder aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr stelle die Bestimmung für die Berücksichtigung von Hinzuverdienst ohne weitere Einschränkungen nur auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ab. Dafür spreche auch Sinn und Zweck des § 96a SGB VI, der die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern solle. Denn dieser solle aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung kein höheres Gesamteinkommen erzielen als vor dem Rentenbezug. Da aber eine Übersicherung sowohl bei einer ausgeübten als auch bei einer nicht ausgeübten Beschäftigung eintreten könne, sei § 96a SGB VI auf beide Beschäftigungsarten anzuwenden. Denn die Lohnersatzfunktion der Rente werde in beiden Fällen verletzt. Vorliegend habe während des Rentenbezugs auch eine Beschäftigung iS des § 7 SGB IV bestanden. Zur Begriffsbestimmung könne auf Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zurückgegriffen werden (Bezugnahme auf Urteile vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R). Danach hindere der Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Denn die Arbeitsvertragsparteien hätten am Arbeitsverhältnis festgehalten, um es zu gegebener Zeit fortzusetzen. Dieser Sachverhalt gewährleiste eine gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes wie insbesondere ein hinreichendes Substitut für die Arbeitspflicht. Die Rente sei der Klägerin zunächst nur befristet bewilligt worden, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand bessere und sie dann wieder für ihre Arbeitgeberin tätig sein könne. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band gerade nicht zerschnitten, sondern in Form des Ruhens aufrechterhalten worden. Zwar beträfen die in Bezug genommenen BSG-Urteile vom 24.9.2008 (aaO) Rechtsfragen des Versicherungs- und Beitragsrechts. Die dortigen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Beschäftigung iS des § 7 SGB IV seien aber auch für das Leistungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen.

14

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 und des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das LSG sei zutreffend davon ausgegangen, dass es allein darauf ankomme, ob während des Rentenbezugs ein Beschäftigungsverhältnis mit Hinzuverdienst bestanden habe. Zwar setze eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Bei den von der Beklagten in Bezug genommenen BSG-Entscheidungen habe jedoch eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden, während derer der Arbeitgeber die Vergütung weiter gezahlt habe. Hierin bestehe der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall. Denn hier habe während des Rentenbezugs aufgrund des tarifvertraglich angeordneten Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Vergütungspflicht der Arbeitgeberin mehr bestanden. Nachträgliche Zahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis seien nach dem Zweck des § 96a SGB VI nicht auf die laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen, denn sie beruhten auf einer vor Rentenbeginn erbrachten Arbeitsleistung.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

19

A. Zu Recht hat das LSG den Bescheid vom 24.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009 (vgl § 95 SGG) aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 für den Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2008 die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert und die Erstattung von 921,80 Euro gefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

20

Denn die im November und Dezember 2008 zugeflossenen Einmalzahlungen (Jahressonderzahlung und Urlaubsabgeltung) sind nicht gemäß § 96a Abs 1 SGB VI als Hinzuverdienst für diese Monate zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung der Klägerin stammen. Ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin war vielmehr durch das tarifvertraglich bestimmte Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses ab Oktober 2008 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unterbrochen. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an.

21

B. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheids vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 kommt hier (nur) § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1 S 2 und § 100 Abs 1 SGB VI in Betracht.

22

Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs 1 S 3 SGB X).

23

Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI(in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn.

24

C. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 24.2.2009 die angefochtenen Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) getroffen und den Bescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung von 921,80 Euro zurückgefordert hat.

25

Denn ausgehend vom objektivierten Empfängerverständnis (zu diesem Auslegungsmaßstab: BSG vom 29.10.1992 - SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34 mwN) war für die Klägerin eindeutig erkennbar, dass die Beklagte - wie mit der Anhörung bereits angekündigt - an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für die vorgenannten Monate wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr festhalten wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf S 1) des Bescheids getroffen (vgl BSG vom 8.12.1993 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2 LS 2 und S 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26), sondern erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 24.2.2009 unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat, dass der Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 teilweise aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung zu erstatten ist. Denn der Klägerin ist auf S 6 unter der Überschrift "Weitere Hinweise" ausdrücklich mitgeteilt worden, dass (auch) die Anlage 10 Bestandteil des Bescheids ist. Unabhängig davon haben aber bereits die Hinweise auf S 1 des Bescheids vom 24.2.2009 mit ihrem deutlich persönlichen Bezug: "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.11.2008 neu berechnet" und "… Überzahlung von 921,80 EUR … ist zu erstatten" sowie auf S 2: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln, vom 01.12.2008 bis zum 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel und ab 01.01.2009 in voller Höhe zu" deutlich gemacht, dass die Beklagte die frühere Bewilligung abändern, dh teilweise aufheben wollte (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 66/99 R - Juris RdNr 20).

26

D. Der Bescheid vom 24.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009, der die Rentenhöhe (nur) für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 geändert hat, ist rechtswidrig. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der beiden Einmalzahlungen in diesen Monaten nicht eingetreten. Diese sind vielmehr als Hinzuverdienst bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 1 S 1 und 2, Abs 1a Nr 2 und Abs 2 Nr 2 und 3 SGB VI unberücksichtigt zu lassen, weil sie nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin im Zeitraum des Rentenbezugs stammen.

27

1. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in seiner hier maßgeblichen, ab 1.1.2008 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 41 ff; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO S 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll(vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN ).

28

2. Die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung waren kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI.

29

Zwar handelt es sich bei diesen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 1 SGB VI, das der Klägerin nach Rentenbeginn zugeflossen ist(dazu unter a). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt. Denn diese einmalig gezahlten Arbeitsentgelte stammen nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.10.2008 ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin mit Ablauf des 30.9.2008 unterbrochen (dazu unter b). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die - wie hier - allein aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (dh ohne tatsächliche Arbeitsleistung) dem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem aus leistungsrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließen, werden von § 96a Abs 1 SGB VI nicht erfasst(dazu unter c).

30

a) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI durch § 14 SGB IV legal definiert ist(vgl BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 7; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 13; BSG vom 23.8.2005 - SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 33; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Brähler in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 96a RdNr 69, Stand Einzelkommentierung November 2011; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 6, Stand Einzelkommentierung März 2012; vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 6; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 21, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

31

Hiernach sind sowohl die anteilige tarifliche Jahressonderzahlung als auch die Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt. Denn bei ihnen handelt es sich um Einmalzahlungen, die der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem (früheren) Beschäftigungsverhältnis bei der C-U Berlin zugeflossen sind.

32

Die anteilige tarifliche Sonderzahlung wurde ihr nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG von der C-U Berlin im November 2008 iHv 1081,58 Euro (brutto) in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Regelung (vgl § 20 TV-C.) bei bestehendem, aber ruhendem Arbeitsverhältnis ausgezahlt.

33

Auch die von der C-U Berlin nach Maßgabe des Tarifvertrags beim Ruhen eines Arbeitsverhältnisses (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.) zu zahlende Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt (vgl BSG vom 29.7.1993 - 11 RAr 17/92 - Juris RdNr 15; BSG vom 23.1.1997 - SozR 3-4100 § 117 Nr 14 S 98; BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 243; Seewald in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 94, Stand Einzelkommentierung April 2008). Nach den Feststellungen des LSG hat die C-U Berlin der Klägerin die Urlaubsabgeltung im Dezember 2008 iHv 3362,04 Euro (brutto) ausgezahlt.

