Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 15.12.2010 unter Nr. 2. c) der Entscheidungsformel

abgeändert.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Audi AG aus der Bruttoentgeltumwandlung mit einem Ausgleichswert von 386,09 EUR unterbleibt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.

Verfahrenswert: 1.000 EUR

Gründe

 
I.
Das Familiengericht hat in seiner insoweit nicht angegriffenen Entscheidung die am ...1998 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Während der vom ...1998 bis 31.05.2010 - Zustellung des Scheidungsantrags am 17.06.2010 - dauernden Ehezeit hat der Antragsteller u.a. bei der Beschwerdeführerin - der Audi AG - Versorgungsanrechte aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage (vgl. Nr. II. Bl. 1 Berechnungsbogen „Versorgungsordnung vom 13. Dezember 2001“, Bl. 42 VA) mit einem Kapitalwert von 10.503,42 EUR EUR und einem Ausgleichswert von 5.251,71 EUR erworben.
Außerdem hat er bei der Beschwerdeführerin weitere Versorgungsanrechte aus der „Betrieblichen Zusatzversversorgung aus Entgeltumwandlung“ (vgl. Nr. II. Bl. 1 Berechnungsbogen „Versorgungsordnung vom 13. Dezember 2001“, Bl. 49 VA) mit einem Kapitalwert von 772,17 EUR und einem Ausgleichswert 386,09 EUR erworben.
Das Familiengericht hat beide Anrechte jeweils im Wege der externen Teilung ausgeglichen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Ausgleich des Anrechts aus der Entgeltumwandlung. Mit ihr erstrebt sie das Unterbleiben des Ausgleichs im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Ausgleichswerts.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
1.
Der Ausgleich des Anrechts aus der Entgeltumwandlung, dessen Ausgleichswert sich als Kapitalwert auf 386,09 EUR beläuft, ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht durchzuführen. Nach dieser Bestimmung soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen.
Der Ausgleichswert von 386,09 EUR unterschreitet den für die Geringfügigkeit maßgeblichen Grenzbetrag nach § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066 EUR für 2010 erheblich. Die Durchführung wird im Versorgungsfall allenfalls zu einer Rente im Centbereich führen.
Nach dem Wortlaut der Regelung („soll“) und den Gesetzesmotiven, wonach „vom Ausgleich einzelner Anrechte mit geringem Ausgleichswert grundsätzlich abzusehen [ist]“ (BT-Drucks. 16/10144 S. 61; BT-Drucks. 16/11903 S. 55), bedarf es für den Ausgleich der Anrechte des Antragstellers, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen (vgl. MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 versAusglG Rz. 8; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 585;) einer besonderen Rechtfertigung. Solche, den Ausgleich rechtfertigenden Umstände, hat weder die Antragsgegnerin dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich.
10 
Insbesondere rechtfertigt die „versorgungswirtschaftliche“ Lage der Beteiligten kein Abweichen von der gesetzlichen Regelung. Die Antragsgegnerin hat bislang zum Ehezeitende aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft auf eine Rente von 281,89 EUR (Bl. 29 VA), der Antragsteller hat eine solche von 980,31 EUR (Bl. 52 VA) erworben. Durch den Versorgungsausgleich werden sich die Anrechte der Antragsgegnerin um ca. 200 EUR erhöhen (Ehezeitanteil Antragsteller 535,74 EUR, Antragsgegnerin 134,20 EUR). Bis zum Eintritt ins Rentenalter in rund 24 Jahren wird die Antragsgegnerin ihre Versorgungsanrechte weiter aufstocken können, zumal sie angesichts des Altersunterschieds gegenüber dem Antragsteller von über 3 Jahren voraussichtlich noch eine längere Lebensarbeitszeit vor sich hat. Sie ist deshalb auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung, der zu einer Rente allenfalls im Centbereich führt, nicht dringend angewiesen.
2.
11 
Auch greift der Einwand der Antragsgegnerin, dass der Ausgleich der geringfügigen Anrechte gleichwohl deshalb durchzuführen ist, weil im Hinblick auf die weiteren - auszugleichenden - Anrechte bei demselben Versorgungsträger eine einheitliche Betrachtung anzustellen sei, nicht durch. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist jedes Anrecht, unabhängig davon, ob es bei demselben oder bei verschiedenen Versorgungsträgern besteht, zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1805; FamRZ 2011, 41; Gräper, a.a.O Rz. 12; a.A. OLG Celle, FamRZ 2010, 1779; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804; 2011, 40). Nur so lässt sich der gesetzliche Zweck, den mit der Aufteilung von Bagatellanrechten verbundenen Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu deren Wert steht, grundsätzlich zu vermeiden, erreichen. Insoweit verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass bei der externen Teilung für den Versorgungsträger, anders als bei der internen Teilung kein weiterer Verwaltungsaufwand durch Aufnahme eines neuen Berechtigten entsteht, nicht, weil ansonsten die Wahlmöglichkeit der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG unterlaufen würde (a.A. OLG Frankfurt, B. v. 14.02.2011, 2 UF 358/10, Juris Rz. 16 m.w.N.; ).
3.
12 
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin handelt es sich bei den beiden Anrechten des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung nicht um ein einheitliches Anrecht, das von der Beschwerdeführerin nur intern aufgeteilt wurde, so dass beide Anrechte für den Ausgleich als einheitliches Anrecht zu behandeln sind. Es liegen zwei rechtlich getrennte Versorgungen vor, die sich schon allein in der Art ihrer Finanzierung unterscheiden. Während es sich bei dem hier nicht verfahrensgegenständlichen Anrecht um eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung handelt, wird das vorliegende, geringfügige Anrecht aus Beiträgen des Arbeitnehmers über eine sogenannte Entgeltumwandlung aus Teilen des Bruttoarbeitsentgelts finanziert. Nach § 1 a BetrAVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
II.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
14 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.