vorgehend
Amtsgericht Kassel, 532 F 3466/09 S, 14.10.2010
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2 UF 383/10, 25.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 172/11
vom
1. Februar 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem
Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand
für die Versorgungsträger verbunden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192). Bei der internen
Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG ist
deswegen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine
Gesamtbetrachtung aller Bausteine erforderlich.
b) Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand
ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten
in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung
erwachsenden Mehrkosten.
c) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen
keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für
jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen.
d) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen
der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung
durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen
des Versorgungsträgers zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - OLG Frankfurt am Main
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 2.592 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 28. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 2. Dezember 1966 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
3
Während der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 31. Oktober 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden : DRV Bund) erworben. Der Ehemann hat in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten (im Folgenden : Volkswagen AG) erlangt. Die Volkswagen AG hat für die Grundversorgung einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 260.213,94 €, für die Beteiligungsrente I einen solchen von 4.056,19 € und für die ATZ-Ausgleichsrente einen solchen von 25.242,37 € errechnet und hiervon jeweils pauschal 2 % als Teilungskosten geltend gemacht.
4
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund 32,9268 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund 3,4098 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Volkswagen AG Anrechte aus der "betrieblichen Grundversorgung" in Höhe von 129.856,97 €, aus der "Beteiligungsrente I" in Höhe von 1.987,54 € und aus der "ATZ-Ausgleichsrente" in Höhe von 12.371,19 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat es die insoweit höheren Teilungskosten bezüglich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente auf je 500 € begrenzt.
5
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Volkswagen AG, mit der diese eine Berücksichtigung höherer Teilungskosten sowie ein Absehen vom Ausgleich der Beteiligungsrente I wegen dessen Geringfügigkeit begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Volkswagen AG, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
7
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
9
Das Amtsgericht habe die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG hinsichtlich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente zu Recht auf 500 € begrenzt. Grundsätzlich sei zwar eine Pauschalierung der Teilungskosten von bis zu 3 % des dem Ausgleich unterliegenden Deckungskapitals angemessen. Wegen des fehlenden direkten Bezugs der auszugleichenden Kosten zum Wert des Anrechts sei aber bei besonders werthaltigen Anrechten, wie vorliegend, eine Begrenzung der prozentualen Kostenpauschale erforderlich. Die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorgerechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundversorgung unter einem Pauschalwert von 2 % lägen. Eine Obergrenze von 500 € sei zur Abgeltung der Teilungskosten angemessen, da ein derartiger Kostenanteil im Rahmen einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden werde.
10
Das Amtsgericht habe trotz der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts zu Recht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch das Anrecht des Ehemannes aus der Beteiligungsrente I ausgeglichen. Denn ein Ausgleich auch dieses geringfügigen Anrechts sei aus besonderen Umständen gerechtfertigt. Eine Aufgliederung der Versorgungszusagen eines Arbeitgebers in "unterschiedliche Beteiligungsrenten" könne anderenfalls dazu führen, dass Teile der Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterfielen. Mit der Ausschlussregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG solle u.a. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger vermieden werden. Hier führe die interne Teilung aber nur zu einer einheitlichen Leistung durch einen Versorgungsträger, auch wenn in den Rentenbescheiden die unterschiedlichen selbständigen Versorgungsbausteine aufgeführt seien. Auch eine Begründung von Kleinstanrechten, die der Gesetzgeber habe verhindern wollen, werde vorliegend vermieden, weil letztlich die Betriebsrente aus einer Hand gewährt werde.
11
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
12
a) Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings sämtliche Anrechte des Ehemannes in der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 10 ff. VersAusglG gesondert intern geteilt.
13
Bei den einzelnen Bausteinen der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG handelt es sich um gesondert zu beurteilende Anrechte. Die betriebliche Altersversorgung bei der Volkswagen AG beruht insgesamt auf einer Direktzusage, setzt sich aber aus verschiedenen Bausteinen zusammen, im vorliegenden Fall aus der Grundversorgung, der Beteiligungsrente I und der ATZ-Ausgleichsrente. Die Grundversorgung wird allein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt finanziert und ist endgehaltsbezogen. Nach 5 Dienstjahren werden 5 %, steigend um 1 % für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr bis maximal 25 % des jährlichen versorgungsfähigen Einkommens gewährt. Die Beteiligungsrente I erwirbt der Arbeitnehmer durch eine Form vermögenswirksamer Leistungen der Volkswagen AG, die betriebsintern verbucht werden. Die Zusage sieht vor, dass monatlich ein fester Betrag von zurzeit 27 € gewährt und mit altersabhängigen Verrentungsfaktoren in eine Versorgungsanwartschaft umgerechnet wird. Auch die ATZ-Ausgleichsrente ist arbeitgeberfinanziert. Sie beruht auf einem Tarifvertrag über Altersteilzeit und gewährt Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Altersteilzeit auf Veranlassung des Unternehmens endet, eine Ausgleichsrente. Im Leistungsfall wird die Rentenhöhe aus den einzelnen Bausteinen ermittelt und die Rente in einer Gesamtsumme ausgezahlt.
14
Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der einzelnen Bausteine spricht auch das völlig unterschiedliche Finanzierungsverfahren dafür, jeden Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich zu behandeln und gesondert auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth).
15
b) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht den Ausgleich des Anrechts aus der Beteiligungsrente I bestätigt, obwohl der auszugleichende Kapitalwert einen geringen Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG darstellt.
16
aa) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte maßgebliche Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die Bezugsgröße des Ausgleichswerts ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV übersteigt. Die für die Anrechte bei der Volkswagen AG maßgebliche Bezugsgröße im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG ist nach der Teilungsord- nung der Volkswagen AG iVm § 45 Abs. 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG ein Kapitalbetrag.
17
Die Volkswagen AG, deren Auskunft insoweit von keiner Seite angegriffen wird, schlägt für die Beteiligungsrente I unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 81,12 € einen Ausgleichs-Kapitalwert von 1.987,54 € vor. Dieser Wert liegt unter der bei Ehezeitende im Jahr 2009 geltenden Bagatellgrenze von 3.024 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.520 €).
18
bb) Der Ausgleich der Beteiligungsrente I ist trotz deren geringen Ausgleichswertes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
19
§ 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht ausgeglichen werden sollen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Die tatrichterlich gebotene Ermessensentscheidung kann lediglich darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 8 mwN).
20
(1) Welche Kriterien die Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen hat, lässt das Gesetz offen.
21
Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Der Verzicht auf die Teilung von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BTDrucks. 16/10144 S. 38, 60). Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach § 3 c VAHRG erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu § 3 c VAHRG: Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39). Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144 S. 43).
22
Allerdings ist der Halbteilungsgrundsatz nach der gesetzgeberischen Intention nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er ist deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 628). Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt.
23
Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61).
24
(2) Ob sich die Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG hinsichtlich einzelner Anrechte einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung auf jedes Anrecht isoliert erstrecken muss oder ob insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten.
25
Nach einer Auffassung ist beim Abgleich mit der maßgeblichen Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht nur das einzelne Anrecht heranzuziehen , sondern auch der Gesamtbetrag der ehezeitlichen Versorgung in den Blick zu nehmen. Denn die einzelnen Teile einer solchen betrieblichen Versorgung bildeten eine wirtschaftliche Einheit, was sich insbesondere daran zeige, dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt würden (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 - juris Rn. 12; OLG Nürnberg Beschluss vom 17. Februar 2011 - 11 UF 1659/10 - juris Rn. 58; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 894, 895; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 897 f.).
26
