(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

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8 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

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Anwaltshaftung: Zum Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung

10.12.2015

In Fällen der Rechtshaftung bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.
Wirtschaftsrecht

Anwaltshaftung: Zum Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung

02.09.2015

In solchen Fällen bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.
Wirtschaftsrecht

Gesellschafter: Nachhaftung bei Auflösung der Gesellschaft und bei Betriebsübergang

01.10.2014

In seiner Eigenschaft als Gesellschafter einer früheren Betriebsinhaberin haftet der ehem. Gesellschafter nur für Verpflichtungen, die schon vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden sind.

ZPO: Zum Fortlauf der Verjährung

19.12.2013

Bei Unterbrechung oder Aussetzung eines Zivilverfahrens kommt es zu keinem Fortlauf der Verjährung nach § 204 II 2 BGB.
Zivilprozessrecht

Gesellschaftsrecht: Zur Treuepflicht des Gesellschafters bei Sanierungsbeschluss

03.10.2013

Maßgebliche Beurteilungsgrundlage des Gesellschafters für die Frage einer entsprechenden Zustimmungspflicht ist sein diesbezüglicher Informationsstand.

Gesellschaftsrecht: Zur Zustimmungspflicht eines Gesellschafters zu einem Sanierungsbeschluss

13.08.2013

Die gesellschafterliche Treuepflichten bei Sanierungsbedürftigkeit richtet sich nach dem Informationsstand über die vorgesehenen Vereinbarungen.

GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen

20.09.2009

Gesellschafter haftet grundsätzlich auch für Mietforderungen wegen der Zeiträume nach dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit-KG vom 25.05.09-Az:8 U 76/09

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 10 Liquidation der Partnerschaft, Nachhaftung


(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar. (2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung de
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Referenzen - Urteile |

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69 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2020 - II ZR 10/19

bei uns veröffentlicht am 28.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 10/19 Verkündet am: 28. Januar 2020 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - II ZR 413/18

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bm, CI; HGB § 172 Abs. 4, §§ 160, 161 Abs. 2 Die vorformulierte Klausel in einem Kaufvertrag über einen Kommanditanteil an einer Fondsgesellschaft "Für Umstände, die

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2004 - II ZR 389/02

bei uns veröffentlicht am 05.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 389/02 Verkündet am: 5. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2005 - II ZR 283/03

bei uns veröffentlicht am 12.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 283/03 Verkündet am: 12. Dezember 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2002 - V ZR 68/01

bei uns veröffentlicht am 18.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 68/01 Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2012 - II ZR 197/10

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 197/10 Verkündet am: 17. Januar 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2002 - V ZR 184/02

bei uns veröffentlicht am 06.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 184/02 Verkündet am: 6. Dezember 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - II ZR 227/09

bei uns veröffentlicht am 10.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 227/09 Verkündet am: 10. Mai 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2004 - II ZR 364/02

bei uns veröffentlicht am 29.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 364/02 Verkündet am: 29. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2007 - II ZR 284/05

bei uns veröffentlicht am 24.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 284/05 Verkündet am: 24. September 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2008 - II ZR 289/07

bei uns veröffentlicht am 02.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 289/07 Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 3/09

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

[Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3yn5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310712007&doc.part=K&doc.price=0.0

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 125/10 Verkündet am: 10. Mai 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1; Z

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2008 - II ZR 194/07

bei uns veröffentlicht am 20.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 194/07 vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2008 - IX ZB 199/05

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 199/05 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 93 InsO; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1; HGB § 160 Abs. 3 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ein

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2005 - II ZR 310/03

bei uns veröffentlicht am 21.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 310/03 Verkündet am: 21. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2005 - II ZR 140/03

bei uns veröffentlicht am 21.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 140/03 Verkündet am: 21. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Landshut Endurteil, 09. Aug. 2018 - 24 O 2699/17

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Landgericht Traunstein Endurteil, 26. Sept. 2018 - 5 O 483/18

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 28.03.2018 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im schriftlichen Vorverfahren bedi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2016 - 4 CS 16.1324

