Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11

published on 27/06/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11
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Previous court decisions
Amtsgericht Wolfsburg, 17 F 3433/09, 23/08/2010
Oberlandesgericht Braunschweig, 2 UF 165/10, 16/05/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 275/11
vom
27. Juni 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, grundsätzlich die gesamten
Teilungskosten auf die betroffenen Ehegatten umzulegen. Werden die Teilungskosten
pauschaliert berechnet, gebührt dem Versorgungsträger die Wahl
der anzuwendenden Pauschalierungsmethode. Die gerichtliche Angemessenheitsprüfung
stellt nur ein Korrektiv dar, das zu einer Begrenzung der Kosten
führt, wenn der Kostenabzug die Ehegatten über Gebühr belastet.
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11 - OLG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 25. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 30. Juni 1995 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
3
Während der Ehezeit (1. Juni 1995 bis 31. Oktober 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei den Beteiligten zu 2 (Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, im Folgenden: DRV Braunschweig-Hannover) und 3 (Deutsche Rentenversicherung Bund, im Folgenden: DRV Bund) erworben, die Ehefrau sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost). Die Ehefrau verfügt zudem über Anwartschaften bei der Sparkasse G. aus einer privaten Altersversorgung.
4
Der Ehemann hat des Weiteren Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Volkswagen AG) erlangt. Die Volkswagen AG hat für die Grundversorgung einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 57.035,77 € errechnet und Teilungskosten von 1.140,72 € geltend gemacht, so dass sich ein Ausgleichs-Kapitalwert von 27.947,53 € ergibt. Für die Beteiligungsrente I hat die Volkswagen AG einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 21.719,89 € ermittelt, Teilungskosten von 434,40 € geltend gemacht und einen Ausgleichs-Kapitalwert von 10.642,75 € errechnet. Schließlich hat der Ehemann nach Auskunft der Volkswagen AG aus der Beteiligungsrente II einen ehezeitlichen Kapitalwert von 3.319,86 € erlangt, woraus sich bei den geltend gemachten Teilungskosten von 66,40 € ein Ausgleichs-Kapitalwert von 1.626,73 € errechne.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Braunschweig-Hannover 8,7859 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau bei der DRV Bund und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund 3,7014 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes bei der DRV Braunschweig-Hannover übertragen hat. Von dem Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) und der Anrechte bei der Sparkasse G. hat das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG abgesehen.
6
Weiterhin hat das Amtsgericht - ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Volkswagen AG Anrechte aus der Grundversorgung in Höhe von 28.267,88 €, aus der Beteiligungsrente I in Höhe von 10.642,75 € und aus der Beteiligungsrente II in Höhe von 1.626,73 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Das Amtsgericht hat bezüglich der Grundversorgung die Teilungskosten auf 500 € begrenzt und bei dem Ausspruch zu sämtlichen Anrechten bei der Volkswagen AG die maßgebliche Versorgungsordnung nicht benannt.
7
Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerden der Volkswagen AG und des Ehemannes den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert , dass der Kapital-Ausgleichsbetrag für die Grundversorgung 28.247,52 € beträgt und dass im Hinblick auf die Beteiligungsrente II ein Wertausgleich nicht stattfindet. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Darüber hinaus hat es den Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses insoweit berichtigend vervollständigt, als es die für die Teilung maßgebliche Versorgungsordnung der Volkswagen AG benannt hat.
8
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Volkswagen AG ihr Begehren weiter, die Teilungskosten in der von ihr geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen.

II.

