Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12

bei uns veröffentlicht am14.05.2013
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 21 O 353/08, 17.06.2011
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 8 U 149/11, 09.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 160/12 Verkündet am:
14. Mai 2013
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung
durch Abtretung nach § 398 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Übergabe der
Wertpapierurkunde.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2013 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die
Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2011 in Höhe von 68.602,62 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80.260,08 € zu zahlen, und zwar je 9.203,26 € gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 11¼% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. WKN …50 über einen Nominalwert von insgesamt 160.000 DM für die Jahre 2003 und 2004, je 13.156,82 € gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 11¾% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. WKN …01 über einen Nominalwert von insgesamt 219.000 DM für die Jahre 2003 und 2004, je 16.136,38 € gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 12% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. WKN …91 über einen Nominalwert von insgesamt 263.000 DM für die Jahre 2003 und 2004 sowie 1.477,64 € gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 8½% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. WKN …75 über einen Nominalwert von insgesamt 34.000 DM für das Jahr 2004 und 1.789,52 € gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 7% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. WKN …30 über einen Nominalwert von insgesamt 50.000 DM für das Jahr 2004. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von dem beklagten Staat aus eigenem und abgetretenem Recht in Bezug auf mehrere von diesem begebene Staatsanleihen die Zahlung von Zinsen für die Jahre 2003 und 2004.
2
Die Beklagte emittierte seit 1995 unter anderem unter den Wertpapierkennnummern (WKN) …50, …01, …91, …75 und …30 in unterschiedlicher Stückelung jeweils effektiv verbriefte und girosammelverwahrte Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu bestimmten Nennbeträgen nebst in Zins- scheinen verbrieften Zinsen. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand Frankfurt am Main bestimmt. Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten aus. Aufgrund dessen fielen auch der Kläger und die Zedenten mit den von ihnen erworbenen Staatsanleihen aus, und zwar die Zedenten unter anderem mit der 11¼% InhaberTeilschuldverschreibung zu WKN …50 über einen Nominalwert von insgesamt 160.000 DM, mit der 11¾% Inhaber-Teilschuldverschreibung zu WKN …01 über einen Nominalwert von insgesamt 219.000 DM, mit der 12% Inhaber-Teilschuldverschreibung zu WKN …91 über einen Nominalwert von insgesamt 168.000 DM, mit der 8½% In- haber-Teilschuldverschreibung zu WKN …75 über einen Nominalwert von insgesamt 34.000 DM und mit der 7% Inhaber-Teilschuldverschreibung zu WKN …30 über einen Nominalwert von insgesamt 50.000 DM. Die Zinsscheine für die Jahre 2003 und 2004 wurden nicht zur Einlösung vorgelegt. Hinsichtlich der Zinsrückstände aus dem Jahr 2003 betreffend die Anleihen mit den WKN …50, …01 und …91 und einer weiteren - im Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen - Anleihe beantragte der Kläger per Telefax am 20. Dezember 2007, im Original eingegangen am 27. Dezember 2007, einen Mahnbescheid, der am 12. Februar 2008 erlassen und der Beklagten am 7. März 2008 zugestellt wurde. Mit einer der Beklagten am 15. Januar 2009 zugestellten Klageerweiterung vom 4. Dezember 2008 machte der Kläger in Bezug auf sämtliche oben genannte Anleihen und weitere - im Revisionsverfahren nicht mehr anhängige - Anleihen auch die Zinsrückstände aus dem Jahr 2004 geltend.
3
Mit der Klage hat der Kläger nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von 6.900 € zuletzt die Zahlung von 155.546,42 € verlangt. Das Landgericht hat der Klage lediglich in Bezug auf Zinsen aus von dem Kläger selbst erworbenen An- leihen in Höhe von 41.693,04 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die beiderseitige Berufung hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von lediglich 11.657,46 € gegen Aushändigung der Zinsscheine zu der 12% Inhaber-Teilschuldverschreibung Republik A. zu WKN …91 über einen Nominalwert von 95.000 DM für die Jahre 2003 und 2004 aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Revision im Umfang der - vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten - Zinsansprüche aus den Anleihen WKN …50, …01, …91, …75 und …30 in Höhe von insgesamt 71.869,78 € zugelassen. Insoweit verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision ist im Wesentlichen begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Zahlungsklage des Klägers in Höhe von weiteren 68.602,62 € gegen Aushändigung der entsprechenden Zinsscheine abgewiesen worden ist. Insoweit ist der Klage stattzugeben.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. März 2012 - 8 U 149/11, juris) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
6
Der Kläger sei im Hinblick auf die aus abgetretenem Recht verfolgten Zinsansprüche nicht aktivlegitimiert. Dabei könne dahinstehen, ob ihm diese Ansprüche durch Abtretung übertragen worden seien. Gläubiger des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung sei nur, wer Inhaber der Urkunde sei und die Verfügungsbefugnis darüber habe. Da das Gesetz zwischen beiden Voraussetzungen trenne, komme es für die Frage, wer Inhaber der Urkunde sei, auf die tatsächlichen, nicht auf die rechtlichen Verhältnisse an. Darin liege ein - soweit erkennbar - vollkommen unbestrittenes Regelungsprinzip des Rechts der Inhaberschuldverschreibung, das seine Grundlage in § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB finde. Danach sei für die Geltendmachung der Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung das Innehaben der Urkunde oder - zum Nachweis des mittelbaren Besitzes an der Urkunde - eines zeitnahen Depotauszugs erforderlich. Daran fehle es hier. Aufgrund dessen sei auch nicht über die Abtretbarkeit von Forderungen aus Inhaberschuldverschreibungen zu entscheiden. Die Klage scheitere vielmehr an den Voraussetzungen ihrer Geltendmachung.

