Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2017 - VIII ZR 257/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:250117UVIIIZR257.15.0
bei uns veröffentlicht am25.01.2017
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 3 O 370/12, 13.02.2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 24 U 111/15, 13.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 257/15 Verkündet am:
25. Januar 2017
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lugano-Übk II Art. 15, Art. 23 Abs. 1
Zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a des revidierten Luganer Übereinkommens
geregelten Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer Unterschrift
aller Vertragsschließenden. Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede
in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur
des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah
vollzogenen Vertrag) sicher ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen
Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text
handelt (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZR 194/13, WM
2014, 534 Rn. 9).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 257/15 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
ECLI:DE:BGH:2017:250117UVIIIZR257.15.0
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte betreibt in der Schweiz unter anderem einen Handel mit Pferden. Dazu gehört nach ihrem Handelsregistereintrag auch der Import und Export von Pferden. Auf ihrer in das Internet eingestellten Homepage "www. .ch" sind als Kontakt lediglich ihre schweizerische Adresse und Telefonnummer ohne Auslandskennung oder -vorwahl angegeben. Ebenso wenig findet sich dort sonst ein Bezug zu Deutschland. Allerdings kann die Homepage in Deutschland über Suchmaschinen beziehungsweise Telefonund Branchenbücher oder Webverzeichnisse aufgefunden werden.
2
Die in Deutschland ansässige Klägerin wurde auf die Beklagte über deren Internetseite aufmerksam und bahnte wegen ihres Interesses an einem Pferdekauf den Kontakt mit dieser durch E-Mail an. Mitte April 2011 reiste sie zur Beklagten in die Schweiz, um das von ihr später erworbene Pferd zunächst reiterlich zu erproben. Im Anschluss daran einigten sich die Parteien nach erfolgreich durchgeführter Ankaufsuntersuchung auf einen Kaufpreis von 15.200 €. In dem nach Vorliegen des positiven Untersuchungsergebnisses gefertigten , aus lediglich eineinhalb Seiten bestehenden schriftlichen "PferdeVerkaufsvertrag" vom 1. Mai 2011, der unter anderem vorsieht, dass der Transport des Pferdes zum Käufer vom Verkäufer übernommen wird, heißt es abschließend : "[…]Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Verkäufers. Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten."
3
Beide Vertragsausfertigungen enthalten allerdings nur die Unterschrift der Klägerin.
4
Nachdem die Beklagte das Pferd Ende Juni 2011 vereinbarungsgemäß zur Klägerin nach Deutschland geliefert hatte, begehrte diese Mitte August 2011 Nacherfüllung und trat anschließend mit der Behauptung vom Kaufvertrag zurück, das Pferd leide an einer bereits aus den Röntgenbildern der Ankaufsuntersuchung ersichtlichen Gelenksarthrose, die mittlerweile zu einer chronischen, die Eignung als Reitpferd ausschließenden Lahmheit des Tieres geführt habe.
5
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises von 15.200 €, Zug um Zug gegen Rückübereignung des gekauften Pferdes nebst Papieren, den Ersatz aufgelaufener Tierhaltungskosten von insgesamt 11.852,09 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.023,16 €, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer notwendiger Tierhaltungskosten und des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Pferdes vor dem Landgericht Darmstadt erhobene Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen auf entsprechende Rüge der Beklagten wegen einer mangelnden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO ausgesprochenen Berufungszurückweisung im Wesentlichen ausgeführt :
8
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die sich im Streitfall gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a des Luganer Übereinkommens (LugÜ) nach diesem Übereinkommen beurteile, sei aufgrund der von den Parteien im Kaufvertrag nach Maßgabe des Art. 23 LugÜ getroffenen Gerichtsstandsabrede, die wirksam eine ausschließliche Zuständigkeit schweizerischer Gerichte begründet habe, nicht gegeben. Die dennoch angerufenen deutschen Gerichte hätten sich daher gemäß Art. 26 Abs. 1 LugÜ für international unzuständig erklären müssen.
9
Insoweit stehe auch die fehlende Unterschrift der Beklagten unter die Kaufvertragsausfertigungen dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ aufgestellten Schriftformerfordernis nicht entgegen, da eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift lediglich erfordere, dass jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgebe. Dies könne - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgehe. Nach Art. 23 Abs. 2 LugÜ genüge sogar die elektronische Übermittlung, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermögliche. Vor diesem Hintergrund müssten die schriftlichen Erklärungen auch nicht unterschrieben sein, sofern die Identität der erklärenden Personen feststehe.
10
Das sei hier der Fall. Denn der Vertragstext des unstreitig von den Parteien übereinstimmend geschlossenen Vertrages mache deutlich, dass die Beklagte die Verkäuferin sei und ebenso wie die Klägerin, die den Vertragstext auch als Käuferin unterschrieben habe, die darin enthaltenen - schriftlichen - Erklärungen habe abgeben wollen. Der Vertrag enthalte damit eindeutig zugleich eine schriftliche Erklärung der Beklagten, die Gerichtsstandsvereinbarung schließen zu wollen.
11
Die Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ unzulässig. Für die danach erforderliche Feststellung, ob die Beklagte als Gewerbetreibende angesehen werden könne, die ihre Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers - hier der in Deutschland ansässigen Klägerin - ausgerichtet habe, sei zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus der Website der Beklagten und ihrer gesamten Tätigkeit hervorgehe, dass sie mit Verbrauchern im Wohnsitzstaat der Klägerin oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Vertragsabschlüssen bereit sei. Von den dazu in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herausgearbeiteten Anhaltspunkten (internationaler Charakter der Tätigkeit, Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zum Geschäftssitz des Gewerbetreibenden, Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Sitzstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst , Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Sitzstaats des Gewerbetreibenden, Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaf- ten Kunden zusammensetzt) liege im Streitfall keiner vor. Im Gegenteil sei die Homepage auch im Zusammenhang mit den zusätzlich angebotenen Dienstleistungen ersichtlich auf eine lokal oder regional ansässige Kundschaft ausgerichtet.
12
Dass die Beklagte Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst getätigt habe, um in Deutschland wohnenden Verbrauchern den Zugang zu ihrer Website zu erleichtern, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Bei den von ihr aufgeführten Websites, auf denen sich die Adresse der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befunden habe, handele es sich um Suchmaschinen oder Verzeichnisse, bei denen die Beklagte nicht selbst habe tätig werden müssen, um darin erwähnt zu werden. Ebenso wenig habe die Klägerin substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte selbst etwas unternommen habe, um bei dem Betreiber der Internetseite "e. .de" erwähnt zu werden.
13
Für die erforderliche internationale Ausrichtung genüge es ebenfalls nicht, dass der Geschäftszweck der Beklagten im Handelsregister mit "Import und Export" angegeben sei. Daraus gehe nicht hervor, dass sie gerade auch mit Verbrauchern und nicht nur mit Händlern, und zwar insbesondere in Deutschland, Geschäfte tätigen wolle, zumal sie auf ihrer Homepage den Begriff Export nicht erwähne. Dass der Geschäftsführer der Beklagten angeblich erklärt habe, schon viele Pferde nach Deutschland verkauft zu haben, sage nichts darüber aus, ob diese Verkäufe nicht auf Initiative der jeweiligen Käufer erfolgt seien, so dass diese Äußerungen kein Ausrichten der Tätigkeit nach Deutschland belegten. Das gelte genauso für die Tatsache, dass die Beklagte bereit gewesen sei, den Kaufpreis in Euro zu akzeptieren.

II.

