vorgehend
Landgericht Hamburg, 404 HKO 23/12, 28.06.2013
Hanseatisches Oberlandesgericht, 14 U 126/13, 14.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 125/14 Verkündet am:
25. März 2015
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EuGVVO Art. 5, Art. 23; Rom I-VO Art. 4; CISG Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 8, Art. 11,
Art. 14, Art. 18, Art. 19, Art. 33, Art. 81; BGB § 133, § 145, § 148, § 150, § 157,
§ 177, § 184; HGB § 54; ZPO § 531

a) Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.

b) Ein nach Art. 19 Abs. 1 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB unter Ablehnung
eines Angebots unterbreitetes Gegenangebot ist, wenn es nur einzelne Änderungen
enthält, nach dem maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers
im Zweifel dahin auszulegen, dass der Erklärende alle Bedingungen des ursprünglichen
Angebots, zu denen er selbst keine abweichenden Vorschläge
macht, in sein Gegenangebot aufgenommen hat, so dass dieses bei Fehlen einer
entgegenstehenden Erklärung zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen
des ursprünglichen Angebots abgegeben ist. Das gilt auch für eine im ursprünglichen
Angebot enthaltene Gerichtsstandsklausel (Aufgabe der Rechtsprechung
im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 - VIII ZR 34/09, IHR 2011, 179
Rn. 6 ff.).

c) Die für eine Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB erforderliche Ermächtigung
kann auch konkludent durch Übertragung einer verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht
verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden
Geschäftsbetrieb liegen.

d) Art. 23 EuGVVO regelt nicht die Frage einer Stellvertretung bei den der Einigung
über den Gerichtsstand zugrunde liegenden Willenserklärungen sowie einer Heilung
von Vertretungsmängeln. Insoweit ist vielmehr auf das nach dem Internationalen
Privatrecht des Forums maßgebliche materielle Recht zurückzugreifen.

e) Gerichtsstandsklauseln in Kaufverträgen, die dem Geltungsbereich des UNKaufrechtsübereinkommens
unterfallen, beurteilen sich ungeachtet ihrer klarstellenden
Erwähnung in Art. 19 Abs. 3, Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG hinsichtlich der
Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht nach den Bestimmungen
des Übereinkommens, sondern gemäß Art. 4 Satz 2 CISG nach dem dafür
maßgeblichen Recht des Forumstaates. Das gilt neben dem Einigungserfordernis
auch für die über diejenigen des Übereinkommens teilweise hinausgehenden
prozessrechtlichen (Schriftform-)Vorgaben des Art. 23 EuGVVO.

f) Für das Vorhandensein einer die Schriftform gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3
Buchst. b EuGVVO ersetzenden Gepflogenheit kommt es bei Gerichtsstandsvereinbarungen
nicht entscheidend darauf an, wie die Vertragsschlüsse im Einzelnen
ausgesehen haben. Entscheidend ist vielmehr die mit einem hohen Maß an
Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg praktizierte Willensübereinstimmung
der Vertragsparteien, die auf eine solche Vereinbarung abzielende
Klausel über die laufende Geschäftsbeziehung hinweg in die zwischen ihnen geschlossenen
Verträge einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in Hamburg ansässige Klägerin befasst sich mit dem Vertrieb von Schiffsersatzteilen. Die Beklagte, die ihren Sitz auf Zypern hat und in den Jahren 2007/2008 schon einmal in Geschäftsbeziehungen zur Klägerin stand, bereedert in Riga (Lettland) den Hochseeschlepper "T. ", der sich von April 2010 bis April 2011 zwecks Überholung und Reparatur im polnischen Gdingen auf einer Werft befand. Aus diesem Anlass fragte sie bei der Klägerin um Ersatzteile und Ingenieurleistungen nach, die diese ihr in einer Vielzahl von als "specification" bezeichneten Schreiben unter Angabe entsprechender Teile, Leistungen und Preise mitteilte. Ob es sich dabei jeweils um verbindliche Angebote oder lediglich um Preisübersichten beziehungsweise Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten handelte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob für die auf Grund dieser "specifications" erbrachten Lieferungen und Leistungen Hamburg als Gerichtsstand vereinbart worden ist.
2
Mit ihrer in Hamburg erhobenen Klage begehrt die Klägerin in Höhe von 150.737,83 € nebst Zinsen die (restliche) Bezahlung von Lieferungen und Leis- tungen, die sie, ausgehend von ihren ab Mitte Oktober 2010 übersandten "specifications" , der Beklagten zwischen dem 10. Januar 2011 und dem 15. Juni 2011 in Rechnung gestellt hat. In einer vorangegangenen "specification" vom 15. Juni 2010 findet sich in den auf der Vorderseite aufgeführten Bedingungen für die darin genannte Lieferung erstmals folgende Klausel: "[…] PLACE OF JURISDICTION HAMBURG […] "
3
Seit Mitte August 2010 enthalten die der Beklagten übersandten "specifications" auf ihrer Vorderseite durchgängig diese Klausel. Die Beklagte bestätigte - so die teilweise bestrittene Behauptung der Klägerin - alle in der Folge ganz oder jedenfalls in Teilen zur Ausführung gelangten "specifications" entweder durch E-Mail oder bisweilen auch fernmündlich, ohne der genannten Klausel jeweils entgegenzutreten; lediglich der Leistungsumfang sei dabei in einzelnen Fällen modifiziert oder reduziert worden.
4
Im August 2010 verhandelten die Parteien über eine Rahmenvereinbarung für von der Klägerin bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen. Gang, Dauer und Ergebnis dieser Verhandlungen, die auch Fragen eines Gerichtsstandes oder eines Schiedsgerichts zum Gegenstand hatten, sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls trafen die Parteien bei zwischen ihnen im November 2010 geführten Gesprächen über offene Rechnungen und eine Fortsetzung der begonnenen Reparaturen unter dem 24. November 2011 eine Vereinbarung über erbrachte Leistungen und deren Bezahlung, ohne dass sich darin - abweichend von einem vorangegangenen Vertragsentwurf - Regelungen zu einer (außer-)gerichtlichen Streitbeilegung finden.
5
Nachdem die Reparatur des Hochseeschleppers im Frühjahr 2011 abgeschlossen war, kam es im Frühsommer 2011 zu einem Motorschaden, den die Beklagte auf den Einbau von der Klägerin gelieferter, allerdings angeblich nicht normgerechter Ersatzteile zurückführt. Hieraus leitet sie Schadensersatzansprüche her, deretwegen sie die Klägerin in Riga gesondert auf Zahlung gerichtlich in Anspruch nimmt und mit denen sie auch hier vorsorglich gegen die Klageforderung aufrechnet.
6
In erster Linie verteidigt sich die Beklagte gegenüber der Klageforderung mit der Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Das Landgericht Hamburg hat seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits durch Zwischenurteil bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Das angerufene Landgericht Hamburg sei für die Entscheidung international nicht zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz auf Zypern habe, komme eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nur nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 EuGVVO und nach diesen Rege- lungen allein bei Vorliegen einer Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien gemäß Art. 23 EuGVVO in Betracht. Daran fehle es.
10
Allerdings seien in den von der Klägerin übersandten "specifications" entgegen der Ansicht der Beklagten jeweils - auch die Gerichtsstandsklausel erfassende - verbindliche Angebote und nicht nur Preisübersichten und Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots zu sehen. Soweit die "specifications" durch Verwendung der Klausel "Subject to prior sale" unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs gestanden hätten oder auch ausdrücklich als "non-binding offer" bezeichnet worden seien, komme Ersterem lediglich die Bedeutung eines Widerrufsvorbehalts zu, während die zweite Regelung sich nur auf die Lieferzeit bezogen habe. Beides habe aber einem Rechtsbindungswillen der Klägerin an die von ihr versandten "specifications" nicht entgegengestanden, wie auch die von ihr dabei zugleich verwendete Bindungsklausel "Validity: 6 Weeks" zeige.
11
Angenommen habe die Beklagte das in den "specifications" enthaltene Angebot, sich auf einen Gerichtsstand Hamburg zu einigen, jedoch nicht. Zwar hätten die Parteien sich im Zuge der im August 2010 geführten Verhandlungen nicht bereits in gegenteiliger Richtung auf einen Gerichtsstands Riga geeinigt; die darauf hindeutende E-Mail vom 13. August 2010 habe nur einen Zwischenstand der Verhandlungen beider Parteien wiedergegeben, der nicht in eine umfassende Einigung eingemündet sei. Allerdings ergebe sich aus den Gesamtumständen dieser und der nachfolgenden Verhandlungen der Parteien, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sei, auf einen Gerichtsstand in Hamburg einzugehen. Das gelte auch für diejenigen E-Mails der Beklagten, mit denen sie die mit der genannten Gerichtsstandsklausel versehenen Angebote der Klägerin einschränkungslos mit Worten wie etwa "We confirm the offer" angenommen habe. Zwar sei die pauschale Annahme eines Vertragsangebots in der Regel so auszulegen, dass der Annehmende mit sämtlichen vorgeschlagenen Vereinbarungen einverstanden sei, es sei denn, einzelnen Angebotselementen werde - wie hier nicht - explizit widersprochen. Vorliegend sei ein solcher expliziter Widerspruch aber entbehrlich gewesen, da die Klägerin das Erklärungsverhalten der Beklagten nicht dahin habe verstehen können, dass diese mit der Zuständigkeit der Gerichte in Hamburg einverstanden sei. Der Klägerin habe vielmehr nach der für beide Seiten gleichermaßen erkennbaren Gesamtsituation und Interessenlage der Parteien klar sein müssen, dass die Beklagte, ohne dies jeweils förmlich und wiederholend bei jeder Annahme einzelner "specifications" erklären zu müssen, mit einer ausschließlichen Zuständigkeit der Hamburger Gerichte keinesfalls einverstanden gewesen sei.
12
Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin, die mit der Beklagten bereits seit 2007 hinsichtlich des Hochseeschleppers "T. " in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, ohne dass dabei von den gesetzlichen Regeln abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen gefordert oder vereinbart worden seien, ihre dahingehende Vertragspraxis ohne Weiteres durch entsprechende Aufdrucke auf ihren Angeboten habe ändern können, oder ob dem Geschäftspartner nach Treu und Glauben nicht ein expliziter Hinweis auf die Änderung der Geschäftspraxis geschuldet gewesen sei, ohne den nicht davon ausgegangen werden könne, dass er diese Änderung zur Kenntnis genommen habe und sich ihr habe unterwerfen wollen.
13
Das gelte umso mehr, als auch in den ersten Angeboten aus dem vorliegenden Reparaturkomplex bis zum Angebot vom 15. Juni 2010 keine Gerichtsstandsklausel enthalten gewesen sei. Zwar hätten die auf die jeweiligen Angebote erteilten Aufträge in rechtlicher Hinsicht einzelne Verträge dargestellt. Sie hätten sich aber auf ein einheitliches Gesamtprojekt, nämlich die Überholung des Hauptmotors, bezogen, bei dessen Realisierung beide Parteien hätten erwarten dürfen, dass wesentliche Änderungen der Abwicklungsmodalitäten nicht nur beiläufig in auf Einzelangeboten aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt, sondern ausdrücklich angesprochen würden. Solange ein solcher expliziter Hinweis nicht erfolgt sei, habe die Gegenseite im Rahmen der Abwicklung dieses einheitlichen wirtschaftlichen Projekts deshalb darauf vertrauen dürfen, dass es bei der bisherigen Praxis verbleibe. Dementsprechend seien auch die von der Beklagten abgegebenen Annahmeerklärungen ohne einen solchen vorherigen ausdrücklichen Hinweis der Klägerin nur so zu verstehen gewesen, dass sie auf Basis der bisherigen Praxis, das heißt wie bisher ohne Gerichtsstandsvereinbarung, habe kontrahieren wollen.
14
Andernfalls wäre es nämlich dazu gekommen, dass für zukünftige Forderungen der Klägerin die Gerichte in Hamburg zuständig gewesen wären, für bereits begründete Forderungen dagegen nicht. Eine solche Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit sei aber bei einem wirtschaftlich einheitlichen Projekt nicht interessengerecht. Denn der Gerichtsort hinge in diesem Fall von dem Zufall ab, welche Forderung streitig werde; bei mehreren streitigen Forderungen hätten Prozesse unter Umständen sogar an verschiedenen Orten geführt werden müssen. Dass die Beklagte mit ihren Annahmeerklärungen ein solches Ergebnis nicht habe herbeiführen wollen, habe sich auch für die Klägerin aufdrängen müssen. Dem mutmaßlichen Interesse entspreche es vielmehr, dass der Gerichtsstand, der für die erste entstandene Forderung gelte, auch für die später im Zuge der Abwicklung des Projekts entstehenden Forderungen einschlägig sei.
15
Dass die Klägerin selbst bei widerspruchsloser Annahme der "specifications" durch die Beklagte nicht von deren Einverständnis mit einem Gerichtsstand Hamburg habe ausgehen können, ergebe sich weiterhin daraus, dass die Parteien wiederholt versucht hätten, im Rahmen ausdrücklicher Verhandlungen eine Einigung über die Art und Weise und den Ort einer gerichtlichen Auseinandersetzung herbeizuführen, und dass eine solche Einigung tatsächlich nicht zu erzielen gewesen sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien im August 2010 bei ihren Gesprächen über den Abschluss eines Rahmenver- trages - erfolglos - über eine Schiedsgerichtsvereinbarung Hamburg verhandelt hätten und die Klägerin dabei den Schiedsort Hamburg habe durchsetzen wollen , habe die Beklagte nicht befürchten müssen, dass im Widerspruch zu diesem Verhandlungsstand ihre zeitlich parallele uneingeschränkte Annahme der "specifications" als Einverständnis mit der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in Hamburg ausgelegt würde. Das gelte umso mehr, als die Klägerin gewusst habe, dass die von ihr vorgeschlagene Schiedsabrede von der Beklagten nicht akzeptiert werden würde, weshalb sie sich im Verlauf der im August 2010 geführten Verhandlungen zunächst sogar mit einem Schiedsgericht in Riga einverstanden erklärt habe.
16
Solange die Verhandlungen über eine Schiedsgerichtszuständigkeit angedauert hätten, habe deshalb kein Raum für die Annahme einer parallel zustande gekommenen Gerichtsstandsvereinbarung bestanden. Diese Verhandlungen seien zudem - wie auch die Klägerin über lange Zeit hinweg nicht in Abrede genommen habe - erst mit der am 24. November 2010 getroffenen Vereinbarung abgeschlossen worden. Soweit die Klägerin erst gegen Ende des Berufungsrechtszugs auf einen Hinweis des Senats zu Bedenken gegen die vom Landgericht vertretene Auffassung behauptet habe, dass zwischen August und November 2010 nicht verhandelt worden sei, sei dies als neuerstreitiger Vortrag in der Berufungsinstanz als verspätet zurückzuweisen.
17
Auch für die Zeit nach dem 24. November 2010 sei das Erklärungsverhalten der Beklagten nicht so zu verstehen gewesen, als sei sie mit den auf den "specifications" aufgedruckten Gerichtsstandsvereinbarungen einverstanden gewesen. Äußerlich habe sich weder die Gestaltung der "specifications" noch das Erklärungsverhalten der Beklagten geändert. Ebenso sei für die bis dahin geschlossenen Einzelverträge weder eine Schiedsabrede noch eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen, so dass keine der bisherigen Forderungen in Hamburg hätte geltend gemacht werden können. DasProblem einer interessenwidrigen Aufspaltung der Gerichtsstände nach der Entstehungszeit der Forderungen hätte sich deshalb in verschärfter Form gestellt. Dass die Beklagte nunmehr nach Scheitern einer Gerichtsstandsvereinbarung für Hamburg mit einem umfassenden Gerichtsstand in Hamburg einverstanden gewesen sein sollte, habe die Klägerin nicht erwarten können und auch nicht erwartet. Für diesen Fall hätte vielmehr nichts näher gelegen, als dass die Parteien in der Vereinbarung vom 24. November 2010 nicht nur Regelungen zur Bezahlung noch offener Rechnungen, sondern auch Regelungen für die Fortsetzung der Reparatur unter Aufnahme einer entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten. Wenn danach der Klägerin aufgrund der gesamten Umstände klar gewesen sei, dass die Beklagte nicht vor staatlichen Gerichten in Hamburg habe klagen und verklagt werden wollen, sei es treuwidrig und verdiene keinen Schutz, wenn sie sich gleichwohl auf die äußerlich widerspruchslose Hinnahme einer in aufgedruckten AGB enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung berufe.
18
Ungeachtet dieser bereits fehlenden Willensübereinstimmung der Parteien zu einer Gerichtsstandsvereinbarung könne in den Fällen, in denen die Schriftform nicht gewahrt sei, auch schon deshalb nicht von einer zur Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen dann nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO erforderlichen Gepflogenheit ausgegangen werden, weil die Reaktion der Beklagten auf die "specifications" häufig gewechselt habe. So habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Angebote per E-Mail oder telefonisch angenommen worden seien. Insbesondere hinsichtlich der Ingenieurleistungen , die nach der Berechnung der Klägerin nahezu ein Drittel der streitgegenständlichen Forderungen ausmachten, habe sich die Klägerin erstinstanzlich nur darauf berufen, dass die Parteien insoweit in regem Austausch gestanden hätten und eine Beauftragung erfolgt sei, wie sie sich aus der Vereinbarung vom 24. November 2007 ergebe. Gepflogenheiten setzten jedoch eine tatsäch- liche Übung voraus, die auf der Einigung der Parteien beruhe; sie könnten zwar die Form ersetzen, nicht jedoch die Einigung.
19
Schließlich genügten auch diejenigen "specifications", die nur unter Einschränkungen angenommen worden seien, der Form des Art. 23 EuGVVO nicht. So habe der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19. Oktober 2010 - VIII ZR 34/09) entschieden, dass von einer Beanstandung und damit Ablehnung eines Angebots hinsichtlich der Angebotspreise zugleich eine in dem Angebot enthaltene Gerichtsstandsklausel erfasst sei. Das gelte auch hier, zumal die Klägerin selbst in ihren Angeboten den Vorbehalt gemacht habe, dass der angebotene Preis nur für den Fall einer vollständigen Beauftragung gelten solle. In Fällen, in denen das Angebot nur teilweise von der Beklagten bestätigt worden sei, sei deshalb eine Einigung über den Preis aufgrund des Vorbehalts noch nicht erzielt worden mit der Folge, dass die eingeschränkte Bestätigung durch die Beklagte lediglich ein neues Angebot dargestellt habe, welches eine Gerichtsstandsklausel gerade nicht enthalten habe.
20
Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Angebote zeitlich, und zwar in der Regel für sechs Wochen, befristet. Für einige dieser Angebote sei die Annahmefrist jedoch bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin verstrichen gewesen.

