vorgehend
Amtsgericht Uelzen, 16 C 9232/13, 08.10.2013
Landgericht Lüneburg, 3 S 64/13, 11.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 2 3 4 / 1 4 Verkündet am:
21. April 2015
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt
für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine
Erfüllungswirkung.
BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI ZR 234/14 - LG Lüneburg
AG Uelzen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in
dem Schriftsätze bis zum 10. März 2015 eingereicht werden konnten, durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung des Guthabens auf einem Girokonto in Anspruch.
2
Durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 16. November 2009 wurde für den Kläger ein Betreuer bestellt und angeordnet, dass Willenserklärungen des Klägers, die seine Vermögenssorge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt).
3
Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 18. Juli 2010 verstorbenen Mutter, die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Er hob von diesem Konto am 30. Juli 2010 1.221,28 € ab und übergab das abgehobene Geld unmittelbar nach dem Empfang einer dritten Person. Sein Betreuer hatte hiervon keine Kenntnis. Er hat weder in die Abhebung noch in die Weitergabe des Geldes eingewilligt und diese auch nicht nachträglich genehmigt.
4
Die Parteien streiten über die Erfüllungswirkung der Auszahlung der 1.221,28 €. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den abgehobenen Betrag zumindest in Höhe von 1.157,86 € an eine Frau S. zur Tilgung von Verbindlichkeiten weitergegeben, und rechnet hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch gegen den Kläger auf. Der Kläger hat der Beklagten die Abtretung eines etwaigen Anspruchs gegen Frau S. angeboten.
5
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 1.221,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2013 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist unbegründet.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung von 1.221,28 €. Die Zahlung im Jahre 2010 habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Aufgrund des Einwilligungsvorbehalts sei die Willenserklärung des Klägers zur Annahme des Geldes mit schuldbefreiender Wirkung mangels Einwilligung des Betreuers gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 2, § 131 Abs. 2, § 108 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Abhebung des Geldes stelle für den Kläger wegen des Erlöschens seiner Forderung kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft dar. Deshalb habe die Erfüllungsannahme der Zustimmung seines Betreuers bedurft. Dem Kläger fehle wie einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen die Empfangszuständigkeit.
9
Auf die Kenntnis der Beklagten von der Bestellung des Betreuers und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts komme es nicht an, da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit nicht geschützt werde und der von § 1903 BGB bezweckte Schutz des Betreuten nur dann effektiv sein könne, wenn auf die objektive Sachlage und nicht auf die Kenntnis des Geschäftspartners abgestellt werde. Nach dem Willen des Gesetzgebers verdiene der Schutz des Geschäftsunfähigen und des beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang vor den Belangen ihrer Geschäftspartner.
10
Der Beklagten stehe kein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, mit dem sie habe aufrechnen oder aufgrund dessen sie ein Zurückbehaltungsrecht habe geltend machen können. Der Kläger habe zwar, da sein Betreuer die Weitergabe des Geldes nicht genehmigt habe, einen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger des Geldes. Da er besonders schutzwürdig sei, müsse er aber nur das an die Beklagte herausgeben, was er tatsächlich durch die Weggabe erlangt habe. Dies sei der Rückforderungsanspruch, dessen Abtretung er der Beklagten bereits angeboten habe. Ein Schadensersatzanspruch scheide mangels Pflichtverletzung aus.

II.

11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.
12
1. Die Klageforderung ist gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 85/04, BGHZ 164, 275, 278) begründet. Sie ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht durch die Barauszahlung von 1.221,28 € an den Kläger gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
13
a) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Willenserklärung des Klägers zur Annahme des Geldes mit schuldbefreiender Wirkung sei mangels Einwilligung des Betreuers nach § 1903 Abs. 1 Satz 2, § 131 Abs. 2, § 108 Abs. 1 BGB unwirksam. Einer solchen Willenserklärung bedurfte es zur Erfüllung nicht. Die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Leistungsbewirkung ), ohne dass es weiterer Umstände, insbesondere einer dahingehenden Vereinbarung, bedarf (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 25; BGH, Urteile vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, WM 1991, 454, 455 und vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, WM 2007, 2030 Rn. 17).
14
b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht die erfüllende Wirkung der Auszahlung im Ergebnis zu Recht verneint. Aufgrund des für den Bereich der Vermögenssorge angeordneten Einwilligungsvorbehalts ist der Kläger kraft Gesetzes in diesem Bereich einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen. Erfüllung wäre demnach nur eingetreten, wenn der Betreuer des Klägers in die Abhebung eingewilligt oder diese genehmigt hätte oder wenn ihm selbst das Geld übergeben worden wäre. Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt.
15
aa) Bestehende Leistungspflichten können gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen mangels Empfangszuständigkeit nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam erfüllt werden (hM: OLG Brandenburg, Urteil vom 6. März 2007 - 10 UF 206/06, juris Rn. 25; Staudinger/ Knothe, BGB, Neubearb. 2012, § 107 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 362 Rn. 4; MünchKommBGB/Schmitt, 6. Aufl., § 107 Rn. 43; MünchKommBGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 12; Looschelders in BeckOGK BGB, Stand 15. November 2014, § 362 Rn. 103 ff.; Kerwer in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 362 Rn. 26; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl., Rn. 171; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl., Rn. 566; Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 3. Aufl., Rn. 1006; Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl., Rn. 35; Schmidt, BGB Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Rn. 999; Brox/ Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 38. Aufl., Rn. 286; aA Harder, JuS 1977, 149, 151 f.; van Venrooy, BB 1980, 1017, 1020). Der Schutzzweck der §§ 107 ff. BGB trifft wegen des mit der Erfüllung verbundenen rechtlichen Nachteils auch auf die Annahme einer Leistung als Erfüllung zu (Looschelders in BeckOGK BGB, aaO, § 362 Rn. 105). Bei wirksamer Erfüllung erlitte der Minderjährige einen rechtlichen Nachteil in Form des Erlöschens seiner Forderung. Ob er hierdurch auch etwas erlangt, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleich- oder höherwertig ist, ist unerheblich, da § 107 BGB voraussetzt, dass er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Um den vom Gesetz bezweckten Minderjährigenschutz lückenlos zu gewährleisten, muss dies auch dann gelten, wenn an tatsächliche Handlungen, etwa die Entgegennahme einer Leistung, Rechtsfolgen geknüpft werden.
16
bb) Diese Grundsätze gelten, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, auch im Falle einer Leistung an einen geschäftsfähigen Betreuten, wenn für den betroffenen Bereich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist und der Betreuer in die Leistungsannahme nicht einwilligt. Dem Betreuten fehlt insoweit ebenfalls die zur Erfüllung notwendige Empfangszuständigkeit (LSG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2004 - L 5 RA 12/03, juris Rn. 17), sodass die Zahlung an ihn nicht zum Erlöschen seiner Forderung führt. Auf die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt kommt es nicht an (aA LG Oldenburg, WM 2013,

