Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2017 - XI ZB 1/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:270617BXIZB1.16.0
published on 27/06/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2017 - XI ZB 1/16
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Previous court decisions
Amtsgericht Frankfurt am Main, 692 II 94/13, 01/07/2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 249/14, 17/12/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 1/16
vom
27. Juni 2017
in dem Aufgebotsverfahren
zur Kraftloserklärung von Urkunden
ECLI:DE:BGH:2017:270617BXIZB1.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller, der in Argentinien lebt, begehrt die Kraftloserklärung von 32 Anteilscheinen über 5.900 Anteile an einem offenen Rentenfonds.
2
Am 14. Juni 2013 hat das Amtsgericht das Aufgebot über die Urkunden erlassen, das an der Gerichtstafel ausgehängt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Nachdem die den Fonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft der Kraftloserklärung der Urkunden widersprochen hat, hat der Antragsteller zur Begründung seines Antrags ergänzend vorgetragen , sein Onkel, der am 25. April 2006 in Deutschland verstorbene S., habe die aufgebotenen Anteilscheine in den Jahren 1990 und 1993 über dessen Hausbank erworben. Im November 2005 seien die Wertpapiere bzw. die zugrundeliegenden Forderungen schenkweise von S. auf den Antragsteller übertragen worden. Nach dem Tod des Onkels habe der Antragsteller mehrfach Zinsscheine problemlos eingelöst. Ende 2010 sei ihm aufgefallen, dass er nur Erneuerungsscheine habe, nicht aber die Mantelbögen.
3
Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen.
4
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller seinen Vortrag dahingehend präzisiert, dass er im November 2005 in Deutschland gewesen sei und mit S. dessen Vermögensangelegenheiten geregelt habe. Infolge dieser Regelung habe S. ihm die Papiere geschenkt. Er und S. seien sich einig gewesen, dass nunmehr der Antragsteller der neue Eigentümer der Papiere sei. Die Papiere habe S. zunächst einbehalten. Von November 2005 bis Februar 2006 habe S. sich in Argentinien aufgehalten und dem Antragsteller eine Mappe mit vermögensrelevanten Unterlagen überlassen, darunter die Zinsscheine und die Kaufbelege der Wertpapiere. S. sei dann nach Deutschland zurückgekehrt, um seinen Umzug nach Argentinien vorzubereiten. Die Mantelbögen habe S. dem Antragsteller übergeben wollen, sobald er wieder in Argentinien wäre. Dazu sei es nicht mehr gekommen, weil S. vorher verstorben sei. Der Antragsteller könne nur vermuten, dass die Mantelbögen beim Umzug, das heißt beim Transport des Hausrats von S. nach Argentinien, verlorengegangen seien.
5
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren auf Kraftloserklärung der Anteilscheine weiterverfolgt.

II.

