Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Apr. 2011 - 6 UF 28/11

bei uns veröffentlicht am14.04.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Ziffern III. 3. und 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. November 2010 – 41 F 459/09 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Mitgliedsnummer ... (Grundversicherung 2G02) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.718,57 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 31. Dezember 2009 übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Mitgliedsnummer ... (Zulagenversicherung 2R06) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 205 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 31. Dezember 2009 übertragen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der zweiten Instanz nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: bis 1.200 EUR.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 15. März 2000 die Ehe geschlossen. Der am 26. November 2009 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 14. Januar 2010 zugestellt.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und insoweit nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse VVag (Höchster Pensionskasse) angefochtenen Beschluss vom 18. November 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Beschlussformel), das Sorgerecht für deren gemeinsames Kind gestaltet (Ziffer II.) und in Ziffer III. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es beiderseitige Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen (Ziffer III. 1. bzw. 2.), die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. In Ziffer III. 3. hat es im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der „Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, Grundsicherung Höchster Pensionskassen VVaG ...“ zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht von 4.718,57 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. In Ziffer III. 4. hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der „Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, Zulagenversicherung Höchster Pensionskassen VVaG“ von 205 EUR unterbleibt. Die Höchster Pensionskasse selbst hat das Familiengericht am Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligt.

Mit ihrer gegen diesen ihr – mangels Zustellung – erst am 11. Januar 2011 bekannt gewordenen Beschluss gerichteten und am 9. Februar 2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde rügt die Höchster Pensionskasse, dass das Familiengericht die DRV Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – und nicht sie selbst als Versorgungsträgerin der in Ziffer III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechte des Ehemannes angesehen und sie daher erstinstanzlich auch nicht am Verfahren beteiligt hat. Ferner beanstandet sie im Wesentlichen, dass das Familiengericht von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung abgesehen hat. Sie beantragt sinngemäß wie vom Senat vorliegend erkannt.

Die DRV Saarland – Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – (HZV) hat sich den Beanstandungen der Höchster Pensionskasse angeschlossen; die Ehefrau hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Höchster Pensionskasse hat auf Anfrage des Senats ihre Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010 vorgelegt, die in Bezug genommen wird.

II.

Die Beschwerde der Höchster Pensionskasse ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der beiden darin beschiedenen Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse – insoweit allerdings umfassend – zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 – und vom 9. März 2011 – 6 UF 146/10 –). In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Abänderung der Ziffern III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses.

Zu Recht macht die Höchster Pensionskasse geltend, dass das Familiengericht sie nach § 219 Nr. 2 FamFG unmittelbar am Versorgungsausgleichsverfahren hätte beteiligen müssen. Sie selbst – und nicht die HZV – ist als Pensionskasse Trägerin der vom Familiengericht in Ziffer III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechte des Ehemannes (vgl. dazu – zum alten Recht – Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2005 – 9 UF 46/05 –, OLGR 2005, 751 m.w.N.). Denn die HZV ist nur Trägerin der – umlagefinanzierten – Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung i.S.d. §§ 1 ff. HZvG. Die Durchführung der davon gesondert bestehenden, im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Zusatzversicherung (§§ 10 ff. HZvG) ist der Höchster Pensionskasse übertragen worden. Dies ergibt sich auch aus den von der Höchster Pensionskasse erstinstanzlich am 30. September 2010 zu beiden dort bestehenden Anrechten des Ehemannes erteilten Auskünften, in denen jeweils die Höchster Pensionskasse als Versorgungsträgerin angegeben ist.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang für zukünftige Fälle darauf hin, dass die Frage, welche Versorgungsträger nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen – und Zustellungsadressaten – sind, umso umsichtigerer Prüfung bedarf, als eine rechtsfehlerhaft unterlassene Beteiligung eines Versorgungsträgers für die Ehegatten erhebliche, insbesondere aus einem zeitlich späteren Eintritt der Rechtskraft folgende Nachteile haben kann.