34

b) Mit dem tarifvertraglich angeordneten Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (dazu unter aa) wurde die Beschäftigung der Klägerin bei der C-U Berlin für die Dauer der Zeitrentenbewilligung unterbrochen (dazu unter bb).

35

aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C-U Berlin ruhte ab 1.10.2008. Dies ergibt sich aus dem nach den Feststellungen des LSG für die beiden Arbeitsvertragsparteien maßgebenden TV-Ch. In dessen § 33 Abs 2 S 1 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach S 5 und 6 endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers lediglich eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Zeitrentenbewilligung.

36

Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses führt zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, mit der Folge, dass der jeweilige Gläubiger die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 236, 238 mwN).

37

Mit Bescheid vom 13.10.2008 hatte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.10.2008 bis 31.8.2010 bewilligt. Aus diesem Grunde ruhte gemäß der vorgenannten tarifvertraglichen Normen für den genannten Zeitraum ihr Arbeitsverhältnis, sodass ab Rentenbeginn die Klägerin keine Arbeitsleistung mehr anbieten oder erbringen musste und (im Gegenzug) die C-U Berlin auch kein Arbeitsentgelt mehr schuldete.

38

bb) Das tarifvertraglich (zwingend) angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses führte zur Unterbrechung der Beschäftigung der Klägerin für den Zeitraum der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

39

Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs 1 SGB VI ist iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen(vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 9 f; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 22, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Beschäftigung ist nach S 1 der Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (aaO S 2).

40

Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG vom 21.3.2007 - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 27; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 24.9.2008 - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 24 und SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21). Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSG vom 24.7.1986 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72; BSG vom 29.6.1995 - SozR 3-4100 § 101 Nr 6 S 18; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN).

41

Das LSG ist zu Recht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI anzurechnen ist, vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ausgegangen. Dabei hat es zutreffend den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses beurteilt. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 15; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 8.7.2009 - SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 22; vgl auch BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 244).

42

Dies war vorliegend der Fall. Denn mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1.10.2008 wurde gemäß § 33 Abs 2 S 5 und 6 TV-Ch. das zwischen der Klägerin und der C-U Berlin fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Dadurch wurden die Dienstleistungspflicht der Klägerin und gleichzeitig die Vergütungspflicht der C-U Berlin suspendiert. In dieser Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten liegt auf Seiten der Arbeitgeberin ein (tarifvertraglich zwingend angeordneter) Verzicht auf ihr Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung der Klägerin. Dies führte hier aus leistungsrechtlicher Sicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2008.

43

Diesem Ergebnis stehen nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des 12. Senats des BSG vom 24.9.2008 (SozR 4-2400 § 7 Nr 9 und BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10)entgegen. Denn zum einen ist Gegenstand der dortigen Ausführungen das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne, und zum anderen hat der 12. Senat in den dortigen Fallkonstellationen das (Fort-)Bestehen eines (beitragsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeit, jedoch mit fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts angenommen. Letzteres war vorliegend aber für die Zeit ab 1.10.2008 nicht der Fall.

44

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten aus der Vorschrift des § 7 Abs 1a SGB IV. Denn die dort spezialgesetzlich erfasste Fallgruppe der Freistellung von der Arbeitspflicht bei durchgehender Entgeltzahlung auf der Grundlage von Wertguthaben liegt hier ersichtlich nicht vor.

45

c) Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung aus ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließen, bleiben im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt(vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96a Abs 3 S 4 SGB VI).

46

aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.

47

bb) Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.

48

Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590 S 19 f; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 12; Senatsurteil vom 7.10.2004 - BSGE 93, 222 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 9). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (vgl BVerfG aaO).

49

Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 S 20).

50

Insgesamt erschließt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Quinten in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 96a RdNr 6). Denn in einer solchen Konstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung, eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sind(vgl KomGRV, § 96a SGB VI, Anm 3, Stand Einzelkommentierung April 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a SGB VI RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008).

51

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr als bei der Berechnung der anteiligen Jahressonderzahlung die Kalendermonate ohne Entgeltanspruch - hier also (auch) die des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - nicht mitzählten (vgl § 20 Abs 4 S 1 TV-C.); entsprechendes gilt für die Urlaubsabgeltung, weil für die Zeit eines ruhenden Arbeitsverhältnisses kein Urlaubsanspruch bestand (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.).

52

cc) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den systematischen Vergleich mit dem bis zum 31.12.2007 die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelnden § 94 SGB VI bestätigt. Diese Bestimmung war neben - in der Reihenfolge aber vor - § 96a SGB VI anzuwenden(§ 98 S 1 Nr 7, 7a SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung). § 94 SGB VI hat der Gesetzgeber wegen der "Ziel- und Wirkungsgleichheit" mit § 96a SGB VI mit Wirkung vom 1.1.2008 "gestrichen". Die "sehr ähnlichen Sachverhalte" sollen nur noch im Rahmen des § 96a SGB VI beurteilt werden(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36).

53

Nach dessen Abs 1 war das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen, wenn die "Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt" worden war (S 1). Das Arbeitsentgelt war um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern (S 2).

54

Übertragen auf den vorliegenden Fall wären auch nach dieser Vorschrift die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen gewesen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang über für Zeiten des Rentenbezugs fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt.

55

E. War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X nicht vor.

56

F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Streitig ist insbesondere, ob der Kläger für den Zeitraum vom 26.5. bis 5.6.2008 arbeitslos war und Alg beanspruchen kann.

2

Der Kläger ist als Grafiker beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) in Mainz beschäftigt. Er wird seit 1992 fortlaufend aufgrund jeweils für einen Monat geschlossener Arbeitsverträge in monatlich unterschiedlichem Umfang zur Produktion von Standbildern, Karten und Erklärungen herangezogen. Die Arbeitsverträge geben als Beschäftigungszeiten den ersten bis zum letzten Tag des entsprechenden Monats an und teilen dem Arbeitnehmer mit, dass er während dieses Zeitraums nach Maßgabe der zuständigen Betriebsbüros an einer unterschiedlichen Anzahl von Tagen, deren Angabe mit "circa" erfolgt, zur Verfügung stehen muss. Das Tagesbruttohonorar wird mit 223,37 € angegeben. Seit 1996 war der Kläger zwischen 173 und 242 Tagen in dieser Weise eingesetzt. Die Einsatztage oder Schichtzeiten können noch nachträglich geändert werden bzw die Einsätze können sich durch erkrankte oder ausgefallene Kollegen noch nachträglich verschieben oder erweitern. Das ZDF verlangt vom Kläger erste Priorität und höchste Flexibilität bezüglich der Einsatzmöglichkeiten und Arbeitszeiten, lässt es aber im Arbeitsvertrag zu, dass der Kläger auch für andere Arbeitgeber arbeitet, was bisher nicht vorgekommen ist. Der Kläger hat Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr; den Urlaub muss er sechs Wochen vor Urlaubsantritt einreichen.