Nach anderer Ansicht ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG jedesAnrecht einzeln zu bewerten, unabhängig davon, ob es bei demselben oder bei verschiedenen Versorgungsträgern besteht (OLG Stuttgart Beschluss vom 29. März 2011 - 15 UF 62/11 - nicht veröffentlicht; OLG Braunschweig Beschluss vom 15. März 2011 - 2 UF 206/10 - nicht veröffentlicht; OLG Oldenburg Beschluss vom 8. Februar 2011 - 3 UF 146/10 - nicht veröffentlicht). Denn auch bei demselben Versorgungsträger entstehe durch den Ausgleich mehrerer Teilanrechte ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der nach dem Gesetzeszweck zu vermeiden sei.
27
Die zuerst genannte Auffassung verdient den Vorzug. Wenn einzelne geringfügige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Teilen oder Bausteinen, wie hier bei der Volkswagen AG, intern geteilt werden (vgl. zur Anwendung des § 18 VersAusglG bei externer Teilung Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth), hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine vorzunehmen und den Gesamtwert dieser Anrechte in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen.
28
Für eine Gesamtbetrachtung der Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Ermessensausübung des § 18 Abs. 2 VersAusglG spricht, dass diese neben der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge wirtschaftlich als eine Säule der gesamten Alters- und Invaliditätsversorgung angesehen wird, auch wenn sie sich aus mehreren Bestandteilen - oder wie bei der Volkswagen AG aus mehreren Bausteinen - zusammensetzt. Auch der Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Alter einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass dieser Betrag sich aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts. Entsprechend handelt es sich bei der Altersversorgung der Volkswagen AG insgesamt um eine be- triebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage und die spätere Rente wird in einem Betrag und nicht etwa für jeden Baustein einzeln ausgezahlt.
29
Schließlich spricht für eine Gesamtbetrachtung im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG gebotenen Billigkeitsprüfung auch, dass es nicht einseitig in der Hand des Versorgungsträgers liegen kann, den Ausgleich (jedenfalls teilweise) zu verhindern, wenn er nur die Einzelbausteine möglichst gering hält, damit diese die Bagatellgrenze nicht überschreiten.
30
(3) Selbst wenn nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nur hinsichtlich einzelner Teile oder Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung von der sonst gebotenen internen Teilung abgesehen würde, kann dies im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen ungerechtfertigten Eingriff in den Halbteilungsgrundsatz begründen.
31
Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.
32
(4) § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgt zwar noch den weiteren Zweck, auch aus Sicht der Eheleute unvorteilhafte Splitterversorgungen zu vermeiden (BTDrucks. 16/10144 S. 43, 58). Diese entstehen aber gerade dann nicht, wenn in einem Versorgungssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen.
33
(5) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die Beteiligungsrente I der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG trotz der Geringfügigkeit zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen.
34
Der stets zu beachtende Halbteilungsgrundsatz spricht hier aus Sicht der gebotenen Gesamtbetrachtung dafür, auch die geringfügige Beteiligungsrente I auszugleichen. Der Ehemann hat im Rahmen der mehr als 40-jährigen Ehe erhebliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Ehefrau verfügt über deutlich geringere eigene Anrechte und kann ihre Altersversorgung als Rentnerin nicht mehr entscheidend beeinflussen. Sie ist deswegen auf einen möglichst ungeschmälerten Versorgungsausgleich angewiesen. Die durch eine interne Teilung zu Lasten der geschiedenen Ehegatten verursachten Teilungskosten sind auf der Grundlage der Berechnung des Versorgungsträgers mit insgesamt 2 % des Gesamtkapitalwerts (81,12 € von 4.056,19 €) nicht geeignet, eine Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs zu begründen. Auch eine Splitterversorgung entsteht im Hinblick auf die ebenfalls intern zu teilenden weiteren Bausteine der betrieblichen Altersversorgung nicht. Ein auf die Bagatellklausel gestützter Nichtausgleich der Beteiligungsrente I bei der Volkswagen AG würde deswegen zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes führen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 40 ff.).
35
c) Soweit das Oberlandesgericht die Teilungskosten auf Pauschalbeträge von je 500 € begrenzt hat, was sich hinsichtlich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente auswirkt, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand.
36
Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird, der durch die interne Teilung entsteht (BT-Drucks. 16/10144 S. 57).
37
aa) Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils - wie nach bisheriger Rechtslage - hiervon nicht erfasst werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Teilungskosten den Aufwand, der dem Versorgungsträger infolge seiner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich insgesamt entsteht, nicht erfassen. Umstritten ist jedoch, welcher Aufwand im Einzelnen ersetzt verlangt werden kann.
38
(1) Teilweise wird vertreten, dass ausschließlich die Kosten ersatzfähig sind, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehen, also nur diejenigen für die Einrichtung des neuen Versicherungskontos. Dies ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Die Verrechnung "bei" der internen Teilung entstehender Kosten bedeute, dass die Ehegatten nur mit den direkten Teilungskosten für die Durchführung der Teilung belastet werden dürften, nicht jedoch auch mit den indirekten Folgekosten für die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers. Insoweit sei der Wortlaut klar und eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich. Wenn der Gesetzgeber auch eine Verrechnung der Folgekosten gewollt hätte, hätte er dies mit den Worten "durch" oder "infolge" einer Teilung ausdrücken müssen (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 34, 35; ebenso: Götsche FamRB 2011, 318, 319; Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 289 f.; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915).
39
Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht, weil die Gesetzesbegründung nicht so aussagekräftig sei, dass ihr eine Erstreckung auf die Folgekosten entnommen werden könne; eine Analogie scheitere am Fehlen einer Gesetzeslücke (OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 9 f.). Entsprechendes lasse sich der Gesetzesbegründung für die unterbliebene Verrechnung bei der externen Teilung entnehmen: Für eine solche bestehe kein vergleichbares Bedürfnis, weil zum einen kein Verwaltungsaufwand zur Errichtung eines neuen Kontos entstehe und zum anderen vom Gesetzgeber in der Kontoverwaltung kein eigenständiger Ausgleichstatbestand gesehen werde (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 15 f.; MünchKommBGB/Eichenhofer 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 4; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915).
40
(2) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Von § 13 VersAusglG werden vielmehr alle durch die interne Teilung entstehenden Kosten erfasst. Dazu zählen auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489 Rn. 11; OLG Nürnberg FuR 2011, 535 Rn. 40; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familien- recht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN). Der Versorgungsträger kann also mit den Teilungskosten den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht.
41
Entgegen der abweichenden Auffassung steht der Gesetzeswortlaut des § 13 VersAusglG dem nicht entgegen. Die Bezeichnung "bei" der internen Teilung entstehende Kosten ist nicht so eindeutig, dass daraus eine Begrenzung auf die Kosten der erstmaligen Einrichtung eines neuen Versicherungskontos entnommen werden könnte. Im Rahmen der gebotenen Auslegung ist vielmehr ergänzend der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Danach stellt die Vorschrift klar, dass die "durch" die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Begrenzt ist eine Verrechnung der "durch" die interne Teilung entstanden Kosten nur insoweit, als sie angemessen sein müssen (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Mit § 13 VersAusglG soll also sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57).
42
In der betrieblichen Altersversorgung führt die interne Teilung regelmäßig dazu, dass der Versorgungsträger einen neuen Versorgungsberechtigten aufnehmen muss, der noch keine Verbindung zu dem Unternehmen hatte. Damit darf dann aber keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Versorgungsträgers einhergehen, die dieser oder die Gesamtheit der Versicherten zu tragen hätte. Die Folgen der internen Teilung treffen den Versorgungsträger als einen hinsichtlich der Ehescheidung und im Verhältnis zu dem neu hinzutretenden Versorgungsberechtigten unbeteiligten Dritten. Rechtswidrige Eingriffe in seine Rechtsposition müssen deswegen durch die Ausgestaltung der internen Teilung vermieden werden.
43
Zwar kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einer internen Teilung widersprechen und nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG eine externe Teilung verlangen. Das Gesetz hat die interne Teilung allerdings als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung ausgestaltet, weil bei ihr die unterschiedlichen Wertentwicklungen und Leistungsspektren der Versorgungssysteme keine Rolle spielen und der Halbteilungsgrundsatz am ehesten gewahrt ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 37). Die externe Teilung ist hingegen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VersAusglG möglich (BT-Drucks. 16/10144 S. 37 f.). Dieser Vorgabe des Gesetzes und dem Anliegen des Gesetzgebers zu einer möglichst weitgehenden internen Teilung ehezeitlich erworbener Versorgungsanwartschaften würde es widersprechen, wenn der Versorgungsträger nicht von den Kosten für die Verwaltung des hinzu gekommenen Kontos freigestellt würde. Der Versorgungsträger müsste sonst aus wirtschaftlichen Gründen - insbesondere auch zum Schutz der Versorgungsberechtigten - regelmäßig auf eine externe Teilung als für ihn weniger kostenintensive Ausgleichsform hinwirken.
44
