Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 33/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:060917UB13R3316R0
bei uns veröffentlicht am06.09.2017

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2012 zu ändern und dem Kläger für die Monate April bis September 2011 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 10. November 2015 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung eines Krankengeldzuschusses (KrgZ) als rentenschädlicher Hinzuverdienst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2

Der 1952 geborene Kläger erhält seit Dezember 2004 vom beklagten RV-Träger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit. Seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst setzte er nach Rentenbeginn in Teilzeit mit 25,32 Wochenstunden fort. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung betrug ab Mai 2010 laufend monatlich 1759,62 Euro (brutto) und die in voller Höhe geleistete Rente 496,73 Euro (brutto), sodass er insgesamt ein Bruttoeinkommen von 2256,35 Euro erzielte. Die Hinzuverdienstgrenze des Klägers für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe belief sich auf 1826,36 Euro, die für eine Rente in Höhe der Hälfte auf 2223,39 Euro.

3

Ende Januar 2011 erkrankte der Kläger längerfristig. Er erhielt im Januar ein Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich Sonderzahlung) von 1929,94 Euro, im Februar von 1770,23 Euro und im März (Entgeltfortzahlung bis 5.3.2011) von 284,29 Euro. Ab 6.3. bis zum 23.8.2011 bezog der Kläger Krankengeld (Krg) auf der Grundlage eines Regelentgelts von kalendertäglich 82,65 Euro. Vom 24.8. bis zum 21.10.2011 erhielt er während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation von der Beklagten Übergangsgeld (Übg), das nach einem auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzten Regelentgelt von kalendertäglich 65,90 Euro berechnet wurde. Zur Aufstockung dieser Sozialleistungen zahlte der Arbeitgeber dem Kläger bis einschließlich September 2011 den in § 22 Abs 2 TVöD vorgesehenen KrgZ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Zahlbetrag der Sozialleistungen und dem Nettoentgelt. Dieser belief sich nach den Feststellungen des LSG im März 2011 auf 121,73 Euro und in den Folgemonaten bis einschließlich September 2011 auf jeweils 146,08 Euro.

4

Am 1.7.2011 legte der Kläger die von der Beklagten angeforderten Nachweise zur Überprüfung einer weiteren Rentenberechtigung vor. Daraufhin stellte die Beklagte die Rentenzahlung ab September 2011 vorläufig ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 5.9.2011 zur beabsichtigten Aufhebung der Rentenzahlung wegen einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen an. Mit Bescheid vom 21.11.2011 berechnete sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum ab 1.10.2010 neu. Sie verfügte, dass die Rente ab April 2011 nicht mehr zu zahlen sei, weil die Hinzuverdienstgrenze von 2223,39 Euro für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte durch das dem Krg zugrunde liegende Bemessungsentgelt von monatlich (82,65 Euro x 30 =) 2479,50 Euro und den KrgZ überschritten werde; das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Januar und März 2011 sei unschädlich. Die entstandene Überzahlung für die Monate April bis August 2011 iHv 2234,17 Euro sei zu erstatten. Der Bescheid vom 21.11.2011 wurde bestandskräftig.

5

Der Kläger beantragte Anfang 2012 eine Überprüfung des Bescheids vom 21.11.2011. Das dem Krg zugrunde liegende Regelentgelt sei zu hoch angesetzt und der KrgZ sei nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Daraufhin bewilligte die Beklagte zunächst im Bescheid vom 6.3.2012 die erneute Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ab 1.12.2011, doch wurde die Nachzahlung für Dezember 2011 bis März 2012 iHv 1797,92 Euro zunächst einbehalten. Nach weiteren Ermittlungen entschied die Beklagte im Bescheid vom 3.5.2012, dass die Rente ab 1.3.2011 neu berechnet und für den Zeitraum 1.3.2011 bis 30.6.2012 eine Nachzahlung iHv 1791,32 Euro geleistet werde. In Anlage 10 des Bescheids ist ausgeführt, dass in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 20.11.2003 (B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3) nunmehr als Hinzuverdienst lediglich die Bemessungsgrundlagen für das Krg bzw Übg ohne Einbeziehung von Einmalzahlungen herangezogen würden, dh für das Krg 58,09 Euro und für das Übg 58,65 Euro täglich. Somit seien zu berücksichtigen:

- für März 2011:

Arbeitsentgelt (1.-5.3.)

284,29 €

        

dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (26 x 58,09 €)

1510,34 €

        

KrgZ   

 121,73 €

                 

1916,36 €

                 

        

- für April bis Juli 2011 jeweils:

dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (30 x 58,09 €)

1742,70 €

        

KrgZ   

 146,08 €

                 

1888,78 €

                 

        

- für August 2011:

dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (23 x 58,09 €)

1336,07 €

        

dem Übg zugrunde liegendes Entgelt (8 x 58,65 €)

469,20 €

        

KrgZ   

 146,08 €

                 

1951,35 €

                 

        

- für September 2011:

dem Übg zugrunde liegendes Entgelt (30 x 58,65 €)

1759,50 €

        

KrgZ   

 146,08 €

                 

1905,58 €

6

Damit werde die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 1826,36 Euro in allen Monaten überschritten, die Hinzuverdienstgrenze für eine halbe Rente iHv 2223,39 Euro jedoch nicht. Somit stehe dem Kläger für März 2011 - zweites Überschreiten im Jahr - noch die volle Rente zu, für die Monate April bis September 2011 allerdings nur die Rente zur Hälfte. Da zudem der Kläger für Oktober 2011 die volle Rente beanspruchen könne, für November 2011 (Zahlung von Weihnachtsgeld) aber überhaupt keine Leistung, ergebe sich aus dem Bescheid vom 21.11.2011 für den Zeitraum 1.4. bis 30.11.2011 eine Überzahlung iHv 442,88 Euro. Diese Überzahlung werde mit der aus dem Bescheid vom 6.3.2012 noch zustehenden Nachzahlung iHv 1797,92 Euro verrechnet, sodass noch eine Nachzahlung iHv 1355,04 Euro zur Auszahlung gelange.

7

Der Kläger machte mit seinem Widerspruch sinngemäß geltend, ihm stehe auch für April bis September 2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu. Der sozialversicherungsbeitragsfrei ausgezahlte KrgZ sei entsprechend dem BSG-Urteil vom 20.11.2003 (B 13 RJ 43/02 R) nicht als Hinzuverdienst anzurechnen. Die in § 23c SGB IV hinsichtlich der Beitragspflicht ausdrücklich geregelte Ausnahme müsse auch für die Leistungshöhe angewandt werden. Es sei erklärtes Ziel des Gesetzgebers gewesen, Zuschüsse in der vorliegenden Höhe von der Leistungsberechnung zu entkoppeln.

8

Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 12.10.2012; Urteil des SG Münster vom 3.3.2015). Im Berufungsverfahren hat das LSG auf die Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung von Rückforderungen nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X hingewiesen(vgl Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37). Daraufhin hat die Beklagte am 10.11.2015 ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben und sich unter Zugrundelegung einer streitigen Rest-Nettorente von 1791,32 Euro und des die Hinzuverdienstgrenze von März bis September 2011 um insgesamt 543,89 Euro übersteigenden Betrags zu einer weiteren Zahlung an den Kläger iHv 1247,43 Euro verpflichtet. Die weitergehende Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 14.6.2016).

9

Das LSG hat ausgeführt, richtige Klageart sei die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG. Ihr Gegenstand sei nur der als sog Zweitbescheid erlassene Bescheid vom 3.5.2012, durch den der Bescheid vom 21.11.2011 konkludent aufgehoben worden sei. In der Sache stehe dem Kläger für den Zeitraum 1.4.2011 bis 30.9.2011 kein höherer Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Der KrgZ falle unter den Begriff des Arbeitsentgelts nach § 96a Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 14 SGB IV, denn der Kläger habe die Zuschüsse nur aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Aus der fehlenden Beitragspflicht nach § 23c SGB IV könne nicht geschlossen werden, dass der KrgZ kein Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV sei, denn gegen ein solches Verständnis spreche die systematische Stellung der Norm.

10

Es bestehe auch keine durch Auslegung zu schließende Regelungslücke. Ohne auf die Gesetzesmaterialien zurückgreifen oder die Gesetzessystematik bemühen zu müssen, ergebe sich bereits aus § 96a Abs 1 und Abs 3 SGB VI, dass unter den Begriff "Hinzuverdienst" neben dem unmittelbar durch eine Erwerbstätigkeit Erwirtschafteten auch all das falle, was bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen anstelle dessen geleistet werde. Es sei auch keine unzulässige Doppelberücksichtigung desselben Einkommens festzustellen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass der Kläger aufgrund der Anrechnung des KrgZ als Hinzuverdienst insgesamt nicht denselben Betrag zur Verfügung gehabt habe wie vor seiner Erkrankung und dass er sich ohne Zahlung des KrgZ finanziell besser gestanden hätte. Es sei jedoch nicht Aufgabe der GRV, die Umsetzung arbeits- oder tarifvertraglicher Ziele sozialversicherungsrechtlich zu ermöglichen. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor, da Rentner grundsätzlich einer anderen Gruppe angehörten als Nichtrentner.

11

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 96a SGB VI iVm §§ 14, 23c Abs 1 S 1 SGB IV sowie des Art 3 Abs 1 GG. Hinsichtlich der Behandlung des KrgZ bestehe eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber mit Einführung des § 23c SGB IV durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz(vom 21.3.2005 mWv 30.3.2005, BGBl I 818) lediglich beitragsrechtlich - allerdings mit dem Ziel der Vermeidung künftiger höherer Leistungen - geschlossen habe. Hieraus folge, dass beitragsfreie Arbeitgeberzuschüsse als Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung unbeachtlich seien. Auch § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V zeige, dass nur "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" zum Ruhen des Anspruchs auf Krg führen solle, nicht aber der nach § 23c SGB IV beitragsfreie KrgZ. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Straffung des § 49 SGB V zugleich eine Verschärfung der Regelungen zum Hinzuverdienst im SGB VI intendiert habe; vielmehr sei von einem Redaktionsversehen auszugehen.

12

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 zu ändern sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2012 zu ändern und sie zu verurteilen, dem Kläger für die Monate April bis einschließlich September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

14

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012, soweit er nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch streitbefangen ist, zu Unrecht als rechtmäßig und den Bescheid vom 21.11.2011 fehlerhaft als nicht streitgegenständlich erachtet. Der Kläger kann im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens für die Monate April bis September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe beanspruchen, weil in diesem Zeitraum sein Arbeitsentgelt und das Krg bzw Übg die hierfür maßgebliche Hinzuverdienstgrenze nicht überstieg. Der KrgZ, den der Kläger von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum Krg bzw Übg erhielt, ist nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst anzusehen.

16

A) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide der Beklagten vom 21.11.2011 und 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012 und in Gestalt des im Berufungsverfahren am 10.11.2015 angenommenen Teilanerkenntnisses. Im Bescheid vom 3.5.2012 verfügte die Beklagte, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung "ab 01.03.2011 neu berechnet" werde. Diese Neuberechnung bewirkte gegenüber dem bestandskräftig gewordenen, den Rentenbezug ab 1.1.2010 bis 30.11.2011 regelnden Bescheid vom 21.11.2011 eine Änderung nur für die Monate April bis Oktober 2011. Sie führte dazu, dass nunmehr dem Kläger für die Monate April bis September 2011 die Rente in Höhe der Hälfte und für Oktober 2011 in voller Höhe zuerkannt wurde. Die im Bescheid vom 21.11.2011 noch verfügte Erstattung einer Überzahlung iHv 2234,17 Euro für April bis September 2011 wurde (unter Saldierung mit Nachzahlungen für weitere Zeiträume) durch die Anordnung einer Nachzahlung iHv 1791,32 Euro ersetzt. Auf den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X ist somit der Bescheid vom 3.5.2012 gerade insoweit streitbefangen, als er eine weitergehende Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 für die Monate April bis September 2011 und eine noch höhere Nachzahlung versagt und soweit das Teilanerkenntnis die vom Kläger beanspruchte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe noch nicht vollständig zuerkannt hat.

17

Zutreffende Klageart hierfür ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG - s hierzu zB BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 11; Senatsurteil vom 20.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 13). Das Verbot von Klageänderungen im Revisionsverfahren (§ 168 S 1 SGG) steht einer Ergänzung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um eine Leistungsklage noch im Revisionsverfahren nicht entgegen (vgl § 99 Abs 3 Nr 2 SGG), weil eine Änderung des Klagegrundes iS des § 99 Abs 3 SGG damit nicht verbunden ist(BSG Urteil vom 20.9.1989 - 7 RAr 110/87 - BSGE 65, 272, 275 = SozR 4100 § 78 Nr 8 S 34 - Juris RdNr 32; BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 23 RdNr 13).

18

B) Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG statthaft, obgleich eine Zulassung des Rechtsmittels nicht erfolgte. Der Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens betraf zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (§ 202 S 1 SGG iVm § 4 Abs 1 ZPO; vgl BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 3 KR 15/05 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 4 RdNr 13 mwN) einen Verwaltungsakt über eine Geldleistung, welche die Berufungssumme von 750 Euro überstieg, sodass es einer Berufungszulassung nicht bedurfte (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Denn es errechnet sich auf der Grundlage eines Zahlbetrags der begehrten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe von monatlich 445,07 Euro (April bis Juni) bzw 449,48 Euro (Juli bis September) und des bewilligten Zahlbetrags der halben Rente von monatlich 222,54 Euro bzw 224,74 Euro eine Beschwer des Klägers iHv (3 x 222,53 + 3 x 224,74 =) 1341,81 Euro. Die im Bescheid vom 3.5.2012 saldierten Rückzahlungs- und Nachzahlungsbeträge für andere Zeiträume, über die zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sind für die Berufungssumme ebenso ohne Belang wie das im Verlauf des Berufungsverfahrens von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis über 1247,43 Euro.

19

C) Die Revision hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012 und des Teilanerkenntnisses ist rechtswidrig und beschwert den Kläger (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), soweit er für die Monate April bis September 2011 eine vollständige Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 ablehnt, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für diesen Zeitraum lediglich in Höhe der Hälfte zuerkennt und die Differenz zu der bereits in voller Höhe gezahlten Rente zurückfordert. Die Beklagte ist verpflichtet, insoweit den Bescheid vom 21.11.2011 in Gestalt des Bescheids vom 3.5.2012 zu ändern. Denn der Kläger kann auch in diesem Zeitraum die Zahlung der Rente in voller Höhe, dh hier die Nachzahlung des Betrags verlangen, der unter Berücksichtigung bereits vorgenommener Saldierungen mit Nachzahlungsbeträgen für andere Zeiträume sowie des Teilanerkenntnisses noch offen ist.

20

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf eine weitergehende Korrektur des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 21.11.2011 ist § 44 SGB X. Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich - unter anderem - im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Bescheid vom 21.11.2011 ist insofern ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, als er verfügte, dass die ursprünglich bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in voller Höhe für den Zeitraum ab April 2011 im Hinblick auf die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr gezahlt wird. Diese Belastung hat in der Gestalt, die die Rentenbewilligung für Zeiträume ab März 2011 in dem Bescheid vom 3.5.2011 gefunden hat, insoweit noch Bestand, als darin für die Monate April bis September 2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Höhe der Hälfte zuerkannt wurde, mithin in Höhe der zweiten Hälfte.

21

Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Bescheidkorrektur nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X, dass bei Erlass des Bescheids vom 21.11.2011 das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist hier erfüllt. Denn als Rechtsgrundlage für die in jenem Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung der Bewilligung eines Zahlbetrags an Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum ab April 2011 im Hinblick auf Hinzuverdienst kommt allein § 48 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 3 SGB X iVm § 96a Abs 1, Abs 2 Nr 1 und Abs 3 SGB VI(die Bestimmungen des SGB VI in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 - BGBl I 681; im Folgenden: aF) in Betracht. Nach § 48 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit eine wesentliche Änderung in den bei seinem Erlass vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X gilt in Fällen der Einkommensanrechnung auf einen zurückliegenden Zeitraum der Beginn des Anrechnungszeitraums als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Rechtsgrundlage für die angeordnete Erstattung überzahlter Rentenleistungen infolge der Aufhebung eines Verwaltungsakts ist § 50 Abs 1 SGB X.

22

Die genannten Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 und 2 SGB X für eine Bescheidkorrektur zu Lasten des Klägers lagen jedoch nicht vor. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in voller Höhe vorgelegen haben (s hierzu Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 16/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 15 mwN), trat hier nicht ein. Denn der vom Arbeitgeber des Klägers gemäß § 22 Abs 2 TVöD gezahlte KrgZ war kein rentenschädlicher Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF(s nachfolgend unter I.). Bei Außerachtlassung des KrgZ wurde die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe in den noch streitbefangenen Monaten April bis September 2011 aufgrund der zu berücksichtigenden Einnahmen nicht überschritten (dazu unter II.). Somit steht dem Kläger für diese Monate die Rente in voller Höhe zu und ist für eine teilweise Erstattung der bereits geleisteten Rentenzahlungen nach § 50 SGB X kein Raum(dazu unter III.).

23

I. Der vom Arbeitgeber des Klägers auf der Grundlage des § 22 Abs 2 TVöD während des Bezugs von Krg und Übg gezahlte KrgZ ist nicht als Hinzuverdienst auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen. Zwar handelt es sich um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (dazu unter 1.) und auch um einen während des Rentenbezugs erzielten Hinzuverdienst (dazu unter 2.). Es ist jedoch geboten, einen KrgZ, soweit er gemäß § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt, bei Anwendung des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu behandeln(dazu unter 3.).

24

1. Der KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD ist "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung" iS des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF.

25

Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die in § 96a Abs 2 SGB VI aF näher bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 aaO genannten Beträge nicht übersteigt. Danach ist als Hinzuverdienst insbesondere Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Was als "Arbeitsentgelt" iS dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt sich (a) im Ausgangspunkt nach den für alle Versicherungszweige geltenden Regelungen in § 14 SGB IV(stRspr - s zuletzt Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 30 mwN). Ergänzend sind (b) die Bestimmungen der auf der Grundlage von § 17 Abs 1 SGB IV erlassenen "Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt"(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV vom 21.12.2006, BGBl I 3385) heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 16.2.1989 - 4 RA 2/88 - SozR 2200 § 1241f Nr 4 S 8 - Juris RdNr 14 - noch zu der am 31.12.2006 außer Kraft getretenen Arbeitsentgeltverordnung; s auch Gürtner in Kasseler Komm, § 34 SGB VI RdNr 19, Stand der Einzelkommentierung März 2017; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2015; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 34 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung April 2013). Schließlich ist (c) in einem dritten Schritt zu untersuchen, ob Sonderregelungen außerhalb der §§ 14, 17 SGB IV das Arbeitsentgelt abweichend regeln(§ 1 Abs 3 SGB IV, vgl hierzu zB Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 70, Stand der Einzelkommentierung Februar 2016).

26

a) Der nach § 22 TVöD gezahlte KrgZ ist Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV.

27

aa) Gemäß § 14 Abs 1 S 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung(§ 7 SGB IV), gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen insbesondere die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung. Arbeitsentgelt sind aber auch alle Zahlungen, denen ein Anspruch auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie zB die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, im Krankheitsfall sowie bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 2, 3, 3a und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz(EFZG - vgl BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15). Dasselbe gilt für einen KrgZ, der vom Arbeitgeber für Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Ergänzung der deshalb gewährten Sozialleistungen gezahlt wird (zum KrgZ als Arbeitsentgelt s bereits BSG Urteil vom 30.1.1963 - 3 RK 16/59 - BSGE 18, 236 = SozR Nr 3 zu § 189 RVO - Juris RdNr 11, 14, 16; BSG Urteil vom 15.12.1970 - 10 RV 789/68 - BSGE 32, 150 = SozR Nr 4 zu § 14 BVG - Juris RdNr 17 f; BSG Urteil vom 10.11.1977 - 3 RK 11/76 - Juris RdNr 13 f; s auch BAG Urteil vom 26.3.1991 - 3 AZR 47/90 - AP Nr 29 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen - Juris RdNr 15). Der vom Arbeitgeber gemäß § 22 TVöD zu leistende KrgZ ist Bestandteil des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgelts. Zur Zahlung eines solchen KrgZ war der Arbeitgeber vormals gesetzlich verpflichtet, als das Krg aus der GKV noch deutlich niedriger war als heute und es noch keinen allgemeinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gab (vgl § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung der Arbeiter im Krankheitsfall vom 26.6.1957 - ArbKrankhG - BGBl I 649). Mit Schaffung des Lohnfortzahlungsgesetzes (Art 1 des Gesetzes vom 27.7.1969 - BGBl I 946) wurde die Zahlung eines KrgZ durch den Arbeitgeber zu einer aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geschuldeten Zusatzleistung (vgl Steffan in vom Stein/Rothe/Schlegel , Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, 2015, Kap 4 § 4 RdNr 50; Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl 2015, § 98 RdNr 158 ff).

28

bb) Der Einordnung des KrgZ als arbeitsrechtlich geschuldetes Entgelt steht hier nicht entgegen, dass diese Leistung vom Arbeitgeber des Klägers lediglich als Vorschuss auf die Rente gezahlt wurde (vgl BSG Urteil vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - BSGE 115, 110 = SozR 4-1200 § 53 Nr 4, RdNr 22; s auch Abschn R 3.1.1 und 3.1.12 der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der DRV zu § 96a SGB VI, Stand 31.5.2017). Zwar sieht § 22 Abs 4 TVöD eine solche Ausgestaltung an sich vor. Nach S 2 dieser Regelung wird der KrgZ nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Beschäftigte eine Rente aus eigener Versicherung aus der GRV erhält. Nach § 22 Abs 4 S 4 Halbs 1 TVöD gilt ein überzahlter KrgZ als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehende Rentenleistung; gemäß Halbs 2 dieser Regelung gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über (zur Unwirksamkeit nur dieses Forderungsübergangs vgl BSG Urteil vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - aaO, RdNr 23 ff; BAG Urteil vom 12.5.2016 - 6 AZR 365/15 - BAGE 155, 88 = AP Nr 1 zu § 22 TVöD - Juris RdNr 19). Diese tarifliche Regelung ist auch auf eine rückwirkend bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzuwenden, sodass grundsätzlich neben einer solchen Rente kein KrgZ beansprucht werden kann; ein gleichwohl gewährter KrgZ ist an den Arbeitgeber zurückzuzahlen (BAG Urteil vom 12.5.2016 - 6 AZR 365/15 - aaO, RdNr 13 ff). Das gilt jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter im Rahmen einer neben dem Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgeübten Weiterbeschäftigung wegen Krankheit arbeitsunfähig wird. In einer solchen Konstellation steht ihm neben dem Anspruch auf Krg auch der tarifliche KrgZ zu (BAG Urteil vom 12.5.2016 - aaO, RdNr 35), sodass dessen Zahlung nicht lediglich vorschussweise erfolgt.

29

cc) Ein Ausschluss des KrgZ vom Begriff des Arbeitsentgelts iS des § 14 SGB IV ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs 1 S 3 SGB IV(in der bis zum 21.4.2015 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung; nunmehr: § 1 Abs 1 S 1 Nr 16 SvEV idF des 5. SGB IV-ÄndG vom 15.4.2015, BGBl I 583). Hiernach waren steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen - insbesondere im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten - nicht als Arbeitsentgelt zu behandeln. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg oder zu anderen Sozialleistungen gehören dazu jedoch nicht.

30

b) Die ergänzenden Regelungen der SvEV (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2011 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der SvEV vom 10.11.2010, BGBl I 1751) gestatten es nicht, den KrgZ von einer Behandlung als Arbeitsentgelt auszunehmen.

31

Der KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung in § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV. Nach dieser Regelung sind ua laufende Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Der KrgZ ist zwar ein solcher laufender Zuschuss, doch fehlt es an der weiteren Voraussetzung der Lohnsteuerfreiheit. Allerdings war ursprünglich in Abschn 2 Ziff 2 des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10.9.1944 ebenso wie später in Abschn 10 Abs 2 Ziff 4 der Lohnsteuerrichtlinien 1952 bestimmt, dass Kranken- und Hausgeldzuschüsse lohnsteuerfrei sind. Diese Regelung lehnte sich an die Bestimmung in § 189 Abs 1 S 3 RVO an, nach der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken- oder Hausgeld ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsentgelt galten(hierzu näher BFH Urteil vom 21.11.1958 - VI 48/57 S - BFHE 68, 176 - Juris RdNr 12, 25; ebenso der zum 1.8.1961 eingefügte, bis 31.12.1969 geltende § 160 Abs 4 RVO idF des Gesetzes vom 12.7.1961, BGBl I 913). Seit dem 1.1.1963 gehörten jedoch gemäß § 2 Abs 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) vom 25.7.1962 die Zuschüsse im Krankheitsfall in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (vgl Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bescheid vom 7.2.1963 - BB 1963, 394 sowie Anmerkung hierzu). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Nach § 2 Abs 2 Nr 5 LStDV(idF des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2601) gehören zum Arbeitslohn auch die besonderen Zuwendungen, die aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden, "zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall" (s auch Kirchhof, EStG, 16. Aufl 2017, § 19 RdNr 78, Stichwort "Krankengeldzuschüsse"; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 22 RdNr 158, Stand der Einzelkommentierung Februar 2017).

32

Ein Ausschluss der Zuordnung des KrgZ zum Arbeitsentgelt findet sich auch nicht in den weiteren Regelungen von § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 bis Nr 15 SvEV(in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung). § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 SvEV nimmt nur die Beträge nach § 10 EFZG von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt aus. Hierbei handelt es sich um Zuschläge zum Arbeitsentgelt, die speziell für in Heimarbeit Beschäftigte zur wirtschaftlichen Sicherung im Krankheitsfall zu zahlen sind. § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 SvEV nimmt lediglich die Zuschläge des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG vom Arbeitsentgelt aus(zur Steuerfreiheit dieser Zuschläge s auch § 3 Nr 1 Buchst d EStG). § 1 Abs 1 S 1 Nr 8 SvEV betrifft nur die Ausklammerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 SGB III nicht übersteigen. Krankengeldzuschüsse können auch nicht als "sonstige Bezüge" iS von § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 SvEV aufgrund einer Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber(§ 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG)vom Arbeitsentgelt ausgeklammert werden. Denn "sonstige Bezüge" iS dieser Vorschriften ist nach der Definition in § 38a Abs 1 S 3 EStG nur Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, was beim KrgZ jedoch der Fall ist.

33

c) Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen, die gemäß § 1 Abs 3 SGB IV den allgemeinen Regelungen in den §§ 14, 17 SGB IV vorgehen, sind für den KrgZ ebenfalls nicht einschlägig.

34

Dies gilt zum einen für die in § 96a Abs 1 S 3 SGB VI aF normierte Ausnahme von der Behandlung als Arbeitsentgelt hinsichtlich derjenigen Entgelte, die an Pflegepersonen oder an behinderte Menschen in Einrichtungen gezahlt werden(nunmehr § 96a Abs 2 S 2 SGB VI in der ab 1.7.2017 geltenden Fassung).

35

Aber auch die Regelung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V aF(in der bis zum 29.3.2005 geltenden Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261), die speziell die Einordnung des KrgZ behandelte, ist nicht mehr anwendbar. Dort war bestimmt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg nicht als Arbeitsentgelt gelten, soweit sie zusammen mit dem Krg das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Damit führte § 49 SGB V jene Regelung inhaltlich modifiziert fort, die zuvor nach § 189 Abs 1 S 3 RVO(idF von § 8 Nr 3 ArbKrankhG vom 26.6.1957) die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg "ohne Rücksicht auf ihre Höhe" vom Begriff des Arbeitsentgelts ausklammerte (s früher auch § 160 Abs 4 RVO in der ab 1.8.1961 bis 31.12.1969 geltenden Fassung). Art 4 Nr 3 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (vom 21.3.2005, BGBl I 818) hat die Bestimmung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V jedoch mWv 30.3.2005 gestrichen und durch die Vorschrift in § 23c SGB IV ersetzt. § 23c Abs 1 S 1 SGB IV(vom 30.3.2005 bis 31.12.2007 sowie vom 1.1.2017 bis 10.4.2017: § 23c S 1 SGB IV) regelt nach seinem Wortlaut nur noch, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg, Verletztengeld, Übg usw und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krg usw weiter erzielt werden, nicht als "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" gelten, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Damit sondert diese Vorschrift den KrgZ nicht mehr insgesamt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aus dem Begriff des Arbeitsentgelts aus, was ohne Weiteres auch im Rahmen des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF maßgeblich wäre. Vielmehr trifft § 23c SGB IV nach seinem Wortlaut eine spezifische Regelung zur Erhebung von Beiträgen. Das ergibt sich auch aus der Eingliederung in den Zweiten Titel "Beiträge" des Zweiten Abschnitts des SGB IV (dh nicht in den Ersten Abschnitt "Grundsätze und Begriffsbestimmungen", der ua die §§ 14, 17 SGB IV enthält).

36

2. Der nach vorstehenden Ausführungen als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung einzuordnende KrgZ wäre dem Grunde nach auch Hinzuverdienst. Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des Rentenbezugs rechtlich zugeordnet werden kann(s hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Eine solche rechtlich-zeitliche Kongruenz zwischen dem KrgZ und dem Rentenbezug ist hier bereits aufgrund der fortlaufend und parallel zur monatlichen Rentenzahlung für denselben Zeitraum erfolgenden Auszahlung des KrgZ zu bejahen.

37

3. Gleichwohl ist es mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Regelung geboten, einen vom Arbeitgeber ergänzend zum Krg oder Übg gezahlten KrgZ iS des § 23c Abs 1 S 1 SGB IV nicht zusätzlich zum Krg als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Insoweit ist die Regelung in § 96a Abs 1 S 2 und 3 iVm Abs 3 S 1 und 3 SGB VI aF im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen.

38

Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm gehört zu den anerkannten, bei Beachtung ihrer Voraussetzungen auch mit Rücksicht auf Art 20 Abs 2 S 2 und Abs 3 GG nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - NVwZ 2017, 617 RdNr 22; s auch Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14, RdNr 32 mwN). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil der Sinn und Zweck der Norm (a), ihre Entstehungsgeschichte (b) und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen (c) gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - aaO). Die Grenzen der Auslegung sind dabei weiter, soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, den verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - aaO, RdNr 20 mwN) (d). Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Die Erfüllung des Wortlauts einer Norm zwingt deshalb nicht ausnahmslos dazu, deren Rechtsfolgen wirksam werden zu lassen (vgl BVerfG Beschluss vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 ua - NJW-RR 2016, 1366 RdNr 50 mwN).

39

a) Die Besonderheit des KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD besteht darin, dass er einerseits - wie gezeigt - Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung iS der §§ 14, 17 SGB IV darstellt. Andererseits gelangt der KrgZ aber stets nur dann zur Auszahlung, wenn auch eine Entgeltersatzleistung bezogen wird, die im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung nicht nur mit ihrem Netto-Zahlbetrag, sondern - insoweit fiktiv - mit dem ihr zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt berücksichtigt wird (§ 96a Abs 3 S 3 SGB VI aF - zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 35 ff). Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt der KrgZ lediglich dazu, dass das mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen in einer Beschäftigung ergänzend zum Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (also entsprechend der Konzeption des § 43 Abs 1 SGB VI) erzielte Arbeitsentgelt im Netto-Betrag auch dann erhalten bleibt, wenn infolge Arbeitsunfähigkeit Entgeltersatzleistungen das originäre Arbeitsentgelt ersetzen müssen. Sein Zweck besteht darin, den Lebensstandard auch in Arbeitsunfähigkeitszeiten auf dem bisherigen Niveau zu sichern, indem Einbußen aufgrund der das Nettoarbeitsentgelt nicht erreichenden Sozialleistungen (Krg oder Übg) ausgeglichen werden. Dies macht deutlich, dass der KrgZ gerade nicht zu einer Übersicherung führt, die mit den Regelungen zum Hinzuverdienst in § 96a SGB VI aF verhindert werden soll(Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 34). Trotz des Nichtvorliegens einer Übersicherung im Netto-Betrag kann aber, wie der Fall des Klägers anschaulich zeigt, gerade die Zusammenrechnung des KrgZ mit dem der Zahlung des Krg zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für die daneben bezogene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe führen, obwohl das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch "aktive" Arbeit in derselben Höhe erzielte Nettoarbeitsentgelt rentenunschädlich war.

40

Mit der in § 96a Abs 3 SGB VI aF angeordneten Einbeziehung des Erwerbsersatzeinkommens als Hinzuverdienst sollte aber, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht grundsätzlich etwas anderes bewirkt - insbesondere keine zusätzliche Belastung eingeführt - werden als bei der originären Berücksichtigung eines durch Arbeit erzielten Hinzuverdienstes(Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 17). Vielmehr sollte mit der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Ergänzung des § 96a SGB VI aF um die Abs 3 und 4(idF des RRG 1999 vom 16.12.1997 - BGBl I 2998; zur weiteren Gesetzesentwicklung s Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 33) lediglich sichergestellt werden, "dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt" (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/8671 S 118 - zu Nr 47a ). Eine Schlechterstellung der Bezieher kurzfristiger Entgeltersatzleistungen gegenüber Versicherten, die neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Arbeitsentgelt aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, war mit der Regelung nicht beabsichtigt (Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - aaO, RdNr 18). Zu solch einer im Lichte des Art 3 Abs 1 GG kaum zu rechtfertigenden Schlechterstellung würde es aber führen, wenn für Zeiten, in denen der Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Entgeltersatzleistung Krg und zudem einen das bisherige Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Nettolohns aufstockenden KrgZ bezieht, die Hinzuverdienstgrenze rentenschädlich als überschritten angesehen würde, obwohl bei aktiver Beschäftigung mit einem Nettolohn in derselben Höhe die Hinzuverdienstgrenze nicht erreicht und daher die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ungeschmälert geleistet wird. Aus diesem Grund gebietet es der Sinn und Zweck der Regelung des § 96a SGB VI aF zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst unter Einbeziehung von Entgeltersatzleistungen, einen zusätzlich zum Krg, aber innerhalb der Grenzen des § 23c Abs 1 S 1 SGB IV gezahlten KrgZ als Hinzuverdienst unberücksichtigt zu lassen.

41

b) Aus der Entstehungsgeschichte und Entwicklung der gesetzlichen Regelungen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift des § 96a SGB VI aF zur rentenschädlichen Berücksichtigung von Hinzuverdienst wurde erstmals mWv 1.1.1996 in das Gesetz aufgenommen. Damals war allerdings noch keine Regelung zur Berücksichtigung von Entgeltersatzeinkommen enthalten, sodass die hier zugrunde liegende Problematik einer Zusammenrechnung von Krg und KrgZ ohne Bedeutung war. Eine solche Konstellation wurde erstmals mit Einfügung des § 96a Abs 3 SGB VI aF zum 1.1.1999 relevant. Diese Bestimmung sollte jedoch - wie oben ausgeführt - nur eine Besserstellung der Bezieher von Entgeltersatzleistungen verhindern, die hätte eintreten können, wenn neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Fall der Arbeitsunfähigkeit anstelle des Brutto-Arbeitsentgelts nur der niedrigere Netto-Zahlbetrag des Krg als Hinzuverdienst angerechnet worden wäre. Die Frage, ob ein KrgZ zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt, das dem Krg zugrunde liegt, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wurde im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, der vorschlug, die Regelung in das RRG 1999 einzufügen, nicht erörtert.

42

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (vom 21.3.2005 - BGBl I 818) mit der Streichung der Bestimmung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V und der Neuregelung in § 23c SGB IV gerade auch eine Berücksichtigung des KrgZ als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a SGB VI bewirken wollte. Vielmehr sollte mit dem Gesetzesvorhaben eine langjährige Praxis der Sozialversicherungsträger anerkannt und die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg und zu anderen Entgeltersatzleistungen weiterhin von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 15/4228 - S 2 , S 21 und S 22 - zu Nr 5 <§ 23c>). Die Folgewirkungen der zur Vereinfachung des Beitragseinzugs vorgenommenen Änderungen für die Leistungsseite der Sozialversicherung hatte der Gesetzgeber dabei nur insoweit im Blick, als er die weitere Ausklammerung des KrgZ bei der Beitragserhebung auch damit begründete, dass dadurch später höhere Sozialleistungen - insbesondere höhere Rentenanwartschaften im Alter - vermieden werden sollten. Denn es sei "Ziel dieser Zusatzleistungen, die Abdeckung der konkreten Bedarfssituation zu erreichen" (BT-Drucks 15/4228 S 22 - zu Nr 5 <§ 23c> Abs 2). Damit hat der Gesetzgeber das sozialpolitische Ziel der arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelungen zum KrgZ im Grundsatz als berechtigt anerkannt. Es ist aber nicht ansatzweise zu erkennen, dass mit der Gesetzesänderung im Ergebnis eine Absenkung von Rentenleistungen gerade wegen der Zahlung dieser Zusatzleistungen bewirkt werden sollte.

