Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 3/09

published on 29/04/2010 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 3/09
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 312 O 671/05, 23/05/2006
Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 U 146/06, 27/11/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 3/09 Verkündet am:
29. April 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JOOP!

a) Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des
Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des
§ 89b HGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04, NJW-RR
2007, 1327 Rn. 13 f. mwN) zustehen. Eine entsprechende Anwendung des
§ 89b HGB setzt demnach die Einbindung des Lizenznehmers in die Absatzorganisation
des Lizenzgebers sowie die Verpflichtung des Lizenznehmers
voraus, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.

b) Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer
vertriebenen Waren selbst nicht tätig, sind die Voraussetzungen einer
entsprechenden Anwendung des § 89b HGB im Regelfall nicht gegeben.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 3/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 27. November 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben , soweit die Beklagten zur Zahlung eines 104.516,36 € nebst Zinsen übersteigenden Betrags verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 12, vom 23. Mai 2006 auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, die 1987 von dem Modeschöpfer Wolfgang Joop gegründet worden ist und selbst keine Waren herstellt, räumt ausgewählten Unternehmen der Bekleidungsindustrie Lizenzen an ihrer Marke "JOOP!" ein.
2
Die Beklagte zu 1 vertreibt Socken, Strümpfe und Strumpfhosen, auch unter ihrer eigenen Marke "Crönert". Die Beklagte zu 2 ist die Komplementärin der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 3 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und ehemaliger persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1.
3
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen am 19. Oktober 1995 eine Vereinbarung, mit der der Beklagten zu 1 gegen Zahlung einer umsatzorientierten Vergütung die Lizenz zur Benutzung der Marke "JOOP!" für die Herstellung, den Vertrieb und die Werbung von und für Herrenstrümpfe erteilt wurde. Die Beklagte zu 1 vertrieb auf der Grundlage dieses Vertrags Herrensocken unter der Marke "JOOP!". Die Ware bezog sie von dritter Seite, teilweise von einem von der Tochter des Beklagten zu 3 geleiteten italienischen Produktionsunternehmen.
4
Am 10. November 2000 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 1 sowie die C.C. Crönert Creazioni GmbH (im Folgenden: CC GmbH) in Ergänzung des Lizenzvertrags vom 19. Oktober 1995 den Beitritt der CC GmbH als Lizenznehmerin zu diesem Vertrag unter Verlängerung seiner Laufzeit bis zum 31. Dezember 2003.
5
Die Klägerin hat von den Beklagten Zahlung eines Lizenzentgelts für das zweite Quartal 2004 in Höhe von 104.649,24 € verlangt. Die Beklagten haben die Zahlung mit der Begründung verweigert, die Lizenzvereinbarung sei schon zum 31. Dezember 2003 beendet gewesen. Hilfsweise haben sie mit einem der Beklagten zu 1 ihrer Auffassung nach infolge der Beendigung des Lizenzverhältnisses zustehenden Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB aufgerechnet.
6
Das Landgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 104.649,24 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es auf den Antrag der Klägerin festgestellt, dass der Beklagten zu 1 wegen der Beendigung des mit der Klägerin am 19. Oktober 1995 geschlossenen Lizenzvertrags kein Ausgleichsanspruch zusteht.