bb) Soweit das Oberlandesgericht die Begrenzung der Teilungskosten für die Grundversorgung und die ATZ-Rente auf je 500 € für rechtmäßig erachtet , verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Volkswagen AG. Im Rahmen der internen Teilung kann der Versorgungsträger nach § 13 VersAusglG angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Lediglich die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch ver- pflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte, also auch die Teilungskosten , näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
45
Wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt, lässt das Gesetz allerdings offen (BT-Drucks. 16/11903 S. 53).
46
(1) Aus dem Zweck der Vorschrift, die interne Teilung als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, ergibt sich, dass grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Teilungskosten verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind. Diese muss der Versorgungsträger dann allerdings im Einzelnen in Form einer genauen , nachvollziehbaren Kalkulation darlegen.
47
(2) Weil eine solche konkrete Darlegung im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53). Dabei wird Bezug auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
48
In Rechtsprechung und Literatur werden weitere Parameter für eine Pauschalierung diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von "Stückkosten", also einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages (vgl. Keuter FamRZ 2011, 1914, 1918 f.), oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale in der Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale für jedes intern auszugleichende Anrecht in Ansatz bringt, der er einen - relativ niedrigen - Prozentbetrag des ehezeitlichen Kapitalwerts des Anrechts hinzurechnet (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 723, 726 vgl. insoweit auch den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Andere wollen zur Begrenzung einer prozentualen Berechnung die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG iVm § 18 SGB IV als Vergleichsgrundlage für den zu verrechnenden Kapitalbetrag heranziehen, weil dieser Betrag vom Gesetz als geringwertig angesehen werde. Ein Anrecht könne nicht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 13 VersAusglG als besonders werthaltig behandelt werden, wenn das Deckungskapital die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nur verhältnismäßig geringfügig übersteige. Erst wenn das ehezeitliche Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts die Bagatellgrenze um ein Vielfaches übersteige, könne eine Korrektur der prozentual zu ermittelnden Teilungskosten geboten sein (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1945, 1946; OLG Nürnberg Beschluss vom 6. Mai 2011 - 11 UF 165/11 - juris Rn. 54 ff.; OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1298 und 895, 897; ablehnend: Wick BetrAV 2011, 131, 135). Wieder andere stellen als Anknüpfungspunkt auf die Wertgrenze ab, oberhalb der eine externe Teilung nach den §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nur einvernehmlich herbeigeführt werden kann (vgl. Cisch/Hufer/ Karst BB 2011, 1401, 1404). Dem im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Vorschlag, die Angemessenheitskriterien gesetzlich zu regeln, hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht entsprochen (BT-Drucks. 16/10144 S. 117, 125 f.).
49
(3) Nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestehen - insbesondere zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen weiteren Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger - keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten.
50
Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Teilungskosten sind allerdings deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden, als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen , der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher notwendig, auch diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten für jedes auszugleichende Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 125; 16/11903 S. 53).
51
Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.). Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125).
52
In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, im Falle einer Pauschalierung die Teilungskosten für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV 2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren Teilungskosten geltend machen.
53
(4) Ein Höchstbetrag der Teilungskosten kann allerdings in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht nicht ersetzen. Denn das Gericht hat insoweit auch die Besonderheiten des Einzelfalles und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. Bleiben ihm dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern.
54
Dass die Teilungskosten auch im Rahmen einer Mischkalkulation nicht für sämtliche Versorgungsträger einheitlich durch eine feste Obergrenze beschränkt werden dürfen, zeigt sich bereits an den wesentlichen Unterschieden zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung , etwa in Form einer Direktzusage. Die Versicherungstarife in der privaten Versicherungswirtschaft sehen regelmäßig vor, dass die Kosten der laufen- den Verwaltung jährlich aus dem vorhandenen Deckungskapital entnommen werden. Dann fallen zusätzliche - durch die interne Teilung verursachte - Kosten nur in geringem Umfang an. Bei einer betrieblichen Direktzusage gilt in der Regel kein solcher Tarif und auch keine vergleichbare Vorgabe, wonach die Kosten der laufenden Verwaltung aus dem vorhandenen Vermögen entnommen werden können; vielmehr geht der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Zusage von einer Dotierung aus, die er für seinen Arbeitnehmer aufzubringen bereit ist und bemisst die Leistungszusage unter Einschluss der Verwaltungskosten. Dabei ist bislang der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass als Folge einer internen Teilung das Anrecht eines unternehmensfremden Versorgungsberechtigten verwaltet werden muss (vgl. zu der Problematik Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1402). Soweit sich das Anrecht allerdings auf eine Kapitalversicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG bezieht, fallen in der Leistungsphase keine weiteren Kosten an, weil der volle Betrag bei Eintritt des Versorgungsfalls ausgezahlt wird.
55
Hinzu kommt, dass der Ausgleichsberechtigte in der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt. Dies zieht weitere Pflichten und damit einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich, als im Rahmen einer privaten Rentenversicherung anfallen, wie etwa die Auskunftserteilung nach § 4 a BetrAVG, die Anpassung nach § 16 BetrAVG, die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der Pensionsrückstellung , bei insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegen im Sinne der §§ 7 ff. BetrAVG die Leistung des Insolvenzsicherungsbetrages und in der Leistungsphase die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen (vgl. Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52; Niehaus BetrAV 2011, 140, 142; Wick FuR 2011, 436 f.).
56
(5) Vorliegend hat das Amtsgericht die von der Volkswagen AG (in Übereinstimmung mit Ziff. II. 6.2 ihrer Teilungsordnung) pauschal mit 2 % des ehezeitlichen versicherungsmathematischen Barwerts (ehezeitlicher Gesamtkapitalwert ) errechneten Teilungskosten missbilligt und auf 500 € begrenzt, soweit dieser Festbetrag überschritten wurde. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung damit begründet, "dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorgerechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundversorgung mit 3.165 € unter den pauschal mit 2 % in Höhe von 5.204,28 €" geltend gemachten Kosten liegen. Abweichend von der betriebswirtschaftlichen Berechnung der Teilungskosten hat es allerdings eine Obergrenze von 500 € für angemessen gehalten, weil "ein derartiger Kostenanteil bei einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen … und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden" werde.
57
Diese Ausführungen lassen eine konkrete Angemessenheitsprüfung vermissen, die immer dann erforderlich ist, wenn der Versorgungsträger Teilungskosten geltend macht, die den Höchstbetrag einer pauschalen Bemessung übersteigen. Die Volkswagen AG hat dargelegt, aus welchen Gründen sie einen ungeschmälerten quotalen Kostenansatz für angemessen hält. Dabei hat der Versorgungsträger diverse Vorgänge benannt, die bei der Verwaltung eines Versorgungsanrechts in der Anwartschafts- und Leistungsphase entstehen, die Kalkulationsgrundlagen für den organisatorischen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ausgleichsberechtigten Person dargelegt und im Einzelnen ausgeführt, dass bei der Grundversorgung ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht, als bei den weiteren Bausteinen. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das Oberlandesgericht mit diesem Vortrag des Versorgungsträgers und den Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG auseinander gesetzt und dies bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei Teilungskosten, die die Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.
58
cc) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Volkswagen AG vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Insoweit könnte auch der Vortrag der Volkswagen AG zu den Verwaltungskosten in der Versicherungswirtschaft Bedeutung erlangen. Wenn die Umwandlung eines Ausgleichswertes in ein Anrecht auf Betriebsrente verwaltungstechnisch betrachtet für ein Unternehmen im Wesentlichen nichts anderes darstellt, als die Gewährung einer Rente gegen einen Einmalbetrag, dürften im Rahmen der Vergleichsberechnung die für die Versicherungswirtschaft als üblich benannten Verwaltungskosten zwischen 1,7 % und 3,5 % nur auf der Grundlage des Ausgleichsbetrages und nicht des gesamten ehezeitlichen Kapitalwerts des Ausgleichspflichtigen errechnet werden. Auch wird die Volkswagen AG näher zu der Frage vorzutragen haben, wie sie ihre Verwaltungskosten finanziert,zumal die für eine Erhöhung der Versorgungsrente verwendeten Überschüsse gemäß § 12 Abs. 4 ihrer Versorgungsordnung "nach Abzug der durch die vorliegende Versorgungszusage bedingten Verwaltungskosten" errechnet werden.
Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 14.10.2010 - 532 F 3466/09 S -
OLG Frankfurt am Main in Kassel, Entscheidung vom 25.03.2011 - 2 UF 383/10 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZB 172/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZB 172/11