II.

21
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
22
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Einigung der Parteien über einen für die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin auf Hamburg lautenden Gerichtsstand selbst in den Fällen verneint, in denen die Beklagte die ihr erteilten "specifications" ohne Einschränkung durch E-Mail angenommen hat.
Ebenso sind auch die hilfsweise angestellten Überlegungen des Berufungsgerichts zu denjenigen Fällen, in denen die Beklagte die "specifications" lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außerhalb gesetzter Annahmefristen angenommen hat, nicht frei von Rechtsfehlern.
23
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich eine internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Hamburg, das gemäß § 280 ZPO in zulässiger Weise durch selbstständig anfechtbares Zwischenurteil erkannt hat, vorliegend nur aus einer Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 der gemäß Art. 80 f. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 S. 1) bis zum 9. Januar 2015 geltenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12 S. 1; im Folgenden: EuGVVO) ergeben kann. Die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO zur Begründung dieser Zuständigkeit erforderliche Gerichtsstandsvereinbarung muss - soweit hier von Bedeutung - nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a oder b EuGVVO entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer Form geschlossen sein, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind.
24
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall zumindest insoweit gegeben, als die Beklagte die "specifications" der Klägerin in den von ihr versandten E-Mails uneingeschränkt mit Worten wie etwa "We confirm the offer" bestätigt hat. Auch für diejenigen Fallgestaltungen, in denen - zumindest nach den Behauptungen der Klägerin - die Beklagte die "specifications" lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außerhalb gesetz- ter Annahmefristen angenommen hat und zu denen das Berufungsgericht - nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - keine näheren Feststellungen mehr getroffen hat, kann das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nicht von vornherein verneint werden.
25
Insoweit gilt zudem, dass für die in Rede stehende Zulässigkeit der Klage bereits die schlüssige Darlegung des Anspruchs und einer hierauf bezogenen Gerichtsstandsabrede in der den Anspruch begründenden Vereinbarung durch die Klägerin genügt, und zwar ungeachtet eines - hier teilweise erfolgten - Bestreitens einigungs- und damit anspruchsbegründendender Tatsachen durch die Beklagte. Das ergibt sich aus dem auch für die Beurteilung von Gerichtsstandsvereinbarungen nach der EuGVVO anwendbaren Grundsatz, dass Tatsachen , die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen ), erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden. Denn für die Feststellung der Zulässigkeit reicht bereits die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus (BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; vom 30. Oktober 2003 - I ZR 59/00, WM 2004,1146 unter II 2 mwN).
26
2. Soweit die Beklagte die den Klageforderungen zugrunde liegenden "specifications" der Klägerin uneingeschränkt durch E-Mail bestätigt hat, liegt eine formgerechte Einigung der Parteien auf die in den "specifications" enthaltene Klausel "Place of jurisdiction Hamburg" vor und ist deshalb gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für die betreffenden Forderungen gegeben.
27
a) Anders als die Revisionserwiderung mit der von ihr erhobenen Gegenrüge meint, hat das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, dass in den der Beklagten übersandten "specifications" ein auch auf eine Eini- gung über den Gerichtsstand abzielendes bindendes Angebot der Klägerin und nicht lediglich unverbindliche Preisübersichten oder Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots gelegen haben. Das gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen, durchweg auf den Abschluss von Einzelverträgen gerichteten "specifications" die Lieferung von Schiffsersatzteilen und dadurch Waren zum Gegenstand hatten , auf die gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB, Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 CISG das UNKaufrechtsübereinkommen und damit Artikel 14 CISG Anwendung finden, oder ob darin schwerpunktmäßig Ingenieurleistungen angeboten waren, die sich mangels Eingreifens von Art. 3 Abs. 2 CISG hinsichtlich eines Bindungswillens gemäß Art. 3 Nr. 1 Buchst. b EGBGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO nach unvereinheitlichtem deutschen (Werkvertrags-)Recht und damit insoweit nach § 145 BGB beurteilen (vgl. dazu MünchKommHGB/Benicke, 3. Aufl., Art. 3 CISG Rn. 11; MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., Art. 3 CISG Rn. 5; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 3 CISG Rn. 9, 11; jeweils mwN). Denn die Anforderungen an die Feststellung eines Bindungswillens , für den es jeweils auf den durch Auslegung (Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Parteiwillen ankommt (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 3 CISG Rn. 10 mwN), unterscheiden sich dabei angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit der hierbei anzulegenden Maßstäbe (vgl. BeckOK-BGB/ Saenger, Stand: 1. November 2014, Art. 8 CISG Rn. 1 mwN) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise.
28
aa) Soweit die der Beklagten übermittelten "specifications" ganz überwiegend die Klausel "Subject to prior sale" (Zwischenverkauf vorbehalten) aufweisen , hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler nicht als Ausdruck eines fehlenden Bindungswillens der Klägerin gewertet, sondern dem lediglich die Bedeutung eines den Bindungswillen nicht in Frage stellenden Widerrufsrechts beigemessen (ebenso etwa Staudinger/Magnus, aaO, Art. 14 Rn. 14 mwN). Damit war zugleich die Gerichtsstandsklausel nicht nur unverbindlich angekündigt, sondern in der gewählten Schriftform zur vertraglichen Annahme und damit verbindlich zu der von Art. 23 EuGVVO vorausgesetzten Einigung gestellt. Denn ob ein Bindungswille vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Hierbei ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass tendenziell ein Bindungswille umso eher anzunehmen ist, als die zu beurteilende Erklärung des Anbietenden den Bestimmtheitserfordernissen hinsichtlich Adressatenkreis, Ware, Liefermenge und Preis entspricht (Piltz, Internationales Kaufrecht, 2. Aufl., Rn. 3-33; MünchKommHGB/Ferrari, aaO, Art. 14 Rn. 12 mwN). Insoweit spricht für eine von einem Bindungswillen getragene Verbindlichkeit der "specifications", dass sie allein an die Beklagte und nicht an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet waren (Piltz, aaO, Rn. 3-21). Ein untrügliches Indiz für einen Bindungswillen der Beklagten ist auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die Klägerin mit Wendungen wie "Validity: 6 Weeks" eine für bindende Angebote typische Annahmefrist (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CISG, § 148 BGB) gesetzt hat, aus der ein Empfänger der Erklärung in der Situation der Beklagten schließen musste, dass die Klägerin sich ungeachtet eines für den Fall des Zwischenverkaufs vorbehaltenen Widerrufsrechts für diese Zeit jedenfalls an die erteilten "specifications" gebunden halten wollte (vgl. Piltz, aaO, Rn. 3-32).
29
bb) Nichts anderes ergibt sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, daraus, dass die Klägerin den von ihr angegebenen Lieferzeiten vielfach den Zusatz "non-binding offer" hinzugefügt hat. Denn auch dadurch hat sie die Verbindlichkeit der erteilten Angebote nicht in Frage stellen wollen, sondern nur einen Richtwert für die in solch einem Fall etwa nach Art. 33 Buchst. c CISG zu bestimmende angemessene Lieferfrist vorgeben wollen (vgl. dazu Staudinger/Magnus, aaO, Art. 33 Rn. 16; Widmer Lüchinger in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl., Art. 33 Rn. 14 mwN).
30
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch selbst in den Fällen, in denen die Beklagte die ihr mit der genannten Gerichtsstandsklausel übermittelten Angebote der Klägerin uneingeschränkt durch E-Mail angenommen hat, die für alle in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO genannten Abschlussvarianten zu deren Wirksamkeit erforderliche tatsächliche Willenseinigung der Parteien (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 f. - Gasser; vom 7. Februar 2013 - C-543/10, IHR 2013, 85 Rn. 26 ff. - Refcomp; jeweils mwN) verneint.
31
aa) Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen, in seinen Merkmalen autonom zu bestimmenden Gerichtsstandsvereinbarung (EuGH, Urteil vom 10. März 1992 - C-214/89, NJW 1992, 1671 Rn. 13 f. - Powell Duffryn) ist nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den zuvor schon nach Artikel 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. II 1972 S. 774; EuGVÜ) geltenden Anforderungen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-533/07, NJW 2009, 1865 Rn. 48 ff. - Falco Privatstiftung; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 14) - das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über eine die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts begründende Abrede oder Klausel, welche klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Zugleich sollen die damit einhergehenden Formerfordernisse gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1976 - C-24/76, Slg. 1976, 1831 Rn. 7 - Estasis Salotti; vom 14. Dezember 1976 - C-25/76, Slg. 1976, 1851, 1860 Rn. 6 - Galeries Segoura; vom 20. Februar 1997 - C-106/95, NJW 1997, 1431 Rn. 15 - MSG; vom 7. Februar 2013 - C-543/10, aaO Rn. 27 - Refcomp).
32
bb) Diese vom Tatrichter auf der Grundlage des jeweils berufenen Prozessrechts festzustellenden Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 1996 - III ZR 95/95, NJW 1996, 1819 unter 1 a) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft durch Heranziehung von Umständen verneint, die im Wortlaut der Vereinbarungen keinen Niederschlag gefunden haben und die selbst bei einer unterstellten Anwendbarkeit der sich gemäß Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB aus dem materiellen Vertragsrecht ergebenden weiten Auslegungsmaßstäbe (dazu nachstehend unter II 2 b cc) für eine Auslegung der "specifications" und deren Annahme durch die Beklagte keine Berücksichtigung verdienen.
33
(1) Zwar kann die Auslegung von - wie hier ungeachtet der in den "specifications" enthaltenen Formularklauseln - Individualvereinbarungen durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist und die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht. Leidet die tatrichterliche Auslegung jedoch an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 37; vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, WM 2012, 2144 Rn. 10; vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.
34
(2) Bei der Auslegung einer solchen Vereinbarung, die in diesem Fall das Revisionsgericht selbst vornehmen kann, wenn - wie hier - die dazu erforderlichen Feststellungen bereits getroffen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, WRP 2015, 356 Rn. 61 mwN), ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, aaO Rn. 18; vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 mwN; BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - VIII ZR 302/13, NJW 2015, 409 Rn. 11). Weder im Wortlaut der "specifications" noch der darauf durch E-Mail erfolgten Annahmeerklärungen der Beklagten findet sich jedoch ein Anhalt, dass die in den "specifications" aufgeführte Gerichtsstandsklausel von der Einigung der Parteien ausgenommen sein sollte.
35
Dem steht - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht entgegen, dass die Beklagte, als sie die "specifications" der Klägerin mit Wendungen wie "We confirm the offer" angenommen hat, dabei nicht noch einmal ausdrücklich ihr Einverständnis mit den darin auf der Vorderseite enthaltenen Gerichtsstandsklauseln erklärt hat. Denn zu einer solchen, auch durch Briefwechsel möglichen Einigung (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht , Bearb. 2011, Art. 23 Brüssel I-VO Rn. 15a mwN) bedarf es für die Annahmeerklärung keiner ausdrücklichen Wiederholung des darauf bezogenen Angebots. Es genügt vielmehr jede Erklärung, die - wie hier - die uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot zum Ausdruck bringt und die sich deshalb auch auf die schlichte Zustimmung beschränken kann (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 - VIII ZR 253/84, WM 1985, 1481 unter II 2; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 18 Rn. 4; MünchKommBGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 3).
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(3) Zwar gilt, wenn man mit dem Berufungsgericht eine solche auf den ersten Blick eindeutige Annahmeerklärung gleichwohl für auslegungsfähig halten wollte, zugleich das Gebot der nach beiden Seiten hin gerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Vertragszwecks , wozu auch die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, aaO Rn. 11; vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Ebenso gilt, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (Senatsbeschluss vom 11. November 2014 - VIII ZR 302/13, aaO mwN). Beides kommt hier jedoch - wie auch die Revision mit Recht geltend macht - für eine gegen den Wortlaut der Parteierklärung sprechende Auslegung nicht zum Tragen.
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(a) Zu einem übereinstimmend gebildeten Willen beider Parteien, die Gerichtsstandsklausel gegen den Wortlaut ihrer bei Abschluss der Einzelverträge abgegebenen Erklärungen nicht mit vereinbaren zu wollen, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen; dazu fehlt auch sonst jeder Anhalt. Ebenso wenig tragen die vom Berufungsgericht angeführten Umstände die Wertung, die Klägerin habe die Annahmeerklärungen nach ihrem Empfängerhorizont nur so verstehen können, dass die Gerichtsstandsklausel ausgenommen sein und in Wirklichkeit nur eine - dann sogar einem wirksamen Vertragsschluss gemäß Art. 19 Abs. 1, 3 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB jedenfalls bis zu einer späteren Annahmebetätigung entgegenstehende - verdeckte Teilannahme erklärt werden sollte. Das Berufungsgericht berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, dass die Klägerin die in Rede stehende Gerichtsstandsklausel seit August 2010 beständig in ihren "specifications" verwendet und dadurch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihre Lieferungen und Leistungen nur zu den angegebenen Bedingungen erbringen wollte. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, insoweit zu widersprechen und bei ihren Annahmeerklärungen die Gerichtsstandsklausel von einer Angebotsannahme auszunehmen, statt die Klägerin in dem Glauben zu wiegen, sie könne bei künftigem Streit über die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie die daraus resultierenden Forderungen die Gerichte an ihrem Sitz anrufen, ohne sich auf ein in Zypern gelegenes Heimatgericht der Beklagten (Art. 3, 60 Abs. 1 EuGVVO), auf ein Gericht am Erfüllungsort in Polen (Art. 5 EuGVVO) oder ein weiteres Gericht, wie etwa dasjenige in Riga, verweisen lassen zu müssen.
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(b) Das gilt für die auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigende, vom Berufungsgericht jedoch außer Acht gelassene Interessenlage umso mehr, als die im August 2010 geführten Verhandlungen der Parteien über eine Rahmenvereinbarung und insbesondere die Vereinbarung vom 24. November 2010, aus der sich erhebliche, im einzelnen festgestellte Zahlungsrückstände und die Modalitäten ihrer Rückführung ergeben, unmissverständlich zeigen, dass die Vertragsbeziehungen der Parteien längst nicht mehr störungsfrei verliefen. Die Klägerin hatte vor diesem Hintergrund vielmehr allen Anlass, eine ihr günstige Gerichtsstandsvereinbarung durchzusetzen, so dass es gerade auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage Sache der Beklagten gewesen wäre, dem entgegenzutreten und keine Angebote zu akzeptieren, in denen die streitige Gerichtsstandsklausel enthalten war.
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(c) Auch der Umstand, dass sich die Parteien weder in den im August 2010 geführten Verhandlungen über einen Rahmenvertrag noch in der Vereinbarung vom 24. November 2010, die sich nahezu ausschließlich mit bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen befasst, nicht über eine Gerichtsstandsvereinbarung hatten einigen können, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dahin gedeutet werden, dass damit jegliche, insbesondere künftige Gerichtsstandsabreden unbeachtlich sein sollten oder sogar als treuwidrig und damit als nicht geschrieben zu behandeln wären. Der Senat braucht - da nicht streitgegenständlich - nicht zu entscheiden, ob für diejenigen Forderungen , die in der Vereinbarung vom 24. November 2010 einvernehmlich festgestellt worden sind, konkludent zugleich eine ihren Einzelverträgen etwa zugrunde liegende Gerichtsstandsvereinbarung aufgehoben sein sollte oder ob sich die Forderungsfeststellungen auf eine bloße Festschreibung des Forderungsbestands beschränkt haben. Für die von dieser Vereinbarung nicht erfass- ten Forderungen sowie vor allem auch für die Zukunft, in der die Klägerin ihre Angebote beständig unter Zugrundelegung der Gerichtsstandsklausel unterbreitet hat, und damit zugleich für etwaige Streitigkeiten, die aus den hier streitgegenständlichen Forderungen erwachsen könnten, kann das jedenfalls nicht gelten. Dies ist ersichtlich ungeregelt geblieben.
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(d) Nicht tragfähig ist auchdie Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ungeachtet der Praxis der Parteien, jeweils Einzelverträge über die für die Schiffsreparatur gerade erforderlichen Lieferungen und Leistungen zu schließen, darauf vertrauen können, dass es angesichts der wirtschaftlichen Einheitlichkeit des Projekts bei der ursprünglichen Angebotspraxis der Klägerin, die keine Gerichtsstandsklausel vorgesehen hat, verbleiben würde. Entsprechendes gilt für die Annahme, auch die Klägerin habe die von der Beklagten abgegebenen Annahmeerklärungen mangels vorherigen ausdrücklichen Hinweises auf die Änderung ihrer Angebotspraxis nur so verstehen können, dass die Beklagte allein auf Basis der bisherigen Praxis, das heißt wie bisher ohne Gerichtsstandsvereinbarung, habe kontrahieren wollen. Dabei lässt das Berufungsgericht nicht nur unberücksichtigt, dass die Gerichtsstandsklausel unübersehbar auf den Vorderseiten der "specifications" innerhalb der zentralen Angebotsbedingungen aufgeführt war und deshalb selbst bei flüchtigem Lesen nicht verborgen bleiben konnte. Es übersieht weiter, dass die Parteien seit August 2010 gerade auch über die Gerichtsstandsfrage verhandelt haben, so dass die Beklagte aus diesem Grunde schlechthin nicht darüber hinwegsehen konnte, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt dazu übergegangen war, nur noch unter Beifügung der Gerichtsstandsklausel anzubieten.
41