1411).

17
(1) Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt ein Betreuter im Geltungsbereich dieses Vorbehalts eine vergleichbare Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 138; OLG Celle DNotZ 2006, 923; Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearb. 2013, § 1903 Rn. 98; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 1903 Rn. 43; HK-BUR/Bauer/Walther, Stand November 2014, § 1903 BGB Rn. 26; Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 1903 BGB Rn. 23; Müller in BeckOK BGB, Stand 1. November 2014, § 1903 Rn. 15). Dies folgt aus der Verweisung des § 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Regelung der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger in den §§ 108 ff. BGB. Der Betreute wird im Geltungsbereich des Einwilligungsvorbehalts einem beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt. Dies gilt auch für die Erfüllung offener Forderungen. Die Regelungen der §§ 108 ff. BGB und der §§ 1903 ff. BGB dienen vergleichbaren Schutzzwecken. Sowohl der Minderjährige als auch der Betreute im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sollen davor geschützt werden, über ihr Vermögen nicht interessengerecht zu verfügen und sich über ihre Leistungsgrenze hinaus zu verschulden. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn die Erfüllung einer Forderung eines Betreuten ebenso wie die eines Minderjährigen voraussetzt, dass der Betreuer zustimmt oder dass an diesen geleistet wird.
18
(2) Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den Betreuten hängt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht davon ab, ob der Schuldner Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt hat. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage (LAG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2006 - 18 Sa 385/06, juris Rn. 55; aA LG Oldenburg, WM 2013, 1411).
19
Auch insoweit ist ein Betreuter aufgrund der Verweisung des § 1903 BGB auf die §§ 108 ff. BGB ebenso wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger zu behandeln. Da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners nicht geschützt wird, sondern der Schutz Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1976 - VI ZR 172/75, WM 1976, 1350, 1351; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Einf. v. § 104 Rn. 3; Janda, FamRZ 2013, 16, 21), trägt der Vertragspartner eines Minderjährigen bzw. eines Betreuten im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts das Risiko der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Die Rechtsunsicherheit, die sich aus der Unklarheit über die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners ergeben kann, ist nach der Wertung des Gesetzes hinzunehmen (Janda, aaO).
20
Nur so lässt sich ein effektiver Schutz des unter Einwilligungsvorbehalt stehenden geschäftsfähigen Betreuten, der, wie dargelegt, einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen ist, erreichen (LAG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2006 - 18 Sa 385/06, juris Rn. 55). Gerade wenn der Vertragspartner des Betreuten die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt nicht kennt und keine Rücksicht auf diese Umstände nehmen kann, sieht das Gesetz einen besonderen Schutz für den Betreuten vor. Subjektive, auf die Person des Ver- tragspartners bezogene Voraussetzungen würden diesen Schutz entgegen der Intension des Gesetzgebers, auch durch Unsicherheiten bei der Beweisführung, einschränken.
21
2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen nicht zum Erlöschen der klägerischen Forderung geführt hat.
22
a) Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung scheitert hinsichtlich eines Bereicherungsanspruchs bereits an der fehlenden Gleichartigkeit (§ 387 BGB) der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche. Der Beklagten steht zwar grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, da dieser die streitgegenständliche Zahlung mangels Erfüllungswirkung ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Beklagte kann jedoch nur dasjenige herausverlangen, was der Kläger infolge ihrer Zahlung noch in seinem Vermögen hat. Da die ausgezahlten Geldscheine und -münzen unstreitig an eine dritte Person übergeben worden sind, ist der Kläger verpflichtet, den ihm zustehenden Bereicherungsanspruch gegen diese Person durch Abtretung an die Beklagte herauszugeben ; dies hat der Kläger der Beklagten angeboten. Mit diesem Anspruch auf Abtretung kann die Beklagte nicht gegen den Zahlungsanspruch des Klägers aufrechnen.
23
aa) Infolge der Auszahlung hat der Kläger Eigentum an den übereigneten Geldscheinen und -münzen erlangt, da die Übereignung als solche lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn war und er deshalb ohne Einwilligung seines Betreuers gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB handeln konnte. Wegen der mangels Empfangszuständigkeit ausgebliebenen Erfüllungswirkung könnte die Beklagte grundsätzlich die Herausgabe des erlangten Geldbetrages bzw. Zahlung von Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB verlangen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2011 - I-17 U 15/11, juris Rn. 16; Staudinger/Knothe, BGB, Neubearb. 2012, § 107 Rn. 25) und mit dem Anspruch des Klägers aufrechnen.
24
bb) Der Kläger ist aber nicht mehr in der Lage, das ausgezahlte Geld herauszugeben, da er es unstreitig an eine dritte Person weitergegeben hat. Er ist allerdings nicht entreichert im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB, weil ihm aufgrund der Weitergabe ein Herausgabeanspruch gegen den Empfänger des Geldes zusteht. Aufgrund des angeordneten Einwilligungsvorbehalts konnte er nicht wirksam über das Geld verfügen und einen etwaigen Anspruch der dritten Person gegen ihn, anders als die Revision meint, nicht erfüllen. Die Bereicherung entfällt grundsätzlich nicht, wenn der Empfänger infolge der Weitergabe des Erlangten einen Anspruch gegen Dritte als ausgleichenden Wert im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB erwirbt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258). Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch gegen den Dritten praktisch wertlos ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 13 und vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78, WM 1980, 1111, 1113; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1995, 1348). Dies ist im Streitfall nicht festgestellt oder vorgetragen worden.
25
Entgegen dem Grundsatz, dass der Bereicherungsschuldner Wertersatz für eine weitergegebene Leistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489; OLG München, MDR 1998, 1345), kann sich der Kläger aufgrund der Bestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes als besonders schutzwürdiger Schuldner durch die Abtretung des in seinem Vermögen vorhandenen Bereicherungsanspruchs gegen den Dritten befreien (vgl. für Minderjährige: OLG Nürnberg, WM 1990, 307, 308; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 818 Rn. 44; Bamberger/Roth/ Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 818 Rn. 43). Wäre ein Geschäftsunfähiger bzw. ein beschränkt Geschäftsfähiger oder der ihnen gleichgestellte Betreute zum Wertersatz verpflichtet, würde der vom Gesetz bezweckte Schutz gerade in den Fällen unterlaufen, in denen sich die Gefahr des Verschleuderns von Vermögenswerten realisiert, weil die Durchsetzung des eigenen Bereicherungsanspruches oft ungewiss und zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Es käme entgegen der Wertung des Gesetzes zu einer faktischen Geltung des unwirksamen Rechtsgeschäfts, bei der der Schutzwürdige die Gefahr der Realisierung seiner Ansprüche bzw. die Darlegungs- und Beweislast für eine eingetretene Entreicherung tragen würde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488). Dieses Ergebnis wäre mit dem gesetzlich bezweckten Schutz nicht voll Geschäftsfähiger nicht zu vereinbaren (so auch zur Nichtanwendbarkeit der Saldotheorie in diesen Fällen: BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - VIII ZR 309/93, BGHZ 126, 105, 108).
26
cc) Auch § 819 Abs. 1 BGB greift nicht ein. Es kommt insoweit auf die Kenntnis des Betreuers an, da andernfalls eine Haftung wie aus dem unwirksamen Rechtsgeschäft begründet und so der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung unterlaufen würde (vgl. für Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige : OLG Nürnberg, WM 1990, 307, 308; KG, NJW 1998, 2911; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 819 Rn. 4; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 819 Rn. 10). Der Betreuer des Klägers hatte aber unstreitig zum Zeitpunkt der Weitergabe des Geldes durch den Kläger keine Kenntnis von der Abhebung.
27
b) Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen der unterlassenen Mitteilung des Einwilligungsvorbehaltes oder der Abhebung des Geldes ohne Zustimmung des Betreuers scheidet mangels Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB aus. Der Kläger war nicht ver- pflichtet, die Beklagte ungefragt über die bestehende Betreuung oder den angeordneten Einwilligungsvorbehalt aufzuklären. Er ist als unter Einwilligungsvorbehalt stehender Betreuter auch in diesem Zusammenhang von Gesetzes wegen wie ein beschränkt Geschäftsfähiger zu behandeln. Ein solcher haftet nicht aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn er seine Minderjährigkeit verschweigt (vgl. MünchKommBGB/Schmitt, 6. Aufl., § 106 Rn. 16). Wegen des Fehlens eines Gutglaubensschutzes im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit besteht grundsätzlich keine Pflicht zur ungefragten Aufklärung des Vertragspartners über die fehlende Geschäftsfähigkeit (OLG Hamm, NJW 1966, 2357, 2359; MünchKommBGB/Schmitt, aaO, § 106 Rn. 18). Nichts anderes kann aus Gründen des gesetzlich bezweckten Schutzes des in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkten Vertragspartners im Rahmen der Nebenpflichten eines im Wege der Erbfolge entstandenen Schuldverhältnisses gelten.
28
c) Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB sind bereits deshalb nicht gegeben, weil ein vorsätzliches Verhalten des Klägers weder festgestellt noch vorgetragen ist.
29
d) Eine Umdeutung des Abweisungsbegehrens der Beklagten in die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 1967 - IV ZR 331/65, BGHZ 47, 157, 167) kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte das ausdrückliche Abtretungsangebot des Klägers nicht akzeptiert hat.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
AG Uelzen, Entscheidung vom 08.10.2013 - 16 C 9232/13 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 11.04.2014 - 3 S 64/13 -

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Zivilrecht: Zur Zahlung an den Betreuten

17.07.2015

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Allgemeines

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung


(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung übe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters


Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag


(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen


(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Perso

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(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 85/04 Verkündet am:
11. Oktober 2005
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält eine absolut wirkende Verfügungsbeschränkung.
Überweisungsaufträge eines gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO
vorläufig seines Amtes enthobenen Notars sind deshalb unabhängig
von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des beauftragten Kreditinstituts
gemäß § 134 BGB unwirksam.