43

c) Unter systematischen Gesichtspunkten ist zudem zu berücksichtigen, dass in der Regelung des § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V letztlich auch zum Ausdruck kommt, dass bei Erhalt eines KrgZ zusätzlich zum Krg(in den Grenzen des § 23c SGB IV) eine Übersicherung nicht vorliegt. Denn sie ordnet ein Ruhen des Anspruchs auf Krg zur Vermeidung einer Übersicherung nur an, soweit der Versicherte "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" erhält. Nach § 23c Abs 1 S 1 SGB IV gelten aber die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krg das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen.

44

d) Die im Wege der teleologischen Reduktion gebotene Nichtberücksichtigung des KrgZ als rentenschädlicher Hinzuverdienst zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt, das dem Krg zugrunde liegt, dient nicht zuletzt auch dazu, dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG Geltung zu verschaffen. Insofern ist von Bedeutung, dass gemäß § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 bis 8 SvEV nur bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers, die an sich Arbeitsentgelt darstellen, dennoch nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden, sodass sie auch im Rahmen des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht als rentenschädlich anzusehen sind(s oben RdNr 32); vgl hierzu auch die Übersicht von Werner in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 14 RdNr 187). Das mag bei den Beträgen nach § 10 EFZG, die Auftraggeber an Heimarbeiter zum Ausgleich des Einkommensverlusts im Krankheitsfall zu zahlen haben(s § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 SvEV), mit den Besonderheiten der Entgeltgestaltung in der Heimarbeit zu rechtfertigen sein. Auch die Ausklammerung der Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG(s § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 SvEV) vom ggf rentenschädlichen Arbeitsentgelt mag ihren rechtfertigenden Grund in der gebotenen besonderen Fürsorge für Mütter (Art 6 Abs 4 GG) haben. Dagegen ist nicht erkennbar, welchen sachlichen Grund es dafür geben könnte, dass ein Arbeitnehmer, der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und zugleich Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld erhält, sich einen Zuschuss des Arbeitgebers zu diesen Sozialleistungen in bestimmten Grenzen nicht als Arbeitsentgelt zurechnen lassen muss (s § 1 Abs 1 S 1 Nr 8 SvEV), während im Krankheitsfall ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krg Arbeitsentgelt und somit im Rahmen des § 96a SGB VI aF rentenschädlich sein soll. Insofern enthält die Vorschrift des § 1 Abs 1 S 1 SvEV wegen der bislang fehlenden Einbeziehung von Krankengeldzuschüssen mit Blick auf die Anrechnung von Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst eine Regelungslücke, die im Lichte des Art 3 Abs 1 GG im Leistungsrecht durch eine teleologische Reduktion des § 96a SGB VI aF zu schließen ist.

45

II. Ist nach alledem der KrgZ, den der Kläger in den Monaten April bis September 2011 von seinem Arbeitgeber gemäß § 22 Abs 2 TVöD zusätzlich zum Krg erhielt, nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF zu berücksichtigen, so ist in diesem Zeitraum ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe nicht festzustellen. Diese Hinzuverdienstgrenze betrug gemäß § 96a Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB VI aF das 0,23-fache der monatlichen Bezugsgröße, die mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten, zu vervielfältigen ist. Das ergibt nach der Berechnung in Anlage 19 des Bescheids vom 3.5.2012 1826,36 Euro. Beanstandungen insoweit hat der Kläger nicht vorgebracht; auch sonst sind Fehler nicht ersichtlich. Das vom Kläger bezogene Krg bzw Übg war gemäß § 96a Abs 3 S 1 Nr 1 und 3 iVm S 3 SGB VI aF lediglich in Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelts - begrenzt auf den Höchstbetrag des im Falle der Erzielung von Arbeitsentgelt anrechenbaren Hinzuverdiensts(Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 19) - zu berücksichtigen. Es umfasste 1742,70 Euro (April bis Juli 2011), 1805,27 Euro (August 2011) bzw 1759,50 Euro (September 2011) und blieb damit im gesamten hier bedeutsamen Zeitraum unter der genannten Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe.

46

III. Wurde aber die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe im hier streitbefangenen Zeitraum nicht überschritten, so lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X für eine Aufhebung der Rentenbewilligung für die Monate April bis September 2011, wie sie im Bescheid vom 21.11.2011 verfügt wurde, nicht vor. Dieser Bescheid erweist sich insoweit als unrichtig iS von § 44 Abs 1 SGB X. Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 21.11.2011 hinsichtlich der Versagung einer Rentenzahlung in voller Höhe für die Monate April bis September 2011 zurückzunehmen und die Rente für diese Monate, soweit sie aufgrund des Bescheids vom 3.5.2012 und unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses noch nicht geleistet wurde, nachzuzahlen. Die Begrenzung in § 44 Abs 4 S 1 SGB X steht dem nicht entgegen, da der Kläger die Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 bereits im Januar 2012 beantragt hat (§ 44 Abs 4 S 3 SGB X).

47

D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 14 Arbeitsentgelt


(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Einkommensteuergesetz - EStG | § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen


(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit 1. von

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 17 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst


(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur te

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes


(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei ent

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38a Höhe der Lohnsteuer


(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 49 Ruhen des Krankengeldes


(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterng

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 168


Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV | § 2 Arbeitslohn


(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. (2) Zum Arbeitslohn gehören auch 1. Einnahmen im Hinbli

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber


(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist: 1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaß

Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV | § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen


(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonnta

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 179 Maßnahmezulassung


(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie1.nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung de

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen


(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskra

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 14


Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 201 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

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Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 21/15 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konsta

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(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1.
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2.
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1.
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2.
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1.
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2.
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1.
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2.
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2013 teilweise aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19,75 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision wegen des Zinsanspruches zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Erstattungsbetrages.

2

Die Klägerin lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhielten im Zeitraum vom 1.6.2008 bis 30.11.2008 Leistungen nach dem SGB II.

3

Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 wurde die Leistungsbewilligung für die Klägerin in Höhe von 19,75 Euro aufgehoben und die Erstattung des Betrages verlangt. Nach einer Mahnung durch das Hauptzollamt erstattete der Lebensgefährte der Klägerin den geforderten Betrag im Zeitraum vor dem 5.8.2009.

4

Am 17.10.2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 23.10.2008. Daraufhin hob der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit dem Bescheid vom 13.12.2011 auf. Eine Rückzahlung des fraglichen Betrages erfolgte nicht.

5

Die Klägerin hat beim SG Klage auf Rückzahlung des Erstattungsbetrages erhoben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.2.2013). Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei als sog echte Leistungsklage zulässig. Der Umstand, dass der Lebensgefährte der Klägerin der Rückzahlungspflicht nachgekommen sei, berühre das Leistungsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht. Vielmehr bleibe die Klägerin gegenüber dem Beklagten aktiv legitimiert. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dem Klagebegehren stehe § 40 Abs 1 SGB II in der seit 1.4.2011 geltenden Fassung iVm § 44 Abs 4 SGB X entgegen. Mit Rücksicht auf die Stellung des Antrages am 17.10.2011 gelte die kürzere Jahresfrist des § 40 Abs 1 S 2 SGB II. Danach habe der Beklagte den Überprüfungsantrag bereits wegen Verfristung ablehnen müssen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.12.2011 aufgehoben habe, ergebe sich ein Anspruch ebenfalls nicht. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin könne - nachdem der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben worden sei - nur der letzte Bewilligungsbescheid sein. Für die Nachzahlung von Sozialleistungen gelte die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X ohne Weiteres. Habe der Leistungsberechtigte bereits erhaltene Sozialleistungen erstattet und werde der Rückforderungsbescheid aufgehoben, begehre er erneut die Auszahlung von Sozialleistungen. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht als Herstellungsanspruch oder öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch begründet.

6

Die Klägerin hat die vom SG zugelassene Revision eingelegt. Sie ist der Auffassung, sie habe aus den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einen Anspruch auf die Zahlung. § 44 Abs 4 SGB X schränke allenfalls die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen ein. Bei der Rückabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen handele es sich schon nicht um Sozialleistungen. Des Weiteren erbringe der Grundsicherungsträger die Leistungen nicht nachträglich.

7

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2013 zu verurteilen, an die Klägerin 19,75 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG) der Klägerin ist im Wesentlichen begründet.

11

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Begehren auf Rückzahlung des Erstattungsbetrages mit der echten Leistungsklage verfolgen kann (§ 54 Abs 5 SGG). Zwar ist richtige Klageart im Rahmen eines Zugunstenverfahrens bei der Überprüfung einer rechtswidrigen Leistungsablehnung grundsätzlich die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG SozR 4-1300 § 44 RdNr 9; BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - NZS 2013, 518, jeweils mwN). Hier war jedoch die Besonderheit zu beachten, dass der Beklagte auf den Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X mit dem Bescheid vom 13.12.2011 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 bereits aufgehoben hat und damit dem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren der Klägerin insoweit nachgekommen ist. Dieser Bescheid enthielt jedoch keine Regelung zur Frage der Rückgewähr des Erstattungsbetrages. Einer zusätzlichen Anfechtung des Ablehnungsbescheides und eines auf die Rücknahme der belastenden Entscheidung gerichteten Verpflichtungsantrages sowie einer Nachholung des Leistungsverfahrens bedurfte es daher ausnahmsweise nicht.

12

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf (Rück-)Zahlung von 19,75 Euro ist § 44 SGB X. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift für die Vergangenheit stehen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende - wie der erkennende Senat bereits ausdrücklich entschieden hat - keine über die gesetzlich normierten Einschränkungen hinausgehenden Besonderheiten des SGB II entgegen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 36).

13

1. Die Klägerin war zur Geltendmachung des Rückzahlungsbetrages materiell berechtigt. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach den Feststellungen des SG der damalige Lebensgefährte der Klägerin den von dem Beklagten auf der Grundlage des § 50 SGB X geforderten Erstattungsbetrag an diesen überwiesen hatte. Die Zahlung erfolgte allein mit Rücksicht auf das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Sozialrechtsverhältnis und ist deshalb allein in diesem Verhältnis rückabzuwickeln. Eine andere Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn die Klägerin den hier streitigen Rückzahlungsanspruch wirksam an ihren früheren Lebensgefährten abgetreten hätte.

14

2. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder - hier nicht von Interesse - Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zutreffend ist der Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass diese Regelung entsprechende Anwendung findet, soweit mit einem Aufhebungsbescheid eine Leistungsbewilligung zurückgenommen worden ist. Die entsprechende Anwendung folgt - wie der 11. Senat des BSG überzeugend ausgeführt hat (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 19; ebenso BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 21 und 24; BVerwGE 97, 103, 107) - aus dem Regelungszweck der Vorschrift, die nicht nur Fälle erfasst, in denen den Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch zurückgenommen worden ist. Dieser Rechtsprechung, der die Literatur überwiegend gefolgt ist (Baumeister in jurisPK-SGB X, 2013, § 44 RdNr 65; Schütze in von Wulffen/Schütze, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 16 f; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 44 RdNr 22; aA Steinwedel in KassKomm, § 44 RdNr 42, Stand September 2013), schließt sich der Senat an.

15

Der Senat geht davon aus, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 19,75 Euro allein daraus folgt, dass der Beklagte den ursprünglichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zurückgenommen und damit die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des Erstattungsbetrages beseitigt hat. Ob der Beklagte den ursprünglichen - auf § 45 SGB X gestützten - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 zu Recht wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit zurückgenommen hat, weil die Voraussetzungen des § 44 SGB X erfüllt waren, brauchte vom Senat im Übrigen nicht geprüft zu werden, weil der Beklagte den fraglichen Bescheid bereits aufgehoben hat.

16

Zu der Aufhebung wäre der Beklagte zwar ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, die rückwirkende Gewährung des Betrages sei nach § 44 Abs 4 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 2 SGB II ausgeschlossen, nicht verpflichtet gewesen. Denn das BSG hat die Regelung des § 44 Abs 4 S 1 SGB X über ihren engen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der "Verfallklausel" des § 44 Abs 4 SGB X "schlechthin" ausgeschlossen ist(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 1; BSG SozR 3-6610 Art 5 Nr 1). Die Verwaltung hat dementsprechend schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Die zwingend anzuwendende Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X steht folglich für länger zurückliegende Zeiten bereits dem Erlass eines Rücknahme- und Ersetzungsaktes entgegen. In anderem Falle darf die Verwaltung einen den Anspruch nach § 44 SGB X vollziehenden Verwaltungsakt nicht erlassen(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 3), denn bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X noch zu erbringen sind(so etwa BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 10).

17

Aus dieser Begrenzung der Rücknahmeverpflichtung dürfte andererseits im Umkehrschluss folgen, dass die Verwaltung zur Anwendung der zwingend anzuwendenden Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X verpflichtet bleibt, wenn sie den beanstandeten Verwaltungsakt ungeachtet einer etwaig eingreifenden Verfallfrist zurückgenommen hat. Hierbei ist hinsichtlich des Vollzugs des Rückzahlungsanspruchs nicht auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zurückzugreifen. Denn der Anspruch auf die durch Verwaltungsakt zugesprochenen SGB II-Leistungen war von dem Beklagten durch Zahlung erfüllt (§ 362 BGB). Der bereits erfüllte Sozialleistungsanspruch lebt durch die Rücknahme der Aufhebungsentscheidung nicht wieder auf.

18

Hat die Verwaltung einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt zurückgenommen, so ergibt sich der Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus § 44 Abs 4 S 1 SGB X. Diese Vorschrift ist vom BSG - soweit nicht eine länger zurückliegende Zeit betroffen ist - als zwingend anzuwendende Vollzugsregelung angesehen worden (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 3 mwN). Die genannte Regelung verpflichtet die zuständige Behörde nach der Rücknahme eines Verwaltungsaktes zur Erbringung der bisher vorenthaltenen Leistungen. Sie folgt der dem SGB X zugrundeliegenden Unterscheidung von der Korrektur des Verfügungssatzes von Verwaltungsakten einerseits (§§ 44 bis 49 SGB X) und dem Vollzug der Korrektur in finanzieller Hinsicht andererseits (§ 44 Abs 4, § 50 SGB X; vgl zu dieser Unterscheidung BSGE 61, 134, 156 f = SozR 1300 § 48 Nr 32). Diesem systematischen Konzept entspricht es, die Korrektur des Verfügungssatzes jeweils unmittelbar mit dem finanziellen Ausgleich zu verkoppeln und eine nochmalige Prüfung der Aufhebungsvoraussetzungen bei der finanziellen Korrektur auszuschließen (so zum Verhältnis von § 48 Abs 1 SGB X und § 50 SGB X: BSG 1300 SozR § 50 Nr 16).

19

3. Der Senat kann dies aber im Ergebnis dahinstehen lassen, denn die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Aufhebungsbescheides und zur Erstattung des Rückzahlbetrages war ohnehin nicht durch die Verfallfristen § 44 Abs 4 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 2 SGB II ausgeschlossen. Nach § 44 Abs 4 S 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme eines Verwaltungsaktes erbracht, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Der Zeitraum der Rücknahme wird von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Abs 4 S 2). Für die Berechnung tritt nach S 3 an die Stelle der Rücknahme der Antrag, wenn dieser zur Rücknahme führt. Diese Regelungen werden durch § 40 Abs 1 S 2 SGB II in der Weise modifiziert, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. § 40 Abs 1 S 2 SGB II ist nach der Übergangsregelung in § 77 Abs 13 SGB II - hier mit Rücksicht auf den am 17.10.2011 gestellten Antrag nicht einschlägig - nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 SGB X, die vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind (zu den Gründen für die Übergangsregelung Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 77 RdNr 30, Stand 10/11; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 77 RdNr 27).

20

Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 2 SGB II auf die vorliegende Gestaltung scheidet allerdings aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 19; vgl auch schon BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1). Der Senat folgt auch insoweit der überzeugenden Entscheidung des 11. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 44 Nr 19), der eine Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X ausgeschlossen hat, soweit eine Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegen einen Leistungsbezieher über eine bestimmte Geldsumme streitig ist. Danach rechtfertigt es insbesondere der Zweck der Vorschrift nicht, sie auch auf Fälle auszudehnen, in denen es nicht um rückwirkend zu erbringende Sozialleistungen geht. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift lediglich die materiell-rechtliche Begrenzung rückwirkender Leistungsansprüche prinzipiell für vier Jahre regeln (BT-Drucks 8/2034 S 34). Die analoge Übertragung der Regelung auf die Rücknahme von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden scheitert deshalb daran, dass ein dem geregelten nicht vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen ist. Denn die Klägerin fordert nicht die rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen, sondern die Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Erstattungsbetrages.

21

Die vom 11. Senat des BSG entwickelten Grundsätze sind auf die vorliegende Gestaltung übertragbar. Zwar unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - von demjenigen Sachverhalt, der der Entscheidung des 11. Senats zugrunde lag, dadurch, dass die Verwaltung den Leistungsberechtigten wegen einer Geldforderung aus dem ursprünglichen Rücknahmebescheid noch aktuell in Anspruch genommen hatte. Hingegen war der im vorliegenden Verfahren streitige Erstattungsbetrag in Höhe von 19,75 Euro an den Beklagten bereits gezahlt worden, sodass es um die Rückgewähr dieses Geldbetrages geht. Hieraus folgt jedoch keine anderweitige Bewertung der Interessenlage. Vielmehr geht es auch in der vorliegenden Gestaltung um das rechtliche Schicksal einer von der Behörde rechtswidrig geltend gemachten Erstattungsforderung. Ausschlaggebend ist insoweit, dass derjenige rechtstreue Leistungsberechtigte, der eine von der Behörde geltend gemachte rechtswidrige Erstattungsforderung beglichen hat, im Ergebnis nicht schlechter stehen kann, als wenn diese Zahlung unterblieben wäre. Zudem greift unabhängig von der Frage der auf der Grundlage des § 50 SGB X durch den Leistungsberechtigten erfolgten Erstattung in beiden Konstellationen die Grundüberlegung für die Beschränkung des § 44 Abs 4 SGB X, dass laufende Sozialleistungen wegen ihres Unterhaltscharakters nicht für einen längeren Zeitraum nachgezahlt werden sollen(BT-Drucks 8/2034 S 34; vgl auch Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 28; aA Baumeister in jurisPK-SGB X, 2013, § 44 RdNr 113, der auf die Schaffung von Rechtssicherheit abstellt), nicht ein. Die Nachzahlung von rechtswidrig vorenthaltenen Sozialleistungen kann dem Einbehalten von rechtswidrig erlangten Erstattungsbeträgen wertungsmäßig nicht gleichgestellt werden.

22

4. Die Revision ist jedoch hinsichtlich der begehrten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit unbegründet; insoweit erfolgte die Klageabweisung zu Recht. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr des ursprünglich an den Beklagten gezahlten Erstattungsbetrages handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 44 Abs 1 SGB I. Unter Geldleistung im Sinne der Regelung über die Verzinsung von Ansprüchen im SGB sind grundsätzlich nur Sozialleistungen zu verstehen (vgl nur Hänlein in KSW, 3. Aufl 2013, § 44 RdNr 2; Wagner, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 44 RdNr 14 jeweils mwN). Nicht ausreichend ist insoweit, dass der Rückzahlung des Erstattungsbetrages ursprünglich die Gewährung von Sozialleistungen zugrunde lag. Der Klägerin kann auch kein Anspruch auf Verzugs- (§ 288 BGB) oder Prozesszinsen (§ 291 BGB) zugebilligt werden. Ein derartiger Anspruch kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn der Hauptanspruch nicht nach § 44 SGB I zu verzinsen ist(vgl nur BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 zu einem Anspruch auf Rückerstattung von vom Arbeitgeber zu Unrecht erstattetem Arbeitslosengeld).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung im Zugunstenverfahren.

2

Für den 1941 geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom 8.2.1989 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für Zeiten bis 31.12.1982 verbindlich nach § 1325 Abs 3 RVO festgestellt, darunter elf Monate Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres und 35 Monate Hochschulausbildung (insg 46 Kalendermonate). In der Rentenauskunft vom 8.9.1997 wurden Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht mehr als Schulausbildung erwähnt.

3

Dem Kläger wurde ab 1.6.2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit iHv 2708,69 DM monatlich gewährt (bestandskräftiger Bescheid vom 29.3.2001). Auch hierbei wurden Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht als Schulausbildung ausgewiesen ("keine Anrechnung").

4

Im November 2005 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von 46 Kalendermonaten für Anrechnungszeiten mit Schul- und Hochschulausbildung; er wies auf Urteile des BSG vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1) und des Bayerischen LSG vom 10.8.2005 (L 13 R 4204/03) hin. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 20.9.2007). Ein Anspruch auf Rücknahme des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 bestehe nicht, da zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung nur noch ab Vollendung des 17. Lebensjahres hätten berücksichtigt werden können (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI). Aus dem Feststellungsbescheid vom 8.2.1989 könne der Kläger keine höhere Altersrente herleiten. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.1.2008), ebenso das Klage- und Berufungsverfahren (Urteile des SG München vom 23.4.2009 und des Bayerischen LSG vom 12.12.2012). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Altersrentenbescheid vom 29.3.2001 nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1) zur Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden teilweise rechtswidrig. Da die Schulzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres infolge einer Gesetzesänderung (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996, BGBl I 1461) rentenrechtlich nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen, hätte die Beklagte den Feststellungsbescheid vom 8.2.1989 insoweit spätestens im Altersrentenbescheid nach § 149 Abs 5 S 2 SGB VI aufheben müssen. Allein deshalb sei der bestandskräftige Altersrentenbescheid aber nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Denn bis auf den entgegenstehenden Feststellungsbescheid sei der Altersrentenbescheid recht- und verfassungsmäßig ergangen (Hinweis auf BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7; Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris). Insbesondere sei die Gesamtleistungsbewertung (§§ 72, 74 SGB VI, Hinweis auf Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 27/10 R - BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr 3) unter Berücksichtigung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zutreffend berechnet worden.

5

Aus § 44 Abs 1 SGB X könne der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines günstigeren Altersrentenbescheids herleiten. Diese Norm diene allein der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit. Der Kläger sei aus dem Restitutionsgedanken von § 44 SGB X nur so zu stellen, als hätte die Verwaltung von vornherein richtig entschieden(Hinweis auf BSGE 85, 151, 159 = SozR 3-2600 § 300 Nr 15; BSGE 62, 143, 146 = SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 5). Die Beklagte sei bei Erteilung des Altersrentenbescheids verpflichtet gewesen, die aktuelle Gesetzeslage zugrunde zu legen (Hinweis auf Senatsurteile vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - und - B 13 R 77/07 R - beide in Juris). Ein Vertrauen in den Fortbestand des Feststellungsbescheids sei mit Eintritt der Bestandskraft des Altersrentenbescheids entfallen (Hinweis auf Bayerisches LSG vom 24.5.2011 - L 6 R 332/10; Steinwedel, DAngVers 1989, 372, 374; aA Bayerisches LSG vom 17.12.2009 - L 14 R 916/08). Unanfechtbare Verwaltungsentscheidungen seien nur ausnahmsweise durch eine neue Sachentscheidung zu ändern. Dies entspreche auch dem Verfassungsrecht (Hinweis auf BVerfGE 20, 230, 235; BVerfGE 117, 302, 315 = SozR 4-8100 Art 19 Nr 1 RdNr 32). Der Kläger habe versäumt, fehlerhaftes Handeln der Beklagten innerhalb der geltenden Anfechtungsfristen geltend zu machen. Diesem Ergebnis stehe auch nicht das Urteil des BSG vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1) entgegen.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 64 SGB VI. Die Höhe seiner Altersrente sei unzutreffend berechnet worden (Hinweis auf BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1). Er beruft sich auf schutzwürdiges Vertrauen aus dem bindenden Feststellungsbescheid vom 8.2.1989. Da eine Aufhebung des Feststellungsbescheids nicht mehr möglich sei, hätte die Beklagte die dort festgestellten Zeiten für Schulausbildung bei der Rentengewährung berücksichtigen müssen. Im Übrigen sei die Neuregelung von § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI(idF des WFG) eine unzulässige Verkürzung seiner Rentenanwartschaft. Hierzu sei ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig (47505/10). Ein Verstoß gegen Art 1 des Zusatzprotokolls Nr 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vom 20.3.1952, BGBl II 1879 bzw vom 17.5.2002, BGBl II 1072, Eigentumsschutz) sei nicht ausgeschlossen, sodass die Ruhendstellung des Verfahrens geboten sei. Jedenfalls liege auch eine Rechtsbeeinträchtigung aus Art 3 GG und Art 14 GG vor.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2012 und des Sozialgerichts München vom 23. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2008 zu verpflichten, unter Rücknahme des Altersrentenbescheids vom 29. März 2001 die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung entsprechend dem Bescheid vom 8. Februar 1989 in Höhe von insgesamt 46 Monaten zu berücksichtigen und zu bewerten.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Bei Erlass des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 habe sie die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung dem geltenden Recht entsprechend berücksichtigt. § 44 Abs 1 S 1 SGB X sei dahin auszulegen, dass die begehrte Sozialleistung aus materiell-rechtlichen Gründen zu Unrecht vorenthalten worden sein müsse. Hierfür beruft sie sich auf Rechtsprechung des BSG (vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 - SozR 1300 § 44 Nr 38; vom 10.12.1985 - 10 RKg 14/85 - SozR 5870 § 2 Nr 44). Für eine Ruhendstellung des Verfahrens bestehe kein Anlass.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

11

I. Der Senat sieht sich an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Die Voraussetzungen für die Ruhendstellung des Verfahrens (§ 202 SGG iVm § 251 ZPO; vgl BSG SozR 1750 § 251 Nr 1) liegen mangels übereinstimmender Anträge nicht vor (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl 2012, Vor § 114 RdNr 4 mwN). Auch wenn der Kläger die Ruhendstellung für geboten hält, hat die Beklagte dem widersprochen. Es kommt auch keine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs 2 SGG in Betracht. Der Hinweis des Klägers auf ein vor dem EGMR anhängiges Verfahren zu Anrechnungszeiten wegen Ausbildung (47505/10) reicht hierfür nicht aus. Den Urteilen des EGMR kommt lediglich eine begrenzte materielle Rechtskraft zu, die nach Art 46 EMRK nur für die an dem Verfahren beteiligten Vertragsparteien verbindlich gilt (vgl BVerfGE 111, 307, 320). Angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Anrechnung von Schulzeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres und zur rentenrechtlichen Neubewertung der ersten Berufsjahre (vgl die Nachweise unter II.2.b) besteht kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens.

12

II. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20.9.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2008, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Altersrentenbescheid vom 29.3.2001 teilweise, soweit es um die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für Schulausbildung geht, zurückzunehmen und dem Kläger unter Zugrundelegung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres höhere Altersrente zu gewähren. Die Ablehnung ist zu Recht erfolgt. Dem Kläger steht keine höhere Rente zu, als ihm mit Altersrentenbescheid vom 29.3.2001 unter Berücksichtigung der dortigen Anrechnungszeiten wegen Ausbildung bewilligt worden ist.

13

Einzig denkbare Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 SGB X in Bezug auf den bestandskräftigen Altersrentenbescheid. Das LSG ist zutreffend von einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG; vgl dazu BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 13 zitiert nach juris)ausgegangen. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

14

Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der in Abs 1 nicht ausdrücklich geregelte Anspruch auf eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft ergibt sich aus § 44 Abs 2 S 1 SGB X. Der bestandskräftige Altersrentenbescheid vom 29.3.2001 ist insofern ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, als er nicht die jetzt begehrte höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten gewährt. In dieser Hinsicht verlangt der Kläger die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, durch den Sozialleistungen iS von § 44 Abs 1 SGB X zu Unrecht nicht in der begehrten Höhe erbracht worden seien(vgl BSGE 55, 87, 88 = SozR 1300 § 44 Nr 4; BSG SozR 1300 § 44 Nr 38 S 107).

15

Die Voraussetzung (§ 44 Abs 1 S 1 SGB X), dass bei Erlass des Altersrentenbescheids das Recht unrichtig angewandt worden sein muss, ist jedoch nicht erfüllt. Selbst wenn der Altersrentenbescheid allein wegen der unterbliebenen Aufhebung des bindenden Vormerkungsbescheids objektiv rechtswidrig ergangen ist (1.), kann der Kläger die Rücknahme des Altersrentenbescheids weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft verlangen, weil dieser bei seinem Erlass der materiellen Rechtslage entsprach (2.). Auch aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes folgt nichts anderes (3.). Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen (4.).

16

1. Das Recht war bei Erlass des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 insoweit unrichtig angewandt worden, als die Beklagte es versäumt hatte, nach § 149 Abs 5 S 2 SGB VI(idF vom 16.12.1997, BGBl I 2970) den Vormerkungsbescheid vom 8.2.1989 spätestens "im Rentenbescheid" aufzuheben, soweit es um Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres ging. Im Vormerkungsbescheid vom 8.2.1989 waren - von insgesamt 46 Monaten mit Schul- und Hochschulzeiten - elf Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres als sog Ausfallzeiten anerkannt worden. Der Begriff Anrechnungszeit ist in § 58 SGB VI(idF des Rentenreformgesetzes vom 18.12.1989, BGBl I 2261 mit Wirkung vom 1.1.1992 ) an die Stelle des Begriffs der vormaligen "Ausfallzeit" getreten (§ 300 Abs 4 S 2 SGB VI; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 2 S 9; SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 15 zitiert nach juris). Unerheblich ist auch, dass der Vormerkungsbescheid nach § 1325 Abs 3 RVO vor Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 ergangen ist. § 1325 Abs 3 S 1 und 2 RVO(idF vom 19.12.1986, BGBl I 2586) entsprechen der Vorschrift des § 149 Abs 5 S 1 und 3 SGB VI(idF vom 16.12.1997, BGBl I 2970).

17

Sinn und Zweck eines Vormerkungsbescheids ist es, bereits im Vorfeld eines Leistungsfeststellungsverfahrens für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen (stRspr, vgl BSGE 56, 165, 171 f = SozR 1300 § 45 Nr 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr 15). Der Vormerkungsbescheid, der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, stellt rechtserhebliche Tatbestände verbindlich fest mit der Folge, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 16 zitiert nach juris mwN). Hingegen ist die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten nicht Gegenstand des Vormerkungsbescheids (vgl § 149 Abs 5 S 3 SGB VI; BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 6).

18

Da der Vormerkungsbescheid nicht aufgehoben worden war und sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hatte (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl dazu BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 18 zitiert nach juris), waren die dort enthaltenen Regelungen im Hinblick auf ihren Rechtscharakter und den zeitlichen Umfang für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) geworden (vgl BSG aaO; ferner Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 16).

19

Dem standen auch nicht die später erfolgten Gesetzesänderungen zur Berücksichtigung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten entgegen (hier durch § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI idF des WFG zum 1.1.1997). Vielmehr stellt § 149 Abs 5 S 2 SGB VI klar, dass auch bei Gesetzesänderungen die mit der materiellen Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid über Tatbestände von rentenrechtlicher Relevanz mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sind(vgl Senatsurteile vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 16; vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 16; ferner BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 20 zitiert nach juris). Die Aufhebung des der geänderten Gesetzeslage nicht mehr entsprechenden Vormerkungsbescheids aber hatte die Beklagte versäumt. Allerdings hat sie die aktuelle materielle Gesetzeslage bei Erteilung des Altersrentenbescheids zutreffend umgesetzt (vgl dazu noch unter 2.b).

20

2. Wie der Konflikt zwischen den beiden - sich hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung entgegenstehenden - bestandskräftigen Bescheide zu lösen ist, ergibt sich aus § 44 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit bzw nach § 44 Abs 2 S 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft. In Anwendung dieser Vorschrift genügt die fehlerhaft unterbliebene Aufhebung des Vormerkungsbescheids allein nicht, um einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Altersrentenbescheids und Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der im Vormerkungsbescheid festgestellten Zeiten der Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres begründen zu können.

21

a) Während der Wortlaut von § 44 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X ("und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind") einen Zusammenhang zwischen der unrichtigen Rechtsanwendung bei Erlass des Verwaltungsakts (hier: unterlassene Anwendung von § 149 Abs 5 S 2 SGB VI) und dem Nichterbringen der begehrten Sozialleistung (hier: höhere Altersrente) herstellt, setzt § 44 Abs 2 S 1 SGB X keinen solchen Zusammenhang voraus(zum Verhältnis von § 44 Abs 1 zu Abs 2 SGB X, vgl BSGE 61, 184 = SozR 1300 § 44 Nr 26 mwN). Es wäre jedoch nicht folgerichtig, nach materiellem Recht nicht zustehende Sozialleistungen zwar nicht für die Vergangenheit, jedoch mit Wirkung für die Zukunft (ab dem Überprüfungsantrag) zu gewähren (vgl Steinwedel, DAngVers 1989, 372, 373 f). Daher ist insofern eine einheitliche Auslegung und Anwendung beider Normen geboten.

22

§ 44 SGB X soll dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung verschaffen und der Verwaltungsbehörde zur Herstellung materieller Gerechtigkeit die Möglichkeit eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, zu berichtigen. Hierbei soll nach dem Willen des Gesetzgebers dessen Rücknahme nur dann in Betracht kommen, soweit eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Behörde zu Ungunsten des Antragstellers falsch gehandelt hat (vgl BT-Drucks 8/4022 S 82). Ansonsten soll der Verwaltungsakt bestehen bleiben. Nicht Sinn und Zweck des Zugunstenverfahrens kann es daher sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht (so BSG SozR 1300 § 44 Nr 38 S 108; vgl Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2013, § 44 SGB X RdNr 40 ff; ders in DAngVers 1989, 372, 374). Hierfür lässt sich zudem der Restitutionsgedanke anführen, der § 44 SGB X allgemein zugrunde liegt(vgl BSGE 62, 143, 146 = SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 5 S 13). Nicht zuletzt verfolgt diesen Zweck auch die Regelung des § 48 Abs 3 SGB X, die verhindern soll, dass die zu hohe Leistung, die durch einen Fehler entstanden ist, durch eine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird; dh materielles Unrecht soll nicht weiter wachsen (vgl BSG SozR 1300 § 44 Nr 38 S 108 unter Hinweis auf BSGE 63, 259 = SozR 1300 § 48 Nr 49 und SozR 1300 § 48 Nr 51; vgl auch BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20, RdNr 15). Nach diesen Maßstäben lag im Zeitpunkt der Erteilung des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 ein der materiellen Rechtslage widersprechender Altersrentenbescheid nicht vor.

23

b) Der Altersrentenbescheid vom 29.3.2001 war im Zeitpunkt seiner Erteilung materiell recht- und verfassungsmäßig ergangen. Nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI(idF des WFG) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Von dieser am 1.1.1997 (durch das WFG) in Kraft getretenen Rechtsänderung war bei Erlass des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 auszugehen (§ 300 Abs 1 SGB VI). Auf dieser Rechtslage hatte die Beklagte auch bereits die zutreffende Rentenauskunft vom 8.9.1997 erteilt.

24

Die Vorschrift des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI(idF des WFG), die - im Gegensatz zum früheren Recht - nur noch solche Zeiten einer Ausbildung als rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten anerkennt, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert wurden, ist verfassungsgemäß. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um eine unzulässige Verkürzung seiner Rentenanwartschaft. Der Senat hat sich der Entscheidung des BVerfG vom 27.2.2007 angeschlossen, mit der es über die im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre entschieden hat (BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7)und verweist zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf seine Urteile vom 13.11.2008 (B 13 R 43/07 R; B 13 R 77/07 R - die Verfassungsbeschwerde gegen das letztere Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG vom 7.4.2010 - 1 BvR 718/09).

25

Im Ergebnis hat die Beklagte daher zu Recht 32 Monate an Hochschulausbildung als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs 1 Nr 2 SGB VI) und die Zeiträume, in denen neben der Hochschulausbildung eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist, als beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 1 Nr 1b SGB VI) berücksichtigt. Gegen die Berechnung seiner Altersrente im Übrigen hat sich der Kläger nicht gewandt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese unzutreffend erfolgt sein könnte (zur Gesamtleistungsbewertung nach §§ 72, 74 SGB VI bei schulischen Ausbildungszeiten nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI idF des WFG vgl Senatsurteil vom 20.10.2010 - B 13 R 23/10 R - Juris; BSG SozR 4-2600 § 72 Nr 3).

26

3. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann er sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

27

a) Es ist bereits fraglich, ob die Regelung des § 149 Abs 5 S 2 SGB VI (idF vom 16.12.1997, BGBl I 2970) auf Vertrauensschutz abzielt. Sie stellt eine spezielle Verfahrensvorschrift des Rentenrechts dar und verdrängt § 48 SGB X(vgl BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 20 zitiert nach juris); die vereinfachte Aufhebung der festgestellten Daten des Versicherungsverlaufs im Fall nachträglich eingetretener Gesetzesänderungen lässt sie sogar ohne Anhörung nach § 24 SGB X zu(vgl Kohl in GK-SGB VI, Stand April 2009, § 149 RdNr 64 ff). Damit regelt die Norm gerade Ausnahmen von der Anwendung vertrauensschützender Vorschriften (§§ 24, 48 SGB X; vgl Steinwedel, DAngVers 1989, 372, 374). Um den durch § 149 Abs 5 S 2 SGB X entstehenden Verwaltungsaufwand gering zu halten, ist den Rentenversicherungsträgern die Möglichkeit eingeräumt worden, die an sich durch jede Rechtsänderung bedingte Pflicht der Aufhebung von änderungsbedürftigen Vormerkungsbescheiden auch noch im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu treffen(vgl BT-Drucks 13/8994, Zu Art 4, Zu Nr 1b , S 69). Diesem Erfordernis ist selbst dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid oder im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (vgl Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 19, 22) bzw in einem gesonderten Bescheid getroffen wird (Senatsurteile vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 - Juris RdNr 16; vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 17).