(e) Soweit das Berufungsgericht schließlich meint, eine mit dem Wechsel der Angebotspraxis einhergehende Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit sei bei einem wirtschaftlich einheitlichen Projekt wie dem vorliegenden nicht interessengerecht gewesen, verkennt es, dass es in erster Linie Sache der - zudem wirtschaftlich erfahrenen - Parteien war, ihre Interessen wahrzunehmen und zu bestimmen. Wenn der Klägerin angesichts der sich abzeichnenden Störungen der Vertragsbeziehungen daran gelegen war, etwaige Streitigkeiten künftig an einem ihr genehmen Gerichtsstand zu lokalisieren, und sie dieses durchgesetzt hat, ist dies ungeachtet eines dadurch abweichenden Gerichtsstandes für vorangegangene Vertragsverhältnisse hinzunehmen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts wird deshalb den Anforderungen an eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung auch insoweit nicht gerecht.
42
cc) Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich auch aus einem weiteren Grunde als unzutreffend. Denn es berücksichtigt bei der von ihm vorgenommenen Auslegung und der dabei verneinten Einigung der Parteien auf die in den "specifications" enthaltene Gerichtsstandsklausel nicht, dass insoweit schon nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allenfalls ein beschränkter Rückgriff auf das der Klausel zugrunde liegende materielle Vertragsverhältnis zulässig gewesen wäre. Die EuGVVO lässt nämlich die Vorschriften des materiellen Rechts unberührt; ihr Ziel ist vielmehr die Schaffung einheitlicher Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit. Dementsprechend muss das nationale Gericht im Interesse der zu den Zielen der Verordnung gehörenden Rechtssicherheit in der Lage sein, an Hand der Normen der Verordnung ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen. Dieses Bestreben, die Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, dass sich mit Gewissheit vorhersehen lässt, welches Gericht zuständig sein wird, ist im Rahmen des Art. 23 EuGVVO durch die Festlegung strenger Formvoraussetzungen zum Ausdruck gekommen, da Ziel dieser Bestimmung ist, klar und eindeutig ein Gericht eines Vertragsstaats zu bestimmen, das gemäß dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll (EuGH, Urteile vom 3. Juli 1997 - C-269/95, RIW 1997, 775 Rn. 27 ff. - Benincasa; vom 16. März 1999 - C-159/97, WM 1999, 1187 Rn. 47 f. mwN - Castelletti).
43
Dementsprechend kann die Wahl eines vereinbarten Gerichts auch nur an Hand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art. 23 EuGVVO - hier dem Erfordernis einer tatsächlichen, klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen Willenseinigung der Parteien - stehen. Dagegen sieht diese Bestimmung - anders als etwa Art. 5 EuGVVO - von jedem objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht ab, was insbesondere auch eine zusätzliche Prüfung der Angemessenheit der Klausel und des vom Verwender damit verfolgten Ziels ausschließt (EuGH, Urteil vom 16. März 1999 - C-159/97, aaO Rn. 49 ff. mwN - Castelletti). Genau dies hat das Berufungsgericht mit den von ihm ungeachtet der schriftlich dokumentierten Willenseinigung angestellten Erwägungen zu einer bereits aus vermeintlich entgegenstehenden Interessen gefolgerten fehlenden Annahmefähigeit des Angebots auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung beziehungsweise der noch einmal gesondert an § 242 BGB gemessenen und dabei wegen Interessenwidrigkeit verneinten Berücksichtigungsfähigkeit einer solchen Vereinbarung aber rechtsfehlerhaft getan.
44
dd) Danach kann - wie der Senat anhand des vorstehend unter II 1 wiedergegebenen Prüfungsmaßstabs mangels Erfordernisses weiterer Feststellungen selbst entscheiden kann - die von Art. 23 Abs. 1 EuGVVO vorausgesetzte Willenseinigung der Parteien auf den in den "specifications" aufgeführten Gerichtsstand Hamburg jedenfalls für die Fälle nicht verneint werden, in denen die Beklagte die betreffenden Angebote der Klägerin ohne jede Einschränkung fristgerecht durch E-Mail angenommen hat. Dass diese E-Mails die für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen weiter notwendige Schriftform gewahrt haben, steht gemäß Art. 23 Abs. 2 EuGVVO außer Frage (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - VIII ZR 137/13, IHR 2014, 56 Rn. 4 mwN).
45
ee) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung mit einer von ihr weiter erhobenen Gegenrüge geltend, die Vorinstanzen hätten hinsichtlich des Mitarbeiters B. der Klägerin, der die "specifications" gezeichnet habe, keine Vertretungsmacht festgestellt, mit Wirkung für und gegen die Klägerin eine Gerichtsstandsvereinbarung zu schließen; dahingehend habe die insoweit darlegungs - und beweisbelastete Klägerin auch noch nicht einmal substantiiert vorgetragen.
46
(1) Eines solchen nach den Umständen des Falles als selbstverständlich mitzulesenden Sachvortrags hat es nicht eigens bedurft. Denn die erforderliche Vertretungsmacht des jeweils für die Klägerin handelnden Mitarbeiters hat sich allein schon aus dem hier nach dem Wirkungsstatut, das insoweit auf das Recht der Niederlassung der Klägerin und darüber auf das deutsche Recht verweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990, 1847 unter II 1 c), zur Anwendung kommenden § 54 Abs. 1 HGB ergeben, und zwar auch für die dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterfallenden Kaufverträge der Parteien (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 CISG Rn. 37 mwN).
47
§ 54 Abs. 1 HGB sieht unter anderem vor, dass in Fällen, in denen jemand ohne Erteilung der Prokura zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist, die Vollmacht (Handlungsvollmacht) sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. So verhält es sich hier. Denn bei den in Rede stehenden Einzelverträgen hat es sich ersichtlich um derartige Geschäfte gehandelt. Die erforderliche Ermächtigung braucht zudem nicht ausdrücklich erteilt zu sein. Es genügt vielmehr eine konkludente Bevollmächtigung , die regelmäßig schon in der Übertragung einer verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden Geschäftsbetrieb liegt (Ensthaler/Schmidt, GK-HGB, 8. Aufl., § 54 Rn. 8; Oetker /Schubert, HGB, 3. Aufl., § 54 Rn. 12; jeweils mwN; vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 - VII ZR 268/81, WM 1982, 445 unter 2 a; vom 19. März 2002 - X ZR 157/99, WM 2003, 749 unter III 2).
48
Davon ist jedenfalls für die im Streit stehenden "specifications" auszugehen , die nahezu durchgängig von dem als "Deputy General Director" bezeichneten Mitarbeiter S. und nicht - wie die Revisionserwiderung geltend macht - von dem Mitarbeiter B. gezeichnet sind und gängige Gegenstände eines Vertriebs von Schiffsersatzsteilen betreffen. Das gilt zugleich für eine bei Auslandsgeschäften übliche Gerichtsstandsklausel, wie sie sich hier zugunsten des Anbietenden in den erteilten "specifications" findet.
49
(2) Ungeachtet dessen wären selbst bei (ursprünglichem) Fehlen der erforderlichen Vertretungsmacht die bis dahin schwebend unwirksamen Verträge (§ 177 Abs. 1 BGB) zumindest dadurch gemäß § 184 Abs. 1 BGB ex tunc wirksam geworden, dass die Klägerin die Vertretung durch die Ausführung der von ihr als gültig behandelten Verträge sowie durch ihre auf die Wirksamkeit der Verträge und der daraus erwachsenen Zahlungsansprüche gestützten Klage zumindest konkludent genehmigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 82/88, WM 1990, 1573 unter II 1 d; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 182 Rn. 3). Das gilt gemäß Art. 4 Satz 2 CISG, Art. 3 Nr. 1 Buchst. b EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Rom I-VO auch für die dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterfallenden Kaufverträge der Parteien (vgl. Staudinger/Magnus, aaO, Art. 23 CISG Rn. 7 mwN). Das gilt in gleicher Weise für die in den Verträgen enthaltenen Einigungen auf den Gerichtsstand Hamburg. Denn Art. 23 EuGVVO regelt nach einhelliger Auffassung insbesondere nicht die Frage einer Stellvertretung bei den der Einigung zugrunde liegenden Willenserklärungen sowie die Heilung von Vertretungsmängeln. Insoweit ist vielmehr auf das nach dem Internationalen Privatrecht des Forums maßgebliche materielle Recht - hier sowohl nach dem Wirkungs- als auch nach dem Vertragsstatut das unvereinheitlichte deutsche Recht des BGB - zurückzugreifen (Stein/Jonas/ Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn. 40 f.; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 28; Rauscher/ Mankowski, aaO Rn. 41; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 23 Rn. 81 f.; jeweils mwN).
50
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch für diejenigenFallgestaltungen nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), in denen - zumindest nach den Behauptungen der Klägerin - die Beklagte die "specifications" lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außerhalb gesetzter Annahmefristen angenommen hat. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht - nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - hierzu keine näheren Feststellungen mehr getroffen hat, und dass dem Berufungsurteil auch nicht hinreichend sicher entnommen werden kann, ob das Berufungsgericht seiner Prüfung nur die von der Klägerin im Wege der Klagenhäufung (§ 260 ZPO) zur Entscheidung gestellten Forderungen zugrunde gelegt hat, wie sie sich aus den von ihr ab dem 10. Januar 2011 gestellten Rechnungen ergeben, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch für diese Fallgestaltungen das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls nicht von vornherein verneint werden. Das gilt sowohl für die dazu erforderliche Einigung als auch für die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a oder b EuGVVO zusätzlich geforderte Formwahrung.
51
a) Soweit die Beklagte bestimmte "specifications" der Klägerin durch E-Mail und damit in einer den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a, Abs. 2 EuGVVO entsprechenden Form lediglich teilweise angenommen hat, scheitert die zu einer wirksamen Einigung erforderliche Annahme des Angebots und einer damit einheitlich angebotenen Gerichtsstandsvereinbarung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig schon an die- ser Abweichung. Denn es ist durchaus denkbar, dass ein Angebot dahin verstanden werden kann, dass es auch in Teilen annahmefähig sein soll, weil etwa zwischen mehreren angebotenen Positionen keine zwingende inhaltliche oder preisliche Verknüpfung besteht oder eine angebotene Menge lediglich als Höchstmenge zu verstehen ist, die angebotenen Waren oder Leistungen also erkennbar nicht als nur in diesem Umfang annahmefähige Einheit angeboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 176/84, WM 1986, 557 unter I 3 a, insoweit in BGHZ 97, 147 nicht abgedruckt; Erman/Armbrüster, BGB, 14. Aufl., § 150 Rn. 5). Ebenso kann die Beantwortung eines Vertragsangebots mit dem Versuch, günstigere Bedingungen zu erreichen, im Einzelfall auch als bereits feststehende Annahme gewertet werden, die zugleich den von einer Annahme nicht abhängig gestellten Vorschlag enthält, den Vertrag noch nachträglich zugunsten des Annehmenden zu ändern (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, WM 1997, 625 unter III 1 b; Erman/Armbrüster BGB, aaO Rn. 4). Bei einem solchen Verständnis von Angebot und/oder Annahme läge aber nicht nur die erforderliche Willenseinigung auch hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel vor, sondern wäre zugleich die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO geforderte Schriftform gewahrt.
52
b) Soweit die Beklagte bestimmte "specifications" der Klägerin lediglich fernmündlich und/oder mit (zunächst) einigungsschädlichen Einschränkungen oder Modifikationen (vgl. Art. 19 Abs. 2, 3 CISG) angenommen hat, müsste dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls noch nicht notwendig zur Formunwirksamkeit der auch auf die Gerichtsstandsklausel in den Angeboten bezogenen Annahmeerklärungen führen. Insbesondere würde es im Falle von Einschränkungen oder Modifikationen bei einer anschließend nicht der Form des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO entsprechenden Annahme des Gegenangebots etwa durch bloße Annahmebetätigung (vgl. Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 CISG, § 150 Abs. 2, § 151 BGB) nicht bereits an der erforderli- chen Einigung über die Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung fehlen. Ebenso wenig kann nach den Umständen in diesen Fällen von vornherein das Vorhandensein einer die Einhaltung der Schriftform nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzenden Gepflogenheit verneint werden.
53
aa) Soweit das Berufungsgericht eine Annahme der "specifications" unter Einschränkungen oder Modifikationen so auslegen will, dass ein darin liegendes Gegenangebot der Beklagten sich nicht auf die im Angebot enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt habe und es deshalb an der hierzu erforderlichen Willenseinigung fehle, wird einem solchen Auslegungsergebnis jedenfalls nicht ohne Weiteres gefolgt werden können. Vielmehr ist eine Gegenofferte, wenn sie nur einzelne Änderungen enthält, bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung des von Art. 19 Abs. 1 CISG wie auch von § 150 Abs. 2 BGB verfolgten Ziels, das Vertragsschlussverfahren in Gang zu halten, nach dem hierbei maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszulegen , dass der Erklärende alle Bedingungen der ursprünglichen Offerte, zu denen er selbst keine abweichenden Vorschläge gemacht, in sein Gegenangebot aufgenommen hat, so dass dieses, wenn sich ihm keine entgegenstehende Erklärung entnehmen lässt, zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 269; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 19 Rn. 11). Soweit sich dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 (VIII ZR 34/09, IHR 2011, 179 Rn. 6 ff.) Abweichendes entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht fest.
54
bb) Auch die Beurteilung einer Einhaltung der die Schriftform ersetzenden Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO an das Vorliegen einer Gepflogenheit bedarf in diesen Fällen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weiterer Feststellungen.
55
(1) Soweit die streitgegenständlichen (Einzel-)Verträge dem Geltungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens unterfallen, erstreckt sich allerdings die in Art. 11 CISG geregelte Formfreiheit entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (Piltz, aaO Rn. 2-130; Perales Viscasillas in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, UN-Convention on the International Sales of Goods (CISG), 2011, Art. 11 Rn. 13 mwN insbesondere zu ebenfalls in diese Richtung weisender USamerikanischer und kanadischer Rechtsprechung) nicht auf die in solchen Verträgen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln, so dass nicht schon aus diesem Grunde die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO geregelten Schriftformerfordernisse außer Betracht bleiben können. Denn Art. 11 CISG bezieht sich nur auf solche vertraglichen Absprachen, die einen gemäß Art. 4 Satz 1 CISG in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden (kaufrechtlichen) Inhalt haben.
56
Prozessrechtlich geprägte Abreden wie etwa Gerichtsstandsklauseln unterfallen dagegen ungeachtet ihrer klarstellenden Erwähnung in Art. 19 Abs. 3, Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG, die insoweit nur verbreitete Auslegungsgrundsätze (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - C-269/95, aaO Rn. 31 f. - Benincasa; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, aaO Rn. 15; BeckOKZPO /Toussaint, Stand 1. Januar 2015, § 38 Rn. 10 mwN) aufgreifen und in das UN-Kaufrecht überführen, jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens, sondern beurteilen sich gemäß Art. 4 Satz 2 CISG nach dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaates (schweiz. Bundesgericht, CISG-online Nr. 627; Kantonsgericht Zug (Schweiz), IHR 2005, 119, 120; Cámara Nacional de Apelaciones en lo Comercial (Argentinien), CISG-online Nr. 87; Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 11 Rn. 7 mwN; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 11 CISG Rn. 7 mwN). Das sind hier gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 EuGVVO neben dem Einigungserfordernis die über diejenigen des UN-Kaufrechts teilweise hinausgehenden prozessrechtlichen (Schriftform-) Vorgaben des Art. 23 EuGVVO.
57
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine die Schriftform gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzende Gepflogenheit nicht schon deshalb verneint werden, weil die Reaktion der Beklagten auf die "specifications" nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach die Angebote auch per E-Mail oder telefonisch angenommen worden seien, häufig gewechselt habe. Das ist - anders als die Revisionserwiderung meint - für das Vorhandensein einer Gepflogenheit ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die Einigung der Parteien aufgrund eines außerhalb gesetzter Annahmefristen erfolgten Gegenangebots der Beklagten erfolgt ist, soweit das Gegenangebot dabei die Bedingungen eines zuvor mit der Gerichtsstandsklausel unterbreiteten Angebots der Klägerin aufgegriffen hat. Entscheidend ist vielmehr die auf eine Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel abzielende Willensübereinstimmung der Parteien über die laufende Geschäftsbeziehung hinweg.
58
Es kommt deshalb darauf an, ob die Klägerin aufgrund der von einer solchen Willensübereinstimmung getragenen und auf eine Abwicklung der Geschäftsbeziehungen unter Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel gerichteten Vertragspraxis der Parteien darauf vertrauen konnte, dass die Klausel auch in den Fällen, in denen die Beklagte die durchgängig unter Verwendung der Klausel abgegebenen Angebote bisweilen nur mündlich und/oder zu geänderten Mengen oder Massen angenommen hat, Teil des vereinbartenVertragsinhalts war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - C-25/76, aaO Rn. 11 - Galeries Segoura; Kropholler/von Hein, aaO Rn. 50 ff.; Stein/Jonas/Wagner, aaO Rn. 71). Maßgeblich dafür ist die tatsächliche Entstehung einer Vertragspraxis, die von einer grundsätzlichen Einigkeit der Parteien über die Einbeziehung der in Rede stehenden Gerichtsstandsklausel auf die in ihrer Geschäftsbeziehung zu schließenden Geschäfte getragen war und in der diese Einigkeit in der Folge mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg ungeachtet der im Einzelfall zum Tragen gekommenen Form des Vertragsschlusses ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, WM 2004, 2230 unter II 2 a; Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 26).
59
Zu der danach anzustellenden Gesamtschau der Geschäftsbeziehung der Parteien hat das Berufungsgericht, das rechtsfehlerhaft von einem gegen die Gerichtsstandsklausel erhobenen Gesamtwiderspruch der Beklagten ausgegangen ist, keine Feststellungen getroffen. Dabei werden insbesondere die Bedeutung und (beschränkte) Reichweite der zwischen den Parteien im August und November 2010 geführten Verhandlungen der Parteien sowie die anschließend unverändert fortgesetzte Angebotspraxis der Klägerin neu zu bewerten sein (vgl. auch vorstehend unter II 2 b bb [2, 3]). Zugleich wird - soweit überhaupt von Bedeutung - zu Verlauf und Dauer der genannten Verhandlungen zu berücksichtigen sein, dass das Landgericht zu diesem für seine Entscheidung bedeutungslosen Punkt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine eindeutigen Feststellungen getroffen, sondern erst das Berufungsgericht diese Frage für erheblich erachtet hat. Es wird deshalb - wie auch die Revision geltend macht - zu bedenken sein, ob der vom Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesene Sachvortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2014, mit dem sie auf einen zuvor erteilten Hinweis des Berufungsgerichts vom 17. Dezember 2013 reagiert hatte, nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen wäre (vgl. dazu Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 531 Rn. 17 mwN).

