Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2012 - XII ZB 459/11

published on 11/07/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2012 - XII ZB 459/11
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Amtsgericht Böblingen, 18 F 1581/10, 13/01/2011
Oberlandesgericht Stuttgart, 15 UF 25/11, 09/08/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 459/11
vom
11. Juli 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den
Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten
in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch
die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (im Anschluss an
die Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 -
FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012,
610 Rn. 40 ff.).
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 459/11 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 4.652 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 6. Oktober 2010 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 16. Juni 1990 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
3
Während der Ehezeit (1. Juni 1990 bis 30. September 2010, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Folgenden: DRV Bund) erworben.
4
Der Ehemann hat zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Daimler AG) erlangt. Die Daimler AG hat einen Kapitalwert des Ehezeitanteils des Versorgungsguthabens in Höhe von 94.351,55 € errechnet, wobei auf den Startbaustein 73.200,65 € entfallen, auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld 10.641,65 € und auf den Ehezeitanteil der Jahresbausteine 10.509,25 €. Teilungskosten hat die Daimler AG pauschal mit 2,5 % des Ehezeitanteils (2.358,79 €) geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Ehemann im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zwei Anrechte aus einer privaten Kapitallebensversicherung erworben. Die A. Lebensversicherungs-AG hat Ausgleichskapitalwerte von 25.950,67 € und von 268,92 € mitgeteilt und hinsichtlich der Versicherung mit dem höheren Kapitalwert Teilungskosten von 200 € geltend gemacht, die noch abzuziehen wären.
5
Die Ehefrau hat neben den Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Kapitallebensversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG erworben, für die ein Ausgleichskapitalwert von 1.445,05 € mitgeteilt worden ist und wovon die geltend gemachten Kosten der internen Teilung von 86,70 € noch nicht abgezogen wurden. Des Weiteren hat sie bei der S. Versicherung AG ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag mit einem Kapitalausgleichswert von 416,88 € erlangt; Teilungskosten von 250 € wurden bereits berücksichtigt.
6
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. September 2010 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund 19,8106 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund 7,2887 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen hat.
7
Daneben hat es - ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. September 2010 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Daimler AG Anrechte in Höhe von insgesamt 46.965,78 € übertragen und angegeben, dass davon 36.530,33 € auf den Startbaustein und 5.250,83 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld entfallen. Dabei hat das Amtsgericht Teilungskosten in Höhe von 140 € für jeden der insgesamt drei Bausteine, insgesamt also von 420 € für angemessen erachtet.
8
Schließlich hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. September 2010 als Ende der Ehezeit zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der A. Lebensversicherungs-AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 25.950,67 € übertragen und von einem Ausgleich des weiteren Anrechts des Ehemannes bei der A. LebensversicherungsAG und der Anrechte der Ehefrau bei der A. Lebensversicherungs-AG und bei der S. Versicherung AG wegen Geringfügigkeit abgesehen.
9
Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Daimler AG, mit der diese die Berücksichtigung höherer Teilungskosten und die Aufrundung der Ausgleichswerte auf volle Euro begehrt hat, den Beschluss des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als es den Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes bei der Daimler AG wegen geringerer Teilungskosten auf insgesamt 47.130 € erhöht hat, wobei auf den Startbaustein 36.564 €, auf den Zusatzbaustein 5.316 € und auf den Jahresbaustein 5.250 € entfallen sollen.
10
Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Daimler AG, mit der diese ihr Begehren nach Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten höheren Teilungskosten weiter verfolgt.

II.