6
Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in WM 2016, 1539 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren nach § 467 FamFG.
9
Diese ergebe sich nicht aus § 467 Abs. 1 FamFG. Bei den verfahrensgegenständlichen Anteilscheinen handele es sich um Inhaberpapiere im Sinne dieser Vorschrift. § 467 Abs. 1 FamFG knüpfe die Berechtigung zur Antragstellung im Aufgebotsverfahren allein an das tatsächliche Merkmal der bisherigen Inhaberschaft an der Urkunde. Vorliegend könne dahinstehen, ob sich die Inhaberstellung mit dem unmittelbaren Besitz an der Urkunde decke oder auch in anderen Fällen die tatsächliche Gewalt über ein Wertpapier so ausgeübt werden könne, dass eine Vorlage bei dessen Aussteller möglich sei. Denn der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über die Anteilscheine in einer Weise erlangt, die ihm eine Vorlage ermöglicht hätte, und sei demnach nicht deren Inhaber geworden.
10
Auch aus § 467 Abs. 2 FamFG folge keine Antragsberechtigung des Antragstellers. Im Aufgebotsverfahren, das auf Kraftloserklärung von Urkunden gerichtet sei, welche auf den Inhaber lauten, finde § 467 Abs. 2 FamFG keine Anwendung, da die Absätze 1 und 2 des § 467 FamFG in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stünden. Absatz 2 enthalte die grundsätzliche Regelung, Absatz 1 dagegen die nur für die dort bezeichneten Wertpapiere geltende speziellere Regelung. § 467 Abs. 1 FamFG könne nicht dahingehend ausgelegt wer- den, dass er das Antragsrecht gegenüber dem Grundsatz des § 467 Abs. 2 FamFG erweitere. Gegen eine Antragsberechtigung des Trägers des verbrieften Rechts neben einer solchen des bisherigen Inhabers des Papiers spräche neben dem Wortlaut der Vorschrift die Gefahr, dass, wenn die genannten Personen nicht identisch seien, beide jeweils für sich entsprechende Ausschließungsbeschlüsse erwirken könnten, die dem Aussteller gegenüber die Wirkung der verloren gegangenen Urkunde hätten. Dies wäre nicht mit der Ersatzwirkung für das nur einmal existierende Papier vereinbar. Zudem sei ein Zweck des Aufgebotsverfahrens, dem bisherigen Inhaber über den Verlust der Urkunde hinwegzuhelfen, indem er so gestellt werde, als habe er die Urkunde wieder in den Händen. Der Erwerber eines in einem Inhaberpapier verbrieften Rechts, der - aus welchen Gründen auch immer - die Urkunde von dem Veräußerer nie erhalten habe, könnte sich hingegen im Wege des erfolgreichen Aufgebotsverfahrens erstmals eine der Inhaberschaft an der Urkunde gleichstehende Position verschaffen, die er zuvor nicht innegehabt habe und die ihm der Veräußerer möglicherweise auch (noch) nicht habe einräumen wollen.
11
Schließlich sei auch keine wenigstens schlüssige Ermächtigung des Antragstellers durch seinen Onkel S. zur Beantragung des Aufgebots der Wertpapiere erkennbar, aus der sich eine Antragsberechtigung ergeben könnte. Denn der Onkel des Antragstellers habe die Mantelbögen der Wertpapiere nach dem Vortrag des Antragstellers einbehalten und deren Übergabe ausdrücklich erst für einen späteren Zeitpunkt angekündigt.
12
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
13
a) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen, dass der Antragsteller nicht gemäß § 467 Abs. 1 FamFG antragsbefugt ist, weil er nach seinem eigenen Vortrag zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über die Anteilscheine in einer Weise erlangt hatte, die ihm eine Vorlage der Anteilscheine ermöglicht hätte (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., § 793 Rn. 25; Erman/Wilhelmi, BGB, 14. Aufl., § 793 Rn. 6; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 793 Rn. 24; BeckOGK/Vogel, BGB, Stand 1. Mai 2017, § 793 Rn. 135; Alfes/ Eulenburg in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 793 BGB Rn. 35; BeckOK-FamFG/ Schlögel, 22. Edition, Stand: 2. April 2017, § 467 Rn. 3; Koch WuB 2017, 25, 27). Ebenso wenig ergibt sich aus seinem Vortrag, dass er jedenfalls den mittelbaren Besitz in einer Weise erlangt hätte, bei der die Anteilscheine für ihn derart verwahrt worden wären, dass die Ausübung des verbrieften Rechts durch Dritte ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., § 793 Rn. 25; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, Vorbem. zu §§ 793 - 808 Rn. 4, § 793 Rn. 24; BeckOGK/Vogel, BGB, Stand 1. Mai 2017, § 793 Rn. 136).
14
b) Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Antragsteller seine Antragsberechtigung nicht auf § 467 Abs. 2 FamFG stützen kann, unabhängig davon, ob er durch Abtretung nach §§ 398, 413 BGB die in den Anteilscheinen verbrieften Rechte von seinem Onkel erworben hat. Denn die verfahrensgegenständlichen Anteilscheine lauten auf den Inhaber und für derartige Papiere gilt § 467 Abs. 2 FamFG nicht (ebenso Dutta in Bork/Jacoby/ Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 467 Rn. 3; MünchKommFamFG/Eickmann, 2. Aufl., § 484 Rn. 18, 20; Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 467 Rn. 1, 3; Harders in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 467 Rn. 3; Holzer in Prütting/ Helms, FamFG, 3. Aufl., § 467 Rn. 3 - 5; BeckOK-FamFG/Schlögel, 22. Edition, Stand: 2. April 2017, § 467 Rn. 3; Bahrenfuss/Waldner, FamFG, 3. Aufl., § 467 Rn. 2 [der im Anschluss an die angefochtene Entscheidung seine abweichende - nicht näher begründete - Auffassung aus der 2. Aufl. aufgegeben hat]; BeckOGK/Vogel, BGB, Stand 1. Mai 2017, § 799 Rn. 12; Koch WuB 2017, 25, 28 f.; in diesem Sinne auch Haußleiter/Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 467 Rn. 1 - 3; MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., § 799 Rn. 7; Staudinger/ Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 799 Rn. 6; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 799 Rn. 4; Alfes/Eulenburg in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 799 Rn. 20; Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz, 2010, § 35 InvG Rn. 13).
15
Nach dem Wortlaut von § 467 FamFG stehen die beiden Absätze dieser Vorschrift in einem Ausschließlichkeitsverhältnis (vgl. Harders in Bumiller/ Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 467 Rn. 3). Absatz 1 gilt für Papiere, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, während Absatz 2 die Antragsberechtigung "bei anderen Urkunden" regelt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann § 467 FamFG nicht abweichend von seinem klaren Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass Absatz 1 dieser Vorschrift die Antragsberechtigung für die dort genannten Urkunden erweitere mit der Folge, dass im Fall eines Inhaberpapiers sowohl dessen bisheriger Inhaber als auch der aus der Urkunde Berechtigte nebeneinander antragsberechtigt wären.
16
Denn die für Inhaberpapiere in § 467 Abs. 1 FamFG vorgesehene Beschränkung der Antragsberechtigung auf den bisherigen Inhaber entspricht der zentralen Bedeutung der Inhaberschaft an einem solchen Papier. So wird zugunsten des Inhabers eines Inhaberpapiers widerlegbar vermutet, dass er der materiell Berechtigte ist (vgl. Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, Vorbem. zu §§ 793 - 808 Rn. 7, 63; MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., Vor § 793 Rn. 14; Baumbach/Hefermehl/Casper, WG/ScheckG, 23. Aufl., WPR Rn. 34; Geurts/Schubert in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 9/446 [Stand: Mai 2016]; Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz, 2010, § 33 InvG Rn. 11). Der Aussteller wird grundsätzlich durch die Leistung an den Inhaber befreit (§ 793 Abs. 1 Satz 2 BGB; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 793 Rn. 26; vgl. auch Beckmann in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, § 97 KAGB Rn. 91 [Stand Erg.-Lfg. 1/17]) und der Aussteller ist nur gegen Aushändigung des Papiers zur Leistung verpflichtet (§ 797 Satz 1 BGB; Grüneberg, WM 2016, 1621, 1624 f.; MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., Vor § 793 Rn. 14, § 799 Rn. 1; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 797 Rn. 1; vgl. auch Höring in Moritz/Klebeck/Jesch, Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, § 97 KAGB Rn. 11; Beckmann in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, § 95 KAGB Rn. 93 [Stand Erg.-Lfg. 1/17]). Zudem ist im Fall der Übertragung des Eigentums an einem Inhaberpapier nach §§ 929 ff. BGB, mit der das verbriefte Recht übergeht (Senatsurteile vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 15 und vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12, WM 2013, 1264 Rn. 14 mwN), gemäß § 935 Abs. 2 BGB ein gutgläubiger Zweiterwerb auch dann möglich, wenn das Papier dem Berechtigten zuvor abhanden gekommen war (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., § 793 Rn. 27, 30, § 799 Rn. 1; Beckmann in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, § 95 KAGB Rn. 120 [Stand Erg.-Lfg. 1/17]; Höring in Moritz/Klebeck/Jesch, Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, § 95 KAGB Rn. 31 f.).
17
Die Wirkung eines Ausschließungsbeschlusses, mit dem die verfahrensgegenständliche Urkunde für kraftlos erklärt wird, spricht ebenfalls gegen eine Antragsberechtigung nach § 467 Abs. 2 FamFG für das Aufgebot von Inhaberpapieren. Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, ist gemäß § 479 Abs. 1 FamFG dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt , die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen, und kann von diesem die Erteilung einer neuen Urkunde verlangen (§ 97 Abs. 2 Satz 2 KAGB, § 800 Satz 1 BGB). Wäre auch der materiell aus einem Inhaberpapier Berechtigte, der jedoch nicht Inhaber des Papiers war, befugt, das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung zu beantragen, könnte sich ein solcher Antragsteller mittels dieses Verfahrens erstmals eine der Inhaberschaft an der Urkunde gleichstehende Position verschaffen, die er zuvor nicht innehatte.