3

Der Kläger meldete sich seit 1999 für die Tage, an denen eine Beschäftigung nicht stattfand, arbeitslos und erhielt jeweils für die Zeiten zwischen seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstagen Alg), zuletzt für die Zeit vom 28.5 bis 1.6.2007. Seinen Antrag vom 5.5.2008, ihm auch vom 26.5. bis 5.6.2008 Alg zu gewähren, lehnte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Bescheid vom 29.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.5.2009 ab, weil der Kläger in der streitigen Zeit nicht arbeitslos gewesen sei, sondern seine Beschäftigung beim ZDF eine (durchgehende) Dauerbeschäftigung darstelle. Auch die Krankenkasse des Klägers gehe seit dem 1.1.2009 entsprechend der Anmeldung durch das ZDF von einem Dauerarbeitsverhältnis aus.

4

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.10.2011); das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24.1.2013). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei in dieser Zeit nicht arbeitslos gewesen, weil er in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Nach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und dem ZDF trotz der auf einem Monat befristeten Arbeitsverträge ein auf Dauer gerichtetes Rechtsverhältnis bestehe. Entsprechende "freie Mitarbeiter" seien umfassend in den Betrieb des ZDF eingegliedert und abgesichert. Das Weisungs- und Direktionsrecht des ZDF gegenüber dem Kläger sei umfassend. Faktisch stelle sich das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem ZDF dergestalt dar, dass eine regelmäßige, wenn auch nicht alltägliche Inanspruchnahme des Klägers durch seinen Arbeitgeber vereinbart sei und stattfinde. Tatsächlich sei es dem Kläger wegen seiner Arbeitsbereitschaft in den arbeitsfreien Tagen für das ZDF auch nicht möglich, vergleichbare Tätigkeiten für andere Rundfunkanstalten oder Unternehmen auszuüben.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung materiellen Rechts (§§ 118, 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch aF) und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Sein Anspruch auf Alg ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 118, 119 SGB III aF; insbesondere sei er in der Zeit vom 26.5. bis 5.6.2008 beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinn und damit arbeitslos gewesen. In persönlicher Abhängigkeit vom ZDF und faktischer Verfügungsgewalt des Arbeitgebers (Direktionsrecht) habe er sich nur während seiner jeweiligen Einsatzzeiten befunden. An den einsatzfreien Tagen ohne Beschäftigung habe er auch kein Arbeitsentgelt vom ZDF erhalten.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2009 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26. Mai bis zum 5. Juni 2008 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass der Kläger die Beweiswürdigung des LSG mit Verfahrensrügen nicht angegriffen habe, sodass das Revisionsvorbringen schon "aus formalen Gründen unbeachtlich" sei.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 26.5. bis 5.6.2008.

10

Gemäß § 117 Abs 1 Nr 1 iVm § 118 Abs 1 Nr 1 SGB III aF hat bei Arbeitslosigkeit ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Alg, wenn er arbeitslos ist. Arbeitslos ist gemäß § 119 Abs 1 SGB III aF nur ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Ohne Rechtsfehler ist das LSG davon ausgegangen, dass Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne vorliegt (§ 119 Abs 1 Nr 1 SGB III aF), wenn der Betroffene - unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts - in tatsächlicher Hinsicht ohne Beschäftigung ist (vgl Senatsurteile vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8 und vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 2). Der Kläger ist aber nicht beschäftigungslos, wenn und solange er eine Beschäftigung von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausübt (§ 119 Abs 3 S 1 SGB III aF).

11

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit bereits dann eintritt, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet wird und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehlt, dieses fortzusetzen. Dies ermöglicht die Annahme von Beschäftigungslosigkeit in verschiedenen, in der Praxis häufig auftretenden Konstellationen. Nach diesen Maßstäben tritt leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit zB ein, wenn Arbeitnehmer nach langer Arbeitsunfähigkeit und Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden können (vgl BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4). Sie liegt auch vor, wenn Arbeitnehmer nach Kündigung von der Arbeit freigestellt werden. Sie wird auch bejaht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsverhältnis freistellt, weil er die Löhne wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zahlen kann (BSG SozR 4100 § 117 Nr 16; zum Ganzen auch: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 138 RdNr 53).

12

Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 24.6.2009 - L 4 AL 180/07; siehe - allerdings zur beitragsrechtlichen Beschäftigung - auch BSG vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6). Eine Fortdauer der Beschäftigung trotz deren tatsächlicher Unterbrechung ist auch in Fällen der Kurzarbeit anzunehmen. Nach der Anordnung von Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses ruht die Arbeitspflicht der Beschäftigten ganz oder teilweise. Die Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses wollen die Beschäftigung aber wieder fortsetzen, wenn die Gründe für die Kurzarbeit entfallen sind. In dieser Situation besteht nicht nur das beitragsrechtliche Versicherungspflichtverhältnis fort (§ 24 Abs 3 SGB III),sondern die Beschäftigten erhalten für die Dauer des Arbeitsausfalls auch eine Entgeltersatzleistung (nach §§ 95 f SGB III). Sie haben aber keinen Anspruch auf Alg bei Beschäftigungslosigkeit, sondern erhalten stattdessen Kurzarbeitergeld als Leistung der aktiven Arbeitsförderung zur Sicherung des Verbleibs in Beschäftigung (so die Überschrift des Sechsten Abschnitts im Dritten Kapitel des SGB III; dazu Mutschler in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 5. Aufl 2013, § 95 RdNr 9). In all diesen Fällen liegt leistungsrechtlich keine Beschäftigungslosigkeit vor, weil die jeweiligen Arbeitnehmer in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden sogenannten Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen (vgl Ondül in juris PK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 138 RdNr 34).

13

Der Kläger stand auch an den Tagen, in denen er mit seinem Arbeitgeber, dem ZDF, keine Einsätze für das ZDF vereinbart hatte, in einem mehr als kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis im rechtlichen Sinne zu diesem.

14

Die Zuordnung einer Tätigkeit - wie diejenige, die der Kläger ausgeübt hat - zum Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass nach deren Gesamtbild alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar sind, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 23). Zutreffend hat hiernach das LSG die Fragen, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers für das ZDF um ein Beschäftigungsverhältnis handelte sowie ob dieses auf Dauer bestand oder ob es sich um mehrere befristete Beschäftigungsverhältnisse handelte, dahingehend beantwortet, dass ein Dauerbeschäftigungsverhältnis besteht. Folgerichtig hat das LSG für den im Streit stehenden Zeitraum das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit beim Kläger verneint.