Mit Erfolg begehrt die Höchster Pensionskasse den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes in der bei ihr bestehenden Zulagenversicherung.

Bereits in ihren Auskünften vom 30. September 2010 hatte die Höchster Pensionskasse – unbeschadet eines in Bezug auf das Anrecht des Ehemannes aus der Zulagenversicherung die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG weit unterschreitenden Ausgleichswertes – ausdrücklich die interne Teilung auch dieses Anrechts beantragt. Sie hatte zudem nachdrücklich darauf hingewiesen, dass beide Anrechte nur zusammen geteilt werden dürften und eine isolierte Teilung eines der beiden Anrechte – ungeachtet der Höhe des Ausgleichswertes – nicht möglich sei.

In Ansehung dessen hätte sich das Familiengericht, dem nach § 26 FamFG die amtswegige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oblegen hat, bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten zu weiterer Sachaufklärung (§§ 28 Abs. 1, 220 FamFG) veranlasst sehen müssen, bevor es von einem Ausgleich dieses Anrechts absieht.

Mangels solch ausreichender erstinstanzlicher Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen hat die Höchster Pensionskasse erstmals mit der Beschwerde die besonderen Gründe vorgetragen, aufgrund derer hier ausnahmsweise trotz der Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG ein Ausgleich auch des Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung durchgeführt werden solle. Diese Gründe sind von den anderen Beteiligten unwidersprochen geblieben und überzeugend. Die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse setzt sich aus einer Grundversicherung und einer Zulagenversicherung zusammen, die allerdings im Hinblick auf die steuerliche Förderung als einheitlich gefördertes Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 10 a EStG betrachtet werden. Führte man daher – wie das Familiengericht – den Ausgleich nur hinsichtlich der Grundversicherung, nicht aber bezüglich der Zulagenversicherung durch, so könnten der Ehefrau steuerrechtlich Zulagen zugeordnet werden, die sie nicht erhalten hat, weil die Zulagenversicherung nicht ausgeglichen wurde, zumal für die Einbeziehung der Zulagenversicherung auch spricht, dass beide Anrechte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (vgl. OLG München, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 26 UF 1897/10 –). Streiten bereits diese Umstände für einen Ausgleich des Anrechts in der Zulagenversicherung, so kommt hinzu, dass die Höchster Pensionskasse – die nach dem Zweck des § 18 VersAusglG zuvörderst vor unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand bewahrt werden soll, der ihr durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entsteht – den Ausgleich selbst verlangt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie jenem Aufwand keine Bedeutung beimisst. Dies erhellt hier umso mehr, als neben dem geringfügigen Anrecht in der Zulagenversicherung ohnehin ein weiteres – nicht geringfügiges – Anrecht desselben Ehegatten beim selben Versorgungsträger auszugleichen ist (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 8. April 2011 – 6 UF 14/11 – m.z.w.N.).

Aufgrund vorstehender Erwägungen ist eine Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG gerechtfertigt, so dass neben dem Anrecht des Ehemannes in der Grundversicherung auch das aus der Zulagenversicherung – wie vom Versorgungsträger vorgeschlagen – nach §§ 9, 10 VersAusglG im Wege interner Teilung auszugleichen ist.

Nachdem gegen die Feststellungen des Familiengerichts zur Ehezeit – vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) – und gegen die Auskünfte der Höchster Pensionskasse vom 30. September 2010 Beanstandungen weder von einem Beteiligten erhoben worden noch – auch im Lichte von § 11 VersAusglG – ersichtlich sind, sind die Ziffern III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der Entscheidungsformel – in der abweichend von der Handhabung des Familiengerichts auch die seitens der Höchster Pensionskasse mitgeteilte Fassung der maßgeblichen Versorgungsregelung zu benennen ist (BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –) – teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Apr. 2011 - 6 UF 28/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Apr. 2011 - 6 UF 28/11