III.

60
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2013 - 404 HKO 23/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2014 - 14 U 126/13 -

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Vertragsrecht: Gerichtsstandsklausel in Kaufverträgen

17.06.2015

Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.
Allgemeines

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2015 - VIII ZR 125/14 zitiert 19 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 184 Rückwirkung der Genehmigung


(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den

Zivilprozessordnung - ZPO | § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage


(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur H

Handelsgesetzbuch - HGB | § 54


(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 148 Bestimmung einer Annahmefrist


Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2015 - VIII ZR 125/14 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2003 - I ZR 59/00

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2012 - IX ZR 30/10

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/10 Verkündet am: 11. Oktober 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1 Zu

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2002 - I ZR 304/99

bei uns veröffentlicht am 07.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 304/99 Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2002 - X ZR 157/99

bei uns veröffentlicht am 19.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/99 Verkündet am: 19. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein HGB § 54 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2011 - I ZR 93/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/09 Verkündet am: 17. März 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KD BGB § 133 B Im Rah

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - VIII ZR 137/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 141/03 Verkündet am: 24. Februar 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2014 - VIII ZR 224/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 224/13 Verkündet am: 3. Dezember 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2019 - XI ZR 280/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 280/17 Verkündet am: 19. März 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 42/19 Verkündet am: 17. Oktober 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Schadensersatz.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2017 - VIII ZR 257/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 257/15 Verkündet am: 25. Januar 2017 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - VI ZR 594/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 594/15 Verkündet am: 8. November 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 59/00 Verkündet am:
30. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Produktvermarktung
EuGVÜ Art. 17
Zur Begründung der Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S.
des Art. 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(EuGVÜ) ist die schlüssige Darlegung des Anspruchs, auf welchen
sich die Vereinbarung bezieht, erforderlich, aber auch ausreichend (im Anschluß
an BGHZ 124, 237, 240 f.; 133, 240, 243).
BGH, Urt. v. 30. Oktober 2003 - I ZR 59/00 - OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1999 und der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 27. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die in Essen ansässige Klägerin und die in Madrid ansässige Beklagte erheben und verarbeiten Daten, insbesondere für die Automobilindustrie. Sie stehen seit rund 15 Jahren in engen Geschäftsbeziehungen zueinander.
Mit schriftlichem Vertrag vom 1. März 1996 räumte die Klägerin der Be- klagten das ausschließliche Recht ein, im einzelnen aufgeführte Produkte der Klägerin sowie jedwede von dieser in der Zukunft entwickelten neuen Produkte und Studien in Spanien und Portugal zu vermarkten. Die Verteilung der Einnahmen sollte Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des deutschen Rechts und bestimmten Essen als Gerichtsstand.
Im weiteren Verlauf des Jahres 1996 akquirierten die Parteien gemeinsam einen Großauftrag der spanischen Ölgesellschaft R. über ein für den Tankstellenbereich neu zu entwickelndes Computerprogramm. Dieses sollte auf dem von der Klägerin für die Automobilindustrie bereits vor dem 1. März 1996 entwickelten, aber nicht in die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Vereinbarung einbezogenen Programm "A. " aufbauen. Das Programm sollte von der Klägerin entwickelt und von der Beklagten bei dem Kunden installiert werden.
Im März 1997 erteilte R. der Beklagten Aufträge über insgesamt 161.988.000 Pta. Die Parteien korrespondierten in der Folgezeit darüber, wie diese Vergütung zwischen ihnen aufzuteilen sei. Von den von R. im April und August 1997 geleisteten Abschlagszahlungen leitete die Beklagte insgesamt 44.392.024 Pta an die Klägerin weiter. Die abschließende Installation des von der Klägerin entwickelten Programms bei R. ist nicht erfolgt. Statt dessen installierte die Beklagte dort ein anderes Programm.
Mit der Behauptung, die Parteien hätten sich auf eine entsprechende Aufteilung geeinigt, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 55 % der von
R. zu zahlenden Vergütung abzüglich der erhaltenen Beträge in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 44.701.376 Pta nebst 8,25 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1997 zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit verneint. Hierzu hat es ausgeführt:
Die internationale Zuständigkeit könne sich allein aus der in dem Vertrag vom 1. März 1996 getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ergeben. Diese gelte aber nicht für die Klageforderung. Die Klägerin mache mit der Klage ausdrücklich nur einen vertraglichen Erfüllungsanspruch geltend. Für die Bejahung der internationalen Entscheidungszuständigkeit sei mindestens die schlüssige
Behauptung der sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblichen (doppelrelevanten) Tatsachen erforderlich. Das von der Beklagten bei R. installierte Programm gehöre nicht zu den in dem Vertrag vom 1. März 1996 ausdrücklich genannten Produkten und stelle, wie die Klägerin selbst vorgetragen habe, auch kein von dieser neu entwickeltes System dar. Die nach dem Klagevortrag vorgesehene Lieferung eines entweder von der Klägerin oder von beiden Parteien gemeinsam zu entwickelnden Programms könne einen Erfüllungsanspruch aus der Vereinbarung vom 1. März 1996 nicht tragen. Ein solcher Anspruch könne auch nicht auf die Behauptung gestützt werden, die Beklagte habe bei der Entwicklung des bei R. installierten Programms die gleiche Technologie verwandt wie die Klägerin; denn die solchenfalls möglicherweise gegebenen Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche ergäben sich nicht aus dem Vertrag vom 1. März 1996. Dasselbe gelte für Ansprüche aus einer zwischen den Parteien etwa getroffenen gesonderten Vereinbarung über eine Vergütung für das bei R. installierte Programm.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall allein aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a des gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO zeitlich noch anwendbaren Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774) in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. September 1996 (BGBl. 1998 II S. 1411) ergeben kann.
2. Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, daß für die Zulässigkeit der Klage die schlüssige Darlegung des Anspruchs durch die Klägerin ausreicht.
Die Auslegung der nach dem EuGVÜ zu beurteilenden Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in deren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts (EuGH, Urt. v. 10.3.1992 - Rs. C-214/89, Slg. 1992, I-1745, 1769, 1778 Tz. 37 = NJW 1992, 1671 - Powell Duffryn; Urt. v. 3.7.1997 - Rs. C-269/95, Slg. 1997, I-3767, 3788, 3798 Tz. 31 = WM 1997, 1549 - Benincasa; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht , 7. Aufl. 2002, Art. 23 EuGVVO Rdn. 69). Die sich dabei gegebenenfalls - wie auch im Streitfall - stellende Frage, nach welchen Grundsätzen der Sachvortrag der Klage bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit zu beurteilen ist, war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. die Darstellung bei Ost, Doppelrelevante Tatsachen im Internationalen Zivilverfahrensrecht, 2002, S. 170 bis 183). Ihnen ist zu entnehmen, daß sich die gebotene Prüfungsintensität grundsätzlich nicht nach dem EuGVÜ bestimmt, sondern nach dem anwendbaren nationalen Recht (vgl. EuGH, Urt. v. 7.3.1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, 450, 463 f. Tz. 35 bis 40 = NJW 1995, 1881 - Shevill ./. Presse Alliance; vgl. auch EuGH, Urt. v. 29.6.1994 - Rs. C-288/92, Slg. 1994, I-2913, 2949, 2956 f. Tz. 19 f. = NJW 1995, 183 - Custom Made Commercial ./. Stawa Metallbau). Danach ist für die Zulässigkeit der Klage die schlüssige Darlegung des Anspruchs durch die Klägerin erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGHZ 124, 237, 240 f.; 133, 240, 243; KG NJW-RR 2001, 1509, 1510; MünchKomm.ZPO/Patzina, 2. Aufl., § 12 Rdn. 56, jeweils m.w.N.).
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, daß ihr der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus der Vermarktung einer Produktneuentwicklung im Sinne der am 1. März 1996 geschlossenen Vereinbarung zustehe.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung maßgeblich darauf abgestellt , daß das von der Beklagten bei R. installierte Programm nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht von dieser entwickelt worden war. Weiter hat es ausgeführt, die nach dem Vorbringen der Klägerin vorgesehene Lieferung eines entweder von dieser oder von beiden Parteien gemeinsam zu entwickelnden Programms trage den Klageanspruch ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, wonach deren Programm auch nach der in der Weiterleitung der 44.392.024 Pta sowie in den Schreiben der Beklagten vom 4. Juli und 11. August 1997 zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Beklagten bereits vermarktet worden war und es sich damit entsprechend dem Vortrag der Klägerin auch hinsichtlich der geltend gemachten Forderung um einen Anspruch auf Erfüllung der getroffenen vertraglichen Absprache handelt. Die Revisionserwiderung hält dem ohne Erfolg entgegen, auch unter Berücksichtigung dieser Umstände habe seinerzeit noch keine Produktvermarktung vorgelegen, sondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Vermarktung eines von der Klägerin erst noch zu entwickelnden Produkts gerichtet gewesen sei. Soweit sich die Beklagte entsprechend verteidigt hat, läßt dies die nach dem zu vorstehend 2. Ausgeführten für die Zulässigkeit der Klage ausreichende Schlüssigkeit des Klagevortrags hinsichtlich einer bereits erfolgten Produktvermarktung unberührt. Auf die sachliche Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens kommt es erst im Rahmen der Prüfung an, ob die Klage begründet ist.
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es war ebenso aufzuheben wie das Urteil des Landgerichts (vgl. § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.). Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird nunmehr im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage die zwischen den Parteien streitige Frage zu prüfen haben, ob die Beklagte das im Hinblick auf den ihr von R. erteilten Auftrag von der Klägerin erstellte Programm "A. " im Sinne der Rahmenvereinbarung vom 1. März 1996 bereits vermarktet hat. Sollte dies der Fall sein, wird das Landgericht des weiteren zu untersuchen haben, inwieweit die Klägerin gemäß der von ihr behaupteten , die Rahmenvereinbarung vom 1. März 1996 ausfüllenden Vereinbarung den Klagebetrag von der Beklagten zu beanspruchen vermag.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