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZB 172/11 zitiert 22 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 4 Übertragung


(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden. (2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowi

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 2 Auszugleichende Anrechte


(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamt

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz


(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betr

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers


Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen


(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht


(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können. (2) Übersendet das Gericht ein Formular,

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten


Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgren

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten


Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZB 172/11 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZB 172/11 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - XII ZB 696/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 696/10 vom 18. Januar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 5 Abs. 2; SGB VI §§ 69, 70 Abs. 1, 71, 74 a) Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier ode

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - XII ZB 344/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 344/10 vom 30. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 18 Abs. 1 bis 3 a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenve

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Apr. 2011 - 6 UF 28/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Ziffern III. 3. und 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. November 2010 – 41 F 459/09 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2011 - 15 UF 62/11

bei uns veröffentlicht am 29.03.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 15.12.2010 unter Nr. 2. c) der Entscheidungsformelabgeändert.Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Audi AG aus d
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZB 172/11.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2012 - XII ZB 459/11

bei uns veröffentlicht am 11.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 459/11 vom 11. Juli 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 10, 13 Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand erse

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2013 - XII ZB 673/12

bei uns veröffentlicht am 07.08.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 673/12 vom 7. August 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 10, 11 a) Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer p

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2012 - XII ZB 310/11

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 310/11 vom 4. April 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 13 a) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 275/11 vom 27. Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 13 § 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, grundsätzlich die gesamten Teilungsko

Referenzen

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Ziffern III. 3. und 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. November 2010 – 41 F 459/09 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Mitgliedsnummer ... (Grundversicherung 2G02) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.718,57 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 31. Dezember 2009 übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Mitgliedsnummer ... (Zulagenversicherung 2R06) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 205 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 31. Dezember 2009 übertragen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der zweiten Instanz nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: bis 1.200 EUR.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 15. März 2000 die Ehe geschlossen. Der am 26. November 2009 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 14. Januar 2010 zugestellt.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und insoweit nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse VVag (Höchster Pensionskasse) angefochtenen Beschluss vom 18. November 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Beschlussformel), das Sorgerecht für deren gemeinsames Kind gestaltet (Ziffer II.) und in Ziffer III. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es beiderseitige Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen (Ziffer III. 1. bzw. 2.), die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. In Ziffer III. 3. hat es im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der „Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, Grundsicherung Höchster Pensionskassen VVaG ...“ zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht von 4.718,57 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. In Ziffer III. 4. hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der „Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, Zulagenversicherung Höchster Pensionskassen VVaG“ von 205 EUR unterbleibt. Die Höchster Pensionskasse selbst hat das Familiengericht am Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligt.

Mit ihrer gegen diesen ihr – mangels Zustellung – erst am 11. Januar 2011 bekannt gewordenen Beschluss gerichteten und am 9. Februar 2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde rügt die Höchster Pensionskasse, dass das Familiengericht die DRV Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – und nicht sie selbst als Versorgungsträgerin der in Ziffer III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechte des Ehemannes angesehen und sie daher erstinstanzlich auch nicht am Verfahren beteiligt hat. Ferner beanstandet sie im Wesentlichen, dass das Familiengericht von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung abgesehen hat. Sie beantragt sinngemäß wie vom Senat vorliegend erkannt.

Die DRV Saarland – Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – (HZV) hat sich den Beanstandungen der Höchster Pensionskasse angeschlossen; die Ehefrau hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Höchster Pensionskasse hat auf Anfrage des Senats ihre Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010 vorgelegt, die in Bezug genommen wird.

II.

Die Beschwerde der Höchster Pensionskasse ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der beiden darin beschiedenen Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse – insoweit allerdings umfassend – zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 – und vom 9. März 2011 – 6 UF 146/10 –). In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Abänderung der Ziffern III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses.

Zu Recht macht die Höchster Pensionskasse geltend, dass das Familiengericht sie nach § 219 Nr. 2 FamFG unmittelbar am Versorgungsausgleichsverfahren hätte beteiligen müssen. Sie selbst – und nicht die HZV – ist als Pensionskasse Trägerin der vom Familiengericht in Ziffer III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechte des Ehemannes (vgl. dazu – zum alten Recht – Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2005 – 9 UF 46/05 –, OLGR 2005, 751 m.w.N.). Denn die HZV ist nur Trägerin der – umlagefinanzierten – Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung i.S.d. §§ 1 ff. HZvG. Die Durchführung der davon gesondert bestehenden, im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Zusatzversicherung (§§ 10 ff. HZvG) ist der Höchster Pensionskasse übertragen worden. Dies ergibt sich auch aus den von der Höchster Pensionskasse erstinstanzlich am 30. September 2010 zu beiden dort bestehenden Anrechten des Ehemannes erteilten Auskünften, in denen jeweils die Höchster Pensionskasse als Versorgungsträgerin angegeben ist.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang für zukünftige Fälle darauf hin, dass die Frage, welche Versorgungsträger nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen – und Zustellungsadressaten – sind, umso umsichtigerer Prüfung bedarf, als eine rechtsfehlerhaft unterlassene Beteiligung eines Versorgungsträgers für die Ehegatten erhebliche, insbesondere aus einem zeitlich späteren Eintritt der Rechtskraft folgende Nachteile haben kann.

Mit Erfolg begehrt die Höchster Pensionskasse den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes in der bei ihr bestehenden Zulagenversicherung.

Bereits in ihren Auskünften vom 30. September 2010 hatte die Höchster Pensionskasse – unbeschadet eines in Bezug auf das Anrecht des Ehemannes aus der Zulagenversicherung die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG weit unterschreitenden Ausgleichswertes – ausdrücklich die interne Teilung auch dieses Anrechts beantragt. Sie hatte zudem nachdrücklich darauf hingewiesen, dass beide Anrechte nur zusammen geteilt werden dürften und eine isolierte Teilung eines der beiden Anrechte – ungeachtet der Höhe des Ausgleichswertes – nicht möglich sei.

In Ansehung dessen hätte sich das Familiengericht, dem nach § 26 FamFG die amtswegige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oblegen hat, bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten zu weiterer Sachaufklärung (§§ 28 Abs. 1, 220 FamFG) veranlasst sehen müssen, bevor es von einem Ausgleich dieses Anrechts absieht.