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Apr. 2011 - 6 UF 28/11 zitiert 15 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 11 Anforderungen an die interne Teilung


(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person 1. für die ausgleichsberechtigte Pe

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen


(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 28 Verfahrensleitung


(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 219 Beteiligte


Zu beteiligen sind1.die Ehegatten,2.die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,3.die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und4.die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegat

Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland


Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Apr. 2011 - 6 UF 28/11 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Apr. 2011 - 6 UF 28/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 UF 14/11

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Lebach vom 27. Dezember 2010 – 2 F 273/10 VA – in Ziffer 1. c) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Wertausgleich des Anrecht

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 23. Mai 2005 - 9 UF 46/05

bei uns veröffentlicht am 23.05.2005

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 4. März 2005 - 2 F 303/04 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antr
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Apr. 2011 - 6 UF 28/11.

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZB 172/11

bei uns veröffentlicht am 01.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 172/11 vom 1. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 13, 18 Abs. 2, 3 a) Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzel

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Dez. 2011 - 9 UF 69/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der VB Lebensversicherungs a.G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 15. April 2011 - 20 F 2/10 VA - in Ziffer 4. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 11. Aug. 2011 - 6 UF 82/11

bei uns veröffentlicht am 11.08.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Ziffer 5. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 17. Februar 2011 – 8 F 372/10 S – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 5. Im Wege

Referenzen

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 4. März 2005 - 2 F 303/04 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 167,82 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2004, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners auf Zusatzrente bei der Landesversicherungsanstalt, Abt. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (Versicherungsnummer.: ...), werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 37,39 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2004, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,02 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2004, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.

IV. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 6. April 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

Gründe

I.

Die am ... September 1967 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... März 1961 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 25. September 1987 die Ehe geschlossen, aus welcher die Söhne K., geboren am April 1989, und D., geboren am März 1991, hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 2. Juli 2004 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. September 1987 bis 30. Juni 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich nach der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) für die Ehefrau auf 86,11 EUR und nach den erstinstanzlich erteilten Auskünften der Landesversicherungsanstalt (LVA - weitere Beteiligte zu 2) für den Ehemann auf 421,75 EUR belaufen haben, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 2004.

Zusätzlich hat der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Abt. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV - weitere Beteiligte zu 3) Anwartschaften auf eine (bis 31. Dezember 2002 umlagefinanzierte) Zusatzrente von 74,77 EUR sowie (in der Zeit ab 1. Januar 2003 nach Umstellung der bis dahin umlagefinanzierten HZV auf eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung, mit deren Durchführung die HZV eine Pensionskasse beauftragt hat) bei der Höchster Pensionskasse VVaG eine volldynamische Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung von 16,05 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 2004, erworben.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien vorab (rechtskräftig seit dem 29. September 2004) geschieden. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat es den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 2004 - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA zum Ausgleich der von beiden Parteien erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften von 167,82 EUR und zum Ausgleich der vom Ehemann erworbenen Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung weitere Anwartschaften von 4,86 EUR auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen sowie zu Lasten der für den Ehemann bei der HZV bestehenden Anwartschaften auf eine Zusatzrente auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften von 37,39 EUR begründet sowie die Umrechnung der zu übertragenden bzw. zu begründenden Anwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet hat.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Hinweis der HZV rügt, dass es sich bei den von der Höchster Pensionskasse VVaG erstinstanzlich mitgeteilten Anwartschaften des Ehemannes von monatlich 16,05 EUR bereits um den Ehezeitanteil handele, weshalb der vom Familiengericht rechnerisch mit monatlich 9,71 EUR ermittelte Ehezeitanteil unzutreffend sei.

Der Ehemann und die weiteren Beteiligten haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.

II.

Die gemäß §§ 621e Abs. 1, Abs. 3, 621 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Ehefrau führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.

