Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - XI ZB 17/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB17.15.0
19.09.2017
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 12 OH 4/13, 27.09.2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23 Kap 1/13, 22.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 17/15
vom
19. September 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen
eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.

b) Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im KapitalanlegerMusterverfahren
verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes
Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden
soll.

c) Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der
emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich
keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zu.

d) In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue
Feststellungsziele erweitert werden.
ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB17.15.0


e) Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.
f) Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele , die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts oder den Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zur Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Konditionenblatts hinsichtlich der im "Feststellungsziel 3" in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen sowie hinsichtlich der Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts richten. Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 wird der vorbezeichnete Musterentscheid aufgehoben , soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 17 und 18 zurückgewiesen hat. Insoweit ist der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 gegenstandslos. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 auch hinsichtlich der Feststellungsziele 15 und 16 gegenstandslos ist. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten tragen der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen zu 1 bis 85 wie folgt: - Musterkläger: 18,2 % - Rechtsbeschwerdeführer zu 2: 0,24 % - Beigetretene zu 1: 0,85 % - Beigetretener zu 2: 0,40 % - Beigetretener zu 3: 2,24 % - Beigetretener zu 4: 0,56 % - Beigetretene zu 5: 13,3 % - Beigetretener zu 6: 1,43 % - Beigetretener zu 7: 0,98 % - Beigetretener zu 8: 0,17 % - Beigetretene zu 9: 0,17 % - Beigetretener zu 10: 0,17 % - Beigetretener zu 11: 4,50 % - Beigetretener zu 12: 0,94 % - Beigetretener zu 13: 0,54 % - Beigetretene zu 14: 0,18 % - Beigetretener zu 15: 0,35 % - Beigetretene zu 16: 0,19 % - Beigetretener zu 17: 0,19 % - Beigetretener zu 18: 0,28 % - Beigetretener zu 19: 0,34 % - Beigetretener zu 20: 0,73 % - Beigetretener zu 21: 0,96 % - Beigetretener zu 22: 1,09 % - Beigetretene zu 23: 0,15 % - Beigetretene zu 24: 0,58 % - Beigetretene zu 25: 0,55 % - Beigetretener zu 26: 1,41 % - Beigetretener zu 27: 1,41 % - Beigetretene zu 28: 2,60 % - Beigetretener zu 29: 0,49 % - Beigetretene zu 30: 0,27 % - Beigetretener zu 31: 0,27 % - Beigetretener zu 32: 0,45 % - Beigetretener zu 33: 0,49 % - Beigetretener zu 34: 0,49 % - Beigetretene zu 35: 0,32 % - Beigetretener zu 36: 0,32 % - Beigetretene zu 37: 0,70 % - Beigetretener zu 38: 0,72 % - Beigetretener zu 39: 1,19 % - Beigetretener zu 40: 1,17 % - Beigetretene zu 41: 0,12 % - Beigetretener zu 42: 0,25 % - Beigetretene zu 43: 0,85 % - Beigetretener zu 44: 0,65 % - Beigetretene zu 45: 2,30 % - Beigetretener zu 46: 0,29 % - Beigetretene zu 47: 0,57 % - Beigetretener zu 48: 2,32 % - Beigetretener zu 49: 0,94 % - Beigetretener zu 50: 2,90 % - Beigetretener zu 51: 2,08 % - Beigetretene zu 52: 0,47 % - Beigetretener zu 53: 0,47 % - Beigetretener zu 54: 5,30 % - Beigetretener zu 55: 1,04 % - Beigetretene zu 56: 0,12 % - Beigetretener zu 57: 0,12 % - Beigetretener zu 58: 0,25 % - Beigetretener zu 59: 1,52 % - Beigetretene zu 60: 0,23 % - Beigetretener zu 61: 0,23 % - Beigetretener zu 62: 0,33 % - Beigetretener zu 63: 0,55 % - Beigetretene zu 64: 0,29 % - Beigetretener zu 65: 0,47 % - Beigetretener zu 66: 0,62 % - Beigetretener zu 67: 0,94 % - Beigetretener zu 68: 0,73 % - Beigetretene zu 69: 0,17 % - Beigetretener zu 70: 0,48 % - Beigetretener zu 71: 1,41 % - Beigetretene zu 72: 0,25 % - Beigetretener zu 73: 0,25 % - Beigetretene zu 74: 0,47 % - Beigetretene zu 75: 0,28 % - Beigetretene zu 76: 0,19 % - Beigetretene zu 77: 0,49 % - Beigetretener zu 78: 1,57 % - Beigetretene zu 79: 0,35 % - Beigetretener zu 80: 0,35 % - Beigetretene zu 81: 2,90 % - Beigetretene zu 82: 0,59 % - Beigetretener zu 83: 0,16 % - Beigetretene zu 84: 0,28 % - Beigetretener zu 85: 0,28 % Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen zu 1 bis 85 selbst. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 11.746.233,86 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers , des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 85 auf 2.131.444,89 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 11.746.233,86 € festgesetzt.

Gründe:


A.

1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Unrichtigkeit des bei Emission des "X Zertifikat" herausgegebenen Konditionenblatts sowie über das Bestehen einer vertraglichen Haftungsgrundlage.
2
Im Jahr 2005 trat Herr K. mit der Musterbeklagten, einer in London ansässigen Geschäftsbank, in Kontakt, um sie zur Emission eines Zertifikats zu veranlassen, das mittels eines Index auf die Wertentwicklung eines von Herrn K. verwalteten Portfolios von Hedgefonds bezogen sein sollte.
3
Diesem Vorschlag entsprechend emittierte die Musterbeklagte am 31. März 2006 50.000 Stück der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung "X Zertifikat" (im Folgenden: Schuldverschreibung) zu ei- nem Nennwert von je 1.000 €. Die Rückzahlung sollte am 29. Januar 2016 fällig sein und von der Entwicklung des "X Referenz-Index" (im Folgenden : Index) abhängen, der die Wertentwicklung der Fondsgesellschaft K G. Ltd. abbildete, die wiederum in 20 bis 40 Zielfonds investieren sollte. Die K G. Ltd. wurde von der X GmbH (im Folgenden: Investmentmanagerin ) verwaltet, deren Handeln von Herrn K. bestimmt wurde.
4
Der Emission lag ein Konditionenblatt zugrunde, in dem unter anderem Angaben zum Einlösungsbetrag (Anhang A), eine Beschreibung des Index (Anhang C), Angaben zu Kosten und Gebühren (Anhang D), die Anleihebedingungen (Anhang F) und Risikohinweise (Anhang G) enthalten waren. Im Konditionenblatt heißt es auf Seite 2: "Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die Angaben in diesem Konditionenblatt und bestätigt, daß sie mit angemessener Sorgfalt überprüft hat, daß die in diesem Konditionenblatt enthaltenen Angaben nach bestem Wissen richtig sind und keine Angaben ausgelassen wurden, deren Auslassung die hierin enthaltenen Angaben irreführend erscheinen lassen könnte, mit Ausnahme der Informationen, die […] den Index be- treffen. Die hierin enthaltenen Informationen, die den Index betreffen, wurden Auszügen von, oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen. Es kann nicht zugesichert werden, daß alle Ereignisse, die vor dem Datum dieses Konditionenblatts eingetreten sind, die den Marktpreis des Index (und somit den Marktpreis und den Wert der Schuldverschreibungen ) beeinträchtigen können, veröffentlicht worden sind. Eine nachträgliche Veröffentlichung solcher Ereignisse oder die Veröffentlichung oder das Unterlassen der Veröffentlichung von wesentlichen zukünftigen Ereignissen , welche den Index betreffen, können sich negativ auf den Marktpreis oder den Wert der Schuldverschreibungen auswirken."
5
Im Anhang D des Konditionenblatts (Seite 40) wird eine "Emissionsgebühr" in Höhe von 0,4% jährlich angegeben sowie eine "Laufende Gebühr" in Höhe von 0,8% jährlich jeweils bezogen auf den Nennwert. Der entsprechende Betrag sollte vom Indexstand abgezogen werden.
6
Die Musterbeklagte begab die Schuldverschreibung an ihre institutionellen Geschäftspartner B. Bank AG und E. S.A., die diese im Wege des Zweiterwerbs an die Anleger vertrieben.
7
Ebenfalls auf Initiative des Herrn K. legte die Musterbeklagte im Februar 2006 den X Sub Trust - später umbenannt in K Sub Trust - auf, deren einzige Investorin sie war. Der K Sub Trust wurde ebenfalls durch die von Herrn K. kontrollierte Investmentmanagerin verwaltet. Die Musterbeklagte begab CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate, die jeweils von der Wertentwicklung des K Sub Trust abhingen. Zur Verwaltung des K Sub Trust vereinbarte die Musterbeklagte mit Herrn K. Anlagerichtlinien. Für die Rückzahlung der CPPI-Schuldverschreibungen übernahm die Musterbeklagte eine Garantie.
8
Durch strafbare Handlungen, u.a. das Fälschen von Depot- und Kontoauszügen , hatte Herr K. eine deutlich bessere finanzielle Situation und tatsächlich nicht erzielte Gewinne der von ihm verwalteten Fondsgesellschaften vorgetäuscht. Zudem hielt sich Herr K. nicht an die beim K Sub Trust vereinbarten Anlagerichtlinien, sondern leitete die von der Musterbeklagten gezahlte Investitionssumme in andere von ihm beherrschte Unternehmen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Juli 2011 wurde Herr K. wegen Betrugs - unter anderem zu Lasten der Musterbeklagten im Zusammenhang mit dem K Sub Trust -, wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten verurteilt. Im Zusammenhang mit dem K Sub Trust erlitt die Musterbeklagte einen Schaden in Höhe von etwa 133 Millionen €.
9
Die Fondsgesellschaften und die Investmentmanagerin sind zwischenzeitlich insolvent. Die Musterbeklagte teilte mit, dass die Schuldverschreibung wertlos sei.
10
Seit dem Jahr 2011 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Anleger geltend gemacht, zwischen ihnen und der Musterbeklagten sei ein Vertragsverhältnis "sui generis" zustande gekommen, dessen Pflichten die Musterbeklagte durch Verwenden des in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Konditionenblatts und durch Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit verletzt habe. Zudem haben sie sich zur Begründung der Haftung der Musterbeklagten darauf berufen, ein zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern zustande gekommener Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung in eigenem Namen und auf Rechnung der Zweiterwerber zum Gegenstand gehabt habe, habe Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber entfaltet. Aus diesem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei die Musterbeklagte verpflichtet gewesen, die Zweiterwerber über die Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts zu unterrichten. Schließlich haben sie der Musterbeklagten vorgeworfen, sie durch das Verwenden des Konditionenblatts im Sinne des § 826 BGB sittenwidrig vorsätzlich geschädigt, gegen § 264a StGB verstoßen und Beihilfe im Sinne des § 830 BGB zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch Herrn K. geleistet zu haben.
11
Das Oberlandesgericht hat das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 27. September 2013 eingeleitete Musterverfahren durchzwei Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - berichtigt am 9. Februar 2015 - und 11. Februar 2015 erweitert. Mit dem letzten Erweiterungsbeschluss hat das Oberlandesgericht das auf die Feststellung der Fehlerhaftigkeit konkret aufgelisteter Aussagen des Konditionenblatts (Unterpunkte a bis r) gerichtete Feststellungsziel 3 auf Antrag des Musterklägers durch Einfügen des Wortes "insbesondere" vor der Auflis- tung dahingehend erweitert, dass das Konditionenblatt "einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, insbesondere durch folgende Aussagen".
12
Mit Musterentscheid vom 22. April 2015 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind 85 Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Musterklägers beigetreten.
13
Der Musterkläger, der weitere Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen wenden sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dagegen, dass das Oberlandesgericht die Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts verneint (Feststellungsziel 3) und dem zwischen den institutionellen Ersterwerbern und der Musterbeklagten zustande gekommenen Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger beigemessen hat (Feststellungsziele 14 bis 18). Soweit das Oberlandesgericht das Zustandekommen eines Vertrags "sui generis" zwischen der Musterbeklagten und den Anlegern sowie die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Musterbeklagten verneint hat, wird dies von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffen.
14
Mit ihrem Hauptantrag verfolgen der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen das Feststellungsziel 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2015 und die Feststellungsziele 14 bis 18 weiter. Sie beantragen festzustellen, dass das Konditionenblatt "insbesondere" durch die in den Unterpunkten a bis r aufgelisteten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Aussagen enthält (Feststellungsziel 3), dass ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung des Zweiterwerbers zum Gegenstand hat, Schutzwirkung zugunsten des Zweiterwerbers entfaltet (Feststellungsziel 14), dass das Verwenden des Konditionenblatts eine Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten dar- stellt (Feststellungsziel 15), dass ein unterbliebener Hinweis der Musterbeklagten gegenüber den Zweiterwerbern auf die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit des Konditionenblatts nach Erwerb der Schuldverschreibung durch die Zweiterwerber eine Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten darstellt (Feststellungsziel 16), dass Ansprüche aus Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten der Regelverjährung des BGB unterliegen (Feststellungsziel 17) sowie in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stehen und die spezialgesetzliche Verjährung nicht die für die Verletzung dieser Schutzpflichten geltende Regelverjährung des BGB sperrt (Feststellungsziel 18).
15
Mit dem zum Feststellungsziel 3 (Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts) gestellten Hilfsantrag erstreben die Rechtsbeschwerden für den Fall, dass der Senat die bisherige Formulierung für nicht ausreichend bestimmt erachtet, die Feststellung, dass das Konditionenblatt unrichtige oder unvollständige Aussagen enthält, "nämlich" (statt insbesondere) durch die in den Unterpunkten a bis r aufgeführten Aussagen, und darüber hinaus gesondert die Feststellung, dass das Konditionenblatt unvollständige Angaben enthält, indem nicht darüber informiert wird, dass - seit Anfang November 2005 zwischen K. und der Musterbeklagten Gespräche über die Emission kapitalgarantierter Schuldverschreibungen (sog. CPPI-Schuldverschreibungen) durch die Musterbeklagte geführt worden sind, wobei die kapitalgarantierten Schuldverschreibungen mittels eines Index auf ein Referenzportfolio bezogen werden sollten , das wiederum die X GmbH/K. verwalten sollten; - zur Verwaltung des vorbezeichneten Referenzportfolios ein von K. zu verwaltender Sub-Trust eingerichtet werden sollte; - im Februar 2006 mit der K GmbH/K. eine Vereinbarung zur Verwaltung eines Sub-Trusts zustande gekommen ist, aufgrund derer K. die Anlageentscheidungen frei treffen konnte; - sämtliches von der K I. Ltd. und der K G. Ltd. zu investierendes Kapital zum Kauf von Finanzprodukten der Musterbeklagten verwendet werden sollte.
16
Der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen sind der Ansicht, das Oberlandesgericht habe den Antrag zum Feststellungsziel 3 ("insbesondere durch folgende Aussagen") zutreffend dahin ausgelegt , dass auch zu prüfen sei, ob das Konditionenblatt - über die in den Buchstaben a bis r konkret zitierten Aussagen hinaus - auf Grundlage des vom Musterkläger oder den Beigeladenen gehaltenen Vortrags in sonstiger Weise unrichtig und/oder unvollständig sei. Auf Grundlage dieses Verständnisses habe das Oberlandesgericht aber die Feststellung treffen müssen, dass das Konditionenblatt von Anfang an unvollständig gewesen sei, weil über Interessenkonflikte der Musterbeklagten, einschließlich der Interessenkonflikte aus Provisionseinnahmen , nicht aufgeklärt worden sei. Es hätten Angaben über Interessenverflechtungen zwischen der Musterbeklagten und den von Herrn K. beherrschten Unternehmen, die im Rahmen des Kapitalanlagemodells hätten tätig werden sollen, gefehlt. Sollte das Bestimmtheitsgebot es erfordern, den Grund der Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts nicht nur in den Entscheidungsgründen zu nennen, sondern im Feststellungsziel konkret auszuformulieren , trage dem der Hilfsantrag Rechnung. Dieser sei im bislang gestellten Hauptantrag als "Minus" enthalten gewesen. Unterstellt, die im Hilfsantrag genannten Feststellungen könnten auf Grundlage des bislang gestellten Antrags zum Feststellungsziel 3 nicht getroffen werden, rügen die Rechtsbeschwerden eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. Hätte das Oberlandesgericht auf das Erfordernis, Feststellungsziele im Antrag auszuformulieren, hingewie- sen, hätte der Musterkläger einen Erweiterungsantrag gemäß § 15 KapMuG entsprechend dem nun formulierten Hilfsantrag gestellt.