14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
15
Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich für die im Dezember 2012 anhängig gewordene Klage aufgrund von Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a des seit dem 1. Januar 2011 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft stehenden (revidierten) Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (ABl. EU 2009 L 147 S. 5; LugÜ) nach den in diesem Übereinkommen getroffenen Regelungen. Danach wären deutsche Gerichte zwar an sich unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b 1. Spiegelstrich LugÜ) zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Das Berufungsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Zuständigkeit durch eine nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 LugÜ wirksam vereinbarte Zuständigkeit schweizerischer Gerichte, welche nach dessen Satz 2 im Zweifel eine ausschließliche ist, verdrängt wird, ohne dass dem ein gemäß Art. 17, 23 Abs. 5 LugÜ seinerseits wiederum vorrangiger deutscher Verbrauchergerichtsstand im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ entgegen steht.
16
1. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ bestimmt, dass eine nach dieser Vorschrift zuständigkeitsbegründende Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein muss. Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als gegeben angesehen und die im schriftlichen Kaufvertrag der Parteien vom 1. Mai 2011 getroffene , auf den schweizerischen (Wohn-) Sitz der Beklagten lautende Gerichts- standsvereinbarung trotz der unterbliebenen Vertragsunterzeichnung durch die Beklagte für wirksam erachtet.
17
a) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung allerdings geltend, dass die Frage nach dem Erfordernis einer beiderseitigen Unterschrift im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich sei, weil dieKaufvertragsurkunde nach den getroffenen Feststellungen, wonach sich die Parteien im Anschluss an die Erprobung des Pferdes durch die Klägerin "bei 15.200 € handelseinig" geworden seien, jedenfalls die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ alternativ zugelassene "halbe Schriftlichkeit" (mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung) wahre. Das trifft nicht den Kern.
18
Die in dieser Alternative geregelte Bestätigungsform setzt nämlich voraus, dass die Bestätigung lediglich einen ihr zeitlich vorausgegangenen mündlichen Vertragsschluss der Parteien mit einer Einigung gerade auch über den Gerichtsstand dokumentiert (EuGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - Rs. 71/83, RIW 1984, 909 Rn. 19 - Tilly Russ/Nova; Senatsurteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699 unter I 2 (2) b; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2016, Verfahrensrecht für internationale Verträge; Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn. 355 mwN). Ein solcher Ablauf, der durch eine der mündlichen Einigung zeitlich nachfolgende schriftliche Bestätigung durch eine der Vertragsparteien gekennzeichnet ist, wird jedoch von den Feststellungen, auf die sich die Revisionserwiderung bezieht, nicht getragen. Danach haben die Parteien vielmehr die erzielte Einigung im Anschluss an das zuvor erzielte positive Ergebnis einer Ankaufsuntersuchung gemeinsam schriftlich fixiert, wobei lediglich die Klägerin die darüber erstellten und auf eine Unterschrift beider Parteien angelegten Vertragsausfertigungen unterzeichnet hat.
19
b) Die Frage, ob die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ beziehungsweise Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO geforderte Schriftlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nur durch die Unterschriftsform gewahrt werden kann oder ob auch eine sicher durch einen dahin gehenden Parteiwillen getragene Textform genügt, ist nicht unumstritten.
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(1) Das deutschsprachige Schrifttum steht dem Erfordernis einer Unterschriftsform mehrheitlich ablehnend gegenüber und versteht das losgelöst von nationalen Vorstellungen autonom zu interpretierende Schriftformerfordernis allein im Sinne einer textlichen Niederlegung der Vereinbarung, wobei das Vorhandensein einer Unterschrift oder einer Paraphe lediglich als ein besonderer Beleg für die Authentizität der Erklärung angesehen wird (z.B. Staudinger/ Hausmann, aaO Rn. 348; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 8.60; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 88 ff.; Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 19; Zöller/ Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 13; Tiefenthaler/Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Rn. 63 mwN zu in gleiche Richtung argumentierendem schweizerischen Schrifttum). Andere Stimmen sehen dagegen bei einem schriftlichen Abschluss die beiderseitige Unterschrift als zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO konstitutiv an, soweit nicht bei besonderen Übermittlungsformen (z.B. Telegramm, Telex, Telefax oder Teletext) eine Unterschriftsleistung ausscheidet (MünchKommZPO /Gottwald, 4. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 32; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 25 EuGVVO nF Rn. 9; Hk-ZPO/Dörner, 7. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 24, 26).
21
(2) In der Spruchpraxis der deutschen Oberlandesgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, schriftlich im Sinne der genannten Bestimmungen bedeute, dass jeweils eine von beiden Parteien handschriftlich unterzeichnete Willenserklärung vorliegen müsse, wobei lediglich dahinstehen könne, ob sich die Erklärungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde befänden oder sich auf zwei getrennte Schriftstücke verteilten (OLG Hamburg, OLGR 1997, 97 f.; OLG Karlsruhe, NJOZ 2009, 2282, 2284; OLG Köln, IHR 2013, 155, 156). Dagegen ist das Oberlandesgericht Koblenz (NJW-RR 2010, 1004) - wie im Streitfall das Berufungsgericht - der Ansicht, dass zur Wahrung der erforderlichen Schriftform ein Schriftwechsel oder die Übermittlung von Kopien der Schriftstücke ausreiche. Eine Unterschrift sei dabei nicht erforderlich, vielmehr genüge es, dass die Identität der hinter den Erklärungen stehenden Personen feststehe.
22
Der Bundesgerichtshof hat zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Alt. 1 EuGVÜ/LugÜ aF ausgesprochen, dass eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen nur dann vorliegt, wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat, was abweichend von § 126 Abs. 2 BGB auch in getrennten Schriftstücken geschehen kann, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht. Zugleich hat er aber darauf hingewiesen, dass nach ganz überwiegender Auffassung die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, welche keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen, genügt. Die Frage, inwieweit die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist, hat er als im dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich offen gelassen, allerdings bemerkt, dass jedenfalls nur dann von einer schriftlichen Willenserklärung die Rede sein kann, wenn sie in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lässt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731 unter II 2).
23
Hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof in weiteren Entscheidungen zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ aF beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ ausgeführt, dass das Schriftformerfordernis nicht schon dann erfüllt ist, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine von der anderen Partei einseitig vorformulierte Erklärung unterschrieben zurücksendet, nachdem sie vom Inhalt der darin unter anderem enthaltenen Klausel Kenntnis erlangt hat. Denn eine solche Betrachtungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses nicht zu vereinbaren, weil dies zur Folge hätte, dass eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein entsprechender Textentwurf dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - X ZR 171/02, WM 2005, 1049 unter II 2 b; Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rn. 9).
24