II.

7
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht für den Nachweis der Aktivlegitimation des Klägers die Vorlage der Zinsscheine oder zeitnaher Depotauszüge verlangt. Die Gläubigerstellung und damit die Frage der materiellen Berechtigung hinsichtlich einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung hängen nicht vom Innehaben der Urkunde ab. Aufgrund dessen hat der Kläger einen Zinsanspruch in Höhe von weiteren 68.602,62 € gegen Aushändigung der entsprechenden Zinsscheine.
8
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Gesetz zwischen dem Besitz der eine Forderung verbriefenden Urkunde und der rechtlichen Verfügungsbefugnis über die Urkunde unterscheidet. So kann der Inhaber einer Urkunde, in welcher dem jeweiligen Inhaber eine Leistung versprochen wird, gemäß § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Aussteller die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, er ist nicht zur Verfügung über die Urkunde berechtigt. Das Berufungsgericht hat daraus jedoch zu Unrecht den Schluss gezogen, dass für den Zweiterwerb der Gläubigerstellung beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Wie das Verfahren der Kraftloserklärung nach § 799 BGB zeigt, büßt der Inhaber einer in einer Schuldverschreibung verbrieften Forderung das verbriefte Recht nicht durch den bloßen Besitzverlust an der Urkunde ein (Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 793 Rn. 15, 30), sondern bleibt auch weiterhin deren Gläubiger. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der tatsächliche neue Inhaber der Urkunde vom Aussteller Zahlung verlangt und dieser - gemäß § 793 Abs. 1 Satz 2 BGB mit schuldbefreiender Wirkung - leistet. § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB verschafft dem Urkundeninhaber lediglich Legitimationswirkung gegenüber dem Aussteller (Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 793 Rn. 23 ff.), macht ihn aber nicht zum materiell Berechtigten der verbrieften Forderung.
9
2. Soweit sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf die Kommentierung von Habersack (MünchKommBGB, 5. Aufl., § 793 Rn. 25) beruft, hat es diese missverstanden. Sie bezieht sich auf den - hier nicht vorliegenden - Ersterwerb einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung. Allein dazu bedarf es neben der rechtsgültigen Ausstellung der Schuldverschreibungsurkunde nach der herrschenden Rechtsscheintheorie zusätzlich der wirksamen vertraglichen Begebung des Papiers (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1972 - II ZR 70/71, NJW 1973, 282, 283; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem zu §§ 793 ff. Rn. 18, § 793 Rn. 12 ff.). Hat der Ersterwerb jedoch - wie hier - stattgefunden, können im Weiteren die auf dem Innehaben der Urkunde beruhende förmliche Legitimation und die materielle Berechtigung aus dem Papier auseinanderfallen.
10
3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat auch das Recht des Schuldners auf Aushändigung der Schuldverschreibung nach § 797 Satz 1 BGB weder Auswirkungen auf die im Erkenntnisverfahren zu prüfende Aktivlegitimation (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - XI ZR 6/10, juris) noch auf die Befugnis zur Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Inhaberschuldverschreibung. Das Recht auf Herausgabe des Papiers ist kein selbständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung. Das Papier ist daher lediglich ein Präsentations- und Einlösepapier , weshalb nach § 797 BGB grundsätzlich in der Weise zu tenorieren ist, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung oder des Zinsscheins zur Leistung verpflichtet ist; damit ist für alle Beteiligten erkennbar, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung oder des Zinsscheins zu leisten hat, müssen im Vollstreckungsverfahren neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibung oder der Zinsschein vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178 Rn. 12 mwN). Die von der Revisionserwiderung befürchtete Schutzlosigkeit des Ausstellers besteht daher nicht.