9
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
10
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
11
1. Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 2 UF 165/10 - wie folgt begründet:
12
Im Ergebnis zu Recht habe das Amtsgericht die Teilungskosten bei der internen Teilung des Anrechts des Ehemannes aus der Grundversorgung bei der Volkswagen AG herabgesetzt. Hinsichtlich der von der Volkswagen AG bezifferten Teilungskosten von insgesamt 3.165,90 € sei zweifelhaft, ob Kosten in dieser Höhe noch als "angemessen" zu bewerten sein könnten, zumal nach der Gesetzesfassung nicht einmal feststehe, dass unter "angemessenen Kosten" in jedem Falle der kostendeckende Aufwand des Versorgungsträgers zu verstehen sei. Zweifelhaft sei auch, ob die Volkswagen AG ihren Aufwand zutreffend ermittelt habe. Zum einen erscheine der Zeitaufwand für einzelne Arbeitsgänge überhöht und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle befassten Mitarbeiter aus der Entgeltstufe 18 vergütet würden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen , dass bei einem Vorabausgleich von in der Leistungsphase entstehenden Kosten, die tatsächlich erst nach einer kalkulierten Zeit von 20 Jahren anfallen, eine Abzinsung vorgenommen werden müsse und dass es in der Leistungsphase hinsichtlich der verschiedenen Bausteine zu Synergieeffekten komme. Letztendlich dürfte es nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, wenn allein zur Ermittlung der tatsächlich anfallenden Teilungskosten ein kompliziertes betriebswirtschaftliches Gutachten eingeholt werden müsste.
13
Dem Vorbringen der Volkswagen AG, wonach ein Vergleich mit versicherungsförmigen Gesellschaften nicht sachgerecht sei, weil Versicherer in der Vielzahl der Fälle keine vergleichbare Leistungsphase hätten und weil der höhere Aufwand für die Verwaltung von vornherein in den Versicherungstarifen enthalten, lediglich nicht transparent ausgewiesen sei, könne nicht gefolgt werden. Zum einen gebe es auch private Versicherungsgesellschaften, bei denen in der Leistungsphase eine laufende monatliche Rente gezahlt werde, zum anderen machten auch die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen wesentlich geringere Teilungskosten geltend. Außerdem sei es nur eine Frage der Zeit, dass das Unternehmen - ebenso wie die Versicherungswirtschaft - zukünftig anfallende kalkulatorische Kosten bei der Höhe der Rentenzusagen berücksichtigen und auf die Mitglieder umlegen werde. Auch bei der externen Teilung und unter Geltung des bisherigen Versorgungsausgleichs würden Kosten anfallen, deren Abwälzung das Gesetz nicht zulasse und die in irgendeiner Form kalkulatorisch vom Unternehmen berücksichtigt würden.
14
Letztendlich könne es bei der Bemessung der angemessenen Teilungskosten nur darum gehen, einen sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse des ausgleichsverpflichteten Arbeitnehmers und des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten als angemessen anzunehmenden Teil der tatsächlich anfallenden Mehrkosten auf die Eheleute zu verlagern, die anderenfalls von allen versicherten Betriebsangehörigen solidarisch zu tragen wären.
15
Eine pauschalierte Berechnung der Teilungskosten müsse daher auf einer Bezugsgröße beruhen, die verlässlich und praktikabel sei, zugleich hinreichend dynamisiert, um regelmäßige Neufestsetzungen zu vermeiden, und die im Ergebnis einen Wertungswiderspruch zu § 18 Abs. 3 VersAusglG vermeide. Die untere Grenze sei bei 2 bis 3 % des doppelten geringwertigen KapitalAusgleichswerts im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG (120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) anzunehmen. Um einen ausreichenden Abstand zu diesen geringwertigen "Anrechten" herzustellen, erscheine es - entsprechend der Handhabung der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen - angemessen, von einem Sockelbetrag von 2 % des Fünffachen der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG auszugehen und einen Zusatzbetrag von 0,5 % des ehezeitlichen Kapitalwerts hinzuzurechnen.
16
Die Beteiligungsrente II sei nach einer Gesamtabwägung aller Umstände gemäß § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen. Schließlich sei es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Versorgungsregelung durch Benennung des Datums oder ihrer Fassung zu konkretisieren.
17
2. Die Begrenzung der Teilungskosten bei der Grundversorgung durch das Oberlandesgericht hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
18
a) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die einzelnen Bausteine in der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 10 ff. VersAusglG jeweils gesondert intern geteilt werden. Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der Bausteine ergibt sich aus dem Umstand, dass diese auf völlig unterschiedlichen Finanzierungsverfahren beruhen, dass jeder Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln und auszugleichen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f. und vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13).