(3) In der Rechtsprechung des Auslands hat sich einerseits der italienische Corte di Cassazione zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ, einer Vorläuferregelung zu Art. 23 EuGVVO aF/Art. 25 EuGVVO und Art. 23 LugÜ, dahin geäußert, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht den formellen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ entspreche, wenn der Vertrag, in dem sie enthalten ist, zwar von den Parteien ausgeführt, aber nur von einer Partei unterzeichnet worden sei (Entscheidung vom 20. April 2004 - 7503, unalex Rechtsprechung IT115 - Tekna/Eberhardt Freres). Demgegenüber vertritt der österreichische Oberste Gerichtshof (im Folgenden: Oberster Gerichtshof) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die von Art. 17 LugÜ aF beziehungsweise Art. 23 EuGVVO aF geforderte Schriftlichkeit keine allseitige Unterschrift durch die Parteien verlangt, sondern dass in Fällen, in denen in einer die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar - wie hier - die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde stammt, in denen dessen Identität aber feststeht, die Gerichtsstandsvereinbarung auch dann als wirksam anzusehen ist, wenn sie (nur) vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist (Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, RIS-Justiz RS0111715; vom 2. Oktober 2003 - 6 Ob 176/03f, RIS-Justiz RS0109865; vom 23. Januar 2013 - 3 Ob 200/12a, RIS-Justiz RS0111715). Dies entspricht etwa auch der Sichtweise des spanischen Tribunal Supremo zu Art. 17 EuGVÜ (Entscheidung vom 27. Mai 2008 - 428/2008, unalex Rechtsprechung ES-331) und des schweizerischen Bundesgerichts zu Art. 17 LugÜ aF (Urteil vom 13. Mai 2005, BGE 131 III 398, 401), welches in einer weiteren Entscheidung zugleich klargestellt hat, dass der in der Schriftform dokumentierte tatsächliche Konsens der Vertragsparteien zur Erfüllung der Formerfordernisse bereits im Moment der schriftlichen Fixierung oder davor bestanden haben muss (Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, unalex Rechtsprechung CH-520, S. 4).
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(4) Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat sich zwar zu den Anforderungen, die an das genannte Schriftformerfordernis im Einzelnen zu stellen sind, noch nicht geäußert. Er hat jedoch in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, dass die in Art. 23 Abs. 1 LugÜ/Art. 25 Abs. 1 EuGVVO aufgestellten Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ziel haben, das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über die Begründung der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für auftauchende Streitigkeiten dahin sicherzustellen , dass diese Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein muss (EuGH, Urteile vom 21. Mai 2015 - C-322/14, RIW 2015, 432 Rn. 29 f. - El Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland; vom 20. April 2016 - C-366/13, RIW 2016, 357 Rn. 27 - Profit Investment SIM/Ossi; jeweils mwN). Die dazu aufgestellten Formerfordernisse sollen deshalb gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Vertragsparteien und deren Umfang tatsächlich feststehen (EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-322/14, aaO Rn. 29 mwN - El Majdoub/Cars OnTheWeb.Deutschland), so dass die Vertragsparteien durch die textliche Fixierung der Einigung nicht zuletzt auch davor geschützt werden, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen (EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 - Gasser/Misat; vom 20. April 2016 - C-366/13, aaO Rn. 39 - Profit Investment SIM/Ossi).
26
Diese Zielsetzungen haben in vergleichbarer Weise sowohl das schweizerische Bundesgericht (IHR 2014, 254, 256; Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO) als auch der Oberste Gerichtshof (Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, RISJustiz RS0109865; jeweils mwN) sowie in ähnlichem Zusammenhang auch der Senat (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, WM 2015, 1580 Rn. 31) in den Vordergrund ihrer Überlegungen zur Beurteilung der Anforderungen an das Einigungs- und/oder Schriftformerfordernis gestellt.
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c) Der Senat sieht nach den vorstehend wiedergegebenenGrundsätzen zur Auslegung des in Art. 23 Abs. 1 LugÜ/Art. 25 Abs. 1 EuGVVO geregelten Schriftformerfordernisses, wie sie in Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie des österreichischen Obersten Gerichtshofs und des schweizerischen Bundesgerichts entwickelt worden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Übereinkommens 2007 und den ständigen Ausschuss, ABl. EU 2009 L 147 S. 29; im Folgenden: Protokoll), das in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ geregelte Schriftformerfordernis im Streitfall ungeachtet der unterbliebenen Unterschrift der Beklagten unter den gemeinsam ausgehandelten Kaufvertrag vom 1. Mai 2011 der Parteien als gewahrt an.
28
(1) Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ beziehungsweise Art. 25 Abs. 1 EuGVVO wirksam zustande gekommen ist, ist durch autonome Auslegung der in diesen Bestimmungen aufgeführten Merkmale ohne Berücksichtigung der Anforderungen und Begriffsverständnisse der einzel- nen nationalen Rechte zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 10. März 1992 - C-214/89, NJW 1992, 1671 Rn. 13 f. - Powell Duffryn; Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, aaO Rn. 31; Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, aaO; schweizerisches Bundesgericht, BGE 139 III, 345, 347; Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO S. 3; jeweils mwN). Dabei ist ein Schriftformverständnis, wie es etwa aus § 126 Abs. 1 BGB, § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder § 886 Satz 1 österreichisches ABGB im Sinne einer Unterschriftsform beziehungsweise aus § 104 Abs. 1 Satz 2 der österreichischen Jurisdiktionsnorm (im Folgenden: JN) im Sinne einer Urkundsform hervorgeht, keineswegs zwingend. Das gilt umso mehr, als es für das Schriftformerfordernis bei Gerichtsstandsvereinbarungen ohnehin keinen einheitlichen Standard unter den durch das Übereinkommen gebundenen Staaten gibt, wie etwa das Textformverständnis des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 schweizerisches IPRG zeigt, wonach einer Schriftlichkeit jede andere Form der Übermittlung gleichgestellt ist, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Dementsprechend hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner zu Art. 17 LugÜ aF und Art. 23 EuGVVO aF ergangenen Rechtsprechung mit Recht auch nicht an ein Schriftformverständnis gebunden gesehen, wie es seinem innerstaatlichen Recht in § 886 Satz 1 österreichisches ABGB, § 104 Abs. 1 Satz 2 JN zugrunde liegt (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 22. Januar 2009 - 2 Ob 159/08h, RIS-Justiz RS0014511).
29
(2) Bei dem autonom aus dem hier anwendbaren Luganer Übereinkommen in größtmöglicher Konkordanz mit den in Art. 64 Abs. 1 LugÜ genannten Rechtsakten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls) zu bestimmenden Anforderungen an das im Streit stehende Schriftformerfordernis kann einerseits - das zeigt auch ein Blick auf die in Art. 23 Abs. 2 LugÜ aufgestellten Erfordernisse einer textlichen Aufzeichenbarkeit der dort geregelten Vereinbarungen - für die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ geforderte Schriftlichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht auf eine textliche Fixierung der Gerichtsstandsvereinbarung verzichtet werden. Andererseits werden aber die mit dem Schriftformerfordernis erstrebten Zwecke, nämlich den Umfang der Willenseinigung klarzustellen und durch deren textliche Fixierung die Vertragsparteien davor zu schützen, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen, mit denen sie nicht ohne Weiteres rechnen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, aaO Rn. 50 - Gasser/Misat; schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO; Oberster Gerichtshof, Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, aaO; jeweils mwN), schon dann erreicht, wenn die Identität der am Vertrag Beteiligten sowie die Authentizität und Echtheit ihrer in der Vertragsurkunde fixierten Erklärungen feststehen (Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 88; Hausmann in Reithmann/Martiny, aaO).
30
