Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - XII ZB 344/10

bei uns veröffentlicht am30.11.2011
vorgehend
Amtsgericht Balingen, 3 F 271/09, 16.02.2010
Oberlandesgericht Stuttgart, 18 UF 72/10, 01.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 344/10
vom
30. November 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die in den alten Bundesländern
erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

b) Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 5 Abs. 1 VersAusglG sind
Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), so dass ein "anderer Fall" nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt
und für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, auf den Kapitalwert abzustellen
ist.

c) Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der
den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung.

d) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und in der allgemeinen gesetzlichen
Rentenversicherung (Ost) handelt es sich nicht um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1

e) Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert
gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger
verbunden ist. Das ist der Fall bei einem einzelnen Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung
, wenn die Ehegatten weitere gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung
erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, so dass der Versorgungsträger
ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss.
BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - OLG Stuttgart
AG Balingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom 16. Februar 2010 zu Ziff. 2 und 3 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd (Versicherungsnummer ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,8131 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungsnummer ), bezogen auf den 31. Oktober 2001, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungsnummer ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4281 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd (Versicherungs- nummer ), bezogen auf den 31. Oktober 2001, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungsnummer ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0328 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd (Versicherungsnummer ), bezogen auf den 31. Oktober 2001, übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 8. November 2001 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 18. April 1997 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt.
3
Während der Ehezeit (1. April 1997 bis 31. Oktober 2001, § 3 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich auf 3,6262 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,8131 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.682,43 €. Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf 0,8561 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.286,16 € sowie weitere 0,0655 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 0,0328 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 146,74 €.
4
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 2. September 2009 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts derart durchgeführt, dass es, bezogen auf den 31. Oktober 2001 als Ende der Ehezeit, zu Lasten des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung 1,8131 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Von einem Ausgleich der Anrechte des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Ehezeitanteils von 0,8561 Entgeltpunkten und 0,0655 Entgeltpunkten (Ost) hat es nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG abgesehen.
5
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
7
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011, 41 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
9
Das ehezeitlich erworbene Anrecht der Ehefrau sei hälftig auszugleichen, nicht auszugleichen seien hingegen die Ehezeitanteile der Anrechte des Ehemannes. Ein Fall des § 18 Abs. 1 VersAusglG liege nicht vor. Im Rahmen des von § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens habe das Gericht anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Ausgleich geboten sei, auch wenn von einem Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert grundsätzlich abgesehen werden solle. Hierbei komme es auf die Versorgungssituation der Ehegatten an.
10
Die Ehefrau stelle mit ihrem Begehren auf Ausgleich aller Anrechte einseitig auf ihre eigene zukünftige Versorgungssituation ab, ohne diejenige des Ehemannes zu bedenken. Der Betrag, der der Ehefrau durch den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verloren gehe, sei zwar im Hinblick auf ihre maximal erreichbare Bruttorente nicht unerheblich. Der Ehemann habe aber bislang geringere Rentenanwartschaften erworben. Dies belege, dass auch er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen sei. Eine Prognose, wie sich die künftige Versorgungssituation der 1969 geborenen Ehefrau und des 1974 geborenen Ehemannes darstelle, führe zu keinem abweichenden Ergebnis. Weil die Ehefrau bereits während der Ehezeit höhere Erwerbseinkünfte als der Ehemann erzielt habe, gestalte sich seine Versorgungssituation aus derzeitiger Sicht nicht günstiger als diejenige der Ehefrau.
11
Nach der durch § 18 VersAusglG vorgegebenen Prüfungsreihenfolge komme nach Verneinung einer geringfügigen Differenz im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG auch dann zum Zuge, wenn es sich um gleichartige Anrechte handele. Ansonsten würde die durch § 18 Abs. 2 VersAusglG allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessensentscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorweggenommen, was sich nicht in Einklang mit Wortlaut und Systematik der Norm bringen ließe.
12