b) Blanko unterschriebene Überweisungsaufträge eines Notars sind nicht
gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i.V. mit § 134 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 85/04 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der klagende Notariatsverwalter nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung von Überweisungsbeträgen in Anspruch, die die Beklagte von Notaranderkonten abgebucht hat.
Die Beklagte führte für Notar R. , B. , A nderkonten zur Abwicklung von Immobilienkaufverträgen. Von diesen Konten überwies sie
in der Zeit vom 7. bis 18. Juni 1999 aufgrund von Aufträgen des Notars R. insgesamt 2.542.095 DM auf andere Konten.
Der Kläger macht geltend, NotarR. sei durch eine am 28. Mai 1999 zugestellte Verfügung der Präsidentin des Kammergerichts vom 21. Mai 1999 vorläufig seines Amtes enthoben worden. Dies habe die Beklagte am 31. Mai 1999 erfahren. Am 16. Juni 1999 sei Notar W. , am 12. Juli 1999 er selbst gemäß § 56 Abs. 4 BNotO zum Notariatsverwalter bestellt worden. Nachdem das Amt des Notars R. erloschen sei, sei er am 2. Dezember 1999 gemäß § 56 Abs. 2 BNotO zum Verwalter bestellt worden. Die Überweisungsaufträge seien gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 134 BGB und, da Notar R. sie blanko unterschrieben und der Beklagten überlassen habe, gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG, § 134 BGB unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 1.29 9.752,50 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei nach dem eigenen Vorbringen des Kläg ers unbegründet. Dieser habe keinen Anspruch gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Ihm stünden nicht mehr Rechte zu als dem amtsenthobenen Notar, dessen Geschäfte er fortführe. Die Beklagte habe nicht weisungswidrig gehandelt, sondern die Überweisungen an die in den Überweisungsaufträgen genannten Empfänger ausgeführt. Ob diese materiell zur Entgegennahme der Leistung berechtigt gewesen seien, sei unerheblich.
Ein Anspruch gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB bestehe auch dann nicht, wenn man davon ausgehe, dass die vorläufige Amtsenthebung des Notars R. am 28. Mai 1999 wirksam geworden sei und seine späteren Überweisungsaufträge gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3, § 23 BNotO i.V. mit § 134 BGB nichtig seien. In diesem Fall sei die Geltendmachung des Anspruchs rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Überweisungen seien nicht entgegen dem Interesse des amtsenthobenen Notars ausgeführt worden, sondern hätten den von diesem verfolgten Zweck erreicht. Es sei davon auszugehen, dass die Überweisungsaufträge durch Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Ermächtigung des amtsenthobenen Notars ausgefüllt worden seien. Auf die Interessen der an den zugrunde liegenden Kaufverträgen Beteiligten und der finanzierenden Bank komme es nicht an. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB folge, dass ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen sei, wenn dem An-
weisenden selbst ein Gesetzesverstoß zur Last falle. Da NotarR. die Überweisungsaufträge in Kenntnis seiner vorläufigen Amtsenthebung und seiner mangelnden Verfügungsbefugnis erteilt und damit vorsätzlich gegen § 55 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstoßen habe, könne er und damit auch der Kläger keine Rückerstattung der Überweisungsbeträge verlangen. Notar R. und der Kläger seien, anders als Geschäftsunfähige, nicht schutzwürdig.
Ob die Überweisungsaufträge von NotarR. blan ko unterschrieben worden und ob sie deshalb gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG nichtig seien, könne offen bleiben. Der Kläger handele rechtsmissbräuchlich , wenn er geltend mache, die Beklagte habe entsprechend dem Willen und Interesse des Notars R. an dem behaupteten Verstoß gegen das Beurkundungsgesetz mitgewirkt. Soweit der Kläger habe vortragen wollen, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Überweisungsaufträge nicht entsprechend der Ermächtigung des Notars R. ausgefüllt, ergebe sich daraus nur ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Eine Anfechtungserklärung liege aber nicht vor.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläge r könne sich nicht auf eine unterstellte Unwirksamkeit der Überweisungsaufträge gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 134 BGB berufen und die Beklagte nicht auf Auszahlung der Kontoguthaben in Höhe der Überweisungsbe-
träge in Anspruch nehmen, ist rechtsfehlerhaft. Die Klageforderung ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. begründet. Die Notaranderkonten wiesen vor der Belastung mit den Überweisungsbeträgen Guthaben in einer zumindest diesen Beträgen entsprechenden Höhe auf. Diese Guthaben sind durch die Belastungsbuchungen nicht gemindert worden. Die Buchungen sind unwirksam, weil ihnen nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt keine Aufwendungsersatzansprüche der Beklagten gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB zugrunde liegen (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28). Solche Ansprüche sind nicht entstanden, weil den ausgeführten Überweisungen keine wirksamen Überweisungsaufträge zugrunde lagen.