19
b) Soweit das Oberlandesgericht die Teilungskosten in Bezug auf die Grundversorgung auf 540,73 € beschränkt, verkennt es hingegen die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Volkswagen AG.
20
aa) Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, wenn der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht.
21
Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht, wobei sowohl die Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos als auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 37 ff., jeweils m.w.N). Mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57).
22
bb) Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungs- träger beanspruchten Betrag verrechnen. Offen lässt der Gesetzgeber allerdings , wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt (BT-Drucks. 16/11903 S. 53).
23
Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 17 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.). Erfolgt die Pauschalierung wie im vorliegenden Fall in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts (hier: 2 % des Kapitalwerts), ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - juris - Rn. 19 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).
24
cc) Im Ansatz unzutreffend geht das Oberlandesgericht hingegen davon aus, es gehe bei der Bemessung der angemessenen Teilungskosten darum, einen sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse der geschiedenen Ehegatten als angemessen anzusehenden Teil der tatsächlich anfallenden Mehrkosten auf die Eheleute zu verlagern. Grundsätzlich erlaubt § 13 VersAusglG dem Versorgungsträger, die durch interne Teilung entstehenden Kosten in vollem Umfang auf die betroffenen Ehegatten umzulegen, um die jeweilige Versichertengemeinschaft von diesen Kosten zu entlasten (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57, 125). Die in der Vorschrift weiter enthaltene Angemessenheitsprüfung stellt nur ein Korrektiv dar, das dann zu einer Begrenzung der Kosten führt, wenn der Kostenabzug die Ehegatten über Gebühr belastet (BT-Drucks. 16/10144 S. 125). Das bedeutet jedoch nicht, dass stets nur ein Teil der tatsächlich anfallenden Kosten zu ersetzen wäre.
25
Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht seine eigene Pauschalierungsmethode an die Stelle der vom Versorgungsträger angewendeten Pauschalierung setzt, tragen auch deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Wahl der anzuwendenden Pauschalierungsmethode nicht dem Gericht, sondern dem Versorgungsträger zugedacht hat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern und sodann der Kontrolle durch das Familiengericht überlassen bleiben. Die Versorgungsträger seien nämlich - gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung - höchst unterschiedlich aufgestellt; sie unterschieden sich in der Größe der Versichertengemeinschaft, in der Finanzierungsform und in der Komplexität ihrer Zusagen erheblich (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.). Dem entspricht es, die jeweils anzuwendende Pauschalierung von der Art der einzelnen Versorgung abhängig zu machen und den vom Versorgungsträger in Bezug auf die individuelle Versorgungszusage geltend gemachten Pauschalbetrag gerichtlich allein darauf hin zu überprüfen, ob er die Ehegatten über Gebühr belastet und deshalb zu begrenzen ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53).
26
dd) An einer solchen Angemessenheitsprüfung fehlt es im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht hätte sich mit der von der Volkswagen AG vorgebrachten Kostenkalkulation betreffend die Vorgänge, die bei der Verwaltung eines Versorgungsanrechts aus der Grundversorgung in der Anwartschaftsund Leistungsphase entstehen, im Einzelnen auseinandersetzen und etwa verbleibende Zweifel durch Aufforderung an den Versorgungsträger, die Einzelheiten der Wertermittlung näher zu erläutern (§ 220 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG), oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären müssen.
27

c) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da noch weitere tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung nebst darauf fußender Angemessenheitsprüfung der geltend gemachten Teilungskosten unter Beachtung der bereits im Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 (XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 58) gegebenen Hinweise erforderlich ist.
28
Dass das Oberlandesgericht die Beteiligungsrente II wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und hält sich nach der Gesamtabwägung im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessensspielraums.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 23.08.2010 - 17 F 3433/09 -
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published on 01/02/2012 00:00

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Annotations

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.