III.

11
1. Das Berufungsurteil erweist sich hinsichtlich der auf die Anleihen mit den WKN …50, …01 und …91 entfallenden Zinsansprüche für die Jahre 2003 und 2004 sowie hinsichtlich der für die Anleihen mit den WKN …75 und …30 geltend gemachten Zinsansprüche für das Jahr 2004 auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
12
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Kläger durch Abtretung nach § 398 BGB Inhaber der in den Zinsscheinen verbrieften Ansprüche geworden und hat damit entsprechend § 952 Abs. 2 BGB auch die Verfügungsbefugnis über die jeweilige Urkunde erworben (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB).
13
aa) Die Frage, auf welche Arten die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte (Haupt-)Forderung oder der in einer selbständigen Urkunde verbriefte Zinsanspruch (§ 803 Abs. 1 BGB) vom Alt- auf einen Neugläubiger übertragen werden kann, ist umstritten.
14
(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass mit der Übertragung des Eigentums am Wertpapier nach den §§ 929 ff. BGB auch das verbriefte Recht übergeht (Senatsurteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 15; BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, ZIP 1999, 435), wobei die nach diesen Vorschriften neben der dinglichen Einigung nötige Übergabe des Papiers bei globalverbrieften oder wie hier sammelverwahrten Wertpapieren durch die Begründung des anteilsmäßigen Bruchteilseigentums ersetzt werden muss, was regelmäßig durch eine depotmäßige Umbuchung geschieht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04, BGHZ 160, 121, 124; vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 191 ff.).
15
Der erkennende Senat hat daneben für die in Zinsscheinen verbrieften und die sich aus Globalurkunden ergebenden Zinsansprüche entschieden, dass diese auch ohne weiteres nach § 398 BGB abtretbar sind (Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - XI ZR 6/10, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 15), so dass der Zessionar in diesem Fall analog § 952 Abs. 2 BGB Eigentum an der Urkunde erwirbt.
16
(2) Die Möglichkeit der Übertragung des in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Rechts durch Zession nach § 398 BGB entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz , Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl., WPR Rn. 34; Bezzenberger in Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 6; Eder, NZG 2004, 107, 108 ff.; Franz in Wachter, AktG, § 10 Rn. 17; Gehrlein in BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2013, § 793 Rn. 3; Grigoleit/Rachlitz in Grigoleit, Aktiengesetz, § 68 Rn. 31; Groß in Happ, Aktienrecht, 3. Aufl., S. 617; Habersack/Mayer, WM 2000, 1678, 1682; Hirte/Knof, WM 2008, 7, 9; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere, 12. Aufl., § 2 III 3 a; Hüffer, Aktiengesetz , 9. Aufl., § 68 Rn. 3; KK-AktG/Lutter/Drygala, 3. Aufl., Anh. § 68 Rn. 17; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem zu §§ 793 ff. Rn. 7, 20; Mentz/Fröhling, NZG 2002, 201, 202; Modlich, DB 2002, 671, 672 f.; MüllerChristmann /Schnauder, Wertpapierrecht, Rn. 32; Nodoushani, WM 2007, 289, 293, 296; Pour Rafsendjani/Eulenburg in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 793 Rn. 36, 51, 79; Servatius in Wachter, AktG, § 68 Rn. 4; Solveen in Hölters, Aktiengesetz , § 10 Rn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 793 Rn. 9; Stupp, DB 2006, 655; Wiesner/Kraft in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., Band 4, § 14 Rn. 5; Zöllner, Wertpapierrecht, 14. Aufl., § 2 II 1 b; offen MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 28, 37; Scherer in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Band 2, BankR VI § 5 DepotG Rn. VI 457 und § 6 DepotG Rn. VI 473; Seiler/Kniehase in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 104 Rn. 88). Dagegen hält die Gegenansicht die §§ 398 ff. BGB auf Inhaberpapiere für nicht anwendbar (NK-BGB/Kreße/ B. Eckardt, 2. Aufl., § 398 Rn. 10; Hk-BGB/Schulze, 7. Aufl., § 793 Rn. 1; Jauernig/Stadler, BGB, 14. Aufl., § 793 Rn. 6; Erman/Wilhelmi, BGB, 13. Aufl., § 793 Rn. 6; wohl auch Böttcher, DepotG, 1. Aufl., § 5 Rn. 5; Einsele, WM 2001, 7, 11 ff.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 5 DepotG Rn. 3, § 6 DepotG Rn. 2; Wehowsky in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 191. Ergänzungslieferung 2012, § 5 DepotG Rn. 5, § 6 DepotG Rn. 2).