a) Die Überweisungsaufträge sind gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 134 BGB unwirksam, weil sie nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt erst nach der vorläufigen Amtsenthebung des NotarsR. gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO ausgeführt worden sind. Auf diesen Zeitpunkt kommt es an, da die Verfügungsbefugnis des Überweisenden noch im Zeitpunkt der Ausführung seines Auftrags vorliegen muss. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO kann ein Notar während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung keine Amtsgeschäfte nach § 23 BNotO vornehmen. Dazu gehören als Bestandteile von Verwahrungsgeschäften im Sinne des § 23 BNotO auch Verfügungen über Notaranderkonten (Renner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. NotAndKont Rdn. 61).
Notar R. hat durch seine vorläufige Amtsenthe bung, ungeachtet seiner fortbestehenden Stellung als Kontoinhaber (Dumoulin DNotZ 1963, 103, 107), gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO seine Verfügungsbefugnis verloren (vgl. Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 55 Rdn. 16; Custodis, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 55 BNotO Rdn. 18; Hertel, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 54 b BeurkG Rdn. 16; Renner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. § 54 b Rdn. 18 und NotAndKont Rdn. 63; Zimmermann DNotZ 1982, 90, 99). § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält kein relatives Verfügungsverbot im Sinne des § 135 BGB, sondern eine absolut wirkende gesetzliche Verfügungsbeschränkung (Lerch, in: Arndt/Lerch/ Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 55 Rdn. 17; Custodis, in: Eylmann/ Vaasen, BNotO und BeurkG § 55 BNotO Rdn. 18; Renner, in: Huhn/ v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. § 54 b Rdn. 18 und NotAndKont Rdn. 61; Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. § 55 Rdn. 26; Hertel , in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung Rdn. 1840; Zimmermann DNotZ 1982, 90, 99).
aa) Für diese Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNo tO sprechen der Wortlaut der Vorschrift, ihre systematische Stellung innerhalb des § 55 Abs. 2 BNotO als Ausnahme zu dem in Satz 2 normierten Grundsatz , dass Amtsgeschäfte eines vorläufig seines Amtes enthobenen Notars gültig sind (Custodis, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 55 BNotO Rdn. 18; Zimmermann DNotZ 1982, 90, 100) und der Regelungszweck. Der Gesetzgeber wollte durch die Anfügung des Satzes 3 in § 55 Abs. 2 BNotO verhindern, dass ein vorläufig seines Amtes enthobener Notar weiter über seine Anderkonten verfügen kann. Seine Verfügungsmacht soll mit der vorläufigen Amtsenthebung erlöschen, damit er sie
nicht missbrauchen kann. Ein solcher Missbrauch war vor der Anfügung des Satzes 3 nicht ausgeschlossen, weil Amtshandlungen, die ein Notar nach seiner vorläufigen Amtsenthebung vornahm, trotz des Verbotes gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 BNotO gültig waren (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 9/597, S. 10; Zimmermann DNotZ 1982, 90, 98).
Dieser Regelungszweck lässt sich entgegen der Auff assung der Revisionserwiderung nicht durch die Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO im Sinne eines relativen Verfügungsverbots erreichen, das den gutgläubigen Geschäftsverkehr in seinem Vertrauen auf die fortdauernde Verfügungsbefugnis des vorläufig seines Amtes enthobenen Notars schützen würde. Auf dieser Grundlage könnten Notare, die von einer vorläufigen Amtsenthebung in aller Regel früher als Anderkonten führende Kreditinstitute erfahren, noch Verfügungen treffen, die gemäß § 135 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 407, 408 BGB (vgl. BGHZ 86, 337, 338 f.; OLG Celle OLGR 1998, 210, 211) als wirksam anzusehen wären. Die Gefahr eines Missbrauchs der Verfügungsbefugnis, der der Gesetzgeber begegnen wollte, bestünde fort. Dadurch würden die Sicherung der Vermögensinteressen der an den Verwahrungsgeschäften Beteiligten, insbesondere der Treugeber, die Gewährleistung einer möglichst umfassenden und raschen Aufklärung ihrer Rechtsverhältnisse und damit die Förderung der Abwicklung der laufenden Amtsgeschäfte beeinträchtigt (Zimmermann DNotZ 1982, 90, 99 f.). Dieses Interesse an der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Schutz des Rechtsverkehrs vor Amtshandlungen eines Notars, dessen Eignung in Frage gestellt ist, erfordern die Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO im Sinne eines absolut wirkenden gesetzlichen Verfügungsverbots
(Custodis, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 55 BNotO Rdn. 18; Zimmermann DNotZ 1982, 90, 99 f.). Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Beklagten von der vorläufigen Amtsenthebung des Notars R. kommt es deshalb nicht an.
bb) Die Interessen der Kreditinstitute werden bei der Annahme eines absoluten Verfügungsverbots angemessen gewahrt. Die Kreditinstitute haben in Nr. 11 Abs. 2 der Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Notaren (im Folgenden: NotAndKont) in der im vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren Fassung von August 2000 selbst anerkannt , dass die Verfügungsbefugnis eines Notars mit seiner vorläufigen Amtsenthebung endet. Ihnen stehen nach der Ausführung unwirksamer Überweisungsaufträge anstelle des Aufwendungsersatzanspruches gegen den Notar andere Ansprüche zu. Sie können vom Zahlungsempfänger , auch wenn dieser gutgläubig ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB Rückzahlung verlangen, weil es an einer gültigen Anweisung fehlt und die Überweisung dem Notar nicht als Leistung zugerechnet werden kann (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f.; 158, 1, 5; Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.). Daneben haben sie die Möglichkeit, ihren Schaden gegenüber dem gesetzwidrig verfügenden Notar wegen positiver Vertragsverletzung und gemäß § 19 BNotO bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung (§ 19 a BNotO) oder ggf. gegenüber der Vertrauensschadensversicherung (§ 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO) bzw. dem Vertrauensschadensfonds (§ 67 Abs. 4 Nr. 3 BNotO) der Notarkammer geltend zu machen. Darüber hinaus kommt ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB) gegen die Justizverwaltung in Betracht, sofern diese ihre Pflicht verletzt hat, Kreditinstitute, bei denen ein Notar