Dafür, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG für Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gelte, spreche zwar, dass der Rentenversicherungsträger die jeweils übertragenen Entgeltpunkte gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechne und der Vereinfachungsgedanke, der der Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG zugrunde liege, dann an sich nicht zum Tragen komme. Diese Auslegung lasse sich aber mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen - abgesehen von dem erwähnten Vereinfachungszweck - nicht dafür, dass der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gelte.
13
Als Korrektiv bleibe der Ermessensspielraum, der im Einzelfall unangemessene Ergebnisse vermeide. Bei der Abwägung der Effizienz eines (möglichst vereinfachten) Verwaltungshandelns gegen das Interesse des einzelnen Ehegatten sei nicht nur zu bedenken, dass eine Verrechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG von vornherein erspart werde; vielmehr würden zusätzliche Probleme bei der Prüfung von Anpassungsregelungen der §§ 33 ff. VersAusglG vermieden.
14
Die Nichtberücksichtigung der Anrechte des Ehemannes scheitere auch nicht an der Höchstgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Die korrespondierenden Kapitalwerte erreichten weder einzeln noch zusammengerechnet dessen Obergrenze, auch wenn die angleichungsdynamischen Anrechte im Vergleich zu den anderen Anrechten über eine herausragende Dynamik verfügten.
15
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16
a) Die Bagatellregelung des § 18 VersAusglG verstößt allerdings nicht bereits gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG die gleiche Berechtigung der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vermögen, was grundsätzlich auch die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens bedingt (so zum alten Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000). Auch nach der gesetzgeberischen Intention ist daher der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichs (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er ist auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45).
17
Die Halbteilung wird allerdings vom Gesetz nicht strikt eingehalten und erfährt in den §§ 3, 18 und 27 VersAusglG Durchbrechungen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits für ähnliche Konstellationen entschieden, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie dem Versorgungsausgleich und aus Praktikabilitätsgründen typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können und dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten grundsätzlich hingenommen werden müssen; eine Grenze ist erst dort zu ziehen , wo die wirtschaftlichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 mwN; vgl. auch OLG Stuttgart vom 27. Oktober 2010 - 15 UF 196/10 - juris Rn. 13 ff.). Auch aus Sicht des Verfassungsrechts wird mithin für bestimmte Fallkonstellationen ein Bedürfnis für die Abweichung von dem Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich gesehen und für gerechtfertigt erachtet. Die Einhaltung der (verfassungsrechtlichen) Grenzen hat der Gesetzgeber mit der Eröffnung des Ermessensspielraums durch das Familiengericht im konkreten Einzelfall gewährleistet.
18
b) Weiter hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht erfüllt sind. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen.
19
aa) In die Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, nicht jedoch auch das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost). Bei dem zuletzt genannten handelt es sich im Verhältnis zu den Anrechten , die in den alten Bundesländern erworben wurden, nicht um ein Anrecht "gleicher Art".
20
Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist, dass ein "wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten" vermieden wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 54). Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum , im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz ) strukturell übereinstimmen, wobei eine Wertidentität allerdings nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 16/11903 S. 54; 16/10144 S. 55). Denn die wertbildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte unterscheiden sich teilweise erheblich. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 4; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7).
21
Für die Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung trifft § 120 f Abs. 1 SGB VI eine ausdrückliche Regelung. Danach gelten als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG zwar die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 120 f Abs. 2 SGB VI bestimmt aber, dass die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte nicht gleichartig sein sollen, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind. Derzeit sind daher die Anrechte (Ost) mit den in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten nicht vergleichbar. Dies hat seine Ursache in der bis zur Einkommensangleichung abweichenden Dynamik.
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Obwohl § 120 f Abs. 1 SGB VI ausdrücklich nur auf "Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG" Bezug nimmt, ist dessen Wertung auch im Rahmen des § 18 VersAusglG zu berücksichtigen. Dafür spricht die begriffliche Identität, die vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde. Dies wird daraus deutlich, dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wegen des Begriffs der "Anrechte gleicher Art" auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 Abs. 2 VersAusglG verweist (im Ergebnis auch FAKommFamR /Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Kemper Versorgungsausgleich VIII Rn. 49; NK-BGB Götsche § 18 Rn. 7; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7). Auch sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die es erfordern, den gleichlautenden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen.