B.

17
Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 haben, soweit sie zulässig sind, nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vertrag zwischen dem Ersterwerber und der Musterbeklagten keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zukommt. Die Rechtsbeschwerden führen nur insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht zu ihren Lasten Feststellungen getroffen hat, auf die es aufgrund dessen nicht mehr ankommt. Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, dass das Oberlandesgericht keine Feststellungen zu einem Prospektfehler wegen unterbliebener Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten getroffen hat. Ein solches Feststellungsziel ist nicht Gegenstand des Musterverfahrens.

I.

18
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zur Begründung des Musterentscheids (WM 2015, 1105 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:
19
Ein Vertrag "sui generis" sei zwischen den Erwerbern der Schuldverschreibungen und der Musterbeklagten nicht zustande gekommen. Unmittelbare vertragliche Ansprüche der Anleger ergäben sich auch nicht aus dem Begebungsvertrag , weil Vertragspartner nur die ersten Abnehmer, also die institutionellen Geschäftspartner der Musterbeklagten geworden seien. Entgegen der Ansicht des Musterklägers sei zu dieser vertraglichen Konstruktion kein weite- rer, zusätzlicher Vertrag mit den Anlegern als Zweiterwerber der Schuldverschreibungen hinzugekommen. Die Rechtswirkungen des Begebungsvertrags seien auch nicht automatisch mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen auf die Zweiterwerber übertragen worden (Feststellungsziel 1).
20
Die Aussagen im Konditionenblatt seien nicht unrichtig. Die Angaben, aus denen der Musterkläger eine Unrichtigkeit des Konditionenblatts herleite, hätten zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts den Kenntnissen der Musterbeklagten entsprochen. Diese habe im Konditionenblatt mehrfach deutlich gemacht, dass diese Informationen von ihr nicht überprüft worden seien, sondern sie nur das wiedergegeben habe, was ihr von der indexbildenden Stelle mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund enthalte das Konditionenblatt nicht die Aussage der Musterbeklagten, dass die genannten Angaben richtig seien. Dass in der Folge die Vorgaben nicht eingehalten worden seien, ändere nichts daran, dass sie jedenfalls zutreffend mitgeteilt worden seien. Ausschlaggebend sei allein der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts. Auch im Hinblick auf die mit Beschluss vom 11. Februar 2015 erweiterte Fassung des Feststellungsziels sei keine Feststellung zu treffen. Das Konditionenblatt sei auch nicht durch etwaige Auslassungen unrichtig, da keine weiteren Angaben vorzunehmen gewesen seien. Dies ergebe sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten und im Schriftsatz vom 9. März 2015 vertieften Ansicht des Musterklägers gebe das Konditionenblatt auch die Zahlung der "Laufenden Gebühr" in Höhe von 0,8% nicht deshalb unrichtig wieder, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass diese die B. Bank erhalte. In Anbetracht der offenen Formulierung habe sich für den Anleger nicht aufdrängen müssen, dass diese an die Musterbeklagte fließe, so dass insoweit auch kein Irrtum habe ausgelöst werden können. Dass die B. Bank die Gebühr erhalten habe, führe auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 1 und 2 des Konditionenblatts zu einer Unrichtigkeit. Mit dem dortigen Hinweis ("Ausgenommen des unter dem nachfolgenden Punkt 17 Dargelegten , ist, soweit es der Emittentin bekannt ist, keine weitere Person beteiligt, welche an dem Angebot Interessen hat, die von ausschlaggebender Bedeutung sind.") seien nur Personen gemeint, die ein wirtschaftliches Interesse an dem Angebot selbst hätten, nicht aber solche, die ein wirtschaftliches Interesse am Vertrieb hätten (Feststellungsziel 3).
21
Ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung des Zweiterwerbers zum Gegenstand habe, entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des Zweiterwerbers. Die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide aus, wenn dem letztlich Geschädigten eigene vertragliche Ansprüche gegen seinen Vertragspartner zustünden. Das sei hier der Fall. Nach dem Vortrag des Musterklägers hätten dem Erwerb der Schuldverschreibungen Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsverträge zugrunde gelegen. Aus diesen hätten sich ebenfalls Informationspflichten ergeben, die es den Anlegern hätten ermöglichen sollen, die wirtschaftlichen Folgen ihrer Investition abzuschätzen. Soweit der Musterkläger in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen habe, dass der jeweilige Zeichnungsvorgang auf der Grundlage einer Anlageberatung oder jedenfalls Anlagevermittlung erfolgt sei, setze er sich zu seinem eigenen Vortrag in Widerspruch (Feststellungsziel 14).
22
Da der Vertrag über den Erwerb der Schuldverschreibung keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber entfalte, komme es nicht mehr darauf an, ob die Musterbeklagte durch das Verwenden des Konditionenblatts (Feststellungsziel 15) bzw. das Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit (Feststellungsziel 16) gegenüber den Zweiterwerbern bestehende Schutzpflichten verletzt hätte. Die Feststellung, dass Ansprüche aus der Verletzung solcher Schutzpflichten der Regelverjährung des BGB unterlägen, sei nicht zu treffen. Für spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche nach § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG aF habe eine dreijährige Verjährungsfrist gegolten, die mit Veröffentlichung des Prospekts begonnen und mithin im Jahr 2009 geendet habe. Eine längere Frist nach bürgerlichem Recht würde den Sinn dieser Regelung, Rechtssicherheit zeitnah herbeizuführen, konterkarieren (Feststellungsziel 17). Aus diesem Grund sei auch nicht festzustellen, dass Ansprüche aus der Verletzung von Schutzpflichten in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stünden und die spezialgesetzliche Regelverjährung die für Ansprüche aus Verletzung der Schutzpflichten geltende Regelverjährung des BGB nicht sperre. Außerdem fehle es an entsprechenden Schutzpflichten (Feststellungsziel 18).
23
Die Musterbeklagte habe die Zweiterwerber durch Verwenden des Konditionenblatts auch nicht sittenwidrig vorsätzlich geschädigt (§ 826 BGB). Es fehle jedenfalls an einem dahingehenden Vorsatz (Feststellungsziele 10 und 19). Sie habe durch Verwenden des Konditionenblatts auch keine unrichtigen vorteilhaften Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen (§ 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insoweit fehle es bereits an der Darlegung des erforderlichen Vorsatzes. Zudem sei das Konditionenblatt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht unrichtig (Feststellungsziel 11). Ebenso wenig habe die Musterbeklagte durch Verwenden des Konditionenblatts gemäß § 830 BGB objektiv Beihilfe zu einer gegenüber den Zweiterwerbern seitens des Herrn K. begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung geleistet (Feststellungsziel 20).

II.