28

b) Jedenfalls kann der Kläger nach Eintritt der Bestandskraft (§ 77 SGG) des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 keinen Vertrauensschutz aus der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids vom 8.2.1989 mehr herleiten. Denn spätestens bei Erlass dieses Bescheids musste er davon ausgehen, dass die hierin getroffenen Feststellungen zu seinen Ausbildungs-Anrechnungszeiten rechtsverbindlich werden, wenn er sich nicht mit dem zulässigen Rechtsbehelf des Widerspruchs dagegen zur Wehr setzt. Hiervon hat der Kläger allerdings keinen Gebrauch gemacht. Selbst dann aber hätte die Beklagte, wie oben erörtert, den entgegenstehenden Feststellungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid aufheben können (§ 149 Abs 5 S 2 SGB VI). Der Kläger kann jedoch im Verfahren nach § 44 SGB X nicht besser gestellt werden, als hätte er fristgerecht Widerspruch eingelegt(so bereits BSG vom 27.3.1984 - SozR 1200 § 34 Nr 18 S 70 für einen Anhörungsfehler).

29

Im Übrigen war dem Kläger nicht erst seit Erlass des Altersrentenbescheids vom 29.3.2001 bekannt, dass die Schulzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres abweichend von den Feststellungen des Vormerkungsbescheids bei der Rentenbewilligung nicht mehr berücksichtigt werden würden. Dies war ihm bereits mehr als drei Jahre (im September 1997) vor Erteilung des Rentenbescheids durch eine der materiellen Rechtslage entsprechende unverbindliche Rentenauskunft (§ 109 Abs 1 SGB VI) mitgeteilt worden.

30

c) Diesem Ergebnis steht auch nicht Rechtsprechung anderer Senate entgegen. Der 14. Senat des BSG (Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 42 ff) und der 9. Senat (Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 S 56 f; ähnlich bereits Urteil vom 8.3.1995 - 9 RV 7/93 - Juris RdNr 17) halten § 44 Abs 1 S 1 SGB X - abweichend von dem og Grundsatz, dass es nicht Sinn des Zugunstenverfahrens sei, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zustehe - auch dann für (entsprechend) anwendbar, wenn die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftig gewordenen Widerrufs- bzw Rückforderungsbescheids allein auf der Verletzung von vertrauensschützenden Vorschriften beruht(dieser Rspr folgend: Schütze in von Wulffen, 8. Aufl 2014, SGB X, § 44 RdNr 7; Merten in Hauck/Noftz, Stand Dezember 2012, SGB X, K § 44 RdNr 50; Rüfner in Wannagat, Stand Mai 2002, SGB X, § 44 RdNr 26 f; Baumeister in jurisPK-SGB X, 2013, § 44 RdNr 73; zur Darstellung des Meinungsstands vgl Senatsurteil vom 1.7.2010 - BSG SozR 4-2600 § 48 RdNr 43 ff).

31

Der Senat kann weiterhin offenlassen, ob er dieser Rechtsprechung folgt. Denn eine Konstellation, in der sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen kann, liegt - wie oben ausgeführt - nicht vor. Anders als in den vom 14. und 9. Senat entschiedenen Fällen geht es dem Kläger um das Vorenthalten einer Sozialleistung (§ 44 Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 SGB X in direkter Anwendung). Er hat keine Vertrauensposition wegen langjährig zu Unrecht bezogener Sozialleistungen erworben, die ihm durch einen Aufhebungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft entzogen bzw durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit darüber hinaus auch zurückgefordert worden waren, sodass erheblich werden könnte, ob Vertrauensschutzvorschriften ein eigenständiger materieller Rechtsgrund für den Weiterbezug unter Verstoß gegen das materielle Leistungsrecht bewilligter Sozialleistungen sind (so aber die Konstellationen in den Urteilen des 9. Senats vom 8.3.1995 - 9 RV 7/93 - und vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 S 54 sowie des 14. Senats vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 38 f). Denn der Kläger hat nie ihm materiell nicht zustehende Leistungen erhalten. Schließlich liegt auch keine Abweichung vom Urteil des 4. Senats vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R - BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1) vor. Dort ging es nicht um die Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Rentenbescheids, sodass der Anwendungsbereich des § 44 SGB X von vornherein nicht betroffen war. Eines Anfrageverfahrens nach § 41 SGG bedarf es nicht.

32

4. Dieses Ergebnis ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 7.2.2012 - BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 27) gehört zu den tragenden Prinzipien des Rechtsstaats der Grundsatz, dass nach Abschluss eines Verfahrens durch unanfechtbare Entscheidung allenfalls ausnahmsweise eine neue Entscheidung in der Sache möglich ist. Demgemäß ist die öffentliche Gewalt von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, rechtswidrige Verwaltungsakte ohne Rücksicht auf ihren formellen Rechtsbestand auf Antrag oder von Amts wegen zu beseitigen (vgl BVerfGE 20, 230, 235; BVerfGE 117, 302, 315 = SozR 4-8100 Art 19 Nr 1 RdNr 32). Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der (materiellen) Gerechtigkeit abzuwägen. Über das hiernach verfassungsrechtlich Gebotene ist der Gesetzgeber mit der am 1.1.1981 in Kraft getretenen Regelung von § 44 Abs 1 SGB X bereits hinausgegangen(vgl Senatsurteil aaO, RdNr 28 mwN).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

2

Die 1949 geborene Klägerin wuchs im heutigen Land Sachsen auf. Im März 1991 und im Jahr 1992 berichtete sie gegenüber Ärzten von Misshandlungen im Stasigewahrsam. Im Oktober 1997 erstattete die Klägerin Strafanzeige wegen sexueller Nötigung in der Zeit vom 9.1989 durch ihren damaligen Vorgesetzten. Die zuständige Staatsanwaltschaft Dresden stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs 2 Strafprozessordnung ein, die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

3

Im Juni 1999 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt B. eine Versorgung nach dem OEG wegen "Folter, Misshandlung und Vergewaltigung" im K.-Gefängnis in K. während eines Aufenthaltes in der Zeit vom 9.1989 durch ihren damaligen Vorgesetzten und andere unbekannte Täter. An Schädigungsfolgen seien ua psychosomatische Folgen und Zahnverlust eingetreten. Das Versorgungsamt B. lehnte Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ab; das zuständige Versorgungsamt C. lehnte sodann den OEG-Antrag der Klägerin ab (Bescheid vom 22.4.2003; Widerspruchsbescheid vom 12.1.2004).

4

Im anschließenden Klageverfahren hat das SG ua eine Begutachtung der Klägerin durch die Psychiaterin und Neurologin Dr. S. veranlasst. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Erlebnisse, welche die Klägerin in der Haft habe erleben müssen, so schwerwiegend gewesen seien, dass sie bei den vorliegenden Vorbelastungen (angegebener sexueller Missbrauch in der Kindheit durch einen Großonkel) die andauernde Persönlichkeitsveränderung der Klägerin mit verursacht oder sogar allein ausgelöst hätten (Gutachten vom 12.12.2007). Das SG hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens (sog Glaubhaftigkeitsgutachten)der psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych. Sch. Diese erklärte, dass die behauptete Aussage der Klägerin mit Hilfe der aussagepsychologischen Methodik nicht verifiziert werden könne. Es zeigten sich Mängel im Hinblick auf die Konstanz der Aussage der Klägerin und Hinweise auf fremd- und autosuggestive Einflüsse. Weder die Täuschungs- noch die Suggestionshypothese könne zurückgewiesen werden (Gutachten vom 12.5.2010). Auf Antrag der Klägerin hat das SG schließlich eine Begutachtung der Klägerin durch den Psychiater und Neurologen Dr. St. veranlasst. Dieser erklärte im Wesentlichen, dass eine suggestive Beeinflussung der Erinnerungen der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne, sondern angesichts der Persönlichkeit der Klägerin und der Befragungsumstände als sehr wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Klägerin könne die Angaben über die Stasihaft und die dort erlittenen Vergewaltigungen und Misshandlungen - wie auch die Angaben zum sexuellen Missbrauch in ihrer Kindheit - in dieser Form auch ohne einen Erlebnisbezug berichten (Gutachten vom 31.12.2012).

5

Das SG hat die seit 1.8.2008 gegen den beklagten Sozialverband als Funktionsnachfolger gerichtete Klage abgewiesen, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 OEG geworden sei. Aus den Gutachten der Sachverständigen Sch. und Dr. St. ergebe sich, dass die Angaben der Klägerin nicht geeignet seien, eine Glaubhaftmachung iS des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) zu begründen(Urteil vom 19.4.2013).

6

Im Berufungsverfahren hat das LSG zwei aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 14.8.2014 und 14.10.2014 aus den Verfahren vor dem LSG zu den Az L 10 VE 34/13 ZVW und L 10 VE 28/11 in den Rechtsstreit eingeführt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die von der Klägerin behauptete Folter sowie der sexuelle Missbrauch im K.-Gefängnis in K. seien nicht nachgewiesen, unmittelbare Tatzeugen nicht vorhanden. Das Vorliegen der Taten lasse sich auch nicht unter Zugrundelegung der Beweiserleichterung der Glaubhaftmachung annehmen. Die Angaben der Klägerin könnten nicht positiv durch aussagepsychologische Begutachtung verifiziert werden. Anlass zur Einholung eines weiteren Glaubhaftigkeitsgutachtens, welches unter Abfassung entsprechender Beweisfragen dem besonderen Beweismaßstab der Glaubhaftmachung Rechnung tragen solle, bestehe nicht. Denn das LSG habe in den Rechtsstreiten L 10 VE 34/13 ZVW und L 10 VE 28/11 Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. G. unter besonderer Berücksichtigung von § 15 KOVVfG eingeholt und in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt. Danach könne die vom BSG in seiner Rechtsprechung vom 17.4.2013 erhobene Forderung der besonderen Berücksichtigung des § 15 KOVVfG von aussagepsychologischen Gutachten nicht eingelöst werden(Urteil vom 29.1.2015).

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das LSG habe seine Entscheidung unter Bezugnahme auf zwei Gutachten getroffen, die den Anforderungen, welche das BSG bisher an sog Glaubhaftigkeitsgutachten in OEG-Verfahren gestellt habe, nicht entsprächen. Unter Vorlage einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme, Benennung eines weiteren Zeugen und Vorlage einer Urkunde rügt die Klägerin darüber hinaus, das LSG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und sie nicht zu vermeintlichen Widersprüchen (schriftlich) angehört. Es habe sie trotz fehlender finanzieller Mittel auch nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 und das Urteil des SG Hildesheim vom 19. April 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2004 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Beschädigtenrente nach dem OEG iVm dem BVG zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

10

Er verweist auf die Ausführungen des LSG, die er für zutreffend hält.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

12

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 22.4.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.1.2004 und der Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente nach den Vorschriften des OEG iVm dem BVG. Diesen verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4, § 56 SGG; vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R - BSGE , SozR 4, Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs 1 SGG.

13

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre ursprüngliche kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage vor dem LSG auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt hat. Hierin liegt mangels einer Änderung des Klagegrundes eine nach § 99 Abs 3 SGG uneingeschränkt zulässige Antragsänderung(vgl BSG Urteil vom 7.6.1979 - 12 RK 13/78 - BSGE 48, 195, 196 = SozR 2200 § 394 Nr 1 S 1 zum Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage; BSG Urteil vom 12.8.2010 - B 3 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 125 Nr 6 zum Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage).

14

Der beklagte Kommunalverband ist passiv legitimiert. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass bereits während des Klageverfahrens ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes im Sinne einer Funktionsnachfolge stattgefunden hat. Denn durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz (SächsVwNG) vom 29.1.2008 (SächsGVBl Nr 3/2008, S 137 ff) und das Gesetz zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze (SächsDGBVG) vom selben Tag ging die Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen nach dem OEG iVm dem BVG seit dem 1.8.2008 auf den Kommunalen Sozialverband S. über. Diese Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Opferentschädigung verstößt nicht gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des GG (vgl - zur ähnlichen Übertragung im Rahmen einer Funktionsnachfolge auf die kommunalen Landschaftsverbände in NRW - BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 23 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 23, jeweils unter Hinweis auf Urteile vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1, RdNr 21 und - B 9 V 3/07 R - Juris RdNr 22; vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - Juris RdNr 24; vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 26; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 6a mwN). Diese Übertragung hat zur Folge, dass allein der im Laufe des Verfahrens zuständig gewordene Rechtsträger die von der Klägerin beanspruchte Leistung gewähren kann.

15

2. Die Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das LSG hat auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, weil die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Beschädigtenrente nicht erfüllt (3.). Die tatsächlichen Feststellungen des LSG sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG), denn sie halten einer revisionsrichterlichen Überprüfung stand. Die von der Klägerin gerügte Beweiswürdigung (4.) und Sachaufklärung (5.) sind - soweit revisionsrichterlich überprüfbar - nicht zu beanstanden, auch soweit die Klägerin im Revisionsverfahren ergänzend zu ihrem beruflichen Werdegang vorträgt, einen weiteren Zeugen benennt und zu Beweiszwecken eine Urkunde vorlegt.

16

3. Die Klägerin hat nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG.

17

a. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus einer auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vor dem 3.10.1990 begangenen rechtswidrigen Tat ist § 1 iVm § 10a OEG. Nach § 1 Abs 1 S 1 OEG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat(zu den allgemeinen Tatbestandsmerkmalen s auch BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - Juris RdNr 27 mwN).

18

In Altfällen - also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des GG (23.5.1949) und dem Inkrafttreten des OEG (16.5.1976) - müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 S 2 OEG iVm § 10a Abs 1 S 1 OEG erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind und im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

19

Seit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland gilt das OEG auch in den neuen Bundesländern. Bei Gewalttaten, die im Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 3.10.1990 begangen worden sind, richtet sich der Anspruch auf Versorgung nach der Härtefallregelung des § 10a OEG. Danach erhalten auch Personen, die in dem in Art 3 des Vertrages zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) genannten Gebiet (den sog neuen Bundesländern) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, Versorgung nach Maßgabe des § 10a Abs 1 S 1 OEG, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7.10.1949 bis zum 2.10.1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist (§ 10 S 2 OEG).

20

b. Nach den Feststellungen des LSG liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Versorgung nach dem OEG nicht vor, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs 1 S 1 OEG nicht erfüllt sind.

21

Gemäß § 1 Abs 1 S 1 OEG(idF vom 11.5.1976, BGBl I 1181) erhält eine natürliche Person ("wer"), die im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Die erlittene Schädigung muss keine physische Beeinträchtigung sein. Vielmehr sind auch psychische Gesundheitsschäden geeignet, einen Anspruch nach dem OEG zu begründen, jedoch müssen sie auf einen "tätlichen Angriff" zurückzuführen sein. Insoweit ist entscheidend, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person sind (BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - BSGE 118, 63 = SozR 4-3800 § 1 Nr 21).

22

Die Klage ist unbegründet, weil ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen ist.

23

c. Der Senat hat für den Begriff "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung abgestellt (BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - aaO; Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 25 mwN; Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 14 mwN). Dabei ist zwar einerseits die Rechtsfeindlichkeit entscheidend, die vor allem als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz verstanden wird; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung insoweit mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes weitestgehend gelöst (stRspr seit 1995; vgl hierzu BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 27 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 28, jeweils unter Hinweis auf BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 32 mwN). Andererseits genügt es nicht, dass die Tat gegen eine Norm des Strafgesetzes verstößt, denn die Verletzungshandlung im OEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt (vgl BT-Drucks 7/2506 S 10). Die Auslegung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" orientiert sich jedoch an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 StGB gewonnenen Bedeutung(vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - aaO, RdNr 32 mwN). Wesentlich ist die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, dass durch die Verwendung des Begriffs des tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein soll(vgl BT-Drucks 7/2506 S 10).

24

Die von der Klägerin behaupteten Ereignisse im K.-Gefängnis in K. in der Zeit vom 9.1989 wären zwar grundsätzlich geeignet einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG darzustellen. Diese sind jedoch zur Überzeugung des LSG nicht glaubhaft.

25

d. Der Tatbestand des § 1 Abs 1 S 1 OEG besteht aus drei Merkmalen (vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff - sog schädigender Vorgang -, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang (Kausalität) miteinander verbunden sind. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt die Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 1 Abs 3 BVG). Nach Maßgabe des § 15 S 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs 3 OEG anzuwenden ist, sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

26

Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 3b mwN). Das bedeutet, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können und verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 33 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 34 ; BSG Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R - Juris RdNr 21 ). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr 4; BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99, 104).

27

Eine Wahrscheinlichkeit iS des § 1 Abs 3 S 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht(vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 14 mwN). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt (BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 34 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 35; aA Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 3c).

28

Bei dem "Glaubhafterscheinen" iS des § 15 S 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 35 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 36 ), dh der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 14 f mwN). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, dh es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 35 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 36 ), weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss eine den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs 1 S 1 SGG ; vgl BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 35 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 36; BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 15).

29

e. Die von der Klägerin behaupteten körperlichen Misshandlungen im K.-Gefängnis sind nicht nachgewiesen im Sinne einer Glaubhaftmachung. Das LSG ist auf Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass unmittelbare Tatzeugen für die von der Klägerin behaupteten Ereignisse im K.-Gefängnis in der Zeit vom 9.1989 nicht vorhanden sind. Der von der Klägerin in erster Linie beschuldigte Vorgesetzte hat die Vorwürfe bestritten. Weitere Täter hat die Klägerin nicht namentlich benannt und konnten auch nicht ermittelt werden. Auch sind keine sonstigen Beweismittel (zB Urkundsbeweise, Zeugen) vorhanden, die das Vorbringen der Klägerin entweder stützen oder widerlegen könnten.

30

Auf Grundlage dieser Feststellungen durfte das LSG zu Recht die Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG für anwendbar halten. Denn die Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind(vgl grundlegend BSG Urteil vom 31.5.1989 - 9 RVg 3/89 - BSGE 65, 123, 125 = SozR 1500 § 128 Nr 39 S 46; zuletzt BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 41 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 39 ). Nach dem Sinn und Zweck des § 15 S 1 KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (vgl §§ 383 ff ZPO ) Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 S 1 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist. Die Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG gelangt damit auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind(vgl bereits BSG Beschluss vom 28.7.1999 - B 9 VG 6/99 B - Juris RdNr 6; BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 41 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 39 ).

31

Hiervon ausgehend hat das LSG jedoch die Angaben der Klägerin über einen körperlichen und sexuellen Missbrauch im K.-Gefängnis im September 1989 als nicht glaubhaft erachtet.

32

4. Diese Beurteilung hält einer revisionsrichterlichen Überprüfung stand. Die von der Klägerin gerügte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) und Sachaufklärung (§§ 103, 106 SGG) durch das LSG sind nicht zu beanstanden.

33

Das Tatsachengericht entscheidet gemäß § 128 Abs 1 S 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. Das dem Gericht insofern eingeräumte Ermessen kann das Revisionsgericht nur begrenzt überprüfen. Die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind erst überschritten, wenn das Tatsachengericht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, aber auch, wenn es das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt (stRspr; vgl etwa schon BSG Beschluss vom 8.7.1958 - 8 RV 1345/57 - SozR Nr 34 zu § 128 SGG; BSG Beschluss vom 15.8.1960 - 4 RJ 291/59 - SozR Nr 56 zu § 128 SGG; zuletzt auch BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R - BSGE , SozR 4-3800 § 1 Nr 22; BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 21 mwN).

34

Diese Grenzen hat das LSG eingehalten, es hat sich eingehend mit dem Sachverhalt, den Verfahrens- und den beigezogenen Akten, den Ergebnissen der vom SG eingeholten Sachverständigengutachten und den von ihm in den Rechtsstreit eingeführten Sachverständigengutachten aus anderen OEG-Verfahren auseinandergesetzt. Es hat das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigt und sich frei von Denkfehlern davon überzeugt, dass die Klägerin nicht nachweislich Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 OEG geworden ist. Dabei hat es die von ihm angewandte Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG rechtlich zutreffend erkannt. Die Einwände der Klägerin gegen die Verwertung der vom SG eingeholten Sachverständigengutachten greifen nicht durch.

35

a. Die Einholung und Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von Sachverständigengutachten ( BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 44 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 42 ).

36

Auch spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass ein Berufungsgericht nicht selbst ein aussagepsychologisches Gutachten über den Kläger bzw die Klägerin einholt, sondern für seine Entscheidung Glaubhaftigkeitsgutachten verwertet, welche die Vorinstanz - wie hier geschehen (§ 106 Abs 3 Nr 5 und § 109 Abs 1 S 1 SGG) - im Klageverfahren eingeholt hat. Liegen bereits Gutachten von ärztlichen Sachverständigen desselben Fachgebiets als Beweismittel vor, bedarf es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG)grundsätzlich keiner weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung. Anders verhält es sich, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken (vgl etwa BSG Beschluss vom 24.3.2005 - B 2 U 368/04 B - Juris RdNr 5 ; BSG Beschluss vom 16.2.2012 - B 9 V 17/11 B - Juris RdNr 13 ) oder wenn wesentliche Veränderungen in dem bereits begutachteten Lebenssachverhalt eingetreten sind (zB Verschlimmerung von gesundheitlichen Leiden, vgl BSG Beschluss vom 24.4.2014 - B 13 R 325/13 B - Juris).

37

Für derartige Mängel oder Veränderungen liegen betreffend die Gutachten der Sachverständigen Sch. und Dr. St. keinerlei Anhaltspunkte vor. Insbesondere geht die Rüge der Klägerin, dass die Gutachten nicht verwertbar seien, weil das SG die Sachverständigen nicht auf den geltenden Beweismaßstab (§ 15 S 1 KOVVfG) hingewiesen und ihnen keine Angaben zur relativen Wahrscheinlichkeit eines Erlebnisbezuges abverlangt hat, ins Leere.

38

b. Allerdings hat der Senat einen Hinweis auf den nach § 15 S 1 KOVVfG geltenden Beweismaßstab gegenüber dem Sachverständigen in seinen Entscheidungen vom 17.4.2013 (B 9 V 1/12 R, B 9 V 3/12 R, s unten) für notwendig erachtet.

39

Aus dem Umstand, dass es im Rahmen des § 15 S 1 KOVVfG ausreicht, wenn die Möglichkeit, dass die Angaben des Antragstellers zutreffen, als die wahrscheinlichste angesehen werden kann, hat der Senat gefolgert, dass ein Gericht den Sachverständigen eines aussagepsychologischen Gutachtens auf den insoweit geltenden Beweismaßstab hinzuweisen und mit ihm zu klären hat, ob er sein Gutachten nach den insoweit maßgebenden Kriterien erstatten könne. Im Rahmen der Beweisfragen müsse darauf abgestellt werden, ob die Angaben mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden könnten. Der Senat ist insoweit davon ausgegangen, dass es erforderlich ist, dem Sachverständigen aufzugeben, solange systematisch und unvoreingenommen nach Fakten zu den verschiedenen Hypothesen zu suchen, bis sich ein möglichst klarer Unterschied in ihrer Geltungswahrscheinlichkeit bzw praktischen Gewissheit ergebe ( BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 57 ff und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 55 ff).

40

c. An diesem Erfordernis der Berücksichtigung des Beweismaßstabes nach § 15 S 1 KOVVfG bei der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr fest. In Verfahren über eine Gewaltopferentschädigung bedarf es keines besonderen Hinweises an den Sachverständigen auf den Beweismaßstab der Glaubhaftmachung.

41

Aussagepsychologische Gutachten können im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens nach dem OEG - gleich wie in anderen Rechtsstreitigkeiten, in denen es wesentlich auf die Aussage eines Beteiligten oder Zeugen ankommt - von Bedeutung sein. Denn Gegenstand eines solchen Gutachtens ist die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, dh einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl grundlegend BGH Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164, 167). Diese Frage stellt sich nicht nur in strafgerichtlichen Verfahren. Eine solche Beurteilung zählt an sich zu den ureigenen Aufgaben eines Tatrichters; sie gehört seit jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2002 - 2 BvR 2099/01 - Juris RdNr 13). Daher kommt die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nur ausnahmsweise in Betracht (vgl BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 45 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 43, mit Verweis auf BGH Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164, 182; BGH Urteil vom 16.5.2002 - 1 StR 40/02 - Juris RdNr 22 ). Der Richter selbst hat bei der Beweiswürdigung Erfahrungsregeln zu beachten, die ua aus aussagepsychologischen Untersuchungen gewonnen wurden (BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.4.2003 - 2 BvR 2045/02 - NJW 2003, 2444 - Juris RdNr 37). Allerdings kann die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen insbesondere dann geboten sein, wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson (Zeuge, Beteiligter) und deren Behandlung beeinflusst sein können (vgl dazu BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 45 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 43, mit Verweis auf BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - Juris RdNr 6 ; Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 V 4/12 B - SozR 4-1500 § 103 Nr 9 = Juris RdNr 22).

42

Damit ein aussagepsychologisches Gutachten im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens nach dem OEG verwertet werden kann, muss es sachgerecht erstellt sein. Dies zu gewährleisten, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, beispielsweise durch die Wahl eines geeigneten Sachverständigen, durch die Formulierung der Beweisfragen und durch die Prüfung des erstellten Gutachtens. Soweit der Senat in seinen Entscheidungen vom 17.4.2013 (B 9 V 1/12 R, B 9 V 3/12 R) aber noch angenommen hat, dass es im Rahmen der Beweisanordnung eines gerichtlichen Hinweises an den Sachverständigen auf den Beweismaßstab des § 15 S 1 KOVVfG und der Klärung bedürfe, ob der Sachverständige sein Gutachten nach den insoweit maßgebenden Kriterien erstatten könne, wird diese Auffassung nicht aufrechterhalten.

43

Dies ist im Wesentlichen auf die Möglichkeiten und Grenzen einer aussagepsychologischen Begutachtung zurückzuführen. Die zugrunde liegenden Tatsachen können vom Senat als generelle Tatsachen (vgl hierzu zB BSGE 112, 257 - SozR 4-2500 § 137 Nr 2 RdNr 4 mwN; Heinz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 163 RdNr 20, 21) anhand der Darstellungen der Sachverständigen Prof. Dr. G. in den vom LSG in den Rechtsstreit eingeführten Gutachten selbst bewertet werden. Deren Expertise auf dem Gebiet der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist allgemein anerkannt und wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung kann danach keine Angaben über die Faktizität eines Sachverhalts machen. Möglich ist lediglich herauszufinden, ob sich Aussagen auf Erlebtes beziehen, dh einen Erlebnishintergrund haben ( Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 27, 49 ; vgl auch BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 46 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 44). Die aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist eine Methode zur Substantiierung des Erlebnisgehaltes einer Aussage. Im positiven Fall können aussagepsychologische Gutachten Zweifel an der Erlebnisbasis und Zuverlässigkeit einer konkreten Aussage zurückweisen. Dies geschieht durch die Bildung von Alternativhypothesen, dh Konkurrenzannahmen zur Erlebnishypothese, und deren Zurückweisung als unsubstantiiert. Aufgabe des aussagepsychologischen Sachverständigen ist es, auf den Einzelfall bezogene Alternativhypothesen zur Erlebnishypothese darzustellen und durch deren Prüfung erfahrungswissenschaftlich gestützte Feststellungen zu Erlebnishaltigkeit und Zuverlässigkeit von Sachverhaltskonstruktionen, die ein Zeuge oder ein Beteiligter vorträgt, zu treffen. Dadurch vermittelt er dem Gericht auf den Einzelfall bezogene wissenschaftliche Erkenntnisse und stellt diesem aufgrund von Befundtatsachen wissenschaftlich gestützte Schlussfolgerungen zur Verfügung ( BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 46 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 44 mit Verweis auf Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 280 f).

44

Im Gegensatz dazu obliegt die anschließende umfassende rechtliche Würdigung dieser Feststellungen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen dem Gericht (so schon BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 46 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 44). Die Feststellung, ob die Aussage eines Gewaltopfers bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am wahrscheinlichsten ist, obliegt allein der richterlichen Beweiswürdigung. Insofern unterscheiden sich aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten nicht von Sachverständigengutachten in anderen, zB medizinischen, Gebieten. Dort, wo dem Gericht eigene Sachkunde fehlt, zB bei der Feststellung einzelner Gesundheitsstörungen, zieht es ärztliches Fachwissen heran. Anschließend ist es grundsätzlich Aufgabe des Tatsachengerichts, ausgehend von einem bestimmten Rechtsstandpunkt eine Beweiswürdigung anhand der feststehenden, zB medizinischen, Tatsachen vorzunehmen (stRspr, vgl BSG Urteil vom 29.1.1956 - 2 RU 121/56 - BSGE 4, 147, 149 f; BSG Urteil vom 9.10.1987 - 9a RVs 5/86 - BSGE 62, 209, 212 ff = SozR 3870 § 3 Nr 26, S 83 f; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10; zuletzt BSG Beschluss vom 21.3.2016 - B 9 SB 81/15 B - Juris RdNr 6, RegNr 32076 - BSG-Intern).

45

Aus diesen Gründen bedarf es keines Hinweises des Gerichts an den aussagepsychologischen Sachverständigen auf den Beweismaßstab des § 15 S 1 KOVVfG. Aussagepsychologische Gutachten sind von ihrer Logik her nicht darauf ausgerichtet, die differentielle Wahrscheinlichkeit von alternativen Hypothesen zu prüfen (G., Gutachten idS L 10 VE 28/11, S 25 = Prozessakte S 948). Von einem aussagepsychologischen Sachverständigen dennoch eine derartige Prüfung zu verlangen, hieße, diesen in seiner Sachkompetenz zu überfordern. Vielmehr darf dieser nur beurteilen, ob aussagepsychologische Kriterien für oder gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben Betroffener sprechen und/oder ob die Aussagen und Erklärungen möglicherweise trotz subjektiv wahrheitsgemäßer Angaben nicht auf eigenen tatsächlichen Erinnerungen der Betroffenen beruhen ( BSG Urteile vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, SozR 4-3900 § 15 Nr 1 - Juris RdNr 47 und - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 45 mit Verweis auf LSG NRW Urteil vom 28.11.2007 - L 10 VG 13/06 - Juris RdNr 25 aE). Die Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten - hier der auf den Einzelfall bezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Aussagetüchtigkeit der begutachteten Person sowie der Qualität und der Zuverlässigkeit ihrer Aussage - ist hingegen ureigene tatrichterliche Aufgabe (zu medizinischen Tatsachen vgl BSG Beschluss vom 11.3.2016 - B 9 V 3/16 B - Juris RdNr 6, RegNr 32065 - BSG-Intern). Selbst wenn ein Sachverständiger Vorschläge zur rechtlichen Bewertung der von ihm sachkundig festgestellten Tatsachen macht, sind die Gerichte an diese nicht gebunden(zu medizinischen Tatsachen vgl BSG Beschluss vom 21.3.2016 - B 9 SB 81/15 B - Juris RdNr 6, RegNr 32076 - BSG-Intern). Daher ist auch eine entsprechende Fragestellung im Rahmen der Beweisanordnung nicht erforderlich.

46

Zwar ist es möglich, dass sich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbegutachtung eine oder mehrere Konkurrenzannahmen zur Erlebnishypothese nicht zurückweisen lassen und (mindestens) ebenso wahrscheinlich sind wie ein Erlebnisbezug der Aussage. Weil aber aussagepsychologische Sachverständige keine relative Wahrscheinlichkeit der Aussagen feststellen (können), muss ein für die Auskunftsperson ungünstiges Ergebnis eines Glaubhaftigkeitsgutachtens (dh Zweifel am Erlebnisbezug der Aussage können nicht ausgeschlossen werden) nicht bedeuten, dass die betreffenden Angaben nicht iS des § 15 S 1 KOVVfG als glaubhaft erscheinen können. Diesen Unterschied im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten, ist richterliche Aufgabe.

47

Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass das SG die Sachverständigen S. und Dr. St. nicht auf den § 15 S 1 KOVVfG hingewiesen und das LSG kein weiteres aussagepsychologisches Gutachten über die Klägerin eingeholt hat. Dies gilt auch in Ansehung der sinngemäßen Rüge der Klägerin, dass die vom SG beauftragten Sachverständigen keine Angaben dazu gemacht haben, ob ihre Angaben mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden können, obwohl dies "einem Psychologen aufgrund seiner Qualifikation und seiner Erfahrung möglich sein" müsse. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist insoweit - wie oben ausgeführt - zu unterscheiden zwischen der Begutachtung zum Zwecke der Beweiserhebung einerseits und der richterlichen Beweiswürdigung andererseits.

48

d. Schließlich hat das LSG auch den von § 15 S 1 KOVVfG eröffneten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nicht verkannt. Das LSG hat sich bei seiner Verneinung einer Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin nach § 15 S 1 KOVVfG zwar auch auf die aussagepsychologischen Gutachten der Sachverständigen Sch. und Dr. St. gestützt. Beiden Gutachten kam der bzw die jeweilige Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Nullhypothese des fehlenden Erlebnisbezuges nicht zurückgewiesen werden konnte, dh dass die Klägerin die Angaben in Bezug auf den vorgetragenen sexuellen Missbrauch im K.-Gefängnis auch ohne einen Erlebnisbezug berichten könne. Jedoch hat das LSG das Ergebnis der aussagepsychologischen Gutachten in seiner Entscheidung nicht unkritisch übernommen und seine eigene Beurteilung der Aussagen der Klägerin im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtungen in der Zusammenschau mit dem übrigen Akteninhalt zum Kern seiner Entscheidung gemacht. Das LSG hat seine Überzeugung, dass die Behauptung der Klägerin, sie sei im September 1989 im K.-Gefängnis sexuell missbraucht und gefoltert worden, nicht glaubhaft sei, auf "seine eigene Überzeugung" gestützt, die es sich "aus den gesamten vorliegenden Unterlagen gebildet hat sowie ergänzend auf die Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Sch. in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2010 und Dr. St. vom 31.12.2012" (s S 18 f des Urteils). Folglich hat das LSG seine Auffassung von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Klägerin nicht allein auf Grundlage der Ergebnisse der beiden aussagepsychologischen Gutachten über die Klägerin gebildet, sondern hat eine freie und umfassende Beweiswürdigung vorgenommen.

49

5. Soweit die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§§ 103, 106 SGG) des LSG darin sieht, dass dieses sie zur Widersprüchlichkeit ihrer Angaben weder schriftlich angehört noch zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen habe, dringt sie damit nicht durch. Eine Verletzung der §§ 103, 106 SGG liegt nur vor, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterlässt, obwohl es sich ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen(stRspr vgl zB BSG Urteil vom 10.6.1975 - 9 RV 124/74 - BSGE 40, 49 = SozR 3100 § 30 Nr 7). Daran fehlt es hier. Das LSG durfte insbesondere die Feststellungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zum beruflichen Werdegang der Klägerin übernehmen (vgl BSG Urteil vom 22.6.1988 - 9/9a RVg 3/87 - BSGE 63, 270, 273 = SozR 1500 § 128 SGG Nr 34, S 31 ). Selbst wenn diese Wiedergabe ungenau oder in Teilen unzutreffend sein sollte, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Entscheidung des LSG darauf - revisionsrechtlich relevant - beruhen sollte. Das Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem beruflichen Werdegang stellt allenfalls ein von den tatsächlichen Feststellungen des LSG abweichendes tatsächliches Vorbringen dar, nicht aber eine durchgreifende Verfahrensrüge. Abweichenden Sachvortrag in der Revisionsinstanz kann der Senat nicht berücksichtigen (BSG Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 89/01 R - BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr 24; Urteil vom 11.3.1970 - 3 RK 25/67 - BSGE 31, 63, 65 = SozR Nr 17 zu § 3 AVG). Nichts anderes gilt hinsichtlich der dem LSG im Übrigen zahlreich vorliegenden aktenkundigen Aussagen der Klägerin aus den Jahren seit 1997 gegenüber verschiedenen Ärzten, Behörden und Gerichten, die sowohl voneinander als auch von den Inhalten der aktenkundigen Urkunden abweichen. Soweit die Klägerin einen weiteren Zeugen benennt und zu Beweiszwecken eine Urkunde vorlegt, musste der Senat dies auch nicht ausnahmsweise berücksichtigen, etwa zur Vermeidung eines Wiederaufnahmeverfahrens (vgl BSGE 18, 186 = SozR Nr 6 zu § 179 SGG).