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bb) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) verbrieften Forderung wie auch der in einer selbständigen Urkunde verbriefte Zinsanspruch (§ 803 BGB) durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde oder ein Übergabesurrogat nach §§ 929 ff. BGB oder aber durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB erfolgen kann. Soweit das Senatsurteil vom 25. November 2008 (XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 15) dahin verstanden werden könnte, dass die Wirksamkeit einer Abtretung nach § 398 BGB auch die Übergabe der Urkunde voraussetzt, nimmt der Senat davon Abstand. Vielmehr erfordert die wirksame Übertragung einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Zession neben dem Abtretungsvertrag weder eine Übergabe der Urkunde noch das Vorliegen eines Übergabesurrogats wie etwa in Form einer Umbuchung des jeweiligen Miteigentumsanteils in den betreffenden Depots. Dies setzen weder § 398 BGB noch Vorschriften des Depotgesetzes voraus.
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(1) Nach § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Die Abtretung ist grundsätzlich formfrei. Ist über die Schuld eine Urkunde ausgestellt, hat der bisherige Gläubiger diese zwar dem neuen Gläubiger gemäß § 402 BGB auszuliefern; für die Wirksamkeit der Abtretung ist dies aber nicht Voraussetzung. Etwas anderes ist auch in den Anleihebedingungen nicht vereinbart worden; dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet.
19
(2) Nichts anderes ergibt sich aus §§ 793 ff. BGB oder den Vorschriften des Depotgesetzes. Auf welche Arten die in der Schuldverschreibung verbriefte Forderung übertragen werden kann, ist dort nicht näher geregelt. Mit der Verbriefung der Forderung wird lediglich deren Übertragung durch die Übereignung der betreffenden Wertpapiere nach §§ 929 ff. BGB ermöglicht, wonach die Übergabe des Papiers oder ein diese ersetzender Akt als neben der dinglichen Einigung stehendes, für die Eigentumsverschaffung am Papier konstitutives weiteres Element vorausgesetzt wird.
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Die Möglichkeit der Abtretung der verbrieften Forderung nach der Grundnorm des § 398 BGB wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Dass zu deren Wirksamkeit - neben dem Abtretungsvertrag - die Übergabe des Wertpapiers oder ein Übergabesurrogat erforderlich ist, lässt sich weder den §§ 793 ff. BGB noch den Vorschriften des Depotgesetzes entnehmen (ebenso Grigoleit/Rachlitz in Grigoleit, Aktiengesetz, § 68 Rn. 31; MünchKommBGB/ Habersack, 5. Aufl., § 792 Rn. 3, § 793 Rn. 32; Habersack/Mayer, WM 2000, 1678 Fn. 50; Mentz/Fröhling, NZG 2002, 201, 202; Nodoushani, WM 2007, 289, 293; Solveen in Hölters, Aktiengesetz, § 10 Rn. 13; desgleichen zu Namensaktien : MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 68 Rn. 30; Eder, NZG 2004, 107, 111; Merkt in Hopt/Wiedemann, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 68 Rn. 131 und Wieneke in Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 5; aA MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 37 Fn. 115 und Ziemons in Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 10 Rn. 29; eine Übergabe aus Vorsichts- oder Sicherheitsgründen empfehlen Eder, NZG 2004, 107, 108; Hirte/Knof, WM 2008, 7, 13; Mentz/ Fröhling, NZG 2002, 201, 202; Modlich, DB 2002, 671, 673; Nodoushani, WM 2007, 289, 293). Die Gegenansicht vermag nicht zu erklären, warum der - gerade der Stärkung der Umlauffähigkeit dienende - Umstand der Verbriefung einer Forderung dazu führen soll, dass die Forderung nicht mehr nach der allgemeinen , allein einen Verfügungsvertrag voraussetzenden Vorschrift des § 398 BGB übertragbar sein sollte.
21
Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus § 797 Satz 1 BGB. Danach kann die in der Inhaberschuldverschreibung oder dem Zinsschein verbriefte Forderung zwar regelmäßig nicht ohne den Besitz des Papiers geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass zur Übertragung der Forderung auch die Übergabe des Papiers notwendig ist (so auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1957 - II ZR 43/57, NJW 1958, 302, 303). Vielmehr erlangt die Aushändigung des Wertpapiers (§ 797 BGB) allein im Rahmen der Vollstreckung Bedeutung (dazu oben II. 3.) und schließt zugleich die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners aus. Ein Auseinanderfallen von Forderungsinhaberschaft und Eigentum an der Urkunde wird dagegen über die analoge Anwendung des § 952 Abs. 2 BGB verhindert. Dem Eigentümer der Urkunde steht gegen den tatsächlichen Inhaber der Urkunde ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu. Eines für den Übertragungsakt des verbrieften Rechts konstitutiven zusätzlichen Übergabeerfordernisses bedarf es nicht.
22
(3) Das sachenrechtliche Traditionsprinzip und das Gebot der Rechtssicherheit gebieten ebenfalls keine Übergabe der Schuldurkunde oder das Vorliegen eines Übergabesurrogats. Eine solche Notwendigkeit kann insbesondere nicht mit einem Hinweis auf die in § 792 Abs. 1 Satz 3 BGB für die Übertragung der Anweisung oder die in § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Abtretung einer hypothekarisch gesicherten Forderung getroffenen Regelungen begründet werden , die für einen wirksamen Rechtsübergang die Aushändigung der Anweisung bzw. die Übergabe des Hypothekenbriefs fordern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmetatbestände, die nicht verallgemeinerungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 272/87, BGHZ 104, 145, 150 f.), so dass eine analoge Anwendung im Recht der Inhaberschuldverschreibung ausscheidet. Zudem gibt es bei der Übertragung der Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung durch Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) - anders als etwa bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung (vgl. § 1155 BGB) - keinen Gutglaubenserwerb , so dass es bereits aus diesem Grund keines Korrektivs im Übertragungstatbestand bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 272/87, BGHZ 104, 145, 151). Der Schuldner ist vor der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch § 797 Satz 1 BGB ausreichend geschützt.
23
b) Entgegen der Revisionserwiderung sind die einzelnen Abtretungsverträge auch nicht - was das Landgericht gemeint hat - wegen Unbestimmtheit unwirksam.
24
aa) Eine Abtretung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es insbesondere, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713 Rn. 6 mwN und vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 10).
25
bb) Nach diesen Maßstäben begegnen die von dem Kläger zu den Akten gereichten Abtretungserklärungen keinen Wirksamkeitsbedenken. Das Berufungsgericht hat hierzu zwar keine Ausführungen gemacht. Der Senat kann die von dem Berufungsgericht unterlassene Würdigung selbst vornehmen, weil dazu weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Aus den einzel- nen - stets gleich lautenden - Abtretungserklärungen geht eindeutig hervor, dass die Zedenten die ihnen zustehenden Zinsansprüche aus konkreten, mit der jeweiligen Wertpapierkennnummer bezeichneten Staatsanleihen in vollem Umfang an den Kläger abgetreten haben. Einer Aufschlüsselung des Umfangs der von den Erklärungen erfassten Forderungen nach Höhe und Reihenfolge - wie dies bei der Abtretung von Teilbeträgen nötig ist - bedurfte es daher nicht.
26
c) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, jedenfalls die Abtretungsverträge zwischen der Zedentin I. B. und der G. B. GmbH & Co. KG einerseits und dem Kläger andererseits seien mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksam, trifft dies nicht zu.
27
aa) Die Abtretungserklärung vom 24. April 2010 ist wirksam. Sie wurde vom Kläger einerseits im eigenen Namen, andererseits handelnd als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der G. B. GmbH, die ihrerseits die alleinvertretungsberechtigte und persönlich haftende Komplementärin der G. B. GmbH & Co. KG ist, im Namen der Zedentin unterzeichnet. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug.
28
bb) Soweit die Revisionserwiderung einwendet, dass der Kläger den Abtretungsvertrag vom 30. August 2011 zwischen ihm und der bereits am 7. Juli 2007 verstorbenen Zedentin I. B. für beide unterschrieben hat, kommt es darauf nicht an. Die dort abgetretenen Ansprüche waren bereits Gegenstand der Abtretungserklärung vom 11. November 2006, die noch von I. B. persönlich unterzeichnet worden war.