Zu Recht beanstandet die Ehefrau, dass das Familiengericht in die Versorgungsausgleichsberechnung auf Seiten des Ehemannes ehezeitliche Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei der Höchster Pensionskasse VVaG von lediglich 9,71 EUR monatlich einbezogen hat.

Nach der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Höchster Pensionskasse VVaG vom 17. November 2004 in Verbindung mit dem Schreiben der HZV vom 22. März 2005 handelt es sich nämlich bei den von der Höchster Pensionskasse VVaG für den Ehemann mitgeteilten Anwartschaften von 16,05 EUR monatlich und bezogen auf den 30. Juni 2004 um den Ehezeitanteil, da die entsprechenden Beiträge für den Ehemann gemäß dem HZvG (Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland, Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz, BGBl. I 2002, S. 2167) an die Pensionskasse erst ab dem 1. Januar 2003 entrichtet wurden, nachdem die bis dahin umlagefinanzierte HZV gemäß dem HZvG für den Ehemann auf eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung umgestellt und mit deren Durchführung die Höchster Pensionskasse VvaG beauftragt worden war. Einer gesonderten - vom Familiengericht unter Berücksichtigung der von der Pensionskasse mitgeteilten Betriebszugehörigkeit vorgenommenen - Ermittlung des Ehezeitanteils bedurfte es somit nicht mehr.

Danach und nach den im Übrigen unangegriffenen und keinen Anlass zu Bedenken bietenden Ermittlungen des Familiengerichts stehen auf Seiten des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von insgesamt (421,75 EUR + 74,77 EUR + 16,05 EUR =) 512,57 EUR Anwartschaften der Ehefrau von 86,11 EUR gegenüber. Der Ehemann ist in Höhe der Hälfte der sich daraus ergebenden Wertdifferenz (§ 1587a Abs. 1 BGB) von 426,46 EUR, mithin in Höhe von 213,23 EUR ausgleichspflichtig.

Hiervon sind entsprechend der - was die Ausgleichsformen betrifft, im Ergebnis nicht zu beanstandenden - Handhabung des Familiengerichts 167,82 EUR (= : 2) im Wege des Splittings gemäß § 1587b Abs. 1 BGB, weitere 37,39 EUR (= Anwartschaften des Ehemannes bei der HZV: 74,77 EUR : 2) im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG i. V. mit § 1587 b Abs. 2 BGB sowie 8,02 EUR (= Anwartschaften des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse VVaG: 16,05 EUR : 2) zwecks Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung weiterer Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, wobei der Grenzbetrag im Sinne der letztgenannten Vorschrift (von 48,30 EUR) nicht erreicht ist.

Insbesondere ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht den Ausgleich hinsichtlich der vom Ehemann bei der Höchster Pensionskasse VVaG erworbenen Anwartschaften in Form des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt hat. Bedient sich nämlich ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG - wie hier die HZV - zur (teilweisen) Erfüllung der dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung - wie hier dem Ehemann - einer selbständigen Pensionskasse, die in privat-rechtlicher Rechtsform betrieben wird - wie hier der Höchster Pensionskasse, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, soweit es die vom Ehemann in der Zeit ab dem 1. Januar 2003 erworbenen Anwartschaften angeht (§§ 1 Abs. 1, 10, 12, 33 HZvG) -, so ist insoweit nicht die HZV, sondern die Pensionskasse Versicherungsträger, sodass mangels öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger-Eigenschaft insoweit ein Ausgleich durch analoges Quasisplitting ausscheidet (BGH, FamRZ 1987, 52, 53f; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1 VAHRG, Rz. 29).

Nach alldem war die angefochtene Entscheidung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang abzuändern.

Die Anordnung der Umrechnung der Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 21 GKG, 93 a Abs. 1 ZPO sowie 49 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621e Abs. 2 i. V. mit 543 Abs. 2 ZPO).

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Lebach vom 27. Dezember 2010 – 2 F 273/10 VA – in Ziffer 1. c) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der P. Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer, findet nicht statt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.