50

Soweit die Klägerin sinngemäß eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sehen sollte, dass das LSG sie zur Widersprüchlichkeit ihrer Angaben weder schriftlich angehört noch zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen habe, so dringt sie auch hiermit nicht durch. Der in §§ 62, 128 Abs 2 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör(Art 101 Abs 1 GG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können (vgl BSG Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfG Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267, 274; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f). In diesem Rahmen besteht jedoch keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage ( BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - vorgesehen für SozR 4). Auch besteht weder eine Pflicht des Gerichts, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, noch dies bereits vor der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines richterlichen Hinweises zu tun. Denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen ( BSG Urteil vom 16.3.2016, aaO). Angesichts der bereits lange vorliegenden Gutachten wie auch des Inhalts des Widerspruchsbescheides und des Urteils des SG musste die Klägerin damit rechnen, dass das LSG ihre Aussagen als widersprüchlich bewerten und ihren Anspruch verneinen würde.

51

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2007 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit streitig.

2

Im Rahmen eines Rechtsstreits auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem SG (S 1 RI 432/02) erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.6.2003 gegenüber dem Gericht: "… erkennen wir einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalls am 02.07.2002 (…) mit Rentenbeginn zum 01.02.2003 (…) auf Zeit bis zum 31.01.2005 an, soweit keine Rentenausschlussgründe vorliegen, wie Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld". Grundlage hierfür war ein orthopädisches Gutachten vom Mai 2003, das zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Klägerin wegen ihrer Dysplasie-Coxarthrose rechts nur noch in der Lage sei, maximal drei bis vier Stunden am Tag zu arbeiten. Nach einer für Sommer 2003 geplanten hüftendoprothetischen Versorgung des Gelenks werde sich die Erwerbsfähigkeit wieder bessern. Auf eine entsprechende Anfrage des SG nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.7.2003 "das Angebot der Beklagten vom 13.06.03 an" und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. Daraufhin teilte das Gericht den Beteiligten mit, der Rechtsstreit sei "laut richterlicher Verfügung erledigt durch Anerkenntnis".

3

Mit Datum vom 24.7.2003 erließ die Beklagte "aufgrund des Anerkenntnisses vom 13.06.2003" einen Rentenbescheid und bewilligte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1.2.2003 bis 31.1.2005 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 47,69 Euro.

4

Die im Juni 2003 durchgeführte Totalendoprothesenoperation des rechten Hüftgelenks und die bis 5.8.2003 durchgeführte Anschlussheilbehandlung verliefen komplikationslos. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 12.8.2003 war die Klägerin wieder imstande, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen, jedoch überwiegend im Sitzen, in einem Umfang von täglich mindestens sechs Stunden und mehr zu verrichten.

5

Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit (am 1.12.2003 abgesandtem) Bescheid vom 24.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.4.2004 die Bewilligung der Rente wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Ablauf des 31.12.2003 auf. Es bestehe wieder ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen pro Tag für leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; damit sei keine Erwerbsminderung mehr gegeben.

6

Im Klageverfahren hat die Beklagte neben der Abweisung der Klage hilfsweise im Wege der Widerklage beantragt, das angenommene Anerkenntnis aus dem Vorprozess zum 31.12.2003 aufzuheben. Das SG hat mit Urteil vom 24.1.2006 den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.4.2004 aufgehoben und die Widerklage abgewiesen.

7

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das LSG in seinem Urteil vom 12.11.2007 im Wesentlichen ausgeführt: Die Entziehung der Rente sei rechtswidrig, denn Grundlage für die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.1.2005 sei die in dem Vorprozess vor dem SG zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung. Bei dieser handele es sich nicht um ein angenommenes Anerkenntnis iS des § 101 Abs 2 SGG, weil das als "Anerkenntnis" bezeichnete Angebot auf Bewilligung einer befristeten Rente hinter dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente zurückgeblieben sei. Vielmehr liege ein außergerichtlicher Vergleich vor, der als öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag für die Beklagte bindend sei, denn er sei weder gemäß § 58 SGB X nichtig, noch komme eine Anpassung oder Kündigung wegen wesentlich geänderter Verhältnisse nach § 59 SGB X in Betracht. Eine Aufhebung des Ausführungsbescheids vom 24.7.2003 scheitere bereits daran, dass dieser kein Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X sei, da er keine eigenständige Regelung hinsichtlich der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung enthalte. Auch mit der hilfsweise erhobenen Widerklage auf Abänderung des angenommenen Anerkenntnisses aus dem Vorprozess mit Wirkung ab 1.1.2004 könne die Beklagte nicht durchdringen.

8

Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, § 101 Abs 2 SGG und § 323 ZPO. Entgegen der Ansicht des LSG habe sie im Vorprozess ein Teilanerkenntnis abgegeben, denn sie habe mit ihrem Schriftsatz vom 13.6.2003 einen Anspruch der Klägerin auf eine nach Rentenart, Zahlungsbeginn und -ende konkretisierte Rente dem Grunde nach anerkannt. Hierin könne kein Angebot auf Abschluss eines Vergleichsvertrags gesehen werden, weil sie die Wirksamkeit ihrer dort getroffenen Feststellung eines Rentenanspruchs nicht von einem wie auch immer gearteten Nachgeben oder einer Annahme durch die Klägerin abhängig gemacht habe. Diese wäre durch die Annahme des Teilanerkenntnisses nicht darin gehindert gewesen, ihr Begehren auf Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung im Vorprozess weiterzuverfolgen.

9

Ihr Anerkenntnis vom 13.6.2003 über einen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs erfülle alle Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsakts. Entgegen der Rechtsmeinung des LSG sei daher die Frage, ob die anerkannte Rente auf Grund einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entzogen werden könne, nicht auf der Grundlage des § 59 SGB X zu beantworten. Vielmehr habe die durch das Anerkenntnis dem Grunde nach festgestellte und durch den Bescheid vom 24.7.2003 der Höhe nach konkretisierte Rente nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung zum 31.12.2003 entzogen werden müssen. Doch selbst wenn man der Meinung des LSG folge, könnten wiederkehrende Sozialleistungen in entsprechender Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Kündigung des Vertrags nach § 59 SGB X entzogen werden. Soweit das LSG den im Wege der Widerklage hilfsweise verfolgten Anspruch auf Aufhebung des angenommenen Anerkenntnisses aus dem Vorprozess für die Zeit ab 1.1.2004 verneint habe, habe es die über § 202 SGG auf solche Vollstreckungstitel über wiederkehrende Sozialleistungen entsprechend anwendbare Bestimmung des § 323 Abs 4 ZPO verletzt, da eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS dieser Bestimmung eingetreten sei.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2007 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, das Anerkenntnis vom 13. Juni 2003 für die Zeit ab 1. Januar 2004 aufzuheben.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen können keinen Bestand haben; die Klage ist abzuweisen. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.4.2004 verfügte Aufhebung der Rentenbewilligung mit Wirkung zum 31.12.2003 ist rechtmäßig. Denn die Voraussetzungen des hier anzuwendenden § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt.

15

1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der befristeten Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung für die Zukunft ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 102 Abs 1 Satz 2 SGB VI. Gemäß § 102 Abs 1 Satz 2 SGB VI ist bei befristet bewilligten Renten vor Ablauf der Frist eine Änderung oder Beendigung aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen. Solche "anderen Gründe" können darin liegen, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Rentenbewilligung - dh dem Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung - vorgelegen haben, nachträglich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eintritt; in diesem Fall ist der Verwaltungsakt jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Voraussetzungen der genannten Bestimmung sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt entsprechend den bei seinem Erlass vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen und übereinstimmend mit der damals gegebenen Rechtslage ergangen war und erst nach diesem Zeitpunkt infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden ist, so dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Umständen den Verwaltungsakt nicht oder nicht mit seinem ursprünglichen Inhalt hätte erlassen dürfen (BSG vom 6.11.1985 - BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr 19 S 36; BSG vom 15.10.1987 - SozR 1300 § 45 Nr 32 S 101; BSG vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 15).

16

2. Der Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X steht hier nicht entgegen, dass der mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2003 aufgehobene Rentenbescheid vom 24.7.2003 seinerseits auf dem Ergebnis des vorangegangenen Klageverfahrens vor dem SG (S 1 RI 432/02) beruhte. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das LSG dies angenommen hat - im Fall einer Rentengewährung auf der Grundlage eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs eine nachträgliche Anpassung wegen geänderter Verhältnisse nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 59 SGB X in Frage kommt, oder ob anzunehmen ist, dass in einem Vergleich über Rentenleistungen diese Norm regelmäßig zugunsten einer Anwendung des § 48 Abs 1 SGB X abbedungen wird(vgl zum Meinungsstand Steinwedel in Kasseler Komm, Stand April 2010, § 48 SGB X RdNr 12; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, Vor §§ 44 bis 49 ff RdNr 7; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 101 RdNr 15a). Denn jedenfalls ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X auf einen zur Umsetzung eines gerichtlichen Anerkenntnisses erlassenen Rentenbescheid anwendbar (s nachfolgend unter b); auf einem solchen Anerkenntnis der Beklagten iS von § 101 Abs 2 SGG beruhte der Bescheid vom 24.7.2003 (sogleich unter a).

17

a) Die Beklagte hat mit ihrer Erklärung vom 13.6.2003, dass sie "einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalls am 02.07.2002 (…) mit Rentenbeginn zum 01.02.2003 (…) auf Zeit bis zum 31.01.2005" anerkenne, kein "Angebot" auf Abschluss eines (außergerichtlichen) Vergleichsvertrags abgegeben, sondern den von der Klägerin geltend gemachten (prozessualen) Anspruch teilweise anerkannt.

18

aa) Nach § 101 Abs 2 SGG erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs "insoweit" den Rechtsstreit in der Hauptsache. Bereits aus dieser Formulierung geht hervor, dass es auch ein Teilanerkenntnis geben kann, das den geltend gemachten Klageanspruch nicht vollständig umfasst. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich insoweit um einen teilbaren (prozessualen) Anspruch (Streitgegenstand) handelt (stRspr, BSG vom 21.11.1961 - 9 RV 374/60 - SozR Nr 3 zu § 101 SGG; BSG vom 6.10.1964 - 10 RV 583/62 - KOV 1966, 17; BSG vom 13.5.2009 - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12; BSG vom 22.9.2009 - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 10). Alternativ dazu können die Beteiligten gemäß § 101 Abs 1 SGG einen gerichtlich geltend gemachten Anspruch aber auch dadurch vollständig oder zum Teil (unstreitig) erledigen, dass sie einen Vergleich schließen.

19

Ein Anerkenntnis und kein Vergleichsangebot liegt vor, wenn der/die Beklagte einseitig und ohne Einschränkung erklärt, die vom Kläger begehrte Rechtsfolge werde "ohne Drehen und Wenden" zugegeben (vgl BSG vom 21.11.1961 - 9 RV 374/60 - SozR Nr 3 zu § 101 SGG; BSG vom 29.4.1969 - 10 RV 12/68 - Juris RdNr 20 f; BSG vom 27.1.1982 - 9a/9 RV 30/81 - Juris RdNr 13; BSG vom 21.9.1983 - 4 RJ 63/82 - Juris RdNr 30; BSG vom 22.6.1989 - BSGE 65, 160, 164 = SozR 1200 § 44 Nr 24 S 64; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 101 RdNr 20; Masuch/Blüggel, SGb 2005, 613 f); im begrifflichen Gegensatz dazu steht der (Prozess-)Vergleich, der unter beiderseitigem Nachgeben den Rechtsstreit beenden soll (BSG vom 21.9.1983 - 4 RJ 63/82 - Juris RdNr 30).

20

Welche der beiden Handlungsformen vorliegt, ist bei Zweifeln durch Auslegung der abgegebenen Erklärungen zu ermitteln (s bereits BSG vom 21.11.1961, aaO). Im Einzelfall kann ein Beteiligter ein Anerkenntnis iS des § 101 Abs 2 SGG auch ohne die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung ("Anerkenntnis" bzw "anerkennen") abgeben. Die Erklärung muss aber stets gekennzeichnet sein durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen wird. Erforderlich ist, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt (vgl BSG vom 27.1.1982 - 9a/9 RV 30/81 - Juris RdNr 14; BSG vom 21.9.1983 - 4 RJ 63/82 - Juris RdNr 30).

21

Ein Anerkenntnis ist gegenüber dem Gericht abzugeben; dies kann in einem Schriftsatz - wie vorliegend -, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO) erfolgen. Nach § 101 Abs 2 SGG erledigt zwar nur das angenommene Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein nicht angenommenes Anerkenntnis bleibt aber gleichfalls eine Prozesserklärung, wenngleich ohne unmittelbare prozessuale Wirkung, dh es erledigt als solches den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht. Dennoch bleibt auch ohne eine Annahme der Beteiligte, der die Erklärung abgegeben hat, an ihren materiell-rechtlichen Inhalt gebunden, weil es sich bei dem Anerkenntnis um eine einseitige, nicht zustimmungsbedürftige Erklärung handelt (vgl BSG vom 21.11.1961 - 9 RV 374/60 - SozR Nr 3 zu § 101 SGG; BSG vom 29.4.1969 - 10 RV 12/68 - Juris RdNr 21). Diese Bindung führt dazu, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil (§ 202 SGG iVm § 307 ZPO)zu ergehen hat (stRspr, zB BSG vom 22.9.1977 - SozR 1750 § 307 Nr 1 S 2; BSG vom 12.12.1979 - SozR 1750 § 307 Nr 2 S 5; BSG vom 27.11.1980 - SozR 1500 § 101 Nr 6 S 6; BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 62/02 R - Juris RdNr 18).

22

bb) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Beklagte im Vorprozess mit Schriftsatz vom 13.6.2003 ein Teilanerkenntnis abgegeben hat.

23

Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 13.6.2003 das Wort "Vergleichsangebot" nicht verwendet. Die Erklärung sollte auch nicht die Ungewissheit über das Ausmaß des verbliebenen Leistungsvermögens der Klägerin beseitigen. Vielmehr gab die Beklagte nach Auswertung des vom SG eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens vom Mai 2003 "ohne Drehen und Wenden" zu, dass der Klageanspruch zumindest teilweise begründet ist. Bereits aus der Formulierung "erkennen wir einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalls am 02.07.2002 (…) mit Rentenbeginn zum 01.02.2003 (…) auf Zeit bis zum 31.01.2005 an" lässt sich unschwer der Wille der Beklagten entnehmen, den von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruch (nur) teilweise, nämlich als Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit - aber insoweit ohne Einschränkungen - anzuerkennen. Die Einschränkung "soweit keine Rentenausschlussgründe vorliegen, wie Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld" vermag an der beabsichtigten Bindungswirkung der Erklärung nichts zu ändern, sondern verdeutlicht, dass keine weiteren Vorbehalte bestehen. Dass die Beklagte ihre insoweit getroffenen materiell-rechtlichen Feststellungen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer der Rente von einer "Annahme" dieser Erklärung durch die Klägerin abhängig gemacht hat, lässt sich dem Schriftsatz vom 13.6.2003 nicht entnehmen. Vielmehr hat sie im vorletzten Absatz nochmals ausdrücklich das Wort "Anerkenntnis" verwendet. Soweit die Beklagte ausführt, "wenn das Anerkenntnis angenommen wird, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt", weist sie nur auf die sich aus § 101 Abs 2 SGG ergebenden Folgen hin.

24

Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, der Anspruch auf "Zeitrente" wegen voller Erwerbsminderung sei kein selbstständiger Teil des Anspruchs einer "Dauerrente" wegen voller Erwerbsminderung, sondern ein "eigenständiger Anspruch", so dass sich beide Ansprüche gegenseitig ausschlössen. Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil es nach § 33 Abs 3 Nr 2, § 89 Abs 1 Satz 2 Nr 7 SGB VI nur eine "Rente wegen voller Erwerbsminderung" gibt. Diese ist vom Rentenversicherungsträger nach § 102 Abs 2 Satz 1 und 5 SGB VI lediglich (grundsätzlich) zunächst für einen begrenzten Zeitraum als befristete Rente ("auf Zeit") zu leisten(s zum Beginn und Ende befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 101 Abs 1, § 102 Abs 1, Abs 2 Satz 2 bis 4 SGB VI); hieraus ergibt sich ohne weiteres die für ein Teilanerkenntnis erforderliche Teilbarkeit des Streitgegenstands.

25

Auf dieser Grundlage hat die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8.7.2003 das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen. Hierzu passt, dass sie gleichzeitig "im Übrigen (den) Rechtsstreit für erledigt erklärt" hat; denn wenn der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs gewollt gewesen wäre, hätte die Klägerin den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklären müssen. Dies hat auch das damalige Prozessgericht so gesehen, das nach der richterlichen Verfügung vom 9.7.2003 von einer Verfahrenserledigung durch angenommenes Anerkenntnis ausgegangen ist und dies den Beteiligten mitgeteilt hat.

26

cc) Der Senat ist aufgrund der Regelung in § 163 SGG nicht daran gehindert, die im Vorprozess von der Beklagten im Schriftsatz vom 13.6.2003 abgegebene Erklärung abweichend vom Berufungsgericht selbst als Teilanerkenntnis auszulegen.

27

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dies bereits daraus folgt, dass es sich bei ihr um eine Prozesserklärung handelt, zu deren Auslegung das Revisionsgericht stets befugt ist (vgl BSG vom 29.4.1969 - 10 RV 12/68 - Juris RdNr 19; BSG vom 21.9.1971 - 8 RV 269/70 - Juris RdNr 19; BSG vom 27.1.1982 - 9a/9 RV 30/81 - Juris RdNr 11; BSG vom 21.9.1983 - 4 RJ 63/82 - Juris RdNr 28; BSG vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - Juris RdNr 21). Die Anwendung dieser Regel würde hier voraussetzen, dass sie auch für sämtliche Prozesserklärungen in anderen Gerichtsverfahren, jedenfalls aber für solche in einem "Vorprozess" wie im vorliegenden Fall gälte (vgl BAG vom 22.5.1985 - BAGE 48, 351, 359 f - und vom 20.4.1983 - BAGE 42, 244, 249, wonach ein vorprozessualer Prozessvergleich durch das Revisionsgericht unbeschränkt und selbstständig auslegbar ist; einschränkend BSG vom 24.11.1976 - BSGE 43, 37, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr 24 S 75; BSG vom 27.9.1994 - BSGE 75, 92, 95 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 46; BSG vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 66 - in Bezug auf den materiellen Teil eines gerichtlichen Vergleichs). Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil auch bei Zugrundelegung der zuletzt genannten Rechtsmeinung hier keine Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des LSG besteht (vgl § 163 Halbs 2 SGG). Denn die Auslegung des LSG beruht - wie die Beklagte zu Recht rügt - auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 162 SGG), nämlich des § 101 Abs 2 SGG. Das Berufungsgericht hat seine Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 13.6.2003 als Vergleichsangebot nämlich maßgeblich darauf gestützt, dass es sich dabei "nicht um die Abgabe eines (vollen) Anerkenntnisses" gehandelt und deshalb das Angebot zur Gewährung lediglich einer befristeten Rente "ein gegenseitiges Nachgeben zur Beseitigung einer Ungewissheit" enthalten habe. Diese Begründung belegt, dass das LSG bei seiner Auslegung das - oben unter aa) näher dargestellte - entscheidende Kriterium zur Abgrenzung von (Teil-)Anerkenntnis und Vergleich nicht berücksichtigt hat.

28

b) Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in Ausführung eines von der Beklagten abgegebenen und von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses (§ 101 Abs 2 SGG) und die dadurch erlangte verfahrensrechtliche Stellung der Klägerin (Erwirkung eines Vollstreckungstitels nach § 199 Abs 1 Nr 3 SGG) stehen einer späteren Aufhebung der Rentenbewilligung gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht entgegen. Denn selbst die Bestätigung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung durch ein rechtskräftiges sozialgerichtliches Urteil würde dessen Aufhebung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS von § 48 SGB X nicht hindern. Entsprechendes gilt für einen in Ausführung eines zusprechenden Urteils ergangenen (Ausführungs-)Bescheid mit Dauerwirkung (vgl zum früheren Recht BSG vom 10.10.1978 - SozR 4100 § 151 Nr 10 S 18 f; s auch Schütze in von Wulffen, aaO, Vor §§ 44 bis 49 ff RdNr 7; Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und PraxisKomm, SGB X, 2. Aufl 2007, Vor §§ 44 bis 51 RdNr 22).

29

Aus den Ausführungen im Urteil des 4. Senats des BSG vom 26.10.2004 (SozR 4-8570 § 5 Nr 5 RdNr 7) lässt sich nichts Abweichendes herleiten; denn sie bezogen sich insoweit nicht auf ein angenommenes Teilanerkenntnis iS von § 101 Abs 2 SGG, sondern auf eine Vereinbarung der Prozessbeteiligten zum Vorliegen eines für den geltend gemachten prozessualen Anspruch (auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz) maßgeblichen Sachverhaltselements(zu solchen - gelegentlich unscharf ebenfalls als "Teilanerkenntnis" bezeichneten - Unstreitigstellungen des Vorliegens einzelner Tatbestandsmerkmale s zB BSG vom 7.11.2006 - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 22; BSG vom 13.5.2009 - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12 f). Gegenstand eines Anerkenntnisses iS von § 101 Abs 2 SGG kann aber nur - wie oben unter aa) bereits dargestellt - der prozessuale Anspruch oder ein abtrennbarer Teil des Anspruchs, also die Anerkennung einer Rechtsfolge aus dem vom Kläger behaupteten Tatbestand, nicht der Tatbestand selbst oder ein Tatbestandselement sein(BSG vom 22.6.1989 - BSGE 65, 160, 164 = SozR 1200 § 44 Nr 24 S 64).

30

Allerdings trifft zu, dass der Bescheid vom 24.7.2003 hinsichtlich Rentenart, Rentenbeginn und Rentendauer keine selbstständigen Regelungen iS des § 31 Satz 1 SGB X mehr enthält. Diese (Grund-)Entscheidungen waren nämlich schon in dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 13.6.2003 enthalten. Denn bereits darin hatte die Beklagte der Klägerin "ohne Drehen und Wenden" zugestanden, dass nach den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen Umständen ihr Rentenanspruch für die Zeit vom 1.2.2003 bis 31.1.2005 dem Grunde nach besteht. Dementsprechend hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2003 "aufgrund des Anerkenntnisses vom 13.06.2003" eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1.2.2003 bis 31.1.2005 bewilligt und insoweit ihre bereits im Anerkenntnis getroffenen Entscheidungen deklaratorisch wiederholt. Der Bescheid vom 24.7.2003 enthielt jedoch eine selbstständige Regelung über die Rentenhöhe; hierzu war über das Anerkenntnis vom 13.6.2003 hinaus noch eine Konkretisierung durch eine Regelung im Ausführungsbescheid erforderlich (allgemein zum Verwaltungsaktcharakter von so genannten Ausführungsbescheiden Engelmann in von Wulffen, aaO, § 31 RdNr 30; vgl auch BSG vom 29.1.1992 - 9a RV 2/91 - Juris RdNr 13; BSG vom 2.7.1997 - SozR 3-3200 § 88 Nr 2 S 8; BSG vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - Juris RdNr 6).

31

3. Die Beklagte war verpflichtet, die in dem angenommenen Teilanerkenntnis und in dem zu dessen Ausführung erlassenen Rentenbescheid vom 24.7.2003 getroffenen Regelungen hinsichtlich Rentenart, Rentendauer und Rentenhöhe nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; ein Ermessen stand ihr insoweit nicht zu (vgl BSG vom 17.4.1986 - 7 RAr 101/84 - Juris RdNr 14; BSG vom 21.10.1999 - BSGE 85, 92, 96 = SozR 3-1300 § 48 Nr 68 S 163).

32

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X für die im angefochtenen Bescheid vom 24.11.2003 verfügte Aufhebung der Rentenbewilligung mit Wirkung vom 31.12.2003 sind erfüllt. Dabei umfasst die Aufhebungsentscheidung der Beklagen auch die bereits im Anerkenntnis vom 13.6.2003 getroffenen Regelungen über Rentenart und Rentendauer; denn diese waren im Ausführungsbescheid vom 24.7.2003 zur Regelung der Rentenhöhe wiederholt worden. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Abgabe des Teilanerkenntnisses mit Schriftsatz vom 13.6.2003 - und auch noch bei Erlass des Ausführungsbescheids vom 24.7.2003 - vorlagen, war nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach der Totalendoprothesenoperation des rechten Hüftgelenks und der im Anschluss bis Anfang August 2003 durchgeführten Heilbehandlungsmaßnahme war die Klägerin wieder in der Lage, zumindest leichte körperliche Arbeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, so dass sie wegen des Wegfalls der Erwerbsminderung keinen Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung mehr hatte (vgl § 43 SGB VI).

33

Die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Zukunft (dh für einen Zeitpunkt nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids: BSG vom 4.7.1989 - BSGE 65, 185, 188 = SozR 1300 § 48 Nr 57 S 173) nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X war an keine Frist gebunden. Dass diese mit Ablauf des Monats wirksam werden sollte, in dem der am 1.12.2003 zur Post gegebene Aufhebungsbescheid vom 24.11.2003 der Klägerin bekanntgegeben worden war (vgl § 37 Abs 2 SGB X), hier somit zum 31.12.2003, und damit über vier Monate nach Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und Wegfall der Erwerbsminderung im August 2003, ist auch unter Berücksichtigung der Vorgabe in § 100 Abs 3 Satz 2 SGB VI nicht zu beanstanden.

34

4. Da die Beklagte bereits mit ihrem Hauptantrag erfolgreich war, bedurfte es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1.
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2.
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung für die Monate November und Dezember 2008 wegen Hinzuverdienstes und die Erstattung der in diesen Monaten entstandenen Überzahlung von 921,80 Euro.

2

Die 1958 geborene Klägerin war Erzieherin bei der C.-U. Berlin (nachfolgend: C-U Berlin). Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die C.-U. Berlin (TV-C.) vom 1.1.2007 Anwendung.

3

Mit Bescheid vom 13.10.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.10.2008 bis 31.8.2010. Seit 1.9.2010 bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 30.6.2010). Im Dezember 2008 wurden der Beklagten Einmalzahlungen an die Klägerin für November 2008 iHv 1082 Euro (anteilige tarifliche Jahressonderzahlung) und für Dezember 2008 iHv 3362 Euro (Urlaubsabgeltung) gemeldet.

4

Nach vorheriger Anhörung berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 24.2.2009 die Rente ab 1.11.2008 neu und stellte für November und Dezember 2008 eine zu erstattende Überzahlung von 921,80 Euro fest. Wegen Überschreitens der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe der Klägerin die Rente für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln und vom 1.12. bis 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel zu; ab 1.1.2009 habe sie wieder Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 nach § 48 SGB X auf und forderte die Erstattung der entstandenen Überzahlung nach § 50 SGB X. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4.5.2009).

5

Auf die Klage hat das SG mit Urteil vom 12.2.2010 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Bescheid vom 24.2.2009 enthalte weder auf der ersten Seite noch in der Anlage 10 einen wirksamen Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 23.6.2011 das SG-Urteil geändert, soweit der Bescheid vom 24.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009 für die Zeit ab 1.1.2009 aufgehoben worden sei. Insoweit hat es die Klage abgewiesen, weil der Bescheid für die Zeit ab 1.1.2009 rechtmäßig sei. Für diese Zeit sei nach seinem Inhalt die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder in der ursprünglichen Höhe zuerkannt worden.

7

Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zwar sei entgegen der Rechtsmeinung des SG im Bescheid vom 24.2.2009 die Regelung über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 hinreichend bestimmt. Denn ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger sei ersichtlich, dass die Beklagte an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe nicht mehr festhalten wolle. Es sei deutlich zum Ausdruck gekommen und nicht ansatzweise zweifelhaft, dass und in welchem Umfang die Beklagte den Bescheid vom 13.10.2008 geändert habe.

8

Der Bescheid vom 24.2.2009 sei jedoch hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 rechtswidrig, denn die von § 48 Abs 1 S 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen sei durch die Zahlung der beiden einmaligen Arbeitsentgelte nicht eingetreten. Die strittigen Einmalzahlungen stammten nicht aus einer Beschäftigung iS des § 96a SGB VI. Denn eine solche habe seit dem Rentenbeginn ab 1.10.2008 nicht mehr bestanden. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Zeitrentenbewilligung ab 1.10.2008 nach dem hier maßgeblichen TV-C. habe zur Beendigung der Beschäftigung der Klägerin geführt.

9

Der Begriff der Beschäftigung iS des § 96a SGB VI sei iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen. Er werde charakterisiert durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber und damit durch die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb oder eine Verwaltung. Eine solche persönliche Abhängigkeit der Klägerin ab Rentenbezug sei jedoch nicht festzustellen. Denn sie habe keine Dienste im Rahmen des Arbeitsvertrags angeboten oder erbracht. Umgekehrt habe die C-U Berlin ihr auch kein Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung geschuldet.

10

Dies entspreche der arbeitsrechtlichen Situation. Denn auch im Arbeitsrecht ende die Beschäftigung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert seien (Hinweis auf Urteile des BAG vom 7.9.2004 - 9 AZR 587/03 - und vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05).

11

Nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des BSG. Danach sei eine "funktionsdifferente Auslegung" des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Insbesondere ließen sich die Merkmale des die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses nicht unbesehen auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis übertragen (Hinweis auf Urteile des BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - und vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92). Eine Beschäftigung iS des § 96a Abs 1 SGB VI setze ein Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Bezugs der Rentenleistung voraus. Denn diese Norm bezwecke die Anrechnung eines Arbeitsentgelts aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 13/2590 S 19, 20, 23). Die Klägerin habe aber ausschließlich vor Bezug der Rente gearbeitet.

12

Entgegen der Ansicht der Klägerin komme für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Einmalzahlung als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sei, die Anwendung des § 23a Abs 1 S 3 und Abs 2 SGB IV nicht in Betracht; nach dieser Vorschrift sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung gezahlt werde, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzurechnen. § 23a SGB IV sei jedoch eine rein beitragsrechtliche Regelung.

13

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Norm auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 96a Abs 1 SGB VI oder aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr stelle die Bestimmung für die Berücksichtigung von Hinzuverdienst ohne weitere Einschränkungen nur auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ab. Dafür spreche auch Sinn und Zweck des § 96a SGB VI, der die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern solle. Denn dieser solle aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung kein höheres Gesamteinkommen erzielen als vor dem Rentenbezug. Da aber eine Übersicherung sowohl bei einer ausgeübten als auch bei einer nicht ausgeübten Beschäftigung eintreten könne, sei § 96a SGB VI auf beide Beschäftigungsarten anzuwenden. Denn die Lohnersatzfunktion der Rente werde in beiden Fällen verletzt. Vorliegend habe während des Rentenbezugs auch eine Beschäftigung iS des § 7 SGB IV bestanden. Zur Begriffsbestimmung könne auf Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zurückgegriffen werden (Bezugnahme auf Urteile vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R). Danach hindere der Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Denn die Arbeitsvertragsparteien hätten am Arbeitsverhältnis festgehalten, um es zu gegebener Zeit fortzusetzen. Dieser Sachverhalt gewährleiste eine gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes wie insbesondere ein hinreichendes Substitut für die Arbeitspflicht. Die Rente sei der Klägerin zunächst nur befristet bewilligt worden, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand bessere und sie dann wieder für ihre Arbeitgeberin tätig sein könne. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band gerade nicht zerschnitten, sondern in Form des Ruhens aufrechterhalten worden. Zwar beträfen die in Bezug genommenen BSG-Urteile vom 24.9.2008 (aaO) Rechtsfragen des Versicherungs- und Beitragsrechts. Die dortigen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Beschäftigung iS des § 7 SGB IV seien aber auch für das Leistungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen.

14

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 und des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das LSG sei zutreffend davon ausgegangen, dass es allein darauf ankomme, ob während des Rentenbezugs ein Beschäftigungsverhältnis mit Hinzuverdienst bestanden habe. Zwar setze eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Bei den von der Beklagten in Bezug genommenen BSG-Entscheidungen habe jedoch eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden, während derer der Arbeitgeber die Vergütung weiter gezahlt habe. Hierin bestehe der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall. Denn hier habe während des Rentenbezugs aufgrund des tarifvertraglich angeordneten Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Vergütungspflicht der Arbeitgeberin mehr bestanden. Nachträgliche Zahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis seien nach dem Zweck des § 96a SGB VI nicht auf die laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen, denn sie beruhten auf einer vor Rentenbeginn erbrachten Arbeitsleistung.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

19

A. Zu Recht hat das LSG den Bescheid vom 24.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009 (vgl § 95 SGG) aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 für den Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2008 die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert und die Erstattung von 921,80 Euro gefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

20

Denn die im November und Dezember 2008 zugeflossenen Einmalzahlungen (Jahressonderzahlung und Urlaubsabgeltung) sind nicht gemäß § 96a Abs 1 SGB VI als Hinzuverdienst für diese Monate zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung der Klägerin stammen. Ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin war vielmehr durch das tarifvertraglich bestimmte Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses ab Oktober 2008 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unterbrochen. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an.

21

B. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheids vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 kommt hier (nur) § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1 S 2 und § 100 Abs 1 SGB VI in Betracht.

22

Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs 1 S 3 SGB X).

23

Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI(in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn.

24

C. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 24.2.2009 die angefochtenen Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) getroffen und den Bescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung von 921,80 Euro zurückgefordert hat.

25

Denn ausgehend vom objektivierten Empfängerverständnis (zu diesem Auslegungsmaßstab: BSG vom 29.10.1992 - SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34 mwN) war für die Klägerin eindeutig erkennbar, dass die Beklagte - wie mit der Anhörung bereits angekündigt - an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für die vorgenannten Monate wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr festhalten wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf S 1) des Bescheids getroffen (vgl BSG vom 8.12.1993 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2 LS 2 und S 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26), sondern erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 24.2.2009 unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat, dass der Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 teilweise aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung zu erstatten ist. Denn der Klägerin ist auf S 6 unter der Überschrift "Weitere Hinweise" ausdrücklich mitgeteilt worden, dass (auch) die Anlage 10 Bestandteil des Bescheids ist. Unabhängig davon haben aber bereits die Hinweise auf S 1 des Bescheids vom 24.2.2009 mit ihrem deutlich persönlichen Bezug: "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.11.2008 neu berechnet" und "… Überzahlung von 921,80 EUR … ist zu erstatten" sowie auf S 2: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln, vom 01.12.2008 bis zum 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel und ab 01.01.2009 in voller Höhe zu" deutlich gemacht, dass die Beklagte die frühere Bewilligung abändern, dh teilweise aufheben wollte (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 66/99 R - Juris RdNr 20).

26

D. Der Bescheid vom 24.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009, der die Rentenhöhe (nur) für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 geändert hat, ist rechtswidrig. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der beiden Einmalzahlungen in diesen Monaten nicht eingetreten. Diese sind vielmehr als Hinzuverdienst bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 1 S 1 und 2, Abs 1a Nr 2 und Abs 2 Nr 2 und 3 SGB VI unberücksichtigt zu lassen, weil sie nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin im Zeitraum des Rentenbezugs stammen.

27

1. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in seiner hier maßgeblichen, ab 1.1.2008 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 41 ff; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO S 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll(vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN ).

28

2. Die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung waren kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI.

29

Zwar handelt es sich bei diesen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 1 SGB VI, das der Klägerin nach Rentenbeginn zugeflossen ist(dazu unter a). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt. Denn diese einmalig gezahlten Arbeitsentgelte stammen nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.10.2008 ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin mit Ablauf des 30.9.2008 unterbrochen (dazu unter b). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die - wie hier - allein aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (dh ohne tatsächliche Arbeitsleistung) dem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem aus leistungsrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließen, werden von § 96a Abs 1 SGB VI nicht erfasst(dazu unter c).

30

a) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI durch § 14 SGB IV legal definiert ist(vgl BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 7; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 13; BSG vom 23.8.2005 - SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 33; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Brähler in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 96a RdNr 69, Stand Einzelkommentierung November 2011; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 6, Stand Einzelkommentierung März 2012; vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 6; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 21, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

31

Hiernach sind sowohl die anteilige tarifliche Jahressonderzahlung als auch die Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt. Denn bei ihnen handelt es sich um Einmalzahlungen, die der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem (früheren) Beschäftigungsverhältnis bei der C-U Berlin zugeflossen sind.

32

Die anteilige tarifliche Sonderzahlung wurde ihr nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG von der C-U Berlin im November 2008 iHv 1081,58 Euro (brutto) in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Regelung (vgl § 20 TV-C.) bei bestehendem, aber ruhendem Arbeitsverhältnis ausgezahlt.

33

Auch die von der C-U Berlin nach Maßgabe des Tarifvertrags beim Ruhen eines Arbeitsverhältnisses (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.) zu zahlende Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt (vgl BSG vom 29.7.1993 - 11 RAr 17/92 - Juris RdNr 15; BSG vom 23.1.1997 - SozR 3-4100 § 117 Nr 14 S 98; BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 243; Seewald in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 94, Stand Einzelkommentierung April 2008). Nach den Feststellungen des LSG hat die C-U Berlin der Klägerin die Urlaubsabgeltung im Dezember 2008 iHv 3362,04 Euro (brutto) ausgezahlt.