7
Die Berufung der Beklagten ist insoweit erfolglos geblieben (OLG Hamburg , Urteil vom 27. November 2008 - 3 U 146/06, juris). Mit ihrer vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung eines Lizenzentgelts in Höhe von 104.649,24 € aufgrund der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 getroffenen Vereinbarungen bejaht; die Forderung der Klägerin sei infolge der Aufrechnungserklärung der Beklagten zu 1 nicht erloschen, weil die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht bestehe. Zur weiteren Begründung hat es ausgeführt:
9
Die Beklagte zu 1 sei bis zu der vertragsgemäßen Beendigung der Vereinbarungen vom 19. Oktober 1995 und vom 10. November 2000 als Lizenznehmerin neben der CC GmbH als Gesamtschuldnerin zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr verpflichtet gewesen. Die Vergütung in Höhe von mindestens 10% des Umsatzes mit Vertragswaren sei nach der Lizenzvereinbarung auch für solche Umsätze zu zahlen, die durch den erlaubten Verkauf von Restbeständen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Vertragsbeendigung zum 31. Dezember 2003 im normalen Geschäftsgang erzielt worden seien. Der Höhe nach rechtfertige sich der Klageanspruch aus der Abrechnung der CC GmbH für das zweite Quartal 2004 gemäß Anlage K 2. Die Klageforderung sei nicht nach § 389 BGB erloschen, weil der Beklagten zu 1 eine Gegenforderung , insbesondere ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB, nicht zustehe. Die Voraussetzungen, die in Rechtsprechung und Literatur für eine entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB anerkannt seien, lägen hinsichtlich der Lizenzvereinbarung zwischen den Parteien nicht vor. http://www.juris.de/jportal/portal/t/114p/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312442000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/114p/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312442000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/114p/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312442000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 -
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur insoweit Erfolg, als die Vorinstanzen der Klägerin einen über den Betrag von 104.516,36 € nebst Zinsen hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren zugesprochen haben, also in Höhe von 132,88 €; im Übrigen ist die Revision unbegründet.
11
1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet hat, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage der analogen Anwendung des § 89b HGB auf Markenlizenzverträge grundsätzliche Bedeutung. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden. Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision ergeben, wenn daraus hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines Teils des Streitgegenstands eröffnen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN). Die Begründung des Berufungsgerichts lässt jedoch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass es die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen.
12
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte zu 1 aufgrund der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen vom 19. Oktober 1995 und vom 10. November 2000 dem Grunde nach zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren verpflichtet ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
13
3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der Höhe nach ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für das zweite Quartal 2004 entsprechend der Abrechnung der CC GmbH gemäß Anlage K 2 zu. Dies hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
14
a) Es begegnet allerdings aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht es als gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und damit als unbeachtlich angesehen hat, dass die Beklagten die Richtigkeit der Angaben in der Quartalsabrechnung der CC GmbH gemäß Anlage K 2 mit Nichtwissen bestritten haben. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht nur hinsichtlich solcher Tatsachen unzulässig, die eigene Handlungen der Partei oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Im Rahmen von § 138 Abs. 4 ZPO sind vielmehr solche Vorgänge im eigenen Geschäfts - und Verantwortungsbereich der Partei den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleichgestellt, hinsichtlich deren sich die Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 16 mwN). Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist hinsichtlich solcher Tatsachen erst zulässig, wenn die Partei ihrer insoweit bestehenden Pflicht zur Informationsverschaffung nachgekommen ist (BGHZ 109, 205, 210).
15
Das Berufungsgericht ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 als vertragliche Lizenznehmerin nicht die für beide Lizenznehmer geltende und von beiden vertraglich geschuldete Abrechnung der anderen Lizenznehmerin ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit der Angaben mit Nichtwissen bestreiten durfte, ohne sich vorher bei der CC GmbH nach den tatsächlichen Grundlagen der Abrechnung zu erkundigen. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beklagte zu 1 sich um eine entsprechende Aufklärung bemüht hat, ihr eine solche unzumutbar oder diese aussichtslos war. Der Umstand, dass über das Vermögen der CC GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht einer erfolgversprechenden Informationsbe- schaffung nicht von vornherein entgegen. Die Beklagten zu 2 und 3 traf als Gesellschafter der Beklagten zu 1 eine entsprechende Pflicht zur Informationsbeschaffung.