23
bb) Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Insoweit ist zu beachten , dass sich die Begriffe der maßgeblichen "Bezugsgröße" im Zusammenhang mit dem Renten- bzw. Kapitalbetrag und dermonatlichen "Bezugsgröße" nach § 18 Abs. 1 SGB IV auf unterschiedliche Werte beziehen.
24
Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein "anderer Fall" i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 12. Januar 2011 - 15 UF 136/10 - juris Rn. 32; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 7 UF 182/10 - juris Rn. 18; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Thüringen Beschluss vom 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 26; OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 - juris Rn. 12; OLG Thüringen NJW 2010, 3310, 3311; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3271; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438; aA MünchKommBGB/ Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 15 ff.; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 508).
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Gründe für eine Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe bei der Beurteilung der Geringfügigkeit von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht ersichtlich. Soweit in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in einem Beispielsfall ohne nähere Erläuterung als Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung neben Entgeltpunkten ein Rentenbetrag genannt wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 54), vermag dies das aus dem Gesetz folgende Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch ist zu berücksichtigen , dass der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG im Verfahren lediglich einen Ausgleichswert (in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, in der gesetzlichen Rentenversicherung also in Entgeltpunkten) sowie - falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt - den korrespondierenden Kapitalwert in Euro vorzuschlagen hat, nicht aber den zugehörigen Rentenwert. Würde man bei der Prüfung der Bagatellgrenzen die gesetzliche Rente nach ihrem Rentenwert beurteilen, den der Rententräger nach dem Gesetz nicht zwingend mitteilen muss, hätte der Begriff "Bezugsgröße" in § 5 VersAusglG eine andere Bedeutung als in § 18 VersAusglG: In § 5 VersAusglG ist es die Zahl der Entgeltpunkte, in § 18 VersAusglG wäre es das Ergebnis der Umrechnung dieser Bezugsgröße in eine Monatsrente (vgl. Gutdeutsch FamRZ 2010, 949, 950). Für eine derartige Unterscheidung besteht kein Anlass.
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Der Versorgungsträger des Ehemannes, dessen Auskunft inhaltlich von keiner Seite angegriffen wird, schlägt hinsichtlich des Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung einen Ausgleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten vor. Dies ergibt einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.286,16 €. Bei der Ehefrau beträgt der - ebenso unbestrittene - Ausgleichswert 1,8131 Entgeltpunkte und somit der korrespondierende Kapitalwert 9.682,43 €. Die Differenz beträgt 7.396,27 € und liegt somit deutlich über der bei Ehezeitende im Jahr 2001 gel- tenden Bagatellgrenze von 2.748,71 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 4.480 DM bzw. 2.290,59 €).
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c) Unzutreffend hat das Oberlandesgericht jedoch das Anrecht, welches der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer erworben hat, nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen. § 18 Abs. 2 VersAusglG findet insoweit keine Anwendung.
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aa) Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht ausgleichen, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.286,16 € ergibt, dieser Betrag die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.748,71 € nicht überschreitet und somit der Ausgleichswert "gering" i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist.
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bb) Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge (FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 14). Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung. Allerdings ist das Verhältnis des § 18 Abs. 1 zu § 18 Abs. 2 VersAusglG in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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(1) Nach einer Ansicht schließt der Umstand, dass Anrechte "gleicher Art" i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegen, nicht aus, dass einzelne solcher Anrechte zusätzlich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auf Überschreiten der Bagatellgrenze überprüft werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979, 980; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 899, 900; OLG Thüringen Beschluss vom 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 27; OLG Thüringen NJW 2010, 3310, 3311; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3270; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 62; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 11, 21; Palandt/ Brudermüller BGB 70. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4). Begründet wird dies damit, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung vorsehe.
31
(2) Nach einer anderen Ansicht kommt § 18 Abs. 2 VersAusglG bei gleichartigen Anrechten, die nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen sind, nicht zur Anwendung (vgl. Hanseatisches OLG Beschluss vom 10. Januar 2011 - 2 UF 63/10 - juris Rn. 19 ff.; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438).
32