34

b) Mit dem tarifvertraglich angeordneten Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (dazu unter aa) wurde die Beschäftigung der Klägerin bei der C-U Berlin für die Dauer der Zeitrentenbewilligung unterbrochen (dazu unter bb).

35

aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C-U Berlin ruhte ab 1.10.2008. Dies ergibt sich aus dem nach den Feststellungen des LSG für die beiden Arbeitsvertragsparteien maßgebenden TV-Ch. In dessen § 33 Abs 2 S 1 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach S 5 und 6 endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers lediglich eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Zeitrentenbewilligung.

36

Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses führt zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, mit der Folge, dass der jeweilige Gläubiger die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 236, 238 mwN).

37

Mit Bescheid vom 13.10.2008 hatte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.10.2008 bis 31.8.2010 bewilligt. Aus diesem Grunde ruhte gemäß der vorgenannten tarifvertraglichen Normen für den genannten Zeitraum ihr Arbeitsverhältnis, sodass ab Rentenbeginn die Klägerin keine Arbeitsleistung mehr anbieten oder erbringen musste und (im Gegenzug) die C-U Berlin auch kein Arbeitsentgelt mehr schuldete.

38

bb) Das tarifvertraglich (zwingend) angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses führte zur Unterbrechung der Beschäftigung der Klägerin für den Zeitraum der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

39

Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs 1 SGB VI ist iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen(vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 9 f; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 22, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Beschäftigung ist nach S 1 der Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (aaO S 2).

40

Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG vom 21.3.2007 - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 27; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 24.9.2008 - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 24 und SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21). Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSG vom 24.7.1986 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72; BSG vom 29.6.1995 - SozR 3-4100 § 101 Nr 6 S 18; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN).

41

Das LSG ist zu Recht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI anzurechnen ist, vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ausgegangen. Dabei hat es zutreffend den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses beurteilt. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 15; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 8.7.2009 - SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 22; vgl auch BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 244).

42

Dies war vorliegend der Fall. Denn mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1.10.2008 wurde gemäß § 33 Abs 2 S 5 und 6 TV-Ch. das zwischen der Klägerin und der C-U Berlin fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Dadurch wurden die Dienstleistungspflicht der Klägerin und gleichzeitig die Vergütungspflicht der C-U Berlin suspendiert. In dieser Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten liegt auf Seiten der Arbeitgeberin ein (tarifvertraglich zwingend angeordneter) Verzicht auf ihr Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung der Klägerin. Dies führte hier aus leistungsrechtlicher Sicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2008.

43

Diesem Ergebnis stehen nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des 12. Senats des BSG vom 24.9.2008 (SozR 4-2400 § 7 Nr 9 und BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10)entgegen. Denn zum einen ist Gegenstand der dortigen Ausführungen das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne, und zum anderen hat der 12. Senat in den dortigen Fallkonstellationen das (Fort-)Bestehen eines (beitragsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeit, jedoch mit fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts angenommen. Letzteres war vorliegend aber für die Zeit ab 1.10.2008 nicht der Fall.

44

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten aus der Vorschrift des § 7 Abs 1a SGB IV. Denn die dort spezialgesetzlich erfasste Fallgruppe der Freistellung von der Arbeitspflicht bei durchgehender Entgeltzahlung auf der Grundlage von Wertguthaben liegt hier ersichtlich nicht vor.

45

c) Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung aus ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließen, bleiben im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt(vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96a Abs 3 S 4 SGB VI).

46

aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.

47

bb) Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.

48

Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590 S 19 f; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 12; Senatsurteil vom 7.10.2004 - BSGE 93, 222 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 9). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (vgl BVerfG aaO).

49

Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 S 20).

50

Insgesamt erschließt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Quinten in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 96a RdNr 6). Denn in einer solchen Konstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung, eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sind(vgl KomGRV, § 96a SGB VI, Anm 3, Stand Einzelkommentierung April 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a SGB VI RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008).

51

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr als bei der Berechnung der anteiligen Jahressonderzahlung die Kalendermonate ohne Entgeltanspruch - hier also (auch) die des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - nicht mitzählten (vgl § 20 Abs 4 S 1 TV-C.); entsprechendes gilt für die Urlaubsabgeltung, weil für die Zeit eines ruhenden Arbeitsverhältnisses kein Urlaubsanspruch bestand (vgl § 26 Abs 2 Buchst c TV-C.).

52

cc) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den systematischen Vergleich mit dem bis zum 31.12.2007 die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelnden § 94 SGB VI bestätigt. Diese Bestimmung war neben - in der Reihenfolge aber vor - § 96a SGB VI anzuwenden(§ 98 S 1 Nr 7, 7a SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung). § 94 SGB VI hat der Gesetzgeber wegen der "Ziel- und Wirkungsgleichheit" mit § 96a SGB VI mit Wirkung vom 1.1.2008 "gestrichen". Die "sehr ähnlichen Sachverhalte" sollen nur noch im Rahmen des § 96a SGB VI beurteilt werden(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36).

53

Nach dessen Abs 1 war das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen, wenn die "Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt" worden war (S 1). Das Arbeitsentgelt war um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern (S 2).

54

Übertragen auf den vorliegenden Fall wären auch nach dieser Vorschrift die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen gewesen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang über für Zeiten des Rentenbezugs fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt.

55

E. War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X nicht vor.

56

F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 201 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Revisionsinstanz. Sie trägt außerdem die Kosten der Beigeladenen zu 1. im ersten und dritten Rechtszug. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre Kosten selbst.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3743,97 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Rente aus übertragenem Recht iHv 3743,97 Euro für die Zeit vom 1.6. bis 27.8.2006 zahlen muss.

2

Der 1950 geborene und 2011 verstorbene H.-P. N. (Versicherter) war bei der Klägerin beschäftigt und bei der Beigeladenen zu 1. krankenversichert. Die Beigeladenen zu 2. bis 4. sind die Rechtsnachfolger des Versicherten. Für sein Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin galt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

3

Die Beigeladene zu 1. gewährte dem Versicherten ab dem 9.1.2006 Krankengeld, und zwar ab dem 1.6.2006 iHv 78,74 Euro kalendertäglich. Gleichzeitig zahlte ihm die Klägerin bis zum 27.8.2006 einen tariflichen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Krankengeld und früherem Nettoarbeitsentgelt, und zwar im Juni und Juli 2006 iHv jeweils 478,09 Euro und im Folgemonat bis zum 27.8.2006 iHv 341,81 Euro (jeweils inkl. 40,00 Euro vermögenswirksamer Leistungen). Darüber hinaus gewährte sie ihm im Juli 2006 eine tarifliche Einmalleistung von 150,00 Euro sowie im November 2006 eine anteilige tarifliche Sonderzahlung von 2295,98 Euro für den Zeitraum von Juni bis August 2006, insgesamt also 3743,97 Euro (= 2 x 478,09 Euro + 341,81 Euro + 150 Euro + 2295,98 Euro).

4

Die Beklagte bewilligte dem Versicherten nachträglich ab dem 1.6.2006 befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2008 und setzte den Wert dieses Rechts auf monatlich 1250,68 Euro fest (Bescheid vom 16.3.2007). Die Beigeladene zu 1. meldete daraufhin für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.2006 einen Erstattungsanspruch iHv 3752,04 Euro an (Schreiben vom 26.3. und 7.6.2007). Am 4.4.2007 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten für den Zeitraum vom 1.6. bis 27.8.2006 unter Berufung auf § 22 Abs 4 S 4 TVöD einen Zahlungsanspruch aus übertragenem Recht in Höhe der Klageforderung geltend(Schreiben vom 29.3.2007).

5

Für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.2006 errechnete die Beklagte einen Nachzahlungsanspruch von 3752,04 Euro (= 1250,68 Euro x 3 Monate), den sie vorläufig einbehielt (Bescheide vom 3.4. und 9.5.2007) und später an die Beigeladene zu 1. komplett auskehrte. Der Klägerin teilte sie mit, die Höhe ihres Erstattungsanspruchs betrage 0,00 Euro (Schreiben vom 10.5.2007), weil der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vorrangig zu erfüllen gewesen sei. Bei Übertragungen nach § 53 SGB I werde gegenüber dem neuen Gläubiger kein Bescheid erteilt.

6

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 3743,97 Euro zu zahlen (Urteil vom 16.11.2010). Das LSG hat dieses Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 8.5.2012): Die Klage sei "im Wesentlichen" unzulässig. Die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) sei für den überwiegenden Teil der Klageforderung unstatthaft. Denn die Beklagte habe nicht durch Verwaltungsakt festgestellt, dass die Abtretung die Voraussetzungen des § 53 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGB I erfülle. Lehne es der zuständige Leistungsträger ausdrücklich ab, den erforderlichen Verwaltungsakt zu erlassen, sei allein die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) richtige Klageart. Hinsichtlich des die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen übersteigenden Maximalbetrages von 465,20 Euro sei die allgemeine Leistungsklage zwar statthaft, aber unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dieser Anspruchsübergang nach § 22 Abs 4 S 4 TVöD über § 53 Abs 3 SGB I wegen der Konkurrenz zum Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. erst gar nicht stattgefunden habe, weil die Beklagte einem solchen Anspruch wegen § 107 SGB X jedenfalls über § 404 BGB die Einwendung der Erfüllung(entsprechend § 362 BGB) entgegenhalten könne. Ob das Prioritätsprinzip im Sozialrecht uneingeschränkt gelte, brauche nicht entschieden zu werden, weil der Anspruchsübergang auf die Klägerin und die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. nach § 103 SGB X zeitgleich mit Bekanntgabe des Rentenbescheides der Beklagten vom 16.3.2007 stattgefunden hätten. Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Leistung von Krankengeld an den Versicherten sei nachträglich zum Beginn der bewilligten Rente entfallen. Nach der tarifvertraglichen Regelung habe sich auch der Anspruchsübergang zugunsten der Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt realisiert. Bei einem zeitgleichen Entstehen dieser Erstattungsansprüche ergebe sich ein systemimmanenter Vorrang zugunsten dieses gesetzlichen Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. Die Rechtsprechung des BSG zur Konkurrenz von Abtretungen/Pfändungen zum Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X sowie die Einführung von § 122a BSHG(bzw § 113 SGB XII) sprächen dafür. Auch durch die Einführung von § 53 Abs 5 SGB I habe der Gesetzgeber Aufrechnungen und Verrechnungen von Leistungsträgern generell Vorrang vor einer Abtretung gegeben. Jedenfalls sei der (teilweise) Übergang des Rentenanspruchs auf die Klägerin von vornherein mit der Einwendung (§ 404 BGB) der Erfüllung (§ 362 BGB) behaftet, und der etwa übergegangene Anspruch damit kraft gesetzlicher Fiktion mit dem gleichzeitigen Entstehen des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. (nach einer "juristischen Sekunde" des Bestehens) sofort untergegangen. Denn die erfolgten Krankengeldzahlungen seien aufgrund von § 107 Abs 1 SGB X iH des bestehenden Erstattungsanspruchs als Rentenleistungen der Beklagten anzusehen. Damit sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin jedenfalls vollständig erfüllt. Ein gutgläubiger einwendungsfreier Erwerb von Rechten durch die Klägerin scheide mangels Rechtsscheintatbestands, an den der gute Glauben anknüpfen könnte, aus.

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Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 54 Abs 5 SGG; § 53 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 SGB I; § 103 Abs 2, § 107 SGB X): Die Leistungsklage sei zulässig. Der Erlass eines Verwaltungsakts und die Durchführung eines Vorverfahrens seien entbehrlich gewesen, weil § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I - anders als dessen Nr 2 - keinen Verwaltungsakt erfordere. Der Krankengeldzuschuss sei als zinsloses Darlehen im Vorgriff auf fällige Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung des Versicherten gewährt worden. Die Klage sei auch begründet. Denn aus dem anwendbaren Prioritätsprinzip ergebe sich ein vorrangiger Forderungsübergang auf die Klägerin, was aus den unterschiedlichen Entstehungszeitpunkten des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X und dem Anspruch der Klägerin aus dem Arbeitsrecht iVm den tarifvertraglichen Regelungen resultiere. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. sei erst mit dem Entfallen ihrer Leistungspflicht nach dem SGB V und der Rentengewährung durch die Beklagte - mithin am 16.3.2007 - entstanden. Die Vorausabtretung zugunsten der Klägerin sei jedoch bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages und Geltung der tarifvertraglichen Regelungen, mithin im Jahr 1968, erfolgt. Vollendet worden sei dieser Rechtserwerb mit der Entstehung des Rentenanspruchs des Versicherten nach § 99 SGB VI, folglich spätestens zum 1.6.2006. Dieser erworbene Anspruch gehe dem zeitlich späteren Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vor, da es keinen systemimmanenten Vorrang dieses gesetzlichen Erstattungsanspruchs vor dem vertraglichen gebe. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen habe, eine entsprechende Prioritätenregelung, vergleichbar § 113 SGB XII, zu treffen. Eine unbewusste Regelungslücke, die eine Analogie zulasse, bestehe daher nicht.

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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. November 2010 zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie sei verpflichtet gewesen, den Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vorrangig zu erfüllen, weshalb der Abtretungsanspruch, den die Klägerin geltend mache, ins Leere gehe. Zwar bestünden keine Zweifel daran, dass hinsichtlich der von der Klägerin an den Versicherten geleisteten Überzahlungen aus Tarifvertrag ein Forderungsübergang nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem Versicherten vorgelegen habe, jedoch finde bei einer Konkurrenz von Erstattungsansprüchen nach § 103 SGB X zu Leistungsansprüchen aufgrund einer Verfügung nach § 53 SGB I das Prioritätsprinzip keine Anwendung. Die Rechtsprechung des BSG, die auf das Prioritätsprinzip abstelle, bezöge sich nicht auf Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X für die Vergangenheit, sondern auf laufende Geldleistungen. Durch den Hinzutritt der Rente des Versicherten sei dessen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Beigeladenen gemäß § 50 SGB V rückwirkend entfallen und der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. entstanden. § 103 SGB X entlaste damit den Leistungsträger, der aufgrund der für ihn geltenden Vorschriften verpflichtet gewesen sei, Leistungen zu erbringen, auf die ein Anspruch bei rechtzeitiger Erbringung der Leistung durch den anderen Leistungsträger nicht bestanden hätte. Diese Konsequenz ergebe sich aus dem gegliederten System der sozialen Sicherung, wonach die Leistungen mehrerer Leistungsträger vielfach ihrer Art nach demselben Ziel dienten und daher entweder die eine auf die andere angerechnet würde oder bei Hinzutreten einer anderen Leistung entfalle. Entsprechend gelte der Anspruch aller Berechtigten gegen den endgültig verpflichteten Träger mit der Berechtigung zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X gemäß § 107 SGB X als erfüllt, dessen Sinn es zudem sei, den erstattungspflichtigen Träger vor Mehrbelastungen zu schützen. Im Rahmen des § 107 SGB X sei nicht zwischen Alt- und Neugläubigern zu unterscheiden. Diese Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gelte vielmehr auch gegenüber Dritten, die aufgrund der Regelungen der §§ 48, 51 bis 54 SGB I die Sozialleistung des Berechtigten in Anspruch nehmen könnten. Dadurch werde verhindert, dass der Leistungsberechtigte über seinen gegenüber dem letztlich verpflichteten Leistungsträger bestehenden Anspruch im Rahmen der Abtretung zum Nachteil des Vorleistenden anderweitig verfügen könne oder der Anspruch gemäß § 54 SGB I gepfändet werde. Da Krankengeldbescheide nach späterer Gewährung einer Rente nicht rückwirkend aufgehoben werden könnten, ginge die Krankenkasse andernfalls leer aus. Die vorrangige Erstattungspflicht gegenüber einem vorleistenden Sozialleistungsträger entspreche schließlich auch der sich aus § 86 SGB X ergebenden Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit der Leistungsträger.

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Die Beigeladene zu 1., die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Die Beigeladenen zu 2. bis 4. waren im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

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Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) - soweit Beträge unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) betroffen sind (§ 53 Abs 3 SGB I) - als unzulässig (A.) und im Übrigen als unbegründet (B.) abgewiesen.

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A. Der statthaften allgemeinen Leistungsklage (I.) fehlt das Rechtschutzbedürfnis (II.), soweit die Klägerin mit ihr die Auszahlung der unpfändbaren (Rentenzahl-)Beträge begehrt, die für Arbeitseinkommen gelten (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 SGB I).

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I. Auch insofern hätte die Klägerin - entgegen der Auffassung des LSG - den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus übertragenem Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) als statthafter Klageart verfolgen können. Denn mit ihr kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) nicht zu ergehen hatte. Nachdem die Beklagte das Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI) und den (Höchst-)Wert dieses Rechts im Rentenbescheid vom 16.3.2007 gegenüber dem Versicherten bindend (§ 77 SGG) festgestellt hatte, waren die daraus resultierenden - hier nach Grund und Höhe unstreitigen - Rentenauszahlungsansprüche jedenfalls gegenüber der klagenden Zessionarin nicht durch feststellenden Verwaltungsakt (erneut) zu regeln (BSG Urteile vom 22.2.1990 - 4 RA 19/89 - Die Leistungen 1992, 306 ff, vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 4, vom 23.10.2003 - B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1 RdNr 24 und vom 15.6.2010 - B 2 U 26/09 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 16). Ein entsprechender Verwaltungsakt ist auch nicht ergangen. Die Forderungsübertragung verändert im Sozialrecht nur die Rechtszuständigkeit über die Forderung, ohne dass der Zessionar in die Rechtsstellung des Zedenten aus dem Sozialrechtsverhältnis eintritt, wie der erkennende Senat (Urteil vom 30.1.2002 - B 5 RJ 26/01 R - SozR 3-1300 § 50 Nr 25 S 87) im Anschluss an den 13. Senat (Urteil vom 6.2.1991 - 13/5 RJ 18/89 - BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1 S 4) bereits entschieden hat. Der Dritte erhält damit "nur das begrenzte, ihm übertragene Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen, ohne dass sich dessen Inhalt verändert" (BSG, aaO).

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II. Soweit es um Beträge unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 SGB I) geht, fehlt der statthaften allgemeinen Leistungsklage allerdings das Rechtschutzbedürfnis, weil die zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Feststellung des wohlverstandenen Interesses (§ 53 Abs 2 Nr 2 SGB I) nicht getroffen worden ist.

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1. Eine Anwendung des § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil nach dem Wortlaut dieser Norm die betroffenen Ansprüche schon bei der Abtretung fällig gewesen sein müssen(BSG Urteil vom 7.9.1988 - 10 RKg 18/87 - SozR 1200 § 53 Nr 8 S 28; einschränkend: BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R). Der Vortrag der Klägerin lässt dies nicht wenigstens als möglich erscheinen. Es bedarf daher insbesondere keiner Entscheidung, ob es sich bei den in Frage stehenden Leistungen der Klägerin jeweils um "Darlehen" oder "Aufwendungen" im Vorgriff auf derartige Sozialleistungen gehandelt hat. Ebenso bedarf es hier keiner erneuten Entscheidung, ob es trotz fehlender Textgrundlage auch im Rahmen der Nr 1 einer Feststellung des wohlverstandenen Interesses entsprechend der Nr 2 bedarf (zur bisher ablehnenden Rechtsprechung vgl etwa BSG Urteil vom 14.8.1984 - 10 RKg 19/83 - SozR 1200 § 53 Nr 2).

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2. Jedoch hätte es nach der allein verbleibenden Nr 2 aaO, die ebenfalls tarifrechtlich nicht abdingbar ist (vgl BAG Urteil vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290 = NZA 1994, 705, 706), als Wirksamkeitsvoraussetzung der Übertragung notwendig einer gesonderten Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten durch gestaltenden Verwaltungsakt der Beklagten gegenüber dem Versicherten/seinen Rechtsnachfolgern bzw gegenüber der Klägerin bedurft. Ohne eine derartige Regelung, die insbesondere dem Schutz des Sozialleistungsberechtigten dient (s bereits BSG Urteil vom 25.5.1972 - 5 RKn 24/71 - SozR Nr 5 zu § 119 RVO), ist die Abtretung schwebend unwirksam (BSG Urteil vom 6.4.2000 - B 11 AL 47/99 R - SozR 3-1200 § 53 Nr 9 S 60). Sie kann auch rückwirkend nicht mehr erstritten werden, wenn die Leistung in vollem Umfang bereits an den Berechtigten selbst erbracht worden ist (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr 9 S 60) oder - wie hier - schon wegen der schwebenden Unwirksamkeit nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Beklagte die Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. - mit mittelbarer Erfüllungswirkung gegenüber dem Versicherten/seinen Rechtsnachfolgern (§ 107 Abs 1 SGB X) - auch nur teilweise hätte verweigern können. Fehlt aber die zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Feststellung des wohlverstandenen Interesses, kommt in Ermangelung des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses die allgemeine Leistungsklage nicht in Betracht (vgl BSG Urteil vom 8.12.1993 - 10 RKg 1/92 - SozR 3-1200 § 53 Nr 6 S 34). Hiervon könnte schon wegen der drittschützenden Wirkung des Feststellungserfordernisses auch dann nicht etwa zugunsten der Klägerin abgesehen werden, wenn die Beklagte den Erlass eines Verwaltungsakts auch insofern verweigert haben sollte. Dagegen spricht nicht der Gedanke der Prozessökonomie, weil die Notwendigkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht mit allgemeinen Erwägungen eliminiert werden kann, zumal der Wegfall des Vorverfahrens mit direkter Klagemöglichkeit die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zusätzlich belasten könnte (vgl dazu Stober, JuS 1982, 740, 745).

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B. Die Klage ist unbegründet, soweit Beträge oberhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 SGB I) betroffen sind. Denn insofern ist der Rentenzahlanspruch des Versicherten nicht auf die Klägerin übergegangen. Es liegt weder ein wirksamer gesetzlicher Forderungsübergang noch eine wirksame rechtsgeschäftliche Übertragung (§ 53 Abs 1 SGB I iVm § 398 BGB: "Abtretung") vor.

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I. Als Rechtsgrundlage für den derivativen Rechtserwerb kommt allein § 22 Abs 4 S 2 und 4 TVöD in Betracht, der nach den Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) für das Beschäftigungsverhältnis mit dem Versicherten galt und Bundesrecht (§ 162 SGG) zum Inhalt hat. Eine eigenständige individualvertragliche Grundlage ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Da sich der TVöD evident über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus (vgl § 1 TVöD) auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt (vgl BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - Juris RdNr 20), waren nähere Darlegungen zur Revisibilität der herangezogenen Tarifnorm entbehrlich (BSG Urteil vom 15.11.1984 - 7 RAr 109/83 - Juris RdNr 18). Sie lautet:

        

(4) (…) 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. (…) 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. (…)

22

Der Krankengeldzuschuss war im streitbefangenen Zeitraum vom 1.6. bis 27.8.2006 "überzahlt", weil er nach Satz 2 nicht über den 1.6.2006 hinaus gezahlt werden durfte. Dieser Tag war der "Zeitpunkt …, von dem an [der] Beschäftigte eine Rente … aus der gesetzlichen Rentenversicherung" iS von Satz 2 erhielt. Denn mit Rentenbescheid vom 16.3.2007 hat die Beklagte den Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den 1.6.2006 festgesetzt. Unbedeutend ist dabei, welches Datum der Rentenbescheid trägt, wann er dem Beschäftigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist (BAG Urteile vom 29.6.2000 - 6 AZR 50/99 - AP Nr 11 zu § 37 BAT, vom 30.9.1999 - 6 AZR 130/98 - AP Nr 1 zu § 71 BAT und vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290, 293 = AP Nr 10 zu § 37 BAT). Den überzahlten Krankengeldzuschuss fingiert Satz 4 Halbs 1 als "Vorschuss" auf die Erwerbsminderungsrente. Dies hat zur Folge, dass der Krankengeldzuschuss seine Eigenschaft als Arbeitsentgelt verliert und der Beschäftigte als Rentenempfänger - wie die Auslegung des Tarifvertrags ergibt - zur Rückzahlung des überzahlten Vorschusses verpflichtet ist, wenn die tariflichen Voraussetzungen der Vorschussfiktion vorliegen (BAG Urteile vom 29.6.2000 - 6 AZR 50/99 - AP Nr 11 zu § 37 BAT, vom 30.9.1999 - 6 AZR 130/98 - AP Nr 1 zu § 71 BAT und vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290, 293 = AP Nr 10 zu § 37 BAT). Gleichzeitig ordnet Satz 4 Halbs 2 an, dass die Ansprüche der Beschäftigten auf die Leistungen nach Satz 2, die ihnen in demselben Zeitraum zustehen, insoweit auf den Arbeitgeber übergehen. Diese Formulierung kann im Rahmen eines normwirkenden (§ 4 Abs 1 S 1 TVG)Tarifvertrages, der in seinem normativen Teil (§ 1 Abs 1 Halbs 2 TVG) Gesetz im materiellen Sinne ist (BVerfG Beschlüsse vom 24.5.1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, 341 und vom 15.7.1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7, 21), nur als Regelung des gesetzlichen Übergangs einer sozialrechtlichen Geldforderung auf Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) verstanden werden.

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II. Die Tarifvertragsparteien sind jedoch nicht befugt, in Tarifverträgen mit Wirkung für die Tarifunterworfenen wirksam über unbestimmte (1.) Ansprüche auf Sozialleistungen in Geld, deren Verkehrsfähigkeit § 53 SGB I abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt (2.), zu verfügen (3.) und damit das Gesamtgefüge der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche (§§ 102 ff SGB X) zu umgehen (4.). Nichts anderes gölte, wenn Klägerin und Versicherter den TVöD "nur" durch eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel mit schuldrechtlicher Wirkung in das Arbeitsverhältnis inkorporiert hätten (5.). Schließlich steht auch die bisherige Rechtsprechung des BAG diesem Ergebnis nicht entgegen (6.).

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1. Es fehlt bereits an jeder Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit derjenigen Ansprüche, die vorliegend übertragen worden sein könnten. Bestimmtheit und Bestimmbarkeit betreffen die Person des Schuldners, Gegenstand und Umfang der Forderung sowie - bei Verwechslungsgefahr - auch ihren Rechtsgrund (Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, § 398 RdNr 67). Werden erst künftig entstehende Forderungen im Voraus übertragen, ist besonders bedeutsam, dass Gegenstand und Rechtsgrund der Übertragung bestimmt oder jedenfalls individuell bestimmbar sind (BSG Urteile vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 - BSGE 70, 186, 191 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 21 f und vom 29.6.1995 - 11 RAr 109/94 - BSGE 76, 184, 187 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 S 49; Roth, aaO, RdNr 79). Dies ist nur dann der Fall, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Übertragung sein soll. Bereits daran fehlt es. Im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Rentenleistungen aus eigener Versicherung, die sich aus den verschiedensten Tatbeständen des SGB VI ergeben können, bleibt bereits der Übertragungsgegenstand ungewiss. Angesichts der vielfältigen Leistungskompetenz des Rentenversicherungsträgers für Rentenleistungen der verschiedensten Art ist es für die Bestimmbarkeit einer übertragenen Forderung völlig unzureichend, den Gegenstand der Übertragung lediglich mit dem Sammelbegriff der "Rente … auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" zu kennzeichnen. Sollte damit die Übertragung jedweder in Betracht kommenden Forderung, gleich nach welcher konkreten Rechtsgrundlage, gemeint sein, wäre sie bereits als Pauschalbezeichnung unzulänglich (BSG Urteil vom 12.5.1982 - 7 RAr 20/81 - BSGE 53, 260, 266 = SozR 1200 § 54 Nr 6). Sollte hingegen eine bestimmte Forderung gemeint sein, fehlt es an einer ausreichenden Individualisierung ihres Umfangs, den § 22 Abs 4 S 4 TVöD allenfalls andeutet ("überzahlter Krankengeldzuschuss"), der sich der konkreten Höhe nach aber aus der Tarifnorm weder selbst ergibt noch ergeben kann. Hinzu kommt, dass die Höhe des pfändungsfreien Betrags individuellen Schwankungen unterworfen ist: Wegfallende Unterhaltspflichten senken ihn, während hinzutretende Unterhaltspflichten den pfändungsfreien Betrag erhöhen, so dass sich - abhängig von der Entwicklung etwaiger Unterhaltspflichten - ein höherer oder niedrigerer Betrag ergibt. In dieser Situation kann der Rentenversicherungsträger als Drittschuldner lediglich schlussfolgern, dass Ansprüche auf die gegenwärtig gerade als einzige gewährte Leistung übergegangen sein sollen. Diese Feststellung muss er aber aus anderen Umständen treffen, als sie aus der Tarifnorm selbst ersichtlich sind; für Dritte, insbesondere andere Gläubiger des Schuldners, bliebe sogar völlig unklar, welche Forderungen in welcher Höhe übergegangen sind.

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2. Ungeachtet dessen sind die Tarifvertragsparteien nicht befugt, kraft Tarifvertrags Ansprüche auf Sozialleistungen zu übertragen, die im öffentlichen Recht wurzeln und deren Verkehrsfähigkeit § 53 SGB I abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt (sog ultra-vires-Akt). Die Normsetzungsbefugnis der Tarifparteien beruht auf § 1 Abs 1, § 4 Abs 1 TVG, also auf einfachem Gesetzesrecht, das die in Art 9 Abs 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie näher regelt und ausgestaltet. Hierbei ist dem einfachen Gesetzgeber ein weiter Spielraum eröffnet (BVerfG Beschluss vom 19.10.1966 - 1 BvL 24/65 - BVerfGE 20, 312, 317); er tastet den Kernbereich von Art 9 Abs 3 GG erst an, wenn er der Tarifautonomie Schranken setzt, die von der Sache her nicht geboten und deshalb unverhältnismäßig sind (BVerfG Urteile vom 18.11.1954 - 1 BvR 629/52 - BVerfGE 4, 96, 105 und vom 6.5.1964 - 1 BvR 79/62 - BVerfGE 18, 18, 26 f sowie Beschlüsse vom 14.4.1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319, 333 und vom 3.4.2001 - 1 BvL 32/97 -BVerfGE 103, 293; BAG Großer Senat, Beschluss vom 29.11.1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, 218). Daher müssen alle Rechtsnormen des Tarifvertrags mit höherrangigem Recht vereinbar sein, so dass das überstaatliche und staatliche Recht den Regelungen des Tarifvertrags grundsätzlich vorgeht. Autonomes Recht darf also nicht gegen unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union, Vorschriften der Verfassung (Höfling in: Sachs, GG-Kommentar, 6. Aufl 2011, Art 9 RdNr 128; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 9 RdNr 50; Pieroth/Schlink, Grundrechte - Staatsrecht II, 27. Aufl 2011 RdNr 818 ff) oder zwingende allgemeine Gesetze (Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) verstoßen (ausführlich: BAG Urteil vom 27.5.2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 15; Loritz, Tarifautonomie und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers, 1990, S 29; Söllner/Waltermann, Arbeitsrecht, 14. Aufl 2007, RdNr 462 ff; Treber in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl 2013, § 200 RdNr 6). Damit sind gleichzeitig Umfang, Reichweite und Grenzen der tariflichen Normsetzungsbefugnis (Tarifmacht) umschrieben: Die Tarifvertragsparteien sind nicht ermächtigt, durch Tarifvertrag etwas Ungesetzliches zu vereinbaren (BAG Großer Senat, Beschluss vom 29.11.1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, 218; Scholz in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 35. Lfg Februar 1999, Art 9 RdNr 270). Denn sie haben zwar ein Normsetzungsrecht, jedoch kein Normsetzungsmonopol (BVerfG Beschlüsse vom 24.4.1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268, 284 und vom 3.4.2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293; BAG Urteil vom 27.5.2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 15). Zum zwingenden, nicht tarifdispositiven Gesetzesrecht zählen § 53 SGB I und § 1 Abs 1 TVG, die die normative Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, die aus Art 9 Abs 3 GG folgt, verfassungsgemäß ausgestalten(BAG Urteil vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290, 294 = AP Nr 10 zu § 37 BAT; Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl 2012, § 1 RdNr 135). Art 9 Abs 3 GG gewährleistet das Recht, Vereinigungen (Koalitionen) zu bilden, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Die aus der Koalitionsfreiheit entspringende Tarifautonomie verfolgt den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in dem von der staatlichen Rechtsetzung frei gelassenen Raum das Arbeitsleben im Einzelnen durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen (BVerfG Urteil vom 6.5.1964 - 1 BvR 79/62 - BVerfGE 18, 18, 28 und Beschluss vom 24.5.1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, 340 f; Scholz in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 35. Lfg Februar 1999, Art 9 RdNr 270). Die mit dem Abschluss normwirkender (§ 4 Abs 1 S 1 TVG)Tarifverträge verbundene "Rechtsetzung durch Private" kraft staatlichen Geltungsbefehls bedarf verfassungsrechtlicher Legitimation, die nur für die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen erteilt ist (Löwer in von Münch/Kunig, GG-Kommentar, Bd 1, 6. Aufl 2012, Art 9 RdNr 88). Gesetzlich geregelte Fragen des Sozial- und Steuerrechts gehören indes nicht zu den "Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" (Löwer, aaO) und damit auch nicht zum Kernbereich von Art 9 Abs 3 GG. Folglich unterliegt der tarifrechtliche Anspruchsübergang den Beschränkungen des § 53 SGB I, wie das BAG bereits zu § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b BAT, der Vorgängervorschrift des § 22 Abs 4 S 4 TVöD, entschieden hat (BAG Urteil vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290 = AP Nr 10 zu § 37 BAT).

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Als Sozialleistung (§§ 11 S 1, 23 Abs 1 Nr 1 Buchst d SGB I) kann der Anspruch auf Auszahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI) nur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag iS des § 53 Abs 1 S 1 SGB X und unter den weiteren Voraussetzungen des § 53 SGB I übertragen werden(BSG Urteil vom 27.11.1991 - 4 RA 80/90 - BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 9; BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 22). Insofern ist die Verkehrsfähigkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen in Geld öffentlich-rechtlich eingeschränkt. Umgekehrt ermächtigt § 1 Abs 1 Halbs 2 TVG die Tarifvertragsparteien lediglich, Rechtsnormen in Bezug auf "Arbeitsverhältnisse" zu schaffen. "Arbeitsverhältnis" ist die zivilrechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere aufgrund eines Arbeitsvertrages (besonderer Dienstvertrag, §§ 611 ff BGB). Dagegen ist das Sozialrechtsverhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Versichertem ein gesetzliches Schuldverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, das gerade nicht Bestandteil des zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist, sondern unabhängig davon existiert und kraft Gesetzes entsteht. Folglich ist das rentenversicherungsrechtliche Sozialrechtsverhältnis der tarifrechtlichen Normsetzungsbefugnis vollständig entzogen, weil sich die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien nur auf das privatrechtliche "Arbeitsverhältnis" zwischen den Arbeitsvertragsparteien erstreckt und sozialversicherungsrechtliche Rechtsverhältnisse mit ihren jeweils Beteiligten von vornherein nicht erfasst. Erst recht kann durch einen privatrechtlichen Normenvertrag (Tarifvertrag) kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande kommen. Denn es hieße die Trennung zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht aufgeben, wenn der zivilrechtliche Normenvertrag das öffentliche Recht unmittelbar gestalten und verändern würde.