24
Diese Ausführungen halten, soweit sie mit den Rechtsbeschwerden zulässig angegriffen wurden und keine gegenstandslos gewordenen Feststellungsziele betreffen, rechtlicher Überprüfung stand.
25
1. Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 sind überwiegend zulässig. Soweit sie die Feststellung von Fehlern des Konditionenblatts erstreben (Feststellungsziel 3), sind sie teilweise unzulässig.
26
a) Die Rechtsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten B1 bis B85, die der Rechtsbeschwerde des Musterklägers zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vom Musterkläger als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG).
27
b) Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag benennt mit den Feststellungszielen 3 und 14 bis 18 die angegriffenen Teile des Musterentscheids und lässt erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF und vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die "insbesondere"-Formulierung des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 steht dem nicht entgegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nicht notwendig einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, solange das Ziel des Rechtsmittels - wie hier - in bestimmter Weise erkennbar wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, juris Rn. 8 f.). Genügt die Formulierung eines Feststellungsziels den an einen bestimmten Antrag zu stel- lenden Anforderungen nicht, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels , sondern zur Unzulässigkeit des Feststellungsziels.
28
Dem Rechtsbeschwerdeantrag zum Feststellungsziel 3 kann - trotz der selektiven Begründung (dazu sogleich unter c) - nicht entnommen werden, dass bestimmte Prospektfehler, die das Oberlandesgericht verneint hat, vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen. Die Rechtsbeschwerden verfolgen mit dem Hauptantrag unverändert die erstinstanzliche Fassung weiter und machen geltend, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" sei umfassend zu prüfen, ob das Konditionenblatt im Hinblick auf die im Buchstabenkatalog aufgeführten Aussagen oder auf Grundlage des Vortrags des Musterklägers oder der Beigeladenen in sonstiger Weise fehlerhaft sei.
29
c) Den Angriff gegen die Zurückweisung der im Feststellungsziel 3 zusammengefassten Anträge zur Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts begründen die Rechtsbeschwerden jedoch nur damit, es hätte die Unvollständigkeit des Konditionenblatts festgestellt werden müssen, weil Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate nicht dargestellt worden seien. Hinsichtlich aller weiteren Prospektfehler, die von der Zurückweisung der Anträge zum Feststellungsziel 3 erfasst sind, sind die Rechtsbeschwerden daher mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).
30
aa) Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muss eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Rechtsbeschwerdegründe). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsbeschwerdebegründung grundsätzlich auf alle Teile der angegriffenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen (zur Berufung: BGH, Urteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10, vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 11 und vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; zur Revision: BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2008 - II ZR 1/07, WM 2009, 951 Rn. 21 f. und vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, NJW-RR 2011, 1536 Rn. 5).
31
bb) Diesen Anforderungen genügt die einheitliche Begründung der Rechtsbeschwerden und Beitritte nur, soweit sie geltend macht, das Oberlandesgericht hätte auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" die Unvollständigkeit des Konditionenblatts deshalb feststellen müssen , weil Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate nicht dargestellt worden seien. Zur Zurückweisung der Feststellungsanträge hinsichtlich weiterer Prospektfehler fehlt jegliche Angabe von Rechtsbeschwerdegründen im Sinne des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Ausführungen hierzu wären jedoch erforderlich gewesen, um die Rechtsbeschwerden auch insoweit ordnungsgemäß zu begründen. Bei dem unter der Bezeichnung "Feststellungsziel 3" zusammengefassten Begehren, die Unrichtigkeit des Konditionenblatts in mehrfacher Hinsicht festzustellen, handelt es sich nicht um einen einheitlichen, alle gerügten Fehler umfassenden Streitgegenstand, sondern jeweils um unterschiedliche Streitgenstände.
32
(1) In der hier maßgeblichen, seit 1. November 2012 geltenden Fassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 hat der Gesetzgeber den Begriff des "Feststellungsziels" mit den im Einzelnen im Vorlage - oder Erweiterungsbeschluss formulierten Fragen, die in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) noch als Streitpunkte bezeichnet wurden (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 KapMuG aF), gleichgesetzt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 17). Fortan wird der Streitgegenstand eines Musterverfahrens durch das in § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG legaldefinierte Feststellungsziel bestimmt, das der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KapMuG) formuliert hat oder das durch einen Erwei- terungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) zum Gegenstand des Musterverfahrens geworden ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 103; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., Einl. Rn. 71 und § 22 Rn. 6; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 81; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 325a Rn. 5). Das Musterverfahren bezweckt, die in den einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Diesem Zweck entsprechend bildet jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, also jede gesondert begehrte Feststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder zur Klärung einer Rechtsfrage, ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens (zum zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 24 mwN).
33
(2) Soll - wie hier - die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Kapitalmarktinformation hinsichtlich mehrerer Aussagen festgestellt werden, handelt es sich bei jeder angeblich fehlerhaften oder unzureichenden Aussage um ein eigenständiges Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Das Begehren im Musterverfahren kann nicht darauf gerichtet sein, nur generell zu klären, ob eine Kapitalmarktinformation fehlerhaft ist (aA KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 27 und Rn. 47 ff.). Anspruchsbegründende Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 KapMuG sind die konkreten Umstände, die die Unrichtigkeit oder Auslassung der Kapitalmarktinformation im Einzelfall begründen sollen (hier die in den Buchstaben a bis r im Feststellungsziel aufgeführten Aussagen). Nur wenn bezogen auf einzelne gerügte Unrichtigkeiten oder Auslassungen nach Abschluss des Musterverfahrens mit Bindungswirkung feststeht , ob diese bestehen oder nicht, können die Prozessgerichte weitere Anspruchsvoraussetzungen , wie beispielsweise das Verschulden oder die Kausalität , prüfen (vgl. Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 103 f.).
34
(3) Nach alledem bildet hier jede beanstandete Aussage oder Auslassung des Konditionenblatts einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens. Die einheitliche Begründung der Rechtsbeschwerden und Beitritte genügt den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO daher bis auf den einen gerügten Fehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten nicht.
35
d) Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, das Oberlandesgericht hätte auf Grundlage der Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015 feststellen müssen, dass das Konditionenblatt hinsichtlich der Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten unvollständig sei, wenden sie sich auch insoweit gegen eine in der angegriffenen Entscheidung liegende Beschwer.
36
aa) Allerdings erstreckt sich die zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler.
37
Für den Inhalt der Entscheidung ist grundsätzlich der Wortlaut der Entscheidungsformel maßgeblich. Bei klageabweisenden Entscheidungen, deren Tenor keine Aufschlüsse zulässt, erschließt sich die Bindungswirkung der Entscheidung allerdings stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen einschließlich des Parteivorbringens (BGH, Urteile vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 und vom 28. Mai 1998 - I ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288 f.). Eine Auslegung ist jedoch nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 15 und vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 15; jeweils mwN).
38
Danach hat das Oberlandesgericht über die im Antrag zum Feststellungsziel 3 in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen hinaus einen Prospektfehler nur insoweit verneint, als der Musterkläger anlässlich des Erweiterungsantrags vom 11. Februar 2015 geltend gemacht hat, die Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D sei unrichtig. Auch wenn die Zurückweisung des Antrags festzustellen, dass das Konditionenblatt unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, "insbesondere durch folgende Aussagen …", auch die Deutung zuließe, es solle damit festgestellt werden, die Kapitalmarktinformation sei insgesamt fehlerfrei, ergibt sich der auf bestimmte Prospektfehler begrenzte Entscheidungsumfang hier mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen des Musterentscheids. Dort hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht, im Hinblick auf die durch den Ergänzungsantrag erweiterte Fassung des Feststellungsziels sich nur zur Prüfung veranlasst zu sehen, ob eine Auslassung deshalb vorliegt, weil die Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts unzureichend ist. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage, wie weit seine Entscheidungsbefugnis zum Feststellungsziel 3 ("unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, insbesondere durch folgende Aussagen") reicht, nicht auseinandergesetzt. Daher liegt die Annahme fern, es habe eine über die abgehandelten Prospektfehler hinausreichende Entscheidung treffen oder gar zum Ausdruck bringen wollen, das einschließlich der englischen Übersetzung über 80 Seiten umfassende Konditionenblatt insgesamt für fehlerfrei zu halten. Vielmehr ist das Oberlandesgericht ersichtlich davon ausgegangen, die Erweiterung des Musterverfahrens durch die "insbesondere" -Formulierung habe nur dazu geführt, dass die im Zusammenhang mit dem Erweiterungsantrag beanstandete Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D Gegenstand des Musterverfahrens geworden ist.
39
bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand ) nicht zu entscheiden, (nur) mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, während das Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO, das auf verfahrensabschließende Beschlüsse wie den Musterentscheid entsprechende Anwen- dung findet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJWRR 2009, 209 Rn. 5 und vom 26. August 2013 - IX ZR 26/13, juris; KKKapMuG /Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 9, Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 321 Rn. 2), lediglich auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist und deshalb unzulässig ist, wenn die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung begehrt wird (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9, vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70 und vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 208/16, juris Rn. 2).
40
So liegt der Fall hier. Das Oberlandesgericht hat zu dem mit den Rechtsbeschwerden verfolgten Feststellungsziel (Unvollständigkeit des Prospekts wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten) bewusst keine Entscheidung getroffen. Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Feststellungsziel 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015 habe dazu geführt, dass auch die in der Rechtsbeschwerdebegründung als Prospektfehler beanstandete fehlende Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate verfahrensgegenständlich gewesen sei. Wäre dies richtig, würde die bewusste Nichtbescheidung dieses angeblichen Prospektfehlers auf einer unrichtigen Auslegung des Feststellungsziels 3 beruhen.
41
2. Soweit die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 zulässig sind, sind sie nur zu einem geringen Teil begründet. Das Oberlandesgericht hat dem zwischen den Ersterwerbern und der Musterbeklagten geschlossenen Vertrag zu Recht keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber beigemessen (Feststellungsziel 14). Dementsprechend hat es auch die auf Feststellung der Verletzung solcher Schutzpflichten gerichteten Feststellungsziele (Feststellungsziele 15 und 16) aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerden führen jedoch insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als das Oberlandesgericht Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur Anspruchskonkurrenz der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Ansprüche getroffen hat (Feststellungsziele 17 und 18), auf die es mangels Bestehens der Ansprüche nicht mehr ankommt. Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden indes geltend, das Oberlandesgericht hätte einen Fehler des Konditionenblatts wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPISchuldverschreibungen und Hebelzertifikate feststellen müssen.
42
a) Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein Vertrag zwischen der Musterbeklagten und dem Ersterwerber, der den Erwerb der Schuldverschreibung auf Rechnung des Zweiterwerbers zum Gegenstand hat, keine Schutzwirkung zugunsten des Zweiterwerbers entfaltet (Feststellungsziel 14).
43
aa) Der Musterkläger und der Beigeladene D. , auf deren Antrag hin die Feststellungsziele 14 bis 18 mit Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 einbezogen worden sind, haben sich zur Begründung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschließlich auf deutsches Sachrecht bezogen. Demnach ist das Feststellungsziel ausschließlich darauf ausgerichtet, ob sich die begehrte Feststellung in Anwendung deutschen Rechts ergibt, ohne dass der Senat zu prüfen hätte, welches Sachrecht in den Ausgangsverfahren zur Anwendung kommen muss (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG).
44
bb) Das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte beruht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 15 mwN). Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 27; BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, juris Rn. 12 und vom 17. November 2016 aaO Rn. 17; jeweils mwN).
45
cc) Diese Voraussetzungen erfüllt der Vertrag zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern nicht (ebenso Einsele, WuB 2015, 435, 438; Habersack, ZIP 2014, 1149, 1151; Thelen, BKR 2016, 12, 13). Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem im Feststellungsziel 14 bezeichneten "Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung eines Dritten (nachfolgend "Zweiterwerber") zum Gegenstand hat" der schuldrechtliche Teil des Begebungsvertrags gemeint ist, der das verbriefte Recht zum Entstehen bringt (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., Vor § 793 Rn. 24 ff. und § 793 Rn. 26; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 793 Rn. 14), oder ein neben dem Begebungsvertrag geschlossener Kaufvertrag, der die Musterbeklagte verpflichtet hat, den Ersterwerbern das Eigentum an der Urkunde zu verschaffen (vgl. Einsele, WuB 2015, 435, 438). Dahinstehen kann ebenfalls, ob die Erwägungen des Oberlandesgerichts zum fehlenden Schutzbedürfnis der Zweiterwerber frei von Rechtsfehlern sind. Jeden- falls ist nicht erkennbar, woraus sich ein berechtigtes Interesse der institutionellen Ersterwerber an der Einbeziehung der Zweiterwerber in den Schutzbereich des mit der Musterbeklagten geschlossenen Vertrags herleiten lassen sollte.
46
(1) Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines Dritten ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen ihm und dem Dritten entweder eine rechtliche Beziehung mit persönlicher Fürsorge- und Obhutspflicht oder sozialer Abhängigkeit besteht ("Wohl-und-Wehe-Fälle") oder ihm - ohne eine derart enge Bindung - besondere Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund einer Sonderverbindung in Gestalt eines Vertrags oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen sozialen Kontakts obliegen (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 19 mwN). Beides ist hier nicht der Fall. Ein personenrechtlicher Einschlag ist im Verhältnis der Ersterwerber zu ihren Kunden ersichtlich nicht gegeben. Im Rahmen einer Absatzkette treffen den Zwischenhändler gegenüber seinen Kunden im Allgemeinen keine Schutzpflichten, die die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsausdehnung des Herstellers auf den Endabnehmer nach der objektiven Interessenlage nahe legen könnten (BGH, Urteile vom 26. November 1968 - VI ZR 212/66, WM 1969, 38, 39 f., insoweit in BGHZ 51, 91 nicht abgedruckt, vom 14. Mai 1974 - VI ZR 48/73, WM 1974, 751, 753 und vom 11. Oktober 1988 - XI ZR 1/88, NJW 1989, 1029, 1030). Das gilt auch hier.
47