15

Der Kläger war an den Nicht-Einsatztagen, obwohl eine Arbeitsleistung vertraglich nicht verlangt werden konnte und er tatsächlich nicht gearbeitet hat, nicht arbeitslos. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG bei Würdigung der gesamten Umstände der Vertrags- und Arbeitsgestaltung zu dem Ergebnis gelangt ist, zwischen dem Kläger und dem ZDF bestehe trotz der jeweils monatlich befristet und für einzelne Einsatztage geschlossenen Arbeitsverträge ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, bei dem der Kläger auch in den Nichteinsatzzeiten einem umfassenden Weisungsrecht des ZDF unterstand. So waren, obgleich es sich formal um jeweils auf einen Monat befristete Arbeitsverhältnisse handelte, ua eine 40-Stunden-Woche sowie ein 30-tägiger Jahresurlaub vereinbart, den der Kläger sechs Wochen vor Urlaubsantritt anmelden musste. Aufgrund der vom ZDF geforderten Dienstbereitschaft konnte er über seine Arbeitskraft auch an einsatzfreien Tagen nicht frei verfügen. Er konnte nicht - wie ein Unternehmer - seine Auftraggeber wählen und wechseln. Vielmehr war er aufgrund der Weisung der Arbeitgeberin allein auf die dortigen Einsätze verwiesen.

16

Bei der Gesamtwürdigung der Umstände ist weiter zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Tarifverträge konkretisiert wurde. Tarifnormen garantierten ihm - wie das LSG festgestellt hat - eine Vergütung in Anlehnung an die in der Vergangenheit bezogenen Entgelte, Leistungen im Krankheitsfall, Schutz gegen die Beendigung der Vertragsbeziehungen und Vergütung in Urlaubszeiten. Auch wenn in diesen Tarifwerken, nach den Feststellungen des LSG, von arbeitnehmerähnlichen Personen und freien Mitarbeitern die Rede ist, zeigen sie doch, dass die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen weitgehend an diejenige von Arbeitnehmern angenähert war. Da Beschäftigung die Ausübung nichtselbständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist (vgl auch § 7 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch), indiziert auch die tarifliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen das Vorliegen von Beschäftigung.

17

Der erkennende Senat ist an die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die der Kläger im Übrigen nicht angegriffen hat, gebunden (§ 163 SGG). Die Beweiswürdigung des LSG ist nicht zu beanstanden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung für den Monat November 2006 wegen Hinzuverdienstes und die Erstattung der entstandenen Überzahlung von 273,68 Euro.

2

Der 1953 geborene Kläger war Sparkassenbetriebswirt bei der Sparkasse O. Auf sein Arbeitsverhältnis fand seit Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Sparkassen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-S) Anwendung.

3

Mit Bescheid vom 3.1.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom September 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.4.2006 bis 30.9.2007. Seit 1.10.2007 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 10.8.2007). Im November 2006 wurde der Beklagten eine Einmalzahlung (anteiliges Weihnachtsgeld) an den Kläger für diesen Monat iHv 1605 Euro gemeldet.

4

Nach vorheriger Anhörung berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 25.1.2008 die Rente ab 1.11.2006 neu und stellte für den Monat November 2006 eine Überzahlung von 273,68 Euro fest. Wegen Überschreitens der individuellen Hinzuverdienstgrenze stehe dem Kläger die Rente für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2006 nur in Höhe von drei Vierteln zu; ab 1.12.2006 habe er wieder Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1.11.2006 nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und Nr 3 SGB X auf und forderte die Erstattung der entstandenen Überzahlung nach § 50 Abs 1 SGB X. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009).

5

Auf die Klage hat das SG mit Urteil vom 18.6.2010 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als das im November 2006 zugeflossene Weihnachtsgeld zu einer Neuberechnung und Überzahlung geführt hat. Die Beklagte müsse die Aufhebungsentscheidung im Tenor ihres Verwaltungsakts treffen. Dies sei aber weder im Bescheid vom 25.1.2008 noch im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009 erfolgt.

6

Auf die Beschwerde der Beklagten hat das LSG mit Beschluss vom 13.10.2010 die Berufung zugelassen. Mit Urteil vom 7.4.2011 hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X lägen nicht vor, da der Kläger keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst erzielt habe. Zwar sei das einmalig gezahlte Weihnachtsgeld grundsätzlich Arbeitsentgelt iS des hier heranzuziehenden § 14 SGB IV. Bei dessen Auszahlung im November 2006 habe der Kläger aber nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Denn er habe keine Arbeitsleistung angeboten oder erbracht und habe auch kein Arbeitsentgelt mehr bezogen.

7

Die Anrechenbarkeit von Einmalzahlungen nach § 96a SGB VI richte sich entsprechend der Zuordnung iS der Vorschrift des § 23a SGB IV. Nach dessen Abs 2 sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung gezahlt werde, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzurechnen.

8

Die Differenzierung der Beklagten, dass eine Einmalzahlung bei einem bestehenden, aber ruhenden Arbeitsverhältnis angerechnet werde, bei einem beendeten Beschäftigungsverhältnis eine Anrechnung hingegen nicht erfolge, sei nicht nachvollziehbar. Die unterschiedliche leistungsrechtliche Behandlung dieser beiden Fallkonstellationen sei nicht gerechtfertigt. Denn ihnen sei gemein, dass für die Zeit nach Rentenbeginn keine Arbeitsleistung erbracht und kein Arbeitsentgelt gezahlt werde.

9

Zudem könne der § 96a SGB VI zugrunde liegende Rechtsgedanke auf den Fall des Klägers nicht angewendet werden. Denn mit der Einführung der Norm sollten in erster Linie Entgelte aus einer tatsächlich neben der Rente ausgeübten Beschäftigung angerechnet werden, um eine Übersicherung zu vermeiden. Gedacht habe der Gesetzgeber insbesondere an Fälle, in denen auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet werde. Von einer solchen Übersicherung sei aber nur auszugehen, wenn tatsächlich noch ein vollwertiges Arbeitsverhältnis bestehe, in dem die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptpflichten noch erfüllen müssten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

10

Einer Anrechnung stehe auch § 100 Abs 1 SGB VI entgegen. Die Auszahlung des Weihnachtsgelds sei am 30.11.2006 erfolgt. Am 1.11.2006 habe somit noch keine Änderung vorgelegen, welche hätte berücksichtigt werden können.

11

Schließlich komme die Anrechnung des im November 2006 gezahlten Weihnachtsgelds auf die Rente des Klägers auch nach der hier noch anwendbaren Bestimmung des § 94 SGB VI nicht in Betracht. Diese schließe in Abs 1 S 2 die Anrechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt aus.

12

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Selbst wenn das strittige Weihnachtsgeld nach § 94 SGB VI nicht auf die Rente anzurechnen sei, schließe dies dessen Berücksichtigung nach Maßgabe des § 96a SGB VI nicht aus. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei diese Norm auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 96a SGB VI oder aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr stelle die Bestimmung für die Berücksichtigung von Hinzuverdienst ohne weitere Einschränkungen nur auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ab. Dafür spreche auch Sinn und Zweck des § 96a SGB VI, der die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern solle. Denn dieser solle aus der gezahlten Rente und einem Einkommen aus einer Beschäftigung kein höheres Gesamteinkommen erzielen als vor dem Rentenbezug. Da aber eine Übersicherung sowohl bei einer ausgeübten als auch bei einer nicht ausgeübten Beschäftigung eintreten könne, sei § 96a SGB VI auf beide Beschäftigungsarten anzuwenden. Denn die Lohnersatzfunktion der Rente werde in beiden Fällen gleichermaßen verletzt. Vorliegend habe während des Rentenbezugs auch eine Beschäftigung iS des § 7 SGB IV bestanden. Zur Auslegung könne auf Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zurückgegriffen werden (Bezugnahme auf Urteile vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R). Danach hindere der Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Denn die Arbeitsvertragsparteien hätten am Arbeitsverhältnis festgehalten, um es zu gegebener Zeit fortzusetzen. Dieser Sachverhalt gewährleiste eine gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes wie insbesondere ein hinreichendes Substitut für die Arbeitspflicht. Die Rente sei dem Kläger zunächst nur befristet bewilligt worden, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich sein gesundheitlicher Zustand bessere und er dann wieder für seine Arbeitgeberin tätig sein könne. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band gerade nicht zerschnitten, sondern in Form des Ruhens aufrechterhalten worden. Zwar beträfen die in Bezug genommenen BSG-Urteile vom 24.9.2008 Rechtsfragen des Versicherungs- und Beitragsrechts. Die dortigen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Beschäftigung iS des § 7 SGB IV seien aber auch für das Leistungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen.

