Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2013 - XII ZB 673/12

bei uns veröffentlicht am07.08.2013
vorgehend
Amtsgericht Pforzheim, 2 F 251/11, 26.01.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 20 UF 44/12, 07.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 673/12
vom
7. August 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht
aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 89/08 - FamRZ 2011,
963).

b) Dabei ist in der Beschlussformel auch auszusprechen, dass der Anspruch
aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide
Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - OLG Karlsruhe
AG Pforzheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch des Antragsgegners gegen die V. S. E. eG auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 27. Januar 2010 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Lebensversicherung Nr. auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 13. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 29. März 1985 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbe- schluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1985 bis 30. Juni 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Ehefrau darüber hinaus ein geringfügiges Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und ein geringfügiges Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung. Der Ehemann erwarb drei weitere Anrechte aus privaten Lebensversicherungen , davon eines bei der Beteiligten zu 5 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 27.207,62 €, welches zwecks Besicherung eines bis zum 28. Februar 2013 in Raten fälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs der V-Bank gegen den Ehemann an diese abgetreten ist.
3
Das Familiengericht hat die geringfügigen Anrechte vom Ausgleich ausgeschlossen und sämtliche übrigen Anrechte intern ausgeglichen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Ausgleich des abgetretenen Anrechts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Anrechte der privaten Altersversorgung, welche zur Sicherung eines Darlehens abgetreten seien, unterlägen dem Ausgleich bei der Scheidung, wenn sie intern zu teilen seien. Das Anrecht stehe wirtschaftlich dem formalberechtigten Ehegatten zu, da die Sicherheit nicht in Anspruch genommen sei, so dass sie nicht wirtschaftlich dem Kreditgeber zuzuordnen sei. Nach §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG sei dafür Sorge zu tragen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegat- te ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalte. Dies führe dazu, dass das zu begründende Anrecht in gleicher Weise wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht durch die Sicherungsabrede anteilig belastet bleibe. Gleichwohl erhalte der Ausgleichsberechtigte ein eigenständiges Anrecht, das mit zunehmender Darlehenstilgung wertvoller werde und mit vollständiger Tilgung dem Ausgleichsberechtigten ganz zufalle. Da die Zessionarin keine Rechtsnachteile durch die interne Teilung des ihr zur Sicherheit abgetretenen Anrechts erleide, sei sie nicht am Verfahren zu beteiligen.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes sind im Inoder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere auch aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - vorbehaltlich gesondert geregelter Kapitalanrechte - auf eine Rente gerichtet ist (§ 2 Abs. 1, 2 VersAusglG). Diese Voraussetzungen sind für die hier vorliegende private Rentenlebensversicherung erfüllt.
8
Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind zwar solche Anrechte , die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen. Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören jedoch auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Darlehensschuld abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen. Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 89/08 - FamRZ 2011, 963 Rn. 8 ff. mwN).
9
Das durch Versicherungsvertrag begründete Rentenrecht hat durch die Sicherungsabtretung auch nicht den Charakter eines Versorgungsanrechts verloren und sich nicht in einen güterrechtlich auszugleichenden Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Freigabe gemäß der Sicherungsabrede gewandelt (so aber Kemper/Norpoth FamRB 2011, 285 f.). Denn die Sicherungsabtretung ergreift nicht den gesamten Versicherungsvertrag, sondern ist in der Regel - wie auch hier - lediglich dahin zu verstehen, dass sie einen eingeschränkten Widerruf des Bezugsrechtes bedeutet. Mit der Sicherungsabtretung wird die Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht völlig beseitigt, sondern diese tritt nur insoweit zurück, wie dies zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb wird der Sicherungsnehmer zwar erstrangiger Bezugsberechtigter für den Fall, dass während der Sicherungsabtretung der Versicherungsfall eintritt. Der bisher bezugsberechtigte Ehegatte bleibt jedoch gleichfalls Bezugsberechtigter, aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers (BGHZ 156, 350, 353 f. = VersR 2004, 93, 94; BGH Urteile vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218, 219; vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - VersR 2001, 883, 884 und vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553, 555; BGHZ 109, 67 = VersR 1989, 1289, 1290; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 55). Auch diese Rechtsstellung verkörpert ein Versorgungsanrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes. Mit der nach Beendigung des Sicherungszwecks zu vollziehenden Sicherheitenfreigabe erhält der Ehegatte seine frühere Rangstellung in Bezug auf das Versorgungsanrecht (lediglich) zurück. Der darauf gerichtete Rechtsanspruch wird nicht güterrechtlich erfasst.
10
Wird die Versicherungsleistung zur Auszahlung fällig, bevor der Sicherungszweck entfallen und somit der Rückübertragungsanspruch fällig geworden ist, entsteht Teilgläubigerschaft. Das Bezugsrecht steht dem Sicherungsnehmer nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu, im Übrigen dem früheren Bezugsberechtigten (BGH Urteile vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218, 219 und vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553, 555; BGHZ 109, 67, 72 = VersR 1989, 1289, 1290). Auch in diesem Teilerhalt der Versorgungsleistung bestätigt sich, dass die Sicherungsabtretung den Charakter eines Versorgungsanrechts nicht vollständig hat entfallen lassen.
11
b) Gemäß § 19 Abs. 1, 2 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung dennoch nicht statt, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.
12
Diese Gesetzesfassung beruht auf den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses des Bundestages. Während der Regierungsentwurf die fehlende Ausgleichsreife unter anderem in § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 VersAusglG auf noch verfallbare Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes begrenzte (BT-Drucks. 16/10144 S. 11), hat der Rechtsausschuss die Vorschrift zu einer generellen Regelung über dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigte Anrechte ausgeweitet, bei der das noch verfallbare Betriebsrentenanrecht nur noch ein Regelbeispiel darstellt.
13
Nach dem Bericht des Rechtsausschusses sollte die Änderung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG berücksichtigen, dass es neben den noch verfallbaren Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes weitere Anrechte gibt, die dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sind. Klargestellt werde zunächst, dass Anrechten nicht nur dann die Ausgleichsreife fehle, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes noch verfallbar seien, sondern dass dies auch bei einer individual- oder tarifvertraglichen Verfallbarkeit gälte. Darüber hinaus erstrecke der Tatbestand den Fall der fehlenden Ausgleichsreife auch auf weitere vergleichbare Sachverhalte. Hier sei beispielsweise an Anwartschaften zu denken, bei denen die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher bestimmt werden könne. Zum anderen mache die geänderte Regelung deutlich, dass auch Anrechte, für die das Betriebsrentengesetz nicht gälte, Regelungen kennten, die den Verfallbarkeitsbestimmungen des Betriebsrentenrechts entsprechen könnten und denen deshalb die Ausgleichsreife fehle. Das sei etwa bei Versorgungszusagen für herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen) ebenfalls noch nicht so hinreichend verfestigt seien, dass eine interne oder externe Teilung dieser Anrechte möglich wäre (BT-Drucks. 16/11903 S. 55). Der geänderte Wortlaut will damit Fälle ergreifen, in denen es einem Versorgungsanrecht an Rechtsbeständigkeit mangelt, weil (noch) nicht alle Voraussetzungen für seine endgültige Begründung dem Grunde oder der Höhe nach erfüllt sind.
14
Dem steht es nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist. Denn durch die Abtretung wird nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger in Frage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG will demgegenüber verhindern, dass ein Recht ausgeglichen wird, dessen Entstehung oder Leistungsumfang zum Ehezeitende noch ungewiss ist.
15
Die hinreichende Verfestigung setzt bei Lebensversicherungen allerdings voraus, dass der bezugsberechtigte Ehegatte entweder selbst Versicherungsnehmer ist oder sein (ggf. nachrangiges) Bezugsrecht unwiderruflich ist. Andernfalls könnte ein Dritter als Versicherungsnehmer das Bezugsrecht des Ehegatten auch nach dem Ehezeitende noch widerrufen, was der Annahme einer hinreichenden Verfestigung im Sinne des § 19 VersAusglG entgegenstünde. Im vorliegenden Fall ist jedoch der ausgleichspflichtige Ehemann Versicherungsnehmer.
16
c) Der interne Ausgleich ist auch nicht rechtlich undurchführbar. Nach einer Sicherungsabtretung behält nämlich der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen (BGHZ 156, 350, 354 = VersR 2004, 93, 94; OLG Hamm VersR 1997, 1386; OLG Koblenz VersR 2007, 1257; OLG Köln VersR 1990, 1338; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56; MünchKommVVG/Heiß § 159 Rn. 115). In einem solchen Fall muss außerdem der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden (OLG Hamm VersR 1997, 1386, 1387; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56).
17
Bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs geschieht im Wesentlichen nichts anderes. Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt. Dieser wäre allerdings unvollständig und würde den Anforderungen eines entsprechend gesicherten Anrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG) nicht genügen, würde nicht auch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den (teilweise) einrückenden Ehegatten mitübertragen. In der Beschlussformel ist daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechtes auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen. Denn eine Erweiterung der Sicherungszweckabrede zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wäre im Umfang der Übertragung des Rückgewähranspruchs auf ihn nicht mehr möglich.
18
Von der Zustimmung des Sicherungsnehmers hängt dies - ebenso wie bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des nachrangigen Bezugsrechtes und des Sicherheitsrückgewähranspruchs - nicht ab (aA Kirchmeier VersR 2009, 1581, 1584). Der Sicherungsnehmer muss auch nicht am Verfahren beteiligt werden, denn seiner Mitwirkung oder Beteiligung bedürfte es auch bei der Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht (aA OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220). Ebenso bedarf es keiner besonderen Erwähnung des bestehenden Sicherungsrechts als solchen in der Beschlussformel (aA Borth FamRZ 2013, 837, 838), da der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers unabhängig von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen bleibt.
19
Im angefochtenen Beschluss fehlt allerdings die Übertragung des Anspruchs aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger.
Dies kann der Senat jedoch nachholen, weil es die Beteiligte zu 5 als Rechtsbeschwerdeführerin nicht benachteiligt.
20
d) Der internen Teilung steht auch nicht entgegen, dass das Sicherungsgut vermindert wird, wenn der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten (hier insgesamt 250 €) jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet (§ 13 VersAusglG). Diese gesetzliche Regelung muss der Sicherungsnehmer ebenso wie ein Ehegatte hinnehmen (aA Gutdeutsch FamRB 2012, 187).
21
Das ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar wirkt sich der Versorgungsausgleich durch den Teilungskostenabzug mittelbar auf den Wert des Sicherungsgutes aus. Das hinderte den Gesetzgeber jedoch nicht an der getroffenen Regelung. Dem Sicherungsnehmer können von vornherein keine weitergehenden Rechte am Sicherungsgut zustehen, als sie dem Sicherungsgeber zustünden, wäre er noch Vollrechtsinhaber. Somit ist die Rechtsposition des Sicherungsnehmers von vornherein solchen gesetzlichen Veränderungen unterworfen , denen auch das Vollrecht in der Hand des Sicherungsgebers ausgesetzt wäre. Soweit der Gesetzgeber in das bestehende Recht eingreifen darf, was bei dem Teilungskostenabzug der Fall ist, muss dies auch der Sicherungsnehmer hinnehmen, zumal es sich hierbei lediglich um begrenzte Mehrkosten der Verwaltung des Sicherungsguts handelt, die zudem einer gerichtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).
22
Ob aus der Sicherungsabrede oder aus § 240 BGB eine Verpflichtung des Sicherungsgebers bestehen könnte, die um die Teilungskosten verminderte Sicherheit anderweitig aufzufüllen, bedarf hier keiner Entscheidung.
23
e) Die interne Teilung scheitert auch nicht daran, dass das Anrecht nicht bewertet werden könnte. Gemäß § 46 VersAusglG sind für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden, wobei Stornokosten nicht abzuziehen sind. Zwar könnte aus einem nur nachrangigen Bezugsrecht für sich genommen kein Rückkaufswert realisiert werden, sofern der Anspruch auf den Rückkaufswert mit abgetreten ist. Für die Wertberechnung im Versorgungsausgleich kann jedoch unterstellt werden, dass der Sicherungsfall nicht eintritt, sondern die Schuldverpflichtung erfüllt wird, so dass der Rückkaufswert unabhängig von der Sicherungsabtretung des Bezugsrechts zugrundezulegen ist.
24
Von dieser Bewertungsregel ausgehend handelt es sich vorliegend auch nicht um ein geringfügiges Anrecht (§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG).
25
f) Schließlich steht der Teilung nicht entgegen, dass der spätere Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten von der vorherigen Ablösung der Sicherheit abhängt. Denn soweit dies nicht geschieht und das dem Ausgleichsberechtigten übertragene Versorgungsanrecht für den Sicherungszweck verwertet wird, kommt ein Aufwendungsersatz des mit seiner Versorgung ausfallenden Ehegatten analog §§ 670, 683 BGB gegen den von der besicherten Schuld frei werdenden Ehegatten in Betracht. Auch dadurch kann das übertragene Versorgungsanrecht im Ergebnis verwirklicht werden, zumal der Anspruch auch etwaige Rechtsnachfolger des Darlehensnehmers träfe.
Dose Weber-Monecke Schilling
Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 26.01.2012 - 2 F 251/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.11.2012 - 20 UF 44/12 -

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 11 Anforderungen an die interne Teilung


(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person 1. für die ausgleichsberechtigte Pe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung


(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der S

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 19 Fehlende Ausgleichsreife


(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 2 Auszugleichende Anrechte


(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamt

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers


Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen


Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 240 Ergänzungspflicht


Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

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(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

8
b) Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind allerdings Anrechte , welche wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen (Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 Rn. 12). Ob hierunter auch Anrechte aus einer Lebensversicherung fallen, die zur Kreditsicherung abgetreten sind und mit deren Ablaufleistung ein Baudarlehen bei dessen Endfälligkeit bestimmungsgemäß getilgt werden soll, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 124/00 Verkündet am:
12. Dezember 2001
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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Ergibt die Auslegung des in einer Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs der Bezugsberechtigung
, daß das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen wird, als es den
Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, tritt es nur in dem durch den Sicherungszweck
bestimmten Umfang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück
und bleibt im übrigen voll wirksam. Beim Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der
Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesicherte
Forderung übersteigt, unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsnehmers
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 -
VersR 1993, 553).
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
12. Dezember 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 31. August 1999 hinsichtlich der Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 65.674 DM nebst 4% Zinsen seit 14. Oktober 1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zur Hälfte. Im übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) ihre auûergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger meint, er habe als Bezugsberechtigter aus der Lebensversicherung des verstorbenen Versicherungsnehmers P. B. Anspruch auf einen Teil der Versicherungsleistung in Höhe von 65.674 DM gegen die Beklagte zu 1) als Versicherer und gegen die Beklagte zu 2) als Empfängerin der Versicherungsleistung.
Im Versicherungsantrag vom 5. Juli 1987 ist der Kläger als widerruflich Bezugsberechtigter für den Todesfall benannt. Die Beklagte zu 1) nahm den Antrag mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1987 an und bestätigte mit Schreiben vom 16. Juli 1987 an den Versicherungsnehmer das Bezugsrecht des Klägers. Ob der Versicherungsnehmer den am 16. Juli 1987 ausgefertigten Versicherungsschein, eine Prämienanforderung und zwei Mahnungen erhalten hat und ob das Lastschriftverfahren vereinbart war, ist streitig. Da keine Prämien eingingen, schrieb die Beklagte zu 1) dem Versicherungsnehmer am 1. Dezember 1987, sie habe den Vertrag aufgelöst. Am 1. Februar 1988 suchte ihr Agent B. den Versicherungsnehmer auf. Dieser unterzeichnete einen "Bestandserhaltungsbericht" , mit dem der Beginn der Versicherung und der Beitragszahlung auf den 1. Januar 1988 verlegt wurde. Die Beklagte zu 1) stellte

am 26. Februar 1988 einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, in dem als Änderungszeitpunkt der 1. Januar 1988 vermerkt ist. Mit Schreiben vom selben Tage bat sie den Versicherungsnehmer um die vollständige und genaue Festlegung eines Bezugsrechts, was bei seinem Vertrag noch nicht der Fall sei, und fügte eine vorbereitete Erklärung über die sofortige Änderung des Bezugsrechts bei. Der Versicherungsnehmer reagierte darauf nicht.
Am 22. Januar 1990 trat der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherheit an die Beklagte zu 2) ab unter Widerruf einer etwa bestehenden Bezugsberechtigung für die Dauer der Abtretung. Die zweite Seite der Abtretungsurkunde enthält die Abtretungsanzeige an die Beklagte zu 1). Darin heiût es, für die Dauer dieser Abtretung werde ein Bezugsrecht insoweit widerrufen, als es den Rechten der Bank entgegenstehe. Die Beklagte zu 1) hat diese Urkunde am 31. Januar 1990 erhalten. Am 12. April 1990 schrieb sie dem Versicherungsnehmer , er habe noch nicht mitgeteilt, wer bezugsberechtigt sein solle, er könne trotz bestehender Abtretung ein Bezugsrecht festlegen. Eine Antwort blieb aus.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers am 18. April 1997 zahlte die Beklagte zu 1) die volle Versicherungsleistung in Höhe von 68.995 DM an die Beklagte zu 2) aus. Nach Abzug des Schuldsaldos leitete sie den von ihr nicht benötigten Betrag von 65.674 DM an den Nachlaûpfleger für die damals noch unbekannten Erben des Versicherungsnehmers weiter.

Der Kläger meint, in diesem Umfang habe der Anspruch auf die Versicherungsleistung ihm aufgrund eines wirksam eingeräumten und insoweit auch nicht widerrufenen Bezugsrechts zugestanden. Mit seiner Revision verfolgt er den in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur antragsgemäûen Verurteilung der Beklagten zu 1). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung stand mit Eintritt des Versicherungsfalls dem Kläger als Bezugsberechtigten zu, soweit er den Schuldsaldo des Versicherungsnehmers bei der Beklagten zu 2) überstieg. Die Beklagte zu 1) hat nicht mit befreiender Wirkung an die Beklagte zu 2) gezahlt. Gegen diese hat der Kläger keinen Anspruch.
1. Dem Kläger ist mit Abschluû des Versicherungsvertrags ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Dabei kann offen bleiben, ob es bereits im Juli 1987 zum Abschluû eines Vertrages gekommen und ob er wegen Nichtzahlung der Erstprämie durch die Rücktrittsfiktion des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG beendet worden ist. Jedenfalls ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Februar 1988 ein Vertrag nach Maûgabe des ursprünglichen Antrags bzw. Vertrags geschlossen worden. Änderungen gab es nur bei der Laufzeit und in geringem Umfang bei der Prämie. Anders war das Verhalten der Beklagten zu 1) erkennbar nicht gemeint und anders konnte es vom Versicherungsnehmer

auch nicht verstanden werden. Im Bestandserhaltungsbericht hat er lediglich gewünscht, den Beginn und die Beitragszahlung auf den 1. Januar 1988 zu verlegen. Ein neuer Versicherungsantrag wurde nicht ausgefüllt und unterschrieben. Die Beklagte zu 1) hat sodann einen Nachtrag zum Versicherungsschein unter der früheren Versicherungsnummer ausgestellt und darin unter anderem darauf hingewiesen, daû dem Versicherungsvertrag die abgegebenen schriftlichen Erklärungen zugrunde lägen. Diesen Versicherungsschein hat sie dem Versicherungsnehmer mit einem Formularschreiben übersandt, das mit "Änderungsmitteilung" überschrieben ist, das im weiteren Text von einer Änderung des Versicherungsvertrags spricht und in dem bei der vorgedruckten Liste über durchgeführte Änderungen "Beginn- und Ablaufverlegung" und "Wiederinkraftsetzung" angekreuzt sind. Demgemäû blieb das im Versicherungsantrag vom 5. Juli 1987 eingetragene Bezugsrecht des Klägers auch für den geänderten Vertrag bestehen.
2. Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht darin zu folgen, der Versicherungsnehmer habe durch sein Schweigen auf die Bezugsrechtsanfragen der Beklagten zu 1) vom 26. Februar 1988 und vom 12. April 1990 das Bezugsrecht des Klägers widerrufen, weil die Beklagte eine Antwort darauf erwarten durfte. Das Berufungsgericht erkennt zwar, daû dem Schweigen nur ausnahmsweise ein Erklärungswert beigemessen werden kann. Es weist insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin (BGHZ 1, 353, 355 f.), in der das Schweigen auf ein mit der Abstandnahme vom ursprünglichen Vertrag gemachtes neues Angebot als Zustimmung gewertet wurde. Damit vergleichbar sei die Situation hier.