16
b) Die Revision beanstandet dagegen mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zu 1 für verpflichtet erachtet hat, Lizenzgebühren in Höhe von 132,88 € auch für Umsätze zu zahlen, die außerhalb des Vertragsgebiets gemäß der Vereinbarung vom 19. Oktober 1995 erzielt wurden. Die Annahme des Berufungsgerichts, insoweit sei aufgrund der Abrechnung der CC GmbH eine konkludente Änderung des Vertragsverhältnisses auch mit Wirkung für die Beklagte zu 1 erfolgt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
17
aa) In der Quartalsabrechnung der CC GmbH gemäß Anlage K 2 sind neben Inlandsumsätzen auch Umsätze angeführt, die in Russland erzielt wurden. Russland gehört nicht zu dem Gebiet, für das die Klägerin der Beklagten zu 1 nach der Anlage 1 i.V. mit §§ 1, 2 Nr. 1 der Vereinbarung vom 19. Oktober 1995 eine Lizenz zur Benutzung ihrer Marke erteilt hat. Dass die Lizenzgebühr nach § 6 der Vereinbarung vom 19. Oktober 1995 auch für Umsätze außerhalb des vereinbarten Vertragsgebiets anfallen sollte, lässt sich weder der Vereinbarung vom 19. Oktober 1995 noch der Ergänzungsvereinbarung vom 10. November 2000 entnehmen. Etwas anderes hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr angenommen, die Vertragsparteien hätten sich dadurch (konkludent) auf eine Einbeziehung der in der Quartalsabrechnung gemäß Anlage K 2 angegebenen Umsätze außerhalb des Vertragsgebiets geeinigt , dass die CC GmbH als Lizenznehmerin in der vertraglich geschuldeten Umsatzaufstellung diese vertragswidrigen Umsätze aufgeführt habe, damit die Klägerin auf der Basis dieser Umsätze ihre Lizenzgebühren habe fordern können , und die Klägerin diese durch Erhebung der Klage entsprechend gefordert habe.
18
bb) Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Eine Änderung des zwischen der Klägerin als Lizenzgeberin und der Beklagten zu 1 sowie der CC GmbH als Lizenznehmern gemäß den Vereinbarungen vom 19. Oktober 1995 und vom 10. November 2000 bestehenden Lizenzverhältnisses erforderte eine vertragliche Einigung zwischen den Beteiligten (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), also eine Mitwirkung der Beklagten zu 1. Eine eigene, auf die Änderung des Vertragsgebiets abzielende Willenserklärung hat die Beklagte zu 1 nicht abgegeben. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, der Beklagten zu 1 sei das Verhalten der CC GmbH zuzurechnen. Dazu reicht es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht aus, dass die CC GmbH für das nach den vertraglichen Regelungen beiden Lizenznehmern obliegende Lizenzgeschäft und dessen Abrechnung gegenüber der Klägerin mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1 als deren Erfüllungsgehilfin gemäß § 278 BGB in deren Pflichtenkreis als Lizenznehmerin auch für diese tätig war. Aus der Tätigkeit der CC GmbH im Rahmen des bestehenden Schuldverhältnisses ergibt sich nicht, dass sie berechtigt war, auch Änderungen dieses Schuldverhältnisses mit Wirkung für die Beklagte zu 1 zu vereinbaren (vgl. auch § 425 BGB). Für eine dahingehende wirksame Vertretung der Beklagten zu 1 bedurfte es einer entsprechenden Vertretungsmacht der CC GmbH (§ 164 Abs. 1 BGB).
19
Dem Umstand, dass sich die Beklagte zu 1 der CC GmbH zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem bestehenden Lizenzverhältnis bedient hat, kann zwar entnommen werden, dass die Beklagte zu 1 damit die CC GmbH konkludent auch zur Abgabe der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Willenserklärungen ermächtigt hat. Dagegen lässt sich diesem Verhalten nicht entnehmen (§§ 133, 157 BGB), dass die CC GmbH auch zu Vertragsänderungen , insbesondere auch zu einer Erweiterung der Vertragspflichten der Beklagten zu 1, bevollmächtigt sein sollte. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Beklagte zu 1 insoweit den Anschein einer Bevollmächti- gung der CC GmbH erweckt oder ein entsprechendes Auftreten der CC GmbH geduldet hat. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Schreiben gemäß den Anlagen K 3 und K 16 geben für eine Bevollmächtigung der CC GmbH auch für Vertragsänderungen nichts her.
20
cc) Ausweislich der Abrechnung gemäß Anlage K 2 sind in dem Endbetrag Umsätze in Höhe von 1.205,75 € berücksichtigt, die in Russland erzielt worden sind. Abzüglich eines Versandanteils von 5% (60,29 €) beträgt die darauf entfallende Lizenzgebühr von 10% zuzüglich 16% Mehrwertsteuer 132,88 €. Um diesen Betrag ist das der Klägerin zustehende Lizenzentgelt für das zweite Quartal 2004 zu kürzen.