(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Musterbeklagte und die Ersterwerber ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hätten, vertragliche Schutzpflichten auf Enderwerber der Schuldverschreibungen zu erstrecken, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat einen entsprechenden Willen der Parteien dann angenommen, wenn eine Person, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder ein Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt ist und deshalb nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 172, vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 und vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 16). Damit lässt sich die vorliegende Fallkonstellation nicht vergleichen. Die bloße Kundgabe von Informationen in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Konditionenblatt führt nicht dazu, dass die Musterbeklagte gegenüber den Ersterwerbern Informations- oder Prüfpflichten auf vertraglicher Grundlage übernommen hätte. Schon gar nicht kann angenommen werden, der Wille der Vertragspartner des ersten Erwerbs sei darauf gerichtet gewesen, die Informationen im Konditionenblatt zur Grundlage eines Anlageentschlusses von Zweiterwerbern zu machen. Die Zweiterwerber können nicht allein daraus, dass sie auf die von der Musterbeklagten herausgegebene Kapitalmarktinformation vertraut und infolgedessen einen Schaden erlitten haben, eigene vertragliche Ansprüche gegen die Musterbeklagte herleiten. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung vermag allenfalls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen. Dieses Vertrauen wird ausschließlich durch spezialgesetzliche bzw. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geschützt, weil ansonsten die Vorgaben des Gesetzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten (Senatsurteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 24 mwN; vgl. Einsele, WuB 2015, 435, 437 f.). Dass die Musterbeklagte "im Zusammenhang mit Gesellschaften der K. -Gruppe" noch andere Finanzinstrumente emittiert hat, ist für die Beurteilung, ob die institutionellen Ersterwerber ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung der Zweiterwerber in den von ihnen geschlossenen Vertrag haben, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ohne Belang.
48
b) Demzufolge hat das Oberlandesgericht auch die Feststellungsziele zur Verletzung der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehenden Schutzpflichten (Feststellungsziele 15 und 16) mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auf diese Fragen kommt es nicht mehr an, weil der auf den Ersterwerb der Schuldverschreibungen gerichtete Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber entfaltet.
49
Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat das Oberlandesgericht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen , ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) oder der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106).
50
Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu den Feststellungzielen 15 und 16 zu Recht keine Sachentscheidung getroffen. Insoweit ist der Tenor des angegriffenen Musterentscheids lediglich klarzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 63 f.).
51
c) Teilweise Erfolg haben die Rechtsbeschwerden jedoch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der begehrten Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur Anspruchskonkurrenz von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzpflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wenden (Feststellungsziele 17 und 18). Diese Fragen hat das Oberlandesgericht zu Lasten der Musterklägerseite sachlich entschieden, obwohl deren Entscheidungserheblichkeit aufgrund der vorausgegangenen Prüfungsergebnisse des Musterverfahrens ebenfalls entfallen ist. Insoweit ist der angegriffene Musterentscheid unabhängig davon, ob die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts richtig sind, allein deshalb aufzuheben, weil die Fragen nach der Verjährungsfrist und Anspruchskonkurrenz solcher Ansprüche in den Ausgangsverfah- ren nicht mehr entscheidungserheblich werden können. Das Feststellungsziel 14 hat zu dem Ergebnis geführt, dass Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bestehen. Der zugrundeliegende Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 17 und 18 gegenstandslos.
52
d) Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, das Oberlandesgericht hätte feststellen müssen, dass das Konditionenblatt wegen der fehlenden Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate fehlerhaft sei. Das Oberlandesgericht hat zu diesem angeblichen Prospektfehler zu Recht keine Entscheidung getroffen, weil er vom Feststellungsziel 3 nicht umfasst ist (§ 308 ZPO entsprechend).
53
aa) Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, führt der Umstand , dass die auf Feststellung einer Anspruchsgrundlage gerichteten Feststellungsziele (Vertrag sui generis, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, deliktische Ansprüche) keinen Erfolg haben, nicht dazu, dass die Entscheidungserheblichkeit eines auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziels verneint werden könnte mit der Folge, dass der zugrunde liegende Erweiterungsbeschluss vom 11. Februar 2015 auch insoweit gegenstandslos geworden wäre.
54
Zwar hat auch das Rechtsbeschwerdegericht fortlaufend zu prüfen, ob das Sachentscheidungsinteresse entfallen ist, weil auf Grund der vorausgegangenen Prüfungsergebnisse feststeht, dass durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Feststellungsziel 3 lässt weder in der ursprünglichen Fassung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts noch in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses des Oberlandesgerichts erkennen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung vertraglicher , vertragsähnlicher oder deliktischer Ansprüche festgestellt werden sollen. Sollte die Kapitalmarktinformation fehlerhaft sein, stünde nicht fest, dass durch diese Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren gefördert werden könnte. Aufgrund der sonstigen Ergebnisse des Musterverfahrens - nur darauf kommt es an - ließe sich nämlich nicht ausschließen, dass gegen die Musterbeklagte durchsetzbare gesetzliche Prospekthaftungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 VerkProspG in der maßgeblichen Fassung vom 22. Juni 2005 i.V.m. § 44 BörsG in der maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 2002 (im Folgenden jeweils: aF) bestehen. Soweit das Oberlandesgericht im Rahmen der mit den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Zurückweisung des Feststellungsziels 10 (Deliktische Ansprüche gemäß § 826 BGB) ausgeführt hat, "[r]elevant sind auch nicht die Voraussetzungen der Prospekthaftung, da entsprechende Ansprüche nicht geltend gemacht werden bzw. ohnehin verjährt sind", nimmt diese Aussage an der Bindungswirkung (§ 22 Abs. 1 KapMuG) des Musterentscheids nicht teil. Die Bindungswirkung des Musterentscheids erfasst in objektiver Hinsicht zwar nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung , sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 31; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 4, Rn. 10 f.; zum KapMuG aF vgl. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 147; Gebauer, ZZP 119 (2006), 159, 170). Sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus. Anspruchsausschließende Voraussetzungen eines gesetzlichen Prospekthaftungsanspruchs (§ 13 Abs. 1 VerkProspG aF i.V.m. § 44 BörsG aF) sind, soweit dies bei Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen überhaupt möglich wäre (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138), nicht zum Gegenstand eines Feststellungsziels gemacht worden. Hinzu kommt, dass den obigen Ausführungen des Oberlandesgerichts selbst im Rahmen des Feststellungsziels 10 keine tragende Bedeutung zukommt. Das Oberlandesgericht hat eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der Musterbeklagten gemäß § 826 BGB deshalb verneint, weil es an einem Schädigungsvorsatz fehlt. Die Voraussetzungen eines gesetzlichen Prospekthaftungsanspruchs hat es in diesem Zusammenhang für unmaßgeblich gehalten.
55
bb) Das mit Erweiterungsbeschluss vom 11. Februar 2015 verfahrensgegenständlich gewordene Feststellungsziel, das Konditionenblatt enthalte unrichtige und/oder unvollständige Angaben "insbesondere durch folgende Aussagen" , erfasst den behaupteten Prospektfehler wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPISchuldverschreibungen und Hebelzertifikate - auch in Anbetracht der fehlenden Bestimmtheit der Formulierung (dazu sogleich unter dd) - eindeutig nicht.
56
(1) Der Senat ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG nicht gehindert zu überprüfen, ob sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend; Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 102). Dasselbe gilt für die Prüfung, ob in der Vorinstanz zur Prüfung gestellte Feststellungsziele aufgrund fehlerhafter Auslegung des Antrags unberücksichtigt geblieben sind.
57
(2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11). Das gilt auch für ein zur Entscheidung gestelltes und in den Vorlage- bzw. Erweiterungsbeschluss aufgenommenes Feststellungsziel. Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23). Dementsprechend ist auch der Umfang eines Feststellungsziels anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens auszulegen, das es ausfüllen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133).
58
(3) Demnach hat der Musterkläger mit seinem Erweiterungsantrag, vor die im Buchstabenkatalog a bis r aufgelisteten Aussagen das Wort "insbesondere" einzufügen, zum Ausdruck gebracht, über den Buchstabenkatalog hinaus nur die Prospektfehler zur Entscheidung stellen zu wollen, die er oder ein Beigeladener im Musterverfahren geltend gemacht haben. Dass das Feststellungsziel in diesem Sinne auszulegen ist, ohne dass das Oberlandesgericht Anlass gehabt hätte, dies zu hinterfragen (§ 139 Abs. 1 ZPO), ziehen auch die Rechtsbeschwerden nicht in Zweifel. Sie meinen jedoch, hiervon sei auch ein angeblicher Prospektfehler wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate erfasst, weil der Musterkläger in der Vorinstanz auch einen solchen geltend gemacht habe. Das trifft nicht zu.
59
Die Rechtsbeschwerden stützen sich zur Begründung eines solchen Prospektfehlers darauf, dass das Verfahren zur zeitlich später erfolgten Begebung der auf den K Sub Trust referenzierenden CPPISchuldverschreibungen und der Hebelzertifikate zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konditionenblatts (20. Dezember 2005) und zum Zeitpunkt der Emission der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung (31. März 2006) zwischen den Beteiligten, insbesondere der Musterbeklagten, bereits "weitgehend" ausverhandelt gewesen sei. Hierzu habe auch gehört, dass die Hebelzertifikate ausschließlich von zwei von Herrn K. beherrschten Unternehmen, nämlich der K G. Ltd. und der K I. Ltd., erworben werden sollten. Aus dem bereits geplanten Vorhaben der Begebung der beiden anderen Finanzinstrumente hätte sich für die Musterbeklagte ein erheblicher Anreiz ergeben , auch die Begebung der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung zu forcieren, weil deren Emission auch wirtschaftliche Bedingung dafür gewesen sei, dass im Zusammenhang mit diesen weiteren Finanzinstrumenten erhebliche Vergütungen generiert werden konnten. Weiterhin habe die Gefahr bestanden , dass Herr K. bei seinen Investitionsentscheidungen den erheblich erweiterten wirtschaftlichen Spielraum, der ihm durch die faktische Verfügung über das Vermögen des K Sub Trust eingeräumt worden sei, auch zugunsten eigener Zwecke habe nutzen können. Auf beide Interessenkonflikte hätte nach Ansicht der Rechtsbeschwerden bei Abfassen des Konditionenblatts zu der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung hingewiesen werden müssen. Die Anleger der hiesigen Schuldverschreibung hätten nicht damit rechnen müssen, dass die Musterbeklagte aus Mitteln der Anleger noch auf andere Weise über Provisionseinnahmen bei Begebung des Hebelzertifikats verdiene.
60
Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerden hat sich der Musterkläger in der Vorinstanz an keiner der hierfür in Bezug genommenen Aktenfundstellen darauf berufen, das hier in Rede stehende Konditionenblatt sei im Sinne eines Prospektfehlers unvollständig gewesen, weil es auf diese "Interessenkonflikte und vielfältigen Provisionsinteressen der Musterbeklagten" nicht hingewiesen habe. Eine solche Verbindung stellt erstmals die Rechtsbeschwerdebegründung her. In der Vorinstanz wurden die anderweitigen Geschäftsbeziehungen der Musterbeklagten zu Herrn K. zwar geschildert einschließlich der Begebung der auf den K Sub Trust bezogenen CPPISchuldverschreibungen und Hebelzertifikate. Um einen Prospektfehler des bei Emission herausgegebenen Konditionenblatts darzulegen, hätte sich aus dem Vortrag aber auch ergeben müssen, dass diese Umstände aufzunehmen gewesen wären, weil sie bereits damals einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand gebildet hätten. Daran fehlt es. Soweit in der Vorinstanz die Behauptung aufgestellt wurde, die Musterbeklagte habe an der Begebung der Hebelzertifikate ein besonders hohes Gebühreninteresse gehabt und über die Gestaltung der Anleihebedingungen der Hebelzertifikate, insbesondere die dort anfallenden Gebühren, Einwirkungsmöglichkeiten auf die Werthaltigkeit der K G. Ltd. gehabt, erfolgte dieser Vortrag zum Feststellungsziel 16 (Fortdauernde Schutzpflichten nach Erfüllen der Hauptleistung), durch das festgestellt werden sollte, dass die Musterbeklagte aus dem Vertrag, den sie mit den Ersterwerbern geschlossen hat, die Nachtragspflicht traf, die Zweiterwerber auch noch nach Erwerb der Schuldverschreibungen darauf hinzuweisen,dass Angaben im Konditionenblatt unrichtig oder unvollständig sind. Der Musterkläger hat sich in diesem Zusammenhang unter anderem darauf berufen, die Musterbeklagte habe eine entsprechende Schutzpflicht als Inhaberin des K Sub Trust und als Emittentin der Hebelzertifikate getroffen. Um letzteres zu begründen , wurde auf ein "besonders hohes" Gebühreninteresse der Musterbeklagten an der Begebung der Hebelzertifikate und die Möglichkeit verwiesen, über die Gestaltung der Anleihebedingungen der an die K G. Ltd. und die K I. Ltd. begebenen Hebelzertifikate auf die Werthaltigkeit des "Hedgefonds -Portfolio" der K G. Ltd. einzuwirken. Der Vortrag erfolgte also allein, um daraus eine nach Emission fortwirkende Schutzpflicht herzuleiten, auf - aus anderen Gründen bestehende - Fehler des Konditionenblatts hinzuweisen. Dass diese Umstände bereits bei Emission der Schuldverschreibung Interessenkonflikte der Musterbeklagten begründet hätten, deren fehlende Darstellung im Konditionenblatt einen zusätzlichen Prospektfehler begründen soll, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.
61
Nach alledem hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zu einem angeblichen Prospektfehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPI-Schuldverschreibungen und der Hebelzertifikate keine Entscheidung getroffen.
62
cc) In der Rechtsbeschwerde kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14, WM 2015, 563 Rn. 16 ff. zum KapMuG aF; KKKapMuG /Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 46). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 20 KapMuG dient allein der rechtlichen Kontrolle des Musterentscheids. Ein Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG muss beim Oberlandesgericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gestellt werden (BGH aaO Rn. 16).
63
dd) Selbst wenn der Musterkläger den nun beanstandeten Prospektfehler bereits in der Vorinstanz geltend gemacht hätte, hätte das Oberlandesgericht dazu keine Sachentscheidung treffen dürfen. Das Feststellungsziel, die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Konditionenblatts "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
64
(1) Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen (KKKapMuG /Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 69). Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend ) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt.
65
Diesen Anforderungen wird die Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015, die Fehlerhaftigkeit der Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weiteren Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind.
66
(2) Wird einem Oberlandesgericht ein zu unbestimmt formuliertes Feststellungsziel gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vom Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, so hat es dieses - nach erfolglos erteiltem Hinweis (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend) - ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Dem steht die Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nicht entgegen. Das mit dem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106; BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 13 mwN). Dementsprechend hat das Oberlandesgericht einen Erweiterungsantrag gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG, in dem das neu einzubeziehende Feststellungsziel nicht hinreichend bestimmt ausformuliert ist, nach erfolglos erteiltem Hinweis zurückzuweisen.
67
e) Der zum Feststellungsziel 3 gestellte Hilfsantrag, mit dem die Rechtsbeschwerden Feststellungsziele zu einem Prospektfehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten erstmals ausformulieren , verhilft ihnen ebenfalls nicht zum Erfolg.
68
Die Erweiterung des Musterverfahrens um neue Feststellungsziele ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts möglich. Die von den Rechtsbeschwerden in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge , das Oberlandesgericht hätte sie gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass der bislang gestellte Antrag mit der "insbesondere"-Formulierung dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, greift nicht durch. Sie böte dem Senat nur dann Anlass, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Musterkläger sein Feststellungsziel dort in eine hinreichend bestimmte Formulierung fassen kann, wenn er das Feststellungsziel in der Vorinstanz bereits geltend gemacht hätte. Das ist jedoch - wie unter bb) bereits ausgeführt - nicht der Fall, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Oberlandesgericht insoweit - bei der Frage, welche Prospektfehler gerügt worden sind - eine Hinweispflichtverletzung anzulasten sein könnte. Letzteres machen die Rechtsbeschwerden auch nicht geltend.
69
Soweit sich die Rechtsbeschwerden deshalb für berechtigt halten, in der Rechtsbeschwerdeinstanz Feststellungsziele entsprechend dem Hilfsantrag neu zu fassen, weil sich die neue Antragstellung als "Minus" gegenüber dem "bisher gestellten Antrag" darstelle, verkennen sie, dass weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts oder den Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen können (KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 38, Rn. 99; PG/Halfmeier, ZPO, 9. Aufl., § 11 KapMuG Rn. 10). Die fehlende Dispositionsfreiheit einzelner Beteiligter ergibt sich aus dem Charakter des Musterverfahrens als Vorlageverfahren (KK-KapMuG/Vollkommer, aaO Rn. 99). Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 KapMuG).