(3) Der zuletzt genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn unter § 18 Abs. 1 VersAusglG fallen "Anrechte gleicher Art", während § 18 Abs. 2 VersAusglG "einzelne Anrechte" erfasst. Dabei ist die Bezeichnung als "einzelne" Anrechte bereits als Abgrenzung zu den Anrechten "gleicher Art" zu verstehen. Neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sprechen aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auffassung.
33
Zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleistet werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 31, 45; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 1 VersAusglG Rn. 2). Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45).
34
Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft sei. In den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering bzw. die Versorgungen seien annähernd gleich hoch, weshalb sich ein Hin-und-Her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144 S. 38). Der Verzicht auf die Teilhabe von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung , die nach § 3 c VAHRG aF erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu § 3 c VAHRG: Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39).
35
Bei gleichartigen Anrechten lässt nur die geringe Differenz einen NichtAusgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gerechtfertigt erscheinen; nur dann entfällt jeglicher Verwaltungsaufwand. Wenn jedoch ein Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG stattzufinden hat, weil die Wertdifferenz über der Bagatellgrenze liegt, würden weder der Halbteilungsgrundsatz als Gesetzesziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn ein gleichartiges Anrecht als "einzelnes Anrecht" zusätzlich der weiteren Prüfung nach Absatz 2 unterworfen würde. Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Wick FuR 2011, 436, 438). Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sog. Splitterversorgungen zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Eheleute ohnehin gleichartige Anrechte haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz in solchen Fallkonstellationen nicht erfüllt sind, tritt der Halbteilungsgrundsatz in den Vordergrund. Seine Durchbrechung durch Anwendung der Bagatellklausel entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind.
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Der Senat verkennt nicht, dass Fälle verbleiben, in denen gleichartige Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern nicht nach § 10 Abs. 2 VersAusglG zu verrechnen sind und daher doch ein gewisser Verwaltungsaufwand erforderlich werden kann. Im Hinblick auf die Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes im Versorgungsausgleich führt dies aber nicht zu einer anderen Beurteilung des Grundsatzes (im Ergebnis auch Wick FuR 2011, 436, 438).
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d) Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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aa) Auch insoweit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen , dass der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) von 0,0328 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 146,74 € die Bagatellgrenze von 2.748,71 € nicht überschreitet, so dass der Ausgleichswert "gering" i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist.
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bb) Soweit das Oberlandesgericht argumentiert, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich auch für einzelne Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, ist dem zuzustimmen (aA Bergner NJW 2010, 3269, 3272; ders. FamFR 2010, 221, 223). Ein genereller Ausschluss der Anwendbarkeit auf jene Anrechte ist nicht gerechtfertigt.
40
Allerdings hat das Oberlandesgericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum , einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen , nicht auszugleichen. In die gebotene Ermessensentscheidung ist auch einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und dass eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf. Welche weiteren Kriterien im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen.
41
Auch insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber mit der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG konkrete Ziele verfolgt. Wie bereits ausgeführt, soll mit § 18 Abs. 2 VersAusglG vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Der Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes.
42
Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl der mit dieser Vorschrift erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. Haben - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolgt auch der Ausgleich eines nach § 18 Abs. 2 VersAusglG einzeln zu betrachtenden Anrechts lediglich durch Umbuchungen über diese Konten. Anrechte, die ein Ehegatte im Beitrittsgebiet erwirbt, werden auf demselben Konto verwaltet, wie jene , die in den alten Bundesländern erworben werden. Für den Ausgleichsberechtigten muss kein neues Konto eingerichtet oder geführt werden. Neben dem einmaligen Verwaltungsvorgang der Teilung dieses Anrechts entsteht kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Soweit zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auch im Übrigen Umbuchungen über die Konten vorgenommen werden, reduziert sich der Aufwand weiter. Ein Entlastungseffekt tritt also beim Versorgungsträger nicht oder nur in unwesentlichem Umfang ein. Dann würde aber der unterlassene Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrechte eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung vorrangig zu würdigen (i.E. ebenso OLG München Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 12 UF 1715/10 - juris Rn. 8 und FamRZ 2011, 646; OLG Thüringen Beschluss vom 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 27; OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 - juris Rn. 16 ff. und FamRZ 2010,