27

3. Da die "Übertragung" die Rechtszuständigkeit über die Forderung verändert, wirkt sie auf ein Recht ein und ist deshalb - ebenso wie die zivilrechtliche Abtretung nach § 398 BGB - ein Verfügungsgeschäft(vgl dazu BGH Urteile vom 15.3.1951 - IV ZR 9/50 - BGHZ 1, 294, 304, vom 24.10.1979 - VIII ZR 289/78 - BGHZ 75, 221, 226 und vom 4.5.1987 - II ZR 211/86 - BGHZ 101, 24, 26), das von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft - hier dem (tarif-)vertraglichen Rückzahlungsanspruch des überzahlten Vorschusses - wegen des Abstraktionsprinzips zu trennen ist (vgl zB BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 2 U 26/09 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 22; BGH Urteile vom 22.10.2009 - IX ZR 90/08 - Juris RdNr 10 = NJW-RR 2010, 192, 193 und vom 26.11.1990 - II ZR 92/90 - NJW 1991, 1414). Die Tarifvertragsparteien sind jedoch grundsätzlich nur zur Regelung privatrechtlicher schuldrechtlicher Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien durch privatrechtlichen Normenvertrag ermächtigt. Die Zuordnung sozialrechtlicher Ansprüche durch Verfügung ist hiervon nicht erfasst. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 TVöD keine Rechtsnorm ist, "die den Inhalt … von Arbeitsverhältnissen" regelt(§ 1 Abs 1 Halbs 2 TVG). Zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gehören nur schuldrechtliche Normen (Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, § 1 TVG RdNr 42; Löwisch/Rieble, aaO, § 1 TVG RdNr 210; Rieble/Klumpp, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl 2009, § 171 RdNr 12). Die Tarifvertragsparteien sind daher weder befugt, über Sachen (§ 90 BGB) noch über (wechselseitige) Forderungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (dinglich) zu verfügen (Löwisch/Rieble, aaO). Folglich kann der Tarifvertrag dem Arbeitnehmer zB kein (Sicherungs-)Eigentum an Betriebsmitteln des Arbeitgebers übertragen, um ihm in der Arbeitgeberinsolvenz ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs 1 iVm § 51 Nr 1 InsO) zu verschaffen (Franzen, aaO; Löwisch/Rieble, aaO). Schuldet der Arbeitgeber als Nebenleistung die Übereignung beweglicher Sachen (zB Deputate), kann der Tarifvertrag den (dinglichen) Eigentumsübergang nicht selbst herbeiführen (Löwisch/Rieble, aaO Rieble/Klumpp, aaO). Der Tarifvertrag darf allenfalls die schuldrechtliche Pflicht zur Eigentumsübertragung begründen, dh den Arbeitgeber schuldrechtlich verpflichten, Sicherheit oder Deputate zu gewähren. Keinesfalls dürfen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber qua Tarifvertrag unmittelbar enteignet werden. Entsprechendes gilt für die (tarif-)vertragliche Übertragung sozialrechtlicher Geldleistungsansprüche, deren Verkehrsfähigkeit die nicht tarifdispositive und damit zwingende sozialrechtliche Sondervorschrift des § 53 SGB I aus Gründen des sozialen Schutzes zusätzlich einschränkt. Mithin dürfen Tarifverträge ebenfalls nur schuldrechtliche Pflichten zur Übertragung von Forderungen und Anwartschaftsrechten begründen, können diese Pflichten aber nicht selbst - etwa im Wege der cessio legis oder der vorweggenommen (antizipierten) Einigung - vollziehen (Löwisch/Rieble, aaO, § 1 TVG RdNr 211 und 213). Sind die Tarifvertragsparteien damit schon nicht befugt, über wechselseitige Ansprüche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu verfügen, dürfen sie erst recht nicht verfügend in Ansprüche des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers gegenüber Dritten eingreifen (Löwisch/Rieble, aaO, RdNr 213), zu denen auch der beklagte Rentenversicherungsträger zählt. Hatten die Tarifvertragsparteien für § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 TVöD somit keine sachliche Regelungsmacht, geht diese Tarifbestimmung wegen fehlender Normsetzungsbefugnis ins Leere und kann daher keine Rechtsnormwirkung entfalten(Löwisch/Rieble, aaO, § 1 TVG RdNr 502). Bei gegenseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs 1, § 5 TVG) ist der Rentenauszahlungsanspruch somit nicht auf die Klägerin übergegangen.

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4. Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch, dass die Tarifvertragsparteien mit einer wirksamen tarifvertraglichen Übertragung das gesamte System der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche, das der Zweite Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB X detailliert regelt, in Frage stellen würden. Dies zeigt der vorliegende Fall exemplarisch: Denn die Einzelansprüche auf Auszahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung entstanden jeweils am 1.6., 1.7. sowie 1.8.2006 und wurden jeweils am Monatsende fällig. Dagegen entstand der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. im Zeitpunkt der Bewilligung der hinzutretenden Leistung (Böttiger, LPK-SGB X, § 103 RdNr 41; Gmati, juris-PK SGB X, § 103 RdNr 37; Kater in KassKomm, § 107 RdNr 7, ders, § 103 RdNr 21, § 111 RdNr 32), hier also erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rentenbescheids am 16.3.2007. In dieser und vergleichbaren Fallkonstellationen ginge der Erstattungsanspruch des Krankenversicherungsträgers aufgrund des sachenrechtlichen Prioritätsprinzips regelmäßig ins Leere, obwohl ihm § 103 SGB X einen ungekürzten Erstattungsanspruch einräumt.

29

5. Nichts anderes gilt, wenn Klägerin und Versicherter nicht unmittelbar tarifgebunden (§ 3 Abs 1, § 5 TVG) gewesen sein sollten, sondern den TVöD "nur" durch eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel mit schuldrechtlicher Wirkung in das Arbeitsverhältnis inkorporiert hätten. Zwar sind die Arbeitsvertragsparteien - anders als die Tarifvertragsparteien - grundsätzlich befugt, ihre öffentlich-rechtlichen (Renten-)Ansprüche und Anwartschaften durch öffentlich-rechtlichen Vertrag individualrechtlich zu übertragen, obwohl sie keine Rechtsträger des öffentlichen Rechts sind (BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 9). Die Bezugnahmeklauseln auf den TVöD, wie sie mit allen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes regelmäßig ohne Rücksicht auf deren Tarifbindung vereinbart werden, sind als typische Vertragsklauseln aber dahin auszulegen, dass die in Bezug genommenen Tarifbestimmungen jeweils so auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden sollen, wie sie tarifrechtlich wirksam sind (stRspr, BAG Urteile vom 14.2.1973 - 4 AZR 176/72 - BAGE 25, 34, 42 = AP Nr 6 zu § 4 TVG Nachwirkung, vom 29.1.1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22, 31 = AP Nr 8 zu § 4 TVG Nachwirkung und vom 7.12.1977 - 4 AZR 474/76 - AP Nr 9 zu § 4 TVG Nachwirkung). Die Bezugnahmeklausel soll nur widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt, um so eine einheitliche Behandlung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl BAG aaO). Für diesen Schluss spricht insbesondere der bei jeder Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB mit zu berücksichtigende Zweck des Vertragsabschlusses(vgl BAG Urteil vom 10.4.1973 - 4 AZR 270/72 - AP Nr 37 zu § 133 BGB mwN), der bei der Verwendung von Bezugnahmeklauseln auf den TVöD (früher: BAT) allgemein dahin geht, im öffentlichen Dienst grundsätzlich für alle Arbeitnehmer einheitliches Recht gelten zu lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es aufgrund der Rechtswirkungen des § 4 Abs 1 S 1 TVG unmittelbar und zwingend oder "nur" aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommt(BAGE 27, 22, 31 f = AP Nr 8 zu § 4 TVG Nachwirkung). Unter diesen Umständen ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts auszuschließen, dass die Arbeitsvertragsparteien den Willen gehabt haben könnten, die Weitergeltung einer ins Leere gehenden Tarifnorm einzelvertraglich zu vereinbaren.

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6. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat nicht von den Urteilen des 6. Senats des BAG vom 25.2.1993 (6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290 = AP Nr 10 zu § 37 BAT), vom 30.9.1999 (6 AZR 130/98 - AP Nr 1 zu § 71 BAT) und vom 29.6.2000 (6 AZR 50/99 - AP Nr 11 zu § 37 BAT) ab. In diesen Verfahren hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob die jeweils beklagten Arbeitnehmer überzahlte Krankengeldzuschüsse (damals: "Krankenbezüge") aufgrund des § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b BAT(idF des 67. und 69. Änderungsvertrags), der im Wesentlichen wort- und inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 22 Abs 4 TVöD(vgl Breier/Dassau/Faber/ Lang/Langenbrinck/Thivessen/Kulok/Reinecke/Wulfers, TVöD Eingruppierung in der Praxis, § 22 RdNr 176), an den klagenden Arbeitgeber zurückzahlen mussten. In allen Fällen hatten die Rentenversicherungsträger dem Arbeitgeber die von ihm an den Versicherten geleisteten und später als Vorschüsse fingierten Krankenbezüge aus dem jeweils aufgelaufenen Rentennachzahlungsbetrag - anders als hier - erstattet, und zwar aufgrund des tarifvertraglichen Forderungsübergangs, den § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b S 3 BAT damals normierte und den § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 TVöD unverändert vorsieht. Mit seiner Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen forderte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die jeweils überschießenden Restbeträge. Wenn das BAG in diesem Kontext beiläufig (obiter dictum) ausführt, die Tarifnorm sei insoweit wirksam, als sie den Übergang von Rentenansprüchen anordne, die auf die Zeit entfielen, in der Krankengeldzuschüsse über den tariflich maßgebenden Zeitpunkt hinaus gezahlt wurden, hat es damit nicht tragend über die Gültigkeit der Tarifnorm im vorliegenden Kontext entschieden. Denn in den vom BAG entschiedenen Fällen ging es nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente aus übertragenem Recht, sondern allein um originäre zivilrechtliche Rückerstattungsansprüche aus Tarifvertrag.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG, §§ 154 Abs 1, Abs 3, 162 Abs 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 1. im Revisionsverfahren selbst Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat, entsprach es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin jene außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs 3, § 162 Abs 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 40, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Revisionsinstanz. Sie trägt außerdem die Kosten der Beigeladenen zu 1. im ersten und dritten Rechtszug. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre Kosten selbst.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3743,97 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Rente aus übertragenem Recht iHv 3743,97 Euro für die Zeit vom 1.6. bis 27.8.2006 zahlen muss.

2

Der 1950 geborene und 2011 verstorbene H.-P. N. (Versicherter) war bei der Klägerin beschäftigt und bei der Beigeladenen zu 1. krankenversichert. Die Beigeladenen zu 2. bis 4. sind die Rechtsnachfolger des Versicherten. Für sein Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin galt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

3

Die Beigeladene zu 1. gewährte dem Versicherten ab dem 9.1.2006 Krankengeld, und zwar ab dem 1.6.2006 iHv 78,74 Euro kalendertäglich. Gleichzeitig zahlte ihm die Klägerin bis zum 27.8.2006 einen tariflichen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Krankengeld und früherem Nettoarbeitsentgelt, und zwar im Juni und Juli 2006 iHv jeweils 478,09 Euro und im Folgemonat bis zum 27.8.2006 iHv 341,81 Euro (jeweils inkl. 40,00 Euro vermögenswirksamer Leistungen). Darüber hinaus gewährte sie ihm im Juli 2006 eine tarifliche Einmalleistung von 150,00 Euro sowie im November 2006 eine anteilige tarifliche Sonderzahlung von 2295,98 Euro für den Zeitraum von Juni bis August 2006, insgesamt also 3743,97 Euro (= 2 x 478,09 Euro + 341,81 Euro + 150 Euro + 2295,98 Euro).

4

Die Beklagte bewilligte dem Versicherten nachträglich ab dem 1.6.2006 befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2008 und setzte den Wert dieses Rechts auf monatlich 1250,68 Euro fest (Bescheid vom 16.3.2007). Die Beigeladene zu 1. meldete daraufhin für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.2006 einen Erstattungsanspruch iHv 3752,04 Euro an (Schreiben vom 26.3. und 7.6.2007). Am 4.4.2007 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten für den Zeitraum vom 1.6. bis 27.8.2006 unter Berufung auf § 22 Abs 4 S 4 TVöD einen Zahlungsanspruch aus übertragenem Recht in Höhe der Klageforderung geltend(Schreiben vom 29.3.2007).

5

Für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.2006 errechnete die Beklagte einen Nachzahlungsanspruch von 3752,04 Euro (= 1250,68 Euro x 3 Monate), den sie vorläufig einbehielt (Bescheide vom 3.4. und 9.5.2007) und später an die Beigeladene zu 1. komplett auskehrte. Der Klägerin teilte sie mit, die Höhe ihres Erstattungsanspruchs betrage 0,00 Euro (Schreiben vom 10.5.2007), weil der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vorrangig zu erfüllen gewesen sei. Bei Übertragungen nach § 53 SGB I werde gegenüber dem neuen Gläubiger kein Bescheid erteilt.

6

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 3743,97 Euro zu zahlen (Urteil vom 16.11.2010). Das LSG hat dieses Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 8.5.2012): Die Klage sei "im Wesentlichen" unzulässig. Die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) sei für den überwiegenden Teil der Klageforderung unstatthaft. Denn die Beklagte habe nicht durch Verwaltungsakt festgestellt, dass die Abtretung die Voraussetzungen des § 53 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGB I erfülle. Lehne es der zuständige Leistungsträger ausdrücklich ab, den erforderlichen Verwaltungsakt zu erlassen, sei allein die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) richtige Klageart. Hinsichtlich des die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen übersteigenden Maximalbetrages von 465,20 Euro sei die allgemeine Leistungsklage zwar statthaft, aber unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dieser Anspruchsübergang nach § 22 Abs 4 S 4 TVöD über § 53 Abs 3 SGB I wegen der Konkurrenz zum Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. erst gar nicht stattgefunden habe, weil die Beklagte einem solchen Anspruch wegen § 107 SGB X jedenfalls über § 404 BGB die Einwendung der Erfüllung(entsprechend § 362 BGB) entgegenhalten könne. Ob das Prioritätsprinzip im Sozialrecht uneingeschränkt gelte, brauche nicht entschieden zu werden, weil der Anspruchsübergang auf die Klägerin und die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. nach § 103 SGB X zeitgleich mit Bekanntgabe des Rentenbescheides der Beklagten vom 16.3.2007 stattgefunden hätten. Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Leistung von Krankengeld an den Versicherten sei nachträglich zum Beginn der bewilligten Rente entfallen. Nach der tarifvertraglichen Regelung habe sich auch der Anspruchsübergang zugunsten der Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt realisiert. Bei einem zeitgleichen Entstehen dieser Erstattungsansprüche ergebe sich ein systemimmanenter Vorrang zugunsten dieses gesetzlichen Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. Die Rechtsprechung des BSG zur Konkurrenz von Abtretungen/Pfändungen zum Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X sowie die Einführung von § 122a BSHG(bzw § 113 SGB XII) sprächen dafür. Auch durch die Einführung von § 53 Abs 5 SGB I habe der Gesetzgeber Aufrechnungen und Verrechnungen von Leistungsträgern generell Vorrang vor einer Abtretung gegeben. Jedenfalls sei der (teilweise) Übergang des Rentenanspruchs auf die Klägerin von vornherein mit der Einwendung (§ 404 BGB) der Erfüllung (§ 362 BGB) behaftet, und der etwa übergegangene Anspruch damit kraft gesetzlicher Fiktion mit dem gleichzeitigen Entstehen des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. (nach einer "juristischen Sekunde" des Bestehens) sofort untergegangen. Denn die erfolgten Krankengeldzahlungen seien aufgrund von § 107 Abs 1 SGB X iH des bestehenden Erstattungsanspruchs als Rentenleistungen der Beklagten anzusehen. Damit sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin jedenfalls vollständig erfüllt. Ein gutgläubiger einwendungsfreier Erwerb von Rechten durch die Klägerin scheide mangels Rechtsscheintatbestands, an den der gute Glauben anknüpfen könnte, aus.

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Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 54 Abs 5 SGG; § 53 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 SGB I; § 103 Abs 2, § 107 SGB X): Die Leistungsklage sei zulässig. Der Erlass eines Verwaltungsakts und die Durchführung eines Vorverfahrens seien entbehrlich gewesen, weil § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I - anders als dessen Nr 2 - keinen Verwaltungsakt erfordere. Der Krankengeldzuschuss sei als zinsloses Darlehen im Vorgriff auf fällige Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung des Versicherten gewährt worden. Die Klage sei auch begründet. Denn aus dem anwendbaren Prioritätsprinzip ergebe sich ein vorrangiger Forderungsübergang auf die Klägerin, was aus den unterschiedlichen Entstehungszeitpunkten des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X und dem Anspruch der Klägerin aus dem Arbeitsrecht iVm den tarifvertraglichen Regelungen resultiere. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. sei erst mit dem Entfallen ihrer Leistungspflicht nach dem SGB V und der Rentengewährung durch die Beklagte - mithin am 16.3.2007 - entstanden. Die Vorausabtretung zugunsten der Klägerin sei jedoch bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages und Geltung der tarifvertraglichen Regelungen, mithin im Jahr 1968, erfolgt. Vollendet worden sei dieser Rechtserwerb mit der Entstehung des Rentenanspruchs des Versicherten nach § 99 SGB VI, folglich spätestens zum 1.6.2006. Dieser erworbene Anspruch gehe dem zeitlich späteren Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vor, da es keinen systemimmanenten Vorrang dieses gesetzlichen Erstattungsanspruchs vor dem vertraglichen gebe. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen habe, eine entsprechende Prioritätenregelung, vergleichbar § 113 SGB XII, zu treffen. Eine unbewusste Regelungslücke, die eine Analogie zulasse, bestehe daher nicht.

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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. November 2010 zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie sei verpflichtet gewesen, den Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vorrangig zu erfüllen, weshalb der Abtretungsanspruch, den die Klägerin geltend mache, ins Leere gehe. Zwar bestünden keine Zweifel daran, dass hinsichtlich der von der Klägerin an den Versicherten geleisteten Überzahlungen aus Tarifvertrag ein Forderungsübergang nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem Versicherten vorgelegen habe, jedoch finde bei einer Konkurrenz von Erstattungsansprüchen nach § 103 SGB X zu Leistungsansprüchen aufgrund einer Verfügung nach § 53 SGB I das Prioritätsprinzip keine Anwendung. Die Rechtsprechung des BSG, die auf das Prioritätsprinzip abstelle, bezöge sich nicht auf Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X für die Vergangenheit, sondern auf laufende Geldleistungen. Durch den Hinzutritt der Rente des Versicherten sei dessen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Beigeladenen gemäß § 50 SGB V rückwirkend entfallen und der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. entstanden. § 103 SGB X entlaste damit den Leistungsträger, der aufgrund der für ihn geltenden Vorschriften verpflichtet gewesen sei, Leistungen zu erbringen, auf die ein Anspruch bei rechtzeitiger Erbringung der Leistung durch den anderen Leistungsträger nicht bestanden hätte. Diese Konsequenz ergebe sich aus dem gegliederten System der sozialen Sicherung, wonach die Leistungen mehrerer Leistungsträger vielfach ihrer Art nach demselben Ziel dienten und daher entweder die eine auf die andere angerechnet würde oder bei Hinzutreten einer anderen Leistung entfalle. Entsprechend gelte der Anspruch aller Berechtigten gegen den endgültig verpflichteten Träger mit der Berechtigung zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X gemäß § 107 SGB X als erfüllt, dessen Sinn es zudem sei, den erstattungspflichtigen Träger vor Mehrbelastungen zu schützen. Im Rahmen des § 107 SGB X sei nicht zwischen Alt- und Neugläubigern zu unterscheiden. Diese Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gelte vielmehr auch gegenüber Dritten, die aufgrund der Regelungen der §§ 48, 51 bis 54 SGB I die Sozialleistung des Berechtigten in Anspruch nehmen könnten. Dadurch werde verhindert, dass der Leistungsberechtigte über seinen gegenüber dem letztlich verpflichteten Leistungsträger bestehenden Anspruch im Rahmen der Abtretung zum Nachteil des Vorleistenden anderweitig verfügen könne oder der Anspruch gemäß § 54 SGB I gepfändet werde. Da Krankengeldbescheide nach späterer Gewährung einer Rente nicht rückwirkend aufgehoben werden könnten, ginge die Krankenkasse andernfalls leer aus. Die vorrangige Erstattungspflicht gegenüber einem vorleistenden Sozialleistungsträger entspreche schließlich auch der sich aus § 86 SGB X ergebenden Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit der Leistungsträger.

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Die Beigeladene zu 1., die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Die Beigeladenen zu 2. bis 4. waren im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

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Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) - soweit Beträge unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) betroffen sind (§ 53 Abs 3 SGB I) - als unzulässig (A.) und im Übrigen als unbegründet (B.) abgewiesen.

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A. Der statthaften allgemeinen Leistungsklage (I.) fehlt das Rechtschutzbedürfnis (II.), soweit die Klägerin mit ihr die Auszahlung der unpfändbaren (Rentenzahl-)Beträge begehrt, die für Arbeitseinkommen gelten (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 SGB I).

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I. Auch insofern hätte die Klägerin - entgegen der Auffassung des LSG - den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus übertragenem Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) als statthafter Klageart verfolgen können. Denn mit ihr kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) nicht zu ergehen hatte. Nachdem die Beklagte das Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI) und den (Höchst-)Wert dieses Rechts im Rentenbescheid vom 16.3.2007 gegenüber dem Versicherten bindend (§ 77 SGG) festgestellt hatte, waren die daraus resultierenden - hier nach Grund und Höhe unstreitigen - Rentenauszahlungsansprüche jedenfalls gegenüber der klagenden Zessionarin nicht durch feststellenden Verwaltungsakt (erneut) zu regeln (BSG Urteile vom 22.2.1990 - 4 RA 19/89 - Die Leistungen 1992, 306 ff, vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 4, vom 23.10.2003 - B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1 RdNr 24 und vom 15.6.2010 - B 2 U 26/09 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 16). Ein entsprechender Verwaltungsakt ist auch nicht ergangen. Die Forderungsübertragung verändert im Sozialrecht nur die Rechtszuständigkeit über die Forderung, ohne dass der Zessionar in die Rechtsstellung des Zedenten aus dem Sozialrechtsverhältnis eintritt, wie der erkennende Senat (Urteil vom 30.1.2002 - B 5 RJ 26/01 R - SozR 3-1300 § 50 Nr 25 S 87) im Anschluss an den 13. Senat (Urteil vom 6.2.1991 - 13/5 RJ 18/89 - BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1 S 4) bereits entschieden hat. Der Dritte erhält damit "nur das begrenzte, ihm übertragene Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen, ohne dass sich dessen Inhalt verändert" (BSG, aaO).

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II. Soweit es um Beträge unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 SGB I) geht, fehlt der statthaften allgemeinen Leistungsklage allerdings das Rechtschutzbedürfnis, weil die zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Feststellung des wohlverstandenen Interesses (§ 53 Abs 2 Nr 2 SGB I) nicht getroffen worden ist.

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1. Eine Anwendung des § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil nach dem Wortlaut dieser Norm die betroffenen Ansprüche schon bei der Abtretung fällig gewesen sein müssen(BSG Urteil vom 7.9.1988 - 10 RKg 18/87 - SozR 1200 § 53 Nr 8 S 28; einschränkend: BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R). Der Vortrag der Klägerin lässt dies nicht wenigstens als möglich erscheinen. Es bedarf daher insbesondere keiner Entscheidung, ob es sich bei den in Frage stehenden Leistungen der Klägerin jeweils um "Darlehen" oder "Aufwendungen" im Vorgriff auf derartige Sozialleistungen gehandelt hat. Ebenso bedarf es hier keiner erneuten Entscheidung, ob es trotz fehlender Textgrundlage auch im Rahmen der Nr 1 einer Feststellung des wohlverstandenen Interesses entsprechend der Nr 2 bedarf (zur bisher ablehnenden Rechtsprechung vgl etwa BSG Urteil vom 14.8.1984 - 10 RKg 19/83 - SozR 1200 § 53 Nr 2).

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2. Jedoch hätte es nach der allein verbleibenden Nr 2 aaO, die ebenfalls tarifrechtlich nicht abdingbar ist (vgl BAG Urteil vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290 = NZA 1994, 705, 706), als Wirksamkeitsvoraussetzung der Übertragung notwendig einer gesonderten Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten durch gestaltenden Verwaltungsakt der Beklagten gegenüber dem Versicherten/seinen Rechtsnachfolgern bzw gegenüber der Klägerin bedurft. Ohne eine derartige Regelung, die insbesondere dem Schutz des Sozialleistungsberechtigten dient (s bereits BSG Urteil vom 25.5.1972 - 5 RKn 24/71 - SozR Nr 5 zu § 119 RVO), ist die Abtretung schwebend unwirksam (BSG Urteil vom 6.4.2000 - B 11 AL 47/99 R - SozR 3-1200 § 53 Nr 9 S 60). Sie kann auch rückwirkend nicht mehr erstritten werden, wenn die Leistung in vollem Umfang bereits an den Berechtigten selbst erbracht worden ist (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr 9 S 60) oder - wie hier - schon wegen der schwebenden Unwirksamkeit nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Beklagte die Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. - mit mittelbarer Erfüllungswirkung gegenüber dem Versicherten/seinen Rechtsnachfolgern (§ 107 Abs 1 SGB X) - auch nur teilweise hätte verweigern können. Fehlt aber die zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Feststellung des wohlverstandenen Interesses, kommt in Ermangelung des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses die allgemeine Leistungsklage nicht in Betracht (vgl BSG Urteil vom 8.12.1993 - 10 RKg 1/92 - SozR 3-1200 § 53 Nr 6 S 34). Hiervon könnte schon wegen der drittschützenden Wirkung des Feststellungserfordernisses auch dann nicht etwa zugunsten der Klägerin abgesehen werden, wenn die Beklagte den Erlass eines Verwaltungsakts auch insofern verweigert haben sollte. Dagegen spricht nicht der Gedanke der Prozessökonomie, weil die Notwendigkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht mit allgemeinen Erwägungen eliminiert werden kann, zumal der Wegfall des Vorverfahrens mit direkter Klagemöglichkeit die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zusätzlich belasten könnte (vgl dazu Stober, JuS 1982, 740, 745).

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B. Die Klage ist unbegründet, soweit Beträge oberhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 SGB I) betroffen sind. Denn insofern ist der Rentenzahlanspruch des Versicherten nicht auf die Klägerin übergegangen. Es liegt weder ein wirksamer gesetzlicher Forderungsübergang noch eine wirksame rechtsgeschäftliche Übertragung (§ 53 Abs 1 SGB I iVm § 398 BGB: "Abtretung") vor.

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I. Als Rechtsgrundlage für den derivativen Rechtserwerb kommt allein § 22 Abs 4 S 2 und 4 TVöD in Betracht, der nach den Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) für das Beschäftigungsverhältnis mit dem Versicherten galt und Bundesrecht (§ 162 SGG) zum Inhalt hat. Eine eigenständige individualvertragliche Grundlage ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Da sich der TVöD evident über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus (vgl § 1 TVöD) auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt (vgl BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - Juris RdNr 20), waren nähere Darlegungen zur Revisibilität der herangezogenen Tarifnorm entbehrlich (BSG Urteil vom 15.11.1984 - 7 RAr 109/83 - Juris RdNr 18). Sie lautet:

        

(4) (…) 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. (…) 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. (…)

22

Der Krankengeldzuschuss war im streitbefangenen Zeitraum vom 1.6. bis 27.8.2006 "überzahlt", weil er nach Satz 2 nicht über den 1.6.2006 hinaus gezahlt werden durfte. Dieser Tag war der "Zeitpunkt …, von dem an [der] Beschäftigte eine Rente … aus der gesetzlichen Rentenversicherung" iS von Satz 2 erhielt. Denn mit Rentenbescheid vom 16.3.2007 hat die Beklagte den Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den 1.6.2006 festgesetzt. Unbedeutend ist dabei, welches Datum der Rentenbescheid trägt, wann er dem Beschäftigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist (BAG Urteile vom 29.6.2000 - 6 AZR 50/99 - AP Nr 11 zu § 37 BAT, vom 30.9.1999 - 6 AZR 130/98 - AP Nr 1 zu § 71 BAT und vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290, 293 = AP Nr 10 zu § 37 BAT). Den überzahlten Krankengeldzuschuss fingiert Satz 4 Halbs 1 als "Vorschuss" auf die Erwerbsminderungsrente. Dies hat zur Folge, dass der Krankengeldzuschuss seine Eigenschaft als Arbeitsentgelt verliert und der Beschäftigte als Rentenempfänger - wie die Auslegung des Tarifvertrags ergibt - zur Rückzahlung des überzahlten Vorschusses verpflichtet ist, wenn die tariflichen Voraussetzungen der Vorschussfiktion vorliegen (BAG Urteile vom 29.6.2000 - 6 AZR 50/99 - AP Nr 11 zu § 37 BAT, vom 30.9.1999 - 6 AZR 130/98 - AP Nr 1 zu § 71 BAT und vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290, 293 = AP Nr 10 zu § 37 BAT). Gleichzeitig ordnet Satz 4 Halbs 2 an, dass die Ansprüche der Beschäftigten auf die Leistungen nach Satz 2, die ihnen in demselben Zeitraum zustehen, insoweit auf den Arbeitgeber übergehen. Diese Formulierung kann im Rahmen eines normwirkenden (§ 4 Abs 1 S 1 TVG)Tarifvertrages, der in seinem normativen Teil (§ 1 Abs 1 Halbs 2 TVG) Gesetz im materiellen Sinne ist (BVerfG Beschlüsse vom 24.5.1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, 341 und vom 15.7.1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7, 21), nur als Regelung des gesetzlichen Übergangs einer sozialrechtlichen Geldforderung auf Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) verstanden werden.

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II. Die Tarifvertragsparteien sind jedoch nicht befugt, in Tarifverträgen mit Wirkung für die Tarifunterworfenen wirksam über unbestimmte (1.) Ansprüche auf Sozialleistungen in Geld, deren Verkehrsfähigkeit § 53 SGB I abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt (2.), zu verfügen (3.) und damit das Gesamtgefüge der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche (§§ 102 ff SGB X) zu umgehen (4.). Nichts anderes gölte, wenn Klägerin und Versicherter den TVöD "nur" durch eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel mit schuldrechtlicher Wirkung in das Arbeitsverhältnis inkorporiert hätten (5.). Schließlich steht auch die bisherige Rechtsprechung des BAG diesem Ergebnis nicht entgegen (6.).

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1. Es fehlt bereits an jeder Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit derjenigen Ansprüche, die vorliegend übertragen worden sein könnten. Bestimmtheit und Bestimmbarkeit betreffen die Person des Schuldners, Gegenstand und Umfang der Forderung sowie - bei Verwechslungsgefahr - auch ihren Rechtsgrund (Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, § 398 RdNr 67). Werden erst künftig entstehende Forderungen im Voraus übertragen, ist besonders bedeutsam, dass Gegenstand und Rechtsgrund der Übertragung bestimmt oder jedenfalls individuell bestimmbar sind (BSG Urteile vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 - BSGE 70, 186, 191 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 21 f und vom 29.6.1995 - 11 RAr 109/94 - BSGE 76, 184, 187 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 S 49; Roth, aaO, RdNr 79). Dies ist nur dann der Fall, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Übertragung sein soll. Bereits daran fehlt es. Im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Rentenleistungen aus eigener Versicherung, die sich aus den verschiedensten Tatbeständen des SGB VI ergeben können, bleibt bereits der Übertragungsgegenstand ungewiss. Angesichts der vielfältigen Leistungskompetenz des Rentenversicherungsträgers für Rentenleistungen der verschiedensten Art ist es für die Bestimmbarkeit einer übertragenen Forderung völlig unzureichend, den Gegenstand der Übertragung lediglich mit dem Sammelbegriff der "Rente … auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" zu kennzeichnen. Sollte damit die Übertragung jedweder in Betracht kommenden Forderung, gleich nach welcher konkreten Rechtsgrundlage, gemeint sein, wäre sie bereits als Pauschalbezeichnung unzulänglich (BSG Urteil vom 12.5.1982 - 7 RAr 20/81 - BSGE 53, 260, 266 = SozR 1200 § 54 Nr 6). Sollte hingegen eine bestimmte Forderung gemeint sein, fehlt es an einer ausreichenden Individualisierung ihres Umfangs, den § 22 Abs 4 S 4 TVöD allenfalls andeutet ("überzahlter Krankengeldzuschuss"), der sich der konkreten Höhe nach aber aus der Tarifnorm weder selbst ergibt noch ergeben kann. Hinzu kommt, dass die Höhe des pfändungsfreien Betrags individuellen Schwankungen unterworfen ist: Wegfallende Unterhaltspflichten senken ihn, während hinzutretende Unterhaltspflichten den pfändungsfreien Betrag erhöhen, so dass sich - abhängig von der Entwicklung etwaiger Unterhaltspflichten - ein höherer oder niedrigerer Betrag ergibt. In dieser Situation kann der Rentenversicherungsträger als Drittschuldner lediglich schlussfolgern, dass Ansprüche auf die gegenwärtig gerade als einzige gewährte Leistung übergegangen sein sollen. Diese Feststellung muss er aber aus anderen Umständen treffen, als sie aus der Tarifnorm selbst ersichtlich sind; für Dritte, insbesondere andere Gläubiger des Schuldners, bliebe sogar völlig unklar, welche Forderungen in welcher Höhe übergegangen sind.

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2. Ungeachtet dessen sind die Tarifvertragsparteien nicht befugt, kraft Tarifvertrags Ansprüche auf Sozialleistungen zu übertragen, die im öffentlichen Recht wurzeln und deren Verkehrsfähigkeit § 53 SGB I abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt (sog ultra-vires-Akt). Die Normsetzungsbefugnis der Tarifparteien beruht auf § 1 Abs 1, § 4 Abs 1 TVG, also auf einfachem Gesetzesrecht, das die in Art 9 Abs 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie näher regelt und ausgestaltet. Hierbei ist dem einfachen Gesetzgeber ein weiter Spielraum eröffnet (BVerfG Beschluss vom 19.10.1966 - 1 BvL 24/65 - BVerfGE 20, 312, 317); er tastet den Kernbereich von Art 9 Abs 3 GG erst an, wenn er der Tarifautonomie Schranken setzt, die von der Sache her nicht geboten und deshalb unverhältnismäßig sind (BVerfG Urteile vom 18.11.1954 - 1 BvR 629/52 - BVerfGE 4, 96, 105 und vom 6.5.1964 - 1 BvR 79/62 - BVerfGE 18, 18, 26 f sowie Beschlüsse vom 14.4.1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319, 333 und vom 3.4.2001 - 1 BvL 32/97 -BVerfGE 103, 293; BAG Großer Senat, Beschluss vom 29.11.1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, 218). Daher müssen alle Rechtsnormen des Tarifvertrags mit höherrangigem Recht vereinbar sein, so dass das überstaatliche und staatliche Recht den Regelungen des Tarifvertrags grundsätzlich vorgeht. Autonomes Recht darf also nicht gegen unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union, Vorschriften der Verfassung (Höfling in: Sachs, GG-Kommentar, 6. Aufl 2011, Art 9 RdNr 128; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 9 RdNr 50; Pieroth/Schlink, Grundrechte - Staatsrecht II, 27. Aufl 2011 RdNr 818 ff) oder zwingende allgemeine Gesetze (Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) verstoßen (ausführlich: BAG Urteil vom 27.5.2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 15; Loritz, Tarifautonomie und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers, 1990, S 29; Söllner/Waltermann, Arbeitsrecht, 14. Aufl 2007, RdNr 462 ff; Treber in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl 2013, § 200 RdNr 6). Damit sind gleichzeitig Umfang, Reichweite und Grenzen der tariflichen Normsetzungsbefugnis (Tarifmacht) umschrieben: Die Tarifvertragsparteien sind nicht ermächtigt, durch Tarifvertrag etwas Ungesetzliches zu vereinbaren (BAG Großer Senat, Beschluss vom 29.11.1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, 218; Scholz in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 35. Lfg Februar 1999, Art 9 RdNr 270). Denn sie haben zwar ein Normsetzungsrecht, jedoch kein Normsetzungsmonopol (BVerfG Beschlüsse vom 24.4.1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268, 284 und vom 3.4.2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293; BAG Urteil vom 27.5.2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 15). Zum zwingenden, nicht tarifdispositiven Gesetzesrecht zählen § 53 SGB I und § 1 Abs 1 TVG, die die normative Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, die aus Art 9 Abs 3 GG folgt, verfassungsgemäß ausgestalten(BAG Urteil vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290, 294 = AP Nr 10 zu § 37 BAT; Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl 2012, § 1 RdNr 135). Art 9 Abs 3 GG gewährleistet das Recht, Vereinigungen (Koalitionen) zu bilden, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Die aus der Koalitionsfreiheit entspringende Tarifautonomie verfolgt den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in dem von der staatlichen Rechtsetzung frei gelassenen Raum das Arbeitsleben im Einzelnen durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen (BVerfG Urteil vom 6.5.1964 - 1 BvR 79/62 - BVerfGE 18, 18, 28 und Beschluss vom 24.5.1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, 340 f; Scholz in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 35. Lfg Februar 1999, Art 9 RdNr 270). Die mit dem Abschluss normwirkender (§ 4 Abs 1 S 1 TVG)Tarifverträge verbundene "Rechtsetzung durch Private" kraft staatlichen Geltungsbefehls bedarf verfassungsrechtlicher Legitimation, die nur für die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen erteilt ist (Löwer in von Münch/Kunig, GG-Kommentar, Bd 1, 6. Aufl 2012, Art 9 RdNr 88). Gesetzlich geregelte Fragen des Sozial- und Steuerrechts gehören indes nicht zu den "Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" (Löwer, aaO) und damit auch nicht zum Kernbereich von Art 9 Abs 3 GG. Folglich unterliegt der tarifrechtliche Anspruchsübergang den Beschränkungen des § 53 SGB I, wie das BAG bereits zu § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b BAT, der Vorgängervorschrift des § 22 Abs 4 S 4 TVöD, entschieden hat (BAG Urteil vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290 = AP Nr 10 zu § 37 BAT).