4. Der Antragstellerin und dem Antragsgegner wird jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt, der Antragstellerin mit Wirkung vom 17. Februar 2011 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 4. März 2011 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt.

Gründe

I.

Die im September 1967 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der im April 1963 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 26. Januar 2001 die Ehe geschlossen. Der am 28. April 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 7. Mai 2010 zugestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 9. Juli 2010 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil wurde die Ehe der Ehegatten geschieden.

In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den – nur hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der P. Lebensversicherung AG (P. LV) angefochtenen – Beschluss vom 27. Dezember 2010, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es – jeweils bezogen auf den 30. April 2010 – in Ziffer 1. a) der Entscheidungsformel im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 2,7703 Entgeltpunkten übertragen, in Ziffer 1. b) im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Saarland zu Gunsten des Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5,6243 Entgeltpunkten übertragen, in Ziffer 1. c) im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der P. LV zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2.906,91 EUR übertragen, und in Ziffer 1. d) im Wege externer Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der E. Lebensversicherung AG (E.) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 971,61 EUR bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. (D.) begründet und die E. verpflichtet, diesen Betrag an die D. zu zahlen. In Ziffer 1. e) bzw. f) hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der R. Pensionsfonds AG (R.) in Höhe von 388,73 EUR bzw. des Anrechts der Ehefrau bei der D. in Höhe von 773,12 EUR unterbleibt.

Gegen diesen der P. LV am 11. Januar 2011 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 17. Januar 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie beantragt, von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes abzusehen, hilfsweise, diesbezüglich die externe Teilung durchzuführen.

Der Ehemann hält die Beschwerde, auf deren Zurückweisung die Ehefrau anträgt, für begründet. Beide Ehegatten suchen um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

II.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der P. LV, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des dort bestehenden Anrechts des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – anfällt (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 – und vom 9. März 2011 – 6 UF 146/10 –), ist begründet und führt zu der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung (§ 224 Abs. 3 FamFG), dass hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes bei der P: LV ein Wertausgleich nicht stattfindet. Damit wird zugleich deren Hilfsantrag gegenstandlos.

Mit Erfolg beanstandet die P: LV, dass das Familiengericht das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes ausgeglichen hat.

Das Familiengericht hat dazu ausgeführt, die Ausgleichswerte der Anrechte des Ehemannes bei der P. LV mit einem Kapitalwert von 2.906,91 EUR und bei der E. mit einem Kapitalwert von 971,61 EUR überstiegen für sich genommen die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht; da sie indes in der Summe diese Wertgrenze überstiegen, sei ein Ausgleich vorzunehmen.

Dem vermag sich der Senat bei den gegebenen Umständen des Einzelfalls nicht anzuschließen.

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert unter anderem dann gering, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Für das insoweit – als Jahr des Ehezeitendes – maßgebliche Jahr 2010 belief sich diese Bezugsgröße auf 2.555 EUR (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010). Die Geringfügigkeitsgrenze liegt also hier bei (120 % von 2.555 EUR =) 3.066 EUR.

Ausgleichswert ist nach § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils i.S.d. § 1 Abs. 1 VersAusglG. Die Ehezeitanteile hat das Familiengericht auf der Grundlage der von den beteiligten Versorgungsträgern erteilten Auskünfte für die Anrechte der Ehefrau bei der DRV Saarland auf 5,5406 Entgeltpunkte und bei der D. auf 773,12 EUR; für die Anrechte des Ehemannes bei der DRV Saarland auf 11,2486 Entgeltpunkte, bei der E. auf 1.943,22 EUR, bei der R. auf 388,73 EUR und bei der P: LV auf 6.013,82 EUR festgestellt. Dagegen haben die Beteiligten Einwände weder erhoben noch sind solche ersichtlich. Hieraus ergeben sich nach den auch insoweit von den Beteiligten nicht in Frage gestellten und von Rechtsbedenken freien Feststellungen des Familiengerichts Ausgleichswerte für die Anrechte der Ehefrau bei der DRV Saarland von 2,7703 Entgeltpunkten (was einem korrespondierenden Kapitalwert i.S.d. § 47 VersAusglG von 17.642,92 EUR entspricht) und bei der D. von 386,56 EUR; für die Anrechte des Ehemannes bei der DRV Saarland von 5,6243 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 35.818,90 EUR), bei der E. von 971,61 EUR, bei der R. von 194,37 EUR und bei der P. LV von ([6.013,82 EUR – 200 EUR Teilungskosten] / 2 =) 2.906,91 EUR, wobei das Familiengericht – stillschweigend – letztere Teilungskosten seiner Entscheidung unangefochten als angemessen (§ 13 VersAusglG) zugrunde gelegt hat, wogegen von Rechts wegen nichts zu erinnern ist.

