Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung

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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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14.08.2019 04:55

Das Familiengericht muss den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auch dann regeln, wenn sich die Eheleute formwirksam auf einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Ausgleich geeinigt haben – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
23.09.2013 15:23

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S. von §§ 10 II, 18 I VersAusglG.
SubjectsEhescheidung
07.08.2013 17:37

Zu den Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf das ehezeitliche Versorgungsanrecht durch den Ehegatten.
SubjectsEhescheidung
11.06.2012 11:38

selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde-BGH vom 18.04.12-Az:XII ZB 325/11
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(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den

Sonstige Einkünfte sind1.Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig b
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(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 1
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published on 27.03.2021 15:38

Es handelt sich um eine einvernehmliche Ehescheidung nach dreijährigem Getrenntleben gemäß § 1565 BGB: Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten sie wiederherstellen.&
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Es handelt sich um eine einvernehmliche Ehescheidung nach dreijährigem Getrenntleben gemäß § 1565 BGB: Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten sie wiederherstellen.
 
Beide Ehepartner sind sowohl in einer gesetzlichen wie auch in einer betrieblichen Rentenversicherung versichert. Die jeweiligen Anrechte aus den Rentenversicherungen werden jeweils hälftig unter den Ehepartnern geteilt. Dies basiert auf den jeweiligen Vorschlägen der Versicherungsträger.

Die Ehefrau hat im Rahmen des Ausgleichsverfahrens den Vorschlag des Versorgungsträgers erfolglos als fehlerhaft gerügt. 
 
Die Ehefrau war der Meinung, die Halbierung ihrer Ansprüche sei nicht gerechtfertigt, da sie anders als ihr vollbeschäftigter Ehemann nur Teilzeitbeschäftigt war.
Aufgrund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit hat die Teilzeitbeschäftigung nicht zu einer Kürzung der Rentenanwartschaft geführt. 
Im Übrigen sei die Sozialversicherungsrente des Ehemannes im Rahmen der gesetzlichen Limitierungsklausel nicht gekürzt worden.
Wenn weder die Versorgungsansprüche des Ehemanns aufgrund der Limitierungsklausel noch die Ansprüche der Ehefrau aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht gekürzt wurden, muss es bei dem hälftigen Ausgleich bleiben. 

published on 22.01.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/19 Verkündet am: 22. Januar 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 29.05.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 663/11 vom 29. Mai 2013 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr
published on 12.06.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 604/12 vom 12. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; VersAusglG § 9 Abs. 2, 3, §§ 10, 16 Der Ausgleich der von einer Religionsg
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