1804).

43
Daneben sind im Rahmen der Ermessensausübung noch weitere Kriterien zu berücksichtigen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers spricht bei der Abwägung zum Beispiel für den Ausgleich eines Anrechts, dass der Ausgleichsberechtigte dringend selbst auf Bagatellbeträge angewiesen ist, etwa weil seine Anrechte bisher relativ gering sind und er sie durch eigene Erwerbs- tätigkeit nicht mehr ausbauen kann (BT-Drucks. 16/10144 S. 61; vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 16; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 10). Für einen Ausgleich kann weiter der Umstand streiten, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt ist und der Ausgleichsberechtigte Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu erwerben würde (BT-Drucks. 16/10144 S. 61). Insoweit ist aber zu beachten, dass die Bagatellklausel ins Leere liefe, wenn jede nur denkbare spätere Erfüllung einer solchen Wartezeit ein Grund wäre, vom Nicht-Ausgleich abzusehen (FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 16; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9). Ein Ausgleich kommt auch in Betracht, wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61). Schließlich kommt dem Wunsch der Ehegatten nicht unerhebliche Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/10144 S. 61). Das folgt auch aus den erweiterten Dispositionsbefugnissen, die den Ehegatten mit § 6 VersAusglG eingeräumt worden sind (vgl. FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 21).
44
Im Rahmen der Ermessensausübung kommt somit bei bestimmter Fallgestaltung auch eine Gesamtschau der Versorgungssituation der Eheleute in Betracht. Neben Halbteilungsgrundsatz und Gesetzeszweck sind dann auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich einer besonderen Versorgungssituation zu beurteilen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die regelmäßige Erstellung einer Vorsorgevermögensbilanz auf Kapitalwertbasis vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht (mehr) gewollt ist. So wurde die entsprechende Regelung in § 18 Abs. 1 VersAusglG-RegE (BT-Drucks. 16/10144 S. 11, 61) im Laufe des Gesetzge- bungsverfahrens gestrichen (BT-Drucks. 16/11903 S. 54). Es stünde dem Willen des Gesetzgebers entgegen, wenn nunmehr doch im Rahmen der Ermessensausübung regelmäßig die Erstellung und Auswertung einer Gesamtversorgungsbilanz gefordert würde.
45
cc) Gemessen an diesen Vorgaben kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch insoweit keinen Bestand haben.
46
Allerdings unterliegt die Ermessensentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Die tatrichterlich gebotene Ermessensentscheidung kann lediglich darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 8 mwN).
47
Das ist vorliegend allerdings der Fall. Das Oberlandesgericht hat den im Versorgungsausgleich stets zu berücksichtigenden Halbteilungsgrundsatz verkannt , indem es seine Erwägungen allein auf die Versorgungssituation der Ehegatten gestützt, und somit von dem ihm zustehenden Ermessen unsachgemäßen und dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Zwar ist zutreffend, dass angesichts der bislang von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften auch der Ehemann auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist und sich seine Versorgungssituation nicht günstiger darstellt als diejenige auf Seiten der Ehefrau. Allein dies rechtfertigt jedoch keinen Ausgleich, der hinter der Halbteilung aller von beiden Ehegatten ehezeitlich erworbenen Anrechte zurück bleibt, wenn der Zweck des § 18 VersAusglG nicht eintreten kann.
48
Hier kommt hinzu, dass auch der Ausgleich des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert und dadurch keine zusätzliche Splitterversorgung entsteht. Weil die Ehegatten weitere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, muss der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen. Ein zusätzlicher Ausgleich des Anrechts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung fällt daneben kaum ins Gewicht. Auch dieses Anrecht wird auf dem bereits vorhandenen Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung geführt und im Falle der erstrebten Angleichung des allgemeinen Rentenwerts mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) mit diesem zusammengeführt. Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes aus § 1 Abs. 1 VersAusglG ist hier deswegen auch ein Ausgleich des einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert geboten.
49
e) Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Weil ein Ausschluss des Ausgleichs einzelner Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht kommt, sind auch die An- rechte des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen.
Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Balingen, Entscheidung vom 16.02.2010 - 3 F 271/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.07.2010 - 18 UF 72/10 -