29
d) Die Ansprüche sind weder erloschen noch verjährt.
30
Gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Bei Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist nach § 801 Abs. 2 BGB abweichend hiervon nur vier Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an, wobei der Vorlegung die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleichsteht (§ 801 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB).
31
aa) Danach hat der Eingang des Mahnbescheidsantrags bei Gericht am 20. Dezember 2007 und die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte am 7. März 2008 die Vorlegungsfrist hinsichtlich der Zinsansprüche aus den Anleihen mit den WKN …50, …01 und …91 für das Jahr 2003 gewahrt und gleichzeitig die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.
32
Die Zinsscheine, die die - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - im Jahr 2003 fällig gewordenen Zinsansprüche verbriefen, mussten gemäß § 801 Abs. 2 BGB bis spätestens 31. Dezember 2007 vorgelegt werden, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Vorlage nach § 801 Abs. 1 Satz 3 BGB gleichstand. Da § 167 ZPO auch auf die Vorlegungsfrist anwendbar ist (BGH, Urteil vom 16. März 1970 - VII ZR 125/68, BGHZ 53, 332, 338) und die durch den Kläger infolge der zunächst unterlassenen Vorlage der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Anleihebedingungen zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (vgl. dazu BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 und vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.), ist die Zustellung am 7. März 2009 noch demnächst (§ 167 ZPO) erfolgt. Die damit rechtzeitige Vorlage löste gemäß § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB den Beginn der Verjährungsfrist aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, BGHZ 179, 146 Rn. 36), die mit Zustellung des Mahnbescheids wirksam gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
33
bb) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Zinsansprüche aus dem Jahr 2004. Die am 5. Dezember 2008 bei Gericht eingegangene Klageerweiterung wurde der Beklagten am 15. Januar 2009 zugestellt, wobei die zeitliche Verzögerung in der gerichtlichen Sachbehandlung begründet liegt, ohne dass der Kläger erkennbar auf eine Beschleunigung der Zustellung hinwirken konnte.
34
2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch hinsichtlich der auf die Anleihen zu den WKN …75 und …30 entfallenden Zinsansprüche für das Jahr 2003 aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Diese Ansprüche sind gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erloschen.
35
Anders als die Zinsansprüche aus den Anleihen mit den WKN …50, …01 und …91 waren die Zinsforderungen aus den Anleihen mit den WKN …75 und …30 nicht im Mahnbescheid vom 12. Februar 2008 genannt, sondern wurden erstmals in der Klagebegründung vom 15. Oktober 2008 aufgeführt. Da nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis dahin keine Zinsscheine für das Jahr 2003 zur Einlösung vorgelegt worden waren, war die am 31. Dezember 2007 endende vierjährige Vorlegungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegründung am 15. Januar 2009 bereits abgelaufen. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verlängerung der Vorlegungsfrist auf 10 Jahre durch die - einheitlich und ohne Rücksicht auf Besonderheiten in der Person des einzelnen Inhabers auszulegenden (Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 21) - Anleihebedingungen berufen. Nach den von ihm zu den Gerichtsakten gereichten Anleihebedingungen bezieht sich die von ihm angesprochene Regelung in Nummer 8 - was sich schon aus deren Wortlaut und der Bezugnahme auf § 801 Abs. 1 BGB (statt Absatz 2) ergibt - allein auf die Frist zur Vorlegung der Inhaberschuldverschreibung selbst. Diese sollte von 30 Jahren (§ 801 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) auf 10 Jahre verkürzt, nicht aber die die Zinsansprüche betreffende von 4 Jahren (§ 801 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf 10 Jahre verlängert werden.