21
4. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ergibt sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, aus § 161 Abs. 1 und 2, § 128 Satz 1 HGB. Der Beklagte zu 3 ist zwar im Jahre 2002 als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1 ausgeschieden. Als ausgeschiedener Gesellschafter haftet er aber gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen wie dem hier in Rede stehenden Lizenzverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sind schon mit der Begründung des Dauerschuldverhältnisses als im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB entstanden anzusehen, auch wenn einzelne Verpflichtungen erst später fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 356/98, BGHZ 142, 324, 329; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 160 Rn. 29 mwN). Jedenfalls in Höhe der Lizenzgebühren, die für Umsätze im Vertragsgebiet nach der Vereinbarung vom 19. Oktober 1995 angefallen sind, haftet der Beklagte zu 3 nach der zutreffenden und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts auch nach seinem Ausscheiden. http://www.juris.de/jportal/portal/t/3yn5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313562006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3yn5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3yn5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310712007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3yn5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310712007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 10 -
22
5. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Der Beklagten zu 1 steht ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB nicht zu.
23
a) Die Beklagte zu 1 war nicht als Handelsvertreterin im Sinne von § 84 Abs. 1, § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB für die Klägerin als Unternehmerin tätig, da sie keine Geschäfte für diese vermittelt oder in deren Namen abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB in Betracht kommt, sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, hinsichtlich des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin nicht gegeben.
24
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des § 89b HGB auf andere Personen - wie insbesondere Vertragshändler - entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen , so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04, WM 2006, 1919 Rn. 11; Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04, NJW-RR 2007, 1327 Rn. 13 f.; Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08 Rn. 15, juris, jeweils mwN).
25
bb) Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Zwar ist eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB auf Markenlizenzverträge nicht grund- sätzlich ausgeschlossen. Sie setzt jedoch voraus, dass die konkreten vertraglichen Abreden zwischen den Parteien des in Rede stehenden Markenlizenzvertrags in ihrer Gesamtheit den Anforderungen entsprechen, die nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung an die analoge Anwendung des § 89b HGB gestellt werden. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass nach den maßgeblichen Regelungen der Lizenzvereinbarung zwischen den Parteien eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB hier nicht in Betracht kommt, lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
26
(1) Die Beklagte zu 1 war, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, wirtschaftlich nicht in einer Weise in eine Absatzorganisation der Klägerin eingegliedert wie ein Handelsvertreter nach §§ 84, 89b HGB gegenüber seinem Unternehmer. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Beklagte zu 1 keine Waren der Klägerin oder mit ihr verbundener Unternehmen vertrieben, sondern lediglich Waren, die sie sich von dritter Seite beschafft hat, mit der Marke der Klägerin versehen hat. Das Berufungsgericht hat die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Schwerpunkt der vertraglichen Abreden zwischen den Parteien auf der Erteilung einer Lizenz für die Benutzung der Marke der Klägerin gegen Entgelt lag und es nach der Systematik und dem Zweck des Lizenzvertrages nicht darum ging, die Beklagte zu 1 als Lizenznehmerin in ein wie auch immer geartetes System des Absatzes von Waren der Klägerin einzubinden.
27
Die Lizenz zur Benutzung der Marke war nach § 2 Nr. 1 des Lizenzvertrags vom 19. Oktober 1995 für die Herstellung, den Vertrieb und die Werbung von und für Vertragswaren erteilt. Die Herstellung und der Vertrieb sowie die Werbung für die Vertragswaren oblagen demzufolge in erster Linie zunächst der Beklagten zu 1 und später auch der CC GmbH als den Lizenznehmern. Soweit sich die Klägerin als Lizenzgeberin im Zusammenhang mit der Herstellung , dem Vertrieb und der Werbung einzelne vertragliche Rechte vorbehalten hatte, sollte dadurch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, im Interesse der Lizenzgeberin lediglich sichergestellt werden, dass der gute Ruf der Marke der Klägerin gewahrt blieb und die Marke überhaupt benutzt wurde, um zum einen deren Rechtsbestand zu wahren (§§ 26, 49 MarkenG) und um zum anderen die im Wesentlichen vom Umsatz der mit der Marke gekennzeichneten Vertragswaren abhängigen Lizenzgebühren zu erzielen.