Diesem Verständnis folgt im Übrigen unübersehbar auch die über die Fassung des Art. 17 EuGVÜ hinausgehende Erweiterung des nachfolgenden Art. 23 EuGVVO aF um die in dessen Absatz 2 aufgenommene Bestimmung, wonach elektronische Mitteilungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt worden sind (vgl. dazu die Begründung des Vorschlags der Kommission, KOM[99] 348 endg., BR-Drucks. 534/99 S. 19). Spätestens diese Gleichstellung belegt die Maßgeblichkeit der Textform, sofern die Vertragsparteien deren Inhalt hinreichend autorisiert haben. Ohnehin ging auch zuvor schon das Verständnis zum Schriftformerfordernis nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EuGVÜ/LugÜ aF dahin, dass diesem sogar bei einer Übermittlung der Vertragserklärungen durch moderne Kommunikationsmittel , welche keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen, genügt war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, aaO).
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(3) Bei diesem am Zweck der schriftlichen Fixierung einer Gerichtsstandsvereinbarung orientierten und nicht über Gebühr verselbständigten Schriftlichkeitsverständnis stellt sich das Vorhandensein eigenhändiger Unterschriften der Parteien unter eine solche Vereinbarung deshalb zwar als praktisch unwiderlegbares Indiz für das Vorhandensein und den Umfang der jedenfalls zum Zeitpunkt der Fixierung erzielten Willenseinigung und damit das wirksame Zustandekommen dieser Abrede dar (Rauscher/Mankowski, aaO, Rn. 89; ähnlich Tiefenthaler/Czernich, aaO; jeweils mwN), ohne dass es noch zusätzlich darauf ankommt, ob die Parteien das so Fixierte auch tatsächlich (in vollem Umfang) gelesen und damit zur Kenntnis genommen haben (schweizerisches Bundesgericht, BGE 139 III 345, 349 mwN).
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Jedoch erfordert die genannte Zweckrichtung bei einer wie im Streitfall schriftlich fixierten Vertragsurkunde nicht zwingend die Unterschrift beider Parteien. Es genügt vielmehr, wenn - korrespondierend zu der von der Klägerin in ihrer Unterschrift unter die Vertragsurkunde zum Ausdruck kommenden Identifizierung mit ihren Vertragserklärungen - die Beklagte den gemeinsam ausgehandelten Vertrag nach den getroffenen Feststellungen anschließend zeitnah seinem Wortlaut gemäß dadurch in Vollzug gesetzt hat, dass sie nach einer der schriftlichen Vertragsfixierung absprachegemäß vorangegangenen Ankaufsuntersuchung das Pferd dem Vereinbarten entsprechend bei der Klägerin in Deutschland angeliefert hat, welche ihrerseits vereinbarungsgemäß den Kaufpreis entrichtet hat. Insofern ist die beschriebene wechselseitige Vertragsdurchführung jedenfalls geeignet, gerade auch seitens der Beklagten die erzielte Willensübereinstimmung hinsichtlich der sie begünstigenden Gerichtsstandsklausel in einer Weise zu belegen, die dem Zweck des Schriftformerfordernisses und dem damit einhergehenden Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gerecht wird (vgl. Oberster Gerichtshof, Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 23. Januar 2013 - 3 Ob 200/12a, aaO).
33
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter dagegen, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines vorrangigen deutschen Verbrauchergerichtsstands im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ verneint hat.
34
a) Die zu diesem Zweck zu beantwortende Frage, ob die Beklagte ihren Pferdehandel in der von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ geforderten Weise auf irgendeinem Wege auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlands ausgerichtet hat, setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzstaats des Verbrauchers, herzustellen. Das erfordert wiederum die Feststellung, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit dem betreffenden Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten, darunter dem des betreffenden Verbrauchers, wohnhaft sind, und zwar in dem Sinne, dass er zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f. - Alpenhof und Pammer).
35
Insofern hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass zu derartigen Anhaltspunkten weder die bloße Angabe der elektronischen oder geographischen Adresse des Gewerbetreibenden auf einer Webseite noch die Angabe seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl gehören. Denn solche Angaben sind auch erforderlich, um einem inländischen Verbraucher die Kontaktaufnahme mit dem Gewerbetreibenden zu ermöglichen, und deshalb in dem zu prüfenden rechtlichen Rahmen indifferent (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, aaO Rn. 77 - Alpenhof und Pammer). Zu dem von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ geforderten Ausrichten hat der Gerichtshof vielmehr einen offenkundigen Ausdruck des Willens gefordert, Verbraucher in ei- nem bestimmten anderen Staat als Kunden zu gewinnen, und zu diesen offenkundigen , vom Berufungsgericht im Einzelnen abgehandelten Ausdrucksformen die Angabe des Gewerbetreibenden gerechnet, seine Produkte in bestimmten namentlich genannten anderen (Mitglieds-)Staaten anzubieten. Dem hat der Gerichtshof die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine gleichgestellt, um in verschiedenen anderen (Mitglieds-)Staaten Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, aaO Rn. 80 f. - Alpenhof und Pammer).
36
b) Das Vorliegen derartiger, vom Gerichtshof für aussagekräftig erachteter Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
37
(1) Soweit die Revision ein erforderliches Ausrichten durch das Auftauchen eines - inhaltlich jedoch unübersehbar nicht international, sondern eher regional ausgerichteten - Werbeblattes der Beklagten im deutschen Internetportal "e. .de" als belegt ansehen will, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die Beklagte hat - was die Revision übersieht - unter (Gegen-)Beweisantritt näher vorgetragen, dass es sich um einen von ihr in einem schweizerischen Portal veröffentlichten Text handele, den das deutsche Portal ohne dahingehenden Auftrag übernommen habe. Demgegenüber hat sich die Klägerin auf ein schlichtes Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt und Beweise nicht angetreten.
38
Damit ist sie für die Feststellung einer zuständigkeitsbegründenden Relevanz des von ihr vorgetragenen Umstandes beweisfällig geblieben. Denn die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des als Ausnahmetatbestand eng auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ liegt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - grundsätzlich bei dem Ver- braucher. Daher geht es auch zu dessen Lasten, wenn sich - wie hier - die Voraussetzungen des erforderlichen Ausrichtens nicht oder nicht hinreichend feststellen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, WM 2016, 1840 Rn. 26 mwN).
39
(2) Soweit die Revision der von ihr unter Beweis gestellten Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten zu Pferdeverkäufen nach Deutschland eine indizielle Bedeutung für das erforderliche Ausrichten beilegen will, sind die Vorinstanzen diesem Umstand nicht nachgegangen, weil sie ihm rechtsfehlerfrei bereits nicht die erforderliche indizielle Aussagekraft entnommen haben. Der Senat hat die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
40
3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV hinsichtlich des Schriftformerfordernisses nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ bedarf es nicht. Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan; Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 141/15, ZNER 2016, 476 Rn. 51; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 33). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedsstaaten entfällt aber, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ("acte éclairé") oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005, I S. 8151, Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 141/15, aaO; jeweils mwN). Letzteres ist hier - wie vorstehend unter II 1 c dargestellt - spätestens seit der - vorliegend anwendbaren - revidierten Fassung des Luganer Übereinkommens mit der Ergänzung des Art. 23 LugÜ um dessen Abs. 2, wonach bereits elektronische Übermittlungen in Textform genügen, der Fall. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.02.2014 - 3 O 370/12 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 13.10.2015 - 24 U 111/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung


(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten


Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforder

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - VIII ZR 163/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 163/16 Verkündet am: 5. Juli 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 171/02 Verkündet am:
6. Juli 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sammlung beim EuGH: ja
Übk über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1998 (LuganoÜbereinkommen
) Art. 17 Abs. 1 Satz 2

a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ ist nicht
schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung
geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt
der von der anderen Partei verwendeten, den Gerichtsstand regelnden Formularklausel
Kenntnis erhalten hat.

b) "Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ setzen eine
tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie
können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.
BGH, Urt. v. 4. Mai 2004 - X ZR 171/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 28. Mai 2002 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht (als Rechtsnachfolgerin der W. GmbH) Werklohnansprüche im Gerichtsstand Karlsruhe gegenüber der Beklagten, einer Schweizer Aktiengesellschaft, geltend.
Die Beklagte übermittelte der Klägerin aufgrund vorangegangener Vertragsverhandlungen einen Vertragsentwurf über die Lieferung diverser "Pumpen -Wärmeaustauscher-Skids", in welchem auf ihre Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen Bezug genommen wurde. Diese sehen die Geltung Schweizer Rechts unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und Zürich als Gerichtsstand vor.
Weiter nahm die Beklagte unter Bezug auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen Angebote der Klägerin zur Anfertigung und Lieferung von 14 Sedimentbeckenmodulen sowie auf Lieferung von zwei Lagerkonstruktionen an.
Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hingegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, mithin Klageabweisung wegen internationaler Unzuständigkeit deutscher Gerichte. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejaht. Es hat dazu ausgeführt:
Eine dem Schriftformerfordernis nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano -Übereinkommen, LugÜ) genügende Vereinbarung zwischen den Parteien
liege nicht vor. Zwar genüge auch ein Briefwechsel oder der Austausch von Fernschreiben. Wenn die Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei, müsse in beiden Willensäußerungen darauf Bezug genommen werden. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten nicht schriftlich angenommen habe. Die Parteien hätten lediglich mündlich über einzelne Vertragsklauseln verhandelt und die dabei getroffene Vereinbarung schriftlich bestätigt. Aus dem weiteren Schriftverkehr sei eine Vereinbarung der Gerichtsstandsklausel nicht zu entnehmen. Auch eine stillschweigende Einigung über die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel genüge dem Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 LugÜ nicht, weil es an einer schriftlichen Bestätigung fehle.
Hinsichtlich der weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Verträge über die Anfertigung und Lieferung von 14 Sedimentbeckenmodulen bzw. zwei Lagerkonstruktionen sei dem Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 LugÜ ebenfalls nicht genüge getan.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ergebe sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ, weil hinsichtlich der dort vorausgesetzten "Gepflogenheit" der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht derjenige der Klageeinreichung maßgebend sei. Im übrigen fehle es bereits an einer wirksam zustande gekommenen Vereinbarung, auf die sich eine Gepflogenheit stützen könnte.
Da der Gerichtsstand des Art. 17 Abs. 1 LugÜ nicht wirksam sei, sei Karlsruhe als Gerichtsstand des Erfüllungsortes zuständig, weil die Vereinbarung des Schweizer Rechts wirksam sei und nach diesem Geldschulden an
dem Ort zu zahlen seien, an dem der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz habe.
II. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, findet im Streitfall das Lugano-Übereinkommen Anwendung (Art. 54 b Abs. 2 Buchst. a LugÜ). Art. 17 Abs. 1 LugÜ stimmt mit Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ überein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu dieser Vorschrift sind die in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen , weil die Bestimmung sowohl die allgemeine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ) als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 und 6 EuGVÜ ausschließt (EuGH, C-24/76, Slg. 1976, 1831 = NJW 1977, 494 - Estasis Salotti; C-106/95, Slg. I 1997, 911 = NJW 1997, 1431 f. - MSG/Les Gravières Rhenanes). Die Formerfordernisse des Art. 17 EuGVÜ sollen gewährleisten, daß eine Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei festgestellt werden kann. Von diesen Grundsätzen ist auch für die inhaltsgleiche Regelung in Art. 17 LugÜ auszugehen.
Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 1. Alt. EuGVÜ/LugÜ liegt nur dann vor, wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht. Nach ganz überwiegender Auffassung genügt die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen (BGH, Urt. v. 22.2.2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731 = BGHR LugÜ Art. 17 Abs. 1 Satz 2 - Gerichtsstandsvereinbarung 1 m.w.N.).

2. Eine diesem Formerfordernis genügende Erklärung hat die Klägerin nicht abgegeben.

a) Wertet man die Übersendung der Vertragsentwürfe seitens der Beklagten bereits als Angebot einer Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. BGHZ 116, 77, 81), ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 1. Alt. LugÜ geforderte Schriftform gleichwohl nicht gewahrt. Eine Erklärung der Klägerin ist in der Urkunde nicht enthalten. Notwendig ist eine auf den konkreten Vertrag bezogene schriftliche Willenskundgabe beider Vertragspartner. Eine solche Erklärung geht aus den Vertragsunterlagen nicht hervor; sie ist auch später nicht in der gebotenen Form erfolgt.

b) Das Schriftformerfordernis ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der Klausel Kenntnis erhalten hat. Eine solche Betrachtungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses nicht zu vereinbaren. Sie hätte zur Folge, daß eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein entsprechender Vertragstext dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt worden und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist. Das entspricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen Vereinbarung verstanden wird, und stände im Widerspruch zu der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsklarheit praktizierten engen Auslegung der inhaltsgleichen Regelung in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ. Die Wahrung der Schriftform hinge dann auch davon ab, daß der Vertragstext an den Urheber zurückgesandt worden und bei diesem eingegangen ist, einem Umstand, der aus dem Urkundentext nicht erkennbar wird.
Das wäre mit Sinn und Zweck der normierten Formenstrenge nicht vereinbar (BGH, Urt. v. 22.2.2001 - IX ZR 19/00, aaO).

c) Die Parteien haben nach den von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auch nicht in der Weise geschlossen, daß sie mit schriftlichem Vertragsschluß eine zuvor getroffene mündliche Abrede bestätigt hätten (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 2. Alt. LugÜ; vgl. zum EuGVÜ BGHZ 116, 77, 80 ff.). Soweit die Revision in der zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz eine Bezugnahme auf die Gerichtsstandsklausel sehen und daraus eine schriftliche Bestätigung dieser Klausel herleiten will, setzt sie sich in Widerspruch zu der Auslegung dieser Korrespondenz und insbesondere der Zahlungsaufforderung durch das Berufungsgericht, ohne einen Rechtsfehler darzulegen.
3. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ nur dann zu ersetzen vermag, wenn zwischen den Vertragsparteien bereits entsprechende Gepflogenheiten bestehen. Gepflogenheiten setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie können die Form ersetzen, nicht jedoch die Einigung. Ob diese Gepflogenheiten bereits bei Vertragsschluß vorhanden sein müssen oder ob ihr Vorhandensein bei Klageerhebung ausreichend ist, muß hier nicht entschieden werden. Voraussetzung ist jeweils, daß derartige Gepflogenheiten überhaupt bestehen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint, indem es ausgeführt hat, es fehle an einer wirksam zustande gekommenen Vereinbarung, auf die sich eine Gepflogenheit stützen könnte, denn der laufende Abdruck einer Gerichtsstandsklausel genüge hierfür nicht.

Auch das Bestehen eines Handelsbrauchs, aus dem sich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c LugÜ ein Gerichtsstand ergeben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Ohne Erfolg rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe bei der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht sein gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 540 ZPO a.F. bestehendes Ermessen verkannt, weil sich aus der Formulierung des Berufungsurteils nicht herleiten lasse, daß sich das Berufungsgericht des ihm zustehenden Ermessens bewußt gewesen sei. Die Beklagte hat die Zurückverweisung selbst angeregt, womit die Grundlage für eine Rüge entfallen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126).
5. Ob auf den Rechtsstreit deutsches oder Schweizer Recht und ob UNKaufrecht anzuwenden ist, kann offenbleiben. Nach Art. 74 Abs. 2 Satz 1 Schweizer Obligationenrecht handelt es sich, falls nicht etwas anderes bestimmt ist, bei Geldschulden um Bringschulden, weshalb sich als Erfüllungsort Karlsruhe ergäbe. Hierzu führte auch Art. 57 Abs. 1 des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), welcher gemäß Art. 3 CISG auch für Werkverträge gilt. Sollte hingegen das Bürgerliche Gesetzbuch anwendbar sein, wäre der Ort des Bauwerkes, für das die Werkleistung der Klägerin vertragsgemäß bestimmt war, bzw. der Ort der Abnahme Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - VII ZR 404/99, NJW 2001, 1936). Da diese Orte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen, wäre das Landgericht Karlsruhe international zuständig (Art. 5 LugÜ).
III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf
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aa) Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Regelung haben die Parteien nicht getroffen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn - jede - Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731). Nach Art. 23 Abs. 2 LugÜ 2007 genügt die elektronische Übermittlung, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglicht. Inwieweit deswegen die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nur dann von einer schriftlichen Willenserklärung die Rede sein, wenn sie in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lässt. Der Formulartext der Vollmachtsurkunde enthält nur die Erklärung der Beklagten, nicht aber eine Erklärung der Klägerin. Das (beiderseitige) Schriftformerfordernis ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die Klägerin der Be- klagten diese Urkunde übersandt hat und von dieser unterzeichnet zurückgegeben worden ist. Das entspricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen Vereinbarung verstanden wird (vgl. für den Fall einer Bürgschaftsurkunde und zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ 1988 BGH, Urteil vom 22. Februar 2001, aaO S. 31 f; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 33; Oetiker/Weibel/Berger, aaO Art. 23 Rn. 42).
31
aa) Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen, in seinen Merkmalen autonom zu bestimmenden Gerichtsstandsvereinbarung (EuGH, Urteil vom 10. März 1992 - C-214/89, NJW 1992, 1671 Rn. 13 f. - Powell Duffryn) ist nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den zuvor schon nach Artikel 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. II 1972 S. 774; EuGVÜ) geltenden Anforderungen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-533/07, NJW 2009, 1865 Rn. 48 ff. - Falco Privatstiftung; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 14) - das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über eine die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts begründende Abrede oder Klausel, welche klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Zugleich sollen die damit einhergehenden Formerfordernisse gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1976 - C-24/76, Slg. 1976, 1831 Rn. 7 - Estasis Salotti; vom 14. Dezember 1976 - C-25/76, Slg. 1976, 1851, 1860 Rn. 6 - Galeries Segoura; vom 20. Februar 1997 - C-106/95, NJW 1997, 1431 Rn. 15 - MSG; vom 7. Februar 2013 - C-543/10, aaO Rn. 27 - Refcomp).