§ 18 Abs. 2 VersAusglG soll gerichtlichem Ermessen hinsichtlich der Frage Raum geben, ob einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert auszugleichen sind, wobei im Regelfall von einem Ausgleich abgesehen werden soll, wenn die Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Zweck der Vorschrift ist es vor allem, dem zuständigen Versorgungsträger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der ihm durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entstünde; außerdem wird die Bildung von „Splitterversorgungen“ vermieden. Diese Belange der Verwaltungseffizienz sind gegen das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung geringer Anrechte abzuwägen. Eine ausnahmsweise Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an einem geringfügigen Anrecht kann sich durch besondere Umstände rechtfertigen, etwa bei einer offenkundig herausragenden Dynamik eines Anrechts oder dessen besonders großzügigen Leistungsvoraussetzungen, oder wenn es dem Ausgleichsberechtigten gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist, oder wenn der Ausgleichspflichtige über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der Ausgleichsberechtigte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat. Weitere bedeutende Umstände sind insbesondere das Votum der Ehegatten für oder gegen einen Ausschluss des Ausgleichs, die derzeitige und künftige Versorgungssituation beider Ehegatten unter Einbeziehung ihres Alters, Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsbiografie, die Ehedauer und Gestaltung von Haushaltsführung und Kindererziehung sowie die wechselseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ferner ist in die Abwägung die Dringlichkeit einzustellen, mit der die Ehegatten auf das Behalten der oder die Teilhabe an den in Rede stehenden Anrechten angewiesen sind. Nicht zuletzt ist vor dem Hintergrund des – auch von Verfassungs wegen – stets im Blick zu behaltenden Halbteilungsgrundsatzes die gesamte Ausgleichsbilanz von Bedeutung, insbesondere, wenn sich durch das Absehen oder die Durchführung des Ausgleichs die Ausgleichsrichtung änderte. Zu wägen ist schließlich, wie groß die Über- bzw. Unterschreitung der Bagatellgrenze ausfällt und welcher Saldo sich zwischen den Ausgleichswerten auf beiden Seiten bestehender, für sich genommen jeweils geringfügiger Anrechte errechnet.

Umstände, die trotz Geringfügigkeit eines Wertausgleichs dessen ausnahmsweise Vornahme rechtfertigen können, sind – so sie nicht im Rahmen der dem Gericht obliegenden Amtsermittlung (§ 26 FamFG) offenkundig werden – vom Ausgleichsberechtigten darzulegen, der die Feststellungslast trägt (vgl. zum Ganzen BT-Drucks. 16/10144, S. 60 f. und 16/11903, S. 55; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 2 UF 245/10 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 7 UF 182/10 –, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 11 UF 1659/10 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. September 2010 – 14 UF 96/10 –, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1805 und Beschluss vom 18. Februar 2011 – 15 UF 13/11 –, juris; BeckOK-VersAusglG/ von Koch, § 18, Rz. 11 ff.; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 581 ff.; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rz. 2 und 15 ff.; MüKo-BGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rz. 1 und 9 ff.; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl., § 18 VersAusglG, Rz. 16 ff.; Reißig, Praxishandbuch Versorgungsausgleich, 2009, § 2, Rz. 65; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 478 ff.; Schwab/Hahne/Holzwarth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Kap. VI, Rz. 352 ff.; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, 2010, Rz. 113 ff.; allesamt m.z.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen, hat im Streitfall ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der P. LV zu unterbleiben.