Mangels solch ausreichender erstinstanzlicher Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen hat die Höchster Pensionskasse erstmals mit der Beschwerde die besonderen Gründe vorgetragen, aufgrund derer hier ausnahmsweise trotz der Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG ein Ausgleich auch des Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung durchgeführt werden solle. Diese Gründe sind von den anderen Beteiligten unwidersprochen geblieben und überzeugend. Die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse setzt sich aus einer Grundversicherung und einer Zulagenversicherung zusammen, die allerdings im Hinblick auf die steuerliche Förderung als einheitlich gefördertes Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 10 a EStG betrachtet werden. Führte man daher – wie das Familiengericht – den Ausgleich nur hinsichtlich der Grundversicherung, nicht aber bezüglich der Zulagenversicherung durch, so könnten der Ehefrau steuerrechtlich Zulagen zugeordnet werden, die sie nicht erhalten hat, weil die Zulagenversicherung nicht ausgeglichen wurde, zumal für die Einbeziehung der Zulagenversicherung auch spricht, dass beide Anrechte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (vgl. OLG München, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 26 UF 1897/10 –). Streiten bereits diese Umstände für einen Ausgleich des Anrechts in der Zulagenversicherung, so kommt hinzu, dass die Höchster Pensionskasse – die nach dem Zweck des § 18 VersAusglG zuvörderst vor unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand bewahrt werden soll, der ihr durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entsteht – den Ausgleich selbst verlangt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie jenem Aufwand keine Bedeutung beimisst. Dies erhellt hier umso mehr, als neben dem geringfügigen Anrecht in der Zulagenversicherung ohnehin ein weiteres – nicht geringfügiges – Anrecht desselben Ehegatten beim selben Versorgungsträger auszugleichen ist (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 8. April 2011 – 6 UF 14/11 – m.z.w.N.).

Aufgrund vorstehender Erwägungen ist eine Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG gerechtfertigt, so dass neben dem Anrecht des Ehemannes in der Grundversicherung auch das aus der Zulagenversicherung – wie vom Versorgungsträger vorgeschlagen – nach §§ 9, 10 VersAusglG im Wege interner Teilung auszugleichen ist.

Nachdem gegen die Feststellungen des Familiengerichts zur Ehezeit – vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) – und gegen die Auskünfte der Höchster Pensionskasse vom 30. September 2010 Beanstandungen weder von einem Beteiligten erhoben worden noch – auch im Lichte von § 11 VersAusglG – ersichtlich sind, sind die Ziffern III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der Entscheidungsformel – in der abweichend von der Handhabung des Familiengerichts auch die seitens der Höchster Pensionskasse mitgeteilte Fassung der maßgeblichen Versorgungsregelung zu benennen ist (BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –) – teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 15.12.2010 unter Nr. 2. c) der Entscheidungsformel

abgeändert.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Audi AG aus der Bruttoentgeltumwandlung mit einem Ausgleichswert von 386,09 EUR unterbleibt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.

Verfahrenswert: 1.000 EUR

Gründe

 
I.
Das Familiengericht hat in seiner insoweit nicht angegriffenen Entscheidung die am ...1998 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Während der vom ...1998 bis 31.05.2010 - Zustellung des Scheidungsantrags am 17.06.2010 - dauernden Ehezeit hat der Antragsteller u.a. bei der Beschwerdeführerin - der Audi AG - Versorgungsanrechte aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage (vgl. Nr. II. Bl. 1 Berechnungsbogen „Versorgungsordnung vom 13. Dezember 2001“, Bl. 42 VA) mit einem Kapitalwert von 10.503,42 EUR EUR und einem Ausgleichswert von 5.251,71 EUR erworben.
Außerdem hat er bei der Beschwerdeführerin weitere Versorgungsanrechte aus der „Betrieblichen Zusatzversversorgung aus Entgeltumwandlung“ (vgl. Nr. II. Bl. 1 Berechnungsbogen „Versorgungsordnung vom 13. Dezember 2001“, Bl. 49 VA) mit einem Kapitalwert von 772,17 EUR und einem Ausgleichswert 386,09 EUR erworben.
Das Familiengericht hat beide Anrechte jeweils im Wege der externen Teilung ausgeglichen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Ausgleich des Anrechts aus der Entgeltumwandlung. Mit ihr erstrebt sie das Unterbleiben des Ausgleichs im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Ausgleichswerts.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
1.
Der Ausgleich des Anrechts aus der Entgeltumwandlung, dessen Ausgleichswert sich als Kapitalwert auf 386,09 EUR beläuft, ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht durchzuführen. Nach dieser Bestimmung soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen.
Der Ausgleichswert von 386,09 EUR unterschreitet den für die Geringfügigkeit maßgeblichen Grenzbetrag nach § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066 EUR für 2010 erheblich. Die Durchführung wird im Versorgungsfall allenfalls zu einer Rente im Centbereich führen.
Nach dem Wortlaut der Regelung („soll“) und den Gesetzesmotiven, wonach „vom Ausgleich einzelner Anrechte mit geringem Ausgleichswert grundsätzlich abzusehen [ist]“ (BT-Drucks. 16/10144 S. 61; BT-Drucks. 16/11903 S. 55), bedarf es für den Ausgleich der Anrechte des Antragstellers, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen (vgl. MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 versAusglG Rz. 8; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 585;) einer besonderen Rechtfertigung. Solche, den Ausgleich rechtfertigenden Umstände, hat weder die Antragsgegnerin dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich.
10 
Insbesondere rechtfertigt die „versorgungswirtschaftliche“ Lage der Beteiligten kein Abweichen von der gesetzlichen Regelung. Die Antragsgegnerin hat bislang zum Ehezeitende aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft auf eine Rente von 281,89 EUR (Bl. 29 VA), der Antragsteller hat eine solche von 980,31 EUR (Bl. 52 VA) erworben. Durch den Versorgungsausgleich werden sich die Anrechte der Antragsgegnerin um ca. 200 EUR erhöhen (Ehezeitanteil Antragsteller 535,74 EUR, Antragsgegnerin 134,20 EUR). Bis zum Eintritt ins Rentenalter in rund 24 Jahren wird die Antragsgegnerin ihre Versorgungsanrechte weiter aufstocken können, zumal sie angesichts des Altersunterschieds gegenüber dem Antragsteller von über 3 Jahren voraussichtlich noch eine längere Lebensarbeitszeit vor sich hat. Sie ist deshalb auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung, der zu einer Rente allenfalls im Centbereich führt, nicht dringend angewiesen.
2.
11 
Auch greift der Einwand der Antragsgegnerin, dass der Ausgleich der geringfügigen Anrechte gleichwohl deshalb durchzuführen ist, weil im Hinblick auf die weiteren - auszugleichenden - Anrechte bei demselben Versorgungsträger eine einheitliche Betrachtung anzustellen sei, nicht durch. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist jedes Anrecht, unabhängig davon, ob es bei demselben oder bei verschiedenen Versorgungsträgern besteht, zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1805; FamRZ 2011, 41; Gräper, a.a.O Rz. 12; a.A. OLG Celle, FamRZ 2010, 1779; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804; 2011, 40). Nur so lässt sich der gesetzliche Zweck, den mit der Aufteilung von Bagatellanrechten verbundenen Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu deren Wert steht, grundsätzlich zu vermeiden, erreichen. Insoweit verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass bei der externen Teilung für den Versorgungsträger, anders als bei der internen Teilung kein weiterer Verwaltungsaufwand durch Aufnahme eines neuen Berechtigten entsteht, nicht, weil ansonsten die Wahlmöglichkeit der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG unterlaufen würde (a.A. OLG Frankfurt, B. v. 14.02.2011, 2 UF 358/10, Juris Rz. 16 m.w.N.; ).
3.
12 
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin handelt es sich bei den beiden Anrechten des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung nicht um ein einheitliches Anrecht, das von der Beschwerdeführerin nur intern aufgeteilt wurde, so dass beide Anrechte für den Ausgleich als einheitliches Anrecht zu behandeln sind. Es liegen zwei rechtlich getrennte Versorgungen vor, die sich schon allein in der Art ihrer Finanzierung unterscheiden. Während es sich bei dem hier nicht verfahrensgegenständlichen Anrecht um eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung handelt, wird das vorliegende, geringfügige Anrecht aus Beiträgen des Arbeitnehmers über eine sogenannte Entgeltumwandlung aus Teilen des Bruttoarbeitsentgelts finanziert. Nach § 1 a BetrAVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
II.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
14 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