III.

70
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1, Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Danach haben der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beige- tretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.
71
Der Umstand, dass einzelne Feststellungen des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden Feststellungsziele nicht mehr klärungsbedürftig sind, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 KapMuG. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist damit gerade nicht verbunden (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 113). Der zugrundliegende Erweiterungsbeschluss ist insoweit gegenstandslos.
72
Die Aufhebung der Feststellungen zu den Feststellungszielen 17 und 18 rechtfertigt es nicht, der Musterbeklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesentliche Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Beseitigung der Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren, die mit der Aufhebung der ihr günstigen Feststellungen verbunden ist, belastet die Musterbeklagte in der Sache nicht. Die Aufhebung betrifft allein Feststellungsziele (Verjährung und Anspruchskonkurrenz der Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), auf die es in den Ausgangsverfahren nicht mehr ankommt, weil Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bestehen.

IV.

73
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG.
74
1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 117). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 11.746.233,86 €.
75
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers, des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt hat, richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 118 mwN).
76
Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 und der Beigetretenen auf 2.131.444,89 € festzusetzen. Von der mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 durch den antragstellenden Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit ab, dass für den Rechtsbeschwerdeführer zu 2 ein Betrag von 5.097,18 €, für die Beigetretene zu 82 ein Betrag von 12.602,56 € und für den Beigetretenen zu 83 ein Betrag von 3.363,36 € in Ansatz zu bringen ist.
77
Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten beläuft sich der Gegenstandswert auf 11.746.233,86 €.
Ellenberger Matthias Menges Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2-12 OH 4/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2015 - 23 Kap 1/13 -

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 82/11 Verkündet am: 24. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2008 - XI ZR 56/07

bei uns veröffentlicht am 06.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 56/07 Verkündet am: 6. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ___________

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07

bei uns veröffentlicht am 27.05.2008

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07

bei uns veröffentlicht am 10.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 26/07 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG § 1 Abs. 1, 3 a) Auch öffentliche Kapitalmarktinformationen des unreglementierten so genannten „Grauen Kapitalmarktes“ könne

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2015 - II ZR 166/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 6 6 / 1 4 Verkündet am: 23. Juni 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2008 - II ZR 1/07

bei uns veröffentlicht am 21.07.2008

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - VIII ZR 208/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2008 - V ZB 109/08

bei uns veröffentlicht am 28.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 109/08 vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 321, 522 Abs. 2 und 3 Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Berufung durc

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - XI ZB 17/15

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - III ZB 77/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2017 - VI ZR 605/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - III ZB 135/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2016 - XI ZB 9/13

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - III ZR 139/14

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2016 - XI ZR 254/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZB 63/14

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2013 im Kostenpunk
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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - III ZR 83/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 59/18 vom 30. Juli 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 610 Abs. 5, §§ 263, 264 a) Bei mehreren Feststellungszielen einer.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2018 - II ZB 24/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/14 vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WpHG § 37b in der bis 29. Oktober 2004 geltenden Fassung a) Ob ein ehemaliges Mitglied des Vorstands seine Pflic

Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2017 - 23 U 874/17

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil - Grundurteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.02.2017, Az. 1 HK O 25/15, aufgehoben. II. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost

Referenzen

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbeklagten. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die übrigen Musterbeklagten entsprechend anzuwenden.

(2) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, wird derjenige Beigeladene, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.

(3) Legt einer oder mehrere der Musterbeklagten Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, wird derjenige Musterbeklagte, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Musterrechtsbeschwerdegegner ist der Musterkläger. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die Beigeladenen entsprechend anzuwenden.

(4) Nimmt der Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde zurück, bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 13 Absatz 1 einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Seite des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten sind, es sei denn, diese verzichten ebenfalls auf die Fortführung der Rechtsbeschwerde.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

44
aa) Zwar trifft es zu, dass der Hauptantrag nicht ordnungsgemäß gefasst ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein formulierte Feststellungsziel lediglich auf Aufhebung des Musterentscheids und Feststellung , dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

8
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Diese Erklärung muss nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 9; vom 31. August2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7 und vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14, NJW-RR 2015, 188 Rn. 10).

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

10
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F. - nunmehr § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO - nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - VersR 2002, 999 ff. m. w. N.; BGH, BGHZ 143, 169, 171; Beschluss vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - VersR 2001, 1304, 1305). Diese Anforderungen sind durch die Neufassung in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nicht verringert worden. Vielmehr dient diese Vorschrift dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Deshalb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken , hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH, Urteile vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - VersR 2004, 1064, 1065 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 - WM 2004, 442, 443; vgl. auch Musielak/Ball ZPO 5. Aufl., § 520 Rn. 38; Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl., § 520 Rn. 33 und 35). Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184 und Urteil vom 8. Februar 2001 - IX ZR 394/99 - BGH-Report 2001, 482).
11
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, ZIP 1983, 1510; Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126). Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278; Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044 Rn. 20 ff. - Schlank-Kapseln; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10).
14
aa) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt , formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken , hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. BGH, Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, VersR 2007, 414 Rn. 10; vom 10. März 2015 - VI ZR 215/14, VersR 2016, 811 Rn. 7; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11).
21
Soweit sich die von den Klägern unbeschränkt eingelegte Revision gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich ihres in erster Instanz als unzulässig abgewiesenen Hilfsantrags zur Ausübung des genehmigten Kapitals durch den Vorstand richtet, ist sie mangels der erforderlichen Angabe von Revisionsgründen unzulässig (§§ 552, 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
5
II. Die Revision ist unzulässig, soweit die als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltskosten betroffen sind. Das Berufungsgericht hat bezüglich dieses abtrennbaren Teils des Streitgegenstandes die Berufung als unzulässig angesehen. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander , so dass es insoweit an der notwendigen Begründung gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fehlt und die Revision gemäß § 552 ZPO zu verwerfen ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.

(2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung.

(3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unentgeltlich zu.

(4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags unverzüglich zu löschen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

44
aa) Zwar trifft es zu, dass der Hauptantrag nicht ordnungsgemäß gefasst ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein formulierte Feststellungsziel lediglich auf Aufhebung des Musterentscheids und Feststellung , dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF).

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

24
(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund ) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 und vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, WM 2016, 792 Rn. 28, für BGHZ bestimmt, jeweils mwN). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt auch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, in BGHZ 122, 363 nicht abge- druckt, vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, aaO, jeweils mwN).

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

15
aa) Zwar können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und in geeigneten Fällen das zugrunde liegende Parteivorbringen herangezogen werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257, unter II; Urteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006, unter II 2; Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, WRP 2002, 1082, unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urteilsformel Anlass zu Zweifeln gibt. Zudem ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982, aaO; Urteil vom 16. April 2002, aaO, jeweils m.w.N.).
13
2. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen , ergänzend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJWRR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).
15
Grundsätzlich ist für den Inhalt der Entscheidung der Wortlaut der Urteilsformel maßgebend. Gibt diese zu Zweifeln Anlass, so können zu ihrer Auslegung auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen herangezogen werden. Eine solche Auslegung ist jedoch nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929; vom 5. März 1985 - VI ZR 195/83, VersR 1985, 663, 664; vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, VersR 1982, 877, 878; BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 15; vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13; jeweils mwN).

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

5
a) Das ergibt sich daraus, dass der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, selbst nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist. Ist aber schon die Ausgangsentscheidung unanfechtbar , kann gegen einen Beschluss, der diese Entscheidung lediglich ergänzt oder abrundet, ein Rechtsmittel nicht zulässig sein. Das ist für einen Beschluss entschieden, mit dem eine Anhörungsrüge gegen eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004, XII ZB 137/03, NJW 2005, 73, 74). Für einen Ergänzungsbeschluss analog § 321 ZPO gilt nichts anderes.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 26/13
vom
26. August 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 26. August 2013

beschlossen:
Der Antrag auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2013 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Eine Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2013 kommt nicht in Betracht. Zwar ist auf Beschlüsse die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, nv, Rn. 4), jedoch fehlt es an einer Entscheidungslücke als Voraussetzung einer Ergänzung. Der Senat hat die Gegenvorstellung der Beklagten vom 27. Mai 2013 insgesamt und deshalb auch hinsichtlich der nunmehr im Wege der Ergänzung erneut beantragten Festsetzung eines Streitwertes der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat der Senat den Streitwert für die Gerichtsgebühren für das von den Beklagten als Streitgenossen eingelegte Rechtsmittel einheitlich mit 246.532,58 € festgesetzt. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen sind, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230). Es ist daher kein Antrag ganz oder teilweise übergangen worden.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.01.2012 - 7 O 567/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2012 - 24 U 32/12 -
7
I. Die Ergänzung eines Urteils nach § 321 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Urteil versehentlich lückenhaft ist, nicht dagegen, wenn ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) bewusst nicht beschieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9; Urteil vom 20. September 2009 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rn. 28 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen).
2
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen , "ob eine bewusste, aber [vom erstinstanzlichen Gericht] zu Unrecht angenommene Teilrücknahme" im Wege der Berufung angegriffen werden kann. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - bereits geklärt ist, dass die bewusste Entscheidung eines Gerichts , über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen Anspruch nicht zu entscheiden, (nur) mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, während das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO lediglich auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet und deshalb unzulässig ist, wenn es nur die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat. Dies ergibt sich (unter anderem) aus dem auch vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2009 (VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70, vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 13 sowie vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, unter II 2 b [durch unrichtige Auslegung des Klageantrags verursachte Nichtbescheidung]).

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

15
a) Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht die geschuldete (Haupt-)Leistung zwar allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass erbei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung (z.B. RGZ 127, 218, 221 f; BGH, Urteil vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269, 273) und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass die Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten zu einem gesteigerten sozialen Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend zu einer größeren Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und gegebenenfalls mit diesem verbundener Dritter führt und das Deliktsrecht - insbesondere wegen der Exkulpationsregelung bei der Gehilfenhaftung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Fehlens eines umfassenden Vermögensschutzes - den geschädigten Dritten nicht immer zureichend absichert (Staudinger/Jagmann, BGB, Bearb. 2001, § 328 Rn. 83 f; Soergel/Hadding, BGB, Bearb. 2009, Anh § 328 Rn. 1; Palandt- Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 328 Rn. 13). Im Hinblick darauf kann es geboten sein, dem Dritten auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage zuzubilligen, die ihm die Kompensation des in Ausführung des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schadens ermöglicht. Damit ist zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisikos des Schuldners verbunden, der außer für Schäden seines Vertragspartners auch für Schäden des in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten haftet. Um diese Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60, VersR 1962, 86, 88 und vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929, 1931).
27
(a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.). Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGHZ 66, 51, 57; 70, 327, 330; 126, 297, 302 f. und Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67, WM 1968, 1302, 1303). Der Kreis, der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkenn- barkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGHZ 133, 168, 173; MünchKomm /Gottwald BGB 5. Aufl. § 328 Rdn. 119a ff.; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 16 ff.; Janoschek, in: Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 328 Rdn. 50 ff.).
12
a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173; vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 261; vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8 f und vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 27).
15
a) Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht die geschuldete (Haupt-)Leistung zwar allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass erbei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung (z.B. RGZ 127, 218, 221 f; BGH, Urteil vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269, 273) und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass die Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten zu einem gesteigerten sozialen Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend zu einer größeren Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und gegebenenfalls mit diesem verbundener Dritter führt und das Deliktsrecht - insbesondere wegen der Exkulpationsregelung bei der Gehilfenhaftung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Fehlens eines umfassenden Vermögensschutzes - den geschädigten Dritten nicht immer zureichend absichert (Staudinger/Jagmann, BGB, Bearb. 2001, § 328 Rn. 83 f; Soergel/Hadding, BGB, Bearb. 2009, Anh § 328 Rn. 1; Palandt- Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 328 Rn. 13). Im Hinblick darauf kann es geboten sein, dem Dritten auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage zuzubilligen, die ihm die Kompensation des in Ausführung des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schadens ermöglicht. Damit ist zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisikos des Schuldners verbunden, der außer für Schäden seines Vertragspartners auch für Schäden des in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten haftet. Um diese Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60, VersR 1962, 86, 88 und vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929, 1931).
17
In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung Dritte auch einbezogen , wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (z.B.: BGHZ 133, 168, 173; 159, 1, 8 f; BGH, Urteile vom 26. Juni 2001 aaO und vom 26. November 1986 - IVa ZR 86/85 - WM 1987, 257, 259 m.w.N.). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer , Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (Senat BGHZ 138, 257, 260 f; 167, 155, 161, Rn. 12; siehe auch BGHZ 145, 187, 197). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wie die Beklagte, gehören prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer Bedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können (Senat BGHZ 167 aaO). Für die Annahme einer Schutzwirkung kommt es wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend deutlich erkenn- bar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (z.B.: Senat aaO, S. 162, Rn. 13). Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (Senat BGHZ 138, 257, 262; BGHZ 159, 1, 9). Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (z.B.: BGHZ 159 aaO m.w.N.).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2011 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen auf Schadenersatz in Anspruch.