13

Entgegen der Auffassung des LSG könne § 23a SGB IV als eine rein beitragsbezogene Regelung bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a SGB VI zu berücksichtigen sei, nicht herangezogen werden. Zudem sei entgegen der Meinung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall das gezahlte Weihnachtsgeld auch gemäß § 100 Abs 1 SGB VI im Auszahlungsmonat November 2006 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und die Rente in diesem Monat in der geänderten Höhe zu leisten gewesen.

14

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 und des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

18

A. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG den Bescheid vom 25.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2009 (vgl § 95 SGG) aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3.1.2006 für den Zeitraum vom 1.11. bis 30.11.2006 die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert und die Erstattung von 273,68 Euro gefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

19

Denn die im November 2006 zugeflossene anteilige Jahressonderzahlung der Sparkasse ("Weihnachtsgeld") ist als Einmalzahlung weder nach § 94 SGB VI (in seiner hier noch anwendbaren, bis 31.12.2007 geltenden Fassung) auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen, noch ist sie gemäß § 96a Abs 1 SGB VI als Hinzuverdienst für diesen Monat zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung des Klägers stammt. Seine Beschäftigung bei der Sparkasse war vielmehr durch das tarifvertraglich bestimmte Ruhen seines Arbeitsverhältnisses ab April 2006 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unterbrochen. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an.

20

B. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheids vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Monat November 2006 kommt hier (nur) § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1 S 2 und § 100 Abs 1 SGB VI in Betracht.

21

Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs 1 S 3 SGB X).

22

Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI(in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also beim Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn.

23

C. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 25.1.2008 die angefochtenen Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) getroffen und den Bescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Monat November 2006 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung von 273,68 Euro zurückgefordert hat.

24

Denn ausgehend vom objektivierten Empfängerverständnis (zu diesem Auslegungsmaßstab: BSG vom 29.10.1992 - SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34 mwN) war für den Kläger eindeutig erkennbar, dass die Beklagte - wie mit der Anhörung bereits angekündigt - an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für den vorgenannten Monat wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr festhalten wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf S 1) des Bescheids getroffen (vgl BSG vom 8.12.1993 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2 LS 2 und S 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26), sondern erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 25.1.2008 unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat, dass der Rentenbescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2006 teilweise aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung zu erstatten ist. Denn dem Kläger ist auf S 5 unter der Überschrift "Weitere Hinweise" ausdrücklich mitgeteilt worden, dass (auch) die Anlage 10 Bestandteil des Bescheids ist. Unabhängig davon haben aber bereits die Hinweise auf S 1 des Bescheids vom 25.1.2008 mit ihrem deutlich persönlichen Bezug: "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.11.2006 neu berechnet" und "… Überzahlung von 273,68 EUR … ist zu erstatten" sowie auf S 2: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.11.2006 nur in Höhe von drei Vierteln und ab 01.12.2006 in voller Höhe zu" deutlich gemacht, dass die Beklagte die frühere Bewilligung abändern, dh teilweise aufheben wollte (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 66/99 R - Juris RdNr 20).

25

D. Der Bescheid vom 25.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2009, der die Rentenhöhe (nur) für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2006 geändert hat, ist rechtswidrig. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der Einmalzahlung in diesem Monat nicht eingetreten. Diese ist weder nach § 94 SGB VI auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen(dazu unter 1), noch ist sie als Hinzuverdienst bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 1 S 1 und 2, Abs 1a Nr 2 und Abs 2 Nr 2 und 3 SGB VI zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer Beschäftigung des Klägers im Zeitraum des Rentenbezugs stammt(dazu unter 2 und 3).

26

1. Gemäß § 94 SGB VI (in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), der in der Reihenfolge vor § 96a SGB VI anzuwenden ist(§ 98 S 1 Nr 7, 7a SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), ist das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen, wenn die "Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt" worden ist (Abs 1 S 1). Das Arbeitsentgelt ist um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern (Abs 1 S 2). Danach ist die anteilige Jahressonderzahlung der Sparkasse nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen.

27

2. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in seiner hier maßgeblichen, vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 41 ff; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO S 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll(vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN ).

28

3. Die anteilige Jahressonderzahlung der Sparkasse war kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI.

29

Zwar handelt es sich bei der Sparkassensonderzahlung um Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 1 SGB VI, das dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossen ist(dazu unter a). Dennoch bleibt sie im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt. Denn diese Einmalzahlung stammt nicht aus einer Beschäftigung des Klägers während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.4.2006 seine Beschäftigung bei der Sparkasse mit Ablauf des 31.3.2006 unterbrochen (dazu unter b). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das - wie hier - allein aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (dh ohne tatsächliche Arbeitsleistung) dem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem aus leistungsrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließt, wird von § 96a Abs 1 SGB VI nicht erfasst(dazu unter c).

30

a) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI durch § 14 SGB IV legal definiert ist(vgl BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 7; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 13; BSG vom 23.8.2005 - SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 33; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Brähler in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 96a RdNr 69, Stand Einzelkommentierung November 2011; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 6, Stand Einzelkommentierung März 2012; vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 6; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 21, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

31

Hiernach ist die im November 2006 anteilsmäßig ausgezahlte Jahressonderzahlung der Sparkasse Arbeitsentgelt. Denn es handelt sich um eine Einmalzahlung, die dem Kläger in ursächlichem Zusammenhang mit seinem (früheren) Beschäftigungsverhältnis bei der Sparkasse zugeflossen ist; sie wurde ihm von seiner Arbeitgeberin im November 2006 iHv 1604,54 Euro (brutto) in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Regelung (§ 18.4 TVöD-S) bei bestehendem, aber ruhendem Arbeitsverhältnis ausgezahlt.

32

b) Mit dem tarifvertraglich angeordneten Ruhen seines Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (dazu unter aa) wurde die Beschäftigung des Klägers bei der Sparkasse für die Dauer der Zeitrentenbewilligung unterbrochen (dazu unter bb).

33

aa) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Sparkasse ruhte ab 1.4.2006. Dies ergibt sich aus dem für die beiden Arbeitsvertragsparteien seit Oktober 2005 maßgebenden TVöD-S. In dessen § 33 Abs 2 S 1 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach S 5 und 6 endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers lediglich eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Zeitrentenbewilligung.