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.

26
(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts obliegt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gerichtsstand des Art. 16 Abs. 2 Brüssel -I-VO gegeben ist, den Beklagten. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO stellt eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung dar, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 53 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 26 - Mühlleitner/ Ysufi). Der Ausnahmecharakter der Art. 15, 16 Brüssel-I-VO gebietet eine enge Auslegung (EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-419/11, RIW 2013, 292 Rn. 26 - Česká spořitelna/Feichter; BGH, NJW 2009, 298 Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 11). Es entspricht allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, dass die Partei, die sich auf eine zuständigkeitsleugnende Vorschrift mit Ausnahmecharakter beruft, die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-464/01, Slg. 2005, I-439 = NJW 2005, 653 Rn. 46 - Gruber/Bay Wa AG zu Art. 13 bis 15 EuGVÜ). Die verbraucherschützenden Vorschriften der Brüssel-I-VO sind dabei allerdings so auszulegen, dass ihnen nicht die praktische Wirksamkeit genommen wird (EuGH, NJW 2005, 653 Rn. 50 - Gruber/Bay Wa AG). Bei der Auslegung ist das Ziel der Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO zu berücksichtigen, den Verbraucher als die schwächere Vertragspartei zu schützen (EuGH, NJW 2013, 3504 Rn. 24 - Emrek/Sabranovic).

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

51
4. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV hinsichtlich der Frage der Reichweite des Massenbilanzsystems gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie bedarf es nicht. Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53mwN - Krizan; Senatsurteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 33). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedsstaaten entfällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ("acte éclairé") oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005, I S. 8151, Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.; ferner Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 48 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34; jeweils mwN). Letzteres ist hier - wie vorstehend (unter B II 1 b bb (2) (d)) dargestellt - der Fall.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008.

2

Die Klägerin ist die für den Betrieb der Übertragungsnetze regelverantwortliche Netzbetreiberin. Die Beklagte gehört zu einem Konzernverbund und betreibt an zwei Standorten Braunkohle-Tagebaue sowie in deren unmittelbarer Nähe drei Braunkohle-Kraftwerke und ein eigenes Stromverteilernetz. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Belastungsausgleich für Stromlieferungen in Anspruch, die deren Rechtsvorgängerin, die ebenfalls zum Konzern gehörende M.                     Vertriebs GmbH (im Folgenden: Vertriebs-GmbH) im oben genannten Zeitraum an andere juristisch selbständige Konzerngesellschaften und an Dritte erbracht hat.

3

Die Beklagte hatte im Jahr 1994 ihre drei Braunkohle-Kraftwerke an die ebenfalls zu ihrem Konzernverbund gehörende M.               GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) veräußert, um sich Kapital zur Sanierung der Tagebaubetriebe zu verschaffen. Ein Rückkauf der Anlagen war zum 31. Dezember 2008 vorgesehen und wurde zu diesem Zeitpunkt auch vollzogen. Mit der M.                    Betriebs GmbH (im Folgenden: Betriebs-GmbH) wurde ein Dienstleistungsunternehmen geschaffen, das bis zum 31. Dezember 2008 den Betrieb der Kraftwerke sicherstellte, während der Vertrieb des von der KG produzierten Stroms der Vertriebs-GmbH übertragen wurde. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gingen die Verbindlichkeiten sowohl der Vertriebs-GmbH als auch der Betriebs-GmbH wegen der Verschmelzung der Unternehmen auf die Beklagte über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

4

Wesentliche Grundlage der Tätigkeit der Vertriebs-GmbH waren zwei Vertragsverhältnisse. Zwischen der KG - laut Vertragseingang "als Eigentümerin und Betreiberin der Kraftwerke" - und der Vertriebs-GmbH wurde am 1. Juli 1995 ein Vertrag über die vollständige Abnahme des von der KG netto erzeugten Stroms bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen. Die im Vertrag vorgesehenen Preisbestimmungen führten für die Vertriebs-GmbH zu einem deutlich über den Marktpreisen liegenden Einkaufspreis. Die Haftung der KG für Einschränkungen oder bei Unmöglichkeit der Energielieferungen wurde ausgeschlossen.

5

Ferner hatte die Vertriebs-GmbH den ursprünglich zwischen der Betriebs-GmbH und der Beklagten geschlossenen Energielieferungsvertrag vom 1. Juli 1994 übernommen. Danach verpflichtete sich die Vertriebs-GmbH, gegen ein teilweise nicht kostendeckendes Entgelt den Großteil des ihrerseits von der KG bezogenen Stroms an die Beklagte zum Betrieb der Tagebaue zu liefern. Die restlichen Teilmengen des von der KG gelieferten Stroms wurden von der Vertriebs-GmbH an weitere konzernverbundene Unternehmen sowie an Dritte verkauft, zu einem geringen Teil auch zu Marktpreisen.

6

Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs der Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen oder Dritte in dem Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, RdE 2014, 299) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Klägerin habe gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH einen Anspruch auf Auskunftserteilung im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG 2006 sowie einen Anspruch auf Bescheinigung der vorgenannten Endabrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer beziehungsweise einen vereidigten Buchprüfer im Sinne von § 14a Abs. 7 EEG 2006.

10

Die Vertriebs-GmbH sei im streitgegenständlichen Zeitraum ein nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Teilnahme am Belastungsausgleich verpflichtetes Elektrizitätsunternehmen gewesen; dabei seien als der "an Letztverbraucher gelieferte" Strom sowohl der an außerhalb des Konzernverbunds stehende Dritte gelieferte Strom als auch solche Strommengen zu berücksichtigen, welche die Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen, darunter die Beklagte als Betreiberin der Tagebaue, geliefert habe.

11

Vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 seien zwar diejenigen Strommengen ausgenommen, die nicht an andere abgegeben, sondern vom Letztverbraucher selbst erzeugt und selbst verbraucht würden (sog. "Eigenstrom"). Diese Bereichsausnahme sei für den von der Beklagten verbrauchten Strom aber nicht einschlägig, da die Beklagte bei der nach dem Wortlaut gebotenen formalen Betrachtungsweise den Strom nicht selbst erzeugt, sondern von der Vertriebs-GmbH geliefert erhalten habe.

12

Soweit die Beklagte geltend mache, dass die bisher in der Rechtsprechung ausschließlich angewandte formale Betrachtungsweise in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich eine vorübergehende Änderung der Unternehmensstruktur durch Aufspaltung in mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen erfolgt sei und die verbundenen Unternehmen wegen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfungen gleichwohl als Einheit zu betrachten seien, zu unbilligen Ergebnissen führe, möge es sich dabei zwar um gewichtige Aspekte handeln, die eine andere gesetzliche Regelung rechtfertigen könnten. Sie hätten jedoch letztlich gerade nicht zu einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber geführt; ein entsprechender Rechtsetzungswille sei auch im Wege der Auslegung nicht erkennbar.