2

Die Beklagte, eine Geschäftsbank mit Sitz in London, emittierte am 31. März 2006 in einer (Sammel)Urkunde verbriefte und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen "X.          Zertifikate" (im Folgenden: Schuldverschreibungen) im Nennwert von jeweils 1.000 € nach Maßgabe eines Basisprospekts und eines Konditionenblatts. Die Schuldverschreibungen sollten am 29. Februar 2016 zur Rückzahlung fällig sein. Die Höhe der Rückzahlung sollte von der Entwicklung des "X.          Referenz-Indexes" (im Folgenden: Index) abhängen, der die Wertentwicklung einer K.     Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands (im Folgenden: Dach-Fonds) widerspiegelte. Der von der X.             GmbH (im Folgenden: Investmentmanagerin) mit Sitz in Deutschland verwaltete Dach-Fonds sollte laut Konditionenblatt seinerseits in bis zu 40 Zielfonds investieren. Über den Dach-Fonds und die Investmentmanagerin hatte die Beklagte vor der Emission der Schuldverschreibungen durch einen detaillierten Fragebogen ("Questionnaire for Due Diligence Review") und mittels mehrerer Gespräche mit Mitarbeitern Informationen eingeholt. In den Anhängen E und F des Konditionenblatts folgten Hinweise, dass die Beklagte auf Anfrage eines von ihr anerkannten "institutionellen Geschäftspartners" unter der Voraussetzung gewöhnlicher Marktverhältnisse einen liquiden Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen unterhalten werde, und Ausführungen dazu, wie die Beklagte im Falle einer vorzeitigen Einreichung zur Rückzahlung vorgehen werde.

3

Der Kläger erwarb am 4. April 2006 über die in Luxemburg ansässige E.                   S.A. (im Folgenden: E.  ) 19,735 Schuldverschreibungen zu einem Gesamtpreis von 29.924,58 €. Anfang Dezember 2008 setzte die Beklagte den von ihr unterhaltenen Sekundärmarkt aus. Der vom Kläger mit Schreiben vom 27. April 2009 an die E.  erteilte Auftrag, die von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen zum nächstmöglichen Termin zu verkaufen, wurde nicht mehr ausgeführt. Aufgrund krimineller Machenschaften eines leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin ist der Dach-Fonds insolvent. Er wird seit 2009 liquidiert.

4

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadenersatz in Höhe des zum 27. April 2009 in seinen Depotauszügen angegebenen Werts der Schuldverschreibungen von 34.328,92 € zuzüglich Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 14.962,29 € Zug um Zug gegen Übertragung eines Teils der Schuldverschreibungen sowie zum Ersatz eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seinen Klageantrag im Übrigen unter dem Gesichtspunkt einer (vor-)vertraglichen Verletzung von Prüfpflichten im Zug der Emission und die Beklagte ihren Antrag auf (vollständige) Zurückweisung der Berufung weiter.

5

Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat das Landgericht Frankfurt am Main am 4. Oktober 2013 im Klageregister einen Vorlagebeschluss vom 27. September 2013 (2-12 OH 4/13) bekannt gemacht, in dem es dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verschiedene "Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids" vorgelegt hat. Unter anderem begehrt es die Feststellung, zwischen den Erwerbern der hier streitgegenständlichen Schuldverschreibungen und der Beklagten sei "ein Vertrag 'sui generis' zustande" gekommen, der Ansprüche der Erwerber aus schuldhafter Pflichtverletzung begründe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 13. Juni 2014 einen Beschluss vom 11. Juni 2014 (23 Kap 1/13) bekannt gemacht, mit dem es den Musterkläger bestimmt hat.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist dagegen begründet und führt zur vollständigen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

A.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZIP 2013, 1560 veröffentlichten Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

8

Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Prüfpflichten bei der Emission der Schuldverschreibungen bestehe nicht. Entsprechende Pflichten einer Schuldverschreibungen emittierenden Bank richteten sich danach, in welchem Umfang ein verständiger Kunde von der Bank Überprüfungen erwarten dürfe. Anhaltspunkte für Inhalt und Umfang der Nebenpflichten ergäben sich aus den Anleihebedingungen. Nach den Angaben im Konditionenblatt habe ein Anleger zwar erwarten dürfen, dass die Beklagte untersuche, ob der ihrer Anleihe zugrunde gelegte Index bzw. das Portfolio existierten. Er habe jedoch nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte - wie tatsächlich nicht - das Referenzportfolio einer inhaltlichen Überprüfung im Detail unterziehe. Selbst dann, wenn der Beklagten bei der Durchführung einer Due Diligence-Prüfung der Investmentmanagerin und des Dach-Fonds Nachlässigkeiten unterlaufen seien, beruhe der vom Kläger erlittene Schaden nicht auf einer Verletzung von Prüfpflichten. Der Kläger sei durch das kriminelle Agieren des leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin geschädigt worden. Auch dann, wenn die Beklagte weitere Nachforschungen angestellt hätte, hätte sie nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme Manipulationen durch den leitenden Mitarbeiter der Investmentmanagerin nicht erkennen können. Anhaltspunkte dafür, es seien falsche Testate für Jahresabschlüsse erstellt und Kontoauszüge verfälscht worden, habe die Beklagte nicht gehabt.

9

Der Kläger habe jedoch in Höhe eines Teils der Klageforderung einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der eingetretene Verlust beruhe auf kriminellen Handlungen der Investmentmanagerin, die kein unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unbeachtliches typisches Spekulationsrisiko darstellten. Die ordnungsgemäße Verwaltung zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch die Investmentmanagerin hätten beide Parteien vorausgesetzt, so dass sie Grundlage des Vertrags geworden sei. Diese Voraussetzung habe sich im Nachhinein als falsch herausgestellt.

B.

10

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

I.

11

Der Senat hat keinen Anlass, das Revisionsverfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2013 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen.

12

1. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zu dem Zweck, die (hier allein relevante) Klärung einer Rechtsfrage im Musterverfahren abzuwarten, kommt ohne Rücksicht darauf nicht in Betracht, ob das Landgericht Frankfurt am Main den Vorlagebeschluss in Übereinstimmung mit den formellen und materiellen Vorgaben der §§ 1, 6 KapMuG gefasst hat. Die Zulassung von Rechtsfragen als Gegenstand des Musterverfahrens dient dem Ziel, eine höchstrichterliche Klärung solcher Fragen, die eine Vielzahl von Einzelfällen betreffen, herbeizuführen (KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 60; vgl. auch BT-Drucks. 15/5091 S. 20). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen zuvörderst berufene (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO) Bundesgerichtshof verpflichtet wäre, Individualverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Musterverfahren abzuwarten (im Ergebnis ebenso KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; aA zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005 [BGBl. I S. 2437] D. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 122; Gundermann/Härle, VuR 2006, 457, 460; Hanisch, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 2011, S. 401 f.; Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 97 mit Fn. 55; Reuschle, WM 2004, 2334, 2336).

13

2. Aus der von der Revision angeführten Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung regelt die Bindungswirkung des Musterentscheids in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und damit die Rechtsfolgen der Aussetzung, nicht deren Voraussetzung.

14

3. Davon abgesehen liegen die Bedingungen für eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht vor. Ein originär nicht musterverfahrensfähiger Rechtsstreit darf nicht über die Aussetzung zur Teilnahme am Musterverfahren bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23). Zwar ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erweitert worden. Jedoch setzt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG weiterhin voraus, dass die geltend gemachten Klageansprüche überhaupt Gegenstand des Musterverfahrens sein können. Ansprüche, die - wie hier vom Kläger - auf die Verletzung (vor-)vertraglicher Rücksichtnahmepflichten, konkret eine unzureichende Überprüfung des Basiswerts einer Schuldverschreibung, gestützt werden, weisen keinen hinreichenden Bezug zu einer falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 KapMuG auf (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 aaO).

II.

15

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

16

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision des Klägers wenn auch nicht in der Entscheidungsformel, so doch in den Gründen wirksam auf Ansprüche wegen der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Emission der Schuldverschreibungen beschränkt.

17

a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 3 mwN). Das ist hier der Fall.

18

b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist der vom Berufungsgericht unter diesem Aspekt bezeichnete Anspruch in seinen Voraussetzungen und Folgen deutlich von Ansprüchen aus Prospekthaftung geschieden.

19

c) Die Revision hält sich im Rahmen der vom Berufungsgericht getroffenen Zulassungsentscheidung. Sie stützt das klägerische Begehren nur noch auf die angebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten, die darin liegen soll, dass die Beklagte die den Index betreffenden Informationen nicht Auszügen oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen, die Investitionsentscheidungen der Investmentmanagerin vor der Emission nicht überprüft und bei der von ihr durchgeführten Due Diligence-Prüfung nicht auf der Vorlage von ihr selbst als erheblich erachteter Unterlagen bestanden habe.

20

2. Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

21

a) Das Berufungsgericht ist - wenn auch unausgesprochen - zutreffend von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Die internationale Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 14 mwN). Sie folgt hier (jedenfalls) nach Anrufung der deutschen Gerichte durch den Kläger aus der rügelosen Einlassung der Beklagten, Art. 24 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EuGVVO). Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 24 Satz 2 EuGVVO liegt nicht vor. Ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte daneben aus Art. 5 Nr. 1 und 3 EuGVVO oder Art. 15 f. EuGVVO herzuleiten wäre, spielt im konkreten Fall keine Rolle. Der Senat hat deshalb unbeschadet des Vorabentscheidungsersuchens des Handelsgerichts Wien zu diesen Vorschriften (ABl. EU 2013 Nr. C 274 S. 6) keinen Anlass, zur weiteren Klärung des Anwendungsbereichs der Art. 5 Nr. 1 und 3, Art. 15 Abs. 1 EuGVVO seinerseits ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

22

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen im Verhältnis der Beklagten zum Kläger keine Prüfpflichten, deren Verletzung einen Schadenersatzanspruch begründen könnte.

23

aa) Zu den näheren Umständen des Begebungsvertrags und des vom Kläger getätigten Erwerbs der Schuldverschreibungen, insbesondere zu den näheren Umständen des Zustandekommens solcher Verträge sowie dazu, wer Vertragspartei geworden ist und welchen Inhalt die Verträge nach Maßgabe des anwendbaren Sachrechts haben, hat der Kläger nicht vorgetragen und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Damit fehlt es an jeder Grundlage für einen Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer Schutzwirkung des Begebungsvertrags zu seinen Gunsten oder einer Haftung der Beklagten wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei der Anbahnung des Erwerbsgeschäfts.

24

bb) Ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das nach ausschließlicher Bezugnahme der Parteien im Rechtsstreit auf deutsche Rechtsvorschriften gemäß Art. 42 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht anzuwenden wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119; der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung [EG] Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom II] [ABl. EU 2007 Nr. L 199 S. 40] ist nach deren Art. 31 f. nicht eröffnet) und aus dem Prüfpflichten zugunsten des Klägers resultierten, kommt allein durch die Kundgabe von Informationen einer international tätigen Bank in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Basisprospekt und Konditionenblatt mit Folgeerwerbern dieser Schuldverschreibungen nicht zustande. Die Kundgabe kann entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung auch nicht in Anlehnung an die Grundsätze einer (wiederum deliktsrechtlich anzuknüpfenden, vgl. Mankowski, CR 1999, 512, 520) Testathaftung zu Ansprüchen der Folgeerwerber von Schuldverschreibungen gegen die emittierende Bank führen. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung vermag, wenn zur Veröffentlichung eines Prospekts weitere Umstände nicht hinzutreten, allenfalls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 26; Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 34). Dieses Vertrauen wird ausschließlich durch spezialgesetzliche bzw. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geschützt (vgl. Bartz in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 58 Rn. 35 und 114; Ekkenga/Maas, Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn. 411; Hopt, Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen, 1991, § 2 Rn. 41 aE), weil ansonsten die Vorgaben des Gesetzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, solche Prospekthaftungsansprüche seien jedenfalls verjährt, greift die Revision nicht an.

25

cc) Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus §§ 793, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil er mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen nicht zugleich Inhaber von (deshalb in ihren Voraussetzungen nicht weiter zu untersuchenden) Schadenersatzansprüchen des Ersterwerbers wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen geworden ist.

26

(1) Inhalt und Umfang des Forderungsrechts aus § 793 BGB richten sich nach deutschem Sachrecht. Für die im Jahr 2006 emittierten Schuldverschreibungen ist (sachlich ohne Rücksicht auf ihren Art. 1 Abs. 2 Buchst. d gemäß Erwägungsgrund 45 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und zeitlich nach ihrem Art. 28) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. EU 2008 Nr. L 177 S. 6) nicht anwendbar; vielmehr gelten die Art. 27 ff. EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: EGBGB aF). Aus Anhang F des Konditionenblatts (dort § 13 Abs. 1) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Wahl deutschen Rechts nach § 27 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. Ekkenga/Maas, Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn. 312). Art. 37 Nr. 1 EGBGB aF stünde dem nicht entgegen, weil mit dieser Bestimmung nicht der in Art. 27 EGBGB aF kodifizierte Grundsatz der Privatautonomie ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119).