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Als Sozialleistung (§§ 11 S 1, 23 Abs 1 Nr 1 Buchst d SGB I) kann der Anspruch auf Auszahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI) nur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag iS des § 53 Abs 1 S 1 SGB X und unter den weiteren Voraussetzungen des § 53 SGB I übertragen werden(BSG Urteil vom 27.11.1991 - 4 RA 80/90 - BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 9; BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 22). Insofern ist die Verkehrsfähigkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen in Geld öffentlich-rechtlich eingeschränkt. Umgekehrt ermächtigt § 1 Abs 1 Halbs 2 TVG die Tarifvertragsparteien lediglich, Rechtsnormen in Bezug auf "Arbeitsverhältnisse" zu schaffen. "Arbeitsverhältnis" ist die zivilrechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere aufgrund eines Arbeitsvertrages (besonderer Dienstvertrag, §§ 611 ff BGB). Dagegen ist das Sozialrechtsverhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Versichertem ein gesetzliches Schuldverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, das gerade nicht Bestandteil des zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist, sondern unabhängig davon existiert und kraft Gesetzes entsteht. Folglich ist das rentenversicherungsrechtliche Sozialrechtsverhältnis der tarifrechtlichen Normsetzungsbefugnis vollständig entzogen, weil sich die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien nur auf das privatrechtliche "Arbeitsverhältnis" zwischen den Arbeitsvertragsparteien erstreckt und sozialversicherungsrechtliche Rechtsverhältnisse mit ihren jeweils Beteiligten von vornherein nicht erfasst. Erst recht kann durch einen privatrechtlichen Normenvertrag (Tarifvertrag) kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande kommen. Denn es hieße die Trennung zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht aufgeben, wenn der zivilrechtliche Normenvertrag das öffentliche Recht unmittelbar gestalten und verändern würde.

27

3. Da die "Übertragung" die Rechtszuständigkeit über die Forderung verändert, wirkt sie auf ein Recht ein und ist deshalb - ebenso wie die zivilrechtliche Abtretung nach § 398 BGB - ein Verfügungsgeschäft(vgl dazu BGH Urteile vom 15.3.1951 - IV ZR 9/50 - BGHZ 1, 294, 304, vom 24.10.1979 - VIII ZR 289/78 - BGHZ 75, 221, 226 und vom 4.5.1987 - II ZR 211/86 - BGHZ 101, 24, 26), das von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft - hier dem (tarif-)vertraglichen Rückzahlungsanspruch des überzahlten Vorschusses - wegen des Abstraktionsprinzips zu trennen ist (vgl zB BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 2 U 26/09 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 22; BGH Urteile vom 22.10.2009 - IX ZR 90/08 - Juris RdNr 10 = NJW-RR 2010, 192, 193 und vom 26.11.1990 - II ZR 92/90 - NJW 1991, 1414). Die Tarifvertragsparteien sind jedoch grundsätzlich nur zur Regelung privatrechtlicher schuldrechtlicher Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien durch privatrechtlichen Normenvertrag ermächtigt. Die Zuordnung sozialrechtlicher Ansprüche durch Verfügung ist hiervon nicht erfasst. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 TVöD keine Rechtsnorm ist, "die den Inhalt … von Arbeitsverhältnissen" regelt(§ 1 Abs 1 Halbs 2 TVG). Zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gehören nur schuldrechtliche Normen (Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, § 1 TVG RdNr 42; Löwisch/Rieble, aaO, § 1 TVG RdNr 210; Rieble/Klumpp, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl 2009, § 171 RdNr 12). Die Tarifvertragsparteien sind daher weder befugt, über Sachen (§ 90 BGB) noch über (wechselseitige) Forderungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (dinglich) zu verfügen (Löwisch/Rieble, aaO). Folglich kann der Tarifvertrag dem Arbeitnehmer zB kein (Sicherungs-)Eigentum an Betriebsmitteln des Arbeitgebers übertragen, um ihm in der Arbeitgeberinsolvenz ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs 1 iVm § 51 Nr 1 InsO) zu verschaffen (Franzen, aaO; Löwisch/Rieble, aaO). Schuldet der Arbeitgeber als Nebenleistung die Übereignung beweglicher Sachen (zB Deputate), kann der Tarifvertrag den (dinglichen) Eigentumsübergang nicht selbst herbeiführen (Löwisch/Rieble, aaO Rieble/Klumpp, aaO). Der Tarifvertrag darf allenfalls die schuldrechtliche Pflicht zur Eigentumsübertragung begründen, dh den Arbeitgeber schuldrechtlich verpflichten, Sicherheit oder Deputate zu gewähren. Keinesfalls dürfen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber qua Tarifvertrag unmittelbar enteignet werden. Entsprechendes gilt für die (tarif-)vertragliche Übertragung sozialrechtlicher Geldleistungsansprüche, deren Verkehrsfähigkeit die nicht tarifdispositive und damit zwingende sozialrechtliche Sondervorschrift des § 53 SGB I aus Gründen des sozialen Schutzes zusätzlich einschränkt. Mithin dürfen Tarifverträge ebenfalls nur schuldrechtliche Pflichten zur Übertragung von Forderungen und Anwartschaftsrechten begründen, können diese Pflichten aber nicht selbst - etwa im Wege der cessio legis oder der vorweggenommen (antizipierten) Einigung - vollziehen (Löwisch/Rieble, aaO, § 1 TVG RdNr 211 und 213). Sind die Tarifvertragsparteien damit schon nicht befugt, über wechselseitige Ansprüche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu verfügen, dürfen sie erst recht nicht verfügend in Ansprüche des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers gegenüber Dritten eingreifen (Löwisch/Rieble, aaO, RdNr 213), zu denen auch der beklagte Rentenversicherungsträger zählt. Hatten die Tarifvertragsparteien für § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 TVöD somit keine sachliche Regelungsmacht, geht diese Tarifbestimmung wegen fehlender Normsetzungsbefugnis ins Leere und kann daher keine Rechtsnormwirkung entfalten(Löwisch/Rieble, aaO, § 1 TVG RdNr 502). Bei gegenseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs 1, § 5 TVG) ist der Rentenauszahlungsanspruch somit nicht auf die Klägerin übergegangen.

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4. Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch, dass die Tarifvertragsparteien mit einer wirksamen tarifvertraglichen Übertragung das gesamte System der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche, das der Zweite Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB X detailliert regelt, in Frage stellen würden. Dies zeigt der vorliegende Fall exemplarisch: Denn die Einzelansprüche auf Auszahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung entstanden jeweils am 1.6., 1.7. sowie 1.8.2006 und wurden jeweils am Monatsende fällig. Dagegen entstand der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. im Zeitpunkt der Bewilligung der hinzutretenden Leistung (Böttiger, LPK-SGB X, § 103 RdNr 41; Gmati, juris-PK SGB X, § 103 RdNr 37; Kater in KassKomm, § 107 RdNr 7, ders, § 103 RdNr 21, § 111 RdNr 32), hier also erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rentenbescheids am 16.3.2007. In dieser und vergleichbaren Fallkonstellationen ginge der Erstattungsanspruch des Krankenversicherungsträgers aufgrund des sachenrechtlichen Prioritätsprinzips regelmäßig ins Leere, obwohl ihm § 103 SGB X einen ungekürzten Erstattungsanspruch einräumt.

29

5. Nichts anderes gilt, wenn Klägerin und Versicherter nicht unmittelbar tarifgebunden (§ 3 Abs 1, § 5 TVG) gewesen sein sollten, sondern den TVöD "nur" durch eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel mit schuldrechtlicher Wirkung in das Arbeitsverhältnis inkorporiert hätten. Zwar sind die Arbeitsvertragsparteien - anders als die Tarifvertragsparteien - grundsätzlich befugt, ihre öffentlich-rechtlichen (Renten-)Ansprüche und Anwartschaften durch öffentlich-rechtlichen Vertrag individualrechtlich zu übertragen, obwohl sie keine Rechtsträger des öffentlichen Rechts sind (BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 9). Die Bezugnahmeklauseln auf den TVöD, wie sie mit allen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes regelmäßig ohne Rücksicht auf deren Tarifbindung vereinbart werden, sind als typische Vertragsklauseln aber dahin auszulegen, dass die in Bezug genommenen Tarifbestimmungen jeweils so auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden sollen, wie sie tarifrechtlich wirksam sind (stRspr, BAG Urteile vom 14.2.1973 - 4 AZR 176/72 - BAGE 25, 34, 42 = AP Nr 6 zu § 4 TVG Nachwirkung, vom 29.1.1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22, 31 = AP Nr 8 zu § 4 TVG Nachwirkung und vom 7.12.1977 - 4 AZR 474/76 - AP Nr 9 zu § 4 TVG Nachwirkung). Die Bezugnahmeklausel soll nur widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt, um so eine einheitliche Behandlung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl BAG aaO). Für diesen Schluss spricht insbesondere der bei jeder Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB mit zu berücksichtigende Zweck des Vertragsabschlusses(vgl BAG Urteil vom 10.4.1973 - 4 AZR 270/72 - AP Nr 37 zu § 133 BGB mwN), der bei der Verwendung von Bezugnahmeklauseln auf den TVöD (früher: BAT) allgemein dahin geht, im öffentlichen Dienst grundsätzlich für alle Arbeitnehmer einheitliches Recht gelten zu lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es aufgrund der Rechtswirkungen des § 4 Abs 1 S 1 TVG unmittelbar und zwingend oder "nur" aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommt(BAGE 27, 22, 31 f = AP Nr 8 zu § 4 TVG Nachwirkung). Unter diesen Umständen ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts auszuschließen, dass die Arbeitsvertragsparteien den Willen gehabt haben könnten, die Weitergeltung einer ins Leere gehenden Tarifnorm einzelvertraglich zu vereinbaren.

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6. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat nicht von den Urteilen des 6. Senats des BAG vom 25.2.1993 (6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290 = AP Nr 10 zu § 37 BAT), vom 30.9.1999 (6 AZR 130/98 - AP Nr 1 zu § 71 BAT) und vom 29.6.2000 (6 AZR 50/99 - AP Nr 11 zu § 37 BAT) ab. In diesen Verfahren hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob die jeweils beklagten Arbeitnehmer überzahlte Krankengeldzuschüsse (damals: "Krankenbezüge") aufgrund des § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b BAT(idF des 67. und 69. Änderungsvertrags), der im Wesentlichen wort- und inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 22 Abs 4 TVöD(vgl Breier/Dassau/Faber/ Lang/Langenbrinck/Thivessen/Kulok/Reinecke/Wulfers, TVöD Eingruppierung in der Praxis, § 22 RdNr 176), an den klagenden Arbeitgeber zurückzahlen mussten. In allen Fällen hatten die Rentenversicherungsträger dem Arbeitgeber die von ihm an den Versicherten geleisteten und später als Vorschüsse fingierten Krankenbezüge aus dem jeweils aufgelaufenen Rentennachzahlungsbetrag - anders als hier - erstattet, und zwar aufgrund des tarifvertraglichen Forderungsübergangs, den § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b S 3 BAT damals normierte und den § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 TVöD unverändert vorsieht. Mit seiner Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen forderte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die jeweils überschießenden Restbeträge. Wenn das BAG in diesem Kontext beiläufig (obiter dictum) ausführt, die Tarifnorm sei insoweit wirksam, als sie den Übergang von Rentenansprüchen anordne, die auf die Zeit entfielen, in der Krankengeldzuschüsse über den tariflich maßgebenden Zeitpunkt hinaus gezahlt wurden, hat es damit nicht tragend über die Gültigkeit der Tarifnorm im vorliegenden Kontext entschieden. Denn in den vom BAG entschiedenen Fällen ging es nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente aus übertragenem Recht, sondern allein um originäre zivilrechtliche Rückerstattungsansprüche aus Tarifvertrag.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG, §§ 154 Abs 1, Abs 3, 162 Abs 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 1. im Revisionsverfahren selbst Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat, entsprach es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin jene außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs 3, § 162 Abs 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 40, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2015 - 7 Sa 1242/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung von Krankengeldzuschüssen und einer anteiligen Jahressonderzahlung.

2

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juli 1993 als Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT sieht vor, dass Beschäftigte, die schuldlos durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert werden, bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach der in § 21 TVöD-AT geregelten Bemessungsgrundlage erhalten. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT erhalten die Beschäftigten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Der Krankengeldzuschuss wird nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. § 22 Abs. 4 TVöD-AT regelt in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 den Anspruch auf Krankengeldzuschuss mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 weiterhin wie folgt:

        

„(4)   

1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. … 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 5Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.“

3

Die Klägerin ist schwerbehindert (GdB 60). Sie war seit dem 14. April 2010 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Für die Zeit bis zum 22. Oktober 2010 erhielt sie Krankengeldzuschuss und eine anteilige Jahressonderzahlung iHv. insgesamt 2.882,51 Euro. Die Jahressonderzahlung ist in § 20 TVöD-AT geregelt. § 20 Abs. 4 TVöD-AT lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 auszugsweise wie folgt:

        

„(4)   

1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

                 

…       

        
                 

2.    

in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.“

4

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20. Dezember 2010 wurde der Klägerin rückwirkend zum 1. Juli 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Die Beklagte verlangte daraufhin auf der Grundlage des Forderungsübergangs nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 TVöD-AT von der Deutschen Rentenversicherung Bund die Erstattung der an die Klägerin als Krankengeldzuschuss und anteilige Jahressonderzahlung insgesamt geleisteten 2.882,51 Euro. Unter dem 1. März 2011 teilte die Rentenversicherung der Beklagten mit, dass für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zwar eine Rentennachzahlung iHv. 2.981,34 Euro zu erfüllen sei. Wegen des vorrangigen Anspruchs der Krankenversicherung könnten jedoch nur 160,29 Euro erstattet werden. Die für die Zusatzversorgung zuständigen Rheinischen Versorgungskassen erklärten mit Schreiben vom 6. April 2011, es liege kein Erstattungsgrund vor.

5

Am 17. Mai 2011 informierte die Beklagte die Klägerin mit einer E-Mail darüber, dass ihr wegen der Rentenbewilligung der seit dem 1. Juli 2010 bezogene Krankengeldzuschuss sowie die anteilige Jahressonderzahlung nicht zugestanden hätten. Da die Überzahlung 2.882,51 Euro betrage und durch die Rentenversicherung nur 160,29 Euro erstattet worden seien, belaufe sich der Rückforderungsanspruch auf 2.722,22 Euro. Hierauf Bezug nehmend verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 2011 nochmals erfolglos die Zahlung dieser Summe. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 erneuerte sie ihre Forderung und erklärte die Aufrechnung mit den Entgeltansprüchen der Klägerin. Durch Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 14. Juni 2012 lehnte die Klägerin eine Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach ab. Ab Juli 2012 behielt die Beklagte in Vollzug der erklärten Aufrechnung monatlich 100,00 Euro von dem Nettoentgelt der Klägerin ein.

6

Mit ihrer am 22. Mai 2014 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der bezogen auf die Zeit von Juli 2012 bis einschließlich April 2014 insgesamt einbehaltenen 2.200,00 Euro netto verlangt. Nach ihrer Ansicht steht der Beklagten kein Rückforderungsanspruch zu. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei keine Rente iSd. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT. Dieser erfasse entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch nur Altersrenten oder vergleichbare Versorgungen. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werde dagegen bewilligt, weil aufgrund des Gesundheitszustandes nicht die volle Arbeitsleistung erbracht werden könne. Der teilweise Verlust der Erwerbsfähigkeit solle auf diese Weise ausgeglichen werden. Dies stehe nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.

7

Anderenfalls verstoße § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen. Wer die Voraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erfülle, sei langzeitkrank und damit behindert iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG). § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT würde, falls eine Rente wegen Erwerbsminderung von ihm erfasst würde, in unzulässiger Weise zwischen nicht behinderten arbeitsunfähigen Arbeitnehmern und behinderten arbeitsunfähigen Arbeitnehmern unterscheiden. Erkrankte Beschäftige, die nicht so erheblich erkrankt seien, dass eine Behinderung gegeben sei, würden in den Grenzen des § 22 Abs. 3 TVöD-AT einen Krankengeldzuschuss erhalten. Demgegenüber verliere ein arbeitsunfähiger Beschäftigter, der so erheblich erkrankt sei, dass er als Behinderter eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalte, allein aufgrund des Umstandes seiner Behinderung den weiteren Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Für diese Differenzierung gebe es keinen Rechtfertigungsgrund. Die Leistungen dienten unterschiedlichen Zwecken. Der Anspruch auf die Rentenleistung dürfe den Krankengeldzuschuss nicht verringern. Dies werde durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Nehme der Arbeitnehmer nach seiner Genesung seine Tätigkeit wieder auf, erhalte er weiterhin eine teilweise Erwerbsminderungsrente neben seinem Entgelt. Dabei handle es sich nicht um eine ungerechtfertigte Besserstellung, sondern um einen sozialen Ausgleich für die erlittenen Gesundheitsschäden und damit für die Behinderung.

8

Die Klägerin hat daher beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.200,00 Euro netto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe aus monatlich jeweils 100,00 Euro zu zahlen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit den Regelungen des § 22 Abs. 4 TVöD-AT begründet, welche die Rückforderung der genannten Beträge und damit auch die streitgegenständliche Aufrechnung zuließen. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT erfasse schon seinem Wortlaut nach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Tarifnorm, welche die Leistung des Krankengeldzuschusses nur so lange gewähren wolle, bis ein anderes soziales Sicherungssystem, ua. die gesetzliche Rentenversicherung, den Einkommensverlust ausgleiche. Dabei würden Behinderte nicht benachteiligt.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Ergänzend führt sie an, die Ansprüche auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gingen ohnehin auf die gesetzliche Krankenversicherung über, so dass tatsächlich keine Auszahlungen erfolgten. Gleichzeitig seien Betroffene der Rückforderung des nunmehr als Vorschuss geltenden Krankengeldzuschusses ausgesetzt. Ein Arbeitnehmer, der im gleichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten habe, behalte demgegenüber ungemindert den Krankengeldzuschuss und müsse Rückforderungen nicht fürchten.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.

12

I. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Lohnforderungen der Klägerin sind durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Zum Zeitpunkt des jeweiligen monatlichen Einbehalts ab 1. Juli 2012 bestand eine Aufrechnungslage iSd. § 387 BGB. Den Lohnansprüchen der Klägerin standen die ihrem Gegenstand nach gleichartigen und höheren Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung des von Juli bis Oktober 2010 geleisteten Krankengeldzuschusses und der im November 2010 zur Auszahlung gekommenen anteiligen Jahressonderzahlung gegenüber. Dies folgt aus § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD-AT.

13

1. Wegen der zum 1. Juli 2010 rückwirkend bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt der für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2010 gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD-AT gezahlte Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD-AT als Vorschuss auf die Rentenzahlung für diesen Zeitraum. Folglich ist die Klägerin zur Rückzahlung des Krankengeldzuschusses gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT verpflichtet, soweit die Beklagte keine Erstattung durch die Rentenversicherung erhielt.

14

a) § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT erfasst auch eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI(Clausen in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 22 Rn. 97; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 § 22 Rn. 323; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109; Karb öAT 2015, 237; Fritz in Sponer/Steinherr TVöD Stand September 2013 § 22 Rn. 242).

15

aa) Dies ergibt sich aus seinem eindeutigen Wortlaut. Die Tarifregelung kennt keine Beschränkung auf bestimmte Arten gesetzlicher Renten. Dementsprechend ist auch die gesetzliche Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erfasst (vgl. zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 260/06 - Rn. 13; zustimmend Marschner EzTöD 100 § 22 Abs. 4 TVöD-AT Nr. 2).

16

bb) Dies entspricht dem Zweck des § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT und seinem tariflichen Zusammenhang.

17

(1) Die Norm will einen Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Rentenleistung für denselben Zeitraum ausschließen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 181; BecKOK TVöD/Guth Stand 1. Oktober 2012 TVöD-AT § 22 Rn. 33). Sie ist in Zusammenhang mit § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT zu sehen. Mit der dort angeordneten Vorschussfiktion berücksichtigen die Tarifvertragsparteien, dass der Rentenversicherungsträger oft zu einem viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den Eintritt einer Erwerbsminderung anerkennt und erst von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die Rentenversicherungsleistung erbringt. In einem solchen Fall soll der Krankengeldzuschuss dem Arbeitnehmer nicht neben dem Rentenanspruch verbleiben (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 § 22 Rn. 327; vgl. zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 29. Juni 2000 - 6 AZR 50/99 - zu B II 1 b der Gründe; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT: BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 17; 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - zu 1 a der Gründe). Durch die Qualifizierung der überzahlten Krankengeldzuschüsse als Vorschüsse verlieren diese ihren ursprünglichen Entgeltcharakter (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO Rn. 182.18; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 72, 290). Die Leistung des Krankengeldzuschusses wird rückabgewickelt (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109). Dies ist nur wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung erforderlich. Bei sofortiger Rentenbewilligung wäre keine Rückforderung veranlasst.

18

(2) Die Tarifvertragsparteien haben in den Sätzen 4 und 5 des § 22 Abs. 4 TVöD-AT die Rückforderung tariflich geregelt. Das gesetzliche Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) kommt damit nicht zur Anwendung (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 182). Die Neuregelung knüpft insoweit an ihre Vorgänger an (vgl. zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 260/06 - Rn. 14; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT vgl. BAG 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 72, 290).

19

b) Mit § 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT haben die Tarifvertragsparteien ihre Regelungskompetenz im Hinblick auf zwingende sozialrechtliche Vorgaben nicht überschritten. Das Bundessozialgericht hat zwar mit Urteil vom 29. Januar 2014 (- B 5 R 36/12 R - Rn. 23 f., BSGE 115, 110) entschieden, dass der in § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 TVöD-AT vorgesehene Forderungsübergang wegen eines Verstoßes gegen die zwingenden gesetzlichen Vorgaben für die Übertragbarkeit von Sozialleistungsansprüchen (§ 53 SGB I) unwirksam ist. Dies beschränkt sich jedoch auf den tariflich vorgesehenen Forderungsübergang und steht nicht im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des § 22 Abs. 4 TVöD-AT. Diese gestalten nur den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, indem sie einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss schaffen und begrenzen. Dies entspricht der Kompetenz der Tarifvertragsparteien (§ 1 Abs. 1 TVG).

20

c) Der Ausschluss der Doppelzahlung von Krankengeldzuschuss und Rente nach § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT ist nicht wegen einer Diskriminierung behinderter Menschen nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

21

aa) Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG dürfen Beschäftigte ua. nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 27). Dies entspricht den Vorgaben des Unionsrechts (vgl. BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 25, BAGE 145, 113). Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG, deren Umsetzung die Regelungen des AGG dienen, finden die Diskriminierungsverbote der Richtlinie auch auf tarifvertragliche Bestimmungen Anwendung (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 41).

22

bb) § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT bewirkt keine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG wegen einer Behinderung.

23

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt demnach vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Von § 3 Abs. 1 AGG wird auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst. Eine solche Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger eines Diskriminierungsmerkmals trifft(vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I-9343; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 60).

24

(2) § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT knüpft nicht an das Merkmal der Behinderung an, sondern an den Erhalt ua. einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Es kann hier offenbleiben, ob die Erwerbsminderung in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Behinderung iSd. § 1 AGG steht(vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 42). Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, führt § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT zu keiner unmittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung.

25

(a) Eine Behinderung iSd. § 1 AGG liegt unter Berücksichtigung des maßgeblichen supranationalen Rechts vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch - in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) - seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substantiell beeinträchtigt sein kann(BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 57 f., BAGE 147, 60). Auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an. Voraussetzung ist nicht eine Schwerbehinderung iSv. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB IX(BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 25). Dieses Verständnis der Behinderung steht im Einklang mit der Auslegung des Begriffs der „Behinderung“ iSd. Richtlinie 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 42). Erfasst sind danach Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können (EuGH 18. Dezember 2014 - C-354/13 - [FOA] Rn. 53). Das schließt einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschränkungen mit sich bringt. Anderenfalls fällt eine Krankheit nicht unter den Begriff der Behinderung iSd. Richtlinie 2000/78/EG. Behinderung und Krankheit sind nach wie vor nicht gleichzusetzen (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [Ring ua.] Rn. 41 f., 47, 75; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 59, BAGE 147, 60).

26

(b) Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Außerdem liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsvermögen zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, aber dafür der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI, vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 22; 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 32). Danach ist ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt, auch in der Teilhabe am Berufsleben längere Zeit eingeschränkt(BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 42). Dies spricht für einen untrennbaren Zusammenhang zwischen Erwerbsminderung und Behinderung, auch wenn § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur auf die Fähigkeiten am Arbeitsmarkt abstellt(vgl. hierzu BVerfG 25. März 2015 - 1 BvR 2803/11 - Rn. 9).

27

(c) Zu Gunsten der Klägerin kann auch unterstellt werden, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von einer Behinderung auszugehen ist. Eine solche Rente erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, die aber unter diesen Bedingungen noch mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

28

(d) Selbst bei Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen Erwerbsminderung und Behinderung liegt aber keine unmittelbare Benachteiligung Behinderter vor, da erwerbsgeminderte Beschäftigte nicht gegenüber Personen in einer vergleichbaren Situation benachteiligt werden.

29

(aa) § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG verlangt eine vergleichbare Situation. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden. Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein, sondern muss spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen (EuGH 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41 f., Slg. 2011, I-3591). Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist daher fallbezogen anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (BAG 17. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 24 mwN).

30

(bb) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass sich behinderte und nichtbehinderte Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit anfangs in derselben Lage befinden. Sie erhalten zunächst nach § 22 Abs. 1 iVm. § 21 TVöD-AT Entgeltfortzahlung(vgl. hierzu BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 13 ff., BAGE 133, 101) und anschließend Krankengeld gemäß §§ 44 bis 51 SGB V. Hierzu leistet der Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD-AT einen Krankengeldzuschuss in der tariflich bestimmten Höhe. Sinn und Zweck des Krankengeldzuschusses liegen darin, die Lücke zwischen dem nach § 47 SGB V zu berechnenden Krankengeld und dem Nettoverdienst zu schließen(vgl. BAG 18. August 2004 - 5 AZR 518/03 - zu II 3 der Gründe). Der Krankengeldzuschuss ist fortgezahltes Arbeitsentgelt, das lediglich in seiner Höhe auf eine Differenzzahlung beschränkt ist (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 22 Rn. 88).

31

(cc) Die Gruppe der Beschäftigten, die Krankengeldzuschuss beziehen, kann sich aufteilen in diejenigen, welche (rückwirkend) eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, und diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vormals homogene Gruppe der wegen Krankheit Arbeitsunfähigen sich damit nicht mehr in einer vergleichbaren Situation befindet, weil die Rentenbezieher nun eine eigenständige finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem unterfällt nur das Arbeitsverhältnis eines Erwerbsgeminderten den Regelungen des § 33 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD-AT. Dadurch kommt es zu verschiedenen Konstellationen im Hinblick auf die soziale Sicherung durch Krankengeld, Krankengeldzuschuss, Erwerbsminderungsrente und ggf. Entgelt bei einer Weiterbeschäftigung.

32

(aaa) Bei Arbeitsunfähigkeit ohne Rentenbezug bestehen Ansprüche auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss, wobei § 22 Abs. 3 TVöD-AT für diesen eine zeitliche Begrenzung vorsieht. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit entfällt der Anspruch auf Krankengeld und damit auch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT).

33

(bbb) Bezieht der Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit eine Rente, bedarf es zu seiner finanziellen Absicherung insoweit weder des Krankengeldes noch des Krankengeldzuschusses. Der Anspruch auf Krankengeld endet folglich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V von Beginn der Leistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an bzw. wird nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V um den Zahlbetrag einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt. § 50 SGB V soll den Doppelbezug von Leistungen verhindern, die wie das Krankengeld den Ersatz von Arbeitsentgelt bezwecken(Eichenhofer/Wenner/SGB V/Just § 50 Rn. 1; Joussen in Becker/Kingreen SGB V 4. Aufl. § 50 Rn. 1).

34

Hinsichtlich des Krankengeldzuschusses gilt § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD-AT. Der damit bewirkte Ausschluss des Doppelbezugs von Rente und Krankengeldzuschuss entspricht sowohl dem Charakter des Krankengeldzuschusses, der die Aufrechterhaltung, aber nicht die Steigerung des Lebensstandards ermöglichen soll, wie auch der Zielsetzung der Erwerbsminderungsrente. Diese soll ebenfalls nur einen Lohnausgleich darstellen (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 30; 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 30; Kamprad in Hauck/Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 1). Dies verkennt die Klägerin, wenn sie davon ausgeht, die Erwerbsminderungsrente wolle erlittene Gesundheitsschäden und die Belastung einer Behinderung ausgleichen.

35

(ccc) Soweit die Klägerin darauf hinweist, ein Beschäftigter könne nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit weiterhin eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen, spricht dies nicht dafür, dass ein Anspruch auf diese Rentenleistung den Krankengeldzuschuss nicht verringern darf. Eine Weiterbeschäftigung trotz teilweiser Erwerbsminderung ist zwar gemäß § 33 Abs. 3 TVöD-AT möglich(zu dessen Verfassungskonformität unter Berücksichtigung der Rechte Behinderter vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 16 ff.). Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird jedoch nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI nicht überschritten wird(vgl. hierzu BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 28). Wird ein Beschäftigter im Rahmen der Weiterbeschäftigung wegen Krankheit arbeitsunfähig, hat er ggf. wiederum Anspruch auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 185.3).

36

(ddd) Kommt keine Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 TVöD-AT zustande, kann es gemäß § 33 Abs. 2 TVöD-AT zum Ruhen und bei voraussichtlich dauerhaftem Rentenbezug wegen Erwerbsminderung sogar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen(vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 41 ff.; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 30; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51 f., BAGE 148, 357).

37

(dd) Da sich die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehenden Beschäftigten hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung nicht in einer mit den anderen Beschäftigten vergleichbaren Situation befinden, durften die Tarifvertragsparteien auch nur den Rentenbeziehern die Rückzahlung des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD-AT auferlegen. Die daraus folgende Belastung ist nicht zu verkennen. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT setzt keine bestimmte Höhe der Rente voraus(Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109), so dass die Rückforderung des Krankengeldzuschusses die Rentennachzahlung übersteigen kann. Die Tarifvertragsparteien haben für diesen Fall jedoch durch § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT die Möglichkeit des Verzichts des Arbeitgebers auf den entsprechenden Betrag eröffnet. Zudem durften sie im Rahmen der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass die soziale Absicherung der Beschäftigten nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT) primär und ausreichend durch sozialversicherungsrechtliche Leistungen erfolgt. Sie mussten nicht für alle Konstellationen das bisherige Nettoentgelt durch eine tarifliche Leistung wie den Krankengeldzuschuss sichern. Es ist daher ohne Belang, dass ein Beschäftigter trotz der ihm grundsätzlich zustehenden sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis (vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 34) von der Krankenkasse gemäß § 51 SGB V iVm. § 116 Abs. 2 SGB VI letztlich zur Beantragung der Rente angehalten werden kann(zur Einschränkung der Dispositionsbefugnis vgl.: BSG 26. Juni 2008 - B 13 R 37/07 R - Rn. 23, BSGE 101, 86; 26. Juni 2008 - B 13 R 141/07 R - Rn. 23 f.; BeckOK SozR/Kreikebohm/Kuszynski Stand 1. Dezember 2015 SGB VI § 116 Rn. 5a; KassKomm/Brandts Stand August 2012 § 51 SGB V Rn. 19).

38

(ee) Die von der Revision angeführte Unterlassung der Rentenauszahlung an den Beschäftigten wegen vorrangiger Ansprüche der Krankenkasse weist keinen Bezug zum diskriminierungsrechtlichen Benachteiligungsverbot auf. Die Krankenkasse kann bei nachträglicher Rentenbewilligung zwar gemäß § 103 Abs. 1 SGB X eine Erstattung des Krankengeldes von der Rentenversicherung verlangen(KassKomm/Kater Stand April 2015 § 103 SGB X Rn. 62 f. mwN). In dieser Höhe erfolgt keine Rentenauszahlung an den betroffenen Beschäftigten, denn dessen Rentenanspruch gilt insoweit als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X). Er hat die entsprechende Summe aber bereits erhalten, wenn auch als Krankengeld. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung darf den Rentenbetrag übersteigendes Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zurückgefordert werden.

39

cc) Es liegt auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG vor. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, so dass eine mittelbare Diskriminierung nur vorliegen kann, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 10, BAGE 139, 226; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, BAGE 137, 80; ErfK/Schlachter 16. Aufl. § 3 AGG Rn. 9; AR/Kappenhagen 7. Aufl. § 3 AGG Rn. 5 f.; HWK/Rupp 7. Aufl. § 3 AGG Rn. 6 f.). Dies ist hier aus den genannten Gründen nicht der Fall.

40

d) Mangels nachteiliger Ungleichbehandlung behinderter Menschen verstößt § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG(vgl. BVerfG 25. März 2015 - 1 BvR 2803/11 - Rn. 5; 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161/94 - zu C III 3 der Gründe, BVerfGE 99, 341).

41

e) Demnach ist die Klägerin gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD-AT zur Rückzahlung des in den Monaten Juli bis einschließlich Oktober 2010 erhaltenen Krankengeldzuschusses verpflichtet. Sie erhielt ab dem 1. Juli 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch wenn diese wegen vorrangiger Erstattungsansprüche der Krankenkasse tatsächlich nicht zur Auszahlung kam. Maßgeblich ist der Tag, der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers als der des Rentenbeginns bezeichnet ist. Unbedeutend ist dabei, welches Datum der Rentenbescheid trägt, wann er dem Beschäftigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist (vgl. BSG 29. Januar 2014 B 5 R 36/12 R - Rn. 22, BSGE 115, 110; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2016 § 22 Rn. 182.5; BecKOK TVöD/Guth Stand 1. Oktober 2012 TVöD-AT § 22 Rn. 33; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 17).

42

2. Die Klägerin ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT auch zur Rückzahlung der anteiligen Jahressonderzahlung verpflichtet.

43

a) Die in dieser Tarifnorm enthaltene Vorschussregelung bezieht sich nicht nur auf überzahlten Krankengeldzuschuss, sondern auch auf „sonstige Überzahlungen“. Damit sind tarifliche Nebenleistungen wie die Jahressonderzahlung gemeint, soweit die Überzahlung auf das Zusammentreffen mit den angeführten Versorgungsleistungen zurückzuführen ist (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 § 22 Rn. 328 und Stand März 2011 § 20 Rn. 162; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 29. Juni 2000 - 6 AZR 50/99 - zu B II 1 g der Gründe; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 19). Dies kann bezüglich der Jahressonderzahlung wegen der gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 2 Nr. 2 TVöD-AT bestehenden Verknüpfung mit dem Krankengeldzuschuss der Fall sein.

44

b) Die Klägerin hatte zunächst für die Monate von Juli bis einschließlich Oktober 2010 gemäß § 22 Abs. 2 TVöD-AT einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss, welcher auch erfüllt wurde. Dementsprechend unterblieb eine Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD-AT. Wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung gilt die Zahlung dieser anteiligen Jahressonderzahlung nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 TVöD-AT nunmehr als Vorschuss, da die Jahressonderzahlung sich nach Wegfall der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD-AT gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT vermindert.

45

3. Der Rückforderungsbetrag von insgesamt 2.882,51 Euro steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Von dieser Summe hat die Beklagte die ebenfalls unstreitige Erstattung durch die Rentenversicherung von 160,29 Euro zum Abzug gebracht. Es verbleibt eine Forderung von 2.722,22 Euro. Mit dieser hat die Beklagte gegen die Entgeltansprüche der Klägerin von insgesamt 2.200,00 Euro netto im streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht aufgerechnet. Ein Aufrechnungsverbot wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

46

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

Steuerfrei sind

1.
a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
2.
a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden,
b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,
c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
3.
a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,
d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung,
c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
5.
a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben;
7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind;
8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind;
9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;
11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;
11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;
12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung;
14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;
16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte;
18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;
19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.3Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;
20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
21.
(weggefallen)
22.
(weggefallen)
23.
Leistungen nach
a)
dem Häftlingshilfegesetz,
b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und
f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;
25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;
27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro;
28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;
28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden;
29.
das Gehalt und die Bezüge,
a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;
b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;
32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie
b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären;
36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;
38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;
40.
40 Prozent
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,
c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden,
d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,
e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2,
f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden,
g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2,
i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8.3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.4Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen;
40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4;
41.
(weggefallen)
42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten;
46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;
47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
49.
(weggefallen)
50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
52.
(weggefallen)
53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten;
54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden;
55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte;
55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte;
55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;
55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend
a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen,
b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird,
c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag;
55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt;
56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;
59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;
60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;
61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
a)
für eine Lebensversicherung,
b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre;
63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen;
63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden;
64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt;
65.
a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,
b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen,
c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und
d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären.3Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer.5Im Fall des Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2;
66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist;
67.
a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie
d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270);
69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen;
70.
die Hälfte
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden,
b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird,
b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,
c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist,
d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn
a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert,
b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert,
c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt,
d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet,
e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist.5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern;
71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss
a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass
aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,
bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird,
aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,
bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und
ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und
dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn
aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist,
bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde,
cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde,
dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und
ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu berücksichtigen;
72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

(2) Zum Arbeitslohn gehören auch

1.
Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis;
2.
Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis, unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn, es sei denn, daß die Beitragsleistungen Werbungskosten gewesen sind;
3.
Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer der Zukunftssicherung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Ist bei einer Zukunftssicherung für mehrere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen in Form einer Gruppenversicherung oder Pauschalversicherung der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen;
4.
Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden;
5.
besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall;
6.
besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit;
7.
Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden;
8.
Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

1.
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
2.
die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und
3.
das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs.
Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.