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 237.008,35 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - M 10 S 15.5732

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 237.008,35 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antrags

Landgericht München I Endurteil, 30. Juli 2015 - 4 O 14128/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kläger von sämtlichen Nachforderungen der Finanzverwaltung bezüglich der Einkommensteuerveranlagung 2004 bis 2008 einschließlich Solidaritätszuschlag, Zinsen und Versäu

Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 11. Apr. 2016 - 12 U 288/15

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.01.2015, Az. 6 O 2453/13 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensicht

Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Nov. 2016 - 15 U 3222/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2015, Az. 4 O 14128/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel in Ziffern I und II wie folgt neu gefasst wird: I. Die

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 15. Sept. 2016 - 12 O 2790/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 58.417,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.04.2014 zu bezahlen. II. Es wird festgestellt,

Landgericht Hamburg Urteil, 22. Okt. 2018 - 325 O 82/18

bei uns veröffentlicht am 22.10.2018

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt Dr. H. F.. v. D., H., als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG MS „E. H.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. 7.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszin

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Okt. 2017 - 3 K 1565/15

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Diese Entscheidung zitiert  zum Seitenanfang Tenor I. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 9. Oktober 2008 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2015 dahin ge

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Juni 2017 - 10 B 11/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen er als ehemaliger Gesellschafter der F. GbR (im Folgenden: GbR) wegen der Erstattung von Zuwendu

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Juni 2017 - L 3 R 99/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Dezember 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. Apr

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Mai 2017 - 7 Sa 410/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 6. August 2015, Az. 8 Ca 737/15, hinsichtlich der Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilstenors unter Zurückweisung der Be

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Sept. 2016 - IX ZR 255/13

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 255/13 Verkündet am: 8. September 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1

Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2016 - 10 O 469/15

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläger verlangt vor

Landgericht Hamburg Urteil, 08. Juli 2016 - 302 O 274/15

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss D

Landgericht Dortmund Urteil, 20. Juni 2016 - 3 O 559/15

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 140.000,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig volls

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 08. März 2016 - 4 U 25/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 27.02.2015, Az. 304 O 392/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefoch

Landgericht Hamburg Urteil, 07. März 2016 - 318 O 374/15

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss D

Landgericht Hamburg Urteil, 04. März 2016 - 316 O 414/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nebst der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags v

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 28. Jan. 2016 - 7 O 504/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an den Kläger 5.531,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu bezahlen. II. Die

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2016 - V ZR 108/15

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 15. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor

Landgericht Dortmund Urteil, 08. Jan. 2016 - 3 O 486/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 19.000,00 € trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll

Landgericht Hamburg Urteil, 07. Jan. 2016 - 304 O 234/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Parteien

Bundesfinanzhof Urteil, 01. Dez. 2015 - IX R 42/14

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2014  13 K 1365/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 25. Nov. 2015 - 2 K 203/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tatbestand 1 In formeller Hinsicht ist streitig, ob die ehemalige Klägerin, die A GmbH, später umfirmiert in B GmbH, klagebefugt war; in materieller Hinsicht streiten die Beteiligten darüber, ob sie im Streitjahr 2005 an dem Feststellungsverfahren

Landgericht Hamburg Urteil, 11. Nov. 2015 - 304 O 53/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Landgericht Dortmund Urteil, 06. Nov. 2015 - 3 O 236/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollst

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Okt. 2015 - 9 C 11/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid, mit dem die Beklagte sie für Steuerschulden einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für das Jahr 2001

Landgericht Hamburg Urteil, 24. Sept. 2015 - 328 O 278/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig voll

Landgericht Dortmund Urteil, 11. Sept. 2015 - 3 O 247/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 2

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Aug. 2015 - VII ZR 90/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 90/14 Verkündet am: 13. August 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht Hamburg Urteil, 17. Juli 2015 - 311 O 34/15

bei uns veröffentlicht am 17.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss

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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche aus Eigentum...