27

(2) Nach deutschem Sachrecht ist der zweite und weitere Inhaber einer Schuldverschreibung nicht automatisch Inhaber eines Anspruchs aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung bei Anbahnung des Begebungsvertrags. Nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Schuldrechts stehen zwar Sekundäransprüche, die aus der Verletzung des Leistungsinteresses resultieren, dem jeweiligen Inhaber des Forderungsrechts zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 398 Rn. 19). Ansprüche, die der Kläger aus einem Fehlverhalten der Beklagten im Vorfeld der Emission herleiten will und die daher vor Erwerb der Schuldverschreibungen durch den Kläger entstanden sind, werden aber, sofern sie, wozu der Kläger nicht vorträgt und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat, nicht ihrerseits aufgrund gesonderten Rechtsgeschäfts (mit-) übertragen werden, mit dem Forderungsrecht nicht erworben (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 401 Rn. 6; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl., § 401 Rn. 25; Seetzen, AcP 169 [1969], 352, 353 f.; ders., MDR 1970, 809 f.).

28

c) Da eine Haftung der Beklagten wegen einer unzureichenden Erfüllung einer sie treffenden Prüfpflicht schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf den nach § 559 Abs. 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ausgeführten Einwand der Revision nicht mehr an, das Berufungsgericht habe den Zurechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und dem dem Kläger entstandenen Schaden unter Verstoß gegen § 286 ZPO verneint.

III.

29

Die vom Berufungsgericht in vollem Umfang zugelassene Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

30

1. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 253), nicht schon wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 ZPO) der Aufhebung. Der Zahlungsantrag des Klägers umfasst als Minus die vom Berufungsgericht tenorierte Rechtsfolge (zur Antragstellung im Fall des § 313 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34; zum Streitstand Lüttringhaus, AcP 213 [2013], 266, 287 ff.). Eine hälftige Teilung des Risikos ist mögliche Folge einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 229; Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 26 f.; Urteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99, WM 2002, 2517, 2521).

31

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Forderungsrecht des Klägers aus § 793 BGB sei einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB zugänglich, hält indessen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

32

a) Zwar findet § 313 BGB als gesetzliche Ausformung des Grundsatzes, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, grundsätzlich auf alle schuldrechtlichen Verträge Anwendung. Den regelmäßig inhaltlich abstrakten Inhaberschuldverschreibungen liegen als dogmatisches Grundmodell (Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2009, § 780 Rn. 36) abstrakte Schuldversprechen zugrunde. Für abstrakte Schuldversprechen gilt § 313 BGB (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 25 ff. [zu Genussscheinen]; Urteil vom 23. September 1976 - III ZR 119/74, WM 1976, 1352, 1353; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 7).

33

b) Im konkreten Fall knüpft der Kläger die begehrte Vertragsanpassung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht - wie in der mit Urteil des II. Zivilsenats vom 28. Mai 2013 (II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 25 ff.) entschiedenen Konstellation - an eine nachträgliche schwerwiegende Änderung der zur Grundlage des Forderungsrechts gewordenen Umstände im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, sondern gemäß § 313 Abs. 2 BGB an eine in ihrer Schwere vergleichbare anfängliche Fehlvorstellung der "Parteien des Schuldverschreibungsvertrags" über die "ordnungsgemäße Verwaltung" des Dach-Fonds "zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch den Investmentmanager" an. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen eines ursprünglichen Fehlens der subjektiven Geschäftsgrundlage nicht dargelegt:

34

aa) Ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts versteht sich der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen selbst als Partei des Schuldverschreibungsvertrags und will an seine eigene Fehlvorstellung über die Vertrauenswürdigkeit der Investmentmanagerin als Verwalterin des Dach-Fonds anknüpfen. Denn er begründet die Wesentlichkeit der "ordnungsgemäßen Verwaltung" des Dach-Fonds als subjektiver Geschäftsgrundlage gemäß den Gründen des Berufungsurteils damit, er hätte auf einen Erwerb der Schuldverschreibungen verzichtet, sofern ihm die kriminellen Machenschaften des leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin bekannt gewesen wären.

35

bb) Dieser Rekurs auf die Vorstellungen des Klägers ergibt indessen, wie die Revision mit ihrem Hinweis auf das Fehlen zureichender vertraglicher Beziehungen zwischen der Beklagten und (ex ante anonymen) Folgeerwerbern der Schuldverschreibungen im Ergebnis zu Recht einwendet, schlüssig einen gemeinschaftlichen Irrtum mit der Beklagten bei Begründung des Forderungsrechts nicht. Die Beklagte bildete eine Fehlvorstellung bei Abschluss des Begebungsvertrags nicht im Verein mit dem Kläger, der weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vertragspartei des Begebungsvertrags geworden ist. Ein Irrtum des Klägers bei Abschluss des Erwerbsgeschäfts, von dem er nicht behauptet und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, die Beklagte sei daran beteiligt gewesen, war ebenfalls kein gemeinsamer mit der Beklagten. Dass die Parteien aufgrund des abgeleiteten Erwerbs des Klägers nunmehr als Gläubiger und Schuldner eines Anspruchs aus § 793 BGB schuldrechtlich miteinander verbunden sind, führt nicht dazu, dass etwaige inhaltsgleiche Irrtümer bei der ursprünglich auf ganz unterschiedliche Rechtsgeschäfte bezogenen Willensbildung zu einem gemeinschaftlichen Irrtum im Sinne des § 313 Abs. 2 BGB würden. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Überlegungen des Berufungsgerichts zu den sonstigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 313 Abs. 1 und 2 BGB einer revisionsrechtlichen Überprüfung standzuhalten vermöchten.

36

3. Das Berufungsurteil kann, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO). Ein Anspruch des Klägers aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten ist - die Ausführungen des Berufungsgerichts zu sonstigen Anspruchsgrundlagen lässt die Revisionserwiderung unbeanstandet - aus den unter II. genannten Gründen nicht gegeben.

37

4. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, ist das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Wiechers                          Grüneberg                          Maihold

                    Menges                              Derstadt

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

44
aa) Zwar trifft es zu, dass der Hauptantrag nicht ordnungsgemäß gefasst ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein formulierte Feststellungsziel lediglich auf Aufhebung des Musterentscheids und Feststellung , dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF).
63
Auch diese Rüge greift nicht durch. Zwar lässt es der Wortlaut der Beschlussformel des Musterentscheids möglich erscheinen, dass von der Zurückweisung die Feststellungsziele zu XIII. und XIV. umfasst sein könnten. Das Oberlandesgericht bezieht sich aber auf die Kommentierung von Vollkommer (KK-KapMuG § 9 Rn. 22 f.), wonach die im Vorlagebeschluss gestellten Fragen stufig zu beantworten sind und das Prüfungsmuster dem jeweiligen Ergebnis zu vorgreiflichen Punkten anzupassen ist (ebenso Vorwerk, WM 2011, 817, 819; Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, S. 159 ff.). Damit waren die Feststellungsanträge zu XIII. und XIV. gegenstandslos, nachdem zwar festgestellt worden ist, dass die im Beschlusstenor unter I. bis III. angesprochenen Kennzahlen fehlerhaft waren, der Musterbeklagte zu 2 in Bezug auf die Veröffentlichung aber nicht vorsätzlich und mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat und die entsprechende Veröffentlichung nicht sittenwidrig war.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

44
aa) Zwar trifft es zu, dass der Hauptantrag nicht ordnungsgemäß gefasst ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein formulierte Feststellungsziel lediglich auf Aufhebung des Musterentscheids und Feststellung , dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF).