Anderkonten unterhält, unverzüglich von dessen vorläufiger Amtsenthebung in Kenntnis zu setzen.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts i st der Kläger weder gemäß § 242 BGB noch gemäß § 817 Satz 2 BGB gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Überweisungsaufträge zu berufen und die Beklagte auf Auszahlung der Kontoguthaben in Höhe der Überweisungsbeträge in Anspruch zu nehmen. Er nimmt damit nicht mehr Rechte in Anspruch , als dem amtsenthobenen Notar zustanden.
aa) Der Kläger handelt nicht rechtsmissbräuchlich. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist grundsätzlich kein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn die Nichtigkeit dem Normzweck des verletzten Verbotsgesetzes entspricht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZB 10/85, WM 1986, 565, 567; Staudinger/Rolf Sack, BGB Neubearb. 2003 § 134 Rdn. 187; vgl. zu § 817 Satz 2 BGB: BGHZ 111, 308, 313; 118, 142, 150 und 118, 182, 193). So liegt es hier.
§ 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO dient, wie dargelegt, vor nehmlich dem Schutz der Vermögensinteressen der Treugeber. Dieser würde beeinträchtigt , wenn ein Notaranderkonto nach einer Überweisung mit einem Aufwendungsersatzanspruch des Kreditinstituts belastet werden könnte, obwohl der zugrunde liegende Überweisungsauftrag gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 134 BGB nichtig ist. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das nicht auf die Interessen der an den Verwahrungsgeschäften Beteiligten, insbesondere der Treugeber, sondern allein auf das Interesse des vorläufig amtsenthobenen Notars abstellt, verkennt die rechtliche Ausgestaltung der Notaranderkonten als offene Treuhand-
konten. Der treuhänderischen Bindung der auf einem Notaranderkonto verwahrten Vermögenswerte wird rechtlich durch den weitgehenden Ausschluss der Aufrechnung mit Ansprüchen des Kreditinstituts gegen den Treuhänder, des Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche und des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute vorgesehenen Pfandrechts (Nr. 8 NotAndKont i.d.F. von Dez. 1993; Senat , Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, WM 1990, 1954; Hadding/Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 37 Rdn. 49-53), ferner durch das Verbot von Sammelanderkonten (§ 54 b Abs. 2 Satz 3 BeurkG, Nr. 4 NotAndKont i.d.F. von Dez. 1993), die Beschränkung der Verfügungsbefugnis auf den Amtsinhaber (§ 54 b Abs. 3 Satz 1 und 2 BeurkG, Nr. 11 NotAndKont i.d.F. von Dez. 1993) und den Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Notariatsverwalter (§ 58 Abs. 1 BNotO, Nr. 13 NotAndKont i.d.F. von Dez. 1993) Rechnung getragen. Auch § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO entspricht dem Charakter des Notaranderkontos als offenem Treuhandkonto und soll eine missbräuchliche, d.h. der treuhänderischen Bindung widersprechende Ausübung der Verfügungsbefugnis des Notars verhindern. Mit diesem Schutzzweck des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO ist es unvereinbar, dem Kläger die Berufung auf die Unwirksamkeit der Überweisungsaufträge mit der Begründung zu verwehren, die Ausführung der Überweisungsaufträge entspreche den Weisungen des amtsenthobenen Notars, d.h. des Treuhänders.
bb) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Rech tsprechung des Senats (Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1567 und vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, Umdruck S. 13) berufen, dass die
Geltendmachung eines Anspruches auf Rückgängigmachung von Kontobelastungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn eine weisungswidrige Erledigung eines Überweisungsauftrages das Interesse des Überweisungsauftraggebers nicht verletzt, insbesondere wenn der mit der Überweisung verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht worden ist. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine weisungswidrige Ausführung eines wirksamen Überweisungsauftrages, sondern um die weisungsgemäße Ausführung eines unwirksamen Überweisungsauftrages. Da die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrages gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO dem Schutz der Treugeber vor einer missbräuchlichen , d.h. der treuhänderischen Bindung widersprechenden Ausübung der Verfügungsbefugnis des Notars dient, kann die Erreichung des von dem Notar mit der Überweisung verfolgten Zweckes der Geltendmachung des Anspruches auf Rückgängigmachung der Belastung des Kontos mit dem Überweisungsbetrag und auf Auszahlung dieses Betrages nicht entgegenstehen. Dass die Überweisungen den Interessen der Treugeber entsprachen, hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet.
cc) Die Klageforderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen und außerhalb des Bereicherungsrechts , etwa auf vertragliche Ansprüche, nicht anwendbar (BGHZ 41, 341, 349 f.; 44, 1, 6 f. und Urteil vom 27. September 1955 - I ZR 212/53, WM 1955, 1614).
2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Begründung, mit d er das Berufungsgericht dem Kläger die Berufung auf die Unwirksamkeit blanko un-
terschriebener Überweisungsaufträge selbst für den Fall versagen will, dass die Beklagte sie abredewidrig ausgefüllt hat.