40
Allerdings hat das Oberlandesgericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum , einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen , nicht auszugleichen. In die gebotene Ermessensentscheidung ist auch einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und dass eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf. Welche weiteren Kriterien im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 696/10
vom
18. Januar 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in
der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich
stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und
ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen.

b) Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte
für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende
Kalenderjahr auf der Grundlage des
vorläufigen Durchschnittsentgelts nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln
(im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 -
FamRZ 1991, 173 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294).
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 21. Juli 2008 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 12. April 1982 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt.
3
Während der Ehezeit (1. April 1982 bis 30. Juni 2008, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 1 (Deutsche Rentenversicherung BerlinBrandenburg , im Folgenden DRV Berlin-Brandenburg) erworben.
4
Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich ausweislich einer zunächst erteilten Auskunft auf 6,2151 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 3,1076 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.604,32 €. In dieser Auskunft hatte der Versorgungsträger auch die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten im Jahr 2007 auf der Grundlage des endgültigen Durchschnittsentgelts berechnet und die Gesamtleistungsbewertung der ehezeitlichen beitragsgeminderten Zeiten auf der Grundlage des Durchschnittswertes unter Berücksichtigung einer nachehelichen Entwicklung bis einschließlich September 2009 ermittelt. Ausweislich einer vom Oberlandesgericht erforderten weiteren Auskunft der DRV Berlin-Brandenburg auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Jahr 2007 und der Bewertung ehezeitlicher beitragsgeminderter Zeiten auf der Grundlage des Durchschnittswertes in der Ehezeit belaufen sich die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau auf 6,2316 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 3,1158 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.653,41 €.
5
Die ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich ausweislich einer zunächst erteilten Auskunft auf 4,6695 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,3348 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.977,78 €. Auch in dieser Auskunft waren die Entgeltpunkte für das Jahr 2007 auf der Grundlage des endgültigen Durchschnittsentgelts ermittelt worden. Ausweislich einer vom Oberlandesgericht erforderten weiteren Auskunft der DRV Berlin-Brandenburg auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Jahr 2007 belaufen sich die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf 4,6818 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,3409 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 14.014,30 €.
6
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im September 2009 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts zum Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht neue Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger eingeholt und auf der Grundlage des seit dem 1. September 2009 geltenden neuen Rechts über den Versorgungsausgleich entschieden. Es hat - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. Juni 2008 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV BerlinBrandenburg zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1158 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der DRV Berlin-Brandenburg und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Berlin-Brandenburg zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,3409 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der DRV Berlin-Brandenburg übertragen. Ebenfalls im Wege der internen Teilung hat es zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (weitere Beteiligte zu 2, im Folgenden: KZVK) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7,5 Versorgungspunkten übertragen. Hinsichtlich weiterer Anrechte des Ehemannes bei der D. Lebensversicherungsverein AG (im Folgenden D. AG) und bei der Z. H. Lebensversicherung AG sowie des Anrechts der Ehefrau bei der D. AG hat es wegen Geringfügigkeit der Ausgleichswerte von einem Ausgleich abgesehen.
7
Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die DRV Berlin-Brandenburg eine interne Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage ihrer zunächst erteilten Auskünfte.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
9
Allerdings hat die DRV Berlin-Brandenburg ihre Rechtsbeschwerde in wirksamer Weise auf den Ausgleich der Versorgungsanrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auf einen abtrennbaren Teil der angegriffenen Entscheidung beschränkt. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 wurde die zuvor notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte zum Zweck eines Einmalausgleichs aufgehoben; die Ehezeitanteile verschiedener Anrechte werden jetzt nach § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils isoliert zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 31). Entsprechend wendet sich die DRV Berlin-Brandenburg mit der Rechtsbeschwerde nur gegen die Bewertung und den Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die dafür relevanten Rechtsfragen beschränken sich auch auf die Bewertung und den Ausgleich dieser Anrechte. Auch in diesem eingeschränkten Umfang hat die Rechtsbeschwerde allerdings in der Sache keinen Erfolg.
10
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wiederaufgenommen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
11
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011, 723 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
12
Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs sei als Ehezeitanteil der monatliche Rentenbetrag zugrunde zu legen , der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ergebe. Grundlage für die Berechnung des Ehezeitanteils seien daher die aus den bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten Versicherungszeiten erworbenen Entgeltpunkte. Nach Ehezeitende zurückgelegte Versicherungszeiten seien auch in der damaligen Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger bei der Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte nicht einbezogen worden. Dies sei in Rechtsprechung und Schrifttum auch nicht auf Widerspruch gestoßen. Es habe vielmehr allgemeiner Auffassung entsprochen , dass für die Berechnung des Ehezeitanteils von einem fiktiven Rentenbeginn am Ende der Ehezeit auszugehen sei und für die Berechnung der fiktiven Rente nur die bis zum Ehezeitende zurückgelegten Versicherungszeiten zugrunde zu legen seien.
13
Zwar seien seit dem Inkrafttreten des § 10 a VAHRG im Jahre 1987 rechtliche oder tatsächliche Änderungen, die zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetreten waren und auf den Ehezeitanteil zurückwirkten, schon bei der Erstentscheidung über den Wertausgleich zu berücksichtigen. Außer Betracht habe jedoch im Erstverfahren eine nachehezeitliche Änderung von Umständen bleiben sollen, die bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand weiterhin einem laufenden Wandel unterliegen. Dazu seien die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten und die Voraussetzungen für die Rente nach Mindesteinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung gezählt worden. Die Gesamtleistungsbewertung bewirke, dass rentenrechtlich anrechenbare beitragsfreie und beitragsgemin- derte Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten erhielten, der sich aus allen Beitragszeiten oder aus den so genannten vollwertigen Beitragszeiten ergebe. Dadurch könne sich der Wert solcher ehezeitlicher Beitragszeiten durch die Höhe nachehelicher Beitragszeiten laufend verändern. Eine Berücksichtigung dieser Veränderungen bereits im Erstverfahren werde nicht als sinnvoll angesehen. Die durch eine veränderte Gesamtleistungsbewertung verursachte Veränderung der ehezeitlichen Entgeltpunkte habe erst in einem nach Eintritt des Versicherungsfalles geführten Abänderungsverfahren berücksichtigt werden sollen. Auf dieser Linie liege auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach bei der Wertermittlung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Werteinheiten für das Kalenderjahr des Ehezeitendes und das vorangegangene Kalenderjahr nach den vorläufig bestimmten Vergleichswerten zu ermitteln seien, auch wenn die endgültig maßgebenden Vergleichswerte im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bekannt seien.
14
Entgegen der Auffassung der DRV Berlin-Brandenburg sei mit Einführung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 VersAusglG keine Rechtsänderung eingetreten. Auch nach neuem Recht sei der Ehezeitanteil von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach der unmittelbaren Bewertungsmethode zu berechnen. Er ergebe sich aus der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße des Versicherungssystems, also aus den in dieser Zeit erworbenen Entgeltpunkten. Unverändert bilde das Ende der Ehezeit auch den für die Bewertung maßgeblichen Stichtag. Alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte seien daher grundsätzlich weiterhin bezogen auf diesen Zeitpunkt zu bewerten. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bestimme zwar, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen seien. Mit dieser Regelung sei jedoch keine Rechtsänderung eingetreten.
Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung kodifizieren wollen.
15
Zwar weise die DRV Berlin-Brandenburg zutreffend darauf hin, dass die Zahl der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte auch durch nachehezeitliche Entwicklungen beeinflusst werden könne. Das habe jedoch schon nach früherem Recht gegolten. Auch nach neuem Recht sei im Erstverfahren von einem fiktiven Versicherungsfall zum Ende der Ehezeit auszugehen. Es sei deswegen weiterhin weder geboten noch sinnvoll, nacheheliche Versicherungszeiten in die Bewertung einzubeziehen, so lange tatsächlich noch kein Versicherungsfall eingetreten sei. Vielmehr sei die durch nachehezeitliche Versicherungszeiten ausgelöste Veränderung in der Bewertung der ehezeitlichen Versicherungszeiten weiterhin einem späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten. Dafür sprächen die gleichen Gesichtspunkte wie unter der Geltung des früheren Rechts. Die Änderungen in der Bewertung ehezeitlicher Anrechte durch Einbeziehung von Zeiten zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung seien in aller Regel geringfügig. Weil sich auch danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles laufend Veränderungen ergeben könnten, sei es weder geboten noch verfahrensökonomisch, den Zeitraum bis zur Entscheidung in die Erstentscheidung einzubeziehen. Es bestehe im Einzelfall sogar die Gefahr, dass die für eine spätere Abänderung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze verfehlt werde , wenn ein Teil der nachehezeitlichen Entwicklung bereits im Erstverfahren berücksichtigt worden sei.
16
Die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem nachehezeitliche Entwicklungen einbezogen werden könnten, könne auch nicht von der Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrensdauer und dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger abhängig sein. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung müssten die Auskünfte für beide Ehegatten auf den gleichen Bewertungs- zeitpunkt bezogen sein. Bei Berücksichtigung nachehezeitlicher Entwicklungen führe dieses Erfordernis in der Praxis zu zusätzlichen Verzögerungen, weil nach der Klärung des Versicherungsverlaufs eines Ehegatten anschließend wieder eine aktualisierte Auskunft über das Rentenanrecht des anderen Ehegatten eingeholt werden müsste. Der Ausgleich sei deswegen auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht erforderten stichtagsbezogenen Auskünfte durchzuführen.
17
Ein Ausschluss des Ausgleichs dieser Anrechte wegen Geringfügigkeit komme nicht in Betracht. Die Differenz der Ausgleichswerte in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG, wobei auf die korrespondierenden Kapitalwerte abzustellen sei. Die Differenz dieser Werte betrage 4.639,11 € und liege damit über der für das Ende der Ehezeit maßgebenden Bagatellgrenze von 2.982 €. Die beiden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung seien gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG jeweils intern zu teilen. Eine Verrechnung erfolge erst im Vollzug dieser Entscheidung durch den Versicherungsträger.
18
Das weitere Anrecht der Ehefrau bei der KZVK mit einem Ehezeitanteil von 14,59 Versorgungspunkten (VP) sei mit einem Ausgleichswert von 7,50 VP zugunsten des Ehemannes intern zu teilen. Die Abweichung von der mathematischen Halbteilung ergebe sich daraus, dass die mathematische Hälfte von 7,30 VP nach der Satzung zunächst unter Berücksichtigung des Barwertfaktors für die ausgleichspflichtige Person in einem Kapitalwert von 3.193,20 € umzurechnen sei. Nach Abzug hälftiger Teilungskosten, die vom Versorgungsträger mit 107,99 € angemessen errechnet seien, sei der verbleibende Kapitalwert von 3.085,21 € mit dem Barwertfaktor für die ausgleichsberechtigte Person in Versorgungspunkte zurückzurechnen, was 7,50 VP ergebe. Diese Form der internen Teilung, die dazu diene, der ausgleichsberechtigten Person aus dem Ehe- zeitanteil eine gleich hohe Rentenanwartschaft zu verschaffen, widerspreche nicht dem Halbteilungsprinzip und werde durch das dem Versorgungsträger nach § 10 Abs. 3 VersAusglG zustehende Ermessen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der internen Teilung gedeckt. Auch die Teilungskosten von insgesamt 215,97 €, die sich aus einem Mindestbetrag für jeden Teilungsvorgang von 200 € und einem Zuschlag in Höhe von 0,5 % des hälftigen ehezeitlichen Kapitalwerts zusammensetze, seien nicht zu beanstanden. Es sei anerkannt, dass die Teilungskosten pauschaliert werden dürften, wobei ein pauschaler Ansatz von bis zu 3 % des Ehezeitanteils für unbedenklich erachtet werde. Zwar gingen die von der Zusatzversorgungskasse berechneten Teilungskosten über 3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts hinaus. Für die Teilungskosten werde allerdings auch ein pauschaler Mindestbetrag für zulässig erachtet. Die Zusatzversorgungskasse habe sich für eine Verbindung von Stückkosten und einem (moderaten ) prozentualen Zuschlag entschieden. Dafür sei die Erwägung leitend, dass Stückkosten zwar relativ präzise den mit der Teilung verbundenen tatsächlichen zusätzlichen Aufwand abbildeten, der von den Versorgungsträgern regelmäßig mit etwa 250 bis 300 € veranschlagt werde, was zu einer verhältnismäßig hohen Belastung niedriger Anrechte führe, während ein ausschließlich prozentualer Ansatz höhere Anrechte überproportional belastete. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen seien die in Ansatz gebrachten Teilungskosten angemessen. Weil dem Anrecht der Ehefrau kein gleichartiges Anrecht des Ehemannes gegenüberstehe und der korrespondierende Kapitalwert die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG übersteige, sei auch dieses Anrecht intern zu teilen.
19
Das Anrecht der Ehefrau bei der D. AG und die Anrechte des Ehemannes bei der D. AG sowie bei der Z. Versicherung lägen jeweils , die beiden Anrechte des Ehemannes auch in ihrer Summe, unter der Ba- gatellgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG. Alle drei Anrechte seien wegen ihrer Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
20
Eine Einbeziehung der in der polnischen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beider Ehegatten komme nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht in Betracht. Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau insoweit einen ehezeitlichen Ausgleichswert von rund 168 € und der Ehemann einen solchen in ähnlicher Größenordnung erworben habe, bestehe kein hinreichender Grund, gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG wegen des Nichtausgleichs dieser ausländischen Anrechte auch inländische Anrechte der Ehegatten vom Wertausgleich auszunehmen. Hinzu komme, dass die Ehegatten in einem Vergleich vom 21. April 2009 einen wechselseitigen Verzicht auf den Ausgleich der ausländischen Anrechte vereinbart hätten, wenngleich dies noch unter der Geltung des früheren Rechts erfolgt sei.
21
2. Gegen diese Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Bewertung der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung zu Recht von den ergänzenden Auskünften der DRV Berlin-Brandenburg ausgegangen , in denen die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten der Ehefrau nur auf der Grundlage der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte erfolgt ist und die Entgeltpunkte der Ehegatten für die letzten beiden Kalenderjahre vor Ende der Ehezeit auf der Grundlage eines vorläufigen Durchschnittsentgelts ermittelt worden sind.
22
a) Nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtli- che oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken.
23
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt insoweit eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IV b ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche nachehezeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16 und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).
24
Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz, beruhen (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14). Das Ende der Ehezeit bleibt daher als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs- oder Tarifgruppe, Dienstaltersstufe , Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - FamRZ 2009, 1743 Rn. 9 ff. und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 f.).
25
b) Dem grundsätzlich zu beachtenden Stichtagsprinzip würde es widersprechen , beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen zu bemessen.
26
Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde zwar davon aus, dass bei der Grundbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten nach §§ 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 1 SGB VI für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt werden, die sich ergeben, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Für Ausbildungszeiten ist die Gesamtleistungsbewertung nach § 74 Satz 1, 2 SGB VI zudem auf 75 % dieser Beträge begrenzt und darf 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat nicht übersteigen.
27
Unterhalb dieser Höchstgrenze ergibt sich der Durchschnittswert für die Grundbewertung auch aus der nachehelichen Entwicklung des Versicherungsverlaufs und der nachehelich erzielten Einkommenshöhe. Die rentenrechtliche Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ist mithin von individuellen nachehelichen Umständen des Versicherten abhängig. Dabei handelt es sich also nicht lediglich um Umstände, die nachehelich auf die individuell erreichte ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um nachehezeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkommens beruhen und insoweit keinen Bezug zur Ehezeit haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 80).