37
Zwar kann die Auslegung einer Individualvereinbarung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 16; vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NZM 2014, 790 Rn. 14; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, NJW 2014, 2864 Rn. 42; jeweils mwN). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung hält jedoch auch einer darüber hinausgehenden uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Zusatzvereinbarung rechtsfehlerfrei als Ergänzung zu § 11 Ziffer 2 des Mietvertrags ausgelegt, in der die Höhe des abrechenbaren Betrags für den Fall geregelt werde, dass die Mieter gemäß § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen selbst durchführen. Dagegen hat es der Zusatzvereinbarung selbst - zu Recht - keinen Vorbehalt des Vermieters entnommen, der Selbstvornahme seitens des Mieters zu widersprechen.
10
a) Hinsichtlich der Vertragsänderung vom 10. Februar 2004 geht es um die Auslegung einer Individualvereinbarung. Diese ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236, vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, WM 2008, 1456 Rn. 23). Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob dieser die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze , die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; vom 29. Mai 2008, aaO).
17
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht). So liegt der Fall hier.
61
a) Der Senat kann das Vertragsstrafeversprechen selbst auslegen. Die Auslegung individueller Vereinbarungen ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar (vgl. oben Rn. 56). Hat der Tatrichter jedoch die gebotene Auslegung unterlassen oder hält seine Auslegung der Nachprüfung nicht stand, kann das Revisionsgericht die Vereinbarung selbst auslegen, wenn - wie hier - die dazu erforderlichen Feststellungen bereits getroffen worden sind; das gilt selbst dann, wenn nicht nur eine einzige Auslegung möglich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 44 f.; Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f.; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 35 = WRP 2011, 768 - Jette Joop).
17
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht). So liegt der Fall hier.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 304/99 Verkündet am:
7. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk : ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Unikatrahmen

a) Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann ausnahmsweise
auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neues
"Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daß es als dessen Teil erscheint.

b) Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen
des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht notwendig
voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kunstdrucken
eines Gemäldes in von dritter Hand bemalten Rahmen verletzt das
Urheberpersönlichkeitsrecht, wenn Bild und Rahmen von unbefangenen Betrachtern
ohne weiteres als ein "Gesamtkunstwerk" des Urhebers des Originalwerkes
angesehen werden können.

c) Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger
Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts
in einem solchen Fall.

d) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 2
UrhG auf Herausgabe des Verletzergewinns sind Ersatzzahlungen, die der
Verletzer deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weitervertrieb
der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert sind, nicht abzuziehen.
BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - I ZR 304/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Schluûurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 10. Dezember 1998 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.746,51 ? (= 128.589,-- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998 zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der - am 19. Februar 2000 verstorbene - Kläger, ein bekannter Künstler, hat die Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" geschaffen. Die Beklagte vertrieb Kunstdrucke dieser Bilder in Rahmen, die nach den aufgemalten Motiven jeweils in besonderer Weise den Bildern angepaût waren. Die Beklagte war zwar befugt, die Kunstdrucke als solche zu vertreiben, besaû aber nicht die Zustimmung des Klägers für den Vertrieb der Kunstdrucke in den von Dritten gestalteten Rahmen.
Auf die Stufenklage des Klägers hat das Landgericht die Beklagte durch Teilurteil vom 2. Oktober 1997 verurteilt, es zu unterlassen, Reproduktionen der Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in Bildrahmen anzubieten oder zu verbreiten, deren Bemalung sich - wie im damaligen Tenor abgebildet - als Fortsetzung und Vergröûerung der Werke darstelle, sowie dazu, Auskunft darüber zu erteilen, welcher Umsatz und welcher Gewinn mit diesen Werken einschlieûlich der Bildrahmen erzielt worden sei (LG Frankfurt am Main ZUM-RD 1998, 344). Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Nach Vergleichsverhandlungen, die sich an das landgerichtliche Teilurteil anschlossen, unterbreitete der anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 9. Februar 1998 ein Vergleichsangebot, das von der Beklagten - vertreten durch ihre Rechtsanwältin - durch Unterzeichnung des Schreibens angenommen wurde. Die Vereinbarung hat in ihren Abschnitten 1 bis 4 folgenden Wortlaut:

"1. Ihre Mandantschaft [Beklagte] verpflichtet sich bei Meidung einer Vertragsstrafe von DM 12.000,00, es zu unterlassen, Reproduktionen der Bilder 'Hundertwasser-Haus in Wien' und 'Die vier Einsamkeiten' des Künstlers Friedensreich Hundertwasser in Bildrahmen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder anbieten zu lassen und/oder vertreiben zu lassen, so wie sie Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 11 U 51/97) sind. 2. Ihre Mandantschaft erteilt unserer Mandantschaft zu unseren Händen eingehend bis zum 27.2.1998 schriftliche Auskunft,
a) welcher Gewinn mit den in Ziff. 1 bezeichneten Werken inklusive Bildrahmen erzielt worden ist. Bei der Ermittlung des Gewinns werden Schadensersatzzahlungen Ihrer Mandantschaft an ihre Abnehmer wegen der Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder nicht berücksichtigt. Diese Auskunft kann von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft werden, dessen Kosten Ihre Mandantschaft trägt, wenn die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers um mehr als 5 % von der erteilten Auskunft abweichen,
b) über Namen und Anschrift der jeweiligen gewerblichen Abnehmer der von Ihrer Mandantschaft vertriebenen Werke inklusive der Bildrahmen gemäû vorstehender Ziff. 1,
c) über die Stückzahl der verkauften in Ziff. 1 bezeichneten Werke inklusive Bildrahmen. 3. Von dem nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn bezahlt Ihre Mandantschaft 50 % an unsere Mandantschaft innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zahlungsaufforderung. 4. Ihre Mandantschaft nimmt die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 11 U 51/97 bis zum 20.2.1998 zurück und erkennt hiermit das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 2.10.1997, Az. 2/3 O 166/97, als verbindliche Regelung an. Ebenso verzichtet Ihre Mandantschaft im Hinblick auf die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom
6.3.1997, Az. 2-03 O 110/97, auf das Recht des Widerspruchs gemäû § 924 ZPO und der Rechtsbehelfe nach §§ 926, 927 ZPO." Aufgrund dieses Vergleichs hat die Beklagte ihre Berufung gegen das landgerichtliche Teilurteil zurückgenommen. Die Auskunftserteilung der Beklagten ergab, daû sie 1.220 Kunstdrucke in bemalten Rahmen verkauft hatte. Der Gewinn aus dem Verkauf von Bild und Rahmen betrug danach jeweils 232,48 DM, wobei auf den Rahmen als solchen ein Gewinn von 19,-- DM entfiel. Entsprechend ihrer eigenen Auslegung des auûergerichtlichen Vergleichs zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von insgesamt 11.590,-- DM.
Der Kläger ist der Ansicht, der auûergerichtliche Vergleich sei dahin zu verstehen, daû die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Gewinn zu bemessen sei, der durch die Veräuûerung der Bilder in den Rahmen erzielt worden sei. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung (einschlieûlich einer Überzahlung von 1.633,80 DM) schulde die Beklagte deshalb noch 128.589,-- DM.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128.589,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998 zu bezahlen.
Die Beklagte legt den Vergleich demgegenüber dahin aus, daû sich ihre Schadensersatzpflicht nur nach dem Gewinn bemesse, der durch die Verwendung der bemalten Rahmen als solcher erzielt worden sei, da die Veräuûerung
der Kunstdrucke selbst nicht rechtswidrig gewesen sei. Den danach geschuldeten Betrag habe sie bereits gezahlt.
Das Landgericht hat durch Schluûurteil vom 10. Dezember 1998 die Zahlungsklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat Erfolg.
A. Der Tod des Klägers hat nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens geführt (§§ 239, 246 Abs. 1 ZPO).
B. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû dem Kläger aufgrund der Vergleichsvereinbarung lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.590,-- DM zugestanden habe, den die Beklagte jedoch durch Zahlung erfüllt habe.
Nach dem Vergleich habe der zu leistende Schadensersatz nicht nach dem Gesamtgewinn aus dem Verkauf der Bilder in bemalten Rahmen berech-
net werden sollen, sondern nur nach dem Gewinn, der auf die bemalten Rahmen entfallen sei.
Gegen diese Auslegung spreche zwar der Wortlaut der Vereinbarungen über die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und Unterlassung in den Nrn. 1 und 2 des Vergleichs, auf die bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes in der Nr. 3 verwiesen werde. Welche Handlungen Gegenstand dieser Verpflichtungen seien, werde aber dadurch klargestellt, daû in Nr. 1 des Vergleichs auf den Gegenstand des - bei Vertragsschluû noch bei dem Berufungsgericht anhängigen - Berufungsverfahrens über das landgerichtliche Teilurteil Bezug genommen werde.
Die Parteien hätten zudem von Anfang an, wie auch in der Vorkorrespondenz der beteiligten Rechtsanwälte deutlich geworden sei, lediglich über die Rechtmäûigkeit der Verwendung von bemalten Rahmen gestritten. Es könne deshalb nicht angenommen werden, daû sich die Beklagte zu einer Zahlung habe verpflichten wollen, die um mehr als das Zehnfache über dem zusätzlichen Gewinn liege, der mit den bemalten Rahmen erzielt worden sei.
Die Auslegung, daû der Schadensersatz nur nach dem Gewinn aus dem Verkauf der bemalten Rahmen zu berechnen sei, folge auch aus Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, daû sich die Beklagte nur auf eine Zahlungsverpflichtung habe einlassen können und wollen, die der gesetzlichen Regelung des § 97 Abs. 1 UrhG entsprochen habe. In seinem inzwischen rechtskräftigen Teilurteil habe das Landgericht zwar zu Recht angenommen, daû die Bemalung der Rahmen, die jeweils das Bild des Klägers gewissermaûen fortgesetzt habe, eine Bearbeitung im
Sinne des § 23 UrhG gewesen sei, die mangels Zustimmung des Klägers dessen Urheberrecht verletzt habe. Die Verletzungshandlung liege aber nicht in dem Vertrieb der Bilder des Klägers, sondern nur in der Verwendung der besonders gestalteten Rahmen. Deshalb sei auch nur der mit den Rahmen erzielte Gewinn herauszugeben, weil nur dieser auf der eigentlichen Verletzungshandlung beruhe. In dem Schriftwechsel vor und nach Abschluû des Vergleichs habe auch der anwaltschaftliche Vertreter des Klägers die Auffassung vertreten, es sei - entsprechend der Rechtslage - der kausal durch die Urheberrechtsverletzung verursachte Gewinn herauszugeben. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen können, daû der Schadensersatz wie vom Gesetz vorgesehen berechnet werden solle.
Die Nr. 2 des Vergleichs lasse ebenfalls nicht erkennen, daû die Beklagte verpflichtet sein sollte, abweichend vom gesetzlichen Normalfall den Gewinn aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen hälftig an den Kläger abzuführen. Dafür spreche auch die darin getroffene Regelung, daû Schadensersatzzahlungen der Beklagten an ihre Abnehmer, denen der Weitervertrieb der Bilder untersagt war, den Gewinn nicht mindern sollten, obwohl solche Zahlungen an sich abzugsfähig gewesen wären.
C. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf
Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoû gegen Verfahrensvorschriften auûer acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, WM 2001, 1379, 1381; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 312/98, NJW-RR 2001, 1612, 1614). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003 = WM 2000, 1643; Urt. v. 12.12.2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344 f.; Urt. v. 12.12.2001 - IV ZR 47/01, ZIP 2002, 226, 227). So liegt der Fall hier.
1. Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; Urt. v. 17.1.2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370, 371 = WM 2001, 1031 m.w.N.).
Der Wortlaut des von den Parteien durch ihre Rechtsanwälte geschlossenen Vergleichs ist hier - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - eindeutig. Nach Nr. 1 der Vereinbarung betrifft die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten Reproduktionen der Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in Bildrahmen, so wie sie Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main waren. Nach Nr. 2 sollte sich die schriftliche Auskunft auf den Gewinn beziehen, der mit den "in Ziff. 1 bezeichneten Werken inklusive Bildrahmen" erzielt worden ist. Von dem "nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn" sollte die Beklagte gemäû Nr. 3 der Vereinbarung die Hälfte an den Kläger bezahlen. Nach dem Vertragswortlaut kann danach kein Zweifel bestehen, daû sich die Höhe des Schadensersatzes nach
dem Gesamtgewinn aus dem Vertrieb der Reproduktionen in den Bildrahmen richten sollte.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Auslegung entgegen einem an sich eindeutigen Wortlaut nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1987 - IVa ZR 22/86, NJW-RR 1988, 159, 160 = WM 1987, 1501; Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, Umdruck S. 7, jeweils m.w.N.), wobei allerdings die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daû die Parteien mit der Formulierung ihrer Vereinbarung einen vom klaren Wortlaut abweichenden Sinn verbunden haben, bei dem liegt, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145; Urt. v. 13.11.2000 - II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421 = WM 2001, 169). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Parteien ihrer Vergleichsvereinbarung einen vom Wortlaut abweichenden Sinn beigelegt haben, ist aber nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Auslegung entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht damit begründet werden, daû in seiner Nr. 1 auf den Gegenstand des damals noch vor dem Berufungsgericht anhängigen Berufungsverfahrens verwiesen wird. Dieses Verfahren hatte - wie das Berufungsgericht selbst dargelegt hat - den Vertrieb der Reproduktionen in bemalten Unikatrahmen zum Gegenstand. Der Unterlassungsanspruch bezog sich demnach auf die Verbindung der Bilder mit den von anderer Hand gestalteten Rahmen. Der Kläger hatte in diesem Verfahren - wie im übrigen bereits in der Abmahnung - betont, daû die Rechtsverletzung seiner Ansicht nach in der rechtswidrigen Bearbeitung und Entstellung seiner Werke liege. Der Streit der Parteien ging daher nicht nur um die Verletzung von Rechten
des Klägers durch die Rahmengestaltungen, sondern jedenfalls auch um die Verletzung von Rechten an seinen Werken durch die Verwendung der Rahmen für den Vertrieb von Kunstdrucken dieser Werke. Diese Bestimmung des Verletzungsgegenstandes im damaligen Berufungsverfahren spricht deshalb nicht für, sondern gegen die Ansicht, daû der Schadensersatz nur nach dem auf die bemalten Rahmen entfallenden Gewinn berechnet werden sollte.

b) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vergleichsurkunde spricht zwar eine Vermutung (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1999 - V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703; Urt. v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, GRUR 2001, 1164, 1165 = WRP 2001, 931 - buendgens; Urt. v. 13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 17, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daû auch Umstände auûerhalb der Urkunde für die Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - IX ZR 358/00, NJW 2001, 3327, 3328 m.w.N.). Obwohl für die Auslegung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maûgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 - Programmfehlerbeseitigung ), können dabei auch Umstände aus Vorverhandlungen herangezogen werden, falls eine vom objektiven Erklärungsinhalt abweichende Willensübereinstimmung noch bei Abschluû des Vertrages bestand (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1997 - V ZR 285/95, NJW 1997, 1231, 1232; Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, Umdruck S. 8). Solche Umstände, die gegen eine Auslegung des Vergleichs nach seinem Wortlaut sprechen könnten, liegen hier aber - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor.
Mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 1998 hat die Beklagte angeboten, die Hälfte des Gewinns aus dem Vertrieb der Rahmen an den Kläger abzufüh-
ren. Für die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägervertreter habe mit seinem Schreiben vom 9. Februar 1998 (so richtig statt 13.2.1998) diesen Vergleichsvorschlag aufgegriffen und auch aus seiner eigenen Sicht lediglich geringfügig abgeändert, fehlt eine tragfähige Grundlage. Das Schreiben vom 9. Februar 1998 nimmt nicht auf den Vergleichsvorschlag vom 20. Januar 1998 Bezug, sondern auf ein im Verfahren nicht vorgelegtes Schreiben vom 6. Februar 1998, über dessen Inhalt nichts vorgetragen worden ist. Das Berufungsgericht hat zudem übergangen, daû der Klägervertreter bereits mit Schreiben vom 26. Januar 1998 auf das Vergleichsangebot geantwortet hatte. In diesem war der Gewinn, der hälftig an den Kläger herausgegeben werden sollte, bereits mit denselben Worten umschrieben wie später im Vergleich. Darin lag jedenfalls eine unübersehbare Absage an die Bestimmung des herauszugebenden Gewinns in dem Angebot der Beklagten. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich auf die Gewinndefinition der Beklagten geeinigt, weil sich der Kläger in seinem Vergleichsangebot vom 9. Februar 1998 mit dieser einverstanden erklärt habe, fehlt somit eine Grundlage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daû in diesem Schreiben davon die Rede ist, es werde eine "gegen Ihren Vorschlag etwas ergänzte" Vereinbarung angeboten. Über Art und Umfang der "Ergänzung" war damit nichts Entscheidendes gesagt; der Klägervertreter konnte vielmehr davon ausgehen , daû sein geändertes Vergleichsangebot von der Gegenseite eingehend geprüft werde. Aus der maûgeblichen Sicht des Klägers hat die Beklagte danach mit der Annahme des Vergleichsangebots ihren noch im Schreiben vom 20. Januar 1998 vertretenen Standpunkt, wie der Verletzergewinn zu berechnen sei, aufgegeben.
Das Berufungsgericht durfte allerdings auch nachvertragliche Äuûerungen der Parteien für die Auslegung der Vergleichsvereinbarung als Indiz heranziehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 - VIII ZR 329/98, ZIP 2000, 1385, 1389 = WM 2000, 1648 m.w.N.). Es hat jedoch das Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 12. Juni 1998 unzutreffend gewürdigt. In diesem Schreiben wird zwar eingangs dargelegt, es bestehe Einigkeit mit der Gegenseite , daû der kausal durch die Rechtsverletzung erzielte Gewinn hälftig an den Kläger zu zahlen sei. Unmittelbar anschlieûend wird aber dargelegt, daû sich dieser Gewinn "aus dem Verkaufspreis des Bildes in dem bemalten Bildrahmen abzüglich der dafür anfallenden Kosten" errechne.

c) Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ansatz zutreffend bei seiner Auslegung berücksichtigt, daû die Parteien darin übereinstimmten, es solle entsprechend der Regelung in § 97 Abs. 1 UrhG der durch die Urheberrechtsverletzung verursachte Gewinn hälftig herausgegeben werden. Das Berufungsgericht hat aber die Rechtslage unzutreffend beurteilt und deshalb bei seiner Entscheidung auch den Auslegungsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, WRP 2002, 221, 223 - Rücktrittsfrist; Urt. v. 7.11.2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506; Urt. v. 13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 14, jeweils m.w.N.) verletzt.
Gegenstand des Vergleichs waren rechtshängige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Urheberrechtsverletzungen in zweifacher Hinsicht: Zum einen wegen rechtswidriger Verwertung von Bearbeitungen der Werke des Klägers ohne dessen Einwilligung, zum anderen wegen der Beeinträchtigung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte.

(1) Für die Beurteilung der Frage, ob diese Schadensersatzansprüche dem Grunde nach bestanden, war für die Parteien das zuvor ergangene - damals noch nicht rechtskräftige - Teilurteil des Landgerichts vom 2. Oktober 1997 eine maûgebliche Grundlage.
aa) Das Landgericht hat in seinem Teilurteil angenommen, daû der Vertrieb von Kunstdrucken der Werke "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in den von dritter Hand gestalteten Rahmen ohne Einwilligung des Klägers eine rechtswidrige Verwertung von Bearbeitungen war (§ 23 UrhG).
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, daû die Wesenszüge der Originale in den Bemalungen in der Weise durchschimmerten, daû sich die Bilder nach dem Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters zumindest teilweise über den Bildrand hinaus in den Rahmen fortsetzten. Bei dem Bild "Die vier Einsamkeiten" befinde sich in der Bildmitte eine wasserartige blaue Fläche mit schwarzen, wellenförmigen Linien, in die baumartige, schwarz-weiû gehaltene Figuren eingesetzt seien. Diese Farben und Figuren fänden sich auch - in gleicher Höhe wie im Bild - auf dem rechten und dem linken Teil des Rahmens. Rechteckige Kästchen im unteren Bildteil, die teils einfarbig, teils mehrfarbig ausgemalt seien, entsprächen ähnlichen Kästchen im unteren Rahmenteil. Auf diesem sei - wie unten im Bild - ein Gelbton vorherrschend.
Für das Bild "Hundertwasser-Haus in Wien" gelte Entsprechendes. Hier setze sich die in einem Weiûton gehaltene Fläche im linken unteren Teil des
Bildes in den Rahmen hinein fort, so daû der Eindruck einer viel gröûeren fre ien Straûenfläche als auf dem Bild selbst entstehe. Zwei Gebäuden mit Zwiebeltürmen , die auf dem Bild zu sehen seien, entspreche auf dem linken Rahmenteil ein weiteres Gebäude mit einem Zwiebelturm.
Ein unvoreingenommener Betrachter könne auf den Gedanken kommen, der Kläger selbst habe auch die Rahmen der beiden Bilder gemalt. Die Bilder seien von der Beklagten ersichtlich in den Zusammenhang von "Gesamtkunstwerken" gestellt worden.
Aus dieser Beurteilung des Landgerichts, der das Berufungsgericht zugestimmt hat, ergibt sich, daû dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Vertriebs seiner Bilder in den von dritter Hand bemalten Rahmen Ansprüche aus § 97 Abs. 1, § 23 Satz 1 UrhG zustanden.
Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG kann auch dann vorliegen, wenn das abhängige Werk das benutzte - wie dies hier der Fall ist - als solches unverändert wiedergibt. Das urheberrechtlich geschützte Werk ist die persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Es ist ein Immaterialgut, das im Werkstück lediglich konkretisiert wird (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 10). Es ist deshalb nicht entscheidend, ob für die Bearbeitung das Original oder ein sonstiges Werkstück in seiner Substanz verändert wurde. Bei einer Übernahme eines Werkes ohne jede Änderung wird allerdings regelmäûig eine Umgestaltung des Werkes zu verneinen sein (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion; vgl. auch Schricker/Loewenheim aaO § 23 Rdn. 6; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 23
Rdn. 11). Eine Bearbeitung ist aber dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daû es als dessen Teil erscheint. Dies ist bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts hier der Fall. Nach diesen sind Bild und Rahmen in den beiden Fällen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, schon deshalb nach dem Gesamteindruck ein einheitliches Ganzes, weil die Ausgestaltung der Rahmen jeweils eine Bearbeitung eigenschöpferischer Elemente der Bilder ist.
bb) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging weiter zweifelsfrei hervor, daû die Verwendung von Rahmen, deren Bemalung als Erweiterung der Bilder wirke, die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers an den betroffenen Werken "Die vier Einsamkeiten" und "Hundertwasser-Haus in Wien" verletzt hat (§ 14 UrhG).
Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht notwendig voraus, daû das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk - ohne inhaltliche Änderung des Werkes - durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung; vgl. auch BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; vgl. weiter v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 14 Rdn. 8; Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21, 23 ff.; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 14 Rdn. 8 f.; Federle, Der Schutz der Werkintegrität gegenüber dem vertraglich Nutzungsberechtigten im deutschen und USamerikanischen Recht, 1998, S. 41 f.). Eine derartige Beeinträchtigung ist je-
denfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - ein geschütztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwerkes ansehen können. Durch ein solches Vorgehen wird das wesentliche Interesse des Urhebers verletzt, sich und seinem Werk nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 108 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung). Unerheblich ist dabei, ob die Umgestaltung der Werke durch ihre Erweiterung zu "Gesamtkunstwerken" aus Bild und Rahmen künstlerisch gelungen ist (vgl. BGH GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21 m.w.N.).
(2) Die Schadensersatzansprüche des Klägers richteten sich gemäû § 97 Abs. 1 UrhG jeweils - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - bei einem Verlangen von Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns nicht nur auf den Gewinn aus dem Verkauf der von dritter Hand bemalten Rahmen, sondern auf den Gewinn aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen.
aa) Wegen der rechtswidrigen Verwertung einer Bearbeitung kann Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn auf der unbefugten Benutzung des geschützten Gutes beruht (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag; Lütje in Möhring/Nicolini aaO § 97 Rdn. 174 m.w.N.). Im Streitfall steht jedoch - wie dargelegt - nicht nur eine rechtswidrige Verwertung von Rahmen, die in Bearbeitung der Werke des Klägers gestaltet sind, in Re-
de. Es geht vielmehr auch um eine rechtswidrige Verwertung der benutzten Werke selbst, die nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung der Vorinstanzen durch ihre Einbeziehung in neue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmen bearbeitet worden sind. Dabei ist es nach der Lebenserfahrung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - sehr wahrscheinlich, daû der Gewinn der Beklagten dadurch mitverursacht worden ist, daû der Verkauf der Kunstdrucke, der als solcher zulässig gewesen wäre, durch die Einbeziehung der Bilder in neue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmen wesentlich gefördert worden ist. Ein in dieser Weise erzielter Gewinn war im Fall einer Schadensersatzpflicht neben dem Gewinn aus dem Verkauf der Rahmen als solcher herauszugeben (vgl. dazu auch - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II; vgl. weiter Schrikker /Wild aaO § 97 Rdn. 67; Delahaye, GRUR 1986, 217, 218 m.w.N.). Die Höhe des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinnanteils hätte gegebenenfalls geschätzt werden können (vgl. dazu - zum Wettbewerbsrecht - BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II).
bb) Ein Schadensersatz wegen der Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers an seinen Werken war bei der Bemessung nach dem Verletzergewinn ebenfalls auf der Grundlage des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen zu ermitteln.
Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts als eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts (§§ 12 ff. UrhG) verpflichtet gemäû § 97 Abs. 1 UrhG zum Ersatz des dadurch entstandenen materiellen Schadens. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann auch Schadensersatz in der Form der Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden (vgl. v. Gamm aaO
§ 97 Rdn. 4, 36; Schricker/Wild aaO § 97 Rdn. 2; Lütje in Möhring/Nicolini aaO § 97 Rdn. 46; Hertin in Fromm/Nordemann aaO § 97 Rdn. 3). Dabei war hier davon auszugehen, daû die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers nicht nur durch den Verkauf der Rahmen als solcher, sondern durch den Verkauf der Bilder in den Rahmen verletzt worden sind. Dementsprechend ging es im Streitfall bei der vergleichsweisen Regelung des Schadensersatzanspruchs um die Schätzung, welcher Anteil des Gewinns gegebenenfalls aufgrund dieser Rechtsverletzung erzielt worden ist. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie für die rechtswidrige Verwertung der Bilder in den Rahmen als Bearbeitungen der Werke des Klägers.
cc) Die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs, daû die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, bei der Ermittlung des Gewinns Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer abzuziehen, spricht - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht dagegen, daû sich die Parteien darauf geeinigt haben, den Schadensersatz anhand des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen zu bemessen. Eine solche vertragliche Regelung steht vielmehr auch in Einklang mit der sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergebenden Rechtslage.
Die Leistung von Schadensersatz soll den Verletzer nicht so stellen, als habe er rechtmäûig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 - Dia-Duplikate); auch seine Abnehmer werden dadurch nicht in eine Lage versetzt, als hätten sie ihre Vereinbarungen mit einem Berechtigten getroffen. Mit Schadensersatzzahlungen an seine Abnehmer erledigt der Verletzer demgemäû nur eigene Angelegenheiten. Bei der Bemessung des Schadensersatzes anhand des Verletzergewinns wird fingiert, daû der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines Schutz-
rechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. BGHZ 145, 366, 372 - Gemeinkostenanteil). Dieser Gewinn wäre jedoch nicht durch Schadensersatzzahlungen an die Abnehmer geschmälert worden. Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Gedanken, daû der Verletzer letztlich so zu behandeln ist, als habe er in angemaûter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gehandelt mit der Folge, daû er Ersatz seiner Aufwendungen gemäû § 687 Abs. 2 Satz 2, § 684 Satz 1 BGB nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann (vgl. BGHZ 145, 366, 371 f., 374 - Gemeinkostenanteil). Für Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer dafür, daû diese gehindert sind, die erworbenen Kunstdrucke in den bemalten Rahmen weiterzuveräuûern, hätte die Beklagte aber nicht Aufwendungsersatz verlangen können, weil der Kläger durch solche Zahlungen nicht bereichert worden ist.
dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach keine Rede davon sein, daû sich die Beklagte bei einer Auslegung des Vergleichs im Sinne des Klägervorbringens zur Erstattung eines Betrages verpflichtet hätte, der den nach § 97 Abs. 1 UrhG zu leistenden Schadensersatz um mehr als das Zehnfache überstiegen hätte. Der Vereinbarung, daû nur die Hälfte des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen herauszugeben sei, liegt vielmehr der Sache nach schon eine Schätzung zugrunde, in welchem Umfang dieser Gewinn auf die Rechtsverletzungen zurückzuführen ist, sowie die Berücksichtigung einer Restunsicherheit hinsichtlich der Feststellung der Rechtsverletzungen selbst, die sich daraus ergab, daû das landgerichtliche Teilurteil bei Abschluû des Vergleichs noch nicht rechtskräftig geworden war. Der Abschluû des Vergleichs war danach auch bei seiner Auslegung entspre-
chend seinem Wortlaut eine für beide Seiten sinnvolle Regelung, um das Verfahren in einer Zeit und Kosten sparenden Weise zu beenden.
3. Die Auslegung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daû der von den Parteien geschlossene Vergleich über die Höhe des Schadensersatzes entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung auszulegen ist. Weitere tatsächliche Feststellungen kommen nicht mehr in Betracht. Die Verfahrensrüge der Revision des Klägers, das Berufungsgericht habe sein Beweisangebot übergangen, seinen anwaltlichen Vertreter zum Inhalt der Vergleichsverhandlungen als Zeugen zu vernehmen , hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
II. Die Berechnung des Schadensersatzes auf der Grundlage der Auskunft der Beklagten ist unstreitig. Der Zinsanspruch ist gemäû § 288 BGB a.F. begründet. Die Beklagte wurde vom Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 1998 unter Fristsetzung bis zum 2. Juni 1998 zur Zahlung aufgefordert und befindet sich demgemäû seit Ablauf dieser Frist in Verzug.
D. Auf die Revision des Klägers war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf seine Berufung das Schluûurteil des Landgerichts abzuändern. Der Zahlungsklage war stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert
11
Es gehört zwar zu den anerkannten Grundsätzen für die - an sich dem Tatrichter vorbehaltene - Auslegung einer Individualvereinbarung, dass der Wortlaut der Vereinbarung den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung bildet. Gleichzeitig gilt hierbei aber auch, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 unter II 2 a; vom 20. September 2006 - VIII ZR 141/05, juris Rn. 7; vom 6. März 2007 - X ZR 58/06, juris Rn. 12; vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn.17; jeweils mwN). Schon wegen dieses Vorrangs eines übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Berufungsgericht das dahingehende zentrale Vorbringen des Klägers und den hierzu angetretenen Zeugenbeweis nicht als unbeachtlich übergehen dürfen, zumal es - wie seine ergänzenden Überlegungen zu der sich vermeintlich aus dem dispositiven Recht ergebenden Interessenlage zeigen - auch schon den Vertragswortlaut, der das Wie und Wo des Zurverfügungstehens offenlässt, als für sich allein noch nicht in der von ihm letztlich angenommenen Richtung zwingend erachtet hat.
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a) Hinsichtlich der Vertragsänderung vom 10. Februar 2004 geht es um die Auslegung einer Individualvereinbarung. Diese ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236, vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, WM 2008, 1456 Rn. 23). Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob dieser die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze , die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; vom 29. Mai 2008, aaO).
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a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht). So liegt der Fall hier.
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Es gehört zwar zu den anerkannten Grundsätzen für die - an sich dem Tatrichter vorbehaltene - Auslegung einer Individualvereinbarung, dass der Wortlaut der Vereinbarung den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung bildet. Gleichzeitig gilt hierbei aber auch, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 unter II 2 a; vom 20. September 2006 - VIII ZR 141/05, juris Rn. 7; vom 6. März 2007 - X ZR 58/06, juris Rn. 12; vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn.17; jeweils mwN). Schon wegen dieses Vorrangs eines übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Berufungsgericht das dahingehende zentrale Vorbringen des Klägers und den hierzu angetretenen Zeugenbeweis nicht als unbeachtlich übergehen dürfen, zumal es - wie seine ergänzenden Überlegungen zu der sich vermeintlich aus dem dispositiven Recht ergebenden Interessenlage zeigen - auch schon den Vertragswortlaut, der das Wie und Wo des Zurverfügungstehens offenlässt, als für sich allein noch nicht in der von ihm letztlich angenommenen Richtung zwingend erachtet hat.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Der Wortlaut dieser Bestimmung, nach der elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind, gibt für ein derart qualifiziertes Formerfordernis nichts her. Auch der Zweck des Schriftformerfordernisses, nämlich durch bestimmte formale Vorgaben zu gewährleisten, dass zum einen - im Sinne einer Warnfunktion - den Vertragsparteien die Einigung über diesen Regelungsgegenstand vor Augen geführt wird (vgl. EuGH, EuZW 1999, 441 Rn. 19 - Castelletti; EuZW 2004, 188 Rn. 50 - Gasser), und dass zum anderen - zur Gewährleistung von Rechtssicherheit - im Falle einer späteren Rechtshängigkeit die Einigung über den Gerichtsstand für die beteiligten Gerichte klar und präzise feststellbar sein soll (vgl. EuGH, NJW 1977, 494 - Estasis Salotti; NJW 1997, 1431 Rn. 15 - MSG; EuZW 2004, 188 Rn. 51 - Gasser; BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - X ZR 171/02, WM 2005, 1049 unter II 1), erfordert eine Verschlüsselung oder Signatur nicht. Dementsprechend wird durchgängig angenommen, dass der von Art. 23 Abs. 2 EuGVVO geforderten elektronischen Form genügt ist, wenn die Erklärung - wie etwa bei einer üblichen E-Mail - in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der seinen Urheber erkennen lässt sowie gespeichert ist und zumindest dadurch reproduziert werden kann (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, WM 2001, 768 unter II 2; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., Art. 23 VO [EG] 44/2001 Rn. 9; MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 32, 46; Saenger/Dörner, ZPO, 5. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn. 33; jeweils mwN). Soweit das Berufungsgericht auf eine - vermeintliche - Gegenstimme (Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kessel, Kommentar zum Einheitlichen UNKaufrecht , 5. Aufl., Art. 13 Rn. 7) verweist, betrifft diese die mit einem abweichenden Wortlaut unterlegte Gleichstellungsregelung des Art. 13 CISG; für diese wird im Falle vereinbarter Schriftform aber inzwischen ebenfalls ganz überwiegend die Fixierung der Erklärung in einer E-Mail als im Regelfall ausreichend angesehen (Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kessel, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl., Art. 13 Rn. 7; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 13 CISG Rn. 5; jeweils mwN).

