Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

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Arbeitsrecht: Ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit

05.11.2015

Eine lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der unmittelbaren Vergangenheit stellt ein gewisses Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft dar.

Referenzen - Gesetze | § 63 BDG

§ 63 BDG zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 63 BDG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst


(1) Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkomm
§ 63 BDG wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundesdisziplinargesetz.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 100 Änderung und Ende


(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht b

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit


(1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminde
§ 63 BDG zitiert 6 andere §§ aus dem Bundesdisziplinargesetz.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 48 Waisenrente


(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 45 Rente für Bergleute


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knapp

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54 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 63 BDG.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Mai 2017 - L 19 R 733/16

bei uns veröffentlicht am 08.05.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Feb. 2019 - L 19 R 271/17

bei uns veröffentlicht am 13.02.2019

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2014 werden aufgehoben. II. Die Beklagte erstattet die außergerichtlich

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Aug. 2016 - L 10 AL 279/15 B PKH

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 08.10.2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Sozialgerich

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 01. Juni 2018 - S 11 R 421/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.09.2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2018 - L 19 R 383/17

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.06.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Sozialgericht Würzburg Urteil, 19. Sept. 2016 - S 2 R 682/15

bei uns veröffentlicht am 19.09.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 31.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2015 wird abgewiesen. II. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist, ob der Klägerin f

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 LW 2/14

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufgehoben.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. Dez. 2016 - L 19 R 276/16

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Juni 2014 - L 13 R 746/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Juli 2012 wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. IV.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 1 R 305/11

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der 1959 geborene Kläger hat von August 1975 bis Februar 1978 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt. Im Dezem

Sozialgericht Landshut Urteil, 13. Juli 2018 - S 2 R 1024/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Monat November 2015 Rente wegen voller Erwerbsmind

Bundessozialgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - B 5 R 26/16 R

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge

Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 33/16 R

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Bek

Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 21/15 R

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konsta

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Aug. 2017 - 2 Sa 526/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2017

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2016 - 11 Ca 55/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht z

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Okt. 2016 - L 1 R 47/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Dezember 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht

BGH IV ZR 318/13

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Juni 2016 - L 18 R 324/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Ta

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2015 - 7 Sa 1242/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Apr. 2016 - 3 AZR 341/14

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2014 - 12 Sa 1326/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. März 2016 - 6 AZR 221/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 2014 - 7 Sa 29/14 - wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Detmold Urteil, 18. Jan. 2016 - S 16 R 539/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in voller Höhe. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juni 2015 - S 7 R 194/14

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 wird aufgehoben.2. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist die Anrech

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Februar 2014 - 10 Sa 576/13 - aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Sept. 2014 - L 2 R 4854/12

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteilig

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Mai 2014 - L 1 R 419/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Die

Sozialgericht Mannheim Urteil, 05. Feb. 2014 - S 14 R 2773/12

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor 1. Der Bescheid vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 wird teilweise aufgehoben, soweit er den Kläger zu einer Erstattung von mehr als 1.596,63 EUR verpflichtet.2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtl

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2013 - L 11 R 963/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.02.2012 insoweit abgeändert, als der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2009 aufgehoben wird, soweit die Re

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Apr. 2013 - L 3 R 289/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Rente wegen Berufsun

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Jan. 2013 - 6 AZR 392/11

bei uns veröffentlicht am 22.01.2013

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. März 2011 - 17 Sa 2265/10 - aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2012 - L 6 U 2461/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts U. vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist streitig,

Bundessozialgericht Urteil, 31. Okt. 2012 - B 13 R 9/12 R

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 1872,44 Euro zu zahlen.

Bundessozialgericht Urteil, 31. Okt. 2012 - B 13 R 11/11 R

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. September 2010 sowie das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Mai 2009 aufgehoben

Bundessozialgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - B 5 R 8/12 R

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt Kosten des Revisionsverfahrens.

Bundessozialgericht Urteil, 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 10. Juli 2012 - B 13 R 85/11 R

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Juni 2012 - L 1 R 344/11

bei uns veröffentlicht am 14.06.2012

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 09. September 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwische

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. März 2012 - L 1 AL 39/11

bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.02.2011 - S 10 AL 199/09 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2009 aufgehoben. 2. Die Beklagte hat

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Apr. 2011 - L 7 R 181/09

bei uns veröffentlicht am 11.04.2011

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. September 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 abgeändert. Der Erstattungsbetrag

Landgericht Karlsruhe Urteil, 04. März 2011 - 6 S 13/10

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.10.2010, Az.: 2 C 323/10, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision w

Bundessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2010 - B 13 R 10/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2010 - B 1 KR 31/09 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Juli 2010 - 11 UF 243/09

bei uns veröffentlicht am 29.07.2010

Tenor I. Auf die Erstberufung des Antragstellers und die Zweitanschlussberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 30.10.2009 (16 F 1390/06) in Ziff. 3 (nachehelicher Unterhalt) a b g e ä n

Bundessozialgericht Urteil, 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tatbestand 1 Die beteiligten Leistungsträger streiten über einen Erstattungsanspruch. 2

Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 130/08 R

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die volle Auszahlung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für die Monate Juli bis Dezember 2000. Streitig

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Okt. 2008 - L 4 R 288/08

bei uns veröffentlicht am 31.10.2008

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.06.2008 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Aug. 2007 - L 4 R 5630/06

bei uns veröffentlicht am 24.08.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 05. Oktober 2006 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 29. März 2005 und 04. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbesch

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2007 - L 10 LW 4786/03

bei uns veröffentlicht am 19.04.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21.8.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revi

Sozialgericht Ulm Urteil, 27. Nov. 2006 - S 11 AS 635/06

bei uns veröffentlicht am 27.11.2006

Tenor Der Bescheid vom 01.07.2005 in der Fassung des Bescheides vom 15.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2006 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind von der Beklagten zu erstatten. Tatbestand

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Aug. 2006 - L 8 R 80/05

bei uns veröffentlicht am 28.08.2006

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nich

Referenzen

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus einem...
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche...
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt...
Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerkannten...
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf 1...
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche...
(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat...