Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - XII ZB 696/10

published on 18/01/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - XII ZB 696/10
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Previous court decisions
Amtsgericht Hannover, 604 F 2541/08 VA, 29/10/2009
Oberlandesgericht Celle, 10 UF 232/09, 22/11/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 696/10
vom
18. Januar 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in
der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich
stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und
ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen.

b) Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte
für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende
Kalenderjahr auf der Grundlage des
vorläufigen Durchschnittsentgelts nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln
(im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 -
FamRZ 1991, 173 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294).
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 21. Juli 2008 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 12. April 1982 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt.
3
Während der Ehezeit (1. April 1982 bis 30. Juni 2008, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 1 (Deutsche Rentenversicherung BerlinBrandenburg , im Folgenden DRV Berlin-Brandenburg) erworben.
4
Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich ausweislich einer zunächst erteilten Auskunft auf 6,2151 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 3,1076 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.604,32 €. In dieser Auskunft hatte der Versorgungsträger auch die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten im Jahr 2007 auf der Grundlage des endgültigen Durchschnittsentgelts berechnet und die Gesamtleistungsbewertung der ehezeitlichen beitragsgeminderten Zeiten auf der Grundlage des Durchschnittswertes unter Berücksichtigung einer nachehelichen Entwicklung bis einschließlich September 2009 ermittelt. Ausweislich einer vom Oberlandesgericht erforderten weiteren Auskunft der DRV Berlin-Brandenburg auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Jahr 2007 und der Bewertung ehezeitlicher beitragsgeminderter Zeiten auf der Grundlage des Durchschnittswertes in der Ehezeit belaufen sich die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau auf 6,2316 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 3,1158 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.653,41 €.
5
Die ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich ausweislich einer zunächst erteilten Auskunft auf 4,6695 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,3348 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.977,78 €. Auch in dieser Auskunft waren die Entgeltpunkte für das Jahr 2007 auf der Grundlage des endgültigen Durchschnittsentgelts ermittelt worden. Ausweislich einer vom Oberlandesgericht erforderten weiteren Auskunft der DRV Berlin-Brandenburg auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Jahr 2007 belaufen sich die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf 4,6818 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,3409 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 14.014,30 €.
6
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im September 2009 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts zum Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht neue Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger eingeholt und auf der Grundlage des seit dem 1. September 2009 geltenden neuen Rechts über den Versorgungsausgleich entschieden. Es hat - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. Juni 2008 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV BerlinBrandenburg zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1158 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der DRV Berlin-Brandenburg und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Berlin-Brandenburg zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,3409 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der DRV Berlin-Brandenburg übertragen. Ebenfalls im Wege der internen Teilung hat es zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (weitere Beteiligte zu 2, im Folgenden: KZVK) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7,5 Versorgungspunkten übertragen. Hinsichtlich weiterer Anrechte des Ehemannes bei der D. Lebensversicherungsverein AG (im Folgenden D. AG) und bei der Z. H. Lebensversicherung AG sowie des Anrechts der Ehefrau bei der D. AG hat es wegen Geringfügigkeit der Ausgleichswerte von einem Ausgleich abgesehen.
7
Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die DRV Berlin-Brandenburg eine interne Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage ihrer zunächst erteilten Auskünfte.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
9
Allerdings hat die DRV Berlin-Brandenburg ihre Rechtsbeschwerde in wirksamer Weise auf den Ausgleich der Versorgungsanrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auf einen abtrennbaren Teil der angegriffenen Entscheidung beschränkt. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 wurde die zuvor notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte zum Zweck eines Einmalausgleichs aufgehoben; die Ehezeitanteile verschiedener Anrechte werden jetzt nach § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils isoliert zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 31). Entsprechend wendet sich die DRV Berlin-Brandenburg mit der Rechtsbeschwerde nur gegen die Bewertung und den Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die dafür relevanten Rechtsfragen beschränken sich auch auf die Bewertung und den Ausgleich dieser Anrechte. Auch in diesem eingeschränkten Umfang hat die Rechtsbeschwerde allerdings in der Sache keinen Erfolg.
10
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wiederaufgenommen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
11
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011, 723 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
12
Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs sei als Ehezeitanteil der monatliche Rentenbetrag zugrunde zu legen , der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ergebe. Grundlage für die Berechnung des Ehezeitanteils seien daher die aus den bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten Versicherungszeiten erworbenen Entgeltpunkte. Nach Ehezeitende zurückgelegte Versicherungszeiten seien auch in der damaligen Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger bei der Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte nicht einbezogen worden. Dies sei in Rechtsprechung und Schrifttum auch nicht auf Widerspruch gestoßen. Es habe vielmehr allgemeiner Auffassung entsprochen , dass für die Berechnung des Ehezeitanteils von einem fiktiven Rentenbeginn am Ende der Ehezeit auszugehen sei und für die Berechnung der fiktiven Rente nur die bis zum Ehezeitende zurückgelegten Versicherungszeiten zugrunde zu legen seien.
13
Zwar seien seit dem Inkrafttreten des § 10 a VAHRG im Jahre 1987 rechtliche oder tatsächliche Änderungen, die zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetreten waren und auf den Ehezeitanteil zurückwirkten, schon bei der Erstentscheidung über den Wertausgleich zu berücksichtigen. Außer Betracht habe jedoch im Erstverfahren eine nachehezeitliche Änderung von Umständen bleiben sollen, die bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand weiterhin einem laufenden Wandel unterliegen. Dazu seien die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten und die Voraussetzungen für die Rente nach Mindesteinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung gezählt worden. Die Gesamtleistungsbewertung bewirke, dass rentenrechtlich anrechenbare beitragsfreie und beitragsgemin- derte Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten erhielten, der sich aus allen Beitragszeiten oder aus den so genannten vollwertigen Beitragszeiten ergebe. Dadurch könne sich der Wert solcher ehezeitlicher Beitragszeiten durch die Höhe nachehelicher Beitragszeiten laufend verändern. Eine Berücksichtigung dieser Veränderungen bereits im Erstverfahren werde nicht als sinnvoll angesehen. Die durch eine veränderte Gesamtleistungsbewertung verursachte Veränderung der ehezeitlichen Entgeltpunkte habe erst in einem nach Eintritt des Versicherungsfalles geführten Abänderungsverfahren berücksichtigt werden sollen. Auf dieser Linie liege auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach bei der Wertermittlung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Werteinheiten für das Kalenderjahr des Ehezeitendes und das vorangegangene Kalenderjahr nach den vorläufig bestimmten Vergleichswerten zu ermitteln seien, auch wenn die endgültig maßgebenden Vergleichswerte im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bekannt seien.
14
Entgegen der Auffassung der DRV Berlin-Brandenburg sei mit Einführung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 VersAusglG keine Rechtsänderung eingetreten. Auch nach neuem Recht sei der Ehezeitanteil von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach der unmittelbaren Bewertungsmethode zu berechnen. Er ergebe sich aus der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße des Versicherungssystems, also aus den in dieser Zeit erworbenen Entgeltpunkten. Unverändert bilde das Ende der Ehezeit auch den für die Bewertung maßgeblichen Stichtag. Alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte seien daher grundsätzlich weiterhin bezogen auf diesen Zeitpunkt zu bewerten. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bestimme zwar, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen seien. Mit dieser Regelung sei jedoch keine Rechtsänderung eingetreten.
Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung kodifizieren wollen.
15
Zwar weise die DRV Berlin-Brandenburg zutreffend darauf hin, dass die Zahl der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte auch durch nachehezeitliche Entwicklungen beeinflusst werden könne. Das habe jedoch schon nach früherem Recht gegolten. Auch nach neuem Recht sei im Erstverfahren von einem fiktiven Versicherungsfall zum Ende der Ehezeit auszugehen. Es sei deswegen weiterhin weder geboten noch sinnvoll, nacheheliche Versicherungszeiten in die Bewertung einzubeziehen, so lange tatsächlich noch kein Versicherungsfall eingetreten sei. Vielmehr sei die durch nachehezeitliche Versicherungszeiten ausgelöste Veränderung in der Bewertung der ehezeitlichen Versicherungszeiten weiterhin einem späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten. Dafür sprächen die gleichen Gesichtspunkte wie unter der Geltung des früheren Rechts. Die Änderungen in der Bewertung ehezeitlicher Anrechte durch Einbeziehung von Zeiten zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung seien in aller Regel geringfügig. Weil sich auch danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles laufend Veränderungen ergeben könnten, sei es weder geboten noch verfahrensökonomisch, den Zeitraum bis zur Entscheidung in die Erstentscheidung einzubeziehen. Es bestehe im Einzelfall sogar die Gefahr, dass die für eine spätere Abänderung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze verfehlt werde , wenn ein Teil der nachehezeitlichen Entwicklung bereits im Erstverfahren berücksichtigt worden sei.
16
Die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem nachehezeitliche Entwicklungen einbezogen werden könnten, könne auch nicht von der Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrensdauer und dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger abhängig sein. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung müssten die Auskünfte für beide Ehegatten auf den gleichen Bewertungs- zeitpunkt bezogen sein. Bei Berücksichtigung nachehezeitlicher Entwicklungen führe dieses Erfordernis in der Praxis zu zusätzlichen Verzögerungen, weil nach der Klärung des Versicherungsverlaufs eines Ehegatten anschließend wieder eine aktualisierte Auskunft über das Rentenanrecht des anderen Ehegatten eingeholt werden müsste. Der Ausgleich sei deswegen auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht erforderten stichtagsbezogenen Auskünfte durchzuführen.
17
Ein Ausschluss des Ausgleichs dieser Anrechte wegen Geringfügigkeit komme nicht in Betracht. Die Differenz der Ausgleichswerte in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG, wobei auf die korrespondierenden Kapitalwerte abzustellen sei. Die Differenz dieser Werte betrage 4.639,11 € und liege damit über der für das Ende der Ehezeit maßgebenden Bagatellgrenze von 2.982 €. Die beiden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung seien gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG jeweils intern zu teilen. Eine Verrechnung erfolge erst im Vollzug dieser Entscheidung durch den Versicherungsträger.
18
Das weitere Anrecht der Ehefrau bei der KZVK mit einem Ehezeitanteil von 14,59 Versorgungspunkten (VP) sei mit einem Ausgleichswert von 7,50 VP zugunsten des Ehemannes intern zu teilen. Die Abweichung von der mathematischen Halbteilung ergebe sich daraus, dass die mathematische Hälfte von 7,30 VP nach der Satzung zunächst unter Berücksichtigung des Barwertfaktors für die ausgleichspflichtige Person in einem Kapitalwert von 3.193,20 € umzurechnen sei. Nach Abzug hälftiger Teilungskosten, die vom Versorgungsträger mit 107,99 € angemessen errechnet seien, sei der verbleibende Kapitalwert von 3.085,21 € mit dem Barwertfaktor für die ausgleichsberechtigte Person in Versorgungspunkte zurückzurechnen, was 7,50 VP ergebe. Diese Form der internen Teilung, die dazu diene, der ausgleichsberechtigten Person aus dem Ehe- zeitanteil eine gleich hohe Rentenanwartschaft zu verschaffen, widerspreche nicht dem Halbteilungsprinzip und werde durch das dem Versorgungsträger nach § 10 Abs. 3 VersAusglG zustehende Ermessen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der internen Teilung gedeckt. Auch die Teilungskosten von insgesamt 215,97 €, die sich aus einem Mindestbetrag für jeden Teilungsvorgang von 200 € und einem Zuschlag in Höhe von 0,5 % des hälftigen ehezeitlichen Kapitalwerts zusammensetze, seien nicht zu beanstanden. Es sei anerkannt, dass die Teilungskosten pauschaliert werden dürften, wobei ein pauschaler Ansatz von bis zu 3 % des Ehezeitanteils für unbedenklich erachtet werde. Zwar gingen die von der Zusatzversorgungskasse berechneten Teilungskosten über 3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts hinaus. Für die Teilungskosten werde allerdings auch ein pauschaler Mindestbetrag für zulässig erachtet. Die Zusatzversorgungskasse habe sich für eine Verbindung von Stückkosten und einem (moderaten ) prozentualen Zuschlag entschieden. Dafür sei die Erwägung leitend, dass Stückkosten zwar relativ präzise den mit der Teilung verbundenen tatsächlichen zusätzlichen Aufwand abbildeten, der von den Versorgungsträgern regelmäßig mit etwa 250 bis 300 € veranschlagt werde, was zu einer verhältnismäßig hohen Belastung niedriger Anrechte führe, während ein ausschließlich prozentualer Ansatz höhere Anrechte überproportional belastete. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen seien die in Ansatz gebrachten Teilungskosten angemessen. Weil dem Anrecht der Ehefrau kein gleichartiges Anrecht des Ehemannes gegenüberstehe und der korrespondierende Kapitalwert die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG übersteige, sei auch dieses Anrecht intern zu teilen.
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Das Anrecht der Ehefrau bei der D. AG und die Anrechte des Ehemannes bei der D. AG sowie bei der Z. Versicherung lägen jeweils , die beiden Anrechte des Ehemannes auch in ihrer Summe, unter der Ba- gatellgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG. Alle drei Anrechte seien wegen ihrer Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
20
Eine Einbeziehung der in der polnischen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beider Ehegatten komme nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht in Betracht. Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau insoweit einen ehezeitlichen Ausgleichswert von rund 168 € und der Ehemann einen solchen in ähnlicher Größenordnung erworben habe, bestehe kein hinreichender Grund, gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG wegen des Nichtausgleichs dieser ausländischen Anrechte auch inländische Anrechte der Ehegatten vom Wertausgleich auszunehmen. Hinzu komme, dass die Ehegatten in einem Vergleich vom 21. April 2009 einen wechselseitigen Verzicht auf den Ausgleich der ausländischen Anrechte vereinbart hätten, wenngleich dies noch unter der Geltung des früheren Rechts erfolgt sei.
21
2. Gegen diese Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Bewertung der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung zu Recht von den ergänzenden Auskünften der DRV Berlin-Brandenburg ausgegangen , in denen die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten der Ehefrau nur auf der Grundlage der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte erfolgt ist und die Entgeltpunkte der Ehegatten für die letzten beiden Kalenderjahre vor Ende der Ehezeit auf der Grundlage eines vorläufigen Durchschnittsentgelts ermittelt worden sind.
22
a) Nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtli- che oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken.
23
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt insoweit eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IV b ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche nachehezeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16 und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).
24
Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz, beruhen (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14). Das Ende der Ehezeit bleibt daher als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs- oder Tarifgruppe, Dienstaltersstufe , Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - FamRZ 2009, 1743 Rn. 9 ff. und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 f.).
25
b) Dem grundsätzlich zu beachtenden Stichtagsprinzip würde es widersprechen , beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen zu bemessen.
26
Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde zwar davon aus, dass bei der Grundbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten nach §§ 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 1 SGB VI für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt werden, die sich ergeben, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Für Ausbildungszeiten ist die Gesamtleistungsbewertung nach § 74 Satz 1, 2 SGB VI zudem auf 75 % dieser Beträge begrenzt und darf 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat nicht übersteigen.
27
Unterhalb dieser Höchstgrenze ergibt sich der Durchschnittswert für die Grundbewertung auch aus der nachehelichen Entwicklung des Versicherungsverlaufs und der nachehelich erzielten Einkommenshöhe. Die rentenrechtliche Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ist mithin von individuellen nachehelichen Umständen des Versicherten abhängig. Dabei handelt es sich also nicht lediglich um Umstände, die nachehelich auf die individuell erreichte ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um nachehezeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkommens beruhen und insoweit keinen Bezug zur Ehezeit haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 80).
28
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Ermittlung der ehezeitlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und betragsgeminderte Zeiten im Wege der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI grundsätzlich von einem Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen (BTDrucks. 11/4124 S. 234; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Eine Berücksichtigung individueller nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich zu Eigen gemacht hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen, und zwar unabhängig davon, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ohnehin mit weiteren Veränderungen in der rentenrechtlichen Bewertung beitragsgeminderter Zeiten zu rechnen ist (a.A. MünchKommBGB/Dörr 5. Aufl. § 225 FamFG Rn. 15).
29
Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI nur die bis zum Ende der Ehezeit erzielten Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt. Weil eine Berücksichtigung des nachehelichen Versicherungsverlaufs bei der Gesamtleistungsbewertung gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen würde, ist auch in einem späteren Abänderungsverfahren nach den §§ 225 f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durchschnittswerten auszugehen.
30
c) Auch soweit das Oberlandesgericht im vorliegenden Ausgangsverfahren über den Versorgungsausgleich bei der Bemessung der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2007 als vorletztem Kalenderjahr vor Ende der Ehezeit von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt in Höhe von 29.488 € (vgl. Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 - Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 vom 2. Dezember 2006, BGBl. I S. 2746 = FamRZ 2007, 269) und nicht von dem endgültigen Durchschnittsentgelt in Höhe von 29.951 € (vgl. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 vom 2. Dezember 2008, BGBl. I S. 2336 = FamRZ 2009, 97) ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden.
31
aa) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 16/11903 S. 53). In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach §§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
32
Für Beitragszeiten werden nach § 70 Abs. 1 SGB VI Entgeltpunkte ermittelt , indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Der Regelung liegt zugrunde, dass das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für das Jahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, bei der Rentenfestsetzung in diesem Jahr noch nicht feststeht. Entsprechendes kann hinsichtlich des Durchschnittsentgelts für das Vorjahr gelten. Entsprechend sind nach § 69 Abs. 2 SGB VI durch Rechtsverordnung neben den Durchschnittsentgelten für das vergangene Kalenderjahr jeweils auch die vorläufigen Durchschnittsentgelte für das folgende Kalenderjahr zu bestimmen. Danach bestimmt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls neben der Bemessungsgrundlage auch das Vergleichsentgelt für die letzten zwei Kalenderjahre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f.).
33
bb) Diese Vorschrift ist auch im Versorgungsausgleich für die Berechnung der Rentenanrechte im Wege der unmittelbaren Bewertung nach den §§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 1 VersAusglG maßgebend. Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Ehezeit (vgl. schon BT-Drucks. 11/4124 S. 234; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Von diesem Zeitpunkt hängt somit auch ab, welche Durchschnittsentgelte aller Versicherten in den letzten zwei Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen sind. Denn wie im Rahmen der Rentenfestsetzung werden auch bei der Berechnung im Rahmen eines Erstverfahrens über den Versorgungsausgleich die Durchschnittsentgelte für die letzten zwei Kalenderjahre oft noch nicht bekannt sein. Gleichwohl muss schon eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung möglich sein, weil über ihn gemäß § 137 Abs. 1 FamFG grundsätzlich zugleich mit der Ehesache zu entscheiden ist. § 70 Abs. 1 SGB VI ist deswegen grundsätzlich auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzuwenden und führt im Erstverfahren regelmäßig zur Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Ende der Ehezeit. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist das Ende der Ehezeit der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung des Anrechts (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 80).
34
cc) Allerdings sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bei der Bestimmung des Ehezeitanteils rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Bei der nachträglichen Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts handelt es sich um eine solche Änderung. Anders als die Höhe eines nachehelichen Erwerbseinkommens im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung beruht die Ermittlung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts nicht auf individuellen Umständen in der Person des Versicherten, sondern auf einer allgemeingültigen Festsetzung der erst später ermittelten Umstände im Wege einer Verordnung (§ 69 Abs. 2 SGB VI). Es handelt sich mithin um eine Veränderung nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die zu berücksichtigen ist, weil sie auf den Ehezeitanteil zurückwirkt.
35
Gleichwohl hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit regelmäßig von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt auszugehen ist, auch wenn während des laufenden Verfahrens bereits nach §§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294, 295 ff.; Kemnade FamRZ 1995, 363).
36
Für die Beibehaltung des vorläufigen Durchschnittsentgelts im weiteren Verlauf des Erstverfahrens sprechen erhebliche praktische Erwägungen. Wenn die Bestimmung des endgültigen Durchschnittsentgelts nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Änderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen wäre, müssten die Gerichte in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren stets am Ende des Folgejahres (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) neue Auskünfte der Träger der gesetzlichen Ren- tenversicherung einholen. Die Beteiligten müssten das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt hinauszögern oder Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen, wenn sie sich aus der Bestimmung des endgültigen Durchschnittsentgelts gegenüber dem vorläufigen Durchschnittsentgelt einen Vorteil erhoffen.
37
Die aus praktischen Gründen gebotene Beibehaltung der Bestimmung des Ehezeitanteils im Erstverfahren auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts führt auch nicht zu einem Verstoß gegen den in § 1 Abs. 1 VersAusglG niedergelegten Halbteilungsgrundsatz. Einerseits führt die Bestimmung des Ehezeitanteils auf der Grundlage der nach §§ 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ermittelten vorläufigen Durchschnittsentgelte für die letzten beiden Kalenderjahre regelmäßig zu nur unwesentlichen Abweichungen von einer späteren rentenrechtlichen Bewertung auf der Grundlage endgültiger Durchschnittsentgelte. Entsprechend führt die im Erstverfahren gebotene Bewertung im vorliegenden Fall sowohl für die Ehefrau als auch für den Ehemann lediglich zu um 0,0123 Entgeltpunkte höheren ehezeitlichen Anrechten. Zum anderen unterliegt die Entscheidung zum Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 225 FamFG i.V.m. § 32 Nr. 1 VersAusglG einer späteren Abänderungsmöglichkeit.
38
dd) Weil die spätere Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts als nachträgliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, ist im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens nach §§ 225 f. FamFG von dem endgültigen Durchschnittsentgelt auszugehen. Im Abänderungsverfahren sprechen auch die genannten praktischen Erwägungen nicht dagegen. Das Abänderungsverfahren wird regelmäßig erst in einem Zeitpunkt eingeleitet, in dem die endgültigen Durchschnittsentgelte für die letzten beiden Jahre vor Ende der Ehezeit feststehen. Die Auskünfte der Versorgungsträger können dann sofort auf dieser Grundlage erstellt werden.
39
Gleiches gilt in besonders gelagerten Einzelfällen des Erstverfahrens. War das Verfahren zum Versorgungsausgleich über längere Zeit ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden , liegt es nahe, auch insoweit von bereits festgesetzten endgültigen Durchschnittsentgelten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 372/11 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auf der Grundlage der genannten praktischen Erwägungen und aus Gründen der Rechtssicherheit gilt dies aber nur dann, wenn bei der Wiederaufnahme für die beiden letzten Jahre vor dem Ende der Ehezeit bereits die endgültigen Durchschnittsentgelte festgesetzt sind. Ist dies teilweise noch nicht der Fall, bleibt es bei der auf den genannten Erwägungen beruhenden Berücksichtigung der beiden vorläufigen Durchschnittsentgelte im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich.
40
d) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung würde eine Berücksichtigung nachehelicher Zeiten gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen. Die Berücksichtigung eines endgültigen Durchschnitts- entgelts scheidet im vorliegenden Erstverfahren aus, weil auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens das Durchschnittsentgelt für das letzte Jahr vor dem Ende der Ehezeit noch nicht endgültig festgesetzt war.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 29.10.2009 - 604 F 2541/08 VA -
OLG Celle, Entscheidung vom 22.11.2010 - 10 UF 232/09 -
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published on 22/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 191/06 vom 22. Juli 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaus
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published on 07/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 599/10 vom 7. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 5 Abs. 2, § 39, § 43, § 48 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 (aF); SGB VI § 109 Abs. 6 a) F
published on 14/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 436/11 vom 14. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 4 Wenn ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren z
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Annotations

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.