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

25
bb) Rechtfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Antrag zu 5) auf Feststellung der Verjährung bzw. Verwirkung könne Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist von der Frage der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners abhängig (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hierbei handelt es sich um eine individuelle Voraus- setzung des Verjährungsbeginns, die in der Person des Gläubigers vorliegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden muss (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Gleiches gilt für die Frage der Verwirkung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision mit am 30. August 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz innerhalb der mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. August 2007 bis zum 3. September 2007 verlängerten Frist zur Revisionsbegründung fristgemäß begründet worden. Soweit die Klägerin darauf verweist, mit dem dieser Fristverlängerung zugrunde liegenden Antrag vom 17. August 2007 hätten die Beklagten um Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gebeten, ändert dies nichts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht prozessuale Erklärungen einer Partei auslegen, wobei eine Berichtigung einer Prozesshandlung nicht ausgeschlossen ist, sofern es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (BGH, Beschlüsse vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 und vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, Umdruck S. 5, Tz. 8, jeweils m.w.Nachw.).
11
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 und vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14, juris Rn. 17).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 111/09 Verkündet am:
21. Februar 2012
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rohrreinigungsdüse II
Der Kläger ist durch das Prozessrecht nicht gehindert, Ansprüche wegen Patentverletzung
nicht nur wegen einer bestimmten angegriffenen Ausführungsform geltend zu
machen, sondern auf das Klagepatent umfassende (prozessuale) Ansprüche zu stützen
, die auf weitere Ausführungsformen, die sich unter den Patentanspruch subsumieren
lassen, bezogene Handlungen des Beklagten erfassen sollen. Dass ein solches
umfassendes Klagebegehren zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden
soll, kann regelmäßig nicht schon daraus abgeleitet werden, dass es der Kläger unterlässt
, einen - wie geboten (BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 126/01, BGHZ
162, 365 - Blasfolienherstellung) - auf die von ihm vorgetragene angegriffene Ausführungsform
zugeschnittenen Klageantrag zu formulieren.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter
Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. August 2009 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem am
1
11. Mai 1995 angemeldeten deutschen Patent 195 16 780, das eine hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen betrifft. Patentanspruch 1 lautet: "Hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen, aus einem Düsengrundkörper mit einem Anschluss für einen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung und auf der Seite der Druckwassereintrittsöffnung auf gleichen oder unterschiedlichen Teilkreisen angeordneten Druckwasseraustrittsöffnungen , die über Kanäle mit der Druckwassereintrittsöffnung verbunden sind, wobei die Druckwasseraustrittsöffnungen und die Kanäle in definiertem Winkel zur Achse des Düsenkörpers geneigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich an die Druckwassereintrittsöffnung (4) eine Verteilungskammer (7) anschließt, in welche die mit den Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) verbundenen Kanäle (6a und 6b) münden, wobei an dem der Druckwassereintrittsöffnung (4) gegenüberliegenden Grund der Verteilungskammer (7), zentrisch zur Achse des Düsenkörpers (1) ein kegelförmiger Wasserteiler (8) mit einem definierten Kegelwinkel (γ) angeordnet ist, dessen Kegelspitze (8) in Richtung zur Druckwassereintrittsöffnung (4) gerichtet ist, dass sich an den Kegelgrund des Wasserteilers (8) ein definierter, im wesentlichen halbkreisförmiger erster Radius (r1) anschließt, dessen Krümmung der Druckwassereintrittsöffnung (4) entgegengesetzt ist und der den Grund der Verteilungskammer (7) bildet, und dass jeder im Winkel (α1, α2) geneigte Kanal (6a, 6b) so in die Verteilungs- kammer (7) mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals (6a, 6b) tangential am ersten Radius (r1) anliegt, bzw. in den ersten Radius (r1) übergeht." Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Patentverletzung durch Her2 stellung und Vertrieb von Kanalreinigungsdüsen auf Unterlassung, Vernichtung sowie Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg.
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In der Berufungsinstanz hat sich der Beklagte auf ein rechtskräftiges kla4 geabweisendes Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2004 (5 O 6985/03) berufen. Das seinerzeit zwischen einem anderen Unternehmen als ausschließlich Berechtigtem am Klagepatent und dem Beklagten geführte Verfahren betraf gleichfalls Ansprüche, die auf die Verletzung des Klagepatents sowie auf die Verletzung dreier weiterer Patente durch eine vom Beklagten in Verkehr gebrachte Kanalreinigungsdüse gestützt waren.
5
Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des Ersturteils als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin,
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mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück7 verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rechtskraft des Ver8 säumnisurteils des Landgerichts Leipzig stehe der Zulässigkeit der Klage entgegen. Die Klägerin sei Einzelrechtsnachfolgerin der Klägerin des Vorprozesses. In objektiver Hinsicht seien die Streitgegenstände beider Verfahren identisch. Zu vergleichen seien die gestellten Klageanträge sowie die Lebenssachverhalte , aus denen die Klägerin die begehrten Rechtsfolgen herleite. Die Klageanträge in beiden Verfahren, die im Wesentlichen den Wortlaut der Patentansprüche wiederholten, seien der Sache nach identisch. Soweit im vorliegenden Rechtsstreit weitere Merkmale der Unteransprüche in den Antrag aufgenommen seien, handele es sich um ein Minus im Vergleich zu dem weiter formulierten Antrag im Vorprozess. Beiden Verfahren liege zumindest hinsichtlich des Kerns der behaupteten Verletzungsform auch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Die jeweilige Klagepartei habe eine identische Verwirklichung des Patentanspruchs 1, insbesondere ein tangentiales Anliegen der äußeren Linie des Außendurchmessers des Kanals am ersten Radius des Grunds der Verteilungskammer durch übereinstimmende wörtliche und zeichnerische Be-
schreibungen geltend gemacht. Unmaßgeblich sei die nunmehr aufgestellte Behauptung der Klägerin, dass die im Vorprozess angegriffene Ausführungsform im Gegensatz zu den nunmehr angegriffenen Ausführungsformen im Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen einen Vorsprung aufweise; denn maßgeblich für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft des klageabweisenden Versäumnisurteils sei allein der Klageantrag in Verbindung mit dem damaligen Klagevorbringen, bei dem maßgebliches Argument für die Patentverletzung die Behauptung gewesen sei, die Radien schlössen sich tangential an. Soweit die Klägerin eine Patentverletzung durch eine weitere in das Berufungsverfahren eingeführte Düse (Düsenmodell 3D) geltend mache, könne offen bleiben, ob dieses möglicherweise eine Klageänderung darstellende Vorbringen gemäß §§ 533, 529 ZPO zulässig sei, da der Klage auch insoweit die Rechtskraft des früheren Urteils entgegenstehe, denn die Klägerin trage als maßgebliches Verletzungskriterium auch in dieser Hinsicht allein ein tangentiales Anliegen am Radius vor. II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass
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die entgegenstehende Rechtskraft einer früheren Entscheidung als negative Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 f. Rn. 9 f. mwN). 2. Das Berufungsgericht ist auch von zutreffenden Grundsätzen zur
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Bestimmung der Wirkung der (materiellen) Rechtskraft eines Urteils ausgegangen : Urteile sind der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO), wobei die Bestimmung des erhobenen Anspruchs nach dem der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff unter Würdigung der gestellten Anträge und des zu ihrer Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 = NJW 1992, 1172; Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175; Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342 = GRUR 2003, 716 f. - Reinigungsarbeiten ) und zur Auslegung der Urteilsformel, d.h. zur Klärung, wieweit über den erhobenen Anspruch entschieden worden ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen sind. Das gilt im Grundsatz auch für ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil, das keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 90/02, BGHZ 153, 239 = NJW 2003, 104 f.). Anstelle des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ist in diesem Fall zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft auf das Parteivorbringen zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rn. 13 - Schmiermittel; Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915 f. - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag). 3. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze jedoch rechtsfehlerhaft
12
angewandt. Seiner Beurteilung, dass den beiden Verfahren derselbe Klagegrund oder Lebenssachverhalt zugrunde liege, kann nicht beigetreten werden.
a) Die von der dortigen Klägerin im Rechtstreit vor dem Landgericht
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Leipzig behauptete Ausgestaltung der nach dem Klagevortrag im Juni 2001 vom Beklagten gelieferten Kanalreinigungsdüse ergab sich aus der nachfolgenden , von der Klägerin vorgelegten Abbildung (Anlage K7 des Leipziger Verfahrens ):
b) Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Klägerin zur Darstellung der
14
angegriffenen Düsenmodelle auf die nachfolgende sowie zwei weitere, hinsichtlich der hier relevanten Einzelheiten Entsprechendes zeigende Abbildungen bezogen:
c) Danach unterscheiden sich die im vorliegenden Rechtsstreit und die
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im Vorprozess angegriffene Ausführungsform nach dem Klagevortrag hinsichtlich ihrer (behaupteten) tatsächlichen Ausgestaltung. Wie sich aus einem Vergleich der vorstehend wiedergegebenen Abbildungen ergibt, weist der Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen bei der im Vorprozess zur Darlegung der Verletzung des Klagepatents dargestellten Ausführungsform eine Stufe oder einen Vorsprung auf, während bei der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Ausführungsform - jedenfalls in einer Schnittebene - ein "gleitender" Übergang vorliegt und so auch vorgetragen worden ist. Nicht zutreffend ist deshalb die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Vorhandensein eines Vorsprungs bei der vor dem Landgericht Leipzig angegriffenen Ausführungsform erstmals im vorliegenden Rechtsstreit behauptet. Dass ein Vorsprung vorhanden sei, ergab sich vielmehr bereits aus dem auf die vorstehende Abbildung Bezug nehmenden Klagevorbringen im Vorprozess. Das Landgericht Leipzig hat (unter anderem) deswegen darauf hingewiesen, dass eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents nicht in Betracht kommen dürfte, und die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat sich demgemäß jedenfalls zuletzt darauf berufen, dass der nach außen gerichtete Absatz "keine ungünstige Prallfläche" bilde und "ein äquivalentes Merkmal" darstelle (Schriftsatz vom 9. Juli 2004, Bl. 132 GA 5 O 6985/03 LG Leipzig).
d) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht
16
hat, dass die vorgelegten Schnitte durch die Düsenmodelle nicht repräsentativ für die Ausgestaltung der Düsen seien, weil bei Wahl eines anderen Schnittwinkels auch bei den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Düsenmodellen ein Vorsprung im Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen zu erkennen sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn man dies als zutreffend unterstellte, änderte sich nichts daran, dass die Klägerin erstmals für die jetzt angegriffenen Düsen eine Ausgestaltung behauptet, bei der zumindest in einer Schnittebene im Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen ein gleitender Übergang zu erkennen ist.
17
e) Dieser Unterschied hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung der angegriffenen Düsen begründet unterschiedliche Streitgegenstände in beiden Verfahren. (1) Über welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebe18 gehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Berücksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kläger seine Klageanträge stützt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten ) tatsächlichen Geschehens in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht für das gerichtliche Erkenntnis (zumindest potentiell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgemäß für die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tatsächlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbestände des § 9 PatG ausfüllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tatsächlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses oder Verfahrens sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis oder Verfahren unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob diese Subsumtion nach Meinung des Klägers eine wortsinngemäße oder eine unter dem Gesichtspunkt der gleichwertigen (äquivalenten) Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale der geschützten Erfindung in den Schutzbereich des Klagepatents fallende Benutzung der geschützten Erfindung ergibt. Grundsätzlich unerheblich sind ebenso Ort und Zeit der angegriffenen Handlungen. Für die Definition des Streitgegenstands können sie nur soweit Bedeutung erlangen, als sie die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens beeinflussen können, weil es entweder nach dem Gesetz (wie etwa vor oder nach Veröffentlichung der Patenterteilung oder innerhalb oder außerhalb des territorialen Geltungsbe- reichs des Patentgesetzes begangene Handlungen) oder auf Grund einer entsprechenden Beschränkung des Klageantrags (wie etwa bei einer auf Handlungen während eines Teils der Patentlaufzeit beschränkten Schadensersatzklage) insoweit auf den Ort oder den Zeitpunkt der Handlung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02, BGHZ 159, 66, 70 ff. = GRUR 2004, 755 - Taxameter). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgemäß re19 gelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt. Die Identität des Klagegrunds wird (erst) aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen verändert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Rn. 11 - Lesezirkel II; Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 348 f. = GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten). (2) Danach haben die Klägerin im Vorprozess und die Klägerin des vor20 liegenden Rechtsstreits das jeweilige Klagebegehren auf Handlungen des Beklagten , die sich auf unterschiedliche Ausführungsformen bezogen, und damit auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt. Die Verwirklichung des letzten kennzeichnenden Merkmals des geltend gemachten Patentanspruchs 1 des Klagepatents, nach dem jeder im Winkel geneigte Kanal so in die Verteilungskammer mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals tangential am ersten Radius anliegt oder in den ersten Radius übergeht, ist mit unterschiedlichen Ausgestaltungen der vom Beklagten vertriebenen Düse begründet worden, wobei die Parteien jeweils darüber gestritten haben, ob mit dieser tatsächlichen Ausgestaltung der technische Sinngehalt des Merkmals ausgefüllt wird.
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(3) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in beiden Verfahren Klageanträge formuliert hat, die lediglich den Wortlaut des Patentanspruchs wiedergeben und im Vorprozess sogar hinter diesem zurückbleiben, weil die dortige Klägerin versucht hat, die geltend gemachte Verletzung von vier Klagepatenten mit einem einheitlichen Antrag zu erfassen, der die angegriffenen Gegenstände lediglich allgemein als hydrodynamische Werkzeuge für die Reinigung von Rohren und Kanälen mit einem Anschluss für einen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung und Druckwasseraustrittsöffnungen beschreibt, bei denen die Wasserführungen tangential gleitend am Durchmesser der Druckwassereintrittsöffnung anliegen und radial im Bogen nach außen führen. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vom Streitgegenstand des Vorprozesses umfasst wird. (a) Der Kläger ist allerdings durch das Prozessrecht nicht gehindert, An22 sprüche nicht nur wegen einer bestimmten angegriffenen Ausführungsform geltend zu machen, sondern auf das Klagepatent umfassende (prozessuale) Ansprüche zu stützen, die auf weitere Ausführungsformen, die sich - nach Meinung des Klägers - ebenfalls unter den Patentanspruch subsumieren lassen, bezogene Handlungen des Beklagten erfassen sollen. Ob dem Kläger solche Ansprüche auch zuerkannt werden können, hängt (unter anderem) davon ab, ob der Kläger dartun kann, dass der Beklagte auch solche Handlungen begangen hat oder deren Begehung zumindest droht. (b) Dass ein solches umfassendes Klagebegehren zur gerichtlichen Ent23 scheidung gestellt werden soll, kann jedoch in aller Regel nicht schon daraus abgeleitet werden, dass der Kläger es unterlässt, einen - wie geboten (BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 126/01, BGHZ 162, 365 - Blasfolienherstellung ) - auf die von ihm vorgetragene angegriffene Ausführungsform zugeschnit- tenen Klageantrag zu formulieren. Denn maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen. Nicht der Wortlaut des Antrags, sondern das Klagebegehren definiert den Streitgegenstand, und nur an dieses und nicht an jenen ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Ebenso wie mangels abweichender Anhaltspunkte im Parteivortrag anzunehmen ist, dass sich das Rechtsschutzbegehren auf sämtliche Handlungen des Beklagten erstrecken soll, die diejenigen Merkmale aufweisen, aus denen der Kläger die Qualifikation der Handlungen als rechtsverletzend herleitet (BGHZ 159, 66, 70 f. = GRUR 2004, 755 - Taxameter), ist umgekehrt mangels abweichender Anhaltspunkte anzunehmen , dass der Kläger Ansprüche nur wegen solcher Handlungen des Beklagten geltend machen will, die sich auf eine Ausführungsform beziehen, für die der Kläger vorträgt, dass sie auf Grund ihrer tatsächlichen Ausgestaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs aufweist und vom Beklagten entgegen § 9 PatG benutzt wird oder benutzt zu werden droht. Kommt dies im Klageantrag nicht hinreichend zum Ausdruck, hat das Gericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf eine sachdienliche Antragsfassung hinzuwirken. (c) Der Senat kann als Revisionsgericht den im Vorprozess gestellten
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Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen. Er bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass die Klägerin des Vorprozesses mit ihm mehr erfassen wollte , als das in der oben wiedergegebenen Abbildung dargestellte Kanalreinigungswerkzeug , von dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein aufgeschnittenes Original vorgelegt hat, zu dem in der Verhandlungsniederschrift festgehalten ist, dass es "den Verletzungsgegenstand darstellen" solle (GA 124), und von dem sie in der Klagebegründung geltend gemacht hat, dass es vom Beklagten hergestellt und vertrieben werde und "die Merkmale der Klagepatente" verwirkliche (GA 6). Die weiteren schriftsätzlichen Erklärungen der Klägerin ergeben nichts anderes, sondern bestätigen dieses Verständnis (GA 89, 104a f., 132). III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3
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ZPO), weil das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen hat, die zur Grundlage einer Auslegung des Klagepatents gemacht und zur Beantwortung der Verletzungsfrage sowie des vom Beklagten geltend gemachten Vorbenutzungsrechts herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298, Rn. 39 - Zerfallszeitmessgerät). Dies wird es nunmehr nachzuholen haben. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.10.2008 - 3 O 9860/07 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.08.2009 - 3 U 2337/08 -

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.

(2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

1.
den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie
2.
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,
2.
dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und
3.
dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können, sowie
4.
welche Form für die Bearbeitung der Dokumente geeignet ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

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aa) Zwar trifft es zu, dass der Hauptantrag nicht ordnungsgemäß gefasst ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein formulierte Feststellungsziel lediglich auf Aufhebung des Musterentscheids und Feststellung , dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF).
13
aa) Das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 9 Rn. 7 ff; KK-KapMuG/Vollkommer aaO § 11 Rn. 18). Der Gesetzgeber hat mit der Vorgabe der Bindungswirkung zwar das Risiko in Kauf genommen , dass rechtsfehlerhaft eingeleitete oder unzweckmäßige Musterverfahren durchgeführt werden. Er zwingt den Oberlandesgerichten die Durchführung jedoch dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzungen fehlen. Hierzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis, dessen Fehlen einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt (s. nur BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, WM 2013, 920, 921 Rn. 10 f mwN).

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.

(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.

(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.

(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage wird innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen. Die Anteile werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen worden ist.

(4) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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aa) Zwar trifft es zu, dass der Hauptantrag nicht ordnungsgemäß gefasst ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein formulierte Feststellungsziel lediglich auf Aufhebung des Musterentscheids und Feststellung , dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF).

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

44
aa) Zwar trifft es zu, dass der Hauptantrag nicht ordnungsgemäß gefasst ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein formulierte Feststellungsziel lediglich auf Aufhebung des Musterentscheids und Feststellung , dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF).