Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
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(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18d Absatz 2, trägt der Bund. Die Mittel für die Darlehen nach § 17 Absatz 2 und 3 Satz 1 können von
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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt
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published on 24/01/2019 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer III des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. September 2016 aufgehoben, soweit das ursprüngliche Verfahren S 46 AS 2639/13 betroffen ist.
II. Die Berufung der Klägerin wir
published on 24/06/2014 00:00
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
published on 03/09/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bearbeitung seiner Eingabe.
Der
published on 20/02/2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
I.
Der Antragstelle
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