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(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 26.07.2010 unter 1. Absatz 4

abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG - Nr. 1-33.797.160-7 - findet nicht statt.

2. Im Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Ehegatten, deren am 3.7.1992 geschlossene Ehe das Familiengericht auf den am 7.2.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 6.8.2008, 3 F 654/07, geschieden wurde. Zugleich hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt und ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 18.11.2009 hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wieder aufgenommen und "Auskunft nach neuem Recht" eingeholt.
Während der im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.1992 bis 31.1.2008 dauernden Ehezeit haben die Ehegatten folgende Versorgungsanrechte erworben:
Die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
7,9503 EP
mit einem Ausgleichwert von
3,9752 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
23.798,39 EUR
                 
sowie in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0827 EP (Ost)
mit einem Ausgleichswert von
0,0414 EP (Ost)
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
209,56 EUR
Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
24,6180 EP
mit einem Ausgleichwert von
12,3090 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
73.690,49 EUR
                 
sowie bei der G. Lebensversicherung AG
        
                 
mit einem Ausgleichswert von
107,10 EUR
nach Abzug von Teilungskosten in Höhe der Mindestgebühr nach den
Versicherungsbedingungen von 50 EUR.
        
Das Familiengericht hat durch interne Teilung
        
                 
auf den Antragsgegner
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
3,9752 EP
und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0414 EP (Ost)
                 
übertragen
        
                 
sowie auf die Antragstellerin
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
12,3090 EP
übertragen
        
                 
und bei der G. Lebensversicherung AG ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von
107,10 EUR
begründet.
        