28
So war den Lizenznehmern beispielsweise unter Nummer 4 der Ergänzungsvereinbarung vom 10. November 2000 (Anlage K 13) in der Neufassung des Vertrags gemäß Nummer 7.1 unter anderem die Verpflichtung auferlegt worden, den Absatz der Vertragswaren durch geeignete Werbe-, Verkaufsförderungs - und PR-Maßnahmen nach besten Kräften zu fördern. Zwar war auch die Klägerin als Lizenzgeberin zu Werbemaßnahmen verpflichtet; diese Verpflichtung bezog sich jedoch nur auf eine übergreifende gemeinsame Werbung für die Marke "JOOP!" im Interesse aller Lizenzpartner der Klägerin, an der sich die Beklagte zu 1 und die CC GmbH als Lizenznehmer des Vertrags mit der Klägerin mit einer Werbekostenbeteiligung in Höhe von 5% ihres jeweiligen Netto -Umsatzes mit den Vertragswaren zu beteiligen hatten (Nr. 7.3, 7.4 und 7.8 gemäß der Ergänzungsvereinbarung). Weiter war klargestellt, dass die Beklagte zu 1 und die CC GmbH als Lizenznehmer keinen Anspruch darauf hatten, dass die von ihnen vertriebenen Vertragswaren in den Werbemaßnahmen der Klägerin in einem Maße berücksichtigt würden, die ihrer Werbekostenbeteiligung entsprach. Sie waren darüber hinaus verpflichtet, auf eigene Kosten Verkaufsförderungs - und PR-Maßnahmen zu planen und durchzuführen (Nr. 7.9 der Ergänzungsvereinbarung). Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Funktion und Bedeutung dieser Regelungen habe lediglich in einer unterstützenden Begleitung oder Sicherstellung der Pflicht zur Benutzung der lizenzierten Marke und der Pflicht zur Entrichtung eines Nutzungsentgelts für diese Gestattung bestanden und nicht die Einbindung der Lizenznehmer in ein System des Absat- zes von Waren der Klägerin zum Ziel gehabt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
29
(2) Die den Hauptzweck der Lizenzvereinbarung lediglich unterstützende Funktion kommt auch den weiteren vertraglichen Regelungen zu, mit denen sich die Klägerin als Lizenzgeberin einen gewissen Einfluss auf die Herstellung und den Absatz der mit ihrer Zustimmung mit der Marke gekennzeichneten Vertragswaren gesichert hat. Dies gilt insbesondere für die Pflicht der Lizenznehmer zur "vertrauensvollen Zusammenarbeit" mit der Klägerin im Hinblick auf die Gestaltung und den Vertrieb der Vertragswaren nach Maßgabe der näheren Bestimmungen in § 4 der Vereinbarung vom 19. Oktober 1995 sowie der Erweiterung dieser Pflichten durch Nummer 4 der Ergänzungsvereinbarung vom 10. November 2000.