a) Allerdings sind die Überweisungsaufträge nicht gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i.V. mit § 134 BGB nichtig, wenn Notar R. sie blanko unterschrieben hat. Nach § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG darf über Notaranderkonten nur der Notar persönlich, sein amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter verfügen. Ob der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der persönlichen Amtsführung der Verwendung blanko unterschriebener Überweisungsaufträge entgegensteht (so Renner , in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. § 54 b BeurkG Rdn. 19; Hertel, in Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 54 b BeurkG Rdn. 17; Winkler, BeurkG 15. Aufl. § 54 b Rdn. 19), bedarf keiner Entscheidung , weil blanko unterschriebene Überweisungsaufträge aus Gründen des Verkehrsschutzes jedenfalls nicht unwirksam sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1985 - NotSt (B) 3/85, DNotZ 1986, 310, 311).

b) Die Beklagte hat aber, ohne dass es einer Anfec htung bedarf, keine Rechte gegen Notar R. und den Kläger, soweit sie Überweisungsaufträge , die Notar R. blanko unterschrieben und ihr überlassen hat, abredewidrig ausgefüllt hat (vgl. Hefermehl, in: Soergel, BGB 13. Aufl. § 119 Rdn. 16; H. Palm, in: Erman, BGB 11. Aufl. § 119 Rdn. 11).