13

Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 EEG 2004 biete keine Anhaltspunkte für eine "erweiterte" Bereichsausnahme, wie sie von der Klägerin [richtig: Beklagten] hier geltend gemacht werde und für die in der Literatur zum Teil der Begriff des "industriellen Eigenverbrauchs" verwendet werde. Eine solche Privilegierung des "industriellen Eigenverbrauchs" sei auch im Rahmen der Neuregelungen des EEG vom Gesetzgeber ausdrücklich verworfen worden. Nach der Systematik und dem Zweck der Regelungen zum Belastungsausgleich sei zudem davon auszugehen, dass grundsätzlich möglichst alle Stromlieferungen einbezogen werden sollten (sog. Gemeinlastprinzip), um die Belastungen für den einzelnen Stromkunden so gering wie möglich zu halten. Auch gehe ein Anreiz zur Energieeinsparung und zur Reduzierung der klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung nur von einer Verteuerung des Stroms bei allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus. Ausnahmen von der EEG-Umlage für die Industrie sollten nur über eine behördliche Entscheidung im Einzelfall (in dem Verfahren nach § 16 EEG 2004 bzw. §§ 40 ff. EEG 2009 bzw. §§ 40 ff. EEG 2012) individuell zuerkannt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die formale Betrachtungsweise der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 bestünden nicht.

14

Den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Erteilung von Bescheinigungen stehe der inzwischen eingetretene Zeitablauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Die in § 14 EEG 2004 und § 14a EEG 2006 geregelten Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien keine materiell-rechtlichen Ausschlussfristen. Den vorgenannten Ansprüchen stehe auch die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Eine Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den tatsächlichen Grundlagen für die hier geltend gemachten Ansprüche habe jedenfalls bis zu einer Mitteilung der Beklagten vom 1. Februar 2011 nicht bestanden, da die Klägerin keine Kenntnis über die nicht in ihr Netz eingespeisten Strommengen, welche die Vertriebs-GmbH über ein eigenes Netz an Letztverbraucher geliefert habe, hätte haben können. Eine Pflicht zur Nachforschung ohne konkrete Anhaltspunkte habe nicht bestanden. Einer Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche stehe ebenfalls entgegen, dass die Klägerin keine Kenntnisse über solche in den Belastungsausgleich einzubeziehenden Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH gehabt habe.

15

Der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung stünden auch beihilferechtliche Aspekte nicht entgegen. Die Eröffnung eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV habe nach dem Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Dem Eröffnungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, dass die Kommission die hier betroffenen Regelungen, insbesondere § 14 Abs. 3 EEG 2004, § 14a Abs. 5 und Abs. 7 EEG 2006, von vornherein als rechtswidrig bewerte, woraus sich eine vorläufige Unanwendbarkeit dieser Normen ergeben könnte. Die Kommission habe auch keine ausdrückliche vorläufige Aussetzung der Anwendbarkeit des EEG 2004 angeordnet. Im Zentrum der Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit stünden zwei Regelungen, die individuelle Ausnahmen vom Gemeinlastprinzip (§§ 40 ff. EEG 2012) beträfen. Diese Regelungen seien für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Aus einzelnen rechtlichen Ausführungen der Kommission sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Regelungssystemen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ergäben sich auch keine ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das im EEG 2004 geregelte System des Belastungsausgleichs insgesamt eine unerlaubte staatliche Beihilfe darstelle. Aus den vorgenannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht vor.

II.

16

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

17

Der Klägerin steht der von ihr gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 31) beziehungsweise aus § 14a Abs. 5, 7 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550; im Folgenden: EEG 2006) zu.

18

1. Nach § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen sowie die Endabrechnungen vorzulegen und diese auf entsprechendes Verlangen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Wie das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend angenommen hat, lieferte die Vertriebs-GmbH - als Rechtsvorgängerin der Beklagten - im streitgegenständlichen Zeitraum als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften Strom an Letztverbraucher und war daher zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dies gilt auch für Strom, den sie an mit ihr verbundene Unternehmen - wie die Beklagte als damalige Betreiberin der Tagebaue - lieferte. Das sogenannte Eigenstromprivileg, wonach Strom, der von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht wird, nicht dem Belastungsausgleich gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise §§ 14, 14a EEG 2006 unterfällt, kommt der Beklagten nicht zugute.

19

a) Wie der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09, aaO Rn. 23 ff.) entschieden hat, werden von dem in § 14 Abs. 3 EEG 2004 geregelten Belastungsausgleich auch Strommengen erfasst, die - wie vorliegend - von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Von dem Belastungsausgleich sind als sogenannter "Eigenstrom" lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 24, 30). Eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass Lieferungen an juristisch selbständige Personen im Konzernverbund vom Belastungsausgleich ausgenommen sind, kommt nicht in Betracht. Dem steht insbesondere das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung entgegen (dazu eingehend Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f.).

20

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb entscheidend darauf abgestellt, dass es sich bei der KG, die den Strom erzeugt hat, ebenso wie bei der Vertriebs-GmbH, die den Strom bezogen hat, sowie bei den Letztverbrauchern, an die der Strom von der Vertriebs-GmbH weiterveräußert worden ist, um juristisch selbständige Personen handelt. Eine Ausnahme von dieser durch die gesetzliche Regelung vorgegebenen formalen Betrachtungsweise ist auch dann nicht geboten, wenn die betreffenden juristisch selbständigen Unternehmen - wie die Revision hier geltend macht - im konkreten Konzernverbund wirtschaftlich, finanziell, personell und organisatorisch so eng miteinander verflochten sind, dass sie bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise "unselbständigen Teilbetrieben" vergleichbar wären und die - die anderen Gesellschaften beherrschende - Beklagte deren gesamtes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob ein Missbrauch oder eine Wettbewerbsverzerrung bei Konstellationen wie der hier im Konzern der Beklagten vorgenommenen "Umorganisation" auszuschließen sind, denn hierauf stellt die gesetzliche Regelung nicht ab.

21

c) Vergeblich beruft sich die Revision für die von ihr befürwortete weite Auslegung des Eigenstrom-Privilegs nach dem EEG 2004 auf die spätere Einschränkung in § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1634; im Folgenden: EEG 2012). Unabhängig davon, dass einer verbindlichen Auslegung des EEG 2004 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 37), sind mit der von der Revision herangezogenen Norm lediglich die räumlichen Voraussetzungen für eine vom Belastungsausgleich ausgenommene Eigenversorgung enger gefasst worden, während auch der Gesetzgeber des EEG 2012 an der formalen Betrachtungsweise festgehalten hat, dass der Strom durch dieselbe juristische Person erzeugt und verbraucht werden muss (BT-Drucks. 17/6071, S. 83 linke Spalte).

22

3. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die Einbeziehung von Stromlieferungen zwischen wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verflochtenen, aber juristisch selbständigen Unternehmen in den Belastungsausgleich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

23

a) Die von der Revision als gleichheitswidrig gerügte Ungleichbehandlung rechtlich unselbständiger Teilbetriebe - die keine Stromlieferung im Sinne des § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise des § 14 Abs. 3 EEG 2006 an andere Teile des einheitlichen Unternehmens vornehmen und daher nicht dem Belastungsausgleich unterliegen - gegenüber selbständigen konzernangehörigen Gesellschaften entspricht vielmehr der jeweils bewusst - mit Blick auf hierdurch zu erzielende Vorteile - gewählten Rechtsform. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die hier vorgenommene (teils nur vorübergehende) Aufspaltung des Konzerns und die Gründung rechtlich selbständiger Konzerneinheiten bewusst und mit der Zielsetzung erfolgt seien, als vorteilhaft bewertete Rechtswirkungen für die Erhaltung des Tagebaubetriebes (Kapitalzufluss und Auslagerung "fremder" wirtschaftlicher Risiken), für die Akquise von Investoren (Schaffung der KG als risikoärmeres Anlageobjekt) oder für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erzeugen.