III.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.07.2014 - 692 II 94/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.12.2015 - 20 W 249/14 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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published on 14/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 160/12 Verkündet am: 14. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.

(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.

(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

(1) Namensanteilscheine sowie dem jeweiligen Namensanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie blanko indossiert sind. Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen Inhaberanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine sind einer der folgenden Stellen zur Sammelverwahrung anzuvertrauen:

1.
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
2.
einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder
3.
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.

(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. § 799 Absatz 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.

(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

(1) Namensanteilscheine sowie dem jeweiligen Namensanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie blanko indossiert sind. Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen Inhaberanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine sind einer der folgenden Stellen zur Sammelverwahrung anzuvertrauen:

1.
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
2.
einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder
3.
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.

(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. § 799 Absatz 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.

(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder, soweit sie nicht elektronisch begeben werden, auf den Namen lauten.

(2) Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbriefung auszuschließen. Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Verwahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung erfolgen.

(3) Auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 sind § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.
an die Stelle des elektronischen Wertpapiers der elektronische Anteilschein tritt,
2.
an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
3.
an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.

(4) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der durch den Anteilschein vermittelten Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen kann in keiner anderen Weise verfügt werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können durch gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 bestimmen. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten bei elektronischen Anteilscheinen erforderlich ist, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auch Abweichungen von den vorgenannten Regelungen bestimmt werden, insbesondere für die Regelungen betreffend die Verwahrstelle.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder, soweit sie nicht elektronisch begeben werden, auf den Namen lauten.

(2) Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbriefung auszuschließen. Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Verwahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung erfolgen.

(3) Auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 sind § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.
an die Stelle des elektronischen Wertpapiers der elektronische Anteilschein tritt,
2.
an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
3.
an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.

(4) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der durch den Anteilschein vermittelten Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen kann in keiner anderen Weise verfügt werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können durch gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 bestimmen. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten bei elektronischen Anteilscheinen erforderlich ist, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auch Abweichungen von den vorgenannten Regelungen bestimmt werden, insbesondere für die Regelungen betreffend die Verwahrstelle.

(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.

(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.

(1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.

(2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des Ausschließungsbeschlusses von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer, gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses gekannt hat.

(1) Namensanteilscheine sowie dem jeweiligen Namensanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie blanko indossiert sind. Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen Inhaberanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine sind einer der folgenden Stellen zur Sammelverwahrung anzuvertrauen:

1.
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
2.
einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder
3.
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.

(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. § 799 Absatz 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.

(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.