34

Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses führt zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, mit der Folge, dass der jeweilige Gläubiger die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 236, 238 mwN).

35

Mit Bescheid vom 3.1.2006 hatte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.4.2006 bis 30.9.2007 bewilligt. Aus diesem Grunde ruhte gemäß der vorgenannten tarifvertraglichen Normen für den genannten Zeitraum sein Arbeitsverhältnis, sodass ab Rentenbeginn der Kläger keine Arbeitsleistung mehr anbieten oder erbringen musste und (im Gegenzug) die Sparkasse auch kein Arbeitsentgelt mehr schuldete.

36

bb) Das tarifvertraglich (zwingend) angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses führte zur Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers für den Zeitraum der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

37

Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs 1 SGB VI ist iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen(vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 9 f; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 22, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Beschäftigung ist nach S 1 dieser Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (aaO S 2).

38

Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG vom 21.3.2007 - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 27; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 24.9.2008 - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 24 und SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21). Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSG vom 24.7.1986 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72; BSG vom 29.6.1995 - SozR 3-4100 § 101 Nr 6 S 18; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN).

39

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI anzurechnen ist, ist vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung auszugehen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung ist dabei unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 15; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 8.7.2009 - SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 22; vgl auch BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 244).

40

Dies war vorliegend der Fall. Denn mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1.4.2006 wurde gemäß § 33 Abs 2 S 5 und 6 TVöD-S das zwischen dem Kläger und der Sparkasse fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Dadurch wurden die Dienstleistungspflicht des Klägers und gleichzeitig die Vergütungspflicht der Sparkasse suspendiert. In dieser Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten liegt auf Seiten der Arbeitgeberin ein (tarifvertraglich zwingend angeordneter) Verzicht auf ihr Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Klägers. Dies führte hier aus leistungsrechtlicher Sicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 31.3.2006.

41

Diesem Ergebnis stehen nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des 12. Senats des BSG vom 24.9.2008 (SozR 4-2400 § 7 Nr 9 und - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10)entgegen. Denn zum einen ist Gegenstand der dortigen Ausführungen das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne, und zum anderen hat der 12. Senat in den dortigen Fallkonstellationen das (Fort-)Bestehen eines (beitragsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeit, jedoch mit fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts angenommen. Letzteres war vorliegend aber für die Zeit ab 1.4.2006 nicht der Fall.

42

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten aus der Vorschrift des § 7 Abs 1a SGB IV. Denn die dort spezialgesetzlich erfasste Fallgruppe der Freistellung von der Arbeitspflicht bei durchgehender Entgeltzahlung auf der Grundlage von Wertguthaben liegt hier ersichtlich nicht vor.

43

c) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließt, bleibt im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96a Abs 3 S 4 SGB VI).

44

aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.

45

bb) Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.

46

Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590 S 19 f; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 12; Senatsurteil vom 7.10.2004 - BSGE 93, 222 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 9). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (vgl BVerfG aaO).

47

Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 S 20).

48

Insgesamt erschließt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Quinten in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 96a RdNr 6). Denn in einer solchen Konstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sind(vgl KomGRV, § 96a SGB VI, Anm 3, Stand Einzelkommentierung April 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a SGB VI RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008).

49

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bei der Berechnung der anteiligen Sparkassensonderzahlung die Kalendermonate ohne Entgeltanspruch - hier also (auch) die des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - nicht mitzählten (vgl § 18.4 Abs 1 S 8 TVöD-S).

50

cc) Dieses Auslegungsergebnis zu § 96a Abs 1 SGB VI wird auch durch einen systematischen Vergleich mit dem bis zum 31.12.2007 die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelnden § 94 SGB VI bestätigt. Denn auch nach dieser mit § 96a SGB VI im Wesentlichen "ziel- und wirkungsgleichen" Vorschrift (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36) war die anteilmäßige Sparkassensonderzahlung - wie unter 1. ausgeführt - als Einmalzahlung nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang über für Zeiten des Rentenbezugs fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt.

51

E. War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Monat November 2006 teilweise aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X nicht vor.

52

F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung für die Monate November und Dezember 2008 wegen Hinzuverdienstes und die Erstattung der in diesen Monaten entstandenen Überzahlung von 921,80 Euro.

2

Die 1958 geborene Klägerin war Erzieherin bei der C.-U. Berlin (nachfolgend: C-U Berlin). Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die C.-U. Berlin (TV-C.) vom 1.1.2007 Anwendung.

3

Mit Bescheid vom 13.10.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.10.2008 bis 31.8.2010. Seit 1.9.2010 bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 30.6.2010). Im Dezember 2008 wurden der Beklagten Einmalzahlungen an die Klägerin für November 2008 iHv 1082 Euro (anteilige tarifliche Jahressonderzahlung) und für Dezember 2008 iHv 3362 Euro (Urlaubsabgeltung) gemeldet.

4

Nach vorheriger Anhörung berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 24.2.2009 die Rente ab 1.11.2008 neu und stellte für November und Dezember 2008 eine zu erstattende Überzahlung von 921,80 Euro fest. Wegen Überschreitens der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe der Klägerin die Rente für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln und vom 1.12. bis 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel zu; ab 1.1.2009 habe sie wieder Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 nach § 48 SGB X auf und forderte die Erstattung der entstandenen Überzahlung nach § 50 SGB X. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4.5.2009).

5

Auf die Klage hat das SG mit Urteil vom 12.2.2010 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Bescheid vom 24.2.2009 enthalte weder auf der ersten Seite noch in der Anlage 10 einen wirksamen Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 23.6.2011 das SG-Urteil geändert, soweit der Bescheid vom 24.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009 für die Zeit ab 1.1.2009 aufgehoben worden sei. Insoweit hat es die Klage abgewiesen, weil der Bescheid für die Zeit ab 1.1.2009 rechtmäßig sei. Für diese Zeit sei nach seinem Inhalt die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder in der ursprünglichen Höhe zuerkannt worden.

7

Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zwar sei entgegen der Rechtsmeinung des SG im Bescheid vom 24.2.2009 die Regelung über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 hinreichend bestimmt. Denn ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger sei ersichtlich, dass die Beklagte an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe nicht mehr festhalten wolle. Es sei deutlich zum Ausdruck gekommen und nicht ansatzweise zweifelhaft, dass und in welchem Umfang die Beklagte den Bescheid vom 13.10.2008 geändert habe.

8

Der Bescheid vom 24.2.2009 sei jedoch hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 rechtswidrig, denn die von § 48 Abs 1 S 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen sei durch die Zahlung der beiden einmaligen Arbeitsentgelte nicht eingetreten. Die strittigen Einmalzahlungen stammten nicht aus einer Beschäftigung iS des § 96a SGB VI. Denn eine solche habe seit dem Rentenbeginn ab 1.10.2008 nicht mehr bestanden. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Zeitrentenbewilligung ab 1.10.2008 nach dem hier maßgeblichen TV-C. habe zur Beendigung der Beschäftigung der Klägerin geführt.