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus and eren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt ist die Klage begründet.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Da die Klagefo rderung aus dem Girovertrag hergeleitet wird, ist grundsätzlich der Kontoinhaber als Partner des Girovertrages zu ihrer Geltendmachung befugt. Die Stellung des Kontoinhabers hat Notar R. allerdings nicht bereits durch seine vorläufige Amtsenthebung verloren (vgl. Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler , BNotO 5. Aufl. § 23 Rdn. 168; Custodis, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG § 55 BNotO Rdn. 17; Renner, in: Huhn/ v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. NotAndKont Rdn. 66; Schippel /Vetter, BNotO 7. Aufl. § 55 Rdn. 26; Dumoulin DNotZ 1963, 103, 107; Zimmermann DNotZ 1982, 90, 99; vgl. auch Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 NotAndKont i.d.F. von Aug. 2000). Nach den vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen, rechtsfehlerfreien und von der Revisionserwiderung unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist der Kläger aber jedenfalls, nachdem das Amt des Notars R. erloschen war, gemäß § 56 Abs. 2 BNotO zum Verwalter bestellt worden. Damit ist er gemäß Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 NotAndKont i.d.F. von Dez. 1993 kraft Vertrages zugunsten eines Dritten Kontoinhaber geworden (Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 23 Rdn. 172; Renner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. NotAndKont Rdn. 68; Hadding, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 38 Rdn. 11; Schippel/Reithmann , BNotO 7. Aufl. § 23 Rdn. 26).

2. Die Klageforderung ist nicht durch Anerkenntnis des beim Rechnungsabschluss zum Ende des zweiten Quartals des Jahres 1999 von der Beklagten ermittelten Saldos untergegangen (vgl. BGHZ 80, 172, 176 und Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 135/84, WM 1985, 969, 971). Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt fehlte Notar R. aufgrund seiner am 28. Mai 1999 wirksam gewordenen vorläufigen Amtsenthebung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 BNotO die Verfügungsbefugnis für ein solches Anerkenntnis.
3. Die Klageforderung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Diese Vorschrift ist auf Erfüllungsansprüche wie den Anspruch gegen ein Kreditinstitut auf Auszahlung eines Guthabens nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 20. März 1986 - III ZR 236/84, WM 1986, 608, 610). Die Berücksichtigung eines in einem Verstoß gegen das Verfügungsverbot des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO liegenden Mitverschuldens widerspräche auch dem Regelungszweck dieser Vorschrift. Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO sind, wie dargelegt, Verfügungen eines seines Amtes vorläufig enthobenen Notars über Fremdgelder auf Notaranderkonten unwirksam. Damit wäre es unvereinbar, wenn die Beklagte einen Verstoß des Notars R. gegen das Verfügungsverbot des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO der auf Auszahlung der Fremdgelder gerichteten Klage gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten könnte.
4. Die Beklagte kann gegenüber der Klageforderung weder die Aufrechnung mit aus einem Verstoß des Notars R. gegen § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO resultierenden Schadensersatzansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung bzw. gemäß § 19 Abs. 1 BNotO oder Bereiche-
rungsansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erklären noch ein Zurückbehaltungs - oder Pfandrecht wegen dieser Ansprüche geltend machen. Diese Rechte stehen ihr gemäß Nr. 8 NotAndKont i.d.F. von Dez. 1993 (vgl. auch BGHZ 61, 72, 77; Senat, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, WM 1990, 1954) nur wegen Forderungen zu, die in Bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind. Darunter fallen Ansprüche auf Gebühren, Zinsen, Entgelte und Provisionen sowie auf Ersatz von Aufwendungen für die Führung des Kontos und die Ausführung einzelner Geschäfte (vgl. OLG München WM 1992, 1732, 1735; Gößmann , in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/316; Renner, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG und DONot 4. Aufl. NotAndKont Rdn. 54), nicht aber Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche aufgrund unwirksamer Überweisungsaufträge, die gerade keine Aufwendungsersatzansprüche begründen. Eine andere Beurteilung widerspräche dem Regelungszweck des § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO, die Vermögensinteressen der Treugeber zu schützen.

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Ab s. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird Feststellungen zu der zw ischen den Parteien streitigen Frage zu treffen haben, ob die vorläufige Amtsenthebung des Notars R. durch Zustellung einer entsprechenden Verfügung der Präsidentin des Kammergerichts am 28. Mai 1999 bzw. vor
Ausführung der streitgegenständlichen Überweisungsaufträge, wirksam geworden ist. Sollte sich die vorläufige Amtsenthebung des Notars R. vor Ausführung der Überweisungsaufträge nicht feststellen lassen, ist, ggf. nach weiterem Parteivortrag, festzustellen, ob die Überweisungsaufträge von Notar R. blanko unterschrieben und von der Beklagten abredewidrig ausgefüllt worden sind.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

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Allerdings hat der Gläubiger ein anerkennenswertes Interesse daran, den Schuldner wieder aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen zu können, wenn die Gutschrift auf seinem Konto in Folge des Erstattungsverlangens des Schuldners entfällt. Der Interessenlage der Parteien wird daher am ehesten eine Auslegung gerecht, nach der die Erfüllung nur dann rückwirkend (§ 159 BGB) entfällt, wenn es - ausnahmsweise - zu einer entsprechenden Rückbelastung kommt (für das Einzugsermächtigungsverfahren ebenso Bork, FS Gerhardt, S. 69, 74 ff.; ders., ZIP 2004, 2446; Krepold/Spiegel in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 6/507b f.; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren, S. 64 ff.; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankenpraxis, 7. Aufl., Rn. 3.452a; auf Grundlage der Ermächtigungstheorie schon Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 636 und - mit abweichender Begründung - Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 749 ff.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Gesetz kenne nur aufschiebend oder auflösend bedingte Rechtsgeschäfte, jedoch keine bedingten Rechtsfolgen (so Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren - Entwicklung und Rechtsprobleme, S. 34 f.; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rn. 212; zweifelnd auch Nobbe, FS Krämer, S. 497, 508 f.). Richtig ist zwar, dass die Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB grundsätzlich als Rechtsfolge der Leistungsbewirkung eintritt, ohne dass es einer dahingehenden Vereinbarung bedürfte (Theorie der realen Leistungsbewirkung). Eine rechtsgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung ist jedoch ausnahmsweise dann erforderlich, wenn eine andere als die geschuldete Leistung erbracht wird (§ 364 Abs. 1 BGB). So liegen die Dinge hier. Im Fall des Einzugs der Forderung mittels Lastschrift bewirkt der Schuldner mit der Kontogutschrift nicht die originär geschuldete Geldzahlung, sondern verschafft dem Gläubiger stattdessen einen Auszahlungsanspruch gegen dessen Kreditinstitut. Eine solche rechtgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung kann unter einer auflösenden Bedingung stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Falle des Bedingungseintritts entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1987 - II ZR 121/86, WM 1987, 400, 401).