30
(3) Ebenso fehlt es an einer - für eine entsprechende Anwendung von § 89b HGB nach der Rechtsprechung erforderlichen - Verpflichtung der Beklagten zu 1 als Lizenznehmerin, bei Beendigung des Lizenzverhältnisses der Klägerin ihren Kundenstamm zu übertragen. Vielmehr beschränkten sich auch die zwischen den Parteien hinsichtlich der Vertragsbeendigung getroffenen vertraglichen Abreden darauf, die Folgen der Vertragsbeendigung zu regeln, die sich aus dem in der entgeltlichen Gestattung der Benutzung der Marke liegenden Hauptzweck des Lizenzvertrags ergeben. In § 10 Satz 1 des Vertrags vom 19. Oktober 1995 war zunächst klargestellt, dass dem Lizenznehmer nach Vertragsbeendigung Rechte an der Marke nicht mehr zustehen. Darüber hinaus war in § 10 Satz 2 dieses Vertrags nur vereinbart, dass die Verwertung sämtlicher Rechte an vom Lizenznehmer entwickelten und gestalteten Vertragswaren wie beispielsweise eingetragenen oder nicht eingetragenen Zusatzbezeichnungen , Zeichen, Label oder ähnliches, Schnitte, Modelle, Rezepturen, Aufmachungen , Verpackungen, Bezeichnungen, Marketing- und Advertisinggestaltung nach Vertragsbeendigung ausschließlich dem Lizenzgeber kostenlos zustehen sollte. Darauf bezogene Rechte waren, soweit möglich, kostenlos auf den Lizenzgeber zu übertragen (§ 10 Satz 3). Auch diese Regelungen sollten ersichtlich nur dem Interesse der Klägerin als Lizenzgeberin dienen, den guten Ruf ihrer Marke und deren weitere Verwertung zu Lizenzzwecken zu wahren; dagegen sollten sie nicht den weiteren Absatz der Vertragswaren als solche ermöglichen.
31
b) Die von der Beklagten zu 1 übernommene vertragliche Pflicht, den Absatz der Vertragswaren nach besten Kräften zu fördern, steht der dem Handelsvertreter obliegenden Absatzförderungspflicht auch dann entgegen der Auffassung der Revision nicht gleich, wenn man andere Fallgestaltungen, wie insbesondere Franchiseverträge, in die Beurteilung einbezieht. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochene Pflicht des Handelsvertreters nach § 86 Abs. 1 HGB, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen, betrifft die Vermittlung von Geschäften für den Unternehmer oder den Abschluss in dessen Namen (§ 84 Abs. 1 HGB). Es geht um die Förderung des Absatzes (von Produkten) des Unternehmers und um die Eingliederung des Handelsvertreters in die Organisation des Unternehmers zum Absatz von dessen Produkten. Beim Vertragshändler besteht der Grund für die entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts gleichfalls darin, dass er am Absatz der Produkte des Lieferanten mitwirkt, auch wenn er die Absatzgeschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätigt.
32
An den Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB, für die es wie bei jeder Gesetzesanalogie wesentlich auf eine Gleichheit der Interessenlage ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 73/57, BGHZ 29, 83, 87), fehlt es demnach, wenn bei einem Markenlizenzvertrag wie dem hier zu beurteilenden der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig ist (vgl. Fammler in Fezer, Handbuch der Markenpraxis, Band 2: Markenvertrags- recht, B MarkenG Ausschließliche Lizenz Rn. 164). Aus dem Vergleich mit Franchisingverhältnissen ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Auch insoweit ist eine vergleichbare Interessenlage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen angenommen worden , in denen dem Franchisenehmer der Vertrieb von Produkten des Franchisegebers zugewiesen war und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die während der Vertragslaufzeit vom Franchisenehmer neu geworbenen Kunden dem Franchisegeber allein zustehen sollten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1986 - I ZR 209/84, WM 1987, 512).
33
6. Aus den vorstehend genannten Gründen hat das Berufungsgericht auch den Feststellungsantrag der Klägerin mit Recht als begründet angesehen.
34
III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Beklagten zur Zahlung eines 104.516,36 € nebst Zinsen übersteigenden Betrags verurteilt worden sind. Insoweit ist die Klage abzuweisen, da weitere Feststellungen nicht mehr zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen.
35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Beklagten erfolgreich waren, wirkt sich das auf den Kostenausspruch in allen Instanzen nicht aus.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 312 O 671/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - 3 U 146/06 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 26/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 44/06 Verkündet am: 26. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 13/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 352/04 Verkündet am: 13. Juni 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 12/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 53/10 Verkündet am: 12. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 09/11/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.10.2015, Az. 7 O 34/15 Kart., im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpfl
published on 21/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 229/15 Verkündet am: 21. Juli 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 05/02/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V I I Z R 1 0 9 / 1 3 Verkündet am: 5. Februar 2015 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk
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Annotations

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.