11
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Andie Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
12
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
13
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2012, 34 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
14
Statt der vom Amtsgericht anerkannten Teilungskosten von 420 € seien lediglich solche in Höhe von 95 € in Ansatz zu bringen. Entgegen der herrschenden Auffassung zu § 13 VersAusglG, die sowohl direkte Teilungskosten als auch Folgekosten der Teilung anerkenne, könnten die Ehegatten nur mit den direkten Teilungskosten belastet werden, mithin mit jenen, die durch die Durchführung der Teilung entstehen. Indirekte Teilungskosten (Folgekosten), die durch die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzukommenden Versicherungsnehmers anfallen, könnten nicht geltend gemacht werden. Dies ergebe sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung ("bei" einer internen Teilung), die keiner Auslegung zugänglich sei. Wenn der Gesetzgeber auch die Folgekosten hätte als umlagefähig anerkennen wollen , hätte er "durch" oder "infolge" einer Teilung formulieren müssen. Weil der eindeutige Gesetzeswortlaut nicht auslegungsfähig sei, komme es nicht maßgeblich auf die Gesetzesbegründung an. Auch eine Analogie könne nicht helfen , weil die Folgekosten im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden seien und daher keine Lücke im Gesetz bestehe. Aus dem gleichen Grund könne nicht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers ausgegangen werden.
15
Abgesehen davon sei es unerheblich, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei der früheren Realteilung in Höhe von 2 bis 3 % des Deckungskapitals ausdrücklich aufgegriffen habe. Dabei habe es sich lediglich um einen Hinweis auf die frühere Rechtsprechung gehandelt , nicht jedoch um die Aussage, dass der Gesetzgeber eine Pauschalierung in dieser Höhe auch für angemessen halte. Vielmehr könne aus dem Umstand, dass für die externe Teilung keine Teilungskosten geltend gemacht werden können, weil insoweit kein Verwaltungsaufwand zur Einrichtung eines neuen Kontos wie bei der internen Teilung entstehe, der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber indirekte Teilungskosten nicht habe berücksichtigt wissen wollen.
16
Das Oberlandesgericht hat im Wege der Schätzung die von der Daimler AG angegebenen Kosten für die Konteneinrichtung zugrunde gelegt. Dabei hat es sich nicht gehindert gesehen, zu Lasten der Daimler AG als Beschwerdeführerin von der Entscheidung des Amtsgerichts abzuweichen, da auch im Falle der Beschwerde eines privatrechtlichen Versorgungsträgers als Rechtschutzziel das Erreichen einer gesetzmäßigen Entscheidung im Vordergrund stehe.
17
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
18
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Oberlandesgericht die einzelnen Bausteine der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der Daimler AG nach §§ 10 ff. VersAusglG gesondert intern geteilt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f. und vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 mit Anm. Borth). Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der Bausteine ergibt sich aus den unterschiedlichen Finanzierungsverfahren, dass jeder Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln und auszugleichen ist.
19
b) Soweit das Oberlandesgericht die Teilungskosten aufinsgesamt 95 € begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts sind dabei nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehenden Kosten, also die Kosten für die Einrichtung des neuen Versicherungskontos ersatzfähig, sondern auch die für die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers entstehenden Folgekosten. Damit hat das Oberlandesgericht den Umfang der berücksichtigungsfähigen Kosten verkannt.
20
Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
21
Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den gesamten Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.). Unabhängig von der Formulierung "bei" der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die "durch" die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Denn mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57). Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).
22
c) Der angefochtene Beschluss ist deswegen aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden.
23
Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, auch die angemessenen Folgekosten der internen Teilung, die durch die zusätzliche Kontenverwaltung entstehen, zu ermitteln. Dabei wird es die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Daimler AG vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Senats hierzu (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff., 58) vorzunehmen haben.
24
Sollte das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Angemessenheit Bedenken hinsichtlich der Höhe der von der Daimler AG geltend gemachten Teilungskosten haben, ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte, also auch die Teilungskosten, näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung für unangemessen, kann es auch einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Dabei wird das Oberlandesgericht allerdings den konkreten Vortrag des Versorgungsträgers im Verfahren zu berücksichtigen haben. Die Daimler AG hat unter anderem anhand der Kalkulation eines Musterfalls aufge- zeigt, inwieweit sich aus ihrer Sicht der pauschale Kostenansatz von 2,5 % des Ehezeitanteils im Einzelfall nicht als unangemessen darstellt. Sie hat auf die wesentlichen Unterschiede zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung, etwa in Form einer Direktzusage, bei der Kostenermittlung hingewiesen (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 54 f., 58). Außerdem hat die Daimler AG anhand konkreter Zahlen den Kostenaufwand für unterschiedliche einmalige und laufende Tätigkeiten bei der Administration eines Anrechts in der Anwartschafts- und Leistungsphase dargelegt.
25
Schließlich wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Entscheidung die Rechtsprechung des Senats zu beachten haben, wonach im Rahmen der internen Teilung die Fassung bzw. das Datum der maßgeblichen Versorgungsregelung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung anzugeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer RiBGH Dr. Günter ist im Botur Urlaub und deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose

Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 13.01.2011 - 18 F 1581/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2011 - 15 UF 25/11 -
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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

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published on 25/03/2015 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2012 aufgehoben.
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Annotations

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.