(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie

1.
nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Durchführung der Maßnahme gewährleisten und
3.
nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind; die Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu erreichen.

(2) Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme- oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten oder die Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, bedarf die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustimmung der Bundesagentur.

(3) Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur zugelassen werden, wenn die Durchführung im Ausland für das Erreichen des Maßnahmeziels besonders dienlich ist.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1)1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums.3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

(3)1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.

(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1.
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2.
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1.
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2.
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2

Die 1965 geborene Klägerin arbeitete zuletzt ohne tarifvertragliche Bindung bei der M. GmbH (Arbeitgeber). Seit dem 20.11.2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses für einen solchen Fall war im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden. Mit Bescheid vom 11.4.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom Januar 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung - zunächst befristet vom 1.1.2011 bis zum 30.11.2012, daran anschließend auf Dauer (Bescheid vom 6.9.2012). Zum 31.12.2012 wurde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers beendet.

3

Im Mai 2011 zahlte der Arbeitgeber der Klägerin eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010, deren Höhe er im August 2012 gegenüber der Beklagten mit 5500 Euro angab. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom September 2012 zur beabsichtigten Anwendung der Hinzuverdienstregelung machte die Klägerin geltend, dass die Urlaubsabgeltung für einen Zeitraum vor Beginn der Rente gezahlt worden sei und sie seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe.

4

Mit Bescheid vom 2.10.2012 berechnete die Beklagte die Rente ab 1.5.2011 neu und stellte eine Überzahlung iHv 729,75 Euro fest. In der Anlage 10 zu diesem Bescheid hob die Beklagte den "Rentenbescheid vom 14.04.2011" hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1.5.2011 nach § 48 SGB X auf und forderte die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung. Das einmalig im Mai 2011 gezahlte Arbeitsentgelt sei als Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen, denn es stamme aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn noch bestanden habe.

5

Widerspruch und Klage der Klägerin sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013; Urteil vom 1.7.2014).

6

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das LSG die Berufung zugelassen (Beschluss vom 10.12.2014). Anschließend hat es das Urteil des SG aufgehoben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 insoweit, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 in Höhe von 729,75 Euro aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde (Urteil vom 16.6.2015). Eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf die Rente der Klägerin habe nicht zu erfolgen. Zwar handele es sich bei der streitigen Einmalzahlung um Arbeitsentgelt iS des § 96a SGB VI iVm § 14 SGB IV, jedoch stamme dieses nicht aus einer noch bestehenden Beschäftigung iS des § 96a SGB VI. Obwohl das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen zum Ruhen gekommen sei, liege insoweit eine vergleichbare Sachlage iS des Art 3 Abs 1 GG vor, denn es habe wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit und an einer Wahrnehmung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber gefehlt.

7

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Die Norm sei auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht infolge arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen ab Rentenbeginn zum Ruhen gebracht werde. Der vorliegende Sachverhalt sei mit diesen Fällen nicht vergleichbar. § 96a SGB VI solle die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern. Aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung solle kein höheres Gesamteinkommen erzielt werden als vor dem Rentenbezug.

8

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).

12

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) angegriffene Bescheid vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013, mit dem die Beklagte ihren Rentenbewilligungsbescheid vom 11.4.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise mit Wirkung ab 1.5.2011 aufgehoben und die Erstattung der entstandenen Überzahlung iHv 729,75 Euro gefordert hat.

13

Das LSG hat das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte war berechtigt, die der Klägerin gezahlte Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 als Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI bei ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigen und den Überzahlungsbetrag zurückzufordern.

14

A. Der Bescheid vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 ist formell rechtmäßig.

15

I. Die Klägerin wurde vor Erlass des angefochtenen Bescheids ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs 1 SGB X). Davon konnte schon deshalb nicht nach § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X abgesehen werden, weil die Beklagte von der Klägerin auch die Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit verlangt(vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 19).

16

II. Die Entscheidung der Beklagten ist hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung und die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 2.10.2012 unter der Überschrift "Bescheidaufhebung und deren Begründung" verfügt hat ( vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 24). Denn auch die Anlage 10 ist Bestandteil des Bescheids.

17

Unschädlich ist ebenso, dass die Beklagte den teilweise aufgehobenen Bescheid als "Rentenbescheid vom 14.04.2011" (richtig: 11.4.2011) bezeichnet hat. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (§ 38 SGB X), der keinen Einfluss auf die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids hat (§ 33 Abs 1 SGB X; vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 18).

18

B. Die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung ist auch materiell rechtmäßig.

19

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 11.4.2011 ab 1.5.2011 ist § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1, Abs 1a und Abs 2 Nr 2, 3 SGB VI(die Bestimmungen des SGB VI idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 - BGBl I 681; im Folgenden: aF).

20

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs 1 S 1 SGB X). Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - binnen Jahresfrist nach § 48 Abs 4 S 1 und 2 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB X - aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das ist hier der Fall.

21

I. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der Zahlung der Urlaubsabgeltung im Mai 2011 eingetreten. Bei der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 handelt es sich um Arbeitsentgelt nach § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV(1.), das als Hinzuverdienst aus einem Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezugs anzusehen ist (2.). Aufgrund dessen stand der Klägerin der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Monat Mai nur in geminderter Höhe zu, so dass der Rentenbewilligungsbescheid insoweit aufzuheben war (3.).

22

1. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Urlaubsabgeltung grundsätzlich Arbeitsentgelt iS von § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV ist.

23

Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die in § 96a Abs 2 SGB VI aF näher bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 aaO genannten Beträge nicht übersteigt. Danach ist als Hinzuverdienst insbesondere Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Was als Arbeitsentgelt iS dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt sich nach den für alle Versicherungszweige geltenden Regelungen in § 14 SGB IV(vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 30 mwN). Ergänzend sind die Bestimmungen der auf der Grundlage von § 17 Abs 1 SGB IV erlassenen "Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt"(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV vom 21.12.2006, BGBl I 3385) heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 16.2.1989 - 4 RA 2/88 - SozR 2200 § 1241 f Nr 2 S 8 - Juris RdNr 14 - noch zu der am 31.12.2006 außer Kraft getretenen Arbeitsentgeltverordnung; s auch Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI RdNr 19, Stand der Einzelkommentierung Mai 2017; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2015; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 34 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung April 2013). Schließlich ist grundsätzlich zu untersuchen, ob Sonderregelungen außerhalb der §§ 14, 17 SGB IV das Arbeitsentgelt abweichend regeln(§ 1 Abs 3 SGB IV, vgl hierzu zB Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 70, Stand der Einzelkommentierung Februar 2016). Aus den beiden letztgenannten Prüfungsschritten ergeben sich für die Urlaubsabgeltung jedoch keine Erkenntnisse (s aber Parallelentscheidung des Senats zum Az B 13 R 33/16 R).

24

Nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38; BSG Urteil vom 12.3.1986 - 5a RKnU 2/85 - BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr 25 S 58). In Betracht kommen auch einmalige Einnahmen, die - wie hier die Urlaubsabgeltung - nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 SGB IV). Solche Einnahmen müssen sich aber zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen und dürfen sich nicht - wie etwa echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, oder Ruhegehälter - ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die Zeit nach dem beendeten Arbeitsverhältnis beziehen (vgl Senatsurteile vom 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 3 RdNr 26; vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 21; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17, Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.8.1984 - 11 RK 5/83 - SozR 5420 § 2 Nr 31, Juris RdNr 11; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Februar 2016, K § 14 RdNr 26; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 14 RdNr 6 f).

25

Nach diesen Maßstäben sieht der Senat Leistungen zur Urlaubsabgeltung weiterhin als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV an(vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 33 mwN ). Auch wenn diese grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen (a), stehen sie nach ihrer Zweckbestimmung noch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis (b). An diesem Ergebnis ändert sich durch die Aufgabe der sog Surrogatstheorie nichts (c). Auf die Rechtswidrigkeit der hier erfolgten vorzeitigen Urlaubsabgeltung kommt es nach § 14 SGB IV nicht an(d). Eine spezialgesetzliche Ausnahme von der Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt liegt nicht vor; sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs 1 S 3 SGB IV(in der bis zum 22.4.2015 geltenden Fassung) oder § 17 SGB IV iVm § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung der Verordnung vom 10.11.2010 (BGBl I 1751).

26

a) Der Anspruch auf Urlaub ist nach § 7 Abs 4 BUrlG zwar nur dann abzugelten, wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann". Der Urlaub wandelt sich danach mit (nicht: nach) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl BAG Urteil vom 9.8.2011 - 9 AZR 365/10 - BAGE 139, 1-14, Juris RdNr 17; vgl bereits BSG Urteil vom 26.1.1967 - 3 RK 44/64 - BSGE 26, 68, 70 = SozR Nr 21 zu § 160 RVO, Juris RdNr 21) in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es dafür noch einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf (vgl BAG Urteil vom 5.12.1995 - 9 AZR 871/94 - BAGE 81, 339, Juris RdNr 23). Es handelt sich bei § 7 Abs 4 BUrlG auch um eine Vorschrift, von der, soweit der gesetzliche Mindesturlaub(§ 3 BUrlG) betroffen ist, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (§ 13 Abs 1 BUrlG). Dies gilt ebenso für tarifliche Regelungen (vgl BAG Urteil vom 18.6.1980 - 6 AZR 328/78 - Juris RdNr 12). Das dadurch bewirkte Verbot der vorzeitigen Abgeltung des Mindestjahresurlaubs soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit verfügen kann (vgl EuGH Urteil vom 16.3.2006 - C-131/04 ua - Slg 2006, I-2531 - Juris RdNr 60).

27

b) Hieraus folgt jedoch andererseits auch, dass die Urlaubsabgeltung stets in einem engen inneren und zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch steht. Für die Einordnung als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV ist es daher nicht entscheidend, ob der jeweilige Urlaubsabgeltungsanspruch den Mindesturlaub bzw eventuell darüber hinausgehenden Urlaub betrifft und erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eventuell bereits vorher rechtlich entsteht bzw ausgezahlt wird.

28

Denn Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich ein bis dahin noch bestehender Urlaubsanspruch. Mit dem Abgeltungsanspruch werden die in einem bestimmten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses (Bezugszeitraum bzw Urlaubsjahr) entstandenen, aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht gewährten und nicht verfallenen Urlaubstage in Geld ersetzt. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG verfallen Urlaubsansprüche - auch im Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit - nach § 7 Abs 3 S 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, dh am 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres (BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 15.10.2013 - 9 AZR 302/12 - Juris RdNr 11; EuGH Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 Slg 2011, I-11757 -RdNr 44). Sofern sich eine besondere arbeitsvertragliche Regelung ausschließlich auf solche Urlaubsansprüche bezieht, die wegen Zeitablaufs schon verfallen sind, kommt eine - über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende - Abgeltung ausnahmsweise auch im bestehenden Arbeitsverhältnis in Betracht (BAG Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 - Juris RdNr 21).

29

Die Entstehung und der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist in all diesen Fällen eng mit dem Schicksal des Urlaubsanspruchs verknüpft. Auch die Höhe der finanziellen Abgeltung ist in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses realisiert (vgl EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 > - Juris RdNr 61; vgl § 11 BUrlG). Es handelt sich daher bei der Urlaubsabgeltung um eine dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Gegenleistung (so schon BSG Urteil vom 26.1.1967 - 3 RK 44/64 - BSGE 26, 68 = SozR Nr 21 zu § 160 RVO, Juris RdNr 21), die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erst mit dem Verfall bzw der Unmöglichkeit einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs anfällt. Da der Abgeltungsanspruch als Sekundäranspruch (vgl Schinz in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl 2016, § 7 BUrlG RdNr 110)an die Stelle des bereits während der Beschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs tritt, unterscheidet er sich damit auch von einer echten Abfindung, die den Arbeitnehmer für den Wegfall erst künftiger Verdienstmöglichkeiten entschädigt.

30

c) Soweit sich frühere Entscheidungen bei ihrer Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV(vgl ua BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr 16, S 75f, Juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 29.7.1993 - 11 RAr 17/92 - Juris RdNr 15; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231-247, Juris RdNr 51) auf die sog Surrogatstheorie des BAG bezogen haben, ändert sich durch deren Aufgabe (ua Urteile des BAG vom 13.12.2011 - 9 AZR 399/10 - RdNr 15; vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64 in Folge der Rechtsprechung des EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06 - Slg 2009, I-179) an dem hier gefundenen Ergebnis nichts.

31

Nach der sog Surrogatstheorie (vgl hierzu zusammenfassend BAG Urteil vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64, Juris RdNr 16) blieb der Abgeltungsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst. Danach wurde vorausgesetzt, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis (hypothetisch) weiter bestünde. Der Arbeitnehmer sollte trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell in die Lage versetzt werden, Freizeit zur Erholung zu nehmen (vgl BAG Urteil vom 23.6.1983 - 6 AZR 180/80 - BAGE 44, 75, Juris RdNr 18).

32

Nunmehr wird der Abgeltungsanspruch dagegen als ein reiner Geldanspruch verstanden, der einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers bildet und sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet (BAG Urteil vom 19.5.2015 - 9 AZR 725/13 - Juris RdNr 18; BAG Urteil vom 22.9.2015 - 9 AZR 170/14 - BAGE 152, 308). Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Urlaubsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch "erfüllbar" wäre.

33

Damit bleibt trotz der Aufgabe der Surrogatstheorie für die grundsätzliche Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV entscheidend, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung eine seiner Grundvoraussetzungen und seinen Umfang dem laufenden Arbeitsverhältnis verdankt. Der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis kann durch die Aufgabe der Surrogatstheorie demnach als gestärkt betrachtet werden. Der Zweck der Urlaubsabgeltung wird nicht mehr gedanklich mit einer fiktiven nachträglichen Urlaubszeit verknüpft und damit von der Zeit nach dem Arbeitsverhältnis gelöst.

34

Insoweit lässt sich auch aus der speziellen Vorschrift des § 157 Abs 2 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, die für die Urlaubsabgeltung einen Zeitraum beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ansetzt(vgl insoweit auch die vorübergehend vom 1.1.1982 bis 31.12.1985 geltenden Vorschriften des § 1227 Abs 2 RVO, § 2 Abs 3 AVG, § 168 Abs 1 S 2 AFG, § 311 S 3 RVO), kein für § 14 SGB IV verallgemeinerungsfähiger Gedanke ableiten. Die Bedeutung dieser Vorschrift beschränkt sich auf ihren Regelungsbereich.

35

Vereinbar mit dem gefundenen Ergebnis sind insbesondere auch die Entscheidungen anderer Senate, wonach die Urlaubsabgeltung nicht den Charakter eines Arbeitsentgelts für die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegende Zeit hat und das Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis insoweit nicht durch die Urlaubsabgeltung verlängert wird (vgl bereits BSG Urteil vom 22.11.1960 - 7 RAr 109/58 - BSGE 13, 155, 158 = SozR Nr 3 zu § 85 AVAVG; soweit sich das Urteil des BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 68/12 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 22 Juris RdNr 13 mit der Aussage, die Urlaubsabgeltung stelle kein Arbeitsentgelt dar, auf die Entscheidungen des BSG vom 20.3.1984 - 8 RK 4/83 - BSGE 56, 208, 210 = SozR 2200 § 189 Nr 4, Juris RdNr 13 und BSG Urteil vom 27.6.1984 - 3 RK 9/83 - SozR 2200 § 189 Nr 5 Juris RdNr 10 ff bezieht, geht es dort im Kern darum, dass die Urlaubsabgeltung kein "mit der Krankengeldzahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt-Surrogat" sei, weil im Krankheitsfall der Urlaub und damit auch der Abgeltungszeitraum unterbrochen werde, sodass während dieser Zeit der Krankengeldanspruch nicht ruhe).

36

d) Im konkreten Fall bestehen an der grundsätzlichen Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) umso weniger Zweifel, als diese bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet wurde.

37

Insoweit ist unerheblich, dass die vorzeitige Zahlung - jedenfalls in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub - rechtswidrig erfolgt ist (§ 134 BGB). Da der Mindesturlaubsanspruch für 2010 im Mai 2011 noch nicht verfallen war, war dessen Abgeltung vor Ende des Arbeitsverhältnisses rechtlich nicht zulässig (vgl a bzw b). Im Rahmen des § 14 SGB IV kommt es jedoch ausdrücklich nicht darauf an, ob auf die Leistung ein Rechtsanspruch besteht. In einem solchen Fall genügt es, dass die Klägerin - wie hier - die Leistung im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich erhalten hat (vgl BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 24 S 64, Juris RdNr 22).

38

2. Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 2010 auch um einen Hinzuverdienst iS des § 96a SGB VI aF, der während des Rentenbezugs (a) ungeachtet einer fehlenden tatsächlichen Arbeitsleistung (b) aus einem noch nicht beendeten Beschäftigungsverhältnis (c) erzielt wurde.

39

a) Ein Hinzuverdienst liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Arbeitsentgelt nicht nur während des Rentenbezugs tatsächlich zugeflossen ist, sondern dieser Zeit auch rechtlich zugeordnet werden kann. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Wortlaut und Systematik (aa) sowie aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI aF(bb) und ist bei der Urlaubsabgeltung als einmaligem Arbeitsentgelt unter wertender Betrachtung von deren Art und Charakter hier grundsätzlich gegeben (cc).

40

aa) Die erforderliche zeitlich-rechtliche Kongruenz der beiden Geldleistungen lässt sich bereits aus dem Begriff "Hinzuverdienst" und der systematischen Einordnung des § 96a SGB VI aF im Unterabschnitt "Zusammentreffen von Renten und Einkünften" schlussfolgern.

41

Sowohl die Rente (vgl § 63 Abs 6, § 64 SGB VI) als auch das laufende Arbeitsentgelt werden grundsätzlich monatsweise bezogen. Indem das Gesetz in § 96a Abs 1 SGB VI aF auf das Arbeitsentgelt "im Monat" und damit auf denselben Bezugszeitraum wie für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abstellt, geht es ersichtlich von dem Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt und damit von gleichzeitig für denselben Zeitraum erzielten Geldleistungen aus(vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 Juris RdNr 25). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Hinzuverdienst auf die Zeit des Rentenbezugs entfallen muss, ergeben sich aus der speziellen Regelung des § 96a Abs 3 S 1 und 2 SGB VI aF zur Berücksichtigung bestimmter Sozialleistungen. Dort wird einleitend formuliert, dass diese bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der "neben" einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung "erzielt" wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstehen.

42

bb) Allein die gleichzeitige Erzielung von Hinzuverdienst und Rente entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 96a SGB VI aF.

43

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) zum 1.1.1996 eingeführt. Der Gesetzgeber (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11.10.1995, BT-Drucks 13/2590 S 19) ließ sich im Wesentlichen von der Funktion der Rente wegen Erwerbsminderung als "Lohnersatz" leiten. Ziel der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei es, dem in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Versicherten den Lohn, der aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erzielt werden könne, in einem Umfang zu ersetzen, der der lebensstandardsichernden Funktion der Rente entspreche. Durch die Hinzuverdienstgrenze solle verhindert werden, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst ein höheres Gesamteinkommen erzielen könne als vor dem Rentenbezug (vgl BR-Drucks 496/95 S 42 f).

44

Wird die Rente als Kompensation für die mit den gesundheitlichen Leistungseinschränkungen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile verstanden, ist eine Minderung der Rente aber nur durch einen solchen Hinzuverdienst angebracht, den der Versicherte trotz bzw mit der geminderten Erwerbsfähigkeit im jeweiligen Zahlungsmonat der Rente "gleichzeitig" erwirtschaften kann. Das von der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgedeckte Risiko hat sich dann in dem jeweiligen Bezugszeitraum nicht voll verwirklicht. Als Regelung zur Vermeidung einer Übersicherung durch den "gleichzeitigen Bezug" von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Erwerbsminderungsrente (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 Juris RdNr 37) stellt § 96a SGB VI aF auch eine verhältnismäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken iS von Art 14 Abs 1 GG dar. Erforderlich ist daher über den (ggf zeitlich zufälligen) Zufluss des Arbeitsentgelts nach Rentenbeginn hinaus auch eine rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung.

45

cc) Ob im Einzelfall ein mit der Rentenleistung kongruent erzieltes "einmaliges Arbeitsentgelt" vorliegt, erfordert eine wertende Betrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung. Danach ist die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 hier während des Rentenbezugs erzielt worden.

46

Während laufende Leistungen (zB Lohn, Gehalt, Entgeltfortzahlung) in der Regel unproblematisch zeitlich zugeordnet werden können, ist die Einordnung einer einmaligen Einnahme - wie hier der Urlaubsabgeltung - schwieriger. Denn einmalige Einnahmen sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 SGB IV).

47

Obwohl der Urlaubsabgeltungsanspruch regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist er nicht der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen (vgl oben zu a). Endet das Arbeitsverhältnis (zum Beschäftigungsverhältnis s unter c) vor oder zeitgleich mit dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung, so ist eine Urlaubsabgeltung - ungeachtet ihres späteren Zuflusses während des Rentenbezugs - kein rentenschädlicher Hinzuverdienst (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, Stand Februar 2008 - § 96a RdNr 15c, 15d; KomGRV, Stand März 2013, § 96a SGB VI RdNr 3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete erst am 31.12.2012.

48

Aus dem Charakter des Urlaubsabgeltungsanspruchs ergibt sich außerdem, dass die Urlaubsabgeltung nicht dem ursprünglichen Urlaubsjahr (hier 2010) zugeordnet werden kann. Denn die Urlaubsabgeltung setzt nicht nur das Entstehen eines Urlaubsanspruchs in einem bestimmten Jahr, sondern vielmehr auch dessen weitere Übertragung im Rahmen eines Verfallzeitraums von 15 Monaten voraus (so a, bb). Die Abgeltung erfolgt gerade deshalb, weil der Urlaub in dem Jahr seiner Entstehung und auch darüber hinaus nicht gewährt werden konnte. Weder der Urlaub noch dessen Abgeltung wird in dem Urlaubsjahr "erdient". Ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch setzt allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371, Juris RdNr 8 mwN).

49

Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung um einen besonders geregelten Fall des Leistungsstörungsrechts (vgl BAG Urteil vom 16.5.2017 - 9 AZR 572/16 - NJW 2017, 2638, 2639). Die Klägerin hat den Urlaubsabgeltungsanspruch somit trotz bzw im Zusammenhang mit der geminderten Erwerbsfähigkeit während des Rentenbezugs im laufenden Arbeitsverhältnis erzielt.

50

b) Die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung setzt dabei nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht voraus, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des Rentenbezugs beruht. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Hinzuverdienstregelung (aa), dem Zusammenhang mit der aufgehobenen Vorschrift des § 94 SGB VI aF(bb) sowie aus einem Vergleich mit anderen Arten des Hinzuverdiensts (cc). Die Bezugnahme des § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV auf die "Beschäftigung" ändert daran nichts(dd).

51

aa) Zwar hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 96a SGB VI aF insbesondere mit Blick auf die "Einkünfte aus sogenannter Arbeit auf Kosten der Gesundheit"(vgl BR-Drucks 496/95 S 42 zu Nr 2) eingeführt. Die Versicherten sollten nicht mehr neben dem vollen Lohn für eine Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit zugleich noch eine volle Rente beziehen können. Diese bislang bestehende Möglichkeit habe die Lohnersatzfunktion der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgehöhlt (vgl BR-Drucks 496/95 S 43). Auf Anregung des Bundesrechnungshofs wurde daher erstmals die Anrechnung gleichzeitig erarbeiteter Einkünfte auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geregelt.

52

Die tatsächliche Arbeit auf Kosten der Gesundheit stellt aber nach dem Wortlaut des § 96a SGB VI aF sowie nach dessen umfassenderer Zielsetzung (Stärkung der Lohnersatzfunktion bzw Übersicherungseinwand) nur einen Anwendungsfall des Hinzuverdiensts unter mehreren dar.

53

Indem § 96a Abs 1 SGB VI aF den Begriff des Arbeitsentgelts(§ 14 SGB IV) verwendet, umfasst die Regelung gerade nicht nur die Gegenleistungen für eine bestimmte Arbeitsleistung, sondern auch die nicht im synallagmatischen Verhältnis stehenden Zuwendungen des Arbeitgebers wie etwa die Entgeltfortzahlung, das Urlaubsgeld oder wie hier die Urlaubsabgeltung. Hätte der Gesetzgeber ein von § 14 SGB IV abweichendes begriffliches Verständnis des "Arbeitsentgelts" gewollt, hätte er den Begriff durch entsprechende Formulierung (etwa: "ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt") einschränken müssen(Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 22). Statt dessen hat er in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI eine Regelung zum zulässigen zweimaligen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze getroffen, von der gerade schwankende Einkommensverhältnisse aufgrund einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erfasst werden.

54

Auch nach dem Zweck des § 96a SGB VI aF, Doppelleistungen bzw eine Übersicherung zu verhindern, kann die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelt ohne unmittelbar zugrunde liegender Arbeitsleistung nicht in Abrede gestellt werden. Gerade wenn Arbeitsentgelt in Zeiten (weiter)gezahlt wird, in denen eine Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird, hat es dieselbe unterhaltssichernde bzw lohnersetzende Funktion wie die Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit (vgl BSG Urteil vom 22.7.1987 - 1 RA 33/86 - BSGE 62, 77, 79 f = SozR 2200 § 1284 Nr 2, Juris RdNr 16 - zu § 61 AVG).

55

bb) Dies entspricht auch grundsätzlich der bis zum 31.12.2007 (vorrangig) geltenden Vorschrift des § 94 SGB VI aF, wonach auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet wurde, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist(vgl auch die bis zum 31.12.1991 geltenden ähnlichen Vorschriften des § 61 AVG bzw § 1284 RVO). Mit Streichung des § 94 SGB VI aF durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl I 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 sollten die darin geregelten Fälle nicht von der Berücksichtigung als Hinzuverdienst ausgeschlossen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass § 94 SGB VI und § 96a SGB VI aF "dem Grunde nach ziel- und wirkungsgleich" seien(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36 zu Nr 27 - § 94). Dabei schließt § 96a SGB VI aF - anders als § 94 Abs 1 S 2 SGB VI aF - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Fall einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung nicht aus(vgl oben aa). Insoweit decken sich § 94 SGB VI aF und § 96a SGB VI aF nur "dem Grunde" nach.

56

cc) Auch beim "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" (§ 96a Abs 1 S 2 Alt 2 SGB VI aF) kommt es nicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes an. Denn Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 22). Die Gewinnermittlung erfolgt auf Basis des Wirtschaftsjahres (vgl § 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz). Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung wird bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, ermittelt, dh als ein durchschnittliches Monatseinkommen (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 23 mwN). Danach ist es bei selbstständig Tätigen unbeachtlich, ob sie die Arbeitsleistung während des Rentenbezugs tatsächlich erbracht haben.

57

Letztlich zeigt auch die Einbeziehung von Sozialleistungen in den anrechenbaren Hinzuverdienst nach § 96a Abs 3 SGB VI aF, dass es dem Gesetzgeber bei der Erzielung von anrechenbaren Leistungen nicht wesentlich auf die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit während des Rentenbezugs ankommt.

58

dd) Diesem Ergebnis steht auch nicht die Bezugnahme in § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV auf den Begriff der "Beschäftigung" entgegen, der an § 7 Abs 1 SGB IV anknüpft( Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 39 mwN ). Merkmale einer Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV). Kennzeichnend für den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses sind damit insbesondere die grundsätzliche Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers sowie die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers (vgl BSG Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4, Juris RdNr 19). Dies erfordert aber nicht zwingend den tatsächlichen Einsatz der Arbeitskraft.

59

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses erlangt je nach Sinnzusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt ist, unterschiedliche Bedeutung. Erforderlich ist eine funktionsdifferente Auslegung, bei der die Essentialia eines Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf den jeweiligen Normzweck Modifikationen unterliegen können (vgl BSG Beschluss vom 11.12.1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 22; BSG Urteil vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6, Juris RdNr 24; BSG Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4, Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.4.1998 - B 7 AL 32/97 R - BSGE 82, 118 = SozR 3-4100 § 101 Nr 8, Juris RdNr 17). Vor dem Hintergrund der jeweiligen Norm kann insbesondere die Auslegung dazu differieren, welche Bedeutung die reale Arbeitsleistung für die Beschäftigung hat. Insoweit hat sich schon früh eine Betrachtungsweise entwickelt, nach der der Begriff der "Beschäftigung" nicht nur in einem tatsächlichen Sinn zu deuten ist (vgl bereits BSG Beschluss vom 11.12. 1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 23). Vielmehr wird je nach beitrags- oder leistungsrechtlicher Fallkonstellation von einem mehr oder weniger an das Arbeitsverhältnis angenäherten "Beschäftigungsverhältnis" ausgegangen. Ein Beschäftigungsverhältnis dauert jedenfalls auch in Zeiten fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird, sofern nur der Arbeitsvertrag fortbesteht und die Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (so zur beitragsrechtlichen Beschäftigung s BSG Urteil vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6, Juris RdNr 24; so aber auch zur leistungsrechtlichen Beschäftigung BSG Urteil vom 11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R - Juris RdNr 12).

60

Da § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV nach seinem Sinn und Zweck(s oben aa) gerade keine während des Rentenbezugs fortbestehende tatsächliche Arbeitsleistung fordert und auch einmaliges Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst nicht grundsätzlich ausschließt, ist hier von einem eher verrechtlichten Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" als Grundlage der jeweiligen Einkünfte auszugehen. Das "tatsächliche Substrat" des Beschäftigungsverhältnisses hat damit für § 96a SGB VI aF weniger Bedeutung als für die Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld(vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5, Juris RdNr 14).

61

Erst recht kommt es nicht auf das Fortbestehen der tatsächlichen "Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt" an, für die die spezielle Vorschrift des § 7 Abs 3 SGB IV (bei fortdauerndem Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt) eine zeitlich auf einen Monat begrenzte Fiktion regelt(vgl Peters, SGB IV, Stand Juli 2010, § 7 RdNr 55).

62

c) Sinn und Zweck des Kongruenzprinzips erfordern jedoch, dass das während des Rentenbezugs erzielte Arbeitsentgelt noch dem laufenden Beschäftigungsverhältnis als einer der in § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV genannten Quellen des Hinzuverdiensts zugerechnet werden kann. Dieser Zusammenhang ist allerdings erst dann aufgehoben, wenn für die Beendigung bzw Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses klare und eindeutige Anhaltspunkte bestehen, die eine Zurechenbarkeit des Hinzuverdiensts zu dieser Grundlage ausschließen. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.

63

Ein Beschäftigungsverhältnis iS von § 96a SGB VI aF(vgl oben b dd) endet - trotz eines rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses - bereits dann, wenn der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet bzw der Arbeitnehmer seine Dienstbereitschaft endgültig einstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach tarifrechtlichen Regeln oder arbeitsvertraglichen Absprachen ruht (vgl Senatsurteile vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 29, 33 ff; vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 45). Damit wird nach außen deutlich, dass später entstehende Ansprüche nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden sollen. Denkbar wäre insoweit auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer Kündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht in letzterem Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt, auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten (BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308, 315 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 238 - Juris RdNr 28).

64

Vergleichbare Anhaltspunkte für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegen hier nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG nicht durch eine tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung zum Ruhen gekommen. Auch ein stillschweigend vereinbartes oder auch nur faktisches Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann nach den Feststellungen des LSG nicht angenommen werden.

65

Allein die - ggf auch länger andauernde - Arbeitsunfähigkeit führt ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BAG Urteil vom 23.8.1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34 - Juris RdNr 17 ; BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308 - Juris RdNr 19 ff; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 239 - Juris RdNr 33 f ). Eine durch Krankheit herbeigeführte dauerhafte Verhinderung zur Arbeitsleistung bewirkt nicht bereits die eindeutige Suspendierung der Hauptpflichten, denn es handelt sich um eine Leistungsstörung im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Schuldrechts. Sie berechtigt den Arbeitgeber gegebenenfalls zur Kündigung und den Arbeitnehmer, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Sie führt aber für sich genommen noch nicht zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses iS von § 96a SGB VI aF oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Ohne weitere ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Parteien kann aus der Einstellung von Arbeit und Entgeltleistung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Ruhensvereinbarung geschlossen werden (Schoof in Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, 3. Aufl 2005, § 54 RdNr 39; BAG Urteil vom 23.8.1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34).

66

Ebenso wenig folgt bereits aus dem Rentenantrag gegenüber der Beklagten oder der - hier zunächst befristet bewilligten - Erwerbsminderungsrente, dass die Klägerin ihre Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansah. Vielmehr kommt auch die Deutung in Betracht, dass die Klägerin für den Fall einer Behebung der Erkrankung oder Nicht-(weiter-)Bewilligung der Rente grundsätzlich an der Dienstbereitschaft festhalten wollte. Für die Annahme einer (konkludenten) Ruhensvereinbarung wären darüber hinaus besondere Anhaltspunkte für eine Willensbildung gerade zwischen den Vertragsparteien erforderlich.

67

Entgegen der Ansicht des LSG ist ein Arbeitnehmer, der längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist, einem Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart hat, auch nicht gleichzustellen. Denn in einer solchen Abrede liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund, der eine nach außen verlässliche Rechtslage schafft.

68

3. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Klägerin nach Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 11.4.2011 im Mai 2011 Einkommen erzielt hat, das zur Minderung der Rentenhöhe um die Hälfte geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X). Der Rentenbewilligungsbescheid war daher in dieser Höhe aufzuheben (b); es lagen weder ein atypischer Fall (c) noch eine Fristüberschreitung (d) vor.

69

a) Die Urlaubsabgeltung ist in dem Kalendermonat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem es zugeflossen ist (Lepiorz in Löschau, SGB VI, Stand April 2014, § 96a RdNr 79). Nach § 48 Abs 1 S 3 SGB X iVm § 100 Abs 1 S 1 SGB VI ist die Rente bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten - dh hier ab Anfang Mai.

70

b) Die Klägerin hat mit der Urlaubsabgeltung im Mai 2011 die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe überschritten und damit Einkommen erzielt, das zur Minderung des Rentenanspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X).

71

Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt(§ 96a Abs 1 S 2 SGB VI idF vom 27.12.2003 - BGBl I 3019). Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ist "rentenunschädlich", wenn der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt (vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - B 13 R 10/10 R - SozR 4-2600 § 96a aF Nr 13 RdNr 22). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet.

72

Das im Mai 2011 zugeflossene Entgelt in Höhe von 5500 Euro überschreitet zwar die doppelte Hinzuverdienstgrenze der Vollrente (800 Euro) bzw der Rente in Höhe von drei Vierteln (5208,90 Euro), nicht jedoch die doppelte individuelle Hinzuverdienstgrenze der halben Rente (7047,34 Euro). Das hat zur Folge, dass der Klägerin die Rente gemäß § 96a Abs 1a Nr 2, Abs 2 Nr 3b SGB VI aF im Mai 2011 nur in Höhe der Hälfte zugestanden hat. Statt 1459,83 Euro wären insoweit nur 729,92 Euro zu zahlen gewesen. Dies führt zur Aufhebbarkeit des Bescheids vom 1.4.2011 in dieser Höhe (dass die Beklagte die Überzahlung um 0,17 Euro niedriger festsetzte, beschwert die Klägerin nicht). Die Beschränkung einer Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X auf die Höhe des nachträglich zugeflossenen Hinzuverdiensts(vgl Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37 Juris RdNr 47) kommt hier nicht zum Tragen, da der Hinzuverdienst, der zur Minderung der bereits erhaltenen Vollrente geführt hat, die weggefallene Anspruchshöhe (729,92 Euro) bei weitem überschreitet. Es bedarf daher auch keiner Prüfung mehr, ob hier auch der Tatbestand des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 bzw 4 SGB X gegeben ist.

73

4. Ein atypischer Fall, der die Beklagte zu einer Ermessensentscheidung hätte veranlassen müssen (§ 48 Abs 1 S 2 SGB X), ist nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG), nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu erkennen.

74

5. Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X iVm § 48 Abs 4 SGB X eingehalten. Denn sie erlangte erst auf Grundlage der Bescheinigung des Arbeitgebers im August 2012 Kenntnis über die Höhe der Urlaubsabgeltung und damit über eine für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erhebliche Tatsache (vgl BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 28/02 R - SozR 4-1300 § 24 Nr 1 RdNr 21), während der angefochtene Bescheid bereits am 2.10.2012 erging.

75

C. War demnach die Teilaufhebungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig, steht zugleich fest, dass der angefochtene Bescheid vom 2.10.2012 auch insoweit nicht zu beanstanden ist, als er die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat Mai 2011 zum Inhalt hat (§ 50 Abs 1 SGB X).

76

D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1.
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2.
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1.
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2.
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1.
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2.
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1.
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2.
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

1.
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
2.
die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und
3.
das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs.
Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.

(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.