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 235/02 Verkündet am:
17. Januar 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt
ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast
hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.

b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann
zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfangene
Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer
Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder
auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.
BGH, Urt. v. 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 - OLG Bamberg
LG Bamberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 1998 erwarben die Kläger von dem Beklagten ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 200.000 DM. Da der Beklagte bei Abschluß des Vertrages, und darüber hinaus bis Mitte 1999, geschäftsunfähig war, verlangte er Grundbuchberichtigung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und erwirkte ein entsprechendes Anerkenntnisurteil gegen die Kläger. Auf die Rückzahlungsverpflichtung erbrachte der Beklagte eine Teilleistung über 166.000 DM und rechnete in Höhe eines weiteren Teilbetrages auf. Die Restforderung, die die Kläger mit 13.873 DM errechnet haben, ist Gegenstand der Klage, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Der Beklagte beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung. Er hat dazu in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der noch offene Betrag sei in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden. Es sei davon auszugehen, daß
er anderweitig verausgabt bzw. für Aufwendungen des täglichen Bedarfs sowie für die Begleichung von Arzt- und Krankenhausrechnungen ausgegeben worden sei. Näheres lasse sich nicht mehr aufklären.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 13.037,40 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Sachvortrag des Beklagten zur Begründung des § 818 Abs. 3 BGB nicht für ausreichend. Seine damalige Geschäftsunfähigkeit befreie ihn nicht von der dem Bereicherungsschuldner obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Ohne Rechtsfehler - und von der Revision auch nicht in Frage gestellt - geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beklagten als Bereiche-
rungsschuldner die Darlegung der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände obliegt. Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz (BGHZ 118, 383, 387 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 1999, VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 818 Rdn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 818 Rdn. 55; Staudinger/ Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 818 Rdn. 53) ist auch nicht für den hier vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen , daß der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war (so aber wohl KG OLGE 22, 356, vermischt mit der Frage, ob der Geschäftsunfähige überhaupt etwas erlangt habe). Die Geschäftsunfähigkeit hat auf die Regeln der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluß. Der Geschäftsunfähige wird im Rechtsverkehr dadurch geschützt, daß er Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen kann (§§ 104, 105 BGB) und daß bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 107 ff; Senat, BGHZ 146, 298, 307 ff, jeweils m.w.N.). Damit trägt er nicht das Risiko, daß er die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben kann (BGHZ 126, 105, 108). Derjenige, mit dem er kontrahiert hat, bleibt ihm - abweichend von den Regelungen der Saldotheorie - zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, auch wenn der von ihm empfangene Gegenstand untergegangen ist. Das ändert aber an den Regeln über die Darlegungs- und Beweislast nichts. Verlangt der Gegner, woran er durch den Ausschluß der Saldotheorie nicht gehindert ist, für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB, so ist es Sache des Geschäftsunfähigen , darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß er durch die Leistung in seinem Vermögen nicht mehr bereichert ist (s. schon RG JW 1917, 465; Baumgärtel/Strieder, aaO Rdn. 13; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 818 Rdn. 51; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48).
Dadurch wird der Geschäftsunfähige nicht unbillig benachteiligt. Sein gesetzlicher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Bereicherungsgläubiger (Baumgärtel/Strieder aaO; vgl. auch Erman/Westermann, aaO Rdn. 53).
2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht annimmt, der Sachvortrag des Beklagten lasse eine schlüssige Darlegung des Wegfalls der Bereicherung in Höhe des geltend gemachten Restbetrages vermissen.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zum Wegfall der Bereicherung führen kann (vgl. für rechtsgrundlos empfangene Unterhaltszahlungen: BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; BGHZ 118, 383; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740). Das setzt jedoch voraus, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen , durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist (BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83 aaO; BGHZ 118, 383, 386). Letzteres kommt hier nach dem eigenen, von der Revision in Bezug genommenen Vortrag des Beklagten in Betracht. Danach hat sein Betreuer u.a. "allfällige Kosten wie z.B. Krankenhaus- und Arztkosten" beglichen, also Schulden getilgt, die der Beklagte hatte, und dadurch den Wert des Geleisteten im Vermögen erhalten. Daß es sich bei der Begleichung von Arzt- und Krankenhauskosten - wie die Revision meint - um Ausgaben zur Deckung des Lebensbedarfs handeln mag, steht dem nicht entgegen. Zu einem Wegfall der Bereicherung führen auch solche Ausgaben nur, wenn nicht anzunehmen ist,
daß sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären (vgl. schon BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, aaO). Es liegt hier aber nahe , daß der Beklagte, der sich nicht etwa auf Vermögenslosigkeit beruft, Arztund Krankenhausrechnungen auch ohne die rechtsgrundlos empfangene Kaufpreiszahlung beglichen hätte. Diese Möglichkeit räumt der Beklagtenvortrag nicht aus.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.