Dabei wird nicht genügend berücksichtigt, daû es sich bei der Einräumung und dem Widerruf eines Bezugsrechts nicht um den Abschluû eines Vertrages handelt, sondern um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers. Der Versicherer, der beim Versicherungsnehmer wegen einer Bezugsrechtsbestimmung anfragt, befindet sich nicht in der Lage desjenigen, der ein Angebot auf Vertragsänderung gemacht hat und wegen seiner weiteren Dispositionen auf die baldige Antwort angewiesen ist. Eine das Bezugsrecht ändernde Erklärung muû wegen ihres Verfügungscharakters (BGH, Urteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2) zudem hinreichend deutlich sein und klar erkennen lassen, in welcher Weise die Bezugsberechtigung geändert werden soll (Römer in Römer /Langheid, VVG § 166 Rdn. 13; BK/Schwintowski, § 166 VVG Rdn. 12). Daran fehlt es hier selbst aus der Sicht der Beklagten zu 1). Das Schweigen des Versicherungsnehmers konnte allenfalls als Bestätigung der ursprünglichen Bezugsberechtigung aufgefaût werden.
Ein wirksamer stillschweigender Widerruf des Bezugsrechts wäre im übrigen von vornherein nicht in Betracht gekommen, wenn, wie die Revision zutreffend bemerkt, für den Widerruf die Schriftform erforderlich gewesen wäre, wie dies in Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung üblich ist (vgl. § 13 Abs. 4 ALB 86). Zum Inhalt der hier vereinbarten Bedingungen hat das Berufungsgericht aber nichts festgestellt, dazu ist auch den Akten nichts zu entnehmen.

3. Der anläûlich der Sicherungsabtretung vorgenommene Widerruf hat das Bezugsrecht des Klägers nicht vollständig beseitigt. Es ist nur in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte der Beklagten zu 2) zurückgetreten und im übrigen voll wirksam geblieben (st. Rspr. des Senats, zuletzt Urteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - VersR 2001, 883 unter II 2 a m.w.N.). Das ergibt sich aus der für die Auslegung des Widerrufs maûgeblichen Erklärung in der Abtretungsanzeige an die Beklagte zu 1), mit der das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen worden ist, als es den Rechten der Bank entgegensteht. Für eine inhaltsgleiche Widerrufserklärung hat der Senat entschieden, daû der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesicherte Forderung übersteigt, ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsnehmers unmittelbar erwirbt (Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553 unter 3 b = LM Nr. 12 zu § 166 VVG mit Anm. Hübner; vgl. auch Römer, aaO § 166 Rdn. 17).
Da der Widerruf des Bezugsrechts in der Abtretungsanzeige in dieser Weise beschränkt war, ist die Beklagte zu 1) auch nicht nach § 409 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht frei geworden.

4. Gegen die Beklagte zu 2) hat der Kläger keinen Anspruch. Da ihr das Bezugsrecht des Klägers nicht bekannt war, ist sie jedenfalls durch die Zahlung an die Erben als Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers frei geworden (§ 407 Abs. 1 BGB).

Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

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(2) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Von § 13 VersAusglG werden vielmehr alle durch die interne Teilung entstehenden Kosten erfasst. Dazu zählen auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489 Rn. 11; OLG Nürnberg FuR 2011, 535 Rn. 40; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familien- recht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN). Der Versorgungsträger kann also mit den Teilungskosten den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht.

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.