IV.

36
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger - über den im Berufungsurteil ausgeurteilten Betrag von 11.657,46 € hinaus - weitere 68.602,62 € gegen Aushändigung der im Tenor im Einzelnen aufgeführten Zinsscheine zu zahlen. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
Joeres Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.06.2011 - 2-21 O 353/08 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2012 - 8 U 149/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn1.der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1154 Abtretung der Forderung


(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber


(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung


Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 952 Eigentum an Schuldurkunden


(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Le

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 801 Erlöschen; Verjährung


(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wir

Depotgesetz - WPapG | § 5 Sammelverwahrung


(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, die zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, dieser zur Sammelverwahrung anvertrauen, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Wertpa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen


Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in

Depotgesetz - WPapG | § 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung


(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung


Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 799 Kraftloserklärung


(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 803 Zinsscheine


(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 792 Übertragung der Anweisung


(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die Aushändigung der An

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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.

(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.

(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, die zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, dieser zur Sammelverwahrung anvertrauen, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere verlangt. Anstelle der Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank darf der Verwahrer die Wertpapiere ungetrennt von seinen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem Dritten zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der Hinterleger ihn dazu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt hat. Die Ermächtigung darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen; sie muß für jedes Verwahrungsgeschäft besonders erteilt werden.

(2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte Stück in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger einen entsprechenden Sammelbestandanteil übertragen.

(3) Auf die Sammelverwahrung bei einem Dritten ist § 3 anzuwenden.

(4) Wertpapiersammelbanken dürfen einem ausländischen Verwahrer im Rahmen einer gegenseitigen Kontoverbindung, die zur Aufnahme eines grenzüberschreitenden Effektengiroverkehrs vereinbart wird, Wertpapiere zur Sammelverwahrung anvertrauen, sofern

1.
der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat die Aufgaben einer Wertpapiersammelbank wahrnimmt und einer öffentlichen Aufsicht oder einer anderen für den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt,
2.
dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbestands dieses Verwahrers eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach diesem Gesetz gleichwertig ist,
3.
dem Anspruch der Wertpapiersammelbank gegen den ausländischen Verwahrer auf Auslieferung der Wertpapiere keine Verbote des Sitzstaats dieses Verwahrers entgegenstehen und
4.
die Wertpapiere vertretbar und zur Sammelverwahrung durch die Wertpapiersammelbank und den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer gegenseitigen Kontoverbindung zugelassen sind.
Die Haftung der Wertpapiersammelbanken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 für ein Verschulden des ausländischen Verwahrers kann durch Vereinbarung nicht beschränkt werden.

(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

(2) Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner Rechte jederzeit gegen einen angemessenen Aufwendungsersatz vom Verwahrer einen in Schriftform ausgestellten Auszug über den für den Hinterleger in Verwahrung genommenen Anteil am Sammelbestand verlangen (Depotbescheinigung zur Rechtsausübung). Der Verwahrer steht für die Richtigkeit seiner Depotbescheinigung zur Rechtsausübung ein. Wem die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung den hinterlegten Anteil am Sammelbestand zuweist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als sein Inhaber. Der Leistungsanspruch des Hinterlegers aus seinem Anteil am Sammelbestand ist von vornherein dahingehend beschränkt, dass er gegen die Leistung einen der Leistung entsprechenden Anteil am Sammelbestand auf den Aussteller überträgt.

(3) Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge entnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.

(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, die zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, dieser zur Sammelverwahrung anvertrauen, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere verlangt. Anstelle der Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank darf der Verwahrer die Wertpapiere ungetrennt von seinen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem Dritten zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der Hinterleger ihn dazu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt hat. Die Ermächtigung darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen; sie muß für jedes Verwahrungsgeschäft besonders erteilt werden.

(2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte Stück in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger einen entsprechenden Sammelbestandanteil übertragen.

(3) Auf die Sammelverwahrung bei einem Dritten ist § 3 anzuwenden.

(4) Wertpapiersammelbanken dürfen einem ausländischen Verwahrer im Rahmen einer gegenseitigen Kontoverbindung, die zur Aufnahme eines grenzüberschreitenden Effektengiroverkehrs vereinbart wird, Wertpapiere zur Sammelverwahrung anvertrauen, sofern

1.
der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat die Aufgaben einer Wertpapiersammelbank wahrnimmt und einer öffentlichen Aufsicht oder einer anderen für den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt,
2.
dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbestands dieses Verwahrers eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach diesem Gesetz gleichwertig ist,
3.
dem Anspruch der Wertpapiersammelbank gegen den ausländischen Verwahrer auf Auslieferung der Wertpapiere keine Verbote des Sitzstaats dieses Verwahrers entgegenstehen und
4.
die Wertpapiere vertretbar und zur Sammelverwahrung durch die Wertpapiersammelbank und den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer gegenseitigen Kontoverbindung zugelassen sind.
Die Haftung der Wertpapiersammelbanken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 für ein Verschulden des ausländischen Verwahrers kann durch Vereinbarung nicht beschränkt werden.

(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

(2) Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner Rechte jederzeit gegen einen angemessenen Aufwendungsersatz vom Verwahrer einen in Schriftform ausgestellten Auszug über den für den Hinterleger in Verwahrung genommenen Anteil am Sammelbestand verlangen (Depotbescheinigung zur Rechtsausübung). Der Verwahrer steht für die Richtigkeit seiner Depotbescheinigung zur Rechtsausübung ein. Wem die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung den hinterlegten Anteil am Sammelbestand zuweist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als sein Inhaber. Der Leistungsanspruch des Hinterlegers aus seinem Anteil am Sammelbestand ist von vornherein dahingehend beschränkt, dass er gegen die Leistung einen der Leistung entsprechenden Anteil am Sammelbestand auf den Aussteller überträgt.