Zur Begründung führt das Familiengericht aus, der Ausgleich sei „zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und zur Gleichstellung mit vor dem 01.09.2009 geschlossenen und geschiedenen Ehen“ erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, mit der sie den Ausschluss des Ausgleichs der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte des Antragsgegners erstrebt. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass für den Versorgungsträger mit der Umsetzung des Beschlusses ein - mit Blick auf die Höhe des neu einzurichtenden Anrechts - unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde.
In der den Verfahrensbeteiligten übermittelten Verfügung vom 23.08.2010 teilt das Familiengericht daraufhin mit: „Das pauschal geäußerte Kostenargument ist in § 13 Vers-AusglG berücksichtigt und dürfte mit den Mitteln der modernen Datenverarbeitung beherrschbar sein. Das vor dem 01.09.2010 geltende Recht kannte keine Regelung für den Ausschluss von Anrechten im Bagatellwertbereich und führte zum Ausgleich der Anwartschaften bis in den Centbereich hinein. Eine Ungleichbehandlung von vor dem 01.09.2010 geschlossenen und geschiedenen Ehen mit dem aktuellen Fall gerät in Konflikt mit Art. 3 GG.“
II.
10 
Die zulässige Beschwerde der G. Lebensversicherung AG hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses unter 1. Absatz 4 der Entscheidungsformel, im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert.
1.
11 
Zu Recht hat das Familiengericht seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich das ab 1.9.2009 geltende Recht zugrundegelegt und auf der Grundlage erneut eingeholter aktueller Auskünfte der Versorgungsträger entschieden. Nachdem es das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Urteil vom 6.8.2008 abgetrennt und ausgesetzt und durch Verfügung vom 18.11.2009 wieder aufgenommen hat, ist der Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchzuführen (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Vers-AusglG).
2.
12 
Das Anrecht des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen. Dass die Antragstellerin vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG von 107,10 EUR unterschreitet den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Grenzwert von 2.982,00 EUR deutlich. Auch handelt es sich vorliegend um das einzige Anrecht des Antragsgegners, von dessen Ausgleich nach § 18 VersAusglG abzusehen ist.
a)
13 
Nach Auffassung des Senats verstößt die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht gegen Verfassungsrecht.
14 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Ausgestaltung von Massenerscheinungen, wozu auch der Versorgungsausgleich zählt, können typisierende und G. generalisierende Regelungen getroffen werden. Dabei entstehende Härten müssen hingenommen werden, sofern die wirtschaftlichen Folgen nicht in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 sowie FamRZ 1993, 161 ff.). Auch sind Stichtagsregelungen für das Inkrafttreten belastender Bestimmungen grundsätzlich zulässig (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rn. 32 m. w. N.).
15 
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG wurde (auch) geschaffen, um das Entstehen eines im Verhältnis zum Ausgleichswert des Anrechts übermäßigen Verwaltungsaufwandes bei den betroffenen Versorgungsträgern, deren Interessen, sofern sie privatrechtlich organisiert sind, durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind, zu verhindern. Allein die Regelung des § 13 VersAusglG über die Teilungskosten des Versorgungsträgers hielt der Gesetzgeber nicht für ausreichend (BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.). Deshalb stellen die Geringfügigkeitsgrenzen in § 18 Abs. 3 VersAusglG sicher, dass dem an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall eines Absehens vom Ausgleich kein unangemessen hoher Nachteil entsteht. § 18 Abs. 2 VersAusglG stellt damit einen sachgerechten und am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientierten Ausgleich der grundrechtlich geschützten Interessen aller Beteiligter dar.
16 
§ 18 Abs. 2 VersAusglG enthält keine zwingende Anordnung, dass vom Ausgleich bestimmter Anrechte stets abzusehen ist, sondern eröffnet dem Familienrichter einen - wenn auch geringen - Gestaltungsspielraum (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 60). Für das Ergebnis des Ausgleichs kommt es damit nicht nur darauf an, ob das ab dem 01.09.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht zur Anwendung kommt und ob die Grenzwerte des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschritten werden. Bei der richterlichen Entscheidung sind insbesondere auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um so Härtefälle zu vermeiden. Insbesondere wegen dieser flexiblen Ausgestaltung bestehen gegen die gesetzliche Regelung aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 5).
b)
17 
Bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG sind unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
18 
Dass der Antragsgegner vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
19 
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts unter Berücksichtigung des Zwecks des § 18 Abs. 2 VersAusglG allein deshalb durchzuführen ist, weil bei demselben Versorgungsträger ein weiteres, nicht unter § 18 Vers-AusglG fallendes und damit auszugleichendes Anrecht besteht (aA OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2010, 23 UF 239/10, juris). Denn eine nennenswerte Verringerung des Verwaltungsaufwandes kann durch den Ausgleich weiterer bei demselben Versorgungsträger bestehender Anrechte nicht angenommen werden.
20 
Weitere Anhaltspunkte, die für einen Ausgleich des Anrechts trotz Geringwertigkeit sprechen würden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass das Familiengericht auch die geringfügigen Anrechte (Ost) der Antragstellerin ausgeglichen hat, kann angesichts deren Geringwertigkeit von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 209,56 EUR keine andere Beurteilung rechtfertigen.