24

Eine Differenzierung, die an die von den Betroffenen selbst gewählten Rechtsformen anknüpft, ist aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln, jedoch grundsätzlich zulässig. Dieser Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167; jeweils mwN). Dies ist hier indes nicht der Fall.

25

Dass der Gesetzgeber an die formale Personenidentität angeknüpft und davon abgesehen hat, eine Bereichsausnahme für die Stromlieferung durch rechtlich selbständige (juristische) Personen an andere, rechtlich selbständige konzernangehörige Gesellschaften zu normieren, wird sowohl durch das gesetzgeberische Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und unweltgefährdenden Energieerzeugung als auch durch die weitere Zielsetzung einer gleichmäßigen, möglichst verursachergerechten Kostenverteilung auf alle Stromabnehmer (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 37; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f., 30 mwN) gerechtfertigt.

26

Darüber hinaus darf der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 29). Schon aus diesem Grund durfte der Gesetzgeber davon absehen, zwischen unterschiedlichen Abstufungen der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten zu unterscheiden, und stattdessen ausschließlich auf formale Kriterien - hier die Lieferung von Strom zwischen unterschiedlichen Rechtssubjekten - abstellen.

27

b) Auch der zwischenzeitliche Ablauf der Antragsfristen für eine nachträgliche Befreiung von der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) und die fehlende Verlängerung dieser Fristen in Bezug auf die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre 2004 bis 2008 (vgl. § 66 Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 [BGBl. 2010 I 1170]; hierzu BT-Drucks. 17/1604, S. 17) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn - was hier nicht entschieden werden muss - der Gesetzgeber insoweit seinen weiten Entscheidungsspielraum überschritten haben sollte, wäre allenfalls die fehlende Erstreckung der Übergangsregelung auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt, nicht aber die grundsätzliche Verpflichtung der Vertriebs-GmbH zur Teilnahme am Belastungsausgleich als verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zu qualifizieren.

28

3. Schließlich entfällt, anders als die Revision annimmt, der Auskunftsanspruch nicht deshalb, weil der sich nach Auskunftserteilung gegebenenfalls errechnende Anspruch auf Abnahme und Vergütung einer entsprechenden Menge an Strom (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) nicht mehr erfüllt werden könnte (zum Wegfall eines Auskunftsanspruchs bei fehlendem Hauptanspruch vgl. MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., § 259 Rn. 16 mwN). Es trifft nicht zu, dass die Abnahme einer entsprechenden Menge Strom nunmehr unmöglich sei. Zwar ist der damals konkret - physikalisch - zu liefernde Strom heute nicht mehr vorhanden. Auch damals wäre jedoch lediglich eine dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiber in das Netz eingespeisten Strom entsprechende Strommenge geliefert worden. Dies ist auch heute noch möglich (OLG Celle, CuR 2014, 89, 96). Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass jedenfalls Sekundäransprüche wegen der Verletzung der Abnahme- und Vergütungspflicht nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

29

4. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Auskunftsanspruch weder verjährt noch verwirkt.

30

a) Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt der Auskunftsanspruch in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Zur erforderlichen Tatsachenkenntnis gehört im Streitfall, anders als die Revision annimmt, nicht nur die Kenntnis von der Existenz der Tagebaue, der Kraftwerke und des Arealnetzes, sondern auch die Kenntnis von der Existenz der Vertriebs-GmbH und den Lieferbeziehungen zwischen den konzernangehörigen Gesellschaften. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Klägerin diese Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Übergangenen Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zeigt die Revision nicht auf, insbesondere keine vom Berufungsgericht übergangenen Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und der entsprechenden Lieferbeziehungen, die der Klägerin Anlass zu weiteren Nachforschungen über die Aufspaltung der Beklagten in selbständige Gesellschaften, etwa durch Einsichtnahme in das Handelsregister, hätten geben können. Aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten keinen Meldebogen zur Erfassung der Lieferungen übersandt hat, ergeben sich - entgegen der Auffassung der Revision - gerade keine Anhaltspunkte für eine der Klägerin anzulastende grob fahrlässige Unkenntnis von den jetzt geltend gemachten Ansprüchen. Denn zu einer Übersendung von Meldebögen hätte die Klägerin erst in dem Zeitpunkt Anlass gehabt, in dem sie Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und entsprechende Lieferbeziehungen zu anderen rechtlich selbständigen Gesellschaften des Konzerns erhalten hätte.

31

b) Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es - entgegen der Auffassung der Revision - an jeglichen Anknüpfungspunkten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Verjährung ergibt, hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dass die Klägerin seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit hat verstreichen lassen. In jedem Fall aber sind zu einem Zeitmoment hinzutretende zusätzliche Umstände, durch die die Klägerin bei der Beklagten oder der Vertriebs-GmbH schutzwürdiges Vertrauen darauf erweckt hätte, bestehende Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, oder durch die sich das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich darstellen würde, weder vorgetragen noch ersichtlich.

32

5. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu der Frage einzuholen, ob der Belastungsausgleich nach dem EEG 2004 eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfe darstellt. Ebenso wenig steht dem auf § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 gestützten Auskunftsanspruch der Klägerin entgegen, dass es den deutschen Gerichten wegen eines Durchführungsverbotes nach § 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV untersagt wäre, diese Normen anzuwenden.

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a) Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan). Für die hier streitentscheidenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof nicht, weil sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EGV; jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstellen.

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Denn der hierin geregelte Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie auch der hierdurch vorbereitete Vergütungsanspruch begründen für die einzig möglichen Empfänger einer Beihilfe - die Anlagenbetreiber und die Adressaten der Regelung in § 16 EEG 2004 - keinen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV. Der Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 dient allein dazu, die in § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14 Abs. 3 EEG 2006 vorgesehene Weitergabe und Vergütung des seitens der Übertragungsnetzbetreiber an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs zu liefernden Stroms aus erneuerbaren Energien vorzubereiten. Das System der bundesweiten Ausgleichsregelung gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise § 14 EEG 2006 gewährt keine Vorteile, sondern regelt lediglich die Finanzierung der Einspeisevergütung durch entgeltliche Weitergabe der eingespeisten erneuerbaren Energie an die privaten Betreiber der vorgelagerten Stromnetze und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die jeweils zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind. Eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV ist in einem solchen Finanzierungsmechanismus - wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist - daher nicht zu sehen (EuGH, Urteile vom 13. März 2001 - C-379/98, Slg. 2001, I-2159 Rn. 58 ff., 66 - PreussenElektra; vom 19. Dezember 2013 - C-262/12, RIW 2014, 295 Rn. 34 ff. - Vent De Colère; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 16-20).

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b) Das von der Kommission am 18. Dezember 2013 eröffnete förmliche Beihilfeprüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hat - entgegen der Auffassung der Revision - keine Auswirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn dieses Prüfungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die darin als "neue Beihilfen" bezeichneten Fördermaßnahmen, die nach dem EEG 2012 ab 1. Januar 2012 gewährt werden.

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Eine Nichtanwendung der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV käme deshalb nur dann in Betracht, wenn es sich dabei um staatliche Beihilfen handeln würde, was - mangels eines förmlichen Prüfungsverfahrens der Kommission hierzu - wiederum der Entscheidung des jeweiligen nationalen Gerichts unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 34 f. - Deutsche Lufthansa). Wie bereits ausgeführt, ist dies jedoch zu verneinen.

Dr. Milger                     Dr. Achilles                                    Dr. Bünger

                   Kosziol                           Dr. Schoppmeyer

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4. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV hinsichtlich der Frage der Reichweite des Massenbilanzsystems gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie bedarf es nicht. Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53mwN - Krizan; Senatsurteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 33). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedsstaaten entfällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ("acte éclairé") oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005, I S. 8151, Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.; ferner Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 48 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34; jeweils mwN). Letzteres ist hier - wie vorstehend (unter B II 1 b bb (2) (d)) dargestellt - der Fall.