Aus der Ehe der vormals miteinander im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateten Ehegatten mit einer Ehedauer von 9 Jahren 4 Monaten sind keine Kinder hervorgegangen. In der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt – unter Einbeziehung der wechselseitig insoweit rechtskräftig im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte – der Ehemann zum Ende der Ehezeit über Anrechte in Höhe von (28,4480 – [5,6243 – 2,7703] =) 25,5940 Entgeltpunkten, die Ehefrau über solche von (19,2634 + [5.6243 – 2,7703] =) 22,1174 Entgeltpunkten. Dies bedeutet, auf das Ehezeitende bezogen, einen Unterschied der Monatsrenten von (25,5940 * 27,20 – 22,1174 * 27,20 =) 94,57 EUR zugunsten des Ehemannes. Beide Ehegatten sind gesund und in Arbeit. Die heute erst 43 Jahre alte und damit noch verhältnismäßig junge Ehefrau hat bis zum Rentenalter noch lange Zeit, diese Versorgungsdifferenz durch eigene Anstrengungen, an denen sie nicht durch Kindererziehung gehindert ist, auszugleichen, zumal sie rund viereinhalb Jahre jünger als der Ehemann ist und entsprechend länger Gelegenheit dazu hat. Insbesondere ist beim gegenwärtigen Sachstand nicht zu befürchten, dass die Ehefrau im Rentenalter auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird.

Ausweislich der Versicherungsverläufe beider Ehegatten, die mit ihren Angaben im Scheidungstermin vom 9. Juli 2010 in Einklang zu bringen sind, hat der Ehemann zwar ein deutlich höheres Einkommen als die Ehefrau. Allerdings ergibt sich aus dem zwischen den Ehegatten in diesem Termin geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich, der auch eine Teilhabe der Ehefrau am gemeinsam erwirtschafteten Zugewinn beinhaltet, dass der Ehemann ehegemeinsame Darlehen unter Freistellung der Ehefrau im Innenverhältnis alleine zurückführt.

Soweit die Ehefrau in der Beschwerdeerwiderung – allein – vorträgt, zu ihren Lasten sei bereits der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der R. nicht durchgeführt worden, weswegen das Absehen vom Ausgleich seines Anrechts bei der P: LV ihre ohnehin geringen Rentenanwartschaften noch deutlich[er] schmälerte, wird dies dadurch mehr als aufgewogen, dass jenes Anrecht einen Ausgleichswert von (nur) 388,73 EUR hat, im Gegenzug aber das Anrecht der Ehefrau bei der D. mit einem Ausgleichswert von 773,12 EUR nicht ausgeglichen worden ist. Im Saldo der nicht ausgeglichenen Versorgungen ist daher – auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der eingetretenen Teilrechtskraft der angefochtenen Entscheidung darbietenden Sach- und Streitstandes – von einem Ausgleich in Höhe von (2.906,91 EUR + 388,73 EUR – 773,12 EUR =) 2.522,52 EUR abgesehen worden. Dies unterschreitet die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht unerheblich.

Unter Einbeziehung des Interesses der P. LV, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und nach Gesamtabwägung der für und gegen den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der P. LV sprechenden Umstände hält der Senat es hier für angemessen, von einem Ausgleich abzusehen.

Nach alldem ist der angefochtene Beschluss in Ziffer 1. c) nach Maßgabe der Entscheidungsformel abzuändern.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 5 S. 1, 137 Abs. 5 S. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten im Scheidungstermin vom 9. Juli 2010.

Beiden Ehegatten ist ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.