(3) Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge entnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.

(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.

(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.

(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

6
a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; MünchKommBGB /Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, Urteil vom 27. Februar 1920 - VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75).
10
1. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist der Fall, weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 28. August 2008 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 116/99 Verkündet am:
20. April 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende
Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit
der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger
zu vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt
ist.
BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Bauleistungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 1997 rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die Klägerin hat am 23. Juli 1997 Klage eingereicht. Ihre Mitteilung von der Zahlung des Vorschusses ist am 30. Dezember 1997 eingegangen. Daraufhin ist die Zustellung der Klage angeordnet worden. Die Zustellung am 10. Januar 1998 ist fehlgeschlagen, weil die in der Klageschrift angegebene Adresse falsch war. Die entsprechende Postmitteilung ist am 14. Januar 1998
bei Gericht eingegangen. Am 19. Januar 1998 hat die Geschäftsstelle die Mitteilung darüber an die Klägerin verfügt. Diese hat am 23. Januar 1998 die neue Adresse mitgeteilt. Am 27. Januar 1998 ist die Zustellung der Klage erneut verfügt worden. Die Zustellung ist am 30. Januar 1998 erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klageforderung sei verjährt. Die Verjährung sei vor dem 31. Dezember 1997 nicht unterbrochen worden. Die Zustellung der Klageschrift am 30. Januar 1998 sei nicht demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Die nicht nur geringfügige Verzögerung der Zustellung beruhe darauf, daß der Klägervertreter schuldhaft eine falsche Adresse der Beklagten angegeben habe. Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des Landgerichts seien allenfalls geringfügig, so daß die Klägerin jedenfalls eine Verzögerung von 17 Tagen zu vertreten habe. Es bestehe kein Anlaß von der
Rechtsprechung abzuweichen, nach der eine Verzögerung von mehr als 14 Tagen nicht mehr geringfügig ist.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verjährung ist durch die Zustellung der Klage am 30. Januar 1998 unterbrochen worden, § 209 Abs. 1 BGB. Diese Zustellung ist demnächst i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. 1. Eine Zustellung ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94 = NJW 1996, 1060, 1061; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 = BauR 1999, 1216 = ZfBR 1999, 322). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891). Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht angerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = FamRZ 1988, 1154). 2. Danach hat die Klägerin lediglich eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten.
Der Berechnung ist der Zeitraum vom 11. Januar bis zum 30. Januar 1998 zugrunde zu legen. Die Klage wäre auch bei von vornherein ordnungsgemäßer Adressierung erst am 10. Januar 1998 zugestellt worden. Vom 14. Januar 1998 bis zum 19. Januar 1998 ist eine vermeidbare Verzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichts eingetreten. Die Bearbeitungszeit von jedenfalls drei Werktagen für die Mitteilung des Gerichts von der fehlgeschlagenen Zustellung kann der Klägerin nicht in vollem Umfang zur Last fallen. Ausreichend war eine Bearbeitungszeit von höchstens zwei Tagen. Die Sache ist nicht dem Richter vorgelegt worden, sondern ausweislich der in den Akten befindlichen Verfügungen von der Geschäftsstelle selbständig bearbeitet worden. Wäre die Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen zur Post gelangt, hätte dem Gericht die neue Adresse spätestens am Dienstag, dem 20. Januar 1998, vorgelegen. Die Zustellung wäre dann nach normalem Geschäftsgang des Gerichts, für den ebenfalls eine Bearbeitungszeit von nicht mehr als zwei Tagen zugrunde zu legen ist, spätestens am Samstag, dem 24. Januar 1998, erfolgt.

III.

Das Urteil ist aufzuheben. Da zu dem geltend gemachten Anspruch keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Wendt

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

36
a) Das Erlöschen dieser Forderungen leitet das Berufungsgericht daraus ab, dass sie jedenfalls nach der vierten Ausschüttungsrunde im Jahr 1972 nicht mehr vorgelegt wurden. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt eine Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung nur, wenn das Papier, das sie verbrieft, dem Aussteller in der Vorlegungsfrist gar nicht vorgelegt wird. Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die einmal rechtzeitig vorgelegt werden, erlöschen dagegen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Sie unterliegen vielmehr der Verjährung nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB (s. nur Staudinger/Marburger, BGB [2002], § 801 Rdn. 7). Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, welche dieser Bonds in der Vorlegungsfrist vorgelegt wurden, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass sie alle rechtzeitig vorgelegt wurden und nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.