9

Der Begriff der Beschäftigung iS des § 96a SGB VI sei iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen. Er werde charakterisiert durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber und damit durch die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb oder eine Verwaltung. Eine solche persönliche Abhängigkeit der Klägerin ab Rentenbezug sei jedoch nicht festzustellen. Denn sie habe keine Dienste im Rahmen des Arbeitsvertrags angeboten oder erbracht. Umgekehrt habe die C-U Berlin ihr auch kein Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung geschuldet.

10

Dies entspreche der arbeitsrechtlichen Situation. Denn auch im Arbeitsrecht ende die Beschäftigung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert seien (Hinweis auf Urteile des BAG vom 7.9.2004 - 9 AZR 587/03 - und vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05).

11

Nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des BSG. Danach sei eine "funktionsdifferente Auslegung" des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Insbesondere ließen sich die Merkmale des die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses nicht unbesehen auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis übertragen (Hinweis auf Urteile des BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - und vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92). Eine Beschäftigung iS des § 96a Abs 1 SGB VI setze ein Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Bezugs der Rentenleistung voraus. Denn diese Norm bezwecke die Anrechnung eines Arbeitsentgelts aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 13/2590 S 19, 20, 23). Die Klägerin habe aber ausschließlich vor Bezug der Rente gearbeitet.

12

Entgegen der Ansicht der Klägerin komme für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Einmalzahlung als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sei, die Anwendung des § 23a Abs 1 S 3 und Abs 2 SGB IV nicht in Betracht; nach dieser Vorschrift sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung gezahlt werde, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzurechnen. § 23a SGB IV sei jedoch eine rein beitragsrechtliche Regelung.

13

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Norm auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 96a Abs 1 SGB VI oder aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr stelle die Bestimmung für die Berücksichtigung von Hinzuverdienst ohne weitere Einschränkungen nur auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ab. Dafür spreche auch Sinn und Zweck des § 96a SGB VI, der die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern solle. Denn dieser solle aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung kein höheres Gesamteinkommen erzielen als vor dem Rentenbezug. Da aber eine Übersicherung sowohl bei einer ausgeübten als auch bei einer nicht ausgeübten Beschäftigung eintreten könne, sei § 96a SGB VI auf beide Beschäftigungsarten anzuwenden. Denn die Lohnersatzfunktion der Rente werde in beiden Fällen verletzt. Vorliegend habe während des Rentenbezugs auch eine Beschäftigung iS des § 7 SGB IV bestanden. Zur Begriffsbestimmung könne auf Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zurückgegriffen werden (Bezugnahme auf Urteile vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R). Danach hindere der Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Denn die Arbeitsvertragsparteien hätten am Arbeitsverhältnis festgehalten, um es zu gegebener Zeit fortzusetzen. Dieser Sachverhalt gewährleiste eine gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes wie insbesondere ein hinreichendes Substitut für die Arbeitspflicht. Die Rente sei der Klägerin zunächst nur befristet bewilligt worden, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand bessere und sie dann wieder für ihre Arbeitgeberin tätig sein könne. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band gerade nicht zerschnitten, sondern in Form des Ruhens aufrechterhalten worden. Zwar beträfen die in Bezug genommenen BSG-Urteile vom 24.9.2008 (aaO) Rechtsfragen des Versicherungs- und Beitragsrechts. Die dortigen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Beschäftigung iS des § 7 SGB IV seien aber auch für das Leistungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen.

14

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 und des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das LSG sei zutreffend davon ausgegangen, dass es allein darauf ankomme, ob während des Rentenbezugs ein Beschäftigungsverhältnis mit Hinzuverdienst bestanden habe. Zwar setze eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Bei den von der Beklagten in Bezug genommenen BSG-Entscheidungen habe jedoch eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden, während derer der Arbeitgeber die Vergütung weiter gezahlt habe. Hierin bestehe der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall. Denn hier habe während des Rentenbezugs aufgrund des tarifvertraglich angeordneten Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Vergütungspflicht der Arbeitgeberin mehr bestanden. Nachträgliche Zahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis seien nach dem Zweck des § 96a SGB VI nicht auf die laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen, denn sie beruhten auf einer vor Rentenbeginn erbrachten Arbeitsleistung.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

19

A. Zu Recht hat das LSG den Bescheid vom 24.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009 (vgl § 95 SGG) aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 für den Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2008 die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert und die Erstattung von 921,80 Euro gefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

20

Denn die im November und Dezember 2008 zugeflossenen Einmalzahlungen (Jahressonderzahlung und Urlaubsabgeltung) sind nicht gemäß § 96a Abs 1 SGB VI als Hinzuverdienst für diese Monate zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung der Klägerin stammen. Ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin war vielmehr durch das tarifvertraglich bestimmte Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses ab Oktober 2008 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unterbrochen. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an.

21

B. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheids vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 kommt hier (nur) § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1 S 2 und § 100 Abs 1 SGB VI in Betracht.

22

Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs 1 S 3 SGB X).

23

Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI(in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn.

24

C. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 24.2.2009 die angefochtenen Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) getroffen und den Bescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung von 921,80 Euro zurückgefordert hat.

25

Denn ausgehend vom objektivierten Empfängerverständnis (zu diesem Auslegungsmaßstab: BSG vom 29.10.1992 - SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34 mwN) war für die Klägerin eindeutig erkennbar, dass die Beklagte - wie mit der Anhörung bereits angekündigt - an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für die vorgenannten Monate wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr festhalten wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf S 1) des Bescheids getroffen (vgl BSG vom 8.12.1993 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2 LS 2 und S 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26), sondern erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 24.2.2009 unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat, dass der Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 teilweise aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung zu erstatten ist. Denn der Klägerin ist auf S 6 unter der Überschrift "Weitere Hinweise" ausdrücklich mitgeteilt worden, dass (auch) die Anlage 10 Bestandteil des Bescheids ist. Unabhängig davon haben aber bereits die Hinweise auf S 1 des Bescheids vom 24.2.2009 mit ihrem deutlich persönlichen Bezug: "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.11.2008 neu berechnet" und "… Überzahlung von 921,80 EUR … ist zu erstatten" sowie auf S 2: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln, vom 01.12.2008 bis zum 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel und ab 01.01.2009 in voller Höhe zu" deutlich gemacht, dass die Beklagte die frühere Bewilligung abändern, dh teilweise aufheben wollte (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 66/99 R - Juris RdNr 20).

26

D. Der Bescheid vom 24.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009, der die Rentenhöhe (nur) für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 geändert hat, ist rechtswidrig. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der beiden Einmalzahlungen in diesen Monaten nicht eingetreten. Diese sind vielmehr als Hinzuverdienst bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 1 S 1 und 2, Abs 1a Nr 2 und Abs 2 Nr 2 und 3 SGB VI unberücksichtigt zu lassen, weil sie nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin im Zeitraum des Rentenbezugs stammen.

27

1. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in seiner hier maßgeblichen, ab 1.1.2008 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 41 ff; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO S 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll(vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN ).

28

2. Die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung waren kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI.

29

Zwar handelt es sich bei diesen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 1 SGB VI, das der Klägerin nach Rentenbeginn zugeflossen ist(dazu unter a). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt. Denn diese einmalig gezahlten Arbeitsentgelte stammen nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.10.2008 ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin mit Ablauf des 30.9.2008 unterbrochen (dazu unter b). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die - wie hier - allein aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (dh ohne tatsächliche Arbeitsleistung) dem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem aus leistungsrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließen, werden von § 96a Abs 1 SGB VI nicht erfasst(dazu unter c).

30

a) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI durch § 14 SGB IV legal definiert ist(vgl BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 7; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 13; BSG vom 23.8.2005 - SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 33; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Brähler in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 96a RdNr 69, Stand Einzelkommentierung November 2011; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 6, Stand Einzelkommentierung März 2012; vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 6; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 21, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

31

Hiernach sind sowohl die anteilige tarifliche Jahressonderzahlung als auch die Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt. Denn bei ihnen handelt es sich um Einmalzahlungen, die der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem (früheren) Beschäftigungsverhältnis bei der C-U Berlin zugeflossen sind.

32

Die anteilige tarifliche Sonderzahlung wurde ihr nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG von der C-U Berlin im November 2008 iHv 1081,58 Euro (brutto) in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Regelung (vgl § 20 TV-C.) bei bestehendem, aber ruhendem Arbeitsverhältnis ausgezahlt.

33

Auch die von der C-U Berlin nach Maßgabe des Tarifvertrags beim Ruhen eines Arbeitsverhältnisses (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.) zu zahlende Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt (vgl BSG vom 29.7.1993 - 11 RAr 17/92 - Juris RdNr 15; BSG vom 23.1.1997 - SozR 3-4100 § 117 Nr 14 S 98; BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 243; Seewald in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 94, Stand Einzelkommentierung April 2008). Nach den Feststellungen des LSG hat die C-U Berlin der Klägerin die Urlaubsabgeltung im Dezember 2008 iHv 3362,04 Euro (brutto) ausgezahlt.

34

b) Mit dem tarifvertraglich angeordneten Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (dazu unter aa) wurde die Beschäftigung der Klägerin bei der C-U Berlin für die Dauer der Zeitrentenbewilligung unterbrochen (dazu unter bb).

35

aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C-U Berlin ruhte ab 1.10.2008. Dies ergibt sich aus dem nach den Feststellungen des LSG für die beiden Arbeitsvertragsparteien maßgebenden TV-Ch. In dessen § 33 Abs 2 S 1 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach S 5 und 6 endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers lediglich eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Zeitrentenbewilligung.

36

Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses führt zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, mit der Folge, dass der jeweilige Gläubiger die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 236, 238 mwN).

37

Mit Bescheid vom 13.10.2008 hatte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.10.2008 bis 31.8.2010 bewilligt. Aus diesem Grunde ruhte gemäß der vorgenannten tarifvertraglichen Normen für den genannten Zeitraum ihr Arbeitsverhältnis, sodass ab Rentenbeginn die Klägerin keine Arbeitsleistung mehr anbieten oder erbringen musste und (im Gegenzug) die C-U Berlin auch kein Arbeitsentgelt mehr schuldete.

38

bb) Das tarifvertraglich (zwingend) angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses führte zur Unterbrechung der Beschäftigung der Klägerin für den Zeitraum der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

39

Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs 1 SGB VI ist iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen(vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 9 f; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 22, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Beschäftigung ist nach S 1 der Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (aaO S 2).

40

Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG vom 21.3.2007 - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 27; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 24.9.2008 - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 24 und SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21). Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSG vom 24.7.1986 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72; BSG vom 29.6.1995 - SozR 3-4100 § 101 Nr 6 S 18; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN).

41

Das LSG ist zu Recht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI anzurechnen ist, vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ausgegangen. Dabei hat es zutreffend den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses beurteilt. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 15; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 8.7.2009 - SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 22; vgl auch BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 244).

42

Dies war vorliegend der Fall. Denn mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1.10.2008 wurde gemäß § 33 Abs 2 S 5 und 6 TV-Ch. das zwischen der Klägerin und der C-U Berlin fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Dadurch wurden die Dienstleistungspflicht der Klägerin und gleichzeitig die Vergütungspflicht der C-U Berlin suspendiert. In dieser Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten liegt auf Seiten der Arbeitgeberin ein (tarifvertraglich zwingend angeordneter) Verzicht auf ihr Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung der Klägerin. Dies führte hier aus leistungsrechtlicher Sicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2008.

43

Diesem Ergebnis stehen nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des 12. Senats des BSG vom 24.9.2008 (SozR 4-2400 § 7 Nr 9 und BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10)entgegen. Denn zum einen ist Gegenstand der dortigen Ausführungen das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne, und zum anderen hat der 12. Senat in den dortigen Fallkonstellationen das (Fort-)Bestehen eines (beitragsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeit, jedoch mit fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts angenommen. Letzteres war vorliegend aber für die Zeit ab 1.10.2008 nicht der Fall.

44

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten aus der Vorschrift des § 7 Abs 1a SGB IV. Denn die dort spezialgesetzlich erfasste Fallgruppe der Freistellung von der Arbeitspflicht bei durchgehender Entgeltzahlung auf der Grundlage von Wertguthaben liegt hier ersichtlich nicht vor.

45

c) Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung aus ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließen, bleiben im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt(vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96a Abs 3 S 4 SGB VI).

46

aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.

47

bb) Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.

48

Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590 S 19 f; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 12; Senatsurteil vom 7.10.2004 - BSGE 93, 222 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 9). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (vgl BVerfG aaO).

49

Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 S 20).

50

Insgesamt erschließt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Quinten in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 96a RdNr 6). Denn in einer solchen Konstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung, eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sind(vgl KomGRV, § 96a SGB VI, Anm 3, Stand Einzelkommentierung April 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a SGB VI RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008).

51

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr als bei der Berechnung der anteiligen Jahressonderzahlung die Kalendermonate ohne Entgeltanspruch - hier also (auch) die des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - nicht mitzählten (vgl § 20 Abs 4 S 1 TV-C.); entsprechendes gilt für die Urlaubsabgeltung, weil für die Zeit eines ruhenden Arbeitsverhältnisses kein Urlaubsanspruch bestand (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.).

52

cc) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den systematischen Vergleich mit dem bis zum 31.12.2007 die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelnden § 94 SGB VI bestätigt. Diese Bestimmung war neben - in der Reihenfolge aber vor - § 96a SGB VI anzuwenden(§ 98 S 1 Nr 7, 7a SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung). § 94 SGB VI hat der Gesetzgeber wegen der "Ziel- und Wirkungsgleichheit" mit § 96a SGB VI mit Wirkung vom 1.1.2008 "gestrichen". Die "sehr ähnlichen Sachverhalte" sollen nur noch im Rahmen des § 96a SGB VI beurteilt werden(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36).

53

Nach dessen Abs 1 war das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen, wenn die "Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt" worden war (S 1). Das Arbeitsentgelt war um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern (S 2).

54

Übertragen auf den vorliegenden Fall wären auch nach dieser Vorschrift die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen gewesen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang über für Zeiten des Rentenbezugs fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt.

55

E. War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X nicht vor.

56

F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.

(2) (weggefallen)

(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.

(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.