28
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Ermittlung der ehezeitlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und betragsgeminderte Zeiten im Wege der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI grundsätzlich von einem Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen (BTDrucks. 11/4124 S. 234; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Eine Berücksichtigung individueller nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich zu Eigen gemacht hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen, und zwar unabhängig davon, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ohnehin mit weiteren Veränderungen in der rentenrechtlichen Bewertung beitragsgeminderter Zeiten zu rechnen ist (a.A. MünchKommBGB/Dörr 5. Aufl. § 225 FamFG Rn. 15).
29
Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI nur die bis zum Ende der Ehezeit erzielten Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt. Weil eine Berücksichtigung des nachehelichen Versicherungsverlaufs bei der Gesamtleistungsbewertung gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen würde, ist auch in einem späteren Abänderungsverfahren nach den §§ 225 f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durchschnittswerten auszugehen.
30
c) Auch soweit das Oberlandesgericht im vorliegenden Ausgangsverfahren über den Versorgungsausgleich bei der Bemessung der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2007 als vorletztem Kalenderjahr vor Ende der Ehezeit von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt in Höhe von 29.488 € (vgl. Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 - Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 vom 2. Dezember 2006, BGBl. I S. 2746 = FamRZ 2007, 269) und nicht von dem endgültigen Durchschnittsentgelt in Höhe von 29.951 € (vgl. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 vom 2. Dezember 2008, BGBl. I S. 2336 = FamRZ 2009, 97) ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden.
31
aa) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 16/11903 S. 53). In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach §§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
32
Für Beitragszeiten werden nach § 70 Abs. 1 SGB VI Entgeltpunkte ermittelt , indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Der Regelung liegt zugrunde, dass das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für das Jahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, bei der Rentenfestsetzung in diesem Jahr noch nicht feststeht. Entsprechendes kann hinsichtlich des Durchschnittsentgelts für das Vorjahr gelten. Entsprechend sind nach § 69 Abs. 2 SGB VI durch Rechtsverordnung neben den Durchschnittsentgelten für das vergangene Kalenderjahr jeweils auch die vorläufigen Durchschnittsentgelte für das folgende Kalenderjahr zu bestimmen. Danach bestimmt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls neben der Bemessungsgrundlage auch das Vergleichsentgelt für die letzten zwei Kalenderjahre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f.).
33
bb) Diese Vorschrift ist auch im Versorgungsausgleich für die Berechnung der Rentenanrechte im Wege der unmittelbaren Bewertung nach den §§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 1 VersAusglG maßgebend. Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Ehezeit (vgl. schon BT-Drucks. 11/4124 S. 234; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Von diesem Zeitpunkt hängt somit auch ab, welche Durchschnittsentgelte aller Versicherten in den letzten zwei Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen sind. Denn wie im Rahmen der Rentenfestsetzung werden auch bei der Berechnung im Rahmen eines Erstverfahrens über den Versorgungsausgleich die Durchschnittsentgelte für die letzten zwei Kalenderjahre oft noch nicht bekannt sein. Gleichwohl muss schon eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung möglich sein, weil über ihn gemäß § 137 Abs. 1 FamFG grundsätzlich zugleich mit der Ehesache zu entscheiden ist. § 70 Abs. 1 SGB VI ist deswegen grundsätzlich auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzuwenden und führt im Erstverfahren regelmäßig zur Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Ende der Ehezeit. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist das Ende der Ehezeit der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung des Anrechts (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 80).
34
cc) Allerdings sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bei der Bestimmung des Ehezeitanteils rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Bei der nachträglichen Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts handelt es sich um eine solche Änderung. Anders als die Höhe eines nachehelichen Erwerbseinkommens im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung beruht die Ermittlung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts nicht auf individuellen Umständen in der Person des Versicherten, sondern auf einer allgemeingültigen Festsetzung der erst später ermittelten Umstände im Wege einer Verordnung (§ 69 Abs. 2 SGB VI). Es handelt sich mithin um eine Veränderung nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die zu berücksichtigen ist, weil sie auf den Ehezeitanteil zurückwirkt.
35
Gleichwohl hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit regelmäßig von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt auszugehen ist, auch wenn während des laufenden Verfahrens bereits nach §§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294, 295 ff.; Kemnade FamRZ 1995, 363).
36
Für die Beibehaltung des vorläufigen Durchschnittsentgelts im weiteren Verlauf des Erstverfahrens sprechen erhebliche praktische Erwägungen. Wenn die Bestimmung des endgültigen Durchschnittsentgelts nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Änderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen wäre, müssten die Gerichte in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren stets am Ende des Folgejahres (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) neue Auskünfte der Träger der gesetzlichen Ren- tenversicherung einholen. Die Beteiligten müssten das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt hinauszögern oder Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen, wenn sie sich aus der Bestimmung des endgültigen Durchschnittsentgelts gegenüber dem vorläufigen Durchschnittsentgelt einen Vorteil erhoffen.
37
Die aus praktischen Gründen gebotene Beibehaltung der Bestimmung des Ehezeitanteils im Erstverfahren auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts führt auch nicht zu einem Verstoß gegen den in § 1 Abs. 1 VersAusglG niedergelegten Halbteilungsgrundsatz. Einerseits führt die Bestimmung des Ehezeitanteils auf der Grundlage der nach §§ 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ermittelten vorläufigen Durchschnittsentgelte für die letzten beiden Kalenderjahre regelmäßig zu nur unwesentlichen Abweichungen von einer späteren rentenrechtlichen Bewertung auf der Grundlage endgültiger Durchschnittsentgelte. Entsprechend führt die im Erstverfahren gebotene Bewertung im vorliegenden Fall sowohl für die Ehefrau als auch für den Ehemann lediglich zu um 0,0123 Entgeltpunkte höheren ehezeitlichen Anrechten. Zum anderen unterliegt die Entscheidung zum Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 225 FamFG i.V.m. § 32 Nr. 1 VersAusglG einer späteren Abänderungsmöglichkeit.
38
dd) Weil die spätere Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts als nachträgliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, ist im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens nach §§ 225 f. FamFG von dem endgültigen Durchschnittsentgelt auszugehen. Im Abänderungsverfahren sprechen auch die genannten praktischen Erwägungen nicht dagegen. Das Abänderungsverfahren wird regelmäßig erst in einem Zeitpunkt eingeleitet, in dem die endgültigen Durchschnittsentgelte für die letzten beiden Jahre vor Ende der Ehezeit feststehen. Die Auskünfte der Versorgungsträger können dann sofort auf dieser Grundlage erstellt werden.
39
Gleiches gilt in besonders gelagerten Einzelfällen des Erstverfahrens. War das Verfahren zum Versorgungsausgleich über längere Zeit ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden , liegt es nahe, auch insoweit von bereits festgesetzten endgültigen Durchschnittsentgelten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 372/11 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auf der Grundlage der genannten praktischen Erwägungen und aus Gründen der Rechtssicherheit gilt dies aber nur dann, wenn bei der Wiederaufnahme für die beiden letzten Jahre vor dem Ende der Ehezeit bereits die endgültigen Durchschnittsentgelte festgesetzt sind. Ist dies teilweise noch nicht der Fall, bleibt es bei der auf den genannten Erwägungen beruhenden Berücksichtigung der beiden vorläufigen Durchschnittsentgelte im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich.
40
d) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung würde eine Berücksichtigung nachehelicher Zeiten gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen. Die Berücksichtigung eines endgültigen Durchschnitts- entgelts scheidet im vorliegenden Erstverfahren aus, weil auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens das Durchschnittsentgelt für das letzte Jahr vor dem Ende der Ehezeit noch nicht endgültig festgesetzt war.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 29.10.2009 - 604 F 2541/08 VA -
OLG Celle, Entscheidung vom 22.11.2010 - 10 UF 232/09 -

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.