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 157/99 Verkündet am:
19. März 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Beschränkungen der
Handlungsvollmacht gegen sich gelten lassen muß.
BGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 157/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 4. August 1999 verkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin übernahm 1994 die Erstellung der Brandmeldeanlagen für das von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, errichtete D. in U.. Hierfür hatte die Beklagte zunächst einen Auftrag über einen Festpreis von 39.459,72 DM erteilt. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags mußten vereinbarungsgemäß durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. In der Fol-
gezeit kam es im Rahmen weiterer Bauabschnitte auf Grund mündlicher Auftragserteilungen durch den damaligen Mitarbeiter L. der Beklagten zu erheblichen Ausweitungen des Leistungsumfangs. Die Klägerin stellte der Beklagten, die hinsichtlich der Montageleistungen und des Zubehörs um Rechnungsstellung an sich selbst gebeten hatte, insgesamt 453.990,70 DM in Rechnung, worauf die Beklagte schlieûlich - teilweise erst nach Klageerhebung - 230.000,-- DM bezahlt hat. Den Differenzbetrag verlangt die Klägerin im vorliegenden Verfahren. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte in Höhe eines Teilbetrags von 139.581,08 DM nebst Zinsen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schriftformvereinbarung habe sich nur auf den ersten Bauabschnitt bezogen, nicht aber auf Leistungen in weiteren Bauabschnitten. Diese mögliche tatrichterliche Auslegung des Vertragsinhalts wird von der Revision nicht angegriffen.
II. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte, die die Kontakte mit der Klägerin im Zusammenhang mit der Maûnahme ihrem Mitarbeiter L. überlassen habe, habe die Rechnungen teilweise jedenfalls dadurch genehmigt und die Forderungen anerkannt, indem sie erklärt habe, diese beträfen sie und würden durch sie bezahlt.
Dies wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, von den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, weshalb die Beklagte Anlaû gehabt haben sollte, die Forderungen anzuerkennen. Ebenso fehlt es, wie die Revision ebenfalls mit Recht beanstandet, an Feststellungen, die die Annahme eines Rechtsbindungswillens seitens der Beklagten tragen. Das vom Berufungsgericht herangezogene Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1996 läût sich zwanglos auch dahin verstehen, daû es lediglich der Klärung der Passivlegitimation dienen sollte. Diese naheliegende Möglichkeit hat das Berufungsgericht nicht erwogen.
III. Dem Senat ist eine abschlieûende Beurteilung verwehrt, ob sich das Berufungsurteil aus einem anderen Grund als zutreffend erweist.
1. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vortrag der Klägerin hat der früher bei der Beklagten beschäftigte Mitarbeiter L. der Klägerin die Aufträge erteilt, aus denen sich die vom Berufungsgericht zuerkannten Forderungen ergeben. Die Beklagte hat dem nur entgegengesetzt, daû der Zeuge zu einer Auftragserteilung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Wie sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten ergibt, hat diese dazu näher ausgeführt, L. sei nicht
zur Vergabe von Aufträgen in dem gegebenen Umfang bevollmächtigt gewesen ; die Gröûe der Beklagten bringe es nämlich mit sich, daû die Unterzeichnungspflicht durch die Geschäftsleitung erst von einem gewissen Volumen an, das sich nach dem Gesamtgewicht des Geschäftsvorfalls bestimme, eintrete, weil der Arbeitsaufwand von der Geschäftsleitung sonst nicht zu bewältigen sei. Das relevante Volumen sei im vorliegenden Fall überschritten worden (GA II 313 f.). Soweit die Beklagte weiter hat vortragen lassen (GA II 316), L. habe im Hinblick auf die Auftragserteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse gehabt , betrifft dies nicht notwendig die Frage der Vertretungsmacht, sondern es kann sich auch allein auf seine Befugnisse im Innenverhältnis beziehen, von denen die Vertretungsmacht grundsätzlich nicht abhängt (vgl. MünchKomm. zum BGB/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 74). Somit ist für das Revisionsverfahren nicht auszuschlieûen, daû die Beklagte eine - von der Klägerin behauptete (GA II 254 f.) - jedenfalls konkludente Bevollmächtigung des Zeugen L. an sich nicht bestritten, sondern lediglich einen ausreichenden Umfang der Vollmacht in Abrede gestellt hat. Daû L. nicht für die Beklagte, sondern für ein anderes Unternehmen tätig geworden sei, worauf sich die Revision stützt, war nicht Gegenstand des Streits im Berufungsverfahren.
2. Sofern, was das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu prüfen haben wird, davon auszugehen ist, daû eine Bevollmächtigung von L. an sich erfolgt war, wird weiter zu prüfen sein, ob sich eine Bevollmächtigung dieses Zeugen für die hier in Frage stehenden Geschäfte aus der in den Tatsacheninstanzen nicht berücksichtigten Bestimmung des § 54 HGB ergibt. Aus dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juli 1999 (GA II 349 ff.) zu eigen gemacht hat, kann sich ergeben, daû der Zeuge L. als seinerzeitiger Arbeitnehmer der Beklagten (GA
II 316) Aufträge, die der Geschäftsbetrieb der Beklagten als Formkaufmann (§ 3 AktG) mit sich bringt in einem bestimmten, nicht näher bezeichneten Umfang erteilen durfte. Demnach erscheint es als denkbar, daû L. jedenfalls zur Vornahme einzelner zu dem Handelsgewerbe der Beklagten gehöriger Geschäfte ermächtigt war, wozu es einer besonderen Form nicht bedurfte (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 54 Rdn. 8; Heymann/Sonnenschein, HGB, § 54 Rdn. 7). Eine sich hieraus ergebende Handlungsvollmacht erstreckte sich aber kraft Gesetzes auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Davon können auch die streitgegenständlichen Aufträge erfaût worden sein. Aus dem Vortrag der Beklagten kann sich ergeben, daû derartige Auftragsvergaben für Alten- und Pflegeheime bei ihr in groûem Umfang vorkamen. Die Beklagte hat selbst darauf verwiesen, daû sie als Generalunternehmerin im Rahmen des Baus zahlreicher Alten- und Pflegeheime im ganzen Bundesgebiet tätig ist; sie hat sich weiter auf die Gröûe ihres Unternehmens und die damit verbundene Menge der täglich anfallenden Geschäftsvorfälle berufen (GA II 313). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, können aber bei einem groûen Unternehmen auch Vertragsabschlüsse von erheblicher finanzieller Tragweite noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu rechnen sein, so daû ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äuûerungen davon ausgehen kann, eine aus schlüssigem Verhalten zu entnehmende Handlungsvollmacht erstrecke sich auf derartige Verträge wie auch auf Rechtsgeschäfte, die ihrer Durchführung dienen (BGH, Urt. v. 8.5.1978 - II ZR 209/76, Betrieb 1978, 2118 f. = GmbHR 1979, 271 f.; Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 11; Heymann /Sonnenschein aaO. Rdn. 25 ff.). Auch wenn die in der zunächst geschlossenen Vereinbarung enthaltene Schriftformklausel hieran Zweifel mag
aufkommen lassen haben, ob die in ihrem Umfang erheblichen weiteren Aufträge von L. erteilt werden durften, kann es sich, was das Berufungsgericht zu prüfen haben wird, auch im vorliegenden Fall so verhalten haben, weil diese Zweifel bereits durch den Umstand ausgeräumt sein können, daû sich die Klausel nicht auf die späteren Bauabschnitte bezog, um die es vorliegend noch geht.
3. Die von der Beklagten behauptete Beschränkung der Handlungsvollmacht muû sich die Klägerin nur dann vorhalten lassen, wenn sie diese kannte oder kennen muûte (§ 54 Abs. 3 HGB). Hierzu hat die Beklagte nur geltend gemacht, die Klägerin habe sich infolge der Unterzeichnung des ersten Auftrags durch den Vorstand der Beklagten darüber im klaren sein müssen, daû dieser auch für die weiteren Bauabschnitte ausschlieûlicher Ansprechpartner gewesen sei. Dies ist schon mit dem sonstigen Vortrag der Beklagten schwer vereinbar, nach dem nur für Geschäfte einer bestimmten Gröûenordnung eine Einschaltung des Vorstands vorgesehen war. Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, daû sie die Beschränkung der Vollmacht in irgendeiner Weise nach auûen verlautbart habe. Auf dieser Grundlage ist weder die Annahme einer positiven Kenntnis einer beschränkten Vollmacht des Mitarbeiters L. noch die einer fahrlässigen Nichtkenntnis gerechtfertigt (vgl. Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 19; Heymann/Sonnenschein aaO. Rdn. 37 m.w.N.).
IV. Das Berufungsgericht wird nach alledem Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung etwaigen weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere zu
dem bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkt einer Handlungsvollmacht, die Frage neu zu prüfen, ob sich die Beklagte das Handeln ihres Mitarbeiters L. zuzurechnen lassen hat.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 141/03 Verkündet am:
24. Februar 2005
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
VOB/B § 6 Nr. 6; ZPO § 287
Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des
Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit
den konkreten Haftungsgrund. § 287 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (Abgrenzung
zu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163).
Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluß eines Bauvertrages
mit der Maßgabe an, daß eine neue Bauzeit festgelegt wird, gilt das als
Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluß des Vertrages mit im
übrigen unveränderten Bedingungen. Dieser Antrag kann dadurch angenommen
werden, daß der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit
abgestimmten Bauzeitenplan vereinbart.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03 - OLG Naumburg
LG Halle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Der Streitwert wird auf 1.149.923,70 € (2.249.055,45 DM) festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der I. GmbH Ersatz der durch einen gestörten Bauablauf entstandenen Mehraufwendungen. Die Beklagte erteilte der I. GmbH im Oktober 1994 den Auftrag über Rohbauarbeiten für eine Klinik in G. Die VOB/B war vereinbart. Nach der Behauptung der Klägerin ergaben sich Bauablaufstörungen dadurch, daß der ursprünglich vorgesehene Arbeitsbeginn von Juli 1994 in den November 1994 und damit in eine extreme Schlechtwetterphase verschoben worden sei und die
Schalungs- und Bewehrungspläne sowie Architektenpläne nicht rechtzeitig übergeben worden seien. Das Landgericht hat die auf Ersatz der verzögerungsbedingten Mehraufwendungen gerichtete Zahlungsklage über 1.613.717,36 DM nebst Zinsen und den hinsichtlich der Umsatzsteuer gestellten Feststellungsantrag abgewiesen. In der Berufung hat die Klägerin die durch die verzögerten Planlieferungen entstandenen Ansprüche mit 1.824.905,31 DM netto errechnet. Diesen Betrag hat sie aufgeteilt in Kosten für Arbeitsstunden, Schalung, Gerätevorhaltung, Gehälter und Baubeschleunigung. Sie hat im Wege der Teilklage jeweils erstrangige Teilbeträge geltend gemacht, die einen Gesamtbetrag von 1.613.717,36 DM ergeben. Hilfsweise hat die Klägerin 441.692,02 DM verlangt. Sie hat diesen Anspruch darauf gestützt, daß sie infolge der Verschiebung des Arbeitsbeginns in den November 1994 Mehraufwendungen wegen der schlechten Witterung gehabt habe. Die Klägerin hat außerdem beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer zu zahlen, sofern die Finanzverwaltung die dort abgerechneten Kosten ganz oder teilweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Ersatz der Mehraufwendungen für Bauverzögerung und Baubeschleunigung und dem Feststellungsbegehren dem Grunde nach stattgegeben. Dieses Urteil hat der erkennende Senat aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 224/00, BauR 2002, 1249 = NZBau 2002, 381 = ZfBR 2002, 562). Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es fehle an einem ausreichenden Vortrag der Klägerin dazu, inwieweit sich die verspätete Übergabe der Pläne im Einzelfall behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt habe. Auch die ergänzenden Ausführungen der Klägerin reichten in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Klägerin habe mit dem neuen Vortrag die Angaben zum Bauablauf vertieft. Damit habe sie lediglich den Verzug mit den Planvorlagen detaillierter dargestellt. Die Klägerin habe aber nicht den tatsächlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Verzögerungen der Planvorlagen einerseits und den hieraus konkret resultierenden Behinderungen andererseits schlüssig darzulegen vermocht. Den Balkenplänen und den schriftsätzlichen Erläuterungen lasse sich nicht im ausreichenden Maße entnehmen, welche Auswirkungen das Fehlen der Pläne gehabt habe. Da die Klägerin Plangruppen und dazu Zeitspannen gebildet habe, lasse sich nicht nachvollziehen, zu welchem genauen Zeitpunkt ein notwendiger Plan gefehlt habe und deshalb die Arbeiten nicht hätten beginnen können. Allenfalls habe die Klägerin exemplarisch die erforderlichen Angaben gemacht. Diese ließen sich aber auf die übrigen Bauteile nicht übertragen. Die Darstellung in den Balkenplänen und die schriftsätzlichen Ausführungen seien widersprüchlich. Denn daraus ergebe sich, daß gearbeitet worden sei,
obwohl die angeblich erforderlichen Pläne nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin habe diesen Widerspruch nicht erläutert. Die nunmehr von der Klägerin vorgenommene Differenzierung zwischen Vorabzugsplänen, Vorabplänen und geprüften und freigegebenen Ausführungsplänen trage nicht zur Klärung der Behinderung im Bauablauf bei, solange nicht für jede Arbeit plausibel erläutert werde, welche Qualität der erste vorliegende Plan besessen habe und weshalb gegebenenfalls die Arbeiten nicht hätten beginnen können. Einerseits berufe sich die Klägerin darauf, daß es technisch nicht möglich oder jedenfalls nicht vertretbar gewesen sei, mit Vorabzugsplänen zu arbeiten. Zugleich bestätige die Klägerin jedoch, daß auf der Basis derartiger Vorabzugspläne gearbeitet worden sei. Einen großen Teil der Planung habe die Klägerin unstreitig bereits 1994 in Form von Vorabzügen erhalten. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, ob und inwieweit sich der Beginn der Ausführung wegen fehlender Pläne im einzelnen gegenüber den vorgesehenen Terminen verzögert habe. Das ergebe sich auch nicht aus den Anlagen K 48 a bis c. Selbst wenn man die Darlegung der Behinderung als ausreichend ansehen wollte, bestehe kein Schadensersatzanspruch, weil die konkreten Behinderungen nicht unverzüglich schriftlich angezeigt worden seien. Auch gegen die abstrakte Schadensberechnung bestünden Bedenken.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 6 Nr. 6 VOB/B wegen Bauzeitverzögerung und Baubeschleunigung ist nicht schlüssig dargelegt.
1. Nach § 6 Nr. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, wenn der Auftraggeber eine Behinderung der Bauausführung zu vertreten hat. Entgangener Gewinn kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Der Auftragnehmer hat in einem Prozeß unter anderem schlüssig darzulegen , daß er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Der Senat hat bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache darauf hingewiesen , daß es grundsätzlich nicht ausreicht, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muß vielmehr substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich. Demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergeben. Ist ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 224/00, BauR 2002, 1249 = NZBau 2002, 381 = ZfBR 2002, 562). 2. Zu Unrecht meint die Revision, aus dem Urteil des Senats vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84 (BGHZ 97, 163) ergäben sich geringere Anforderungen an die Darlegungslast. In diesem Urteil hat sich der Senat allein mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an die Darlegung des Schadens zu stellen sind. Er hat gefordert, daß der nach § 6 Nr. 6 VOB/B geltend gemachte Schaden im einzelnen konkret dargelegt und unter Beweis gestellt werden muß und darauf hingewiesen, daß § 287 ZPO die Darlegungslast des Ge-
schädigten erleichtert. Denn danach darf eine Klage nicht wegen lückenhaften Vorbringens abgewiesen werden, wenn der Haftungsgrund unstreitig oder bewiesen ist, ein Schadenseintritt zumindest wahrscheinlich ist und greifbare Anhaltspunkte für eine richterliche Schadensschätzung vorhanden sind. Darum geht es hier nicht. Der Senat hat bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache vom 21. März 2002 darauf hingewiesen, daß die im Urteil vom 20. Februar 1986 dargelegten Voraussetzungen für die substantiierte Darlegung des Schadens auf der Annahme beruhen, daß die Behinderungen dargelegt sind. Ob und inwieweit das der Fall ist, ist im vorliegenden Fall streitig. In diesem Streit kommen dem Auftragnehmer keine aus § 287 ZPO ableitbaren Darlegungserleichterungen zugute. Tatsachen, aus denen die Verpflichtung zum Schadensersatz hergeleitet wird, sind als konkreter Haftungsgrund nach den Grundsätzen des § 286 ZPO nachzuweisen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 111/86, NJW-RR 1987, 1019; Urteil vom 11. Januar 1972 - VI ZR 46/71, BGHZ 58, 48, 53). Lediglich für solche Umstände, die allein für die Entstehung und den Umfang des Schadens von Bedeutung, insbesondere der Berechnung seiner Höhe zugrunde zu legen sind, gilt § 287 ZPO. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten Haftungsgrund. Allerdings hat der Senat im Urteil vom 20. Februar 1986 ausgeführt, die damaligen Klägerinnen hätten es offensichtlich versäumt, während der Bauzeit die Behinderungen und die daraus folgende Mehrarbeit im einzelnen zuverlässig festzuhalten; gleichwohl biete ihre Schadensberechnung eine hinreichende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO. Diese Formulierung ist mißverständlich. Der Senat sieht deshalb Anlaß klar zu stellen, daß die Frage, ob und inwieweit eine verzögerte Planlieferung zu einer Behinderung
führt, nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, § 286 ZPO, zu beurteilen ist. Weder der Umstand, daß überhaupt eine Behinderung vorliegt, noch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Behinderung ist einer einschätzenden Bewertung im Sinne des § 287 ZPO zugänglich. Es besteht auch kein Anlaß, insoweit die Anforderungen an die Darlegungslast in ausdehnender Anwendung des § 287 ZPO herabzusetzen. Die Behinderung ist die Grundlage der Haftung aus § 6 Nr. 6 VOB/B. Erst ihre Beschreibung nach Art und Umfang ermöglicht eine sachgerechte Auseinandersetzung. In der Regel erlaubt nur die genaue Darstellung einer Behinderung die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B erforderlich oder wegen Offenkundigkeit entbehrlich war. Denn regelmäßig läßt sich nur daraus ableiten, inwieweit der Auftraggeber informationsbedürftig war. Die Behinderungsanzeige muß die Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Der Auftragnehmer hat die Angaben zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 35). Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Anzeige einer Behinderung würden sinnentleert, wenn letztlich in einem Prozeß geringere Anforderungen an die Darlegung der einzelnen Behinderungen gestellt würden. Schließlich kann in aller Regel nur aufgrund einer genauen Beschreibung der Behinderung beurteilt werden, inwieweit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind. Diese Anforderungen an die Darlegungslast führen nicht dazu, daß der Auftragnehmer Einzelheiten darlegen muß, die zur Ausfüllung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B nicht notwendig sind. Ein Sachvortrag ist dann erheblich, wenn diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich , wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69; Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, BauR 1999, 648, 649 = ZfBR 1999, 194 m.w.N.). Maßgeblich ist nicht die Fülle der Details. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich aus der Darstellung des Auftragnehmers nachvollziehbar ergibt, daß und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung eine Behinderung verursacht hat. Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO kann der Auftragnehmer in Anspruch nehmen, soweit es um die nicht mehr dem Haftungsgrund zuzuordnenden Folgen einer Behinderung, z. B. für den weiteren Bauablauf , geht. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2005 in der Sache VII ZR 225/03 (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. 3. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig, im wesentlichen darauf gestützt, die in der neuen mündlichen Verhandlung erweiterte Darstellung der Klägerin zu den infolge von Planverzögerungen entstandenen Behinderungen sei unvollständig und widersprüchlich. Damit setzt sich die Revision nicht im einzelnen auseinander. Sie verweist lediglich auf den Sachvortrag in der Berufungsinstanz und meint, sie habe die durch die Planverzögerungen bedingte Behinderung schlüssig dargestellt. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen die Beurteilung , daß der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig ist. Zu Recht vermißt das Berufungsgericht widerspruchsfreie detaillierte Angaben dazu, aufgrund welcher Planverzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten und wie sich die Planverzögerungen konkret auf die Baustelle ausge-
wirkt haben. Der Senat hat in seinem ersten Urteil darauf hingewiesen, daß diese Darstellung notwendig ist, weil die Klägerin jedenfalls teilweise gearbeitet hat, ohne daß die freigegebenen Schal- und Bewehrungspläne vorlagen. Die von der Klägerin vorgenommene Darstellung mit Plangruppen von Vorabzugsplänen , Vorabplänen und freigegebenen Plänen ermöglicht zum großen Teil keine Einordnung in die in den Balkenplänen dargestellten Zeitabläufe. Es fehlt weitgehend an einer ausreichend konkreten Zuordnung der für den tatsächlichen Bauablauf erheblichen Planverzögerungen zu ausreichend verdeutlichten konkreten Behinderungen. Dabei bleibt die von der Klägerin erhobene Behauptung im Raum, die Behinderungen hätten sich auch dadurch ergeben, daß es zahlreiche Planänderungen gegeben habe. Zu diesen Änd erungen hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen (vgl. schon Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 224/00, aaO). Die vom Berufungsgericht festgestellten Widersprüche der klägerischen Darstellung werden durch die von der Revision angeführten Aktenstellen, insbesondere durch die neuen Balken- und Bauablaufpläne sowie die Bauteildaten, nicht ausgeräumt. Vielmehr ergeben sich die Widersprüche aus diesen Darstellungen in Verbindung mit dem sonstigen schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin. Zutreffend führt das Berufungsgericht die Widersprüche und Unklarheiten in der Darstellung der Klägerin darauf zurück, daß sie nicht in der Lage ist, eine aussagekräftige Dokumentation vorzulegen und nachzuzeichnen. Nicht hilfreich ist der Hinweis der Revision, die Klägerin habe die Vorlage der Bauunterlagen, aus denen sie ihre Darstellung in der neuen mündlichen Verhandlung abgeleitet habe, angeboten. Sollte es sich um eine Verfahrensrüge handeln, ist diese ohne Erfolg, denn die Revision legt nicht dar, welche Einzelheiten sich aus diesen Bauunterlagen ergeben, die schriftsätzlich nicht mitgeteilt worden sind. Unzutreffend ist die Meinung der Revision, die Folgen der Planverzögerungen seien ausreichend substantiiert im Rahmen der Darstellung der Lohn-
mehraufwendungen "aus Bauablaufstörung, Anlage K 54" ausgeführt. Die Darstellung in der Anlage K 54 belegt keine konkreten Auswirkungen von Planverzögerungen. Sie ist eine allgemeine, abstrakte Darstellung. Insoweit unterscheidet sie sich kaum von den vorherigen Ausführungen in der Berufungsinstanz , die der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2002 als unzureichend und schablonenhaft zurückgewiesen hat. Ebenso unergiebig ist der Hinweis darauf, daß die Klägerin einen optimalen Einsatz des Personals und der Arbeitsmittel geplant habe und diese Planung dem Vertrag zugrunde gelegen habe. Allein der Umstand, daß die optimale Terminplanung durch Planverzögerungen gestört ist, rechtfertigt den Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B nicht. Es bedarf vielmehr einer nachvollziehbaren Darlegung der Behinderungen. 4. Ohne Erfolg ist die vorsorglich erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte gemäß § 144 ZPO einen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage hinzuziehen müssen, ob sich aus dem Vortrag der Klägerin eine aus verzögerten Plänen hergeleitete Bauzeitverzögerung ergibt. Die Revision hat nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht die baubetrieblichen Zusammenhänge, wie sie sich aus den zeichnerischen Darstellungen , insbesondere aus den Bauzeitenplänen ergeben, nicht verstanden hat. Das Urteil des Berufungsgerichts belegt eine intensive Auseinandersetzung mit den Plänen. 5. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit einem Anspruch der Klägerin aus § 2 Nr. 5 VOB/B auseinandergesetzt. Bereits das Landgericht hat diesen Anspruch mit zutreffender Begründung verneint. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 2000 im wesentlichen diese Begründung wiederholt. Nachdem die Klägerin auf die Zurückweisung
dieses Anspruchs in der neuen Verhandlung nicht mehr zurückgekommen ist, bedurfte es keiner erneuten Begründung.