3.
21 
Nach - der dargelegten - Auffassung des Senats hat das Familiengericht zu Unrecht auch das zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) ausgeglichen. Doch sieht sich der Senat an einer Korrektur dieses Teilausspruchs auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG gehindert, weil dieser Teilausspruch bereits rechtskräftig geworden ist, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund auch insoweit keine Beschwerde eingelegt hat.
a)
22 
Mit dem ab 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht hat sich die Struktur des Versorgungsausgleichs vom Einmalausgleich hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts grundlegend geändert (BT-Drucks. 16/10144 SA. 37 [4. a)]). Dadurch entfiel die "Vergleichbarmachung der höchst unterschiedlichen Anrechte", was auch die Entbehrlichkeit der Totalrevision nach § 10a VAHRG zur Folge hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 38 [d]). Vielmehr ändert das Familiengericht eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur in Bezug auf das Anrecht ab, für das die Abänderungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen (§ 225 Abs. 2 FamFG). Demzufolge sind auch nur "die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger" antragsberechtigt (§ 226 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht hat demzufolge im Abänderungsverfahren nicht mehr von Amts wegen auch Bestand und Höhe der "anderen" Versorgungsanrechte zu prüfen und zu ermitteln.
23 
Auch für das Rechtsmittelverfahren ging die Rechtsprechung des BGH von einer "Totalrevision" in dem Sinne aus, dass in Verfahren zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich eine umfassende Prüfung der auszugleichenden Versorgungsanrechte verlangt wurde (dazu etwa BGHZ 92, 5 = FamRZ 1984, 990, 991). Dies hat sich allerdings für den ab 1.9.2009 geltende Versorgungsausgleich insoweit geändert, als Versorgungsträger "nicht mehr durch Fehler bei der Ermittlung der Werte anderer Versorgungen beschwert [sind] und deshalb auch kein Interesse an deren Überprüfung [haben]" (Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., I Rz. 622), es im Rechtsmittelrechtszug also nur zu einer Überprüfung des Anrechts kommen kann, das Gegenstand der Beschwerde ist.
b)
24 
Teilrechtskraft eines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich tritt ein, wenn der betreffende Teilausspruch durch eine Korrektur des angegriffenen Teils nicht mehr berührt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht mehr weitergehend als mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Überprüfung des erstinstanzlichen Ausspruchs verwehrt. Insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungsmaxime (§ 26 FamFG) keine andere Betrachtungsweise, da die Amtsermittlungspflicht nicht über den Verfahrensgegenstand hinausgeht.
25 
Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts führt dazu, dass insbesondere die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung am Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr insgesamt beteiligt sind - etwas anderes kann auch nicht aus § 219 Nr. 2, 3 FamFG hergeleitet werden -, sondern nur noch in dem Umfang, als das bei ihnen begründete und ausgeglichene Anrecht betroffen ist (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., 6. Aufl., I Rz. 673, 661; für den Sonderfall von Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung s. auch Wagner in: Prütting/Helms, FamFG, § 219 Rz. 10). Deshalb kann ein an einem Versorgungsverhältnis nicht beteiligter Versorgungsträger nicht Beschwerde hinsichtlich dieses Teilausspruchs einlegen, ihm fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., Rz. 622, 669).
c)
26 
Etwas anderes kann auch nicht aus dem System der Anschlussrechtsmittel hergeleitet werden:
27 
§ 145 FamFG ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich innerhalb des Versorgungsausgleichs nicht um eine „andere“ Familiensache handelt (etwa Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10). Auch dient die Anschließung nach § 145 FamFG vornehmlich - wenn auch nicht ausschließlich - dazu, den Ehegatten eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerderechtszug zu ermöglichen (Keidel/Weber, FamFG, § 145 Rz. 10), und weniger Drittbeteiligten (/dazu auch Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10).
28 
Die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG ist auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels und auf die Beteiligten zum Ausgangsrechtsmittel beschränkt (dazu oben, s. auch Schwab/Streicher, a.a.O., I Rz. 898; Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 66 Rz. 6, 7 m. weit. Nachw.). Auch insoweit kommt es also darauf an, wer Beteiligter am Verfahren des Hauptrechtsmittels ist, was also der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist. Soweit unter Berufung auf BT-Drucks. 16/6308 S. 206 vertreten wird, § 66 FamFG sei auch auf Verbundentscheidungen anwendbar und lasse die Anschließung hinsichtlich eines anderen Verfahrensgegenstands zu (Feskorn in: Prütting/Helms, a.a.O., § 117 Rz. 39; Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 7), übersieht dies, dass die Formulierung "eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände" ersichtlich auf das alte Recht bezogen ist, in dem die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt war. Zudem enthält § 145 FamFG eine Spezialregelung gerade für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel.
III.
29 
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 FamGKG.
30 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da der Frage der Verfassungsmäßigkeit und der Handhabung des § 18 VersAusglG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.