III.

Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sein Urteil nicht begründet, soweit es die Klage auch wegen des Hilfsantrags abgewiesen hat. 1. Die Klägerin hat die Klage hilfsweise darauf gestützt, daß durch den verzögerten Zuschlag der Beklagten die Bauzeit verschoben wurde, so daß wegen extrem schlechter Witterungsverhältnisse Behinderungen aufgetreten seien. Insoweit macht sie einen Anspruch auf Zahlung von 441.692,02 DM geltend. Die Klägerin hat diesen Anspruch damit begründet, die Beklagte habe eine Verschiebung der Bauzeit angeordnet. Nach dem Vertrag sei eine Bauzeit vom 15. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 vorgesehen gewesen. Infolge des Umstands , daß der Zuschlag erst am 24. Oktober 1994 erfolgt sei, habe mit den Bauarbeiten erst im November begonnen werden können. Von November 1994 bis März 1995 habe es extrem schlechte Witterungsbedingungen gegeben. 2. Der Fehler des Berufungsgerichts nötigt nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Der zugrunde gelegte, von dem Berufungsurteil in Bezug genommene Sachvortrag ist unstreitig und entscheidungsreif. Die Klage ist danach auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung möglicher Mehraufwendungen wegen schlechter Wetterverhältnisse von November 1994 bis März 1995 nicht schlüssig dargelegt.

a) Ein Anspruch der Klägerin aus § 6 Nr. 6 VOB/B kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat die schlechten Witterungsverhältnisse nicht zu vertreten.
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind schon deshalb nicht dargetan, weil die Bauzeitverschiebung bereits Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung war. Eine Leistungsbestimmung der Beklagten scheidet somit von vornherein aus. aa) Allerdings hat die Klägerin ein Angebot mit einer Bauzeit vom 15. Juli 1994 bis zum 20. Juni 1995 abgegeben. Dieses Angebot hat die Beklagte jedoch nicht uneingeschränkt angenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Auftrag nicht bereits anläßlich des Bietergesprächs vom 13. Juli 1994 erteilt worden. Dem steht schon die tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der Auftrag sei am 24. Oktober 1994 erteilt worden. Nach dem 13. Juli 1994 haben noch weitere Verhandlungen stattgefunden, wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt. Das Auftragsschreiben der Beklagten vom 24. Oktober 1994 sah vor, daß ein Bauzeitenplan abgestimmt wird. Diese Erklärung der Beklagten konnte unter den Umständen, die zum Vertragsschluß geführt haben, nur dahin verstanden werden, daß als Ausführungszeiten nicht mehr die im Angebot vorgesehenen Zeiten gelten, sondern den neuen Umständen angepaßte Zeiten. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung stand fest, daß die in der Ausschreibung und im Angebot enthaltene Bauzeit nicht mehr maßgeblich war. Beide Parteien gingen davon aus, daß eine neue Bauzeit maßgeblich sein solle. Der Vergabe waren Verhandlungen voraus gegangen, in denen auch die neue Bauzeit eine Rolle gespielt hat. Die Klägerin hatte in ihrem Schreiben vom 7. September 1994 selbst darauf hingewiesen, daß sich die Ausführungszeit verändert.
bb) Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluß eines Bauvertrages mit der Maßgabe an, daß eine neue Bauzeit festgelegt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluß des Vertrages mit im übrigen unveränderten Bedingungen, § 150 Abs. 2 BGB. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, daß der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit abgestimmten Bauzeitenplan vereinbart. Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten spätestens mit der Vereinbarung des neuen Bauzeitenplans angenommen. Da die sonstigen Bedingungen des Vertrages unverändert geblieben sind, bleibt es auch bei der vertraglichen Vergütung. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 7. September 1994 ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat in diesem Schreiben zwar auf Mehrkosten durch die Bauzeitverschiebung hingewiesen. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Schreiben aber auch, daß es bei der vereinbarten Vergütung trotz der Bauzeitverschiebung bleibt. Die Klägerin hat lediglich einen weiteren Nachlaß auf diese Vergütung abgelehnt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.